BGH, Urteil vom 21.11.2017 - II ZR 183/15
Fundstelle
openJur 2018, 4992
  • Rkr:
Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. Juni 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Hauptanträge (Berufungsanträge zu 1 bis 6 mit Ausnahme der auf Widerruf gestützten Ansprüche) abgewiesen worden sind.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions- und des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Tatbestand

Der Kläger beteiligte sich im Jahr 2002 mit einem Nennbetrag von 100.000 € als (Treugeber-)Kommanditist an der M. GmbH & Co. Beteiligungs KG, einem geschlossenen Medienfonds (im Folgenden: Fondsgesellschaft). Die Beklagte zu 1 ist die Rechtsnachfolgerin der M. AG, die Herausgeberin des Emissionsprospekts sowie Initiatorin und Geschäftsbesorgerin der Fondsgesellschaft war. Die Beklagte zu 2 ist als Komplementärin Gründungsgesellschafterin der Fondsgesellschaft. Die Beklagte zu 3 ist Rechtsnachfolgerin der Stadtsparkasse K. , die über eine Namensschuldverschreibung 40,74 % der Einlage des Klägers finanzierte.

Mit seiner Klage macht der Kläger in erster Linie Schadensersatzansprüche wegen Aufklärungspflichtverletzung geltend und nimmt die Beklagten insoweit als Gesamtschuldner auf Rückabwicklung der Beteiligung in Anspruch (Klageanträge zu 1 bis 6). Ferner hat der Kläger hilfsweise für den Fall, dass die Hauptanträge keinen Erfolg haben, gegenüber der Beklagten zu 3 den Widerruf des Fremdfinanzierungsvertrags erklärt. Weiter hilfsweise hat er die Feststellung begehrt, dass die Beklagte zu 1 zum Ersatz vom Finanzamt wegen unzutreffender Verlustangaben geforderter Nachzahlungszinsen verpflichtet ist (Klageantrag zu 7).

Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird. Mit der vom Senat insoweit zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Hauptanträge weiter.

Gründe

Die Revision hat Erfolg. Sie führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, im Wesentlichen wie folgt begründet:

Die Klage sei wegen fehlender Bestimmtheit der Klageanträge unzulässig. Der Kläger habe die Klage bei einheitlicher Antragstellung gegenüber sämtlichen Beklagten auf verschiedene Streitgegenstände gestützt, nämlich auf Prospekthaftung im engeren Sinne, Prospekthaftung im weiteren Sinne und deliktische Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263, 264a StGB sowie aus § 826 BGB. Im Gegensatz zur Geltendmachung mehrerer materiellrechtlicher Ansprüche aus ein und demselben Lebenssachverhalt im Sinne einer Anspruchskonkurrenz seien im vorliegenden Fall zur Begründung der Ansprüche, aus denen sich die in Anspruch genommene Rechtsfolge ergeben solle, verschiedene Lebenssachverhalte vorzutragen, die sich grundlegend voneinander unterschieden und daher unterschiedliche Streitgegenstände bildeten. Dafür dass diese Klagehäufung eine kumulative sei, ergäben sich keine Anhaltspunkte. Vielmehr liege eine alternative Klagehäufung vor, bei der der Kläger in unzulässiger Weise dem Gericht die Auswahl überlasse, auf welchen Streitgegenstand es eine stattgebende Entscheidung stützen wolle. Die gebotene Klarstellung, in welcher Reihenfolge die verschiedenen, der Klage zugrunde gelegten Streitgegenstände geprüft werden sollen, habe der Kläger auch nach entsprechendem Hinweis des Gerichts nicht vorgenommen.

