VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.06.1996 - 4 S 2427/95
Fundstelle
openJur 2013, 10089
  • Rkr:

1. Auch dann, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Zustellung eines Verwaltungsaktes weder stattgefunden hat noch von der Behörde beabsichtigt war, genügt es für die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes, daß die Behörde dem Adressaten von dessen Inhalt formlos Kenntnis gibt. Der Nachweis der formlosen Bekanntgabe kann durch jedes geeignete Beweismittel erfolgen.

2. Dem Einwand, die Rücknahme der Beamtenernennung sei mangels Bekanntgabe nicht wirksam geworden, kann der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegengesetzt werden. So wenn der Betroffene anschließend in das Angestelltenverhältnis übernommen wird und diese Rechtsstellung jahrelang rügelos hinnimmt.

3. § 48 Abs 3 LVwVfG (VwVfG BW) berücksichtigt nur das negative Interesse des Betroffenen, nicht sein positives oder Erfüllungsinteresse.

Tatbestand

Die Entscheidung ergeht nach Anhörung der Beteiligten nach § 130a VwGO durch Beschluß. Der Senat hält die zulässige Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich.

I. Der Kläger begehrt die Zahlung von Besoldung als Beamter.

Er wurde am 25.11.1957 geboren. Er hat die Staatsprüfung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst abgelegt. Er stand vom 1.8.1976 bis 30.4.1983 im Beamtenverhältnis der K. stadt, zuletzt als Stadtobersekretär (Besoldungsgruppe A 7) im Beamtenverhältnis auf Probe. Auf Antrag wurde er aus dem Beamtenverhältnis entlassen.

Auf seine Bewerbung um die ausgeschriebene Stelle eines Verwaltungsfachmannes stellte ihn die Beklagte mit Wirkung vom 1.5.1983 als Angestellten in der Vergütungsgruppe IVb ein. Während der Vertragsverhandlungen wurde ihm durch Schreiben vom 21.1.1983 u.a. folgende Bedingung des Arbeitsverhältnisses mitgeteilt:

Nach Erlangen der erforderlichen Fachkenntnisse und entsprechender Eignung erfolgt nach Ausscheiden des derzeitigen Stelleninhabers die Übertragung der Abteilung Innenverwaltung und in Verbindung damit die Übernahme in das Beamtenverhältnis. Im Stellenplan ist für diesen Arbeitsplatz die Besoldungsgruppe A 12 vorgesehen.

Am 25.6.1984 wurde der Kläger von der Beklagten unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe mit Wirkung vom 1.10.1984 zum Verwaltungsoberamtsrat (Besoldungsgruppe A 13) ernannt. Am gleichen Tage wurde er im Hinblick auf die bevorstehende Vollendung des 27. Lebensjahres mit Wirkung vom 1.12.1984 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Zum 1.10.1984 übertrug die Beklagte dem Kläger die Leitung der Innenverwaltung.

Durch Schreiben vom 5.10.1984 beanstandete die Prüfstelle der Handwerkskammern in Baden-Württemberg die Ernennung des Klägers zum Verwaltungsoberamtsrat, "weil ihr der Landespersonalausschuß aus vielerlei Gründen nicht nachträglich zustimmen könne". Zugleich machte die Prüfstelle Vorschläge zur weiteren Verwendung des Klägers im Angestelltenverhältnis oder im Beamtenverhältnis. Ferner machte die Prüfstelle Ausführungen zu den rechtlichen und zeitlichen Voraussetzungen, unter denen der Kläger gegebenenfalls im Beamtenverhältnis bis zum Verwaltungsoberamtsrat aufsteigen könnte.

Durch Verfügung vom 5.11.1984, die nur vom Hauptgeschäftsführer unterschrieben war, nahm die Beklagte die Ernennung des Klägers zum Verwaltungsoberamtsrat gemäß § 14 LBG zurück. Es sei selbst festgestellt worden, daß die Ernennung gegen das Landesbeamtengesetz verstoße. Ein Zustellungsnachweis, ein sonstiger Übergabenachweis oder ein Abgangsvermerk befinden sich nicht bei den Akten.

Durch Schreiben vom 7.11.1984 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß die bei der Einstellung gegebene Zusage, ihn als Beamten in den gehobenen Dienst zu übernehmen, aus beamtenrechtlichen Gründen derzeit nicht vollzogen werden könne. Aus diesem Grunde sei auch die ausgesprochene Ernennung zurückzunehmen gewesen. Da er auf die Gültigkeit der Zusage habe vertrauen können, werde der finanzielle Schaden ausgeglichen. Hierzu solle der privatrechtliche Arbeitsvertrag zum 1.10.1984 wieder in Kraft treten und zwar mit der Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IIa BAT, die der Besoldungsgruppe A 13 entspreche. Ferner würden die Beiträge zu den gesetzlichen Versicherungen in voller Höhe übernommen einschließlich der geldwerten Vorteile des Steuerrechts. Den Empfang dieses Schreibens bestätigte der Kläger am 7.11.1984.

