BGH, Beschluss vom 19.07.2018 - I ZR 127/17
Fundstelle
openJur 2018, 903
  • Rkr:
Tenor

Die Revision gegen das Urteil der Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin-Mitte vom 27. Juni 2017 wird gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Gründe

I. Der Senat hat im Hinweisbeschluss vom 21. März 2018 (nachfolgend: Hinweisbeschluss) den Streitstand dargestellt und im Einzelnen dargelegt, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO im Streitfall nicht vorliegen und die Revision der Klägerin keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Darauf wird Bezug genommen.

II. Die fristgemäß beim Senat eingegangene Stellungnahme der Klägerin gibt keinen Anlass, von der Zurückweisung der Revision im Beschlusswege abzusehen.

1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu, weil der Senat bereits entschieden hat, dass es an einer Handlung der Wiedergabe fehlt, wenn ein Hotelbetreiber die Hotelzimmer mit Fernsehgeräten ausstattet, mit denen Hotelgäste lediglich digitalterrestrisch ausgestrahlte Fernsehsendungen (DVB-T) über eine Zimmerantenne empfangen können und nicht durch den Hotelbetreiber mit einer Gemeinschaftsantenne empfangene Sendesignale der Fernsehprogramme über eine zentrale Verteileranlage an die einzelnen Fernsehgeräte weitergeleitet werden (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2015 - I ZR 21/14, GRUR 2016, 697 Rn. 24 bis 27, 45 = WRP 2016, 1009 - Königshof). Die Klägerin hat in der Revisionsbegründung keine neuen Argumente vorgebracht, die den Senat zu einer Änderung seiner Auffassung veranlassen könnten (vgl. Hinweisbeschluss Rn. 9 bis 27). Entsprechendes gilt für die Ausführungen der Klägerin zum Hinweisbeschluss in ihrem Schriftsatz vom 23. Mai 2018.

a) Die Klägerin will der Entscheidung "SGAE/Rafael" des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 7. Dezember 2006 - C-306/05, GRUR 2007, 225 = ZUM 2007, 132) entnehmen, der Gerichtshof stelle lediglich darauf ab, dass den Hotelgästen als neuem Publikum der Zugang zu den geschützten Werken verschafft werde und die Hotelgäste demgemäß das geschützte Werk nicht ohne das Tätigwerden des Hoteliers genießen könnten, obwohl sie sich im Sendegebiet aufhielten. Bei ihren Ausführungen lässt die Klägerin jedoch gerade die Begründungselemente dieser Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union außer Acht, auf die der Senat in der Entscheidung "Königshof" und im Hinweisbeschluss entscheidend abgestellt hat.

So hat der Gerichtshof in seiner Entscheidung "SGAE/Rafael" (EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 46) ausgeführt, dass das bloße körperliche Bereitstellen von Einrichtungen als solches keine Wiedergabe im Sinne der Richtlinie 2001/29/EG ist (EuGH, Urteil vom 26. April 2017 - C-527/15, GRUR 2017, 610 Rn. 40 = WRP 2017, 677 - Stichting/Wullems). Auf diese Grundsätze hat sich der Senat in der Entscheidung "Königshof" maßgeblich gestützt (GRUR 2016, 697 Rn. 24 f.). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat weiter ausgeführt, diese Einrichtung könne den Zugang der Öffentlichkeit zu den ausgestrahlten Werken technisch ermöglichen, so dass es sich um eine öffentliche Wiedergabe handele, wenn das Hotel durch so aufgestellte Fernsehapparate das Signal an die in den Zimmern dieses Hotels wohnenden Gäste verbreite, ohne dass es darauf ankomme, welche Technik zur Übertragung des Signals verwendet werde (vgl. EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 46 - SGAE/Rafael; ebenso EuGH, GRUR 2017, 610 Rn. 40 - Stichting/Wullems). Damit hat der Gerichtshof gerade deutlich gemacht, dass zur Ermöglichung des Zugangs noch eine Verbreitungs- oder Übertragungshandlung des Hotels hinzutreten muss.

