Die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld nach StGB § 57a Abs 1 S 1 Nr 2 verlangt Umstände von Gewicht. Der Tatrichter hat seine Entscheidung auf Grund einer Gesamtwürdigung von Tat und Täter ...
Wie sich aus dem Zusammenhang der Vorschriften der GVG §§ 136, 137, 138 ergibt, darf der vorlegende Senat mit seiner beabsichtigten Entscheidung weder in der Vorlegungsfrage noch in einer vorgreiflich ...