OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.07.2016 - 19 A 2/14
Fundstelle
openJur 2018, 7056
  • Rkr:
Verfahrensgang

1. Die Anerkennungszuständigkeit im Sinn des § 109 Abs. 1 Nr. 1 FamFG für eine ausländische gerichtliche Vaterschaftsfeststellung beurteilt sich nach deutschem Recht, das auf die Zuständigkeit des ausländischen Gerichts spiegelbildlich anzuwenden ist (sog. Spiegelbildprinzip).

2. Eine ausländische gerichtliche Vaterschaftsfeststellung, welche im Fall der Leihmutterschaft die rechtliche Vaterstellung dem Wunschvater zuweist, verstößt noch nicht allein deshalb gegen den materiellrechtlichen ordre public nach § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG, wenn der Wunschvater leiblicher Vater des Kindes ist (Anschluss an BGHZ 203, 350).

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 24. Oktober 2011 und seines Widerspruchsbescheides vom 5. März 2012 verpflichtet, dem Kläger einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Beklagte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Gegenstand des Verfahrens ist die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises für den Kläger, der von einer indischen Leihmutter geboren ist.

Der deutsche Staatsangehörige B. D. , geboren am XX. August 1978 in I. (im Folgenden: Wunschvater) und der israelische Staatsangehörige T. U. D. begründeten am 26. Januar 2010 vor dem Standesamt I in A. eine eingetragene Lebenspartnerschaft. Seitdem führt der Wunschvater ebenfalls den Familiennamen "U. D. ". Er lebt seit 2008 in Israel. Unter dem 17. Februar 2009 schloss er mit Unterstützung einer reproduktionsmedizinischen Klinik und eines Anwaltsbüros in Mumbai/Indien einen notariell registrierten Leihmutterschaftsvertrag mit den indischen Eheleuten V. L. K. (im Folgenden: Leihmutter) und L. H. K. . Der Vertrag sah vor, dass die Leihmutter ein Kind für den Wunschvater zur Welt bringen und dieser gesetzlicher Vater des Kindes mit allen elterlichen Rechten und Pflichten werden sollte (Nrn. 3.1.15, 3.2.9 und 10, 4.6). Das Kind sollte mit Spermien des Wunschvaters und anonym gespendeten Eizellen gezeugt und der Embryo in die Gebärmutter der Leihmutter eingepflanzt werden (Nrn. 2.2, 3.1.3, 3.3.5). Die Leihmutter und ihr Ehemann erklärten unwiderruflich, keinerlei Rechte, insbesondere auch kein Sorgerecht an dem zu gebärenden Kind geltend zu machen (Nrn. 3.1.15 und 17, 4.3). Für den Fall des Versterbens des Wunschvaters während der Schwangerschaft der Leihmutter sollte sein Lebenspartner, ersatzweise dessen Bruder, die Vaterrolle einnehmen (Nr. 4.16). Für die Leihmutterschaft sollte der Wunschvater 200.000 Rupien an die Leihmutter und ihren Ehemann zahlen (Nr. 2.3). Beide Seiten verpflichteten sich zur Geheimhaltung des Vertragsinhalts (Nr. 3.4.10).

Die Leihmutter gebar den Kläger am XX. Juni 2010. Im israelischen Konsulat in Mumbai entnahm man ihm am 7. Juli 2010 eine Speichelprobe aus dem Wangenbereich. Am selben Tag stellte die Gemeindebehörde von Groß-Mumbai eine Geburtsurkunde aus, in der als Name der Mutter "Frau ..." und als Name des Vaters derjenige des Wunschvaters eingetragen ist. Am 8. Juli 2010 erklärte die Leihmutter vor dem Konsulat an Eides Statt einen vollständigen und unwiderruflichen Verzicht auf alle elterlichen Rechte.

Die Speichelprobe ergab, dass der Wunschvater mit 99,97 %-iger Wahrscheinlichkeit der leibliche Vater des Klägers ist (Vaterschaftsgutachten des Dr. S. M. vom Medizinischen Zentrum Chaim Sheba/Israel vom 21. Juli 2010 für das Familiengericht der Stadt Tel Aviv/Israel). Auf der Grundlage dieses Gutachtens stellte das Familiengericht durch Urteil vom 1. August 2010 fest, dass der Wunschvater nach den Untersuchungsergebnissen der Gewebetypisierung Vater des Klägers sei. Weil der Wunschvater kein israelischer Staatsangehöriger sei, werde er beweisen müssen, dass das Land seiner Staatsangehörigkeit das Kind als seinen Sohn mit Anspruch auf seine Staatsangehörigkeit anerkenne. Daraufhin stellte das israelische Konsulat in Mumbai dem Kläger unter dem 24. August 2010 ein Reisedokument mit einem für drei Monate gültigen Einreisevisum für Israel aus und gab darin seine Staatsangehörigkeit mit "undefined" an. Hiermit reiste der Kläger am 26. August 2010 nach Israel ein.

Bereits am 27. April 2010 hatte eine andere indische Leihmutter die beiden Zwillingsjungen F. U. D. und J. U. D. zur Welt gebracht. Deren leiblicher Vater ist der israelische Lebenspartner des Wunschvaters. Der Wunschvater adoptierte beide Jungen am 13. Februar 2014 nach israelischem Recht in der Weise, dass er weiterer Elternteil neben seinem israelischen Lebenspartner wurde. Die deutsche Botschaft Tel Aviv stellte ihnen am 16. Juni 2014 Reisepässe in der Annahme aus, dass sie durch die Adoption die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hätten. Zuvor hatte das Auswärtige Amt (AA) einen ordrepublic-Verstoß wegen Fehlens der Einwilligung der unbekannt gebliebenen indischen Leihmutter mit der Erwägung verneint, dass jedes andere Ergebnis einen "eklatante[n] Verstoß gegen Kindeswohlerwägungen darstellen würde." Ebenso adoptierte der israelische Lebenspartner des Wunschvaters den Kläger am 13. Februar 2014 (Beschluss des Gerichts für Familienangelegenheiten im Bezirk Tel Aviv). Der Beschluss enthält ausweislich der vorgelegten Übersetzung unter Nr. 6 die Feststellung, dass die Adoption nicht den Kontakt zwischen dem Minderjährigen und seinem biologischen Vater und der weiterläufigen Familie des Vaters unterbricht.

