LG Dortmund, Urteil vom 22.03.2013 - 3 O 292/10
Fundstelle
openJur 2018, 7369
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens 5 U 22/11.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die am 00.00.1943 geborene Klägerin ist die Adoptivtochter der am 00.00.1926 geborenen Beklagten. Grundlage sind der notariell beurkundete Kindesannahmeantrag vom 31.07.2007 (Blatt 57-59 des Anlagenbandes) und der Beschluss des Amtsgerichts Bad Arolsen vom 12.10.2007. Die Beklagte war Inhaberin diverser Wertpapiere, die in den Wertpapierdepots mit der Konto-Nr. ...#95 bei der Volksbank C und Nr. ...#-001 bei dem Bankhaus I verwahrt wurden. Der Wert der Wertpapiere belief sich auf mehr als 4 Millionen Euro. Die im Depot bei der Volksbank C verwahrten Wertpapiere übertrug die Beklagte am 22. Mai 2005 in das Depot bei dem Bankhaus I (Blatt 14-29 und 31 des Anlagenbandes). Das Depot bei dem Bankhaus I wurde in der Folgezeit bis Oktober 2008 aufgelöst (Blatt 30 des Anlagenbandes).

Mit der vorliegenden Stufenteilklage begehrt die Klägerin Auskunft über sämtliche Verfügungen und Verkaufserlöse der in den vorgenannten Depots verwahrten Wertpapiere seit dem 12.05.2007 sowie nach Auskunftserteilung Herausgabe und hilfsweise Zahlung bis zu einem Gesamtbetrag in Höhe von 500.000,00 €.

Die Klägerin behauptet, die Parteien hätten unter dem 12.05.2007 eine Schenkung vereinbart und folgende privatschriftliche Vertragsurkunde (Blatt 1 und 2 des Anlagenbandes und Hülle hinter Blatt 174 der Akten) unterschrieben:

"Schenkungsvertrag

...

Präambel

Frau C2 ist Eigentümer der Depots bei der Volksbank C Kto. Nr. ...#95 bzw. des Depots ...#-001 bei dem Bankhaus I. Die in den Depots enthaltenen Wertpapiere ergeben sich aus der als Anlage beigefügten Aufstellung.

Frau Dr. L hat seit 15 Jahren die seelischkörperliche Betreuung von Frau C2 wahrgenommen, nur unterbrochen durch eine eigene schwere Erkrankung (2001-2005). Seit Winter 2005 hat Frau Dr. L die intensive Betreuung von Frau C2 übernommen. Zu diesem Zeitpunkt war der Zustand von Frau C2 nach Aussage der behandelnden Ärzte äußerst kritisch und lebensbedrohend. Eine Betreuung durch die enge Verwandtschaft von Frau C2 wurde durch diese abgelehnt, Frau C2, die nicht mehr in der Lage war, sich selbst zu versorgen, war ganz auf sich allein gestellt. Frau Dr. L hat durch verschiedene Therapieaufenthalte, die durch sie veranlasst und betreut wurden, die Gesundheit und das Wohlbefinden von Frau C2 bis zum heutigen Tag enorm gesteigert. Nach den Worten von Frau C2 wurde ihr "ihr Leben" zurückgegeben.

Aus Dankbarkeit für dieses Mehr an Lebensqualität, Verlängerung der Lebenszeit und Betreuung schenkt Frau C2 mit dem nachfolgenden Vertrag die aufgeführten Wertpapiere an Frau Dr. L.

Dies vorausgeschickt, schließen die Erschienenen folgenden

Schenkungsvertrag.

§ 1 Gegenstand der Schenkung

Frau C2 schenkt Frau Dr. L alle Wertpapiere des Depots bei der Volksbank C, Kto. Nr. ...#95 bzw. Bankhaus I, Kt.Nr. ...#-001. Alle Wertpapiere sind in der als Anlage beigefügten Aufstellung aufgeführt. Frau Dr. L nimmt die Schenkung an.

§ 2 Übertragung

Frau C2 wird die Übertragung der geschenkten Wertpapiere auf ein von Frau Dr. L zu benennendes Depot-Konto veranlassen. Frau C2 tritt bereits jetzt den Anspruch auf Herausgabe der geschenkten Wertpapiere gegen die Volksbank C bzw. Bankhaus I an die dies annehmende Frau Dr. L ab. Soweit die Rechte aus den Wertpapieren nicht verbrieft sind, tritt Frau C2 die Wertpapiere an die dies annehmende Frau Dr. L ab. ..."

Anlage sei die 8 Seiten umfassende "Vermögensübersicht" (Blatt 3-10 des Anlagenbandes sowie Hülle hinter Blatt 174 der Akten) gewesen.

