OLG München, Urteil vom 11.07.2018 - 6 St 3/12
Fundstelle
openJur 2018, 9551
  • Rkr:
Tenor

I. Die Angeklagte B. Z..., geboren am ... in Jena., ist schuldig

des Mordes in zehn tatmehrheitlichen Fällen in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem Mord, dieser in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, davon in 6 Fällen in Tateinheit mit Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung,

in Tatmehrheit mit versuchtem Mord in 32 Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in 23 Fällen, in Tateinheit mit Herbeiführen einer schweren Sprengstoffexplosion sowie Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung,

in Tatmehrheit mit versuchtem Mord in 4 in Tateinheit stehenden Fällen und zugleich mit Herbeiführen einer schweren Sprengstoffexplosion,

in Tatmehrheit mit versuchtem Mord in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung und versuchtem Raub mit Todesfolge,

in Tatmehrheit mit versuchtem Mord in Tateinheit mit versuchtem besonders schwerem Raub sowie Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung,

in Tatmehrheit mit zwei Fällen der besonders schweren räuberischen Erpressung, in einem Fall in Tateinheit mit Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung,

in Tatmehrheit mit zehn Fällen des besonders schweren Raubes, in 6 Fällen in Tateinheit mit Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung sowie in vier Fällen in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung,

in Tatmehrheit mit versuchtem besonders schwerem Raub in Tateinheit mit Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung,

in allen Fällen in Tatmehrheit mit Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung,

in Tatmehrheit mit jeweils in drei tateinheitlichen Fällen begangener versuchter Brandstiftung mit Todesfolge sowie versuchtem Mord sowie mit besonders schwerer Brandstiftung.

II. Der Angeklagte A. E..., geboren am ... in E., ist schuldig der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung.

Im Übrigen wird er freigesprochen.

III. Der Angeklagte H. G..., geboren am ... in J., ist schuldig der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung in drei Fällen.

IV. Der Angeklagte R. W..., geboren am ... in J., ist schuldig der Beihilfe zu neun Fällen des Mordes.

V. Der Angeklagte C. S..., geboren am ... in N.-D./I., ist schuldig der Beihilfe zu neun Fällen des Mordes.

VI. Die Angeklagten werden deshalb verurteilt:

Die Angeklagte B. Z...

a. zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe.

b. Die Schuld der Angeklagten wiegt besonders schwer.

Der Angeklagte A. E...

zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten.

Der Angeklagte H. G...

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren.

Der Angeklagte R. W...

zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren.

Der Angeklagte C. S...

zu einer Jugendstrafe von 3 Jahren.

VII. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens, die wegen der Taten entstanden sind, wegen der sie verurteilt wurden. Soweit der Angeklagte A. E... freigesprochen wurde, fallen die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.

VIII. Nebenklagekosten

Die Angeklagte B. Z... trägt die den Nebenklägern erwachsenen notwendigen Auslagen mit Ausnahme der den vormaligen Nebenklägern A. T... S. Ö..., W. S... F.-P. S..., E. Ka... und H. Em... erwachsenen notwendigen Auslagen.

Die Angeklagten R. W... und C. S... tragen die den nachfolgenden Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen:

a. Bo... G., Bo... Ma., Bo... Mi., Bo... Y.

b. K... D., K... P.

c. Ku... El., Ku... Er., Ku... Er. jun., Ku... F., Ku... G., Ku... Gü1, Ku... Gü2, Ku... K., Ku... M., N... D., As... T., Sü... E.

d. Öz... B., Öz... R., Öz... T., O... F., At... H., T... G.

e. Ş... A. K., Ş... Ad., Ş... H., Ş... O., Ş... S., Ş... Y., K... R.

f. T... A., T... H., T... O., K... Ay.

g. Tu... A., Tu... B., Tu... Ç., Tu... F., Tu... M., Tu... M. H., Tu... Mu.

h. Y... A., Y... I., Y... K., Y... N., Y... S., A... H., Ç... A., Öz... D., Yü... F.

i. Yo... A., Yo... I., Yo... S., Yo... M., Ka... E., Ki... Z.

IX. Die in der Anlage zum Urteilstenor aufgeführten Gegenstände werden gemäß § 74 b Abs. 1 Nr. 2 StGB eingezogen.

Angewendete Strafvorschriften:

Angeklagte Z...:

§§ 129 a Abs. 1 Nr. 1 i.d.F. v. 22. Dezember 2003, 211, 224 Abs. 1 Nr. 2 Nr. 3, Nr. 4 und Nr. 5, 249, § 250 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 b, 251, 253, 255, 306 a Abs. 1 Nr. 3, 306 b Abs. 2 Nr. 2, 306 c, 308 Abs. 1, 2, §§ 22, 23, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB

Angeklagter E...:

§§ 129 a Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 StGB i.d.F. v. 22. Dezember 2003

Angeklagter G...:

§§ 129 a Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Nr. 1, 53 StGB i.d.F. v. 22. Dezember 2003

Angeklagter W...:

§§ 211, 27 StGB

Angeklagter S...:

§§ 211, 27 StGB

Gründe

Die Angeklagte Z... wurde am ... als einziges gemeinsames Kind ihrer Eltern A. A... und V. B... in Jena als B. A... geboren. A. A... hatte den Vater der Angeklagten im Rahmen eines Aufenthalts in Rumänien, wo sie Zahnmedizin studierte, kennengelernt. Eine längere Beziehung konnten die Eltern der Angeklagten zueinander nicht aufbauen. Sie waren nie miteinander verheiratet. Die Angeklagte hatte zu ihrem Vater, der die Vaterschaft niemals anerkannte, bis zu dessen Tod im Jahr 2000 keinen Kontakt. Die Angeklagte wurde nach ihrer Geburt zunächst von den Großeltern mütterlicherseits in J. betreut, da die Mutter bis Mitte 1975 ihr Studium in Rumänien fortsetzte. Danach lebte die Angeklagte zum Teil zusammen mit ihrer Mutter bei Herrn G. T..., den die Mutter am xx. xx 1975 in Jena heiratete. Beide, also die Mutter und die Angeklagte Z..., nahmen den Nachnamen T... an. Diese Beziehung scheiterte schon nach kurzer Zeit. Die Angeklagte zog Ende 1976 zusammen mit ihrer Mutter wieder zu den Großeltern. Die Ehe ihrer Mutter mit Herrn T... wurde am ... 1977 geschieden. Bald darauf ging die Mutter der Angeklagten eine Beziehung zu Herrn G. Z... ein und heiratete diesen. Die Mutter und die Angeklagte nahmen den Namen Z... an. Die Mutter zog zum Ehemann nach O..., während die Angeklagte ab ihrem dritten Lebensjahr unter der Woche in J. einen Kindergarten besuchte und von der Großmutter betreut wurde. Lediglich die Wochenenden verbrachte sie bei ihrer Mutter und deren damaligem Ehemann. Im Jahr 1979 wurde die Ehe zwischen der Mutter und Herrn Z... geschieden. Da die Mutter an verschiedenen Allergien litt, konnte sie ihrem Beruf als Zahnärztin nicht nachgehen. Sie nahm eine Stelle in der Ökonomieabteilung bei der Firma Zeiss in G. als Buchhalterin an und qualifizierte sich in einem fünfjährigen Fernstudium zur Ökonomin weiter. 1991 wurde der Mutter jedoch gekündigt und sie konnte erst 1996 wieder eine Beschäftigung finden. Von 1979 bis 1996 lebten die Mutter und die Angeklagte Z... gemeinsam in zwei verschiedenen Wohnungen in Jena Es handelte sich dabei von 1979 bis 1985 um ein Ein-Zimmer-Apartment mit Schlafnische in Jena. Von 1985 bis 1996 lebten die beiden Frauen in einer Drei-Zimmer-Wohnung in Jena. Diese Wohnung wurde im Sommer 1996 zwangsgeräumt, weil die Mutter der Angeklagten die Miete nicht mehr bezahlte. Übergangsweise wohnte die Angeklagte zunächst wieder bei ihrer Großmutter und zog dann noch im Herbst 1996 in die Wohnung der Familie ihres damaligen Freundes U. B... um. Im Januar 1997 bezog die Angeklagte ihre erste eigene Wohnung in der Sch.straße in Jena, die sie bis zur Flucht im Januar 1998 nutzte.

Die Angeklagte wurde im Jahr 1981 altersgerecht eingeschult. Nach der vierten Klasse besuchte sie die "J.-W.-v.-G."-Oberschule, die sie nach der 10. Klasse, also im Jahr 1991, abschloss. ... Nach ihrem Schulabschluss konnte sie keinen Ausbildungsplatz in ihrem Wunschberuf "Kindergärtnerin" finden. Die Angeklagte Z... arbeitete sodann vom XX. XX 1992 bis zum XX. XX 1992 als Malergehilfin bei der Jugendwerkstatt der Stadt J.. Zum XX. XX 1992 begann sie bei der Firma Gartenbau L... in der Nähe von J. eine Ausbildung zur Gärtnerin für den Gemüseanbau. Trotz dieser Fachrichtung der Ausbildung hoffte die Angeklagte, sie könne sich in dem Lehrberuf kreativ, im Sinne einer künstlerisch-floristischen Tätigkeit, mit Blumen betätigen. Dies war aber zu ihrer Enttäuschung dann in der Praxis nicht der Fall, weil sie entsprechend der Fachrichtung Gemüseanbau hauptsächlich mit Feldarbeit und Arbeiten im Gewächshaus betraut wurde. Die Ausbildung schloss die Angeklagte am XX. XX 1995 mit einem "befriedigenden" Ergebnis erfolgreich ab. Eine Arbeitsstelle in ihrem erlernten Beruf fand die Angeklagte nicht, sondern war im Zeitraum vom XX. XX 1996 bis zum XX. XX 1997 im Rahmen einer ABM-Maßnahme erneut als Malerhelferin tätig. In der gesamten Phase der Flucht (1998–2011) ging die Angeklagte keiner entgeltlichen Erwerbstätigkeit nach.

Im Alter von circa 15 Jahren lernte die Angeklagte M. R... ihren ersten Freund und ersten Sexualpartner, kennen. Dieser war damals etwa 20 Jahre alt. Er lebte von Diebstählen, an denen sich die Angeklagte ebenfalls beteiligte. Nach der Trennung von M. R... ging die Angeklagte – im Jahr des Besuchs der Abschlussklasse, also 1990 oder 1991, – eine Beziehung mit dem verstorbenen U. M... ein, den sie schon länger aus der Clique aus dem Wohngebiet kannte. An ihrem 19. Geburtstag, ..., lernte sie U. B... kennen und verliebte sich in ihn. U. M... ging im April 1994 zur Bundeswehr. Sie trennte sich von ihm und blieb ihm freundschaftlich verbunden. Sie ging eine Beziehung mit U. B... ein, die bis zu dessen Tod am 04. November 2011 bestand.

Das Verhältnis der Angeklagten zu ihrer Mutter wurde ab Anfang der neunziger Jahre zunehmend schlechter. Mit dem Verlust des Arbeitsplatzes verlor die Mutter ihre Energie und wurde zunehmend passiv und untätig. Sie vernachlässigte ihren Haushalt. Zudem steigerte die Mutter ihren Alkoholkonsum auf ein problematisches Niveau. Mit dem neuen Partner der Mutter, mit dem diese aber nicht zusammenlebte, verstand sich die Angeklagte nicht. Dazu kam noch der Umstand, dass die Angeklagte Z... mit ihrer eigenen beruflichen Situation höchst unzufrieden war, weil sie nicht ihren Wunschberuf Kindergärtnerin erlernen konnte. All diese Umstände und die wegen der Arbeitslosigkeit der Mutter bestehenden Geldprobleme führten zu häufigen Streitigkeiten zwischen Mutter und Tochter. Die Angeklagte verlor nach und nach den Respekt vor ihrer Mutter, ließ sich von ihr nichts mehr sagen und schämte sich schließlich sogar für das häusliche Milieu, aus dem sie kam. Den Tiefpunkt erreichte das Verhältnis der Angeklagten zu ihrer Mutter, als es im Sommer 1996 für die Angeklagte völlig überraschend zu einer Zwangsräumung der gemeinsam genutzten Wohnung kam, weil die Mutter die Miete nicht mehr bezahlt hatte. Die Angeklagte hatte hingegen zu ihrer Großmutter, die sie als Kind häufig betreut hatte, bis zu ihrer Flucht ein sehr gutes und inniges Verhältnis. Im Zeitraum der Flucht, also von Januar 1998 bis November 2011, bestand aber weder ein persönlicher noch ein sonstiger Kontakt der Angeklagten zu ihrer Mutter oder zu ihrer Großmutter.

Die Angeklagte hat im Laufe ihres Lebens weder ernste Erkrankungen gehabt noch folgenschwere Unfälle (insbesondere unter Beteiligung des Kopfes) erlitten, durch welche ihre strafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB berührt sein könnte.

Die Angeklagte nahm alkoholische Getränke zu sich. Ihr Alkoholkonsum bewegte sich bis zu ihrer Festnahme im November 2011 im Bereich des sozial Anerkannten. Lediglich bei geselligen Veranstaltungen, sonst jedoch nicht, trank sie in seltenen Ausnahmefällen größere Alkoholmengen. Die Angeklagte litt niemals unter Entzugserscheinungen oder anderen alkoholbedingten Beschwerden. Seit ihrer Festnahme Anfang November 2011 hat sie keinerlei alkoholische Getränke mehr zu sich genommen. Entzugserscheinungen oder sonstige Beschwerden traten auch in dieser Phase nicht auf. Eine medikamentöse Behandlung war nicht erforderlich.

Drogen und Medikamente, die nicht medizinisch indiziert waren, hat die Angeklagte niemals konsumiert.

Die Angeklagte ist strafrechtlich nicht vorbelastet.

Die Angeklagte wurde in dieser Sache am 08. November 2011 in Jena vorläufig festgenommen. Sie befindet sich seit dem 09. November 2011 in dieser Sache ununterbrochen in Untersuchungshaft, zunächst aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Zwickau vom 07. November 2011, Geschäftszeichen 1009/11, und seit dem 13. November 2011 aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom selben Tage, Aktenzeichen BGs 6/11, der unter Aufhebung des Haftbefehls des Amtsgerichts Zwickau erlassen wurde. Sie befand sich seit ihrer Verlegung aus der Justizvollzugsanstalt Ch. am 13. November 2011 zunächst in der Justizvollzugsanstalt K. und seit 12. März 2013 in der Justizvollzugsanstalt M.-Frauenabteilung.

A. E... wurde am ... in E... gemeinsam mit seinem Zwillingsbruder M. geboren. Er hat noch einen älteren Bruder R. und eine Schwester. Der Angeklagte verbrachte seine Kindheit und Jugend in J.stadt. Im Juli 2005 zog der Angeklagte nach Z., wo er bis zu seiner im November 2011 erfolgten Festnahme in der gegenständlichen Sache lebte.

A. E... wurde im Schuljahr 1986/87 an der zehnklassigen allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule "E.-W." in J.stadt eingeschult. Zum Schuljahr 1992/93 wechselte der Angeklagte auf das Gymnasium J.stadt. Dort wurde er im Schuljahr 1993/1994 wegen schlechter Leistungen und unbefriedigender Mitarbeit nicht versetzt und wechselte an die Mittelschule in seiner Heimatstadt, an der er im Sommer 1996 die Mittlere Reife erwarb.

Nach dem Ende seiner Schulzeit nahm der Angeklagte E... eine Maurerlehre auf, die er mit der Qualifikation als Maurer im Sommer 1999 erfolgreich mit ausreichenden Leistungen abschließen konnte.

Der Angeklagte arbeitete in der Folge bis Oktober 1999 im erlernten Beruf und trat am 01. November 1999 seinen Grundwehrdienst an. Seinen zehnmonatigen Wehrdienst verrichtete der Angeklagte im Panzeraufklärungsbataillon XX in G.. Nach der Grundausbildung war der Angeklagte im Innendienst eingesetzt.

Nach seiner Entlassung aus dem Wehrdienst im August 2000 war der Angeklagte erneut für gut einen Monat als Maurer bei seinem früheren Arbeitgeber tätig. In der Folge meldete sich der Angeklagte arbeitslos und bezog vom 16. Oktober 2000 bis zum 29. Mai 2001 Arbeitslosengeld. Ab dem 30. Mai 2001 bis zum 01. August 2003 nahm der Angeklagte dann an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme teil, die der Umschulung zum IHK-geprüften Fachinformatiker für Anwendungsentwicklung diente. Während der Zeit der Umschulung wurde der Angeklagte durch die Agentur für Arbeit finanziell unterstützt. Der Angeklagte führte seine Umschulungsmaßnahme erfolgreich durch und erhielt am XX. XX 2003 ein Prüfungszeugnis der IHK Südwestsachsen, ... Der Angeklagte war nach dem Abschluss der Umschulungsmaßnahme erneut bis zum 22. Oktober 2003 arbeitslos. Er erhielt während dieser Zeit Arbeitslosengeld. Ab dem 23. Oktober 2003 bis zum 22. Februar 2004 bezog der Angeklagte Unterhaltsgeld von der Agentur für Arbeit, weil er in dieser Zeit an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme zum Berufskraftfahrer teilnahm. Im Anschluss hieran fand der Angeklagte nach kurzer Arbeitslosigkeit ab dem XX. XX 2004 eine Anstellung als Berufskraftfahrer im Fernverkehr bei der Internationalen Spedition B... GmbH, die er bis XX. XX 2004 innehatte. Ab dem XX. XX 2004 arbeitete er dann als Berufskraftfahrer im Fernverkehr für die Spedition B..., bei der er im XX 2004 wieder ausschied. Der Angeklagte bezog in der Folge ab dem XX. XX 2004 Arbeitslosenhilfe, bis er am XX. XX 2005 erneut bei der Firma B... arbeitete. Dort blieb er bis zum XX XX 2006 beschäftigt. Ein erneuter Bezug von Arbeitslosengeld schloss sich in der Zeit vom 17. Januar 2006 bis zum 31. August 2006 an. Der Angeklagte machte sich in der Folge selbständig und meldete am XX. XX 2006 bei der Stadt Z. ein Gewerbe an. Der angegebene Tätigkeitsbereich umfasste Tätigkeiten als Handelsvertreter, Berufskraftfahrer, Mediendigitalisierer, Ebay-Verkäufer, Wiederverkäufer für Restposten, Tätigkeiten in der Promotion und im Veranstaltungsservice. Für den Aufbau seiner Selbständigkeit erhielt der Angeklagte im Zeitraum vom 01. September 2006 bis zum 16. April 2007 einen staatlichen Gründungszuschuss. Am XX. XX 2007 meldete André E... sein Gewerbe, das die Bezeichnung "A." getragen hatte, wegen unzureichender Rentabilität und wirtschaftlicher Schwierigkeiten wieder ab. In der Zeit vom XX. XX 2007 bis zum XX. XX 2009 war der Angeklagte erneut als Berufskraftfahrer in einem Arbeitsverhältnis mit der Spedition W... K... Int. Logistik GmbH beschäftigt. Nach einem Arbeitslosengeldbezug in der Zeit vom 16. September 2009 bis zum 31. März 2010 nahm er eine selbständige Tätigkeit auf, für die er bis zum 30. Juni 2011 von der Agentur für Arbeit einen Gründungszuschuss bezog. Im Rahmen seiner Selbständigkeit firmierte der Angeklagte unter der Bezeichnung "A. Montageservice". Ausweislich der Gewerbeanmeldung bei der Stadt Z. vom XX. XX 2010 umfasste der geplante Tätigkeitsbereich des Angeklagten Bauhelfertätigkeiten, Werbung und Promotion, Gastronomieservice, Hausmeisterdienste, Veranstaltungsservice und Mediendigitalisierung. Mit Gewerbeummeldung vom XX. XX 2011 fügte er seinem Tätigkeitsbereich den Betrieb eines Onlineshops hinzu. Im Wesentlichen war der Angeklagte im Rahmen seiner Selbständigkeit mit der Montage von Solaranlagen als Subunternehmer tätig. Nach einem Arbeitsunfall meldete er sich arbeitslos und bezog vom 01. bis 23. November 2011 Arbeitslosengeld. Mit der Verhaftung des Angeklagten in der gegenständlichen Sache am 04. November 2011 entfiel der Leistungsbezug.

Der Angeklagte war vom Spätsommer 1997 bis Anfang 1999 mit der bei Beginn der Beziehung 15 Jahre alten Zeugin Sp... liiert. Später entwickelte sich eine Beziehung zu der am XX. XX 1981 in Z. geborenen S. S. H.... Mit dieser schloss er am XX. XX 2005 die Ehe. Die Eheleute führen den Ehenamen E.... Aus der Verbindung von Ax und S. E... gingen bislang drei Kinder hervor. Der erste gemeinsame Sohn von Ax und S. E... namens A. S. E... wurde am XX. XX 2002, also noch vor der Eheschließung, geboren. Am XX. XX 2006 kam der zweite Sohn K. Th. E... ebenfalls in Z. zur Welt. Den Eheleuten E... wurde während der laufenden Hauptverhandlung ihr dritter Sohn Ko. E... geboren. Dieser war im XX 2018 X Jahre alt.

Der Angeklagte E... ist körperlich und geistig gesund.

...

Für einen Alkohol-, Drogen- und Medikamentenmissbrauch des Angeklagten ergaben sich in der mehrjährigen Hauptverhandlung keine Anhaltspunkte.

Der Angeklagte ist strafrechtlich nicht vorbelastet.

1) Der Angeklagte E... wurde in dieser Sache am 04. November 2011 aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 23. November 2011, Aktenzeichen BGs 77/11, verhaftet. Er befand sich in der Folge in Vollziehung dieses Haftbefehls bis zum 14. Juni 2012 ununterbrochen in Untersuchungshaft. Der Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs wurde am 14. Juni 2012 vom 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs aufgehoben, Aktenzeichen AK 17/12.

2) Am 382. Sitzungstag, dem 12. September 2017, ordnete der Vorsitzende die Ingewahrsamnahme des Angeklagten E... nach § 231 Abs. 1 StPO an, Am 13. September 2017 wurde gegen den Angeklagten E... vom Senat Untersuchungshaft in der gegenständlichen Sache mit Haftbefehl vom selben Tage angeordnet, der ihm an diesem Tag auch eröffnet wurde. André E... befand sich sodann erneut bis zum 11. Juli 2018 ununterbrochen in Untersuchungshaft. Mit der Urteilsverkündung wurde der Haftbefehl gegen ihn aufgehoben.

Der Angeklagte G... wurde am ... ehelich geboren. Er hat einen älteren Bruder und eine ältere Schwester. Nach der Scheidung der Eltern im Jahr 1977 wuchs der Angeklagte G... mit seinen Geschwistern bei seiner Mutter und seinem Stiefvater, der den Beruf eines Busfahrers ausübte, in J. auf. Sein Stiefvater verstarb im Jahr 1986. Zu seinem leiblichen Vater, der im Jahr 1990 verstarb, hatte der Angeklagte nach der Trennung seiner Eltern keinen Kontakt mehr.

Der Angeklagte G... besuchte von 1980 bis 1989 acht Klassen einer poly-technischen Schule. Er beendete seine schulische Ausbildung mit dem Hauptschulabschluss. ...

In der Zeit von 1989 bis 1992 machte der Angeklagte G... eine Lehre zum Zerspannungsmechaniker, die er erfolgreich abschloss. Danach war er arbeitslos und bezog ein Jahr lang Arbeitslosengeld. Von 1993 bis Mitte 1994 arbeitete er im Rahmen einer ABM-Maßnahme als Maler in einer Jugendwerkstatt in Jena. Im Jahr 1994 begann er eine Ausbildung zum Qualitätsfachmann bei der Firma "BFW" in S., die er im September 1997 ebenfalls erfolgreich abschloss. Da er auch nach dem Abschluss seiner zweiten Ausbilddung in Jena keinen Arbeitsplatz finden konnte, zog er zu seinem Bruder nach H.. Dort arbeitete er zunächst als Lagerist bei der Firma "E.", die von der Firma "G." übernommen wurde. In der Folgezeit stieg er bis zum Schichtführer auf. 2002 wurde er Betriebsrat. Er arbeitete bei dieser Firma bis zum XX. XX 2011 und wechselte dann als Lagerist zur Firma "C.", wo er bis zu seiner in dieser Sache erfolgten Verhaftung im November 2011 beschäftigt war. Nach seiner Haftentlassung fand der Angeklagte G... erneut Arbeit, die er aber wieder verlor, da er dem Arbeitgeber wegen der Teilnahme an der im Mai 2013 begonnenen Hauptverhandlung nicht ausreichend zur Verfügung stehen konnte. Der Angeklagte lebt derzeit von Hartz IV-Unterstützungsleistungen.

Der Angeklagte G... hatte mehrere länger andauernde Beziehungen. Er trennte sich im Jahr 2004 von seiner Freundin, mit der er drei Jahre zusammen gewesen war. Im Jahr 2007 lernte er seine derzeitige Lebensgefährtin kennen, die auf ihn nach seiner Einschätzung einen stabilisierenden Einfluss ausübt. Auch als sie 2011 den Anklagevorwurf erfuhr, stand die Partnerin des Angeklagten G... zu ihm. Der Angeklagte hat keine Kinder. Die Kinder seiner Partnerin, zwei Mädchen, leben beim Kindsvater.

...

[<em>2] Gesundheitliche Verhältnisse</em>

...

Bis zu seinem Umzug nach H. 1997 trank der Angeklagte G... nur sehr wenig Alkohol. Ab dem Jahr 1997 steigerte sich sein Alkoholkonsum insoweit, als er in den Jahren 1997 bis 2002 unregelmäßig an den Wochenenden Bier und Schnaps im sozial anerkannten Rahmen zu sich nahm. In den Jahren 2002 bis 2004 steigerte er seinen Konsum und trank die genannten alkoholischen Getränke regelmäßig an den Wochenenden. Unter der Woche konsumierte er keinen Alkohol. Wenn er, was gelegentlich vorkam, im genannten Zeitraum "viel Alkohol" zu sich nahm, trank er über einen Abend verteilt etwa fünf bis sechs Biere zu je 0,33 Liter und etwa zwei bis drei einfache Schnäpse. Es kam aber niemals zu alkoholbedingten negativen Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit. Aufgrund Alkoholgenusses traten bei ihm auch niemals Erinnerungslücken, sogenannte "Filmrisse", auf. In den abstinenten Phasen unter der Woche kam es niemals zu Entzugserscheinungen. Etwa in den Jahren 2005 und 2006 reduzierte er problemlos die Menge des am Wochenende konsumierten Alkohols wieder. Seit dem Jahr 2006 oder 2007 trank der Angeklagte zunächst nur noch ganz geringe Mengen und ab 2013 überhaupt keine alkoholischen Getränke mehr.

In den Jahren 2004 bis 2006 nahm der Angeklagte G... erst gelegentlich und dann regelmäßig – etwa zweimal im Monat – Amphetamin zu sich. Der Drogenkonsum hatte keine Auswirkungen auf seine Leistungsfähigkeit in der Arbeit. 2006 stellte der Angeklagte den Drogenkonsum wieder ein. Schwierigkeiten hatte er dabei nicht.

Der Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 21. Juni 2018 weist keine Eintragung auf.

Der Angeklagte G... wurde am 13. November 2011 vorläufig festgenommen. Auf Grund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 14. November 2011, Aktenzeichen 3 BGs 10/11, ersetzt durch den Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 24. Februar 2012, Aktenzeichen 3 BGs 104/12, befand sich der Angeklagte in dieser Sache bis zum 25. Mai 2012 ununterbrochen, zuletzt in der Justizvollzugsanstalt S., in Untersuchungshaft.

Der Angeklagte R. W... wurde am ... ehelich geboren. Er wuchs mit einer jüngeren Schwester in der elterlichen Familie in Jena auf. Das Verhältnis zu seinen Eltern war unproblematisch, wobei er die Erziehung durch sie als streng empfand. Von 1981 bis 1991 besuchte der Angeklagte W... die Grund- und Realschule, die er mit dem qualifizierten Hauptschulabschluss abschloss. Die 9. Klasse musste er wiederholen. In der Zeit von 1991 bis 1992 absolvierte er ein Berufsvorbereitungsjahr im Bereich Holzverarbeitung in Jena.

Zuhause gehörte Hausarrest bei Zuspätkommen zu den üblichen Strafen. Im Jahr 1992 riss der Angeklagte deswegen von zuhause aus. Er fuhr mit mehreren anderen Personen aus seiner Jugendclique mit dem Zug nach G., wo sie zwei Autos entwendeten und zurück nach J. fuhren. Als die Polizei sie stellen wollte, gelang ihnen die Flucht. Sie fuhren nach Österreich und wurden dort von der Polizei aufgegriffen. Der Angeklagte kam in ein Jugendheim in G.. Er hatte dort ein eigenes Zimmer und machte eine Tischlerausbildung. Im Einverständnis mit seinen Eltern und dem Jugendamt blieb er dort bis 1993. Anschließend wohnte er wieder bei seinen Eltern in J.. In der Zeit von 1993 bis 1994 durchlief der Angeklagte W... vier bis fünf Monate eine Ausbildung zum Verkäufer, die er abbrach. Im Jahr 1994 arbeitete er als Gebäudereiniger bei der Firma "C. Service" in J. und im Jahr 1995 in der Druckerei der "A. Jugendwerkstatt J.". Von 1996 bis 1998 machte der Angeklagte W... eine Ausbildung zum Handelsfachpacker. Ab 06. April 1999 war er als Verkaufsberater bei der Firma "Ihr T.", einem Möbelfachmarkt, in den Filialen in J. und H. beschäftigt. In der Folgezeit entwickelte er ein Interesse für Computer und EDV. Nach Bewilligung durch das Arbeitsamt begann er im August 2001 eine Umschulung zum Fachinformatiker, die er 2003 erfolgreich abschloss. Danach war der Angeklagte W... bis 2007 arbeitslos. Während dieser Zeit absolvierte er mehrere Weiterbildungsmaßnahmen. Seit XX. XX 2007 bis zu seiner Verhaftung im vorliegenden Verfahren arbeitete er als Feinelektroniker.

...

Die erste Beziehung des Angeklagten W... endete dadurch, dass seine Partnerin 1989 in ein anderes Bundesland umzog. 1996 oder 1997 lernte der Angeklagte W... die Zeugin J. W... kennen, mit der er ab dem Jahr 1997 eine gemeinsame Wohnung in J. bewohnte. Die Beziehung dauerte bis Anfang 1999 an. Im Jahre 2002 lernte der Angeklagte W... J. F... kennen, die er im Jahr 2005 heiratete. Der Angeklagte und seine Ehefrau haben zwei Töchter, die in den Jahren 2004 und 2006 geboren wurden. Bis zu seiner Verhaftung in dem vorliegenden Verfahren wohnte der Angeklagte weiterhin mit seiner Familie in J..

Der Angeklagte W... ist gesund. Er hat im Laufe seines Lebens – abgesehen von einem Kieferbruch – keine ernsthaften Erkrankungen erlitten.

Der Angeklagte W... nahm nie Drogen. Ab 2008/2009 konsumierte er regelmäßig am Abend ein Bier.

Der Bundeszentralregisterauszug für den Angeklagten W... vom 21. Juni 2018 weist keinen Eintrag auf.

Der Angeklagte W... wurde auf Grund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 28. November 2011, Aktenzeichen 3 BGs 97/11, am 29. November 2011 in J. festgenommen und befindet sich seither ununterbrochen in dieser Sache in Untersuchungshaft. Mit Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 15. Mai 2012, Aktenzeichen 3 BGs 169/12, wurde der Haftbefehl neu gefasst und mit Beschluss des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 14. Juni 2012, Aktenzeichen AK 18/12, abgeändert. Der Angeklagte W... war zunächst in den Justizvollzugsanstalten W.-V. und T. untergebracht. Seit dem 04. Oktober 2012 befindet er sich in der Justizvollzugsanstalt M..

Der Angeklagte C. S... wurde am ... in N.-D. ehelich geboren. Nach einem kurzzeitigen Aufenthalt in der DDR wuchs der Angeklagte mit seiner sieben Jahre älteren Schwester und seinen Eltern in B. auf, wohin seine Eltern berufsbedingt gezogen waren. 1985 kehrte die Familie erneut in die DDR zurück und wohnte zunächst im Ortsteil L. und ab 1986 im Ortsteil W. in J.. In den neunziger Jahren wurde die Mutter des Angeklagten arbeitslos. Eine anschließende Tätigkeit in einer Rechtsanwaltskanzlei musste sie nach drei bis vier Jahren wegen gesundheitlicher Probleme beenden.

Der Erziehungsstil des Vaters war streng. Die Beziehung zu ihm war angespannt. Die Mutter war ängstlich und besorgt. Das führte zu Spannungen in der Familie, die sich erst besserten, als der Angeklagte etwa zwölf oder dreizehn Jahre alt war. Wegen des bestehenden Altersunterschieds stand der Angeklagte seiner Schwester nicht sehr nahe.

Der Angeklagte S... besuchte einen Kindergarten und wurde 1986 mit sechs Jahren eingeschult. Nach dem Besuch der Grundschule wechselte er 1990 auf die Realschule, die er erfolgreich abschloss. Im Anschluss begann er in H. eine Konditorlehre, deren Probezeit er nach drei Monaten wegen Schwierigkeiten mit seinem Meister nicht bestand. Ein Angebot, die Probezeit zu verlängern, nahm der Angeklagte nicht wahr. Von November 1996 bis 1999 durchlief der Angeklagte S... eine Lehre zum Autolackierer in J.. Diesen Beruf übte er einige Zeit aus und wurde sodann arbeitslos. Nach einer Weiterbildungsmaßnahme für Jugendliche Ende 1999 wurde er Ende 1999/Anfang 2000 für die Bundeswehr gemustert. Seine Einberufung zum XX. XX 2000 wurde aus organisatorischen Gründen zurückgezogen. In der Folgezeit arbeitete der Angeklagte von 2000 bis zu deren Insolvenz im Jahr 2002 bei einer Zeitarbeitsfirma als Autolackierer. Anschließend besuchte er die Fachoberschule, die er im Jahr 2003 mit dem Fachabitur und einem Notenschnitt von 1,9 abschloss. Ebenfalls im Jahr 2003 nahm der Angeklagte an der Fachhochschule in D. ein Studium der Sozialpädagogik auf, das er 2009 erfolgreich als Sozialpädagoge abschloss. Während des Studiums hielt er zu seinen Freunden aus seiner Fachabiturklasse in J. und zu Aussteigern aus der rechten Szene Kontakt. Er engagierte sich im Schwulenreferat der Fachhochschule, der schwul-lesbischen Jugendarbeit und bei der AIDS-Hilfe D., bei der er eine Halbtagsstelle antrat. Nach Abschluss des Studiums beteiligte er sich zusätzlich an dem Aufbau eines Jugendzentrums und hatte Jobs in der Alkohol-Prävention und bei dem Bundesgesundheitsamt.

Im Alter von 13 Jahren wurde sich der Angeklagte S... seiner Homosexualität bewusst. Als er im Fernsehen den Film "My own private Idaho" über ein homosexuelles Paar aufgenommen hatte, löschte sein Vater, der die Homosexualität des Sohnes nicht akzeptieren wollte, die Aufzeichnung. Der Angeklagte S... bewertete daraufhin selbst seine sexuellen Neigungen als negativ und hoffte, dass sich noch eine heterosexuelle Orientierung einstellen werde.

Während der Zeit seiner Konditorlehre in H. wurde er auf Anzeigen wie "Er sucht ihn" aufmerksam und sammelte Erfahrungen im Rotlicht-Milieu. In seiner Lehrzeit zum Autolackierer lernte er den Lehrling M. H... kennen, der der rechten Szene angehörte. Um ihm zu gefallen, kleidete sich der Angeklagte in dem rechten Szeneladen "M." in J. ein. In der Folgezeit wurde er selbst Mitglied der rechten Szene, in der er aufstieg und verschiedene Ämter bekleidete. Um den Jahreswechsel 1999/2000 kamen dem Angeklagten erste Zweifel hinsichtlich seiner weiteren Mitwirkung in der rechten Szene. Als er im April 2000 den Film "The Beautiful Thing" gesehen hatte, der das Bekenntnis zur eigenen Homosexualität zum Gegenstand hatte, wurde ihm klar, dass er selbst sich entsprechend verhalten wollte, und dass seine Homosexualität mit seiner Tätigkeit in der rechten Szene nicht vereinbar war. Ende August 2000 fand bei dem Angeklagten S... im Zusammenhang mit einer "Hess-Aktionswoche" eine Durchsuchung der Behörden statt, bei der er in Unterbindungsgewahrsam genommen wurde. Er beschloss daraufhin, aus der rechten Szene auszusteigen. Anlass bot ihm auch eine Stichelei des Angeklagten W..., der vor anderen gegenüber dem Angeklagten S... äußerte, dass es ihn "ankotzen" würde, wenn andere über ihn sagen würden, er wäre schwul. Einige Wochen später besuchte der Angeklagte seine Schwester, zu der er seit den Jahren 2000/2001 regelmäßigen Kontakt pflegte, und vertraute ihr seine Homosexualität an. Später offenbarte er sich auch seinen Eltern, die aber erst später begannen, seine Freunde zu akzeptieren. Der Angeklagte S... vertraute sich auch Freunden außerhalb der rechten Szene an. Er pflegte in seiner Freizeit bewusst Vorlieben, die in der rechten Szene verpönt waren. So hörte er beispielsweise Technomusik. Er fasste den Entschluss, sich weiterzubilden und das Fachabitur zu machen. Bis zum Jahr 2002 hatte sich seine Situation stabilisiert. Auf einer Party lernte er seinen ersten Freund kennen. Er beendete die Beziehung allerdings nach drei Monaten, weil beide nicht miteinander harmonierten. Im Jahr 2007 begann der Angeklagte S... eine längere Beziehung, die mittlerweile ebenfalls beendet ist.

Der Angeklagte S... begann als Jugendlicher Alkohol zu trinken und war im Alter von 13 oder 14 Jahren erstmals betrunken. Während seiner Zugehörigkeit zur rechten Szene, in der viel Alkohol konsumiert wurde, war der Angeklagte öfter betrunken. Entzugserscheinungen hatte der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt.

Der Angeklagte konsumierte bei drei Gelegenheiten Drogen. Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt rauchte er einen Joint und konsumierte zweimal Pilze.

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Der Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 21. Juni 2018 enthält keinen Eintrag.

[<em>4] Haftdaten</em>

Der Angeklagte C. S... wurde in dieser Sache auf Grund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 31. Januar 2012, Aktenzeichen 3 BGs 62/12, am 01. Februar 2012 festgenommen. Bis zur Aufhebung des Haftbefehls durch Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 29. Mai 2012, Aktenzeichen 3 BGs 184/12, befand er sich ununterbrochen in dieser Sache in der Justizvollzugsanstalt K. in Untersuchungshaft.

Bis zur Vollendung ihres 16. Lebensjahrs entwickelte sich die Angeklagte Z... in politischer Hinsicht unauffällig. Sie zeigte keinerlei Interesse an politischen Themen und engagierte sich auch nicht in politischen Vereinigungen oder Parteien. Die Angeklagte Z... bekam dann aber im Laufe des Jahres 1991 Kontakt zu einer Jugendgruppe in J., die sich zur dortigen rechten Szene rechnete. Sie ging mit U. M... eine Beziehung ein und die beiden verbrachten zunehmend ihre Freizeit in dieser Jugendgruppe. In der Gruppe hörten sie gemeinsam Lieder mit nationalistischem Inhalt, die sie, teils grölend, im Bereich der "Schnecke" – einer Skulptur in J.-W. – nachgesungen haben. Im Laufe der Zeit übernahm sie mehr und mehr die in der Gruppe vertretenen "rechten Ansichten", billigte diese und identifizierte sich damit. So beteiligte sie sich an Beleidigungen von Ausländern aus der Gruppe heraus. So wurden von der Gruppe, zu der sich auch die Angeklagte und U. M... zählten, bei einem Besuch auf einem Wochenmarkt die dort anwesenden vietnamesischen Verkäufer als "Kanaken" oder "Fidschis" bezeichnet. Wenn die Angeklagte mit der Gruppe unterwegs war, kam es auch zum Rufen von Parolen wie "Deutschland den Deutschen". Am XX. XX 1994 begann U. M... seinen Wehrdienst bei der Bundeswehr abzuleisten. Einige Monate später trennten sich die Angeklagte Z... und er. Sie pflegten aber weiterhin freundschaftlichen Kontakt. Anschließend ging B. Z... mit U. B... eine Beziehung ein. Die Bekannten und Freunde von U. B..., zu denen auch die Mitangeklagten R. W... und H. G... zählten, und mit denen nun auch die Angeklagte Z... verkehrte, hatten radikale rechte politische Ansichten.

Ab dem Jahr 1995 engagierten sich die Angeklagte Z... sowie U. B... und U. M... zunehmend politisch, wobei sich die drei, aber auch ihr persönliches Umfeld, mehr und mehr radikalisierten. M..., der sich nach dem Ende seines Wehrdienstes im Jahr 1995 dieser Clique ebenfalls angeschlossen hatte, vertrat inzwischen extrem rechte Positionen. So wollte er den Nationalsozialismus wieder "einführen". Rassenreinhaltung war für ihn ein wichtiges Gut. Er hasste deshalb den "Multikulti-Schmelztiegel" in Deutschland, wobei er insbesondere auch antisemitisch eingestellt war. Er schrieb basierend auf dieser Einstellung ein Spielprogramm für Computer, das zum Ziel hatte, "Juden abzuschießen". Auch B... vertrat zunehmend rechtsradikale Ansichten. Beide waren gegen die ihrer Auffassung nach zu zahlreich anwesenden Ausländer in Deutschland. Beide kleideten sich, um ihre Bewunderung für die Zeit des Nationalsozialismus nach außen kundzutun, in einer der historischen SA-Uniform nachempfundenen Weise. Die Angeklagte Z... übernahm die rechtsradikalen Ansichten ihres Umfelds und war insbesondere gegen Ausländer, Juden und auch den "Staat" in der existierenden Organisationsform eingestellt.

Aus dem bestehenden lockeren Freundeskreis, dem sich auch die Angeklagte Z... sowie M... und B... zugehörig fühlten, entwickelte sich Anfang/Mitte der neunziger Jahre eine zunehmend festere Gruppierung, die von ihren Mitgliedern als Kameradschaft Jena bezeichnet wurde und die mehr und mehr gemeinsam politisch motivierte Aktionen durchführte. Zu der Kameradschaft Jena, die etwa 20 Mitglieder zählte, gehörten unter anderem die Angeklagte Z... und die Angeklagten W... und G... sowie U. B... und U. M.... Dabei organisierte die Kameradschaft Jena, die Mitgliedsbeiträge erhob, über eine Kameradschaftsfahne verfügte und ab Mai 1995 ein "Infoblatt" herausgab, Unternehmungen, die neben der politischen Zielrichtung auch den sozialen Zusammenhalt der Mitglieder der Kameradschaft durch die Vermittlung eines gewissen Gemeinschaftsgefühls stärkte. So besuchte man gemeinsam Rechts-Rock-Konzerte, wo die Teilnehmer neben den mithilfe der Lieder transportierten politischen Botschaften auch ein Gemeinschaftserlebnis erfuhren. Gleiches galt für die nahezu wöchentlich durchgeführten Stammtische oder die Vorbereitung und Veranstaltung von Sonnwendfeuern. Daneben führte die Kameradschaft auch Unternehmungen durch, bei denen der politische Inhalt deutlich im Vordergrund stand. Man fuhr gemeinsam auf rechte Demonstrationen, die sich beispielsweise gegen die Wehrmachtsausstellung richteten oder die Rudolf Hess als politischen Märtyrer propagierten. Die Mitglieder der Kameradschaft Jena meldeten auch selbst Demonstrationen zu rechten Themen an, wie beispielsweise eine solche zur "Ausländerproblematik", weil nach ihrer Auffassung Ausländer den Deutschen die Arbeitsplätze wegnehmen würden. Die Mitglieder der Kameradschaft verschafften sich auch Propagandamaterial mit rechten Inhalten. Gemeinsam wurden dann beispielsweise derartige Plakate verklebt oder Aufkleber und Flyer verteilt. Die Angeklagten Z..., W... und G... sowie M... und B... nahmen an Aktivitäten der Kameradschaft Jena teil. Sie alle identifizierten sich mit ausländerfeindlichen, antisemitischen und staatsfeindlichen politischen Inhalten.

Im engeren Umfeld B. Z... sowie U. M... und U. B... kam es ab etwa 1996 immer wieder zu Diskussionen über den Einsatz von Gewalt zur Erreichung politischer Ziele. Teilnehmer an derartigen Diskussionen waren neben der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... auch die Angeklagten R. W... und H. G... sowie der Zeuge A. K... Während die Angeklagten G... und W... die Bewaffnung ablehnten und der Zeuge K... unentschlossen war, meinten die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B..., dass man "mehr machen" müsse. Sie befürworteten deshalb eine Bewaffnung mit Schusswaffen und wollten sich nicht nur auf gewaltfreie politische Tätigkeiten wie die Teilnahme an Demonstrationen und politischen Versammlungen sowie das Erstellen und Verteilen von politischen Schriften beschränken. Die drei Personen sprachen sich vielmehr dafür aus, im politischen Kampf aus rassistischen, antisemitischen und staatsfeindlichen Zielen zur Anwendung von Gewalt zu greifen.

Obwohl sich im engeren Umfeld der Angeklagten Z... eine gemeinsame Linie im Hinblick auf Gewalteinsatz im politischen Kampf nicht finden ließ, ließen sich die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... dadurch nicht davon abhalten, ihre Vorstellungen des "Mehr Machens" in einer sich steigernden Intensität in die Tat umzusetzen. So verübten sie zunächst reine Propagandaaktionen mit Bombenattrappen ohne Sprengstoff. In der Folgezeit verwendeten sie eine Bombenattrappe mit dem Sprengstoff TNT, aber ohne Zündvorrichtung. Schließlich versuchten sie zündfähige Rohrbomben mit Sprengstoff herzustellen.

Zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt Anfang 1996 beschlossen die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... mit einer Aktion die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit für ihre rechten, rassistischen, antisemitischen und staatsfeindlichen Ansichten zu erregen. Zu diesem Zweck wollten sie, so ihr Plan, eine fast manngroße Puppe herstellen und diese mit einem sogenannten "Judenstern" versehen. Diese Puppe wollten sie dann an einer über eine Autobahn führenden Brücke aufhängen. Um sicherzustellen, dass die Puppe möglichst lange an der Brücke hängen bleiben würde, und um Unruhe bei den Sicherheitsbehörden zu verbreiten, planten sie, die Puppe mit einer Bombenattrappe, bei der kein Sprengstoff verbaut war, zu verbinden, so dass, womit sie rechneten, die Entfernung der Puppe nur durch Spezialkräfte und damit mit zeitlicher Verzögerung erfolgen würde. In Ausführung dieses Planes sprachen sie zu dritt zunächst den ihnen bekannten Zeugen S... an und baten diesen, ihnen für die Zeit der geplanten Tatausführung ein Alibi zu geben. Der Zeuge sagte dies zu. Die Angeklagte Z... fertigte sodann zusammen mit U. M... und U. B... in der Folgezeit eine dem Plan entsprechende Puppe an. Zudem beschafften sie sich zwei größere Kartons und Drähte, die als Bombenattrappe dienen sollten. Am 13. April 1996 fuhren die Angeklagte Z... sowie M... und B... zusammen mit dem Angeklagten W... und dem Zeugen Ste... zunächst zu einer Geburtstagsfeier. Die Feier verließen die genannten Personen etwa gegen 22:00 Uhr/23:00 Uhr wieder. Sie setzten die Angeklagte Z... in ihrer Wohnung in Jena ab und fuhren dann ohne die Angeklagte zu einer Brücke über die Autobahn A4 in der Nähe von Jena. Die Angeklagte Z... fuhr zum eigentlichen Tatort nicht mit, weil sie sich "als Frau" körperlich nicht in der Lage sah, an der unmittelbaren Ausführung der Aktion teilzunehmen. Sie billigte aber die Ausführung der Tat. U. M... und U. B... hingen die mitgeführte Puppe ihrem Plan entsprechend an der Brücke Richtung E. auf und verbanden sie mit den als Bombenattrappe dienenden Kartons. Der Angeklagte W... und der Zeuge Ste... stellten an beiden Seiten der Brücke Verkehrsleitkegel auf. Der Angeklagte W... hörte dabei den Polizeifunk ab, um gegebenenfalls vor einem Eingreifen der Polizei rechtzeitig warnen zu können. Zudem wurden noch, wobei nicht geklärt werden konnte von wem, in der Nähe der als Bombenattrappe dienenden Kartons zwei Schilder mit der Aufschrift "Bombe" aufgestellt. Sodann entfernten sich U. M..., U. B..., der Zeuge Ste... und der Angeklagte W... von der Brücke. Nachdem im Laufe des aufgrund dieser Tat eingeleiteten Ermittlungsverfahrens auf einem der als Bombenattrappen eingesetzten Kartons ein Fingerabdruck von U. B... sichergestellt werden konnte, wurde dieser wegen dieser Tat angeklagt. Sowohl in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht, das U. B... wegen dieser Tat verurteilte, als auch vor dem Landgericht, das U. B... diesbezüglich freisprach, bestätigten die Angeklagte Z..., U. M..., der Angeklagte W... und der Zeuge Ste..., dass U. B... zur festgestellten Tatzeit gemeinsam mit ihnen in der Wohnung der Angeklagten Z... und deren Mutter in der ... Straße Karten gespielt habe.

Im Spätsommer 1996 beschlossen die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... erneut, eine Propagandaaktion durchzuführen. Ziel dieser Aktion sollte es sein, in den Reihen der Polizei, die sie als Repräsentanten des verhassten Staates ansahen, "Panik" zu verbreiten. Entsprechend ihrem mit der Angeklagten Z... gemeinsam gefassten Plan legten U. M... und U. B... am 06. Oktober 1996 eine rot angestrichene Holzkiste mit aufgemalten Hakenkreuzen und einer eingebauten Bombenattrappe im Sportstadion von Jena unter der Tribüne ab.

Gegen Ende des Jahres 1996 planten die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... je eine Briefbombenattrappe mit Drohbriefen an die Polizei, an die Stadtverwaltung Jena und an die Thüringer Landeszeitung zu schicken. Ziel war wiederum, Angst und Schrecken bei den Repräsentanten des Staates und den Adressaten der Briefbomben zu verbreiten. U. B... präparierte ein Briefkuvert mit einer Styroporplatte, in die Aussparungen geschnitten waren. In diese Aussparungen wurden pro Brief eine Batterie und Knetmasse eingearbeitet, um dem Brief den äußeren Anschein einer funktionsfähigen Briefbombe mit Sprengstoff und Batteriezündung zu geben. Jedem Brief war, was die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... vereinbart hatten, ein Drohschreiben beigelegt, auf dem sich Hakenkreuze und Sigrunen befanden. Wie zuvor abgesprochen, übernahm es die Angeklagte Z..., die drei Briefbombenattrappen zur Jahreswende 1996/1997 den Empfängern durch Einwurf in den Postkasten oder als Postsendung zukommen zu lassen. Der Briefbombenattrappe vom 31. Dezember 1996 an die Lokalredaktion der Thüringer Landeszeitung war ein Schreiben mit folgendem Text beigelegt: "Von Lüge und Betrug haben wir genug! Das wird der letzte Scherz jetzt sein ab 97 haut es richtig rein!!!" Der Briefbombenattrappe vom 02. Januar 1997 an die Stadtverwaltung Jena war folgender Text beigefügt: "Mit Bomben-Stimmung in das Kampfjahr 97, Auge um Auge, Zahn um Zahn, Dieses Jahr kommt Dewes dran!!!" Der Briefbombenattrappe an die Polizeidirektion Jena vom 02. Januar 1997 war folgendes Schreiben beigelegt: "Mit Bomben-Stimmung in das Kampfjahr 97, Auge um Auge, Zahn um Zahn, Dieses Jahr kommt Bubis dran!!!"

Im Frühjahr 1997 entwickelte der Mitangeklagte C. S... großes Interesse an der rechten Szene. Auch er vertrat rechtsradikale Ansichten und war insbesondere gegen Ausländer, Juden und auch den "Staat" in der existierenden Organisationsform eingestellt. Auf seine Bitte hin machte ihn der Zeuge Ch. K... mit den Angehörigen der rechten Szene in Jena bekannt. Dadurch lernten ihn auch die Angeklagten B. Z... und R. W... sowie U. M... und U. B... kennen.

Im Laufe der ersten Hälfte des Jahres 1997 fassten die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... einen zweigliedrigen Plan. Sie wollten einerseits aus rassistischen, antisemitischen und staatsfeindlichen Motiven ihre künftigen Aktionen weiterhin mit Bombenattrappen durchführen. Andererseits planten sie aber zusätzlich, sich parallel dazu mit Gegenständen und Materialien auszustatten, die sie in die Lage versetzen würden, mit Aussicht auf Erfolg zu versuchen, sprengfähige Bomben zu bauen, die zur Tötung von Menschen geeignet sein würden.

Bereits in Ausführung des zweiten Teils dieser Übereinkunft wandte sich U. M... an den Zeugen M... (geborene ...) und bat diesen um die Beschaffung von Sprengstoff. Der Zeuge M... konnte über seinen Bekannten, den Zeugen W..., ein Paket in der Größe eines kleinen Schuhkartons mit Sprengstoff des Typs TNT besorgen, das er an U. M... übergab. Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... stellten in der Folgezeit fest, dass sich der erworbene Sprengstoff nicht zur Explosion bringen ließ. U. M... wandte sich deshalb erneut an den Zeugen M... und bat diesen um Informationen, wie der Sprengstoff zur Explosion gebracht werden könnte. Der Zeuge M... fragte daraufhin bei seinem Lieferanten nach und erfuhr von diesem, dass hierfür ein Zünder benötigt werde, den er aber nicht liefern könne. Beides teilte der Zeuge M... anschließend U. M... mit.

Da die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... mit einer weiteren Aktion auf sich aufmerksam machen und damit nicht noch länger zuwarten wollten, entschieden sie sich in Ausführung des ersten Teils ihrer Übereinkunft, erneut eine Bombenattrappe zum Einsatz zu bringen. Um aber auf ihre erhöhte Gewaltbereitschaft und auf ihre gesteigerte Gefährlichkeit hinzuweisen, beschlossen sie ergänzend, in die zur Verwendung vorgesehene Bombenattrappe einen Teil des bereits erworbenen TNT-Sprengstoffs zu verbauen, ohne dass dieser dort gezündet werden konnte. U. M... und U. B... bauten eine Rohrbombe, in die sie Drähte, Knetmasse, Schwarzpulver und zusätzlich circa 10 Gramm TNT, jedoch ohne Zündauslösevorrichtung, einbrachten. Die Bombe verstauten sie in einem rot lackierten Koffer, den sie mit einem Hakenkreuz versehen hatten. Diesen Koffer mit der nicht zündfähigen Rohrbombe legten sie dann entsprechend dem gemeinsamen Plan am 02. September 1997 auf dem Theatervorplatz in Jena ab. Mit der Bombenattrappe wollten sie Angst und Schrecken in der Bevölkerung verbreiten und dadurch eine gesteigerte Verunsicherung der Repräsentanten des von ihnen abgelehnten staatlichen Systems hervorrufen.

Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... verfolgten in der Folgezeit ihr Vorhaben weiter, sich funktionsfähige Bomben zu verschaffen. Nachdem sie jedoch keine Möglichkeit fanden, sich einen professionell gefertigten Zünder für das TNT zu beschaffen, entschieden sie sich dafür, sowohl die Bomben als auch die Zündvorrichtungen selbst herzustellen. In der von der Angeklagten Z... angemieteten Garage "A. d. Kl. Nr. X" in J. richteten sie sich eine Werkstatt ein und versuchten dort, ihren Plan in die Tat umzusetzen, Trotz vielfältiger Versuche blieben ihre Bemühungen, eine funktionsfähige Rohrbombe herzustellen, bis Dezember 1997 erfolglos.

Nachdem die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... bis gegen Ende des Jahres 1997 keine funktionsfähige Bombe herstellen konnten, kamen sie überein, dem ersten Teil ihrer Absprache entsprechend erneut eine Aktion mit einer Bombenattrappe durchzuführen. Ende Dezember 1997 stellten U. M... und U. B... am Nordfriedhof in J. einen leeren roten Koffer, auf dem ein Hakenkreuz aufgemalt war, ab. Aufgrund der vorangegangenen Aktionen gingen die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... zutreffend davon aus, dass der derart gekennzeichnete Koffer von den Sicherheitsbehörden für eine Bombe gehalten werden würde und daher nur von Sprengstoffspezialisten entfernt werden würde. Mit der Bombenattrappe wollten sie Angst und Schrecken in der Bevölkerung verbreiten und dadurch eine gesteigerte Verunsicherung der Repräsentanten des von ihnen abgelehnten staatlichen Systems hervorrufen.

Ende 1997 zog der Angeklagte H. G... nach Hannover, weil er sich dort bessere berufliche Perspektiven erhoffte. Den freundschaftlichen Kontakt zum Angeklagten R. W... sowie zu U. B..., U. M... und der Angeklagten B. Z... hielt er aufrecht.

Am 26. Januar 1998 wurde die von der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... als Bombenwerkstatt genutzte Garage von den Ermittlungsbehörden durchsucht. Mehrere in verschiedenen Fertigungsstufen im Bau befindliche Rohrbomben, darin verbaut beziehungsweise unverbaut circa 1,4 Kilogramm TNT, und diverse Schriftstücke sowie Druckschriften, Daten- und Musikträger konnten dort sichergestellt werden. Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... entschlossen sich noch am selben Tag, sich den gegen sie gerichteten Ermittlungen wegen der vorangegangenen Aktionen, wegen des in der Garage aufgefundenen Sprengstoffs und wegen der dort gelagerten im Bau befindlichen Rohrbomben durch Flucht zu entziehen. Der Angeklagte R. W... stellte den dreien noch am 26. Januar 1998 seinen Pkw Peugeot 205 als Fluchtfahrzeug zur Verfügung.

R. W... half den drei Untergetauchten bei der Organisation ihres Alltagslebens im Untergrund.

U. B..., U. M... und die Angeklagte Z... stellten den Kontakt zwischen sich und R. W... mithilfe eines Telefonzellensystems her. Zudem kam es auch zu mehreren persönlichen Zusammentreffen.

Da R. W... nach der Flucht der drei Personen befürchtete, von den Sicherheitsbehörden observiert zu werden, bat er den Angeklagten C. S... darum, für ihn die telefonischen Kontakte mit den dreien durchzuführen. Der Angeklagte C. S... hielt sodann den telefonischen Kontakt zu den drei Untergetauchten, wobei er den Inhalt seiner Telefonate jeweils anschließend dem Angeklagten R. W... berichtete. Als der Angeklagte C. S... im Herbst 2000 R. W... mitteilte, dass er diese telefonischen Kontaktaufnahmen nicht mehr weiterführen wolle, übernahm R. W... die direkten Telefonkontakte wieder. Auf die bei den Telefonaten und bei drei persönlichen Treffen geäußerten Bitten hin erledigte R. W... – teilweise mit Unterstützung der Angeklagten C. S... und H. G... – verschiedenste Aufträge.

Dem Angeklagten G... wurde bereits kurz nach der Flucht Z..., B... und M... über den Zeugen A. K... im Januar 1998 bekannt, dass diese in den Jahren vor ihrer Flucht Bombenattrappen zum Einsatz gebracht hatten und über Sprengstoff verfügten. Er wusste auch, dass sie wegen der erfolgten Durchsuchung und der befürchteten Verhaftung und Strafverfolgung geflohen waren.

Nach ihrer Flucht unterstützte der Angeklagte G... die drei Flüchtigen auf verschiedene Weise. Er half ihnen insbesondere dadurch, dass er ihnen ein Darlehen in Höhe von 3.000 DM als Beitrag zu ihrem Lebensunterhalt zur Verfügung stellte.

B. Z..., U. M... und U. B... gaben ihre Wohnungen in Jena auf und brachen den Kontakt zu ihrem persönlichen Umfeld nahezu ab. Sofern der Kontakt zu einzelnen Personen aufrechterhalten wurde, war er auf ein Minimum reduziert und fand auf eine Weise statt, dass es den Ermittlungsbehörden an Anhaltspunkten für den Aufenthaltsort der drei geflohenen Personen mangelte.

Die nach der Flucht folgenden Monate waren damit ausgefüllt, ihr Leben im "Untergrund" zu organisieren, wobei sie sich vor allem mit der Beschaffung von Wohnungen und der Sicherung ihres Lebensunterhalts beschäftigten. Ihre Pläne im Hinblick auf die Durchführung von sogenannten Aktionen mussten sie aus diesem Grunde zunächst hintanstellen.

Die Wohnsituation der Geflüchteten war zunächst davon gekennzeichnet, dass sie keine dauerhaft nutzbare Unterkunft hatten. Zeitlich unmittelbar im Anschluss an ihre Flucht am 26. Januar 1998 konnten sie zunächst für einige Wochen als Übernachtungsgäste beim Zeugen R... in dessen Zwei-Zimmer Wohnung in der F.-V.-Straße in Chemnitz unterkommen. Sie mussten für die Unterkunft zwar nichts bezahlen, hatten dort aber auch keinen eigenen Wohnbereich. Nachdem Th. R... im Februar 1998 in der Fernsehsendung "Kripo Live" vom Auffinden des Sprengstoffs in der Garage seiner Übernachtungsgäste erfahren hatte, wurde ihm die Unterbringung der Angeklagten Z... und U. M... und U. B... zu riskant. Er forderte sie auf, unverzüglich aus seiner Wohnung wieder auszuziehen. Die drei Flüchtigen zogen sodann Mitte Februar 1998 in die Wohnung des Zeugen M.-F. B... in die L. Straße in Chemnitz.

Über M.-F. B... und dessen damalige Freundin M. St... lernten die drei Untergetauchten im Frühling 1998 den Angeklagten A. E... kennen und freundeten sich mit diesem an. E... besuchte sie – teilweise auch mit seiner damaligen Freundin, der Zeugin A. Sp... – etwa ein – bis zweimal monatlich und half ihnen mit der Erledigung von Einkäufen.

Dem Angeklagten E... war die rechtsextremistische Einstellung der drei Untergetauchten bekannt. Diese teilte er. Er erfuhr auch, dass U. B... eine Haftstrafe anzutreten hatte, und dass in der von B. Z... angemieteten Garage Sprengstoff gefunden worden war, weswegen sich die drei auf der Flucht vor den Ermittlungsbehörden befanden.

Ab Ende August 1998 mietete der Zeuge R... für die Flüchtigen ein Ein-Zimmer-Apartment in der A. Straße in Chemnitz an. Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... verfügten nunmehr allein über eine eigene Wohnung und waren auch nicht mehr von einem Gastgeber in der Weise abhängig, dass die Unterbringung jederzeit kurzfristig beendet werden konnte.

Obwohl ab Ende August 1998 das Unterkunftsproblem für die drei Geflüchteten insoweit befriedigend gelöst worden war, sahen sich die drei Personen zunehmend mit finanziellen Problemen konfrontiert, so dass sie befürchten mussten, ihren Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten zu können. Der Dispositionskredit von U. B... war ausgeschöpft. Von den Familien und den Bekannten der Untergetauchten aus der rechten Szene war keine finanzielle Unterstützung mehr in nennenswertem Umfang und vor allem nicht mehr regelmäßig zu erwarten. Der Verdienst durch die gemeinsame Herstellung eines Spiels mit dem Namen "Pogromly" und dessen Vertrieb war nur geringfügig. Mit der Anmietung der Wohnung in der A. Straße mussten sie aber neben den finanziellen Mitteln für Nahrung und Kleidung zusätzlich auch noch monatlich 450 DM Miete für die von ihnen genutzte Wohnung aufbringen.

Im Herbst oder gegen Ende des Jahres 1998 fassten die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... folgenden Entschluss: Um jeweils eine längere Inhaftierung, die sie alle drei jeweils für sich befürchteten, zu vermeiden, wollten sie sich den Behörden keinesfalls stellen, sondern weiterhin im Inland unerkannt im Verborgenen leben. Durch ihre Flucht hatten die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... ihre bürgerliche Existenz bereits aufgegeben. Ihre bereits vor der Flucht gefassten Pläne, sich für weitere ideologisch motivierte Aktionen sprengfähige Bomben zu verschaffen, hatten sie unmittelbar nach der Flucht zunächst nicht weiterverfolgt, weil sie erst einmal die praktischen fluchtbedingten Problemkreise, also Lebensunterhalt und Unterbringung, lösen mussten.

Angesichts ihrer nunmehr veränderten Lebensumstände entschlossen sie sich, weiter im Inland unerkannt unter falscher Identität zu leben und ihre bisher bereits schrittweise durchgeführte Erhöhung der Gewaltanwendung bei den von ihnen durchgeführten Aktionen auf einer nochmals höheren Eskalationsstufe fortzusetzen.

Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... kamen daher überein, sich zu dritt zu einem Personenverband zusammenzuschließen und im Rahmen von dessen Tätigkeit künftig gemeinsam entweder mit sprengfähigen Bomben oder auf andere Weise Menschen aus antisemitischen oder rassistischen Motiven oder als Repräsentanten des von ihnen abgelehnten Staates zu töten.

Sie beschlossen, auch in der Zukunft zusammen zu leben und die jeweilige gemeinsame Wohnung auch als Ausgangszentrum ihrer Aktionen zu nutzen. Auf diese Art und Weise stellten sie eine regelmäßige und gemeinsame Besprechungs-, Entscheidungs- und Handlungsmöglichkeit zu einzelnen Aktionen im Rahmen der von ihnen verfolgten Ziele jederzeit unproblematisch sicher.

Sie planten, im Lauf eines noch nicht bestimmten längeren Zeitraums in einer noch nicht festgelegten Mehrzahl von Fällen ideologisch motivierte Anschläge in Deutschland durchzuführen. Die Bevölkerungsgruppen, aus denen sie ihre Opfer auswählen wollten, sollten, so strebten sie es an, erheblich eingeschüchtert werden, so dass durch eine Reihe von Tötungsdelikten die Mitbürger mit südländischen – vornehmlich türkischen – Wurzeln derart verunsichert werden würden, dass sie Deutschland verlassen würden. Gleichzeitig sollte der deutsche Staat mit seinen Institutionen als ohnmächtig gegenüber ihren Taten in der Öffentlichkeit vorgeführt werden. Diese Ziele, an deren Verwirklichung alle drei beteiligten Personen ideologiebedingt ein gleich großes Interesse hatten, und die für deren Erreichung eingesetzten Mittel beruhten auf ihrer gemeinsamen politisch-ideologischen Grundhaltung. Diese war geprägt von einer nationalsozialistisch-rassistischen Vorstellung der deutschen Nation und erstrebte eine dieser Ideologie entsprechende Veränderung der Staats- und Gesellschaftsform der Bundesrepublik Deutschland.

Durch Überlegungen und Diskussionen entwickelten alle drei im Hinblick auf ihre ideologische Zielsetzung für ihre Gruppe ein Konzept, dem alle drei zustimmten. Sie beschlossen, es ihrer zukünftigen jeweiligen Handlungsweise bei den einzelnen Aktionen der Gruppe als verbindlich zugrunde zu legen.

Basis ihrer Handlungsweise in Bezug auf die Tötungsdelikte und die Opferauswahl war dabei ihre gemeinsame rechtsextremistische Einstellung, ihre Bewunderung des Nationalsozialismus und die Ablehnung von Ausländern, Juden sowie des Staates und seiner Institutionen in der bestehenden Organisationsform. Als Opfer sollten somit Menschen mit südländischen – insbesondere türkischen – Wurzeln ausgewählt werden sowie Vertreter staatlicher Institutionen, wie beispielsweise Polizeibeamte.

Der Angeklagten Z..., U. B... und U. M... war dabei bewusst, dass diese Opfer in ihrem Verhalten und auf sonstige Weise keinerlei Anlass gegeben hatten, gegen sie vorzugehen oder sie gar zu töten. Alle drei wussten, dass es sich um beliebige zufallsbedingte Opfer handeln würde, die nur deshalb getötet werden würden, weil sie den angeführten Opferkategorien entsprachen.

U. B..., U. M... und der Angeklagten Z... kam es zudem darauf an, die Opfer, die mit keinerlei Angriffen rechneten, überraschend zu töten, um auf diese Art und Weise jegliche Gegenwehr von Anfang an zu unterbinden.

Der Angeklagten Z..., U. B... und U. M... war bewusst, dass die praktische Durchführung ihrer Pläne zunächst erforderte, dass sie eine Möglichkeit fanden, ihr auf Dauer angelegtes Leben als Personenverband im Untergrund fortzuführen und dieses auch zu finanzieren. Um ihre gemeinsamen Pläne, Tötungsdelikte zu begehen, effektiv verwirklichen zu können, musste ihnen weiter ausreichend freie Zeit zur Verfügung stehen, um zu dritt, wie in der Regel auch bereits vor ihrer Flucht, in intensiver gegenseitiger Abstimmung gemeinsam Aktionen zu planen, die jeweiligen Tatorte und dort potenzielle Opfer auszuspähen, die jeweiligen Taten konkret vorzubereiten und dann auch gemeinsam durchzuführen. Die genannten Voraussetzungen, verbunden mit einer stabilen Sicherung des Lebensunterhalts, waren, wie die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... erkannten, am besten durch eine langfristig und parallel zu den beabsichtigten Tötungsdelikten angelegte Reihe von Raubüberfällen zu erreichen, zu der sie sich aufgrund der bestehenden gemeinsamen Interessenlage ebenfalls gemeinsam entschlossen. Um aber das von ihnen erstrebte Primärziel – nämlich die Durchführung von ideologisch motivierten Anschlägen – erreichen zu können, einigten sie sich darauf, dass die Überfälle, welche die Planung und Durchführung von Anschlägen finanziell und praktisch erst ermöglichen würden, unter Anwendung aller zur Verfügung stehenden Mittel zu einem erfolgreichen Abschluss gebracht werden müssten. Deshalb verständigten sie sich darauf, eventuellen Widerstand von Überfallopfern oder die Gefahr einer Festnahme oder Identifizierung bei einem Überfall gegebenenfalls mit Waffengewalt zu unterbinden. Den Tod von Menschen nahmen sie dabei als gegebenenfalls notwendige Folge billigend in Kauf. Um die Taten ungehindert und unauffällig ausführen zu können, beschlossen sie daher, dass sie alle drei, aber in besonderem Umfang die Angeklagte Z..., eine harmlose und unverdächtig erscheinende Legende hinsichtlich aller drei Personen aufbauen und nach außen hin kommunizieren sollten. Sie vereinbarten auch, sich selbst untereinander nicht mehr mit ihren richtigen Vornamen anzusprechen, sondern verwendeten auch im Umgang miteinander Aliasnamen. Die Angeklagte Z... ließ sich mit "Liese" oder "Lieschen" ansprechen. U. B... trug den Vornamen "Gerry". U. M... hieß "Max".

Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... kamen überein, dass die Angeklagte Z... nach Bedarf und nach gemeinsamer Absprache künftig allgemein fördernde Aufgaben zugunsten des Verbandes übernehmen würde. Diese würden nach ihrer gemeinsamen Vorstellung der weiteren Verschleierung der Existenz des Personenverbandes in der Illegalität, der Sicherung seines Fortbestands und der Steigerung seiner Schlagkraft dienen und die Durchführung der beabsichtigten Taten ermöglichen.

Die beabsichtigten Taten sollten ihrer Abrede entsprechend arbeitsteilig durch die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... durchgeführt werden.

Die eigentliche Tatausführung vor Ort sollte nach der Grundkonzeption U. M... und U. B... als Zweierteam überlassen bleiben, da diese als sportlich durchtrainierte Männer den zu erwartenden körperlichen Anforderungen bei den Taten besser entsprechen würden als die Angeklagte Z.... Ihre jeweilige Wohnung diente als räumlicher Fixpunkt. Von dort aus sollten U. M... und U. B... zu den Tatorten aufbrechen und nach der Ausführung der Taten wieder zurückkehren.

Die Angeklagte Z... sowie die beiden Männer kamen weiter überein, dass die Angeklagte Z... im Sinne einer Arbeitsteilung bei der Begehung einer Tat die tatbezogene Aufgabe übernehmen würde, die Abwesenheitszeiten von U. M... und U. B... von der als Zentrale genutzten gemeinsamen Wohnung im Zusammenhang mit der Tatausführung gegenüber dem Umfeld zu legendieren und ihnen dadurch eine sichere Rückzugsmöglichkeit nach der Tatbegehung zu schaffen und zu erhalten.

Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... einigten sich darauf, dass sich ihre Gruppierung zu den von ihnen beabsichtigten Überfällen, die der Geldbeschaffung dienten, überhaupt nicht in der Öffentlichkeit bekennen würde. Weiter beschlossen sie, dass ihre Organisation sich zu den beabsichtigten Anschlägen nach deren Durchführung zunächst einmal ebenfalls nicht bekennen würde. Vielmehr planten sie, in der Tatphase den Seriencharakter ihrer Anschläge für die Öffentlichkeit erkennen zu lassen. Zudem vereinbarten sie, zum Zwecke einer späteren Veröffentlichung ein glaubhaftes Dokument zu erstellen, in dem sie – unter Wahrung ihrer Anonymität als Mitglieder – die Existenz ihrer erfolgreich agierenden rechtsextremistischen Vereinigung darstellten, die sich aller begangener Anschlagstaten bezichtigte.

Die Mitarbeit an der Erstellung eines derartigen Bekennerdokuments sagte die Angeklagte Z... gemäß einer später noch durchzuführenden Detailabsprache ebenfalls zu.

In dem Dokument wollte ihre Vereinigung unter einem Namen auftreten, der prägnant sein und ihre Ziele wiedergeben sollte. Zugleich wollten sie in dem Dokument ankündigen, ihre Serie schwerster Straftaten fortzuführen. Diese einheitliche Gruppenbezeichnung, die sie zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt mit den Worten Nationalsozialistischer Untergrund – abgekürzt NSU – festlegten, benötigten sie für die Erstellung dieses Dokuments, um damit an die Öffentlichkeit treten zu können, ohne das Risiko zu erhöhen, wegen der begangenen Straftaten festgenommen zu werden.

Ihnen war bewusst, dass mit dem geplanten Bekenntnis einer rechten Gruppierung zu einer ganzen Anschlagsserie eine deutlich größere destabilisierende Wirkung bei Bevölkerung und Staat erreicht werden würde als bei einem singulären Bekenntnis gleich nach jeder einzelnen Tat.

Durch die Selbstbekennung der Organisation, ohne dass die Identität und Anzahl ihrer Mitglieder erkennbar sein sollten, würde nach ihrem Plan erst das von der Angeklagten Z..., U. M... und U. B... gemeinsam verfolgte Ziel der gesamten Anschlagsserie erreicht werden. Es sollte nämlich erst durch die Aufdeckung der Urheberschaft der Vereinigung für die Taten der Öffentlichkeit und den Behörden, die bis zu diesem Zeitpunkt nach der gemeinsamen Planung der Tätergruppe über die Motive der Tötungsserie im Unklaren sein sollten, vor Augen geführt werden, dass die Anschläge von einer rechten Terrororganisation aus rassistischen, antisemitischen und staatsfeindlichen Motiven verübt worden waren. Die Gesellschaft, die Repräsentanten des Staates, alle Opfer und potenziellen Opfer sowie andere gewaltbereite Rechtsradikale sollten durch die Veröffentlichung darauf hingewiesen werden, dass eine rechtsextremistische Vereinigung existierte, die ungehindert und effektiv schwerste Straftaten ausgeführt hatte und vorhatte, diese in gleicher Art und Weise fortzuführen. Sie wollten dadurch Angst und Verunsicherung unter den potenziellen Opfergruppen schüren und den Staat als hilflose Institution vorführen, der nicht in der Lage wäre, die Taten aufzuklären und seinen Bürgern Schutz zu bieten. Zudem wollten sie andere Rechtsradikale durch das Vorbild ihrer Vereinigung veranlassen, ihrem Beispiel zu folgen.

Für den Fall, dass die Festnahme U. B... und U. M... durch die Ermittlungsbehörden konkret drohen sollte, beschlossen die beiden Männer, sich der Festnahme durch Selbsttötung zu entziehen.

In diesem Fall oder wenn sie auf andere Weise im Zusammenhang mit der Begehung einer Tat den Tod finden würden, so ihre gemeinsame Planung, wollten sie die Aufdeckung der Urheberschaft der Vereinigung für die Taten durch die Veröffentlichung eines noch zu fertigenden Bekennerdokuments zu der von ihnen beabsichtigten ganzen ideologisch motivierten Tatserie sicherstellen und alle in ihrer Wohnung im Zusammenhang mit ihnen, ihren Taten und ihren Unterstützern vorhandenen Beweismittel vernichten.

Die drei Personen kamen daher überein, dass sich die Angeklagte Z... nicht nur wegen der von ihr im Bereich der Wohnung zu erbringenden Legendierungstätigkeiten, sondern auch, um die vereinbarte Veröffentlichung des Bekennerdokuments und die Vernichtung der Beweismittel zuverlässig sicherstellen zu können, während jeder der künftigen Taten in der ortsfesten Zentrale ihrer Gruppe, also jeweils in deren gemeinsamer Wohnung, oder in deren Nähe aufhalten würde.

Die Angeklagte Z..., so vereinbarten sie, sollte im Falle der Auflösung ihrer Vereinigung im Sinne einer Arbeitsteilung von der gemeinsamen Wohnung aus die weitere tatbezogene Aufgabe ausführen, die sodann vorbereitete Selbstbekennung der Vereinigung zu früher begangenen ideologisch motivierten Anschlagstaten verbreiten und so diesen Taten und ihrer Vereinigung ihre besondere Bedeutung und Wirkung geben. Es sollte dabei auch deutlich werden, dass die Organisation die Anschlagsserie und deren Veröffentlichung als wesentliches Ziel ihrer Taten auch von Anfang an geplant hatte. Dies wollten die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... dadurch deutlich machen, dass sie gerade bei den ersten Tötungsdelikten Fotoaufnahmen der Opfer zur späteren Verwendung in einem Bekennerdokument herstellen wollten, die zeigen und beweisen sollten, dass nur die Täter selbst die Aufnahmen – im Vorgriff auf die spätere Verwendung und zur Dokumentation – im unmittelbaren Anschluss an die Tatausführung gefertigt haben konnten.

Zudem einigten sie sich darauf, dass die Angeklagte Z... ebenfalls im Sinne einer Arbeitsteilung die weitere tatbezogene Aufgabe ausführen sollte, die Beweismittel zu zerstören, die in der als Zentrale des Verbandes dienenden jeweiligen Wohnung lagerten, sobald sich die Männer wegen einer drohenden Festnahme am Tatort oder auf der Flucht zurück zur gemeinsamen Wohnung getötet haben würden. Dabei ging es darum, alle Spuren und Beweismittel zu vernichten, die Rückschlüsse auf ihre Lebensweise in den Jahren nach der Flucht zulassen und zur Aufdeckung ihrer Identität als Täter der begangenen Straftaten und als Mitglieder der Vereinigung NSU sowie zur Aufdeckung der Straftaten von Unterstützern des NSU und deren Identität führen konnten. Beleg für die Taten und ihren Seriencharakter sollte ausschließlich das Bekennerdokument sein, in dem sich die Organisation zu den Taten bekannte, ohne dass die Identität und Anzahl ihrer Mitglieder erkennbar sein würden.

Da ihnen bewusst war, dass die Ausführung der Überfälle und Anschläge trotz sorgfältiger Vorbereitung stets im höchsten Maße das Risiko der drohenden Festnahme U. B... und U. M... in sich bergen würde, war ihnen auch klar, dass sie den Zeitpunkt einer Veröffentlichung der Bekennung voraussichtlich nicht frei würden bestimmen können.

Aufgrund dieser gemeinsam vereinbarten Gesamtkonzeption konnten sowohl die Überfälle als auch die Anschläge nur dann ausgeführt werden, wenn sie von der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... gemeinsam begangen würden. Der Tatbeitrag der Angeklagten Z..., die bei der Tatbegehung gerade nicht am Tatort anwesend sein sollte, war daher, weil die beabsichtigten Taten nach dem gemeinsamen Tatkonzept in keinem Fall von den beiden Männern allein, sondern dem Konzept entsprechend nur unter Mitwirkung der Angeklagten Z... durchführbar waren, von essenzieller Bedeutung für die beabsichtigten Überfälle und Anschläge. Dies war der Angeklagten Z... bekannt und sie unterwarf sich willentlich, ebenso wie U. M... und U. B..., dieser gemeinsam gewollten Gesamtkonzeption.

Zur Vorbereitung der Anschläge, aber auch zur Auffindung von für sie logistisch wichtigen Örtlichkeiten, wie beispielsweise Geldinstituten und Fahrzeugvermietungen, wurde in zeitintensiver Arbeit eine Fülle von Daten gesammelt und systematisch, zum Teil elektronisch, in Namens-, Adress- und Datenlisten aufbereitet. Diese Listen und Datenbestände wurden für umfangreiche und zeitlich aufwändige Recherchen vor Ort verwendet und anschließend jeweils entsprechend dem jeweiligen Kenntnisstand bearbeitet und ergänzt.

Nunmehr gingen die drei Mitglieder der Vereinigung daran, das Konzept der Vereinigung, das sie für ihre jeweilige künftige Handlungsweise für die Organisation als gültig ansahen, umzusetzen und zunächst durch mehrere Raubüberfälle, deren Ablauf sie gemeinsam im Detail planten und vorbereiteten, den benötigten finanziellen Grundstock für die Serie der Tötungsdelikte zu schaffen.

Nachdem die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... die von ihnen bei zuvor durchgeführten Ausspähmaßnahmen gewonnenen Erkenntnisse von möglichen Tatorten ausgewertet hatten, kamen sie zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt vor dem 18. Dezember 1998 in Umsetzung des von ihnen gemeinsam ersonnenen Konzepts ihrer Vereinigung, das zur Finanzierung der von ihnen beabsichtigten ideologisch motivierten Tötungsdelikte die fortgesetzte Begehung von Überfällen vorsah, hinsichtlich folgender Umstände überein:

Gemeinsam planten sie, arbeitsteilig in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken am Abend des 18. Dezember 1998 den Edeka-Lebensmittelmarkt in der I. Straße in Chemnitz zu überfallen.

Sie einigten sich darauf, bei der Tatausführung arbeitsteilig vorzugehen. Nach ihrem gemeinsamen Plan hatten U. M... und U. B... dabei die Aufgabe, im Lebensmittelmarkt vor Ort tätig zu werden, während die Angeklagte Z... zusagte, die Abwesenheitszeiten U. B... und U. M... im Zusammenhang mit der Tatausführung zu legendieren, deren Abwesenheit durch ihre eigene Präsenz im Bereich der Wohnung zu tarnen und aktiv bei Nachfragen, jeweils der Situation angepasst, eine unverfängliche Erklärung für deren Abwesenheit zu finden und abzugeben. Sie sagte zu, den beiden Männern eine sichere Rückzugsmöglichkeit in die Zentrale der Vereinigung, also ihre gemeinsame Wohnung, zu schaffen und zu erhalten. Sie sagte eine sorgfältige Beobachtung der Umgebung ihrer gemeinsamen Wohnung und Zentrale der Vereinigung zu sowie eine schnelle und umsichtige Reaktion auf Vorkommnisse, die den Eindruck des unauffälligen bürgerlichen Lebens der drei Personen in Frage stellen könnten. Dadurch gab sie U. B... und U. M... die Sicherheit, ungefährdet in die Wohnung zurückkehren zu können und ermöglichte auf diese Art und Weise erst die Durchführung der Tat vor Ort.

Zudem sagte die Angeklagte Z... zu, die zu erwartende Tatbeute zu verwalten, die notwendigen finanziellen Verpflichtungen der Vereinigung nach außen mit den beiden Männern organisatorisch zu regeln und die erforderlichen Ausgaben aus der gemeinsam erlangten und von ihr verwalteten Tatbeute zu tätigen, um dadurch die Abtarnung des Personenverbandes zu fördern und diesen zu sichern.

Die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... kamen weiter überein, bei dem Überfall durch die Drohung, eine mitgeführte Schusswaffe gegen anwesende Personen einzusetzen, das Personal dazu zu veranlassen, ihnen das im Markt vorhandene Bargeld auszuhändigen oder die Wegnahme des Geldes durch sie zu dulden. Es kam ihnen von Anfang an darauf an, das Geld für sich zu behalten oder für sich zu verwenden, wobei sie wussten, dass es ihnen nicht zustand.

Sie waren sich darüber im Klaren, dass die zu erwartende Beute aus dem geplanten Überfall die Planung und Durchführung der von ihnen beabsichtigten ideologisch motivierten Anschläge finanziell und praktisch erst ermöglichen würde und zudem für eine bestimmte Zeit ihren Lebensunterhalt sichern würde. Da sie keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit würden nachgehen müssen, würde ihnen ausreichend Zeit zur Verfügung stehen, um die von ihnen beabsichtigten ideologisch motivierten Taten ihres Personenverbandes intensiv planen, vorbereiten und ausführen zu können. Außerdem wollten sie mit der Beute die Kosten begleichen, die bei der Planung, Vorbereitung und Ausführung ihrer ideologisch motivierten Taten anfallen würden.

Aufgrund der überragenden Bedeutung der Beute aus dem Überfall als Grundlage für die Realisierung der Anschlagstaten beschlossen sie, entsprechend der vereinbarten Grundkonzeption ihres Verbandes, bei dem Überfall eine scharfe Schusswaffe mitzuführen, diese als Drohmittel und zur Beutesicherung einzusetzen und Widerstand von Überfallopfern oder die Gefahr einer Festnahme durch Verfolger auf der Flucht gegebenenfalls mit Waffengewalt zu unterbinden. Mit einem von ihnen als möglich erkannten Tod von Menschen fanden sie sich dabei als notwendige Folge ab.

In Ausführung dieses gemeinsam mit der Angeklagten Z... gefassten Gesamtplans begaben sich U. M... und U. B... am 18. Dezember 1998 etwa gegen 18:00 Uhr zum Edeka Markt in der I. Straße in Chemnitz. Einer der beiden Männer führte dabei plangemäß eine scharfe Schusswaffe mit sich. Während dieser zunächst vor dem Eingang wartete, blieb der andere im Eingangsbereich des Edeka Marktes stehen und beobachtete das Geschehen, bis die Geschädigte K... in ihrer Funktion als Hauptkassiererin das Bargeld aus circa sechs bis acht Registrierkassen eingesammelt und die gesamte Summe in Höhe von mindestens 20.000 DM in einer Tasche verstaut hatte. In dieser Situation trat der Täter, der im Eingangsbereich wartete, nachdem er sich vermummt hatte, mit der scharfen Schusswaffe bewaffnet auf die Geschädigte K... zu. Er hielt der Geschädigten die Schusswaffe an den Körper und forderte die Herausgabe des Geldes. Nachdem die Kassiererin aber auf die Drohung nicht sofort reagierte, versuchte er erfolglos, ihr die Tasche mit dem Geld mit Gewalt zu entreißen. Als Folge der Bedrohung mit der Schusswaffe überließ die Geschädigte dem sie bedrohenden Täter die Tasche mit dem Geld schließlich dann doch. Dieser nahm die Beute an sich.

Durch die Bedrohung der Kassiererin mit der Schusswaffe beabsichtigten U. M... und U. B..., wie vorher gemeinsam mit der Angeklagten Z... geplant, die Kassiererin zu einer für den Inhaber des Marktes nachteiligen Herausgabe des vorhandenen Bargelds zu veranlassen. Sie handelten in der dargestellten Weise, um sich und die Angeklagte Z... rechtswidrig zu bereichern.

Nach der Übergabe des Geldes flüchteten U. B... und U. M... aus dem Geschäft.

Ein Passant, der Geschädigte F. K..., der sich vor dem Edeka Markt aufgehalten hatte, verfolgte die beiden flüchtenden Täter. Einer der Täter drehte sich zum Zeugen K... um und schoss, gemäß ihrer gemeinsamen Tatplanung, dreimal gezielt aus einer Entfernung von circa 20 Metern in Richtung Kopf und Brust des Verfolgers. Der Schütze handelte, was dem mit der Angeklagten Z... gefassten Tatplan entsprach, und was sie auch wollte, um die Beute aus dem Überfall zu sichern. Bei den Schüssen nahmen der Schütze und seine beiden Komplizen den Tod des Opfers billigend in Kauf. Die drei Schüsse verfehlten den Zeugen K... zufallsbedingt nur knapp und führten deshalb nicht zu dessen Tod. Der Zeuge brach die Verfolgung daraufhin ab und versteckte sich hinter einem Fahrzeug, so dass ihn weitere Schüsse nicht mehr treffen konnten. U. B... und U. M..., die damit ihr Ziel erreicht hatten, ungehindert und unerkannt unter Mitnahme der Beute flüchten zu können, setzten ihre Flucht mit der Beute fort, um diese für die Zwecke der Personenvereinigung zu verwenden.

Absprachegemäß hielt sich die Angeklagte Z... in Erfüllung ihrer zugesagten Aufgaben im Rahmen der Tatausführung am 18. Dezember 1998 während des gesamten Überfalls und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer vom Tatort in oder in der Nähe der zu diesem Zeitpunkt von ihr, U. M... und U. B... genutzten Wohnung in der A. Straße in Chemnitz auf und entfaltete die zugesagten Tätigkeiten, um dadurch den beiden Männern einen sicheren Rückzugsraum zu schaffen und zu erhalten.

Dieser von der Angeklagten Z... geleistete Tatbeitrag stellte sicher, dass die beiden Männer nach der Tat in die Zentrale der Vereinigung, also ihre Wohnung, gefahrlos zurückkehren konnten. Er war daher unverzichtbare Bedingung für die Begehung der Tat im Edeka Markt. Dessen waren sich die Angeklagte Z..., U. M... und U. B... bewusst.

Die Angeklagte Z... wirkte an der Begehung dieser Tat in Kenntnis des Umstands mit, dass eine Person, die im Markt tätig war, mit einer Schusswaffe bedroht werden würde und dies, entsprechend ihrer Absicht, zu einer für den Inhaber des Marktes nachteiligen Vermögensverfügung führen würde. Sie handelte weiter in der Absicht, sich und die beiden Männer zu bereichern, wobei sie, wie sie wusste, keinen Anspruch auf die Einnahmen des Edeka Marktes hatten. Sie erbrachte ihren Tatbeitrag mit einem Gewinnstreben um jeden Preis, da sie bei ihrer Handlung den Tod eines Menschen, der die Beuteverschaffung oder deren Sicherung verhindern wollte, durch den für diesen Fall verabredeten Schusswaffengebrauch billigend in Kauf nahm. Die Angeklagte Z... beabsichtigte den Überfall als Mitglied einer Vereinigung zu begehen, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub- und Erpressungstaten verbunden hatte, wobei sie weiter die Absicht hatte, dass zwei Vereinigungsmitglieder – nämlich U. B... und U. M... – am Überfallobjekt handeln und dabei zumindest eine scharfe Schusswaffe bei sich führen würden.

Die Mitwirkung der Angeklagten Z... bei der Vorbereitung, Planung und Durchführung des Überfalls schuf, entsprechend dem Konzept der Vereinigung und der Absicht ihrer drei Mitglieder, den finanziellen Grundstock für die Vereinigung und damit die erforderliche Grundlage für die Durchführung der ideologisch motivierten Anschläge der Vereinigung. Der von der Angeklagten Z... geleistete Tatbeitrag stellte damit sicher, dass der von ihr, U. M... und U. B... gemeinsam erstrebte ideologische Zweck der geplanten Tötungsserie erreicht werden würde.

Die Angeklagte Z... war bei ihren Handlungen in vollem Umfang schuldfähig.

In Folge der Bedrohung mit der Waffe litt die Hauptkassiererin K... an Angstzuständen, so dass sie drei Monate arbeitsunfähig krank war. Anschließend konnte sie ihre Beschäftigung in dem Edeka Markt wieder aufnehmen.

Den Geschädigten K... belastete in der Folgezeit der Gedanke an seinen naheliegenden und nur zufallsbedingt nicht eingetretenen Tod in erheblichem Maße. Ärztliche oder therapeutische Hilfe nahm er nicht in Anspruch.

Nunmehr verfügten die drei Untergetauchten seit ihrer Flucht erstmals über einen größeren Geldbetrag für ihren Unterhalt und die Verfolgung ihrer Ziele. Das Ein-Zimmer-Apartment in der A. Str. in Chemnitz erwies sich für drei Erwachsene auf Dauer als zu eng. Der Angeklagte A. E... half den drei Untergetauchten, indem er am 16. April 1999 auf seinen Namen einen Mietvertrag für eine größere Wohnung in der W. Allee in Ch. zur alleinigen Nutzung durch Z..., B... und M... abschloss.

Nachdem die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... die von ihnen bei zuvor durchgeführten Ausspähmaßnahmen gewonnenen Erkenntnisse von möglichen Tatorten ausgewertet hatten, kamen sie zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt vor dem 06. Oktober 1999 in Umsetzung des von ihnen gemeinsam ersonnenen Konzepts ihrer Vereinigung, das zur Finanzierung der von ihnen beabsichtigten ideologisch motivierten Tötungsdelikte die fortgesetzte Begehung von Überfällen vorsah, hinsichtlich folgender Umstände überein: Gemeinsam planten sie, arbeitsteilig in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken am Nachmittag des 06. Oktober 1999 die Postfiliale in der B.straße in Chemnitz zu überfallen.

Sie einigten sich darauf, bei der Tatausführung arbeitsteilig vorzugehen.

Nach ihrem gemeinsamen Plan hatten U. M... und U. B... dabei die Aufgabe, in der Postfiliale vor Ort tätig zu werden, während die Angeklagte Z... zusagte, die Abwesenheitszeiten U. B... und U. M... im Zusammenhang mit der Tatausführung zu legendieren, deren Abwesenheit durch ihre eigene Präsenz im Bereich der Wohnung zu tarnen und aktiv bei Nachfragen, jeweils der Situation angepasst, eine unverfängliche Erklärung für deren Abwesenheit zu finden und abzugeben. Sie sagte zu, den beiden Männern eine sichere Rückzugsmöglichkeit in die Zentrale der Vereinigung, also in ihre gemeinsame Wohnung in der W. Allee in Chemnitz, zu schaffen. Sie sagte eine sorgfältige Beobachtung der Umgebung ihrer gemeinsamen Wohnung und Zentrale der Vereinigung zu sowie eine schnelle und umsichtige Reaktion auf Vorkommnisse, die den Eindruck des unauffälligen bürgerlichen Lebens der drei Personen in Frage stellen könnten. Dadurch gab sie U. B... und U. M... die Sicherheit, ungefährdet in die Zentrale der Vereinigung, ihre gemeinsame Wohnung, zurückkehren zu können und ermöglichte auf diese Art und Weise erst die Durchführung der Tat vor Ort.

Zudem sagte die Angeklagte Z... zu, auch diese zu erwartende Tatbeute zu verwalten, die notwendigen finanziellen Verpflichtungen der Vereinigung nach außen mit den beiden Männern weiter organisatorisch zu regeln und die erforderlichen Ausgaben aus der gemeinsam erlangten und von ihr verwalteten Tatbeute zu tätigen, um dadurch die Abtarnung des Personenverbandes zu fördern und diesen zu sichern. Diese Funktion hatte sie bereits nach dem ersten Überfall im Jahr 1998 übernommen.

Die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... kamen weiter überein, bei dem Überfall durch die Drohung, eine mitgeführte Schusswaffe und eine täuschend echt aussehende Schreckschusswaffe gegen anwesende Personen einzusetzen, das Personal dazu zu veranlassen, ihnen das in der Postfiliale vorhandene Bargeld auszuhändigen oder die Wegnahme des Geldes durch sie zu dulden. Es kam ihnen von Anfang an darauf an, das Geld für sich zu behalten oder für sich zu verwenden, wobei sie wussten, dass es ihnen nicht zustand.

Sie waren sich darüber im Klaren, dass die zu erwartende Beute aus dem geplanten Überfall die Planung und Durchführung der weiteren von ihnen beabsichtigten ideologisch motivierten Anschläge finanziell und praktisch weiter ermöglichen würde und zudem für eine bestimmte weitere Zeit ihren Lebensunterhalt sichern würde. Da sie weiter keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit würden nachgehen müssen, würde ihnen ausreichend Zeit zur Verfügung stehen, um die von ihnen beabsichtigten ideologisch motivierten Taten ihres Personenverbandes intensiv planen, vorbereiten und ausführen zu können. Außerdem wollten sie mit der Beute die Kosten begleichen, die bei der Planung, Vorbereitung und Ausführung ihrer ideologisch motivierten Taten anfallen würden.

Aufgrund der überragenden Bedeutung der Beute aus dem Überfall als Grundlage für die Realisierung der Anschlagstaten beschlossen sie entsprechend der vereinbarten Grundkonzeption ihres Verbandes, bei dem Überfall eine scharfe Schusswaffe und eine täuschend echt aussehende Schreckschusswaffe mitzuführen, diese als Drohmittel und zur Beutesicherung einzusetzen und Widerstand von Überfallopfern oder die Gefahr einer Festnahme durch Verfolger auf der Flucht gegebenenfalls mit Waffengewalt zu unterbinden. Mit einem von ihnen als möglich erkannten Tod von Menschen fanden sie sich dabei als notwendige Folge ab.

In Ausführung dieses gemeinsam mit der Angeklagten Z... gefassten Gesamtplans betraten U. B... und U. M..., die beide zur Tarnung einen Motorradheim trugen, am 06. Oktober 1999 gegen 16:45 Uhr die Postfiliale in der B.straße in Chemnitz. Einer der beiden Männer führte dabei plangemäß eine scharfe Schusswaffe mit sich, der andere eine täuschend echt aussehende Schreckschusswaffe. Einer der beiden rief: "Überfall Geld her!" und gab, um der Aufforderung Nachdruck zu verschaffen, mit der mitgeführten Schreckschusspistole einen Schuss in Richtung der Glaswand ab, hinter der die Zeugin Ba... am Schalter saß. Der andere Täter sprang über den Tresen des Paketschalters, um die Zeugin Ba... durch die Bedrohung mit der scharfen Schusswaffe zur Herausgabe von Bargeld zu veranlassen. Da in diesem Moment gerade die Postangestellte Bu... aus einem Hinterraum nach vorne gekommen war, hielt er die scharfe Schusswaffe in deren Richtung und rief dabei: "Geh zum Tresor! Kohle raus! Aber schnell!". Da diese nicht reagierte, wandte er sich mit seiner Waffe erneut der Zeugin Ba... zu und hielt ihr zugleich eine offene Plastiktüte hin. Unter dem Eindruck der Bedrohung, steckte ihm die Postangestellte Ba... 5.787,59 DM in die Plastiktüte.

U. B... und U. M... beabsichtigten, dass die Bedrohung der Angestellten mit der Schusswaffe und der täuschend echt aussehenden Schreckschusswaffe, wie vorher gemeinsam mit der Angeklagten Z... geplant, zu einer für die Post nachteiligen Herausgabe von Bargeldes führen würde. Sie handelten in der dargestellten Weise, um sich und die Angeklagte Z... zu bereichern, wobei sie, wie sie wussten, keinen Anspruch auf die Beute hatten.

Nach der Übergabe des Bargelds sprang der zweite Täter über den Tresen zurück in den Kundenbereich. Anschließend verließen beide Täter unter Mitnahme der Beute die Postfiliale und flüchteten gemeinsam auf einem Motorrad.

Absprachegemäß hielt sich die Angeklagte Z... in Erfüllung ihrer zugesagten Aufgabe im Rahmen der Tatausführung am 06. Oktober 1999 während der Durchführung des Überfalls und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer vom Tatort in oder in der Nähe der zu diesem Zeitpunkt von ihr, U. M... und U. B... genutzten Wohnung in der W. Allee in Ch. auf und entfaltete die zugesagten legendierenden Tätigkeiten, um dadurch den beiden Männern einen sicheren Rückzugsraum zu schaffen und zu erhalten.

Dieser von der Angeklagten Z... geleistete Tatbeitrag stellte sicher, dass die beiden Männer nach der Tat in die Zentrale der Vereinigung, also ihre Wohnung, gefahrlos zurückkehren würden können. Er war daher für die drei Mitglieder der Vereinigung unverzichtbare Bedingung für die Begehung der Tat in der Postfiliale in der B.straße in Chemnitz. Dessen waren sich die Angeklagte Z..., U. M... und U. B... bewusst.

Die Angeklagte Z... wirkte an der Begehung dieser Tat in Kenntnis des Umstandes mit, dass Personen, die in der Postfiliale tätig waren, mit einer scharfen Schusswaffe und einer täuschend echt aussehenden Schreckschusswaffe bedroht werden würden und dass dies, entsprechend ihrer Absicht, zu einer für die Post nachteiligen Herausgabe des Bargeldes führen würde. Sie handelte weiter in der Absicht, sich und die beiden Männer zu bereichern, wobei sie, wie sie wusste, keinen Anspruch auf dieses Geld hatten.

Die Angeklagte Z... beabsichtigte den Überfall als Mitglied einer Vereinigung zu begehen, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub- und Erpressungstaten verbunden hatte, wobei sie weiter die Absicht hatte, dass zwei Vereinigungsmitglieder – nämlich U. B... und U. M... – am Überfallobjekt handeln und dabei zumindest eine scharfe Schusswaffe bei sich führen würden.

Die Mitwirkung der Angeklagten Z... bei der Vorbereitung, Planung und Durchführung des Überfalls stellte, entsprechend dem Konzept der Vereinigung und der Absicht ihrer drei Mitglieder, die Beschaffung weiterer von der Vereinigung benötigter Finanzmittel sicher und schuf damit die erforderliche Grundlage für die Durchführung der ideologisch motivierten Anschläge der Vereinigung. Der von der Angeklagten Z... geleistete Tatbeitrag stellte damit sicher, dass der von ihr, U. M... und U. B... gemeinsam erstrebte ideologische Zweck der geplanten Tötungsserie erreicht werden würde.

Die Angeklagte Z... war bei ihren Handlungen in vollem Umfang schuldfähig.

In Folge der psychischen Belastung durch den Überfall ist die Postangestellte Ba... nicht mehr in der Lage, in einer kleinen Filiale zu arbeiten. Sie ließ sich in eine größere Filiale versetzen, in der stets mehr als zwei weitere Kollegen gleichzeitig anwesend sind.

Nachdem die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... die von ihnen bei zuvor durchgeführten Ausspähmaßnahmen gewonnenen Erkenntnisse von möglichen Tatorten ausgewertet hatten, kamen sie zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt vor dem 27. Oktober 1999 in Umsetzung des von ihnen gemeinsam ersonnenen Konzepts ihrer Vereinigung, das zur Finanzierung der von ihnen beabsichtigten ideologisch motivierten Tötungsdelikte die fortgesetzte Begehung von Überfällen vorsah, hinsichtlich folgender Umstände überein: Gemeinsam planten sie, arbeitsteilig in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken am Vormittag des 27. Oktober 1999 die Postfiliale in der L. Straße in Chemnitz gemeinsam zu überfallen.

Sie einigten sich darauf, bei der Tatausführung arbeitsteilig vorzugehen.

Nach ihrem gemeinsamen Plan hatten U. M... und U. B... dabei die Aufgabe, in der Postfiliale vor Ort tätig zu werden, während die Angeklagte Z... zusagte, die Abwesenheitszeiten U. B... und U. M... im Zusammenhang mit der Tatausführung zu legendieren, deren Abwesenheit durch ihre eigene Präsenz im Bereich der Wohnung zu tarnen und aktiv bei Nachfragen, jeweils der Situation angepasst, eine unverfängliche Erklärung für deren Abwesenheit zu finden und abzugeben. Sie sagte zu, den beiden Männern eine sichere Rückzugsmöglichkeit in die Zentrale der Vereinigung, also in ihre gemeinsame Wohnung in der W. Allee in Chemnitz, zu schaffen. Sie sagte eine sorgfältige Beobachtung der Umgebung ihrer gemeinsamen Wohnung und Zentrale der Vereinigung zu sowie eine schnelle und umsichtige Reaktion auf Vorkommnisse, die den Eindruck des unauffälligen bürgerlichen Lebens der drei Personen in Frage stellen könnten. Dadurch gab sie U. B... und U. M... die Sicherheit, ungefährdet in die Zentrale der Vereinigung, in ihre gemeinsame Wohnung, zurückkehren zu können und ermöglichte auf diese Art und Weise erst die Durchführung der Tat vor Ort.

Zudem sagte die Angeklagte Z... zu, auch diese zu erwartende Tatbeute zu verwalten, die notwendigen finanziellen Verpflichtungen der Vereinigung nach außen mit den beiden Männern weiter organisatorisch zu regeln und die erforderlichen Ausgaben aus der gemeinsam erlangten und von ihr verwalteten Tatbeute zu tätigen, um dadurch die Abtarnung des Personenverbandes zu fördern und diesen zu sichern. Diese Funktion hatte sie bereits nach dem ersten Überfall im Jahr 1998 übernommen.

Die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... kamen weiter überein, bei dem Überfall durch die Drohung, mitgeführte Schusswaffen gegen in der Filiale anwesende Personen einzusetzen, die Angestellten der Post dazu zu veranlassen, ihnen das in der Filiale vorhandene Bargeld auszuhändigen oder die Wegnahme des Geldes durch sie zu dulden. Es kam ihnen von Anfang an darauf an, das Geld für sich zu behalten oder für sich zu verwenden, wobei sie wussten, dass es ihnen nicht zustand. Sie waren sich darüber im Klaren, dass die zu erwartende Beute aus dem geplanten Überfall die Planung und Durchführung der von ihnen beabsichtigten ideologisch motivierten Anschläge finanziell und praktisch erst ermöglichen würde und zudem für eine bestimmte weitere Zeit ihren Lebensunterhalt sichern würde. Da sie weiter keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit würden nachgehen müssen, würde ihnen ausreichend Zeit zur Verfügung stehen, um die von ihnen beabsichtigten ideologisch motivierten Taten ihres Personenverbandes intensiv planen, vorbereiten und ausführen zu können. Außerdem wollten sie mit der Beute die Kosten begleichen, die bei der Planung, Vorbereitung und Ausführung ihrer ideologisch motivierten Taten anfallen würden.

Aufgrund der überragenden Bedeutung der Beute aus dem Überfall als Grundlage für die Realisierung der Anschlagstaten beschlossen sie entsprechend der vereinbarten Grundkonzeption ihres Verbands, bei dem Überfall mindestens eine mit scharfer Munition geladene Schusswaffe mitzuführen, diese als Drohmittel und zur Beutesicherung einzusetzen und Widerstand von Überfallopfern oder die Gefahr einer Festnahme durch Verfolger auf der Flucht gegebenenfalls mit Waffengewalt zu unterbinden. Mit einem von ihnen als möglich erkannten Tod von Menschen fanden sie sich dabei als notwendige Folge ab.

In Ausführung dieses gemeinsam mit der Angeklagten Z... gefassten Gesamtplans fuhren U. B... und U. M... am Vormittag des 27. Oktober 1999 mit einem Motorrad in die L. Straße in Chemnitz. Sie parkten das Motorrad in der Nähe der Postfiliale L. Straße. Gegen 11:40 Uhr betraten sie die Postfiliale. Ihre Gesichter hatten sie mit Tüchern oder einer Sturmhaube vermummt. Beide waren bewaffnet, wobei zumindest einer der beiden Männer plangemäß eine scharfe Schusswaffe mit sich führte. Nach Betreten der Filiale übersprangen beide Männer den Tresen. Einer der beiden begab sich zu der Postangestellten Ge..., die an einem der Schalter hinter dem Tresen saß. Er richtete eine schwarze Pistole auf die Zeugin und forderte von ihr mit den Worten "Zack, zack, zack, Geld her" die Herausgabe von Geld. Aus Angst um ihr Leben öffnete die Zeugin die Kassenschublade an ihrem Schalter. Der Täter entnahm das dort befindliche Geld und steckte es ein. Der zweite Täter zwang währenddessen die Postangestellte We..., indem er sie ebenfalls mit einer Schusswaffe bedrohte und sie deswegen um ihr Leben fürchtete, den Tresor zu öffnen, aus dem er das Geld aus einem dort befindlichen Geldsack an sich nahm. Mit einer Beute in Höhe von 62.822,70 DM verließen U. B... und U. M... anschließend die Filiale und flüchteten mit dem in der Nähe abgestellten Motorrad. U. B... und U. M... beabsichtigten, dass die Bedrohung der Postangestellten mit den Waffen, wie vorher gemeinsam mit der Angeklagten Z... geplant, die Wegnahme von Bargeld ermöglichen würde. Sie handelten in der dargestellten Weise, um sich und der Angeklagten Z... das Bargeld zuzueignen. Dabei wussten sie, dass sie keinen Anspruch auf die Beute hatten.

Absprachegemäß hielt sich die Angeklagte Z... in Erfüllung ihrer zugesagten Aufgabe im Rahmen der Tatausführung am 27. Oktober 1999 während der Durchführung des Überfalls und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer vom Tatort in oder in der Nähe der zu diesem Zeitpunkt von ihr, U. M... und U. B... genutzten Wohnung in der W. Allee in Chemnitz auf und entfaltete die zugesagten Tätigkeiten, um dadurch den beiden Männern einen sicheren Rückzugsraum zu schaffen und zu erhalten.

Dieser von der Angeklagten Z... geleistete Tatbeitrag stellte sicher, dass die beiden Männer nach der Tat in die Zentrale der Vereinigung, also ihre Wohnung, gefahrlos zurückkehren würden können. Er war daher für die drei Mitglieder der Vereinigung unverzichtbare Bedingung für die Begehung der Tat in der Postfiliale in der L. Straße in Ch.. Dessen waren sich die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... bewusst.

Die Angeklagte Z... wirkte an der Begehung dieser Tat in Kenntnis des Umstandes mit, dass Personen, die in der Postfiliale tätig waren, mit einer Waffe bedroht werden würden und dass aufgrund der Drohung, entsprechend ihrer Absicht, die Wegnahme von Geld durch U. B... und U. M... ermöglicht und vom Personal der Postfiliale geduldet würde. Sie handelte weiter in der Absicht, das von U. B... und U. M... weggenommene Geld sich und den beiden Männern zuzueignen, wobei sie, wie sie wusste, keinen Anspruch auf dieses Geld hatten. Die Angeklagte Z... beabsichtigte den Überfall als Mitglied einer Vereinigung zu begehen, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub- und Erpressungstaten verbunden hatte, wobei sie weiter die Absicht hatte, dass zwei Vereinigungsmitglieder – nämlich U. B... und U. M... – am Überfallobjekt handeln und dabei zumindest eine scharfe Schusswaffe bei sich führen würden.

Die Mitwirkung der Angeklagten Z... bei der Vorbereitung, Planung und Durchführung des Überfalls stellte, entsprechend dem Konzept der Vereinigung und der Absicht ihrer drei Mitglieder, die Beschaffung weiterer von der Vereinigung benötigter Finanzmittel sicher und schuf damit die erforderliche Grundlage für die Durchführung der ideologisch motivierten Anschläge der Vereinigung. Der von der Angeklagten Z... geleistete Tatbeitrag stellte damit sicher, dass der von ihr, U. M... und U. B... gemeinsam erstrebte ideologische Zweck der geplanten Tötungsserie erreicht werden würde.

Die Angeklagte Z... war bei ihren Handlungen in vollem Umfang schuldfähig.

Infolge der Bedrohung mit der Waffe litt die Postangestellte Ge... über einen längeren Zeitraum an Angstzuständen.

Die Postangestellte W... war infolge der mit dem Überfall verbundenen psychischen Belastungen 14 Tage arbeitsunfähig krank. Bis heute leidet sie an Angstzuständen. Sie war deswegen auch in psychiatrischer Behandlung.

Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt beginnend ab dem Sommer des Jahres 2000 trafen sich die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... jährlich mindestens einmal mit dem Angeklagten G.... Im Sommer 2000, 2002 und 2004 luden sie ihn sogar ein, mit ihnen gemeinsam je einen Campingurlaub an der Ostsee zu verbringen. Der Angeklagte G... musste jeweils lediglich die Anfahrtskosten selbst tragen. Die sonstigen Kosten – Verpflegung, Unterbringung und Ausflüge – übernahmen jedes Mal die Angeklagte Z... und die beiden Männer. Daneben suchten ihn die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... an seinem Wohnort in H. und später in L. auf, oder der Angeklagte G... besuchte die drei Personen in ihrer jeweils aktuellen Wohnung. Mit den Treffen beabsichtigten die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... die Beziehung zum Angeklagten G... zu intensivieren. Aufgrund der dadurch erreichten Festigung der persönlichen Bindung zwischen ihnen stellten sie dadurch sicher, dass der Angeklagte G... sein Wissen über die drei Personen nicht den Ermittlungsbehörden preisgab und sie weiterhin unterstützte. Zudem hatten die Treffen noch den Zweck, die Mitglieder der Vereinigung hinsichtlich der persönlichen Lebensverhältnisse des Angeklagten G... auf den aktuellen Kenntnisstand zu bringen. So wurden sie in die Lage versetzt, die ihnen vom Angeklagten G... ab dem Jahr 2001 zur Verfügung gestellten Ausweispapiere und seine Identität entsprechend den aktuellen Verhältnissen weiterhin gefahrlos zu nutzen. Die Angeklagte Z... handelte in der geschilderten Weise, um durch die Pflege der Beziehung zum Angeklagten G... und der Überprüfung seiner Lebensverhältnisse den Fortbestand der von ihr sowie U. M... und U. B... gebildeten Vereinigung zu sichern.

Die Angeklagte Z... war bei ihren Handlungen in vollem Umfang schuldfähig.

Nachdem die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... die von ihnen bei zuvor durchgeführten Ausspähmaßnahmen gewonnenen Erkenntnisse von möglichen Tatorten ausgewertet hatten, kamen sie zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt vor dem 09. September 2000 in Umsetzung des von ihnen gemeinsam ersonnenen Konzepts ihrer Vereinigung, das die Begehung von Tötungsdelikten zum Ziel hatte, hinsichtlich folgender Umstände überein:

Gemeinsam planten sie, arbeitsteilig in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken einen am Blumenstand "Ş..." in der ... Straße in Nürnberg tätigen Kleinstgewerbetreibenden, sofern dieser dem äußeren Erscheinungsbild nach südländischer Abstammung wäre, unter Ausnutzung des Umstands, dass er mit keinem Angriff auf sein Leben rechnen und deshalb wehrlos sein würde, aus ausländerfeindlich-rassistischen Motiven am 09. September 2000 um die Mittagszeit in N. durch Erschießen zu töten.

Sie einigten sich darauf, bei der Tatausführung arbeitsteilig vorzugehen. Nach ihrem gemeinsamen Plan hatten U. M... und U. B... dabei die Aufgabe, in Nürnberg vor Ort tätig zu werden. Sie sollten dort das Opfer erschießen, während die Angeklagte Z... zusagte, die Abwesenheitszeiten U. B... und U. M... im Zusammenhang mit der Tatausführung zu legendieren, deren Abwesenheit durch ihre eigene Präsenz im Bereich der Wohnung zu tarnen und aktiv bei Nachfragen, jeweils der Situation angepasst, eine unverfängliche Erklärung für deren Abwesenheit zu finden und abzugeben. Sie sagte zu, den beiden Männern eine sichere Rückzugsmöglichkeit in die Zentrale der Vereinigung, also ihre gemeinsame Wohnung, zu schaffen.

Sie sagte eine sorgfältige Beobachtung der Umgebung ihrer gemeinsamen Wohnung und Zentrale der Vereinigung zu sowie eine schnelle und umsichtige Reaktion auf Vorkommnisse, die den Eindruck des unauffälligen bürgerlichen Lebens der drei Personen in Frage stellen könnten.

Dadurch gab sie U. B... und U. M... die Sicherheit, ungefährdet in die Zentrale der Vereinigung, ihre gemeinsame Wohnung, zurückkehren zu können und ermöglichte auf diese Art und Weise erst die Durchführung dieser Tat vor Ort.

Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... vereinbarten in Umsetzung ihres Handlungskonzepts zudem, dass die beiden Männer bei dieser Tat und den folgenden ausländerfeindlich-rassistisch motivierten Tötungsdelikten zulasten von Kleinstgewerbetreibenden in jedem Fall dieselbe Waffe, nämlich die von ihnen erworbene Pistole Ceska 83, verwenden und damit den Seriencharakter der Taten deutlich machen sollten.

Weiter kamen sie ebenfalls in Umsetzung ihres Handlungskonzeptes überein, die erst zu einem späteren Zeitpunkt beabsichtigte öffentliche Bekennung ihrer Vereinigung zu der Anschlagsserie vorzubereiten. Hierfür sollten die beiden Männer nach Begehung der gegenständlichen Tat eine Fotografie des Opfers anfertigen. Mit dem Foto des Tatopfers wollten sie in ihrem beabsichtigten Bekennerdokument anschaulich den Nachweis für die Täterschaft ihrer Vereinigung hinsichtlich der Taten erbringen.

In Ausführung dieses gemeinsam mit der Angeklagten Z... gefassten Gesamtplans begaben sich U. M... und U. B... am 09. September 2000 nach Nürnberg in die ... Straße, wo an diesem Tag der türkisch-stämmige E. Ş... auf einer Freifläche zwischen der G. und der O. Straße an seinem Blumenstand arbeitete. Aufgrund der durch sein Aussehen naheliegenden südländischen Abstammung gehörte E. Ş... zu der von den drei Personen ausländer-feindlich-rassistisch definierten Opfergruppe.

Am 09. September 2000 kurz vor 13:00 Uhr stand das Opfer auf der Ladefläche seines ... Transporters, den er hinter seinem mobilen Blumenverkaufsstand in der ... Straße geparkt hatte. U. M... und U. B... traten an die geöffnete Schiebetür an der Beifahrerseite des Transporters heran, um E. Ş... zu töten. Dieser wandte sich den beiden Männern zu. Er versah sich dabei keines Angriffs auf sein Leben. Aus diesem Grund fehlte ihm die Möglichkeit, den bevorstehenden Angriff abzuwehren oder zu fliehen. U. B... und U. M... kam es darauf an, das Opfer überraschend zu attackieren, um so von vornherein jede Gegenwehr, Flucht oder Hilferufe zu unterbinden.

Entsprechend dem gemeinsamen Tatplan gab U. B... oder U. M... dementsprechend sofort und für das Opfer vollkommen unerwartet mit der Pistole Ceska 83 Kaliber 7,65 mm mit der Waffennummer ****78, an deren Lauf ein Schalldämpfer aufgeschraubt war, mindestens vier Schüsse auf Kopf und Körperzentrum des Geschädigten ab, um diesen zu töten. Ein Schuss traf das Opfer in der linken Wange. Ein weiterer Schuss traf im Bereich des rechten und ein weiterer Schuss traf im Bereich des linken Unterkieferastes, Ein Schuss trat in der Brust in den Körper des Opfers ein.

Der andere der beiden Männer gab mit der Pistole Bruni Modell 315 Kaliber 6,35 mm mit der Waffennummer ****89 mindestens einen Schuss in Richtung des Kopfes des Geschädigten ab. Dieses Geschoss drang in den Oberkiefer ein und blieb an der Innenseite des Schädeldaches stecken.

Entweder mit der Waffe Ceska oder mit der Waffe Bruni wurden auf den Geschädigten noch drei weitere Schüsse abgegeben: Ein Schuss durchdrang dessen rechte Unterlippe und trat im Bereich des linken Augenunterlids wieder aus. Das Projektil eines weiteren Schusses drang an der Rückseite des linken Unterarms ein und trat im Bereich der linken Ellenbeuge aus. Ein weiterer Schuss durchschlug das Dach des Lieferwagens.

Gemäß ihrer Absprache fotografierte entweder U. M... oder U. B... nach der Abgabe der Schüsse den lebensgefährlich verletzten E. Ş... am Tatort. Anschließend flüchteten beide Männer. Das Opfer ließen sie sterbend in seinem Lieferwagen liegen.

Der Schuss, der in den Oberkiefer eindrang und bis zum Schädeldach des Opfers verlief, führte bei ihm zu Hirnstammeinblutungen und zu einem Hirnödem. E. Ş... verstarb am 11. September 2000 infolge der durch diesen Schuss verursachten Verletzungen an zentraler Atemlähmung.

Absprachegemäß hielt sich die Angeklagte Z... in Erfüllung ihrer zugesagten Aufgaben im Rahmen der Tatausführung am 09. September 2000 während der Durchführung des Tötungsdelikts und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer vom Tatort in oder in der Nähe der zu diesem Zeitpunkt von ihr, U. M... und U. B... genutzten Wohnung in der H.straße in Zwickau auf und entfaltete die zugesagten Tätigkeiten, um dadurch den beiden Männern einen sicheren Rückzugsraum zu schaffen und zu erhalten.

Dieser von der Angeklagten Z... geleistete Tatbeitrag stellte sicher, dass die beiden Männer nach der Tat in die Zentrale der Vereinigung, also in ihre Wohnung, gefahrlos zurückkehren konnten. Er war daher unverzichtbare Bedingung für die Begehung der Tat zulasten von E. Ş....

Dessen waren sich die Angeklagte Z..., U. M... und U. B... bewusst.

Die Angeklagte Z... handelte in der dargestellten Weise, um den Tod eines Menschen herbeizuführen, der zu einer Gruppe ihrer ideologischen Feindbilder zählte. Dadurch wollte sie ihre eigenen ideologischen Ziele erreichen, nämlich die Einschüchterung der ausländischen Bevölkerung in Deutschland sowie der Mitbürger mit Migrationshintergrund und die Vorführung staatlicher Stellen als unfähig zur Verhinderung und Aufklärung der Tat. Der Angeklagten Z... war dabei bewusst, dass das Opfer keinerlei Anlass zu der Tat gegeben hatte. Das Opfer war, was die Angeklagte wusste, vielmehr, ohne dass eine Beziehung zwischen ihr und dem Opfer bestanden hätte, aufgrund seiner offensichtlichen südländischen Abstammung lediglich ein Repräsentant einer ideologischen Feindbildgruppe, nämlich der der "Ausländer". Sie sprach dem Opfer bei der Erbringung ihres Tatbeitrags aus politisch-ideologischen Gründen, nämlich zur Einschüchterung der im Bundesgebiet lebenden Personen mit Migrationshintergrund und zur Bloßstellung der staatlichen Organe, sein Lebensrecht ab.

Die Umstände der Tatausführung, nämlich dass die beiden Männer bei der Tat ausnutzten, dass das Opfer mit keinem Angriff auf sein Leben rechnete und deshalb wehrlos war, waren Teil des gemeinsam gefassten Tatplanes und von der Angeklagten Z... gewollt.

Die Angeklagte Z... war bei ihren Handlungen in vollem Umfang schuldfähig.

Nachdem die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... die von ihnen bei zuvor durchgeführten Ausspähmaßnahmen gewonnenen Erkenntnisse von möglichen Tatorten ausgewertet hatten, kamen sie zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt vor dem 30. November 2000 in Umsetzung des von ihnen gemeinsam ersonnenen Konzepts ihrer Vereinigung, das zur Finanzierung der von ihnen beabsichtigten ideologisch motivierten Tötungsdelikte die fortgesetzte Begehung von Überfällen vorsah, hinsichtlich folgender Umstände überein: Gemeinsam planten sie, arbeitsteilig in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken gegen Mittag des 30. November 2000 die Postfiliale in der J.-D.-Straße in Chemnitz zu überfallen.

Sie einigten sich darauf, bei der Tatausführung arbeitsteilig vorzugehen. Nach ihrem gemeinsamen Plan hatten U. M... und U. B... dabei die Aufgabe, in der Postfiliale vor Ort tätig zu werden, während die Angeklagte Z... zusagte, die Abwesenheitszeiten U. B... und U. M... im Zusammenhang mit der Tatausführung zu legendieren, deren Abwesenheit durch ihre eigene Präsenz im Bereich der Wohnung zu tarnen und aktiv bei Nachfragen, jeweils der Situation angepasst, eine unverfängliche Erklärung für deren Abwesenheit zu finden und abzugeben. Sie sagte zu, den beiden Männern eine sichere Rückzugsmöglichkeit in die Zentrale der Vereinigung, also in ihre gemeinsame Wohnung, zu schaffen. Sie sagte eine sorgfältige Beobachtung der Umgebung ihrer gemeinsamen Wohnung und Zentrale der Vereinigung zu sowie eine schnelle und umsichtige Reaktion auf Vorkommnisse, die den Eindruck des unauffälligen bürgerlichen Lebens der drei Personen in Frage stellen könnten. Dadurch gab sie U. B... und U. M... die Sicherheit, ungefährdet in die Zentrale der Vereinigung, also in ihre gemeinsame Wohnung, zurückkehren zu können und ermöglichte auf diese Art und Weise erst die Durchführung der Tat vor Ort.

Zudem sagte die Angeklagte Z... zu, auch diese zu erwartende Tatbeute zu verwalten, die notwendigen finanziellen Verpflichtungen der Vereinigung nach außen mit den beiden Männern weiterhin organisatorisch zu regeln und die erforderlichen Ausgaben aus der gemeinsam erlangten und von ihr verwalteten Tatbeute zu tätigen, um dadurch die Abtarnung des Personalverbandes zu fördern und diesen zu sichern. Diese Funktion hatte sie bereits nach dem ersten Überfall im Jahr 1998 übernommen.

Die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... kamen weiter überein, bei dem Überfall durch die Drohung, zwei mitgeführte Schusswaffen gegen anwesende Personen einzusetzen, das Personal dazu zu veranlassen, ihnen das in der Postfiliale vorhandene Bargeld auszuhändigen oder die Wegnahme des Geldes durch sie zu dulden. Es kam der Angeklagten Z..., U. B... und U. M... von Anfang an darauf an, das Geld für sich zu behalten oder für sich zu verwenden, wobei sie wussten, dass es ihnen nicht zustand.

Sie waren sich darüber im Klaren, dass die zu erwartende Beute aus dem geplanten Überfall die Planung und Durchführung der weiteren von ihnen beabsichtigten ideologisch motivierten Anschläge finanziell und praktisch weiter ermöglichen würde und zudem für eine bestimmte weitere Zeit ihren Lebensunterhalt sichern würde. Da sie weiter keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit würden nachgehen müssen, würde ihnen ausreichend Zeit zur Verfügung stehen, um die von ihnen auch künftig beabsichtigten ideologisch motivierten Taten ihres Personenverbandes intensiv planen, vorbereiten und ausführen zu können. Außerdem wollten sie mit der Beute die Kosten begleichen, die bei der Planung, Vorbereitung und Ausführung ihrer ideologisch motivierten Taten anfallen würden.

Aufgrund der überragenden Bedeutung der Beute aus dem Überfall als Grundlage für die Realisierung der Anschlagstaten beschlossen sie, entsprechend der vereinbarten Grundkonzeption ihres Verbandes, bei dem Überfall zwei Schusswaffen, von denen mindestens eine geladen war, mitzuführen, diese als Drohmittel und zur Beutesicherung einzusetzen und Widerstand von Überfallopfern oder die Gefahr einer Festnahme durch Verfolger auf der Flucht gegebenenfalls mit Waffengewalt zu unterbinden. Mit einem von ihnen als möglich erkannten Tod von Menschen fanden sie sich dabei als notwendige Folge ab.

In Ausführung dieses gemeinsam mit der Angeklagten Z... gefassten Gesamtplans fuhren U. B... und U. M... mit einem Wohnmobil, das der Angeklagte Z... auf ihre Bitten angemietet und ihnen überlassen hatte, am 30. November 2000 nach Chemnitz. Gegen Mittag betraten sie maskiert die Postfiliale in der J.-D.-Straße in Chemnitz. Plangemäß führten sie zwei Schusswaffen, von denen mindestens eine geladen war, mit sich. Einer der beiden wandte sich der Postangestellten Me... zu, richtete eine Schusswaffe auf sie und forderte: "Räum die Geldfächer aus!". Unter dem Eindruck dieser Bedrohung nahm sie Geld aus den beiden Schalterkassen und steckte es in einen Beutel, den ihr der Täter hinhielt. Der andere sprang über den Schalter und schob die Postangestellte Sch... zum Tresor. Dabei bedrohte er sie mit einer Schusswaffe und verlangte Geld indem er sagte: "Du willst doch keine Kugel abhaben!" Unter dem Eindruck dieser Bedrohung öffnete die Postangestellte Sch... den Tresor, aus dem er sich das Geld nahm. Als er den Tresorraum verlassen hatte, löste die Angestellte einen Alarm aus. U. B... und U. M... flüchteten sodann unter Mitnahme der Beute in Höhe von 38.900 DM aus der Postfiliale und anschließend mit dem Wohnmobil. U. B... und U. M... beabsichtigten, dass die Bedrohung mit den Schusswaffen, wie vorher mit der Angeklagten Z... gemeinsam geplant, die Wegnahme von Bargeld ermöglichen und weiter zu einer für die Post nachteiligen Herausgabe von Bargeld führen würde. Sie handelten in der dargestellten Weise, um sich und der Angeklagten Z... das Bargeld zuzueignen und weiter, um sich und die Angeklagte Z... an dem Bargeld zu bereichern. Dabei wussten sie, dass sie keinen Anspruch auf die Beute hatten.

Absprachegemäß hielt sich die Angeklagte Z... in Erfüllung ihrer zugesagten Aufgaben im Rahmen der Tatausführung am 30. November 2000 während der Durchführung des Überfalls und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer vom Tatort in oder in der Nähe der zu diesem Zeitpunkt von ihr, U. B... und U. M... genutzten Wohnung in der H.straße in Zwickau auf und entfaltete die zugesagten Tätigkeiten, um dadurch den beiden Männern einen sicheren Rückzugsraum zu schaffen und zu erhalten.

Dieser von der Angeklagten Z... geleistete Tatbeitrag stellte sicher, dass die beiden Männer nach der Tat in die Zentrale der Vereinigung, also in ihre Wohnung, gefahrlos zurückkehren konnten und dass der von ihr, U. M... und U. B... gemeinsam erstrebte ideologische Zweck der geplanten Tötungsserie erreicht werden würde. Er war daher unverzichtbare Bedingung für die Begehung der Tat in der Postfiliale. Dessen waren sich die Angeklagte Z..., U. M... und U. B... bewusst.

Die Angeklagte Z... wirkte an der Begehung dieser Tat in Kenntnis des Umstandes mit, dass Personen, die in der Postfiliale tätig waren, mit zwei Schusswaffen, von denen mindestens eine geladen war, bedroht werden würden und deshalb entsprechend ihrer Absicht dann die Wegnahme von Bargeld durch U. B... und U. M... von dem Personal der Postfiliale geduldet werden würde und es infolge der Bedrohung weiter zu einer für die Post nachteiligen Herausgabe von Bargeld kommen würde. Sie handelte in der Absicht, sich und den beiden Männern die Beute zuzueignen und weiter, um sich und die beiden Männer an ihr zu bereichern. Dabei wussten sie, dass sie keinen Anspruch auf die Beute hatten.

Die Angeklagte Z... beabsichtigte den Überfall als Mitglied einer Vereinigung zu begehen, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub- und Erpressungstaten verbunden hatte, wobei sie weiter die Absicht hatte, dass zwei Vereinigungsmitglieder – nämlich U. B... und U. M... – am Überfallobjekt handeln und dabei zumindest eine scharfe Schusswaffe bei sich führen würden.

Die Mitwirkung der Angeklagten Z... bei der Vorbereitung, Planung und Durchführung des Überfalls stellte, entsprechend dem Konzept der Vereinigung und der Absicht ihrer drei Mitglieder, die Beschaffung weiterer von der Vereinigung benötigter Finanzmittel sicher und schuf damit die erforderliche Grundlage für die Durchführung weiterer ideologisch motivierter Anschläge der Vereinigung.

Die Angeklagte Z... war bei ihren Handlungen in vollem Umfang schuldfähig.

Nachdem die Angeklagte Z..., U. M... und U. B... die anlässlich durchgeführter Ausspähmaßnahmen von ihnen gewonnenen Erkenntnisse zu potenziellen Opfern eines Sprengstoffanschlages ausgewertet hatten, kamen sie zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt vor Weihnachten 2000 in Umsetzung des von ihnen gemeinsam ersonnenen Konzepts ihrer Vereinigung, das die Begehung von Tötungsdelikten zum Ziel hatte, hinsichtlich folgender Umstände überein: Gemeinsam planten sie, arbeitsteilig in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken einen Sprengstoffanschlag in dem Lebensmittelgeschäft in der P.gasse in Köln durchzuführen, um die in dem Geschäft tätigen südländisch aussehenden Personen, die sich zum Zeitpunkt der Zündung des Sprengsatzes in dessen Wirkungsbereich befinden würden, unter Ausnutzung des Umstandes, dass die Opfer mit keinem Angriff auf ihr Leben rechnen und deshalb wehrlos sein würden, aus ausländerfeindlich-rassistischen Motiven zu töten oder, sollte dies zufallsbedingt nicht gelingen, sie zumindest möglichst schwer zu verletzen.

Sie wählten dieses Ladengeschäft als Tatort aus, da dieses von einer südländisch aussehenden Familie betrieben wurde. Aufgrund ihrer Abstammung gehörten diese Menschen zu der ausländerfeindlich-rassistisch definierten Opfergruppe der Angeklagten Z..., U. B... und U. M...

Alle drei planten, in dem Ladengeschäft eine in einer Blechdose verbaute Sprengvorrichtung als Sprengfalle zum Einsatz zu bringen, deren Sprengsatz durch eines der Opfer ausgelöst werden sollte.

Sie wollten, dass dieses Opfer und auch die anderen dort tätigen Personen, die sich im Wirkungsbereich der Bombe aufhalten würden, dabei tödliche Verletzungen erleiden würden. Dabei gingen alle drei davon aus, dass – nachdem entgegen der beim Zurücklassen der Bombe im Lebensmittelgeschäft geplanten Ankündigung, die Dose alsbald wieder abzuholen, keiner umgehend in den Laden zurückkehren würde – sie zeitnah mit dem Öffnen der Dose, der Explosion und der Fahndung nach den Tätern zu rechnen hätten.

Alle drei einigten sich darauf, bei der Tatausführung arbeitsteilig vorzugehen. Nach ihrem gemeinsamen Plan hatten U. M... und U. B... dabei die Aufgabe, vor Ort in Köln tätig zu werden. Sie sollten die zuvor selbst hergestellte Bombe in dem Lebensmittelgeschäft ablegen, während die Angeklagte Z... zusagte, die Abwesenheitszeiten U. B... und U. M... im Zusammenhang mit der Tatausführung zu legendieren, deren Abwesenheit durch ihre eigene Präsenz im Bereich der Wohnung zu tarnen und aktiv bei Nachfragen, jeweils der Situation angepasst, eine unverfängliche Erklärung für deren Abwesenheit zu finden und abzugeben. Sie sagte zu, den beiden Männern eine sichere Rückzugsmöglichkeit in die Zentrale der Vereinigung, also in ihre gemeinsame Wohnung, zu schaffen. Dabei gingen alle drei davon aus, dass – nachdem entgegen der Ankündigung der vermeintliche Kunde nicht umgehend in den Laden zurückkehren würde – sie zeitnah mit dem Öffnen der Dose, der Explosion und der Fahndung nach den Tätern zu rechnen hätten. Die Angeklagte Z... sagte eine sorgfältige Beobachtung der Umgebung ihrer gemeinsamen Wohnung und Zentrale der Vereinigung zu sowie eine schnelle und umsichtige Reaktion auf Vorkommnisse, die den Eindruck des unauffälligen bürgerlichen Lebens der drei Personen in Frage stellen könnten. Dadurch gab sie U. B... und U. M... die Sicherheit, ungefährdet in die Zentrale der Vereinigung, ihre gemeinsame Wohnung, zurückkehren zu können und ermöglichte auf diese Art und Weise erst die Durchführung der Tat vor Ort.

In Ausführung dieses gemeinsam mit der Angeklagten Z... gefassten Gesamtplans begaben sich U. B... und U. M... einige Tage vor Weihnachten zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 19. und dem 21. Dezember 2000 unter Mitnahme des Sprengsatzes nach Köln zu dem Lebensmittelgeschäft des iranischen Staatsangehörigen D. Ma... in der P.gasse. Dazu benutzten sie ein Wohnmobil, das der Angeklagte E... bei dem Caravanvertrieb H... in Chemnitz für den Zeitraum vom 19. bis 21. Dezember 2000 angemietet und den drei Personen überlassen hatte.

Einer von beiden betrat, während der andere vor dem Laden wartete, am späten Nachmittag mit einem Weidenkorb, in dem sich der Sprengsatz, versteckt in einer metallenen Christstollendose befand, den Laden und traf dort auf den Ladeninhaber D. M.... Um einen Einkauf vorzutäuschen, sammelte er einige Lebensmittel in dem Laden ein und legte diese in den Weidenkorb zu der roten, weihnachtlich mit Sternen verzierten Christstollendose mit der Sprengvorrichtung. Es handelte sich dabei um eine in die Christstollendose aus Metall eingebaute, mit etwa einem Kilogramm Schwarzpulver befüllte Gasdruckflasche aus Stahl, an die sechs Mignon 1,5-Volt-Batterien in einem Batteriepack angeschlossen waren. Die Vorrichtung war so konstruiert, dass bei geschlossener Dose der Stromfluss von den Batterien zum Zündmittel des Schwarzpulvers unterbrochen war. Durch das Öffnen des Deckels der Dose würde der Stromfluss der Batterien freigegeben werden und in den Behälter der Druckgasflasche fließen. Über ein Zündmittel würde das eingebrachte Schwarzpulver entzündet und zur Explosion gebracht werden.

Unter dem Vorwand, sein vergessenes Portemonnaie aus der nahegelegenen Wohnung holen und umgehend zurückkehren zu wollen, stellte der Täter den Korb mit dem in der Stollendose eingebauten Sprengsatz, in dem sich neben weiteren Lebensmitteln auch eine Whiskyflasche aus Glas befand, neben D. Ma... an der Kasse des Ladengeschäfts ab. Er ließ den Korb in dem Laden zurück, verließ das Geschäft und begab sich zu seinem wartenden Mittäter.

Entsprechend dem gemeinsam gefassten Tatplan gingen B. Z... U. B... und U. M... davon aus, dass der Inhaber des Geschäfts oder dort tätige Personen in der Folge, sobald sie feststellen würden, dass der vermeintliche Kunde nicht umgehend zurückgekehrt war, die Blechdose aus Neugierde ahnungslos öffnen und damit den tödlichen Sprengsatz zur Zündung bringen würden. Den dreien war bewusst, dass die im Wirkungsbereich des Sprengsatzes befindlichen Personen zum Zeitpunkt der Ablage und der späteren Zündung des Sprengsatzes mit keinem Angriff auf ihr Leben rechnen und deshalb auch keine Vorkehrungen gegen den Eintritt der Explosion treffen würden. Sie nutzten diesen Umstand bei ihrer Tatbegehung aus. Die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... beabsichtigten, dass die im Bereich des Ladengeschäfts tätigen Personen, die sich zum Zeitpunkt der Zündung des Sprengsatzes im Wirkungsbereich der Bombe aufhalten würden, durch die Explosion des Sprengsatzes in dem Ladengeschäft getötet oder, sofern dies zufallsbedingt nicht eintreten würde, zumindest schwerste Verletzungen erleiden würden. Nach der Ablage des Sprengsatzes gingen sie davon aus, dass sie für den Eintritt des Todes bei den sich zum Zeitpunkt der Detonation im Wirkungsbereich des Sprengsatzes aufhältlichen Opfern von ihrer Seite alles Erforderliche getan hatten. Zur Abwendung der Explosion oder sonst zur Warnung der Opfer, um deren Tod zu verhindern, unternahmen sie in der Folge nichts.

Nach Ablage der Sprengfalle verließen U. B... und U. M... K. und kehrten mit dem gemieteten Wohnmobil zur Angeklagten Z... nach Z. in die gemeinsame Wohnung in der H.straße zurück.

Absprachegemäß hielt sich die Angeklagte Z... in Erfüllung ihrer zugesagten Aufgabe während der Fahrt der beiden Männer nach K. und der gesamten Tatausführung bis zur Rückkehr der beiden Männer in oder in der Nähe der zu diesem Zeitpunkt von ihr, U. M... und U. B... genutzten Wohnung in der H.straße in Zwickau auf und entfaltete die zugesagten legendierenden Tätigkeiten, um dadurch den beiden Männern einen sicheren Rückzugsraum zu schaffen und zu erhalten. Die drei wussten, dass sie mit dem Auslösen der Bombe mit umgehenden Fahndungsmaßnahmen nach den Tätern würden rechnen müssen. Der von der Angeklagten Z... geleistete Tatbeitrag stellte sicher, dass U. M... und U. B... nach der Ablage des Sprengsatzes in die Zentrale der Vereinigung, also in ihre Wohnung, gefahrlos zurückkehren konnten und dass der von ihr, U. M... und U. B... gemeinsam erstrebte ideologische Zweck der geplanten Tötungsserie erreicht werden würde. Er war daher unverzichtbare Bedingung für den Anschlag in dem Lebensmittelgeschäft. Dessen waren sich die Angeklagte Z..., U. M... und U. B... bewusst.

Die Angeklagte Z... wirkte an der Begehung dieser Tat mit, um die dort tätigen und sich im Wirkungsbereich des Sprengsatzes befindlichen Menschen zu töten. Dadurch wollte sie ihre eigenen ideologischen Ziele erreichen, nämlich die Einschüchterung der ausländischen Bevölkerung in Deutschland sowie der Mitbürger mit Migrationshintergrund und die Vorführung staatlicher Stellen als unfähig zur Verhinderung und Aufklärung der Tat.

Ihr war bewusst, dass die Menschen im Wirkungsbereich des Sprengsatzes keinerlei Anlass zur Tat gegeben hatten. Sie waren, wie die Angeklagte wusste, vielmehr, ohne dass eine Beziehung zwischen ihr und diesen Menschen bestanden hätte, lediglich Repräsentanten einer ideologischen Feindgruppe, nämlich der "Ausländer". Bei der Erbringung ihres Tatbeitrags sprach sie diesen Menschen aus politisch-ideologischen Gründen, nämlich zur Einschüchterung der im Bundesgebiet lebenden Personen mit Migrationshintergrund und zur Bloßstellung der staatlichen Organe, ihr Lebensrecht ab.

Die Umstände der Tatausführung, nämlich dass die beiden Männer bei der Tat ausnutzten, dass die im Ladengeschäft tätigen Personen mit keinem Angriff auf ihr Leben rechneten und deshalb wehrlos waren, war Teil des gemeinsamen Tatplans und von der Angeklagten Z... gewollt.

Der Angeklagten Z... war, ebenso wie auch U. B... und U. M... bei ihrer Vorgehensweise bewusst, dass die Explosion des Sprengsatzes in dem Ladengeschäft, für die dort tätigen Personen, die sich zum Zeitpunkt der Zündung des Sprengsatzes im Wirkungsbereich der Bombe aufhalten würden, lebensgefährlich und tödlich sein würde. Das wollte sie auch. Sie unternahm nichts, um die Zündung des Sprengsatzes zu verhindern oder die potenziellen Opfer zu warnen.

Vielmehr warteten die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... in der Folgezeit auf die Auslösung des Sprengsatzes durch die Öffnung der Blechdose durch den ahnungslosen Ladeninhaber oder eine andere ahnungslose dort tätige Person.

Nachdem der vermeintliche Kunde nicht, wie gegenüber D. Ma... angekündigt, alsbald in den Laden zurückgekommen war, öffnete der Geschädigte D. Ma... die Dose mit dem Sprengsatz jedoch nicht sofort, sondern ließ den Korb zunächst weiter im Kassenbereich stehen. Einige Tage später verbrachte die Ehefrau des Geschäftsinhabers, S. Af..., den Weidenkorb samt Inhalt in den rückwärtigen Aufenthaltsraum, wo sie den Korb auf einem dort befindlichen Tisch abstellte. Erst am 19. Januar 2001 gegen 07:00 Uhr öffnete die damals 19-jährige Tochter des Ladeninhabers, M. Ma... die sich keines Angriffs auf ihr Leben versah, aus Neugierde den Deckel der Blechdose. Damit löste sie, ohne dass es ihr bewusst war, die elektrische Zündung des Sprengsatzes aus. In der geöffneten Metalldose sah sie eine blaue Gasflasche aus Metall, erkannte die Vorrichtung jedoch nicht als Bombe und schloss den Deckel der Dose wieder. Da ihr die tödliche Gefahr nicht bewusst war, traf sie keinerlei Abwehrmaßnahmen. Sie ging zur anderen Seite des Tisches, auf dem der Korb mit dem Sprengsatz in der Blechdose stand, und bückte sich, um aus der dortigen Schublade einen Spiegel zu holen. Dabei befand sich ihr Kopf auf Höhe der Tischplatte. Nachdem sich durch den Zeitablauf von etwa vier Wochen seit dem Abstellen der Bombe vor Weihnachten fünf der sechs eingebauten Batterien entladen hatten, explodierte der Sprengsatz zeitverzögert erst in diesem Augenblick. Im Bereich des Ladengeschäftes und damit im Wirkungsbereich der Bombe hielten sich zu diesem Zeitpunkt ihre Mutter S. Af... ihre Schwester M2. Ma... und ihr Vater D. Ma... auf. Diese rechneten mit keinerlei Angriffen auf ihr Leben und bereiteten sich auf ihre ersten Kunden – in der Regel um diese Tageszeit Kinder auf dem Weg zur Schule – vor. Sie hatten infolgedessen auch keinerlei Abwehrmaßnahmen gegen einen entsprechenden Angriff getroffen.

S. Af... befand sich im Verkaufsraum hinter der Theke. M2 Ma... hielt sich im Durchgangsraum zwischen dem Verkaufs- und dem Aufenthaltsraum neben dem dortigen Kühlschrank auf. D. Ma... war damit beschäftigt den Laden einzuräumen und lud gerade Waren aus dem vor dem Geschäft geparkten Lieferwagen aus.

Die Explosion setzte eine Druckwelle frei, die im unmittelbaren Bereich des Explosionszentrums zu tödlichen Verletzungen der Lunge und des Herzens führen konnte. Zudem zerbarsten aufgrund der Explosion die Gasdruckflasche, die daneben befindliche Whiskyflasche, die Blechdose, der Korb und der Tisch und setzten zahlreiche Metall-, Glas- und Holzsplitter sowie aus diesen Materialien bestehende Trümmer frei, darunter fünf flächige, scharfkantig abgerissene Metallfragmente mit einem Gewicht von 20 g, 39 g, 62 g, 90 g und 113 g, die mit einer Geschwindigkeit von 300 m/sec beschleunigt wurden. Des Weiteren wurde durch die Explosion eine extreme Hitze im Bereich von 1.000°C bis 2.000°C freigesetzt, der wegen der Nähe zur Bombe vor allem die Geschädigte M. Ma... ausgesetzt war.

Da sich die Geschädigte M. Ma... zum Zeitpunkt der Explosion gerade neben dem Tisch gebückt hatte, wurden zufallsbedingt der Hauptdruck und ein Teil der mit der Explosion verbundenen extremen Hitze durch den Tisch aufgefangen und von der Geschädigten abgehalten. Wäre sie, wie noch kurz vorher, gestanden, hätte sie nahezu keine Überlebenschancen gehabt.

Die Geschädigte M. Ma... erlitt explosionsbedingt Verbrennungen von circa 5 % der Hautoberfläche, eine Orbitabodenfraktur, eine beidseitige Trommelfellperforation sowie zahlreiche Schnittverletzungen am Kopf, im Gesicht, an der rechten Hand und an beiden Beinen mit Schmaucheinsprengungen und Holzfremdkörpereinsprengungen. Nach dem Anschlag war zunächst eine etwa zweimonatige stationäre Behandlung im Schwerstverbrannten-Zentrum des Krankenhauses M... erforderlich.

Die Geschädigte war in dieser Zeit meist intubiert. Sie befand sich eineinhalb Monate im künstlichen Koma. In den folgenden Jahren bis zum Jahr 2007 musste sie sich einer Vielzahl von Folgeoperationen unterziehen. So waren noch im Jahr 2001 zwei Ohrenoperationen erforderlich, im Folgejahr folgte noch eine weitere. Mehrere hölzerne Einsprengungen wurden aus ihrer Oberlippe und aus dem Naseneingangsbereich operativ entfernt. Mittels zahlreicher Laserbehandlungen in den Jahren 2002 bis 2007 wurde versucht, die erlittenen Schmutztätowierungen im Gesicht zu beseitigen, die durch das Schwarzpulver entstanden waren. Eine vollständige Entfernung war allerdings nicht zu erreichen. Aktuell leidet die Geschädigte noch an einer bleibenden Gehörschädigung rechts im Hochtonbereich von 20 % und einem beidseitigen Tinnitus. Bleibend sind auch zahlreiche sichtbare, die Geschädigte störende Narben und multiple Schmutztätowierungen jeweils im Gesicht. Auch konnten diverse Holzsplitter im Kiefer bislang nicht entfernt werden. Aufgrund der explosionsbedingten Folgen hat die Geschädigte ihr Abitur und ihr daran anschließendes Studium erst mit einer Verzögerung von etwa eineinhalb Jahren abschließen können.

Die Geschädigte M. Ma... erlitt nur zufallsbedingt keine tödlichen Verletzungen. Die durch den Explosionsdruck herausgerissene Kühlschranktüre verfehlte die danebenstehende Geschädigte nur zufallsbedingt.

Auch S. Af... die durch Splitterflug tödliche Verletzungen hätte erleiden können, blieb nur durch Zufall unverletzt. Zudem wurde ein von ihr auf der Theke abgelegtes circa 40 bis 50 cm langes Käsemesser durch die Druckwelle der Explosion erfasst, beschleunigt und blieb über ihrem Kopf in der Wand hinter ihr stecken. Nur zufallsbedingt wurde sie durch das Messer nicht verletzt.

D. Ma... der aus seinem vor dem Geschäft geparkten Lieferwagen Waren ablud, wurde von den durch die Druckwelle beschleunigten Glassplittern der zerberstenden Schaufensterscheibe durch glückliche Umstände nicht getroffen und somit nicht tödlich verletzt. Der Geschädigte hatte zufallsbedingt den über die Nacht heruntergelassenen Rollladen noch nicht geöffnet. Dies hatte zur Folge, dass die Verbreitung der Splitter durch den Rollladen abgebremst wurde. Die Splitter der zerstörten Schaufenster lagen auf dem Gehsteig. Der Rollladen wurde herausgedrückt. Durch die Explosion barst die Fensterscheibe des Aufenthaltsraums. Die Deckenverkleidung fiel herunter. Ein darunter befindlicher Querbalken wurde zum Teil aus der Wandhalterung herausgerissen.

Durch die Druckwelle der Explosion zersplitterten im Vorraum des Aufenthaltsraums die beiden Scheiben im Fenster zum Hinterhof. Zudem wurde die dort befindliche geschlossene Metalltüre zum Innenhof aufgerissen. Die Schließzunge und das Schließblech der Türe wurden dabei verformt. Im Verkaufsraum wurde durch die Druckwelle die Heizungsverkleidung abgerissen. Die zum Hinterhof gelegenen Fenster des Nachbarhauses zersplitterten ebenfalls. Teile des Welldachs der Trennmauer der Hinterhöfe der Anwesen P.gasse XX–XX und XX wurden abgerissen und lagen am Boden. Auch wurde durch die Druckwelle der Explosion der von der Gasflasche abgesprengte Doppelnippel aus Messing mit einem Gewicht von 15 g in den Hinterhof des Anwesens P.gasse XX katapultiert. Zahlreiche Glassplitter und verschiedenartige Trümmerteile wurden durch die Explosion auch in den Hinterhof P.gasse XX-XX geschleudert.

Die Zeit, in der sich M. Ma... im Krankenhaus befand, war für ihre Eltern und ihre Geschwister sehr belastend. Ein Versuch, das Ladengeschäft in der P.gasse in K. wiederaufzubauen, scheiterte, da S. Af... psychisch nicht in der Lage war, sich nach dem Anschlag überhaupt noch in die Nähe des Lebensmittelgeschäfts zu begeben, geschweige denn das Ladengeschäft wieder zu betreten. Das Geschäft musste daraufhin verkauft werden. Damit entfiel die Haupteinnahmequelle der Familie Ma.... Die Angeklagte Z... war bei ihren Handlungen voll schuldfähig.

Bekennervideo – erste Fassung

Entsprechend dem Plan der Angeklagten Z... U. B... und U. M..., die Anschläge zum Zwecke der Veröffentlichung und Bekennung als Taten des NSU zu dokumentieren, wurde nach der Ermordung E. Ş... und dem Anschlag in der P.gasse in Köln im Januar 2001 damit begonnen, ein Bekennerdokument in Form eines Videofilms gemeinsam konkret zu konzipieren und praktisch zu erstellen. Dieser Videofilm wurde zeitnah am 09. März 2001 fertiggestellt. Das Video wies – bei gleichzeitiger Ankündigung weiterer Anschläge – die Taten vom 09. September 2000 und 19. Januar 2001 unter Nennung der Namen der Opfer als solche des Nationalsozialistischen Untergrunds – NSU – aus. Dabei wurde – neben Zeitungsausschnitten zu den beiden Anschlägen – auch ein Tatort-Foto von E. Ş... verwendet, das M... oder B... für diesen Zweck bei der Begehung der Tat am Tatort gefertigt hatten. Im Video wurde das Konzept der drei Mitglieder der Vereinigung dargelegt: Durch Taten werde auf den NSU aufmerksam gemacht, nicht durch viele Worte. Die Ziele und rassistischen Motive der Vereinigung wurden angesprochen, wobei sich die Verfasser auch direkt an die Adressaten der Botschaft wandten. So wurde im Film auf je einem Schriftband ausgeführt, E. Ş..., das Opfer des ersten Anschlags und "M. M.", das schwer verletzte Opfer des Anschlags in der P.gasse, wüssten nun wie ernst ihnen – also den Mitgliedern des NSU – die Erhaltung der deutschen Nation sei. Und ihr – also die Adressaten des Films – wüsstet es jetzt auch. Die Mitglieder des NSU kündigten weiter die Fortsetzung der Anschläge bis zum Umsturz der gesellschaftlichen und politischen Verhältnisse an und beenden den Film mit dem aus der Trickfilmserie "Paulchen Panther" entlehnten Spruch: "Heute ist nicht alle Tage. Wir kommen wieder keine Frage".

Im Frühsommer 2001 baten die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... den Angeklagten G... sich einen Reisepass auf seine Personalien und mit seinem Foto von der zuständigen Behörde ausstellen zu lassen. Diesen Pass sollte er ihnen dann zur Nutzung durch U. B... der G... ähnlich sah, überlassen. Um eine möglichst große Ähnlichkeit mit U. B... zu erzielen, baten sie ihn weiter, sich vor Anfertigung des Passfotos einen Oberlippenbart wachsen zu lassen und beim Fotografieren eine Brille aufzusetzen. U. B... sollte sich als "H. G..." ausgeben können, um sich einer legalen Identität zu bedienen. Der Angeklagte G... war mit diesem Vorgehen einverstanden. Am 07. Juni 2001 ließ der Angeklagte G... auf Wunsch Z... und M... durch die Passbehörde der Stadt H. einen Reisepass unter seinen Personalien und mit seinem Foto erstellen. Für das Passfoto hatte er sich einen Oberlippenbart wachsen lassen und eine Brille aufgesetzt. Den Reisepass verbrachte der Angeklagte G... kurz nach der Aushändigung an ihn nach Z. und übergab ihn, zusammen mit seinem AOK-Krankenkassen-Ausweis, am dortigen Bahnhof an die Angeklagte Z... sowie U. B... und U. M.... Die von ihm getätigten Auslagen für den Reisepass erhielt er von der Angeklagten Z... als Barbetrag erstattet. Die Angeklagte Z... handelte in der geschilderten Weise, um durch die Beschaffung des Reisepasses des Angeklagten G... den Fortbestand und die Tätigkeit des aus ihr, U. M... und U. B... bestehenden Personenverbandes zu fördern.

Die Angeklagte Z... war bei ihren Handlungen in vollem Umfang schuldfähig.

Bei dem genannten Treffen am Bahnhof in Z., in dessen Verlauf der Angeklagte G... seinen Reisepass an die Angeklagte Z... übergab, zahlte die Angeklagte Z... dem Angeklagten G... einen Betrag von 3.000 DM zurück. G... hatte ihnen diesen Betrag kurz nach der Flucht im Januar 1998 darlehensweise überlassen. Zusätzlich übergab ihm die Angeklagte Z... noch einen Barbetrag in Höhe von 10.000 DM zur Aufbewahrung für die Gruppe. Dem Angeklagten G... war dabei bewusst, dass die übergebenen Geldbeträge nicht aus legalen Quellen stammten. Die Angeklagte Z... handelte in der geschilderten Weise, um durch die Intensivierung der Beziehung zum Angeklagten G... dessen Bereitschaft sie zu unterstützen, aufrechtzuerhalten. Dadurch wollte sie den Fortbestand der von ihr sowie U. M... und U. B... gebildeten Vereinigung sichern.

Die Angeklagte Z... war bei ihren Handlungen in vollem Umfang schuldfähig.

Nachdem die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... die von ihnen bei zuvor durchgeführten Ausspähmaßnahmen gewonnenen Erkenntnisse von möglichen Tatorten ausgewertet hatten, kamen sie zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt vor dem 13. Juni 2001 in Umsetzung des von ihnen gemeinsam ersonnenen Konzepts ihrer Vereinigung, das die Begehung von Tötungsdelikten zum Ziel hatte, hinsichtlich folgender Umstände überein:

Gemeinsam planten sie, arbeitsteilig in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken einen in der Änderungsschneiderei in der ... Straße in Nürnberg tätigen Kleinstgewerbetreibenden, sofern dieser dem äußeren Erscheinungsbild nach südländischer Abstammung wäre, unter Ausnutzung des Umstandes, dass er mit keinem Angriff auf sein Leben rechnen und deshalb wehrlos sein würde, aus ausländerfeindlich-rassistischen Motiven in der zweiten Tageshälfte des 13. Juni 2001 durch Erschießen zu töten.

Sie einigten sich darauf, bei der Tatausführung arbeitsteilig vorzugehen. Nach ihrem gemeinsamen Plan hatten U. M... und U. B... dabei die Aufgabe, vor Ort in Nürnberg tätig zu werden. Sie sollten das Opfer erschießen, während die Angeklagte Z... zusagte, die Abwesenheitszeiten U. B... und U. M... im Zusammenhang mit der Tatausführung zu legendieren, deren Abwesenheit durch ihre eigene Präsenz im Bereich der Wohnung zu tarnen und aktiv bei Nachfragen, jeweils der Situation angepasst, eine unverfängliche Erklärung für deren Abwesenheit zu finden und abzugeben. Sie sagte zu, den beiden Männern eine sichere Rückzugsmöglichkeit in die Zentrale der Vereinigung, also ihre gemeinsame Wohnung, zu schaffen.

Sie sagte eine sorgfältige Beobachtung der Umgebung ihrer gemeinsamen Wohnung und Zentrale der Vereinigung zu sowie eine schnelle und umsichtige Reaktion auf Vorkommnisse, die den Eindruck des unauffälligen bürgerlichen Lebens der drei Personen in Frage stellen könnten.

Dadurch gab sie U. B... und U. M... die Sicherheit, ungefährdet in die Zentrale der Vereinigung, ihre gemeinsame Wohnung, zurückkehren zu können.

Da der Angeklagten Z... U. B... und U. M... zudem bekannt war, dass immer das Risiko des Todes der Ausführenden vor Ort bestehen würde, bezogen sie diesen Aspekt im Hinblick auf die Bedeutung der Bekennung der Vereinigung NSU zu den ideologisch bedingten Tötungsdelikten in ihre Planung ein. Sie waren sich einig, dass entsprechend dem Konzept der Vereinigung das Tötungsdelikt nur durchgeführt werden sollte, wenn gleichzeitig die Veröffentlichung des vorbereiteten Bekennervideos der Vereinigung und die Vernichtung von Beweismitteln durch eines der Mitglieder des NSU im Falle des Todes ihrer außerhalb der Zentrale aufhältlichen Mitglieder gewährleistet sein würden.

In der öffentlichen Wahrnehmung sollte nur die Vereinigung NSU und deren Wirken präsent sein. Keinesfalls wollten sie, dass die Ermittlungsbehörden und damit die Öffentlichkeit Einblicke in die Struktur der Organisation, die Anzahl und die Identität ihrer Mitglieder, deren Leben und Zusammenwirken sowie die Identität ihrer Unterstützer und die Art der Unterstützungshandlungen gewinnen würden. Die Öffentlichkeit sollte vom Fortbestand einer handlungsfähigen, schlagkräftigen, im Einzelnen nicht greifbaren Vereinigung ausgehen.

Um dies zu gewährleisten, beschlossen sie, dass sich die Angeklagte Z... während der gesamten Tatausführung und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer vom Tatort in oder in der Nähe der Zentrale der Vereinigung, ihrer gemeinsamen Wohnung in der P.straße in Zwickau, auch deshalb bereithalten sollte, um für den Fall, dass die Männer im Zusammenhang mit der Tat den Tod finden würden, das vorbereitete Bekennervideo der Vereinigung NSU zu den bereits begangenen ideologisch motivierten Tötungsdelikten zu veröffentlichen und sämtliche in der Zentrale des NSU vorhandenen Beweismittel hinsichtlich der Identität der Mitglieder des NSU, hinsichtlich deren bisherigen Lebens im Untergrund und hinsichtlich von Unterstützungshandlungen zu ihren Gunsten durch andere Personen zu vernichten.

Die Angeklagte Z... gab durch ihre Zusagen einerseits U. B... und U. M... die Sicherheit, ungefährdet in die Wohnung zurückkehren zu können, und andererseits gewährleistete sie, dass auch im Fall ihres Todes der von ihr, U. B... und U. M... gemeinsam erstrebte ideologische Zweck der von ihnen begangenen Tötungsserie durch die von ihr zugesagte Vernichtung der vorhandenen Beweismittel und die Veröffentlichung des Bekennervideos erreicht werden würde. Auf diese Art und Weise ermöglichte sie erst die Durchführung der Tat vor Ort.

Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... vereinbarten in Umsetzung ihres Handlungskonzepts zudem, dass die beiden Männer bei dieser und den folgenden ausländerfeindlich-rassistisch motivierten Tötungsdelikten zulasten von Kleinstgewerbetreibenden in jedem Fall dieselbe Waffe, nämlich die von ihnen erworbene Pistole Ceska 83, verwenden und damit den Seriencharakter der Taten deutlich machen sollten.

Weiter kamen sie ebenfalls in Umsetzung ihres Handlungskonzeptes überein, eine Neufassung der erst zu einem späteren Zeitpunkt beabsichtigten öffentlichen Bekennung ihrer Vereinigung zu der Anschlagsserie vorzubereiten. Hierfür sollten die beiden Männer nach Begehung der gegenständlichen Tat eine Fotografie des Opfers anfertigen. Mit dem Foto des Tatopfers wollten sie in ihrem beabsichtigten Bekennerdokument anschaulich den Nachweis für die Täterschaft ihrer Vereinigung hinsichtlich der Taten erbringen.

In Ausführung dieses gemeinsam mit der Angeklagten Z... gefassten Gesamtplans begaben sich U. M... und U. B... am 13. Juni 2001 nach Nürnberg in die ... Straße, wo an diesem Tag der türkisch-stämmige A. Öz... in seiner Änderungsschneiderei arbeitete. Aufgrund der durch sein Aussehen naheliegenden südländischen Abstammung gehörte A. Öz... zu der von den drei Personen ausländerfeindlich-rassistisch definierten Opfergruppe.

Am 13. Juni 2001 zwischen 16:10 Uhr und 21:25 Uhr war A. Öz... in der Änderungsschneiderei und versah sich keines Angriffs auf sein Leben, als U. B... und U. M... das Geschäft betraten und an ihn herantraten. U. B... und U. M... kam es darauf an, das Opfer überraschend zu attackieren, um so von vornherein jede Gegenwehr, Flucht oder Hilferufe zu unterbinden.

Dem gemeinsamen Tatplan entsprechend gab entweder U. B... oder U. M... sofort und für A. Öz... völlig unerwartet mit der Pistole Ceska 83, Kaliber 7,65 mm, mit der Waffennummer ****78, an deren Lauf ein Schalldämpfer aufgeschraubt war, zwei Schüsse auf den Kopf A. Öz... ab, um ihn zu töten. A. Öz... erlitt einen Schuss von vorne in das Gesicht und einen weiteren Schuss in seine rechte Schläfe. Nach der Schussabgabe fotografierten U. B... und U. M... das Opfer und flohen vom Tatort, an dem sie A. Öz... lebensgefährlich verletzt zurückließen. A. Öz... verstarb noch am Tatort an einer durch die Schüsse erlittenen zentralen Lähmung in Verbindung mit der Aspiration von Blut.

Absprachegemäß hielt sich die Angeklagte Z... in Erfüllung ihrer zugesagten Aufgaben im Rahmen der Tatausführung am 13. Juni 2001 während der gesamten Tatausführung und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer vom Tatort in oder in der Nähe der zu diesem Zeitpunkt von ihr, U. M... und U. B... genutzten Wohnung in der P.straße in Zwickau auf und entfaltete die zugesagten legendierenden Tätigkeiten, um dadurch den beiden Männern einen sicheren Rückzugsraum zu schaffen und zu erhalten.

Hätten die beiden Männer im Zusammenhang mit der Tat den Tod gefunden, hätte sie – ebenfalls dem gemeinsamen gefassten Tatplan entsprechend – das Bekennervideo der Vereinigung zu den bereits begangenen Serienstraftaten versandt und sämtliche in der Zentrale des NSU vorhandenen Beweismittel hinsichtlich der Identität der Mitglieder des NSU, hinsichtlich deren bisherigen Lebens im Untergrund und hinsichtlich von Unterstützungshandlungen zu ihren Gunsten durch andere Personen vernichtet.

Diese von der Angeklagten Z... geleisteten Tatbeiträge stellten sicher, dass die beiden Männer nach der Tat in die Zentrale der Vereinigung, also in ihre Wohnung, gefahrlos zurückkehren würden können, und dass der von ihr, U. M... und U. B... gemeinsam erstrebte ideologische Zweck der geplanten Tötungsserie erreicht werden würde. Sie waren daher unverzichtbare Bedingung für die Begehung der Tat zulasten von A. Öz.... Dessen waren sich die Angeklagte Z... U. B... und U. M... bewusst.

Die Angeklagte Z... handelte in der dargestellten Weise, um den Tod eines Menschen herbeizuführen, der zu einer Gruppe ihrer ideologischen Feindbilder zählte. Dadurch wollte sie ihre eigenen ideologischen Ziele erreichen, nämlich die Einschüchterung der ausländischen Bevölkerung in Deutschland sowie der Mitbürger mit Migrationshintergrund und die Vorführung staatlicher Stellen als unfähig zur Verhinderung und Aufklärung der Tat. Der Angeklagten Z... war dabei bewusst, dass das Opfer keinerlei Anlass zu der Tat gegeben hatte. Das Opfer war, was die Angeklagte wusste, vielmehr, ohne dass eine Beziehung zwischen ihr und dem Opfer bestanden hätte, aufgrund seiner offensichtlich südländischen Abstammung lediglich ein Repräsentant einer ideologischen Feindbildgruppe, nämlich der "Ausländer". Sie sprach dem Opfer bei der Erbringung ihres Tatbeitrages aus politisch-ideologischen Gründen, nämlich zur Einschüchterung der im Bundesgebiet lebenden Personen mit Migrationshintergrund und zur Bloßstellung der staatlichen Stellen, sein Lebensrecht ab.

Die Umstände der Tatausführung, nämlich dass die beiden Männer bei der Tat ausnutzten, dass das Opfer mit keinem Angriff auf sein Leben rechnete und deshalb wehrlos war, waren Teil des gemeinsamen Tatplans und von der Angeklagten Z... gewollt.

Die Angeklagte Z... war bei ihren Handlungen voll schuldfähig.

Nachdem die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... die von ihnen bei zuvor durchgeführten Ausspähmaßnahmen gewonnenen Erkenntnisse von möglichen Tatorten ausgewertet hatten, kamen sie zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt vor dem 27. Juni 2001 in Umsetzung des von ihnen gemeinsam ersonnenen Konzepts ihrer Vereinigung, das die Begehung von Tötungsdelikten zum Ziel hatte, hinsichtlich folgender Umstände überein: Gemeinsam planten sie, arbeitsteilig in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken einen in dem Lebensmittelgeschäft in der ... 39 in Hamburg tätigen Kleinstgewerbetreibenden, sofern dieser dem äußeren Erscheinungsbild nach südländischer Abstammung wäre, unter Ausnutzung des Umstands, dass er mit keinem Angriff auf sein Leben rechnen und deshalb wehrlos sein würde, aus ausländerfeindlich-rassistischen Motiven am Vormittag des 27. Juni 2001 in Hamburg durch Erschießen zu töten. Sie einigten sich darauf, bei der Tatausführung arbeitsteilig vorzugehen. Nach ihrem gemeinsamen Plan hatten U. M... und U. B... dabei die Aufgabe, in Hamburg vor Ort tätig zu werden. Sie sollten dort das Opfer erschießen, während die Angeklagte Z... zusagte, die Abwesenheitszeiten U. B... und U. M... im Zusammenhang mit der Tatausführung zu legendieren, deren Abwesenheit durch ihre eigene Präsenz im Bereich der Wohnung zu tarnen und aktiv bei Nachfragen, jeweils der Situation angepasst, eine unverfängliche Erklärung für deren Abwesenheit zu finden und abzugeben. Sie sagte zu, den beiden Männern eine sichere Rückzugsmöglichkeit in die Zentrale der Vereinigung, also ihre gemeinsame Wohnung in der P.straße in Zwickau, zu schaffen. Sie sagte eine sorgfältige Beobachtung der Umgebung ihrer gemeinsamen Wohnung und Zentrale der Vereinigung zu sowie eine schnelle und umsichtige Reaktion auf Vorkommnisse, die den Eindruck des unauffälligen bürgerlichen Lebens der drei Personen in Frage stellen könnten. Dadurch gab sie U. B... und U. M... die Sicherheit, ungefährdet in die Zentrale der Vereinigung, ihre gemeinsame Wohnung, zurückkehren zu können.

Da der Angeklagten Z..., U. B... und U. M... zudem bekannt war, dass immer das Risiko des Todes der Ausführenden vor Ort bestehen würde, bezogen sie diesen Aspekt im Hinblick auf die Bedeutung der Bekennung der Vereinigung NSU zu den ideologisch bedingten Tötungsdelikten in ihre Planung ein. Sie waren sich einig, dass der Anschlag nur durchgeführt werden sollte, wenn gleichzeitig die Veröffentlichung des vorbereiteten Bekennervideos der Vereinigung und die Vernichtung von Beweismitteln durch eines der Mitglieder des NSU für den Fall des Todes ihrer außerhalb der Zentrale aufhältlichen Mitglieder gewährleistet sein würden. In der öffentlichen Wahrnehmung sollte nur die Vereinigung NSU und deren Wirken präsent sein. Keinesfalls wollten sie, dass die Ermittlungsbehörden und damit die Öffentlichkeit Einblicke in die Struktur der Organisation, die Anzahl und die Identität ihrer Mitglieder, deren Leben und Zusammenwirken sowie die Identität ihrer Unterstützer und die Art der Unterstützungshandlungen gewinnen würden. Die Öffentlichkeit sollte vom Fortbestand einer handlungsfähigen, schlagkräftigen, im Einzelnen nicht greifbaren Vereinigung ausgehen.

Um dies zu gewährleisten, beschlossen sie, dass sich die Angeklagte Z... während der gesamten Tatausführung und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer vom Tatort in oder in der Nähe der Zentrale der Vereinigung, ihrer gemeinsamen Wohnung in der P.straße in Zwickau, auch deshalb bereithalten sollte, um für den Fall, dass die Männer im Zusammenhang mit der Tat den Tod finden würden, das vorbereitete Bekennervideo der Vereinigung NSU zu den bereits begangenen ideologisch motivierten Tötungsdelikten zu veröffentlichen und sämtliche in der Zentrale der Vereinigung vorhandenen Beweismittel hinsichtlich der Identität der Mitglieder der Vereinigung NSU, hinsichtlich deren bisherigen Lebens im Untergrund und hinsichtlich von Unterstützungshandlungen zu ihren Gunsten durch andere Personen zu vernichten.

Die Angeklagte Z... gab durch ihre Zusagen einerseits den beiden Männern die Sicherheit, ungefährdet in die Wohnung zurückkehren zu können, und andererseits gewährleistete sie, dass auch im Falle ihres Todes der von ihr, U. B... und U. M... gemeinsam erstrebte ideologische Zweck der von ihnen begangenen Tötungsserie durch die von ihr zugesagte Vernichtung der vorhandenen Beweismittel und die Veröffentlichung des Bekennervideos erreicht werden würde. Auf diese Art und Weise ermöglichte sie erst die Durchführung der Tat vor Ort. Die Angeklagte Z... U. B... und U. M... vereinbarten in Umsetzung ihres Handlungskonzepts zudem, dass die beiden Männer bei dieser Tat und den folgenden ausländerfeindlich-rassistisch motivierten Tötungsdelikten zulasten von Kleinstgewerbetreibendeh in jedem Fall dieselbe Waffe, nämlich die von ihnen erworbene Pistole Ceska 83, verwenden und damit den Seriencharakter der Taten deutlich machen sollten.

Weiter kamen sie ebenfalls in Umsetzung ihres Handlungskonzepts überein, die erst zu einem späteren Zeitpunkt beabsichtigte öffentliche Bekennung ihrer Vereinigung zu der Anschlagsserie vorzubereiten. Hierfür sollten die beiden Männer nach Begehung der gegenständlichen Tat eine Fotografie des Opfers anfertigen. Mit dem Foto des Tatopfers wollten sie in diesem Bekennerdokument anschaulich den Nachweis für die Täterschaft ihrer Vereinigung hinsichtlich der Taten erbringen.

In Ausführung dieses gemeinsam mit der Angeklagten Z... gefassten Gesamtplans begaben sich U. M... und U. B... spätestens am 27. Juni 2001 nach Hamburg in die ... 39, wo der türkisch-stämmige S. T... in seinem Lebensmittelladen arbeitete. Aufgrund der durch sein Aussehen naheliegenden südländischen Abstammung gehörte S. T... zu der von den drei Personen ausländerfeindlich-rassistisch definierten Opfergruppe. Am Vormittag des 27. Juni 2001 zwischen 10:45 Uhr und vor 12:00 Uhr betraten U. B... und U. M... den Laden, um S. T... zu töten. S. T... befand sich zu diesem Zeitpunkt in seinem etwa 24 m² großen Laden im Bereich des Durchgangs zur Kasse zwischen dem Tresen links vom Eingang und einem Stapel Eierkartons und wandte sich den beiden eintretenden Männern zu. Er versah sich dabei keines Angriffs auf sein Leben. Aus diesem Grund fehlte ihm die Möglichkeit, den bevorstehenden Angriff abzuwehren oder zu fliehen. U. B... und U. M... kam es darauf an, ihr Opfer überraschend zu attackieren, um so von vornherein jede Gegenwehr, Flucht oder Hilferufe zu unterbinden.

Entsprechend dem gemeinsamen Tatplan schoss U. B... oder U. M... dementsprechend sofort und für das Opfer vollkommen unerwartet mit der Pistole Ceska 83 Kaliber 7,65 mm mit der Waffennummer ****78, an deren Lauf ein Schalldämpfer aufgeschraubt war, dem Geschädigten ins Gesicht, wobei das Geschoss in die linke Wange eindrang, Kiefernhöhle und Nasenhöhle durchschlug und über dem rechten Jochbeinbogen steckenblieb. S. T... ging daraufhin zu Boden.

Der andere der beiden Männer schoss daraufhin mit der Pistole Bruni Modell 315 Kaliber 6,35 mm mit der Waffennummer ****89 dem Geschädigten zweimal in den Hinterkopf, wobei die Geschosse in der Hirnrinde des linken Schläfenlappens sowie im rechten Stirnhirnpol steckenblieben. U. B... und U. M... schossen auf das Opfer, um es zu töten.

Gemäß ihrer Absprache fotografierte entweder U. B... oder U. M... nach der Abgabe der Schüsse das auf seiner linken Seite auf dem Boden liegende Opfer und flüchteten anschließend vom Tatort. Das Opfer ließen sie sterbend im Durchgang zum Kassenbereich liegen.

S. T... verstarb noch am Tatort als Folge der drei Kopfsteckschüsse an einer Hirnlähmung mit zentraler Regulationsstörung.

Absprachegemäß hielt sich die Angeklagte Z... in Erfüllung ihrer zugesagten Aufgaben im Rahmen der Tatausführung am 27. Juni 2001 während der Durchführung des Tötungsdelikts und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer vom Tatort in oder in der Nähe der zu diesem Zeitpunkt von ihr, U. B... und U. M... genutzten Wohnung in der P.straße in Zwickau auf und entfaltete die zugesagten Tätigkeiten, um dadurch den beiden Männern einen sicheren Rückzugsraum zu schaffen und zu erhalten. Hätten die beiden Männer im Zusammenhang mit der Tat den Tod gefunden, hätte sie – entsprechend dem gemeinsam gefassten Tatplan – das Bekennervideo versandt und sämtliche in der Zentrale des NSU vorhandenen Beweismittel hinsichtlich der Identität der Mitglieder des NSU, hinsichtlich deren bisherigen Lebens im Untergrund und hinsichtlich von Unterstützungshandlungen zu ihren Gunsten durch andere Personen vernichtet.

Diese von der Angeklagten Z... geleisteten Tatbeiträge stellten sicher, dass die beiden Männer nach der Tat in die Zentrale der Vereinigung, also in ihre Wohnung gefahrlos zurückkehren würden können sowie, dass der von ihr, U. B... und U. M... gemeinsam erstrebte ideologische Zweck der ideologisch motivierten Tötungsserie erreicht werden würde. Sie waren daher für die drei Mitglieder der Vereinigung unverzichtbare Bedingung für die Begehung der Tat zulasten von S. T.... Dessen waren sich die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... bewusst.

Die Angeklagte Z... handelte in der dargestellten Weise, um den Tod eines Menschen herbeizuführen, der zu einer Gruppe ihrer ideologischen Feindbilder zählte. Dadurch wollte sie ihre eigenen ideologischen Ziele erreichen, nämlich die Einschüchterung der ausländischen Bevölkerung in Deutschland sowie der Mitbürger mit Migrationshintergrund und die Vorführung staatlicher Stellen als unfähig zur Verhinderung und Aufklärung der Tat. Der Angeklagten Z... war dabei bewusst, dass das Opfer keinerlei Anlass zu der Tat gegeben hatte. Das Opfer war, was die Angeklagte wusste, vielmehr, ohne dass eine Beziehung zwischen ihr und dem Opfer bestanden hätte, aufgrund seiner offensichtlichen südländischen Abstammung lediglich ein Repräsentant einer ideologischen Feindbildgruppe, nämlich der "Ausländer". Sie sprach dem Opfer bei der Erbringung ihres Tatbeitrags aus politisch-ideologischen Gründen, nämlich zur Einschüchterung der im Bundesgebiet lebenden Personen mit Migrationshintergrund und zur Bloßstellung der staatlichen Organe, sein Lebensrecht ab. Die Umstände der Tatausführung, nämlich dass die beiden Männer bei der Tat ausnutzten, dass das Opfer mit keinem Angriff auf sein Leben rechnete und deshalb wehrlos war, waren Teil des gemeinsam gefassten Tatplans und von der Angeklagten Z... gewollt.

Die Angeklagte Z... war bei ihren Handlungen in vollem Umfang schuldfähig.

Nachdem die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... die von ihnen bei zuvor durchgeführten Ausspähmaßnahmen gewonnenen Erkenntnisse von möglichen Tatorten ausgewertet hatten, kamen sie zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt vor dem 05. Juli 2001 in Umsetzung des von ihnen gemeinsam ersonnenen Konzepts ihrer Vereinigung, das zur Finanzierung der von ihnen beabsichtigten ideologisch motivierten Tötungsdelikte die fortgesetzte Begehung von Überfällen vorsah, hinsichtlich folgender Umstände überein: Gemeinsam planten sie, arbeitsteilig in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken, am Vormittag des 05. Juli 2001 die Postfiliale in der M.-P.-Straße in Zwickau zu überfallen.

Sie einigten sich darauf, bei der Tatausführung arbeitsteilig vorgehen. Nach ihrem gemeinsamen Plan hatten U. M... und U. B... dabei die Aufgabe, in der Postfiliale vor Ort tätig zu werden, während die Angeklagte Z... zusagte, die Abwesenheitszeiten U. B... und U. M... im Zusammenhang mit der Tatausführung zu legendieren, deren Abwesenheit durch ihre eigene Präsenz im Bereich der Wohnung zu tarnen und aktiv bei Nachfragen, jeweils der Situation angepasst, eine unverfängliche Erklärung für deren Abwesenheit zu finden und abzugeben. Sie sagte zu, den beiden Männern eine sichere Rückzugsmöglichkeit in die Zentrale der Vereinigung, also in ihre gemeinsame Wohnung, zu schaffen. Sie sagte eine sorgfältige Beobachtung der Umgebung ihrer gemeinsamen Wohnung und Zentrale der Vereinigung zu sowie eine schnelle und umsichtige Reaktion auf Vorkommnisse, die den Eindruck des unauffälligen bürgerlichen Lebens der drei Personen in Frage stellen könnten. Dadurch gab sie U. B... und U. M... die Sicherheit, ungefährdet in die Zentrale der Vereinigung, ihre gemeinsame Wohnung, zurückkehren zu können.

Da der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... bekannt war, dass immer das Risiko des Todes der ausführenden Täter vor Ort bestehen würde, bezogen sie diesen Aspekt im Hinblick auf die Bedeutung der Bekennung der Vereinigung NSU zu den ideologisch bedingten Tötungsdelikten in ihre Planung ein. Sie waren sich einig, dass entsprechend dem Konzept der Vereinigung der Überfall nur durchgeführt werden sollte, wenn neben den vereinbarten Legendierungstätigkeiten für den Fall des Todes ihrer beiden außerhalb der Zentrale aufhältlichen Mitglieder gleichzeitig die Veröffentlichung des vorbereiteten Bekennervideos der Vereinigung und die Vernichtung von Beweismitteln durch eines der Mitglieder des NSU gewährleistet sein würden.

In der öffentlichen Wahrnehmung sollte nur die Vereinigung NSU und deren Wirken präsent sein. Keinesfalls wollten sie, dass die Ermittlungsbehörden und damit die Öffentlichkeit Einblicke in die Struktur der Organisation, die Anzahl und die Identität ihrer Mitglieder, deren Leben und Zusammenwirken sowie die Identität ihrer Unterstützer und die Art der Unterstützungshandlungen gewinnen würden. Die Öffentlichkeit sollte vom Fortbestand einer handlungsfähigen, schlagkräftigen, im Einzelnen nicht greifbaren Vereinigung ausgehen.

Um dies zu gewährleisten, beschlossen sie, dass sich die Angeklagte Z... während der gesamten Tatausführung und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer vom Tatort in oder in der Nähe der Zentrale der Vereinigung, ihrer gemeinsamen Wohnung in der P.straße in Zwickau, auch deshalb bereithalten sollte, um für den Fall, dass beide Männer im Zusammenhang mit der Tat den Tod finden würden, das vorbereitete Bekernervideo der Vereinigung NSU zu den bereits begangenen ideologisch motivierten Tötungsdelikten zu veröffentlichen und sämtliche in der Zentrale der Vereinigung vorhandenen Beweismittel hinsichtlich der Identität der Mitglieder der Vereinigung NSU, hinsichtlich deren bisherigen Lebens im Untergrund und hinsichtlich von Unterstützungshandlungen zu ihren Gunsten durch andere Personen zu vernichten.

Die Angeklagte Z... gab durch ihre Zusagen einerseits U. M... und U. B... die Sicherheit, ungefährdet in die Wohnung zurückkehren zu können, und andererseits gewährleistete sie, dass auch im Falle des Todes beider Männer der von ihr, U. B... und U. M... gemeinsam erstrebte ideologische Zweck der von ihnen begangenen Tötungsserie durch die von ihr zugesagte Vernichtung der vorhandenen Beweismittel und die Veröffentlichung des Bekennervideos erreicht werden würde. Auf diese Art und Weise ermöglichte sie erst die Durchführung der Tat vor Ort.

Zudem sagte die Angeklagte Z... zu, auch diese zu erwartende Tatbeute zu verwalten, die notwendigen finanziellen Verpflichtungen der Vereinigung nach außen mit den beiden Männern weiterhin organisatorisch zu regeln und die erforderlichen Ausgaben aus der gemeinsam erlangten und von ihr verwalteten Tatbeute zu tätigen, um dadurch die Abtarnung des Personenverbandes zu fördern und diesen zu sichern. Diese Funktion hatte sie bereits nach dem ersten Überfall im Jahr 1998 übernommen.

Die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... kamen weiter überein, bei dem Überfall durch die Drohung zwei mitgeführte Schusswaffen gegen anwesende Personen einzusetzen, das Personal dazu zu veranlassen, ihnen das in der Postfiliale vorhandene Bargeld auszuhändigen oder die Wegnahme des Geldes durch sie zu dulden. Es kam der Angeklagten Z..., U. B... und U. M..., von Anfang an, darauf an, das Geld für sich zu behalten oder für sich zu verwenden, wobei sie wussten, dass es ihnen nicht zustand.

Sie waren sich darüber im Klaren, dass die zu erwartende Beute aus dem geplanten Überfall die Planung und Durchführung der weiteren von ihnen beabsichtigten ideologisch motivierten Anschläge finanziell und praktisch weiter ermöglichen würde und zudem für eine bestimmte weitere Zeit ihren Lebensunterhalt sichern würde. Da sie weiter keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit würden nachgehen müssen, würde ihnen ausreichend Zeit zur Verfügung stehen, um die von ihnen auch künftig beabsichtigten ideologisch motivierten Taten ihres Personenverbandes intensiv planen, vorbereiten und ausführen zu können. Außerdem wollten sie mit der Beute die Kosten begleichen, die bei der Planung, Vorbereitung und Ausführung ihrer ideologisch motivierten Taten anfallen würden.

Aufgrund der überragenden Bedeutung der Beute aus dem Überfall als Grundlage für die Realisierung der Anschlagstaten beschlossen sie, entsprechend der vereinbarten Grundkonzeption ihres Verbandes, bei dem Überfall zwei Schusswaffen, von denen mindestens eine geladen war, und ein Reizgasspray mitzuführen, diese als Drohmittel und zur Beutesicherung einzusetzen und Widerstand von Überfallopfern oder die Gefahr einer Festnahme durch Verfolger auf der Flucht gegebenenfalls mit Waffengewalt zu unterbinden. Mit einem von ihnen als möglich erkannten Tod von Menschen fanden sie sich dabei als notwendige Folge ab.

In Ausführung dieses gemeinsam mit der Angeklagten Z... gefassten Gesamtplans betraten U. B... und U. M... am 05. Juli 2001 gegen 10:00 Uhr oder kurz danach die Postfiliale in der M.-P.-Straße in Zwickau. Sie führten plangemäß zwei Faustfeuerwaffen, von denen mindestens eine geladen war, und ein Reizgasspray mit sich. Einer der beiden Täter sprang auf die Taschenablage vor dem Schalter der Postangestellten Fö..., bedrohte sie mit seiner Faustfeuerwaffe und rief: "Überfall, Geld her!". Der andere der beiden kletterte über die Glasscheibe des Schalters und hielt der Geschädigten Fö... ebenfalls eine Faustfeuerwaffe an den Kopf und rief: "Kasse auf!". Unter dem Eindruck dieser Bedrohungen öffnete die Postangestellte Fö... die Kasse und gab das dort befindliche Geld an U. B... und U. M... heraus. Sodann forderte einer der beiden die Zeugin auf, ihm aus dem nächsten Schalter Geld herauszugeben. Unter Fortwirkung der Bedrohungen der auf sie gerichteten Waffen öffnete die Postangestellte Fö... auch die Nebenkasse und gab das dort befindliche Geld ebenfalls heraus. Als in diesem Moment die Postangestellte Pie..., die sich im hinteren Bereich der Postfiliale befunden hatte, nach vorne in den Schalterbereich kam, kletterte auch derjenige der beiden, der sich vor dem Schalter der Geschädigten F... gefunden hatte, über die Glasscheibe. Einer der beiden trat auf die Postangestellte Pie... zu und forderte sie mit vorgehaltener Waffe auf, den Tresorraum zu öffnen. Der andere bedrohte währenddessen erneut die Postangestellte Fö... indem er ihr eine Faustfeuerwaffe an den Kopf hielt. Unter dem Eindruck dieser Drohung und aus Angst um ihre Kollegin begab sich die Postangestellte Fö... mit diesem zu dem Tresorraum und öffnete alle Tresore, aus denen er das dort befindliche Geld an sich nahm. Der andere der beiden dirigierte in der Zwischenzeit mit seiner Faustfeuerwaffe die Postangestellte Pie... zu ihrer Kasse. Dabei sagte er: "Her damit, sonst machen wir ernst" sowie "Wenn Dir Dein Leben was wert ist, dann mach auf!". Unter dem Eindruck dieser Drohungen öffnete die Postangestellte Pie..., die vor Angst zitterte, die Kasse, aus der sich der Täter Geld herausnahm. Außerdem gab ihm die Postangestellte Pie... unter Fortwirkung der Bedrohung weitere 1.000 DM. Dann begab er sich in Richtung des Tresorraums. Die Postangestellte Pie... blieb an ihrem Schalter und löste Alarm aus. Sodann flüchteten U. B... und U. M... unter Mitnahme der Beute in Höhe von etwa 74.700 DM aus der Postfiliale. Dabei besprühte einer der beiden drei Männer, die den Kundenbereich betreten hatten, mit Reizgas, um ungehindert fliehen zu können.

U. B... und U. M... beabsichtigten, dass die Bedrohung mit den Schusswaffen, wie vorher mit der Angeklagten Z... gemeinsam geplant, die Wegnahme von Bargeld ermöglichen und weiter zu einer für die Post nachteiligen Herausgabe von Bargeld führen würde. Sie handelten in der dargestellten Weise, um sich und der Angeklagten Z... das Bargeld zuzueignen und weiter, um sich und die Angeklagte Z... an dem Bargeld zu bereichern. Dabei wussten sie, dass sie keinen Anspruch auf die Beute hatten.

Absprachegemäß hielt sich die Angeklagte Z... in Erfüllung ihrer zugesagten Aufgaben im Rahmen der Tatausführung am 05. Juli 2001 während der Durchführung des Überfalls und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer vom Tatort in oder in der Nähe der zu diesem Zeitpunkt von ihr, U. B... und U. M... genutzten Wohnung in der P.straße in Zwickau auf und entfaltete die zugesagten legendierenden Tätigkeiten, um dadurch den beiden Männern einen sicheren Rückzugsraum zu schaffen und zu erhalten. Hätten beide Männer im Zusammenhang mit der Tat den Tod gefunden, hätte sie – ebenfalls entsprechend dem gemeinsam gefassten Tatplan – das Bekennervideo versandt und sämtliche in der Zentrale des NSU vorhandene Beweismittel zur Identität der Mitglieder des NSU, zu deren bisherigem Leben im Untergrund und zu Unterstützungshandlungen zu ihren Gunsten durch andere Personen vernichtet.

Diese von der Angeklagten Z... geleisteten Tatbeiträge stellten sicher, dass die beiden Männer nach der Tat in die Zentrale der Vereinigung, also in ihre Wohnung, gefahrlos zurückkehren konnten, und dass der von ihr, U. M... und U. B... gemeinsam erstrebte ideologische Zweck der geplanten Tötungsserie erreicht werden würde. Sie waren daher unverzichtbare Bedingung für die Begehung der Tat in der Postfiliale. Dessen waren sich die Angeklagte Z..., U. M... und U. B... bewusst.

Die Angeklagte Z... wirkte an der Begehung dieser Tat in Kenntnis des Umstandes mit, dass Personen, die in der Postfiliale tätig waren, mit zwei Schusswaffen, von denen mindestens eine geladen war, bedroht werden würden und deshalb die Angestellten, entsprechend ihrer Absicht, die Wegnahme von Bargeld durch U. B... und U. M... dulden würden und es infolge der Bedrohung weiter zu einer für die Post nachteiligen Herausgabe von Bargeld kommen würde. Sie handelte weiter in der Absicht, sich und den beiden Männern die Beute zuzueignen und um sich und die beiden Männer an ihr zu bereichern. Dabei wussten sie, dass sie keinen Anspruch auf die Beute hatten.

Die Angeklagte Z... beabsichtigte den Überfall als Mitglied einer Vereinigung zu begehen, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub- und Erpressungstaten verbunden hatte, wobei sie weiter die Absicht hatte, dass zwei Vereinigungsmitglieder – nämlich U. B... und U. M... – am Überfallobjekt handeln und dabei zumindest eine scharfe Schusswaffe bei sich führen würden.

Die Mitwirkung der Angeklagten Z... bei der Vorbereitung, Planung und Durchführung des Überfalls stellte, entsprechend dem Konzept der Vereinigung und der Absicht ihrer drei Mitglieder, die Beschaffung weiterer von der Vereinigung benötigter Finanzmittel sicher und schuf damit die erforderliche Grundlage für die Durchführung weiterer ideologisch motivierter Anschläge der Vereinigung.

Die Angeklagte Z... war bei ihren Handlungen in vollem Umfang schuldfähig.

Infolge der Bedrohung mit den Schusswaffen erlitt die Postangestellte Fö... einen Schock. Sie versuchte in der Folgezeit mehrmals, ihre Arbeit in der Postfiliale wieder aufzunehmen, gab aber letztendlich ihren Arbeitsplatz aufgrund andauernder Angstzustände auf. Sie war mindestens drei Monate in psychologischer Behandlung, um diese Angstzustände zu überwinden.

Nachdem die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... die von ihnen bei zuvor durchgeführten Ausspähmaßnahmen gewonnenen Erkenntnisse von möglichen Tatorten ausgewertet hatten, kamen sie zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt vor dem 29. August 2001 in Umsetzung des von ihnen gemeinsam ersonnenen Konzepts, das die Begehung von Tötungsdelikten zum Ziel hatte, hinsichtlich folgender Umstände überein: Gemeinsam planten sie, arbeitsteilig in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken einen in dem Obst- und Gemüsegeschäft in der B.-Sch.-Straße in München tätigen Kleinstgewerbetreibenden, sofern dieser dem äußeren Erscheinungsbild nach südländischer Abstammung wäre, unter Ausnutzung des Umstands, dass er mit keinem Angriff auf sein Leben rechnen und deshalb wehrlos sein würde, aus ausländerfeindlich-rassistischen Motiven am Vormittag des 29. August 2001 durch Erschießen zu töten. Sie einigten sich darauf, bei der Tatausführung arbeitsteilig vorzugehen.

Nach ihrem gemeinsamen Plan hatten U. M... und U. B... dabei die Aufgabe, in München vor Ort tätig zu werden. Sie sollten dort das Opfer erschießen, während die Angeklagte Z... zusagte, die Abwesenheitszeiten U. B... und U. M... im Zusammenhang mit der Tatausführung zu legendieren, deren Abwesenheit durch ihre eigene Präsenz im Bereich der Wohnung zu tarnen und aktiv bei Nachfragen, jeweils der Situation angepasst, eine unverfängliche Erklärung für deren Abwesenheit zu finden und abzugeben. Sie sagte zu, den beiden Männern eine sichere Rückzugsmöglichkeit in die Zentrale der Vereinigung, also ihre gemeinsame Wohnung in der P.straße in Zwickau, zu schaffen. Sie sagte eine sorgfältige Beobachtung der Umgebung ihrer gemeinsamen Wohnung und Zentrale der Vereinigung zu sowie eine schnelle und umsichtige Reaktion auf Vorkommnisse, die den Eindruck des unauffälligen bürgerlichen Lebens der drei Personen in Frage stellen könnten. Dadurch gab sie U. B... und U. M... die Sicherheit, ungefährdet in die Zentrale der Vereinigung, ihre gemeinsame Wohnung, zurückkehren zu können.

Da der Angeklagten Z... U. B... und U. M... zudem bekannt war, dass immer das Risiko des Todes der Ausführenden vor Ort bestehen würde, bezogen sie diesen Aspekt im Hinblick auf die Bedeutung der Bekennung der Vereinigung NSU zu den ideologisch bedingten Tötungsdelikten in ihre Planung ein. Sie waren sich einig, dass der Anschlag nur durchgeführt werden sollte, wenn gleichzeitig die Veröffentlichung des vorbereiteten Bekennervideos der Vereinigung und die Vernichtung von Beweismitteln durch eines der Mitglieder des NSU für den Fall des Todes ihrer außerhalb der Zentrale aufhältlichen Mitglieder gewährleistet sein würden. In der öffentlichen Wahrnehmung sollte nur die Vereinigung NSU und deren Wirken präsent sein. Keinesfalls wollten sie, dass die Ermittlungsbehörden und damit die Öffentlichkeit Einblicke in die Struktur der Organisation, die Anzahl und die Identität ihrer Mitglieder, deren Leben und Zusammenwirken sowie die Identität ihrer Unterstützer und die Art der Unterstützungshandlungen gewinnen würden. Die Öffentlichkeit sollte vom Fortbestand einer handlungsfähigen, schlagkräftigen, im Einzelnen nicht greifbaren Vereinigung ausgehen.

Um dies zu gewährleisten, beschlossen sie, dass sich die Angeklagte Z... während der gesamten Tatausführung und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer vom Tatort in oder in der Nähe der Zentrale der Vereinigung, ihrer gemeinsamen Wohnung in der P.straße in Z., auch deshalb bereithalten sollte, um für den Fall, dass die Männer im Zusammenhang mit der Tat den Tod finden würden, das vorbereitete Bekennervideo der Vereinigung NSU zu den bereits begangenen ideologisch motivierten Tötungsdelikten zu veröffentlichen und sämtliche in der Zentrale der Vereinigung vorhandenen Beweismittel hinsichtlich der Identität der Mitglieder der Vereinigung NSU, hinsichtlich deren bisherigen Lebens im Untergrund und hinsichtlich von Unterstützungshandlungen zu ihren Gunsten durch andere Personen zu vernichten.

Die Angeklagte Z... gab durch ihre Zusagen einerseits den beiden Männern die Sicherheit, ungefährdet in die Wohnung zurückkehren zu können, und andererseits gewährleistete sie, dass auch im Falle ihres Todes der von ihr, U. B... und U. M... gemeinsam erstrebte ideologische Zweck der von ihnen begangenen Tötungsserie durch die von ihr zugesagte Vernichtung der vorhandenen Beweismittel und die Veröffentlichung des Bekennervideos erreicht werden würde. Auf diese Art und Weise ermöglichte sie erst die Durchführung der Tat vor Ort. Die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... vereinbarten in Umsetzung ihres Handlungskonzepts zudem, dass die beiden Männer bei dieser Tat und den folgenden ausländerfeindlich-rassistisch motivierten Tötungsdelikten zulasten von Kleinstgewerbetreibenden in jedem Fall dieselbe Waffe, nämlich die von ihnen erworbene Pistole Ceska 83, verwenden und damit den Seriencharakter der Taten deutlich machen sollten.