II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Klage ist bezüglich der Hauptanträge zulässig. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts genügen diese Anträge den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

1. Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift neben einem bestimmten Antrag auch eine bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten. Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeiten auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (BGH, Urteil vom 14. Dezember 1998 - II ZR 330/97, WM 1999, 610, 611; Urteil vom 13. Oktober 2015 - VI ZR 271/14, BGHZ 207, 163 Rn. 19; Urteil vom 2. Dezember 2015 - IV ZR 28/15, WM 2016, 77 Rn. 8). Eine alternative Klagehäufung, bei der der Kläger ein einheitliches Klagebegehren aus mehreren prozessualen Ansprüchen (Streitgegenständen) herleitet und dem Gericht die Auswahl überlässt, auf welchen Klagegrund es die Verurteilung stützt, verstößt grundsätzlich gegen das Gebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, den Klagegrund bestimmt zu bezeichnen (BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - I ZR 108/09, BGHZ 189, 56 Rn. 10 ff.).

2. Die vom Kläger gestellten Hauptanträge genügen diesen Anforderungen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt keine alternative Klagehäufung vor. Der Kläger war weder verpflichtet anzugeben, in welcher Reihenfolge die Klagen gegen die einzelnen Beklagten zu prüfen sind, noch in welcher Reihenfolge die Prüfung der materiellrechtlichen Ansprüche innerhalb des jeweiligen Prozessrechtsverhältnisses zu geschehen hat. In den einzelnen Prozessrechtsverhältnissen werden die mit den Hauptanträgen geltend gemachten Ansprüche jeweils auf nur einen Klagegrund gestützt.

a) Das Berufungsgericht hat es rechtsfehlerhaft versäumt, zwischen den einzelnen Prozessrechtsverhältnissen zu unterscheiden. Bei der Frage, ob und inwieweit eine unzulässige alternative (objektive) Klagehäufung vorliegt, ist keine übergreifende Gesamtbetrachtung vorzunehmen, sondern zwischen den einzelnen Prozessrechtsverhältnissen des Klägers zu den Beklagten zu 1 bis 3 zu differenzieren. Eine unzulässige alternative Klagehäufung, wie sie das Berufungsgericht angenommen hat, kommt von vorneherein nur in dem jeweiligen Prozessrechtsverhältnis in Betracht. Die in der gesamtschuldnerischen Inanspruchnahme mehrerer einfacher Streitgenossen (§§ 59, 60 ZPO) liegende subjektive Klagehäufung ist hingegen eine kumulative Klagehäufung, bei der dem Kläger die Angabe einer Reihenfolge nicht abverlangt werden kann.

Eine einfache Streitgenossenschaft, wie sie hier vorliegt, ändert nichts an der Unabhängigkeit und Selbständigkeit der äußerlich verbundenen Verfahren. Anders als bei einer notwendigen Streitgenossenschaft (§ 62 ZPO) ist bei der einfachen Streitgenossenschaft jeder Streitgenosse gemäß § 61 ZPO so zu behandeln, als ob nur er allein gegen den Kläger prozessiere (BGH, Beschluss vom 21. April 2008 - II ZB 6/07, BGHZ 176, 170 Rn. 8; Urteil vom 17. März 1989 - V ZR 233/87, WM 1989, 997, 998; Urteil vom 26. Mai 1994 - IX ZR 39/93, ZIP 1994, 1121, 1122 - insoweit in BGHZ 126, 140 nicht abgedruckt). Die Verurteilung des einen Beklagten hindert demnach nicht die Verurteilung eines weiteren Beklagten aus einem anderen Klagegrund. Sollten im Einzelfall die Voraussetzungen einer Streitgenossenschaft (§§ 59, 60 ZPO) nicht erfüllt sein, kann dies zur Trennung der Verfahren führen, nicht aber zur Abweisung der Klagen als unzulässig (vgl. Weth in Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., §§ 59, 60 Rn. 13; Hk-ZPO/Bendtsen, 7. Aufl., §§ 59, 60 Rn. 13).

b) Die in den einzelnen Prozessrechtsverhältnissen des Streitfalls gestellten Hauptanträge sind ausreichend bestimmt. Entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts liegt in keinem der Prozessrechtsverhältnisse eine alternative Klagehäufung vor, bei der der Kläger sein Klagebegehren aus mehreren Streitgegenständen herleitet und dem Gericht die Auswahl überlässt, auf welchen Streitgegenstand es eine stattgegebene Entscheidung stützt. Soweit im jeweiligen Prozessrechtsverhältnis überhaupt mehrere Anspruchsgrundlagen angeführt werden, werden lediglich mehrere materiellrechtliche Ansprüche aus ein und demselben Lebenssachverhalt geltend gemacht.