b) Nichts anderes ergibt sich aus der Entscheidung "PPL/Irland" des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 15. März 2012 - C-162/10, GRUR 2012, 597). Entgegen der Ansicht der Klägerin hat der Gerichtshof in dieser Entscheidung gerade nicht allein in dem Installieren von Abspielgeräten in Hotelzimmern eine Handlung der Wiedergabe gesehen. Der Hotelbetreiber hat seinen Gästen vielmehr darüber hinaus Tonträger zur Verfügung gestellt, die mit diesem Gerät wiedergegeben werden konnten (EuGH, GRUR 2012, 597 Rn. 57 und Rn. 69 - PPL/Irland; BGH, GRUR 2016, 697 Rn. 45 - Königshof; Hinweisbeschluss Rn. 16). Im Streitfall hat der Beklagte demgegenüber mit den Fernsehgeräten und DVB-T-Antennen lediglich Einrichtungen zur Wiedergabe bereitgestellt und darüber hinaus keine weiteren Handlungen vorgenommen, die dazu führen könnten, darin eine öffentliche Wiedergabe zu sehen.

c) Der vom Berufungsgericht angeführte Umstand, dass die Entscheidung "Königshof", mit dem der Senat die vom Berufungsgericht für klärungsbedürftig gehaltene Frage bereits entschieden hat, von einer - soweit ersichtlich - vereinzelt gebliebenen Stimme in der Literatur kritisch besprochen wurde (vgl. v. Ungern-Sternberg, GRUR 2017, 217, 221; ders. in GRUR 2018, 225 Fn. 187; ders. in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl., § 15 UrhG Rn. 283), führt nicht zur Annahme einer weiteren Klärungsbedürftigkeit (Hinweisbeschluss Rn. 8). Soweit die Klägerin im Schriftsatz vom 23. Mai 2018 geltend macht, es liege nicht nur eine vereinzelt gebliebene Stimme in der Literatur vor, lässt sie außer Acht, dass die von ihr insoweit in Bezug genommene weitere Äußerung (vgl. Dustmann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl. 2014, § 15 UrhG Rn. 16) vor Erlass der Senatsentscheidung "Königshof" erfolgt ist. Damit hat die Klägerin nicht beachtet, dass es in aller Regel an der Klärungsbedürftigkeit fehlt, wenn der Bundesgerichtshof eine Rechtsfrage bereits geklärt hat (BVerfG, Beschluss vom 1. August 2013 - 1 BvR 2515/12, juris Rn. 13; Hinweisbeschluss Rn. 6). Warum im Streitfall Abweichendes gelten soll, ist weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich.

d) Dem Schriftsatz vom 23. Mai 2018 sind keine neuen Argumente zu entnehmen, die der auf Erwägungsgrund 27 der Richtlinie 2001/29/EG bezogenen Argumentation des Senats entgegenstehen.

aa) In dem bloßen Bereitstellen von Fernsehgeräten liegt keine Wiedergabe. Erwägungsgrund 27 der Richtlinie 2001/29/EG bestimmt ausdrücklich, dass die bloße Bereitstellung der Einrichtungen, die eine Wiedergabe ermöglichen oder bewirken, selbst keine Wiedergabe im Sinne der Richtlinie darstellt. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat dementsprechend entschieden, dass das bloße Bereitstellen von Einrichtungen zur Wiedergabe keine Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG ist (EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 45 bis 47 - SGAE/Rafael; Urteil vom 18. März 2010 - C-136/09, MR-Int. 2010, 123 Rn. 33 = BeckRS 2011, 87330 - OSDD/Divani Akropolis; vgl. BGH, GRUR 2016, 697 Rn. 24 - Königshof; Hinweisbeschluss Rn. 13 und 20 f.).

