KG, Beschluss vom 09.02.2018 - 3 UF 146/17
Fundstelle
openJur 2018, 8964
  • Rkr:

1. Die Ehefrau der Mutter wird - anders als der Ehemann der Mutter - nicht gemäß § 1592 Nr. 1 BGB rechtlicher Elternteil (Mit-Mutter).

2. § 1594 Abs. 2 BGB, der eine wirksame Vaterschaftsanerkennung ausschließt, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes (insbesondere des Ehemannes der Mutter) besteht, gilt in Bezug auf die Ehefrau der Mutter nicht.

Tenor

1. Die Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg (Familiengericht) vom 26. Juli 2017 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Umgang des Antragstellers mit dem minderjährigen Kind S... R... L... wie folgt geregelt wird:

Der Antragsteller ist berechtigt und verpflichtet, mit dem Kind alle zwei Wochen in den geraden Kalenderwochen, beginnend ab dem 9. März 2018, jeweils freitags von 15.00 bis 17.00 Uhr und ab dem 1. Mai 2018 zusätzlich samstags von 13.00 bis 15.00 Uhr begleiteten Umgang zu haben. Zur Umgangsbegleiterin wird Frau N... M..., geboren am ..., als Mitarbeiterin des Vereins Vormundschaften T... B... e.V., E... 28/29, ... ausgewählt. Die Umgangsbegleitung endet am 31. Mai 2018. Danach findet der Umgang unbegleitet statt.

a) Ab dem 29. Juni 2018 ist der Antragsteller berechtigt und verpflichtet, mit dem Kind alle zwei Wochen in den geraden Kalenderwochen jeweils freitags von 15.00 bis 18.00 Uhr und samstags von 14.00 bis 17.00 Uhr Umgang zu haben.

b) Ab dem 24. August 2018 ist der Antragsteller berechtigt und verpflichtet, mit dem Kind alle zwei Wochen in den geraden Kalenderwochen jeweils freitags von 14.00 bis 18.00 Uhr und samstags von 14.00 bis 18.00 Uhr Umgang zu haben.

c) Ab dem 19. Oktober 2018 ist der Antragsteller berechtigt und verpflichtet, mit dem Kind alle zwei Wochen in den geraden Kalenderwochen jeweils freitags von 14.00 Uhr bis samstags um 18.00 Uhr Umgang zu haben.

d) Ab dem 30. November 2018 ist der Antragsteller berechtigt und verpflichtet, mit dem Kind alle zwei Wochen in den geraden Kalenderwochen jeweils freitags von 14.00 Uhr bis sonntags um 14.00 Uhr Umgang zu haben.

2. Zur Sicherstellung des Umgangs des Antragstellers mit dem Kind wird Umgangspflegschaft angeordnet. Zur Umgangspflegerin wird Frau N... M... als Mitarbeiterin des Vereins Vormundschaften T... B... e.V., E... 28/29, ... ausgewählt. Die Umgangspflegerin bestimmt den Ort der Übergabe und, soweit eine Einigung zwischen dem Antragsteller und der Mutter hierüber nicht zu vermitteln ist, den Ort des Umgangs. Sie ist berechtigt, die Herausgabe des Kindes von der Mutter zwecks Durchführung des Umgangs mit dem Antragsteller zu verlangen. Die Umgangspflegschaft wird berufsmäßig geführt. Sie endet am 30. März 2019. Danach finden die Übergaben in der Form statt, dass der Antragsteller das Kind freitags in der Kita abholt und sonntags zur Mutter zurückbringt.

Muss ein Umgangstermin wegen Krankheit des Kindes entfallen, so hat die Mutter den Antragsteller unverzüglich zu verständigen. Solange Umgangspflegschaft angeordnet ist, erfolgt die Mitteilung über die Umgangspflegerin. Muss ein Umgangstermin wegen Krankheit des Kindes ausfallen, ist er am darauffolgenden Wochenende nachzuholen. Die nachfolgenden Umgangstermine finden dann wieder zu den in diesem Beschluss festgelegten Zeiten statt.

3. Der Antragsteller ist verpflichtet, sich vor Durchführung des ersten begleiteten Umgangstermins im Rahmen der Sprechstunden der D... Kliniken ... ... ... ... in die Vorgehensweise bei einem epileptischen Anfall eines Kindes einweisen zu lassen und der Mutter darüber bei der ersten Übergabe über die Umgangspflegerin eine Bescheinigung vorzulegen. Die Mutter ist verpflichtet, den Antragsteller bei der Vereinbarung eines entsprechenden Termins zu unterstützen. Für den Fall, dass die Einweisung des Antragstellers aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig vor dem ersten begleiteten Umgang erfolgen kann, hindert das die Durchführung des Umgangs nicht. Der Antragsteller hat die Einweisung in diesem Fall unverzüglich nachzuholen.

4. Die Mutter ist verpflichtet, dem Antragsteller die für das Kind in Bezug auf die von der Praxis P... (Prof. Dr. K. P...-B... und Dr. med. H. K...) festgestellten Allergien für den Fall einer akuten allergischen Reaktion des Kindes verordnete Notfallapotheke einschließlich Adrenalin-Autoinjektor bei den Übergaben auszuhändigen und ihn in deren Benutzung einzuweisen. Die Aushändigung der Notfallapotheke erfolgt für die Dauer der Umgangspflegschaft über die Umgangspflegerin. Entsprechendes gilt für die Einweisung in die Benutzung der Notfallapotheke, in die die Mutter die Umgangspflegerin schriftlich oder mündlich einzuweisen hat, die diese in entsprechender Form an den Antragsteller weiter gibt.

Nach Beendigung der Umgangspflegschaft erfolgt die Übergabe der Notfallapotheke in der Form, dass die Mutter diese in einer dem Kind mitzugebenden Tasche verstaut. Der Antragsteller verpflichtet sich, bei der Rückgabe des Kindes über denselben Weg wie zuvor die Mutter für die Rückgabe der Notfallapotheke zu sorgen.

5. Bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die sich aus diesem Beschluss ergebenden Verpflichtungen kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordnen. Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat.

6. Die Gerichtskosten des Verfahrens erster Instanz tragen der Antragsteller und die Mutter jeweils zu gleichen Teilen, außergerichtliche Kosten des Verfahrens erster Instanz werden nicht erstattet. Die Mutter hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Umgangspflegschaft zu tragen.

7. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 Euro festgesetzt.

8. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt Umgang mit dem in die gleichgeschlechtliche Ehe der Mutter geborenen, inzwischen 2 ¾-jährigen Kind S... R... . Antragsteller, Mutter und Kind haben die russische Staatsangehörigkeit. Das Kind wurde durch künstliche Befruchtung gezeugt. Der Antragsteller hat die Vaterschaft für das am 30. Mai 2015 in Berlin geborene Kind am 8. Juni 2015 mit Zustimmung der Mutter zu Vorgang Nr. .../... BV vor dem Standesamt ... ... von Berlin anerkannt. Das Kind lebt im Haushalt seiner Mutter und deren Ehefrau. Die Frauen haben während der Schwangerschaft der Mutter in Dänemark geheiratet. Die Mutter hat die alleinige elterliche Sorge für das Kind. Sie leben in ..., wo die Ehefrau der Mutter ein Stipendium zu Studienzwecken erhalten hat.

Der Antragsteller lebt in St. Petersburg in Russland. Er hat das Kind von Geburt an bis zum Juni 2016 mehr oder weniger regelmäßig - nach eigener Darstellung alle fünf Wochen, nach Darstellung der Mutter mit größeren Abständen aufgrund anders gesetzter Prioritäten seinerseits - in Berlin besucht. Danach verschlechterte sich sein Verhältnis zur Mutter, die ihm weitere Umgänge mit dem Kind verweigerte. Der Vater hat seit der Geburt des Kindes insgesamt ca. 50.000,00 Euro an Unterhaltszahlungen an die Mutter geleistet. Trotz des von ihm behaupteten Verlustes seines Arbeitsplatzes und einem von ihm angegebenen Einkommen von derzeit ca. 800 Euro netto im Monat kam er der Forderung der beiden Frauen im Juni 2016, weitere 6.000 Euro für den medizinischen Bedarf des Kindes zu zahlen, nach. Das Kind leidet von Geburt an an einer Form von Kinderepilepsie, die nach Darstellung der Mutter eine intensive medizinische Betreuung erfordert.

Um dem Kind während des Sommers ein Leben auf dem Land zu ermöglichen, hatte die Mutter des Antragstellers ein kleines Ferienhaus in ... (Brandenburg) gemietet, wo die Mutter und ihre Ehefrau mit dem Kind von Juni bis Oktober 2016 wohnten.

