OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 09.11.2017 - 1 U 137/16
Fundstelle
openJur 2018, 9062
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 24.08.2016 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Das vorliegende Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des jeweiligen Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf die Gebührenstufe bis 6.000 € festgesetzt.

Gründe

A. Der Kläger verlangt von der Beklagten, der zentralen Registrierungsstelle für Domains unter der Top-Level-Domain "de", dass er als Inhaber der Domain "(...).de" registriert wird.

Der Kläger hat einen Pfändungsbeschluss des Amtsgerichts Stadt1 vom 07.02.2012 erwirkt. Darin pfändete der Kläger die angeblichen Ansprüche des Schuldners A aus dem mit der Beklagten (Drittschuldnerin) abgeschlossenen Registrierungsvertrag über die Domain (...).de.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Stadt1 vom 30.11.2012 wurde die gepfändete angebliche Forderung des Schuldners A gegen die Beklagte dem Kläger an Zahlungs statt zu einem Schätzwert von 5.360 € überwiesen.

Der Kläger begehrt als Domaininhaber registriert zu werden. Er kündigte die Domain (...).de und beauftragte die Beklagte, ihn als künftigen Inhaber dieser Domain zu registrieren. Die Beklagte lehnte dies ab. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, die Domain (...).de für den Kläger zu registrieren. Es hat angenommen, dass dem Kläger ein Anspruch auf Registrierung seiner Person als Inhaber dieser Domain aus § 6 Abs. 2 der Domainbedingungen in Verbindung mit dem Registrierungsvertrag zustehe. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit der Berufung, mit der sie ihr Klageabweisungsbegehren weiter verfolgt. Sie macht im Wesentlichen geltend: Das Landgericht habe seiner Entscheidung einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt. Es sei zu Unrecht von der Identität des Inhabers der Domain (...).de und des Pfändungsschuldners ausgegangen. Es habe rechtfehlerhaft angenommen, ein Bestreiten mit Nichtwissen sei hier unzulässig, und es habe verkannt, dass keine allgemeine Nachforschungspflicht bestehe. Der Inhaber der Domain (...).de gehöre nicht zur Organisation der Beklagten, so dass für diese auch keine Nachforschungspflichten bestanden hätten. Jedenfalls hätte das Landgericht die Erklärung der Beklagten, selbst wenn es sie für unzulässig gehalten habe, nicht übergehen, sondern als Bestreiten behandeln müssen, zumal die Beklagte sich tatsächlich nicht auf eine bloße Erklärung mit Nichtwissen beschränkt, sondern die Behauptung des Klägers, Domaininhaber und Pfändungsschuldner seien identisch, substantiiert mit dem Hinweis auf die verschiedenen Adressen beider Personen bestritten habe.

Das Landgericht habe rechtsfehlerhaft Gegenstand und Reichweite des Pfändungsbeschlusses sowie die rechtliche Ausgestaltung der Domainübertragung verkannt und daher zu Unrecht angenommen, der Kläger könne aufgrund des Pfändungsbeschlusses die Übertragung der Domain auf sich bewirken. Dabei habe es das Vorbringen der Beklagten vollständig übergangen, wonach eine Übertragung nach § 6 Abs. 2 der Domainbedingungen die Erfüllung dreier Voraussetzungen - Kündigung durch den bisherigen Inhaber, Vorlage von Unterlagen, die eine Grundlage für den beabsichtigten Inhaberwechsel bilden und Erteilung eines Domainauftrages durch den künftigen Domaininhaber - erfordere und keine dieser Voraussetzungen erfüllt sei.

Die Beklagte wendet sich gegen die Auffassung des Landgerichts, wonach das Gestaltungsrecht der Kündigung durch die Pfändung und spätere Überweisung auf den Kläger übertragen worden sei, rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör und macht unter Hinweis auf erstinstanzliches Vorbringen geltend, das Kündigungsrecht sei von der Zwangsvollstreckung nicht erfasst. Es sei nicht Gegenstand der Pfändung und daher auch nicht mittels Überweisung auf den Kläger übergegangen, so dass er die Kündigung nicht wirksam habe erklären können.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts stellten die ergangenen Beschlüsse - Pfändungsbeschluss und Überweisungsbeschluss - keine Unterlagen im Sinne des § 6 Abs. 2 der Domainbedingungen dar; diese Beschlüsse würden einen Übergang der Inhaberschaft nicht tragen.

