BGH, Beschluss vom 19.12.2016 - XI ZR 539/15
Fundstelle
openJur 2018, 1853
  • Rkr:
Tenor

Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Kläger gegen die Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.

Gründe

1. Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Kläger gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss vom 18. Oktober 2016, mit dem die Kläger, nachdem sie die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen haben, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt worden sind, ist in entsprechender Anwendung von § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG statthaft (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 16. April 2014 - XI ZR 38/13, ZfSch 2014, 467 Rn. 1 und vom 29. Mai 2015 - XI ZR 335/13, juris Rn. 1, jeweils mwN) und auch innerhalb der analog geltenden sechsmonatigen Frist von § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2010 - II ZR 250/07, juris Rn. 6) eingelegt worden.

2. Die Gegenvorstellung ist unbegründet. Die Wertfestsetzung auf bis 155.000 € trifft zu.

Der Wert der Feststellung, dass die zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensverträge wirksam widerrufen wurden, richtet sich nach der Hauptforderung, die die Kläger infolge des Widerrufs gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meinen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 6 ff., vom 4. März 2016 - XI ZR 39/15, BKR 2016, 204 Rn. 2 und vom 25. Oktober 2016 - XI ZR 6/16, WM 2016, 2299 Rn. 5). Die danach maßgebliche Hauptforderung der Kläger auf Rückzahlung der Zins- und Tilgungsleistungen rechtfertigt - von der Gegenvorstellung ausdrücklich nicht beanstandet - eine Wertfestsetzung auf bis 155.000 €. Anders als die Gegenvorstellung meint, ist der Nennwert der zur Sicherung der Darlehen bestellten Grundschulden nicht hinzuzuaddieren. Das Begehren, bestellte Sicherheiten freizugeben, das die Kläger bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz nicht eingeführt haben, kann ihr Prozessbevollmächtigter in dritter Instanz nicht zur Begründung eines höheren Streitwerts anführen (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2016 aaO Rn. 5 mwN).

Die Feststellung des Annahmeverzugs hat keinen eigenständigen wirtschaftlichen Wert (Senatsbeschlüsse vom 6. Juli 2010 - XI ZB 40/09, WM 2010, 1673 Rn. 16 und vom 25. Oktober 2016 - XI ZR 33/15, juris Rn. 3). Bei dem Antrag auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten handelt es sich, wenn die Hauptsache - wie hier - Gegenstand des Rechtsstreits ist, um eine Nebenforderung gemäß § 4 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG, die den Streitwert ebenfalls nicht erhöht (Senatsbeschluss vom 2. Juni 2015 - XI ZR 323/14, juris mwN).

Ellenberger Maihold Matthias Derstadt Dauber Vorinstanzen:

LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 01.07.2015 - 2-12 O 373/14 -

OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 09.11.2015 - 19 U 159/15 -