Die Darlegungs- und Beweislast für die einen Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB ausschließende Einwilligung des Eigentümers in die Einwirkung auf sein Eigentum trägt der Anspruchsgegner.
Anwendbarkeit des § 780 Abs. 1 ZPO auf die Haftung des Kommanditisten nach Ausscheiden des Komplementärs aus einer zweigliedrigen Kommanditgesellschaft