BGH, Beschluss vom 18.10.2018 - IX ZB 31/18
Fundstelle
openJur 2018, 858
  • Rkr:
Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 15. März 2018 aufgehoben. Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die weitere Beteiligte zu 2 trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 19.509.032,23 € festgesetzt.

Gründe

A.

Auf Antrag der Q. (fortan: Schuldnerin) eröffnete das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 1. Juli 2012 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den weiteren Beteiligten zu 1 zum Insolvenzverwalter. Der weitere Beteiligte zu 1 legte am 12. Mai 2015 eine Schlussrechnung für den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis zum 31. Dezember 2014 vor und beantragte, seine Vergütung und Auslagen für diesen Zeitraum festzusetzen. Das Insolvenzverfahren ist bislang nicht abgeschlossen. Gleichwohl setzte das Insolvenzgericht die Vergütung und Auslagen mit Beschluss vom 20. Juli 2015 antragsgemäß fest. Dabei legte es Zuschläge in Höhe von 900 v.H. der Regelvergütung zugrunde.

Gegen diesen Beschluss haben dreizehn Insolvenzgläubiger, darunter die weitere Beteiligte zu 2, sofortige Beschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 20. Oktober 2017 hat die Einzelrichterin des Landgerichts die sofortige Beschwerde einzelner Gläubiger als unzulässig verworfen und die sofortige Beschwerde der übrigen Gläubiger - darunter jene der weiteren Beteiligten zu 2 - als unbegründet zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde hat sie nicht zugelassen. Dagegen haben alle Beschwerdeführer Anhörungsrüge und Gegenvorstellung erhoben. Mit Beschluss vom 15. März 2018 hat die Einzelrichterin des Landgerichts die Anhörungsrüge zurückgewiesen, den Beschluss vom 20. Oktober 2017 berichtigt und einen neuen Beschwerdewert festgesetzt. Mit weiterem Beschluss vom 15. März 2018 hat die Beschwerdekammer des Landgerichts entschieden, das Verfahren auf die Gegenvorstellung der Beschwerdeführer auf die Kammer zu übertragen. Zugleich hat die Kammer den Beschluss der Einzelrichterin teilweise abgeändert und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die weitere Beteiligte zu 2 eine Herabsetzung der festgesetzten Vergütung.

B.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, soweit sie sich gegen den Beschluss der Kammer richtet, und führt zur Aufhebung dieses Beschlusses. Sie ist jedoch zurückzuweisen, soweit die weitere Beteiligte zu 2 eine Abänderung des vom Beschwerdegericht bestätigten Beschlusses der Einzelrichterin vom 20. Oktober 2017 erstrebt.

I.

Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die Gegenvorstellung der Beschwerdeführer führe nur teilweise zur Änderung der Entscheidung vom 20. Oktober 2017. Der Bundesgerichtshof habe in mehreren Entscheidungen eine auf eine Gegenvorstellung ausgesprochene Zulassung der Rechtsbeschwerde gebilligt. Erforderlich sei eine willkürlich unterlassene Zulassung oder eine unzumutbare, sachlich nicht mehr zu rechtfertigende Verkürzung des Instanzenzugs. Unter diesem Gesichtspunkt stelle die nicht erfolgte Übertragung auf die Kammer sich als Verletzung des Gebots des gesetzlichen Richters dar. Es handele sich zwar um einen Fall der Rechtsanwendung auf die vom Insolvenzverwalter geltend gemachte Vergütung. Neben tatsächlichen Feststellungen seien aber auch solche Rechtsfragen betroffen, die höchstrichterlich nicht geklärt seien. Dies gelte insbesondere soweit zu klären sei, ob für die Bemessung von Zuschlägen als Vergleichsmaßstab ein vergütungsrechtliches Normalverfahren oder ein vergleichbares Insolvenzverfahren heranzuziehen sei und ob die Bemessung von Zuschlägen auch bei einer vergleichsweise hohen Berechnungsgrundlage gerechtfertigt sei. Dies rechtfertige es, die Sache auf die Gegenvorstellung hin auf die Kammer zu übertragen.

