BGH, Beschluss vom 15.09.2016 - III ZR 90/16
Fundstelle
openJur 2018, 1538
  • Rkr:
Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 21. Januar 2016 - 8 U 752/15 - wird zurückgewiesen, weil ein Revisionszulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegt. Wie der Senat für gleichlautende Güteanträge bereits entschieden hat, entspricht der Güteantrag der Kläger vom 29. Dezember 2011 (Anlage K 1a) nicht den Anforderungen an die nötige Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs und vermochte deshalb keine Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB herbeizuführen (Senatsbeschlüsse vom 28. Januar 2016 - III ZR 116/15, BeckRS 2016, 03517 Rn. 3 f sowie III ZB 88/15, WM 2016, 403, 404 f Rn. 16 ff und vom 4. Februar 2016 - III ZR 356/14, BeckRS 2016, 03831 Rn. 3 f). Hieran hält der Senat nach nochmaliger Überprüfung fest. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger je zur Hälfte zu tragen (§ 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1 ZPO).

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 45.000 €.

Seiters Tombrink Remmert Reiter Pohl Vorinstanzen:

LG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 03.06.2015 - 3 O 171/13 -

OLG Koblenz, Entscheidung vom 21.01.2016 - 8 U 752/15 -

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