OLG Köln, Urteil vom 12.07.2016 - 15 U 175/15
Fundstelle
openJur 2018, 6941
  • Rkr:
Verfahrensgang
Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30.09.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 28 O 2/14 - in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 04.11.2015 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Geldentschädigung von 180.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.08.2010 zu zahlen.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.260,70 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.08.2010 zu zahlen.

Die Beklagte wird schließlich verurteilt, an den Kläger 306,67 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.01.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten sowie die Berufung des Klägers werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in erster Instanz haben der Kläger zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4 tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 3/5 und die Beklagte zu 2/5 zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung einer Geldentschädigung wegen Internetbeiträgen in Anspruch, die die Beklagte in der Zeit von März 2010 bis März 2012 auf der Website C.de im Zusammenhang mit einem gegen den Kläger gerichteten Strafverfahren veröffentlichte.

Der Kläger ist ehemaliger Fernsehmoderator und Gründer des Unternehmens N2, aus dem er im Herbst 2013 ausschied. Er moderierte u.a. die von ihm produzierte Sendung "E2". Er bewarb Produkte wie "B" und Unternehmen wie N2, X und C4. Ferner wurde der Kläger regelmäßig für Vortragsveranstaltungen von Unternehmen und Verbänden gebucht.

Die Beklagte ist verantwortlich für die Inhalte der Website www.C.de, der Online-Ausgabe der bundesweit erscheinenden Zeitungen "C" und "C 2". Bei der Website C.de handelt es sich um das deutschlandweit reichweiten- und umsatzstärkste Online-News-Portal mit monatlich 220.000.000 Visits und monatlich mehr als 12.470.000 Nutzern. Der Gesamtumsatz der Muttergesellschaft der Beklagten, der T SE, lag im Jahr 2013 bei 2.801,4 Mio. Euro, der Gesamtumsatz der Beklagten bei 45,9 Mio. Euro.

Ab Frühjahr 2010 wurde gegen den Kläger aufgrund einer entsprechenden Strafanzeige wegen des Verdachts der Vergewaltigung in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung ermittelt. Ihm wurde vorgeworfen, am 09.02.2010 seine damalige Freundin E zum Geschlechtsverkehr gezwungen zu haben. Kurz nach der Verhaftung des Klägers begann eine intensive Medienberichterstattung über das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren sowie über sein bis zu diesem Zeitpunkt in der Öffentlichkeit unbekanntes Privatleben, insbesondere seine Beziehungen zu Frauen. Im Zuge dieser Berichterstattung stellte sich heraus, dass der Kläger gleichzeitig intime Beziehungen zu mehreren Frauen unterhalten hatte, ohne dass diese voneinander gewusst hatten.

Vom 20.03.2010 bis zum 29.07.2010 befand sich der Kläger in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt N. Nach Anklageerhebung am 17.05.2010 begann die Hauptverhandlung vor dem Landgericht N am 06.09.2010. Am 31.05.2011 wurde der Kläger vom Anklagevorwurf der schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung freigesprochen. Das Urteil ist seit dem 07.10.2011 rechtskräftig.

Mit Schreiben vom 19.07.2010 hatte der Kläger die Beklagte erfolglos aufgefordert, ihm im Hinblick auf ihre bis dahin erschienene Berichterstattung über das Strafverfahren eine Geldentschädigung in Höhe von 750.000,00 Euro zu zahlen. Am 30.07.2010 hat der Kläger gegen die Beklagte einen Mahnbescheid über 750.000,00 Euro beantragt, der am 02.08.2010 erlassen und der Beklagten am 10.08.2010 zugestellt worden ist. Das Verfahren ist am 23.12.2013 nach Zahlung der weiteren Gerichtskosten für die Durchführung des streitigen Verfahrens an das Landgericht Köln abgegeben worden. Am 30.12.2013 ist die Anspruchsbegründung, mit der der Kläger u.a. seinen Antrag auf Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 750.000,00 Euro weiterverfolgt hat, beim Landgericht eingegangen. Am 15.01.2014 angeforderte weitere Gerichtskosten hat der Kläger am 20.01.2014 gezahlt. Die Anspruchsbegründung des Klägers ist der Beklagten unter dem 27.01.2014 zugestellt worden.

Mit Urteil vom 30.09.2015 hat das Landgericht dem Kläger eine Geldentschädigung in Höhe von 300.000,00 Euro, außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 2.994,10 Euro (netto) sowie Recherchekosten in Höhe von 306,67 Euro - jeweils nebst Zinsen - zugesprochen und die weitergehende Klage abgewiesen.

Das Landgericht hat die vom Kläger zur Grundlage seiner Entschädigungsforderung gemachten Berichterstattungen in vom Kläger angegriffene (Teil A. des Urteils, Fälle 1 bis 21) und nicht angegriffene Berichterstattungen (Teil B., Fälle 22 bis 48) unterteilt.

Gegenstand des Urteils sowie des Entschädigungsbegehrens des Klägers sind hiernach die folgenden Berichterstattungen

Fall

Veröffentlichung

Datum

Anl.

"Messer mit Ls DNA gefunden?"

22.04.10

K8

"Neue Vorwürfe gegen L"

31.07.10

K12

"Ls Anwalt wettert gegen unliebsame Zeuginnen"

25.03.10

K15

4a

"Drohte ihr L mit einem Messer?"

27.03.10

K17

4b

"Drohen ihm mindestens 5 Jahre Haft?"

28.03.10

K18

"L und die gefährliche Zeugin"

06.03.11

K191

"Der L-Krimi: Neue Indizien aus der Tatnacht"

13.06.10

K21

"Es geht um bizarre Sex-Praktiken - L-Gutachten - Neue pikante Details"

16.07.10

K26

"So war die Sex-Nacht"

13.09.10

K30

"Vergewaltigungsprozess immer absurder - Hier reist das ganze Gericht zu Ls Geliebter Nr. 10 in die T6"

16.02.11

K32

10

"Popstar J und L - Er schickte ihr 50 heiße Flirt-SMS"

07.04.10

K34

11

Hatte L 6 Frauen gleichzeitig?"

28.04.10

K36

12

"Eklat im Gerichtssaal: Anwalt schlägt auf Richtertisch"

18.05.11

13

"Du wirst allein und unglücklich sein..."

30.05.10

K42

14

" -L-Chaos - Es geht um Geld, Macht, Liebe und Lüge. Alle Zutaten eines Dramas"

11.07.10

K44

15

"L ist sein eigenes Opfer"

"L und die Mitleidsmasche"

22.12.10

28.10.10

K48

K49

16

"16 Grad, Wind von Nordost - L genießt die Sonne im Gefängnishof" "Neue Geliebte aufgetaucht - Hat L ihr die Ehe versprochen?"

10.04.10

11.04.10

K53

K54

17

"Hier sonnt sich L im Knast"

21.07.10

K59

18

"Geheimnisvolle Frau fährt ihn morgens zur Anwältin - Wer ist die Neue an Ls Steuer?"

07.02.11

K63

19

"Ls Ex-Geliebte muss erneut aussagen"

03.03.11

K65

20

"L lacht, seine Ex weint "

26.03.11

K69

21

"Bringt ein Tampon L in den Knast"

18.05.11

K72

22

" L hat eine Stunde Hofgang"

23.03.10

K84

23

"In der Knast-Bibliothek darf er TV gucken"

25.03.10

K85

24

"So ist das Leben hinter Gittern wirklich!"

03.04.10

K86

25

"So lebt L im Knast"

18.07.10

K87

26

"Rätsel um goldenen Ring von L"

24.03.11

131GA

27

"Heimlich Hochzeit auf Schloss T2!"

12.03.12

K88

28

"Intrigen-Gewitter über Ls Wetterfirma"

22.08.10

K89

29

"Kommt L morgen frei?"

23.03.10

K90

30

"Gute-Nacht-Grüße per E-Mail an 14 'Lausemädchen'"

26.05.10

K76

31

"Darum ist es wichtig, dass Ex-Freundinnen vor Gericht aussagen"

24.09.10

134GA

32

"T3 heizt L-Zoff weiter an"

"Die große Diskussion über Vergewaltigung"

02.08.10

03.08.10

K92

K93

33

"Ls Vorlieben als Süßbärchen"

04.07.10

K81

34

"Spricht L am Montag vor Gericht?"

12.09.10

K94

35

"Das sagten die 7 Geliebten aus"

20.09.10

K95

36

"Wer sagt die Wahrheit"

06.06.10

K96

37

"Sein Sexleben war variantenreich"

05.05.10

K97

38

"Knast-Kumpel packt aus - so war mein Zellennachbar L"

31.08.10

143GA

39

vermeintlich ihn vorverurteilenden Bezeichnungen der Anzeigeerstatterin als "Opfer"

K93, K100, K101, K102, K103, K104, Bl.150f. K 110

40

vermeintlichen Unterstellung, er habe eine Vergewaltigung begangen

K92, K93, K99, K105, K106, K108, K109, K111, K115

41

hinsichtlich der vermeintlichen Entwertung seines Freispruchs

K 112

42

vermeintlichen Unterstellung von Nervosität bei der Vernehmung von Zeugen

Bl.157f.

43

vermeintlichen Darstellung der Aussage der Anzeigeerstatterin als glaubhaft

K113, Bl.159

44

vermeintlichen Entwertung der Unschuldsbekundungen seines Verteidigers

K99, K114, K116

45

Veröffentlichung vermeintlich schmähender Darstellungen seiner Ex-Freundinnen

K95, K118, K119, K120, K121, K122, K123, K125

46

vermeintlichen Hervorrufung eines den Prozess nicht ernst nehmenden, andere Prozessbeteiligte nicht respektierenden und das Gericht täuschenden

K124

47

vermeintlichen Nachverurteilung

K126

48

vermeintlich abwertenden und diffamierenden Darstellung seiner Person und seines Umfeldes

K81, K86, K87, K111, K120, K128

Zuerkannt hat das Landgericht die vorbenannte Entschädigung wegen zwölf Wort- (Fälle 2, 3, 5-11, 13-15) und sechs Bildberichterstattungen (Fälle 16-21) aus Teil A. des Urteils; eine Entschädigung für die Berichterstattungen in Teil B. hat es insgesamt verneint.

Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, hinsichtlich der außergerichtlich und gerichtlich nicht angegriffenen Berichterstattungen der Beklagten (Nr. 22 bis 48 in Teil B. des Urteils) scheide ein Anspruch des Klägers auf Geldentschädigung schon dem Grunde nach aus. Da die Gewährung einer Geldentschädigung die Aufgabe habe, eine sonst verbleibende Lücke des Persönlichkeitsschutzes zu schließen, habe der Anspruch subsidiären Charakter und scheitere dann, wenn der Betroffene - wie vorliegend der Kläger - nicht zumindest zur Unterlassung aufgefordert habe, um einen anderweitigen Ausgleich zu erreichen.

Mit dem überwiegenden Teil der gerichtlich angegriffenen Berichterstattungen habe die Beklagte hingegen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls schuldhaft schwerwiegende Verletzungen der Persönlichkeitsrechte des Klägers verursacht, für die es jeweils keine anderweitige Ausgleichsmöglichkeit gebe. Insoweit liege auch ein unabweisbares Bedürfnis für die Zuerkennung einer Geldentschädigung vor. Im Rahmen einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls sei für die einzelnen schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen insgesamt eine Geldentschädigung in Höhe von 300.000,00 Euro als angemessen und ausreichend anzusehen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Kläger durch die Beklagte insgesamt achtzehn Mal, nämlich durch zwölf Wortberichterstattungen und sechs Bildberichterstattungen schwerwiegend - vor allem in seiner Privat- bzw. Intimsphäre - verletzt worden sei. Die unzulässige Mitteilung von Details aus seinem Privat- und Sexualleben sei geeignet gewesen, eine erheblich stigmatisierende Wirkung in der Öffentlichkeit zu entfalten. Der Kläger sei durch die Berichterstattung der Beklagten als gewaltaffiner und frauenverachtender Serientäter charakterisiert worden, der aus eigensüchtigen Motiven nicht nur mehrere Partnerinnen gleichzeitig gehabt, sondern diese auch systematisch zur Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse belogen haben soll. Eine solche Berichterstattung habe nicht nur eine erhebliche Prangerwirkung, sondern führe auch zu einer sozialen Isolation, da der Kläger trotz seines Freispruchs mit einem Makel belegt sei, den er ein Leben lang mit sich führen werde. Daneben sei der enorme Verbreitungsgrad der Berichterstattungen zu berücksichtigen, der der Beklagten auch insoweit zuzurechnen sei, als er erst durch die Weiterverbreitung der Ursprungsbeiträge durch Dritte im Internet entstanden sei.

Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass die vermeintlichen Sexualpraktiken des Klägers auch in anderen Medien thematisiert wurden. Denn unbewiesene Tatsachenbehauptungen herabsetzenden Charakters würden nicht deswegen zulässig, weil sie auch von anderen aufgestellt worden seien. Die Verbreitung der beanstandeten Äußerungen sei weder im Hinblick auf die Prominenz des Klägers noch unter dem Gesichtspunkt einer vermeintlichen Selbstöffnung des Klägers zu intimen Details seines Sexuallebens zulässig. Auf der anderen Seite sei im Rahmen der Gesamtabwägung zu berücksichtigen, dass der Kläger bzw. seine Rechtsanwälte Teile der Ermittlungsakte verschiedenen Presseunternehmen überlassen hätten und das Berichterstattungsinteresse hinsichtlich des Strafverfahrens aufgrund der Prominenz des Klägers und der Schwere des erhobenen Vorwurfs immens gewesen sei. Auch sei der Einschüchterungseffekt zu beachten, den eine hohe Geldentschädigung mit sich bringe. Da der Beklagten nur der Vorwurf gemacht werden könne, auf einem außerordentlich schwierigen Gebiet der Abwägung widerstreitender Grundrechtspositionen die rechtliche Grenzziehung fahrlässig verfehlt zu haben, müsse sich dies auch bei der Höhe der Entschädigungszahlung auswirken. Insbesondere die durch die Beklagte zunächst rechtswidrig veröffentlichten Details aus der Ermittlungsakte seien durch Einführung in die Hauptverhandlung zumindest der Saalöffentlichkeit offenbar geworden und das Landgericht Mannheim habe auch die diversen Beziehungen des Klägers und deren Erörterung in der Hauptverhandlung als relevant für die Beweiswürdigung erachtet.

Schließlich sei der Beklagten auch keine Pressekampagne mit anderen Verlagen vorzuwerfen und zu berücksichtigen, dass der Kläger sich während des Strafverfahrens und in dessen Nachgang in Interviews zu seinen diversen Beziehungen geäußert und ein Buch über seine Sicht der Dinge herausgebracht habe.

Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen, der in erster Instanz gestellten Anträge sowie der weiteren Begründung der Entscheidung wird ergänzend auf das Urteil des Landgerichts vom 30.09.2015 (Bl. 975 ff. d.A.) sowie den Berichtigungsbeschluss des Landgerichts vom 04.11.2015 (Bl. 1052 ff. d.A.) Bezug genommen.

Gegen das Urteil haben beide Parteien form- und fristgerecht Berufung eingelegt.

Die Beklagte verfolgt mit ihrer Berufung den erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiter. Sie macht geltend, das Landgericht habe fehlerhaft einen Großteil der von ihr veröffentlichten Verdachtsberichterstattungen mit der Begründung als entschädigungswürdig angesehen, dass die Berichte über vermeintliche weitere sexuelle Übergriffe des Klägers nur auf die Aussage des vermeintlichen Opfers gestützt worden seien. Jedoch kenne - so die Ansicht der Beklagten - die Rechtsprechung keinen Grundsatz, wonach über den Verdacht einer Sexualstraftat nur dann berichtet werden dürfe, wenn die Aussage des Opfers durch weitere Beweistatsachen gestützt werde. Da das Sexualleben des Klägers sowie die Frage seiner Glaubwürdigkeit und seines Umgangs mit Frauen für den gegen ihn erhobenen Tatvorwurf von Bedeutung gewesen seien und auch das Landgericht Mannheim die sexuellen Beziehungen des Klägers durch Vernehmung seiner Freundinnen zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht habe, habe die Beklagte auch solche Umstände veröffentlichen dürfen, die üblicherweise der öffentlichen Erörterung entzogen seien. Ferner habe das Landgericht die Indizwirkung der Saalöffentlichkeit verkannt, nach der jedenfalls dann, wenn Aussagen in der Hauptverhandlung öffentlich verlesen worden seien, ein Schutzinteresse des Betroffenen dem Interesse der Medien an einer aktuellen Berichterstattung nicht mehr entgegengehalten werden könne. Allein der Umstand, dass der Kläger rechtswidrig in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt worden sei, rechtfertige die Zuerkennung einer Geldentschädigung nicht, da zusätzlich zum einen ein schwerwiegender Eingriff und zum anderen ein schweres Verschulden des Presseunternehmens vorliegen müssten, woran es bei der Berichterstattung der Beklagten aber jeweils fehle. Die im angefochtenen Urteil als entschädigungswürdig eingestuften Bildberichterstattungen stellten eine anlassbezogene Berichterstattung über prozessrelevante Umstände dar. Der Kläger sei den Fotografen weder ausgeliefert gewesen, noch könne er sich angesichts des Umstandes, dass der Prozess nahezu täglich eine neue Wendung oder neue Ereignisse geboten habe, über die die Beklagte habe berichten dürfen, auf den Gesichtspunkt einer Hartnäckigkeit dieser Berichterstattung berufen. Ein unabweisbares Bedürfnis für die Zubilligung einer Geldentschädigung fehle auch deshalb, weil der Kläger auf die Geltendmachung von Gegendarstellungs- und Richtigstellungsansprüchen verzichtet sowie eine intensive eigene Medienarbeit betrieben und dabei Presseunternehmen mit Interna aus dem Verfahren sowie aus seinem Privat- und Intimleben versorgt habe. Die Beklagte rügt schließlich die Art und Weise der Zuerkennung der Geldentschädigung als fehlerhaft.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Köln vom 30.09.2015 (28 O 2/14) abzuändern und die Klage abzuweisen, sowie

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, sowie

1.

unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 30.09.2015 (28 O 2/14) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine weitere Geldentschädigung in Höhe von 150.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.08.2010, insgesamt also eine Geldentschädigung in Höhe von 450.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.08.2010 zu zahlen, sowie

2.

unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 30.09.2015 (28 O 2/14) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.895,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.08.2010, insgesamt also außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 4.889,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.08.2010 zu zahlen.

Er verteidigt das angegriffene Urteil, soweit der Klage stattgegeben wurde und verfolgt im Übrigen mit seiner eigenen Berufung die erstinstanzlich zurückgewiesenen Zahlungsanträge teilweise weiter. Er meint, das Landgericht habe mehrere Äußerungen aus den von ihm zur Grundlage seiner Entschädigungsforderung gemachten Berichterstattungen fehlerhaft nicht in die Betrachtung mit einbezogen, weil es sie für nicht rechtswidrig gehalten habe; im Übrigen seien Persönlichkeitsrechtsverletzungen zu Unrecht als nicht schwerwiegend qualifiziert worden, obwohl sie seine Persönlichkeit in den Grundfesten tangierten. Ferner seien mehrere Äußerungen der Beklagten, die seine Intimsphäre verletzten, vom Landgericht als rechtmäßige Berichterstattung im Zuge eines Verfahrens über ein Sexualdelikt angesehen worden. Der vom Landgericht insoweit in Bezug genommene Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10.06.2009 (NJW 2009, 3357) betreffe jedoch allein die Frage, ob und inwieweit über eine erwiesenermaßen begangene Sexualstraftat berichtet werden dürfe. Dagegen treffe er zur streitgegenständlichen Frage der Zulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung keine Aussage. Mangels Tatbezugs seien die angeblichen sexuellen Vorlieben des Klägers auch nicht für den Vorwurf im Strafverfahren von Bedeutung gewesen.

Soweit das Landgericht zu seinen Lasten berücksichtigt habe, dass er bzw. seine Prozessbevollmächtigten angeblich Teile der Ermittlungsakte an Presseunternehmen weitergegeben hätten, habe es die Darlegungs- und Beweislast verkannt. Zwar habe er die entsprechende Behauptung der Beklagten nur als unsubstantiiert zurückgewiesen. Dies rechtfertige es jedoch nicht, diese als zugestanden anzusehen, weil er angesichts des nicht einlassungsfähigen Vortrags der Gegenseite zu einem solchen Vorgehen berechtigt gewesen sei.

Im Rahmen der Gesamtabwägung sei ferner im angefochtenen Urteil ein vermeintlich immenses Berichterstattungsinteresse berücksichtigt worden, obwohl die Kammer im Widerspruch hierzu bei Prüfung der einzelnen Äußerungen jeweils zu dem Ergebnis gekommen sei, dass an den mitgeteilten Tatsachen gerade kein Informationsinteresse der Allgemeinheit bestanden habe. Auch die im Rahmen der Gesamtabwägung vorgenommene Würdigung der subjektiven Tatseite widerspreche den Ausführungen, die anlässlich der Prüfung der einzelnen Äußerungen vorgenommen worden sei. Denn während das Landgericht mit Blick auf die einzelnen Berichterstattungen regelmäßig ausgeführt habe, dass der Beklagten bestimmte Umstände "hätten bekannt sein müssen", ihr Verhalten eine "rücksichtslose Verfügung über die Person des Klägers" darstelle oder eine "bewusst unwahre Behauptung" aufgestellt worden sei, werde dann im Rahmen der Gesamtabwägung betont, dass die Beklagte auf "einem außerordentlich schwierigen Gebiet der Abwägung widerstreitender Grundrechtspositionen die rechtliche Grenzziehung fahrlässig verfehlt" habe. Die Beklagte habe ihn im Rahmen einer bewusst initiierten Pressekampagne schädigen wollen und ein Skandalisierungskonzept verfolgt, welches allein dem Zweck der Auflagensteigerung gedient habe.

Auch dass er mit der Geltendmachung seines Entschädigungsanspruchs drei bzw. zwei Jahre zugewartet habe, könne sich nicht mindernd auf die Höhe seiner Forderung auswirken, weil er schlicht nicht die finanziellen Mittel gehabt habe und es zudem prozessökonomisch sinnvoller gewesen sei, den endgültigen Ausgang möglichst vieler Einzelverfahren abzuwarten.

Soweit er die in Teil B. unter den Nr. 22-48 aufgeführten Berichterstattungen der Beklagten zum Gegenstand seiner Geldentschädigungsklage gemacht habe, stehe sein Verzicht auf eine (außer-)gerichtliche Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen einem Entschädigungsanspruch nicht entgegen. Ein solches Verbot des "duldeundliquidiere" sei der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch unter Berücksichtigung des ultimaratio-Gedankens der Geldentschädigung nicht zu entnehmen. Schließlich sei die vom Landgericht ausgeurteilte Geldentschädigung zu gering, als dass von ihr angesichts der wirtschaftlichen und finanziellen Situation der Beklagten eine Präventionswirkung ausgehen könne und sie werde - auch im Vergleich mit anderen Entschädigungsfällen - dem vom Kläger erlittenen Unrecht nicht gerecht.

Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg, die Berufung des Klägers hingegen ist unbegründet.

1.

Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf eine Geldentschädigung in Höhe von insgesamt 180.000,00 Euro aus § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG.

a) Eine schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet einen auf den grundgesetzlichen Gewährleistungen der Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG fußenden (vgl. BVerfGE 34, 269; BVerfG, Beschl. der 1. Kammer des Ersten Senats v. 26.08.2003 - 1 BvR 1338/00 -, NJW 2004, 591) Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und deswegen eine Geldentschädigung erforderlich ist. Ob ein derart schwerer Eingriff anzunehmen und die dadurch verursachte nicht vermögensmäßige Einbuße auf andere Weise nicht hinreichend ausgleichbar ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, also das Ausmaß der Verbreitung der Veröffentlichung, die Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- oder Rufschädigung des Verletzten, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen. Außerdem ist der besonderen Funktion der Geldentschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen Rechnung zu tragen, die sowohl in einer Genugtuung des Verletzten für den erlittenen Eingriff besteht als auch ihre sachliche Berechtigung in dem Gedanken findet, dass das Persönlichkeitsrecht gegenüber erheblichen Beeinträchtigungen anderenfalls ohne ausreichenden Schutz bliebe. Zudem soll die Geldentschädigung der Prävention dienen. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Geldentschädigung nicht eine Höhe erreichen darf, die die Pressefreiheit unverhältnismäßig einschränkt (vgl. zu allem BGHZ 160, 298; 199, 237; BGH, Urt. v. 21.04.2015 - VI ZR 245/14 -, NJW 2015, 2500; BVerfGE 34, 269).

b) Einen Anspruch auf Entschädigung unter diesen Voraussetzungen hat der Kläger nur, soweit die von ihm zum Gegenstand dieses Verfahrens gemachten Berichterstattungen einen solchen nach Maßgabe der vorgenannten Voraussetzungen gebieten.

aa) Mit dem Landgericht ist der Senat der Auffassung, dass dem Kläger kein Anspruch auf eine einzelfallunabhängige Entschädigung wegen einer von ihm so bezeichneten zielgerichteten Presskampagne der Beklagten aus § 826 BGB (vgl. Soehring in: Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Auflage 2013, § 12 Rn. 69) zusteht. Denn eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Klägers durch die Beklagte - in kollusivem Zusammenwirken mit anderen Medien - ist nicht festzustellen.