Hinsichtlich der Zurückweisung der Beschwerde mache sich die Kammer die Ausführungen im Beschluss der Einzelrichterin vom 20. Oktober 2017 zu eigen und schließe sich ihnen nach kritischer Prüfung an. Jedoch sei der Beschluss insoweit abzuändern, als die Rechtsbeschwerde zugelassen werde.

II.

Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere ist sie wirksam zugelassen worden, ohne dass es darauf ankommt, ob das Verfahren auf die Gegenvorstellung hin fortgesetzt werden durfte. Zwar bindet eine verfahrensfehlerhaft erfolgte nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde das Rechtsbeschwerdegericht nicht (BGH, Beschluss vom 12. März 2009 - IX ZB 193/08, WM 2009, 1058 Rn. 7 ff; vom 9. Juni 2016 - IX ZB 92/15, MDR 2016, 1352 Rn. 4 mwN; vom 28. Februar 2018 - XII ZB 634/17, FamRZ 2018, 936 Rn. 7). Das Beschwerdegericht hat aber nicht lediglich eine isolierte Entscheidung über die nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde getroffen. Vielmehr hat die Kammer auf die Gegenvorstellung der Beschwerdeführer das Verfahren übernommen, die Entscheidung der Einzelrichterin in der Sache geprüft und insgesamt eine neue Entscheidung erlassen sowie dabei die Rechtsbeschwerde zugelassen. Dem steht nicht entgegen, dass das Beschwerdegericht es unterlassen hat, im Tenor seiner Entscheidung - wie entsprechend § 4 InsO, § 321a Abs. 5 Satz 3 ZPO in Verbindung mit § 343 ZPO eigentlich erforderlich - auszusprechen, inwieweit die Entscheidung der Einzelrichterin aufrechtzuerhalten sei. Bei dieser Sachlage ist die neue Entscheidung wirksam zur Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht gestellt worden (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2018 - V ZB 6/18, WM 2018, 1900 Rn. 4).

2. In der Sache hat die Rechtsbeschwerde nur insofern Erfolg, als die angefochtene Entscheidung der Kammer vom 15. März 2018 aufzuheben ist. Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. Eine inhaltliche Überprüfung ist ausgeschlossen, weil die Entscheidung der Einzelrichterin vom 20. Oktober 2017 unanfechtbar ist.

a) Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass das Rechtsmittelgericht die Entscheidung des unteren Gerichts, aufgrund einer Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) das Verfahren fortzuführen, darauf zu überprüfen hat, ob die Anhörungsrüge statthaft, zulässig und begründet war (BGH, Urteil vom 14. April 2016 - IX ZR 197/15, NJW 2016, 3035 Rn. 9 ff). Gleiches gilt, wenn das untere Gericht auf eine Gegenvorstellung eine die bisherige Entscheidung ganz oder teilweise abändernde Entscheidung erlässt. Auch hier hat das Rechtsmittelgericht die Entscheidung des unteren Gerichts, aufgrund einer Gegenvorstellung das Verfahren fortzuführen, von Amts wegen darauf zu überprüfen, ob die Gegenvorstellung statthaft, zulässig und in der Sache berechtigt war (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2018, aaO Rn. 6 ff).

b) Zu Unrecht meint das Beschwerdegericht, es sei aufgrund der Gegenvorstellung der Beschwerdeführer berechtigt, das Verfahren fortzuführen und eine erneute Entscheidung in der Sache zu treffen.