Es mangele auch an einem wirksamen Domainauftrag. Der Auftrag sei mit dem Namen des Klägers mit der Adresse Straße2, Stadt2 erteilt. Hierbei handele es sich aber nicht um die Adresse des Klägers, sondern die Anschrift einer Aktiengesellschaft. Sie macht unter Hinweis auf Ziffer VII Satz 4 ihrer Domainrichtlinien geltend, die Angabe irgendeiner Anschrift genüge nicht, es müsse die Wohnadresse oder die Adresse eigener Geschäftsräume angegeben werden, damit auch eine Ersatzzustellung nach § 178 ZPO zulässig wäre.

Schließlich meint die Beklagte, der Überweisungsbeschluss sei unwirksam. Der Pfändungsschuldner schulde dem Kläger nur einen Betrag in Höhe von rund 2.000 €, während der Pfändungsgegenstand ausweislich des Überweisungsbeschlusses einen Wert von über 5.000 € habe. Da der Überweisungsbeschluss nicht klarstelle, welcher Teil der gepfändeten domainvertraglichen Ansprüche auf den Kläger an Zahlungs statt überwiesen werden sollte, sei er mangels Bestimmtheit per se unwirksam.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 24.08.2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung erstinstanzlichen Vorbringens.

B. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

I. Zur Entscheidung des Rechtsstreits ist die Einzelrichterin berufen. Zu Unrecht macht die Beklagte mit - nicht nachgelassenem - Schriftsatz vom 16.10.2017 geltend, es habe keine wirksame Übertragung auf die Einzelrichterin stattgefunden. Die entsprechende Beschlussfassung ist unter dem Datum des 03.07.2017 erfolgt (Bl. 376 d. A., Leseabschrift Bl. 377 d. A.). Eine Abschrift dieses Beschlusses ist den damaligen Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit der Ladung zum Termin vom 31.08.2017 am 12.07.2017 zugestellt worden, wie sich aus dem entsprechenden Empfangsbekenntnis (Bl. 380 d. A.) ergibt, mit dem die damaligen Prozessbevollmächtigten der Beklagten bestätigt haben, sowohl die Ladung als auch den Beschluss vom 03.07.2017 erhalten zu haben. Da unter dem Datum des 03.07.2017 nur ein Beschluss, nämlich der Übertragungsbeschluss gefasst worden ist, ist die Annahme gerechtfertigt, dass es sich bei dem zugestellten Beschluss um den Übertragungsbeschluss vom 03.07.2017 handelt.

II. Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen angenommen, dass der Kläger von der Beklagten verlangen kann, als Inhaber der Domain "(...).de" registriert zu werden. Das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.

1. Ohne Erfolg rügt die Beklagte, das Landgericht sei zu Unrecht von der Identität des Inhabers der Domain (...).de und des Pfändungs- und Vollstreckungsschuldners ausgegangen. Die Domain "(...).de" existiert nur einmal, denn aus technischen Gründen kann es jede Domain nur einmal geben (vgl. BGH, Beschluss vom 05. Juli 2005 - VII ZB 5/05 -, Rn. 11, juris). Dass als Inhaber dieser Domain ein A im Straße1a, Stadt1 registriert ist, trägt die Beklagte mit der Berufung selbst vor. Der Kläger hat bereits erstinstanzlich dargetan und durch Vorlage einer Auskunft der C GmbH & Co. KG (Anlage K 14, Bl. 183 d. A.) untermauert, dass die neue Anschrift des ursprünglich unter der Anschrift Straße3, Stadt1, registrierten Schuldners A lautet: Straße1a, Stadt1. Unter diesen Umständen besteht kein vernünftiger Zweifel, dass der Pfändungs- und Vollstreckungsschuldner A mit dem Domaininhaber A identisch ist, auch wenn der Domaininhaber zwischenzeitlich - möglicherweise auch aufgrund eines Versehens - unter der Anschrift Straße1b registriert gewesen sein sollte. Auf die Frage, ob die Beklagte die Identität in zulässiger Weise bestritten hat und auf die diesbezüglichen Berufungsrügen der Beklagten kommt es demnach nicht an.