Die Beklagte habe seit Anfang 2007 das Ziel verfolgt, sich von dem zwischen ihr und C2 am 26. August 2005 geschlossen unstreitigen notariell beurkundeten Erbvertrag (Blatt 332-341 des Anlagenbandes) zu lösen. Der Schenkungsvertrag vom 12.05.2007 habe in diesem Zusammenhang eine "Absicherung" der Klägerin sein sollen, für den Fall, dass die Beklagte versterben sollte, bevor der Erbvertrag vom 26.08.2005 rechtswirksam angefochten werden konnte. Wegen der in dem Schreiben Rechtsanwalt N vom 28.02.2007 (Blatt 344 bis 347 des Anlagenbandes) aufgezeigten schenkungssteuerrechtlichen Konsequenzen der unentgeltlichen Zuwendung der Wertpapierdepots an die Klägerin habe die Beklagte vermeiden wollen, die erfolgte Schenkung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Wegen der Anzeigepflichten des Notars und der Depotbanken habe die Beklagte den Abschluss eines notariellen Schenkungsvertrages vermeiden wollen und die Depotumschreibungen unterlassen. Allein die Beklagte habe die Absicht gehabt, die Versteuerung der Schenkung zu vermeiden. Gemeinsam vereinbart worden sei dies nicht. Sie, die Klägerin, habe keine Steuerhinterziehung gewollt und sei davon ausgegangen, dass die Beklagte die Schenkung gegenüber dem Finanzamt anzeigen und die Schenkungssteuer bezahlen werde.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

a)

ihr, der Klägerin, Auskunft über sämtliche von der Beklagten vorgenommenen Verfügungen in der Zeit vom 12. Mai 2007 bis heute über die bei der Volksbank C in dem Wertpapierdepot Nr. ...#95 und beim Bankhaus I in dem Wertpapierdepot Nr. ...#-001 jeweils am 12. Mai 2007 verwahrten Wertpapiere sowie im Falle des Verkaufes einzelner oder mehrerer der vorgenannten Wertpapiere Auskunft über die Höhe des dabei erzielten Veräußerungserlöses zu erteilen,

b)

erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides Statt zu versichern,

c)

an sie, die Klägerin, einzelne oder mehrere Wertpapiere bis zu einem Gesamtwert in Höhe von 500.000,00 € in einem nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Umfang herauszugeben sowie

hilfsweise,

für den Fall, dass einzelne oder mehrere Wertpapiere sich nicht mehr im Besitz der Beklagten befinden, ihren Wert durch Zahlung eines nach Auskunftserteilung zu bestimmenden Geldbetrages, höchstens jedoch 500.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 22.05.2007 zu ersetzen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet die Echtheit der von der Klägerin vorgelegten Vertragsurkunde einschließlich Anlage. Sie behauptet, sie und die Klägerin hätten gewollt und vereinbart, die Schenkungssteuer zu hinterziehen. Um die Meldepflichten des beurkundenden Notars und der Banken zu unterlaufen, sei kein notariell beurkundeter Vertrag, sondern der streitige privatschriftliche Vertrag geschlossen worden, unstreitig keine Depotumschreibung zu Gunsten der Klägerin erfolgt und unstreitig von keiner Partei eine Schenkungssteuererklärung abgegeben worden. Beiden Parteien sei die Schenkungssteuerpflicht bekannt gewesen, was sich aus der unstreitigen Vereinbarung der Parteien vom 04.07.2006 (Blatt 143 des Anlagenbandes) und dem Schreiben Rechtsanwalt N vom 28.02.2007 (Blatt 344-347 des Anlagenbandes) ergebe. Darüber hinaus behauptet die Beklagte, dass sie am 12.05.2007 geschäftsunfähig gewesen sei und erklärte unstreitig mit Schreiben vom 26.08.2009 (Blatt 48+49 des Anlagenbandes, 14.09.2009 (Blatt 133-142 des Anlagenbandes) und 07.07.2010 (Blatt 221-228 des Anlagenbandes) aus streitigen Gründen den Widerruf des streitigen Schenkungsvertrages.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Mit Urteil vom 21.12.2010 (Blatt 228-240 der Akten) hat das Landgericht Dortmund die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 15.09.2011 das Urteil vom 21.12.2010 einschließlich des zu Grunde liegenden Verfahrens aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Berufungsverfahrens an das Landgericht Dortmund zurückverwiesen (Blatt 400-409 der Akten). Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin vom 14.11.2011 hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 14. August 2012 zurückgewiesen.