Unter dem 20.9.1985 schlossen die Beteiligten einen Vertrag zur Änderung des Arbeitsvertrages vom 11.4.1983. Folgende Regelungen wurden neu getroffen:

§ 4

Der Angestellte wird ab 1.6.1984 in die Vergütungsgruppe IIa Fallgruppe 1b BAT eingruppiert. Der Bewährungsaufstieg erfolgt nach Ablauf von 6 Jahren.

§ 6

1) Als Ausgleich für die rechtsungültige beamtenrechtliche Ernennung trägt die Handwerkskammer ab 1.10.1984 die vollen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung einschließlich des geldwerten Vorteils im Sinne des Steuerrechts. Dieser Anspruch erlischt beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis bei der Handwerkskammer, sei es durch Kündigung durch den Arbeitnehmer oder Eintritt in den Ruhestand.

2) Die Unkündbarkeit des Arbeitnehmers tritt in Abänderung des § 53 Abs. 3 BAT mit dem ursprünglichen Tag der Wirksamkeit der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit ein.

Nachdem der Personalrat der Beklagten der Höhergruppierung des Klägers nicht nachträglich zugestimmt hatte und nach erneuter Prüfung der Angelegenheit kündigte die Beklagte das bestehende Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der tariflichen Kündigungsfrist durch Schreiben vom 31.10.1988 zum 31.3.1989. Es wurde darauf abgehoben, daß der Kläger die ihm eingeräumte Vertrauensstellung zu seinem Vorteil mißbraucht habe. Ferner wurde in dem Schreiben die Auffassung vertreten, daß der Änderungsvertrag vom 20.9.1985 unwirksam sei. Aufgrund weiterer Vorkommnisse kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis durch Schreiben vom 9.12.1988 fristlos.

In dem folgenden arbeitsgerichtlichen Verfahren hat das Arbeitsgericht Reutlingen auf die Anträge des Klägers durch Urteil vom 31.3.1989, 2 Ca 458/88 festgestellt, daß das Anstellungsverhältnis weder durch die ordentliche noch durch die außerordentliche Kündigung beendet worden ist und daß die Änderungsverträge vom 7.11.1984 und vom 20.9.1985 wirksam sind. Auf die Berufung der Beklagten wurde die Klage durch Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 7.8.1991 2 Su 42/91 abgewiesen, soweit der Kläger die Feststellung begehrte, daß die Änderungsverträge wirksam sind. Ferner wurde das Anstellungsverhältnis auf den Hilfsantrag der Beklagten gemäß §§ 9, 10 KSchG zum 31.3.1989 gegen eine Abfindung von 20 000,- DM aufgelöst. Die Revision des Klägers war erfolglos (BAG, Urteil v. 30.4.1992 - 2 AZR 26/92 -).

Durch Schreiben vom 25.6.1992 machte die Beklagte eine Rückforderung in Höhe von 176 541,- DM geltend. Im Hinblick auf die gerichtlich festgestellte Unwirksamkeit der genannten Änderungsverträge und der hierauf beruhenden Höhergruppierung war hierin ein Rückforderungsbetrag von 121 541,25 DM enthalten.

Durch Schreiben vom 14.7.1992 machte der Kläger gegenüber der Beklagten ab 1.4.1989 Besoldungsansprüche aus seiner behaupteten Rechtsstellung als Verwaltungsoberamtsrat geltend. Er vertrat die Auffassung, daß die Rücknahme seiner Ernennung nicht wirksam erfolgt sei. Es habe an der gesetzlich vorgeschriebenen Zustellung gefehlt. Ferner machte der Kläger durch Schreiben vom 7.9.1992 vorsorglich dem Grunde nach Schadensersatzansprüche aus Amtshaftung geltend und forderte ein entsprechendes Anerkenntnis der Beklagten. Er berief sich darauf, daß ihm bei seiner Einstellung die Übernahme in den gehobenen Dienst zugesagt worden sei.

Durch Bescheid vom 1.3.1993 wies die Beklagte die Anträge des Klägers zurück. Aufgrund der rechtskräftigen arbeitsgerichtlichen Urteile stehe fest, daß zwischen den Beteiligten nur ein Angestelltenverhältnis bestanden habe. Für beamtenrechtliche Ansprüche sei schon deshalb kein Raum gegeben. Hiervon abgesehen, sei seine Ernennung wirksam zurückgenommen worden. Die Rücknahmeverfügung sei ihm am 5.11.1984 vom Hauptgeschäftsführer ausgehändigt worden. Außerdem seien etwaige besoldungsrechtliche Ansprüche verwirkt, nachdem sich der Kläger jahrelang als Angestellter geriert habe. Auch für Schadensersatzansprüche sei keine Grundlage gegeben. Eine Zusicherung der Berufung in ein Amt des gehobenen Dienstes sei nicht erfolgt und sei auch aus dem Schreiben vom 21.1.1983 nicht zu entnehmen. Eine Zusicherung mit dem vom Kläger behaupteten Inhalt wäre auch rechtswidrig gewesen und hätte gegebenenfalls zurückgenommen werden müssen. Aus der Verletzung einer rechtswidrigen Zusicherung könne ein auf das Erfüllungsinteresse gerichteter Schadensersatzanspruch nicht abgeleitet werden. - Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte durch Bescheid vom 23.4.1993 als unbegründet zurück.

