OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 25.08.2017 - 4 UF 146/15
Fundstelle
openJur 2018, 7832
  • Rkr:
Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 30.04.2015 wird der den Beteiligten am 14.04.2015 bzw. 15.05.2015 zugestellte Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wiesbaden, Az. 535 F 185/13, unter II. des Tenors, dort 2. Absatz, abgeändert und insoweit zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der X GmbH & Co KG (Geschäftszeichen: ...) wird im Wege interner Teilung zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von mtl. € 1.448,34, welches bei dreizehn gleichen Zahlungen p.a. einem Wert von € 170.257,48, bezogen auf den 31.12.2013, entspricht, entsprechend der Versorgungsordnung 1987 und der Teilungsordnung vom 11.06.2010 übertragen.

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 1) vom 20.04.2015 gegen den den Beteiligten am 14.04.2015 bzw. 15.05.2015 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wiesbaden, Az. 535 F 185/13, wird verworfen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.

Die Rechtsbeschwerde wird in Bezug auf den auf die Beschwerde der Antragsgegnerin ergehenden Entscheidungsteil zugelassen.

Gründe

I.

Der Antragsteller, deutscher Staatsangehöriger, und die Antragsgegnerin, weißrussische Staatsangehörige, schlossen am ....1999 die Ehe miteinander. Der Scheidungsantrag des Antragstellers wurde der Antragsgegnerin am 16.01.2014 zugestellt.

In der von Amts wegen eingeleiteten Folgesache Versorgungsausgleich ermittelte das Familiengericht, dass die Antragsgegnerin über keine ehezeitlichen (....1999 bis 31.12.2013) Anrechte wegen Alters und/oder Invalidität verfügt, der Antragsteller indes solche bei den weiteren Beteiligten erwarb.

Während die ...versorgung Bundesland1 am 28.02.2014 insoweit mitteilte, dass der Antragsteller bei ihr in der Ehezeit 26,4745 Steigerungszahlen erwarb, was eine Jahresrente von € 14.553,30 - mithin eine Monatsrente von € 1.212,78 - bedeute, so dass ein Ausgleichswert von mtl. € 606,39 vorgeschlagen werde (was einem korrespondierenden Kapitalwert von € 98.247,29 entspreche), Bl. 18 f. VA, erteilte die X GmbH & Co KG (im Folgenden: Beschwerdeführerin zu 1)) am 17.03.2014, im Hinblick auf Teilungskosten modifiziert am 11.08.2014, Auskunft dahingehend, dass der Antragsteller bei ihr ein Anrecht mit folgenden Parametern erworben habe:

Der am 01.01.1989 in ihre Dienste eingetretene, ihrer (endgehaltsbezogenen) Versorgungsordnung von 1987 (im Folgenden: VO 87) unterfallende Antragsteller werde infolge der Inanspruchnahme von Altersteilzeit zum 30.04.2014 aus dem aktiven Dienst bei ihr mit einem Jahresrentenanspruch von € 41.600,72 ausscheiden und in Altersrente gehen. Die Betriebszugehörigkeit betrage damit 304 Monate, wovon anteilig 173 Monate ehezeitlich seien. Die Ehezeitquote betrage damit 56,91%. Unter Annahme eines Zinssatzes von 4,91% p.a. und einem Bewertungsendalter (des Antragstellers) von 62 Lebensjahren ergebe sich, bezogen auf den 31.12.2013, ein Gesamtbarwert der zugesagten Rente von € 599.218,00, hiervon entfielen € 341,014,96 (56,91%) auf die Ehezeit. Nach Abzug von € 500,00 Teilungskosten sei zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht im Wert von (50% x (€ 341.014,96 - € 500,00)=) € 170.257,48 zu übertragen. Bei Ansatz eines Barwertfaktors für die Antragsgegnerin von 9,0426 ergebe sich - bei 13 gleichen Zahlungen pro Jahr - eine mtl. Rente von € 1.448,34 brutto, was als Ausgleichswert benannt werde. Dabei ließ sich die Beschwerdeführerin zu 1) leiten von ihrer Teilungsordnung vom 11.06.2010 (im Folgenden: TO), Bl. 33 ff. VA, die für die VO 87 (Nr. II Nr. 2 der TO) nach Nr. IV. 1. TO genau diesen Rechenweg und unter Nr. VI 1. Absatz TO - nach Abzug von Teilungskosten gemäß Nr. VIII TO - die angewandte Rückrechnung in einen mtl. Rentenbetrag vorsehe. Ausführungen dazu, wie sich der übertragene Ausgleichswert auf das Anrecht des Antragstellers auswirkt, enthalten weder die TO noch die VO 87.

Ein vom Familiengericht am 10.03.2015 anberaumter Termin zur mündlichen Verhandlung über den Scheidungsantrag und die Folgesachen endete damit, dass die beteiligten Ehegatten ihre Zustimmung zum Übergang ins schriftliche Verfahren erteilten.

Mit Datum 07.04.2015 fasste das Familiengericht einen Beschluss, wonach die Ehe der Beteiligten geschieden und der Versorgungsausgleich dergestalt durchgeführt wurden, dass das Anrecht des Antragstellers bei der ...versorgung Bundesland1 entsprechend deren Vorschlag und das Anrecht des Antragstellers bei der Beschwerdeführerin zu 1) intern geteilt und "in Höhe von € 170.257,48" zu Gunsten der Antragsgegnerin übertragen werde. Dieser Beschluss lag der dortigen Geschäftsstelle ausweislich des Erledigungsvermerks über die Versendung von Abschriften an die Beteiligten am 13.04.2015 vor; die Zustellung an diese erfolgte am 14.04.2015 bzw. 15.04.2015.

Hiergegen richten sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 1) vom 20.04.2015, beim Familiengericht eingegangen am 22.04.2015, sowie der Antragsgegnerin vom 30.04.2015, beim Familiengericht taggleich eingegangen, die jeweils eine Änderung des Ausspruchs des Familiengerichts zu dem bei der Beschwerdeführerin zu 1) bestehenden Anrecht des Antragstellers erstreb(t)en, wonach zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht von mtl. € 1.448,34 (bei 13 gleichen Zahlungen p.a.) zu übertragen sei.