2. Ohne Erfolg macht die Beklagte auch geltend, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft Gegenstand und Reichweite des Pfändungsbeschlusses sowie die rechtliche Ausgestaltung der Domainübertragung verkannt und daher zu Unrecht angenommen, der Kläger könne aufgrund des Pfändungsbeschlusses die Übertragung der Domain auf sich bewirken.

a) Nach der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 05. Juli 2005 - VII ZB 5/05 - (BGHReport 2005, 1484-1485) - im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Nichtannahmebeschluss vom 24. November 2004 - 1 BvR 1306/02 -, Rn. 9 ff. juris) - ist Gegenstand zulässiger Pfändung nach § 857 Abs. 1 ZPO die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Vergabestelle aus dem der Domainregistrierung zu Grunde liegenden Vertragsverhältnis zustehen. Diese Ansprüche und nicht die Internet-Domain als solche stellen ein "pfändbares anderes Vermögensrecht" im Sinne von § 857 Abs. 1 ZPO dar. Die Pfändung betrifft deshalb die Vollstreckung in Forderungen, die dem Vollstreckungsschuldner als Anmelder aus dem mit der Vergabestelle abgeschlossenen Domainvertrag zustehen, namentlich auf Eintragung der Domain in das (DENIC)-Register und den Primary Nameserver und nach der erfolgten Konnektierung auf Aufrechterhaltung der Eintragungen als Voraussetzung für den Fortbestand der Konnektierung. Daneben bestehen weitere Ansprüche des Domaininhabers wie die auf Anpassung des Registers an seine veränderten persönlichen Daten oder ihre Zuordnung zu einem anderen Rechner durch Änderung der IP-Nummer. Da die dem Schuldner aus diesem Vertragsverhältnis weiter zustehenden Ansprüche nicht isoliert verwertbar und damit nicht einzeln pfändbar sind, umfasst auch bereits die Pfändung des Anspruchs auf Aufrechterhaltung der Registrierung alle weiteren sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Nebenansprüche. (vgl. BGH, Beschluss vom 05. Juli 2005 - VII ZB 5/05 -, Rn. 12 ff., juris).

b) Die Verwertung der gepfändeten Ansprüche des Schuldners gegen die Vergabestelle kann nach §§ 857 Abs. 1, 844 Abs. 1 ZPO durch Überweisung an Zahlungs statt zu einem Schätzwert erfolgen (BGH, Beschluss vom 05. Juli 2005 - VII ZB 5/05 -, Rn. 16, juris).

Mit der Überweisung an Zahlungs Statt werden die gepfändeten Ansprüche zum Schätzwert (anstatt zu einem Nennwert) auf den Gläubiger übertragen. Auf ihn gehen sie wie bei der Abtretung mit allen etwaigen Nebenrechten über. Da sich die Pfändung und Übertragung im Wege der Zwangsvollstreckung auf sekundäre Gläubigerrechte erstreckt und der Gläubiger auch die Befugnis zur Geltendmachung der unselbständigen Gestaltungsrechte erlangt (vgl. Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl., Rn. 596 u. 1461; Berger, Rpfleger 2002, 181, 186), kann der Erwerber alle Rechte eines Domain-Inhabers ausüben.

c) Nach diesen Maßstäben sind mit Wirksamwerden der Überweisung an Zahlungs statt durch Zustellung (am 11.01.2013) des Beschlusses vom 30.11.2012 an die Beklagte als Drittschuldnerin (§§ 835 Abs. 3, 829 Abs. 3 ZPO; als solche ist die Beklagte anzusehen, vgl. etwa BFH, Urteil vom 20. Juni 2017 - VII R 27/15 -, BFHE nn, Rn. 14; Stöber, a.a.O. Rn. 1645 a), die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Schuldner A gegenüber der Beklagten aus dem der Registrierung der Domain "(...).de" zu Grunde liegenden Vertragsverhältnis zustanden, auf den Kläger übergegangen, der damit die Rechtstellung des Schuldners als Domaininhaber übernommen hat. Der Kläger hat dementsprechend gegen die Beklagte einen Anspruch auf Eintragung als Domainnamensinhaber und kann von der Beklagten die Umregistrierung verlangen.

