BGH, Urteil vom 13.09.2017 - IV ZR 302/16
Fundstelle
openJur 2018, 3608
  • Rkr:
Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 12. Zivilsenat - vom 6. September 2016 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes Ansprüche aus einer Forderungsausfallversicherung geltend. Der Ehemann der Klägerin unterhält bei der Beklagten seit dem 1. Januar 2004 eine um eine Forderungsausfalldeckung ergänzte private Haftpflichtversicherung. Vereinbart waren "Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung" (im Folgenden: AHB 2003) sowie "Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Privathaftpflicht KLASSIK" (im Folgenden: BBR 2003). In letzteren heißt es unter anderem:

"1. Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachstehenden Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens - mit Ausnahme der Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes, Amtes (auch Ehrenamtes), einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art oder einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung -,

...

6. Mitversicherung von Forderungsausfällen 6.1 Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer und den in der Privat-Haftpflichtversicherung mitversicherten Personen Versicherungsschutz für den Fall, daß eine versicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird und die daraus entstandene Schadenersatzforderung gegen den Schädiger nicht durchgesetzt werden kann. Inhalt und Umfang der versicherten Schadenersatzansprüche richten sich nach dem Deckungsumfang der Privat-Haftpflichtversicherung dieses Vertrages. Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für Schadenersatzansprüche, denen ein vorsätzliches Handeln des Schädigers zugrunde liegt und für Schadenersatzansprüche, die aus der Eigenschaft des Schädigers als Tierhalter oder -hüter entstanden sind.

..."

In § 7 AHB 2003 heißt es:

"1. ... Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu; ...

...

3. Die Versicherungsansprüche können vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers nicht übertragen werden."

Die Beklagte änderte mit Wirkung zum 27. September 2012 die dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen. In den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Privat-Haftpflichtversicherung KLASSIK-GARANT (im Folgenden: BBR 2011) heißt es unter Ziffer 8.8 zur Forderungsausfalldeckung unter anderem:

(1) Gegenstand der Forderungsausfalldeckung

...

b) Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadenersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der Privat-Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat.

..."

Weiter ist in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (im Folgenden: AHB 2011) unter Ziffer 27.2 bestimmt:

"Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. ..."

sowie unter Ziff. 28:

"Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig."

Mit Schreiben vom 27. August 2012 garantierte die Beklagte dem Ehemann der Klägerin, dass die Änderung der Bedingungen nur mit Leistungserweiterungen verbunden sei. Soweit frühere Versicherungsbedingungen bessere Regelungen enthalten haben sollten, gälten diese weiter.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 17. April 2013 wurde der Klägerin ein Schadensersatzanspruch gegen einen Schuldner in Höhe von 45.000 € zuzüglich Zinsen und außergerichtlichen Kosten zugesprochen. Ferner wurde festgestellt, dass der Schuldner der Klägerin die Zahlung aus fahrlässig begangener unerlaubter Handlung schuldet. Diesem Prozess lag ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den Schuldner wegen eines verbotenen Einlagengeschäftes anlässlich einer Kapitalanlage aus den Jahren 2008/2009 zugrunde. Die Klägerin erhielt im Wege der Zwangsvollstreckung und durch Zahlung des Schuldners 4.665,06 €. Sie nahm den Schuldner in einem weiteren Verfahren vor dem Landgericht Heidelberg wegen eines erneuten verbotenen Einlagegeschäfts auf Zahlung von 30.000 € in Anspruch. Am 27. Februar 2014 schlossen die dortigen Parteien einen Vergleich, mit dem sich der Schuldner unter Einbeziehung des Urteils des Landgerichts Heidelberg vom 17. April 2013 verpflichtete, an die Klägerin einen Betrag von 70.000 € zu zahlen. Hierauf erbrachte der Schuldner nur teilweise Zahlungen. Die Beklagte verweigerte auch auf außergerichtliche anwaltliche Aufforderungsschreiben, die unter anderem im Namen der Klägerin erfolgt waren, eine Eintrittspflicht. Sie beruft sich neben der fehlenden Aktivlegitimation der Klägerin darauf, die streitgegenständliche Forderung sei wegen der beruflichen Tätigkeit des Schuldners nicht vom Versicherungsschutz erfasst. Der Ehemann der Klägerin trat am 29. Dezember 2015 seine Ansprüche gegen die Beklagte an die Klägerin ab.

