BGH, Beschluss vom 10.04.2018 - XI ZR 515/15
Fundstelle
openJur 2018, 5677
  • Rkr:
Tenor

Auf die Gegenvorstellung der Beklagten zu 1) wird der Beschluss des Senats vom 19. Dezember 2017 im letzten Absatz abgeändert und der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf bis 10.750.000 € festgesetzt. Die weitergehende Gegenvorstellung der Beklagten zu 1) wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird für den Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2) auf bis 900.000 € festgesetzt.

Gründe

1. Die Gegenvorstellung der Beklagten zu 1) gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss vom 19. Dezember 2017, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerden der Kläger zu 1., 3., 7.-11., 13.-16., 18., 20., 23., 29., 32., 33., 36., 37., 40., 43.- 46., 55., 57., 58., 60., 63., 66., 68., 71.-73., 75., 76., 79.-84., 87., 89., 94., 95., 99., 104., 108.-110., 112., 114., 118., 120., 123., 124., 126., 127., 129., 136., 140., 141., 151., 152., 155., 159., 163., 164. und der Beklagten zu 2) zurückgewiesen worden sind und die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zu 144. verworfen worden ist, ist in entsprechender Anwendung von § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG statthaft und innerhalb der entsprechend geltenden Frist von § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt worden (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 16. April 2014 - XI ZR 38/13, juris Rn. 1 mwN).

Die Gegenvorstellung hat in der Sache teilweise Erfolg. Der Gegenstandswert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren beträgt bis zu 10.750.000 €.

Neben der Summe der mit der Nichtzulassungsbeschwerde weiter verfolgten Zahlungsanträge, soweit über diese entschieden worden ist, waren die von der Beklagten zu 2) im Beschwerdeverfahren angegriffenen Verurteilungen zur Zahlung zu berücksichtigen.

Die von den Klägern im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren weiterhin begehrte Feststellung, die Beklagte zu 1) habe sie von Verbindlichkeiten freizustellen, die durch ihre Beteiligung an der "G GbR" begründet worden sind, künftig entstehen oder hiermit in Zusammenhang stehen, sowie die entsprechende Verurteilung der Beklagten zu 2) erhöhen den Streitwert. Ein solcher Feststellungsantrag ist im Allgemeinen mit 10% des Nominalwertes der jeweils gezeichneten Beteiligungen anzusetzen (Senatsbeschlüsse vom 15. Januar 2013 - XI ZR 370/11, juris und vom 9. Mai 2017 - XI ZR 484/15, juris Rn. 3). Im vorliegenden Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass während des Berufungsverfahrens eine wirtschaftliche Sanierung des Fonds durchgeführt wurde, wofür die weit überwiegende Anzahl der Kläger zusätzliche Zahlungen leistete. Diese Beträge sind weitgehend als Klageerweiterungen im Berufungsverfahren zusätzlich geltend gemacht worden und haben damit den Wert der Zahlungsanträge erhöht. Die damit einhergehende Reduzierung der wirtschaftlichen Bedeutung des mit den Feststellungsanträgen verfolgten Freistellungsbegehrens ist im Rahmen der von § 3 ZPO geforderten Ermessensausübung zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2011

- III ZR 23/11, ZIP 2011, 1686 Rn. 2 mwN). Das rechtfertigt es, die vorliegenden Feststellungsanträge mit 5% des Nominalwertes der gezeichneten Beteiligungen anzusetzen. Daraus ergibt sich aufgerundet der festgesetzte Gesamtwert.

2. Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2), den dieser nach § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG aus eigenem Recht stellen durfte, ist der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens hinsichtlich dieses Prozessbevollmächtigten mit bis zu 900.000 € festzusetzen. Dieser Betrag setzt sich aus dem Wert der im Beschwerdeverfahren angegriffenen Verurteilung der Beklagten zu 2) zur Zahlung sowie der ebenfalls angegriffenen Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zu 2) zur entsprechenden Freistellung von Verbindlichkeiten zusammen, die - wie oben ausgeführt - mit 5% des Nennwertes der betroffenen Beteiligungen anzusetzen sind.

Ellenberger Maihold Matthias Derstadt Dauber Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 11.09.2008 - 37 O 6/07 -

KG Berlin, Entscheidung vom 27.05.2015 - 26 U 221/08 -

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