Am 8.5.1993 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben. Er hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten, dem Kläger ab 1.4.1989 Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 13 zu zahlen; hilfsweise festzustellen, daß die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, dem Kläger aus der Verletzung einer Zusage Schadensersatz zu leisten. Zur Begründung hat er vorgetragen: Seine Beamtenernennung sei nicht wirksam zurückgenommen worden. Die Rücknahmeverfügung sei nicht förmlich zugestellt worden. Eine nur indirekte Kenntniserlangung von der Rücknahme könne den Zustellungsmangel nicht heilen. Die Rücknahme sei aber auch rechtswidrig gewesen. Sie hätte vom Vorstand ausgesprochen werden müssen, dessen nachträgliche Zustimmung die Sechsmonatsfrist des § 15 Abs. 2 LBG gewahrt habe. Sachlich setze die Rücknahme der Beamtenernennung nach § 14 Abs. 2 LBG voraus, daß sich der Landespersonalausschuß mit der Angelegenheit befaßt und seine Zustimmung ausdrücklich abgelehnt habe. Dies sei nicht geschehen. Sein hilfsweise geltend gemachter Schadensersatzanspruch stütze sich wegen Verletzung einer Zusicherung auf § 38 Abs. 2 in Verb. mit § 48 Abs. 3 LVwVfG; hilfsweise auf § 98 LBG wegen Verletzung der Fürsorgepflicht.

Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie hat vorgetragen, daß der Kläger das vom Hauptgeschäftsführer unterschriebene Schreiben vom 7.11.1984 als Leiter der Personalverwaltung selbst verfaßt habe. Schon deshalb könne er nicht damit gehört werden, daß er die Rücknahmeverfügung nicht erhalten habe. Im übrigen habe er die Geltendmachung eines Zustellungsmangels verwirkt.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 18.5.1995 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt: Die rechtskräftigen arbeitsgerichtlichen Entscheidungen stünden einer sachlichen Entscheidung über den geltend gemachten Besoldungsanspruch nicht entgegen. Dieser Anspruch sei unbegründet, da der Kläger nicht mehr Beamter sei. Seine Ernennung zum Verwaltungsoberamtsrat sei mit der Folge wirksam zurückgenommen worden, daß auch seiner Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit die Grundlage entzogen worden sei. Die Rücknahme sei nach § 14 Abs. 2 LBG zwingend vorgeschrieben gewesen. Sie hätte zwar vom Präsidenten und vom Hauptgeschäftsführer der Beklagten gemeinsam ausgesprochen werden müssen. Die Unterschriftsleistung allein durch den Hauptgeschäftsführer bedeute einen Rechtsmangel, der aber nicht offenkundig sei und daher die Rechtswirksamkeit der Rücknahme nicht berühre. Die ordnungsgemäße Zustellung der Rücknahmeverfügung könne dahingestellt bleiben. Die vom Kläger hiergegen vorgebrachten Einwendungen seien unter dem Gesichtspunkt widersprüchlichen Verhaltens mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht zu vereinbaren und daher unbeachtlich. Denn er habe die Beendigung seines Beamtenverhältnisses nahezu 8 Jahre lang rügelos hingenommen und sich stattdessen wie ein privatrechtlicher Arbeitnehmer verhalten. Der hilfsweise auf die Feststellung von Schadensersatzansprüchen gerichtete Antrag sei unzulässig, da der Kläger mit diesem Begehren vor Klageerhebung nicht an die Beklagte herangetreten sei. Im Schreiben vom 7.9.1992 habe er allein einen vor den Zivilgerichten zu verfolgenden Amtshaftungsanspruch geltend gemacht.

Gegen dieses Urteil richtet sich die fristgerechte Berufung des Klägers. Er beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 18.5.1995 zu ändern, den Bescheid der Beklagten vom 1.3.1993 und deren Widerspruchsbescheid vom 23.4.1993 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger ab 1.4.1989 Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 13 zu zahlen hilfsweise, festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger dem Grunde nach Schadensersatz aus Verletzung einer Zusage gemäß Schreiben vom 21.3.1983 und vom 7.11.1984 zu leisten.