(1) (a) Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass in Anbetracht der prominenten Stellung des Klägers (vgl. auch BGH, Urt. v. 19.03.2013 - VI ZR 93/12 -, NJW 2013, 1681) und des (damals) gegen ihn erhobenen Verdachts einer schweren Straftat ein erhebliches Berichterstattungsinteresse bestand, welches zu einer bemerkenswerten Vielzahl von Veröffentlichungen in den Medien führte, die dem Gang von Ermittlungs- und Strafverfahren gegen den Kläger folgten, welches wiederum - auch durch Verlautbarungen staatlicher Stellen - zahlreiche Berichtsanlässe bot. Zusätzlich gespeist wurde das Berichterstattungsinteresse durch in Anbetracht des Strafvorwurfes zu Tage getretene Umstände aus dem Privat- und Beziehungsleben des Klägers. Schließlich wurde mit Blick auf das Strafverfahren gegen den Kläger, welches wegen einer angeblichen Beziehungstat geführt wurde, die sich hinter verschlossenen Türen im Bereich des Privatlebens abgespielt haben sollte, eine allgemeine Diskussion über einen möglicherweise unzureichenden Schutz und mit einer Anzeige verbundene Belastungen von Vergewaltigungsopfern auf der einen Seite sowie auf der anderen Seite über Folgen möglicher Falschbeschuldigungen für einen - prominenten - Verdächtigen in Gang gesetzt.

(b) Diese Berichtsgegenstände waren nicht von vorneherein einer öffentlichen Diskussion entzogen.

(aa) Insbesondere durfte - wie in anderen Medien ebenso wie in zahlreichen Berichten der Beklagten vom Kläger unbeanstandet geschehen - grundsätzlich über den damals gegen den Kläger bestehenden Verdacht der Begehung einer schweren Sexualstraft und nicht - wie der Kläger auch geltend macht - erst über das Ergebnis des insoweit gegen ihn geführten Ermittlungs- und Strafverfahrens berichtet werden.

(aaa) Straftaten gehören zum Zeitgeschehen, dessen Vermittlung Aufgabe der Medien ist. Die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung individueller Rechtsgüter, die Sympathie mit den Opfern, die Furcht vor Wiederholungen solcher Straftaten und das Bestreben, dem vorzubeugen, begründen grundsätzlich ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter. Dieses wird umso stärker sein, je mehr sich die Tat in Begehungsweise und Schwere von der gewöhnlichen Kriminalität abhebt. Bei schweren Gewaltverbrechen ist in der Regel ein über bloße Neugier und Sensationslust hinausgehendes Interesse an näherer Information über die Tat und ihren Hergang, über die Person des Täters und seine Motive sowie über die Strafverfolgung anzuerkennen (vgl. BGH, Urt. v. 19.03.2013 - VI ZR 93/12 -, NJW 2013, 1681; Urt. v. 16.02. 2016 - VI ZR 367/15 -, MDR 2016, 520, jew. m.w.N.).

(bbb) Dass bei einer Berichterstattung über ein laufendes Strafverfahren die zugunsten des Betroffenen sprechende, aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgende und in Art. 6 Abs. 2 EMRK anerkannte Unschuldsvermutung sowie eine mögliche Prangerwirkung zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Urt. v. 19.03.2013 - VI ZR 93/12 -, NJW 2013, 1681; Urt. v. 16.02. 2016 - VI ZR 367/15 -, MDR 2016, 520, jew. m.w.N.), führt nicht zu einem grundsätzlichen Berichterstattungsverbot bis zum Abschluss des Strafverfahrens; vielmehr ist hinsichtlich der jeweiligen Berichterstattung unter Berücksichtigung dessen wie auch in Ansehung der von der Rechtsprechung im Übrigen für die Zulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung entwickelten Kriterien zwischen dem Recht auf Schutz der Persönlichkeit und Achtung des Privatlebens sowie der Meinungs- und Pressefreiheit im Einzelfall abzuwägen.

(ccc) Dass dem Kläger eine Sexualstraftat vorgeworfen wurde, machte nicht jede Berichterstattung über das diesbezügliche Ermittlungs- und Strafverfahren sowie Einzelheiten der Umstände des gegen ihn erhobenen Vorwurfes generell unzulässig.

Denn die ihm vorgeworfene Sexualstraftat und deren Umstände gehörten nicht zur absolut geschützten Intimsphäre des Klägers.

Zwar gewährt das Grundgesetz jedem einen unantastbaren Bereich zur Entfaltung der Persönlichkeit im Kernbereich höchstpersönlicher, privater Lebensgestaltung, der der Einwirkung der öffentlichen Gewalt entzogen ist. Wegen seiner besonderen Nähe zur Menschenwürde ist dieser Kernbereich absolut geschützt, ohne dass dieser Schutz einer Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zugänglich ist. Ihm gehören insbesondere Ausdrucksformen der Sexualität an (vgl. BVerfGE 119, 1; BVerfG, BVerfG, Beschl. der 1. Kammer des Ersten Senats v. 10.06.2009 - 1 BvR 1107/09 -, NJW 2009, 3357).

Der Bereich der Sexualität gehört aber nicht zwangsläufig und in jedem Fall zu diesem Kernbereich. Geschützt ist die Freiheit, die eigenen Ausdrucksformen der Sexualität für sich zu behalten und sie in einem dem staatlichen Zugriff entzogenen Freiraum zu erleben. Eine Sexualstraftat mag intime Züge tragen, weil sie sich auf dem Gebiet der Sexualität abspielt. Mit ihr geht aber ein gewalttätiger Übergriff in die sexuelle Selbstbestimmung und die körperliche Unversehrtheit des Opfers einher, so dass ihre Begehung keinesfalls als Ausdruck der von Art. 2 Abs. 1 GG geschützten freien Entfaltung der Persönlichkeit des Täters angesehen werden kann. Die Tat ist deshalb auch nicht von höchstpersönlicher, die Menschenwürde des Täters berührender Natur, so dass ihm hierfür ein fremden Einblicken entzogener Freiraum zuzubilligen wäre. Auch die weiteren Umstände der Tat, insbesondere die Beziehung des Täters zu seinem Opfer, zählen nicht zu seiner absolut zu schützenden Intimsphäre (BVerfG, Beschl. der 1. Kammer des Ersten Senats v. 10.06.2009 - 1 BvR 1107/09 -, NJW 2009, 3357). Dies gilt insbesondere, aber nicht nur bei erwiesenen Straftaten, sondern auch bei Berichterstattungen über den Verdacht von Sexualstraftaten (vgl. BGH, Urt. v. 19.03.2013 - VI ZR 93/12 -, NJW 2013, 1681; Urt. v. 16.02. 2016 - VI ZR 367/15 -, MDR 2016, 520), denen andernfalls in die Meinungs- und Pressefreiheit unzumutbar einschränkender Weise von vorneherein jeder Boden entzogen wäre.

(bb) Nichts anderes gilt für die im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zu Tage getretenen (sonstigen) Umstände aus dem Privat- und Beziehungsleben des Klägers, insbesondere desjenigen, dass dieser Beziehungen mit mehreren Frauen unter Vorspiegelung falscher Tatsachen führte. Denn prominente Personen können der Allgemeinheit Möglichkeiten der Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild- oder Kontrastfunktionen erfüllen; auch ihr Privatleben kann daher der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen (vgl. BGH, Urt. v. 01.07.2008 - VI ZR 243/06 -, NJW 2008, 3138; BVerfGE 101, 361). Der Kläger, der in der Öffentlichkeit ein positives Image hatte, zeigte im Privatleben, nämlich hinsichtlich seiner Beziehungen zu Frauen, ein fragwürdiges Verhalten. Zudem ist zu berücksichtigen, dass es nicht die Beklagte, sondern das Landgericht Mannheim war, welches durch die Vernehmung der zahlreichen Beziehungszeuginnen (vor Vernehmung der Nebenklägerin) zu erkennen gegeben hat, dass es ihm für die Beweisaufnahme gemäß § 244 StPO auf die privaten Verhältnisse des Klägers ankam, weil es diese als für die Entscheidung von Bedeutung (§ 244 Abs. 2 StPO) erachtete. Ebenso hat sich bereits die Staatsanwaltschaft in der Anklage vom 17.05.2010 mit der Frage befasst, inwiefern sadistische Neigungen des Klägers Indiz für eine grundsätzliche Neigung zur sexuellen Gewalt und damit auch für die Begehung des ihm zur Last gelegten Sexualverbrechens hätten sein können (vgl. Bl. 578 d.A.). Insoweit bestand aus Sicht der Beklagten bzw. der Öffentlichkeit ein grundsätzliches Berichterstattungsinteresse (auch) an diesen Geschehnissen. Jedenfalls war aber nicht der diesbezüglichen Berichterstattung von vorneherein der Boden entzogen, sondern ebenfalls jeweils im Einzelfall nach Abwägung der grundrechtlich geschützten Belange über die Zulässigkeit einer Berichterstattung zu entscheiden.

(2) (a) In Anbetracht des erheblichen Berichterstattungsinteresses, der sich im Laufe des Ermittlungs- und Strafverfahrens bietenden zahlreichen Berichterstattungsanlässe, der Vielzahl der zulässigen und vom Kläger unbeanstandet gelassenen Berichterstattungen in anderen Medien wie auch der Beklagten selbst, kann weder aus der Häufigkeit der Berichterstattungen der Beklagten (und der ihr verbundenen C-Zeitung) noch angesichts dessen, dass eine gewisse Zahl der Berichterstattungen der Beklagten (und der ihr verbundenen C-Zeitung) nach Abwägung im Einzelfall letztlich gerichtlich für rechtswidrig erachtet wurde, auf eine zielgerichtete Kampagne der Beklagten gegen den Kläger geschlossen werden. Denn das Verhalten der Beklagten (und der ihr verbundenen C-Zeitung) lässt sich ohne weiteres damit erklären, dass diese dem erheblichen Berichterstattungsinteresse folgte und - bei einem Mehrfachen an rechtmäßigen Berichterstattungen - nur teilweise die Grenzen des rechtlich Zulässigen überschritten hat; mehr als ein Ausnutzen des erheblichen Berichterstattungsinteresses zu ihren Zwecken kann der Beklagten jedenfalls nicht unterstellt werden.

(b) Insoweit ist auch unerheblich, ob die Beklagte als "Leitmedium" als erste über den Vorwurf gegen den Kläger berichtet hat, weil sie eben dies grundsätzlich durfte. Zugleich trägt auch der Vorwurf des Klägers nicht, die Beklagte (und die ihr verbundene C-Zeitung) hätten auf Berichterstattungen anderer Medien verwiesen und (deshalb) mit diesen kollusiv zu seinen Lasten zusammengewirkt. Zum einen kann gerade eine Bezugnahme auf Berichterstattungen anderer Medien schlicht dem erheblichen Informationsinteresse der Öffentlichkeit und der Vielzahl von Berichterstattungen geschuldet gewesen sein. Zum anderen besteht darüber hinaus nicht der geringste Anhaltspunkt für ein kollusives Zusammenwirken.

Dass die Beklagte ferner dem Kläger gewogene Berichterstattungen u.a. im T4 kritisiert und auch im Übrigen überwiegend in zulässiger Weise kritisch Position bezogen hat, kann ihr schon deswegen nicht zum Nachteil gereichen und taugliches Indiz für eine Kampagne sein, weil eben dies ihre Aufgabe als Medium in Ansehung der Meinungs- und Pressefreiheit ist. Soweit die Beklagte - einer ihrer Sport-Redakteure - schließlich den Kläger in einem Video vom 10.11.2014 zu den unbeliebtesten Dingen Deutschlands gezählt hat, handelt es sich um eine satirische Meinungsäußerung, jedenfalls aber um eine nach März 2012 einmalige "Entgleisung"; insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger sich nach seinem Freispruch nicht mit (erheblicher) Kritik an der Beklagten sowie dem Mutterkonzern und dessen handelnden Personen zurück gehalten hat (siehe hierzu auch unten g)bb).

(c) Schließlich ist eine vorsätzliche und zielgerichtete Kampagne der Beklagten nicht deshalb anzunehmen, weil einige ihrer Berichterstattungen aus den Ermittlungsakten stammende Informationen wiedergeben. Zum einen ist dies auch nur ein bei der Abwägung im Einzelfall zu berücksichtigender Gesichtspunkt, der bei einer rechtswidrigen Informationsgewinnung nicht einmal generell dazu führt, dass die jeweilige Berichterstattung rechtswidrig ist (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 30.09.2014 - VI ZR 490/12 -, NJW 2015, 782). Zum anderen hat der Kläger - wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat - das substantiierte Vorbringen der Beklagten dazu, dass er selbst Details aus den Ermittlungsakten (beispielswiese aus dem Gutachten Prof. H) bzw. die Akten selbst an die Presse gegeben hat (an den T4 / A), nicht hinreichend bestritten, und schließlich selbst offensiv Medienarbeit betrieben, die er sogar zum Gegenstand des mit seiner Ehefrau veröffentlichen Buches gemacht hat (S. 155, 207 d. Buches, Anlage B6).

bb) In Ansehung der vorstehenden Erwägungen sieht der Senat sich zugleich gehalten, jede einzelne der vom Kläger zur Begründung seiner Entschädigungsforderungen herangezogene Berichterstattung darauf zu überprüfen, ob unter den oben genannten Voraussetzungen die Zuerkennung einer Entschädigung jeweils geboten ist und erst im Anschluss hieran zu prüfen, ob eine Gesamtbetrachtung eine Ermäßigung oder Erhöhung der kumulierten Entschädigungen gebietet, um den höchstrichterlich entwickelten Grundsätzen zur Bemessung von Geldentschädigungen Genüge zu tun. Anders als in dem vom OLG Hamburg entschiedenen Fall einer (Gesamt-) Entschädigung wegen einer Vielzahl erfundener und mit Fotomontagen bebilderter Berichterstattungen über ein Mitglied des schwedischen Königshauses (vgl. Hans.OLG Hamburg, Urt. v. 30.07.2009 - 7 U 4/08 -, AfP 2009, 509) erfolgten die Berichterstattungen der Beklagten gerade nicht anlasslos, sondern bedienten ein erhebliches Berichterstattungsinteresse aufgrund eines tatsächlich stattfindenden Ermittlungs- bzw. Strafverfahrens. Dementsprechend ist auch die Frage, ob die Beklagte Persönlichkeitsrechte des Klägers "hartnäckig" - wie dieser auch im Hinblick auf die Wortberichterstattungen geltend macht - verletzt und dies Einfluss auf die Entschädigungswürdigkeit hat, nicht generell, sondern nur mit Rücksicht auf die einzelnen Berichterstattungen zu beantworten.

c) aa) Das grundsätzlich bestehende erhebliche Berichterstattungsinteresse und die zahlreichen Berichtsanlässe, die sich - auch aufgrund von Verlautbarungen der Ermittlungsbehörden und der Gerichte - während des Ermittlungs- und Strafverfahrens ergaben, sowie die grundrechtlich geschützte Berechtigung und Aufgabe der Beklagten, über den gegen den Kläger bestehenden Verdacht, das Strafverfahren und die diesbezüglichen Umstände zu berichten, sind schließlich auch und gerade bei der Prüfung der Voraussetzungen der Zuerkennung einer Geldentschädigung wegen der streitgegenständlichen Berichterstattungen zu berücksichtigen. Daher kann nur eine Veröffentlichung, die sich nicht im Rahmen der nach den obigen Ausführungen zulässigen Berichterstattung hält, überhaupt die Grundlage für eine Entschädigung des Klägers bieten. Zugleich ist nicht wegen jeder rechtswidrigen Berichterstattung, sondern nur unter den eingangs dargestellten Voraussetzungen die Zuerkennung einer Geldentschädigung geboten. Hinsichtlich der Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung ist daher insbesondere der eine zulässige Berichterstattung "überschießende" rechtswidrige Teil der jeweiligen Veröffentlichung zu berücksichtigen. Für den Grad des Verschuldens ist vor allem maßgebend, ob die Rechtswidrigkeit für die Beklagte "auf der Hand lag" oder aber erst nach einer schwierigen Abwägung im Einzelfall festgestellt werden konnte.

Dies gilt insbesondere dann, wenn die Beklagte in der Folge amtlicher Verlautbarungen von Staatsanwaltschaft und Gerichten berichtete. Denn Verlautbarungen amtlicher Stellen darf ein gesteigertes Vertrauen entgegengebracht werden. Dies beruht auf der Erwägung, dass Behörden in ihrer Informationspolitik unmittelbar an die Grundrechte gebunden sind und Amtsträger, wenn sie vor der Frage stehen, ob die Presse über amtliche Vorgänge informiert werden soll, die erforderliche Abwägung zwischen dem Informationsrecht der Presse und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht vorzunehmen haben. Verletzen sie ihre Amtspflichten, kann ein Schadensersatzanspruch des Betroffenen wegen einer Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegen die zuständige Gebietskörperschaft als Träger der Behörde gegeben sein. Daher ist regelmäßig die Annahme gerechtfertigt, dass eine unmittelbar an die Grundrechte gebundene, auf Objektivität verpflichtete Behörde wie die Staatsanwaltschaft die Öffentlichkeit erst dann unter Namensnennung über ein Ermittlungsverfahren unterrichten wird, wenn sich der zugrunde liegende Tatverdacht bereits einigermaßen erhärtet hat (vgl. BGHZ 199, 237; BGH, Urt. v. 11.12.2012 - VI ZR 314/10 -, NJW 2013, 790; BVerfG, Beschl. der 1. Kammer des Ersten Senats v. 09.03.2010 - 1 BvR 1891/05 -, AfP 2010, 365).

Auf der anderen Seite ist ein vorsätzliches Verhalten des Verletzers nicht erforderlich und die Zuerkennung einer Geldentschädigung zwar regelmäßig, nicht aber zwingend ausgeschlossen, wenn den Verletzer kein schweres Verschulden trifft (vgl. Soehring in: Soehring/Hoene, Pressrecht, 5. Auflage 2013, § 32 Rn. 28, 28b; Burkhardt in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage 2003, § 14 Rn. 115).

bb) Ferner ist zu beachten, dass - wie der Senat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat - zwischen den Folgen für den Kläger, die durch den gegen ihn erhobenen Vorwurf sowie das damit verbundene Ermittlungs- und Strafverfahren verursacht worden sind, und denjenigen Rechtsverletzungen, die die Beklagte durch ihre Berichterstattungen zu verantworten hat, unterschieden werden muss. Das Ansehen des Klägers in der Öffentlichkeit - und damit beispielsweise auch sein Werbewert - hat zunächst unter dem gegen ihn erhobenen Strafvorwurf und den damit verbundenen Folgen gelitten, für die die Beklagte nicht verantwortlich ist. Staatsanwaltschaft und Gerichte arbeiteten zwar unter öffentlicher Beobachtung, aber nicht - jedenfalls nicht feststellbar - aufgrund vorhergehender Presseberichterstattung der Beklagten. Die Berichterstattung folgte vielmehr dem Gang des Ermittlungs- und Strafverfahrens. Der Kläger wirft in dem gemeinsam mit seiner Ehefrau verfassten Buch auch allein dem C3-Konzern vor, die Staatsanwaltschaft und den Prozess - konkret durch "gekaufte Zeuginnen" - gelenkt zu haben (u.a. S. 121, 210, 212 d. Buches, Anlage B6). Schließlich darf nicht aus den Augen verloren werden, dass der Kläger in seinem Privatleben ein fragwürdiges Verhalten gezeigt hat, welches auch durch die Thematisierung im Strafverfahren sein vorher positives "Image" in der Öffentlichkeit nachhaltig beschädigt hat, was - über die rechtswidrigen Berichterstattungen hinaus - ebenfalls nicht der Beklagten angelastet werden kann.

cc) Schließlich ist den höchstrichterlichen Vorgaben entsprechend bei der Bemessung der Entschädigung der unstreitig erhebliche Verbreitungsgrad der Veröffentlichungen der Beklagten, ihre damit verbundene Funktion als in der Presselandschaft wahrgenommenes (Leit-)Medium sowie - soweit unter dem Gesichtspunkt der Prävention maßgebend - der von ihr aufgrund ihrer (regelmäßigen) Umsätze erzielte Gewinn zu berücksichtigen (vgl. BGHZ 128, 1); diesbezüglich ist allerdings weder hinreichend dargetan noch anderweit mit der erforderlichen Belastbarkeit ersichtlich, dass sie aufgrund der streitgegenständlichen Berichterstattungen über den Kläger höhere Umsätze als mit ihrer übrigen Berichterstattung erzielt hat.

d) Nach diesen Maßstäben steht dem Kläger wegen insgesamt zwölf der nach der Bezifferung des Landgerichts in den Nummern 1 bis 21 in Teil A. des Urteils zur Begründung seiner Entschädigungsforderung herangezogenen Veröffentlichungen ein Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 180.000,00 Euro zu.

Dabei unterteilt der Senat die angegriffenen Berichterstattungen - anders als das Landgericht im Urteil - nach ihrem Inhalt in Bildnisveröffentlichungen (aa) und angebliche Falschberichterstattungen (bb), Verletzungen der Geheimsphäre (cc), Verletzungen der Intimsphäre (dd) sowie Vorverurteilungen (ee).

aa) Der Kläger hat einen Anspruch auf eine Geldentschädigung in Höhe von 105.000,00 Euro wegen der von ihm zum Gegenstand seiner Entschädigungsforderung gemachten Bildnisse.

(1) Im Hinblick auf die Veröffentlichung der den Kläger beim Hofgang in der Justizvollzugsanstalt N zeigenden sieben Bildnisse in den Berichterstattungen a) "16 Grad, Wind von Nordost - L genießt die Sonne im Gefängnishof" vom 10.04.10 (Anlage K53)

(an dieser Stelle ist ein Bild)

sowie b) "Neue Geliebte aufgetaucht - Hat L ihr die Ehe versprochen?" vom 11.04.10 (Anlage K54)

(an dieser Stelle ist ein Bild)

hat der Kläger Anspruch auf eine Geldentschädigung in Höhe von 25.000,00 Euro.

Ob eine Persönlichkeitsrechtsverletzung schwer wiegt und deswegen eine Geldentschädigung erforderlich ist, hängt - wie unter 1.a) bereits ausgeführt - unter Berücksichtigung der Gesamtumstände von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Anlass und Beweggrund des Verletzers sowie dem Grad des Verschuldens ab. Eben diese Kriterien sind auch für die Höhe der zuzuerkennenden Geldentschädigung von Bedeutung (vgl. BGHZ 199, 237).

(a) Weshalb die Bildberichterstattungen den Kläger rechtswidrig in seinem Persönlichkeitsrecht verletzen, hat der Senat in seiner rechtskräftigen Entscheidung zum Aktenzeichen 15 U 62/11 bereits ausgeführt. Hieran hält der Senat auch nach erneuter Überprüfung fest.

(b) Die Bildberichterstattungen der Beklagten stellen nach den Gesamtumständen auch schwerwiegende Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht des Klägers dar.

Insoweit kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen werden. Ergänzend ist noch Folgendes auszuführen: Die Bildberichterstattungen der Beklagten verletzen den Kläger in einem außerordentlich schweren Maß, indem er als Insasse einer Justizvollzugsanstalt, also in einem Moment, in dem er außerstande war, seinen Aufenthaltsort frei zu wählen, und im Moment der Entspannung - nämlich während der Pause bei einem Hofgang - der breiten Öffentlichkeit als Gefangener präsentiert und damit quasi an den Pranger gestellt wurde. In der Justizvollzugsanstalt N befand er sich zudem in einem Bereich der die Öffentlichkeit ausschließenden Abgeschiedenheit, der zum regelmäßig geschützten Kernbereich der Privatsphäre gehört. Der Kläger wurde auf den betreffenden Bildern in einer Situation der Muße, nämlich beim Hofgang in Kommunikation mit Mithäftlingen bzw. beim Hofgang joggend dargestellt. Er konnte erwarten, in diesem der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Bereich nicht von der Presse behelligt zu werden. Dies geschah dennoch durch die Beklagte, weil ihr Fotograf heimlich und unter Ausnutzung technischer Mittel tätig wurde, indem er sich ohne Zustimmung des berechtigten Sachwalters Zugang zu einem öffentlichen Gebäude in der Nachbarschaft verschaffte, so Einblick in den Gefängnishof gewann und dann mittels einer Vielzahl von foto- und videotechnischen Gerätschaften sowie unter Verwendung eines Teleobjektivs mit großer Brennweite den Kläger identifizieren und ablichten konnte.

Er hat den Kläger mit technischen Hilfsmitteln so weit heran gezoomt, dass trotz der nicht unerheblichen Entfernung sein Gesicht klar zu erkennen war. Durch die Veröffentlichung hat die Beklagte ihn in einer Lebenssituation, die allgemein als extrem belastend empfunden wird, der Öffentlichkeit als Gefangenen präsentiert und so sein Ansehen besonders nachhaltig gemindert. Soweit der Kläger in dem von ihm verfassten Buch "S" angegeben hat (vgl. dort Seite 67), dass ihm die Einsehbarkeit bestimmter Stellen des Gefängnishofes durch den Leiter der JVA mitgeteilt worden war, schließt dies das Vorliegen einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht aus. Dem Kläger konnte es angesichts der ohnehin schon begrenzten Bewegungsmöglichkeiten in der Untersuchungshaft nicht zugemutet werden, sich beim Hofgang auf diejenigen Stellen des Hofes zu beschränken, die auch für einen Fotografen mit Teleobjektiv nicht einsehbar waren.