aa) Das Beschwerdegericht übersieht bereits, dass die Kammer von Rechts wegen nicht in der Lage war, das Verfahren an sich zu ziehen. Im Beschwerdeverfahren ist die Kammer nicht befugt, selbst über die Übertragung eines in die originäre Zuständigkeit des Einzelrichters fallenden Beschwerdeverfahrens zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 21. September 2017 - IX ZB 84/16, ZIP 2017, 2018 Rn. 11 ff). Eine Übertragung des Beschwerdeverfahrens auf die Kammer kann nur durch entsprechenden Beschluss des originären Einzelrichters erfolgen. Dies gilt auch für die Entscheidung über eine Gegenvorstellung einer Partei gegen einen Beschluss des Einzelrichters. An einem solchen Übertragungsbeschluss des Einzelrichters fehlt es, was der Rechtsbeschwerdegegner zutreffend rügt. Dies ist im Übrigen jedenfalls in den Fällen von Amts wegen zu prüfen, in denen bereits eine das Verfahren abschließende Entscheidung des Einzelrichters ergangen ist. Schon deshalb ist der Beschluss der Kammer aufzuheben.

bb) Auch in der Sache liegen die Voraussetzungen, unter denen eine Fortsetzung des Verfahrens in Betracht käme, nicht vor. Eine Fortführung des Verfahrens auf die Gegenvorstellung der Beschwerdeführer ist unzulässig. Das Beschwerdegericht ist an seine Entscheidung vom 20. Oktober 2017 über die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters in entsprechender Anwendung von § 318 ZPO gebunden und darf sie nicht aufgrund einer Gegenvorstellung nachträglich ändern.

(1) Eine Gegenvorstellung ist gesetzlich nicht geregelt; sie stellt eine Anregung an das Gericht dar, eine für die Partei unanfechtbare Entscheidung zu ändern. Deshalb kommt sie nur dann in Betracht, wenn das Gericht zu einer Änderung seiner Entscheidung befugt ist und diese auch von Amts wegen vornehmen durfte (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2018 - V ZB 6/18, WM 2018, 1900 Rn. 9 mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 15. Juli 2015 - XII ZB 525/14, FamRZ 2015, 1698 Rn. 12). Hingegen ist eine Gegenvorstellung unzulässig, sofern das Gericht nach den Bestimmungen der jeweiligen Prozessordnung nicht befugt ist, seine getroffene Entscheidung zu ändern. Dies gilt insbesondere für die Fälle, in denen das Gericht gemäß § 318 ZPO an die von ihm getroffenen Entscheidungen gebunden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2018, aaO Rn. 9 f). Unanfechtbare Entscheidungen können nicht über den Umweg der Gegenvorstellung anfechtbar gemacht werden (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2007 - IX ZA 41/06, juris Rn. 1; vom 2. September 2008 - IX ZA 21/08, juris Rn. 2). Diese Grundsätze gelten gemäß § 4 InsO auch im Insolvenzverfahren.

(2) Trifft das Beschwerdegericht einen verfahrensabschließenden Beschluss, ist es an diese Entscheidung gebunden, wenn dieser Beschluss nur in einem besonderen Verfahren abgeändert werden kann (Stein/Jonas/Roth, ZPO, 23. Aufl., § 329 Rn. 21; Wieczorek/Schütze/Rensen, ZPO, 4. Aufl., § 329 Rn. 23). Es ist daher anerkannt, dass Beschlüsse, die auf sofortige Beschwerde ergangen sind und der Rechtsbeschwerde unterliegen, in entsprechender Anwendung von § 318 ZPO unabänderlich und damit grundsätzlich bindend sind (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2018, aaO Rn. 10; Zöller/Feskorn, ZPO, 32. Aufl., § 318 Rn. 9; Prütting/Gehrlein/Thole, ZPO, 10. Aufl., § 318 Rn. 14; vgl. auch BGH, Beschluss vom 18. Januar 1995 - IV ZB 22/94, NJW-RR 1995, 765); sie können nämlich - wie ein Urteilsausspruch - in Rechtskraft erwachsen. Dies gilt im Insolvenzverfahren insbesondere für Beschlüsse über Ansprüche des Insolvenzverwalters auf Vergütung und Auslagenersatz (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2010 - IX ZB 11/07, BGHZ 185, 353 ff; MünchKomm-InsO/Ganter/Lohmann, 3. Aufl., § 4 Rn. 80a, 80f). Vor Eintritt der Rechtskraft erlaubt das Gesetz nur im Beschwerdeverfahren die Abhilfe durch das erstinstanzliche Gericht (§ 572 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO; vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. Juli 2006 - IX ZB 117/04, ZIP 2006, 1651 Rn. 8 ff zur Abänderungsbefugnis des Insolvenzgerichts). Dagegen darf das Beschwerdegericht im laufenden Rechtsbeschwerdeverfahren eine Abhilfe nicht vornehmen (BT-Drucks. 14/4722, S. 117). Nach Eintritt der formellen Rechtskraft ist ein Beschluss über die Vergütung des Insolvenzverwalters ohnehin nicht mehr abänderbar. Zwar wird die Entscheidung des Beschwerdegerichts gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 InsO grundsätzlich erst mit Rechtskraft wirksam. Lässt das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde nicht zu, tritt die formelle Rechtskraft jedoch mit Verkündung, Mitteilung oder Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts ein (§ 4 InsO, § 329 ZPO). Im Streitfall wurde der Beschluss der Einzelrichterin vom 20. Oktober 2017 den Beteiligten am 26. und 27. Oktober 2017 zugestellt.