Während die Beschwerdeschrift der Antragsgegnerin von ihrer rechtsanwaltlichen Bevollmächtigten verfasst war, wurde die Beschwerdeschrift der Beschwerdeführerin zu 1) auf deren Geschäftspapieren niedergelegt und von zwei natürlichen Personen unterzeichnet, deren Unterschriften die maschinenschriftlichen Namenswiedergaben "A" und "B" sowie der jeweilige Vertretungshinweis "i.V." beigefügt waren.

Auf Nachfrage des Senats vom 07.09.2015 vermerkte die den familiengerichtlichen Beschluss unterzeichnende Richterin am 10.09.2015 in den Akten, dass ein Erlass des Beschlusses durch Zustellung an die Beteiligten beabsichtigt gewesen sei.

Am 22.06.2016 erteilte die Beschwerdeführerin zu 1) eine neue, auf den 31.07.2016 bezogene Auskunft über das bei ihr bestehende Anrecht des Antragstellers und ermittelte den Barwert desselben - ausgehend von einer Jahresrente von € 41.600,72 - unter Anwendung eines Rechnungszinses von 3,89% p.a. - auf € 644.487,00, so dass der Ehezeitanteil dieses Wertes € 366.777,55 (56,91%) betrage. Nach Abzug von € 500,00 Teilungskosten ergäbe sich ein hälftiger Wertanteil für die Antragsgegnerin von € 183.138,78; dieser sei mit einem nunmehrigen - den ermäßigten Rechnungszins und das gestiegene Alter der Antragsgegnerin berücksichtigenden - Barwertfaktor von 11,9906 in eine Jahresrente umzurechnen, so dass sich - bei 13 gleichen Zahlungen p.a. - ein mtl. Rentenanspruch von (nur noch) € 1.174,89 ergebe.

Am 23.05.2017 wies der aktuelle Senatsberichterstatter die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die Vollmacht der die Beschwerdeschrift zeichnenden Personen nicht im Sinne des § 11 FamFG nachgewiesen sei, weswegen eine Verwerfung dieser Beschwerde drohe. Zugleich fragte er bei der Beschwerdeführerin nach, ob diese sich auf eine - auch auf dem seit 01.05.2014 stattfindenden Rentenbezug des Antragstellers beruhende - Minderung des Ausgleichswertes berufe; insofern wurde gebeten, eine auf das Datum der mutmaßlichen Rechtskraft der Entscheidung des Senats am 30.09.2017 neu zu erstellende Auskunft vorzulegen, die sowohl den monatsgenau zum Bewertungsstichtag gültigen BilMoG-Zinssatz (bzw., da der Bewertungsstichtag in der Zukunft liegt, den BilMoG-Zinssatz zum 31.05.2017) als auch die übrigen Parameter aufgreift, die die Beschwerdeführerin am Bewertungsstichtag auch sonst zur Bewertung heranzieht (aktuelle Rentenhöhe, ggf. aktualisierte Sterbetafeln etc.).

Am 09.06.2017 führte die Beschwerdeführerin aus, den die Beschwerdeschrift zeichnenden Personen sei Handlungsvollmacht erteilt gewesen; wegen der Details der hierzu vorgelegten, die Erteilung der Handlungsvollmacht ausweisenden Urkunden wird auf Bl. 200 ff. d.A. Bezug genommen. Der Senatsberichterstatter wies am 19.06.2017 die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die vorgelegten Urkunden über die erteilten Handlungsvollmachten entgegen § 54 II 4. Alt. HGB nicht ausdrücklich die Erteilung von Vollmacht zur gerichtlichen Vertretung der Beschwerdeführerin zu 1) auswiesen und die Beschwerde daher weiterhin unzulässig sei. Am 19.07.2017 ging beim Senat eine auf "A" ausgestellte, das hiesige Verfahren betreffende Prozessvollmacht ein, die - mit dem Zusatz "ppa." - von Frau C und - mit dem Zusatz "i.V." - von Herrn D unterzeichnet war. Nach dem für die Beschwerdeführerin zu 1) vom 10.07.2017 beigezogenen chronologischem Auszug aus dem Handelsregister HRA ... des AG Stadt1 hat die Prokuristin C (nur) Gesamtprokura mit einem persönlich haftenden Gesellschafter oder einem anderen Prokuristen (D ist insoweit nicht als weiterer (Gesamt-)Prokurist der Beschwerdeführerin zu 1) eingetragen); einzige persönlich haftende Gesellschafterin ist danach die X1 GmbH, die ausweislich des beigezogenen Auszugs des für sie unter HRB ... geführten Registers über die Geschäftsführer E, H, F, G und I verfügt. Ein dritter (!) Hinweis des Senatsberichterstatters vom 21.08.2017 auf die Unzulänglichkeit der "Prozessvollmacht" vom Juli 2017 blieb seitens der Beschwerdeführerin zu 1) ohne Reaktion.

Am 19.06.2017 erteilte die Beschwerdeführerin zu 1) eine neue, auf den 30.09.2017 bezogene Auskunft über das bei ihr bestehende Anrecht des Antragstellers und ermittelte den Barwert desselben - ausgehend von einer unveränderten Jahresrente von € 41.600,72 - unter Anwendung eines Rechnungszinses von 3,04% p.a. auf € 685.989,00, so dass der Ehezeitanteil dieses Wertes € 390.396,34 (56,91%) betrage. Nach Abzug von € 500,00 Teilungskosten ergäbe sich ein hälftiger Wertanteil für die Antragsgegnerin von € 194.948,17; dieser sei mit einem nunmehrigen - den ermäßigten Rechnungszins und das gestiegene Alter der Antragsgegnerin berücksichtigenden - Barwertfaktor von 14,0431 in eine Jahresrente umzurechnen, so dass sich - bei 13 gleichen Zahlungen p.a. - ein mtl. Rentenanspruch von (nur noch) € 1.067,86 ergebe.