Nachdem der Antragsteller den Eindruck gewonnen hatte, dass die Mutter das für das Kind bestimmte Geld anderweitig für Konsumzwecke ausgegeben hatte - was die Mutter bestreitet -, stellte er die Unterhaltszahlungen für das Kind ein. Er sieht einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Weigerungshaltung der Mutter bezüglich seines Umgangs mit dem Kind und der Einstellung der Unterhaltszahlungen, den die Mutter bestreitet. Die Mutter wolle ihn durch die Verweigerung der Umgänge zur Wiederaufnahme der Unterhaltszahlungen bewegen. Zum Beleg hat er im Anhörungstermin vor dem Amtsgericht am 8. Mai 2017 eine amtlich ins Deutsche übersetzte E-Mail der Mutter vom 16. April 2016 vorgelegt (Bl. 47 d.A.), in der diese von ihm den ‚Mindestunterhalt‘ von 2.700 Euro im Monat und weiteren Unterhalt für sich für mindestens drei Jahre (nach Angaben des Antragstellers in Höhe von monatlich weiteren 2.700 Euro) fordert und ihm mitteilt, dass sein Umgang sowie der seiner Familie mit dem Kind erst wieder stattfinde, wenn sie sich schriftlich (über die Unterhaltszahlungen) geeinigt hätten.

Der Antragsteller hat das Kind des letzte Mal bei einer Skype-Sitzung am 4. Juli 2016 gesehen. Die Vermittlungsversuche des von seiner Verfahrensbevollmächtigten eingeschalteten Jugendamtes D...-S..., das mangels örtlicher Zuständigkeit nur sehr eingeschränkt in der Sache tätig werden konnte, weil die Mutter und das Kind in Z... nicht gemeldet waren, seien an der Verweigerungshaltung der Mutter gescheitert, die der Jugendamtsmitarbeiterin auch untersagt habe, ihm ihre neue Adresse in Berlin mitzuteilen. Er habe diese nur über Umwege und unter großen Mühen herausgefunden.

Der Antragsteller hat erstinstanzlich beantragt,

seinen Umgang mit dem Kind wie folgt zu regeln:

1. Der Antragsteller ist berechtigt und verpflichtet, mit dem gemeinsamen Kind S... R... L... jedes erste Wochenende im Monat von Freitag 10.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr in Berlin an einem geeigneten Ort seiner Wahl zu verbringen. Der beteiligten Kindesmutter wird aufgegeben, den Sohn rechtzeitig am Abholtag zur Abholung bereit zu halten. Der umgangsberechtigte Kindesvater hat den Sohn rechtzeitig zurückzubringen.

2. Der Antragsteller ist berechtigt und verpflichtet, mit seinem Sohn S... R... L... zweimal wöchentlich, jeweils montags und mittwochs, um 17.00 Uhr für 5 Minuten zu skypen.

3. Der Antragsteller ist berechtigt und verpflichtet, ab dem dritten Geburtstag von S... R... L... mit ihm jedes erste und dritte Wochenende im Monat von Freitag 10.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr in Berlin an einen geeigneten Ort seiner Wahl zu verbringen. Der beteiligten Kindsmutter wird aufgegeben, den Sohn rechtzeitig am Abholtag zur Abholung bereit zu halten. Der umgangsberechtigte Kindsvater hat den Sohn rechtzeitig zurückzubringen.

4. Der Antragsteller ist berechtigt und verpflichtet, ab dem dritten Geburtstag von S... R... L... mit ihm nach Abstimmung mit der Antragsgegnerin zweimal jährlich zwei Wochen Urlaub zu verbringen.

5. Der Antragsteller ist berechtigt und verpflichtet, ab dem dritten Geburtstag von S... R... L... mit ihm in den umgangsfreien Wochen dreimal wöchentlich, jeweils montags, mittwochs und freitags um 17.00 Uhr für 5 Minuten zu skypen und in den Umgangswochen zweimal wöchentlich jeweils montags und mittwochs um 17.00 Uhr für 5 Minuten zu skypen.

Die Mutter hat erstinstanzlich beantragt,

den Antrag zurückzuweisen, hilfsweise den Umgang für zwei Jahre auszuschließen.

Als Grund für ihre Weigerungshaltung führt die Mutter u.a. medizinische Gründe an. Die bei dem Kind von Geburt an bestehende Kinderepilepsie mache eine intensive medizinische Betreuung erforderlich. Das Kind befinde sich in fortlaufender Behandlung bei den D... Kliniken ... ... ... ... und werde auch regelmäßig in der ... vorgestellt. Die Kinderepilepsie, an der das Kind leide, sei idiopathisch und habe bisher noch nicht einem bestimmten Formenkreis zugeordnet werden können. Das Leiden äußere sich in Anfällen mit unterschiedlichen Verlaufsformen, die zum ersten Mal im Februar 2016 aufgetreten seien. Zunächst sei bei der Vorstellung in der Kinderambulanz der D... Kliniken ... ... ... ... eine Verdachtsdiagnose auf Anämie gestellt worden. Nachdem sich die Anfälle zunehmend häufiger wiederholt hätten, sei im Rahmen der stationären Diagnostik die Diagnose Kinderepilepsie gestellt worden. Aufgrund der ärztlichen Empfehlung finde zur Zeit keine medikamentöse Therapie statt. Es bestehe die Möglichkeit, dass es im weiteren Entwicklungsverlauf zu einer Spontanheilung kommt. Es solle zunächst eine engmaschige Kontrolle stattfinden, ob sich an dem Anfallmuster etwas verändere. Die Anfälle könnten entsprechend ihrer unberechenbaren Verlaufsformen unerwartet plötzlich auftreten. Um das Risiko von Stürzen und Selbstverletzungen während eines auftretenden Anfalls auszuschließen, bedürfe es besonderer Übung, die eine langandauernde Vorbereitung und geduldige Einweisung erfordere. Es müssten alle Belastungsfaktoren vermieden werden, die eine Verschlimmerung des Krankheitsverlaufs begünstigten.

Es ergäben sich aufgrund des bisherigen Verhaltens des Antragstellers und seiner Haltung, die sich auch in den Ausführungen seiner Verfahrensbevollmächtigten widerspiegele, schwere Bedenken, ob es ihm gelingen könne, die erforderliche Anpassungsleistung zu vollziehen und dann den Umgang so wahrzunehmen, dass eine Kindeswohlgefährdung sicher auszuschließen sei. Bislang lasse der Antragsteller die Einsicht vermissen, überhaupt eine Anpassungsleistung vollbringen zu müssen. Stattdessen konzentriere er sich in der Kommunikation mit der Mutter darauf, ihr Vorhaltungen in finanzieller Hinsicht zu machen und von ihr Rechenschaft zu verlangen über ihre Ausgaben - offenbar um sich auf diese Weise seiner Kontrolle über die Situation zu vergewissern. Es gelinge ihm nicht, mit ihr und ihrer Ehefrau eine Kommunikationsebene zu finden, auf der es wirklich um das Kind gehe. Dazu gehöre auch, dass er vor der Diagnose weder ihr oder ihrer Ehefrau gegenüber noch gegenüber dem Kinderwunschzentrum in St. Petersburg anlässlich der Abfrage etwa in seiner Familie bestehender erblicher Vorbelastungen die Epilepsie-Prävalenz offengelegt habe, über welche sie und ihre Ehefrau erst im Nachgang durch die Mutter des Antragstellers informiert worden seien.

Sie und ihre Ehefrau hätten nicht etwa - wie es die Darstellung in der Antragsschrift nahe lege - im vergangenen Sommer den Kontakt des Antragstellers zum Kind unterbunden, sondern dieser selbst habe es abgelehnt, mit der Mutter und ihrer Ehefrau über die gleich gebliebenen Kommunikationskanäle, sei es über Telefon, E-Mail oder soziale Netzwerke in Kontakt zu treten, um sich über den nächsten Umgangskontakt zu verständigen. Dieser Kontaktabbruch sei erfolgt, nachdem der Antragsteller angekündigt habe, er werde sich die Haltung der Mutter und ihrer Ehefrau nicht länger bieten lassen. Sie seien zu dieser Zeit in Sorge gewesen, weil die Mutter des Antragstellers ihnen angedroht habe, sie werde dafür sorgen, dass sie ihr Aufenthaltsrecht in Deutschland verlieren. Aus diesem Grund seien sie nicht bereit gewesen, dem Antragsteller ihre neue Wohnanschrift preiszugeben.

Während der Kontakte, die seit der Entlassung der Mutter aus dem Geburtskrankenhaus stattgefunden hätten, habe der Antragsteller überwiegend nur geringes Interesse an dem Kind gezeigt und die Zeit, während der er im Haushalt der Mutter und ihrer Ehefrau gewohnt habe, für zum Teil sehr laut und aggressiv geführte Telefongespräche im Beisein des Kindes genutzt, das dadurch sichtlich verstört gewesen sei. An der Herstellung einer Beziehung zu dem Kind sei er kaum interessiert gewesen. Angebote, das Kind zu wickeln, ihm die Flasche zu geben oder mit ihm zu knuddeln, habe er nicht genutzt. Seine Aufenthalte bei dem Kind in Berlin hätten nur tageweise stattgefunden und meist mit deutlich längeren Abständen als den in der Antragsschrift angegebenen fünf Wochen. Dies habe nicht an den zeitlichen Vorgaben der Mutter oder ihrer Ehefrau, sondern an den eigenen zeitlichen Prioritäten des Antragstellers gelegen, der sich gemeinsam mit seiner Mutter der Verwaltung eines gewaltigen Immobilienvermögens widme, welches Liegenschaften in Russland, Westeuropa und auf anderen Kontinenten umfasse, und dadurch offenbar sehr beansprucht sei.

