BGH, Urteil vom 01.08.2018 - 5 StR 30/18
Fundstelle
openJur 2018, 457
  • Rkr:
Tenor

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. Juli 2017 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es die Angeklagten A. , M. und P. betrifft.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten A. vom Vorwurf der banden- und gewerbsmäßigen Erpressung in 14 Fällen sowie der räuberischen Erpressung in zwei Fällen, den Angeklagten M. vom Vorwurf der banden- und gewerbsmäßigen Erpressung in 13 Fällen sowie der räuberischen Erpressung und den Angeklagten P. vom Vorwurf der banden- und gewerbsmäßigen Erpressung in drei Fällen sowie der räuberischen Erpressung freigesprochen. Ihnen wird vorgeworfen, im Berliner Rotlichtmilieu Prostituierte und Zuhälter zur Zahlung von "Standgeldern" gezwungen zu haben. Die gegen die Freisprüche gerichteten und auf die Verletzung formellen sowie materiellen Rechts gestützten Revisionen der Staatsanwaltschaft haben Erfolg.

1. Allerdings verfehlen die von der Beschwerdeführerin erhobenen Verfahrensrügen - insoweit werden die Rechtsmittel vom Generalbundesanwalt auch nicht vertreten - sämtlich die Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Denn die Staatsanwaltschaft hat durchgehend für die revisionsgerichtliche Beurteilung erforderliche Unterlagen nicht vorgelegt. Betroffen sind namentlich Niederschriften von Zeugenvernehmungen, auf die sie sich in ihrer Revisionsbegründung maßgebend bezogen hat.

2. Die Revisionen dringen jedoch mit der Sachrüge durch. Das angefochtene Urteil entspricht nicht den Anforderungen, die nach § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO an ein freisprechendes Urteil zu stellen sind.

a) Soweit das Landgericht hinsichtlich des Großteils der Anklagevorwürfe darauf abstellt, dass schon die dort beschriebenen Verhaltensweisen die für den Tatbestand der Erpressung erforderliche "Benennung oder konkludente Inaussichtstellung empfindlicher Übel" nicht beschreibe (UA S. 7 f.), verkennt es, dass es nach unveränderter Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung Aufgabe des Gerichts ist, unabhängig von etwaigen, die Wirksamkeit der Anklage nicht betreffenden Mängeln der Anklageschrift, "zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind" (§ 244 Abs. 2 StPO).

b) Ein grundlegender Mangel des Urteils liegt bereits darin, dass es nicht hinreichend erkennen lässt, welche Straftaten den einzelnen Angeklagten zur Last gelegt werden. Im Blick darauf, dass es sich um mehrere Angeklagte gehandelt hat, hätte das Landgericht zunächst die individuellen Anklagevorwürfe gegen jeden von ihnen nach Ort, Zeit und Begehungsweise aufzeigen müssen (vgl. BGH, Urteile vom 26. April 1990 - 4 StR 24/90, BGHSt 37, 21, 22; vom 5. August 1997 - 5 StR 210/97, NStZ-RR 1997, 374; MüKo-StPO/Wenske, 2016, § 267 Rn. 484 mwN). In einer geschlossenen Darstellung hätte es dann die als erwiesen angesehenen Tatsachen feststellen und davon ausgehend darlegen müssen, dass sich diese Vorwürfe entweder aus tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen nicht bestätigt haben (vgl. BGH, Urteil vom 5. August 1997 - 5 StR 210/97, aaO). Es ist Aufgabe der Urteilsgründe, dem Revisionsgericht auf diese Weise eine umfassende Nachprüfung der freisprechenden Entscheidung zu ermöglichen (BGH, Urteil vom 26. April 1990 - 4 StR 24/90, aaO mwN). Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nur unvollkommen gerecht.

aa) Das Landgericht beginnt - ohne Bezeichnung der Anklagevorwürfe - mit hypothetischen Ausführungen dazu, welche Feststellungen sich mit den vorhandenen Beweismitteln "allenfalls" hätten treffen lassen. Danach wären die Angeklagten A. und M. im Zeitraum von September 2014 bis November 2015 im Rotlichtmilieu in der straße in Berlin tätig gewesen. In diesem Straßenabschnitt sich prostituierende Frauen bzw. deren Zuhälter hätten bis zu 120 € pro Frau und Woche an den Angeklagten M. , teils auch an den Angeklagten P. gezahlt, die sie möglicherweise an den Angeklagten A. weitergereicht hätten. Auf die Zahlungspflicht wären die Frauen durch andere Prostituierte bzw. deren Zuhälter hingewiesen worden. Ausdrückliche oder konkludente Drohungen hätten die Angeklagten nicht ausgesprochen. Bei Zahlung wären die jeweilige Frau und ihr Zuhälter von anderen dort tätigen Frauen und Zuhältern nicht behelligt geworden. Die Empfänger der Gelder wären im Gegenzug für die Zahlungen erreichbar gewesen, um den Frauen bei Belästigungen zu helfen, was die Zuhälter teilweise genutzt hätten, um sich weniger vor Ort aufzuhalten und anderen Tätigkeiten nachzugehen.