Am 28.07.2017 kritisierte die Antragsgegnerin die Verfahrensdauer beim Senat und die Auskünfte der Beschwerdeführerin zu 1) u.a. dahingehend, dass diese nicht von einer Monatsrente des Antragstellers von € 3.248,00 (Jahreswert: € 42.224,00) ausgingen. Bereits am 16.03.2015 hatte die Beschwerdeführerin zu 1) gegenüber dem Familiengericht indes ausgeführt, dass der Altersrentenanspruch des Antragstellers ihr gegenüber mtl. € 3.245,00 betrage, worauf - im Hinblick auf (frühere) Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu "gespaltenen Rentenformeln" - € 55,00 an Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. aus der berufsständischen Versorgung anzurechnen seien, so dass ein Rentenanspruch von € 3.190,00 mtl. (bei 13 gleichen Zahlungen p.a., mithin Jahreswert 41.470,00) verbleibe.

II.

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 1) ist unzulässig und war daher zu verwerfen, § 68 II 2 FamFG (dazu unter 2.).

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist demgegenüber zulässig und begründet; sie führt zur Abänderung des wirksam erlassenen (dazu unter 1.) und angefochtenen Beschlusses im Umfang der Anfechtung (dazu unter 3.), da zu ihren Gunsten ein Anrecht von mtl. € 1.448,00, bezogen auf den 31.12.2013, - bei 13 gleichen Zahlungen p.a. - bei der Beschwerdeführerin zu 1) zu Lasten des dort bestehenden Anrechts des Antragstellers im Wege interner Teilung zu begründen ist.

1. Der auf den 07.04.2015 datierte, der dortigen Geschäftsstelle ausweislich deren Erledigungsvermerks über die Versendung einer Abschrift desselben an die Beteiligten dort spätestens am 13.04.2015 vorliegende Beschluss, der allen vier Beteiligten am 14.04.2015 bzw. 15.04.2015 tatsächlich zugestellt wurde, ist - obgleich er entgegen der §§ 38 III, 142 III, 113 I 2 FamFG, 329, 310 I, II, 311 II ZPO nicht verkündet wurde - wirksam erlassen, da er nur unter einem Verlautbarungsmangel leidet, der nicht zur Unwirksamkeit des Erlasses führt.

Nach BGH FamRZ 2012, 1287 ff., dort Rz. 14 ff., gilt für den Erlass einer urteilsersetzenden Endentscheidung in einer Ehesache Folgendes, wobei die vorliegend zu treffende Entscheidung in der Folgesache Versorgungsausgleich nach § 148 FamFG voraussetzt, dass eine Entscheidung für den Fall der Rechtskraft der Ehescheidung zu treffen ist, also einen der Wirksamkeit zugänglichen Ausspruch zur Ehescheidung voraussetzt:"... aa) Nach der Terminologie des FamFG verlässt der Beschluss durch seinen "Erlass" das Stadium des Beschlussentwurfs, indem er entweder der Geschäftsstelle zum Zwecke schriftlicher Bekanntgabe übergeben oder seine Beschlussformel verlesen wird (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG).

bb) Entscheidungen in Ehesachen und Familienstreitsachen müssen allerdings in einem Termin "verkündet" werden (vgl. § 142 Abs. 3 FamFG; Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2011 - XII ZB 250/11 - FamRZ 2012, 106 Rn. 13). Handelt es sich um eine urteilsersetzende Endentscheidung, erfolgt die Verkündung gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 311 Abs. 2 Satz 1 und 2 ZPO durch Vorlesung der Entscheidungsformel oder durch Bezugnahme auf die Entscheidungsformel (Prütting/Helms FamFG 2. Aufl. § 116 Rn. 12, 17; MünchKommZPO/Heiter 3. Aufl. § 142 FamFG Rn. 24; Musielak/Borth FamFG 3. Aufl. § 41 Rn. 7; Hütter/Kodal FamRZ 2009, 917, 919). Der Nachweis für die erfolgte Verkündung kann gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. §§ 165 Satz 1, 160 Abs. 3 Nr. 7 ZPO nur durch das Protokoll geführt werden (vgl. Keidel/Meyer-Holz FamFG 17. Aufl. § 38 Rn. 94).

Eine Verkündung der amtsgerichtlichen Entscheidung ist im Sitzungsprotokoll nicht festgestellt worden, weil es die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 31. Mai 2011 mit der Ankündigung bewenden lässt, dass eine Entscheidung am Ende der Sitzung ergehen solle. In einer solchen Anordnung ist (lediglich) die Bestimmung eines Verkündungstermins zu sehen (vgl. BGHZ 158, 37, 39 f.; OLG München NJW 2011, 689, 690 [OLG München 21.01.2011 - 10 U 3446/10]). Auch im Übrigen bestehen mit Ausnahme des - nicht unterschriebenen - Geschäftsstellenvermerks keine weiteren Anhaltspunkte dafür, dass am 31. Mai 2011 eine Entscheidung verkündet worden ist. Der Erlassvermerk der Geschäftsstelle über die Verkündung einer Entscheidung hat aber auch dann, wenn er unterschrieben ist, keine dem Protokoll vergleichbare Beweiskraft und kann deshalb die in Ehesachen und Familienstreitsachen nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. §§ 165 Satz 1, 160 Abs. 3 Nr. 7 ZPO erforderliche Feststellung der Verkündung in einem Protokoll nicht ersetzen (vgl. bereits BGH Beschluss vom 16. Februar 1989 - III ZB 38/88 - VersR 1989, 604; OLG Frankfurt NJW-RR 1995, 511 f.; OLG Brandenburg FamRZ 2002, 467 f.).

cc) Zwar kann selbst dann, wenn - wie hier - eine Verkündung der Entscheidung in einem Termin gesetzlich vorgeschrieben ist, in Ausnahmefällen auch ohne Verkündung ein rechtlich existenter Beschluss entstanden sein. Davon ist dann auszugehen, wenn das Gericht bei einer an sich dem Verkündungserfordernis nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 310 Abs. 1 ZPO unterfallenden Endentscheidung deren schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung an Verkündungs Statt verfügt, weil auch dies eine gesetzlich vorgesehene, wenn auch in Ehesachen und Familienstreitsachen anderen Endentscheidungen vorbehaltene (§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 310 Abs. 3 ZPO) Verlautbarungsform erfüllt (vgl. BGH Urteil vom 12. März 2004 - V ZR 37/03 -FamRZ 2004, 1187, 1188). Indessen wurde die Zustellung des amtsgerichtlichen Beschlusses von der Geschäftsstelle auf Grund einer im Termin am 31. Mai 2011 vermeintlich bereits erfolgten Verkündung und nicht an deren Stelle veranlasst. Der hier vorliegende Fall einer unterbliebenen bzw. nicht feststellbaren Verlautbarung kann daher nicht wie der Fall einer (lediglich) verfahrensfehlerhaft falsch gewählten Form der Verlautbarung behandelt werden (vgl. BGH Beschluss vom 16. Oktober 1984 - VI ZB 25/83 - VersR 1984, 1192, 1193; OLG Frankfurt NJW-RR 1995, 511 f.)...".