Am 13. September 2010 beantragte der Wunschvater beim Bundesverwaltungsamt (BVA) sinngemäß die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises für den Kläger und fügte seinem Antrag Kopien der indischen Geburtsurkunde und des israelischen Reisedokuments bei. Das BVA informierte ihn, dass Kinder einer verheirateten Frau sowohl in Israel als auch in Indien und Deutschland zunächst als Kinder von deren Ehemann gälten. Es bat ihn um Vorlage von Unterlagen, aus denen die Identität und der Familienstand der Mutter hervorgehe. Über seinen Prozessbevollmächtigten ließ der Wunschvater mitteilen, der Kläger sei "von einer namentlich nicht bekannten Leihmutter geboren".

Auf Anfrage des BVA übermittelte das AA einen Bericht der deutschen Botschaft Tel Aviv vom 23. März 2010 zur Rechtslage und Praxis der Leihmutterschaft in Israel. Wegen des Inhalts dieses Berichts nimmt der Senat auf Blatt 71 bis 73 der Beiakte Heft 1 Bezug.

Mit Bescheid vom 24. Oktober 2011 lehnte das BVA den Antrag des Klägers ab. Seine Abstammung sei nach israelischem Recht zu beurteilen, weil er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Israel habe. Danach gelte, wenn die Mutter verheiratet sei, wie im deutschen Recht ihr Ehemann als Vater des Kindes, solange das Gegenteil nicht eindeutig bewiesen sei. Solange die Identität der indischen Leihmutter nicht sicher und ein Vaterschaftsanerkennungsverfahren nicht durchgeführt sei, bleibe daher auch die väterliche Abstammung des Klägers zweifelhaft. Abgesehen davon verstoße es gegen den deutschen ordre public, bei einer vertraglichen Leihmutterschaft die Bestelleltern als rechtliche Eltern anzusehen und die Leihmutter in der Geburtsurkunde unerwähnt zu lassen. Hierin liege ein gravierender Widerspruch zum deutschen Recht, das den Embryonenschutz als hochrangiges Gut einstufe.

Der Kläger erhob am 2. November 2011 Widerspruch und legte nun auch das Gutachten des Dr. M. vor. Das BVA wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 5. März 2012 zurück und wiederholte seine Begründung aus dem Ablehnungsbescheid.

Mit seiner am 16. März 2012 erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, die Eintragung des Wunschvaters als Vater des Klägers in dessen Geburtsurkunde könne schon deshalb nicht gegen den ordre public verstoßen, weil er unstreitig sein leiblicher Vater sei. Er legte erstmals das Urteil des Familiengerichts der Stadt Tel Aviv vom 1. August 2010 vor und vertrat die Auffassung, dieses Urteil sei nach deutschem Recht als ausländische gerichtliche Vaterschaftsentscheidung ohne besonderes Verfahren anzuerkennen. Hier sei nicht der deutsche, sondern der großzügigere internationale ordre public anzuwenden. Dieser stehe der rechtlichen Vaterschaft des Wunschvaters nicht entgegen. Sie entspreche nämlich dem wesentlichen Grundsatz des deutschen Vaterschaftsrechts, dass derjenige rechtlicher Vater sein solle, der auch leiblicher Vater ist. Es komme nicht darauf an, ob dieses Ergebnis nach deutschem Recht auf demselben Weg erreichbar sei. Denn das Anerkennungsrecht stelle allein auf das Ergebnis der Anerkennung ab. Verweise man demgegenüber zur Begründung des ordrepublic-Verstoßes lediglich auf das Verbot der Leihmutterschaft in Deutschland, verkenne man schon im Ansatz die überragende Grundrechtsrelevanz von leiblicher Vaterschaft, Kindeswohl und tatsächlich bestehender sozialfamiliärer Beziehung. Er legte einen Auszug aus dem israelischen Bevölkerungsregister vom 29. August 2013 vor, in dem als Nationalität des Klägers "deutsch" und als Vorname seines Vaters derjenige des Wunschvaters eingetragen ist. Hierzu hat er die Auffassung vertreten, die Beklagte sei nach deutschem Recht an diese Beurteilung gebunden.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides des BVA vom 24. Oktober 2011 und seines Widerspruchsbescheides vom 5. März 2012 zu verpflichten, ihm einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, das Urteil des Familiengerichts der Stadt Tel Aviv sei eine Entscheidung nur über die leibliche, nicht aber auch über die rechtliche Abstammung des Klägers vom Wunschvater. Weder benenne es den Namen der Mutter des Klägers noch erwähne es deren Zustimmung zu der rechtlichen Vaterschaft des Wunschvaters. Ebenso wenig mache es eine Aussage darüber, ob die Mutter verheiratet sei. Hierfür trage der Kläger die Beweislast. Es erscheine zweifelhaft, ob die rechtliche Vaterschaft des Wunschvaters im vorliegenden Fall dem Kindeswohl, dem Elternrecht und dem grundgesetzlichen Schutz der Familie entspreche.

Mit dem angefochtenen, in StAZ 2014, 182 veröffentlichten Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und die Grundsatzberufung zugelassen. Die Prozessfähigkeit des Klägers unterliege Bedenken, weil das alleinige Sorgerecht des Wunschvaters nicht nachgewiesen sei, dies könne aber offen bleiben. Jedenfalls stamme der Kläger rechtlich nicht von diesem ab. Das Urteil des Familiengerichts der Stadt Tel Aviv stelle nur dessen leibliche Vaterschaft fest, befasse sich jedoch nicht mit dessen rechtlicher Vaterschaft. Nach deutschem Abstammungsrecht stehe seiner rechtlichen Vaterschaft entgegen, dass die Möglichkeit bestehe, dass die Leihmutter zum Zeitpunkt der Geburt des Klägers verheiratet gewesen sei und demzufolge ihr Ehemann Vater des Klägers sei. Die Behauptung des Wunschvaters sei unglaubhaft, ihm selbst sei die Identität der Leihmutter unbekannt.

Gegen das ihm 22. November 2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18. Dezember 2013 Berufung eingelegt. Er macht ergänzend geltend, die Leihmutter habe nach indischem Recht auf sämtliche Rechte an dem Kläger verzichtet, insbesondere auch auf die elterliche Sorge. Die Praxis der israelischen Behörden sehe im Ausland von einer Leihmutter geborene Kinder als Kinder der Wunscheltern an und behandle sie auch rechtlich als solche. Die Beklagte verhalte sich widersprüchlich, weil die deutsche Botschaft Tel Aviv den beiden Jungen F. und J. deutsche Reisepässe ausgestellt habe. Gleiches müsse auch für ihn richtig sein. Er legt den "Entscheid" des Familiengerichts in Tel Aviv Jaffo vom 18. Juni 2015 vor, der feststellt, dass zwischen dem Wunschvater und dem Kläger "alle Rechte und Pflichten zwischen Eltern und Kind gelten".