Das Landgericht hat die auf Zahlung von 62.132,12 €, Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten sowie Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt sie ihr Klagebegehren weiter.

Gründe

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in r+s 2016, 511, abgedruckt ist, hat die Frage der Aktivlegitimation der Klägerin offengelassen, da der geltend gemachte Schaden nicht vom Versicherungsschutz umfasst sei. Das gelte unabhängig davon, ob die Versicherungsbedingungen aus dem Jahr 2011 oder diejenigen aus 2003 zugrunde gelegt würden. Die 2011 veröffentlichten Versicherungsbedingungen seien eindeutig, weil in Ziff. 8.8 Abs. 1 Buchstabe b ausdrücklich solche Schäden von der Forderungsausfalldeckung ausgeschlossen seien, die der Schädiger im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht habe. Etwas anderes gelte im Ergebnis auch nicht für die Bedingungen des Jahres 2003. Durch die Formulierung, dass sich Inhalt und Umfang der versicherten Schadensersatzansprüche nach dem Deckungsumfang der Privathaftpflichtversicherung dieses Vertrages richteten, werde erkennbar, dass für die Forderungsausfallversicherung kein eigener Katalog aus Leistungsbeschreibungen und -ausschlüssen gelte, sondern die Regelungen zur Haftpflichtversicherung übertragen werden sollten. Der verständige Versicherungsnehmer werde keinen Zweifel daran haben können, dass es insoweit nicht auf seine Person oder die des Mitversicherten, sondern auf die des Schädigers ankomme. Eine Übertragung auf die Forderungsausfallversicherung sei erkennbar nur in der Weise möglich, dass der Anspruchsgegner gedanklich an die Stelle des Versicherungsnehmers gesetzt werde. Die Bedingungen seien auch weder intransparent noch überraschend. Die Bezeichnung als "Privathaftpflicht Klassik mit Forderungsausfallversicherung" habe im Übrigen bereits einen Hinweis darauf geben müssen, dass sowohl im Haftpflicht- als auch im Forderungsausfallbereich lediglich solche Schäden gedeckt werden sollten, die vom Schädiger - dem Versicherungsnehmer oder seinem Anspruchsgegner - im privaten Bereich verursacht worden seien.

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. Rechtsfehlerhaft nimmt das Berufungsgericht an, der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch unabhängig davon nicht zu, ob die BBR 2011 oder die BBR 2003 Vertragsbestandteil seien. Zutreffend - und auch von der Revision nicht angegriffen - legt das Berufungsgericht zwar zugrunde, dass der Klägerin kein Anspruch gemäß Ziff. 8.8 BBR 2011 zusteht. Dort ist geregelt, dass im Rahmen der Forderungsausfallversicherung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung finden, die für den Versicherungsnehmer gelten. Entsprechend wird ausdrücklich bestimmt, dass insbesondere kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Schädiger den Schaden - wie hier - im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt es aber bei den BBR 2003, die sich die Beklagte - anders als von ihr in der mündlichen Verhandlung vorgebracht - auf der Grundlage ihres Schreibens vom 27. August 2012 entgegenhalten lassen muss, anders. Ziff. 6.1 Satz 2 BBR 2003 bestimmt bezüglich der Mitversicherung von Forderungsausfällen lediglich, dass sich Inhalt und Umfang der versicherten Schadensersatzansprüche nach dem Deckungsumfang der Privathaftpflichtversicherung dieses Vertrages richten.

2. Die hier verwendete Klausel in Ziff. 6.1 Satz 2 BBR 2003 verstößt gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, soweit durch eine berufliche Tätigkeit des Schädigers verursachte Schäden nicht versichert sein sollen (anders Fortmann, jurisPR-VersR 11/2016 Anm. 1).