Anders ist dies nur bei einer zulässigen und begründeten Anhörungsrüge; diese stellt einen gesetzlich geregelten Rechtsbehelf eigener Art dar, durch den das Gericht von der Bindungswirkung des § 318 ZPO sowie von der formellen und materiellen Rechtskraft freigestellt wird (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 2016 - IX ZR 197/15, NJW 2016, 3035 Rn. 19 mwN). Diese Voraussetzungen sind jedoch nicht erfüllt. Die Einzelrichterin hat die Anhörungsrüge der Beschwerdeführer mit Beschluss vom 15. März 2018 zurückgewiesen.

(3) Andere Gründe für eine wirksame Abänderung der Entscheidung der Einzelrichterin und eine nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht.

(a) Allerdings hat der Bundesgerichtshof in früheren Entscheidungen gebilligt, dass das Beschwerdegericht auf eine Gegenvorstellung hin ausnahmsweise seine eigene Entscheidung abändert und die Rechtsbeschwerde zulässt, sofern die Zulassung zuvor willkürlich unterblieben ist, und hat dies aus dem Anspruch des Beschwerdeführers auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG hergeleitet (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2004 - IXa ZB 182/03, NJW 2004, 2529; vom 4. Juli 2007 - VII ZB 28/07, WM 2007, 2035, 2036; vom 11. Juli 2007 - IV ZB 38/06, VersR 2008, 274 Rn. 4). Unter diesen Voraussetzungen hat der Bundesgerichtshof später wiederholt eine auf eine Gegenvorstellung hin ausgesprochene wirksame Zulassung der Rechtsbeschwerde für möglich gehalten, jedoch jeweils die Voraussetzungen für eine wirksame nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde verneint (etwa BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2012 - IV ZB 26/12, VersR 2013, 920 Rn. 6 ff; vom 9. Juni 2016 - IX ZB 92/15, NZG 2017, 112 Rn. 8 f; vom 11. Oktober 2017 - I ZB 108/16, juris Rn. 16 f; vom 28. Februar 2018 - XII ZB 634/17, FamRZ 2018, 936 Rn. 8 ff je mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 19. Januar 2006 - I ZR 151/02, NJW 2006, 1978 Rn. 6 zur nachträglichen Vorlage an den Europäischen Gerichtshof). Hingegen ist eine nachträgliche Zulassung der Revision gegen Urteile auf eine Gegenvorstellung stets unwirksam. Die Rechtsprechung zur nachträglichen Zulassung der Rechtsbeschwerde in analoger Anwendung von § 321a ZPO kann nicht auf die Zulassung der Revision übertragen werden (BGH, Urteil vom 16. September 2014 - VI ZR 55/14, VersR 2015, 82 Rn. 13 ff).