Zur Begründung trägt der Kläger noch vor: Im Hinblick auf die im Beamtenrecht gebotene Formklarheit könne dem dargelegten Zustellungsmangel nicht mit dem Grundsatz von Treu und Glauben begegnet werden. Zum Schadensersatzanspruch sei festzuhalten, daß mit dem Schreiben des Klägers vom 7.9.1992 sinngemäß auch der Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht geltend gemacht worden sei.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts Sigmaringen und die einschlägigen Verwaltungsakten der Beklagten vor. Auf den Akteninhalt wird Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist im Hauptantrag zulässig, aber nicht begründet. Zwischen den Beteiligten besteht kein Beamtenverhältnis, das Rechtsgrundlage besoldungsrechtlicher Ansprüche sein könnte.

Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, daß über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Beamtenverhältnisses zwischen den Beteiligten hier sachlich zu entscheiden ist. Die ergangenen und rechtskräftigen arbeitsgerichtlichen Entscheidungen entfalten für die hier zu treffende Entscheidung keine Bindungswirkung. Gemäß § 322 Abs. 1 ZPO, der aufgrund der gegebenen Verweisungsvorschriften im arbeitsgerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwenden ist, sind arbeitsgerichtliche Urteile der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch Klage oder Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist. Vorliegend wurde arbeitsgerichtlich weder über besoldungsrechtliche Ansprüche des Klägers noch über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Beamtenverhältnisses, auch nicht als Vorfrage, entschieden.

Zur Rechtskraftwirkung der ergangenen arbeitsgerichtlichen Entscheidungen ist noch auszuführen, daß die Rechtskraft des der Kündigungsschutzklage stattgebenden Urteils die Parteien daran hindert, sich in einem späteren gerichtlichen Verfahren darauf zu berufen, daß ein Arbeitsverhältnis nicht bestanden habe. Die dem Urteilsausspruch bei einer erfolgreichen Kündigungsschutzklage zuzusprechende, der Rechtskraft fähige Feststellung des Bestehens des Arbeitsverhältnisses darf in einem späteren Verfahren zwischen denselben Parteien nicht in Frage gestellt werden (BAG, Urteil v. 12.1.1977, NJW 1977, 1895). Jedoch steht die hier sonach bindende Feststellung, daß zwischen den Beteiligten bis zu dessen gerichtlicher Auflösung zum 3.3.1989 ein Angestelltenverhältnis bestanden hat, dem auf das Fortbestehen seines früheren Beamtenverhältnisses gestützten Anspruch des Klägers auf Besoldung nicht entgegen. Das Nebeneinanderbestehen eines Beamtenverhältnisses und eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses zu demselben Dienstherrn ist gesetzlich nur nach Maßgabe des § 12 Abs. 4 LBG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift erlischt ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn mit der Berufung in das Beamtenverhältnis. Umgekehrt bleibt aber ein bestehendes Beamtenverhältnis durch die Begründung - oder das Wiederaufleben eines früheren - Arbeitsverhältnisses unberührt (Fürst, BBG, § 10 RdNr. 18). Es ist daher sachlich über die Behauptung des Klägers zu entscheiden, nach der arbeitsgerichtlichen Auflösung seines Arbeitsverhältnisses zum 31.3.1989 habe sein in Wahrheit nie beendetes Beamtenverhältnis weiterhin fortbestanden.

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, war zwischen den Beteiligten durch die Aushändigung der Ernennungsurkunde vom 25.6.1984 ein Beamtenverhältnis auf Probe zustandegekommen. Die Ernennung wurde aber auf der Rechtsgrundlage des § 14 Abs. 2 LBG mit der Folge rechtswirksam zurückgenommen, daß die Ernennung gemäß § 16 Abs. 1 LBG von Anfang an nicht zustandegekommen ist. Entgegen dem Berufungsvortrag des Klägers bezog sich die Rücknahme eindeutig auf die im Wege der Ernennung zum Verwaltungsoberamtsrat durch Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe erfolgte erstmalige Begründung des Beamtenverhältnisses zur Beklagten (vgl. § 9 Nr. 1 LBG). Die Berufung des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, die wegen der am 25.11.1984 heranstehenden Vollendung des 27. Lebensjahres erst mit Wirkung vom 1.12.1984 ausgesprochen worden war, konnte im Hinblick auf die zuvor wirksam gewordene Rücknahme der Ernennung zum Beamten auf Probe schon deshalb nicht wirksam werden.