Anlässlich der Taufe des Kindes am 23. August 2015... ... ... in Berlin -... ..., sei auch die Mutter des Antragstellers mit diesem angereist. Es hätten sich wieder lautstark ausgetragene Konflikte mit dem Antragsteller ergeben - unter anderem darüber, welcher Kinderstuhl für das Kind angeschafft werden solle. Nach diesem Vorfall habe der Antragsteller erst im Januar 2016 die Zeit gefunden, das Kind zu besuchen. In ähnlicher Weise habe er im August 2016 den Kontakt erneut dauerhaft abgebrochen und seitdem im Übrigen seine Unterhaltsleistungen vollständig eingestellt.

Im Hinblick auf diese abrupten und mutwilligen Kontaktabbrüche sei besonders gründlich zu prüfen, ob der Umgang in einer Weise kindeswohlgerecht geregelt werden könne, die die besonderen Bedürfnisse des schwer kranken Kindes genügend berücksichtige und eine kindeswohlförderliche Umgangsgestaltung ohne erneute einseitige Kontaktabbrüche durch den Antragsteller sicher stelle. Das egozentrische Agieren des Antragstellers stelle sich gerade im Hinblick auf die besondere gesundheitliche Situation des Kindes als äußerst bedenklich dar. Es liege auf der Hand, dass die Umgangsanbahnung nur unter Begleitung durch einen Träger stattfinden könne, der über Mitarbeiter verfüge, die auf die besondere gesundheitliche Situation des Kindes eingehen und die medizinische Versorgung des Kindes sicher stellen könnten für den Fall, dass das Kind auf die Belastungssituation mit einem Krankheitsschub reagiere. Es ergäben sich erhebliche Zweifel, ob die Umgangsanbahnung für das Kind gegenwärtig nicht eine Überforderung darstelle. Es sei aus Sicht der Mutter unabdingbar, zunächst ein kindermedizinisches Gutachten darüber einzuholen, ob der mit der Umgangsanbahnung und etwaigen erneuten Kontaktabbrüchen verbundene Stress für das Kind nicht die Chancen auf einen Heilungserfolg gefährde.

Die Mutter hat im Termin vor dem Amtsgericht am 8. Mai 2017 mitgeteilt, dass das Kind ab dem Sommer eine KiTa besuchen und dort fünf bis sieben Stunden betreut werde. Es handele sich um eine gute KiTa, den Namen der KiTa wollte sie nicht preisgeben. Versuche der Verfahrensbeiständin und des Jugendamtes zwecks Erlangung weiterer Informationen über den Gesundheitszustandes des Kindes und beim Umgang zu beachtender etwaiger Verhaltensregeln und Vorsichtsmaßnahmen eine Schweigepflichtentbindungserklärung von der Mutter in Bezug auf die behandelnden Ärzte des Kindes zu erlangen, sind erfolglos geblieben. Auch durch das erstinstanzliche Gericht war die Mutter in dem anberaumten Anhörungstermin zur Abgabe einer entsprechenden Erklärung nicht zu bewegen.

Das Amtsgericht hat den Umgang durch Beschluss vom 26. Juli 2017 dahingehend geregelt, dass der Antragsteller berechtigt und verpflichtet ist, mit dem Kind im Wege des begleiteten Umgangs an zwei Tagen im Monat jeweils drei Stunden zusammen zu sein und der Mutter und dem Antragsteller aufgegeben, sich zwecks Absprache mit der oder den zuständigen Sachbearbeitern des Jugendamtes bezüglich der Modalitäten der Durchführung des Umgangs an das Jugendamt ... ... ... ... ... zu wenden. Die Mutter hat es darüber hinaus verpflichtet, die zur Durchführung des begleiteten Umgangs notwendigen Anträge beim Jugendamt zu stellen, das Kind pünktlich zu den für den begleiteten Umgang bestimmten Zeiten zu dem Ort zu bringen, an dem der Umgang stattfinden soll sowie dem Antragsteller den Arzt zu benennen, der das Kind wegen Epilepsie behandelt und diesen von seiner Schweigepflicht gegenüber dem Antragsteller zu entbinden, soweit dies die epileptischen Anfälle betrifft.

Der Beschluss ist der Mutter über ihren Verfahrensbevollmächtigten am 1. August 2017 zugestellt worden. Sie begehrt mit ihrer am 1. September 2017 bei dem Amtsgericht eingegangenen Beschwerde

die Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses dahingehend, dass der Antrag zurückgewiesen und der Umgang des Antragstellers mit dem Kind für zwei Jahre ausgeschlossen wird.

Außerdem wehrt sie sich ausdrücklich gegen den Ausspruch zur Kostenentscheidung, der in Abweichung von dem in Kindschaftssachen geltenden Grundsatz, dass die Kosten in der Regel zwischen den Eltern zu teilen seien, eine einseitige Kostenverteilung zu ihren Lasten vornehme, die nicht gerechtfertigt sei.

Zur näheren Begründung führt sie aus, der angefochtene Beschluss lasse ebenso wie das gesamte Vorbringen des Antragstellers keine Auseinandersetzung mit dem Umstand erkennen, dass das Kind an chronischer Epilepsie erkrankt sei, einem schweren Anfall-Leiden, das immer wieder ohne Vorzeichen zu lebensbedrohlichen Krankheitsschüben führe. Die unsachgemäße Notversorgung während eines Anfalls könne für das Kind mit erheblicher Wahrscheinlichkeit mit schwersten bleibenden Gesundheitsschäden bis hin zum Tod verbunden sein.

In dem angefochtenen Beschluss werde die Einschätzung vorgenommen, dass die Erkrankung des Kindes schon nicht so schlimm sein könne, da ja schließlich sonst auch keine KiTa-Betreuung möglich wäre. Dabei werde übersehen, dass das Kind gegenwärtig gerade aus den damit verbundenen Unsicherheiten bislang noch keine KiTa besuche und in der ausgewählten KiTa eine Integrationsbetreuung zu installieren sein werde. Gerade auch wegen der Besorgnis über eine hinreichend qualifizierte Notfallversorgung im Falle eines Krankheitsschubs, der insbesondere durch den Anpassungsstress während der Eingewöhnungsphase ausgelöst werden könne, habe sie die KiTa-Eingewöhnung bislang noch aufgeschoben. Wegen des in Kindschaftssachen geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes habe das Familiengericht sich nicht darauf beschränken dürfen, ihr ihre angeblich mangelnde Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts vorzuwerfen. Es hätte vielmehr selbst den Sachverhalt ermitteln und ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung des Gesundheitszustandes des Kindes in Auftrag geben müssen.

Sie habe sich einige Zeit mit dem Kind in St. Petersburg aufgehalten, um bei den dortigen Spezialisten ein Konsil einzuholen und ggf. neue Therapieansätze zu verfolgen. Hierzu nimmt sie auf den Konsiliarbericht vom 11. Juli 2017 nebst Übersetzung (Bl. 96-99 d.A.) und die dortige Anweisung Bezug, Traumen und Stresssituationen für das Kind zu vermeiden (Bl. 99 d.A.).

Wie bereits in der Erwiderungsschrift dargelegt, kenne ihre Ehefrau den Antragsteller bereits aus der Zeit, als beide Protagonisten in der erstarkenden LGBT-Gemeinde in S... P... gewesen seien. Aus diesem gemeinsamen Umfeld sei ihr und ihrer Ehefrau in letzter Zeit aber von verschiedener Seite der übereinstimmende Hinweis zugetragen worden, dass der Antragsteller sich in einer Sub Szene der schwulen Community pädophil betätigt habe und noch betätige. Sie habe es bisher vermieden, in diesem Verfahren auf diesen Umstand und die sich daraus für sie ergebende Besorgnis einzugehen, weil sie sich sowohl gegenüber dem Kind als auch den Grundsätzen der LGBT-Bewegung verpflichtet fühle, den Antragsteller nicht wegen seiner sexuellen Neigungen verächtlich zu machen oder staatlicher Diskriminierung in Deutschland oder Russland auszusetzen. Sie gehe auch weiter davon aus, dass für den Antragsteller der eigene Kinderwunsch (wie auch der Wunsch seiner Mutter, einen Enkel zu haben) bestimmend für die Entscheidung gewesen sei, das Kind zu zeugen und mit ihm Kontakt haben zu wollen. Andererseits sei sie als Mutter dem Kind gegenüber verpflichtet, jedes Risiko von ihm abzuwenden. Das in der Zeit nach der Geburt auftretende Vermeidungsverhalten des Antragstellers dem Kind gegenüber, wenn es um Zuwendung und körperliche Nähe in Form von Wickeln, Flasche geben oder Knuddeln gegangen sei, und der Umstand, dass er es vorgezogen habe, mit der Mutter und deren Lebensgefährtin zu streiten anstatt die Gelegenheit zu nutzen, Bindungen zu seinem Kind aufzubauen, fänden gerade in der Angst des Antragstellers um seine mögliche eigene Ambivalenz seinem Kind gegenüber eine plausible Erklärung.