aa) Dies gilt zunächst für das Prozessrechtsverhältnis des Klägers zu der Beklagten zu 1. Die von ihm auf mehrere Anspruchsgrundlagen gestützten Ansprüche wegen mangelhafter Aufklärung über die mit der angebotenen Kapitalanlage verbundenen Risiken und Nachteile betreffen denselben Streitgegenstand, mögen sie sich auch in einzelnen Punkten in ihren tatsächlichen Voraussetzungen unterscheiden.

(1) Der Kläger stützt sein Hauptbegehren gegen die Beklagte zu 1 - lediglich - auf Prospekthaftung im weiteren Sinne, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264a StGB (Kapitalanlagebetrug) und § 826 BGB (sittenwidrige Schädigung).

Anders als das Berufungsgericht, das zwischen den einzelnen Beklagten nicht differenziert, offenbar annimmt, hat der Kläger im Berufungsverfahren Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne nicht mehr geltend gemacht. Er hat, wie die Revision zutreffend aufzeigt, bereits in erster Instanz ausdrücklich klargestellt, dass er keine Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne verfolge. Soweit das Berufungsgericht außerdem im Hinblick auf den "zugrunde liegenden Gesamtkomplex (M. II und III)" anmerkt, dass Schadensersatzansprüche teilweise auch aus Verstößen gegen beratungsvertragliche Pflichten hergeleitet werden sollten, trifft dies für den vorliegenden Rechtsstreit nicht zu. Entgegen der Revisionserwiderung stützt der Kläger sein Hauptbegehren auch nicht darauf, dass die Beklagte zu 1 Pflichten aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag verletzt habe. Der Vorwurf des Klägers, die Beklagte zu 1 habe in Steuererklärungen Verluste der Fondsgesellschaft unzutreffend angegeben, bezog sich auf den Klageantrag zu 7, der als Hilfsantrag gerade nicht alternativ zu anderen Klageanträgen gestellt wurde und im Übrigen nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens ist.

(2) Die hier geltend gemachten Ansprüche aus Prospekthaftung im weiteren Sinne, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264a StGB (Kapitalanlagebetrug) und aus § 826 BGB (sittenwidrige Schädigung) betreffen denselben Streitgegenstand.

(a) Der Streitgegenstand im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO wird, wie auch das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend annimmt, durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet, bestimmt. Zum Anspruchsgrund sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden und den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtung zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören (BGH, Urteil vom 23. Juni 2015 - II ZR 166/14, ZIP 2015, 1701 Rn. 14 mwN).

Vom Streitgegenstand werden damit alle materiellrechtlichen Ansprüche erfasst, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem zur Entscheidung unterbreiteten Lebenssachverhalt herleiten lassen (BGH, Urteil vom 22. Oktober 2013 - XI ZR 42/12, BGHZ 198, 294 Rn. 15). Nur ein Streitgegenstand ist gegeben, wenn der Tatsachenstoff nicht sinnvoll auf verschiedene eigenständige, den Sachverhalt in seinem Kerngehalt verändernde Geschehensabläufe aufgeteilt werden kann, selbst wenn diese einer eigenständigen rechtlichen Bewertung zugänglich sind (BGH, Urteil vom 13. September 2013 - I ZR 230/11, BGHZ 194, 314 Rn. 19 - Biomineralwasser). Eine Mehrheit von Streitgegenständen liegt jedoch dann vor, wenn die materiellrechtliche Regelung die zusammentreffenden Ansprüche durch eine Verselbständigung der einzelnen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlich ausgestaltet (BGH, Beschluss vom 16. September 2008 - IX ZR 172/07, ZIP 2008, 1991 Rn. 9; Urteil vom 13. September 2012 - I ZR 230/11, BGHZ 194, 314 Rn. 19 - Biomineralwasser).