Die Rücknahme ist rechtswirksam zustandegekommen. Dabei kann vernachlässigt werden, daß die nach § 15 Abs. 2 LBG vorgeschriebene förmliche Zustellung nicht stattgefunden hat und von der Beklagten auch nicht beabsichtigt war. Im Hinblick auf die fehlende Zustellungsabsicht kommt die unmittelbare Anwendung des § 9 Abs. 1 LVwZG über die Heilung von Zustellungsmängeln allerdings nicht in Betracht (BVerwGE 16. 165; VGH Bad.-Württ., Urteil v. 28.8.1987, BWVBl. 1988, 143). Jedoch wird die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes, der gesetzlich zuzustellen ist, allein durch das Fehlen einer ordnungsgemäßen oder einer nach § 9 Abs. 1 LVwZG zu fingierenden Zustellung nicht berührt. Auch in diesem Falle greift die Regelung des § 43 Abs. 1 LVwVfG ein, wonach ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam wird, indem er ihm bekannt gegeben wird. Diese Vorschrift, die allein die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes regelt, wird durch eine gesetzliche Zustellungsregelung nicht verdrängt. Auch dann, wenn es an der gesetzlich vorgeschriebenen Zustellung fehlt, genügt es für die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes, daß die Behörde dem Adressaten des Verwaltungsaktes von dessen Inhalt formlos Kenntnis verschafft (BVerwG, Urteil v. 24.1.1992, NVwZ 1992, 565; VGH Bad.-Württ., Urteil v. 20.12.1990, NVwZ-RR 1992, 396; vgl. auch BVerwGE 25,20; ferner Allesch in NVwZ 1993, 544). Hiervon ist vorliegend auszugehen. Der Kläger macht im wesentlichen das Fehlen einer ordnungsgemäßen Zustellung geltend. Im übrigen bestreitet er lediglich, daß ihm die Rücknahmeverfügung in Anwesenheit des Präsidenten der Beklagten ausgehändigt worden sei. An keiner Stelle stellt er die Behauptung auf, daß er die Verfügung vom 5.11.1984 nicht erhalten habe. Die Behauptung der Beklagten im Widerspruchsbescheid, die Verfügung sei ihm vom Hauptgeschäftsführer in dessen Dienstzimmer formlos ausgehändigt worden, bestreitet er nicht.

Es handelt sich also nur darum, daß es für diese Aushändigung keinen urkundlichen Nachweis gibt. Der Nachweis der formlosen Bekanntgabe kann aber in Anlehnung an die zu § 9 Abs. 1 LVwZG anerkannten Rechtsgrundsätze durch jedes geeignete Beweismittel erfolgen bis hin zum Freibeweis. In diesem Sinne spricht für die Bekanntgabe der Verfügung vom 5.11.1984 nicht nur die vom Kläger nicht ausdrücklich bestrittene Behauptung der Beklagten über deren Aushändigung, sondern auch der Umstand, daß der Kläger in dem zwei Tage später folgenden Schreiben des Hauptgeschäftsführers vom 7.11.1984 im Zusammenhang mit Vorschlägen über seine Verwendung als Angestellter und den seinerzeit für erforderlich gehaltenen Schadensausgleich auf die Rücknahme der Beamtenernennung hingewiesen wurde, ohne sogleich die etwa fehlende Bekanntgabe dieser Verfügung zu rügen. Den Empfang dieses Schreibens hat der Kläger durch Unterschrift bestätigt. Es widerspräche jeder Lebenserfahrung, daß der Kläger, der durch seine Tätigkeit in der Personalverwaltung in solchen Angelegenheiten jedenfalls nicht unerfahren war, gegebenenfalls nicht darauf aufmerksam gemacht hätte, daß ihm die fragliche Verfügung weder ausgehändigt noch sonstwie in ihrem Inhalt eröffnet worden sei. Außerdem hat die Beklagte bereits in ihrer Klageerwiderung unbestritten vorgetragen, daß der Kläger das Schreiben vom 7.11.1984 selbst verfaßt und dem Hauptgeschäftsführer zur Unterschrift vorgelegt habe. Da sonach bereits von einer ausreichenden Bekanntgabe der Rücknahmeverfügung auszugehen ist, ist auf mögliche Bedenken gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht weiter einzugehen, die Rücknahme der Beamtenernennung sei erforderlichenfalls durch das Schreiben vom 7.11.1984 selbst erklärt worden.

Hiervon abgesehen, müßte dem Einwand des Klägers, die Rücknahme seiner Beamtenernennung sei mangels ordnungsgemäßer Bekanntgabe nicht rechtswirksam geworden, es sei mithin von dem Fortbestehen seines Beamtenverhältnisses auszugehen, der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegengesetzt werden. Trotz fehlender oder fehlerhafter Bekanntgabe des Verwaltungsaktes kann es dem Betroffenen nach Treu und Glauben verwehrt sein, sich auf die dann an sich gegebene Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes zu berufen. Der Verwaltungsakt ist dann als wirksam zu behandeln. Eine solche Lage kann sich ergeben, wenn ein Betroffener von dem Ergehen und dem Inhalt eines Verwaltungsaktes auf andere Weise zuverlässig Kenntnis erlangt hat und er gleichwohl gegenüber der Behörde den Anschein erweckt, daß er gegen den Verwaltungsakt nicht vorgehen wolle (Kopp, VwGO, VwVfG, 6. Aufl., § 43 RdNr. 9, m.w.N.).