Der Antragsteller beantragt die Zurückweisung der Beschwerde und verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss. Er bestreitet pädophile Neigungen und weist diese Vorwürfe als rufschädigend zurück. Gleichzeitig wiederholt er seine über den Beschluss des Amtsgerichts hinausgehenden erstinstanzlich gestellten Anträge zu Ziffer 2. bis 5. der Antragsschrift und erweitert sein bisheriges Begehren zu Ziffer 1. dahingehend, dass der Umgang wie folgt geregelt wird:

1. Der Vater ist alle 5 Wochen von donnerstags 10.00 Uhr bis donnerstags 18.00 Uhr und von freitags 10.00 Uhr bis freitags 18.00 Uhr zum Umgang mit seinem Sohn S... L... berechtigt und verpflichtet. Es wird ein begleiteter Umgang angeordnet.

2. Zur Sicherstellung und Durchführung des Umgangs des Vaters mit dem Kind wird eine Umgangspflegschaft angeordnet und ein/-e Umgangspfleger/-in bestellt.

3. Dem oder der Umgangspfleger/in wird das Recht übertragen, die Herausgabe des Kindes S... L... gegenüber der Antragsgegnerin und Mutter des Kindes zur Durchführung des Umgangs mit dem Antragsteller zu verlangen und für die Dauer des Umganges den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen.

Die Verfahrensbeiständin und das Jugendamt unterstützen die Anträge des Antragstellers insoweit, als sie aktuell seinen Umgang mit dem Kind befürworten und die Anordnung einer Umgangspflegschaft anregen. Begleiteter Umgang scheidet nach Ansicht des Jugendamtes aus, weil die Mutter nicht kooperiere und begleiteter Umgang die Zustimmung der Mutter voraussetze.

Auf Hinweis des Senats hat die Mutter über ihren Anwalt mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2017 die behandelnden Ärzte des Kindes, Dr. med. A... P... ... ... ... ... ... ... ... ... und den Allergologen Prof. Dr. K. P...-B... benannt und in Bezug auf die vom Senat formulierte Fragestellung, wie schwerwiegend die bei dem Kind diagnostizierte Epilepsie sei und welche Maßnahmen erforderlich seien, damit sichergestellt werden könne, dass auch medizinisch nicht vorgebildete und mit der Krankheit nicht vertraute Personen in der Lage seien, die mit einem Epilepsieanfall verbundenen Gefahren für das Kind abzuwenden, die behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht entbunden.

Der von der Mutter benannte Professor Dr. K. P...-B..., ein niedergelassener Arzt, in dessen allergologischer Sprechstunde das Kind am 6. und 23. März 2017 vorgestellt wurde, und der in derselben Praxis tätige Arzt Dr. med. H. K... haben mit Schreiben vom 22. Dezember 2017 geantwortet. Danach seien bei dem Kind eine Nussallergie sowie eine atopische Dermatitis festgestellt worden. Für etwaige Diätfehler und klinische Reaktionen hätten sie eine Notfallapotheke verordnet. Diese beinhalte auch einen Adrenalin-Autoinjektor. Bei Nichteinhaltung der Diät könne es zu akuten allergischen Reaktionen kommen. Zu etwaigen epileptischen Anfällen und bezüglich der Therapie der Epilepsie konnten die Ärzte keine Angaben machen und haben insoweit auf Dr. med. A... P... verwiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 22. Dezember 2017 (Bl. 149 d.A.) und die diesem Schreiben beigefügten Arztberichte vom 6. und 23. März 2017 (Bl. 150 -153 d.A.) Bezug genommen.

Dr. med. A... P... ... ... ... ... ... ... hat mit Schreiben vom 29. Dezember 2017 (Bl. 154 - 155 d.A.) auf die Anfrage des Senats mitgeteilt, dass er zur Allergiebelastung des Kindes keine Angaben machen könne, da diese nicht untersucht worden seien. Direkte Zusammenhänge zwischen Allergien und Epilepsie-Erkrankungen bestünden nicht. In der Vorgeschichte des Kindes, welches sich im Jahr 2016 in ihrer Behandlung befunden hätte, würden epileptische Anfälle berichtet, die vom Ablauf her zunächst einer gesamten Anspannung des Körpers, dann diskreten Zuckungen entsprächen, für die Dauer von unter drei Minuten. Es sei eine antikonvulsive Behandlung erfolgt. Aufgrund nicht weiter objektivierbarer Befunde, vor allen Dingen im EEG sei dann ein Absetzversuch der Medikation erfolgt, Anfälle hätten nicht aufgezeichnet werden können. Allgemein sei festzustellen, dass epileptische Anfälle in der Regel nicht lebensbedrohlich seien, es gebe ein gut etabliertes Notfallmanagement, welches zunächst in der Sicherung des Patienten bestehe und der Verabreichung eines akut wirksamen Antiepileptikums bei Dauer eines Anfalls > drei Minuten. Dann sei auch eine entsprechende Notfallalarmierung auszulösen. Hier gehe es primär um die Verhinderung eines sogenannten Status epilepticus (Dauer des Anfalls > 30 Minuten als etablierter Status). Die Vorgehensweise bei einem Anfalls-Rezidiv sei im Rahmen der dortigen Sprechstunden ausführlich besprochen worden, eine entsprechende Handlungsanweisung an Eltern und Betreuungspersonal erfolgt. Darüber hinaus böten die DRK Kliniken Schulungen für pädagogisches Personal an, um mehr Kompetenz im Umgang mit Kindern und Jugendlichen mit epileptischen Anfällen zu ermöglichen. Grundsätzlich stehe im Vordergrund die Integration von Patienten mit einer Epilepsie-Erkrankung, Auf dieser Basis erfolge ihre Aufklärung und Schulung. Durchaus gebe es Epilepsien mit bestimmten Trigger Faktoren, welche Anfälle auslösen könnten. Diese seien häufig Übermüdungssituationen/Störung des Schlaf-Wach-Rhythmus. Darüber hinaus fieberhafte Infekte. Weitere auslösende Faktoren seien ausgesprochen vielfältig und sehr individuell und könnten erst bei wiederholtem Auftreten auch sicher als solche identifiziert werden. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 29. Dezember 2017 und den angefügten Ambulanzbrief an die Kinderärztin Frau Dr. med. I... Z...-B... vom 14. Oktober 2016 Bezug genommen.

Der Senat hat die Mutter und den Antragsteller im Termin vom 12. Januar 2018 persönlich und den Verfahrensbeistand ausführlich angehört und die Sache mit den Beteiligten erörtert. Von der persönlichen Anhörung des Kindes hat er angesichts des Alters von noch unter drei Jahren abgesehen. Die Mutter ist auf die Möglichkeit der Verböserung der amtsgerichtlichen Entscheidung hingewiesen worden. Sie hat im Termin mitgeteilt, dass das Kind seit Oktober letzten Jahres eine KiTa besuche.

II.

1. Die Beschwerde ist statthaft (§ 58 FamFG) und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere wurde sie rechtzeitig innerhalb der Beschwerdefrist (§ 63 Abs. 1 FamFG) bei dem zuständigen Amtsgericht eingelegt (§ 64 Abs. 1 FamFG).

Es kann dahinstehen, ob die Erweiterung und teilweise Wiederholung der erstinstanzlich gestellten Anträge des Antragstellers als Anschlussbeschwerde (§ 66 FamFG) zu werten sind. Einer solchen bedarf es in Kindschaftssachen, in denen Anschlussrechtsmittel nur die Bedeutung einer Anregung haben, nicht (zum fehlenden Rechtsschutzbedürfnis für eine Anschlussbeschwerde in Kindschaftssachen vgl. Schulte-Bunert/Weinreich/Unger/Roßmann, FamFG, 5. Aufl. 2016, § 66 Rn. 11). Der Senat ist an einer Ausdehnung des Umgangs mit dem Vater und der Anordnung einer Umgangspflegschaft, die einen zusätzlichen Eingriff in das Aufenthaltsbestimmungsrecht der allein sorgeberechtigten Mutter darstellen, auch dann nicht gehindert, wenn der Vater keine Anschlussbeschwerde eingelegt hat, weil in Kindschaftssachen, in denen das Kindeswohl auch in der Beschwerdeinstanz oberste Richtschnur gerichtlicher Entscheidungen ist, das Verschlechterungsverbot (‘reformatio in peius’), das eine Schlechterstellung der allein beschwerdeführenden Mutter gegenüber dem Beschluss erster Instanz ausschließen würde, nicht gilt (OLG Stuttgart, Beschluss vom 23. Februar 2015 - 15 UF 192/13 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 6. Juli 2016 - XII ZB 47/15 -, juris; zur Entziehung weiterer sorgerechtlicher elterlicher Befugnisse in der Beschwerdeinstanz: BGH, Beschluss vom 6. Juli 2016 - XII ZB 47/15, auch zu den verfahrensrechtlichen Voraussetzungen [vorheriger Hinweis]). Der Senat hat einen entsprechenden Hinweis an die Mutter erteilt.