Ein Ausnahmefall - wie zuvor dargestellt - liegt hier vor: Das Familiengericht hatte am 10.03.2015 nur die Zustimmung der Ehegatten zum Übergang ins schriftliche Verfahren, vergl. §§ 113 I 2 FamFG, 128 II ZPO, eingeholt, dieses aber weder angeordnet noch einen Verkündungstermin tatsächlich bestimmt. Vielmehr hat es - datiert auf den 07.04.2015 - einen urteilsersetzenden Beschluss gefasst und unterschrieben, der dann ausweislich des Erledigungsvermerks der Geschäftsstelle vom 13.04.2015 von dort zur Zustellung an die Beteiligten verfügt und ausgeführt wurde. Damit wurde - im Einklang mit der durch Vermerk der unterschreibenden Richterin vom 10.09.2015 bestätigten Absicht derselben - eine andere Verlautbarungsform - nämlich fehlerhaft die der §§ 113 I 2 FamFG, 310 III ZPO - gewählt, was indes nur ein Verlautbarungsmangel ist, der auf die Wirksamkeit der Verlautbarung ohne Einfluss bleibt.

2. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 1) war zu verwerfen, da sie nicht wirksam eingelegt wurde.

Nach der gefestigten Senatsrechtsprechung (vergl. Senatsbeschlüsse vom 21.11.2016, 4 UF 188/16, und 27.04.2017, 4 UF 2/17, www.hefam.de) gelten für die Beschwerdeeinlegung durch juristische Personen und vergleichbare Zusammenschlüsse, hier die Beschwerdeführerin als Personenhandelsgesellschaft im Sinne einer Kommanditgesellschaft nach den §§ 161 ff. HGB) folgende Voraussetzungen:"... Ein Rechtsmittel ist als unzulässig zu verwerfen, vergl. BGH FamRZ 2014, 194-195 mit Verweis auf Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 17. April 1984 - GmS-OGB 2/83 -, BGHZ 91, 111-117, BVerwGE 69, 380-383, wenn der nach der jeweiligen Verfahrensordnung vorgesehene Nachweis einer Verfahrensvollmacht der nicht im eigenen, sondern im fremden Namen handelnden Personen nicht im Laufe des jeweiligen Rechtsmittelzuges geführt wird.

Vorliegend bestimmen sich, da Versorgungsausgleichssachen auch als Folgesachen zum Ehescheidungsverfahren nichtstreitige Familiensachen sind, für die der allgemeine Teil des FamFG gilt (Umkehrschluss aus den §§ 112, 113 FamFG), die Anforderungen an einen Vollmachtsnachweis nach § 11 FamFG. Dieser bestimmt in seinem Satz 4, dass das Gericht in jeder Lage des Verfahrens den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen hat, es sei denn, dass als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt oder Notar auftritt. Von diesem Ausnahmefall abgesehen, ..., ist daher nach § 11 S. 1 FamFG eine schriftliche Verfahrensvollmacht einzureichen. ... Auch ist nicht ersichtlich, dass den handelnden Personen die Aufgabe der Rechtsmitteleinlegung übertragen wurde, sodass auch die Anwendung der Grundsätze, die das OLG Bremen in seiner Entscheidung vom 16.12.2016 aufgestellt hat, ausscheidet (4 UF 91/16, zitiert nach juris.de). ...

Nach § 9 III FamFG werden Vereinigungen im Verfahren aber grundsätzlich nur von ihren gesetzlichen Vertretern vertreten, vorliegend ...

Zugleich ist infolge des verwendeten Geschäftspapiers der Beschwerdeführerin nicht erkennbar, dass diese (unterzeichnenden) Personen nicht im eigenen Namen handeln wollten, so dass nur bleibt, dass sie dies in behaupteter rechtsgeschäftlicher Vollmacht für die Beschwerdeführerin taten. Dabei kann der Senat offenlassen, ob es sich bei diesen Personen tatsächlich um solche handelt, die grundsätzlich als Beschäftigte der Beschwerdeführerin für diese vertretungsbefugt sein können, § 10 II 2 Nr. 1 FamFG, da jedenfalls seitens der Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt wurde, dass diese Personen auch im vorliegenden Verfahren - abgeleitet vom gesetzlichen Vertreter - rechtsgeschäftlich bevollmächtigt waren, §§ 164 ff. BGB, für diese das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen..." (vergl. Senatsbeschluss vom 27.04.2017, 4 UF 2/17, www.hefam.de).

Vorliegend wird die Beschwerdeschrift vom 20.04.2015 nebst den - auf die Hinweise vom 23.05.2017 und 19.06.2017 eingehenden - "Heilungsversuchen" der Beschwerdeführerin zu 1) diesen Anforderungen nicht gerecht:

Zunächst ist daran zu erinnern, dass die Beschwerdeführerin als GmbH & Co KG beteiligtenfähig im Sinne des § 8 Nr. 2 FamFG ist, weil sie - ohne juristische Person zu sein - eine Vereinigung darstellt, die Rechte innehaben kann, §§ 161 II, 124 I HGB.

