BGH, Beschluss vom 22.09.2016 - StB 29/16
Fundstelle
openJur 2018, 4446
  • Rkr:
Tenor

Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. August 2016 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I. Der Angeklagte wurde am 13. März 2013 vorläufig festgenommen. Mit Haftbefehl vom 14. März 2013 ordnete das Amtsgericht Dortmund die Untersuchungshaft an. Nach Übernahme des Verfahrens durch den Generalbundesanwalt am 18. März 2013 erließ der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 4. April 2013 einen neuen Haftbefehl, der am 10. April 2013 in Vollzug gesetzt wurde. Danach liegt dem Angeklagten zur Last, er habe sich mit den drei Mitangeklagten G. , B. und D. zu einer konspirativ handelnden radikalislamistischen inländischen terroristischen Vereinigung zusammengeschlossen, die sich zum Ziel gesetzt habe, arbeitsteilig unter Verwendung von Sprengmitteln und Schusswaffen führende Mitglieder der Partei Pro NRW zu töten und damit die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen. In Ausübung dieses Vorhabens hätten sie Schusswaffen und Schalldämpfer erworben und besessen, andere im Umgang mit diesen Waffen unterwiesen bzw. sich im Umgang mit diesen Waffen unterweisen lassen sowie verabredet, den Vorsitzenden der Partei Pro NRW am Morgen des 13. März 2013 zu töten (Verbrechen und Vergehen, strafbar nach § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 30 Abs. 2, § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 25 Abs. 2, § 52 StGB, § 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a WaffG).

Wegen dieser Tatvorwürfe hat der Generalbundesanwalt unter dem 10. März 2014 Anklage zum Oberlandesgericht Düsseldorf erhoben. Das Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 18. Juni 2014 die Anklage im Wesentlichen unverändert zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Die Hauptverhandlung hat am 8. September 2014 begonnen und dauert derzeit noch an.

Der Senat hatte zuvor im Haftprüfungsverfahren nach §§ 121 f. StPO mit Beschlüssen vom 10. Oktober 2013 (AK 17-19/13), 23. Januar 2014 (AK 1-3/14), 8. Mai 2014 (AK 8-10/14) und 7. August 2014 (AK 20-22/14) jeweils die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet. Er hatte dabei auf den Vorwurf der Verabredung zum Mord an dem Vorsitzenden der Partei Pro NRW abgestellt und offen gelassen, ob der Angeklagte darüber hinaus dringend verdächtig ist, die weiteren in dem Haftbefehl aufgeführten Straftaten begangen zu haben.

Die Verteidigung des Angeklagten hat mit Schriftsatz vom 8. Juli 2016 beantragt, den Haftbefehl aufzuheben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, mit Blick auf die bisherige Beweisaufnahme und insbesondere auf die vom Angeklagten in der Hauptverhandlung am 27. Juni 2016 abgegebene Einlassung, die von den Mitangeklagten B. und D. bestätigt worden sei, könne ein dringender Tatverdacht nicht mehr bejaht werden. Das Oberlandesgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 1. August 2016 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Angeklagten, der die Begründungstiefe der angefochtenen Entscheidung beanstandet, weiterhin den dringenden Tatverdacht bestreitet und einen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot geltend macht. Das Oberlandesgericht hat dem Rechtsmittel gemäß Beschluss vom 26. August 2016 nicht abgeholfen. Der Generalbundesanwalt beantragt, die Beschwerde aus den zutreffenden Gründen dieses Beschlusses zu verwerfen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit Schriftsatz vom 14. September 2016, mit dem geltend gemacht wird, die Ausführungen des Oberlandesgerichts seien nach wie vor zu pauschal, um einen dringenden Tatverdacht zu konkretisieren. Die Fortdauer der Untersuchungshaft sei unverhältnismäßig. Außerdem sei keine Fluchtgefahr gegeben; bei deren Annahme reiche es aus, den Haftbefehl gegen geeignete Auflagen außer Vollzug zu setzen.

II. Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.