2. Die Beschwerde ist unbegründet.

2.1. Die wegen der russischen Staatsangehörigkeit der Beteiligten in jeder Lage des Verfahrens zu prüfende internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2010 - XII ZB 68/09 -, juris) ergibt sich aus Art. 8 Abs. 1 EuEheVO, weil das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.

Das internationale Kindschaftsrecht definiert den Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts nicht. Da sämtliche internationale Abkommen auf diesem Gebiet letztendlich dem Schutz des Kindeswohles dienen, ist von einem einheitlichen Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts auszugehen (Winkler von Mohrenfels, FPR 2001, 189, 190 m.w.N.). Nach der umfangreichen Definition des EuGH (Urteil vom 2. April 2009 - RS. C-523/07 -, juris) ist der gewöhnliche Aufenthalt der Ort, der Ausdruck einer gewissen sozialen und familiären Integration des Kindes ist. Hierfür sind insbesondere die Dauer, die Regelmäßigkeit und die Umstände des Aufenthalts in einem Mitgliedstaat sowie die Gründe für diesen Aufenthalt und den Umzug der Familie in diesen Staat, die Staatsangehörigkeit des Kindes, Ort und Umstände der Einschulung, die Sprachkenntnisse sowie die familiären und sozialen Bindungen des Kindes in dem betreffenden Staat zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 9. Februar 2011 - XII ZB 182/08 -, juris) kommt der Erwerb eines gewöhnlichen Aufenthalts auch nach kurzer Zeit dann in Betracht, wenn der Aufenthalt in einem neuen Staat von vornherein auf Dauer angelegt und die auf Dauer angelegte Ausreise rechtmäßig erfolgt ist. Der gewöhnliche Aufenthalt stellt auf den tatsächlichen Mittelpunkt der Lebensführung einer Person ab. Auf den Willen, sich an einem Ort auf Dauer niederzulassen, kommt es nicht an. Aus Sicht des Kindes stellt sich ein Aufenthalt an einem neuen Ort umso mehr als ”gewöhnlich” dar, je länger es sich an diesem Ort aufhält (OLG Frankfurt, Beschluss vom 15. Februar 2006 - 1 WF 231/05 -, juris). Hat der Aufenthalt jedenfalls sechs Monate gedauert, wird vielfach von einem gewöhnlichen Aufenthalt ausgegangen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. März 2010 - 2 UF 179/09 -, juris). Da insbesondere junge Kinder im Hinblick auf eine andere zeitliche Relation sich leichter an eine neue Umgebung gewöhnen, lässt diese Dauer des Aufenthalts auf eine gewisse soziale Integration schließen. Für das zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags zweijährige Kind sind des Weiteren der Umfang und die Intensität der Beziehungen zu Familienangehörigen von besonderem Gewicht (OLG Stuttgart, Beschluss vom 12. April 2012 - 17 UF 22/12 -, juris).

Die Mutter und ihre Ehefrau sind die Hauptbezugspersonen des Kindes. Der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes hängt rechtlich nicht vom Willen des Sorgeberechtigten ab. Indes kann hier nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben, dass das in Deutschland geborene Kind seit seiner Geburt in Deutschland ununterbrochen im Haushalt der Mutter und deren Ehefrau gelebt hat und weiterhin lebt (zur Bedeutung des Wohnsitzes des sorgeberechtigten und betreuenden Elternteils vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 12. April 2012 - 17 UF 22/12 -, juris). Beide leben wie auch das Kind seit nunmehr fast drei Jahren in Deutschland und haben hier ihren Lebensmittelpunkt begründet. Sie wollen nicht nach Russland zurückkehren. Die Mutter und ihre Ehefrau sprechen zwar nur Russisch mit dem Kind. Dieses besucht aber seit Oktober letzten Jahres eine KiTa und lernt dort Deutsch, so dass von seiner weitgehenden sozialen Integration in Deutschland ausgegangen werden muss. Dies gilt umso mehr, als es nie irgendwo anders gelebt hat und nur Deutschland als seine Heimat kennt.

Die Anwendbarkeit deutschen Rechts folgt wegen des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes aus Art. 15 Abs. 1 KSÜ.

2.2. Das Amtsgericht hat zu Recht den Umgang des Antragstellers mit dem Kind geregelt und den von der Mutter begehrten Ausschluss des Umgangsrechts abgelehnt (§ 1684 Abs. 1 BGB). Der Antragsteller ist als rechtlicher und damit umgangsberechtigter Vater des Kindes im Sinne des § 1684 Abs. 1 BGB anzusehen.

2.2.1. Die Vorfrage, welchem Recht die Abstammung unterliegt, ist gemäß Art. 4 Buchstabe a) KSÜ gesondert zu bestimmen und selbständig anzuknüpfen. Nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB unterliegt die Abstammung eines Kindes dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Aufenthaltsstatut). Sie kann gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB im Verhältnis zu jedem Elternteil auch nach dem Recht des Staates bestimmt werden, dem dieser Elternteil angehört (Personalstatut), oder, wenn die Mutter verheiratet ist, gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 EGBGB nach dem Recht, dem die allgemeinen Wirkungen ihrer Ehe bei der Geburt nach Art. 14 Abs. 1 EGBGB unterliegen (Ehewirkungsstatut). Der BGH hat bereits mehrfach entschieden, dass das Personalstatut und das Ehewirkungsstatut dem Aufenthaltsstatut grundsätzlich gleichwertige Zusatzanknüpfungen sind (BGH, Beschluss vom 3. Mai 2006 - XII ZR 195/03 -, juris Rn. 12, und BGH, Beschluss vom 20. April 2016 - XII ZB 15/15 - juris Rn. 28; BGH, Beschluss vom 3. August 2016 - XII ZB 110/16 -, juris Rn. 8 ). Sie kommen regelmäßig zum Zuge, wenn das Aufenthaltsstatut nicht zur Vaterschaft führt, und führen zu weitergehenden Problemen bei konkurrierenden Vaterschaften, weil dann bestimmt werden muss, welche der in Betracht kommenden Vaterschaften vorgeht (vgl. BGH, Beschluss vom 3. August 2016 - XII ZB 110/16 -, juris). Vorliegend kommt gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB auf die Frage der Abstammung deutsches Recht zur Anwendung, weil das Kind - wie zur Frage der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte ausgeführt - seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.

2.2.2. Der Antragsteller ist gemäß § 1592 Nr. 2 BGB als rechtlicher Vater des Kindes anzusehen. Seine am 8. Juni 2015 vor dem Jugendamt ... ... ... .../... abgegebene Anerkennungserklärung erfüllt die Formerfordernisse des § 1597 Abs. 1 BGB. Entsprechendes gilt für die gemäß § 1595 Abs. 1 BGB erforderliche Zustimmungserklärung der Mutter.

Die vor der Geburt des Kindes und vor Abgabe der Anerkennungserklärung in Dänemark geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe der Mutter hindert die Wirksamkeit der Anerkennung der Vaterschaft (etwa in analoger Anwendung des § 1594 Abs. 2 BGB) nicht.

Seit dem 15. Juni 2012 können gleichgeschlechtliche Ehen in Dänemark aufgrund des am 12. Juni 2012 erlassenen Gesetzes Nr. 532 zur Änderung des Gesetzes über die Eingehung und die Aufhebung der Ehe, des Gesetzes über die Rechtswirkungen der Ehe und des Rechtspflegegesetzes sowie zur Aufhebung des Gesetzes über die registrierte Partnerschaft geschlossen werden (vgl. dazu Ring/Ring-Olsen, StAZ 2012, 264). In Deutschland hat der Gesetzgeber mit Erlass des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts am 27. Juli 2017 (Eheöffnungsgesetz) mit Wirkung zum 1. Oktober 2017 über § 1353 Abs. 1 Satz 1 BGB n.F. die Ehe für gleichgeschlechtliche Paare geöffnet. Seit dem 1. Oktober 2017 können gleichgeschlechtliche Paare gemäß § 1310 BGB eine Ehe schließen und eine bestehende Lebenspartnerschaft gemäß § 20a LPartG in eine Ehe umwandeln. Wandeln die Lebenspartner eine vor dem 1. Oktober 2017 begründete Lebenspartnerschaft nicht gemäß § 20a LPartG in eine Ehe um, so besteht die Lebenspartnerschaft auch nach dem 1. Oktober 2017 fort; für diese Altfälle bleiben die Regelungen des LPartG in Kraft (Kaiser, FamRZ 2017, 1889, 1890). Weil nach deutschem Recht für die Ehe bis zum 1. Oktober 2017 die Verschiedengeschlechtlichkeit konstitutiv war, musste jede im Ausland rechtsförmlich geschlossene gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft in Deutschland als Lebenspartnerschaft im Sinne des Art. 17b EGBGB qualifiziert werden (BGH, Beschluss vom 20. April 2016 - XII ZB 15/15 - m.w.Nw. zur südafrikanischen Frauenehe), sie war nicht in das Eheregister des § 34 PStG, sondern in das Lebenspartnerschaftsregister des § 35 PStG einzutragen (KG, Beschluss vom 3. März 2011 - 1 W 74/11 -, juris; OLG München, Beschluss vom 6. Juli 2011 - 31 Wx 103/11 -, juris). Entspricht eine vor dem 1. Oktober 2017 begründete gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft - wie hier die nach dänischem Recht geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe der Mutter - funktionell einer deutschen gleichgeschlechtlichen Ehe, so stellt sich die Frage, ob sie seit dem 1. Oktober 2017 rückwirkend oder zumindest künftig als gleichgeschlechtliche Ehe zu qualifizieren ist oder ob wegen der Begründung vor dem 1. Oktober 2017 an der früheren ”Herabstufung” auf eine Lebenspartnerschaft festzuhalten ist (so dass konsequenterweise auch die bisherige Kappungsregelung des Art. 17b Abs. 4 EGBGB a.F. griffe). Für eine Qualifizierung als gleichgeschlechtliche Ehe jedenfalls ab dem 1. Oktober 2017 spricht, dass der Gesetzgeber mit Streichung der Kappungsgrenze des Art. 17b Abs. 4 EGBGB a.F. zum 1. Oktober 2017 deutlich gemacht hat, dass das deutsche Recht im Ausland begründete Lebensgemeinschaften künftig nicht mehr nach Maßgabe des deutschen Rechts begrenzen will. Dazu stünde es im Widerspruch, eine im Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe weiterhin auf eine Lebenspartnerschaft herabzustufen (für eine Qualifizierung als gleichgeschlechtliche Ehe jedenfalls ab dem 1. Oktober 2017 vgl. Kaiser, FamRZ 2017, 1985, 1993).