Eine rechtlich vergleichbare Lage ist auch hier anzunehmen. Jedenfalls durch das nachweislich erhaltene Schreiben vom 7.11.1984 war ihm bekannt geworden, daß die Beklagte seine Beamtenernennung zurücknehmen wollte und daß sie davon ausging, die Rücknahme bereits wirksam erklärt zu haben. Die Rücknahme der Beamtenernennung und die damit eingetretene Beendigung des Beamtenverhältnisses wurden faktisch vollzogen. Der Kläger wurde demnach rückwirkend zum 1.10.1984 nicht mehr als Beamter behandelt und die Beteiligten gingen übereinstimmend von dem Wiederaufleben des früheren Angestelltenverhältnisses des Klägers aus. Sämtliche hieraus folgenden Maßnahmen, so die Nachversicherung bei der Rentenversicherung, wurden unter Mitwirkung des Klägers vollzogen. In der Folgezeit nahm der Kläger nahezu acht Jahre lang seine Rechtsstellung als Angestellter hin, ohne etwa fortbestehende Beamtenrechte geltend zu machen. Hiernach erwuchs der Beklagten ein Vertrauensschutz dahin, daß er gegen die Rücknahme seiner Beamtenernennung nichts einzuwenden habe und rechtlich auch nichts mehr einwenden könne.

Die Rücknahmeverfügung ist auch im übrigen rechtswirksam geworden. Ihr haften keine besonders schwerwiegenden und offenkundigen Rechtsmängel an, die nach § 44 LVwVfG ihre Nichtigkeit und damit ihre Rechtsunwirksamkeit herbeigeführt hätten. Das gilt insbesondere hinsichtlich des Vertretungsmangels, der darin zu sehen ist, daß die Rücknahmeverfügung nur vom Geschäftsführer der Beklagten und nicht auch von deren Präsident unterschrieben worden ist. Auf die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts wird verwiesen.

Auch materiell-rechtlich sprechen gegen die Rechtmäßigkeit der Rücknahmeverfügung keine schwerwiegenden, zur Unwirksamkeit führenden Bedenken. Hierzu ist von folgendem auszugehen: In der Eigenschaft eines Laufbahnbewerbers durfte der Kläger nicht - wie geschehen - durch die Übertragung eines Amtes in der Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes angestellt werden, da er nicht die Befähigung für diese Laufbahn besaß. Diese Befähigung setzt § 6 Abs. 2 LVO (hier in der Fassung v. 15.2.1971, GBl. S. 27) für die Anstellung sinngemäß voraus. Aufgrund seiner gegebenen Befähigung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst hätte der Kläger die Befähigung für den gehobenen Dienst nur im Wege des Aufstieges unter den Voraussetzungen nach § 26 LVO durch Ableisten einer Einführungszeit und Ablegung der Aufstiegsprüfung erwerben können. Die Voraussetzungen, unter denen der Landespersonalausschuß nach § 25 Abs. 4 LVO von der Erfüllung dieser Aufstiegsvoraussetzung hätte absehen können, lagen nicht vor, da sich der Kläger zuletzt weder in einem Amt der Besoldungsgruppe A 8 befunden hatte - er befand sich als Stadtobersekretär in der Besoldungsgruppe A 7 -, noch eine Dienstzeit von 12 Jahren zurückgelegt hatte, noch das 40. Lebensjahr vollendet hatte.

Der Kläger hätte daher nur als anderer Bewerber nach § 30 f LBG angestellt werden können. Bei anderen Bewerbern hätte die Laufbahnbefähigung nach § 31 LBG durch den Landespersonalausschuß festgestellt werden müssen. Diese Feststellung wurde beim Kläger nicht getroffen. Bei dieser Fallgestaltung greift § 14 Abs. 2 LBG ein. Hiernach ist eine Ernennung zurücknehmen, wenn sie ohne die gesetzlich vorgeschriebene Entscheidung des Landespersonalausschusses ausgesprochen wurde und ihr der Landespersonalausschuß nicht nachträglich zustimmt. Da diese Voraussetzungen jedenfalls dem Wortlaut nach nicht erfüllt sind, war die Beamtenernennung des Klägers zwingend zurückzunehmen. Rechtliche Bedenken mögen allenfalls insoweit bestehen, als die Vorschrift möglicherweise auch voraussetzt, daß der Landespersonalausschuß nachträglich mit der Angelegenheit tatsächlich befaßt wurde und die Ausnahmeentscheidung ausdrücklich abgelehnt hat. Das ist im Falle des Klägers nicht geschehen. Jedoch würde es sich hierbei nicht um einen so schwerwiegenden und offenkundigen Rechtsfehler handeln, daß dies nach § 44 LVwVfG die Nichtigkeit der Rücknahme der Beamtenernennung hätte bewirken können. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die nachträgliche Zustimmung des Landespersonalausschusses zur Beamtenernennung des Klägers nach den gegebenen Umständen vorausschauend praktisch ausgeschlossen werden konnte.