bb) Soweit die Klägerin im Schriftsatz vom 23. Mai 2018 die Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union in Rn. 46 der Entscheidung "SGAE/Rafael" (GRUR 2007, 225) abweichend interpretiert, kann der Senat dem nicht folgen. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat dort eindeutig ausgeführt, dass eine öffentliche Wiedergabe vorliegt, wenn das Hotel das Fernsehsignal verbreitet. Er hat außerdem auf die Übertragung des Signals abgestellt und insoweit lediglich die zur Übertragung verwendete Technik für das Vorliegen einer öffentlichen Wiedergabe für nicht maßgeblich erachtet. Diese Rechtsprechung hat der Gerichtshof in der Entscheidung "OSDD/Divani Akropolis" (MR-Int. 2010, 123) bestätigt (vgl. Hinweisbeschluss Rn. 19 f.). Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt sich nichts anderes aus dem Umstand, dass der Gerichtshof in Randnummer 41 dieser Entscheidung nicht auf die Zuleitung der Sendesignale von der Zentralantenne in die Hotelzimmer abstellt, sondern auf die Verbreitung des Signals mittels Fernsehempfängern. Der Gerichtshof hat die ihm vorgelegte Frage in Randnummer 43 seiner Entscheidung dahin beantwortet, dass ein Hotelier, der Fernsehgeräte in den Hotelzimmern aufstellt, die er mit der Zentralantenne des Hotels verbindet, eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe vornimmt.

cc) Der Senat hat bereits im Hinweisbeschluss (Rn. 27) ausgeführt, dass der Gerichtshof der Europäischen Union bei der Prüfung einer Wiedergabehandlung darauf abstellt, dass Rundfunksendungen durch den Hotelbetreiber über eine Verteileranlage zu den Empfangsgeräten in Hotelzimmern weitergeleitet werden. Der Gerichtshof unterscheidet ausdrücklich zwischen der bloßen Bereitstellung der Einrichtungen, die die öffentliche Wiedergabe ermöglichen oder ausführen, und der Verbreitung des durch eine zentrale Antenne empfangenen Signals an die Hotelgäste (vgl. EuGH, MR-Int. 2010, 123 Rn. 35 f., Rn. 40 ff. - OSDD/Divani Akropolis). Erst in der Verbindung der aufgestellten Fernsehgeräte mit der zentralen Antenne des Hotels sieht der Gerichtshof der Europäischen Union eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe (EuGH, MR-Int. 2010, 123 Rn. 43 - OSDD/Divani Akropolis).

dd) Entgegen der von der Klägerin im Schriftsatz vom 23. Mai 2018 erneut geäußerten Ansicht ergeben sich auch aus der Entscheidung "Stichting/Wullems" des Gerichtshofs der Europäischen Union (GRUR 2017, 610) keine Argumente, die den Bundesgerichtshof zu einer Änderung seiner Auffassung veranlassen könnten. Auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss (Rn. 22 ff.) wird Bezug genommen.

ee) Soweit die Klägerin im Schriftsatz vom 23. Mai 2018 an verschiedenen Stellen ihre bereits in der Revisionsbegründung ausgeführte Ansicht wiederholt und bekräftigt, der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Verletzung von Urheberrechten durch die Inhaber einer Gastwirtschaft, eines Hotels oder einer Kureinrichtung sei nicht zu entnehmen, dass die Annahme einer Wiedergabehandlung von dem Einsatz einer Zentralantenne oder einer Verteileranlage abhänge, ergeben sich ebenfalls keine neuen durchgreifenden Argumente. Auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss (Rn. 26 ff.) wird auch insoweit verwiesen.