(c) Die Beklagte handelte auch schuldhaft, nämlich nach Auffassung des Senats mit bedingtem Vorsatz. Die Rechtswidrigkeit der Bildberichterstattungen war für die Beklagte nicht nur vorsehbar, sondern lag derart nahe, dass sie billigend in Kauf genommen hat, die Rechte des Klägers mit der Veröffentlichung der sieben Bildnisse zu verletzen. Dass eine Veröffentlichung heimlicher Aufnahmen aus der Privatsphäre - wie hier - ohne Berichterstattungsanlass regelmäßig unzulässig ist, war der Beklagten - ihren verantwortlichen Redakteuren - aufgrund ihrer Erfahrungen in Pressesachen bewusst. Der Erkenntnis, dass der wehrlose Kläger sich ersichtlich in einer eben solchen Situation befand und die streitgegenständlichen Veröffentlichungen rechtswidrig waren, muss die Beklagte sich daher bewusst verschlossen haben.

(d) Die einmal bewirkte Verletzung der Privatsphäre durch die Veröffentlichung der Bildnisse kann nicht rückgängig gemacht werden, auch nicht durch den gegen die Beklagte erwirkten Unterlassungstitel, der die Rechtsverletzung nicht vollständig beseitigen kann (vgl. BGHZ 160, 298). Die durch die Veröffentlichung verursachte Persönlichkeitsrechtsverletzung konnte daher nicht anderweit ausgeglichen werden (vgl. BGHZ 128, 1; BGH, Urt. v. 21.04.2015 - VI ZR 245/14, NJW 2015, 2500).

(e) Mit Rücksicht hierauf und nach einer nochmaligen Abwägung sämtlicher maßgebender Umstände sieht der Senat wegen der Veröffentlichung der sieben Bildnisse ein unabweisbares Bedürfnis für eine angemessene, in Ansehung des Genugtuungsbedürfnisses des Klägers aber auch ausreichende Geldentschädigung in Höhe von 25.000,00 Euro. Der Beklagten ist mit Rücksicht auf die wegen des vorsätzlichen Handels der Beklagten zu berücksichtigende Präventivfunktion des Entschädigungsanspruchs damit deutlich gemacht, dass sie von derartigen, die Privatsphäre erkennbar verletzenden Bildberichterstattungen zukünftig abzusehen hat, während die Entschädigung zugleich - in Ansehung der wirtschaftlichen Fähigkeiten der Beklagten - nicht eine Höhe erreicht, die die Beklagte in ihrer Pressefreiheit unverhältnismäßig einschränkt.

(2) Wegen der Veröffentlichung des den Kläger zeigenden Bildnisses in der Berichterstattung "Hier sonnt sich L im Knast" vom 21.07.2010 (Anlage K59)

(an dieser Stelle ist ein Bild)

steht dem Kläger eine Geldentschädigung in Höhe von 30.000,00 Euro zu.

(a) Weshalb die Bildberichterstattung den Kläger rechtswidrig in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt, hat der Senat in seiner rechtskräftigen Entscheidung vom 14.02.2012 zum Aktenzeichen 15 U 117/11 bereits ausgeführt; eine Verfassungsbeschwerde der Beklagten hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen.

(b) Mit der Bildberichterstattung der Beklagten ist ein schwerwiegender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers verbunden.

Der Senat kann insoweit zunächst auf seine hier ebenfalls geltenden Erwägungen unter (1) verweisen. Erschwerend kommt hinzu, dass der Kläger mit nacktem Oberkörper abgebildet ist, hierdurch zum Objekt degradiert und unter Missachtung seiner Würde zur bloßen Belustigung bzw. Befriedigung der Neugier des Publikums in einer Weise vorgeführt wird, in der er sich ansonsten nicht ohne hierüber selbst zu entscheiden in der Öffentlichkeit zeigen würde. Schließlich ist nicht von der Hand zu weisen, dass er durch die ihn im Gespräch mit anderen - ebenfalls halb unbekleideten - Insassen der Justizvollzugsanstalt zeigende Abbildung in den Dunstkreis eines kriminellen Milieus gerückt und damit in der öffentlichen Wahrnehmung zusätzlich herabgewürdigt wird.

(c) Die Beklagte handelte vorsätzlich, weil das Landgericht bereits mit Beschlüssen vom 16.4.2010 und 27.04.2010 (28 O 216/10 sowie 250/10) die Veröffentlichung der - hinsichtlich der Verletzung der Privatsphäre gleichartigen - Bildnisse mit den unter (1) genannten Berichterstattungen im Wege einstweiliger Verfügungen verboten hatte, so dass der Beklagten die Rechtswidrigkeit kurz zuvor noch einmal vor Augen gehalten worden war, der sie sich damit erst Recht nicht verschließen konnte.

(d) Die einmal bewirkte Verletzung der Privatsphäre durch die Veröffentlichung des Bildnisses kann nicht rückgängig gemacht werden, auch nicht durch den gegen die Beklagten erwirkten Unterlassungstitel, der die Rechtsverletzung nicht vollständig beseitigen kann (vgl. BGHZ 160, 298). Die durch die Veröffentlichung verursachte Persönlichkeitsrechtsverletzung konnte daher nicht anderweit ausgeglichen werden (vgl. BGHZ 128, 1; BGH, Urt. v. 21.04.2015 - VI ZR 245/14, NJW 2015, 2500).

(e) In Ansehung dessen und nach einer nochmaligen Abwägung sämtlicher maßgebender Umstände sieht der Senat ein unabweisbares Bedürfnis für eine angemessene, in Ansehung des Genugtuungsbedürfnisses des Klägers aber auch ausreichende Geldentschädigung in Höhe von 30.000,00 Euro. Zwar hat die Beklagte nur ein Bildnis veröffentlicht, dieses hat aufgrund der Darstellung des Klägers aber einen erheblichen Verletzungsgehalt.

Zudem ist der Beklagten eine hartnäckige Verletzung vorzuwerfen, nachdem mit Beschlüssen des Landgerichts vom 16.04.2010 und 27.04.2010 (28 O 216/10 sowie 250/10) die Veröffentlichung der - hinsichtlich der Verletzung der Privatsphäre gleichartigen - Bildnisse mit den unter (1) genannten Berichterstattungen im Wege einstweiliger Verfügungen verboten war, was bei der Höhe der zuzuerkennenden Geldentschädigung bei Bildberichterstattungen auch unter Präventionsgesichtspunkten berücksichtigt werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.1995 - VI ZR 223/94 -, AfP 1996, 138; BGHZ 160, 298).

Der Beklagten ist mit Rücksicht auf die Präventivfunktion des Entschädigungsanspruchs damit deutlich gemacht, dass sie von derartigen, die Privatsphäre erkennbar verletzenden und Personen zu bloßen Objekten degradierenden Bildberichterstattungen zukünftig abzusehen und bei hartnäckigen Verletzungen mit höheren Geldentschädigungen zu rechnen hat, während die Entschädigung zugleich - in Ansehung der wirtschaftlichen Fähigkeiten der Beklagten - nicht eine Höhe erreicht, die die Beklagte in ihrer Pressefreiheit unverhältnismäßig einschränkt.

(3) Wegen der Veröffentlichung der vier Bildnisse des Klägers in dem Bericht "Geheimnisvolle Frau fährt ihn morgens zur Anwältin - Wer ist die Neue an Ls Steuer?" vom 07.02.2011 (Anlage K63)

(an dieser Stelle ist ein Bild)

steht dem Kläger eine Geldentschädigung in Höhe von 10.000,00 Euro zu.

(a) Weshalb die Bildberichterstattung den Kläger rechtswidrig in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt, hat der Senat in seiner den Parteien bekannten und mangels Erhebung einer Nichtzulassungsbeschwerde seitens der Beklagten rechtskräftigen Entscheidung zum Aktenzeichen 15 U 117/15 bereits ausgeführt.

(b) Mit der Bildberichterstattung ist ein schwerwiegender Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Klägers verbunden.

Die Veröffentlichung der Bilder stellt einen erheblichen Eingriff in die Privatsphäre des Klägers dar. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass eine Geldentschädigung auch bei Verletzung der persönlichen Eigensphäre in Betracht kommt und bei der Verletzung des Rechts am eigenen Bild die Zubilligung einer Geldentschädigung bereits bei weniger schwerwiegenden Eingriffen geboten sein kann, weil dem Verletzten keine anderen Abwehrmöglichkeiten zur Verfügung stehen (vgl. Burkhard in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. A., Kap. 14, Rn. 103 m.w.N.).

Zwar zeigen die Bilder den Kläger scheinbar in einer alltäglichen Situation und in neutraler Optik. Auch kann eine Gerichtsberichterstattung durch die Presse durchaus die Anfertigung von Bildern eines Angeklagten umfassen, der sich auf seinem Weg zur Verhandlung befindet. Eine solche Bildberichterstattung hat sich jedoch im Sinne einer hinreichenden Wahrung der Privatsphäre des Betroffenen regelmäßig räumlich auf den unmittelbaren Bereich vor dem Gericht bzw. vor dem Sitzungssaal zu beschränken. Vorliegend jedoch ist dem Kläger für die Rezipienten ersichtlich bei der Vorbereitung auf einen Hauptverhandlungstag und dem Aufsuchen seiner Verteidigerin nachgestellt worden; er ist so unter nachhaltiger Verletzung seiner Privatsphäre zum Objekt der Neugier und des Unterhaltungsinteresses gemacht worden. Bei dem Parkplatz im Innenhof handelte es sich um einen Privatparkplatz, der überwiegend von Gebäuden umschlossen und nur durch eine etwas mehr als fahrzeugbreite Tordurchfahrt unter einem Haus hindurch straßenseitig zu erreichen ist. Unter Berücksichtigung dieser Örtlichkeiten und weil er sich in der betreffenden Situation vor Aufsuchen seiner Verteidigerin in einer Phase der Vorbereitung und Sammlung im Hinblick auf das gegen ihn geführte Strafverfahren befand, durfte der Kläger daher die berechtigte Erwartung haben, den Blicken der Öffentlichkeit noch nicht ausgesetzt zu werden und von Nachstellungen der Beklagten verschont zu sein. Der Kläger hatte gerade den Bereich dieses privaten Hinterhofes gewählt, um auf seinem Weg zur Hauptverhandlung vor dem Landgericht Mannheim unbeobachtet die Fahrzeuge wechseln zu können. Durch die Beklagte wurde er aber nunmehr in dieser Situation der Vorbereitung auf die anstehende Verhandlung vor der Strafkammer und damit in einer Situation der hohen psychischen Belastung in einer aus seiner Sicht privaten und geschützten Umgebung wiederum mit technischen Hilfsmitteln den Augen einer breiten Öffentlichkeit ausgesetzt.

Daneben war die Privatsphäre des Klägers auch dadurch thematisch betroffen, weil die Bildnisse zudem seine spätere Ehefrau zeigen und die Wortberichterstattung über eine mögliche Beziehung des Klägers zu ihr spekulierte; der diesbezügliche Eingriff wird zugleich nicht entscheidend dadurch gemindert, dass die Beziehung des Klägers zu seiner Ehefrau später durch deren Heirat öffentlich geworden ist. Zum einen ist die Wederholungsgefahr deswegen nicht entfallen, weil die unter Verletzung der Privatsphäre entstandenen Bildnisse weiterhin nicht verwendet werden dürfen (vgl. BGH, Urt. v. 19.10.2004 - VI ZR 292/03 -, NJW 2005, 594); zum anderen besteht die Verletzung gerade in dem erstmaligen Eindringen der Beklagten in die Privatsphäre des Klägers.

(c) Die Beklagte handelte auch schuldhaft, wobei der Senat insoweit in Übereinstimmung mit dem Landgericht von lediglich fahrlässigem Handeln ausgeht. Zwar war die Rechtswidrigkeit für die Beklagte vorhersehbar, wenn sie die erforderliche Abwägungen wie im gerichtlichen Verfahren geschehen selbst zutreffend vorgenommen hätte. Die Rechtswidrigkeit lag andererseits aber noch nicht derart auf der Hand, dass der Beklagten Vorsatz unterstellt werden kann; vielmehr war eine auch unter dem Gesichtspunkt des Umfangs der räumlichen Privatsphäre schwierige Abwägung erforderlich.

(d) Die einmal bewirkte Verletzung der Privatsphäre durch die Veröffentlichung der Bildnisse kann nicht rückgängig gemacht werden, auch nicht durch den gegen die Beklagten erwirkten Unterlassungstitel, der die Rechtsverletzung nicht vollständig beseitigen kann (vgl. BGHZ 160, 298). Die durch die Veröffentlichung verursachte Persönlichkeitsrechtsverletzung konnte daher nicht anderweit ausgeglichen werden (vgl. BGHZ 128, 1; BGH, Urt. v. 21.04.2015 - VI ZR 245/14, NJW 2015, 2500).

(e) In Ansehung dessen und nach einer nochmaligen Abwägung sämtlicher maßgebender Umstände sieht der Senat ein unabweisbares Bedürfnis für eine angemessene, in Ansehung des Genugtuungsbedürfnisses des Klägers aber auch ausreichende Geldentschädigung in Höhe von 10.000,00 Euro.

Zwar ist insbesondere die Präventivfunktion der Geldentschädigung nicht wie bei einem Handeln mit schwerem Verschulden betroffen (vgl. Soehring in: Soehring/Hoene, Pressrecht, 5. Auflage 2013, § 32 Rn. 28b; Burkhardt in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage 2003, § 14 Rn. 127). In Anbetracht der Schwere der Verletzung, mit der der Kläger der Öffentlichkeit präsentiert wurde und der Nachhaltigkeit der Nachstellung durch die Beklagte hält der Senat gleichwohl und ausnahmsweise eine Geldentschädigung für unabweisbar erforderlich, während die Entschädigung zugleich - in Ansehung der wirtschaftlichen Fähigkeiten der Beklagten - nicht eine Höhe erreicht, die die Beklagte in ihrer Pressefreiheit unverhältnismäßig einschränkt.

(4) Wegen der Veröffentlichung seines in dem Bericht "Ls Ex-Geliebte muss erneut aussagen" vom 03.03.2011 (Anlage K65) veröffentlichten Bildnisses

(an dieser Stelle ist ein Bild)

steht dem Kläger eine Geldentschädigung in Höhe von 15.000,00 Euro zu.

(a) Weshalb die Bildberichterstattung den Kläger rechtswidrig in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt, hat der Senat in seiner den Parteien bekannten, nach Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten rechtskräftigen Entscheidung zum Aktenzeichen 15 U 73/13 dargestellt.

(b) Die damit bewirkte - nunmehr wiederholte - Verletzung ist schwerwiegend. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen zur vergleichbaren Bildberichterstattung vom 07.02.2011 - siehe zuvor unter (3) - verwiesen werden. Hiernach überwiegen nicht nur die schutzwürdigen Interessen des Klägers gegenüber den Interessen der Beklagten an einer solcherart bebilderten Berichterstattung, weil die Bebilderung weder den Aussagegehalt der Wortberichterstattung noch die Authentizität des Geschilderten unterstreicht, während auf Seiten des Klägers zu berücksichtigen ist, dass das Foto den Kläger in erheblicher Weise in seiner Privatsphäre verletzt, die er in räumlicher Dimension auch auf dem Innenhof der Kanzlei seiner Verteidiger für sich beanspruchen kann. In Ansehung dessen und weil er sich in der betreffenden Situation in einer Phase der Vorbereitung und Sammlung im Hinblick auf das gegen ihn geführte Strafverfahren befand, durfte der Kläger auch hier die berechtigte Erwartung haben, den Blicken der Öffentlichkeit nicht ausgesetzt zu sein und von ihn erheblich belastenden Nachstellungen der Beklagten verschont zu werden. Ein weiteres Mal wurde er aber in einer Situation der hohen psychischen Belastung in einer aus seiner Sicht privaten und geschützten Umgebung heimlich und mit technischen Hilfsmitteln den Augen einer breiten Öffentlichkeit ausgesetzt, die ihn ersichtlich in seiner Würde herabsetzte und ihn zum Objekt degradierte, dies gegen den durch die erwirkte einstweilige Verfügung deutlich gemachten entgegenstehenden Willen des Klägers

(c) Hinsichtlich dieser schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung ist der Beklagten nicht nur - wie bei der ersten Berichterstattung mit Bildern aus dem Innenhof der Verteidiger des Klägers - ein fahrlässiges, sondern vielmehr ein vorsätzliches Verhalten vorzuwerfen. Denn bereits mit Beschluss vom 14.02.2011 hatte das Landgericht Köln (28 O 107/11) die Veröffentlichung von Fotos verboten, die den Kläger auf dem Parkplatz der Kanzlei seiner Verteidigerin zeigten. Wenn auch die Frage, ob eine Bildberichterstattung zulässig ist, stets nach Umständen des Einzelfalls und insbesondere unter Berücksichtigung der begleitenden Wortberichterstattung zu beantworten ist, war der Beklagten jedoch angesichts dieser einstweiligen Verfügung des Landgerichts Köln bewusst, dass einer Veröffentlichung von inhaltlich und nach den Umständen ihrer Entstehung vergleichbarer Bildnisse aufgrund der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers gewichtige Gründe entgegenstanden. Aus diesem Grunde hat die Beklagte mit der erneuten Berichterstattung zumindest billigend in Kauf genommen, mit der erneuten Veröffentlichung eines solchen Fotos wiederum gegen das Persönlichkeitsrecht des Klägers zu verstoßen.

(d) Die einmal bewirkte Verletzung der Privatsphäre durch die Veröffentlichung des Bildnisses kann nicht rückgängig gemacht werden, auch nicht durch den gegen die Beklagten erwirkten Unterlassungstitel, der die Rechtsverletzung nicht vollständig beseitigen kann (vgl. BGHZ 160, 298). Die durch die Veröffentlichung verursachte Persönlichkeitsrechtsverletzung konnte daher nicht anderweit ausgeglichen werden (vgl. BGHZ 128, 1; BGH, Urt. v. 21.04.2015 - VI ZR 245/14, NJW 2015, 2500).

(e) In Ansehung dessen und nach einer nochmaligen Abwägung sämtlicher maßgebender Umstände sieht der Senat ein unabweisbares Bedürfnis für eine angemessene, in Ansehung des Genugtuungsbedürfnisses des Klägers aber auch ausreichende Geldentschädigung in Höhe von 15.000,00 Euro, mit der insbesondere auch der Präventivfunktion Rechnung zu tragen ist.

Zwar hat die Beklagte "nur" ein Bildnis veröffentlicht. Ihr ist aber eine hartnäckige Verletzung vorzuwerfen, nachdem mit Beschluss des Landgerichts Köln vom 14.02.2011 (28 O 107/11) die Veröffentlichung der - hinsichtlich der Verletzung der Privatsphäre gleichartigen - Bildnisse mit den unter (3) genannten Berichterstattungen im Wege einer einstweiligen Verfügung verboten war, was bei der Höhe der zuzuerkennenden Geldentschädigung bei Bildberichterstattungen auch unter Präventionsgesichtspunkten berücksichtigt werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.1995 - VI ZR 223/94 -, AfP 1996, 138; BGHZ 160, 298).

Der Beklagten ist mit Rücksicht hierauf deutlich gemacht, dass insbesondere durch Nachstellungen wiederholt bewirkte Verletzungen der Privatsphäre prominenter Personen zu vermeiden sind, während die Entschädigung zugleich - in Ansehung der wirtschaftlichen Fähigkeiten der Beklagten - nicht eine Höhe erreicht, die die Beklagte in ihrer Pressefreiheit unverhältnismäßig einschränkt.

(5) Wegen der Veröffentlichung des Bildnisses in dem Bericht "L lacht, seine Ex weint" vom 26.03.11 (Anlage K69),

(an dieser Stelle ist ein Bild)

welches ebenfalls im Innenhof zum Büro seiner Verteidigerin vor der Hauptverhandlung entstanden ist, steht dem Kläger ebenfalls eine Geldentschädigung in Höhe von 15.000,00 Euro zu.

(a) Weshalb die Bildberichterstattung den Kläger rechtswidrig in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt, hat der Senat in seiner den Parteien bekannten, nach Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten rechtskräftigen Entscheidung zum Aktenzeichen 15 U 126/13 dargestellt.

(b) Die damit bewirkte Verletzung ist auch schwerwiegend. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen zu den vergleichbaren Bildberichterstattungen vom 07.02.2011 und 03.03.2011 - siehe zuvor unter (3) und (4) - verwiesen werden. Die Schwere der Verletzung wird durch den auch mit dieser Berichterstattung bewirkten Eingriff in die Privatsphäre des Klägers in einer Situation hoher psychischer Belastung und das nur durch den Kläger belastende Nachstellungen und unter Verwendung technischer Hilfsmitteln mögliche Zerren in die breite Öffentlichkeit bewirkt.

(c) Die Beklagte handelte vorsätzlich. Denn nachdem mit einstweiligen Verfügungen des Landgerichts vom 14.02.2011 (28 O 107/11) sowie 11.03.2011 (28 O 202/11) die Veröffentlichungen der - hinsichtlich der Verletzung der Privatsphäre gleichartigen - Bildnisse mit den unter (3) und (4) genannten Berichterstattungen verboten worden waren und der Beklagten die Rechtswidrigkeit noch einmal vor Augen gehalten worden war, konnte sie sich dieser nicht mehr verschließen.

(d) Die einmal bewirkte Verletzung der Privatsphäre durch die Veröffentlichung des Bildnisses kann nicht rückgängig gemacht werden, auch nicht durch den gegen die Beklagte erwirkten Unterlassungstitel, der die Rechtsverletzung nicht vollständig beseitigen kann (vgl. BGHZ 160, 298). Die durch die Veröffentlichung verursachte Persönlichkeitsrechtsverletzung konnte daher nicht anderweit ausgeglichen werden (vgl. BGHZ 128, 1; BGH, Urt. v. 21.04.2015 - VI ZR 245/14, NJW 2015, 2500).

(e) In Ansehung dessen und nach einer nochmaligen Abwägung sämtlicher maßgebender Umstände sieht der Senat ein unabweisbares Bedürfnis für eine angemessene, in Ansehung des Genugtuungsbedürfnisses des Klägers aber auch ausreichende Geldentschädigung in Höhe von 15.000,00 Euro, mit der insbesondere der Präventivfunktion Rechnung zu tragen ist.

Zwar hat die Beklagte ebenfalls "nur" ein Bildnis veröffentlicht. Ihr ist aber genauso wie im vorherigen Fall eine hartnäckige Verletzung vorzuwerfen, nachdem mit einstweiligen Verfügungen des Landgerichts vom 14.02.2011 (28 O 107/11) sowie 11.03.2011 (28 O 202/11) die Veröffentlichungen der - hinsichtlich der Verletzung der Privatsphäre gleichartigen - Bildnisse mit den unter (3) und (4) genannten Berichterstattungen verboten worden waren, was bei der Höhe der zuzuerkennenden Geldentschädigung bei Bildberichterstattungen auch unter Präventionsgesichtspunkten berücksichtigt werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.1995 - VI ZR 223/94 -, AfP 1996, 138; BGHZ 160, 298).

Der Beklagten ist mit Rücksicht hierauf deutlich gemacht, dass insbesondere durch Nachstellungen wiederholt bewirkte Verletzungen der Privatsphäre prominenter Personen zu vermeiden sind, während die Entschädigung zugleich - in Ansehung der wirtschaftlichen Fähigkeiten der Beklagten - nicht eine Höhe erreicht, die die Beklagte in ihrer Pressefreiheit unverhältnismäßig einschränkt.

(6) Wegen der Veröffentlichung des Bildnisses in dem Bericht "Bringt ein Tampon L in den Knast" vom 18.05.11 (Anlage K72)

(an dieser Stelle ist ein Bild)

steht dem Kläger schließlich eine Geldentschädigung in Höhe von 10.000,00 Euro zu.

(a) Weshalb die Bildberichterstattung den Kläger rechtswidrig in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt, hat der Senat in seiner den Parteien bekannten, nach Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten rechtskräftigen Entscheidung zum Aktenzeichen 15 U 64/13 dargestellt.

(b) Diese Persönlichkeitsrechtsverletzung wiegt insbesondere im Hinblick auf die bereits vorangegangen Nachstellungen im Zusammenhang mit dem Aufsuchen der Kanzlei der Verteidigerin schwer. Zwar hatte die Wortberichterstattung einen Informationswert, jedoch trug sie nicht die die Person des Klägers abbildende Fotoveröffentlichung. Vielmehr bildete die Wortberichterstattung erneut lediglich einen äußeren Anlass für die Abbildung des Klägers in dessen Privatsphäre. Der Kläger wurde wiederum in einer Situation der Vorbereitung auf dem Weg zur Hauptverhandlung an dem in Rede stehenden Tag fotografisch festgehalten. Er befand sich erkennbar in einer Phase des "auf sich selbst Bezogenseins" und insofern der Entspannung von den Anforderungen der Hauptverhandlung, die regelmäßig ein kontrolliertes Auftreten und Verhalten abverlangt. Seine Kleidung ("Holzfällerhemd"), vor allen Dingen die tief ins Gesicht gezogene Kappe in Verbindung mit dem nur in der Hand getragenen Sakko signalisieren, dass der Kläger sich noch als "private" Person vor dem bevorstehenden "offiziellen Auftritt" verhält. Damit gleicht die Situation - trotz der Unterschiede hinsichtlich des räumlichen Bereichs, in dem der Kläger sich aufgehalten hat - letztlich derjenigen der Bildberichterstattungen vom 07.02.2011, 03.03.2011 und 26.03.2011 - siehe zuvor unter (3)-(5). Die Schwere der Verletzung wird auch hier insbesondere durch den mit der Berichterstattung bewirkten Eingriff in die Privatsphäre in einer Situation hoher psychischer Belastung und das nur durch den Kläger belastende Nachstellungen und unter Verwendung technischer Hilfsmitteln mögliche Zerren in die breite Öffentlichkeit bewirkt.