In Ausführung dieses gemeinsam mit der Angeklagten Z... gefassten Gesamtplans begaben sich U. M... und U. B... am 29. August 2001 nach München in die B.-Sch.-Straße ,wo das Opfer, der türkisch-stämmige H. K... ein Obst- und Gemüsegeschäft betrieb. Aufgrund der durch sein Aussehen naheliegenden Abstammung gehörte H. K... zu der von den drei Personen ausländerfeindlich-rassistisch definierten Opfergruppe. Zwischen 10:35 Uhr und 10:50 Uhr betraten U. M... und U. B... den Laden, um H. K... zu töten. H. K... befand sich zu diesem Zeitpunkt in seinem Laden hinter dem Kassentresen, der dem Eingang schräg links gegenüber lag. Er wandte sich den beiden Männern zu. Dabei versah er sich keines Angriffs auf sein Leben. Aus diesem Grund fehlte ihm die Möglichkeit, den bevorstehenden Angriff abzuwehren oder zu fliehen. U. B... und U. M... kam es darauf an, das Opfer überraschend zu attackieren, um so von vornherein jede Gegenwehr, Flucht oder Hilferufe zu unterbinden. Entsprechend dem gemeinsamen Tatplan schoss einer der beiden Männer, U. B... oder U. M... dementsprechend sofort und für das Opfer vollkommen unerwartet mit der Pistole Ceska 83 Kaliber 7,65 mm mit der Waffennummer ****78, an deren Lauf ein Schalldämpfer aufgeschraubt war, dem Geschädigten ins Gesicht, um diesen zu töten. Der Schuss traf das Opfer im Bereich der linken Wange unterhalb der linken Augenbraue, wobei das Geschoss über der rechten Ohrregion wieder austrat. H. K... duckte sich sodann nach unten weg. In dieser Lage schoss ihm einer der beiden Männer von hinten im Bereich der linken Hinterhauptsregion ein weiteres Mal in den Kopf, um ihn zu töten. Das Geschoss durchschlug den Schädel und trat im Bereich der rechten Stirnregion wieder aus. H. K... stürzte hinter dem Tresen zu Boden und blieb auf dem Rücken liegen.

Nach der Abgabe dieser Schüsse flüchteten U. M... und U. B... vom Tatort und ließen das Opfer lebensgefährlich verletzt zurück.

H. K... verstarb noch am Tatort als Folge der zwei Kopfdurchschüsse an einer zentralen Lähmung in Verbindung mit Blutverlust nach außen und nach innen sowie Ersticken bei ausgeprägter Bluteinatmung.

Absprachegemäß hielt sich die Angeklagte Z... in Erfüllung ihrer zugesagten Aufgaben im Rahmen der Tatausführung am 29. August 2001 während der gesamten Durchführung des Tötungsdelikts und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer vom Tatort in oder in der Nähe der zu diesem Zeitpunkt von ihr, U. B... und U. M... genutzten Wohnung in der P.straße in Zwickau auf und entfaltete die zugesagten Tätigkeiten, um dadurch den beiden Männern einen sicheren Rückzugsraum zu schaffen und zu erhalten. Hätten die beiden Männer im Zusammenhang mit der Tat den Tod gefunden, hätte sie – entsprechend dem gemeinsam gefassten Tatplan – das Bekennervideo versandt und sämtliche in der Zentrale des NSU vorhandenen Beweismittel hinsichtlich der Identität der Mitglieder des NSU, hinsichtlich deren bisherigen Lebens im Untergrund und hinsichtlich von Unterstützungshandlungen zu ihren Gunsten durch andere Personen vernichtet. Diese von der Angeklagten Z... geleisteten Tatbeiträge stellten sicher, dass die beiden Männer nach der Tat in die Zentrale der Vereinigung, also in ihre Wohnung gefahrlos zurückkehren würden können sowie, dass der von ihr, U. B... und U. M... gemeinsam erstrebte ideologische Zweck der ideologisch motivierten Tötungsserie erreicht werden würde. Sie waren daher für die drei Mitglieder der Vereinigung unverzichtbare Bedingung für die Begehung der Tat zulasten von H. K... Dessen waren sich die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... bewusst.

Die Angeklagte Z... handelte in der dargestellten Weise, um den Tod eines Menschen herbeizuführen, der zu einer Gruppe ihrer ideologischen Feindbilder zählte.

Dadurch wollte sie ihre eigenen ideologischen Ziele erreichen, nämlich die Einschüchterung der ausländischen Bevölkerung in Deutschland sowie der Mitbürger mit Migrationshintergrund und die Vorführung staatlicher Stellen als unfähig zur Verhinderung und Aufklärung der Tat. Der Angeklagten Z... war dabei bewusst, dass das Opfer keinerlei Anlass zu der Tat gegeben hatte. Das Opfer war, was die Angeklagte wusste, vielmehr, ohne dass eine Beziehung zwischen ihr und dem Opfer bestanden hätte, aufgrund seiner offensichtlichen südländischen Abstammung lediglich ein Repräsentant einer ideologischen Feindbildgruppe, nämlich der "Ausländer". Sie sprach dem Opfer bei der Erbringung ihres Tatbeitrags aus politisch-ideologischen Gründen, nämlich zur Einschüchterung der im Bundesgebiet lebenden Personen mit Migrationshintergrund und zur Bloßstellung der staatlichen Organe, sein Lebensrecht ab.

Die Umstände der Tatausführung, nämlich dass die beiden Männer bei der Tat ausnutzten, dass das Opfer mit keinem Angriff auf sein Leben rechnete und deshalb wehrlos war, waren Teil des gemeinsam gefassten Tatplans und von der Angeklagten Z... gewollt. Die Angeklagte Z... war bei ihren Handlungen in vollem Umfang schuldfähig.

Bekennervideo – zweite Fassung

Nach den beiden Taten im Juni 2001 in Nürnberg zulasten von A. Öz... und in Hamburg zulasten von S. T..., dem Raubüberfall im Juli 2001 in Zwickau und der Tat zulasten von H. K... im August 2001 wurde die Aktualisierung der bereits bestehenden Fassung des Bekennervideos von den dreien gemeinsam konzipiert und danach erstellt. Aus vorher selbst gefertigten Videoclips, die sie zusammenschnitten, stellten sie bis zum 28. Oktober 2001 ein fünfminütiges Bekennervideo des NSU fertig, welches das Video vom 09. März 2001 im Hinblick auf die von ihnen zwischenzeitlich verübten Tötungsdelikte auf den aktuellen Stand brachte. Dabei verwendeten sie – neben Zeitungsausschnitten – die von ihnen selbst gefertigten Fotos von den Tatorten in Nürnberg und Hamburg.

Das Video beginnt zunächst mit einem trickfilmartig gestalteten Kameraanflug auf eine Insel im Meer mit den Umrissen des NSU-Symbols, also die ineinander verschlungenen Buchstaben "N" und "S", wobei der frei bleibende Zwischenraum ein "U" formt. Der ganze Film ist mit dem Lied "Am Puls der Zeit" unterlegt, in dem mehrmals der Satz "Der Widerstand ist bereit" wiederholt wird. Nach der Inselansicht ist erneut das NSU-Symbol in der Mitte des Bildes dargestellt, wobei es nun umrahmt wird vom Schriftzug Nationalsozialistischer Untergrund. Um dieses Zentrum herum gruppieren sich 14 zunächst leere Rahmen. Anschließend wird, wie in der ersten Bekennervideofassung mittels eines Textbandes darauf hingewiesen, dass der Nationalsozialistische Untergrund nicht durch viele Worte auf sich aufmerksam machen wird, sondern durch Taten. Wieder wird betont, dass die Anschläge bis zum Umsturz der gesellschaftlichen und politischen Verhältnisse fortgesetzt werden. Ein Schnitt führt zurück zu dem im Zentrum abgebildeten NSU-Symbol mit den 14 Rahmen. Gleich einem Zufallsgenerator leuchten alle Rahmen dann farbig unterlegt nacheinander auf. Der erste Stopp im linken oberen Rahmen lässt dort das Datum "13.06.01" erscheinen und das NSU-Symbol wird ersetzt durch ein Foto des an diesem Tage erschossenen A. Öz... Anschließend werden vier Zeitungsausschnitte sichtbar, von denen sich allerdings ein Artikel nicht auf das Opfer Öz... sondern auf das Opfer H. K... bezieht. Anschließend wird ein von U. M... oder U. B... für die Verwendung im Bekennervideo bei Begehung der Tat am Tatort angefertigtes Foto des erschossenen A. Öz... eingeblendet. Die Sequenz endet mit der Darstellung eines Totenkopfes, an dem ein Schild mit dem Tatdatum "13.06.01" angebracht ist. Es erscheint sodann der Schriftzug: "A. ÖZ... IST NUN KLAR, WIE ERNST UNS DER ERHALT DER DEUTSCHEN NATION IST".

Auf ähnliche Weise werden im Folgenden in dem Video die Taten zulasten von E. Ş... H. K..., S. T... sowie der Bombenanschlag in der P.gasse in Köln dargestellt.

Im Fall von E. Ş... wird eine Szene aus einer "ZDF"-Sendung gezeigt, in der die Tötung von E. Ş... und die Entdeckung der Tat filmisch dargestellt werden.

Das in der ZDF-Sendung gezeigte Bild des toten E. Ş... wird im Bekennervideo mit dem Wort "Fälschung" untertitelt. Anschließend wird das von U. M... oder U. B... am 09. September 2000 am Tatort gefertigte Foto von E. Ş... eingeblendet und mit dem Wort "Original" untertitelt.

Auch in der Sequenz über die Tat zulasten von S. T... wird ein Foto in das Video eingebettet, das von U. M... oder U. B... am Tatort von dem Opfer gemacht wurde.

Das Video endet, wie bereits die erste Fassung des Bekennerdokuments, mit dem aus der Trickfilmserie "Paulchen Panther" entlehnten Spruch: "Heute ist nicht alle Tage. Wir kommen wieder keine Frage."

Nachdem die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... die von ihnen bei zuvor durchgeführten Ausspähmaßnahmen gewonnenen Erkenntnisse von möglichen Tatorten ausgewertet hatten, kamen sie zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt vor dem 25. September 2002 in Umsetzung des von ihnen gemeinsam ersonnenen Konzepts ihrer Vereinigung, das zur Finanzierung der von ihnen beabsichtigten ideologisch motivierten Tötungsdelikte die fortgesetzte Begehung von Überfällen vorsah, hinsichtlich folgender Umstände überein: Gemeinsam planten sie, arbeitsteilig in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken am Vormittag des 25. September 2002 die Sparkassenfiliale in der K.-M.-Straße in Zwickau zu überfallen.

Sie einigten sich darauf, bei der Tatausführung arbeitsteilig vorgehen. Nach ihrem gemeinsamen Plan hatten U. M... und U. B... dabei die Aufgabe, in der Sparkassenfiliale vor Ort tätig zu werden, während die Angeklagte Z... zusagte, die Abwesenheitszeiten U. B... und U. M... im Zusammenhang mit der Tatausführung zu legendieren, deren Abwesenheit durch ihre eigene Präsenz im Bereich der Wohnung zu tarnen und aktiv bei Nachfragen, jeweils der Situation angepasst, eine unverfängliche Erklärung für deren Abwesenheit zu finden und abzugeben. Sie sagte zu, den beiden Männern eine sichere Rückzugsmöglichkeit in die Zentrale der Vereinigung, also in ihre gemeinsame Wohnung, zu schaffen. Sie sagte eine sorgfältige Beobachtung der Umgebung ihrer gemeinsamen Wohnung und Zentrale der Vereinigung zu sowie eine schnelle und umsichtige Reaktion auf Vorkommnisse, die den Eindruck des unauffälligen bürgerlichen Lebens der drei Personen in Frage stellen könnten. Dadurch gab sie U. B... und U. M... die Sicherheit, ungefährdet in die Zentrale der Vereinigung, ihre gemeinsame Wohnung, zurückkehren zu können.

Da der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... bekannt war, dass immer das Risiko des Todes der ausführenden Täter vor Ort bestehen würde, bezogen sie diesen Aspekt im Hinblick auf die Bedeutung der Bekennung der Vereinigung NSU zu den ideologisch bedingten Tötungsdelikten in ihre Planung ein. Sie waren sich einig, dass entsprechend dem Konzept der Vereinigung der Überfall nur durchgeführt werden sollte, wenn neben den vereinbarten Legendierungstätigkeiten für den Fall des Todes ihrer beiden außerhalb der Zentrale aufhältlichen Mitglieder gleichzeitig die Veröffentlichung des vorbereiteten Bekennervideos der Vereinigung und die Vernichtung von Beweismitteln durch eines der Mitglieder des NSU gewährleistet sein würden.

In der öffentlichen Wahrnehmung sollte nur die Vereinigung NSU und deren Wirken präsent sein. Keinesfalls wollten sie, dass die Ermittlungsbehörden und damit die Öffentlichkeit Einblicke in die Struktur der Organisation, die Anzahl und die Identität ihrer Mitglieder, deren Leben und Zusammenwirken sowie die Identität ihrer Unterstützer und die Art der Unterstützungshandlungen gewinnen würden. Die Öffentlichkeit sollte vom Fortbestand einer handlungsfähigen, schlagkräftigen, im Einzelnen nicht greifbaren Vereinigung ausgehen.

Um dies zu gewährleisten, beschlossen sie, dass sich die Angeklagte Z... während der gesamten Tatausführung und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer vom Tatort in oder in der Nähe der Zentrale der Vereinigung, ihrer gemeinsamen Wohnung in der P.straße in Zwickau, auch deshalb bereithalten sollte, um für den Fall, dass beide Männer im Zusammenhang mit der Tat den Tod finden würden, das vorbereitete Bekennervideo der Vereinigung NSU zu den bereits begangenen ideologisch motivierten Tötungsdelikten zu veröffentlichen und sämtliche in der Zentrale der Vereinigung vorhandenen Beweismittel hinsichtlich der Identität der Mitglieder der Vereinigung NSU, hinsichtlich deren bisherigen Lebens im Untergrund und hinsichtlich von Unterstützungshandlungen zu ihren Gunsten durch andere Personen zu vernichten.

Die Angeklagte Z... gab durch ihre Zusagen einerseits U. M... und U. B... die Sicherheit, ungefährdet in die Wohnung zurückkehren zu können, und andererseits gewährleistete sie, dass auch im Falle des Todes beider Männer der von ihr, U. B... und U. M... gemeinsam erstrebte ideologische Zweck der von ihnen begangenen Tötungsserie durch die von ihr zugesagte Vernichtung der vorhandenen Beweismittel und die Veröffentlichung des Bekennervideos erreicht werden würde. Auf diese Art und Weise ermöglichte sie erst die Durchführung der Tat vor Ort.

Zudem sagte die Angeklagte Z... zu, auch diese zu erwartende Tatbeute zu verwalten, die notwendigen finanziellen Verpflichtungen der Vereinigung nach außen mit den beiden Männern weiterhin organisatorisch zu regeln und die erforderlichen Ausgaben aus der gemeinsam erlangten und von ihr verwalteten Tatbeute zu tätigen, um dadurch die Abtarnung des Personenverbandes zu fördern und diesen zu sichern. Diese Funktion hatte sie bereits nach dem ersten Überfall im Jahr 1998 übernommen.

Die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... kamen weiter überein, bei dem Überfall durch die Drohung eine mitgeführte Schusswaffe gegen anwesende Personen einzusetzen und durch den Einsatz von Reizgasspray das Personal dazu zu veranlassen, ihnen das in der Sparkassenfiliale vorhandene Bargeld und andere Wertgegenstände auszuhändigen oder deren Wegnahme durch sie zu dulden. Es kam ihnen von Anfang an darauf an, das Geld für sich zu behalten oder für sich zu verwenden, wobei sie wussten, dass es ihnen nicht zustand.

Sie waren sich darüber im Klaren, dass die zu erwartende Beute aus dem geplanten Überfall die Planung und Durchführung der weiteren von ihnen beabsichtigten ideologisch motivierten Anschläge finanziell und praktisch weiter ermöglichen würde und zudem für eine bestimmte weitere Zeit ihren Lebensunterhalt sichern würde. Da sie weiter keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit würden nachgehen müssen, würde ihnen ausreichend Zeit zur Verfügung stehen, um die von ihnen auch künftig beabsichtigten ideologisch motivierten Taten ihres Personenverbandes intensiv planen, vorbereiten und ausführen zu können. Außerdem wollten sie mit der Beute die Kosten begleichen, die bei der Planung, Vorbereitung und Ausführung ihrer ideologisch motivierten Taten anfallen würden.

Aufgrund der überragenden Bedeutung der Beute aus dem Überfall als Grundlage für die Realisierung der Anschlagstaten beschlossen sie, entsprechend der vereinbarten Grundkonzeption ihres Verbandes, bei dem Überfall eine scharfe Schusswaffe mitzuführen, diese als Drohmittel und zur Beutesicherung einzusetzen und Widerstand von Überfallopfern, die Gefahr einer Festnahme durch Verfolger auf der Flucht oder eine Täteridentifizierung gegebenenfalls mit Waffengewalt zu unterbinden. Mit einem von ihnen als möglich erkannten Tod von Menschen fanden sie sich dabei als notwendige Folge ab.

In Ausführung dieses gemeinsam mit der Angeklagten Z... gefassten Gesamtplans begaben sich U. B... und U. M... am 25. September 2002 gegen 09:00 Uhr in die Sparkassenfiliale in der K.-M.-Straße in Zwickau. Sie waren mit Tüchern vor dem Gesicht maskiert. Einer von ihnen trug eine Mütze, der andere ein helles Basecap. Bewaffnet waren sie plangemäß mit einer kurzläufigen scharfen Faustfeuerwaffe und einem Reizgassprühgerät. Einer der beiden besprühte eine Kundin, die sich an einem Schalter der Sparkasse befand. Der andere begab sich zu dem Tisch der Sparkassenangestellten W... die gerade einen Kunden bediente, hielt die scharfe Faustfeuerwaffe in der Hand und rief: "Überfalll". Dann dirigierte er sie, indem er die Waffe in ihren Rücken hielt, in das Büro der Sparkassenangestellten Ro... die er mit der Waffe bedrohte, indem er sie an ihren Kopf hielt. Dabei rief er: "Zum Tresor!". Unter dem Eindruck dieser Bedrohung gingen die beiden Sparkassenangestellten zum Tresor, der offenstand, weil dort Geld in Säcke verpackt wurde. Dort nahm er sodann unter Fortwirkung der Drohung auf die Sparkassenangestellten das Geld aus dem Tresor. Als sich die Sparkassenangestellte Ro... umdrehte, sah sie den weiteren Täter, den sie vorher nicht wahrgenommen hatte, der ihr sofort Reizgas in das Gesicht sprühte. Einer der beiden Täter rief: "Das kann doch nicht alles sein!". Ihr wurde vom Täter wiederum Reizgas in das Gesicht gesprüht. Unter dem Eindruck dieser Behandlung rief sie: "Der andere Teil liegt dort!" und verwies auf die Kasse als Aufbewahrungsort des Geldes. Dort besprühte einer der Täter die Sparkassenangestellte Po... mit Reizgas, die infolgedessen ein starkes Brennen im Gesicht verspürte, und entnahm unter Ausnutzung dieser Behandlung der Geschädigten Po... das Geld aus der Kasse. Sodann flüchteten U. B... und U. M... unter Mitnahme der Beute in Höhe von etwa 48.400 Euro und eines Metallbehältnisses, in dem sich zwölf Blankosparbücher der Sparkasse befanden.

U. B... und U. M... beabsichtigten, dass die Bedrohung mit den Schusswaffen und mit dem Einsatz des Reizgases, wie vorher mit der Angeklagten Z... gemeinsam geplant, die Wegnahme von Bargeld ermöglichen würde, Sie handelten in der dargestellten Weise, um sich und der Angeklagten Z... die Beute, auf die sie, wie sie wussten, keinen Anspruch hatten, zuzueignen.

Absprachegemäß hielt sich die Angeklagte Z... in Erfüllung ihrer zugesagten Aufgaben im Rahmen der Tatausführung am 25. September 2002 während der Durchführung des Überfalls und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer vom Tatort in oder in der Nähe der zu diesem Zeitpunkt von ihr, U. B... und U. M... genutzten Wohnung in der P.straße in Zwickau auf und entfaltete die zugesagten Tätigkeiten, um dadurch den beiden Männern einen sicheren Rückzugsraum zu schaffen und zu erhalten. Hätten beide Männer im Zusammenhang mit der Tat den Tod gefunden, hätte sie – entsprechend dem gemeinsam gefassten Tatplan – das Bekennerdokument versandt und sämtliche in der Zentrale des NSU vorhandenen Beweismittel zur Identität der Mitglieder des NSU, zu deren bisherigen Leben im Untergrund und zu Unterstützungshandlungen zu ihren Gunsten durch andere Personen vernichtet.

Diese von der Angeklagten Z... geleisteten Tatbeiträge stellten sicher, dass die beiden Männer nach der Tat in die Zentrale der Vereinigung, also in ihre Wohnung, gefahrlos zurückkehren konnten, und dass der von ihr, U. M... und U. B... – gemeinsam erstrebte ideologische Zweck der geplanten Tötungsserie erreicht werden würde. Sie waren daher unverzichtbare Bedingung für die Begehung der Tat in der Sparkassenfiliale. Dessen waren sich die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... bewusst.

Die Angeklagte Z... wirkte an der Begehung dieser Tat in Kenntnis des Umstandes mit, dass Personen, die in der Sparkassenfiliale anwesend waren, mit einer Schusswaffe bedroht und mit Reizgas besprüht werden würden und dass aufgrund der Drohung, entsprechend ihrer Absicht, die Wegnahme von Geld durch U. M... und U. B... vom Personal der Sparkasse geduldet würde. Sie handelte weiter in der Absicht, das von U. B... und U. M... weggenommene Geld sich und den beiden Männern zuzueignen, wobei sie, wie sie wusste, keinen Anspruch darauf hatten.

Die Angeklagte Z... beabsichtigte den Überfall als Mitglied einer Vereinigung zu begehen, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub- und Erpressungstaten verbunden hatte, wobei sie weiter die Absicht hatte, dass zwei Vereinigungsmitglieder – nämlich U. B... und U. M..., – am Überfallobjekt handeln und dabei zumindest eine scharfe Schusswaffe bei sich führen würden. Die Mitwirkung der Angeklagten Z... bei der Vorbereitung, Planung und Durchführung des Überfalls stellte, entsprechend dem Konzept der Vereinigung und der Absicht ihrer drei Mitglieder, die Beschaffung weiterer von der Vereinigung benötigter Finanzmittel sicher und schuf damit die erforderliche Grundlage für die Durchführung weiterer ideologisch motivierter Anschläge der Vereinigung.

Die Angeklagte Z... war bei ihren Handlungen in vollem Umfang schuldfähig.

Die Sparkassenangestellte Ro... erlitt durch das gegen sie eingesetzte Reizgasspray erhebliche Schmerzen. Ihr Gesicht brannte wie Feuer. Sie hatte das Gefühl, dass ihr die Haut abgezogen werde. Ihr Gehörgang schwoll an. Sie musste deshalb im Krankenhaus behandelt werden.

Auch die Sparkassenangestellte Wi... erlitt infolge des gegen sie eingesetzten Reizgasspray Schmerzen, die zwei Tage andauerten. Wegen des Überfalls ließ sie sich psychologisch beraten.

Die Sparkassenangestellte Po... erlitt durch das gegen sie eingesetzte Reizgasspray erhebliche Schmerzen. Ihr Gesicht brannte stark. Sie erlitt eine allergische Reaktion und musste eine Nacht im Krankenhaus verbringen. Sie brauchte einige Wochen, um das Überfallgeschehen zu verarbeiten und musste sich dazu in psychologische Behandlung begeben.

Eintritt der Verfolgungsverjährung hinsichtlich der Taten, die die Flucht verursachten

Am 23. Juni 2003 trat Verfolgungsverjährung hinsichtlich der Taten ein, derentwegen U. M..., U. B... und die Angeklagte B. Z... anlässlich der Garagendurchsuchung geflohen waren. Dies war allen dreien bekannt. Dieser Umstand war für sie im Hinblick auf die Verfolgung ihrer Ziele ohne Bedeutung. Sie verfolgten ihren im Jahr 1998 gefassten Plan weiter.

Nachdem die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... die von ihnen bei zuvor durchgeführten Ausspähmaßnahmen gewonnenen Erkenntnisse von möglichen Tatorten ausgewertet hatte, kamen sie zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt vor dem 23. September 2003 in Umsetzung des von ihnen gemeinsam ersonnenen Konzepts ihrer Vereinigung, das zur Finanzierung der von ihnen beabsichtigten ideologisch motivierten Tötungsdelikte die fortgesetzte Begehung von Überfällen vorsah, hinsichtlich folgender Umstände überein: Gemeinsam planten sie, arbeitsteilig in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken am Vormittag des 23. September 2003 die Sparkassenfiliale in der P.-B.-Straße in Chemnitz zu überfallen. Sie einigten sich darauf, bei der Tatausführung arbeitsteilig vorzugehen.

Nach ihrem gemeinsamen Plan hatten U. M... und U. B... dabei die Aufgabe, in der Sparkassenfiliale vor Ort tätig zu werden, während die Angeklagte Z... zusagte, die Abwesenheitszeiten U. B... und U. M... im Zusammenhang mit der Tatausführung zu legendieren, deren Abwesenheit durch ihre eigene Präsenz im Bereich der Wohnung zu tarnen und aktiv bei Nachfragen, jeweils der Situation angepasst, eine unverfängliche Erklärung für deren Abwesenheit zu finden und abzugeben. Sie sagte zu, den beiden Männern eine sichere Rückzugsmöglichkeit in die Zentrale der Vereinigung, also in ihre gemeinsame Wohnung in der P.straße in Zwickau, zu schaffen. Sie sagte eine sorgfältige Beobachtung der Umgebung ihrer gemeinsamen Wohnung und Zentrale der Vereinigung zu sowie eine schnelle und umsichtige Reaktion auf Vorkommnisse, die den Eindruck des unauffälligen bürgerlichen Lebens der drei Personen in Frage stellen könnten. Dadurch gab sie U. B... und U. M... die Sicherheit, ungefährdet in die Zentrale der Vereinigung, ihre gemeinsame Wohnung, zurückkehren zu können.

Da der Angeklagten Z... U. B... und U. M... zudem bekannt war, dass immer das Risiko des Todes der Ausführenden vor Ort bestehen würde, bezogen sie diesen Aspekt im Hinblick auf die Bedeutung der Bekennung der Vereinigung NSU zu den ideologisch bedingten Tötungsdelikten in ihre Planung ein. Sie waren sich einig, dass der Überfall entsprechend dem Konzept der Vereinigung nur durchgeführt werden sollte, wenn neben den vereinbarten Legendierungstätigkeiten für den Fall des Todes ihrer außerhalb der Zentrale aufhältlichen Mitglieder gleichzeitig die Veröffentlichung des vorbereiteten Bekennervideos der Vereinigung und die Vernichtung von Beweismitteln durch eines der Mitglieder des NSU gewährleistet sein würden. In der öffentlichen Wahrnehmung sollte nur die Vereinigung NSU und deren Wirken präsent sein. Keinesfalls wollten sie, dass die Ermittlungsbehörden und damit die Öffentlichkeit Einblicke in die Struktur der Organisation, die Anzahl und die Identität ihrer Mitglieder, deren Leben und Zusammenwirken sowie die Identität ihrer Unterstützer und die Art der Unterstützungshandlungen gewinnen würden. Die Öffentlichkeit sollte vom Fortbestand einer handlungsfähigen, schlagkräftigen, im Einzelnen nicht greifbaren Vereinigung ausgehen.

Um dies zu gewährleisten, beschlossen sie, dass sich die Angeklagte Z... während der gesamten Tatausführung und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer vom Tatort in oder in der Nähe der Zentrale der Vereinigung, ihrer gemeinsamen Wohnung in der P.straße in Zwickau, auch deshalb bereithalten sollte, um für den Fall, dass die Männer im Zusammenhang mit der Tat den Tod finden würden, das vorbereitete Bekennervideo der Vereinigung NSU zu den bereits begangenen ideologisch motivierten Tötungsdelikten zu veröffentlichen und sämtliche in der Zentrale der Vereinigung vorhandenen Beweismittel hinsichtlich der Identität der Mitglieder der Vereinigung NSU, hinsichtlich deren bisherigen Lebens im Untergrund und hinsichtlich von Unterstützungshandlungen zu ihren Gunsten durch andere Personen zu vernichten.

Die Angeklagte Z... gab durch ihre Zusagen einerseits den beiden Männern die Sicherheit, ungefährdet in die Wohnung zurückkehren zu können, und andererseits gewährleistete sie, dass auch im Falle ihres Todes der von ihr, U. B... und U. M... gemeinsam erstrebte ideologische Zweck der von ihnen begangenen Tötungsserie durch die von ihr zugesagte Vernichtung der vorhandenen Beweismittel und die Veröffentlichung des Bekennervideos erreicht werden würde. Auf diese Art und Weise ermöglichte sie erst die Durchführung der Tat vor Ort. Zudem sagte die Angeklagte Z... zu, auch diese zu erwartende Tatbeute zu verwalten, die notwendigen finanziellen Verpflichtungen der Vereinigung nach außen mit den beiden Männern weiterhin organisatorisch zu regeln und die erforderlichen Ausgaben aus der gemeinsam erlangten und von ihr verwalteten Tatbeute zu tätigen, um dadurch die Abtarnung des Personenverbands zu fördern und diesen zu sichern. Diese Funktion hatte sie bereits nach dem ersten Überfall im Jahr 1998 übernommen. Die Angeklagte Z... sowie U. B... und U. M... kamen weiter überein, bei dem Überfall durch die Drohung, zwei mitgeführte Pistolen gegen anwesende Personen einzusetzen, das Personal dazu zu veranlassen, ihnen das in der Sparkasse vorhandene Bargeld auszuhändigen oder die Wegnahme des Geldes durch sie zu dulden. Es kam ihnen von Anfang an darauf an, das Geld für sich zu behalten oder für sich zu verwenden, wobei sie wussten, dass es ihnen nicht zustand. Sie waren sich darüber im Klaren, dass die zu erwartende Beute aus dem geplanten Überfall die Planung und Durchführung der weiteren von ihnen beabsichtigten ideologisch motivierten Anschläge finanziell und praktisch weiter ermöglichen würde und zudem für eine bestimmte weitere Zeit ihren Lebensunterhalt sichern würde. Da sie weiter keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit würden nachgehen müssen, würde ihnen ausreichend Zeit zur Verfügung stehen, um die von ihnen beabsichtigten ideologisch motivierten Taten ihres Personenverbandes intensiv planen, vorbereiten und ausführen zu können. Außerdem wollten sie mit der Beute die Kosten begleichen, die bei der Planung, Vorbereitung und Ausführung ihrer ideologisch motivierten Taten anfallen würden.

Aufgrund der überragenden Bedeutung der Beute aus dem Überfall als Grundlage für die Realisierung der Anschlagstaten beschlossen sie entsprechend der vereinbarten Grundkonzeption ihres Verbands, bei dem Überfall mindestens eine mit scharfer Munition geladene Faustfeuerwaffe mitzuführen, diese als Drohmittel und zur Beutesicherung einzusetzen und Widerstand von Überfallopfern oder die Gefahr einer Festnahme durch Verfolger auf der Flucht gegebenenfalls mit Waffengewalt zu unterbinden. Mit einem von ihnen als möglich erkannten Tod von Menschen fanden sie sich dabei als notwendige Folge ab.

Der Angeklagte B... nietete am 22. September 2003 auf Bitte von B. Z..., U. M... und U. B... bei dem Caravanvertrieb H... in Chemnitz für die Zeit vom 22. September bis zum 26. September 2003 ein Wohnmobil an. Dieses übergab er sodann an U. M... und U. B....

Mit diesem Wohnmobil fuhren U. B... und U. M... in Ausführung des gemeinsam mit der Angeklagten Z... gefassten Gesamtplans spätestens am 23. September 2003 nach Chemnitz. Gegen 10:30 Uhr betraten U. B... und U. M... die Sparkassenfiliale in der P.-B.Straße in Chemnitz und riefen "Überfall, Geld raus". Sie trugen Basecaps und hatten ihre Gesichter zur Tarnung mit Sonnenbrillen und Tüchern vermummt. Entsprechend dem gemeinsam gefassten Plan führten sie auch beide eine Faustfeuerwaffe, darunter zumindest eine, die mit scharfer Munition geladen war, mit sich. Um ihrer Forderung nach Geld Nachdruck zu verleihen, sprangen sie über den Tresen. Einer der beiden packte die Sparkassenangestellte Mau..., die an einem Schaltertisch der Kasse hinter dem Tresen tätig war, an den Haaren und hielt ihr die Waffe an den Kopf. Aus Angst um ihr Leben öffnete die Zeugin Mau... die Kassenschublade mit dem Wechselgeld, aus der der Täter 435 € entnahm. Der zweite Täter wandte sich an die Sparkassenangestellten Fr... schlug ihr mit der Waffe ins Gesicht, packte sie an ihrem Pullover und forderte sie auf, den Tresor zu öffnen. Nachdem die Zeugin Fr... äußerte, dass der Tresor zeitschlossgesichert sei, befürchteten U. B... und U. M..., bei Abwarten der Zeitschlosssicherung von der Polizei gestellt zu werden. Sie bestanden daher nicht weiter auf der Öffnung des Tresors, sondern flohen unter Mitnahme der Beute in Höhe von 435 € aus der Sparkassenfiliale.

U. B... und U. M... beabsichtigten, dass die Bedrohung der Angestellten mit den Schusswaffen, wie vorher gemeinsam mit der Angeklagten Z... geplant, die Wegnahme von Bargeld ermöglichen würde. Sie handelten in der dargestellten Weise, um sich und der Angeklagten Z... das Bargeld zuzueignen. Dabei wussten sie, dass sie keinen Anspruch auf die Beute hatten. Mit dem von A. E... angemieteten Wohnmobil, das sie an einem nicht näher bekannten Ort geparkt hatten, fuhren U. B... und U. M... anschließend zur Zentrale der Vereinigung NSU, der gemeinsamen Wohnung in der P.straße in Zwickau, in der sie die Beute zum gemeinsamen Verbrauch durch die drei Mitglieder der Vereinigung aufbewahrten.

Absprachegemäß hielt sich die Angeklagte Z... in Erfüllung ihrer zugesagten Aufgaben im Rahmen der Tatausführung am 23. September 2003 während der Durchführung des Überfalls und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer vom Tatort in oder in der Nähe der zu diesem Zeitpunkt von ihr, U. M... und U. B... genutzten Wohnung in der P.straße in Zwickau auf und entfaltete die zugesagten Tätigkeiten, um dadurch den beiden Männern einen sicheren Rückzugsraum zu schaffen und zu erhalten. Hätten die beiden Männer im Zusammenhang mit der Tat den Tod gefunden, hätte sie – entsprechend dem gemeinsam gefassten Tatplan – das Bekennerdokument versandt und sämtliche in der Zentrale des NSU vorhandenen Beweismittel hinsichtlich der Identität der Mitglieder des NSU, hinsichtlich deren bisherigen Lebens im Untergrund und hinsichtlich von Unterstützungshandlungen zu ihren Gunsten durch andere Personen vernichtet.

Diese von der Angeklagten Z... geleisteten Tatbeiträge stellten sicher, dass die beiden Männer nach der Tat in die Zentrale der Vereinigung, also ihre Wohnung, gefahrlos zurückkehren würden können sowie, dass der von ihr, U. B... und U. M... gemeinsam erstrebte ideologische Zweck der ideologisch motivierten Tötungsserie erreicht werden würde. Sie waren daher für die drei Mitglieder der Vereinigung unverzichtbare Bedingung für die Begehung der Tat in der Sparkassenfiliale in der P.-B.-Straße in Chemnitz. Dessen waren sich die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... bewusst.

Die Angeklagte Z... wirkte an der Begehung dieser Tat in Kenntnis des Umstandes mit, dass Personen, die in der Sparkassenfiliale tätig waren, mit einer Schusswaffe bedroht werden würden, und dass aufgrund dieser Drohung, entsprechend ihrer Absicht, die Wegnahme von Geld durch U. B... und U. M... ermöglicht und vom Personal der Sparkasse geduldet würde. Sie handelte weiter in der Absicht, das von U. B... und U. M... weggenommene Geld sich und den beiden Männern zuzueignen, wobei sie, wie sie wusste, keinen Anspruch auf dieses Geld hatten.

Die Angeklagte Z... beabsichtigte den Überfall als Mitglied einer Vereinigung zu begehen, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub- und Erpressungstaten verbunden hatte, wobei sie weiter die Absicht hatte, dass zwei Vereinigungsmitglieder – nämlich U. B... und U. M...- am Überfallobjekt handeln und dabei zumindest eine scharfe Schusswaffe bei sich führen würden.

Die Mitwirkung der Angeklagten Z... bei der Vorbereitung, Planung und Durchführung des Überfalls stellte, entsprechend dem Konzept der Vereinigung und der Absicht ihrer drei Mitglieder, die Beschaffung weiterer von der Vereinigung benötigter Finanzmittel sicher und schuf damit die erforderliche Grundlage für die Durchführung der ideologisch motivierten Anschläge der Vereinigung. Der von der Angeklagten Z... geleistete Tatbeitrag stellte damit sicher, dass der von ihr, U. M... und U. B... gemeinsam erstrebte ideologische Zweck der geplanten Tötungsserie erreicht werden würde.

Die Angeklagte Z... handelte in der dargestellten Weise, um durch die Beschaffung von Finanzmitteln die Tätigkeiten der von ihr, U. M... und U. B... gebildeten Vereinigung NSU zu fördern.

Die Angeklagte Z... war bei ihren Handlungen in vollem Umfang schuldfähig.

Die Sparkassenangestellte Fr... erlitt infolge des Schlages ins Gesicht Schmerzen und trug als Folge ein blaues Auge davon. Zur Verarbeitung des Geschehens war sie zweimal bei einem Psychologen zu einem Gespräch.

Die Sparkassenangestellte Mau... war im Hinblick auf die mit dem Überfall und den Bedrohungen verbundenen psychischen Belastungen nach dem Vorfall drei Tage arbeitsunfähig krank.

Nachdem die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... die von ihnen bei zuvor durchgeführten Ausspähmaßnahmen gewonnenen Erkenntnisse von möglichen Tatorten ausgewertet hatten, kamen sie zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt vor dem 25. Februar 2004 in Umsetzung des von ihnen gemeinsam ersonnenen Konzepts ihrer Vereinigung, das die Begehung von Tötungsdelikten zum Ziel hatte, hinsichtlich folgender Umstände überein:

Gemeinsam planten sie, arbeitsteilig in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken einen in dem in einem Verkaufscontainer untergebrachten Imbiss-Stand "Mr. Kebab-Grill" in dem N. Weg in Rostock tätigen Kleinstgewerbetreibenden, sofern dieser dem äußeren Erscheinungsbild nach südländischer Abstammung wäre, unter Ausnutzung des Umstandes, dass er mit keinem Angriff auf sein Leben rechnen und deshalb wehrlos sein würde, aus ausländerfeindlich-rassistischen Motiven am Vormittag des 25. Februar 2004 durch Erschießen zu töten.

Sie einigten sich darauf, bei der Tatausführung arbeitsteilig vorgehen: Nach ihrem gemeinsamen Plan hatten U. M... und U. B... dabei die Aufgabe, vor Ort in Rostock tätig zu werden. Sie sollten dort das Opfer erschießen, während die Angeklagte Z... zusagte, die Abwesenheitszeiten U. B... und U. M... im Zusammenhang mit der Tatausführung zu legendieren, deren Abwesenheit durch ihre eigene Präsenz im Bereich der Wohnung zu tarnen und aktiv bei Nachfragen, jeweils der Situation angepasst, eine unverfängliche Erklärung für deren Abwesenheit zu finden und abzugeben. Sie sagte zu, den beiden Männern eine sichere Rückzugsmöglichkeit in die Zentrale der Vereinigung, also ihre gemeinsame Wohnung, zu schaffen.

Sie sagte eine sorgfältige Beobachtung der Umgebung ihrer gemeinsamen Wohnung und Zentrale der Vereinigung zu sowie eine schnelle und umsichtige Reaktion auf Vorkommnisse, die den Eindruck des unauffälligen bürgerlichen Lebens der drei Personen in Frage stellen könnten.

Dadurch gab sie U. B... und U. M... die Sicherheit, ungefährdet in die Zentrale der Vereinigung, ihre gemeinsame Wohnung, zurückkehren zu können. Da der Angeklagten Z... U. B... und U. M... zudem bekannt war, dass immer das Risiko des Todes der Ausführenden vor Ort bestehen würde, bezogen sie diesen Aspekt im Hinblick auf die Bedeutung der Bekennung der Vereinigung NSU zu den ideologisch bedingten Tötungsdelikten in ihre Planung ein. Sie waren sich einig, dass der Anschlag nur durchgeführt werden sollte, wenn gleichzeitig die Veröffentlichung des vorbereiteten Bekennervideos der Vereinigung und die Vernichtung von Beweismitteln durch eines der Mitglieder des NSU für den Falle des Todes ihrer außerhalb der Zentrale aufhältlichen Mitglieder gewährleistet sein würden. In der öffentlichen Wahrnehmung sollte nur die Vereinigung NSU und deren Wirken präsent sein. Keinesfalls wollten sie, dass die Ermittlungsbehörden und damit die Öffentlichkeit Einblicke in die Struktur der Organisation, die Anzahl und die Identität ihrer Mitglieder, deren Leben und Zusammenwirken sowie die Identität ihrer Unterstützer und die Art der Unterstützungshandlungen gewinnen würden. Die Öffentlichkeit sollte vom Fortbestand einer handlungsfähigen, schlagkräftigen, im Einzelnen nicht greifbaren Vereinigung ausgehen.

Um dies zu gewährleisten, beschlossen sie, dass sich die Angeklagte Z... während der gesamten Tatausführung und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer vom Tatort in oder in der Nähe der Zentrale der Vereinigung, ihrer gemeinsamen Wohnung in der P.straße in Zwickau, auch deshalb bereithalten sollte, um für den Fall, dass die Männer im Zusammenhang mit der Tat den Tod finden würden, das vorbereitete Bekennervideo der Vereinigung NSU zu den bereits begangenen ideologisch motivierten Tötungsdelikten zu veröffentlichen und sämtliche in der Zentrale des NSU vorhandenen Beweismittel hinsichtlich der Identität der Mitglieder des NSU, hinsichtlich deren bisherigen Lebens im Untergrund und hinsichtlich von Unterstützungshandlungen zu ihren Gunsten durch andere Personen zu vernichten.

Die Angeklagte Z... gab durch ihre Zusagen einerseits U. B... und U. M... die Sicherheit, ungefährdet in die Wohnung zurückkehren zu können, und andererseits gewährleistete sie, dass auch im Falle ihres Todes der von ihr, U. B... und U. M... gemeinsam erstrebte ideologische Zweck der von ihnen begangenen Tötungsserie durch die von ihr zugesagte Vernichtung der vorhandenen Beweismittel und die Veröffentlichung des Bekennervideos erreicht werden würde. Auf diese Art und Weise ermöglichte sie erst die Durchführung der Tat vor Ort. Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... vereinbarten in Umsetzung ihres Handlungskonzepts zudem, dass die beiden Männer bei dieser Tat und den folgenden ausländerfeindlich-rassistisch motivierten Tötungsdelikten zulasten von Kleinstgewerbetreibenden in jedem Fall dieselbe Waffe, nämlich die von ihnen erworbene Pistole Ceska 83, verwenden und damit den Seriencharakter der Taten deutlich machen sollten.

Zur Ausführung des gemeinsamen Tatplans mietete U. B... am 23. Februar 2004 unter seinem Aliasnamen "H. G..." und unter Vorlage eines auf diesen Namen lautenden und mit einem Lichtbild des H. G... versehenden Führerscheins bei der Firma Caravanvertrieb H... in Chemnitz für die Zeit vom 23. bis zum 26. Februar 2004 ein Wohnmobil.

Mit diesem Wohnmobil fuhren U. B... und U. M... in Ausführung des gemeinsam mit der Angeklagten Z... gefassten Gesamtplans nach Rostock. Dort begaben sie sich am 25. Februar 2004 zu dem Imbiss-Stand "Mr. Kebab-Grill" im N. Weg, in dem an diesem Tag der türkisch-stämmige Y. Tu... als Aushilfskraft arbeitete. Aufgrund der durch sein Aussehen naheliegenden südländischen Abstammung gehörte Y. Tu... zu der von den drei Personen ausländerfeindlichrassistisch definierten Opfergruppe. Am 25. Februar 2004 zwischen 10:10 Uhr und 10:20 Uhr befand sich Y. Tu... in dem Verkaufscontainer und versah sich keines Angriffs auf sein Leben als U. B... und U. M... an die Türe auf der rechten Seite des Containers herantraten. U. B... und U. M... kam es darauf an, das Opfer überraschend zu attackieren, um so von vorneherein jede Gegenwehr, Flucht oder Hilferufe zu unterbinden.

Dem gemeinsamen Tatplan entsprechend gab U. M..., sofort und für Y. Tu... völlig unerwartet mit der Pistole Ceska 83, Kaliber 7,65 mm, mit der Waffennummer ****78, an deren Lauf ein Schalldämpfer aufgeschraubt war, vier Schüsse auf das Opfer ab, um es zu töten. Y. Tu... erlitt einen Nackendurchschuss, einen Halsdurchschuss sowie einen Steckschuss im Kopf. Ein Schuss verfehlte das Opfer. Nach der Schussabgabe flohen U. M... und U. B... vom Tatort, an dem sie Y. Tu... lebensgefährlich verletzt zurückließen, und anschließend mit dem Wohnmobil aus Rostock. Y. Tu... verstarb infolge der durch die Schüsse erlittenen Gehirnverletzung bei Schädelbrüchen und Halsweichteilverletzungen mit massiver Bluteinatmung am Tatort.

Absprachegemäß hielt sich die Angeklagte Z... in Erfüllung ihrer zugesagten Aufgaben im Rahmen der Tatausführung am 25. Februar 2004 während der gesamten Tatausführung und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer vom Tatort in oder in der Nähe der zu diesem Zeitpunkt von ihr, U. M... und U. B... genutzten Wohnung in der P.straße in Zwickau auf und entfaltete die zugesagten legendierenden Tätigkeiten, um dadurch den beiden Männern einen sicheren Rückzugsraum zu schaffen und zu erhalten.

Hätten die beiden Männer im Zusammenhang mit der Tat den Tod gefunden, hätte die Angeklagte Z... – entsprechend dem gemeinsam gefassten Tatplan – das vorbereitete Bekennervideo der Vereinigung zu den bereits begangenen Serienstraftaten versandt und sämtliche in der Zentrale des NSU vorhandenen Beweismittel hinsichtlich der Identität der Mitglieder des NSU, hinsichtlich deren bisherigen Lebens im Untergrund und hinsichtlich von Unterstützungshandlungen zu ihren Gunsten durch andere Personen vernichtet.

Diese von der Angeklagten Z... geleisteten Tatbeiträge stellten sicher, dass die beiden Männer nach der Tat in die Zentrale der Vereinigung, also in ihre Wohnung, gefahrlos zurückkehren konnten, und dass der von ihr, U. M... und U. B... gemeinsam erstrebte ideologische Zweck der geplanten Tötungsserie erreicht werden würde. Sie waren daher unverzichtbare Bedingung für die Begehung der Tat zulasten von Y. Tu.... Dessen waren sich die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... bewusst.

Die Angeklagte Z... handelte in der dargestellten Weise, um den Tod eines Menschen herbeizuführen, der zu einer Gruppe ihrer ideologischen Feindbilder zählte. Dadurch wollte sie ihre eigenen ideologischen Ziele erreichen, nämlich die Einschüchterung der ausländischen Bevölkerung in Deutschland sowie der Mitbürger mit Migrationshintergrund und die Vorführung staatlicher Stellen als unfähig zur Verhinderung und Aufklärung der Tat. Der Angeklagten Z... zwar dabei bewusst, dass das Opfer keinerlei Anlass zu der Tat gegeben hatte. Das Opfer war, was die Angeklagte wusste, vielmehr, ohne dass eine Beziehung zwischen ihr und dem Opfer bestanden hätte, aufgrund seiner offensichtlich südländischen Abstammung lediglich ein Repräsentant einer ideologischen Feindbildgruppe, nämlich der der "Ausländer". Sie sprach dem Opfer bei der Erbringung ihres Tatbeitrages aus politisch-ideologischen Gründen, nämlich zur Einschüchterung der im Bundesgebiet lebenden Personen mit Migrationshintergrund und zur Bloßstellung der staatlichen Stellen, sein Lebensrecht ab. Die Umstände der Tatausführung, nämlich dass die beiden Männer bei der Tat ausnutzten, dass das Opfer mit keinem Angriff auf sein Leben rechnete und deshalb wehrlos war, waren Teil des gemeinsamen Tatplans und von der Angeklagten Z... gewollt.

Die Angeklagte Z... handelte in der dargestellten Weise, um durch den von ihr erbrachten Tatbeitrag die Tätigkeit der von ihr, U. M... und U. B... gebildeten Vereinigung NSU zu fördern.

Die Angeklagte Z... war bei ihren Handlungen in vollem Umfang schuldfähig.

Nachdem die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... die von ihnen bei zuvor durchgeführten Ausspähmaßnahmen gewonnenen Erkenntnisse von möglichen Tatorten ausgewertet hatten, kamen sie zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt vor dem 14. Mai 2004 in Umsetzung des von ihnen gemeinsam ersonnenen Konzepts ihrer Vereinigung, das zur Finanzierung der von ihnen beabsichtigten ideologisch motivierten Tötungsdelikte die fortgesetzte Begehung von Überfällen vorsah, hinsichtlich folgender Umstände überein: Gemeinsam planten sie, arbeitsteilig in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken gegen Mittag des 14. Mai 2004, die Sparkassenfiliale in der A.-Sch.-Straße in Chemnitz zu überfallen.

Sie einigten sich darauf, bei der Tatausführung arbeitsteilig vorgehen. Nach ihrem gemeinsamen Plan hatten U. M... und U. B... dabei die Aufgabe, in der Sparkassenfiliale vor Ort tätig zu werden, während die Angeklagte Z... zusagte, die Abwesenheitszeiten U. B... und U. M... im Zusammenhang mit der Tatausführung zu legendieren, deren Abwesenheit durch ihre eigene Präsenz im Bereich der Wohnung zu tarnen und aktiv bei Nachfragen, jeweils der Situation angepasst, eine unverfängliche Erklärung für deren Abwesenheit zu finden und abzugeben. Sie sagte zu, den beiden Männern eine sichere Rückzugsmöglichkeit in die Zentrale der Vereinigung, also in ihre gemeinsame Wohnung, zu schaffen. Sie sagte eine sorgfältige Beobachtung der Umgebung ihrer gemeinsamen Wohnung und Zentrale der Vereinigung zu sowie eine schnelle und umsichtige Reaktion auf Vorkommnisse, die den Eindruck des unauffälligen bürgerlichen Lebens der drei Personen in Frage stellen könnten. Dadurch gab sie U. B... und U. M... die Sicherheit, ungefährdet in die Zentrale der Vereinigung, ihre gemeinsame Wohnung, zurückkehren zu können.

Da der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... bekannt war, dass immer das Risiko des Todes der ausführenden Täter vor Ort bestehen würde, bezogen sie diesen Aspekt im Hinblick auf die Bedeutung der Bekennung der Vereinigung NSU zu den ideologisch bedingten Tötungsdelikten in ihre Planung ein. Sie waren sich einig, dass entsprechend dem Konzept der Vereinigung der Überfall nur durchgeführt werden sollte, wenn neben den vereinbarten Legendierungstätigkeiten für den Fall des Todes ihrer beiden außerhalb der Zentrale aufhältlichen Mitglieder gleichzeitig die Veröffentlichung des vorbereiteten Bekennervideos der Vereinigung und die Vernichtung von Beweismitteln durch eines der Mitglieder des NSU gewährleistet sein würden.

In der öffentlichen Wahrnehmung sollte nur die Vereinigung NSU und deren Wirken präsent sein. Keinesfalls wollten sie, dass die Ermittlungsbehörden und damit die Öffentlichkeit Einblicke in die Struktur der Organisation, die Anzahl und die Identität ihrer Mitglieder, deren Leben und Zusammenwirken sowie die Identität ihrer Unterstützer und die Art der Unterstützungshandlungen gewinnen würden. Die Öffentlichkeit sollte vom Fortbestand einer handlungsfähigen, schlagkräftigen, im Einzelnen nicht greifbaren Vereinigung ausgehen.

Um dies zu gewährleisten, beschlossen sie, dass sich die Angeklagte Z... während der gesamten Tatausführung und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer vom Tatort in oder in der Nähe der Zentrale der Vereinigung, ihrer gemeinsamen Wohnung in der P.straße in Zwickau, auch deshalb bereithalten sollte, um für den Fall, dass beide Männer im Zusammenhang mit der Tat den Tod finden würden, das vorbereitete Bekennervideo der Vereinigung NSU zu den bereits begangenen ideologisch motivierten Tötungsdelikten zu veröffentlichen und sämtliche in der Zentrale der Vereinigung vorhandenen Beweismittel hinsichtlich der Identität der Mitglieder der Vereinigung NSU, hinsichtlich deren bisherigen Lebens im Untergrund und hinsichtlich von Unterstützungshandlungen zu ihren Gunsten durch andere Personen zu vernichten.

Die Angeklagte Z... gab durch ihre Zusagen einerseits U. M... und U. B... die Sicherheit, ungefährdet in die Wohnung zurückkehren zu können, und andererseits gewährleistete sie, dass auch im Falle des Todes beider Männer der von ihr, U. B... und U. M... gemeinsam erstrebte ideologische Zweck der von ihnen begangenen Tötungsserie durch die von ihr zugesagte Vernichtung der vorhandenen Beweismittel und die Veröffentlichung des Bekennervideos erreicht werden würde. Auf diese Art und Weise ermöglichte sie erst die Durchführung der Tat vor Ort.

Zudem sagte die Angeklagte Z... zu, auch diese zu erwartende Tatbeute zu verwalten, die notwendigen finanziellen Verpflichtungen der Vereinigung nach außen mit den beiden Männern weiterhin organisatorisch zu regeln und die erforderlichen Ausgaben aus der gemeinsam erlangten und von ihr verwalteten Tatbeute zu tätigen, um dadurch die Abtarnung des Personenverbandes zu fördern und diesen zu sichern. Diese Funktion hatte sie bereits nach dem ersten Überfall im Jahr 1998 übernommen.

Die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... kamen weiter überein, bei dem Überfall durch die Drohung, eine mitgeführte Pumpgun und eine mitgeführte Faustfeuerwaffe gegen anwesende Personen einzusetzen, das Personal dazu zu veranlassen, ihnen das in der Sparkasse vorhandene Bargeld und andere Wertgegenstände auszuhändigen oder deren Wegnahme durch sie zu dulden. Es kam ihnen von Anfang an darauf an, das Geld für sich zu behalten oder für sich zu verwenden, wobei sie wussten, dass es ihnen nicht zustand.

Sie waren sich darüber im Klaren, dass die zu erwartende Beute aus dem geplanten Überfall die Planung und Durchführung ihrer weiteren beabsichtigten ideologisch motivierten Anschläge finanziell und praktisch weiter ermöglichen würde und zudem für eine bestimmte weitere Zeit ihren Lebensunterhalt sichern würde. Da sie weiter keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit würden nachgehen müssen, würde ihnen ausreichend Zeit zur Verfügung stehen, um die von ihnen auch künftig beabsichtigten ideologisch motivierten Taten ihres Personenverbandes intensiv planen, vorbereiten und ausführen zu können. Außerdem wollten sie mit der Beute die Kosten begleichen, die bei der Planung, Vorbereitung und Ausführung ihrer ideologisch motivierten Taten anfallen würden.

Aufgrund der überragenden Bedeutung der Beute aus dem Überfall als Grundlage für die Realisierung der Anschlagstaten beschlossen sie, entsprechend der vereinbarten Grundkonzeption ihres Verbandes, bei diesem Überfall eine Pumpgun und eine Faustfeuerwaffe, von denen mindestens eine geladen war, mitzuführen, diese als Drohmittel und zur Beutesicherung einzusetzen und Widerstand von Überfallopfern oder die Gefahr einer Festnahme durch Verfolger auf der Flucht gegebenenfalls mit Waffengewalt zu unterbinden. Mit einem von ihnen als möglich erkannten Tod von Menschen fanden sie sich dabei als notwendige Folge ab,

Zur Ausführung des gemeinsam mit der Angeklagten Z... gefassten Tatplans mietete U. B... am 30. April 2004 unter seinem Aliasnamen "H. G..." und unter Vorlage eines auf diesen Namen lautenden und mit einem Lichtbild des H. G... versehenen Führerscheins bei dem Caravanvertrieb H... in Chemnitz für die Zeit vom 13. bis zum 18. Mai 2004 ein Wohnmobil.

Mit diesem Wohnmobil fuhren U. B... und U. M... in Ausführung des gemeinsam mit der Angeklagten Z... gefassten Gesamtplans am 14. Mai 2004 nach Chemnitz. Gegen Mittag betraten sie mit Tüchern über Mund und Nase und mit Basecaps maskiert die Sparkassenfiliale in der A.-Sch.-Straße in Chemnitz. Plangemäß führten sie eine Faustfeuerwaffe und eine Pumpgun, von denen mindestens eine geladen war, mit sich. Einer von ihnen ging von hinten auf die Kundin Sch... zu, die bei der Sparkassenangestellten Kö... gerade Geld einzahlen wollte, hielt ihr die Faustfeuerwaffe in den Nacken und forderte sie auf, sich hinzulegen, um den Überfall ungestört durchführen zu können. Die Kundin Sch... kam dieser Aufforderung nach. Sodann wandte er sich der Sparkassenangestellten Kö... zu, hielt ihr die Faustfeuerwaffe an den Kopf und forderte sie auf, zum Tresor zu gehen, um dessen Inhalt an sich zu bringen. Unter dem Eindruck dieser Bedrohung ging sie mit dem Täter, der ihr weiterhin die Faustfeuerwaffe an den Kopf hielt, zum Tresor, öffnete ihn und gab ihm das dort befindliche Geld und Reiseschecks. Zur selben Zeit hielt der andere der beiden der Sparkassenangestellten Ah... die Pumpgun an die Schläfe und rief: "Überfall!". Um seiner Forderung nach Geld Nachdruck zu verleihen, schlug er ihr zudem mit der Pumpgun auf den Kopf. Der zweite Täter wandte sich nunmehr dem Sparkassenangestellten W... zu, den er mit der Faustfeuerwaffe bedrohte, um an Geld zu kommen. Da die beiden Täter schneller an weiteres Geld kommen wollten, drohten sie laut, sie würden, Geiseln nehmen oder die Angestellten erschießen, um das Öffnen der Kassen zu erreichen. Unter dem Eindruck dieser Drohungen öffneten die Sparkassenangestellten die Schalterkassen, aus denen U. B... oder U. M... weitere Geldscheine an sich nahmen. Sodann flüchteten beide Täter unter Mitnahme der Beute in Höhe von 33.175 € und Reiseschecks im Wert von 4.250 €, die sie zum gemeinsamen Verbrauch mit der Angeklagten Z... in der gemeinsamen Wohnung versteckten.

U. B... und U. M... beabsichtigten, dass die Bedrohung der Angestellten mit den Waffen, wie vorher mit der Angeklagten Z... gemeinsam geplant, die Wegnahme von Bargeld ermöglichen und weiter zu einer für die Sparkasse nachteiligen Herausgabe von Bargeld und Reiseschecks führen würde. Sie handelten in der dargestellten Weise, um sich und der Angeklagten Z... das Bargeld zuzueignen und weiter, um sich und die Angeklagte Z... an dem Bargeld und den Reiseschecks zu bereichern. Dabei wussten sie, dass sie keinen Anspruch auf die Beute hatten.

Absprachegemäß hielt sich die Angeklagte Z... in Erfüllung ihrer zugesagten Aufgaben am 14. Mai 2004 während der Durchführung des Überfalls und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer vom Tatort in oder in der Nähe der zu diesem Zeitpunkt von ihr, U. B... und U. M... genutzten Wohnung in der P.straße in Zwichau auf und entfaltete die zugesagten Tätigkeiten, um dadurch den beiden Männern einen sicheren Rückzugsraum zu schaffen und zu erhalten. Hätten die beiden Männer im Zusammenhang mit der Tat den Tod gefunden, hätte sie – entsprechend dem gemeinsam gefassten Tatplan – das Bekennervideo versandt und sämtliche in der Zentrale des NSU vorhandene Beweismittel hinsichtlich der Identität der Mitglieder des NSU, hinsichtlich deren bisherigen Lebens im Untergrund und hinsichtlich von Unterstützungshandlungen zu ihren Gunsten durch andere Personen vernichtet.

Diese von der Angeklagten Z... geleisteten Tatbeiträge stellten sicher, dass die beiden Männer nach der Tat in die Zentrale der Vereinigung, also in ihre Wohnung, gefahrlos zurückkehren konnten, und dass der von ihr, U. M... und U. B... gemeinsam erstrebte ideologische Zweck der geplanten Tötungsserie erreicht werden würde. Sie waren daher unverzichtbare Bedingung für die Begehung der Tat in der Sparkassenfiliale. Dessen waren sich die Angeklagte Z..., U. M... und U. B... bewusst.

Die Angeklagte Z... wirkte an der Begehung dieser Tat in Kenntnis des Umstandes mit, dass Personen, die in der Sparkassenfiliale tätig waren, mit einer Pumpgun und einer Faustfeuerwaffe, von denen mindestens eine geladen war, bedroht werden würden und deshalb, entsprechend ihrer Absicht, das Personal der Sparkasse die Wegnahme von Bargeld durch U. B... und U. M... dulden würde und es infolge der Bedrohung weiter zu einer für die Sparkasse nachteiligen Herausgabe von Bargeld und Reiseschecks kommen würde. Sie handelte ferner in der Absicht, sich und den beiden Männern die Beute zuzueignen und weiter, um sich und die beiden Männer an ihr zu bereichern. Dabei wusste sie, dass sie keinen Anspruch auf die Beute hatten.

Die Angeklagte Z... beabsichtigte den Überfall als Mitglied einer Vereinigung zu begehen, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub- und Erpressungstaten verbunden hatte, wobei sie weiter die Absicht hatte, dass zwei Vereinigungsmitglieder – nämlich U. B... und U. M... – am Überfallobjekt handeln und dabei zumindest eine scharfe Schusswaffe bei sich führen würden.

Die Mitwirkung der Angeklagten Z... bei der Vorbereitung, Planung und Durchführung des Überfalls stellte, entsprechend dem Konzept der Vereinigung und der Absicht ihrer drei Mitglieder, die Beschaffung weiterer von der Vereinigung benötigter Finanzmittel sicher und schuf damit die erforderliche Grundlage für die Durchführung weiterer ideologisch motivierter Anschläge der Vereinigung.

Die Angeklagte Z... handelte in der dargestellten Weise, um durch die Beschaffung von Finanzmitteln die Tätigkeit der von ihr, U. M... und U. B... gebildeten Vereinigung NSU zu fördern.

Die Angeklagte Z... war bei ihren Handlungen in vollem Umfang schuldfähig.

Die Sparkassenangestellte Kö... ist nach dem Überfall psychisch zusammengebrochen. Sie musste sich etwa ein halbes Jahr lang in nervenärztliche Behandlung begeben. Erst nach einiger Zeit war sie gesundheitlich in der Lage, wieder zu arbeiten.

Die Sparkassenangestellte A... war zur Zeit des Überfalls schwanger. Den Überfall empfand sie als psychisch sehr belastend. Der Schlag mit der Pumpgun auf ihren Kopf führte zu einer Beule.

Auch der Sparkassenangestellte We... empfand den Überfall als psychisch sehr belastend.

Die Kundin Sch... kann im Hinblick auf die mit dem Überfall und die Bedrohung verbundenen psychischen Belastungen seitdem weder eine Sparkassenfiliale betreten noch an einer solchen vorübergehen. Ihre Bankgeschäfte erledigt sie nunmehr ausschließlich über das Internet.

Nachdem die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... die von ihnen bei zuvor durchgeführten Ausspähmaßnahmen gewonnenen Erkenntnisse von möglichen Tatorten ausgewertet hatten, kamen sie zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt vor dem 18. Mai 2004 in Umsetzung des von ihnen gemeinsam ersonnenen Konzepts ihrer Vereinigung, das zur Finanzierung der von ihnen beabsichtigten ideologisch motivierten Tötungsdelikte die fortgesetzte Begehung von Überfällen vorsah, hinsichtlich folgender Umstände überein: Gemeinsam planten sie, arbeitsteilig in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken am Vormittag des 18. Mai 2004 die in einem Containerbau untergebrachte Sparkassenfiliale in der S.straße in Chemnitz zu überfallen.

Sie einigten sich darauf, bei der Tatausführung arbeitsteilig vorzugehen.

Nach ihrem gemeinsamen Plan hatten U. M... und U. B... dabei die Aufgabe, in der Sparkassenfiliale vor Ort tätig zu werden, während die Angeklagte Z..., zusagte, die Abwesenheitszeiten U. B... und U. M..., im Zusammenhang mit der Tatausführung zu legendieren, deren Abwesenheit durch ihre eigene Präsenz im Bereich der Wohnung zu tarnen und aktiv bei Nachfragen, jeweils der Situation angepasst, eine unverfängliche Erklärung für deren Abwesenheit zu finden und abzugeben. Sie sagte zu, den beiden Männern eine sichere Rückzugsmöglichkeit in die Zentrale der Vereinigung, also in ihre gemeinsame Wohnung in der P.straße in Zwickau, zu schaffen. Sie sagte eine sorgfältige Beobachtung der Umgebung ihrer gemeinsamen Wohnung und Zentrale der Vereinigung zu sowie eine schnelle und umsichtige Reaktion auf Vorkommnisse, die den Eindruck des unauffälligen bürgerlichen Lebens der drei Personen in Frage stellen könnten. Dadurch gab sie U. B... und U. M... die Sicherheit, ungefährdet in die Zentrale der Vereinigung, ihre gemeinsame Wohnung, zurückkehren zu können.

Da der Angeklagten Z..., U. B... und U. M... zudem bekannt war, dass immer das Risiko des Todes der Ausführenden vor Ort bestehen würde, bezogen sie diesen Aspekt im Hinblick auf die Bedeutung der Bekennung der Vereinigung NSU zu den ideologisch bedingten Tötungsdelikten in ihre Planung ein. Sie waren sich einig, dass der Überfall entsprechend dem Konzept der Vereinigung nur durchgeführt werden sollte, wenn neben den vereinbarten Legendierungstätigkeiten für den Fall des Todes ihrer außerhalb der Zentrale aufhältlichen Mitglieder gleichzeitig die Veröffentlichung des vorbereiteten Bekennervideos der Vereinigung und die Vernichtung von Beweismitteln durch eines der Mitglieder des NSU gewährleistet sein würden. In der öffentlichen Wahrnehmung sollte nur die Vereinigung NSU und deren Wirken präsent sein. Keinesfalls wollten sie, dass die Ermittlungsbehörden und damit die Öffentlichkeit Einblicke in die Struktur der Organisation, die Anzahl und die Identität ihrer Mitglieder, deren Leben und Zusammenwirken sowie die Identität ihrer Unterstützer und die Art der Unterstützungshandlungen gewinnen würden. Die Öffentlichkeit sollte vom Fortbestand einer handlungsfähigen, schlagkräftigen, im Einzelnen nicht greifbaren Vereinigung ausgehen.

Um dies zu gewährleisten, beschlossen sie, dass sich die Angeklagte Z..., während der gesamten Tatausführung und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer vom Tatort in oder in der Nähe der Zentrale der Vereinigung, ihrer gemeinsamen Wohnung in der P.straße in Zwickau, auch deshalb bereithalten sollte, um für den Fall, dass die Männer im Zusammenhang mit der Tat den Tod finden würden, das vorbereitete Bekennervideo der Vereinigung NSU zu den bereits begangenen ideologisch motivierten Tötungsdelikten zu veröffentlichen und sämtliche in der Zentrale der Vereinigung vorhandenen Beweismittel hinsichtlich der Identität der Mitglieder der Vereinigung NSU, hinsichtlich deren bisherigen Lebens im Untergrund und hinsichtlich von Unterstützungshandlungen zu ihren Gunsten durch andere Personen zu vernichten.

Die Angeklagte Z... gab durch ihre Zusagen einerseits den beiden Männern die Sicherheit, ungefährdet in die Wohnung zurückkehren zu können, und andererseits gewährleistete sie, dass auch im Falle ihres Todes der von ihr, U. B... und U. M... gemeinsam erstrebte ideologische Zweck der von ihnen begangenen Tötungsserie durch die von ihr zugesagte Vernichtung der vorhandenen Beweismittel und die Veröffentlichung des Bekennervideos erreicht werden würde. Auf diese Art und Weise ermöglichte sie erst die Durchführung der Tat vor Ort. Zudem sagte die Angeklagte Z... zu, auch diese zu erwartende Tatbeute zu verwalten, die notwendigen finanziellen Verpflichtungen der Vereinigung nach außen mit den beiden Männern weiterhin organisatorisch zu regeln und die erforderlichen Ausgaben aus der gemeinsam erlangten und von ihr verwalteten Tatbeute zu tätigen. Diese Funktion hatte sie bereits nach dem ersten Überfall im Jahr 1998 übernommen. Die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... kamen weiter überein, bei dem Überfall durch die Drohung, mitgeführte Schusswaffen gegen anwesende Personen einzusetzen, das Personal dazu zu veranlassen, ihnen das in der Sparkasse vorhandene Bargeld auszuhändigen oder die Wegnahme des Geldes durch sie zu dulden. Es kam ihnen von Anfang an darauf an, das Geld für sich zu behalten oder für sich zu verwenden, wobei sie wussten, dass es ihnen nicht zustand. Sie waren sich darüber im Klaren, dass die zu erwartende Beute aus dem geplanten Überfall die Planung und Durchführung der weiteren von ihnen beabsichtigten ideologisch motivierten Anschläge finanziell und praktisch weiter ermöglichen würde und zudem für eine bestimmte weitere Zeit ihren Lebensunterhalt sichern würde. Da sie weiter keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit würden nachgehen müssen, würde ihnen ausreichend Zeit zur Verfügung stehen, um die von ihnen beabsichtigten ideologisch motivierten Taten ihres Personenverbandes intensiv planen, vorbereiten und ausführen zu können. Außerdem wollten sie mit der Beute die Kosten begleichen, die bei der Planung, Vorbereitung und Ausführung ihrer ideologisch motivierten Taten anfallen würden.

Aufgrund der überragenden Bedeutung der Beute aus dem Überfall als Grundlage für die Realisierung der Anschlagstaten beschlossen sie, entsprechend der vereinbarten Grundkonzeption ihres Verbands, bei diesem Überfall eine Faustfeuerwaffe und eine Pumpgun – wobei mindestens eine der Waffen mit scharfer Munition geladen war – mitzuführen, diese als Drohmittel und zur Beutesicherung einzusetzen und Widerstand von Überfallopfern oder die Gefahr einer Festnahme durch Verfolger auf der Flucht gegebenenfalls mit Waffengewalt zu unterbinden. Mit einem von ihnen als möglich erkannten Tod von Menschen fanden sie sich dabei als notwendige Folge ab. In Ausführung des gemeinsamen Tatplans mietete U. B... am 30. April 2004 unter seinem Aliasnamen "H. G..." und unter Vorlage eines auf diesen Namen lautenden und mit dem Lichtbild des H. G... versehenen Führerscheins bei der Firma Caravanvertrieb H... in Ch. für die Zeit vom 13. bis zum 18. Mai 2004 ein Wohnmobil.

Mit diesem Wohnmobil fuhren U. B... und U. M... in Ausführung des gemeinsam mit der Angeklagten Z... gefassten Gesamtplans spätestens am 18. Mai 2004 nach Chemnitz. Gegen 11:30 Uhr betraten U. B... und U. M... die Sparkassenfiliale in der S.straße. Sie trugen zur Tarnung Sonnenbrillen und hatten ihre Gesichter jeweils mit einem Tuch vermummt. Entsprechend dem gemeinsam gefassten Plan führte einer der beiden eine Faustfeuerwaffe und der andere eine Pumpgun mit sich, wobei mindestens eine der Waffen mit scharfer Munition geladen war. Mit der vorgehaltenen Pumpgun zwang einer der beiden einen Kunden, der an einem Bankautomaten stand, sich auf den Boden zu legen. Der zweite Täter begab sich zu der Sparkassenangestellten G..., die an einem Schalter saß. Er richtete die Faustfeuerwaffe auf die Zeugin G... und verlangte von dieser die Herausgabe von Geld. Aus Angst um ihr Leben öffnete die Zeugin G... daraufhin eine Kassenschublade, aus der der Täter das darin befindliche Geld entnahm und in eine Plastiktüte packte. Sodann forderte er von der Zeugin G..., die Herausgabe von mehr Geld, wobei er weiterhin die Faustfeuerwaffe aus unmittelbarer Nähe auf sie richtete. Da die Zeugin weiter um ihr Leben fürchtete, begab sie sich zum Tresorraum und öffnete den Tresor. Der Täter entnahm auch hier das Geld und steckte es in die mitgeführte Plastiktüte. Der Täter mit der Pumpgun hatte sich in der Zwischenzeit in den hinteren Bereich der Filiale begeben, wo sich die Sparkassenangestellte A... mit einem Kunden in einem Beratungszimmer in einem Gespräch befand. Er stürmte in das Zimmer, richtete die Pumpgun abwechselnd auf die Angestellte und den Kunden, und forderte sie auf, sich ruhig zu verhalten. Er begab sich dann ebenfalls in den Tresorraum und forderte mit der vorgehaltenen Pumpgun von der Zeugin G... die Öffnung des Geldautomaten. Als diese wiederholt darauf hinwies, dass sie keinen Schlüssel habe, um den Geldautomaten zu öffnen, verließen die beiden Täter den Tresorraum, da sie erkannten, dass die Öffnung des Geldautomaten nicht möglich war.

Mit einer Beute in Höhe von 73.815,00 € verließen U. B... und U. M... die Filiale und flüchteten mit Mountainbikes über die S.straße und durch eine nahe gelegen Gartenanlage zu dem von U. B... angemieteten und an einem unbekannten Ort geparkten Wohnmobil. Anschließend fuhren sie mit dem Wohnmobil zur Zentrale der Vereinigung NSU, der gemeinsamen Wohnung in der P.straße in Zwickau, in der sie die Beute zum gemeinsamen Verbrauch durch die drei Mitglieder der Vereinigung aufbewahrten.

U. B... und U. M... beabsichtigten, dass die Bedrohung der anwesenden Personen mit der Schusswaffe und der Pumpgun, wie vorher gemeinsam mit der Angeklagten Z... geplant, die Wegnahme von Bargeld ermöglichen würde. Sie handelten in der dargestellten Weise, um sich und der Angeklagten Z... das Bargeld zuzueignen. Dabei wussten sie, dass sie keinen Anspruch auf die Beute hatten. Absprachegemäß hielt sich die Angeklagte Z... in Erfüllung ihrer zugesagten Aufgaben im Rahmen der Tatausführung am 18. Mai 2004 während der Durchführung des Überfalls und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer vom Tatort in oder in der Nähe der zu diesem Zeitpunkt von ihr, U. M... und U. B... genutzten Wohnung in der P.straße in Zwickau auf und entfaltete die zugesagten Tätigkeiten, um dadurch den beiden Männern einen sicheren Rückzugsraum zu schaffen und zu erhalten. Hätten die beiden Männer im Zusammenhang mit der Tat den Tod gefunden, hätte sie – entsprechend dem gemeinsam gefassten Tatplan – das Bekennerdokument versandt und sämtliche in der Zentrale des NSU vorhandenen Beweismittel hinsichtlich der Identität der Mitglieder der Vereinigung NSU, hinsichtlich deren bisherigen Lebens im Untergrund und hinsichtlich von Unterstützungshandlungen zu ihren Gunsten durch andere Personen vernichtet.

Diese von der Angeklagten Z... geleisteten Tatbeiträge stellten sicher, dass die beiden Männer nach der Tat in die Zentrale der Vereinigung, also ihre Wohnung, gefahrlos zurückkehren würden können sowie, dass der von ihr, U. B... und U. M... gemeinsam erstrebte ideologische Zweck der ideologisch motivierten Tötungsserie erreicht werden würde. Sie waren daher für die drei Mitglieder der Vereinigung unverzichtbare Bedingung für die Begehung des Überfalls auf die Sparkassenfiliale in der S.straße in Chemnitz. Dessen waren sich die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... bewusst.

Die Angeklagte Z... wirkte an der Begehung dieser Tat in Kenntnis des Umstandes mit, dass Personen, die in der Sparkassenfiliale tätig waren, mit einer Faustfeuerwaffe und einer Pumpgun bedroht werden würden, und dass aufgrund dieser Drohung, entsprechend ihrer Absicht, die Wegnahme von Geld durch U. B... und U. M... ermöglicht und vom Personal der Sparkasse geduldet würde. Sie handelte weiter in der Absicht, das von U. B... und U. M... weggenommene Geld sich und den beiden Männern zuzueignen, wobei sie, wie sie wusste, keinen Anspruch auf dieses Geld hatten.

Die Angeklagte Z... beabsichtigte den Überfall als Mitglied einer Vereinigung zu begehen, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub- und Erpressungstaten verbunden hatte, wobei sie weiter die Absicht hatte, dass zwei Vereinigungsmitglieder – nämlich U. B... und U. M... – am Überfallobjekt handeln und dabei zumindest eine scharfe Schusswaffe bei sich führen würden. Die Mitwirkung der Angeklagten Z... bei der Vorbereitung, Planung und Durchführung des Überfalls stellte, entsprechend dem Konzept der Vereinigung und der Absicht ihrer drei Mitglieder, die Beschaffung weiterer von der Vereinigung benötigter Finanzmittel sicher und schuf damit die erforderliche Grundlage für die Durchführung weiterer ideologisch motivierter Anschläge der Vereinigung.

Die Angeklagte Z... handelte in der dargestellten Weise, um durch die Beschaffung von Finanzmitteln die Tätigkeiten der von ihr, U. M... und U. B... gebildeten Vereinigung NSU zu fördern.

Die Angeklagte Z... war bei ihren Handlungen in vollem Umfang schuldfähig. Die Zeugin G... wurde nach dem Überfall zur Verarbeitung ihrer Ängste infolge der erlittenen Bedrohung anlässlich des Überfalls zwei Wochen psychologisch betreut.

Nachdem die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... die von ihnen bei zuvor durchgeführten Ausspähmaßnahmen gewonnenen Erkenntnisse von möglichen Tatorten ausgewertet hatten, kamen sie zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt vor dem 09. Juni 2004 in Umsetzung des von ihnen gemeinsam ersonnenen Konzepts ihrer Vereinigung, das die Begehung von Tötungsdelikten zum Ziel hatte, hinsichtlich folgender Umstände überein:

Gemeinsam planten sie, arbeitsteilig in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken eine Vielzahl von südländisch aussehenden Menschen unter Ausnutzung des Umstandes, dass diese mit keinem Angriff auf ihr Leben rechnen und deshalb wehrlos sein würden, aus ausländerfeindlich-rassistischen Motiven am Nachmittag des 09. Juni 2004 in der K.straße in Köln mittels eines Sprengsatzes zu töten oder, sollte dies zufallsbedingt nicht gelingen, sie zumindest möglichst schwer zu verletzen. Sie wählten die K.straße als Tatort aus, da dort überwiegend Mitbürger mit türkischen Wurzeln wohnten und arbeiteten. Aufgrund ihrer Abstammung gehörten diese Menschen zu der ausländerfeindlich-rassistisch definierten Opfergruppe der drei Personen. Einbezogen in diese Opfergruppe wurden des Weiteren Personen, die sich in der K.straße und damit in der näheren Umgebung ihrer Opfergruppe aufhielten. Es kam der Angeklagten Z... U. B... und U. M... darauf an, dass alle Menschen, die sich im Wirkungsbereich der von ihnen zur Explosion gebrachten Bombe aufhalten würden, versterben oder zumindest möglichst schwere Verletzungen erleiden würden.

Sie einigten sich darauf, bei der Tatausführung arbeitsteilig vorzugehen. Nach ihrem gemeinsamen Plan hatten U. M... und U. B... dabei die Aufgabe, in Köln vor Ort tätig zu werden, während die Angeklagte Z... zusagte, die Abwesenheitszeiten U. B... und U. M... im Zusammenhang mit der Tatausführung zu legendieren, deren Abwesenheit durch ihre eigene Präsenz im Bereich der Wohnung zu tarnen und aktiv bei Nachfragen, jeweils der Situation angepasst, eine unverfängliche Erklärung für deren Abwesenheit zu finden und abzugeben. Sie sagte zu, den beiden Männern eine sichere Rückzugsmöglichkeit in die Zentrale der Vereinigung, also ihre gemeinsame Wohnung in der P.straße in Zwickau, zu schaffen. Sie sagte eine sorgfältige Beobachtung der Umgebung ihrer gemeinsamen Wohnung und Zentrale der Vereinigung zu sowie eine schnelle und umsichtige Reaktion auf Vorkommnisse, die den Eindruck des unauffälligen bürgerlichen Lebens der drei Personen in Frage stellen könnten. Dadurch gab sie U. B... und U. M... die Sicherheit, ungefährdet in die Wohnung zurückkehren zu können und ermöglichte auf diese Art und Weise erst die Durchführung der Tat vor Ort. Da der Angeklagten Z..., U. B... und U. M... aber bekannt war, dass immer das Risiko des Todes der Ausführenden vor Ort bestehen würde, bezogen sie diesen Aspekt im Hinblick auf die Bedeutung der Bekennung der Vereinigung NSU zu den ideologisch bedingten Tötungsdelikten in ihre Planung ein. Sie waren sich einig, dass entsprechend dem Konzept der Vereinigung der Anschlag nur durchgeführt werden sollte, wenn für den Fall des Todes ihrer außerhalb der Zentrale aufhältlichen Mitglieder gleichzeitig die Veröffentlichung des vorbereiteten Bekennervideos der Vereinigung und die Vernichtung von Beweismitteln durch eines der Mitglieder des NSU gewährleistet sein würde.

In der öffentlichen Wahrnehmung sollte nur die Vereinigung NSU und deren Wirken präsent sein. Keinesfalls wollten sie, dass die Ermittlungsbehörden und damit die Öffentlichkeit Einblicke in die Struktur der Organisation, die Anzahl und die Identität ihrer Mitglieder, deren Leben und Zusammenwirken sowie die Identität ihrer Unterstützer und die Art der Unterstützungshandlungen gewinnen würden. Die Öffentlichkeit sollte vom Fortbestand einer handlungsfähigen, schlagkräftigen, im Einzelnen nicht greifbaren Vereinigung ausgehen.

Um dies zu gewährleisten, beschlossen sie, dass sich die Angeklagte Z... während der Fahrt der beiden Männer zum Tatort nach Köln, der Tatausführung und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer vom Tatort in oder in der Nähe der Zentrale der Vereinigung, ihrer Wohnung in der P.straße in Zwickau, bereithalten sollte, um für den Fall, dass die Männer im Zusammenhang mit der Tat den Tod finden würden, das vorbereitete Bekennervideo der Vereinigung NSU zu den bereits begangenen ideologisch motivierten Tötungsdelikten zu veröffentlichen und sämtliche in der Zentrale der Vereinigung vorhandenen Beweismittel hinsichtlich der Identität der Mitglieder der Vereinigung NSU, hinsichtlich deren bisherigen Lebens im Untergrund und hinsichtlich von Unterstützungshandlungen zu ihren Gunsten durch andere Personen zu vernichten.

Die Angeklagte Z... gab durch ihre Zusagen einerseits den beiden Männern die Sicherheit, ungefährdet in die Wohnung zurückkehren zu können, und andererseits gewährleistete sie, dass auch im Falle ihres Todes der von ihr, U. B... und U. M... gemeinsam erstrebte ideologische Zweck der von ihnen begangenen Tötungsserie durch die von ihr zugesagte Vernichtung der vorhandenen Beweismittel und die Veröffentlichung des Bekennervideos erreicht werden würde. Auf diese Art und Weise ermöglichte sie erst die Durchführung der Tat vor Ort. Zur Ausführung dieses gemeinsam gefassten Tatplans wollten sie eine selbst hergestellte Nagelbombe verwenden. Der Sprengsatz bestand aus einer blau lackierten, 26,5 cm hohen fünf Liter fassenden Camping-Gas-Flasche mit einem Durchmesser von 20,5 cm und einer 2 mm dicken Stahlwand, die mit maximal 5,5 kg Schwarzpulverbefüllt war. Die so präparierte Camping-Gas-Flasche befand sich in einem mit Watte ausgelegten Motorradhartschalenkoffer, der mehr als 700 Metallnägel – sogenannte "Zimmermannsnägel" – mit einer Länge von je 10 cm enthielt. Den Motorradhartschalenkoffer mit dem Sprengsatz montierten sie auf den Gepäckträger eines Fahrrads. Zur Zündung des Sprengsatzes diente eine Glühwendel auf einem Sockel, die in das Schwarzpulver eingebracht war und die über ein Akku-Batteriepack mit Strom versorgt wurde. Die zur Auslösung der Sprengstoffexplosion notwendige Zündung erfolgte ferngesteuert und kabellos über einen Sender und einen Empfängerquarz. Ein Wippschalter diente als Transportsicherung. Die Elektronikteile der Fernsteuerung befanden sich in einer Fahrradseitentasche, die ebenfalls an dem Gepäckträger des Fahrrads befestigt war.

Am 06. Juni 2004 mietete U. B... in Ausführung des gemeinsamen Tatplans unter seinem Aliasnamen "H. G..." und unter Vorlage eines auf diesen Namen lautenden und mit dem Lichtbild von H. G... versehenen Führerscheins bei der Firma Autovermietung S... in Z. für die Zeit vom 06. bis 10. Juni 2004 einen Pkw VW Touran an.

Mit diesem Fahrzeug brachten U. B... und U. M... in Ausführung des zusammen mit der Angeklagten Z... gefassten Tatplans am 09. Juni 2004 das Fahrrad samt Sprengsatz im Hartschalenkoffer und der zur Fernzündung erforderlichen Elektronikteile sowie zwei weitere Fahrräder nach Köln zu einem nicht näher bekannten Ort in der Nähe der Sch.straße, in die die K.straße einmündet.

Gegen 15:50 Uhr schob U. B... die zwei für ihre spätere Flucht vorgesehenen Fahrräder Richtung K.straße. U. M... folgte ihm unmittelbar mit dem Fahrrad, auf dessen Gepäckträger der Sprengsatz befestigt war. U. B... deponierte die von ihm mitgeführten Fahrräder in der Nähe des Tatortes, damit beide Männer nach Auslösung des Sprengsatzes mit diesen flüchten konnten. U. M... stellte das Tatfahrrad mit dem Sprengsatz direkt vor der Schaufensterfront des Friseurgeschäfts des türkischen Staatsangehörigen Ö. Yi... im Anwesen K.straße XX ab, legte den Wippschalter, der der Transportsicherung diente, um und entfernte sich. Als sich gegen 16:00 Uhr die Geschädigten M. Ka... und S. d’A... unmittelbar neben der Bombe aufhielten, brachten U. B... und U. M... aus sicherer Deckung den Sprengsatz ferngezündet zur Detonation. Das Ziel der Angeklagten Z... sowie von U. B... und U. M... war es, mit dem Sprengsatz möglichst viele Anwohner, Gewerbetreibende und ihre Angestellten sowie Kunden und Passanten zu töten oder zumindest zu verletzen.

Die Bombe explodierte mit einem ohrenbetäubenden Knall. Schlagartig entwickelte sich um das Sprengzentrum eine Rauchwolke. In zahlreichen Geschäften und Lokalitäten zerbarsten die Fensterscheiben.

M. Ka... wurde durch die Wucht der Explosion, die Fragmente der Bombe und die freigesetzten und beschleunigten Zimmermannsnägel zu Boden gerissen und blieb schwerverletzt liegen. Seine Haare fingen Feuer und brannten. Die Oberbekleidung seines schwerverletzten Begleiters S. d’A... fing ebenfalls Feuer.

U. B... und U. M... gingen nach der Explosion des Sprengsatzes davon aus, dass alle Opfer im Wirkungsbereich der Bombe aufgrund ihrer bisherigen Vorgehensweise sterben würden. Sie unternahmen nichts, um den Geschädigten zu helfen. Keines der Opfer rechnete zum Zeitpunkt der Zündung der Bombe mit einem Angriff auf sein Leben. Entsprechend hatte auch niemand Vorkehrungen dagegen getroffen. Anschließend flüchteten beide Männer sofort mit den bereit gestellten Fahrrädern zu dem abgestellten Mietwagen und kehrten nach Zwickau in die Zentrale der Vereinigung in der P.straße zurück.

Absprachegemäß hielt sich die Angeklagte Z... in Erfüllung ihrer zugesagten Aufgaben im Rahmen der Tatausführung am 09. Juni 2004 während der Fahrt U. B... und U. M... nach K., der Durchführung des Anschlags und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer in oder in der Nähe der zu diesem Zeitpunkt von ihr, U. B... und U. M... genutzten Wohnung in der P.straße in Zwickau auf und entfaltete die zugesagten Tätigkeiten, um dadurch den beiden einen sicheren Rückzugsraum zu schaffen und zu erhalten. Hätten die beiden Männer im Zusammenhang mit der Tat den Tod gefunden, hätte sie – entsprechend dem gemeinsam gefassten Tatplan – das Bekennervideo der Vereinigung zu den bereits begangenen Serientaten versandt und sämtliche in der Zentrale des NSU vorhandenen Beweismittel hinsichtlich der Identität der Mitglieder des NSU, hinsichtlich deren bisherigen Lebens im Untergrund und hinsichtlich von Unterstützungshandlungen zu ihren Gunsten durch andere Personen vernichtet.

Diese von der Angeklagten Z... geleisteten Tatbeiträge stellten sicher, dass die beiden Männer nach der Tat in die Zentrale der Vereinigung, also in ihre gemeinsame Wohnung, gefahrlos zurückkehren würden können sowie, dass der von ihr, U. B... und U. M... gemeinsam erstrebte ideologische Zweck der geplanten Tötungsserie im Falle des Todes der Männer im Zusammenhang mit der Tatausführung erreicht werden würde. Sie waren daher unverzichtbare Bedingung für die Begehung des Sprengstoffanschlags in der K.straße. Dessen waren sich die Angeklagte Z... U. B... und U. M... bewusst.

Die Angeklagte Z... handelte in der dargestellten Weise, um den Tod einer Vielzahl von Menschen herbeizuführen, die zu der Gruppe ihrer ideologischen Feindbilder zählten. Dadurch wollte sie ihre eigenen ideologischen Ziele erreichen, nämlich die Einschüchterung der ausländischen Bevölkerung in Deutschland sowie der Mitbürger mit Migrationshintergrund und die Vorführung staatlicher Stellen als unfähig zur Verhinderung und Aufklärung der Tat. Der Angeklagten Z... war dabei bewusst, dass die Opfer des Anschlags keinerlei Anlass zu der Tat gegeben hatten. Sie waren vielmehr, was die Angeklagte wusste, ohne dass eine Beziehung zwischen ihr und den Opfern bestanden hätte, aufgrund ihres Migrationshintergrundes lediglich Repräsentanten einer ideologischen Feindbildgruppe, nämlich der der "Ausländer". In diese bezog sie auch die Personen ein, die sich in der K.straße und damit in der Nähe der anderen Opfer aufhielten. Sie sprach den Opfern bei der Erbringung ihres Tatbeitrages aus politisch-ideologischen Gründen, nämlich zur Einschüchterung der im Bundesgebiet lebenden Personen mit Migrationshintergrund und zur Bloßstellung der staatlichen Stellen, ihr Lebensrecht ab.

Auch sie ging davon aus, dass nach der Zündung der Bombe die Opfer im Wirkungsbereich der Bombe aufgrund ihrer Handlungsweise sterben würden. Sie unternahm nichts, um ihnen zu helfen.

Die Umstände der Tatausführung, nämlich dass die beiden Männer bei der Tat ausnutzten, dass die Opfer mit keinem Angriff auf ihr Leben rechneten und deshalb wehrlos waren, waren Teil des gemeinsam gefassten Tatplans und von der Angeklagten ... gewollt.

Durch das Auslösen des Sprengsatzes kam es zu einem explosionsartigen Freiwerden einer 2000° C heißen Gaswolke. Dadurch wurden schlagartig die mehr als 700 um die Flasche in dem Hartschalenkoffer drapierten Metallnägel, die Splitter der explodierten Gasflasche selbst, Fragmente des zerstörten Koffers und Teile des Fahrrads beschleunigt und unkontrolliert in alle Richtungen geschleudert. Die Schaufenster und das Fenster der Eingangstür sowie das Fenster im hinteren Teil des Friseurgeschäfts barsten. Auch die Schaufenster der Läden in den angrenzenden Anwesen K.straße 27, 31 und 33 implodierten. In dem Friseurladen explodierten mehrere Sprayflaschen. Die 10 cm langen Metallnägel der Nagelbombe flogen bis zu 150 m, kleinere Splitterteile bis zu 250 m weit. Die Nägel wurden aufgrund der Explosion zum Teil bis in die Geschäfte der an die K.straße 29 angrenzenden Anwesen hinein geschleudert. So fanden sich Nägel nicht nur vor den Geschäften und Lokalen der Anwesen K.straße 52/54, 58, 60, 62 und 21, sondern auch im jeweiligen Innenbereich. In sämtlichen Lokalitäten waren die Schaufensterscheiben zu Bruch gegangen. Die aufgrund der Detonation freigesetzten, durch die Luft geschleuderten Nägel entwickelten dabei eine solche Wucht, dass sich in etwa 15 m Entfernung vom Sprengzentrum ein Nagel in eine Holzsäule des Anwesens K.straße 25 bohrte. Ein Nagel schlug in der vorderen Stoßstange eines vor dem Anwesen K.straße 25 geparkten Pkw Opel Astra ein und blieb stecken. Ein weiterer Nagel bohrte sich in Höhe von etwa 6,5 m in die Fassade des Anwesens K.straße 50 im 1. Stock, etwa 20 m vom Sprengzentrum entfernt. Ein Mercedes Benz Sprinter, der schräg gegenüber des Friseurladens auf der anderen Straßenseite in einer Entfernung von etwa 9 m zu dem Sprengzentrum entfernt geparkt war, wies ebenfalls mehrere Einschläge von Nägeln auf, wobei ein Nagel im Heck sowie ein weitere Nagel in der linken Schlussleuchte steckte. Splitter der Gasflasche fanden sich ebenfalls in verschiedenen Bereichen: so steckte eine scharfkantige gezackte, etwa 20 cm lange Stahlplatte in der vorderen Stoßstange eines vor dem Anwesen 25 geparkten Pkw Opel Astra. Bis in den Einmündungsbereich zur Schanzenstraße, mehr als 40 m vom Sprengzentrum entfernt, wurde der Sockel der Gasflasche geschleudert. Ein 300 g schweres, scharfkantiges Fragment der Gasflasche flog wenigstens 20 m weit. Weitere scharfkantige Fragmente der Gasflasche wurden auf den dem Anwesen Nummer 29 gegenüberliegenden Gehweg beziehungsweise den vor dem Anwesen befindlichen Parkstreifen geschleudert.

Durch die erzeugte Druckwelle und durch die Splitterwirkung der Nägel, der Fragmente der zerplatzten Gasflasche und des zerstörten Koffers sowie durch Glassplitter wurden insgesamt 23 Personen verletzt. Nur aufgrund glücklicher zufallsbedingter Umstände wurde keines der Opfer getötet.

Weitere neun Personen, nämlich R. Ka... T. Tü... Y. S. Şe..., Te... E., Eb. Ak..., Z. K..., U. Yi.., E. A... und S. Ka... befanden sich ebenfalls im unmittelbaren Wirkungskreis der Bombe, wurden aber zufallsbedingt weder getötet noch verletzt. Der Geschädigte M. Ka..., der sich zum Zeitpunkt der Explosion neben dem Fahrrad mit dem Sprengsatz befand, erlitt ein Explosionstrauma, Verbrennungen II. Grades im Gesicht und am linken Arm, Schnitt- und Glassplitterverletzungen im Gesicht, eine Hornhautläsion im Auge, großflächige Weichteilverletzungen an beiden Oberschenkeln sowie am Gesäß und am Rücken. Es mussten ihm neun jeweils 10 cm lange Zimmermannsnägel aus den Muskeln beider Oberschenkel sowie aus dem Rücken, zwei Plastikfremdkörper aus dem rechten Oberschenkel sowie aus dem Gesäß und etwa 100 Splitter aus dem Gesicht operativ entfernt werden. Er befand sich einen Monat in stationärer Behandlung. Bei der anschließend durchgeführten ohrenärztlichen Operation musste ihm das linke Ohr geöffnet und ein bei dem Anschlag zerstörter Knorpel entfernt werden. Das Trommelfell war gerissen. Der Geschädigte leidet aktuell noch an Schwerhörigkeit auf dem linken Ohr. Aufgrund der explosionsbedingten Schädigung am Rücken kann der Geschädigte bis heute keine schwereren Gegenstände heben. Seine bis zum Anschlagstag erfolgte Ausbildung in einem Handwerksberuf – die Zwischenprüfung hatte er bereits abgelegt – musste der Geschädigte aufgrund seiner anschlagsbedingten Beschwerden abbrechen. Er war zunächst eineinhalb Jahre krankgeschrieben. Aufgrund einer sich als Folge des Miterlebens des Bombenanschlags entwickelten posttraumatischen Belastungsstörung war es dem Geschädigten nicht möglich, bis zum Jahr 2011 einer Berufstätigkeit nachzugehen. 2011 begann er eine Ausbildung zum Bürokaufmann. Nach dem Abschluss dieser Ausbildung nahm er eine Tätigkeit als Justizangestellter auf. Bis heute leidet der Geschädigte an den psychischen Folgen der Tat, an die er insbesondere durch die Narben und die Einschränkungen des Gehörs ständig erinnert wird.

Der Geschädigte S. d’A..., der M. Ka... begleitete und zum Zeitpunkt der Explosion ebenfalls gerade an dem Fahrrad mit dem Sprengsatz vorbei ging, erlitt schwere Verbrennungen im Gesicht und am linken Arm, eine große Risswunde an der linken Schulter, Fremdkörpereinsprengungen an beiden Oberschenkeln, multiple Stich- und Schnittwunden an beiden Beinen sowie eine Trommelfellruptur links. Auch er befand sich mehrere Wochen zur stationären Behandlung im Krankenhaus und leidet bis heute an den Folgen der Tat. Neben den psychischen Folgen leidet er an Einschränkungen des Gehörs im Hochtonbereich und an Schmerzen in den Beinen, die insbesondere beim Sporttreiben auftreten. Er hat Bewegungseinschränkungen an der linken Hand, weswegen weitere operative Eingriffe nötig sein werden. Der Geschädigte S... A... befand sich zum Zeitpunkt der Explosion als Kunde in dem Friseurgeschäft etwa 1 m von dem Sprengzentrum entfernt. Er erlitt multiple Schnitt- und Risswunden mit Fremdkörpereinsprengungen in Form von Glassplittern und Nägeln am rechten Arm, im Gesicht und am Rücken sowie einen Hautdefekt am Schädel. Auch er befand sich in stationärer Behandlung. Bis heute leidet er als Folge der Tat an Angstzuständen.

Der Geschädigte K. Gü... der sich ebenfalls als Kunde in dem Friseurgeschäft aufhielt und etwa 1,2 m von dem Sprengzentrum entfernt war, erlitt Schnittwunden an der Nase und an der rechten Hand sowie diverse Schnittverletzungen im Bereich des Schädeldachs und hat bis heute psychische Probleme in Form von Angstzuständen.

Auch der Geschädigte M. As... befand sich zum Tatzeitpunkt im Friseurgeschäft; er erlitt eine blutende Wunde im Gesicht.

F. Ka..., der sich ebenfalls im Friseurladen aufhielt und etwa 2,5 m von dem Sprengzentrum entfernt war, erlitt eine Platzwunde am linken Hinterkopf und ein Knalltrauma.

At. Ö... - auch er ein Kunde im Friseurladen und etwa 3 m von dem Sprengzentrum entfernt – erlitt Schnitt- und Platzwunden an Stirn, rechtem Arm und Hinterkopf, die genäht werden mussten; ein bis zwei Tage war sein Hörvermögen beidseits beeinträchtigt; vom 10. Juni 2004 bis 15. Juni 2004 befand er sich in stationärer Behandlung. A. Öz..., der sich ebenfalls im Friseurladen aufhielt und etwa 2 m von dem Sprengzentrum entfernt war, erlitt Schnitt- und Platzwunden an der Stirn und am Arm sowie einen Tinnitus im linken Ohr; vom 10. Juni 2004 bis 15. Juni 2004 befand er sich in stationärer Behandlung; bis heute hat er psychische Probleme in Form von Schlafstörungen und Albträumen.

Auch T. Se... zielt sich zum Zeitpunkt der Explosion in dem Friseurgeschäft, etwa 4 m von dem Sprengzentrum entfernt, auf. Er erlitt multiple Schnittverletzungen an Gesicht, Brust, rechter Schulter, linkem Handgelenk und rechtem Unterarm, die am rechten Arm, an der Brust und an der Schulter genäht werden mussten. Einige Tage lang war das Hörvermögen des rechten Ohrs beeinträchtigt. Er leidet bis heute als Folge des Anschlags an Schlafstörungen.

H. Y... der Bruder des Inhabers des Friseurgeschäfts, hielt sich zum Zeitpunkt der Explosion ebenfalls in dem Friseurladen, etwa 9 m vom Sprengzentrum entfernt, auf. Er erlitt multiple Schnittverletzungen im Gesicht, am rechten Oberarm und an den Händen. Mehrere Glassplitter mussten entfernt werden und die Schnittverletzung am rechten Oberarm wurde vernäht. Vom 09. Juni 2004 bis 11. Juni 2004 befand er sich in stationärer Behandlung. Bis heute hat er aufgrund des Anschlags psychische Probleme in Form von Angstzuständen.

A. Yü... auch er ein Kunde in dem Friseurladen, war etwa 7 m von dem Sprengzentrum entfernt und wurde bei dem Anschlag im Gesicht verletzt (mehrere Kratzer). Aufgrund der Explosion hatte er ein bis zwei Tage lang Ohrenschmerzen. L. Ka... der sich ebenfalls in dem Friseurgeschäft etwa 2 m bis 3 m von dem Sprengzentrum entfernt aufhielt, erlitt Schnittverletzungen am Kopf, am Arm und am Bein; ein bis zwei Wochen war er auf dem linken Ohr taub, insgesamt hatte er circa ein Jahr lang ein vermindertes Hörvermögen. Nach wie vor hat er aufgrund des Vorfalls psychische Probleme in Form von Angstzuständen.

Der Geschädigte G. Hö... war mit dem Rad auf Höhe des Anwesens K.straße 27 unterwegs, als der Sprengkörper etwa 7 m von ihm entfernt explodierte. Er erlitt ein Knalltrauma mit der Folge einer Hörminderung auf dem rechten Ohr von 25 % – 30 % und einem Tinnitus auf beiden Ohren.

Mu. T... befand sich zum Tatzeitpunkt auf der Straße auf Höhe des Anwesens K.straße 56, gegenüber dem Friseurgeschäft, etwa 15 m von dem Sprengzentrum entfernt. Er erlitt oberflächliche Schnittverletzungen am rechten Unterarm. M. II... der sich zum Zeitpunkt der Explosion vor dem Anwesen K.straße 48, etwa 24 m von dem Sprengzentrum entfernt, aufhielt, trug eine 30 cm lange und 0,5 cm breite Schürfwunde an der Schulter sowie eine 5 cm lange und 0,5 cm breite Schürfwunde an der rechten Wade davon. Außerdem besteht eine Hörbeeinträchtigung auf dem rechten Ohr.

Die Geschädigte Em. Ka... befand sich im Geschäft ihres Bruders in der K.straße 31, direkt neben dem Friseurladen, etwa 6 m von dem Sprengzentrum entfernt, als die Bombe explodierte. Bis heute leidet sie als Folge des Anschlags an einer Hörbeeinträchtigung auf dem rechten Ohr sowie an Schlafstörungen und Albträumen.

Die Geschädigte F. T... befand sich zum Zeitpunkt der Explosion im Büro einer Fahrschule im Anwesen K.straße 33 an ihrem Schreibtisch direkt am Fenster zur Straßenseite in einer Entfernung von etwa 11 m zum Sprengzentrum. Für einige Tage war bei ihr auf beiden Ohren das Hören beeinträchtigt.

Se. S... hielt sich zum Zeitpunkt der Explosion in einem nicht zur Straße gelegenen Zimmer ihrer etwa 22 m vom Sprengzentrum entfernt schräg gegenüber im 1. Stock des Anwesens K.straße 58 gelegenen Wohnung auf. Die Wirkung der Bombe erfasste auch ihre Wohnung. In dem zur Straßenseite hin gelegenen Zimmer ihrer Wohnung wurden die Schienen der Rollläden, die halb heruntergelassen waren, durch darauf auftreffende Teile der Bombe gebrochen, so dass ein Hochziehen der Rollläden nicht mehr möglich war. Nur zufallsbedingt durchschlugen weder durch die Druckwelle beschleunigte Nägel noch sonstige Fragmente der Bombe die Fenster der Wohnung, um – wie von der Angeklagten Z..., U. B... und U. M... beabsichtigt – dort aufhältliche Personen zu töten. Die Geschädigte S... die sich vor der Explosion noch in dem zur Straßenseite hin gelegenen Bereich ihrer Wohnung aufgehalten hatte, befand sich zum Zeitpunkt der Explosion nur zufallsbedingt nicht im Gefährdungsbereich der Bombe. Sie hatte sich kurz vorher in das der Straßenseite abgewandte Zimmer ihrer Wohnung begeben. Sie wurde durch die Explosion aufgeschreckt, begab sich auf die Straße und geriet beim Anblick der durch die Bombe verletzten, blutüberströmten und von Panik getriebenen Menschen in einen schockartigen Zustand, zitterte permanent am ganzen Körper und war nicht mehr in der Lage zu sprechen. Sie litt in den nachfolgenden Tagen infolge der Explosion an Angstzuständen sowie Schlafstörungen. Die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... wollten, sofern die Wirkungen der Bombe die Geschädigte nicht töten sollten, wenigstens solche Beeinträchtigungen. Zumindest auf diese Weise wollten sie den Organismus S. Sa... als Folge der von der Explosion verursachten psychischen Beeinträchtigungen schädigen.

A. Sa..., der sich zum Tatzeitpunkt in seinem Laden in der K.straße 58, schräg gegenüber dem Friseurladen, in einer Entfernung von etwa 22 m zu dem Sprengzentrum befand, litt für etwa zwei Wochen an einer Verminderung seines Hörvermögens. Me. H... befand sich am Schaufenster des Imbisslokals, in dem er zum damaligen Zeitpunkt beschäftigt war, im Anwesen K.straße 21, etwa 27 m von dem Sprengzentrum entfernt. Er erlitt am linken Knie und an den Händen Schnittverletzungen.

Der Geschädigte G. I. P..., der sich ebenfalls in dem Imbisslokal, etwa 27 m von dem Sprengzentrum entfernt, aufhielt, hatte als Folge der Explosion gesundheitliche Probleme in Form eines Rauschens im linken Ohr, das sein Hörvermögen beeinträchtigte.

Der Geschädigte Mu. Şe... hielt sich zum Zeitpunkt der Explosion vor dem Anwesen K.straße 21 in einer Entfernung von etwa 26 m zum Sprengzentrum auf. Sein Gehör war für etwa 15 bis 20 Tage auf beiden Seiten beeinträchtigt. M. Ay... befand sich vor dem Anwesen K.straße 48, etwa 24 m von dem Sprengzentrum entfernt. Aufgrund der Explosion platzte das Trommelfell seines linken Ohres, weswegen er unter anderem über eineinhalb Jahre an Schmerzen litt. R. Ka... T. Tü... Y. S. Şe..., Te... E., Eb. Al... Z. Ka..., U. Yi..., E. A... und S.Ka..., die sich zum Zeitpunkt der Explosion in zur Straße gelegenen Läden in den Anwesen K.straße 31 in einer Entfernung von etwa 5 m zum Sprengzentrum (R. Ka...), K.straße 52/54 in einer Entfernung von etwa 18 m zum Sprengzentrum (Y. S. Şe... E.), K.straße 60 in einer Entfernung von etwa 30 m zum Sprengzentrum (E. Ak..., Z. Ka...) und K.straße 62 in einer Entfernung von etwa 38 m zum Sprengzentrum (E. A...) sowie auf der Straße schräg gegenüber von dem Friseurladen auf Höhe des Anwesens K.straße 56 in einer Entfernung von etwa 15 m zum Sprengzentrum (T. Tü...) und vor dem Anwesen K.straße 62 in einer Entfernung von etwa 38 m zum Sprengzentrum (U. Y...) beziehungsweise an einem Fenster im 1. Stock des Anwesens K.straße 62 in einer Entfernung von etwa 40 m zum Sprengzentrum (S. K...) aufhielten, wurden nur durch glückliche Umstände nicht getötet und nicht verletzt. Sie wurden zufallsbedingt von keinem der aufgrund der Explosion des Sprengsatzes unregelmäßig in alle Richtungen geschleuderten Teile getroffen.

Die Angeklagte Z... handelte in der dargestellten Weise, um durch den von ihr erbrachten Tatbeitrag die Tätigkeit der von ihr, U. B... und U. M... gebildeten Vereinigung NSU zu fördern.

Die Angeklagte Z... war bei ihren Handlungen in vollem Umfang schuldfähig.

Nachdem die Angeklagte Z..., U. M... und U. B... die von ihnen bei zuvor durchgeführten Ausspähmaßnahmen von ihnen gewonnenen Erkenntnisse von möglichen Tatorten ausgewertet hatten, kamen sie zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt vor dem 09. Juni 2005 in Umsetzung des von ihnen gemeinsam ersonnenen Konzepts ihrer Vereinigung, das die Begehung von Tötungsdelikten zum Ziel hatte, hinsichtlich folgender Umstände überein:

Gemeinsam planten sie, arbeitsteilig in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken einen in dem Imbiss-Stand in der ... Straße in Nürnberg tätigen Kleinstgewerbetreibenden, sofern dieser dem äußeren Erscheinungsbild nach südländischer Abstammung wäre, unter Ausnutzung des Umstandes, dass er mit keinem Angriff auf sein Leben rechnen und deshalb wehrlos sein würde, aus ausländerfeindlich-rassistischen Motiven am Vormittag des 09. Juni 2005 durch Erschießen zu töten.

Sie einigten sich darauf, bei der Tatausführung arbeitsteilig vorzugehen: Nach ihrem gemeinsamen Plan hatten U. M... und U. B... dabei die Aufgabe, vor Ort in N. tätig zu werden. Sie sollten dort das Opfer erschießen, während die Angeklagte Z... zusagte, die Abwesenheitszeiten U. B... und U. M... im Zusammenhang mit der Tatausführung zu legendieren, deren Abwesenheit durch ihre eigene Präsenz im Bereich der Wohnung zu tarnen und aktiv bei Nachfragen, jeweils der Situation angepasst, eine unverfängliche Erklärung für deren Abwesenheit zu finden und abzugeben. Sie sagte zu, den beiden Männern eine sichere Rückzugsmöglichkeit in die Zentrale der Vereinigung, also ihre gemeinsame Wohnung in der P.straße in Zwickau, zu schaffen.

Sie sagte eine sorgfältige Beobachtung der Umgebung ihrer gemeinsamen Wohnung und Zentrale der Vereinigung zu sowie eine schnelle und umsichtige Reaktion auf Vorkommnisse, die den Eindruck des unauffälligen bürgerlichen Lebens der drei Personen in Frage stellen könnten. Dadurch gab sie U. B... und U. M... die Sicherheit, ungefährdet in die Zentrale der Vereinigung, ihre gemeinsame Wohnung, zurückkehren zu können.

Da der Angeklagten Z..., U. B... und U. M... zudem bekannt war, dass immer das Risiko des Todes der Ausführenden vor Ort bestehen würde, bezogen sie diesen Aspekt im Hinblick auf die Bedeutung der Bekennung der Vereinigung NSU zu den ideologisch bedingten Tötungsdelikten in ihre Planung ein. Sie waren sich einig, dass entsprechend dem Konzept der Vereinigung das Tötungsdelikt nur durchgeführt werden sollte, wenn gleichzeitig die Veröffentlichung des vorbereiteten Bekennervideos der Vereinigung und die Vernichtung von Beweismitteln durch eines der Mitglieder des NSU im Falle des Todes ihrer außerhalb der Zentrale aufhältlichen Mitglieder gewährleistet sein würden.

In der öffentlichen Wahrnehmung sollte nur die Vereinigung NSU und deren Wirken präsent sein. Keinesfalls wollten sie, dass die Ermittlungsbehörden und damit die Öffentlichkeit Einblicke in die Struktur der Organisation, die Anzahl und die Identität ihrer Mitglieder, deren Leben und Zusammenwirken sowie die Identität ihrer Unterstützer und die Art, der Unterstützungshandlungen gewinnen würden. Die Öffentlichkeit sollte vom Fortbestand einer handlungsfähigen, schlagkräftigen, im Einzelnen nicht greifbaren Vereinigung ausgehen.

Um dies zu gewährleisten, beschlossen sie, dass sich die Angeklagte Z... während der gesamten Tatausführung und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer vom Tatort in oder in der Nähe der Zentrale der Vereinigung, ihrer gemeinsamen Wohnung in der P.straße in Zwickau, auch deshalb bereithalten sollte, um für den Fall, dass die beiden Männer im Zusammenhang mit der Tat den Tod finden würden, das vorbereitete Bekennervideo der Vereinigung NSU zu den bereits begangenen ideologisch motivierten Tötungsdelikten zu veröffentlichen und sämtliche in der Zentrale des NSU vorhandenen Beweismittel hinsichtlich der Identität der Mitglieder des NSU, hinsichtlich deren bisherigen Lebens im Untergrund und hinsichtlich von Unterstützungshandlungen zu ihren Gunsten durch andere Personen zu vernichten.

Die Angeklagte Z... gab durch ihre Zusagen einerseits U. B... und U. M... die Sicherheit, ungefährdet in die Wohnung zurückkehren zu können, und andererseits gewährleistete sie, dass auch im Falle ihres Todes der von ihr, U. ... und U. M... gemeinsam erstrebte ideologische Zweck der von ihnen begangenen Tötungsserie durch die von ihr zugesagte Vernichtung der vorhandenen Beweismittel und die Veröffentlichung des Bekennervideos erreicht werden würde. Auf diese Art und Weise ermöglichte sie erst die Durchführung der Tat vor Ort.

Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... vereinbarten in Umsetzung ihres Handlungskonzepts zudem, dass die beiden Männer bei dieser Tat und den folgenden ausländerfeindlich-rassistisch motivierten Tötungsdelikten zulasten von Kleinstgewerbetreibenden in jedem Fall dieselbe Waffe, nämlich die von ihnen erworbene Pistole Ceska 83, verwenden und damit den Seriencharakter der Taten deutlich machen sollten.

Zur Ausführung des gemeinsamen Tatplans mietete U. B... am 08. Juni 2005 unter seinem Aliasnamen "H. G..." und unter Vorlage eines auf diesen Namen lautenden und mit einem Lichtbild des H. G... versehenen Führerscheins bei der Autovermietung Zwickau, Inhaber ... für die Zeit vom 08. bis zum 09. Juni 2005 einen Pkw Octavia.

Mit diesem Pkw fuhren U. B... und U. M... in Ausführung des gemeinsam mit der Angeklagten Z... gefassten Gesamtplans nach Nürnberg. Dort begaben sie sich am 09. Juni 2005 in die ... Straße 3, wo an diesem Tag der türkisch-stämmige I. Y... in seinem Imbiss-Stand arbeitete. Aufgrund seiner durch sein Aussehen naheliegenden südländischen Abstammung gehörte I. Y..., zu der von den drei Personen ausländerfeindlich-rassistisch definierten Opfergruppe. Am 09. Juni 2005 zwischen 09:50 Uhr und 10:15 Uhr befand sich I. Y... hinter dem Tresen des Imbiss-Standes und versah sich keines Angriffs auf sein Leben als U. B... und U. M... an ihn herantraten. U. B... und U. M... kam es darauf an, ihr Opfer überraschend zu attackieren, um so von vorneherein jede Gegenwehr, Flucht oder Hilferufe zu unterbinden.

Dem gemeinsamen Tatplan entsprechend gab entweder U. B... oder U. M... sofort und für I. Y... völlig unerwartet mit der Pistole Ceska 83, Kaliber 7,65 mm, mit der Waffennummer ****78, an deren Lauf ein Schalldämpfer aufgeschraubt war, fünf Schüsse auf das Opfer ab, um es zu töten. I. Y... erlitt einen Streifschuss an der rechten Wange, einen Kopfdurchschuss von der rechten Ohrmuschel mit einem Austritt am linken Ohrläppchenansatz, zwei Rumpfsteckschüsse an der rechten Brustkorbseite und einen Rumpfdurchschuss von der linken Seite des mittleren Brustbeindrittels mit einem Ausschuss unmittelbar vor dem linken Schultersteg. Nach der Schussabgabe flohen U. B... und U. M... vom Tatort, an dem sie I. Y... lebensgefährlich verletzt zurückließen, und anschließend mit dem Pkw Octavia aus N.. I. Y... verstarb am Tatort an den Folgen eines der Rumpfsteckschüsse, der die Unterschlüsselbeinschlagader zerstört hatte.

Absprachegemäß hielt sich die Angeklagte Z... in Erfüllung ihrer zugesagten Aufgaben im Rahmen der Tatausführung am 09. Juni 2005 während der gesamten Tatausführung und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer vom Tatort in oder in der Nähe der zu diesem Zeitpunkt von ihr, U. M... und U. B... genutzten Wohnung in der P.straße in Zwickau auf und entfaltete die zugesagten Tätigkeiten, um dadurch den beiden Männern einen sicheren Rückzugsraum zu schaffen und zu erhalten. Hätten die beiden Männer im Zusammenhang mit der Tat den Tod gefunden, hätte die Angeklagte Z... – ebenfalls dem gemeinsamen Tatplan entsprechend – das Bekennervideo der Vereinigung zu den bereits begangenen Serienstraftaten versandt und sämtliche in der Zentrale des NSU vorhandenen Beweismittel hinsichtlich der Identität der Mitglieder des NSU, hinsichtlich deren bisherigen Lebens im Untergrund und hinsichtlich von Unterstützungshandlungen zu ihren Gunsten durch andere Personen vernichtet.

Diese von der Angeklagten Z... geleisteten Tatbeiträge stellten sicher, dass die beiden Männer nach der Tat in die Zentrale der Vereinigung, also in ihre Wohnung, gefahrlos zurückkehren würden können sowie, dass der von ihr, U. M... und U. B... gemeinsam erstrebte ideologische Zweck der geplanten Tötungsserie erreicht werden würde. Sie waren daher unverzichtbare Bedingung für die Begehung der Tat zulasten von I. Y.... Dessen waren sich die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... bewusst.

Die Angeklagte Z... handelte in der dargestellten Weise, um den Tod eines Menschen herbeizuführen, der zu einer Gruppe ihrer ideologischen Feindbilder zählte. Dadurch wollte sie ihre eigenen ideologischen Ziele erreichen, nämlich die Einschüchterung der ausländischen Bevölkerung in Deutschland sowie der Mitbürger mit Migrationshintergrund und die Vorführung staatlicher Stellen als unfähig zur Verhinderung und Aufklärung der Tat. Der Angeklagten Z..., war dabei bewusst, dass das Opfer keinerlei Anlass zu der Tat gegeben hatte. Das Opfer war, was die Angeklagte wusste, vielmehr, ohne dass eine Beziehung zwischen ihr und dem Opfer bestanden hätte, aufgrund seiner offensichtlich südländischen Abstammung lediglich ein Repräsentant einer ideologischen Feindbildgruppe, nämlich der der "Ausländer". Sie sprach dem Opfer bei der Erbringung ihres Tatbeitrages aus politisch-ideologischen Gründen, nämlich zur Einschüchterung der im Bundesgebiet lebenden Personen mit Migrationshintergrund und zur Bloßstellung der staatlichen Stellen, sein Lebensrecht ab.

Die Umstände der Tatausführung, nämlich dass die beiden Männer bei der Tat ausnutzten, dass das Opfer mit keinem Angriff auf sein Leben rechnete und deshalb wehrlos war, waren Teil des gemeinsamen Tatplans und von der Angeklagten Z... gewollt.

Die Angeklagte handelte in der dargestellten Weise, um durch den von ihr erbrachten Tatbeitrag die Tätigkeit der von ihr, U. M... und U. B... gebildeten Vereinigung NSU zu fördern.

Die Angeklagte Z... war bei ihren Handlungen in vollem Umfang schuldfähig.

Nachdem die Angeklagte Z..., sowie U. M... und U. B... die von ihnen bei zuvor durchgeführten Ausspähmaßnahmen gewonnenen Erkenntnisse von möglichen Tatorten ausgewertet hatten, kamen sie zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt vor dem 15. Juni 2005 in Umsetzung des von ihnen gemeinsam ersonnenen Konzepts ihrer Vereinigung, das die Begehung von Tötungsdelikten zum Ziel hatte, hinsichtlich folgender Umstände überein: Gemeinsam planten sie, arbeitsteilig in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken einen in dem Laden in der ... 4 in München, in dem sich ein Schlüsseldienst befand, tätigen Kleinstgewerbetreibenden, sofern dieser dem äußeren Erscheinungsbild nach südländischer Abstammung wäre, unter Ausnutzung des Umstands, dass er mit keinem Angriff auf sein Leben rechnen und deshalb wehrlos sein würde, aus ausländerfeindlich-rassistischen Motiven am frühen Abend des 15. Juni 2005 in München durch Erschießen zu töten.

Sie einigten sich darauf, bei der Tatausführung arbeitsteilig vorzugehen.

Nach ihrem gemeinsamen Plan hatten U. M... und U. B... dabei die Aufgabe, in München vor Ort tätig zu werden. Sie sollten dort das Opfer erschießen, während die Angeklagte Z... zusagte, die Abwesenheitszeiten U. B... und U. M... im Zusammenhang mit der Tatausführung zu legendieren, deren Abwesenheit durch ihre eigene Präsenz im Bereich der Wohnung zu tarnen und aktiv bei Nachfragen, jeweils der Situation angepasst, eine unverfängliche Erklärung für deren Abwesenheit zu finden und abzugeben. Sie sagte zu, den beiden Männern eine sichere Rückzugsmöglichkeit in die Zentrale der Vereinigung, also ihre gemeinsame Wohnung in der P.straße in Zwickau, zu schaffen. Sie sagte eine sorgfältige Beobachtung der Umgebung ihrer gemeinsamen Wohnung und Zentrale der Vereinigung zu sowie eine schnelle und umsichtige Reaktion auf Vorkommnisse, die den Eindruck des unauffälligen bürgerlichen Lebens der drei Personen in Frage stellen könnten. Dadurch gab sie U. B... und U. M... die Sicherheit, ungefährdet in die Zentrale der Vereinigung, ihre gemeinsame Wohnung, zurückkehren zu können.

Da der Angeklagten Z..., U. B... und U. M... zudem bekannt war, dass immer das Risiko des Todes der Ausführenden vor Ort bestehen würde, bezogen sie diesen Aspekt im Hinblick auf die Bedeutung der Bekennung der Vereinigung NSU zu den ideologisch bedingten Tötungsdelikten in ihre Planung ein. Sie waren sich einig, dass der Anschlag nur durchgeführt werden sollte, wenn gleichzeitig die Veröffentlichung des vorbereiteten Bekennervideos der Vereinigung und die Vernichtung von Beweismitteln durch eines der Mitglieder des NSU für den Fall des Todes ihrer außerhalb der Zentrale aufhältlichen Mitglieder gewährleistet sein würden. In der öffentlichen Wahrnehmung sollte nur die Vereinigung NSU und deren Wirken präsent sein. Keinesfalls wollten sie, dass die Ermittlungsbehörden und damit die Öffentlichkeit Einblicke in die Struktur der Organisation, die Anzahl und die Identität ihrer Mitglieder, deren Leben und Zusammenwirken sowie die Identität ihrer Unterstützer und die Art der Unterstützungshandlungen gewinnen würden. Die Öffentlichkeit sollte vom Fortbestand einer handlungsfähigen, schlagkräftigen, im Einzelnen nicht greifbaren Vereinigung ausgehen.

Um dies zu gewährleisten, beschlossen sie, dass sich die Angeklagte Z... während der gesamten Tatausführung und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer vom Tatort in oder in der Nähe der Zentrale der Vereinigung, ihrer gemeinsamen Wohnung in der P.straße in Zwickau, auch deshalb bereithalten sollte, um für den Fall, dass die Männer im Zusammenhang mit der Tat den Tod finden würden, das vorbereitete Bekennervideo der Vereinigung NSU zu den bereits begangenen ideologisch motivierten Tötungsdelikten zu veröffentlichen und sämtliche in der Zentrale der Vereinigung vorhandenen Beweismittel hinsichtlich der Identität der Mitglieder der Vereinigung NSU, hinsichtlich deren bisherigen Lebens im Untergrund und hinsichtlich von Unterstützungshandlungen zu ihren Gunsten durch andere Personen zu vernichten.

Die Angeklagte Z... gab durch ihre Zusagen einerseits den beiden Männern die Sicherheit, ungefährdet in die Wohnung zurückkehren zu können, und andererseits gewährleistete sie, dass auch im Falle ihres Todes der von ihr, U. B... und U. M... gemeinsam erstrebte ideologische Zweck der von ihnen begangenen Tötungsserie durch die von ihr zugesagte Vernichtung der vorhandenen Beweismittel und die Veröffentlichung des Bekennervideos erreicht werden würde. Auf diese Art und Weise ermöglichte sie erst die Durchführung der Tat vor Ort. Die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... vereinbarten in Umsetzung ihres Handlungskonzepts zudem, dass die beiden Männer auch bei dieser Tat und den folgenden ausländerfeindlich-rassistisch motivierten Tötungsdelikten zulasten von Kleinstgewerbetreibenden in jedem Fall dieselbe Waffe, nämlich die von ihnen erworbene Pistole Ceska 83, verwenden und damit den Seriencharakter der Taten deutlich machen sollten.

Zur Ausführung des gemeinsamen Tatplans mietete U. B... am 13. Juni 2005 unter seinem Aliasnamen "H. G..." und unter Vorlage eines auf diesen Namen lautenden und mit dem Lichtbild von H. G... versehenen Führerscheins bei der Firma Caravanvertrieb H... in Chemnitz für die Zeit vom 13. bis 16. Juni 2005 ein Wohnmobil.

Mit diesem Wohnmobil fuhren U. B... und U. M... in Ausführung des mit der Angeklagten Z... gemeinsam gefassten Gesamtplans spätestens am 15. Juni 2005 nach München und begaben sich am frühen Abend in die ... 4, wo das Opfer, der griechisch-stämmige Th. Bo... einen Laden mit Schlüsseldienst betrieb. Aufgrund der durch sein Aussehen naheliegenden südländischen Abstammung gehörte Th. B... zu den von den drei Personen ausländerfeindlich-rassistisch definierten Opfergruppe. Zwischen 18:36 Uhr und 19:00 Uhr betraten U. M... und U. B... den Laden, um Th. Bo... zu töten. Th. Bo... befand sich zu diesem Zeitpunkt in seinem Laden hinter dem gegenüber dem Eingang quer in dem Ladenlokal stehenden Verkaufstresen. Er wandte sich den beiden Männern zu. Dabei versah er sich keines Angriffs auf sein Leben. Aus diesem Grund fehlte ihm die Möglichkeit, den bevorstehenden Angriff abzuwehren oder zu fliehen. U. B... und U. M... kam es darauf an, das Opfer überraschend zu attackieren, um so von vornherein jede Gegenwehr, Flucht oder Hilferufe zu unterbinden. Entsprechend dem gemeinsamen Tatplan gab U. B... oder U. M... dementsprechend sofort und für das Opfer vollkommen unerwartet mit der Pistole Ceska 83 Kaliber 7,65 mm mit der Waffennummer ****78, an deren Lauf ein Schalldämpfer aufgeschraubt war, drei Schüsse in Richtung des Kopfes des Geschädigten ab, um diesen zu töten. Ein Schuss traf das Opfer im Bereich der Mundbodenregion, ein weiterer Schuss traf es im Bereich des rechten Nasenflügels und ein dritter Schuss trat in die rechten Kinnregion ein. Zumindest bei einem der Schüsse stand das Opfer noch. Bei mindestens einem der weiteren Schüsse war es bereits zu Boden gegangen und der Schuss traf das bereits am Boden liegende Opfer.

Nach der Abgabe dieser Schüsse flüchteten U. M... und U. B... vom Tatort und ließen das Opfer lebensgefährlich verletzt zurück. Th. Bo... verstarb noch am Tatort als Folge der drei Kopfschüsse an zentraler Lähmung in Verbindung mit Ersticken infolge von Bluteinatmung. Absprachegemäß hielt sich die Angeklagte Z... in Erfüllung ihrer zugesagten Aufgaben im Rahmen der Tatausführung am 15. Juni 2005 während der Durchführung des Tötungsdelikts und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer vom Tatort in oder in der Nähe der zu diesem Zeitpunkt von ihr, U. B... und U. M... genutzten Wohnung in der P.straße in Zwickau auf und entfaltete die zugesagten Tätigkeiten, um dadurch den beiden Männern einen sicheren Rückzugsraum zu schaffen und zu erhalten. Hätten die beiden Männer im Zusammenhang mit der Tat den Tod gefunden, hätte sie – entsprechend dem gemeinsam gefassten Tatplan – das Bekennervideo versandt und sämtliche in der Zentrale des NSU vorhandenen Beweismittel hinsichtlich der Identität der Mitglieder des NSU, hinsichtlich deren bisherigen Lebens im Untergrund und hinsichtlich von Unterstützungshandlungen zu ihren Gunsten durch andere Personen vernichtet.

Diese von der Angeklagten Z... geleisteten Tatbeiträge stellten sicher, dass die beiden Männer nach der Tat in die Zentrale der Vereinigung, also in ihre Wohnung gefahrlos zurückkehren würden können sowie, dass der von ihr, U. B... und U. M... gemeinsam erstrebte ideologische Zweck der ideologisch motivierten Tötungsserie erreicht werden würde. Sie waren daher für die drei Mitglieder der Vereinigung unverzichtbare Bedingung für die Begehung der Tat zulasten von Th. Bo.... Dessen waren sich die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... bewusst.

Die Angeklagte Z... handelte in der dargestellten Weise, um den Tod eines Menschen herbeizuführen, der zu einer Gruppe ihrer ideologischen Feindbilder zählte. Dadurch wollte sie ihre eigenen ideologischen Ziele erreichen, nämlich die Einschüchterung der ausländischen Bevölkerung in Deutschland sowie der Mitbürger mit Migrationshintergrund und die Vorführung staatlicher Stellen als unfähig zur Verhinderung und Aufklärung der Tat. Der Angeklagten Z... war dabei bewusst, dass das Opfer keinerlei Anlass zu der Tat gegeben hatte. Das Opfer war, was die Angeklagte wusste, vielmehr, ohne dass eine Beziehung zwischen ihr und dem Opfer bestanden hätte, aufgrund seiner offensichtlichen südländischen Abstammung, lediglich ein Repräsentant einer ideologischen Feindbildgruppe, nämlich der der "Ausländer". Sie sprach dem Opfer bei der Erbringung ihres Tatbeitrags aus politisch-ideologischen Gründen, nämlich zur Einschüchterung der im Bundesgebiet lebenden Personen mit Migrationshintergrund und zur Bloßstellung der staatlichen Organe, sein Lebensrecht ab. Die Umstände der Tatausführung, nämlich dass die beiden Männer bei der Tat ausnutzten, dass das Opfer mit keinem Angriff auf sein Leben rechnete und deshalb wehrlos war, waren Teil des gemeinsamen Tatplans und von der Angeklagten Z... gewollt.

Die Angeklagte Z... handelte in der dargestellten Weise, um durch den von ihr erbrachten Tatbeitrag die Tätigkeit der von ihr, U. B... und U. M... gebildeten Vereinigung NSU zu fördern.

Die Angeklagte Z... war bei ihren Handlungen in vollem Umfang schuldfähig.

Nachdem die Angeklagte Z..., sowie U. M... und U. B... die von ihnen bei zuvor durchgeführten Ausspähmaßnahmen gewonnenen Erkenntnisse von möglichen Tatorten ausgewertet hatten, kamen sie zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt vor dem 22. November 2005 in Umsetzung des von ihnen gemeinsam ersonnenen Konzepts ihrer Vereinigung, das zur Finanzierung der von ihnen beabsichtigten ideologisch motivierten Tötungsdelikte die fortgesetzte Begehung von Überfällen vorsah, hinsichtlich folgender Umstände überein: Gemeinsam planten sie, arbeitsteilig in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken am Nachmittag des 22. November 2005 erneut die in einem Containerbau untergebrachte Sparkassenfiliale in der S.straße in Chemnitz zu überfallen. Sie einigten sich darauf, bei der Tatausführung arbeitsteilig vorzugehen.

Nach ihrem gemeinsamen Plan hatten U. M... und U. B... dabei die Aufgabe, in der Sparkassenfiliale vor Ort tätig zu werden, während die Angeklagte Z... zusagte, die Abwesenheitszeiten U. B... und U. M... im Zusammenhang mit der Tatausführung zu legendieren, deren Abwesenheit durch ihre eigene Präsenz im Bereich der Wohnung zu tarnen und aktiv bei Nachfragen, jeweils der Situation angepasst, eine unverfängliche Erklärung für deren Abwesenheit zu finden und abzugeben. Sie sagte zu, den beiden Männern eine sichere Rückzugsmöglichkeit in die Zentrale der Vereinigung, also in ihre gemeinsame Wohnung in der P.straße in Zwickau, zu schaffen. Sie sagte eine sorgfältige Beobachtung der Umgebung ihrer gemeinsamen Wohnung und Zentrale der Vereinigung zu sowie eine schnelle und umsichtige Reaktion auf Vorkommnisse, die den Eindruck des unauffälligen bürgerlichen Lebens der drei Personen in Frage stellen könnten. Dadurch gab sie U. B... und U. M... die Sicherheit, ungefährdet in die Zentrale der Vereinigung, ihre gemeinsame Wohnung, zurückkehren zu können.

Da der Angeklagten Z..., U. B... und U. M... zudem bekannt war, dass immer das Risiko des Todes der Ausführenden vor Ort bestehen würde, bezogen sie diesen Aspekt im Hinblick auf die Bedeutung der Bekennung der Vereinigung NSU zu den ideologisch bedingten Tötungsdelikten in ihre Planung ein. Sie waren sich einig, dass der Überfall entsprechend dem Konzept der Vereinigung nur durchgeführt werden sollte, wenn neben den vereinbarten Legendierungstätigkeiten für den Fall des Todes ihrer außerhalb der Zentrale aufhältlichen Mitglieder gleichzeitig die Veröffentlichung des vorbereiteten Bekennervideos der Vereinigung und die Vernichtung von Beweismitteln durch eines der Mitglieder des NSU gewährleistet sein würden.

In der öffentlichen Wahrnehmung sollte nur die Vereinigung NSU und deren Wirken präsent sein. Keinesfalls wollten sie, dass die Ermittlungsbehörden und damit die Öffentlichkeit Einblicke in die Struktur der Organisation, die Anzahl und die Identität ihrer Mitglieder, deren Leben und Zusammenwirken sowie die Identität ihrer Unterstützer und die Art der Unterstützungshandlungen gewinnen würden. Die Öffentlichkeit sollte vom Fortbestand einer handlungsfähigen, schlagkräftigen, im Einzelnen nicht greifbaren Vereinigung ausgehen.

Um dies zu gewährleisten, beschlossen sie, dass sich die Angeklagte Z... während der gesamten Tatausführung und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer vom Tatort in oder in der Nähe der Zentrale der Vereinigung, ihrer gemeinsamen Wohnung in der P.straße in Zwickau, auch deshalb bereithalten sollte, um für den Fall, dass die Männer im Zusammenhang mit der Tat den Tod finden würden, das vorbereitete Bekennervideo der Vereinigung NSU zu den bereits begangenen ideologisch motivierten Tötungsdelikten zu veröffentlichen und sämtliche in der Zentrale der Vereinigung vorhandenen Beweismittel hinsichtlich der Identität der Mitglieder der Vereinigung NSU, hinsichtlich deren bisherigen Lebens im Untergrund und hinsichtlich von Unterstützungshandlungen zu ihren Gunsten durch andere Personen zu vernichten.

Die Angeklagte Z... gab durch ihre Zusagen einerseits den beiden Männern die Sicherheit, ungefährdet in die Wohnung zurückkehren zu können, und andererseits gewährleistete sie, dass auch im Falle ihres Todes der von ihr, U. B... und U. M... gemeinsam erstrebte ideologische Zweck der von ihnen begangenen Tötungsserie durch die von ihr zugesagte Vernichtung der vorhandenen Beweismittel und die Veröffentlichung des Bekennervideos erreicht werden würde. Auf diese Art und Weise ermöglichte sie erst die Durchführung der Tat vor Ort. Zudem sagte die Angeklagte Z... zu, auch diese zu erwartende Tatbeute zu verwalten, die notwendigen finanziellen Verpflichtungen der Vereinigung nach außen mit den beiden Männern weiterhin organisatorisch zu regeln und die erforderlichen Ausgaben aus der gemeinsam erlangten und von ihr verwalteten Tatbeute zu tätigen, um dadurch die Abtarnung des Personenverbands zu fördern und diesen zu sichern. Diese Funktion hatte sie bereits nach dem ersten Überfall im Jahr 1998 übernommen. Die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... kamen weiter überein, bei dem Überfall durch die Drohung, mitgeführte Schusswaffen gegen anwesende Personen einzusetzen sowie eine mitgeführte Handgranate zu zünden – wobei es sich allerdings nur um eine Handgranatenattrappe handelte –, das Personal dazu zu veranlassen, ihnen das in der Sparkassen vorhandene Bargeld auszuhändigen oder die Wegnahme des Geldes durch sie zu dulden. Es kam ihnen von Anfang an darauf an, das Geld für sich zu behalten oder für sich zu verwenden, wobei sie wussten, dass es ihnen nicht zustand.

Sie waren sich darüber im Klaren, dass die zu erwartende Beute aus dem geplanten Überfall die Planung und Durchführung der weiteren von ihnen beabsichtigten ideologisch motivierten Anschläge finanziell und praktisch weiter ermöglichen würde und zudem für eine bestimmte weitere Zeit ihren Lebensunterhalt sichern würde. Da sie weiter keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit würden nachgehen müssen, würde ihnen ausreichend Zeit zur Verfügung stehen, um die von ihnen beabsichtigten ideologisch motivierten Taten ihres Personenverbandes intensiv planen, vorbereiten und ausführen zu können. Außerdem wollten sie mit der Beute die Kosten begleichen, die bei der Planung, Vorbereitung und Ausführung ihrer ideologisch motivierten Taten anfallen würden.

Aufgrund der überragenden Bedeutung der Beute aus dem Überfall als Grundlage für die Realisierung der Anschlagstaten beschlossen sie entsprechend der vereinbarten Grundkonzeption ihres Verbandes, bei dem Überfall zwei Schusswaffen, darunter mindestens eine mit scharfer Munition geladene Waffe, und eine Handgranatenattrappe mitzuführen, diese als Drohmittel und zur Beutesicherung einzusetzen und Widerstand von Überfallopfern oder die Gefahr einer Festnahme durch Verfolger auf der Flucht gegebenenfalls mit Waffengewalt zu unterbinden. Mit einem von ihnen als möglich erkannten Tod von Menschen fanden sie sich dabei als notwendige Folge ab. In Ausführung des gemeinsamen Tatplans mietete U. B... am 21. November 2005 unter seinem Aliasnamen "H. G..." und unter Vorlage eines auf diesen Namen lautenden und mit dem Lichtbild des H. G... versehenen Führerscheins bei der Firma Caravanvertrieb H... in Chemnitz für die Zeit vom 21. bis zum 24. November 2005 ein Wohnmobil.

Mit diesem Wohnmobil fuhren U. B... und U. M... in Ausführung des gemeinsam mit der Angeklagten Z... gefassten Gesamtplans am 22. November 2005 nach Chemnitz. Am Spätnachmittag begaben sich U. M... und U. B... in die Sparkassenfiliale in der S.straße Beide waren vermummt, wobei einer der beiden ein bedrucktes Tuch vor dem Gesicht hatte. Beim Betreten der Sparkassenfiliale riefen sie sofort "Geld raus". Entsprechend dem gemeinsamen Plan führte einer der beiden einen Revolver und eine täuschend echt aussehende Handgranatenattrappe mit sich, der andere eine Pumpgun, wobei mindestens eine der Schusswaffen mit scharfer Munition geladen war. Der Täter mit dem Revolver richtete diesen auf den Filialleiter der Sparkassenfiliale, den Zeugen I..., der zusammen mit der Angestellten A... am Schalter stand, und forderte von ihm die Öffnung des Tresors. Aus Angst um sein Leben und das seiner Mitarbeiterin begab sich der Zeuge I... mit ihm in den Tresorraum, wo er ihn darauf hinwies, dass der Tresor zeitschlossgesichert sei. Der Täter mit dem Revolver rannte daraufhin wieder zum Schalter zur Zeugin Al-... und drohte dieser damit, die Granate zu zünden, um Geld an sich nehmen zu können. Die Zeugen I... und A... glaubten dabei, dass es sich bei der mitgeführten Handgranatenattrappe um eine funktionstüchtige Handgranate handelte, Der zweite Täter befand sich währenddessen im Kundenbereich, wo er mit vorgehaltener Pumpgun eine weitere Angestellte und einen Kunden zwang, sich auf den Boden zu legen, um einen reibungslosen Ablauf des Überfalls sicherzustellen. Als plötzlich der Alarm, den der Zeuge Ir... während eines unbeobachteten Moments im Tresorraum sowie die Zeugin A... an seinem Arbeitsplatz hatten auslösen können, zu hören war, erkannten U. B... und U. M..., dass ihr Vorhaben, Geld zu erbeuten, misslungen war, und flüchteten ohne Beute aus der Filiale, um einer Festnahme durch die Polizei zu entgehen.

U. B... und U. M... beabsichtigten, dass die Bedrohung der Angestellten mit der Schusswaffe sowie der täuschend echt aussehenden Handgranatenattrappe, wie vorher gemeinsam mit der Angeklagten Z... geplant, die Wegnahme von Bargeld ermöglichen würde. Sie handelten in der dargestellten Weise, um sich und der Angeklagten Z... das Bargeld zuzueignen. Dabei wussten sie; dass sie keinen Anspruch auf die erhoffte Beute hatten.

Mit dem von U. B... angemieteten Wohnmobil fuhren sie anschließend ohne Beute zurück zur Zentrale der Vereinigung NSU, der gemeinsamen Wohnung in der P.straße in Zwickau.

Absprachegemäß hielt sich die Angeklagte Z... in Erfüllung ihrer zugesagten Aufgaben im Rahmen der Tatausführung am 22. November 2005 während der Durchführung des Überfalls und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer vom Tatort in oder in der Nähe der zu diesem Zeitpunkt von ihr, U. B... und U. M... genutzten Wohnung in der P.straße in Zwickau auf und entfaltete die zugesagten Tätigkeiten, um dadurch den beiden Männern einen sicheren Rückzugsraum zu schaffen und zu erhalten. Hätten die beiden Männer im Zusammenhang mit der Tat den Tod gefunden, hätte sie – entsprechend dem gemeinsam gefassten Tatplan – das Bekennerdokument versandt und sämtliche in der Zentrale des NSU vorhandenen Beweismittel hinsichtlich der Identität der Mitglieder des NSU, hinsichtlich deren bisherigen Lebens im Untergrund und hinsichtlich von Unterstützungshandlungen zu ihren Gunsten durch andere Personen vernichtet.

Diese von der Angeklagten Z... geleisteten Tatbeiträge stellten sicher, dass die beiden Männer nach der Tat in die Zentrale der Vereinigung, also ihre Wohnung, gefahrlos zurückkehren würden können sowie, dass der von ihr, U. B... und U. M... gemeinsam erstrebte ideologische Zweck der ideologisch motivierten Tötungsserie erreicht werden würde. Sie waren daher für die drei Mitglieder der Vereinigung unverzichtbare Bedingung für die Begehung der Tat in der Sparkassenfiliale in der S.straße in Chemnitz. Dessen waren sich die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... bewusst.

Die Angeklagte Z... wirkte an der Begehung dieser Tat in Kenntnis des Umstandes mit, dass Personen, die in der Sparkassenfiliale tätig waren, mit einer Schusswaffe bedroht werden würden, und dass aufgrund dieser Drohung, entsprechend ihrer Absicht, die Wegnahme von Geld durch U. B... und U. M... ermöglicht und vom Personal der Sparkasse geduldet würde. Sie handelte weiter in der Absicht, das von U. B... und U. M... weggenommene Geld sich und den beiden Männern zuzueignen, wobei sie, wie sie wusste, keinen Anspruch auf dieses Geld hatten.

Die Angeklagte Z... beabsichtigte den Überfall als Mitglied einer Vereinigung zu begehen, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub- und Erpressungstaten verbunden hatte, wobei sie weiter die Absicht hatte, dass zwei Vereinigungsmitglieder – nämlich U. B... und U. M... – am Überfallobjekt handeln und dabei zumindest eine scharfe Schusswaffe bei sich führen würden.

Die Mitwirkung der Angeklagten Z... bei der Vorbereitung, Planung und Durchführung des Überfalls stellte, entsprechend dem Konzept der Vereinigung und der Absicht ihrer drei Mitglieder, die Beschaffung weiterer von der Vereinigung benötigter Finanzmittel sicher und schuf damit die erforderliche Grundlage für die Durchführung weiterer ideologisch motivierter Anschläge der Vereinigung.

Die Angeklagte Z... handelte in der dargestellten Weise, um durch die Beschaffung von Finanzmitteln die Tätigkeiten der von ihr, U. M... und U. B... gebildeten Vereinigung NSU zu fördern.

Die Angeklagte Z... war bei ihren Handlungen in vollem Umfang schuldfähig.

Die Bankangestellte A..., die auch Opfer des Überfalls vom 18. Mai 2004 gewesen war, versuchte den erneuten Überfall zu verdrängen und arbeitete zunächst normal weiter. Letztlich nahm sie doch psychologische Hilfe in Form eines Gesprächsangebots zur Verarbeitung des Vorfalls in Anspruch.

Nachdem die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... die von ihnen bei zuvor durchgeführten Ausspähmaßnahmen gewonnenen Erkenntnisse von möglichen Tatorten ausgewertet hatten, kamen sie zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt vor dem 04. April 2006 in Umsetzung des von ihnen gemeinsam ersonnenen Konzepts ihrer Vereinigung, das die Begehung von Tötungsdelikten zum Ziel hatte, überein, in kurzer zeitlicher Abfolge zwei Tötungsdelikte in Dortmund und Kassel durchzuführen.

Gemeinsam planten sie, arbeitsteilig in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken zunächst einen in dem Kiosk in der ... Straße 190 in Dortmund tätigen Kleinstgewerbetreibenden am Mittag des 04. April 2004 durch Erschießen zu töten. Weiter kamen sie überein, im Anschluss an diese Tat einen in dem Internet-Café in der ... Straße 82 in Kassel tätigen Kleinstgewerbetreibenden am späten Nachmittag des 06. April 2006 ebenfalls durch Erschießen zu töten. Beide Opfer sollten unter Ausnutzung des Umstandes, dass sie mit keinem Angriff auf ihr Leben rechnen und deshalb wehrlos sein würden, aus ausländerfeindlich-rassistischen Motiven getötet werden, sofern sie – wie nach den durchgeführten Ausspähmaßnahmen zu erwarten sein würde – dem äußeren Erscheinungsbild nach südländischer Abstammung wären.

Sie einigten sich darauf, beide Taten arbeitsteilig auszuführen. Nach ihrem gemeinsamen Plan hatten U. M... und U. B... dabei die Aufgabe, vor Ort in Dortmund und anschließend in Kassel tätig zu werden. Sie sollten dort die Opfer erschießen, während die Angeklagte Z... zusagte, die Abwesenheitszeiten U. B... und U. M... im Zusammenhang mit den Fahrten nach Dortmund und Kassel, der Ausführung der Taten und der Flucht von den Tatorten zu legendieren, deren Abwesenheit durch ihre eigene Präsenz im Bereich der Wohnung zu tarnen und aktiv bei Nachfragen, jeweils der Situation angepasst, eine unverfängliche Erklärung für deren Abwesenheit zu finden und abzugeben. Sie sagte zu, den beiden Männern eine sichere Rückzugsmöglichkeit in die Zentrale der Vereinigung, also ihre gemeinsame Wohnung, zu schaffen.

Sie sagte eine sorgfältige Beobachtung der Umgebung ihrer gemeinsamen Wohnung und Zentrale der Vereinigung zu sowie eine schnelle und umsichtige Reaktion auf Vorkommnisse, die den Eindruck des unauffälligen bürgerlichen Lebens der drei Personen in Frage stellen könnten.

Dadurch gab sie U. B... und U. M... die Sicherheit, ungefährdet in ihre gemeinsame Wohnung zurückkehren zu können.

Da der Angeklagten Z..., U. B... und U. M... zudem bekannt war, dass immer das Risiko des Todes der Ausführenden vor Ort bestehen würde, bezogen sie diesen Aspekt im Hinblick auf die Bedeutung der Bekennung der Vereinigung NSU zu den ideologisch bedingten Tötungsdelikten in ihre Planung ein. Sie waren sich einig, – dass entsprechend dem Konzept der Vereinigung die Tötungsdelikte nur durchgeführt werden sollten, wenn gleichzeitig die Veröffentlichung des vorbereiteten Bekennervideos der Vereinigung und die Vernichtung von Beweismitteln durch eines der Mitglieder des NSU im Falle des Todes ihrer außerhalb der Zentrale aufhältlichen Mitglieder gewährleistet sein würden.

In der öffentlichen Wahrnehmung sollte nur die Vereinigung NSU und deren Wirken präsent sein. Keinesfalls wollten sie, dass die Ermittlungsbehörden und damit die Öffentlichkeit Einblicke in die Struktur der Organisation, die Anzahl und die Identität ihrer Mitglieder, deren Leben und Zusammenwirken sowie die Identität ihrer Unterstützer und die Art der Unterstützungshandlungen gewinnen würden. Die Öffentlichkeit sollte vom Fortbestand einer handlungsfähigen, schlagkräftigen, im Einzelnen nicht greifbaren Vereinigung ausgehen.

Um dies zu gewährleisten, beschlossen sie, dass sich die Angeklagte Z... während der Fahrten der beiden Männer zu den Tatorten nach Dortmund und Kassel, der Ausführung der Taten und ihrer Flucht von den Tatorten in oder in der Nähe der Zentrale der Vereinigung, ihrer gemeinsamen Wohnung in der P.straße in Zwickau, auch deshalb bereithalten sollte, um für den Fall, dass die Männer im Zusammenhang mit einer der Taten den Tod finden würden, das vorbereitete Bekennervideo der Vereinigung NSU zu den bereits begangenen ideologisch motivierten Tötungsdelikten zu veröffentlichen und sämtliche in der Zentrale des NSU vorhandenen Beweismittel hinsichtlich der Identität der Mitglieder des NSU, hinsichtlich deren bisherigen Lebens im Untergrund und hinsichtlich von Unterstützungshandlungen zu ihren Gunsten durch andere Personen zu vernichten.

Die Angeklagte Z... gab durch ihre Zusagen einerseits U. B... und U. M... die Sicherheit, ungefährdet in die Wohnung zurückkehren zu können, und andererseits gewährleistete sie, dass auch im Falle ihres Todes der von ihr, U. B... und U. M... gemeinsam erstrebte ideologische Zweck der von ihnen begangenen Tötungsserie durch die von ihr zugesagte Vernichtung der vorhandenen Beweismittel und die Veröffentlichung des Bekennervideos erreicht werden würde. Auf diese Art und Weise ermöglichte sie erst die Durchführung der beiden Taten vor Ort.

Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... vereinbarten in Umsetzung ihres Handlungskonzepts zudem, dass die beiden Männer bei den Taten in Dortmund und Kassel zulasten von Kleinstgewerbetreibenden in jedem Fall dieselbe Waffe, nämlich die von ihnen erworbene Pistole Ceska 83, verwenden und damit den Seriencharakter der Taten deutlich machen sollten.

Zur Ausführung dieses gemeinsamen Tatplans mietete U. B... am 03. April 2006 unter seinem Aliasnamen "H. G..." und unter Vorlage eines auf diesen Namen lautenden und mit einem Lichtbild des H. G... versehenden Führerscheins bei der Firma Caravanvertrieb H... in Chemnitz für die Zeit vom 03. bis zum 07. April 2006 ein Wohnmobil.

Mit diesem Wohnmobil fuhren U. B... und U. M... in Ausführung des gemeinsam mit der Angeklagten Z... gefassten Gesamtplans zunächst nach Dortmund. Dort begaben sie sich am 04. April 2006 in die ... Straße 190, wo an diesem Tag der türkisch-stämmige M. Ku... in seinem Kiosk arbeitete. Aufgrund der durch sein Aussehen naheliegenden südländischen Abstammung gehörte M. Ku... zu der von den drei Personen ausländerfeindlich-rassistisch definierten Opfergruppe. Am 04. April 2006 kurz vor 12:55 Uhr befand sich M. Ku... in dem Kiosk hinter dem Tresen und versah sich keines Angriffs auf sein Leben, als U. B... und U. M... an ihn herantraten. U. B... und U. M... kam es darauf an, ihn überraschend zu attackieren, um so von vornherein jede Gegenwehr, seine Flucht oder Hilferufe zu unterbinden.

Dem gemeinsamen Tatplan entsprechend gaben entweder U. B... oder U. M... sofort und für M. Ku... völlig unerwartet mit der Pistole Ceska 83, Kaliber 7,65 mm, mit der Waffennummer ****78, an deren Lauf ein Schalldämpfer aufgeschraubt war, vier Schüsse auf das Opfer ab, um es zu töten. Ein Schuss drang durch das rechte Auge in den Kopf von M. Ku..., ein Schuss traf ihn in die rechte Schläfe. Zwei Schüsse verfehlten das Opfer. M. Ku... verstarb an einem zentralen Regulationsversagen infolge der zwei Kopfschussverletzungen mit schussbedingter Zerstörung des Hirnstamms. Anschließend flüchteten U. M... und U. B... vom Tatort.

Absprachegemäß hielt sich die Angeklagte Z... in Erfüllung ihrer zugesagten Aufgaben im Rahmen der Tatausführung am 04. April 2006 während der gesamten Tatausführung und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer vom Tatort in oder in der Nähe der zu diesem Zeitpunkt von ihr, U. M... und U. B... genutzten Wohnung in der P.straße in Zwickau auf und entfaltete die zugesagten legendierenden Tätigkeiten, um dadurch den beiden Männern einen sicheren Rückzugsraum zu schaffen und zu erhalten.

Hätten die beiden Männer im Zusammenhang mit dieser Tat den Tod gefunden, hätte die Angeklagte Z... – entsprechend dem gemeinsam gefassten Tatplan – das Bekennervideo der Vereinigung zu den bereits begangenen Serienstraftaten versandt und sämtliche in der Zentrale des NSU vorhandenen Beweismittel hinsichtlich der Identität der Mitglieder des NSU, hinsichtlich deren bisherigen Lebens im Untergrund und hinsichtlich von Unterstützungshandlungen zu ihren Gunsten durch andere Personen vernichtet.

Dieser von der Angeklagten Z... geleistete Tatbeitrag stellte sicher, dass die beiden Männer, sofern erforderlich, nach der Tat in die Zentrale der Vereinigung, also in ihre Wohnung, gefahrlos zurückkehren konnten, und dass der von ihr, U. M... und U. B... gemeinsam erstrebte ideologische Zweck der geplanten Tötungsserie erreicht werden würde. Er war daher unverzichtbare Bedingung für die Begehung der Tat zulasten von M. Ku.... Dessen waren sich die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... bewusst.

Die Angeklagte Z... handelte gegenüber M. Ku... in der dargestellten Weise, um den Tod eines Menschen herbeizuführen, der zu einer Gruppe ihrer ideologischen Feindbilder zählte. Dadurch wollte sie ihre eigenen ideologischen Ziele erreichen, nämlich die Einschüchterung der ausländischen Bevölkerung in Deutschland sowie der Mitbürger mit Migrationshintergrund und die Vorführung staatlicher Stellen als unfähig zur Verhinderung und Aufklärung der Tat. Der Angeklagten Z... war dabei bewusst, dass M. Ku... keinerlei Anlass zu der Tat gegeben hatte. Er war, was die Angeklagte wusste, vielmehr, ohne dass eine Beziehung zwischen ihr und M. Ku... bestanden hätte, aufgrund seiner offensichtlichen südländischen Abstammung lediglich ein Repräsentant einer ideologischen Feindbildgruppe, nämlich der der "Ausländer". Die Angeklagte Z... sprach M. Ku... bei der Erbringung ihres Tatbeitrages aus politisch-ideologischen Gründen, nämlich zur Einschüchterung der im Bundesgebiet lebenden Personen mit Migrationshintergrund und zur Bloßstellung der staatlichen Stellen, sein Lebensrecht ab.

Die Umstände der Tatausführung, nämlich dass die beiden Männer bei der Tat ausnutzten, dass M. Ku... mit keinem Angriff auf sein Leben rechnete und deshalb wehrlos war, waren Teil des gemeinsamen Tatplans und von der Angeklagten Z... gewollt.

Die Angeklagte handelte in der dargestellten Weise, um durch den von ihr erbrachten Tatbeitrag die Tätigkeit der von ihr, U. M... und U. B... gebildeten Vereinigung NSU zu fördern.

Dem gemeinsamen Tatplan mit der Angeklagten Z... entsprechend, fuhren U. B... und U. M... spätestens am 06. April 2006 mit dem angemieteten Wohnmobil weiter nach Kassel, um dort, wie sie gemeinsam mit der Angeklagten Z... übereingekommen waren, einen in dem Internet-Café in der ... Straße 82 tätigen Kleinstgewerbetreibenden durch Erschießen zu töten.

Absprachegemäß hielt sich die Angeklagte Z... in Erfüllung ihrer zugesagten Aufgaben auch nach der Flucht der beiden Männer vom Tatort in D. und während ihrer Fahrt nach K. in oder in der Nähe der zu diesem Zeitpunkt von ihr, U. M... und U. B... genutzten Wohnung in der P.straße in Zwickau auf und entfaltete die zugesagten legendierenden Tätigkeiten.

In Kassel begaben sich U. B... und U. M... am 06. April 2006 in die ... Straße 82, wo an diesem Tag der türkisch-stämmige H. Yo... in seinem Internet-Café arbeitete. Aufgrund der durch sein Aussehen naheliegenden südländischen Abstammung gehörte H. Yo... zu der von den drei Personen ausländerfeindlich-rassistisch definierten Opfergruppe. Am 06. April 2006 gegen 17:00 Uhr befand sich H. Yo... hinter seinem am Eingang der Geschäftsräume befindlichen Schreibtisch und versah sich keines Angriffs auf sein Leben, als U. B... und U. M... das Internet-Café betraten und an ihn herantraten. U. B... und U. M... kam es darauf an, das Opfer überraschend zu attackieren, um so von vornherein jede Gegenwehr, seine Flucht oder Hilferufe zu unterbinden.

Dem gemeinsamen Tatplan entsprechend gab entweder U. B... oder U. M... sofort und für H. Yo... völlig unerwartet mit der Pistole Ceska 83, Kaliber 7,65 mm, mit der Waffennummer ****78, an deren Lauf ein Schalldämpfer aufgeschraubt war, zwei Schüsse auf H. Yo... ab, um ihn zu töten. Ein Schuss traf H. Yo... horizontal in die rechte Schläfe, ein zweiter Schuss traf ihn im Bereich des rechten Hinterhaupts. Nach der Schussabgabe verließen U. B... und U. M... das Internet-Café. Sie ließen H. Yo... lebensgefährlich verletzt zurück und flohen mit ihrem Wohnmobil aus K.. H. Yo... verstarb noch am Tatort an den infolge der Schüsse erlittenen Schädel-Hirn-Verletzungen.

Absprachegemäß hielt sich die Angeklagte Z... in Erfüllung ihrer zugesagten Aufgaben im Rahmen der Tatausführung am 06. April 2006 während der gesamten Tatausführung und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer vom Tatort in oder in der Nähe der zu diesem Zeitpunkt von ihr, U. M... und U. B... genutzten Wohnung in der P.straße in Zwickau auf und entfaltete die zugesagten legendierenden Tätigkeiten, um dadurch den beiden Männern einen sicheren Rückzugsraum zu schaffen und zu erhalten.

Hätten die beiden Männer im Zusammenhang mit der Tat den Tod gefunden, hätte die Angeklagte Z... – entsprechend dem gemeinsam gefassten Tatplan – das Bekennervideo der Vereinigung zu den bereits begangenen Serienstraftaten versandt und sämtliche in der Zentrale des NSU vorhandenen Beweismittel hinsichtlich der Identität der Mitglieder des NSU, hinsichtlich deren bisherigen Lebens im Untergrund und hinsichtlich von Unterstützungshandlungen zu ihren Gunsten durch andere Personen vernichtet.

Diese von der Angeklagten Z... geleisteten Tatbeiträge stellten sicher, dass die beiden Männer nach der Tat in die Zentrale der Vereinigung, also in ihre Wohnung, gefahrlos zurückkehren konnten, und dass der von ihr, U. M... und U. B... gemeinsam erstrebte ideologische Zweck der geplanten Tötungsserie erreicht werden würde. Sie waren daher unverzichtbare Bedingung für die Begehung der Tat zulasten von H. Yo.... Dessen waren sich die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... bewusst.

Die Angeklagte Z... handelte auch gegenüber H. Yo... in der dargestellten Weise, um den Tod eines Menschen herbeizuführen, der zu einer Gruppe ihrer ideologischen Feindbilder zählte. Dadurch wollte sie ihre eigenen ideologischen Ziele erreichen, nämlich die Einschüchterung der ausländischen Bevölkerung in Deutschland sowie der Mitbürger mit Migrationshintergrund und die Vorführung staatlicher Stellen als unfähig zur Verhinderung und Aufklärung der Tat. Der Angeklagten Z... war dabei bewusst, dass H. Yo... keinen Anlass zu der Tat gegeben hatte. Er war, was die Angeklagte wusste, vielmehr, ohne dass eine Beziehung zwischen ihr und H. Yo... bestanden hätte, aufgrund seiner offensichtlich südländischen Abstammung lediglich ein Repräsentant einer ideologischen Feindbildgruppe, nämlich der der "Ausländer". Sie sprach H. Yo... bei der Erbringung ihres Tatbeitrages aus politischideologischen Gründen, nämlich zur Einschüchterung der im Bundesgebiet lebenden Personen mit Migrationshintergrund und zur Bloßstellung der staatlichen Stellen, sein Lebensrecht ab.

Die Umstände der Tatausführung, nämlich dass die beiden Männer bei der Tat ausnutzten, dass H. Yo... mit keinem Angriff auf sein Leben rechnete und deshalb wehrlos war, waren Teil des gemeinsamen Tatplans und von der Angeklagten Z... gewollt.

Die Angeklagte Z... handelte in der dargestellten Weise, um durch den von ihr erbrachten Tatbeitrag die Tätigkeit der von ihr, U. M... und U. B... gebildeten Vereinigung NSU zu fördern.

Die Angeklagte Z... war bei ihren Handlungen zum Nachteil der Geschädigten M. Ku... und H. Yo... voll schuldfähig.

Nachdem die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... die von ihnen bei zuvor durchgeführten Ausspähmaßnahmen gewonnenen Erkenntnisse von möglichen Tatorten ausgewertet hatten, kamen sie zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt vor dem 05. Oktober 2006 in Umsetzung des von ihnen gemeinsam ersonnenen Konzepts ihrer Vereinigung, das zur Finanzierung der von ihnen beabsichtigten ideologisch motivierten Tötungsdelikte die fortgesetzte Begehung von Überfällen vorsah, hinsichtlich folgender Umstände überein:

Gemeinsam planten sie, arbeitsteilig in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken in der Mittagszeit des 05. Oktober 2006 die Sparkasse in der K.straße in Zwickau zu überfallen.

Sie einigten sich darauf, bei der Tatausführung arbeitsteilig vorzugehen.

Sie hatten beginnend mit dem Überfall auf den Edeka Markt am 18. Dezember 1998 inzwischen bereits zehn Überfälle nach dem vereinbarten Muster mit der vom Tatort abgesetzten Mitwirkung der Angeklagten Z... und den beiden Männern als vor Ort agierende Täter begangen. Um bei dem nun anstehenden Überfall zu vermeiden, dass auch dieser von den Ermittlungsbehörden zu der von ihnen begangenen Überfallserie gerechnet würde und deshalb die Gefahr bestehen würde, dass die Fahndungsmaßnahmen verstärkt würden, kamen sie überein, dass in diesem Fall, anders als bei den bislang begangenen Überfällen, lediglich U. B... vor Ort in den Räumen der Sparkasse tätig werden sollte.

Nach ihrem gemeinsamen Plan hatte U. B... nun die Aufgabe, allein in der Sparkasse vor Ort tätig zu werden, während die Angeklagte Z... zusagte, die Abwesenheitszeit U. B... im Zusammenhang mit der Tatausführung zu legendieren, dessen Abwesenheit durch ihre eigene Präsenz im Bereich der Wohnung zu tarnen und aktiv bei Nachfragen, jeweils der Situation angepasst, eine unverfängliche Erklärung für seine Abwesenheit zu finden und abzugeben. Sie sagte zu, U. B... eine sichere Rückzugsmöglichkeit in die Zentrale der Vereinigung, also ihre gemeinsame Wohnung, zu schaffen.

Sie sagte eine sorgfältige Beobachtung der Umgebung ihrer gemeinsamen Wohnung und Zentrale der Vereinigung zu sowie eine schnelle und umsichtige Reaktion auf Vorkommnisse, die den Eindruck des unauffälligen bürgerlichen Lebens der drei Personen in Frage stellen könnten. Dadurch gab sie U. B... die Sicherheit, ungefährdet in die Zentrale der Vereinigung, ihre gemeinsame Wohnung, zurückkehren zu können.

Da der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... zudem bekannt war, dass immer das Risiko des Todes des Ausführenden vor Ort bestehen würde, bezogen sie diesen Aspekt im Hinblick auf die Bedeutung der Bekennung der Vereinigung NSU zu den ideologisch bedingten Tötungsdelikten in ihre Planung ein. Sie waren sich einig, dass entsprechend dem Konzept der Vereinigung der Überfall nur durchgeführt werden sollte, wenn neben den vereinbarten Legendierungstätigkeiten für den Fall des Todes eines ihrer außerhalb der Zentrale aufhältlichen Mitglieder gleichzeitig die Veröffentlichung des vorbereiteten und in ihrer Zentrale deponierten Bekennervideos der Vereinigung und die Vernichtung von Beweismitteln durch eines der Mitglieder des NSU gewährleistet sein würden.

In der öffentlichen Wahrnehmung sollte nur die Vereinigung NSU und deren Wirken präsent sein. Keinesfalls wollten sie, dass die Ermittlungsbehörden und damit die Öffentlichkeit Einblicke in die Struktur der Organisation, die Anzahl und die Identität ihrer Mitglieder, deren Leben und Zusammenwirken sowie die Identität ihrer Unterstützer und die Art der Unterstützungshandlungen gewinnen würden. Die Öffentlichkeit sollte vom Fortbestand einer handlungsfähigen, schlagkräftigen, im Einzelnen nicht greifbaren Vereinigung ausgehen.

Um dies zu gewährleisten, beschlossen sie, dass sich die Angeklagte Z... während der gesamten Tatausführung und der sich daran anschließenden Flucht U. B... vom Tatort in oder in der Nähe der Zentrale der Vereinigung, also ihrer gemeinsamen Wohnung in der P.straße in Zwickau, auch deshalb bereithalten sollte, um für den Fall, dass U. B... im Zusammenhang mit der Tat den Tod finden würde, das vorbereitete Bekennervideo der Vereinigung NSU zu den bereits begangenen ideologisch motivierten Tötungsdelikten zu veröffentlichen und sämtliche in der Zentrale des NSU vorhandenen Beweismittel hinsichtlich der Identität der Mitglieder des NSU, hinsichtlich deren bisherigen Lebens im Untergrund und hinsichtlich von Unterstützungshandlungen zu ihren Gunsten durch andere Personen zu vernichten.

Die Angeklagte Z... gab durch ihre Zusagen einerseits U. B... die Sicherheit, ungefährdet in die Wohnung zurückkehren zu können, und andererseits gewährleistete sie, dass auch im Falle seines Todes der von ihr, U. B... und U. M... gemeinsam erstrebte ideologische Zweck der von ihnen begangenen Tötungsserie durch die von ihr zugesagte Vernichtung der vorhandenen Beweismittel und die Veröffentlichung des Bekennervideos erreicht werden würde. Auf diese Art und Weise ermöglichte sie erst die Durchführung der Tat vor Ort. Zudem sagte die Angeklagte Z... zu, auch diese zu erwartende Tatbeute zu verwalten, die notwendigen finanziellen Verpflichtungen der Vereinigung nach außen mit den beiden Männern weiterhin organisatorisch zu regeln und die erforderlichen Ausgaben aus der gemeinsam erlangten und von ihr verwalteten Tatbeute zu tätigen, um dadurch die Abtarnung des Personenverbandes zu fördern und diesen zu sichern.

Diese Funktionen hatte sie bereits nach dem ersten Überfall im Jahr 1998 übernommen.

Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... kamen weiter überein, bei dem Überfall durch die Drohung, eine mitgeführte Schusswaffe gegen anwesende Personen einzusetzen, das Personal dazu zu veranlassen, ihnen das in der Sparkasse vorhandene Bargeld auszuhändigen oder die Wegnahme des Geldes durch sie zu dulden. Es kam ihnen von Anfang an darauf an, das Geld für sich zu behalten oder für sich zu verwenden, wobei sie wussten, dass es ihnen nicht zustand. Sie waren sich darüber im Klaren, dass die zu erwartende Beute aus dem geplanten Überfall die Planung und Durchführung der weiteren von ihnen beabsichtigten ideologisch motivierten Anschläge erst finanziell und praktisch weiter ermöglichen würde und zudem für eine bestimmte Zeit ihren Lebensunterhalt sichern würde. Da sie keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit würden nachgehen müssen, würde ihnen ausreichend Zeit zur Verfügung stehen, um die von ihnen auch künftig beabsichtigten ideologisch motivierten Taten ihres Personenverbandes intensiv planen, vorbereiten und ausführen zu können. Außerdem wollten sie mit der Beute die Kosten begleichen, die bei der Planung, Vorbereitung und Ausführung ihrer ideologisch motivierten Taten anfallen würden.

Aufgrund der überragenden Bedeutung der Beute aus dem Überfall als Grundlage für die Realisierung der Anschlagstaten beschlossen sie entsprechend der vereinbarten Grundkonzeption ihres Verbands, bei dem Überfall eine scharfe Schusswaffe mitzuführen, diese als Drohmittel und zur Beutesicherung einzusetzen und Widerstand von Überfallopfern, die Gefahr einer Festnahme durch Verfolger auf der Flucht oder eine Täteridentifizierung gegebenenfalls mit Waffengewalt zu unterbinden. Mit einem von ihnen als möglich erkannten Tod von Menschen fanden sie sich dabei als notwendige Folge ab.

In Ausführung dieses gemeinsamen mit der Angeklagten Z... und U. M... gefassten Gesamtplans begab sich U. B... am 05. Oktober 2006 gegen 12:00 Uhr in die Sparkassenfiliale in der K.straße in Zwickau. Er führte dabei plangemäß eine scharfe Schusswaffe, nämlich einen Revolver Alfa Proj, Kaliber 38 Spezial, mit sich. Sein Gesicht war durch eine Maske verdeckt.

U. B... richtete die Waffe nach Betreten der Bank zunächst auf die im Servicebereich tätigen Bankangestellten Ro... und Sei... und forderte beide auf, den Tresor zu öffnen. Durch die Drohung mit dem Erschießen der Angestellten beabsichtigte U. B..., wie vorher gemeinsam mit der Angeklagten Z... geplant, dass die von ihm geplante Wegnahme des im Tresor vorhandenen Bargelds ermöglicht und geduldet würde. Er handelte in der dargestellten Weise, um sich, der Angeklagten Z... und U. M... die erhoffte Beute, auf die sie, wie sie wussten, keinen Anspruch hatten, zuzueignen.

Nachdem beide Zeuginnen seinem Ansinnen trotz der Drohung mit der Waffe nicht nachkamen und sich nicht bewegten, nahm U. B... einen dort befindlichen Tischventilator und schlug ihn der Zeugin Sei... auf den Arm und der Zeugin Ro... auf den Kopf. Frau Ro... ging dann zum verglasten Kassenraum, wobei ihr U. B... folgte.

U. B... hielt der dort beschäftigten Zeugin N... die Waffe vor ihr Gesicht und forderte sie auf, den Tresor zu öffnen. Die Zeuginnen Ro... und Neu... teilten ihm mit, dass der Tresor nur von zwei hierzu berechtigten Angestellten der Bank geöffnet werden könne. Die Zeugin Ro... erklärte U. B..., sie hole deshalb den Filialleiter und verließ daraufhin den Kassenraum. Sie holte jedoch nicht den Filialleiter, sondern flüchtete in einen an die Schalterhalle anschließenden Küchenraum. Die Zeugin Neu... erklärte U. B... unterdessen nochmals, dass zum Öffnen des Tresors eine zweite berechtigte Person nötig sei und dass der Tresor zudem zeitschlossgesichert sei.

U. B... verließ daraufhin den Kassenraum, gab einen Schuss ab und rannte zurück in den Servicebereich der Bank. Er richtete den Revolver auf den Kopf des dort anwesenden Bankangestellten Re... und rief, er werde den Zeugen erschießen, wenn nicht sofort der Filialleiter erscheinen würde. Dabei drehte er dem Zeugen Re... den Rücken zu. Der Zeuge Re... umgriff U. B... in dieser Situation mit beiden Armen von hinten, um ihn festzuhalten. U. B... entwand sich der Umklammerung durch den Zeugen und drehte sich dem Zeugen von vorne zu, wobei ihn dieser aber weiterhin festhielt. Dann schoss U. B... gemäß ihrer gemeinsamen Tatplanung dem Geschädigten Re... gezielt aus circa 20–30 cm Entfernung in den Bauch. Der Zeuge Re... ließ, nachdem ihn der Schuss getroffen hatte, U. B... los und fiel schwer verletzt zu Boden.

U. B... hielt es bei der Schussabgabe für möglich, dass der von ihm ins Körperzentrum des Bankangestellten abgegebene Schuss dessen Tod herbeiführen könnte, womit er sich abfand. Den möglicherweise tödlichen Schuss gab U. B... ab, um, was dem gemeinsamen Tatplan entsprach, unerkannt vom Tatort flüchten zu können und damit seine Täterschaft hinsichtlich des Überfalls zu verbergen. U. B... hielt es nach der Schussabgabe für möglich, dass er durch diesen Schuss in den Bauch des Zeugen bereits alles, was zur Herbeiführung von dessen Tod nötig war, getan hatte.

U. B... ging aufgrund der Mitteilung der Kassenkraft, der Tresor sei zeitschlossgesichert, davon aus, er könne den Tresor auch von zwei zur Tresoröffnung berechtigten Bankangestellten nicht sofort öffnen lassen. Daher war er der Meinung, er werde sich das im Tresor befindliche Geld aufgrund der zeitlichen Verzögerung nicht mehr verschaffen können. Er floh deshalb unmittelbar nach dem Schuss auf den Zeugen Re... ohne Beute aus der Bank. Rettungsbemühungen zugunsten des Opfers Re... entfaltete er nicht.

Das von U. B... verschossene Projektil drang durch die Haut des Zeugen Re... im Bereich des linken Oberbauchs in dessen Körper ein. Anschließend durchtrennte es seine Bauchwandmuskulatur und überwand den Bereich von Magen und Darmschlingen. Sodann eröffnete das Projektil sowohl arterielle als auch venöse Milzgefäße, was zu einer heftigen Blutung nach innen führte. Das Projektil trat dann nach Durchtrennen der Rückenmuskulatur und der Haut im linken Rückenbereich wieder aus dem Körper aus.

Der Zeuge Re... konnte durch eine Notoperation gerettet werden. Ohne ärztliches Eingreifen wäre er kurz nach dem Schuss verstorben.

Absprachegemäß hielt sich die Angeklagte Z... in Erfüllung ihrer zugesagten Aufgaben am 05. Oktober 2006 während der gesamten Tatausführung und der sich daran anschließenden Flucht U. B... vom Tatort in oder in der Nähe der zu diesem Zeitpunkt von den drei Personen genutzten Wohnung in der P.straße in Zwickau auf und entfaltete die zugesagten Tätigkeiten, um dadurch U. B... einen sicheren Rückzugsraum zu schaffen und zu erhalten. Hätte U. B... im Zusammenhang mit der Tat den Tod gefunden, hätte die Angeklagte Z... – entsprechend dem gemeinsam gefassten Tatplan – das Bekennerdokument versandt und sämtliche in der Zentrale des NSU vorhandenen Beweismittel zu den Mitgliedern des NSU, zu deren bisherigen Leben im Untergrund und zu Unterstützungshandlungen zu ihren Gunsten durch andere Personen vernichtet.

Diese von der Angeklagten Z... geleisteten Tatbeiträge stellten sicher, dass U. B... nach der Tat in die Zentrale der Vereinigung, also in ihre Wohnung, gefahrlos zurückkehren würde können sowie, dass der von ihr, U. M... und U. B... gemeinsam erstrebte ideologische Zweck der ideologisch motivierten Tötungsserie erreicht werden würde. Sie waren daher unverzichtbare Bedingung für die Begehung der Tat in der Sparkasse in der K.straße in Zwickau. Dessen waren sich die Angeklagte Z..., U. M... und U. B... bewusst.

Die Angeklagte Z... wirkte an der Begehung dieser Tat in Kenntnis des Umstands mit, dass die in der Sparkassenfiliale anwesenden Personen mit einer Schusswaffe bedroht werden würden und dass deshalb, entsprechend ihrer Absicht, dann die Wegnahme von Geld durch U. B... vom Personal der Bank geduldet würde. Sie handelte weiter in der Absicht, das von U. B... weggenommene Geld sich und den beiden Männern zuzueignen, wobei sie, wie sie wusste, keinen Anspruch auf dieses Geld hatten.

Bei ihrer Handlung nahm sie den Tod eines Menschen, der die Beuteverschaffung, deren Sicherung oder die Flucht des U. B... verhindern wollte, durch den vereinbarten Schusswaffengebrauch billigend in Kauf. Sie erbrachte ihren Tatbeitrag, um es U. B... zu ermöglichen, einen möglicherweise tödlichen Schuss auf eine Person am Tatort abzugeben, damit U. B..., ohne identifiziert zu werden, von dort fliehen konnte.

Die Mitwirkung der Angeklagten Z... bei der Vorbereitung, Planung und Durchführung des Überfalls stellte, entsprechend dem Konzept der Vereinigung und der Absicht ihrer drei Mitglieder, die Beschaffung weiterer von der Vereinigung benötigter Finanzmittel sicher und schuf damit die erforderliche Grundlage für die Durchführung weiterer ideologisch motivierter Anschläge der Vereinigung. Der von der Angeklagten Z... geleistete Tatbeitrag stellte damit sicher, dass der von ihr, U. M... und U. B... gemeinsam erstrebte ideologische Zweck der geplanten Tötungsserie erreicht werden würde.

Die Angeklagte Z... handelte in der dargestellten Weise, um durch die Beschaffung von Finanzmitteln die Tätigkeit der von ihr, U. M... und U. B... gebildeten Vereinigung NSU zu fördern.

Sie entfaltete keine Bemühungen, die Vollendung der Tat zulasten des Angestellten Re... zu verhindern.

Die Angeklagte Z... war bei ihren Handlungen in vollem Umfang schuldfähig.

Der Zeuge Re... wurde nach der Tat etwa zwei Wochen lang im Krankenhaus auf der Intensiv- und dann auf der Normalstation behandelt. Die Milz musste bei der Operation entfernt werden. Nach der Entlassung aus der Klinik unterzog er sich sechs bis neun Monate lang einer psychologischen Behandlung und litt unter zahlreichen Infekten. Er war zunächst vier Monate lang arbeitsunfähig krankgeschrieben. Nach einer erfolglosen Eingliederungsmaßnahme mit verringerten Arbeitszeiten musste er sich wegen starker Schmerzen einer Rehabilitationsmaßnahme unterziehen. Diese führte zu keiner Besserung, so dass er dann ab August 2008 – also knapp zwei Jahre nach der Tat – nochmals ein Jahr lang arbeitsunfähig krankgeschrieben wurde. Anschließend ließ er sich zum Tischler umschulen. Dabei stellte sich heraus, dass er aufgrund der Schussverletzung nicht mehr als 20 Kilogramm heben durfte und deshalb nicht alle Tischlertätigkeiten ausüben konnte. Die Berufsgenossenschaft finanzierte aus diesem Grund eine weitere Eingliederungsmaßnahme, so dass der Geschädigte nunmehr einen Büroberuf ausübt. Aufgrund der Entfernung der Milz litt er seit der Tat unter zahlreichen Infekten.

Nachdem die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... die von ihnen bei zuvor durchgeführten Ausspähmaßnahmen gewonnenen Erkenntnisse von möglichen Tatorten ausgewertet hatten, kamen sie zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt vor dem 07. November 2006 in Umsetzung des von ihnen gemeinsam ersonnenen Konzepts ihrer Vereinigung, das zur Finanzierung der von ihnen beabsichtigten ideologisch motivierten Tötungsdelikte die fortgesetzte Begehung von Überfällen vorsah, hinsichtlich folgender Umstände überein: Gemeinsam planten sie, arbeitsteilig in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken am späten Nachmittag des 07. November 2006 die Sparkassenfiliale in der K. P. Straße in Stralsund zu überfallen.

Sie einigten sich darauf, bei der Tatausführung arbeitsteilig vorzugehen. Nach ihrem gemeinsamen Plan hatten U. M... und U. B... dabei die Aufgabe, in der Sparkassenfiliale vor Ort tätig zu werden, während die Angeklagte Z... zusagte, die Abwesenheitszeiten U. B... und U. M... im Zusammenhang mit der Tatausführung zu legendieren, deren Abwesenheit durch ihre eigene Präsenz im Bereich der Wohnung zu tarnen und aktiv bei Nachfragen, jeweils der Situation angepasst, eine unverfängliche Erklärung für deren Abwesenheit zu finden und abzugeben. Sie sagte zu, den beiden Männern eine sichere Rückzugsmöglichkeit in die Zentrale der Vereinigung, also in ihre gemeinsame Wohnung in der P.straße in Zwickau, zu schaffen. Sie sagte eine sorgfältige Beobachtung der Umgebung ihrer gemeinsamen Wohnung und Zentrale der Vereinigung zu sowie eine schnelle und umsichtige Reaktion auf Vorkommnisse, die den Eindruck des unauffälligen bürgerlichen Lebens der drei Personen in Frage stellen könnten. Dadurch gab sie U. B... und U. M... die Sicherheit, ungefährdet in die Zentrale der Vereinigung, ihre gemeinsame Wohnung, zurückkehren zu können.

Da der Angeklagten Z..., U. B... und U. M... zudem bekannt war, dass immer das Risiko des Todes der Ausführenden vor Ort bestehen würde, bezogen sie diesen Aspekt im Hinblick auf die Bedeutung der Bekennung der Vereinigung NSU zu den ideologisch bedingten Tötungsdelikten in ihre Planung ein. Sie waren sich einig, dass der Überfall entsprechend dem Konzept der Vereinigung nur durchgeführt werden sollte, wenn neben den vereinbarten Legendierungstätigkeiten für den Fall des Todes ihrer außerhalb der Zentrale aufhältlichen Mitglieder gleichzeitig die Veröffentlichung des vorbereiteten Bekennervideos der Vereinigung und die Vernichtung von Beweismitteln durch eines der Mitglieder des NSU gewährleistet sein würden.

In der öffentlichen Wahrnehmung sollte nur die Vereinigung NSU und deren Wirken präsent sein. Keinesfalls wollten sie, dass die Ermittlungsbehörden und damit die Öffentlichkeit Einblicke in die Struktur der Organisation, die Anzahl und die Identität ihrer Mitglieder, deren Leben und Zusammenwirken sowie die Identität ihrer Unterstützer und die Art der Unterstützungshandlungen gewinnen würden. Die Öffentlichkeit sollte vom Fortbestand einer handlungsfähigen, schlagkräftigen, im Einzelnen nicht greifbaren Vereinigung ausgehen.

Um dies zu gewährleisten, beschlossen sie, dass sich die Angeklagte Z... während der gesamten Tatausführung und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer vom Tatort in oder in der Nähe der Zentrale der Vereinigung, also ihrer gemeinsamen Wohnung in der P.straße in Z., auch deshalb bereithalten sollte, um für den Fall, dass die Männer im Zusammenhang mit der Tat den Tod finden würden, das vorbereitete Bekennervideo der Vereinigung NSU zu den bereits begangenen ideologisch motivierten Tötungsdelikten zu veröffentlichen und sämtliche in der Zentrale der Vereinigung vorhandenen Beweismittel hinsichtlich der Identität der Mitglieder der Vereinigung NSU, hinsichtlich deren bisherigen Lebens im Untergrund und hinsichtlich von Unterstützungshandlungen zu ihren Gunsten durch andere Personen zu vernichten.

Die Angeklagte Z... gab durch ihre Zusagen einerseits den beiden Männern die Sicherheit, ungefährdet in die Wohnung zurückkehren zu können, und andererseits gewährleistete sie, dass auch im Falle ihres Todes der von ihr, U. B... und U. M... gemeinsam erstrebte ideologische Zweck der von ihnen begangenen Tötungsserie durch die von ihr zugesagte Vernichtung der vorhandenen Beweismittel und die Veröffentlichung des Bekennervideos erreicht werden würde. Auf diese Art und Weise ermöglichte sie erst die Durchführung der Tat vor Ort.

Zudem sagte die Angeklagte Z... zu, auch diese zu erwartende Tatbeute zu verwalten, die notwendigen finanziellen Verpflichtungen der Vereinigung nach außen mit den beiden Männern weiterhin organisatorisch zu regeln und die erforderlichen Ausgaben aus der gemeinsam erlangten und von ihr verwalteten Tatbeute zu tätigen, um dadurch die Abtarnung des Personenverbands zu fördern und diesen zu sichern. Diese Funktion hatte sie bereits nach dem ersten Überfall im Jahr 1998 übernommen.

Die Angeklagte Z... sowie U. B... und U. M... kamen weiter überein, bei dem Überfall durch die Drohung, mitgeführte Schusswaffen gegen anwesende Personen einzusetzen, das Personal dazu zu veranlassen, ihnen das in der Sparkasse vorhandene Bargeld auszuhändigen oder die Wegnahme des Geldes durch sie zu dulden. Es kam ihnen von Anfang an darauf an, das Geld für sich zu behalten oder für sich zu verwenden, wobei sie wussten, dass es ihnen nicht zustand.

Sie waren sich darüber im Klaren, dass die zu erwartende Beute aus dem geplanten Überfall die Planung und Durchführung der weiteren von ihnen beabsichtigten ideologisch motivierten Anschläge finanziell und praktisch weiter ermöglichen würde und zudem für eine bestimmte weitere Zeit ihren Lebensunterhalt sichern würde. Da sie weiter keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit würden nachgehen müssen, würde ihnen ausreichend Zeit zur Verfügung stehen, um die von ihnen beabsichtigten ideologisch motivierten Taten ihres Personenverbandes intensiv planen, vorbereiten und ausführen zu können. Außerdem wollten sie mit der Beute die Kosten begleichen, die bei der Planung, Vorbereitung und Ausführung ihrer ideologisch motivierten Taten anfallen würden.

Aufgrund der überragenden Bedeutung der Beute aus dem Überfall als Grundlage für die Realisierung der Anschlagstaten beschlossen sie entsprechend der vereinbarten Grundkonzeption ihres Verbands, bei diesem Überfall drei Schusswaffen, darunter eine geladene Schreckschusswaffe und mindestens eine mit scharfer Munition geladene Faustfeuerwaffe, mitzuführen, diese als Drohmittel und zur Beutesicherung einzusetzen und Widerstand von Überfallopfern oder die Gefahr einer Festnahme durch Verfolger auf der Flucht gegebenenfalls mit Waffengewalt zu unterbinden. Mit einem von ihnen als möglich erkannten Tod von Menschen fanden sie sich dabei als notwendige Folge ab.

In Ausführung des gemeinsamen Tatplans mietete U. B... am 04. November 2006 unter seinem Aliasnamen "H. G..." und unter Vorlage eines auf diesen Namen lautenden und mit dem Lichtbild des H. G... versehenen Führerscheins bei der Firma Caravanvertrieb H... in Chemnitz für die Zeit vom 04. bis zum 10. November 2006 ein Wohnmobil.

Mit diesem Wohnmobil fuhren U. M... und U. B... in Ausführung des gemeinsam mit der Angeklagten Z... gefassten Gesamtplans spätestens am 07. November 2006 nach Stralsund. Gegen 17:40 Uhr betraten sie mit schwarzen Sturmhauben maskiert und mit drei Schusswaffen, darunter eine Schreckschusswaffe und zumindest eine mit scharfer Munition geladene Faustfeuerwaffe, bewaffnet die Sparkassenfiliale in der K. P. Straße in Stralsund. Einer der beiden rief: "Hinlegen, Überfall!". Mit der mitgeführten Schreckschusswaffe gab einer der beiden sogleich mindesten einen Schuss in Richtung Decke ab, um die anwesenden Personen, darunter die Zeuginnen Wie... und Grie... sowie Oh..., die sich als Kundinnen in der Filiale befanden sowie die Sparkassenangestellten Mö..., Bau..., Wa... und Tre..., einzuschüchtern, und forderten die Zeuginnen Grie... und Oh... auf, sich hinzulegen. Einer der beiden Täter verlangte die Öffnung des Tresors. Dabei richtete er seine Faustfeuerwaffe auf die Kassiererin, Frau Wa.... Aus Angst um ihr Leben öffnete die Angestellte Wa... zusammen mit ihrer Kollegin Tre... den Tresor, aus dem der Täter das dort verwahrte Geld an sich nahm. Der zweite Täter richtete währenddessen seine beiden Waffen weiter auf die in der Filiale anwesenden Personen, die aus Angst um ihr Leben weiter auf dem Boden liegen – beziehungsweise sitzenblieben und nichts unternahmen, um den Überfall zu verhindern. Unter Mitnahme der Beute in Höhe von 84.995 € flüchteten U. B... und U. M... sodann aus der Sparkassenfiliale.

U. B... und U. M... beabsichtigten, dass die Bedrohung der anwesenden Personen mit den Schusswaffen, wie vorher gemeinsam mit der Angeklagten Z... geplant, die Wegnahme von Bargeld ermöglichen würde. Sie handelten in der dargestellten Weise, um sich und der Angeklagten Z... das Bargeld zuzueignen. Dabei wussten sie, dass sie keinen Anspruch auf die Beute hatten.

Mit dem von U. B... angemieteten Wohnmobil, das sie an einem nicht näher bekannten Ort geparkt hatten, fuhren sie anschließend zur Zentrale der Vereinigung NSU, der gemeinsamen Wohnung in der P.straße in Zwickau, in der sie die Beute zum gemeinsamen Verbrauch durch die drei Mitglieder der Vereinigung aufbewahrten.

Absprachegemäß hielt sich die Angeklagte Z... in Erfüllung ihrer zugesagten Aufgaben im Rahmen der Tatausführung am 07. November 2006 während der Durchführung des Überfalls und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer vom Tatort in oder in der Nähe der zu diesem Zeitpunkt von ihr, U. M... und U. B... genutzten Wohnung in der P.straße in Zwickau auf und entfaltete die zugesagten Tätigkeiten, um dadurch den beiden Männern einen sicheren Rückzugsraum zu schaffen und zu erhalten. Hätten die beiden Männer im Zusammenhang mit der Tat den Tod gefunden, hätte sie – entsprechend dem gemeinsam gefassten Tatplan – das Bekennervideo versandt und sämtliche in der Zentrale des NSU vorhandenen Beweismittel hinsichtlich der Identität der Mitglieder des NSU, hinsichtlich deren bisheriges Leben im Untergrund und hinsichtlich von Unterstützungshandlungen zu ihren Gunsten durch andere Personen vernichtet.

Diese von der Angeklagten Z... geleisteten Tatbeiträge stellten sicher, dass die beiden Männer nach der Tat in die Zentrale der Vereinigung, also in ihre Wohnung, gefahrlos zurückkehren würde können sowie, dass der von ihr, U. B... und U. M... gemeinsam erstrebte ideologische Zweck der ideologisch motivierten Tötungsserie erreicht werden würde. Sie waren daher für die drei Mitglieder der Vereinigung unverzichtbare Bedingung für die Begehung der Tat in der Sparkassenfiliale in der K. P. Straße in Stralsund. Dessen waren sich die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... bewusst.

Die Angeklagte Z... wirkte an der Begehung dieser Tat in Kenntnis des Umstandes mit, dass Personen, die in der Sparkassenfiliale tätig waren, mit einer Schusswaffe bedroht werden würden, und dass aufgrund der Drohung, entsprechend ihrer Absicht, die Wegnahme von Geld durch U. B... und U. M... ermöglicht und vom Personal der Sparkasse geduldet würde. Sie handelte weiter in der Absicht, das von U. B... und U. M... weggenommene Geld sich und den beiden Männern zuzueignen, wobei sie, wie sie wusste, keinen Anspruch auf dieses Geld hatten. Die Angeklagte Z... beabsichtigte den Überfall als Mitglied einer Vereinigung zu begehen, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub- und Erpressungstaten verbunden hatte, wobei sie weiter die Absicht hatte, dass zwei Vereinigungsmitglieder – nämlich U. B... und U. M... – am Überfallobjekt handeln und dabei zumindest eine scharfe Schusswaffe bei sich führen würden.

Die Mitwirkung der Angeklagten Z... bei der Vorbereitung, Planung und Durchführung des Überfalls stellte, entsprechend dem Konzept der Vereinigung und der Absicht ihrer drei Mitglieder, die Beschaffung weiterer von der Vereinigung benötigter Finanzmittel sicher und schuf damit die erforderliche Grundlage für die Durchführung weiterer ideologisch motivierter Anschläge der Vereinigung.

Die Angeklagte Z... handelte somit in der dargestellten Weise, um durch die Beschaffung von Finanzmitteln die Tätigkeiten der von ihr, U. M... und U. B... gebildeten Vereinigung NSU zu fördern.

Die Angeklagte Z... war bei ihren Handlungen in vollem Umfang schuldfähig.

Die Sparkassenangestellte Mö... litt nach dem Überfall infolge der mit den Bedrohungen anlässlich des Überfalls verbundenen psychischen Belastungen längere Zeit an Angstzuständen.

Der Sparkassenangestellten Bau... wurde am Tag nach dem Überfall aufgrund der in diesem Zusammenhang erlittenen psychischen Belastungen psychologisch betreut.

Die Zeugin W. Grie... hatte als Folge des Überfalls monatelang Angst vor dunkel gekleideten Leuten mit Schals.

Die Zeugin R. Grie... konnte als Folge des Überfalls zwei Monate lang nicht an der überfallenen Sparkassenfiliale vorbei gehen. Wenn sie Leute in Tarnkleidung sah, überfiel sie Angst.

Nachdem die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... die von ihnen bei zuvor durchgeführten Ausspähmaßnahmen gewonnenen Erkenntnisse von möglichen Tatorten ausgewertet hatten, kamen sie zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt vor dem 18. Januar 2007 in Umsetzung des von ihnen gemeinsam ersonnenen Konzepts ihrer Vereinigung, das zur Finanzierung der von ihnen beabsichtigten ideologisch motivierten Tötungsdelikte die fortgesetzte Begehung von Überfällen vorsah, hinsichtlich folgender Umstände überein: Gemeinsam planten sie, arbeitsteilig in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken am Nachmittag des 18. Januar 2007 erneut die Sparkassenfiliale in der K. P. Straße in Stralsund zu überfallen.

Sie einigten sich darauf, bei der Tatausführung arbeitsteilig vorzugehen.

Nach ihrem gemeinsamen Plan hatten U. M... und U. B... dabei die Aufgabe, in der Sparkassenfiliale vor Ort tätig zu werden, während die Angeklagte Z... zusagte, die Abwesenheitszeiten U. B... und U. M... im Zusammenhang mit der Tatausführung zu legendieren, deren Abwesenheit durch ihre eigene Präsenz im Bereich der Wohnung zu tarnen und aktiv bei Nachfragen, jeweils der Situation angepasst, eine unverfängliche Erklärung für deren Abwesenheit zu finden und abzugeben. Sie sagte zu, den beiden Männern eine sichere Rückzugsmöglichkeit in die Zentrale der Vereinigung, also in ihre gemeinsame Wohnung in der P.straße in Zwickau, zu schaffen. Sie sagte eine sorgfältige Beobachtung der Umgebung ihrer gemeinsamen Wohnung und Zentrale der Vereinigung zu sowie eine schnelle und umsichtige Reaktion auf Vorkommnisse, die den Eindruck des unauffälligen bürgerlichen Lebens der drei Personen in Frage stellen könnten. Dadurch gab sie U. B... und U. M... die Sicherheit, ungefährdet in die Zentrale der Vereinigung, ihre gemeinsame Wohnung, zurückkehren zu können.

Da der Angeklagten Z..., U. B... und U. M... zudem bekannt war, dass immer das Risiko des Todes der Ausführenden vor Ort bestehen würde, bezogen sie diesen Aspekt im Hinblick auf die Bedeutung der Bekennung der Vereinigung NSU zu den ideologisch bedingten Tötungsdelikten in ihre Planung ein. Sie waren sich einig, dass der Überfall entsprechend dem Konzept der Vereinigung nur durchgeführt werden sollte, wenn neben den vereinbarten Legendierungstätigkeiten für den Fall des Todes ihrer außerhalb der Zentrale aufhältlichen Mitglieder gleichzeitig die Veröffentlichung des vorbereiteten Bekennervideos der Vereinigung und die Vernichtung von Beweismitteln durch eines der Mitglieder des NSU gewährleistet sein würden.

In der öffentlichen Wahrnehmung sollte nur die Vereinigung NSU und deren Wirken präsent sein. Keinesfalls wollten sie, dass die Ermittlungsbehörden und damit die Öffentlichkeit Einblicke in die Struktur der Organisation, die Anzahl und die Identität ihrer Mitglieder, deren Leben und Zusammenwirken sowie die Identität ihrer Unterstützer und die Art der Unterstützungshandlungen gewinnen würden. Die Öffentlichkeit sollte vom Fortbestand einer handlungsfähigen, schlagkräftigen, im Einzelnen nicht greifbaren Vereinigung ausgehen.

Um dies zu gewährleisten, beschlossen sie, dass sich die Angeklagte Z... während der gesamten Tatausführung und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer vom Tatort in oder in der Nähe der Zentrale der Vereinigung, ihrer gemeinsamen Wohnung in der P.straße in Zwickau, auch deshalb bereithalten sollte, um für den Fall, dass die Männer im Zusammenhang mit der Tat den Tod finden würden, das vorbereitete Bekennervideo der Vereinigung NSU zu den bereits begangenen ideologisch motivierten Tötungsdelikten zu veröffentlichen und sämtliche in der Zentrale der Vereinigung vorhandenen Beweismittel hinsichtlich der Identität der Mitglieder der Vereinigung NSU, hinsichtlich deren bisherigen Lebens im Untergrund und hinsichtlich von Unterstützungshandlungen zu ihren Gunsten durch andere Personen zu vernichten.