a) Das Transparenzgebot verlangt vom Verwender Allgemeiner Versicherungsbedingungen, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Eine Klausel muss nicht nur in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Vertragspartner verständlich sein, sondern darüber hinaus die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Das Transparenzgebot verlangt ferner, dass Allgemeine Versicherungsbedingungen dem Versicherungsnehmer bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vor Augen führen, in welchem Umfang er Versicherungsschutz erlangt und welche Umstände seinen Versicherungsschutz gefährden (Senatsurteil vom 15. Februar 2017 - IV ZR 91/16, r+s 2017, 259 Rn. 15). Nur dann kann er die Entscheidung treffen, ob er den angebotenen Versicherungsschutz nimmt oder nicht (Senatsurteil vom 6. Juli 2016 - IV ZR 44/15, BGHZ 211, 51 Rn. 30 m.w.N.). Der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht mit Lücken im Versicherungsschutz zu rechnen, ohne dass eine Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht (Senatsurteil vom 28. Oktober 2015 - IV ZR 269/14, VersR 2016, 41 Rn. 38 m.w.N.). Allgemeine Versicherungsbedingungen sind hierbei so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Wortlaut der jeweiligen Klausel auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (Senatsurteil vom 6. Juli 2016 aaO Rn. 17 m.w.N.).

Hiervon ausgehend wird sich der durchschnittliche Versicherungsnehmer zunächst am Wortlaut der Klausel in Ziff. 6.1 BBR 2003 orientieren. Diese verweist ihn darauf, dass der Versicherer ihm Versicherungsschutz in der Privathaftpflichtversicherung auch für den Fall gewährt, dass eine versicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird und die daraus entstandene Schadensersatzforderung gegen den Schädiger nicht durchgesetzt werden kann. Inhalt und Umfang der versicherten Schadensersatzansprüche richten sich sodann nach dem Deckungsumfang der Privathaftpflichtversicherung. Diesem allgemeinen Verweis auf die Regelungen der Privathaftpflichtversicherung kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer ohne eindeutige Klarstellung nicht entnehmen, dass es nicht auf sein eigenes Verhalten oder des der Versicherten, sondern - entgegen den sonstigen Regelungen in der Privathaftpflichtversicherung - auf das Verhalten des schädigenden Dritten ankommen soll. Anders als das Berufungsgericht meint, ergibt sich eine derartige spiegelbildliche Anwendung der Bedingungen der Haftpflichtversicherung in der Forderungsausfallversicherung nicht mit der gebotenen Klarheit. Die Beklagte weist den Versicherungsnehmer an keiner Stelle darauf hin, dass bei der Übertragung der Regelungen aus der Privathaftpflichtversicherung in die Forderungsausfallversicherung der Schuldner als Anspruchsgegner gedanklich an die Stelle des Versicherungsnehmers zu setzen ist. Eine derart unmissverständliche Regelung ist ohne weiteres möglich, wie sich nicht nur Ziff. 8.8 Abs. 1 der von der Beklagten verwendeten BBR 2011, sondern auch Ziff. 8.1.2 der Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft vom 13. April 2011 (u.a. abgedruckt bei Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. S. 1532) entnehmen lässt.

An einer derartigen Klarstellung fehlt es hier. Zwar begründet es keinen Verstoß gegen das Transparenzgebot, wenn Bedingungen noch klarer und verständlicher hätten formuliert werden können (Senatsbeschluss vom 13. Februar 2013 - IV ZR 260/12, VersR 2013, 709 Rn. 15 m.w.N.). Darum geht es hier aber nicht. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer kann Wortlaut, Systematik und für ihn erkennbarem Sinnzusammenhang nicht entnehmen, dass Schadenszufügungen infolge einer beruflichen Tätigkeit des Schädigers in der Forderungsausfallversicherung nicht versichert sein sollen.

Anders als das Berufungsgericht meint, behält Ziff. 6.1 Satz 2 BBR 2003 einen eigenständigen Anwendungsbereich auch dann, wenn für Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes nicht auf die Person des Schädigers, sondern auf die des Versicherungsnehmers abgestellt wird. So kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer die Klausel dahin verstehen, dass kein Versicherungsschutz besteht, wenn er im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit von einem Dritten geschädigt wird, ohne dass es darauf ankommt, ob diese Schädigungshandlung durch den Dritten im Rahmen von dessen privater oder beruflicher Tätigkeit geschehen ist. Der dem Versicherungsnehmer erkennbare Sinn und Zweck einer Privathaftpflichtversicherung besteht gerade darin, ihn vor Schädigungen im Rahmen seiner privaten Tätigkeit, sei es als Schädiger, sei es als Geschädigter, zu schützen. Will die Beklagte demgegenüber darauf abstellen, ob der Schädiger im Rahmen seiner privaten oder beruflichen Tätigkeit gehandelt hat, muss sie dies unmissverständlich in ihren Bedingungen formulieren. Daran fehlt es hier.