(c) Die Beklagte handelte bedingt vorsätzlich. Denn nachdem mit einstweiligen Verfügungen des Landgerichts vom 14.02.2011 (28 O 107/11), vom 11.03.2011 (28 O 202/11) und vom 06.04.2011 (28 O 254/11) die Veröffentlichungen der - ebenfalls unter Verletzung der Privatsphäre des Klägers angefertigten und veröffentlichten - vergleichbaren Bildnisse mit den unter (3)-(5) genannten gleichartigen Berichterstattungen verboten worden waren und der Beklagten die Rechtswidrigkeit noch einmal vor Augen gehalten worden war, konnte sie sich dieser nicht mehr verschließen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Kläger auf der Straße in einem anderen räumlichen Bereich aufgenommen worden ist; bei Betrachtung der vorhergehenden Berichterstattungen wirkt es im Gegenteil so, als sei der Kläger absichtlich in anderem räumlichen Zusammenhang abgebildet worden, um gleichsam formal einen äußerlichen Unterschied zu den vorhergehenden Berichterstattungen zu erzeugen, während bei inhaltlicher Betrachtung für die Beklagte "auf der Hand lag", dass die Bildnisveröffentlichung ebenso rechtswidrig ist.

(d) Die einmal bewirkte Verletzung der Privatsphäre durch die Veröffentlichung des Bildnisses kann nicht rückgängig gemacht werden, auch nicht durch den gegen die Beklagten erwirkten Unterlassungstitel, der die Rechtsverletzung nicht vollständig beseitigen kann (vgl. BGHZ 160, 298). Die durch die Veröffentlichung verursachte Persönlichkeitsrechtsverletzung konnte daher nicht anderweit ausgeglichen werden (vgl. BGHZ 128, 1; BGH, Urt. v. 21.04.2015 - VI ZR 245/14, NJW 2015, 2500).

(e) In Ansehung dessen und nach einer nochmaligen Abwägung sämtlicher maßgebender Umstände sieht der Senat ein unabweisbares Bedürfnis für eine angemessene, in Ansehung des Genugtuungsbedürfnisses des Klägers aber auch ausreichende Geldentschädigung in Höhe von 10.000,00 Euro, mit der insbesondere der Präventivfunktion Rechnung zu tragen ist.

Zwar hat die Beklagte nur ein Bildnis veröffentlicht. Ihr ist aber eine hartnäckige Verletzung vorzuwerfen, nachdem mit einstweiligen Verfügungen des Landgerichts vom 14.02.2011 (28 O 107/11), vom 11.03.2011 (28 O 202/11) und vom 06.04.2011 (28 O 254/11) die Veröffentlichungen der - ebenfalls unter Verletzung der Privatsphäre des Klägers angefertigten und veröffentlichten - Bildnisse mit den unter (3)-(5) genannten gleichartigen Berichterstattungen verboten worden waren, was bei der Höhe der zuzuerkennenden Geldentschädigung bei Bildberichterstattungen auch unter Präventionsgesichtspunkten berücksichtigt werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.1995 - VI ZR 223/94 -, AfP 1996, 138; BGHZ 160, 298).

Die geringere Höhe der Entschädigung rechtfertigt sich lediglich daraus, dass der Kläger sich immerhin im öffentlichen Straßenraum befand und er nicht unvorteilhaft abgebildet ist.

Der Beklagten ist damit insgesamt deutlich gemacht, dass insbesondere durch Nachstellungen bewirkte Verletzungen der Privatsphäre prominenter Personen zu vermeiden sind, während die Entschädigung zugleich - in Ansehung der wirtschaftlichen Fähigkeiten der Beklagten - nicht eine Höhe erreicht, die die Beklagte in ihrer Pressefreiheit unverhältnismäßig einschränkt.

bb) Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung wegen vermeintlicher Falschberichterstattungen.

(1) Dies gilt zunächst für die Berichterstattung mit dem Titel "Wer verliert wer profitiert im -L-Chaos - Es geht um Geld, Macht, Liebe, Lüge. Alle Zutaten eines Dramas" vom 11.07.2010 (Anlage K44).

Die vom Kläger beanstandete Äußerung "Er soll im Knast getobt und geschrien haben, als er vom Interview erfuhr", bewirkt jedenfalls keine schwerwiegende, geldentschädigungswürdige Persönlichkeitsrechtsverletzung, selbst wenn es sich bei dieser Beschreibung des Gemütszustandes des Klägers um eine unwahre Tatsachenbehauptung handeln sollte. Dass der Kläger angesichts der äußeren Umstände - er befand sich als Angeklagter in einem Strafverfahren in Untersuchungshaft und erfuhr dort von der für ihn negativen öffentlichen Stellungnahme einer ehemaligen Geliebten - die Fassung verliert, stellt eine eher naheliegende, jedenfalls aber nachvollziehbare Reaktion dar und wertet ihn daher aus Sicht des durchschnittlichen Rezipienten in der öffentlichen Wahrnehmung nicht herab. Weder die Form noch der Inhalt der Äußerung sind daher geeignet, das Ansehen des Klägers in der Öffentlichkeit zu mindern, ihn in erheblichem Maße herabzusetzen oder ihn in den Grundlagen seiner Persönlichkeit zu treffen. Mit Rücksicht hierauf ist die Zuerkennung einer Geldentschädigung zugleich nicht unabweisbar geboten.

(2) Auch die die Berichterstattungen mit den Titeln "L ist sein eigenes Opfer" vom 22.12.2010 (Anlage K48) sowie "L und die Mitleidsmasche" vom 29.10.2010 (Anlage K49) lösen keinen Geldentschädigungsanspruch aus.

(a) Zwar ist mit den beanstandeten Äußerungen

"Dieses Leben mit mindestens sechs Frauen gleichzeitig, denen er allen die Ehe versprochen hat."

"Er hatte zur angeblichen Tatzeit schließlich 5 Frauen gleichzeitig Ehe und Kinder versprochen und soll von jeder erwartet haben, dass sie "treu" ist."

jeweils ein rechtswidriger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers verbunden, was der Senat mit seiner den Parteien bekannten rechtskräftigen Entscheidung zum Aktenzeichen 15 U 201/11 festgestellt hat. Die Tatsachenbehauptung, dass der Kläger gegenüber fünf oder sechs Frauen ein Eheversprechen abgegeben hat, ohne dass die parallel laufenden Beziehungen und die in diesen gegebenen Eheversprechen beendet waren, ist unwahr und hat auch eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers zur Folge.

(b) Diese Persönlichkeitsrechtsverletzung ist jedoch nicht so schwerwiegend, dass sie die Zubilligung einer Entschädigung gebietet. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Kläger - ausweislich seiner eigenen Ausführungen in dem von ihm und seiner Ehefrau verfassten Buch "S" (S. 9 d. Buches, Anlage B6) sowie in Zeitungsinterviews - unstreitig intime Beziehungen zu mehreren Frauen gleichzeitig unterhielt, jedenfalls drei von ihnen gefragt hat, ob sie zur Eheschließung bereit seien, und sämtliche seiner Freundinnen durch Lügen und Täuschungsmanöver insoweit unwissend gehalten hat, dass sie sich für seine einzige Partnerin hielten.

Zwar unterscheidet sich das Bild von der Person und dem Verhalten des Klägers, welches durch diese unstreitigen Tatsachen in der Öffentlichkeit entsteht, von demjenigen Bild, welches sich der durchschnittliche Rezipient anhand der von der Beklagten veröffentlichten Äußerungen macht; der Unterschied ist auch nicht nur "graduell" im Sinne einer "Vergröberung" (vgl. OLG Brandenburg, Urt. v. 02.09.1998 - 1 U 4/98 -, NJW 1999, 3339). Jedoch ist die Herabwürdigung der Person des Klägers in der Öffentlichkeit und der Schaden, den sein Ruf erlitten hat, vor allem dadurch verursacht worden, dass sein Beziehungsleben öffentlich wurde, welches sich durch eine Vielzahl von parallel verlaufenden (intimen) Beziehungen auszeichnete, die der Kläger nur durch Lügen und Täuschungen zeitgleich aufrecht erhalten konnte. Dabei ist zwar die Zahl der Eheversprechen, die er gegenüber seinen Freundinnen ausgesprochen haben soll, nicht gleichgültig, da sich auch in der konkreten Zahl die Missachtung der Partnerinnen durch den Kläger zeigt. Jedoch werden die nachhaltige Minderung seines Ansehens in der Öffentlichkeit und die daraus resultierende berufliche und gesellschaftliche Ächtung nicht maßgeblich durch die konkrete Anzahl der Eheversprechen, sondern vielmehr dadurch bestimmt, dass der Kläger in seinem Privatleben ein gesellschaftlich überwiegend nicht akzeptiertes und moralisch fragwürdiges Verhalten gezeigt hat.

(c) Schließlich besteht vor dem Hintergrund, dass der Kläger selbst die vorgenannten Umstände seines Beziehungslebens öffentlich gemacht hat, jedenfalls kein unabweisbares Bedürfnis für die Zubilligung einer Geldentschädigung.

cc) Der Kläger hat jedoch einen Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 35.000,00 Euro wegen der nachfolgend aufgeführten Verletzungen seiner Geheimsphäre.

(1) Wegen Berichterstattung mit dem Titel "Popstar J und L - Er schickte ihr 50 heiße Flirt-SMS" vom 07.04.2010 (Anlage K 34

) hat der Kläger einen Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 15.000,00 Euro.

(a) Wie der Senat in seinem rechtskräftigen Urteil zum Aktenzeichen 15 U 133/14 festgestellt hat, stellen die in diesem Beitrag enthaltenen Äußerungen

"Wie erreicht man als Alm-Öhi, dass Du Heidi wirst?"

"Wie schnell sollte man sein, damit einem andere nicht zuvorkommen?"

"Ich hatte gehofft, besonders zu sein."

"Es war auch wunderschön zu spüren, dass Du kein Blödchen bist, wie blöde alte Männer bei Castingmädchen denken könnten."

"Grmpf, greift ins voll Eifersüchtigguck."

"Ohoho, Stalking grenzwert erreicht?"

"Ich ahnte es so. Nach Alpöhi-Weltbild würde das arme Vreni nur noch zu Hause wild sein dürfen."

"Sympathisch, Lausemädchen."

einen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers dar. Die Beklagte hat die ohne Einwilligung des Klägers zur Verfügung gestellten SMS-Nachrichten in ihrem Wortlaut veröffentlicht und damit die Vertraulichkeitssphäre des Klägers sowie sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verletzt. Dabei konnte das von ihr vermeintlich verfolgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihr Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit das Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit nicht überwiegen. Denn weder im Rahmen des gegen den Kläger zum damaligen Zeitpunkt andauernden Ermittlungsverfahrens noch unter Berücksichtigung seiner prominenten Stellung enthalten diese Nachrichten einen Informationswert, der über die reine Befriedigung der bloßen Neugier hinausgeht.

(b) Die Berichterstattung der Beklagten stellt auch einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers dar. Der Kläger wird durch den Geheimnisverrat der Beklagten in einer privaten Angelegenheit, nämlich bei dem Versuch der Anbahnung einer intimen Beziehung der Öffentlichkeit vorgeführt. Darüber hinaus hat die Beklagte, indem sie nicht nur den Inhalt der betreffenden Textnachrichten veröffentlichte, sondern auch den konkreten Wortlaut mitteilte, den Kläger in besonderer Weise bloßgestellt. Ähnlich wie bei einer mündlichen Unterhaltung wird bei der Kommunikation per SMS-Nachrichten eine eher umgangssprachlich geprägte, durch Abkürzungen und/oder Verkürzungen gekennzeichnete Sprache verwendet. Vergleichbar mit der Tonbandaufzeichnung des gesprochenen Wortes wird bei einer SMS-Nachricht die Äußerung des Adressaten daher nicht nur ihrem Inhalt nach, sondern auch in den Einzelheiten des Ausdrucks fixiert und aus der Sphäre einer von der Flüchtigkeit des Worts geprägten Unterhaltung herausgehoben und konserviert. Gerade in diesen sensiblen Bereich der Vertraulichkeitssphäre des Klägers hat die Beklagte eingegriffen. Sie hat sich nämlich nicht darauf beschränkt, das aus den Kommunikationsdaten erlangte Wissen, dass die Empfängerin ca. 50 Flirtnachrichten vom Kläger erhalten habe, deren Texte ausweislich der weiteren Berichterstattung "mal frech flirtend, mal schüchtern charmant" gewesen seien, weiterzugeben, sondern hat vielmehr den exakten Wortlaut der SMS-Nachrichten veröffentlicht, womit die Äußerungen des Klägers gerade in ihrer textlichen Fixierung aller Einzelheiten des Ausdrucks reproduziert wurden. Dies stellt eine komplexe Preisgabe der Person des Klägers dar, der gegenüber der Öffentlichkeit aus Gründen des reinen Voyeurismus und zur Befriedigung der Neugier der Leser lächerlich gemacht und bloßgestellt wird. Über die ihr als Presse obliegende Verantwortung, auch die schützenswerten Belange des Betroffenen zu achten (BGHZ 73, 120; KG, Urt. v. 18.04.2011 - 10 U 149/10-, juris), hat die Beklagte sich rücksichtslos hinweggesetzt, indem sie die ihr (offenbar) von der Empfängerin überlassene SMS-Kommunikation ohne Einwilligung des Klägers und ohne öffentliches Informationsinteresse verbreitete.

(c) Hinsichtlich dieser schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung ist der Beklagten ein bedingt vorsätzliches Verhalten vorzuwerfen. Zum einen war der Beklagten schon aufgrund der Umstände - der Kläger befand sich in Untersuchungshaft, das Ermittlungsverfahren dauerte an - bewusst, dass dieser keine Einwilligung zur wörtlichen Veröffentlichung der betreffenden SMS-Nachrichten erteilen würde. Zum anderen lag für die Beklagte auf der Hand, dass ihre Berichterstattung über die bloße Befriedigung der Neugier und Sensationslust der Leser hinaus keinen Informationswert hatte; ein auch nur irgendwie gearteter Tatbezug war fernliegend. In Ansehung dessen hat sich die Beklagte der Erkenntnis der Rechtswidrigkeit der Berichterstattung bewusst verschlossen.

(d) Die damit hervorgerufene Beeinträchtigung des Klägers kann auch nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden. Zugleich schließt der gegen die Beklagte erwirkte Unterlassungstitel den Geldentschädigungsanspruch unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht aus. Eine Genugtuung des Klägers kann nur durch eine Geldzahlung eintreten, weil die Folgen, die die Veröffentlichung der privaten SMS mit sich bringt (Veröffentlichung privater Nachrichten, Geheimnisverrat, Bloßstellung durch Wiedergabe des genauen Wortlauts), nicht mehr revidiert werden können

(e) In Ansehung dessen und nach einer Abwägung sämtlicher maßgebender Umstände sieht der Senat ein unabweisbares Bedürfnis für eine angemessene, im Hinblick auf das Genugtuungsbedürfnis des Klägers aber auch ausreichende Geldentschädigung in Höhe von 15.000,00 Euro.

Der Beklagten ist damit unter dem Gesichtspunkt der Prävention zum einen deutlich gemacht, dass Informationen aus der Vertraulichkeitssphäre nur unter besonderen Umständen und nach einer sorgfältigen Abwägung öffentlich gemacht werden dürfen; zum anderen ist der Beklagten aufzuzeigen, dass solche Veröffentlichungen verboten sind, mit denen - wie hier - ein regelrechtes "Ausziehen" des Betroffenen in der Öffentlichkeit verbunden ist.

Die vom Senat zuerkannte Entschädigung erreicht damit allerdings - in Ansehung der wirtschaftlichen Fähigkeiten der Beklagten - auch nicht eine Höhe, die die Beklagte in ihrer Pressefreiheit unverhältnismäßig einschränkt.

(2) Wegen der Berichterstattung mit dem Titel "Hatte L 6 Frauen gleichzeitig?" vom 28.04.2010 (Anlage K 36) kann der Kläger eine Geldentschädigung in Höhe von 10.000,00 Euro mit Erfolg verlangen.

(a) Wie der Senat mit seinem aufgrund Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten rechtskräftigen Urteil zum Aktenzeichen 15 U 60/11 festgestellt hat, stellen die in diesem Bericht enthaltenen Äußerungen

"Meine gesundheitliche Lage ist ziemlich unangenehm. (...) Es ist einfach von den Geräten so, dass es jederzeit einen Infarkt oder Schlaganfall geben kann. (...) Ich will kein toter Vater für deine hübschen Kinder sein."

rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers dar. Denn in ihrer konkreten Einbettung ist der angegriffenen Textpassage eine die Person des Klägers charakterlich negativ abqualifizierende Aussage zu entnehmen, deren Verbreitung dieser weder unter dem Gesichtspunkt einer Verdachtsberichterstattung noch wegen seiner unabhängig von dem gegen ihn vorgebrachten Verdacht einer Straftat bestehenden Prominenz und einem insoweit bestehenden Interesse an der Berichterstattung über seine Lebensweise akzeptieren muss.

(b) Die Berichterstattung der Beklagten stellt auch einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers dar.

Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Beklagte die Vertraulichkeitssphäre des Klägers verletzt hat. Denn dass der Kläger bei Abfassung seiner Nachricht davon ausging, dass diese nicht der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden würde, liegt schon nach dem inhaltlichen Charakter der E-Mail sowie der Beziehung des Klägers zur Adressatin auf der Hand. Darüber hinaus wird der Kläger in den Augen der Öffentlichkeit durch die Preisgabe der in der E-Mail enthaltenen Informationen erheblich abqualifiziert. Er wird in der Berichterstattung der Beklagten nicht nur als ein Mann dargestellt, der gleichzeitig Beziehungen zu mehreren Frauen unterhält, sondern vor allem als eine Person, die sich einer unangenehmen Situation - dem Beenden einer Beziehung - nicht nur überhaupt durch eine Lüge zu entziehen sucht, sondern zu diesem Zweck sogar eine schwere Erkrankung vortäuscht. Einem Mann, dem die beschriebene Verhaltensweise attestiert wird, wird nicht nur die Rolle eines Lügners, sondern überdies die eines sich der Verantwortung für sein Verhalten mit Ausreden entziehenden und dabei sogar noch um Mitleid nachsuchenden, perfide agierenden Feiglings zugeschrieben.

(c) Hinsichtlich dieser schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung ist der Beklagten auch ein schuldhaftes, nämlich grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. Zwar musste ihr wegen des Inhalts der veröffentlichten Mitteilung klar sein, dass der Kläger mit der Veröffentlichung der ihn gesellschaftlich abqualifizierenden Umstände nicht einverstanden war. Auch war die Rechtswidrigkeit für die Beklagte vorhersehbar, wenn sie die erforderliche Abwägung wie im gerichtlichen Verfahren geschehen selbst zutreffend vorgenommen und sich dieser Erkenntnis nicht entzogen hätte. Die Rechtswidrigkeit lag andererseits aber nicht derart klar auf der Hand, dass der Beklagten in Ansehung dessen, dass sie grundsätzlich über den Verdacht gegen den Kläger und die Umstände der Tat berichten durfte, der Vorwurf einer mindestens billigenden Inkaufnahme der Rechtswidrigkeit gemacht werden könnte. Denn in Anbetracht dessen, dass es sich um eine E-Mail an eine der auch im Strafverfahren vernommenen Ex-Freundinnen handelte, erscheint jedenfalls die Auffassung, dass die mitgeteilten Umstände einen Bezug zur angeklagten Tat aufweisen könnten und damit Umstände der Tat seien, was erheblichen Einfluss auf die Abwägung und deren Ergebnis hätte, nicht von vorneherein völlig unvertretbar.

(d) Die damit hervorgerufene Beeinträchtigung des Klägers kann nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden. Der gegen die Beklagte erwirkte Unterlassungstitel schließt den Geldentschädigungsanspruch unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht aus. Eine Genugtuung des Klägers kann nur durch eine Geldzahlung eintreten, weil die Folgen, die die Veröffentlichung der privaten E-Mail mit sich bringt (Geheimnisverrat, Bloßstellung seines manipulativen Charakters), nicht mehr revidiert werden können.

(e) In Ansehung dessen und nach einer Abwägung sämtlicher maßgebender Umstände sieht der Senat ein unabweisbares Bedürfnis für eine angemessene, im Hinblick auf das Genugtuungsbedürfnis des Klägers aber auch ausreichende Geldentschädigung in Höhe von 10.000,00 Euro.

Zwar ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger - ausweislich seiner eigenen Ausführungen in dem von ihm und seiner Ehefrau verfassten Buch "S" (S. 9 d. Buches, Anlage B6) sowie in Zeitungsinterviews - unstreitig intime Beziehungen zu mehreren Frauen gleichzeitig unterhielt und sämtliche seiner Freundinnen durch Lügen und Täuschungsmanöver insoweit unwissend gehalten hat, dass sie sich für seine einzige Partnerin hielten; die Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung und das Bedürfnis für eine Entschädigung folgen deswegen vor allem aus der - wie zuvor dargestellt - über diese in der Öffentlichkeit bekannten Umstände hinausgehenden Verächtlichmachung.

Auch ist insbesondere die Präventivfunktion der Geldentschädigung nicht in gleichem Maße wie bei einem vorsätzlichen Handeln betroffen (vgl. Soehring in: Soehring/Hoene, Pressrecht, 5. Auflage 2013, § 32 Rn. 28b; Burkhardt in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage 2003, § 14 Rn. 127).

Die bewirkte Verletzung wiegt aber schwer und der Beklagten muss deutlich gemacht werden, dass Informationen aus der Vertraulichkeitssphäre nur unter besonderen Umständen und nach einer sorgfältigen Abwägung öffentlich gemacht werden dürfen, so dass der Senat gleichwohl und ausnahmsweise eine Geldentschädigung für unabweisbar erforderlich hält. Schließlich erreicht die vom Senat zuerkannte Entschädigung - in Ansehung der wirtschaftlichen Fähigkeiten der Beklagten - keine Höhe, die die Beklagte in ihrer Pressefreiheit unverhältnismäßig einschränkt.

(3) Hingegen hat der Kläger keinen Anspruch auf eine Geldentschädigung mit Rücksicht auf die Berichterstattung mit dem Titel "Eklat im Gerichtssaal: Anwalt schlägt auf Richtertisch" vom 18.05.11 (Text der Berichterstattung vom Kläger nicht vorgelegt, aber ersichtlich aus dem Urteil des Landgerichts Köln vom 19.02.2014, Az. 28 O 3939/12, Anlage K186).

Denn mit der SMS-Nachrichten des Klägers an die Nebenklägerin im Strafverfahren veröffentlichenden Berichterstattung ist - wie das Landgericht in der vorgenannten Entscheidung zutreffend und nicht ergänzungsbedürftig herausgearbeitet hat - keine rechtswidrige und damit erst Recht keine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers verbunden; hierbei ist vor allem maßgebend, dass der wesentliche Inhalt der SMS Gegenstand des öffentlichen Schlussvortrages der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren gegen den Beklagten und damit an die (Saal-)Öffentlichkeit gelangt war, was die Beklagte noch am selben Tag (auch) zum Gegenstand ihres damit eine tagesaktuelle Gerichtsberichterstattung darstellenden Artikels gemacht hat (vgl. BGH, Urt. v. 19.03.2013 - VI ZR 93/12 -, AfP 2013, 250).

(4) Für die Berichterstattung mit dem Titel "Du wirst allein und unglücklich sein ..." vom 30.05.2010 (Anlage K 42) kann der Kläger hingegen eine Entschädigung in Höhe von 10.000,00 Euro mit Erfolg verlangen.

(a) Wie der Senat mit seinem inzwischen rechtskräftigem Urteil zum Aktenzeichen 15 U 132/14 festgestellt hat, begründet die in diesem Bericht enthaltene Äußerung

"Die Homepage fand sie mit einer Internet-Suchmaschine, weil L einen der Beiträge seiner neuen Freundin kommentiert hatte. Zwar unter Pseudonym (,Darling‘) - aber er benutzte in seinem Kommentar eine ungewöhnliche Redewendung: ,von vorauseilendem Priapismus gebeutelt‘."

eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers.

Dass und insbesondere mit welchem Wortlaut der Kläger in einem Blog einer Freundin einen Eintrag dieser unter einem Pseudonym kommentiert, betrifft seine Vertraulichkeitssphäre sowie sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (vgl. BGH, Urt. v. 30.09.2014 - VI ZR 490/12, AfP 2014, 534), nämlich unabhängig von Aussagewert der diesbezüglichen Berichterstattung schon unter dem Aspekt der Preisgabe von nicht für die breite Öffentlichkeit bestimmter Kommunikation. Dies gilt auch unter der Prämisse, dass der Blog öffentlich einsehbar war. Denn da der Kläger seinen Kommentar auf einem privat betriebenen, nicht in der breiten Öffentlichkeit bekannten Blog unter einem Pseudonym abgegeben hat und deswegen grundsätzlich davon ausgehen durfte, von anderen Personen als der Blogbetreiberin nicht ohne weiteres erkannt zu werden, handelte es sich letztlich um eine private Kommunikation zwischen ihm und der Blogbetreiberin.

(b) Die Verletzung wiegt auch schwer. Die Beklagte hat durch ihren Geheimnisverrat den Kläger in der Öffentlichkeit mit einer Bemerkung bloßgestellt, die im Hinblick auf die Andeutung seiner sexuellen Erregung den Kernbereich seines Privatlebens betrifft.