Danach werden Zahlungsvorgänge dargestellt, die sich zu den einzelnen, weiterhin nicht beschriebenen Anklagevorwürfen "allenfalls" bzw. "möglicherweise" hätten nachweisen lassen. Diese (womöglich) feststellbaren Taten wären nach Auffassung des Landgerichts nicht strafbar, weil die Angeklagten nicht selbst Repressalien gegen die sich prostituierenden Frauen und Zuhälter angedroht oder je selbst durchgeführt hätten. Die bloße Entgegennahme von Zahlungen gegen die Gewährung von Schutz stelle aber keine Erpressung dar, sofern diese nicht durch Drohung mit einem empfindlichen Übel erzwungen würden.

Es schließen sich Ausführungen an, wonach mit Ausnahme dreier (Tatziffern 1, 4 und 11) von insgesamt 16 Tatvorwürfen schon der Anklageschrift keine Strafbarkeit entnommen werden könne. Dort werde zwar den einzelnen Taten die Behauptung vorangestellt, dass die meist sprachunkundigen, auf Prostitutionseinnahmen angewiesenen Frauen bzw. deren Zuhälter die "Standgelder" nur zahlten, weil die Angeklagten vor dem Hintergrund einer allgemeinen, milieuspezifischen Drohkulisse durch ihren "Ruf", Gerüchte über Repressalien oder am Strich postierte "Aufpasser" zumindest konkludent, aber unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hätten, dass die Frauen eine Vertreibung vom Straßenstrich, zum Teil sogar unter Anwendung von Gewalt zu fürchten hätten. Dies ersetze jedoch nicht die konkrete Feststellung aller Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes für jede einzelne Tat. Zu den Tatziffern 2, 3, 5 und 6 werden in diesem Zusammenhang Auszüge aus der Anklageschrift wiedergegeben und gewürdigt.

In einem weiteren Abschnitt legt das Landgericht dar, dass sich zu den - erneut nur stichpunktartig wiedergegebenen - Tatvorwürfen 1, 4 und 11 in der Anklageschrift konkret beschriebene Drohungen der Angeklagten nicht hätten erweisen lassen, weswegen diese insoweit aus tatsächlichen Gründen freizusprechen gewesen seien. Das Urteil endet mit Erwägungen dazu, dass mit den zur Verfügung stehenden Beweismitteln weder die in der Anklageschrift behauptete "allgemeine milieuspezifische Drohkulisse" noch etwaige konkrete Drohungen hätten festgestellt werden können, die schon im Anklagesatz jedoch nicht enthalten gewesen seien.

bb) Das Landgericht setzt die Anklagevorwürfe demnach im Einzelnen als bekannt voraus und baut die weiteren Erörterungen auf dieser Unterstellung auf. Die Urteilsbegründung ist damit in weiten Teilen aus sich heraus nicht verständlich. Soweit anhand der Urteilsgründe eine sachlichrechtliche Prüfung möglich ist, gilt Folgendes:

(1) Das Verlangen von "Standgeldern" stellt, was das Landgericht im Grundsatz nicht verkennt, eine Verfügung über öffentlichen Straßenraum dar, die Privatpersonen - für jedermann erkennbar - nicht zusteht (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2010 - 5 StR 328/09, NJW 2010, 1615, 1616). Wird Prostituierten und ihren Zuhältern für den Fall der Nichtzahlung solcher "Standgelder" eine "Vertreibung" angekündigt, so kann dies eine Drohung mit einem empfindlichen Übel im Sinne von § 253 Abs. 1 StGB darstellen. Eine solche Drohung muss dabei nicht direkt ausgesprochen werden, es genügt vielmehr, wenn sie versteckt "zwischen den Zeilen" erfolgt (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 6. November 2008 - 4 StR 495/08, NStZ 2009, 263, 264). Die Herstellung und Ausnutzung einer "Drohkulisse" kann namentlich unter den besonderen Verhältnissen des Rotlichtgewerbes genügen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 6. November 2008 - 4 StR 495/08, aaO).