b) Eine derartige Klarstellung ergibt sich für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer auch nicht aus der Regelung in Satz 3 von Ziff. 6.1 BBR 2003, wonach Versicherungsschutz darüber hinaus für Schadensersatzansprüche besteht, denen ein vorsätzliches Handeln des Schädigers zugrunde liegt. Die Formulierung "darüber hinaus" könnte vom durchschnittlichen Versicherungsnehmer zwar dahin verstanden werden, dass der Versicherungsschutz lediglich auf Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher Schädigung erweitert werden soll und damit eine Abweichung von § 4 II Ziff. 1 AHB 2003 vereinbart wird, der im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung Versicherungsansprüche aller Personen ausschließt, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. Im Übrigen bliebe es hinsichtlich Inhalt und Umfang des versicherten Schadensersatzanspruchs bei den sonstigen dem Vertrag zugrunde liegenden Bestimmungen. Möglich ist aber auch ein weitergehendes Verständnis des Begriffs "darüber hinaus". Der durchschnittliche Versicherungsnehmer könnte diesen auf den unmittelbar vorangegangenen Satz 2 beziehen, wonach sich Inhalt und Umfang der versicherten Schadensersatzansprüche nach dem Deckungsumfang der Privathaftpflichtversicherung dieses Vertrages richten. Auf dieser Grundlage dürfte er davon ausgehen, dass es bei Vorsatz des Schädigers gerade nicht auf die sonstigen Voraussetzungen des Deckungsumfangs ankommen soll (so etwa OLG Celle VersR 2009, 1257, 1259; anders OLG Stuttgart VersR 2013, 96, 97 f.). Auf dieser Grundlage erweist sich Ziff. 6.1 Satz 3 BBR 2003 jedenfalls als unklar im Sinne des § 305c Abs. 2 BGB und kann daher nicht seinerseits zur Auslegung von Ziff. 6.1 Satz 2 BBR 2003 herangezogen werden. Unklar gemäß § 305c Abs. 2 BGB sind Klauseln, bei denen nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel verbleibt und mindestens zwei unterschiedliche Auslegungen vertretbar sind (Senatsurteile vom 14. Juni 2017 - IV ZR 161/16, r+s 2017, 421 Rn. 12; vom 23. Juni 2004 - IV ZR 130/03, BGHZ 159, 360, 364 m.w.N.).

c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat sich der Senat zur Wirksamkeit der hier zu beurteilenden Klausel auch nicht in seinem Beschluss vom 13. Februar 2013 (IV ZR 260/12, VersR 2013, 709) geäußert. Die dort maßgebliche Klausel in Abschnitt IV Nr. 9 BBR lautete unter anderem (aaO Rn. 4):

"1. ... Inhalt und Umfang der Schadenersatzansprüche richten sich in entsprechender Anwendung nach dem Deckungsumfang der Privathaftpflichtversicherung dieses Vertrages. ...

2. Haftpflichtschaden im Sinne dieser Bedingungen ist das Schadenereignis, das den Tod, die Verletzung oder die Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden)

oder die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) zur Folge hatte und für dessen Folgen der Versicherungsnehmer den Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Schadenersatz in Anspruch genommen hat.

..."

Der Senat hat hierzu entschieden, Abschn. IV Nr. 9 Abs. 1 Satz 2 BBR regele zwar allgemein, dass sich Inhalt und Umfang der Schadensersatzansprüche in entsprechender Anwendung nach dem Deckungsumfang der Privathaftpflichtversicherung dieses Vertrages richteten. Gleichzeitig hat er aber klargestellt, dass Abschn. IV Nr. 9 Abs. 2 BBR keine pauschale Verweisung, sondern eine Umschreibung des Haftpflichtschadens gerade für den geregelten Fall der Forderungsausfallversicherung enthalte und insoweit eine Sonderregelung zu Abschn. IV Nr. 9 Abs. 1 Satz 2 BBR darstelle. Hieraus könne der verständige Versicherungsnehmer ohne weiteres entnehmen, dass im Bereich der Forderungsausfallversicherung nur Personen- und Sachschäden mit den daraus resultierenden Folgeschäden, nicht dagegen reine Vermögensschäden versichert seien (aaO Rn. 13). An einer derart eindeutigen Klarstellung hinsichtlich des Ein- oder Ausschlusses des Versicherungsschutzes bei Schäden infolge beruflicher Tätigkeit des Schädigers fehlt es hier demgegenüber. Namentlich findet sich bei der Regelung über die Forderungsausfallversicherung der Hinweis auf eine entsprechende Anwendung der Allgemeinen Bedingungen zur Haftpflichtversicherung gerade nicht.