In der Sache geht es zugleich um mehr als eine Indiskretion der Adressatin des vom Kläger verfassten Kommentars, weil eben nicht nur die Privatheit und Vertraulichkeit der Kommunikation des Klägers mit der Blogbetreiberin betroffen ist (vgl. BGH, Urt. v. 10.03.1987 - VI ZR 244/85 -, NJW 1987, 2667), sondern angesichts dessen, dass der wiedergegebene Kommentar sich auf den Kläger bezieht und die Andeutung seiner sexuellen Erregung enthält, über den Kernbereich des Privatlebens des Klägers berichtet wird. Dabei hält der Senat ein Verständnis dahin, dass der maßgebende Kommentar des Klägers ("vorauseilender Priapismus") sich auf eine andere Person beziehen könnte, für fernliegend, weil der Kläger - nach der Berichterstattung - einen Beitrag "seiner neuen Freundin" mit der beanstandeten Redewendung kommentiert; es kommt hinzu, dass im weiteren Artikel noch über das den Kommentar auslösende Foto der neuen Freundin berichtet wird, woraus ein verständiger Leser wiederum nur schließen kann, dass sich der Kommentar auf eben dieses Foto bezieht und damit erkennbar die Reaktion des Klägers auf das Foto betrifft.

Die Beklagte hat - mangels eines öffentlichen Berichterstattungsinteresses - die Äußerung allein zur Befriedigung der Neugier der Öffentlichkeit publik gemacht. Die Beklagte hat den Kläger damit in den Augen ihrer Leser als einen Mann mit starkem und rücksichtslosem Sexualtrieb dargestellt. Insbesondere vor dem Hintergrund des gegen den Kläger zu diesem Zeitpunkt geführten Strafverfahrens wegen des Verdachts der Vergewaltigung in einem besonders schweren Fall wurde damit in der Öffentlichkeit - ohne dass ein Aussagewert der veröffentlichten Meldung im Hinblick auf den Tatvorwurf bestand - der Kläger massiv herabgewürdigt und sein Ansehen beschädigt.

(c) Hinsichtlich dieser schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung ist der Beklagten ein bedingt vorsätzliches Verhalten vorzuwerfen. Zum einen war der Beklagten schon aufgrund der Umstände - der Kläger befand sich in Untersuchungshaft, das Ermittlungsverfahren dauerte an - bewusst, dass dieser keine Einwilligung zur wörtlichen Veröffentlichung des vertraulichen Blogeintrags erteilen würde. Zum anderen lag für die Beklagte auf der Hand, dass ihre Berichterstattung über die bloße Befriedigung der Neugier und Sensationslust der Leser hinaus keinen Informationswert hatte; ein auch nur irgendwie gearteter Tatbezug war fernliegend. In Ansehung dessen hat sich die Beklagte der Erkenntnis der Rechtswidrigkeit der Berichterstattung bewusst verschlossen.

(d) Die damit hervorgerufene Beeinträchtigung des Klägers kann auch nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden. Zugleich schließt der gegen die Beklagte erwirkte Unterlassungstitel den Geldentschädigungsanspruch unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht aus. Eine Genugtuung des Klägers kann nur durch eine Geldzahlung eintreten, weil die Folgen, die die Veröffentlichung seines Blog-Eintrags mit sich bringt (Geheimnisverrat, Bloßstellung des gesteigerten Sexualtriebs), nicht mehr revidiert werden können.

(e) In Ansehung dessen und nach einer Abwägung sämtlicher maßgebender Umstände sieht der Senat ein unabweisbares Bedürfnis für eine angemessene, im Hinblick auf das Genugtuungsbedürfnis des Klägers aber auch ausreichende Geldentschädigung in Höhe von 10.000,00 Euro.

Der Beklagten ist damit unter dem Gesichtspunkt der Prävention zum einen deutlich gemacht, dass Informationen aus der Vertraulichkeitssphäre nur unter besonderen Umständen und nach einer sorgfältigen Abwägung öffentlich gemacht werden dürfen. Die vom Senat zuerkannte Entschädigung erreicht zum anderen - in Ansehung der wirtschaftlichen Fähigkeiten der Beklagten - nicht eine Höhe, die die Beklagte in ihrer Pressefreiheit unverhältnismäßig einschränkt.

dd) Wegen der von ihm unter dem Gesichtspunkt einer behaupteten Verletzung seiner Intimsphäre gemachten Berichterstattungen hat der Kläger Anspruch auf eine Geldentschädigung in Höhe von 15.000,00 Euro.

(1) Im Hinblick auf die Berichterstattung mit dem Titel "Der L-Krimi: Neue Indizien aus der Tatnacht" vom 13.06.10 (Anlage K21) besteht allerdings kein unabweisbares Bedürfnis für eine Geldentschädigung.

(a) Zwar ist das Persönlichkeitsrecht des Klägers durch die in diesem Bericht enthaltenen Äußerungen

"Die Ex-Freundin des Wettermoderators habe auf ihn gewartet, mit hochgezogenem Strickkleid.

Wie üblich habe sie Handschellen und Reitgerte bereitgelegt."

rechtswidrig verletzt worden, was der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 19.03.2013 zum Aktenzeichen VI ZR 93/12 (AfP 2013, 250) bestätigt hat.

(b) Jedoch hält der Senat die Persönlichkeitsrechtsverletzung schon nicht für schwerwiegend. Denn die Äußerungen stammen aus der Einlassung des Klägers vor dem Haftrichter, die am 13.09.2010 in der Hauptverhandlung im Strafverfahren verlesen wurde. Ab diesem Zeitpunkt stellte eine tagesaktuelle Berichterstattung über die Hauptverhandlung mit den hier maßgebenden Äußerungen keine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers mehr dar, was der Bundesgerichtshof in der vorgenannten Entscheidung ebenfalls festgestellt hat. In Anbetracht dessen wurde das Persönlichkeitsrecht des Klägers "nur" im Zeitraum zwischen der Veröffentlichung der Berichterstattung am 13.06.2010 und der Verlesung in der Hauptverhandlung verletzt. Zugleich wurde von der Beklagten nur mit wenigen Sätzen berichtet, dass nach der Schilderung des Klägers sein Treffen mit der Anzeigeerstatterin auf einvernehmlichen geschlechtlichen Verkehr - auch in sadomasochistischer Form - angelegt war. Auch wenn für den Kläger hiermit eine erhebliche soziale Missbilligung verbunden war, so ging allein von der tagesaktuellen Berichterstattung, die mit dem Abschluss des Verfahrens ein Ende findet, jedenfalls keine derart schwerwiegende Stigmatisierung in einer solchen Breitenwirkung aus, dass eine dauerhafte oder lang anhaltende soziale Ausgrenzung zu befürchten wäre (vgl. BGH, Urt. v. 19.03.2013 - VI ZR 93/12 -, AfP 2013, 250).

(c) Da die Beklagte - weil eine schwierige Abwägung erforderlich und eine Bejahung des Tatbezugs den Umstände nach mindestens vertretbar war - allenfalls leicht fahrlässig handelte, verneint der Senat aber mit Rücksicht auf die vorstehenden Erwägungen jedenfalls ein unabweisbares Bedürfnis für eine Geldentschädigung, zumal ein Angriff auf die Grundlagen der Persönlichkeit des Klägers nicht angenommen werden kann.

(2) Wegen der Berichterstattung mit dem Titel "Es geht um bizarre Sex-Praktiken - L-Gutachten - Neue pikante Details" vom 16.07.10 (Anlage K26) hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf eine Geldentschädigung in Höhe von 15.000,00 Euro.

(a) Bei den vom Kläger beanstandeten Äußerungen der Beklagten

a) "Denn aus Ermittlungsakten, die C vorliegen, geht hervor, dass beide eine Vorliebe für sadomasochistische Sexualpraktiken gehabt haben sollen.”

b) "Es geht um bizarre Spiele mit Schlägen, es geht um Fessel-Sex, Handschellen und Peitschen. Alles soll einvernehmlich gewesen sein. Das wird auch in einer E-Mail deutlich, in der die Ex-Freundin gegenüber L ausdrücklich versicherte, dass sie sich von ihm nicht prügeln ließe, wenn sie etwas dagegen hätte.”

c) "L versichert seiner Ex-Freundin in einer E-Mail vom 28. Januar 2010 - also nur zwei Wochen vor der vermeintlichen Tat - dass er ihr ein "Mitspracherecht” bei Dingen gewähre, wenn er sie züchtige.”

d) "In einer weiteren E-Mail fragt L seine Freundin, ob sie dauerhaft in seine Hände und unter seine "Peitsche” will. Sie beteuerte ihm gegenüber, es gehöre zu ihrem Leben, seine "Dienerin” zu sein.”

e) "Bei einer Befragung im Zuge der Ermittlungen gibt X2 später an, L habe beim Sex mit ihr gerne zur Peitsche gegriffen. Es sei für ihn ein "Lustgewinn” gewesen, sie zu schlagen.”

handelt es sich, wie der Senat in seinem Urteil mit dem Aktenzeichen 15 U 126/11 ausgeführt hat, um rechtswidrige Persönlichkeitsrechtsverletzungen.

(b) Diese wiegen auch schwer, vor allem weil mit den Äußerungen über eine Vielzahl sexueller Praktiken aus der früheren Beziehung zwischen dem Kläger und der Anzeigeerstatterin berichtet und damit in erheblicher Weise in Persönlichkeitsrechte des Klägers - dessen Intimsphäre - eingegriffen wird. Zudem werden in zwei der beanstandeten Äußerungen private E-Mails des Klägers an die Anzeigeerstatterin inhaltlich sinngemäß, einige Ausdrücke wörtlich wiedergegeben, so dass auch die Vertraulichkeitssphäre des Klägers tangiert ist.

Zwar kann der Bereich der Sexualität von dem absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung ausgenommen sein, wenn eine Sexualstraftat als Ausdrucksform der Sexualität eines Menschen im Raume steht. Die aktuelle Berichterstattung über eine solche Straftat rechtfertigt unter Umständen auch Berichte über das persönliche Leben des Täters. Dies setzt aber voraus, dass deren Inhalt in einer hinreichend Beziehung zur Tat steht, Aufschlüsse über Motive oder andere Tatvoraussetzungen gibt und für die Bewertung der Schuld wesentlich erscheint, was stets im Einzelfall zu bestimmen ist. Einen solchen Bezug zu den Tatvorwürfen lässt die Berichterstattung aber gerade vermissen. Im Kern des Strafverfahrens ging es um die Klärung der Frage, ob der Kläger der schweren Vergewaltigung schuldig ist. Ansonsten in der Vergangenheit einvernehmlich zwischen ihm und der Anzeigeerstatterin ausgelebte Sexualpraktiken sind insofern bedeutungslos. Der Artikel berichtet insbesondere nicht über die Relevanz der Erkenntnisse hinsichtlich der einvernehmlich ausgelebten Sexualität zwischen dem Kläger und der Anzeigeerstatterin für das Strafverfahren. Anknüpfungspunkt ist vielmehr einzig die Frage, ob der Kläger vielleicht in jener Nacht die "angeblichen Spielregeln" überschritten habe. Damit dienen die beanstandeten Äußerungen in ihrem Kontext vorrangig der Darstellung angeblicher sexueller Vorlieben des Klägers.

Gerade wegen des Detailreichtums der Berichterstattung trägt auch der Verweis der Beklagten auf die in der Hauptverhandlung verlesene, deutlich weniger Details wiedergebende Einlassung des Klägers vor dem Haftrichter vom 24.03.2010 nicht; nichts anderes gilt für die Pressemitteilungen der Staatanwaltschaft, insbesondere auch diejenige zur Anklageerhebung vom 19.05.2010, und die hierauf fußenden, in Anlage B43 vorgelegten Presseberichte. Soweit die Beklagte sich schließlich darauf bezieht, dass entsprechende Details mit - im Strafverfahren - eingeholten Gutachten verlesen worden seien, fehlt es an jeglichem Vorbringen dazu, was konkret wann die (Saal-)Öffentlichkeit erreicht haben soll.

Damit hat die Beklagte der Öffentlichkeit im Wesentlichen unbekannte Details öffentlich gemacht, die trotz des späteren Freispruchs einem Großteil der Rezipienten in Erinnerung bleiben. Durch die mitgeteilten Tatsachen wird der Kläger als eine Person mit Neigung zu sadomasochistischen Praktiken beschrieben und überdies werden konkrete Details benannt, wie er diese Vorlieben mit der Nebenklägerin ausgelebt und sich in privaten E-Mails hierzu geäußert hat. Für die Frage, ob es sich um eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung handelt, ist dabei ohne wesentlichen Belang, ob und inwieweit entsprechende sexuelle Verhaltensweisen gesellschaftlich anerkannt sind. Denn durch die mitgeteilten Tatsachen wird dem Kläger seine über das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützte Freiheit genommen, selbst die Entscheidung darüber zu treffen, ob und in welchem Umfang er die eigenen Formen der Sexualität für sich behalten will. Indem er des weiteren in der Berichterstattung der Beklagten als eine Person mit Gewaltbereitschaft charakterisiert wird, birgt dies die naheliegende Gefahr sozialer Ausgrenzung und Isolation und begründet eine entsprechende Prangerwirkung, die durch den Freispruch neben der allgemeinen Erkenntnis, dass ein solcher Freispruch einmal entstandene negative Folgen kaum revidieren kann, auch deshalb nicht beseitigt wird, da sich das Strafurteil nicht auf die Frage erstreckt, wie der Kläger und die Nebenklägerin üblicherweise einvernehmlich sexuell miteinander verkehrten. Selbst wenn also der durchschnittliche Rezipient aufgrund des zugunsten des Klägers ergangenen Freispruchs davon ausgehen wird, dass der Anklagevorwurf einer schweren Vergewaltigung zu Lasten der Nebenklägerin nicht zutraf, so bleibt im Bewusstsein der Öffentlichkeit dauerhaft ein Bild des Klägers verankert, welches diesen als gewaltaffinen und sadomasochistisch veranlagten Menschen zeichnet.

(c) Die Beklagte handelte auch schuldhaft, nämlich fahrlässig. Zwar war die Rechtswidrigkeit für die Beklagte vorhersehbar, wenn sie die erforderliche Abwägung wie im gerichtlichen Verfahren geschehen selbst zutreffend vorgenommen hätte. Die Rechtswidrigkeit lag andererseits aber noch nicht derart auf der Hand, dass der Beklagten in Ansehung dessen, dass sie grundsätzlich über den Verdacht gegen den Kläger und die Umstände der Tat berichten durfte, der Vorwurf einer mindestens billigenden Inkaufnahme der Rechtswidrigkeit gemacht werden könnte. Denn jedenfalls die Auffassung, dass die mitgeteilten Umstände einen Bezug zur angeklagten Tat aufwiesen und damit Umstände der Tat seien, was schon deswegen erheblichen Einfluss auf die Abwägung und deren Ergebnis hätte, weil dann nicht die Intimsphäre betroffen wäre, erscheint nicht von vorneherein unvertretbar.

(d) Die damit hervorgerufene Beeinträchtigung des Klägers kann auch nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden. Der gegen die Beklagte erwirkte Unterlassungstitel schließt den Geldentschädigungsanspruch unter den Umständen des vorliegenden Falles - wie bereits oben dargelegt - nicht aus. Eine Genugtuung des Klägers kann nur durch eine Geldzahlung eintreten, weil die Folgen, die die Veröffentlichung des betreffenden Details aus dem Sexualleben des Klägers mit sich bringt, nicht mehr revidiert werden können.

(e) In Ansehung dessen und nach einer Abwägung sämtlicher maßgebender Umstände sieht der Senat ein unabweisbares Bedürfnis für eine angemessene, im Hinblick auf das Genugtuungsbedürfnis des Klägers aber auch ausreichende Geldentschädigung in Höhe von 15.000,00 Euro.

Das unabweisbare Bedürfnis nach einer Geldentschädigung scheitert vorliegend auch nicht daran, dass am 13.09.2010 in öffentlicher Hauptverhandlung vor dem Landgericht Mannheim die Einlassung des Klägers vor dem Ermittlungsrichter verlesen wurde, die ebenfalls Angaben über die zwischen ihm und der Nebenklägerin üblichen sexuellen Praktiken enthielt. Denn die dort enthaltenen Angaben bleiben in ihrer Detailtiefe hinter den streitgegenständlichen Äußerungen der Beklagten - insbesondere im Hinblick auf die Wiedergabe der E-Mails zwischen dem Kläger und der Nebenklägerin sowie der Wiedergabe der Aussage der Nebenklägerin im Ermittlungsverfahren - deutlich zurück, so dass die maßgebliche Prangerwirkung und Stigmatisierung des Klägers in der Öffentlichkeit erst durch die Berichterstattung der Beklagten erfolgte.

Zwar ist auch hier insbesondere die Präventivfunktion der Geldentschädigung nicht wie bei einem vorsätzlichen Handeln betroffen (vgl. Soehring in: Soehring/Hoene, Pressrecht, 5. Auflage 2013, § 32 Rn. 28b; Burkhardt in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage 2003, § 14 Rn. 127). Aus den bereits genannten Gründen wiegt die Verletzung aber schwer und der Beklagten muss deutlich gemacht werden, dass Informationen insbesondere aus der Intimsphäre nur unter besonderen Umständen und nach einer sorgfältigen Abwägung öffentlich gemacht werden dürfen, so dass der Senat gleichwohl und ausnahmsweise eine Geldentschädigung für unabweisbar erforderlich hält.

Schließlich erreicht die vom Senat zuerkannte Entschädigung - in Ansehung der wirtschaftlichen Fähigkeiten der Beklagten - keine Höhe, die die Beklagte in ihrer Pressefreiheit unverhältnismäßig einschränkt.

(3) Letztlich kein Bedürfnis für eine Geldentschädigung besteht im Hinblick auf die Berichterstattung mit dem Titel "So war die Sex-Nacht" vom 13.09.2010 (Anlage K 30).

(a) Hinsichtlich der vom Kläger zur Grundlage seiner Entschädigungsforderung gemachten Äußerungen

a) "Ich habe in L2 zwei Kinder, von denen ich später erfuhr, dass sie nicht von mir sind."

b). "L berichtet über Zeugungsunfähigkeit: "Ich habe ein Spermatogramm gemacht. Dabei kam heraus, dass eine Befruchtung mit technischen Methoden wohl nicht ausgeschlossen sei, aber nicht dem Normalweg. (...) Frau X2 wusste von meiner Zeugungsunfähigkeit, deshalb fand Geschlechtsverkehr stets ohne Kondom statt."

hat der Senat mit seinem - nicht rechtskräftigen - Urteil zum Aktenzeichen 15 U 116/15 die Äußerung zu b) im Hinblick auf die Preisgabe der Zeugungsunfähigkeit als rechtswidrige Persönlichkeitsverletzung eingestuft und hinsichtlich der übrigen Äußerungen schon eine solche verneint.

(b) Zwar ist grundsätzlich eine mit der öffentlichen Preisgabe der Zeugungsunfähigkeit verbundene Persönlichkeitsrechtsverletzung schwerwiegend.

Die Frage einer Zeugungsfähigkeit des Klägers ist - wie der Senat in der vorbezeichneten Entscheidung festgestellt hat - aufgrund des Umstandes, dass sie weder in unmittelbarer Beziehung zur Tat steht, noch Aufschlüsse über vermeintliche Motive oder Tatvoraussetzungen des Anklagevorwurfes gibt, noch für die Bewertung der Schuld wesentlich ist, seiner Intimsphäre zuzurechnen, so dass eine Berichterstattung schlechthin unzulässig ist. Die Beklagte hat zugleich einen schweren Geheimnisverrat zu Lasten des Klägers begangen, indem sie die breite Öffentlichkeit über dessen Zeugungsunfähigkeit informiert hat.

Die Schwere des Eingriffs wird auch nicht maßgebend davon beeinflusst, dass es sich nicht um eine Erkrankung handelt, die den Kläger in den Augen der Öffentlichkeit abqualifiziert, an den Pranger stellt oder stigmatisiert, sondern eher Mitleid oder Betroffenheit auslösen wird. Es mag eine Zeugungsunfähigkeit bei Männern in der heutigen Zeit häufiger in den Medien diskutiert werden als früher und es mag auch durchaus eine wachsende Bereitschaft bestehen, einen solchen Zustand anzusprechen und sich - im Rahmen eines bestehenden Kinderwunsches - einer ärztlichen Behandlung zu unterziehen. In einer Gesamtbetrachtung bleibt es jedoch dabei, dass die Diagnose der Zeugungsunfähigkeit weiterhin als Makel angesehen wird, der typischerweise nicht in der Öffentlichkeit thematisiert wird. Speziell beim Kläger, der aufgrund des gegen ihn erhobenen Strafvorwurfs einer in Teilen durchaus kritischen oder auch feindlichen Leserschaft gegenüberstand, bestand zudem die Gefahr, dass der von der Beklagten offen gelegte körperliche Makel gegen ihn verwendet werden würde.

(c) Gleichwohl sieht der Senat aber kein unabweisbares Bedürfnis für eine Entschädigung, auch wenn der Eingriff nicht mehr rückgängig zu machen ist.

Zum einen wird die Schwere des Eingriffs dadurch vermindert, dass die Zeugungsunfähigkeit des Klägers Gegenstand seiner Einlassung vor dem Haftrichter vom 24.03.2010 war, die am 13.09.2010 in der Hauptverhandlung im Strafverfahren verlesen und damit immerhin in der (Saal-)Öffentlichkeit bekannt geworden ist.

Zum anderen und vor allem hat die Beklagte ihre publizistischen Sorgfaltspflichten nur leicht fahrlässig verletzt, nämlich nicht erkannt, dass dem persönlichkeitsrechtlichen Schutz des Klägers nach den Gesamtumständen der Vorrang einzuräumen gewesen wäre. Die Zeugungsunfähigkeit des Klägers war Gegenstand seiner Einlassung vor dem Haftrichter vom 24.03.2010, die am 13.09.2010 in der Hauptverhandlung im Strafverfahren verlesen wurde. Ab diesem Zeitpunkt stellte eine tagesaktuelle Berichterstattung über in eben dieser Einlassung offenbarte tatbezogene Umstände keine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers mehr dar (vgl. BGH, Urt. v. 19.03.2013 - VI ZR 93/12 -, AfP 2013, 250). Die Frage, ob die Zeugungsunfähigkeit ein solcher tatbezogener Umstand ist, war rechtlich schwierig zu beantworten, zumal der Kläger selbst - anders als im vorherigen Fall - Veranlassung gesehen hat, sie zum Gegenstand seiner Einlassung zu machen, und hatte erheblichen Einfluss auf die Beurteilung der Rechtswidrigkeit, weil sie Auswirkung auf die dann erforderliche Abwägung hatte; gehörte die Zeugungsunfähigkeit zu den Umständen der Tat, wäre sie nämlich nicht mehr der Intimsphäre des Klägers zuzurechnen gewesen.

(4) Für die Berichterstattung mit dem Titel "Vergewaltigungsprozess immer absurder - Hier reist das ganze Gericht zu Ls Geliebter Nr. 10 in die T6" vom 16.2.2011 (Anlage K 40) steht dem Kläger ebenfalls kein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung zu.

Die vom Kläger beanstandeten Äußerungen

a) "Hier reist das ganze Gericht zu Ls Geliebter Nr. 10 in die T6"

b) "HIER REIST DAS GERICHT ZUR GELIEBTEN NR. 10!"

c) "Er sei beim Sex am 17. Januar 2010 zu weit gegangen"

d) "Der Vorfall soll zwei Wochen vor der mutmaßlichen Vergewaltigung von Ls Ex-Freundin X2* (37) passiert sein."

stellen, wie der Senat mit seinem den Parteien bekannten Urteil zum Aktenzeichen 15 U 115/15 noch zuletzt festgestellt hat, keinen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers dar. Hieran hält der Senat auch nach nochmaliger Prüfung fest.

ee) Der Kläger hat einen Anspruch auf eine Geldentschädigung in Höhe von 25.000,00 Euro wegen der von ihm unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Vorverurteilung zum Gegenstand seiner Entschädigungsforderung gemachten Berichterstattungen.

(1) Die Berichterstattung "Messer mit Ls DNA gefunden" vom 22.04.10 (Anlage K8) löst allerdings schon deswegen keinen Anspruch auf eine Geldentschädigung aus, weil deren angegriffene Passagen den Kläger nicht in seinem Persönlichkeitsrecht verletzen. Insoweit kann auf die den Parteien bekannte Entscheidung des Senats zum Aktenzeichen 15 U 61/11 verwiesen werden, die aufgrund der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers durch den Bundesgerichtshof rechtskräftig ist.

(2) Wegen der Berichterstattung "Neue Vorwürfe gegen L" vom 31.07.10 (Anlage K12) steht dem Kläger hingegen ein Anspruch auf eine Geldentschädigung in Höhe von 10.000,00 Euro zu.

(a) Weshalb die vom Kläger zur Grundlage seiner Entschädigungsforderung gemachten Äußerungen

a) "[...]sie selbst habe eine Affäre mit dem Wettermoderator durchlebt. Und könne bestätigen, dass er 'ab und zu wirklich nicht zurechnungsfähig' sei.

b) "Der Vorwurf: Die Frau behauptet, L habe sie bereits im Jahre 2001 in ihrer Wohnung nackt mit ihrem Bademantelgürtel an der Armatur der Dusche festgebunden. Dann soll er einen 50 Zentimeter langen Rohrstock aus seinem Koffer geholt und ihr damit auf den Po geschlagen haben"

c) "Der 'G' berichtet weiter, die Frau habe ihn mehrfach gebeten, damit aufzuhören. Aber angeblich wollte L nicht von ihr ablassen. Irgendwann sei ihr Kreislauf abgesackt. Erst daraufhin habe der Wettermoderator sie losgebunden und gesagt, dass es ihm leid tue."

d) "Nie zuvor sei L so gewalttätig geworden, habe die Zeugin ausgesagt. In der Phase jedoch, als er sie schlug, sei er ein anderer gewesen."

den Kläger rechtswidrig in seinem Persönlichkeitsrecht verletzen, hat der Senat in seiner aufgrund Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten rechtskräftigen Entscheidung zum Aktenzeichen 15 U 131/11 ausgeführt.