e) An dieser Einschätzung vermögen der Hinweis der Beklagten auf § 6 Abs. 2 ihrer Domainbedingungen und ihr Vortrag, wonach die Voraussetzungen dieser Regelung für eine Übertragung nicht erfüllt seien, nichts zu ändern.

aa) Nach § 6 der Domainbedingungen der Beklagten ist die Domain unter Beachtung bestimmter formaler Erfordernisse übertragbar. § 6 Abs. 2 der nunmehr geltenden Fassung lautet auszugsweise:

"DENIC registriert die Domain für den künftigen Domaininhaber, wenn der Domaininhaber den Vertrag kündigt, sofern eine Kündigung nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften überflüssig ist, und zugleich der künftige Domaininhaber unter Vorlage der ihn als solchen ausweisenden Unterlagen einen Domainauftrag erteilt."

bb) Ob im Streitfall eine derartige "Übertragungskündigung" aufgrund der vorangegangenen Pfändung und Überweisung an Zahlung Statt nicht ohnehin entbehrlich und selbst nach der vorzitierten Regelung "überflüssig" war, und/oder ob diese Regelung, bei der es sich um einen Teil Allgemeiner Geschäftsbedingungen handelt, die die Beklagte den Registrierungsverträgen zugrunde legt, gegen die Unklarheitenregelung (§ 305 c Abs. 2 BGB) und gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB verstößt, bedarf keiner Entscheidung.

Denn jedenfalls hat der Kläger eine derartige Kündigung ausgesprochen und damit dem formalen Erfordernis in § 6 Abs. 2 der Domainbedingungen für die Übertragung, an dem die Beklagte im Streitfall festhalten will, Genüge getan. Entgegen der Ansicht der Beklagten war der Kläger auch zur Ausübung des Kündigungsrechts befugt, weil er - wie dargelegt - in die Rechtsstellung des Schuldners eingerückt ist und die Befugnis zur Ausübung der unselbständigen Gestaltungsrechte - damit auch des Kündigungsrechts - mit der Pfändung und Überweisung auf ihn übergegangen ist.

cc) Mit dem Pfändungsbeschluss und dem Überweisungsbeschluss hat der Kläger auch ausreichende Unterlagen im Sinne des § 6 Abs. 2 der Domainbedingungen vorgelegt, die ihn als (künftigen) Domaininhaber ausweisen. Mit Vorlage dieser Beschlüsse hat er belegt, dass die Ansprüche des Schuldners aus dem mit der Beklagten abgeschlossenen Registrierungsvertrag über die Domain (...).de auf ihn übergangenen sind.

dd) Schließlich mangelt es auch nicht, wie die Beklagte meint, an einem wirksamen Domainauftrag, weil entgegen Ziffer VII Satz 4 ihrer Domainrichtlinien eine unzutreffende Adresse angegeben sei.

Der Kläger ist, wie sein Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung vom 31.08.2017 - insoweit nicht protokolliert - unwidersprochen vorgebracht hat, Aufsichtsratsvorsitzender der B AG, mittlerweile firmierend unter D AG. Im Domainauftrag ist als Anschrift des Klägers die Anschrift der AG (Straße2, Stadt2) angegeben. Ein Verstoß gegen Ziffer VII der Domainrichtlinie ist nicht ersichtlich.

(1) Nach Ziffer VII Satz 4 der Domainrichtlinien "muss die Straßenanschrift des Domaininhabers, (...), mitgeteilt werden, wobei die Angabe einer Postfachadresse nicht genügt."

Als Teil Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist diese Regelung grundsätzlich nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der beteiligten Kreise verstanden wird. Der Auslegung ist die Prüfung vorgeschaltet, ob die Vertragsklausel von den Parteien übereinstimmend in einem bestimmten Sinn verstanden worden ist. Ist das der Fall, so geht dieser übereinstimmende Wille nicht nur bei der Auslegung von Individualvereinbarungen, sondern auch von Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Wortlaut des Vertrages und jeder anderweitigen Deutung vor (vgl. BGH, Urteil vom 29. Mai 2009 - V ZR 201/08 -, Rn. 10, juris; Urteil vom 10. Juni 2008 - XI ZR 331/07 -, Rn. 15, juris; Urteil vom 22. März 2002 - V ZR 405/00 -, Rn. 12, juris ).