Ob das auch rückwirkend gilt, braucht hier nicht entschieden zu werden, weil auch eine im Zeitpunkt der Geburt des Kindes bestehende wirksame Ehe der Mutter die wirksame Vaterschaftsanerkennung des Antragstellers nicht ausschließen würde.

Die Vorschriften der §§ 1592 Nr. 1 BGB und 1594 Abs. 2 BGB, die eine wirksame Vaterschaftsanerkennung ausschließen, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes, insbesondere die des Ehemannes der Mutter, besteht, gelten in Bezug auf die Ehefrau der Mutter nicht. Gleichgeschlechtliche Paare können eine gemeinsame Elternschaft sowohl in einer nach dem 1. Oktober 2017 fortbestehenden Lebenspartnerschaft als auch in einer nach dem 1. Oktober 2017 gemäß § 20a LPartG oder gemäß § 1310 BGB geschlossenen gleichgeschlechtlichen Ehe nur durch Adoption begründen. Leben zwei Frauen in einer gleichgeschlechtlichen Ehe, so wird zwar die Frau, die ein Kind zur Welt bringt, gemäß § 1591 BGB Mutter. Die Ehefrau der Mutter wird aber - anders als der Ehemann der Mutter, der mit der Geburt nach § 1592 Nr. 1 BGB rechtlicher Vater wird - nicht rechtlicher Elternteil (zur Lebenspartnerschaft: BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2014 - XII ZB 463/13 -, juris; OLG Köln, Beschluss vom 27. August 2014 - 2 Wx 222/14 -, juris; OLG Celle, Beschluss vom 10. März 2011, 1518 - 17 W 48/10 -, juris). Das ist verfassungsgemäß (BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2010 - 1 BvL 8/07 -, juris, zu LG Hamburg vom 4. November 2009 - 301 T 596/09 -, juris) und verstößt nicht gegen Art. 14 und Art. 8 EMRK (EGMR, Entsch. v. 7. Mai 2013 - Individualbeschwerde Nr. 8017/11 -, FamRZ 2014, 97 = NJW 2014, 2561 Rn. 30).

Diese unterschiedliche rechtliche Regelung der Elternstellung in der verschiedengeschlechtlichen Ehe einerseits und in der gleichgeschlechtlichen Ehe andererseits besteht bis zu einer Änderung des Abstammungsrechts durch den Gesetzgeber fort. Eine analoge Anwendung von § 1592 Nr. 1 und § 1594 Abs. 2 BGB scheidet aus (vgl. aber für eine analoge Anwendung: Binder/Kiehnle, NZFam, 2017, 742, 743; für eine erweiternde Auslegung: Löhnig, NZFam 2017, 643, 644). Es fehlt sowohl an einer Regelungslücke als auch an einer vergleichbaren Interessenlage (vgl. dazu Kaiser, FamRZ 2017, 1889, 1895). Eine Regelungslücke scheidet bereits deshalb aus, weil der Gesetzgeber das Problem des Abstammungsrechts bei Einführung der gleichgeschlechtlichen Ehe deutlich im Blick hatte: Der vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eingesetzte Arbeitskreis zur Reform des Abstammungsrechts hat am 4. Juli 2017 und damit in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Verabschiedung des Eheöffnungsgesetzes seinen Abschlussbericht vorgelegt und vorgeschlagen, dass zweiter Elternteil neben der Geburtsmutter i.S. des § 1591 Nr. 1 BGB eine Frau (”Mit-Mutter”) sein kann und dass die Mit-Mutterschaft auch in § 1592 Nr. 2 und 3 BGB der Vaterschaft gleichgestellt werden soll (Abschlussbericht S. 68 ff. mit Thesen Nr. 50 ff., http://www.bmjv.de/SharedDocs/Donwloads/DE/Artikel/07042017_AK_Abstimmung_Abschlussbericht pdf?_blob=publicationFile). Eine entsprechende Regelung hat nicht Eingang in das Eheöffnungsgesetz gefunden. Es fehlt auch an einer vergleichbaren Interessenlage. Das BGB regelt das Abstammungsrecht nicht als Wirkung der Ehe, sondern als selbständigen Tatbestand der Mutterschaft (§ 1591 BGB) und der Vaterschaft (§ 1592 BGB) im Recht der Verwandtschaft. Nur § 1592 Nr. 1 BGB knüpft die Vaterschaft an das Merkmal ”verheiratet” - aber nach geltendem Recht nicht, weil die Ehe automatisch beide Ehegatten zu Eltern macht, sondern wegen der im Regelfall zutreffenden Vermutung, dass der Ehemann der Mutter der leibliche Vater ihres Kindes ist (Kaiser, FamRZ, 2017, 1889, 1896 mit Nw.). Unklar ist auch, wie der Konflikt konkurrierender Vater- und Mutterschaft, wie er sich in Fällen wie dem hier zugrunde liegenden stellt, zukünftig gelöst werden soll. Die §§ 1599, 1600 BGB eröffnen dem leiblichen Vater die Möglichkeit, die seiner statusrechtlichen Vaterschaft entgegen stehende rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes - vorbehaltlich einer entgegen stehenden sozial-familiären Beziehung zwischen dem Kind und seinem rechtlichen Vater (§ 1600 Abs. 2 und 4 BGB) - anzufechten und nach gegebenenfalls erforderlicher Einholung eines Abstammungsgutachtens durch Gerichtsbeschluss aus der Welt zu schaffen. Auf die (Mit-)Mutter lässt sich das schon deshalb nicht übertragen, weil im Regelfall klar ist, dass eine genetische Verwandtschaft zwischen ihr und dem Kind nicht besteht. Auch diese Überlegung zeigt, dass die abstammungsrechtlichen Konsequenzen des Eheöffnungsgesetzes unüberschaubar und nicht durch Analogien zu regeln sind, sondern der Regelung durch den Gesetzgeber vorbehalten bleiben müssen.

2.2.3. Das Problem konkurrierender Vaterschaften bzw. Elternschaften aufgrund mehrerer in Betracht kommender nationaler Rechte (vgl. BGH, Beschluss vom 3. August 2016 - XII ZB 110/16 -, juris) stellt sich im vorliegenden Fall nicht. Dass eine andere Rechtsordnung, insbesondere das neben dem deutschen Recht noch in Betracht kommende Recht der Russischen Föderation zur gesetzlichen Vaterschaft eines anderen Mannes als des Antragstellers oder gar einer die Vaterschaft des Antragstellers ausschließenden (Mit-)Mutterschaft der Ehefrau der Mutter führen könnte, ist nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich (zur Frage wohlerworbener Rechte vgl. Staudinger/Henrich BGB [2014] Art. 19 EGBGB Rn. 14; MünchKommBGB/Helms, 6. Aufl., Art. 19 EGBGB Rn. 26). Obwohl das Familiengesetzbuch der Russischen Föderation keine Definition der Ehe enthält, ist aus seinem Wortlaut, insbesondere dem des Art. 12 FGB abzuleiten, dass nur eine Ehe zwischen Mann und Frau möglich ist. Die gleichgeschlechtliche Partnerschaft sowie eheähnliche Gemeinschaften finden im russischen Familienrecht keine Berücksichtigung (Bergmann/Ferid/Lorenz, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, BFH Online, Russische Föderation, III. A. 6. Eherecht, S. 33, Stand: 10. Juli 2013).

2.3. Die Voraussetzungen für einen - auch zeitlich auf zwei Jahre begrenzten - Umgangsausschluss, wie ihn die Mutter begehrt, liegen nicht vor.