(b) Gemessen daran geht das Berufungsgericht bei der Bestimmung dessen, was noch zu demselben, den Streitgegenstand umgrenzenden Lebenssachverhalt gehört, von einer zu engen Sichtweise aus und gelangt so zu Unrecht zu der Auffassung, zur Begründung der hier geltend gemachten materiellrechtlichen Ansprüche seien verschiedene Lebenssachverhalte vorzutragen, die sich grundlegend voneinander unterschieden und daher je eigene Streitgegenstände bildeten.

Die hier in Rede stehenden Ansprüche aus Prospekthaftung im weiteren Sinne, aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264a StGB und aus § 826 BGB unterliegen keiner durch eine Verselbständigung der einzelnen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlichen Ausgestaltung. Sämtliche Ansprüche werden im Kern darauf gestützt, dass der Emissionsprospekt fehlerhaft gewesen sei und den Anlegern, hier dem Kläger, einen unzutreffenden Eindruck von den Risiken und Nachteilen der Fondsbeteiligung vermittelt habe. Dies gilt auch für die Vorwürfe des Kapitalanlagebetrugs und der sittenwidrigen Schädigung, da die der Beklagten zu 1 bzw. ihrer Rechtsvorgängerin angelastete Tathandlung gerade in der Verwendung eines unzutreffenden Prospektes besteht. Die damit gegebene Verklammerung der materiellrechtlichen Ansprüche durch den vom Gericht zu überprüfenden Prospekt bewirkt, dass der Tatsachenstoff nicht sinnvoll auf unterschiedliche, den einzelnen Anspruchsnormen zugeordnete Geschehensabläufe aufgeteilt werden kann.

Dieser Einschätzung steht nicht entgegen, dass sich die Anspruchsgrundlagen in einzelnen Merkmalen, insbesondere in den subjektiven Voraussetzungen und den Anforderungen an die Passivlegitimation, unterscheiden. Derartige Unterschiede, die auch für andere geläufige Konstellationen einer streitgegenstandsidentischen Anspruchskonkurrenz typisch sind, begründen im Regelfall keine unterschiedlichen Streitgegenstände, sofern die Haftung maßgeblich auf dasselbe Tatgeschehen gestützt wird.

Folgerichtig geht auch die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Fällen, in denen ein Schadensersatzanspruch wegen eines fehlerhaften Emissionsprospekts auf Prospekthaftung im weiteren Sinne und auf Delikt, sowie häufig auch auf Prospekthaftung im engeren Sinne gestützt wurde, erkennbar von einem einheitlichen Streitgegenstand aus (vgl. nur BGH, Urteil vom 21. Oktober 1991 - II ZR 204/90, BGHZ 116, 7, 12; Urteil vom 29. Mai 2000 - II ZR 280/98, ZIP 2000, 1296, 1297 f.; Urteil vom 21. März 2005 - II ZR 310/03, ZIP 2005, 759, 760 f., 762; Urteil vom 11. April 2013 - III ZR 79/12, ZIP 2013, 1474 Rn. 34 ff.; siehe auch BGH, Urteil vom 1. März 2010 - II ZR 213/08, ZIP 2010, 933 Rn. 23 f.; Urteil vom 12. Januar 2016 - II ZR 280/14, juris Rn. 6, 15). Stützt sich der Anleger auch auf eine fehlerhafte Beratung, so ist ein einheitlicher Streitgegenstand jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Kläger zugleich Prospektfehler geltend macht und der Prospekt der Beratung zugrunde lag oder der Kläger sich darauf beruft, über Prospektfehler in der Beratung nicht aufgeklärt worden zu sein (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2014 - XI ZB 17/13, ZIP 2015, 245 Rn. 7, 18; Urteil vom 12. Januar 2016 - II ZR 280/14, juris Rn. 15). Gegen ein zu enges Streitgegenstandsverständnis in Prospekthaftungs- und Anlageberatungsfällen spricht schließlich auch, dass bei der Bestimmung des Streitgegenstandes nicht zwischen einzelnen Prospekt- oder Beratungsfehlern zu differenzieren ist (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2013 - XI ZR 42/12, BGHZ 198, 294 Rn. 17; Beschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 145; Urteil vom 18. Juni 2015 - III ZR 303/14, ZIP 2015, 1442 Rn. 11; Urteil vom 23. Juni 2015 - II ZR 166/14, ZIP 2015, 1701 Rn. 14 f.; Urteil vom 12. Januar 2016 - II ZR 280/14, juris Rn. 15).