(b) Nach Auffassung des Senats ist diese Persönlichkeitsrechtsverletzung auch schwerwiegend. Der Senat bleibt auch in Ansehung der weiteren Ausführungen der Beklagten bei seiner Auffassung, dass die streitgegenständliche Verdachtsberichterstattung nicht von einem hinreichenden Mindestbestand an Tatsachen gedeckt war. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann erneut auf die vorzitierte Entscheidung des Senats verwiesen werden; vorrangig maßgebend ist, dass sich der Verdacht allein auf die Aussage der dortigen Anzeigeerstatterin bei ihrer Vernehmung durch die Polizeidirektion I - Außenstelle T5 - vom 18.05.2010 gründete und weitere Umstände, die den von der Anzeigeerstatterin erhobenen Vorwurf erhärten könnten, von der Beklagten nicht angeführt werden können.

Die Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung resultiert daneben aus der - vom Senat ebenfalls bereits im Verfahren auf Unterlassung hervorgehobenen - gesteigerten Gefahr einer Vorverurteilung des Klägers als letztlich frauenverachtender, gewaltbereiter Mensch. Geschildert wird ein im Kern vergleichbarer Vorwurf einer Gewaltausübung gegenüber Frauen, aufgrund dessen sich in der öffentlichen Meinung die Einschätzung verfestigen kann, dass der Vergewaltigungsvorwurf zutreffen könne. Zusätzlich belastet wird der Kläger durch den Detailreichtum der Wiedergabe und die mit dem Zitat "ab und zu wirklich nicht zurechnungsfähig" verbundene Stigmatisierung.

(c) Die Beklagte handelte auch schuldhaft, wobei der Senat in Übereinstimmung mit dem Landgericht von fahrlässigem Handeln ausgeht. Zwar war die Rechtswidrigkeit für die Beklagte vorhersehbar, wenn sie die erforderliche Abwägung wie im gerichtlichen Verfahren geschehen selbst zutreffend vorgenommen hätte. Die Rechtswidrigkeit lag andererseits aber nicht derart auf der Hand, dass der Beklagten in Ansehung dessen, dass sie grundsätzlich über den Verdacht gegen den Kläger und die Umstände der Tat berichten durfte, der Vorwurf einer mindestens billigenden Inkaufnahme der Rechtswidrigkeit gemacht werden könnte; die Auffassungen der Beklagten dazu, dass der Mindestbestand gewahrt sei, und es sich um Umstände mit hinreichendem Tatbezug handele, sind nicht von vorneherein unvertretbar.

(d) Die mit der Berichterstattung verbundene Vorverurteilung konnte die Beklagte nicht mehr rückgängig machen; eine "Berichtigung" im Sinne dessen, dass die Beklagte erklärt, der Verdacht bestehe nicht mehr, ist nicht möglich. Der Unterlassungstitel konnte die Rechtsverletzung auch nicht vollständig beseitigen, so dass die durch die Veröffentlichung verursachte Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht anderweit ausgeglichen werden konnte (vgl. BGHZ 128, 1; BGH, Urt. v. 21.04.2015 - VI ZR 245/14, NJW 2015, 2500).

(e) In Ansehung dessen und nach einer nochmaligen Abwägung sämtlicher maßgebender Umstände sieht der Senat ein unabweisbares Bedürfnis für eine angemessene, in Ansehung des Genugtuungsbedürfnisses des Klägers aber auch ausreichende Geldentschädigung in Höhe von 10.000,00 Euro.

Zwar ist auch hier insbesondere die Präventivfunktion der Geldentschädigung nicht wie bei einem vorsätzlichen Handeln betroffen (vgl. Soehring in: Soehring/Hoene, Pressrecht, 5. Auflage 2013, § 32 Rn. 28b; Burkhardt in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage 2003, § 14 Rn. 127). Aus den bereits genannten Gründen wiegt die Verletzung aber schwer und der Beklagten muss deutlich gemacht werden, dass sie bei ähnlich vorverurteilender und stigmatisierender Berichterstattung zukünftig sorgfältiger auf einen hinreichenden Mindestbestand an Beweistatsachen zu achten hat, so dass der Senat gleichwohl und ausnahmsweise eine Geldentschädigung für unabweisbar erforderlich hält.

Schließlich erreicht die Entschädigung - in Ansehung der wirtschaftlichen Fähigkeiten der Beklagten - nicht eine Höhe, die die Beklagte in ihrer Pressefreiheit unverhältnismäßig einschränkt.

(3) Die Berichterstattung "Ls Anwalt wettert gegen unliebsame Zeuginnen" vom 25.03.10 (Anlage K15) löst keinen Anspruch auf eine Geldentschädigung aus. Denn die in dem betreffenden Beitrag enthaltenen Äußerungen

a) "All diese Frauen, denen L meist von Liebe und einer gemeinsamen Zukunft vorgeschwärmt haben soll, ist eines gemein: Sie werfen ihm vor, er sei in ihrer Beziehung gewalttätig gewesen."

b) "Nämlich darum, dass mehrere Ex-Freundinnen über einen Zeitraum von zehn Jahren alle das Gleiche sagen: Dass L in der Beziehung gewalttätig geworden sein soll. Denn stimmen die Aussagen der anderen Ex-Freundinnen, hätte L sich in dieser Nacht nicht zum ersten Mal gewalttätig verhalten."

c) "Ach ja, und neuerdings spielt er auch mit seinem iPad. Während der Verhandlung."

stellen, wie der Senat mit Urteil vom 11.02.2016 (15 U 114/15) festgestellt hat, hinsichtlich der Äußerungen zu a) und b) schon keine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers dar. Zu einer abweichenden Bewertung sieht der Senat auch unter Berücksichtigung dessen keinen Anlass, dass der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof erhoben hat und die Entscheidung daher nicht rechtskräftig ist. Im Hinblick auf die Äußerung zu c) handelt es sich nicht um eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung, die eine Geldentschädigung rechtfertigt. Dem Kläger mag von einem Teil der Rezipienten ein unangemessenes Verhalten vor Gericht vorgeworfen werden, welches Gleichgültigkeit gegenüber den Verfahrensbeteiligten und dem Anklagevorwurf demonstriert hat. Jedoch liegt darin - entgegen der im Berufungsverfahrens geäußerte Ansicht des Klägers (vgl. Bl. 1144ff. d.A.) - keine massive Abqualifizierung seiner Person und es ist mit einer solchen Äußerung über das Verhalten des Klägers auch kein erheblicher Ansehensverlust seinerseits in der Gesellschaft verbunden.

(4) Wegen der Berichterstattung "L und die gefährliche Zeugin" vom 06.03.11 (Anlage K191

) steht dem Kläger hingegen ein Anspruch auf eine Geldentschädigung in Höhe von 15.000,00 Euro zu.

(a) Weshalb die vom Kläger zur Grundlage seiner Entschädigungsforderung gemachten Äußerungen

a) "Wenige Sekunden später soll L U an die Wand gedrückt, ihr das Oberteil ausgezogen haben. L habe sie am Hals gepackt und mehrmals geschlagen. Er soll sie dann über die Lehne der Couch gebeugt und eine sexuelle Handlung an ihr verübt haben, bei der er in ihren Körper eindrang, und die U als sadomasochistisch beschreibt. Er soll sie auch an den Haaren gezogen und am Arm gezerrt haben."

b) "U soll außerdem ausgesagt haben, sich an diesem Nachmittag nicht gegen L gewehrt zu haben. Gegenüber einem Vertrauten soll sie später gesagt haben, dass sie ruhig geblieben sei, um L nicht zu provozieren."

den Kläger rechtswidrig in seinem Persönlichkeitsrecht verletzen, hat der Senat in seiner den Parteien bekannten Entscheidung zum Aktenzeichen 15 U 113/15 ausgeführt, an der er auch nach erneuter Überprüfung festhält.

(b) Nach Auffassung des Senats ist diese Persönlichkeitsrechtsverletzung auch schwerwiegend.

Der Senat bleibt auch in Ansehung der weiteren Ausführungen der Beklagten bei seiner Auffassung, dass die streitgegenständliche Verdachtsberichterstattung nicht von einem hinreichenden Mindestbestand an Tatsachen gedeckt war. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann erneut auf die vorzitierte Entscheidung des Senats verwiesen werden; vorrangig maßgebend ist, dass die Berichterstattung auf einer Vernehmung der Zeugin in nichtöffentlicher Verhandlung beruhte und der Beklagten die angeblichen Inhalte der Zeugenaussage nur vom Hörensagen bekannt sein konnten.

Die Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung resultiert daneben und vor allem daraus, dass Details aus der Intimsphäre des Klägers wiedergegeben werden, obwohl für eben diese Wiedergabe mangels hinreichenden Tatbezugs weder Anlass noch Rechtfertigung bestand; bis auf die Möglichkeit einer indiziellen Aussage hinsichtlich einer vermeintlichen Gewalttätigkeit des Klägers in Beziehungen mit anderen Frauen waren keine inhaltlichen Anknüpfungspunkte vorhanden, die es im Rahmen einer Abwägung der gesamten Umstände rechtfertigen würden, die betreffenden Details der Zeugenaussage einem breiten Publikum öffentlich zu machen. Zugleich bewirkt die Wiedergabe der Aussage der Zeugin eine erhebliche Stigmatisierung des Klägers. Er wird in der Öffentlichkeit als eine Person mit sadomasochistischen bzw. gewalttätigen Neigungen dargestellt.

(c) Die Beklagte handelte auch schuldhaft, wobei der Senat in Übereinstimmung mit dem Landgericht von fahrlässigem Handeln ausgeht. Zwar war die Rechtswidrigkeit für die Beklagte vorhersehbar, wenn sie die erforderliche Abwägung wie im gerichtlichen Verfahren geschehen selbst zutreffend vorgenommen hätte. Die Rechtswidrigkeit lag andererseits aber noch nicht derart auf der Hand, dass der Beklagten in Ansehung dessen, dass sie grundsätzlich über den Verdacht gegen den Kläger und die Umstände der Tat berichten durfte, der Vorwurf einer mindestens billigenden Inkaufnahme der Rechtswidrigkeit gemacht werden könnte. Vor allem erscheint es jedenfalls nicht von vorneherein unvertretbar, einen Tatbezug noch zu bejahen, also die Angaben der Zeugin zu den maßgebenden Umständen der angeklagten Tat zu zählen, zumal die Strafkammer selbst Anlass zu einer Vernehmung der Zeugin gesehen hat. Gerade die für die Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung maßgebende Frage des zulässigen Umfangs der Wiedergabe von Details beruht auf einer von der Beklagten indes fehlerhaft durchgeführten Abwägung.

(d) Weder die mit der Berichterstattung verbundene Vorverurteilung noch die Verletzung der Intimsphäre sind rückgängig zu machen. Der Unterlassungstitel konnte die Rechtsverletzung zugleich nicht vollständig beseitigen, so dass die durch die Veröffentlichung verursachte Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht anderweit ausgeglichen werden konnte (vgl. BGHZ 128, 1; BGH, Urt. v. 21.04.2015 - VI ZR 245/14, NJW 2015, 2500).

(e) In Ansehung dessen und nach einer nochmaligen Abwägung sämtlicher maßgebender Umstände sieht der Senat ein unabweisbares Bedürfnis für eine angemessene, in Ansehung des Genugtuungsbedürfnisses des Klägers aber auch ausreichende Geldentschädigung in Höhe von 15.000,00 Euro.

Zwar ist auch hier insbesondere die Präventivfunktion der Geldentschädigung nicht wie bei einem vorsätzlichen Handeln betroffen (vgl. Soehring in: Soehring/Hoene, Pressrecht, 5. Auflage 2013, § 32 Rn. 28b; Burkhardt in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage 2003, § 14 Rn. 127). Aus den bereits genannten Gründen wiegt die Verletzung aber schwer und der Beklagten muss deutlich gemacht werden, dass sie bei einer ähnlich viele intime Details in die Öffentlichkeit tragenden und stigmatisierenden Berichterstattung zukünftig sorgfältiger abzuwägen hat, so dass der Senat gleichwohl und ausnahmsweise eine Geldentschädigung für unabweisbar erforderlich hält.

Schließlich erreicht die Entschädigung - in Ansehung der wirtschaftlichen Fähigkeiten der Beklagten - nicht eine Höhe, die die Beklagte in ihrer Pressefreiheit unverhältnismäßig einschränkt.

(5) Keinen Anspruch auf eine Geldentschädigung hat der Kläger im Hinblick auf die Berichterstattungen a) "Drohte ihr L mit einem Messer?" vom 27.03.10 (Anlage K17) sowie b) "Drohen ihm mindestens 5 Jahre Haft?" vom 28.03.10 (Anlage K18).

Denn mit den vom Kläger zur Grundlage seiner Entschädigungsforderung gemachten Äußerungen

a) "Drohte ihr L mit einem Messer?

Demnach soll L sie mit einem Messer bedroht haben.

In seiner Online-Ausgabe schreibt ‚G‘, die 37-jährige habe bei den Ermittlungsbeamten zu Protokoll gegeben, dass sie L wegen einer anderen Frau zur Rede gestellt habe.

Darauf sei er ausgerastet, habe in der Küche nach einem Messer gegriffen und sie ins Schlafzimmer gezerrt. Dort sei sie zum Geschlechtsverkehr gezwungen worden.

L habe ihr während der Tat das Messer an die Kehle gehalten und sie verletzt, sagte die Radiomoderatorin laut ‚G‘. Die Schnittverletzungen seien durch Rechtsmediziner dokumentiert worden.

L soll seine Ex-Freundin danach bedroht und sie vor einer Anzeige bei der Polizei gewarnt haben, schreibt das Magazin über die Aussage der Frau.

Die Frau soll nach der angeblichen Tat schwere Erstickungsmerkmale am Hals gehabt haben. Das geht aus dem Gutachten des Ner Gerichtsmediziners Professor N3 hervor. Außerdem sollen bei der Frau, die nach eigenen Angaben elf Jahre die Freundin von L war, Hämatome an beiden Oberschenkeln festgestellt worden sein. Allerdings könnte sich die Frau die Verletzungen nach ärztlicher Einschätzung auch selbst zugefügt haben."

und

b) "Das angebliche Opfer X2 (37, Name geändert) behauptet nun, L habe sie dabei mit einem Küchenmesser bedroht, so schreibt es das Nachrichtenmagazin ‚G‘.

Bei der Polizei soll X2 angegeben haben, L habe sie mit einem Küchenmesser am Hals verletzt und mit vorgehaltener Waffe vergewaltigt, berichtet der ‚G‘. Das Drama um L - es soll in der Wohnung von X2 begonnen haben. Angeblich habe die Radiomoderatorin ihn wegen einer anderen Frau zur Rede gestellt.

Wie ‚G‘ berichtet, soll X2 zwei Flugtickets gefunden haben, eines ausgestellt auf L, das andere auf eine unbekannte Frau. Erst habe er alles zugegeben, dann zum Messer gegriffen, so X2 laut ‚G‘."

ist - wenn überhaupt - jedenfalls keine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung verbunden. Zum einen liegt es aus den vom Landgericht zutreffend herausgearbeiteten Gründen jedenfalls nahe, dass es sich um zulässige Verdachtsberichterstattungen handelte, so dass schon deswegen eine rechtswidrige Persönlichkeitsrechtsverletzung zu verneinen wäre. Selbst wenn man aber, wie der Senat in anderer Besetzung im Verfahren 15 U 146/10, in dem die Parteien entsprechende Unterlassungsanträge im Eil- und Hauptsacheverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, eine Rechtswidrigkeit der Berichterstattungen jedenfalls für erwägenswert halten wollte, bleibt zu berücksichtigen, dass die wiedergegebenen Umstände der vorgeworfenen Tat Gegenstand der Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Mannheim vom 19.05.2010 zur Anklageerhebung und damit ab diesem Zeitpunkt der Öffentlichkeit bekannt waren. In Ansehung dessen beschränkte sich die Belastung des Klägers auf den Zeitraum zwischen der vorbeschriebenen Veröffentlichung und der Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft. Deswegen und mit Rücksicht darauf, dass es sich um die näheren Umstände der Tat handelte, an deren Beschreibung ein Berichterstattungsinteresse bestand, ist jedenfalls eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung zu verneinen.

e) Der Kläger hat schließlich keinen Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen der außergerichtlich und gerichtlich nicht angegriffenen Berichterstattungen der Beklagten (Nr. 22 bis 48 in Teil B. des Urteils des Landgerichts).

aa) Dabei kann dahin stehen, ob der Kläger schon deswegen keinen Anspruch auf eine Entschädigung hat, weil er die vorgenannten Veröffentlichungen bislang weder außergerichtlich abgemahnt noch gerichtlich Unterlassung verlangt hat. Allerdings hat der Senat Zweifel daran, ob der vom Landgericht bejahte Grundsatz tragfähig ist, dass eine Entschädigung per se nicht gewährt werden kann, wenn die Unterlassung einer Berichterstattung nicht gefordert worden ist. Zwar ist eine Geldentschädigung nur dann zu gewähren, wenn die durch eine Veröffentlichung verursachte Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht anderweit ausgeglichen werden kann (vgl. BGHZ 128, 1; BGH, Urt. v. 21.04.2015 - VI ZR 245/14 -, NJW 2015, 2500); die Geldentschädigung ist stets subsidiär. Dies bedeutet jedoch nicht zwingend, dass ein von einer Berichterstattung Betroffener nur weil er davon absieht, die Unterlassung einer Berichterstattung zu fordern, von vorneherein keinen Anspruch auf eine Geldentschädigung haben kann, vor allem wenn eine (zukünftige) Unterlassung die bewirkte Verletzung nicht vollständig ausgleichen kann. Nur in diesem Fall schließt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein erwirkter Unterlassungstitel - ebenso wie eine Richtigstellung oder ein Widerruf - eine Geldentschädigung aber aus (vgl. BGHZ 128, 1; BGH, Urt. v. 30.01.1979 - VI ZR 163/77 -, NJW 1979, 1041; BGH, Urt. v. 21.04.2015 - VI ZR 245/14 -, NJW 2015, 2500).

Allerdings lässt der Umstand, dass der Betroffene auf eigene Schritte gegen eine Presseveröffentlichung zunächst verzichtet hat, Rückschlüsse auf das Gewicht seines Genugtuungsbedürfnisses zu (vgl. BGH, Urt. v. 30.01.1979 - VI ZR 163/77 -, NJW 1979, 1041); mithin ist im Zweifelfall davon auszugehen, dass der Kläger selbst eine nicht angegriffene Persönlichkeitsrechtsverletzung für nicht schwerwiegend hielt und seinerseits kein unabweisbares Bedürfnis für eine Geldentschädigung bestand, weil er andernfalls Anlass jedenfalls für eine Abmahnung. wenn nicht gar gerichtliche Geltendmachung gehabt hätte.

Soweit der Kläger ausführt, weshalb er auf die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen verzichtet hat oder habe verzichten müssen, überzeugt dies den Senat aus den vom Landgericht zutreffend benannten Gründen nicht. Ergänzend ist auf das vom Kläger mit seiner Ehefrau verfasste Buch zu verweisen. In diesem führt der Kläger selbst aus, dass ihm durch seinen Anwalt geraten worden sei, alle Persönlichkeitsrechtsverletzungen zu verfolgen, auch wenn dies einen erheblichen finanziellen Aufwand bedeute, und er sich im Übrigen von einem Medienmanager habe beraten lassen (S. 155 d. Buches, Anlage B6); wenn zugleich - wie der Kläger ausführt - 5 Anwälte den ganzen Tag mit Presseberichterstattung über ihn beschäftigt waren, kann er kaum die nachfolgend wiedergegebene Berichterstattung der Beklagten verpasst haben, zumal er die "Springer-Presse" besonders argwöhnisch betrachtet hat. Im Übrigen hat er bis zur mündlichen Verhandlung keine Veranlassung für diesbezügliche Unterlassungsaufforderungen gesehen.

bb) Die außergerichtlich und gerichtlich nicht mit Unterlassungsforderungen angegriffenen Berichterstattungen der Beklagten sind ohnehin aus sachlichen Gründen sämtlich nicht entschädigungswürdig.

(1) Wegen der Berichterstattungen der Nummern 22-25 (" L hat eine Stunde Hofgang" vom 23.03.10, Anlage K84; "In der Knast-Bibliothek darf er TV gucken" vom 25.03.10, Anlage K85; "So ist das Leben hinter Gittern wirklich!" vom 03.04.10, Anlage K86; "So lebt L im Knast" vom 18.07.10, Anlage K87) hat der Kläger keinen Anspruch auf eine Geldentschädigung. Dabei kann dahin stehen, dass der Kläger schon nicht ausführt, welcher Inhalt der Berichterstattungen eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts bewirkt haben soll. Soweit es sich um Beschreibungen des Alltags sowie der allgemeinen Umstände und Verhältnisse von Untersuchungshäftlingen und Strafgefangenen in einer bzw. der betreffenden Justizvollzugsanstalt handelt, fehlt es bereits an einem Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers. Soweit über seinen Alltag, die Umstände seiner Unterbringung und sein "Leben als Häftling" berichtet wird, ist zwar die die Privatsphäre des Klägers betroffen. Der Eingriff ist aber nicht derart schwerwiegend, dass die Zuerkennung einer Geldentschädigung geboten wäre, zumal es ein öffentliches Berichterstattungsinteresse hinsichtlich der Frage gibt, wie ein Angeklagter - insbesondere ein Prominenter - in (Untersuchungs-) Haft behandelt wird und wie sein Alltag dort abläuft. Schließlich hat der Kläger selbst in dem mit seiner Ehefrau verfassten Buch über die ihn betreffenden vorgenannten Umstände während seiner Zeit in der Justizvollzugsanstalt berichtet (S. 54 ff. d. Buches, Anlage B6).

(2) Ebenso wenig ist mit der Berichterstattung Nummer 26 mit dem Titel "Rätsel um goldenen Ring von L" vom 24.03.2011 (Bl. 131 d.A.) ein schwerwiegender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers verbunden, der die Zuerkennung einer Geldentschädigung gebieten würde.

Der Bericht enthält die Schilderung der (wahren) Vorkommnisse in der öffentlichen Hauptverhandlung vor dem Landgericht Mannheim, in welcher der Kläger mit einem Ring an der linken Hand auftrat und vom Vorsitzenden auf diesen angesprochen wurde sowie die daraus resultierende Mutmaßung der Beklagten, dass er geheiratet haben könnte. Eine solche Berichterstattung betrifft die Sozialsphäre des Klägers, da weder Details der Hochzeit noch aus dem Beziehungsleben des Klägers mitgeteilt werden. Als unstreitig wahre Tatsachenbehauptung würde diese nur dann unzulässig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers eingreifen, wenn eine Stigmatisierung oder Prangerwirkung zu besorgen wäre, was jedoch ersichtlich nicht der Fall ist. Selbst wenn aber die Frage, ob der Kläger geheiratet hat, seiner Privatsphäre zugerechnet würde, wäre angesichts dessen, dass der Kläger seinen Ring in öffentlicher Verhandlung getragen hat, und der Tatsache, dass der Angeklagte eines Strafverfahrens eine der Zeuginnen geheiratet hat, von erheblichem öffentlichen Interesse ist, ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers jedenfalls nicht schwerwiegend. Im Übrigen macht der Kläger auch hinsichtlich dieser Berichterstattung nicht geltend, worin die schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung konkret liegen soll, sondern rügt nur allgemein eine Verletzung seiner Privatsphäre.

(3) Die Berichterstattung mit dem Titel "Heimlich Hochzeit auf Schloss T2!" vom 12.03.2012 (Anlage K88) stellt jedenfalls keinen entschädigungswürdigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers dar.

Zwar betreffen die Angaben über Zeit und Ort der Hochzeit die Privatsphäre des Klägers, weil es nicht nur um die Tatsache der Eheschließung als solche, sondern um (mutmaßliche) Details der Feierlichkeiten geht. Auch bestand kein überwiegendes öffentliches Berichterstattungsinteresse, zumal das Strafverfahren bereits seit Oktober 2011 rechtskräftig abgeschlossen war, so dass weder im Hinblick auf ein laufendes Strafverfahren noch auf die Prominenz des Klägers - der sich im Zeitpunkt der Aufnahme weitgehend aus der Öffentlichkeit zurückgezogen hatte - eine insoweit ins Detail gehende Berichterstattung gerechtfertigt war. Nach Ansicht des Senates ist dieser Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers allerdings nicht so schwerwiegend, dass eine Entschädigung angezeigt ist. Dabei ist vor allem maßgebend, dass es sich "bloß" um eine der Hochzeit nachfolgende Wortberichterstattung handelt, so dass zum einen die Preisgabe von Ort und Zeit keine Belästigung des Klägers in dem Sinne bewirkt haben kann, dass er auf seiner Hochzeit von unerwünschten Personen behelligt wird; zum anderen fehlt es deswegen an mit einer Bildanfertigung verbundenen besonderen Belästigungen (vgl. hierzu BVerfGE 120, 180; EGMR (III. Sektion), Urt. v. 24.06.2004 - 59320/00 Caroline von Hannover/Deutschland, NJW 2004, 2647).