(b) Es verstößt gegen die Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit, wenn die Rechtsprechung außerordentliche Rechtsbehelfe außerhalb des geschriebenen Rechts schafft, um tatsächliche oder vermeintliche Lücken im bisherigen Rechtsschutzsystem zu schließen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02, BVerfGE 107, 395, 416; vom 16. Januar 2007 - 1 BvR 2803/06, NJW 2007, 2538 Rn. 5; vom 14. Mai 2007 - 1 BvR 730/07, NJW-RR 2008, 75 Rn. 19). Dies gilt auch für die Gegenvorstellung (BVerfG, Beschluss vom 25. November 2008 - 1 BvR 848/07, BVerfGE 122, 190 = NJW 2009, 829 Rn. 34; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 2006 - 2 BvR 575/05, NJW 2006, 2907 Rn. 5). Demgemäß ist es nach der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung ausgeschlossen, gesetzlich geregelte Bindungen des Gerichts an seine eigenen Entscheidungen, wie insbesondere die Innenbindung während des laufenden Verfahrens nach § 318 ZPO, ohne gegenläufige gesetzliche Grundlage zu übergehen (BGH, Urteil vom 16. September 2014 - VI ZR 55/14, VersR 2015, 82 Rn. 14). Neben der Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO kommt eine in der Zivilprozessordnung nicht vorgesehene Durchbrechung der materiellen Rechtskraft im Wege einer Gegenvorstellung nicht in Betracht (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2015 - VI ZR 25/14, juris Rn. 1; vom 2. Dezember 2015 - I ZB 107/15, juris Rn. 2; vom 21. März 2018 - I ZB 118/17, juris Rn. 3; vom 27. Juli 2018 - I ZB 101/17, juris Rn. 1). Für die nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde auf eine Gegenvorstellung kann nach Auffassung des Senats nichts anderes gelten, wenn das Gericht nach den Bestimmungen der jeweiligen Prozessordnung nicht befugt ist, seine getroffene Entscheidung zu ändern.

Die Gegenvorstellung widerspricht den Grundsätzen der Rechtssicherheit und der Rechtsmittelklarheit, wenn die angegriffene Entscheidung nicht mehr abänderbar ist. Sie eröffnet mangels gesetzlicher Regelung einen konturenlosen, in seiner Reichweite, seinen Voraussetzungen und seinen Auswirkungen ungewissen Rechtsbehelf. Wird er als zulässig behandelt, besteht die Gefahr, dass die Gerichte über die gesetzlich angeordnete Innenbindung sowie über die formelle und materielle Rechtskraft ihrer Entscheidungen, die nach den gesetzlichen Regeln unanfechtbar sind, unter Berufung auf vermeintliche Verfassungsverstöße selbst verfügen. Dies ist mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar, weil dem für die Parteien jede Voraussehbarkeit fehlt. Dies gilt nicht nur für die Partei, welche die Gegenvorstellung einlegt, sondern auch für die Gegenpartei. Mangels gesetzlicher Regelung lassen sich Voraussetzungen und Umfang der gesetzlich nicht vorgesehenen Abänderungsbefugnis für keine Partei im Voraus verlässlich absehen.