Legt man die hypothetischen Darlegungen des Landgerichts zu den einzelnen Zahlungsvorgängen (UA S. 5 f.) als festgestellt zugrunde, so haben sich in der straße prostituierende, aus Osteuropa kommende Frauen bzw. ihre Zuhälter teils über Monate, teils über Wochen insgesamt beträchtliche Geldbeträge an die Angeklagten gezahlt. Da Schenkungen als Zahlungsgrund auszuschließen sind, kann dieser Umstand, zumal im Rotlichtmilieu, bereits für sich genommen als Beweisanzeichen dafür gewertet werden, dass die Zahlungen nicht freiwillig erfolgt sind. Soweit das Landgericht demgegenüber von Dienstleistungsvereinbarungen (telefonische Erreichbarkeit der Angeklagten, um den Frauen bei Belästigungen zu helfen, bei gleichzeitiger "Entlastung" der Zuhälter der Frauen im Blick auf eigene Schutztätigkeiten, UA S. 5) ausgeht bzw. solche als nicht ausschließbar ansieht, beruht dies auf einer lückenhaften Würdigung. Ferner hat das Landgericht hierdurch rechtsfehlerhaft zugunsten der zu den Tatvorwürfen schweigenden Angeklagten Geschehensabläufe unterstellt, für deren Vorliegen keine hinreichenden Anhaltspunkte bestanden (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 6. März 1986 - 4 StR 48/86, BGHSt 34, 29, 34; vom 18. August 2009 - 1 StR 107/09, NStZ-RR 2010, 85, jeweils mwN).

(a) Entsprechend den Ausführungen des Generalbundesanwalts hat sich das Landgericht für ihre wesentlich aus der Aussage eines Zeugen abgeleitete Annahme freiwilliger Dienstvereinbarungen insgesamt nur unzureichend mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass einige Frauen über Zuhälter verfügten und damit jedenfalls bei einer Prostitutionstätigkeit außerhalb der straße keines zusätzlichen Schutzes bedurften. Warum gleichwohl gerade in der straße ergänzender, für die Zuhälter und Frauen unter beträchtlichen Einkommenseinbußen "erkaufter" Schutz gerade durch die Angeklagten notwendig gewesen sein sollte, legt das Landgericht nicht schlüssig dar.

(b) Ferner wären die in den Urteilsgründen auszugsweise mitgeteilten Anklagevorwürfe zu den Tatziffern 3, 5 und 6 im Fall ihres Nachweises entgegen der Auffassung der Strafkammer schwerlich mit der Annahme freiwillig abgeschlossener Dienstverträge unter Gleichberechtigten zu vereinbaren.

Gemäß Anklagevorwurf zu Tatziffer 3 hat der Zuhälter die Zahlungen entrichtet, weil "seine" Frauen sonst aus der straße vertrieben worden wären. Soweit das Landgericht eine Verknüpfung mit einer Vertreibung speziell durch die Angeklagten oder auf deren Veranlassung vermisst, hätte es erörtern müssen, dass die Vertreibung bei einer Nichtzahlung gerade an die Angeklagten befürchtet wurde. Eine "Vertreibung" durch unbeteiligte Dritte bei Zahlungssäumnissen gegenüber den Angeklagten liegt unter solchen Vorzeichen nicht nahe.

Nach dem Anklagevorwurf zu Tatziffer 5 haben die Angeklagten A. und M. bei der Einforderung von Zahlungen deutlich gemacht, dass sie "die Straße als die ihre betrachteten". Dies spricht deutlich für eine einseitig auferlegte Zahlungspflicht im Sinne eines "Standgeldes".

Nach dem Anklagevorwurf zu Tatziffer 6 hat der Angeklagte A. (wohl aufgrund von Zahlungsrückständen) wütend zu einem Zuhälter gesagt, er werde schon sehen, was passiere, wenn die betroffene Prostituierte ohne Zahlung weiter auf der straße arbeite. Die Wertung des Landgerichts, der - wütende - Angeklagte habe womöglich nur vor den Folgen warnen wollen, wenn die Prostituierte ohne den Schutz des Angeklagten würde auskommen müssen, drängt sich abermals nicht auf.

(2) Soweit das Landgericht Beweise erhoben und gewürdigt hat, widerstreiten diese im Wesentlichen gleichfalls der Annahme von einvernehmlich abgeschlossenen Dienstverträgen.