(4) Nichts anderes gilt für die Berichterstattung mit dem Titel "Intrigen-Gewitter über Ls Wetterfirma" vom 22.08.2010 (Anlage K 89

). Zwar wird der Urlaubsort des Klägers ("C3") verraten. Dies mag als rechtswidriger Eingriff in seine Privatsphäre einzuordnen sein, weil ein öffentliches Berichterstattungsinteresse an dieser Mitteilung trotz des im Zeitpunkt der Berichterstattung noch andauernden Strafverfahrens gegen den Kläger nicht bejaht werden kann. Der Urlaubsort - auch eines Angeklagten in einem Strafverfahren - ist jedenfalls dann der zu schützenden Privatsphäre zuzuordnen, wenn - wie hier - ein inhaltlicher Bezug zum Strafverfahren nicht besteht und auch im betreffenden Beitrag nicht thematisiert wird. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers ist jedoch nicht als derart schwerwiegend einzustufen, dass er eine Entschädigung auslösen könnte. Der Kläger wird durch die Mitteilung, an welchem Ort in L2 er seinen Urlaub verbringt, weder in den Augen der Öffentlichkeit herabgesetzt noch in den Grundlagen seiner Persönlichkeit getroffen. Auch der in der Mitteilung der Beklagten liegende Geheimnisverrat ist nicht als so schwerwiegend anzusehen, dass eine Genugtuung nur durch eine Geldzahlung herbeigeführt werden könnte. Die Angabe des Ortes ermöglichte keine Identifizierung des konkreten Aufenthaltsortes des Klägers, so dass er - zumal er sich in Übersee und damit in erheblicher Entfernung aufhielt - durch die Berichterstattung der Beklagten kaum mit Belästigungen oder sonstigen Beeinträchtigungen durch neugierige Leser zu rechnen gehabt hätte.

(5) Auch die Berichterstattung mit dem Titel "Kommt L morgen frei?" vom 23.03.10 (Anlage K90) ist nicht entschädigungswürdig. Dabei kann dahin stehen, ob mit ihr eine rechtswidrige Persönlichkeitsverletzung verbunden war, weil diese jedenfalls nicht schwerwiegend wäre. Zwar bestreitet der Kläger, dass er sich in der dort beschriebenen schlechten psychischen Verfassung befunden habe; auch gehört seine psychische Verfassung zu seiner Privatsphäre. Indes hat der Kläger nicht bestritten, dass der in der Berichterstattung benannte Leiter der Justizvollzugsanstalt den psychischen Zustand des Klägers so wie beschrieben empfunden und dargestellt hat. Zudem ist eben dieser Leiter eine privilegierte Quelle für die Beklagte, auf deren Mitteilung sie grundsätzlich vertrauen kann. Ferner hat der Kläger selbst in dem mit seiner Ehefrau verfassten Buch über ärztliche und psychologische Untersuchungen in der Justizvollzugsanstalt sowie seine psychische Verfassung berichtet (S. 42f., 55 d. Buches, Anlage B6). Schließlich und nicht zuletzt wäre eine nicht konkret beschriebene schlechte psychische Verfassung des Klägers in Ansehung der Umstände nachvollziehbar, so dass die Beschreibung eben eines solchen Zustands - selbst wenn er unwahr wäre - nicht sonderlich belastend ist.

(6) Einen Anspruch auf eine Geldentschädigung hat der Kläger ferner nicht wegen der Berichterstattung "Gute-Nacht-Grüße per E-Mail an 14 'Lausemädchen'" vom 26.05.10 (Anlage K76). Soweit in dieser behauptet wird, dass der Kläger "Tipps zur Lebenshilfe gebe", ist dies ausweislich seiner eigenen Angaben im Buch (S. 75 d. Buches, Anlage B6) zutreffend. Im Übrigen hat er die Wahrheit der weiteren Tatsachenbehauptungen ("Monologe", "Selbstmitleid") nicht hinreichend bestritten. Selbst wenn man aber hierin eine ehrabträgliche unwahre Tatsachenbehauptung erkennen wollte, ist die damit verbundene Persönlichkeitsrechtsverletzung jedenfalls nicht schwerwiegend. Eben dies gilt auch für die - vom Kläger im hiesigen Verfahren nicht einmal beanstandete - Zahl von 14 "Lausemädchen". Unter Berücksichtigung des "ungeordneten" Beziehungslebens des Klägers ist die diesbezügliche Äußerung allenfalls als graduelle Falschbehauptung einzuordnen, jedenfalls aber nicht als schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung.

(7) Die Berichterstattung mit dem Titel "Darum ist es wichtig, dass Ex-Freundinnen vor Gericht aussagen" vom 24.09.2010 (Bl. 134. d.A.) löst ebenfalls keine Geldentschädigung aus.

Der Kläger bestreitet weder die im Beitrag in Bezug genommene E-Mail geschrieben zu haben noch den (teilweise) wiedergegebenen Inhalt des Telefongesprächs. Den Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht erblickt er vielmehr - zu Recht - in einer Verletzung der Vertraulichkeitssphäre - siehe auch oben unter cc) - und der damit verbundenen Charakterisierung in der Öffentlichkeit als eine Person, die im Beziehungsgeflecht mit seinen diversen Freundinnen auch vor dem Vortäuschen erheblicher Erkrankungen nicht zurückschreckt.

Zum einen wird aber anders als in den oben unter cc) (1), (2) und (4) genannten Fällen in diesem Beitrag über eine Vernehmung eines den Inhalt der E-Mail und des Telefongesprächs wiedergebenden Kriminalbeamten in der Hauptverhandlung berichtet. In Anbetracht dessen hatten die vertraulichen Informationen bereits die Saalöffentlichkeit erreicht (vgl. BGH, Urt. v. 19.03.2013 - VI ZR 93/12 -, NJW 2013, 1681). Da die Strafkammer den Kriminalbeamten hierzu befragt hatte, war es zudem jedenfalls vertretbar, von einem noch hinreichenden Tatbezug auszugehen. Zum anderen war und ist in der Öffentlichkeit, auch aufgrund der Beschreibungen des Klägers in dem gemeinsam mit seiner Ehefrau verfassten Buch bekannt, dass er mehrere intime Beziehungen gleichzeitig geführt und im Zuge dessen auch gelogen hat, um die jeweiligen Frauen in dem Glauben zu lassen, sie seien die einzige Freundin. Deswegen ist schon fraglich, ob die Beklagte Persönlichkeitsrechte des Klägers überhaupt rechtswidrig verletzt hat. Jedenfalls ist aber die Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht schwerwiegend und die Beklagte hat allenfalls fahrlässig gehandelt, so dass eine Entschädigung nicht geboten ist.

(8) Mit den Berichterstattungen "T3 heizt L-Zoff weiter an" vom 02.08.10 (Anlage K92) und "Die große Diskussion über Vergewaltigung" vom 03.08.10 (Anlage K93

) werden Persönlichkeitsrechte des Klägers schon nicht rechtswidrig verletzt. Denn die vom Kläger insoweit beanstandete Äußerung von Frau T3 "Wenn das alles stimmt, dann handelt es sich um einen ziemlich gestörten Menschen, der unter anderem dringend in Therapie gehört." ist unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes aus Sicht des durchschnittlichen Rezipienten als zulässige Meinungsäußerung einzustufen. Da Frau T3, die auch aus Sicht der Leserschaft als medizinischer Laie einzustufen ist, eine "Diagnose" über den psychischen Zustand des Klägers aufstellt bzw. die dafür vermeintlich erforderliche Behandlung empfiehlt, wird deutlich, dass die Äußerung von Elementen des Meinens und Dafürhaltens geprägt wird, ohne dass ein überprüfbarer Tatsachenkern vorhanden ist, den der Kläger als unwahr angreifen könnte und im Übrigen auch nicht angegriffen hat; es kommt hinzu, dass der Satz mit einem "Wenn" eingeleitet wird, was deutlich macht, dass Frau T3 selbst nicht von einer gesicherten Tatsachengrundlage ausging.

Die von der Beklagten wiedergegebene Meinungsäußerung ist weder als Schmähkritik noch als Formalbeleidigung oder gar als Angriff gegen die Menschenwürde anzusehen. Sie ist auch nicht vorwiegend im Rahmen einer privaten Auseinandersetzung zwischen Frau T3 und dem Kläger, sondern jedenfalls auch im Zusammenhang mit der die Öffentlichkeit berührenden Frage diskutiert worden, dass der Kläger im Privatleben ein gesellschaftlich überwiegend nicht akzeptiertes und fragwürdiges Verhalten zeigte. Schließlich würde es jedenfalls an einem unabweisbaren Bedürfnis für die Zubilligung einer Geldentschädigung fehlen, weil der Kläger selbst eingeräumt hat, mehrere (intime) Beziehungen parallel geführt und innerhalb dieser Beziehungen gelogen zu haben.

(9) Die Berichterstattung mit dem Titel "Ls Vorlieben als Süßbärchen" vom 04.07.2010 (Anlage K81) stellt keine rechtswidrige Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers dar. In diesem Bericht finden sich - aus einer Berichterstattung des G zitierte - Angaben aus dem aussagepsychologischen Gutachten von Frau Prof. H, das im Rahmen des Strafverfahrens eingeholt wurde, um die Frage der Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin zu prüfen. Soweit der Kläger rügt, die Beklagte habe ausnahmslos falsche Behauptungen veröffentlicht, trägt dieser Vorwurf nicht, weil es sich um die Wiedergabe von Angaben der Nebenklägerin oder der Gutachterin handelt. Dass beide sich in dem von der Beklagten geschilderten Sinne geäußert haben, bestreitet der Kläger nicht; er hält vielmehr die Schlussfolgerungen der Gutachterin für falsch, die jedoch als Bewertungen und damit zulässige Meinungsäußerungen zu qualifizieren sind.

In der Sache geht es dem Kläger ohnehin darum, dass die Beklagte aus dem gerichtlich eingeholten Gutachten zitiert und hierdurch einen Geheimnisverrat begangen haben soll. Ob der Beklagten insoweit eine rechtswidrige Persönlichkeitsrechtsverletzung vorzuwerfen ist, kann jedoch offen bleiben. Denn in Ansehung dessen, dass der Kläger selbst das Gutachten bzw. Teile davon - durch seine damaligen Verteidiger - an die Öffentlichkeit gebracht hat, fehlt es wenn nicht bereits an der Schwere der Rechtsverletzung, so doch jedenfalls an einem unabweisbaren Bedürfnis für eine Geldentschädigung.

Dabei geht der Senat - wie bereits ausgeführt - in Übereinstimmung mit dem Landgericht davon aus, dass die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe Teile der Ermittlungsakte, insbesondere das Gutachten von Frau Prof. H an die Presse gegeben, als zugestanden anzusehen ist, weil der Kläger dies nicht hinreichend substantiiert bestritten hat. Anders als der Kläger meint, hat das Landgericht bei dieser Frage nicht die Darlegungslast verkannt. Es reicht nicht aus, dass der Kläger die Ausführungen der Beklagten zur angeblichen Weitergabe vertraulicher Dokumente als unsubstantiiert zurückgewiesen hat, weil diese nicht dargelegt habe, "wer was wann wem wie überlassen haben soll." Denn der Kläger hätte in Ansehung des substantiierten Vorbringens der Beklagten (Schriftsatz vom 02.02.2015, Seiten 32 ff., Bl. 547 ff. d.A.) zunächst bestreiten müssen, dass er oder seine Anwälte die Ermittlungsakte - und sei es auch nur in Teilen - an verschiedene Presseunternehmen gegeben haben. Hierzu bestand nicht nur deswegen Anlass, weil er selbst eingeräumt hat, "vertrauliche Hintergrundgespräche" mit Pressevertretern geführt zu haben. Vor allem hätte er sich dazu erklären müssen, wie es zu der seitens der Beklagten zu Recht hervorgehobenen - der Veröffentlichung der Beklagten vorhergehenden - Berichterstattung des "T4" ("Er schläft mit ihr!", Heft Nr. 23/2010, Anlage B 23) gekommen ist, aufgrund derer ohne Weiteres auf die Herausgabe von Prozessinterna geschlossen werden kann. Wenn dann die Beklagte auf eine Berichterstattung des G Bezug nimmt, die sich gerade (auch) damit auseinandersetzt und meint, dass u.a. der T4 aus dem Gutachten von Prof. H unvollständig zitiert habe, so dass Anlass für die Wiedergabe weiterer Details bestehe, kann schon die Rechtswidrigkeit des Geheimnisverrats, vor allem aber die für eine Entschädigung erforderliche Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung in Frage gestellt werden. Zugleich handelte die Beklagte deswegen und wegen des vertretbaren Tatbezuges allenfalls fahrlässig. Schließlich und jedenfalls fehlt es aber an einem unabweisbaren Bedürfnis für eine Entschädigung, wenn der Kläger sich selbst durch eine - und sei es auch vertrauliche - Weitergabe von geheimen Informationen dem Risiko aussetzt, dass diese an die Öffentlichkeit geraten.

(10) Die Berichterstattung "Spricht L am Montag vor Gericht?" vom 12.09.2010 (Anlage K94) ist schon nicht rechtswidrig. Der Kläger legt bereits nicht dar, warum und in welcher Weise die von ihm beanstandete Äußerung aus einem Beitrag unmittelbar vor Beginn der Hauptverhandlung eine Verletzung seiner Geheim- oder Intimsphäre sein soll. Der Sache nach handelt es sich schlicht um eine zulässige Verdachtsberichterstattung unter Benennung der von der Anzeigeerstatterin erhobenen Vorwürfe ("X2 sagt, L sei wütend geworden, habe sie mit einem Messer am Hals vergewaltigt und ihr mit dem Tode gedroht, sollte sie etwas verraten."), die nicht mehr als die schon zum Gegenstand der privilegierte Quellen darstellenden Pressemitteilungen der Staatsanwaltschaft (Anlagen B5) gemachten Inhalte wiedergibt.

(11) Eine Geldentschädigung ist ferner nicht im Hinblick auf die Berichterstattung mit dem Titel "Das sagten die 7 Geliebten aus" vom 20.09.2010 (Anlage K95) geboten.

Die Beklagte gibt in diesem Bericht Einzelheiten aus den polizeilichen Vernehmungsprotokollen der ehemaligen Geliebten des Klägers wieder, deren Inhalt der Kläger nicht bestreitet, hinsichtlich derer er jedoch geltend macht, dass es sich um intime bzw. private Details handele. Hierin mag zwar ein Geheimnisverrat der Beklagten liegen, der jedoch mangels einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung keine Geldentschädigung auslöst.

Soweit es sich überhaupt um einen rechtswidrigen Eingriff der Beklagten in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers handelt, weil die Angaben der Freundinnen gegenüber den Ermittlungsbehörden - auch und gerade zu intimen Details - nicht für die Öffentlichkeit bestimmt waren, ist dieser unter Würdigung der Gesamtumstände nicht als schwerwiegend einzustufen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger selbst die Vielzahl seiner parallel geführten Beziehungen öffentlich gemacht hat, so dass die Angabe weiterer Details aus diesen Beziehungen (Zeitpunkt des Kennenlernens, Dauer der Beziehung, finanzielle Leistungen des Klägers) keine darüber hinausgehende Eingriffsintensität aufweist, die ihn in den Augen der Öffentlichkeit herabwürdigt oder ihn in den Grundlagen seiner Persönlichkeit trifft.

Im Übrigen werden zwar in diesem Zusammenhang neben den einzelnen Tatsachenbehauptungen auch verbale Angriffe gegen den Kläger wiedergegeben ("Ich freue mich über jede Minute, die er einsitzt", "wütend und angeekelt", "Ekel und Verachtung", "freut sich über jeden Tag, den er im Knast verbringen muss"). Insoweit handelt es sich um Meinungsäußerungen der jeweiligen Frauen. Die von der Beklagten insoweit wiedergegebenen Bewertungen zu der Person oder dem Verhalten des Klägers sind vor dem Hintergrund des Umstands, dass die vernommenen Frauen nach dem Ende der jeweiligen Beziehung nunmehr von der Vielzahl der "Konkurrentinnen" erfahren hatten, weder als Schmähkritik noch als Formalbeleidigungen oder gar als Angriff gegen die Menschenwürde anzusehen. Sie werden von der Beklagten auch nicht im Rahmen einer privaten Auseinandersetzung wiedergegeben, sondern im Hinblick auf die möglicherweise anstehende Vernehmung dieser Zeuginnen im gegen den Kläger geführten Strafverfahren und die diesbezüglichen Befürchtungen einer Verteidigerin des Klägers, so dass eine die Öffentlichkeit interessierende Frage betroffen ist.

Schließlich war es in Ansehung dessen, dass das Landgericht Mannheim angekündigt hatte, die ehemaligen Freundinnen des Klägers vernehmen zu wollen, jedenfalls vertretbar, einen Bezug der von diesen stammenden Informationen zur Tat zu bejahen; damit handelte die Beklagte allenfalls leicht fahrlässig.

(12) Der Kläger hat ferner keinen Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen der Berichterstattung mit dem Titel "Wer sagt die Wahrheit" vom 06.06.2010 (Anlage K96).

Soweit in diesem Bericht wiedergegeben wird "Die Wohnungstür habe sie angelehnt gelassen. Offenbar ein erotisches Spiel zwischen den beiden. Sofort kommt es zu einvernehmlichen Sex.", belastet dies den Kläger nur in geringem Umfang, weil ihm damit gerade keine strafbare Handlung vorgeworfen wird, so dass schon deswegen an der ausreichenden Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung gezweifelt werden kann. Zudem betrifft die Schilderung das Vorgeschehen der angeklagten Straftat und stammt aus der Einlassung des Klägers vor dem Ermittlungsrichter, die am 13.09.2010 in öffentlicher Verhandlung vor dem Landgericht Mannheim verlesen wurde. Jedenfalls ab diesem Zeitpunkt war die Wiederholungsgefahr entfallen, weil die Einlassung des Angeklagten für die Berichterstattung über ein Strafverfahren von zentraler Bedeutung ist und an ihrer Wiedergabe ein erhebliches Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht, so dass die Beklagte oder andere Presseorgane ab diesem Zeitpunkt über die Einlassung und das in hinreichendem Bezug zur Tat stehende Vorgeschehen berichten durften (vgl. BGH, Urt. v. 19.03.2013 - VI ZR 93/12 -, NJW 2013, 1681). Damit lag eine Beeinträchtigung des Klägers allenfalls für einen begrenzten Zeitraum vor.

Insgesamt ist daher eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung zu verneinen. Jedenfalls fehlt aber ein unabweisbares Bedürfnis für die Zuerkennung einer Geldentschädigung.

(13) Die Berichterstattung "Sein Sexleben war variantenreich" vom 05.05.2010 (Anlage K97) löst keinen Anspruch auf eine Entschädigung aus.

Soweit der Kläger sich gegen die kommentierende Frage der Beklagten "Doch wie aussagekräftig ist das Gutachten wirklich?" wendet, handelt es sich um eine zulässige Meinungsäußerung. Denn die Frage der Beklagten gibt auch im Kontext der weiteren Berichterstattung - insbesondere der der Frage nachfolgenden Ausführungen - keine Antwort vor, sondern ist für verschiedene Antworten offen und damit als echte Frage und Meinungsäußerung zu qualifizieren (vgl. BVerfGE 85, 23; BVerfG, Beschl. d. 3. Kammer d. Ersten Senats v. 04.11.2013 - 1 BvR 2102/12, 1 BvR 1660/13 -, NJW 2014, 766; BGH, Urt. v. 09.12.2003 - VI ZR 38/03 -, NJW 2004, 1034; BGHZ 203, 239).

Im Übrigen handelt es sich schlicht um eine Berichterstattung über den Fortgang der öffentlichen Hauptverhandlung und die dortigen Ausführungen eines Gutachters, die - jedenfalls im Hinblick auf den eigentlichen Tatvorwurf - für den Kläger sogar günstig sind ("variantenreiches Leben keine Krankheit", "weder eine narzisstische Persönlichkeitsstörung...", "keine Hinweis auf Alkohol- und Drogenkonsum") und ihn ansonsten wegen der ohnehin in der Öffentlichkeit bekannten intimen Beziehungen zu mehreren Frauen und mangels Preisgabe intimer Details nicht schwer belasten ("von einer gewissen Anzahl von Partnerinnen geprägt", "...nicht bereit, Beziehung legal zu führen", "Man kann Beziehungs- und Bindungslosigkeit diagnostizieren", "Sein variantenreiches Sexleben ist keine Krankheit", Eigensucht und egozentrisches Verhalten sind ... nicht fremd..."). Deswegen fehlt es jedenfalls an einer schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung.

(14) Ferner hat der Kläger keinen Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen einer behaupteten Falschberichterstattung in der Online-Veröffentlichung vom 31.08.2010 mit dem Titel .Knast-Kumpel packt aus - so war mein Zellennachbar L" (Bl. 143 d.A.).

Soweit der Kläger gegen die Wiedergabe der Erzählungen seines vermeintlichen Zellennachbarn geltend macht, dieser habe nicht in der Zelle "direkt unter mir" eingesessen, sondern sei in der Justizvollzugsanstalt N "weit entfernt" von ihm untergebracht gewesen, stellt dies keine rechtswidrige Persönlichkeitsrechtsverletzung dar. Vielmehr handelt es sich insoweit um eine wertneutrale Falschbehauptung, weil aus Sicht eines durchschnittlichen Rezipienten nicht entscheidend ist, in welcher konkreten Zelle der Informant der Beklagten untergebracht war, sondern ob er in der Lage war, persönliche Eindrücke über die Zeit wiederzugeben, die er gemeinsam mit dem Kläger in der Justizvollzugsanstalt N verbracht hat.

Den Vorwurf eines frei erfundenen Interviews mit einer Person, zu der er keinen Kontakt gehabt habe, hat der Kläger hingegen nicht substantiiert. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, fehlt es aber jedenfalls an einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung. Denn der Kläger wird - wie bereits oben unter (1) ausgeführt - durch die Schilderungen von alltäglichen Begebenheiten im Gefängnisalltag bzw. Erörterungen des Wetters weder in den Augen der Öffentlichkeit erheblich herabgewürdigt noch greifen diese Äußerungen die Grundlagen seiner Persönlichkeit an.

(15) Soweit der Kläger schließlich weitere außergerichtlich und gerichtlich nicht angegriffene Berichterstattungen der Beklagten in der vom Landgericht in Teil B. des Urteils unter den Nummer 39 bis 48 wiedergegebenen Weise, nämlich

39. hinsichtlich der vermeintlich ihn vorverurteilenden Bezeichnungen der Anzeigeerstatterin als "Opfer" (Anlagen K93, K100, K101, K102, K103, K104, Bl. 150 f. GA, K110),

40. hinsichtlich der vermeintlichen Unterstellung, er habe eine Vergewaltigung begangen (Anlagen K92, K93, K99, K105, K106, K108, K109, K111, K115),

41. hinsichtlich der vermeintlichen Entwertung seines Freispruchs (K112),

42. hinsichtlich der vermeintlichen Unterstellung von Nervosität bei der Vernehmung von Zeugen (Bl. 157 f. GA),

43. hinsichtlich der vermeintlichen Darstellung der Aussage der Anzeigeerstatterin als glaubhaft (Anlage K113, Bl. 159 GA),

44. hinsichtlich der vermeintlichen Entwertung der Unschuldsbekundungen seines Verteidigers (Anlagen K99, K114, K116),

45. hinsichtlich der Veröffentlichung vermeintlich schmähender Darstellungen seiner Exfreundinnen (Anlagen K95, K118, K119, K120, K121, K122, K123, K125),

46. hinsichtlich der vermeintlichen Hervorrufung eines den Prozess nicht ernst nehmenden, andere Prozessbeteiligte nicht respektierenden und das Gericht täuschenden Angeklagten (Anlage K124),

47. hinsichtlich der vermeintlichen Nachverurteilung (Anlage K126),

48. und hinsichtlich der vermeintlich abwertenden und diffamierenden Darstellung seiner Person und seines Umfeldes (Anlagen K81, K86, K87, K111, K120, K128)

zum Gegenstand seiner Entschädigungsforderung macht, steht ihm kein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung zu.

(a) Zwar nimmt der der Kläger insoweit auf Berichterstattungen der Beklagten Bezug und gibt diese vollständig oder mit einzelnen Äußerungen wieder. Indes greift er die Berichterstattungen nicht unter dem Gesichtspunkt an, dass einzelne Äußerungen im konkreten Kontext unzulässig seien, was sich im Übrigen auch nur schwerlich damit vereinbaren ließe, dass er nicht wenige Berichterstattungen mehrfach in Bezug nimmt und teilweise Äußerungen aus den Berichterstattungen unter verschiedenen Gesichtspunkten bestandet. Vielmehr sieht der Kläger die Berichterstattungen nach seinen eigenen Ausführungen als Teil der von ihm so empfundenen "Pressekampagne" der Beklagten und hält sie (nur) unter diesem Gesichtspunkt für entschädigungswürdig, was wiederum dazu passt, dass er diese weder außergerichtlich noch gerichtlich angegriffen hat. Da eine zielgerichtete Pressekampagne der Beklagten aus den unter 1. b) aa) angeführten Gründen gerade nicht festzustellen ist, was auch unter Berücksichtigung der zuvor unter (1)-(14) aufgeführten sowie nachfolgend behandelten Berichterstattungen gilt, kann der Kläger aber keine von der Beanstandung konkreter Äußerungen in ihrem Kontext unabhängige Entschädigung wegen der seiner Auffassung nach letztlich einen Gesamteindruck ergebenden Berichterstattungen verlangen.