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält an ihrer Rechtsauffassung fest, die Klage sei unzulässig, weil der Kläger einen Nachweis über die Sorgerechtsregelung nicht vorgelegt habe.

Mit Beibehaltungsgenehmigung des BVA vom 3. März 2015 ließ sich der Wunschvater am 10. August 2015 in den israelischen Staatsverband einbürgern. Nachdem der Senat den Kläger auf seine staatsangehörigkeitsrechtliche Mitwirkungspflicht hingewiesen hat, legt dieser am 23. Mai 2016 in Kopie den Leihmutterschaftsvertrag vom 17. Februar 2009, ein Identitätsdokument der Leihmutter und weitere die Abwicklung der Leihmutterschaft betreffende Dokumente vor. Ferner legt er ein Rechtsgutachten der in Israel seit 2000 registrierten und im Familienrecht praktizierenden Anwältin Iris Sheinfeld vom 16. Mai 2016 vor, das die Phasen der Anerkennung der Elternschaft in Israel für ein von einer Leihmutter im Ausland geborenes Kind behandelt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Rechtsstreits 10 K 1160/10 VG Köln (Beiakte Heft 2), die vom Kläger eingereichte CD-ROM (Beiakte Heft 3) sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des BVA (Beiakten Hefte 1, 4 bis 6) und der deutschen Botschaft Tel Aviv (Beiakten Hefte 7 und 8) Bezug.

Gründe

Die Berufung des Klägers ist nach den §§ 124 Abs. 1, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO statthaft, weil das Verwaltungsgericht sie zugelassen hat. Sie ist auch im Übrigen zulässig (A.) und begründet (B.).

A. Die Berufung ist nach den §§ 62, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO zulässig. Der im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung 6-jährige und damit prozessunfähige Kläger ist durch den gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO prozessfähigen Wunschvater vertreten. Dieser hat im Namen des Klägers die Klage erheben und die Berufung einlegen lassen. Er ist auch berechtigt, den prozessunfähigen Kläger zu vertreten. Nach Art. 21 EGBGB unterliegt das Rechtsverhältnis zwischen einem Kind und seinen Eltern dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Aufenthaltsstatut). In Anwendung des danach hier anwendbaren israelischen Familienrechts hat das Familiengericht in Tel Aviv Jaffo mit "Entscheid" vom 18. Juni 2015 erklärt, dass zwischen dem Wunschvater und dem Kläger "alle Rechte und Pflichten zwischen Eltern und Kind gelten". Zu diesen Rechten gehört auch "die gesetzliche Obhut der Eltern" für den Minderjährigen, die auch die "Befugnis, ihn zu vertreten", umfasst (§ 15 Halbsatz 2 des israelischen Gesetzes über die Rechtsfähigkeit und die Vormundschaft vom 17. August 1962, 5722-1962 (isrGRV)).

Zitiert nach Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Stand: 216. Lieferung (Juni 2016), Länderabschnitt Israel, S. 86 ff.; dazu Margalith/ Assan, Länderbericht Israel, in Bergmann/Ferid/Henrich, a. a. O., S. 60.

Der Vertretungsberechtigung des Wunschvaters steht nicht entgegen, dass er den Kläger nur noch gemeinsam mit seinem israelischen Lebenspartner vertreten kann, seitdem dieser den Kläger am 13. Februar 2014 im Wege eines Hinzutretens als weiterer väterlicher Elternteil adoptiert hat. Die Adoption erzeugt zwischen dem Adoptierenden und dem Adoptierten die gleichen Pflichten und Rechte, wie sie zwischen Eltern und ihren Kindern bestehen, und sie verleiht dem Adoptierenden die gleichen Befugnisse gegenüber dem Adoptierten, welche Eltern gegenüber ihren Kindern zustehen, jedoch kann das Gericht die genannten Folgen in der Adoptionsanordnung einschränken (§ 16 des israelischen Gesetzes über die Adoption von Kindern vom 28. Mai 1981, 5741-1981 (isrAdG)).

Zitiert nach Bergmann/Ferid/Henrich, a. a. O., S. 117 ff.; dazu Margalith/Assan, a. a. O., S. 60.

Hier hat das Gericht für Familienangelegenheiten im Bezirk Tel Aviv in seiner Adoptionsanweisung im Beschluss vom 13. Februar 2014 keine solche Einschränkung der Befugnisse des adoptierenden israelischen Lebenspartners festgelegt. Im Verhältnis zwischen Eltern und ihren Kindern bestimmt § 18 (a) Satz 1 isrGRV, dass die Eltern in allen Angelegenheiten, die der gesetzlichen Obhut unterfallen, in gegenseitigem Einverständnis zu handeln haben, dass die Zustimmung des einen Elternteils zu einer Maßnahme des anderen vorher oder nachher, ausdrücklich oder stillschweigend, für eine spezifische Angelegenheit oder allgemein erteilt werden kann, und dass vermutet wird, dass ein Elternteil einer Maßnahme des anderen zugestimmt hat, solange nicht das Gegenteil bewiesen ist. Im vorliegenden Fall wird danach vermutet, dass der israelische Adoptivvater des Klägers der vom Wunschvater veranlassten Berufungseinlegung zugestimmt hat, solange die Beklagte nicht das Gegenteil bewiesen hat. In diesem Punkt gelangte man im Übrigen zu demselben Ergebnis, wenn die Vertretungsbefugnis des Wunschvaters abweichend von Art. 21 EGBGB nach deutschem Kindschaftsrecht zu beurteilen wäre. Dann wirkte die Rechtsmitteleinlegung des Wunschvaters nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht auch gegenüber seinem israelischen Lebenspartner.

Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 20. November 2015 - 19 A 1585/13 -, juris, Rdn. 11; Urteil vom 18. August 2010 - 19 A 1211/09 -, juris, Rdn. 40 ff. m. w. N.; Beschluss vom 30. Juni 2009 - 19 B 801/09 -, juris, Rdn. 3.

