AG Darmstadt, Beschluss vom 17.08.2015 - 503 XVII 184/92
Fundstelle
openJur 2018, 7879
  • Rkr:
Tenor

wird der dem Ergänzungsbetreuer Rechtsanwalt Herr K. für seine Tätigkeit aus der Staatskasse zu erstattende Anspruch in der Zeit vom 03.02.2013 bis 30.04.2015 aufgrund des Antrages vom auf 1.072,96 € festgesetzt.

Weiterhin werden die der ehemaligen Betreuerin Frau K. aus der Staatskasse zu erstattenden Ansprüche für die Tätigkeit in der Zeit vom 13.09.2011 bis 12.09.2013 gemäß §§ 1908i, 1835a BGB, §§ 292 Abs. 1, 168 FamFG wie folgt festgesetzt:

Pauschale Aufwandsentschädigung 2 x 323,00 € = 646,00 €

Eine Rückforderung durch die Staatskasse gemäß §§ 1908i, 1836e BGB wird abgelehnt.

Gründe

Rechtsanwalt Herr K. ist Ergänzungsbetreuer der Betroffenen. Das Gericht hat festgestellt, dass die Ergänzungsbetreuung berufsmäßig geführt wird.

Der Ergänzungsbetreuer hat somit Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen und auf eine Vergütung gemäß §§ 1908i, 1835, 1836 BGB, § 6 Satz 1, § 1 Abs. 2, § 3 VBVG, §§ 292 Abs. 1, 168 FamFG.

Der Anspruch des Ergänzungsbetreuers errechnet sich wie folgt:

Vergütung: 1.575 Minuten = 26,25 Std x 33,50 €: 879,38 €

Ersatz von umsatzsteuerpflichtigen Aufwendungen 22,27 €

19 % Umsatzsteuer auf 901,65 € 171,31 €

Festsetzungsbetrag 1.072,96 €

Vorschusszahlungen 0,00 €

endgültiger Festsetzungsbetrag 1.072,96 €

Auch die Aufwandsentschädigung steht der ehemaligen Betreuerin aufgrund der oben angegebenen Vorschriften gesetzlich zu.

Die Betroffene ist mittellos im Sinne von §§ 1908i, 1836c, 1836d BGB. Die Zahlung erfolgt daher aus der Staatskasse. Eine Rückforderung durch die Staatskasse gemäß §§ 1908i 1836e BGB wird aus folgenden Gründen abgelehnt: Die Betreute verfügt lediglich über ein Taschengeldkonto. Der Bestand des Taschengeldkontos übersteigt den Schonbetrag von 2.600,00 EUR nicht. Das Konto weist per 28.02.2015 einen Bestand in Höhe von 2.598,97 EUR aus.

Das Konto Nr. xxxxxxxxxxxxx bei der Sparkasse mit einem Guthaben per 28.02.2015 in Höhe von 29.100,00 EUR stellt Nachlassvermögen dar. Die Betroffene ist diesbezüglich lediglich Vorerbin und kann über die entsprechenden Zinserträge verfügen. Verfügungen über das Kapitalvermögen stehen der Betreuten nicht zu. Das Konto hätte nicht auf den Namen der Betreuten angelegt werden dürfen, sondern als Nachlasskonto geführt werden müssen. Hierbei handelt es sich um einen Fehler der ehemaligen Testamentsvollstreckerin und kann nicht zu Lasten der Betreuten ausgelegt werden. Eine nachträgliche Umschreibung des Kontos als Nachlasskonto lehnte die Sparkasse ab. Zwar ist richtig, dass das Guthaben am 17.12.2015 frei wird, jedoch steht es auch dann nicht der Betreuten zu.

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