(2) Nach dem Vorbringen der Beklagten ist diese Regelung so zu verstehen, dass zu Zustellungszwecken entweder die Wohnadresse oder die Adresse eigener Geschäftsräume angegeben werden muss. Gegen eine derartige Auslegung bestehen keine Bedenken. Denn Sinn und Zweck der Regelung ist ersichtlich, dass es sich bei der anzugebenden Anschrift um eine solche handeln muss, unter der rechtswirksam Zustellungen an den Domaininhaber bewirkt werden können. Abgesehen davon ist die Annahme gerechtfertigt, dass die Parteien die Vertragsbestimmung übereinstimmend in diesem Sinn verstanden haben, denn auch der Kläger führt aus, es müsse sich um eine Adresse handeln, an der "rechtswirksam zugestellt" werden könne.

(3) Die vom Kläger genannte Anschrift genügt diesen Anforderungen. Zwar handelt es sich bei der Anschrift "Straße2, Stadt2" um den Sitz bzw. die Geschäftsadresse einer Aktiengesellschaft. Eine Zustellung an den Kläger im Wege der Ersatzzustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO in den Geschäftsräumen am Sitz der Gesellschaft ist aber entgegen der Ansicht der Beklagten rechtswirksam möglich.

(a) Ein Geschäftsraum ist diejenige Räumlichkeit, die der Zustellungsadressat regelmäßig für seinen Geschäfts- oder Behördenbetrieb tatsächlich nutzt und die für den Publikumsverkehr zugänglich ist. Der Zustellungsadressat muss dabei den Geschäftsraum für seine Berufs- und Gewerbeausübung unterhalten, und dieser muss als Geschäftsraum auch von Unbeteiligten objektiv erkennbar sein. Ausreichend ist es zudem, wenn mehreren Personen gemeinschaftlich die Geschäftsräume dienen (vgl. MünchKommZPO/Häublein, 5. Aufl. 2016, § 178 Rn. 21).

Die Zustellung an den gesetzlichen Vertreter einer GmbH oder Aktiengesellschaft kann ebenfalls in den Geschäftsräumen der vertretenen nicht prozessfähigen Person am Sitz der Gesellschaft vorgenommen werden, weil dem Adressat der Zustellung (Geschäftsführer der GmbH, Vorstand der AG) diese Geschäftsräume zugerechnet werden. Dies gilt auch dann, wenn das Schriftstück eine persönliche Angelegenheit des gesetzlichen Vertreters betrifft, denn die den Normzweck des § 178 ZPO bildende Erwartung, dass eine Weitergabe der Zustellungssendung an den Adressaten gewährleistet ist, ist hier ebenso begründet (h. L. vgl. Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2017, § 178 ZPO, Rn. 16; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 23. Aufl., § 178 Rn. 20, 21; MünchKommZPO/Häublein, a.a.O., § 178 Rn. 19; BeckOK ZPO/Dörndorfer ZPO Stand: 15.09.2017, § 178 Rn. 12; a.A.: Wieczorek/Schütze/Rhohe, ZPZ, 4. Aufl. 2013, § 178 Rn. 50).

(b) Ob nach diesen Maßstäben grundsätzlich auch den Mitgliedern des Aufsichtsrates nach § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO in den Geschäftsräumen der AG zugestellt werden kann, selbst wenn sie dort einer Tätigkeit für die Gesellschaft nicht nachgehen, weil auch den Aufsichtsratsmitgliedern die Geschäftsräume der AG zugerechnet werden können (so Stein/Jonas/Roth, a.a.O., § 178 Rn. 20), bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. Denn auf der Grundlage des Vorbringens des Klägers ist jedenfalls die Annahme gerechtfertigt, dass er als Aufsichtsratsvorsitzender am Geschäftssitz der Gesellschaft eigene Geschäftsräume unterhält. Der Kläger hat unbestritten vorgetragen, dass es sich bei der angegebenen Anschrift um die Anschrift seiner Geschäftsräume handele und dass er sich unter dieser Anschrift regelmäßig aufhalte. Damit ist eine rechtswirksame Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO unter der von ihm angegebenen Anschrift möglich, selbst wenn es sich bei den Geschäftsräumen, die der Kläger tatsächlich nutzt, auch um solche der AG handeln sollte.