Nach § 9 III FamFG werden solche Vereinigungen durch ihre gesetzlichen Vertreter gerichtlich vertreten, eine KG also durch den/die persönlich haftenden Gesellschafter, vergl. §§ 161 II, 125 I, 170 HGB. Vorliegend verfügt die Beschwerdeführerin zu 1) ausweislich des vom Senat beigezogenen Auszugs aus dem für die Beschwerdeführerin zu 1) unter HRB ... beim AG Stadt1 geführten Handelsregisters nur über einen persönlich haftenden Gesellschafter, nämlich die X1 GmbH, eingetragen ins Handelsregister beim AG Stadt1 unter HRB .... Deren gesetzliche Vertreter (Geschäftsführer im Sinne der §§ 35, 37 GmbHG) sind ausweislich des insoweit beigezogenen Handelsregisterauszugs E, H, F, G und I, die aber weder bei Beschwerdeeinlegung noch im Nachgang hierzu (genehmigend) handelten.

Es bleibt damit - da auch keine rechtsanwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin zu 1) erfolgte, vergl. § 11 S. 4 2.HS FamFG - nur eine sonstige rechtsgeschäftliche Vertretung der Beschwerdeführerin zu 1), die indes trotz der ausführlichen Hinweise vom 23.05.2017, 19.06.2017 und 21.08.2017 nicht hinreichend nachgewiesen ist. Zwar wurde mit den am 09.06.2017 vorgelegten Unterlagen aufgezeigt, dass die Beschwerdeunterzeichnung vom 20.04.2015 durch zwei gemeinsam vertretungsberechtigte Handlungsbevollmächtigte der Beschwerdeführerin zu 1) erfolgte, aus den Dokumenten ist aber nicht erkennbar, dass die erteilte Handlungsvollmacht auch die gerichtliche Vertretung der Beschwerdeführerin zu 1) umfasst. Denn nach § 54 II 4. Alt. HGB umfasst die Handlungsvollmacht die gerichtliche Vertretung des Prinzipals nur dann, wenn die Handlungsvollmacht die Befugnis zur gerichtlichen Vertretung ausdrücklich benennt. Eine solche ausdrückliche Benennung ergibt sich hier - wie auch am 19.06.2017 aufgezeigt wurde - aus den eingereichten Dokumenten nicht.

Auch die am 19.07.2017 beim Senat eingegangene "Prozessvollmacht" für die die Beschwerdeschrift zeichnende Handlungsbevollmächtigte A hilft im Ergebnis nicht weiter. Denn auch diese Vollmacht geht nicht im Sinne einer lückenlosen Legitimationskette auf die gesetzlichen Vertreter der Komplementär-GmbH zurück. Denn unterzeichnet wurde die "Prozessvollmacht" (nur) von einer Prokuristin C und einem weiteren angeblichen Handlungsbevollmächtigten D. Nunmehr fehlt es aber an dem Nachweis, § 11 S. 1 FamFG, dass dieser Handlungsbevollmächtigte seinerseits ausdrücklich zur gerichtlichen Vertretung ermächtigt wurde, § 54 II 4. Alt. HGB, und zur Erteilung von Untervollmachten insoweit berufen war; denn eine ihn ggf. erteilte (Gesamt-) Prokura ergibt sich ebenfalls nicht aus dem für die Beschwerdeführerin zu 1) geführten Handelsregister. Auch die Erteilung der "Prozessvollmacht" durch die Prokuristin C ist nicht wirksam, weil diese ausweislich des beigezogenen Auszugs aus dem Handelsregister der Beschwerdeführerin zu 1) nur Gesamtprokura mit einem persönlich haftenden Gesellschafter bzw. mit einem anderen Prokuristen hat; ein Handeln solcher weiteren Personen ist indes wie eine nicht eingetragene Erteilung von Einzelprokura an Frau C nicht erkennbar. Der dies aufgreifende, dritte Hinweis vom 21.08.2017 blieb ohne Reaktion der Beschwerdeführerin zu 1).

3. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig und im Ergebnis begründet.

Der Antragsgegnerin steht insbesondere die nötige Rechtsbetroffenheit im Sinne des § 59 I FamFG zur Seite.

Nach BGH FamRZ 2017, 863-869, Rz. 12 ff. gilt zur Beschwerdeberechtigung eines Ehegatten in Versorgungsausgleichssachen Folgendes:"... Die Beschwerde steht nach § 59 Abs. 1 FamFG demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen eigenen Rechten beeinträchtigt ist. In diesem Sinne sind die Ehegatten im Verfahren über den Versorgungsausgleich dann beschwert, wenn sie geltend machen, dass die angefochtene Regelung des Versorgungsausgleichs in einer dem Gesetz nicht entsprechenden Weise nachteilig in ihre Rechtsstellung eingegriffen habe (vgl. Senatsbeschluss vom 27. April 2005 - XII ZB 48/01 - FamRZ 2005, 1240, 1241). Erforderlich ist daher grundsätzlich, dass eine unberechtigte wirtschaftliche (Mehr-)Belastung durch die angefochtene Regelung zum Versorgungsausgleich behauptet wird. Der ausgleichspflichtige Ehegatte kann etwa geltend machen, durch einen zu hohen Ausgleichsbetrag oder durch eine für ihn ungünstige Ausgleichsform in seinen Rechten beeinträchtigt worden zu sein (vgl. Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 626). ...

