BGH, Beschluss vom 28.09.2016 - KZR 71/15
Fundstelle
openJur 2018, 1211
  • Rkr:
Tenor

Das Verfahren wird entsprechend § 148 ZPO bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem dort anhängigen Verfahren C-344/16 ausgesetzt.

Gründe

I. Die Klägerin, eine Tochtergesellschaft der Deutsche Bahn AG, ist ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen im Sinne des § 2 Abs. 1 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG). Sie unterhält etwa 5.400 Bahnhöfe in Deutschland. Die Beklagte, ein Eisenbahnverkehrsunternehmen, nutzt die Bahnhöfe der Klägerin im Sonderverkehr. Die Parteien streiten über die Höhe des dafür zu entrichtenden Entgelts.

Die Klägerin schließt mit den dies wünschenden Eisenbahnverkehrsunternehmen jeweils Rahmenverträge über die Stationsnutzung ab. Darin nimmt sie hinsichtlich der Höhe der Nutzungsentgelte Bezug auf ihre jeweils gültige Stationspreisliste (Stationspreissystem, SPS).

Die Parteien schlossen am 4./29. Juni 2004 einen Rahmenvertrag über die Nutzung von Personenbahnhöfen der Klägerin. Mit Wirkung zum 1. Januar 2005 führte die Klägerin das Stationspreissystem, SPS 05, ein und berechnete das von der Beklagten zu zahlende Stationsentgelt auf dieser Basis. Die Beklagte leistete lediglich Teilzahlungen.

Mit ihrer Klage macht die Klägerin die restlichen Stationsnutzungsentgelte für die Zeit zwischen März 2005 und April 2008 in Höhe von 45.922,52 € geltend.

Das Berufungsgericht hat, anders als das Landgericht, die Klage abgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision wehrt sich die Klägerin mit der Beschwerde.

II. Das Verfahren ist entsprechend § 148 ZPO bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem dort anhängigen Verfahren C-344/16 auszusetzen.

1. Der Senat hat durch Beschluss vom 7. Juni 2016 in dem Verfahren KZR 12/15 hinsichtlich der Auslegung der Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (ABl. L 75 vom 15. März 2001, S. 29 ff.) dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Vorabentscheidung gem. Art. 267 AEUV vorgelegt:

(1) Ist eine nationale Vorschrift, nach der der Nutzer einer Eisenbahninfrastruktureinrichtung, der vor einem Zivilgericht von dem Infrastrukturbetreiber auf Zahlung eines Nutzungsentgelts in Anspruch genommen wird oder die Rückzahlung gezahlten Nutzungsentgelts begehrt, geltend machen kann, das von dem Infrastrukturbetreiber festgesetzte Entgelt entspreche nicht billigem Ermessen, mit den Bestimmungen der Richtlinie zur Unabhängigkeit der Geschäftsführung des Infrastrukturunternehmens (Art. 4 Abs. 1, 4, 5), zu den Grundsätzen der Entgeltfestsetzung (Art. 7 bis 12) und zu den Aufgaben der Regulierungsstelle (Art. 30) vereinbar?

(2) Wenn Frage 1 zu bejahen ist: Ist eine nationale Vorschrift mit den genannten Vorschriften der Richtlinie vereinbar, nach der das Gericht, wenn es zu dem Ergebnis gelangt, dass das festgesetzte Entgelt nicht der Billigkeit entspricht, berechtigt und verpflichtet ist, das stattdessen geschuldete Entgelt durch Urteil festzusetzen?

2. Diese Fragen sind auch im vorliegenden Fall entscheidungserheblich. Deshalb kann der Senat unter Beachtung seiner in Art. 267 Abs. 3 AEUV enthaltenen Vorlagepflicht keine abschließende Sachentscheidung treffen. Eine Vorlage auch dieses Verfahrens an den Gerichtshof der Europäischen Union würde jedoch dort nicht zu einer schnelleren Beantwortung der maßgeblichen Rechtsfragen führen (BGH, Beschluss vom 24. Januar 2012 - VIII ZR 236/10, RIW 2012, 405 Rn. 7 ff.). Hieran ändert nichts, dass der Gerichtshof der Europäischen Union seinerseits das Verfahren C-344/16 (= KZR 12/15) bis nach der Urteilsverkündung in der Rechtssache C-489/15 ausgesetzt hat. Im Gegenteil würde die Funktion des Gerichtshofs der Europäischen Union im Vorabentscheidungsverfahren eher beeinträchtigt, wenn die gleiche Rechtsfrage mehrfach vorgelegt würde (BGH, Beschluss vom 24. Januar 2012 - VIII ZR 236/10, RIW 2012, 405 Rn. 8; Beschluss vom 30. März 2005 - X ZB 26/04, BGHZ 162, 373, 378).

3. Der Senat hält es daher für angemessen, das vorliegende Verfahren entsprechend § 148 ZPO wegen Vorgreiflichkeit des beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängigen Rechtsstreits auszusetzen (zur Zulässigkeit dieser Vorgehensweise BGH, Beschluss vom 24. Januar 2012 - VIII ZR 236/10, RIW 2012, 405 Rn. 7 ff.; BAG, NJW 2011, 1836 Rn. 4 ff.; BFH, Beschluss vom 14. Oktober 1998 - VII R 56/97; BPatG, GRUR 2002, 734 f.).

4. Eine solche Aussetzung ist auch im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren möglich (BGH, Beschluss vom 24. Januar 2012 - VIII ZR 236/10, RIW 2012, 405 Rn. 10; Beschluss vom 6. April 2004 - X ZR 272/02, BGHZ 158, 372, 374 f.).

Limperg Meier-Beck Raum Strohn Deichfuß Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 05.10.2009 - 101 O 104/08 -

KG Berlin, Entscheidung vom 15.04.2013 - 2 U 19/09 Kart -