Ebenso wenig hängt die Wirksamkeit der Rechtsmitteleinlegung von einer Mitwirkung der Leihmutter ab. Hatte das Verwaltungsgericht unter diesem Gesichtspunkt noch zu Recht den Nachweis vermisst, dass die Leihmutter auf ihre Rechte, "die ihr als Mutter des Babys verliehen werden", verzichtet hat (so Nr. 4 des Urteils des Familiengerichts der Stadt Tel Aviv vom 1. August 2010), so hat der Kläger diesen Nachweis inzwischen erbracht, indem er den Leihmutterschaftsvertrag und ihre unwiderrufliche eidesstattliche Verzichtserklärung vor dem israelischen Konsulat in Mumbai vom 8. Juli 2010 vorgelegt hat.

B. Die Berufung ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Sie ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere war der Wunschvater auch schon bei Klageerhebung am 16. März 2012 berechtigt, den Kläger zu vertreten. Der Wunschvater besitzt die Vertretungsberechtigung für den Kläger seit dessen Geburt am XX. Juni 2010. Denn der "Entscheid" des Familiengerichts in Tel Aviv Jaffo vom 18. Juni 2015, der diese Vertretungsberechtigung feststellt, wirkt, wie unten unter I. 1. noch näher auszuführen sein wird, lediglich deklaratorisch.

Die Klage ist auch begründet. Der Ablehnungsbescheid des BVA vom 24. Oktober 2011 ist in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 5. März 2012 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises nach § 30 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 StAG. Nach diesen Vorschriften stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde einen Staatsangehörigkeitsausweis aus, wenn sie auf Antrag das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit feststellt. Der Kläger kann diese Feststellung beanspruchen. Er hat die deutsche Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt seiner Geburt am XX. Juni 2010 durch einen Abstammungserwerb nach § 4 Abs. 1 StAG von dem Wunschvater erworben (I.) und danach nicht wieder verloren (II.).

I. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 StAG erwirbt ein Kind durch die Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft (Satz 2 Halbsatz 1). Bei der Geburt des Klägers war nur sein leiblicher Vater, der Wunschvater, deutscher Staatsangehöriger. Seine leibliche und daher nach § 1591 BGB auch rechtliche Mutter hingegen, die Leihmutter, besaß unstreitig ausschließlich die indische Staatsangehörigkeit. Nach § 1592 BGB ist zur Begründung der Abstammung des Klägers vom Wunschvater eine Vaterschaftsanerkennung nach Nr. 2 oder eine gerichtliche Vaterschaftsfeststellung nach Nr. 3 erforderlich, weil dieser nicht im Sinn der Nr. 1 zum Zeitpunkt der Geburt mit der Leihmutter verheiratet war. Insofern regeln die §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 StAG die Abstammung, also die kraft Gesetzes begründete rechtliche Zuordnung eines Kindes zu seinen Eltern, nicht selbst, sondern überantworten diese Statusfrage dem zivilen Abstammungsrecht, also dem Familien- und Personenstandsrecht. Maßgeblich ist dasjenige nationale Familien- und Personenstandsrecht (Abstammungsstatut), welches nach den Regeln des im EGBGB geregelten deutschen internationalen Privatrechts (IPR) für die kindschaftsrechtliche Zuordnung eines Kindes zu Mutter und Vater einschlägig ist.

BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2006 - 2 BvR 696/04 -, StAZ 2007, 138, juris, Rdn. 15; BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 5 C 12.09 -, BVerwGE 136, 185, juris, Rdn. 14; Hamb. OVG, Beschluss vom 10. Februar 2004 - 3 Bf 238/03 -, DÖV 2004, 929, juris, Rdn. 8; BGH, Beschluss vom 20. April 2016 - XII ZB 15/15 -, juris, Rdn. 25 ff.

Nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB unterliegt die Abstammung eines Kindes dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Aufenthaltsstatut). Sie kann gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB im Verhältnis zu jedem Elternteil auch nach dem Recht des Staates bestimmt werden, dem dieser Elternteil angehört (Personalstatut), oder, wenn die Mutter verheiratet ist, gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 EGBGB nach dem Recht, dem die allgemeinen Wirkungen ihrer Ehe bei der Geburt nach Art. 14 Abs. 1 EGBGB unterliegen (Ehewirkungsstatut). Das Personalstatut und das Ehewirkungsstatut sind dem Aufenthaltsstatut grundsätzlich gleichwertige Zusatzanknüpfungen.

BGH, a. a. O., Rdn. 28.

Im vorliegenden Fall führt das Aufenthaltsstatut nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB zur Anwendung des israelischen, das Personalstatut nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB im Verhältnis zum Wunschvater zur Anwendung des deutschen und das Ehewirkungsstatut nach den Art. 14 Abs. 1, 19 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 EGBGB zur Anwendung des indischen Abstammungsrechts. Der Vorrang gebührt in einem solchen Kollisionsfall zur Vermeidung konkurrierender Eltern-Kind-Zuordnungen dem Aufenthaltsstatut nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, das hier zur Anwendung der israelischen Rechtsordnung führt.

Nach der israelischen Rechtsordnung ist der Wunschvater auch der rechtliche Vater des Klägers. Das steht auf Grund des Urteils des Familiengerichts in Tel Aviv Jaffo vom 18. Juni 2015 mit einer auch in Deutschland verbindlichen entsprechenden Rechtskraftwirkung fest. Da jedenfalls diese Entscheidung eines israelischen Familiengerichts die Abstammung des Klägers vom Wunschvater wirksam feststellt, kann der Senat den Streit zwischen den Beteiligten dahinstehen lassen, ob stattdessen das Urteil des Familiengerichts der Stadt Tel Aviv vom 1. August 2010 anerkennungsfähig ist. Insoweit ist eine Stellungnahme des Senats zu den Ausführungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der zweitinstanzlichen mündlichen Verhandlung entbehrlich, dieses Urteil sei trotz des ausdrücklichen Vorbehalts anerkennungsfähig, der Wunschvater werde "beweisen müssen, dass das Land seiner Staatsangehörigkeit das Kind als seinen Sohn mit Anspruch auf seine Staatsangehörigkeit anerkennt."

Der genannte "Entscheid" des Familiengerichts in Tel Aviv Jaffo vom 18. Juni 2015 ist nach § 108 Abs. 1 FamFG als eine nach den deutschen Gesetzen wirksame gerichtliche Feststellung der Vaterschaft des Wunschvaters im Sinn des § 4 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 StAG anzusehen. § 108 Abs. 1 FamFG verdrängt als Sonderregelung die nach § 173 Satz 1 VwGO grundsätzlich auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren maßgebliche Anerkennungsvorschrift in § 328 ZPO.