Das Umgangsrecht eines Elternteils steht unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG. Es ermöglicht dem umgangsberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Absprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen, sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 26. September 2006 - 1 BvR 1827/06 -, juris).

An die - einfachrechtlich auf § 1684 Abs. 4 BGB zu gründende - Einschränkung oder gar den Ausschluss des Umgangsrechts eines Elternteils sind strenge Maßstäbe anzulegen, deren Wahrung das Gericht von Amts wegen und wegen des stets letztentscheidenden Kindeswohls zu überprüfen hat. Gemäß § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB gehört zum Wohl eines Kindes in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Eine Einschränkung des Umgangsrechts ist nur veranlasst, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren. Letzteres setzt eine gegenwärtige Gefahr in solchem Maße voraus, dass sich bei ihrem weiterem Fortschreiten eine erhebliche Schädigung der weiteren Entwicklung des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 2012 - 1 BvR 3116/11 -, juris).

Eine solche gegenwärtige Gefahr für das Kindeswohl besteht im vorliegenden Fall nicht. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Umgang mit dem Vater das Kindeswohl beeinträchtigen würde, kann der Senat entgegen der Darstellung der Mutter nicht feststellen. Die Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens ist insoweit auch unter Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht veranlasst.

Die Befürchtungen der Mutter in Bezug auf den Gesundheitszustand des Kindes und die mangelnde Bereitschaft und Fähigkeit des Antragstellers als des Vaters, sich auf das Kind einzustellen, sind schon durch die vom Senat eingeholten ärztlichen Stellungnahmen widerlegt. Danach wird zwar bestätigt, dass das Kind sowohl unter Allergien als auch unter einer Disposition zu Epilepsieanfällen leidet, beides ist aber nicht so gravierend, dass deshalb die Umgänge mit dem Antragsteller eingeschränkt werden müssten. Die Allergien des Kindes sind relativ gut einzugrenzen. Nach Mitteilung der behandelnden Allergologen Prof. Dr. K. P...-B... und Dr. med. H. K... leidet S... vornehmlich an einer Nussallergie. Um Gefahren von dem Kind während seiner Aufenthalte beim Antragsteller abzuwenden, reicht es, Nüsse, Mandeln und verwandte Früchte aus seiner Umgebung fern zu halten und für einen dennoch auftretenden Notfall einen Adrenalin-Autinjektor bereit zu halten, in dessen Handhabung der Antragsteller sich - ebenso wie Mutter und ihre Ehefrau es getan haben - einweisen lassen muss.

Hinsichtlich der epileptischen Anfälle ist festzuhalten, dass diese nach Mitteilung des behandelnden Arztes ... ... ... ... ... ... in dem Schreiben an den Senat vom 29. Dezember 2017 - entgegen der Darstellung der Mutter in ihrer Beschwerdeschrift - in der Regel nicht lebensbedrohlich sind und die wenigen Mikroanfälle, die S... bislang hatte, jeweils kürzer als drei Minuten dauerten. Es stehen zudem Schulungsmöglichkeiten zur Verfügung, von denen der Antragsteller ebenso wie Mutter und ihre Ehefrau Gebrauch machen kann und muss. Dem Rechnung tragend, hat der Senat im Rahmen seiner Regelungsbefugnis gemäß § 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB eine Auflage in den Umgangsbeschluss aufgenommen. Zuzugeben ist der Mutter, dass mangelnder Schlaf und Stresssituationen, das Auftreten epileptischer Anfälle begünstigen können, das heißt indes nicht, dass deshalb der Umgang mit dem Antragsteller als dem Vater auszuschließen wäre. S... und seine Eltern werden, wenn S... wie andere Kinder KiTa und Schule besuchen, an Freizeitveranstaltungen für Kinder teilnehmen und eine möglichst unbeschwerte, ‚normale‘ Kindheit haben soll, immer wieder vor Situationen gestellt werden, auf die er sorgfältig vorbereitet und an die er herangeführt werden muss. Der Senat hat der langen Unterbrechung der Umgänge S... mit seinem Vater durch die Anordnung einer Umgangsbegleitung Rechnung getragen (dazu im Folgenden unter 2.4.). In Bezug auf den Umgang mit seinem Vater ist es im Übrigen an der Mutter, S... hierauf vorzubereiten und mit der Umgangspflegerin/Umgangsbegleiterin zusammen zu arbeiten, um einen begleiteten Umgang zu ermöglichen.

Der erstmals in der Beschwerdeinstanz erhobene Vorwurf der Mutter, es gebe in der ihr aus früheren Zeiten bekannten LGBT-Szene in S.... P.... Gerüchte, dass der Vater pädophilen Neigungen nachgehe, ist zu vage, als dass dem nachzugehen wäre. Der Senat hat keine Möglichkeit, diese Behauptungen der Mutter auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Das bisherige Verhalten der Mutter, ihre Weigerung, mit dem Jugendamt zusammen zu arbeiten und das ihr Mögliche zur Aufklärung des Sachverhalts insbesondere in Bezug auf den Gesundheitszustand des Kindes und seiner möglichen Absicherung während der Umgänge mit dem Vater beizutragen, spricht dafür, dass die vage vorgebrachten Vorwürfe nur das Verfahren aufhalten und den Vater unberechtigt in Misskredit bringen sollen. Auch ist nicht nachvollziehbar, warum die Mutter einen Vorwurf von so erheblichem Gewicht für das Kindeswohl so lange zurück gehalten hat. Da die Mutter ihren Vorwurf nicht näher konkretisiert und ihre Informationsquellen nicht preisgegeben hat, um dadurch eine Überprüfung ihrer Angaben zu ermöglichen, muss er auch unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes unbeachtet bleiben. Objektive Anhaltspunkte für den Wahrheitsgehalt dieser Behauptungen gibt es nicht. Der Senat geht davon aus, dass die Mutter, die bei ihrer persönlichen Anhörung im Termin wiederholt betont hat, sie und ihre Ehefrau seien eine vollständige Familie, bestrebt ist, den Vater aus der Familie, wie sie sie für sich definiert, herauszuhalten und zu diesem Zweck nicht davor zurückschreckt, den Vater in Misskredit zu bringen.

2.4. Der Senat hält zur Durchsetzung des Umgangsrechts des Vaters die Anordnung einer Umgangspflegschaft im Sinne des § 1684 Abs. 3 Satz 3 BGB für erforderlich.

Nach § 1684 Abs. 2 BGB haben die Eltern alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt. Wird die Pflicht nach § 1684 Abs. 2 BGB dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht gemäß § 1684 Abs. 3 Satz 3 BGB eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen. Die Anordnung der Umgangspflegschaft erfordert keine Kindeswohlgefährdung, vielmehr genügt eine nachhaltige und erhebliche Umgangsverweigerung und eine damit verbundene Kindeswohlbeeinträchtigung (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 247/11 -, juris).

Diese Voraussetzungen sind hier in Bezug auf die Mutter gegeben. Die Mutter verweigert derzeit sowohl nach den Feststellungen des Familiengerichts als auch den Stellungnahmen der Verfahrensbeiständin und des Jugendamtes jede Kooperation. Sie hat den Kontakt zum Antragsteller als dem Vater im Juni 2016 abgebrochen, ist in eine ihm unbekannte Wohnung verzogen und hat ihm seitdem jedweden Umgang oder sonstigen Kontakt mit dem Kind verweigert. Zwecks Begründung und Aufrechterhaltung dieses Kontaktabbruchs hat sie vor Übertreibungen und Falschbehauptungen (in Bezug auf die Krankheit des Kindes) gegenüber dem Jugendamt und dem Familiengericht und zuletzt sogar diffamierenden, in der Realität durch nichts belegten Falschbeschuldigen gegen den Vater nicht zurückgeschreckt und sich anderslautenden Einschätzungen des Jugendamtes und der Verfahrensbeiständin sowie den Anordnungen des Familiengerichts verweigert. Dass diese Weigerungshaltung ohne sachliche Rechtfertigung fortbesteht, hat die persönliche Anhörung der Mutter im Termin vom 12. Januar 2018 nachdrücklich bestätigt. Sie hat in ihrer Anhörung keinen Zweifel daran gelassen, dass sie sich, das Kind und ihre Ehefrau als in sich abgeschlossene soziale Einheit begreift und dem Vater jedwede Umgangsrechte mit dem Kind absprechen will, von diesem - abgesehen von den begehrten Unterhaltszahlungen, wie sie Gegenstand ihrer E-Mail an den Vater vom 16. April 2016 waren und nach den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des Vaters im Termin vom 12. Januar 2018 jetzt zum Gegenstand einer in der Russischen Föderation gegen ihn erhobenen Unterhaltsklage geworden sind - vielmehr vollständig in Ruhe gelassen werden und nichts mit ihm zu tun haben will.

Die Umgangspflegschaft ist zu befristen und dient der Organisation der Umgangskontakte durch Vermittlung zwischen den Eltern. Da wegen der Zulassung der Rechtsbeschwerde das vorliegende Verfahren möglicherweise andauern wird und die Mutter bereits die Anordnungen der ersten Instanz ignoriert hat, hält der Senat eine Aufrechterhaltung der Umgangspflegschaft für die Dauer eines Jahres für gerechtfertigt.