So ergibt sich aus der verlesenen Aussage des Zuhälters K. , es sei ein Mann namens Mu. (der Angeklagte P. ) zu ihm gekommen und habe ihm mitgeteilt, dass er sich im Gebiet von einem Mo. (Angeklagter A. ) befinde und er an diesen zahlen müsse; für den Fall der Nichtzahlung befürchtete er Repressalien (UA S. 9 f.). Dies findet Bestätigung in den Angaben der Zeugin T. , wonach bei Beginn ihrer Tätigkeit in der straße ein Mann vorbeigekommen sei, der gesagt habe, sie könne dort nicht ohne Weiteres stehen; die Zuhälter K. und G. hätten daraufhin Erkundigungen eingeholt, woraufhin durch K. an den Angeklagten P. gezahlt worden sei (UA S. 10). Nach Aussage der Zeugin Ba. ist sie wegen Zahlungsrückständen angeschrien worden, wonach sie dem Anrufer nochmal Geld gegeben habe, bevor sie nach Ungarn zurückgegangen sei (UA S. 11). In einem abgehörten Telefongespräch hat diese Zeugin gegenüber ihrem Zuhälter R. angegeben, sie gehe davon aus, "Mom. " (der Angeklagte A. oder der Angeklagte M. ) werde sie "niederschlagen" bzw. "umbringen", weil nicht gezahlt worden sei (UA S. 12).

Auch wenn diesen Vorgängen konkrete Drohungen von Seiten der Angeklagten nicht zu entnehmen bzw. in Bezug auf den Zeugen K. nach Auffassung der Strafkammer nicht erwiesen sind, hätte der Erörterung bedurft, warum die Zeugen bei Nichtzahlung Gewaltmaßnahmen bis hin zum "Umbringen" fürchteten. Die Annahme, dass sie insoweit nur grundlos "spekuliert" haben könnten (UA S. 12), widerspricht jeglicher Lebenserfahrung und überspannt die an die tatrichterliche Überzeugungsbildung zu stellenden Anforderungen.

Der Senat besorgt nach alledem, dass sich das Landgericht durch seine Art des Vorgehens den Blick auf die gebotene Gesamtschau aller relevanten Tatsachen verstellt hat. Auf die Gesamtumstände hatte die Anklage mit ihrem Hinweis auf eine "allgemeine, milieuspezifischen Drohkulisse" aber maßgebend abgestellt.

c) Der Generalbundesanwalt beanstandet ferner mit Recht, dass die Urteilsgründe keine Feststellungen zu Werdegang und Vorleben sowie zur Persönlichkeit der Angeklagten enthalten:

"Derartige Feststellungen sind zwar in erster Linie bei verurteilenden Erkenntnissen notwendig, um nachvollziehen zu können, ob der Tatrichter die wesentlichen Anknüpfungstatsachen für die Strafzumessung (§ 46 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 StGB) ermittelt und berücksichtigt hat. Aber auch bei freisprechenden Urteilen ist der Tatrichter aus sachlichrechtlichen Gründen zumindest dann zu solchen Feststellungen verpflichtet, wenn diese für die Beurteilung des Tatvorwurfs eine Rolle spielen können und deshalb zur Überprüfung des Freispruchs durch das Revisionsgericht auf Rechtsfehler hin notwendig sind (vgl. BGH, Urteile vom 13. Oktober 1999 - 3 StR 297/99, NStZ 2000, 91; vom 14. Februar 2008 - 4 StR 317/07, NStZ-RR 2008, 206, 207; vom 23. Juli 2008 - 2 StR 150/08, BGHSt 52, 314, 315; vom 25. Oktober 2012 - 4 StR 170/12, NStZ-RR 2013, 52). Die Notwendigkeit, die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten umfassend in den Blick zu nehmen, nähere Feststellungen zu dessen Lebenslauf, Werdegang und Persönlichkeit zu treffen sowie diese in den Urteilsgründen darzulegen, richtet sich stets nach den Umständen des Einzelfalles (BGH, Urteil vom 21. November 2013 - 4 StR 242/13). Eine entsprechende Notwendigkeit ergibt sich hier bereits aus den den Angeklagten zum Vorwurf gemachten Straftaten.

Ihnen liegt ersichtlich die Motivation zugrunde, in den Besitz von erheblichen Geldern zu gelangen. Daher liegt es nahe, dass den wirtschaftlichen Verhältnissen der Angeklagten Bedeutung auch für die Beurteilung der Tatvorwürfe zukommen kann. Darüber hinaus bedarf es unter dem Gesichtspunkt der den Anklagevorwürfen immanenten erheblichen kriminellen Energie der Feststellung, ob die Angeklagten bereits in der Vergangenheit mit ähnlichen Straftaten in Erscheinung getreten sind und in ihren Werdegängen Hinweise für die Einbindung in die organisierte Kriminalität im Bereich des Rotlichtmilieus vorhanden sind."

3. Die Sache bedarf danach insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung.

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