BVerwG, Urteile vom 29. November 2012 - 10 C 4.12 -, BVerwGE 145, 153, juris, Rdn. 19, und - 10 C 11.12 -, BVerwGE 145, 172, juris, Rdn. 20.

Nach § 108 Abs. 1 FamFG werden ausländische Entscheidungen abgesehen von Entscheidungen in Ehesachen anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. Der "Entscheid" ist eine ausländische "Entscheidung" im Sinn des § 108 Abs. 1 FamFG über das Bestehen des väterlichen Verwandtschaftsverhältnisses zwischen dem Wunschvater und dem Kläger (1.). Der Anerkennung dieses "Entscheides" steht kein Anerkennungshindernis nach § 109 FamFG entgegen (2.).

1. Eine ausländische "Entscheidung" über die Abstammung im Sinn des § 108 Abs. 1 FamFG liegt in Fällen einer Leihmutterschaft nur dann vor, wenn die ausländische Behörde oder das ausländische Gericht eine Sachprüfung vorgenommen hat, die neben der Wirksamkeit der Leihmutterschaftsvereinbarung auch die damit verknüpfte Statusfolge zum Gegenstand hat. Keiner Anerkennung zugänglich ist hingegen eine bloße Registrierung oder Beurkundung des Verwandtschaftsverhältnisses.

BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2014 - XII ZB 463/13 -, BGHZ 203, 350, juris, Rdn. 22.

Nach diesem Maßstab ist der "Entscheid" des Familiengerichts in Tel Aviv Jaffo vom 18. Juni 2015 als eine ausländische "Entscheidung" im Sinn des § 108 Abs. 1 FamFG über die Abstammung des Klägers zu qualifizieren. Insbesondere liegt dem "Entscheid" eine Sachprüfung zugrunde, die neben der Wirksamkeit des Leihmutterschaftsvertrags vom 17. Februar 2009 auch die damit verknüpfte Statusfolge zum Gegenstand hatte. Diese Sachprüfung führen die israelischen Familiengerichte auch bei in Israel ansässigen ausländischen Wunscheltern jedenfalls durch, bevor das israelische Bevölkerungsmeldeamt das im Ausland von einer Leihmutter geborene Kind mit seinen Eltern in das Bevölkerungsregister einträgt (Nr. 5 der Mailauskunft der deutschen Botschaft Tel Aviv vom 18. Mai 2016). Hier hat das Bevölkerungsmeldeamt den Kläger spätestens am 29. August 2013 mit deutscher Nationalität und den Wunschvater als seinen Vater in das Bevölkerungsregister eingetragen. Das ergibt sich aus dem Registerauszug von diesem Tag, den der Kläger schon im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegt hat.

Vor dieser Registereintragung haben sowohl das Familiengericht als auch ein Vertreter des israelischen Staates mit positivem Ergebnis die Wirksamkeit des Leihmutterschaftsvertrages vom 17. Februar 2009 nach indischem Recht, das Vorliegen der indischen Geburtsurkunde mit der Eintragung des Wunschvaters als Vater, den an Eides Statt erklärten Verzicht der Leihmutter auf alle Rechte an dem Kind und den Nachweis der genetischen Abstammung des Kindes vom Wunschvater überprüft. Das ergibt sich aus den im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben der deutschen Botschaft Tel Aviv und der im Familienrecht praktizierenden Anwältin Iris Sheinfeld in deren vom Kläger vorgelegten Gutachten (Mailauskünfte vom 11. und 18. Mai 2016, Gutachten vom 16. Mai 2016). Danach findet das vom Verwaltungsgericht herangezogene israelische Gesetz über Verträge zur Austragung von Embryonen (Genehmigung des Vertrags und Status des Geborenen) vom 17. März 1996, 5756-1996,

abgedruckt bei Bergmann/Ferid/Henrich, a. a. O., S. 113 ff.; dazu Margalith/Assan, a. a. O., S. 59,

keine Anwendung auf außerhalb Israels von einer Leihmutter geborene Kinder (Auskünfte der Botschaft Tel Aviv vom 23. März 2010 und vom 18. Mai 2016). Für diese Kinder hat sich vielmehr in Israel außerhalb des genannten Gesetzes ein gängiges Verfahren auf der Grundlage interner Normen entwickelt ("Auslandsregelung"), in dem der Wunschvater schon vor der Einreise des Neugeborenen nach Israel den Nachweis eines nach ausländischem Recht wirksamen Leihmutterschaftsvertrags, der Einwilligung der Leihmutter in die Ausreise des Kindes und seiner biologischen Vaterschaft durch einen DNA-Test erbringen muss. Das Verfahren endet bei erfolgreicher Prüfung mit einem Beschluss, in dem das Familiengericht die Elternschaft feststellt (sog. Parental Order) und der die Grundlage für die Registrierung der Elternschaft im Bevölkerungsregister bildet (Nr. 4 der Mailauskunft der deutschen Botschaft Tel Aviv vom 18. Mai 2016, Nrn. 5 und 6 des Gutachtens Sheinfeld).

Der Senat wertet spätestens den genannten "Entscheid" des Familiengerichts in Tel Aviv Jaffo vom 18. Juni 2015 als eine solche sog. Parental Order, ohne jedoch auszuschließen, dass die israelische Seite bereits dem Urteil des Familiengerichts der Stadt Tel Aviv vom 1. August 2010 diesen Inhalt beimisst und den darin enthaltenen, oben bereits erwähnten Vorbehalt lediglich auf die Staatsangehörigkeit des Klägers und des Wunschvaters, nicht aber auch auf die Abstammung des Klägers vom Wunschvater nach israelischem Recht bezieht. Das BVA hat davon abgesehen, den konkreten Fall des Wunschvaters entsprechend dem Angebot der Botschaft Tel Aviv gemeinsam mit der israelischen Seite zu prüfen und im Anschluss daran mitzuteilen, welchen Status der Kläger aus israelischer Sicht hat. Auch der Senat hält eine solche weiter gehende Sachverhaltsaufklärung im vorliegenden Fall für entbehrlich, weil sich auf der Grundlage der geschilderten Verfahrenspraxis auch aus weiteren Indizien hinreichend sicher ergibt, dass die israelischen staatlichen Stellen den Wunschvater schon seit langem auch als rechtlichen Vater des Klägers ansehen. Gewichtigstes Indiz hierfür ist die am 13. Februar 2014 vollzogene Adoption des Klägers durch den israelischen Lebenspartner des Wunschvaters. Diese setzte nach § 3 Abs. 1 isrAdG voraus, dass der Wunschvater "Elternteil des Adoptierten" war. Hinzu kommt, wie bereits erwähnt, dass das Bevölkerungsmeldeamt den Wunschvater spätestens 2013 als rechtlichen Vater in das Bevölkerungsregister eingetragen hat.