ff) Die Klägerin macht weiter zu Unrecht geltend, wenn die Meinung des Senats zuträfe, dass bei Einsatz von Fernsehgeräten mit Zimmerantenne bereits eine Handlung der Wiedergabe fehle, so dass keine öffentliche Wiedergabe vorliegen könne, läge sogar im Fall der Fernsehwiedergabe mittels Zimmerantenne in einer Gastwirtschaft keine öffentliche Wiedergabe vor. Dabei wird übersehen, dass der Gastwirt in einem solchen Fall eine öffentliche Wiedergabehandlung gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 5, § 22 UrhG vornimmt, weil er eine Funksendung öffentlich wahrnehmbar macht. Der Gastwirt beschränkt sich in einem solchen Fall - anders als der Beklagte im Streitfall - nicht darauf, das Fernsehgerät und die Zimmerantenne bereitzustellen, sondern schaltet das Gerät in seinem Gastraum ein und macht die Funksendung auf dem Gerät damit in der Öffentlichkeit sicht- und hörbar (vgl. BGH, GRUR 2016, 697 Rn. 12 - Königshof).

gg) Unerheblich ist weiter der Hinweis der Klägerin, der Hotelier stelle im Streitfall nicht nur die Fernsehgeräte, sondern auch Zimmerantennen zur Verfügung und sorge so für den Empfang. Der Senat hat bereits darauf hingewiesen, dass die Beklagte mit den Fernsehgeräten und DVB-T-Antennen lediglich Einrichtungen zur Wiedergabe bereitgestellt und darüber hinaus keine weiteren Handlungen der Übertragung des Sendesignals vorgenommen hat (Hinweisbeschluss Rn. 25). Die DVB-T-Antennen sind ebenso wie die Fernsehgeräte Einrichtungen, die eine Wiedergabe ermöglichen. Gemäß Erwägungsgrund 27 der Richtlinie 2001/29/EG stellt das bloße Bereitstellen solcher Einrichtungen selbst keine Wiedergabe dar.

hh) Nicht zuzustimmen ist ferner der Auffassung der Klägerin, es wäre eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung, wenn Hotels, die ihren Gästen - wie im Streitfall - Fernsehgeräte mit DVB-T-Antennen zur Verfügung stellten, nicht ebenso an Urheber und Leistungsschutzberechtigte Vergütungen zahlen müssten wie Hotels, die den Gästen Fernsehgeräte zur Verfügung stellten und zusätzlich über eine zentrale Antenne verfügten oder Satellitensignale empfingen und die Sendesignale per Kabel oder auf andere Weise den Fernsehgeräten zuführten. Die Ungleichbehandlung ist nicht ungerechtfertigt, sondern ergibt sich aus dem gemäß Erwägungsgrund 27 der Richtlinie 2001/29/EG und aus dem der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union folgenden Grundsatz, dass das bloße Bereitstellen von Einrichtungen zur Wiedergabe dann keine Wiedergabe im Sinne der Richtlinie darstellt, wenn darüber hinaus keine weiteren Handlungen der Übermittlung des Sendesignals vorgenommen werden.

ii) Entgegen der Ansicht der Klägerin ist eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht veranlasst. Im Streitfall stellt sich - wie vom Senat in der Entscheidung "Königshof" und im Hinweisbeschluss im Einzelnen dargelegt - keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG oder Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115/EG, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt oder zweifelsfrei zu beantworten ist. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist es grundsätzlich Sache des nationalen Gerichts, anhand der vom Gerichtshof aufgestellten Kriterien auf Grund einer umfassenden Beurteilung der gegebenen Situation zu beurteilen, ob in einem konkreten Fall eine öffentliche Wiedergabe vorliegt (vgl. EuGH, Urteil vom 15. März 2012 - C-135/10, GRUR 2012, 593 Rn. 93 - SCR/Del Corso; EuGH, GRUR 2012, 597 Rn. 39 - PPL/Irland).