3. Auch dem weiteren Berufungsvorbringen der Beklagten misst der Senat keine entscheidungserhebliche Bedeutung bei. Insbesondere kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Pfändungsschuldner dem Kläger nur einen Betrag in Höhe von rund 2.000 € schulde, während der Pfändungsgegenstand ausweislich des Überweisungsbeschlusses einen Wert von über 5.000 € habe, dass der Überweisungsbeschluss mangels Bestimmtheit unwirksam sei, weil er nicht klarstelle, welcher Teil der gepfändeten domainvertraglichen Ansprüche auf den Kläger an Zahlungs statt überwiesen werden sollten.

Zwar kann der Drittschuldner auch nach Überweisung an Zahlungs statt dem Gläubiger diejenigen Einwendungen und Einreden entgegensetzen, die zur Zeit des Wirksamwerden des Überweisungsbeschlusses gemäß §§ 404 ff. BGB gegen den Vollstreckungsschuldner begründet waren (vgl. Stöber, a.a.O., Rn. 614; vgl. auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 11. Juli 2014 - 2 BvR 2116/11 -, Rn. 33, juris), weil die Rechtsstellung des Drittschuldners nicht verschlechtert werden darf. Dagegen sind dem Drittschuldner Einwendungen gegen die Richtigkeit der der Vollstreckung zugrunde liegen Forderung sowie alle sonstigen Einwendungen, die der Schuldner im Wege der Vollstreckungsgegenklage geltend machen muss, verwehrt (vgl. Stöber, a.a.O., Rn. 577). Die Beklagte kann damit nicht mit Erfolg geltend machen, dass der Pfändungsschuldner dem Kläger nur einen Betrag in Höhe von rund 2.000 € schulde.

Außerdem ist entgegen der Ansicht der Beklagten der Überweisungsbeschluss vom 30.11.2012 auch hinreichend bestimmt. Er nimmt Bezug auf den Pfändungsbeschluss vom 07.02.2012, mit dem alle Ansprüche aus dem mit der Drittschuldnerin abgeschlossenen Registrierungsvertrag über die Domain (...).de gepfändet worden sind. Ob der Wert dieser Ansprüche möglicherweise höher als der Vollstreckungsanspruch des Klägers ist, ist keine Frage der Bestimmtheit des Überweisungsbeschlusses, sondern der - grundsätzlich zu bejahenden - Frage der Zulässigkeit einer Vollpfändung, durch die die Wirksamkeit der Pfändung selbst dann nicht berührt wird, wenn eine Überpfändung vorliegt; der Pfändungsbeschluss ist deswegen insbesondere nicht nichtig. Eine Beschränkung kann dann nur der Schuldner im Wege der Erinnerung nach § 766 ZPO erreichen (vgl. Stöber, a.a.O., Rn, 756 ff.).

4. Der am 17.10.2017 eingegangene - nicht nachgelassene - Anwaltsschriftsatz der Beklagten vom 16.10.2017 (Bl. 400 ff. d. A.) gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO). Der Senat kommt auch unter Berücksichtigung der darin enthaltenen Ausführungen zu keinem abweichenden Ergebnis. Die Voraussetzungen des § 156 Abs. 2 ZPO, bei deren Vorliegen die mündliche Verhandlung zwingend wiederzueröffnen ist, sind im Streitfall nicht gegeben.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nach § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und der Fortbildung des Rechts dient. Der Ausgang des Rechtsstreits hängt von der Beantwortung der Frage ab, ob ein Gläubiger nach der Pfändung von Ansprüchen, die dem Vollstreckungsschuldner als Anmelder aus dem mit der Beklagten als zentraler Registrierungsstelle abgeschlossenen Domainvertrag zustehen, und nach der Verwertung der gepfändeten Ansprüche nach §§ 857 Abs. 1, 844 Abs. 1 ZPO durch Überweisung an Zahlungs statt von der Beklagten verlangen kann, dass er an Stelle des Schuldners als Domaininhaber registriert wird. Diese Frage ist durch die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung nicht geklärt und betrifft angesichts des Umfangs der Tätigkeit der Beklagten eine unbestimmte Vielzahl von Fällen; ihre Aufklärung liegt angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung von Domain-Registrierungen im Interesse der Allgemeinheit.

IV.

Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 GKG.