Der Senat versteht den "Entscheid" des Familiengerichts in Tel Aviv Jaffo vom 18. Juni 2015 dahin, dass er die väterliche Abstammung des Klägers rückwirkend auf dessen Geburtszeitpunkt am XX. Juni 2010 feststellt, also lediglich deklaratorische Wirkung hat. Gegen eine rechtsbegründende (konstitutive) Wirkung sprechen die bereits erwähnten Indizien (Registereintragung 2013, Adoption am 13. Februar 2014) sowie der Umstand, dass das israelische Familienrecht die Abstammung nahezu ausschließlich als rein genetisch begründet versteht. Ebenso wenig wie das jüdische Recht kennt auch das israelische staatliche Recht den Begriff eines nichtehelichen Kindes. Vielmehr hat ein solches Kind zu seinen leiblichen Eltern dieselbe rechtliche Stellung wie ein eheliches Kind. In den israelischen Einzelgesetzen, die etwa den Unterhalt oder die Erbschaft betreffen, ist schon der Begriff des Kindes etwa mit dem Zusatz definiert: "gleich, ob es in der Ehe geboren wurde, außerhalb der Ehe geboren wurde oder adoptiert ist."

Margalith/Assan, a. a. O., S. 36, 59.

2. Der Anerkennung der Vaterschaftsfeststellung im "Entscheid" des Familiengerichts in Tel Aviv Jaffo vom 18. Juni 2015 steht kein Anerkennungshindernis aus § 109 FamFG entgegen. Weder scheitert die Anerkennung am Fehlen der internationalen Zuständigkeit des Familiengerichts in Tel Aviv Jaffo nach § 109 Abs. 1 Nr. 1 FamFG (a) noch verstößt die Anerkennung gegen den ordre public nach § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG (b).

a) Die Anerkennungszuständigkeit im Sinn des § 109 Abs. 1 Nr. 1 FamFG beurteilt sich nach deutschem Recht, das auf die Zuständigkeit des ausländischen Gerichts spiegelbildlich anzuwenden ist (sog. Spiegelbildprinzip). Demnach besteht die internationale Zuständigkeit des ausländischen Gerichts, wenn sie auch bei entsprechender Anwendung der deutschen Vorschriften begründet gewesen wäre.

BGH, Beschlüsse vom 10. Dezember 2014, a. a. O., Rdn. 25, und vom 30. März 2011 - XII ZB 300/10 -, BGHZ 189, 87, juris, Rdn. 23.

Im vorliegenden Fall wäre danach die internationale Zuständigkeit des Familiengerichts in Tel Aviv Jaffo in spiegelbildlicher Anwendung des § 99 Abs. 1 Satz 1 FamFG begründet gewesen. Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FamFG ist die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte in Kindschaftssachen begründet, wenn das Kind Deutscher ist. In spiegelbildlicher Anwendung wäre hiernach am 18. Juni 2015 die internationale Zuständigkeit der israelischen Familiengerichte begründet gewesen, weil der Kläger an diesem Tag israelischer Staatsangehöriger war. Er ist am 13. Februar 2014 israelischer Staatsangehöriger kraft Adoption geworden, als der israelische Lebenspartner des Wunschvaters ihn gemäß dem isrAdG adoptiert hat (§ 4B Abs. 1 des israelischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 8. April 1952, 5712 - 1952 (isrStAG)). Außerdem wäre die internationale Zuständigkeit der israelischen Familiengerichte auch in spiegelbildlicher Anwendung des § 99 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FamFG begründet gewesen, weil der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Israel hatte.

b) Der Anerkennung der Vaterschaftsfeststellung im "Entscheid" des Familiengerichts in Tel Aviv Jaffo vom 18. Juni 2015 steht ferner nicht das Anerkennungshindernis aus § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG entgegen. Nach dieser Vorschrift ist die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ausgeschlossen, wenn die Anerkennung der Entscheidung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist (ordre public-Verstoß). Zu Recht macht der Kläger insoweit geltend, dass für die Anwendung des § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG auf den großzügigeren anerkennungsrechtlichen ordre public international abzustellen ist, entgegen der Auffassung des BVA hingegen nicht auf den nationalen kollisionsrechtlichen ordre public nach Art. 6 EGBGB, den die deutschen Gerichte bei Anwendung ausländischen Rechts zu beachten haben.

BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2014, a. a. O., Rdn. 28.

Nach jenem internationalen ordre public ist maßgeblich, ob das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts im konkreten Fall zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach deutscher Vorstellung untragbar erscheint. Prüfungsmaßstab sind dabei vor allem die Grundrechte. Die ausländische Entscheidung ist nicht auf ihre Rechtmäßigkeit am Maßstab des ausländischen Rechts zu überprüfen (Verbot der révision au fond). Bei der Anerkennung einer ausländischen Vaterschaftsfeststellung liegt in materieller Hinsicht ein Verstoß gegen den ordre public erst dann vor, wenn die Hinnahme der Entscheidung wegen ihres Inhalts im Ergebnis mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Familien- und Kindschaftsrechts offensichtlich unvereinbar ist (materiellrechtlicher ordre public). Dabei steht das Wohl des Kindes im Mittelpunkt der Prüfung. Jede Vaterschaftsfeststellung wirkt sich auf das Wohl des Kindes aus und muss daher das Kind in seiner Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigen. Ein Verstoß gegen den ordre public kann sich auch aus dem der anzuerkennenden Entscheidung vorangegangenen Verfahren ergeben, also der Art und Weise ihres Zustandekommens. Dies ist der Fall, wenn die ausländische Entscheidung aufgrund eines Verfahrens ergangen ist, das von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in einem solchen Maße abweicht, dass sie nach der deutschen Rechtsordnung nicht als in einem geordneten, rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden kann (verfahrensrechtlicher ordre public).

BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 10 C 4.12 -, a. a. O., Rdn. 22; BGH, Beschlüsse vom 17. Juni 2015 - XII ZB 730/12 -, BGHZ 206, 86, juris, Rdn. 34, vom 10. Dezember 2014, a. a. O., Rdn. 28; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7. April 2015 - II-1 UF 258/13 -, NJW 2015, 3382, juris, Rdn. 10.

Nach diesen Maßstäben ist das Ergebnis der Anwendung des israelischen Rechts auf den Kläger, nämlich die Feststellung der rechtlichen Vaterschaft des Wunschvaters mit dem anerkennungsrechtlichen ordre public vereinbar. Hiergegen verstößt die Anerkennung weder unter dem Gesichtspunkt der Leihmutterschaft (aa) noch demjenigen der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft (bb) noch wegen der Menschenwürde der Leihmutter (cc) noch wegen der Grundrechte von deren Ehemann (dd). Sie verstößt auch nicht gegen wesentliche Verfahrensgrundsätze des deutschen Rechts (ee).

aa) Kein Anknüpfungspunkt für einen Verstoß gegen den materiellrechtlichen ordre public ergibt sich zunächst daraus, dass die israelische Entscheidung die rechtliche Vaterstellung für ein Kind feststellt, das aus einer in Deutschland verbotenen und für den Arzt strafbaren Ersatzmutterschaft hervorgegangen ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes zum Schutz von Embryonen (Embryonenschutzgesetz - ESchG) vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2746)). Denn nach der Rechtsprechung der Zivilgerichte folgt aus dem Umstand, dass eine ausländische Entscheidung im Fall der Leihmutterschaft die rechtliche Elternstellung den Wunsch- oder Bestelleltern zuweist, für sich genommen jedenfalls dann noch kein Verstoß gegen den materiellrechtlichen ordre public, wenn ein Wunschelternteil - im Unterschied zur Leihmutter - mit dem Kind genetisch verwandt ist.

BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2014, a. a. O., Rdn. 34 ff.; OLG Düsseldorf, a. a. O., Rdn. 10.

Mit dieser Rechtsprechung haben die Zivilgerichte zu Recht den Rechten des Kindes aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und aus Art. 8 Abs. 1 EMRK den grundsätzlichen Vorrang vor konkurrierenden Grundrechten insbesondere der Leihmutter gegeben. Diese Rechte geben dem Kind einen grundsätzlichen Anspruch auf staatliche Gewährleistung einer elterlichen Pflege und Erziehung, die sich am Kindeswohl orientiert. Der staatliche Gewährleistungsauftrag schließt ein, die vom GG und der EMRK vorausgesetzte spezifisch elterliche Hinwendung zu den Kindern dem Grunde nach zu ermöglichen und zu sichern, also auch rechtliche Vorkehrungen dafür zu treffen, dass, wenn die leibliche Mutter zur Wahrnehmung der elterlichen Verantwortung nicht bereit oder in der Lage ist, andere Personen (wie hier der leibliche Vater) sie wahrnehmen können. Denn zum Kindeswohl gehört auch die verlässliche statusrechtliche Zuordnung des Kindes zu den Eltern (oder wenigstens einem Elternteil) als den Personen, die für sein Wohl und Wehe kontinuierlich Verantwortung übernehmen. Insbesondere schützt Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG das Kind in seinem Interesse, seinen leiblichen Vater nicht nur zu kennen, sondern ihn auch als Vater rechtlich zugeordnet zu erhalten.

BVerfG, Urteil vom 19. Februar 2013 - 1 BvL 1/11, 1 BvR 3247/09 -, BVerfGE 133, 59, juris, Rdn. 41 ff.; Beschluss vom 9. April 2003 - 1 BvR 1493/96 u. a. -, BVerfGE 108, 82, juris, Rdn. 77; BGH, Beschlüsse vom 18. Februar 2015 - XII ZB 473/13 -, StAZ 2015, 273, juris, Rdn. 14, und vom 10. Dezember 2014, a. a. O., Rdn. 54 ff.

Im vorliegenden Fall ist die Zuordnung des Wunschvaters als rechtlicher Vater des Klägers nach diesem Maßstab gerechtfertigt, weil der Kläger genetisch von ihm abstammt. Zudem kommt hier dem Interesse des Klägers daran, seinen leiblichen Vater auch als rechtlichen Vater zugeordnet zu bekommen, ein besonders hohes Gewicht zu. Denn er lebt von Geburt an in familiärer Lebensgemeinschaft mit ihm zusammen. Zudem ist sein leiblicher Vater der einzige für seine Personensorge in Betracht kommende Elternteil, von dem der Kläger genetisch abstammt, der für seine Pflege und Erziehung von Anfang an die elterliche Verantwortung übernommen hat und diese inzwischen gemeinsam mit seinem Lebenspartner wahrnimmt. Auf die indische Leihmutter hingegen trifft alles dies nicht zu. Weder stammt er genetisch von ihr ab, da die mütterliche Eizelle, aus der er genetisch hervorgegangen ist, von einer anonym gebliebenen Eizellenspenderin stammte, noch hat sie jemals elterliche Verantwortung für ihn übernommen.

bb) Kein Verstoß gegen den materiellrechtlichen ordre public ergibt sich weiter daraus, dass die israelische Auslandsentscheidung die Elternstellung statt einem Ehepaar einem einzelnen Mann zuweist, der in einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft lebt. Denn nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung können die behüteten Verhältnisse einer eingetragenen Lebenspartnerschaft das Aufwachsen von Kindern ebenso fördern wie die einer Ehe.

BVerfG, Urteil vom 19. Februar 2013, a. a. O., Rdn. 80; BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2014, a. a. O., Rdn. 43.

cc) Aus den Grundrechten der indischen Leihmutter lässt sich im vorliegenden Fall ebenfalls kein ordrepublic-Verstoß ableiten. Ihr Grundrecht auf Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG kann verletzt sein, wenn die Leihmutterschaft unter Umständen durchgeführt wird, die eine freiwillige Mitwirkung der Leihmutter in Frage stellen, oder wesentliche Umstände im Unklaren bleiben, etwa Angaben zur Person der Leihmutter, zu den Bedingungen, unter denen sie sich zum Austragen des Kindes bereiterklärt hat, und zu einer getroffenen Vereinbarung fehlen.

BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2014, a. a. O., Rdn. 51; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. August 2012 - 1 BvR 573/12 -, NJW-RR 2013, 1, juris, Rdn. 15.