Demgegenüber reicht es nicht aus, dass der betroffene Ehegatte lediglich irgendein Interesse an der Änderung der angefochtenen Entscheidung hat (vgl. bereits Senatsbeschlüsse vom 30. September 1992 - XII ZB 142/91 - FamRZ 1993, 175, 176 und vom 18. Januar 1989 - IVb ZB 208/87 - FamRZ 1989, 369, 370). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 228 FamFG, wonach in Versorgungsausgleichssachen die in § 61 FamFG bestimmte allgemeine Wertgrenze von 600 € grundsätzlich nicht gilt. Diese Regelung sollte die Einlegung von Rechtsmitteln durch die Versorgungsträger erleichtern und nicht von der vielfach ungewissen Frage abhängig machen, in welchem wirtschaftlichen Umfang sich eine angefochtene Entscheidung über den Versorgungsausgleich künftig für oder gegen den Versorgungsträger auswirken wird (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 99). Durch den Verzicht auf eine Mindestbeschwer in Versorgungsausgleichssachen sollte mithin dem grundsätzlichen Anspruch der Versorgungsträger auf eine gesetzmäßige Durchführung des Versorgungsausgleichs zur Durchsetzung verholfen werden (vgl. auch Senatsbeschluss vom 9. Januar 2013 - XII ZB 550/11 - FamRZ 2013, 612 Rn. 11). Auch wenn sich der Gesetzgeber dafür entschieden hat, aus Gründen der Gleichbehandlung (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 99) für alle Verfahrensbeteiligten in Versorgungsausgleichssachen vom Erfordernis einer Mindestbeschwer abzusehen, bedeutet dies nicht, dass damit auch den Ehegatten die Befugnis zuerkannt werden sollte, ebenso wie die Versorgungsträger unabhängig von der Behauptung einer eigenen unberechtigten (Mehr-)Belastung über die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zum Versorgungsausgleich wachen zu können...".

Gemessen an diesen Voraussetzungen, die der Senat teilt, ist der Antragsgegnerin eine Betroffenheit in eigenen Rechten nicht abzusprechen, wenn sie geltend macht, die vom Familiengericht tenorierte Übertragung eines Anrechts zu ihren Gunsten bei der Beschwerdeführerin zu 1) im Wege interner Teilung "...in Höhe von € 170.257,48 ..., bezogen auf den 31.12.2013, ..." stehe nicht im Einklang mit den gesetzlichen (materiell-rechtlichen) Regelungen und benachteilige sie auch in wirtschaftlicher Hinsicht. Denn die Beschwerdeführerin zu 1) hatte das ihr zustehende, sich aus § 45 I 1 VersAusglG ergebende Wahlrecht, den Ausgleichsbetrag - da es insofern an einer Bezugsgröße im Sinne des § 39 VersAusglG fehlt - als Rentenbetrag im Sinne des § 2 BetrAVG oder als Kapitalbetrag im Sinne des § 4 V BetrAVG angeben zu können (vergl. BGH FamRZ 2016, 781-788, Rz. 13), dahingehend ausgeübt, dass sie einen Rentenbetrag wählte, in dem sie diesen mit € 1.448,34 mtl. (bei 13 gleichen Zahlungen p.a.) in den erstinstanzlichen Auskünften errechnete. Damit konnte die Antragsgegnerin nunmehr in der Beschwerde rügen, diese sich auf die materielle Rechtslage auswirkende Wahlrechtsausübung sei vom Familiengericht nicht beachtet worden.

Nach Ansicht des Senats geht damit auch einher, dass wirtschaftliche Nachteile für die Antragsgegnerin jedenfalls nicht auszuschließen sind, weil bei einer vom Versorgungsträger nicht gewählten und damit in der Teilungsordnung (und auch sonst) nicht geregelten - Teilung auf Kapitalwertbasis unklar bleibt, auf welche Weise die Rückrechnung des Ausgleichswertes in einen der Antragsgegnerin zu Gute kommenden Rentenanspruch erfolgen soll.

Die Beschwerde ist auch, jedenfalls unter Beachtung des für die Antragsgegnerin als Ehegattin geltenden Verschlechterungsverbots (reformatio in peius), dahingehend begründet, dass die interne Teilung des für den Antragsteller bei der Beschwerdeführerin zu 1) bestehenden Anrechts zu Gunsten der Antragsgegnerin, bezogen auf das Ehezeitende am 31.12.2013, mit einem mtl. Rentenbetrag von € 1.448,34 - bei 13 gleichen Zahlungen p.a. - nach Maßgabe der TO und der VO 87 durchzuführen ist, §§ 1, 10 ff. VersAusglG.

Der Antragsteller hat bei der Beschwerdeführerin zu 1) ein Anrecht auf Altersleistungen im Sinne des § 2 II VersAusglG in Form einer Direktzusage nach § 1 I BetrAVG erworben. Dieses Anrecht betrug zum Ehezeitende am 31.12.2013 - im Hinblick auf die Zustellung des Scheidungsantrages an die Antragsgegnerin am 14.01.2014, § 3 I VersAusglG - jährlich (höchstens) € 41.600,72, die der Antragsteller seit Mai 2014 realisiert. Dies sind - bei 13 gleichen Zahlungen p.a. - mtl. € 3.200,06. Der von der Antragsgegnerin am 28.07.2017 angenommene Rentenbetrag von (13 x € 3.248,00=) € 42.224,00 ist nicht maßgeblich, weil die Beschwerdeführerin zu 1) schon erstinstanzlich am 16.03.2015 dargelegt hatte, dass eine Teilanrechnung des Rentenbezugs des Antragstellers (seitens der berufsständischen Versorgung beim ...versorgungswerk Bundesland1) entsprechend der (ehemaligen) Rechtsprechung des BAG zu gespaltenen Rentenformeln und der außerplanmäßigen Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze nach § 275c SGB VI (vergl. BAGE 130, 214) in Höhe von mtl. € 55,00 stattfindet. Ihrer Auskunft zugrunde gelegt hat die Beschwerdeführerin zu 1) indes nur einen Abzug von ca. mtl. € 45,00, was aber für die Antragsgegnerin vorteilhaft ist.

Ausgehend von dieser Jahresrente hat die Beschwerdeführerin zu 1) im Ergebnis zutreffend, bezogen auf das Ehezeitende am 31.12.2013, einen Barwert des Anrechts von € 599.218,00 ermittelt. Dieser ist nach § 45 II 2 VersAusglG einer zeitratierlichen Bewertung zuzuführen, weil - infolge der Endgehaltsbezogenheit der Zusage - keine unmittelbare Bewertung nach § 45 II 1 VersAusglG möglich ist. Dies führt dazu, dass einer Ehezeit vom 01.08.1999 bis 31.12.2013 mit 173 Monaten eine Betriebszugehörigkeit des Antragstellers zwischen dem 01.01.1989 und dem 30.04.2014 mit 304 Monaten gegenübersteht, so dass sich für die Ehezeit ein Anteil von 56,91% ergibt. Der auf die Ehezeit entfallende Barwertanteil beträgt damit - wie von der Beschwerdeführerin zu 1) errechnet - € 341.014,96, der auf die Ehezeit entfallende Rentenanteil € 23.674,97 p.a., also - bei 12 Zahlungen - mtl. € 1.972,91.