Da die Rücknahme der Beamtenernennung des Klägers sonach rechtswirksam erfolgt ist, kommt es auf die Rechtmäßigkeit im übrigen nicht mehr an. Die ohne Rechtsmittelbelehrung ausgesprochene Rücknahme ist nach Ablauf der Jahresfrist des § 58 Abs. 1 VwGO bestandskräftig geworden. Der Kläger kann die Rücknahme weder anfechten, noch kann er in diesem Verfahren damit gehört werden, daß die Rücknahme rechtswidrig gewesen sei.

Soweit der Kläger hilfsweise die Feststellung beantragt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger dem Grunde nach Schadensersatz aus Verletzung einer Zusage zu leisten, ist die Klage entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts zulässig. Sie ist aber unbegründet. Da die Klage auf der Grundlage eines insoweit eindeutig gegebenen unstreitigen Sachverhalts aus Rechtsgründen abzuweisen ist, besteht kein Grund, die Sache insoweit gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 1 VwGO an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

Der Zulässigkeit der Klage steht insoweit nicht entgegen, daß der Kläger durch sein Schreiben vom 7.9.1992 ausdrücklich nur Schadensersatzansprüche aus Amtspflichtverletzung geltend gemacht hat, für deren Verfolgung nach § 40 Abs. 2 VwGO der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben ist. Der Kläger hat aber bereits in der Antragsbegründung zur Anspruchsgrundlage die Verletzung einer Zusicherung geltend gemacht und damit den möglichen Weg zu einer gegebenenfalls auch entsprechenden Anwendung des § 38 Abs. 2 in Verb. mit § 48 Abs. 3 LVwVfG und der dort geregelten Ansprüche auf den Ausgleich von Vermögensnachteilen aufgezeigt. Für solche Ansprüche ist nach § 40 Abs. 2 VwGO der Verwaltungsrechtsweg auch dann gegeben, wenn es sich nur um die entsprechende Anwendung des § 48 Abs. 3 LVwVfG handelt (Stelkens-Bonk-Leonhardt, VwVfG, 3. Aufl., § 97, RdNr. 7). Ferner hat die Beklagte in ihrem Ablehnungsbescheid vom 1.3.1993 den Schadensersatzanspruch des Klägers ersichtlich unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten einschließlich solcher, die im Beamtenrecht wurzeln, geprüft und zurückgewiesen. Damit ist dem Antragserfordernis als Zulässigkeitsvoraussetzung der verwaltungsgerichtlichen Klage unter dem Gesichtspunkt der Vorbefassung der Behörde genüge getan. Auch das Widerspruchsverfahren wurde durchgeführt. Es ist daher nicht angebracht, dem Kläger die sachliche Prüfung seines Begehrens zu versagen.

Der Feststellungsantrag des Klägers ist aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen öffentlich-rechtlichen, in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte fallenden Anspruch auf Schadensersatz oder den Ausgleich von Vermögensnachteilen. Insbesondere hat der Kläger keinen Anspruch darauf, in bezug auf seine vermögensrechtliche Stellung so gestellt zu werden, als ob er ab dem geltend gemachten Zeitpunkt, also ab 1.4.1989, im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gestanden hätte.

Als Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers sind zunächst die §§ 48 Abs. 3 und 38 Abs. 2 LVwVfG in Betracht zu ziehen. § 48 Abs. 3 LVwVfG regelt den Ausgleich von Vermögensnachteilen, wenn ein rechtswidriger Verwaltungsakt zurückgenommen wird. § 38 Abs. 2 LVwVfG verweist auf diese Regelung, wenn eine Zusicherung zurückgenommen wird. Die unmittelbare Anwendung dieser Vorschriften scheidet hier aus. Die vom Kläger behauptete Zusicherung auf Beamtenernennung hat sich durch die erfolgte Beamtenernennung erledigt; für die sodann erfolgte Rücknahme der Beamtenernennung ist die unmittelbare Anwendung des § 48 Abs. 3 LVwVfG auszuschließen, weil die Rücknahmeregelung des Beamtenrechtes als beschließende Sonderregelung dem Rückgriff auf diese Vorschrift entgegensteht. Zu erwägen wäre allenfalls eine entsprechende Anwendung der Vorschrift in einzelnen Rechtsbeziehungen. Jedoch ist hierüber vorliegend nicht zu entscheiden. Denn es steht fest, daß der Kläger keinen Vermögensnachteil erlitten hat, dessen Ausgleich er nach der genannten Vorschrift erlangen könnte.