Die Angeklagte Z... gab durch ihre Zusagen einerseits den beiden Männern die Sicherheit, ungefährdet in die Wohnung zurückkehren zu können, und andererseits gewährleistete sie, dass auch im Falle ihres Todes der von ihr, U. B... und U. M... gemeinsam erstrebte ideologische Zweck der von ihnen begangenen Tötungsserie durch die von ihr zugesagte Vernichtung der vorhandenen Beweismittel und die Veröffentlichung des Bekennervideos erreicht werden würde. Auf diese Art und Weise ermöglichte sie erst die Durchführung der Tat vor Ort.

Zudem sagte die Angeklagte Z... zu, auch diese zu erwartende Tatbeute zu verwalten, die notwendigen finanziellen Verpflichtungen der Vereinigung nach außen mit den beiden Männern weiterhin organisatorisch zu regeln und die erforderlichen Ausgaben aus der gemeinsam erlangten und von ihr verwalteten Tatbeute zu tätigen, um dadurch die Abtarnung des Personenverbands zu fördern und diesen zu sichern. Diese Funktion hatte sie bereits nach dem ersten Überfall im Jahr 1998 übernommen.

Die Angeklagte Z... sowie U. B... und U. M... kamen weiter überein, bei dem Überfall durch die Drohung, mitgeführte Schusswaffen gegen anwesende Personen einzusetzen, das Personal dazu zu veranlassen, ihnen das in der Sparkasse vorhandene Bargeld auszuhändigen oder die Wegnahme des Geldes durch sie zu dulden. Es kam ihnen von Anfang an darauf an, das Geld für sich zu behalten oder für sich zu verwenden, wobei sie wussten, dass es ihnen nicht zustand.

Sie waren sich darüber im Klaren, dass die zu erwartende Beute aus dem geplanten Überfall die Planung und Durchführung der weiteren von ihnen beabsichtigten ideologisch motivierten Anschläge finanziell und praktisch weiter ermöglichen würde und zudem für eine bestimmte weitere Zeit ihren Lebensunterhalt sichern würde. Da sie weiter keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit würden nachgehen müssen, würde ihnen ausreichend Zeit zur Verfügung stehen, um die von ihnen beabsichtigten ideologisch motivierten Taten ihres Personenverbandes intensiv planen, vorbereiten und ausführen zu können. Außerdem wollten sie mit der Beute die Kosten begleichen, die bei der Planung, Vorbereitung und Ausführung ihrer ideologisch motivierten Taten anfallen würden.

Aufgrund der überragenden Bedeutung der Beute aus dem Überfall als Grundlage für die Realisierung der Anschlagstaten beschlossen sie entsprechend der vereinbarten Grundkonzeption ihres Verbands, bei diesem Überfall drei Schusswaffen, darunter eine geladene Schreckschusswaffe und mindestens eine mit scharfer Munition geladene Faustfeuerwaffe, mitzuführen, diese als Drohmittel und zur Beutesicherung einzusetzen und Widerstand von Überfallopfern oder die Gefahr einer Festnahme durch Verfolger auf der Flucht gegebenenfalls mit Waffengewalt zu unterbinden. Mit einem von ihnen als möglich erkannten Tod von Menschen fanden sie sich dabei als notwendige Folge ab.

In Ausführung des gemeinsamen Tatplans mietete U. B... am 09. Januar 2007 unter seinem Aliasnamen "H. G..." und unter Vorlage eines auf diesen Namen lautenden und mit dem Lichtbild des H. G... versehenen Führerscheins bei der Firma Caravanvertrieb H... in Chemnitz ursprünglich für die Zeit vom 09. bis zum 13. Januar 2007 und dann verlängert bis 20. Januar 2007 ein Wohnmobil.

Mit diesem Wohnmobil fuhren U. B... und U. M... in Ausführung des gemeinsam mit der Angeklagten Z... gefassten Gesamtplans spätestens am 18. Januar 2007 nach Stralsund. Gegen 17:15 Uhr betraten sie mit schwarzen Sturmhauben maskiert und mit drei Schusswaffen, darunter eine Schreckschusswaffe und mindestens eine mit scharfer Munition geladene Faustfeuerwaffe, bewaffnet die Sparkassenfiliale in der K. P. Straße in Stralsund. Beim Betreten der Sparkassenfiliale riefen sie: "Banküberfall, hinlegen". U. M... bewaffnet mit zwei Handfeuerwaffen, gab mit der Schreckschusswaffe sogleich einen Schuss in Richtung Decke ab, um die anwesenden Angestellten und Kunden einzuschüchtern. Er forderte sie auf, sich hinzulegen und achtete in der Folgezeit darauf, dass seinen Anweisungen auch Folge geleistet wurde. U. B... verlangte währenddessen von den Angestellten Tre... und Bau... die Öffnung des Tresors. Dabei richtete er den von ihm mitgeführten Revolver mit hellem Lauf auf die beiden Angestellten. Aus Angst um ihr Leben und das ihrer Kollegin Tre..., öffnete die Zeugin Bau... den Tresorraum und, zusammen mit ihrer Kollegin, den Tresor. Auf Aufforderung von U. B... packte sie sodann das Geld aus dem Tresor in eine Tüte, bevor U. B... aus Ungeduld die Zeugin zur Seite stieß und den Rest des Geldes selbst einpackte. Bereits vor dem Öffnen des Tresors hatte er die Banknoten aus dem Kassenbestand an sich genommen.

U. B... und U. M... beabsichtigten, dass die Bedrohung der Angestellten mit den Schusswaffen, wie vorher mit der Angeklagten Z... gemeinsam geplant, die Wegnahme von Bargeld ermöglichen und weiter zu einer für die Sparkasse nachteiligen Herausgabe von Bargeld führen würde. Sie handelten in der dargestellten Weise, um sich und der Angeklagten Z... das Bargeld zuzueignen und weiter, um sich und die Angeklagte Z... an dem Bargeld zu bereichern. Dabei wussten sie, dass sie keinen Anspruch auf die Beute hatten.

U. B... und U. M... flüchteten sodann unter Mitnahme der Beute in Höhe von 169.970 € aus der Sparkassenfiliale.

Mit dem von U. B... angemieteten Wohnmobil, das sie an einem nicht näher bekannten Ort geparkt hatten, fuhren sie anschließend zur Zentrale der Vereinigung NSU, der gemeinsamen Wohnung in der P.straße in Zwickau, in der sie die Beute zum gemeinsamen Verbrauch durch die drei Mitglieder der Vereinigung aufbewahrten.

Absprachegemäß hielt sich die Angeklagte Z... in Erfüllung ihrer zugesagten Aufgaben im Rahmen der Tatausführung am 18. Januar 2007 während der Durchführung des Überfalls und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer vom Tatort in oder in der Nähe der zu diesem Zeitpunkt von ihr, U. M... und U. B... genutzten Wohnung in der P.straße in Zwickau auf und entfaltete die zugesagten Tätigkeiten, um dadurch den beiden Männern einen sicheren Rückzugsraum zu schaffen und zu erhalten. Hätten die beiden Männer im Zusammenhang mit der Tat den Tod gefunden, hätte sie – entsprechend dem gemeinsam gefassten Tatplan – das Bekennerdokument versandt und sämtliche in der Zentrale vorhandenen Beweismittel hinsichtlich der Identität der Mitglieder des NSU, hinsichtlich deren bisherigen Lebens im Untergrund und hinsichtlich von Unterstützungshandlungen zu ihren Gunsten durch andere Personen vernichtet.

Diese von der Angeklagten Z... geleisteten Tatbeiträge stellten sicher, dass die beiden Männer nach der Tat in die Zentrale der Vereinigung, also ihre Wohnung, gefahrlos zurückkehren würden können sowie, dass der von ihr, U. B... und U. M... gemeinsam erstrebte ideologische Zweck der ideologisch motivierten Tötungsserie erreicht werden würde. Sie waren daher für die drei Mitglieder der Vereinigung unverzichtbare Bedingung für die Begehung der Tat in der Sparkassenfiliale in der K. P. Straße in Stralsund. Dessen waren sich die Angeklagte Z... U. B... und U. M... bewusst.

Die Angeklagte Z... wirkte an der Begehung dieser Tat in Kenntnis des Umstandes mit, dass Personen, die in der Sparkassenfiliale tätig waren, mit Schusswaffen bedroht werden würden und deshalb, entsprechend ihrer Absicht, die Sparkassenangestellten die Wegnahme von Bargeld durch U. B... und U. M... dulden würden und es infolge der Bedrohung weiter zu einer für die Sparkasse nachteiligen Herausgabe von Bargeld kommen würde. Sie handelte weiter in der Absicht, sich sowie U. B... und U. M... die Beute zuzueignen und um sich und die beiden Männer zu bereichern, wobei sie, wie sie wusste, keinen Anspruch auf dieses Geld hatten.

Die Angeklagte Z... beabsichtigte den Überfall als Mitglied einer Vereinigung zu begehen, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub- und Erpressungstaten verbunden hatte, wobei sie weiter die Absicht hatte, dass zwei Vereinigungsmitglieder – nämlich U. B... und U. M... – am Überfallobjekt handeln und dabei zumindest eine scharfe Schusswaffe bei sich führen würden.

Die Mitwirkung der Angeklagten Z... bei der Vorbereitung, Planung und Durchführung des Überfalls stellte, entsprechend dem Konzept der Vereinigung und der Absicht ihrer drei Mitglieder, die Beschaffung weiterer von der Vereinigung benötigter Finanzmittel sicher und schuf damit die erforderliche Grundlage für die Durchführung weiterer ideologisch motivierter Anschläge der Vereinigung.

Die Angeklagte Z... handelte in der dargestellten Weise, um durch die Beschaffung von Finanzmitteln die Tätigkeiten der von ihr, U. M... und U. B... gebildeten Vereinigung NSU zu fördern.

Die Angeklagte Z... zwar bei ihren Handlungen in vollem Umfang schuldfähig.

Die Sparkassenangestellte Mö... hat nach dem Überfall zunächst drei Wochen weitergearbeitet, war dann aber im Hinblick auf die mit dem Überfall und den Bedrohungen verbundenen psychischen Belastungen vier Wochen arbeitsunfähig krankgeschrieben.

Die Sparkassenangestellte Bau... hat seit dem Vorfall bis heute Angstzustände, besonders nachts. Sie nimmt Psychopharmaka und ist auch derzeit in psychologischer Behandlung. Mehrere Versuche, wieder zu arbeiten, schlugen fehl, so dass sie schließlich vorzeitig in Rente ging.

Die Sparkassenangestellte Tre... kann infolge der mit dem Überfall verbundenen psychischen Belastungen bis heute nicht über den Vorfall sprechen und bricht regelmäßig in Tränen aus, wenn die Sprache auf den Überfall kommt.

Die Zeugin Rei... die sich während des Überfalls als Kundin in der Bank befand, hatte nach dem Überfall längere Zeit Angst, unbegleitet eine Bank zu betreten.

Nachdem die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... die von ihnen bei zuvor durchgeführten Ausspähmaßnahmen gewonnenen Erkenntnisse von möglichen Tatorten ausgewertet hatten, kamen sie zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt vor dem 25. April 2007 in Umsetzung des von ihnen gemeinsam ersonnenen Konzepts ihrer Vereinigung, das die Begehung von Tötungsdelikten zum Ziel hatte, hinsichtlich folgender Umstände überein: Gemeinsam planten sie, arbeitsteilig in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken zwei von ihnen willkürlich ausgewählte Polizeibeamte, während diese auf der T.wiese in Heilbronn in ihrem Streifenwagen Pause machten, unter Ausnutzung des Umstandes, dass diese mit keinem Angriff auf ihr Leben rechnen und daher wehrlos sein würden, aus politischen, staatsfeindlichen Motiven am frühen Nachmittag des 25. April 2007 durch Erschießen zu töten. Sie einigten sich darauf, bei der Tatausführung arbeitsteilig vorzugehen. Nach ihrem gemeinsamen Plan hatten U. M... und U. B... dabei die Aufgabe, in Heilbronn vor Ort tätig zu werden. Sie sollten dort die Opfer erschießen, während die Angeklagte Z... zusagte, die Abwesenheitszeiten U. B... und U. M... im Zusammenhang mit der Tatausführung zu legendieren, deren Abwesenheit durch ihre eigene Präsenz im Bereich der Wohnung zu tarnen und aktiv bei Nachfragen, jeweils der Situation angepasst, eine unverfängliche Erklärung für deren Abwesenheit zu finden und abzugeben. Sie sagte zu, den beiden Männern eine sichere Rückzugsmöglichkeit in die Zentrale der Vereinigung, also in ihre gemeinsame Wohnung in der P.straße in Zwickau, zu schaffen. Sie sagte eine sorgfältige Beobachtung der Umgebung ihrer gemeinsamen Wohnung und Zentrale der Vereinigung zu sowie eine schnelle und umsichtige Reaktion auf Vorkommnisse, die den Eindruck des unauffälligen bürgerlichen Lebens der drei Personen in Frage stellen könnten. Dadurch gab sie U. B... und U. M... die Sicherheit, ungefährdet in die Zentrale der Vereinigung, ihre gemeinsame Wohnung, zurückkehren zu können. Da der Angeklagten Z... U. B... und U. M... zudem bekannt war, dass immer das Risiko des Todes der Ausführenden vor Ort bestehen würde, bezogen sie diesen Aspekt im Hinblick auf die Bedeutung der Bekennung der Vereinigung NSU zu den ideologisch bedingten Tötungsdelikten in ihre Planung ein. Sie waren sich einig, dass der Mordanschlag nur durchgeführt werden sollte, wenn gleichzeitig die Veröffentlichung des vorbereiteten Bekennervideos der Vereinigung und die Vernichtung von Beweismitteln durch eines der Mitglieder des NSU für den Fall des Todes ihrer außerhalb der Zentrale aufhältlichen Mitglieder gewährleistet sein würden. In der öffentlichen Wahrnehmung sollte nur die Vereinigung NSU und deren Wirken präsent sein. Keinesfalls wollten sie, dass die Ermittlungsbehörden und damit die Öffentlichkeit Einblicke in die Struktur der Organisation, die Anzahl und die Identität ihrer Mitglieder, deren Leben und Zusammenwirken sowie die Identität ihrer Unterstützer und die Art der Unterstützungshandlungen gewinnen würden. Die Öffentlichkeit sollte vom Fortbestand einer handlungsfähigen, schlagkräftigen, im Einzelnen nicht greifbaren Vereinigung ausgehen.

Um dies zu gewährleisten, beschlossen sie, dass sich die Angeklagte Z... während der gesamten Tatausführung und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer vom Tatort in oder in der Nähe der Zentrale der Vereinigung, ihrer gemeinsamen Wohnung in der P.straße in Zwickau, auch deshalb bereithalten sollte, um für den Fall, dass die Männer bei oder im Zusammenhang mit der Tat den Tod finden würden, das vorbereitete Bekennervideo der Vereinigung NSU zu den bereits begangenen ideologisch motivierten Tötungsdelikten zu veröffentlichen und sämtliche in der Zentrale der Vereinigung vorhandenen Beweismittel hinsichtlich der Identität der Mitglieder der Vereinigung NSU, hinsichtlich deren bisherigen Lebens im Untergrund und hinsichtlich von Unterstützungshandlungen zu ihren Gunsten durch andere Personen zu vernichten.

Die Angeklagte Z... gab durch ihre Zusagen einerseits den beiden Männern die Sicherheit, ungefährdet in die Wohnung zurückkehren zu können, und andererseits gewährleistete sie, dass auch im Falle ihres Todes der von ihr, U. B... und U. M... gemeinsam erstrebte ideologische Zweck der von ihnen begangenen Tötungsserie durch die von ihr zugesagte Vernichtung der vorhandenen Beweismittel und die Veröffentlichung des Bekennervideos erreicht werden würde. Auf diese Art und Weise ermöglichte sie erst die Durchführung der Tat vor Ort. Zur Ausführung dieses gemeinsam mit der Angeklagten Z... gefassten Gesamtplans mietete U. B... am 16. April 2007 unter seinem Aliasnamen "H. G..." und unter Vorlage eines auf diesen Namen lautenden und mit dem Lichtbild von H. G... versehenen Führerscheins bei der Firma Caravanvertrieb H... in Chemnitz für die Zeit vom 16. bis 19. April 2007 ein Wohnmobil. In der Folgezeit wurde der Mietvertrag bis 26. April 2007 verlängert. Mit diesem Wohnmobil fuhren U. B... und U. M... in Ausführung des mit der Angeklagten Z... gemeinsam gefassten Tatplans spätestens am 25. April 2007 nach Heilbronn. Am frühen Nachmittag begaben sie sich zur T.wiese in Heilbronn, wo an diesem Tag die Polizeibeamtin Mi. Kie... auf der Fahrerseite und der Polizeibeamte Ma. A... auf der Beifahrerseite bei jeweils geöffneten Fenstern in einem Streifenwagen der Polizei, der neben einem Trafohäuschen abgestellt war, Pause machten. In Ausführung ihres gemeinsam mit der Angeklagten Z... gefassten Plans, Polizeibeamte, die mit keinem Angriff auf ihr Leben rechnen und daher wehrlos sein würden, aus politischen, staatsfeindlichen Gründen zu töten, traten kurz vor 14:00 Uhr U. M... auf der einen und U. B... auf der anderen Seite von hinten an den Streifenwagen heran, um die Polizeibeamten zu töten. Mi. Kie... und Ma. A... versahen sich keines Angriffs auf ihr Leben. Aus diesem Grund fehlte ihnen die Möglichkeit, den bevorstehenden Angriff abzuwehren oder zu fliehen. U. B... und U. M... kam es darauf an, die Opfer überraschend zu attackieren, um so von vornherein jede Gegenwehr, Flucht oder Hilferufe zu unterbinden. Entsprechend dem gemeinsamen Tatplan gaben U. B... und U. M... dementsprechend sofort und für die Opfer vollkommen unerwartet gleichzeitig jeweils von schräg hinten mindestens je einen Schuss auf die Polizeibeamten Kie... und A... ab, um diese zu töten. Mi. Kie... erlitt einen Kopfdurchschuss aus einer Pistole Radom, Modell VIS 35, Kaliber 9 mm Luger. Sie wurde oberhalb des linken Ohrmuschelansatzes getroffen, wobei der Schusskanal nach rechts vorne verlief. Das Projektil trat rechts des äußeren Lidwinkels wieder aus. Mi. Kie... verstarb an der aufgrund des Schusses erlittenen Gehirnzerstörung noch am Tatort.

M. A... erlitt ebenfalls einen Kopfdurchschuss. Das verschossene Projektil, das aus einer Pistole TOZ, Modell TT 33, Kaliber 7,62 mm Tokarew verfeuert wurde, drang oberhalb des rechten Ohres in die Schläfe ein, wurde durch das Felsenbein nach hinten abgelenkt und zerlegte sich. Ein Teil des Projektils trat hinter der Ohrwölbung des rechten Ohrs wieder aus und drang in die Rückenlehne des Fahrersitzes ein. Ma. Ar... erlitt eine Schädelbasisfraktur sowie Mehrfragmentfrakturen des Schädelknochens mit einem traumatischen Hirnödem, das operativ entlastet werden musste. Er konnte nur durch intensivmedizinische Behandlung gerettet werden. Ohne ärztliche Behandlung wäre M. A... an den Folgen des Kopfschusses verstoben. Nach der Abgabe der Schüsse nahmen U. M... und U. B... den bewegungsunfähigen Opfern ihre Dienstwaffen, Pistolen des Herstellers Heckler & Koch, Modell P 2000 Kaliber 9 mm mit den Waffennummern 116-****69 (Kie ...) und 116-****14 (Ar...) samt Munition ab. Um an die rechts getragene Waffe der Geschädigten Kie... zu gelangen, mussten sie dabei das auf dem Fahrersitz sitzende Opfer herumdrehen. An die Waffe des Geschädigten Ar... gelangten sie, indem sie mit erheblichem Kraftaufwand den Sicherungsbügel des Holsters, in dem sich die Waffe befand, aufbrachen. Dazu zerrten sie M. A... am Oberkörper aus dem Fahrzeug, so dass er mit den Füßen im Fahrgastraum neben dem Fahrzeug auf dem Rücken zu liegen kam. Außerdem nahmen U. B... und U. M... noch ein Ersatzmagazin, eine Handschließe Marke "Clejuso", ein Reizstoffsprühgerät Marke "Hoernecke" und ein Multifunktionswerkzeug Marke "Victorinox" an sich. Anschließend flüchteten sie vom Tatort. U. B... und U. M... gingen dabei davon aus, durch den Schuss in den Kopf ihres Opfers alles, was zur Herbeiführung von dessen Tod nötig war, getan zu haben. Rettungsbemühungen zugunsten des Opfers Ma. A... entfalteten sie in der Folge nicht.

Sie begaben sich zu dem an einem nicht näher bekannten Ort geparkten Wohnmobil und fuhren zurück in die Zentrale der Vereinigung in der P.straße in Zwickau. Absprachegemäß hielt sich die Angeklagte Z... in Erfüllung ihrer zugesagten Aufgaben im Rahmen der Tatausführung am 25. April 2007 während der Durchführung des Tötungsdelikts und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer vom Tatort in oder in der Nähe der zu diesem Zeitpunkt von ihr, U. B... und U. M... genutzten Wohnung in der P.straße in Zwickau auf und entfaltete die zugesagten Tätigkeiten, um den beiden Männern einen sicheren Rückzugsraum zu schaffen und zu erhalten. Hätten die beiden Männer im Zusammenhang mit der Tat den Tod gefunden, hätte sie – entsprechend dem gemeinsam gefassten Tatplan – das Bekennervideo versandt und sämtliche in der Zentrale des NSU vorhandenen Beweismittel hinsichtlich der Identität der Mitglieder des NSU, hinsichtlich deren bisherigen Lebens im Untergrund und hinsichtlich von Unterstützungshandlungen zu ihren Gunsten durch andere Personen vernichtet.

Diese von der Angeklagten Z... geleisteten Tatbeiträge stellten sicher, dass die beiden Männer nach der Tat in die Zentrale der Vereinigung, also in ihre Wohnung gefahrlos zurückkehren würden können sowie, dass der von ihr, U. B... und U. M... gemeinsam erstrebte ideologische Zweck der ideologisch motivierten Tötungsserie erreicht werden würde. Sie waren daher für die drei Mitglieder der Vereinigung unverzichtbare Bedingung für die Begehung der Tat zulasten von Mi. Kie... und M. A.... Dessen waren sich die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... bewusst.

Die Angeklagte Z... handelte in der dargestellten Weise, um den Tod von Menschen herbeizuführen, die als Repräsentanten des Staates zu einer Gruppe ihrer politischen Feindbilder zählte. Dadurch wollte sie ihre eigenen politischen, staatsfeindlichen Ziele erreichen, nämlich die Vorführung staatlicher Stellen als unfähig zur Verhinderung und Aufklärung der Tat zum Nachteil von Polizeibeamten. Der Angeklagten Z... war dabei bewusst, dass die beiden Opfer keinerlei Anlass zu der Tat gegeben hatten. Die Opfer waren vielmehr, was die Angeklagte wusste, ohne dass eine Beziehung zwischen ihr und den Opfern bestanden hätte, als Polizeibeamte lediglich Repräsentanten einer politischen Feindbildgruppe, nämlich Vertreter des ihnen verhassten Staates. Sie sprach den Opfern bei der Erbringung ihres Tatbeitrags aus politischen, staatsfeindlichen Gründen, nämlich zur Bloßstellung der staatlichen Organe, ihr Lebensrecht ab.

Die Umstände der Tatausführung, nämlich dass die beiden Männer bei der Tat ausnutzten, dass die Opfer mit keinem Angriff auf ihr Leben rechneten und deshalb wehrlos waren, waren Teil des gemeinsam gefassten Tatplans und von der Angeklagten Z... gewollt.

Auch sie entfaltete keine Bemühungen, die Vollendung der Tat zulasten des Polizeibeamten A... zu verhindern.

Die Angeklagte Z... handelte in der dargestellten Weise, um durch den von ihr erbrachten Tatbeitrag die Tätigkeit der von ihr, U. B... und U. M... gebildeten Vereinigung NSU zu fördern.

Die Angeklagte Z... zwar bei ihren Handlungen vollumfänglich schuldfähig.

Der Geschädigte A... befand sich vom 25. April 2007 bis 16. Mai 2007 in intensivmedizinischer Behandlung im Klinikum L... Er musste mehrmals operiert werden. Bis heute steckt ein Teil eines Projektils in seinem Gehirn. Vom 16. Mai 2007 bis 18. Juli 2007 befand sich der Geschädigte in stationärer, bis 23. August 2007 in teilstationärer Behandlung. Er leidet bis heute an den Folgen der Tat. So ist sein Hörvermögen auf dem rechten Ohr eingeschränkt, sein Gleichgewichtssinn ist beeinträchtigt und er leidet an posttraumatischen Beeinträchtigungen mit der Folge von Schlafstörungen. Es besteht bei ihm eine erhöhte Epilepsiegefahr. Zudem leidet er an Phantomschmerzen. Der Grad der Behinderung des Geschädigten A... beträgt 70 %. Zwischenzeitlich ist er im polizeilichen Innendienst tätig. Seinen Traumberuf als Polizeibeamter im Außendienst konnte er wegen der Folgen seiner Verletzungen aufgrund des Anschlags nicht mehr ausüben.

Bekennervideo – dritte Fassung (Paulchen Panther)

Nach den Taten zulasten von M. Ku... am 04. April 2006 und zulasten von H. Yo... am 06. April 2006 in Dortmund und Kassel wurden drei intensive Arbeitsphasen im Mai/Juni 2006, im Februar/März 2007 und im November/Dezember 2007 für die Erstellung des letzten Bekennervideos benötigt, mit dem der nationalsozialistische Untergrund – abgekürzt NSU – nach dem Tod U. B... und U. M... an die Öffentlichkeit trat. Am 03. Dezember 2007 und nochmals am 14. Januar 2008 wurde die fertige Fassung dieses Bekennervideos auf der externen Festplatte "EDV 11" abgespeichert. Der Ordner, in dem der Film gesichert worden ist, wurde mit der Anmerkung "Aktuelle Version zum Brennen auf DVD" versehen. Das Video wird im Vorspann als "1 DVD-Frühling" bezeichnet. Am 21. März 2007 waren die Arbeiten am Video zunächst unterbrochen worden, um wenige Wochen später, am 25. April 2007, den Anschlag auf die Polizeibeamten Kie ... und A... in Heilbronn zu begehen. Auch dieses Tötungsdelikt wurde in das Video eingearbeitet. Das Video enthält die Bekennung des NSU zu allen neun Taten der Ceska-Serie, die gleich einer Konzerttournee auf mehreren vom Panther präsentierten Bildtafeln, auf denen die jeweiligen Tatorte eingezeichnet sind, als "Deutschlandtour" des NSU bezeichnet wird und den beiden Sprengstoffanschlägen in Köln. Die von der Angeklagten Z... am Tag des Anschlags in der K.straße mit dem Videorekorder gefertigten Aufnahmen von Fernsehberichtserstattungen wurden zum Teil in das Video eingebettet. Die Tatopfer der Ceska-Serie und ihre Angehörigen werden in dem Video herabgewürdigt, indem beispielsweise die Forderung der Angehörigen der Opfer, es dürfe kein zehntes Opfer mehr geben, als "Mist" bezeichnet wird. Mitbürger südländischer Herkunft werden diffamiert. Es wird ausgeführt, ein Bombenanschlag auf diese Bevölkerungsgruppe würde "bösen Leuten Kummer" machen und der "Gute" würde darüber nur lachen. Das "Rätsel" um die Morde und damit die fehlende Aufklärung der Taten trotz Auslobung hoher Belohnungen wird ebenso angesprochen wie die "Angst vor dem Serienkiller". Der "Mord neben dem Polizeirevier" im Fall des Getöteten K... wird thematisiert, um den Staat als unfähig und machtlos erscheinen zu lassen. Elf von den Ermittlungsbehörden und damit vom deutschen Staat nicht geklärte Bombenanschläge und Mordtaten sowie ein weiterer zuletzt unmittelbar gegen Repräsentanten des Staates gerichteter Anschlag sollten bei gleichzeitiger Ankündigung weiterer Taten die Ohnmacht des Staates offenlegen und die Angst vor weiteren nicht aufklärbaren Taten schüren. Die Mitglieder des NSU kündigen an, ihre Aktivitäten bis zum Eintritt einer Änderung der staatlichen und gesellschaftlichen Strukturen fortführen zu wollen. Mit den Sätzen "Steh zu deinem Volk", "Steh zu deinem Land", "Unterstütze den NSU" fordern sie ideologisch Gleichgesinnte zu Nachahmungstaten auf. Am Ende des Videos wird eine Bildcollage zu der Tat zulasten der Polizeibeamten Kie... und A... eingeblendet. Unter den Bildern befindet sich der Hinweis: "Neu!!! 2 DVD – Paul 2000 – Paulchen’s Neue Streiche", womit auf eine dieser vorliegenden ersten DVD entsprechende zweite DVD hingewiesen wird, in der künftige Taten des NSU als "neue Streiche" dokumentiert sein würden.

Umzug in die F.straße in Zwickau

Noch im Herbst des Jahres 2007 hatten die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... begonnen, sich nach einer neuen größeren Wohnung umzusehen, die sie noch besser für ihre Bedürfnisse und Zwecke nutzen konnten. Sie fanden in der F.straße in Zwickau ein geeignetes Objekt. Mit Unterstützung des Zeugen D... gelang es ihnen, das gesamte Obergeschoss des Anwesens F.straße in Zwickau auf den Namen "M. D..." anzumieten, wobei der Zeuge D... sodann die gesamte Wohnung an den ihm gegenüber unter dem Namen "M.-F. B..." auftretenden U. M... untervermietete. An der Wohnungstür, an der Klingel und am Briefkasten war der Name "D..." angebracht; der Briefkasten war zusätzlich mit "B..." beschriftet.

Ursprünglich befanden sich in dem 1. Obergeschoss zwei Wohnungen. Diese Zwei-Zimmer-Wohnungen wurden im Rahmen der Sanierung des Gebäudes auf Wunsch der Angeklagten Z... U. M... und U. B... dergestalt zusammengelegt, dass ihnen nunmehr, verteilt auf 124,6 qm, eine Wohnküche, zwei Badezimmer und vier zu Wohn- und Schlafzwecken zu nutzende Zimmer zur Verfügung standen. Die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... bezogen die Wohnung am 01. April 2008. Nach dem Einzug beschlossen sie, aufwendige und auch zeitintensive Einbauten in der Wohnung zu ihrer Absicherung vorzunehmen, was dann verabredungsgemäß von den beiden Männern handwerklich umgesetzt wurde. Die Wohnungseingangstür zur vom Treppenhaus gesehen linken, zum V.weg gerichteten Wohnungshälfte verschlossen U. B... und U. M... dauerhaft und verschalten sie von innen mit einer stabilen Holzwand, so dass dort eine Blindtür entstand. Die Wohnung konnte somit nur noch durch die, vom Treppenhaus gesehen, rechte Wohnungseingangstür betreten werden, die als erstes den Zugang zu den an der Giebelwand zum Nachbaranwesen F.straße gelegenen Räumen, einem Bad, der Wohnküche und dem Wohnzimmer eröffnete. Diese Wohnungseingangstür ließen sie mit einem besonders massiven Türblatt ausstatten und brachten dort zusätzlich einen Querriegel und eine stabile Mehrfachverriegelung an. Zudem bauten sie zur Überwachung des Treppenabsatzes vor ihrer Wohnungseingangstür in diese eine verdeckte Kamera ein. Zur Überwachung der Umgebung ihrer Wohnung installierten sie drei weitere verdeckte Kameras. Die Kameras waren in der Wohnung auf ein Gerät aufgeschaltet, welches das Betrachten der Aufnahmen ermöglichte. Den Zugang zu ihrem Kellerraum rüsteten sie mit zwei massiven Stahltüren nach und brachten an jeder dieser Türen ein Alarmsystem an, das ein Öffnen der Tür per Funk in die Wohnung meldete. Da im Zuge der Zusammenlegung der beiden ursprünglichen Wohnungen die Trennwand zwischen den beiden mittleren zur F.straße gerichteten Zimmern entfernt worden war, befand sich in der Mitte der Wohnung ein besonders großes Zimmer, in das U. B... und U. M... durch Einziehen von Leichtbauwänden über die gesamte Zimmerlänge einen abschließbaren Verbindungsgang zwischen den beiden Wohnungsteilen einbauten sowie an der zum V.weg gerichteten Seite einen Abstellraum. Wie im Bekennervideo angekündigt, setzten die Angeklagte Z... U. B... und U. M... ihre Vorbereitung für weitere Anschläge und Tötungsdelikte fort. U. B... und U. M... fertigten Schussapparate aus Metallrohren und stellten eine Vorrichtung zur unauffälligen Begehung von Morden in der Öffentlichkeit her. Es handelt sich dabei um eine einem kleinen Tapeziertisch ähnelnde Holzkiste mit Tragegriffen. In diese konnte eine Schusswaffe eingebaut und dort auch abgeschossen werden, wobei mithilfe eines ebenfalls darin verbauten Laserpointers zielgenaues Schießen ermöglicht wurde. Daneben setzten sie auch ihre Ausspähungen fort.

Nachdem die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... die von ihnen bei zuvor durchgeführten Ausspähmaßnahmen gewonnenen Erkenntnisse von möglichen Tatorten ausgewertet hatten, kamen sie zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt vor dem 07. September 2011 in Umsetzung des von ihnen gemeinsam ersonnenen Konzepts ihrer Vereinigung, das zur Finanzierung der von ihnen beabsichtigten ideologisch motivierten Tötungsdelikte die fortgesetzte Begehung von Überfällen vorsah, hinsichtlich folgender Umstände überein: Gemeinsam planten sie, arbeitsteilig in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken am Vormittag des 07. September 2011 die Sparkassenfiliale in der G.straße in Arnstadt zu überfallen.

Sie einigten sich darauf, bei der Tatausführung arbeitsteilig vorgehen.

Nach ihrem gemeinsamen Plan hatten U. M... und U. B... dabei die Aufgabe, in der Sparkassenfiliale vor Ort tätig zu werden, während die Angeklagte Z... zusagte, die Abwesenheitszeiten U. B... und U. M... im Zusammenhang mit der Tatausführung zu legendieren, deren Abwesenheit durch ihre eigene Präsenz im Bereich der Wohnung zu tarnen und aktiv bei Nachfragen, jeweils der Situation angepasst, eine unverfängliche Erklärung für deren Abwesenheit zu finden und abzugeben. Sie sagte zu, den beiden Männern eine sichere Rückzugsmöglichkeit in die Zentrale der Vereinigung, also in ihre gemeinsame Wohnung, zu schaffen. Sie sagte eine sorgfältige Beobachtung der Umgebung ihrer gemeinsamen Wohnung und Zentrale der Vereinigung zu sowie eine schnelle und umsichtige Reaktion auf Vorkommnisse, die den Eindruck des unauffälligen bürgerlichen Lebens der drei Personen in Frage stellen könnten. Dadurch gab sie U. B... und U. M... die Sicherheit, ungefährdet in die Zentrale der Vereinigung, ihre gemeinsame Wohnung, zurückkehren zu können.

Da der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... zudem bekannt war, dass immer das Risiko des Todes der ausführenden Täter vor Ort bestehen würde, bezogen sie diesen Aspekt im Hinblick auf die Bedeutung der Bekennung der Vereinigung NSU zu den ideologisch bedingten Tötungsdelikten in ihre Planung ein. Sie waren sich einig, dass der Überfall entsprechend dem Konzept der Vereinigung nur durchgeführt werden sollte, wenn neben den vereinbarten Legendierungstätigkeiten für den Fall des Todes ihrer beiden außerhalb der Zentrale aufhältlichen Mitglieder gleichzeitig die Veröffentlichung des vorbereiteten Bekennervideos der Vereinigung und die Vernichtung von Beweismitteln durch eines der Mitglieder des NSU gewährleistet sein würden.

In der öffentlichen Wahrnehmung sollte nur die Vereinigung NSU und deren Wirken präsent sein. Keinesfalls wollten sie, dass die Ermittlungsbehörden und damit die Öffentlichkeit Einblicke in die Struktur der Organisation, die Anzahl und die Identität ihrer Mitglieder, deren Leben und Zusammenwirken sowie die Identität ihrer Unterstützer und die Art der Unterstützungshandlungen gewinnen würden. Die Öffentlichkeit sollte vom Fortbestand einer handlungsfähigen, schlagkräftigen, im Einzelnen nicht greifbaren Vereinigung ausgehen.

Um dies zu gewährleisten, beschlossen sie, dass sich die Angeklagte Z... während der gesamten Tatausführung und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer vom Tatort in oder in der Nähe der Zentrale der Vereinigung, ihrer gemeinsamen Wohnung in der F.straße in Zwickau, auch deshalb bereithalten sollte, um für den Fall, dass beide Männer im Zusammenhang mit der Tat den Tod finden würden, das vorbereitete Bekennervideo der Vereinigung NSU zu den bereits begangenen ideologisch motivierten Tötungsdelikten zu veröffentlichen und sämtliche in der Zentrale der Vereinigung vorhandenen Beweismittel hinsichtlich der Identität der Mitglieder der Vereinigung NSU, hinsichtlich deren bisherigen Lebens im Untergrund und hinsichtlich von Unterstützungshandlungen zu ihren Gunsten durch andere Personen zu vernichten.

Die Angeklagte Z... gab durch ihre Zusagen einerseits U. M... und U. B... die Sicherheit, ungefährdet in die Wohnung zurückkehren zu können, und andererseits gewährleistete sie, dass auch im Falle des Todes der Männer der von ihr, U. B... und U. M... gemeinsam erstrebte ideologische Zweck der von ihnen begangenen Tötungsserie durch die von ihr zugesagte Vernichtung der vorhandenen Beweismittel und die Veröffentlichung des Bekennervideos erreicht werden würde. Auf diese Art und Weise ermöglichte sie erst die Durchführung der Tat vor Ort.

Zudem sagte die Angeklagte Z... zu, auch diese zu erwartende Tatbeute zu verwalten, die notwendigen finanziellen Verpflichtungen der Vereinigung nach außen mit den beiden Männern weiterhin organisatorisch zu regeln und die erforderlichen Ausgaben aus der gemeinsam erlangten und von ihr verwalteten Tatbeute zu tätigen, um dadurch die Abtarnung des Personenverbandes zu fördern und diesen zu sichern. Diese Funktion hatte sie bereits nach dem ersten Überfall im Jahr 1998 übernommen.

Die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... kamen weiter überein, bei dem Überfall durch die Drohung, drei mitgeführte Schusswaffen und eine mitgeführte täuschend echt aussehende Handgranatenattrappe gegen anwesende Personen einzusetzen, das Personal dazu zu veranlassen, ihnen das in der Sparkasse vorhandene Bargeld auszuhändigen oder die Wegnahme des Geldes durch sie zu dulden. Es kam ihnen von Anfang an darauf an, das Geld für sich zu behalten oder für sich zu verwenden, wobei sie wussten, dass es ihnen nicht zustand.

Sie waren sich darüber im Klaren, dass die zu erwartende Beute aus dem geplanten Überfall die Planung und Durchführung der weiteren von ihnen beabsichtigten ideologisch motivierten Anschläge finanziell und praktisch weiter ermöglichen würde und zudem für eine bestimmte weitere Zeit ihren Lebensunterhalt sichern würde. Da sie weiter keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit würden nachgehen müssen, würde ihnen ausreichend Zeit zur Verfügung stehen, um die von ihnen auch künftig beabsichtigten ideologisch motivierten Taten ihres Personenverbandes intensiv planen, vorbereiten und ausführen zu können. Außerdem wollten sie mit der Beute die Kosten begleichen, die bei der Planung, Vorbereitung und Ausführung ihrer ideologisch motivierten Taten anfallen würden.

Aufgrund der überragenden Bedeutung der Beute aus dem Überfall als Grundlage für die Realisierung der Anschlagstaten beschlossen sie, entsprechend der vereinbarten Grundkonzeption ihres Verbandes, bei dem Überfall drei Schusswaffen, von denen mindestens eine geladen war, und eine täuschend echt aussehende Handgranatenattrappe mitzuführen, diese als Drohmittel und zur Beutesicherung einzusetzen und Widerstand von Überfallopfern oder die Gefahr einer Festnahme durch Verfolger auf der Flucht gegebenenfalls mit Waffengewalt zu unterbinden. Mit einem von ihnen als möglich erkannten Tod von Menschen fanden sie sich dabei als notwendige Folge ab.

Zur Ausführung des gemeinsam mit der Angeklagten Z... gefassten Tatplans mietete U. B... am 26. August 2011 unter seinem Aliasnamen "H. G..." und unter Vorlage eines auf diesen Namen lautenden und jeweils mit dem Lichtbild des H. G... versehenen Führerscheins bei der Firma Caravan Service B... in N. für die Zeit vom 05. bis zum 10. September 2011 ein Wohnmobil.

Mit diesem Wohnmobil fuhren U. B... und U. M... in Ausführung des gemeinsam mit der Angeklagten Z... gefassten Gesamtplans am 07. September 2011 nach Arnstadt. Gegen 08:45 Uhr betraten sie maskiert und plangemäß mit drei Schusswaffen, darunter zumindest eine mit scharfer Munition geladene Waffe sowie einer täuschend echt aussehenden Handgranatenattrappe bewaffnet die Sparkassenfiliale in der G.straße in Arnstadt und riefen "Tresor auf und Geld her!". Einer der beiden, der mit einer Schusswaffe und der täuschend echt aussehenden Handgranatenattrappe bewaffnet war, ging auf die Sparkassenangestellte Ke... zu, die sich in einer geschlossenen Kassenbox befand und forderte sie auf, die Kassentüre zu öffnen.

Da die Angestellte Ke... dieser Aufforderung nicht nachkam, wandte er sich der Sparkassenangestellten Fr... zu, die sich hinter einem Tresen befand, nahm ein Telefon und schlug es dieser, um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen, fünf- bis sechsmal wuchtig auf den Kopf. Unter dem Eindruck der Schläge gegen die Kollegin öffnete die Angestellte Ke... die Kassentüre, so dass der Täter in die Kassenbox gelangen konnte. Dort bedrohte er die Angestellte Ke... mit seiner Schusswaffe und der Handgranatenattrappe und forderte sie auf, die Kasse zu öffnen, indem er rief "Mach auf, oder wir fliegen alle in die Luft!". Unter dem Eindruck dieser Drohung öffnete die Angestellte Ke... die Kasse, aus der der Täter mindestens 15.000 € entnahm und einpackte. Zur selben Zeit bedrohte der andere der beiden Täter, der in jeder Hand eine Schusswaffe hielt, damit die Sparkassenangestellte Li... und verlangte von ihr, den Tresor zu öffnen. Unter dem Eindruck dieser Bedrohung erklärte die Angestellte Li... dass sie den Tresor nicht öffnen könne, da nur der Chef den Code für den Tresor habe. Daraufhin dirigierte der Täter die Angestellte Li..., eine der beiden Waffen auf ihren Nacken gerichtet, in den hinteren Bereich der Sparkasse, in dem sich der Zweigstellenleiter Ao... befand. Dort richtete er die beiden Waffen sofort auf diesen und forderte ihn auf, mit ihm zum Tresor zu gehen und diesen zu öffnen, um an Geld zu gelangen. Auch auf dem Weg zum Tresor hielt er ständig eine der beiden Schusswaffen an den Kopf des Zweigstellenleiters. Auf die erneute Forderung, den Tresor nun zu öffnen, wandte der Zweigstellenleiter ein, dass die Öffnung geraume Zeit dauern werde, da das Schloss des Tresors zeitgesichert sei. Nachdem der Täter dem Zeugen Ao... nunmehr ausdrücklich androhte, ihn zu erschießen, wenn er den Tresor nicht öffne, holte der Zweigstellenleiter aus Angst um sein Leben schließlich den Code für das Tresorschloss aus seinem Büro und gab ihn ein. Da U. B... und U. M... im Hinblick auf die bereits verstrichene Zeit befürchteten, bei weiterem Zuwarten von der Polizei gestellt zu werden, warteten sie den Ablauf der Zeitsicherung des Tresors nicht mehr ab, sondern flohen unter Mitnahme der bisher aus der Kasse erlangten Beute in Höhe von mindestens 15.000 € aus der Sparkassenfiliale.

U. B... und U. M... beabsichtigten, dass die Bedrohung der Angestellten mit den Schusswaffen und der täuschend echt aussehenden Handgranatenattrappe, wie vorher mit der Angeklagten Z... gemeinsam geplant, die Wegnahme von Bargeld ermöglichen würde. Sie handelten in der dargestellten Weise, um sich und der Angeklagten Z... das Bargeld, auf das sie, wie sie wussten, keinen Anspruch hatten, zuzueignen.

Die beiden Männer fuhren sodann mit dem von U. B... angemieteten Wohnmobil zur Zentrale der Vereinigung NSU, der gemeinsamen Wohnung der drei Personen in der F.straße in Zwickau, in der sie die Beute aufbewahrten.

Absprachegemäß hielt sich die Angeklagte Z... in Erfüllung ihrer zugesagten Aufgaben im Rahmen der Tatausführung am 07. September 2011 während der Durchführung des Überfalls und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer vom Tatort in oder in der Nähe der zu diesem Zeitpunkt von ihr, U. B... und U. M... genutzten Wohnung in der F.straße in Zwickau auf und entfaltete die zugesagten legendierenden Tätigkeiten, um dadurch den beiden Männern einen sicheren Rückzugsraum zu schaffen und zu erhalten. Hätten die beiden Männer im Zusammenhang mit der Tat den Tod gefunden, hätte sie – entsprechend dem gemeinsam gefassten Tatplan – das Bekennervideo versandt und sämtliche in der Zentrale des NSU vorhandenen Beweismittel zur Identität der Mitglieder des NSU, zu deren bisherigen Leben im Untergrund und zu Unterstützungshandlungen zu ihren Gunsten durch andere Personen vernichtet.

Diese von der Angeklagten Z... geleisteten Tatbeiträge stellten sicher, dass die beiden Männer nach der Tat in die Zentrale der Vereinigung, also in ihre Wohnung, gefahrlos zurückkehren würden können und dass der von ihr, U. M... und U. B... gemeinsam erstrebte ideologische Zweck der geplanten Tötungsserie erreicht werden würde. Sie waren daher für die drei Mitglieder der Vereinigung unverzichtbare Bedingung für die Begehung der Tat in der Sparkassenfiliale in der G.straße in Arnstadt. Dessen waren sich die Angeklagte Z..., U. M... und U. B... bewusst.

Die Angeklagte Z... wirkte an der Begehung dieser Tat in Kenntnis des Umstandes mit, dass Personen, die in der Sparkassenfiliale anwesend waren, mit drei Schusswaffen, von denen mindestens eine geladen war, und einer täuschend echt aussehenden Handgranatenattrappe bedroht werden würden und deshalb, entsprechend ihrer Absicht, dann die Wegnahme von Geld durch U. M... und U. B... ermöglicht und vom Personal der Sparkasse geduldet würde. Sie handelte weiter in der Absicht, das von U. B... und U. M... weggenommene Geld sich und den beiden Männern zuzueignen, wobei sie, wie sie wusste, keinen Anspruch auf dieses Geld hatten.

Die Angeklagte Z... beabsichtigte den Überfall als Mitglied einer Vereinigung zu begehen, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub- und Erpressungstaten verbunden hatte, wobei sie weiter die Absicht hatte, dass zwei Vereinigungsmitglieder – nämlich U. B... und U. M... – am Überfallobjekt handeln und dabei zumindest eine scharfe Schusswaffe bei sich führen würden.

Die Mitwirkung der Angeklagten Z... bei der Vorbereitung, Planung und Durchführung des Überfalls stellte, entsprechend dem Konzept der Vereinigung und der Absicht ihrer drei Mitglieder, die Beschaffung weiterer von der Vereinigung benötigter Finanzmittel sicher und schuf damit die erforderliche Grundlage für die Durchführung der ideologisch motivierten Anschläge der Vereinigung.

Die Angeklagte Z... handelte in der dargestellten Weise, um durch die Beschaffung von Finanzmitteln die Tätigkeit der von ihr, U. M... und U. B... gebildeten Vereinigung NSU zu fördern.

Die Angeklagte Z... war bei ihren Handlungen voll umfänglich schuldfähig.

Die Sparkassenangestellte Fr... erlitt durch die Schläge mit dem Telefon eine Platzwunde am Kopf. Erst nach vier bis sechs Wochen war die Wunde verheilt. An ihren Armen, die sie schützend über ihren Kopf gehalten hatte, bildeten sich infolge der Schläge großflächige Hämatome. Sie musste zwei Tage im Krankenhaus behandelt werden. Darüber hinaus befand sie sich mehrere Monate in psychologischer Behandlung. Ab Februar 2012 wurde sie wieder in den Arbeitsprozess eingegliedert. Da sie die Geschäftsstelle auf Grund der Erlebnisse im Zusammenhang mit dem Überfall nicht mehr betreten konnte, wurde sie im Innendienst eingesetzt. Nur mit psychologischer Hilfe ist es ihr gelungen, das Überfallgeschehen zu verarbeiten und wieder in die Öffentlichkeit zu gehen.

Im Hinblick auf die mit dem Überfall und den Bedrohungen verbundenen psychischen Belastungen waren die Sparkassenangestellte Ke... fünf Wochen, ihre Kollegin Li... und der Zweigstellenleiter Ao... je eine Woche arbeitsunfähig.

Nachdem die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... die von ihnen bei zuvor durchgeführten Ausspähmaßnahmen gewonnenen Erkenntnisse von möglichen Tatorten ausgewertet hatten, kamen sie zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt vor dem 04. November 2011 in Umsetzung des von ihnen gemeinsam ersonnenen Konzepts ihrer Vereinigung, das zur Finanzierung der von ihnen beabsichtigten ideologisch motivierten Tötungsdelikte die fortgesetzte Begehung von Überfällen vorsah, hinsichtlich folgender Umstände überein: Gemeinsam planten sie, arbeitsteilig in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken am Vormittag des 04. November 2011 die Sparkassenfiliale Am N.platz in Eisenach zu überfallen.

Sie einigten sich darauf, bei der Tatausführung arbeitsteilig vorzugehen.

Nach ihrem gemeinsamen Plan hatten U. M... und U. B... dabei die Aufgabe, in der Sparkassenfiliale vor Ort tätig zu werden, während die Angeklagte Z... zusagte, die Abwesenheitszeiten U. B... und U. M... im Zusammenhang mit der Tatausführung zu legendieren, deren Abwesenheit durch ihre eigene Präsenz im Bereich der Wohnung zu tarnen und aktiv bei Nachfragen, jeweils der Situation angepasst, eine unverfängliche Erklärung für deren Abwesenheit zu finden und abzugeben. Sie sagte zu, den beiden Männern eine sichere Rückzugsmöglichkeit in die Zentrale der Vereinigung, also in ihre gemeinsame Wohnung in der F.straße in Zwickau, zu schaffen. Sie sagte eine sorgfältige Beobachtung der Umgebung ihrer gemeinsamen Wohnung und Zentrale der Vereinigung zu sowie eine schnelle und umsichtige Reaktion auf Vorkommnisse, die den Eindruck des unauffälligen bürgerlichen Lebens der drei Personen in Frage stellen könnten. Dadurch gab sie U. B... und U. M... die Sicherheit, ungefährdet in die Zentrale der Vereinigung, ihre gemeinsame Wohnung, zurückkehren zu können.

Da der Angeklagten Z..., U. B... und U. M... zudem bekannt war, dass immer das Risiko des Todes der Ausführenden vor Ort bestehen würde, bezogen sie diesen Aspekt im Hinblick auf die Bedeutung der Bekennung der Vereinigung NSU zu den ideologisch bedingten Tötungsdelikten in ihre Planung ein. Sie waren sich einig, dass entsprechend dem Konzept der Vereinigung der Überfall nur durchgeführt werden sollte, wenn neben den vereinbarten Legendierungstätigkeiten für den Fall des Todes ihrer außerhalb der Zentrale aufhältlichen Mitglieder gleichzeitig die Veröffentlichung des vorbereiteten und in ihrer Zentrale deponierten Bekennervideos der Vereinigung und die Vernichtung von Beweismitteln durch eines der Mitglieder des NSU gewährleistet sein würden.

In der öffentlichen Wahrnehmung sollte nur die Vereinigung NSU und deren Wirken präsent sein. Keinesfalls wollten sie, dass die Ermittlungsbehörden und damit die Öffentlichkeit Einblicke in die Struktur der Organisation, die Anzahl und die Identität ihrer Mitglieder, deren Leben und Zusammenwirken sowie die Identität ihrer Unterstützer und die Art der Unterstützungshandlungen gewinnen würden. Die Öffentlichkeit sollte vom Fortbestand einer handlungsfähigen, schlagkräftigen, im Einzelnen nicht greifbaren Vereinigung ausgehen.

Um dies zu gewährleisten, beschlossen sie, dass sich die Angeklagte Z... während der gesamten Tatausführung und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer vom Tatort in oder in der Nähe der Zentrale der Vereinigung, also ihrer gemeinsamen Wohnung in der F.straße in Zwickau, auch deshalb bereithalten sollte, um für den Fall, dass die Männer im Zusammenhang mit der Tat den Tod finden würden, das vorbereitete Bekennervideo der Vereinigung NSU zu den bereits begangenen ideologisch motivierten Tötungsdelikten zu veröffentlichen und sämtliche in der Zentrale der Vereinigung vorhandenen Beweismittel hinsichtlich der Identität der Mitglieder der Vereinigung NSU, hinsichtlich deren bisherigen Lebens im Untergrund und hinsichtlich von Unterstützungshandlungen zu ihren Gunsten durch andere Personen zu vernichten.

Die Angeklagte Z... gab durch ihre Zusagen einerseits den beiden Männern die Sicherheit, ungefährdet in die Wohnung zurückkehren zu können, und andererseits gewährleistete sie, dass auch im Falle ihres Todes der von ihr, U. B... und U. M... gemeinsam erstrebte ideologische Zweck der von ihnen begangenen Tötungsserie durch die von ihr zugesagte Vernichtung der vorhandenen Beweismittel und die Veröffentlichung des Bekennervideos erreicht werden würde. Auf diese Art und Weise ermöglichte sie erst die Durchführung der Tat vor Ort.

Zudem sagte die Angeklagte Z... zu, auch diese zu erwartende Tatbeute zu verwalten, die notwendigen finanziellen Verpflichtungen der Vereinigung nach außen mit den beiden Männern weiterhin organisatorisch zu regeln und die erforderlichen Ausgaben aus der gemeinsam erlangten und von ihr verwalteten Tatbeute zu tätigen, um dadurch die Abtarnung des Personenverbandes zu fördern und diesen zu sichern. Diese Funktion hatte sie bereits nach dem ersten Überfall im Jahr 1998 übernommen.

Die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... kamen weiter überein, bei dem Überfall durch die Drohung, zwei mitgeführte Schusswaffen gegen anwesende Personen einzusetzen, das Personal dazu zu veranlassen, ihnen das in der Sparkasse vorhandene Bargeld auszuhändigen oder die Wegnahme des Geldes durch sie zu dulden. Es kam ihnen von Anfang an darauf an, das Geld für sich zu behalten oder für sich zu verwenden, wobei sie wussten, dass es ihnen nicht zustand.

Sie waren sich darüber im Klaren, dass die zu erwartende Beute aus dem geplanten Überfall die Planung und Durchführung der weiteren von ihnen beabsichtigten ideologisch motivierten Anschläge finanziell und praktisch weiter ermöglichen würde und zudem für eine bestimmte weitere Zeit ihren Lebensunterhalt sichern würde. Da sie weiter keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit würden nachgehen müssen, würde ihnen ausreichend Zeit zur Verfügung stehen, um die von ihnen beabsichtigten ideologisch motivierten Taten ihres Personenverbandes intensiv planen, vorbereiten und ausführen zu können. Außerdem wollten sie mit der Beute die Kosten begleichen, die bei der Planung, Vorbereitung und Ausführung ihrer ideologisch motivierten Taten anfallen würden.

Aufgrund der überragenden Bedeutung der Beute aus dem Überfall als Grundlage für die Realisierung der weiter beabsichtigten Anschlagstaten beschlossen sie entsprechend der vereinbarten Grundkonzeption ihres Verbands, bei dem Überfall zwei Schusswaffen, darunter mindestens eine mit scharfer Munition geladene Faustfeuerwaffe, mitzuführen, diese als Drohmittel und zur Beutesicherung einzusetzen und Widerstand von Überfallopfern oder die Gefahr einer Festnahme durch Verfolger auf der Flucht gegebenenfalls mit Waffengewalt zu unterbinden. Mit einem von ihnen als möglich erkannten Tod von Menschen fanden sie sich dabei als notwendige Folge ab.

In Ausführung des gemeinsamen Tatplans mietete U. B... am 14. Oktober 2011 unter den Aliaspersonalien "H. G..." und unter Vorlage eines auf diesen Namen lautenden und mit dem Lichtbild des H. G... versehenen Führerscheins bei der Firma Freizeitmarkt M... K... in Sch. für die Zeit vom 25. Oktober 2011 bis zum 04. November 2011 ein Wohnmobil der Marke Alkoven an, das er am 25. Oktober in Begleitung der Angeklagten Z... bei der Vermieterfirma abholte.

Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt, spätestens am Morgen des 04. November 2011, fuhren U. B... und U. M... in Ausführung des gemeinsam mit der Angeklagten Z... gefassten Gesamtplans mit dem Wohnmobil nach Eisenach, wo sie das Fahrzeug in der H.straße parkten. Mit zwei mitgeführten Fahrrädern fuhren sie anschließend zum eigentlichen Tatort, der Sparkassenfiliale Am N.platz in Eisenach.

Gegen 09:15 Uhr betraten sie die Sparkassenfiliale. Beide waren jeweils mit einer Faustfeuerwaffe bewaffnet, wobei mindestens eine der beiden Schusswaffen mit scharfer Munition geladen war. U. B... und U. M... waren mit schwarzen Sturmhauben maskiert, wobei auf der von U. M... getragenen Sturmhaube ein Emblem mit einem Vampirgesicht aufgebügelt war. Beim Betreten der Sparkassenfiliale rief einer der beiden "Überfall" und forderte den Zeugen Nie... der gerade an einem der Bankautomaten stand, um Geld abzuheben, und eine weitere Kundin auf, sich auf den Boden zu legen, U. M... begab sich zu der Sparkassenangestellten Ta..., die an einem der Schalter stand, und forderte von ihr mit vorgehaltener Waffe die Herausgabe von Geld. Da die Kasse am Schalter nur Kleingeld enthielt, dirigierte er die Angestellte Ta... mit vorgehaltener Waffe zum Büro des Filialleiters, des Zeugen Ch..., U. B... hatte sich zwischenzeitlich ebenfalls zum Büro des Filialleiters begeben, wo er diesem seine Waffe an den Kopf hielt und von diesem die Herausgabe von Geld forderte. Unter dem Eindruck der Bedrohung bat der Zeuge Ch... die Angestellte We... die sich in der Notkasse eingeschlossen hatte, diese zu öffnen. Die Zeugin We... öffnete aus Angst um das Leben ihres Chefs, des Zeugen Ch..., die Notkasse und händigte das dort befindliche Geld an U. B... aus, indem sie es in eine ihr hingehaltene Plastiktüte steckte. Auch einige 5-Euro-Scheine, die dabei auf den Boden fielen, wurden von den Angestellten Ta... und We... aufgesammelt und in die Tüte gepackt. U. B... und U. M... verlangten sodann mit vorgehaltener Waffe mehr Geld. Als der Filialleiter darauf hinwies, dass wegen des automatischen Kassentresors gerade nicht mehr Geld verfügbar sei, schlug U. B... mit dem Lauf seiner Waffe dem Zeugen Ch... rechtsseitig so heftig auf den Kopf, dass dieser zu Boden ging. Daraufhin erklärte die Angestellte Ta... aus Angst vor weiteren Gewaltanwendungen ihrem Chef gegenüber, dass sie den Tresor öffnen werde. U. B... dirigierte nunmehr mit der vorgehaltenen Waffe die beiden Angestellten Ta... und We... in den Tresorraum, wo die Zeugin Ta... aus Angst um ihr Leben den Tresor öffnete und, zusammen mit ihrer Kollegin We..., die ebenfalls um ihr Leben fürchtete, die Geldbündel und das Registriergeld aus dem Tresor an U. B... aushändigte, der es in die mitgeführte Plastiktüte steckte. U. M... hielt sich währenddessen weiter in der Schalterhalle auf und achtete darauf, dass es nicht zu einer Störung des Ablaufs des Überfalls durch die anwesenden Personen kam.

Mit einer Beute in Höhe von 71.915 € verließen U. B... und U. M... sodann die Filiale.

U. B... und U. M... beabsichtigten, wie vorher gemeinsam mit der Angeklagten Z... geplant, dass die Bedrohung der anwesenden Personen mit den Schusswaffen zu einer für die Sparkasse nachteiligen Herausgabe von Bargeld führen würde. Sie handelten in der dargestellten Weise, um sich und die Angeklagte Z... an dem Bargeld zu bereichern. Dabei wussten sie, dass sie keinen Anspruch auf das Geld hatten.

Absprachegemäß hielt sich die Angeklagte Z... in Erfüllung ihrer zugesagten Aufgaben im Rahmen der Tatausführung am 04. November 2011 während der Durchführung des Überfalls und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer vom Tatort in oder in der Nähe der zu diesem Zeitpunkt von den drei Personen genutzten Wohnung in der F.straße in Zwickau auf und entfaltete die zugesagten Tätigkeiten, um dadurch den beiden Männern einen sicheren Rückzugsraum zu schaffen und im Falle des Todes der Männer bei oder nach der Tatausführung das in der Wohnung vorhandene Bekennerdokument des NSU zu veröffentlichen und sämtliche in der Zentrale des NSU vorhandene Beweismittel hinsichtlich der Identität der Mitglieder des NSU, hinsichtlich ihres bisherigen Lebens im Untergrund und hinsichtlich von Unterstützungshandlungen zu ihren Gunsten durch andere Personen zu vernichten.

Diese von der Angeklagten Z... geleisteten Tatbeiträge stellten sicher, dass die beiden Männer nach der Tat in die Zentrale der Vereinigung, also ihre Wohnung, gefahrlos zurückkehren würden können sowie, dass der von ihr, U. B... und U. M... gemeinsam erstrebte ideologische Zweck der ideologisch motivierten Tötungsserie erreicht werden würde. Sie waren daher unverzichtbare Bedingung für die Begehung der Tat in der Sparkassenfiliale Am N.platz in Eisenach. Dessen waren sich die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... bewusst.

Die Angeklagte Z... wirkte an der Begehung dieser Tat in Kenntnis des Umstandes mit, dass in der Sparkassenfiliale anwesende Personen mit einer Schusswaffe bedroht werden würden, und dass dies, entsprechend ihrer Absicht, zu einer für die Sparkasse nachteiligen Herausgabe von Bargeld führen würde. Sie handelte weiter in der Absicht, sich sowie U. B... und U. M... zu bereichern, wobei sie, wie sie wusste, keinen Anspruch auf dieses Geld hatten.

Die Angeklagte Z... beabsichtigte den Überfall als Mitglied einer Vereinigung zu begehen, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub- und Erpressungstaten verbunden hatte, wobei sie weiter die Absicht hatte, dass zwei Vereinigungsmitglieder – nämlich U. B... und U. M... – am Überfallobjekt handeln und dabei zumindest eine scharfe Schusswaffe bei sich führen würden.

Die Mitwirkung der Angeklagten Z... bei der Vorbereitung, Planung und Durchführung des Überfalls stellte, entsprechend dem Konzept der Vereinigung und der Absicht ihrer drei Mitglieder, die Beschaffung weiterer von der Vereinigung benötigter Finanzmittel sicher und schuf damit die erforderliche Grundlage für die Durchführung weiterer ideologisch motivierter Anschläge der Vereinigung. Der von der Angeklagten Z... geleistete Tatbeitrag stellte damit sicher, dass der von ihr, U. M... und U. B... gemeinsam erstrebte ideologische Zweck der geplanten Tötungsserie erreicht werden würde.

Die Angeklagte Z... handelte somit in der dargestellten Weise, um durch die Beschaffung von Finanzmitteln die Tätigkeiten der von ihr, U. M... und U. B... gebildeten Vereinigung NSU zu fördern.

Die Angeklagte Z... war bei ihren Handlungen in vollem Umfang schuldfähig.

Der Zeuge Ch... trug von dem Schlag mit der Pistole auf seinen Kopf eine blutende Platzwunde am Kopf und einen Einriss am rechten Ohr davon. Die Verletzungen sind folgenlos verheilt.

Die Sparkassenangestellte We... gab infolge der durch den Überfall erlittenen psychischen Belastungen ihren Beruf als Bankangestellte auf.

Die Sparkassenangestellte Ta... bedurfte infolge der durch den Überfall erlittenen psychischen Belastungen noch etwa eineinhalb Jahre lang nach dem Überfall psychologischer Betreuung. Bis heute kostet es sie Überwindung, im Kassenbereich einer Sparkasse zu arbeiten.

U. B... und U. M... flüchteten nach dem Überfall vom Tatort, wobei sie zunächst wieder die beiden Räder nutzten, mit denen sie zum Tatort gefahren waren. In der H.straße in Eisenach verstauten sie die Räder in dem dort zuvor von ihnen abgestellten Wohnmobil und fuhren in ein angrenzendes Wohngebiet, wo sie das Fahrzeug in der Straße Am Sch. parkten, um das Ende der erwartungsgemäß nach dem Überfall eingeleiteten Ringfahndung abzuwarten. Als sie gegen 11:15 Uhr bemerkten, dass zwei Polizeibeamte das Wohnmobil entdeckt hatten, entschlossen sie sich, sich der bevorstehenden Festnahme durch Waffengewalt zu entziehen und anschließend zu fliehen. Sie schossen mit einer Maschinenpistole aus dem Fahrzeug heraus auf die sich nähernden Polizeibeamten. Nach dem ersten Schuss hatte die Waffe eine Ladehemmung. Die Beamten konnten in Deckung gehen. U. B... und U. M... gingen nunmehr davon aus, dass ihr Plan, sich der Festnahme durch Waffengewalt zu entziehen, gescheitert war. Daraufhin setzten sie das Wohnmobil in Brand, um alle Beweismittel zu vernichten und erschossen sich sodann entsprechend ihrem vorgefassten gemeinsamen Plan selbst, um sich einer Festnahme zu entziehen. Dabei gingen beide davon aus, dass die Angeklagte Z... – entsprechend ihrer im Voraus getroffenen Absprache – alle in ihrer Wohnung befindlichen Beweismittel und Spuren, die zur Aufdeckung ihrer gemeinsamen Straftaten und ihrer Identität als Mitglieder des NSU sowie der Straftaten von Unterstützern des NSU führen konnten, durch Brandlegung vernichten und die in der Wohnung befindlichen fertig adressierten und frankierten Umschläge, die die aktuelle Version des von ihnen erstellten Bekennervideos enthielten, versenden würde.

Mit dem Tod U. B... und U. M... war die im Jahr 1998 gegründete terroristische Vereinigung, die ununterbrochen bis zum 04. November 2011 bestanden hatte, aufgelöst.

Am 04. November 2011 zwischen 14:00 Uhr und 14:30 Uhr erfuhr die Angeklagte Z... über Meldungen im Rundfunk, dass in Thüringen ein brennendes Wohnmobil entdeckt worden war, Schüsse gefallen und im Wohnmobil zwei Leichen gefunden worden waren. Die Angeklagte war sofort sicher, dass sich U. M... und U. B... nach dem Überfall auf die Sparkasse in Eisenach, wie zwischen ihnen für den Fall der drohenden Festnahme besprochen, im Wohnmobil selbst getötet und es vorher in Brand gesetzt hatten.

Sie meldete sich um 14:30 Uhr am Computer ab und ging nun ihrerseits daran, den mit U. B... und U. M... besprochenen und vereinbarten Plan weiterzuführen. Sie setzte ihre beiden Katzen in Transportboxen, packte ihre Tasche für die Flucht und stellte 16 der in der Wohnung vorhandenen fertig adressierten und frankierten Umschläge, die die aktuelle Version des von ihnen erstellten Bekennervideos der Vereinigung NSU enthielten, zur Mitnahme bereit, um diese auf dem Postweg an politische, religiöse und kulturelle Einrichtungen sowie an Presseunternehmen zu versenden.

Durch die Selbstbekennung der Organisation, ohne dass die Identität ihrer Mitglieder erkennbar sein sollte, würde nach ihrem Plan erst das von der Angeklagten Z..., U. M... und U. B... gemeinsam verfolgte Ziel der gesamten Anschlagsserie erreicht werden. Es sollte nämlich erst durch die Aufdeckung der Urheberschaft der Vereinigung für die Taten der Öffentlichkeit und den Behörden, die bis zu diesem Zeitpunkt nach der gemeinsamen Planung der Tätergruppe über die Motive der Tötungsserie im Unklaren sein sollten, vor Augen geführt werden, dass die Anschläge von einer rechten Terrororganisation aus rassistischen, antisemitischen und staatsfeindlichen Motiven verübt worden waren. Die Gesellschaft, die Repräsentanten des Staates, alle Opfer und potenziellen Opfer sowie andere gewaltbereite Rechtsradikale sollten durch die Veröffentlichung darauf hingewiesen werden, dass eine rechtsextremistische Vereinigung existierte, die ungehindert und effektiv schwerste Straftaten ausgeführt hatte und vorhatte, diese in gleicher Art und Weise fortzuführen. Sie wollten dadurch Angst und Verunsicherung unter den potenziellen Opfergruppen schüren, den Staat als hilflose Institution vorführen, der nicht in der Lage wäre, die Taten aufzuklären und seinen Bürgern Schutz zu bieten. Zudem wollten sie andere Rechtsradikale durch das Vorbild ihrer Vereinigung veranlassen, ihrem Beispiel zu folgen. Zudem ging die Angeklagte Z... daran, entsprechend dem mit U. B... und U. M... vereinbarten Plan, die als räumlichen Fixpunkt der Vereinigung NSU dienende Vier-Zimmer-Wohnung im ersten Obergeschoss des Mehrfamilienhauses F.straße in Zwickau mit allen dort vorhandenen Beweisen durch Brandlegung zu zerstören.

Dabei ging es darum, alle Spuren und Beweismittel durch Brandlegung zu vernichten, die Rückschlüsse auf ihre Lebensweise in den vergangenen Jahren zulassen und zur Aufdeckung ihrer Identität als Täter der begangenen Straftaten und als Mitglieder der Vereinigung NSU führen konnten sowie zur Aufdeckung der Straftaten und der Identität von Unterstützern des NSU. Der einzige Beweis ihres Tuns sollten die versandten DVDs mit dem Bekennungsvideo der Organisation NSU sein.

Um das Ziel der vollständigen Spuren- und Beweismittelvernichtung sicher zu erreichen, kam es der Angeklagten Z..., entsprechend der Planung und Vereinbarung mit den beiden Verstorbenen U. B... und U. M..., darauf an, mit Hilfe von Benzin als Brandbeschleuniger eine möglichst intensive und rasche Brandausbreitung zu bewirken. Sie wollte zu diesem Zweck Ottokraftstoff großflächig auf dem Fußboden und den Einrichtungsgegenständen in sämtlichen Räumen der Wohnung verteilen.

Zu diesem Zweck hatten U. B... und U. M... einen Kanister mit circa 10 Liter Benzin (Ottokraftstoff) als leichtflüchtiges Brandlegungs- und Brandbeschleunigungsmittel im Abstellraum der Wohnung für die Angeklagte Z... bereitgestellt. Bei dem Gebäude F.straße und **a handelte es sich um ein in zwei Hälften geteiltes Mehrfamilienhaus. Jede Haushälfte verfügte über ein eigenes Treppenhaus. Die Treppen und die Geländer bestanden aus Holz. Die beiden Hauseingänge befanden sich auf der von der F.straße abgewandten Gebäudeseite. Das gesamte Wohnhaus hatte ein gemeinsames Dach. Zwischen den beiden Gebäudeteilen befand sich eine 24 cm dicke aus Hohllochsteinen gefertigte Mauer. Dabei handelte es sich um keine Brandschutzmauer, da unmittelbar im Bereich der Dachdeckung die Wand nicht vorhanden und auch nicht über die Dacheindeckung hinaus errichtet worden war. Der Dachüberstand, der das Dach zur Hauswand hin abschloss, bestand aus Holz. Die Wohnung der Angeklagten, U. B... und U. M... erstreckte sich über das gesamte erste Obergeschoss der Haushälfte F.straße In dieser Haushälfte befanden sich zudem im Erdgeschoss leerstehende Geschäftsräume und im Dachgeschoss, über der Wohnung der Angeklagten Z..., U. B... und U. M..., zwei sich in Renovierung befindliche Wohnungen. Die Wohnungen konnten nur über die hölzerne Treppe des Treppenhauses erreicht werden. Die Wohnung der Angeklagten Z... umschloss im ersten Obergeschoss das Treppenhaus von drei Seiten. Zur Wohnung gab es zwei Eingänge, wobei der zweite Zugang dauerhaft mit einer hölzernen Blindtür verschlossen war. In der Haushälfte Nr. **a befanden sich im Erdgeschoss ebenfalls leerstehende Geschäftsräume, im ersten Stock die Wohnung der Geschädigten Ch. B... und eine leerstehende Wohnung sowie im Dachgeschoss die Wohnungen der Zeugen Bu... und W..., die am Nachmittag des 04. November 2011 jedoch nicht dort anwesend waren. Der Zugang zu diesen Wohnungen von der einzigen Haustüre aus war nur über das Treppenhaus und die dortige hölzerne Treppe möglich. Die Geschädigte E... bewohnte die an die Wohnung der Angeklagten Z... unmittelbar angrenzende Wohnung im ersten Stock der Haushälfte F.straße **a. Sie hielt sich dort auch am Nachmittag des 04. November 2011 auf.

Die 89 Jahre alte schwerbehinderte Geschädigte, die in die Pflegestufe 1 eingruppiert war, hörte nicht mehr gut, litt unter einem Herzklappendefekt und war körperlich nicht mehr belastbar. Sie verließ ihre Wohnung nur noch selten in Begleitung ihrer Nichten. Dabei nahm sie einen Rollator zur Hilfe oder bediente sich eines Rollstuhls. Die meiste Zeit lag sie in ihrem Schlafzimmer im Bett. In ihrer Wohnung konnte sie sich selbständig langsam bewegen.

Der schlechte Gesundheitszustand und die Einschränkungen der Geschädigten E... waren der Angeklagten Z... aus Gesprächen mit deren Nichten B. H... und M. M... bekannt. Die Angeklagte Z... rechnete bei ihrer weiteren Vorgehensweise mit der Anwesenheit der Geschädigten E... in ihrer Wohnung und nahm dies hin.

Im zweiten Obergeschoss der Haushälfte Nr. ** (Dachgeschoss) waren seit mehreren Wochen regelmäßig werktäglich zwischen 08:00 Uhr und 16:00 Uhr die Handwerker Por... und K... mit der Renovierung der beiden Dachwohnungen beschäftigt und hielten sich dort auf. Die beiden Handwerker waren mit Arbeiten an den Fußböden sowie Fliesen-, Dämmungs- und Trockenbauarbeiten beauftragt. Die regelmäßige Anwesenheit der Handwerker in den Dachgeschosswohnungen und deren übliche Arbeitszeiten waren der Angeklagten Z... bekannt. Auch am 04. November 2011 hatte sie wahrgenommen, dass die Handwerker eingetroffen waren und ihre Arbeit aufgenommen hatten.

In der Wohnung der Angeklagten Z..., U. B... und U. M... befanden sich, neben einer Holzkiste mit Tragegriffen für den Einbau und die Betätigung einer Schusswaffe eine Vielzahl von Gegenständen, die im Zusammenhang mit den von den dreien begangenen Straftaten standen oder Rückschlüsse auf ihr Leben im Untergrund zuließen. Unter anderem handelte es sich dabei um folgende Gegenstände: Neben einer Vielzahl von weiteren Waffen sowie Patronen und Hülsen, die Pistole Ceska 83, mit der die neun Morde der sogenannten Ceska-Serie begangen worden waren; eine Handschließe, die U. B... und U. M... bei dem Mordanschlag auf die Polizeibeamten Kie... und A... vom Tatort mitgenommen hatten; PCs nebst Festplatten; zahlreiche Mietverträge der Autovermietungen S..., Caravan Service B... GmbH und Caravanvertrieb H..., jeweils auf den Namen "H. G..."; Mietverträge betreffend die Wohnungen W. Allee in Chemnitz (Mieter A. E...), H.straße in Zwickau (Mieter M.-F. B...), P.straße in Zwickau (Mieter M. D...) und F.straße in Zwickau (Mieter M. D...); eine AOK-Karte, ausgestellt auf S. R...; eine BahnCard für den Zeitraum 25. Juni 2009 bis 24. Juni 2010, ausgestellt auf "S. E..." mit dem Bild der Angeklagten Z...; fünf bereits abgelaufene BahnCards auf den Namen G. F. F... eine Vielzahl von Listen mit Adressen unter anderem von Abgeordneten, von Asylbewerberheimen, von jüdischen und türkischen Einrichtungen und Verbänden sowie von Parteien, Banken und Sparkassen sowie Kartenausdrucke von Stadtplänen von Städten aus dem ganzen Bundesgebiet, jeweils zum Teil mit Markierungen und handschriftlichen Notizen versehen sowie das sogenannte "Drehbuch", die Beschreibung von Sequenzen aus der Zeichentrickserie "Paulchen Panther" mit einer Anleitung zum Schneiden und Bearbeiten von Videodateien.

Die Angeklagte Z... holte aus dem Abstellraum den bereitgestellten Kanister und verteilte zwischen 14:30 Uhr und 15:05 Uhr in allen Räumen ihrer Wohnung Benzin auf dem Fußboden und den Einrichtungsgegenständen. Dabei verschüttete sie den Brennstoff in dem vom Treppenhaus gesehen links gelegenen Bad, im dortigen Flur und in dem rückwärtigen zum V.weg gelegenen Eckzimmer. Auch verteilte sie das Benzin großflächig in den drei zur F.straße gelegenen Zimmern, wobei sie im mittleren Zimmer auch die dort zusätzlich eingebauten, abgetrennten Bereiche Verbindungsgang und Abstellraum einbezog. Zudem schüttete sie Benzin in die zur Rückseite gelegene Küche, in das angrenzende Bad und in den zur Wohnungseingangstür hin verlaufenden Flur.

Ihre Vorgehensweise erforderte dabei eine umsichtige Einteilung des Inhalts des Kanisters, den sie – um eine größtmögliche Wirkung zu erreichen – nahezu vollständig ausbringen wollte. Wegen der Vielzahl der Verteilungsflächen in der fast 125 qm großen Wohnung, die alle wegen des beabsichtigten schnellen Ausbreitens des Feuers mit Brandbeschleuniger versorgt werden sollten, musste die Angeklagte die vergossene Menge im Hinblick auf die noch benötigte Menge jeweils dosieren. Zudem benötigte sie einen Sicherheitsabstand in zeitlicher und räumlicher Hinsicht, um das Haus nach der Brandlegung unverletzt verlassen zu können. Dies erreichte sie, indem sie von dem mittleren zur F.straße hin gelegenen Zimmer bis zur Wohnungseingangstür eine circa 5 m lange aus Benzin bestehende Lunte legte. Die dafür benötigte Menge hielt sie bis zuletzt zurück, leerte dafür zuletzt im Flur den Benzinkanister nahezu vollständig aus und stellte ihn auf dem Treppenabsatz ab. So konnte sie die Zündung von der Wohnungstür aus vornehmen, ohne sich zu verletzen, und anschließend sofort flüchten.

Etwa zwischen 14:25 Uhr und 14:45 Uhr hatten die beiden Handwerker Por... und K... unbemerkt von der Angeklagten Z... das Anwesen verlassen. Sie hatten sich für eine Pause in eine nahegelegene Bäckerei auf der linken Seite der F.straße stadtauswärts begeben.

Gegen 15:05 Uhr entzündete die Angeklagte Z... mit einem Feuerzeug im Treppenhaus an ihrer Wohnungseingangstür stehend das Benzin. Die Flammenfront lief sofort nach der Entzündung mit großer Geschwindigkeit entlang der Lache durch den Flur.

Dies sah die Angeklagte, schloss die Wohnungstür und rannte, unter Mitnahme der bereitgestellten Katzenboxen und ihrer Tasche mitsamt den DVDs mit dem Bekennervideo, das Treppenhaus hinunter und durch die Hauseingangstür aus dem Haus. Die Angeklagte wollte mittels der großflächigen und reichlichen Verteilung des Benzins die schnelle Ausbreitung des Brandes in allen Räumen erreichen. Dabei war ihr bewusst, dass durch diese Verteilung des Benzins zudem auch ein zündfähiges und explosives Benzindampf-Luft-Gemisch entstehen würde. Eine Explosion, die dadurch ausgelöste Druckwelle und die Beschädigung des Hauses hielt sie dabei für möglich und nahm sie hin. Sie hielt auch die Bildung von größeren Rissen in der Wand zur Nachbarwohnung der Geschädigten E... im Anwesen F.straße **a für möglich und nahm dies hin.

Sie wollte die Wohnung in Brand setzen, um diese und ihren gesamten Inhalt zu zerstören. Dabei sah sie die naheliegende Möglichkeit, dass die Flammen auf das gesamte Anwesen F.straße, insbesondere auf das hölzerne Treppenhaus und auf die über ihrer Wohnung gelegenen Dachgeschosswohnungen übergreifen und dort sowohl die Böden, die Wände und den gesamten Dachbereich im Bereich der Dachschrägen und des Dachstuhls zerstören würden. Dies nahm sie hin. Dabei wusste sie, dass die Handwerker Por... und K... sich seit mehreren Wochen werktags regelmäßig zwischen 08:00 Uhr und 16:00 Uhr in den beiden Dachgeschosswohnungen zu Renovierungsarbeiten aufhielten. Sie rechnete zum Zeitpunkt des Anzündens des Benzins mit deren Anwesenheit und hielt es für möglich, dass die Handwerker durch die Flammen oder die freigesetzten giftigen Rauchgase sterben könnten. Dies nahm sie hin.

Ebenso hielt sie es zum Zeitpunkt des Entzündens des Benzins für möglich, dass der Brand auf die Haushälfte F.straße **a und insbesondere auf die direkt an ihre Wohnung angrenzende Wohnung der Geschädigten E... übergreifen würde, und die Geschädigte durch die Flammen oder die freigesetzten giftigen Rauchgase umkommen würde. Dabei hielt die Angeklagte Z... es auch für möglich, dass durch infolge der Brandlegung entstandene Beschädigungen oder Risse in der Trennwand zur Wohnung der Geschädigten E... hochtoxische Rauchgase in diese eindringen und die Geschädigte töten würden. All dies nahm sie hin.

Den Tod dieser drei Menschen, der von ihr nicht erwünscht war, nahm sie bei ihrer Vorgehensweise hin, weil es ihr darauf ankam, durch die Brandlegung alle Spuren und Beweismittel zu vernichten, die auf ihre Täterschaft und die Täterschaft U. B... und U. M... bei den begangenen Morden, Sprengstoffanschlägen und den begangenen Raubtaten und Erpressungstaten hinweisen und diese belegen würden und Rückschlüsse auf ihre Lebensweise in den vergangenen Jahren zulassen würden. Auch wollte sie durch die Brandlegung alle Spuren vernichten, die auf Unterstützer der Vereinigung NSU hinwiesen. Sie wusste bei ihrer Vorgehensweise, dass die Geschädigten B..., K... und Por... mit keinerlei Angriffen auf ihr Leben durch eine Brandlegung rechneten und deshalb auch keinerlei Schutzvorkehrungen dagegen getroffen hatten. Sie ging davon aus, dass die Geschädigten somit durch den Brand überrascht sein und dessen Folgen wehrlos ausgeliefert sein würden.

Das von der Angeklagten verschüttete Benzin begann sofort stark zu verdunsten. Da die Angeklagte Z... es großflächig in allen Räumen verschüttet und für die Verteilung einige Zeit benötigt hatte, bildeten sich große Benzindampf-Luft-Gemisch-Schwaden, insbesondere in dem großen mittig zur F.straße hin gelegenen Zimmer und den beiden zum V.weg hin gelegenen Eckzimmern. Als die Angeklagte mit ihrem Feuerzeug das zuletzt im Flur an der Wohnungseingangstür ausgebrachte Benzin, über dem sich noch kein Dampf gebildet hatte, anzündete, entstand sofort eine Flammenfront, die mit einer Geschwindigkeit von etwa 1,5 m/s durch den Flur lief, sich in den Verbindungsgang hinein ausweitete und zu den Räumlichkeiten mit den großen Benzindampf-Luft-Gemisch-Schwaden gelangte. Diese explodierten. Nach der Explosion standen die großflächig verschütteten Brandlegungsmittellachen in Flammen, so dass sich sofort ein Vollbrand auf großer Fläche entwickelte, der sich auf die Bausubstanz der Wohnung und die Einrichtungsgegenstände ausbreitete.

Im Bereich des großen mittig zur F.straße gelegenen Zimmers wurde die aus Ziegeln gemauerte Außenwand auf der gesamten Längsseite zwischen dem Fenster bis zur Zwischenwand des anschließenden zum V.weg hin gelegenen Eckzimmers nach außen gedrückt und stürzte in den Vorgarten und auf den Weg. Die Druckwelle der Explosion hob an der Längsseite die Geschossdecke zum ausgebauten Dachstuhl an und zerstörte sie teilweise. Die Querbalken der Geschossdecke trugen Risse davon. Die Gipskartonplatten der Leichtbauwand, die das mittlere Zimmer zum Verbindungsgang abgrenzte, wurden im oberen Bereich vollständig zerstört. Die 12 cm dicke Wand aus Hohllochsteinen zu dem sich in Richtung der benachbarten Haushälfte Nr. **a anschließenden Wohn-/Schlafzimmer wurde durch die Druckwelle in Richtung dieses Zimmers geschoben und stürzte dorthin um. In diese Richtung wirkte die Druckwelle so stark, dass auch die 24 cm dicke Giebelwand zur benachbarten Haushälfte F.straße **a durch diese um 5 mm in Richtung der hinter ihr liegenden Wohnung der Zeugin B... verschoben wurde. Es kam zur Bildung von Rissen in dieser Giebelwand, so dass sich in der Folge durch den entstehenden Brand giftige Rauchgase in der Wohnung der Zeugin E... ausbreiten konnten.

In dem großen mittig gelegenen Zimmer brannte durch die sich schnell ausbreitenden Flammenfronten auch der Fußboden und wurde teilweise zerstört. In dem zum V.weg hin gelegenen Eckzimmer wurde im Bereich der Längsseite in Richtung F.straße ein Teil des Fensters herausgesprengt. Ein Teil der Außenmauer wurde um etwa 40 cm nach außen verschoben. Nur wegen der Eckverbindung zum Mauerwerk der Giebelwand fiel dieser Teil der Wand nicht heraus. In Richtung V.weg wurde die Außenwand des Eckzimmers herausgedrückt. Die Trümmer fielen in den Vorgarten sowie auf den Gehweg des V.wegs. Auch im an der rückwärtigen Seite zum V.weg gelegenen Eckzimmer wurden durch die Druckwelle der Explosion das Fenster sowie die Giebelwand zum V.weg nach außen gedrückt. Die Trümmer wurden in den Vorgarten und auf den Gehweg des V.wegs geschleudert. An dem restlichen Mauerwerk im Eckbereich der Giebelseite sowie an der Rückfront des Gebäudes entstand ein Querriss.

Im aus der rückwärtigen Sicht gesehen linken Flur brannten die Holztüren, die Decke und die Fußböden. Die dort vorhandene Blindtür, die ehemalige zweite Eingangstür, brannte in das Treppenhaus durch. Es drohte die alsbaldige Ausbreitung der giftigen Rauchgase im Treppenhaus. Auch stand das Übergreifen des Brandes auf die hölzerne Treppe, den einzigen Fluchtweg dieser Haushälfte, kurz bevor. In der Mitte des Flures, wie auch im Bad nebenan, kam es zur Durchbrennung der Deckenkonstruktion zum ausgebauten Dachgeschoss. Auch in den beiden zum V.weg hin gelegenen Eckzimmern brannte die Deckenkonstruktion durch, zerstörte den Boden der Dachgeschosswohnung darüber und breitete sich in dem ausgebauten Dachgeschoss aus.

Zudem breitete sich der Brand auch auf die Dachsparrenkonstruktion mit Latten- und Ziegeleindeckung aus und begann, das Dach zu zerstören.

In der aus rückwärtiger Sicht linken Dachgeschosswohnung kam es im hinteren Bereich der Wohnung zu einer massiven Durchbrennung und Zerstörung der Dachschräge. Im vorderen Bereich der Wohnung brannte der Dachstuhl durch. Im Bereich der rechten Wohnung stand die Durchbrennung der Bausubstanz unmittelbar bevor. Giftige Rauchgase zogen durch das Treppenhaus und in die Dachgeschosswohnungen.

Die Angeklagte Z..., die nach dem Anzünden des Benzins die Treppe hinuntergeeilt war und das Anwesen verlassen hatte, vernahm unmittelbar vor der Haustüre den Knall der Explosion des Benzindampf-Luft-Gemisches.

Sie wandte sich nach links zu der sich ebenfalls an der Rückseite in unmittelbarer Nähe befindlichen Haustür der Haushälfte F.straße **a und betätigte am dortigen Klingeltableau die Klingel zur Wohnung der Geschädigten E.... Ohne eine Reaktion abzuwarten, wandte sich die Angeklagte sofort wieder zurück in Richtung des Hauseingangs F.straße, um ihre Flucht fortzusetzen. Es war ihr bewusst, dass in einem bloßen Läuten keine Warnung der Geschädigten vor einem Feuer liegen würde.

Als sie sich gerade auf Höhe der Haustüre zum Anwesen Nr. ** befand, wurde sie aus einer Entfernung von circa 50 m von der Zeugin Fi... wahrgenommen, die im Nachbaranwesen F.straße ** Gartenarbeiten verrichtete. Diese hatte den Explosionsknall ebenso wahrgenommen und die Zeit, die die Angeklagte für den Weg von der Haustüre ihrer Haushälfte zur Haustür der Haushälfte **a und wieder zurück benötigte, dafür gebraucht, um vom hinteren Bereich ihres Gartens zu ihrem Beobachtungspunkt in dessen vorderen Bereich zu gelangen.

Die Angeklagte Z... lief an der hinteren Hausfront entlang in Richtung V.weg, überquerte diesen und lief zur F.straße, um diese stadteinwärts für ihre Flucht zu nutzen. Dabei wurde sie im Bereich V.weg/F.straße aus dem Haus gegenüber des Brandanwesens von der Zeugin J. M... beobachtet. Vor dem Anwesen F.straße ** traf die Angeklagte Z... auf die Zeugin Rö... die wegen des Brandes ihr Fahrzeug angehalten hatte und ausgestiegen war. Die wegen der Heftigkeit des Brandes erschrockene Zeugin sprach die sehr entspannt wirkende Angeklagte Z... darauf an, dass es hinter ihr brenne und man die Feuerwehr rufen müsse. Die Angeklagte drehte sich um und gab sich überrascht. Sie wandte sich der ebenfalls anwesenden Zeugin A. Her... zu und fragte diese, ob sie auf ihre Katzen aufpassen könne. Nachdem die Zeugin bejahte, stellte die Angeklagte ihre beiden Katzenboxen neben der Zeugin ab. In Richtung der Zeugin Röh... sagte sie, die Oma sei noch im Haus. Sie erweckte bei den beiden Zeuginnen den irrigen Eindruck, sie wolle zu dem brennenden Anwesen zurückkehren. Tatsächlich beabsichtigte sie jedoch, ihre Flucht ungehindert auf einem anderen Weg fortzusetzen. Sie ging auf der F.straße denselben Weg zurück, bog wieder nach rechts in den V.weg ein und traf dort vor dem Eckanwesen F.straße ** auf den Zeugen U. Her.... Da sie ein Handy in der Hand hielt, fragte sie der Zeuge, ob sie schon die Feuerwehr verständigt habe. Dies bejahte sie der Wahrheit zuwider und setzte anschließend ihre Flucht über den V.weg und F.weg fort. In der Zeit von 15:08 Uhr bis 15:14 Uhr setzten verschiedene Nachbarn, darunter auch U. und A. Her... und auch der Handwerker H. Por..., wegen des Brandes Notrufe bei der Feuerwehr und der Polizei ab. Von Seiten der Angeklagten Z... erfolgte kein Anruf. Sie forderte auch niemanden auf, anzurufen. Sie traf keinerlei Maßnahmen zur Rettung der Geschädigten E..., Por... und K..., obwohl sie bereits unmittelbar nach der Inbrandsetzung der Benzinlunte aufgrund der rasanten Ausbreitung des Feuers und auch später der Kraft und Dynamik der Brandentwicklung wegen den Tod E... Por... und K... aufgrund ihrer bis dahin vorgenommenen Handlungen für möglich hielt.

Die Geschädigte Ch. E... mit keinerlei Angriffen auf ihr Leben gerechnet hatte, hatte in ihrer Wohnung weder die Explosion gehört noch den Brand wahrgenommen. Sie hatte infolgedessen auch keinerlei Anstalten getroffen, die Wohnung zu verlassen. Ihre Nichte M. M..., die im gegenüberliegenden Anwesen F.straße ** lebte, wurde durch den Knall der Explosion auf den Brand aufmerksam. Sie rief ihre Tante an, wies sie auf den Brand hin und forderte sie auf, das Haus zu verlassen. Die Geschädigte E... realisierte die für sie bestehende Gefahr nicht und blieb in ihrer Wohnung. Sie öffnete das zur F.straße gerichtete Wohnzimmerfenster, schaute hinaus und fragte, was los sei. In dieser Situation wurde der Handwerker K... auf sie aufmerksam, der seine Pause in dem naheliegenden Café beendet hatte und zu seinem Arbeitsplatz im zweiten Stock des Anwesens Nr. ** zurückkehren wollte, die Explosion wahrgenommen hatte und zurückgeeilt war. Er lief zur Haustüre der Haushälfte Nr. **a und läutete am dortigen Klingeltableau an allen Wohnungen. Auch die Zeugin M. M..., die sah, dass ihre Tante keine Anstalten machte, die Wohnung zu verlassen, verließ ihre Wohnung und eilte zur Haustür der Haushälfte Nr. **a, um ihre Tante zu retten. Sie traf dort auf den Zeugen K..., der gerade bei ihrer Tante geklingelt hatte, und auf ihre Schwester B. H..., die in ihrer Wohnung F.straße ** ebenfalls auf den Brand aufmerksam geworden und zur Wohnung ihrer Tante Ch. E... geeilt war, um die Tante in Sicherheit zu bringen. Die Zeugin H... geleitete ihre Tante aus der Wohnung, die Zeugin M. M... stellte am Treppenende den Rollstuhl für sie bereit. Beide zusammen verbrachten die Geschädigte in Sicherheit.

Währenddessen war um 15:15 Uhr, nachdem die Angeklagte Z... bereits geflüchtet war, die Feuerwehr am Anwesen F.straße eingetroffen und hatte mit den Vorbereitungen der Löscharbeiten und um 15:17 Uhr mit dem Löschen begonnen. Um 15:18 Uhr schlugen Flammen aus dem Fenster des Zimmers der Brandwohnung, das sich unmittelbar an die Wohnung der Geschädigten B... anschloss und beflammten den hölzernen Dachüberstand. Ohne Löschmaßnahmen der Feuerwehr hätte der Brand innerhalb weniger Minuten auf die Haushälfte Nr. **a übergegriffen. Zudem hätte der Brand ohne das frühzeitige Eingreifen der Feuerwehr auch über den hölzernen Dachstuhl und die dort vorhandene hölzerne Dachlattung die zweite Haushälfte erfasst. Um 15:30 Uhr hatte die Feuerwehr den Brand unter Kontrolle, so dass eine Brandausbreitung auf die Haushälfte Nr. **a unterbunden werden konnte. Die Restablöschung am Brandobjekt erfolgte durch die Feuerwehr schließlich bis gegen 22:00 Uhr.

Ohne das sofortige Eingreifen der Feuerwehr hätte der Brand in der Haushälfte Nr.** über die Blindtüre der Brandwohnung, die bereits am Durchbrennen war, auf die aus Holz bestehende Treppe und das hölzerne Treppengeländer übergegriffen. In diesem Fall wäre der Fluchtweg für Personen aus den Dachgeschosswohnungen abgeschnitten gewesen, sodass die Gefahr des Todes durch Verbrennen bestanden hätte. Zudem waren von den freigesetzten hochgradig toxischen Rauchgasen in der Haushälfte Nr. ** auch das Treppenhaus und die Dachgeschosswohnungen sowie in der Haushälfte Nr. **a die Wohnung der Geschädigten E... betroffen. Die Trennwand zwischen der Wohnung der Angeklagten Z... und der Wohnung der Geschädigten E... wies infolge der Explosion erhebliche Risse auf, durch die sich durch den Brand entstandene giftige Rauchgase ungehindert in die Wohnung der Geschädigten ausbreiten konnten. Die Einatmung der im Brandrauch enthaltenen Giftgase kann rasch zur Bewusstlosigkeit und zum Tod führen. Hätten sich die Handwerker Por... und K... in den Dachgeschosswohnungen aufgehalten und wäre die Geschädigte B... nicht von ihren Nichten aus ihrer Wohnung geholt worden, hätte für sie die Gefahr einer tödlichen Rauchgasvergiftung bestanden. Nachdem die Angeklagte Zs... vom Tatort geflüchtet war, rief sie um 15:19 Uhr den Angeklagten E... an und bat ihn, sie abzuholen. Er traf sich mit ihr 10–15 Gehminuten von der F.straße entfernt an der Kreuzung C.straße/D.straße, nahm sie mit in seine Wohnung und gab ihr auf ihre Bitte hin Kleidung seiner Ehefrau. Die Angeklagte wechselte ihre nach Benzin riechende Kleidung und ließ sich vom Angeklagten E... zum Bahnhof in Ch. fahren.

Am 05. November 2011 rief sie die Eltern U. M... und U. B... an und teilte ihnen den Tod ihrer Söhne mit. Die Briefumschläge mit dem Bekennervideo des NSU, die sie aus der Wohnung mitgenommen hatte, versandte sie an politische, religiöse und kulturelle Einrichtungen sowie an Presseunternehmen, um entsprechend dem mit U. B... und U. M... gefassten Plan die von ihnen als Organisation NSU begangenen Morde und Sprengstoffanschläge mit der besprochenen Zielsetzung ohne Offenlegung ihrer eigenen Identität der Öffentlichkeit bekanntzumachen.

Die Angeklagte Z... reiste die nächsten Tage mit dem Zug nach L., H., G., B., H. und J. und stellte sich schließlich am 08. November 2011 in Begleitung ihres Verteidigers Rechtsanwalt L... bei der Polizei.

Die Geschädigte E... erlitt am Abend des 04. November 2011 einen Zusammenbruch und begann heftig zu zittern. Sie bedurfte der Hilfe eines Notarztes, der ihr eine Beruhigungsspritze verabreichte. Die Geschädigte, die aufgrund des Brandes ihre Wohnung verloren hatte, litt unter dieser Situation in der Folge sehr. Sie fand für die nächsten Wochen die Möglichkeit, bei Verwandten zu wohnen. Ihren Nichten gelang es zwar, in der Nähe eine neue Wohnung für ihre Tante zu finden. Doch war dies für die Geschädigte kein adäquater Ersatz. Sie litt darunter, die für ihre Wünsche und Bedürfnisse besonders günstige Wohnung, die gegenüber den Wohnungen ihrer beiden Nichten gelegen war, verloren zu haben.

Die beiden Mehrfamilienhäuser F.straße mussten aufgrund des Brand- und Explosionsgeschehens vom 04. November 2011 als einsturzgefährdet abgerissen werden. Der entstandene Sachschaden betrug circa 225.000 €. Der Handwerker H. Por... erlitt aufgrund des Verlustes seiner Arbeitsgeräte einen Schaden in Höhe von mindestens 3.000 €, den er selbst tragen musste.

Die Angeklagte Z... war bei ihren Handlungen in vollem Umfang schuldfähig.

Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... lernten den Angeklagten B... erst nach ihrer Flucht kennen, als sie 1998 in der L. Straße wohnten. Sie trafen den Angeklagten E... zunächst ein- bis zweimal im Monat. Nach der Geburt des ersten Sohnes des Angeklagten E... wurde der Kontakt sporadischer.

Nach der Geburt des zweiten Sohnes des Angeklagten E... im August 2006 freundete sich die Angeklagte Z... mit dessen Ehefrau S. E... an. Ab diesem Zeitpunkt kam es zu häufigen und regelmäßigen Besuchen der Familie E... in der Wohnung P.straße in Zwickau sowie später auch in der F.straße.

Im Dezember 2006 ermittelte die PD Südwestsachsen in Zwickau wegen eines Diebstahls und einer Sachbeschädigung durch einen von einem Unbekannten vorsätzlich herbeigeführten Wasserschaden in der Wohnung des Zeugen Fr... im Anwesen P.straße in Zwickau. Diese Wohnung befand sich über der von B. Z..., U. B... und U. M... genutzten und von M. D... für sie angemieteten Wohnung, Der Geschädigte Fri... äußerte den Verdacht, dass ein weiterer Mitbewohner, P. K..., dem er einen Wohnungsschlüssel für Notfälle überlassen hatte, der Täter sein könnte. Weiter teilte er dem ermittelnden Polizeibeamten mit, dass er von der in der Wohnung unter ihm wohnenden L. D... gehört habe, dass sie im fraglichen Zeitraum jemanden in seiner Wohnung wahrgenommen habe. Die PD Südwestsachsen lud daraufhin die Angeklagte Z... unter ihrem Aliasnamen L. D..., wohnhaft P.straße in Zwickau, für den 09. Januar 2007 zur Zeugenvernehmung in ihre Diensträume vor. Die Vorladung löste bei der Angeklagten Z... erhebliche Unruhe aus. Es war für sie die erste offene Konfrontation mit einem Polizeibeamten seit ihrer Flucht im Januar 1998. Tatsächlich wurde nach ihr nicht mehr gefahndet, da die Taten, wegen derer sie geflüchtet war, längstens wegen Verjährung eingestellt waren. Die Ermittlungsbehörden waren im Hinblick auf die weiteren in den zurückliegenden Jahren begangenen Raub- und Tötungsdelikte der 1998 gegründeten terroristischen Vereinigung NSU mit den Mitgliedern B. Z... U. B... und U. M... nicht auf sie aufmerksam geworden. Um den politischen Kampf aus dem Untergrund im Rahmen der Vereinigung fortsetzen und möglichst ungefährdet weitere Taten begehen zu können, wollte sie ihre Identität nicht offenbaren und ihre Legende und die U. B... und U. M... auf jeden Fall bewahren. Zunächst beschloss sie, den Termin nicht wahrzunehmen und die Reaktion der Polizei auf ihr Nichterscheinen abzuwarten. Da B. Z... alias L. D... auf polizeiliche Ladung am 09. Januar 2007 nicht erschienen war, begab sich der ermittelnde Polizeibeamte KHM R... am selben Tag zum Anwesen P.straße in Zwickau und läutete an der Klingel mit der Aufschrift D.... Die Angeklagte Z... öffnete die Türe. Auf Nachfrage nach Frau L. D... Verklärte die Angeklagte Z..., es gäbe keine L. D..., sie heiße S. E.... Sie habe den Spitznamen L. und werde deshalb fälschlich für L. D... gehalten, sie heiße jedoch S. E.... Daraufhin wurde sie von KHM R... persönlich für den 11. Januar 2007 zu einer ausführlichen Zeugenvernehmung in die Diensträume der PD Südwestsachsen vorgeladen. Nachdem KHM R... das Nichterscheinen der Angeklagten Z..., alias L. D... nicht auf sich beruhen hatte lassen, sondern sogar am selben Tag an der Wohnung erschienen war, eine kurze Befragung Z... durchgeführt und auf einer längeren Vernehmung am 11. Januar 2007 bestanden hatte, beschloss die Angeklagte nunmehr – erheblich unter Druck geraten – den Angeklagten E... als Begleiter zu der Vernehmung zu gewinnen, der ihre beabsichtigten falschen Angaben dort unter Verwendung des Personalausweises seiner Ehefrau S. als mitgebrachter Zeuge bestätigen sollte. Der Angeklagte E... erklärte sich hierzu bereit und begab sich am 11. Januar 2007, zusammen mit der Angeklagten Z..., zur Vernehmung bei der PD Südwestsachsen. Die Angeklagte Z... wies sich bei der polizeilichen Zeugenvernehmung mit dem ihr von dem Angeklagten B... überlassenen Personalausweis seiner Ehefrau S. E... aus und gab an, sie wohne normalerweise mit ihrem hier anwesenden Ehemann, A. E..., in Zwickau in der D. Straße. Hin und wieder würden sie sich aber in der Wohnung ihres Kumpels M. D... aufhalten. Dieser sei Lkw-Fahrer und im Fernverkehr tätig. Er sei deshalb tagsüber viel unterwegs. Sie kümmerten sich deshalb in seiner Wohnung um die Katzen. Der Angeklagte A. E..., der polizeilich nicht geladen worden war, gab vereinbarungsgemäß als Zeuge an, er wohne mit seiner hier anwesenden Ehefrau S. E... normalerweise in der D. Straße in Zwickau. Hin und wieder hielten sie sich in der Wohnung ihres Kumpels M. D... auf. Ihr Kumpel sei seit einem halben bis dreiviertel Jahr Fernfahrer und daher viel unterwegs. Seit dieser Zeit seien sie auch hin und wieder in seiner Wohnung.

Der Angeklagte A. E... rechnete bei der Übergabe des Personalausweises an die Angeklagte Z... und bei seiner Aussage bei der PD Südwestsachsen in Zwickau nicht mit der Möglichkeit, er unterstütze damit eine Vereinigung, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet waren, Tötungsdelikte und gemeingefährliche Straftaten zu begehen. Wohl aber rechnete der Angeklagte B... damit, dass sich U. B..., U. M... und die Angeklagte Z... zu einer Vereinigung zusammengeschlossen hatten, deren Zwecke oder Tätigkeit darauf gerichtet waren, Raubüberfälle zur Finanzierung ihres gemeinsamen Lebensunterhalts zu begehen. Damit fand er sich ab.

Nachdem die Vernehmungen vor der Polizei zur Zufriedenheit der Angeklagten Z... verlaufen waren, begaben sich B. Z... und A. E... zurück in die Wohnung P.straße. U. B... und U. M... kamen dort hinzu. Der Angeklagte E... hatte bei der Polizei zusammen mit der Angeklagten Z... vorgesprochen. Durch die Überlassung des Personalausweises seiner Ehefrau an die Angeklagte Z... hatte er ihr dabei geholfen, den vernehmenden Polizeibeamten erfolgreich zu täuschen und sich bei der polizeilichen Vernehmung als seine Ehefrau S. E... auszugeben und sich zusätzlich mit dem vom ihm überlassenen Personalausweis als seine Ehefrau zu legitimieren. Er hatte dann im direkten Kontakt mit dem Polizeibeamten KHM R... in seiner eigenen Vernehmung bestätigt, die Angeklagte Z... sei seine Ehefrau S. und zusätzlich weitere unzutreffende Angaben im Hinblick auf die bestehenden Wohnverhältnisse gemacht. Hierdurch war ihm ganz deutlich und eindringlich vor Augen geführt worden, dass er nunmehr gegenüber der Polizei falsche Angaben gemacht hatte und das Auftreten der Angeklagten Z... unter der Alias-Identität "S. E..." unterstützt und erst ermöglicht hatte. Dies barg aus seiner Sicht durch das aktive Auftreten gegenüber einem Polizeibeamten für ihn und auch für seine Ehefrau, die er durch Überlassung ihres Personalausweises an die Angeklagte Z... mit in das Geschehen hineingezogen hatte, ein höheres Risikopotential als dies bei den bisher von ihm für seine drei Freunde erbrachten Unterstützungsleistungen bestanden hatte. In dieser Situation formulierte der Angeklagte E... gegenüber den drei Personen dann die Frage, warum die drei denn eigentlich nicht wieder in das bürgerliche Leben zurückkehren würden und wann sie das Untertauchen abbrechen würden. A. E... führte weiter zur Begründung seiner Frage aus, die Sache mit dem Sprengstoff in der Garage liege doch schon Jahre zurück und sei vermutlich bereits verjährt. Auch die Haftstrafe, zu der U. B... verurteilt worden sei, müsse doch auch irgendwann einmal verjährt sein. Die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... waren über den positiven Verlauf der höchst unangenehmen Konfrontation mit der Polizei dank des Einsatzes des Angeklagten B... hoch zufrieden und erleichtert. Sie waren ihm für diese wie auch seine Unterstützung in der Vergangenheit sehr dankbar. Sie hatten sich mit seiner Ehefrau und ihm angefreundet. Beide gingen seit August 2006 mit ihren beiden Kindern regelmäßig bei ihnen in der Wohnung ein und aus. A. E... teilte ihre radikalen nationalsozialistischen Ansichten. Sie wussten, dass es im Hinblick auf den bestehenden nahen und häufigen Kontakt mit ihnen erforderlich war, dass er ihre Lage und die auf ihrer Seite vorhandenen Risiken richtig einschätzen konnte, um nicht unbedacht und unbeabsichtigt Dritten gegenüber Informationen über ihr Leben zu geben und ihre wahre Identität zu offenbaren, die strikt geheim gehalten werden musste. Sie wussten, dass er – wie er in der Vergangenheit gezeigt hatte – absolut zuverlässig und loyal war. Auch war ihnen klar, dass ausschließlich die Mitteilung über die von ihnen begangenen Raubtaten, die Notwendigkeit, ihr Leben im Untergrund fortzuführen, nicht erklären würde, da Raubtaten grundsätzlich zur Finanzierung des Lebensunterhalts völlig unabhängig von einem legendierten Leben im Untergrund begangen werden konnten. In dieser Situation und weil der Angeklagte E... durch das Stellen seiner diesbezüglichen Frage, eine Erklärung durch sie regelrecht eingefordert hatte, berichteten sie ihm auf die Frage nach dem Sinn und Zweck ihres Lebens im Untergrund von ihrem politischen Kampf und ihren Tötungs- und Anschlagstaten gegen ausländische Mitbürger sowie von ihren für die Finanzierung dieses Lebens durchgeführten Raubdelikten.

Am 08. Mai 2009 beantragte der Angeklagte E..., nach vorheriger Absprache des Gesamtvorgangs mit zumindest einer der drei geflohenen Personen, in einem Reisezentrum der "DB Bahn" zwei sogenannte BahnCards auf den Namen "S. E..." und "A. E...". Er legte bei der Antragstellung jedoch nicht Lichtbilder vor, die ihn und seine Ehefrau S. zeigten. Vielmehr übergab er Lichtbilder, auf denen U. B... und die Angeklagte Z... abgebildet waren. Die "DB Bahn" stellte daraufhin die vom Angeklagten E... beantragten BahnCards auf die Namen S. und A. E..., jedoch mit den Lichtbildern der Angeklagten Z... und von U. B..., her, die jeweils im Zeitraum vom 25. Juni 2009 bis zum 24. Juni 2010 gültig waren. Die Karten übersandte die "DB Bahn" dann per Post an die Wohnadresse von A. E... in die .... Der Angeklagte E... übergab die Karten nach Erhalt absprachegemäß an die Angeklagte Z... und U. B... zur Nutzung. Ebenfalls gemäß vorheriger Vereinbarung machte der Angeklagte E... in den beiden Folgejahren von der Kündigungsmöglichkeit der BahnCard-Abonnements keinen Gebrauch, so dass die "DB Bahn" ihm für die Zeiträume 25. Juni 2010 bis 24. Juni 2011 und 25. Juni 2011 bis 24. Juni 2012 jeweils Folgekarten postalisch zusandte. Die übersandten Folgekarten für die Jahre 2010/2011 und 2011/2012 übergab A. E... jeweils vereinbarungsgemäß an B. Z... und U. B.... Die Angeklagte Z... nutzte die BahnCards zum für die Vereinigung vorteilhaften verbilligten Kauf von Zugfahrkarten und hielt die bis zum Gültigkeitszeitraum 2010/2011 mit ihrem Foto versehenen Bahn-Cards jeweils vor, um sich gegebenenfalls damit ausweisen zu können. Gemäß der getroffenen Absprache überwies der Angeklagte E... auch die jeweiligen Kosten für die Verlängerung der BahnCards unter dem 22. Juni 2010 und unter dem 14. Juni 2011 von seinen Bankkonten an die "DB Bahn".

Der Angeklagte E... beantragte demnach die BahnCards, erlaubte die Personaliennutzung durch die Angeklagte Z... und U. B..., übergab mehrmals ihm per Post übersandte BahnCards und überwies zweimal die Kosten der Verlängerungskarten. Der Angeklagte E... hielt es seit seinem Gespräch mit der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... zeitlich kurz nach der polizeilichen Vernehmung am 11. Januar 2007 für möglich, dass die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... Tötungsdelikte und Bombenanschläge zum Nachteil ausländischer Mitbürger begangen hatten und nicht vorhatten, ihr Leben im Untergrund aufzugeben. Er hielt es damit auch bei all den hier dargestellten Tätigkeiten im Zusammenhang mit den BahnCards für möglich, was auch zutraf, dass sich die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... zu einer Vereinigung verbunden hatten, deren Tätigkeit auf die Begehung von Mord oder Totschlag sowie von Bombenanschlägen gerichtet war. Er hielt es bei seiner Handlungsweise für möglich, dass sich die aus den Mitgliedern U. B..., U. M... und der Angeklagten Z... bestehende Gruppe auf Dauer zu einer festen Organisation zusammengeschlossen hatte, in der die einzelnen Mitglieder nach festgelegten Regeln und im Rahmen abgestimmter koordinierter Aufgabenverteilungen der Gruppierung agierten. Dies nahm er bei seiner Handlungsweise hin. Ebenso hielt er es bei seiner Vorgehensweise für möglich, dass die Ziele und Tätigkeiten der Gruppe auf einer gemeinsamen Diskussions- und Meinungsbildung sowie einer Handlungsstrategie – somit auf einem eigenständigen Gruppenwillen – beruhten. Dies nahm er hin. Dabei war sich der Angeklagte E... sicher, dass es der Vereinigung bei den Bombenanschlägen, wenn sie begangen wurden und wieder begangen werden würden, um die Einschüchterung von ausländischen und Mitbürgern mit Migrationshintergrund gehen würde. Er hielt es für möglich, dass die Bombenanschläge eine nachhaltige und tiefgreifende Schädigung der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zur Folge haben würden, wenn ausländische Mitbürger und Mitbürger mit Migrationshintergrund allein wegen ihrer Herkunft massiv verfolgt werden würden und sich in Deutschland nicht mehr sicher und geschützt fühlen würden. Dies nahm er ebenfalls hin. Mit den BahnCards, insbesondere denjenigen, die mit Lichtbildern versehen waren, konnten sich zwei Mitglieder der Vereinigung bei Kontrollen jedenfalls behelfsmäßig ausweisen. Zudem konnten sie verbilligt Bahnfahrkarten erwerben. Aufgrund dieser ihm bekannten Umstände rechnete der Angeklagte E... auch damit, dass sich seine Handlungen auf die Aktionsmöglichkeiten und Zwecksetzung der Vereinigung positiv auswirken würden und damit die ihr eigene Gefährlichkeit festigen würden. Mit all dem fand sich der Angeklagte E... ab.

U. B..., der im Hinblick auf seine Ähnlichkeit mit dem Angeklagten G... seit dem Jahr 2001 einen auf G... lautenden Reisepass nutzte, wollte in Absprache mit M... und Z... auch einen auf G... lautenden Führerschein für Fahrzeuganmietungen nutzen, um die Hin- und Abfahrt zu den Tatorten im Hinblick auf die Begehung verschiedener Raub-, Tötungs- und Sprengstoffdelikte durch die Vereinigung NSU durchzuführen. Deshalb forderten die Angeklagte Z... sowie U. B... und U. M... Anfang des Jahres 2004 den Angeklagten G... auf, ihnen seinen Führerschein zur Nutzung durch sie zu überlassen. Der Angeklagte G... wandte ein, er benötige seinen Führerschein selbst und könne ihn deshalb nicht übergeben. Die drei flüchtigen Personen reagierten auf diesen Einwand damit, dass sie G... vorschlugen, seinen Führerschein bei der zuständigen Behörde als verloren zu melden und so in den Besitz eines zusätzlichen Ersatzführerscheins zu kommen, den er B... M... und Z... zur Verfügung stellen könnte. Die Übernahme der dabei anfallenden Kosten sagten sie ihm ebenfalls zu und händigten ihm dafür einen nicht näher bekannten, den geschätzten Kosten entsprechenden Barbetrag vorweg aus. Der Angeklagte G... meldete daraufhin bewusst wahrheitswidrig den Verlust seines Führerscheins bei der zuständigen Behörde. Am 04. Februar 2004 stellte ihm die zuständige Führerscheinstelle einen Ersatzführerschein aus, den er, kurze Zeit später bei einem Treffen in Hannover der Angeklagten Z... für die Gruppe übergab. U. B... mietete unter Vorlage dieses Führerscheins zwölf Fahrzeuge an, die die von ihm, U. M... und der Angeklagten B. Z... gebildete Vereinigung NSU im Zeitraum 25. Februar 2004 bis 04. November 2011 zur Begehung von vierzehn Straftaten verwendete. Hierbei handelt es sich um die Mordanschläge zum Nachteil der Geschädigten Tu..., Y... Bo..., Ku... Yo... Kie... und A... den Sprengstoffanschlag in der K.straße in Köln sowie die Raubüberfälle am 14. und 18. Mai 2004, 22. November 2005, 07. November 2006, 18. Januar 2007, 07. September 2011 und am 04. November 2011. U. B... und U. M... fuhren jeweils mit den Mietfahrzeugen zu den auswärtigen Tatorten und benutzten nach der jeweiligen Tatausführung diese Mietfahrzeuge zur Flucht. Der Angeklagte G... kannte die gemeinsame politisch-ideologische Grundhaltung der Beteiligten und ihre Zielsetzungen. Er wusste um ihre personelle Geschlossenheit und die engen Beziehungen der drei Personen untereinander. Er kannte ihr über Jahre dauerndes räumliches Zusammenleben. Dabei war ihm bekannt, dass die Ermittlungen, wegen derer sie geflohen waren, eingestellt worden waren und nach ihnen im Hinblick darauf nicht mehr gefahndet wurde. Er erlebte ihr allgemein konspiratives Verhalten, wie die Verwendung von Decknamen beim Kontakt mit ihnen. Der Angeklagte G... hielt es bei seiner Handlungsweise für möglich, dass sich die aus den Mitgliedern U. B..., U. M... und der Angeklagten Z... bestehende Gruppe auf Dauer zu einer festen Organisation zusammengeschlossen hatte, in der die einzelnen Mitglieder nach festgelegten Regeln und im Rahmen abgestimmter koordinierter Aufgabenverteilungen der Gruppierung agierten. Dies nahm er bei seiner Handlungsweise hin. Ebenso hielt es der Angeklagte G... bei seiner Vorgehensweise für möglich, dass die Ziele und Tätigkeiten der Gruppe auf einer gemeinsamen Diskussions- und Meinungsbildung sowie einer Handlungsstrategie – somit auf einem eigenständigen Gruppenwillen – beruhten. Dies nahm er hin. Der Angeklagte G... hielt es bei der Übergabe seines Führerscheins für möglich, dass er damit die Gruppe über die ihm vom Aussehen her ähnliche Person U. B... bei der Verfolgung ihrer Ziele unterstützen und ihr sämtliche Möglichkeiten eröffnen würde, die der Gebrauch und Einsatz eines Führerscheins ihnen bot. Dabei hielt er insbesondere die Vorlage zur Anmietung von Kraftfahrzeugen unter falscher Identität und der Nachweis des Besitzes einer Fahrerlaubnis unter falscher Identität bei Fahrzeugkontrollen für möglich.

Der Angeklagte G... hatte anlässlich der seit 1996 stattgefundenen Diskussionen das Bekenntnis Z..., B... und M... zur bewaffneten Gewaltanwendung selbst erlebt und er wusste auch, dass sie schon vor der Flucht begonnen hatten, dieses Konzept unter Verwendung von Sprengstoff tatsächlich umzusetzen. Zudem hatte er ihnen selbst im Sommer 2001 eine scharfe Waffe ausgehändigt. Somit hatte er bei der Übergabe des Führerscheins die Möglichkeit erkannt, dass die Gruppe im Untergrund aus staatsfeindlichen Motiven in Übereinstimmung mit den Vorstellungen des Nationalsozialismus Sprengstoff- und Tötungsdelikte zur Einschüchterung und Bedrohung von Mitbürgern und des Staates als Ziel haben und solche auch begehen könnten. Er hielt es zusätzlich für möglich, dass die Gruppe durch gewaltsame Überfälle auf Banken und sonstige Kreditinstitute ihr Leben im Untergrund finanzierte. Er nahm diese Möglichkeiten billigend in Kauf und fand sich damit ab.

In der ersten Jahreshälfte 2006 vor dem 02. Mai 2006 teilten U. B... oder U. M... dem Angeklagten G... mit, dass B. Z... einen Arzt aufsuchen müsse und dafür eine Krankenversichertenkarte benötige, die er besorgen möge. Nur durch die Verwendung der Personalien und der Versicherten karte einer Dritten, die außerhalb der Vereinigung NSU stand, sahen U. B..., U. M..., und die Angeklagte Z... die Möglichkeit, die Anonymität und Legendierung der Mitglieder der Vereinigung zu gewährleisten und vor Entdeckung zu schützen. Auf diese Weise konnte die Vereinigung NSU ihre Taten ungehindert ohne Entdeckung und ohne Gefährdung ihres gemeinsamen Aufenthaltsortes fortführen und ihre Gefährlichkeit erhalten. Der Angeklagte G... bat die Zeugin Sche... geborene Ro..., ihm ihre AOK-Versichertenkarte gegen ein Entgelt von 300 € zu überlassen. Die Zeugin Sche... willigte ein. Die erhaltene AOK-Karte übergab der Angeklagte G... bei einem Zusammentreffen in Hannover an U. B..., U. M... sowie die Angeklagte Z.... Ebenso übermittelte er an sie bei dieser Gelegenheit Informationen zu den Personalien der Zeugin. Die übergebene AOK-Karte verwendete die Angeklagte Z... für drei Zahnarztbesuche in Halle im Mai 2006. Die Vorstellungen des Angeklagten G... bei der Übergabe hinsichtlich der von U. B..., U. M... und der Angeklagten Z... gebildeten Gruppierung und ihrer Zielsetzungen entsprachen denjenigen, die er bei der Übergabe seines Führerscheins an die drei Personen im Jahr 2004 hatte.

Er wollte durch die Übergabe der Krankenkassenkarte der Angeklagten Z... die Möglichkeit der Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen ohne Offenbarung ihrer wahren Identität und ihres Aufenthaltsortes verschaffen und damit gleichzeitig die Anonymität der Gruppierung und ihrer gemeinsamen Wohnung sowie ihrer sonstigen Tätigkeit gewährleisten. Die Angeklagte Z... legte die überlassene AOK-Karte bei den Arztbesuchen mit derselben Intention vor. Bei der Übergabe der Versichertenkarte hielt es der Angeklagte G... für möglich, dass er durch seine Handlung zum Vorteil der Gruppierung diese und damit auch ihr Gefährdungspotential absicherte. Hiermit fand sich der Angeklagte G... ab.

Nachdem der im Jahre 2001 für den Angeklagten G... ausgestellte Reisepass, den er U. B... und der Vereinigung NSU zur Verfügung gestellt hatte, seine Gültigkeit durch Zeitablauf verlor, wandten sich die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... vor dem 19. Mai 2011 an ihn, um erneut einen neuen Reisepass des Angeklagten G... zur Verwendung durch U. B... für Zwecke der Vereinigung zu erhalten. Um eine größtmögliche Ähnlichkeit mit U. B... herzustellen, ließ sich der Angeklagte G... vor Fertigung des Passfotos von U. B... die Haare schneiden. Er ließ in einem Fotostudio in Rodenberg acht Passfotos anfertigen und beantragte am 19. Mai 2011 bei der Gemeinde Rodenberg unter Vorlage zweier dieser Fotos einen Reisepass. Die Angeklagte Z... begleitete ihn sowohl ins Fotostudio als auch ins Passamt der Gemeinde Rodenberg. Den durch die Gemeinde Rodenberg ausgestellten Reisepass holte der Angeklagte G... am 16. Juni 2011 in Rodenberg ab und übergab ihn kurz danach vereinbarungsgemäß an die Angeklagte Z..., damit sich U. B... damit ausweisen konnte. Die Angeklagte Z... war ohne Begleitung extra allein von Zwickau zum Angeklagten G... nach Lauenau bei Hannover gereist, um das Ausweisdokument dort zu abzuholen. Den übergebenen Reisepass verwendete U. B... bei der Anmietung und Übernahme des Wohnmobils mit dem amtlichen Kennzeichen V-** **** am 14. beziehungsweise 25. Oktober 2011 bei der Firma K... in Schreiersgrün, das U. B... und U. M... bei dem Raubüberfall am 04. November 2011 auf die Sparkassenfiliale Am N.platz in Eisenach benutzten. Auf diese Art und Weise bestand für die Mitglieder der Vereinigung die Nutzungsmöglichkeit einer legalen Identität. Damit konnten sie ihr Entdeckungsrisiko minimieren und ihre Handlungen für die Vereinigung NSU fortführen.

Der Angeklagte G... wollte durch die Übergabe des Reisepasses an die Gruppe U. B..., der aufgrund seiner äußerlichen Ähnlichkeit den Pass einsetzen konnte sowie den anderen mit ihm zusammenlebenden Gruppenmitgliedern die Nutzung einer legalen Identität und somit das weitere Leben der Gruppierung im Untergrund ermöglichen. Bei der Übergabe des Reisepasses hielt er es für möglich, dass er durch seine Handlung zum Vorteil der Gruppierung diese und damit auch ihr Gefährdungspotential absicherte, Hiermit fand sich der Angeklagte G... ab. Dabei entsprachen seine Vorstellungen bei der Passübergabe hinsichtlich der gebildeten Gruppierung und ihren Zielsetzungen denjenigen, die er bei der Übergabe seines Führerscheins und der AOK-Versichertenkarte an die drei Personen in den Jahren 2004 und 2006 hatte.

Aufgrund der drei Überfälle vom 18. Dezember 1998, 06. Oktober 1999 und 27. Oktober 1999, die die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... an ihrem Wohnort Chemnitz durchgeführt hatten, verfügten die drei über nahezu 100.000 DM und damit über eine ausreichende finanzielle Grundlage, um ihr Leben im Untergrund zur Begehung ihrer geplanten Tötungsdelikte fortzusetzen. Für die Aufnahme der Serientaten benötigten sie noch eine zuverlässige, gut handhabbare Schusswaffe mit Schalldämpfer und Munition. Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im Frühjahr 2000 teilten entweder U. B... oder U. M... oder beide aufgrund des gemeinsamen Tatplans der drei Untergetauchten bei einem Telefonkontakt dem Angeklagten C. S... mit, dass sie eine Handfeuerwaffe samt Schalldämpfer, möglichst deutsches Fabrikat, und eine größere Menge scharfer Munition, im Minimum 50 Patronen, benötigten. Sie beauftragten den Angeklagten S..., diese Gegenstände zu beschaffen und ihnen zu übergeben. Da der Angeklagte S... die Information benötigte, bei wem er unter Verstoß gegen die gesetzlichen Vorschriften möglicherweise eine entsprechende Waffe besorgen könnte, wandte er sich an den Angeklagten W... Zudem benötigte er dessen Hilfe auch bei der Finanzierung des Kaufpreises für die Waffe und die Munition. Der Angeklagte W... riet dem Angeklagten S... zu A. Sch... ins Szenegeschäft "M." in Jena zu gehen und dort unter Berufung auf seine Person nach einer scharfen Waffe mit Schalldämpfer und mindestens 50 Schuss Munition zu fragen. Der Angeklagte S... begab sich in das Ladengeschäft "M." in Jena, erklärte dem Zeugen A. Sch..., W... schicke ihn, und gab bei A. Sch... die Beschaffung einer Handfeuerwaffe, Halbautomatik, möglichst deutsches Fabrikat, mit Schalldämpfer und mindestens 50 Schuss scharfe Munition in Auftrag. Der Zeuge Sch... nahm den Auftrag an und versprach sich um die Beschaffung einer entsprechenden Waffe zu bemühen. Als sich der Angeklagte C. S... einige Zeit später beim Zeugen A. Sch... im Ladengeschäft "M." in Jena nach dem Stand seines Auftrags erkundigte, teilte dieser ihm mit, er könne eine Pistole mit Schalldämpfer und circa 50 Schuss scharfe Munition besorgen, die er ihm dann überlassen würde. Allerdings handele es sich bei der Waffe nicht um ein deutsches Fabrikat, sondern um ein osteuropäisches. Die Waffe, den Schalldämpfer und die Munition könne er ihm für 2.500 DM verkaufen. Nachdem der Angeklagte Sch... dies dem Angeklagten W... mitgeteilt hatte, genehmigte dieser, die Waffe samt Zubehör zu diesem Preis zu erwerben und übergab dem Angeklagten S... zur Bezahlung des Kaufpreises den Barbetrag von 2.500 DM. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen dem 03. April 2000 und dem 19. Mai 2000 erwarb der Angeklagte C. S... beim Zeugen A. Sch... eine Pistole nebst Schalldämpfer und circa 50 Schuss Munition, der ihm die Ware gegen Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 2.500 DM übergab. Anschließend verbrachte der Angeklagte S... die erworbenen Gegenstände in die Wohnung des Angeklagten W... in Jena. Dort nahmen sie die erworbene Waffe nebst Schalldämpfer vor der Weiterlieferung an U. B... und U. M... gemeinsam in Augenschein. Der Angeklagte W... schraubte den Schalldämpfer auf die Pistole. Er trug dabei schwarze Lederhandschuhe. Kurze Zeit danach reiste der Angeklagte S... von Jena nach Chemnitz und übergab die Pistole nebst Schalldämpfer und Munition in einem Abbruchhaus in Chemnitz an U. B... und U. M.... Bei der von den Angeklagten R. W... und C. S... beschafften Waffe handelte es sich um die Pistole Ceska 83, Kaliber 7,65 mm, mit der Seriennummer ****78. Diese Pistole verwendeten U. B... und U. M... als Tatwaffe zum Erschießen von neun Menschen türkischer und griechischer Herkunft im Zeitraum vom 09. September 2000 bis 06. April 2006. Die Angeklagten W... und S... rechneten bei der Beschaffung und Weiterleitung der Pistole Ceska 83 nebst Schalldämpfer und circa 50 Schuss Munition an U. B... und U. M... damit, dass diese mit dieser Waffe eine Mehrzahl von Mitbürgern aus ausländerfeindlich-rassistischen Motiven unter Ausnutzung von deren Arg- und Wehrlosigkeit erschießen würden. Sie nahmen die Begehung solcher Mordtaten, ebenso wie die durch die Beschaffung der Pistole, des Schalldämpfers und der Munition bedingte Förderung dieser Mordtaten, zumindest billigend in Kauf.

Sowohl der Angeklagte W... als auch der Angeklagte S... wirkten an der Waffenbeschaffung aus ausländerfeindlich-rassistischen Motiven mit.

Mit der Pistole Ceska 83 mit der Seriennummer ****78 erschossen U. M... und U. B... in der Folgezeit E-nver Ş... A. Öz... S. T..., H. K... Y. Tu..., I. Y... The. Bo..., M. Ku... und H. Yo... unter Ausnutzung des Umstandes, dass diese jeweils mit keinem Angriff auf ihr Leben rechneten und deshalb wehrlos waren, aus ausländerfeindlich-rassistischen Motiven.

Die Angeklagte Z... äußerte sich in der Hauptverhandlung lediglich ganz kurz am 29. September 2016 – dem 313. Hauptverhandlungstag – und in ihrem letzten Wort am 03. Juli 2018 – dem 437. Hauptverhandlungstag – jeweils persönlich inhaltlich zur Sache. Ansonsten äußerste sie sich ab dem 09. Dezember 2015 – dem 249. Hauptverhandlungstag – bis zum 05. Juli 2017 – dem 371. Hauptverhandlungstag – jeweils dergestalt, dass einer ihrer Verteidiger ihre vorbereitete Erklärung in der Hauptverhandlung vortrug, und die Angeklagte Z... anschließend jeweils bestätigte, dass es sich dabei um ihre eigene Erklärung gehandelt habe. Im Ermittlungsverfahren machte die Angeklagten in förmlich protokollierten Vernehmungen weder Angaben zur Person noch zur Sache.

Am 29. September 2016 erklärte die Angeklagte Z... persönlich in der Hauptverhandlung sinngemäß, es sei ihr ein Anliegen Folgendes mitzuteilen: In der Zeit, als sie U. M... und U. B... kennengelernt habe, habe sie sich mit Teilen des nationalistischen Gedankenguts identifiziert. Nach der Flucht sei die Angst vor Überfremdung zunehmend unwichtiger geworden. Heute beurteile sie das anders; Gewalt sei kein Mittel zur Durchsetzung politischer Ziele. Sie beurteile die Menschen nicht nach Herkunft oder politische Einstellung, sondern nach ihrem Verhalten. Sie verurteile die Taten von U. M... und U. B... sowie ihr eigenes Fehlverhalten, soweit sie es in ihren bisherigen Erklärungen dargestellt habe.

Am 03. Juli 2018 erklärte die Angeklagte Z... persönlich in der Hauptverhandlung sinngemäß, sie habe, nachdem sie die Wohnung in der F.straße verlassen habe, eine viertägige Irrfahrt gemacht. Sie habe sich währenddessen mit dem Resultat aller ihrer Fehlentscheidungen in den vorangegangenen 13 Jahren konfrontiert gesehen. Sie habe bewusst die Entscheidung getroffen, sich selbst zu stellen, um endlich einen Schlussstrich unter alles zu ziehen. Rückwirkend betrachtet sei der Tag der Selbststellung am 08. November 2011 für sie eine Art Befreiung gewesen. Sie habe für Dinge, die sie verschuldet habe, die Verantwortung übernehmen wollen und wolle dies noch immer. Sie bedauere, dass die Angehörigen der Mordopfer einen geliebten Menschen verloren hätten. Die Angehörigen hätten ihr Mitgefühl. Ihr sei wiederholt vorgeworfen worden, sie hätte nicht zur Aufklärung der näheren Umstände der Taten beigetragen. Deshalb wiederhole sie erneut: Sie hätte keinerlei Kenntnisse darüber gehabt und habe sie auch heute noch nicht, warum gerade diese Menschen an gerade diesen Orten von U. M... und U. B... als Opfer ausgewählt worden seien. Hätte sie darüber Kenntnisse, würde sie diese spätestens jetzt preisgeben. Der Inhalt ihrer am 29. September 2016 abgegebenen Erklärung, mit der sie sich von der rechten Szene distanziert habe, möge als klares Zeichen dafür gesehen werden, dass sie mit diesem Kapitel unwiderruflich abgeschlossen habe. Sie habe sich von der durch die Wendezeit beeinflussten Ideologie mitreißen lassen. Die dadurch entstandenen Auswirkungen, ihre damalige Unfähigkeit, Dinge auszuhalten und ihre Schwäche, sich von U. B... zu trennen, bereue sie zutiefst. Sie bitte das Gericht, ein Urteil unbelastet von öffentlichem und politischem Druck zu fällen und sie nicht stellvertretend für etwas zu verurteilen, was sie weder gewollt noch getan habe.

(Hinweis: Die im Folgenden unter 1), 2) und 3) dargestellten Angaben machte die Angeklagte Z... in der oben geschilderten Weise über ihre Verteidiger. Zur besseren Lesbarkeit wird dieser Umstand in der folgenden Beweiswürdigung nicht immer wiederholt.)

1) Am 09. Dezember 2015, dem 249. Hauptverhandlungstag, machte die Angeklagte Z... erstmals in der oben geschilderten Weise über ihre Verteidiger Angaben. Sie führte dabei zusammengefasst aus:

Ihre familiäre Situation und die Umstände ihrer schulischen und beruflichen Ausbildung stellte sie wie festgestellt dar.

Sie habe zur Wendezeit 1989/1990 U. M... kennengelernt und sei mit diesem eine Beziehung eingegangen. Sie hätten gemeinsam ihre Freizeit mit einer Clique verbracht und Lieder mit nationalistischem Inhalt gehört und gesungen. An ihrem 19. Geburtstag, dem ... habe sie U. B... kennengelernt und sich in diesen verliebt. B... sei schon damals aufgrund seiner Kleidung – Bomberjacke und Springerstiefel – als Angehöriger der rechten Szene erkennbar gewesen. Ohne Streit habe sie sich in den Folgemonaten von U. M... getrennt und sei eine Beziehung mit U. B... eingegangen. Ab diesem Zeitpunkt habe sie sich dem Freundeskreis um U. B... angeschlossen, der intensiver nationalistisch eingestellt gewesen sei. Es habe auch ausgeprägtere Aktivitäten dieser Gruppe, die sich "Kameradschaft Jena" genannt habe, gegeben. Sie selbst sei ab dem Hinzustoßen von T. B... aktiv geworden. Sie habe an Rudolf-Hess-Märschen, Sandro-Weigel-Märschen und sonstigen rechtsgerichtete Demos teilgenommen. Mit B... Geld seien Plakate geklebt, Aufkleber gefertigt und rechtes Propagandamaterial verteilt worden. Sie habe B... im September 1995 kennengelernt.

Die Presse habe aus Sicht der Gruppe deren Aktivitäten und deren Auftreten verfälscht wiedergegeben. Sie hätten daher gezielt durch Aktionen darauf aufmerksam machen wollen, dass es einen politischen Gegenpol zu den Linken gäbe. Zugleich wollten sie die Polizei und damit die Öffentlichkeit in Aufruhr versetzen und die Ernsthaftigkeit ihres Tuns ohne die Gefährdung von Leib und Leben anderer erhöhen. Im Zeitraum von April 1996 bis Dezember 1997 hätten U. M... und U. B... mehrere Aktionen durchgeführt, an denen sie teilweise beteiligt gewesen sei.

i) Im Frühjahr 1996 hätte sie gemeinsam mit U. M... und U. B... eine Puppe hergestellt. U. M... und U. B... hätten ihr berichtet, dass sie zusätzlich noch eine Bombenattrappe hergestellt hätten. Die Puppe hätten die beiden Männer am 13. April 1996 an einer Brücke über die Autobahn A4 in der Nähe von Jena aufgehängt und mit der Bombenattrappe verbunden. Dadurch habe der Verkehr auf der Autobahn für Stunden unterbunden werden sollen. Sie selbst sei beim Aufhängen der Puppe nicht vor Ort gewesen.

ii) Einige Tage später habe sich U. B... von ihr getrennt. Sie würde zu sehr klammern. In den Folgewochen sei sie von den beiden U.s und der Clique getrennt gewesen. Sie hätten alle drei in der Vergangenheit darüber gesprochen gehabt, eine abgelegene Garage anzumieten, um dort beispielsweise Propagandamaterial zu deponieren. Sie habe versucht, sich der Gruppe um U. B... wieder anzuschließen und diesen für sich zurückzugewinnen. Deshalb habe sie am 10. August 1996 die Garage Nr. X an der Kläranlage in Jena angemietet. Daraufhin habe sie sich wieder mit den beiden U.s getroffen. Diese hätten Propagandamaterial und sonstige Gegenstände, die sie nicht zuhause hätten aufbewahren wollen, dort untergebracht. Sie hätten auch Schwarzpulver und TNT dort deponiert. Von dem Schwarzpulver habe sie etwa im Frühjahr/Sommer 1997 erfahren. Von dem TNT habe sie erst am Tag des Untertauchens am 26. Januar 1998 Kenntnis erlangt.

iii) Am 07. Oktober 1996, das Datum ergäbe sich im Wege des Rückschlusses aus den Ausführungen der Anklageschrift, hätten ihr U. M... und U. B... mitgeteilt, dass sie am Vortag am Sportstadium in Jena eine Holzkiste mit einer nicht funktionsfähigen Bombenattrappe deponiert hätten. Sie hätten bei der Polizei "etwas Panik" verbreiten wollen. Sie – die Angeklagte – sei an dieser Aktion nicht beteiligt gewesen.

iv) Am 30. Dezember 1996 habe sie je eine von U. B... gefertigte Briefbombenattrappe an die Stadtverwaltung Jena sowie die Thüringer Landeszeitung gesandt. An den Inhalt der beigefügten Schreiben könne sie sich nicht mehr erinnern. Sie hätten damit gegen die verfälschende Berichterstattung in der Presse, wofür sie auch die Stadtverwaltung verantwortlich gemacht hätten, protestieren wollen.

v) Chronologisch danach hätten U. M... und U. B... eine Kofferbombenattrappe auf dem Vorplatz des Theaters in Jena abgestellt. Sie, die Angeklagte, sei weder an der Vorbereitung noch der Durchführung der Aktion beteiligt gewesen. Sie wisse auch nicht mehr, ob sie vorab oder erst im Nachhinein informiert worden sei.

vi) Am 26. Dezember 1997, das Datum entnehme sie der Anklageschrift, hätten U. M... und U. B... auf dem Nordfriedhof in Jena, wie sie ihr berichtet hätten, einen mit einem Hakenkreuz versehenen Koffer abgestellt.

Am 26. Januar 1998 habe eine Hausdurchsuchung in der Wohnung von U. B... stattgefunden, wobei dieser mitbekommen habe, dass auch die Durchsuchung der Garage Nr. X beabsichtigt gewesen sei. U. B... habe sich während der Durchsuchung entfernt und ihr telefonisch mitgeteilt, dass die Garage aufgeflogen sei und sie diese abfackeln solle. Sie wisse nicht mehr, warum sie ihn nicht aufgefordert habe, dies doch selbst zu tun, weil er mit dem Auto schneller an der Garage gewesen wäre als sie zu Fuß. Sie habe sich jedenfalls eine leere 0,7 Liter Flasche besorgt und diese an einer Tankstelle mit Benzin gefüllt. Sie sei damit zur Garage gegangen, um das dort gelagerte Propagandamaterial zu verbrennen. Sie selbst habe die Garage nach dem Anmieten nur ein paar Mal betreten. In der Nähe der Garage habe sie Leute gesehen, die dort anscheinend ein Auto reparierten. Dies und der Umstand, dass ihr die Lagerung von Schwarzpulver in der Garage bekannt gewesen sei, hätten sie davon abgehalten, die Garage in Brand zu setzen. Von den im Bau befindlichen Rohrbomben und dem dort aufbewahrten TNT sei sie zu diesem Zeitpunkt nicht informiert gewesen. Sie habe die Gegend um die Garage wieder verlassen und habe sich mit U. M... und U. B... in der Wohnung der Eltern des Zeugen H... getroffen. Dort habe sie dann erfahren, dass in der Garage Schwarzpulver, TNT, Rohrbomben und Propagandamaterial gelagert gewesen seien. Ihr sei nun klargeworden, dass sie als Mieterin der Garage für deren Inhalt strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden würde und mit einer mehrjährigen Haftstrafe habe rechnen müssen. Sie sowie U. M... und U. B... hätten daher beschlossen, "das Ganze erst einmal aus der Ferne" zu beobachten.

Sie hätten zunächst beim Zeugen R... in dessen Wohnung in der F.-V.-Straße in Chemnitz mitwohnen können. Als dem Zeugen R... über die öffentliche Fahndung nach der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B...) bekannt geworden sei, dass Sprengstoff in ihrer Garage gefunden worden sei, habe er sie aufgefordert, bei ihm auszuziehen. Ende August 1998 hätten sie dann ein Ein-Zimmer-Apartment in der A. Straße in Chemnitz bezogen.

Gegen Ende des Jahres 1998 sei ihr Geld aufgebraucht gewesen. Anfang Dezember 1998 hätten U. M... und U. B... den Vorschlag gemacht, Geld durch einen Raubüberfall zu beschaffen. Sie sei damit einverstanden gewesen, da sie keine andere Möglichkeit gesehen habe, legal und ohne Gefahr der Verhaftung an Geld zu kommen. Gleichzeitig habe sie aber angesprochen, dass sie sich den Behörden stellen könnte, auch wenn dies die Trennung von den beiden Männern bedeuten würde. Die beiden U.s hätten sie aber überzeugt, dies nicht zu tun. Die Angst vor der Haft und ihre Gefühle zu U. B... hätten sie davon abgehalten, sich zu stellen.

i) Sie habe dann noch U. M... und U. B... gesagt, sie habe viel zu viel Angst, aktiv an einem Raubüberfall teilzunehmen. Darauf sei besprochen worden, dass die beiden "das Ding alleine durchziehen" würden. Sie sei dann weder an der Vorbereitung noch an der Durchführung des ersten Überfalls beteiligt gewesen, habe aber insoweit davon profitiert, dass auch sie von dem erbeuteten Geld gelebt habe. Es sei vorher nur die Rede von einer Schreckschusspistole gewesen und davon, dass beide Pfefferspray mitnehmen würden. Weitere Informationen habe sie nicht bekommen. Zu einem späteren Zeitpunkt hätten ihr U. M... und U. B... jedoch erzählt, sie hätten sie ganz bewusst raushalten wollten, weil sie in ihr eher eine Belastung als eine Hilfe gesehen und weil sie ihr wegen ihrer Angst und ihrem Gedanken an eine Selbststellung in gewisser Weise misstraut hätten.

ii) Am Abend des 18. Dezember 1998 habe sie dann von U. M... und U. B... erfahren, dass sie den Edeka Markt in Chemnitz überfallen hätten. Sie hätten einer Mitarbeiterin des Marktes eine Pistole vor die Nase gehalten. Da ihnen ein Kunde hinterhergerannt sei, hätten sie einen Warnschuss in die Luft abgegeben. Sie sei entsetzt darüber gewesen, dass sie eine scharfe Waffe mitgeführt und auch eingesetzt hätten. Auf ihre Nachfrage, woher sie die Pistole gehabt hätten, habe sie keine konkrete Antwort bekommen.

Während der ersten Wochen des Jahres 1999 habe sie mehrfach im Gespräch thematisiert, die Flucht abzubrechen. U. M... und U. B ... hätten eine Selbststellung jedoch unter Hinweis auf den durchgeführten Überfall auf den Edeka Markt abgelehnt. Sie hätten damit abgeschlossen, in ein bürgerliches Leben zurückzukehren. Sie hätten das weitere Leben mit Überfällen finanzieren wollen und hätten an eine Auswanderung nach Südafrika gedacht und dafür Geld besorgen wollen. Sie, die Angeklagte Z..., habe nicht auswandern wollen. Sie habe sich deshalb am 07. März 1999 zur Beratung an Rechtsanwalt Dr. E... gewandt. Sie habe ihm anvertraut, dass und welche Aktionen sie in den Jahren 1996/1997 und 1998 durchgeführt hätten. Sie habe von der von ihr angemieteten Garage und deren Inhalt sowie vom Überfall auf den Edeka Markt am 18. Dezember 1998 berichtet. Rechtsanwalt Dr. E... teilte ihr mit, sie müsse mit einer Freiheitsstrafe von 8 bis 10 Jahren rechnen. Er wolle aber zunächst einmal Akteneinsicht nehmen. Dieser und ein im Oktober 1999 nochmals gestellter Antrag seien aber jeweils abgelehnt worden.

Am 06. Oktober 1999 beziehungsweise am 27. Oktober 1999 hätten U. M... und U. B... die Postfilialen in der B.straße beziehungsweise in der L. Straße in Chemnitz überfallen. Sie sei weder an der Vorbereitung noch an der Durchführung dieser Überfälle beteiligt gewesen. Nach der jeweiligen Tatbegehung hätten sie die beiden Männer informiert, dass sie beim Verlassen der "Bank" Tränengas versprüht hätten, um eine Verfolgung zu verhindern oder zu verzögern.

Anfang November 1999 hätten U. M... und U. B... telefonisch Kontakt zum Zeugen B... aufgenommen, um von diesem zu erfahren, ob er ihnen eine Unterkunft in Deutschland oder im Ausland vermitteln könne. Die beiden hätten nach Südafrika gewollt. Sie habe Deutschland auf keinen Fall verlassen wollen. B... habe den beiden Männern noch mitgeteilt, dass sie im Falle einer Verurteilung mit mindestens 10 Jahren Haft rechnen müssten. Hierüber sei sie nach dem Telefonat von den beiden informiert worden.

Nach dem geschilderten Telefonat habe sie noch im November 1999 Rechtsanwalt Dr. E... erneut in seiner Kanzlei aufgesucht. Sie habe ihm von den beiden weiteren Überfällen berichtet. Der Anwalt teilte ihr mit, es werde für sie im Fall einer Verhaftung "sehr heftig" werden. Mit dieser Information sei ihr klar gewesen, dass auch sie mit einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren rechnen müsste. Eine derartig lange Haftstrafe sei für sie unvorstellbar gewesen. Deshalb sei ihr klar gewesen, dass sie sich nicht den Behörden würde stellen können, und es für sie kein Zurück ins bürgerliche Leben mehr geben würde. Mitte April 1999 seien sie innerhalb Chemnitz von der A. Straße – einer Ein-Zimmer-Wohnung – in die W. Allee – eine Zwei-Zimmer-Wohnung – umgezogen. Von dort seien sie im Juli 2000 in die H.straße – eine Drei-Zimmer-Wohnung – in Zwickau umgezogen.

Sie habe vor dem 09. September 2000 (Anmerkung: Tattag E. Ş... in Nürnberg) keinerlei Informationen darüber gehabt, was an diesem Tag in Nürnberg geschehen solle. Sie habe keinerlei Vorbereitungshandlungen bemerkt und auch weder eine Pistole der Marke Ceska noch eine der Marke Bruni in der Wohnung gesehen oder deren Beschaffung mitbekommen. Als U. M... und U. B... Anfang September 2000 fortgefahren seien, habe sie vermutet, sie würden einen Raubüberfall planen. Nach ihrer Rückkehr sei ihr nur mitgeteilt worden, es sei nichts los gewesen. Mitte Dezember 2000 habe sie an den Blicken von U. M... gemerkt, dass irgendetwas nicht stimme. Sie habe ihn darauf angesprochen und er habe ihr mitgeteilt, was rund drei Monate davor passiert sei. Sie sei geschockt gewesen und habe nicht fassen können, was die beiden getan hätten. Auf ihre massiven Vorwürfe habe U. M... lediglich geäußert, es sei "eh alles verkackt" und er werde es zum "knallenden Abschluss" bringen. Weiter meinte er, sie beide hätten genau gewusst, wie sie – die Angeklagte – reagieren würde und hätten ihr deshalb drei Monate nichts gesagt. Sie habe U. M... nicht glauben können und habe deshalb U. B... zur Rede gestellt. Dieser habe den Geschehensablauf mit der gleichen Begründung wie U. M... bestätigt. Auf die Frage nach dem Tötungsmotiv seien Argumente vorgetragen worden wie "Perspektivlosigkeit, Gefängnis und insgesamt bestehende Frustration". Politische oder ausländerfeindliche Motive für die Tötung von E. Ş... sowie Gedanken, sich öffentlich zu der Tat zu bekennen, seien von den beiden Männern nicht vorgebracht worden. Sie habe die beiden damit konfrontiert, dass sie – die Angeklagte – nun auch in einen Mord involviert sei und dass sie sich nun stellen wolle. Sie sei sich zwar nicht im Klaren gewesen, ob sie sich wegen der bestehenden Strafdrohung tatsächlich habe stellen wollen. Sie habe aber U. M... und U. B... klar machen wollen, dass ihr Handeln für sie inakzeptabel und unerträglich sei. Sie hätten sie daraufhin mit der Erklärung überrascht, dass sie sich in diesem Falle selbst oder gegenseitig töten würden, da sie sich niemals von der Polizei würden festnehmen lassen. Wenn sie sich stelle, und die beiden dadurch entdeckt würden, so würden sie sich der Verhaftung in der geschilderten Weise entziehen. Sie sei vor einem für sie unlösbaren Problem gestanden. Würde sie sich stellen, so würde sie wahrscheinlich gleichzeitig für den Tod der beiden einzigen Menschen, die ihr neben ihrer Oma lieb gewesen seien, verantwortlich sein. Beide Männer hätten Druck auf sie ausgeübt, dass sie den Freitod wählen würden, wenn sie sich der Polizei stellen würde, weil ihre eigene Verhaftung dann nur noch eine Frage der Zeit sein würde. Sie hätte zwar den Aufenthaltsort der beiden bei der Polizei niemals verraten, aber den Worten der beiden Männer sei zu entnehmen gewesen, dass sie ihr zwar vertraut hätten, aber nicht zu 100 Prozent. Ihr sei klar gewesen, dass es für ein "Aussteigen" nunmehr zu spät gewesen sei. Sie habe befürchtet, dass sie den Verdacht, an dem Mord beteiligt gewesen zu sein, nicht würde widerlegen können.

Die Stimmung sei in den Folgewochen eisig gewesen und sie hätten, wenn die Männer in der Wohnung anwesend gewesen wären, nur das Nötigste gesprochen. Sie habe aber vor dem Gespräch Mitte Dezember 2000 mehrfach mitbekommen, dass die beiden über "Köln" gesprochen hätten. Nach Berichten in der Presse über den Bombenanschlag in der P.gasse in Köln habe sie die beiden Männer darauf angesprochen, ob sie etwas damit zu tun hätten. Sie hätten ihr berichtet, dass sie diese Aktion vor Weihnachten vorbereitet hätten. U. B... habe die Bombe in seinem Zimmer gebaut und nach dem Gespräch Mitte Dezember 2000 hätten sie diese nach Köln verbracht. U. B... habe den Korb mit der Bombe im Geschäft deponiert, während U. M... vor dem Geschäft gewartet habe. Sie – die Angeklagte – habe von dem Bau der Bombe nichts mitbekommen. Die Männer hätten ihr erzählt, sie hätten arbeitsteilig an der Bombe gebaut, wenn die Angeklagte außer Haus gewesen sei. Sie hätten die Aktion vor ihr verheimlicht, weil sie nicht hätten mit der Angeklagten diskutieren wollen. Auf ihre Frage, was sie – die beiden Männer – mit dieser Tat hätten erreichen wollen, hätten sie geantwortet, sie hätten "Bock darauf gehabt". Es sei ihr der Gedanke gekommen, wie gefühllos die beiden Männer gewesen seien, und wie sie ihnen gegenüber gefühlsmäßig gestanden habe. Die Kraft, sich von ihnen, insbesondere von U. B..., zu trennen und sich den Behörden zu stellen, habe sie nicht gehabt.

Zum 01. Mai 2001 seien sie in die P.straße in Zwickau – eine Vier-Zimmer-Wohnung – umgezogen. Sie habe in der Folgezeit weder etwas von irgendwelchen Vorbereitungs – noch etwas von Ausführungshandlungen weiterer Taten mitbekommen. Anfang Juli 2001 hätten ihr U. M... und U. B... berichtet, dass sie am 05. Juli 2001 die Post in der M.-P.-Straße in Zwickau überfallen hätten. Sie hätten ihr das erbeutete Geld gezeigt und ihr mitgeteilt, dass sie Reizgas eingesetzt hätten. Sie hätten sie vorher nicht informiert, um eine Auseinandersetzung beziehungsweise Diskussion mit ihr zu vermeiden. Im Rahmen dieses Gesprächs hätten sie ihr auch von ihren "Mordtaten" am 13. Juni 2001 (Anmerkung: Tattag A. Öz... und am 27. Juni 2001 (Anmerkung: Tattag S. T...) berichtet. Sie sei aufgrund dieser Mitteilung sprachlos, fassungslos und wie betäubt gewesen. Sie hätte es nicht für möglich gehalten, dass die beiden Männer nach der Auseinandersetzung von Mitte Dezember 2000 nochmals auf einen Menschen schießen würden. Ihre Fragen nach dem Motiv seien wieder mit "inhaltlosen Floskeln" beantwortet worden. Sie hätten sich aber auch in ausländerfeindlicher Richtung geäußert. Sie – die Angeklagte – hätte es nicht für möglich gehalten, dass die beiden Männer die Hetzlieder, die sie früher gegrölt hätten, in die Tat umsetzen würden. Sie habe für sich feststellen müssen, dass die beiden sie nicht, aber sie die beiden gebraucht hätte. Sie habe sich in einem Zwiespalt der Gefühle befunden: Die finanziellen Vorteile der Überfälle hätte sie akzeptiert und von ihnen profitiert. Gegenüber U. M... habe sie freundschaftliche Gefühle gehegt und U. B... habe sie geliebt. Die beiden seien ihre Familie gewesen. Die Mordtaten habe sie zutiefst abgelehnt. Vor einer langjährigen Inhaftierung habe sie Angst gehabt. Vor der Nachricht, dass sich die beiden Männer getötet hätten, habe sie noch größere Angst gehabt. Aus diesem emotionalen Dilemma habe sie keinen Ausweg gefunden. Sie habe die weiteren Geschehnisse auf sich zukommen lassen.

Sie habe in der Folgezeit weder etwas von irgendwelchen Vorbereitungs- noch von Ausführungshandlungen einer weiteren Tat mitbekommen. U. M... und U. B... hätten ihr nicht gesagt, dass sie nach München fahren würden. Sie glaube, sie hätten sie informiert, dass sie nach einer weiteren Bank für einen Überfall Ausschau halten würden. Am 12. oder 13. September 2001 – also unmittelbar nach dem Terroranschlag auf das World Trade Center in New York – habe sie von dem "Mord" an H. K... erfahren. Die beiden Männer seien von den Anschlägen in den USA regelrecht begeistert gewesen und sie hätten über diese Taten diskutiert. Sie – die Angeklagte – habe vertreten, derartige Aktionen seien unmenschlich. In diesem Zusammenhang hätten sich U. M... und U. B... ihr gegenüber mit dem "Mord" an H. K... gebrüstet, den sie rund zwei Wochen vor dem Gespräch in München begangen hätten. Sie hätten ihr auch einen Zeitungsausschnitt vorgelegt, in dem über die Tat berichtet worden sei. Sie – die Angeklagte – sei wiederum entsetzt gewesen. Es habe aber keine verbale, lautstarke Auseinandersetzung gegeben. Sie hätten sich einige Wochen lang nur angeschwiegen.

Am 25. September 2002 hätten U. M... und U. B... die Sparkasse in der K.-M.-Straße in Zwickau überfallen. An der Vorbereitung oder Durchführung dieses Überfalls sei sie nicht beteiligt gewesen. Sie könne sich daran erinnern, dass die Beute knapp 50.000 € gewesen sei. An den Überfall vom 23. September 2003 habe sie keine Erinnerung. Sie gehe davon aus, dass sie weder über die Vorbereitung noch die Durchführung der Tat informiert worden sei. Die beiden Männer hätten niemals über einen Überfall mit einer Beute von 435 € berichtet.

Sie habe in der Folgezeit weder von irgendwelchen Vorbereitungs – noch von Ausführungshandlungen einer weiteren Tat etwas mitbekommen. Insbesondere sei sie nicht von der Anmietung eines Wohnmobils oder von der Beschaffung eines Schalldämpfers informiert gewesen. Mit dem "Mord" vom 25. Februar 2004 an Y. Tu... in Rostock habe sie nichts zu tun. U. M... habe ihr lediglich berichtet, er hätte "in Rostock einen Türken erschossen". Details habe er nicht geschildert. Sie habe stundenlang auf die beiden Männer eingeredet, mit dem Töten aufzuhören. Sie habe gebetsmühlenhaft zur Antwort erhalten, es würde "nicht mehr passieren".

Im Mai 2004 sei sie von den beiden Männern informiert worden, dass sie in Chemnitz "Geld besorgen" würden. Diese Wendung sei deren Bezeichnung dafür gewesen sei, wenn sie zu einem Überfall aufgebrochen seien. Sie sei weder an der Vorbereitung noch der Durchführung beteiligt gewesen. Die Männer hätten ihr auch nicht gesagt, welches Objekt sie ausgekundschaftet und was sie konkret geplant hätten. Einige Tage nach dem 18. Mai 2004 seien sie in die Wohnung zurückgekehrt und hätten ihr berichtet, dass sie am 14. Mai 2004 die Sparkasse in der A.-Sch.-Straße und am 18. Mai 2004 die Sparkasse in der S.straße jeweils in Chemnitz überfallen hätten. Die Beute von über 100.000 € sei in der Wohnung an mehreren Stellen versteckt worden.

Sie habe in der Folgezeit weder von irgendwelchen Vorbereitungs- noch von Ausführungshandlungen einer weiteren Tat etwas mitbekommen. Die Männer seien dann wieder aufgebrochen und hätten dies damit begründet, sie würden "Geld besorgen". Ihren Einwand, dass das im Mai 2004 erbeutete Geld Monate ausreichen würde, hätten sie übergangen. Sie hätte daher gedacht, sie würden wieder einen Raubüberfall begehen. Sie habe nicht gewusst, dass die beiden nach Köln gefahren seien. Nach ihrer Rückkehr hätten sie berichtet, dass sie in Köln einen Nagelbombenanschlag auf "Türken" verübt hätten (Anmerkung: Anschlag K.straße 09. Juni 2004). Sie hätten die Tat mit dem Motiv begründet, die türkische Bevölkerung von Köln in "Angst und Schrecken" zu versetzen. Sie – die Angeklagte – sei einfach nur entsetzt gewesen. Sie habe deren Handeln auch deshalb nicht verstanden, weil es absolut sinnlos gewesen sei. Sie habe sich mit den Schilderungen der beiden nicht zufriedengegeben, sondern habe sich über die Zeitung und das Fernsehen über die Tat informiert. Sie habe ab diesem Zeitpunkt U. M... und U. B... nicht mehr vertraut, dass sie ihr die Wahrheit über ihre Vorhaben berichten würden. Trotzdem sei es ihr nicht gelungen, sich von den beiden aus den bereits dargestellten Gründen zu lösen.

In den folgenden beiden Jahren habe sie weder von Vorbereitungs – noch Ausführungshandlungen weiterer Taten etwas mitbekommen. Das Geld aus den Überfällen vom Mai 2004 sei im Oktober 2006 aufgebraucht gewesen. U. B... habe angedeutet, dass er in Zwickau etwas vorhabe. Er habe aber keine Einzelheiten genannt und auch nicht gesagt, dass er einen Überfall allein durchführen wolle. U. B... sei dann zurückgekehrt und habe dann in ihrer und U. M... Anwesenheit berichtet, dass er bei dem Überfall (Anmerkung: Überfall am 05. Oktober 2006 auf die Sparkasse in der K.straße in Zwickau) auf einen Mann geschossen habe, um zu entkommen und dass er kein Geld erbeutet habe. Bei diesem Gespräch hätten U. M... und U. B... ihr weiter mitgeteilt, dass sie bereits Ende November 2005 einen weiteren Überfall auf die Sparkasse in der S.straße in Chemnitz durchgeführt hätten, bei dem sie ebenfalls kein Geld erbeutet hätten. Weiter hätten sich U. M... und U. B..., ohne Namen und Orte zu nennen, ihr gegenüber gebrüstet, in der Vergangenheit "vier weitere Ausländer umgelegt" zu haben (Anmerkung: Tat zum Nachteil I. Y... am 09. Juni 2005 in Nürnberg, Tat zum Nachteil Th. Bo... am 15. Juni 2005 in München, Tat zum Nachteil M. Ku... am 04. April 2006 in Dortmund, Tat zum Nachteil H. Yo... am 06. April 2006 in Kassel). Ihre Reaktion hierauf sei nur schwer zu beschreiben. Sie sei fassungslos, entsetzt und enttäuscht gewesen, dass sie erneut gemordet hätten, obwohl sie ihr zuvor versprochen hätten, keine Menschen mehr zu töten. Sie habe ein Gefühl der Machtlosigkeit und Leere gehabt und habe die Dinge nur noch geschehen lassen können. Eine Trennung von den beiden Männern sei ihr nicht möglich erschienen. Sie habe zwar mit den Morden nicht zu tun gehabt, aber das wäre ihr wohl von niemand geglaubt worden. Zudem sei sie finanziell auf die beiden absolut angewiesen gewesen. Während der Abwesenheit der beiden Männer habe sie fortan zunehmend Sekt, etwa drei bis vier Flaschen am Tag, getrunken, bis sie angetrunken gewesen sei. Sie habe deshalb ihre Katzen vernachlässigt.

Sie habe in der Folgezeit weder von irgendwelchen Vorbereitungs – noch von Ausführungshandlungen von weiteren Taten etwas mitbekommen und auch nicht daran teilgenommen. Die Männer seien dann wieder aufgebrochen und hätten ihr, ohne zu sagen wann und wo sie was genau geplant hätten, mitgeteilt, sie würden wieder "Geld besorgen". Sie hätten insgesamt etwas mehr als eine Viertel Million Euro erbeutet (Anmerkung: Überfall am 07. November 2006 und am 18. Januar 2007 je auf die Sparkasse in der K. P. Straße in Stralsund).

In der Folgezeit hätten ihr U. M... und U. B... weder berichtet, dass sie wegfahren würden, noch, dass und welche Tat sie geplant hätten. Als sie nach einigen Tagen wieder in die Wohnung zurückgekehrt seien, hätten sie ihr berichtet, dass sie "zwei Polizisten ermordet" hätten. Sie sei regelrecht ausgeflippt, hysterisch und ihnen gegenüber sogar handgreiflich geworden. Sie habe versucht, sie zu schlagen. Auf ihre Frage nach dem Motiv der Tat habe sie zur Antwort bekommen, sie seien mit ihren Pistolen wegen häufiger Ladehemmung unzufrieden gewesen. Es sei ihnen bei der Tat nur um die Pistolen der beiden Polizisten gegangen. Sie sei fassungslos gewesen, dass aus diesem Grund ein Mensch habe sterben müssen. Eine weitere Beschreibung ihrer Gefühle sei ihr nicht möglich.

Zum 01. April 2008 seien sie in die F.straße 26 in Zwickau umgezogen. Der Umzug sei in der Absicht erfolgt, sich dort abzuschotten. Sie hätten in der ständigen Angst gelebt, entdeckt zu werden und hätten geglaubt, sich diese Angst durch einen Umzug nehmen zu können. U. M... und U. B... hätten die Wohnung durch diverse Um- und Einbauten, wie in der Anklageschrift beschrieben, gesichert. Beide hätten mehrfach erwähnt, dass sie sich frei schießen würden, falls sie von der Polizei entdeckt würden. Sollte dies nicht möglich sein, würden sie sich durch Erschießen das Leben nehmen. Sie – die Angeklagte – hätte den beiden bei derartigen Äußerungen mehrfach das "absolute Versprechen" geben müssen, dass sie beim Tod der beiden Männer – sei es, dass beide erschossen werden würden oder dass sie sich selbst erschießen würden, um einer Verhaftung zuvor zu kommen – die von U. M... erstellten und versandfertig vorbereiteten DVDs versenden würde, dass sie die Wohnung in Brand setzen würde und dass sie die Eltern der beiden benachrichtigen würde. U. M... habe gewollt, dass alle Beweise im Zusammenhang mit ihren Taten vernichtet werden würden und der einzige Beweis ihres Tuns die DVD sei, U. B... habe gewollt, dass alle Beweise vernichtet werden würden, die Rückschlüsse auf ihre gemeinsame Lebensweise in den vergangenen Jahren zulassen würden.

Sie habe ihrem jeweiligen Drängen nachgegeben und habe ihnen wiederholt ihr ausdrückliches Versprechen gegeben, ihre letzten Wünsche zu erfüllen. Beide hätten gewusst, dass sie ein Versprechen, welches sie einmal gegeben hätte, nicht brechen würde.

Es sei dabei niemals besprochen worden, wie sie die Wohnung in Brand setzen solle und dadurch die Beweismittel habe vernichten sollen. Zu diesen Beweismitteln hätten für sie beispielsweise die Waffen und die Festplatten der Computer gehört.

Darüber, wie sie die Wohnung habe in Brand setzen sollen, habe sie sich keine Gedanken gemacht, beziehungsweise verdrängt, weil für sie der Gedanke unerträglich gewesen sei, dass sie in diesem Fall sowohl U. B... als auch U. M... verloren haben würde.

Zeitlich im engen Vorfeld des 07. September 2011 hätten sie U. M... und U. B... informiert, dass sie ein Wohnmobil anmieten und ein neues Objekt für einen Raubüberfall auskundschaften würden. Informationen darüber, wann sie wo welches Objekt auskundschaften würden, hätte sie nicht erhalten. Nach ihrer Rückkehr hätten sie vom Überfall (Anmerkung: Überfall auf die Sparkasse in der G. in Arnstadt) berichtet und ihr das erbeutete Geld gezeigt, welches anschließend in der Wohnung versteckt worden sei.

Am 25. Oktober 2011 sei sie dabei gewesen, von einer Mietfirma ein angemietetes Wohnmobil abzuholen. Damit seien sie gemeinsam nach Leipzig gefahren. Am darauffolgenden Wochenende (Anmerkung: 29./30. Oktober 2011) seien die beiden Männer losgefahren. Sie hätten ein Objekt für einen Raubüberfall auskundschaften und am Dienstag (Anmerkung: 01. November 2011) dann einen Überfall durchführen wollen. Am Freitag, dem 04. November 2011, seien sie immer noch nicht zurückgekehrt gewesen und seien daher "überfällig" gewesen. Sie habe im Radio gehört, in Thüringen sei ein brennendes Wohnmobil entdeckt worden. Es seien Schüsse gefallen und in dem Wohnmobil, so erinnere sie sich, seien zwei Leichen gewesen. Sie sei sich sofort sicher gewesen, dass dieses Wohnmobil U. M... und U. B... beträfe, dass sich die beiden getötet hätten und nicht mehr zurückkommen würden. Sie habe eine "unglaubliche Leere" verspürt und habe nur noch den einen Gedanken gehabt, den letzten Willen der beiden Männer und ihr Versprechen ihnen gegenüber zu erfüllen, nämlich, die gemeinsame Wohnung "abzufackeln" und die DVDs zu verschicken. An den Anruf bei den Eltern habe sie zunächst nicht gedacht. Wie schon beschrieben, habe einerseits ihre persönliche Habe vernichtet werden sollen, andererseits der Öffentlichkeit mitgeteilt werden sollen, dass sie es gewesen seien, die die Morde begangen hätten.

Sie habe nur noch an ihr Versprechen den beiden gegenüber denken können und habe damit begonnen, deren letzten Willen in die Tat umzusetzen.

i) Im Abstellraum der Wohnung habe sich ein mit Benzin gefüllter Kanister befunden, den U. B... und U. M... dort deponiert gehabt hätten. Ursprünglich sei das Benzin zum Befüllen des Außenborders seines Bootes gedacht gewesen.

Bevor sie das Benzin verschüttet habe, sei sie zur Haustüre des Nachbaranwesens gegangen, um die Nachbarin C. E... zu warnen und zu veranlassen, das Haus zu verlassen, Sie habe sich überlegt, ihr mitzuteilen, dass es in ihrer Wohnung brenne und sie sofort das Haus verlassen müsse. Sie hätte sie notfalls auch mit sanfter Gewalt hinausbegleitet, falls sie uneinsichtig gewesen wäre und nicht hätte gehen wollen. Hätte sich Frau B... so ihre Überlegung, geweigert, aus dem Haus zu gehen, so hätte sie ihr Vorhaben abbrechen müssen. Was sie dann gemacht hätte, wisse sie nicht – das Abfackeln der Wohnung wäre schließlich nicht möglich gewesen.

Sie habe mehrfach an der Klingelanlage an der Haustüre bei Frau E... geklingelt, ohne dass diese die Türe geöffnet habe. Auch bei den übrigen Bewohnern des Anwesens habe sie erfolglos geklingelt. Sie habe bemerkt, dass die Eingangstür nicht eingerastet gewesen sei und habe sich dann zur Wohnungstüre von Frau E... begeben. Sie habe dort geschätzte ein bis zwei Minuten gewartet und mehrfach geklopft und geklingelt. Nachdem sie keine Geräusche vernommen habe und die Tür nicht geöffnet worden sei, habe sie sich wieder in ihre Wohnung begeben. Sie habe seit ihrem Einzug in der F.straße bereits mehrfach – mindestens fünf bis sechs Mal – bei Frau E... geklingelt, weil der Fernseher einfach zu laut gewesen sei. Ihr Zimmer habe sich an der Wandseite zum Wohnzimmer der Frau E... befunden. Sie habe Frau E... jeweils gebeten, den Fernseher leiser zu stellen, was diese auch getan und sich entschuldigt habe. Trotz des lauten Fernsehers habe Frau E... ihr Klingeln gehört und sei innerhalb höchstens einer Minute an der Tür erschienen. Nach ihrer Erinnerung habe sie etwa drei Wochen vor dem 04. November 2011 zum letzten Mal bei Frau E... wegen des lauten Fernsehers vorgesprochen. Etwa ein halbes Jahr zuvor habe sie Frau E... einen an sie gerichteten Brief, der versehentlich in ihrem Briefkasten eingeworfen worden sei, an der Wohnungstür übergeben. Als drittes Beispiel gab sie an, dass sie etwa Mitte September 2011 bei Frau E... an der Haustür geklingelt hätte, um mit ihr zu besprechen, ob sich auch in ihrer Küche der Fußboden verzogen gehabt hätte. Jedes Mal habe Frau E... binnen höchstens einer Minute die Wohnungstür geöffnet. Nachdem Frau E... am 04. November 2011 nicht zur Tür gekommen sei, sei sie sich absolut sicher gewesen, dass Frau E... nicht zu Hause gewesen sei. Sie hätte niemals eine 89-jährige Frau in Gefahr gebracht. Sie habe zu ihrer Oma ein sehr inniges Verhältnis damals und immer noch. Sie hätte den Gedanken nicht ertragen können, eine ältere Frau in solch eine Gefahr zu bringen. Sie sei dann wieder in ihre eigene Wohnung gegangen. Sie habe ihre zwei Katzen in einen Korb gesetzt und in die Tasche, die sie noch bei ihrer Verhaftung dabeigehabt habe, zwei Flaschen Sekt und Schmerztabletten gepackt und alles in den Flur gestellt.

ii) Sie habe nicht billigend in Kauf genommen, dass die Handwerker Por... und K... durch die Brandlegung zu Tode kommen würden. Diesen Vorwurf der Anklage weise sie mit Entschiedenheit zurück. Sie habe gewusst, dass die beiden Handwerker seit Wochen im Dachgeschoss Renovierungsarbeiten durchgeführt hätten und nahezu täglich von morgens bis zum Nachmittag im Haus gewesen seien. Ab und zu sei auch nur einer der beiden anwesend gewesen. Es sei nicht zu überhören gewesen, wenn sie das Treppenhaus hinauf- oder hinuntergegangen seien, wenn sie gearbeitet hätten oder wenn sie, wie oft, das Radio laut hätten spielen lassen. Zudem sei ihr bekannt gewesen, dass sie mit einem weißen Transporter zur Arbeit gekommen seien, den sie vor dem Haus geparkt hätten. Dies habe sie entweder am Monitor der installierten Überwachungsanlage oder beim Verlassen sowie beim Betreten des Hauses sehen können, wenn sie zum Beispiel zum Einkaufen gegangen sei.

Am 04. November 2011 habe sie am Vormittag mitbekommen, dass die beiden im Dachgeschoss gearbeitet hätten. Nach ihrem Entschluss, die Wohnung in Brand zu setzen, nach ihrem Klingeln bei Frau E... und bevor sie das Benzin in der Wohnung verschüttet habe, sei sie im Treppenhaus ein paar Stufen nach oben gegangen und habe sich mit einem lauten "Hallo" bemerkbar gemacht. Es sei keine Reaktion erfolgt. Sie habe weder Arbeitsgeräusche noch Musik gehört. Auf dem in ihrer Wohnung installierten Überwachungsmonitor habe sie den weißen Transporter nicht gesehen, nachdem sie in ihr Zimmer zurückgekehrt sei. Sie sei sich daher sicher gewesen, dass sich die beiden Handwerker nicht im Haus aufgehalten hätten.

iii) Anschließend habe sie etwa die Hälfte der versandfertig verpackten und frankierten DVDs aus dem Abstellraum genommen und in den Briefkasten vor dem Haus eingeworfen. Warum sie nur etwa die Hälfte der vorhandenen DVDs an sich genommen und in den Briefkasten gesteckt habe, könne sie heute nicht erklären – sie wisse es nicht.

Zur Wohnung zurückgekehrt, habe sie dort das Benzin in allen Räumen der Wohnung verschüttet. Sie habe sodann das Benzin, das sich auf dem Boden verbreitet habe, mit einem Feuerzeug angezündet. Es habe sofort Feuer gefangen und das Feuer sei geradezu durch den gesamten Raum geschossen. Alles, was sich in der Wohnung befunden habe, habe verbrennen sollen. Sie sei sich des Widerspruches bewusst: auf der einen Seite, sollten die Beweise für das Tun und die Planung der beiden sowie ihr Leben in der gemeinsamen Wohnung vernichtet werden, während auf der anderen Seite durch das Versenden der DVDs ihr Tun publik gemacht werden sollte. Beide Männer hätten ihr damals das Versprechen abgenommen, die Wohnung aus den genannten Gründen in Brand zu setzen, sollten sie selbst nicht mehr dazu in der Lage sein. Sie habe das Benzin allein mit dem Gedanken an das U. M... und U. B... gegebene Versprechen entzündet. Sie selbst habe nicht die Absicht gehabt, Beweise zu vernichten, die sie in strafrechtlicher Hinsicht belasten hätten können. Dies sei ihr völlig egal gewesen. Bei entsprechender Absicht wäre es für sie ein Leichtes gewesen, die Waffen, welche nicht verbrennen können, an sich zu nehmen und gezielt zu entsorgen, etwa in einem Abfallcontainer oder Papierdokumente separat zu verbrennen. Sie habe nur die Gedanken gehabt: sie sei jetzt alleine, sie hätte alles verloren, sie müsse deren letzten Willen erfüllen. Sie habe dann die Wohnungstür geschlossen und sei mit ihren beiden Katzen und ihrer Tasche aus dem Haus gelaufen. Vor dem Haus angekommen, habe sie einen lauten Knall gehört. Sie habe eine Passantin, die ihr entgegengekommen sei, gefragt, ob diese auf die Katzen aufpassen könne. Dann sei sie zurück zum Haus und habe erkannt, dass dieses teilweise eingestürzt sei. Sie sei völlig konfus gewesen, weil sie nur damit gerechnet habe, dass das Haus brenne. Sie habe noch einer anderen Passantin erwidert, dass die Feuerwehr gerufen sei und habe sich dann zum Bahnhof begeben. Anschließend sei sie vier Tage planlos durch Deutschland gefahren. Letztendlich habe sie sich zu Rechtsanwalt L... in Jena begeben und habe sich der Polizei gestellt.

Die ihr gemachten Tatvorwürfe im Zusammenhang mit einer Organisation NSU würden einer sachlichen Grundlage entbehren und würden auf unzutreffenden Schlussfolgerungen beruhen, die aus bestimmten Indizien gezogen würden. Hierzu führte sie aus:

i) Etwa im Herbst 2001 sei U. M... auf die Idee gekommen, dem Magazin "Der Weiße Wolf" einen Betrag von 1000 DM zu spenden. Sie sei aus Sparsamkeitsgründen gegen diese Spende gewesen und habe mit U. M... heftig darüber gestritten. Er habe sich aber nicht beirren lassen und habe über ein "Synonym für den Absender" nachgedacht. Nachdem er untergetaucht gewesen sei und einen Großteil der Ideen des Nationalsozialismus befürwortet habe, habe er die beiden Begriffe zusammengesetzt, was abgekürzt NSU ergeben habe. Der Begriff habe folglich als Absender und als Bezug für seinen Begleittext an das mit der Spende bedachte Magazin gedient. Weder der Begleittext noch die Abkürzung NSU seien mit ihr abgesprochen gewesen. Sie habe das Logo NSU und den Begleittext lediglich am Computerbildschirm gesehen, aber nicht darüber diskutiert, da sie gegen diese Spendenaktion gewesen sei. Sie sei auch niemals Gründungsmitglied einer Vereinigung namens NSU gewesen. Eine derartige Gründung habe niemals stattgefunden. Sie weise den Vorwurf, Mitglied einer terroristischen Vereinigung namens NSU gewesen zu sein, zurück.

ii) In den Jahren 2000/2001 habe sie aus Gesprächen zwischen U. M... und U. B... mitbekommen, dass U. M... eine DVD über seine Raubüberfälle erstellen wolle. Sie habe dieses Video jedoch nicht gesehen. Ab etwa 2004/2005 habe sie immer wieder einmal die "Paulchen Panther"-Melodie aus dem Zimmer des U. M... gehört. Sie habe sich nichts dabei gedacht, da sie gewusst habe, dass Paulchen Panther seine Lieblingszeichentrickserie gewesen sei. Etwa zwei bis drei Mal habe sie bei U. M... auf dem Computerbildschirm Ausschnitte aus der Trickfilmserie gesehen. Die von ihm fotografierten "Morde" habe sie niemals gesehen. Etwa zum Jahreswechsel 2006/2007 habe sie ein Gespräch der beiden Männer mitbekommen, in dem U. M... beklagte, dass der Film immer noch nicht fertig sei. Aus Unterhaltungen, die sie zu dritt in der Wohnung in der F.straße geführt hätten, wisse sie, dass U. M... auch zu dieser Zeit noch an dem Film gearbeitet habe. Sie habe zwar vermutet, dass neben den "Raubüberfällen" auch die "Morde" Gegenstand des Films sein könnten. Sie habe diesen Gedanken allerdings verdrängt. Anfang des Jahres 2011 habe U. M... die DVDs in Tüten verpackt, sie beschriftet und in den Abstellraum gestellt. Er habe ihr erklärt, dass dies die DVDs seien, die sie verschicken solle, falls sich die beiden Männer bei der Gefahr der Festnahme selbst getötet haben würden. Den Inhalt des Filmes habe sie nicht gekannt. Sie habe ihn erstmals in der Hauptverhandlung gesehen. Sie habe mit U. B... einmal gewettet, dass sie vor Beginn des gemeinsamen Urlaubs sechs Kilogramm würde abnehmen können. Der Verlierer der Wette hätte 200 × Videoclips schneiden müssen. Damit seien aber nicht Clips für das sogenannte "Bekennervideo" gemeint gewesen, sondern der Verlierer hätte Werbung etc. mit der Fernbedienung aus aufgenommenen TV-Serien herausschneiden müssen.

iii) Sie habe keine einzige Waffe besorgt und sei auch bei keiner Lieferung oder Übergabe einer Waffe an die beiden Männer beteiligt oder anwesend gewesen. Ihr sei die genaue Anzahl der Waffen, die die beiden Männer gehabt hätten, nicht bekannt. Für das Jahr 2011 schätze sie, dass es sich um rund ein Dutzend Waffen gehandelt habe.

iv) Sie habe zwar des Öfteren ein Wohnmobil vor dem Haus stehen sehen, jedoch habe sie die Männer nie konkret gefragt, was sie damit vorgehabt hätten. Dies habe sie deshalb nicht getan, weil sie das Wohnmobil immer mit dem Gedanken verbunden habe, dass beide nicht mehr zurückkehren würden. Sie habe niemals die Miete für die Wohnmobile bezahlt und sei auch nur ein einziges Mal bei einer Anmietung eines Wohnmobils – nämlich am 25. Oktober 2011 – dabei gewesen.

v) Es habe keine Zuständigkeit für die Bezahlung der Lebenshaltungskosten gegeben. Jeder habe einmal bezahlt. Die Miete habe meist sie bezahlt. Im Urlaub habe auch sie sich meistens um die Finanzen gekümmert. Die in der Anklage erwähnten 10.000 DM habe U. B... im Jahr 1998 oder 1999 dem Angeklagten G... übergeben. Sie sei dagegen gewesen, zum einen Geld überhaupt außer Haus zu geben und zum anderen dem "spielsüchtigen" H. G....

vi) Sie habe während der gesamten Jahre ein paar Mal die Identität der beiden Männer gegenüber Nachbarn geleugnet, wenn sie von diesen auf die beiden und deren Tätigkeiten angesprochen worden sei. Dies habe aber keine Billigung der Tötungen bedeutet. Sie habe nämlich auch in der "Illegalität" gelebt, und es habe deshalb in ihrem Interesse gelegen, bei Nachbarn hinsichtlich der Identität von ihr und den beiden Männern kein Misstrauen aufkommen zu lassen.

vii) U. M... und U. B... seien oft tagelang nach ihren Taten nicht in die Wohnung zurückgekehrt. Vielfach seien sie kurz in die Wohnung gekommen, hätten geduscht und seien dann mit dem Fahrrad auf einen Campingplatz gefahren, weil sie sich in der Wohnung nicht sicher gefühlt hätten. Dies sei auch noch nach April 2008 erfolgt, obwohl sie die Wohnung in der F.straße extra abgesichert hätten.

viii) Sie fühle sich moralisch schuldig hinsichtlich der angeklagten Taten, weil sie diese nicht habe verhindern können. Sie werde lediglich weitere Fragen des Senats und der Verteidiger der Mitangeklagten beantworten, indem ihr Verteidiger ihre schriftlich vorbereitete Antwort in der Hauptverhandlung vortragen werde. Sie werde sich nicht zu den Mitangeklagten gemachten Vorwürfen äußern.

2) Die Angeklagte äußerte sich in der Zeit vom 21. Januar 2016 bis zum 05. Juli 2017 auf Fragen des Senats und der Verteidigung des Angeklagten S.... Die Fragen wurden von ihrem Verteidiger notiert. Ihre schriftlich formulierten Antworten wurden, wobei zwischen Fragestellung und Beantwortung teilweise mehrere Wochen lagen, vom Verteidiger der Angeklagten in der Hauptverhandlung vorgetragen und von der Angeklagten als ihre Erklärung anerkannt. Thematisch geordnet und zusammengefasst beantwortete die Angeklagte die an sie gestellten Fragen im Wesentlichen wie folgt, wobei zusätzliche Details jeweils in der Beweiswürdigung an der Stelle niedergelegt sind, wo den entsprechenden Antworten Relevanz zukommt.

a) Zum Alkoholkonsum

i) Antwort im Hauptverhandlungstermin vom 21. Januar 2016:

Sie habe mit 15 Jahren begonnen, unregelmäßig zwei oder drei Gläser Sekt am Wochenende zu trinken. Nach dem Ende ihrer Beziehung zu U. B... habe sie dann etwa jeden zweiten Tag eine Flasche Wein getrunken. Nach dem Untertauchen (Anmerkung: 26. Januar 1998) habe sie gar nichts mehr getrunken. Erst ab dem Umzug in die P.straße (Anmerkung: Mai 2001) habe sie wieder begonnen, etwa jeden zweiten oder dritten Tag Wein oder Sekt zu trinken. Sie habe heimlich getrunken, da U. M... und U. B... gegen den Konsum von Alkohol gewesen seien. Ab Ende 2006 habe sie regelmäßig Sekt getrunken. Die konsumierte Menge habe sich über die Jahre gesteigert von etwa einer Flasche Sekt pro Tag bis zum Schluss zwei bis drei Flaschen Sekt pro Tag. Es habe zwischendurch auch immer wieder Tage gegeben, an denen sie weniger oder nichts getrunken habe. Wenn die beiden Männer unterwegs gewesen seien, habe sie getrunken bis sie angetrunken oder sogar betrunken gewesen sei. Wenn die Männer anwesend gewesen seien, habe sie nur so viel getrunken, dass der Konsum von den beiden nicht bemerkt worden sei. Es sei sehr situationsabhängig gewesen, wieviel sie getrunken habe.

Am Abend des 03. November 2011 hätte sie ziemlich viel Sekt getrunken und sich betrunken gefühlt, als sie zu Bett gegangen sei.

ii) Antwort im Hauptverhandlungstermin vom 16. März 2016:

Mit der Wendung, sie habe am Abend des 03. November 2011 "ziemlich viel Sekt" konsumiert, habe sie gemeint, dass sie gegen Mittag zu trinken begonnen und vor dem Schlafengehen aufgehört habe. Sie habe mindestens drei Flaschen Sekt getrunken. Als sie wohl gegen Mitternacht ins Bett gegangen sei, habe sie sich immer wieder festhalten müssen. Am nächsten Morgen habe sie sich nicht mehr an alle Details des Vorabends erinnern können. Am 04. November 2011 sei sie gegen 08:00 Uhr aufgestanden und habe von circa 09:00 Uhr bis 14:30 Uhr eine Flasche Sekt getrunken. Ausfallerscheinungen habe sie nicht gehabt.

Unter dem Begriff "angetrunken" verstehe sie einen Zustand, in dem sie geselliger, redseliger und albern geworden sei. Ihre Stimmung sei dabei eher lustig gewesen. Unter dem Begriff "betrunken" verstehe sie einen "Filmriss" und das "Übergeben" nach übermäßigem Alkoholgenuss.

iii) Antwort im Hauptverhandlungstermin vom 12. Mai 2016:

Sie habe am 04. November 2011 ein Körpergewicht etwa zwischen 58 kg und 60 kg gehabt.

iv) Antwort im Hauptverhandlungstermin vom 22. September 2016:

Es habe Zeiten gegeben, in denen sie keinen Alkohol getrunken habe. Dies sei etwa in der Anfangszeit des Untertauchens der Fall gewesen. Ab dem Umzug in die P.straße (Anmerkung: 05/2001) habe sie regelmäßig Wein und Sekt getrunken. Sie habe etwa jeden zweiten oder dritten Tag getrunken. Ab etwa Ende 2006 habe sich der zuvor gelegentliche Alkoholkonsum gesteigert. Es habe aber immer auch Zeiten – von ein paar Wochen bis zu drei Monaten – gegeben, in denen sie weniger oder gar nichts getrunken habe. Unter Entzugserscheinungen oder anderweitigen Beschwerden habe sie nie gelitten, wenn sie nicht getrunken habe. Im Urlaub habe sie ebenfalls getrunken. Allerdings nicht mehr als zwei bis drei Flaschen Sekt beziehungsweise Wein verteilt über den ganzen Tag. Nach der Verhaftung habe sie nichts mehr getrunken. Entzugserscheinungen oder sonstige Beschwerden hätte sie nicht gehabt. Sie sei auch nicht medikamentös behandelt worden.

b) Zu Drogen und Krankheiten:

i) Antwort im Hauptverhandlungstermin vom 21. Januar 2016:

Drogen habe sie niemals konsumiert. Ernsthaft erkrankt sei sie nie gewesen.

ii) Antwort im Hauptverhandlungstermin vom 29. September 2016:

Die Antwort beziehe sich auch auf den psychischen Bereich. Medikamente habe sie nicht eingenommen. Lediglich rezeptfreie Schmerztabletten habe sie bei Bedarf gegen Kopfschmerzen eingenommen.

c) Zu den persönlichen Verhältnissen:

Antwort im Hauptverhandlungstermin vom 21. Januar 2016:

Sie habe nach der Zwangsräumung der Wohnung ihrer Mutter anschließend zusammen mit U. B... in der Wohnung von dessen Eltern gewohnt. Anschließend habe sie ein paar Wochen bei ihrer Oma und dann in ihrer eigenen Wohnung in der Sch.straße in Jena gewohnt.

d) Zur politischen Einstellung:

Antwort im Hauptverhandlungstermin vom 21. Januar 2016:

Die politische Einstellung von U. B... sei zum Zeitpunkt des Kennenlernens wie folgt gewesen: Er sei dagegen gewesen, dass zu viele Ausländer in Deutschland lebten und dadurch eine Überfremdung eintrete. Er sei aber auch gegen "Linke" gewesen. In den ersten Jahren der Beziehung habe er das Dritte Reich verherrlicht. Er habe aber nicht Hitler, sondern die Leistung der Soldaten im Zweiten Weltkrieg verehrt. Er habe die Existenz von Konzentrationslagern nicht geleugnet, wohl aber deren Umfang. Im Laufe der Jahre, insbesondere nach dem Untertauchen, seien die Gespräche politischer Art immer weniger geworden. In den letzten Jahren hätten sie praktisch gar nicht mehr über politische Themen gesprochen und seien auch oft in Restaurants mit ausländischer Küche gegangen. U. M... habe die gleiche politische Einstellung wie U. B... gehabt.

e) Zur Gewaltbereitschaft:

i) Antworten im Hauptverhandlungstermin vom 21. Januar 2016:

(1) U. B... sei sehr leicht reizbar gewesen und habe regelrecht ausrasten können. Sie habe niemals gesehen, dass er eine Person zusammengeschlagen habe, aber er habe bei Diskussionen sein Gegenüber schon gepackt und an die Wand gedrückt oder auf den Boden geworfen. Er sei auch ihr gegenüber handgreiflich geworden. Er sei ein "Waffennarr" gewesen. Wenn er Waffen gesehen habe, so habe er diese haben wollen. Sie habe niemals mitbekommen, dass U. B... eine Waffe entsorgt habe. Später habe er jederzeit eine Waffe bei sich gehabt, um sich einer drohenden Verhaftung entziehen zu können.

(2) U. M... sei nicht so schnell gewaltbereit gewesen. Ihm seien nicht so schnell die Argumente ausgegangen. Er sei vielmehr verbal beleidigend und zynisch geworden. Waffen seien für ihn Mittel zum Zweck, beispielsweise als Druckmittel bei einem Raubüberfall, gewesen. Er habe ebenso wie B... aus demselben Grund immer eine Waffe mitgeführt.

(3) Sie selbst habe die Einstellung der beiden Männer zu Waffen und Gewalt damals wie heute nicht geteilt. Sie hätte es nicht für möglich gehalten, dass die beiden Schusswaffen gegen Menschen einsetzen würden.

ii) Antwort im Hauptverhandlungstermin vom 16. März 2016:

Zu den Handgreiflichkeiten von U. B... ihr gegenüber könne sie sagen, dass es in der Zeit vor dem Untertauchen bis etwa Sommer 2001 vorgekommen sei, dass er sie geschlagen habe, wenn ihm bei einer verbalen Diskussion die Argumente ausgegangen seien. Konkret erinnere sie sich an folgende Situationen:

(1) Es habe Streit gegeben wegen einer Pistole, die U. B... offen auf dem Tisch herumliegen gelassen habe. Sie sei dagegen gewesen, dass Waffen offen zugänglich herumgelegen seien. U. B... sei das egal gewesen. Er habe den lautstarken Streit mit Schlägen beendet.

(2) Nach dem Umzug nach Zwickau – also in der zweiten Jahreshälfte des Jahres 2000 – hätten U. M... und sie einen privaten Internetanschluss in der Wohnung gewollt. U. B... sei dagegen gewesen, da er einen derartigen Anschluss als Sicherheitsrisiko betrachtet habe. Es sei über dieses Thema wiederholt zum Streit gekommen. U. B... habe sie dann geschlagen, um das Thema zu beenden. Erst Jahre später hätten sie dann in der F.straße einen eigenen Internetanschluss gehabt.

(3) Der Angeklagte G... habe 10.000 DM erhalten sollen. Sie sei absolut dagegen gewesen, weil das Geld ihrer Meinung nach beim Angeklagten G... wegen dessen Spielsucht nicht gut aufgehoben gewesen wäre. U. B... beendete die Diskussion, indem er sie geschlagen habe und das Geld etwa im Jahr 2000 oder 2001 an den Angeklagten G... übergeben habe.

iii) Antwort im Hauptverhandlungstermin vom 29. September 2016:

U. M... sei bei den beiden geschilderten Vorfällen anwesend gewesen. Er habe dabei nicht zugeschaut, sondern sei auf U. B... los, um sie zu verteidigen. Zwischen beiden habe sich eine heftige Prügelei entwickelt, die sie nicht näher beschreiben wolle.

f) Zu den Personen U. M... und U. B...:

i) Antwort im Hauptverhandlungstermin vom 21. Januar 2016:

(1) Die beiden Männer hätten ihr, was sie bereits erwähnt habe, in gewisser Weise misstraut. Sie hätten nämlich befürchtet, dass sie im Falle einer Festnahme belastende Angaben machen würde, weil sie die Haft und die von den Männern befürchteten unlauteren Vernehmungsmethoden der Polizei nicht würde ertragen können. Das Misstrauen habe möglicherweise zusätzlich darin begründet gewesen sein können, dass sie auf keinen Fall nach Südafrika hätte auswandern wollen.

(2) Die Persönlichkeit der beiden Männer sei nur schwer zu beschreiben. Sie seien einerseits äußerst brutal und andererseits ihr und den Katzen gegenüber liebevoll gewesen. Ihr Verhältnis zu U. M... sei mehr als freundschaftlich, nämlich so wie es zwischen Bruder und Schwester bestehen könnte, gewesen. U. B... habe sie unter Ignorierung seiner schlechten Seiten geliebt.

ii) Antwort im Hauptverhandlungstermin vom 29. September 2016:

(1) Politische Themen hätten in Gesprächen mit U. M... zunächst keine Rolle gespielt. Erst als sie über U. B... auch A. K..., R. W... und H. G... kennengelernt hätte, seien politische Aktivitäten hinzugekommen, über die man sich dann unterhalten habe. Nach dem Untertauchen seien keine gemeinsamen Gespräche über die Raubüberfälle geführt worden. Wenn die Bemerkung gefallen sei, man müsse sich wieder "wegen Geld umschauen", sie ihr klar gewesen, dass U. M... und U. B... wieder einen Raubüberfall planen würden. Sie selbst sei daran nicht beteiligt gewesen. Gleiches gelte für die Planungen eines Tötungsdelikts.

(2) Konfliktfelder mit U. M... habe es vor dem 26. Januar 1998 nicht gegeben. Das einzige Konfliktfeld mit U. B... bis zu diesem Zeitpunkt sei der Umstand gewesen, dass sie sich an ihn "geklammert" habe, was zu einer vorübergehenden Trennung geführt habe. Nach dem Untertauchen seien Konfliktfelder die verübten "Mordtaten" gewesen, in der Wohnung herumliegende Schusswaffen oder die 10.000 DM, die dem Angeklagten G... übergeben worden seien. Ein weiteres Konfliktfeld sei gewesen, dass sie Zigaretten geraucht und Alkohol getrunken habe.

(3) U. M... Motiv für das Untertauchen sei gewesen, das weitere Geschehen erst aus der Ferne zu beobachten. Er habe Propagandamaterial mit seinen Fingerabdrücken in der Garage gelagert gehabt und habe sich deshalb im Fokus der Ermittlungen gesehen.

g) Ergänzende Angaben zu den angeklagten Taten:

i) Antworten im Hauptverhandlungstermin vom 21. Januar 2016:

(1) Zur Tat Taschenlampen-Bombe am 23. Juni 1999:

Zu diesem Anschlag in Nürnberg habe sie keine Informationen.

(2) Zur Tat S... am 09. September 2000:

U. M... habe ihr berichtet, dass sie im September einen "Türken", der Blumenhändler gewesen sei, getötet hätten. Sie hätten beide auf ihn geschossen. U. B... habe bestätigt, dass beide geschossen hätten. Sie hätten ihr nicht erzählt, dass sie das Opfer nach der Tat noch fotografiert hätten. Mit der auf ihre Vorwürfe getätigten Äußerung von U. M..., es sei "eh alles verkackt" und er wolle es zum "knallenden Abschluss" bringen, habe er zum Ausdruck gebracht, dass für ihn eine Rückkehr ins bürgerliche Leben nicht mehr möglich sei und dass er sich irgendwann erschießen würde.

(3) Zur Tat P.gasse zur Jahreswende 2000/2001:

Sie könne keine Details dazu schildern, was die beiden über Köln gesprochen hätten. Sie hätte nur ab und zu das Wort "Köln" verstanden. Sie habe in der Zeitung von dem Bombenanschlag in Köln gelesen. Nachdem sie Wochen zuvor mitbekommen habe, dass die beiden Männer über Köln gesprochen hätten, habe es für sie nahe gelegen, sie zu fragen, ob sie mit dem Bombenanschlag in der P.gasse etwas zu tun hätten. Sie hätten ihr erzählt, die Bombe arbeitsteilig, also gemeinsam gebaut zu haben.

