BGH, Beschluss vom 07.06.2017 - 4 StR 49/17
Fundstelle
openJur 2018, 2893
  • Rkr:
Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 25. Oktober 2016 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Diebstahl in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit welcher er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Verfahrensrügen bleiben aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg; desgleichen weist der Schuldspruch des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

2. Hingegen hat der Strafausspruch keinen Bestand. Der Generalbundesanwalt hat hierzu zutreffend ausgeführt:

"Das Landgericht hat den Strafrahmen nicht zutreffend bestimmt, so dass nicht auszuschließen ist, dass bei Zugrundelegung des zutreffenden Strafrahmens eine mildere Strafe verhängt worden wäre. Ohne nähere Ausführungen ... hat das Landgericht die zu verhängende Strafe offenbar dem gemäß §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 243 Abs. 1 StGB entnommen (UA S. 35/36). ... Auch aus den weiteren Urteilsgründen ergibt sich in subjektiver Hinsicht keine weitere Begründung für die Annahme des Regelbeispiels beim Teilnehmer. Dieses begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

...

... [Es] bestehen zum einen bereits Zweifel, ob hinsichtlich der Haupttaten, abgesehen von den Taten A. Tatkomplex 1 Ziffer 2. (UA S. 8), die Annahme eines Regelbeispiels des § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB ausreichend begründet worden ist, da bei den einzelnen Taten (UA S. 8, 10 - 17) weder ein Einbrechen noch ein Einsteigen oder ein Eindringen hinreichend beschrieben worden ist.

Da zum anderen bei der Teilnahme an einer als besonders schwer verschärften Haupttat an sich keine Akzessorietät besteht, da § 243 StGB lediglich eine Strafrahmenerweiterung enthält, ist ... für die Anlastung besonders gefährlicher Begehungsweisen bzw. schutzobjektbezogener Erschwerungsgründe im Sinne des § 243 StGB zudem ein entsprechender Vorsatz auch des Teilnehmers erforderlich (vgl. Schönke/Schröder/ Eser/Bosch StGB § 243 Rn. 47; MüKoStGB/Schmitz StGB § 243 Rn. 82). Die tatbezogenen Umstände können also nur zugerechnet werden, wenn der Teilnehmer Kenntnis davon hatte (BeckOK StGB/Wittig StGB § 243 Rn. 32). Ob sich der Vorsatz des Angeklagten auch darauf bezog, dass die Haupttäter zur Erfüllung des Regelbeispiels § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB in die geschützten Räume entweder einbrachen, einstiegen oder mit einem falschen Schlüssel eindrangen, wurde im Urteil jedoch nicht festgestellt.

Schließlich hat das Gericht nicht erörtert, ob der vertypte Strafmilderungsgrund nach § 27 StGB im Zusammenwirken mit den allgemeinen Milderungsgründen (UA S. 35) trotz Annahme eines Regelbeispiels im vorliegenden Fall dazu führt, einen besonders schweren Fall nach § 243 StGB zu verneinen (BGH, Beschluss vom 27. Februar 1986 - 1 StR 31/86).

Da nicht auszuschließen ist, dass die konkrete Strafzumessung auf diesen Rechtsfehlern beruht, muss der Strafausspruch aufgehoben werden."

Dem schließt sich der Senat an.

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