Nicht vergleichbar mit der hier zu beurteilenden Bedingungslage ist ferner diejenige, die dem Senatsurteil vom 28. Oktober 2015 (IV ZR 269/14, VersR 2016, 41) zugrunde lag. Dort war zwar - ähnlich wir hier in Ziff. 6.1 Satz 2 BBR 2003 - bestimmt, dass sich der Umfang versicherter Schadensersatzansprüche nach dem Deckungsumfang der Privathaftpflichtversicherung dieses Vertrages richtet. In dem unmittelbar anschließenden Satz war aber noch zusätzlich bestimmt, der Versicherungsschutz werde in der Weise geboten, dass das Bestehen einer Privathaftpflichtversicherung des Schädigers in dem Umfang fingiert werde, wie die Versicherung des Versicherungsnehmers im Rahmen des Versicherungsvertrages bestehe (aaO Rn. 1, 17). An einer derart klarstellenden Regelung, die den durchschnittlichen Versicherungsnehmer unmissverständlich darauf verweist, dass es für den Umfang des Versicherungsschutzes in der Forderungsausfallversicherung auf die Person des Schädigers unter Anwendung der Regelungen aus der Privathaftpflichtversicherung ankommt, die an sich für den Versicherungsnehmer oder die versicherte Person gelten, fehlt es in den hier zu beurteilenden Bedingungen.

III. Nach Zurückverweisung der Sache wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob die Klägerin zur Geltendmachung des Anspruchs aktivlegitimiert ist. Nach § 7 Ziff. 1 Satz 2 AHB 2003 steht die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Gemäß § 7 Ziff. 3 AHB 2003 können Versicherungsansprüche vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers nicht übertragen werden. In Ziffer 27.2 AHB 2011 ist ebenfalls bestimmt, dass die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag ausschließlich dem Versicherungsnehmer zusteht. Nach Ziff. 28 AHB 2011 darf ein Freistellungsanspruch vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers nicht abgetreten werden. Allerdings ist eine Abtretung an den geschädigten Dritten zulässig.

Das Berufungsgericht wird auf dieser Grundlage und des Schreibens der Beklagten vom 27. August 2012 zu klären haben, ob sich diese auf das Abtretungsverbot berufen kann. Hierbei wird insbesondere in Rechnung zu stellen sein, dass es in Ausnahmefällen treuwidrig sein kann, wenn sich der Versicherer gegenüber dem Mitversicherten auf dessen fehlende Aktivlegitimation beruft (vgl. OLG Frankfurt VersR 2013, 617 f.; OLG Stuttgart VersR 2006, 1489, 1490; HK-VVG/Schimikowski, 3. Aufl. Ziff. 27 AHB Rn. 4). Das kann etwa in Betracht kommen, wenn der Versicherer im Zuge der außergerichtlichen Anspruchsanmeldung, die jedenfalls auch seitens des Mitversicherten erfolgt ist, nicht auf dessen fehlende Aktivlegitimation hinweist, sondern sich ausschließlich auf andere Ablehnungsgründe beruft. Vor diesem Hintergrund wird das Berufungsgericht namentlich den Schriftwechsel der Parteien in den Jahren 2013 und 2015 zu berücksichtigen haben. Weiter wird zu prüfen sein, ob und inwieweit die Klägerin gegebenenfalls als geschädigte Dritte im Sinne von Ziffer 28 Satz 2 AHB 2011 anzusehen ist (vgl. zum Begriff des geschädigten Dritten zuletzt Senatsurteile vom 13. April 2016 - IV ZR 304/13, BGHZ 209, 373 Rn. 19 f.; vom 5. April 2017 - IV ZR 360/15, VersR 2017, 683 Rn. 24 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

Mayen Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Dr. Götz Vorinstanzen:

LG Heidelberg, Entscheidung vom 15.03.2016 - 2 O 280/15 -

OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 06.09.2016 - 12 U 84/16 -