Nach Abzug der Höhe nach nicht zu beanstandender Teilungskosten von einmalig € 500,00, § 13 VersAusglG, verbleibt ein ehezeitlicher Barwertanteil von € 340.514,96, so dass auf die Antragsgegnerin - für den Versorgungsträger aufwandsneutral - ein Barwertanteil von € 170.257,48 entfällt. Diesen Betrag hat die Beschwerdeführerin zu 1) im Ergebnis zutreffend gemäß der §§ 45 I VersAusglG, 2 BetrAVG in einen zu Gunsten der Antragsgegnerin zu übertragenden Rentenbetrag von mtl. € 1.448,34 - bei 13 gleichen Zahlungen p.a. - zurückgerechnet (bei 12 Zahlungen p.a. ergäbe sich ein Monatsbetrag von € 1.569,04).

Denn der Senat erachtet sowohl die Barwertermittlung als auch die Rückrechnung des hälftigen ehezeitlichen Barwertanteils in einen auf die Antragsgegnerin bezogenen Rentenbetrag für nachvollziehbar und plausibel; er hat folgende, zu zu vernachlässigenden Abweichungen führende Kontrollberechnungen durchgeführt:

a) Barwert

(Die nachstehend aufgeführte Berechnung wird aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht dargestellt - die Red.)

b) Rückrechnung

(Die nachstehend aufgeführte Berechnung wird aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht dargestellt - die Red.)

Der Senat sieht sich nunmehr gehalten, eine Teilungsanordnung nach Maßgabe dieser Werte auf den 31.12.2013 sowie der - nicht zu beanstandenden Versorgungs- und Teilungsordnungen der Beschwerdeführerin zu 1) -auszusprechen. An einer Verminderung des Ausgleichsbetrages als Rentenbetrag auf mtl. € 1.067,86 - bei 13 gleichen Zahlungen -, bezogen auf den 30.09.2017, sieht sich der Senat durch das auch in Versorgungsausgleichsverfahren für die Ehegatten geltende Verbot der Schlechterstellung gehindert.

Zwar hatte der Senat in seinem Beschluss vom 09.12.2014, 4 UF 244/12, www.hefam.de, ein Schlechterstellungsverbot für Ehegatten in Versorgungsausgleichsverfahren abgelehnt; hieran sieht er sich - weil in jenem Verfahren nur eine mögliche Schlechterstellung des Versorgungsträgers entscheidungserheblich war - indes nicht gebunden. Vielmehr hat der Senat schon in Folgeverfahren (Senatsbeschlüsse vom 23.09.2016, 4 UF 64/15, vom 12.10.2016, 4 UF 118/13, und vom 24.03.2017, 4 UF 249/15) nur ein Schlechterstellungsverbot für Versorgungsträger abgelehnt und diese Frage in Bezug auf Ehegatten ausdrücklich offengelassen. Der Senat beantwortet nunmehr diese Frage dahingehend, dass ein solches Verbot in Bezug auf Ehegatten gilt (vergl. BGHZ 85, 180-194). Maßgeblich ist, dass die Privatinteressen der Ehegatten - auch wenn die Folgesache Versorgungsausgleich regelmäßig von Amts wegen eingeleitet wird - hierbei im Vordergrund stehen; insofern hat sich durch die Versorgungsausgleichsstrukturrefom von 2009 nichts Wesentliches gegenüber dem vorherigen Rechtszustand geändert, so dass die Erwägungen des BGH aus der genannten Entscheidung weiterhin Gültigkeit beanspruchen können (so jetzt auch OLG Nürnberg FamRZ 2017, 873-876, ähnlich auch OLG Brandenburg FamRZ 2015, 1033-1037).

Eine Schlechterstellung der Antragsgegnerin wäre mit einem Ausgleichsbetrag von nur mtl. € 1.067,86, bezogen auf den 30.09.2017, - wie am 19.06.2017 beauskunftet - jedenfalls verbunden, auch wenn der familiengerichtliche Ausspruch keinen Rentenbetrag nennt, sondern auf den korrespondierenden, zum 31.12.2013 errechneten Kapitalwert von € 170.257,48 abstellt. Hier wird nur scheinbar Unvergleichbares miteinander verglichen; denn sowohl nach der Berechnung vom 11.08.2014 als auch nach der unzulässigen Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 1) beträgt der auf den 31.12.2013 bezogene, rentenmäßige Gegenwert dieses Kapitalwertes - bei 13 gleichen Zahlungen - € 1.448,34 mtl. Es ist daher davon auszugehen, dass ohne entsprechende Beschwerden der Beteiligten unter Hintanstellung der zur Beschwerdebefugnis der Antragsgegnerin führenden Unzulänglichkeiten der familiengerichtlichen Umsetzung der Wahlrechtsausübung der Beschwerdeführerin zu 1) der familiengerichtliche Tenor dergestalt verstanden und gelebt worden wäre, dass eine Rückrechnung entsprechend der Auskunft vom 11.08.2014 vorgenommen worden wäre. Deshalb würde der Senat die Antragsgegnerin schlechter stellen, als sie durch die angefochtene Entscheidung ohnehin steht, wenn er hinter einem Monatsbetrag von € 1.448,34 - bei 13 gleichen Zahlungen p.a. - zurückbliebe.

Für den Senat stellt sich - weil die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 1) unzulässig ist - damit nicht die Frage, wie mit einer durch die Alterung des Antragstellers während des Beschwerdeverfahrens bedingten Minderung des der Beschwerdeführerin anfallenden Erfüllungsaufwandes umzugehen (vergl. BGH FamRZ 2016, 2000-2004, Rz. 22 ff.) und wie ggf. einer deshalb gebotenen reduzierten Anrechtsübertragung durch (teilweisen) Ausschluss gegenläufiger Anrechte etc. (BGH a.a.O., Rz. 27) gemäß § 27 VersAusglG zu begegnen ist.