1. Gegen den Angeklagten besteht weiterhin jedenfalls der dringende Tatverdacht der Verabredung zum Mord an dem Vorsitzenden der Partei Pro NRW (§ 30 Abs. 2, § 211 StGB).

a) Nach der Rechtsprechung des Senats unterliegt die Beurteilung des dringenden Tatverdachts, die das erkennende Gericht während laufender Hauptverhandlung vornimmt, im Haftbeschwerdeverfahren nur in eingeschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht (BGH, Beschlüsse vom 4. Februar 2016 - StB 1/16, juris Rn. 14; vom 28. August 2014 - StB 22/14, juris Rn. 5; vom 8. Oktober 2012 - StB 9/12, JR 2013, 419, 420; vom 7. August 2007 - StB 17/07, juris Rn. 5; vom 19. Dezember 2003 - StB 21/03, BGHR StPO § 112 Tatverdacht 3 mwN). Allein das Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattfindet, ist in der Lage, deren Ergebnisse aus eigener Anschauung festzustellen und zu würdigen sowie auf dieser Grundlage zu bewerten, ob der dringende Tatverdacht nach dem erreichten Verfahrensstand noch fortbesteht oder dies nicht der Fall ist. Das Beschwerdegericht hat demgegenüber keine eigenen unmittelbaren Erkenntnisse über den Verlauf der Beweisaufnahme. Es muss deshalb allerdings in die Lage versetzt werden, seine Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten auf einer hinreichend tragfähigen tatsächlichen Grundlage zu treffen, damit den nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erhöhten Anforderungen an die Begründungstiefe von Haftfortdauerentscheidungen (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 24. August 2010 - 2 BvR 1113/10, BVerfGK 17, 517, 523 f.) ausreichend Rechnung getragen werden kann. Dies bedeutet indes nicht, dass das verhandelnde Tatgericht in Fallkonstellationen wie der vorliegenden zu einer umfassenden Darstellung der Würdigung aller bislang erhobenen Beweise verpflichtet ist. Die abschließende Bewertung der Beweise durch das Oberlandesgericht und ihre entsprechende Darlegung sind den Urteilsgründen vorbehalten. Das Haftbeschwerdeverfahren führt insoweit nicht zu einem über die Nachprüfung des dringenden Tatverdachts hinausgehenden Zwischenverfahren, in dem sich das Tatgericht zu Inhalt und Ergebnis aller Beweiserhebungen erklären müsste (vgl. BGH, Beschluss vom 2. September 2003 - StB 11/03, NStZ-RR 2003, 368). Weiter entspricht es der Natur der Sache, dass die vom Tatgericht vorzunehmende Würdigung vorläufigen Charakter hat und für sich genommen nicht geeignet ist, etwa den Vorwurf der Voreingenommenheit der beteiligten Richter zu begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2012 - StB 9/12, JR 2013, 419, 420).

b) Bei Anwendung dieses Prüfungsmaßstabs wird die erforderliche Begründungstiefe durch die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss vom 1. August 2016 noch nicht erreicht. Das Oberlandesgericht hat insoweit im Wesentlichen - was grundsätzlich in geeigneten Fällen zur Vermeidung ausschließlicher und damit überflüssiger Schreibarbeit nicht zu beanstanden ist - auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts zu dem Beschwerdevorbringen Bezug genommen. Diese handeln die für die Haftfortdauer wesentlichen Gesichtspunkte allerdings nicht derart substantiiert ab, dass sie allein als Grundlage einer Haftfortdauerentscheidung genügen.

Das Oberlandesgericht hat jedoch in seinem ausführlich begründeten Nichtabhilfebeschluss vom 26. August 2016 in ausreichender Weise dargelegt, dass die Ergebnisse der bisherigen Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung den dringenden Tatverdacht belegen. Dabei hat es ausgeführt, dies ergebe sich aus der "Gesamtheit der bisher durchgeführten Beweisaufnahme". Insbesondere hätten die den Anklagevorwurf betreffenden überwachten Gespräche den ihr von der Anklageschrift und den Vermerken der beteiligten Polizeibehörden beigelegten Inhalt. Hieraus und aus den Ergebnissen der Observation ergebe sich, dass der Angeklagte in die Gruppe um die Mitangeklagten eingebunden gewesen sei, mit diesen in fortlaufendem Kontakt gestanden habe, sich an der konspirativen Vorgehensweise der Gruppe beteiligt habe, über die Bedeutung verwendeter Tarnbegriffe informiert gewesen sei, gemeinsam mit dem Mitangeklagten D. eine die Wohnorte mehrerer Mitglieder der Partei Pro NRW betreffende Ausspähfahrt unternommen und in der Zeit ab dem 1. März 2013 der Gruppe seine Wohnung in E. zur Verfügung gestellt habe. Ausweislich des Beweisergebnisses habe die Gruppe Vorbereitungen zur Durchführung eines konkreten Anschlags zur Tötung des Vorsitzenden der Partei Pro NRW getroffen. Das Oberlandesgericht hat in seine Erwägungen auch die in der Hauptverhandlung abgegebenen Einlassungen der Angeklagten einbezogen und nachvollziehbar ausgeführt, dass und warum diese im Ergebnis nicht zu einer anderen Einschätzung führen. Dies gilt ebenfalls, soweit das Oberlandesgericht angenommen hat, bei dem Angeklagten zeige sich eine radikalislamistische Grundhaltung. Der Senat sieht auch mit Blick auf das Beschwerdevorbringen, das insoweit im Wesentlichen die Einlassungen der Angeklagten abweichend würdigt, keinen Anlass, diese Beurteilung insgesamt im Rahmen der - wie dargelegt - eingeschränkten Überprüfungsmöglichkeit in Zweifel zu ziehen.