(4) Zu den Taten zum Nachteil Öz... am 13. Juni 2001 und zum Nachteil T... am 27. Juni 2001:

In ihrem Bericht von den Taten hätten sie nicht einfach von einem Türken gesprochen. Sie hätten vielmehr abwertende Worte wie "Kanake" oder "Dreckstürke" benutzt. Obwohl sie ihre Taten als inakzeptabel bewertet habe, habe sie sich in einer finanziellen als auch emotionalen Abhängigkeit zu den beiden befunden.

(5) Zur Tat zum Nachteil Tu... am 25. Februar 2004:

Als sie im Zusammenhang mit dieser Tat auf die beiden Männer eingeredet habe, mit dem Töten aufzuhören, hätte sie zur Antwort bekommen: "Einer mehr macht auch nichts mehr" oder "Ein Ali weniger".

(6) Zur Tat in der F.straße am 04. November 2011:

Am Abend des 03. November 2011 hätte sie ziemlich viel Sekt getrunken und sich betrunken gefühlt, als sie zu Bett gegangen sei. Sie hätte schon an diesem Abend das Gefühl gehabt, etwas stimme nicht, weil die beiden noch nicht zurück gewesen seien. Sie hätte deshalb auch die ganze Nacht kaum geschlafen. Am Vormittag des 04. November 2011 habe sie etwa noch eine Flasche Sekt getrunken. Sie sei am Computer gesessen und habe Radio, insbesondere Nachrichten, gehört. Telefonischen Kontakt habe sie zu U. M... und U. B... am 04. November 2011 nicht gehabt. Die beiden hätten ihr gesagt, sie solle sie nicht anrufen, wenn sie unterwegs seien. Die Brandlegung in der F.straße hätte zwei Punkte bewirken sollen: Es hätte nicht bekannt werden sollen, wie sie in den letzten Jahren gelebt und dass sie von A. E..., V. He..., M. D..., M.-F. B..., G. Fi..., C. R... und M. Str... unterstützt worden seien. Es sei nicht darum gegangen, Beweise zu vernichten, die ihre Straftaten offenlegen würden. Die DVDs, die sie habe verschicken sollen, würden auch das Gegenteil belegen. In der Zeit vom 04. November 2011 bis zum 08. November 2011 sei sie planlos mit der Bahn durch Mittel- und Norddeutschland gefahren. Von Glauchau sei sie nach Chemnitz gefahren. Von dort habe sie die Eltern M... und B... angerufen. Von dort sei sie nach Leipzig und weiter nach Hannover, Gera, Bremen, Halle und Jena gefahren. In Eisenach aber sei sie nicht gewesen.

ii) Antworten im Hauptverhandlungstermin vom 16. März 2016:

Zur Tat in der F.straße am 04. November 2011:

Mit der Wendung, sie habe "ziemlich viel Sekt" konsumiert, habe sie gemeint, dass sie gegen Mittag zu trinken begonnen und vor dem Schlafengehen aufgehört habe. Sie habe mindestens drei Flaschen Sekt getrunken. Als sie wohl gegen Mitternacht ins Bett gegangen sei, habe sie sich immer wieder festhalten müssen. Am nächsten Morgen habe sie sich nicht mehr an alle Details des Vorabends erinnern können. Am 04. November 2011 sei sie gegen 08:00 Uhr aufgestanden und habe von circa 09:00 Uhr bis 14:30 Uhr eine Flasche Sekt getrunken. Ausfallerscheinungen habe sie nicht gehabt. Es habe von U. M... und U. B... lediglich die groben Anweisungen gegeben, die Wohnung anzuzünden, die DVDs zu verschicken und deren Eltern zu informieren. Vor der Brandlegung habe sie nie darüber nachgedacht gehabt, wie sie im Ernstfall konkret vorgehen würde. Sie habe sich mit diesem Gedanken nicht befassen wollen und gehofft, dass diese Situation möglichst nie eintreten würde. Erst als sie erfahren hätte, dass U. M... und U. B... tot seien, habe sie damit begonnen, entsprechende Überlegungen anzustellen. Nachdem sie die Wohnung angezündet und sich anschließend mit A. E... getroffen habe und schließlich am Bahnhof in Chemnitz angekommen sei, habe sie zum ersten Mal aktiv über ihre weiteren Möglichkeiten nachgedacht. Ein weiteres Leben wie in den letzten 13 Jahren sei für sie nicht in Frage gekommen. Sie habe mit dem Gedanken gespielt, sich ebenfalls umzubringen. Sie habe dies aber wieder verworfen und sich nach vier Tagen der Polizei gestellt.

h) Angaben zu den versandten DVDs:

i) Antworten im Hauptverhandlungstermin vom 16. März 2016:

Im Jahr 2000/2001 habe sie aus Gesprächen von U. M... und U. B... entnommen, U. M... wolle eine DVD über die begangenen Raubüberfälle erstellen. Über Jahre hinweg habe sie nicht nachgefragt und auch nichts mitbekommen, was im Hinblick auf den geplanten Film gemacht worden sei. Als sie die beiden Männer darauf angesprochen hätten, sie solle die DVDs nach ihrem Tod versenden, habe sie sich Gedanken über den Inhalt des Films gemacht.

Da sie in die Herstellung des Films nicht miteinbezogen worden sei, und ihr der Film nicht gezeigt worden sei, habe sie vermutet, dass der Film auch das Töten von Menschen zum Inhalt habe. U. M... und U. B... hätten ihr auch niemals erläutert, aus welchen Gründen die DVDs nach dem Tod der beiden Männer durch sie versandt werden solle. Insbesondere sei niemals erörtert worden, dass mit dem Versand und der Veröffentlichung politische Ziele hätten erreicht werden sollen. Rückblickend glaube sie aber, es habe U. M... und U. B... mit dem eigenen Tod vor Augen beruhigt, dass trotz ihres Todes einmal ihr Tun veröffentlicht werden würde.

ii) Antwort im Hauptverhandlungstermin vom 29. September 2016:

(1) Ihr sei nicht bekannt gewesen, dass U. M... und U. B... bei ihren Fahrten versandfertig vorbereitete DVDs mit sich geführt hätten. Sie habe dies erst aus der Akte erfahren und sei zum wiederholten Male überrascht gewesen, wie sie im Unklaren gelassen und damit quasi belogen worden sei.

(2) Sie habe in ihrer Einlassung vom 09. Dezember 2015 zwar im Hinblick auf U. M... angegeben, sie habe nie die von ihm fotografierten Morde gesehen. Dass U. M... diese Fotos gemacht habe, sei eine Vermutung von ihr gewesen, weil U. M... im Urlaub meist fotografiert habe und er bei ihnen auch der "Technik-Freak" gewesen sei.

i) Angaben zu weiteren Personen:

i) Antworten im Hauptverhandlungstermin vom 21. Januar 2016:

(1) Zum Angeklagten G...

Sie habe ihn als "spielsüchtig" bezeichnet, weil sie wiederholt beobachtet habe, dass er in Gaststätten an mehreren Automaten gleichzeitig gespielt habe bis er kein Geld mehr gehabt habe. Ihrer Einschätzung nach habe er spielen müssen.

(2) Zum Angeklagten G...:

Sie hätten ihn in der Zeit kennengelernt, als sie in der L. Straße gewohnt hätten (Anmerkung: 02/1998 bis 08/1998). Er habe für sie die Wohnung in der W. Allee (Anmerkung: 04/1999 bis 08/2000) angemietet. Sie hätten ihn etwa ein- bis zweimal pro Monat getroffen, wobei er ihnen beim Einkaufen geholfen habe. Nach der Geburt seines ersten Sohnes im Jahr 2001 sei der Kontakt sporadischer geworden. Man habe sich nur noch alle paar Monate einmal getroffen. Nach der Geburt des zweiten Kindes im Jahr 2006 sei der Kontakt wieder regelmäßiger, d.h. zwei bis drei Treffen pro Monat, geworden. Die Intensivierung des Kontakts habe sich daraus ergeben, dass sie sich mit S. E... der Ehefrau des Angeklagten E..., angefreundet hätte, Der Angeklagte E... sei mit ihr am 11. Januar 2007 bei der Polizei in Zwickau gewesen, als sie dort unter dem Namen "S. E..." eine Zeugenaussage bezüglich eines Wasserschadens in der P.straße gemacht habe. Der Angeklagte E... habe zu diesem Zweck einen Ausweis seiner Ehefrau mitgebracht, mit dem sie sich dann bei der Polizei ausgewiesen habe. Die Angeklagte Z... gab weiter an, der Angeklagte E... habe zwei BahnCards "besorgt". Erläuternd führte sie hierzu in anderem Zusammenhang aus: Ab Sommer 2009 bis zu ihrer Festnahme im November 2011 habe sie immer eine BahnCard gehabt. Die BahnCards, die ein Foto von ihr enthielten, habe sie zum Fahren mit der Bahn benutzt. Sie sollten auch dazu dienen, sich auszuweisen, solle sie in eine Kontrolle geraten. Sie habe sich gedacht, dass bei einer Kontrolle auf die Vorlage eines Personalausweises verzichtet würde, wenn sie diese Bahnkarte mit ihrem Foto vorzeige. Ihre BahnCard habe auf "S. E..." gelautet. Sie habe diese über A. E... erhalten. Eine zweite BahnCard habe auf seinen Namen gelautet und sei von U. M... beziehungsweise U. B... genutzt worden. Der Angeklagte E... habe ihnen auch eine Krankenkassenkarte zur Verfügung gestellt, die sowohl U. M... als auch U. B... genutzt hätten. Letztmals habe ihr der Angeklagte E... am 04. November 2011 geholfen. Sie habe ihn nach der Brandlegung angerufen und ihn um Kleidung von S. gebeten, da ihre Kleidung nach Benzin gestunken habe. Der Angeklagte E... habe sie circa 10–15 Gehminuten vom Haus in der F.straße abgeholt. Sie seien zu ihm nach Hause gefahren, und er habe ihr Kleidung gegeben.

(3) Zum Zeugen D...

Er habe für sie die Wohnungen in der P.straße und in der Fr.straße angemietet. Der Kontakt sei über den Angeklagten E... hergestellt worden.

(4) Zum Zeugen M.-F. B...:

Er habe sie in einer Wohnung in der L. Straße wohnen lassen. Er habe U. M... seinen Reisepass auf den Namen "B..." aber mit dem Bild von U. M... zur Verfügung gestellt. Die Wohnung in der H.straße sei unter Vorlage des Passes angemietet worden. Weiter habe er für sie ein Konto eröffnet, über das sie verfügen hätten können, um beispielsweise Mietzahlungen abzuwickeln.

(5) Zum Zeugen G. F. F...

Er habe einen Reisepass für U. B... auf den Namen F... aber mit dem Bild von U. B... zur Verfügung gestellt. Der Pass sei für die Auswanderung nach Südafrika gedacht gewesen.

(6) Zum Zeugen C. R...:

Er habe für sie die Wohnung in der A. Straße angemietet.

(7) Zur Zeugin S. E...:

Sie habe die Zeugin 2006 kennengelernt und habe seither oft Kontakt zu ihr gehabt. Im Sommer habe man sich etwa drei- bis viermal monatlich getroffen, im Winter seltener.

ii) Antworten im Hauptverhandlungstermin vom 16. März 2016:

(1) Zum Angeklagten E...:

Sie habe den Angeklagten zwischen Mitte Februar und Spätsommer 1998 in der Wohnung in der L. Straße kennengelernt. Entweder M.-F. B... oder M. S... hätten den Angeklagten bei einem ihrer Besuche mitgebracht und vorgestellt. Der Angeklagte E... habe gewusst, dass U. B... eine Haftstrafe anzutreten gehabt habe, und dass in der von ihr angemieteten Garage in Jena Sprengstoff gefunden worden sei. Die weitere Entwicklung der Bekanntschaft zu ihm und ab 2006 auch zu seiner Ehefrau und den Kindern habe sie bereits geschildert. Am 11. Januar 2007 habe sie der Angeklagte B... – wie ebenfalls bereits angegeben – zur Polizei begleitet, wo sie unter dem Namen "S. E..." eine Aussage gemacht habe. Anschließend sei es zu einem Gespräch zwischen der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... einerseits und dem Angeklagten E... andererseits gekommen. Letzterer habe sie gefragt, warum sie drei denn eigentlich nicht wieder in das bürgerliche Leben zurückkehren würden beziehungsweise wann sie das Untertauchen abbrechen würden. A. E... habe gemeint, dass die Sache mit dem Sprengstoff in der Garage doch schon Jahre zurückliege und vermutlich bereits verjährt sei. Auch die Haftstrafe, zu der U. B... verurteilt worden sei, müsse doch auch irgendwann einmal verjährt sein. Aufgrund B... Hilfeleistungen in der Vergangenheit – Anmietung der Wohnung W. Allee, Hilfe bei größeren Einkäufen, Begleitung zur Polizei am selben Tag – hätten sie ihm so weit vertraut, dass sie ihm von den zurückliegenden "Raubüberfällen" berichtet hätten. Von den Tötungsdelikten und den Bombenanschlägen hätten sie ihm jedoch nichts berichtet. Am 04. November 2011, nachdem sie die Wohnung in der F.straße in Brand gesetzt habe, habe sie den Angeklagten E... angerufen und um ein Treffen gebeten. Als er gekommen sei, habe sie ihm erzählt, dass sie die Wohnung mit Benzin angezündet habe, und ihre Kleidung deshalb stark nach Benzin riechen würde. Sie würde deshalb Kleidung benötigen. Der Angeklagte E... habe sie gefragt, warum sie dies getan habe. Sie habe dem Angeklagten E... berichtet, dass U. M... und U. B... tot seien und dies ihr letzter Wille gewesen sei. Der Angeklagte E... habe ihr sodann in seiner Wohnung Kleidung von seiner Ehefrau überlassen und sie zum Bahnhof nach Chemnitz gefahren. Er habe sie dort gefragt, ob sie sich wie U. M... und U. B... umbringen, sich der Polizei stellen oder flüchten wolle. Da sie die Frage nicht beantworten habe können, sei sie ihm die Antwort schuldig geblieben.

(2) Zum Angeklagten S...:

Sie meine, sich zu erinnern, dass sie vor dem Untertauchen einmal in dessen Wohnung gewesen sei. Ansonsten habe sie ihn einmal in einem Café in einem Kaufhaus getroffen und dort eine Vollmacht für Rechtsanwalt Dr. E... unterzeichnet. Telefoniert habe sie mit ihm nie. Der Angeklagte S... habe, was ihr bekannt gewesen sei, mit U. M... und U. B... telefonischen Kontakt gehabt.

(3) Zur Zeugin S. E...:

Wenn die Zeugin auf Besuch gekommen sei, habe sie immer darauf geachtet, dass keine Waffen offen herumgelegen seien. Nachdem der Angeklagte E... über die Raubüberfälle informiert worden sei, habe sie die Zeugin S. E... darauf angesprochen und sie – die Angeklagte – habe ihr dies bestätigt. Von den Bombenanschlägen und den Tötungsdelikten habe sie der Zeugin nichts erzählt.

iii) Antworten im Hauptverhandlungstermin vom 12. Mai 2016:

(1) Zum Angeklagten G...:

Sie habe ihn im Jahr 1994 kennengelernt und bis zum Jahr 1997 jeweils an den Wochenenden getroffen. Als er dann nach Hannover verzogen sei, hätten sie sich etwa alle drei Monate getroffen, wenn er nach Jena gekommen sei. Kurz nach dem Untertauchen seien sie einmal zu dritt nach Hannover gefahren. Sie hätten den Angeklagten G... bitten wollen, ihnen eine Wohnung zu besorgen. Sie hätten ihn aber nicht angetroffen. Der Angeklagte G... habe sie in der Wohnung in der H.straße im Zeitraum von Juli 2000 bis Mai 2001 ein- oder zweimal besucht. Nach dem Umzug in die P.straße (Anmerkung: Mai 2001) bis zum Jahr 2004 hätten sie sich ein- bis zweimal pro Jahr, entweder bei einem gemeinsamen Urlaub oder bei sich zuhause, getroffen. Im Zeitraum von 2005 bis 2009 hätten sich nur noch die beiden Männer mit dem Angeklagten G... ein- bis zweimal pro Jahr getroffen. Zwischen 2009 und November 2011 sei sie selbst wieder bei etwa drei Treffen zwischen den beiden Männern und dem Angeklagten G... an dessen Wohnort in Lauenau dabei gewesen. Zwei weitere Treffen hätten im Frühjahr/Sommer 2011 stattgefunden. Der Grund für diese Treffen sei die Beschaffung eines neuen Reisepasses für U. B... gewesen. Der im Juni 2001 ausgestellte Pass hätte seine Gültigkeit verloren. Deshalb sei es im Frühjahr 2011 zu einem Treffen gekommen, um ein geeignetes Foto für den neuen Reisepass zu fertigen. Im Sommer habe sie alleine den neuen Reisepass beim Angeklagten G... abgeholt und an U. B..., der krank gewesen sei, übergeben. Sie habe den Angeklagten G... weder von den "Morden" noch den "Bombenanschlägen" informiert. Ob dies U. M... und U. B... getan hätten, wisse sie nicht. Allerdings hätten ihr U. M... und U. B... berichtet, dass sie dem Angeklagten G... etwa in den Jahren 2000 oder 2001 gesagt hätten, sie würden von Banküberfällen leben. Anlass für diese Information sei der Umstand gewesen, dass U. B... dem Angeklagten G... 10.000 DM aus einem Raubüberfall zur Aufbewahrung übergeben habe. Sie wisse nicht, ob der Angeklagte G... darüber informiert gewesen sei, dass die übergebenen 10.000 DM aus einem Raubüberfall stammen würden. Im Jahr 2006 hätten U. M... und U. B... den Angeklagten G... um eine Krankenversicherungskarte gebeten, weil es ihr – der Angeklagten – gesundheitlich schlecht gegangen sei. Der Angeklagte G... habe ihr dann eine solche Karte ausgestellt auf den Namen S. R..., besorgt. Damit habe sie zwei bis drei Mal einen Zahnarzt aufgesucht.

(2) Zum Angeklagten W...:

Sie habe den Angeklagten W... über U. B... und dessen Clique kennengelernt. Zwischen 1994 und 1998 hätten sie sich anfangs sehr oft getroffen, in der letzten Zeit bis 1998 dann etwas weniger. Nach 1998 habe sie ihn noch zwei- bis dreimal gesehen.

j) Angaben zu den Waffen:

i) Antworten im Hauptverhandlungstermin vom 21. Januar 2016:

Sie habe bereits ausgeführt, dass sie keine einzige Waffe selbst besorgt habe. Anfang November 2011 hätte sie etwa ein Dutzend Waffen in der Wohnung vermutet. Sie sei überrascht gewesen, um wie viele Waffen mehr es sich tatsächlich gehandelt habe. U. M... und U. B... hätten ihr demnach eine Vielzahl von Waffen nicht gezeigt und auch nicht davon berichtet. Da jeder von ihnen ein eigenes Zimmer gehabt habe, sei es auch leicht gewesen, Waffen vor ihr zu verstecken. Zu einzelnen Waffen wisse sie Folgendes:

(1) Einmal hätten sie sich mit dem Angeklagten C. S... in einem Café eines Kaufhauses getroffen. Während ihrer Anwesenheit sei keine Waffe übergeben worden. Erst im Rahmen des Prozesses habe sie erfahren, dass im Anschluss an dieses Treffen in einem Abrisshaus eine Waffe übergeben worden sein soll. Beschreiben könne sie deshalb diese Waffe nicht.

(2) Sie könne sich an die Waffe erinnern, die der Angeklagte G... gebracht habe. Sie sei bei der Übergabe nicht dabei gewesen und wisse deshalb nicht um welche Waffe es sich dabei gehandelt habe.

(3) U. B... habe ihr berichtet, eine weitere Pistole sei über J. W... geliefert worden. Sie meine sich daran zu erinnern, dass auch von einem Schalldämpfer die Rede gewesen sei. Dies könne sie aber heute nicht mehr beschwören.

(4) Im Jahr 2002 oder 2003 habe ihr U. M... erzählt, er habe eine Pumpgun bei einem "H." in einem Spieleladen in Zwickau besorgt. Sie habe ihn gefragt, was er mit dieser Waffe machen wolle. Er habe ihr geantwortet, mit einer Pumpgun könne bei einem Raubüberfall mehr Eindruck geschunden werden.

(5) Zu sonstigen Waffen, die sie in der Wohnung gesehen habe, könne sie keine Angaben machen, weil sie nicht nachgefragt habe, woher die Waffen gestammt hätten.

ii) Antworten im Hauptverhandlungstermin vom 16. März 2016:

(1) Im Zusammenhang mit der vom Angeklagten G... gebrachten Waffe könne sie noch angeben, sie denke, der Angeklagte G... sei im Sommer 2001 nach Zwickau gekommen. Er sei mit dem Zug angereist, und sie habe ihn am Bahnhof abgeholt. Gemeinsam seien sie zur Wohnung P.straße gegangen. Weitere Einzelheiten bezüglich des Besorgens, der Lieferung und des Verwendungszwecks der Waffe seien ihr nicht bekannt.

(2) Die Lieferung einer Waffe durch J. W... könne sie zeitlich nicht exakt einordnen. Sie denke, es sei zu Beginn des Untertauchens gewesen. Weitere Details zur Waffe seien ihr nicht bekannt.

iii) Antwort im Hauptverhandlungstermin vom 12. Mai 2016:

Ihr seien hinsichtlich der vom Angeklagten G... gebrachten Waffe keine weiteren Details bekannt. Sie sei jedenfalls bei der Übergabe der Waffe nicht dabei gewesen. Wenn der Angeklagte G... davon spreche, dass sie drei ihn für den Transport der Waffe benutzt hätten, dass sie drei ihn beschwichtigt und beruhigt und ihm zu verstehen gegeben hätten, dies sei eine Ausnahme gewesen und dass sie drei sich bei ihm entschuldigt hätten, so betone sie, dass sie bei einem derartigen Gespräch nicht dabei gewesen sei.

k) Verschiedene Details:

i) Antworten im Hauptverhandlungstermin vom 21. Januar 2016:

(1) Das Spiel "Pogromly" habe U. M... vor dem Untertauchen alleine erfunden und hergestellt. Zunächst habe es nur ein einziges Exemplar dieses Spieles gegeben. Nach dem Untertauchen hätten sie gemeinsam etwa 20 Exemplare in der Wohnung in der L. Straße hergestellt und verkauft. Dies sei einzig und allein deshalb erfolgt, um Geld zu verdienen. Der Zeuge A. K... habe sich um den Vertrieb der Spiele kümmern sollen und sie deshalb alle erhalten. Nach der Übergabe der hergestellten Spiele hätten sie keinen Kontakt mehr zu ihm gehabt. Noch im Jahr 1998 hätten sie dann aber erfahren, dass der Zeuge K... den erzielten Verkaufserlös für sich behalten habe.

(2) Den Rechtsanwalt E... habe sie nach ihrer Erinnerung zweimal angerufen und einmal getroffen. Das Treffen habe nicht in seiner Kanzlei, sondern in einer Gaststätte stattgefunden.

(3) Mit der Familie B... habe man sich während der Flucht dreimal getroffen. Erstmals im Frühjahr 1999, dann im Jahr 2000 und zuletzt im Jahr 2002. Die Angaben, die die Mutter von U. B... hierzu in der Hauptverhandlung gemacht habe, seien zutreffend.

(4) In den Jahren zwischen 1999 und 2007 seien die beiden nicht nur dann von zuhause weg gewesen, wenn sie Straftaten geplant und durchgeführt hätten. Darüber hinaus seien beide jährlich mindestens drei- bis sechsmal für jeweils ein bis zwei Wochen unterwegs gewesen.

(5) Sie hätten sich untereinander mit falschen Namen angesprochen. Sie selbst sei "Liese" oder "Lieschen" genannt worden. U. M... sei "Max" und U. B... sei "Gerry" genannt worden.

ii) Antworten im Hauptverhandlungstermin vom 16. März 2016:

(1) Sie meine, dass bereits Mitte 1998 schon die Rede davon gewesen sei, nach Südafrika auszuwandern. Konkreter sei es, soweit sie sich erinnern könne, erst Ende 1999 geworden. Zu diesem Zeitpunkt hätten sie U. M... und U. B... auch darauf angesprochen, ob sie mitkommen würde. Sie habe dies aber abgelehnt. Etwa im Sommer 2000 hätten die beiden ihre Auswanderungspläne aufgegeben. Sie wisse nicht mehr, ob sie ihr damals die Gründe für ihre Entscheidung mitgeteilt hätten.

(2) Anfang 2008 habe sie U. M... darauf angesprochen, ob sie sich im Falle einer Entdeckung ebenfalls umbringen würde. Sie habe ihm geantwortet, ein Suizid komme für sie nicht in Frage.

(3) In der Wohnung in der F.straße in Zwickau habe jeder von ihnen ein eigenes Zimmer gehabt. Lediglich das Wohnzimmer, die Küche und die beiden Bäder seien gemeinsam genutzt worden.

iii) Antworten im Hauptverhandlungstermin vom 12. Mai 2016:

(1) U. M... und U. B... seien damit einverstanden gewesen, dass sie Kontakt zu Rechtsanwalt Dr. E... aufgenommen habe. Die beiden wären ebenfalls an einer Information über die bestehende Straferwartung interessiert gewesen.

(2) Das erbeutete Geld sei in der P.straße in der Wohnzimmercouch verwahrt worden, so dass jeder Zugriff gehabt hätte. In der F.straße hätten U. M... einen Teil der Beute hinter seinem Schrank und U. B... einen weiteren Teil unter seinem Bettkasten deponiert gehabt. Sie hätte in ihrem Zimmer kein Geld aufbewahrt. In der Abstellkammer der Wohnung habe sich eine Geldkassette befunden. Diese sei entweder von U. M... oder U. B... immer wieder aufgefüllt worden, so dass sich darin immer etwa zwischen 5.000 € und 10.000 € befunden hätten. Mit diesem Geld hätten sie den Lebensunterhalt bestritten, also beispielsweise Miete bezahlt und Lebensmittel gekauft. Sie habe lediglich auf das Geld in dieser Kassette Zugriff gehabt und hätte von den Beiden Geld bekommen, wenn sie danach gefragt habe. Sie habe nicht gewusst, wieviel Geld U. M... und U. B... am Wochenende vor dem 04. November 2011 auf ihre Fahrt und zu welchem Zweck mitgenommen hätten.

iv) Antwort im Hauptverhandlungstermin vom 14. September 2016:

Ihr sei die Frage gestellt worden, welchen Sinn es mache eine Vertretungsvollmacht für Rechtsanwalt Dr. E... im Jahr 2000 bei dem Treffen mit dem Angeklagten S... in dem Kaufhaus zu unterschreiben, wenn sie ihn doch bereits ab dem 01. März 1999 mit dem Erholen von Akteneinsicht beauftragt habe. Hierzu könne sie nur angeben, sie habe die Vertretungsvollmacht unterschrieben, damit sie der Rechtsanwalt in dem gegen sie laufenden Ermittlungsverfahren vertrete. Die genauen zeitlichen Abläufe habe sie aber aufgrund des langen Zeitablaufs nicht mehr präsent.

v) Antwort im Hauptverhandlungstermin vom 26. Oktober 2016:

Sie könne die Frage, ob sie sich am 07. Mai 2000 in Berlin aufgehalten habe, nicht beantworten. Sie erinnere sich aber, dass sie etwa im Frühjahr/Sommer 2000 zusammen mit U. M... und U. B... in Berlin gewesen sei. Sie meine sich zu erinnern, dass es vor dem Umzug in die H.straße (Anmerkung: 07/2000) gewesen sei. Es habe keinen besonderen Grund für die Reise gegeben, außer dass sie einmal aus Chemnitz hätten herauskommen wollen. Sie hätten in Berlin ein touristisches Programm absolviert. Tagsüber seien sie ab und zu in ein Café gegangen. Eine Gaststätte namens "Wasserturm" sei ihr unbekannt. Sie hätte mit U. M... und U. B... zu keinem Zeitpunkt eine Synagoge aufgesucht oder ausgespäht. Sie kenne keine Synagoge in Berlin. Sie habe Bilder vom Eingangsbereich zum Innenhof der Synagoge in der R.straße in Berlin gesehen. Sie könne sich an diese Örtlichkeit nicht erinnern.

vi) Antwort im Hauptverhandlungstermin vom 08. Dezember 2016:

Der PC AMD, der unter dem Hochbett im Brandbereich E aufgefunden worden sei, sei sowohl von U. M... und U. B... als auch von ihr benutzt worden.

vii) Antwort in den Hauptverhandlungsterminen vom 20. Juni 2017 und vom 05. Juli 2017:

Im Hinblick auf die Raumaufteilung in der Wohnung in der H.straße sei zu erläutern, der Grundriss der Wohnung gebe die tatsächliche Raumaufteilung nicht wieder. Durch Einsetzen einer Trennwand sei aus der 3-Zimmer-Wohnung eine 4-Zimmer-Wohnung gemacht worden. Die Trennwand habe das kleinste der drei Zimmer nochmals in der Mitte in zwei Zimmer geteilt. Sie habe in der vorderen Hälfte, U. B... in der hinteren Hälfte des Zimmers gewohnt. U. M... habe das größere Zimmer bewohnt. Das Durchgangszimmer zur Küche habe als gemeinsam genutzter Wohn- und Essraum gedient.

3) Nachdem der psychiatrische Sachverständige Prof. Dr. S... sein vorläufiges Gutachten schriftlich zur Akte gereicht hatte, ließ sich die Angeklagte in der beschriebenen Weise im Hauptverhandlungstermin vom 10. Januar 2017 dazu zusammengefasst wie folgt ein:

a) Sie habe sich in der Anfangsphase der Hauptverhandlung nach ihrer Vorführung in den Sitzungssaal immer vor den wartenden Reportern umgedreht. Diese Handlungsweise sei am ersten Sitzungstag, als keiner ihrer damals drei Anwälte im Sitzungssaal gewesen sei, und sie sich desorientiert und alleingelassen gefühlt habe, instinktiv entstanden. Mit der Zeit sei es zu etwas Vertrautem geworden, was ihr eine gewisse Sicherheit gegeben habe. Erst im Dezember 2015 sei es ihr, nachdem die zermürbende Schweigestrategie aufgegeben worden sei und sie sich von ihren beiden neuen Verteidigern in ihrem Sinne vertreten gefühlt habe, gelungen, dieses Ritual aufzugeben und sich offener zu zeigen.

b) Sie habe sich von Anfang an auf Anraten ihrer Verteidiger bemüht, so wenig wie möglich Gefühlsregungen zu zeigen. Deshalb habe sie versucht in allen Situationen ihre Gefühle zu verbergen. Dies habe sie sich bereits in den Jahren des Untertauchens angewöhnen müssen. Der Eindruck "fehlender Betroffenheit" ihrerseits sei deshalb falsch. Vielmehr seien ihr manche Zeugen oder auch andere eingeführte Beweismittel sehr nahe gegangen. Sie habe sich aber dem anwaltlichen Rat folgend "betont gleichgültig" verhalten, obwohl es ihr je nach Begebenheit schwergefallen sei.

c) Als sie von dem Bombenanschlag in der K.straße erfahren habe, sei sie entsetzt gewesen und habe die Handlungsweise der beiden Männer nicht nachvollziehen können. Circa sechs bis sieben Wochen nach dem Anschlag seien sie gemeinsam in Urlaub gefahren. Sofern die in Augenschein genommenen Urlaubsbilder den Eindruck vermitteln würden, sie hätten einen völlig unbeschwerten Urlaub verbracht, habe sie dazu folgendes zu sagen: Zum Zeitpunkt des Urlaubs hätten sie schon über sechs Jahre im Verborgenen gelebt. Sie sei daran gewöhnt gewesen, sich nach außen hin unauffällig zu verhalten, auch wenn es ihr innerlich schlecht gegangen sei. Sie habe für sich keine Möglichkeit gesehen, sich von den beiden zu trennen und sich der Polizei zu stellen. Deshalb habe sie sich auch während des Urlaubs unauffällig verhalten, um keinen Streit zu verursachen und damit aufzufallen. Sie habe auch daran gedacht gehabt, nicht mit in den Urlaub zu fahren. Ihre Gefühle U. B... gegenüber hätten aber überwogen, und sie habe sich nicht vorstellen können alleine zurückzubleiben.

d) Jedes Wort ihrer Einlassung, ihr Bedauern und ihre Distanzierung von der rechten Szene sei absolut ernst gemeint gewesen. All dies sei das Ergebnis einer mehrjährigen Auseinandersetzung mit dem Geschehenen.

e) Sie habe die Fragen der Nebenklägervertreter nicht beantwortet, weil sie alle prozessrelevanten Fragen bereits beantwortet habe und zudem der Meinung sei, viele der gestellten Fragen würden eher in einen parlamentarischen Untersuchungsausschuss als in einen Strafprozess gehören.

f) Aufgrund der langen Untersuchungshaft und aufgrund der damit verbundenen Erschöpfung, aufgrund zunehmender Konzentrationsprobleme sowie Kopfschmerzen und Magenbeschwerden habe sie die Hilfe ihre Vertrauensanwälte bei der Formulierung der Antworten auf die ihr gestellten Fragen in Anspruch genommen.

4) Gegenüber dem von der Angeklagten selbst geladenen Psychiater Prof. Dr. med. J. B... äußerte sich die Angeklagte in mehreren ärztlichen Untersuchungsgesprächen. Prof. Dr. B... referierte die Angaben der Angeklagten in der Hauptverhandlung als Zeuge, die im Folgenden thematisch geordnet zusammengefasst dargestellt werden.

a) Alkoholkonsum:

Der Alkohol habe ihr geholfen die Situation zu ertragen, als sie festgestellt habe, dass ihre Argumente gegen das Töten von den beiden Männern nicht mehr gehört worden seien, Sie habe dem Alkohol verstärkt zugesprochen, wenn ihr ein weiteres Tötungsdelikt von U. M... und U. B... mitgeteilt worden sei und wenn die beiden längere Zeit unterwegs gewesen seien:

b) Erkrankungen:

Sie habe in der Vorschulzeit eine schwere Lungenentzündung durchgemacht. Sonstige schwerwiegende Erkrankungen – insbesondere unter Beteiligung des Kopfes – seien nicht aufgetreten.

c) Persönliche Verhältnisse:

Ihre Mutter sei als Studentin der Zahnmedizin in Rumänien von einem Kommilitonen schwanger geworden. Sie sei dann nach Jena zurückgekehrt, wo die Angeklagte am ... geboren worden sei. Ihren Vater habe sie nie kennengelernt. Sie hätte zunächst mit ihrer Mutter bei den Großeltern gewohnt und dann ab Ende 1975 im gemeinsamen Haushalt ihrer Mutter und Herrn T.... Diesen habe ihre Mutter Ende 1975 geheiratet. Sie hätten sich aber bereits 1976 wieder getrennt und dann 1977 scheiden lassen. Die Angeklagte habe anschließend mit ihrer Mutter wieder bei den Großeltern gelebt, die sie beide sehr gemocht habe. Jedenfalls ab ihrem dritten Lebensjahr sei sie primär von den Großeltern, vor allem der Oma, betreut worden. Ihre Mutter, so ihre Erinnerung, sei in der Vorschulzeit "eigentlich nicht da gewesen". G. Z... habe der nachfolgende Partner ihrer Mutter geheißen, von dem sich die Mutter aber bereits 1979 wieder getrennt habe. Ab diesem Zeitpunkt habe sie mit der Mutter zusammen in einer kleinen Wohnung in Jena gelebt. Das Verhältnis zur Mutter sei "manchmal etwas schwierig" gewesen, insbesondere dann, wenn die Mutter neue Partner mit in die Wohnung gebracht habe. Wegen der engen räumlichen Verhältnisse habe dies die Angeklagte mitbekommen. Die häusliche Situation habe sich ab 1985 gebessert, nachdem sie in eine Drei-Zimmer-Wohnung in Jena-Winzerla umgezogen seien. Die Mutter habe ein Alkoholproblem gehabt und sei oft "volltrunken" in der Wohnung gelegen. Sie habe deshalb keine Freundinnen mit nach Hause nehmen können, da die Mutter alkoholbedingt immer ein Risikofaktor gewesen sei. Die Pflege der Wohnung, der Kleidungs- und Lebensmitteleinkauf seien von der Mutter vernachlässigt worden. Deshalb habe sie vor der Mutter keinen Respekt mehr gehabt und habe sich für ihr häusliches Milieu "extrem geschämt". Im Sommer 1996 sei es für sie völlig unerwartet zu einer Zwangsräumung der Wohnung gekommen, weil die Mutter die Miete nicht mehr bezahlt habe. Dies sei der "Cut" in der Beziehung zur Mutter gewesen. Sie seien beide zunächst übergangsweise bei der Großmutter untergekommen. Von Spätsommer bis Jahresende 1996 habe sie dann in der Wohnung der Familie B... gewohnt. Ab 1997 habe sie dann eine eigene Wohnung gehabt.

d) Schule und Ausbildung:

Mit drei Jahren sei sie in den Kindergarten gekommen. In der Schule seien ihre Lieblingsfächer Deutsch und Staatsbürgerkunde gewesen. Im Jahr 1991 habe sie nach der 10. Klasse mit 16 Jahren ihren Schulabschluss gemacht. Sie hätte gerne Kindergärtnerin werden wollen. Ihre drei Bewerbungen seien jedoch abschlägig verbeschieden worden. Sie habe dann eine Gärtnerlehre im Jahr 1992 begonnen und 1995 abgeschlossen. Sie habe Floristin werden wollen. Allerdings habe sie in der Lehre weniger kreativ mit Blumen arbeiten können, sondern sei vielmehr mit Feldarbeit und Arbeiten im Gewächshaus betraut worden.

e) Beziehungen:

i) Ihr erster Freund und erster Sexualpartner sei M. R... gewesen. Sie habe ihn im Alter von circa 14–15 Jahren kennengelernt. Er sei damals vielleicht etwa 20 Jahre alt gewesen. Er sei arbeitslos gewesen und habe von Diebstählen gelebt. Sie habe an Diebstählen ihres Freundes mitgewirkt. Sie habe sich nicht an der Drangsalierung von vietnamesischen Ladenbesitzern beteiligt.

ii) Ihren nächsten Freund, den verstorbenen U. M..., habe sie schon länger aus der Clique im Wohngebiet gekannt. Sie habe sich mit ihm liiert, als sie in der Abschlussklasse der Schule gewesen sei. Er habe sie politisch beeinflusst und sei selbst ideologisch "deftig" gewesen. Man habe ständig rechtsradikale Musik gehört und sie hätten sich über den Zustrom von Ausländern aufgeregt, obwohl sie in Jena damit kein Problem gehabt hätten. Man habe diesbezüglich nicht den Zustand wie in den alten Bundesländern haben wollen. Hieraus hätten sich "Frustration und Ausländerfeindlichkeit" ergeben.

iii) U. B... habe sie an ihrem 19. Geburtstag, dem ..., kennengelernt. Er habe ein "dominantes Auftreten" gehabt, von dem Wirkung ausgegangen sei. Sie habe sich in ihn verliebt. Ideologisch seien er und sein Freundeskreis, die Kameradschaft Jena, radikaler als U. M... gewesen. Als U. M... im April 1994 zur Bundeswehr gegangen sei, habe sie sich im Guten von ihm getrennt. Sie sei dann mit U. B... zusammen gewesen. Sie habe am liebsten ständig mit ihm zusammen sein wollen. Alleine-Sein habe sie nur schlecht ertragen. Nachdem U. M... 1995 von der Bundeswehr zurückgekehrt gewesen sei, sei es zur Bildung einer freundschaftlichen Clique und gemeinsamen rechtsradikalen Aktionen gekommen. Am 13. April 1996 sei an einer Autobahnbrücke eine Puppe aufgehängt worden. Wenige Tage danach habe U. B... die Paarbeziehung mit ihr beendet und dies damit begründet, dass sie zu sehr "klammem" würde und ihm "keine Luft mehr gelassen" habe. Die Trennung sei für sie eines der schlimmsten Ereignisse überhaupt gewesen. Sie habe nicht mehr denken können und sei total hilflos gewesen. Sie hätte Heulkrämpfe gehabt. Sie habe, um U. B... Zuneigung zurückzugewinnen, einem ihr bekannten Vorhaben U. B..., entsprechend im August 1996 eine Garage angemietet. Sie habe dadurch U. B... zwar für sich zurückgewinnen können, aber in der Beziehung sei es nie mehr so gewesen wie früher. Sie hätte immer Angst gehabt, er könne sie wieder verlassen.

f) Misshandlungen durch U. B...:

U. B... sei ihr gegenüber immer wieder handgreiflich geworden.

Sie hätte dieses Thema von sich aus niemals angesprochen. Grund dafür sei bestehende Scham und der Umstand, dass sie beim Erzählen das Geschehene nochmals erleben würde. Anlässe für die körperliche Gewalt ihr gegenüber seien meist banale Anlässe gewesen. Also beispielsweise verbale Auseinandersetzungen über Anschaffungen, wenn U. B... nicht damit einverstanden gewesen sei, dass sie das Haus verlassen wolle oder wenn sie etwas getrunken habe. Sie habe sich anfangs gegen die Übergriffe gewehrt, zu einem späteren Zeitpunkt habe sie nur mehr geweint. Später sei sie abgestumpft gewesen und sei zunehmend auf die Gewalthandlungen "reaktionslos" geblieben. Zum Arzt sei sie niemals gegangen, weil dies zu weiteren Nachforschungen und zum Auffliegen der Gruppe hätte führen können. Trotz der gegen sie ausgeübten Gewalt habe U. B... keine Angst gehabt, dass sie die beiden Männer verlassen würde. Sie habe ihm immer wieder verziehen. Sie habe gewollt, dass er bei ihr bliebe. Das sei nur so gegangen. Im Laufe der Zeit habe sie es gelernt, die Körpersprache von U. B... zu verstehen und sich rechtzeitig zu fügen, sobald die Gefahr eines neuen körperlichen Übergriffs erkennbar geworden sei.

i) Vor dem Untertauchen im Januar 1998 sei es von Seiten U. B... ihr gegenüber nur zu einem festen Anpacken gekommen, was bei ihr häufig zu blauen Flecken geführt habe.

ii) In der Wohnung in der L. Straße, wo sie von Februar bis August 1998 gewohnt hätten, sei es zwei Mal zu Schlägen ins Gesicht und auf den Oberkörper gekommen. Die Streitanlässe seien banal gewesen, nämlich Alltagsgeschichten. Sie hätte blaue Flecken davongetragen, die sie beim Rausgehen hätte abdecken müssen.

iii) In der Wohnung in der A. Straße, wo sie von August 1998 bis April 1999 gewohnt hätten, sei es zu einem Vorfall gekommen, dass ihr U. B... beim Herausgehen aus dem Raum von hinten mit Wucht mit dem Fuß zwischen die Schulterblätter getreten sei. Man habe sich um Geld gestritten, nämlich was gekauft werden solle und was nicht. Nach dem Tritt sei ihr "die Luft" weggeblieben.

iv) In der Wohnung in der W. Allee, wo sie von April 1999 bis Anfang 2000 (Anmerkung: tatsächlicher Auszug Juli/August 2000) gewohnt hätten, sei es zu mehreren Vorfällen gekommen. Sie sei von U. B... wiederholt schwer geschlagen worden.

(1) Als Folge eines dieser Angriffe habe sie längere Zeit wegen zugeschwollener Augen und einer Einblutung ins Augenweiß die Wohnung nicht verlassen können.

(2) Bei einem weiteren Vorfall sei sie wegen der Schläge gegen ihr Gesicht zu Boden gegangen, und U. B... habe sie dort weiter mit dem Fuß gegen den Bauch getreten, so dass sie sich erbrochen habe.

(3) Bei einem Vorfall in dieser Zeit sei U. M... dazwischen gegangen. Zwischen U. M... und U. B... sei es zu einer heftigen Schlägerei gekommen. U. M... sei zeitweise ausgezogen.

v) In der Wohnung in der H.straße, wo sie von Juli 2000 bis April 2001 gewohnt hätten, sei die Anzahl derartiger Vorfälle zurückgegangen, was unter anderem dadurch bedingt gewesen sei, dass in dieser Wohnung jeder sein eigenes Zimmer gehabt habe. Es habe dort einmal eine Debatte gegeben. Thema sei gewesen, dass U. M... und U. B... für längere Zeit hätten wegfahren wollen, und sie habe wissen wollen, wohin sie fahren würden. U. B... habe das Gespräch abgewürgt, indem er sie am Hals heftig gewürgt habe. Sie hätte Todesangst gehabt.

vi) In der Wohnung in der P.straße, wo sie von Mai 2001 bis März 2008 gewohnt hätten, sei es – vor allem in der mittleren Phase des angegebenen Zeitraums – immer wieder zu körperlichen Übergriffen durch U. B... gekommen:

(1) U. B... habe einmal etwas dagegen gehabt, dass sie irgendwo hingehe. Sie habe dies aber gewollt und habe sich angezogen. Er sei dann reingekommen und habe ihr mehrfach ins Gesicht geschlagen. Sie habe die Schläge mit den Händen abgewehrt. Dies habe eine verstauchte Hand zur Folge gehabt.

(2) Sie habe von U. B... auch einmal einen Schlag auf ein Ohr erhalten, so dass sie eineinhalb Tage auf diesem Ohr überhaupt nichts gehört habe, und die Fähigkeit zu Hören dort erst langsam zurückgekommen sei.

(3) Es habe öfters Vorfälle gegeben, bei denen er sie plötzlich auf den Hinterkopf geschlagen habe.

g) Angaben zum Vorfeld der Taten und den Taten im engeren Sinn:

i) Politische Stimmungen und Meinungen habe sie erstmals in den Jahren nach ihrem Umzug nach Jena-Winzerla erlebt. Die Heranwachsenden des Viertels hätten sich dort an einer Skulptur im Freien – der Schnecke – getroffen, miteinander Musik gehört und getrunken. Im Alter von etwa 15 Jahren sei sie erstmals U. M... begegnet, der rechte beziehungsweise rechtsradikale Ansichten vertreten habe und andere damit indoktriniert habe. Durch U. B..., den sie Anfang 1994 kennen lernte, sei sie dann in ein noch radikaleres, nationalistisch und rassistisch orientiertes soziales Umfeld geraten. Sie sei sowohl von U. B... als auch von seinem Freundeskreis – der Kameradschaft Jena – auch wegen der kompromisslosen ideologischen Inhalte beeindruckt gewesen.

ii) Die von der Dreiergruppe im Vorfeld des Untertauchens durchgeführten Aktionen seien weitgehend in ihrem Sinne gewesen und von ihr, soweit sie davon gewusst habe, auch unterstützt worden.

iii) Anlass für ihre Flucht seien die am 26. Januar 1998 erfolgten Durchsuchungen ihrer und U. B... Wohnungen sowie der von ihr angemieteten Garage gewesen. Der Entschluss, sich dem polizeilichen Zugriff am 26. Januar 1998 durch Flucht zu entziehen, sei vor allem aus Angst vor den zu erwartenden Haftstrafen gefasst worden. Für sie selbst habe der Schritt in den Untergrund noch die Bedeutung gehabt, dass sie ihre Angst, U. B... könnte sich erneut von ihr trennen, massiv vermindert habe. Sie hätte das Gefühl gehabt, sie beide seien auf der Flucht nun "auf Gedeih und Verderb aneinander gekettet".

iv) Am Tag der Flucht habe sie von U. B... den Auftrag erhalten, die angemietete Garage in Brand zu setzen. Dies habe sie nicht getan, weil sie Leute in der Nähe der Garage gesehen habe und deren Gefährdung durch einen Brand befürchtet habe. Da habe sie keinen Brand legen können, weil "alles, was gewesen ist" immer unter der aus ihrer Sicht bestehenden Voraussetzung durchgeführt worden sei, dass niemand körperlich geschädigt werde.

v) Zu den Überfällen:

Mit diesen der Geldbeschaffung dienenden Delikten sei sie einverstanden gewesen. Sie habe sich weder an den konkreten Tatvorbereitungen noch an der Durchführung der Überfälle beteiligt. Dem sei sie nervlich nicht gewachsen gewesen. Den Einsatz einer Schusswaffe bei den Überfällen habe sie nicht gebilligt.

vi) Zu den Tötungsdelikten:

(1) Das erste Tötungsdelikt an E. S... sei am 09. September 2000 in Nürnberg begangen worden. Sie habe davon aber erst im Nachhinein erfahren. Mitte Dezember 2000 sei sie mit U. M... spazieren gegangen. Er habe sich irgendwie anders als normal verhalten. Sie habe ihn gefragt, ob es ihm nicht gutgehe und daraufhin sei er "rausgerückt". Er habe ihr von der Tötung erzählt. Sie habe erst gar nichts denken können. Ihr sei bewusst gewesen, dass etwas ganz Schlimmes, etwas Unfassbares passiert sei. Zuhause sei es dann zu heftigen Auseinandersetzungen zwischen ihr einerseits und U. M... sowie U. B... andererseits gekommen. Sie seien so verblieben, dass die beiden Männer nicht noch einmal töten. In der Folgezeit sei die Stimmung zwischen ihnen oft "eisig" gewesen und sie sei oft morgens schon weg, um sich den ganzen Tag draußen irgendwie zu beschäftigen. Abends sei man dann aber auf Gedeih und Verderb wieder zusammen gewesen.

(2) Im Juli 2001 hätten die beiden Männer ihr erzählt, dass sie am 13. Juni 2001 in Nürnberg A. Öz... und 27. Juni 2001 in Hamburg S. T... erschossen hätten. Sie sei nach dieser Mitteilung zu keiner Gefühlsregung fähig gewesen. Sie habe weder schreien noch heulen gekonnt. Sie sei wie stillgelegt gewesen. Sowohl in dieser Situation als auch nach den folgenden Taten hätten ihr U. M... und U. B... "mehrfach versprochen, nicht wieder zu töten". Sie habe dann irgendwann aufgehört zu diskutieren, weil sie gemerkt habe, ihre Argumente gegen das Töten würden von den beiden nicht mehr gehört.

(3) Von der Tötung der Polizeibeamtin Kie... und der schweren Verletzung des Polizeibeamten A... am 25. April 2007 habe sie ebenfalls erst in Nachhinein erfahren. Im Wohnzimmer ihrer Wohnung hätten ihr die beiden Männer berichtet, dass sie die Tat nur begangen hätten, um sich in den Besitz der Polizeiwaffen zu bringen. Das habe sie fassungslos gemacht. Sie habe die Tür zugemacht, den Fernseher laut gestellt und habe die beiden angeschrien, ob sie völlig "spinnen" würden. Das würde doch jetzt alle Dimensionen sprengen. Die beiden Männer hätten darauf gleichgültig reagiert.

(4) Als die Tötungsserie nach 2007 nicht mehr fortgesetzt worden sei, habe sie sich gedacht, die Männer würden ihr vielleicht nichts mehr erzählen. Sie habe nicht nachgefragt, weil sie sonst entweder gar nichts erfahren hätte oder wieder "viele Taten auf einmal präsentiert" bekommen hätte.

(5) (Anmerkung: Zu weiteren Tötungsdelikten wurde die Angeklagte Z... im Rahmen der Exploration durch den Zeugen Prof. Dr. B... nicht detailliert befragt.)

vii) Abwesenheiten von U. M... und U. B...

Die beiden Männer seien immer wieder von zuhause weg gewesen. Diese Abwesenheiten hätten zwischen drei Tagen und etwa drei Wochen gedauert. Sie seien mit dem Zug, mit dem Auto oder mit dem Wohnmobil unterwegs gewesen. Das von ihnen gewählte Transportmittel habe nichts darüber ausgesagt, was sie bei einer derartigen Abwesenheit vorgehabt hätten. Sie habe in der Regel nicht gewusst, wie lange und warum die beiden abwesend gewesen seien. Bei den Abwesenheiten der beiden Männer habe sie vielerlei Ängste ausgestanden und sich gefragt, was gerade passieren würde, und ob die Männer wiederkommen würden.

viii) Ereignisse im Zusammenhang mit der Enttarnung:

Sie habe einmal gegenüber U. M... und U. B... zwei "absolute Versprechen" abgegeben müssen. Diese seien gewesen, dass sie "nicht ohne Absprache aussteigen" und dass sie die versandfertig abgepackten DVDs verschicken würde.

(1) Die beiden Männer seien am 04. November 2011 schon mehr als eine Woche unterwegs gewesen. Sie habe von deren Tod aus dem Radio erfahren. Sie sei einerseits erleichtert gewesen, habe aber andererseits eine "totale Leere" in sich gespürt, "wie innerlich tot, wie eine Schockstarre". Sie habe großen Stress gefühlt und das Gefühl gehabt, zu handeln wie ein "Roboter". Als sie wieder habe denken können, sei ihre Kalkulation gewesen: Entweder sich zu stellen oder sich selbst etwas anzutun. Sie habe anschließend nur ihre Aufgaben erfüllt. Dazu habe gehört, die Eltern von U. M... und U. B... von deren Tod zu informieren und das "absolute Versprechen" hinsichtlich der DVDs zu erfüllen. Sie habe zwar von der Existenz dieser Datenträger gewusst. Sie sei aber an deren Herstellung nicht beteiligt gewesen. Den gespeicherten Film habe sie erstmals in der Hauptverhandlung gesehen. Vor der Brandlegung in der F.straße habe sie die bereits in vorangegangenen Stellungnahmen dargestellten Vorsichtsmaßnahmen walten lassen, um sicherzustellen, dass durch den Brand niemand körperlich zu Schaden komme.

(2) Anschließend sei sie vier Tage und Nächte mit der Bahn quer durch das Land gefahren. Sie habe überlegt, sich vor einen Zug zu werfen.

(3) Als sie sich gestellt habe, sei es für sei eine Befreiung gewesen, obwohl sie nun in Haft gewesen sei. Das Gefühl, nur noch für sich selbst verantwortlich zu sein, habe sie erleichtert.

Der Angeklagte E... äußerte sich selbst weder zur Person noch zur Sache.

Allein am 26. Juni 2018, dem 436. Hauptverhandlungstag, ließ er über seinen Verteidiger angeben, dass er im Laufe des Prozesses zum dritten Mal Vater geworden sei. Sein Sohn heiße ... und sei drei Jahre alt. Der Angeklagte E... bestätigte, dass es sich bei den Ausführungen seines Verteidigers um seine Angaben handelte.

Der Angeklagte G... äußerte sich am 06. Juni 2013 zur Person und zur Sache.

Während er die Angaben zur Person weitgehend in freier Rede vortrug, verlas er zur Sache lediglich eine schriftlich vorbereitete Erklärung. Fragen zur Person und zur Sache beantwortete er anschließend nicht.

1) Am 06. Juni 2013 – dem 7. Hauptverhandlungstag – äußerte sich der Angeklagte G... in der oben skizzierten Weise. Er führte dabei zusammengefasst aus:

a) Die Umstände zur Person stellte er wie festgestellt dar.

b) Zur Sache drückte er einleitend den Angehörigen der Opfer sein Mitgefühl aus und stellte fest, er sei bereit, Verantwortung zu übernehmen. Die objektiven Handlungen, die ihm in der Anklage vorgeworfen würden, seien zutreffend, nicht jedoch die von der Anklage angenommene subjektive Kenntnis bei ihm.

c) Er habe die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... etwa Anfang der neunziger Jahre in Jena kennengelernt. Sie seien alle Mitglieder einer Jugendclique gewesen. Sie hätten sich als Neonazis betrachtet, wobei die Angeklagte Z..., U. M..., U. B... und er sich zu der Fraktion der Clique gezählt hätten, die politisch etwas bewegen hätten wollen, indem sie den Leuten klargemacht hätten, dass sich das politische System in Deutschland ändern müsse. Mitte der neunziger Jahre hätten sie sich den Namen "Nationaler Widerstand Jena" gegeben. Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... hätten in dieser Zeit schon einen gewissen Bekanntheitsgrad und Ansehen genossen, weil die drei an vielen politischen Veranstaltungen beteiligt gewesen seien und Ideen hierfür geliefert hätten. Sie hätten mit ihrem Auftreten und ihrer Art in der Szene eine Autorität verkörpert.

d) Er könne sich erinnern, dass es – relativ selten – dazu gekommen sei, dass in der Szene darüber diskutiert worden sei, ob man politische Ansichten mit Gewalt durchsetzen könne. Nach seiner Wahrnehmung seien diese Diskussionen aber für alle Beteiligten nur theoretisch gewesen. Er habe es damals und bis zu seiner eigenen Verhaftung (Anmerkung: im Jahr 2011) nicht für möglich gehalten, dass die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... möglicherweise Gewalt in dem ihnen vorgeworfenen Ausmaß ausüben könnten. Daran habe auch der Sprengstofffund in der Garage nichts geändert. Als er die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... auf den Sprengstoff in der Garage angesprochen habe, hätten sie ihm gesagt, der Sprengstoff sei nur als ultimative Drohung gedacht gewesen. Ihm sei dies plausibel erschienen, da er gehört habe, der Sprengstoff sei nicht zündfähig gewesen.

e) Vor dem Untertauchen der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B..., habe er nicht gewusst, dass diese hinter den Bombenattrappen und dem Sprengstofffund gestanden hätten. Er habe vom Sprengstofffund zunächst aus der Presse und anlässlich eines Telefonats mit seiner Schwester nach der Flucht der drei erfahren. Dass sie für die Bombenattrappen verantwortlich gewesen seien, habe er erst einem Gespräch mit A. K... entnommen, der ihn ebenfalls kurz nach der Flucht der drei in Hannover besucht habe. Er habe sich A. K... gegenüber – auf dessen Frage hin – bereit erklärt, den dreien zu helfen. Für ihn seien die drei, trotz des Untertauchens, Freunde geblieben, die ihn – G... – geschätzt hätten.

f) Er habe in den Jahren nach der Flucht die drei Personen nach seiner Erinnerung circa einmal pro Jahr getroffen. Bis zum Jahr 2004 habe er sie entweder in ihrer Wohnung oder im Urlaub besucht. Nach seinem Ausstieg aus der rechten Szene etwa im Jahr 2004 sei der Kontakt zunächst abgerissen und man habe sich dann nur noch bei ihm in Hannover getroffen. Er habe diese Treffen damals lediglich als Wiedersehen alter Freunde gesehen, mit denen er sich ganz normal unterhalten habe. Während der gesamten Zeit habe er den drei geflohenen Personen auf verschiedenste Weise geholfen:

i) Kurz nach der Flucht habe er der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... einen Betrag von 3.000 DM geliehen, den er später wieder zurückerhalten habe.

ii) Im Jahr 2000 oder 2001 habe er von den dreien einen Betrag von 10.000 DM als Depotgeld bekommen. Er habe das Geld aufbewahren sollen. Er habe zwar von dem Geld nehmen dürfen. Es habe aber vorhanden sein müssen, wenn sie es benötigt hätten. Er habe das Geld allerdings vollständig für sich verbraucht und dies den dreien bei einem Treffen auch gesagt.

iii) Entweder im Jahr 2000 oder 2001 habe er einmal den Angeklagten W... besucht. Dieser habe ihn gefragt, ob er den dreien etwas nach Zwickau bringen könne. Er habe sich bereiterklärt. Der Angeklagte W... habe vor seiner Abfahrt einen Stoffbeutel in seine Reisetasche gepackt. R. W... habe ihn dann zum Bahnhof gefahren und ihm mitgeteilt, dass die Angeklagte Z... ihn am Bahnhof in Zwickau abholen werde. Während der Zugfahrt habe er wissen wollen, was er transportiere. Er habe in die Tasche gegriffen und einen Gegenstand ertastet, der sich wie eine Schusswaffe angefühlt habe. Er sei erschrocken und wütend gewesen, da er damit nichts zu tun habe wollen und zusätzlich eine Abneigung gegen Waffen habe. Die Angeklagte Z... habe ihn am Bahnhof in Zwickau abgeholt und sie seien in deren Wohnung in der P.straße gegangen. Dort habe er den Beutel an die beiden U.s übergeben. Einer von diesen habe die Pistole dem Beutel entnommen und sie durchgeladen. Er habe sie zur Rede gestellt und ihnen klar gemacht, dass er mit Waffen nichts zu tun haben wolle. Er habe den dreien sinngemäß vorgehalten, man könne sich nicht anmaßen, mit fünf Leuten die Welt zu retten. Er habe mit diesem Satz seinen Protest zum Ausdruck bringen wollen. Die Zahl "Fünf" sei lediglich willkürlich gewählt gewesen. Die drei hätten ihn dann aber beschwichtigt und beruhigt. Dass er zum Waffentransport eingesetzt worden sei, sei, so die drei, eine Ausnahme gewesen, da sie seine Einstellung zu Waffen gekannt hätten. Aber der Angeklagte W... habe nicht gewusst, wie er die Waffe sonst hätte transportieren sollen.

iv) Im Jahr 2001 habe er extra einen Reisepass auf seinen Namen anfertigen lassen, den U. B... dann als Ausweispapier genutzt habe.

v) Im Zeitraum von 2004 bis 2006, exakter könne er es nicht mehr eingrenzen, hätten ihn die drei wohl in Hannover besucht. Sie hätten ihm gesagt, sie bräuchten erneut seine Hilfe. Für den Fall einer Fahrzeugkontrolle würden sie ein legales Dokument benötigen. U. B... habe ihn gebeten, ihm seinen – also G... – Führerschein zu überlassen. Er habe das Gefühl gehabt, dass eine derartige Handlung verboten sei und habe sich deshalb in Ausreden geflüchtet, wie, dass er den Führerschein selbst bräuchte. Sie hätten darauf geantwortet, er solle seinen Führerschein einfach als verloren melden und einen neuen beantragen. Das Geld dafür würde er von ihnen bekommen. Sie hätten ihm versichert, dass sie den Führerschein nur für den Notfall einer Kontrolle benötigen würden und dass sie keinen "Scheiß" damit machen würden. Darauf könne er sich, wie er sich immer auf sie verlassen habe können, auch in diesem Fall verlassen. Er habe ihnen vertraut und deshalb seinen Führerschein übergeben.

vi) An einem Tag habe ihn einer der U.s einmal angerufen und mitgeteilt, dass es der Angeklagten Z... gesundheitlich schlecht gehe und sie dringend zum Arzt müsse. Er – G... – sei gebeten worden, eine Krankenkassenkarte einer Frau im Alter der Angeklagten Z... zu besorgen. Er habe eine Bekannte angesprochen und ihr 300 € für die Überlassung ihrer Krankenkassenkarte geboten. Sie sei einverstanden gewesen und habe ihm ihre Karte überlassen, die er weitergeleitet habe. Er habe dies getan, weil ihm die Angeklagte Z... leidgetan habe. Er habe es nicht getan, um einer Terrorzelle aus dem Untergrund das Morden von Menschen zu ermöglichen.

vii) Im Jahr 2011 hätten die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... ihren Besuch bei ihm angekündigt. Bei dem Treffen hätten sie ihm mitgeteilt, dass sein übergebener alter Reisepass abgelaufen sei, und sie nun einen neuen Pass benötigen würden. Er habe sich daraufhin geweigert, einen neuen Pass zu beschaffen. Sie hätten ihm gesagt, dass sie seine Hilfe benötigen würden und dass sie mit dem neuen Pass, wie in den vergangenen zehn Jahren mit dem alten Pass, keinen "Blödsinn" machen würden. Zudem müsse er ihnen schon deshalb helfen, weil er mit "dran" wäre, wenn die drei wegen des abgelaufenen Passes auf seinen Namen auffliegen würden. Er habe dann doch eingewilligt. U. B... habe ihm noch am selben Tag die Haare geschoren, und sie hätten den Reisepass beantragt. Als ihm der neue Reisepass nach einigen Wochen ausgehändigt worden sei, sei er von ihnen auch gleich abgeholt worden.

g) Er habe die geleistete Hilfe als Freundschaftsdienst angesehen und niemals daran gedacht, die Mitglieder einer terroristischen Vereinigung zu unterstützen. Auch die Treffen habe er als Zusammenkünfte von alten Freunden empfunden. Erst als man ihm bei seinen Vernehmungen im Ermittlungsverfahren die Taten vorgehalten habe, derer die drei verdächtigt worden seien, habe er erkannt, welchen Zweck die mit ihm bei den Besuchen geführten Gespräche gehabt hätten. Er habe dann die Urlaube und Treffen mit der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... anders bewertet und sie als "Systemchecks" – also zur Abklärung seiner persönlichen Lebensumstände zur Überprüfung, ob B... die Identität "G..." weiterhin habe nutzen können – eingeordnet. Er habe aber nicht schon damals gewusst, dass die Treffen diesem Zweck gedient hätten.

2) Der Angeklagte äußerte sich im Ermittlungsverfahren gegen ihn ab dem 05. November 2011 in zahlreichen Beschuldigtenvernehmungen. Nachdem er in der Hauptverhandlung nicht bereit war, außer seiner verlesenen vorbereiteten Stellungnahme, weitere Angaben zur Sache zu machen, wurden seine Angaben im Ermittlungsverfahren durch die Vernehmung der jeweiligen Vernehmungsbeamten beziehungsweise der bei der Vernehmung anwesenden Beamten in die Hauptverhandlung eingeführt. Thematisch geordnet und zusammengefasst führte der Angeklagte nach den glaubhaften Angaben der jeweiligen Vernehmungsbeamten beziehungsweise der Vernehmungszeugen im Wesentlichen wie folgt aus, wobei zusätzliche Details jeweils in der Beweiswürdigung an der Stelle niedergelegt sind, an der den entsprechenden Angaben Relevanz zukommt.

a) Zur politischen Entwicklung in Jena vor der Flucht am 26. Januar 1998

i) In seiner Vernehmung am 13. November 2011, deren Inhalt vom Vernehmungsbeamten KHK H... glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, gab der Angeklagte G... zusammengefasst an, er sei von 1988 bis 1997 Anhänger des "Nationalen Widerstands" in Jena gewesen. Sie hätten sich als Neonazis bezeichnet. Es seien circa zehn bis zwanzig Personen gewesen, namentlich könne er nur noch benennen: U. B..., U. M... den Angeklagten R. W..., A. K... und die Angeklagte Z.... Die ersten Bruchstellen, was politische Ansichten angehe, seien in den Jahren 1994 bis 1997 aufgetreten. Die Ansichten hätten immer weiter auseinandergeklafft. Innerhalb des Nationalen Widerstands habe es Richtungsdiskussionen gegeben. Er – der Angeklagte G... – habe sich zum gemäßigten Flügel gerechnet.

ii) In seiner Vernehmung am 01. Dezember 2011, deren Inhalt vom Vernehmungsbeamten KOK Sch... glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, gab der Angeklagte G... zusammengefasst an, es habe nie in der Szene die Frage gegeben, ob man in den Untergrund gehe. Es habe nur Diskussionen darüber gegeben, ob man mehr machen wolle als Demonstrationen. Diskutiert sei auch die Frage worden, ob man sich bewaffnen wolle oder ähnliches. Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... seien für die Bewaffnung gewesen, er – G...– und der Angeklagte W... dagegen.

iii) In seiner Vernehmung am 12. Januar 2012, deren Inhalt vom Vernehmungsbeamten KOK Sch... glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, gab der Angeklagte G... zusammengefasst an, es habe seit 1996 in der Szene Richtungsdiskussionen von den dreien, A. K... dem Angeklagten W... und ihm zur Frage der Bewaffnung gegeben. Die drei seien die "Hardliner" gewesen und hätten den Standpunkt vertreten, dass man "mehr machen" müsse. U. B... sei schon immer ein Waffennarr gewesen. Der Angeklagte W... und er hätten sich gegen eine Bewaffnung mit Schusswaffen ausgesprochen. A. K... sei eher unentschlossen gewesen. Diese Diskussionen seien nicht abgerissen, die Frage der Bewaffnung sei immer wieder ein Thema gewesen. Für ihn seien diese Diskussionen aber nur theoretischer Natur gewesen.

iv) In seiner Vernehmung am 17. Januar 2012, deren Inhalt vom Vernehmungsbeamten KOK Sch... glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, gab der Angeklagte G... zusammengefasst an, sie hätten sich in der Anfangszeit ihres politischen Tätigwerdens den Namen Nationaler Widerstand Jena gegeben. Die Ideengeber seien in der Regel U. M..., A. K... und T. B... gewesen. Sie hätten sich fest im Winzerclub in Jena getroffen und dort alle möglichen Aktionen wie das Anbringen von Aufklebern oder Spuckis geplant. Etwa 1996 habe sich eine Gruppe, bestehend aus dem Angeklagten W..., A. K..., den dreien und ihm selbst herauskristallisiert. Dort hätten dann auch die Diskussionen über gewalttätige Aktionen begonnen. Gewalt habe ausgeübt werden sollen gegen den Staat. Eine spezielle Fokussierung auf Ausländer habe es nicht gegeben. Gegen Gewalt seien der Angeklagte W... und er gewesen. Geredet hätten hauptsächlich die beiden U.s. Die Angeklagte Z... hätte aber genauso viel zu sagen gehabt wie jeder andere in der Gruppe. Sie sei durchsetzungsfähig und gewaltbereit gewesen. Sie habe beispielsweise einer Punkerin bei einer Bahnfahrt "direkt eine reingehauen", weil diese angeblich "blöd geguckt" habe.

b) Zu den sogenannten "Aktionen" vor der Flucht am 26. Januar 1998

i) In seiner Vernehmung am 13. November 2011, deren Inhalt vom Vernehmungsbeamten KHK H... glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, gab der Angeklagte G... zusammengefasst an, man habe zwar im Nachhinein im Freundeskreis von diesen Vorfällen – also der Puppe über der Autobahn mit Bombenattrappe, der Bombenattrappe im Stadion in Jena und den Briefbombenattrappen an die Thüringer Landeszeitung und die Stadtverwaltung Jena – erfahren und darüber gesprochen. Er sei aber daran nicht beteiligt gewesen. Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... hätten sich mit ihm im Vorfeld zu diesen Taten auch nicht ausgetauscht. Für ihn sei es auch nicht ersichtlich gewesen, dass seine Freunde damit etwas zu tun gehabt hätten. Ihm sei erst klar geworden, dass seine Freunde diese Straftaten begangen hätten, nachdem ihm A. K... bei einem Besuch bei ihm in Hannover mitgeteilt habe, dass in einer Garage, die im Zusammenhang mit den drei Personen gestanden hätte, eine Kiste, wie sie schon vorher benutzt worden sei, mit Sprengstoff aufgefunden worden sei. Seitdem seien die drei Personen auch abgetaucht gewesen.

ii) In seiner ermittlungsrichterlichen Vernehmung vom 14. November 2011, deren Inhalt von dem bei der Vernehmung anwesenden Staatsanwalt Dr. M. glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, gab der Angeklagte G... zusammengefasst an, im Jahr 1998, als in der Garage der echte Sprengstoff gefunden worden sei, hätten er und die anderen aus dem Nationalen Widerstand gedacht oder seien davon ausgegangen, dass U. M... und U. B... auch diejenigen gewesen seien, die in den Jahren zuvor die Bombenattrappen in Jena gelegt hätten.

iii) In seiner Vernehmung am 01. Dezember 2011, deren Inhalt vom Vernehmungsbeamten KOK Scha... glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, gab der Angeklagte G... zusammengefasst an, er habe von seiner Schwester telefonisch von dem Rohrbombenfund in der Garage erfahren. Das müsse Ende 1997 gewesen sein. Er habe daraufhin den Angeklagten W... angerufen und habe gefragt, was in Jena los sei. Ein paar Tage später habe ihn dann der Zeuge A. K... in Hannover besucht, weil er "darüber" am Telefon nicht sprechen habe wollen. Er habe ihm anlässlich des Besuchs dann über den Vorgang "Rohrbombe" berichtet. "Durch die Blume" habe er ihm weiter mitgeteilt, dass die drei auch die anderen Geschichten, also Briefbombe, Puppe und roten Koffer mit dem Kreuz, begangen hätten. Für ihn – G... – sei dies schlüssig gewesen, weil sie seines Erachtens sonst nicht geflohen wären. A. K... habe weitererzählt, dass er und R. W... schauen würden, wie sie helfen könnten.

iv) In seiner Vernehmung am 01. Dezember 2011, deren Inhalt vom Vernehmungsbeamten KOK Sch... glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, gab der Angeklagte G... zusammengefasst an, es habe nicht direkt Diskussionen im Vorfeld solcher Aktionen gegeben. Es sei vielmehr eine allgemeine Diskussion beziehungsweise eher ein Vortasten in dem Sinne gewesen: "Wie sieht es aus? Wäre das was für Dich?". Diese Diskussionen seien von den beiden U.s angestoßen worden. Die Angeklagte Z... sei auch immer dabei gewesen. Er könne nichts dazu sagen, ob noch andere Personen an den Aktionen beteiligt gewesen seien oder davon gewusst hätten.

v) In seiner Vernehmung am 12. Januar 2012, deren Inhalt vom Vernehmungsbeamten KOK Sch... glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, gab der Angeklagte G... zusammengefasst an, einer von den dreien habe ihm im Rahmen der ersten Gespräche nach der Flucht erzählt, dass der Sprengstoff der sichergestellten Rohrbomben von Th. St... stamme. In der Anfangszeit nach der Flucht habe der Angeklagte W... den drei Personen viel geholfen. Er habe ein eigenes Interesse daran gehabt, dass die drei nicht gefasst würden, weil er mit der Garage "etwas zu tun" gehabt habe. Was genau in der Garage gelagert gewesen sei, wisse er, G..., nicht. Der Angeklagte W... habe ihm aber "zu verstehen" gegeben, dass er, W... gewusst habe, was in der Garage gewesen sei.

vi) In seiner Vernehmung am 17. Januar 2012, deren Inhalt vom Vernehmungsbeamten KOK Sch... glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, gab der Angeklagte G... zusammengefasst an, die drei hätten ihm erzählt, Th. St... habe den Sprengstoff, der in der Garage aufgefunden worden sei, besorgt.

vii) In seiner Vernehmung am 17. Januar 2012, deren Inhalt vom Vernehmungsbeamten KOK Sch... glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, gab der Angeklagte G... zusammengefasst an, er habe durch einen Anruf seiner Schwester erfahren, dass die drei flüchtig seien. Er habe daraufhin Kontakt zum Angeklagten W... oder zum Zeugen A. K... aufgenommen. Kurz darauf sei er von A. K... aufgesucht und über die Vorkommnisse informiert worden. Er habe sich mit dem Angeklagten W... regelmäßig über die drei und den Rohrbombenfund in der Garage unterhalten. Bei einem dieser Gespräche habe ihm der Angeklagte W... gesagt, er sei froh, dass die drei auf der Flucht seien. Solange sie nämlich nicht da wären, käme es auch nicht zu einer Gerichtsverhandlung. In diesem Fall könne er davon ausgehen, ebenfalls angeklagt zu werden. Auf seine – G... – Frage, warum er da mitgemacht habe, habe ihm W... nur gesagt, die Rohrbomben seien die ultimative Drohung gewesen. Er habe auch die drei zu der Garage befragt. Sie hätten ihm geantwortet, dass ihnen Th. St... den Sprengstoff besorgt habe, und sie aber keine konkreten Pläne gehabt hätten, was sie damit hätten machen wollen.

viii) In seiner ermittlungsrichterlichen Vernehmung vom 24. Februar 2012, deren Inhalt von dem bei der Vernehmung anwesenden Staatsanwalt Dr. M. glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, gab der Angeklagte G... zusammengefasst an, sie hätten ihm auf seine Frage hin gesagt, dass sie noch nicht genau wüssten, was sie mit dem Sprengstoff hätten machen wollen.

ix) In seiner Vernehmung am 13. März 2012, deren Inhalt vom Vernehmungsbeamten KOK Sch... glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, gab der Angeklagte G... zusammengefasst an, A. K... habe ihn im Jahr 1998 in Hannover besucht, um ihm Sachen über die drei zu erzählen, die er am Telefon nicht habe sagen können. Es dabei darum gegangen, was in Jena gelaufen sei, insbesondere um die Sache mit der Puppe. Es sei darum gegangen, ihn vorzubereiten, falls ihn die Polizei aufgesucht hätte.

c) Zur Durchführung der Flucht

i) In seiner Vernehmung am 12. Januar 2012, deren Inhalt vom Vernehmungsbeamten KOK Sch... glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, gab der Angeklagte G... zusammengefasst an, bei dem ersten Treffen nach der Flucht habe er aus den Gesprächen bei dem Treffen erfahren, dass Th. St... ihre erste Anlaufadresse nach dem Untertauchen gewesen sei. Dieser habe sie auch an eine ihm nicht bekannte Person in Chemnitz weitervermittelt.

Er wisse noch, dass die drei verärgert gewesen seien, weil sie sich auf einige "nicht verlassen" hätten können. Die drei seien dann von Chemnitz nach Zwickau umgezogen.

ii) In seiner Vernehmung am 17. Januar 2012, deren Inhalt vom Vernehmungsbeamten KOK Sch... glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, gab der Angeklagte G... zusammengefasst an, die drei hätten ihm bei einem Campingurlaub erzählt, sie hätten sich auf ihrer Flucht zu Beginn an Th. St... gewandt. Dieser habe sie aber nicht in seiner Wohnung aufgenommen, sondern gleich an andere Personen weitergereicht.

d) Zu seinem Kontakt zu den drei Personen nach deren Flucht

i) In seiner Vernehmung am 05. November 2011, deren Inhalt vom Vernehmungsbeamten KOK L... glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, gab der Angeklagte G... zusammengefasst an, die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... seien 2006 oder 2007 ohne Voranmeldung zu seiner Wohnung nach Hannover gekommen. Er habe ihnen dann seine Handynummer gegeben. Er habe auch deren Telefonnummer erbeten, aber nicht erhalten. Sie hätten gesagt, die Nummer würde er nicht brauchen, denn sie würden ihn anrufen, wenn es nötig sei. Seit 2007 seien sie jedes Mal nach dem Urlaub oder während ihres Urlaubes bei ihm zu Hause vorbeigekommen. Letztmals seien U. M... und U. B... bei ihm vor zwei oder drei Monaten gewesen. Die Angeklagte Z... sei bei diesem letzten Besuch nicht dabei gewesen.

ii) In seiner Vernehmung am 06. November 2011, deren Inhalt vom Vernehmungsbeamten KOK L... glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, gab der Angeklagte G... zusammengefasst an, die drei Personen seien zu dem ersten Treffen ohne Voranmeldung gekommen. Er habe ihnen bei diesem ersten Besuch seine Telefonnummer gegeben und die folgenden Treffen seien dann telefonisch terminlich abgesprochen worden. Die ersten Jahre habe er sie nicht zuhause empfangen, dies sei erst in den Jahren 2010 und 2011 erfolgt. Bei den Gesprächen habe Politik keine Rolle gespielt. Die beiden Männer und dabei insbesondere U. M... hätten sich "heraushängen lassen", dass sie Geschäftsleute wären und was sie jetzt alles für Sachen machen und wieviel sie verdienen würden.

iii) In seiner Vernehmung am 13. November 2011, deren Inhalt vom Vernehmungsbeamten KHK H... glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, gab der Angeklagte G... zusammengefasst an, er habe ab dem Jahr 1997 bis 2006 oder 2007 keinen Kontakt zur Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... gehabt. Die drei Personen hätten ihn im Jahr 2006 oder 2007 in Hannover an seiner damaligen Wohnung erstmals wieder aufgesucht. Sie hätten angekündigt, ihn im Folgejahr wieder besuchen zu wollen, was sie dann auch getan hätten. Bei den Gesprächen hätten ihm die drei Personen mitgeteilt, dass sie sich eine Existenz abseits ihrer "früheren Aktivitäten" aufgebaut hätten. Natürlich habe man über die alten Zeiten und die damaligen politischen Ansichten gesprochen. Er habe zu verstehen gegeben, dass er aus der Szene "raus" sei. Auch die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... hätten zu verstehen gegeben, sie hätten damit abgeschlossen. Sie hätten ihn 2006 und 2007 in Hannover aufgesucht, 2008 habe man sich auf einem Platz in der Nähe des Bahnhofs in Hannover getroffen, 2009 habe man sich am Autohof in Lauenau und 2010 sowie 2011 beim ihm zuhause in Lauenau getroffen. Der erste Besuch habe ohne vorherige Verabredung stattgefunden; die nachfolgenden Besuche seien telefonisch angekündigt worden. Im Jahr 2011 hätten ihn nur U. M... und U. B... besucht, in den anderen Jahren seien sie immer zu dritt gekommen Bereits beim ersten Treffen habe er sie etwa sinngemäß gefragt: "Über Euch hört man ja Sachen!", worauf sie in etwa erwidert hätten, sie könnten ihm Sachen erzählen... Er habe als Antwort gegeben, er wolle nichts über die ganze Sache wissen. Damit habe er den Zeitraum des Untertauchens gemeint. Bei den Folgetreffen sei dieses Thema nicht mehr angesprochen worden.

iv) In seiner Vernehmung am 13. November 2011, deren Inhalt vom Vernehmungsbeamten KHK H... glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, gab der Angeklagte G... zusammengefasst an, er denke, er habe seinen Führerschein erst beim zweiten Besuch der drei Personen bei ihm übergeben. Hieraus schließe er, dass der erste Besuch möglicherweise bereits im Jahr 2005 stattgefunden habe.

v) In seiner ermittlungsrichterlichen Vernehmung vom 14. November 2011, deren Inhalt von dem bei der Vernehmung anwesenden Staatsanwalt Dr. M. glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, gab der Angeklagte G... zusammengefasst an, er habe die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... von früher gekannt. Er sei sich nicht sicher, ob das erste Treffen 2005 oder 2006 gewesen sei. Die drei hätten seine Telefonnummer und seine Adresse gewusst. Ihm sei von ihnen weder Telefonnummer noch Adresse bekannt gewesen. Die drei Personen seien jährlich vor oder nach ihrem Urlaub im Sommer bei ihm vorbeigekommen. Er habe nicht gewusst, dass sie noch im Untergrund leben würden. In der Zeitung habe gestanden, es gebe keinen Haftbefehl mehr, die Straftaten seien verjährt.

vi) In seiner Vernehmung am 25. November 2011, deren Inhalt vom Vernehmungsbeamten KOK Sch... glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, gab der Angeklagte G... zusammengefasst an, er habe bis zum Jahr 2005 ein oder zwei Mal im Jahr Kontakt zu den dreien über die ihm bekannte Handynummer aufgenommen und sich erkundigt, "falls irgendetwas" sei. Er habe ihnen aber den ersten Pass bei einem persönlichen Treffen übergeben, und es habe ein weiteres Treffen in Zwickau im Zusammenhang mit einer Waffenübergabe gegeben. Er habe dann den Kontakt abreißen lassen und sich nicht mehr gemeldet. Etwa im Jahr 2005 seien die drei dann ohne vorherige Anmeldung bei ihm in Hannover vor der Tür gestanden. Nach einem Gespräch mit seinem Verteidiger führte der Angeklagte G... aus, er müsse seine Angaben insoweit korrigieren als er circa 2001/2002 einmal mehr in Zwickau bei den dreien gewesen sei. Bei diesem Treffen seien jedoch keine Unterlagen übergeben worden. Auch bei dem erneuten Treffen im Jahr 2005, als sie unangemeldet vor seiner Tür gestanden seien, seien keine "Wünsche" an ihn herangetragen worden.

vii) In seiner Vernehmung am 12. Januar 2012, deren Inhalt vom Vernehmungsbeamten KOK Sch... glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, gab der Angeklagte G... zusammengefasst an, es habe jährliche "Systemchecks" gegeben. Damit meine er Treffen, in deren Verlauf von den dreien abgeklärt worden sei, ob es zu Veränderungen seiner persönlichen Lebensverhältnisse gekommen sei. Dazu hätten auch Strafverfahren gezählt, also ob seine Identität für die drei weiterhin gefahrlos nutzbar gewesen sei. Diese "Systemchecks" hätten überwiegend in den Urlauben der drei stattgefunden und hätten meist drei bis vier Tage gedauert. Bei den Treffpunkten habe es sich regelmäßig um Campingplätze gehandelt. Er habe zu den Treffen sein Handy nicht mitnehmen dürfen. Er habe nur die Fahrt gezahlt, der Rest sei von den dreien bezahlt worden. Die Angeklagte Z... habe am meisten bezahlt, sie habe die "Finanzen im Griff" gehabt. Sei man bei den Systemchecks einmal auf den Angeklagten W... zu sprechen gekommen, hätten die drei später deutlich gemacht, dass sie von ihm enttäuscht wären, weil er sich nicht mehr gekümmert habe.

viii) In seiner Vernehmung am 17. Januar 2012, deren Inhalt vom Vernehmungsbeamten KOK Sch... glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, gab der Angeklagte G... zusammengefasst an, er denke, er habe die drei erstmals im Jahr 2000 im Urlaub besucht. Bei einem Telefonat sei er gefragt worden, ob er sich vorstellen könne, mit ihnen eine Woche Urlaub zu machen. Sie hätten sich dann für den Sommer verabredet. Er sei mit dem Zug von Hannover nach Greifswald gefahren und U. M... habe ihn dort abgeholt. Sie seien dann mit dem Bus zu einem Campingplatz in der Umgebung von Lubmin gefahren. Sie hätten dort in einer Hütte gewohnt. Während des Aufenthalts hätten ihm die drei einen Rundflug spendiert. Sie hätten zwei Maschinen gemietet. U. M... und er seien in der einen Maschine, die Angeklagte Z... und U. B... seien in der anderen Maschine gesessen. Den zweiten Urlaub habe er im Jahr 2002 in der Nähe von Flensburg mit den dreien verbracht. Er sei mit dem Zug nach Flensburg gefahren und von dort mit dem Taxi zum Campingplatz. Es sei eine ziemlich teure Taxifahrt gewesen, die ihm aber die drei ersetzt hätten. Sie hätten in einem Mobilheim gewohnt. Er sei ungefähr drei bis vier Tage dortgeblieben. Den dritten Urlaub habe er im Jahr 2004 mit ihnen verbracht. An das Jahr könne er sich deshalb erinnern, weil er in diesem Jahr auch seine Freunde A. und S. kennengelernt habe. Er sei mit dem Zug angereist. Sie hätten ihn am Bahnhof in Lübeck mit einem großen Auto abgeholt. Sie seien dann in einen Ort gefahren, an dessen Namen er sich nicht mehr erinnere. Sie hätten in einem großen Wohnmobil gewohnt. Weitere Urlaube habe er mit den dreien nicht verbracht. Die Kosten für die Unterbringung und die Kurtaxe sei von den dreien getragen worden. Er habe nur die Fahrtkosten zahlen müssen. In der Öffentlichkeit habe er sie mit "Lisa", "Max" und "Gerry" anreden sollen.

ix) In seiner Vernehmung am 17. Januar 2012, deren Inhalt vom Vemehmungsbeamten KOK Sch... glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, gab der Angeklagte G... zusammengefasst an, mit dem erwähnten Begriff, die Angeklagte Z... habe "die Finanzen im Griff gehabt" habe er gemeint, dass die Angeklagte Z... immer die Rechnungen beglichen habe. Dabei sei es egal gewesen, ob es sich um Einkäufe, Restaurantbesuche oder Rundflüge gehandelt habe. Sie habe so selbstverständlich bezahlt, dass er davon ausgehe, sie habe dies auch in seiner Abwesenheit getan.

e) Zur Unterbringung der geflohenen Personen im Ausland

In seiner Vernehmung am 01. Dezember 2011, deren Inhalt vom Vemehmungsbeamten KOK Sch... glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, gab der Angeklagte G... zusammengefasst an, er sei auf Empfehlung von T. B... circa im Jahr 1999 zu Th. H... geschickt worden, um bei diesem abzuklären, ob es eine Möglichkeit gebe, die geflohenen Personen im Ausland unterzubringen. Th. H... habe ihm eine südafrikanische Telefonnummer gegeben. H... habe ihm gesagt, er hätte da jemanden, bei dem die drei auf dessen Farm leben könnten. Aus der Unterbringung im Ausland sei aber nichts geworden, da es für die drei nichts gewesen sei. Er habe diese Umstände bislang noch nicht angegeben, weil er Angst vor Repressalien habe.

f) Zu Geldsammlungen für die geflohenen Personen

i) In seiner Vernehmung am 25. November 2011, deren Inhalt vom Vernehmungsbeamten KOK Sch... glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, gab der Angeklagte G... zusammengefasst an, der Zeuge A. K... habe bis ungefähr 1999 Geld für die drei gesammelt. Es seien "Benefiz-Konzerte" für die drei veranstaltet worden. Das Geld sei an A. K... gegangen, der es an die drei weitergeben habe sollen. Da hätte es dann "irgendwie Ärger" gegeben. Genau wisse er es nicht. Er habe es vom Angeklagten W... erfahren. Der Angeklagte W... habe ungefähr bis ins Jahr 2000, etwas länger als A. K..., auch für die drei Geld gesammelt.

ii) In seiner Vernehmung am 01. Dezember 2011, deren Inhalt vom Vernehmungsbeamten KOK Sch... glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, gab der Angeklagte G... zusammengefasst an, entweder A. K... oder R. W... hätten zum Zwecke von Geldsammlungen ein Konzert und einen Balladenabend organisiert. Er habe vom Angeklagten W... erfahren, dass A. K... Geld übergeben habe sollen. Er sei aber nicht die gesamte Summe bei den dreien angekommen. Es müsse zu großen Unstimmigkeiten bei den dreien gekommen sein.

iii) In seiner Vernehmung am 13. März 2012, deren Inhalt vom Vernehmungsbeamten KOK Sch... glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, gab der Angeklagte G... zusammengefasst an, das Spiel "Pogromly" habe U. M... entwickelt, als er an der Technischen Universität in Ilmenau eingeschrieben gewesen sei. Es sei Mitte oder Ende der neunziger Jahre gewesen. Es sei ein extrem juden- und ausländerfeindliches Spiel gewesen. Der Angeklagte W... habe ihm erzählt, A. K... habe das Spiel "Pogromly" teuer an D. I... verkauft und den Kaufpreis erhalten. D. I... habe das Spiel in einer Dokumentation über den Thüringer Heimatschutz präsentieren wollen. Der Angeklagte W... habe ihm weiter erzählt, die drei seien "tierisch sauer" gewesen, weil das Geld aus diesen Verkauf nicht bei ihnen angekommen sei.

g) Zur Überlassung von 3.000 DM

i) In seiner Vernehmung am 25. November 2011, deren Inhalt vom Vernehmungsbeamten KOK Sch... glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, gab der Angeklagte G... zusammengefasst an, er sei 1998 oder 1999 vom Angeklagten W... angesprochen worden, ob er Geld für die drei geben könne. Er habe 3.000 DM gegeben. Er habe die 3.000 DM nicht mehr bekommen. Der Angeklagte G... korrigierte laut KOK Sch... unmittelbar danach seine Angaben und führte aus, er habe in den ersten Jahren nachgefragt, ob er sein Geld wiederbekomme. Sie hätten es abgelehnt. Das Geld sei für ihn abgeschrieben gewesen.

ii) In seiner Vernehmung am 01. Dezember 2011, deren Inhalt vom Vernehmungsbeamten KOK Sch... glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, gab der Angeklagte G... zusammengefasst an, er habe, als er den ersten Reisepass an die drei übergeben habe, auch seine 3.000 DM zurückbekommen. Das Geld habe ihm die Angeklagte Z... am Bahnhof in Zwickau übergeben. Darüber hinaus habe er von ihnen keine Geldbeträge bekommen.

iii) In seiner Vernehmung am 12. Januar 2012, deren Inhalt vom Vernehmungsbeamten KOK Sch... glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, gab der Angeklagte G... zusammengefasst an, er habe die 3.000 DM bereits im Jahr 2000 oder 2001 zurückerhalten.

h) Zum Depot "G..."

i) In seiner Vernehmung am 12. Januar 2012, deren Inhalt vom Vernehmungsbeamten KOK Sch... glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, gab der Angeklagte G... zusammengefasst an, er habe darüber hinaus, also zusätzlich zu der Rückzahlung der 3.000 DM, von der Angeklagten Z... noch einen Betrag von 10.000 DM erhalten. Er meine, die Übergabe sei in Zwickau gewesen. Der Betrag sei dazu gedacht gewesen, dass die drei darauf zugreifen könnten, wenn einmal "etwas sein" solle. Quasi als "Depot". Es sei ihm freigestellt worden, mit dem Geld zu machen, was er wolle. Lediglich wenn sie es gebraucht hätten, hätte es vorhanden sein müssen. Er – ... – habe es nach und nach vollständig ausgegeben. Als er die 3.000 DM zurück- und die 10.000 DM erhalten habe, habe er die drei gefragt, woher das Geld stamme. Sie hätten ihm gesagt, sie hätten eine Möglichkeit "zu leben" gefunden. Sie hätten ihm nicht gesagt, woher sie das Geld hätten. Er sei aber davon ausgegangen, dass es nicht "legal" sei. Er denke, dass der Waffentransport zeitlich nach der Übergabe der 13.000 DM gewesen sei.

ii) In seiner Vernehmung am 13. März 2012, deren Inhalt vom Vernehmungsbeamten KOK Sch... glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, gab der Angeklagte G... zusammengefasst an, er habe im Jahr 2001 einen Betrag von 13.000 DM zur Verfügung gehabt. Er habe davon verschiedene Fahrzeuge gekauft und 3.000 DM seiner Mutter zurückgegeben, die sie ihm geliehen habe. Das restliche Geld habe er auf Anraten der drei nach und nach in Kleinbeträgen in Euros umgetauscht.

i) Zum Depot "W..."

In seiner Vernehmung am 12. Januar 2012, deren Inhalt vom Vernehmungsbeamten KOK Sch... glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, gab der Angeklagte G... zusammengefasst an, die Angeklagte Z... habe ihm erzählt, dass auch der Angeklagte W... einen Geldbetrag von 10.000 DM bekommen habe. Die drei hätten ihn in den Jahren 2002/2003 gebeten, Kontakt mit dem Angeklagten W... aufzunehmen, weil sich dieser bei ihnen nicht mehr gemeldet hätte. Die drei hätten in diesem Zusammenhang auch daran erinnert, dass der Angeklagte W... noch 10.000 DM habe. Er habe dann den Angeklagten W... im Rahmen eines Treffens darauf angesprochen, ob dieser noch Kontakt zu den Dreien habe. Er habe dann reagiert, indem er ihn aufgefordert habe, er solle ihn mit dem "Scheiß" in Ruhe lassen.

j) Zum ersten Reisepass "G..." und zur ersten Krankenkassenkarte "G..."

i) In seiner Vernehmung am 25. November 2011, deren Inhalt vom Vernehmungsbeamten KOK Sch... glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, gab der Angeklagte G... zusammengefasst an, er sei im Jahr 2000 oder 2001 vom Angeklagten W... – ... erneut angesprochen worden, ob er den dreien weiterhin helfen würde. Der Angeklagte W... hätten dann einen gemeinsamen Kontakt zu den dreien hergestellt. Die drei hätten ihn gebeten, einen Reisepass ausstellen zu lassen, da er – G... – U. B... ähnlich sehe. Er solle sich beim Anfertigen von Passfotos eine Brille aufsetzen und sich vorher einen Schnauzbart wachsen lassen. Das habe er gemacht. Er habe den Pass in Hannover beantragt. Als er den Pass bekommen habe, habe er vom Angeklagten W... die Telefonnummer der drei erhalten und sie angerufen. Er habe daraufhin den Pass den dreien am Bahnhof in Zwickau übergeben. Der Aufenthalt habe nur eine Stunde gedauert, um im Falle von Nachfragen kein ungeklärtes Zeitfenster entstehen zu lassen. Seine Auslagen seien erstattet worden. Zusammen mit dem Pass habe er 2001 auch noch eine Krankenkassenkarte auf seinen Namen übergeben. Anschließend sei er von Zwickau weiter zu seiner Schwester gefahren.

ii) In seiner Vernehmung am 01. Dezember 2011, deren Inhalt vom Vernehmungsbeamten KOK Sch... glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, gab der Angeklagte G... zusammengefasst an, er habe den Pass am Bahnhof in Zwickau an die Angeklagte Z... übergeben. Bei dieser Gelegenheit habe er von ihr auch die 3.000 DM zurückerhalten.

k) Zu Wahrnehmungen im Hinblick auf Waffen bei der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... In seiner Vernehmung am 05. November 2011, deren Inhalt vom Vernehmungsbeamten KOK L... glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, gab der Angeklagte G... zusammengefasst an, er habe keine Waffen bei der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... bemerkt.

ii) In seiner Vernehmung am 25. November 2011, deren Inhalt vom Vernehmungsbeamten KOK Sch... glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, gab der Angeklagte G... zusammengefasst an, er habe Angst um seine Frau, wenn er weitere Angaben mache. Der Angeklagte W... habe ihn im Jahr 2001 oder 2002 überredet, einen Transport zu den dreien nach Zwickau zu übernehmen. Er habe in seiner Reisetasche einen Beutel transportiert. Er wisse nicht, was sich in dem Beutel befunden habe. Er wolle es auch nicht wissen. Nach einer Besprechung mit seinem Verteidiger führte er aus, er habe nicht in den Beutel geschaut, sondern den Beutel nur abgetastet. Es habe sich eine Waffe, eine Pistole mit einem geraden Lauf, in dem Beutel befunden. Am Bahnhof in Zwickau habe ihn die Angeklagte Z... zu Fuß abgeholt. Sie seien dann in die Wohnung der drei gegangen. Er könne den Weg beschreiben, wenn er in Zwickau wäre. In der Wohnung seien nur die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... anwesend gewesen. Die drei hätten die Waffe in Empfang genommen und in seinem Beisein ausgepackt und angesehen. Einer der U.s habe die Waffe durchgeladen. Es müsse daher auch Munition drin gewesen sein. Er habe ihnen gesagt, er wolle damit nichts zu tun haben. Er habe zum Ausdruck gebracht, dass man sich nicht anmaßen könne, mit fünf Leuten die Welt zu retten und dass er mit Waffen nichts zu tun haben wolle. Er habe den Angeklagten W... gefragt, woher dieser die Waffe habe. Er habe von W... darauf keine Antwort erhalten. Im Nachhinein habe ihm der Angeklagte W... auf Nachfrage dann gesagt, die drei bräuchten die Waffe. Es sei besser, wenn er nicht wisse, was sie damit vorhätten. Er solle nicht weiter fragen. Es habe sich bei diesem Treffen um das "zusätzliche Treffen im Jahr 2001/2002" gehandelt, das er in dieser Vernehmung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erwähnt habe.

iii) In seiner Vernehmung am 28. November 2011, deren Inhalt vom Vernehmungsbeamten KOK Sch... glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, gab der Angeklagte G... zusammengefasst an, er habe seinen Freund W... in Jena mit dem Zug besucht. Als er die Rückfahrt nach Hause habe antreten wollen, habe ihn der Angeklagte W... um einen Gefallen gebeten und ihm die Waffe in der Wohnung des Angeklagten W... in Jena übergeben.

iv) In seiner Vernehmung am 01. Dezember 2011, deren Inhalt vom Vernehmungsbeamten KOK Sch... glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, gab der Angeklagte G... zusammengefasst an, er habe den Angeklagten W... aus Freundschaft in Jena/Winzerla mehrere Tage lang besucht. Er habe nicht gewusst, dass er den dreien etwas anschließend habe übergeben sollen. Der Angeklagte W... sei am Ende seines Besuches bei ihm in sein Schlafzimmer gegangen, sei mit dem Stoffbeutel wiedergekommen und habe ihm den Beutel in seine Tasche gepackt. Der Angeklagte W... habe ihn gefragt, ob er den Beutel an die drei übergeben könne. Er – W... – stünde eventuell unter Beobachtung und er – G... – komme auf seinem Rückweg ohnehin in Zwickau vorbei. Zu diesem Zeitpunkt habe er nicht gewusst, dass sich in dem Beutel eine Waffe befunden habe. Der Angeklagte W... habe ihn dann zum Bahnhof nach Jena gebracht. Im Zug habe er – G... – dann gefühlt, was sich in dem Beutel befinde. Er habe dann vermutet, dass es sich um eine Waffe gehandelt habe. In Zwickau sei er aus dem Zug gestiegen und von der Angeklagten Z... abgeholt worden. Da er selbst sie nicht über seine Ankunftszeit am Bahnhof in Zwickau informiert habe, vermute er, dass sie vom Angeklagten W... telefonisch darüber in Kenntnis gesetzt worden sei. Sie seien dann zu Fuß zur Wohnung der drei geflohenen Personen in der P.straße gegangen. Diese Wohnung habe er ein paar Tage vor der gegenständlichen Vernehmung bei einer Ortsbesichtigung erkannt. Einer von den U.s habe die Wohnungstüre geöffnet. Er habe sich ins Wohnzimmer gesetzt und gesagt, er habe etwas für sie. Er habe den Beutel an einen der U.s übergeben. Dieser habe die Waffe herausgeholt und sie durchgeladen. Daraufhin sei er – G... – sicher gewesen, dass es sich um eine scharfe Waffe gehandelt habe. Zu diesem Zeitpunkt seien alle drei Personen im Wohnzimmer gewesen. Er habe gesagt, das wolle er nicht noch einmal für sie machen. Er wolle damit nichts zu tun haben.

v) In seiner Vernehmung am 12. Januar 2012, deren Inhalt vom Vernehmungsbeamten KOK Sch... glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, gab der Angeklagte G... zusammengefasst an, er habe den Angeklagten W... natürlich im Rahmen eines klärenden Gesprächs gefragt, woher die Waffe komme. Letzterer habe ihm geantwortet, er habe die Waffe von einem Besitzer des M., einem Szeneladen in der W.gasse in Jena. Weiter führte er aus, er gehe davon aus, dass ihm nicht alles erzählt worden sei, weil er ja gegen eine Bewaffnung gewesen sei. Einmal sei U. M... wohl so stolz gewesen, dass er ihm in einem Gespräch in der P.straße etwa in den Jahren 2002/2003 erzählt habe, er habe Kontakt zu einem Inhaber eines Computerspieleladens hergestellt. Dieser habe ihm – so U. M... – mehrere Waffen aus Chemnitz besorgt. U. M... habe ihm eine Pumpgun gezeigt und ihm angeboten, einmal zu schießen. Dies habe er aber abgelehnt.

vi) In seiner Vernehmung am 17. Januar 2012, deren Inhalt vom Vernehmungsbeamten KOK Sch... glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, gab der Angeklagte G... zusammengefasst an, der Angeklagte W... habe ihm erzählt, er – W... – habe wegen der Waffenbesorgung F. L... einen der Besitzer des Szeneladens M., angesprochen. Dieser habe ihn dann an seinen Partner, A. Sch... verwiesen.

vii) In seiner ermittlungsrichterlichen Vernehmung vom 24. Februar 2012, deren Inhalt von dem bei der Vernehmung anwesenden Staatsanwalt Dr. M. glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, gab der Angeklagte G... zusammengefasst an, er sei beim Angeklagten W... zu Besuch gewesen. Am Morgen seiner Abfahrt habe ihn der Angeklagte W... gebeten, einen Transport zur Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... zu übernehmen. Erst kurz vor Verfassen des Hauses habe er ihm einen Beutel in seine Tasche gelegt. In seiner Anwesenheit habe der Angeklagte W... nicht mit der Angeklagten Z... oder U. M... oder U. B... telefoniert. Als ihm der Angeklagte W... den Beutel in seine Tasche gepackt habe, habe er nicht gewusst, dass sich darin eine Schusswaffe befunden habe. Im Zug habe er dann gefühlt, was sich in dem Beutel befinde. Es habe sich metallisch angefühlt und habe die Form einer Schusswaffe gehabt. Er sei aber nicht davon ausgegangen, dass ihn der Angeklagte W... mit einer Schusswaffe im Zug fahren lasse. Er habe während der Zugfahrt keine Möglichkeit gesehen, die Waffe loszuwerden ohne Ärger zu bekommen. Im Stillen habe er wohl während der Fahrt gehofft, dass es sich doch nicht um eine Schusswaffe gehandelt habe, weil er davon ausgegangen sei, dass seine Freunde "so etwas nicht mit ihm machen" würden. Er gehe davon aus, dass der Angeklagte W... mit der Angeklagten Z... oder U. M... oder U. B... in seiner Abwesenheit telefoniert habe, weil sie sonst nicht gewusst hätten, wann sie ihn am Bahnhof hätten abholen sollen. Erst in der Wohnung habe er dann gesehen, dass es sich bei dem von ihm transportierten Gegenstand um eine Schusswaffe gehandelt habe. Wenn er angegeben habe, er hätte zu den dreien bei der Waffenübergabe gesagt, man könne sich nicht anmaßen "mit fünf Leuten die Welt zu retten", dann bitte er zu berücksichtigen, dass die Äußerung zur Zeit seiner Aussage schon etwa zehn Jahre zurückgelegen habe und er sich inhaltlich nicht mehr ganz genau festlegen könne. Insbesondere wolle er nicht, dass durch die Zahl "fünf" der Eindruck entstehe, er hätte als einer von Fünfen doch mit der Begehung von Gewalttaten sympathisiert. Er habe ihnen damals nicht zugetraut, dass sie Menschen ermorden würden.

viii) In seiner Vernehmung am 13. März 2012, deren Inhalt vom Vernehmungsbeamten KOK Sch... glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, gab der Angeklagte G... zusammengefasst an, es müsse in der P.straße gewesen sei, in der ihm U. M... die Pumpgun gezeigt habe. Er – M... – habe das Wohnzimmer verlassen und sei mit der Waffe zurückgekommen. Er sei sich nicht mehr ganz sicher, ob ihm U. M... wirklich angeboten habe, mit der Waffe zu schießen. Er habe dies mehr so empfunden. Jedenfalls sei U. M... "mächtig" stolz auf die Waffe gewesen und habe sie ihm gezeigt.

l) Zum Führerschein "G..."

i) In seiner Vernehmung am 05. November 2011, deren Inhalt vom Vernehmungsbeamten KOK L... glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, gab der Angeklagte G... zusammengefasst an, er habe U. B..., ohne dass er dafür eine Gegenleistung erhalten habe, im Jahr 2006 oder 2007 einen Führerschein zur Verfügung gestellt. Er habe deswegen die ganze Zeit keine Schwierigkeiten gehabt.

ii) In seiner Vernehmung am 13. November 2011, deren Inhalt vom Vernehmungsbeamten KHK H... glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, gab der Angeklagte G... zusammengefasst an, er glaube im Rahmen des zweiten Treffens mit der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... habe ihm U. B... gesagt, sie bräuchten seinen Führerschein und ob er – G... – ihnen die Fahrerlaubnis mitgeben könne. Auf seine Nachfrage, wofür sie sein Dokument denn bräuchten, hätten sie ihm etwa zur Antwort gegeben, er könne ihnen vertrauen, sie würden damit schon keinen "Scheiß" machen. Er habe sich Gedanken gemacht, was sie mit dem Führerschein machen könnten und sei zu dem Ergebnis gekommen, "Großes" könne man damit nicht machen. Die Freundschaft zu U. M... und U. B... habe ihm sehr viel bedeutet. Deshalb habe er den Führerschein übergeben. Gedanken an die missbräuchliche Nutzung des überlassenen Führerscheins habe er verdrängt.

iii) In seiner ermittlungsrichterlichen Vernehmung vom 14. November 2011, deren Inhalt von dem bei der Vernehmung anwesenden Staatsanwalt Dr. M. glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, gab der Angeklagte G... zusammengefasst an, er sei sich ziemlich sicher, dass er ihnen seinen Führerschein bei dem zweiten Treffen gegeben habe. Er könne nicht sagen, warum er ihnen seinen Führerschein überlassen habe. Sie hätten ihm gesagt, er solle sich keine Gedanken machen, es passiere nichts "Schlimmes" damit. Er solle ihnen vertrauen. Er habe es dann aus einem Gefühl der Verbundenheit gemacht.

iv) In seiner Vernehmung am 25. November 2011, deren Inhalt vom Vernehmungsbeamten KOK Sch... glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, gab der Angeklagte G... zusammengefasst an, die drei hätten ihn entweder im Jahr 2005 oder 2006 oder auch im Jahr 2007 mehrmals angerufen und um ein Treffen gebeten. Sie hätten ihn bei dem darauf erfolgten Treffen direkt gefragt, ob er ihnen seinen Führerschein geben könne. Es sei ihm klar gewesen, dass es "gut" sei, wenn man bei einer Kontrolle neben dem Pass auch noch den Führerschein vorzeigen könne. Die Auslagen für den Führerschein habe er bekommen.

v) In seiner Vernehmung am 01. Dezember 2011, deren Inhalt vom Vernehmungsbeamten KOK Sch... glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, gab der Angeklagte G... zusammengefasst an, er habe nach der Bitte der drei ihnen einen Führerschein zu beschaffen, seinen ihm erteilten Führerschein als verloren gemeldet. Daraufhin habe er einen Ersatzführerschein mit der Endnummer **52 erhalten. Diesen habe er übergeben.

m) Zur Krankenkassenkarte "R..."

In seiner Vernehmung am 12. Januar 2012, deren Inhalt vom Vernehmungsbeamten KOK Sch... glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, gab der Angeklagte G... zusammengefasst an, er meine, es sei im Jahr 2006 gewesen, dass ihn einer der U.s angerufen habe. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass die Angeklagte Z... krank sei und wegen einer Sache an den Eierstöcken dringend zum Arzt müsse. U., bat ihn, er solle jemanden ansprechen und eine Krankenkassenkarte besorgen.

Im Hinblick auf das Alter der Angeklagten Z... sei für ihn nur Frau Ro... in Frage gekommen. Er habe ihr die Karte für 300 € "abgequatscht", ohne ihr zu sagen, wofür die Karte bestimmt gewesen sei, Im Rahmen eines Treffens habe er die Karte an die drei übergeben. Er könne sich nicht erinnern, an wen von den dreien genau er die Karte übergeben habe.

n) Zur ADAC-Karte

In seiner Vernehmung am 25. November 2011, deren Inhalt vom Vernehmungsbeamten KOK Sch... glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, gab der Angeklagte G... an, er habe auch eine ADAC-Karte übergeben.

o) Zur zweiten Krankenkassenkarte "G..."

In seiner Vernehmung am 25. November 2011, deren Inhalt vom Vernehmungsbeamten KOK Sch... glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, gab der Angeklagte G... zusammengefasst an, er habe – ausgehend vom Jahr 2011 – ein paar Jahre zuvor nochmals seine Krankenkassenkarte übergeben.

p) Zum Reisepass "G..." ausgestellt im Jahr 2011

i) In seiner Vernehmung am 05. November 2011, deren Inhalt vom Vernehmungsbeamten KOK L... glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, gab der Angeklagte G... zusammengefasst an, er besitze einen Bundespersonalausweis und einen Reisepass, den er seit etwa drei Monaten habe. Den Pass finde er aber derzeit nicht. Er müsse sich irgendwo im Haus befinden.

ii) In seiner Vernehmung am 13. November 2011, deren Inhalt vom Vernehmungsbeamten KHK H... glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, gab der Angeklagte G... zusammengefasst an, U. M... und U. B... hätten im Rahmen ihres Besuches Anfang August 2011 in seinem Auto den im Juni 2011 neu ausgestellten Reisepass bemerkt. U. B... habe ihn gefragt, ob er ihnen den Reisepass zur Verfügung stellen könne. Er habe zunächst verneint. Sie hätten an das Gemeinschaftsgefühl appelliert und darauf hingewiesen, dass er ihnen ebenso wie beim Führerschein vertrauen könne. Er brauche sich keine Gedanken machen. Aufgrund der Erfahrungen mit dem Führerschein habe er keinen Anlass gehabt, an ihren Zusicherungen zu zweifeln.

iii) In seiner ermittlungsrichterlichen Vernehmung vom 14. November 2011, deren Inhalt von dem bei der Vernehmung anwesenden Staatsanwalt Dr. M. glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, gab der Angeklagte G... zusammengefasst an, Anfang August 2011 seien U. M... und U. B... zu Besuch gekommen. Sie hätten seinen neu ausgestellten Reisepass im Auto entdeckt. U. B... habe gefragt, ob er den Pass für eine "Weile" haben könne. Er habe nachgefragt und sie hätten gesagt, es habe doch bislang keine Probleme gegeben. Er könne ihnen vertrauen und er bräuchte nicht zu "wissen für was". Er habe den Pass dann übergeben. Er könne nicht sagen, warum er ihnen das Dokument überlassen habe. Sie hätten ihm gesagt, er solle sich keine Gedanken machen, es passiere nichts "Schlimmes" damit. Er solle ihnen vertrauen. Er habe es dann aus einem Gefühl der Verbundenheit gemacht.

iv) In seiner Vernehmung am 25. November 2011, deren Inhalt vom Vernehmungsbeamten KOK Sch... glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, gab der Angeklagte G... zusammengefasst an, im Jahr 2011 habe U. B... einen neuen Reisepass benötigt. Alle drei seien – wahrscheinlich nach vorheriger Terminabsprache – Ende April/Anfang Mai bei ihm zuhause in Lauenau erschienen. Er habe sich zunächst geweigert, an der Passbeschaffung mitzuwirken. Sie hätten ihn darauf hingewiesen, dass in den letzten zehn Jahren mit dem von ihm übergebenen Pass nichts "passiert" sei. Mit den Worten, er habe ihnen schon den Reisepass vor zehn Jahren gegeben, für Kneifen sei es jetzt zu spät, hätten sie ihm zu verstehen gegeben, dass es kein "Zurück" mehr gebe. Er habe sich dann dazu bereit erklärt. Damit er es sich nicht wieder anders überlege, habe ihm U. B... gleich die Haare geschnitten und sie seien dann zum Fotografen nach Rodenberg gefahren. Er sei mit der Angeklagten Z... im Fotostudio gewesen. Die beiden U.s hätten draußen gewartet. Im Passamt sei er zusammen mit der Angeklagten Z... gewesen. Dort habe er einen Reisepass und eine Meldebescheinigung beantragt. Die nicht benötigten Fotos von ihm – er denke, es seien circa sechs Stück gewesen – hätten die drei mitgenommen.

v) In seiner Vernehmung am 13. März 2012, deren Inhalt vom Vernehmungsbeamten KOK Sch... glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, gab der Angeklagte G... zusammengefasst an, zum Zeitpunkt seiner ersten Unterstützungshandlung sei er sich der Folgen nicht bewusst gewesen und habe dies als Freundschaftsdienst gesehen. Die Herausgabe des Reisepasses im Jahr 2011 sei für ihn deutlich schwieriger gewesen. Er habe nicht verlieren wollen, was er sich zwischenzeitlich aufgebaut habe. Zudem sei für ihn immer im Hintergrund gestanden, was sei, wenn die damit "Scheiße bauen" würden. Bei dem Besuch der drei Personen sei es hauptsächlich darum gegangen, ihn zur Übergabe eines Reisepasses zu überreden. Er habe seinen Pass nicht mehr zur Verfügung stellen wollen. Er habe versucht, den dreien seine Situation zu erklären. Sie hätten ihm zu verstehen gegeben, dass es für eine Weigerung zu spät sei. Dadurch, dass er seine Papiere schon vorher zur Verfügung gestellt habe, würde er mit drinhängen.

q) Zu den Ausweispapieren insgesamt

In seiner ermittlungsrichterlichen Vernehmung vom 14. November 2011, deren Inhalt von dem bei der Vernehmung anwesenden Staatsanwalt Dr. M. glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, gab der Angeklagte G... zusammengefasst an, er habe den "anderen" gerne geglaubt, dass mit den Dokumenten nichts "Schlimmes" passiere. Da habe er sich selbst betrogen. Er habe es verdrängt, dass etwas "Schlimmes" passieren könnte. Man habe schon davon ausgehen können, dass das nicht mit rechten Dingen zugehe. Er habe es außen vor gelassen, was sie mit den Dokumenten wohl tun würden.

r) Allgemein zum Angeklagten W...

i) In seiner Vernehmung am 06. November 2011, deren Inhalt vom Vernehmungsbeamten KOK L... glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, gab der Angeklagte G... zusammengefasst an, er habe in den Jahren von 1997 bis 2002 noch intensiveren Kontakt zum Angeklagten W... gehabt. Danach sei es weniger geworden.

Der letzte Kontakt mit ihm habe etwa 2006 oder 2007 stattgefunden.

ii) In seiner Vernehmung am 25. November 2011, deren Inhalt vom Vernehmungsbeamten KOK Sch... glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, gab der Angeklagte G... zusammengefasst an, der Angeklagte W... habe nach der Flucht der drei Personen zu diesen Kontakt gehabt. Zu einem zeitlich nicht genau erinnerlichen Zeitpunkt vor seinem – also G... – 30. Geburtstag (Anmerkung: ...) habe er den Angeklagten W... gefragt, ob dieser noch Kontakt zu den drei Personen habe. Der Angeklagte W... habe geantwortet, er habe "die Schnauze voll" von denen. Seither hätten sie über die drei nicht mehr geredet.

iii) In seiner Vernehmung am 01. Dezember 2011, deren Inhalt vom Vernehmungsbeamten KOK Sch... glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, gab der Angeklagte G... zusammengefasst an, er habe den Angeklagten W... 1989 außerhalb der rechten Szene kennengelernt. Sie seien dann beide in diese Szene "reingekommen". Ungefähr bis zum Jahr 2001 seien sie gut befreundet gewesen. Anschließend sei die Freundschaft beendet gewesen.

iv) In seiner Vernehmung am 01. Dezember 2011, deren Inhalt vom Vernehmungsbeamten KOK Scha... glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, gab der Angeklagte G... zusammengefasst an, der Angeklagte W... habe bis mindestens 2001 die Unterstützung der drei geflohenen Personen organisiert. Danach wäre sein – G... – persönlicher Kontakt zum Angeklagten W... – eingeschränkt gewesen, und er habe deshalb keine Informationen mehr. Im Mai 2003 oder 2004 – in diesen Jahren habe er letztmals seinen Geburtstag in Jena gefeiert – habe ihm der Angeklagte W... – ... auf seine Nachfrage gesagt, er habe "keinen Bock mehr". Er –... – habe diese Äußerung so verstanden, dass R. W... keine Lust mehr gehabt habe, die Unterstützung weiterhin zu organisieren.

v) In seiner Vernehmung am 12. Januar 2012, deren Inhalt vom Vernehmungsbeamten KOK Sch... glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, gab der Angeklagte G... zusammengefasst an, der Angeklagte W... haben den dreien in der Anfangszeit "auch viel geholfen". Der Angeklagte W... habe ihm – G... – erzählt, er habe auch einen Ausweis zur Verfügung gestellt. W... habe ihm zu verstehen gegeben, dass er – W... – gewusst habe, was sich in der Garage befunden habe.

vi) In seiner Vernehmung am 17. Januar 2012, deren Inhalt vom Vernehmungsbeamten KOK Sch... glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, gab der Angeklagte G... zusammengefasst an, bei seinem ersten Besuch beim Angeklagten W... nach der Flucht der drei habe ihm dieser erzählt, dass die drei bei ihm gewesen wären. Er habe ihnen seinen Personalausweis, sein Auto und Geld gegeben.

vii) In seiner Vernehmung am 17. Januar 2012, deren Inhalt vom Vernehmungsbeamten KOK Sch... glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, gab der Angeklagte G... zusammengefasst an, der Angeklagte W... habe ihn einmal gebeten, Kontakt zu den Eltern von U. B... aufzunehmen. Diesen habe er im Auftrag von U. B... mitteilen sollen, dass es ihm gut gehe. An eine Äußerung seinerseits gegenüber den Eltern, die würden sich eher erschießen als sich ergeben, könne er sich nicht erinnern.

s) Zum Anmieten des Wohnmobils, in dem in Eisenach U. M... und U. B... tot aufgefunden wurde

In seiner Vernehmung am 05. November 2011, deren Inhalt vom Vernehmungsbeamten KOK L... glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, gab der Angeklagte G... zusammengefasst an, er habe nie ein Wohnmobil angemietet. Am 25. Oktober 2011, dem Tag der Anmietung des Wohnmobils in Schreiersgrün bei Zwickau, habe er den Vormittag beim Amtsgericht in Hannover als Zuschauer verbracht. Er habe dann am Nachmittag zuhause in Lauenau bei Hannover geschlafen und habe ab 22:00 Uhr bei der Firma C. Cargo seine Arbeit verrichtet. Der ihm vorgehaltene Wohnmobil-Mietvertrag sei nicht von ihm. Die darauf befindliche Unterschrift "G... H." stamme nicht von ihm. Auf Frage, wer seine Gewohnheiten des Unterschreibens kenne, führte er aus, ihn würden viele Leute kennen, darunter auch U. M... und U. B... aus Jena.

Die beiden seien seit 2007 jedes Mal nach oder im Urlaub bei ihm zuhause vorbeigekommen. Auf den Vorhalt, er habe den beiden geholfen, das Wohnmobil anzumieten, äußerte er, er würde denen keine Gefälligkeiten erweisen. Nach einer Zigarettenpause gab er dann jedoch an, seine vorherige Äußerung, er würde denen keine Gefälligkeiten erweisen, sei definitiv unzutreffend. Er habe ihnen eine Gefälligkeit erwiesen. Sie hätten bei ihrem letzten Besuch bei ihm, seinen neuen Pass gefunden. Sie hätten ihn gefragt, ob sie den Ausweis "temporär" benutzten dürften. Er würde sein Dokument im Folgejahr wieder zurückbekommen. Er sei darauf dann eingegangen und habe den Pass übergeben.

t) Zu einzelnen Details

i) In seiner Vernehmung am 13. März 2012, deren Inhalt vom Vernehmungsbeamten KOK Sch... glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, gab der Angeklagte G... zusammengefasst an, er und der Angeklagte W... hätten Kontakt zu den Eltern von U. B... nach der Flucht gehabt. Er – G... – habe einmal mit den Eltern telefoniert und keine Gegenstände übergeben. Vom Angeklagten W... wisse er das nicht.

ii) In seiner Vernehmung am 13. März 2012, deren Inhalt vom Vernehmungsbeamten KOK Sch... glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, gab der Angeklagte G... zusammengefasst an, er kenne den Angeklagten C. S.... Dieser sei eine ganze Weile die "rechte Hand" des Angeklagten W... gewesen. Er wisse nichts davon, dass dieser auch einmal eine Waffe für die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... transportiert habe.

Der Angeklagte W... ließ sich in der Hauptverhandlung am 16. Dezember 2015 und 17. Dezember 2015, am 13. Januar 2016, am 14. Januar 2016 und am 17. November 2016 zur Person und Sache ein, beantwortete Fragen des Gerichts und der Prozessbeteiligten und gab eine Erklärung ab. Im Ermittlungsverfahren ließ sich der Angeklagte W... nicht ein.

Thematisch geordnet und zusammengefasst hat sich der Angeklagte W... wie folgt eingelassen:

1) Angaben zu den persönlichen Verhältnissen

a) Kindheit und Jugend

i) Er sei in Jena bei seinen Eltern aufgewachsen. Das Verhältnis zu ihnen sei normal gewesen. Die Erziehung habe er als streng empfunden. Er habe meist um 18:30 Uhr zu Hause sein müssen, andernfalls sei er mit Hausarrest bestraft worden. Sein Vater sei Lackierer gewesen, seine Mutter Feinmechanikerin oder andersherum.

ii) Er habe sich als Jugendlicher nicht frei genug gefühlt. 1992 sei er von zu Hause ausgerissen. In der Clique hätten U. B... und J. H... vorgeschlagen, abzuhauen. Sie seien zu mehreren mit dem Zug nach Gera gefahren, hätten zwei Autos gestohlen und seien zurück nach Jena gefahren. Unter der Lobdeburg in Jena hätte die Polizei auf sie gewartet. U. B... habe Gas gegeben und so seien sie entkommen und bis Österreich gefahren. Dort hätten sie das Auto in einem Steinbruch stehen lassen müssen. Sie hätten sich an die Kirche um Hilfe gewandt, die jedoch die Polizei gerufen habe. Auf dem Weg nach Hause sei er in ein Jugendheim gekommen. Dort habe es ihm gefallen. Er habe ein eigenes Zimmer gehabt und eine Tischlerausbildung machen können. Mit Einverständnis seiner Eltern und des Jugendamtes sei er dort bis 1993 geblieben.

iii) 1993 bis 1997 sei er wieder bei seinen Eltern und seiner Schwester gewesen. 1997 sei er dort ausgezogen und habe anschließend in verschiedenen Wohnungen in Jena bis zu seiner Verhaftung gewohnt.

b) Schule, Ausbildung und Arbeit

i) Von 1981 bis 1991 habe er verschiedene Polytechnische Schulen (Realschule) besucht. In der 9. Klasse sei er sitzen geblieben. Er wisse nicht mehr, ob er die Klasse wiederholt oder ein Berufsvorbereitungsjahr gemacht habe.

ii) Anschließend habe er vier bis fünf Monate eine Ausbildung zum Verkäufer absolviert, die er abgebrochen habe.

iii) Nach einer vorübergehenden Arbeit in einem Reinigungsuntemehmen habe er dann 1996/1998 eine Ausbildung zum Handelsfachpacker absolviert und sei anschließend bis zum Jahr 2000 in einem Teppichfachmarkt in Jena und Wernsdorf angestellt gewesen.

iv) In der Folgezeit habe er ein Interesse für Computer entwickelt. Das Arbeitsamt habe seine Umschulung zum Fachinformatiker bewilligt, die er 2003 erfolgreich abgeschlossen habe.

v) Ende 2003 bis 2007 sei er arbeitslos gewesen. Auch wegen seiner politischen Aktivitäten habe er Arbeitsplätze nicht erhalten. Ende 2005 bis Mitte 2007 habe er sich zum Programmierer/Hardware weitergebildet.

vi) Vom 01. Oktober 2007 bis zu seiner Verhaftung habe er Berufspraxis als Feinelektroniker erworben.

c) Beziehungen, Heirat und Kinder

i) Seine erste große Liebe sei 1989 in den Westen gezogen.

ii) 2002 habe er seine Frau J. kennengelernt, die er 2005 geheiratet habe. Das Verhältnis zu seiner Frau sei sehr gut. Sie habe ihn mehrfach besucht. 2004 sei seine Tochter ..., 2006 seine Tochter ... geboren worden.

d) Alkohol, Drogen und Krankheiten

i) Er trinke Alkohol. Als er den Führerschein neu gehabt habe, habe er wenig getrunken. Ab 2008/2009 habe er angefangen, jeden Abend ein Feierabendbier zu trinken.

ii) Er habe nie Drogen genommen.

iii) Er habe keine ernsthaften Erkrankungen gehabt, einmal habe er einen Kieferbruch erlitten.

2) Angaben zum politischen Werdegang

a) Interesse für Politik

Seit seiner frühesten Jugend habe er sich für Politik interessiert. Den Rücktritt von Erich Honecker habe er im Radio verfolgt. Sie hätten auf ein freies Leben gehofft. Da kein Wechsel in der Staatsführung eingetreten sei, habe er sich 1989 an den Montagsdemonstrationen beteiligt. Nach der Wiedervereinigung habe man mit den neuen Verhältnissen klarkommen müssen. Man habe versucht, sich einem politischen Lager zugehörig zu fühlen, ohne dass dahinter eine gefestigte Meinung gestanden habe.

Die Jugendlichen seien in zwei Lager geteilt gewesen, die einen eher national, die anderen ablehnend. Das sei zum Teil auch von dem Wohnort abhängig gewesen. Die Zugehörigkeit habe sich an der Kleidung und bei der Musik gezeigt. Er habe schon immer Nationalstolz gehabt, habe sich rechts zugehörig gefühlt. Über Freunde, die all diejenigen für Nazis gehalten hätten, die eine Deutschlandfahne geschwenkt hätten, habe er sich gewundert. Er habe sich der Gruppe in Lobeda angeschlossen. Dort sei man eher rechts gewesen. Er habe Chevignon Kleidung gehabt, aber keine Bomberjacke oder Springerstiefel.

b) Politisches Engagement

i) 1992 oder 1993 habe er versucht, sich in den Wahlkampf der NPD oder der DNP einzubringen. Er habe Plakate kleben dürfen. Er wisse nicht mehr, was darauf gestanden habe. Er sei begeistert gewesen, wie organisiert und diszipliniert alles abgelaufen sei. Das habe er gut gefunden.

ii) Wegen seiner Freundschaft zu A. K... sei er 1994 auf Veranstaltungen, Konzerte und zu dem Stammtisch in Rudolstadt gegangen, ab 1995 auf Demonstrationen.

iii) Die Szene habe "Skins" und "Scheitel" unterschieden. Erstere seien an Musik und Spaß interessiert gewesen, letztere hätten an Politik Interesse gehabt. Er sei ein "Scheitel" gewesen.

iv) 1999 seien große Teile derjenigen, die sich als "Thüringer Heimatschutz" verstanden hätten, in die NPD eingetreten, um einem Verbot des "Thüringer Heimatschutzes" entgegen zu wirken. Er sei überrascht gewesen als ihm T. B... einen Zettel hingehalten und ihn aufgefordert habe, diesen auszufüllen und zu unterschreiben. A. K... sei schon Mitglied in der NPD gewesen.

(1) T. B... habe dann jemanden für den Landesvorstand gesucht und habe auf ihn eingeredet. Er sei dann als Landesschulungsleiter gewählt worden. 2000 habe es eine Brauchtumsschulung mit E. Sch... in der Froschmühle gegeben, an der er teilgenommen habe.

(2) Erster Vorsitzender des NPD Kreisverbandes Jena sei C. S... geworden. Er, R. W..., sei Stellvertreter gewesen. Da es Stimmen gegeben habe, C. S... sei für diese Position zu jung, habe er, R. W..., den Vorsitz übernommen. Die Parteiarbeit habe ihm gelegen.

(3) Im Jahr 2000 sei in Winzerla ein Ortschaftsrat eingerichtet worden. Auf Vorschlag des C. S... sei er in den Ortschaftsrat gewählt worden. Es sei ihm nicht um Parteipolitik gegangen, sondern um Jugendarbeit und die Außendarstellung des Stadtteils. Er habe sich um das Freizeitangebot für Jugendliche gekümmert, ein Bürgerbüro eingerichtet und eine Internetseite aufgebaut. Der Vorsitzende des Ausländerbeirats habe ein Treffen mit ihm abgelehnt.

(4) 2001 sei er Pressesprecher der NPD Thüringen geworden.

(5) Nach der Enttarnung des T. B... sei er stellvertretender Landesvorsitzender der NPD geworden.

(6) 2002 sei er aus dem Ortschaftrat ausgeschieden, da er nach Lobeda umgezogen sei. Dort sei er wieder in den Ortschaftsrat gewählt worden und nach einem Jahr erneut wegen Umzugs ausgeschieden.

(7) Anschließend habe er bis 2008 verschiedene Ämter in der NPD bekleidet.

(8) 2010 sei er aus der NPD ausgetreten. An seiner Einstellung habe sich aber nichts geändert. Die Gründe für seinen Austritt wollte der Angeklagte W... zunächst nicht nennen. Schließlich gab er als Grund an, er habe fehlende Solidarität kritisiert.

3) Einlassung zur "Kameradschaft Jena", zum "Nationalen Widerstand Jena" und zum "Thüringer Heimatschutz"

a) "Kameradschaft Jena"

i) Er sei ein einfaches Mitglied in der Kameradschaft gewesen. Damals habe er kein Organisationstalent gehabt.

(1) Mit Mitgliedschaft meine er das Zahlen eines Mitgliedsbeitrages. Es habe keine Ausweise gegeben. Er wisse nicht wann, wo und von wem die Kameradschaft gegründet worden sei. Sie hätten wohl gesagt, dass es in anderen Städten Kameradschaften gäbe, und dass sie jetzt auch eine machen müssten. Er wisse aber nicht, ob es wirklich so gewesen sei.

(2) Mitglieder seien neben ihm A. K..., U. B... und H. G... gewesen. Es seien aber noch mehr dabei gewesen, etwa T. T..., der aber schnell wieder die Lust verloren habe. U. M... habe sich erst später eingebracht. Er wisse nicht, ob U. M... ein Mitglied gewesen sei. B. Z... habe er nicht als Mitglied, sondern als Begleitung des U. B... in Erinnerung. St. A... sei höchstens kurz Mitglied gewesen.

(3) Sie hätten sich nicht als autoritärer Kreis verstanden. Sie hätten mehr Qualität als Quantität haben wollen. Anders als in Rudolstadt hätten sie nicht jeden aufgenommen.

ii) Zu den Zielen der "Kameradschaft Jena" ("KSJ") machte der Angeklagte W... folgende Angaben:

(1) Die Kameradschaft sei ein Zusammenschluss von Menschen mit einer positiven Einstellung zur Heimat gewesen. Man sei nicht unpolitisch gewesen, habe aber auf schon Fertiges zurückgegriffen. Es seien Schnipsel "KSJ wünscht allen ein schönes Fest" von einem Riesenrad geworfen worden. Konsens sei die Forderung nach einem eigenen Jugendclub gewesen. Große Diskurse habe es nicht gegeben. Auf Kameradschaftsabenden sei es vielmehr um Interna wie Mitgliedsbeiträge oder das Rauchen bei Sitzungen gegangen,

(2) Ziel der Kameradschaft Jena sei es gewesen, den Verfall der Kultur zu verhindern. Sie hätten sich zur ganzen Geschichte bekannt, nicht von einem Teil abgewandt und gesagt, das müsse verteufelt werden. Er meine, dass man die deutsche Geschichte auf zwölf Jahre reduziere und dabei vergesse, dass sie seit Jahrtausenden bestehe. Er reduziere sie nicht. Er verherrliche sie auch nicht. Er meine, die Aufarbeitung sei einseitig. Man schaue nur, welche Schuld trage Deutschland, nicht aber, welche der Amerikaner, der Engländer, der Franzose oder der Pole. In Dresden würden die Opferzahlen heruntergerechnet.

(3) Er könne sich nicht an politische Gespräche erinnern. Sie seien aber nicht unpolitisch gewesen, hätten Flugblätter, an deren Inhalt er sich nicht erinnern könne, verteilt. Er widerspreche A. K..., dass sie die selbst geschrieben hätten.

b) "Nationaler Widerstand Jena"

i) Da T. B... die Sektion Jena des "Thüringer Heimatschutzes" gegründet habe, seien die Aktivitäten der "Kameradschaft Jena" eingeschlafen. 1998 oder 1999 habe T. B... den "Nationalen Widerstand Jena" geschaffen und einen Speicherplatz für eine Internetseite zur Verfügung gestellt. Den Namen habe T. B... festgelegt. Er, R. W... habe den ersten Entwurf der Homepage gemacht.

Der "Nationale Widerstand Jena" habe plötzlich bestanden. Er sei ein Zusammenschluss aller national Aktiven in und um Jena, der NPD, der "Jungen Nationaldemokraten" (JN) und der Sektion Jena des "Thüringer Heimatschutzes" gewesen.

ii) Der "Nationale Widerstand Jena" sei kein Verein, sondern ein loser Zusammenschluss gewesen. Zur Vorsicht, dass man nicht über Strukturen verfüge, die der Staat verbieten könne, habe es keine Treffen gegeben. Mangels Treffen habe es auch keine Meinungsbildung gegeben. Es habe immer wieder Aussteiger gegeben. Das sei kein Problem gewesen.

iii) Der "Nationale Widerstand Jena" habe Gewalt abgelehnt. Ziel sei es gewesen, das Volk in den Vordergrund zu stellen und die Kultur vor dem Verfall zu schützen. Sie hätten nicht ein Volk über das andere gestellt. Auch das "Fest der Völker" habe die Forderung nach einem Europa der Vaterländer enthalten. Ausländer und Asylpolitik hätten für sie nur eine untergeordnete Rolle gespielt. Sie seien nicht gegen Ausländer gewesen, sondern gegen die Ausländerpolitik.

iv) 2009 sei der "Nationale Widerstand Jena" im "Freien Netz Jena" aufgegangen.

c) "Thüringer Heimatschutz"

i) Er wisse nicht, ab wann der "Thüringer Heimatschutz" bestanden habe. Es sei schwierig zu sagen, was das gewesen sei. Jeder habe sich zugehörig fühlen können.

ii) Es habe "Mittwochs-Stammtische" gegeben. Das sei eine feste Anlaufstelle für Gleichgesinnte gewesen. Politik habe eine untergeordnete Rolle gespielt. Es habe keine Reden gegeben. Das wäre unsinnig gewesen, da einige sehr dem Alkohol zugesprochen hätten. T. B... habe sehr viel Informationsmaterial gebracht, das kostenlos weitergegeben worden sei.

iii) Auf Sonntagstreffen sei in ruhiger Atmosphäre besprochen worden, welche Aktivitäten man unterstützen wolle. So sei eine Aufspaltung der Mobilisierung verhindert worden. Es seien auch rechtliche Schritte gegen die Polizei besprochen worden. Teilgenommen hätten Leute aus Thüringen. Er habe keine Erinnerung an U. B... U. M... oder die Angeklagte Z... bei den Sonntagstreffen. Die Treffen seien oft Ziel der Linken gewesen.

iv) Nach der Enttarnung von T. B... sei unter dem Namen "Thüringer Heimatschutz" gearbeitet worden. So hätten sie bei dem Jahrhunderthochwasser 2000 geholfen.

v) M. B... habe 2005 versucht, den "Thüringer Heimatschutz" zu reaktivieren. Sie hätten das abgelehnt, da sie befürchtet hätten, dass das schnell zu einem Verbot hätten führen können.

vi) Ein 6 × 2 m großes Banner "Der Gott, der Eisen wachsen ließ...", das 2011 am Schulungszentrum, dem "Braunen Haus" angebracht gewesen sei, habe er als Relikt des "Thüringer Heimatschutzes" gesehen.

4) Einlassung zu der Zeit vor dem Untertauchen von U. B..., U. M... und der Angeklagten Z...

a) 1991 bis 1993 habe er U. B... und J. H... an der Tischtennisplatte getroffen. Der Angeklagte G... sei da noch nicht dabei gewesen.

b) 1993 bis 1994 sei er regelmäßig in einer Jugendclique gewesen. Der Angeklagte G... sei dabei gewesen, möglicherweise auch J. H... und U. B..., nicht aber U. M..., die Angeklagte Z... oder der Angeklagte S....

c) Ende 1993/Anfang 1994 habe er über die Freundin von U. F... J. H... im A. Jugendclub getroffen. Ob U. B... gewesen sei, wisse er nicht. U. M... die Angeklagte Z... und der Angeklagte S... seien nicht da gewesen.

d) 1994 habe er den Führerschein bekommen. Es habe dann keine festen Treffpunkte gegeben. Er sei mit A. K... herumgefahren. U. M... die Angeklagte Z... und St. A... habe er auch einmal auf einer Dorfdisco-Veranstaltung getroffen. Er erinnere sich an ein Skinkonzert in Rudolstadt, auf das er mit A. K... gefahren sei. Das sei der Beginn von vielen Fahrten zu den "Mittwochsstammtischen" in Rudolstadt gewesen. U. B... sei da wohl schon dort gewesen, da er damals mit A. D... aus Rudolstadt befreundet gewesen sei. Den Angeklagten G... habe er öfters zu Hause getroffen, ob auch auf den Stammtischen, wisse er nicht.

e) Ab Ende 1994/Anfang 1995 sei der Winzerclub regelmäßiger Treffpunkt geworden, um die Abendgestaltung nicht dem Zufall zu überlassen. Dort habe er mit St. A... und U. B... Karten gespielt. Die Angeklagte Z... habe er da erstmals bewusst als Freundin von U. B... wahrgenommen. Auch U. M... sei da gewesen.

f) Ab 1996 habe er seine Freizeit in Lobeda-West verbracht. Dort hätten A. und Ch. K... gewohnt. In dem dortigen Jugendclub habe er J. W... kennengelernt. Gelegentlich habe er dort A. K... und U. B... getroffen. Keine Erinnerung habe er an die Angeklagte Z..., U. M... und den Angeklagten G...

g) Der Freundeskreis um J. H... und C. C... habe ihm bei der Renovierung seiner Wohnung und beim Umzug geholfen. U. B..., U. M... die Angeklagte Z... und A. K... habe er da immer seltener gesehen. Er habe gewusst, dass die Angeklagte Z... eigene Wohnung in Winzerla gehabt habe. Der Angeklagte G... habe zu dieser Zeit wohl schon in Hannover gewohnt.

h) Zusammenfassend führte der Angeklagte aus, sie hätten unabhängig von den Treffen unterschiedliche politische Veranstaltungen besucht, etwa den "Röderprozess" in Frankfurt. Von dort gäbe es ein Bild von ihm, auf dem auch U. B... schreiend zu sehen sei. U. B... habe geschrien, da das Auto von U. M... beschädigt worden sei und wegen eines Angriffs, bei dem Steine geworfen worden seien. Sie hätten auch gemeinsam Volksfeste und Geburtstagsfeiern besucht. Er sei spontan mit K. St..., dem Angeklagten G... der Angeklagten Z..., U. M... und U. B... gemeinsam in den Urlaub gefahren, etwa in die Tschechische Republik oder mit der Angeklagten Z..., U. M... und dem Angeklagten G... nach Ungarn.

5) Einlassung zu einzelnen Personen

a) Es sei schwierig, Personen zu beurteilen, da die Einschätzung sehr subjektiv sei.

b) Zu U. B...

i) U. B... kenne er seit 1992. Er sei introvertiert gewesen und habe einen trockenen Humor gehabt.

ii) Als er ihn kennen gelernt habe, sei U. B... schon in Militärhosen rumgelaufen. Er habe ein großes Interesse an Waffen gehabt, von der Axt bis zur Zwille. U. B... habe ein Messer gehabt, einen Wurfstern und eine CO<sub>2</sub>-Pistole. Einmal habe er einen Wurfanker gekauft, für den er keine Verwendung gehabt habe. Soweit er wisse, habe U. B... vor dem Untertauchen keine scharfen Waffen gehabt.

iii) Es sei jedem selbst überlassen geblieben, ob man sich zum Zweck der Selbstverteidigung habe bewaffnen wollen. Er, R. W..., habe nur ein Luftgewehr besessen.

c) Zu U. M...

i) Er wisse nicht, wann er U. M... kennengelernt habe.

ii) U. M... sei ein "Schwiegermuttertyp" gewesen, kontaktfreudig und redegewandt, egal ob auf Partys, Demonstrationen oder im Polizeigewahrsam.

d) Zu der Angeklagten B. Z...

i) Er wisse auch nicht, wann er die Angeklagte Z... kennen gelernt habe.

ii) Man habe mit ihr gut und lange reden können. Sie sei schlagfertig gewesen. Sie sei ihm wegen ihrer offenen Art sympathisch gewesen. Wenn sie blöd angeredet worden sei, habe sie eine Antwort parat gehabt. Sie habe mit ihrer Meinung nicht hinter dem Berg gehalten. Sie hätte es jemandem offen gesagt, wenn sie ihn nicht gemocht hätte.

e) Zu U. B... U. M... und der Angeklagten Z...

i) Die drei seien freundschaftlich miteinander umgegangen.

ii) A. K... der Angeklagte G..., er, R. W..., und die drei hätten einen schwarzen Humor gehabt, der für Außenstehende sicher grenzwertig gewesen sei.

iii) Ihm sei bekannt gewesen, dass die Angeklagte Z... zunächst eine Beziehung zu U. M... und dann zu U. B... gehabt habe. Als er sie kennengelernt habe, sei sie schon mit U. B... zusammen gewesen. Es habe eine Zeitlang keinen Kontakt der Angeklagten Z... zu den beiden U.s gegeben.

iv) Es habe gemeinsame Urlaube mit den dreien gegeben, 1996 in Ungarn und davor ein paar Mal in Tschechien.

f) Zu dem Angeklagten G...

i) H. G... habe er bereits vor der Wende kennengelernt. Er wisse nicht, wo. 1992/1993 habe er ihn wieder in einem Jugendclub getroffen und dann den Kontakt aufrechterhalten.

ii) Mit dem Angeklagten G... habe ihn ein starker Drang zum Glücksspiel verbunden.

(1) Begonnen habe er mit dem Glücksspiel als er, R. W... noch keine 18 Jahre alt gewesen sei. 1997 habe er eine eigene Wohnung bekommen, die er habe finanzieren müssen. Da sei es schlagartig besser geworden, es habe aber noch nicht aufgehört. Durch die Freundschaft mit J. W... habe sich das geändert. Sie habe ihm einen Automaten geschenkt, mit dem er zu Hause habe spielen können.

(2) Die Intensität des Spielens sei von den finanziellen Mitteln abhängig gewesen. Wenn man Geld bekommen habe, sei er zum Zocken in einer Spielothek gegangen, manchmal mit dem Angeklagten G..., H. G... habe über einen Dispokredit verfügt und auch Geld von der Bank verspielt.

(3) Er, R. W..., habe immer alles verloren. Von H. G... wisse er das nicht. Wenn er mit dem Angeklagten G... gespielt habe, sei der Gewinn geteilt worden.

(4) Er wisse nicht, in welchem Zeitraum der Angeklagte G... gespielt habe. Eventuell 1994 bis 1996, dann habe er eine Umschulung gemacht und sei nicht mehr in Jena gewesen. Er habe mal von einer Therapie gesprochen, die er gemacht habe oder habe machen wollen. Wenn H. G... von Hannover gekommen sei, habe er spielen wollen. Das sei 2001 oder 2002 gewesen.

(5) Der Kontakt zu H. G... habe sich reduziert als dieser nach Hannover gezogen sei. Anfangs habe er, R. W..., ihn noch besucht.

(6) Bei einem gemeinsamen Besuch bei H. G... Schwester habe ihm H. G... erzählt, dass er manchmal Drogen nehme. Selbst beobachtet habe er beim Angeklagten G... weder den Konsum von Drogen noch Ausfallerscheinungen. Der Angeklagte G... sei immer ein "Zappelphilipp" gewesen, der seine Beine nicht habe stillhalten können. Der Angeklagte G... sei auch tollpatschig gewesen. Er habe einmal auf einer Landkarte einen Fluss mit einer Straße verwechselt.

g) Zu dem Angeklagten S...

i) C. S... habe er 1997 oder 1998 kennengelernt.

ii) Wenn C. S... ihn, W..., zu einem Treffen der "Jungen Nationaldemokraten" mitgenommen habe, seien da viele Leute gewesen, die C. S... habe motivieren können und die zu ihm aufgesehen hätten.

iii) 2005 oder 2006 habe er C. S... zufällig getroffen und habe ihm gesagt, dass so einer wie er fehlen würde, der selbständig sei und Menschen motivieren könne.

h) Zu T. B...

i) T. B... habe er auf einem Konzert in Rudolstadt kennengelernt. Das sei der Grund gewesen, warum sie dann immer zu den Stammtischen gefahren seien.

ii) Gerüchte, dass T. B... ein V-Mann sei, habe es schon immer gegeben. Bis zu dessen Enttarnung habe er sich das aber nicht vorstellen können. T. B... sei sehr engagiert gewesen, bemüht, etwas zu bewegen. Mit T. B... habe er nicht über dessen V-Mann-Tätigkeit geredet. Er, R. W..., habe das als Verrat angesehen.

Für ihn sei das inakzeptabel gewesen. Aus den Akten wisse er, dass er den Kontakt zu T. B... im April/Mai 2001 abgebrochen habe.

i) Zu Th. M... (vorm. S...)

Der sei ihm nur namentlich bekannt. Er habe keine Erinnerung an ein Aufeinandertreffen.

j) Zu F. Li...

F. Li... kenne er aus dem "M.". Es sei keine Freundschaft gewesen. Es habe ihn gestört, dass sie dort mit der Szene Geld verdient hätten, das nicht wieder in die Szene geflossen sei.

k) Zu A. Sch...

A. Sch... kenne er aus dem "M.". Es sei keine Freundschaft gewesen. Sie hätten sich gegrüßt.

l) Das "M." sei zunächst in der B.straße gewesen, da sei er häufiger gewesen. Nach dem Umzug in die W.gasse sei er nicht mehr so oft dort gewesen.

m) Zu J. L...

J. L... kenne er aus der Schule vom Sehen. Er habe ihn nicht persönlich gekannt. Er habe ihn einmal wegen einer Demonstration zum 1. Mai angesprochen. J. L... sei eine auffällige Person gewesen. Er habe in einer Garage in der Nähe der Schule an Fahrzeugen herumgeschraubt.

n) Zu E. Th...

E. Th... kenne er nur vom Sehen. Dieser habe in unmittelbarer Nähe bei ihm gewohnt. E. Th... sei nie auf dem Fußballplatz oder bei der Clique gewesen. Er habe zur Jugendweihe ein Motorrad bekommen. E. Th... sei mit einer Bomberjacke herumgelaufen.

o) Personen, die er nicht kenne

Folgende Personen kenne er nicht: A. E..., S. E..., M. E..., M. D... M.-F. B... G. Fie..., A. F... J. We... M. S..., Th. R..., C. Sz... und H. U. Mü....

6) Einlassung zu einer Puppentorso-Aktion, zur Anmietung einer Garage und zur Einstellung zu Gewalt.

a) Zu einem Puppentorso

i) Er habe keine Erinnerung, wer für die Aktion die Initiative ergriffen habe. Wohl einer der U.s habe ihn angesprochen, auf keinen Fall die Angeklagte Z... oder K. S... Er sei gefragt worden, ob er mitmache. Anfangs habe er sich geweigert. Es sei gesagt worden, er habe ein Gerät, um den Polizeifunk abzuhören. Das werde gebraucht. Er solle Schmiere stehen und für ein Alibi zur Verfügung stehen. Das sei fertig geplant gewesen.

ii) Die Angeklagte Z... U. B..., U. M..., K. S... und er seien involviert gewesen. Sie seien zu einem Geburtstag nach Schwarzbach gefahren und dann nach Jena zurück. Sie seien kurz bei der Angeklagten Z... gewesen. Dann seien sie mit dem Auto von M... zu einer Brücke gefahren. Die Angeklagte Z... sei nicht dabei gewesen, das hätte keinen Sinn gemacht. Er sei bei dem Aufhängen beteiligt gewesen, habe Schmiere gestanden und den Polizeifunk abgehört. K. S... habe Hütchen aufgestellt und sei Alibizeuge gewesen. Er habe keine Erinnerung daran, dass er, R. W..., beim Aufstellen geholfen habe.

iii) Das Ganze sei erfolgt, um eine Reaktion der Presse zu erreichen, die nicht mehr über ihre Flugblattaktionen habe berichten wollen. Für ihn sei der Puppentorso eine Trotzreaktion gewesen, über die auf jeden Fall habe berichtet werden müssen.

b) Zur Anmietung einer Garage

i) Folge des Aufhängens des Puppentorsos sei eine Durchsuchungswelle gewesen, bei der Vieles mitgenommen worden sei und wieder habe herausgegeben werden müssen.

ii) U. B... sei auf die Idee gekommen, eine Garage oder ein Gartenhaus anzumieten, um dort Sachen zu lagern, damit sie dort im Fall einer Durchsuchung sicherer seien. U. B... habe ihn gefragt, ob er wisse, wo man so etwas anmieten könne und ob er, R. W..., etwas zum Verstecken habe. Irgendwann habe er dann erfahren, dass U. B... eine Garage gehabt habe.

iii) Erst nach 1998 habe er erfahren, dass die Angeklagte Z... eine Garage angemietet habe,

c) Zur Einstellung zu Gewalt

i) Das Verhalten von U. B... und U. M... habe nie Anlass gegeben, zu vermuten, dass es zu so schwerwiegenden Straftaten kommen werde. Ausländer seien kein Thema gewesen.

ii) Er sei einmal auf dem Weg zu dem Lokal "Modul" gewesen. Dort habe er einen Menschenauflauf gesehen. U. B... sei auf der Straße gelegen. U. M... und die Angeklagte Z... habe er nicht gesehen. Es sei einer gekommen und habe gesagt, er solle sich entfernen. Er habe dann U. M... mit einem lädierten Gesicht gesehen. A. K... habe eine zerrissene Kleidung gehabt. Es sei eine Kneipenschlägerei gewesen.

iii) Er wisse nicht mehr, ob er von Bomben-/Briefbombenattrappen Kenntnis gehabt habe. Man habe nicht davon gesprochen, da man davon ausgegangen sei, dass die Szene mit Spitzeln durchsetzt gewesen sei. Er habe deshalb auch nicht nachgefragt. Möglicherweise habe er aus den Medien erfahren, dass U. B... und U. M... beteiligt gewesen sein sollen. Vermutlich nach dem Untertauchen habe er erfahren, dass TNT als Provokation beigegeben worden sein soll. Provokationen hätten sie gerne gemacht, man denke nur an die braunen Uniformen. Auch die Puppe und der Koffer seien nur Provokationen gewesen. Er sei nie auf die Idee gekommen, dass die U.s zu Morden in der Lage gewesen seien.

7) Einlassung zum Untertauchen von U. B..., U. M... und der Angeklagten Z... zum Kontakt zu den Untergetauchten sowie zur Unterstützung und zu Aufträgen

a) Einlassung zum Untertauchen

i) Die drei seien nicht wegen der Bombenattrappen untergetaucht, sondern wegen des TNT in der Garage.

ii) Am 26. Januar 1998 habe es eine Durchsuchung gegeben. U. B... sei es dabei möglich gewesen, zu gehen.

iii) Er wisse nicht, ob U. B... oder U. M... oder andere zu ihm gekommen seien. Er sei gefragt worden, von wem wisse er nicht mehr, ob man seinen Peugeot haben könne. Es sei damals üblich gewesen, sein Auto zu verleihen, zumal er das Auto von U. M...

als Ersatz bekommen habe, Der Pkw des U. M... sei dann plötzlich weg gewesen. An Fahrten mit Prof. M... könne er sich nicht erinnern.

iv) Er habe keine Erinnerung an ein Treffen mit J. W... und V. He... in seiner Wohnung. Er sei in Erfurt in der Berufsschule gewesen. Abends sei er mit J. W... zu J. H... gegangen, da es nicht unüblich gewesen sei, dass noch Durchsuchungen nachgeschoben worden seien.

v) Am nächsten Tag sei er mit dem Auto von U. M..., von dem er nicht wisse, wie er an dieses gekommen sei, nach Erfurt zur Schule gefahren.

vi) Telefonisch habe er erfahren, dass sein Pkw mit einem Defekt liegen geblieben und wo der Schlüssel zu finden sei. Die drei seien mit dem Pkw in Hannover gewesen und nur mit Mühe aus einer Polizeikontrolle herausgekommen. Er sei mit J. H... zu seinem Pkw, der auf einem Feldweg bei einer Gartensiedlung nahe der Autobahn A4 gestanden sei, gefahren. Das Kennzeichen sei im Wagen gelegen, das Getriebe wohl defekt gewesen. Sie hätten den Pkw zu einer Tankstelle geschleppt, um ihn später abzuholen. Er wisse nicht mehr, wie der Pkw zu ihm nach Hause gekommen sei. Da Geld für eine Reparatur gefehlt habe, sei das Auto dann hinter dem Haus gestanden.

b) Einlassung zum Kontakt zu den Untergetauchten

i) Der Angeklagte W... ließ sich zu telefonischen Kontakten über ein Telefonzellensystem, zu persönlichen Treffen mit den Untergetauchten und zum Abbruch des Kontaktes ein.

ii) Zum Telefonzellensystem

(1) Zur Kontaktaufnahme mit den dreien habe es ein Telefonzellensystem gegeben, das bereits seit 1997 bestanden habe. Es sei eine Telefonzelle und eine Uhrzeit, etwa "Jena 4 um 19:00 Uhr", festgelegt worden. Dort seien dann Veranstaltungen besprochen worden, die nicht über Funktelefone gehen sollten. Es habe mehr als zwei derartige Telefonzellen gegeben. In dieses System seien die politisch Aktiven integriert gewesen, die zu Demonstrationen gefahren seien: U. M..., U. B..., A. K... und er, R. W... An die Angeklagte Z... habe er keine Erinnerung. Der Angeklagte G... sei 1997 bereits in Hannover gewesen.

(2) An den ersten telefonischen Kontakt mit den dreien habe er keine Erinnerung mehr. Es sei zu verschiedenen Telefonaten gekommen. Er habe mit U. B..., U. M... und einem unbekannten Mann telefoniert, der gesagt habe, er habe einen Auftrag von den U.s, von den dreien, die bräuchten noch Verschiedenes. An ein Telefonat mit der Angeklagten Z... habe er keine Erinnerung.

(3) J. K... habe sein Telefon zur Verfügung gestellt, aber das wisse er nicht genau. Es könne sein, dass die beiden U.s bei dem ersten Telefonat gesagt haben, sie sollten dort auf dem Anrufbeantworter anrufen. J. H... war bei der Polizei nicht aufgefallen. J. H... habe von sich aus geholfen, er habe gesagt, er mache das gerne. J. H... sei mit U. B... freundschaftlich verbunden gewesen. Irgendwann sei das mit dem Anrufbeantworter von J. H... dann vorbei gewesen, er wisse nicht warum.

(4) Anfangs seien feste Zeiten für Anrufe ausgemacht worden. Zum Teil sei auch zurückgerufen worden. Die Telefonate seien so abgelaufen, dass man eine Nummer gewählt und dann eine Auskunft erhalten habe, wann und wo telefoniert werden solle und ob er bei dem Telefonat anwesend sein solle. Irgendwann sei es dann besser geworden als er, R. W... auf ein Handy habe anrufen können, wobei dann die Telefonnummer einer Telefonzelle mitgeteilt worden sei.

(5) Er habe ein Telefonat des U. B... mit dessen Eltern vermittelt. Dazu habe er einen Zettel mit dem Telefonkontakt in deren Briefkasten geworfen. Ein Gespräch des U. M... mit dessen Eltern sei nicht hergestellt worden. U. M... habe nur Grüße ausrichten lassen. Hiervon habe er T. B... unterrichtet.

(6) Irgendwann habe C. S... die Telefonate übernommen. Er habe keine Erinnerung daran, dass er, R. W..., oder A. K... diesen angesprochen hätten. Am 254. Hauptverhandlungstag erklärte der Angeklagte W... dazu, er meine, dass A. K... nicht lange in den Telefonkontakt eingebunden gewesen sei und erst er, R. W..., mit den dreien telefoniert und dann den Angeklagten C. S... angesprochen habe. Er habe keine Erinnerung, wer das entschieden habe. Er wisse nicht mehr, über welchen Zeitraum C. S... telefoniert habe, es könne 1998 gewesen sein und noch 1999 bis in das Jahr 2000, wie er es selber sage. Irgendwann habe C. S... dann seinen Rücktritt erklärt und er, R. W... habe den Kontakt von Telefonzellen in Winzerla und Lobeda-West aus wieder übernommen.

(7) Er könne nicht sagen, wie viele Telefonate es gewesen seien. Wenn es etwas Wichtiges gegeben habe, habe es sein können, dass sie wöchentlich gesprochen hätten, zum Teil aber auch wochenlang nicht.

iii) Treffen mit den Untergetauchten

(1) Zu Treffen der Untergetauchten mit der Familie B... könne er nichts sagen. Er wisse nicht, ob er davon Kenntnis gehabt habe.

(2) Der Angeklagte W... berichtete von drei persönlichen Treffen mit den Untergetauchten.

(a) Erstes Treffen zwischen dem 03. März und dem 01. Mai 1998 in Chemnitz

(i) Es sei ihm vorgegeben worden, bei einer Tankstelle auf eine Person zu warten. Es sei ein Mann mit Glatze gekommen, den er nicht gekannt habe. Sie seien mit dessen VW-Polo zu einer Altbauwohnung in Chemnitz gefahren. Dort habe er U. B..., U. M... und die Angeklagte Z... getroffen. Andere Personen seien nicht anwesend gewesen.

(ii) Er sei durch ein großes Zimmer und dann durch ein Schlauchzimmer gegangen. Die Wohnung habe er nicht in den Akten gefunden.

(iii) Er wisse nicht mehr, was gesprochen worden sei. Vermutlich habe er Sachen mitgenommen. Es sei aber auch möglich, dass das Treffen erfolgt sei, um etwas zu besprechen.

(iv) Die zeitliche Einordnung des Treffens habe er danach vorgenommen, dass er den Mann mit Glatze auf der 1. Mai-Demonstration wiedergesehen habe, zumindest nehme er das an.

(b) Zweites Treffen Anfang 1999 in Chemnitz

(i) Das zweite Treffen habe Anfang 1999 stattgefunden. Die zeitliche Einordnung habe er anhand von Observationsfotos vorgenommen, als sie zu Rechtsanwalt E... gefahren seien.

(ii) Bei diesem Treffen in Chemnitz sei keine Person dazwischengeschaltet gewesen. Ihm sei mehrmals eingeschärft worden, aufzupassen, dass er nicht verfolgt werde. Er sei nicht mit seinem Pkw gefahren. Das Treffen habe bei einem Einkaufszentrum in Chemnitz stattgefunden. U. M... habe ihn abgeholt und hingebracht. Das Einkaufszentrum sei L-förmig und nicht groß gewesen. Es habe Stahltreppen zu den Geschäften und einen Park in der Nähe gegeben.

(iii) Es sei um Vollmachten gegangen, definitiv von der Angeklagten Z..., nicht ausschließbar auch von U. B... und U. M... Er habe keine Erinnerung mehr, ob er Vollmachten bekommen oder Formulare übergeben habe. Er gehe davon aus, dass es bei der Angeklagten Z... um die Vertretung durch Rechtsanwalt E..., bei U. ... durch Rechtsanwalt Th... gegangen sei. Er habe keine Erinnerung, ob U. M... zu dieser Zeit schon einen Anwalt gehabt habe.

Er vermute, dass er die Vollmacht von Z... zu Rechtsanwalt E... gebracht habe. Er sei mit C. S... zu diesem gefahren. Es sei um die drei gegangen, aber auch um eine Strafsache von ihm, R. W...

Er habe eine vage Erinnerung, dass er bei Rechtsanwalt Th... gewesen sei und man über ein Sich-Stellen von U. B... besprochen habe. Eventuell sei auch Frau B... mit dabei gewesen, das wisse er nicht genau. An den Inhalt des Gespräches habe er keine Erinnerung mehr. Es könne durchaus sein, dass bei den Kontakten mit U. B... der Punkt "Rechtsanwalt Th..." und "Stellen" ein Thema gewesen sei. Es sei ein Thema gewesen, welche Konsequenzen den dreien bei einem Stellen drohen würden. Eine konkrete Erinnerung habe er aber nicht. Es könne sein, dass acht bis zehn Jahre Haft im Raum gestanden hätten.

(iv) Er könne sich bei diesem Treffen an einen ungewöhnlichen Wunsch von U. B..., mit dem er alleine zusammengestanden sei, nach einer Waffe erinnern.

U. B... habe ihn gebeten, eine Pistole mit scharfer Munition zu besorgen, ein deutsches Fabrikat, keinen Revolver. Auf seinen, R. W...s, Einwand, er habe keine Ahnung davon, habe ihm U. B... erklärt, er solle sich keine Gedanken machen, falls sie nichts tauge, könnten sie sie weiterverkaufen. Er wisse nicht mehr, ob er von ihnen in der Gesamtheit gesprochen habe.

Auf Frage, warum U. B... eine Waffe brauche, habe ihm dieser erklärt, er wolle sich nicht der Polizei stellen, lieber wolle er sich erschießen. Es sei gut möglich, dass auch über Haftzeiten gesprochen worden sei. Davon habe er in den Akten gelesen, habe aber keine Erinnerung daran.

Auf Frage nach der Bezahlung, wenn er etwas gefunden habe, habe ihm U. B... erklärt, er solle bei T. B... nachfragen. Er, R. W..., habe gewusst, dass T. B... immer Geld gehabt habe. So habe T. B... auch Strafen des A. K... gezahlt. Das sei nicht ungewöhnlich gewesen, der Wunsch nach einer Waffe hingegen schon.

U. B... habe gesagt, er brauche die Waffe in drei Monaten. Er habe U. B... gesagt, er schaue, was sich machen lasse. Tatsächlich habe er ihn hingehalten. Das sei eine gängige Taktik von ihm gewesen. Er habe nichts gemacht. Er habe nicht für einen Suizid verantwortlich sein wollen. Auf der Heimfahrt sei ihm eingefallen, U. B... habe noch dreieinhalb Jahre Haft offen gehabt, zu denen noch etwas dazu komme. Da habe ein Suizid für ihn, R. W..., plausibel geklungen.

Irgendwann sei er von U. B... nochmals angesprochen worden, ob sich was ergeben habe. Er habe ihm erklärt, er, R. W..., habe etwas an der Hand, aber das habe nicht gestimmt.

(c) Drittes Treffen April oder Mai 2001 in Zwickau

(i) Kurz nach der Enttarnung des T. B... im April oder Mai 2001 hätten sich die drei mit ihm noch einmal treffen wollen. Er sei mit dem Zug nach Zwickau gefahren. Den Bahnhofsvorplatz von Zwickau habe er auf Fotos in der Hauptverhandlung erkannt. Er wisse nicht mehr, wer ihn abgeholt habe. Sie seien in einem Park gewesen.

(ii) Es habe ein Gespräch über die V-Mann-Tätigkeit des T. B... gegeben. Es sei um die Frage gegangen, ob T. B... etwas zu ihrem Aufenthalt gesagt haben könnte, was er, R. W..., für möglich gehalten habe. Wo sie damals gewohnt hätten, habe er, R. W..., damals nicht erfahren.

(iii) Es könne auch sein, dass darüber gesprochen worden sei, dass die Angeklagte Z... sich alleine stelle und die beiden U.s ins Ausland gingen. Das sei ein ständiges Thema gewesen, evtl. auch bei diesem Treffen.

iv) Abbruch des Kontakts

Nach dem dritten Treffen habe es keinen Kontakt mehr zu den drei Untergetauchten gegeben, auch nicht telefonisch und auch nicht über Dritte. Er habe gebeten, den Kontakt zu ihm abzubrechen, weil T. B... aufgeflogen sei. Er, R. W..., habe nicht schuld daran sein wollen, wenn die drei auffliegen würden. Es hätte ja sein können, dass es wieder einen Spitzel in seinem Umfeld gebe. Die drei hätten das akzeptiert.

c) Unterstützung und Aufträge

i) Übergabe von Gegenständen

(1) Er wisse, dass er bei Frau M... gewesen sei und ihr erklärt habe, dass ihr Sohn erst einmal nicht kommen werde. Er habe auch mit den Eltern von U. B... gesprochen. Er habe von dort geholt, was man so gebraucht habe, wenn man weg gewesen sei: Kleidung und einen Videorecorder. Das Meiste sei von den Eltern des U. B... gekommen. Er wisse nicht mehr, ob er von der Mutter des U. M... etwas bekommen habe. Einmal sei U. M... ein Computerlaufwerk gebracht worden, er wisse aber nicht, von wem er das gehabt habe. Es könne sein, dass auch jemand bei der Oma der Angeklagten Z... gewesen sei.

(2) J. H... habe meistens Sachen transportiert, die er, R. W... bei den Eltern eingesammelt habe.

ii) Lebensverhältnisse und finanzielle Unterstützung

(1) Hinsichtlich der Lebensumstände der drei könne er nur spekulieren. Das habe ihn nicht interessiert. Er habe so wenig wie möglich wissen wollen. Sie hätten einmal gesagt, dass sie in einer eigenen Wohnung leben würden. Er habe nur von einer gewusst, in der er selber gewesen sei. Er sei davon ausgegangen, dass sie in Chemnitz leben würden. Von einem Wohnungswechsel nach Zwickau habe er nicht erfahren. Er habe gedacht, es handle sich um eine Sicherheitsmaßnahme.

(2) Anfangs hätten die drei über Geldnot geklagt. Es habe die Frage nach finanzieller Unterstützung gegeben. Später sei Geldbedarf kein Thema mehr gewesen.

(3) Er habe nicht gefragt, wovon sie leben würden.

(4) Er selbst sei damals nicht kreditwürdig gewesen. Er habe eine Lehre gemacht und 410 DM verdient. Er hätte nicht einmal einen Dispokredit bekommen. Er hätte ihn nicht zurückzahlen können.

(5) Die ersten ein bis zwei Monate sei das Umfeld bereit gewesen zu spenden. Er erinnere sich an ein Rennecke-Konzert, bei dem es Behälter mit der Aufschrift "Spende" oder "Kameraden in Not" gegeben habe. Wer die Behälter aufgestellt habe, wisse er nicht, evtl. T. B.... Es sei eine Veranstaltung des "Thüringer Heimatschutzes" gewesen.

(6) Im März 1999 habe er 500 DM von T. B... für die drei entgegengenommen und an C. S... weitergegeben. Das sei eine Ausnahme gewesen, da habe bei den dreien noch Geldnot geherrscht. Er habe sich aus dem Bereich Finanzen herausgehalten; das habe A. K... gemacht.

(7) Das "Pogromly-Spiel" sei zur Unterstützung verkauft worden.

(a) Vor dem Untertauchen habe er das Spiel, das U. M... mitgebracht habe, einmal gespielt. Er habe es aber nicht so toll gefunden.

(b) Er wisse, dass es bei J. H... ein Zwischenlager gegeben habe, das habe dieser so angegeben. Er wisse auch, dass T. B... viele Spiele aufgekauft habe, wie viele, wisse er nicht. Es seien nicht mehr als 20 gewesen.

(c) Er glaube, A. K... habe den Großteil der Spiele an T. B... verkauft. Bei der Weiterleitung des Geldes habe es Unstimmigkeiten durch A. K... gegeben. U. B... habe gesagt, dass das Geld nicht angekommen sei. Er sei verärgert gewesen. Er, R. W... wisse nicht, ob A. K... konkret angesprochen worden sei. A. K... habe ihm gesagt, das Geld beziehungsweise die damit beschafften Ausweise seien aus dem Auto gestohlen worden. Er, R. W..., werde das den dreien schon gesagt haben, evtl. vermische er das aber. Er habe A. K... zum Vorwurf gemacht, dass das Geld weg sei. Es habe aber noch andere Unstimmigkeiten gegeben, so etwa, dass A. K... aus der NPD ausgetreten sei und nicht mehr gegrüßt habe.

(8) Auch J. H... habe einmal Geld hingebracht, wieviel und wie könne er nicht sagen. Er habe sich nicht darum gekümmert.

iii) Verbringen der drei ins Ausland

(1) Er wisse nicht, ob gleich von Anfang an Auslandspläne geschmiedet worden seien. Irgendwann habe es geheißen, dass die drei Personen ins Ausland gewollt hätten.

(2) Südafrika und Südamerika seien im Gespräch gewesen. Er, R. W..., habe keine Kontakte gehabt. Th. H... sei in diesem Zusammenhang für die Herstellung von Kontakten im Gespräch gewesen. Der Angeklagte G... sei als Ansprechpartner eingeschaltet gewesen.

(3) A. K... sei in Südafrika gewesen. Es habe sich um einen lang geplanten Urlaub gehandelt. A. K... sei nicht wegen der drei Personen dorthin gereist. Es habe dann geheißen, die drei könnten in Südafrika untergebracht werden. Es sei dann aber gescheitert, da unklar gewesen sei, wie sie nach Südafrika hätten reisen sollen. Es sei schwer zu sagen, ob es konkrete Pläne gegeben habe. Er habe damals nicht alles wissen müssen. A. K... habe mehrfach in Berlin und Südafrika nachgefragt. Auch bei Th. K... sei gefragt worden.

(4) Die Angeklagte Z... habe nicht ins Ausland gehen wollen.

(5) Er wisse nicht, warum es mit dem Ausland nicht geklappt habe.

iv) Einbruch in die Wohnung der Angeklagten Z...

(1) Es habe den Auftrag gegeben, in die Wohnung der Angeklagten Z... einzubrechen. Warum der Auftrag gekommen sei, erschließe sich ihm heute nicht. Es sei um persönliche Sachen der Angeklagten Z... gegangen.

(2) Er wisse nicht, ob er selbst oder C. S... beauftragt worden sei. Der Auftrag sei jedenfalls nicht von B. Z... gekommen, da er mit dieser nicht telefoniert habe. Es müsse einer der U.s gewesen sein.

(3) Den Einbruch habe C. S... gemacht. J. H... habe Schmiere gestanden.

(4) Es könne sein, dass gesagt worden sei, wie sie mit den Sachen verfahren sollten. Die Sachen hätten sie zum Teil in der Saale versenkt. Das wisse er noch. Zum Teil hätten sie die Sachen hinter einer Fliegerscheune vergraben. Das wisse er nur von der Aussage des C. S.... Es könne sein, dass Sachen weitergeleitet worden seien. Daran habe er aber keine Erinnerung.

v) Besorgung eines Motorrads

(1) Sie hätten auch ein Motorrad besorgen sollen. Er habe insoweit mit U. B... gesprochen. Es habe eine ETZ 150, ein gängiges DDR Motorrad, sein sollen. Das Motorrad habe nach Chemnitz oder in die Nähe davon gebracht werden sollen.

(2) Er habe spekuliert, dass sie es wegen der Ersatzteile verkaufen hätten wollen. Er habe nicht nachgefragt. Das habe er allgemein so gehalten, weil man sich damit verdächtig mache.

(3) Er habe dann mit C. S... ein Motorrad gestohlen und dieses versteckt. Es sei dann aber verschwunden gewesen. Das Motorrad sei dann kein Thema mehr gewesen.

vi) Besorgung einer Waffe für U. B...

Er habe für U. B... eine Pistole, deutsches Fabrikat mit scharfer Munition besorgen sollen.

vii) Lieferung einer Waffe durch den Angeklagten G...

(1) Von dem Angeklagten G... oder einem der beiden U.s habe es geheißen, dass nicht nur er, R. W..., den Auftrag gehabt habe, eine Waffe zu besorgen, sondern auch H. G.... Er könne das zeitlich nicht einordnen. Er habe gewusst, dass der Angeklagte G... eine Waffe habe besorgen sollen. Darüber habe man sich nicht gerne unterhalten. Da sei es um den Suizid eines Freundes gegangen.

(2) Er habe dem Angeklagten G... keine Waffe übergeben, die er habe überbringen sollen. Richtig sei, dass der Angeklagte G... ab und zu bei ihm übernachtet habe.

(3) Hinsichtlich der Umsetzung des Auftrags durch den Angeklagten G..., eine Waffe zu besorgen, gab der Angeklagte R. W... an:

(a) Er habe keine Informationen, dass der Angeklagte G... etwas unternommen habe, um eine Waffe zu besorgen.

(b) Der Angeklagte G... habe gesagt, er habe den dreien eine Waffe geliefert. Er, R. W..., vermute deshalb, dass der Angeklagte G... auch eine bekommen habe. Er vermute weiter, dass der Angeklagte G... versuche, ihm das in die Schuhe zu schieben. Er spekuliere, dass der Angeklagte G... evtl. vermute, dass die Angeklagte Z..., die sich ja nicht gestellt habe, um nichts zu sagen, zu der Waffenlieferung etwas sagen werde.

(4) Der Angeklagte G... wolle nicht sagen, von wem er die Waffe habe.

viii) Transport einer Waffe durch J. H...

(1) Es sei nie die Rede davon gewesen, dass J. H... eine Waffe transportiert habe. Er könne das ausschließen. Er wisse nicht, woher dieser eine Waffe beschaffen hätte sollen. Der Wunsch nach einer Waffe sei erst gekommen, als J. H... nicht mehr mitgemacht habe.

(2) Das Zip-Laufwerk für U. M... sei schwer gewesen. So erkläre er, R. W..., es sich, dass J. H... angegeben habe, er habe etwas transportiert, das so schwer gewesen sei wie eine Milchtüte.

8) Einlassung zu den Anklagevorwürfen

a) Der Angeklagte W... als steuernde ZentR.igur

i) Es sei unzutreffend, dass er als steuernde ZentR.igur tätig geworden sei. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass ihn keiner der Chemnitzer Unterstützer gekannt habe.

ii) Sicherlich habe er durch das Überlassen seines Autos einen Beitrag zur Flucht geleistet, aber das sei kein wesentlicher Beitrag zur Organisation des Lebens der Untergetauchten gewesen.

iii) Er habe sich die Unterstützung nicht ausgedacht, er sei vielmehr von den beiden U.s gebeten worden. Andere Unterstützer seien von sich aus tätig gewesen.

iv) C. S... habe es in seiner Einlassung so ausgedrückt: "Die allgemeine Stimmung war so, dass die drei hoffentlich nichts von uns wollten".

b) Besorgung einer Waffe

i) Lückenhaftigkeit der Angaben des C. S...

(1) Er sei verwundert gewesen, dass C. S... seiner Einlassung wichtige Details weggelassen habe. Er, R. W... habe schon vorher eine Waffe besorgen sollen. Er habe das aber nicht gewollt, da er nicht für einen Selbstmord habe verantwortlich sein wollen.

(2) Er habe mit C. S... nicht darüber gesprochen, dass U. B... an ihn herangetreten sei. Er sei davon ausgegangen, dass C. S... gewusst habe, dass er, R. W..., etwas habe besorgen sollen.

ii) Auftrag, eine Waffe zu besorgen

(1) Der Angeklagte S... habe von U. M... und U. B... den Auftrag bekommen, eine Waffe zu besorgen. Dies habe ihm einer der beiden, U. B... oder U. M... telefonisch mitgeteilt. Er habe diesen gefragt, wo die Waffe beschafft werden solle. Er habe am Telefon die Antwort erhalten, im "M." bei Sch.... Als ihn dann der Angeklagte S... gefragt habe, woher er eine Waffe bekommen könne, habe er ihn an A. Sch... vom M. verwiesen. Er sei nicht davon ausgegangen, dass der Angeklagte S... dort eine Waffe bekommen würde.

Der Angeklagte W... führte weiter aus, er könne es zeitlich nicht einordnen, wann der Angeklagte C. S... den Auftrag erhalten habe. Er – W... – habe zu dieser Zeit aber schon in Winzerla gewohnt. Dort wohne er seit 1999.

(2) In einer späteren Vernehmung gab er dann an, irgendwann sei der Angeklagte S... zu ihm gekommen und habe gesagt, er habe den Auftrag, eine Waffe zu besorgen. Es könne aber auch sein, dass er diese Information bei einem Telefonat bekommen habe. Er habe jedenfalls keine Erinnerung daran, dass der Angeklagte S... zu ihm gekommen sei und gesagt habe, er – S... – solle eine Waffe besorgen. Er habe auch keine Erinnerung, dass er detaillierte Informationen zur gewünschten Waffe bekommen hätte. Er habe dann mit den beiden U.s telefoniert und gesagt, er habe keinen Kontakt, zu jemandem, der eine Waffe besorgen könne. Einer der beiden, U. B... oder U. M..., habe gesagt, man solle es bei A. Sch... im "M." versuchen. Es könne schon sein, dass er zum Angeklagten S... gesagt habe, wenn es bei A. Sch... Probleme gebe, könne er zur Not auch sagen, dass er – S... – von ihm – W...– komme. Er sei davon ausgegangen, dass der Angeklagte S... dort keine scharfe Waffe bekommen würde.

(3) Er habe keine Erinnerung daran, ob er im Zeitraum zwischen seinem Gespräch mit dem Angeklagten S..., in dem er diesem mitgeteilt habe, er solle beim Zeugen A. Sch... nach einer Waffe fragen, und dem Erscheinen des Angeklagten S... bei ihm mit der bereits gelieferten Waffe, noch etwas über den Fortgang des Bestellvorgangs erfahren habe.

iii) Finanzierung der Waffe

(1) Es stimme nicht, dass C. S... die 2.500 DM für die Waffe von ihm bekommen habe. Es ergäbe sich schon aus den Finanzermittlungen, dass er das Geld nicht aufbringen habe können. C. S... habe selbst gesagt, er habe das Geld von den U.s bei der Lieferung erhalten. Er habe dieses Geld nicht an ihn weitergeleitet.

(2) Er habe keine Erinnerung, dass er mit C. S... über die Finanzierung gesprochen habe, auch nicht, dass er C. S... Geld gegeben habe. Er, R. W..., habe es definitiv nicht auf dem Konto gehabt. Er wisse nicht, wie die Waffe finanziert worden sei.

(3) Als C. S... den Telefonkontakt nicht mehr gehalten habe, habe er von ihm Geld im oberen dreistelligen Bereich erhalten, das von den dreien gewesen sei. Er habe keine Erinnerung, ob C. S... gesagt habe, wie er an das Geld gekommen sei.

(4) Die Waffe sei jedenfalls nicht durch Spenden finanziert worden, denn die seien immer gleich an die drei Personen weitergegeben worden.

iv) Verbringen der Waffe zu dem Angeklagten W...

(1) C. S... hätte keinen Auftrag gehabt, ihm die Waffe zu zeigen.

(2) Er habe keine Erinnerung, wieviel Zeit vergangen sei, bis C. S... ihm die Waffe gezeigt habe.

(3) Hinsichtlich des Geschehens in seiner Wohnung, in die der Angeklagte C. S... die Waffe gebracht hatte, machte der Angeklagte W... folgende Angaben:

(a) Er sei erschrocken gewesen als C. S... mit der Waffe bei ihm gewesen sei. Wegen der Überwachung hätten sie sich die Waffe im toten Winkel der Wohnung angesehen. Einer habe sie ausgepackt. Über den Schalldämpfer sei er, R. W..., überrascht gewesen. Aus Neugierde habe er ihn ohne Handschuhe aufgeschraubt.

(b) Er sei nicht erfreut gewesen als C. S... mit der Waffe gekommen sei. Er wisse nicht, wer sie ausgepackt habe. Das sei nicht im Arbeitszimmer erfolgt. Im toten Winkel habe es eine Essecke mit einem Tisch gegeben, auf dem die Waffe ausgepackt worden sein könnte. Über den Schalldämpfer sei er überrascht gewesen. Aus Überraschung habe er den Dämpfer aufgeschraubt, um zu sehen, wie das aussehe. Dabei habe er die Waffe angefasst. Er habe keine Handschuhe getragen, die er erst holen hätte müssen. Überlegungen zu Fingerabdrücken habe er sich nicht gemacht. Er habe in Erinnerung, dass die Waffe in ein Tuch eingewickelt gewesen sei.

(c) Von dem Schalldämpfer sei vorher nicht die Rede gewesen. Das Ding sei einfach dabei gewesen. Er habe sich da keine Gedanken gemacht. In der Wohnung habe er mit C. S... nicht über den Schalldämpfer gesprochen, auch später nicht.

(d) Im Zusammenhang mit seinen Angaben zu einer Waffenlieferung durch den Angeklagten G... führte der Angeklagte W... am 254. Hauptverhandlungstag aus, er habe dem Angeklagten G... gesagt, dass eine Waffe besorgt worden sei, und dass die über das "M." gekommen sei. Er wisse, dass bei G... diese Kenntnis vorhanden gewesen sei. Er, R. W..., habe keine Erinnerung an das Gesprächsumfeld. Er wisse nicht, ob er einen Schalldämpfer erwähnt habe. Der sei für sie nichts Besonderes gewesen.

(e) Er habe keine Erinnerung, ob Munition dabei gewesen sei.

(f) Er habe keine Erinnerung, dass er die Waffe auf C. S... gerichtet habe.

v) Einlassung zum Aussehen der Waffe

(1) Am 251. Hauptverhandlungstag gab der Angeklagte an, er erinnere sich genau an die Waffe. Der Schalldämpfer sei nicht überlang gewesen. Schalldämpfer und Waffe seien etwa gleich lang und gleich schwer gewesen. An ein Außengewinde habe er keine Erinnerung. Die Waffe sei klobiger als eine Ceska gewesen.

(2) Am 254. Hauptverhandlungstag erklärte der Angeklagte, er habe sich die Waffe nicht näher angesehen.

vi) Einlassung zum Verwendungszweck der Waffe

(1) Er habe sich keine Gedanken darüber gemacht, wofür die Waffe gebraucht würde.

(2) Er habe nicht damit gerechnet, dass die Waffe verwendet werden würde, um ideologische Morde zu begehen. Er sei nicht davon ausgegangen, dass sie damit schwere Straftaten begehen würden, sondern dass sich U. B... im Falle seiner Festnahme damit umbringen habe wollen. Er habe immer gedacht, dass sich die drei stellen oder ins Ausland gehen würden.

(3) Er sei immer gegen Gewalt gewesen.

(a) Weder im Ermittlungsverfahren noch hier vor Gericht habe jemand gesagt, dass er Gewalt angewandt hätte.

(b) Er habe vielmehr zum Gewaltverzicht aufgerufen als er und A. K... 2007 von der Antifa zusammengeschlagen worden seien, und ebenso, als 2008 sein Auto in Brand gesetzt worden sei, was seine Kinder gesehen hätten.

(c) Es gäbe auch ein Video "Xenophobia" aus dem Jahr 2009, in dem er Fremdenfeindlichkeit ablehne. Er habe das Video geschnitten. Die Idee sei die gleiche gewesen wie bei dem "Fest der Völker".

vii) Verbringen der Waffe nach Chemnitz

(1) Er habe C. S... nicht beauftragt, die Waffe zu den beiden U.s zu bringen.

(2) Er gehe davon aus, dass C. S... die Waffe nach Hause mitgenommen und nach Chemnitz gebracht habe. Das sei für ihn die logische Abfolge.

(3) C. S... habe einmal gesagt, dass er in Chemnitz gewesen sei. Er, R. W..., habe vermutet, dass es um die Übergabe gegangen sei. Er habe keine Erinnerung daran, mit C. S... darüber gesprochen zu haben. Er habe sich viele Gedanken darüber gemacht.

viii) Reklamation hinsichtlich der Funktionsfähigkeit der Waffe

(1) Am 254. Hauptverhandlungstag erklärte der Angeklagte, an der Aussage des C. S... erstaune ihn Folgendes: U. B... habe moniert, dass die beschaffte Waffe nicht funktionieren würde. Er wisse nicht, ob er das von U. B... oder von C. S... erfahren habe. Dieser habe mit Unverständnis reagiert und geäußert: "Jetzt regen sich die noch auf".

(2) Am 254. Hauptverhandlungstag gab der Angeklagte an, es habe eine telefonische Beschwerde gegeben, dass die Waffe Schrott sei. Das sei nicht näher erläutert worden. Er habe mit C. S... gesprochen, dass die sich auch noch aufregen würden.

Er wisse nicht, ob das mit dem Schrott von S... gekommen sei, oder ob die ihm, R. W..., das gesagt hätten.

9) Sonstige Einlassung des Angeklagten W...

a) Zum "Nationalsozialistischen Untergrund – NSU"

i) Von dem NSU habe er erst im November 2011 aus den Medien erfahren.

ii) Es sei unerklärlich, warum der Staat die drei nicht habe aufgreifen können.

iii) Es sei unvorstellbar, dass die drei die Taten hätten begehen können. Er könne kaum glauben, dass die drei die Taten begangen haben. Wenn er das gewusst hätte, hätte er bei dem Untertauchen nicht geholfen.

iv) Den Angehörigen der Opfer gelte sein Mitgefühl.

b) Zur Diskussion über Bewaffnung

i) Man habe zwar schon darüber geredet, ob man provokante Aktionen durchführen solle, eine Bewaffnungsdiskussion sei ihm aber nicht erinnerlich.

ii) Ob jemand Tränengas gehabt habe, sei jedem selbst überlassen gewesen.

iii) Es habe Diskussionen gegeben, ob man nicht provokante Aktionen machen solle.

c) Zum Erhalt von 10.000 DM von den dreien

Das sei falsch. Er habe nie einen Betrag in dieser Höhe erhalten; das hätte er nicht vergessen.

d) Zur Einlassung des Angeklagten C. S..., der Angeklagte W..., habe ihm berichtet: "Die hätten einen angeschossen."

i) Das Telefonat habe es so nicht gegeben. Es sei eine Belastungstendenz des C. S... oder dieser habe eine falsche Erinnerung.

ii) Er glaube nicht, dass das am Telefon besprochen worden sei. Er erinnere sich nicht, dass die drei auf jemanden geschossen hätten.

iii) Er erinnere sich aber an Schießübungen in Südafrika, bei denen sich einer selbst oder Personen gegenseitig angeschossen hätten. Das seien Ste... und Bö... gewesen. Er habe mit A. K... und T. B... telefoniert, wo das evtl. ein Thema gewesen sei. Es könne sein, dass C. S... das mitbekommen habe.

e) Zur Geburtstagszeitung für A. K...

Er schließe aus, Texte beigesteuert zu haben. Die Fotos dürften von ihm stammen. Er wisse nicht, ob er die Zeitung vor der Herausgabe gesehen habe.

f) Zu den T... Tagebüchern

Er habe sie zwar heruntergeladen, der Zeitstempel sei aber vom 18. Mai 2005. Er habe sie nie gelesen.

g) Zum Gefühl der Überwachung

Er habe sich von den Ermittlungsbehörden permanent überwacht gefühlt.

Der Angeklagte C. S... ließ sich an mehreren Hauptverhandlungstagen in freier Rede zur Person und zur Sache ein. Er beantwortete Fragen des Senats und der Prozessbeteiligten. Bereits im Ermittlungsverfahren hatte sich der Angeklagte C. S... in mehreren Beschuldigtenvernehmungen zur Person und zur Sache eingelassen. Diese Angaben hat der Senat durch die jeweiligen Vernehmungsbeamten beziehungsweise die bei der Vernehmung anwesenden Beamten in die Hauptverhandlung eingeführt. Zu einem Sprengstoffanschlag in einer Gaststätte in Nürnberg machte der Angeklagte C. S... als Zeuge gegenüber dem Bundeskriminalamt Angaben, die der Senat ebenfalls durch die Vernehmungsbeamten in die Hauptverhandlung eingeführt hat. Schließlich äußerte sich der Angeklagte C. S... gegenüber dem Sachverständigen Prof. Dr. L... und dem Vertreter der Jugendgerichtshilfe B... zur Person und zur Sache. Der Senat hat diese Personen insoweit als Zeugen in der Hauptverhandlung vernommen.

1) Einlassung des Angeklagten C. S... in der Hauptverhandlung Thematisch geordnet und zusammengefasst führte der Angeklagte C. S... hin der Hauptverhandlung aus:

a) Einlassung zu den persönlichen Verhältnissen

i) Zu Kindheit und Elternhaus

Er sei am ... in ... geboren. Seine ersten Lebensmonate habe er in Deutschland verbracht. Bis er etwa vier Jahre alt gewesen sei, hätten er und seine Familie in Belgrad gelebt. Sie seien dann nach Deutschland zurückgekehrt und hätten in Jena gewohnt. Seine Eltern hätten bei Zeiss in Jena gearbeitet, sein Vater im Außenhandel. Deswegen seien sie auch nach Indien und Belgrad gegangen. Die Mutter sei nach 1990 arbeitslos gewesen und hätte dann drei bis vier Jahre in einer Rechtsanwaltskanzlei gearbeitet. Wegen gesundheitlicher Probleme habe sie dann zu arbeiten aufgehört. Das Verhältnis zu seinen Eltern sei gut. Den Vater habe er als streng in Erinnerung. Die Mutter sei eher auf Seiten der Kinder gestanden. Als er 12 oder 13 Jahre alt gewesen sei, sei es besser geworden.

ii) Zu Schule, Ausbildung, Arbeit und Studium

Er sei 1986 eingeschult worden. Die Schule habe er bis 1996 besucht und mit dem Realschulabschluss abgeschlossen. Er habe dann eine Konditorlehre in Hannover begonnen, die er nach drei Monaten habe abbrechen müssen, weil er die Probezeit nicht bestanden habe. Die Eltern hätten ihn dann nach Jena zurückgeholt. Von November 1996 bis 1999 habe er in Jena eine Ausbildung zum Kfz-Lackierer gemacht. Ende 1999 habe er eine Weiterbildungsmaßnahme für Jugendliche absolviert. Er sei dann zunächst arbeitslos gewesen. Ende 1999/Anfang 2000 sei er gemustert worden. Die Einberufung zum 02. Mai 2000 sei aber aus organisatorischen Gründen zurückgezogen worden. Bis 2002 habe er dann bei einer Zeitarbeitsfirma gearbeitet und gleichzeitig die Fachoberschule besucht. Nachdem er im Jahr 2003 das Fachabitur mit einem Notenschnitt von 1,9 bestanden habe, habe er begonnen, an der Fachhochschule in Düsseldorf Sozialpädagogik zu studieren. Daneben sei er ehrenamtlich im Schwulenreferat der Fachhochschule tätig gewesen. Schließlich habe er eine halbe Stelle bei der AIDS-Hilfe in Düsseldorf bekommen. Im Jahr 2009 habe er sein Studium erfolgreich abgeschlossen. Bis 2011 sei er an dem Aufbau des Jugendzentrums "Plus" in Düsseldorf beteiligt und weiterhin bei der AIDS-Hilfe Düsseldorf tätig gewesen.

iii) Zur sexuellen Orientierung

Mit 13 Jahren sei ihm bewusst geworden, dass er homosexuell sei. Ende des Jahres 2000 habe er sich seiner Schwester als erster Person als homosexuell offenbart. Erst später habe er seine sexuelle Orientierung seinen Eltern anvertraut. Sein Vater habe seine Homosexualität nicht akzeptieren wollen. Seinen ersten Freund habe er auf einer Party kennengelernt. Nach drei Monaten habe er die Beziehung beendet. Im Jahr 2007 sei er erneut eine Beziehung eingegangen, die aber mittlerweile beendet sei.

iv) Zu Alkohol, Drogen, Psychotherapie

Er habe als Jugendlicher begonnen, Alkohol zu trinken. Im Alter von dreizehn oder vierzehn Jahren sei er zum ersten Mal betrunken gewesen. Entzugserscheinungen habe er zu keinem Zeitpunkt gehabt. Einmal habe er einen Joint geraucht und zweimal Pilze konsumiert.

b) Einlassung zur rechten Szene und zur politischen Entwicklung

i) Zum Einstieg in die rechte Szene

Während seiner Lehre zum Autolackierer habe er im Lehrlingsheim M. H... kennengelernt, der der rechten Szene angehört habe. Auf einer Fahrt am 01. März 1997 zu einer NPD-Demonstration gegen die Wehrmachtsausstellung in München habe er Ch. K... getroffen, den er von früher gekannt habe. Über Ch. K... habe er in der Folgezeit einige Leute der rechten Szene kennengelernt.

ii) Zum Aufstieg in der rechten Szene bis Ende 1999/2000

Im Jahr 1999 sei in Jena mit vier bis sechs Leuten ein NPD-Kreisverband gegründet worden. Der Angeklagte W... sei Kreisvorsitzender, er, C. S..., stellvertretender Kreisvorsitzender geworden. 2000 sei er JN-Stützpunktleiter geworden. Auf der Bundesvorstandssitzung Ende 2000 sei er auf Veranlassung T. B... stellvertretender Geschäftsführer des JN-Bundesverbandes geworden, wobei ihm nicht klar gewesen sei, was genau seine Tätigkeit habe sein sollen. Im Jahr 2000 sei er auf Veranlassung von T. B... auch stellvertretender JN-Landesvorsitzender geworden. Er sei aber nie als Stellvertreter aufgetreten.

iii) Zur politischen Einstellung

In der Schule habe ihn das "Dritte Reich" fasziniert. Er habe sich als nationaler Sozialist bezeichnet. Er sei für sein Land und sein Volk eingetreten. Er habe den Nationalsozialismus glorifiziert, Hakenkreuze und alles, was dazugehöre. In Liedern, die sie gesungen hätten, hätten sie den Genozid befürwortet. Hess sei in der rechten Szene als "Friedensflieger" angesehen worden. Er, C. S..., sei der Ansicht gewesen, dass kriminelle Ausländer Deutschland verlassen sollten. Er habe Aufkleber wie "Bratwurst statt Döner" geklebt.

Beim Verprügeln von "Kanaken" und "Bimbos" habe er nicht mitgemacht. Das habe er nicht ausgehalten, da seine Schwester einen Mann aus Ghana geheiratet habe. Ausländerfeindlichkeit habe es in seiner Familie nicht gegeben. Auf einem Konzert der Band "Stahlgewitter" habe es "Sieg Heil" Rufe und den Hitlergruß gegeben. Da habe er mitgemacht.

Richtungsdiskussionen habe er nicht erlebt. Waffen seien in der rechten Szene ein Thema gewesen. Er selbst habe einen Schlagstock, ein Abwehrspray und eine Schreckschusspistole gehabt. In der Szene habe er sich sicher und stark gefühlt. Er sei respektiert worden.

iv) Zum Ausstieg aus der rechten Szene:

Um den Jahreswechsel 1999/2000 seien ihm erste Zweifel hinsichtlich seiner weiteren Mitwirkung in der rechten Szene gekommen. Als er im April 2000 den Film "The Beautiful Thing" gesehen habe, der das Bekenntnis zur eigenen Homosexualität zum Gegenstand gehabt habe, sei ihm klar geworden, dass seine Homosexualität mit seiner Tätigkeit in der rechten Szene nicht vereinbar sei.

Ende August 2000 habe bei ihm im Zusammenhang mit einer "Hess-Aktionswoche" eine Durchsuchung der Behörden stattgefunden, bei der er in Unterbindungsgewahrsam genommen worden sei, weil bei ihm Plakate und Aufkleber gefunden worden seien. Der Angeklagte W... habe ihn deswegen danach ausgelacht. Der allerletzte Anstoß für seinen Ausstieg sei dann gewesen, als der Angeklagte W... ihm gegenüber in Anwesenheit einiger Leute aus seiner JN-Gruppe geäußert habe, dass es ihn "ankotzen" würde, wenn andere über ihn sagen würden, er sei schwul.

Etwa im September 2000 habe er alle Ämter niedergelegt. Er habe sich aber noch für seine Jugendgruppe verantwortlich gefühlt. An einem Fackelzug Ende November 2000 habe er aber schon nicht mehr teilgenommen. Der Ausstieg sei für ihn eine Befreiung gewesen. Er habe seine Sexualität nicht mehr verstecken müssen. Der Ausstieg sei auch an seiner Kleidung erkennbar gewesen, da er nun "Techno-Klamotten" getragen habe.

Die drei hätten mit ihm wegen seines Austritts sprechen wollen. Er habe das abgelehnt. Sie hätten ihn beschuldigt, Geld unterschlagen zu haben. Es sei wohl um einen Differenzbetrag bei dem Waffenkauf und bei Telefonkarten gegangen. Er wisse nicht, um welchen Betrag es gegangen sei. Das Geld, das er zu Hause gehabt habe, habe er dem Angeklagten W... gegeben. Der Angeklagte W... habe mit ihm diskutiert und erfolglos versucht, ihn umzustimmen.

c) Einlassung zur "Kameradschaft Jena", zum "Nationalen Widerstand Jena" und zum "Thüringer Heimatschutz"

i) Zur "Kameradschaft Jena"

Die "Kameradschaft Jena" habe es zu der Zeit, zu der er in der Szene gewesen sei, nicht mehr gegeben. Der Angeklagte W... habe gesagt, die Fahne, die er, C. S..., aus der Wohnung von Z... geholt habe, sei die alte Kameradschaftsfahne gewesen.

ii) Zum "Nationalen Widerstand Jena"

Ch. K... habe einmal drei Buchstaben "NWJ" für "Nationaler Widerstand Jena" erwähnt. Kurz vor seinem Ausstieg habe er, C. S... schwarze T-Shirts mit der Aufschrift "Nationaler Widerstand Jena" gesehen, die wohl der Angeklagte W... habe anfertigen lassen. Von einer Organisation "Nationaler Widerstand Jena" habe er nichts mitbekommen. Als "Nationaler Widerstand" habe sich in der Szene eigentlich jeder bezeichnet.

iii) Zum "Thüringer Heimatschutz"

Chef des "Thüringer Heimatschutzes" sei T. B... gewesen. Zum Kern des "Thüringer Heimatschutzes" hätten A. K..., Ch. K... der Angeklagte W... und er, C. S..., gezählt.

Als ein Verbot des "Thüringer Heimatschutzes" im Raum gestanden habe, habe T. B... die Order gegeben, in die NPD einzutreten.