Der Senat kann zugleich nicht ausschließen, dass diese - den aktuellen Erfüllungsaufwand der Beschwerdeführerin zu 1) missachtende - Anrechtsübertragung letztlich zu Lasten des Antragstellers (unter Missachtung des Halbteilungsgrundsatzes) geht, weil die Beschwerdeführerin zu 1) den Gegenwert des begründeten Anrechts voll zu Lasten (des Wertes) seines bestehenden Anrechts umsetzt, um ihrerseits zur Aufwandsneutralität zu gelangen.

Zwar kann die Entscheidung des BAG (FamRZ 2016, 535, Rz. 19 ff.) dahingehend verstanden werden, dass nach dessen Auffassung die Bezugnahme einer familiengerichtlichen Entscheidung auf die Ordnungen des Versorgungsträgers das auszugleichende Recht bindend ausgestalteten, wie sich die Übertragung des Ausgleichswertes auf das auszugleichende Recht auswirkt. Ob dies zutrifft, kann der Senat vorliegend aber offenlassen: Denn eine solche Bindungswirkung für das auszugleichende Anrecht kann es nach Auffassung des Senats bestenfalls dann geben, wenn diese Versorgungsordnungen hierzu Regelungen aufweisen. Denn aus Nr. IV 1. letzter Satz der TO, der als einzige Regelung sich überhaupt mit dem auszugleichenden Anrecht beschäftigt und lautet "Aus dem ermittelten Barwert wird danach für den ausgleichsberechtigten und den ausgleichspflichtigen Ehegatten eine entsprechende Rentenleistung ermittelt und dem Familiengericht zur Information zur Verfügung gestellt.", ergibt sich für den Senat nicht, dass mit der Rechtskraft der Übertragungsentscheidung auch eine Kürzung des auszugleichenden Anrechts (auf die informationshalber benannte Rentenleistung für den ausgleichspflichtigen Ehegatten) eintreten soll. Entsprechendes ist damit vorliegend weder durch die TO noch die VO 87, wie sie die Beschwerdeführerin am 17.03.2014 vorlegte, geschehen, weil beide Ordnungen nicht aufzeigen, dass und ggf. wie eine Kürzung des auszugleichenden Anrechts vorgenommen wird. Der Senat vermag damit eine solche Kürzungsregelung für das auszugleichende Anrecht trotz des Umstandes, dass nach der Präambel der TO diese auch der "Ausgestaltung des Anrechts des Ausgleichspflichtigen" dient, nicht herauszulesen.

Damit ist für den Senat jedenfalls offen, ob sich die Übertragung des Ausgleichswertes für den Antragsteller überhaupt negativ auswirken kann oder von der Beschwerdeführerin zu 1) zu tragen ist.

Zugleich ist darauf hinzuweisen, dass es sowohl der Antragsteller mit einer unbefristet möglichen Anschlussbeschwerde, § 66 S. 1 FamFG, bzw. die Beschwerdeführerin zu 1) mittels Einlegung einer zulässigen Erstbeschwerde (ihre Beschwerde ist auch nicht als Anschlussbeschwerde umdeutbar, weil die benannten Zulässigkeitsmängel gleichermaßen auf die Verfahrenshandlung der Anschlussbeschwerde durchschlagen) in der Hand gehabt hätten, ein anderes Ergebnis zu erreichen. Ob und ggf. wie diese zweifachen Versäumnisse zwischen dem Antragsteller und der Beschwerdeführerin auszugleichen sind, bleibt der Fachgerichtsbarkeit überlassen, weil mangels Regelung einer Kürzung des auszugleichenden Anrechts in der TO/VO87 von hiesiger Entscheidung, die auf diese Ordnungen im Tenor Bezug nimmt, ungeachtet der BAG-Rechtsprechung keine Bindungswirkung ausgehen kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 I FamFG, weil der Senat die Anwendung von § 84 FamFG ausnahmsweise nicht für angemessen ansieht. Denn einerseits wurden die Beschwerden durch die familiengerichtliche Missachtung des Wahlrechts der Beschwerdeführerin zu 1) veranlasst, andererseits hatte die Beschwerde der Antragsgegnerin Erfolg. Zudem verursachte die unzulässige Beschwerde der Beschwerdeführerin keine eigenständigen Kosten. Aus alledem ergibt sich letztlich, dass eine Nichterhebung der Gerichtskosten und ein Absehen von einer Auslagenerstattung als billig anzusehen sind.

Damit erübrigt sich eine Wertfestsetzung von Amts wegen, § 55 II FamGKG.

Die - eingeschränkte - Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 70 FamFG. Während die Voraussetzungen der in Vertretung Dritter vorgenommenen Verfahrenshandlungen höchstrichterlich geklärt sind, so dass es hinsichtlich der Verwerfung der Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 1) keiner abermaligen grundsätzlichen Klärung dieser Fragen bedarf, sind diese in Bezug auf die auf die Beschwerde der Antragsgegnerin ergangenen Entscheidung zu bejahen. Denn es ist noch nicht höchstrichterlich geklärt, ob auch unter dem am 01.09.2009 geltenden Recht ein Verbot der Schlechterstellung der Ehegatten besteht, wie dieses in Einklang zu bringen ist mit dem Halbteilungsgrundsatz, wenn während des Verfahrens eine Reduzierung des Erfüllungsaufwands des Versorgungsträgers geschieht, bzw. welche Bindungswirkungen von einer internen Teilungsentscheidung in Bezug auf das auszugleichende Anrecht ausgehen, wenn die Teilungsordnung sich hierzu nicht verhält.

Diese eingeschränkte Rechtsbeschwerdezulassung erachtet der Senat für zulässig: Denn die Beschränkung der Rechtsbeschwerde oder Revision muss sich auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beziehen, der Gegenstand eines Teilurteils sein oder auf den der Rechtsmittelführer selbst sein Rechtsmittel beschränken könnte (BGH FamRZ 2017, 884-888, Rz. 14 m.w.N.). Vorliegend hätte die Verwerfung der Beschwerde der Beschwerdeführerin auch durch Teilbeschluss vom Senat erfolgen können.