2. Das Oberlandesgericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen, dass bei dem Angeklagten der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO auch derzeit noch vorliegt. Dem nach wie vor insbesondere aus der bei einer Verurteilung auch allein wegen Verabredung zum Mord drohenden erheblichen Straferwartung folgenden hohen Fluchtanreiz stehen keine ausreichend belastbaren privaten Bindungen und sozialen Beziehungen des Angeklagten in Deutschland gegenüber. Die gegebenen Umstände schließen zudem eine Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls nach § 116 Abs. 1 StPO aus.

3. Die Fortdauer der nunmehr etwas mehr als dreieinhalb Jahre andauernden Untersuchungshaft ist mit Blick auf das Spannungsverhältnis zwischen dem Freiheitsanspruch des Beschwerdeführers und dem Interesse der Allgemeinheit an einer effektiven Strafverfolgung bei Berücksichtigung und Abwägung der gegebenen Besonderheiten des vorliegenden Verfahrens noch verhältnismäßig (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Insoweit gilt:

a) Bei Anordnung und Fortdauer der Untersuchungshaft ist das in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistete Recht des Einzelnen auf persönliche Freiheit in besonderer Weise zu beachten. Der Entzug der Freiheit eines der Straftat lediglich Verdächtigen ist wegen der Unschuldsvermutung, die ihre Wurzel im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG hat und auch in Art. 6 Abs. 2 EMRK ausdrücklich hervorgehoben ist, nur ausnahmsweise zulässig. Dabei muss den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Angeklagten als Korrektiv gegenübergestellt werden, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine maßgebliche Bedeutung zukommt.

Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist nicht nur für die Anordnung, sondern auch für die Dauer der Untersuchungshaft von Bedeutung. Er verlangt, dass die Dauer der Untersuchungshaft nicht außer Verhältnis zur erwarteten Strafe steht, und setzt ihr auch unabhängig vom Tatvorwurf und von der Straferwartung Grenzen. Das Gewicht des Freiheitsanspruchs vergrößert sich gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung regelmäßig mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft. Daraus folgt zum einen, dass die Anforderungen an die Zügigkeit der Arbeit in einer Haftsache mit der Dauer der Untersuchungshaft steigen. Zum anderen nehmen auch die Anforderungen an den die Haftfortdauer rechtfertigenden Grund zu.

Das verfassungsrechtlich verankerte Beschleunigungsgebot in Haftsachen verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen. An den zügigen Fortgang des Verfahrens sind dabei umso strengere Anforderungen zu stellen, je länger die Untersuchungshaft schon andauert. Zur Durchführung eines geordneten Strafverfahrens und einer Sicherstellung der späteren Strafvollstreckung kann die Untersuchungshaft deshalb nicht mehr als notwendig anerkannt werden, wenn ihre Fortdauer durch vermeidbare Verfahrensverzögerungen verursacht ist. Bei absehbar umfangreicheren Verfahren ist daher stets eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umgreifende Hauptverhandlung mit mehr als einem durchschnittlichen Hauptverhandlungstag pro Woche notwendig. Von dem Beschuldigten nicht zu vertretende, sachlich nicht gerechtfertigte und vermeidbare erhebliche Verfahrensverzögerungen stehen regelmäßig einer weiteren Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft entgegen. Bei der Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch und dem Strafverfolgungsinteresse kommt es in erster Linie auf die durch objektive Kriterien bestimmte Angemessenheit der Verfahrensdauer an, die etwa von der Komplexität der Rechtssache, der Vielzahl der beteiligten Personen oder dem Verhalten der Verteidigung abhängig sein kann. Dies macht eine auf den Einzelfall bezogene Prüfung des Verfahrensablaufs erforderlich. Zu würdigen sind auch die voraussichtliche Gesamtdauer des Verfahrens und die für den Fall einer Verurteilung konkret im Raum stehende Straferwartung (st. Rspr.; vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2013 - 2 BvR 2098/12, juris Rn. 39 ff. mwN; BGH, Beschluss vom 19. März 2013 - StB 2/13, juris Rn. 11 ff.).