Der Umgangspfleger ist gemäß § 1684 Abs. 3 Satz 4 BGB berechtigt, bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Eltern über die Umgangsmodalitäten, insbesondere über den Ort des Umgangs und den Ort der Übergabe zu entscheiden (zu den Aufgaben des Umgangspflegers und seinen Entscheidungsbefugnissen vgl. Poncelet/Onstein in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 1684 BGB Rn. 91 unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung BT-Drs. 16/6308, S. 345, 346; OLG Hamm, Beschluss vom 13. Mai 2014 - II-2 UF 51/14 -, juris; OLG München, Beschluss vom 22. Dezember 2010 - 33 UF 1745/10 -, juris). Das schließt jedoch nicht die Befugnis ein, auch über den Umfang, insbesondere die Häufigkeit und die Dauer der Umgangskontakte zu entscheiden. Diese Aufgabe obliegt gemäß § 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB ausschließlich dem Gericht. Es muss daher den Umgang abschließend regeln und darf diese Aufgabe insbesondere nicht ganz oder teilweise in die Hände eines Dritten legen, soweit das Gesetz diese Möglichkeit nicht ausdrücklich eröffnet (OLG Hamm, Beschluss vom 13. Mai 2014 - II-2 UF 51/14 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 2. Mai 2012 - II-9 UF 105/12; Palandt/Götz, BGB, 77. Aufl. 2018, § 1684 Rn. 21).

2.5. Wegen der langen Dauer des seit Juli 2017 bestehenden Kontaktabbruchs zwischen Vater und Kind sind außerdem zwecks Wiederanbahnung der Umgänge begleitete Umgänge zum Schutz des Kindes angezeigt (vgl. dazu OLG Koblenz, Beschluss vom 2. August 2007 - 7 UF 220/05 -, juris), die auch der Antragsteller als Vater selbst befürwortet. Zur Mitwirkung an den begleiteten Umgängen hat sich nach den im Anschluss an den Anhörungs- und Erörterungstermin durchgeführten Ermittlungen des Senats Frau N... M... für den Verein Vormundschaften T... B... e.V. bereit erklärt (§ 1684 Abs. 4 Satz 3 FamFG), die der Senat zugleich als Umgangspflegerin ausgewählt hat. Für die Finanzierung wird der Antragsteller nach seinen Einlassungen im Termin vom 12. Januar 2018 selbst aufkommen. Der Senat hat die begleiteten Umgänge auf eine Dauer von drei Monaten beschränkt, weil davon auszugehen ist, dass Vater und Sohn sich innerhalb dieses zeitlichen Rahmens derart aneinander gewöhnt haben werden, dass der Vater einer weiteren Hilfestellung bei dem angemessenen Umgang mit dem Kind nicht mehr bedarf und der als offen und aufgeschlossen beschriebene Junge sich bis dahin seinerseits soweit an den Vater gewöhnt hat, dass keine Bedenken bestehen, ihn die Umgangszeit mit dem Vater allein verbringen zu lassen.

2.6. Angesichts des jungen Alters des Kindes und der langen Unterbrechung der Umgänge hält der Senat eine allmähliche und zeitlich gestaffelte Wiederanbahnung der Umgänge für erforderlich, wobei die Umgänge mit zunehmendem Zeitablauf ausgedehnt werden. Um das Kind nicht zu überfordern, soll der Umgang in den ersten beiden Monaten nur an einem Tag, nämlich freitags von 15.00 bis 17.00 Uhr im Zwei-Wochen-Rhythmus stattfinden. Längere Zeiträume zwischen den Umgängen sind während der Zeit der Wiederanbahnung der Umgänge nicht sinnvoll, weil kleine Kinder noch kein Zeitgefühl haben und der mit der Wiederanbahnung der Umgänge beabsichtigte Gewöhnungseffekt sonst leer läuft. Ab dem dritten Monat sollen die Umgänge zusätzlich samstags von 13.00 bis 15.00 Uhr stattfinden und bis Ende Mai begleitet durchgeführt werden, um das Kind langsam an die häufigeren Umgänge zu gewöhnen, die ab dem 29. Juni 2018 zeitlich auf je drei Nachmittagsstunden und ab dem 24. August 2018 auf je vier Nachmittagsstunden ausgedehnt werden. Für die Zeit ab 19. Oktober 2018 ist davon auszugehen, dass das Kind sich soweit an den Vater und dessen Umgebung gewöhnt haben wird, dass Umgänge mit einer Übernachtung ohne Bedenken durchgeführt werden und ab 30. November 2018 mit zwei Übernachtungen am Wochenende stattfinden können. Von einer darüber hinausgehenden Ferienumgangsregelung sieht der Senat ab, weil zum jetzigen Zeitpunkt keine Prognose darüber möglich ist, inwieweit Ferienumgänge sich ohne negative Auswirkungen auf das Kindeswohl in sein Leben integrieren lassen.

Von der Anordnung darüber hinausgehender Skype-Kontakte sieht der Senat gleichfalls ab, weil sie den Tagesablauf des Kindes stören und nicht in das Konzept der angeordneten Umgangsbegleitung und Umgangspflegschaft passen, durch die die Voraussetzungen für einen reibungslosen und kindeswohlorientierten Umgang des Vaters mit dem Kind erst geschaffen werden sollen.

Die Auflage an den Vater (Ziffer 3 der Beschlussformel), sich vor Durchführung des ersten begleiteten Umgangstermins, im Rahmen der Sprechstunden der ... Kliniken B.... ... ... in die Vorgehensweise bei einem epileptischen Anfall des Kindes einweisen zu lassen, ist erforderlich, (vgl. zur Zulässigkeit entsprechender Auflagen: OLG München, Urteil vom 28. August 1997 - 26 UF 971/97 -, juris), um der Angst der Mutter um die fachgerechte Versorgung des Kindes im Fall eines epileptischen Anfalls Rechnung zu tragen. Die Befugnis zur Anordnung entsprechender Mitwirkungspflichten der Mutter (Ziffer 3 und 4 des Beschlusses) ergibt sich aus § 1684 Abs. 3 Satz 2 BGG, nachdem die Mutter in der Vergangenheit jegliche Kooperation zur Ermöglichung der Umgänge des Vaters mit dem Kind abgelehnt hat.

III.

Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Kosten des Verfahrens erster Instanz auf § 81 Abs. 1 FamFG. In Umgangssachen entspricht es regelmäßig der Billigkeit, die Gerichtskosten zwischen den Eltern hälftig zu teilen und die Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht anzuordnen (vgl. Prütting/ Helms/Feskorn, FamFG, 4. Aufl. 2018, § 81 Rn. 14a).Anlass zur Abweichung von dieser Regel sieht der Senat nicht. Insbesondere sind die Voraussetzungen des § 81 Abs. 2 Nr. 1 FamFG, wonach das Gericht die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegt, wenn er durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat, in Bezug auf das Verhalten der Mutter hier nicht gegeben. Grobes Verschulden erfordert Vorsatz oder eine Außerachtlassung der nach den Umständen erforderlichen Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße unter Nichtbeachtung dessen, was jedem einleuchten muss (vgl. Prütting/ Helms/Feskorn, FamFG, 4. Aufl. 2018, § 81 Rn. 22 mit Rechtsprechungshinweisen). Ein solches Verhalten kann der Mutter hier jedenfalls in Bezug auf das erstinstanzliche Verfahren nicht vorgeworfen werden, weil die von ihr gegen den Umgang vorgetragenen Bedenken nicht von vornherein als gänzlich unbeachtlich angesehen werden können. Der fortgesetzten Verweigerung des Umgangs auch nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung wird durch die Anordnung der Umgangspflegschaft Rechnung getragen. Für die dadurch verursachten Kosten hat die Mutter, wie nachfolgend ausgeführt, allein aufzukommen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 84 FamFG. Danach hat die Mutter, die mit ihrer Beschwerde unterlegen ist, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Dies schließt die Kosten der angeordneten Umgangspflegschaft, die zunächst aus des Staatskasse gezahlt werden (§ 1684 Abs. 3 Satz 6 BGB i.V.m. § 277 Abs. 5 FamFG), ein (vgl. Nr. 2014 des Kostenverzeichnisses zum FamGKG). Die Voraussetzungen für eine nur ausnahmsweise mögliche anderweitige Kostenverteilung (vgl. dazu Feskorn in: Zöller, ZPO, 32. Auflage 2018, § 84 FamFG, Rn. 5) sind hier nicht gegeben, weil die Mutter durch ihr Verhalten Anlass zur Anordnung der Umgangspflegschaft gegeben hat.

Die Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus den §§ 40, 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG.

IV.

Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde zu. Bei der Frage der rückwirkenden Anwendung des Art. 17b Abs. 4 EGBGB n.F. und der analogen bzw. erweiternden Anwendung der §§ 1592 Nr. 1 und 1594 Abs. 2 BGB auf die gleichgeschlechtliche Ehe handelt es sich um Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (§ 70 Abs. 2 FamFG).