Hier ist zunächst die Identität der indischen Leihmutter nicht nur inzwischen dem Senat bekannt, sondern sie ist nach den obigen Feststellungen im Rahmen der Überprüfung der Wirksamkeit des Leihmutterschaftsvertrages vom 17. Februar 2009 nach indischem Recht auch den israelischen Familiengerichten bekannt geworden. Diese haben sich zudem anhand des 10 Tage nach der Geburt am 8. Juli 2010 vor dem israelischen Konsulat in Mumbai an Eides Statt erklärten vollständigen und unwiderruflichen Verzichts der Leihmutter auf alle elterlichen Rechte davon überzeugen können, dass die mit dem Kind nicht genetisch verwandte Leihmutter das Kind in Übereinstimmung mit der getroffenen Leihmutterschaftsvereinbarung freiwillig an die Lebenspartner herausgegeben hat und zudem auch nach der Entbindung keine Elternstellung einnehmen wollte und will. Unter diesen Umständen ist die Situation der Leihmutter hinsichtlich ihrer Bereitschaft, das Kind nach der Geburt an die Wunscheltern herauszugeben, mit derjenigen einer in die Adoption einwilligenden Mutter vergleichbar.

BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2014, a. a. O., Rdn. 49 f.

dd) Auch Grundrechte des Ehemannes der Leihmutter sind nicht verletzt, weil dieser ebenfalls Vertragspartner des Leihmutterschaftsvertrages vom 17. Februar 2009 war und demzufolge sowohl der Leihmutterschaft als solcher als auch der Herausgabe des Kindes an den Wunschvater zugestimmt als auch, ebenso wie die Leihmutter, auf alle elterlichen Pflichten und Rechte verzichtet hat. Der Ehemann der Leihmutter ist mit dem Kläger weder genetisch verwandt noch hat er mit ihm jemals in sozialfamiliärer Beziehung zusammengelebt. Unter diesen Umständen wäre seine rechtliche Vaterschaft aus § 1592 Nr. 1 BGB, die sich bei Anwendung deutschen Familienrechts ergäbe, einer Vaterschaftsanfechtung nach den §§ 1600 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, 1600d BGB ausgesetzt.

Im Ergebnis ebenso AG Konstanz, Beschluss vom 23. April 2015 - UR III 4/14-, FamRZ 2016, 248, juris, Rdn. 4 f., dem ebenfalls ein Fall einer verheirateten Leihmutter zugrunde lag.

ee) Die Anerkennung des "Entscheides" des Familiengerichts in Tel Aviv Jaffo vom 18. Juni 2015 verstößt schließlich nicht gegen den verfahrensrechtlichen ordre public. Eine am Kindeswohl orientierte gerichtliche Vaterschaftsfeststellung erfordert auch eine Verfahrensgestaltung, die eine hinreichende Berücksichtigung der grundrechtlichen Stellung des betroffenen Kindes garantiert. Das Sorgerechtsverfahren ist unter Berücksichtigung des Alters des Kindes, seines Entwicklungsstandes und seiner seelischen Verfassung so zu gestalten, dass der Entscheidungsträger möglichst zuverlässig die Grundlagen einer am Kindeswohl orientierten Entscheidung erkennen kann. Das erfordert jedenfalls bei Jugendlichen grundsätzlich eine persönliche Anhörung und bei jüngeren Kindern zumindest ein funktionales Äquivalent, durch das ihnen Gelegenheit gegeben wird, ihre Interessen auf altersgerechte Weise zu formulieren und in das Verfahren einzubringen.

BVerwG, Urteil vom 29. November 2012, a. a. O., Rdn. 21.

Nach diesem Maßstab ist die Anerkennung des "Entscheides" des Familiengerichts in Tel Aviv Jaffo vom 18. Juni 2015 mit dem verfahrensrechtlichen ordre public vereinbar. Er erfordert keine persönliche Anhörung des heute 6-jährigen Klägers, weil dieser das Alter eines Jugendlichen noch nicht erreicht hat. Ein funktionales Äquivalent zur persönlichen Anhörung, durch das der Kläger Gelegenheit hatte, seine Interessen auf altersgerechte Weise zu formulieren und in das Verfahren einzubringen, sieht der Senat in der "Überprüfung des besten Interesses für den Minderjährigen", welche die beiden Sozialarbeiterinnen für Adoptionen und für Kinderfürsorge, O. F. und W. Q. , im Verfahren betreffend die Adoption des Klägers durch den israelischen Lebenspartner des Wunschvaters durchgeführt haben. Ihr am 8. Dezember 2013 eingereichtes Gutachten beschreibt der gerichtlichen Adoptionsanweisung zufolge "einen Minderjährigen, der in einem warmen, liebenden und einfühlsamen familiären Umfeld lebt, das seinen Bedürfnissen entspricht."

II. Der Kläger hat seine durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit auch nicht nachträglich verloren. Insbesondere hat er diese nicht dadurch verloren, dass der israelische Lebenspartner des Wunschvaters ihn am 13. Februar 2014 adoptiert hat. Nach den §§ 17 Abs. 1 Nr. 4, 27 Satz 1 StAG verliert ein minderjähriger Deutscher mit der nach den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind durch einen Ausländer die Staatsangehörigkeit, wenn er dadurch die Staatsangehörigkeit des Annehmenden erwirbt. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob die nach israelischem Recht ausgesprochene Adoption nach den deutschen Gesetzen wirksam war. Denn hier greift der Ausnahmetatbestand des § 27 Satz 3 StAG ein. Danach tritt der Verlust u. a. nach Satz 1 nicht ein, wenn der Angenommene oder seine Abkömmlinge mit einem deutschen Elternteil verwandt bleiben. Hier hat die Adoption an der leiblichen und rechtlichen Vaterschaft des Wunschvaters nichts geändert. Das hat das Gericht für Familienangelegenheiten im Bezirk Tel Aviv in seinem Beschluss vom 13. Februar 2014 mit der ausdrücklichen Feststellung zum Ausdruck gebracht, dass die Adoption nicht den Kontakt zwischen dem Minderjährigen und seinem biologischen Vater und der weiterläufigen Familie des Vaters unterbricht (Nr. 6 des Beschlusses).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Senat lässt die Revision nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Frage der Vereinbarkeit der Vaterschaftsfeststellung im Urteil des Familiengerichts in Tel Aviv Jaffo vom 18. Juni 2015 mit dem ordre public international aus § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG betrifft ausschließlich den vorliegenden Einzelfall.