b) Daran gemessen ist der Haftbefehl gegen den Angeklagten aufrechtzuerhalten und die Untersuchungshaft weiter zu vollziehen. Das Verfahren ist bis zum Beginn der Hauptverhandlung ausreichend zügig geführt worden. Zur Begründung nimmt der Senat auf die Ausführungen in seinen Haftfortdauerentscheidungen Bezug. Es betrifft komplexe Sachverhalte, die sich über einen längeren Zeitraum hinziehen, und richtet sich nach wie vor gegen insgesamt vier Angeklagte. Mit Blick auf den teilweise identischen Tatvorwurf und die zumindest ähnliche Beweislage ist nicht ersichtlich, dass eine Abtrennung des den Angeklagten betreffenden Verfahrens sachdienlich wäre und zu einer wesentlichen Beschleunigung beitragen könnte.

Der Fortdauer der Untersuchungshaft steht - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - auch der Verlauf der Hauptverhandlung nicht entgegen. Bislang ist an mehr als 130 Tagen verhandelt worden. Dabei wurden mehr als 150 Zeugen vernommen, mehr als 30 Sachverständige gehört und zahlreiche Urkunden verlesen. Der Senat sieht im Übrigen keinen Anlass, die Ausführungen des Oberlandesgerichts in dessen Nichtabhilfebeschluss in Zweifel zu ziehen, wonach dieses seit dem Frühjahr 2016 wiederholt darauf hingewiesen hat, dass die nach der Aufklärungspflicht aus seiner Sicht gebotene Beweisaufnahme weitgehend abgeschlossen ist. Das Oberlandesgericht hat anschaulich dargelegt, dass die Beweisaufnahme seitdem zumindest weit überwiegend der Bearbeitung von Beweisbegehren der Verteidigung dient, die etwa zahlreiche Beweisanträge - u.a. auf Einholung eines phonetischen Sachverständigengutachtens - gestellt und erklärt hat, diese teilweise noch erweitern zu wollen. Danach beruht der bisherige konkrete Verlauf der Hauptverhandlung zumindest auch auf dem Prozessverhalten der Angeklagten und ihrer Verteidiger. Dies ist bei der Prüfung der Fortdauer der Untersuchungshaft sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2652/07, StV 2008, 198 f.), als auch nach derjenigen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, Entscheidung vom 6. November 2014 - Application no. 67522/09 Ereren gegen Deutschland, NJW 2015, 3773, 3775) und des Senats (vgl. Beschluss vom 4. Februar 2016 - StB 1/16, juris Rn. 25) zu berücksichtigen, ohne dass es in diesem Zusammenhang maßgeblich darauf ankommt, ob es sich um sachdienliches Verteidigungsverhalten handelt oder dessen Grenzen überschritten sind. Was die von der Beschwerde in eher pauschaler Form gerügte Dauer der einzelnen Hauptverhandlungstage angeht, so hat das Oberlandesgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass vor allem der Zeitraum, der für die Befragung von Zeugen erforderlich ist, stark von dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten abhängt und deshalb im voraus nur schwer einzuschätzen ist.

Schließlich ist nach alldem die zu erwartende Gesamtdauer der Untersuchungshaft bis zu dem voraussichtlichen Abschluss des Verfahrens auch vor dem Hintergrund der im Raum stehenden Straferwartung und einer möglichen Reststrafenaussetzung zur Bewährung noch nicht als unverhältnismäßig zu bewerten. Anhaltspunkte dafür, dass die besonderen Voraussetzungen für eine Aussetzung des Strafrests bereits nach deren hälftiger Verbüßung (§ 57 Abs. 2 StGB) vorliegen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Somit käme allenfalls eine Aussetzung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe (§ 57 Abs. 1 StGB) in Betracht. Mit Blick auf den Unrechts- und Schuldgehalt der dem Angeklagten vorgeworfenen Tat ist der hierfür maßgebende Zeitpunkt noch nicht erreicht.

Becker Schäfer Spaniol