bb) Gegenüber der Beklagten zu 2 stützt der Kläger sein Begehren nur auf Prospekthaftung im weiteren Sinne. Die Annahme einer alternativen (objektiven) Klagehäufung geht insoweit bereits mangels einer Anspruchshäufung fehl. Das Berufungsgericht hätte die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Klage schon deshalb nicht mit der gegebenen Begründung als unzulässig abweisen dürfen.

cc) Dies gilt auch für die Klage gegen die Beklagte zu 3, die der Kläger im Hauptantrag nur auf eine vorvertragliche Aufklärungspflichtverletzung aus dem Fremdfinanzierungsvertrag stützt.

Soweit der Kläger dabei eine ausnahmsweise bestehende Risikoaufklärungspflicht der kreditgebenden Bank auf zwei unterschiedliche Gesichtspunkte zurückführt, nämlich zum einen auf die Überschreitung der Rolle als Kreditgeberin und zum anderen auf einen Wissensvorsprung der Beklagten zu 3, begründet auch dies - entgegen der Revisionserwiderung - nicht zwei verschiedene Streitgegenstände. Den hier in Betracht kommenden Umständen, auf denen eine eigene Aufklärungspflicht der kreditgebenden Bank beruhen kann, ist nicht jeweils ein eigener Streitgegenstand zuzuweisen. Denn hierdurch würde der Lebenssachverhalt auf der Grundlage eines zu "feingliedrigen" Verständnisses des Streitgegenstandbegriffs unnatürlich aufgespalten (vgl. in diesem Zusammenhang BGH, Urteil vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 255/03, BGHZ 161, 15, 18, 21 f.).

c) Soweit der Kläger gegenüber der Beklagten zu 3 Hilfsanträge für den Fall der Erfolglosigkeit der gegen die Beklagten zu 1 bis 3 gerichteten Hauptanträge gestellt hat, kann dies entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht zur Unzulässigkeit der Hauptanträge führen. Eine möglicherweise unzulässige Bedingung, unter der die Hilfsanträge gestellt werden, berührt lediglich deren Zulässigkeit.

III. Das Berufungsurteil ist danach, soweit es angefochten ist, aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist insoweit, da sie noch nicht zur Endentscheidung reif ist, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit es über die Begründetheit der Hauptanträge befinden kann.

Die Bemerkungen des Berufungsgerichts zur Begründetheit der Klage, die das Berufungsgericht selbst nicht als Hilfsbegründung verstanden wissen möchte, gelten als nicht geschrieben und sind vom Revisionsgericht nicht zu beachten (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2015 - IV ZR 28/15, WM 2016, 77 Rn. 12; Urteil vom 21. Oktober 2016 - V ZR 230/15, WM 2016, 2381 Rn. 30). Auf die Begründetheit der Klage darf das Revisionsgericht in derartigen Fällen nur eingehen, wenn das Berufungsurteil im Übrigen einen Sachverhalt enthält, der für die rechtliche Beurteilung eine verwertbare tatsächliche Grundlage bietet, und bei Zurückverweisung ein anderes Ergebnis nicht möglich erscheint (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2015 - IV ZR 28/15, WM 2016, 77 Rn. 12). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Ob dem Kläger die von ihm geltend gemachten Ansprüche zustehen, lässt sich nach den Ausführungen des Berufungsgerichts, das insoweit keine hinreichenden Feststellungen getroffen hat und zur Erläuterung seiner Einschätzung, die Klageansprüche seien unbegründet, nur auf bisher ergangene Urteile hinweist, nicht beurteilen.

Drescher Wöstmann Sunder Bernau Grüneberg Vorinstanzen:

LG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.08.2013 - 1 O 131/11 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.06.2015 - I-14 U 207/13 -

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