Gründe

Die Stufenklage ist nicht begründet und insgesamt abzuweisen (Zöller, § 254 ZPO, Rn. 9), weil der Klägerin aus keinem rechtlichen Grund ein Anspruch auf Herausgabe der streitgegenständlichen Wertpapiere oder - hilfsweise - des Verkaufserlöses dieser Wertpapiere zusteht. Der Anspruch ergibt sich nicht aus den §§ 516, 816, 985 ff BGB.

Die Voraussetzungen des § 516 BGB sind nicht erfüllt, weil zwischen den Parteien kein wirksamer Schenkungsvertrag zustande gekommen ist. Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang sowohl der streitige Vortrag der Klägerin, die Parteien hätten am 12.05.2007 eine Schenkung vereinbart, und die im Tatbestand dargestellte Vertragsurkunde gemeinsam unterschrieben, als auch der streitige Vortrag der Beklagten zu ihrer Geschäftsunfähigkeit und den Widerrufsgründen, weil der streitgegenständliche Schenkungsvertrag vom 12.05.2007 nach §§ 134, 139 BGB nichtig ist und das Gericht die Wahl hat, aus welchem von mehreren Gründen es die Klage sachlich abweisen will. Greift eine Einwendung gegen den Klageanspruch durch, bedarf es nicht mehr der Prüfung, ob er an sich begründet war (Zöller, § 300, Rn. 4).

Ein Vertrag, mit dem eine Steuerhinterziehung verbunden ist, ist nicht nur dann nach § 134 BGB nichtig, wenn die Steuerhinterziehung Hauptzweck ist (Palandt, § 134, Rn. 23 m.w.N.), sondern nach §§ 134, 139 BGB auch dann, wenn nicht feststeht, dass er auch ohne die - nichtigen - steuerlichen Absprachen zu denselben Bedingungen abgeschlossen worden wäre (BGH, VII ZR 42/07, Urteil vom 24.04.2008, BGH, XII ZR 47/01, Urteil vom 02.07.2033). Es genügt der Einheitswille einer Partei, wenn er für die andere Partei erkennbar war und von ihr gebilligt oder zumindest hingenommen worden ist (Palandt, § 139, Rn. 5). Dies ist vorliegend der Fall.

Das Gericht ist zweifelsfrei davon überzeugt, dass die Klägerin und die Beklagte vereinbart haben, die anfallende Schenkungssteuer zu hinterziehen und dass sie den Schenkungsvertrag ohne diese Schenkungssteuerhinterziehungsabrede nicht abgeschlossen hätten. Diese Feststellungen entnimmt die Kammer folgenden Umständen:

Der Klägerin und der Beklagten war die Steuerpflicht bekannt. Die Klägerin hat dies bei ihrer Anhörung durch das Oberlandesgericht am 15.09.2011 eingeräumt (Blatt 395 der Akten). Die Parteien haben in dem unstreitigen Vertrag vom 04.07.2006 (Blatt 143 des Anlagenbandes) eine Regelung zur Tragung der Schenkungssteuer getroffen. Das Schreiben Rechtsanwalt N vom 28.02.2007 (Blatt 344-347 des Anlagenbandes) enthält umfangreiche Hinweise zur Schenkungssteuer. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang der Vortrag der Klägerin, sie habe dieses Schreiben erst nach Abschluss des Schenkungsvertrages gelesen (Blatt 394 der Akten). Auf Grund der glaubhaften Aussage des Zeugen N steht zweifelsfrei fest, dass es sich bei dem Schreiben lediglich um eine Zusammenfassung der Beratungen der Beklagten handelte und dass die Klägerin und die Beklagte an der Besprechung vom 09.01.2007 teilgenommen haben, bei der er die Parteien auf die Steuerpflicht hingewiesen hat.

Die Beklagte und die Klägerin haben vereinbart, die Schenkungssteuer zu hinterziehen. Das Gericht ist zweifelsfrei davon überzeugt, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des von ihr behaupteten Abschlusses des Schenkungsvertrages die von ihr vorgetragene und von der Beklagten hilfsweise zu Eigen gemachte Steuerhinterziehungsabsicht der Beklagten kannte und damit einverstanden war, sie jedenfalls zumindest hingenommen hat. Sowohl die Klägerin als auch die Beklagte kannten die Steuerpflicht und haben bewusst und gewollt keinen notariellen beurkundeten Schenkungsvertrag geschlossen. Dies diente allein dazu, die Anzeigenpflichten nach §§ 33 und 34 ErbStG zu umgehen. Ein anderer nachvollziehbarer Grund für dieses Verhalten ist weder ersichtlich noch dargelegt und schlechterdings lebensfremd angesichts des Umfanges der von der Klägerin behaupteten Schenkung von mehr als 3 Mio. Euro. Dafür spricht auch, dass beide Parteien nach dem streitigen Schenkungsvertrag keine Depotumschreibung auf die Klägerin vorgenommen haben und keine Schenkungssteuererklärung abgegeben haben.