Das sei ihnen wegen der Struktur und des Wahlzwangs unangenehmgewesen. Die NPD sei national-demokratisch, sie hingegen seien national-sozialistisch gewesen.

d) Einlassung zu einzelnen Personen

i) Zu U. B..., U. M... und der Angeklagten Z... U. B... sei stark im Auftreten und witzig gewesen. Er habe ihn weder als dominant noch als aggressiv in Erinnerung. Er habe B... einmal in einer braunen SA-Uniform gesehen. Die Beschreibung des U. B... treffe auch auf U. M... zu. Es habe drei Treffen mit U. B..., U. M... und der Angeklagten Z... gegeben. Sie seien die Älteren gewesen. Ein Treffen habe es in der Wohnung der Angeklagten Z... gegeben. Sie sei mit einem U. dort gewesen. Einmal habe A. K... angerufen und gefragt, ob er mit ein paar Leuten vorbeikommen könne. Da seien dann die beiden U.s mit dabei gewesen. Am 17. Januar 1998 sei er mit Ch. K... und einem der U.s zu einer Demonstration in Erfurt gefahren. Er sei mit Ch. K... in der Nähe von B. Z... gestanden. Er habe gewusst, dass die drei eine fremdenfeindliche Gesinnung gehabt hätten.

ii) Zum Angeklagten W...

Engeren Kontakt zu dem Angeklagten W... habe er erst 1998 gehabt. Der Angeklagte W... und A. K... hätten ihn angesprochen, ob er helfen könne, da sie überwacht würden. Den Angeklagten W... habe er als Freund betrachtet. Sie seien viel zusammen unterwegs gewesen. Er habe sich gut mit ihm verstanden, habe zu ihm aufgeschaut. Er sei häufig mit anderen bei dem Angeklagten W... zu Hause gewesen. Er habe keine Erinnerung daran, dass der Angeklagte W... rassistische Positionen vertreten hätte. Es sei für ihn neu, dass der Angeklagte W... und A. K... jemanden Liegestütze hätten machen lassen oder jemanden ausgepeitscht hätten, wenn er einen Döner gegessen habe. Der Angeklagte W... sei verheiratet. Er habe zwei Töchter. Seine frühere Freundin sei J. W... gewesen.

iii) Zum Angeklagten G...

Der Angeklagte G... sei ein Kumpel des Angeklagten W... und eine Vertrauensperson für die drei gewesen. Letzteres habe ihm der Angeklagte W... gesagt. Er, C. S..., habe G... nur zwei oder dreimal getroffen.

iv) Zum Angeklagten A. B...

Zu dem Angeklagten habe er keinen Kontakt gehabt.

v) Zu T. B...

Er habe T. B... als Organisator in Erinnerung, anbiedernd und freundlich. Es sei getuschelt worden, T. B... sei bisexuell oder schwul.

vi) Zu A. K...

A. K... habe in die Riege der Älteren gehört. Er habe sich an ihn, C. S..., gewandt, wenn er etwas gebraucht habe. Er sei finanziell nicht gut gestellt gewesen. Mit A. K... sei er zum Sonntagsstammtisch und zum Mittwochsstammtisch in Saalfeld gefahren. Dort seien sie geschult worden. Es sei ein Schwarz-Weiß-Weltbild vermittelt worden, gegen Migranten, Deutschland gehe es schlecht, man müsse die Heimat schützen.

vii) Zu A. Sch...

A. Sch... sei locker und "cool" gewesen. Er, C. S... habe bei ihm in dem Szeneladen "M." eingekauft.

e) Einlassung zu Taten vor dem Untertauchen der drei

Er erinnere sich an die Durchsuchung der Garage der drei Personen, bei der Rohrbombenattrappen gefunden worden seien. Sie seien auch mit einem am Theaterplatz abgestellten Koffer mit Hakenkreuz in Verbindung gebracht worden. Das sei alles vor seiner Zeit gewesen. Aus der Szene habe er gehört, dass sie eine Puppe an einer Autobahnbrücke angebracht hätten. Der Angeklagte W... habe ihm erzählt, dass sie eine Puppe mit Davidstern aufgehängt hätten.

f) Einlassung zum Untertauchen von U. B..., U. M... und der Angeklagten Z..., zum Kontakt zu den Untergetauchten sowie zur deren Unterstützung und zu Aufträgen

i) Zum Untertauchen

Der Angeklagte W... habe ihm mitgeteilt, dass U. B... eine Haftstrafe hätte verbüßen müssen. Er, S..., vermute, dass das auch ein Grund für das Untertauchen gewesen sei. U. M... und die Angeklagte Z... hätten sich wegen der Bombenwerkstatt der Strafverfolgung entziehen wollen.

Es sei darum gegangen, dass die drei nicht gefasst würden. Er habe gewusst, dass die Bombenwerkstatt gefunden worden sei, und dass die drei Geldsorgen gehabt hätten. Er habe die Vorstellung gehabt, dass sie ihren Lebensunterhalt durch Banküberfälle bestritten hätten.

ii) Zum Kontakt zu den Untergetauchten

A. K... und der Angeklagte W... hätten ihn gefragt, ob er den dreien helfen könne, da sie befürchtet hätten, überwacht zu werden. Es sei um Telefonkontakt zu den dreien gegangen. Der Kontakt habe dazu gedient, da zu sein, wenn etwas gebraucht werden würde. Er habe den dreien helfen wollen. Es sei um Zusammenhalt gegangen. Er habe Botschaften hin und her bringen sollen. Er habe diese jeweils an den Angeklagten W... weitergegeben, der reagiert und Aufträge erteilt habe.

Der Angeklagte W... habe ihm gezeigt, wie das mit dem Telefonzellensystem funktioniere. Sie hätten von einer Telefonzelle auf ein Handy angerufen und hätten dann einen Rückruf erhalten. Irgendwann habe er das alleine gemacht.

Er habe immer mit den U.s gesprochen. Nur einmal habe die Angeklagte Z... mitgesprochen. Er sei immer angehalten worden, alles mit dem Angeklagten W... zu besprechen. Es habe Druck gegeben, dass der Angeklagte W... sich kümmern solle. Es habe Informationen von dem Angeklagten W... gegeben, die er an die drei habe weiterleiten sollen. Manchmal hätten sie den Angeklagten W... sprechen wollen und anders herum. Der Angeklagten W... habe ihm von den Gesprächen nicht berichtet, nur Ausschnitte davon.

Den Kontakt zu U. B..., U. M... und der Angeklagten Z... habe er zwischen Januar 1998 und Mitte 1998 aufgenommen. Insgesamt habe er den Kontakt über eine Dauer von ein bis zwei Jahren gehalten. Er habe etwa alle zwei Wochen angerufen und die Mailbox abgehört. Gelegentlich seien auf der Mailbox Termine gewesen, die er an den Angeklagten W... weitergegeben habe.

Kurz vor Ende 1998 habe er – möglicherweise auf Weisung U. B... und U. M... – nach Besprechung mit dem Angeklagten W... ein Handy besorgt. Die SIM-Karte habe er in Absprache mit dem Angeklagten W... bei seinem Ausstieg vernichtet, da er mit den dreien keinen Kontakt mehr habe haben wollen.

iii) Zur Unterstützung und zu Aufträgen

(1) Zu einem Einbruch in die Wohnung der Angeklagten Z...

Er habe die Wohnung der Angeklagten B. Z... aufbrechen und Akten und Ausweispapiere holen sollen. Warum er das habe machen müssen, wisse er nicht. Der Einbruch sei etwa ein halbes Jahr nach der Aufnahme des telefonischen Kontakts zu den dreien erfolgt.

Auf Anordnung des Angeklagten W... habe J. H... mit ihm diesen Einbruch durchgeführt. Er, C. S... habe in die Wohnung gehen, H... habe "Schmiere stehen" sollen.

Er, C. S... habe in der Wohnung einen Reisepass und zwei Leitz-Ordner Akten sowie eine schwarz-weiß-rote Fahne, die Wochen zuvor am Balkon der Wohnung gehangen habe, eingepackt und mitgenommen und dem Angeklagten W... übergeben. Bei dem nächsten Telefonat seien sie aufgefordert worden, den Ausweis zu vergraben und den Rest wegzuwerfen. Er und der Angeklagte W... hätten daraufhin die Akten angezündet und in der Roda versenkt.

(2) Zu einem Diebstahl eines Motorrads

Außerdem hätten er und der Angeklagte W... ein Motorrad besorgen sollen. Die drei hätten die Erledigung des Auftrags mehrfach angemahnt. Seiner Erinnerung nach sei das Ende 1999/Anfang 2000 gewesen, tatsächlich aber wohl ein Jahr früher.

Irgendwann hätten er und der Angeklagte W... dann auch ein Motorrad gestohlen, das sich aber mit einem Schraubenzieher nicht habe starten lassen, weswegen sie es auf einer Wiese versteckt hätten. Nach zwei Tagen sei das Motorrad weg gewesen, was er den beiden U.s mitgeteilt habe. Die hätten sich aufgeregt, aber keinen neuen Auftrag erteilt.

g) Einlassung zur Beschaffung einer Waffe

i) Zum Wunsch U. B... und U. M... nach einer Waffe

(1) Von den beiden U.s sei der Wunsch nach einer Waffe gekommen, nach einer Faustfeuerwaffe, möglichst ein deutsches Fabrikat mit Munition. Den Zweck der Waffe habe er von den beiden U.s nicht erfahren, er habe auch nicht nachgefragt. Er habe ein positives Gefühl gehabt, was die drei angehe. Er habe sich gedacht, es werde schon nichts "Schlimmes" passieren (5. Hauptverhandlungstag).

(2) Er erinnere sich, dass die beiden U.s bei der Bestellung von einem Halbautomaten gesprochen hätten. Es habe kein Revolver sein sollen. Sie hätten genügend Munition gewollt, über 50 Schuss. Er habe 50 in Erinnerung, sogar "50 oder mehr" (8. Hauptverhandlungstag).

(3) Am Telefon sei ihm als Erklärung für den Wunsch nach einem deutschen Modell angegeben worden, dass man gut in Deutschland an Munition kommen könne (12. Hauptverhandlungstag).

(4) Unter einer halbautomatischen Waffe verstehe er eine Handfeuerwaffe. Sie hätten ihm gesagt, dass es kein Trommelrevolver sein solle. Er sei sich ziemlich sicher, dass es kein Revolver habe sein sollen. Das sei ihm erst nach und nach gekommen. Er habe das erst wieder herholen müssen, Bilder, Bruchstücke. Hinsichtlich der Munition habe es "möglichst viel" oder so ähnlich geheißen (45. Hauptverhandlungstag).

(5) Er habe den Wunsch nach einer Waffe an den Angeklagten W... weitergegeben. Der Angeklagte W... habe ihm gesagt: "Geh zum Sch... ins M.!" (5. Hauptverhandlungstag). In dem Szeneladen "M." habe er sagen sollen, der Angeklagte W... habe ihn geschickt (6. Hauptverhandlungstag). Er sei wegen der meisten Sachen zu dem Angeklagten W... gegangen, um sie mit ihm zu besprechen (8. Hauptverhandlungstag).

ii) Zur Besorgung einer Waffe bei A. Sch... in dem Szeneladen "M."

(1) Er sei ins "M." zu A. Sch... gegangen, der erklärt habe, er wolle sich umhören. Ob der Angeklagte W... ihn begleitet habe, wisse er nicht mehr. Er sei wieder hingegangen und A. Sch... habe ihm gesagt, er habe eine Waffe, allerdings keine deutsche, sondern eine osteuropäische mit Schalldämpfer und Munition. Es gäbe nur die eine. Der Schalldämpfer sei erstmals erwähnt worden als A. Sch... gesagt habe, es gebe nur diese Waffe. Er sei zu dem Angeklagten W... gegangen und habe diese Information und den Preis weitergegeben. Der Angeklagte W... habe sein "Ok" gegeben. Er sei dann zu A. Sch... gegangen und habe sein "Ok" gegeben (5. Hauptverhandlungstag).

(2) Im "M." habe er dem Zeugen Sch... gesagt, er brauche eine Handfeuerwaffe, Halbautomatik, deutsches Fabrikat mit genügend Munition. A. Sch... habe nicht ganz 50 Schuss gehabt. Als A. Sch... ihm gesagt habe, er habe nur das osteuropäische Modell mit Schalldämpfer, sei für ihn klar gewesen, dass das "ok" sei und er sei nicht zu dem Angeklagten W... gegangen, um sich das absegnen zu lassen. Er führte in diesem Zusammenhang dann noch aus, er habe nun nochmals überlegt. Normal sei es schon gewesen, dass er sich alle Entscheidungen vom Angeklagten W... habe genehmigen lassen. Er wisse aber nicht, ob er nicht schon bei der Bestellung beim Zeugen Sch... ein preisliches Limit an diesen weitergegeben habe, so dass eine Genehmigung in diesem Fall durch den Angeklagten W... nicht erforderlich gewesen sei. Dennoch habe er von dem Angeklagten W... das Geld bekommen.

Dass es sich um eine scharfe Waffe handle, habe er erst ernst genommen als A. Sch... gesagt habe, er habe eine. A. Sch... habe weiter erklärt, man solle mit der Waffe nicht zu viel schießen, sonst werde sie zu heiß (8. Hauptverhandlungstag).

(3) Seines Wissens sei er alleine ins "M." gegangen. Er habe sich das erschlossen, da der Angeklagte W... gesagt habe: "Geh zum Sch...". Er habe den Angeklagten W... im Laden auch nicht vor Augen. Da es nur "möglichst" ein deutsches Fabrikat sein sollte, habe er, C. S..., zugesagt als nur eine osteuropäische Waffe verfügbar gewesen sei. Es sei klar, dass er von den U.s Geld bekommen sollte. A. Sch... habe ihn nicht gefragt, wofür er die Waffe benötige. Er habe irgendetwas im Kopf, dass er A. Sch... sagen solle, dass die Waffe für die drei sei. Er sei sich aber nicht sicher (10. Hauptverhandlungstag).

(4) Als A. Sch... ihm gesagt habe, dass er eine Waffe besorgt habe, habe er kein Geld dabeigehabt. Er sei zu dem Angeklagten W... gegangen, der ihm Geld gegeben habe. Mit A. Sch... habe es keine Diskussion wegen des Schalldämpfers und eines Aufpreises gegeben. Er wisse nicht, ob der Angeklagte W... das Geld parat gehabt oder ob er es erst habe holen müssen. Auf Vorhalt, der Zeuge A. Sch ... habe ausgesagt, er erinnere sich konkret an den Auftrag, einen Schalldämpfer zu besorgen, gab der Angeklagte C. S... an, er bleibe bei seiner Aussage (11. Hauptverhandlungstag).

(5) Er habe alle Informationen zum Waffenkauf vollständig an den Angeklagten W... weitergegeben. Ob er die Begründung für möglichst ein deutsches Fabrikat weitergegeben habe, wisse er nicht. Die Information, dass die Waffe heiß werde, habe er nicht weitergeleitet (12. Hauptverhandlungstag).

(6) Er habe keinen genauen Wortlaut von A. Sch... im Kopf, aber es sei grundsätzlich so gewesen, dass er gesagt habe, es gäbe eine Waffe, aber keine deutsche, aber mit einem Schalldämpfer. Anfangs habe er das mit dem Schalldämpfer nicht sicher gewusst, er sei dann aber immer sicherer geworden. Er sei spazieren gegangen und habe sich das vor Augen geholt. Anfangs habe er eine deutsche Waffe abgespeichert, aber es sei keine deutsche Waffe gewesen. Er sei von der Größe des Schalldämpfers überrascht gewesen, nicht davon, dass einer mit dabei gewesen sei (45. Hauptverhandlungstag).

(7) Den Kaufpreis habe er nicht im Kopf. Er habe etwa 600 DM bis 1.000 DM betragen. Er habe in Erinnerung, dass er dem Angeklagten W... gesagt habe, was ihm A. Sch... zur lieferbaren Waffe gesagt habe, und dass er von dem Angeklagten W... ein "ok" bekommen habe. Der Angeklagte W... habe ihm auch das Geld gegeben. Der Angeklagte W... sei sein Ansprechpartner gewesen. Er wisse einfach, dass der Angeklagte W... ihm das Geld gegeben habe (45. Hauptverhandlungstag).

iii) Zur Abholung und Verbringen der Waffe zu dem Angeklagten W...

(1) Er habe von dem Angeklagten W... das Geld erhalten und habe dann die Waffe abgeholt. An die Fahrt mit dem Auto habe er keine Erinnerung. Er meine sich jedoch zu erinnern, dass die Waffe unter den Autositz geschoben worden sei. Er gehe deshalb davon aus, dass er mit dem Wagen seiner Mutter gefahren sei. Als er die Waffe abgeholt hatte, habe er sie zu dem Angeklagten W... gebracht und sie sich mit diesem angesehen. Der Angeklagte W... habe den Schalldämpfer aufgeschraubt. Der Angeklagte W... habe Lederhandschuhe angehabt. Nur dieses Bild habe er noch im Kopf. Er, C. S..., habe die Waffe dann in sein Kinderzimmer gebracht und dort im Bettkasten versteckt. Er könne nicht ausschließen, dass sie auch bei dem Angeklagten W... geblieben sei. Er habe aber keine Erinnerung daran, sie dort wieder abgeholt zu haben (5. Hauptverhandlungstag).

(2) Er sei mit der Waffe erst zu sich nach Hause gegangen, habe sie ausgepackt und angesehen. Er habe den Schalldämpfer aufgeschraubt. Er habe die Waffe aber nicht durchgeladen. Er habe überlegt, den Schalldämpfer wegzutun, habe aber Angst gehabt, dass die wegen des Gewindes sagen, da fehle etwas. Mit dem Angeklagten W... habe er die Waffe in dessen Arbeitszimmer angesehen. Der Angeklagte W... habe den Schalldämpfer aufgeschraubt, die Waffe auf ihn, C. S... gerichtet und gelacht. Er, C. S..., habe gedacht, damit ziele man nicht auf Menschen. Das Geld habe er wohl vor der Abholung der Waffe geholt. Er habe 500 DM bis 1.000 DM oder 600 DM bis 800 DM in Erinnerung. An die genauen Zahlen könne er sich nicht erinnern (8. Hauptverhandlungstag).

(3) Die Überlegung, den Schalldämpfer wegzunehmen, habe er angestellt, weil der nicht bestellt gewesen sei, und dass sie nicht auf dumme Gedanken kämen, dass sie nichts Schlimmes machen würden. Es falle ihm schwer, das, was er damals gedacht habe, von dem heutigen Wissen zu trennen. Der Angeklagte W... habe die Handschuhe nicht kommentiert (9. Hauptverhandlungstag).

(4) Er wisse nicht, warum der Angeklagte W... Handschuhe angehabt habe. Er könne sich nicht erinnern, selbst Handschuhe getragen zu haben. Er könne sich auch nicht erinnern, ob der Angeklagte W... die Munition gesehen habe. Die Munition sei neben der Waffe auf einem Tuch gelegen (10. Hauptverhandlungstag).

(5) Seine Mutter habe 1999/2000 einen roten Renault Clio gehabt, den er habe nutzen können. Er habe dieses Auto ab Mai 2000 gebraucht, um in die Arbeit zu kommen, habe es aber auch schon vorher nutzen können. Nach Angaben des A. Sch... habe er die Waffe unter den Autositz geschoben. Als er die Aussage gelesen habe, sei ihm ein Bild mit A. Sch... in dem Auto wieder hochgekommen. Zuvor habe er gedacht, die Waffe sei vor dem Eingang, eventuell im Nebeneingang, übergeben worden. (45. Hauptverhandlungstag).

(6) Die Waffe habe er dreimal gesehen. Einmal bei sich, einmal bei dem Angeklagten W... und in Chemnitz. Er sei sich nicht sicher, ob er die Waffe erstmals bei dem Angeklagten W... oder bei sich zu Hause gesehen habe, eher erst bei dem Angeklagten W... und dann bei sich zu Hause. Bei allen Gelegenheiten habe er die Waffe nur kurz, wenige Minuten, gesehen. Die Waffe sei schwarz gewesen. Aufschriften seien ihm nicht aufgefallen (45. Hauptverhandlungstag).

(7) Er habe ein Bild von dem Arbeitszimmer des Angeklagten W... vor Augen. Die Waffe hätten sie in der Mitte des Zimmers auf dem Fußboden ausgepackt. W... habe den Schalldämpfer aufgeschraubt und die Waffe auf ihn, C. S..., gerichtet. Es sei als Scherz gemeint gewesen. Die Situation habe er zwischen lustig und unangenehm empfunden. Seines Erachtens habe er die Waffe selbst nicht in die Hand genommen. Er sei sich sicher, dass der Angeklagte W... Handschuhe getragen habe. Die Munition sei in einem Päckchen gewesen, das neben dem Tuch gelegen habe. Es sei aus Pappe oder eine Dose gewesen. Er wisse, dass es Munition gewesen sei. Die Stückzahl habe er nach Gefühl eingegrenzt, da er die Munition gesehen habe oder weil ihm Sch... gesagt habe, dass es nicht ganz 50 Schuss seien.

iv) Zur zeitlichen Einordnung des Waffenerwerbs

(1) Er habe die Waffe mit dem Auto seiner Mutter abgeholt, also zu einer Zeit, als er einen Führerschein gehabt habe. Er habe die Fahrprüfung am 18. März 2000 nicht bestanden. Eine Woche später habe er dann die Prüfung bestanden. Am 19. Mai 2000 habe er nach seiner Arbeitslosigkeit wieder zu arbeiten begonnen. Er habe die Waffe nicht abgeholt, als er bereits wieder gearbeitet habe (5. Hauptverhandlungstag).

(2) Anfangs habe er die Übergabe auf Ende 1999 oder Anfang 2000 datiert. Die zeitliche Einordnung stelle er nun über seinen Führerschein her. Er sei damals arbeitslos gewesen. Am 17. März 2000 und am 18. März 2000 habe er die Führerscheinprüfung nicht bestanden. Am 19. Mai 2000 habe er zu arbeiten angefangen (8. Hauptverhandlungstag).

v) Zum Verbringen der Waffe nach Chemnitz

(1) Er gehe davon aus, dass in einem Telefonat die Anweisung gekommen sei, dass er die Waffe nach Chemnitz fahren solle. Er habe einen Termin ausgemacht und sei mit der Bahn hingefahren. Die beiden U.s hätten ihn abgeholt. Er habe einen Pullover mit der Aufschrift "ACAB" getragen. Er habe von den U.s die Anweisung erhalten, den Pullover auszuziehen, da dieser zu auffällig sei. Sie seien dann zu einem Einkaufszentrum, eventuell der "Galeria Kaufhof", gegangen und dort in ein Café. Die Angeklagte Z... sei kurz vorbeigekommen. Es sei um das Unterschreiben von Anwaltssachen gegangen. Sie sei dann zeitnah wieder gegangen. Er sei dann mit den beiden U.s in ein Abbruchhaus gegangen, das mit einem Bauzaun umzäunt gewesen sei. Dort habe er die Waffe übergeben. Er erinnere sich, dass ein U. den Schalldämpfer aufgeschraubt habe. Die beiden Männer seien von dem Schalldämpfer überrascht gewesen, aber aus dem Grund, weil sie noch nie zuvor einen Schalldämpfer gesehen gehabt hätten. Es sei sodann ein Mann gekommen, der sie aus dem Gelände verwiesen habe. Er, C. S..., sei dann zum Bahnhof gegangen (5. Hauptverhandlungstag).

(2) In dem Café habe B... sein, des Angeklagten, Handy genommen, einen Fingerabdruck darauf gedrückt und gefragt: "Weißt Du, was das wert ist?". Dann habe B... den Fingerabdruck weggewischt. Die U.s hätten ihm dort auch so etwas gesagt wie: "Wir sind immer bewaffnet". Er habe eine Maschinenpistole oder eine Uzzi im Kopf. Er habe das komisch gefunden, da sie von ihm doch eine Waffe bekommen würden (8. Hauptverhandlungstag). Er habe nicht nachgefragt, warum er noch eine Waffe habe besorgen sollen, wenn sie schon bewaffnet seien (9. Hauptverhandlungstag).

(3) Bei der Übergabe der Waffe seien sie gestört worden. Ein Mann sei gekommen und habe sie rausgeworfen. Er habe in Erinnerung, dass einer der beiden, U. B... oder U. M..., die Waffe hinter dem Rücken versteckt habe (6. Hauptverhandlungstag).

(4) Der Angeklagte W... oder die beiden U.s hätten gesagt, dass die Waffe nach Chemnitz gebracht werden solle. Er sei davon ausgegangen, dass die drei in Chemnitz gewohnt hätten (10. Hauptverhandlungstag).

(5) Nach der Übergabe der Waffe sei er mit dem Zug von Chemnitz nach Jena gefahren. Er wisse nicht, ob er dort abgeholt worden sei und auch nicht, ob er den Angeklagten W... J unterrichtet habe (11. Hauptverhandlungstag).

(6) Er wisse nicht, wer die Verabredung für Chemnitz vereinbart habe, der Angeklagte W... oder die drei am Telefon. Er sei mit dem Zug, das sei eine Vorgabe gewesen, zur Waffenübergabe nach Chemnitz gefahren. Sie seien dann etwa zehn bis fünfzehn Minuten zu dem Kaufhaus gegangen, von dort nicht mehr als zehn Minuten zu dem Abbruchhaus. Die Waffe habe er in einem Rucksack oder einer Umhängetasche transportiert, eher in einem Rucksack. Sie sei in ein weißes Tuch eingeschlagen gewesen, eventuell noch in einer Plastiktüte gewesen. Schalldämpfer und Munition seien mit eingeschlagen gewesen.

Die hätten die Waffe aus dem Tuch genommen, eventuell sei die Munition auf dem Boden gelegen (45. Hauptverhandlungstag).

vi) Zum Geld das er für die Lieferung der Waffe erhalten habe:

(1) Er müsse auch Geld für die Lieferung der Waffe bekommen haben. Er wisse nur, dass dann Geld zu Hause gewesen sei. Das Geld sei in eine Fahne eingewickelt gewesen und sei bei einer Hausdurchsuchung nicht gefunden worden. Für die Waffe habe er geschätzt 500 bis 1.000 DM erhalten. Es könnte nur ein Teil der 2.500 DM gewesen sein. Im Rahmen seines Ausstiegs habe er das Geld, das er zu Hause gehabt habe, dem Angeklagten W... gegeben. Zuvor habe er jedoch eine Prepaid-Karte davon gekauft (5. Hauptverhandlungstag).

(2) Das Geld, das sie ihm gegeben hätten, sei mit Banderolen umfasst gewesen. Er habe sich gedacht, es müsse aus einem Banküberfall stammen. Vielleicht haben sie einen Wachmann angeschossen (8. Hauptverhandlungstag).

(3) Er wisse nicht, ob das Geld in dem Abbruchhaus übergeben worden sei. Er habe das Geld am Tag der Übergabe der Waffe erhalten (9. Hauptverhandlungstag).

vii) Zu seinen Vorstellungen zum Verwendungszweck der Waffe

(1) Das Besorgen der Waffe habe er nicht als unnormal in Erinnerung. Er habe ein Gefühl gehabt, dass die drei in Ordnung seien. Er habe die beiden U.s nie so erlebt, dass es um etwas anderes gegangen sei als um die Organisation der Flucht. Er habe nichts über ihre Situation gewusst, nicht einmal, ob sie in Chemnitz gewohnt hätten. Für ihn seien sie autark untergetaucht (5. Hauptverhandlungstag).

(2) Anscheinend habe er keine Bedenken gehabt. Er bekomme nicht zusammen, was er sich hinsichtlich der Verwendung vorgestellt habe. Er habe Geldnöte und Auslandsreisen in Erinnerung, eventuell, dass sie Geld für das Ausland gebraucht hätten. Er habe keine Erinnerung, warum er einen Schalldämpfer übergeben habe, wenn dieser nicht bestellt worden sei. Er könne sich an keinen Gedanken an den Einsatz der Waffe erinnern. Als er von "Bauchschmerzen" gesprochen habe, habe er sich in die Situation versetzt als es konkreter gewesen sei, dass S... sich umhören habe wollen beziehungsweise gesagt habe, er habe etwas. Auf Vorhalt, er habe vor dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs am 01. Februar 2012 erklärt, für ihn sei der Wunsch komisch gewesen und er habe Bauchschmerzen gehabt, bestätigte der Angeklagte diese Angaben, das habe er so gesagt, Bauchschmerzen habe er später gehabt (6. Hauptverhandlungstag).

(3) Als Verwendungszweck habe er eventuell an Banküberfälle gedacht. Er habe nicht mehr als ein komisches Gefühl gehabt. Er sei nicht davon ausgegangen, dass die Waffe zum Einsatz komme. Er habe nicht weitergegeben, dass die Waffe heiß werde, das sei ihm nicht wichtig gewesen (10. Hauptverhandlungstag).

viii) Zur Beschreibung der Waffe

Die Waffe habe er nun schon tausendmal gesehen. Sie sei klein und schwarz gewesen. Sie habe vorne ein Gewinde gehabt. Alles sei in einem Tuch eingewickelt gewesen. Der Schalldämpfer sei nicht aufgeschraubt gewesen. Es sei Munition dabei gewesen, in einem Döschen, etwa 20 bis 50 Schuss. Die Munition sei bestellt gewesen (6. Hauptverhandlungstag).

ix) Zum Einsatz der Waffe

Er habe nichts unternommen, damit die Waffe nicht eingesetzt werde. Er habe auch mit dem Angeklagten W... nicht darüber geredet.

Er habe die Beschaffung der Waffe mit ihm nicht mehr thematisiert. In späteren Telefonaten habe er nicht nachgefragt, was mit der Waffe passiert sei. Es habe ihn nicht mehr beschäftigt (9. Hauptverhandlungstag).

x) Zu den Ceska-Morden

(1) Anfangs habe er gedacht, er habe ein deutsches Modell übergeben. Am Sonntagabend, nach dem Suizid der beiden U.s, sei er darauf gekommen, dass er eine Ceska geliefert habe. Er sei dann zusammengebrochen (8. Hauptverhandlungstag).

(2) Erst im Jahr 2011, durch einen Spiegelbericht, habe er die Verbindung zu den Ceska-Morden hergestellt. Er habe bis dahin im Kopf gehabt, eine deutsche Waffe übergeben zu haben (10. Hauptverhandlungstag).

xi) Zu einem Bericht des Angeklagten W...: "Die haben jemand angeschossen"

(1) Als er einmal zusammen mit dem Angeklagten W... mit denen telefoniert habe, habe der Angeklagte W... aufgelegt, gelacht und gesagt: "Die haben jemand angeschossen". Er habe gedacht, hoffentlich nicht mit der Waffe, die ich ihnen gebracht habe (8. Hauptverhandlungstag).

(2) Am 9. Hauptverhandlungstag gab der Angeklagte C. S... an, der Angeklagte W... habe gelacht und gesagt, dass die Idioten jemand angeschossen haben. Er, C. S..., habe das mit einem Banküberfall in Verbindung gebracht. Er habe irgendwie einen Wachmann in Erinnerung.

(3) Am 10. Hauptverhandlungstag erklärte der Angeklagte C. S..., als der Angeklagte W... von dem "Anschießen" berichtet habe, habe er gedacht, hoffentlich nicht mit der Waffe. Er habe ihnen nicht zugetraut, dass sie die Waffe einsetzen. Er habe gedacht, es werde nichts passieren.

(4) Am 12. Hauptverhandlungstag ergänzte der Angeklagte C. S... er habe die Assoziation, das mit dem "Anschießen" sei nach Chemnitz gewesen, eine konkrete zeitliche Einordnung sei ihm aber nicht möglich. Es müsse aber vor seinem Unterbindungsgewahrsam im August 2000 gewesen sein, denn danach habe er zu den dreien keinen Kontakt mehr gehabt.

xii) Zu Waffenvorlagen

(1) Bei der Vernehmung seien ihm Waffen vorgelegt worden. Er habe sich für eine entschieden, die länger gewesen sei. Es seien zwei Waffen gewesen, die einen Schalldämpfer gehabt hätten und in Betracht gekommen seien (9. Hauptverhandlungstag).

(2) Am 19. Hauptverhandlungstag gab der Angeklagte C. S... zu den Waffenvorlagen am 01. Februar 2012 und am 06. Februar 2012 zusammengefasst an:

(a) Zur Vorlage am 01. Februar 2012 erklärte der Angeklagte C. S..., ihm seien Kopien von Lichtbildern vorgelegt worden. Er habe einige Waffen ausgeschlossen. Es seien drei bis fünf Waffen in die engere Wahl gekommen. Er habe die Waffen nach der Größe eingegrenzt. Es sei schwierig gewesen, die Größe der Waffen auf den Kopien zu erkennen. Es habe eine Waffe mit einem Schalldämpfer gegeben. Die Waffen ohne Schalldämpfer seien deshalb ausgeschieden. Bei den Kopien habe er nur eine Eingrenzung auf zwei, drei, eventuell vier Waffen treffen können.

(b) Zur Vorlage am 06. Februar 2012 erklärte der Angeklagte C. S..., er sei in einen Raum gekommen, in dem sich acht bis zehn Waffen befunden hätten, zwei davon mit Schalldämpfer, gegebenenfalls noch eine Maschinenpistole mit Schalldämpfer. Eine verschmutze Waffe habe es nicht gegeben, obwohl er der Presse entnommen habe, dass die Ceska verschmort gewesen sei. Es habe eine Waffe mit einem längeren Schalldämpfer und eine mit einem kürzeren gegeben. Er habe sich für die Waffe mit dem längeren Schalldämpfer entschieden. Die Größe habe nach seiner Erinnerung gestimmt. Es sei eine Eingrenzung gewesen, die seiner Erinnerung am meisten entsprochen habe. Eine Waffe habe er auch wegen der Kanten ausgeschlossen. Kanten hätte er sich gemerkt. Man habe ihm gesagt, dass man den Schalldämpfer auch abschrauben könne. Er habe sich an ein Gewinde an der Waffe und nicht am Schalldämpfer erinnert. Auch deshalb sei die Waffe für ihn in Betracht gekommen. Er habe ein grobes Bild von der Waffe vor Augen. Die Farbe sei schwarz gewesen, eher glänzend als matt. Der Schalldämpfer sei lang und schwer gewesen, mindestens so lang wie die Waffe, gegebenenfalls sogar noch länger. Ein Schalldämpfer sei zwei Drittel kürzer gewesen. Die Waffe mit dem längeren Schalldämpfer habe er in die Hand genommen. Es sei komisch gewesen, er habe gedacht, das sei die Tatwaffe. Ihm sei gesagt worden, er solle sich die Waffen in Ruhe ansehen. Er wisse nicht, ob er in dem Spiegelbericht nach dem 08. November 2011 eine solche Waffe gesehen habe. Bei der Presseerklärung des Generalbundesanwalts sei eventuell auch eine Waffe zu sehen gewesen, gegebenenfalls eine verschmorte. Im Internet habe er nicht speziell nach der Waffe gesucht, die sei bei den Berichten mit abgebildet gewesen.

(3) Er habe die Waffe bestimmt über 20-mal im Internet gesehen, er habe aber nicht gezielt nach Bildern gesucht, er habe Interesse an den Bildern gehabt (45. Hauptverhandlungstag).

xiii) Zur Einlassung des Angeklagten W...

Von kaputten Waffen sei ihm nichts gesagt worden. Er habe nicht gewusst, dass es eine erste Waffenlieferung gegeben habe. Er habe Botschaften hin- und herbringen sollen. Er habe das jeweils an den Angeklagten W... weitergegeben, der reagiert und Aufträge gegeben habe. Mit der Waffe sei das genauso gelaufen. Die U.s hätten ihm nie einen Auftrag gegeben. Er habe das an den Angeklagten W... weitergegeben. Es stimme nicht, dass ihm der Angeklagte W... nur einen Tipp gegeben habe. Er habe von dem Angeklagten W... dann auch das Geld bekommen. T. B... sei nicht involviert gewesen (269. Hauptverhandlungstag).

h) Sonstige Einlassung des Angeklagten C. S... in der Hauptverhandlung

i) Zum Pogromly-Spiel

Das Spiel habe er einmal gesehen. Auf der Mitte des Spielbretts sei ein Totenkopf mit SA und SS Symbolen abgebildet gewesen. Die Bahnhöfe des Monopoly-Spiels seien bei dem Pogromly-Spiel Konzentrationslager gewesen. Als Spielgeld habe es Reichsmark gegeben. A. K... sei mit dem Spiel unterwegs gewesen. Er selbst habe es weder verkauft noch Geld dafür in Empfang genommen.

ii) Zum Anschlag mit einer Taschenlampe in Nürnberg

Als er die Waffe nach Chemnitz gebracht habe, hätten ihm die beiden U.s in dem Café gesagt, sie hätten in Nürnberg in einem Laden eine Taschenlampe hingestellt. Er habe nicht gewusst, was sie damit gemeint hätten. Es sei ihm der Gedanke gekommen, dass sie Sprengstoff in die Taschenlampe eingebaut hätten. Er habe sich gesagt, dass das eine Ausnahme sei und habe das für sich behalten und verdrängt. Später habe er überlegt, was das sein könne. Wegen der Bombenwerkstatt sei er auf Sprengstoff gekommen. Ende 2011/Anfang 2012 sei ihm das wieder eingefallen. Er habe nicht den Mut gehabt, alles zu sagen.

iii) Zur Verantwortung für die Lieferung der Waffe

Er empfinde ein Gefühl der Verantwortung für die Übergabe der Waffe und auch deshalb, weil er Informationen, die er gehabt habe, nicht an die Ermittlungsbehörden weitergegeben habe.

2) Einlassung des Angeklagten C. S... im Ermittlungsverfahren als Beschuldigter und Angaben bei seiner Vernehmung am 02. Juli 2013 als Zeuge

Der Angeklagte C. S... äußerte sich am 01. Februar 2012 gegenüber dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs. Diese Angaben hat der Senat glaubhaft durch die Vernehmung des Richters am Bundesgerichtshof B. und die Polizeibeamtin G... in die Hauptverhandlung eingeführt. Der Angeklagte C. S... wurde ferner durch das Bundeskriminalamt am 06. Februar 2012, am 15. Februar 2012 und am 12. September 2012 als Beschuldigter und am 02. Juli 2013 als Zeuge vernommen. Der Senat hat diese Angaben durch die Vernehmungsbeamten G... (06. Februar 2012), K... (15. Februar 2012, 02. Juli 2013) und W... (12. September 2012) glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt.

Thematisch geordnet und zusammengefasst führte der Angeklagte C. S... aus:

a) Einlassung zur rechten Szene und zur politischen Entwicklung

i) Zum Einstieg in die rechte Szene 1997 habe er für einen Kollegen in einem Lehrlingsheim geschwärmt, der in der rechten Szene gewesen sei. Er habe sich daraufhin mit der rechten Szene beschäftigt. Im Herbst oder Winter sei er über A. K... und T. B... weiter in die rechte Szene eingeführt worden. Er habe sich damals als nationaler Sozialist bezeichnet. Sein Einstieg in die rechte Szene sei durch deren Ästhetik, z.B. Springerstiefel, bedingt gewesen. Er habe von sich Fotos in Szenekleidung gemacht. Das habe er "heiß" gefunden.

ii) Politische Entwicklung

(1) In seiner Vernehmung vom 15. Februar 2012 hat sich der Angeklagte C. S... zu seiner politischen Entwicklung geäußert.

(a) Der Zeuge B... habe gesagt, man müsse sich in der NPD organisieren, da ein Verbot des "Thüringer Heimatschutzes" drohe. Der "Thüringer Heimatschutz" sei nach und nach verschwunden. Der NPD Kreisverband sei im letzten Halbjahr 1999 gegründet worden. Der Verband sei personell weitestgehend mit der Sektion Jena des "Thüringer Heimatschutzes" identisch gewesen, ausgenommen A. K.... Der Angeklagte W... sei NPD Kreisvorstand, er, C. S..., sein Stellvertreter geworden. Der Angeklagte W... habe die Tagesordnungspunkte ausgearbeitet. Sie hätten das nicht so ernst genommen. Innerhalb der NPD hätten sie sich unabhängig gefühlt. Andere Verbände seien weniger politisch gewesen. Der Kreisverband Saalfeld/Rudolstadt sei eher gewaltbereit gewesen.

(b) Ende 1999 sei in Jena der JN Stützpunkt gegründet worden. Mit ihm, C. S..., seien D. Sch... und St. H... in der Führung gewesen. Der Spaßfaktor habe im Vordergrund gestanden. Es sei darum gegangen, gemeinsam die Freizeit zu verbringen. Es seien JN Treffen durchgeführt und Schulungsbriefe besprochen worden.

(c) T. B... und der Angeklagte W... hätten in Jena die politische Führung innegehabt. Er, C. S... sei eine Ebene darunter gewesen, sei aber schon aufgestiegen gewesen. Auf Landesebene seien die Personen gewählt worden, die T. B... vorgeschlagen habe.

(2) Bei seiner Vernehmung vom 12. September 2012 äußerte sich der Angeklagte ebenfalls zu seinen politischen Aktivitäten.

(a) Er sei bei Diskussionen der Szene und etwa zehnmal bei Infoständen dabei gewesen. Dort habe er Flyer verteilt. Das NPD-Thesenpapier habe er gelesen. Er sei auch auf Schulungsveranstaltungen gewesen. Dort sei man schnell zum gemütlichen Teil übergegangen. Bücher habe er keine gelesen. Das "Pogromly-Spiel" habe er einmal gesehen, aber nicht gespielt.

(b) Den JN Stützpunkt Jena habe er mit R. A... aufgebaut. Mit ihm habe er unter Zuhilfenahme des JN-Schulungsbriefes besprochen, was man mit den Kiddies machen könne. A. K... und der Angeklagte R. W... hätten sich nicht eingemischt. Die hätten etwas anderes zu tun gehabt. Der Angeklagte W... habe im Internet gesurft, A. K... habe Black Metal-Musik gehört.

(c) Ende 1999 sei er JN-Stützpunktleiter in Jena und zugleich stellvertretender JN-Landesvorsitzender gewesen. S. T..., T. B... und der Angeklagte W... hätten gewollt, dass er JN-Landesvorsitzender werde. Das habe er aber abgelehnt. Stellvertretender JN-Landesvorsitzender sei er maximal drei Monate gewesen. In dieser Funktion habe er die Füße "stillgehalten", da er schon den Ausstieg im Hinterkopf gehabt habe.

(d) Im Bundesvorstand der JN sei er am 05. Februar 2000 stellvertretender Geschäftsführer geworden. Die Ernennung sei einfach festgelegt und dann umgesetzt worden. Das habe T. B... organisiert. Er selbst habe aber nur an einer Veranstaltung teilgenommen. Er habe damals keine Ahnung gehabt, was ein Geschäftsführer mache.

(e) Etwa ein halbes Jahr bevor er JN-Stützpunktleiter geworden sei, sei der NPD Kreisverband gegründet worden. Dort sei er stellvertretender Vorsitzender geworden. Die Sitzungen seien von dem Angeklagten W... vorbereitet worden. Man habe über die Anmeldung von Demonstrationen diskutiert.

(f) Es sei darum gegangen, Leute zu positionieren, die den Kopf hinhalten. Es sei nicht so gewesen, dass man sich geprügelt hätte, einen Job zu bekommen, eher anders herum. Eine Vergütung oder Spesenersatz habe es nicht gegeben.

iii) Zum Ausstieg aus der rechten Szene

(1) In seiner Vernehmung vom 15. Februar 2012 hat sich der Angeklagte zu seinem Ausstieg aus der rechten Szene geäußert.

(a) Er habe den Film "Beautiful Thing" gesehen. Es sei ihm klar geworden, dass seine Homosexualität und seine Tätigkeit in der rechten Szene nicht vereinbar seien. Der Angeklagte W... habe ihm gesagt, es würde ihm stinken, wenn jemand über ihn als homosexuell reden würde. Das habe er, C. S..., auf sich bezogen.

(b) Seit Ende 2000 sei bekannt gewesen, dass er aussteigen wolle. Seinen neuen Bekannten habe er seine Kontakte in die rechte Szene mitgeteilt. Ende 2000 sei er mit dem Angeklagten W... auf eine Veranstaltung betreffend das NPD-Verbotsverfahren gefahren. Der Angeklagte W... habe ihn gefragt, ob er sich nicht schlecht fühlen würde, gerade jetzt auszusteigen, wo es der Partei schlecht ginge. Da habe er ihm erstmals Paroli geboten. Der Parteivorsitzende habe auf der Veranstaltung gesagt, für jeden Aussteiger würden zehn neue Leute nachrücken. Er habe deshalb zu dem Angeklagten W... sarkastisch gesagt, dass diese Partei die zehn Leute gut gebrauchen könne.

(c) Sein Ausstieg hänge mit einem Unterbindungsgewahrsam zusammen, in den er im Jahr 2000 genommen worden sei. T. B... und der Angeklagte W... hätten ihn für den Landesvorsitz der JN in Thüringen vorgesehen gehabt. Das habe er abgelehnt. Er habe gedacht, er komme dann nicht mehr aus der rechten Szene heraus.

(2) Bei seiner Vernehmung vom 12. September 2012 äußerte sich der Angeklagte ebenfalls zu seinem Ausstieg aus der rechten Szene.

(a) Sein Ausstieg sei durch äußere Umstände veranlasst worden. Er habe sich der rechten Szene entfremdet, da über ihn schlecht geredet worden sei. Der Angeklagte W... habe ihn nach dem Unterbindungsgewahrsam ausgelacht. Seine Eltern hätten zu ihm gehalten.

(b) Es treffe nicht zu, dass er im Jahr 2001 ein Aussteigerprogramm abgelehnt habe und dass er sich weiterhin der nationalen Bewegung verpflichtet gefühlt hätte.

b) Einlassung zu bestimmten Personen

i) Zu U. B..., U. M... und der Angeklagten Z...

(1) Er habe schon vor deren Untertauchen Kontakt zu den dreien gehabt. U. M..., U. B..., Ch. K... und A. K... hätten ihn in seiner elterlichen Wohnung besucht. Die Angeklagte Z... habe er in ihrer Wohnung getroffen. Es habe auch eine Fahrt zu einer Demonstration in Weimar gegeben, bei der U. B... dabei gewesen sei, möglicherweise auch die Angeklagte Z... und U. M...

(2) Die Angeklagte Z... habe er nach dem Untertauchen der drei nur einmal gesehen. Er habe mit ihr immer nur ein bis zwei Sätze gewechselt. Zu ihrer politischen Einstellung könne er nichts sagen. Auch nicht, ob sie ein gleichberechtigtes Mitglied der drei gewesen sei. Er habe sie ja einmal in Chemnitz gesehen, in diesem Zusammenhang aber keine Hierarchie zwischen den dreien festgestellt. Er meine, es sei um die Unterschrift für eine Vertretungsvollmacht gegangen. Über die Waffe, denke er, hätten sie nicht gesprochen.

ii) Zu dem Angeklagten W...

(1) Wie und wann er den Angeklagten W... kennengelernt habe, wisse er nicht mehr. Er erinnere sich, dass er ein paar Mal in seiner Wohnung zu Besuch gewesen sei, als er noch in Jena-Göschwitz gewohnt habe. Möglicherweise hätten sie den ersten Kontakt auch bei Demonstrationen oder Aktionen gehabt. Der Angeklagte W... habe mit A. K... in Jena gemeinsam die politische Führung gehabt. Darunter würde er Ch. K... ansiedeln. Er selbst sei mit anderen eine Stufe darunter gestanden. Mit der Zeit sei er auf Augenhöhe mit Ch. K... aufgestiegen.

(2) Die politische Einstellung des Angeklagten W... würde er als rechts bezeichnen. Man habe im Osten Deutschlands nicht so einen hohen Ausländeranteil wie im Westen haben wollen. Man sei stolz darauf gewesen, deutsch zu sein. Alles habe sich in einem politischen Rahmen abgespielt. Er könne sich nicht daran erinnern, dass der Angeklagte W... auf der Straße Migranten angegangen sei oder ihnen etwas hinterhergerufen hätte. Bei der Rudolf Hess Aktionswoche beispielsweise seien sie immer mit Plakatekleben oder mit der Durchführung von Aktionen aktiv gewesen.

iii) Zu dem Angeklagten G...

Er könne sich weder an Gespräche über die Einbindung des Angeklagten G... in Unterstützungshandlungen für die drei noch an tatsächliche Unterstützungshandlungen des Angeklagten G... erinnern.

c) Einlassung zu den Taten vor dem Untertauchen der drei

Er habe gewusst, dass die drei Rohrbombenattrappen hergestellt hätten und deshalb gesucht würden. Darüber sei in der Sendung "Kripo live" berichtet worden. In der Szene sei thematisiert worden, dass B... eine Haftstrafe anzutreten hätte. Von dem TNT habe er erst später erfahren. Kürzlich hätte er etwas von 1,5 kg TNT gelesen. Grundsätzlich habe er von dem TNT gewusst, er sei aber davon ausgegangen, dass es nicht zündfähig gewesen sei.

d) Einlassung zum Untertauchen von U. B..., U. M... und der Angeklagten Z..., zum Kontakt zu den Untergetauchten sowie zur Unterstützung und zu Aufträgen

i) Zum Untertauchen

(1) In der Szene sei verbreitet worden, dass die drei untergetaucht seien. Er habe dann nach ihrer Flucht den Bericht über sie in der Sendung "Kripo live" gesehen.

(2) Er meine, er hätte zum Ende seiner Szenenzugehörigkeit oder nach seinem Ausstieg in den Medien oder irgendwo anders gehört, dass das Trio damals mit dem Auto des Angeklagten W... geflüchtet sei. Es könne aber auch sein, dass T. B... das vor ein oder zwei Monaten in einem Interview gesagt oder er, C. S..., das in einem Spiegelartikel gelesen habe.

ii) Zum Kontakt zu den Untergetauchten

(1) In seiner Vernehmung vom 06. Februar 2012 äußerte sich der Angeklagte zu Telefonkontakten zu den drei Untergetauchten.

(a) Ende 1998 sei er von dem Angeklagten W... und A. K... gefragt worden, ob er als Kontaktperson zu den dreien fungieren wolle.

(b) Irgendwann sei es zu einem Telefonkontakt zwischen dem Angeklagten W... und ihm mit den dreien gekommen. Der Angeklagte W... habe ihn zu einer Telefonzelle mitgenommen. Er wisse nicht mehr, worüber es in dem Gespräch gegangen sei.

(c) Der Telefonkontakt sei anfangs über Telefonzellen, dann über ein Handy gelaufen. Der Angeklagte W... sei am Anfang auf jeden Fall mehrmals dabei gewesen. Es könne sein, dass es mit den Telefonzellen 1999 losgegangen sei, Ende 1999 mit dem Handy.

(d) Der Kontakt sei so abgelaufen, dass er ein Handy angerufen und die Mailbox abgehört habe. Dort sei hinterlegt gewesen, ob alles in Ordnung sei oder ob man sich zu einer bestimmten Zeit melden solle. Am Telefon seien meist U. M... und U. B... gewesen, ein- bis dreimal die Angeklagte Z.... Es habe etwa zehn bis fünfzehn Kontakte gegeben.

(e) Auf den Namen seiner Bekannten, Frau La..., sei ein Prepaid-Handy angeschafft worden. Das Handy habe sich in seiner Wohnung getrennt von der SIM-Karte befunden. Er habe es nur angeschaltet, um zu den dreien Kontakt aufzunehmen. Auf diese Art und Weise habe er weniger Kontakt gehabt.

(f) Anfang August 2000 habe bei ihm eine Durchsuchung stattgefunden. Die SIM-Karte sei nicht gefunden worden, da sie in einem kleinen Setzkasten versteckt gewesen sei. Mit der Planung einer Rudolf-Hess-Aktion sei er in Unterbindungsgewahrsam genommen worden.

(2) Da der Angeklagte W... Angst vor einer Überwachung gehabt habe, habe er, C. S..., den Telefonkontakt gehalten. Er sei für den Angeklagten W... quasi der Überbringer der Informationen gewesen.

iii) Zur Unterstützung der Untergetauchten und zu Aufträgen

(1) Allgemeine Angaben zur Unterstützung

(a) Nach dem Untertauchen der drei sei er von dem Angeklagten W... und A. K... gebeten worden, den dreien zu helfen. Ihm sei gezeigt worden, wie er zu den dreien telefonisch Kontakt halten könne. Er sei überrascht gewesen, dass A. K... und der Angeklagte W... an ihn herangetreten seien. Bis zu diesem Zeitpunkt habe er gedacht, dass die drei ohne Unterstützung abgetaucht seien.

(b) Jeder Auftrag habe die Einbindung und Entscheidung des Angeklagten W... bedingt. Das habe selbstverständlich auch für die Schusswaffe gegolten. Er habe dem Angeklagten W... alle Details gemeldet, die er durch das Abhören der Mailbox des Trios erhalten habe. Es sei ihm nicht bekannt, dass jemand anderes, ausgenommen J. H... der ihm für den Einbruch in die Wohnung der Angeklagten Z... zur Seite gestellt worden sei, solche Aufträge zugewiesen bekommen habe. Er gehe davon aus, dass zwischen dem Trio und dem Angeklagten W... ein Vertrauensverhältnis bestanden habe.

(c) Bis zu dem Zeitpunkt als ihn A. K... und der Angeklagte W... wegen einer Unterstützung der drei angesprochen hätten, sei ihm nicht bekannt gewesen, ob beziehungsweise inwieweit der Angeklagte W... in eine Unterstützung des Trios eingebunden gewesen sei.

(d) Er habe sich immer als Mittler empfunden. Wenn die beiden U.s ihm gegenüber Kritik geübt hätten, dann hätten sie immer gesagt, dass das nicht ihm, C. S... gelte, sondern dem Angeklagten W.... Er habe dann nicht nachgefragt.

(e) Er habe mit dem Angeklagten W... nie über Unterstützungshandlungen gesprochen, wenn nicht etwas Konkretes angestanden habe. Sie hätten sicher mal zusammen überlegt, wenn sie eine Mailboxnachricht abgehört hätten.

Ansonsten habe es aber keinen Moment gegeben, in dem sie darüber gesprochen hätten.

(f) Er sei stolz darauf gewesen, den sensiblen Kontakt zu den dreien gehalten zu haben. Das Vertrauen von dem Angeklagten W... und A. K... gehabt zu haben, sei ein gutes Gefühl gewesen. Das sei irgendwie mit einem Aufstieg verbunden. Er habe dabei Ansehen bei dem Angeklagten W... und bei A. K... sowie in den niedrigen Hierarchieebenen der rechten Szene erlangt. Von A. K... und dem Angeklagten W... ins Vertrauen gezogen zu werden, sei schon etwas Besonderes gewesen. Vielleicht sei damit auch das Gefühl verbunden gewesen, auf dem Treppchen eine Stufe höher aufgestiegen zu sein.

(2) Zum Verbringen der drei ins Ausland

In die Bemühungen, die drei ins Ausland zu bringen, sei er nicht involviert gewesen. Er erinnere sich an eine Frage der drei an den Angeklagten W..., ob er insoweit schon eine Möglichkeit gefunden habe. Das habe er dem Angeklagten W... übermittelt.

(3) Zu Überweisungen und Spenden

Überweisungen für U. B..., U. M... oder die Angeklagte Z... habe er nicht vorgenommen. An Spendensammlungen in der rechten Szene für die drei könne er sich nicht erinnern.

(4) Zum Einbruch in die Wohnung der Angeklagten Z... Ende 1998 habe er in die Wohnung der Angeklagten Z... einsteigen sollen, um Unterlagen zu holen. Nach Rücksprache mit dem Angeklagten W... habe er das zusammen mit J. H... gemacht. Die Papiere habe er zum Teil mit dem Angeklagten W... vergraben, zum Teil vernichtet. Der Wohnungseinbruch sei eine der ersten Aktivitäten gewesen. Nicht er, sondern der Angeklagte W... habe J. H... als Komplizen für ihn ausgewählt. Er habe in die Wohnung einsteigen, J. H... habe Schmiere stehen sollen.

(5) Zum Diebstahl eines Motorrades

Später sei er aufgefordert worden, ein Motorrad zu stehlen. Das habe er zusammen mit dem Angeklagten W... gemacht. Mit einem Bolzenschneider hätten sie das Schloss aufgeschnitten. Der Angeklagte W... habe erfolglos versucht, das Motorrad kurzzuschließen. Sie hätten das Motorrad in ein Gebüsch gelegt. Als sie es hätten holen wollen, sei es weg gewesen. Am Telefon seien die sauer gewesen. Er und der Angeklagte W... seien von Anfang an wegen des Auftrags genervt gewesen. Ihm sei nicht bekannt gewesen, wofür sie das Motorrad gebraucht hätten. Es könne sein, dass der Diebstahl des Motorrads nach der Waffe, die er Ende 1999 oder Anfang 2000 am Ende seiner Aktivitäten verorte, durchgeführt worden sei, er glaube das aber nicht.

(6) Zur zeitlichen Einordnung seiner Aktivitäten

Er habe versucht, sich die Chronologie der Ereignisse irgendwie herzuleiten. Er wisse noch, dass der Wohnungseinbruch vor der Beschaffung der Waffe gewesen sei. Ob die Beschaffung der Waffe Ende 1999 oder Anfang 2000 gewesen sei, wisse er aber nicht mehr. Er verorte das deshalb zu diesem Zeitpunkt, weil das gegen Ende seiner Aktivitäten gewesen sei, und weil er davon ausgehe, dass danach nichts mehr gewesen sei. Im August 2000 habe bei ihm eine Hausdurchsuchung stattgefunden. Im Rahmen der Planung einer "Rudolf-Hess-Aktion" sei er festgenommen und neun Tage in Vorbeugegewahrsam genommen worden. Da habe er zum ersten Mal die rechte Szene angezweifelt und auch angefangen, die Füße still zu halten. Die Beschaffung der Waffe müsse vor seiner Haft gewesen sein, da es nur ein Treffen in Chemnitz gegeben habe, bei dem er das Geld bekommen und die Waffe übergeben habe.

e) Einlassung zur Beschaffung einer Waffe

i) Zum Wunsch U. B... und U. M... nach einer Waffe

(1) Bei einem der Anrufe sei ihm von U. M... und U. B... der Auftrag erteilt worden, eine Pistole, möglichst deutsches Fabrikat, zu besorgen. Er sei nicht beauftragt worden, einen Schalldämpfer zu beschaffen.

(2) Von U. M... oder U. B... habe er telefonisch den Auftrag erhalten, eine Waffe zu besorgen. Es sollte ein deutsches Fabrikat, eine Faustfeuerwaffe sein. Es sei definitiv nicht so gewesen, dass die U.s einen Schalldämpfer bestellt hätten.

(3) Auf Vorhalt der Angaben des Zeugen A. Sch... dass von Anfang an ein Schalldämpfer bestellt worden sei, führte der Angeklagte S... aus, ihm sei das unklar. Er habe versucht, das "herzuholen" und habe darüber nachgedacht. Er könne sich daran aber nicht erinnern. Wenn es so gewesen wäre wie es der Zeuge Sch... gesagt habe, dann wäre ihm das auch noch präsent. Ein Schalldämpfer sei von den U.s nicht bestellt gewesen.

ii) Zur Weiterleitung des Wunsches an den Angeklagten W...

(1) Er habe sich an den Angeklagten W... gewandt, der ihn in den Szeneladen "M." zu A. Sch... geschickt habe.

(2) Er gehe davon aus, dass er zu dem Angeklagten W... gegangen sei, der ihn in den Szeneladen "M." zu A. Sch... geschickt habe.

(3) Der Angeklagte W... habe gegenüber gewohnt. Er gehe davon aus, dass er zu ihm rüber gegangen sei, wenn etwas Neues auf der Mailbox gewesen sei, so auch mit der Waffe. Das dürfte recht zeitnah gewesen sein.

(4) Er habe immer nur alleine mit dem Angeklagten W... über solche Angelegenheiten gesprochen, auch hinsichtlich der Waffe.

(5) Er habe mit dem Angeklagten W... darüber gesprochen, dass das Trio eine Waffe benötige. Er könne sich beim besten Willen nicht mehr an Details aus diesem Gespräch erinnern. Er wisse nur noch, dass der Angeklagte W... gesagt habe, geh zum Sch...

(6) An die Reaktion des Angeklagten W... auf den Auftrag zur Beschaffung der Waffe habe er keine Erinnerung. Er könne sich nur noch erinnern, dass er zu A. Sch... habe gehen sollen.

iii) Zur Beschaffung der Waffe bei A. Sch... in dem Szeneladen "M."

(1) Er sei dann zu A. Sch... gegangen und habe ihm gesagt, wie ihm vom Angeklagten W... aufgetragen worden war, W... schicke ihn. Nach einigen Tagen sei ihm gesagt worden, es könne geliefert werden. Der Kaufpreis für die Waffe sei ihm genannt worden. An dessen Höhe könne er sich nicht mehr erinnern.

(2) Er denke er sei längstens drei Tage nach Erhalt des Auftrags zu A. Sch... gegangen.

(3) Da von dem Angeklagten W... der Auftrag gekommen sei, zu A. Sch... zu gehen, gehe er davon aus, dass er alleine dort gewesen sei. Er, C. S..., habe beim Zeugen Sch... eine Waffe bestellt. Die Waffe sollte möglichst ein deutsches Fabrikat sein, eine Faustfeuerwaffe mit Munition. Er sei sich sicher, dass er bei seinem ersten Besuch bei A. Sch... nicht mit dem Angeklagten W..., sondern alleine gewesen sei.

(4) A. Sch... habe er aus dem Szeneladen "M." gekannt, nicht aus der rechten Szene.

(5) Er habe noch im Kopf, dass er A. Sch... besagt habe, der Angeklagte W... schicke ihn. Zuerst sei es nur darum gegangen, abzuklären, ob A. Sch... eine Waffe besorgen könne. A. Sch... habe sich umhören wollen. Er wisse noch, dass ihn das sehr überrascht habe. Er habe sich gefragt, wie der Angeklagte W... darauf gekommen sei, dass A. Sch... das könne. A. Sch... habe nicht nachgefragt, für wen die Waffe bestimmt sei. Nach ein bis zwei Wochen sei er wieder hingegangen. Sch... habe ihm gesagt, dass er eine Waffe habe. Es habe eine Abweichung von der Bestellung gegeben. Der Schalldämpfer sei es nicht gewesen. Dass einer dabei gewesen sei, hätten sie erst später bei dem Angeklagten W... zu Hause festgestellt.

(6) Es sei von Anfang an um eine Handfeuerwaffe gegangen. Es sei definitiv nicht so gewesen, dass sie einen Schalldämpfer bestellt hätten. Auf Vorhalt der Vernehmung des A. Sch..., dass von Anfang an ein Schalldämpfer bestellt worden sei, erklärte C. S..., ihm sei das unklar. Er habe versucht, das "herzuholen" und habe darüber nachgedacht. Er könne sich aber daran nicht erinnern. Wenn es so gewesen wäre, wie es der Zeuge Sch... gesagt habe, dann wäre ihm das auch noch präsent. Ein Schalldämpfer sei nicht bestellt gewesen. Bei dem zweiten Besuch habe A. Sch... erklärt, dass eine Waffe mit Schalldämpfer verfügbar sei. Er sei sich nicht sicher, aber er meine, er habe nachgefragt, ob es denn keine Waffe deutschen Fabrikats gebe. Das mit dem Schalldämpfer sei für ihn nicht wichtig gewesen. A. Sch... habe gesagt, es gäbe nur diese eine Waffe oder keine. Ein Schalldämpfer sei nicht bestellt gewesen. Er würde das schon ausschließen, dass ein Schalldämpfer bestellt gewesen sei. Wenn A. Sch... gesagt hätte, wir haben zwei Dinger da, eine tschechische Waffe mit Schalldämpfer und eine weitere Waffe deutschen Fabrikats, so hätte er wahrscheinlich die zweite Waffe genommen, denn es sei ihm um das deutsche Fabrikat gegangen.

iv) Zur Abholung der Waffe

(1) Bei einem weiteren Termin sei die Waffe an ihn, C. S..., übergeben worden.

(2) Als er die Vernehmung des A. Sch... gelesen habe, dass eine Waffe schnell unter den Vordersitz geschoben worden sei, könne er sich jetzt doch erinnern, dass es sein könne, dass er mit dem Auto seiner Mutter, einem roten Renault Clio, hingefahren sei, und dass die Übergabe im Auto stattgefunden habe. Er meine, er sei vom Auto zu Fuß in den Laden gegangen und von dort seien sie dann beide zum Auto gegangen. Dort habe die Übergabe Geld gegen Waffe stattgefunden.

(3) Es könne sein, dass sich die Waffe, die in ein Tuch eingeschlagen gewesen sei, in einer Tüte oder im Rucksack des Sch... befunden habe. Er gehe nicht davon aus, dass ihm die Waffe beim Kauf gezeigt worden sei oder er sie sich vor der Übergabe angesehen habe. Er habe sie erst später mit dem Angeklagten W... angesehen.

v) Zur Finanzierung der Waffe

(1) Die Waffe habe er mit Geld, das er von dem Angeklagten W... erhalten habe, bezahlt. Die Höhe des Kaufpreises könne er nicht angeben.

(2) Er habe keine Erinnerung mehr daran, ob er im Vorfeld des Waffenkaufs gewusst habe, wer die Waffe bezahlen würde und ob gegebenenfalls ein finanzieller Rahmen vorgegeben gewesen sei.

(3) Es könne sein, dass er bei einem Treffen mit Sch... den Kaufpreis erfahren habe und dann mit dem Angeklagten W... Rücksprache genommen habe. Er wisse das aber nicht mehr. Er habe da keine Fragen gestellt.

(4) A. S... habe gesagt, er höre sich um. Nach ein bis zwei Wochen sei er, S..., wieder hingegangen und A. Sch... habe ihm gesagt, dass er eine Waffe habe. Er, C. S... gehe davon aus, dass er ihm bei dieser Gelegenheit den Preis genannt habe. Ob es aus finanzieller Sicht eine gewisse Schmerzgrenze gegeben habe, wisse er nicht mehr.

(5) Mit diesen Informationen zur Waffe sei er dann wieder zu dem Angeklagten W... gegangen und habe ihm davon berichtet. Er denke, dass er zu dem Angeklagten W... gegangen sei und das Geld dort bekommen habe. Er wisse definitiv, dass er auf Grund seiner finanziellen Situation als Lehrling nicht in der Lage gewesen sei, das Geld aus eigenen Mitteln auszulegen.

(6) Er könne sich nicht einmal mehr konkret daran erinnern, dass er das Geld von dem Angeklagten W... bekommen habe. Insofern könne er auch keine Details wie Stückelung oder Verpackung des Geldes angeben.

vi) Zum Verbringen der Waffe zu dem Angeklagten W...

(1) Mit der Waffe sei er zu dem Angeklagten W... gegangen. Gemeinsam hätten sie sich die Waffe angesehen. Er erinnere sich genau, dass bei der Waffe ein Schalldämpfer und Munition, allerdings weniger als 50 Patronen, dabei gewesen seien.

(2) Es könne sein, dass er die Waffe erstmal mit zu sich nach Hause genommen habe. Es könne auch sein, dass er als erstes zu dem Angeklagten W... gefahren sei. Diesem habe er die Waffe jedenfalls vorher gezeigt, weil das eben die Wege gewesen wären. Sie seien erstaunt gewesen, dass ein Schalldämpfer mit dabei gewesen sei. Der Angeklagte W... habe den Schalldämpfer aufgeschraubt. Es sei möglich, dass der Angeklagte W... Handschuhe getragen habe. Er wisse nicht, ob er, C. S..., es bewusst vermieden habe, die Waffe anzufassen. Er wisse nicht, ob er die Waffe außerhalb des als Verpackung verwendeten Tuchs in der Hand gehabt habe. Er wisse auch nicht, ob er Handschuhe getragen habe. Er könne sich noch erinnern, dass der Angeklagte W... den Schalldämpfer auf die Waffe geschraubt habe, als er, C. S..., sie zu ihm gebracht habe. Der Angeklagte W... habe dabei schwarze Lederhandschuhe getragen. Er versuche in Worte zu fassen, wie der Angeklagte W... reagiert habe, als er ihm die Waffe gezeigt habe. Er wisse nicht, ob interessiert das richtige Wort sei. Er, C. S..., werde ihm schon gesagt haben, was A. Sch... ihm gesagt habe. Er müsste also schon vorher gewusst haben, dass ein Schalldämpfer dabei sei. Überrascht sei er, C. S... höchstens wegen der Länge des Schalldämpfers gewesen. Der sei für sie wie ein Gimmick gewesen, der sei eben dabei gewesen. Die Überraschung sei gewesen, dass ein Schalldämpfer dabei gewesen sei. Die Größe an sich habe wohl eine Reaktion ausgelöst. Es habe eigentlich keine große Rolle gespielt, ob ein Schalldämpfer dabei gewesen sei oder nicht. Es sei einfach darum gegangen, eine Waffe zu besorgen. Der Angeklagte W... habe das auch nicht besonders kommentiert.

vii) Zur Verbringung der Waffe nach Chemnitz

(1) Die Waffe habe er nach Chemnitz bringen sollen. Er gehe davon aus, dass von vorneherein vorgesehen gewesen sei, dass er die Waffe den dreien übergeben solle.

(2) Er gehe davon aus, dass die Waffe bis zur Übergabe an die drei bei ihm zu Hause gelegen habe. Es könne aber auch sein, dass sie bei dem Angeklagten W... gewesen sei, weil er, C. S..., Angst gehabt habe, dass seine Eltern sie finden würden. Er gehe davon aus, dass er sie in seinem Zimmer versteckt habe. Er meine, sie sei ein bis zwei Wochen da gelegen.

(3) Er habe einen Pullover mit der Aufschrift "ACAB" und mit einem Comic, bei dem ein Glatzkopf einem Polizisten eine Waffe an den Kopf gehalten habe, getragen, weil er farblich zur Hose gepasst habe. Die U.s hätten ihn aufgefordert, den Pullover auszuziehen. Er habe dann gefroren.

viii) Zu seinen Vorstellungen zum Verwendungszweck der Waffe

(1) Er habe den Wunsch nach der Waffe komisch gefunden und habe Bauchschmerzen gehabt.

(2) Er habe damals nicht gewusst, was die damit anfangen würden. Die hätten nicht darüber gesprochen. Heute wisse er das. Er habe das Trio damals drei-, vier-, fünf-, sechsmal gesehen. Er habe die nicht näher gekannt. Er sei in die Drecksszene reingekommen. Er habe mit denen nicht auf Augenhöhe reden können.

(3) Er habe ein Vertrauensgefühl gehabt, habe geglaubt, ein solches zu haben, dass die drei damit keinen Unsinn machen würden. Er versuche wieder zu finden, was er sich gedacht habe, er versuche, das wieder "raufzuholen". Er, C. S... habe gedacht, er müsse sich nie wieder mit dem C. von damals auseinandersetzen. Er habe nicht gewusst, wofür die Waffe bestimmt gewesen sei. Er hätte seine ganzen letzten elf Jahre nicht bestreiten könne. Er hätte "hardcore-schizophren" sein müssen. Er habe überhaupt nicht darüber nachgedacht, wofür die Waffe bestimmt gewesen sei. Er habe einfach sein Paket bekommen und es übergeben. Leider habe er nicht darüber nachgedacht. Das sei ein großer Fehler gewesen. Er habe sich die ganze Zeit in der rechten Szene selbst beschissen.

(4) Auf Frage, ob U. B... oder U. M... ihm am Telefon andeutungsweise erklärt hätten, wofür sie die Waffe benötigten, habe der Angeklagte verneinend den Kopf geschüttelt. Auch bei dem Motorrad habe er nicht gewusst, wofür das bestimmt gewesen sei.

(5) Er habe später mit dem Angeklagten W... darüber gesprochen, dass die drei eine Waffe benötigten, er könne sich aber beim besten Willen nicht mehr an Details aus diesem Gespräch erinnern. Er habe mit dem Angeklagten W... nicht darüber gesprochen, was die vorhätten oder wo die sich aufhielten. In der rechten Szene bekomme man nur das mit, was man auch wissen müsse.

(6) Sie hätten sich in der Szene nie großartig in einer kritischen Diskussion befunden. Genau so sei es mit der Waffe gewesen. Er habe nicht nachgefragt. Er habe in den letzten Tagen viel nachgedacht. Im Zusammenhang mit der Waffe sei in ihm etwas hochgekommen wie: "Ich vertraue denen, dass die damit keinen Unsinn machen." Irgendwie sei das Vertrauen in ihm drin gewesen. Er wisse nicht, ob er sich das im Nachhinein zusammenreime. Das sei ihm jetzt hochgekommen. Von den "Dönermorden" habe er erst jetzt erfahren, damals nicht, so dass er das nicht habe in Einklang bringen können. Es sei leicht gesagt, dass er zur Polizei gegangen wäre, wenn er etwas gehört hätte, aber er hätte etwas getan.

(7) Er habe sich in den Jahren nach Übergabe der Waffe nicht gefragt, was damit geschehen sein könnte. Das letzte, was er gewusst hätte, sei gewesen, dass die drei außer Landes gebracht werden sollten. Mit diesem Gedanken sei er ausgestiegen. Da man Jahr für Jahr nichts mehr gehört habe, sei er davon ausgegangen, dass die in Südafrika oder Namibia seien. An die Waffe habe er nicht mehr gedacht.

(8) Man habe immer das Gefühl gehabt, man tue etwas Gutes, also nicht im herkömmlichen Sinn. Man sei stolz gewesen, dass sich die drei bedankt hätten.

(9) Er wisse nicht mehr, was er bei der Bestellung der Waffe gedacht habe. Auf Vorhalt, er habe bei dem Haftrichter am 01. Februar 2012 angegeben, bei der Angelegenheit mit der Waffe "Bauchschmerzen" gehabt zu haben, erklärte der Angeklagten C. S... er habe nochmals darüber nachgedacht, wie er die damals wahrgenommen habe. Die Details zu den Propagandadelikten habe er erst nach dem Abtauchen mitbekommen. Es sei um den Diebstahl eines Gedenkkranzes oder das Aufhängen einer Puppe gegangen. Er hätte nie gedacht, dass diese Personen mehr als Propagandadelikte begehen würden. Er sei der Überzeugung gewesen, dass sie ins Ausland gewollt hätten, dass sie sich ihrer Haftstrafe wegen der Bombenwerkstatt und der ausstehenden Freiheitsstrafe hätten entziehen wollen. Er sei nie auf die Idee gekommen, dass die etwas anderes hätten vorhaben können. Die Art der Bauchschmerzen könne er nicht mehr beschreiben. Er habe sich das auch selber gefragt in den letzten Tagen.

ix) Zu einem Bericht des Angeklagten W...: "Die haben jemand angeschossen"

Am 02. Juli 2013 wurde der Angeklagte C. S... von dem Bundeskriminalamt als Zeuge vernommen. Dort berichtete er zu einer Äußerung des Angeklagten W.... "Die hätten jemanden angeschossen":

(1) Er meine, es sei draußen und bei einem Handygespräch gewesen. Er habe die Assoziation, dass der Angeklagte W... aufgelegt und ihm direkt gesagt habe: "Die haben jemanden angeschossen." Sinngemäß habe er mit einem Lachen gesagt: "Die Idioten haben jemanden angeschossen." Ob er das mit den "Idioten" jetzt wortwörtlich gesagt oder ob er das aus dem Lachen geschlossen habe, wisse er nicht mehr.

(2) Er wisse nicht mehr, wen der Angeklagte W... am Telefon gehabt habe. Es müsse aber ein Termin gewesen sein, bei dem der Angeklagte W... habe dabei sein sollen oder wollen. Es habe ja diese Termine gegeben, wo der Angeklagte W... explizit verlangt worden sei. Er wisse nicht mehr, was das für ein Termin gewesen sei. Aus dem Kontext sei ihm klar gewesen, dass der Angeklagte W... mit U. B... und/oder U. M... gesprochen habe.

(3) Er habe das Wort "angeschossen" im Kopf im Sinne von "aus Versehen" oder "die Idioten halt".

(4) Nach der Vernichtung der Telefonkarte hätten keine Telefonate mehr stattgefunden. Die SIM-Karte habe er ein, zwei, drei Tage nach seinem Unterbindungsgewahrsam im August 2000 vernichtet. Nach zehn Tagen sei er an einem Sonntag oder Montag entlassen worden. In einer von ihm in der Hauptverhandlung übergebenen Datenaufstellung sei der Unterbindungsgewahrsam bis 21. August 2000 vermerkt. Er habe einfach zehn Tage heruntergezählt. Das Gespräch des Angeklagten W... mit den beiden U.s könne nicht nach dem Tag seiner Ingewahrsamnahme, dem 11. August 2000, erfolgt sein. Er könne sich auch nicht vorstellen, dass er danach noch mit W... so ein Gespräch geführt habe, da sie da schon kein so ein gutes Verhältnis mehr gehabt hätten.

(5) Als der Angeklagte W... ihm das gesagt habe, habe er gedacht, "hoffentlich nicht mit der Waffe". Das Gespräch müsse daher nach der Übergabe der Pistole in Chemnitz stattgefunden haben.

x) Zur Vorlage von Lichtbildern und Vergleichswaffen

(1) Lichtbildvorlage am 01. Februar 2012

(a) Der Zeuge Richter am Bundesgerichtshof B. berichtete glaubhaft von der Lichtbildvorlage im Rahmen der Vernehmung des Angeklagten C. S... am 01. Februar 2012.

(b) Der Angeklagte C. S... sei sicher gewesen, dass es sich um eine Pistole mit Schalldämpfer und Munition gehandelt habe. An das Modell habe er sich nicht erinnert, nur an die Größe und an die Form der Waffe. Um die Vorstellung von Größe und Form zu konkretisieren, seien dem Angeklagten C. S... Lichtbilder vorgehalten worden. Waffen, die keine Pistolen gewesen seien, habe er ausgeschlossen. Vier Waffen habe er für möglich gehalten.

(2) Vorlage von Vergleichswaffen am 06. Februar 2012

(a) Zur Vorlage von Vergleichswaffen berichtete glaubhaft der Polizeibeamte K..., dem Angeklagten C. S... seien zwölf Waffen, darunter eine Maschinenpistole und drei Pistolen mit Schalldämpfer, vorgelegt worden. Unter den drei Pistolen mit Schalldämpfer habe sich eine Ceska 83 (Nummer 3 der Vorlage) befunden. Die Vorlage sei Teil der Vernehmung des Angeklagten C. S... vom 06. Februar 2012 gewesen.

(b) Der Angeklagte C. S... habe angegeben, die Waffe Nummer 1 mit Schalldämpfer könne es nicht sein, die sei zu groß. Er schwanke zwischen den Waffen Nummer 2 und 3. Die Nummer 2 habe Kanten am Verschluss, an die er sich erinnern würde, was aber nicht der Fall sei. An den verlängerten Lauf mit Gewinde, wie bei Nummer 3, könne er sich erinnern. Es entspräche auch seiner Erinnerung, dass der Schalldämpfer länger gewesen sei wie bei Nummer 3. Der Angeklagte C. S... habe zum Grad der Sicherheit angegeben "müsste" oder "könnte". Es sei keine hundertprozentige Sicherheit gewesen.

f) Sonstige Einlassung des Angeklagten C. S... zu einem Anschlag mit einer Taschenlampe in Nürnberg

In seiner Zeugenvernehmung durch das Bundeskriminalamt vom 02. Juli 2013 machte der Angeklagte C. S... Angaben zu einem Anschlag mit einer Taschenlampe in Nürnberg. Davon berichtete der Vernehmungsbeamte K... glaubhaft.

i) Er, der Angeklagte S... habe bei Gelegenheit der Übergabe der von ihm und W... beschafften Waffe in einem Café in einem Kaufhaus in Chemnitz die beiden U.s getroffen. Bevor die Angeklagte Z... gekommen sei, habe einer der beiden, U. B... oder U. M..., gesagt, sie hätten in einem Laden oder einem Geschäft – ein Restaurant habe er jetzt so nicht im Kopf – eine Taschenlampe hingestellt. Es habe aber nicht geklappt. In dem Moment sei Z... gekommen und einer der beiden habe "pssst" gesagt.

ii) Es sei aus den beiden herausgeplatzt. Es sei "posermäßig" gewesen, dass sie die Taschenlampe in Nürnberg hingestellt hätten.

iii) Später als er in seinem Bett gelegen sei, habe er darüber nachgedacht, was damit gemeint sein könnte. Er habe das zunächst mit dem Untertauchen verbunden. Er habe dann überlegt, was man mit einer Taschenlampe mache, nämlich sie einschalten. Er sei dann draufgekommen, dass das etwas mit einer Explosion oder mit Sprengstoff zu tun haben könnte. Er habe das dann verdrängt. Er habe mit niemandem darüber gesprochen.

iv) Als ihm seine Anwälte nach seiner Aussage von den Pressemeldungen über die Taschenlampe erzählt hätten, sei er regelrecht geschockt gewesen, denn für ihn habe es ja nicht geklappt.

v) Detailfragen zur Gaststätte, zur Herkunft des Sprengstoffs und zum Zeitpunkt des Anschlags habe der Angeklagte C. S... nicht beantworten können.

3) Angaben des Angeklagten C. S... gegenüber dem Sachverständigen Prof. Dr. L... und dem Vertreter der Jugendgerichtshilfe B...

Der Sachverständige Prof. Dr. L... erstellte auf Ersuchen des Generalbundesanwalts ein psychiatrisches Gutachten über den Angeklagten C. S... Das Gutachten nahm zu der Frage Stellung, ob die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des C. S... bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergebe, dass dieser zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstehe oder es sich nach der Art, den Umständen oder der Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung gehandelt habe. Der Senat hat den Sachverständigen Prof. Dr. L... der Hauptverhandlung angehört. Soweit der Angeklagte C. S... gegenüber dem Sachverständigen Angaben zur Person und zur Sache gemacht hat, hat der Senat diese Angaben durch Prof. Dr. L... glaubhaft als Zeugen in die Hauptverhandlung eingeführt (a). Der Senat hat den Vertreter der Jugendgerichtshilfe B... in der Hauptverhandlung angehört. Soweit der Angeklagte C. S... ihm gegenüber Angaben zur Person und zur Sache gemacht hat, hat der Senat diese Angaben durch den Zeugen B... glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt (b). Danach hat der Angeklagte C. S... angegeben:

a) Angaben des Angeklagten C. S... zur Person und zur Sache gegenüber dem Sachverständigen Prof. Dr. L...

i) Angaben des Angeklagten C. S... zu seinen persönlichen Verhältnissen

(1) Zu seinen Eltern und Geschwistern

(a) Er sei als jüngeres von zwei Kindern in ... geboren worden, Seine Schwester sei sieben Jahre älter. Als er sich aus der rechten Szene gelöst habe, habe er die Beziehung zu ihr wieder aufgenommen.

(b) Seine Mutter sei ängstlich und besorgt gewesen. Zu seinem Vater habe er eine angespannte Beziehung gehabt. Er habe ihn als kontrollierend erlebt. Bei irgendwelchen Konflikten sei er in sein Zimmer gegangen und habe Musik angestellt, von der er gewusst habe, dass sie seinen Eltern nicht gefalle. Der Angeklagte C. S... habe damit, so die Angaben des Sachverständigen, rechtsradikale Musik gemeint. Das sei sehr deutlich geworden. Er habe die "Zillertaler" und Frank Reinicke genannt und auch ein Lied der Gruppe "Radikahl".

(c) ... Er habe keine psychiatrischen oder körperlichen Erkrankungen gehabt. ...

(d) Seine Aktivitäten in der rechtsradikalen Szene seien ein Protest gegen seine Eltern gewesen.

(2) Zu Schule, Ausbildung, Arbeit und zum Studium

(a) Er habe die Realschule abgeschlossen. In den letzten zwei Jahren seien seine Leistungen nicht so gut gewesen. Er habe sich von den Mitschülern gemobbt gefühlt. Das führe er auf seine Verunsicherung wegen seiner nicht eingestandenen Homosexualität zurück.

(b) Eine Lehre als Konditor habe er wegen Problemen mit seinem Meister abgebrochen. Eine Lehre zum Lackierer habe er abgeschlossen. Er sei dann neun Monate arbeitslos gewesen. Dann habe er in einer Zeitarbeitsfirma zu arbeiten begonnen.

(c) Im Rahmen seines Rückzuges aus der rechten Szene habe er sein Fachabitur gemacht und ein Studium der Sozialpädagogik begonnen, das er 2006 oder 2007 mit dem Diplom abgeschlossen habe.

(d) Bis zu seiner Festnahme habe er bei der AIDS-Hilfe und in einem schwul-lesbischen Zentrum gearbeitet.

(3) Zur sexuellen Orientierung

(a) Seine Homosexualität habe er als Makel erlebt. Er habe gehofft, sich noch auf eine heterosexuelle Orientierung einstellen zu können. In seiner Jugend habe er mit niemandem über dieses Problem reden können.

(b) Als er 20 Jahre alt gewesen sei, sei ihm bewusst geworden, dass er eine homosexuelle Orientierung habe. Mit 22 Jahren habe er erste Erfahrungen gesammelt. Ab 2007 habe er eine längere Beziehung mit einem Partner gehabt, mit dem er zusammengelebt und zusammengewohnt habe.

ii) Angaben des Angeklagten C. S... zur Sache:

(1) Angaben zur rechten Szene und zur politischen Entwicklung

(a) Zu seinem Einstieg in die rechte Szene

In einem Lehrlingsheim habe er einen Rechten, M. H..., kennengelernt, der entsprechende Kleidung getragen und Musik gehört habe. Er habe sich dann Informationsmaterial bestellt, das von seinen Eltern abgefangen worden sei. Er habe deshalb ein Postfach angemietet. Entweder aus dem Infomaterial oder aus einem Szeneladen habe er von einer Demonstration im März 1997 in München erfahren. Ein früherer Mitschüler, von dem er gewusst habe, dass er rechts gewesen sei, habe ihm einen Platz in dem Bus zu der Demonstration besorgt. Dort habe er Ch. K... wieder getroffen, der gleichaltrig und mit ihm im Mathematiknachhilfeunterricht gewesen sei. Bei der Rückfahrt habe er ein Gefühl der Zusammengehörigkeit erlebt.

Es sei um das Dazugehören gegangen, weniger um Inhalte. Es sei letztlich Pfadfinderromantik gewesen. Über Infopost habe er dann mitbekomme, dass es eine JN-Veranstaltung gebe. Er habe Ch. K... getroffen und ihn gefragt, ob er was tun könne, damit er einen Platz bekomme. K... habe ihn gleich mitgenommen. Sie seien zu einer Party nach Lobeda gegangen. Am nächsten Tag sei man mit zwei oder drei Autos zu dem JN-Kongress gefahren. Er wisse nicht mehr, wo das gewesen sei. Das sei Ende 1997 gewesen. Er habe Kontakt zur rechten Szene bekommen wollen. Über Ch. K... habe er T. B... kennengelernt. Ende 1997/Anfang 1998 sei er viel mit Ch. K... und Gleichaltrigen unterwegs gewesen. So habe er Kontakt zu dem Angeklagten W... und zu A. K... bekommen, dann zu den dreien. Er habe Kontakt gesucht, weil er etwas habe sein wollen. In der Schule sei er immer so weit unten gewesen. Sein Ziel sei immer gewesen, mehr zu sein. Das sei eine Mischung aus Geltungsbedürfnis und Selbstwert gewesen. Natürlich habe eine Rolle gespielt, dass das sehr männlich dominiert gewesen sei. Die ganze Zeit als er in der rechten Szene gewesen sei, habe es zu Hause Diskussionen gegeben. Es sei einer der Gründe für seine Entwicklung nach rechts gewesen, dass er damit gegen seine Eltern habe protestieren können.

(b) Zu seinem Aufstieg in der rechten Szene

Es sei die Rede davon gewesen, dass der "Thüringer Heimatschutz" verboten werden sollte. T. B... habe die Devise ausgegeben, man solle zur NPD wechseln. In Jena sei R. W... Vorsitzender des NPD-Kreisverbandes gewesen, er, C. S..., stellvertretender Vorsitzender. Ein halbes Jahr später, etwa 1998/1999, sei das mit den "Jungen Nationaldemokraten" losgegangen. Er sei Stützpunktleiter gewesen. Neben sich habe er R. A..., D. S... und St. H... gehabt. Sie hätten Schulungen ausgearbeitet. Gewaltbereitschaft hätten sie bei den JN-Treffen auf keinen Fall fördern wollen. Er habe immer dagegengeredet. Am 06. Februar 2000 sei er in den Bundesvorstand der "Jungen Nationaldemokraten" gewählt worden. T. B... habe ihn aufgefordert, zu kandidieren. Er habe vor vielen Leuten sprechen müssen. Er sei einmal bei einer Bundesvorstandssitzung gewesen und habe sich da unwohl gefühlt.

(c) Zu seinen Aktivitäten in der rechten Szene

Etwa in 70 % der Zeit, die er in der rechten Szene verbracht habe, seien sie Freizeitaktivitäten nachgegangen, 30 % der Zeit hätten sie mit ideologischen Aktivitäten verbracht. Letztere hätten aus Demonstrationen, Aktionen, den Hess-Gedenk-Wochen und Plakate-Kleben bestanden. Sie hätten auch Plakate an der Autobahn aufgehängt und die Zeit gestoppt, wie lange die Polizei brauche, um sie wieder abzuhängen. Er habe auch Unterschriften gesammelt. Da habe es aber auch einen Spaßfaktor gegeben, da man sich als Organisation der PDS ausgegeben habe.

(d) Zu seiner politischen Einstellung und zu seinem Weltbild Er sei nie richtig ausländerfeindlich gewesen. Er hätte auch keine ausländerfeindlichen Plaketten getragen oder verteilt. Es habe damals einen Aufkleber gegeben mit einer weißen Frau von hinten und einem schwarzen Mann daneben, der seine Hand auf dem Gesäß der Frau gehabt habe. Den habe er gemieden und nicht verklebt. Er habe die rechten Parolen übernommen, weil das irgendwie dazu gehört habe. Er habe sich das schön geredet. In der Szene hätten sie nicht gewollt, was in der Bundesrepublik falsch gemacht worden sei. Man habe im Westen gesehen, was der Zuzug von Ausländern bedeute und gesagt, das solle in Thüringen nicht sein. Irgendwann habe er keine kurzen Haare mehr gehabt, sondern einen Scheitel. Er habe auch Springerstiefel haben wollen, aber das hätten seine Eltern verboten. Sein Weltbild sei schwarz-weiß gewesen. Man müsse gegen den Kapitalismus und den Imperialismus der USA kämpfen. Sein Menschenbild sei ein Flickwerk gewesen. Sein Neffe habe einen ausländischen Vater, mit dem sogar der Angeklagte W... gespielt habe. Er habe keine rechten Bücher gelesen, ihm habe genügt, was er in den Liedern gehört habe.

(e) Zu seinem Ausstieg aus der rechten Szene

Er habe gemerkt, dass er längerfristig in der Szene nicht bleiben könne, da er seine Sexualität dort nicht habe ausleben können. Er habe einen Film gesehen und dann erkannt, dass Homosexualität und rechte Szene nicht zusammengehen würden. Es sei ihm nicht möglich gewesen, sich vor Jedermann hinzustellen und zu sagen, er sei schwul. Der Angeklagte W... habe etwas gegen seinen Ausstieg aus der rechten Szene gesagt, er wisse aber nicht mehr, was. Im Ergebnis habe der Angeklagte W... den Ausstieg aber hingenommen. Einmal habe der Angeklagte W... gesagt, die drei seien auf ihn, C. S..., sauer, weil er Geld unterschlagen hätte. Er, C. S..., habe von ihnen ja Geld bei der Übergabe der Waffe bekommen, Das Geld sei ganz oder zum Teil bei ihm verblieben. Er wisse nur noch, dass er das Geld und die Handykarte bei sich habe aufbewahren sollen. Er habe manchmal etwas von dem Geld genommen, meine aber, das stets wieder zurückgelegt zu haben. Er könne aber nicht ausschließen, dass zum Schluss doch etwas gefehlt habe. Bei einer Durchsuchung bei ihm sei die SIM-Karte nicht gefunden worden. Er habe sie dann vernichtet. Das Geld habe er dann R. W... gegeben. 2002 seien seine Eltern in eine neue Wohnung gezogen. Dann habe es keinen Kontakt mehr zur rechten Szene gegeben. Nach seinem Ausstieg habe er sich mit der Frage befasst, warum er in der Szene gewesen sei. Mit der Waffe habe er sich nicht mehr befasst. Selten habe er an den Einbruch gedacht, bei dem er Sachen aus der Wohnung geholt habe.

(2) Angaben zum "Thüringer Heimatschutz"

Im "Thüringer Heimatschutz" habe es keine Hierarchien gegeben. T. B... sei überörtlich zuständig gewesen. In Jena seien der Angeklagte W... und A. K... die Ansprechpartner gewesen.

(3) Angaben zum Angeklagten W...

Mit dem Angeklagten W... habe er sich nicht über die drei unterhalten. In der Szene sei klar gewesen, dass ein guter Führer nur das mitteile, was die Untergebenen wissen müssten. Der Angeklagte W... sei ein witziger Mensch gewesen, der gut drauf gewesen sei. Sie seien einmal in der Wohnung des Angeklagten W... gewesen und hätten Sex-Hotlines angerufen und sich als Frauen ausgegeben.

(4) Angaben zu den drei Personen vor deren Untertauchen

Es habe ein Treffen in seiner Wohnung gegeben, bei dem Ch. K..., U. B... und U. M... mitgebracht habe. Besonders in Erinnerung habe er ihre Springerstiefel. Da das Betreten der Wohnung mit Schuhen nicht erlaubt gewesen sei, hätten sie Einkaufstüten über die Schuhe gezogen. Sie hätten auf ihn einen imposanten Eindruck gemacht, da sie älter gewesen seien und er ihre Kleidung interessant gefunden hätte. Es sei locker zugegangen. Einmal sei er in der Wohnung der Angeklagten Z... gewesen, in die er später eingebrochen sei. Es habe auch ein Treffen in dem Jugendclub "H." gegeben. Sie seien dorthin gegangen, um eine "J." zur Rede zu stellen, die in dem Szeneladen "M." gearbeitet und sehr schlecht über die Angeklagte Z... geredet habe. Sie seien auch einmal mit einem Pkw zu einer Demonstration gefahren.

(5) Angaben zum Untertauchen der drei Personen, zum Kontakt danach sowie zur Unterstützung und zu Aufträgen

(a) Zum Untertauchen der drei Personen

An das Untertauchen der drei Personen habe er keine genaue Erinnerung. Es habe geheißen, was haben sich die jetzt noch eingebrockt. In den Nachrichten sei im Zusammenhang mit ihrem Untertauchen eine Bombenwerkstatt in einer Garage genannt worden.

(b) Zum Kontakt zu den drei Personen nach ihrem Untertauchen

Der Angeklagte W... und möglicherweise A. K... hätten ihn Ende 1998 oder 1999 angesprochen. Sie hätten Verbindung zu den dreien, es werde ihnen wegen der Polizeiüberwachung aber zu heiß. Er sei gefragt worden, ob er den Kontakt übernehmen wolle. Er sei überrascht gewesen, dass es überhaupt noch Kontakt zu den dreien gegeben habe und dass gerade er ausgewählt und ins Vertrauen gezogen worden sei. Er habe sich geehrt und aufgewertet gefühlt. Die Kontakte seien so abgelaufen, dass er zunächst mit dem Angeklagten W... zusammen, später alleine aus einer Telefonzelle, die man habe anrufen können, eine Handynummer angerufen und gesagt habe, in welcher Telefonzelle er sich befände. Dann sei ein Rückruf gekommen. So sei es etwa einmal bis zweimal im Monat gewesen. Die Telefonate habe er durchweg mit U. B... und U. M... geführt. Einer der beiden sei dabei im Hintergrund gewesen. Die Angeklagte Z... sei nur einmal oder zweimal dabei gewesen. Er habe nie nachgefragt, wo sie jetzt seien. Es sei in den Gesprächen um konkrete Dinge gegangen, das Motorrad, das sie hätten haben wollen, um die Waffe oder ob es wegen der Zukunftsplanung etwas Neues gäbe.

(c) Zur Unterstützung und zu Aufträgen vor der Beschaffung einer Waffe

(i) Zum Diebstahl eines Motorrades U. B... oder U. M... hätten gesagt, sie bräuchten ein Motorrad. Er habe mit dem Angeklagten W... eines gesucht. Der Angeklagte W... habe einen Seitenschneider dabeigehabt und versucht ein Motorrad mit einem Schraubenzieher zu starten, was aber nicht geklappt habe. Sie hätten das Motorrad dann in eine Wiese geschoben und abgedeckt. Nach einigen Tagen sei es weg gewesen. U. B... und U. M... seien sauer gewesen.

Sie hätten so lange auf das Motorrad gewartet und eigentlich könnten sie R. in den Arsch treten. R. solle sich kümmern, der habe aber abgewiegelt. Er, C. S..., habe alles abbekommen, obwohl sie gesagt hätten, sie seien nur auf R. W... sauer.

(ii) Zum Einbruch in die Wohnung der Angeklagten Z...

Er habe Unterlagen und einen Reisepass holen sollen. Er sei von einem Bekannten des Angeklagten W... einem J., begleitet worden, der Schmiere gestanden habe. Dieser sei ihm von dem Angeklagten W... für die Aktion zugeteilt worden. Es habe geheißen, die Türe sei leicht einzutreten. Das Eindringen sei aber schwierig gewesen und habe Lärm verursacht. Er habe alle Sachen zusammengesucht und zum Schluss noch spontan eine schwarz-rot-weiße Fahne, die draußen auf dem Balkon gehangen hatte, eingesteckt. Er habe dann Sirenen gehört und sich versteckt, Dann sei ein Anruf des Bekannten gekommen, er solle rauskommen. Den Ausweis habe man im Wald vergraben. Zum Teil habe man die Sachen verbrannt oder versenkt.

(6) Angaben zur Beschaffung einer Waffe

(a) Zum Wunsch U. B... und U. M... nach einer Waffe U. B... oder U. M... hätten am Telefon gesagt, sie bräuchten eine Waffe. Es sei um eine Handfeuerwaffe gegangen. Er wisse aber nicht mehr genau, wie sie sich ausgedrückt hätten. Es habe sich möglichst um ein deutsches Fabrikat handeln sollen. Zudem sei es um Munition gegangen. Es habe geheißen, geh zum R. und frage ihn, wie man das machen könnte. Er habe sich vorher gedacht, wo er denn überhaupt eine solche Waffe herbekommen solle. Er habe die Information zu dem Angeklagten W... gebracht. Er, C. S..., habe anfangs das Gefühl gehabt, dass das Ganze wie bei dem Motorrad im Sande verlaufen werde. Der Angeklagte W... habe ihn zu A. Sch... geschickt, den er aus dem Szeneladen "M." gekannt habe, weil er dort eingekauft hatte.

(b) Zur Besorgung der Waffe bei A. Sch... in dem Szeneladen "M."

Er sei zu A. Sch... gegangen und habe gesagt, von R. W... geschickt worden zu sein. Auf Vorhalt, der Angaben des A. Sch... wonach ein Schalldämpfer bestellt worden sei, habe der Angeklagte C. S... darauf bestanden, einen Schalldämpfer nicht bestellt zu haben. A. Sch... habe erklärt, er kümmere sich darum. C. S... solle in zwei Wochen nochmal fragen. Als er nachgefragt habe, habe A. Sch... gesagt, die einzige Waffe, die er habe besorgen können, sei eine ausländische Waffe mit Munition und Schalldämpfer. Er wisse jetzt nicht mehr 100-prozentig, ob A. Sch... da schon vom Schalldämpfer gesprochen habe oder ob dieser später eben dabei gewesen sei.

(c) Zur Finanzierung der Waffe

Als Kaufpreis habe er 600 bis 800 DM in Erinnerung, wisse aber, dass A. Sch... von 2.500 DM gesprochen habe. Mit dieser Information sei er zu dem Angeklagten W... gegangen, der gesagt habe: "Kaufen". Der Angeklagte W... habe ihm auch das Geld gegeben.

(d) Zur Abholung der Waffe

Mit dem Geld sei er zu A. Sch... gegangen. Dieser habe ihm die Waffe übergeben.

(e) Zur Verbringung der Waffe zu dem Angeklagten W... Mit der Waffe sei er zu dem Angeklagten W... gegangen, der sie sich angesehen habe. Er wisse nicht mehr, ob er die Waffe bei dem Angeklagten W... gelassen oder zu sich nach Hause genommen habe.

(f) Zum Transport der Waffe nach Chemnitz

Er sei mit dem Zug nach Chemnitz gefahren. Sie seien auf ihn zugekommen und man sei in eine Cafeteria bei Kaufhof oder Karstadt gegangen. B. Z... sei gekommen.

Man habe Smalltalk gemacht. Es sei unter anderem um Handys gegangen. Alle drei seien normal gekleidet und eigentlich ganz nett gewesen. Aus der Situation heraus sei es für ihn klar gewesen, dass er keine konkreten Fragen an sie stelle. Er habe Vordrucke für einen Anwalt dabeigehabt, die alle drei unterschrieben hätten. Zuvor sei er mit dem Angeklagten W... bei dem Anwalt gewesen. Wahrscheinlich sei er, C. S..., mit dabei gewesen, dass der Angeklagte W... nicht alleine habe fahren müssen, das sei ja langweilig. Nach der Unterschrift sei die Angeklagte Z... gegangen. Er sei mit den Männern in ein Abbruchhaus gegangen, wo er ihnen die Waffe gegen Geld gegeben habe. Sie hätten die Waffe ausgewickelt und seien erfreut gewesen. Sie hätten die Waffe cool gefunden. Ein Mann habe sie gestört. Und sie hätten ihn wieder zum Bahnhof begleitet. Er habe sich keine Gedanken gemacht, wie sie an das Geld gekommen seien. Ihm sei klar gewesen, dass sie von Dritten Hilfe bekommen haben müssen. Er habe ein gutes Gefühl gehabt, sie mal wieder getroffen zu haben. Er habe das Gefühl gehabt, alles richtig gemacht zu haben. Seine Mutter gehe auch immer vom Guten aus, habe Vertrauen in andere Menschen. So habe er es in auch mit dem Angeklagten R. W... und den dreien gehalten.

(g) Zu seinen Vorstellungen zum Verwendungszweck der Waffe

Anfangs habe er sich keine Gedanken gemacht, wozu er die Waffe habe besorgen sollen. Später habe er gedacht, die bräuchten die Waffe für irgendetwas, was, habe er nicht gewusst. Er habe ein Grundgefühl gehabt, dass da schon nichts Schlimmes sein werde. Sie würden sich nicht weiter in Schwierigkeiten bringen. Er habe im Kopf, dass ihm R. W... erzählt habe, dass die einmal einen Gedenkkranz abgerissen hätten, den ein Bürgermeister aufgehängt habe. Außerdem sollen sie einmal eine Puppe mit einem Davidstern an einer Autobahn aufgehängt haben, also nur Propagandadelikte als Provokation. Das Untertauchen sei nur wegen der Haftstrafe gewesen. Auch der Angeklagte W... hätte das so gesehen, dass man sich keine Gedanken habe machen müssen. Er, C. S..., habe sich noch gewundert, wie leicht es offenbar sei, an eine Waffe zu kommen. Als er in Spiegel TV gesehen habe, was die drei alles gemacht hätten, habe er sehr geweint. Da habe er es für möglich gehalten, dass er die Pistole für die Morde geliefert habe. Er habe sich an einen Anwalt gewandt.

b) Angaben des Angeklagten C. S... zur Person und zur Sache gegenüber dem Vertreter der Jugendgerichtshilfe B...

i) Angaben zu den persönlichen Verhältnissen (1) Zum Aufwachsen und zu seinen Eltern

Er sei in ... geboren. Die Mutter habe eine Wochenbettpsychose bekommen. Die Familie sei deshalb nach Deutschland zurückgekehrt. Die Mutter sei dann in der Charité behandelt worden. Wegen der Auslandstätigkeit seines Vaters sei er von seinem zweiten bis zum vierten Lebensjahr in Belgrad aufgewachsen. ...

Die Eltern seien sich hinsichtlich seiner Erziehung nicht einig gewesen. Der Vater sei streng gewesen, Man habe mit ihm nicht gut reden können. Statt zu diskutieren habe er apodiktisch eine Entscheidung verkündet. Als Strafe hätte es Taschengeldentzug gegeben. Die Mutter habe ihm die Stange gehalten. Im Großen und Ganzen habe er sich in der Beziehung zu seiner Mutter wohl gefühlt. Die Eltern hätten bei Zeiss-Jena gearbeitet. Nach der Wende habe die Mutter eine Arbeit in einer Rechtsanwaltskanzlei gefunden.

Finanziell sei es ihnen gut gegangen. Sie hätten bis 1986 in einer Mietwohnung in Lobeda gewohnt und seien dann nach Winzerla umgezogen. Er habe eine Schwester, die sieben Jahre älter sei. Mit 18 Jahren sei sie von zu Hause ausgezogen. Wegen des Altersunterschiedes sei man sich damals nicht so nahegestanden. Das habe sich später, insbesondere nach seiner Lösung aus der rechten Szene, geändert. Das Verhältnis sei vertrauter geworden.

(2) Zu Kindergarten, Schule, Ausbildung, Arbeit und Studium

Mit vier Jahren sei er in den Kindergarten gekommen. Das sei normal gewesen. Mit sechs Jahren sei er eingeschult worden. Ab 1990 habe er die Realschule besucht. In Zeichnen sei er gut, in Mathematik und Englisch schlecht gewesen. In der Mathematiknachhilfe in der 10. Klasse habe er Ch. K... kennengelernt. 1996 habe er die Realschule abgeschlossen. Mit 13 Jahren sei er öfters das Gespött der Klasse gewesen, weil er sich anders verhalten habe als die anderen Jungs. Er sei als Mädchen beschimpft worden. Er habe sich nicht zu wehren verstanden. Durch sein erwachendes sexuelles Interesse an Jungs habe er sich als angreifbar erlebt. Er habe so getan, als wäre er normal. In der Klassenhierarchie sei er zwischen der Mitte und dem unteren Drittel angesiedelt gewesen. 1996 habe er in Hannover eine Ausbildung zum Konditor begonnen. Der Meister habe nach drei Monaten gemeint, er habe die Probezeit nicht bestanden und ihm eine Verlängerung von einem Monat angeboten. Seine Eltern hätten entschieden, dass er abbrechen solle.

Die Zeit in Hannover sei für ihn interessant gewesen, da er nicht unter der Kontrolle der Eltern gestanden habe. Er habe in einer Zeitschrift die Rubrik "Er sucht ihn" entdeckt und Erfahrungen im Rotlicht-Milieu gesammelt. Er sei mit anderen Jungs losgezogen, die ihm gezeigt hätten, wie man Autos aufbreche. Er habe aber nie selbst Autos aufgebrochen. Damals habe er auch Kontakte zu Männern gesucht. Die Eltern hätten ihn nach Jena zurückgeholt. Das Arbeitsamt habe ihm mehrere Ausbildungen angeboten. Er habe sich für eine Lehre als Kfz-Lackierer entschieden, die er erfolgreich abgeschlossen habe, obwohl er nicht glücklich gewesen sei. Das Lehrgeld habe er für Kleidung ausgegeben. Zu Hause habe er nichts abgeben müssen. Im Mai 2000 sei er arbeitslos geworden. Parallel sei er gemustert und einberufen worden. Etwa 14 Tage vor dem Einrücken sei die Einberufung aufgehoben worden. Er vermute wegen seiner Betätigung in der

rechten Szene. Er sei dann bis 2002 als Autolackierer zu einer Zeitarbeitsfirma gegangen bis die Firma insolvent geworden sei.

Im Jahr 2003 habe er in Düsseldorf ein Studium der Sozialpädagogik begonnen, das er 2007 mit dem Abschluss beendet habe. Er habe in Düsseldorf bei der AIDS-Hilfe und auf 400 € Basis in einem Jugendzentrum gearbeitet.

(3) Zur Freizeit

In der Realschulzeit habe er mit zwei, drei Freunden mit dem Rad Jena entdeckt. Seine Mutter habe ihn zu einem Tanzkurs angemeldet. Das habe ihm Spaß gemacht. Er habe aufgehört, als er von einem Mädchen einen Korb bekommen habe. Er habe auch mal Briefmarken gesammelt. Taschengeld, das er von der Mutter bekommen habe, habe er für die Zeitschrift "Bravo" und Zigaretten ausgegeben. In den neunziger Jahren hätten sich seine Freizeitaktivitäten verschoben. Er habe Musik gehört und Party gemacht. Es sei darum gegangen, Spaß zu haben.

(4) Zu Alkohol und Drogen

Durch den Kontakt zur rechten Szene habe er viel Alkohol getrunken, manchmal zu viel. Er habe auch immer mal wieder einen Vollrausch gehabt. Sonst habe er kaum Erfahrungen mit Drogen gemacht. Einmal habe er einen Joint geraucht, dann sei ihm schlecht geworden.

(5) Zu seiner Homosexualität

Anfangs habe er in Zeitschriften gelesen, dass es auch anderen Jungs so gehe, dass sie nicht wüssten, ob sich zu Jungen oder Mädchen hingezogen fühlen. Er habe sich eingeredet, noch warten zu müssen. Auch wegen der Ablehnung des Vaters sei ihm eine frühe Festlegung auf seine Homosexualität nicht möglich gewesen. Mit 16 habe er eine Alibifreundschaft mit einem Mädchen gehabt, die ihm von Freunden vermittelt worden sei. Intim sei er nicht gewesen, er habe eine Blockade gespürt. Er habe den Film "My own private Idaho" mit Interesse gesehen und aufgezeichnet. Sein Vater habe die Aufzeichnung weggeworfen und erklärt, so etwas werde in seinem Haus nicht angesehen. Sein inneres Coming-Out habe er zwischen 1995 und 2000 erlebt. Im Jahr 2000 habe er endgültig gespürt, dass er schwul sei, und dass das zu seiner Persönlichkeit gehöre. Im Oktober 2000 habe er seine Homosexualität seiner Schwester offenbart. Vorher habe er sich mit Wermut Mut angetrunken. Seither bestehe eine vertrauensvolle Beziehung zu seiner Schwester. Ab 2007 habe er in einer festen Partnerschaft gelebt, die allerdings nicht mehr bestehe.

ii) Angaben zur Sache

(1) Angaben zur rechten Szene und zur politischen Entwicklung

(a) Zum Einstieg in die rechte Szene

Während der Ausbildung 1996 bis 1999 in Eisenach habe ihm im Lehrlingsheim ein Lehrling, M. H... imponiert, der in der Gruppenhierarchie weit oben gestanden sei. Von ihm habe er sich auch erotisch angezogen gefühlt. Da er ihm habe gefallen wollen, habe er sich in dem Szeneladen "M." eingekleidet, um als junger Mann, der zur rechten Szene gehöre, aufzufallen. Er, C. S..., habe eine Bomberjacke und kurze Haare gehabt. Springerstiefel habe sein Vater verboten. Er habe sich dadurch aufgewertet gefühlt. Während er in der Realschule gemobbt worden sei, hätte sich in der Berufsschule das Blatt gewendet. Er sei jemand gewesen. Er habe sich Infomaterial über rechte Szenegruppen über ein Postfach bestellt, damit seine Eltern das nicht mitbekommen. Über einen Mitschüler habe er im März 1997 in einem Bus zur Wehrmachtsausstellung in München einen Platz bekommen. Im Bus habe er Ch. K... wieder getroffen, über den er weitere Postfach-Adressen bekommen habe. Ch. K... habe ihn zu Veranstaltungen der NPD Jugendorganisation "Junge Nationaldemokraten" und des "Thüringer Heimatschutzes" mitgenommen. Mit Ch. K... habe er viel unternommen und sich an Aktivitäten beteiligt. Er habe sich anfangs durch das Kleben von Plakaten engagiert und habe mitgeholfen, Demonstrationen zu organisieren. Er erinnere sich auch noch an eine Veranstaltung der Rudolf-Hess-Wochen. Über Ch. K... habe er dessen Bruder A. und den Angeklagten W... kennengelernt. Diese hätten in der Hierarchie über ihm gestanden. Später habe er dann auch U. B..., U. M... und die Angeklagte Z... getroffen, ohne sie näher kennen zu lernen.

(b) Zu seinem Aufstieg in der rechten Szene

Im Frühjahr 1999 sei er stellvertretender Vorsitzender des NPD-Kreisverbandes geworden. Nach sechs Monaten sei er in den Vorstand der "Jungen Nationaldemokraten" gekommen und habe junge Leute für den Stützpunkt werben sollen. Dort sei es nicht nur um Politik, sondern auch um Freizeitgestaltung gegangen. Im Februar 2002 sei er in den Landesvorstand der "Jungen Nationaldemokraten" gewählt worden. Da habe er schon gemerkt, dass er in eine Situation geraten sei, in der er seine wahre Identität nicht habe ausleben können. Es habe Kommentare gegeben, dass Homosexuelle nicht akzeptiert würden.

(c) Zu seinem Ausstieg aus der rechten Szene

Im August 2000 sei er in Unterbindungsgewahrsam genommen worden. Seine Eltern hätten zu ihm gestanden und ihn abgeholt. Er sei gerührt gewesen. Kurz danach habe er den Angeklagten W... getroffen, der sich über ihn lustig gemacht habe. Obwohl er nach seiner, C. S... Vorstellung etwas Bedeutendes gemacht habe, sei er ausgelacht worden. Da sei ihm klar gewesen, dass er aus der Szene raus müsse. Weiter habe ihm der Angeklagte W... gesagt, es würde ihm stinken, wenn andere Leute über ihn sagen würden, er wäre schwul. Er habe dann in der Nachtschicht überlegt, was er tun sollte. Er habe sich entschieden, auszusteigen. Der Film "The Beautiful Thing" sei sein endgültiges Schlüsselerlebnis gewesen. Ihm sei klar gewesen, dass er schwul sei, und dass das sein Leben sei. Für ihn sei klar gewesen, dass mit dem "So tun als ob" Schluss sein müsse.

(2) Angaben zum Untertauchen der drei

Nach dem Untertauchen der drei habe er erfahren, dass die drei sich der Strafverfolgung hätten entziehen wollen. Ihr Untertauchen habe im Zusammenhang mit den Ermittlungen von Sprengstoffanschlägen und wegen des Auffindens einer Werkstatt gestanden, in der offensichtlich Bomben hätten gebaut werden können.

(3) Angaben zu Unterstützungshandlungen vor Beschaffung einer Waffe

(a) Zum Einbruch in die Wohnung der Angeklagten Z... Er sei einmal in die Wohnung der Angeklagten Z... eingebrochen, um Reisedokumente heraus zu holen. Er habe die Türe aufgebrochen und die Sachen geholt. Die Ausweise habe er mit dem Angeklagten W... vergraben.

(b) Zum Diebstahl eines Motorrades

Er sei beauftragt worden ein Motorrad zu besorgen. Der Auftrag sei von U. B... oder U. M... gekommen. Er habe mit dem Angeklagten W... ein Motorrad gestohlen, das dann wiederum von anderen entwendet worden sei.

(4) Angaben zur Beschaffung einer Waffe

Es treffe zu, dass er eine Waffe besorgt habe. Der Angeklagte W... und A. K... hätten ihn wegen des Telefonkontaktes angesprochen. Der Angeklagte W... habe ihm das dann gezeigt. Einer der beiden U.s habe gesagt, sie bräuchten eine deutsche Waffe. Ein Schalldämpfer sei nicht bestellt worden. Er habe das an den Angeklagten W... weitergegeben. Von dem Angeklagten W... sei ihm A. Sch... genannt worden. Er solle in den Laden gehen und ihn mal fragen. Er habe bei A. Sch... nachgefragt. Er habe dann die Waffe in Empfang genommen. Das Geld für die Waffe habe er von dem Angeklagten W... bekommen.

Wieviel wisse er nicht. Er habe die Waffe mit dem Angeklagten W... angesehen und dann in Chemnitz den beiden U.s übergeben. Nach Chemnitz sei er mit dem Zug gefahren. Er habe ein T-Shirt getragen mit der Aufschrift "ACAB". Einer der beiden, U. B... oder U. M..., habe ihn aufgefordert, das auszuziehen, weil er damit auf sich aufmerksam mache. Er habe das Gefühl gehabt, etwas Tolles gemacht zu haben. Er habe immer darauf vertraut, dass die damit nichts Schlimmes anstellen würden.

[<em>1] Biografie der Angeklagten Z...</em>

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten Z... beruhen im Wesentlichen auf ihren durch ihre Verteidiger vorgetragenen glaubhaften Erklärungen beziehungsweise auf den Angaben, die sie gegenüber dem Zeugen Prof. Dr. B... gemacht hat, die dieser glaubhaft in der Hauptverhandlung berichtete. Die diesbezüglichen Angaben der Angeklagten sind glaubhaft, da sie im Wesentlichen bestätigt werden durch die nachfolgend aufgeführten Zeugen beziehungsweise durch Erkenntnisse aus dem Urkundenbeweis:

1) Die Angeklagte stellte die familiären, persönlichen sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse und den äußeren Ablauf ihrer Schul- und Berufsausbildung im Wesentlichen wie festgestellt dar.

2) Diese Angaben sind glaubhaft, da sie mit den insoweit glaubhaften Angaben der nachfolgend aufgeführten Zeugen und den im Urkundenbeweis eingeführten Umständen übereinstimmen. Zu Aspekten in diesem Zusammenhang, zu denen sich die Angeklagte nicht geäußert hat, ergänzten die hierzu gehörten Zeugen ihre Angaben und rundeten das Bild ab, ohne sich in Widerspruch mit den Ausführungen der Angeklagten zu setzen.

a) Die Mutter der Angeklagten, die Zeugin A. Z..., verweigerte bei ihren beiden Vernehmungen in der Hauptverhandlung nach § 52 StPO die Aussage. Bei ihrer Vernehmung am 24. Mai 2017 erklärte sie aber, sie sei mit der Einführung und Verwertung ihrer Angaben, die sie bei der polizeilichen Vernehmung am 15. November 2011 gemacht habe, einverstanden. Ihre damaligen Ausführungen wurden durch die glaubhaften Angaben des Vernehmungsbeamten KHM P... in die Hauptverhandlung eingeführt. Zusammengefasst führte die Mutter der Angeklagten auf diese Weise aus:

i) Die Zeugin A. Z... ergänzte die Angaben der Angeklagten Z... zu deren Vater, indem sie ihre Beziehung zu ihm und seiner Tochter, wie festgestellt, beschrieb. Sie stellte die weitere Entwicklung insbesondere im Zusammenhang mit ihren Ehen mit Herrn T... und Herrn Z... wie festgestellt dar.

ii) Ihre Wohnsituation in den Jahren 1976 bis 1997, ihre beruflichen Tätigkeiten, ihr Fernstudium und ihre Arbeitslosigkeit schilderte die Zeugin A. Z... wie festgestellt.

iii) Die Zeugin A. Z... bestätigte die Angaben der Angeklagten Z... im Hinblick auf das Eingehen einer Beziehung zunächst mit U. M... und anschließend mit U. B...

iv) Die Zeugin A. Z... bestätigte die Angaben der Angeklagten Z... zur Entwicklung des persönlichen Verhältnisses zwischen Mutter und Tochter und ergänzte diese um Details bezüglich ihres damaligen neuen Partners.

b) Der Zeuge St. A... ein Cousin der Angeklagten, bestätigte die Angaben der Angeklagten Z... zu deren persönlichen Verhältnissen insbesondere im Hinblick auf das gute Verhältnis zur Großmutter und dem Zerwürfnis mit der Mutter.

c) Die Zeugin KOK'in L... ergänzte die Angaben der Angeklagten zu deren schulischer Ausbildung glaubhaft um die Ergebnisse der von ihr durchgeführten Auswertung der Schulzeugnisse der Angeklagten.

d) Aus den im Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden ergaben sich folgende Umstände:

i) Das Datum der Eheschließung der Mutter der Angeklagten mit Herrn T... ergibt sich aus der Urkunde des Standesamtes Rothenstein.

ii) Das Datum der Scheidung der Mutter der Angeklagten von Herrn T... und dessen Vorname ergeben sich aus der Urkunde des Standesamts Jena.

iii) Der Zeitraum der Anstellung als Malergehilfin im Jahr 1992 ergibt sich aus den ABM-Urkunden.

iv) Zeitliche und sonstige Details zur Ausbildung als Gärtnerin für Gemüseanbau ergaben sich aus dem Berufsausbildungsvertrag und dem Prüfungszeugnis des Thüringer Landesverwaltungsamts.

v) Der Zeitraum der ABM-Maßnahme und die ausgeübte Tätigkeit ergeben sich aus den Urkunden der Stadt Jena – ABM – Stelle.

1) Die Feststellungen zu den gesundheitlichen Verhältnissen der Angeklagten und dem fehlenden Drogen- und Medikamentenkonsum beruhen auf den insoweit glaubhaften Angaben der Angeklagten.

2) Die Feststellungen zum Alkoholkonsum der Angeklagten beruhen auf Schlüssen, die der Senat auf der Grundlage einer Gesamtschau der Wahrnehmungen zahlreicher Zeugen aus dem Umfeld der Angeklagten Z... zieht.

a) Die Angeklagte Z... hat sich in der Hauptverhandlung mehrfach zu ihren Gewohnheiten im Zusammenhang mit Alkohol geäußert:

i) Sie führte in diesem Zusammenhang in der Hauptverhandlung am 09. Dezember 2015 aus, sie habe ab Oktober 2006 zunehmend Sekt getrunken, etwa drei bis vier Flaschen am Tag.

ii) Auf eine Nachfrage des Gerichts gab sie dann am 21. Januar 2016 an, sie habe mit 15 Jahren begonnen, unregelmäßig zwei oder drei Gläser Sekt am Wochenende zu trinken. Nach dem von ihr behaupteten Ende ihrer Beziehung zu U. B..., das sie zeitlich im April 1996 einordnete, habe sie dann etwa jeden zweiten Tag eine Flasche Wein getrunken. Nach dem Untertauchen (Anmerkung: 26. Januar 1998) habe sie gar nichts mehr getrunken. Erst ab dem Umzug in die P.straße (Anmerkung: Mai 2001) habe sie wieder begonnen, etwa jeden zweiten oder dritten Tag Wein oder Sekt zu trinken. Sie habe heimlich getrunken, da U. M... und U. B... gegen den Konsum von Alkohol gewesen seien. Ab Ende 2006 habe sie regelmäßig Sekt getrunken. Die konsumierte Menge habe sich über die Jahre gesteigert von etwa einer Flasche Sekt pro Tag auf bis zum Schluss zwei bis drei Flaschen Sekt pro Tag. Es habe zwischendurch auch immer wieder Tage gegeben, an denen sie weniger oder nichts getrunken habe. Wenn die beiden Männer unterwegs gewesen seien, habe sie getrunken bis sie angetrunken oder sogar betrunken gewesen sei. Wenn die Männer anwesend gewesen seien, habe sie nur so viel getrunken, dass der Konsum von den beiden nicht bemerkt worden sei. Es sei sehr situationsabhängig gewesen, wieviel sie getrunken habe.

iii) Am 16. März 2016 erläuterte sie auf Nachfrage, dass sie unter dem Begriff "angetrunken" einen Zustand verstehe, in dem sie geselliger, redseliger und albern geworden sei. Ihre Stimmung sei dabei eher lustig gewesen. Unter dem Begriff "betrunken" verstehe sie einen "Filmriss" und das "Übergeben" nach übermäßigem Alkoholgenuss.

iv) Am 22. September 2016 führte die Angeklagte Z... in diesem Zusammenhang weiter aus, es habe Zeiten gegeben, in denen sie keinen Alkohol getrunken habe. Dies sei etwa in der Anfangszeit des Untertauchens der Fall gewesen. Ab dem Umzug in die P.straße (Anmerkung: Mai 2001) habe sie regelmäßig Wein und Sekt getrunken. Sie habe etwa jeden zweiten oder dritten Tag getrunken. Ab etwa Ende 2006 habe sich der zuvor gelegentliche Alkoholkonsum gesteigert. Es habe aber immer auch Zeiten – von ein paar Wochen bis zu drei Monaten – gegeben, in denen sie weniger oder gar nichts getrunken habe. Unter Entzugserscheinungen oder anderweitigen Beschwerden habe sie nie gelitten, wenn sie nicht getrunken habe. Im Urlaub habe sie ebenfalls getrunken. Allerdings nicht mehr als zwei bis drei Flaschen Sekt beziehungsweise Wein verteilt über den ganzen Tag. Nach der Verhaftung habe sie nichts mehr getrunken. Entzugserscheinungen oder sonstige Beschwerden hätte sie nicht gehabt. Sie sei auch nicht medikamentös behandelt worden.

v) Zu ihrem Alkoholkonsum am 03. November und am 04. November 2011 führte die Angeklagte Z... im Rahmen ihrer Einlassung aus, dass sie am 03. November 2011 über den Tag verteilt mindestens drei Flaschen Sekt getrunken habe. Gegen Mitternacht sei sie schwankend ins Bett gegangen. Am 04. November 2011 habe sie in der Zeit zwischen 09:00 Uhr und 14:30 Uhr eine weitere Flasche Sekt getrunken.

b) Diese Angaben der Angeklagten Z... zu den von ihr konsumierten Alkoholmengen sind unglaubhaft und werden daher vom Senat den Feststellungen nicht zugrunde gelegt.

i) Die Angeklagte Z... hat sich widersprüchlich zu den von ihr angeblich konsumierten Alkoholmengen geäußert:

(1) Am 09. Dezember 2015 führte sie aus, sie habe ab Oktober 2006 zunehmend Sekt getrunken, etwa drei bis vier Flaschen am Tag.

Die Verwendung des Wortes "zunehmend" deutet zwar eine steigende Entwicklung an. Mit der Verwendung des Satzes, sie habe etwa drei bis vier Flaschen am Tag getrunken, behauptete die Angeklagte Z... jedoch ohne Einschränkung, dass sie diese Menge Sekt jeden Tag konsumiert habe und zwar ab Oktober 2006. Von einem erwähnenswerten Alkoholkonsum vor Oktober 2006 berichtete sie hingegen nichts.

(2) In ihren Ausführungen vom 21. Januar 2016 gab sie dann aber im Gegensatz zu ihrer ursprünglichen Darstellung an, nicht erst ab Oktober 2006 regelmäßig alkoholische Getränke getrunken zu haben. Vielmehr hätte sie nicht im Jahr 2006 mit dem Konsum von mehreren Flaschen Sekt pro Tag begonnen, sondern ihr Alkoholkonsum habe sich langjährig entwickelt und gesteigert. So stellte sie nun dar, sie habe bereits als Jugendliche einige Gläser Sekt zunächst nur am Wochenende getrunken. Dann habe sie nach der behaupteten Trennung von U. B... im April 1996 bis zur Flucht im Januar 1998 etwa jeden zweiten Tag eine Flasche Wein getrunken und anschließend in der Zeit unmittelbar nach der Flucht zunächst gar keine alkoholischen Getränke mehr konsumiert. Diese abstinente Phase habe nach ihren Angaben allerdings dann nicht bis zum Jahr 2006 angedauert, sondern die Entwicklung des sich steigernden Alkoholkonsums habe sich fortgesetzt. Ab etwa Mai 2001 habe sie nämlich etwa jeden zweiten oder dritten Tag Wein oder Sekt getrunken. Ab Ende 2006 habe sie dann regelmäßig Sekt getrunken. Allerdings nicht, wie in ihrer ersten Einlassung behauptet, jeden Tag drei bis vier Flaschen. Vielmehr habe sich die konsumierte Menge über die Jahre gesteigert, so dass sie zunächst, also im Jahr 2006, eine Flasche Sekt pro Tag und am "Schluss", also zum Zeitpunkt der Festnahme im November 2011, etwa zwei bis drei Flaschen Sekt pro Tag getrunken habe. Neu vorgetragen hat die Angeklagte Z... den bisher aufgrund ihrer Formulierung ausgeschlossenen Umstand, dass es auch immer wieder Tage gegeben habe, an denen sie weniger oder nichts getrunken habe.

ii) Die Angeklagte Z... hat sich widersprüchlich zur Frequenz ihres angeblichen Alkoholkonsums geäußert:

(1) In ihrer ersten Einlassung behauptete sie noch ohne jegliche Einschränkung, sie habe ab Oktober 2006 täglich die von ihr behauptete Alkoholmenge konsumiert.

(2) In ihrer Einlassung vom 21. Januar 2016 wich sie von ihren eigenen, ursprünglichen Angaben zu ihrer Trinkfrequenz für den Zeitraum ab Oktober 2006 ab, indem sie nun ausführte, nicht täglich getrunken zu haben. Es habe nämlich zwischen Tagen, an denen sie Alkohol konsumiert habe, auch immer wieder Tage gegeben, an denen sie weniger oder nichts getrunken habe. Die Angeklagte Z... behauptete demnach es sei zu Abstinenzphasen im Tage-Bereich gekommen.

(3) In ihrer weiteren Einlassung zu ihrer Konsumfrequenz führte sie am 22. September 2016 aus, es habe immer auch Zeiten gegeben, in denen sie weniger oder gar nichts getrunken habe. Im Gegensatz zu ihren bisherigen Angaben zum Zeitraum ab dem Jahr 2006 behauptete sie aber nun, diese Zeiträume hätten von ein paar Wochen bis zu drei Monaten gedauert. Die Angeklagte Z... beteuerte demnach in dieser Einlassung, es sei zu Abstinenzphasen nicht nur im Tage-Bereich, sondern gleich im Bereich von drei Monaten gekommen.

iii) Die Angeklagte Z... hat sich widersprüchlich zur zeitlichen Einordnung eines von ihr praktizierten größeren Alkoholkonsums geäußert:

(1) In ihrer Einlassung vom 09. Dezember 2015 erwähnte sie einen größeren Alkoholkonsum erst ab Oktober 2006.

(2) In ihrer Einlassung vom 21. Januar 2016 stellte sie im Gegensatz dazu dar, sie habe bereits ab der von ihr behaupteten Trennung von U. B... im Jahr 1996 jeden zweiten Tag eine Flasche Wein getrunken. In dieser letzten Einlassung datierte sie demnach den Beginn ihres Alkoholkonsums in größeren Mengen 10 Jahre vor dem ursprünglich behaupteten Zeitpunkt im Jahr 2006.

iv) Zusammengefasst hat sich die Angeklagte Z... demnach zu drei bestimmenden Komplexen im Rahmen der Beschreibung des eigenen Alkoholkonsums widersprüchlich eingelassen. Widersprüchlich waren ihre Angaben zur konsumierten Alkoholmenge, zur Frequenz des Alkoholkonsums und zeitlich zum Beginn eines relevanten Konsumverhaltens. Diese gravierenden Widersprüche in ihren Darstellungen sprechen gegen eine erlebnisfundierte Schilderung der Angeklagten, so dass der Senat ihre Angaben im Hinblick auf den Alkoholkonsum für unglaubhaft hält.

c) Die Feststellungen des Senats zu ihrem Alkoholkonsum beruhen auf einem Schluss des Senats auf der Grundlage einer Gesamtschau der Wahrnehmungen zahlreicher Zeugen aus ihrem Umfeld und zwar von Nachbarn, von Urlaubsbekanntschaften und von Personen, die mit der Angeklagten Z... am 04. November 2011 unmittelbar vor ihrer Flucht zusammentrafen.

i) Die Angeklagte Z... wohnte zusammen mit U. M... und U. B... von Mai 2001 bis Frühjahr 2008 in der P.straße in Zwickau. Dort pflegte sie Kontakt zu verschiedenen Nachbarn. Diese berichteten in der Hauptverhandlung über ihre Wahrnehmungen im Zusammenhang mit Alkoholkonsum der Angeklagten Z...:

ii) Der Umstand, dass die Angeklagte Z... von Mai 2001 bis Frühjahr 2008 in der P.straße in Zwickau wohnte, wurde von der Angeklagten glaubhaft eingeräumt.

iii) Die Zeugin H. K... führte glaubhaft aus, sie sei 2006 in der P.straße in Zwickau eingezogen. Sie habe sich regelmäßig im Hof oder in ihrer eigenen Wohnung mit der Angeklagten getroffen. Sie hätten miteinander Gespräche geführt. Der Kontakt sei nach dem Wegzug der Angeklagten Z... in die F.straße aufrechterhalten worden, da die Angeklagte oft und regelmäßig in die P.straße auf Besuch gekommen sei. Wenn sie sich getroffen hätten, habe die Angeklagte manchmal, aber nicht regelmäßig, Wein mitgebracht. Die Zeugin berichtet nichts von übermäßigem Alkoholgenuss der Angeklagten. Sie gab lediglich an, dass die Angeklagte Z... nach gemeinsamen Feiern mitunter unter Alkoholeinfluss mit dem Fahrrad heimgefahren sei.

iv) Die Zeugin R... führte glaubhaft aus, sie habe ab Januar 2007 bis Herbst 2009 ebenfalls in der P.straße in Zwickau gewohnt. Sie habe sich in der Zeit etwa zwei- bis dreimal pro Woche mit der Angeklagten Z... meist in der Wohnung der Zeugin K... getroffen. Sie seien befreundet gewesen. Auch nach ihrer beider Auszug aus der P.straße sei sie von der Angeklagten Z... in ihrer neuen Wohnung noch besucht worden. Die Angeklagte Z... habe während ihrer Bekanntschaft bei abendlichen Treffen schon einmal auch ein Glas Wein getrunken. Auf den ganzen Abend verteilt habe sie dann zwei bis drei Gläser Wein konsumiert. In der letzten Zeit vor der Festnahme habe die Angeklagte Z... etwas mehr Alkohol getrunken. Ausfallerscheinungen habe sie aber nicht mitgekommen. Die Angeklagte Z... sei "ganz normal" gewesen.

v) Die Zeugin H... führte glaubhaft aus, sie habe von Anfang 2006 bis Ende 2008 in der P.straße gewohnt. Sie habe sich etwa zwei- bis viermal pro Woche zusammen mit anderen Nachbarinnen mit der Angeklagten Z... entweder in einer Wohnung oder im Garten des Anwesens getroffen. Wahrnehmungen zu übermäßigem Alkoholkonsum berichtete die Zeugin nicht.

vi) Die Zeugin ... führte glaubhaft aus, sie wohne seit dem Jahr 2003 in der P.straße in Zwickau. Sie habe die Angeklagte Z... etwa ein- bis dreimal die Woche getroffen. Sie habe nichts Auffälliges zum Alkoholkonsum bemerkt. Sie könne sich aber an einen Vorfall erinnern, als die Angeklagte Z... aus der P.straße bereits ausgezogen gewesen sei. Sie hätten in der Nachbarschaftsrunde im Hof gefeiert und die Angeklagte Z... sei dann "leicht torkelnd" mit dem Rad heimgefahren.

vii) Die Zeugin Fri... gab glaubhaft an, sie habe in den Jahren 2005 und 2006 in der P.straße gewohnt. Sie habe die Angeklagte oft im Treppenhaus getroffen und mit ihr gesprochen. Die Zeugin berichtete nichts darüber, dass sie bei der Angeklagten Z... Anhaltspunkte für Alkoholkonsum bemerkt hätte.

viii) Die Zeugin S... gab glaubhaft an, sie wohne seit Dezember 2005 in der P.straße. Sie habe die Angeklagte Z... öfters im Hof beim Wäscheaufhängen gesehen und mit ihr gesprochen. Sie habe dann die Angeklagte Z... auch immer wieder in der Wohnung der Zeugin K... angetroffen, wo sie zusammen mit anderen Nachbarinnen gefeiert hätten. Der Alkoholkonsum der Angeklagten habe sich bei diesen Treffen immer im normalen Rahmen gehalten. Lediglich bei einer Feier, etwa zwei Wochen vor ihrer Flucht, sei die Angeklagte Z... angespannt und fahrig gewesen. Sie habe so gewirkt, als ob sie unter Stress gestanden hätte. Bei dieser Gelegenheit habe die Angeklagte Z... mehr getrunken als sonst. Sie seien damals zu fünft oder zu sechst gewesen und hätten gemeinsam zwei bis drei Flaschen Wein und Sekt getrunken und Whisky dazu gemischt. Die Angeklagte Z... sei nach dieser Konsummenge allerdings unsicher beim Besteigen ihres Fahrrads gewesen. Sie habe aber Radfahren können.

d) Die Angeklagte Z... wohnte zusammen mit U. M... und U. B... von Frühjahr 2008 bis November 2011 in der F.straße in Zwickau. Dort pflegte sie Kontakt mit verschiedenen Nachbarn. Diese berichteten in der Hauptverhandlung über ihre Wahrnehmungen im Zusammenhang mit Alkoholkonsum der Angeklagten Z...

i) Der Umstand, dass die Angeklagte Z... ab dem Frühjahr 2008 bis zum November 2011 in der F.straße in Zwickau wohnte, wurde von der Angeklagten glaubhaft eingeräumt.

ii) Der Zeuge Bu... führte glaubhaft aus, er habe bereits vor dem Einzug der Angeklagten Z... in der F.straße in Zwickau bis zu deren Flucht und Festnahme dort gewohnt. Es habe dort eine Nachbarschaftsrunde gegeben, die sich fast jeden Tag entweder im Hof oder bei ihm im Keller getroffen habe. Die Angeklagte Z... habe sich bald nach ihrem Einzug in der F.straße öfters im Hof zu dieser Runde gesetzt und sei auch zu ihm und den anderen Rundenmitgliedern in seinen Keller gekommen. Sie habe nie Bier getrunken, sondern meistens Prosecco oder Schaumwein. Sie habe einmal an einem Abend mehrere Becher Schaumwein konsumiert, allerdings nicht die ganze Flasche. An einem anderen Abend habe sie einmal etwa eineinhalb Flaschen Wein getrunken. An diesem Abend sei sie dann "betrunken" in ihre Wohnung nach oben gegangen.

iii) Der Zeuge K... der fast täglich an den Nachbarschaftsrunden mit dem Zeugen Bu... teilnahm, führte glaubhaft aus, die Angeklagte Z... habe an diesen Treffen im Keller oder im Hof seit ihrem Einzug in der F.straße auch häufig teilgenommen. Sie habe bei diesen Zusammenkünften Piccolo-Sekt getrunken. Von übermäßigem Alkoholgenuss berichtete der Zeuge nichts.

e) Die Angeklagte Z... verbrachte zusammen mit U. M... und U. B... in den Jahren 2007 mit 2011 jährlich jeweils mindestens einen

dreiwöchigen Campingurlaub an der Ostsee und pflegte dort Kontakt zu weiteren Campingurlaubern. Diese berichteten in der Hauptverhandlung über ihre Wahrnehmungen im Zusammenhang mit Alkoholkonsum der Angeklagten Z...:

i) Der Umstand, dass die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... die genannten Campingurlaube an der Ostsee verbrachten, wird bestätigt durch die übereinstimmenden, glaubhaften Angaben der Zeuginnen K. Mo... und U. Sch...

ii) Die Zeugin K. Mo... führte glaubhaft aus, sie und ihre Familie hätten mit der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... in den Jahren 2007 und 2011 jeweils einen dreiwöchigen Campingurlaub an der Ostsee verbracht. Sie hätten zusammen mit anderen Campinggästen gemeinsam gegessen, Sport getrieben, Ausflüge gemacht und seien gemeinsam einkaufen gewesen. Wahrnehmungen zu einem auffälligen Alkoholkonsum der Angeklagten Z... berichtete die Zeugin nicht.

iii) Die Zeugin Ka. Mo... die Tochter der Zeugin K. Mo..., schilderte glaubhaft, sie habe während der Campingurlaube viel Zeit mit der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... verbracht. Insbesondere mit der Angeklagten Z... habe sie sich in zahlreichen langen Gesprächen über vielerlei Themenbereiche ausgetauscht. Sie seien sich nach ihrer damaligen Einschätzung sehr ähnlich und seelenverwandt gewesen. Sie habe die Angeklagte Z... damals als Mischung zwischen einer Mutter und einer Freundin angesehen. Wahrnehmungen zu einem auffälligen Alkoholkonsum der Angeklagten Z... berichtete die Zeugin nicht.

iv) Der Zeuge Ch. Mo... der Vater der Zeugin Ka. Mo... berichtete glaubhaft vom gemeinsamen Verbringen der Campingurlaube. Zum Alkoholkonsum der Angeklagten Z... führte er aus, diese habe schon einmal ein Glas Wein getrunken. Die Männer, also U. M... und U. B..., hätten hingegen überhaupt keine alkoholischen Getränke zu sich genommen.

v) Die Zeugin U. S... gab glaubhaft an, sie habe mit ihrer Familie jedes Jahr einen dreiwöchigen Campingurlaub gemacht. In den Jahren 2007 und 2011 seien auch die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... jeweils mindestens drei Wochen auf dem Campingplatz gewesen. Sie habe zusammen mit den drei Personen und anderen Campinggästen viel Zeit untertags und auch am Abend verbracht. Die drei Personen hätten sie sogar außerhalb des Urlaubs mehrmals bei ihnen zuhause besucht. Wahrnehmungen zu einem auffälligen Alkoholkonsum der Angeklagten Z... berichtete die Zeugin nicht.

vi) Der Zeuge W. S... bestätigte glaubhaft die Angaben seiner Ehefrau, der Zeugin U. S.... Auch er berichtete keine Wahrnehmungen zu einem auffälligen Alkoholkonsum der Angeklagten Z....

vii) Die Zeugin J. S... bestätigte die Angaben ihrer Eltern. Ergänzend führte sie glaubhaft aus, sie hätten im Urlaub nahezu die gesamte Zeit mit den drei Personen verbracht. Sie hätten miteinander gespielt, zusammengesessen, Musik gehört, Radausflüge gemacht, abends gegrillt und geredet. Sie seien auch gemeinsam ins Kino gegangen, seien Boot gefahren und wären gesurft. Für sie, so fasste es die 1992 geborene Zeugin zusammen, seien die drei Personen fast so etwas wie "Ersatzeltern" gewesen. Wahrnehmungen zu einem auffälligen Alkoholkonsum der Angeklagten Z... berichtete die Zeugin nicht.

viii) Die Zeugen C. und M. Re... berichteten übereinstimmend glaubhaft, sie hätten im Jahr 2011 zwei Wochen Campingurlaub gemacht und während dieses Urlaubs sehr viel Zeit mit der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... verbracht. Beide Zeugen berichteten keine Wahrnehmungen zu einem auffälligen Alkoholkonsum der Angeklagten Z....

ix) Die Zeugin B. Ka... berichtete glaubhaft, sie und ihre Familie hätten im Jahr 2011 knapp zwei Wochen Campingurlaub gemacht. Auch sie hätten viel Zeit mit der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... während des Urlaubs verbracht. Wahrnehmungen zu einem auffälligen Alkoholkonsum der Angeklagten Z... berichtete die Zeugin nicht.

f) Die Zeugen, die mit der Angeklagten Z... unmittelbar nach der Brandlegung am 04. November 2011 im Bereich der F.straße in Zwickau zusammentrafen, nahmen keine Umstände wahr, die für eine Alkoholisierung der Angeklagten sprechen würden.

i) Die Zeugin Röh... führte glaubhaft aus, sie habe am 04. November 2011 die Angeklagte Z... vor dem brennenden Anwesen F.straße in Zwickau getroffen. Sowohl die Sprache als auch die Bewegungen der Angeklagten seien ganz "normal" gewesen. Es sei ihr nichts Außergewöhnliches aufgefallen.

ii) Die Zeugin A. Her... berichtete glaubhaft, sie sei vor dem brennenden Anwesen auf die Angeklagte Z... getroffen und habe einige wenige Sätze mit ihr gewechselt. Nach dem kurzen Gespräch habe sich die Angeklagte wieder von ihr zu Fuß entfernt. Sie habe keinerlei Auffälligkeiten im Hinblick auf ihre Sprech- oder Bewegungsfähigkeit festgestellt.

iii) Der Zeuge U. Her... der die Angeklagte Z... kurze Zeit nach seiner Frau, der Zeugin Her..., traf, führte glaubhaft aus, er habe mit der Angeklagten ein paar Worte gewechselt. Die Angeklagte Z... habe sich anschließend von dem Brandanwesen entfernt. Die Angeklagte habe keinen panischen Eindruck gemacht und sei recht zügig gegangen. Ihm sei nichts Ungewöhnliches aufgefallen.

iv) Die Zeugin Fi... gab in der Hauptverhandlung glaubhaft an, sie habe gesehen, wie sich die Angeklagte Z... vom Brandanwesen entfernt habe. Verhaltensauffälligkeiten habe sie nicht wahrgenommen.

g) Zusammengefasst ist festzustellen: Aus den vorstehend dargestellten Zeugenangaben ergibt sich zwar, dass die Angeklagte alkoholische Getränke konsumiert hat. Keiner der Zeugen berichtete aber, er habe wahrnehmen können, dass die Angeklagte Z... gewohnheitsmäßig Alkohol in erheblichen Mengen zu sich genommen habe. Lediglich ganz selten, so berichteten wenige Zeugen, habe die Angeklagte Z... in Gesellschaft größere Mengen Alkohol getrunken. Sie habe dann aber unter Ausfallerscheinungen gelitten, so dass sie beispielsweise unsicher beim Besteigen ihres Fahrrads gewesen sei. Sie habe dann aber immer noch Radfahren oder von der Nachbarschaftsrunde im Keller der F.straße in ihre Wohnung im ersten Obergeschoss gehen können. Aus der Gesamtheit dieser Schilderungen schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... alkoholische Getränke nur im Rahmen des sozial Anerkannten zu sich nahm. Lediglich in Gesellschaft kam es in seltenen Ausnahmefällen zum Konsum größerer Mengen alkoholischer Getränke, was geringe Ausfallerscheinungen zur Folge hatte. Gerade das Auftreten von derartigen Ausfallerscheinungen nach der Aufnahme von Alkohol in für die Angeklagte unüblichen, größeren Mengen spricht neben den Angaben der Zeugen dafür, dass die Angeklagte Z... nicht regelmäßig und damit auch nicht, wenn sie alleine war, größere Mengen alkoholischer Getränke konsumierte.

Die Feststellungen, dass die Angeklagte niemals unter Entzugserscheinungen oder sonstigen alkoholbedingten Beschwerden gelitten hat und dass sie seit der Inhaftierung im November 2011 keinen Alkohol mehr zu sich genommen hat, beruht auf ihren insoweit glaubhaften Angaben. Ihre diesbezügliche Einlassung ist glaubhaft, weil sie sich plausibel in das Bild einfügt, das hinsichtlich ihres Alkoholkonsums von den oben aufgeführten Umfeldzeugen geschildert wurde. Ihre Angaben entsprechen zudem der in der Haft in der Regel herrschenden Alkoholabstinenz.

Die Feststellung hinsichtlich des Nichtvorhandenseins strafrechtlicher Vorbelastungen beruht auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 21. Juni 2018.

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten E... beruhen im Wesentlichen auf Zeugenangaben und verlesenen Urkunden. Der Angeklagte E... selbst hat sich in der Hauptverhandlung nur marginal zu seinen persönlichen Verhältnissen geäußert. Zur Geburt seines dritten Kindes während des Laufs der Hauptverhandlung hat er eine eigene Erklärung über seinen Verteidiger abgeben lassen, die er ausdrücklich bestätigte.

1) Der Angeklagte E... hat im Rahmen der Feststellung seiner Personalien zu Beginn der Hauptverhandlung seinen Geburtstag und seinen Geburtsort bestätigt. Über seinen Verteidiger ließ er erklären, er sei während des Laufs der gegenständlichen Hauptverhandlung Vater eines dritten Sohnes geworden. ..., so der Name dieses Kindes, sei inzwischen – im Jahr 2018 – drei Jahre alt. Diese vom Verteidiger abgegebene Erklärung hat der Angeklagte E... durch Kopfnicken als eigene bestätigt.

2) Die Feststellungen zu den weiteren persönlichen Verhältnissen des Angeklagten E... beruhen auf verschiedenen glaubhaften Zeugenaussagen und auf dem Inhalt von im Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden.

a) Die Feststellungen zu den Geschwistern des Angeklagten beruhen auf den insoweit übereinstimmenden beziehungsweise sich ergänzenden Angaben der Zeugen M. und R. E..., die im Rahmen ihrer Angaben zu den Personalien bestätigten, der Zwillingsbruder beziehungsweise der Bruder des Angeklagten zu sein. Die Existenz einer Schwester wurde vom Zeugen Kög... einem Freund des Angeklagten aus Jugendtagen, bestätigt.

b) Der Umstand, dass der Angeklagte Kindheit und Jugend in Johanngeorgenstadt im Erzgebirge verbrachte und bis ins Jahr 2005 dort unter der Anschrift A W. lebte, wird durch eine im Selbstleseverfahren eingeführte Meldebescheinigung der Stadt Johanngeorgenstadt belegt, die dem Angeklagten eine Meldung in der Gemeinde für den Zeitraum ab November 1982 bis zum 09. Juli 2005 bestätigt. Zu dem genannten Zeitpunkt verzog der Angeklagte dann laut der Auskunft des Einwohnermeldeamts Johanngeorgenstadt nach Zwickau in die D. Straße. Diese Auskunft wird bestätigt durch einen im Selbstleseverfahren eingeführten Nachtrag zum Mietvertrag der Ehefrau des Angeklagten E... wonach der Angeklagte zum 21. Juni 2005 in den Mietvertrag über eine Wohnung unter der genannten Adresse in Zwickau mitaufgenommen wurde. Im Weiteren zog der Angeklagte nur innerhalb Zwickaus um, wie sich aus den im Selbstleseverfahren eingeführten Bewerbungen, Arbeitsverträgen und Kündigungsschreiben angegebenen Adressen des Angeklagten für die Jahre bis einschließlich 2010 ergibt. Der Zeuge Sch... gab glaubhaft an, das Ehepaar E... habe Ende des Jahres 2010 eine Wohnung in Zwickau von ihm besichtigt und vom 01. März 2011 bis 31. Dezember 2011 angemietet.

c) Die Feststellungen zur Schullaufbahn des Angeklagten E... beruhen auf den im Selbstleseverfahren eingeführten Schulzeugnissen.

d) Die Feststellungen zur Erwerbsbiografie des Angeklagten beruhen auf zwei undatierten tabellarischen Lebensläufen des Angeklagten E... sowie einem Schreiben der Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Zwickau, die im Selbstleseverfahren eingeführt wurden. Die genannten undatierten Lebensläufe des Angeklagten sind zwar nicht unterschrieben. Zweifel daran, dass sie tatsächlich die Erwerbsbiografie des Angeklagten im Bereich Schule und Beruf widerspiegeln, sind jedoch nicht veranlasst, weil die dort enthaltenen Angaben durch das Schreiben der Agentur für Arbeit weitgehend bestätigt werden. Abweichungen kommen allenfalls in geringem Umfang und vor allem dann vor, wenn Arbeitslosengeld nur wenige Tage bezogen wurde.

e) Die Feststellungen zur Beziehung des Angeklagten zu der Zeugin S... beruhen auf deren glaubhaften Angaben. Die Feststellungen im Zusammenhang mit seiner Ehefrau und seinen Kindern beruhen auf dem Inhalt verschiedener im Selbstleseverfahren eingeführter Urkunden sowie im Hinblick auf den dritten Sohn, auf der Erklärung des Angeklagten in der Hauptverhandlung.

Die Feststellung, der Angeklagte E... sei körperlich und geistig gesund, beruht auf dem Eindruck des Senats, den dieser in der mehrjährigen Hauptverhandlung gewinnen konnte. Der Angeklagte zeigte dabei keinerlei Auffälligkeiten im Verhalten. Er verfolgte augenscheinlich den Gang der Hauptverhandlung, betrachtete die Augenscheingegenstände, bediente seinen Laptop und besprach sich mit seinen Verteidigern. Angesichts des Schweigens des Angeklagten E... konnte kein umfassendes Bild hinsichtlich seiner gesundheitlichen Vorgeschichte gewonnen werden.

Die Feststellungen zu den Migräneattacken des Angeklagten beruhen auf den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Landgerichtsarzt Dr. v. O..

Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall des Angeklagten E... beruhen auf den glaubhaften Ausführungen des Kriminalbeamten KHK St. K....

Aus einem in der Hauptverhandlung am 26. Juni 2018 verlesenen Bundeszentralregisterauszug für den Angeklagten E... vom 21. Juni 2018 ergibt sich, dass er strafrechtlich nicht vorbelastet ist.

Die Haftdaten für den Angeklagten E... aus den Jahren 2011/12 wurden am 2. Hauptverhandlungstag vom Vorsitzenden wie niedergelegt festgestellt und vom Angeklagten nicht in Frage gestellt.

Die Daten zur Untersuchungshaft in den Jahren 2017/2018 beruhen auf den Feststellungen und Wahrnehmungen der erkennenden Richter in der Hauptverhandlung.

1) Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten G... beruhen auf dessen Angaben in der Hauptverhandlung. Die Angaben sind glaubhaft. Sie sind nachvollziehbar und plausibel. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte G... insoweit die Unwahrheit gesagt hätte, haben sich nicht ergeben.

2) Einzelne Aspekte der Einlassung des Angeklagten G... zu seinen persönlichen Verhältnissen stimmen mit Umständen überein, die durch den Urkundsbeweis in die Hauptverhandlung eingeführt wurden. Zudem werden sie durch die insoweit glaubhaften Angaben der nachfolgend aufgeführten Zeugen bestätigt.

a) Aus der Meldebescheinigung der Samtgemeinde Rodenberg vom 19. Mai 2011, die der Senat im Urkundsbeweis verlesen hat, ergibt sich, dass der Angeklagte G... am ... in Jena geboren wurde.

b) Die Zeugin J. W... gab an, sie habe den Angeklagten G... einmal in Hannover besucht. Diese Angaben sind glaubhaft. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, warum die Zeugin hinsichtlich des Wohnorts des Angeklagten G... der Wahrheit zuwider ausgesagt haben soll.

c) Der Zeuge Al. Sche... bekundete, dass er den Angeklagten G... etwa ein Jahr nach dessen Umzug nach Hannover auf einer Geburtstagsfeier kennengelernt habe. Er gab weiter an, der Angeklagte G... habe in einem Lager gearbeitet. Die Angaben sind glaubhaft. Der Zeuge schilderte seine Wahrnehmungen sachlich, widerspruchsfrei und ohne Belastungseifer.

d) Der Polizeibeamte Me... berichtete, er habe eine Festplatte ausgewertet, die dem Angeklagten G... habe zugerechnet werden können. Auf dieser Festplatte habe er einen Lebenslauf des Angeklagten G... gefunden, aus dem sich ergeben habe, dass dieser bei einer Firma "G." beschäftigt sei. Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben nicht der Wahrheit entsprechen würden, haben sich nicht ergeben.

e) Der Zeuge Al. Sche... berichtete ferner von wechselnden Freundinnen des Angeklagten G.... Die Angaben sind glaubhaft. Auch insoweit schilderte der Zeuge seine Wahrnehmungen sachlich, widerspruchsfrei und ohne Belastungseifer.

f) Die Angaben des Angeklagten G... zum Spiel an Automaten werden durch den Zeugen Al. Sche... und den Angeklagten W... glaubhaft bestätigt und ergänzt, ohne dass dadurch Brüche oder Widersprüche zu der Einlassung des Angeklagten G... entstünden.

i) Der Zeuge Sche... berichtete, der Angeklagte G... habe an Automaten gespielt und deshalb Schulden gehabt. Die Angaben sind glaubhaft. Der Zeuge sagte insoweit sachlich, widerspruchsfrei und ohne Belastungseifer aus.

ii) Der Angeklagte W... hat sich dahingehend eingelassen, der Angeklagte G... habe an Automaten gespielt. G... habe auch Geld der Bank verspielt, da ihm ein Dispokredit eingeräumt worden sei. Er wisse nicht, in welchem Zeitraum der Angeklagte G... gespielt habe. Als der Angeklagte G... schon in Hannover gewesen sei, habe er ihn, den Angeklagten W..., öfters besucht. Dann habe der Angeklagte G... spielen wollen. Das sei so 2001 oder 2002 gewesen. Der Angeklagte G... habe auch einmal von einer Therapie gesprochen, die er angefangen habe oder habe anfangen wollen. Die Einlassung des Angeklagten W... ist insoweit glaubhaft. Sie ist detailreich und nachvollziehbar. Anhaltspunkte, dass er den Angeklagten G... insoweit wahrheitswidrig belasten wollte, sind nicht erkennbar.

1) Die Feststellungen zu den gesundheitlichen Verhältnissen des Angeklagten G... beruhen auf dessen Angaben in der Hauptverhandlung. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte insoweit die Unwahrheit gesagt hätte, haben sich nicht ergeben.

2) Die Angaben des Angeklagten G... zu seinem Drogenkonsum werden durch den Zeugen Al. Sche... und den Angeklagten W... insoweit glaubhaft bestätigt und ergänzt, ohne dass dadurch Brüche oder Widersprüche zu der Einlassung des Angeklagten G... entstünden.

a) Der Zeuge Sche... berichtete, der Angeklagte G... habe Amphetamine konsumiert, von anderen Betäubungsmitteln wisse er nichts. Die Angaben sind glaubhaft. Der Zeuge sagte insoweit sachlich, widerspruchsfrei und ohne Belastungseifer aus.

b) Der Angeklagte W... hat sich dahingehend eingelassen, dass er nach der Geburt seiner zweiten Tochter einmal zu der Schwester des Angeklagten G... gefahren sei, die ihm berichtet habe, dass der Angeklagte G... manchmal Drogen nehme. Ausfallerscheinungen bei dem Angeklagten G... habe er selbst nicht wahrgenommen. Die Einlassung des Angeklagten W... ist insoweit glaubhaft. Sie ist detailreich und nachvollziehbar. Anhaltspunkte, dass er den Angeklagten G... insoweit wahrheitswidrig belasten wollte, sind nicht erkennbar.

Die Feststellungen hinsichtlich des Nichtvorhandenseins strafrechtlicher Vorbelastungen beruhen auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 21. Juni 2018.

Die Haftdaten des Angeklagten G... beruhen auf den Feststellungen des Vorsitzenden im Hauptverhandlungstermin vom 14. Mai 2013. Sie wurden von dem Angeklagten nicht in Frage gestellt.

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten W... zu seinem Werdegang und zu seinem Gesundheitszustand beruhen auf seinen insoweit glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung. Die Feststellungen hinsichtlich des Beginns und der Dauer der Beziehung zu Juliane W... beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugin W... in der Hauptverhandlung.

Die Feststellungen zu den gesundheitlichen Verhältnissen des Angeklagten W... und zu seinem Alkoholkonsum beruhen auf den insoweit glaubhaften Angaben des Angeklagten.

Die Feststellung, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist, beruht auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 21. Juni 2018.

Die Haftdaten bezüglich des Angeklagten W... beruhen auf den Feststellungen des Vorsitzenden im Hauptverhandlungstermin vom 14. Mai 2013. Sie wurden von dem Angeklagten nicht in Frage gestellt.

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten S... und seinem Werdegang beruhen auf seinen insoweit glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung. Ergänzend beruhen sie auf seinen Angaben, die er gegenüber dem Sachverständigen Prof. Dr. L... und dem Vertreter der Jugendgerichtshilfe, dem Zeugen B... gemacht hat und die diese in der Hauptverhandlung glaubhaft berichtet haben.

Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand, seinem Alkohol – beziehungsweise Rauschgiftkonsum und der von 2009 bis 2010/2011 durchgeführten Psychotherapie beruhen ebenfalls auf seinen insoweit glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung. Ergänzend beruhen die Feststellungen auf den überzeugenden Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. L... in der Hauptverhandlung. Der Sachverständige, der den Angeklagten während des Ermittlungsverfahrens an drei Tagen exploriert hat, führte zusammengefasst aus, dass sich beim Angeklagten S... keine Hinweise auf einen psychopathologischen Zustand oder eine psychiatrische Erkrankung ergeben hätten:

1) ....

2) Weiter habe ihm der Angeklagte S... zur Familiensituation berichtet, in seiner – also S... – Familie seien mehrere Angehörige an ... Vielmehr sei maßgebend, ob der Angeklagte selbst darunter leide. Dies sei aber zu verneinen.

3) Schizoide Aspekte ließen sich in der Persönlichkeit des Angeklagten S... ebenfalls nicht verorten. Bei einer schizoiden Persönlichkeitsstörung gingen die Patienten zwischenmenschlichen Kontakten aus dem Weg, sie könnten keine Gefühle zeigen, lebten zurückgezogen und legten wenig Wert auf Sexualität. All dies finde sich beim Angeklagten S... nicht, so dass kein Anhaltspunkt für das Vorliegen einer derartigen Störung vorliege.

4) Die Ausführungen des Sachverständigen in diesem Zusammenhang, der von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausging, waren plausibel und nachvollziehbar. Sie waren von großer Sachkunde getragen und überzeugend. Der Senat folgt ihnen in vollem Umfang.

Die Feststellung, dass der Angeklagte S... nicht vorbestraft ist, beruht auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 21. Juni 2018.

Die Haftdaten bezüglich des Angeklagten S... beruhen auf den Feststellungen des Vorsitzenden im Hauptverhandlungstermin vom 14. Mai 2013. Sie wurden von dem Angeklagten nicht in Frage gestellt.

1) Die Feststellung zur unauffälligen Entwicklung der Angeklagten Z... bis circa zum Jahr 1991 beruhen auf den insoweit glaubhaften Angaben der Angeklagten Z...:

a) Die Angeklagte schilderte in der von ihrem Verteidiger verlesenen eigenen Erklärung den Verlauf ihrer Kindheit und Jugend ohne Besonderheiten im Hinblick auf politische Überzeugungen, Erlebnisse oder Einflüsse.

b) Die Angaben der Angeklagten sind insoweit glaubhaft, weil kein Grund ersichtlich ist, der Anlass dafür sein könnte, in diesem Zusammenhang die Unwahrheit zu sagen. Sie werden zudem im Wesentlichen bestätigt durch die Angaben der nachfolgend aufgeführten Zeugen sowie den Inhalt der in die Hauptverhandlung eingeführten Ausbildungsunterlagen:

i) Die Angaben der Angeklagten Z... wurden bestätigt durch die glaubhaften Angaben ihrer Mutter, der Zeugin A. Z...:

(1) Die Zeugin erklärte sich mit Verwertung ihrer Angaben, die sie im Ermittlungsverfahren gemacht hatte, einverstanden.

(2) Die Angaben der Zeugin im Ermittlungsverfahren wurden durch die Einvernahme des Vernehmungsbeamten P... in die Hauptverhandlung einführt:

(a) Nach Angaben des Vernehmungsbeamten schilderte die Zeugin A. Z... keine Besonderheiten bei der Angeklagten Z... im Hinblick auf deren politischer Überzeugungen.

(b) Die Angaben der Zeugin A. Z... sind glaubhaft, weil kein Grund ersichtlich ist, diesbezüglich die Unwahrheit zu sagen.

(c) Die Angaben des Vernehmungsbeamten P... sind glaubhaft. Er schilderte seine Wahrnehmungen bei der Vernehmung der Zeugin A. Z... sachlich und widerspruchsfrei.

ii) Die Angaben der Angeklagten Z... wurden bestätigt durch die glaubhaften Angaben ihres Cousins St. A...

(1) Der Zeuge St. A... führte aus, er sei der Cousin der Angeklagten Z..., sie seien ganz "normal" aufgewachsen, die Großeltern hätten sich "gut" um die Angeklagte gekümmert, als diese jung gewesen sei.

(2) Die Angaben des Zeugen sind glaubhaft, weil sie mit den Ausführungen der Mutter der Angeklagten im Wesentlichen übereinstimmen und diese lediglich ergänzen. Der Zeuge ist der Angeklagten als Verwandter zugetan. Es ist kein Grund ersichtlich, dass der Zeuge in diesem Themenkomplex die Unwahrheit sagen würde.

iii) Die sichergestellten Schulunterlagen wurden von der Zeugin KOK’in L... ausgewertet. Sie führte in der Hauptverhandlung aus, die Zeugnisse bescheinigten der Angeklagten Z... gute bis befriedigende Leistungen. Aus den Bemerkungen hätten sich keine Auffälligkeiten ergeben. Die Angaben der Zeugin sind glaubhaft, da sie ihre Ermittlungsergebnisse sachlich und widerspruchsfrei geschildert hat.

iv) Zudem haben sich in der umfangreichen Hauptverhandlung keine Hinweise darauf ergeben, dass sich die Angeklagte Z... in dieser Zeit politisch in welcher Weise auch immer engagiert hätte.

2) Die Feststellungen zum Kontakt der Angeklagten Z... zur rechten Szene in Jena, zur Übernahme "rechter Ansichten" und ihres wachsenden Engagements in einem sich zunehmend radikalisierten Umfeld beruhen im Wesentlichen auf den Angaben der Angeklagten Z.... Die diesbezüglichen Angaben der Angeklagten sind glaubhaft, da sie im Kern bestätigt wurden durch die im Folgenden aufgeführten Zeugen. Zu Aspekten in diesem Zusammenhang, zu denen sich die Angeklagte Z... nicht ausdrücklich geäußert hat, ergänzten die hierzu gehörten Zeugen ihre Angaben und rundeten das Bild ab, ohne sich in Widerspruch zu den Ausführungen der Angeklagten zu setzen.

a) Die Feststellungen im Hinblick auf die Anfangsphase des Kontakts (Clique an der "Schnecke") beruhen auf den insoweit glaubhaften Angaben der Angeklagten Z...:

i) Die Angeklagte Z... schilderte in der von ihrem Verteidiger verlesenen eigenen Erklärung, sie habe ihre Freizeit mit M..., mit dem sie eine Beziehung eingegangen war, in einer Clique verbracht, die sich regelmäßig an der "Schnecke" – einem Spielplatz in Jena-Winzerla – getroffen habe. Sie hätten gemeinsam Lieder mit nationalistischem Inhalt gehört und nachgesungen, manchmal auch gegrölt.

ii) Die Angaben der Angeklagten Z... sind insoweit glaubhaft:

(1) Die Angaben zum Ort, wo sich die Clique traf, wurden bestätigt durch die glaubhaften Angaben des Zeugen M...

(a) Der Zeuge M... führte aus, man habe sich immer an der "Schnecke" getroffen.

(b) Die Angaben des Zeugen M... sind glaubhaft, weil er seine Wahrnehmungen sachlich und widerspruchsfrei sowie ohne Belastungseifer geschildert hat.

(2) Die Angaben der Angeklagten Z... im Hinblick auf das Hinzutreten von U. M... und die rechte Gesinnung in der Clique werden bestätigt durch die glaubhaften Angaben der Zeugen R... und A...:

(a) Die Angaben der Angeklagten Z... wurden im Hinblick auf M... und die in der Clique vertretenen Überzeugungen ergänzend bestätigt durch die glaubhaften Angaben des Zeugen R...

Der Zeuge R... sagte in der Hauptverhandlung aus, U. M... sei etwa 1987/1988 nach Winzerla umgezogen. Quasi mit dem Umzug sei er in die rechte Szene gekommen. Die Clique, in der sich U. M... und B. Z... bewegten, habe sich als rechts empfunden, und man sei zu einer rechten Gesinnung gekommen. Die Angaben des Zeugen R... sind glaubhaft, weil er seine Wahrnehmungen sachlich und widerspruchsfrei sowie ohne Belastungseifer geschildert hat.

(b) Die Angaben der Angeklagten Z... wurden hinsichtlich der in der Clique vertretenen Überzeugungen ergänzend bestätigt durch die glaubhaften Angaben des Zeugen A...

(i) Der Zeuge St. A... gab an, die politischen Vorstellungen der Clique seien rechtsgerichtet gewesen. Die Mitglieder seien gegen den Staat, gegen Ausländer und gegen Linke gewesen.

(ii) Die Angaben des Zeugen sind glaubhaft, weil er seine Wahrnehmungen sachlich, widerspruchsfrei und ohne Belastungseifer geschildert hat. Es ist zudem kein Grund ersichtlich, weswegen der der Angeklagten zugetane Zeuge sie als Cousin zu Unrecht belasten sollte.

b) Die Feststellungen im Hinblick auf Beleidigungen von Ausländern und Rufen von rechten Parolen in der Öffentlichkeit beruhen auf den glaubhaften Angaben des Zeugen M...

i) Der Zeuge M... schilderte, die Gruppe, zu der auch die Angeklagte Z... gehört habe, die damals mit U. M... liiert gewesen sei, hätte einen Wochenmarkt in Jena besucht. Die dort anwesenden Vietnamesen seien von der Gruppe mit den Worten "Kanake" oder "Fidschi" beleidigt worden. Sie hätten auch Parolen wie "Deutschland den Deutschen" gerufen, wenn sie in der Gruppe unterwegs gewesen seien.

ii) Die Angaben des Zeugen M... sind auch insoweit glaubhaft, weil er seine Wahrnehmungen sachlich und widerspruchsfrei sowie ohne Belastungseifer geschildert hat.

c) Die Feststellungen im Hinblick auf das wachsende Engagement der Angeklagten Zs... in einem sich zunehmend radikalisierenden Umfeld beruhen im Wesentlichen auf den Angaben der Angeklagten Z.... Die diesbezüglichen Angaben der Angeklagten sind glaubhaft, da sie im Kern bestätigt wurden durch die im Folgenden aufgeführten Zeugen. Zu Aspekten in diesem Zusammenhang, zu denen sich die Angeklagte Z... nicht ausdrücklich geäußert hat, ergänzten die hierzu gehörten Zeugen ihre Angaben und rundeten das Bild ab, ohne sich in Widerspruch zu den Ausführungen der Angeklagten zu setzen.

i) In ihrer – abgesehen vom letzten Wort – einzigen persönlich abgegebenen, Erklärung räumt die Angeklagte ein, in der Zeit, als sie U. M... und U. B... kennengelernt habe, habe sie sich mit Teilen des nationalistischen Gedankenguts identifiziert. Die Angeklagte Z... schilderte in der von ihrem Verteidiger verlesenen eigenen Erklärung und gegenüber dem Zeugen Prof. Dr. B..., was dieser in der Hauptverhandlung glaubhaft berichtete, sie sei im Jahr 1994 mit U. B... eine Beziehung eingegangen. U. B... und dessen Umfeld, in dem sie nun verkehrte, seien radikaler gewesen als die Gruppe an der "Schnecke". Als U. M... 1995 von der Bundeswehr zurückgekommen sei, sei es Schritt für Schritt zur Bildung einer Clique und zu gemeinsamen rechtsradikalen politischen Aktionen gekommen. Die Aktivitäten der Gruppe um U. B..., die sich Kameradschaft Jena (KSJ) nannte, seien in politischer Hinsicht ausgeprägter gewesen. Es seien Unternehmungen durchgeführt worden, wie der Besuch von Konzerten, Stammtischen, Demonstrationen, der Wehrmachtsaustellung oder Sonnwendfeuern. Sie selbst sei ab dem Hinzustoßen von T. B... aktiv geworden. Sie habe an Rudolf-Hess-Märschen, Sandro-Weigel-Märschen und sonstigen rechtsgerichteten Demonstrationen teilgenommen. Mit B...s Geld seien Plakate geklebt, Aufkleber gefertigt und rechtes Propagandamaterial verteilt worden. Sie habe B... im September 1995 kennengelernt. Dies könne sie an der ersten Hausdurchsuchung bei ihr festmachen. U. M... und U. B... seien gegen "zu viele Ausländer in Deutschland" gewesen, seien gegen Linke gewesen und hätten in diesem Zusammenhang den Spruch "Rotfront verrecke" geäußert. Sie hätten das Dritte Reich verherrlicht. Weiter führte sie aus, von U. M... politisch beeinflusst worden zu sein. Sie, also auch die Angeklagte Z... hätten sich über den Zustrom von Ausländern aufgeregt. Es sei auch zu gemeinsamen rechtsradikalen Aktionen gekommen.

ii) Die Angaben der Angeklagten Z... in diesem Zusammenhang sind glaubhaft.

(1) Der Zeuge Prof. Dr. B... hat die ihm gegenüber gemachten Äußerungen der Angeklagten Z... glaubhaft in der Hauptverhandlung berichtet.

(2) Die Angaben der Angeklagten Z..., die sie entweder persönlich oder über ihren Verteidiger oder gegenüber Prof. B... gemacht hat sind insoweit glaubhaft:

(a) Die Angaben der Angeklagten Z... in diesem Zusammenhang werden bestätigt und ergänzt durch die insoweit glaubhaften Angaben des Zeugen T....

(i) Der Zeuge T... gab an, die Kameradschaft Jena (= KSJ) habe sich wöchentlich getroffen. Die KSJ sei politisch aktiv gewesen. Sie hätten Demos zur "Ausländerproblematik" angemeldet, diese nähmen, so ihre Überzeugung damals, den Deutschen die Arbeitsplätze weg. Sie hätten auch Demoplakate, Flugblätter und Spuckis drucken lassen. Ziel der KSJ sei es gewesen, den Staat letztlich bis zum Umsturz zu bekämpfen, um wieder eine nationale und sozialistische Gesellschaftsform zu schaffen. U. M... sei überzeugt gewesen, den Nationalsozialismus wieder einführen zu können. Rassereinhaltung sei für ihn im Vordergrund gestanden. Den Multikulti-Schmelztiegel in Deutschland habe er gehasst.

(ii) Die Angaben des Zeugen T... sind glaubhaft, weil er seine Wahrnehmungen sachlich und widerspruchsfrei sowie ohne Belastungseifer geschildert hat. Sie ergeben zusammen mit den Ausführungen der Angeklagten Z... und den Angaben der weiteren hier aufgeführten Zeugen ein geschlossenes Bild ohne sachliche Brüche.

(b) Die Angaben der Angeklagten Zs... in diesem Zusammenhang werden bestätigt und ergänzt durch die glaubhaften Angaben der Zeugin B. B....

(i) Die Zeugin, die Mutter von U. B..., führte glaubhaft aus, sie habe nur wenig mit ihrem Sohn über politische Themen gesprochen. Er habe aber bei diesen wenigen Gesprächen geäußert, "die Ausländer" würden ihnen die Arbeit wegnehmen und "die Juden" seien an allem schuld.

(ii) Die Angaben der Zeugin sind glaubhaft. Sie hat die in diesem Zusammenhang relevanten Gespräche mit ihrem Sohn sachlich geschildert. Es ist kein Grund ersichtlich, dass die Zeugin unzutreffend über ihre Wahrnehmungen berichten würde. Sie ergeben zusammen mit den Ausführungen der Angeklagten Z... und den Angaben der weiteren hier aufgeführten Zeugen ein geschlossenes Bild ohne sachliche Brüche.

(c) Die Angaben der Angeklagten Z... in diesem Zusammenhang werden bestätigt und ergänzt durch die insoweit glaubhaften Angaben des Zeugen R...

(i) Der Zeuge R... gab speziell zu U. M... an, dieser habe Positives über das Dritte Reich erzählt. M... habe auch Computerspiele geschrieben, in denen man Juden habe abschießen müssen.

(ii) Die Angaben des Zeugen R... sind auch insoweit glaubhaft, weil er seine Wahrnehmungen sachlich und widerspruchsfrei sowie ohne Belastungseifer geschildert hat. Sie ergeben zusammen mit den Ausführungen der Angeklagten Z... und den Angaben der weiteren hier aufgeführten Zeugen ein geschlossenes Bild ohne sachliche Brüche.

(d) Die Angaben der Angeklagten Z... in diesem Zusammenhang werden bestätigt und ergänzt durch die insoweit glaubhaften Angaben des Zeugen H...

(i) Der Zeuge H... gab speziell zu U. B... an, dieser habe geäußert, Ausländer dürften nicht nur ausgewiesen, sondern müssten in einem Konzentrationslager interniert werden. Am besten wäre es für die Ausländer selbst, sie würden vergast werden.

(ii) Die Angaben des Zeugen H... sind insoweit glaubhaft, weil er seine Wahrnehmungen sachlich und widerspruchsfrei sowie ohne Belastungseifer geschildert hat. Sie ergeben zusammen mit den Ausführungen der Angeklagten Z... und den Angaben der weiteren hier aufgeführten Zeugen ein geschlossenes Bild ohne sachliche Brüche.

(e) Die Angaben der Angeklagten Z... in diesem Zusammenhang werden bestätigt und ergänzt durch die insoweit glaubhaften Angaben des Zeugen S...:

(i) Der Zeuge S... gab in diesem Zusammenhang an, U. M... sei ziemlich antisemitisch geworden. M... habe begonnen Rudolf Heß zu verehren. U. B... Ansichten seien rechts gewesen, beide seien mit einer braunen "SA-Uniform" herumgelaufen, wenn er sie getroffen habe.

(ii) Die Angaben des Zeugen S... sind auch insoweit glaubhaft, weil er seine Wahrnehmungen sachlich und widerspruchsfrei sowie ohne Belastungseifer geschildert hat. Sie ergeben zusammen mit den Ausführungen der Angeklagten Z... und den Angaben der weiteren hier aufgeführten Zeugen ein geschlossenes Bild ohne sachliche Brüche.

(f) Die Angaben der Angeklagten Z... in diesem Zusammenhang werden bestätigt und ergänzt durch die insoweit glaubhaften Angaben des Zeugen B...:

(i) B... gab an, seine Aktivitäten in Jena etwa 1995 begonnen zu haben. Er habe die Angeklagte Z... als jemanden mit Fachwissen auf den Schulungen zu Germanentum und Weltanschauung wahrgenommen. Sie sei nie eine "dumme Hausfrau" gewesen, sondern habe an politischen "Sachen" teilgenommen und habe mitdiskutieren können. Sie habe Ahnung von der "Politik" gehabt, aber sie habe sich bei Veranstaltungen und Diskussionen nicht in den Vordergrund gespielt.

(ii) Diese Angaben sind glaubhaft, weil sie sachlich und widerspruchsfrei ohne Belastungseifer in der Hauptverhandlung geschildert wurden. Es ist kein Grund ersichtlich, bei der Zeitangabe ohne für den Zeugen erkennbaren Zusammenhang mit der Angeklagten Z... die Unwahrheit zu sagen. Die weiteren Angaben ergeben zusammen mit den Angaben der Angeklagten Z... und den Angaben der weiteren hier aufgeführten Zeugen ein geschlossenes Bild ohne sachliche Brüche.

(g) Die Angaben der Angeklagten Z... in diesem Zusammenhang werden bestätigt und ergänzt durch die insoweit glaubhaften Angaben des Zeugen Ch. K...:

(i) Der Zeuge Ch. K... führte aus, die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... seien damals eine Gruppe gewesen, die ihm als einem damals 16-jährigen Jugendlichen das Gefühl gegeben hätten, es könne nichts passieren. Diese Älteren würden auf die Jüngeren aufpassen. Da habe er dann auch Floskeln und die Ideologie von ihnen aufgenommen. Die gemeinsam vertretene Ideologie sei gewesen: Rechtsradikalität mit den Säulen "Antisemitismus", "Ausländerfeindlichkeit" und "Stolz auf das Dritte Reich", wobei die Angeklagte Z... diese Ansichten geteilt habe, ohne selbst zu indoktrinieren. U. M... sei der ideologische Kopf gewesen.

(ii) Die Angaben des Zeugen Ch. K... sind glaubhaft, weil er seine Wahrnehmungen sachlich und widerspruchsfrei sowie ohne Belastungseifer geschildert hat. Sie ergeben zusammen mit den Ausführungen der Angeklagten Z... und den Angaben der weiteren hier aufgeführten Zeugen ein geschlossenes Bild ohne sachliche Brüche.

(h) Die Angaben der Angeklagten Z... in diesem Zusammenhang werden bestätigt und ergänzt durch die insoweit glaubhaften Angaben des Zeugen A...:

(i) Der Zeuge A... gab an, die Angeklagte Z... sei auch politisch rechts eingestellt gewesen, wie die Gruppe. Sie sei gegen den Staat und gegen Ausländer eingestellt gewesen. Sie habe ihre diesbezügliche Überzeugung nicht wie U. M... "in Gedichtform", also nicht so eloquent, ausgeführt.

(ii) Die Angaben des Zeugen A... sind auch insoweit glaubhaft, weil er seine Wahrnehmungen sachlich und widerspruchsfrei sowie ohne Belastungseifer geschildert hat. Sie ergeben zusammen mit den Ausführungen der Angeklagten Z... und den Angaben der weiteren hier aufgeführten Zeugen ein geschlossenes Bild ohne sachliche Brüche.

d) Die Feststellungen zu Details im Zusammenhang mit der sogenannten "Kameradschaft Jena" beruhen auf den im Rahmen der Ausführungen zur politischen Entwicklung der Angeklagten G... (vgl. S. 473 ff) und W... dargestellten Umstände (vgl. S. 479).

Die diesbezüglichen Ausführungen finden sich einerseits in der Beweiswürdigung zum Komplex "Kontakt zum Angeklagten E..." (vgl. S. 537 ff) und andererseits im Teilfreispruch E... (vgl. S. 2878 ff).

1) Die Feststellungen zur Entstehung der "Kameradschaft Jena" beruhen auf den insoweit glaubhaften Angaben des Angeklagten G...:

a) Der Angeklagte G... gab in seiner Vernehmung am 13. November 2011, deren Inhalt vom Vemehmungsbeamten KHK H... glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, zusammengefasst an, er sei von 1988 bis 1997 Anhänger des "Nationalen Widerstands" in Jena gewesen. Sie hätten sich als Neonazis bezeichnet. Es seien circa zehn bis zwanzig Personen gewesen, namentlich könne er nur noch U. B..., U. M..., den Angeklagten R. W..., A. K... und die Angeklagte Z... benennen.

b) Die Angaben des Angeklagten G... sind insoweit glaubhaft, da sie bestätigt und lediglich um Details ergänzt werden durch die Angeklagte Z... und die Zeugen T... und A. K....

i) Die Angeklagte Z... hat angegeben, an ihrem 19. Geburtstag, dem ..., habe sie U. B... kennengelernt. Ab dieser Zeit habe sie sich dem Freundeskreis um U. B... angeschlossen. Diese Gruppe habe sich "Kameradschaft Jena" genannt.

ii) Der Zeuge A. K... gab in der Hauptverhandlung an, die "Kameradschaft Jena" sei 1994 oder 1995 gegründet worden.

iii) Der Zeuge T... bekundete, sie hätten sich als Gruppe den Namen "Kameradschaft Jena" gegeben. Die Kameradschaft sei etwa 1993/1994 gegründet worden, da sie eigene Räume hätten haben wollen. Die Streetworker im Winzerclub hätten ihnen zu verstehen gegeben, dass sie nicht erwünscht seien. Auf den Hess-Gedenkmärschen hätten sie andere Kameradschaften gesehen. Das habe den Anstoß gegeben, die "Kameradschaft Jena" zu gründen.

iv) Aus den übereinstimmenden Angaben der Angeklagten G... und Z... sowie der Zeugen T... und A. K... ergibt sich, dass eine Gruppierung der rechten Szene, die sich Kameradschaft Jena nannte, Anfang/Mitte der neunziger Jahre in Jena gegründet wurde. Soweit der Angeklagte G... die "Kameradschaft Jena" als "Nationaler Widerstand Jena" bezeichnet, unterliegt er ersichtlich einer Namensverwechslung, da dieser erst 1998 oder 1999 gegründet wurde.

2) Die Feststellungen zu den Mitgliedern der "Kameradschaft Jena" beruhen auf den Angaben des Angeklagten G... sowie den nachfolgend dargestellten Beweismitteln:

a) Der Angeklagte G... räumte ein, Mitglied einer rechten Jugendclique in Jena gewesen zu sein. Zu dieser Gruppierung hätten neben ihm auch die Angeklagte Z..., U. B..., U. M... sowie R. W... und A. K... gehört. Insgesamt seien etwa zehn bis zwanzig Personen dort Mitglied gewesen.

b) Diese Angaben des Angeklagten G... sind glaubhaft, weil sie von den Zeugen T... und A. K... bestätigt und lediglich durch weitere Details ergänzt werden:

i) Der Zeuge T... führte glaubhaft aus, Mitglieder der "Kameradschaft Jena" seien U. B..., U. M... und die Angeklagte Zs..., ferner die Angeklagten W... und G... sowie die Zeugen A. K... und Fri... gewesen. Bei dem Zeugen St. A... sei er sich nicht sicher. Er selbst sei nach einem halben Jahr nicht mehr dabei gewesen, da für ihn das Regelwerk zu eng gewesen sei.

ii) Der Zeuge A. K... bestätigte diese Angaben glaubhaft insoweit, als er ausführte, zur "Kameradschaft Jena" hätten U. B... U. M... sowie die Angeklagten W... und G... gehört. Die Angeklagte Z... sei auch dabei gewesen. Sie sei im Freundeskreis gewesen und habe Flugblätter verteilt.

3) Die Feststellungen zur Organisation der "Kameradschaft Jena", zu ihren wöchentlichen Treffen und zur Finanzierung durch Beiträge beruhen auf den glaubhaften Angaben des Zeugen T... der ausführte, die Mitglieder der Kameradschaft hätten sich wöchentlich zu sogenannten Kameradschaftsabenden getroffen. Finanziert habe sich die Gruppierung durch Mitgliedsbeiträge.

4) Die Feststellungen zur Existenz einer Kameradschaftsfahne beruhen auf der Einlassung des Angeklagten C. S..., der glaubhaft ausführte, er habe nach der Flucht der Angeklagten Z... verschiedene Gegenstände aus deren Wohnung geholt. Darunter habe sich auch eine Fahne befunden. Der Angeklagte W... habe ihm gesagt, dass es sich dabei um die alte Kameradschaftsfahne der Kameradschaft Jena gehandelt habe.

5) Die Feststellung, dass die Kameradschaft Jena ein Informationsblatt herausgab, beruht auf folgenden Umständen: Bei der Durchsuchung der Garage Nr. X im Garagenkomplex an der Kläranlage in Jena wurde, wie sich aus dem Vermerk des Landeskriminalamtes Thüringen vom 30. März 1998 ergibt, den der Senat im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt hat, am 26. Januar 1998 unter anderem eine Diskette 11 gefunden, auf der sich fünf Dateien befanden. Eine dieser Dateien betrifft eine "Bekanntmachung" der "Kameradschaft Jena", die der Senat ebenfalls im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt hat. In der "Bekanntmachung" ist ausgeführt, dass die "Kameradschaft Jena" ab Mai 1995 monatlich ein vorerst zweiseitiges Infoblatt für den Raum Jena herausgeben werde, das man bestellen könne. Die "Bekanntmachung" schließt "Mit kameradschaftlichem Gruß KSJ".

6) Die Feststellungen zu den politischen und sozialen Aktivitäten der "Kameradschaft Jena" beruhen im Wesentlichen auf den Angaben des Zeugen T...

a) Der Zeuge T... hat angegeben, die "Kameradschaft Jena" sei politisch aktiv gewesen. Sie hätten Demonstrationen angemeldet, an Hess-Gedenkmärschen teilgenommen und Informationsveranstaltungen durchgeführt. Sie hätten Plakate, Flugblätter und Spuckies drucken lassen. Sie hätten Kameradschaftsabende durchgeführt und Konzerte und andere Kameradschaften besucht.

b) Die Angaben des Zeugen T... sind glaubhaft. Er hat seine Wahrnehmungen sachlich, widerspruchsfrei und ohne Belastungseifer geschildert. Sie fügen sich ohne logischen Bruch in die Angaben der nachfolgend aufgeführten Personen zu den Aktivitäten der "Kameradschaft Jena" ein und werden von diesen insoweit bestätigt.

i) Die Angeklagte Z... hat glaubhaft erklärt, es habe ausgeprägte Aktivitäten der Gruppe, die sich "Kameradschaft Jena" genannt habe, gegeben. Sie selbst sei ab dem Hinzustoßen von T. B... aktiv geworden. Sie habe an Rudolf-Hess-Märschen, Sandro-Weigel-Märschen und sonstigen rechtsgerichteten Demonstrationen teilgenommen. Mit T. B...s Geld seien Plakate geklebt, Aufkleber gefertigt und rechtes Propagandamaterial finanziert worden, das von ihnen verteilt worden sei.

ii) Der Angeklagte G... hat insoweit glaubhaft angegeben, sie hätten damals Plakate geklebt, Flugzettel verteilt und Demonstrationen abgehalten. Sie hätten ausdrücken wollen, dass sie etwas anderes denken würden als die Masse. Sie seien eben nicht grölend und prügelnd durch die Straßen gelaufen. Sie hätten anders sein wollen als Teile der Szene, sie hätten Politik machen wollen. In seiner Vernehmung vom 13. November 2011, die der Senat durch den Vernehmungsbeamten H... glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt hat, gab der Angeklagte G... zusätzlich an, auf der Basis ihrer rechten Anschauung hätten sie Aktionen durchgeführt. Sie hätten Plakate zum "8. Mai" geklebt. Sie hätten diesen Jahrestag nicht als Befreiung, sondern als Kapitulation Deutschlands betrachtet. Sie hätten Aufkleber erstellt und Spuckies geklebt. Sie hätten weiter Handzettel verteilt.

iii) Der Zeuge A. K... gab an, die "Kameradschaft Jena" habe Flugblätter verteilt und Demonstrationen besucht.

iv) Der Zeuge St. A... berichtete, U. M... habe Flugblätter erstellt oder kopiert und Hetzgedichte gegen Ausländer verfasst.

v) Der Zeuge B... bekundete, die Kameradschaften des "Thüringer Heimatschutzes" seien zu Demonstrationen gefahren und hätten Öffentlichkeitsarbeit betrieben. Von der Angeklagten Zs... berichtete er, sie habe an politischen Sachen teilgenommen, etwa Flugblätter in Saalstadt verteilt.

vi) Der Zeuge Ha... erklärte, U. M... habe eine rege Schreibtätigkeit entfaltet. Er habe an Flugblättern für die Kameradschaft Jena gearbeitet.

vii) Der Polizeibeamte K... war, wie er berichtete, von Anfang April 1994 bis Oktober 1997 mit der Aufklärung von Staatsschutzdelikten in Jena beschäftigt. Nach seinen Ermittlungen sei die "Kameradschaft Jena" ab 1994 mit Plakaten und Flugblättern zu Rudolf Hess, die ihn als Märtyrer verherrlicht hätten, aufgefallen.

viii) Zudem war, was sich aus der Datei "Bekanntmachung" der Kameradschaft Jena ergibt, zumindest beabsichtigt, ab Mai 1995 ein monatliches Mitteilungsblatt herauszugeben.

7) Die Feststellung, dass der Angeklagte G... an den Aktivitäten der "Kameradschaft Jena" teilgenommen hat, beruht auf den insoweit glaubhaften Angaben des Angeklagten G...:

a) Der Angeklagte G... führte in seiner in die Hauptverhandlung eingeführten Vernehmung vom 13. November 2011 aus, die politische Gruppierung, zu der er sich gerechnet habe, habe sich vorwiegend im Winzerclub in Jena getroffen. Das Faszinierende an dieser "Kameradschaft" sei gewesen, dass er dabei Freundschaft und Zusammenhalt erfahren habe. Dies sei ein Gefühl gewesen, dass er bis dahin so nicht gekannt habe.

b) Diese Ausführungen des Angeklagten belegen, dass er an den Aktivitäten der Kameradschaft teilgenommen hat. Dann ist nämlich das von ihm geschilderte Entstehen eines Gefühls der Freundschaft und des Zusammenhalts plausibel.

8) Die Feststellung, dass sich die Mitglieder der "Kameradschaft Jena" mit ausländerfeindlichen, antisemitischen und staatsfeindlichen politischen Inhalten identifizierten, ergibt sich aus einem Schluss des Senats aus der Gesamtschau folgender Angaben:

a) Der Angeklagte G... führte in der Hauptverhandlung glaubhaft aus, die Mitglieder der Gruppierung hätten sich damals als Neonazis betrachtet. Im Ermittlungsverfahren hat er dazu angegeben, er habe sich als Neonazi bezeichnet und gefühlt. Es habe Skinheads gegeben – das seien Leute gewesen, die gerne saufen, prügeln pöbeln wollten – und es habe Leute gegeben, die etwas hätten bewegen wollen. Zu Letzteren hätten sie sich gezählt. Mit "bewegen" meine er, sie hätten den Leuten klar machen wollen, dass sich das politische System in Deutschland ändern müsse. Zu diesem Zweck hätten sie damals Plakate geklebt, Flugzettel verteilt und Demonstrationen abgehalten.

b) Der Zeuge T... gab in diesem Zusammenhang glaubhaft an, die Mitglieder der Kameradschaft Jena hätten sich als politische Aktivisten verstanden. Sie seien für die Bekämpfung krimineller Ausländer und gegen Drogen an Schulen gewesen. Es sei auch um die "Ausländerproblematik" gegangen. Darunter hätten sie verstanden, dass die Ausländer schuld daran seien, dass Deutsche keine Arbeitsplätze bekommen würden. Ziel der "Kameradschaft Jena" und ihrer Mitglieder sei es gewesen, den Staat letztlich bis zum Umsturz zu bekämpfen, um wieder eine nationale und sozialistische Gesellschaftsform zu schaffen. Insbesondere U. M... sei überzeugt gewesen, den Nationalsozialismus wieder einführen zu können. Die Rassereinhaltung sei für ihn im Vordergrund gestanden. Den Multi-Kulti-Schmelztiegel in Deutschland habe er gehasst.

c) Der Zeuge Ha... führte aus, U. M... ein Mitglied der Kameradschaft, habe sich für die Ideale der NSDAP eingesetzt und diese vertreten.

d) Der Zeuge E... hat die Angaben des Zeugen Ha... dahingehend konkretisiert, U. M... habe erklärt, man müsse gegen "die Juden" viel härter vorgehen. Diese hätten in der deutschen Gesellschaft nichts zu suchen. Die Einstellung U. M... sei extrem national gewesen. Er habe die arische Rassenlehre vertreten und sich deshalb als ein Herrenmensch gefühlt. Konkret erinnere er sich an eine Aussage von U. M..., nach der für alle Anwesenden klar gewesen sei, dass Gewalt mit Waffen und Sprengstoff ein legales Mittel darstelle. Wenn Adolf Hitler noch an der Macht wäre, so habe U. M... gesagt, gäbe es keine Probleme mit Juden und Ausländern.

e) Die Zeugin Jo... berichtete glaubhaft, ihr Freund A. K... ein Mitglied der "Kameradschaft Jena", sei Neonazi gewesen, der fremdenfeindlich und rassistisch eingestellt gewesen sei. In der Szene sei damals die Rassenlehre vorherrschend gewesen. Man sei dem System gegenüber feindlich eingestellt gewesen. Man sei gegen Zuwanderung und Überfremdung gewesen und davon ausgegangen, dass Ausländer die Arbeitsplätze wegnehmen würden. Gegen den Staat habe man sich mit Demonstrationen und Flugblättern gewandt.

f) Aus dem Umstand, dass sich die Mitglieder der "Kameradschaft Jena" dieser Gruppierung angeschlossen haben, dass sie an ihren Aktivitäten teilgenommen haben und aus dem Umstand, dass die Mitglieder der "Kameradschaft Jena" nach den dargestellten Schilderungen ein und dasselbe Weltbild hatten, schließt der Senat, dass sich die Mitglieder auch mit den Zielen der "Kameradschaft Jena" identifiziert haben.

9) Die Feststellungen, dass der Angeklagte G... an den sogenannten Richtungsdiskussionen teilgenommen hat und ihm daher bekannt war, dass sich die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... für den Einsatz von Gewalt im politischen Kampf aus rassistischen, antisemitischen und staatsfeindlichen Zielen, aussprachen, beruhen auf seinen insoweit glaubhaften Angaben (vgl. S. 489 ff).

1) Die Feststellungen zur Mitgliedschaft des Angeklagten W... in der Kameradschaft Jena beruhen auf seinen insoweit glaubhaften Angaben.

a) Der Angeklagte W... führte in diesem Zusammenhang aus, er könne sich nicht mehr daran erinnern, wann die "Kameradschaft Jena" gegründet worden sei. Er sei ein einfaches Mitglied in der Kameradschaft gewesen. Mit Mitgliedschaft meine er das Zahlen eines Mitgliedsbeitrags, Ausweise habe es nicht gegeben.

b) Die Angaben des Angeklagten zur eigenen Mitgliedschaft in der "Kameradschaft Jena" sind glaubhaft. Sie werden bestätigt durch die Ausführungen des Angeklagten G... sowie der Zeugen T... und A. K... (vgl. S. 474 ff).

2) Die Feststellungen zu den politischen und sozialen Aktivitäten der "Kameradschaft Jena" beruhen zum Teil auf den Angaben des Angeklagten W... und im Wesentlichen auf den glaubhaften Angaben der nachfolgend benannten Angeklagten und Zeugen.

a) Der Angeklagte W... hat hierzu angegeben, in der "Kameradschaft Jena" seien sie nicht unpolitisch gewesen. Sie hätten Flugblätter, an deren Inhalt er sich nicht mehr erinnern könne, verteilt. Große Diskussionen habe es aber nicht gegeben. Auf den regelmäßigen Kameradschaftsabenden sei es vielmehr um Interna wie Mitgliedsbeiträge oder das Rauchen bei Sitzungen gegangen.

b) Der Angeklagte W... wird, soweit er die "Kameradschaft Jena", als eher wenig politisch aktiv beschrieb, widerlegt durch die Angaben der Angeklagten Z... und G... sowie der Zeugen T... A. K..., A... B..., Ha... und Ku..., die übereinstimmend von regen politischen Aktivitäten der "Kameradschaft Jena" berichteten (vgl. S. 475 ff.).

3) Die Feststellung, dass auch der Angeklagte W... an Veranstaltungen der "Kameradschaft Jena" teilgenommen hat, beruht auf seiner eigenen Einlassung.

a) Der Angeklagte W... hat dazu angegeben, wegen seiner Freundschaft zu André K... sei er ab 1994 auf Veranstaltungen, Konzerten und auf dem Stammtisch der "Kameradschaft Jena" in Rudolstadt dabei gewesen. Ab dem Jahr 1995 habe er zusätzlich mit der "Kameradschaft Jena" an Demonstrationen teilgenommen. Er sei eben Mitglied der "Kameradschaft Jena" gewesen.

b) Die Einlassung ist insoweit glaubhaft. Die vom Angeklagten W... geschilderten Aktivitäten stimmen mit denjenigen überein, die die Angeklagte Z..., der Angeklagte G... und der Zeuge T... glaubhaft als Aktivitäten der "Kameradschaft Jena", an denen auch sie teilgenommen hätten, beschrieben haben.

4) Die Feststellung, dass sich der Angeklagte W... mit den ausländerfeindlichen, antisemitischen und staatsfeindlichen politischen Inhalten identifizierte, beruht auf der Gesamtschau der im Folgenden dargestellten Umstände:

a) Der Angeklagte W... führte in diesem Zusammenhang aus, die "Kameradschaft Jena" sei ein Zusammenschluss von Menschen mit einer positiven Einstellung zur Heimat gewesen. Man sei nicht unpolitisch gewesen. Ziel sei es gewesen, den Verfall der Kultur zu verhindern. Sie hätten sich zur deutschen Geschichte in ihrer Gesamtheit bekannt. Er könne sich nicht an politische Gespräche im Rahmen der Aktivitäten der "Kameradschaft Jena" erinnern.

b) Die Einlassung des Angeklagten W..., es sei lediglich darum gegangen, den Verfall der Kultur zu verhindern und er könne sich nicht an politische Gespräche erinnern, ist nicht glaubhaft. Aus einer Gesamtschau der nachfolgend dargestellten Umstände schließt der Senat, dass der Angeklagte W... sich mit ausländerfeindlichen, antisemitischen und staatsfeindlichen politischen Inhalten der "Kameradschaft Jena" identifiziert hat.

i) Der Angeklagte W... war nach eigener Einlassung Mitglied in der "Kameradschaft Jena". Er hat an ihren Aktivitäten teilgenommen.

ii) Bei der "Kameradschaft Jena" handelte es sich nach den glaubhaften Angaben des Zeugen B... um eine relativ geschlossene Gruppe mit einem gefestigten Weltbild, bei der politische Schulungen nicht mehr nötig gewesen seien.

iii) Das Weltbild der Mitglieder der "Kameradschaft Jena" war, wie sich aus der Einstellung ihrer Mitglieder ergibt, ausländerfeindlich, antisemitisch und staatsfeindlich.

(1) Dies ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des Angeklagten G..., der Zeugen T..., Ha..., Eh... und Jo... (vgl. S. 477 ff).