§ 48 Abs. 3 LVwVfG, auf den § 38 Abs. 2 LVwVfG verweist, berücksichtigt nur das negative Interesse des Betroffenen, nicht sein positives oder Erfüllungsinteresse. Der Betroffene ist so zu stellen, als ob der Verwaltungsakt nicht erlassen oder nicht zugesagt worden wäre, nicht aber so, als ob der Verwaltungsakt erlassen worden wäre und weiterhin Bestand hätte. Als ausgleichspflichtige Vermögensnachteile kommen daher nur Vermögensdispositionen und sonstige Aufwendungen in Betracht, die der Betroffene im Vertrauen auf den Erlaß bzw. den Bestand des Verwaltungsaktes getätigt hat; der Vermögensnachteil, der dadurch eintritt, daß der Verwaltungsakt entgegen der Erwartung des Betroffenen nicht erlassen wird bzw. keinen Bestand hat, ist nicht auszugleichen (Kopp, VwVfG, 6. Aufl., § 48 RdNr. 90; Knack, VwVfG, 3. Aufl., § 48 Erl. 9.2.3; vgl. auch die verwandten Regelungen des Bürgerlichen Rechts gemäß §§ 122 Abs. 1, 179 Abs. 3, § 307 Abs. 1 BGB und hierzu Stelkens-Bonk-Leonhardt, VwVfG, § 48 RdNr. 145).

Der Kläger hat keinen Vermögensnachteil geltend gemacht, der nach der erörterten Vorschrift auszugleichen wäre. Er macht allein das Erfüllungsinteresse geltend; denn er will so gestellt werden, als ob sein Beamtenverhältnis fortbestünde. Sein Vertrauen wird aber gesetzlich nicht geschützt; das ist auch rechtspolitisch zu vertreten. Denn es ginge nicht an, daß die bestandskräftige Rücknahme seiner rechtswidrigen Beamtenernennung durch einen Ausgleichsanspruch hinsichtlich ihrer vermögensrechtlichen Auswirkungen gewissermaßen ungeschehen gemacht wird. Einen ausgleichsfähigen Vermögensnachteil hat er nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Es ist nicht zu erkennen, daß er im Hinblick auf seine erwartete und zunächst auch erfolgte Beamtenernennung irgendwelche Dispositionen getroffen hätte, die sich nach der Rücknahme der Beamtenernennung als nutzlos erwiesen haben. Das mit der Entgegennahme der Ernennungsurkunde nach § 12 Abs. 5 LBG zunächst eingetretene Erlöschen seines Angestelltenverhältnisses konnte schon deshalb zu keinem Vermögensnachteil führen, weil das Angestelltenverhältnis nach der rückwirkend erfolgten Rücknahme der Beamtenernennung als wiederaufgelebt behandelt wurde. Die spätere gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach §§ 9, 10 KSchG steht mit der Beamtenernennung und deren Rücknahme in keinem ursächlichen Zusammenhang.

Der Kläger kann sein Begehren mit Erfolg auch nicht auf eine Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht stützen. Die bestandskräftige Rücknahme seiner Beamtenernennung hat gemäß § 16 Abs. 1 LBG die Rechtsfolge, daß die Ernennung von Anfang an nicht zustandegekommen ist. Zwischen dem Kläger und der Beklagten hat sonach ein Beamtenverhältnis nicht bestanden. Eine beamtenrechtliche Fürsorgepflicht ist daher gegenüber dem Kläger nicht entstanden (Plog-Wiedow, BBG, § 79 RdNr. 2; Schütz, LBGNW, § 85, RdNr. 1a). Die Frage, ob in Anlehnung an den bürgerlich-rechtlichen Haftungsanspruch aus Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo) bei Beamtenbewerbern eine vorwirkende Fürsorgepflicht anzunehmen ist, wurde vom Bundesverwaltungsgericht bisher offengelassen (Urteil v. 28.4.1988, Buchholz 237.1 Art. 86 Nr. 8). Jedoch kommt es hierauf nicht an, da auch der Haftungsanspruch aus gescheiterten Vertragsverhandlungen nicht zur Befriedigung des Erfüllungsinteresses führen kann (Münchner Kommentar zum BGB, vor Erläuterungen zu § 275 RdNr. 89). Hiervon wäre auch vorliegend angesichts des Nichtzustandekommens eines Beamtenverhältnisses auszugehen.

Da der Kläger nach alldem keinen Vermögensschaden bzw. keinen Vermögensnachteil erlitten hat, für dessen Ausgleich er sich mit Erfolg auf eine öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage stützen kann, ist sein Feststellungsantrag unbegründet. In Anlehnung an die zum Grundurteil nach § 111 VwGO bzw. nach § 304 ZPO entwickelten und insoweit übereinstimmenden Rechtsgrundsätze ist die auf den Grund des Anspruchs gerichtete Feststellungsklage unbegründet, wenn nicht bzw. nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit feststeht, daß ein Schaden in irgendeiner Höhe entstanden ist (Stein-Jonas, ZPO, 3. Aufl., § 304 RdNr. 9).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG gegeben ist.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 3 und 4 GKG. Aus Vereinfachungsgründen berücksichtigt der Senat hierzu das Grundgehalt der ersten Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 13 und den Ortszuschlag der Stufe 1.