Das Gericht ist zweifelsfrei davon überzeugt, dass die Beklagte den streitgegenständlichen Schenkungsvertrag ohne die Steuerhinterziehungsabrede nicht geschlossen hätte und die Klägerin dies gebilligt, zumindest aber hingenommen hat. Sowohl der Klägerin als auch der Beklagten war durch die Beratung Rechtsanwalt N die Steuerlast im Jahr 2007 in der Spitze in der Höhe von 41 % in der Steuerklasse III bei einem steuerpflichtigen Erwerb bis zu 12.783.000,00 € und in Höhe von 23 % in der Steuerklasse I, die im Falle der Adoption der Klägerin durch die Beklagte anzuwenden ist, bekannt. Diese Feststellung entnimmt die Kammer dem Inhalt des Schreibens Rechtsanwalt N vom 28.02.2007 (Blatt 344-347 des Anlagenbandes) und seiner glaubhaften Zeugenaussage. Angesichts der erheblichen Höhe der Steuerlast kann das Gericht nicht sicher feststellen, dass die Parteien der Schenkungssteuer keine Bedeutung beigemessen haben und den von der Klägerin vorgetragenen Schenkungsvertrag auch ohne Steuerhinterziehungsabrede abgeschlossen hätten. Dies geht zu Lasten der beweisbelasteten Klägerin, die sich auf die Wirksamkeit des von ihr vorgetragenen Schenkungsvertrages beruft (Palandt, § 139, Rn. 14).

Es liegt angesichts der erheblichen Differenz der Steuersätze und Steuerlast vielmehr nahe, dass die durch Rechtsanwalt N informierten Parteien den von der Klägerin vorgetragenen Schenkungsvertrag ohne die Steuerhinterziehungsabrede so nicht abgeschlossen hätten und zumindest die Adoption der Klägerin durch die Beklagte abgewartet hätten, um die Steuerlast zu reduzieren. Das von der Klägerin behauptete Motiv der Beklagten für die Schenkung ist angesichts der Steuerlast kein hinreichender Grund für die Annahme, die Parteien hätten den Schenkungsvertrag auch ohne die Steuerhinterziehungsabrede so abgeschlossen. Ohne die Steuerhinterziehungsabrede hätten die Parteien ebenso wie in dem unstreitigen Vertrag vom 04.07.2006 (Blatt 143 des Anlagenbandes) zumindest Regelungen zur Tragung der Schenkungssteuer in die von der Klägerin vorgetragene Vertragsurkunde aufgenommen und damit auch aus diesem Grund den streitigen Schenkungsvertrag nicht mit den von der Klägerin vorgetragenen Regelungen abgeschlossen.

Festzuhalten bleibt damit, dass die Kammer davon überzeugt ist, dass die Klägerin und die Beklagte und nicht nur die Beklagte allein, was im Übrigen im Hinblick auf das gute und enge persönliche Verhältnis der Parteien zum damaligen Zeitpunkt lebensfremd erscheint, eine Schenkungssteuerhinterziehung gewollt haben und nicht sicher festzustellen ist, dass der von der Klägerin vorgetragene Schenkungsvertrag ohne die Steuerhinterziehungsabrede zu denselben Bedingungen abgeschlossen worden wäre. Der von der Klägerin vorgetragene Schenkungsvertrag ist damit nach §§ 134, 139 BGB nichtig.

Dahinstehen kann, ob die Voraussetzungen der §§ 816, 985 ff BGB vorliegenden oder ob die Unwirksamkeit des streitigen Schenkungsvertrages (Verpflichtungsgeschäft) die streitige Übertragung der Wertpapiere (Erfüllungsgeschäft) erfasst (Palandt, § 134, Rn. 13 und § 139, Rn. 7 ff). Die Beklagte kann die Leistung nach § 242 BGB verweigern. Der Klägerin fällt eine unzulässige Rechtsausübung, nämlich die Pflicht zur sofortigen Rückgewähr der herausverlangten Wertpapiere bzw. des Verkaufserlöses zur Last (Palandt, § 242, Rn. 52). Ein Schuldner kann dann nicht auf Erfüllung in Anspruch genommen werden, wenn ihm das geleistete - wie im vorliegenden Fall auf Grund der Nichtigkeit des Schenkungsvertrages und der daraus folgenden Rechtsgrundlosigkeit des möglichen Erwerbes der Wertpapiere - als ungerechtfertigte Bereicherung zurückerstattet werden müsste (BGH, NJW-RR 2004, 229).

Die Stufenklage war daher mangels materiellrechtlicher Grundlage des geltend gemachten Hauptanspruchs insgesamt mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.