(2) Aus der Einbindung des Angeklagten W... in die "Kameradschaft Jena" als Mitglied, aus dem Umstand, dass er an ihren Aktivitäten teilgenommen hat und aus dem Umstand, dass die Mitglieder der Kameradschaft nach den dargestellten Schilderungen ein und dasselbe Weltbild hatten, schließt der Senat, dass sich der Angeklagte W... mit den Zielen der "Kameradschaft Jena" identifiziert hat.

5) Die Feststellungen, dass der Angeklagte W... an den sogenannten Richtungsdiskussionen teilgenommen hat und ihm daher bekannt war, dass sich die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... für den Einsatz von Gewalt im politischen Kampf aus rassistischen, antisemitischen und staatsfeindlichen Zielen, aussprachen, beruht auf den insoweit glaubhaften Angaben des Angeklagten G....

a) Der Angeklagte W... führte hierzu aus, man habe zwar schon darüber geredete, ob man provokantere "Aktionen" durchführen solle. Eine Bewaffnungsdiskussion sei ihm aber nicht erinnerlich.

b) Insoweit wird der Angeklagte W... widerlegt durch die glaubhaften Angaben des Angeklagten G... (vgl. S. 489 ff).

6) Die Feststellungen zur Mitwirkung des Angeklagten W... an der Aktion "Autobahnpuppe" beruhen auf den insoweit glaubhaften Angaben des Angeklagten W...:

a) Der Angeklagte W... führte in diesem Zusammenhang aus, sie seien zunächst auf einer Geburtstagsfeier in Schwarzbach gewesen. Danach sei er beim Aufhängen der Puppe auf der Brücke dabei gewesen. Er sei dort Schmiere gestanden und habe den Polizeifunk abgehört.

b) Die Angaben sind insoweit glaubhaft, weil sie mit den glaubhaften Angaben des Zeugen S... zur Beteiligung des Angeklagten W... (vgl. S. 505 ff.) übereinstimmen. Zudem belastet sich der Angeklagte W..., wenn auch inzwischen Verjährung eingetreten ist, damit selbst.

[<em>5] Politische Entwicklung des Angeklagten S...</em>

1) Feststellungen zum Einstieg des Angeklagten C. S... in die rechte Szene

a) Die Feststellung zum Interesse des Angeklagten C. S... an der rechten Szene im Frühjahr 1997 beruht auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten S... sowie einem hierauf basierenden Schluss des Senats:

i) Der Angeklagte C. S... hat angegeben, am 01. März 1997 sei er mit dem Bus zu einer NPD-Demonstration gegen die Wehrmachtsausstellung in München gefahren. Dabei habe er Ch. K... getroffen, den er vom Nachhilfeunterricht in der 10. Klasse gekannt habe. Von diesem habe er wissen wollen, wie er Kontakt zur rechten Szene bekommen könne. Ch. K... habe ihm bei einem Kongress der "Jungen Nationaldemokraten" in Furth im Wald am 18. Oktober 1997 einen Teilnehmerplatz besorgt. Über Ch. K... habe er auch einige Personen, die Mitglieder der rechten Szene gewesen seien, kennengelernt. Er habe sich dieser Szene angeschlossen und sei dort funktionsmäßig rasch aufgestiegen. In der Szene habe er sich stark und sicher gefühlt. Dort sei er respektiert worden.

ii) Die Einlassung ist glaubhaft.

(1) Sie sie ist in sich schlüssig und widerspruchsfrei.

(2) Der Angeklagte C. S... belastet sich damit insoweit selbst, als er seinen Einstieg in die rechte Szene eingeräumt hat.

(3) Der Angeklagte hat seinen Einstieg in die rechte Szene über den Zeugen Ch. K... den er im Zusammenhang mit einer Demonstration gegen die Wehrmachtsausstellung wieder getroffen und der ihn auf eine Veranstaltung der "Jungen Nationaldemokraten" mitgenommen habe, konstant auch gegenüber dem Zeugen Prof. Dr. L... und dem Vertreter der Jugendgerichtshilfe B... geschildert, was diese glaubhaft bekundeten.

(4) Der Zeuge G... der mit dem Angeklagten C. S... bei der AIDS-Hilfe Düsseldorf gearbeitet hat, hat die Szenezugehörigkeit des Angeklagten glaubhaft bestätigt. Der Zeuge G... bekundete ohne Belastungseifer, der Angeklagte habe ihm berichtet, er sei Mitglied der rechten Szene gewesen, von der er sich aber gelöst habe.

(5) Der Zeuge Ch. K... hat glaubhaft bestätigt, den Angeklagten C. S... im gemeinsam besuchten Nachhilfeunterricht kennengelernt zu haben. Sie seien später gemeinsam in einem Bus nach München zu einer Demonstration gefahren. Diese Fahrt sei etwa 1996 oder 1997 gewesen. Ergänzend gab er an, der Angeklagte C. S... habe Szenekleidung besessen.

iii) Aus der Einlassung des Angeklagten C. S..., er habe sich bei dem Zeugen Ch. K... erkundigt, wie er Kontakt zur rechten Szene bekommen könne und aus dem Umstand, dass Ch. K... dem Angeklagten einen Platz bei dem JN-Kongress am 18. Oktober 1997 besorgte, schließt der Senat, dass der Angeklagte C. S... großes Interesse an der rechten Szene entwickelt hat.

b) Die Feststellungen zur Einführung des Angeklagten S... in die rechte Szene und zum Kennenlernen der Angeklagten Z... sowie von U. B... und U. M... beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten S...:

i) Der Angeklagte C. S... hat gegenüber dem Zeugen Prof. Dr. L... wie dieser glaubhaft bekundete, angegeben, er sei über den Zeugen Ch. K... in die rechte Szene gelangt. Über diesen habe er T. B... kennengelernt. Ende 1997/Anfang 1998 sei er viel mit C. K... und Gleichaltrigen unterwegs gewesen. So habe er auch Kontakt zum Angeklagten W..., zu A. K... und zur Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... bekommen. Der Angeklagte berichtete dem Zeugen weiter, er habe den Kontakt gesucht, weil er etwas habe darstellen wollen. In der Hauptverhandlung ergänzte der Angeklagte C. S... diese Angaben und berichtete von drei Treffen mit U. B..., U. M... und der Angeklagten Z... die die Älteren gewesen seien. Ein Treffen habe es in der Wohnung der Angeklagten Z... gegeben. Sie sei damals mit einem der U.s dort gewesen. Anschließend sei man, so glaube er, in einen Jugendclub gegangen. Einmal habe A. K... ihn angerufen und ihn gefragt, ob er mit ein paar Leuten kommen könne. Da seien dann auch die beiden U.s mit dabei gewesen. Am 17. Januar 1998 sei er mit Ch. K... und einem der U.s zu einer Demonstration nach Erfurt gefahren. Er sei mit diesen zwei Personen während der Demonstration neben der Angeklagten Z... gestanden. Er habe sich selbst dann in einem Filmbeitrag der Tagesthemen erkannt.

ii) Die Angaben des Angeklagten sind glaubhaft.

(1) Der Angeklagte legte den Weg, wie er U. B... U. ... und die Angeklagte Z... kennen lernte, nachvollziehbar dar und schilderte drei Treffen in wechselnder Zusammensetzung und bei verschiedenen Anlässen.

(2) Die Angaben werden durch die nachfolgenden Zeugen glaubhaft wie folgt bestätigt.

(a) Der Zeuge A. K... gab an, er habe den Angeklagten C. S... 1997 oder 1998 kennengelernt.

(b) Der Zeuge Ch. K... bekundete, als der Angeklagte W... in der Szene in den Vordergrund gerückt sei, sei C. S... mit diesem befreundet gewesen. Der Angeklagte W... hat sich dahingehend eingelassen, den Angeklagten C. S... 1997 oder 1998 kennengelernt zu haben.

(c) Der Zeuge T. B... gab an, der Angeklagte C. S... sei zu den Jenaern gekommen, wobei er das zeitlich etwa 1996/1997 verortete. Eine genaue zeitliche Festlegung sei ihm nicht möglich.

2) Die Feststellungen zur Einstellung des Angeklagten C. S... beruhen auf seinen glaubhaften Angaben, den nachfolgend dargestellten Beweismitteln und einem darauf basierenden Schluss des Senats:

a) Der Angeklagte C. S... hat sich wie folgt eingelassen:

i) Schon in der Schule habe ihn das "Dritte Reich" fasziniert. Er habe den Nationalsozialismus glorifiziert, mit Hakenkreuzen und allem, was dazu gehöre. In den Liedern, die sie gesungen hätten, hätten sie den Genozid an den Juden befürwortet. Er sei der Ansicht gewesen, dass kriminelle Ausländer aus Deutschland entfernt werden sollten. Er habe Aufkleber "Bratwurst statt Döner" geklebt. Auf einem Konzert der Band "Stahlgewitter" habe es "Sieg Heil"-Rufe und den "Hitlergruß" gegeben. Er habe diese Parole dort auch gerufen und auch den Gruß gezeigt.

ii) Die Einlassung des Angeklagten C. S... ist glaubhaft.

(1) Die Einlassung ist detailreich und in sich plausibel.

(2) Der Angeklagte räumt mit dem Zeigen des Hitlergrußes eine Straftat ein, mag diese auch bereits verjährt sein.

(3) Der Angeklagte belastet sich als Anhänger einer nationalsozialistischen Ideologie selbst, da hieraus Rückschlüsse auf seine Einstellung und damit auf subjektive Umstände gezogen werden können.

b) Der Angeklagte C. S... fand Anfang 1997 Zugang zur rechten Szene in Jena und fühlte sich dieser zugehörig. In dieser Szene war die "Rassenlehre" vorherrschend. Die Szene war system- und ausländerfeindlich eingestellt.

i) Der Angeklagte C. S... hat eingeräumt, über den Zeugen Ch. K... Kontakt in die rechte Szene gesucht und gefunden zu haben. Dort habe er sich stark und sicher gefühlt, sei rasch aufgestiegen und respektiert worden.

ii) Nach den glaubhaften Angaben der Zeugin J. Jo... war in der rechten Szene in Jena die "Rassenlehre" vorherrschend. Die Szene war system- und ausländerfeindlich eingestellt. Unter "Rassenlehre" sei die "Reinhaltung der Rasse", die sich nicht vermischen habe sollen, verstanden worden. Das ergibt sich aus Äußerungen von T. B..., U. B... und U. M... von denen die Zeugen Ha..., M. P... und T... in der Hauptverhandlung glaubhaft berichteten.

(1) Die Zeugin Jo... gab glaubhaft an, sie habe 1996/1997 A. K... kennengelernt, zu dem sich schnell eine enge Freundschaft entwickelt habe und mit dem sie viel unterwegs gewesen sei. In der Szene in Jena sei die "Rassenlehre" vorherrschend gewesen. Die Szene sei system- und ausländerfeindlich eingestellt gewesen. Dort sei man der Überzeugung gewesen, Ausländer nähmen den Deutschen die Arbeitsplätze weg. Man sei gegen die Zuwanderung von Ausländern gewesen. Der Kapitalismus sei kritisiert worden, weil dieser von den Juden dirigiert werde. Gegen den Staat in seiner freiheitlich-demokratischen Ordnung seien Demonstrationen durchgeführt und Flugblätter verfasst worden.

(2) Unter "Rassenlehre" verstand die rechte Szene die "Reinhaltung der weißen Rasse, die sich nicht vermischen sollte. Das ergibt sich aus den Angaben nachfolgender Zeugen.

(a) Der Zeuge Ha... gab insoweit glaubhaft an, M... sei ein Verfechter eines "sauberen Deutschlands" gewesen. B... habe er im Umfeld von Winzerla kennengelernt. Er, Ha..., habe nicht in das Rassebild von B... gepasst, da sein Vater Bulgare und seine Mutter Deutsche gewesen sei.

(b) Der Zeuge M. P... berichtete glaubhaft, er sei von T. B... auf einem Konzert angesprochen worden. T. B... habe von Säuberung und Reinhaltung gesprochen, die der weißen Rasse einen Vorteil verschaffen könnten. Sein ideologisches Feindbild seien der Staat, die Justiz und die Ausländer gewesen.

(c) Der Zeuge T... berichtete glaubhaft zu U. M..., dieser sei überzeugt gewesen, dass man den Nationalsozialismus wieder einführen könne. Für ihn sei die Reinhaltung der Rasse im Vordergrund gestanden. Den Multi-Kulti-Schmelztiegel in Deutschland habe er gehasst.

c) Aus einer Gesamtschau nachfolgender Umstände schließt der Senat, dass der Angeklagte C. S... rechtsradikale Ansichten vertrat und gegen Ausländer, Juden und den Staat in der existierenden Organisationsform eingestellt war.

i) Den Angeklagten S... faszinierte das "Dritte Reich". Er verherrlichte den Nationalsozialismus mit seinen ideologischen Zielen. Sogar den Genozid an der jüdischen Bevölkerung befürwortete er.

ii) Der Angeklagte suchte und fand Zugang zur rechten Szene in Jena, in der er rasch aufstieg und respektiert wurde.

iii) Die rechte Szene in Jena war system- und ausländerfeindlich eingestellt. Die "Rassenlehre", die Reinhaltung der deutschen Rasse, die sich nicht vermischen sollte, war Teil der dort vertretenen Ideologie.

iv) Aus einer Gesamtschau dieser Gesichtspunkte zieht der Senat den Schluss, dass der Angeklagte C. S... rechtsradikale Ansichten vertrat, insbesondere gegen Ausländer, Juden und den Staat eingestellt war. Ohne seine eigene rechtsradikale Einstellung, die er in Liedern, Symbolen und Gesten des Nationalsozialismus nach außen an den Tag legte, hätte er weder Zugang zur rechten Szene in Jena gefunden, noch wäre er dort respektiert worden und so rasch in der Szenehierarchie aufgestiegen.

1) Die Feststellungen zum Ablauf und zu den Teilnehmern an den sogenannten Richtungsdiskussionen beruhen auf den Angaben des Angeklagten G... in der Hauptverhandlung und seinen Angaben im Ermittlungsverfahren, die in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind.

a) Der Angeklagte G... führte in diesem Zusammenhang im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung zusammengefasst aus, im engeren Umfeld B. Z... sowie U. M... und U. B... sei es ab etwa 1996 immer wieder zu Diskussionen über den Einsatz von Gewalt zur Erreichung politischer Ziele gekommen. Teilnehmer an derartigen Diskussionen seien neben der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... auch der Angeklagte W..., der Zeuge A. K... und er, der Angeklagte G..., gewesen. Während er selbst und der Angeklagte W... die Bewaffnung abgelehnt hätten und der Zeuge K... unentschlossen gewesen sei, hätten die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... gemeint, dass man "mehr machen" müsse. Sie hätten deshalb eine Bewaffnung mit Schusswaffen befürwortet und hätten sich nicht nur auf gewaltfreie politische Tätigkeiten wie die Teilnahme an Demonstrationen und politischen Versammlungen sowie das Erstellen und Verteilen von politischen Schriften beschränken wollen. Die drei Personen sprachen sich vielmehr dafür aus, im politischen Kampf zur Durchsetzung ihrer Ziele zur Anwendung von Gewalt zu greifen.

b) Die Angaben des Angeklagten G... sind insoweit glaubhaft:

i) Zweifel an der generellen Wahrnehmungsfähigkeit, Erinnerungsfähigkeit und der verbalen Reproduktionsfähigkeit von eigenen Erlebnissen haben sich beim Angeklagten G... nicht ergeben. Insbesondere sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der Angeklagte G... in der relevanten Zeit Mitte der neunziger Jahre Alkohol oder Drogen in solchen Mengen zu sich genommen hätte, dass dies seine oben genannten Fähigkeiten beeinträchtigt hätte.

ii) Der Beobachtungshorizont des Angeklagten G... bei den von ihm geschilderten Richtungsdiskussionen führt nicht zu Zweifeln an der Glaubhaftigkeit seiner diesbezüglichen Angaben. Er hat an diesen Diskussionen jeweils als Gesprächspartner teilgenommen, so dass ihm die Wahrnehmung der jeweiligen Beiträge der verschiedenen Diskussionsteilnehmer möglich war.

iii) Die Angaben des Angeklagten G... im Zusammenhang mit diesen Richtungsdiskussionen sind im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung konstant gewesen:

(1) Der Angeklagte G... wurde zunächst am 05. November 2011 und am 06. November 2011 polizeilich vernommen. In den genannten Vernehmungen, kurz nach dem Auffinden der Leichen von U. M... und U. B... in dem Wohnmobil in Eisenach und dem Brand in der F.straße in Zwickau wurde in den Vernehmungen auf die zu diesem Zeitpunkt drängenden Umstände eingegangen und intensiv thematisiert. Eine Befragung zur Situation des Angeklagten G... und seines Umfelds Mitte der neunziger Jahre erfolgte nicht. Daher ist es auch nachvollziehbar, wenn von Seiten des Angeklagten G... zu den Richtungsdiskussionen in dieser Zeit zunächst keine Angaben erfolgten.

(2) Bereits in seiner Vernehmung vom 13. November 2011, die den oben erwähnten Befragungen zeitlich folgte, hat der Angeklagte in diesem Zusammenhang, nachdem ihm eine Frage gestellt wurde, angegeben, er sei, zusammen mit anderen, Anhänger des "Nationalen Widerstands" in Jena gewesen. Zu dieser Gruppierung zählte er die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... den Angeklagten W..., A. K... und sich selbst sowie weitere 10–20 Personen, deren Namen er nach so langer Zeit nicht mehr benennen könne. Die Ansichten innerhalb des "Nationalen Widerstands" hätten im Lauf der Jahre immer weiter auseinandergeklafft. Es habe im Nationalen Widerstand Richtungsdiskussionen gegeben. Er selbst rechne sich dem gemäßigten Flügel zu.

(3) In den zeitlich folgenden Vernehmungen des Angeklagten G... vom 14. November 2011, vom 25. November 2011, vom 28. November 2011 wurde diese Fragenstellung nicht zum Gegenstand der Vernehmung gemacht, so dass sich der Angeklagte ... dazu auch nicht äußerte.

(4) Bei der zeitlich nächsten Vernehmung, in der wieder auf dieses Thema eingegangen wurde, führte der Angeklagte G... am 01. Dezember 2011 aus, es habe sich nie in der Szene die Frage ergeben, ob man in den Untergrund gehe. Es habe nur Diskussionen darüber gegeben, ob man mehr machen wolle als Demonstrationen. Diskutiert sei auch die Frage worden, ob man sich bewaffnen wolle oder ähnliches. Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... seien für die Bewaffnung gewesen, er – G... – und der Angeklagte W... dagegen.

(5) Bei der am 21. Dezember 2011 mit dem Angeklagten G... durchgeführten Waffenvergleichsvorlage wurden die Richtungsdiskussionen nicht zum Gegenstand der Befragung gemacht. Eine Äußerung hierzu erfolgte daher nicht.

(6) In der anschließenden Vernehmung vom 12. Januar 2012 führte der Angeklagte G... aus, es habe seit 1996 in der Szene Richtungsdiskussionen von den dreien, A. K..., dem Angeklagten W... und ihm zur Frage der Bewaffnung gegeben. Die drei seien die "Hardliner" gewesen und hätten den Standpunkt vertreten, dass man "mehr machen" müsse. U. B... sei schon immer ein "Waffennarr" gewesen. Der Angeklagte W... und er hätten sich gegen eine Bewaffnung mit Schusswaffen ausgesprochen. A. K... sei eher unentschlossen gewesen. Diese Diskussionen seien nicht abgerissen, die Frage der Bewaffnung sei immer wieder ein Thema gewesen. Für ihn seien diese Diskussionen aber nur theoretischer Natur gewesen.

(7) In der anschließenden Vernehmung vom 17. Januar 2012 gab der Angeklagte G... an, etwa 1996 habe sich eine Gruppe, bestehend aus dem Angeklagten W..., A. K..., den dreien und ihm selbst herauskristallisiert. Dort hätten dann auch die Diskussionen über gewalttätige Aktionen begonnen. Gewalt habe ausgeübt werden sollen gegen den Staat. Eine spezielle Fokussierung auf Ausländer habe es nicht gegeben. Gegen Gewalt seien der Angeklagte W... und er gewesen. Geredet hätten hauptsächlich die beiden U.s. Die Angeklagte Z... hätte aber genauso viel zu sagen gehabt wie jeder andere in der Gruppe. Sie sei durchsetzungsfähig und gewaltbereit gewesen. Sie habe beispielsweise eine Punkerin bei einer Bahnfahrt geschlagen, weil diese angeblich "blöd geguckt" habe.

(8) In den anschließenden Vernehmungen vom 24. Februar 2012 und vom 13. März 2012 erfolgten keine Äußerungen des Angeklagten G... zu den Richtungsdiskussionen, weil diese bei diesen Vernehmungen erneut nicht zum Gegenstand der Befragung gemacht wurden.

(9) In der Hauptverhandlung führte der Angeklagte G... am 06. Juni 2013 aus, er könne sich erinnern, dass es – relativ selten – dazu gekommen sei, dass in der Szene darüber diskutiert worden sei, ob man politische Ansichten mit Gewalt durchsetzen könne. Nach seiner Wahrnehmung seien diese Diskussionen aber für alle Beteiligten nur theoretisch gewesen.

(10) Die Schilderungen des Angeklagten G... in diesem Zusammenhang weisen keinen Widerspruch auf und schildern konstant dasselbe Kerngeschehen. Die einzelnen Aussagen sind lediglich unterschiedlich ausführlich und gehen bisweilen auf verschiedene Randdetails ein. Hierzu zu zählen ist etwa die unentschiedene Haltung des Zeugen A. K... in der Richtungsdiskussion.

iv) Der Angeklagte G... schilderte in diesem Zusammenhang auch originelle Einzelheiten, so etwa, dass bei den Diskussionen hauptsächlich die U.s geredet hätten oder er führte zur Illustrierung seiner Wertung, B. Z... sei gewaltbereit gewesen, aus, dass sie eine Punkerin geschlagen habe, weil diese angeblich "blöd geguckt" habe.

v) Der Angeklagte G... schilderte die Diskussionen mit einer unter Berücksichtigung des Zeitablaufs detailreichen Erinnerung: So führt er namentlich die Teilnehmer an diesen Diskussionen an, die Gewalt befürworteten oder ablehnten. Er ordnete den jeweiligen Diskussionsteilnehmern jeweils die von ihnen vertretene Meinung zu. Zudem erinnerte er sich an die markante Äußerung der Gewaltbefürworter, nämlich dass man "mehr machen" müsse.

vi) Das Aussagemotiv des Angeklagten G... war im Laufe des Verfahrens einer gewissen Veränderung unterworfen. Am Endpunkt dieser Entwicklung war er bestrebt, an der Aufklärung der in Rede stehenden Taten durch Offenbarung seines Wissens mitzuwirken:

(1) Während er ganz zu Beginn des Ermittlungsverfahrens zunächst versuchte, primär die gegen ihn bestehenden Verdachtsmomente zu zerstreuen, hat er sich schon im Laufe seiner ersten Beschuldigtenvernehmung am 05. November 2011 entschlossen, die ihm im Zusammenhang mit dem Ermittlungskomplex bekannt gewordenen Umstände zu offenbaren. In der ersten Phase hat er dabei noch in mehreren Vernehmungen versucht, seine eigene Rolle und auch diejenige der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... zu verharmlosen. Dies geschah im Hinblick auf seine eigene Person zum Selbstschutz vor strafrechtlichen Konsequenzen und im Hinblick auf die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... aufgrund der zwischen ihnen bestehenden langjährigen, stabilen Freundschaft.

(2) In den mit ihm durchgeführten Beschuldigtenvernehmungen wurde der Angeklagte G... nach und nach über die Art und das Ausmaß der Delikte informiert, derer die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... verdächtigt wurden. Er hat sich dann im Hinblick auf das Bekanntwerden dieser Umstände entschlossen, zur Aufklärung der dem Verfahren zugrunde liegenden massivsten Straftaten beizutragen. Er machte dann weitere Angaben, auch in der Hoffnung auf die Anwendung der Milderungsvorschrift des § 46 b StGB. Dabei hat er zahlreiche, in vorangegangenen Vernehmungen gemachte Angaben korrigiert.

(3) Die Angaben des Angeklagten G... sind frei von Belastungseifer. Übertreibungen, überhöhte Mengen- oder Betragsangaben etc., wie sie bei absichtlich falschen Beschuldigungen zu erwarten gewesen wären, sind nicht feststellbar.

(4) Der Angeklagte G... hat sich mit seinen Einlassungen teilweise auch selbst schwer belastet. Er hat, ohne dass hierzu Ermittlungserkenntnisse vorgelegen hätten, eingeräumt, den drei Personen nach Zwickau eine Schusswaffe geliefert zu haben. Dies führte dazu, dass der gegen ihn erhobene Vorwurf der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ermittlungsverfahren zunächst erweitert wurde auf den Verdacht der Beihilfe zum Mord. Dadurch, dass er die Kenntnis der Gewaltbereitschaft der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... einräumte, hat er ein mittelbares Indiz für den eigenen Vorsatz im Hinblick auf die ihm in der Anklage vorgeworfenen Taten bestätigt, auch wenn er diese Diskussionen, wie er in der Hauptverhandlung ausführte, in seiner Wahrnehmung lediglich als theoretisch eingeordnet hat. Ein Grund für eine wahrheitswidrige Eigenbelastung ist beim Angeklagten G... nicht ersichtlich.

vii) In der Glaubhaftigkeitsprüfung weiter zu berücksichtigen ist, dass der Angeklagte G... in der ersten Phase des Ermittlungsverfahrens versuchte, seine eigene strafrechtliche Verantwortung im Gesamtkomplex zu beschönigen und in diesem Bemühen zu verschiedenen Punkten die Unwahrheit angegeben hat.

(1) So gab er in seiner Vernehmung vom 25. November 2011 an, er habe die 3.000 DM, die er den geflohenen Personen geliehen habe, nicht mehr zurückbekommen. In der zeitlich darauf folgenden förmlichen Vernehmung vom 01. Dezember 2011 – die Vernehmung vom 28. November 2011 bestand in einer Ortsbegehung und darauf gerichtete Fragen – korrigierte der Angeklagte G... seine Angaben und erklärte, die 3.000 DM bei der Übergabe des ersten Passes auf den Namen "G..." zurückbekommen zu haben.

(2) In der Vernehmung vom 01. Dezember 2011 führte der Angeklagte G... im Zusammenhang mit der Rückzahlung der 3.000 DM weiter aus, dass er darüber hinaus keine Geldbeträge bekommen habe. In der zeitlich darauffolgenden Vernehmung am 12. Januar 2012 korrigierte er diese Einlassung und führte aus, er habe auch noch einen Betrag von 10.000 DM als Depotgeld erhalten.

(3) Zu seinem Kontakt zur Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... nach deren Flucht gab er in den Vernehmungen vom 05. November 2011, vom 06. November 2011, vom 13. November 2011 und vom 14. November 2011 jeweils grob zusammengefasst an, er habe die drei Personen erst etwa im Jahr 2005 oder 2006 wieder regelmäßig getroffen. In seiner Vernehmung vom 25. November 2011 korrigierte er dann, dass er die drei Personen auch nach deren Flucht noch vor 2005 zumindest zweimal persönlich getroffen habe und zwar bei der Übergabe des ersten Reisepasses und bei der Übergabe einer Waffe. In seiner Vernehmung vom 12. Januar 2012 ergänzte er diese Angaben noch insoweit, als er ausführte, es habe jährliche "Systemchecks" gegeben, in denen die drei bei einem persönlichen Treffen überprüft hätten, ob seine – also G... Identität – von U. B... noch gefahrlos genutzt werden konnte.

(4) In seiner Vernehmung vom 05. November 2011 erläuterte der Angeklagte G... er habe keine Waffen bei der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... bemerkt. In seiner Vernehmung vom 25. November 2011 räumte er dann aber ein, selbst eine Pistole zu den drei Personen nach Zwickau gebracht zu haben. In seiner Vernehmung vom 12. Januar 2012 ergänzte er in diesem Zusammenhang noch, U. M... habe ihm bei einem späteren Besuch noch eine Pumpgun gezeigt.

(5) In seiner Vernehmung vom 05. November 2011 gab der Angeklagte G... an, er finde seinen Reisepass gerade nicht. Dieser müsse sich irgendwo im Haus befinden. In der Vernehmung vom 13. November 2011 und vom 14. November 2011 führte er dann aus, U. M... und U. B... hätten seinen neu ausgestellten Pass bei einem Besuch, bei dem die Angeklagte Z... nicht dabei gewesen sei, gesehen und ihn gebeten, ihnen den Pass zu überlassen, was er auch getan habe. In der zeitlich darauffolgenden Vernehmung vom 25. November 2011 korrigierte er dann seine Ausführungen und erklärte, dass der Pass extra bei der zuständigen Gemeindeverwaltung beantragt worden war, um ihn dann an U. B... zu dessen Nutzung auszuhändigen.

viii) Eine Reihe von Einzeldetails in den Schilderungen des Angeklagten G... werden durch andere Beteiligte oder durch Sachbeweise bestätigt:

(1) Der Angeklagte G... führte in seiner Vernehmung vom 01. Dezember 2011 aus, er habe vom Angeklagten W... erfahren, dass A. K... Geld an die drei habe übergeben sollen. Es sei allerdings nicht die ganze Summe bei ihnen angekommen. Dieser Umstand wird von der Angeklagten Z... bestätigt, die insoweit glaubhaft ausführte, der Zeuge A. K... habe Pogromly-Spiele verkauft und den Verkaufserlös für sich behalten.

(2) Der Angeklagte G... gab in seiner Vernehmung vom 12. Januar 2012 und vom 17. Januar 2012 an, er habe in einem der ersten Gespräche mit den drei Personen nach deren Flucht erfahren, dass der Zeuge Th. M... (geborener S...) den Sprengstoff, der in der Garage sichergestellt worden sei, geliefert habe. Vom Zeugen M... dessen Angaben durch den Vernehmungsbeamten KHK B... in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind, wurde glaubhaft bestätigt, dass er – M... in den Jahren 1996 oder 1997 an U. M... Sprengstoff geliefert habe.

(3) Der Angeklagte G... schilderte in seiner Vernehmung vom 12. Januar 2012, er habe von der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... bei dem ersten Treffen nach der Flucht erfahren, dass der Zeuge Th. M... (geborener S...) ihre erste Anlaufadresse auf der Flucht gewesen sei. Dieser habe sie dann an eine Person in Chemnitz weitervermittelt. Vom Zeugen M... dessen Angaben durch den Vernehmungsbeamten KHK B... in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist, wurde glaubhaft bestätigt, dass er – M... – den drei Personen Anfang 1998 einen Schlafplatz beim Zeugen R... verschafft habe. Der Zeuge R... hat in der Hauptverhandlung insoweit glaubhaft ebenfalls bestätigt, dass die drei Personen durch Vermittlung des Zeugen M... (geborener S...) an ihn vermittelt worden seien. Er habe sie dann in seiner Wohnung übernachten lassen.

(4) Der Angeklagte G... führte in seiner Vernehmung vom 17. Januar 2012 weiter aus, er habe die drei Personen in der Öffentlichkeit "Lisa", "Max" und "Gerry" nennen müssen. Die Angeklagte Z... bestätigte dies, indem sie angab, Sie selbst sei "Liese" oder "Lieschen" genannt worden. U. M... sei "Max" und U. B... sei "Gerry" genannt worden.

(5) Der Angeklagte G... erklärte in seiner Vernehmung vom 25. November 2011, er habe, ausgehend vom Jahr 2011, ein paar Jahre zuvor seine Krankenkassenkarte an die drei übergeben. Diese Aussage wird bestätigt durch den Umstand, dass eine AOK-Kassenkarte lautend auf H. G... im Wohnmobil in Eisenach, in dem sich die Leichen von U. M... und U. B... befunden haben, sichergestellt und unter der Nummer 1.4.163.0 asserviert werden konnte.

(6) Der Angeklagte G... gab in seiner Vernehmung vom 12. Januar 2012 an, er habe im Auftrag eines der U.s eine AOK Krankenkassenkarte besorgt, die von der Angeklagten Z... habe genutzt werden sollen. Er habe die Zeugin Sche... (geborene Ro...) angesprochen und ihr deren Karte für 300 € abgekauft. Die Übergabe der Versichertenkarte wurde in der Hauptverhandlung übereinstimmend von S. Sche... (geborene Ro...) und ihrem bei der Übergabe ebenfalls anwesenden Ehemann, dem Zeugen Al. Sche... bestätigt. Der Sachverhalt wird ebenfalls von der Angeklagten Z... bestätigt, die in diesem Zusammenhang ausführte, im Jahr 2006 hätten U. M... und U. B... den Angeklagten G... um eine Krankenversicherungskarte gebeten, weil es ihr – der Angeklagten – gesundheitlich schlecht gegangen sei. Der Angeklagte G... habe ihr dann eine solche Karte, ausgestellt auf den Namen "S. Ro...", besorgt. Damit habe sie zwei bis drei Mal einen Zahnarzt aufgesucht.

(7) In seiner Vernehmung vom 25. November 2011 gab der Angeklagte G... an, er habe eine Waffe in der Wohnung der drei in Zwickau übergeben. Wo die Wohnung gewesen sei, wisse er aber nicht. Er könne aber den Weg beschreiben, wenn er in Zwickau wäre. Der Kriminalbeamte KOK S... führte in der Hauptverhandlung glaubhaft aus, der damals inhaftierte Angeklagte G... sei ausgeantwortet worden. Es sei in Zwickau, beginnend am Hauptbahnhof, eine Ortbegehung durchgeführt worden. Der Angeklagte G... habe sich kurz orientiert und sei dann zielstrebig bis zum Haus "Pstraße" gegangen. Sowohl die Angeklagte Z... als auch zahlreiche Nachbarn aus der P.straße bestätigten übereinstimmend, dass die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... in der P.straße in Zwickau gewohnt hätten.

(8) Der Angeklagte G... gab in seiner Vernehmung vom 01. Dezember 2011 an, er habe seinen Führerschein mit der Endnummer XX52 an U. B.... übergeben. Dieser Umstand wird dadurch bestätigt, dass der genannte Führerschein auf den Namen G... im Wohnmobil in Eisenach, in dem sich die Leichen von U. M... und U. B... befunden haben, sichergestellt wurde. Er wurde unter der Nummer 1.4.31.0 asserviert.

(9) Der Angeklagte G... führte in seiner Vernehmung vom 25. November 2011 aus, unmittelbar vor der Beantragung des Reisepasses im Jahr 2011, den er U. B... dann übergeben habe, seien Passbilder von ihm von einem Fotografen in Rodenberg angefertigt worden. Er sei dann mit der Angeklagten Z... danach im Passamt gewesen. Die drei hätten die für die Antragstellung nicht benötigten Passbilder von ihm mitgenommen. Diese Angaben werden dadurch bestätigt, dass Passbilder, die den Angeklagten G... zeigten, in der F.straße in einem Umschlag gesichert und unter der Nummer 2.5.2 asserviert werden konnten. Auf dem Kuvert befand sich ein Absenderstempel mit folgendem Text: "Fotostudio L... L. Straße, Ro... (Rest unleserlich), 19. Mai 2011". Der Polizeibeamte KOK K... erläuterte glaubhaft in der Hauptverhandlung, dass seine Ermittlungen bei der Samtgemeinde Rodenberg, in der der Angeklagte G... seinen Wohnsitz unterhalten habe, ergeben hätten, dass der Angeklagte G... am 19. Mai 2011 einen Reisepass beantragt habe. Aus dem Datum und dem Absenderstempel – nämlich einem Fotostudio –, wobei es sich bei dem Ort "Ro..." naheliegenderweise um die Heimatgemeinde des Angeklagten G... Rodenberg, handelt, schließt der Senat, dass es sich bei den aufgefundenen Fotos um die nicht benötigten Passfotos des Angeklagten H. G... handelt, die nach seinen Angaben von den dreien mitgenommen wurden.

ix) Die Schilderung der Richtungsdiskussionen und die Positionierung der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... als Befürworter von Gewaltanwendung im politischen Kampf durch den Angeklagten G... wird durch folgende Umstände bestätigt: Diese lassen sich schlagwortartig dergestalt zusammenfassen, dass die Personen, die laut dem Angeklagten G... in den Diskussionen Gewalt befürwortet hätten, in der Folgezeit tatsächlich Gewalt im weiteren Sinne angewandt haben.

(1) Die Angeklagte Z... räumte insoweit glaubhaft ein, sie habe zumindest an der Aktion, bei der eine als Bombenattrappe konstruierte Puppe an einer Autobahnbrücke aufgehängt worden sei und an der Aktion, bei der Briefbombenattrappen an verschiedene Adressaten verschickt worden seien, aktiv mitgewirkt (vgl. S. 502 ff).

(2) Die Angeklagte Z... bestätigte insoweit glaubhaft, dass U. M... und U. B... die sogenannten Aktionen durchgeführt haben. Sie haben damit ebenfalls Gewalt im weiteren Sinne angewandt. Dass U. M... und U. B... die Puppe an der Autobahnbrücke aufhängten, wird zusätzlich bestätigt durch die glaubhaften Angaben des Zeugen S... (vgl. S. 505 f).

x) Der Senat ist sich bewusst, dass die Angaben des Angeklagten G... vorsichtig zu würdigen sind, weil er lediglich eine vorbereitete Erklärung in der Hauptverhandlung verlesen hat und Fragen dazu und zu seinen Vernehmungen im Ermittlungsverfahren in der Hauptverhandlung nicht beantwortet hat. Seine Angaben im Ermittlungsverfahren mussten durch einen Zeugen vom Hörensagen eingeführt werden. Ein weiterer Grund für eine ganz besonders vorsichtige Würdigung seiner Angaben ist darin zu sehen, dass es deshalb insbesondere für die Verteidigung der Mitangeklagten nicht möglich war, den Angeklagten G... konfrontativ zu befragen. Eine Verletzung der Rechte der anderen Angeklagten aus Artikel 6 Abs. 3 d MRK ist darin allerdings nicht zu sehen, da das Verfahren in seiner Gesamtheit einschließlich der Art und Weise der Beweiserhebung und Beweiswürdigung fair durchgeführt wurde. Das Verhalten des Angeklagten G... entspricht lediglich seinem Aussageverweigerungsrecht und ist der Justiz nicht zuzurechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2017 – 5 StR 495/16, juris). Bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände hält der Senat die Angaben des Angeklagten G... zu den sogenannten Richtungsdiskussionen für glaubhaft.

(1) Bei dem Umstand, dass der Angeklagte G... zunächst diverse unzutreffende Angaben machte, ist zu sehen, dass diese zeitlich gesehen in der Anfangsphase des Ermittlungsverfahrens erfolgten. In diesem Stadium war das Aussageverhalten des Angeklagten G... davon geprägt, seine eigene strafrechtliche Verstrickung soweit wie möglich zu beschönigen und den Kontakt zu den Zentralpersonen – nämlich der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... – als möglichst unbedeutend darzustellen. Er hat dann aber im weiteren Verfahrensverlauf weitere Vernehmungen initiiert oder um ergänzende Vernehmung gebeten und am 12. Januar 2012 angegeben, er wolle zur Aufklärung der dem Verfahren zugrunde liegenden Taten beitragen. Von besonderer Bedeutung ist dann der Umstand, dass der Angeklagte

(2) G... seine unzutreffenden Äußerungen allesamt selbst korrigiert hat, ohne hierzu durch andere Beweismittel genötigt worden zu sein.

(3) Trotz der im Laufe des Ermittlungsverfahrens gemachten falschen Angaben hält der Senat die Ausführungen des Angeklagten G... zu den Richtungsdiskussionen für glaubhaft. Diese Bewertung folgt im Rahmen der durchgeführten Gesamtschau daraus, dass sich aus der großen Zahl von anderweitig bestätigten Details seiner Ausführungen eine hohe Zuverlässigkeit seiner Wahrnehmungen, Erinnerungen und Angaben ergibt. Akzentuiert zu berücksichtigen war auch, dass seine zu Beginn des Ermittlungsverfahrens gemachten unwahren Angaben in keinem Fall dazu führten, dass eine andere Person durch diese Angaben falsch verdächtigt worden wäre. Mit besonderem Gewicht zu bewerten war der Umstand, dass die Aussage des Angeklagten G..., die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... hätten die Anwendung von Gewalt im politischen Kampf befürwortet, durch die späteren Handlungen der drei Personen bestätigt wurde. Alle drei haben, was die Angeklagte Z... zumindest für einen Teil der sogenannten Aktionen glaubhaft einräumt, Gewalt nicht nur verbal befürwortet, sondern tatsächlich Gewalt im weiteren Sinn auch angewandt.

2) Die Feststellungen zu den von der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... in der Folgezeit durchgeführten "Aktionen" beruhen auf folgenden Angaben und Umständen:

a) Die Feststellungen im Hinblick auf die an einer Autobahnbrücke aufgehängten Puppe beruhen im Wesentlichen auf den Angaben der Angeklagten Z.... Die diesbezüglichen Angaben der Angeklagten sind glaubhaft, da sie im Kern bestätigt wurden durch die aufgeführten Zeugen und die verlesenen Urteile. Zu Aspekten in diesem Zusammenhang, zu denen sich die Angeklagte Z... nicht ausdrücklich geäußert hat, ergänzten die hierzu gehörten Zeugen und die Feststellungen in den verlesenen Urteilen ihre Angaben und rundeten das Bild ab, ohne sich in Widerspruch zu den Ausführungen der Angeklagten zu setzen.

i) Die Angeklagte Z... führte in diesem Zusammenhang glaubhaft aus, U. M... und U. B... hätten am 13. April 1996 an einer Brücke über die Autobahn A4 in der Nähe von Jena eine Puppe aufgehängt. Sie hätten zusätzlich eine Bombenattrappe hergestellt und in der Nähe deponiert. Dadurch sollte erreicht werden, dass die Puppe länger hängen bleibe. Ziel der Aktion sei es gewesen, die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit zu erregen und zugleich die Ernsthaftigkeit ihres politischen Wirkens zu erhöhen. Sie selbst sei bei der Herstellung der Puppe beteiligt gewesen, nicht jedoch bei der Herstellung der Bombenattrappe. Sie sei bei dieser Aktion an der Autobahnbrücke nicht vor Ort gewesen, sondern habe sich auf einer Geburtstagsfeier befunden. Sie könne sich jedenfalls nicht daran erinnern, dass sie vor Ort in einem Auto gewartet haben solle.

ii) Der von der Angeklagten Z... eingeräumte Ablauf der "Puppenaktion" ist glaubhaft, weil ihre Angaben durch die glaubhaften Angaben der Zeugen KHK D..., B... und S... und die in diesem Zusammenhang glaubhaften Angaben des Angeklagten W... bestätigt werden.

(1) Der Zeuge KHK D... führte glaubhaft aus, er sei in den neunziger Jahren als Ermittlungsbeamter im Bereich Staatsschutz tätig gewesen. Die rechte Szene in Jena sei in den Jahren 1995–1997 sehr aktiv gewesen. Am 13. April 1996 sei an einer Brücke über die Autobahn in der Nähe von Jena eine Puppe mit einem gelben "Judenstern" aufgehängt worden. Daneben hätten sich zwei Kartons befunden, von denen aus Drähte zu der Puppe geführt hätten. Es hätten sich dort auch zwei Schilder mit der Aufschrift "Bombe" befunden. Man habe auf einem der Kartons den Fingerabdruck von U. B... sichern können. Das Amtsgericht habe U. B... wegen der Tat verurteilt. Das Landgericht habe ihn in der Berufung wegen dieser Tat dann freigesprochen, weil es eine nicht tatbezogene Erklärung für das Vorhandensein des Fingerabdrucks von U. B... auf dem Karton angenommen habe.

(2) Der Zeuge B... machte in der Hauptverhandlung umfassend von seinem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch und machte keine Angaben zur Sache. Seine Angaben, die er in seinen Vernehmungen im Ermittlungsverfahren gemacht hatte, wurden vom Vernehmungsbeamten KOK V... glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt.

(a) Der Zeuge B... gab im Ermittlungsverfahren gegenüber KOK V... an, die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... hätten nach ihrer Flucht einige Zeit in seiner Wohnung gewohnt. Sie hätten ihm zunächst erzählt, er müsse nicht wissen, warum sie auf der Flucht seien. Nach einiger Zeit hätten sie ihm dann doch erläutert, dass sie aus Thüringen seien, dass sie politisch sehr aktiv in der rechten Szene seien und dass sie eine Puppe gebaut hätten und diese an der Autobahn irgendwo aufgehängt hätten. Die Angeklagte Z... habe ihm noch ergänzend erzählt, dass das Aufhängen der Puppe von ihr selbst nicht durchgeführt worden sei, denn dazu habe sie sich als Frau nicht in der Lage gesehen. Sie sei aber an der Planung solcher Aktionen beteiligt und auch voll hinter diesen Aktionen gestanden.

(b) Die diesbezüglichen Angaben des Zeugen B... sind glaubhaft.

(i) Der Senat hat die Angaben des Zeugen besonders vorsichtig gewürdigt, da sie lediglich von einem Vernehmungsbeamten als einem Zeugen vom Hörensagen in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind und sich der Senat daher vom Zeugen B... keinen eigenen persönlichen Eindruck verschaffen konnte. Zudem stand der Zeuge aufgrund dieser Konstellation zur Befragung durch das Gericht und die Verfahrensbeteiligten nicht zur Verfügung, was bei der Würdigung seiner Angaben ebenfalls berücksichtigt wurde.

(ii) Die Angaben des Zeugen B... sind in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Insbesondere der Umstand, dass er zunächst nicht und später dann detaillierter von der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... mit Informationen bedient worden ist, entspricht der Lebenserfahrung. Es ist zudem kein Grund ersichtlich, der für eine wahrheitswidrige Belastung der Angeklagten durch den Zeugen B... sprechen würde. Der Zeuge hat der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... nach deren Flucht Unterkunft gewährt und sie auch danach unterstützt. Er ist ihnen freundschaftlich zugeneigt. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände hält der Senat die Angaben des Zeugen B... für glaubhaft.

(3) Der Zeuge S... führte die im Folgenden zusammengefasst dargestellten Umstände im Wesentlichen glaubhaft aus:

(a) Er sei von U. M... wobei die Angeklagte Z... und U. B... dabei gewesen seien, im Jahr 1996 etwa ein bis zwei Monate vor der später durchgeführten Puppenaktion gefragt worden, ob er bereit wäre, ihnen ein Alibi zu verschaffen. Sie hätten eine Puppe an einer Autobahnbrücke aufhängen wollen, um dadurch die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit zu erregen. Sie bräuchten jedoch jemanden, der bezeugen könne, dass sie zum Tatzeitpunkt aber nicht am Tatort gewesen wären. Er – der Zeuge – habe zugesagt, ihnen das gewünschte Alibi zu geben. In die weitere Planung der Aktion und in die Herstellung der später aufgehängten Puppe sei er nicht eingebunden gewesen. Nach ein bis zwei Monaten seien U. M... und U. B... dann wieder auf ihn zugekommen und hätten gesagt, man würde die "Aktion" an diesem Tage durchführen. Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B..., der Angeklagte W... und er seien zunächst auf eine Geburtstagsfeier in ein Dorf gefahren. Diese hätten sie gegen 22:00 Uhr oder 23:00 Uhr wieder verlassen und seien alle gemeinsam in einem Auto zu einer Brücke gefahren, die über die Autobahn A4 führte. U. M... und U. B... hätten dort die Puppe in Richtung Erfurt über die Brüstung gehängt. Er und der Angeklagte W... hätten Verkehrshütchen an beiden Zufahrten zur Brücke aufgestellt. Er habe ein Schild mit der Aufschrift "Bombe" gesehen. Die Angeklagte Z... sei zwar an der Brücke anwesend gewesen, habe aber selbst nichts gemacht, sondern nur zugesehen. Er sei dann mit dem Auto nach Hause gebracht worden. Als man B...s Fingerabdruck auf dem Karton entdeckt hatte, sei er einmal von der Angeklagten Z..., U. M..., U. B... und dem Angeklagten W... abgepasst worden. Dann habe man besprochen, dass alle bei den Behörden dasselbe sagen würden. Er könne sich aber nicht mehr erinnern, welche übereinstimmende, aber unzutreffende Version sie vereinbart hätten. Die vereinbarten falschen Angaben hätten er und auch die anderen Beteiligten dann auch bei ihren Vernehmungen vor Gericht gemacht.

(b) Die Angaben des Zeugen S... sind im Wesentlichen glaubhaft.

(i) Sie sind nachvollziehbar, plausibel und widerspruchsfrei. Der Zeuge hat sich nicht gescheut, auch Erinnerungslücken im Hinblick auf Details einzuräumen. So führte er aus, er könne sich nicht mehr erinnern, welche Alibi-Version vereinbart worden sei, die von den beteiligten Personen den Ermittlungsbehörden präsentiert worden seien. Seine Angaben stimmen im Hinblick auf den äußeren Ablauf mit dem Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen überein. Seine Angaben zu den Angaben vor dem Amtsgericht Jena und dem Landgericht Gera stimmen mit den Feststellungen in den dort ergangenen Urteilen überein.

(ii) Der Umstand, dass der Zeuge im Jahr 1997 als Zeuge vor dem Amtsgericht Jena und dem Landgericht Gera das Geschehen abweichend dargestellt hat und in der Hauptverhandlung angab, die Angeklagte Z... sei ebenfalls an der Brücke anwesend gewesen, führt nicht dazu, seine Angaben im hiesigen Verfahren als unglaubhaft zu qualifizieren.

Der Zeuge vermittelte deutlich den Eindruck, wie peinlich ihm die uneidlichen Falschaussagen heute sind und dass er seine damalige Handlungsweise bereue. Offen räumte er auch ein, wie froh er darüber gewesen sei, dass er bei seiner polizeilichen Vernehmung im Jahr 2012 zu diesem Komplex nicht befragt worden sei. So habe er bei der Polizei einfach dazu auch keine Angaben gemacht und damit diese für ihn unangenehme Aussage vermieden.

Die Angaben des Zeugen im Hinblick auf die Anwesenheit der Angeklagten Z... an der Brücke beruhen auf einem naheliegenden Erinnerungsfehler. Nachdem die Angeklagte den ganzen Abend mit ihm und den anderen Beteiligten auf der Fahrt zu der Geburtstagsfeier, auf der Feier selbst und auf der Fahrt zurück nach Jena zusammen war, liegt der Schluss nahe, dass der Zeuge sich fälschlich daran erinnert, sie sei auch an der Brücke dabei gewesen. Dafür spricht auch, dass er ihr dort keinerlei Tätigkeit zuschrieb. Der Zeuge hatte zur Angeklagten Z... in diesem Zusammenhang lediglich die Erinnerung, sie habe an der Brücke nichts gemacht, sondern nur zugeschaut.

(4) Der Mitangeklagte W... gab insoweit glaubhaft an:

(a) Sie seien zunächst auf einer Geburtstagsfeier in Schwarzbach gewesen. Danach sei die Angeklagte Z... nach Hause gebracht worden. Er sei beim Aufhängen der Puppe auf der Brücke dabei gewesen. Er sei dort Schmiere gestanden und habe den Polizeifunk abgehört. Mit der Aktion habe die Öffentlichkeit auf sie aufmerksam gemacht werden sollen.

(b) Die Angaben sind insoweit glaubhaft, weil sie mit den Ergebnissen der polizeilichen Ermittlungen und den glaubhaften Angaben des Zeugen B... übereinstimmen. Zudem belastet sich der Angeklagte W... wenn auch inzwischen Verjährung eingetreten ist, damit selbst.

iii) Die Angaben der Angeklagten Z... und der aufgeführten Zeugen werden ergänzt durch Feststellungen in den Urteilen des Amtsgerichts Jena vom 21. April 1997 und des Landgerichts Jena vom 16. Oktober 1997 im Verfahren der Staatsanwaltschaft Gera 114 Js 7630/96, die im vorliegenden Verfahren durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt wurden. In beiden Urteilen wird zusammengefasst festgestellt, dass die damaligen Zeugen W..., Z..., M... und S... übereinstimmend in den jeweiligen Hauptverhandlungen bestätigten, dass sich die genannten Personen am 13. April 1996 zum Zeitpunkt der Tat gemeinsam in der Wohnung der Zeugin Z... in der E.-Z.-Straße in Jena aufgehalten hätten.

b) Die Feststellungen im Hinblick auf die im Sportstadion in Jena abgestellte Bombenattrappe beruhen im Wesentlichen auf den Angaben der Angeklagten Z.... Die diesbezüglichen Angaben der Angeklagten sind glaubhaft, da sie im Kern bestätigt wurden durch den Ermittlungsbeamten KHK D.... Zu Aspekten in diesem Zusammenhang, zu denen sich die Angeklagte Z... nicht ausdrücklich geäußert hat, ergänzte KHK D... ihre Angaben und rundete das Bild ab, ohne sich in Widerspruch zu den Ausführungen der Angeklagten zu setzen. Soweit die Angeklagte Z... inzident bestritt, an der Planung dieser Aktion beteiligt gewesen zu sein, wird sie widerlegt aufgrund einer Gesamtschau der hierzu relevanten Umstände:

i) Die Angeklagte Z... führte in diesem Zusammenhang insoweit glaubhaft aus, U. M... und U. B... hätten im Sportstadion in Jena unter der Tribüne eine Holzkiste mit einer nicht funktionstüchtigen Bombenattrappe deponiert. Motiv für diese Aktion sei es gewesen, bei der Polizei "etwas Panik" zu verbreiten.

ii) Der von der Angeklagten Z... insoweit eingeräumte Ablauf der Aktion "Stadionbombe" ist glaubhaft, weil ihre Angaben durch die glaubhaften Angaben des Zeugen KHK D... bestätigt werden. Der Zeuge KHK D... führte glaubhaft aus, am Ernst-Abbe-Stadion in Jena sei am 06. Oktober 1996 eine unkonventionelle Sprengvorrichtung aufgefunden worden. Dabei habe es sich um eine rot angestrichene Holzkiste gehandelt, die wohl von der Fa. Carl-Zeiss-Jena gestammt habe. Auf dieser seien Hakenkreuze angebracht gewesen. In der Kiste sei eine Bombenattrappe eingebaut gewesen. Der hierfür in die Kiste eingebrachte Kanister habe vom Kombinat "Galevanik 28" gestammt, bei dem U. B... einmal gearbeitet habe. Ermittlungsansätze hätten sich daraus allerdings nicht ergeben, da zu dieser Zeit viele Firmengegenstände einfach "entsorgt" worden seien.

iii) Soweit die Angeklagte Z... inzident bestritt, an der Planung dieser Aktion beteiligt gewesen zu sein, wird sie widerlegt durch eine Gesamtwürdigung der hierzu relevanten Umstände:

(1) Wie dargelegt, gehörte die Angeklagte zu diesem Zeitpunkt der rechten Szene in Jena an und identifizierte sich mit den dort vertretenen rechten Inhalten und Zielen. Sie hatte in den sogenannten Gewaltdiskussionen, ebenso wie U. M... und U. B..., den Standpunkt vertreten, dass man im politischen Kampf "mehr machen" müsse und sich nicht nur auf gewaltfreie Aktionen beschränken dürfe.

(2) Dem Zeugen B... hatte die Angeklagte Z... zu einem späteren Zeitpunkt berichtet, dass die eigentliche Ausführung einer Aktion von ihr selbst nicht durchgeführt worden sei. Dazu habe sie sich als Frau nicht in der Lage gesehen. Sie sei aber an der Planung solcher Aktionen beteiligt gewesen und sei auch hinter diesen Aktionen gestanden. Laut dem Zeugen B... habe sie ihm allerdings nicht im Detail erläutert, inwieweit sie einzelne der Aktionen mitgeplant habe. Die Angaben des Zeugen B... die glaubhaft durch dessen Vernehmungsbeamten in die Hauptverhandlung eingeführt wurden, sind, wie oben ausgeführt, glaubhaft.

(3) Die Angeklagte Z... räumte hinsichtlich der Aktion mit der Puppe insoweit glaubhaft ein, sie sei an der Herstellung der Puppe selbst beteiligt gewesen. Hieraus ergibt sich, dass sie bereits in der Planungs- und Vorbereitungsphase der Aktion mit den beiden Männern tätig wurde. Gleiches folgt aus ihrer Teilnahme an dem Treffen mit dem Zeugen S..., bei dem dieser ein bis zwei Monate vor der Durchführung der Aktion um eine Alibiaussage für die drei Personen gebeten wurde und bei dem U. M... äußerte, sie, also die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B..., würden eine Puppe an der Autobahn aufhängen wollen.

(4) Hinsichtlich der Briefbombenaktion räumte die Angeklagte Z... glaubhaft ein, sie hätte die als Briefbombenattrappen präparierten Briefe in eigener Person versandt. Sie führte dann weiter aus, die Briefbombenattrappen seien von U. B... nicht zündfähig präpariert worden. Den Briefen seien jeweils Schreiben beigelegt gewesen. An den Inhalt der jeweiligen Schreiben könne sie sich nicht mehr erinnern. Diese Kenntnisse vom technischen Aufbau der Attrappen und der Beigabe von Schreiben deuten darauf hin, dass die Angeklagte Z... nicht lediglich für die Briefe als Bote fungierte, sondern, dass sie bereits in der Planungs- und Vorbereitungsphase tätig geworden war.

(5) Die Angeklagte Z... behauptete, U. B... habe sich nach der Aktion mit der Puppe von ihr getrennt und sie sei in den folgenden Wochen von den beiden U.s und der Clique getrennt und geradezu ausgeschlossen gewesen. Es kann in diesem Zusammenhang offengelassen werden, ob ihrer Einlassung im Hinblick auf die Trennung zu folgen ist. Hieraus kann nämlich nicht der Schluss gezogen werden, die Angeklagte Z... habe nicht mehr an der Planung der Folgeaktionen mitgewirkt. Die Angeklagte führte nämlich weiter aus, sie habe durch die von ihr durchgeführte Anmietung der Garage "An der Kläranlage Nr. X" den Kontakt zu M... und B... wiederherstellen können. Jedenfalls war dann nach ihren eigenen Angaben durch das Anmieten der Garage ab 10. August 1996 die Beziehung zu M... und B... in der Weise wiederhergestellt, dass sie sich über zwei Monate vor dieser "Aktion" wieder mit den beiden Männern traf.

(6) Zusammengefasst ist festzustellen: Die Angeklagte identifizierte sich mit der rechten Ideologie, sie befürwortete die Gewaltanwendung im politischen Kampf. Gegenüber dem Zeugen B... räumte sie ein, bei allen Aktionen an der Planung beteiligt gewesen zu sein. Sie räumte für die Puppenaktion die Beteiligung an der Herstellung der Puppe ein. Hieraus und aus der Einbindung des Zeugen S... vor der eigentlichen Durchführung der Aktion ergibt sich, dass sie bei der Puppenaktion in der Planungsphase tätig wurde. Bei der Aktion, die der hier abgehandelten Aktion im Stadion zeitlich nachfolgte, nämlich der Briefbombenaktion hatte sie es nach ihren eigenen glaubhaften Angaben übernommen, die Briefbombenattrappen den Empfängern durch Einwurf in den Postkasten oder als Postsendung zukommen zu lassen. Ihre Kenntnisse vom technischen und propagandistischen Aufbau der Bomben deuten darauf hin, dass die Angeklagte Z... die Briefbombenaktion mitplante und mitvorbereitete. Aus der Gesamtheit dieser Umstände zieht der Senat den Schluss, dass die Angeklagte Z... zusammen mit den beiden Männern auch die sogenannte "Stadion-Aktion" plante, vorbereitete und das gesamte Vorgehen auch billigte.

c) Die Feststellungen im Hinblick auf die Briefbombenattrappen beruhen im Wesentlichen auf den Angaben der Angeklagten Z.... Die diesbezüglichen Angaben der Angeklagten sind glaubhaft, da sie im Kern bestätigt wurden durch den Ermittlungsbeamten KHK D.... Zu Aspekten in diesem Zusammenhang, zu denen sich die Angeklagte Z... nicht ausdrücklich geäußert hat, ergänzte KHK D... ihre Angaben und rundete das Bild ab. Die Mitwirkung der Angeklagten Z... an der Planung und Vorbereitung dieser Aktion schließt der Senat aus einer Gesamtschau der hierzu relevanten Umstände:

i) Die Angeklagte Z... führte in diesem Zusammenhang insoweit glaubhaft aus, sie hätte am 30. Dezember 1996 je einen von U. B... als Briefbombe präparierten, nicht zündfähigen Brief an die Stadtverwaltung Jena und an die Thüringer Landeszeitung gesandt. Den Briefen seien Schreiben beigelegt gewesen. An den Inhalt der jeweiligen Schreiben könne sie sich nicht mehr erinnern. Sie sei davon ausgegangen, dass durch die Briefe niemand verletzt werde.

ii) Der von der Angeklagten Z... insoweit eingeräumte Ablauf der Aktion "Briefbomben" ist glaubhaft, weil ihre Angaben durch die glaubhaften Angaben des Zeugen KHK D... im Wesentlichen bestätigt und lediglich zum Teil ergänzt werden. Der Zeuge KHK D... führte glaubhaft aus, zum Jahreswechsel 1996/1997 seien bei der Stadtverwaltung Jena und bei der Thüringer Landeszeitung in Jena je ein Kuvert in die Hausbriefkästen geworfen worden. Im selben Zeitraum sei bei der Polizeidirektion Jena ein gleichartiges Kuvert per Post eingegangen. In den jeweiligen Umschlägen habe sich je eine gleichartige Styroporplatte mit Aussparung befunden. Dort seien jeweils eine Batterie und Knetmasse eingearbeitet gewesen. In jedem Umschlag habe sich zusätzlich ein Drohschreiben mit Hakenkreuzen und Sigrunen befunden.

iii) Die Feststellungen des Inhalts der den Briefbombenattrappen beigelegten Schriftstücke beruht auf deren Verlesung.

iv) Die Angeklagte identifizierte sich mit der rechten Ideologie und befürwortete die Gewaltanwendung im politischen Kampf. Gegenüber dem Zeugen B... räumte sie ein, bei allen Aktionen an der Planung beteiligt gewesen zu sein. Sie räumte für die Puppenaktion die Beteiligung an der Herstellung der Puppe ein. Hieraus und aus der Einbindung des Zeugen S... vor der eigentlichen Durchführung der Aktion ergibt sich, dass sie bei der Puppenaktion in der Planungsphase tätig wurde. Bei der Briefbombenaktion hatte sie es nach ihren eigenen glaubhaften Angaben übernommen, die Briefbombenattrappen den Empfängern durch Einwurf in den Postkasten oder als Postsendung zukommen zu lassen. Ihre Kenntnisse vom technischen und propagandistischen Aufbau der Bomben deuten auf ein Mitplanen und Mitvorbereiten der Briefbombenaktion durch die Angeklagte Z... hin. Aus der Gesamtheit dieser Umstände zieht der Senat den Schluss, dass die Angeklagte Z... zusammen mit den beiden Männern auch diese Briefbomben-Aktion plante, vorbereitete und das gesamte Vorgehen auch billigte.

d) Die Feststellungen im Hinblick auf den Entschluss der Angeklagten Z... sowie von U. M... und von U. B... einerseits weiterhin Aktionen mit Bombenattrappen durchzuführen und sich aber andererseits parallel dazu mit Gegenständen und Materialien auszustatten, die sie in die Lage versetzen würden, mit Aussicht auf Erfolg versuchen zu können, sprengfähige Bomben zu bauen, die zur Tötung von Menschen geeignet sein sollten, beruhen auf den nachfolgend aufgeführten Beweismitteln in Zusammenschau mit einer Gesamtwürdigung der hierzu relevanten Umstände:

i) Die Angeklagte Z... bestritt in ihrer von ihrem Verteidiger verlesenen eigenen Erklärung, an der Vorbereitung und Durchführung der Aktion "Theaterkoffer" und "Friedhofskoffer" beteiligt gewesen zu sein. Sie räumte aber ein, sie sei entweder vor der Aktion am Theater oder nachher von U. M... und U. B... darüber informiert worden. Hinsichtlich der Aktion "Friedhofskoffer" erinnere sie sich nur noch daran, dass ihr von U. M... und U. B... davon berichtet worden sei.

ii) Der Zeuge M... bestätigte den Sachverhalt im Zusammenhang mit der Beschaffung des TNT-Sprengstoffs und im Zusammenhang mit dem Zünder wie festgestellt.

(1) Die Angaben des Zeugen M... sind glaubhaft:

(a) Der Senat hat die Angaben des Zeugen M... besonders vorsichtig gewürdigt, da sie lediglich von einem Vernehmungsbeamten als einem Zeugen vom Hörensagen in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind und sich der Senat daher vom Zeugen M... keinen eigenen persönlichen Eindruck verschaffen konnte. Zudem stand der Zeuge aufgrund dieser Konstellation zur Befragung durch das Gericht und die Verfahrensbeteiligten auch nicht zur Verfügung, was bei der Würdigung seiner Angaben ebenfalls berücksichtigt wurde.

(b) Die Angaben des Zeugen M... sind aber in sich schlüssig und vor allem im Hinblick auf den notwendigen Zünder plausibel. Es ist zudem kein Grund ersichtlich, dass der Zeuge wahrheitswidrig belastende Umstände schildern sollte. Der Zeuge war mit der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... befreundet. Sie hatten ihn während seiner eigenen Haftzeit in der Justizvollzugsanstalt betreut und er unterstützte sie wiederum auf ihrer Flucht.

(c) Die Angaben des Zeugen M... werden, was von besonderer Bedeutung ist, durch die insoweit ebenfalls glaubhaften Angaben des Zeugen W... bestätigt, der angab, er habe dem Zeugen M... Mitte der neunziger Jahre eine größere Menge TNT in Paketform überlassen.

(d) Die Angaben des Zeugen M... werden im Hinblick auf eine TNT-Lieferung zusätzlich dadurch bestätigt, dass die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... spätestens beim Ablegen der Kofferbombenattrappe vor dem Theater in Jena am 02. September 1997 tatsächlich über TNT-Sprengstoff verfügten. Auch die Angeklagte Z... gibt insoweit glaubhaft an, U. M... und U. B... hätten ihr einmal mitgeteilt, dass das beschaffte TNT vom Zeugen M... geliefert worden sei.

(e) Unter Berücksichtigung all dieser Umstände und insbesondere deshalb, weil sich der Zeuge M... selbst mit einer verbotenen Sprengstofflieferung belastet, hält der Senat die Angaben des Zeugen M... in diesem Zusammenhang für glaubhaft.

(2) Der Vernehmungsbeamte KHK B... hat die Angaben des Zeugen M... in den von ihm durchgeführten Vernehmungen glaubhaft in der Hauptverhandlung geschildert.

iii) Die Feststellungen zum Aussehen des Koffers vom Theaterplatz, zur nicht zündfähigen Rohrbombe und zu dem Umstand, dass der Koffer mit der Rohrbombe und 10 Gramm TNT am 02. September 1997 am Theaterplatz in Jena abgelegt wurde, beruhen auf den glaubwürdigen Angaben des Zeugen KHK D....

iv) Der Sachverständige KHM E..., ein Entschärfer für unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen, führte in der Hauptverhandlung überzeugend aus, bei den Gegenständen, die in der von der Angeklagten Z... angemieteten Garage "An der Kläranlage Nr. X" am 26. Januar 1998 sichergestellt worden seien, hätten sich fünf Rohrbomben befunden. Bei drei dieser Bomben sei der Sprengstoff TNT als Füllung verwendet worden. Zusätzlich sei auch noch nicht verbautes TNT und ein explosionsgefährliches Selbstlaborat sichergestellt worden.

(1) KHM E... führte in der Hauptverhandlung aus, er habe nach der Durchsuchung der Garage Nr. 5 am 26. Januar 1998 dort sichergestellte Gegenstände, welche von den eingesetzten Polizeikräften vor Ort als Sprengsätze eingeschätzt worden seien, zur weiteren Behandlung und Begutachtung bekommen. Bei seiner Tätigkeit stehe im Vordergrund die Gefahrenabwehr, also die Entschärfung eines Sprengsatzes. Sofern danach noch möglich, sichere er die vorhandenen Beweismittel. Aus dieser Aufgabenstellung erkläre sich auch, dass er, wie auch in diesem Fall, von den verdächtigen Gegenständen zunächst ein Röntgenbild gefertigt habe und sie, sofern er die Gegenstände aufgrund des Röntgenbildes als Bomben qualifiziert habe, sodann aufgesprengt habe. Ein Aufschrauben der Gegenstände verbiete sich, denn gerade dadurch könne die Explosion der Sprengvorrichtung ausgelöst werden. Folgende Gegenstände aus der gegenständlichen Garage, die ihm übergeben worden seien, seien im Zusammenhang mit Sprengvorrichtungen zu erwähnen:

(a) Ein weißes Rohr mit einer Länge von circa 19 cm und einem Durchmesser von circa 2 cm (Spur 01) mit zwei Drähten, das an beiden Seiten durch Zustopfen verschlossen gewesen sei. Der Gegenstand sei nach dem Röntgen als Rohrbombe eingeschätzt worden und daher sprengtechnisch geöffnet worden. Danach seien keine auswertbaren Inhaltstoffe mehr vorhanden gewesen. Angaben zur Gefährlichkeit könnten daher nicht gemacht werden.

(b) Ein Wasserleitungsrohr mit einer Länge von circa 20 cm und einem Durchmesser von 1 ¼ Zoll (Spur 03) mit zwei Stopfen und zwei Drähten, wobei die Drähte mit einer im Inneren befindlichen Glühlampe verbunden gewesen seien. Ob der Glaskolben der Glühlampe entfernt gewesen sei, habe sich anhand des Röntgenbildes nicht beurteilen lassen. Dies wäre aber nötig gewesen, um die Vorrichtung generell zündfähig zu machen. In das Rohr seien zwei verschiedene Substanzen eingebracht gewesen. Nach dem erholten chemischen Gutachten seien es TNT und eine Kochsalz-Holzkohle-Mischung gewesen. Letztere sei aber nicht geeignet, eine Anschubdetonation zu erzeugen, die für die Zündung des TNTs erforderlich sei. Der Gegenstand sei somit als Rohrbombe nicht funktionsfähig gewesen.

(c) Ein einseitig gequetschtes Metallrohr mit einer Länge von circa 22 cm und einem Durchmesser von 1 Zoll (Spur 05) mit zwei Drähten. An der einen Seite sei das Rohr durch die Quetschung verschlossen gewesen. An der anderen Seite sei eine Muffe aufgeschraubt gewesen, die durch das Einbringen von Metallteilen und Knetmasse verschlossen gewesen sei. Im Rohr habe sich eine Syphonpatrone befunden, in die eine Glühlampe eingebaut gewesen sei. Ob der Glaskolben der Glühlampe entfernt gewesen sei, habe sich anhand des Röntgenbildes erneut nicht beurteilen lassen. In das Rohr seien zusätzlich noch Metallteile und dabei insbesondere Sechskantmuttern eingebracht gewesen, die vermutlich die Splitterwirkung hätten verbessern sollen. Der Gegenstand habe in zwei Schritten sprengtechnisch delaboriert werden müssen. Dabei sei er langsam ausgebrannt, so dass keine Aussage darüber getroffen werden könne, mit welcher Substanz das Rohr gefüllt gewesen sei. Er vermute aber im Hinblick auf die anderen Gegenstände, dass auch diese Rohrbombe nicht zündfähig gewesen sei.

(d) Ein einseitig gequetschtes Metallrohr mit einer Länge von circa 19 cm und einem Durchmesser von circa 3 cm (Spur 08), das durch die Quetschung an einer Seite verschlossen gewesen sei. Die andere Seite sei nicht verschlossen gewesen. Zudem sei keine Zündvorrichtung, also zum Beispiel eine Glühlampe, vorhanden gewesen. In dem Rohr habe sich nach der sprengtechnischen Delaborierung ein Stoff sichern lassen, bei dem es sich nach dem erholten chemischen Gutachten um TNT gehandelt habe. Der Gegenstand sei als Rohrbombe nicht funktionsfähig gewesen.

(e) Eine Tüte (Spur 09), die mit rotem Klebeband zugeschnürt gewesen sei. In der Tüte habe sich ein Stoff sichern lassen, bei dem es sich nach dem erholten chemischen Gutachten um TNT gehandelt habe.

(f) Eine Büchse (Spur 10), in der sich nach dem chemischen Gutachten ein Selbstlaborat-Gemisch aus Kaliumnitrat, Schwefel, stückige Holzkohle sowie Kaliumchlorat befunden habe. Dieses Gemisch stelle einen explosionsgefährlichen Stoff dar und könnte zur Zündung des TNT verwendet werden.

(g) Eine in einem Gummihandschuh befindliche Blechdose mit einem Durchmesser von circa 5,5 cm und einer Höhe von circa 2 cm (Spur 11). In der Dose habe sich eine Glühlampe befunden, an der Drähte angelötet gewesen seien. Die Dose sei mit einer Substanz befüllt gewesen, bei der es sich nach dem erholten chemischen Gutachten um TNT gehandelt habe. Das Röntgenbild habe nahegelegt, dass sich in der Dose eine zweite Substanz befunden habe. Falls es sich bei der zweiten Substanz um ein Selbstlaborat oder um Schwarzpulver gehandelt hätte, hätte diese zweite Substanz bei Anlegen einer elektrischen Spannung an die Glühlampe entzündet werden können. Gleichwohl wäre die Zündung des TNT sehr unwahrscheinlich gewesen. Die Vorrichtung wäre also nicht funktionsfähig gewesen oder hätte jedenfalls nur geringe Wirkung gehabt.

(h) Ein verschraubtes Rohr mit einer Länge von circa 14 cm und einem Durchmesser von 1 ¼ Zoll (Spur 12). Das Rohr sei beidseitig mit Verschlusskappen zugeschraubt und mit einem Stoff befüllt gewesen, bei dem es sich nach dem chemischen Gutachten um TNT gehandelt habe. Eine Zündvorrichtung sei nicht vorhanden gewesen, so dass der Gegenstand als Rohrbombe nicht funktionsfähig gewesen sei.

(2) Die Angaben des Sachverständigen waren überzeugend. Sie waren von großer Sachkunde getragen. Der Sachverständige E... ist, nachdem er vom Bundeskriminalamt ausgebildet worden war, seit 1991 als Entschärfer für unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen beim Landeskriminalamt Thüringen tätig und wird durch Zusatzlehrgänge ständig weitergebildet. Seine Ausführungen waren in sich widerspruchsfrei, plausibel und nachvollziehbar. Der Senat folgt ihnen daher in vollem Umfang.

v) KHK D... führte glaubhaft aus, die Gesamtmenge des in der Garage Nr. X sichergestellten TNTs sei nicht gewogen worden, weil ein Teil des Sprengstoffs bei der Entschärfung der Rohrbomben vernichtet worden sei. Die Chemie-Sachverständigen des Landeskriminalamts seien aber im Rahmen einer sachkundigen Abschätzung zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich um circa 1,4 Kilogramm TNT gehandelt habe.

vi) Die Feststellungen zum Aussehen des am Nordfriedhof in Jena abgestellten Koffers und zu dem Umstand, dass er Ende Dezember 1997 dort abgestellt worden war, beruhen auf den glaubhaften Angaben des Zeugen KHK D....

vii) Aus diesen Angaben und Umständen zieht der Senat folgende Schlüsse: Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... fassten in dieser Phase den Entschluss, weiterhin gemeinsam Aktionen mit Bombenattrappen zu planen und durchzuführen. Alle drei Personen kamen weiterhin überein, sich parallel zu den Aktionen mit Bombenattrappen Gegenstände und Materialien zu verschaffen, die sie in die Lage versetzen würden, mit Aussicht auf Erfolg zu versuchen, sprengfähige Bomben zu bauen, die zur Tötung von Menschen geeignet sein würden. Die Aktivitäten der Angeklagten Z..., von U. M... und U. B... im Zusammenhang mit dem Sprengstoff waren in dieser Phase jedoch noch nicht darauf gerichtet, Menschen zu töten.

(1) U. M... und U. B... stellten die Kofferbombenattrappen am Theater und am Nordfriedhof in Jena ab. Dies folgt aus der insoweit glaubhaften Einlassung der Angeklagten Z.... Das Abstellen der jeweiligen Bombenattrappe stellt jeweils erneut eine sogenannte Aktion dar. Derartige Attrappen-Aktionen aber wurden in der Vergangenheit immer von der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... gemeinsam geplant und die Angeklagte Z... wirkte an der Ausführung dieser Aktionen entweder mit oder die Aktion wurde von ihr zumindest gebilligt. Insoweit wird Bezug genommen auf die hierzu bereits erfolgten Ausführungen. Aus diesen Gründen schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... mit U. M... und U. B... erneut übereingekommen war, weiterhin Bombenattrappen zum Einsatz zu bringen. Ein Grund, die Angeklagte Z... plötzlich von den Aktionen auszuschließen, ist nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund ist die Einlassung der Angeklagten Z..., sie sei nur – vorher oder nachher – von den Aktionen informiert worden, habe aber weder den Tatplan mit den beiden Männern gefasst noch habe sie an der Planung der Aktionen teilgenommen, als Schutzbehauptung widerlegt.

(2) Der Schluss des Senats auf den zweiten Teil der Übereinkunft, nämlich, dass die Angeklagte Z... mit U. M... und U. B... übereinkam, zu versuchen, sich funktionsfähige Bomben zu verschaffen, beruht auf den nachfolgend aufgeführten Beweismitteln in Zusammenschau mit einer Gesamtwürdigung der hierzu relevanten Umstände:

(a) Die Angeklagte Z... führte in der von ihrem Verteidiger verlesenen eigenen Erklärung in diesem Zusammenhang aus, nach der Anmietung der Garage Nr. X durch die Angeklagte hätten U. M... und U. B... Propagandamaterial und eine Vielzahl sonstiger Gegenstände, die sie nicht zuhause hätten aufbewahren wollen, in der Garage untergestellt, Beide hätten darüber hinaus dort Schwarzpulver und TNT deponiert. Von der Existenz des Schwarzpulvers habe sie etwa im Frühjahr/Sommer 1997 erfahren. Dass auch TNT dort gelagert gewesen sei, habe sie bis zum "Untertauchen" am 26. Januar 1998 nicht gewusst. Sie habe die Garage nach deren Anmietung nur ein paar Mal betreten. Bis zum Tag der Durchsuchung habe sie keine Kenntnis davon gehabt, dass dort im Bau befindliche Rohrbomben und TNT gelagert gewesen seien. Sie habe erst am Tag der Durchsuchung, als sie sich mit U. M... und U. B... in der Wohnung der Eltern des V. H... getroffen habe, erfahren, was alles in der Garage gelagert gewesen sei, nämlich Schwarzpulver, TNT, Rohrbomben und Propagandamaterial.

(b) Die Einlassung der Angeklagten Z... in diesem Zusammenhang wird widerlegt und ihre gemeinsam mit den beiden Männern getroffenen Übereinkunft hinsichtlich des zweiten Teils ihrer Abmachung wird belegt durch eine Gesamtschau der hierzu relevanten Umstände:

(i) Die Angeklagte Z... räumte zwar ein, jedenfalls über die Lagerung des Sprengstoffs "Schwarzpulver" in der von ihr angemieteten Garage ab Frühjahr/Sommer 1997 informiert gewesen zu sein. Diese Einlassung ist jedoch nicht plausibel und daher nicht glaubhaft. Wäre die Angeklagte Z... nicht mit den beiden Männern übereingekommen, zu versuchen, sich funktionsfähige Bomben zu verschaffen, wäre es nicht schlüssig gewesen, dass ihr die beiden Männer von der Lagerung des Sprengstoffs "Schwarzpulver" in der Garage berichtet hätten. Für die Information in diesem Falle ist kein überzeugender Grund ersichtlich. Naheliegend wäre vielmehr, dass sie ihr diese Information gerade vorenthalten hätten, weil sie als Mieterin der Garage, im Falle der Missbilligung der Sprengstofflagerung, die Garagennutzung durch die beiden Männer hätte unterbinden können.

(ii) Die Angeklagte Z... war bereits in dem hier relevanten Zeitraum in hohem Maße gewaltbereit. So hatte sie in den sogenannten Richtungsdiskussionen zusammen mit U. M... und U. B... den Einsatz von Gewalt zur Erreichung politischer Ziele befürwortet (vgl. S. 489 ff).

(iii) Sie war an den durchgeführten Aktionen, also an denen mit der Autobahnpuppe, dem Stadionkoffer, den Briefbombenattrappen, dem Theaterkoffer und dem Friedhofskoffer, zumindest an der Planung beteiligt und billigte diese Aktionen. Bei zwei Aktionen, nämlich denen mit der Autobahnpuppe und den Briefbombenattrappen, übernahm sie aktiv Ausführungshandlungen, indem sie die Puppe herstellte beziehungsweise die Briefbombenattrappen den Empfängern zukommen ließ.

(iv) Die Abmachung, sich funktionsfähige Bomben zu verschaffen, stellt sich als schrittweise Entwicklung eines sich steigernden Gewaltpotentials dar. Es handelte sich erst lediglich um Bombenattrappen, eskalierte dann zu Bombenattrappen mit der nicht zündfähigen Beigabe von TNT und entwickelte sich zu diesem Zeitpunkt schlüssig und aufbauend auf den vorangegangenen Aktionen zu dem Versuch, sich sprengfähige Rohrbomben zu verschaffen.

(v) Die Übereinkunft, zu versuchen, sich funktionsfähige Bomben zu verschaffen, wurde bereits auf verschiedene Weise tatsächlich umgesetzt:

U. M... besorgte TNT-Sprengstoff und versuchte auch, eine Zündvorrichtung für den Sprengstoff zu beschaffen.

Aus den Angaben des Sachverständigen KHM E... folgt, dass in der angemieteten Garage ein großer Aufwand bei dem Versuch, funktionsfähige Sprengvorrichtungen herzustellen, betrieben wurde.

Die Verwendung von TNT und das Vorhandensein eines Selbstlaborats, das zur Zündung des TNT verwendet werden kann, sprechen dafür, dass in der Garage, die die Angeklagte Z... angemietet hatte, intensiv an der Herstellung von funktionsfähigen Bomben gearbeitet wurde.

Aus der Menge des erworbenen TNTs verbunden mit dem Volumen der zum Bau der Bomben verwendeten Rohre ergibt sich, dass die Sprengkraft der im Bau befindlichen Bomben erheblich sein würde. Hieraus schließt der Senat, dass daher beabsichtigt war, Bomben mit einer Sprengwirkung zu bauen, die zur Tötung von Menschen geeignet sein würden.

(vi) Aus der Gesamtheit dieser Umständen unter besonderer Berücksichtigung der Tatsache, dass die Angeklagte Z... mit den beiden Männern alle vorangegangenen Aktionen gemeinsam plante, dass der Versuch, sich funktionsfähige Bomben zu verschaffen, für die Angeklagte Z... in dieser Phase eine naheliegende weitere Eskalationsstufe ihrer Gewaltbereitschaft darstellte und dass bereits Sprengstoff beschafft worden war und an Bomben gebaut wurde, schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... mit den beiden Männern übereingekommen war, gemeinsam zu versuchen, sich funktionsfähige Rohrbomben zu verschaffen.

(3) Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... hatten in dieser Phase des Geschehens aber ihre Aktivitäten noch nicht darauf gerichtet, Menschen zu töten. Dies schließt der Senat aus dem Umstand, dass die bis dahin gebauten Sprengvorrichtungen nicht dazu geeignet waren, überhaupt zu explodieren beziehungsweise für den unwahrscheinlichen Fall einer Explosion nur eine geringe Wirkung entfaltet hätten. Bei dieser Sachlage und bei den durch die Sicherstellungen in der Garage nachgewiesenen vielfältigen und unterschiedlichen Versuchen, eine funktionsfähige Bombe zu bauen, schließt der Senat lediglich darauf, dass die Aktivitäten der Angeklagten Z... sowie von U. M... und von U. B... eine reine Experimentierphase darstellten und ausschließlich darauf gerichtet waren, sich funktionsfähige Bomben zu verschaffen, die zur Tötung von Menschen geeignet sein sollten. Mangels Verfügbarkeit einer derartigen Bombe zu dem hier gegenständlichen Zeitpunkt, kann eine verbindliche Festlegung der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... auf die Tötung von Menschen bei lebensnaher Betrachtung nicht festgestellt werden.

3) Die Feststellungen, dass die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... ihre sogenannten Aktionen aus rassistischen, antisemitischen und staatsfeindlichen Gründen durchführten, um bei der Bevölkerung und Repräsentanten des Staates Angst und Schrecken zu verbreiten, beruhen auf den insoweit glaubhaften Angaben der Angeklagten Z..., die durch die nachfolgend dargestellten Erwägungen, welche die Motivlage bei den sogenannten Aktionen belegen, lediglich ergänzt werden.

a) Die Angeklagte Z... führte in ihrer Erklärung aus, sie hätten mit gezielten Aktionen darauf aufmerksam machen wollen, dass es einen politischen Gegenpol zu den Linken gegeben habe. Sie hätten die Polizei und damit die Öffentlichkeit in Aufruhr versetzen wollen, um damit Aufmerksamkeit zu erreichen.

b) Die Angaben der Angeklagten Z... sind glaubhaft: Sie werden durch folgende Umstände und Erwägungen bestätigt und ergänzt:

i) Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... vertraten eine radikal ausländerfeindliche, antisemitische und staatsfeindliche Ideologie. Ihre Aktionen waren durch diese von ihnen vertretene Ideologie motiviert, was sich daraus ergibt, dass ihre Taten entweder ausdrücklich oder zumindest nonverbal mit ideologischen Inhalten verknüpft waren.

(1) Zwei Briefbombenattrappen verbalisierten ausdrücklich antisemitische und staatsfeindliche Ziele, indem sie androhten, jetzt kämen "Bubis" – also der damalige Vorsitzende des Zentralrats der Juden in Deutschland – und "Dewes" – also der damalige Innenminister des Freistaats Thüringen – "dran".

(2) An der Puppe, die einerseits mit einer Bombenattrappe verbunden und andererseits an einer Autobahnbrücke aufgehängt war, war ein "gelber Judenstern" angebracht. Durch diese Bezugnahme auf die nationalsozialistische Rassenpolitik wird die antisemitische Gesinnung der Täter kundgetan.

(3) An weiteren Bombenattrappen war als Beleg für die von den Tätern vertretene Ideologie das Hakenkreuz als Symbol einer nationalsozialistischen Gesinnung mit seinen antisemitischen, antidemokratischen und fremdenfeindlichen Aspekten angebracht.

ii) Die Einlassung der Angeklagten Z... sie hätten Polizei und Öffentlichkeit in Aufruhr versetzen wollen, wird bestätigt durch folgende Erwägung: Dass die drei Personen mit den Bombenattrappen Angst und Schrecken bei der Bevölkerung und der Polizei verbreiten und dadurch eine Verunsicherung der Repräsentanten des von ihnen abgelehnten staatlichen Systems hervorrufen wollten, ergibt sich aus folgenden Umständen. Sie legten an von der Öffentlichkeit aufgesuchten Plätzen, also vor dem Theater in Jena, im Ernst-Abbe-Sportstadium oder am Nordfriedhof in Jena ihre Bombenattrappen ab. Die Briefbombenattrappen wurden den Adressaten in deren jeweiligen räumlichen Bereich übermittelt. Den Briefbombenattrappen wurde der äußere Anschein einer funktionsfähigen Bombe gegeben. In dem Koffer, der vor dem Theater abgestellt worden war, hatten sie zusätzlich zwei Sprengstoffe, nämlich TNT und Schwarzpulver, verbaut, was die Gefährlichkeit der Täter belegte. All diese Bombenattrappen waren geeignet, Angst und Schrecken bei der Bevölkerung und der Polizei hervorzurufen und dadurch auch die Sicherheitsbehörden, als staatliche Repräsentanten, zu verunsichern. Es liegt nahe, dass die drei Personen, was die Angeklagte Z... sinngemäß ausführte, gerade aus diesen Gründen gehandelt haben.

4) Die Feststellungen im Zusammenhang mit der Durchsuchung der Garage Nr. X am 26. Januar 1998 und der anschließenden Flucht der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... beruhen auf den nachfolgenden Beweismitteln:

a) Die Feststellungen zur Durchsuchung der Garage Nr. X beruhen auf den glaubhaften Angaben des Zeugen KHK D..., des Sachverständigen KHM E... und auf dem im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Verzeichnis der in der Garage sichergestellten Gegenstände.

i) Der Zeuge KHK D... bestätigte in der Hauptverhandlung glaubhaft, Ort und Datum der Durchsuchungsmaßnahme, die im Rahmen der gegen U. B... geführten Ermittlungen durchgeführt wurde. Er stellte überblickhaft die Art und den Umfang der in der Garage Nr. X sichergestellten Gegenstände dar. Er berichtete zusätzlich vom Ergebnis der sachverständigen Abschätzung des Gewichts des in der Garage aufgefundenen TNTs.

ii) Der Sachverständige KHM E... beschrieb überzeugend detailliert Aussehen und Fertigungsgrad der sichergestellten Rohrbomben sowie weiterer Gegenstände im Zusammenhang mit dem sichergestellten Sprengstoff.

iii) Ergänzend zu den Angaben von KHK D... und KHM E... ergaben sich die weiteren Details zu sichergestellten Gegenständen aus dem im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Sicherstellungsverzeichnis.

b) Die Feststellung, dass sich die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... noch am selben Tag entschlossen, sich den Ermittlungsbehörden durch Flucht zu entziehen, beruht auf den insoweit glaubhaften Angaben der Angeklagten Z...:

i) Die Angeklagte Z... gab an, nach der Durchsuchung der von ihr angemieteten Garage Nr. X hätte sie sich mit U. M... und U. B... in der Wohnung der Eltern von V. H... getroffen. Sie hätten sich die Frage gestellt, weshalb in einem Verfahren gegen U. B... die von ihr angemietete Garage durchsucht worden sei. Sie sei davon ausgegangen, dass sie für den in der Garage gelagerten Sprengstoff verantwortlich gemacht werde. Sie habe gedacht, es drohe ihr für die Durchführung der zurückliegenden Aktionen und den Besitz des Sprengstoffs eine mehrjährige Haftstrafe. Sie sowie U. M... und U. B... hätten daher beschlossen, die Situation erst einmal aus der Ferne zu beobachten. Sie habe nicht gedacht, dass dieser Zustand viele Jahre andauern würde.

ii) Die Ausführungen der Angeklagten Z... im Hinblick auf die Flucht sind glaubhaft. Sie wurden im Kern durch die glaubhaften Angaben von KHK D... in der Hauptverhandlung bestätigt. Dieser sagte aus, am 26. Januar 1998 sei die von der Angeklagten Z... angemietete Garage durchsucht wurden. Dort seien Sprengstoff und im Bau befindliche Rohrbomben sichergestellt worden. Noch am Tag der Durchsuchung seien die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... geflohen. Nach ihnen sei dann in der Folgezeit vergeblich mit Haftbefehl gefahndet worden.

c) Die Feststellungen zu den Auswirkungen der Flucht der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... auf den Kontakt zu ihrem Umfeld beruht auf den Angaben der nachfolgend aufgeführten Zeugen:

i) Die Angeklagte Z... führte in diesem Zusammenhang lediglich aus, sie und die beiden Männer hätten am 26. Januar 1998 beschlossen, "das Ganze erst einmal aus der Ferne" zu beobachten.

ii) Die Feststellungen zum reduzierten Kontakt mit dem persönlichen Umfeld beruhen auf den glaubhaften Angaben der Familienmitglieder sowie den glaubhaften Angaben der Zeugen aus dem Bekannten- und Freundeskreis:

(1) Die Familienmitglieder der untergetauchten Personen gaben zusammengefasst an, dass sie in den ersten Monaten nach der Flucht nur ganz wenig oder gar keinen Kontakt mehr zu ihren Angehörigen nach deren Flucht hatten.

(a) Die Zeugen B. und J. B... die Eltern von U. B..., führten übereinstimmend glaubhaft aus, nach der Durchsuchung am 26. Januar 1998 sei ihr Sohn verschwunden. Im Jahr 1998 hätten sie nach der Flucht lediglich etwa drei bis vier Mal über anrufbare Telefonzellen Kontakt zu ihrem Sohn gehabt.

(b) Die Mutter der Angeklagten Z... deren Angaben vor der Polizei mit ihrem Einverständnis durch die Vernehmung des Vernehmungsbeamten in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, führte glaubhaft aus, sie habe während der Jahre des Untertauchens keinen Kontakt zu ihrer Tochter gehabt.

(c) Die Zeugen I. und S. M... die Eltern von U. M... gaben in der Hauptverhandlung übereinstimmend glaubhaft an, sie hätten sich nach dem 26. Januar 1998 kurz persönlich beziehungsweise telefonisch von ihrem Sohn verabschiedet, aber dann keinen direkten Kontakt mehr zu ihm gehabt.

(2) Der Angeklagte W... gab insoweit glaubhaft an, der Kontakt zu den geflohenen Personen habe im Jahr 1998 nur sehr beschränkt stattgefunden:

(a) Er führte aus, der Kontakt sei in den Monaten nach der Flucht nur telefonisch über anrufbare Telefonzellen gehalten worden.

(b) Die Angaben des Angeklagten W... sind insoweit glaubhaft, weil sie vom Angeklagten S... und dem Zeugen A. K... bestätigt werden:

(i) Der Angeklagte S... führte in diesem Zusammenhang glaubhaft aus, er sei circa sechs Monate nach der Flucht der drei Personen vom Angeklagten W... und dem Zeugen A. K... angesprochen worden, ob er den telefonischen Kontakt zur Angeklagten Z..., U. M... und U. B... halten wolle. Er habe sich dazu bereit erklärt und in der Folgezeit im Jahr 1998 in Abständen von mindestens zwei Wochen jeweils mit einer der geflohenen Personen telefoniert.

(ii) Der Zeuge A. K... bestätigte insoweit glaubhaft, dass er in der ersten Zeit nach der Flucht "ab und an" aus Telefonzellen den Kontakt zu den geflohenen Personen gehalten habe. Es sei dabei vor allem um die Beschaffung von Pässen gegangen. Er könne nicht mehr sagen, wie oft er telefoniert habe. Es sei zweimal oder auch fünfmal gewesen. Jedenfalls sei es nicht allzu oft gewesen.

d) Die Feststellungen zu dem Umstand, dass die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... in der Folgezeit damit beschäftigt waren, ihr Leben außerhalb einer bürgerlichen Existenzform zu organisieren, beruhen im Hinblick auf die Unterbringung und die Finanzierung des Lebensunterhalts auf den Angaben der Angeklagten Z.... Die diesbezüglichen Angaben der Angeklagten sind glaubhaft, da sie im Wesentlichen bestätigt wurden durch die im Folgenden aufgeführten Zeugen.

i) Die Angeklagte Z... führte in diesem Zusammenhang in der von ihrem Anwalt verlesenen eigenen Erklärung aus, am 26. Januar 1998 sei die Garage Nr. X durchsucht worden. Sie sei davon ausgegangen, dass sie für die zurückliegenden "Aktionen" und als Mieterin der Garage für den dort aufgefundenen Sprengstoff strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden würde. Sie habe befürchtet, eine mehrjährige Haftstrafe antreten zu müssen. Sie, U. M... und U. B... hätten sich daher entschlossen, die Entwicklung zunächst aus der Ferne zu beobachten. Sie seien dann zunächst nach Chemnitz zu Th. S... gefahren. Über diesen sei ihnen eine Unterkunft bei Th. R... in der F.-V.-Straße in Chemnitz vermittelt worden. Nachdem Th. R... im Februar 1998 in der Fernsehsendung "Kripo Live" vom Auffinden des Sprengstoffs in ihrer Garage erfahren habe, sei ihm die Unterbringung von ihr, U. M... und U. B... zu riskant geworden und er habe sie aufgefordert, seine Wohnung zu verlassen. Sie seien dann Mitte Februar 1998 in die L. Straße in Chemnitz in die Wohnung des Zeugen B... gezogen. Ende August 1998 seien sie dann in ein Ein-Zimmer-Appartement in der A. Straße in Chemnitz umgezogen. Zur Zeit des Untertauchens hätten sie über etwa 1500 bis 2000 DM verfügt, die vorwiegend von B... gestammt hätten, der seinen Dispokredit ausgeschöpft hätte. Etwa 300 DM hätte sie selbst beisteuern können. Der Angeklagte G... habe ihnen kurz nach dem Untertauchen noch 3.000 DM gegeben. Auch die Mutter von U. B... habe ihnen kurz nach der Flucht insgesamt 1.000 DM zur Verfügung gestellt. Sie glaube auch, dass ihnen der Zeuge A. K... 500 DM gegeben habe. Sie wisse, dass sie sehr sparsam gelebt hätten. Um ihre beengte finanzielle Situation aufzubessern, hätten sie in der Wohnung in der L. Straße circa 20 Exemplare des von U. M... entwickelten Spiels "Pogromly" hergestellt. Die hergestellten Spiele seien über den Zeugen A. K... verkauft worden, der den Erlös ihnen allerdings nicht habe zukommen lassen. Um sich bei möglichen polizeilichen Kontrollen ausweisen zu können, hätten sie über den Zeugen B... einen Reisepass für U. M... beschafft, der auf den Namen "M.-F. B..." ausgestellt, aber in den ein Foto von U. M... eingebracht gewesen sei. Für U. B... hätten sie sich über den Zeugen G. Fi... einen Pass verschafft, der auf "G. F. F..." gelautet habe, aber mit einem Foto von U. B... versehen gewesen sei. Für die Angeklagte Z... hätten sie sich lediglich über die Zeugin S... deren Krankenkassenkarte beschaffen können.

ii) Die diesbezüglichen Angaben der Angeklagten Z... sind glaubhaft, da sie in wesentlichen Teilen durch die Angaben von Zeugen oder Mitangeklagten bestätigt werden.

(1) Die Zeugen KHK T..., M... (vormals S...), R... und R... bestätigten insoweit glaubhaft die Angaben der Angeklagten Z... zu den im jeweiligen Zeitraum von den Flüchtigen genutzten Wohnungen.

(2) Der Zeuge B... machte in der Hauptverhandlung umfassend von seinem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch und machte keine Angaben zur Sache. Seine Angaben, die er in seinen Vernehmungen im Ermittlungsverfahren gemacht hatte, wurden vom Vernehmungsbeamten KOK V... glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt.

(a) Der Zeuge B... gab im Ermittlungsverfahren gegenüber KOK V... an, die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... hätten nach ihrer Flucht einige Monate in seiner Wohnung gewohnt. In den ersten Wochen nach ihrem Einzug habe er seine eigene Wohnung nicht genutzt, da er bei seiner Freundin, der Zeugin S... gelebt habe. Als die Beziehung zur Zeugin im Sommer 1998 auseinandergegangen sei, sei er wieder in seine 2 Zimmer-Wohnung gezogen und sie hätten dann mehrere Wochen dort zu viert gewohnt.

(b) Die diesbezüglichen Angaben des Zeugen B... sind glaubhaft.

(i) Der Senat hat die Angaben des Zeugen besonders vorsichtig gewürdigt, da sie lediglich von einem Vernehmungsbeamten als einem Zeugen vom Hörensagen in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind und sich der Senat daher vom Zeugen B... keinen eigenen persönlichen Eindruck verschaffen konnte. Zudem stand der Zeuge aufgrund dieser Konstellation zur Befragung durch das Gericht und die Verfahrensbeteiligten dann auch nicht zur Verfügung, was bei der Würdigung seiner Angaben ebenfalls berücksichtigt wurde.

(ii) Die Angaben des Zeugen B... sind in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Sie werden von der Zeugin S... bestätigt und stehen zu den Angaben der Angeklagten Z... nicht im Widerspruch.

(3) Die Angaben der Angeklagten Z... zu den finanziellen Verhältnissen nach der Flucht werden im Wesentlichen bestätigt durch die nachfolgend aufgeführten Angaben:

(a) Die Angaben des Angeklagten G... die dieser in seiner Vernehmung vom 25. November 2011 gemacht hat, wurden durch den Vernehmungsbeamten KHK Sch... glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt. Dort räumte der Angeklagte G... insoweit glaubhaft ein, die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... nach deren Flucht mit 3.000 DM unterstützt zu haben.

(b) Die Zeugin Brigitte B..., die Mutter des verstorbenen U. B..., führte in der Hauptverhandlung glaubhaft aus, sie habe den Flüchtigen im Jahr 1998 zweimal je 500 DM zukommen lassen.

(4) Die Angaben der Angeklagten Z... zum Spiel "Pogromly" werden im Wesentlichen bestätigt durch die nachfolgend aufgeführten Zeugen.

(a) Der Zeuge B..., dessen Angaben im Ermittlungsverfahren durch den Vernehmungsbeamten KOK V... in die Hauptverhandlung eingeführt wurden, gab glaubhaft an, die drei Flüchtigen hätten das Spiel selbst erdacht und hergestellt. Die Grafiken habe U. M... am Computer entworfen, das Material sei im Baumarkt besorgt worden und zusammengebaut hätten das Spiel alle drei.

(b) Der Angeklagte W... führte aus, ein Zwischenlager für die gefertigten Spiele sei beim Zeugen H... gewesen. T. B... habe viele Spiele, aber nicht mehr als 20 aufgekauft.

(c) Der Zeuge H... bestätigte, "Pogromly"-Spiele bei sich gelagert zu haben. Sie seien in der Szene für je 100 DM verkauft worden und der Erlös habe den Untergetauchten zukommen sollen.

(5) Die Angaben der Angeklagten Z... zu den beschafften Ausweispapieren werden bestätigt durch die nachfolgend aufgeführten Zeugen.

(a) Der Zeuge B... dessen Angaben im Ermittlungsverfahren durch den Vernehmungsbeamten KHK V... in die Hauptverhandlung eingeführt wurden, gab glaubhaft an, er habe U. M... seinen Personalausweis zur Verfügung gestellt. Mit diesem Dokument habe dann M... einen Reisepass auf die Personalien M.-F. B... aber mit dem Foto des U. M... beantragt und auch bekommen. Er – der Zeuge – habe nach etwa zehn Tagen seinen Personalausweis wieder zurückerhalten.

(b) Der Zeuge G. F. F... bestätigte glaubhaft, dass er entweder von U. M... oder von U. B... gefragt worden sei, ob er einen Pass auf seine – also des Zeugen – Personalien beantragen dürfe. Er habe zugestimmt und diesem U. seinen Personalausweis gegeben. Damit sei ein Reisepass auf seine Personalien, aber mit dem Bild dieses U. beantragt und ausgestellt worden. Er habe sich den Pass dann etwa im Herbst/Winter 1998 aushändigen lassen und habe das Dokument dann vernichtet. Diese Angaben des Zeugen G. F. F... wurden vom Zeugen A. Fi... glaubhaft bestätigt und in dem Detail ergänzt, dass der Pass für U. B... bestimmt gewesen sei.

(c) Die Zeugin S... führte insoweit glaubhaft in der Hauptverhandlung aus, sie habe der Angeklagten Z... ihre Krankenversicherungskarte zur Verfügung gestellt. Weiter bestätigte sie, einen Pass auf den Namen "Fi..." mit dem Bild entweder von M... oder von B... von der Einwohnermeldebehörde der Stadt Chemnitz abgeholt zu haben.

5) Die Feststellungen zur Wohnsituation der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... nach ihrer Flucht am 26. Januar 1998 bis zur Anmietung einer eigenen Ein-Zimmer-Wohnung im August 1998 beruhen auf der nachfolgend dargestellten Einlassung der Angeklagten Z... und den Angaben der aufgeführten Zeugen.

a) Die Feststellungen dazu, dass die Geflüchteten zunächst über keine dauerhaft nutzbare Unterkunft verfügten, beruhen auf den insoweit glaubhaften Angaben der Angeklagten Z..., die bestätigt und ergänzt werden durch die ebenfalls glaubhaften Angaben der Zeugen R... und B...

i) Die Angeklagte Z... schilderte in der von ihrem Verteidiger verlesenen eigenen Erklärung, sie hätten auf der Flucht zunächst bis Mitte Februar 1998 beim Zeugen R... wohnen können. Der Zeuge R... habe sie dann aber aufgefordert, seine Wohnung wieder zu verlassen, nachdem ihm durch die Fernsehsendung "Kripo Live" bekannt geworden sei, dass in ihrer Garage Sprengstoff gefunden worden sei, Den Bezug der Wohnung in der L. Straße, die Dauer des Aufenthalts dort und den Bezug der A. Straße Ende August 1998 stellte sie ebenfalls wie festgestellt dar.

ii) Die Angaben der Angeklagten Z... sind insoweit glaubhaft, da sie von den Zeugen R... und B... glaubhaft bestätigt und ergänzt werden:

(1) Der Zeuge R... bestätigte die Angaben der Angeklagten Z..., soweit die Unterbringung in seiner damaligen Wohnung in der F.-V.-Straße in Chemnitz betroffen sei. Ergänzend führte er aus, dass er damals lediglich eine Zwei-Zimmer-Wohnung gehabt habe und die Gäste in der "Wohnstube" hätten schlafen müssen.

(2) Der Zeuge B..., dessen Angaben glaubhaft durch den Vernehmungsbeamten KHK V... in die Hauptverhandlung eingeführt wurden, bestätigte die Angaben der Angeklagten Z..., hinsichtlich der Unterbringung in seiner damaligen Wohnung in der L. Straße in Chemnitz. Ergänzend führte er glaubhaft aus, er selbst habe nach dem Einzug der drei Flüchtigen bei ihm bei seiner Freundin, der Zeugin M. S..., gewohnt. Die drei Personen hätten seine Wohnung allein nutzen können. Miete hätten sie nicht bezahlen müssen Die Beziehung zur Zeugin S... sei dann auseinandergegangen und er habe seine Wohnung dann wieder bezogen. Sie hätten dann zu viert dort gewohnt. Er sei daran interessiert gewesen, dass die drei endlich fortgingen und sich eine neue Bleibe suchten. Er habe sie gedrängt, auszuziehen.

b) Die Feststellung, dass die geflohenen Personen ab August 1998 de-facto über eine eigene Wohnung in der A. Straße verfügten, beruht auf den insoweit glaubhaften Angaben der Angeklagten Z..., die bestätigt und ergänzt werden durch die ebenfalls glaubhaften Angaben des Zeugen R...:

i) Die Angeklagte Z... schilderte in der von ihrem Verteidiger verlesenen eigenen Erklärung, sie, U. M... und U. B... hätten die Ein-Zimmer-Wohnung in der A. Straße Ende August 1998 bezogen.

ii) Die Angaben der Angeklagten Z... sind insoweit glaubhaft, weil sie vom Zeugen R... glaubhaft bestätigt und ergänzt werden.

(1) Der Zeuge R... bestätigte die Angaben der Angeklagten Z..., hinsichtlich der Unterbringung in der Wohnung in der A. Straße in Chemnitz. Ergänzend führte er aus, er habe die Wohnung unter seinem Namen angemietet. Beim Abschluss des Mietvertrags sei die Angeklagte Z... dabei gewesen. Sie hätten sich gegenüber der Maklerin als Pärchen ausgegeben. Er habe die Wohnung dann der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... zur Verfügung gestellt. Es habe sich um eine Ein-Zimmer-Wohnung mit circa 27 Quadratmetern Wohnfläche gehandelt. Die Miete hätten die drei Personen gezahlt.

(2) Die Angaben des Zeugen R... sind glaubhaft. Sie sind plausibel und widerspruchsfrei und wurden ohne Belastungseifer in der Hauptverhandlung gemacht. Ein Interesse des Zeugen, Umstände falsch zu bekunden, ist nicht ersichtlich.

6) Die Feststellungen zu den finanziellen Problemen ab Ende August 1998 beruhen im Wesentlichen auf den insoweit glaubhaften Angaben der Angeklagten Z... die bestätigt und ergänzt werden durch die nachfolgend aufgeführten Beweismittel.

a) Die Angeklagte Z... schilderte die finanziellen Probleme in der von ihrem Verteidiger verlesenen eigenen Erklärung wie festgestellt. In diesem Zusammenhang wird verwiesen auf die bereits oben erfolgte Darstellung ihrer diesbezüglichen glaubhaften Angaben. Zusätzlich führte die Angeklagte Z... in diesem Zusammenhang noch aus, dass gegen Ende des Jahres 1998 ihr Geld aufgebraucht gewesen sei.

b) Auch die Angaben der Angeklagten Z... das Geld sei gegen Ende des Jahres 1998 aufgebraucht gewesen, sind glaubhaft, da die von der Angeklagten beschriebene Geldnot aufgrund der im Folgenden dargestellten Angaben und Umstände plausibel ist.

i) Die Zeugin B. B... gab glaubhaft an, sie habe nach der Flucht mit ihrem Sohn U. B... telefoniert. Dieser habe ihr berichtet, sie würden von Geld leben, das ihnen Freunde zukommen lassen würden, aber sie könnten sich davon nur wenig kaufen. Daraufhin habe sie – die Zeugin – zugesagt, ihnen ebenfalls Geld zukommen zu lassen. Sie habe ihnen zweimal je 500 DM über Mittelsmänner zugeleitet. Als ihr dann einige Monate nach der Flucht von ihrem Sohn mitgeteilt worden sei, dass sich die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... nicht den Behörden stellen würden, habe sie keine weitere finanzielle Unterstützung mehr geleistet.

ii) Der Angeklagte W... führte in diesem Zusammenhang glaubhaft aus, die Spendenbereitschaft aus dem Umfeld der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... sei nur ein bis zwei Monate nach deren Flucht vorhanden gewesen. Der Mitangeklagte S... und die Zeugen H... und G... ergänzten übereinstimmend, sie hätten von Spendenaktionen zugunsten der Geflüchteten nicht einmal etwas erfahren.

iii) Wie bereits oben dargelegt, wurde das Spiel "Pogromly" in einer Stückzahl im Bereich von etwa zwanzig hergestellt. Ob die Verkaufserlöse den Flüchtigen gar nicht, teilweise oder ganz zugeleitet wurden, kann in diesem Zusammenhang offenbleiben. Jedenfalls hätte auch die vollständige Übergabe der Verkaufserlöse von circa 2.000 DM die finanzielle Situation der geflohenen Personen nicht entscheidend verbessert.

iv) Ab ihrer Flucht im Januar 1998 bis einschließlich August 1998 verfügten die drei flüchtigen Personen durchgehend über kostenlose Wohnmöglichkeiten bei Personen ihres Umfelds. Ende August 1998 hatten die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... jedoch eine eigene Wohnung bezogen. Sie mussten dafür, was sich aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Mietvertrag bezüglich dieser Wohnung ergibt, monatlich 450 DM Miete bezahlen. Der Zeuge R..., der die Wohnung für die drei flüchtigen Personen angemietet hatte, gab hierzu glaubhaft an, dieser Betrag sei von ihnen auch regelmäßig bezahlt worden. Diese monatlichen Fixkosten für die Wohnung haben das finanzielle Budget neben den Kosten für Nahrung und Kleidung zusätzlich belastet.

1) Die Feststellungen zum Kennenlernen und zur Häufigkeit der Besuche des Angeklagten E... bei den drei Personen sowie die Feststellung, was ihm als Grund für die Flucht der drei Personen bekannt geworden ist, beruht auf den insoweit glaubhaften Angaben der Angeklagten Z...

a) Diese führte hierzu aus, dass sie, U. M... und U. B... den Angeklagten E... zwischen Mitte Februar und Spätsommer 1998 in der Wohnung in der L. Straße kennengelernt hätten. Entweder M.-F. B... oder M. S... hätten den Angeklagten bei einem ihrer Besuche mitgebracht und vorgestellt. Sie hätten ihn etwa ein- bis zweimal pro Monat getroffen, wobei er ihnen beim Einkaufen geholfen habe. Der Angeklagte E... habe gewusst, dass U. B... eine Haftstrafe anzutreten gehabt habe und dass in der von ihr angemieteten Garage in Jena Sprengstoff gefunden worden sei. Er habe für sie später die Wohnung in der W. Allee angemietet.

b) Die Angaben der Angeklagten Z... sind insoweit glaubhaft. Es ist kein nachvollziehbares Motiv für die Angeklagte Z... ersichtlich, im Hinblick auf diese harmlosen Umstände die Unwahrheit zu sagen. Ihre Angaben werden zudem teilweise bestätigt durch die glaubhaften Ausführungen der Zeugin S....

2) Die Feststellung, dass dem Angeklagten E... die rechtsextremistische Einstellung der drei Untergetauchten bereits im Jahr 1998 bekannt war und er diese teilte, beruht im Wesentlichen auf den Angaben der Zeugin S...

a) Die Zeugin führte in der Hauptverhandlung zusammengefasst aus, sie sei mit dem Angeklagten E... von Spätsommer 1997 bis etwa Ende 1998/Anfang 1999 liiert gewesen. Zusammen mit dem Angeklagten E... habe sie die Angeklagte Z... und zwei ähnlich aussehende "Herren" in einer Wohnung am Südbahnhof in Chemnitz mehrmals besucht. Es sei ihr erzählt worden, dass die drei Personen sich verstecken müssten und dass sie über sie nicht reden dürfe. Bei den Gesprächen, die sie und der Angeklagte B... einerseits und die drei Personen andererseits geführt hätten, habe sich herausgestellt, dass die drei Personen rechtsextremistische Ansichten gehabt hätten. Sie könne sich daran erinnern, dass diese sich im Zusammenhang mit einem Fernsehbericht negativ über Ausländer geäußert hätten. An weitere konkrete Beispiele, die die rechtsextremistischen Ansichten belegen würden, könne sie sich aber nach so vielen Jahren nicht mehr erinnern. Das ihr bekannte Umfeld der drei Personen, nämlich der Angeklagte E... und die Zeugen B... und S... waren ebenfalls Mitglieder der rechtsextremistischen Szene und vertraten diese radikalen Ansichten. Nachdem die Genannten den drei Personen nach deren Flucht halfen und der Zeuge B... ihnen sogar seine Wohnung zur Verfügung stellte, sei es für sie deshalb nicht vorstellbar, dass die drei Personen nicht ebenfalls diese radikalen Ansichten gehabt hätten und dies ihrem Umfeld bekannt gewesen sei.

b) Die Angaben der Zeugin sind glaubhaft. Sie schilderte ihre Wahrnehmungen sachlich und kennzeichnete selbständig Erinnerungslücken. Sie hat sich auch nicht gescheut, in der Vernehmung anzugeben, dass sie Ende der neunziger Jahre selbst einmal rechtsextremistische Ansichten vertreten habe. Sie ist dem Angeklagten E... trotz des Scheiterns ihrer Beziehung weiterhin freundlich zugetan. Der Umstand, dass die drei geflohenen Personen rechte Ansichten vertreten haben, ist zudem durch diverse andere Zeugen bestätigt worden.

c) Nachdem der Angeklagte E... an den von der Zeugin S... geschilderten Gesprächen mit den drei geflohenen Personen bei den Besuchen teilgenommen hat, und es naheliegt, dass die drei Personen ihre Helfer über ihre politischen Ansichten informierten, schließt der Senat aus diesen Umständen, dass dem Angeklagten E... daher deren rechtsextremistische Einstellungen bereits 1998 bekannt war.

3) Die Feststellung, dass der Angeklagte E... die rechtsextremistische Einstellung der drei geflohenen Personen teilte, beruht auf den glaubhaften Angaben der Zeugin Sp....

a) Die Zeugin bekundete, die Themen, über die der Angeklagte E... gesprochen habe, seien rechtsextrem gewesen. So sei er gegenüber Ausländern verbal feindlich eingestellt gewesen. Er habe die Ansicht vertreten, sie nähmen den Deutschen die Arbeit weg und seien alle, also ohne Ausnahme, kriminell. Alles, was nicht "total deutsch" gewesen sei, sei für den Angeklagten E... nicht akzeptabel, sondern "schlecht" gewesen. Er habe auch immer gesagt, die Regierung sei kriminell. Einmal sei sie mit A. E..., M.-F. B... und M. S... bei einem Skinheadkonzert gewesen. Dort seien etwa 150 Skinheads gewesen. Einige hätten dort auch den "Hitlergruß" gezeigt. A. E... habe das gut gefallen. Es könne sein, dass er auch den "Hitlergruß" gezeigt habe, sie wisse es aber nicht mehr genau. Er sei stolz gewesen, ein Deutscher zu sein und habe danach gelebt. Alles, was nach seiner Ansicht nicht-deutsch gewesen sei, sei schlecht gewesen. Er habe über Themen wie die Überlegenheit der weißen, arischen Rasse gesprochen. Seine Ansichten seien "festgefahren" gewesen. Damit meine sie, er habe zu einer Überzeugung keine weiteren Überlegungen mehr angestellt, sondern auf seiner bereits bestehenden Meinung beharrt. Die Zeugin fasste die Überzeugungen des Angeklagten E... prägnant wie folgt zusammen: Ihr Stiefvater habe extrem rechte Ansichten gehabt und sei gegen Ausländer, Juden und die Politik der Regierung gewesen. Wenn sich nichts ändere, so habe der Stiefvater gemeint, werde Deutschland bald nicht mehr existieren. Sie wundere sich, dass sich ihr Stiefvater mit dem Angeklagten nicht verstanden habe, obwohl sie doch völlig identische Ansichten vertreten hätten.

b) Auch die Angaben der Zeugin in diesem Zusammenhang sind aus den oben genannten Gründen glaubhaft.

c) Nachdem die drei geflohenen Personen und auch der Angeklagte E... rechtsextremistische Ansichten vertraten, teilte der Angeklagte deren Einstellung.

1) Die Feststellung, dass der Angeklagte G... nach seinem Umzug nach Hannover den freundschaftlichen Kontakt zur Angeklagten Z... sowie zu U. B... und U. M... aufrechterhielt, beruht auf seinen glaubhaften Angaben:

a) Die Feststellungen zum Umzug des Angeklagten G... 1997 nach Hannover aus beruflichen Gründen beruhen auf dessen glaubhaften Angaben.

i) Er hat dazu ausgeführt, 1997 habe er seine Ausbildung zum Qualitätsfachmann abgeschlossen. Da er in Jena keine Arbeit in Aussicht gehabt habe, sei er nach Hannover gezogen, wo er gleich Arbeit gefunden habe.

ii) Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben nicht der Wahrheit entsprechen würden, haben sich nicht ergeben.

b) Die Aufrechterhaltung des freundschaftlichen Kontaktes des Angeklagten G... zu den drei Untergetauchten nach seinem Umzug nach Hannover 1997 schließt der Senat aus dem Umstand, dass der Angeklagte G... und die drei sich gegenseitig besuchten.

i) Der Angeklagte G... führte in seiner Erklärung in der Hauptverhandlung aus, er habe vor der Flucht der drei Personen das Gefühl gehabt, mit diesen Personen wirklich befreundet gewesen zu sein. Er habe es als Auszeichnung empfunden, mit den "U.s" befreundet gewesen zu sein. Er habe das Gefühl gehabt, dass der Respekt und die Anerkennung, welche die drei in der Szene erfahren hätten, durch seine Freundschaft zu ihnen auch auf ihn abgefärbt habe und er dadurch eine soziale Aufwertung erfahren habe. Für ihn seien die drei trotz des Untertauchens Freunde geblieben, die ihn geschätzt hätten. Wenn er ihnen geholfen habe, hätten sie ihm das Gefühl gegeben, eine gute Tat bewirkt zu haben. Das sei für ihn schmeichelhaft gewesen und er habe sich dadurch aufgewertet gefühlt. In seiner Vernehmung vom 12. Januar 2012, deren Inhalt vom Vernehmungsbeamten KOK Sch... glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, gab der Angeklagte G... an, es habe mit den drei Personen "jährliche Systemchecks" gegeben. Bei diesen Treffen sei von den dreien abgeklärt worden, ob es zu Veränderungen seiner persönlichen Lebensverhältnisse gekommen sei. Dazu hätten auch Strafverfahren gezählt, also ob seine Identität für die drei weiterhin gefahrlos nutzbar gewesen sei.

ii) Die diesbezüglichen Angaben des Angeklagten G... sind glaubhaft, weil sie von der Angeklagten Z... in wesentlichen Teilen bestätigt wurden. So räumte sie die Aufrechterhaltung des Kontakts zum Angeklagten G... ein und bestätigte den Zweck der Treffen im Hinblick auf die Überprüfung der Lebensverhältnisse des Angeklagten G....

2) Die Feststellungen zur Aufrechterhaltung des Kontaktes des Angeklagten G... zum Angeklagten W... beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten W... und G....

a) Der Angeklagte W... hat angegeben, er habe den Angeklagten G... bereits vor der sogenannten Wende kennengelernt. Wo, wisse er nicht mehr. 1992/1993 habe er ihn wieder in einem Jugendclub getroffen und den Kontakt aufrechterhalten. Der Kontakt zum Angeklagten G... habe sich reduziert, als dieser nach Hannover gezogen sei. Anfangs habe er, R. W..., ihn dort noch besucht. H. G... sei öfters bei ihm, R. W..., gewesen, als er schon in Hannover gewohnt habe. Die Einlassung ist glaubhaft. Sie ist nachvollziehbar und erfolgte ohne Belastungseifer.

b) Der Angeklagte G... erklärte in seiner Vernehmung vom 06. November 2011, die der Senat glaubhaft durch den Vernehmungsbeamten L... in die Hauptverhandlung eingeführt hat, er habe zu dem Angeklagten W... bis 2006 oder 2007 Kontakt gehabt. In den Folgejahren dann nicht mehr. Die Frau und die Kinder des Angeklagten W... seien ihm bekannt gewesen. Die Einlassung des Angeklagten G... ist glaubhaft. Sie stimmt mit der Einlassung des Angeklagten W... insoweit überein, dass beide auch nach dem Umzug des Angeklagten G... 1997 nach Hannover noch Kontakt hatten. Anhaltspunkte, dass einer der beiden Angeklagten insoweit die Unwahrheit gesagt hätte, haben sich nicht ergeben.

c) Aus dem langjährigen Kennverhältnis und der Aufrechterhaltung des Kontaktes zwischen den Angeklagten W... und G... auch nach dem Umzug des Angeklagten G... 1997 nach Hannover schließt der Senat, dass beide freundschaftlich verbunden waren. Dieser Schluss wird durch die Angaben des Angeklagten G... vom 28. November 2011, die der Senat durch den Vernehmungsbeamten Sch... glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt hat, bestätigt. Der Angeklagte G... hat in dieser Vernehmung den Angeklagten W... als seinen "Freund" bezeichnet.

3) Auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten G... beruhen die Feststellungen, ihm sei bereits kurz nach der Flucht Z..., B... und M... über den Zeugen K... im Januar 1998 bekannt geworden, dass diese in den neunziger Jahren Bombenattrappen, die teilweise Sprengstoff enthalten hätten, verwendet hätten. Gleiches gilt für die Feststellung, der Angeklagte G... habe auch gewusst, dass sie wegen der erfolgten Durchsuchung und der befürchteten Verhaftung und Strafverfolgung geflohen seien.

a) Der Angeklagte G... führte sowohl in der Hauptverhandlung als auch im Ermittlungsverfahren, was über die Vernehmungsbeamten eingeführt wurde, zusammengefasst jeweils aus, er habe nicht bereits vor dem Untertauchen der drei gewusst, dass diese die Aktionen mit den Rohrbombenattrappen durchgeführt und den Sprengstoff besessen hätten. Er habe davon zuerst aus der Presse und dann in einem Telefongespräch mit seiner Schwester nach der Flucht der drei Personen erfahren. Kurze Zeit später habe ihn der Zeuge A. K... in Hannover besucht. A. K... habe ihm erklärt, dass die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... hinter dem Sprengstoff und auch hinter den Bombenattrappen gestanden hätten. A. K... habe von den aufgefundenen Rohrbomben berichtet und habe erkennen lassen, dass auch die Briefbombenaktion, die Aktion mit der Autobahnpuppe und das Abstellen der roten Koffer mit den Hakenkreuzen von den dreien begangen worden seien, Er, G..., habe ihn zumindest so verstanden. Das sei für ihn auch deswegen plausibel gewesen, weil der Zeuge K... ihm im selben Gespräch berichtet habe, dass die drei deshalb untergetaucht seien.

b) Die Einlassung des Angeklagten G... ist glaubhaft.

i) Der Angeklagte G... hat im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung konstant angegeben, er habe durch ein Telefonat mit seiner Schwester und von A. K..., der ihn in Hannover besucht habe, erfahren, dass die drei hinter den Bombenattrappen stünden, und dass bei ihnen Sprengstoff gefunden worden sei.

ii) Dass in der von der Angeklagten Z... angemieteten Garage Nr. X bei der Durchsuchung am 26. Januar 1998 tatsächlich Bombenattrappen und Sprengstoff gefunden wurden, berichtete glaubhaft der Polizeibeamte V....

c) Aus den glaubhaften Angaben des Angeklagten G... ergibt sich somit, dass diesem auf Grund der Angaben seiner Schwester und des Zeugen K... nach der Flucht der drei Personen bekannt wurde, dass die drei hinter den Bombenattrappen standen und über Sprengstoff verfügten. Weiter war dem Angeklagten G... hieraus bekannt, dass die drei deshalb untergetaucht waren. Es liegt nahe, dass sich die drei durch ihre Flucht einer Strafverfolgung wegen der Bombenattrappen und des Sprengstoffs entziehen wollten. Diesen Schluss zog, da naheliegend, auch der Angeklagte G....

4) Die Feststellung, dass der Angeklagte G... die drei Flüchtigen auf verschiedene Weise unterstützte, ergibt sich aus dem Umstand, dass er Ihnen nach der Flucht ein Darlehen in Höhe von 3.000 DM als Beitrag für ihren Lebensunterhalt zur Verfügung stellte, dass er ihnen im Juni 2001 seinen Reisepass zur Nutzung durch U. B... überließ und dass er ebenfalls im Jahr 2001 von der Angeklagten Z... einen Betrag von 10.000 DM als Depotgeld zur Aufbewahrung entgegennahm.

a) Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem Darlehen und dem Depotgeld beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten G... (vgl. S. 1022).

b) Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem Reisepass beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten G... (vgl. S. 1016).

1) Die Feststellung, dass der Angeklagte W... der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... am 26. Januar 1998 seinen PKW Peugeot 205 als Fluchtfahrzeug zur Verfügung gestellt hat, beruht auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten W....

a) Der Angeklagte W... führte in der Hauptverhandlung aus, am 26. Januar 1998 sei von den Behörden eine Durchsuchung bei U. B... durchgeführt worden. Dabei sei es U. B... gelungen, sich zu entfernen. Er wisse nicht mehr, ob U. B... oder U. M... oder eine andere Person zu ihm gekommen sei. Er sei gefragt worden, von wem wisse er nicht mehr, ob man seinen Peugeot 205 haben könne. Es sei damals üblich gewesen, sein Auto zu verleihen, zumal er das Auto von U. M... als Ersatz bekommen habe. Am nächsten Tag sei er mit dem Auto von U. M... von dem er nicht wisse, wie er an dieses gekommen sei, nach Erfurt zur Schule gefahren. Sicherlich habe er durch die Überlassung seines Autos einen Beitrag zur Flucht der drei geleistet, das sei aber kein wesentlicher Beitrag zur Organisation des Lebens der Untergetauchten gewesen.

b) Die Angaben des Angeklagten W... hinsichtlich der Überlassung seines Pkws sind glaubhaft, weil sie durch die Angaben des Angeklagten G... und des Zeugen H... bestätigt werden.

i) Der Angeklagte G... hat im Ermittlungsverfahren angegeben, der Angeklagte W... habe ihm berichtet, die drei seien bei ihm, dem Angeklagten W..., gewesen. Er habe ihnen unter anderem sein Auto überlassen. Der Senat hat diese Angaben glaubhaft durch den Vernehmungsbeamten Sch... in die Hauptverhandlung eingeführt.

ii) Der Zeuge H... bekundete, er habe von dem Angeklagten W... erfahren, dass die drei mit dem vom Angeklagten W... überlassenen Auto Jena verlassen hätten.

2) Die Feststellung, dass der Angeklagte W... der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... nach deren Flucht bei der Organisation ihres Alltagslebens im Untergrund geholfen hat, beruht auf den insoweit glaubhaften Angaben des Angeklagten W....

a) Der Angeklagte W... führte in der Hauptverhandlung aus, er wisse, dass er mit Frau M... gesprochen habe und dass er bei den Eltern B... gewesen sei. Er habe von dort Gegenstände geholt, die man im Alltag brauche, also Kleidung und zum Beispiel einen Videorecorder. Die meisten Gegenstände seien von den Eltern des U. B... übergeben worden. Er wisse nicht mehr, ob er von der Mutter des U. M... auch etwas erhalten habe. Einmal sei von ihm ein Computerlaufwerk an U. M... übermittelt worden. Er wisse aber nicht mehr, von wem er das Laufwerk bekommen habe. Die meisten Sachen, die er, R. W..., von den Eltern der beiden Männer bekommen habe, seien vom Zeugen J. H... zu den geflohenen Personen transportiert worden.

b) Die Angaben des Angeklagten W... sind glaubhaft.

i) Die Angaben sind plausibel, weil es einleuchtet, dass die Untergetauchten Gebrauchsgegenstände für das tägliche Leben benötigten. Es liegt dann auch nahe, dass sie insoweit von ihren Familienangehörigen unterstützt werden.

ii) Die Angaben des Angeklagten W... werden durch die Zeugin B. B... und den Zeugen H... bestätigt.

(1) Die Mutter des verstorbenen U. B... hat die Angaben des Angeklagten W... insoweit glaubhaft bestätigt, dass sie bekundet hat, es sei nach der Flucht jemand gekommen und habe Wäsche, Pullover, Schuhe, Bücher, Spiele und einen Video-Recorder zur Weiterleitung an ihren Sohn geholt.

(2) Der Zeuge H... hat glaubhaft angegeben, er habe Nachrichten von den geflohenen Personen für den Angeklagten W... erhalten und an diesen weitergegeben. Inhalt der Nachrichten sei gewesen, der Angeklagte W... solle ihnen Gebrauchsgegenstände besorgen. Eine Nachricht für den Angeklagten W... habe gelautet, dieser solle am Treffpunkt sein wie vor zwei Wochen und er solle vorher noch bei U. B... Eltern vorbeifahren und außerdem noch Kleidung für sie kaufen.

3) Die Feststellungen zur Aufrechterhaltung des Kontaktes zu den Untergetauchten durch ein Telefonzellensystem beruhen auf den insoweit glaubhaften Angaben des Angeklagten W....

a) Der Angeklagte W... hat sich zusammengefasst wie folgt eingelassen. Zur Kontaktaufnahme zu den dreien habe es ein Telefonzellensystem gegeben, das bereits 1997 bestanden habe. Die Telefonate seien in der Weise durchgeführt worden, dass er eine Nummer gewählt und dann eine Auskunft erhalten habe, wann und in welcher anrufbaren Telefonzelle telefoniert werden solle. Es sei auf diese Weise zu verschiedenen Telefonaten gekommen. Er habe mit den beiden U.s und einem unbekannten Mann telefoniert, der gesagt habe, er, W..., solle für die drei noch verschiedene Gegenstände beschaffen. An ein Telefonat mit der Angeklagten Z... habe er keine Erinnerung. J. H... habe sein Telefon für die Kontaktaufnahme zur Vereinbarung des Telefonzellengesprächs zur Verfügung gestellt. Zu einem späteren Zeitpunkt habe er, der Angeklagte W..., gleich auf einem Handy anrufen können, wo dann die Telefonnummer einer Telefonzelle mitgeteilt worden sei. Irgendwann habe der Angeklagte C. S... diese Telefonate für ihn übernommen. Er, W... habe C. S... angesprochen und um Übernahme der Telefonate gebeten. In welchem Zeitraum C. S... telefoniert habe, wisse er nicht mehr. Der Angeklagte C. S... sei nach einiger Zeit nicht mehr bereit gewesen, die Telefonate zu führen. Er, R. W..., habe dann den Kontakt von Telefonzellen in Winzerla und Lobeda-West aus übernommen. Er könne nicht sagen, wie viele Telefonate es gewesen seien.

b) Die Einlassung des Angeklagten W... hinsichtlich der Kontaktaufnahme mit den dreien über ein Telefonzellensystem ist glaubhaft. Die Angaben sind schlüssig und nachvollziehbar. Sie werden durch die nachfolgenden Angaben der Angeklagten C. S... und G... bestätigt und um Randdetails ergänzt.

i) Der Angeklagte C. S... hat zusammengefasst glaubhaft angegeben, er sei von A. K... und dem Angeklagten W... angesprochen worden, ob er den dreien helfen und als Kontaktperson zu den dreien fungieren wolle, da sie selbst befürchteten, von den Behörden überwacht zu werden. Es sei um Telefonkontakte zu den dreien gegangen. Der Angeklagte W... habe ihm gezeigt, wie das System mit der Telefonzelle funktioniere. Die ersten Telefonate habe er mit dem Angeklagten W... zusammen durchgeführt. Später habe er allein telefoniert.

ii) Der Angeklagte G... hat im Ermittlungsverfahren glaubhaft angegeben, der Angeklagte W... und der Zeuge A. K... seien ihm als Kontaktpersonen zu den dreien bekannt gewesen. Der Angeklagte W... habe die Unterstützung etwa 1998 übernommen. Der Angeklagte W... habe Telefonkontakte zu den dreien organisiert. Die Unterstützung durch den Angeklagten W... habe mindestens bis 2001 gedauert. Der Senat hat diese Angaben durch den Vernehmungsbeamten Sch... glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt.

4) Die Feststellungen zu persönlichen Treffen des Angeklagten W... mit den Untergetauchten beruhen auf dessen glaubhaften Angaben. Der Angeklagte hat angegeben, er habe die untergetauchten Personen unter konspirativen Begleitumständen dreimal getroffen. Zum ersten Mal in der Zeit zwischen dem 03. März und dem 01. Mai 1998 in Chemnitz, ein weiteres Mal Anfang 1999 in Chemnitz und schließlich im April oder Mai 2001 in Zwickau.

5) Die Feststellungen zu verschiedenen Aufträgen der untergetauchten Personen an den Angeklagten W... beruhen auf den insoweit glaubhaften Angaben des Angeklagten W... die vom Angeklagten S... ergänzt werden.

a) Der Angeklagte W... wirkte bei der Organisation des Einbruchs in die Wohnung der Angeklagten Z... und beim Vergraben und der Vernichtung von aus der Wohnung mitgenommenen Unterlagen mit. Die Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten W..., die durch die Angaben des Angeklagten C. S... bestätigt und ergänzt werden.

i) Der Angeklagte W... hat sich zu dem Einbruch in die Wohnung der Angeklagten Z... zusammengefasst wie folgt eingelassen. Er habe den Auftrag bekommen, in die Wohnung der Angeklagten Z... nach deren Flucht einzubrechen. Der Auftrag müsse von einem der U.s gestammt haben, da er mit der Angeklagten Z... nicht telefoniert habe. Es sollten persönliche Sachen der Angeklagten aus der Wohnung geholt werden. Den Einbruch habe der Angeklagte C. S... gemacht. Der Zeuge H... habe Schmiere gestanden. Die Sachen aus der Wohnung seien zum Teil in der Saale versenkt worden.

ii) Die Angaben sind glaubhaft. Sie werden durch die glaubhaften Angaben des Angeklagten C. S... bestätigt und ergänzt.

(1) Der Angeklagte C. S... hat zu dem Einbruch in die Wohnung der Angeklagten Z... zusammengefasst angegeben, er habe die Wohnung der Angeklagten Z... aufbrechen und dort Akten und Ausweispapiere holen sollen. Der Einbruch sei etwa ein halbes Jahr nach der telefonischen Kontaktaufnahme zu den dreien erfolgt. Der Angeklagte W... habe ihm J. H... zur Seite gestellt. Er, C. S..., solle zur Wohnung gehen, der Zeuge H... Schmiere stehen. Er, C. S..., habe die Türe eingeschlagen und einen Reisepass und zwei Leitzordner Akten sowie eine schwarz-weißrote Fahne in eine Reisetasche gepackt. Als er Polizeisirenen gehört habe, sei er die Treppe hinunter gegangen und habe sich versteckt. Der Zeuge H... habe ihn angerufen und vor der Polizei gewarnt. Er sei dann zum Zeugen H... ins Auto gestiegen. Die aus der Wohnung geholte Tasche habe er zum Angeklagten W... gebracht. Beim nächsten Telefonat sei gesagt worden, der Ausweis solle vergraben und das Übrige weggeworfen werden. Der Angeklagte W... habe gesagt, das würden sie zusammen machen. Die Akten hätten sie zum Teil vergraben und zum Teil angezündet und im Fluss versenkt.

(2) Die Angaben des Angeklagten C. S... sind glaubhaft.

(a) Sie wurden sachlich, widerspruchsfrei und ohne Belastungseifer vorgetragen und sind detailliert und nachvollziehbar. Der Angeklagte C. S... hat bereits im Ermittlungsverfahren die Einbindung des Angeklagten W... in diesen Auftrag in dieser Weise beschrieben. Seine damaligen Angaben hat der Senat über die Vernehmungsbeamten G... und K... glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt.

(b) Der Zeuge H... hat die Durchführung eines Einbruchs in die Wohnung der Angeklagten Z... zusammen mit dem Angeklagten S..., um dort Unterlagen und persönliche Sachen zu holen, glaubhaft bestätigt.

(c) Die Angaben des Angeklagten C. S... hinsichtlich des Vergrabens von Unterlagen wurden durch die Ermittlungsergebnisse der Polizeibeamtin L... glaubhaft bestätigt. Die Zeugin gab an, als der Angeklagte C. S... bei seiner Vernehmung im Ermittlungsverfahren von einem Vergraben von Unterlagen bei einer Scheune gesprochen habe, sei es zu einer Suchaktion gekommen.

Bei der von dem Angeklagten C. S... beschriebenen Scheune seien Zeugnisse mit Bemerkungen von Lehrern der Angeklagten Z... gefunden worden.

b) Der Angeklagte W... entwendete im Auftrag der Untergetauchten zusammen mit dem Angeklagten C. S... ein Motorrad. Eine Übergabe an die Untergetauchten konnte nicht erfolgen, da das Motorrad in dem Versteck, in das es die Angeklagten W... und C. S... verbracht hatten, nicht mehr auffindbar war. Die Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten W... die durch die Angaben des Angeklagten C. S... bestätigt und ergänzt werden.

i) Der Angeklagte W... gab zum Diebstahl eines Motorrads zusammengefasst an, er hätte ein Motorrad im Auftrag von U. B... beschaffen sollen. Es habe eine ETZ 150, ein gängiges DDR Motorrad, sein sollen. Das Motorrad habe nach Chemnitz oder in die Nähe gebracht werden sollen. Er habe dann mit dem Angeklagten C. S... ein Motorrad gestohlen und dieses versteckt. Das Motorrad sei dann aber, als sie es hätten holen wollen, nicht mehr im Versteck gewesen.

ii) Die Angaben des Angeklagten W... sind glaubhaft. Sie werden durch die Angaben des Angeklagten C. S... bestätigt und ergänzt, ohne hierzu in Widerspruch zu stehen.

(1) Der Angeklagte C. S... gab zu dem Diebstahl des Motorrads zusammengefasst an, er habe ein Motorrad für einen der U.s beschaffen sollen. Er und der Angeklagte W... hätten den Auftrag nicht sofort ausgeführt. Die drei hätten es angemahnt. Der Angeklagte W... habe ihm erklärt, er solle ihnen am Telefon sagen, sie würden sich darum kümmern. Irgendwann hätten der Angeklagte W... und er mit einem Bolzenschneider ein Motorrad aufgebrochen. Das Motorrad habe sich mit einem Schraubenzieher nicht starten lassen. Sie hätten es dann auf eine Wiese geschoben und mit Ästen zugedeckt. Nach zwei Tagen sei es weg gewesen. Die beiden U.s hätten sich aufgeregt, aber ihren Auftrag, ein Motorrad zu beschaffen, nicht erneuert.

(2) Die Angaben des Angeklagten C. S... sind glaubhaft. Sie sind detailliert und nachvollziehbar. Der Angeklagte hat das Geschehen konstant bereits im Ermittlungsverfahren berichtet. Diese Angaben hat der Senat glaubhaft durch die Vernehmungsbeamtin G... in die Hauptverhandlung eingeführt.

1) Die Feststellungen hinsichtlich der Einbindung des Angeklagten C. S... in ein Telefonzellensystem zur Aufrechterhaltung des Kontaktes zu den untergetauchten Personen beruhen auf seinen glaubhaften Angaben, die vom Angeklagten W... bestätigt wurden.

2) Die Feststellungen, dass der Angeklagte C. S... den telefonischen Kontakt zu den drei Untergetauchten bis Herbst 2000 gehalten hat, beruhen auf seinen glaubhaften Angaben.

a) Der Angeklagte S... hat dazu angegeben, Ende August/Anfang September 2000 sei er aus der rechten Szene ausgestiegen. Er habe die SIM Karte des Handys, mit dem er die geflohenen Personen angerufen habe, vernichtet, da er keinen Kontakt zu den dreien mehr habe haben wollen.

b) Diese Angaben sind glaubhaft. Sie sind im Hinblick auf den Ausstieg des Angeklagten S... aus der rechten Szene sowohl sachlich als auch zeitlich plausibel.

3) Die Feststellungen, dass der Angeklagte C. S... den Inhalt der Telefonate mit den Untergetauchten jeweils dem Angeklagten W... berichtete, beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten C. S....

a) Der Angeklagte hat im Ermittlungsverfahren in seiner Beschuldigtenvernehmung vom 15. Februar 2012, die der Senat glaubhaft durch den Vernehmungsbeamten K... in die Hauptverhandlung eingeführt hat, erklärt, der Angeklagte W... habe Angst vor einer behördlichen Überwachung seiner Person gehabt. Daher habe der Angeklagte W... ihn, C. S... angeworben und er habe dann den Telefonkontakt zu den untergetauchten Personen gehalten. Er sei quasi für den Angeklagten W... der Überbringer der Informationen gewesen. Insofern habe jeder Auftrag der geflohenen Personen die Einbindung und Entscheidung des Angeklagten W... bedingt. Er habe dem Angeklagten W... auch alle Details gemeldet, die er durch das Abhören der Mailbox der drei Personen erhalten habe.

b) Die Angaben des Angeklagten C. S... zur Weitergabe der von den Untergetauchten erhaltenen Aufträge, des Inhalts der Telefonate und der Mailboxabfragen sind glaubhaft.

i) Der Angeklagte C. S... äußerte sich sachlich, widerspruchsfrei und ohne Belastungseifer.

ii) Die Weitergabe der Informationen an den Angeklagten W... sind angesichts der Stellung und Funktion, die dieser bei der Flucht und Organisation des Alltagslebens der Untergetauchten innehatte, plausibel und nachvollziehbar. Der Angeklagte W... hat nicht nur die Flucht der drei durch die Überlassung seines Pkw ermöglicht, sondern ihnen auch bei der Organisation des Alltagslebens Hilfe geleistet. Darüber hinaus hat er die mit Haftbefehl gesuchten Personen mindestens dreimal konspirativ besucht. Daneben hat er deren Aufträge entweder selbst ausgeführt oder durch Dritte ausführen lassen.

c) Die Feststellungen, dass der Angeklagte W... die Telefonate im Herbst 2000 weitergeführt hat, beruhen auf dessen glaubhaften Angaben.

i) Der Angeklagte W... hat dazu angegeben, nachdem C. S... seinen Rücktritt erklärt habe, habe er, R. W..., den Kontakt von Telefonzellen in Winzerla und Lobeda/West aus übernommen.

ii) Die Einlassung ist glaubhaft. Der Angeklagte konnte sich sogar an die Stadtteile erinnern, von denen aus er den Telefonkontakt zu den drei Untergetauchten wieder aufgenommen hat.

4) Die Feststellungen zur Mitwirkung des Angeklagten C. S... bei der Erledigung von Aufträgen der Untergetauchten beruhen auf den insoweit glaubhaften Angaben des Angeklagten S.... Dieser führte aus, er habe zusammen mit dem Zeugen H... im Auftrag der geflohenen Personen einen Einbruch in die Wohnung der Angeklagten Z... nach deren Flucht durchgeführt. Weiter führte er aus, er habe im Auftrag der geflohenen Personen zusammen mit dem Angeklagten W... ein Motorrad gestohlen.

1) Die Feststellungen zum Zeitpunkt der Gründung eines Personenverbandes durch die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... und die Feststellungen zur Zielsetzung dieses Verbandes beruhen in Teilbereichen auf den insoweit glaubhaften Angaben der Angeklagten Z.... In den wesentlichen Kernbereichen beruhen sie auf einer Gesamtschau der hierzu relevanten Umstände: Die finanziellen Mittel der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... waren gegen Ende des Jahres 1998 aufgebraucht. Alle drei Personen befürchteten eine längere Inhaftierung und wollten sich deshalb nicht den Behörden stellen, sondern weiterhin in der Illegalität leben. Die Pläne, sich ins Ausland abzusetzen, hatten sie jedoch bereits im Herbst oder gegen Ende des Jahres 1998 aufgegeben. Vor dem geschilderten Hintergrund konnten sie ihre gemeinsamen Vorhaben, nämlich die Finanzierung ihres Lebens im Verborgenen und die Verwirklichung ihrer politisch-ideologischen Ziele bestmöglich durch die Gründung einer Personenvereinigung mit den festgestellten Intentionen verfolgen. Aus der Gesamtschau dieser Umstände schließt der Senat, dass die Gründung der dargestellten Personenvereinigung als konsequente weitere Radikalisierung, als schlüssige Weiterentwicklung ihrer bisher bereits vor der Flucht durchgeführten Aktionen und als ihrer damaligen Interessenlage bestmöglich entsprechend im Herbst oder gegen Ende des Jahres 1998 erfolgte.

a) Zum Umstand, dass die finanziellen Mittel der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... ab Ende August 1998 immer knapper wurden und gegen Ende des Jahres 1998 aufgebraucht waren, wird Bezug genommen auf die oben gemachten Ausführungen (vgl. S. 535 ff).

b) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... für den Fall der Ergreifung durch die Behörden jeweils eine längere Strafhaft befürchteten und sich deshalb nicht den Behörden stellten, beruht hinsichtlich der Angeklagten Z... auf ihren insoweit glaubhaften Angaben. Hinsichtlich U. M... und U. B... beruht sie auf den glaubhaften Angaben der Zeugin I. M....

i) Die Feststellung der diesbezüglichen Befürchtungen von U. M... und U. B... beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugin I. M..., der Mutter von U. M...

(1) Die Zeugin führte in der Hauptverhandlung aus, ihr Sohn, U. M..., habe sie kurz nach der Flucht an ihrem Arbeitsplatz aufgesucht. Er habe ihr mitgeteilt, dass die Garage entdeckt und durchsucht worden sei. Jemand habe einen Anwalt befragt. Er müsse mit sieben Jahren Haft rechnen. Weiter habe er sie informiert, dass U. B... seine bereits verhängte längere Haftstrafe hätte antreten müssen. Dieser wolle aber nicht mehr in Haft und sei deshalb geflohen. Die bei U. B... vorliegende Motivation zur Flucht seien ihr auch von den Eltern B... bestätigt worden.

(2) Die Angaben der Zeugin sind glaubhaft. Sie sind für die geschilderte Situation nachvollziehbar und plausibel.

ii) Die Angeklagte Z... führte in der von ihrem Verteidiger verlesenen eigenen Erklärung in diesem Zusammenhang aus, ihr sei seit der Flucht am 26. Januar 1998 klar gewesen, dass sie als Mieterin der Garage für den dort gelagerten Sprengstoff verantwortlich gemacht werden würde. Sie sei davon ausgegangen, dass sie für die zurückliegenden Aktionen und für den in der Garage gelagerten Sprengstoff eine mehrjährige Haftstrafe würde antreten müssen.

iii) Die Einlassung der Angeklagten ist insoweit glaubhaft.

(1) Ihre diesbezügliche Einlassung ist plausibel und vor dem Hintergrund der Beteiligung der Angeklagten an den vorausgegangenen Aktionen und der Anmietung der Garage im eigenen Namen nachvollziehbar.

(2) Sie stimmt zudem mit den von der Zeugin I. M... geschilderten Befürchtungen von U. M... überein, der wegen den Funden in der Garage ebenfalls eine langjährige Haftstrafe erwartete.

c) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... bereits im Herbst oder gegen Ende des Jahres 1998 entschlossen waren, weiterhin im Inland zu verbleiben und nicht die Absicht hatten, ins Ausland zu gehen, beruht auf den im Folgenden dargestellten Umständen. Die entgegenstehenden Angaben der Angeklagten Z... sind insoweit widerlegt.

i) Die Angeklagte Z... führte in der von ihrem Verteidiger verlesenen eigenen Erklärung in diesem Zusammenhang aus, sie meine, dass bereits Mitte 1998 die Rede davon gewesen sei, nach Südafrika auszuwandern. In den ersten Wochen des Jahres 1999 habe sie mehrfach angesprochen, das "Untertauchen abzubrechen". U. M... und U. B... hätten dies nach dem Überfall vom 18. Dezember 1998 aber abgelehnt. Sie hätten das weitere Leben mit Überfällen finanzieren wollen, wobei sie an eine Auswanderung nach Südafrika gedacht hätten und dafür Geld hätten besorgen wollen. Sie selbst habe wegen des Klimas und der fremden Sprache nicht nach Südafrika gehen wollen. Ende 1999 seien die Auswanderungspläne konkreter geworden. Sie selbst sei von U. M... und U. B... mehrfach gefragt worden, ob sie mitkommen würde. Sie habe dies jeweils abgelehnt. Etwa zum Zeitpunkt des Umzugs nach Zwickau, der im Juli 2000 stattgefunden habe, sei nach ihrer Erinnerung nicht mehr über das Thema "Auswanderung" gesprochen worden. Weiter führte sie dann aber noch aus, nach dem Überfall auf die Postfiliale in der J.-D.-Straße in Chemnitz am 30. November 2000 hätten U. M... und U. B... einen Großteil der Beute separat versteckt, weil sie immer noch die Idee gehabt hätten, nach Südafrika auszuwandern.

ii) Die diesbezüglichen Angaben der Angeklagten Z... sind unglaubhaft und werden durch die nachfolgend dargestellten Umstände widerlegt. Aus einer Gesamtschau dieser Umstände zieht der Senat vielmehr den Schluss, dass die Pläne, nach Südafrika auszuwandern, bereits im Herbst 1998 nicht mehr verfolgt wurden:

(1) Die Angaben der Angeklagten Z... in diesem Zusammenhang sind unglaubhaft:

(a) Die diesbezüglichen Einlassungen der Angeklagten sind in sich widersprüchlich. So gibt die Angeklagte einerseits an, der Plan nach Südafrika auszuwandern sei nach dem Umzug nach Zwickau im Juli 2000 aufgegeben worden. An anderer Stelle führt sie dann dazu im Widerspruch aus, U. M... und U. B... hätten die Beute aus dem Überfall vom 30. November 2000 in der Wohnung separat versteckt, weil sie immer noch die Idee gehabt hätten, nach Südafrika auszuwandern.

(b) Die Ausführungen der Angeklagten zur Auswanderung nach Südafrika sind nicht plausibel, weil weder U. M... noch U. B... über einen Aufenthaltstitel für die Republik Südafrika verfügten und nicht ersichtlich ist, wie sie sich einen solchen hätten verschaffen können. Zudem hätte eine Ausreise aus Deutschland und eine Einreise in Südafrika mit den jeweiligen Kontrollen das Risiko der Festnahme erhöht, zumal die Männer das geraubte Geld, das zur Finanzierung des Lebens in Südafrika hätte eingesetzt werden sollen, als Bargeldbetrag hätten mitführen müssen.

(c) Nicht nachvollziehbar ist die Einlassung dann, wenn die Angeklagte schildert, nach dem Umzug nach Zwickau sei nicht mehr über das Thema "Auswanderung" gesprochen worden. Im Hinblick auf die Bedeutung dieser Frage für den weiteren Ablauf der Flucht der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... kann es als fernliegend ausgeschlossen werden, dass über das Thema einfach nicht mehr gesprochen wurde. Naheliegend ist vielmehr, dass die Pläne aus bestimmten Gründen aufgegeben worden sind.

(d) Gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der Angeklagten, zum Fortbestehen der Auswanderungspläne bis jedenfalls Sommer 2000, spricht auch der Umstand, dass die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... noch im April 1999 aus ihrer bisherigen Wohnung in der A. Straße in Chemnitz ausgezogen sind, eine neue Wohnung in der W. Allee angemietet haben und diese Wohnung bezogen haben. Die Anmietung der Wohnung und der Umzug hätten zur Entdeckung der geflohenen Personen führen können. Der Senat schließt es als fernliegend aus, dass ein derartiges Risiko eingegangen worden wäre, wenn zu diesem Zeitpunkt Auswanderungspläne noch bestanden hätten.

(i) Der Zeuge KHK T... hat in der Hauptverhandlung glaubhaft angegeben, seine Ermittlungen hätten ergeben, die Wohnung in der W. Allee sei ab April 1999 laut Mietvertrag an eine Person namens "A. E...., geb. am ... in Erlabrunn" vermietet worden. Es habe sich dabei um eine Zwei-Zimmer-Wohnung mit einer Wohnfläche von 42 qm gehandelt.

(ii) Aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Gesamtasservatenverzeichnis ergibt sich, dass der Mietvertrag für die Wohnung W. Allee in Chemnitz eine Person namens "A. E..." als Mieter ausweist, und dass das Mietverhältnis am 16. April 1999 begann. Der Mietvertrag ist unter der Nummer 2.12.434 in diesem Verfahren asserviert worden. Aus der ebenfalls im Selbstleseverfahren eingeführten tabellarischen Übersicht zur räumlich-persönlichen Zuordnung der Asservatennummern im NSU-Verfahrenskomplex ergibt sich, dass die Leitbezeichnung eines Asservats mit der Ziffernfolge 2.12. bedeutet, dass der Gegenstand in der Wohnung "F.straße" in Zwickau im Brandschutt sichergestellt wurde.

(iii) Die Angeklagte Z... führte in der von ihrem Verteidiger verlesenen eigenen Erklärung insoweit glaubhaft aus, der Wohnungswechsel von der A. Straße in die W. Allee sei von den Ermittlungsbehörden zutreffend ermittelt und dargestellt worden.

(iv) Aus diesen Angaben und Umständen schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... im April 1999 die Wohnung in der W. Allee bezogen haben. Die Anmietung der Wohnung im fremden Namen durch U. M... oder U. B... oder der Abschluss des Mietvertrags durch A. E... selbst und die anschließende Überlassung der Wohnung an die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... hätten aber die Gefahr der Entdeckung der geflohenen Personen geborgen. Gleiches hätte für den Auszug der drei Personen aus der bis April 1999 von ihnen genutzten Wohnung in der A. Straße und den Einzug in die Wohnung W. Allee gegolten, weil diese Tätigkeiten vom Alltäglichen abgewichen wären und daher Aufmerksamkeit von Nachbarn beziehungsweise Passanten hätten erregen können. All dies hätte zur Gefahr der Identifizierung der drei Personen verbunden mit einer Anzeige bei den Strafverfolgungsbehörden führen können. Aufgrund dieser Sachlage kann es der Senat daher als fernliegend ausschließen, dass die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... eine Wohnungsanmietung und einen Umzug mit den dargestellten Entdeckungsgefahren durchgeführt hätten, wenn die beiden Männer zu diesem Zeitpunkt noch eine Ausreise ins Ausland geplant gehabt hätten.

(2) Dass die Pläne, ins Ausland auszuwandern, bereits im Herbst 1998 aufgegeben worden waren, schließt der Senat aus dem Umstand, dass bereits im Herbst 1998 der für U. B... auf den Namen "F..." beschaffte Reisepass, in dem sich das Lichtbild von U. B... befand, von U. B... an den Zeugen G. F... zurückgegeben wurde.

(a) Die Angeklagte Z... führte in der von ihrem Verteidiger verlesenen eigenen Erklärung in diesem Zusammenhang insoweit glaubhaft aus, der Zeuge G. F... habe einen Reisepass für U. B... zur Verfügung gestellt. Der Reisepass habe auf den Namen des Zeugen F... gelautet und habe aber das Bild des U. B... getragen. Der Pass sei für eine Auswanderung nach Südafrika gedacht gewesen.

(b) Die Einlassung der Angeklagten Z... ist insoweit glaubhaft, weil sie übereinstimmend bestätigt wird von den Zeugen G... und A. F... sowie den Zeuginnen S... und KHK’in A....

(i) Der Zeuge G. F... gab glaubhaft an, er habe die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... erst nach deren Flucht im Januar 1998 in der Wohnung eines Freundes kennengelernt. Er sei von ihnen gefragt worden, ob sie einen Reisepass auf seinen Namen, aber mit dem Bild eines der "U.s", machen lassen dürften, weil sie sich ins Ausland hätten absetzen wollen. Er habe sich einverstanden erklärt und habe ihnen seinen Personalausweis überlassen. Damit hätten sie sich dann den Reisepass von der Passbehörde ausstellen lassen.

(ii) Der Zeuge A. F... führte hierzu ergänzend glaubhaft aus, er und sein Bruder, der Zeuge G. F..., hätten die Angeklagte Z... sowie U. M..., und U. B... im Jahr 1998 in der Wohnung eines Freundes öfters besucht. Sein Bruder sei von ihnen gebeten worden, quasi seine Personalien zu Verfügung zu stellen, damit sie vom Passamt einen Reisepass auf die Personalien seines Bruders aber mit dem Bild von U. B... ausgestellt bekämen. Sein Bruder habe dies mit "mulmigen Gefühlen" erlaubt. Es sei die Rede davon gewesen, dass sie ins Ausland hätten gehen wollen. Er könne sich aber nicht mehr erinnern, ob auch die Angeklagte Z... mit ins Ausland hätte gehen wollen.

(iii) Die Zeugin S... bestätigte den Sachverhalt insoweit, dass sie, als die drei geflohenen Personen in der Wohnung ihres damaligen Lebensgefährten, des Zeugen B..., gewohnt hätten, entweder von ihrem Freund oder von einer der drei Personen gefragt worden sei, ob sie einen Pass im Einwohnermeldeamt abholen könne. Dies habe sie gemacht. Sie habe einen Pass auf den Namen "G. F..." erhalten, in dem sich aber das Lichtbild von einem der männlichen geflohenen Personen befunden habe. Sie und der Zeuge B... seien dann vom Passamt zur Wohnung des Zeugen B... gefahren und hätten den Pass an eine der geflohenen Personen übergeben.

(iv) Die Zeugin KHK’in A... führte in der Hauptverhandlung glaubhaft aus, beim Einwohnermeldeamt in Chemnitz sei ein Antrag auf einen Reisepass auf die Personalien "G. F..." sichergestellt worden.

Dem Antrag sei ein Lichtbild beigefügt gewesen, auf dem laut dem durchgeführten Lichtbildvergleich U. B... abgebildet gewesen sei.

(c) Aus den weitergehenden glaubhaften Angaben der Zeugen G... und A. F... ergibt sich, dass der Pass im Herbst 1998 von U. B... dem Zeugen G. F... übergegeben wurde.

(i) Der Zeuge G. F... führte hierzu glaubhaft aus, er habe gedacht, die drei Personen würden nach Erhalt des Passes auf seinen Namen gleich das Land verlassen. Sie seien aber nicht ausgereist. Bei seinem letzten Besuch habe er gedacht, dass sie gar nicht mehr ins Ausland hätten gehen wollen. Er habe den Pass herausverlangt. Er habe den Pass erhalten und ihn dann vernichtet.

(ii) Der Zeuge A. F... gab glaubhaft an, im Herbst 1998 hätten er und sein Bruder dann von U. B... den Pass herausverlangt, weil kein Abtauchen ins Ausland erfolgt sei. Sie hätten den Pass erhalten und dann vernichtet.

(iii) Die Zeugin KHK’in A... gab hierzu glaubhaft ergänzend an, ein Pass auf den Namen "G. F..." habe im Laufe der Ermittlungen nicht sichergestellt werden können.

(d) U. B... hat den Pass, den er sich für eine Auswanderung nach Südafrika hat ausstellen lassen, auf Anfrage des G. F... im Herbst 1998 an diesen ausgehändigt. Dass U. B... oder U. M... oder die Angeklagte Z... auf G. F... eingewirkt hätten, er solle den Pass doch bei U. B... belassen, weil dieser für die Auswanderung doch einen Pass benötigen würde, wird von keinem der Beteiligten berichtet. Aus dieser problem- und widerstandslosen Rückgabe des extra für U. B... angefertigten Ausweispapiers schließt der Senat, dass bereits im Herbst 1998 die Pläne, sich ins Ausland abzusetzen und auszuwandern von der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... endgültig aufgegeben worden waren, so dass die Verfügbarkeit eines Passes, anders als bei einer Auswanderung, nicht zwingend erforderlich war. Gegen diesen Schluss spricht auch nicht, dass die Angeklagte Z... im Jahr 1999 noch mehrmals Kontakt zu Rechtsanwalt E... aufgenommen hat.

(i) Die Angeklagte Z... führte in der von ihrem Verteidiger verlesenen eigenen Erklärung in diesem Zusammenhang aus, U. M... und U. B... hätten auswandern und sich nicht stellen wollen. Sie jedoch habe nicht auswandern wollen und habe sich deshalb im März 1999 und im November 1999 an Rechtsanwalt Dr. E... gewandt, um zu erfahren, mit welcher Haftstrafe sie für ihre Person zu rechnen hätte, falls sie sich nach der Auswanderung von U. M... und U. B... den Behörden stellen würde. Mit den von Rechtsanwalt E... erhaltenen Auskünften habe sie ab November 1999 keinen Zweifel mehr daran gehabt, dass sie eine Freiheitsstrafe von zehn Jahren zu erwarten gehabt habe. Bei dieser Straferwartung sei ihr klar gewesen, dass sie sich der Polizei nicht stellen würde, sondern weiter so würde leben müssen, wie in den vorangegangenen beiden Jahren.

(ii) Diese Einlassung ist jedoch im Hinblick auf das Fortbestehen der Auswanderungspläne nicht glaubhaft: Die Angeklagte Z... führte zu Rechtsanwalt E... an anderer Stelle aus, U. M... und U. B... wären damit einverstanden gewesen, dass sie – also die Angeklagte Z... – sich an Rechtsanwalt E... gewandt habe, denn sie hätten ebenfalls wissen wollen, welche Haftstrafe sie im Fall einer Verurteilung zu erwarten gehabt hätten. Diese Einlassung fügt sich aber nicht in die zunächst gemachten eigenen Angaben ein. Der Kontakt zu dem Anwalt habe dazu dienen sollen, die Rechtsfolgen für die Angeklagte Z... abzuschätzen, wenn sich diese den Behörden stellen würde, sobald U. M... und U. B... in ein anderes Land ausgewandert wären. Nicht plausibel ist dann aber, aus welchem Grund die beiden Männer dann daran interessiert gewesen sein sollten, welche Strafe sie zu erwarten hätten, wenn sie doch auf jeden Fall hätten auswandern wollen und Selbststellung für sie nicht in Frage gekommen sei.

(iii) Aus diesen Gründen kann es als fernliegend ausgeschlossen werden, dass Rechtsanwalt E... von der Angeklagten Z... zur Abklärung der Straferwartung für den Fall ihrer eigenen Selbststellung nach erfolgter Auswanderung der beiden Männer aufgesucht wurde. Der Plan, das Land auf Dauer zu verlassen, war nämlich bereits im Herbst 1998 aufgegeben worden. Vielmehr wurde Rechtsanwalt E... aus anderen Gründen aufgesucht. Plausibel wäre beispielsweise der Grund, durch die Akteneinsicht des Anwalts in Erfahrung zu bringen, welche Kenntnisse die Ermittlungsbehörden zum Aufenthalt der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... gehabt haben.

d) Die Feststellung, dass die drei Personen durch ihre Flucht ihre bürgerliche Existenz aufgegeben hatten, beruht auf folgenden Umständen.

i) Die drei Personen hatten den Kontakt zu ihrem familiären Umfeld abgebrochen oder auf ein Minimum reduziert. Der Kontakt, der noch gehalten wurde, fand auf eine Weise statt, dass die Ermittlungsbehörden hieraus keine Anhaltspunkte für den Aufenthaltsort der drei geflohenen Personen gewinnen konnten (vgl. S. 527 ff).

ii) Die drei Personen hatten ihre vor der Durchsuchungsaktion am 26. Januar 1998 bestehenden Wohnsitze aufgegeben und wohnten bis Mitte Februar 1998 zunächst als Gäste zusammen mit dem Zeugen R... in dessen Zwei-Zimmer-Wohnung. Anschließend wohnten sie wiederum als Gäste zunächst zu dritt alleine und dann zusammen mit dem Wohnungsinhaber, dem Zeugen B..., in dessen Wohnung in der L. Straße in Chemnitz. Im August 1998 bezogen sie zu dritt eine circa 27 Quadratmeter große Ein-Zimmer-Wohnung in der A. Straße in Chemnitz, die der Zeuge R... unter seinem Namen angemietet und ihnen überlassen hatte (vgl. S. 535 ff).

iii) Die drei Personen gingen keiner Erwerbstätigkeit nach, sondern bestritten ihren Lebensunterhalt mit Krediten, Geldgeschenken aus dem familiären und ideologischen Umfeld sowie mit dem relativ geringen Verdienst aus der gemeinsamen Herstellung und dem Verkauf des Spiels "Pogromly" (vgl. S. 535 ff). U. M... hatte sich einen Reisepass mit seinem Foto, aber auf die Personalien des Zeugen B... anfertigen lassen. U. B... verfügte über einen Reisepass mit seinem Foto, aber auf die Personalien des Zeugen G. F. F.... Die Angeklagte Z... hatte sich die Krankenversicherungskarte der Zeugin S... beschafft (vgl. S. 532 f).

v) Der Zeuge KHK D... führte glaubhaft aus, die drei Personen seien für die Ermittlungsbehörden ab dem 26. Januar 1998 nicht mehr greifbar gewesen. Es sei nach ihnen in der Folgezeit vergeblich mit Haftbefehl gefahndet worden.

vi) Die drei Personen hatten demnach ihre Wohnsitze aufgegeben und lebten fortan in den Wohnungen von Bekannten oder einer kleinen Ein-Zimmer-Wohnung, die von einer anderen Person angemietet worden war. Sie hatten nur geringe Mittel, um den Lebensunterhalt zu bestreiten und gingen keiner üblichen Erwerbstätigkeit nach. Sie hatten sich falsche Ausweise beschafft und es wurde nach ihnen mit Haftbefehl gefahndet. Die Gesamtheit dieser Umstände wertet der Senat dahingehend, dass sie ihre bürgerliche Existenz aufgegeben hatten.

e) Die Feststellung, dass die drei Personen ihre vor der Flucht gefassten Pläne hinsichtlich weiterer ideologisch motivierter Aktionen zunächst zurückstellten, um die praktischen fluchtbedingten Problemkreise wie Lebensunterhalt und Unterbringung zu lösen, beruht auf einer Gesamtschau folgender Umstände:

i) Nach ihrer Flucht am 26. Januar 1998 mussten die drei Personen mehrmals die Unterkunft wechseln. Zunächst kamen sie für circa einen Monat beim Zeugen R... unter. Bis August 1998 lebten sie in der Wohnung des Zeugen B... Ende August 1998 zogen sie dann in ihr Ein-Zimmer-Apartment in der A. Straße um.

ii) Um bei möglichen Routinekontrollen nicht als mit Haftbefehl gesucht identifiziert werden zu können, beschafften sich die beiden Männer jeweils einen Reisepass mit dem eigenen Lichtbild, aber lautend auf fremde Personalien. Die Angeklagte Z... bekam von der Zeugin S... eine Krankenversicherungskarte zur Verfügung gestellt, die sie zumindest als Behelfsausweis nutzen konnte.

iii) Die drei Personen gingen zwar keiner üblichen Erwerbstätigkeit nach. Sie stellten jedoch etwa 20 Exemplare von "Pogromly"-Brettspielen her.

iv) Aus diesen Umständen ergibt sich, dass die drei Personen in der Anfangsphase ihrer Flucht zeitintensiv mit diversen organisatorischen Tätigkeiten, wie Wohnungsbeschaffung, Umzügen, Ausweisbeschaffung und Gelderwerb beschäftigt waren. Zusätzlich waren sie relativ beengt in den verschiedenen Wohnungen untergebracht und in den beiden ersten beiden Unterkünften auch der Beobachtung durch den Wohnungsgeber ausgesetzt. Aus diesen Umständen ergibt sich, dass es ihnen in den ersten Monaten auf der Flucht sowohl an der Zeit als auch an den passenden Räumlichkeiten fehlte, um ideologisch motivierte Aktionen vorzubereiten und durchzuführen. Hieraus schließt der Senat, dass sie die Begehung sogenannter Aktionen zurückstellten und sich in der Anfangsphase ihres Untertauchens um die Lösung fluchtbedingter Problemkreise kümmerten.

f) Die Feststellungen zur Gründung der von der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... gegründeten Personenvereinigung, zum Zeitpunkt der Gründung sowie zu den Zielen der Vereinigung beruhen auf einer Gesamtschau der hierzu relevanten Umstände.

Die Gründung eines aus der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... bestehenden Personenverbandes, der Überfälle und Tötungsdelikte beabsichtigte, stellt sich als schlüssige, folgerichtige und angelegte Fortentwicklung ihrer gemeinsam vor der Flucht begangenen "Aktionen" dar (vgl. unten (1)). Die Gründung eines aus der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... bestehenden Personenverbandes, der Überfälle und Tötungsdelikte beabsichtigte, entspricht der von ihnen vertretenen rassistischen, antisemitischen und staatsfeindlichen Ideologie verbunden mit der Bereitschaft, zur Erreichung politischer Ziele Gewalt anzuwenden (vgl. unten (2)).

Die Gründung eines aus der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... bestehenden Personenverbandes, der Überfälle und Tötungsdelikte beabsichtigte, fügt sich passgenau ein in die Lebenssituation der geflohenen Personen im Herbst oder gegen Ende des Jahres 1998 (vgl. unten (3)).

Die Gründung eines ohne die Angeklagte Z... nur aus U. M... und U. B... bestehenden Personenverbandes, der Überfälle und Tötungsdelikte beabsichtigte, ist vor dem persönlichen, ideologischen und konzeptionellen Hintergrund als fernliegend auszuschließen (vgl. unten (4)). Soweit sich die Angeklagte in diesem Zusammenhang bestreitend einlässt, kommt ihren Angaben kein Gewicht zu, welches das Ergebnis der durchgeführten Gesamtschau in Frage stellen könnte (vgl. unten (5)).

i) Die Angeklagte bestritt, zusammen mit U. M... und U. B... eine derartige Personenvereinigung gegründet zu haben und deren Mitglied gewesen zu sein. Sie habe vielmehr von allen Taten, die ihr vorgeworfen würden, abgesehen von einigen Überfällen, erst im Nachhinein von U. M... und U. B... erfahren. Diese hätten ihr gegenüber gestanden, sämtliche angeklagten Überfälle, die Bombenanschläge in der P.gasse und in der K.straße in Köln, die neun Tötungsdelikte der sogenannten Ceska-Serie sowie die Tat zulasten der beiden Polizeibeamten in Heilbronn ohne ihre Beteiligung begangen zu haben. Sie selbst sei in die Planung und die Ausführung all dieser Taten nicht eingebunden gewesen. Sie bestritt weiter, das Motiv der Tötungsdelikte gekannt zu haben. Vielmehr hätten ihr U. M... und U. B... nach dem ersten Tötungsdelikt zulasten von E. Ş... am 09. September 2000 lediglich Argumente vorgetragen wie "Perspektivlosigkeit, Gefängnis und insgesamt bestehende Frustration". U. M... und U. B... hätten nicht angegeben, die Tat sei politisch motiviert gewesen. Als sie von den Taten zulasten von A. Öz... am 13. Juni 2001 und zulasten von S. T... am 27. Juni 2001 informiert worden sei, hätten sich U. M... und U. B... aber auch in ausländerfeindlicher Richtung geäußert.

ii) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... einen derartigen Personenverband gründeten, wird bewiesen durch eine Gesamtschau der im Folgenden dargestellten Umstände:

(1) Die Gründung eines aus der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... bestehenden Personenverbandes, der Überfälle und Tötungsdelikte beabsichtigte, stellt sich als schlüssige, folgerichtige und angelegte Weiterentwicklung ihrer gemeinsam vor der Flucht begangenen "Aktionen" auf höchstem Gewaltniveau dar:

(a) Ab dem Jahr 1996 kam es zwischen der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... und deren näherem Umfeld immer wieder zu Diskussionen über den Gewalteinsatz im politischen Kampf. Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... befürworteten dabei den Gewalteinsatz zur Durchsetzung politischer Ziele aus rassistischen, antisemitischen und staatsfeindlichen Motiven. Ihre erste hieraus sich ergebende sogenannte Aktion führten die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... dann am 13. April 1996 durch. Es wurde eine mannsgroße Puppe, auf der ein Judenstern angebracht war, an einer Autobahnbrücke außerhalb von Jena aufgehängt. Die Puppe wurde mit Drähten mit zwei Kartons verbunden. In deren Nähe wurden zwei Schilder mit der Aufschrift "Bombe" aufgestellt. Hierbei handelte es sich um eine objektiv völlig ungefährliche Konstellation. Weder von der Puppe selbst noch von den Kartons ging die geringste Gefahr aus, da sich in den Kartons weder Sprengstoff und schon gar keine Zündvorrichtung befand. Dass sich Passanten, die zufällig in die Nähe der Puppe und der beiden Kisten kommen könnten, durch panische Reaktionen selbst in Gefahr für Leib und Leben bringen würden, war auf einer Brücke über der Autobahn außerhalb der Stadt Jena fernliegend. Ein knappes halbes Jahr später, am 06. Oktober 1996, wurde von der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... die sogenannte "Aktion Stadionbombe" durchgeführt. Obwohl auch in diesem Fall die Bombenattrappe objektiv ungefährlich war, haben die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... mit dieser bereits eine höhere Eskalationsstufe betreten. Der Ablageort der Bombenattrappe unter der Tribüne im Sportstadion von Jena barg realistisch betrachtet die Gefahr, dass es, beispielsweise wenn der Koffer während einer Sportveranstaltung entdeckt würde, zu panischen Reaktionen der Zuschauer gekommen wäre. Gefahren für Leib und Leben für die Zuschauer wären dann naheliegend gewesen. Die nächst höhere Eskalationsstufe erreichten die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... schon knapp drei Monate später mit den drei Briefbombenattrappen. Zwar ging von ihnen objektiv ebenfalls keine Gefahr aus. Panische Reaktionen mit Gefahren für die betroffenen Personen wären in diesen Fällen auch nicht naheliegend gewesen. Jedoch waren die Bombenattrappen nunmehr verbunden mit der Ankündigung, dies sei nun der letzte "Scherz", also die letzte Attrappe, und dass es ab dem Jahr 1997 "richtig reinhauen" würde. Die beiden weiteren Briefbombenattrappen enthielten dann auch konkrete Drohungen gegen I. B... und R. D... Diese würden nämlich im Jahr 1997 "drankommen". In der ersten Hälfte des Jahres 1997 erreichten die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... dann erneute eine höhere Eskalationsstufe der Gewaltbereitschaft. Sie hatten sich Sprengstoff des Typs TNT beschafft. Am 02. September 1997 deponierten sie auf dem Theaterplatz in Jena eine Kofferbombenattrappe, in der sich echter TNT-Sprengstoff, jedoch ohne Zündvorrichtung, befand. Eine objektive Gefahr ging zwar von dieser Attrappe ebenfalls noch nicht aus, da TNT ohne Zündvorrichtung nicht zur Umsetzung gebracht werden kann. Allerdings war die Beigabe von TNT in dem Koffer ein an Deutlichkeit nicht zu überbietender Hinweis auf die objektive Gefährlichkeit und die bestehende hohe Gewaltbereitschaft der Täter, also der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B.... Die nächst höhere Eskalationsstufe, nämlich die Beschaffung funktionsfähiger Rohrbomben, versuchten Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... im Verlauf des Jahres 1997 zu erreichen. Trotz der Herstellung einer Reihe von Rohrbomben mit und ohne verbautem TNT in verschiedenen Fertigungsstufen gelang es ihnen bis zur Durchsuchung ihrer Garagenwerkstatt am 26. Januar 1998 nicht, eine funktionsfähige Rohrbombe herzustellen. Der leer, ohne Bombenattrappe, abgestellte Koffer im Dezember 1997 führt die dargestellte Gewalteskalation nicht auf ein niedrigeres Niveau zurück, sondern ist lediglich als Ersatzaktion ohne weiteren technischen Aufwand zu werten, weil der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... die Beschaffung der erstrebten funktionsfähigen Bomben immer noch nicht gelungen war.

(b) Die dargestellte Entwicklung stellt eine linear nach oben verlaufende immer gewalttätigere Eskalationsspirale dar. Vom verbalen Befürworten von Gewalt in den Richtungsdiskussionen steigerten sich die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... zum Einsatz von Bombenattrappen mit und ohne die Gefahr von durch Panik verursachten Begleitschäden bei Passanten. Dann kam es zum Einsatz von Bombenattrappen verbunden mit konkreten Todesdrohungen, anschließend zum Einsatz von Bombenattrappen mit der Beigabe von Sprengstoff ohne Zündvorrichtung und im Zeitraum unmittelbar vor der Flucht zu ernstzunehmenden Versuchen, sich funktionsfähige Rohrbomben zu verschaffen. Diese innerhalb relativ kurzer Zeit verlaufende Entwicklung der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... von der lediglich verbalen Befürwortung von Gewalt zu realen Aktionen mit immer größerem Gewaltpotential wurde ab Januar 1998 durch die Flucht unterbrochen, weil die drei Personen zunächst die praktischen Probleme des Lebens auf der Flucht zufriedenstellend lösen mussten. Die Wohnsituation hatte sich ab August 1998 durch die Anmietung einer eigenen Wohnung konsolidiert. Die finanziellen Probleme blieben aber weiterhin präsent und die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... entschlossen sich dann, was die Angeklagte Z... glaubhaft einräumte, den Lebensunterhalt im Untergrund durch die Begehung von Raubüberfällen zu sichern. Bei der nunmehr gegebenen Bereitschaft zu diesen schwerstkriminellen Raubdelikten zieht der Senat den naheliegenden Schluss, dass sie gleichzeitig verabredeten, ihre politisch motivierten Taten, entsprechend der dargestellten Entwicklung, auf der nächst höheren Eskalationsstufe fortzusetzen und nun aus rassistischen, antisemitischen oder staatsfeindlichen Motiven Menschen zu töten. Damit wurde die Entwicklung, die 1996 mit der verbalen Bejahung von Gewalt begann und die die drei Personen durch die dargestellten Aktionen in die Tat umsetzten, durch den sich in der Logik dieser Entwicklung daran anschließenden Entschluss, nunmehr Menschen aus den genannten Motiven zu töten, zum Abschluss gebracht.

(c) Wie bereits dargestellt, war die Angeklagte Z... bei allen sogenannten Aktionen vor der Flucht vom 26. Januar 1998 insgesamt in die Planung eingebunden. Bei zwei Aktionen kamen ihr noch ausführende Aufgaben zu, so dass sie beispielsweise die Autobahnpuppe anfertigte oder die Briefbombenattrappen an die Empfänger übermittelte. Die Angeklagte hat die festzustellende Gewalteskalation von der verbalen Befürwortung von Gewalteinsatz bis zum Versuch, sich sprengfähige Bomben zu verschaffen, mitgetragen und an allen Aktionen planend und teilweise auch ausführend teilgenommen.

Die Planung und Ausführung der Tötungshandlungen waren zwar ein Höhepunkt der Gewaltanwendung, aber eben auch die folgerichtige Weiterentwicklung ihres Gewalteinsatzes bei den vorher bereits gemeinsam begangenen "Aktionen". Deshalb ist vor diesem Hintergrund kein Grund ersichtlich, warum U. M... und U. B... die Angeklagte Z... gerade dann, als es nach der Flucht im Januar 1998 auf gemeinsames Handeln ankam, um ihre Entdeckung und Festnahme zu vermeiden, von der Mitwirkung bei der Planung und Ausführung der Tötungshandlungen ausgeschlossen haben sollten.

(2) Die Gründung eines aus der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... bestehenden Personenverbandes, der Überfälle und Tötungsdelikte beabsichtigte, entspricht der von ihnen gemeinsam vertretenen rassistischen, antisemitischen und staatsfeindlichen Ideologie, verbunden mit der Bereitschaft, zur Erreichung dieser Ziele Gewalt anzuwenden:

(a) Wie in der Beweiswürdigung zur politischen Entwicklung der Angeklagten Z... dargelegt, haben sich die Angeklagte Z... und U. M... zunächst mit "rechten Ansichten" identifiziert, diese gebilligt und vertreten. Bereits in dieser Phase beschränkte sich die von ihnen übernommene rechte Ideologie nicht nur auf den inneren Überzeugungsbereich. Die vertretene Weltanschauung wurde vielmehr von der Angeklagten Z... und U. M... bereits in diesem Zeitraum nach außen hin vertreten, indem sie am Treffpunkt "Schnecke" Lieder mit rechten Inhalten grölten und vietnamesische Wochenmarktverkäufer mit ausländerfeindlichen und beleidigenden Ausdrücken belegten.

(b) Mit dem Anschluss der Angeklagten Z... und U. M... an die Personengruppe rund um U. B... kam es, wie im Rahmen der Beweiswürdigung zur politischen Entwicklung der Angeklagten Z... dargelegt, zu einer fortschreitenden Radikalisierung. Die von der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... vertretenen Ansichten wurden inhaltlich noch ausländerfeindlicher, noch antisemitischer und noch staatsfeindlicher. Das Vertreten ihrer Standpunkte nach außen war in diesem Radikalisierungsstadium auch nicht mehr nur situativ und spontan, wie zuvor das Gegröle an der Schnecke oder die verbalen Ausfälle auf dem Wochenmarkt. Die Außenwirkung wurde vielmehr parallel zur zunehmenden Radikalisierung ihrer Ansichten auch größer. Es wurde nämlich die gemeinsame Veranstaltung von oder wenigstens die gemeinsame Teilnahme an Demonstrationen, Stammtischen und sonstigen politischen Veranstaltungen sowie das Erstellen und Verteilen politischer Schriften geplant und durchgeführt. Insbesondere bei Demonstrationen und öffentlichen politischen Veranstaltungen war die Außenwirkung der Kundgabe ihrer radikal-ideologischen Inhalte dann deutlich größer als bei den geschilderten spontanen Äußerungen.

(c) Zu einer weiteren Steigerung der ideologischen Radikalisierung ohne Wirkungen nach außen kam es im Zusammenhang mit den Richtungsdiskussionen im engeren Umfeld der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B.... In diesem Stadium beschränkten sich die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... nicht mehr nur auf die Formulierung von politischen Zielen, sondern sie befürworteten gegen den Widerstand der Angeklagten G... und W... gemeinsam sogar den Einsatz von Gewalt und zwar auch den Einsatz von Waffengewalt zur Erreichung ihrer ideologischen Ziele.

(d) Ab dem Frühjahr 1996 verübten die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... gemeinsam sogenannte "Aktionen", bei denen ihre Bereitschaft zur Gewaltanwendung bereits nach außen manifestiert wurde. Die ideologische Radikalisierung der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... war somit so weit fortgeschritten, dass sie nunmehr die Grenze vom rechtsradikalen Theoretisieren und Propagieren zum konkreten Drohen mit Gewalt überschritten hatten. In diesem Zusammenhang wird Bezug genommen auf die Darstellung der sogenannten "Aktionen". Diese Handlungen mit hohem Demonstrationscharakter gipfelten in der am 02. September 1997 auf dem Theatervorplatz in Jena abgestellten Bombenattrappe. Durch Verbauen von TNT in den mit dem Hakenkreuz versehenen Koffer haben die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... plakativ darauf hingewiesen, dass sie aus ideologischen Gründen zum Einsatz des Sprengstoffs TNT bereit sind und logistisch auch die Möglichkeit haben, sich diesen Sprengstoff zu verschaffen.

(e) Eine nochmals höhere Stufe der ideologischen Radikalisierung hatten die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... spätestens zum Zeitpunkt ihrer Flucht am 26. Januar 1998 erreicht. Die drei Personen verfügten zu diesem Zeitpunkt über mehrere, in verschiedenen Fertigungsstufen befindliche Rohrbomben und insgesamt über circa 1,4 Kilogramm TNT. Dieses Material belegt, dass sie sich zu diesem Zeitpunkt bereits zündfähige Rohrbomben verschaffen wollten.

(f) Die aufgrund der zunehmenden Radikalisierung vertretene Ideologie der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... ist im Hinblick auf Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus plakativ beschrieben in einem auf einer Diskette gesicherten Dokument mit dem Titel "ALI.000" und dem von der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... nach der Flucht hergestellten und verkauften Spiel "Pogromly".

(i) Die von der Angeklagten Z... angemietete Garage Nr. X im Anwesen "An der Kläranlage" in Jena wurde am 26. Januar 1998 von den Ermittlungsbehörden durchsucht. Auf einer dort aufgefundenen Diskette konnte das Dokument "ALI.000" gesichert werden. Dabei handelt es sich um einen in Reimform abgefassten Text mit dem Titel "Ali Drecksau wir hassen dich". In dem halbseitigen Dokument wird einem in Deutschland lebenden Türken angedroht, dass ihm das Gesicht zertreten werde. Es schütze ihn davor weder "Rennen" noch "Flehen" und auch nicht der Gang zur Polizei. Die angedrohte Handlungsweise sei auch nicht "gemein". Man solle es sehen das "Türken-schwein". Es plündere, raube und werde dann frech. Doch heute noch werde er sterben.

(ii) In der Garage Nr. X und in der Wohnung der Angeklagten Z... wurden am 26. Januar 1998 je ein fertiggestelltes Pogromly-Spiel aufgefunden und sichergestellt. Nach ihrer Flucht stellten die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... weitere etwa 20 Exemplare dieses Spiels her und verkauften es.

1. Die Angeklagte Z... gab hierzu an, das Spiel "Pogromly" habe U. M... vor dem Untertauchen allein erfunden und den Prototypen hergestellt. Sie räumte weiter die gemeinsame Herstellung und den Verkauf von etwa zwanzig weiterer dieser Spiele nach dem Untertauchen ein und führte aber dazu aus, dies sei einzig und allein deshalb erfolgt, um Geld zu verdienen.

2. Offenbleiben kann, ob der von der Angeklagten Z... angegebene Grund für die Herstellung der Spiele zutrifft. Unabhängig davon stellt das Spiel eine prägnante Darstellung der von der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... vertretenen antisemitischen Ideologie dar.

3. Nach den glaubhaften Angaben des Zeugen KK Sch... seien je ein fertiges "Pogromlyspiel" in den am 26. Januar 1998 durchsuchten Objekten, nämlich der Garage Nr. X und der Wohnung der Angeklagten Z... in der Sch.straße sichergestellt worden. Er, der Zeuge, habe das Spiel unter Zuhilfenahme der schriftlich fixierten Spielregeln ausgewertet. Es handele sich bei dem Spiel um eine Abwandlung des Monopoly-Spiels. Anders als beim Original-Monopoly würden jedoch nicht Straßen gekauft, sondern Städte. Jedes Städtespielfeld sei mit vier "Judensternen" versehen. Diese Sterne müssten im Verlauf des Spiels mit Spielsteinen abgedeckt werden, um eine "schöne, judenfreie Stadt" zu erhalten. Ziel des Spiels sei es, die "schönsten Städte", also "judenfreie" Städte zu besitzen und die anderen Mitspieler in die Insolvenz zu treiben. Die im Original-Monopoly als Bahnhöfe bezeichneten Spielfelder seien im "Pogromly" ersetzt worden durch KZ-Spielfelder "Auschwitz", "Buchenwald", "Ravensbrück" und "Dachau". Auf jedem der genannten Felder ist ein Totenschädel mit gekreuzten Knochen und brennenden Flaggen mit Davidstern dargestellt. Auch sonstige Felder des Original-Monopolys seien im Pogromly umbenannt worden. So seien beispielsweise das Monopoly-Gefängnis bezeichnet worden als "Beim Juden", das Monopoly-Frei-Parken-Feld als "Besuch beim Führer", das Monopoly-Ereignisfeld als "SS-Feld" und das Monopoly-Gemeinschaftsfeld als "SA-Feld".

(g) Widersprüche zu den getätigten Feststellungen im Hinblick auf die von der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... vertretene Ideologie ergeben sich auch nicht aus Umständen, die zeitlich erst nach dem Jahr 1998 fixiert werden können:

(i) Die Angeklagte Z... räumte unter Aussparung ihres eigenen Tatbeitrags ein, sie hätte U. M... und U. B... Anfang Juli 2001 befragt, aus welchen Motiven sie am 13. Juni 2001 A. Öz... und am 27. Juni 2001 S. Ta... getötet hätten. Sie habe inhaltslose Floskeln als Antwort erhalten. Die beiden hätten sich aber auch in ausländerfeindliche Richtung geäußert. Ohne dass es hier darauf ankäme, ob und welchen Tatbeitrag die Angeklagte Z... zu diesen Taten geleistet hat, zeigen diese Äußerungen der Angeklagten keine Widersprüche zur festgestellten Ideologie der drei geflohenen Personen auf.

(ii) Die Angeklagte Z... räumte im Hinblick auf den sogenannten "NSU-Brief" zusammengefasst ein, etwa im Herbst 2001 sei U. M... auf die Idee gekommen, dem Szenemagazin "Der Weiße Wolf" einen Betrag von 1.000 DM zu spenden. U. M... habe über ein "Synonym für den Absender", den er auf dem Spendenbrief anbringen habe wollen, nachgedacht. Nachdem er untergetaucht gewesen sei und einen Großteil der Ideen des Nationalsozialismus befürwortet habe, habe er die beiden Begriffe zusammengesetzt, was abgekürzt NSU ergeben habe. Der Begriff habe folglich als Absender und als Bezug für seinen Begleittext an das mit der Spende bedachte Magazin gedient. Weder der Begleittext noch die Abkürzung NSU seien mit ihr abgesprochen gewesen. Ohne dass es nun darauf ankäme, ob die Angeklagte Z... tatsächlich am Verfassen dieses Briefes unbeteiligt gewesen ist, zeigt der Inhalt des Briefes keine Widersprüche auf zur festgestellten Ideologie der drei geflohenen Personen. So wird in diesem Brief, dessen Inhalt im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist, unter anderem Folgendes vertreten:

"VERBOTE ZWINGEN UNS NATIONALISTEN IMMER WIEDER NACH NEUEN WEGEN IM WIDERSTANDSKAMPF ZU SUCHEN." Diese Äußerung steht nicht im Widerspruch zu der getroffenen Feststellung, dass es sich bei der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... um Personen mit einer rechten Ideologie handelte, die ihre Aktionen zunehmend steigerten und damit nach neuen Wegen im "Widerstandskampf" suchten.

"VERFOLGUNG UND STRAFEN ZWINGEN UNS ANONYM UND UNERKANNT ZU AGIEREN." Diese Äußerung steht nicht im Widerspruch zu der getroffenen Feststellung, dass sich die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... zu den von ihnen durchgeführten Aktionen nicht bekannten.

"KEINE PARTEI ODER VEREIN IST DIE GRUNDLAGE DES NATIONALSOZIALISTISCHEN UNTERGRUNDES (NSU) SONDERN DlE ERKENNTNIS NUR DURCH WAHREN KAMPF DEM REGIME UND SEINEN HELFER(n) ENTGEGENTRETEN ZU KÖNNEN." Diese Äußerung steht nicht im Widerspruch zu der getroffenen Feststellung, dass sich die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... ohne die Unterstützung ihres Umfelds oder Gruppierungen wie dem Thüringer Heimatschutz entschlossen hatten, sogenannten "Aktionen", also Kampfhandlungen, alleine durchzuführen.

"DIE AUFGABEN DES NSU BESTEHEN IN DER ENERGISCHEN BEKÄMPFUNG DER FEINDE DES DEUTSCHEN VOLKES ..." Diese Äußerung steht nicht im Widerspruch zu der getroffenen Feststellung, dass die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... entsprechend ihrer Ideologie ausländerfeindlich, antisemitisch und staatsfeindlich agierten.

"ENTSCHLOSSENES, BEDINGUNGSLOSES HANDELN SOLL DER GARANT DAFÜR SEIN, DAS(s) DER MORGIGE TAG DEM DEUTSCHEN VOLKE GEHÖRT." Diese Äußerung steht nicht im Widerspruch zu der getroffenen Feststellung, dass die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... zur Durchsetzung ihrer Ziele einen Personenverband gegründet hatten, der darauf gerichtet war, Menschen aus ideologischen Gründen zu töten.

"WORTE SIND GENUG GEWECHSELT, NUR MIT TATEN KANN IHNEN NACHDRUCK VERLIEHEN WERDEN." Diese Äußerung steht nicht im Widerspruch zu der getroffenen Feststellung, dass die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... die Ebene des verbalen politischen Kampfes verlassen hatten und stattdessen Gewalt zur Durchsetzung ihrer Ziele anwendeten.

"ES (Anmerkung: das Zeichen des NSU) VERKÖRPERT JEDOCH AUCH DIE ABLEHNUNG DER BESTEHENDEN VERHÄLTNISSE UND DIE BEREITSCHAFT DAGEGEN VORZUGEHEN." Diese Äußerung steht nicht im Widerspruch zu der getroffenen Feststellung, dass die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... aus staatsfeindlicher Gesinnung Gewalt gegenüber den Repräsentanten des Staates und damit gegenüber den "bestehenden Verhältnissen" anwendeten.

(3) Die Gründung eines Personenverbandes, der Überfälle und Tötungsdelikte beabsichtigte, fügt sich passgenau in die durch die Flucht veränderte Lebenssituation der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... im Herbst 1998 oder gegen Ende des Jahres 1998 ein:

(a) Die drei genannten Personen hatten vor ihrer Flucht am 26. Januar 1998 in Jena jeweils ihren Wohnsitz. Sie hielten alle drei – jedenfalls zu einzelnen Familienmitgliedern – den Kontakt und waren zusätzlich in der rechten Szene in Jena integriert. Für den Fall, dass die Ermittlungsbehörden gegen sie alle oder einzelne von ihnen den Verdacht hegten, sie seien an einer Straftat beteiligt, waren sie vor ihrer Flucht für die Behörden ohne größere Probleme für Vernehmungen und sonstige Ermittlungsmaßnahmen erreichbar. Durchsuchungen ihrer Wohnungen, Kraftfahrzeuge und sonstigen von ihnen genutzten Räumen konnten von den Behörden bei ihnen ebenfalls durchgeführt werden. Diese vor der Flucht gegebene Erreichbarkeit der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... für die Behörden fiel nach dem 26. Januar 1998 ersatzlos weg. Seit diesem Tag hatten die drei Personen ihre jeweiligen Wohnungen in Jena aufgegeben und den Kontakt zu ihrem persönlichen Umfeld nahezu abgebrochen. Sofern der Kontakt zu einzelnen Personen aufrechterhalten wurde, war er auf ein Minimum reduziert und fand auf eine Weise statt, dass es den Ermittlungsbehörden an Anhaltspunkten für den Aufenthaltsort der drei geflohenen Personen fehlte (vgl. S. 527 ff). Ein unproblematischer Zugriff auf die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... wie vor der Flucht war den Behörden danach jedenfalls nicht mehr möglich, so dass die drei Personen im Falle der Begehung von Straftaten nicht damit rechnen mussten, im Falle ihrer Verdächtigung dem sofortigen Zugriff der Ermittlungsbehörden ausgesetzt zu sein.

(b) Durch ihre Flucht hatten die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... ihr bürgerliches Leben aufgegeben. Sie hatten ihr persönliches und örtliches Umfeld verlassen und hielten nur zu ausgesuchten Personen nach der Flucht noch Kontakt. Bereits kurze Zeit nach der Flucht wurden sie mit Haftbefehl gesucht und sollten im Falle der Ergreifung festgenommen werden. Ihnen drohte somit auf ihrer Flucht im Falle einer Polizeikontrolle jederzeit die Festnahme. Durch die beabsichtigte Begehung weiterer Straftaten, also von Raubüberfällen und Tötungsdelikten, änderte sich an dieser Situation nichts. Somit hatte die Möglichkeit der Festnahme nach weiteren Taten keine diese Taten hemmende Wirkung, da sie ohnehin im Falle der Ergreifung in Haft genommen worden wären.

(c) Durch die Kombination der Pläne, Raubüberfälle und Tötungsdelikte zu begehen, konnten gleichzeitig mehrere Ziele der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... erreicht werden.

(i) Ihr Leben auf der Flucht musste finanziert werden, nachdem die Ersparnisse aufgebraucht, das Spendenaufkommen zurückgegangen war und sie auch sonst keine ausreichenden Geldmittel beispielsweise durch den Verkauf des Spiels "Pogromly" beschaffen konnten. Hinzu kam ab August 1998 der Umstand, dass sie eine eigene Wohnung bezogen hatten, für die monatliche Miete zu bezahlen war.

(ii) Mit den aus den Überfällen zu erwartenden Finanzmitteln befreiten sich die geflohenen Personen von dem Druck, das zum Leben auf der Flucht notwendige Geld durch regelmäßige Tätigkeiten oder die Unterstützung Dritter zu beschaffen. Raubüberfälle, mit der von der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... erhofften Beute, ermöglichten den geflohenen Personen ein Leben ohne zeitaufwändige Arbeitstätigkeiten zur Sicherung des Lebensunterhalts. Die Überfälle ermöglichten damit faktisch die Fortführung der bereits vor der Flucht begangenen Aktionen, indem sie den notwendigen erheblichen zeitlichen Freiraum für die Geflohenen schufen, mögliche Opfer von Tötungsdelikten auszuspähen, die Taten zu planen und dann auch durchzuführen. Aus dieser den Überfällen zukommenden essenziellen Bedeutung und ihrem Ziel aus ideologischen Gründen Menschen zu töten, schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... auch übereinkamen, den Widerstand von Überfallopfern notfalls mit Waffengewalt unter billigender Inkaufnahme von Todesopfern zu brechen, ebenso wie der Gefahr einer Festnahme notfalls mit Waffengewalt unter billigender Inkaufnahme von Todesopfern zu begegnen, um auf diese Weise die primär geplante Durchführung von ideologisch motivierten Tötungsdelikten nicht zu gefährden und zu ermöglichen.

(iii) Der Senat kann als fernliegend ausschließen, dass die geflohenen Personen zunächst beschlossen, zur Sicherung des Lebensunterhalts nur Raubüberfälle zu begehen und erst zeitlich nachfolgend den Entschluss fassten, Anschläge durchzuführen. Dies ergibt sich aus den folgenden Umständen:

Wie bereits dargelegt, hatten sich die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... im Rahmen der Richtungsdiskussionen dafür ausgesprochen, Gewalt als Mittel des politischen Kampfes anzuwenden. Sie hatten dann auch vor der Flucht schon mehrere von ihnen sogenannte "Aktionen" mit steigendem Gewaltpotential durchgeführt. Ihr Leben auf der Flucht hatten sie bis August 1998 so weit organisiert, dass sie sich eine eigene Wohnung anmieteten und sich bald darauf entschlossen, zur Sicherung ihrer finanziellen Bedürfnisse Raubüberfälle zu begehen. Bei dieser Sachlage ist kein Grund dafür ersichtlich, dass die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... ab diesem Zeitpunkt nur noch ihren Lebensunterhalt sichern wollten und von "Aktionen" Abstand genommen hätten. Vielmehr ist es naheliegend, dass sie ihre "Aktionen", die sie mit der Autobahnpuppe 1996 begonnen hatten, weiterhin fortführten.