(c) Eine Anrufung des Großen Senats für Zivilsachen im Hinblick auf die Beschlüsse des IV. und VII. Zivilsenats ist nicht erforderlich, weil bereits die Voraussetzungen für eine wirksame nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht erfüllt sind. Diese setzt jedenfalls voraus, dass die Zulassung zuvor willkürlich unterblieben ist (vgl. BVerfGE 101, 331, 359 f) oder eine unzumutbare, sachlich nicht mehr zu rechtfertigende Verkürzung des Instanzenzugs (vgl. BVerfG FamRZ 2010, 1235, 1236 mwN) vorliegt. Denn sowohl der aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG hergeleitete Anspruch auf den gesetzlichen Richter als auch das Recht auf die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 20 Abs. 3 GG) schützen nicht vor jeder fehlerhaften Anwendung der Verfahrensordnung (BGH, Beschluss vom 28. Februar 2018 - XII ZB 634/17, FamRZ 2018, 936 Rn. 8). Es genügt mithin nicht, dass die Sache auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Beschwerdegerichts grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die Gegenvorstellung eröffnet nicht die Möglichkeit, nachträglich die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn das Beschwerdegericht nunmehr der Auffassung ist, die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO lägen vor. Dies gilt selbst dann, wenn diese Auffassung objektiv richtig wäre. Vielmehr hat der Gesetzgeber für das Verfahren der Rechtsbeschwerde unter Hinweis auf die regelmäßig geringere Bedeutung des Beschwerdeverfahrens für die Parteien und aus Gründen der Entlastung des Bundesgerichtshofs (BT-Drucks. 14/4722, S. 116) bewusst davon abgesehen, eine dem Revisionsrecht vergleichbare Regelung zur Korrektur auch der Verletzung von Verfahrensgrundrechten zu schaffen, obwohl die Zulassungsgründe sich bei Revision und Rechtsbeschwerde nicht unterscheiden (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 136). Objektive Willkür erfordert vielmehr einen krassen Verstoß gegen die sich aus § 574 Abs. 2 ZPO ergebende Pflicht des Beschwerdegerichts, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

Ein in diesem Sinn willkürlicher Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte ist im Streitfall weder dem angefochtenen Beschluss der Einzelrichterin zu entnehmen, noch wird er in der Gegenvorstellung der Beschwerdeführer, in dem abändernden Beschluss der Beschwerdekammer oder in der Rechtsbeschwerde dargelegt; er ist auch sonst nicht ersichtlich. Hierzu genügt es nicht, dass die Einzelrichterin die Sache trotz der erheblichen Bedeutung für den Streitfall entgegen § 568 Satz 2 Nr. 1 ZPO nicht auf die Kammer übertragen hat. Allein die unterlassene Übertragung ist - auch wenn sie nach den Umständen des Falles geboten gewesen wäre - nach der gesetzlichen Wertung kein Rechtsmittelgrund (§ 568 Satz 3 ZPO) und kann daher erst recht nicht die Selbstbindung des Gerichts gemäß § 318 ZPO durchbrechen.

Die vom Beschwerdegericht im angefochtenen Beschluss angeführten Zulassungsgründe, ob für die Bemessung von Zuschlägen als Vergleichsmaßstab ein vergütungsrechtliches Normalverfahren oder ein vergleichbares Insolvenzverfahren heranzuziehen sei und ob die Bemessung von Zuschlägen auch bei einer vergleichsweise hohen Berechnungsgrundlage gerechtfertigt sei, begründen ebenfalls keine objektive Willkür hinsichtlich der Entscheidung der Einzelrichterin. Der Beschluss vom 20. Oktober 2017 enthält nach seiner Begründung eine Einzelfallentscheidung. Die Einzelrichterin prüft die vom Insolvenzverwalter geltend gemachten Zuschläge im Einzelnen, erörtert Einwendungen der Beschwerdeführer und schließt damit, dass in einer Gesamtschau die Erhöhung insgesamt um das Neunfache des Regelsatzes angemessen sei. Der Beschluss führt weder eine konkrete, höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage an noch führt er aus, dass eine solche Rechtsfrage in einem bestimmten Sinn tragend entschieden oder von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abgewichen werde. Die dabei gezogenen Schlussfolgerungen mögen im Ergebnis in zulassungswürdiger Weise rechtsfehlerhaft sein; ein willkürlicher Entzug des gesetzlichen Richters liegt darin nicht.

Kayser Gehrlein Grupp Schoppmeyer Meyberg Vorinstanzen:

AG Dessau-Roßlau, Entscheidung vom 20.07.2015 - 2 IN 121/12 -

LG Dessau-Roßlau, Entscheidung vom 15.03.2018 - 8 T 35/16 -