(b) Ohnehin vermag der Senat bei gleichwohl vorgenommener Betrachtung der Berichterstattungen keine - schwerwiegenden - Persönlichkeitsrechtsverletzungen zu erkennen.

(aa) So ist mit den seitens der Beklagten in den vom Landgericht unter der Nummer 39 aufgeführten Berichterstattungen (Anlagen K93, K100, K101, K102, K103, K104, Bl. 150 f. GA, K110) keine Vorverurteilung des Klägers durch die gerügte Verwendung eines "Täter-Opfer-Schemas" verbunden; die Bezeichnungen "Opfer" für die Nebenklägerin und "Täter" für den Kläger sowie die weiteren Begriffe "Opfer-Anwalt" und "Opfer-Therapeut" dienen im Kontext der Berichterstattung erkennbar bloß der Beschreibung der handelnden Personen.

Die weiter von der Beklagten verbreitete Äußerung "Die verzweifelte Königstochter hat den Wetterfrosch an die Wand geworfen. Doch der verwandelte sich nicht in einem Königssohn mit schönen freundlichen Augen. Sondern in den bösen Wolf" mag - entsprechend der Ansicht des Klägers - eine Rollenzuweisung nach den Archetypen der Grimmschen Märchenwelt und damit eine Tendenz der Schuldzuweisung enthalten. Es erscheint jedoch schon fraglich, ob der durchschnittliche Rezipient gerade im Hinblick auf die eigenwillig Ausdrucksweise in Form der Märchenerzählung hiermit eine Aussage der Beklagten verbindet, die einen hinreichend sicheren Rückschluss auf eine negative Bewertung der Person und des Verhaltens des Klägers erlaubt. Selbst wenn man aber in den vorgenannten Äußerungen auch Elemente einer Vorverurteilung erkennen wollte, handelt es sich - wegen der Einbettung in zulässige Meinungsäußerungen und den jeweiligen Gesamtkontext - jedenfalls nicht um schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzungen, zumal sie jedenfalls keine Festlegung im Sinne einer unterstellten Vergewaltigung enthalten.

(bb) Nichts anderes gilt für die unter Nummer 40 aufgeführten Berichterstattungen (Anlagen K92, K93, K99, K105, K106, K108, K109, K111, K115), mit denen keine Vorverurteilungen (im Sinne von Unterstellungen) verbunden sind und die schon gar nicht schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzungen beinhalten.

(aaa) Die von der Beklagten in Anlage K92 veröffentlichten Äußerungen von T3

"(...)Vielleicht wissen Sie gar nicht, dass das kein Spielchen mehr ist, wenn eine Frau im Ernstfall Nein sagt, sondern Ernst? (...) Auch nette Männer vergewaltigen manchmal, Kollege L. Leider."

beinhalten - im Kontext der weiteren Berichterstattung - keine Vorverurteilung des Klägers. Denn die vollständige Berichterstattung berichtet über die (öffentliche) Reaktion von Frau T3 auf eine an diese gerichtete E-Mail des Klägers, mit der sie dem Kläger - was wörtlich zitiert wird - vorwirft "Sollte der Vorwurf stimmen, verteidigen Sie sich nicht auch noch auf Kosten des Opfers". Damit geht es in der Sache um eine Meinungsäußerung von Frau T3, während die Frage, ob der im Strafverfahren erhobene Vorwurf tatsächlich stimmt, gerade offen gelassen wird; dies gilt auch unter Berücksichtigung der Äußerung "Auch nette Männer vergewaltigen manchmal, Kollege L. Leider.", zumal auch die Relativierung "manchmal" verwendet wird.

(bbb) Weder mit der Wiedergabe des Kommentars einer unbekannten Autorin auf der Internetseite von Frau T3 (Anlage K93), in der diese den Auftritt von Frau T3 in einer Fernsehsendung lobt, noch mit der Äußerung von Frau T3 zum "Ungleichgewicht der Kräfte" (Anlage K99), mit der sie die unterschiedliche Vertretung der Nebenklägerin und des Klägers im Prozess aus ihrer Sicht beschreibt, ist eine Vorverurteilung des Klägers verbunden.

(ccc) Nichts anderes gilt für das Zitat einer Äußerung des Sprechers der Staatsanwaltsanwaltschaft sowie der diesbezüglichen Stellungnahme einer "Kollegin" des Klägers zum Anklagevorwurf (Anlage K105). Dass die Beklagte eine (privilegierte) öffentliche Äußerung des Sprechers der Staatsanwalt zitieren darf und hiermit keine Vorverurteilung ihrerseits verbunden ist, zumal wenn im selben Beitrag auch der Verteidiger und der jetzige Prozessbevollmächtige im gegenteiligen Sinne zitiert werden, bedarf aus Sicht des Senats keiner weiteren Erörterung. Die Stellungnahme der Kollegin bezieht sich wiederum erkennbar auf die erhobenen Vorwürfe, ohne zu unterstellen, dass diese stimmen, zumal eben nicht ausgeführt wird, dass die "Kollegin" insoweit über eigenes Wissen verfügt.

(ddd) Auch in dem Beitrag "Droht L ein weiterer Rückschlag?" von Frau T3 vermag der Senat keine Vorverurteilung zu erkennen. Vielmehr erörtert Frau T3 die Frage, ob die Aussage der Nebenklägerin durch ein Trauma erklärt werden kann, und gibt hierzu den bisherigen Verfahrensverlauf wieder. Mehr als für möglich erachtet Frau T3 es aber nicht, dass die Nebenklägerin ein traumatisches Erlebnis hatte und deswegen unter Schock stand, zumal sie eben relativiert, dass "Ls Ex-Freundin zur letzteren Kategorie zu gehören scheint", und zudem darauf verweist, dass die Richter sich noch "selber einen Eindruck von der Glaubwürdigkeit des mutmaßlichen Opfers machen" müssen.

(eee) Die vom Kläger in Bezug genommenen Äußerungen von Frau T3 in ihrem Buch "Der große Unterschied" (Anlage K 106) stammen aus dem Jahr 2000 und können schon deswegen kein Anhaltspunkt für eine Vorverurteilung des Klägers während des Ermittlungs- und Strafverfahrens sein.

(fff) Ebenso wenig ist mit den Meinungsäußerungen von Frau T3 in ihrem Beitrag "T3 berichtet vom L-Prozess" (Anlage K108) sowie im Beitrag "Warum ich für C vom L-Prozess berichte" (Anlage K115) eine Vorverurteilung verbunden.

(ggg) Nichts anders gilt - siehe auch oben (aa) - für die Bezeichnung eines Gutachters als "Trauma-Therapeuten" der Nebenklägerin (Anlage K109).

(hhh) Zu der insoweit nochmals in Bezug genommen Äußerung "Die verzweifelte Königstochter hat den Wetterfrosch an die Wand geworfen. Doch der verwandelte sich nicht in einem Königssohn mit schönen freundlichen Augen. Sondern in den bösen Wolf" (Anlage K111) kann auf die obigen Ausführungen zu (aa) verwiesen werden.

(cc) Soweit der Kläger mit der unter der Nummer 41 aufgeführten Berichterstattung "L-Prozess - Warum Millionen Frauen betroffen sind" (Anlage K112) eine "Entwertung" seines Freispruchs beanstandet, greift er Meinungsäußerungen von Frau T3 zu dem nach ihrer Auffassung unzureichenden Schutz von Vergewaltigungsopfern an, die auf - von Frau T3 bewerteten - "Statistiken" zu Freisprüchen von "Tätern" und der Wirkung eines Freispruches "in dubio pro reo" fußen. Eine - vom Kläger so bezeichnete - "Stimmungsmache" der Beklagten vermag der Senat hierin nicht zu erkennen, zumal aus Sicht eines durchschnittlichen Rezipienten schon nicht der Schluss nahegelegt wird, dass der Kläger in dem gegen ihn geführten Strafverfahren voraussichtlich straflos ausgehen wird, obwohl er tatsächlich Täter sei.

(dd) Mit der unter Nummer 42 aufgeführten Berichterstattung "3 Zeugen belasten L" (Bl. 157 f. d.A.) und den vom Kläger hervorgehobenen Äußerungen

"Bei diesen Worten griff L zu einem Pflegestift, schmierte sich die Lippen ein. Immer wieder zupfte er sich die Krawatte zurecht, blickte hin und her"

"L grinste während der Aussage in sich hinein, faltete die Hände".

wird der behauptete Eindruck einer Nervosität des Klägers bei der Vernehmung von Belastungszeugen nicht - wie erforderlich (vgl. BGH, Urt. v. 22.11.2005 - VI ZR 204/04 -, NJW 2006, 601) - zwingend erweckt. Jedenfalls fehlt es aber an einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung, weil mit der Unterstellung von Nervosität keine (erhebliche) Belastung des Klägers verbunden ist. Dass ein Angeklagter im Strafverfahren bei der Vernehmung von Zeugen nervös sein kann, ist auch dann nachvollziehbar, wenn der Anklagte tatsächlich unschuldig ist; ein maßgebliches Unwerturteil ist damit nicht verbunden.

(ee) Die unter der Nummer 43 in Bezug genommenen Berichterstattungen "Tränen-Aussage vor Gericht!" (Anlage K113) und "Der mutige Auftritt der Ex-Freundin vor Gericht" (Bl. 159 d.A.) enthalten zulässige Meinungsäußerungen, nämlich Bewertungen der Aussage der Nebenklägerin und ihres Aussageverhaltens im Rahmen einer Berichterstattung über den Strafprozess; in Ansehung der Meinungs- und Pressefreiheit kann es der Beklagten nicht verwehrt sein, im Rahmen aktueller Prozessberichterstattung über die Vernehmung der Zeugin zu berichten, zumal wenn sie gerade nicht "mit allen Mitteln der Suggestion" die Nebenklägerin "als glaubwürdig und ihre Aussage als glaubhaft erscheinen" lässt.

(ff) Nichts anderes gilt für vom Kläger beanstandete "Entwertung" der Unschuldsbekundungen seines Verteidigers durch die unter der Nummer 44 in Bezug genommenen Berichterstattungen "Wie hält Ls Ex-Geliebte das nur alles aus?" (Anlage K114), "T3: ‚Eine durchsichtige Strategie‘" (Anlage K116) sowie "Verhandlung ausgesetzt - L am Mittwoch wieder vor Gericht" (Anlage K99). Neben (zutreffenden) Mitteilungen des jeweiligen Verfahrensstands sowie Beschreibungen des Prozessverlaufs beinhalten die Berichterstattungen die Wiedergabe zulässiger Meinungsäußerungen von Frau T3, mit der diese im Wesentlichen Strategie und Verhalten der Verteidigung des Klägers bewertet.

(gg) Die vom Kläger gerügten vermeintlich schmähenden Darstellungen seiner Exfreundinnen (Nummer 45,

Anlagen K95, K118, K119, K120, K121, K122, K123, K125) und die vermeintlich abwertende und diffamierende Darstellung seiner Person und seines Umfeldes (Nummer 45,

Anlagen K81, K86, K87, K111, K120, K128) lösen ebenfalls keinen Entschädigungsanspruch aus.

(aaa) Wegen der - vom Kläger auch unter anderen Gesichtspunkten in den Kampagnenvorwurf einbezogenen - Berichterstattung "Das sagten die 7 Geliebten aus" (Anlage K95) kann zunächst auf die Ausführungen zu (11) verwiesen werden. Auch im Übrigen hält der Senat es zwar für fraglich, ob die Beklagte zum einen negative Äußerungen von Ex-Freundinnen des Klägers wiedergeben ("Sektenführer", "freue mich jeden Tag, wenn er weiter sitzt", "angeekelt", "Ekel und Verachtung", "Lüge", "Schwein") und zum anderen beschreiben durfte, dass eine Ex-Freundin den Kläger dadurch "verhöhnte", dass sie ihm "Kondome und Intimlotion ins Gefängnis schickte". Schwere Persönlichkeitsrechtsverletzungen der Beklagten vermag der Senat aber jedenfalls nicht zu erkennen. Denn im Wesentlichen werden Meinungsäußerungen der Ex-Freundinnen wiedergegeben, die der Kläger betrogen und belogen hat, was deren polemische Stellungnahme vielleicht nicht rechtfertigt, insbesondere soweit es um die - jedenfalls außerhalb eines rechtfertigenden Kontextes - eine Formalbeleidigung darstellende Bezeichnung als "Schwein" geht, aber jedenfalls nachvollziehbar macht und zugleich die Schwere der Verletzung des Klägers beeinflusst; gerade insoweit hat der Kläger auch durch sein vorprozessuales Verhalten gezeigt, dass er die Persönlichkeitsrechtsverletzungen selbst nicht für derart schwerwiegend hält, dass es einer Geldentschädigung unabweisbar bedarf.

(bbb) Soweit die Beklagte den Kläger als "Knacki" und "Dreiwetter-Don-Juan" sowie die Justizvollzugsanstalt als "L3knast" bezeichnet hat, ist mit diesen eher harmlosen Wortspielen ersichtlich keine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung verbunden. Nichts anderes gilt für das Zitat einer Äußerung eines früheren C Chefredakteurs in einer Talkshow ("Wetterfuzzi"), zumal wenn der Kontext der Bezeichnung berücksichtigt wird ("Sie stilisieren sich als Opferanwalt, aber Sie sind keine historische Figur [...] Sie sind nur L, der gute alte Wetterfuzzi").

(hh) Mit der unter der Nummer 46 aufgeführten Berichterstattung "Was verrät sein Auftritt in Anzug in Krawatte" (Anlage K124) wird der vom Kläger behauptete Eindruck eines (den Prozess nicht ernst nehmenden, andere Prozessbeteiligte nicht respektierenden und) das Gericht täuschenden Angeklagten nicht - wie erforderlich (vgl. BGH, Urt. v. 22.11.2005 - VI ZR 204/04 -, NJW 2006, 601) - unabweislich erweckt. Jedenfalls verletzt die sich mit der "Verwandlung" des Klägers - der im Sitzungsaal Anzug und Krawatte trage, außerhalb des Verfahrens aber leger gekleidet sei - befassende Berichterstattung das Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht schwerwiegend.

(ii) Schließlich löst die nach Auffassung des Klägers ihn "nachverurteilende" Berichterstattung "Kein Freispruch, auf den L stolz sein kann..." (Nummer 47,

Anlage K 126) keine Entschädigung aus. Vielmehr handelt es sich schlicht um die Wiedergabe von Meinungsäußerungen von Frau T3 und des Anwalts der Nebenklägerin, die das den Kläger freisprechende Urteil sowie dessen Inhalt bewerten und wiedergeben, und um eine Äußerung des Bundesverbands deutscher Frauennotrufe zur Wirkung des Urteils auf Vergewaltigungsopfer. Nicht nur in Ansehung der (bemerkenswerten) Ausführungen des Vorsitzenden in seiner Urteilsbegründung war es rechtmäßig, die kritisch bewertenden Äußerungen wiederzugeben, ohne dass damit eine unzulässige "Nachverurteilung" durch die Beklagte verbunden war.

(c) Der Senat hat bei der Bewertung der Schwere der mit den vorgenannten Berichterstattungen verbundenen Eingriffe auch einbezogen, dass der Kläger weder außergerichtlich noch gerichtlich Unterlassung verlangt und damit zu erkennen gegeben hat, dass er den jeweiligen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht selbst für nicht schwerwiegend gehalten hat.

f) Für die unter d) bb) bis e) aufgeführten Wortberichterstattungen ist auch unter dem Gesichtspunkt eines vermeintlich hartnäckigen Vorgehens der Beklagten jeweils keine höhere Entschädigung geboten.

aa) Der Senat hält es bereits für fraglich, ob bei Wortberichterstattungen die Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung sowie das - damit verbundene - Bedürfnis nach einer Entschädigung durch eine hartnäckige Verletzung im dem vom Bundesgerichtshof zu Bildberichterstattungen geprägten Sinne (BGH, Urt. v. 12.12.1995 - VI ZR 223/94 -, AfP 1996, 138; BGHZ 160, 298) beeinflusst werden können.

Zwar kann auch bei Wortberichterstattungen - insbesondere bei solchen die die Privat-, Geheim- oder Vertraulichkeitssphäre verletzen - eine Beseitigung der Verletzung durch Gegendarstellung, Richtigstellung oder Widerruf unmöglich sein, so dass die Interessenlage aus der Sicht des Verletzten bei "hartnäckigen" Privatsphärenverletzungen durch Wortberichterstattungen mit derjenigen des in seinem Bildrecht Verletzten vergleichbar sein kann (vgl. Hans. OLG Hamburg, Urt. v. 20.05.2008 - 7 U 100/07 -AfP 2008, 411). Indes steht jede Veröffentlichung eines Bildnisses nach § 22 Satz 1 KUG grundsätzlich unter dem Vorbehalt einer Einwilligung des Abgebildeten und kann (vor allem) nur dann gerechtfertigt sein, wenn es sich um ein Bildnis der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG handelt. Daraus mag nicht zwingend folgen, dass es wesentlich unproblematischer ist, die Rechtswidrigkeit einer Bildberichterstattung festzustellen (so aber Hans. OLG Hamburg, Urt. v. 20.05.2008 - 7 U 100/07 -, AfP 2008, 411), weil auch bei einer Bildberichterstattung eine umfassende Abwägung der grundrechtlich geschützten Belange im Hinblick auf die Frage erforderlich ist, ob es sich um ein Bildnis der Zeitgeschichte handelt. Indes gibt gerade das grundsätzliche Erfordernis einer Einwilligung des Abgebildeten wegen seines Rechts am eigenen Bild bei Bildberichterstattungen vor, auch bei weniger schweren Verletzungen allein wegen der Zahl der Veröffentlichungen eine Entschädigung zuzuerkennen (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.1995 - VI ZR 223/94 -, AfP 1996, 138; BGHZ 160, 298), weil andernfalls das grundsätzliche Erfordernis der Einwilligung des Abgebildeten bei Veröffentlichungen der Presse von vorneherein entwertet wäre.

bb) Es kann offen bleiben, ob in diesem Sinne hartnäckige Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Wortberichterstattungen in ganz seltenen Fällen in der Weise wie solche durch Bildveröffentlichungen als gleichartig qualifiziert werden können, so dass (allein) deswegen die Persönlichkeitsrechtsverletzung schwer und eine Geldentschädigung geboten ist (vgl. Hans. OLG Hamburg, Urt. v. 20.05.2008 - 7 U 100/07 -, AfP 2008, 411). Denn eine solche Gleichartigkeit, wegen derer auf eine positive Kenntnis der Rechtswidrigkeit aus einer zeitlich vorausgegangenen Verletzungshandlung und Verurteilung geschlossen werden könnte, ist zwischen keiner der Wortberichterstattungen gegeben, die der Senat mit den vorstehenden Erwägungen jeweils auf ihre Entschädigungswürdigkeit überprüft hat. Ein bedingt vorsätzliches Handeln der Beklagten hat der Senat bei zwei Wortberichterstattungen in den Fällen zu oben cc) (1) und (4) - nicht deswegen bejaht, weil der Beklagten die Rechtswidrigkeit aufgrund von (Vor-)Veröffentlichungen positiv bekannt war, sondern weil die Beklagte die Rechtswidrigkeit aufgrund der Umstände der Veröffentlichungen (Vertraulichkeitsbruch ohne Berichterstattung mit hinreichendem Informationswert) billigend in Kauf genommen haben muss.

g) Schließlich sieht der Senat bei einer Gesamtbetrachtung - auch unter Berücksichtigung der oben unter e) behandelten Berichterstattungen und in Ansehung der Erwägungen zum Kampagnenvorwurf - sowie nochmaliger Abwägung sämtlicher Umstände weder zu einer Erhöhung noch einer Ermäßigung der für die einzelnen Berichterstattungen gefundenen Entschädigungen Anlass.

aa) Soweit bereits vor und neben den angegriffenen Berichterstattungen - in ähnlicher Weise - in Veröffentlichungen über den Kläger berichtet wurde, wirkt sich dies nicht mindernd auf das Gewicht der durch die angegriffenen Äußerungen bewirkten Persönlichkeitsrechtsverletzung aus.

Zwar kann der Umstand, dass eine - wahre - Tatsache bereits einer größeren Öffentlichkeit bekannt ist und deren Sicht auf die betroffene Person schon wesentlich mitprägt, geeignet sein, das Gewicht ihrer Weiterverbreitung gegenüber dem Ersteingriff erheblich zu mindern (vgl. BGH, Urt. v. 29.06.1999 - VI ZR 264/98 -, NJW 1999, 2893; EGMR, Urt. v. 21.01.1999 - 26/1998/929/1141 -, NJW 1999, 1315). Jedoch werden unbewiesene Tatsachenbehauptungen herabsetzenden Charakters weder deswegen zulässig, weil sie auch von anderen aufgestellt worden sind, noch verliert der Betroffene durch die erste belastende Berichterstattung seine Ehre und soziale Anerkennung in dem Sinne, dass diese Schutzgüter nicht erneut oder nur mit geringerer Intensität verletzt werden könnten (vgl. BGHZ 199, 237); Persönlichkeitsrechtsverletzungen können nicht damit gerechtfertigt werden, dass sie auch von Anderen begangen wurden.

Auf die Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung und das Bedürfnis für eine Entschädigung können sich Vorveröffentlichungen vielmehr allenfalls dann auswirken, wenn und soweit das Interesse der von dem streitgegenständlichen Beitrag angesprochenen Personen durch sie bereits verringert war (vgl. BGHZ 199, 237). Letzteres kann aber nicht durch zeitlich und sachlich zusammenhängende (Vor-)Veröffentlichungen bewirkt werden, sondern allenfalls dann wenn - gegebenenfalls auch rechtswidrige - Vorveröffentlichungen nach Ablauf einer gewissen Zeit zu einem "Negativ-Image" des Betroffenen - im Hinblick auf die jeweils konkret in Rede stehende schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung - geführt haben (vgl. BGHZ 199, 237). Die Veröffentlichungen über den Kläger im Zusammenhang mit dem gegen ihn geführten Ermittlungs- und Strafverfahren hängen aber gerade zeitlich und sachlich zusammen und stellen daher jeweils eigenständige Eingriffe in sein Persönlichkeitsrecht dar, die einer selbständigen Beurteilung unterliegen.

bb) Ebenso wenig veranlasst allerdings der Umstand, dass die Beklagte die Persönlichkeitsrechte des Klägers in der dargestellten Anzahl von Fällen verletzt hat, zu einer Erhöhung der für die einzelnen Berichterstattungen ermittelten Entschädigungen. Zum einen kann insoweit auf die Erwägungen dazu verwiesen werden, dass die Zahl der Rechtsverletzungen - insbesondere wegen des hohen Berichterstattungsinteresses - keinen Schluss auf eine Pressekampagne zulässt. Zum anderen berücksichtigt der Kläger bei seiner abweichenden Betrachtung nicht, dass die Beklagte - worauf sie Beklagte zu Recht hingewiesen hat - in einer vielfach höheren Zahl vom Kläger unbeanstandet und rechtmäßig berichtet hat, wie ohnehin das Strafverfahren gegen den Kläger in allen Medien thematisiert wurde. Schließlich hat der Kläger selbst - (auch) als Reaktion auf die Berichterstattung - in erheblichem Umfang Medienarbeit betrieben und die ihm gebotene Gelegenheit wahrgenommen, sich und seinem Standpunkt zu seiner Unschuld - vor allem nach seinem Freispruch - in der Öffentlichkeit Gehör zu verschaffen. Dabei haben er und sein Prozessbevollmächtigter sich sowohl über die von ihm kritisierte Presse (u.a. die Beklagte) als auch die Anzeigeerstatterin - ohne die vom Kläger von Anderen verlangte Zurückhaltung - wiederholt sowie in erheblichem Maße abträglich geäußert, womit der Kläger sich jedenfalls in gewissem Umfang die von ihm begehrte Genugtuung verschaffen konnte.

cc) Sowohl die erhebliche Verbreitung der Internetveröffentlichungen der Beklagten (vgl. BGHZ 199, 237) als auch die wirtschaftlichen Fähigkeiten der Beklagten hat der Senat schließlich schon bei der Bemessung der einzelnen Entschädigungsbeträge berücksichtigt. Der Senat verkennt nicht, dass die Beklagte wirtschaftlich in der Lage ist, die ausgeurteilten Entschädigungen zu begleichen. Ohne Wirkung - wie der Kläger meint - bleibt die in der Summe ohnehin hohe Verurteilung aber nicht. Zugleich darf nicht aus den Augen verloren werden, dass die Geldentschädigung nicht eine Höhe erreichen darf, die die Pressefreiheit unverhältnismäßig beeinträchtigt.

h) Die durch die jeweiligen Berichterstattungen begründeten Entschädigungsansprüche des Klägers sind nicht verjährt; der Senat kann insoweit auf die zutreffenden und nicht ergänzungsbedürftigen Erwägungen des Landgerichts verweisen.

2.

Nichts anderes gilt hinsichtlich der Nebenforderungen, deren Umfang allerdings durch die abweichende Entscheidung des Senats beeinflusst ist; deswegen hat der Kläger lediglich Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Kosten in Höhe von 2.260,70 Euro (netto) nach dem bis zum 31.07.2013 geltenden RVG.

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.

4.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Weder kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs; der Senat hat im Einzelfall unter Anwendung höchstrichterlicher Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über die Erforderlichkeit einer Geldentschädigung entschieden.

Berufungsstreitwert: Berufung Beklagte 300.000,00 Euro,

Berufung Kläger 150.000,00 Euro

Gesamt: 450.000,00 Euro.