2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

a) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht den Begriff der Wiedergabe im urheberrechtlichen Sinne nicht verkannt. Das Berufungsgericht hat - wie bereits dargelegt - eine öffentliche Wiedergabe vielmehr im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, die der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union entspricht und an der festzuhalten ist, verneint.

b) Die Revision rügt außerdem ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe verfahrensfehlerhaft festgestellt, dass der Beklagte nur Fernsehgeräte aufgestellt, ihnen aber bei Verwendung einer Zimmerantenne kein Signal zugeführt habe.

aa) Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe seiner Pflicht zur Erteilung eines Hinweises gemäß § 139 Abs. 2 Satz 2 ZPO und damit den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, soweit es eine Wiedergabe aufgrund einer rein technischen Betrachtungsweise ausgeschlossen habe, weil zum Fernsehen im Hotelzimmer mittels einer Zimmerantenne (DVB-T) die Bereitstellung des Fernsehgeräts genüge, ohne dass ein Signal über Kabel an das aufgestellte Fernsehgerät übertragen werde. Das Berufungsgericht habe insoweit das Fehlen einer nachrichtentechnischen Signalverbreitung oder -übertragung bei der Fernsehnutzung in den Gästezimmern der vom Beklagten betriebenen Hotels mit einem von keiner Partei vorgetragenen, sondern von ihm ermittelten Eintrag in einem Online-Nachschlagewerk (Wikipedia) über Nachrichtentechnik begründet. Damit habe es seine Entscheidung auf eine nur ihm bekannte Tatsache gestützt, die es erst durch einen Hinweis nach § 139 Abs. 2 Satz 2 ZPO in die mündliche Verhandlung hätte einführen müssen. Einträge in einem Online-Nachschlagewerk über nachrichtentechnische Themen seien den Parteien nicht ohne weiteres gegenwärtig.

bb) Mit dieser Rüge hat die Revision keinen Erfolg. Soweit das Berufungsgericht auf einen Eintrag in einem Online-Nachschlagewerk abgestellt hat, beruht darauf seine Entscheidung nicht (vgl. Hinweisbeschluss Rn. 32 und 33).

(1) Entgegen der im Schriftsatz vom 23. Mai 2018 geäußerten Ansicht hat das Berufungsgericht mit seinem Hinweis auf den Eintrag nicht "seine Argumentationskette vervollständigt", sondern eine Hilfsbegründung gegeben, die für seine Entscheidung keine tragende Bedeutung hat (vgl. Hinweisbeschluss Rn. 34). Es ist deshalb auszuschließen, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des Vortrags, der gemäß den Darlegungen der Revision erfolgt wäre, anders entschieden hätte. Entscheidungserheblich ist allein die Hauptbegründung.

(2) Der nach Darstellung der Revision im Falle eines Hinweises gehaltene Vortrag zu technischen Aspekten der Verwendung von Zimmerantennen zum Empfang digitalen terrestrischen Fernsehens und deren Anschluss an Fernseher ist entgegen der Ansicht der Revision auch nicht "objektiv entscheidungserheblich". Die Revision wiederholt insoweit ihre Rechtsansicht, dass der Hotelier mit der Bereitstellung eines Fernsehgeräts mit Zimmerantenne alles zur Verfügung stellt, was die Gäste benötigen, um als neues Publikum die urheberrechtlich geschützten Werke genießen zu können. Wie dargelegt, entspricht dies weder Erwägungsgrund 27 der Richtlinie 2001/29/EG noch der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Neben dem Bereitstellen von Einrichtungen wie Fernsehgeräten und DVB-T-Antennen, die eine Wiedergabe ermöglichen oder bewirken, muss eine weitere Handlung der Übermittlung des Sendesignals vorliegen, um eine öffentliche Wiedergabe im Rechtssinne annehmen zu können.

Koch Schaffert Löffler Feddersen Schmaltz Vorinstanzen:

AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 20.12.2016 - 224 C 412/16 -

LG Berlin, Entscheidung vom 27.06.2017 - 15 S 3/17 -

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