Die Kombination der Durchführung von Raubüberfällen und Tötungsdelikten entsprach den bestehenden Interessen der geflohenen Personen in idealer Weise. Die zu erwartende Beute aus den Überfällen ermöglichte die zeitaufwändige Planung und Durchführung der ideologisch motivierten Anschläge und sicherte den Lebensunterhalt. Mit dem Ausspähen von geeigneten Überfallobjekten, dem Planen und der Durchführung derartiger Taten war zwar ein gewisser Zeitaufwand verbunden. Im Hinblick aber auf die Höhe der erhofften Beute war dieser Zeitaufwand in Relation zu einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit allerdings deutlich geringer. Der schnelle Erwerb der finanziellen Mittel für den Lebensunterhalt durch Raubüberfälle verschaffte ihnen somit die notwendige freie Zeit, um zeitaufwändig ideologisch motivierte Anschläge in verschiedenen Bundesländern zu planen und dann auch durchführen zu können.

(4) Die Gründung eines ohne die Angeklagte Z... nur aus U. M... und U. B... bestehenden Personenverbandes, der Überfälle und Tötungsdelikte beabsichtigte, kann der Senat vor dem persönlichen und ideologischen Hintergrund der drei Personen als fernliegend ausschließen:

(a) Die Angeklagte Z... pflegte zu U. M... und U. B... ein enges persönliches Verhältnis.

(i) Die Angeklagte Z... führte in diesem Zusammenhang insoweit glaubhaft aus, sie sei zunächst mit U. M... und anschließend mit U. B... eine Beziehung eingegangen. Als sie sich von U. M... zugunsten von U. B... getrenn t habe, sei es zu keinem Streit gekommen. Sie selbst und die beiden Männer hätten sich vielmehr fortan im selben Freundeskreis bewegt.

(ii) Der Zeuge S. M..., der Vater von U. M..., bestätigte diese Angaben insoweit glaubhaft, indem er ausführte, die Angeklagte Z... und U. B... sowie sein Sohn wären am Wochenende, wenn sich letzterer in Jena aufgehalten habe, immer zusammen gewesen.

(iii) Die Angaben der Angeklagten Z... wurden bestätigt durch die glaubhaften Angaben ihrer Mutter, der Zeugin A. Z...:

Die Zeugin erklärte sich in der Hauptverhandlung mit der Einführung und Verwertung ihrer Angaben, die sie im Ermittlungsverfahren gemacht hatte, einverstanden.

Die Angaben der Zeugin im Ermittlungsverfahren wurden durch die Einvernahme des Vernehmungsbeamten Po... in die Hauptverhandlung einführt:

a. Nach Angaben des Vernehmungsbeamten schilderte die Zeugin A. Z... ihre Tochter sei zunächst mit U. M... verlobt gewesen. Ihre Tochter sei dann irgendwann mit U. B... aufgetaucht. Das Verlöbnis mit U. M... sei gelöst worden. Trotz dieses Umstands habe der Kontakt zu U. M... weiterhin bestanden. Sie hätten zu dritt viel gemeinsam unternommen.

b. Die Angaben der Zeugin A. Z... sind glaubhaft, weil kein Grund ersichtlich ist, diesbezüglich die Unwahrheit zu sagen.

c. Die Angaben des Vernehmungsbeamten P... sind glaubhaft. Er schilderte seine Wahrnehmungen bei der Vernehmung der Zeugin A. Z... sachlich und widerspruchsfrei.

(iv) Der Zeuge St. A... ein Cousin der Angeklagten, führte insoweit glaubhaft aus, die drei seien immer zusammen gewesen und hätten sich gut verstanden.

Die drei hätten sich von den anderen der Clique abgekapselt.

(b) Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... vertraten als Ergebnis einer zunehmenden Radikalisierung im Hinblick auf ihre Einstellung zu ausländischen und jüdischen Mitbürgern sowie zur bestehenden staatlichen Organisation dieselbe ausländerfeindliche, antisemitische und staatsfeindliche Ideologie.

(c) Die vor der Flucht durchgeführten sogenannten Aktionen wurden zu dritt durchgeführt. So hat die Angeklagte Z... zusammen mit U. M... und U. B... die Puppe, die dann an der Autobahnbrücke angebracht worden ist, angefertigt. Die Angeklagte Z... übernahm es auch, die drei Briefbombenattrappen zur Jahreswende 1996/1997 den Empfängern durch Einwurf in den Postkasten beziehungsweise als Postsendung zukommen zu lassen. An allen anderen bereits durchgeführten Aktionen war sie jedenfalls planend beteiligt und billigte die Durchführung dieser Aktionen.

(d) Die am 26. Januar 1998 getroffene Entscheidung, sich dem Zugriff der Ermittlungsbehörden durch Flucht zu entziehen, wurde zu dritt getroffen. So führte die Angeklagte Z... insoweit glaubhaft aus, sie sowie U. M... und U. B... hätten sich zunächst gemeinsam darüber Gedanken gemacht, aus welchen Gründen bei einer Durchsuchungsmaßnahme gegen U. B... die von ihr – der Angeklagten – angemietete Garage Durchsuchungsobjekt habe sein können. Ihr sei klar gewesen, dass sie als Mieterin der Garage für den dort gelagerten Sprengstoff verantwortlich gemacht werden würde. Sie sei davon ausgegangen, dass sie für die zurückliegenden Aktionen und den Sprengstoff eine mehrjährige Haftstrafe würde antreten müssen. Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. Bö... hätten deshalb beschlossen, "das Ganze erst einmal aus der Ferne" zu beobachten.

(e) Eine Gesamtbetrachtung des bestehenden engen persönlichen Verhältnisses zwischen den drei Personen, der Identität ihrer ideologischen Ansichten sowie die tatsächliche Einbindung der Angeklagten in bereits durchgeführten Aktionen und der Umstand, dass die drei Personen auch den bedeutenden Entschluss, sich auf die Flucht zu begeben, gemeinsam fassten, lässt den Senat den Schluss ziehen, dass die Gründung eines ohne die Angeklagte Z... nur aus U. M... und U. B... bestehenden Personenverbandes als fernliegend ausgeschlossen werden kann.

(5) Soweit sich die Angeklagte im Hinblick auf die Teilnahme an der Gründung des in den Feststellungen näher beschriebenen Personenverbandes bestreitend einlässt, kommt ihren Angaben kein Gewicht zu, welches das Ergebnis der oben durchgeführten Gesamtschau in Frage stellen könnte. Die Angaben der Angeklagten Z... in diesem Zusammenhang sind, soweit sie ihre eigene täterschaftliche strafrechtliche Verantwortung bestreitet, unglaubhaft, weil die Einlassung der Angeklagten, sie sei an der Gründung eines Personenverbands mit U. M... und U. B... und der in diesem Rahmen begangenen angeklagten Taten nicht – beziehungsweise hinsichtlich der Raubtaten nur als Gehilfin – beteiligt gewesen, nicht plausibel ist und Ausführungen zur Folge hat, die nicht nachvollziehbar sind.

(a) Die Angeklagte Z... führte in diesem Kontext in ihrer Einlassung – grob zusammengefasst – aus, sie habe sich weder an einer Vereinigung namens NSU beteiligt, noch habe sie zusammen mit den Verstorbenen U. M... und U. B... die angeklagten Anschlagstaten begangen. Sie habe vielmehr von U. M... und U. B... immer erst im Nachhinein von den von diesen begangenen Anschlagstaten erfahren. Sie habe diese nicht gebilligt. Lediglich mit den Raubüberfällen sei sie zur Sicherung des Lebensunterhalts einverstanden gewesen. Den Einsatz von scharfen Schusswaffen bei Raubtaten habe sie aber auch erst nach der Tatbegehung erfahren und ebenso nicht gebilligt.

(b) Den Angaben der Angeklagten Z... hierzu folgt der Senat aus den folgenden Gründen nicht:

(i) Die Angeklagte hat sich erst am 09. Dezember 2015, dem 249. Hauptverhandlungstag, erstmals zur Person und zur Sache geäußert. Dabei ergriff sie nicht selbst das Wort, sondern ihr Verteidiger verlas eine vorbereitete Erklärung. Die Angeklagte bestätigte anschließend, dass es sich dabei um ihre eigene Erklärung handelte. Die Angeklagte hatte die Möglichkeit, lediglich die durch die Beweisaufnahme ohnehin bereits nachgewiesenen Umstände einzuräumen und dabei ihre eigene Rolle angepasst an das vorliegende Beweisergebnis so zu schildern, dass ihr keine oder nur eine solche von geringerer strafrechtlicher Relevanz zukommt.

1. Die Beweisaufnahme war zum Zeitpunkt ihrer Einlassung bereits sehr weit fortgeschritten und der Angeklagten war durch die Teilnahme an der Hauptverhandlung bekannt, dass die Täterschaft der verstorbenen U. M... und U. B... im Hinblick auf die angeklagten Anschlagstaten zu diesem Zeitpunkt bereits durch Sach- und Zeugenbeweise deutlich erkennbar erwiesen war. Ihre eigene strafrechtliche Verantwortlichkeit bei diesen Taten lag nicht so klar auf der Hand. Sie war vielmehr nur durch eine komplexe Gesamtschau und Bewertung aller diesbezüglich relevanten Umstände nachweisbar. Die Angeklagte Z... hat in ihrer Einlassung dann auch exakt der auf der Hand liegenden Beweislage entsprechend U. M... und U. B... als Mittäter der Anschlagstaten dargestellt, wohingegen sie selbst nach ihrer Einlassung in diese Taten strafrechtlich nicht involviert gewesen sei. Sie habe von den Anschlägen lediglich nach deren Begehung von U. M... und U. B... erfahren. Lediglich für die angeklagten Raubüberfälle räumte sie, was zu diesem Zeitpunkt ebenfalls erkennbar erwiesen war, eine Unterstützung, im Sinne von psychischer Beihilfe, ein. 2. Das identische Einlassungsverhalten zeigte sie im Hinblick auf die angeklagten Taten in der F.straße. Sie räumte den fraglos durch die Beweisaufnahme nachgewiesenen Lebenssachverhalt "Brandlegung" in der F.straße ein. Dann aber stritt sie das Vorliegen der subjektiven Tatseite der ebenfalls angeklagten damit im Zusammenhang stehenden versuchten Tötungsdelikte ab. Der auf diese Taten gerichtete subjektive Tatbestand ist erneut lediglich durch eine komplexe Gesamtschau und Bewertung der diesbezüglich relevanten Umstände nachweisbar. Die Möglichkeit, diese Delikte nachzuweisen, lag demnach nicht klar auf der Hand.

(ii) Die Angaben der Angeklagten wurden nicht durch die Vermittlung eines persönlichen Eindrucks der Angeklagten unterstützt. Nach der Verlesung der vorbereiteten Erklärung durch ihren Verteidiger und der anschließenden Bestätigung der Angeklagten, dass es sich dabei um ihre eigene Erklärung handelte, wurden Nachfragen des Gerichts vom Verteidiger zunächst schriftlich fixiert. Anschließend wurde eine ebenfalls schriftlich fixierte Antwort entworfen, die der Verteidiger dann an einem der folgenden Hauptverhandlungstage in der Sitzung verlas. Die Art und Weise, wie die Angaben der Angeklagten erfolgten, lassen jegliche Authentizität und Spontaneität vermissen. Einen persönlichen Eindruck von der Angeklagten im Rahmen einer Einlassung, welcher gegebenenfalls geeignet gewesen wäre, als Anhaltspunkt für die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben zu dienen, konnte das Gericht daher nicht gewinnen. Die kurze, nicht einmal einminütige Erklärung, die die Angeklagte am 313. Hauptverhandlungstag selbst vortrug, und ihre ebenfalls sehr knappen Ausführungen im letzten Wort am 437. Hauptverhandlungstag konnten dieses Manko nicht beseitigen.

(iii) Die Einlassung der Angeklagten, sie sei an der Gründung eines Personenverbands mit U. M... und U. B... und der in diesem Rahmen begangenen angeklagten Taten nicht, beziehungsweise hinsichtlich der Raubtaten nur als Gehilfin, beteiligt gewesen, ist nicht plausibel und hat Ausführungen zur Folge, die nicht nachvollziehbar sind.

1. Die Angeklagte Z... selbst schildert bezogen auf verschiedene Lebensbereiche, dass U. M... U. B... und sie gemeinsam, also alle drei Personen, tätig wurden. So gab sie an, sie hätte Rechtsanwalt E... von ihren, also den gemeinsamen Aktionen in den Jahren 1996/1997 und 1998 berichtet. Sie führte zum Tag der Flucht aus, am 26. Januar 1998 hätten U. M..., U. B... und sie beschlossen, "das Ganze erst einmal aus der Ferne zu beobachten", also gemeinsam zu fliehen. Sie hätten dann anschließend eine gemeinsame Unterkunft gefunden, seien dann in der Folgezeit immer wieder gemeinsam umgezogen und hätten in gemeinsamen Wohnungen gelebt. Vor diesem Hintergrund und insbesondere dem Umstand, dass die Angeklagte Z... bereits an den strafbaren Aktionen vor der Flucht beteiligt war, ist es nicht plausibel, dass U. M... und U. B... die gemeinsam mit der Angeklagten Z... agierten und gemeinsam sogar Straftaten begingen, nunmehr, als sie seit Monaten zusätzlich noch gemeinsam auf der Flucht waren und gemeinsam, teilweise auf engstem Raum, zusammen wohnten, die Angeklagte nicht an ihren weiteren Straftaten beteiligt haben sollen, sondern sie davon ausschlossen haben und ihre Pläne und Taten zunächst sogar vor ihr geheim gehalten haben sollen. 2. Diese oben zusammengefasst dargestellte Einlassung der Angeklagten hat weitere Ausführungen der Angeklagten zur Folge, die ihrerseits nicht nachvollziehbar sind. a. Wie dargestellt, war es der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... vor ihrer Flucht nicht gelungen, funktionsfähige Bomben herzustellen. Die Angeklagte führte nun aus, sie habe im Dezember 2000 mehrfach mitbekommen, dass U. M... und U. B... über "Köln" gesprochen hätten. Vom Bau einer Bombe habe sie jedoch nichts bemerkt. Nach Berichten in der Presse über den Bombenanschlag in der P.gasse in Köln habe sie die beiden Männer darauf angesprochen, ob sie damit etwas zu tun hätten. Sie hätten ihr gegenüber die Tat eingeräumt. Bis zur Presseberichterstattung über den Anschlag in der P.gasse in Köln im Januar 2001 war es neben Raubüberfällen bis zu diesem Zeitpunkt ausschließlich zur Tötung von E.nver Ş... durch Pistolenschüsse gekommen. Die Angeklagte hat vorgetragen, sie sei an der Planung und Durchführung der Tat nicht beteiligt gewesen. Trotzdem will sie bei der dargestellten Sachlage die beiden Männer auf die Täterschaft hinsichtlich des Bombenanschlags in Köln, der mit einer funktionsfähigen Bombe durchgeführt wurde, angesprochen haben. Eine derartige Anfrage ist bei dem von der Angeklagten Z... behaupteten Wissensstand, weil fernliegend, nicht nachvollziehbar. b. Die Angeklagte Z... führte weiter aus, sie sei von den beiden Männern bei mehreren Gelegenheiten über begangene Tötungsdelikte und die beiden Bombenanschläge informiert worden. Sie habe darauf mit massiven Vorwürfen, mit der Drohung der Selbststellung, mit Fassungslosigkeit, mit Entsetzen, mit stundenlangem Einreden auf die beiden Männer und mit Handgreiflichkeiten gegenüber den Männern reagiert. Bei dem dargestellten Verhalten der Angeklagten gegenüber U. M... und U. B... nach einem derartigen Tatgeständnis ist es nicht nachvollziehbar, dass die beiden Männer trotzdem der Angeklagten immer wieder in verschiedenen Situationen von der Begehung ihrer Taten im Nachhinein berichtet haben sollen.

c. Die Angeklagte Z... gab an, sie habe den Inhalt des sogenannten Bekennervideos nicht gekannt. Sie habe aber vermutet, neben den Raubüberfällen seien auch die "Morde", die ihr U. M... und U. B... geschilderte hätten, Thema des Films. Diesen Gedanken habe sie aber verdrängt. Sie habe die DVDs am Tag der Enttarnung, also dem 04. November 2011, an verschiedene Stellen in Deutschland versandt. Damit habe der Öffentlichkeit mitgeteilt werden sollen, dass sie, also die Männer, es gewesen seien, die die Morde begangen hätten. Vor diesem Hintergrund ist es dann aber nicht nachvollziehbar, dass die Angeklagte einerseits behauptet, sie habe den Inhalt der DVDs nicht gekannt, sondern nur vermutet, und dass sie aber andererseits ausführte, mit den DVDs habe mitgeteilt werden sollen, dass die Männer "die Morde begangen" hätten. Dies ist nur dann plausibel möglich, wenn sich die DVDs, was auch tatsächlich der Fall ist, mit den Tötungsdelikten inhaltlich beschäftigten. Da der Angeklagten der Zweck der DVDs nach eigenen Angaben bekannt war, war ihr auch der grobe Inhalt bekannt und wurde von ihr nicht nur vermutet.

2) Die Feststellungen zur Binnenorganisation der Gruppierung und zum verabredeten Konzept im Zusammenhang mit den beabsichtigten Anschlags- und Raubdelikten des von der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... gegründeten Verbandes beruhen auf einer Gesamtschau aller hierzu relevanten Umstände:

a) Die Feststellungen zum Entschluss der drei Personen, auch künftig zusammen zu wohnen und ihre gemeinsame Wohnung als Ausgangszentrum ihrer künftigen Taten zu nutzen, beruhen auf folgenden Umständen:

i) Die zur gemeinsamen Wohnung getroffenen Feststellungen schließt der Senat aus den folgenden Umständen:

(1) Die drei Personen waren freundschaftlich und ideologisch miteinander verbunden. Sie hatten sich bereits aufgrund eines gemeinsamen Entschlusses auf die Flucht begeben.

(2) Eine einzige gemeinsame Wohnung hatte im Hinblick auf ihr abgetarntes Leben im Untergrund den Vorteil, dass nur hinsichtlich einer einzigen Wohnung Tarnmaßnahmen, beispielsweise die Legendierung der Bewohner oder der Einsatz nur eines einzigen Strohmanns für die Anmietung der Wohnung, ergriffen werden mussten.

(3) Eine einzige gemeinsame Wohnung hatte im Hinblick auf die beabsichtigten Taten den Vorteil, dass die innerhalb der Gruppierung erforderliche Kommunikation problemlos, schnell, direkt und vor allem – realistisch betrachtet – ohne nennenswerte Gefahr von behördlichen Abhör- und Überwachungsmaßnahmen durchgeführt werden konnte.

(4) Eine einzige gemeinsame Wohnung entspricht daher den Interessen der drei Personen im Hinblick auf ihr Leben im Untergrund und im Hinblick auf die von ihnen beabsichtigten Taten besser als getrennte Wohnungen. Da die drei Personen freundschaftlich und ideologisch verbunden waren, war das gemeinsame Leben in einer einzigen Wohnung auch praktisch langfristig möglich. Vor diesem Hintergrund schließt der Senat, dass die drei Personen beschlossen haben, weiterhin gemeinsam in einer Wohnung zu leben und diese als Ausgangszentrum ihrer Taten zu nutzen.

b) Die Feststellungen zu den Zielen der Gruppierung und zur Opferauswahl beruhen auf folgenden Umständen:

i) Die Angeklagte Z... führte zusammengefasst aus, sie sei an der Gruppierung und ihren Taten weder planend noch ausführend beteiligt gewesen. Lediglich zu den begangenen Raubüberfällen habe sie – schlagwortartig zusammengefasst – psychische Beihilfe geleistet.

ii) Die Feststellungen zu den Zielen der Gruppierung und zur Opferauswahl beruhen auf folgenden Umständen:

(1) Die von den drei Personen mit ihrer Gruppierung verfolgten Ziele ergeben sich aufgrund folgender Erwägungen:

(a) Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... vertraten eine nationalsozialistisch-rassistische Ideologie. Aufgrund dieser ideologischen Vorstellungen war ihnen die Anwesenheit von Juden und Ausländern im Inland verhasst. Ebenfalls ideologiebedingt lehnten sie die in Deutschland existierende demokratisch-pluralistische Staatsform ab. Ihren ideologischen Vorstellungen entsprach es, wenn die ihnen unerwünschten Menschen, also Juden und Ausländer, Deutschland auf Dauer verlassen würden und wenn die Staatsform in eine nationalsozialistisch-völkische Herrschaftsform umgebaut würde.

(b) Hieraus zieht der Senat den Schluss, dass die drei Personen im Hinblick auf die genannten ideologischen Fernziele durch die Anschläge, die sie begehen wollten, die Opfergruppen einschüchtern wollten, um sie dadurch zum Verlassen des Landes zu nötigen. Ihre von den Sicherheitsbehörden nicht aufgeklärten Anschläge würden den Staat und seine Repräsentanten als ohnmächtig gegenüber den Taten vorführen und so destabilisieren. Auf diese Weise wollten sie, so schließt der Senat, eine Änderung der Staatsform vorbereiten.

(2) Die drei Personen hatten verabredet, ihre vor der Flucht begangenen, politisch motivierten Taten auf der nächst höheren Eskalationsstufe fortzusetzen und aus rassistischen, antisemitischen oder staatsfeindlichen Motiven Menschen zu töten. Aufgrund dieser ideologisch basierten Tatmotivation war ihnen, so schließt der Senat, bewusst, dass ihre künftigen Opfer zufallsbedingt und beliebig ausgewählt werden würden. Sie würden nämlich lediglich nach dem Kriterium bestimmt werden, ob sie Repräsentant einer ideologisch verhassten Gruppierung, also der der Ausländer, der Juden oder der Vertreter des Staates, wären. Persönliche Beziehungen zu den Tätern oder Handlungen der Opfer würden vor diesem Hintergrund keine Rolle spielen.

c) Die Feststellung, dass es den drei Personen darauf ankam, die Opfer, die mit keinerlei Angriffen rechneten, überraschend zu töten, um auf diese Art und Weise jegliche Gegenwehr von Anfang an zu unterbinden, beruht auf folgenden Erwägungen:

i) Wird ein Opfer durch zum Tod führende Schüsse oder eine Sprengstoffexplosion überrascht, bleibt ihm in der Regel vor Eintritt der Handlungsunfähigkeit weder Zeit für Gegenwehr noch für eine Flucht oder Hilferufe. Damit vergrößert aus Tätersicht eine überraschende Tötung die Wahrscheinlichkeit der erfolgreichen Tatvollendung. Für die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... war aber die Vollendung der Tötungsdelikte von erheblicher Bedeutung: Zur Erreichung ihrer ideologischen Ziele wollten sie eine Serie mit vollendeten und nicht nur versuchten Tötungsdelikten begehen. Um sicherzustellen, dass sie eine solche Serie auch begehen konnten, ohne gefasst zu werden, war eine vollendete Tötung aus ihrer Sicht vorteilhaft. Eine lediglich versuchte Tötung würde das Opfer unter Umständen in die Lage versetzen, als Zeuge Angaben zum Ablauf der Tat und den Tätern zu machen. Diese Angaben würden die Gefahr einer Festnahme vergrößern und unter Umständen weitere Taten verhindern.

ii) Aus dieser Sachlage zieht der Senat den Schluss, dass die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... ihre Opfer überraschend töten wollten.

d) Die Feststellungen im Zusammenhang mit der Finanzierung ihres Lebens im Untergrund ab etwa Ende des Jahres 1998 beruhen auf den Angaben der Angeklagten Z... sowie auf Schlüssen des Senats, die dieser aus den dazu relevanten Umständen zog:

i) Die Angeklagte Z... führte aus, Ende des Jahres 1998 sei ihr Geld aufgebraucht gewesen. U. M... und U. B... hätten deshalb den Vorschlag gemacht, Geld mittels eines Raubüberfalls zu besorgen. Sie sei damit einverstanden gewesen, weil auch sie keine Möglichkeit gesehen habe, legal und ohne Gefahr der Verhaftung an Geld zu kommen.

ii) Soweit die Angeklagte Z... einräumt, die drei Personen hätten sich dazu entschlossen, finanzielle Mittel durch einen Raubüberfall zu beschaffen, sind ihre Angaben glaubhaft. Soweit sie sich nicht dazu äußerte, dass die drei Personen beschlossen, ihren Lebensunterhalt auf Dauer durch die Begehung nicht nur eines Überfalls, sondern durch die Begehung einer Reihe von Überfällen zu finanzieren, um dadurch die Planung und Durchführung ihrer ideologisch motivierten Taten zu ermöglichen, schließt der Senat dies aus den unten dargestellten Umständen. Dass sie sich ebenfalls darauf verständigten, die Überfälle unter Anwendung aller zur Verfügung stehenden Mittel durchzuführen und dabei den Tod von Menschen als gegebenenfalls notwendige Folge billigend in Kauf nahmen, schließt der Senat aus den unten dargestellten Umständen.

(1) Das grundsätzliche Geständnis der Angeklagten Z..., sie hätten gemeinsam beschlossen, Geld durch einen Raubüberfall zu besorgen, ist glaubhaft.

(a) Die drei Personen hatten gegen Ende des Jahres 1998 Finanzbedarf. Ihre Ersparnisse waren aufgebraucht. Das Spendenaufkommen war zurückgegangen. Sie hatten keine ausreichenden Einkünfte.

(b) Sowohl im Wohnmobil in Eisenach als auch in der Wohnung in der F.straße in Zwickau wurden im November 2011 jeweils größere Mengen Bargeld sichergestellt. Das Bargeld war größtenteils mit Banderolen von Geldinstituten gebündelt.

(c) Der bestehende Geldbedarf als auch die Bündelung von Bargeld mit Bankbanderolen lassen die oben wiedergegebene Einlassung der Angeklagten Z... plausibel und nachvollziehbar erscheinen. Sie ist deshalb glaubhaft.

(2) Die Feststellung, dass die drei Personen beschlossen, die von ihnen benötigten Finanzmittel durch eine langfristig angelegte Reihe von Raubüberfällen zu beschaffen, um dadurch die Planung und Durchführung ihrer ideologisch motivierten Taten zu ermöglichen, schließt der Senat aus den nachfolgend dargestellten Umständen.

(a) Die Angeklagte Z... führte in diesem Zusammenhang aus, sie habe keine Möglichkeit gesehen, legal und ohne Gefahr der Verhaftung an Geld zu kommen.

(b) Die drei Personen hatten sich dazu entschlossen, ideologisch motivierte Straftaten zu begehen. Um das Risiko einer Festnahme zu minimieren, haben sie die Taten intensiv geplant und vorbereitet. So beschafften sie sich vor dem ersten Tötungsdelikt mit einer Schusswaffe – also der Tat zulasten E. Ş... – eine Pistole Ceska 83 mit Schalldämpfer. Diese Waffe erleichterte wegen der geringen Geräuschentwicklung bei der Schussabgabe die Flucht vom Tatort. Bereits bei dieser ersten Tat fertigten sie am Tatort ein Foto vom schwer verletzten Opfer E. Ş... an, um dieses dann in einem erst später angefertigten Bekennerdokument zu verwenden. Sie sammelten eine Fülle von Daten zur Vorbereitung von Taten und brachten diese zum Teil sogar durch Besuche vor Ort auf den aktuellen Stand. Die aufwändigen Tätigkeiten zur Vorbereitung der Taten, insbesondere das mit einer Reise verbundene Ausspähen von Tatorten, erforderten viel Zeit. Gleiches galt für die Begehung der Taten selbst, da auch diese eine Anreise zum Tatort und die anschließende Flucht zurück zur gemeinsam genutzten Wohnung erforderten. Neben der aufgewandten Zeit mussten sie auch die Reisekosten und die Kosten für die Tatwaffen aufbringen.

(c) Zusammengefasst ist demnach festzuhalten, dass die Planung und Begehung der ideologisch motivierten Taten sowohl einen erheblichen Zeit- als auch Geldeinsatz erforderten. Eine legale Finanzierung war für sie nicht möglich. Hieraus schließt der Senat, dass sie sich dann, weil naheliegend, dazu entschlossen, ihren finanziellen Bedarf durch die Begehung von langfristig angelegten Raubüberfällen zu decken. Neben den nur sporadisch durchzuführenden Raubüberfällen blieb ihnen genügend Zeit, um die von ihnen primär angestrebten Anschläge vorzubereiten und durchzuführen.

(3) Die Feststellung, dass sich die drei Personen ebenfalls darauf verständigten, die Überfälle unter Anwendung aller zur Verfügung stehenden Mittel durchzuführen und dabei den Tod von Menschen als gegebenenfalls notwendige Folge billigend in Kauf nahmen, schließt der Senat aus den nachfolgend dargestellten Umständen:

(a) Die Raubüberfälle hatten, wenn sie auch nur Logistiktaten waren, gleichwohl überragende Bedeutung. Mit der dabei erlangten Beute konnten die drei Personen ihren Lebensunterhalt auf Dauer sichern. Gleichzeitig wurden sie unabhängig von den Zuwendungen anderer Personen, so dass sie ihre Abschottung von ihrem vormaligen Umfeld nochmals verbessern und sich damit der Festnahme durch die Behörden weiterhin entziehen konnten. Die aufgrund der Raubüberfälle zur Verfügung stehenden Geldmittel ermöglichten es ihnen sowohl in zeitlicher als auch in finanzieller Hinsicht, ihr Primärziel, nämlich die Begehung von ideologisch motivierten Tötungsdelikten, effektiv weiterzuverfolgen.

(b) Die drei Personen haben sich im Rahmen ihres politischen Kampfes dazu entschlossen, Mitglieder der ihnen ideologisch verhassten Opfergruppen oder als Repräsentanten des von ihnen abgelehnten Staates zu töten.

(c) Die erfolgreiche Durchführung der Raubüberfälle war demnach von überaus großer Bedeutung für die drei Personen. Aufgrund ihrer Verabredung zu ideologisch motivierten Tötungen war ihre Hemmschwelle im Hinblick auf weitere Tötungsdelikte herabgesetzt. Vor diesem Hintergrund zieht der Senat den Schluss, dass sie sich wegen der Wichtigkeit der Raubüberfälle einigten, diese mit allen verfügbaren Mitteln durchzuführen. Dabei würden sie Widerstand beim Überfall brechen oder eine drohende Festnahme bei oder nach der Tat sowie einen Verlust der Beute auch mit Waffengewalt verhindern. In diesen Fällen würden sie dann auch den Tod von Menschen billigend in Kauf nehmen.

e) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... übereinkamen, dass insbesondere die Angeklagte Z... eine Legende nach außen aufbauen und sie sich untereinander mit Aliasnamen ansprechen würden, beruht auf folgenden Umständen:

i) Die Angeklagte Z... führte aus, sie hätten sich untereinander mit falschen Namen angesprochen. Sie selbst sei "Liese" oder "Lieschen" genannt worden. U. M... sei "Max" und U. B... sei "Gerry" genannt worden. Diese Angaben sind glaubhaft, da sie vom Angeklagten G... bestätigt werden. Der Angeklagte G... gab in diesem Zusammenhang in seiner Vernehmung vom 17. Januar 2012, die vom polizeilichen Vernehmungsbeamten Sch... glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, an, er habe die drei Personen in der Öffentlichkeit "Lisa", "Max" und "Gerry" nennen müssen.

ii) Den Umstand, dass insbesondere die Angeklagte Z... eine unverdächtig erscheinende Legende im Umfeld kommunizieren sollte, schließt der Senat aus den Schilderungen der Nachbarn der gemeinsam genutzten Wohnungen in der P.straße und in der F.straße, die übereinstimmend die Angeklagte Z... als diejenige von den drei Personen bezeichneten, die auf die Nachbarn zugegangen sei, mit ihnen gesprochen habe und über die Lebensumstände der drei Personen Mitteilungen gemacht habe.

f) Die Feststellung, die Angeklagte Z... habe zugesagt, nach Bedarf und nach gemeinsamer Absprache künftig allgemein den Verband fördernde Aufgaben zu übernehmen, beruhen auf folgenden Umständen:

i) Die Angeklagte Z... führte in diesem Kontext zusammengefasst aus, sie habe sich niemals an einer terroristischen Organisation beteiligt. Sie habe niemals mit U. M... und U. B... ein arbeitsteiliges Tatkonzept entwickelt, das unter anderem Maßnahmen zur Sicherung der Gruppe vorgesehen hätte.

ii) Die Feststellungen zu den der Angeklagten Z... bereits bei der Gründung übertragenen allgemein den Verband fördernden Aufgaben, beruhen auf Rückschlüssen aus ihren der Gründung nachfolgenden Tätigkeiten. Insoweit ist die Angeklagte Z... widerlegt.

(1) Aus den nach der Gründung, also nach dem Jahr 1998, übernommenen Tätigkeiten der Angeklagten zur allgemeinen Sicherung des Personenverbandes lassen sich zuverlässig Rückschlüsse auf die entsprechende Grundkonzeption des Verbandes bei seiner Gründung ziehen. Es ist aufgrund der überragenden Bedeutung einer nach außen wirkenden Sicherung des Verbandes als fernliegend auszuschließen, dass Tätigkeiten, die entweder auf die Rolle der Angeklagten im Verband speziell zugeschnitten waren oder auf einer Arbeitsteilung beruhten, nicht schon bei der Gründung des Verbands grundsätzlich mit Modifikations- und Ergänzungsmöglichkeiten festgelegt und von der Angeklagten Z... den beiden Männern zugesagt wurden.

(2) So sagte die Angeklagte Z... grundsätzlich zu, nach noch zu treffenden Absprachen, dem Verband Kommunikationsmittel zu beschaffen, die ohne Hinweis auf ihre Person und damit im Hinblick auf die Fahndungsmaßnahmen von ihnen gefahrlos genutzt werden konnten. So übernahm sie es dann in der Folgezeit, den gegründeten Personenverband durch den Erwerb von Mobiltelefon-SIM-Karten auf den Namen anderer Personen zu schützen. Derartige Handlungen der Angeklagten werden belegt durch die nachfolgend dargestellten Umstände:

(a) Die Angeklagte Z... beschaffte eine SIM-Karte für ein Mobiltelefon auf den Namen S...:

(i) Aus dem im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Asservatenverzeichnis ergibt sich, dass unter der Nummer 2.12.288 ein im Brandschutt in der F.straße aufgefundenes Schreiben von T-Mobile vom 02. Juli 2003 asserviert worden ist. Dieses war, was sich aus dem Asservatenverzeichnis ergibt, ausgestellt auf J. Sp... und bezog sich auf die Mobilfunknummer "..."

(ii) Die Zeugin J. Sp... führte in der Hauptverhandlung glaubhaft aus, sie sei im Juli 2003 einmal durch Zwickau gebummelt. Sie sei dort von einer jungen Frau mit braunen Haaren angesprochen worden. Die Frau habe ihr gesagt, sie wolle eine Prepaid-Karte für ein Handy kaufen. Dafür brauche man aber einen Ausweis und sie haben ihren Ausweis zuhause vergessen. Die Frau habe die Zeugin dann gebeten, als Käuferin aufzutreten und unter ihren – also der Zeugin – Personalien eine derartige Karte zu kaufen. Die Zeugin habe dies gemacht und von der Frau eine Belohnung von 50 € erhalten. Sie bestätigte weiterhin, dass "Sp..." ihr Mädchenname gewesen sei und dass es sich bei den Unterschriften auf der T-Mobile Rechnung vom 02. Juli 2003 um ihre Unterschriften handelt.

(iii) Aus der Zusammenschau der geschilderten Umstände schließt der Senat, dass die Zeugin im Jahr 2003 von der Angeklagten angesprochen und gebeten wurde, eine Prepaid-Karte zu kaufen, und dass auch die Angeklagte die Belohnung auszahlte.

(b) Die Angeklagte Z... beschaffte eine SIM-Karte für ein Mobiltelefon auf den Namen J...:

(i) Die Zeugin B. J..., eine Nachbarin der Angeklagten in der Wohnung in der P.straße, berichtete glaubhaft, die Angeklagte habe sie etwa im Jahr 2006 einmal in der Stadt getroffen und dort angesprochen. Die Angeklagte habe geäußert, sie wolle für ihren Cousin eine sogenannte Prepaid-Handy-Karte als Geschenk besorgen. Zum Kauf dieser Karte müsse sie aber ihren Ausweis vorlegen, den sie aber zuhause vergessen habe. Die Angeklagte habe sie – die Zeugin – dann gebeten, den Vertrag auf den Namen "J..." zu kaufen. Sie sei damit einverstanden gewesen und habe die Karte im Beisein der Angeklagten in einem Telefonladen gekauft. Von der Angeklagten habe sie dafür zur Belohnung 50 € bekommen.

(ii) Aus den Angaben dieser Zeugin folgt, dass die Angeklagte über die Zeugin eine Mobilfunkkarte auf deren Personalien beschaffte.

(c) Die Angeklagte Z... beschaffte eine SIM-Karte für ein Mobiltelefon auf den Namen Ei...:

(i) Aus dem im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten T-Mobile Xtra Auftrag ergibt sich, dass S. Ei... am 28. April 2004 in Zwickau eine Mobiltelefonkarte bezogen auf die Nummer "..." erhalten hat.

(ii) Die Zeugin S. Ei... führte im Jahr 2013 bei ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung glaubhaft aus, sie sei circa neun Jahre zuvor in Zwickau in der Fußgängerzone von einer Frau angesprochen worden. Die Frau habe sie gebeten, für eine Prepaid-Karte zu unterschreiben. Sie – die Frau – habe nämlich ihren Ausweis vergessen. Die Frau habe ihr noch eine Belohnung von 20 € versprochen. Sie habe dann den Vertrag unterschrieben. Die Belohnung habe sie allerdings nicht angenommen. Die Frau sei kleiner als 1,72 m gewesen, habe dunkle Haare gehabt und sei schlank gewesen. Sie bestätigte weiterhin, dass es sich bei den Unterschriften auf dem T-Mobile Schreiben vom 28. April 2004 um ihre Unterschriften handelt.

(iii) Dass es sich bei der Frau, die die Zeugin E... wie dargestellt ansprach, um die Angeklagte Z... handelte, schließt der Senat aus den folgenden Umständen:

Der Angeklagte G... räumte ein, er habe U. B... einen auf seine – also G... – Personalien im Jahr 2001 ausgestellten Reisepass überlassen. Die Angaben des Angeklagten G... sind insoweit glaubhaft, weil sie indirekt von der Angeklagten Z... bestätigt wurden, als diese ausführte, der Grund für die Treffen mit dem Angeklagten G... sei die Beschaffung eines neuen Reisepasses für U. B... gewesen. Der im Juni 2001 ausgestellte Pass hätte seine Gültigkeit verloren. Deshalb sei es im Frühjahr 2011 zu einem Treffen mit G... gekommen, um ein geeignetes Foto für den neuen Reisepass zu fertigen. Im Sommer habe sie allein den neuen Reisepass beim Angeklagten G... abgeholt. U. B... hat demnach über einen gültigen Reisepass auf die Personalien "H. G..." verfügt.

Aus den im Selbstleseverfahren eingeführten Fahrzeugmietverträgen ergibt sich, dass eine Person, die sich "H. G..." nannte bei verschiedenen Autovermietern diverse Fahrzeuge anmietete. Im Zeitraum vom 28. April 2004 bis zum 16. September 2008 gab diese Person als telefonische Erreichbarkeit die Nummer "...", also die Nummer der Prepaid-Karte Ei..., an. Dass es sich bei der Person, die sich H. G... nannte, um den verstorbenen U. B... handelte, schließt der Senat aus den folgenden Umständen. Der Angeklagte G... bekundete glaubhaft, die oben genannten Fahrzeug-Mietverträge nicht abgeschlossen zu haben. Auch das Wohnmobil, in dem U. B... im November 2011 tot aufgefunden wurde, mietete eine Person, die sich H. G... nannte. Der Zeuge Al. H..., der eine Autovermietung betreibt, gab glaubhaft an, er habe auf einer Lichtbildvorlage U. B... erkannt, den er unter dem Namen "H. G..." als Mietkunden gekannt habe.

U. B... hat demnach die Prepaid-Karte Ei... genutzt. Im Hinblick auf die enge Beziehung zur Angeklagten Z... und im Hinblick auf das identische Vorgehen bei den Prepaid-Karten Sp... und J... schließt der Senat, dass auch im Fall der Karte "Ei..." die Angeklagte Z... die Zeugin dazu veranlasst hat, eine Prepaid-Karte zu erwerben.

(3) Die Angeklagte Z... sagte weiter grundsätzlich die Übernahme der Aufgabe zu, nach ergänzender Absprache mit den beiden Männern für die Mitglieder des Verbandes nutzbare Identitätspapiere zu beschaffen oder zur Nutzung vorzuhalten. So übernahm sie es dann in der Folgezeit zum Schutz der Gruppenmitglieder bei Personenkontrollen an der Beschaffung von Ausweispapieren oder Ersatzausweisen mitzuwirken, die die Mitglieder des Personenverbands zur Vermeidung einer Festnahme nutzen konnten oder sie hielt einen derartigen Ersatzausweis zur Nutzung bereit.

(a) Die Angeklagte Z... hielt BahnCards mit ihrem Foto zum Kauf verbilligter Fahrkarten und zur eventuellen Nutzung bei einer Personenkontrolle vor.

(i) Die Angeklagte Z... führte in diesem Zusammenhang aus, sie habe ab Sommer 2009 bis zu ihrer Festnahme im November 2011 eine BahnCard auf den Namen "Susann E...", aber mit ihrem Foto verfügt. Sie habe diese Karte für den Kauf verbilligter Bahntickets benutzt. Zusätzlich sollte die Karte bei einer Kontrolle als Ausweisersatz dienen. Sie habe gehofft, dass bei Vorlage einer BahnCard mit ihrem Foto darauf verzichtet würde, einen Personalausweis, über den sie nicht verfügt habe, zu verlangen. Sie habe diese BahnCard vom Angeklagten E... erhalten. Eine weitere BahnCard hätte auf den Namen "A. E..." gelautet und sei von U. M... oder U. B... genutzt worden.

(ii) Die Angaben der Angeklagten sind insoweit glaubhaft. Sie sind plausibel und nachvollziehbar und stimmen mit der Spurenlage überein. KHK’in P... bestätigte glaubhaft, dass eine BahnCard auf den Namen "A. E...", aber mit dem Bild von U. B... und eine BahnCard auf den Namen "S. E...", aber mit dem Bild der Angeklagten Z... im Brandschutt der F.straße habe sichergestellt werden können.

(b) Die Angeklagte Z... wirkte bei der Beschaffung eines Reisepasses auf den Namen "G... H." im Jahr 2011 mit:

(i) Die Angeklagte Z... gab hierzu an, es hätten zwei Treffen mit dem Angeklagten G... im Frühjahr/Sommer 2011 stattgefunden. Der Grund für diese Treffen sei die Beschaffung eines neuen Reisepasses für U. B... gewesen. Der bereits im Juni 2001 auf G... ausgestellte Pass hätte nämlich seine Gültigkeit verloren. Deshalb sei es im Frühjahr 2011 zu einem Treffen gekommen, um ein geeignetes Foto für den neuen Reisepass zu fertigen. Im Sommer habe sie allein den neuen Reisepass beim Angeklagten G... abgeholt und dann an U. B... der krank gewesen sei, übergeben.

(ii) Die Angaben der Angeklagten Z... sind insoweit glaubhaft, da ihre diesbezüglichen Ausführungen vom Angeklagten G... und vom Zeugen KOK K bestätigt und lediglich in Details ergänzt werden.

1. Der Angeklagte G... führte zusammengefasst aus, die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... hätten ihn im Jahr 2011 nach vorheriger Absprache besucht. Bei dem Treffen hätten sie ihm erzählt, sein alter Reisepass, den er ihnen überlassen hatte, sei abgelaufen und sie würden nun einen neuen Pass benötigen. Er habe sich zur Mithilfe drängen lassen. Noch am selben Tag habe ihm U. B... mit einer mitgebrachten Haarschneidemaschine die Haare geschoren. Er sei zusammen mit der Angeklagten Z... bim Fotostudio gewesen, wo die erforderlichen Passfotos gefertigt worden seien. Die beiden U.s hätten vor dem Studio gewartet. Im Passamt, wo er den Ausweis beantragt habe, sei er mit der Angeklagten Z... gewesen. Als ihm der Pass nach ein paar Wochen ausgehändigt worden sei, sei das Dokument von ihnen abgeholt worden.

2. Der Polizeibeamte KOK K... erläuterte glaubhaft in der Hauptverhandlung, seine Ermittlungen bei der Samtgemeinde Rodenberg, in der der Angeklagte G... seinen Wohnsitz unterhalten habe, hätten ergeben, dass der Angeklagte G... am 19. Mai 2011 einen Reisepass beantragt habe und dass ihm dieser am 16. Juni 2011 ausgehändigt worden sei. Dieser Pass, er, der Zeuge, habe dies anhand der Passnummer verifiziert, sei im Wohnmobil in Eisenach, in dem sich auch die Leichen von U. M... und U. B... befunden hätten, sichergestellt worden.

(c) Die Angeklagte Z... sagte weiterhin als allgemeine Sicherungsmaßnahme für den Verband grundsätzlich zu, nach noch zu treffenden Absprachen die Aufgabe zu übernehmen, im Rahmen der Arbeitsteilung die künftige Tatbeute zu verwalten, die Verpflichtungen der Vereinigung nach außen mit den beiden Männern organisatorisch zu regeln und erforderliche Ausgaben aus der gemeinsamen Tatbeute, die die Angeklagte Z... künftig verwalten würde, zu begleichen, um dadurch die Abtarnung des Personenverbandes zu fördern und diesen zu sichern.

(i) Die Angeklagte Z... führte in diesem Zusammenhang zusammengefasst aus, sie habe niemals mit U. M... und U. B... ein arbeitsteiliges Tatkonzept entwickelt, das unter anderem Maßnahmen zur Finanzierung der Gruppe vorgesehen hätte. Es habe keine Zuständigkeit bei der Bezahlung der alltäglichen Kosten gegeben. Regelmäßige Ausgaben wie Lebensmittel, Kleidung und anderes seien einmal von dem einen, einmal von dem anderen bezahlt worden. Die Miete habe meistens sie gezahlt. Während der Urlaube habe sie sich meistens um das Geld gekümmert, weil sie am sparsamsten gewesen sei. Unzutreffend sei, dass sie dem Angeklagten G... 10.000 DM Depotgeld übergeben habe. Dies habe vielmehr U. B... getan. Dieser Umstand könne daher nicht als Indiz für ihre Tätigkeit als Kassenwart gewertet werden. Sie habe auch nicht eine Summe von 3.000 DM, die ihnen der Angeklagte G... nach der Flucht als Darlehen überlassen habe, an diesen zurückgezahlt.

(ii) Die Feststellungen zur Zusage der Angeklagten Z..., die für das weitere Tätigwerden der Gruppierung unbedingt erforderliche Beute aus künftigen Überfällen zu verwalten, also eine allgemeine Sicherungsaufgabe für den Bestand und die Schlagkraft des Verbandes zu übernehmen, beruhen auf Schlüssen des Senats basierend auf folgenden Umständen: 1. Die Angeklagte Z... übernahm nach der Gründung der Vereinigung die Aufgabe, finanzielle Verpflichtungen der Vereinigung für Kosten der allgemeinen Lebensführung ihrer Mitglieder im Urlaub zu begleichen und somit den Überblick über die vorhandenen Finanzmittel zu behalten:

a. Die Angeklagte Z... räumte ein, sich während der Urlaube der drei Personen meist um die finanziellen Dinge gekümmert zu haben.

b. Ihre Angaben sind insoweit glaubhaft, da sie übereinstimmend von den Zeugen K. Mo... sowie U. und J. S..., die mit den drei Personen intensiven Kontakt während ihrer Campingurlaube im Sommer pflegten, glaubhaft bestätigt wurden.

i. Die Zeugin K. Mo... gab glaubhaft an, sie hätte in den Jahren 2007 mit 2011 jeweils einen mehrwöchigen Campingurlaub verbracht und dabei jeweils engen Kontakt zu der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... gehabt. Die Angeklagte Z... hätte in diesen Urlauben beim Essen im Restaurant und beim Lebensmitteleinkauf immer für alle drei Personen zusammen in bar bezahlt. Man habe ihr erzählt, sie wisse aber nicht mehr, wer von den drei Personen dies gesagt habe, dass die Angeklagte Z... die gemeinsame Kasse der drei Personen verwalte.

ii. Die Zeugin U. S... gab glaubhaft an, sie habe in den Jahren 2007 mit 2011 zur Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... während des alljährlichen Campingurlaubs Kontakt gehabt. Sie sei mit der Angeklagten Z... öfters beim Lebensmitteleinkauf gewesen. Die Angeklagte habe immer für alle drei Personen eingekauft und auch bezahlt. Wenn sie zu dritt unterwegs gewesen seien, also beispielsweise beim Essen im Restaurant oder im Vergnügungspark, habe die Angeklagte ebenfalls für die beiden Männer mitbezahlt. Für sie habe es sich so dargestellt, dass die Angeklagte Z... die Gruppenkasse gehabt habe und das Geld für die drei Personen verwaltet habe.

iii. Die Zeugin J. S... gab glaubhaft an, sie sei in den Jahren 2007 mit 2011 mit ihren Eltern im Sommer zum Campen gefahren. Auf dem Campingplatz hätten sie sich mit der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... angefreundet. Die Angeklagte habe immer ein mit Scheinen gefülltes Portemonnaie gehabt. Sie habe immer alles bar und für die drei Personen zusammen bezahlt. Das habe sowohl im Restaurant als auch beim Lebensmitteleinkauf gegolten. Sie habe nie mitbekommen, dass die drei Personen untereinander abgerechnet hätten.

2. Die Angeklagte Z... übernahm nach der Gründung der Vereinigung die Aufgabe, im täglichen Leben die Ausgaben zu steuern und dadurch den Überblick über die vorhandenen Finanzmittel der drei Personen zu behalten.

a. Die Angeklagte Z... hat hierzu ausgeführt, etwa im Herbst 2001 sei U. M... auf die Idee gekommen, dem Szenemagazin "Der Weiße Wolf" einen Betrag von 1000 DM zu spenden. Sie sei aus Sparsamkeitsgründen gegen diese Spende gewesen und habe mit U. M... heftig darüber gestritten. Er habe sich aber nicht beirren lassen.

b. Der Zeuge G..., ein Motorenmechaniker mit Werkstatt in der Nähe von Zwickau, dem Wohnort B. Z..., U. B... und U. M..., berichtete glaubhaft, ein Mann und die Angeklagte Z... hätten im Frühjahr 2011 einen defekten Bootsmotor zu ihm gebracht. Über die Kosten der Fehlersuche von 30 € habe er ausschließlich mit der Angeklagten Z... verhandelt. Die Angeklagte Z... habe ihm auch vorgegeben, dass er ihr die Reparaturkosten, die über die Kosten der Fehlersuche hinausgehen würden, telefonisch mitteilen und von ihr vor Beginn der Arbeiten billigen lassen müsse. Der mitanwesende Mann habe zu den finanziellen Vereinbarungen geschwiegen. Er, der Zeuge, habe sich dann auch die tatsächlich anfallenden Reparaturkosten von knapp 180 € am Telefon von der Angeklagten Z... genehmigen lassen.

c. Die beiden dargestellten Umstände belegen punktuell, dass sich die Angeklagte Z... auch im täglichen Leben außerhalb der Urlaube für die sachgemäße Verwendung der vorhandenen Finanzmittel verantwortlich fühlte und den Überblick über die den drei Personen zur Verfügung stehenden Gelder zu behalten suchte. Auch während der Campingurlaube in den Jahren 2007 mit 2011, die jeweils mehrere Wochen dauerten, zahlte die Angeklagte Z... immer für die beiden Männer mit und behielt auf diese Weise den Überblick über die verfügbaren Mittel. Da ein derartiger Überblick über die vorhandenen Finanzen zu jeder Zeit sachgerecht und wirtschaftlich vernünftig ist, kann es der Senat als fernliegend ausschließen, dass die Angeklagte Z... diese Funktion als "Kassenwart" ausschließlich während der Urlaube ausübte. Aus diesen Umständen schließt der Senat, dass sich die Angeklagte Z... auch im täglichen Leben außerhalb der Urlaubszeiten in der geschilderten Weise um die gemeinsame Kasse der drei Personen kümmerte.

3. Die Angeklagte Z... übernahm nach der Gründung der Vereinigung die Aufgabe, dem Angeklagten E... und seiner Familie eine Urlaubsreise zu bezahlen.

a. Die Zeugin KHK’in Q... gab hierzu glaubhaft an, die von ihr durchgeführte Auswertung der polizeilichen Ermittlungen hätte ergeben, dass eine Person, die sich "L. F..." genannt habe, einen Aufenthalt in einem Hotel und den Eintritt ins Disneyland Paris für die Personen S. und A. E... und die Kinder ... und E... ab dem 28. Juli 2011 gebucht habe. Der Reisepreis von 916 € sei von "L. F...", wohnhaft in der F.straße in Zwickau bar im Reisebüro U... in Zwickau bezahlt worden. Gemäß den Angaben der Mitarbeiterin des Reisebüros sei ihr von der Kundin "L. F..." mitgeteilt worden, bei der Reise handele es sich um ein Geburtstagsgeschenk für Frau E.... Die Buchungsbestätigung der Firma "DERTOUR" für diese Reise sei in der Wohnung in der F.straße in Zwickau sichergestellt und asserviert worden.

b. Die Zeugin KHK’in A... führte glaubhaft aus, die von ihr koordinierten Ermittlungen zu den von der Angeklagten Z... genutzten Aliaspersonalien hätten unter anderem ergeben, dass sich die Angeklagte auch als "L. P..." bezeichnet hat. Gleiches ergibt sich aus der in der F.straße sichergestellten "Treuekarte essanelle.de" ausgestellt auf L. F... (Asservatennummer 2.5.13. eingeführt im Selbstleseverfahren). Ebenso ergibt sich die Führung dieses Namens durch die Angeklagte Z... aus einem Kassenzettel eines TUI-Reisecenters adressiert an L. P..., F.straße Zwickau (Asservatennummer 2.12.107 eingeführt im Selbstleseverfahren) und aus dem sichergestellten Schriftverkehr mit der Deutschen Bank in Chemnitz gerichtet an L. P... (Asservatennummer 2.12.198 eingeführt im Selbstleseverfahren).

c. Aus diesen Umständen zieht der Senat folgende Schlüsse: Diese Buchungsbestätigung für die Reise der Familie E... wurde in der Wohnung F.straße Zwickau, wo die Angeklagte Z... mit den beiden Männern lebte, sichergestellt. Nach den glaubhaften Angaben der Zeugin KHK’in A... nutzte die Angeklagte Z... auch den Alias-Namen "L. P...". Die Person, die sich im Reisebüro "L. P..." nannte, gab als Adresse die F.straße in Zwickau an. Hieraus schließt der Senat, dass sich die Angeklagte Z... im Reisebüro U... als "L. P..." ausgab und dort ihr Geschenk, nämlich die Reise für die Familie E... ins Disneyland, bezahlte.

4. Die Angeklagte Z... übernahm nach der Gründung der Vereinigung die Aufgabe, dem Angeklagten G... die von diesem in ihrem Interesse getätigten Aufwendungen zu ersetzen, indem sie ihm das von diesem an die drei Personen ausgekehrte Darlehen in Höhe von 3.000 DM zurückzahlte, indem sie die Kosten für Passfotos des Angeklagten G... beglich und indem sie ihn von den Kosten gemeinsam verbrachter Urlaube freistellte, in deren Verlauf die drei Personen überprüften, ob die Alias-Identität "H. G..." von U. B... noch gefahrlos genutzt werden konnte:

a. Die Angeklagte Z... gab zu diesem Punkt lediglich an, der Angeklagte G... habe ihnen kurz nach dem Untertauchen 3.000 DM geliehen. Das Geld habe ihm U. B..., sie vermute im Jahr 2000 oder 2001, wieder zurückgegeben. Sie sei nicht dabei gewesen.

b. Die Angeklagte Z... wird widerlegt durch die Angaben des Angeklagten G... Dieser führte in diesem Zusammenhang in der Hauptverhandlung und im Ermittlungsverfahren, was durch die glaubhafte Vernehmung der Vernehmungsbeamten beziehungsweise der Vernehmungszeugen in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, zusammengefasst aus: Er habe der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... kurz nach deren Flucht im Januar 1998 einen Betrag von 3.000 DM geliehen. Im Jahr 2001 habe er U. B... einen auf seine – also G... – Personalien ausgestellten Pass überlassen. Bei der Passübergabe habe ihm die Angeklagte Z... 3.000 DM zurückgegeben, die er den drei Personen 1998 geliehen habe. Etwa in den Jahren 2004 oder 2005 habe er U. B... zusätzlich auch seinen Führerschein überlassen. Es habe mit den drei Personen "jährliche Systemchecks" gegeben. Bei diesen Treffen hätten die drei Personen abgeklärt, ob es bei ihm zu Veränderungen in den persönlichen Lebensverhältnissen gekommen sei und ob die Identität "G..." – also der Pass und der Führerschein – für die drei weiterhin gefahrlos nutzbar gewesen sei. Diese Abklärungen hätten regelmäßig während des Urlaubs der drei auf Campingplätzen stattgefunden. Sie hätten meist drei bis vier Tage gedauert. Er habe nur die Fahrt zum Treffpunkt bezahlt. Die übrigen Rechnungen, wie Einkäufe, Restaurantbesuche und auch einen gemeinsamen Rundflug habe die Angeklagte Z... beglichen. Im Jahr 2011 hätten ihn die drei Personen besucht und ihn bedrängt, einen neuen Pass anfertigen zu lassen, den dann wieder U. B... habe nutzen wollen. Der Gültigkeit des alten Passes sei nämlich abgelaufen gewesen. Nachdem er sich bereit erklärt habe, habe ihm U. B... gleich die Haare mit einer mitgebrachten Maschine geschoren und sie seien zum Fotografen in Rodenberg gefahren. Die Angeklagte z... sei mit ihm im Fotostudio gewesen und habe dort die Bilder bezahlt.

c. Bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände hält der Senat die Angaben des Angeklagten G... zu Zahlungen durch die Angeklagte Z... für glaubhaft.

i. Im Rahmen dieser Glaubhaftigkeitsprüfung der Angaben des Angeklagten G... in diesem Zusammenhang wurden zunächst die bereits auf S. 489 ff dargestellten Umstände erneut berücksichtigt.

ii. Dabei ist sich der Senat bewusst, dass der Angeklagte G... im Hinblick auf die Rückzahlung des Darlehensbetrags von 3.000 DM zunächst behauptet hat, den Betrag nicht mehr zurückbekommen zu haben. Diese Einlassung hat er aber zeitnah korrigiert und seither konstant ausgeführt, er habe das Geld wieder zurückbekommen.

iii. Bei den Angaben in diesem Zusammenhang ist das Vorhandensein origineller Details hervorzuheben. So führte der Angeklagte G... aus, die drei Personen hätten im Rahmen der Passbeschaffung im Jahr 2011 gleich einen Apparat zum Haareschneiden mitgebracht. Das Mitführen einer derartigen Maschine ist recht ungewöhnlich und wäre bei einer erfundenen Aussage, die nicht erlebnisfundiert ist, nicht zu erwarten. Originell ist auch die Schilderung der Bezahlung eines Rundflugs durch die Angeklagte Z... weil Rundflüge nichts Alltägliches sind.

iv. Im Kontext mit der Rückzahlung des Darlehens durch die Angeklagte Z... ist zu sehen, dass sich die Rückzahlung der 3.000 DM plausibel in die vom Angeklagten G... geschilderte Passübergabe einfügt. Der Angeklagte G... erbrachte durch die Übergabe des Passes eine wichtige Unterstützungshandlung, da U. B... ab diesem Zeitpunkt über ein bei Kontrollen einsetzbares Identitätsdokument verfügte. Bei dieser Konstellation ist es dann naheliegend, dass bei der Erbringung einer derart wichtigen Unterstützungsleistung auch Schulden zurückgezahlt werden, die man beim Unterstützer noch hat.

v. Im Zusammenhang mit der Rückzahlung der 3.000 DM spricht speziell für die Glaubhaftigkeit der Angaben des Angeklagten G..., dass der Primärumstand, nämlich die Rückzahlung der 3.000 DM an den Angeklagten G... von der Angeklagten Z... ausdrücklich bestätigt wird.

Die Angeklagte Z... bestreitet lediglich, dass sie den Betrag in eigener Person an den Angeklagten G... ausgekehrt hat. Gleichzeitig räumt sie aber auch ein, es habe zwar keine Zuständigkeit für die Bezahlung der Lebenshaltungskosten unter den drei Personen gegeben. Jeder habe einmal bezahlt. Die Miete habe jedoch meist sie bezahlt. Auch im Urlaub habe sie sich meistens um die Finanzen gekümmert. Somit räumt die Angeklagte zwar keine alleinige Zuständigkeit für die Begleichung von Kosten ein. Aber sie habe doch meist die wichtige Mietzahlung getätigt und auch meistens im Urlaub gezahlt. Hieraus schließt der Senat, dass sie häufig und vor allem auch wichtige Zahlungen im Gemeinschaftsinteresse geleistet hat, was auch die Rückzahlung von geliehenem Geld an den Unterstützer G... und die Begleichung von dessen Auslagen durch sie im Gemeinschaftsinteresse als naheliegend erscheinen lässt.

vi. Der Angeklagte G... berichtete zutreffend von der Darlehensgewährung und Rückzahlung. Hinweise, dass er lediglich hinsichtlich der Person, die ihm die 3.000 DM zurückzahlte, die Unwahrheit sagte, liegen nicht vor.

vii. Dass dem Angeklagten G... seine im Zusammenhang mit der Passbeschaffung und den sogenannten "Systemchecks" entstandenen Unkosten erstattet wurden, ist plausibel und entspricht einer nach der Lebenserfahrung zu erwartenden Vorgehensweise. Die drei Personen forderten vom Angeklagten G... Unterstützungsleistungen. In dieser Situation liegt es dann nahe, dass sie ihn von Unkosten, die im Zusammenhang mit seiner Unterstützung anfielen, freistellten. Die Angaben des Angeklagten G..., die Angeklagte Z... habe seine Portraitbilder für den Pass im Jahr 2011 bezahlt, sind zudem in sich schlüssig. Beim Fotografen im Jahr 2011 war nur die Angeklagte Z... mit im Fotostudio. Die beiden Männer haben vor dem Studio gewartet. Es liegt dann nahe, dass aus dem Kreis der drei Personen die Angeklagte Z..., die sich mit dem Angeklagten G... in den Räumen des Fotografen befand, die Fotokosten beglich. Die Angaben des Angeklagten G... die Angeklagte Z... habe seine Kosten im Urlaub bei den "Systemchecks" bezahlt, sind insbesondere deshalb glaubhaft, weil die Angeklagte Z... einräumte, im Urlaub meist die anfallenden Ausgaben, wozu auch die Kosten des Angeklagten G... gehörten, beglichen zu haben.

5. Die Angeklagte Z... übernahm nach der Gründung der Vereinigung die Aufgabe, finanzielle Verpflichtungen der Vereinigung im Zusammenhang mit den Kosten für die von den Mitgliedern der Vereinigung genutzten Wohnungen abgetarnt zu begleichen:

a. Die Angeklagte Z... räumte ein, sie habe meist die Miete bezahlt. Weiter führte sie aus, die Alias-Namen "Liese" oder "Lieschen" geführt zu haben.

b. Die Angaben der Angeklagten Z... sind insoweit glaubhaft, weil sie von der Spurenlage für die Zeit kurz vor der Festnahme und durch die nachfolgend dargestellten Angaben der Zeugen ... und KHK’in A... bestätigt werden.

i. Die Zeugin ..., eine Nachbarin der Angeklagten Z... aus der P.straße, hat glaubhaft ausgeführt, dass sich die Angeklagte ihr gegenüber als "L. D..." ausgegeben habe. Aus den glaubhaften Ausführungen der Zeugin KHK’in A... folgt ebenfalls, dass sich die Angeklagte als L. D... bezeichnet hat. Gleiches ergibt sich aus der in der F.straße nach dem Brand sichergestellten Mitgliedschaftsbestätigung im "mehrwertclub.de" für L. D... (Asservatennummer 2.5.24. eingeführt im Selbstleseverfahren) sowie dem Brillenpass "aktivoptik", der auf L. D... ausgestellt war (Asservatennummer 2.5.334. eingeführt im Selbstleseverfahren).

ii. Der Zeuge B..., der Hausverwalter des Hauses F.straße, in dem die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... bis November 2011 gewohnt hatten, legte glaubhaft dar, nach der Übernahme der Verwaltung des Hauses im September 2011 durch ihn sei die Miete für die Wohnung der drei Personen für den Monat Oktober 2011 am 28. September 2011 und die Miete für den Monat November 2011 am 25. Oktober 2011 überwiesen worden. Die Miete für September 2011 sei ihm vom früheren Verwalter überwiesen worden.

iii. Aus den im Selbstleseverfahren eingeführten Zahlscheinen, die in der F.straße sichergestellt werden konnten (Asservatennummern 2.5.23.1 und 2.5.23.2) ergibt sich, dass eine Person, die sich als "L. D..." bezeichnete, die Oktober- und Novembermiete für die Wohnung F.sstraße in Zwickau bezahlt hat.

iv. Die Zeugen und die Spurenlage bestätigen, dass sich die Angeklagte Z... als "L. D..." ausgegeben hat. Unter diesem Namen wurden die letzten beiden Mieten für die F.straße an die Vermieterseite überwiesen. Die Zahlscheine wurden nach dem Brand in dieser Wohnung aufgefunden. Hieraus schließt der Senat, dass die Angeklagte Z..., unter dem Namen "L. D..." die Mieten überwiesen hat. Die Einlassung der Angeklagten Z..., sie habe Mieten bezahlt, ist deshalb glaubhaft. Da die Zahlung der Mieten durch die Angeklagte für die zwei Monate vor der Festnahme durch andere Beweismittel bestätigt wird und damit feststeht, dass sie Mietzahlungen leistete, hält der Senat auch ihre weitere Einlassung, sie habe die Mieten "meist" bezahlt, für glaubhaft.

6. Die Angeklagte Z... übernahm nach der Gründung der Vereinigung die Aufgabe, dem Angeklagten G... einen Betrag von 10.000 DM als Depotgeld zur Verfügung zu stellen:

a. Die Angeklagte Z... führte in diesem Zusammenhang zusammengefasst aus, der Angeklagte G... habe von U. B... einen Betrag von 10.000 DM erhalten. Dies sei etwa im Jahr 2000 oder 2001 gewesen.

b. Soweit die Angeklagte Z... damit inzident bestritt, dem Angeklagten G... das Depotgeld selbst ausgehändigt zu haben, wird sie widerlegt durch die insoweit glaubhaften Angaben des Angeklagten G... Der Angeklagte G... führte in diesem Zusammenhang zusammengefasst aus, er habe von den dreien 10.000 DM als Depotgeld erhalten. Das Geld habe er zusammen mit der Rückzahlung seiner verliehenen 3.000 DM erhalten. Bei derselben Gelegenheit habe er auch seinen ersten Reisepass übergeben. Der Geldbetrag sei ihm von der Angeklagten Z... bei dem Treffen am Bahnhof in Zwickau ausgehändigt worden.

c. Bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände hält der Senat die Angaben des Angeklagten G... zu der Depotzahlung durch die Angeklagte Z... für glaubhaft.

i. Im Rahmen dieser Glaubhaftigkeitsprüfung der Angaben des Angeklagten G... in diesem Zusammenhang wurden zunächst die bereits dargestellten Umstände auf S. 489 ff und die weiteren zur Glaubhaftigkeit der Angaben des Angeklagten G... soeben im Zusammenhang mit der Darlehensüberlassung und -rückzahlung angestellten Überlegungen erneut berücksichtigt.

ii. Der Senat ist sich bewusst, dass der Angeklagte G... im Hinblick auf dieses Depot zunächst behauptet hat, er habe lediglich das gewährte Darlehen von 3.000 DM bekommen, Darüber hinaus habe er kein Geld erhalten. Diese Einlassung hat er aber zeitnah korrigiert und seither konstant ausgeführt, er habe zusätzlich noch 10.000 DM Depotgeld erhalten.

iii. Bei den Angaben im Zusammenhang mit der Errichtung eines Depots beim Angeklagten G... ist erneut das Vorhandensein origineller Details hervorzuheben. So spricht der Angeklagte G... zwar davon, dass eine Summe von 10.000 DM als Depotgeld zur Aufbewahrung bei ihm hinterlegt worden sei. Er führt dann dazu aus, dass er das gesamte Geld aber nach und nach trotz der Bestimmung als Depot für eigene Zwecke ausgegeben habe. Eine derartige Aussage wäre bei einer falschen Aussage mit großer Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten gewesen.

iv. Die geschilderte Depotgeldhinterlegung fügt sich plausibel und ohne logische Brüche in die sonstigen Geschehnisse in diesem Zusammenhang ein. Dass bei Empfangnahme des Passes und der Rückzahlung der 3.000 DM auch von derselben Person, nämlich der Angeklagten Z..., die Depotgeldsumme übergeben wird, ist plausibel, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Angaben des Angeklagten G... anspricht.

v. Im Zusammenhang mit der Depotgeldzahlung spricht speziell für die Glaubhaftigkeit der Angaben des Angeklagten G... dass der Primärumstand, nämlich die Zahlung von 10.000 DM als Depotgeld an den Angeklagten G... von der Angeklagten Z... ausdrücklich in genau dieser Höhe bestätigt wurde. Die Angeklagte Z... bestritt lediglich, dass sie den Betrag in eigener Person an den Angeklagten G... ausgekehrt habe. Im Hinblick auf den Umstand, dass die Angeklagte Z... wichtige Zahlungen im Gemeinschaftsinteresse erbrachte, liegt es aber nahe, dass sie auch diese wichtige Zahlung erbrachte.

vi. Der Angeklagte G... berichtete zutreffend von der Zahlung des Depotgelds an ihn. Hinweise, dass er lediglich hinsichtlich der Person, die ihm das Geld auszahlte, die Unwahrheit sagte, liegen nicht vor.

vii. Der Angeklagte G... schilderte in diesem Zusammenhang auch wechselseitige Aktionen und Reaktionen sowie eigene Empfindungen, was für einen erlebnisfundierten Vorgang spricht. So führte er nämlich aus, er habe das Depotgeld bekommen und habe es im Laufe der Zeit verbraucht. Dies habe er den dreien bei einem Treffen gesagt. Das sei ihm "natürlich ziemlich unangenehm" gewesen. Sie – also die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... hätten ihm zu verstehen gegeben, dass sie sein Verhalten nicht gutgeheißen hätten. Er – der Angeklagte G... – habe jedoch das Gefühl gehabt, sie hätten sein Verhalten akzeptiert. Zwar beziehen sich diese Schilderungen nicht auf den Umstand, der Geldübergabe durch die Angeklagte Z.... Allerdings belegen sie die detaillierte Erinnerung des Angeklagten G... an den Gesamtvorgang, was dann auch dafür spricht, dass seine Einlassung, die Angeklagte Z... habe ihm das Geld bezahlt, zutreffend ist.

viii. Die bereits oben dargestellten Überlegungen zu wichtigen Zahlungen der Angeklagten Z... im Gemeinschaftsinteresse lassen die Zahlung der Depotsumme durch die Angeklagte Z... ebenfalls als naheliegend erscheinen. Der Umstand, dass der Angeklagte G... einerseits davon sprach, er habe von den dreien das Depotgeld erhalten und andererseits die Angeklagte Z... als die Person bezeichnete, die ihm das Geld übergeben habe, stellt keinen Widerspruch dar. Das Depotgeld stammte tatsächlich von den drei Personen, die der Angeklagte G... als Eigentümer der Summe ansah. Die Übergabe erfolgte dann durch eine Repräsentantin der Eigentümer, nämlich die Angeklagte Z...

7. Aus der Zusammenschau obiger Umstände zieht der Senat folgende Schlüsse: a. Die Angeklagte Z... behielt sowohl im Urlaub als auch im täglichen Leben den Überblick über die ausgegebenen Beträge und damit auch über den noch vorhandenen Geldbestand in der gemeinsamen Kasse der drei Personen. Ihr oblag es auch, Unterstützern, wie den Angeklagten E... und G... finanzielle Zuwendungen zu machen. Diese Zahlungen erfolgten schenkweise oder um im Interesse der drei Personen getätigte Aufwendungen zu erstatten. Hierdurch pflegte sie die Beziehung zu den sie unterstützenden Personen und erhielt dadurch, was der Senat schließt, deren Bereitschaft, sie weiter zu unterstützen, aufrecht. Daneben übernahm es meist die Angeklagte Z..., die regelmäßig zu zahlende Miete für die Wohnungen, in denen die drei Personen gemeinsam lebten, unter einem Alias-Namen zu entrichten, was, so schließt der Senat, die Verfügbarkeit einer für sie ausreichenden Unterkunft, die ihrem Verband als Zentrale diente, sicherstellen sollte. Zusätzlich richtete sie mit der relativ hohen Summe von 10.000 DM beim Angeklagten G... ein Gelddepot für die Vereinigung ein, was, so schließt der Senat, die Liquidität der drei Personen gewährleisten und im Falle der Entdeckung ihrer Wohnung, in der sich die gemeinsame Kasse befand, sicherstellen sollte, dass sie zumindest auf diese beim Angeklagten G... deponierte Summe weiterhin Zugriff nehmen konnten, ohne die Festnahme zu riskieren.

b. Die Angeklagte Z... war demnach für nahezu alle relevanten Bereiche des Einsatzes vorhandener Finanzmittel zuständig. Ihr diesbezügliches Spektrum reichte vom Überblick über den Mitteleinsatz im täglichen Leben bis zu einer speziellen Mittelverwendung, die auf ihre Situation als in der Illegalität lebender Personenverband, der beabsichtigte, schwerste Straftaten zu begehen, zugeschnitten war. Im letztgenannten Bereich stellte sie die Hilfe von Unterstützern, die Verfügbarkeit der dem Verband als Zentrale dienenden Wohnung und die Zugriffsmöglichkeit auf Geld im Falle der Entdeckung ihrer Wohnung sicher. Wegen dieser nahezu gegebenen Allzuständigkeit der Angeklagten Z... für die Finanzen schließt der Senat, dass sie die Verwaltung der gemeinsamen Kasse übernommen hatte. Dabei haben sich keine Hinweise darauf ergeben, dass die Angeklagte Z... allein zu bestimmen gehabt hätte, wann welche Summe ausgegeben wurde. Vielmehr bestand ihre Aufgabe der Finanzverwaltung darin, essenzielle Zahlungen im Gemeinschaftsinteresse entweder selbst zu erbringen oder durch die beiden Männer zu veranlassen und Sicherungsmaßnahmen der Vereinigung, also bezüglich Unterstützer, Wohnung und Depot, auf finanziellem Gebiet abzuwickeln. Der Umstand, dass sie, wie sie selbst angab, von den drei Personen am sparsamsten war, spricht auch dafür, dass sie für die Geldverwaltung im dargestellten Sinne zuständig war. Nachdem sie durch die beabsichtigten Überfälle nur sporadische Geldzuflüsse erwarten konnten, war es sachgerecht, eine sparsame Person mit der Verwaltung der vorhandenen Geldmittel zu betrauen. Diese war nämlich in der Regel am effektivsten dazu in der Lage, auch größere Geldsummen für einen längeren Zeitraum einzuteilen, und im Konsens mit den beiden Männern, geplante Ausgaben als notwendig oder als überflüssig zu qualifizieren.

8. Die Verwaltung der zur Verfügung stehenden Finanzmittel in diesem Sinne ist von extrem großer Bedeutung für die Vereinigung: a. Der Überblick über die noch vorhandenen Geldmittel im täglichen Leben wie im Urlaub war von großer Bedeutung, um damit sachgerecht wirtschaften zu können und nicht unerwartet in Geldnot zu kommen. Für die zuverlässige und regelmäßige Bezahlung der Miete gilt dies entsprechend. Die drei Personen mussten mit dem Bezug der Wohnung in der A. Straße in Chemnitz ab August 1998 regelmäßig Miete zahlen. Die ungekündigte Verfügbarkeit über eine Wohnung war für sie, die per Haftbefehl gesucht wurden und sich dann zu einem Verband zusammenschlossen, der beabsichtigte, schwerste Straftaten zu begehen, aus Abschottungs- und Tarnungsgründen von extremer Wichtigkeit, um als harmlos wirkende Drei-Personen-Wohngemeinschaft keinen Verdacht im Umfeld zu erregen und dadurch eine Festnahme zumindest zu erschweren. Essenziell war für sie auch die Sicherung der Unterstützungsbereitschaft ihrer Helfer: Schon das Bezahlen einer Reise für den Angeklagten B... und seine ganze Familie, so schließt der Senat, festigte die Beziehung der drei Personen zum Angeklagten E..., so dass dadurch seine künftige Bereitschaft zu weiterer Unterstützung der drei Personen gefördert werden konnte. Gleiches gilt für die Zahlungen an den Angeklagten G..., dem sein Darlehen zurückgezahlt wurde und dem seine Auslagen erstattet wurden. Ebenfalls von größter Bedeutung in ihrer speziellen Situation war das Anlegen eines Bargelddepots beim Angeklagten G... Auf diese Weise konnten sie sich eine größere Summe Bargeld verschaffen, wenn beispielsweise wegen Enttarnung ihrer Wohnung eine erneute Flucht notwendig werden würde.

b. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte, die alle die überragende Bedeutung der Betreuung der erhofften Beutegelder belegen, schließt der Senat, dass die Übernahme dieser Aufgabe von den drei Personen nicht von Fall zu Fall geregelt oder sogar offen gelassen wurde, sondern, dass die Angeklagte Z..., die die Mittelverwaltung im dargestellten Sinne übernommen hatte, dies wegen der besonderen Bedeutung dieser Aufgabe schon bei der Gründung der Vereinigung zugesagt hatte.

(d) Die Angeklagte Z... sagte weiterhin grundsätzlich zu, je nach Situation in Absprache mit U. M... und U. B... bei Bedarf, die Bereitschaft anderer Personen, ihren Verband zu unterstützen, zu aktivieren und zu erhalten. So übernahm sie es dann in der Folgezeit, beim Einfordern von Unterstützungshandlungen des Angeklagten G... mitzuwirken und diesen verbal zu beschwichtigen, wenn er im Vorfeld von eingeforderten Unterstützungshandlungen Bedenken bekam. Durch die Zerstreuung derartiger Bedenken wurden mittelbar die Abtarnung und die Aktionsfähigkeit des Personenverbandes gestärkt.

(i) Die Angeklagte Z... hat im Zusammenhang mit der Beschaffung eines Führerscheins, der nach Überlassung von U. B... genutzt wurde, vom Angeklagten G... seine Unterstützung eingefordert. Das Tätigwerden der Angeklagten Z... im Sinne eines Einforderns einer Unterstützungshandlung und einer Beschwichtigung des Angeklagten G... wird bewiesen durch die insoweit glaubhaften Angaben des Angeklagten G...:

1. Der Angeklagte G... führte in diesem Zusammenhang zusammengefasst aus, er sei sich ziemlich sicher, dass im Rahmen des zweiten Treffens mit der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... sie ihm gesagt hätten, sie bräuchten erneut seine Hilfe. Für den Fall einer Fahrzeugkontrolle würden sie ein legales Dokument benötigen. U. B... habe ihn gebeten, ihm seinen – also G... – Führerschein zu überlassen. Er habe das Gefühl gehabt, dass eine derartige Handlung verboten sei und habe sich deshalb in Ausreden geflüchtet, wie dass er den Führerschein selbst brauchte. Sie hätten darauf geantwortet, er solle seinen Führerschein einfach als verloren melden und einen neuen beantragen. Das Geld dafür würde er von ihnen bekommen. Sie hätten ihm versichert, dass sie den Führerschein nur für den Notfall einer Kontrolle benötigen würden und dass sie keinen "Scheiß" damit machen würden. Darauf könne er sich, wie er sich immer auf sie verlassen habe können, auch in diesem Fall verlassen. Er habe ihnen vertraut. Er habe nach der Bitte der drei, ihnen einen Führerschein zu beschaffen, seinen ihm erteilten Führerschein als verloren gemeldet. Daraufhin habe er einen Ersatzführerschein mit der Endnummer XX52 erhalten. Diesen habe er übergeben. 2. Bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände hält der Senat die Angaben des Angeklagten G... für glaubhaft, die Angeklagte Z... habe zusammen mit U. M... und U. B... seine Unterstützung eingefordert und seine Bedenken gegen die Überlassung seines Führerscheins zerstreut.

a. Im Rahmen dieser Glaubhaftigkeitsprüfung der Angaben des Angeklagten G... in diesem Zusammenhang wurden zunächst die bereits dargestellten Umstände (vgl. S. 489 ff) und die weiteren zur Glaubhaftigkeit der Angaben des Angeklagten G... oben angestellten Überlegungen erneut berücksichtigt.

b. Die Angaben zur Übergabe des Führerscheins erfolgten im Kern konstant ab der ersten Vernehmung des Angeklagten G... am 05. November 2011. Lediglich hinsichtlich der Details wurde der Vorfall in den zeitlich nachfolgenden Vernehmungen ergänzt.

c. Besondere Bedeutung im Sinne der Unterstützung der Glaubhaftigkeit der Angaben des Angeklagten G... in diesem Zusammenhang kommt dem Umstand zu, dass der Führerschein auf die Personalien "G... H." mit der Endnummer XX52 im Wohnmobil in Eisenach sichergestellt werden konnte. Damit wird jedenfalls der Grundsachverhalt der Aussage des Angeklagten G..., nämlich die Übergabe seines Führerscheins, belegt. Dass sich auch die Angeklagte Z... an der Einforderung von Unterstützung und der Zerstreuung von Bedenken des Angeklagten G... beteiligte, ist plausibel und nachvollziehbar. Auch sie hatte ein Interesse daran, dass U. M... bei einer eventuellen Kontrolle als Fahrer eines Autos einen Führerschein vorweisen konnte. Bei einer Kontrolle ohne ein derartiges Dokument wäre zu befürchten gewesen, dass weitere Maßnahmen der kontrollierenden Beamten auch zur Entdeckung von U. M... und der Angeklagten Z... geführt hätten.

(ii) Die Angeklagte Z... hat im Zusammenhang mit der Beschaffung eines Reisepasses, der nach seiner Überlassung von U. B... genutzt wurde, vom Angeklagten G... seine Unterstützung eingefordert.

1. Die Angeklagte Z... gab zur Übergabe eines Reisepasses durch den Angeklagten G... an, es hätten zwei Treffen im Frühjahr/Sommer 2011 mit dem Angeklagten G... stattgefunden. Der Grund für diese Treffen sei die Beschaffung eines neuen Reisepasses für U. B... gewesen. Der im Juni 2001 ausgestellte Pass hätte im Sommer 2011 seine Gültigkeit verloren. Deshalb sei es im Frühjahr 2011 zu einem Treffen gekommen, um ein geeignetes Foto für den neuen Reisepass zu fertigen. Im Sommer habe sie allein den neuen Reisepass beim Angeklagten G... abgeholt und an U. B... der krank gewesen sei, übergeben.

2. Ihr Tätigwerden im Sinne eines Einfordems einer Unterstützungshandlung und einer Beschwichtigung des Angeklagten G... wird bewiesen durch die insoweit glaubhaften Angaben des Angeklagten G...:

a. Der Angeklagte G... führte in diesem Zusammenhang zusammengefasst aus, U. B... habe im Jahr 2011 einen neuen Reisepass benötigt. Alle drei hätten ihn Ende April/Anfang Mai 2011 zuhause besucht. Er habe sich zunächst geweigert, an der Passbeschaffung mitzuwirken. Sie hätten ihn darauf hingewiesen, dass in den letzten zehn Jahren mit dem von ihm bereits vor Jahren übergebenen Pass nichts "passiert" sei. Mit den Worten, er habe ihnen schon den Reisepass vor zehn Jahren gegeben, für Kneifen sei es jetzt zu spät, hätten sie ihm zu verstehen gegeben, dass es kein "Zurück" mehr geben würde. Zudem müsse er ihnen schon deshalb helfen, weil er mit "dran" wäre, wenn die drei wegen des abgelaufenen Passes auf seinen Namen aufflögen. Er habe dann doch eingewilligt.

b. Bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände hält der Senat die Angaben des Angeklagten G... für glaubhaft, die Angeklagte Z... habe zusammen mit U. M... und U. B... seine Bedenken gegen die Überlassung seines zweiten Reisepasses zerstreut und seine Unterstützung eingefordert.

i. Im Rahmen dieser Glaubhaftigkeitsprüfung der Angaben des Angeklagten G... in diesem Zusammenhang wurden zunächst die bereits dargestellten Umstände (vgl. S. 489 ff) und die weiteren zur Glaubhaftigkeit der Angaben des Angeklagten G..., angestellten Überlegungen erneut berücksichtigt.

ii. Der Senat ist sich bewusst, dass der Angeklagte G... zunächst ausgesagt hatte, er habe U. B... auf dessen Bitten einen bereits ausgestellten Pass auf seine Personalien übergeben. Diese Einlassung korrigierte er aber zeitnah und schilderte seither konstant, dass der Pass extra für U. B... angefertigt worden sei.

iii. Besonders zu sehen ist in diesem Kontext, dass die Angeklagte Z... den Grundsachverhalt, nämlich die Anfertigung und Aushändigung eines Passes auf den Namen G... bestätigte. Ein Reisepass auf den Namen "G... H." mit der Nummer ... wurde im Wohnmobil in Eisenach aufgefunden und unter der Nummer 1.4.30.0 asserviert. Auch in diesem Fall ist es aus den oben genannten Gründen plausibel und nachvollziehbar, dass die Angeklagte Z... bei der Beschwichtigung und Beruhigung des Angeklagten G... mitwirkte.

(e) Die Angeklagte Z... sagte weiterhin grundsätzlich zu, in Absprache mit U. M... und U. B... die weitere gefahrlose Nutzbarkeit von verwendeten Alias-Identitäten zu überprüfen. So wirkte sie dann in der Folgezeit zusammen mit den beiden Männern an den sogenannten "Systemchecks" beim Angeklagten G... mit. Dabei wurden von allen drei Personen im Rahmen von persönlichen Treffen mit H. G... dessen persönlichen Lebensumstände überprüft, um auf diese Weise sicherzustellen, dass dessen Personalien und Ausweisdokumente weiterhin für die drei Personen als Alias-Identität gefahrlos genutzt werden konnten.

(i) Die Angeklagte Z... führte hierzu aus, dass sie, wenn der Angeklagte G... von "Systemchecks" spreche, dieser Einschätzung nicht widersprechen wolle.

(ii) Ihr Tätigwerden bei den "Systemchecks" wird bewiesen durch die insoweit glaubhaften Angaben des Angeklagten G...:

Der Angeklagte G... führte in diesem Zusammenhang in seiner Erklärung in der Hauptverhandlung aus, er habe die Treffen mit der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... damals als Zusammenkünfte von alten Freunden empfunden. Erst jetzt, vor dem Hintergrund der ihnen vorgeworfenen Taten, bewerte er die Urlaube und Treffen als Abklärung seiner persönlichen Lebensumstände zur Überprüfung, ob U. B... die Identität "G..." weiterhin habe nutzen können. In seiner Vernehmung vom 12. Januar 2012, deren Inhalt vom Vernehmungsbeamten KOK Sch... glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, konkretisierte der Angeklagte G... seine Ausführungen insoweit, dass bei diesen Treffen von den dreien abgeklärt worden sei, ob es zu Veränderungen seiner persönlichen Lebensverhältnisse gekommen sei. Dazu hätten auch Strafverfahren gezählt, also ob seine Identität für die drei weiterhin gefahrlos nutzbar gewesen sei.

Bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände hält der Senat die Angaben des Angeklagten G... zur Mitwirkung der Angeklagten Z... an den sogenannten "Systemchecks" für glaubhaft.

a. Im Rahmen dieser Glaubhaftigkeitsprüfung der Angaben des Angeklagten G... in diesem Zusammenhang wurden zunächst die bereits dargestellten Umstände (vgl. S. 489 ff) und die weiteren zur Glaubhaftigkeit der Angaben des Angeklagten G... angestellten Überlegungen erneut berücksichtigt.

b. Dabei ist sich der Senat bewusst, dass der Angeklagte G... zunächst die Häufigkeit seiner Treffen mit den geflohenen Personen deutlich seltener darstellte, als sie tatsächlich stattgefunden haben. Er korrigierte diese Angaben aber und stellte dann konstant nahezu jährliche Treffen dar, die der Abklärung seiner Lebensumstände dienten.

c. In diesem Zusammenhang spricht für die Glaubhaftigkeit der Angaben des Angeklagten G... zusätzlich der Umstand, dass die Angeklagte Z... die Ausführungen zu den Systemchecks bestätigte, indem sie in ihrer Erklärung gleichsam damit kokettierte, sie wolle dieser Einschätzung des Angeklagten G... hier nicht widersprechen.

(f) Die Angeklagte Z... sagte grundsätzlich zu, sich in Absprache mit U. M... und U. B... an der Beschaffung von für die Verbandszwecke nötigen Gegenständen zu beteiligen. So übernahm sie es dann in der Folgezeit, an der Beschaffung einer Waffe mitzuwirken.

(i) Die Angeklagte Z... führte zusammengefasst aus, sie könne sich an die Waffe erinnern, die der Angeklagte G... zu ihnen gebracht habe. Sie sei bei der Übergabe nicht dabei gewesen und wisse deshalb nicht, um welche Waffe es sich dabei gehandelt habe. Im Zusammenhang mit der vom Angeklagten G... gelieferten Waffe könne sie noch angeben, sie denke, der Angeklagte G... sei im Sommer 2001 nach Zwickau gekommen. Er sei mit dem Zug angereist und sie habe ihn am Bahnhof abgeholt. Gemeinsam seien sie zur Wohnung P.straße gegangen. Weitere Einzelheiten bezüglich des Besorgens, der Lieferung und des Verwendungszwecks der Waffe seien ihr nicht bekannt. Wenn der Angeklagte G... davon spreche, sie drei hätten ihn nach der Waffenlieferung beschwichtigt und beruhigt und ihm zu verstehen gegeben, dass dieser Transport eine Ausnahme gewesen sei, so betonte sie, dass sie bei einem derartigen Gespräch nicht dabei gewesen sei.

(ii) Der Angeklagte W... führte hierzu aus, er wisse nicht mehr, ob er es von U. B... und U. M... oder vom Angeklagten G... erfahren habe. Jedenfalls sei letzterer von U. B... genauso wie er selbst beauftragt worden, eine Waffe zu besorgen. Er – W... – habe dem Angeklagten G... keine Waffe gegeben. Der Angeklagte G... wolle, indem er ihn mit der Lieferung der Waffe beschuldige, verschleiern, von wem er die Waffe tatsächlich erhalten habe.

(iii) Der Zeuge Sch... dessen Einlassung im Ermittlungsverfahren durch die glaubhaften Angaben der Vernehmungsbeamten KOK B... und KOK B... in die Hauptverhandlung eingeführt wurden, gab in diesem Zusammenhang an, er habe ab März 1995 zusammen mit dem Zeugen L... den Szeneladen M. in Jena betrieben. Er habe dem Angeklagten S... im Jahr 2000 eine scharfe Waffe verkauft. Dabei habe es sich aber definitiv um die einzige Pistole gehandelt, die er in seinem Leben verkauft habe.

(iv) Der Zeuge L... dessen Einlassung im Ermittlungsverfahren durch die glaubhaften Angaben des Vernehmungsbeamten KHK T... in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, gab in diesem Zusammenhang an, er sei Inhaber des Szeneladens M. gewesen. Die Personen, die in den Laden gekommen seien und nach Waffen gefragt hätten, seien offensichtlich der rechten Szene zuzuordnen gewesen. Auch der Angeklagte W... sei öfters im Laden gewesen. Es könne sein, dass ihn der Angeklagte W... im Zeitraum von 1998 bis 2003/2004 zwischen "Tür und Angel" gefragt habe, ob er ihm eine Waffe besorgen könne. Er könne sich aber an einen solchen Vorfall nicht konkret erinnern. Wahrscheinlich habe er ihn dann abgewimmelt und an seinen Partner, den Zeugen Sch... verwiesen.

(v) Der Sachverhalt wird bewiesen durch die glaubhaften Angaben des Angeklagten G...:

Der Angeklagte G... führte zusammengefasst aus, er habe in den Jahren 2000 bis 2002 im Auftrag des Angeklagten W... einen Stoffbeutel transportiert, den er den dreien in Zwickau habe übergeben sollen. Am Bahnhof in Zwickau sei er dann von der Angeklagten Z... abgeholt worden. Sie seien dann zu Fuß zur Wohnung der drei Personen gegangen. Er habe den Beutel einem der U.s übergeben. Dieser habe aus dem Beutel eine Pistole herausgeholt und diese durchgeladen. Er habe sie zur Rede gestellt und ihnen klar gemacht, dass er mit Waffen nichts zu tun haben wolle. Die drei hätten ihn dann beschwichtigt und beruhigt. Sie hätten ihm gesagt, es sei eine Ausnahme, dass er zum Waffentransport eingesetzt worden sei, aber der Angeklagte W... habe nicht gewusst, wie er die Waffe sonst hätte transportieren sollen. Später habe ihm der Angeklagte W... dann erzählt, er hätte die Waffe von einem der Besitzer des Szeneladens M. erhalten.

Bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände hält der Senat die Angaben des Angeklagten G... zur Mitwirkung der Angeklagten Z... beim Beschaffen der Waffe und beim Beschwichtigen des Angeklagten G... für glaubhaft.

a. Im Rahmen dieser Glaubhaftigkeitsprüfung der Angaben des Angeklagten G... in diesem Zusammenhang wurden zunächst die bereits dargestellten Umstände (vgl. S. 489 ff) und die weiteren zur Glaubhaftigkeit der Angaben des Angeklagten G... angestellten Überlegungen erneut berücksichtigt.

b. Der Senat ist sich dabei bewusst, dass der Angeklagte G... zunächst behauptet hat, er habe keine Waffen bei den geflohenen drei Personen bemerkt. Diese Einlassung hat er aber zeitnah korrigiert und seither konstant ausgeführt, er habe eine Waffe vom Angeklagten W... bekommen und zur Angeklagten Z... sowie zu U. M... und U. B... nach Zwickau mit der Bahn transportiert.

c. Auch in diesem Kontext spricht für die Glaubhaftigkeit der Angaben des Angeklagten G..., dass der Umstand der Waffenlieferung durch den Angeklagten G... von der Angeklagten Z... bestätigt wird. Auch das Detail, dass sie den Angeklagten G... am Bahnhof in Zwickau abgeholt habe, wird von der Angeklagten Z... in Übereinstimmung mit G... Ausführungen geschildert. Damit ist der Grundsachverhalt der Aussage des Angeklagten G... nämlich die Übergabe einer Schusswaffe, belegt.

d. Die Angaben des Angeklagten G..., er habe vom Angeklagten W... erfahren, die Waffe sei von einem der Besitzer des Szeneladens M. geliefert worden, sprechen nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben.

i. Einer der Inhaber, der Zeuge Sch..., hat zwar inzident bestritten, an den Angeklagten W... eine Waffe verkauft zu haben. Er führte aus, nur eine einzige Waffe, und zwar an den Angeklagten S..., verkauft zu haben. Der andere Inhaber des M., der Zeuge L... hat allerdings angegeben, er könne sich an eine Anfrage nach einer Waffe durch den Angeklagten W... nicht erinnern. Es könne aber schon sein, dass ihn der Angeklagte W... einmal nach einer Waffe gefragt habe. Wahrscheinlich habe er W... dann abgewimmelt und an seinen Partner, den Zeugen Sch... verwiesen.

ii. Somit wäre also eine Lieferung vom Zeugen L... an den Angeklagten W... jedenfalls nicht ausgeschlossen, weil L... Weiterverweisen an den Zeugen Sch... nur vermutet. Zudem bestünde auch die Möglichkeit, dass der Angeklagte W... den Angeklagten G... mit seiner Bemerkung, die Waffe stamme von einem der Besitzer des M. mit der Unwahrheit bediente, um ihm den wahren Lieferanten der Waffe nicht nennen zu müssen und trotzdem diesbezügliche weitere Fragen vom Angeklagten G... an ihn abzustellen.

iii. Die Einlassung des Angeklagten W..., der Angeklagte G... wolle, indem er ihn mit der Lieferung der Waffe beschuldige, verschleiern, von wem er die Waffe tatsächlich erhalten habe, stellt eine reine Vermutung des Angeklagten W... ohne Tatsachenhintergrund dar. Aufgrund der bereits eingetretenen Verjährung des hier betroffenen Waffendelikts ist eine "Verschleierung des tatsächlichen Waffenlieferanten" durch den Angeklagten G... zudem nicht naheliegend.

g) Die Feststellung, dass die von der Angeklagten Z... zugesagte Übernahme von allgemeinen den Verband fördernden Aufgaben nach der gemeinsamen Vorstellung der drei Personen der weiteren Verschleierung der Existenz des Personenverbands, der Sicherung seines Fortbestands und der Steigerung seiner Schlagkraft dienen und die Durchführung der beabsichtigten Taten ermöglichen würde, beruht auf folgenden Erwägungen:

i) Die von der Angeklagten Z... zugesagten Tätigkeiten der Beschaffung von Telekommunikationsmitteln, die auf die Personalien anderer Personen angemeldet wären, sicherten den Personenverband ab. Ihre zutreffenden Personalien, die wegen der öffentlichen Fahndung nach ihnen Verdacht erregen könnten, wurden dadurch verborgen. Der Telefonverkehr wurde zusätzlich noch gegen die Feststellung des Wohnorts des Gerätenutzers abgesichert. Durch die Verwendung von SIM-Karten anderer Personen konnte nur deren Wohnadresse, nicht aber diejenige der tatsächlichen Telefonnutzer – also der drei Personen – beispielsweise von Ermittlungsbehörden beim Telefonprovider erlangt werden. Ihre Mitwirkung bei der Beschaffung von Ausweisen oder Ersatzausweisen und die dadurch beschafften Dokumente ermöglichten eine Legitimation bei eventuellen Kontrollen, ohne dass die Gefahr bestand, aufgrund der Verwendung ihrer eigenen Personalien als Personen, nach denen gefahndet wurde, identifiziert zu werden. Zusätzlich waren diese Dokumente notwendig, um bestimmte Alltagsgeschäfte beispielsweise Autoanmietungen durchführen zu können. Die von der Angeklagten Z... zugesagte Verwaltung des gemeinsamen Geldes und die Organisation wichtiger Zahlungen – beispielsweise an Vermieter oder an Unterstützer – verhinderten, dass die drei Personen die von ihnen genutzte Wohnung wegen Nichtzahlung der Miete verlieren würden, oder dass Unterstützer ihre Mithilfe aufgrund der ihnen dabei entstehenden Unkosten einstellen würden. Zudem würde durch ihre Tätigkeit sichergestellt, dass der Verband den Überblick über die verfügbaren finanziellen Mittel behalten würde. Ihre Mithilfe bei der Beschaffung einer Waffe führte zur Verfügbarkeit einer Waffe durch den Verband.

ii) Der jeweilige Nutzen der von der Angeklagten Z... zugesagten Tätigkeiten für die Vereinigung, also eine Verschleierung ihrer Existenz, die Sicherung ihres Fortbestands, die Steigerung ihrer Schlagkraft und die Ermöglichung beabsichtigter Taten, liegt auf der Hand.

Hieraus schließt der Senat, dass der Nutzen der von der Angeklagten Z... zugesagten Tätigkeiten auch den drei Personen bewusst war, so dass nach ihrer gemeinsamen Vorstellung die Tätigkeiten der Angeklagten Z... den genannten Zwecken dienten.

h) Die Feststellung, dass die eigentliche Tatausführung vor Ort den beiden Männern als Zweierteam überlassen bleiben sollte, ergibt sich aus einer Gesamtschau folgender Umstände:

i) Der Zeuge B... gab im Zusammenhang mit der Puppe, die im Jahr 1996 an eine Autobahnbrücke gebunden worden war, glaubhaft an, die Angeklagte Z... habe ihm erzählt, dass das Aufhängen der Puppe von ihr selbst nicht durchgeführt worden sei, denn dazu habe sie sich als Frau nicht in der Lage gesehen.

ii) Aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern, die U. M... und U. B... zeigten, ergibt sich deren sportlich trainierter Zustand.

iii) Die Angeklagte Z... sah sich nicht dazu in der Lage, an der im Vergleich für die Täter eher risikolosen Befestigung der Puppe vor Ort teilzunehmen. Die beiden Männer waren aufgrund ihrer körperlichen Verfassung geradezu dafür prädestiniert, die geplanten Taten vor Ort zu begehen, da am Tatort mit körperlichem Widerstand von Raubopfern und nach jeder Tat mit einer körperlich anstrengenden Flucht zu rechnen war. Hieraus schließt der Senat, dass die beiden Männer ohne die Angeklagte Z... vor Ort die Taten begehen sollten.

Die Feststellung, dass ihre jeweilige Wohnung als räumlicher Fixpunkt diente, von dem aus die beiden Männer zu den Tatorten aufbrechen und wohin sie danach zurückkehren sollten, beruht auf folgenden Umständen:

i) Die Angeklagte Z... führte hierzu aus, nachdem die jeweiligen Taten begangen worden seien, seien die beiden Männer zu ihr in die gemeinsame Wohnung jeweils wieder zurückgekehrt.

ii) Die umfangreiche Beweiserhebung hat keinen Hinweis darauf ergeben, dass die drei Personen neben ihren jeweiligen Wohnungen gemeinsam noch andere Räume genutzt hätten.

iii) In der Wohnung in der F.straße, die die drei Personen im Frühjahr 2008 bezogen hatten, konnten im November 2011 unter anderem, was sich aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Asservatenverzeichnis ergibt, zahlreiche Schusswaffen, Munition, verschiedene Stadtpläne und erhebliche Mengen Bargeld sichergestellt werden.

iv) Da die Männer laut den Angaben der Angeklagten Z... nach den Taten immer wieder in die jeweilige Wohnung zurückkehrten, da sich kein Hinweis auf die Nutzung weiterer Räume ergab und da sich in der zum Zeitpunkt der Auflösung der Gruppierung genutzten Wohnung sowohl Tatmittel, Planungsunterlagen als auch Beute aus früheren Taten befanden, schließt der Senat hieraus im Wege einer Gesamtschau, dass es sich bei den jeweiligen Wohnungen um den räumlichen Fixpunkt der Gruppierung und damit um den Ort handelte, von wo sie zu den Taten aufbrachen und danach auch wieder zurückkehrten.

j) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... sowie die beiden Männer weiter übereinkamen, dass die Angeklagte Z... im Sinne einer Arbeitsteilung bei der Begehung einer der von ihnen beabsichtigten Straftaten die tatbezogene Aufgabe übernehmen würde, gegenüber ihrem nachbarschaftlichen Umfeld die Abwesenheitszeiten von U. M... und U. B... von der als Zentrale genutzten gemeinsamen Wohnung im Zusammenhang mit der Tatausführung zu legendieren und ihnen dadurch eine sichere Rückzugsmöglichkeit nach der Tatbegehung zu erhalten, beruht auf folgenden Umständen:

i) Die Angeklagte Z... führte in diesem Kontext zusammengefasst aus, sie habe während der gesamten Jahre ein paar Mal zwar die Identität der beiden Männer gegenüber Nachbarn, also dem Umfeld, geleugnet, wenn sie von diesen auf die beiden und deren Tätigkeiten angesprochen worden sei. Dies habe aber keine Billigung der Tötungen bedeutet. Sie habe nämlich auch in der "Illegalität" gelebt, und es habe deshalb in ihrem Interesse gelegen, bei Nachbarn hinsichtlich ihrer Identität kein Misstrauen aufkommen zu lassen. Sie hätten sich allerdings schon untereinander mit falschen Namen angesprochen. Sie selbst sei "Liese" oder "Lieschen" genannt worden. U. M... sei "Max" und U. B... sei "Gerry" genannt worden.

ii) Soweit die Angeklagte Z... behauptete, die von ihr eingeräumten Legendierungen ausschließlich deshalb getätigt zu haben, weil sie und die beiden Männer nach ihrer Flucht in der "Illegalität" lebten, wird sie widerlegt durch einen Schluss des Senats aufgrund der nachfolgend dargestellten Umstände: Die Angeklagte wirkte als Mitgründerin und Mitglied des Personenverbands, der sich zur Begehung von Tötungs- und Raubdelikten zusammengeschlossen hatte, nach dessen Handlungskonzeption an dessen Tätigkeiten mit. Sie hatte als Mitgründerin dieser Vereinigung das gemeinsam vereinbarte Gesamtkonzept der Anschläge, verbunden mit den logistischen Raubstraftaten, mitentworfen und hatte an der Durchführung der Taten ein ebenso großes Interesse wie U. M... und U. B.... Daher, so schließt der Senat, entfaltete die Angeklagte ihre der Sicherung der Vereinigung dienenden Tätigkeiten nicht, wie sie behauptet, um das Leben in der "Illegalität" aufrechtzuerhalten, sondern um den von ihnen gegründeten Verband im Untergrund zu tarnen, abzuschotten und zu sichern, um auf diese Weise die Begehung der beabsichtigten Straftaten zu ermöglichen. Dass dadurch auch die nach ihnen ohnehin bestehende Fahndung erschwert wurde, war ein willkommener Nebeneffekt, der ihren Interessen, nicht festgenommen zu werden, zusätzlich entsprach.

iii) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... mit den beiden Männern übereinkam, legendierende Angaben gegenüber ihrem Umfeld im Bereich der Wohnung zu machen, um die Wohnung als sicheren Rückzugsort zu erhalten, ergibt sich aus folgenden Umständen:

(1) Die Angeklagte Z... hat in der Folgezeit vielfältig legendierende Tätigkeiten entfaltet:

(a) Sie räumte glaubhaft den Umstand ein, legendiert zu haben, indem sie angab, für sich selbst und für die beiden Männer die Alias-Namen "Liese", "Gerry" und "Max" benutzt zu haben. Weiter räumte sie ein, ein paar Mal gegenüber Nachbarn die Identität der beiden Männer geleugnet zu haben, wenn sie auf die Männer als Personen oder deren berufliche Tätigkeit angesprochen worden sei.

(b) Zusätzlich ergibt sich aus den glaubhaften Angaben der Polizeibeamtin KHK’in A..., dass die Angeklagte Z... noch die Alias-Identitäten M. S..., S. E..., S. Ro..., S.und L. P... sowie L. Di... genutzt hat.

(c) Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... Wohnten im Zeitraum von Mai 2001 bis Frühjahr 2008 gemeinsam in der P.straße in Zwickau.

Gegenüber zahlreichen Nachbarn dieser Wohnung machte die Angeklagte Z... unzutreffende Ausführungen, um die Abwesenheiten der beiden Männer harmlos zu erklären, ihre eigene Anwesenheit in der Wohnung zu erläutern und den Umstand plausibel zu erklären, dass zwei Männer mit einer Frau in einer Wohnung gemeinsam lebten. So gaben die hierzu gehörten Nachbarn aus der P.straße in der Hauptverhandlung jeweils Folgendes glaubhaft an:

(i) Der Zeuge U. Sch... berichtete, die Angeklagte habe ihm gegenüber angegeben, ihr Freund arbeite auswärts und sie würde studieren.

(ii) Ähnlich berichtete die Zeugin F... die Angeklagte habe ihr erläutert, ihr Freund würde in der Elektro-Branche arbeiten und sie selbst würde studieren.

(iii) Die Zeugin K. F... gab an, die Angeklagte habe ihr erzählt, sie würde deshalb nicht arbeiten müssen, weil ihr Freund sehr gut verdiene. Der Freund und der andere Mann würden beim Vater des Freundes in dessen Computerfirma arbeiten.

(iv) Ähnlich berichteten die Zeugin H... und die Zeugin H. K... die Angeklagte habe ihnen jeweils gesagt, ihr Partner verdiene so viel auf Montage, dass sie nicht arbeiten müsse.

(v) Der Zeuge M. Fr... führte aus, die Angeklagte habe ihm gegenüber geäußert, die beiden Männer seien selbständig oder arbeiteten beim Vater des Freundes der Angeklagten.

(vi) Die Zeugin S... gab an, sie habe von der Angeklagten erfahren, ihr Schwiegervater habe eine Firma, dort würde ihr Mann arbeiten und genug verdienen, so dass sie selbst nicht zu arbeiten brauchte.

(vii) Die Zeugin S... erklärte sie habe von der Angeklagten erfahren, dass der eine Mann ihr Freund und der andere Mann dessen Bruder sei.

(viii) Nachbarn aus der F.straße in Zwickau, wo die drei Personen ab dem Jahr 2008 gemeinsam wohnten, bestätigten glaubhaft ebenfalls legendierende Tätigkeiten der Angeklagten Z.... Der Zeuge K... führte aus, die Angeklagte Z... habe ihm erzählt, sie würde von zuhause arbeiten und sei deshalb auch immer da. Zu den beiden Männern habe sie ihm gesagt, einer sei ihr Freund, der andere sei dessen Bruder. Der Zeuge B..., ebenfalls ein Nachbar in der F.straße, gab an, die Angeklagte Z... habe ihm erläutert, bei den beiden mit ihr zusammenlebenden Männern handele es sich um ihren Freund und dessen Bruder. Die beiden Männer würden Fahrzeuge überführen. Daher würden auch immer wieder andere Autos hinter dem Haus von ihnen geparkt werden. Die verschiedenen Autos seien dann, so der Zeuge, auch nie Gesprächsthema gewesen, weil die Angeklagte diese ja plausibel erklärt habe. Die Angeklagte Z... habe ihm weiter berichtet, sie selbst würde am heimischen Computer arbeiten. Deshalb sei sie auch immer zuhause.

(2) Die Angeklagte Z... erbrachte demnach zeitlich nach der Gründung der Vereinigung im Jahr 1998 verschiedenste Legendierungstätigkeiten, die der Sicherung des Verbandes und seiner Zentrale, also der gemeinsamen Wohnung, dienten. Diese Tätigkeiten waren entweder auf die Rolle der Angeklagten im Verband speziell zugeschnitten oder beruhten auf einer Arbeitsteilung. Durch ihre erbrachten Legendierungstätigkeiten erreichte die Angeklagte Z... eine nach außen wirkende Abschottung und Abtarnung des Verbandes und seiner Wohnung. Dies hatte eine überragende Bedeutung für die erfolgreiche Durchführung der konkreten Tat und die Erreichung der Ziele des Verbandes. Durch die Legendierung wurde nämlich sichergestellt, dass weder das persönliche Umfeld, vor allem also die Nachbarn, noch die Ermittlungsbehörden auf die drei Personen und ihre Wohnung aufmerksam wurden. Der Senat zieht wegen der Wichtigkeit dieser Legendierungsmaßnahmen den Schluss, dass die Angeklagte Z... bereits bei der Gründung der Vereinigung mit den beiden Männern übereinkam, derartige Legendierungstätigkeiten als ihren Tatbeitrag zu den beabsichtigten Taten, mit der Möglichkeit von Modifizierungen in der konkreten Legendierungssituation, zu erbringen.

(3) Die Feststellungen zum Zweck der von der Angeklagten Z... zugesagten legendierenden Tätigkeiten ergeben sich aus Schlussfolgerungen des Senats aus den Angaben der Angeklagten hierzu und aus ihren zu späteren Zeitpunkten erbrachten legendierenden Tätigkeiten:

(a) Mit der von der Angeklagten Z... glaubhaft eingeräumten Verschleierung der Identität der drei Personen durch die Verwendung von Alias-Namen verhinderte sie, dass Nachbarn oder Kontaktpersonen im Umfeld sie anhand ihrer in den Fahndungsaufrufen genannten Namen als die im Januar 1998 vor der Polizei Geflohenen B. Z..., U. M... und U. B... identifizieren konnten. Mangels Identifizierung war dann aber auch die Gefahr gebannt, dass sich jemand an die öffentliche namentliche Fahndung nach ihnen erinnern würde und den Ermittlungsbehörden Hinweise auf ihren Aufenthalt geben würde, was zu ihrer Festnahme und zur Unterbindung der beabsichtigten Straftaten hätte führen können.

(b) Mit den Äußerungen der Angeklagten Z... gegenüber Nachbarn, die Männer würden "auswärts", "auf Montage" oder in der "Firma des Schwiegervaters" arbeiten, gab sie eine plausible Erklärung dafür, dass die beiden Männer öfters und manchmal auch längere Zeit ortsabwesend waren. Mit ihrer Erläuterung, ihr Freund verdiene sehr gut, so dass sie nicht arbeiten müsse oder sie selbst sei Studentin, erklärte sie zugleich auf nachvollziehbare Weise, aus welchen Gründen sie selbst sich in der Regel in der Wohnung aufhalten würde.

(c) Die Ausführungen der Angeklagten Z... zum Verhältnis der drei Personen untereinander, nämlich, dass einer der Männer ihr Freund und der andere Mann dessen Bruder sei, erklärten das Zusammenleben der drei Personen in einer gemeinsamen Wohnung, ohne dass Anlass zu Spekulationen und Vermutungen zu den Beziehungen der drei Personen untereinander gegeben wurde, was zu einer intensiveren Beobachtung der Personen durch die Nachbarschaft hätte führen können.

(d) Zusammengefasst präsentierte die Angeklagte Z... die drei Personen, ohne deren wahre Identität preiszugeben, als harmlose Wohngemeinschaft und gab plausible Erklärungen für feststellbare Auffälligkeiten, wie die häufige Abwesenheit der Männer oder das Zusammenleben von zwei Männern mit einer Frau. Hierdurch verhinderte die Angeklagte, dass sie anhand ihrer Namen als vor der Polizei geflohene Verdächtige identifiziert wurden, und dass Nachbarn Anlass dazu hatten, ihre normal-bürgerliche Existenz zu bezweifeln. Aus diesen Umständen schließt der Senat, dass die legendierende Tätigkeit der Angeklagten Z... den Zweck verfolgte, die Mitglieder ihres Verbandes und damit auch ihre Wohnung, die als Zentrale der Vereinigung diente, durch Abtarnung zu schützen. Für diesen Schluss spricht auch der Umstand, dass die Angeklagte Z... häufig mit Nachbarn, was diese in der Hauptverhandlung bestätigten, sprach und sich sowohl in der P.straße als auch in der F.straße einer sogenannten Nachbarschaftsrunde mit regelmäßigen Treffen anschloss. Auf diese Weise hatte sie die Gelegenheit, unmittelbar und schnell zu erfahren, wenn im nachbarschaftlichen Umfeld Argwohn oder gar ein Verdacht gegen sie entstand. Sie konnte dann situationsangepasst, individuell und schnell auf solche Entwicklungen eingehen, um die Mitglieder des Verbandes und die Wohnung zu schützen.

(e) Ihre Interessenlage zu den Zeitpunkten der hier dargestellten Legendierungen war identisch mit derjenigen zum Zeitpunkt der Gründung der Vereinigung. Hieraus schließt der Senat, dass sie mit den beiden Männern bei der Gründung der Vereinigung übereinkam, künftig Legendierungen mit derselben Zielrichtung, also zur Sicherung der Mitglieder ihres Verbandes und ihrer Zentrale, vorzunehmen.

k) Die Feststellung, dass die drei Personen übereinkamen, ihre Gruppierung würde sich zu den beabsichtigten Überfällen überhaupt nicht in der Öffentlichkeit bekennen, beruht auf einer Gesamtschau der hierzu relevanten Umstände:

i) Die Angeklagte Z... bestritt inzident diese Umstände, indem sie jegliche Beteiligung an einer Vereinigung namens NSU verneinte.

ii) Die Angeklagte wird widerlegt und die getroffenen Feststellungen werden belegt durch folgende Umstände:

(1) In keinem der drei später angefertigten und sichergestellten Selbstbezichtigungsdokumente bekennt sich der NSU zur Durchführung von Überfällen auf Geldinstitute oder Supermärkte.

(2) Raubüberfälle lassen sich im Rahmen der von den drei Personen vertretenen rechtsradikalen Ideologie nicht weltanschaulich instrumentalisieren. Sie sind nicht geeignet, die Täter als "im politischen Kampf" befindlich darzustellen.

(3) Aus diesen Umständen schließt der Senat, dass eine Bekennung zu den lediglich der Geldbeschaffung dienenden Logistiktaten von vorneherein von den drei Personen nicht geplant war,

l) Die Feststellungen zum Entschluss der drei Personen, dass sich ihre Organisation zunächst ebenfalls nicht zu den begangenen ideologisch motivierten Anschlagstaten bekennen würde, sondern dass sie lediglich den Seriencharakter der Taten deutlich machen und ein glaubhaftes Bekennungsdokument vorbereiten würden, um mit diesem zu einem späteren Zeitpunkt die Täterschaft ihrer Gruppierung unter Wahrung ihrer Anonymität als Mitglieder hinsichtlich der gesamten Anschlagsserie aufzudecken, beruht auf einer Gesamtschau der hierzu relevanten Umstände:

i) Die Angeklagte Z... bestritt inzident diese Umstände, indem sie jegliche Beteiligung an einer Vereinigung namens NSU verneinte.

ii) Die Angeklagte wird widerlegt und die getroffenen Feststellungen werden belegt durch folgende Umstände: Die Organisation bekannte sich jahrelang nicht zu den Anschlagstaten. Bereits bei der ersten Anschlagstat zulasten von E. Ş... legten sie durch die Verwendung der Pistole, die auch bei den folgenden acht weiteren Pistolenanschlägen verwendet wurde, den für die Öffentlichkeit glaubhaften Nachweis des Seriencharakters der Taten an. Dasselbe Ziel verfolgten sie glaubhaft mit der Fertigung von Tatortfotos bereits bei der ersten Tat. Aus diesen Umständen schließt der Senat in der Gesamtschau auf obige Feststellungen.

(1) Obwohl die Tatphase der Anschläge bereits im Jahr 2000 begann und jahrelang andauerte, erfolgte bis November 2011 keine Bekennung zu den begangenen Anschlagstaten. Dieser Umstand wurde von KOK L... in der Hauptverhandlung glaubhaft bestätigt. Er führte in diesem Zusammenhang aus, bis zum Bekanntwerden des sogenannten NSU-Videos (Anm.: "Paulchen Panther") im November 2011 sei von keiner Seite eine Bekennung zu den im Video angesprochenen Taten erfolgt.

(2) Bereits mit der ersten Anschlagstat zulasten von E. Ş... und ebenso mit den Folgetaten trafen die drei Personen jedoch Vorkehrungen, um eine spätere Bekennung ihres Personenverbandes zu der ganzen Tatserie für die Öffentlichkeit glaubhaft erscheinen zu lassen.

(a) Die Tötungsdelikte zulasten der Opfer E. Ş..., A. Öz..., S. T... H. K... Y. Tu... I. Y..., Th. Bo..., M. Ku... und H. Yo... wurden von ihnen durch die Verwendung derselben Waffe bei jeder einzelnen Tat als Serientat konzipiert und waren für die Öffentlichkeit daher auch als solche erkennbar.

(i) Aus den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Diplom-Physiker N... dem Fachbereichsleiter des Kriminaltechnischen Instituts 2 – Schusswaffen und Werkstofftechnik – des Bundeskriminalamts und des Sachverständigen P..., einem langjährig beim BKA tätigen Waffensachverständigen, ergibt sich, dass bei jedem der o.g. Tötungsdelikte jedenfalls auch aus der Ceska 83, die in der F.straße in Zwickau sichergestellt werden konnte, gefeuert wurde.

1. Der Sachverständige N... führte grundlegend aus, dass beim Abfeuern eines Schusses aus einer Waffe metallische Teile der Schusswaffe auf metallische Teile der Munition einwirken würden. Infolge von zufälligen Prozessen bei der Waffenherstellung als auch durch gebrauchsbedingte zufällige Veränderungen würden die spurenerzeugenden Waffenteile einmalige Individualspuren auf den verschossenen Munitionsteilen hinterlassen. Die dabei entstehenden Spuren auf der Munition – also Hülse und Geschoss – ließen die Feststellung zu, ob verschossene Munition aus ein und derselben Waffe verfeuert worden sei. Individualspuren würden vor allem in folgenden Bereichen auftreten: Beim Verfeuern eines Geschosses werde die Patrone mit ihrem Boden auf den sogenannten Stoßboden der Waffe gedrückt, wobei der Stoßboden auf dem Patronenboden im Mikrobereich individuelle Abdruckspuren hinterlasse. Wenn beim Schuss der Schlagbolzen auf das Zündhütchen treffe, hinterlasse er dort ebenfalls individuelle Abdruckspuren. Beim Auswurf der Patrone pralle ein Metallstift auf die Hülse, so dass durch die Aussparung für den Auswerfer und den Auswerfer selbst ebenfalls individuelle Spuren entstünden. Auf dem eigentlichen Geschoss, das beim Verfeuern durch den Lauf getrieben werde, würden zusätzlich die Felder und Züge des Laufs ebenso individuelle Spuren hinterlassen.

2. In der konkreten Tatreihe seien, so der Sachverständige N... an den einzelnen Tatorten nur Munitionsteile gesichert worden. Eine Waffe sei zunächst nicht vorhanden gewesen. Die in der F.straße sichergestellte Pistole Ceska 83 sei ihm aber im Jahr 2011 übersandt worden. Durch den Beschuss dieser Waffe habe er Munitionsteile mit Individualspuren dieser Waffe gewinnen können. Diese habe er dann mit den Munitionsteilen, die in Nürnberg nach der Tat vom 09. September 2000 (Anmerkung: Tat zulasten von E. Ş...) gesichert worden seien, verglichen:

a. Ein derartiger Vergleich zweier Munitionsproben – hier also der Beschussmunition und der am Tatort gesicherten Munition – werde anhand der sogenannten "Schmetterlingsdarstellung" durchgeführt. Dabei werde von Individualspuren des einen Munitionsteils – hier also Beschussmunition – ein Foto im Mikrobereich angefertigt. Das Foto werde dann an einem besonders markanten Teil der Spuren senkrecht abgeschnitten. Sodann fertige man von derselben Stelle an dem zu vergleichenden Munitionsteil – hier also von am Tatort in Nürnberg nach dem 09. September 2000 gesicherter Munition – ebenfalls ein Foto an. Dieses Foto werde dann an derselben markanten Stelle abgeschnitten und gespiegelt. Sodann lege man beide Fotos aneinander, was zum Namen "Schmetterlingsdarstellung" führe, da die aneinandergelegten Bilder mit der Schnittachse den Eindruck eines Schmetterlings vermitteln würden. Aufgrund der Spiegelung würden die Seiten beim zu vergleichenden Munitionsteil vertauscht, so dass nun beispielsweise Linien oder Einrisse, die auf dem einen Munitionsteil nach rechts zeigten auf dem Bild der zu vergleichenden Munition nach links zeigen würden. Auf diese Weise würden die durch das Abschneiden unterbrochenen Merkmale im Falle der Identität der zum Verschießen benutzten Waffe auf dem gespiegelten Bild an derselben Stelle mit demselben Aussehen fortgesetzt.

b. Im Vergleich der Munitionsteile aus dem Beschuss und der Sicherstellungen in Nürnberg habe sich am Patronenboden im Abdruck des Stoßbodens der Waffe in zwei verschiedenen Bereichen eine Übereinstimmung der Linien und Einrisse feststellen lassen. Gleiches gelte für die Schlagbolzenspuren und die Auswerferspuren, die ebenfalls jeweils ein identisches Bild erzeugten. Auch der Vergleich der von den Feldern und Zügen im Geschoss hervorgerufenen Individualspuren habe zur Feststellung von zahllosen aneinander anschließenden Linien geführt, was aufgrund der Vielzahl besonders aussagekräftig sei.

c. Zusammenfassend ließe sich vor diesem Hintergrund dann aufgrund der Identität der Individualspuren feststellen, dass die nach der Tat am 09. September 2000 (Anmerkung: Tat zulasten von E. Ş... gesicherten Munitionsteile, die beim BKA die Sammlungsnummer 44321 erhalten hätten, aus der Pistole Ceska 83, die in der F.straße im Jahr 2011 gesichert worden sei, verschossen worden seien.

3. Seien nun, so der Sachverständige N... wie im vorliegenden Fall, da zunächst keine Waffe habe sichergestellt werden können, nur verschossene Munitionsteile von den verschiedenen hier angeklagten Taten vorhanden, würden die gesicherten Hülsen und/oder Geschosse ebenfalls auf Individualspuren im oben dargelegten Sinne mit verschiedenen Mikroskoparten untersucht. Die so festgestellten Spuren auf Munitionsteilen aus der einen Tat würden mit den sichergestellten Munitionsteilen aus einer oder mehreren weiteren Taten verglichen.

a. In diesem Kontext führte der Sachverständige F... aus, er habe nach der dargestellten Methodik die bei den einzelnen nunmehr angeklagten Taten sukzessive sichergestellten und an das Bundeskriminalamt gesandten Munitionsteile untersucht beziehungsweise nachuntersucht und verglichen. Er habe dabei entsprechend dem dargestellten Vorgehen Individualspuren, die vom Stoßboden, vom Schlagbolzen, vom Auswerfer sowie von den Feldern und Zügen hervorgerufen wurden, verglichen.

b. Dabei habe sich bei den Munitionsteilen aus der Tat vom 09. September 2000 zulasten von E. Ş... die die Sammlungsnummer 44321 erhalten hätten, keine Übereinstimmung mit bereits in der Sammlung befindlichen Munitionsteilen ergeben. Dies habe bedeutet, dass bis dahin noch keine Munition beim Bundeskriminalamt asserviert gewesen sei, die mit derselben Waffe verschossen worden sei, die bei der Tat zum Nachteil E. Ş... zum Einsatz gekommen sei.

c. Bei den Taten vom 13. Juni 2001 zulasten von A. Öz... vom 25. Februar 2004 zulasten von Y. T... und vom 04. April 2006 zulasten von M. Ku... seien jeweils mindestens eine Hülse und jeweils mindestens zwei Geschosse sichergestellt worden, die die Sammlungsnummern 44900, 46592 und 47596 erhalten hätten. Der Vergleich der feststellbaren Individualspuren nach der Methodik, wie sie vom Sachverständigen N... erläutert worden sei, habe ergeben, dass die Munition mit den Sammlungsnummern 44321, 44900, 46592 und 47596 aus ein und derselben Waffe verschossen worden sei.

d. Bei den Taten vom 27. Juni 2001 zulasten von S. Ta..., vom 29. August 2001 zulasten von H. K... vom 09. Juni 2005 zulasten von I. Y..., vom 15. Juni 2005 zulasten von Th. Bo... und vom 06. April 2006 zulasten von H.t Yo..., seien vom hier relevanten Kaliber 7,65 mm lediglich Geschosse und keine Hülsen sichergestellt worden, die die Sammlungsnummern 45038, 45041, 47243, 47252 und 47600 erhalten hätten. Im Fall Ta... sei ein Geschoss, im Fall K... seien zwei Geschosse, im Fall Y... seien vier Geschosse, im Fall Bo... seien drei Geschosse und im Fall Yo... seien zwei Geschosse sichergestellt worden. Der Vergleich der feststellbaren Individualspuren nach der Methodik, wie sie vom Sachverständigen N... erläutert worden sei, nunmehr aber lediglich bezogen auf Spuren der Felder und Züge auf den Geschossen, hätten wegen deren hoher Anzahl von Übereinstimmungen ergeben, dass die Munition mit den Sammlungsnummern 44321, 44900, 46592, 47596, 45038, 45041, 47243, 47252 und 47600 aus ein und derselben Waffe verschossen worden sei. Als Ergebnis könne somit festgehalten werden, dass die Munition, die bei allen Taten der sogenannten Ceska-Serie verwendet worden sei, aus ein und derselben Waffe verschossen worden sei.

4. Ausgehend von diesem Ergebnis führte der Sachverständige N... aus, dass sich hieraus folgender logischer Schluss ergebe: Durch seine Begutachtung stehe fest, dass aus der im Jahr 2011 in der F.straße in Zwickau sichergestellten Ceska 83 die Munition verfeuert worden sei, die am 09. September 2000 im Fall Ş... zum Einsatz gekommen sei. Nachdem aber die Munition aus dem Fall Ş... und die Munition aller weiteren Fälle der sogenannten Ceska-Serie aus ein und derselben Waffe verschossen worden sei, stehe insgesamt fest, dass in allen Fällen der Ceska-Serie die sichergestellte Ceska 83 verwendet worden sei.

(ii) Die Ausführungen der beiden Sachverständigen N... und P... waren überzeugend und der Senat macht sie sich im vollen Umfang zu eigen:

1. Die Sachkunde des Sachverständigen N... ergibt sich aus seiner akademischen Ausbildung als Diplom-Physiker und dem Umstand, dass er seit Jahren als Sachverständiger für Schusswaffen beim Bundeskriminalamt tätig ist und dort das entsprechende Sachgebiet des Kriminaltechnischen Instituts sogar leitet. Seine von großer Sachkunde getragenen Ausführungen gingen von zutreffenden Anknüpfungstatsachen aus, die wissenschaftliche Methode war einleuchtend und nachvollziehbar. Der Sachverständige hat seine Ausführungen zur "Schmetterlingsmethode" mit zahlreichen Fotos illustriert, so dass sich der Senat von den Übereinstimmungen der Individualspuren ein eigenes Bild machen und die Ausführungen des Sachverständigen jeweils im Detail nachvollziehen konnte. Die Ergebnisse des Gutachtens waren überzeugend.

2. Der Sachverständige P... war jahrelang bis zu seiner Pensionierung als Sachverständiger für Schusswaffen beim Bundeskriminalamt beschäftigt, woraus sich seine Sachkunde auf diesem Gebiet ergibt. Auch er legte zutreffende Anknüpfungstatsachen zugrunde und ging, wie er ausführte, nach der vom Sachverständigen N... dargestellten einleuchtenden und nachvollziehbaren wissenschaftlichen Methode vor. Nachdem er seine Untersuchungen ebenso durchführte wie der Sachverständige N... der diese Schritt für Schritt im Detail dargestellt hatte, war eine erneute Darstellung derselben Untersuchungen von Individualspuren an Munitionsteilen durch den Sachverständigen P... nicht mehr erforderlich. Die Ergebnisse des Gutachtens des Sachverständigen P... waren ebenfalls überzeugend.

(iii) Die Verwendung derselben Waffe lässt sich demnach durch kriminaltechnische Untersuchungen belegen.

Bei Verwendung einer einzigen Waffe für eine Anschlagsserie ist naheliegend, dass die mit dieser Waffe begangen Tötungsdelikte vom selben Täter oder derselben Tätergruppe durchgeführt wurden. Der Seriencharakter bedarf in diesem Fall keines besonderen Nachweises mehr, sondern ist aufgrund der Verwendung derselben Tatwaffe für die Öffentlichkeit erkennbar. Die Behauptung einer Serientat in einem später veröffentlichten Bekennerdokument wäre in der Öffentlichkeit daher auch ohne weiteres glaubhaft.

(b) Bei den ersten drei Taten der sogenannten Ceska-Serie, also bei den Taten zulasten von E. Ş..., zulasten von A. Öz... und zulasten von S. Ta... wurden kurz nach der Tat Fotos von den Opfern gefertigt, die eine Anwesenheit des Fotografen am Tatort zeitlich vor der Polizei oder den Rettungskräften belegen:

(i) Der Zeuge KHK L...gab in der Hauptverhandlung glaubhaft an, er habe bei der Auswertung des sogenannten NSU-Videos (Anm. Bekennervideo Paulchen Panther) Folgendes festgestellt:

1. Auf dem Video befinde sich ein Foto, das mit dem Wort "Original" untertitelt sei. Hierauf sei das Opfer E. Ş... auf dem Rücken in seinem Lieferwagen liegend zu sehen. Polizeiliche Fotos am Tatort seien aber erst gefertigt worden, nachdem der noch lebende E. Ş... von den Rettungskräften aus seinem Lieferwagen geborgen und ins Krankenhaus gebracht worden sei.

2. Weiter habe sich auf dem Video ein Foto des zweiten Opfers A. Öz... befunden.

Auf dem genannten Foto sei die helle Weste des Opfers noch kaum blutbefleckt. Das Opfer sei erst gegen 21:30 Uhr aufgefunden worden, während die Tat etwa um 16:30 Uhr begangen worden sei. Auf den ersten polizeilichen Tatortfotos vom Opfer sei dessen helle Weste auf der linken Seite stark rot von Blut eingefärbt gewesen. 3. Ein drittes Foto auf dem Video habe das Opfer S. Ta... in einer Nische am Boden liegend vor einer geöffneten Schublade gezeigt. Polizeiliche Fotos seien aber erst gefertigt worden, nachdem das Opfer kurz nach der Tat von seinem Vater und den Rettungskräften zum Zwecke der besseren Versorgung aus der Nische heraus in den zentralen Raum des Ladens verbracht worden sei.

(ii) Der Besitz derartiger Fotos, die am Tatort vor dem Eintreffen der Rettungs- beziehungsweise Polizeikräfte angefertigt wurden, lässt eine Bekennung zu der jeweiligen Tat ebenfalls glaubhaft erscheinen, da damit zumindest die Anwesenheit am jeweiligen Tatort kurz nach der Tatbegehung und vor deren Entdeckung nachgewiesen ist. Gerade dies ist aber beim Täter gegeben. Eine jeweils zufällige Anwesenheit am Tatort bei drei verschiedenen Taten kann der Senat als fernliegend ausschließen.

(3) Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... haben demnach von Anfang an auf die dargestellte Weise den Seriencharakter der einzelnen Taten erkennbar gemacht und damit eine spätere Bekennung der Taten vorbereitet. Gleichwohl haben sie eine derartige Bekennung jahrelang unterlassen. Hieraus schließt der Senat, dass von den drei Personen von Anfang an geplant war, sich als Organisation nicht zeitnah nach der Begehung zu den jeweiligen Taten zu bekennen. Aus den dargestellten Vorkehrungen, die eine Bekennung zu einer ganzen Tatserie glaubhaft erscheinen ließen, schließt der Senat weiter, dass die Herstellung und die spätere Veröffentlichung eines Bekennungsdokuments bereits von Anfang an geplant waren. Wäre das vorbereitete Bekennerdokument nämlich nicht für die Öffentlichkeit, sondern etwa nur für den internen Gebrauch bestimmt gewesen, hätte kein Anlass bestanden, für die Glaubhaftigkeit der Behauptung, ihr Verband sei für die gesamte Serie verantwortlich, zu sorgen. Eine gesammelte, aber zeitlich hinausgeschobene Bekennung zur gesamten Tatserie ist auch plausibel, weil auf diese Weise vermieden wird, dass nach einer zeitnahen Bekennung sowohl der Fahndungsdruck in der rechten Szene als auch möglicherweise im eigenen Umfeld vergrößert wird. Zudem ist die Bekennung zu einer ganzen Tötungsserie in ihrer Wirkung auf die Gesellschaft viel massiver, wenn zunächst kein Hinweis auf die Täterschaft besteht und später die Verantwortung für eine ganze Anschlagsserie von einer rechtsextremistischen Gruppierung übernommen wird. Diese erhöhte Wirkung entsprach ihrer Interessenlage.

m) Die Feststellung, die Angeklagte Z... habe bereits bei der Gründung des Personenverbands zugesagt, gemäß einer später noch durchzuführenden Detailabsprache an der Erstellung des Bekennerdokuments ihres Verbandes mitzuarbeiten, beruht auf der Zusammenschau folgender Umstände: Die Angeklagte Z... hat sowohl im Jahr 2004 im Zusammenhang mit der Fernsehberichterstattung zum Anschlag in der K.straße in Köln als auch im Jahr 2005/2006 im Zusammenhang mit einer von ihr abgeschlossenen Wette mit Bezug zur Erstellung des Paulchen Panther-Bekennerdokuments wichtige Leistungen – nämlich die Aufnahme von Fernsehberichten zum Anschlag in der K.straße – erbracht beziehungsweise in Aussicht gestellt – nämlich das Schneiden von 200 Paulchen Panther-Clips für das Bekennerdokument. Bei der Bedeutung des Bekennerdokuments für die Wirkung der Tatserie des Personenverbandes in der Öffentlichkeit und der konkreten Bedeutung der von der Angeklagten zu verrichtenden Tätigkeiten für das finale Bekennerdokument "Paulchen Panther" kann es der Senat als fernliegend ausschließen, dass der Angeklagten Z... die Mitwirkung an diesem Bekennerdokument und seinen beiden Vorläuferversionen erst spontan und zeitnah zur konkreten Verrichtung übertragen wurde. Es ist vor dem dargestellten Hintergrund vielmehr naheliegend, dass die Mitwirkung an einem noch zu fertigenden Bekennerdokument von der Angeklagten Z... bereits bei der Gründung des Personenverbandes zugesagt worden ist, wobei die detaillierte Ausgestaltung ihres Beitrags späteren Absprachen vorbehalten worden war.

i) Die Angeklagte Z... hat am 09. Juni 2004, dem Tag des Anschlags in der K.straße in Köln, im Zeitraum ab circa 18:00 Uhr bis circa 22:00 Uhr im Fernsehen gesendete Berichte zum Anschlag in der K.straße auf Videocassetten aufgenommen. Diese Aufnahmen fanden dann teilweise im letzten Bekennervideo, also Paulchen Panther, Verwendung.

(1) Die Kriminalbeamtin KOK’in P... führte in der Hauptverhandlung glaubhaft aus, eine in der F.straße in Zwickau sichergestellte DVD sei bereits von Kollegen in einer früheren Phase der Ermittlungen ausgewertet worden. Als Inhalt der DVD sei damals lediglich aktenkundig gemacht worden, auf der DVD sei "tatzeitnahe Berichterstattung K.straße" gespeichert und einzelne Sequenzen seien im letzten Bekennervideo verwendet worden.

(a) Eine von ihr nochmals durchgeführte detailliertere Auswertung der DVD habe Folgendes ergeben: Bereits am Tag des Anschlags in der K.straße – also am 09. Juni 2004 – sei um circa 18:00 Uhr begonnen worden, Fernsehberichte zu dem Anschlag aufzuzeichnen. Bei der auf der DVD vorhandenen Aufnahme habe es sich um insgesamt zwölf verschiedene Beiträge zu dem Bombenanschlag gehandelt, die von den Programmen "wdr Fernsehen Köln" und "ntv" am 09. Juni 2004 ausgestrahlt worden seien.

Diese zwölf Berichte, die am Tag des Anschlags zwischen circa 18:00 Uhr und circa 22:00 Uhr aufgenommen worden seien, hätten eine Gesamtspieldauer von circa einer Stunde gehabt. Zu Beginn der einzelnen Aufnahmeteile habe oftmals der Anfang des Berichts oder die Anmoderation gefehlt. Im Aufnahmezeitraum, also zwischen circa 18:00 Uhr und circa 22:00 Uhr, sei siebenmal das Programm, von dem aufgenommen worden sei, gewechselt worden. Es sei dabei immer nur zwischen "wdr Fernsehen Köln" und "ntv" umgeschaltet worden und es seien ausschließlich Berichte zur K.straße aufgenommen worden.

Eine sogenannte Mediathek, also die Möglichkeit, Berichte, die an einem bestimmten Tag gesendet worden seien, zu einem späteren Zeitpunkt in der Mediathek aufzurufen, anzusehen und gegebenenfalls aufzunehmen, habe im Jahr 2004 bei beiden Sendern noch nicht existiert.

(b) Zum Aufnahmegerät habe sie Folgendes feststellen können: Die Aufnahme vom 09. Juni 2004 sei ursprünglich mit einem analogen Gerät, also einem Videorekorder, gefertigt worden, was an dem am unteren Bildrand sichtbaren "Krisselstreifen" erkennbar sei. Später sei die Aufnahme dann auf eine DVD überspielt worden. Diese DVD sei dann im Brandschutt in der F.straße sichergestellt worden.

Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... hätten am 09. Juni 2004 in der P.straße in Zwickau gewohnt. Diese Wohnung sei niemals durchsucht worden, so dass auch nicht durch eine Sicherstellung belegt werden könne, dass dort ein Videorekorder vorhanden gewesen sei. Auch in der F.straße sei im Jahr 2011 kein Videorekorder sichergestellt worden. Es bestehe aber die Möglichkeit, dass ein derartiges Gerät dort verbrannt sei. Allerdings seien im Jahr 2011 in der Wohnung F.straße Videokassetten und ein DVD-Recorder, mit dem man Videokassetten auf DVD’ s überspielen habe können, gefunden worden.

(c) Zur Empfangbarkeit der beiden relevanten Programme, "wdr Fernsehen Köln" und "ntv", in der damaligen Wohnung der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B...s in der P.straße in Zwickau habe sie Folgendes ermittelt: Aus dem einschlägigen Mietvertrag ergebe sich, dass in der Wohnung "P.straße" die Nutzung eines Kabelanschlusses mitvermietet worden sei. Nach Auskunft der Fa. B. Breitbandnetze GmbH, der ursprünglichen Kabelanbieterin, könne nicht mehr nachvollzogen werden, ob die beiden hier interessierenden Programme im Jahr 2004 in das Kabel eingespeist worden seien. Die Fa. B. habe nämlich die Sparte "Kabelnetze" mit den Daten vor Jahren veräußert. Von der Justitiarin der Fa. Tele C., einem späteren Kabelfernsehanbieter in Zwickau, sei jedoch mitgeteilt worden, die Sender "wdr Fernsehen Köln" und "ntv" seien als Standardprogramme im Kabelfernsehen empfangbar gewesen. Wenn der "wdr" außerhalb von Nordrhein-Westfalen in ein Kabelnetz eingespeist worden sei, dann habe es sich dabei um das Kölner Regionalfenster, also "wdr Fernsehen Köln", gehandelt. Die Sächsische Landesanstalt für Rundfunk und neue Medien habe dann noch mitgeteilt, sie verfüge über einen Kabelbelegungsplan mit dem Stand vom 30. September 2004. Aus diesem ergebe sich, dass "wdr-Fernsehen Köln" und "ntv" ins Kabelnetz Zwickau eingespeist worden seien.

(d) Zu den zeitlichen und örtlichen Begleitumständen führte die Zeugin KOK’in P... aus: Der Anschlag in der K.straße sei gegen 16:00 Uhr begangen worden. Die Entfernung zwischen Köln und Zwickau betrage circa 480 Kilometer. Eine Fahrt mit dem PKW von Köln nach Zwickau dauere laut Routenplaner circa 4 Stunden 45 Minuten.

(2) Auf der Grundlage der glaubhaften Angaben der Zeugin KOK’in P... zieht der Senat folgende Schlüsse:

(a) Die Aufnahmen von der Berichterstattung zur K.straße am 09. Juni 2004 wurden nicht von U. M... und/oder U. B... gefertigt:

(i) Ein vorheriges Programmieren des verwendeten Videorekorders durch U. M... und/oder U. B..., so dass die Aufnahmen dann am 09. Juni 2004 automatisch und ohne Tätigwerden einer anderen Person erstellt wurden, kann als fernliegend ausgeschlossen werden. Gegen ein derartiges Programmieren spricht der Umstand, dass der zeitliche Ablauf einer aktuellen Berichterstattung zu einem erst zwei bis sechs Stunden zurückliegenden Anschlag nicht vorab bekannt ist. Eine vorherige Programmierung, bei der dann nur und ausschließlich Berichte zum Anschlag aufgenommen werden, ist deshalb praktisch nicht durchführbar. Das gilt umso mehr, weil im Laufe der Aufnahme das Programm siebenmal gewechselt und trotzdem nur Berichte zum Thema "K.straße" aufgenommen wurden. Für das Programmieren einer derartigen Aufnahme hätte demnach der exakte zeitliche Ablauf der Berichterstattung auf zwei verschiedenen Programmen vorab bekannt sein müssen. Dies ist aber bei einer anlassbezogenen aktuellen Berichterstattung gerade nicht der Fall. Gegen die Kenntnis des Sendeablaufs spricht zudem der Umstand, dass bei der Aufnahme oftmals die Anmoderation oder der Beginn des Berichts fehlte. Dazu wäre es nicht gekommen, wenn der genaue Programmablauf bekannt gewesen wäre. Gerade aber dieser Aufnahmeablauf spricht dafür, dass keine Programmierung vorlag. Das Aufnahmeergebnis mit Berichten ohne Beginn belegt vielmehr, dass eine Person zwischen den beiden Programmen hin- und herschaltete und dann, wenn ein Bericht zur K.straße ausgestrahlt wurde, die Aufnahme startete. So erklärt sich dann auch plausibel, dass der Beginn eines Berichts öfters nicht mit aufgenommen wurde.

(ii) Dass U. M... und/oder U. B... die Aufnahmen selbst manuell, also ohne Programmierung eines Videorekorders, anfertigten, kann als fernliegend ausgeschlossen werden.

1. Ein manuelles Anfertigen der Aufnahmen durch U. M... und/oder U. B... in ihrer Wohnung in der P.straße in Zwickau kann als fernliegend ausgeschlossen werden. Es ist nicht ersichtlich, auf welche Weise beide oder einer der Männer die 480 Kilometer von Köln nach Zwickau in lediglich circa zwei Stunden zurücklegen hätten können.

2. Ein manuelles Anfertigen der Aufnahmen durch U. M... und/oder U. B... durch Nutzung des Mediathek-Angebots der Sender "wdr Fernsehen Köln" und "ntv", scheidet aus, da im Jahr 2004 noch keine Mediathek von den beiden Sendern betrieben wurde.

3. Die Möglichkeit, dass U. M... und U. B... nach der Anschlagsbegehung noch in Köln oder auf dem Weg zurück nach Zwickau, die Aufnahme selbst fertigten, kann ebenfalls als fernliegend ausgeschlossen werden:

a. Der Umstand, dass zwölf Berichte zur K.straße aufgenommen wurden und ein Teil dieser Fernsehberichte dann auch im Bekennervideo verwendet wurde, lässt aufgrund der großen Anzahl der aufgenommenen Berichte den Schluss zu, dass das Einfügen derartiger Fernsehberichte in ein noch zu fertigendes Bekennervideo fest geplant war.

b. Gegen die Annahme, dass die Fernsehberichte von U. M... und U. B... am 09. Juni 2004 noch in Köln oder auf dem Weg zurück nach Zwickau aufgenommen wurden, sprechen folgende Umstände, so dass dies als fernliegend ausgeschlossen werden kann.

i. Die Erstellung der Aufnahmen durch die beiden Männer zwei Stunden nach dem Anschlag wäre mit großem Aufwand verbunden gewesen. Sie hätten die für eine Videoaufnahme nötigen Geräte, also einen Fernseher, einen Videorekorder und eine Antennenanlage, auf ihre Fahrt nach Köln mitnehmen und dann nach dem Anschlag so einrichten müssen, dass der Empfang der beiden Fernsehsender und die Aufnahme beider Programme technisch möglich gewesen wäre.

ii. Die Aufnahmen von den Berichten über den Anschlag in der K.straße waren zur optischen Illustration des geplanten Bekennerdokuments bestimmt. Hätten die beiden Männer die Aufgabe des Aufnehmens übernommen, wäre es unsicher gewesen, ob sie die erforderlichen Aufnahmen hätten erstellen können. Es war nämlich nicht prognostizierbar, ob sie nach dem Anschlag entsprechend der nicht vorhersehbaren Fluchtlage überhaupt die Zeit haben würden, eine Aufnahme vorzubereiten und zu erstellen. Daneben war auch nicht vorhersehbar, ob sie auf der Flucht die passende Örtlichkeit finden würden, mitgeführte Geräte empfangs- und aufnahmebereit zu machen.

iii. Bei dieser Sachlage, also dem zu treibenden Aufwand für die Erstellung der Aufnahme und der Unsicherheit, ob die Aufnahmen überhaupt gemacht werden könnten, kann es der Senat als fernliegend ausschließen, dass U. M... und/oder U. B... die Aufgabe übernommen haben, die Fernsehberichterstattung zur K.straße noch in Köln oder auf dem Weg zurück nach Zwickau aufzunehmen.

(b) Die Aufnahme von der Berichterstattung zum Bombenanschlag in der K.straße in Köln am 09. Juni 2004 wurde von der Angeklagten Z... in der Wohnung in der P.straße in Zwickau gefertigt:

(i) Die Angeklagte Z... hat inzident bestritten, die in Frage stehenden Berichte aufgenommen zu haben. Sie führte nämlich in diesem Zusammenhang aus, sie habe im Hinblick auf den Anschlag in der K.straße in Köln weder Vorbereitungs- noch Ausführungshandlungen mitbekommen. Sie hätte erst nach der Rückkehr der beiden Männer von Köln erfahren, dass diese dort einen Nagelbombenanschlag durchgeführt hätten. Zum Bekennervideo gab sie an, sie habe zwar mitbekommen, dass U. M... an einem Film über die Raubüberfälle gearbeitet habe. Sie habe lediglich vermutet, dass auch die "Morde" Gegenstand des Films seien. Den Inhalt des Films habe sie nicht gekannt. Sie sei in die Herstellung des Films nicht miteinbezogen worden.

(ii) Die Angeklagte Z... wird diesbezüglich widerlegt durch eine Gesamtschau der folgenden Umstände, aus denen der Senat schließt, dass die Angeklagte Z... in ihrer Wohnung in der P.straße in Zwickau die TV-Berichte zum Anschlag in der K.straße aufgenommen hat: Die Aufnahme konnte aufgrund der dortigen technischen Gegebenheiten in der P.straße in Zwickau erstellt werden. Die aufgenommenen Berichte fanden zum Teil Eingang in das Bekennervideo. Der Datenträger mit der Aufnahme wurde im Jahr 2011 in der Wohnung in der F.straße in Zwickau sichergestellt. U. M... und/oder U. B... scheiden als Ersteller der Aufnahme aus. Dass ein Dritter die Aufnahme fertigte, kann als fernliegend ausgeschlossen werden. 1. Die technischen Voraussetzungen einer Aufnahme der Fernsehberichterstattung waren in der Wohnung der drei Personen in der P.straße in Zwickau vorhanden: a. Der Umstand, dass in der am 09. Juni 2004 von den drei flüchtigen Personen genutzten Wohnung in der P.straße in Zwickau ein Videorekorder vorhanden war, ergibt sich aus der Gesamtschau folgender Umstände:

i. Der Zeuge H... führte glaubhaft aus, er habe nach der Flucht der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B...s einen Anruf bekommen. Er sei telefonisch beauftragt worden, dem "R." auszurichten, dass er bei "U.s Mutter" Geld, Klamotten und den Videorekorder holen solle. Er habe diese Nachricht dann dem Angeklagten R. W... ausgerichtet.

ii. Die Zeugin Brigitte B..., die Mutter U. B...s gab glaubhaft an, schon bald nach der Flucht der drei habe eine Person verschiedene Gegenstände ihres Sohnes bei ihr abgeholt, um sie U. B... zu bringen. Neben Wäsche, Schuhen, Büchern und Spielen habe sie auch den Videorekorder mitgegeben.

iii. Aus den glaubhaften Angaben der Zeugin KOK’in P... und dem im Selbstleseverfahren eingeführten Asservatenverzeichnis ergibt sich, dass im Jahr 2011 in der F.straße in Zwickau Videokassetten sichergestellt werden konnten.

iv. Bereits kurz nach der Flucht vom 26. Januar 1998, als die drei Personen noch gar keine eigene Wohnung hatten, beschafften sie sich den Videorekorder von U. B...

Der Besitz eines solchen Geräts hatte somit Bedeutung für sie. Nachdem auch im Jahr 2011 in ihrem Haushalt noch Videokassetten vorhanden waren, schließt der Senat hieraus, dass sie durchgehend, also auch im Jahr 2004, über einen Videorekorder verfügten. Der Umstand, dass in der F.straße im Jahr 2011 kein Videorekorder gesichert werden konnte, spricht nicht gegen diesen Schluss. Es besteht nämlich die naheliegende Möglichkeit, dass sich unter den schwer brandgeschädigten asservierten Geräten ein Videorekorder befand, der aber als solcher nicht mehr erkennbar war.

b. Dass die beiden aufgenommenen Programme – "wdr Fernsehen Köln" und "ntv" – in der Wohnung in der P.straße in Zwickau am 09. Juni 2004 empfangen werden konnten, schließt der Senat aus folgenden Umständen: Nach den Ermittlungen der Zeugin KOK’in P..., die diese in der Hauptverhandlung glaubhaft dargestellt hat, war die Wohnung, was die grundlegende Voraussetzung für den Empfang der Programme im Jahr 2004 war, an das örtliche Fernseh-Kabelnetz angeschlossen. Die Kabelbetreiberin habe erläutert, dass die beiden relevanten Programme standardmäßig ins Kabelnetz eingespeist worden seien. Dass dieser Standard auch für die P.straße gegolten habe, ergebe sich aus der Mitteilung der Sächsischen Landesanstalt für Rundfunk und neue Medien. Für den 30. September 2004, also für ein Datum knapp vier Monate nach der Anfertigung der hier interessierenden Aufnahme, könne festgestellt werden, dass die Programme "wdr Fernsehen Köln" und "ntv" in das die P.straße versorgende Kabelnetz eingespeist waren und damit der "Standard" auch für die P.straße eingehalten worden sei. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Standard vier Monate vorher noch nicht verfügbar war, sind nicht vorhanden.

2. Die Aufnahme der Fernsehberichterstattung wurde, wenn auch auf einem anderen Datenträger, im engsten räumlichen Lebensbereich der Angeklagten Z..., nämlich in der von ihr und den beiden Männern genutzten Wohnung in der F.straße in Zwickau gefunden. Die ebenfalls dort wohnenden U. M... und U. B... haben die Aufnahme nicht hergestellt.

3. Die Möglichkeit, dass die Angeklagte Z... außerhalb der Wohnung P.straße die Aufnahmen fertigte, kann der Senat als fernliegend ausschließen:

a. Die technischen Voraussetzungen für die Aufnahme der Berichte waren, wie dargelegt, in der gemeinsam genutzten Wohnung in der P.straße in Zwickau gegeben.

b. Die Anfertigung der Aufnahme außerhalb des geschützten Bereichs der eigenen Wohnung wäre sehr aufwändig gewesen, wenn man die Aufnahmegeräte in einem anderen geschützten Bereich, beispielsweise einer Garage oder einem Hotelzimmer aufgebaut hätte. Wäre die Aufnahme im Haushalt einer anderen Person mit dessen technischer Ausstattung erfolgt, hätte die naheliegende Gefahr von Nachfragen bestanden, warum stundenlang die Berichte zu einem Bombenanschlag auf zwei verschiedenen Programmen aufgenommen worden sei und ob man mit dem Anschlag etwas zu tun hätte.

c. Vor diesem Hintergrund kann es der Senat als fernliegend ausschließen, dass die Angeklagte Z... die Aufnahme außerhalb ihrer Wohnung in der P.straße in Zwickau angefertigt hat.

4. Die Möglichkeit, dass eine außerhalb des Haushalts Z.../M.../B... lebende dritte Person ersucht wurde, die Aufnahme anzufertigen, kann der Senat ebenfalls als fernliegend ausschließen:

a. Um die gewünschten Fernsehbilder vom Anschlag zu erhalten, hätte man diese andere Person instruieren müssen, am 09. Juni 2004 über mehrere Stunden hinweg auf zwei Programmen die gesendeten Berichte zum Anschlag in der K.straße in Köln aufzunehmen.

b. Eine derartige Instruktion hätte aber diverse Risiken geborgen:

i. Bei einer Instruktion zeitlich vor der Begehung des Anschlags hätte die um die Fertigung der Aufnahme ersuchte Person erfahren, dass ein Anschlag erst bevorstehen würde, der demnach noch hätte verhindert werden können. In dieser Situation hätte dann für die geflohenen Personen die Gefahr bestanden, dass die Ermittlungsbehörden von dieser Person informiert würden, und der Anschlag durch die Behörden vereitelt werden würde.

ii. Um die dargestellte Gefahr zu vermeiden, hätte man die Person auch erst nach dem Anschlag bitten können, Berichte über den bereits begangenen Anschlag aufzunehmen. Da der Anschlag gegen 16:00 Uhr stattfand, hätte es hierzu maximal zwei Stunden vor Beginn der Aufnahme um circa 18:00 Uhr kommen können. Aufgrund der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit wäre aber dann nicht sichergestellt gewesen, dass die angefragte Person so schnell bereit und technisch in der Lage gewesen wäre, die Aufnahme zu fertigen. Zudem wäre realistischerweise zu prognostizieren gewesen, dass die ersuchte Person zunächst einmal Nachfragen zum Sinn und Zweck der Aufnahme gemacht hätte. Ausweichende Antworten hätten dann möglicherweise zu einer Weigerung geführt, die Aufnahme zu fertigen. Zutreffende Antworten hätten möglicherweise zu der bereits dargestellten Gefahr geführt, dass die Ermittlungsbehörden informiert worden wären.

c. Der Senat ist sich bewusst, dass auch die Möglichkeit bestanden hätte, dass die angefragte Person, egal zu welcher Zeit sie informiert worden wäre, die Aufnahmen ohne weitere Nachfragen und ohne Einschalten der Ermittlungsbehörden gemacht hätte. Allerdings ist dies eben nur eine von mehreren Reaktionsmöglichkeiten. Daneben bestand aber immer auch die Gefahr, dass die um die Aufnahme gebetene Person wie oben dargestellt verhalten würde. Bei dieser Sachlage kann es der Senat dann aber wegen des bestehenden Interesses an der Fertigung der Aufnahme und der Entschlossenheit, den Anschlag ungestört durchzuführen als fernliegend ausschließen, dass eine dritte Person mit der Fertigung der Aufnahme beauftragt worden ist.

5. Nachdem in der P.straße die technischen Voraussetzungen für die Fertigung der Aufnahme der Berichte über den Anschlag in der K.straße vorlagen und sowohl U. MC) und U. B... als auch sonstige Dritte als Ersteller der Aufnahme ausgeschlossen werden können, folgert der Senat hieraus, dass die Angeklagte Z... die Aufnahmen persönlich angefertigt hat.

(c) Die Angeklagte Z... hat die Aufnahmen gefertigt, damit diese später im Bekennervideo Verwendung finden sollten.

Dies schließt der Senat aus der Gesamtschau folgender Umstände:

(i) Ein Teil der am 09. Juni 2004 von der Angeklagten Z... aufgenommenen Fernsehberichte zum Anschlag in der K.straße in Köln wurde nach den glaubhaften Angaben der Zeugin KOK’in P... im Bekennervideo Paulchen Panther verwendet, indem einzelne Passagen in das Video einkopiert wurden.

(ii) Die Angeklagte Z... hat mit einem erheblichen Zeitaufwand – vier Stunden – insgesamt zwölf Berichte zur K.straße aufgenommen. Der Senat kann es als fernliegend ausschließen, dass diese Vielzahl von Berichten aufgenommen wurde, um U. M... und U. B... lediglich über die Fernsehberichterstattung zu informieren. Vielmehr spricht die Vielzahl der Berichte dafür, dass ausreichend Bildmaterial zur Verfügung stehen sollte, um dieses im Bekennervideo thematisch, wie später geschehen, in Paulchen Panther-Clips passend einkopieren zu können.

(iii) Aus der Vielzahl des Bildmaterials, das für das thematische Einpassen im Bekennervideo nötig war, und dem Umstand, dass Teile des Bildmaterials tatsächlich ins Bekennervideo eingebunden wurden, schließt der Senat, dass die Angeklagte 4) die Aufnahme mit der Intention fertigte, dass thematisch passende Teile der von ihr gefertigten Berichte im Bekennervideo verwendet würden.

ii) Die Angeklagte Z... hat mit U. B... eine Wette abgeschlossen und sich erboten, im Falle des Verlierens dieser Wette, 200 Paulchen Panther-Sequenzen zur Verwendung im Bekennervideo zu schneiden. Hieraus schließt der Senat, dass sie bereits vor Abschluss der Wette die Mitarbeit an der Erstellung des Bekennervideos zugesagt hatte:

(1) Die Angeklagte Z... versprach als Wetteinsatz neben Putzarbeiten im Haushalt auch 200 Paulchen Panther-Clips zur Verwendung im Bekennervideo zu schneiden:

(a) Die Angeklagte Z... führte in diesem Zusammenhang aus, sie habe aus Gesprächen mitbekommen, dass U. M... eine DVD über seine Raubüberfälle erstellen würde. Sie habe vermutet, dass auch die Morde Gegenstand des Films sein könnten. Es sei richtig, dass sie einmal mit U. B... gewettet habe, sie würde vor Beginn des gemeinsamen Urlaubs sechs Kilogramm abnehmen. Der Verlierer der Wette hätte nach dem Wettschein 200 Videoclips schneiden müssen. Diesen Wettschein habe U. M... am Computer gefertigt. Unter Videoclips seien aber nicht Clips für das sogenannte "Bekennervideo" gemeint gewesen, sondern der Verlierer hätte die Werbung, den Abspann oder Szenenwiederholungen mit der Fernbedienung aus aufgenommenen TV-Serien herausschneiden müssen.

(b) Die Angaben der Angeklagten Z... sind glaubhaft, soweit sie den Abschluss der Wette an sich und den Wetteinsatz "200 × Videoclips schneiden" einräumte. Sie werden in dieser Hinsicht bestätigt durch die glaubhaften Angaben des Zeugen KOK H... und der Zeugin KOK’in A..., die zusammengefasst beide glaubhaft berichteten, im Brandschutt in der F.straße sei eine DVD mit der Aufschrift "Treiber und Programme" gefunden worden. Auf dem Datenträger habe sich das Dokument "wette.cpt" befunden. Dabei habe es sich um eine Wettvereinbarung zwischen der Angeklagten Z... und U. B... im Hinblick auf eine "bis Mai" zu erreichende Gewichtsabnahme gehandelt. Eine Jahreszahl, also der Mai welchen Jahres gemeint sei, habe sich auf der Wettvereinbarung nicht befunden. Bei Nichterreichen des erstrebten Körpergewichts wurde neben Wohnungsputz auch "200 × Videoclips schneiden" versprochen. Ebenso glaubhaft sind die Ausführungen der Angeklagten Z..., dass U. M... einen Film über die Straftaten erstellte und den Wettschein am Computer fertigte. Ein Grund, in diesem Zusammenhang die Unwahrheit zu sagen, ist nicht ersichtlich.

(c) Die Angaben der Angeklagten Z... sind allerdings unglaubhaft, soweit sie weiter behauptete, der Wetteinsatz habe sich auf das Herausschneiden von Werbung, des Abspanns oder von Szenenwiederholungen aus aufgenommenen TV-Serien bezogen. Sie wird insoweit widerlegt und hinsichtlich des Umstands, dass sich der Wetteinsatz auf das Schneiden von 200 Paulchen Panther-Clips bezog, überführt durch eine Gesamtschau folgender Umstände:

(i) Gegen die Einlassung der Angeklagten, der Einsatz beziehe sich auf Werbung etc., spricht schon der Wortlaut der Wettvereinbarung, in der die Übernahme von "200 × Videoclips schneiden" versprochen wurde.

1. Mit dem Ausdruck "Videoclip" wird nach dem Sprachgebrauch nicht eine ganze Folge einer Fernsehserie bezeichnet. Zudem würde man ausgehend von der Einlassung der Angeklagten die Serie gerade nicht schneiden, sondern nur die diese unterbrechende Werbung.

2. Mit dem Ausdruck "Videoclip" wird im Sprachgebrauch aber auch nicht der eine TV-Sendung unterbrechende Werbeblock bezeichnet. Dieser enthält regelmäßig mehrere Werbefilme. Das würde mit der Wendung "Videoclip", was einen einzigen Kurzfilm bezeichnet, nicht zum Ausdruck gebracht werden. Zudem verwendet der Sprachgebrauch für die Bezeichnung eines Werbefilms nicht den Ausdruck "Videoclip", sondern regelmäßig die Bezeichnung "Werbespot". Abspann und Wiederholungen in TV-Serien werden im Sprachgebrauch ebenfalls nicht als "Videoclip" bezeichnet.

3. Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagte Z... und U. B... das Wort "Videoclip" mit einer vom Sprachgebrauch abweichenden Bedeutung, quasi als Code, verwendeten, sind nicht vorhanden. Sie werden von der Angeklagten Z... auch nicht behauptet.

(ii) Dass mit der Wendung "Videoclip schneiden" das Herausschneiden einer Trickfilmsequenz aus Original Paulchen Panther-Filmen gemeint ist, die anschließend in das Paulchen Panther-Bekennervideo eingefügt werden sollten, ergibt sich aus folgenden Umständen:

1. Im sogenannten "Drehbuch", das im Brandschutt in der F.straße sichergestellt werden konnte, wurden Trickfilmsequenzen aus den Paulchen Panther-Filmen als Clips bezeichnet: a. Die Zeugin KOK’in A... führte glaubhaft aus, im Jahr 2011 seien im Brandschutt in der F.straße in Zwickau 49 karierte Seiten gefunden worden, von denen 30 handschriftlich beschrieben gewesen seien. Diese Blätter seien im Verfahren allgemein als "Drehbuch" bezeichnet worden.

b. Aus der Verlesung der handschriftlich beschriebenen Seiten folgt, dass auf einem Großteil dieser Blätter verschiedene Tätigkeiten der Trickfilmfigur "Paul", also Paulchen Panther, im Originalzeichentrickfilm mit einer sekundengenauen Zeitangabe beschrieben wurden. Eine oder mehrere Tätigkeiten wurden auf den Blättern, sofern die Benennung aufgrund der vorhandenen Brandschäden noch lesbar ist, jeweils als "Clip" bezeichnet. Die einzelnen Clips wurden nummeriert. Teilweise wurde bei der Beschreibung der Tätigkeit des "Paul" zusätzlich noch in Klammem eine Verwendungsmöglichkeit vermerkt. So wurde auf einem Blatt (=Asservat 2.12.7) nach der Bezeichnung "Clip 4" und der Zeitangaben "0.38" ausgeführt: "Paul sieht auf Plan, geht in Hütte und bastelt". In Klammern wurde dann der Vermerk angefügt: "(für Bombe)". Auf einem weiteren Blatt (=Asservat 2.12.5) wurde nach der Bezeichnung "26. Clip" als Zeitangaben "Anfang" vermerkt und sodann: "Paul schreibt etwas in ein Gästebuch". In Klammern wurde dann der Vermerk angefügt: "(zum Text hinzufügen)". Auf einem anderen Blatt wurde nach der Bezeichnung "Clip 16" und der Zeitangabe "1:29" notiert: "Paul maskiert sich – schleicht um Firmengelände als Einbrecher". Der Klammervermerk lautete hier: "(für Köln 2)".

c. Hieraus ergibt sich, dass kurze Handlungsabfolgen der Trickfilmfigur Paulchen Panther im sogenannten Drehbuch jeweils als "Clip" bezeichnet wurden.

2. In der Wette waren mit dem Einsatz "200 × Videoclips schneiden" diese Paulchen Panther-Filmsequenzen gemeint, die zum Einfügen in das Bekennervideo bestimmt waren. Dies ergibt sich aus der Gesamtschau folgender Umstände:

a. Die Angeklagte Z... führte aus, U. M... habe einen Film gefertigt, den sie im Falle des Selbstmords der beiden Männer verschicken sollte. Den hier relevanten Wettschein habe auch U. M... gefertigt. Aus dem Augenschein des Filmes in der Hauptverhandlung ergab sich, dass dort zahlreiche Szenen aus Paulchen Panther-Filmen hineingeschnitten worden sind. Nachdem U. M... diesen Film fertigte, ist es naheliegend, dass er die sichergestellte Aufstellung von Paulchen Panther-Szenen, also das sogenannte Drehbuch, erstellte. In seinem Drehbuch verwendete er den Ausdruck "Clip", um eine kurze Paulchen Panther-Sequenz zu bezeichnen. Im Wettschein verwendete er den Ausdruck "Videoclip".

b. Im sogenannten Drehbuch findet sich neben den bereits erwähnten Beschreibungen von Panther-Szenen auch eine detaillierte in der Hauptverhandlung verlesene Anleitung, in der Schritt für Schritt detailliert dargestellt wird, wie mit Hilfe der Softwareprogramme "DVD-Styler", "Nero 7 Premium" und "Virtual Dub Mod" eine Videodatei geschnitten werden kann.

c. In dem sogenannten Drehbuch sind nicht nur Sequenzen aus den Panther-Trickfilmen aufgelistet, sondern es finden sich dort, was ebenfalls durch Verlesung eingeführt wurde, auch die Namen der Opfer der Ceska-Serie mit dem jeweiligen Geburtsdatum, dem Datum und der Stadt des Anschlags. Lediglich bei den Opfern E. Ş... und A. Öz... lassen sich die beiden letztgenannten Details nicht erkennen, da dort das Papier zum Teil verbrannt ist.

d. Nach den glaubhaften Angaben des Zeugen KOK H... ist der "Wettschein" auf einer Festplatte, die in der F.straße gesichert wurde, abgespeichert. Als Speicherdatum sei der "24.11.2005" festzustellen. Der Zeuge EKHK D... führte glaubhaft aus, er habe die in der F.straße gesicherte externe Festplatte "EDV 11" dahingehend ausgewertet, wann Paulchen Panther-Videodateien erstmals gesichert worden seien. Er habe festgestellt, dass die ersten Sicherungen im Mai/Juni 2006 gemacht worden seien.

e. Eine Gesamtbetrachtung ergibt: U. M... hat die gleiche Bezeichnung, nämlich "Clip" in der Wette und im Drehbuch verwendet. In der Wette hat er den Begriff lediglich um den Ausdruck "Video" erweitert, was klarstellt, dass es sich um eine Film- und nicht um eine Musiksequenz handelt, Die Verwendung "Clip" durch ein und dieselbe Person deutet darauf hin, dass der Begriff in beiden Fällen dieselbe Bedeutung hat. Die im Drehbuch befindliche einfach zu befolgende Schnittanweisung deutet weiter darauf hin, dass Personen "Clips" schneiden sollten, die keine profunden Computerkenntnisse hatten und deshalb eine detaillierte Schritt-für-Schritt Handlungsanleitung dafür benötigten. Die Verwendungshinweise im Drehbuch wie "für Bombe" oder "für Köln2", was auf den zweiten Anschlag in Köln, also in der K.straße, hindeutet, legen den Schluss nahe, dass die "Clips" in ein Bekennervideo eingebaut werden sollten, Diese Einordnung wird unterstützt durch die Erwähnung der Namen der Opfer der Ceska-Serie, des Tattags und des Tatorts. Die verlorene Wette war, da sie im Herbst 2005 abgeschlossen und als Endtermin "Mai" genannt wurde, im Mai 2006 einzulösen. Im Mai 2006 wurde damit begonnen, das letzte Bekennervideo zu erstellen. Der Augenschein des Videos ergab, dass in dem Film zahlreiche Sequenzen aus den Paulchen Panther-Trickfilmen eingebaut worden sind. Aus der Gesamtheit dieser Umstände zieht der Senat den Schluss, dass mit den "Videoclips" in der Wette Filmsequenzen aus den Zeichentrickfilmen gemeint waren, und dass der Verlierer der Wette 200 derartiger Sequenzen schneiden musste, die im Bekennervideo Verwendung finden sollten.

(2) Die Angeklagte Z... hatte U. M... und U. B... gegenüber bereits vor Abschluss der Wette ihre Mitarbeit am noch zu erstellenden Bekennervideo zugesagt. Dies folgt aus der Zusammenschau der nachgenannten Umstände:

(a) Bei dem Wetteinsatz, 200 Panther-Clips zu schneiden, handelt es sich nicht um eine völlig einfach gelagerte Tätigkeit, bei der von vorneherein offensichtlich ist, dass sie jeder der Teilnehmer an der Wette auch erfüllen würde können. Es ist daher naheliegend, dass die Mitarbeit der Angeklagten Z... und U. B... beim Schneiden der Clips bereits vorher verabredet und die praktische Durchführbarkeit vorher abgeklärt worden war, um überhaupt annehmen zu können, jeder der Beteiligten könne den Wetteinsatz im Falle des Verlierens der Wette auch erfüllen.

(b) Das Schneiden der Panther-Clips stellt eine Grundlagenarbeit für das Paulchen Panther-Bekennerdokument dar. Auch dies spricht dafür, dass die Durchführung einer derartig essenziellen Tätigkeit vorab besprochen und geplant war. Es ist nicht lebensnah, davon auszugehen, dass die Tätigkeit, die dem ganzen Bekennerdokument seinen speziellen Charakter gibt, quasi spielerisch und läppisch im Rahmen einer Wette vergeben wird.

(c) Der Einsatz der Wette bezieht sich auf die Mitwirkung am Paulchen Panther-Bekennerdokument. Es liegt nicht auf der Hand, dass die Mitarbeit an diesem Film durch das Verlieren einer "Witz-Wette" erstmals übertragen wird. Vielmehr ist davon auszugehen, dass beide Wettteilnehmer, also die Angeklagte Z... und U. B... bereits vorher ihre Mithilfe am Dokument zugesagt hatten und durch die Wette nur noch ein möglicherweise eintöniger Arbeitsschritt, nämlich das Clip-Schneiden, dem Verlierer zugewiesen wurde.

(d) In einer Zusammenschau dieser Umstände kann es der Senat dann als fernliegend ausschließen, dass die Angeklagte Z... erstmals in der Wette ihre Bereitschaft erklärte, Clips für das Bekennervideo zu schneiden. Sie hat diese Tätigkeit vielmehr bereits davor zugesagt.

(3) Ob die Angeklagte Z... dann die Wette im Jahr 2005/2006 verloren und tatsächlich die 200 Clips geschnitten hat oder ob U. B... die Wette verloren hat und deshalb aufgrund des Wettgewinns der Angeklagten Z... den von ihr zugesagten Part übernehmen hat müssen, ist dann ohne Bedeutung, weil die Angeklagte Z... jedenfalls den ihr obliegenden Teil der Mitarbeit entweder selbst geleistet hat oder in Form des Wettverlierers B... eine Ersatzperson gestellt hat, die ihren Anteil am Schneiden der Paulchen Panther-Clips übernommen hat.

iii) Die Angeklagte Z... hat demnach durch die Beschaffung von TV-Bildmaterial für das Paulchen Panther Bekennervideo und durch die Zusage beim Verlust der Wette, im großen Umfang Clips für dieses Video zu schneiden, maßgeblich an der Herstellung des später publik gemachten Bekennervideos mitgewirkt und dies im Falle des Verlierens der Wette wenigstens zugesagt. Bei dem Bekennerdokument handelt es sich um ein unverzichtbares Element, um die von den drei Personen geplante Bekennung zu einer Serie von Tötungsdelikten für die Öffentlichkeit glaubhaft verwirklichen zu können und damit eine möglichst große Wirkung auf potenzielle Opfergruppen und staatliche Institutionen zu entfalten. Vor diesem Hintergrund schließt der Senat darauf, dass die Angeklagte Z... eine Mitwirkung an der Herstellung eines Bekennerdokuments nicht spontan im zeitlichen Zusammenhang mit dem Beginn der Produktion eines solchen Dokuments zugesagt hat, sondern dass sie die Bereitschaft zur Mitwirkung daran bereits zum Zeitpunkt der Gründung der Personenvereinigung mit der Möglichkeit einer späteren Detailabsprache erklärte.

n) Die Feststellung, dass die drei Personen übereinkamen, in dem erst noch zu fertigenden Bekennerdokument unter einem Gruppennamen aufzutreten, beruht auf folgenden Umständen:

i) Die Angeklagte Z... führte in diesem Zusammenhang aus, etwa im Herbst 2001, nach dem Umzug in die P.straße, sei U. M... auf die Idee gekommen, dem Magazin "Der Weiße Wolf" einen Betrag von 1.000 DM zu spenden. Sie sei aus Sparsamkeitsgründen gegen diese Spende gewesen und habe mit U. M... heftig darüber gestritten. Er habe sich aber nicht beirren lassen und habe über ein "Synonym für den Absender" nachgedacht. Nachdem er untergetaucht gewesen sei und einen Großteil der Ideen des Nationalsozialismus befürwortet habe, habe er die beiden Begriffe zusammengesetzt, was abgekürzt NSU ergeben habe. Der Begriff habe folglich als Absender und als Bezug für seinen Begleittext an das mit der Spende bedachte Magazin gedient. Weder der Begleittext noch die Abkürzung NSU seien mit ihr abgesprochen gewesen. Sie habe das Logo NSU und den Begleittext lediglich am Computerbildschirm gesehen, aber nicht darüber diskutiert, da sie gegen diese Spendenaktion gewesen sei.

ii) Soweit die Angeklagte Z... ausführte, für eine Mitteilung nach außen sei der Name NSU als Absender verwendet worden, sind diese Angaben glaubhaft, weil sie insoweit durch folgende Umstände bestätigt werden.

(1) Ein Brief an das Szenemagazin "Der Weiße Wolf wurde unter dem Namen NSU versandt. Der Zeuge F... führte insoweit glaubhaft aus, er habe Anfang der Zweitausenderjahre das Szenemagazin "Der Weiße Wolf` herausgegeben. Als Beamte des Bundeskriminalamts im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens bei ihm durchsucht hätten, sei in einem seiner Aktenordner ein Brief an das Magazin "Der Weiße Wolf" gefunden worden, dessen Absender sich NSU genannt habe.

(2) Aus dem gerichtlichen Augenschein des Videos "Paulchen Panther" und seiner beiden Vorläuferversionen ergab sich, dass sich der oder die Ersteller der Videos als "Nationalsozialistischer Untergrund – NSU –" bezeichneten. Alle drei Videos waren, was sich aus ihrem Inhalt ergibt, dazu bestimmt, als Bekennervideo veröffentlicht zu werden.

iii) Die Angaben der Angeklagten Z... sind unglaubhaft, soweit sie ausführte, der Name sei erst im Zusammenhang mit der Spende an den Weißen Wolf im Herbst 2001 erdacht und verwendet worden. Ihre damit inzident abgegebene Behauptung, die Suche nach einem Namen sei erst in Zusammenhang mit der Spende an den "Weißen Wolf" im Herbst 2001 zur Anonymisierung des Absenders Thema gewesen, wird durch nachfolgend dargestellte Umstände widerlegt:

(1) Aus dem Augenschein der ersten Vorläuferversion des Bekennervideos, die ausschließlich die Taten zulasten von E. Ş... und den Bombenanschlag in der P.gasse in Köln thematisierte, ergibt sich, dass bereits in dieser ersten Vorläuferversion des finalen Bekennervideos "Paulchen Panther" der Name Nationalsozialistischer Untergrund und die Abkürzung NSU verwendet wurden.

(2) Der Zeuge EKHK D... führte in der Hauptverhandlung glaubhaft aus, in der F.straße in Zwickau sei unter anderem eine externe Festplatte sichergestellt worden. Auf dieser Festplatte hätten sich das im Jahr 2011 versandte Bekennervideo "Paulchen Panther" sowie zwei seiner Vorläuferversionen befunden. Die erste Vorläuferversion sei nach dem zur Datei gehörenden Zeitstempel am 09. März 2001 letztmals geändert worden.

(3) Der Name Nationalsozialistischer Untergrund und die Abkürzung NSU wurden demnach nicht, wie die Angeklagte Z... behauptete, im Rahmen einer Spendenübermittlung an das Magazin der "Weiße Wolf" im Herbst 2001 erdacht und erstmals verwendet, Vielmehr wurden die beiden Begriffe bereits im Frühjahr 2001 im Zusammenhang mit den beiden ersten ideologisch motivierten Taten zulasten von E. Ş... und dem Bombenanschlag in der P.gasse in Köln im Januar 2001 verwendet. Dieses Video wurde bis zum 09. März 2001 fertiggestellt und danach nicht mehr verändert, weil der zu dieser Datei gehörende Zeitstempel nicht manipuliert wurde (vgl. S. 1014 ff).

iv) Dass die drei Personen bereits bei der Gründung des Personenverbands beschlossen, sich eines Gruppennamens in einem Bekennerdokument zu bedienen, ergibt sich aus folgenden Umständen:

(1) Die drei Personen waren bei der Gründung ihres Verbandes übereingekommen, sich zunächst zu keiner der ideologisch motivierten Taten zu bekennen und erst zu einem späteren Zeitpunkt die Verantwortung für eine ganze Serie von Taten zu übernehmen (vgl. S. 657 ff).

(2) Diese Bekennung zur gesamten Tatserie unter einem Vereinigungsnamen hatte aus Sicht der drei Personen folgende Vorteile:

(a) Durch die Bekennung unter einem Vereinigungsnamen konnte die Anonymität der Täter gewahrt werden. Ohne Hinweis auf die Identität der Täter konnte aber auch verhindert werden, dass sich nach einer Bekennung die Fahndung allein auf sie konzentrieren würde und sowohl in ihrem räumlichen als auch in ihrem persönlichen Umfeld intensiv ermittelt würde. Derartige Ermittlungen hätte wiederum zu einer Festnahme einzelner oder aller Mitglieder des Personenverbands führen können.

(b) Die Wirkung einer Bekennung unter einem Gruppennamen zu einer Tatserie auf Staat und Gesellschaft ist besonders ausgeprägt. Es bleibt dabei nämlich für die Öffentlichkeit und auch für die Ermittlungsbehörden unbekannt, welche Personen sich der Tatserie bezichtigen, wie viele Mitglieder die sich bekennende Gruppierung hatte oder hat und ob auch gegebenenfalls nach dem Tod einzelner Mitglieder des Verbandes mit weiteren Anschlagstaten gerechnet werden muss.

(c) Aufgrund dieser bestehenden Vorteile einer anonymen Bekennung, sowohl im Bereich der Verhinderung der eigenen Festnahme als auch im ideologischen Bereich durch die größere öffentliche Wirkung einer anonymen Bekennung nur unter einem Gruppennamen, schließt der Senat, dass die drei Personen sich im Bekennerdokument eines solchen Namens bedienen wollten.

v) Die Feststellung, dass sie übereinkamen, in dem Bekennerdokument anzukündigen, ihre Serie schwerster Straftaten fortzuführen, schließt der Senat aus dem Inhalt der drei Versionen des Bekennervideos. In allen drei Fassungen, also den beiden Videos aus dem Jahr 2001 und dem Paulchen Panther Video aus dem Jahr 2007/2008, wurden weitere Taten angekündigt.

o) Die Feststellung, dass sie als Gruppennamen einen solchen wählen wollten, der prägnant sein und ihre Ziele wiedergeben sollte, ergibt sich aus der Intention der drei Personen:

i) Die Angeklagte Z... hat hierzu angegeben, U. M... habe sich den Begriff NSU einfallen lassen. Dies sei nicht mit ihr abgesprochen worden.

ii) Die getroffene Feststellung ergibt sich aus folgenden Umständen:

(1) Aus dem Umstand, dass sich die drei Personen zunächst überhaupt nicht und dann erst gesammelt zu einer Tatserie bekennen wollten, schließt der Senat, dass mit dem Bekennerdokument eine möglichst große Wirkung in der Öffentlichkeit, bei möglichen Opfergruppen und bei den staatlichen Institutionen erreicht werden sollte.

(2) Die Begehung der künftigen Tötungsdelikte war ideologisch motiviert. Aus Sicht der drei Personen handelte es sich bei diesen Delikten um Aktionen im "politischen Kampf".

(3) Aus der Intention der drei Personen, eine möglichst große öffentliche Wirkung mit ihrer Bekennung zu erzielen, schließt der Senat, dass sie einen prägnanten Gruppennamen wählen wollten. Ein derartiger Name würde nämlich einprägsam und gut erinnerlich sein. Er würde daher bei den Adressaten des Selbstbezichtigungsdokuments länger oder sogar auf Dauer präsent sein und bei den Adressaten aus diesem Grund dazu beitragen, die von den drei Personen gewünschte Wirkung zu entfalten. Aus dem Umstand, dass sich die drei Personen nach ihrer Ansicht im "politischen Kampf" befanden, schließt der Senat, dass sie sich nicht als ordinäre, kriminelle Serienmörder darstellen wollten, sondern als ideologische Kämpfer. Als solche konnten sie sich gerieren, wenn sie bereits im Gruppennamen Ziele und Programmatik der Gruppierung wiedergaben.

p) Die Feststellungen, dass den drei Personen bewusst war, mit dem geplanten Bekenntnis einer rechten Gruppierung zu einer ganzen Anschlagsserie könne eine deutlich größere destabilisierende Wirkung bei Bevölkerung und Staat erreicht werden, als bei einem singulären Bekenntnis gleich nach jeder einzelnen Tat, schließt der Senat aus folgendem Umstand:

i) Im Falle einer Bekennung einer rechten Gruppierung zu einem einzigen ideologisch motivierten Mord oder Bombenanschlag wird dadurch in Gesellschaft und Staat eine bestimmte Wirkung erzielt. So wird ein gewisses Maß an Angst und Schrecken bei der Bevölkerung und insbesondere bei Angehörigen von potenziellen Opfergruppen hervorgerufen. Der Staat und seine Organe werden zudem als hilflos und ohnmächtig dargestellt, weil ihnen eine Verhinderung der Tat nicht möglich gewesen war. Bekennt sich nun aber eine rechte Gruppierung, deren Existenz bis dahin nicht bekannt war, gleich zu einer ganzen ideologisch motivierten Tatserie, so ist es als naheliegend zu erwarten, dass bei einer solchen Serienbekennung sowohl bei der Bevölkerung als auch bei potenziellen Opfern deutlich mehr Angst und Schrecken hervorgerufen wird als bei einer Bekennung nur zu einer einzigen Tat. Gleiches gilt im Hinblick auf den Vorführeffekt einer derartigen Bekennung im Hinblick auf den Staat und seine Organe.

ii) Aus dem Umstand, dass diese deutlich stärkere Wirkung der Serienbekennung im Vergleich zur Einzelbekennung naheliegend ist, schließt der Senat, dass sich die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... dessen auch bewusst waren.

q) Die Feststellungen zu dem von den drei Personen mit der gesamten Anschlagsserie gemeinsam verfolgten Ziel beruht auf einem Schluss des Senats, den dieser aus folgenden Umständen zog:

i) Solange keine Bekennung zu den von den drei Personen verübten Gewalttaten veröffentlicht war, waren außer dem Umstand, dass derartige Taten begangen wurden und dass dabei Menschen getötet oder verletzt wurden, keinerlei weitere Einzelheiten im Zusammenhang mit der Anschlagsserie bekannt. Insbesondere bestanden keine tragenden Hinweise auf die Täter und deren Motive. Vielmehr würden Öffentlichkeit und Behörden darüber rätseln, wer aus welchen Gründen diese Taten begangen hatte, was der Tatserie ein noch größeres Gewicht in Staat und Gesellschaft zuweisen würde. Eine dann für die Öffentlichkeit glaubhafte Bekennung der Organisation unter Wahrung der Anonymität und der Anzahl der Mitglieder der Vereinigung zu der ganzen Tatserie würde augenblicklich dazu führen, dass in der Öffentlichkeit die Täterschaft einer rechten Gruppierung für alle bis dahin begangenen Taten aufgedeckt würde. Weiter würde schlagartig bekannt, dass es einer rechten Gruppierung gelungen war, nicht nur eine Straftat, sondern über einen längeren Zeitraum hinweg, schwerste, ideologisch motivierte Straftaten zu begehen, ohne dass die Täter identifiziert, deren Motive ermittelt und die verantwortlichen Personen festgenommen werden konnten. Auf diese Weise könnte Angst und Verunsicherung in der Öffentlichkeit und innerhalb der Mitglieder potenzieller Opfergruppen effektiv und in großem Umfang geschürt werden. Der Staat wiederum könnte in überzeugender Weise als hilflose Institution vorgeführt werden, der nicht in der Lage gewesen war, die Taten aufzuklären und seine Bürger zu schützen. Gewaltbereite Rechtsradikale könnten durch die Bekennung zur Tatserie mit der darauf zu erwartenden Wirkung in der Öffentlichkeit dazu veranlasst werden, ebenfalls ideologisch motivierte Straftaten zu begehen.

ii) All die aufgeführten Umstände sind naheliegend, so dass sie auch der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B...– bewusst waren. Die drei Personen hatten sich auch bereits vor der ersten Serientat, also der Tat zulasten von E. Ş..., dazu entschlossen, dass sie eine Tatbekennung zunächst zurückstellten und dass sich die Vereinigung unter Wahrung der Anonymität ihrer Mitglieder erst später einer ganzen Tatserie bezichtigen würde (vgl. S. 657 ff). Aus dem Umstand, dass die gesteigerte Wirkung einer Serienbekennung den drei Personen bewusst war, und sie bereits vor dem ersten Tötungsdelikt eine solche Serienbekennung beabsichtigten, schließt der Senat, dass das Erreichen der beschriebenen Wirkung der Serienbekennung von Anfang an ihr Ziel war.

r) Die Feststellungen im Zusammenhang mit der beabsichtigten Selbsttötung der beiden Männer im Falle einer drohenden Festnahme beruhen auf den insoweit glaubhaften Angaben der Angeklagten Z...

i) Die Angeklagte Z... führte in diesem Zusammenhang aus, sie seien am 01. April 2008 in die F.straße in Zwickau gezogen. U. M... und U. B... hätten die Wohnung technisch und mechanisch abgesichert. Beide hätten mehrfach erwähnt, dass sie sich frei schießen würden, falls sie von der Polizei entdeckt würden. Sollte dies nicht möglich sein, würden sie sich durch Erschießen das Leben nehmen.

ii) Die Angaben der Angeklagten Z... die beiden Männer hätten beschlossen, sich einer drohenden Festnahme durch Selbsttötung zu entziehen, sind glaubhaft:

(1) Die Zeugin B. B... berichtete glaubhaft, sie habe sich nach der Flucht der drei Personen dreimal mit ihnen im Zeitraum von 1999 bis 2002 getroffen. Sie habe bei jedem dieser Treffen darauf gedrängt, dass sich alle drei der Polizei stellen sollten. Ihr Sohn U. B... habe dazu nur gesagt, dass er sich eher erschieße, als in den "Knast" zu gehen.

(2) Der Leitende Kriminaldirektor M... führte glaubhaft aus, am 04. November 2011 sei nach einem Überfall auf eine Sparkasse in Eisenach die polizeiliche Fahndung eingeleitet worden. Eine Streifenbesatzung stellte im Ortsteil Stregda "A. Sch." gegen 12:00 Uhr ein Wohnmobil fest. Die Streifenbeamten hätten bei der Annäherung an das Wohnmobil mehrere Schüsse gehört. Anschließend sei das Wohnmobil in Flammen aufgegangen. Nachdem das brennende Wohnmobil von der Feuerwehr gelöscht gewesen sei, hätte man im Inneren des Wohnmobils die Leichen zweier Männer festgestellt. Diese seien später als U. M... und U. B... identifiziert worden.

(3) Die Angaben der Angeklagten Z..., U. B... würde sich, um einer Festnahme zu entgehen, selbst töten, wurden von der Zeugin B. B... bestätigt. Am 04. November 2011 haben sich U. M... und U. B... selbst getötet, um sich der drohenden Festnahme zu entziehen. Da diese Umstände die Angaben der Angeklagten Z... bestätigten, hält der Senat die diesbezüglichen Angaben der Angeklagten für glaubhaft.

s) Die Feststellungen, dass die Angeklagte Z... mit den beiden Männern übereinkam, im Sinne einer Arbeitsteilung die weiteren tatbezogenen Tatbeiträge zu übernehmen, nämlich sich während der Ausführung einer der beabsichtigten Taten jeweils in der gemeinsamen Wohnung oder deren Nahbereich aufzuhalten, um für den Fall des Todes der Männer zuverlässig sicherzustellen, dass einerseits, sobald erstellt, die vorbereitete Tatbekennung veröffentlicht und andererseits dann auch die in ihrer Wohnung befindlichen Beweismittel vernichtet würden, beruhen auf den Angaben der Angeklagten Z... in Verbindung mit einer Gesamtschau der hierzu relevanten Umstände:

i) Die Angeklagte Z... führte in diesem Zusammenhang aus, sie habe den beiden Männern mehrfach das absolute Versprechen gegeben, dass sie bei deren Tod – sei es, dass beide erschossen werden würden oder dass sie sich selbst erschießen würden, um einer Verhaftung zuvorzukommen – die erstellten und versandfertig vorbereiteten DVDs versenden, die Wohnung in Brand setzen und die Eltern der beiden Männer benachrichtigen würde. U. M... habe gewollt, dass durch die Brandlegung alle Beweise im Zusammenhang mit ihren Taten vernichtet würden und der einzige Beweis ihres Tuns die DVD sei. U. B... habe gewollt, dass mit Ausnahme der DVD alle Beweise vernichtet werden würden, die Rückschlüsse auf ihre gemeinsame Lebensweise in den vergangenen Jahren zulassen würden. Zudem sei ebenfalls gewollt gewesen, die Beweise für Unterstützungshandlungen von Personen aus dem Umfeld zu vernichten. Zu ihrem Aufenthalt in der Wohnung während einer Tatbegehung führte sie aus, sie sei am 04. November 2011 (Anmerkung: Tattag des Überfalls auf die Sparkasse in Eisenach) gegen 08:00 Uhr aufgestanden, sei dann am Computer gesessen und habe Radio gehört. Im Radio habe sie von zwei Leichen in einem brennenden Wohnmobil erfahren. Sie sei davon ausgegangen, es handle sich dabei um U. M... und U. B.... Sie habe dann mit Benzin die Wohnung in der F.straße in Brand gesetzt und etwa die Hälfte der verpackten DVDs versandt.

ii) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... den beiden Männern versprochen hat, bei deren Tod, die in ihrer gemeinsamen Wohnung befindlichen Beweismittel zu zerstören und das vorbereitete Bekennerdokument zu veröffentlichen, beruht auf den Angaben der Angeklagten Z...

(1) Die Angeklagte Z... hat diese Umstände eingeräumt.

(2) Die Angaben der Angeklagten sind insoweit glaubhaft, weil ein derartiges Versprechen den Interessen des von den drei Personen gebildeten Verbandes entsprach, und weil die Angeklagte Z... im November 2011 das versprochene Verhalten in die Tat umsetzte.

(a) Die Vernichtung sämtlicher Beweise im Hinblick auf Unterstützer und ihr Leben im Untergrund sowie eine finale Bekennung zu einer Anschlagsserie entsprach den ideologischen Interessen der drei Personen:

(i) Die Beweismittelvernichtung lässt sowohl die Täter der Anschlagsserie, deren Leben als auch deren mögliche Unterstützer anonym bleiben. Bei dieser Sachlage wären dann weitere Ermittlungen zur Identität der Täter und deren Umfeld unmöglich. Mangels derartiger Ermittlungserkenntnisse bliebe dann aber regelmäßig ungeklärt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Personen, in deren Wohnung es zur Beweismittelvernichtung gekommen war, in die im Bekennerdokument eingeräumten Tötungsdelikte involviert waren. Ungeklärt bliebe weiterhin, ob im Falle ihrer Beteiligung an den Taten von anderen Personen Unterstützungsleistungen erbracht wurden und ob möglicherweise noch weitere tatbereite Personen vorhanden wären. Diese offenen Fragen wiederum würden zu einer weiteren Verunsicherung der Bevölkerung und der Ermittlungsbehörden führen, was wiederum der ideologischen Zielsetzung des von den drei Personen gebildeten Verbands entsprechen würde.

(ii) Eine nicht nach jeder Tat erklärte Bekennung zu nur einer einzelnen Tat, sondern eine gesammelte finale Bekennung zu einer ganzen Anschlagsserie entsprach ebenfalls den Interessen der drei Personen:

1. Eine Bekennung der Vereinigung zu einer Serie von Taten erreicht eine deutlich größere öffentliche Wirkung, weil sie die Täterschaft hinsichtlich mehrerer Taten, die an verschiedenen Tatorten im Bundesgebiet verteilt über einen längeren Zeitraum hinweg begangen wurden, einer einzigen Gruppierung zuweist, ohne dass es den Behörden gelingen würde, die Anzahl und die Identität der Mitglieder dieser Gruppierung zu ermitteln und die Täter festzunehmen. Damit würden die besondere Schlagkraft, eine ausgeprägte logistische Fähigkeit und die bundesweite Gefährlichkeit der Tätergruppierung gegenüber der Gesellschaft und den staatlichen Organen unterstrichen.

2. Da einer derartigen Serienbekennung demnach eine größere öffentliche Wirkung als einer Einzelbekennung zukommen würde, entsprach sie daher besser dem Interesse des Personenverbandes, eine möglichst große Verunsicherung der Bevölkerung und der staatlichen Organe zu erzeugen.

(b) Nachdem sich U. M... und U. B... am 04. November 2011 in Eisenach selbst getötet hatten, setzte die Angeklagte Z... die Wohnung in der F.straße in Zwickau in Brand und versandte zahlreiche DVDs mit dem Bekennervideo "Paulchen Panther". Damit hat sie das von ihr berichtete Versprechen in die Tat umgesetzt:

(i) Die Angeklagte Z... hat am 04. November 2011 die von den drei Personen bis dahin genutzte Wohnung in der F.straße in Zwickau in Brand gesetzt:

1. Aus den glaubhaften Angaben des Brandursachenermittlers KHM L... ergibt sich, dass die Wohnung F.straße in Zwickau am 04. November 2011 in Brand gesetzt wurde. Es habe in der Brandwohnung extrem nach Benzin gerochen. In mehreren Räumen habe sich zudem noch Benzin nachweisen lassen. Aus den glaubhaften Angaben des Leitenden Kriminaldirektors M... folgt, dass sich U. M... und U. B... an genau diesem Tag in einem Wohnmobil in Eisenach selbst töteten. 2. An den Socken der Angeklagten Z... wurden Kohlenwasserstoffe festgestellt:

a. Der Zeuge KOK V... gab in der Hauptverhandlung glaubhaft an, er habe nach der Festnahme der Angeklagten Z... in der Polizeiinspektion Jena Fotos von der bei der Angeklagten sichergestellten Kleidung und ihren sonstigen Gegenständen gemacht. Aus den vom Zeugen gefertigten Lichtbildern, die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurden, verbunden mit den von dem Zeugen dazu gemachten Erläuterungen folgt, dass bei der Angeklagten Z... zwei schwarze Socken mit einem "Nike"-Firmenzeichen sichergestellt wurden. Der Zeuge führte weiter aus, er habe die Bekleidungsgegenstände gasdicht verpackt und diese noch am selben Tag dem Brandursachenermittler KHM L... übergeben, damit sie dieser zur chemischen Untersuchung weiterleiten habe können.

b. Aus dem "Protokoll über kriminaltechnische Tatortarbeit/Antrag auf kriminaltechnische Untersuchung" von KHM L... das im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, ergibt sich, dass die beiden Nike-Socken als "VM 07" und "VM 08" bezeichnet worden sind.

c. Der Sachverständige für Chemie des Landeskriminalamts Sachsen, Dr. J... führte in der Hauptverhandlung überzeugend aus, er habe zahlreiche Gegenstände, darunter auch die Nike-Socken "VM 07" und "VM 08", gasdicht verpackt zur Untersuchung auf einen möglichen Gehalt brennbarer Flüssigkeiten erhalten. Er habe die Gegenstände gaschromatographisch untersucht. Dabei seien auf beiden Socken sehr geringe Spuren von Kohlenwasserstoffen nachweisbar gewesen, als deren Herkunftsquelle Ottokraftstoff – also Benzin – nicht habe ausgeschlossen werden können, weil auch Lösungsmittel als Quelle der Kohlenwasserstoffe in Betracht gekommen sei.

3. Für die Brandlegung durch die Angeklagte Z... spricht auch der Umstand, dass sie sich nach den glaubhaften Angaben der Zeugin G. Fi... am 04. November 2011 nach dem zweiten Explosionsknall im Bereich des Anwesens F.straße befunden habe, und die Wohnung kurz darauf in Flammen aufgegangen sei.

4. Aufgrund der Tatsache, dass die Wohnung in der F.straße in Zwickau am Todestag der beiden Männer tatsächlich mit Benzin in Brand gesetzt wurde, dass die Angeklagte Z... im zeitlichen Zusammenhang mit der Brandlegung im Bereich des Anwesens F.straße gesehen wurde und dass an ihren Socken Kohlenwasserstoffe gesichert werden konnten, die für den von ihr berichteten Umgang mit Benzin sprechen, hält der Senat die Angaben der Angeklagten Z... bezüglich der Brandlegung für glaubhaft.

(ii) Die Angeklagte Z... hat am 04. November 2011 zahlreiche DVDs mit dem Bekennervideo "Paulchen Panther" an verschiedene Adressaten versandt:

1. Da die beiden Männer im Wohnmobil in Eisenach tot aufgefunden wurden, hatten diese nach ihrer Entdeckung keine Gelegenheit mehr, Datenträger mit dem Bekennerdokument "Paulchen Panther" zu versenden.

2. Der Zeuge KK S... führte glaubhaft aus, es seien, soweit feststellbar, insgesamt 15 DVDs mit dem Bekennervideo nach dem 04. November 2011 bei verschiedenen Medienunternehmen, türkisch-islamischen Vereinen und politischen Parteien eingegangen.

a. Die Zeugin KOK’in P... führte ergänzend glaubhaft aus, dass der Eingang einer 16. DVD bei der Geschäftsstelle der Partei "Die Linke" in Weimar den Ermittlungsbehörden im Januar 2013 bekanntgegeben worden sei.

b. Der Zeuge KK S... sagte weiter aus, dass im Brandschutt der F.straße noch 36 adressierte DVDs aufgefunden worden seien, die zum Großteil auch bereits versandfertig frankiert gewesen seien.

Trotz der Einwirkungen durch den Brand sei es bei 25 dieser DVDs noch möglich gewesen, das Bekennervideo darauf sichtbar zu machen. Hieraus ergibt sich, dass die Angeklagte Z... in der Wohnung in der F.straße über DVDs mit dem Bekennervideo verfügte.

3. Die umfangreiche Beweisaufnahme hat keinen Hinweis darauf ergeben, dass andere Personen als die Angeklagte Z..., die DVDs versandt hätten.

4. Aus diesen Umständen schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... die DVDs versandt hat.

(c) Vor diesem Gesamthintergrund hält der Senat die Angaben der Angeklagten, vom Versprechen mit dem genannten Inhalt gegenüber den beiden Männern für glaubhaft, zumal die in der Wohnung noch aufgefundenen, versandfertig verpackten DVDs mit dem Bekennervideo ebenfalls für ein geplantes, also vorher versprochenes Vorgehen, sprechen.

iii) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... mit den beiden Männern übereinkam, sich während der Ausführung der beabsichtigten Taten jeweils in der gemeinsamen Wohnung oder deren Nahbereich aufzuhalten, beruht auf einem Schluss des Senats aus folgenden Umständen:

(1) Die Angeklagte Z... befand sich, was konkret belegt ist, bei den folgenden drei Taten im zeitlichen Zusammenhang mit der Tatbegehung in der jeweilig von den drei Personen gemeinsam genutzten Wohnung oder deren Nahbereich.

(a) Am 09. Juni 2004 gegen 16:00 Uhr wurde der Nagelbombenanschlag in der K.straße begangen. Die Angeklagte Z... befand sich an diesem Tag im realistischerweise anzunehmenden Zeitfenster der Tatbegehung jedenfalls in der Nähe der damals von der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... genutzten Wohnung in der P.straße in Zwickau. Im Zeitraum von circa 18:00 Uhr bis circa 22:00 Uhr war sie in der Wohnung.

(i) Dass sich die Angeklagte Z... im Zeitraum von circa 18:00 Uhr bis circa 22:00 Uhr in der Wohnung in der P.straße in Zwickau aufhielt, folgt aus dem Umstand, dass sie in dieser Zeit dort die Fernsehberichterstattung zum Anschlag auf Video aufnahm. Insoweit wird Bezug genommen auf die diesbezügliche Beweiswürdigung (vgl. S. 668 ff).

(ii) Die TV-Beiträge, von denen die Angeklagte Z... eine Aufnahme fertigte, waren zum Einkopieren in das Bekennerdokument bestimmt. Es war daher für die drei Personen wichtig, über diese Aufnahmen zu verfügen. Die exakte Tatzeit für den Anschlag in der K.straße war nicht prognostizierbar, da immer mit der Möglichkeit zu rechnen war, dass es aufgrund konkreter Besonderheiten am Tattag zu zeitlichen Verzögerungen gekommen wäre. Noch viel weniger war vorhersehbar, wann die Fernsehberichterstattung zum erfolgten Anschlag gesendet würde. Aus diesen Umständen schließt der Senat, dass sich die Angeklagte Z... im gesamten Tatzeitfenster entweder direkt in der Wohnung befand oder sich in deren Nahbereich aufhielt, um jederzeit oder wenigstens nur mit kurzer zeitlicher Verzögerung die TV-Berichte aufnehmen zu können.

(b) Am 15. Juni 2005 zwischen 18:36 Uhr und circa 19:00 Uhr wurde Th. Bo... in der T.straße in München erschossen. Die Angeklagte Z... befand sich an diesem Tag im realistischerweise anzunehmenden Zeitfenster der Tatbegehung jedenfalls in der Nähe der damals von der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... genutzten Wohnung in der P.straße in Zwickau.

(i) Dass Th. Bo... am 15. Juni 2005 zwischen 18:36 Uhr und circa 19:00 Uhr getötet wurde, ergibt sich aus folgenden Umständen:

1. Der Zeuge KK K... gab glaubhaft in der Hauptverhandlung an, der Zeuge K... habe ihm berichtet, das Opfer Bo... noch lebend gesehen zu haben, als die Zeugen Pa... und Pr... am 15. Juni 2005, also dem Tattag, miteinander telefoniert hätten. Die Auswertung des Handyspeichers von Herrn P... habe ergeben, dass der genannte Anruf um 18:36 Uhr erfolgt sei.

2. Der Zeuge F... führte glaubhaft aus, er habe das Opfer am 15. Juni 2005 um circa 19:00 Uhr tot in dessen Laden in der T.straße in München gefunden.

3. Somit wurde Th. Bo... am 15. Juni 2005 zwischen 18:36 Uhr und circa 19:00 Uhr getötet.

(ii) Dass die Angeklagte Z... am 15. Juni 2005 um 15:22 Uhr von einer Telefonzelle in der Nähe der P.straße, wo sich damals die gemeinsame Wohnung der drei Personen befand, das von U. M... und U. B... in Tatortnähe genutzte Handy angerufen wurde, schließt der Senat aus folgenden Umständen:

1. Der Zeuge KHK B... führte glaubhaft aus, nach der Tat zulasten von Th. Bo... sei die Handyfunkzelle, welche den Tatort "T.straße" In München abgedeckt habe, ausgewertet worden. Am Tattag um 15:22 Uhr sei ein Anruf auf einem in dieser Funkzelle eingeloggten Handy mit der Nummer "..." festgestellt worden.

2. Dass das Handy mit der Rufnummer "..." an diesem Tag von U. M... und U. B... genutzt wurde, ergibt sich aus folgenden Umständen:

a. Der Zeuge KOK S... führte glaubhaft aus, in der F.straße in Zwickau, also der Wohnung, die von der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B ... unmittelbar vor der Enttarnung genutzt worden sei, sei ein Mobiltelefon Motorola C200 sichergestellt worden. In diesem Gerät sei eine SIM-Karte mit der Rufnummer "..." aufgefunden worden. Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagte Z... oder U. M... oder U. B... von ihnen genutzte Mobiltelefone an andere Personen verliehen hätten, haben sich in der umfangreichen Beweisaufnahme nicht ergeben. Aus diesen Umständen schließt der Senat, dass der um 15:22 Uhr angerufene Handyanschluss von einer oder mehreren der drei Personen genutzt wurde.

b. Aus der Beweiswürdigung zum Fall Bo... ergibt sich, dass U. B... und U. M... die Tat zulasten von Th. Bo... vor Ort begangen haben (vgl. S. 1761 ff). Hieraus folgt, dass sich die beiden Männer zum Zeitpunkt des Anrufs bereits in der Nähe des späteren Tatorts "T.straße" in München befunden haben können. Damit ist es naheliegend, dass an diesem Tag das genannte Handy auch von den beiden Männern, die sich zum Zeitpunkt des Anrufs in der den Tatort abdeckenden Handyfunkzelle in München aufgehalten haben können, genutzt wurde.

3. Dass es die Angeklagte Z... gewesen ist, die das genannte Handy um 15:22 Uhr angerufen hat, schließt der Senat aus folgenden Umständen:

a. Der Anruf wurde von einer Telefonzelle getätigt, Personen aus dem Umfeld der Angeklagten Z... nutzten häufig Telefonzellen, um eine Überwachung durch die Strafverfolgungsbehörden zu erschweren:

i. Zeuge KOK S... führte glaubhaft aus, die genannte Handynummer sei am Tattag um 15:22 Uhr von dem Anschluss "..." angerufen worden. Bei diesem Anschluss handele es sich um eine öffentliche Telefonzelle mit dem Standort Zwickau, W. Straße.

ii. Dass U. M... und U. B... und auch andere Personen aus deren Umfeld Telefonzellen für Telefonate benutzten, um eine befürchtete behördliche Überwachung von Telefongesprächen zu erschweren, bestätigten übereinstimmend und damit glaubhaft die Angeklagten S... und W... sowie die Zeugen A. K..., H..., S... und B. B....

b. In der von der Angeklagten Z... sowie U. B... und U. M... ab dem Jahr 2008 genutzten Wohnung in der F.straße in Zwickau war ein Zettel vorhanden, auf dem die telefonische Erreichbarkeit der Männer, wenn diese zur Begehung einer Tat unterwegs waren, notiert war. Diese telefonische Erreichbarkeit war der Angeklagten Z... auch bereits am 15. Juni 2005 bekannt.

i. Der Zeuge KOK S... führte glaubhaft aus, im November 2011 sei in der Wohnung der drei Personen in der Fstraße in Zwickau ein Zettel aufgefunden worden, auf dem die Telefonnummer "..." und das Wort "Aktion" vermerkt gewesen sei. ii. Dass die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... den Ausdruck "Aktion" zur Bezeichnung einer Tat verwendeten, ergibt sich aus folgenden Umständen: So bezeichnete die Angeklagte Z... in ihrer Einlassung, die Taten vor der Flucht – also Autobahnpuppe, Bornbenkoffer und Briefbombenattrappen – als Aktionen. Auch der Überfall am 30. November 2000 auf die Post in der J.-D.-Straße in Chemnitz wurde von ihr als "Aktion" tituliert. Gleiches gilt für die Bombenanschläge in der P.gasse und in der K.straße in Köln. Auch im Bekennervideo "Paulchen Panther", das in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurde und dessen Schriftpassagen vom Zeugen KHK L... glaubhaft berichtet wurden, wird der Nagelbombenanschlag in der K.straße in Köln als "Aktion Dönerspieß" angekündigt.

iii. Aus diesen Umständen schließt der Senat, dass die Telefonnummer mit der Bezeichnung "Aktion" die telefonische Erreichbarkeit der vor Ort bei einer "Aktion", also einer Tat, agierenden Täter darstellte. Nachdem die telefonische Erreichbarkeit der beiden Männer, wenn sie zur Begehung einer Tat unterwegs waren, im Jahr 2011 für nötig gehalten wurde, ist es wegen der unveränderten Sachlage naheliegend, dass dies im Jahr 2005 ebenso gewesen ist, weil nur dann, falls erforderlich, eventuelle unvorhergesehene Entwicklungen und Vorfälle ohne Zeitverlust und direkt übermittelt werden konnten.

c. Die für den Anruf genutzte Telefonzelle stand in der Nähe der P.straße in Zwickau. Dort wohnten die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... gemeinsam im Zeitraum von 2001 bis 2008:

i. Der Zeuge KOK S... führte glaubhaft aus, die für den Anruf genutzte Telefonzelle befinde sich fußläufig ganz in der Nähe der Anschrift "P.straße" in Zwickau. ii. Der Zeuge KHK T... führte glaubhaft aus, seine Ermittlungen hätten ergeben, dass die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... in der P.straße in Zwickau im Zeitraum von Mai 2001 bis Frühjahr 2008 gewohnt hätten. d. Zusammengefasst heißt diese nun: U. M... und U. B... sowie ihr Umfeld aus der rechten Szene nutzten häufig Telefonzellen zur fernmündlichen Kommunikation, um dadurch eine behördliche Überwachung der geführten Telefonate zu erschweren. Die Angeklagte Z... die sich ebenfalls zur rechten Szene zählte, verfügte über die telefonische Erreichbarkeit der Männer, wenn diese zur Begehung einer Tat ihre Wohnung verlassen hatten.

Während sich die beiden Männer zur Begehung einer Tat in München befanden, wurde genau die Nummer angerufen, welche der Angeklagten Z... als telefonischen Erreichbarkeit während einer "Aktion" bekannt war. Die für diesen Anruf genutzte Telefonzelle befand sich in der Nähe der von den drei Personen gemeinsam genutzten Wohnung in der P.straße in Zwickau. Aus der Gesamtheit dieser Umstände schließt der Senat, dass der Anruf aus der Telefonzelle von der Angeklagten Z... auf das von den beiden Männern genutzte Handy getätigt wurde.

4. Hieraus ergibt sich wiederum, dass sich die Angeklagte Z... am 15. Juni 2005 um 15:22 Uhr, also im realistischerweise anzunehmenden Zeitfenster für die Begehung der Tat zulasten von Th. Bo... in der Nähe der gemeinsam genutzten Wohnung aufgehalten hat, weil sie eine dort befindliche Telefonzelle genutzt hat.

(c) Die Angeklagte Z... befand sich am 04. November 2011 ganztägig bis circa 15:05 Uhr in der damals von der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... genutzten Wohnung in der F.straße in Zwickau. An diesem Tag wurde ab etwa 09:20 Uhr die Sparkasse am N.platz in Eisenach überfallen.

(i) Die Angeklagte Z... räumte ein, sich an diesem Tag in der Wohnung F.straße in Zwickau aufgehalten zu haben.

(ii) Die diesbezüglichen Angaben der Angeklagten Z... sind glaubhaft:

1. Die Zeugin G. Fi... führte glaubhaft aus, dass sie die Angeklagte Z... am 04. November 2011 nach dem zweiten Explosionsknall im Bereich des Anwesens F.straße gesehen habe und die Wohnung kurz darauf in Flammen aufgegangen sei.

2. Der Zeuge Bo... von der Digitalen Medienstelle der Kriminalpolizeiinspektion Südwestsachsen gab glaubhaft an, seine Auswertung des in der F.straße in Zwickau sichergestellten Computers habe ergeben, dass der Computer am 04. November 2011 um 11:33 Uhr erstmals vom Nutzer "Liese" gestartet worden sei. Von 12:12 Uhr bis 12:35 Uhr sei der Computer ausgeschaltet gewesen und dann wieder vom Benutzer "Liese" hochgefahren worden. Letztmals sei das Gerät um 14:30 Uhr heruntergefahren worden. Im Internet seien in diesem Zeitraum hauptsächlich Nachrichtenseiten und Meldungen zu Autounfällen besucht worden. Zudem seien auch die Seiten eines Tierheims aufgerufen worden.

3. KHK M... führte glaubhaft aus, am 04. November 2011 sei ab etwa 09:20 Uhr die Sparkasse am N.platz in Eisenach von zwei Männern überfallen worden.

4. Die Angeklagte Z... wurde von der Zeugin G. Fi... im zeitlichen Zusammenhang mit dem Brandgeschehen am Anwesen F.straße in Zwickau gesehen. Die Wohnung in der F.straße in Zwickau wurde ausschließlich von der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... genutzt. Die beiden Männer hielten sich an diesem Tag jedenfalls ab 09:20 Uhr in Eisenach auf und wurden dort am frühen Nachmittag mit der Beute aus dem Banküberfall vom Vormittag tot aufgefunden. Der Senat schließt hieraus, dass der in der Wohnung F.straße befindliche Computer an diesem Tag von der dritten Bewohnerin, also der Angeklagten Z..., genutzt wurde. Auch der vom Zeugen Bo... dargelegte Internetverlauf und die Benutzerkennung "Liese", ein Aliasname der Angeklagten, spricht für die Nutzung des Computers an diesem Tag durch die Angeklagte Z... und damit auch für ihre Anwesenheit am 04. November 2011 in dieser Wohnung. Die Angeklagte Z... hatte ein Interesse daran, sich durch den Aufruf von Nachrichten- und Unfallseiten über den Verbleib von U. M... und U. B... zu informieren. Es entsprach auch der Interessenlage der Angeklagten Z..., sich über ein Tierheim zu informieren, da sie Katzenbesitzerin war und plante, ihre Wohnung zu zerstören und selbst, naheliegend ohne ihre Katzen, zu fliehen.

(2) Zusammengefasst stellte sich die Konzeption der drei Personen hinsichtlich der beabsichtigten Taten und damit zusammenhängender Umstände grob skizziert wie folgt dar:

(a) Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... hatten folgende Grundvereinbarungen im Hinblick auf ihre beabsichtigten Taten getroffen: Sie wollten sich zu den Logistiktaten, also den Raubüberfällen, die allein der Geldbeschaffung dienten und keinen ideologischen Hintergrund hatten, überhaupt nicht in der Öffentlichkeit bekennen (vgl. S. 656). Weiter wollten sie sich als Gruppierung zu den Tötungsdelikten zunächst ebenfalls nicht bekennen, aber ein glaubhaftes Bekennerdokument zu einer ganzen Tatserie für eine Veröffentlichung zu einem späteren Zeitpunkt vorbereiten, mit dem eine im Vergleich zur Einzeltatbekennung erhöhte öffentliche Wirkung zu erreichen war (vgl. S. 657 ff). Zusätzlich bestand unter den drei Personen Einigkeit, dass Beweismittel für ihre Identität, ihr Leben in der Illegalität und für Unterstützungshandlungen anderer Personen nicht in die Hände der Ermittlungsbehörden gelangen sollten, um ihrer Serienbekennung eine noch größere Wirkung zu geben. Die in ihrer Wohnung vorhandenen Beweismittel sollten daher, bevor die Behörden ihre als Stützpunkt genutzte Wohnung entdeckten, vernichtet werden (vgl. S. 702 f). Erst durch die Veröffentlichung der Tatbekennung zur Tatserie würde, so ihre Planung, der Öffentlichkeit und den staatlichen Organen der ideologische Hintergrund der bereits begangenen Anschlags- und Tötungsserie bekannt und somit das von den drei Personen verfolgte Ziel der ideologisch motivierten Tötungsserie erreicht werden (vgl. S. 698 f).

(b) Aus diesen Gesamtumständen schließt der Senat:

(i) Das Ziel der gesamten Anschlagsserie konnte nur dann erreicht werden, wenn die drei Personen sichergestellt hatten, dass die Beweismittelvernichtung und die Veröffentlichung des Bekennerdokuments auch dann zuverlässig erfolgen würde, wenn die beiden Männer bei einer Tatausführung oder der sich daran anschließenden Flucht den Tod finden würden. Eine zuverlässige Ausführung der Beweismittelvernichtung und der Veröffentlichung des Bekennerdokuments konnte wiederum nur dann erreicht werden, wenn unabhängig von den Männern am Tatort und den dortigen Geschehnissen eine dritte Person autonom und örtlich abgesetzt vom Tatort im engeren Sinne noch agieren konnte. Dann könnte nämlich diese dritte Person, ohne von den Ereignissen am Tatort beeinflusst oder behindert zu sein, die Beweise in der Wohnung vernichten und die vorbereitete Bekennung veröffentlichen. Weiter war erforderlich, dass diese dritte Person im Falle des Todes der beiden Männer möglichst zeitnah die Beweismittel in der Wohnung vernichten und das Bekennerdokument veröffentlichen konnte. Die rasche Ausführung dieser Tätigkeiten war deshalb geboten, weil bei einem längeren Zuwarten nach dem Tod der beiden Männer der Zugriff der Ermittlungsbehörden in der Wohnung und damit die Vereitelung der Beweismittelvernichtung immer wahrscheinlicher werden würden. Die Angeklagte Z... räumte ein, den beiden Männern die Beweismittelvernichtung und die Veröffentlichung der Paulchen Panther DVDs zugesagt zu haben. Die Angeklagte Z... hatte als Mitbewohnerin Zugriff auf die gemeinsam mit U. M... und U. B... genutzte Wohnung und konnte die darin befindlichen Beweismittel vernichten. Der Angeklagten Z... kann bei drei konkreten Taten – also des Anschlags in der K.straße, der Tat zulasten von Th. Bo... und dem Überfall auf die Sparkasse in Eisenach am 04. November 2011 – die Anwesenheit in der jeweilig gemeinsam genutzten Wohnung oder deren Nahbereich in engem zeitlichen Zusammenhang mit der tatsächlichen Tatbegehung konkret nachgewiesen werden.

(ii) Unter Berücksichtigung dieser Umstände und der für das ganze Tatkonzept überragend wichtigen Veröffentlichung des Bekennerdokuments der Vereinigung zur Tatserie und der damit zusammenhängenden Beweismittelvernichtung schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... übereinkamen, dass sich die Angeklagte Z... zur Erreichung der Ziele der Tatserie während einer jeden Tatbegehung in oder jedenfalls im räumlichen Nahbereich der jeweiligen Wohnung aufhalten sollte. Auf diese Weise sollte die Angeklagte Z... sicherstellen, dass sie bei einem eventuellen Tod der beiden Männer die von ihr versprochene Beweismittelvernichtung und die Veröffentlichung des Bekennerdokuments, sobald dieses erstellt war, plangemäß umsetzen würde können.

t) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... bereits bei der Gründung des Personenverbandes übereinkamen, dass die Angeklagte Z... im Fall des Todes der Männer sowohl die Beweismittel in der Wohnung vernichten als auch ein dann erstelltes Bekennerdokument veröffentlichen würde, beruht auf folgenden Umständen:

i) Die Angeklagte Z... führte in ihrer chronologischen Darstellung der Ereignisse aus, sie habe U. M... und U. B... erst im Frühjahr 2008, also nach ihrem Einzug in die Wohnung in der F.straße in Zwickau, versprochen, im Falle des Todes der Männer die vorhandenen Beweismittel zu vernichten und ein Selbstbezichtigungsdokument der Vereinigung zu veröffentlichen.

ii) Die Angeklagte Z... wird widerlegt, soweit sie behauptete, die genannten Tätigkeiten den beiden Männern erst im Frühjahr 2008 versprochen zu haben. Aus folgenden Umständen schließt der Senat vielmehr, dass sie dieses Versprechen bereits mit der Gründung des Personenverbands im Jahr 1998 abgab.

(1) Eine Beweismittelvernichtung und Bekennung der Vereinigung nicht nur zu einer Einzeltat, sondern zu einer ganzen Tötungs- und Anschlagsserie würde, was nahe liegt, zu einer möglichst massiven Verunsicherung der Bevölkerung und staatlicher Stellen führen. Die Erreichung dieses Ziels lag von Anfang an und damit auch bereits bei der Gründung der Vereinigung im ideologischen Interesse der drei Personen.

(2) Bereits bei ihrer ersten ideologisch motivierten Tat zulasten von E. Ş... am 09. September 2000 fertigten U. M... und U. B... am Tatort ein Foto des schwer verletzten Opfers an, um dadurch die Glaubhaftigkeit eines später anzufertigenden Bekennerdokuments zu erhöhen (vgl. S. 666 ff).

(3) Bereits nach dem Anschlag in der P.gasse in Köln im Januar 2001 wurde nach den glaubhaften Angaben des Zeugen EKHK D... gemäß den festgestellten Zeitstempeln am 09. März 2001 die erste Version eines Bekennerdokuments fertiggestellt. Aus dem zeitlichen Ablauf ergibt sich demnach, dass ein Bekennerdokument zum Nachweis einer Tatserie, nämlich der Tat zulasten von E. Ş... und des Sprengstoffanschlags in der P.gasse in Köln, bereits nach der zweiten und noch vor der dritten ideologisch motivierten Tat zulasten von A. Öz... hergestellt worden war. Am 28. Oktober 2001 war nach den glaubhaften Angaben des Zeugen EKHK D... eine zweite Version des Bekennervideos fertiggestellt, die alle bis dahin begangenen ideologisch motivierten Taten der drei Personen thematisierte.

(4) Aus diesen Umständen zieht der Senat folgende Schlüsse:

(a) Eine Beweismittelvernichtung und eine Bekennung der Vereinigung zu einer ganzen Serie von Tötungsdelikten würden nötig sein, um die von den drei Personen erstrebte möglichst massive Verunsicherung der Bevölkerung und staatlicher Stellen zu erreichen. Bereits bei ihrer ersten ideologisch motivierten Tat zulasten von E. Ş... bereiteten die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... durch eine Fotografie des schwer verletzten Opfers am Tatort eine glaubhafte, spätere Serienbekennung der Vereinigung vor. Eine derartige Vorbereitung wird naheliegender Weise nur dann durchgeführt, wenn die Angeklagte Z..., die eine damit erstellte Serienbekennung später verbreiten sollte, die Veröffentlichung auch bereits vorher zugesagt hatte. Kurz nach der Tat in der P.gasse in Köln stellten die drei Personen auch bereits ein erstes Bekennerdokument her, so dass schon nach der zweiten ideologisch motivierten Tat die Veröffentlichung einer Serienbekennung möglich war, Diese unverzügliche Erstellung eines solchen Dokuments, sobald durch zwei Taten Anfang 2001 eine Kleinstserie vorlag, deutet darauf hin, dass das Versprechen zur Veröffentlichung durch die Angeklagte Z... nicht erst im Jahre 2008, sondern bereits bei der Gründung des Personenverbands im Jahr 1998 erfolgte. Bei lebensnaher Betrachtungsweise sollte nämlich die erste und später dann die zweite Version des Bekennervideos nicht erst 2008 veröffentlicht werden. Vielmehr sollte die jeweils aktuelle Fassung nach der Konzeption des Personenverbandes veröffentlicht werden, wenn die Männer im Zusammenhang mit einer Logistiktat oder einer ideologisch motivierten Tat zu Tode kommen würden, Die Angeklagte Z... hatte den beiden Männern zugesagt, sich während der Begehung einer jeden Tötungs- oder Logistiktat in der jeweiligen Wohnung oder in deren räumlichen Umfeld bereitzuhalten. Diese Zusage hatte die Angeklagte Z... bereits bei der Gründung des Personenverbands abgegeben. Neben der Gelegenheit zur Legendierung war es Sinn und Zweck dieser Zusage, der Angeklagten Z... im Fall des Todes der beiden Männer eine umgehende Vernichtung der in der Wohnung vorhandenen Beweismittel und eine Veröffentlichung des dort befindlichen Bekennerdokuments der Vereinigung zu ermöglichen. Die bei der Gründung des Verbands gegebene Zusage, sich in oder in der Nähe der Wohnung bereitzuhalten, macht aber im Hinblick auf diese Tätigkeiten nur dann einen Sinn, wenn die Angeklagte gleichzeitig, also ebenfalls bei der Gründung der Vereinigung, diejenigen Tätigkeiten verspricht, die der Grund dafür sind, warum sie sich in oder an der Wohnung bereithalten soll. Bei diesen Tätigkeiten handelt es sich um die Vernichtung der in der Wohnung vorhandenen Beweismittel und die Veröffentlichung des in der Wohnung gelagerten Bekennerdokuments der Vereinigung.

(b) Aus der Gesamtheit dieser Umstände schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... bereits bei der Gründung des Personenverbands im Jahr 1998 und nicht erst im Jahr 2008 übereinkamen, dass die Angeklagte Z... im Falle ihres Todes sowohl die Beweismittel in ihrer gemeinsamen Wohnung vernichten als auch ein erstelltes Bekennerdokument veröffentlichen sollte.

u) Die Feststellung, dass den drei Personen bewusst war, dass die Ausführung der Überfälle und Anschläge das Risiko der Festnahme barg und dass sie deshalb den Zeitpunkt einer Veröffentlichung der Bekennung voraussichtlich nicht frei würden bestimmen können, beruht auf einem Schluss des Senats:

i) Bei der Begehung einer Vielzahl von Tötungsdelikten und Raubüberfällen besteht nach der Lebenserfahrung auch bei sorgfältiger Planung durch die Täterseite die ernstzunehmende Gefahr, dass den vor Ort agierenden Tätern die Flucht vom Tatort nicht gelingen würde. Dies könnte etwa an einem verbesserten, schneller reagierenden oder engmaschiger ausgelegten Fahndungskonzept der Polizei liegen. Es könnte aber auch an zufälligen Ereignissen liegen, etwa, dass die Täter schon vor der Tatbegehung Verdacht erregen würden, die Polizei deshalb frühzeitig alarmiert würde und noch vor Abschluss der Tat am Tatort eintreffen und die Täter festnehmen könnte. Das Misslingen der Flucht vom Tatort könnte aber auch daran liegen, dass bei der Tat benutzte Fahrzeuge nicht plangemäß eingesetzt werden könnten, weil sie beispielsweise eine Panne hätten, zugeparkt oder gestohlen würden und damit der notwendige Vorsprung vor den Fahndungskräften nicht erreicht werden könnte. Zusätzlich könnten auch Verletzungen, die die Täter während eines Überfalls erleiden, dazu führen, dass es den Polizeikräften gelänge, sie noch am Tatort oder in dessen Nähe zu stellen.

ii) All die dargestellten Umstände oder Situationen, die zu einer Festnahme der Täter führen können, sind aufgrund der Lebenserfahrung allgemein bekannt. Es liegt daher nahe, dass auch die drei Personen aufgrund der Vielzahl der Möglichkeiten, die ihre Flucht vom Tatort aus ihrer Sicht zum Scheitern bringen könnten, damit rechneten, es könne irgendwann einmal dazu kommen, dass ihnen die geplante Flucht vom Tatort nicht mehr gelingen würde. Nachdem U. M... und U. B... in diesem Fall aber planten, sich selbst zu töten und die Angeklagte Z... dann bei deren Tod die Selbstbekennung veröffentlichen würde, war ihnen daher ebenfalls bewusst, dass sie den Zeitpunkt der Veröffentlichung ihres Bekennerdokuments voraussichtlich nicht frei würden bestimmen können, sondern dass der Zeitpunkt durch das Misslingen einer Flucht vom Tatort und ihrem anschließenden Tod vorgegeben sein würde.

v) Die Feststellung, dass eine Tat nach dem von den drei Personen beschlossenen Konzept nur dann begangen werden konnte, wenn an der Durchführung einer jeden einzelnen Tat Mitglieder der Vereinigung am eigentlichen Tatort und die Angeklagte Z... in oder an der jeweiligen Wohnung mitwirkten, beruht auf folgenden Umständen:

i) Die Angeklagte Z... sowie die beiden Männer waren übereingekommen, dass die Angeklagte Z... im Sinne einer Arbeitsteilung bei der Begehung einer Tat die tatbezogene Aufgabe übernehmen würde, die tatbedingten Abwesenheitszeiten von U. M... und U. B... von der als Zentrale genutzten gemeinsamen Wohnung im Zusammenhang mit der Tatausführung gegenüber dem Umfeld zu legendieren und ihnen dadurch eine sichere Rückzugsmöglichkeit nach der Tatbegehung zu erhalten. Die Angeklagte Z... hat in diesem Zusammenhang glaubhaft eingeräumt, den beiden Männern versprochen zu haben, im Falle deren Todes die in der gemeinsam genutzten Wohnung vorhandenen Beweismittel bezüglich ihrer Identität, ihres Lebens in der Illegalität und bezüglich Unterstützungshandlungen anderer Personen zu vernichten. Weiter habe sie, so die Angeklagte Z..., ihnen versprochen, ein vorbereitetes Bekennerdokument zu veröffentlichen. Durch die Beweismittelvernichtung und die Veröffentlichung des Bekennerdokuments würde nach ihrem gemeinsamen Plan erst das von ihnen gemeinsam verfolgte Ziel der ganzen Anschlagsserie erreicht werden. Denn die ideologisch motivierten Anschläge würden aus Sicht der Täter nur dann ihren Zweck erfüllen, wenn auch sichergestellt sein würde, dass die Anonymität der Täter und ihrer Unterstützer erhalten bliebe und dass zusätzlich die betroffenen Opfergruppen, der Staat und die gesamte Gesellschaft erfahren würden, dass es eine rechtsextremistische Gruppierung gewesen ist, die jahrelang Tötungsdelikte und Bornbenanschläge an den verschiedensten Orten im Bundesgebiet durchführen konnte, ohne dass sie gefasst werden konnte. Für die Erreichung ihres mit den Tötungsdelikten verfolgten Ziels war es demnach unabdingbar erforderlich, dass die vorhandenen Beweismittel zerstört werden würden und das Bekennerdokument veröffentlicht werden würde. Beides ließ sich aber, wenn sich die beiden Männer im Falle einer drohenden Festnahme selbst getötet haben würden, bei realistischer Betrachtung nur durch eine gerade nicht am Tatort anwesende Person zuverlässig durchführen. Um diese verlässliche Ausführung von beiden Tätigkeiten sicherzustellen, würde es bei jeder Tat der Handlungsbeitrag der Angeklagten Z... sein, vom Tatort abgesetzt, sich in oder im Nahbereich ihrer relativ sicheren Wohnung während der Tatbegehung aufzuhalten, um dort durch ihre Legendierungstätigkeiten einen sicheren Rückzugraum für die Männer zu erhalten und um dort gegebenenfalls nach dem Tod der Männer die Beweismittel zu vernichten und das Bekennerdokument zu veröffentlichen.

ii) Diese von der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... gewählte Tatkonzeption lässt sich demnach nur durchführen, wenn neben den am Tatort agierenden beiden Männern eine dritte Person, also die Angeklagte Z..., mit den geschilderten Aufgaben an der Tatbegehung mitwirken würde. Der Tatbeitrag der Angeklagten Z... ist daher von ebenso großer Bedeutung für die Durchführung der einzelnen Taten wie die von den Männern durchgeführten eigentlichen Tötungs- und Überfallhandlungen vor Ort. Dies gilt auch für die Taten in der Anfangsphase der Serie, da diese nach der gemeinsamen Gesamtkonzeption auch nur durchgeführt werden würden, weil die Angeklagte Z... durch ihre legendierenden Tätigkeiten die gemeinsame Wohnung als sicheren Rückzugsraum für die Männer nach einer Tat erhalten würde und bereits für künftige Taten den Versand eines noch zu erstellenden Bekennerdokuments und die Vernichtung der dann in der Wohnung befindlichen Beweismittel zugesagt hatte.

w) Die Feststellung, der Angeklagten Z... sei bekannt gewesen, dass ihr Tatbeitrag – nämlich die Legendierungstätigkeiten, die Beweismittelvernichtung und die Veröffentlichung des Bekennerdokuments – von essenzieller Bedeutung für die beabsichtigten Überfälle und Anschläge war, beruht auf einem Schluss des Senats aufgrund folgender Umstände:

i) Die drei Personen hatten zueinander ein enges, persönliches Verhältnis. Sie hatten sich sogar gemeinsam auf die Flucht vor den Ermittlungsbehörden begeben, lebten und wohnten auch seit Januar 1998 als Dreiergruppe zusammen. Die Angeklagte Z... gründete zusammen mit U. M... und U. B... einen Personenverband, der Raubüberfälle und ideologisch motivierte Tötungsdelikte begehen wollte. Die Angeklagte Z... sowie die beiden Männer waren übereingekommen, dass die Angeklagte Z... im Sinne einer Arbeitsteilung bei der Begehung einer Tat die tatbezogene Aufgabe übernehmen würde, die Abwesenheitszeiten von U. M... und U. B... von der als Zentrale genutzten gemeinsamen Wohnung im Zusammenhang mit der Tatausführung gegenüber dem Umfeld zu legendieren und ihnen dadurch eine sichere Rückzugsmöglichkeit nach der Tatbegehung zu erhalten. Für den Fall des Todes der beiden Männer hatte sie zugesagt, sobald erstellt, ein Bekennerdokument zu den Serientaten zu veröffentlichen und die in der Wohnung vorhandenen Beweismittel zu vernichten. Erst durch die Veröffentlichung eines Bekennerdokuments in Verbindung mit der Vernichtung der vorhandenen Beweismittel würde das Ziel der beabsichtigten Anschlagsserie erreicht werden.

ii) Aus diesen Umständen zieht der Senat den Schluss, dass die Angeklagte Z... auf der Grundlage der ihr bekannten oben genannten Umstände die Bewertung traf, die von ihnen beabsichtigten Straftaten könnten nach ihrer gemeinsamen Konzeption nur ausgeführt werden, wenn sie ihren Tatbeitrag erbringen würde. Aus diesen Gründen maß sie, weil naheliegend, den von ihr zu erbringenden Tätigkeiten essenzielle Bedeutung zu.

x) Die Feststellung, dass sich die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... willentlich dieser gemeinsam gewollten Gesamtkonzeption unterwarfen, beruht auf einem Schluss des Senats aufgrund folgender Umstände:

i) Bereits in den sogenannten Richtungsdiskussionen hatten die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... die Anwendung von Gewalt zur Erreichung politischer Ziele befürwortet. Dies ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des Angeklagten G.... In Umsetzung ihrer geäußerten Gewaltbereitschaft verübten sie zunächst verschiedene von ihnen so bezeichnete "Aktionen" mit Bornbenattrappen und versuchten dann, sich funktionsfähige Bomben zu verschaffen. Als weitere Eskalationsstufe ihrer Gewaltbereitschaft beschlossen sie bei der Gründung ihres Personenverbandes, in einer Tatserie Menschen aus ideologischen Gründen zu töten. Ziel ihrer gesamten Anschlagsserie – schlagwortartig zusammengefasst – war es, durch eine Bekennung zu einer ganzen Tatserie, ohne dass dadurch Hinweise auf Täter und deren Unterstützer gegeben würden, eine möglichst große terrorisierende Wirkung bei der Bevölkerung, potenziellen Opfern und den staatlichen Organen herbeizuführen. Sie sahen aber bei ihrem Vorhaben die naheliegende Gefahr, dass den beiden vor Ort agierenden Männern bei oder nach einer Tatbegehung die Festnahme drohen würde, wobei sich die Männer dann selbst töten wollten.

ii) Bei dieser Sachlage zieht der Senat den Schluss, dass die drei Personen die von ihnen beabsichtigten Taten nicht begehen würden, ohne nicht auch im Fall der drohenden Festnahme und damit auch des Todes der beiden Männer gleichwohl das Ziel der ganzen Anschlagsserie zu erreichen. Die von ihnen erstrebte Zielerreichung ihrer Tatserie war aber in diesem Fall nur dann realistischerweise sichergestellt, wenn neben den beiden Männern am Tatort noch eine dritte Person an der Tatbegehung mitwirken würde. Diese Person müsste sich an einem Ort befinden, an dem eine Festnahme und damit der Verlust der Aktionsfähigkeit bei lebensnaher Betrachtungsweise nicht zu befürchten wäre. Diese Person wäre dann trotz des Todes der beiden Männer noch in der Lage, durch eine Veröffentlichung des Bekennerdokuments verbunden mit der Vernichtung der Beweismittel in ihrer Wohnung das erstrebte Ziel der Anschlagsserie herbeizuführen. Durch ein Tätigwerden der beiden Männer vor Ort und der Anwesenheit der Angeklagten Z... bei jeder Tatbegehung in oder im Nahbereich der jeweiligen Wohnung konnten diese Voraussetzungen für die Zielerreichung der Anschlagsserie erfüllt werden. Da diese Konstruktion demnach ihren Interessen in bestmöglicher Weise entsprach, so schließt der Senat, unterwarfen sich die drei Personen willentlich diesem Gesamtkonzept der beabsichtigten Tatserie.

3) Die Feststellung, dass eine Fülle von Daten gesammelt wurde und dass diese zum Teil elektronisch aufbereitet wurden, beruht auf den glaubhaften Angaben der nachfolgend aufgeführten Zeugen:

a) Die Zeugin KOK’in P... führte glaubhaft aus, in der F.straße in Zwickau seien zwei Datenträger mit Adressen aufgefunden worden. Diese Adressen seien vom Bundeskriminalamt in einer Liste zusammengeführt worden. Mehrfachnennungen seien bereinigt worden. Es seien dann noch über 10.000 Adressen gewesen.

b) Der Zeuge KHK K... erläuterte glaubhaft, er habe eine in der F.straße in Zwickau sichergestellte DVD ausgewertet. Auf dieser DVD habe sich unter anderen der Ordner "Backup aktuell" befunden. Dieser wiederum habe 349 Ordner mit insgesamt 6.392 Dateien enthalten. Einer dieser Ordner sei mit dem Namen "Killer" bezeichnet gewesen. In diesem wiederum hätten sich Unterordner mit Datenbanktabellen und Stadtplänen befunden. Beispielsweise habe es sich bei der Datei "nürn.bmp" um einen Plan der Altstadt von Nürnberg gehandelt. In diesem Plan hätten sich zehn blaue Punkte befunden. Eine Überprüfung habe ergeben, dass mit den blauen Punkten die Lage beispielsweise einer Aufnahmeeinrichtung für Flüchtlingskinder, ein Büro der Deutschen Kommunistischen Partei oder ein sogenanntes Nachbarschaftshaus zur interkulturellen Begegnung markiert wurde.

c) Die Zeugin KK’in U... gab glaubhaft an, sie habe Adresslisten und Stadtpläne, die in der F.straße in Zwickau sichergestellt worden seien, ausgewertet. Sie habe sich mit den Adresslisten und Plänen zu den Städten Braunschweig, Osnabrück, Paderborn, Göttingen und Hamm befasst. Zusammenfassend sei festzustellen, dass es sich auf den Listen um Adressen von türkischen, jüdischen und islamischen Einrichtungen gehandelt habe. Daneben seien auch Adressen der Bundeswehr, von Parteien und von Abgeordneten verzeichnet gewesen. Die Lage dieser schriftlich fixierten Adressen sei auf den Stadtplänen jeweils eingezeichnet gewesen.

d) Entsprechende Angaben machte der Zeuge KK K... glaubhaft zu den Städten Bielefeld, Münster und Kassel. Der Zeuge KK B... führte dies korrespondierend glaubhaft zu München aus. Der Zeuge KHK K... erläuterte dies glaubhaft entsprechend zu 19 Adressen in der Stadt Kiel.

e) Der Zeuge KOK G... führte glaubhaft aus, er habe Adresslisten von Geldinstituten und Stadtplanausdrucke, die in der F.straße in Zwickau gesichert worden seien, ausgewertet. Es habe sich dabei um Adresslisten von Banken in Greifswald, Rostock, Schwerin, Stralsund und Wismar und um Stadtplanausdrucke der genannten Städte gehandelt. Auf den Stadtplänen seien jeweils die Banken lagegerecht eingezeichnet gewesen. Weiter gab er an, in der Wohnung F.straße sei auch eine Liste mit Vermietern von Campingfahrzeugen aufgefunden worden. Dazu habe auch ein Ausdruck einer Karte von Thüringen existiert, auf der eingezeichnet gewesen sei, wo sich der Geschäftssitz dieser Vermieter jeweils befunden habe.

f) Die Zeugin KOK’in F... führte glaubhaft aus, die Auswertung der Markierungen eines in der F.straße in Zwickau sichergestellten Stadtplans von Chemnitz habe ergeben, dass dort die Lage zahlreicher Geldinstitute eingezeichnet gewesen sei.

g) Aus der Verlesung des Ermittlungsvermerks von KK H... mit der im Anhang befindlichen Excel-Tabelle ergab sich, dass allein auf der sichergestellten CD "Treiber & Programme" (Asservat 2.12.709.1.4.) die Adressen von 233 jüdischen oder israelischen Einrichtungen gespeichert sind.

4) Die Feststellung, dass die Datenbestände vor Ort verwendet und anschließend entsprechend dem jeweiligen Kenntnisstand bearbeitet wurden, beruht auf den glaubhaften Angaben der nachfolgend aufgeführten Zeugen: a) Der Zeuge KK B... gab glaubhaft an, er habe eine in der F.straße in Zwickau sichergestellte maschinengeschriebene Adressenliste und Kartenausdrucke von München ausgewertet. Die Adressliste sei bis zur Nummer 88 durchnummeriert gewesen. Allerdings habe die Seite mit den Adressen Nummern 10–19 gefehlt. Auf der Liste seien unter anderem türkische Vereine und Politiker aufgeführt worden. Auf der Adressliste seien mehrere handschriftliche Vermerke angebracht gewesen. So sei bei der Adresse eines Abgeordneten vermerkt gewesen: "Privat, guter Fluchtweg". Die Adresse eines türkischen Kulturvereins sei mit folgender Anmerkung versehen gewesen: "Komplett Türkisches Eckhaus Döner/ Änderungsschneiderei". Bei der Adresse eines weiteren Abgeordneten sei notiert gewesen: "Sehr gute Lage, Zugang im Garten". Er, der Zeuge, habe weiter unter anderem eine auf der Rückseite eines Stadtplanausdrucks von Nürnberg befindliche maschinenschriftliche Adressliste ausgewertet. Bei der Adresse eines Asylheims in Nürnberg habe sich der handschriftliche Vermerk "Asylheim, Tür offen ohne Schloss, Keller zugänglich" befunden. Bei der Adresse eines Imbisses fand sich die handschriftliche Bemerkung: "Problem Tankstelle nebenan, Türke aus Tankstelle geht in jeder freien Minute zum Reden rüber. Imbiss mit Vorraum". Neben der Adresse einer Kneipe habe er den Vermerk "Kaffee wie in Köln, Straße wirkt auch etwas so" feststellen können. Der Zeuge führte weiter glaubhaft aus, er habe einen in der F.straße in Zwickau aufgefundenen Stadtplan von Zwickau ausgewertet. Auf dem Plan seien die K.-M.-Straße und die K.straße markiert gewesen. In beiden Straßen hätten sich Sparkassenfilialen befunden, die im Jahr 2002 beziehungsweise im Jahr 2006 überfallen worden seien.

b) Der Zeuge KK K... führte glaubhaft aus, er habe auf der Adressliste zu Dortmund bei der Adresse einer Abgeordneten die Bemerkung "Objekt ähnelt dem in Salzgitter" festgestellt. Ähnlich sei auf der Adressliste zu München im Hinblick auf die Adresse des Kreisverbands V der SPD vermerkt gewesen: "Klein wie Salzgitter".

c) Die Zeugin KOK’in P... erläuterte glaubhaft, auf einem Teilkartenausdruck von Dortmund sei handschriftlich vermerkt worden: "Wohngebiet wie Mülheim Köln". Auf der Adressliste zu Dortmund finde sich bei der Adresse eines türkischen Imbisses die Bemerkung: "Gutes Objekt und geeigneter Inhaber".

5) Die Feststellung, dass die Datensammlung und Datenpflege der Vorbereitung der beabsichtigten Straftaten dienten, beruht auf folgenden Umständen:

a) Die in den Stadtplänen markierten Orte bezeichneten einerseits gemäß der politischen Ideologie der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... geeignete Anschlagsziele und andererseits für die hierzu erforderliche Logistik der Geld- und Fahrzeugbeschaffung die Adressen von Geldinstituten und Fahrzeugvermietungen. Aus dieser thematischen Ausrichtung der gesammelten Adressen und deren Lokalisierung in Stadtplänen schließt der Senat, dass diese Daten eine Vorauswahl von geeigneten Objekten für die beabsichtigten Anschlags- und Beschaffungsdelikte darstellten und damit der Vorbereitung dieser Taten dienten.

b) Die Vermerke auf den Adresslisten beschrieben und bewerteten mögliche Anschlagsorte. Anhaltspunkte dafür, dass diese Beschreibungen und Bewertungen von anderen Personen – also nicht von der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... – erstellt wurden, sind nicht vorhanden. Die Beschreibungen und Bewertungen sind detailliert und auf Ortskenntnis beruhend. In diesem Zusammenhang seien nur nochmals beispielhaft erwähnt "Asylheim, Tür offen ohne Schloss, Keller zugänglich" und die Bewertungen wie "guter Fluchtweg" oder "geeigneter Inhaber". Hieraus schließt der Senat, dass die möglichen Anschlagsorte vor der Begehung einer Tat vor Ort ausgespäht wurden, und die Ergebnisse dieser Ausspähung dann im Datenbestand vermerkt wurden.

Die Feststellungen, dass die drei Mitglieder der Vereinigung darangingen, das Konzept der Vereinigung, das sie für ihre jeweilige künftige Handlungsweise für die Organisation als gültig ansahen, umzusetzen und zunächst durch mehrere Raubüberfälle, deren Ablauf sie gemeinsam im Detail planten und vorbereiteten, den benötigten finanziellen Grundstock für die Serie der Tötungsdelikte zu schaffen, beruhen auf einer Zusammenschau der im Folgenden begangenen Taten und deren Begleitumständen, die nachfolgend im Einzelnen gewürdigt werden.

1) Auf einer Gesamtschau der nachfolgend dargestellten Umstände beruhen die Feststellungen, dass die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B..., nachdem sie ihre zuvor durchgeführten Ausspähmaßnahmen von möglichen Tatorten ausgewertet hatten, zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt vor dem 18. Dezember 1998 in Umsetzung des von ihnen gemeinsam ersonnenen Konzepts ihrer Vereinigung über folgende Umstände übereinkamen: Sie planten gemeinsam, arbeitsteilig in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken am Abend des 18. Dezember 1998 den Edeka-Lebensmittelmarkt in der I. Straße in Chemnitz zu überfallen.

a) Die Angeklagte Z... führte in diesem Zusammenhang aus, gegen Ende des Jahres 1998 sei ihr Geld ausgegeben gewesen. Anfang Dezember 1998 hätten U. M... und U. B... vorgeschlagen. Geld durch einen Raubüberfall zu beschaffen. Sie sei damit einverstanden gewesen, da sie keine andere Möglichkeit gesehen habe, legal und ohne die Gefahr der Verhaftung an Geld zu kommen. Sie habe dann noch U. M... und U. B... zu bedenken gegeben, sie habe zu viel Angst, aktiv an einem Raubüberfall teilzunehmen. Darauf sei besprochen worden, dass die beiden "das Ding alleine durchziehen" würden. Sie sei dann weder in die Vorbereitung noch in die Durchführung des ersten Überfalls einbezogen gewesen. Es sei aber davor die Rede von einer Schreckschusspistole gewesen, und dass beide Pfefferspray mitnehmen würden. Weitere Informationen habe sie nicht bekommen. Am Abend des 18. Dezember 1998 habe sie dann von U. M... und U. B... erfahren, dass sie beide den Edeka Markt in Chemnitz überfallen hätten. Sie hätten eine Mitarbeiterin des Marktes mit einer Pistole bedroht. Sie habe von dem Überfall insoweit profitiert, als sie vom Beutegeld gelebt habe.

b) Die Angaben der Angeklagten Z... sind glaubhaft, soweit sie ausführt, sie sei zusammen mit U. M... und U. B... übereingekommen, dass ausschließlich die beiden Männer bei dem Überfall vor Ort tätig werden sollten. Es ist nämlich plausibel, dass lediglich die sportlich-durchtrainierten Männer den Überfall mit den anzunehmenden Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit vor Ort begehen sollten. Der Überfall, die in dessen Verlauf eventuell nötigen gegenseitigen Sicherungsmaßnahmen am Tatort, die Sicherung der Beute und die Flucht von dort konnten von den beiden Männern zielführend, schnell und, soweit dies möglich war, auch für sie risikoarm durchgeführt werden. Die Angeklagte Z... war zudem körperlich nicht so leistungsfähig wie die beiden Männer, was zusätzlich gegen ihre Anwesenheit am Tatort sprach. Aufgrund dieser plausiblen Umstände erachtet der Senat die diesbezüglichen Angaben der Angeklagten Z... für glaubhaft.

c) Die Angeklagte Z... stritt in ihrer Einlassung jedoch ab, zusammen mit den beiden Männern geplant zu haben, arbeitsteilig einen Raubüberfall zu begehen. Die Angeklagte wird jedoch, soweit sie das gemeinsame Fassen des Plans, nach Auswertung der durchgeführten Ausspähmaßnahmen den Edeka Markt in der I. Straße in Chemnitz arbeitsteilig zu überfallen, abstreitet, widerlegt durch die Gesamtschau folgender Umstände, die diesen Plan eines gemeinsamen Überfalls durch die drei Personen belegen:

i) Dass zunächst die Erkenntnisse aus durchgeführten Ausspähmaßnahmen hinsichtlich möglicher Tatorte ausgewertet wurden, schließt der Senat aus folgenden Umständen:

(1) Das von den drei Personen ersonnene und gemeinsam verfolgte Tatkonzept sah eine Serie von Tötungsdelikten vor, zu der sie sich aber nicht sofort, sondern erst nach der Begehung einer ganzen Reihe von Taten bekennen wollten. Ihr Vereinigungskonzept war demnach auf eine längere Phase der Begehung von Tötungsdelikten angelegt. Um eine derartig zeitlich gestreckte Begehung mehrerer Taten durchführen zu können, liegt es auf der Hand, dass das Festnahmerisiko bei den einzelnen Taten möglichst geringgehalten werden sollte.

(2) Die drei Personen waren übereingekommen, während ihrer Zeit in der Illegalität keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen, sondern sich die benötigten Finanzmittel durch Raubüberfälle zu beschaffen.

(3) In der Wohnung der drei Personen in der F.straße in Zwickau wurde im Jahr 2011 eine Vielzahl von Ausspähungsunterlagen sichergestellt. So verfügten sie über mehr als 10.000 Adressen von möglichen Tatopfern oder möglichen Tatobjekten. Sie verfügten über zahlreiche Stadtpläne, auf denen die Lage von türkischen, jüdischen, islamischen oder staatlichen Feindbild-Objekten eingezeichnet war. Zusätzlich verfügten sie über Stadtpläne, auf denen die Lage von Raubobjekten gekennzeichnet war. Zahlreiche dieser gekennzeichneten Objekte waren auch mit Bemerkungen versehen, welche die Geeignetheit des jeweiligen Objekts für eine Tat bewerteten (vgl. S. 728 ff).

(4) Zusammengefasst bedeutet dies nun, dass das Erfordernis, ihr Festnahmerisiko bei den einzelnen Taten jeweils zu minimieren, um eine ganze Tatserie begehen zu können, dafür spricht, die Taten jeweils sorgfältig und umfassend vorzubereiten. Eine derartige gewissenhafte Vorbereitung einer Tat legt wiederum nahe, dass sie die jeweiligen Tatorte vor der Tatbegehung aufsuchten und dort tatrelevante Umstände auskundschafteten. Dies war ihnen praktisch auch möglich, da sie keiner Erwerbstätigkeit nachgingen und daher über die erforderliche Zeit für diese mit Reisen verbundenen Ausspähtätigkeiten verfügten. Aus diesen Umständen und der Tatsache, dass im Jahr 2011 in ihrer Wohnung umfangreiche Ausspähunterlagen, die genaue Ortskenntnis belegen, gesichert werden konnten, schließt der Senat, dass seit der Gründung bis zur Auflösung der Vereinigung breit angelegt zahlreiche mögliche Tatorte und Tatobjekte von ihnen ausgekundschaftet wurden. Hieraus und aus dem Umstand, dass in der F.straße ein Notizzettel sichergestellt werden konnte, auf dem der Grundriss des Internet-Cafés in der Ho. Straße in Kassel aufgezeichnet, in abgekürzter Form der Straßenname und die vollständige Hausnummer des Tatorts in Kassel und Funkfrequenzen in Kassel vermerkt waren, folgert der Senat weiter, dass daher auch und gerade die Tatorte späterer Taten von ihnen vor der eigentlichen Tatbegehung aufgesucht und ausgeforscht wurden. Die auf diese Weise gesammelten Erkenntnisse wurden, was naheliegt, vor der Übereinkunft, eine bestimmte Tat an einem bestimmten Tatort zu begehen, von ihnen ausgewertet.

ii) Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... werteten gemeinsam die getätigten Ausspähmaßnahmen aus und kamen zu dritt überein, den Edeka Markt in der I. Straße in Chemnitz zu überfallen:

(1) Die von den drei Personen vor der Planung des Überfalls auf den Edeka Markt gegründete Personenvereinigung verfolgte die primäre Zweckbestimmung, Tötungsdelikte aus rassistischen, antisemitischen und staatsfeindlichen Motiven zu begehen. Um diese Zweckbestimmung der Vereinigung hinsichtlich der beabsichtigten Tötungsdelikte erreichen zu können, hatten die drei Personen ein Handlungskonzept ersonnen, das auf Umsetzung drängte und das neben den ideologisch motivierten Taten auch die Begehung einer Reihe von Raubüberfällen vorsah, um mit dem dabei erbeuteten Geld die anfallenden Kosten tragen zu können. Zur Umsetzung dieses Konzepts war aber eine konkrete Planung der einzelnen Überfälle erforderlich. Hieraus schließ der Senat, dass der festgestellte konkrete Tatplan im Hinblick auf den Edeka Markt in der I. Straße in Chemnitz gefasst wurde.

(2) Dass sich alle drei Personen, also neben U. M... und U. B... auch die Angeklagte Z..., auf ein gemeinsames Handeln einigten, schließt der Senat aus folgenden Umständen:

(a) Die drei Personen waren seit längerer Zeit persönlich und ideologisch aufeinander fixiert und hatten sich im Rahmen einer fortlaufenden Entwicklung zunehmend radikalisiert und gemeinsam ideologisch motivierte Straftaten begangen. Sie hatten gemeinsam die von ihnen so genannten Aktionen durchgeführt, die vom Aufhängen einer mit einem Judenstern versehenen Puppe, die mit einer Bombenattrappe verbunden war, bis zum Abstellen einer Bombenattrappe unter Beifügung echten TNT Sprengstoffs gingen. Die drei Personen sind nach den behördlichen Maßnahmen am 26. Januar 1998 gemeinsam geflohen und in den Untergrund abgetaucht. Seit ihrer Flucht haben die drei Personen durchgehend zusammengelebt und gemeinsam eine Wohnung genutzt.

(b) Die drei Personen haben gegen Ende des Jahres 1998, also vor der Begehung dieser Tat, gemeinsam einen Personenverband gegründet, dessen Primärzweck darauf gerichtet war, Menschen aus ideologischen Gründen zu töten. Um die für die Erreichung dieses Zwecks nötigen finanziellen Mittel zu beschaffen, hatten sie sich bei der Gründung ihres Verbandes auch bereits darauf geeinigt, Raubüberfälle zu begehen.

(c) Alle drei Personen hatten dringenden Geldbedarf. Sie verfügten nicht über die finanziellen Mittel, um die Kosten zu begleichen, die bei der Vorbereitung und Durchführung der ideologisch motivierten Taten entstehen würden. Auch die Kosten ihres Lebensunterhalts konnten sie nicht mehr bestreiten.

(d) Gemäß dem von den drei Personen ihren Taten zugrunde gelegten Konzept war es erforderlich, dass sowohl bei den ideologisch motivierten Taten als auch bei den Logistiktaten nicht nur am Tatort, hier also im Edeka-Lebensmittelmarkt, gehandelt wurde. Vielmehr war für die von ihnen beabsichtigten Taten nach ihrem Handlungskonzept eine weitere Person erforderlich, die abgesetzt vom eigentlichen Tatort ihren Tatbeitrag erbrachte, indem sie die als Zentrale genutzte Wohnung der drei Personen als sichere Rückzugsmöglichkeit für die Männer während deren tatbedingter Abwesenheiten sicherte.

(3) Zusammengefasst ist demnach festzuhalten: Die drei Personen waren persönlich und ideologisch eng aufeinander fixiert. Alle drei Personen haben gemeinsam eine Personenvereinigung gegründet, deren Tätigkeit darin bestand, Menschen aus ideologischen Gründen zu töten. Die für die Planung und Durchführung derartiger Taten nötigen Finanzmittel beabsichtigten sie, worüber sie bereits bei der Gründung der Vereinigung übereingekommen waren, durch Raubüberfälle zu beschaffen. Nach dem von allen drei Personen getragenen Tatkonzept war für dessen Umsetzung eine konkrete Planung der einzelnen Tat und eine nicht am eigentlichen Tatort anwesende Person zur Erbringung von Legendierungstätigkeiten erforderlich. Es lag nahe, dass die Angeklagte Z..., als Mitgründerin und Mitglied der aus den drei Personen bestehenden Vereinigung, zusammen mit den beiden anderen Mitgründern und Mitgliedern sowohl die beabsichtigten Tötungsdelikte als auch die zur Finanzierung notwendigen Logistikdelikte gemeinsam begehen würde. Aus der Gesamtheit dieser Umstände schließt der Senat, dass alle drei Personen, also auch die Angeklagte Z... gemeinsam die Tat geplant und sich auf die gemeinsame Ausführung des Überfalls auf den Edeka Markt geeinigt haben. Vor diesem Hintergrund schließt der Senat auch, dass die Angeklagte Z... zusammen mit den beiden Männern die in ihrem Besitz befindlichen Ausspähungserkenntnisse hinsichtlich möglicher Tatorte ausgewertet hat, weil diese eine gemeinsame konkrete Tatplanung erst ermöglichten und die Basis für die gemeinsam beschlossene Tatausführung darstellten.

iii) Die Feststellung, dass die drei Personen übereinkamen, bei der Tatausführung arbeitsteilig in dem Sinne vorzugehen, dass die Angeklagte Z... für den Bereich ihrer Wohnung Legendierungstätigkeiten zusagte, um auf diese Weise den Rückzugsbereich für die beiden Männer nach der Tat zu sichern und dadurch die Begehung des Überfalls am 18. Dezember 1998 auf den Edeka Markt in Chemnitz, den die beiden Männer durchführen sollten, erst ermöglichte, und dass die Angeklagte Z... bei der Planung und Vorbereitung der Tat zusätzlich zusagte, die bei dem Überfall erhoffte Tatbeute im Interesse der Vereinigung zu verwalten, beruht auf den nachfolgend dargestellten Umständen.

(1) Die Feststellung, dass die beiden Männer den Überfall vor Ort im Edeka Markt durchführen sollten, ergibt sich aus den Angaben der Angeklagten Z.... Ihre Ausführungen sind plausibel, weil die beiden sportlichen Männer körperlich besser als sie geeignet waren, den Überfall vor Ort durchzuführen. ihre diesbezüglichen Angaben sind daher glaubhaft.

(2) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... den Tatbeitrag zusagte, die Mitglieder ihrer Gruppierung zu legendieren, dadurch ihre gemeinsame Wohnung als sicheren Rückzugsort nach dem Überfall zu erhalten und dass sie durch diesen Tatbeitrag die Durchführung des Überfalls erst ermöglichte, schließt der Senat aus folgenden Umständen:

(a) Die Angeklagte Z... führte in diesem Kontext zusammengefasst aus, sie habe während der gesamten Jahre ein paar Mal zwar die Identität der beiden Männer gegenüber Nachbarn geleugnet, wenn sie von diesen auf die beiden und deren Tätigkeiten angesprochen worden sei. Dies habe aber keine Billigung der Tötungen bedeutet. Sie habe nämlich auch in der "Illegalität" gelebt, und es habe deshalb in ihrem Interesse gelegen, bei Nachbarn hinsichtlich ihrer Identität kein Misstrauen aufkommen zu lassen. Sie hätten sich allerdings schon untereinander mit falschen Namen angesprochen. Sie selbst sei "Liese" oder "Lieschen" genannt worden. U. M... sei "Max" und U. B... sei "Gerry" genannt worden.

(b) Soweit die Angeklagte Z... behauptet, die von ihr eingeräumten Legendierungen ausschließlich deshalb getätigt zu haben, weil sie und die beiden Männer nach ihrer Flucht in der "Illegalität" lebten, wird sie widerlegt durch einen Schluss des Senats aufgrund der nachfolgend dargestellten Umstände: Die Angeklagte wirkte als Mitgründerin und Mitglied des Personenverbands, der sich zur Begehung von Tötungs- und Raubdelikten zusammengeschlossen hatte, nach dessen Handlungskonzeption an dessen Tätigkeiten mit. Sie hatte als Mitgründerin dieser Vereinigung das gemeinsam vereinbarte Gesamtkonzept der Anschläge, verbunden mit den logistischen Raubstraftaten, mitentworfen und hatte an der Durchführung der Taten ein ebenso großes Interesse wie U. M... und U. B.... Daher, so schließt der Senat, entfaltete die Angeklagte ihre der Sicherung der Vereinigung dienenden Tätigkeiten nicht, wie sie behauptete, um das Leben in der "Illegalität" aufrechtzuerhalten, sondern um den von ihnen gegründeten Verband im Untergrund zu tarnen, abzuschotten und zu sichern, um auf diese Weise die Begehung der beabsichtigten Straftaten zu ermöglichen. Das von den drei Personen ersonnene und gemeinsam verfolgte Tatkonzept sah eine Serie von Tötungsdelikten vor, zu der sie sich aber nicht sofort, sondern erst nach der Begehung einer ganzen Reihe von Taten bekennen wollten. Ihr Vereinigungskonzept war demnach auf eine längere Phase der Begehung von Tötungsdelikten angelegt. Daneben sah es eine Reihe von Raubüberfällen zur Beschaffung der notwendigen Finanzmittel vor. Um eine derartig zeitlich gestreckte Begehung mehrerer Taten durchführen zu können, liegt es auf der Hand, dass das Festnahmerisiko bei den einzelnen Taten möglichst gering gehalten werden musste. Um das zu erreichen, bedurfte es der Legendierung und der Schaffung eines sicheren Rückzugsraums durch die Angeklagte Z.... Dass dadurch auch die nach ihnen ohnehin bestehende Fahndung erschwert wurde, war ein willkommener Nebeneffekt, der ihren Interessen, nicht festgenommen zu werden, zusätzlich entsprach.

(c) Die Feststellungen zu den Situationen, für die die Angeklagte Z... zusagte, ihre auf Legendierung gerichtete Tätigkeit zu erbringen, ergeben sich aus folgenden Umständen: Die Interessenlage der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B...s war darauf gerichtet, generell und vor allem auch während der Begehung eines Raubüberfalls in ihrer Umgebung keinerlei Argwohn gegen sie als Personen entstehen zu lassen und keine Verdachtsmomente im Hinblick auf Abwesenheiten der beiden Männer von der Wohnung zu schaffen. Hieraus schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... durch ihre eigene Anwesenheit im Bereich der Wohnung keine Vermutungen über den Verbleib der männlichen Bewohner aufkommen lassen würde, dass sie bei Nachfragen wegen der Abwesenheit der Männer der Situation angepasste Erklärungen geben würde und dass sie die Umgebung der Wohnung beobachten würde, um gegebenenfalls schnell auf unerwartete Ereignisse in ihrem Sinne sachgerecht reagieren zu können.

(d) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... zusagte, legendierende Angaben gegenüber ihrem Umfeld im Bereich der Wohnung zu machen, um diese als sicheren Rückzugsort zu erhalten, ergibt sich aus folgenden Umständen:

(i) Die Angeklagte Z... hat vielfältig legendierende Tätigkeiten entfaltet:

1. Sie räumte glaubhaft den Umstand ein, legendiert zu haben, indem sie angab, für sich selbst und für die beiden Männer die Alias-Namen "Lisa", "Gerry" und "Max" benutzt zu haben. Weiter räumte sie ein, ein paar Mal gegenüber Nachbarn die Identität der beiden Männer geleugnet zu haben, wenn sie auf die Männer als Personen oder deren berufliche Tätigkeit angesprochen worden sei.

2. Zusätzlich ergibt sich aus den glaubhaften Angaben der Polizeibeamtin KHK’in A..., dass die Angeklagte Z... noch die Alias-Identitäten M. S..., S. E..., S. Ro...-... S. und L. Po... sowie L. Di... genutzt hat. Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... wohnten im Zeitraum von Mai 2001 bis Frühjahr 2008 gemeinsam in der P.straße in Zwickau. Gegenüber zahlreichen Nachbarn dieser Wohnung machte die Angeklagte Z... unzutreffende Ausführungen, um die Abwesenheiten der beiden Männer harmlos zu erklären, ihre eigene Anwesenheit in der Wohnung zu erläutern und den Umstand plausibel zu erklären, dass zwei Männer mit einer Frau in einer Wohnung gemeinsam lebten. So gaben die hierzu gehörten Nachbarn aus der P.straße in der Hauptverhandlung jeweils glaubhaft an:

Der Zeuge U. Sch... berichtete, die Angeklagte habe ihm gegenüber angegeben, ihr Freund arbeite auswärts und sie würde studieren. Ähnlich berichtete die Zeugin Po... die Angeklagte habe ihr erläutert, ihr Freund würde in der Elektrobranche arbeiten und sie selbst würde studieren. Die Zeugin K. Fri... gab an, die Angeklagte habe ihr erzählt, sie würde deshalb nicht arbeiten müssen, weil ihr Freund sehr gut verdiene. Der Freund und der andere Mann würden beim Vater des Freundes in dessen Computerfirma arbeiten. Ähnlich berichteten die Zeugin H... und die Zeugin H. K... die Angeklagte habe ihnen jeweils gesagt, ihr Partner verdiene so viel auf Montage, dass sie nicht arbeiten müsse. Der Zeuge M. Fri... führte aus, die Angeklagte habe ihm gegenüber geäußert, die beiden Männer seien selbständig oder arbeiteten beim Vater des Freundes der Angeklagten. Die Zeugin S... gab an, sie habe von der Angeklagten erfahren, ihr Schwiegervater habe eine Firma, dort würde ihr Mann arbeiten und genug verdienen, so dass sie selbst nicht zu arbeiten brauchte. Die Zeugin S... erklärte, sie habe von der Angeklagten erfahren, dass der eine Mann ihr Freund und der andere Mann dessen Bruder sei. Nachbarn aus der F.straße in Zwickau, wo die drei Personen ab dem Jahr 2008 gemeinsam wohnten, bestätigten glaubhaft ebenfalls legendierende Tätigkeiten der Angeklagten Z.... Der Zeuge K... führte aus, die Angeklagte Z... habe ihm erzählt, sie würde von zuhause arbeiten und sei deshalb auch immer da. Zu den beiden Männern habe sie ihm gesagt, einer sei ihr Freund, der andere sei dessen Bruder. Der Zeuge B..., ebenfalls ein Nachbar in der F.straße, gab an, die Angeklagte Z... habe ihm erläutert, bei den beiden mit ihr zusammenlebenden Männern handele es sich um ihren Freund und dessen Bruder. Die beiden Männer würden Fahrzeuge überführen.

Daher würden auch immer wieder andere Autos hinter dem Haus von ihnen geparkt werden. Die verschiedenen Autos seien dann auch nie Gesprächsthema gewesen, weil die Angeklagte diese ja plausibel erklärt habe. Die Angeklagte Z... habe ihm weiter berichtet, sie selbst würde am heimischen Computer arbeiten. Deshalb sei sie auch immer zuhause.

(ii) Die Angeklagte Z... erbrachte demnach zeitlich nach dem Überfall auf den Edeka Markt im Dezember 1998 verschiedenste Legendierungstätigkeiten, die der Sicherung des Verbandes und seiner Zentrale, also der gemeinsamen Wohnung, dienten. Derartige Tätigkeiten, die entweder auf die Rolle der Angeklagten im Verband speziell zugeschnitten waren oder auf einer Arbeitsteilung beruhten, wurden bereits bei der Gründung des Verbands jeweils mit Modifikationsund Ergänzungsmöglichkeiten festgelegt und von der Angeklagten Z... den beiden Männern zugesagt. Durch ihre erbrachten Legendierungstätigkeiten erreichte die Angeklagte Z... eine nach außen wirkende Abschottung und Abtarnung des Verbandes und seiner Wohnung. Dies hatte eine überragende Bedeutung für die erfolgreiche Durchführung der konkreten Tat und die Erreichung der Ziele des Verbandes. Durch die Legendierung wurde nämlich sichergestellt, dass weder das persönliche Umfeld, vor allem also die Nachbarn, noch die Ermittlungsbehörden auf die drei Personen und ihre Wohnung aufmerksam wurden. Der Senat zieht wegen der Wichtigkeit dieser Legendierungsmaßnahmen den Schluss, dass die Angeklagte Z... auch bei der Übereinkunft der drei Personen, den gegenständlichen Überfall zu begehen, im Sinne einer Aktualisierung und Bestätigung bereits gegebener Zusagen die Erbringung derartiger Legendierungstätigkeiten als ihren Tatbeitrag zum Überfall auf den Edeka Markt den beiden Männern versprach.

(iii) Die Feststellungen zum Zweck der von der Angeklagten Z... zugesagten legendierenden Tätigkeiten ergeben sich aus Schlussfolgerungen des Senats aus den Angaben der Angeklagten hierzu und aus ihren zu späteren Zeitpunkten erbrachten legendierenden Tätigkeiten.

1. Mit der von der Angeklagten Z... glaubhaft eingeräumten Verschleierung der Identität der drei Personen durch die Verwendung von Alias-Namen verhinderte sie, dass Nachbarn oder Kontaktpersonen im Umfeld sie anhand ihrer in den Fahndungsaufrufen genannten Namen als die im Januar 1998 vor der Polizei Geflohenen B. Z..., U. M... und U. B... identifizieren konnten. Mangels Identifizierung war dann aber auch die Gefahr gebannt, dass sich jemand an die öffentliche Fahndung nach ihnen erinnern und den Ermittlungsbehörden Hinweise auf ihren Aufenthalt geben würde, was zu ihrer Festnahme und zur Unterbindung der beabsichtigten Straftaten hätte führen können. Mit letzterem würde auch ihr Vereinigungskonzept gescheitert sein, das auf eine längere Phase der Begehung von Tötungsdelikten angelegt war. Das von ihnen verfolgte Tatkonzept sah eine Serie von Tötungsdelikten vor, zu denen sie sich aber nicht sofort, sondern erst nach der Begehung einer Reihe von Taten bekennen wollten.

2. Mit den Äußerungen der Angeklagten Z... gegenüber Nachbarn, die Männer würden "auswärts", "auf Montage" oder in der "Firma des Schwiegervaters" arbeiten, gab sie eine plausible Erklärung dafür, dass die beiden Männer öfters und manchmal auch längere Zeit ortsabwesend waren. Mit ihrer Erläuterung, ihr Freund verdiene sehr gut, so dass sie nicht arbeiten müsse oder sie selbst sei Studentin, erklärte sie zugleich auf nachvollziehbare Weise, aus welchen Gründen sie sich selbst in der Regel in der Wohnung aufhalten würde.

3. Die Ausführungen der Angeklagten Z... zum Verhältnis der drei Personen untereinander, nämlich, dass einer der Männer ihr Freund und der andere Mann dessen Bruder sei, erklärten das Zusammenleben der drei Personen in einer gemeinsamen Wohnung, ohne dass Anlass zu Spekulationen und Vermutungen zu den Beziehungen der drei Personen untereinander gegeben wurde, was zu einer intensiveren Beobachtung der Personen durch die Nachbarschaft hätte führen können.

4. Zusammengefasst präsentierte die Angeklagte Z... die drei Personen, ohne deren wahre Identität preiszugeben, als harmlose Wohngemeinschaft und gab plausible Erklärungen für feststellbare Auffälligkeiten, wie die häufige Abwesenheit der Männer oder das Zusammenleben von zwei Männern mit einer Frau. Hierdurch verhinderte die Angeklagte, dass sie anhand ihrer Namen als vor der Polizei geflohene Verdächtige identifiziert wurden, und dass Nachbarn Anlass dazu hatten, ihre normal-bürgerliche Existenz zu bezweifeln. Aus diesen Umständen schließt der Senat, dass die legendierende Tätigkeit der Angeklagten Z... den Zweck verfolgte, die Mitglieder ihres Verbandes und damit auch ihre Wohnung, die als Zentrale der Vereinigung diente, durch Abtarnung zu schützen. Für diesen Schluss spricht auch der Umstand, dass die Angeklagte Z... häufig mit Nachbarn, was diese in der Hauptverhandlung bestätigten, sprach und sich sowohl in der P.straße als auch in der F.straße einer sogenannten Nachbarschaftsrunde mit regelmäßigen Treffen anschloss. Auf diese Weise hatte sie die Gelegenheit, unmittelbar und schnell zu erfahren, wenn im nachbarschaftlichen Umfeld Argwohn oder gar ein Verdacht gegen sie entstand. Sie konnte dann situationsangepasst, individuell und schnell auf solche Entwicklungen eingehen, um die Mitglieder des Verbandes und die Wohnung zu schützen.

5. Ihre Interessenlage zu den Zeitpunkten der hier dargestellten Legendierungen war identisch mit derjenigen zum Zeitpunkt des Überfalls auf den Edeka Markt im Dezember 1998. Hieraus schließt der Senat, dass sie den beiden Männern beim Fassen des Tatplans hinsichtlich dieses Überfalls, zusagte, Legendierungen mit derselben Zielrichtung, also zur Sicherung der Mitglieder ihres Verbandes und der Zentrale der Vereinigung, also ihrer gemeinsamen Wohnung, vorzunehmen.

(e) Mit der Zusage der Legendierung hat die Angeklagte Z... in Aussicht gestellt, einen sicheren Rückzugsraum für die beiden Männer nach der Tat zu schaffen und dadurch das Entdeckungs- und Festnahmerisiko effektiv herabzusetzen. Der damit zu erwartende Erfolg der vorliegenden Tat würde nach dem von den drei Personen ersonnenen und gemeinsam verfolgten Tatkonzept auch über diese Tat hinaus erforderlich sein, um die vorgesehene ideologisch motivierte Serie von Tötungsdelikten erfolgreich durchführen zu können. Aufgrund der außerordentlichen Bedeutung der aufgezeigten Folge ihrer zugesagten Tätigkeit, so schließt der Senat, hat sie den Überfall auf den Edeka Markt erst ermöglicht.

(3) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... weiterhin zusagte, die aus dem Überfall erwartete Tatbeute zu verwalten, die Verpflichtungen der Vereinigung nach außen mit den beiden Männern organisatorisch zu regeln und erforderliche Ausgaben aus der gemeinsamen Tatbeute, die die Angeklagte Z... künftig verwalten würde, zu tätigen, um dadurch die Abtarnung des Personenverbandes zu fördern und diesen zu sichern, beruht auf folgenden Umständen:

(a) Die Angeklagte Z... führte in diesem Zusammenhang zusammengefasst aus, sie habe niemals mit U. M... und U. B... ein arbeitsteiliges Tatkonzept entwickelt, das unter anderem Maßnahmen zur Finanzierung der Gruppe vorgesehen hätte. Es habe keine Zuständigkeit bei der Bezahlung der alltäglichen Kosten gegeben. Regelmäßige Ausgaben wie Lebensmittel, Kleidung und anderes seien einmal von dem einen, einmal von dem anderen bezahlt worden. Die Miete habe meistens sie gezahlt. Während der Urlaube habe sie sich meistens um das Geld gekümmert, weil sie am sparsamsten gewesen sei. Unzutreffend sei, dass sie dem Angeklagten G... 10.000 DM Depotgeld übergeben habe. Dies habe vielmehr U. B... getan. Dieser Umstand könne daher nicht als Indiz für ihre Tätigkeit als Kassenwart gewertet werden. Sie habe auch nicht eine Summe von 3.000 DM, die ihnen der Angeklagte G... nach der Flucht als Darlehen überlassen habe, an diesen zurückgezahlt.

(b) Die Feststellungen zur Zusage der Angeklagten Z..., die für das weitere Tätigwerden der Gruppierung unbedingt erforderliche Beute aus künftigen Überfällen zu verwalten, also eine allgemeine Sicherungsaufgabe für den Bestand und die Schlagkraft des Verbandes zu übernehmen, beruht auf Schlüssen des Senats basierend auf folgenden Umständen:

(i) Die Angeklagte Z... übernahm nach der Gründung der Vereinigung die Aufgabe, finanzielle Verpflichtungen der Vereinigung für Kosten der allgemeinen Lebensführung ihrer Mitglieder im Urlaub zu begleichen und somit den Überblick über die vorhandenen Finanzmittel zu behalten.

(ii) Die Angeklagte Z.... übernahm nach der Gründung der Vereinigung die Aufgabe, im täglichen Leben die Ausgaben zu steuern und dadurch den Überblick über die vorhandenen Finanzmittel der drei Personen zu behalten.

(iii) Die Angeklagte Z... übernahm nach der Gründung der Vereinigung die Aufgabe, dem Angeklagten E... und seiner Familie eine Urlaubsreise zu bezahlen.

(iv) Die Angeklagte Z... übernahm nach der Gründung der Vereinigung die Aufgabe, dem Angeklagten G... die von diesem in ihrem Interesse getätigten Aufwendungen zu ersetzen, indem sie ihm das von diesem an die drei Personen ausgekehrte Darlehen in Höhe von 3.000 DM zurückzahlte, indem sie die Kosten für Passfotos des Angeklagten G... beglich und indem sie ihn von den Kosten gemeinsam verbrachter Urlaube freistellte, in deren Verlauf die drei Personen überprüften, ob die Alias-Identität "H. G..." von U. B... noch gefahrlos genutzt werden konnte.

(v) Die Angeklagte Z.. übernahm nach der Gründung der Vereinigung die Aufgabe, finanzielle Verpflichtungen der Vereinigung im Zusammenhang mit den Kosten für die Unterbringung der Mitglieder der Vereinigung abgetarnt zu begleichen.

(vi) Die Angeklagte Z... übernahm nach der Gründung der Vereinigung die Aufgabe, dem Angeklagten G... einen Betrag von 10.000 DM als Depotgeld zur Verfügung zu stellen (zu (i) bis (vi) vgl. S. 611 ff).

(vii) Aus der Zusammenschau obiger Umstände zieht der Senat folgende Schlüsse:

1. Die Angeklagte Z... behielt sowohl im Urlaub als auch im täglichen Leben den Überblick über die ausgegebenen Beträge und damit auch über den noch vorhandenen Geldbestand in der gemeinsamen Kasse der drei Personen. Ihr oblag es auch, Unterstützern, wie den Angeklagten E... und G... finanzielle Zuwendungen zu machen. Diese Zahlungen erfolgten schenkweise oder um im Interesse der drei Personen getätigte Aufwendungen zu erstatten. Hierdurch pflegte sie die Beziehung zu den sie unterstützenden Personen und erhielt dadurch, was der Senat schließt, deren Bereitschaft, sie weiter zu unterstützen, aufrecht. Daneben übernahm es die Angeklagte Z..., die regelmäßig zu zahlende Miete für die Wohnungen, in denen die drei Personen gemeinsam lebten, unter einem Alias-Namen zu entrichten, was, so schließt der Senat, die Verfügbarkeit einer für sie ausreichenden Unterkunft, die als Zentrale der Vereinigung diente, sicherstellen sollte. Zusätzlich richtete sie mit der relativ hohen Summe von 10.000 DM beim Angeklagten G... ein Gelddepot für die Vereinigung ein, was, so schließt der Senat, die Liquidität der drei Personen gewährleisten und im Falle der Entdeckung ihrer Wohnung, in der sich die gemeinsame Kasse befand, sicherstellen sollte, dass sie zumindest auf diese beim Angeklagten G... deponierte Summe weiterhin Zugriff nehmen konnten, ohne die Festnahme zu riskieren.

2. Die Angeklagte Z... war demnach für nahezu alle relevanten Bereiche des Einsatzes vorhandener Finanzmittel zuständig. Ihr diesbezügliches Spektrum reichte vom Überblick über den Mitteleinsatz im täglichen Leben bis zu einer speziellen Mittelverwendung, die auf ihre Situation als in der Illegalität lebender Personenverband, der beabsichtigte, schwerste Straftaten zu begehen, zugeschnitten war. Im letztgenannten Bereich stellte sie die Hilfe von Unterstützern, die Verfügbarkeit der dem Verband als Zentrale dienenden Wohnung und die Zugriffsmöglichkeit auf Geld im Falle der Entdeckung ihrer Wohnung sicher. Wegen dieser nahezu gegebenen Allzuständigkeit der Angeklagten Z... für die Finanzen der Vereinigung schließt der Senat, dass sie die Verwaltung der gemeinsamen Kasse übernommen hatte. Dabei haben sich keine Hinweise dafür ergeben, dass die Angeklagte Z... allein zu bestimmen hatte, wann welche Summe ausgegeben wurde. Vielmehr bestand ihre Aufgabe der Finanzverwaltung darin, essenzielle Zahlungen im Gemeinschaftsinteresse entweder selbst zu erbringen oder durch die beiden Männer zu veranlassen und Sicherungsmaßnahmen der Vereinigung, also bezüglich Unterstützern, Wohnung und Depot, auf finanziellem Gebiet abzuwickeln. Der Umstand, dass sie, wie sie selbst angibt, von den drei Personen am sparsamsten war, spricht auch dafür, dass sie für die Geldverwaltung im dargestellten Sinne zuständig war. Nachdem die drei Personen durch die beabsichtigten Überfälle nur sporadische Geldzuflüsse erwarten konnten, war es sachgerecht, eine sparsame Person mit der Verwaltung der vorhandenen Geldmittel zu betrauen. Diese war nämlich in der Regel am effektivsten dazu in der Lage, auch größere Geldsummen für einen längeren Zeitraum einzuteilen und im Konsens mit den beiden Männern, geplante Ausgaben als notwendig oder als überflüssig zu qualifizieren.

(viii) Die Verwaltung der zur Verfügung stehenden Finanzmittel in diesem Sinne war von extrem großer Bedeutung für die Vereinigung:

1. Der Überblick über die noch vorhandenen Geldmittel im täglichen Leben wie im Urlaub ist von großer Bedeutung, um damit sachgerecht wirtschaften zu können und nicht unerwartet in Geldnot zu kommen. Für die zuverlässige und regelmäßige Bezahlung der Miete gilt dies entsprechend. Die drei Personen mussten mit dem Bezug der Wohnung in der A. Straße 12 in Chemnitz ab August 1998 regelmäßig Miete zahlen. Die ungekündigte Verfügbarkeit über eine Wohnung war für sie, die per Haftbefehl gesucht wurden und sich dann zu einem Verband zusammenschlossen, der beabsichtigte, schwerste Straftaten zu begehen, aus Abschottungs- und Tarnungsgründen von extremer Wichtigkeit, um als harmlos wirkende Drei-Personen-Wohngemeinschaft keinen Verdacht im Umfeld zu erregen und dadurch eine Festnahme zumindest zu erschweren. Essenziell war für sie auch die Sicherung der Unterstützungsbereitschaft ihrer Helfer: Schon das Bezahlen einer Reise für den Angeklagten E... und seine ganze Familie, so schließt der Senat, festigte die Beziehung der drei Personen zum Angeklagten E..., so dass dadurch seine künftige Bereitschaft zu weiterer Unterstützung der drei Personen gefördert werden konnte. Gleiches gilt für die Zahlungen an den Angeklagten G..., dem die Angeklagte Z... sein Darlehen zurückzahlte und dem sie seine Auslagen erstattete. Ebenfalls von größter Bedeutung in ihrer speziellen Situation war das Anlegen eines Bargelddepots beim Angeklagten G.... Auf diese Weise konnten sie sich eine größere Summe Bargeld verschaffen, wenn beispielsweise wegen Enttarnung ihrer Wohnung eine erneute Flucht notwendig werden würde. 2. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte, die alle die überragende Bedeutung der Betreuung der erhofften Beutegelder belegen, schließt der Senat, dass die Übernahme dieser Aufgabe von den drei Personen nicht von Fall zu Fall geregelt oder sogar offen gelassen wurde, sondern, dass die Angeklagte Z..., die die Mittelverwaltung im dargestellten Sinne übernommen hatte, dies wegen der besonderen Bedeutung dieser Aufgabe schon bei der Gründung der Vereinigung zugesagt hatte und sie ihre diesbezügliche Bereitschaft beim Tatplan zu diesem Überfall nochmals bestätigte.

iv) Die Feststellungen, dass die drei Personen übereinkamen, durch Drohung mit dem Einsatz einer Schusswaffe das Personal im Lebensmittelmarkt zu veranlassen, ihnen entweder das dort vorhandene Bargeld auszuhändigen oder dessen Wegnahme durch sie zu dulden, schließt der Senat aus folgenden Umständen:

(1) Die Angeklagte Z... hat sich hierzu konkret nicht geäußert. Sie sprach vielmehr lediglich davon, dass Geld durch einen "Raubüberfall" beschafft werden sollte. Weiter gab sie in diesem Zusammenhang an, es sei davor die Rede von einer Schreckschusspistole gewesen und dass beide Männer Pfefferspray mitnehmen würden.

(2) Die getroffenen Feststellungen schließt der Senat aus folgenden Umständen:

(a) Die drei Personen hatten gegen Ende des Jahres 1998 Finanzbedarf, da das ihnen zur Verfügung stehende Geld aufgebraucht war und – insbesondere regelmäßige – Einkünfte und Zuwendungen nicht mehr zu erwarten waren (vgl. S. 535 ff). Um einen Überfall effektiv durchführen zu können und möglichen Widerstand potenzieller Geschädigter oder sonstiger anwesender Personen weitestgehend bereits im Keim zu ersticken, ist ein Mittel mit hohem Drohpotential erforderlich. Damit ist prognostisch gesehen die Herausgabe des Geldes oder die Duldung von dessen Wegnahme schnell und ohne Gegenwehr zu erreichen. Vor diesem allgemein bekannten Hintergrund und dem Umstand, dass die Angeklagte Z... selbst angibt, es sei im Zusammenhang mit dem geplanten Überfall von einer Schreckschusspistole die Rede gewesen, schließt der Senat, dass sich die drei Personen bei lebensnaher Betrachtungsweise darauf einigten, eine Schusswaffe bei dem Überfall mitzuführen und diese, weil besonders geeignet, als Drohmittel einzusetzen.

(b) Das Interesse der drei Personen ging ausschließlich dahin, Finanzmittel zur Begleichung der bei ihnen anfallenden Kosten durch den Überfall zu beschaffen. Es kam ihnen deshalb nicht darauf an, auf welche Weise sie sich in den Besitz der Beute bei dem geplanten Überfall bringen würden. Hieraus schließt der Senat, dass daher alle drei Personen beabsichtigten, dass sich die Männer bei dem Überfall vor Ort die Beute von den Gewahrsamsinhabern entweder geben ließen oder dass sie die Beute selbst wegnahmen.

v) Die Feststellungen, dass die zu erwartende Beute die bei der Planung und Durchführung der ideologisch motivierten Taten entstehenden Kosten abdecken sowie daneben ihren Lebensunterhalt sichern sollte, dass sie die ideologisch motivierten Taten planen, vorbereiten und durchführen wollten und dass deshalb der Beute aus den Überfällen überragende Bedeutung für sie zukam, schließt der Senat aus folgenden Umständen:

(1) Die Angeklagte Z... führte in diesem Zusammenhang lediglich aus, gegen Ende des Jahres 1998 sei ihr Geld ausgegeben gewesen. Anfang Dezember 1998 hätten U. M... und U. B... vorgeschlagen, Geld durch einen Raubüberfall zu beschaffen. Sie sei damit einverstanden gewesen, da sie keine andere Möglichkeit gesehen habe, legal und ohne die Gefahr der Verhaftung an Geld zu kommen. Auch sie habe dann von dem erbeuteten Geld gelebt.

(2) Die getroffenen Feststellungen schließt der Senat aus folgenden Umständen:

(a) Die Angeklagte Z... führte plausibel aus, nach dem Überfall habe auch sie von der Beute aus dem Überfall gelebt. Hieraus ergibt sich bei lebensnaher Betrachtungsweise, dass U. M..., U. B... und eben auch die Angeklagte Z... von der Beute gelebt und damit ihren Lebensunterhalt bestritten haben. Neben den Kosten der Lebenshaltung sind bei den drei Personen die bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung der beabsichtigten ideologisch motivierten Taten aufzuwendenden Finanzmittel als weiterer Unkostenfaktor relevant. Da die Verwendung der erhofften Beute für Aufwendungen im Zusammenhang mit den geplanten Taten und für den Lebensunterhalt naheliegend ist, schließt der Senat, dass die drei Personen mit der erhofften Beute diese beiden Bereiche finanzieren wollten.

(b) Die von ihnen beabsichtigte intensive Planung und gewissenhafte Vorbereitung der ideologisch motivierten Taten sowie deren Durchführung erforderte viel Zeit. Weitere Überfälle zur Geldbeschaffung müssten aber, so schließt der Senat, abhängig von der Höhe der jeweiligen Beute, nur sporadisch durchgeführt werden und würden eine Erwerbstätigkeit unnötig machen. Es würde ihnen daher die dafür benötigte Zeit verbleiben. Aus diesen Umständen zieht der Senat den weiteren Schluss, dass sie die ihnen verbleibende Zeit zumindest zu einem großen Teil für die zeitintensive Planung, Vorbereitung und Durchführung der von ihnen beabsichtigten, ideologisch motivierten Tötungsdelikte einsetzen wollten.

(c) Die Beute aus dem Überfall sollte demnach dazu dienen, sowohl die anfallenden Kosten bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung der ideologisch motivierten Taten als auch den Lebensunterhalt der drei Personen zu bestreiten. Zusätzlich würde es ihnen die Beute aus dem beabsichtigten Überfall finanziell erlauben, keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dies würde ihnen viel Zeit verschaffen. Gerade diese Zeit war neben den finanziellen Mitteln aber unbedingt erforderlich, um die von ihnen beabsichtigten, ideologisch motivierten Taten sorgfältig planen und ausführen zu können. Aufgrund des Umstands, dass die von ihnen erwartete Beute zwei für sie wichtige Aspekte, nämlich die Begehung ideologisch motivierter Tötungsdelikte und das Leben im Untergrund praktisch erst ermöglichen würde, schließt der Senat, dass der Beute aus dem Überfall eine überragend große Bedeutung bei den drei Personen zukam.

vi) Die Feststellungen, dass die drei Personen übereinkamen, bei dem Überfall eine scharfe Schusswaffe mitzuführen, diese als Drohmittel und gegebenenfalls bei Widerstand oder der Gefahr der Festnahme zur Abgabe von Schüssen einzusetzen und dass sie für diesen Fall den Tod eines Menschen als möglich erachteten und sich damit als notwendige Folge abfanden, schließt der Senat aus folgenden Umständen:

(1) Die Angeklagte Z... führte in diesem Zusammenhang aus, es sei vor dem Überfall nur die Rede von einer Schreckschusspistole gewesen und davon, dass beide Männer zu dem Überfall Pfefferspray mitnehmen würden. Weitere Informationen habe sie nicht bekommen. Am Abend des 18. Dezember 1998 habe sie dann von U. M... und U. B... erfahren, dass sie den Edeka Markt in Chemnitz überfallen hätten. Sie hätten eine Mitarbeiterin des Marktes mit einer Pistole bedroht. Da ihnen ein Kunde hinterhergerannt sei, hätten sie einen "Warnschuss" in die Luft abgegeben. Sie sei entsetzt darüber gewesen, dass sie eine scharfe Waffe mitgeführt und auch eingesetzt hätten. Auf ihre Nachfrage, woher sie die Pistole gehabt hätten, habe sie keine konkrete Antwort bekommen.

(2) Die Angeklagte wird widerlegt durch die Schlüsse, die der Senat aus folgenden Umständen zieht, auf denen die diesbezüglichen Feststellungen beruhen:

(a) Für die drei Personen war die Beschaffung finanzieller Mittel von überragend großer Bedeutung, weil damit die Planung und Durchführung der von ihnen beabsichtigten ideologisch motivierten Taten praktisch erst ermöglicht werden würde und sie daneben auch ihren Lebensunterhalt sichern wollten.

(b) Aus dieser Sachlage zieht der Senat den Schluss, dass die drei Personen daher alles daransetzen würden, in den Besitz von Geldmitteln, also der Überfallbeute, zu kommen und sich diese zu erhalten. Um dieses Ziel zu erreichen, so schließt der Senat weiter, würden sie jedes Mittel einsetzen, das die Erlangung und die Sicherung der Beute sowie die eigene Flucht gewährleisten würde. Naheliegend ist dann, dass sie sich vor diesem Hintergrund darauf einigten, als Mittel zur Zielerreichung eine scharfe Schusswaffe bei dem Überfall mitzuführen und diese dann gegen Menschen einzusetzen, weil eine scharfe Schusswaffe, anders als eine Schreckschusspistole oder Pfefferspray, effektiv geeignet ist, als Drohmittel zu wirken, Widerstand, der bei der Beuteerlangung geleistet würde, nachhaltig zu brechen oder Verfolger, die eine Beutesicherung verhindern würden, erfolgreich zu stoppen.

(c) Die drei Personen hatten somit vereinbart, sofern nötig, eine Schusswaffe zum Erlangen und zur Verteidigung der Beute einzusetzen. Beides sollte, so schließt der Senat, wegen der überragenden Bedeutung der Finanzmittel für sie, auch mit massivsten und damit erfolgversprechenden Mitteln durchgesetzt werden. Bei einem derartig inhaltlich gebildeten Einsatzwillen einer Schusswaffe liegt es dann aber nahe, dass die drei Personen im Falle der Anwendung von massiver Waffengewalt durch sie den Tod von Menschen für möglich hielten. Im Hinblick auf ihr Ziel, auf jeden Fall die Begehung von ideologisch motivierten Straftaten zu ermöglichen und ihren Lebensunterhalt im Untergrund zu finanzieren, fanden sie sich, so schließt der Senat, dann auch mit dem Tod von Menschen ab.

vii) Soweit sich die Angeklagte Z... im Hinblick auf den festgestellten gemeinsamen Tatenschluss zu dieser Logistiktat bestreitend einlässt, kommt ihren Angaben kein Gewicht zu, welches das Ergebnis der oben dargelegten Gesamtschau in Frage stellen könnte. Ihre diesbezüglichen Angaben sind unglaubhaft, weil die Gesamtschau der dargestellten Umstände ergab, dass von den drei Personen ein gemeinsamer Tatplan gefasst wurde. Für den von ihr behaupteten Geschehensablauf ohne ihre Mitwirkung gibt es keine außerhalb ihrer Aussage liegenden zureichenden Anhaltspunkte. Ihre Abwesenheit vom Tatort ist bei dem von ihr zu erbringenden Tatbeitrag gerade kein Umstand, der gegen den gemeinsamen Tatplan sprechen würde.

viii) Die vorangehend dargestellten Umstände belegen zusammengefasst, dass vor der Begehung des Überfalls unter Berücksichtigung ihrer Erkenntnisse aus den Ausspähmaßnahmen eine konkrete Übereinkunft zur Begehung der Tat am 18. Dezember 1998 zulasten des Edeka Markts in der I. Straße in Chemnitz von allen drei Personen getroffen wurde. Davon umfasst waren Verabredungen für das Tätigwerden der beiden Männer vor Ort, also das Mitführen einer scharfen Schusswaffe und gegebenenfalls deren Einsatz gegen Menschen. Dass an dieser Übereinkunft neben den beiden Männern auch die Angeklagte Z... beteiligt war, ergibt sich insbesondere daraus, dass ein derartiger Überfall auch den Geldbedarf der Angeklagten Z... decken sollte und deshalb in ihrem Interesse sein würde. Die Angeklagte Z... hatte sich gemeinsam mit U. M... und U. B... politisch radikalisiert. Zudem hatte sie seit längerer Zeit, soweit sogenannte Aktionen oder auch die Flucht betroffen sind, mit den beiden Männern immer gemeinsam gehandelt. Sowohl die Interessenlage der Angeklagten als auch ihr Verhalten in der Vergangenheit spricht für ein erneutes gemeinsames Handeln. Zusätzlich ist noch zu berücksichtigen, dass es nach der Tatkonzeption der drei Personen nicht ausgereicht hätte, wenn die beiden Männer vor Ort im Lebensmittelladen tätig geworden wären. Nach ihrer gemeinsamen Planung bei der Gründung der Vereinigung war nämlich zusätzlich auch noch das Tätigwerden einer vom Tatort abgesetzt agierenden Person erforderlich. Für das Erbringen dieses Tatbeitrags war die Angeklagte Z... vorgesehen, was dafür spricht, dass auch sie die konkrete Übereinkunft zur Tatbegehung mitfasste. Vor diesem Gesamthintergrund ist die Einlassung der Angeklagten Z... widerlegt, sie hätte keinen Tatenschluss mit den beiden Männern gefasst. Vielmehr ergibt die Gesamtbetrachtung der aufgeführten Umstände, dass die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... gemeinsam übereinkamen, den Edeka Markt in Chemnitz zu überfallen.

2) Die Feststellung, dass die drei Personen in Ausführung ihres Übereinkommens, den Edeka Markt in der I. Straße in Chemnitz zu überfallen, in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken plangemäß handelten und unmittelbar nach Verlassen des Marktes versuchten, den Zeugen K... der die beiden vor Ort agierenden Männer verfolgte, mit der mitgeführten Schusswaffe aus Habgier zu erschießen, beruht auf der Gesamtschau folgender Umstände:

a) Die Angeklagte Z... führte zusammengefasst aus, sie sei zwar mit der Durchführung eines Überfalls einverstanden gewesen. Sie sei aber weder in die Vorbereitung noch in die Durchführung des ersten Überfalls einbezogen gewesen. Es sei aber vor der Tat die Rede von einer Schreckschusspistole gewesen und dass beide Pfefferspray mitnehmen würden. Weitere Informationen habe sie nicht bekommen. Am Abend des 18. Dezember 1998 habe sie dann von U. M... und U. B... Verfahren, dass sie den Edeka Markt in Chemnitz überfallen hätten. Dabei hätten sie eine Mitarbeiterin mit einer Pistole bedroht.

b) Soweit die Angeklagte Z... ihre Tatbeteiligung an dem Überfall bestritt, wird sie widerlegt und überführt durch die Gesamtschau folgender Umstände:

i) Die Feststellung, dass U. M... und U. B... am 18. Dezember 1998 gegen 18:00 Uhr vor Ort im Edeka Markt in der I. Straße in Chemnitz agierten, beruht auf der Gesamtschau folgender Umstände:

(1) Die Begehung der Tat durch U. M... und U. B... vor Ort entsprach dem Konzept der drei Personen zur Finanzierung ihres Verbandes. Nach diesem sollten die beiden Männer bei den Logistiktaten vor Ort tätig werden (vgl. S. 648 f).

(2) Die Begehung der Tat durch U. M... und U. B... vor Ort entsprach dem kurz vor der Tat gemeinsam gefassten konkreten Tatplan, den Überfall auf den Edeka Markt in Chemnitz zu begehen.

(3) Die Begehung der Tat durch U. M... und U. B... korrespondiert mit den Angaben der am Tatort anwesenden Zeugin W... die im Zusammenhang mit dem Überfall zwei handelnde Männer im Markt wahrgenommen hat:

(a) Die Zeugin W..., führte glaubhaft aus, sie habe bei dem Überfall einen Mann im Mantel und einen Mann, der an der Säule in ihrer Nähe gewartet habe, aus dem Laden laufen sehen. Die Zeugin hat somit im Zusammenhang mit dem Überfall zwei männliche Personen wahrgenommen.

(b) Der Zeuge K..., der sich nach seinen Angaben mit seinen Freunden in einiger Entfernung vor dem Eingang des Lebensmittelmarktes befand und den Überfall im Laden selbst nicht beobachten konnte, führte aus, es seien drei Leute vom Markt weggelaufen. Nach Ansicht des Senats irrte sich der Zeuge bei seiner Vernehmung circa 17 Jahre nach der Tat jedoch über die Anzahl der weglaufenden Personen. Irrtumsbedingt gab er deshalb unzutreffend an, es habe sich um drei weglaufende Personen gehandelt. Der Zeuge konnte nämlich dem Überfallgeschehen nur die Person, die die Beute getragen hatte, tatsächlich zuordnen. Zu den beiden weiteren Personen, von denen er berichtete, machte er keine spezifischen Wahrnehmungen. Sie hätten lediglich vor dem Markt gestanden. Als die Person, die etwas getragen habe, aus dem Markt heraus- und weggelaufen sei, seien die beiden Personen auch weggelaufen. Die beiden Personen, die vor dem Markt gestanden hätten, habe er länger gesehen, weil er dort gewartet habe. Die Person, die etwas getragen habe und weggelaufen sei, habe er nur ganz kurz beim Herauslaufen gesehen. Er könne nicht einmal sagen, ob es sich bei dieser Person um eine Frau oder um einen Mann gehandelt habe. Der Zeuge konnte sich dann in der Hauptverhandlung allerdings nicht erklären, warum er bei der Polizei im Jahr 1998, also mit frischer Erinnerung, nur hinsichtlich einer einzigen vor dem Markt stehenden Person ein Phantombild anfertigte. Die Fertigung nur eines Phantombilds deutet darauf hin, dass auch nur eine einzige Person vor dem Markt gewartet hatte, die vom Zeugen längere Zeit wahrgenommen wurde. Deshalb hat er auch nur ein Phantombild angefertigt. Bei dieser Sachlage und unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich bei der Verfolgung um eine hektisch bewegte Situation handelte, in deren Verlauf eine Person sogar Schüsse auf ihn abgab, liegt es dann aber nahe, dass der Zeuge sich hinsichtlich der Anzahl der weglaufenden Personen, 17 Jahre später, falsch erinnerte.

(4) Für die Begehung der Tat durch U. M... und U. B... vor Ort spricht der Umstand, dass die am Tatort in der I. Straße in Chemnitz sichergestellten drei Patronenhülsen in derselben Schusswaffe gezündet wurden wie zwei Patronenhülsen, die im Jahr 2011 in der F.straße in Zwickau, der damaligen Wohnung der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B..., sichergestellt wurden:

(a) Der Sachverständige D... führte aus, ihm seien eine Reihe von Patronenhülsen und Geschosse zur Begutachtung vorgelegt worden, die im Brandschutt der F.straße in Zwickau im November 2011 sichergestellt worden seien. Er sei unter anderem damit beauftragt worden, einen Spurenvergleich der dort sichergestellten Munitionsteile mit den bereits asservierten Munitionsteilen der zentralen Tatmunitionssammlung des Bundeskriminalamts durchzuführen. Zur Methodik der Untersuchungsmethode führte er zusammengefasst aus, bei der Herstellung einer Schusswaffe werde gedreht und gebohrt, wodurch durch Zufallsprozesse eine einmalige Wirkflächenbeschaffenheit der spurenerzeugenden Waffenteile resultiere. Das gleiche Phänomen könne sich bei der Benutzung der fertiggestellten Waffe ergeben. Hieraus würden sich dann Individualspuren auf den Waffenteilen ergeben, die bei Identität die Feststellung zuließen, dass verschiedene Munitionsteile aus derselben Schusswaffe verschossen beziehungsweise in derselben Schusswaffe gezündet worden seien. Die zu vergleichenden Munitionsteile seien mit verschiedenen Mikroskoparten auf Individualspuren untersucht worden. Diese seien fotografisch gesichert und dann auf Übereinstimmung nach der sogenannten "Schmetterlingsmethode" verglichen worden (vgl. S. 658 ff). Aufgrund der Übereinstimmung dieser Individualspuren habe Folgendes festgestellt werden können: Zwei Patronenhülsen, die in der F.straße sichergestellt worden seien, seien in derselben Schusswaffe gezündet worden, in der auch die drei am Tatort in der I. Straße im Jahr 1998 sichergestellten Patronenhülsen gezündet worden seien.

(b) Die Ausführungen des Sachverständigen waren überzeugend, und der Senat macht sie sich im vollen Umfang zu Eigen: Der Sachverständige D... ist als Sachverständiger im Kriminaltechnischen Institut des Bundeskriminalamts – Schusswaffen Erkennungsdienst – beschäftigt, woraus sich seine Sachkunde auf diesem Gebiet ergibt. Er legte zutreffende Anknüpfungstatsachen zugrunde, ging nach einer einleuchtenden und nachvollziehbaren wissenschaftlichen Methode vor und verglich die in Frage stehenden Munitionsteile nach der vom Sachverständigen N... bereits detailliert und nachvollziehbar dargelegten sogenannten "Schmetterlingsmethode". Die Ergebnisse des Gutachtens des Sachverständigen D... waren überzeugend.

(c) Zusammengefasst bedeutet dies nun: Die Person, die bei dem Überfall die Schüsse abgab, verfügte über eine Pistole, mit der sie die drei Patronen am Tatort verfeuerte, deren Hülsen anschließend dort sichergestellt wurden. Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... bewahrten im Jahr 2011 weitere Patronenhülsen aus genau der Pistole in ihrer Wohnung auf, die beim Überfall 1998 eingesetzt worden war. Dies deutet darauf hin, dass sie im Jahr 1998 über die Tatwaffe verfügten und entweder vor oder nach dem Überfall mit dieser Waffe Patronen verfeuerten und die Hülsen dann aufbewahrten. Andere mögliche Wege, wie sie an die abgefeuerten Patronenhülsen gekommen sein könnten, erscheinen nicht lebensnah. Der Verbleib der Waffe ließ sich nicht mehr klären.

(5) Für die Begehung der Tat durch U. M... und U. B... vor Ort spricht der Umstand, dass die Angeklagte Z... glaubhaft ausführte, sie habe von dem Überfall insoweit profitiert, als sie vom Beutegeld gelebt habe. Dies spricht für den Zufluss des bei dem Überfall erbeuteten Geldes bei den drei Personen und damit, nachdem die Angeklagte Z... nicht vor Ort tätig geworden war, für das Handeln der beiden Männer im Bereich des Edeka Marktes.

(6) Für die Begehung der Tat durch U. M... und U. B... vor Ort spricht der Umstand, dass der Überfall auf den Edeka Markt in der I. Straße in Chemnitz, was sich aus den übereinstimmenden Zeugenaussagen der beiden Kassiererinnen E... und W... ergibt, tatsächlich am 18. Dezember 1998 stattgefunden hat. Kurze Zeit zuvor hatten die drei Personen genau diese Tat geplant, indem sie übereinkamen, den Edeka Markt in der I. Straße in Chemnitz am 18. Dezember 1998 zu überfallen. Als fernliegend ausgeschlossen werden kann, dass eine andere Tätergruppierung zufällig genau die von der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... geplante Tat durchführten. Der Umstand, dass die Tat begangen wurde, und die Angeklagte Z... plangemäß nicht vor Ort tätig wurde, spricht vor diesem Hintergrund für das Tätigwerden der beiden Männer vor Ort.

(7) Zusammengefasst heißt dies nun: Die Begehung des Überfalls auf den Edeka Markt am 18. Dezember 1998 durch U. M... und U. B... entsprach ihrem gemeinsam ersonnenen Straftatenkonzept und dem Übereinkommen der drei Personen, diesen konkreten Überfall zu begehen. Eine Zeugin hat zwei Männer als Täter des Überfalls wahrgenommen. Der Überfall auf den Edeka Markt fand, wie von den drei Personen vorher geplant, tatsächlich am 18. Dezember 1998 statt und bei den drei Personen kam es zum Zufluss finanzieller Mittel. im Jahr 2011 konnte in der von den drei Personen genutzten Wohnung Patronenhülsen sichergestellt werden, die aus der bei dem Überfall im Jahr 1998 verwendeten Waffe verschossen worden sind. Jeder dieser Umstände spricht dafür, dass die beiden Männer den Überfall vor Ort begingen. Ein zufälliges Zusammentreffen der dargestellten Einzelumstände, die für die Täterschaft der beiden Männer bei dieser Tat sprechen, kann wegen der großen Anzahl als fernliegend ausgeschlossen werden, so dass der Senat den Schluss zieht, dass es U. M... und U. B... waren, die den Überfall auf den Edeka Markt am 18. Dezember 1998 begingen.

ii) Im Hinblick auf das Geschehen im Edeka Markt und die diesbezüglichen Tatfolgen beruhen die Feststellungen zur Tatzeit, zum Tatablauf, zur Beute und zu den Tatfolgen bei der Geschädigten K... auf den Angaben der Zeuginnen B... und W...

(1) Die Zeugin E... berichtete glaubhaft, sie sei zum Zeitpunkt des Überfalls als Kassiererin im Edeka Markt in der I. Straße in Chemnitz beschäftigt gewesen. Sie habe von ihrer Kasse aus wahrgenommen, dass am 18. Dezember 1998 gegen 18:00 Uhr die Hauptkassiererin K... an den einzelnen Kassen das Geld eingesammelt habe. Als sie diese Tätigkeit beendet gehabt habe, habe sie gesehen, wie eine Person in einem schwarzen Mantel, deren Gesicht von einem schwarzen Tuch verdeckt gewesen sei, der Hauptkassiererin eine Pistole im Bereich der Brust an den Körper gehalten und vergeblich versucht habe, ihr die Tasche mit dem Geld zu entreißen. Ihre Kollegin habe schließlich die Tasche dem Mann in dem Mantel doch überlassen und dieser sei davongelaufen. Weiter führte sie glaubhaft aus, die mit der Pistole bedrohte Hauptkassiererin Frau K... habe nach dem Überfall unter Angstzuständen gelitten und sei drei Monate krank gewesen. Danach habe sie aber wieder im Laden gearbeitet.

(2) Die Zeugin W... führte in diesem Zusammenhang glaubhaft aus, sie sei als Kassiererin in dem Edeka Markt beschäftigt gewesen. Sie habe an Kasse 1 direkt am Eingang gearbeitet. Insgesamt seien es sechs bis acht Kassen gewesen. Gegen 18:00 Uhr habe die Hauptkassiererin Frau K... bei ihr angefangen, das Bargeld aus der Kasse "abzuschöpfen". Dabei habe sie einen Mann in der Nähe ihrer Kasse an einer Säule warten sehen. Frau K.., habe das Geld bei den anderen Kassen geholt. Dann habe sie ein Geschrei wahrgenommen. Ein Mann in einem schwarzen Mantel sei zusammen mit dem von ihr wahrgenommenen Mann, der an der Säule gewartet habe, aus dem Markt hinausgelaufen. Den Mann im Mantel habe sie nur noch von hinten gesehen, Eine Kollegin habe "Überfall" geschrien. Frau K... sei den Männern noch bis zum Eingang des Marktes nachgelaufen. Ein junger Mann habe die beiden weglaufenden Männer verfolgt. Weiter führte sie glaubhaft aus, bei der Beute habe es sich um mehr als 20.000 DM gehandelt. Frau K... sei nach der Tat längere Zeit krank gewesen.

(3) Auf den teils übereinstimmenden und sich im Übrigen ergänzenden Angaben der beiden Zeuginnen, die sich jedoch nicht widersprechen, beruhen die diesbezüglichen Feststellungen des Senats zum Ablauf und den Folgen des Überfalls.

iii) Die Feststellung, dass bei dem Überfall von einer der vor Ort agierenden Personen eine Schusswaffe mitgeführt und dann auch eingesetzt wurde, beruhen auf den Angaben der Zeugen E... und K...

(1) Die Zeugin E... gab glaubhaft an, sie habe gesehen, wie der Täter mit dem schwarzen Mantel der Hauptkassiererin K... eine Pistole im Bereich der Brust an den Körper gehalten habe,

(2) Der Zeuge K... berichtete glaubhaft, er habe die fliehenden Täter verfolgt und einer von ihnen habe mit einer scharfen Pistole dreimal auf ihn geschossen.

(3) Aus den Angaben dieser beiden Zeugen ergibt sich, dass eine Pistole mitgeführt und sowohl als Drohmittel als auch zur Abgabe von Schüssen bei der Tat eingesetzt wurde.

iv) Die Feststellung, dass einer der vor Ort agierenden Männer drei Schüsse gezielt in Richtung Kopf und Brust des Geschädigten K... abgab, beruht auf den Angaben des Zeugen K...:

(1) Die Angeklagte Z... führte in diesem Zusammenhang aus, sie hätte von den beiden Männern nach dem Überfall lediglich erfahren, es sei ihnen ein Kunde nachgelaufen und sie hätten einen Warnschuss in die Luft abgegeben.

(2) Die Feststellung, einer der vor Ort agierenden Männer habe drei Schüsse gezielt in Richtung Kopf und Brust des Geschädigten K... abgegeben, beruht auf dessen glaubhaften Angaben.

(a) Der Zeuge K..., zum Tatzeitpunkt 16 Jahre alt, führte aus, er sei den vom Markt weglaufenden Personen hinterhergerannt. Die Person, die etwas getragen habe, habe sich umgedreht und "Bleib stehen!" gerufen. Dann habe diese Person aus einer Entfernung von ungefähr 20 Metern kurz hintereinander dreimal auf ihn geschossen. Eine Kugel sei nur ganz knapp an seinem Kopf vorbeigegangen. Er habe sie zischen gehört. Eine weitere Kugel sei rechts an seiner Brust vorbeigegangen. Eine andere Kugel sei knapp an ihm vorbei und in die Hausmauer des Marktes eingeschlagen.

Er habe sich nach dem dritten Schuss sofort hinter ein Auto in Deckung geworfen. Einige Zeit nach dem Überfall habe er sich das Einschussloch in der Wand angesehen. Die Kugel sei in seiner Brustwarzenhöhe, also circa 1,4 m über dem Boden, in die Wand gegangen. Er sei damals etwa 1,85 m groß gewesen.

(b) Die Angaben des Zeugen K... sind insoweit glaubhaft.

(i) Der Zeuge sagte sachlich und ohne Belastungseifer aus.

(ii) Die Angaben des Zeugen werden bestätigt durch die Zeuginnen W..., E... und B...:

1. Die Zeugin W... führte glaubhaft aus, ein junger Mann habe die Verfolgung außerhalb des Marktes aufgenommen. Sie habe dazu aber keine weiteren Wahrnehmungen gemacht. Ein Kunde habe dann gerufen, dass draußen geschossen werde. Sie habe daraufhin den Markt nicht verlassen.

2. Die Zeugin E... berichtete glaubhaft, ihr sei später von Kunden erzählt worden, dass ein 15-jähriger Junge draußen die Täter verfolgt habe. Das habe sie aber nicht selbst gesehen. Sie selbst habe aber dann zwei laute Knallgeräusche gehört. Sie habe erfahren, dass es sich dabei um Schüsse gehandelt habe. Sie habe später an der Wand des Gebäudes ein Einschussloch in einer Höhe von etwa 1,6 m gesehen. Ob auch noch ein zweites Einschussloch erkennbar gewesen sei, wisse sie nicht mehr.

3. Der Polizeibeamte KHK E... gab glaubhaft an, aus dem polizeilichen Datenbestand ergebe sich, dass im Bereich des Edeka Markts nach der Tat drei Patronenhülsen sichergestellt werden konnten.

(iii) Im Hinblick auf die Bestätigung der Kernaussage, insbesondere durch die Zeuginnen W... und B... und durch die Spurenlage sowie den Umstand, dass eine auf die eigene Person gerichtete Schussabgabe als markantes Ereignis üblicherweise gut in Erinnerung bleibt, hält der Senat die Angaben des Zeugen K... trotz seines Irrtums hinsichtlich der Anzahl der weglaufenden Personen, für glaubhaft. Aus der Aussage des Zeugen ergibt sich weiter, dass kein Warnschuss in die Luft abgegeben wurde, sondern dass der Schütze dreimal in Richtung Kopf und Brust der Zeugen geschossen hat. Die Zeugen K... und E... haben, gemäß ihren glaubhaften Angaben, die Schusshöhe jeweils sogar durch Betrachten des Einschussloches an der Wand verifiziert.

(3) Die Feststellung, dass die drei Schüsse gezielt in Richtung Kopf und Körperzentrum abgegeben wurden, schließt der Senat aus dem Umstand, dass alle drei Schüsse die genannten Körperbereiche des Zeugen K... jeweils nur knapp verfehlten.

v) Die Feststellung, dass es der Schütze beim Einsatz seiner Schusswaffe für möglich hielt, dass die von ihm auf das Opfer abgegebenen Schüsse zu dessen Tod führen könnten, beruht auf folgenden Umständen:

(1) Bei einem Schuss, der aus einer scharfen Schusswaffe in Richtung Kopf oder die Brust des Opfers abgegeben wird, handelt es sich um eine äußerst gefährliche Gewalthandlung, bei der der Eintritt des Todes naheliegt. Dies gilt umso mehr, wenn nicht nur ein Schuss, sondern wie hier gleich drei Schüsse abgegeben werden, sich der Schütze vorher durch Umdrehen zum Opfer in eine günstige Schussposition gebracht hatte und die drei Schüsse dann gezielt in Richtung Kopf und Brust des Opfers aus einer recht mäßigen Entfernung von circa 20 Metern gelenkt werden.

(2) Dies war dem Schützen bei lebensnaher Betrachtungsweise auch bewusst. Anhaltspunkte dafür, dass er etwa aufgrund seines psychischen Zustands die Lebensgefährlichkeit dieser Schüsse nicht hätte erkennen können oder dass er Vorkehrungen getroffen hätte, welche die naheliegenden tödlichen Folgen verhindert hätten, liegen nicht vor.

vi) Die Feststellung, dass sich der Schütze bei der Schussabgabe mit deren möglichen tödlichen Folgen abfand, beruht auf folgenden Umständen:

(1) Dem Schützen war die besondere Gefährlichkeit eines Schusses in Richtung Kopf oder Brust des Opfers bekannt. Er hat trotzdem dreimal gezielt auf diesen Körperbereich des Opfers aus mäßiger Entfernung geschossen. Bei drei derartigen Schüssen ist das Ausbleiben des Todeserfolgs lediglich als glücklicher Zufall zu qualifizieren.

(2) Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... hatten bei der Gründung ihrer Vereinigung und auch beim Fassen des konkreten Entschlusses zu dieser Tat abgemacht, dass sie bei Überfällen Widerstand anderer Personen mit allen Mitteln brechen wollten und dabei auch den Tod von Menschen als notwendige Folge in Kauf nehmen würden. Der Schütze, bei dem es sich entweder um U. M... oder U. B... gehandelt hat, war demnach von vorneherein aufgrund des gefassten Plans bereit, sich mit tödlichen Folgen bei den Überfällen abzufinden, sobald ihm bei der Tat Widerstand geleistet würde.

(3) Anhaltspunkte für Umstände, die das Abfinden des Schützen mit der naheliegenden tödlichen Folge seiner Schüsse in Frage stellen könnten, wie erhebliche Alkoholisierung, spontanes Handeln oder affektive Erregung, sind nicht gegeben.

(4) Aus der Gesamtheit dieser Umstände schließt der Senat, dass sich der Schütze trotz der hohen Hemmschwelle bei Tötungsdelikten im konkreten Fall mit dem Tod des Opfers K... abfand.

vii) Die Feststellungen zu den möglichen Auswirkungen der auf den Zeugen K... abgegebenen Schüsse, falls diese getroffen hätten, und zu den Folgen der Tat beim Zeugen K... beruhen auf den überzeugenden Angaben des gerichtsmedizinischen Sachverständigen Prof. Dr. Pe... und den glaubhaften Angaben des Zeugen K...:

(1) Der Sachverständige Prof. Dr. Pe... vom Institut für Rechtsmedizin der Universität München führte überzeugend aus, das hier verwendete Kaliber 6,35 mm Browning sei zwar vergleichsweise klein. Gleichwohl würden sich abgefeuerte Projektile im Bereich von etwa 250 Meter pro Sekunde bewegen. Bei einem Projektilgewicht von circa 3,25 Gramm ergäbe dies eine Geschossenergie von 70 bis 90 Joule. Versuche mit ballistischer Gelatine, die sich hinsichtlich des Widerstands gegen Geschosse am menschlichen Körper orientiere, hätten ergeben, dass die hier verwendeten Geschosse etwa 20 cm in diese Gelatine eindringen würden. Hieraus ergäbe sich, dass mit diesem Kaliber und trotz der Entfernung von 20 Metern zwischen Schütze und Opfer bei einem Treffer tiefergehende Penetrationen im menschlichen Körper zu erwarten gewesen seien. Bei einem möglichen Treffer im Hals hätte es daher zur Eröffnung der dortigen Venen oder Arterien kommen können. Bei einem Treffer im Rumpf hätten Herz und Lunge verletzt werden können. Bei einem Treffer an Schulter oder Becken hätte es zur Eröffnung der dortigen Schlagadern kommen können. Zusammenfassend sei daher festzustellen, dass es bei einem Treffer in den Hals, in den zentralen Brustbereich oder in die Regionen der großen Blutgefäße ohne Weiteres zu tödlichen Verletzungen hätte kommen können.

(2) Die Feststellungen zu den Folgen der Tat beim Zeugen K... beruhen auf dessen glaubhaften Angaben.

viii) Die Feststellung, dass sich die Angeklagte Z... während des gesamten Überfalls und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer vom Tatort in oder im Umfeld der Wohnung in der A. Straße in Chemnitz bereithielt und dort die zugesagten Legendierungstätigkeiten entfaltete, beruht auf einem Schluss des Senats aus folgenden Umständen:

(1) Dass sich die Angeklagte Z... während des Überfalls auf den Edeka Markt am 18. Dezember 1998 und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer in der gemeinsamen Wohnung in der A. Straße in Chemnitz oder in deren Nähe bereithielt und dort ihre legendierende Tätigkeit entfaltete, entsprach dem Tatplan, den die Angeklagte Z... zusammen mit den beiden Männern gefasst hatte.

(2) Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagte Z... von diesem bereits auch schon bei der Gründung der Vereinigung vereinbarten Tatkonzept, das unmittelbar vor der Tat beim gemeinsamen Fassen des konkreten Tatplans von ihr nochmals bestätigt wurde, abgewichen wäre, sind nicht vorhanden.

(3) Hieraus schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... während des Überfalls auf den Edeka Markt in Chemnitz in der von ihr, U. M... sowie U. B... gemeinsam genutzten Wohnung in der A. Straße in Chemnitz oder deren Nahbereich die zugesagten Legendierungstätigkeiten entfaltet hat.

ix) Die Feststellung, dass die Erbringung des Tatbeitrags durch die Angeklagte Z... unabdingbare Voraussetzung für die Begehung der Tat im und am Edeka Markt war, beruht auf folgenden Umständen:

(1) Nach dem von den drei Personen gemeinsam ersonnenen und gebilligten Tatkonzept waren Überfälle, also Logistiktaten, erforderlich, um Finanzmittel zu beschaffen. Diese ermöglichten es dann den drei Personen erst, die ideologisch motivierten Tötungsdelikte, deren Begehung den weltanschaulichen Zweck der Vereinigung darstellte, praktisch zu planen und dann durchzuführen. Das Erlangen der Überfallbeute und damit der finanziellen Mittel war also unbedingt erforderlich, um das von ihnen erstrebte ideologische Ziel erreichen zu können. Ein aus ihrer Sicht erfolgreicher Überfall setzte zunächst voraus, dass die beiden vor Ort tätigen Männer sich die Beute überhaupt verschaffen konnten. Dies war nach ihrer Planung durch ihr rücksichtsloses Vorgehen am eigentlichen Tatort gewährleistet. Weiter setzte ein derartiger erfolgreicher Überfall voraus, dass sich die beiden Männer mit der Beute vom eigentlichen Tatort ungehindert entfernen könnten. Dies wiederum war nach ihrer Planung durch ihr schnelles Vorgehen vor Ort und dem Einsatz einer scharfen Schusswaffe gegen eventuelle Verfolger ebenfalls gewährleistet. Zuletzt setzte ein für sie erfolgreicher Überfall voraus, dass sie einen sicheren Zufluchtsort hätten, an dem sie in keine mobilen Kontrollen der Ermittlungsbehörden mehr kommen könnten und an dem sie gegenüber dem Umfeld keinen Verdacht im Hinblick auf den Überfall erregen würden.

(2) Naheliegend ist, dass sie als derartigen Zufluchtsort ihre gemeinsame Wohnung, also die Zentrale der Vereinigung, nutzten. In dieser lebten sie aufgrund der von der Angeklagten Z... gegenüber den Nachbarn bereits getätigten oder erst während der Tat abzugebenden Angaben als harmlos erscheinende Wohngemeinschaft. Weder ihre Abwesenheit von der Wohnung noch ihre spätere Anwesenheit dort ließen in der Nachbarschaft Misstrauen aufkommen, weil diese Umstände von der Angeklagten Z... plausibel mit unverdächtig erscheinenden Umständen, wie Montage oder Autoüberführen, erklärt worden waren oder bei eventuellen Nachfragen erklärt werden würden. Die Angeklagte würde auch während der Abwesenheit der beiden Männer zur Tatbegehung neu auftretende Umstände und Fragen des Umfelds in einer für dieses zufriedenstellenden Art und Weise harmlos erklären.

(3) Die Angeklagte Z... schuf mit ihrem Tatbeitrag eine sichere Zuflucht für die beiden den Raub vor Ort durchführenden Männer. Durch Herabsetzung des Entdeckungs- und Festnahmerisikos ermöglichte sie die Durchführung des Überfalls. Der aus ihrer Sicht erfolgreiche Überfall war aber Voraussetzung für die Durchführung der ideologisch motivierten Taten. Hieraus schließt der Senat, dass der von der Angeklagten Z... zugesagte Tatbeitrag zum Überfall auf den Edeka Markt eine unverzichtbare Bedingung für die Begehung dieser Tat war.

x) Die Feststellung, dass sich die Angeklagte Z..., U. M... und U. B... der essenziellen Bedeutung des Tatbeitrags der Angeklagten bewusst waren, beruht auf dem Umstand, dass die Angeklagte, U. M... und U. B... als gleichberechtigte Mitglieder der aus den drei Personen gebildeten Personenvereinigung planend zu einer Übereinkunft gekommen waren. Sie hatten gemeinsam das Tatkonzept entwickelt, in dem von ihnen allen dreien die Notwendigkeit der Legendierung durch die Angeklagte Z... als wesentliche Voraussetzung für die Möglichkeit der Tatbegehung vor Ort festgelegt worden war. Ihnen war demnach die überragende Wichtigkeit der von der Angeklagten A... übernommenen Tätigkeit der Legendierung für diese Tat bewusst.

xi) Die Feststellungen, dass die Angeklagte Z... wusste, dass während des Überfalls einer der beiden Männer mit der mitgeführten Schusswaffe einer Person vor Ort mit dem Erschießen drohen würde und dass sie beabsichtigten, diese Drohung werde zu einer für den Inhaber des Marktes nachteiligen Herausgabe des vorhandenen Bargelds durch die Kassiererin führen, und dass jeder handelte, um sich und den beiden anderen Personen die Beute zuzueignen, wobei sie, wie sie wusste, keinen Anspruch darauf hatten, beruht auf folgenden Umständen.

(1) Dass einer Person im Markt mit der Pistole mit dem Erschießen gedroht würde, war Teil des gemeinsam gebilligten Tatplans und den drei Personen daher bekannt.

(2) Dass diese Drohung mit dem Erschießen dazu führen würde, dass die Person, die die Tageseinnahmen im Gewahrsam hatte, keinen Widerstand leisten würde, und die Einnahmen wegen der massiven Drohung an einen der vor Ort agierenden Täter herausgeben würde, und dass dies für den Inhaber des Marktes nachteilig wäre, weil er dann die Verfügungsgewalt über das Geld verlieren würde, war für die drei Personen bei lebensnaher Betrachtungsweise erkennbar. Um sich und den jeweils anderen beiden Personen diese finanziellen Mittel zu verschaffen und sich und die jeweils anderen beiden Personen dadurch zu bereichern, beabsichtigten die drei Personen genau diesen Geschehensablauf.

(3) Dass keine der drei Personen einen Anspruch auf die Tageseinnahmen des Lebensmittelmarktes hatte und dass damit die durch das Überlassen der Geldtasche erfolgte Bereicherung rechtswidrig war, war ihnen, was auf der Hand liegt, ebenfalls bekannt.

xii) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... in der geschilderten Weise handelte und dabei den Tod des Opfers K... als möglich voraussah und sich damit abfand, beruht auf einem auf folgenden Umständen beruhenden Schluss des Senats:

(1) Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... beabsichtigten sowohl bei der Gründung ihres Personenverbands als auch bei der konkreten Planung dieser Tat, ihren politischen Kampf mit Gewalt fortzuführen und im Rahmen dieses Kampfes Menschen aus ideologischen Gründen zu töten.

(2) Dieses Ziel konnte nur erreicht werden, wenn die für das Leben im Untergrund und für den ideologischen Kampf erforderlichen Finanzmittel vorhanden waren. Um die nötigen Geldmittel zu beschaffen, hatten sie sich geeinigt, durch Überfälle Bargeld zu erbeuten. Aufgrund der überragenden Bedeutung der erfolgreichen Beschaffung von Finanzmitteln für die Begehung der primär gewollten Ideologietaten waren sie bereits bei der Gründung der Personenvereinigung und auch bei der konkreten Planung dieses Überfalls übereingekommen, Widerstand oder die Gefahr der Festnahme bei Überfällen durch den gezielten Einsatz von Schusswaffen effektiv zu unterbinden.

(3) Bei dieser Sachlage erbrachte die Angeklagte Z..., ihren Tatbeitrag entsprechend dem gemeinsam gefassten Tatplan in dem Wissen, dass möglicher Widerstand oder eine drohende Festnahme durch Schusswaffeneinsatz unterbunden werden würde. Dabei wäre dann, so schließt der Senat aus dem beabsichtigten effektiven Einsatz von Schusswaffen, der Tod eines Verfolgers der am Tatort tätigen Männer möglich. Dies erkannte, weil naheliegend, auch die Angeklagte Z.... Um aber eine Verfolgung zu beenden und damit eine Festnahme der Männer zu verhindern, fand sie sich, so schließt der Senat, mit dieser möglichen tödlichen Folge des Schusswaffeneinsatzes ab.

xiii) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... in der geschilderten Weise ihren Tatbeitrag mit einem Gewinnstreben um jeden Preis erbrachte, beruht auf einem auf folgenden Umständen beruhenden Schluss des Senats.

(1) Der Angeklagten Z... oblag nach dem von den drei Personen gemeinsam entwickelten Tatkonzept der Tatbeitrag, vom Tatort abgesetzt in der von den drei Personen gemeinsam genutzten Wohnung oder deren Nahbereich Legendierungstätigkeiten zu entfalten, um dadurch den beiden Männern einen sicheren Rückzugsraum zu schaffen und zu erhalten.

(2) Im Falle des hier vorliegenden Überfalls auf den Edeka-Lebensmittelmarkt verfolgte die Angeklagte Z... beim Erbringen ihres Tatbeitrags die Zielrichtung, durch den Überfall an Bargeld zu kommen, um damit den Lebensunterhalt der drei Personen im Untergrund und die Planung und Begehung der beabsichtigten ideologisch motivierten Taten zu finanzieren.

(3) Um sich in den Besitz der hierfür nötigen Finanzmittel zu bringen, nahm sie den Tod eines Menschen, der die Beuteverschaffung oder deren Sicherung zu verhindern suchte, als notwendige Folge in Kauf. Hieraus schließt der Senat, dass sie mit einem Gewinnstreben um jeden Preis handelte.

xiv) Zusammengefasst belegen all diese Umstände, dass die Angeklagte Z..., U. M... und U. B... entsprechend dem gemeinsam gefassten Plan die Tat bewusst arbeitsteilig begingen, wobei der Tatbeitrag der Angeklagten Z..., die nicht vor Ort tätig wurde, für die Begehung der Tat unerlässlich war.

3) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... bei ihren Handlungen in vollem Umfang schuldfähig war, beruht darauf, dass keinerlei Hinweise dafür vorliegen, die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Angeklagten Z... wäre aufgehoben oder eingeschränkt gewesen (vgl. S. 2457 ff).

1) Auf einer Gesamtschau der nachfolgend dargestellten Umstände beruhen die Feststellungen, dass die Angeklagte Z..., U. M... und U. B... nachdem sie ihre zuvor durchgeführten Ausspähmaßnahmen von möglichen Tatorten ausgewertet hatten, zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt vor dem 06. Oktober 1999 in Umsetzung des von ihnen gemeinsam ersonnenen Konzepts ihrer Vereinigung über folgende Umstände übereinkamen: Sie planten gemeinsam, arbeitsteilig in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken am Nachmittag des 06. Oktober 1999 die Postfiliale in der B.straße in Chemnitz zu überfallen.

a) Die Angeklagte Z... führte in diesem Zusammenhang aus, U. B... und U. M... hätten ihr berichtet, dass sie am 06. Oktober 1999 die Post in der B.straße in Chemnitz und am 27. Oktober 1999 die Post in der L. Straße in Chemnitz überfallen hätten. Weder an der Vorbereitung noch an der Durchführung dieser Raubüberfälle sei sie beteiligt gewesen. Die beiden hätten sie erst nach der jeweiligen Durchführung hiervon informiert.

b) Die Angeklagte Z... stritt in ihrer Einlassung ab, zusammen mit den beiden Männern geplant zu haben, arbeitsteilig einen Raubüberfall zu begehen. Die Angeklagte wird jedoch, soweit sie das gemeinsame Fassen des Plans, nach Auswertung der durchgeführten Ausspähmaßnahmen den Überfall arbeitsteilig zu begehen, abstreitet, widerlegt durch die Gesamtschau folgender Umstände, die diesen Plan eines gemeinsamen Überfalls durch die drei Personen belegen:

i) Dass zunächst die Erkenntnisse aus durchgeführten Ausspähmaßnahmen hinsichtlich möglicher Tatorte ausgewertet wurden, schließt der Senat aus folgenden Umständen:

(1) Das von den drei Personen ersonnene und gemeinsam verfolgte Tatkonzept sah eine Serie von Tötungsdelikten vor, zu der sie sich aber nicht sofort, sondern erst nach der Begehung einer ganzen Reihe von Taten bekennen wollten. Ihr Vereinigungskonzept war demnach auf eine längere Phase der Begehung von Tötungsdelikten angelegt. Um eine derartig zeitlich gestreckte Begehung mehrerer Taten durchführen zu können, liegt es auf der Hand, dass das Festnahmerisiko bei den einzelnen Taten möglichst gering gehalten werden sollte.

(2) Die drei Personen waren übereingekommen, während ihrer Zeit in der Illegalität keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen, sondern sich die benötigten Finanzmittel durch Raubüberfälle zu beschaffen.

(3) In der Wohnung der drei Personen in der F.straße in Zwickau wurde im Jahr 2011 eine Vielzahl von Ausspähungsunterlagen sichergestellt. So verfügten sie über mehr als 10.000 Adressen von möglichen Tatopfern oder möglichen Tatobjekten. Sie verfügten über zahlreiche Stadtpläne, auf denen die Lage von türkischen, jüdischen, islamischen oder staatlichen Feindbild-Objekten eingezeichnet war. Zusätzlich verfügten sie über Stadtpläne, auf denen die Lage von Raubobjekten gekennzeichnet war. Zahlreiche dieser gekennzeichneten Objekte waren mit Bemerkungen versehen, welche die Geeignetheit des jeweiligen Objekts für eine Tat bewerteten (vgl. S. 728 ff).

(4) Zusammengefasst bedeutet dies nun, dass das Erfordernis, ihr Festnahmerisiko bei den einzelnen Taten jeweils zu minimieren, um eine ganze Tatserie begehen zu können, dafür spricht, die Taten jeweils sorgfältig und umfassend vorzubereiten. Eine derartige gewissenhafte Vorbereitung einer Tat legt wiederum nahe, dass sie die jeweiligen Tatorte vor der Tatbegehung aufsuchten und dort tatrelevante Umstände auskundschafteten. Dies war ihnen praktisch auch möglich, da sie keiner Erwerbstätigkeit nachgingen und daher über die erforderliche Zeit für diese mit Reisen verbundenen Ausspähtätigkeiten verfügten. Die Beute aus den Raubüberfällen stellte im Übrigen die Finanzierung derartiger Erkundungstouren sicher. Aus diesen Umständen und der Tatsache, dass im Jahr 2011 in ihrer Wohnung umfangreiche Ausspähunterlagen, die genaue Ortskenntnis belegen, gesichert werden konnten, schließt der Senat, dass seit der Gründung bis zur Auflösung der Vereinigung breit angelegt zahlreiche mögliche Tatorte und Tatobjekte von ihnen ausgekundschaftet wurden. Hieraus folgert der Senat weiter, dass daher auch und gerade die Tatorte späterer Taten von ihnen vor der eigentlichen Tatbegehung aufgesucht und ausgeforscht wurden. Die auf diese Weise gesammelten Erkenntnisse wurden, was naheliegt, vor der Übereinkunft, eine bestimmte Tat an einem bestimmten Tatort zu begehen, von ihnen ausgewertet.

ii) Die Angeklagte Z..., U. M... und U. B... werteten gemeinsam die getätigten Ausspähmaßnahmen aus und kamen zu dritt überein, die Postfiliale in der B.straße in Chemnitz zu überfallen.

(1) Die von den drei Personen vor der Planung und Durchführung des ersten Überfalls im Jahr 1998 gegründete Personenvereinigung verfolgte die primäre Zweckbestimmung, Tötungsdelikte aus rassistischen, antisemitischen und staatsfeindlichen Motiven zu begehen. Um diese Zweckbestimmung der Vereinigung hinsichtlich der beabsichtigten Tötungsdelikte erreichen zu können, hatten die drei Personen ein Handlungskonzept ersonnen, das auf Umsetzung drängte und das neben den ideologisch motivierten Taten auch die Begehung einer Reihe von Raubüberfällen vorsah, um mit dem dabei erbeuteten Geld die anfallenden Kosten tragen zu können. Zur Umsetzung dieses Konzepts war aber eine konkrete Planung der einzelnen Überfälle erforderlich. Hieraus schließt der Senat, dass der festgestellte konkrete Tatplan im Hinblick auf die Postfiliale in der B.straße in Chemnitz gefasst wurde.

(2) Dass sich alle drei Personen, also neben U. M... und U. B... auch die Angeklagte Z..., auf ein gemeinsames Handeln einigten, schließt der Senat aus den folgenden Umständen:

(a) Die drei Personen waren seit längerer Zeit persönlich und ideologisch aufeinander fixiert und hatten sich im Rahmen einer fortlaufenden Entwicklung zunehmen radikalisiert und gemeinsam ideologisch motivierte Straftaten begangen. Sie haben gemeinsam die von ihnen so genannten Aktionen durchgeführt, die vom Aufhängen einer mit einem Judenstern versehenen Puppe, die mit einer Bombenattrappe verbunden war, bis zum Abstellen einer Bombenattrappe unter Beifügung echten TNT Sprengstoffs gingen. Die drei Personen sind nach den behördlichen Maßnahmen am 26. Januar 1998 gemeinsam geflohen und in den Untergrund abgetaucht. Seit ihrer Flucht haben die drei Personen durchgehend zusammengelebt und gemeinsam jeweils eine Wohnung genutzt.

(b) Die drei Personen haben gegen Ende des Jahres 1998 und damit knapp ein Jahr vor der Begehung dieser Tat, gemeinsam einen Personenverband gegründet, dessen Primärzweck darauf gerichtet war, Menschen aus ideologischen Gründen zu töten. Um die für die Erreichung dieses Zwecks nötigen finanziellen Mittel zu beschaffen, hatten sie sich bei der Gründung ihres Verbandes auch bereits darauf geeinigt, Raubüberfälle zu begehen. In den folgenden Monaten hatten sie dann auch bereits einen Raubüberfall begangen. Dieser Personenverband bestand fort.

(c) Alle drei Personen hatten dringenden Geldbedarf. Sie verfügten nicht über die finanziellen Mittel, um die Kosten zu begleichen, die bei der Vorbereitung und Durchführung der ideologisch motivierten Taten entstehen würden. Auch für die Bestreitung ihres Lebensunterhalts benötigten sie Geldmittel. Die Beute aus dem Überfall vom Dezember 1998 war im Hinblick darauf, dass hiervon die Aufwendungen für die Vorbereitung und Planung der beabsichtigten ideologisch motivierten Taten sowie ihr Leben im Untergrund bestritten werden mussten, aufgebraucht beziehungsweise würde es in naher Zukunft sein.

(d) Gemäß dem von den drei Personen ihren Taten zugrunde gelegten Konzept war es erforderlich, dass sowohl bei den ideologisch motivierten Taten als auch bei den Logistiktaten nicht nur am Tatort, hier also in der Postfiliale, ein aus den beiden Männern bestehendes Team handelte. Vielmehr war für die von ihnen beabsichtigten Taten nach ihrem Handlungskonzept eine weitere Person erforderlich, die, abgesetzt vom eigentlichen Tatort, ihren Tatbeitrag erbrachte, indem sie die als Zentrale genutzte Wohnung der drei Personen als sichere Rückzugsmöglichkeit für die Männer während deren tatbedingter Abwesenheiten sicherte.

(3) Zusammenfassend ist demnach festzuhalten: Die drei Personen waren persönlich und ideologisch eng aufeinander fixiert. Alle drei Personen haben gemeinsam eine Personenvereinigung gegründet, deren Tätigkeit darin bestand, Menschen aus ideologischen Gründen zu töten. Die für die Planung und Durchführung derartiger Taten nötigen Finanzmittel beabsichtigten sie, worüber sie bereits bei der Gründung der Vereinigung übereingekommen waren, durch Raubüberfälle zu beschaffen. Nach dem von allen drei Personen getragenen Tatkonzept war für dessen Umsetzung eine konkrete Planung der einzelnen Tat und eine nicht am eigentlichen Tatort anwesende Person zur Erbringung von Legendierungstätigkeiten erforderlich. Es lag nahe, dass die Angeklagte Z..., als Mitgründerin und Mitglied der aus den drei Personen bestehenden Vereinigung, zusammen mit den beiden anderen Mitgründern und Mitgliedern sowohl die beabsichtigten Tötungsdelikte als auch die zur Finanzierung notwendigen Logistikdelikte gemeinsam begehen würde. Aus der Gesamtheit dieser Umstände schließt der Senat, dass alle drei Personen, also auch die Angeklagte Z..., gemeinsam die Tat geplant und sich auf die gemeinsame Ausführung des Überfalls auf die Postfiliale in der B.straße in Chemnitz geeinigt haben. Vor diesem Hintergrund schließt der Senat auch, dass die Angeklagte Z... zusammen mit den beiden Männern die in ihrem Besitz befindlichen Ausspähungserkenntnisse hinsichtlich möglicher Tatorte ausgewertet hat, weil diese eine gemeinsame konkrete Tatplanung erst ermöglichten und die Basis für die gemeinsam beschlossene Tatausführung darstellten.

iii) Die Feststellung, dass die drei Personen übereinkamen, bei der Tatausführung arbeitsteilig in dem Sinne vorzugehen, dass die Angeklagte Z... für den Bereich ihrer Wohnung Legendierungstätigkeiten zusagte, um auf diese Weise den Rückzugsbereich für die beiden Männer nach der Tat zu sichern und dadurch die Begehung des Überfalls am 06. Oktober 1999 auf die Postfiliale in der B.straße in Chemnitz, den die beiden Männer durchführen sollten, erst ermöglichte, und dass die Angeklagte Z.... bei der Planung und Vorbereitung der Tat zusätzlich zusagte, die bei dem Überfall erhoffte Tatbeute im Interesse der Vereinigung zu verwalten, beruht auf den nachfolgend dargestellten Umständen:

(1) Die Feststellung, dass die beiden Männer vor Ort den Überfall in der Postfiliale durchführen sollten, schließt der Senat aus dem Inhalt des von den drei Personen vereinbarten Tatkonzepts. Dieses sah vor, dass die beiden Männer als Team vor Ort den Überfall durchführen sollten. Diese Konzeption ist auch plausibel, weil die beiden sportlichen Männer körperlich besser als die Angeklagte Z... geeignet waren, den Überfall vor Ort effektiv durchzuführen und vom Tatort erfolgreich zu flüchten.

(2) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... den Tatbeitrag zusagte, die Mitglieder ihrer Gruppierung zu legendieren, um dadurch ihre gemeinsame Wohnung als sicheren Rückzugsort nach dem Überfall zu erhalten, und dass sie durch diesen Tatbeitrag die Durchführung des Überfalls erst ermöglichte, schließt der Senat aus den folgenden Umständen:

(a) Die Angeklagte Z... führte in diesem Kontext zusammengefasst aus, sie habe während der gesamten Jahre ein paar Mal zwar die Identität der beiden Männer gegenüber Nachbarn geleugnet, wenn sie von diesen auf die beiden und deren Tätigkeiten angesprochen worden sei. Dies habe aber keine Billigung der Tötungen bedeutet. Sie habe nämlich auch in der "Illegalität" gelebt, und es habe deshalb in ihrem Interesse gelegen, bei Nachbarn hinsichtlich ihrer Identität kein Misstrauen aufkommen zu lassen. Sie hätten sich allerdings schon untereinander mit falschen Namen angesprochen. Sie selbst sei "Liese" oder "Lieschen" genannt worden. U. M... sei "Max" und U. B... sei "Gerry" genannt worden.

(b) Soweit die Angeklagte Z... behauptet, die von ihr eingeräumten Legendierungen ausschließlich deshalb getätigt zu haben, weil sie und die beiden Männer nach ihrer Flucht in der "Illegalität" lebten, wird sie widerlegt durch einen Schluss des Senats aufgrund der nachfolgend dargestellten Umstände: Die Angeklagte wirkte als Mitgründerin und Mitglied des Personenverbands, der sich zur Begehung von Tötungs- und Raubdelikten zusammengeschlossen hatte, nach dessen Handlungskonzeption an dessen Tätigkeiten mit. Sie hatte als Mitgründerin und Mitglied dieser Vereinigung das gemeinsam vereinbarte Gesamtkonzept der Anschläge, verbunden mit den logistischen Raubstraftaten, mitentworfen und hatte an der Durchführung der Taten ein ebenso großes Interesse wie U. M..., und U. B... Daher, so schließt der Senat, entfaltete die Angeklagte ihre der Sicherung der Vereinigung dienenden Tätigkeiten nicht, wie sie behauptet, um das Leben in der "Illegalität" aufrechtzuerhalten, sondern um den von ihnen gegründeten Verband im Untergrund zu tarnen, abzuschotten und zu sichern, um auf diese Weise die Begehung der beabsichtigten Straftaten zu ermöglichen. Das von den drei Personen ersonnene und gemeinsam verfolgte Tatkonzept sah eine Serie von Tötungsdelikten vor, zu der sie sich aber nicht sofort, sondern erst nach der Begehung einer ganzen Reihe von Taten bekennen wollten, Ihr Vereinigungskonzept war demnach auf eine längere Phase der Begehung von Tötungsdelikten angelegt. Daneben sah es eine Reihe von Raubüberfällen zur Beschaffung der notwendigen Finanzmittel vor. Um eine derartig zeitlich gestreckte Begehung mehrerer Taten durchführen zu können, liegt es auf der Hand, dass das Festnahmerisiko bei den einzelnen Taten möglichst geringgehalten werden musste. Um das zu erreichen, bedurfte es der Legendierung und der Schaffung eines sicheren Rückzugsraums durch die Angeklagte Z... Dass dadurch auch die nach ihnen ohnehin bestehende Fahndung erschwert wurde, war ein willkommener Nebeneffekt, der ihren Interessen, nicht festgenommen zu werden, zusätzlich entsprach.

(c) Die Feststellungen zu den Situationen, für die die Angeklagte Z... zusagte, ihre auf Legendierung gerichtete Tätigkeit zu erbringen, ergeben sich aus folgenden Umständen: Die Interessenlage der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... war darauf gerichtet, generell und vor allem auch während der Begehung eines Raubüberfalls in ihrer Umgebung keinerlei Argwohn gegen sie als Personen entstehen zu lassen und keine Verdachtsmomente im Hinblick auf Abwesenheiten der beiden Männer von der Wohnung zu schaffen. Hieraus schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... durch ihre eigene Anwesenheit im Bereich der Wohnung keine Vermutungen über den Verbleib der männlichen Bewohner aufkommen lassen würde, dass sie bei Nachfragen wegen der Abwesenheit der Männer der Situation angepasste Erklärungen geben würde, und dass sie die Umgebung der Wohnung beobachten würde, um gegebenenfalls schnell auf unerwartete Ereignisse in ihrem Sinne sachgerecht reagieren zu können.

(d) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... zusagte, legendierende Angaben gegenüber ihrem Umfeld im Bereich der Wohnung zu machen, um diese als sicheren Rückzugsort zu erhalten, ergibt sich aus folgenden Umständen:

(i) Die Angeklagte Z.... hat vielfältig legendierende Tätigkeiten entfaltet.

1. Sie räumte glaubhaft den Umstand ein, legendiert zu haben, indem sie angab, für sich selbst und für die beiden Männer die Alias-Namen "Lisa", "Gerry" und "Max" benutzt zu haben. Weiter räumte sie ein, ein paar Mal gegenüber Nachbarn die Identität der beiden Männer geleugnet zu haben, wenn sie auf die Männer als Personen oder deren berufliche Tätigkeit angesprochen worden sei.

2. Zusätzlich ergibt sich aus den glaubhaften Angaben der Polizeibeamtin KHK'in A... dass die Angeklagte Z... noch die Alias-Identitäten M. S... S. E..., S. Ro..., S. und L. Po... sowie L. Di... genutzt hat. Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... wohnten im Zeitraum von Mai 2001 bis Frühjahr 2008 gemeinsam in der P.straße in Zwickau. Gegenüber zahlreichen Nachbarn dieser Wohnung machte die Angeklagte Z... unzutreffende Ausführungen, um die Abwesenheiten der beiden Männer harmlos zu erklären, ihre eigene Anwesenheit in der Wohnung zu erläutern und den Umstand plausibel zu erklären, dass zwei Männer mit einer Frau in einer Wohnung gemeinsam lebten.

3. So gaben die hierzu gehörten Nachbarn aus der P.straße in der Hauptverhandlung jeweils Folgendes glaubhaft an:

a. Der Zeuge U. Sch... berichtete, die Angeklagte habe ihm gegenüber angegeben, ihr Freund arbeite auswärts und sie würde studieren.

b. Ähnlich berichtete die Zeugin Po... die Angeklagte habe ihr erläutert, ihr Freund würde in der Elektrobranche arbeiten und sie selbst würde studieren.

c. Die Zeugin K. Fri... gab an, die Angeklagte habe ihr erzählt, sie würde deshalb nicht arbeiten müssen, weil ihr Freund sehr gut verdiene. Der Freund und der andere Mann würden beim Vater des Freundes in dessen Computerfirma arbeiten.

d. Ähnlich berichteten die Zeugin H... und die Zeugin H. K..., die Angeklagte habe ihnen jeweils gesagt, ihr Partner verdiene so viel auf Montage, dass sie nicht arbeiten müsse.

e. Der Zeuge M. Fri... führte aus, die Angeklagte habe ihm gegenüber geäußert, die beiden Männer seien selbständig oder arbeiteten beim Vater des Freundes der Angeklagten.

f. Die Zeugin S..., gab an, sie habe von der Angeklagten erfahren, ihr Schwiegervater habe eine Firma, dort würde ihr Mann arbeiten und genug verdienen, so dass sie selbst nicht zu arbeiten brauchte.

g. Die Zeugin S... erklärte, sie habe von der Angeklagten erfahren, dass der eine Mann ihr Freund und der andere Mann dessen Bruder sei.

4. Nachbarn aus der F.straße in Zwickau, wo die drei Personen ab dem Jahr 2008 gemeinsam wohnten, bestätigten glaubhaft ebenfalls legendierende Tätigkeiten der Angeklagten Z....

a. Der Zeuge K... führte aus, die Angeklagte Z... habe ihm erzählt, sie würde von zuhause arbeiten und sei deshalb auch immer da. Zu den beiden Männern habe sie ihm gesagt, einer sei ihr Freund, der andere sei dessen Bruder.

b. Der Zeuge B... , ebenfalls ein Nachbar in der F.straße, gab an, die Angeklagte Z... habe ihm erläutert, bei den beiden mit ihr zusammenlebenden Männern handele es sich um ihren Freund und dessen Bruder. Die beiden Männer würden Fahrzeuge überführen. Daher würden auch immer wieder, andere Autos hinter dem Haus von ihnen geparkt werden. Die verschiedenen Autos seien dann, so der Zeuge, auch nie Gesprächsthema gewesen, weil die Angeklagte diese ja plausibel erklärt habe. Die Angeklagte Z... habe ihm weiter berichtet, sie selbst würde am heimischen Computer arbeiten. Deshalb sei sie auch immer zuhause.

(ii) Die Angeklagte Z... erbrachte demnach zeitlich nach dem Überfall in der B.straße in Chemnitz verschiedenste Legendierungstätigkeiten, die der Sicherung des Verbandes und seiner Zentrale, also der gemeinsamen Wohnung, dienten. Derartige Tätigkeiten, die entweder auf die Rolle der Angeklagten im Verband speziell zugeschnitten waren oder auf einer Arbeitsteilung beruhten, wurden bereits bei der Gründung des Verbands jeweils mit Modifikations- und Ergänzungsmöglichkeiten festgelegt und von der Angeklagten Z... den beiden Männern zugesagt. Durch ihre erbrachten Legendierungstätigkeiten erreichte die Angeklagte Z... eine nach außen wirkende Abschottung und Abtarnung des Verbandes und seiner Wohnung. Dies hatte eine überragende Bedeutung für die erfolgreiche Durchführung der konkreten Tat und die Erreichung der Ziele des Verbandes. Durch die Legendierung wurde nämlich sichergestellt, dass weder das persönliche Umfeld, vor allem also die Nachbarn, noch die Ermittlungsbehörden auf die drei Personen und ihre Wohnung aufmerksam wurden. Der Senat zieht wegen der Wichtigkeit dieser Legendierungsmaßnahmen den Schluss, dass die Angeklagte Z... auch bei der Übereinkunft der drei Personen, den gegenständlichen Überfall zu begehen, im Sinne einer Aktualisierung und Bestätigung bereits gegebener Zusagen die Erbringung derartiger Legendierungstätigkeiten als ihren Tatbeitrag zu diesem Überfall den beiden Männern versprach.

(iii) Die Feststellungen zum Zweck der von der Angeklagten Z... zugesagten legendierenden Tätigkeiten ergeben sich aus Schlussfolgerungen des Senats aus den Angaben der Angeklagten hierzu und aus ihren zu späteren Zeitpunkten erbrachten legendierenden Tätigkeiten:

1. Mit der von der Angeklagten Z... glaubhaft eingeräumten Verschleierung der Identität der drei Personen durch die Verwendung von Alias-Namen verhinderte sie, dass Nachbarn oder Kontaktpersonen im Umfeld sie anhand ihrer in den Fahndungsaufrufen genannten Namen als die im Januar 1998 vor der Polizei Geflohenen B. Z..., U. M... und U. ... identifizieren konnten. Mangels Identifizierung war dann aber auch die Gefahr gebannt, dass sich jemand an die öffentliche namentliche Fahndung nach ihnen erinnern würde und den Ermittlungsbehörden Hinweise auf ihren Aufenthalt hätte geben können, was zu ihrer Festnahme und zur Unterbindung der beabsichtigten Straftaten hätte führen können. Mit letzterem würde auch ihr Vereinigungskonzept gescheitert sein, das auf eine längere Phase der Begehung von Tötungsdelikten angelegt war. Das von ihnen verfolgte Tatkonzept sah eine Serie von Tötungsdelikten vor, zu denen sie sich aber nicht sofort, sondern erst nach der Begehung einer Reihe von Taten bekennen wollten.

2. Mit den Äußerungen der Angeklagten Z... gegenüber Nachbarn, die Männer würden "auswärts", "auf Montage" oder in der "Firma des Schwiegervaters" arbeiten, gab sie eine plausible Erklärung dafür, dass die beiden Männer öfters und manchmal auch längere Zeit ortsabwesend waren. Mit ihrer Erläuterung, ihr Freund verdiene sehr gut, so dass sie nicht arbeiten müsse oder sie selbst sei Studentin, erklärte sie zugleich auf nachvollziehbare Weise, aus welchen Gründen sie sich selbst in der Regel in der Wohnung aufhalten würde.

3. Die Ausführungen der Angeklagten Z... zum Verhältnis der drei Personen untereinander, nämlich, dass einer der Männer ihr Freund und der andere Mann dessen Bruder sei, erklärten das Zusammenleben der drei Personen in einer gemeinsamen Wohnung, ohne dass Anlass zu Spekulationen und Vermutungen zu den Beziehungen der drei Personen untereinander gegeben wurde, was zu einer intensiveren Beobachtung der Personen durch die Nachbarschaft hätte führen können.

4. Zusammengefasst präsentierte die Angeklagte Z... die drei Personen, ohne deren wahre Identität preiszugeben, als harmlose Wohngemeinschaft und gab plausible Erklärungen für feststellbare Auffälligkeiten, wie die häufige Abwesenheit der Männer oder das Zusammenleben von zwei Männern mit einer Frau. Hierdurch verhinderte die Angeklagte, dass sie anhand ihrer Namen als vor der Polizei geflohene Verdächtige identifiziert wurden, und dass Nachbarn Anlass dazu hatten, ihre normal-bürgerliche Existenz zu bezweifeln. Aus diesen Umständen schließt der Senat, dass die legendierende Tätigkeit der Angeklagten Z... den Zweck verfolgte, die Mitglieder ihres Verbandes und damit auch ihre Wohnung, die als Zentrale der Vereinigung diente, durch Abtarnung zu schützen. Für diesen Schluss spricht auch der Umstand, dass die Angeklagte Z... häufig mit Nachbarn, was diese in der Hauptverhandlung bestätigten, sprach und sich sowohl in der P.straße als auch in der F.straße einer sogenannten Nachbarschaftsrunde mit regelmäßigen Treffen anschloss. Auf diese Weise hatte sie die Gelegenheit, unmittelbar und schnell zu erfahren, wenn im nachbarschaftlichen Umfeld Argwohn oder gar ein Verdacht gegen sie entstand. Sie konnte dann situationsangepasst, individuell und schnell auf solche Entwicklungen eingehen, um die Mitglieder des Verbandes und die Wohnung zu schützen.

5. Ihre Interessenlage zu den Zeitpunkten der hier dargestellten Legendierungen war identisch mit derjenigen zum Zeitpunkt des Überfalls auf die Postfiliale in der B.straße in Chemnitz. Hieraus schließt der Senat, dass sie den beiden Männern bei der gemeinsamen Planung dieses Überfalls zusagte, Legendierungen mit derselben Zielrichtung, also zur Sicherung der Mitglieder ihres Verbandes und der Zentrale ihrer Vereinigung, also ihrer gemeinsamen Wohnung, vorzunehmen.

(e) Mit der Zusage der Legendierung hat die Angeklagte Z... in Aussicht gestellt, einen sicheren Rückzugsraum für die beiden Männer nach der Tat zu schaffen und dadurch das Entdeckungs- und Festnahmerisiko effektiv herabzusetzen. Der damit zu erwartende Erfolg der vorliegenden Tat würde nach dem von den drei Personen ersonnenen und gemeinsam verfolgten Tatkonzept auch über diese Tat hinaus erforderlich sein, um die vorgesehene ideologisch motivierte Serie von Tötungsdelikten erfolgreich durchführen zu können. Aufgrund der außerordentlichen Bedeutung der aufgezeigten Folgen ihrer zugesagten Tätigkeit, so schließt der Senat, hat sie den Überfall auf die Postfiliale in der B.straße in Chemnitz erst ermöglicht.

(3) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... weiterhin zusagte, die aus dem Überfall erwartete Tatbeute zu verwalten, die Verpflichtungen der Vereinigung nach außen mit den beiden Männern weiterhin organisatorisch zu regeln und erforderliche Ausgaben aus der gemeinsam Tatbeute, die die Angeklagte Z... weiterhin verwalten würde, zu tätigen, um dadurch die Abtarnung des Personenverbandes zu fördern und diesen zu sichern, beruht auf folgenden Umständen:

(a) Die Angeklagte Z... führte in diesem Zusammenhang zusammengefasst aus, sie habe niemals mit U. M... und U. B... ein arbeitsteiliges Tatkonzept entwickelt, das unter anderem Maßnahmen zur Finanzierung der Gruppe vorgesehen hätte. Es habe keine Zuständigkeit bei der Bezahlung der alltäglichen Kosten gegeben. Regelmäßige Ausgaben wie Lebensmittel, Kleidung und anderes seien einmal von dem einen, einmal von dem anderen bezahlt worden. Die Miete habe meistens sie gezahlt. Während der Urlaube habe sie sich meistens um das Geld gekümmert, weil sie am sparsamsten gewesen sei. Unzutreffend sei, dass sie dem Angeklagten G... 10.000 DM Depotgeld übergeben habe. Dies habe vielmehr U. B... getan. Dieser Umstand könne daher nicht als Indiz für ihre Tätigkeit als Kassenwart gewertet werden. Sie habe auch nicht eine Summe von 3.000 DM, die ihnen der Angeklagte G... nach der Flucht als Darlehen überlassen habe, an diesen zurückgezahlt.

(b) Die Feststellungen zur Zusage der Angeklagten Z..., die für das weitere Tätigwerden der Gruppierung unbedingt erforderliche Beute aus den Überfällen zu verwalten, also eine allgemeine Sicherungsaufgabe für den Bestand und die Schlagkraft des Verbandes zu übernehmen, beruhen auf Schlüssen des Senats basierend auf folgenden Umständen:

(i) Die Angeklagte Z... übernahm nach der Gründung der Vereinigung die Aufgabe, finanzielle Verpflichtungen der Vereinigung für Kosten der allgemeinen Lebensführung ihrer Mitglieder im Urlaub zu begleichen und somit den Überblick über die vorhandenen Finanzmittel zu behalten.

(ii) Die Angeklagte Z... übernahm nach der Gründung der Vereinigung die Aufgabe, im täglichen Leben die Ausgaben zu steuern und dadurch den Überblick über die vorhandenen Finanzmittel der drei Personen zu behalten.

(iii) Die Angeklagte Z... übernahm nach der Gründung der Vereinigung die Aufgabe, dem Angeklagten E... und seiner Familie eine Urlaubsreise zu bezahlen.

(iv) Die Angeklagte Z... übernahm nach der Gründung der Vereinigung die Aufgabe, dem Angeklagten G... die von diesem in ihrem Interesse getätigten Aufwendungen zu ersetzen, indem sie ihm das von diesem an die drei Personen ausgekehrte Darlehen in Höhe von 3.000 DM zurückzahlte, indem sie die Kosten für Passfotos des Angeklagten G... beglich und indem sie ihn von den Kosten gemeinsam verbrachter Urlaube freistellte, in deren Verlauf die drei Personen überprüften, ob die Alias-Identität "H. G..." von U. B... noch gefahrlos genutzt werden konnte.

(v) Die Angeklagte Z... übernahm nach der Gründung der Vereinigung die Aufgabe, finanzielle Verpflichtungen der Vereinigung im Zusammenhang mit den Kosten für die Unterbringung der Mitglieder der Vereinigung abgetarnt zu begleichen.

(vi) Die Angeklagte Z... übernahm nach der Gründung der Vereinigung die Aufgabe, dem Angeklagten G... einen Betrag von 10.000 DM als Depotgeld zur Verfügung zu stellen (zu (i) bis (vi) vgl. S. 611 ff). Aus der Zusammenschau obiger Umstände zieht der Senat folgende Schlüsse:

1. Die Angeklagte Z... behielt sowohl im Urlaub als auch im täglichen Leben den Überblick über die ausgegebenen Beträge und damit auch über den noch vorhandenen Geldbestand in der gemeinsamen Kasse der drei Personen. Ihr oblag es auch, Unterstützern, wie den Angeklagten E... und G..., finanzielle Zuwendungen zu machen. Diese Zahlungen erfolgten schenkweise oder um im Interesse der drei Personen getätigte Aufwendungen zu erstatten. Hierdurch pflegte sie die Beziehung zu den sie unterstützenden Personen und erhielt dadurch, was der Senat schließt, deren Bereitschaft, sie weiter zu unterstützen, aufrecht. Daneben übernahm es die Angeklagte Z..., die regelmäßig zu zahlende Miete für die Wohnungen, in denen die drei Personen gemeinsam lebten, unter einem Alias-Namen zu entrichten, was, so schließt der Senat, die Verfügbarkeit einer für sie ausreichenden Unterkunft, die als Zentrale der Vereinigung diente, sicherstellen sollte. Zusätzlich richtete sie mit der relativ hohen Summe von 10.000 DM beim Angeklagten G... ein Gelddepot für die Vereinigung ein, was, so schließt der Senat, die Liquidität der drei Personen gewährleisten und im Falle der Entdeckung ihrer Wohnung, in der sich die gemeinsame Kasse befand, sicherstellen sollte, dass sie zumindest auf diese beim Angeklagten G... deponierte Summe weiterhin Zugriff nehmen konnten, ohne die Festnahme zu riskieren.

2. Die Angeklagte Z... war demnach für nahezu alle relevanten Bereiche des Einsatzes vorhandener Finanzmittel zuständig. Ihr diesbezügliches Spektrum reichte vom Überblick über den Mitteleinsatz im täglichen Leben bis zu einer speziellen Mittelverwendung, die auf ihre Situation als in der Illegalität lebender Personenverband, der beabsichtigte, schwerste Straftaten zu begehen, zugeschnitten war. Im letztgenannten Bereich stellte sie die Hilfe von Unterstützern, die Verfügbarkeit der dem Verband als Zentrale dienenden Wohnung und die Zugriffsmöglichkeit auf Geld im Falle der Entdeckung ihrer Wohnung sicher. Wegen dieser nahezu gegebenen Allzuständigkeit der Angeklagten Z... für die Finanzen der Vereinigung schließt der Senat, dass sie die Verwaltung der gemeinsamen Kasse übernommen hatte. Dabei haben sich keine Hinweise dafür ergeben, dass die Angeklagte Z... allein zu bestimmen hatte, wann welche Summe ausgegeben wurde. Vielmehr bestand ihre Aufgabe der Finanzverwaltung darin, essenzielle Zahlungen im Gemeinschaftsinteresse entweder selbst zu erbringen oder durch die beiden Männer zu veranlassen und Sicherungsmaßnahmen der Vereinigung, also hinsichtlich Unterstützer, Wohnung und Depot, auf finanziellem Gebiet abzuwickeln. Der Umstand, dass sie, wie sie selbst angibt, von den drei Personen am sparsamsten war, spricht auch dafür, dass sie für die Geldverwaltung im dargestellten Sinne zuständig war. Nachdem die drei Personen durch die beabsichtigten Überfälle nur sporadische Geldzuflüsse erwarten konnten, war es sachgerecht, eine sparsame Person mit der Verwaltung der vorhandenen Geldmittel zu betrauen. Diese war nämlich in der Regel am effektivsten dazu in der Lage, auch größere Geldsummen für einen längeren Zeitraum einzuteilen und im Konsens mit den beiden Männern, geplante Ausgaben als notwendig oder als überflüssig zu qualifizieren.

(vii) Die Verwaltung der zur Verfügung stehenden Finanzmittel in diesem Sinne war von extrem großer Bedeutung für die Vereinigung:

1. Der Überblick über die noch vorhandenen Geldmittel im täglichen Leben wie im Urlaub ist von großer Bedeutung, um damit sachgerecht wirtschaften zu können und nicht unerwartet in Geldnot zu kommen. Für die zuverlässige und regelmäßige Bezahlung der Miete gilt dies entsprechend. Die drei Personen mussten mit dem Bezug der Wohnung in der A. Straße in Chemnitz ab August 1998 regelmäßig Miete zahlen. Die ungekündigte Verfügbarkeit über eine Wohnung war für sie, die per Haftbefehl gesucht wurden und sich dann zu einem Verband zusammenschlossen, der beabsichtigte, schwerste Straftaten zu begehen, aus Abschottungs- und Tarnungsgründen von extremer Wichtigkeit, um als harmlos wirkende Drei-Personen-Wohngemeinschaft keinen Verdacht im Umfeld zu erregen und dadurch eine Festnahme zumindest zu erschweren. Essenziell war für sie auch die Sicherung der Unterstützungsbereitschaft ihrer Helfer: Schon das Bezahlen einer Reise für den Angeklagten B... und seine ganze Familie, so schließt der Senat, festigte die Beziehung der drei Personen zum Angeklagten B... so dass dadurch seine künftige Bereitschaft zu weiterer Unterstützung der drei Personen gefördert werden konnte. Gleiches gilt für die Zahlungen an den Angeklagten G... dem die Angeklagte Z... sein Darlehen zurückzahlte und dem sie seine Auslagen erstattete. Ebenfalls von größter Bedeutung in ihrer speziellen Situation war das Anlegen eines Bargelddepots beim Angeklagten G... Auf diese Weise konnten sie sich eine größere Summe Bargeld verschaffen, wenn beispielsweise wegen Enttarnung ihrer Wohnung eine erneute Flucht notwendig werden würde. 2. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte, die alle die überragende Bedeutung der Betreuung der erhofften Beutegelder belegen, schließt der Senat, dass die Übernahme dieser Aufgabe von den drei Personen nicht von Fall zu Fall geregelt oder sogar offen gelassen wurde, sondern, dass die Angeklagte Z..., die die Mittelverwaltung im dargestellten Sinne bereits seit dem ersten Überfall im Jahr 1998 übernommen hatte, dies wegen der besonderen Bedeutung dieser Aufgabe schon bei der Gründung der Vereinigung zugesagt hatte und sie ihre diesbezügliche Bereitschaft bei der gemeinsamen Planung des Überfalls auf die Postfiliale in der B.straße in Chemnitz weiter zusagte.

iv) Die Feststellung, dass die drei Personen übereinkamen, durch Drohung mit dem Einsatz einer Schusswaffe und einer täuschend echt aussehenden Schreckschusswaffe das Personal der Postfiliale zu veranlassen, ihnen das dort vorhandene Bargeld auszuhändigen oder dessen Wegnahme durch sie zu dulden, schließt der Senat aus den folgenden Umständen:

(1) Die Angeklagte Z... hat sich hierzu konkret nicht geäußert. Sie gab insoweit lediglich an, dass U. B... und U. M... die Postfiliale überfallen und beim Verlassen der Bank Tränengas aus einer Dose versprüht hätten, damit eine "Nebelwand" entstehe, um eine Verfolgung zu verhindern oder zumindest zu verzögern.

(2) Die getroffenen Feststellungen schließt der Senat aus folgenden Umständen:

(a) Die drei Personen hatten im Oktober 1999 dringenden Finanzbedarf, da sie nicht über – insbesondere – regelmäßige Einkünfte und Zuwendungen verfügten und die Beute aus dem Überfall vom Dezember 1998 im Hinblick darauf, dass hiervon die Aufwendungen für die Vorbereitung und Planung der beabsichtigten ideologisch motivierten Taten sowie ihr Leben im Untergrund bestritten werden mussten, aufgebraucht war beziehungsweise es in naher Zukunft sein würde (vgl. S. 535 ff). Um einen Überfall effektiv durchführen zu können und möglichen Widerstand potenzieller Geschädigter oder sonstiger anwesender Personen weitestgehend bereits im Keim zu ersticken, ist ein Mittel mit hohem Drohpotential erforderlich. Damit ist prognostisch gesehen die Herausgabe des Geldes oder die Duldung von dessen Wegnahme schnell und ohne Gegenwehr zu erreichen. Vor diesem allgemein bekannten Hintergrund schließt der Senat, dass sich die drei Personen bei lebensnaher Betrachtungsweise darauf einigten, eine mit scharfer Munition geladene Schusswaffe und eine täuschend echt aussehende Schreckschusswaffe bei dem Überfall mitzuführen und diese, da dazu besonders geeignet, als Drohmittel einzusetzen.

(b) Den drei Personen kam es nur darauf an, sich Finanzmittel zu beschaffen. Es kam ihnen deshalb nicht darauf an, auf welche Weise sie sich in den Besitz der Beute bei dem geplanten Überfall bringen würden. Hieraus schließt der Senat, dass daher alle drei Personen beabsichtigten, dass sich die Männer bei dem Überfall vor Ort die Beute von den Gewahrsamsinhabern entweder geben ließen oder dass sie die Beute selbst wegnahmen.

v) Die Feststellungen, dass die von ihnen erhoffte Beute die bei der Planung und Durchführung der ideologisch motivierten Taten entstehenden Kosten abdecken sowie daneben ihren Lebensunterhalt sichern sollte, dass sie die ideologisch motivierten Taten planen, vorbereiten und durchführen wollten, und dass deshalb der Beute aus den Überfällen überragende Bedeutung für sie zukam, schließt der Senat aus folgenden Umständen:

(1) Die Angeklagte Z... führte zur Frage des Geldbedarfs lediglich aus, dass sie bereits ab dem Jahr 1998 – also schon vor dem ersten Überfall – keine andere Möglichkeit gesehen habe, legal und ohne die Gefahr der Verhaftung an Geld zu kommen. Auch sie habe dann von dem erbeuteten Geld gelebt. Weiter gab sie an, dass die beiden U.s nach dem ersten Überfall erklärt hätten, auch das weitere Leben mit der Beute aus Überfällen finanzieren zu wollen. Die Angeklagte Z... hat sich zur geplanten Verwendung der aus diesem Überfall erhofften Beute und deren Bedeutung für sie nicht geäußert.

(2) Die getroffenen Feststellungen schließt der Senat aus den folgenden Umständen:

(a) Die Angeklagte Z... räumte ein, von dem Geld aus dem ersten Überfall gelebt zu haben und dass die beiden Männer schon damals beabsichtigten, das weitere Leben durch Überfälle zu finanzieren. Vor diesem Hintergrund zieht der Senat den naheliegenden Schluss, dass die von den drei Personen aus dem Überfall auf die Postfiliale in der B.straße in Chemnitz erhoffte Beute ebenfalls zum Bestreiten des Lebensunterhalts hätte eingesetzt werden sollen. Neben den Kosten der Lebenshaltung sind bei den drei Personen die bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung der beabsichtigten ideologisch motivierten Taten aufzuwendenden Finanzmittel als weiterer Unkostenfaktor relevant. Da die Verwendung der erhofften Beute für Aufwendungen im Zusammenhang mit den geplanten Taten und für den Lebensunterhalt naheliegend ist, schließt der Senat, dass die drei Personen mit der erhofften Beute diese beiden Bereiche finanzieren wollten.

(b) Die von ihnen beabsichtigte intensive Planung und gewissenhafte Vorbereitung der ideologisch motivierten Taten sowie deren Durchführung erforderte viel Zeit. Weitere Überfälle zur Geldbeschaffung müssten aber, so schließt der Senat, abhängig von der Höhe der jeweiligen Beute, nur sporadisch durchgeführt werden und würden eine Erwerbstätigkeit unnötig machen. Es würde ihnen daher die dafür benötigte Zeit verbleiben. Aus diesen Umständen zieht der Senat den weiteren Schluss, dass sie die ihnen verbleibende Zeit zumindest zu einem großen Teil für die zeitintensive Planung, Vorbereitung und Durchführung der von ihnen beabsichtigten, ideologisch motivierten Tötungsdelikte einsetzen wollten.

(c) Die Beute aus dem Überfall auf die Postfiliale in der B.straße in Chemnitz sollte demnach dazu dienen, sowohl die anfallenden Kosten bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung der ideologisch motivierten Taten als auch den Lebensunterhalt der drei Personen zu bestreiten. Zusätzlich würde es ihnen die Beute aus dem beabsichtigten Überfall finanziell erlauben, keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dies würde ihnen viel freie Zeit verschaffen. Gerade diese Zeit war neben den finanziellen Mitteln aber unbedingt erforderlich, um die von ihnen beabsichtigten, ideologisch motivierten Taten sorgfältig planen und ausführen zu können. Aufgrund des Umstands, dass die von ihnen erwartete Beute zwei für sie wichtige Aspekte, nämlich die Begehung ideologisch motivierter Tötungsdelikte und das Leben im Untergrund, praktisch erst ermöglichen würde, schließt der Senat, dass der Beute aus dem Überfall eine überragend große Bedeutung bei den drei Personen zukam.

vi) Die Feststellung, dass die drei Personen aufgrund der überragenden Bedeutung des Gelingens eines Überfalls übereinkamen, bei dem Überfall eine scharfe Schusswaffe mitzuführen, diese als Drohmittel und gegebenenfalls bei Widerstand oder der Gefahr einer Festnahme zur Abgabe von Schüssen einzusetzen, und dass sie für diesen Fall den Tod eines Menschen als möglich erachteten und sich damit als notwendige Folge abfanden, schließt der Senat aus folgenden Umständen:

(1) Die Angeklagte Z... hat sich hierzu nicht konkret geäußert. Sie hat in diesem Zusammenhang lediglich ausgeführt, dass sie beim Verlassen der Bank Tränengas versprüht hätten, damit eine "Nebelwand" entstehe, um eine Verfolgung zu verhindern oder zumindest zu verzögern.

(2) Die getroffenen Feststellungen schließt der Senat aus folgenden Umständen:

(a) Für die drei Personen war die Beschaffung finanzieller Mittel von überragender Bedeutung, weil damit die Planung und Durchführung der von ihnen beabsichtigten ideologisch motivierten Taten praktisch erst ermöglicht wurden.

(b) Aus dieser Sachlage zieht der Senat den Schluss, dass die drei Personen daher alles daransetzen würden, in den Besitz von Geldmitteln, also der Überfallbeute, zu kommen und sich diese zu erhalten. Um dieses Ziel zu erreichen, so schließt der Senat weiter, würden sie jede Mittel einsetzen, das die Erlangung und Sicherung der Beute sowie die eigene unidentifizierte Flucht gewährleisten würde. Naheliegend ist dann, dass sie sich vor diesem Hintergrund darauf einigten, als Mittel zur Zielerreichung eine mit scharfer Munition geladene Schusswaffe bei dem Überfall mitzuführen und diese dann auch gegen Menschen einzusetzen, weil eine scharfe Schusswaffe wegen der Möglichkeit, Projektile zu verschießen, anders als nur das Versprühen von Tränengas, effektiver geeignet ist, als Drohmittel zu wirken. Eine scharfe Waffe wäre auch absolut geeignet, Widerstand, der bei der Beuteerlangung geleistet würde, nachhaltig zu brechen. Ebenso wäre der Schusswaffeneinsatz effektiv geeignet, Verfolger, die eine Beutesicherung verhindern oder die Festnahme und Identifizierung der Täter ermöglichen würden, erfolgreich zu stoppen.

(c) Die drei Personen hatten somit vereinbart, sofern in der konkreten Situation nötig, eine scharfe Schusswaffe zum Erlangen und zur Verteidigung der Beute sowie zur Verhinderung der Identifizierung der vor Ort agierenden Täter einzusetzen. All dies sollte, so schließt der Senat, wegen der überragenden Bedeutung der Finanzmittel für sie, auch mit massivsten und damit erfolgversprechenden Mitteln durchgesetzt werden. Bei einem derartig inhaltlich gebildeten Einsatzwillen einer Schusswaffe liegt es dann aber nahe, dass die drei Personen im Falle der Anwendung von massiver Waffengewalt den Tod von Menschen für möglich hielten. Im Hinblick auf ihr Ziel, auf jeden Fall die Begehung von ideologisch motivierten Straftaten zu ermöglichen und ihren Lebensunterhalt im Untergrund zu finanzieren, fanden sie sich, so schließt der Senat, dann auch mit dem möglichen Tod von Menschen durch ihren Waffeneinsatz ab.

vii) Soweit sich die Angeklagte Z... im Hinblick auf den festgestellten gemeinsamen Tatplan zu dieser Logistiktat bestreitend einlässt, kommt ihren Angaben kein Gewicht zu, welches das Ergebnis der oben dargelegten Gesamtschau in Frage stellen könnte. Ihre diesbezüglichen Angaben sind unglaubhaft, weil die Gesamtschau der dargestellten Umstände ergab, dass sich die drei Personen auf die gemeinsame Begehung der Tat einigten. Für den von der Angeklagten behaupteten Geschehensablauf ohne ihre Mitwirkung gibt es keine außerhalb ihrer Aussage liegenden zureichenden Anhaltspunkte. Ihre Abwesenheit vom Tatort ist gerade kein Umstand, der gegen eine gemeinsame Übereinkunft, die Tat zu begehen, sprechen würde.

viii) Die vorangehend dargestellten Umstände belegen zusammengefasst, dass vor der Begehung des Überfalls auf die Postfiliale in der B.straße in Chemnitz eine konkrete Übereinkunft zur Begehung der Tat von allen drei Personen getroffen wurde. Davon umfasst waren Verabredungen für das Tätigwerden der beiden Männer vor Ort, also auch das Mitführen einer scharfen Schusswaffe, gegebenenfalls deren Einsatz gegen Menschen, und einer täuschend echt aussehenden Schreckschusswaffe. Dass an dieser Übereinkunft neben den beiden Männern auch die Angeklagte Z... beteiligt war, ergibt sich insbesondere daraus, dass ein derartiger Überfall auch den Geldbedarf der Angeklagten Z... decken sollte und deshalb in ihrem Interesse sein würde. Die Angeklagte Z... hatte sich gemeinsam mit U. M... und U. B... politisch radikalisiert. Zudem hatte sie seit längerer Zeit, soweit sogenannte Aktionen oder auch die Flucht betroffen sind, mit den beiden Männern immer gemeinsam gehandelt. Sowohl die Interessenlage der Angeklagten als auch ihr Verhalten in der Vergangenheit sprechen für ein erneutes gemeinsames Handeln. Zusätzlich ist noch zu berücksichtigen, dass es nach der Tatkonzeption der drei Personen nicht ausgereicht hätte, wenn die beiden Männer vor Ort in der Postfiliale in der B.straße in Chemnitz tätig geworden wären. Nach ihrer gemeinsamen Planung bei der Gründung der Vereinigung und bei der Durchführung des bereits begangenen ersten Überfalls war nämlich zusätzlich auch noch das Tätigwerden einer vom Tatort abgesetzt agierenden Person erforderlich. Für das Erbringen dieses Tatbeitrags war die Angeklagte Z... vorgesehen, was dafür spricht, dass auch sie die konkrete Übereinkunft zur Tatbegehung mitfasste, die Post in der B.straße in Chemnitz zu überfallen. Vor diesem Gesamthintergrund ist die Einlassung der Angeklagten Z... widerlegt, sie hätte mit den beiden Männern keine derartige Übereinkunft getroffen. Vielmehr ergibt die Gesamtbetrachtung der aufgeführten Umstände, dass die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... gemeinsam übereinkamen, die Postfiliale in der B.straße in Chemnitz am 06. Oktober 1999 zu überfallen.

2) Die Feststellung, dass die drei Personen in Ausführung ihres Übereinkommens, die Postfiliale in der B.straße in Chemnitz zu überfallen, in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken plangemäß handelten, beruht auf der Gesamtschau folgender Umstände:

a) Die Angeklagte Z... führte zusammengefasst aus, U. B... und U. M... hätten ihr berichtet, dass sie den Überfall auf die Postfiliale begangen hätten. Sie selbst sei weder an der Vorbereitung noch an der Durchführung des Überfalls beteiligt gewesen.

b) Soweit die Angeklagte Z... ihre Tatbeteiligung an dem Überfall bestritt, wird sie widerlegt und überführt durch die Gesamtschau folgender Umstände:

i) Die Feststellung, dass U. B... und U. M... am 06. Oktober 1999 gegen 16:45 Uhr vor Ort in der Postfiliale in der B.straße in Chemnitz agierten, beruht auf der Gesamtschau folgender Umstände.

(1) Die Begehung der Tat durch U. M... und U. B... vor Ort entsprach dem Konzept der drei Personen zur Finanzierung ihres Verbandes. Nach diesem sollten die beiden Männer bei den Logistiktaten vor Ort tätig werden (vgl. S. 648 f).

(2) Die Begehung der Tat durch U. M... und U. B... vor Ort entsprach zudem dem kurz vor der Tat gemeinsam gefassten konkreten Tatplan, den Überfall zu begehen.

(3) Die Begehung der Tat durch U. M... und U. B... vor Ort korrespondiert mit den Angaben der am Tatort anwesenden Zeuginnen Ba..., Bu... und F..., die übereinstimmend berichteten, der Überfall sei durch zwei Täter begangen worden:

(a) Die Zeugin Ba... bekundete glaubhaft es habe sich um zwei Täter gehandelt, die schwarze Helme getragen hätten.

(b) Die Zeugin Bu... bekundete, sie habe als sie in den Schalterraum gekommen sei, eine Person vor ihrer Kollegin stehen sehen, die einen Helm getragen habe. Eine zweite Person sei vor dem Schalter gestanden, die habe sie nicht richtig wahrgenommen

(c) Die Zeugin F... eine unbeteiligte Passantin, gab glaubhaft an, sie habe zwei Männer aus der Postfiliale laufen sehen, die beide einen Helm getragen hätten. Sie seien mit einem Motorrad weggefahren. Jedenfalls einer habe eine Faustfeuerwaffe gehabt.

(4) Die Begehung der Tat durch U. M... und U. B... vor Ort wird durch den Umstand gestützt, dass auf die Postfiliale in der B.straße in Chemnitz, wie sich aus den Angaben der Postangestellten Ba... und Bu... ergibt, tatsächlich am 06. Oktober 1999 ein Überfall stattgefunden hat.

(5) Zusammengefasst bedeutet dies nun: Dass U. M... und U. B... den Raubüberfall vor Ort begangen haben, entsprach ihrem Straftatenkonzept und dem vor der Tat getroffenen Übereinkommen der drei Personen, die Postfiliale zu überfallen. Zwei Postbedienstete haben zwei Männer als Täter des Überfalls wahrgenommen. Eine unbeteiligte Zeugin hat zwei Männer aus der Postfiliale laufen sehen, die jeweils einen Helm getragen hätten und mit einem Motorrad weggefahren seien. Am 06. Oktober 1999 hat tatsächlich ein Überfall auf die Postfiliale in der B.straße in Chemnitz stattgefunden. Jeder dieser Umstände spricht dafür, dass die beiden Männer den Raubüberfall vor Ort auf die Postfiliale begangen haben. Ein zufälliges Zusammentreffen der dargestellten Einzelumstände, die für die Täterschaft der beiden Männer bei dieser Tat sprechen, kann wegen der großen Anzahl als fernliegend ausgeschlossen werden, so dass der Senat den Schluss zieht, dass es U. M... und U. B... waren, die die den Überfall auf die Postfiliale in der B.straße in Chemnitz begingen.

ii) Im Hinblick auf das Geschehen in der Postfiliale und die diesbezüglichen Tatfolgen beruhen die Feststellungen zum Tatort, zur Tatzeit, zum Tatablauf, zur Beute und zu den Tatfolgen auf den Angaben der Zeugin Ba... und ergänzend auf den Angaben der Zeugin Bu... und des Zeugen E...:

(1) Die Zeugin B... gab glaubhaft an:

(a) Am späten Nachmittag des Tattages hätten zwei Personen, die je einen Helm getragen hätten, die Postfiliale betreten. Einer hätte "Überfall, Geld her!" gerufen und hätte einen Schuss auf die Glasscheiben, hinter der sie am Schalter gesessen sei, abgegeben. Der andere Täter sei über das Paketannahme gesprungen und habe in Richtung ihrer Kollegin Bu..., die gerade aus einem Hinterraum nach vorne gekommen sei, eine Faustfeuerwaffe gehalten und gerufen: "Geh zum Tresor! Kohle raus! Aber schnell!". Diese habe aber nicht reagiert. Der Täter habe dann von der Kollegin abgelassen und habe sich ihr, der Zeugin B..., zugewandt. Unter dem Eindruck der Bedrohung mit der Faustfeuerwaffe habe sie ihm das Geld aus dem Geldfach gegeben und in einen von diesem hingehaltenen Plastikbeutel gesteckt. Der Täter sei dann wieder über den Tresen der Paketannahme zurückgesprungen. Beide Täter seien dann geflüchtet.

(b) In Folge des Überfalls könne sie nicht mehr in einer kleinen Filiale arbeiten. Sie habe sich in eine größere Filiale versetzen lassen, in der, neben ihr, mehr als zwei Schalterangestellte gleichzeitig arbeiteten. Helme könne sie nicht mehr sehen. In medizinische Behandlung habe sie sich nicht begeben.

(2) Die Zeugin B... bekundete ergänzend: Der Überfall habe sich am Nachmittag gegen 16:45 Uhr ereignet. Sie sei in dem hinteren Raum gewesen. Als sie nach vorne gekommen sei, habe sie einen Mann, der einen Helm aufgehabt habe, vor ihrer Kollegin stehen sehen. In der linken Hand habe er einen weißen Plastikbeutel mit einem roten Ziehband und in der rechten Hand eine Pistole gehabt. Der andere sei vor dem Schalter gestanden. Den habe sie nicht so recht wahrgenommen.

(3) Die Zeugin F... bekundete glaubhaft, sie sei am Tattag mit einem Schulfreund nachmittags an der Postfiliale vorbeigekommen. Es seien zwei Personen aus der Filiale herausgelaufen, die Helme aufgehabt hätten. Sie seien mit einem Moped weggefahren. Einer, der hinten auf dem Moped gesessen sei, habe eine Pistole gehabt. Bei dem anderen sei sie sich nicht sicher.

(4) Der Polizeibeamte E... bekundete glaubhaft, seine Ermittlungen bei der Post hätten ergeben, dass bei dem Überfall auf die Filiale in der B.straße in Chemnitz 5.787,59 DM erbeutet worden seien.

iii) Die Feststellungen, dass einer der beiden vor Ort agierenden Täter eine scharfe Schusswaffe und der andere eine täuschend echt aussehende Schreckschusswaffe mit sich führte und zur Bedrohung der Postbediensteten einsetzte sowie die Feststellung, dass aus der Schreckschusspistole ein Schuss abgegeben wurde, beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeuginnen Ba... und Bu..., sowie auf Schlüssen des Senats:

(1) Die Feststellung, dass die beiden vor Ort agierenden Täter Waffen mit sich führten und damit die Postbediensteten bedrohten, beruht auf den glaubhaften Angaben der Zeuginnen B... und Bu....

(2) Die Feststellung, dass einer der beiden Täter eine Schreckschusswaffe bei sich führte und damit einen Schuss abgab, beruht auf den glaubhaften Angaben der Postbediensteten Ba... und B... sowie einem Schluss des Senats. Die Zeugin gab an, sie sei hinter einer Glasscheibe gesessen, auf die der Täter geschossen habe. Die Scheibe sei dadurch nicht zu Bruch gegangen. Hieraus und aus dem Umstand, dass am Tatort kein Projektil gefunden wurde, was die Zeugin ebenfalls glaubhaft bekundete, schließt der Senat, dass es sich bei dieser Waffe um eine Schreckschusswaffe gehandelt hat.

(3) Die Feststellung, dass der andere der beiden Täter eine scharfe Schusswaffe mit sich führte und zur Bedrohung der in der Postfiliale tätigen Personen verwendet hat, schließt der Senat aus dem Umstand, dass eine derartige Waffe effektiv geeignet ist, Beute zu erlangen und zu sichern sowie eventuelle Verfolger sicher zu stoppen. Da die drei Personen zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts und zur Begleichung ihrer Unkosten für die Planung und Ausführung der beabsichtigten ideologisch motivierten Taten dringend auf Geld angewiesen waren, liegt es deshalb nahe, dass die vor Ort agierenden Täter eine derartige, effektive Waffe mit sich geführt und zur Bedrohung eingesetzt haben, um den Überfall erfolgreich durchführen zu können.

iv) Die Feststellung, dass sich die Angeklagte Z... während des gesamten Überfalls auf die Postfiliale in der B.straße in Chemnitz und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer vom Tatort in oder im Umfeld der Wohnung in der W. Allee in Chemnitz bereithielt und dort die zugesagten Legendierungstätigkeiten entfaltete, beruht auf einem Schluss des Senats aus folgenden Umständen:

(1) Dass sich die Angeklagte Z... während des Überfalls auf die Postfiliale in der B.straße in Chemnitz am 06. Oktober 1999 und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer in der gemeinsamen Wohnung in der W. Allee in Chemnitz oder in deren Nähe bereithielt und dort ihre legendierende Tätigkeit entfaltete, entsprach dem Tatplan, den die Angeklagte Z... zusammen mit den beiden Männern gefasst hatte.

(2) Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagte Z... von diesem bereits auch schon bei der Gründung der Vereinigung vereinbarten Tatkonzept, das unmittelbar vor der Tat beim gemeinsamen Fassen des Tatplans von ihr nochmals bestätigt wurde, abgewichen wäre, sind nicht vorhanden.

(3) Hieraus schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... während des Überfalls auf die Postfiliale in der Barbarossastraße 71 in Chemnitz am 06. Oktober 1999 in der von ihr und U. M... sowie U. B... gemeinsam genutzten Wohnung in der W. Allee in Chemnitz oder deren Nahbereich die zugesagten Legendierungstätigkeiten entfaltet hat.

v) Die Feststellung, dass die Erbringung des Tatbeitrags der Angeklagten Z... unabdingbare Voraussetzung für die Begehung des Überfalls auf die Postfiliale in der B.straße in Chemnitz war, beruht auf folgenden Umständen:

(1) Nach dem von den drei Personen gemeinsam ersonnenen und gebilligten Tatkonzept waren Überfälle, also Logistiktaten, erforderlich, um Finanzmittel zu beschaffen. Diese ermöglichten es dann den drei Personen erst, die ideologisch motivierten Tötungsdelikte, deren Begehung den weltanschaulichen Zweck der Vereinigung darstellte, praktisch zu planen und dann durchzuführen. Das Erlangen der Überfallbeute und damit der finanziellen Mittel war also unbedingt erforderlich, um das von ihnen erstrebte ideologische Ziel erreichen zu können. Ein aus ihrer Sicht erfolgreicher Überfall setzte zunächst voraus, dass die beiden vor Ort tätigen Männer sich die Beute überhaupt verschaffen konnten. Dies war nach ihrer Planung durch ihr rücksichtsloses Vorgehen am eigentlichen Tatort gewährleistet. Weiter setzte ein derartiger erfolgreicher Überfall voraus, dass sich die beiden Männer mit der Beute vom eigentlichen Tatort ungehindert entfernen könnten. Dies wiederum war nach ihrer Planung durch ihr schnelles Vorgehen vor Ort und den Einsatz einer scharfen Schusswaffe gegen eventuelle Verfolger ebenfalls gewährleistet.

Zuletzt setzte ein für sie erfolgreicher Überfall voraus, dass sie einen sicheren Zufluchtsort hätten, an dem sie in keine mobilen Kontrollen der Ermittlungsbehörden mehr kommen könnten und an dem sie gegenüber dem Umfeld keinen Verdacht im Hinblick auf den Überfall erregen würden.

(2) Naheliegend ist, dass sie als derartigen Zufluchtsort ihre gemeinsame Wohnung, also die Zentrale der Vereinigung, nutzten. In dieser lebten sie aufgrund der von der Angeklagten Z... gegenüber den Nachbarn bereits getätigten oder erst während der Tat abzugebenden Angaben als harmlos erscheinende Wohngemeinschaft. Weder die Abwesenheit der beiden Männer von der Wohnung noch ihre spätere Anwesenheit dort ließen in der Nachbarschaft Misstrauen aufkommen, weil diese Umstände von der Angeklagten Z... plausibel mit unverdächtig erscheinenden Umständen, wie Montage oder Autoüberführen, erklärt worden waren oder bei eventuellen Nachfragen erklärt werden würden. Die Angeklagte würde auch während der Abwesenheit der beiden Männer zur Tatbegehung neu auftretende Umstände und Fragen des Umfelds in einer für dieses zufriedenstellenden Art und Weise harmlos erklären.

(3) Die Angeklagte Z... schuf und erhielt durch ihre legendierende Tätigkeit einen sicheren Rückzugsraum für die beiden den Raub vor Ort durchführenden Männer. Durch Herabsetzung des Entdeckungs- und Festnahmerisikos ermöglichte die Angeklagte Z... die Durchführung des Überfalls. Der aus ihrer Sicht erfolgreiche Überfall war aber Voraussetzung für die Durchführung der ideologisch motivierten Taten. Hieraus schließt der Senat, dass der von der Angeklagten Z... zugesagte Tatbeitrag zum Überfall auf die Postfiliale in der B.straße in Chemnitz eine unverzichtbare Bedingung für die Begehung auch dieser Tat war.

vi) Die Feststellung, dass sich die Angeklagte Z..., U. M... und U. B... der essenziellen Bedeutung des Tatbeitrags der Angeklagten Z... bewusst waren, beruht auf dem Umstand, dass die Angeklagte Z..., U. M... und U. B... als gleichberechtigte Mitglieder der aus den drei Personen gebildeten Personenvereinigung planend zu einer Übereinkunft gekommen waren. Sie hatten gemeinsam das Tatkonzept entwickelt, in dem von ihnen allen dreien die Notwendigkeit der Legendierung durch die Angeklagte Z... als wesentliche Voraussetzung für die Möglichkeit der Tatbegehung vor Ort festgelegt worden war. Ihnen war demnach die überragende Wichtigkeit der von der Angeklagten Z... übernommenen Tätigkeit der Legendierung für den Überfall auf die Postfiliale in der B.straße in Chemnitz bewusst.

vii) Die Feststellungen, dass die Angeklagte Z... wusste, dass während des Überfalls die beiden Männer mit den mitgeführten Schusswaffen Personen vor Ort bedrohen würden und dass sie beabsichtigten, diese Drohung werde zu einer für die Post nachteiligen Herausgabe von Bargeld führen, und dass jeder handelte, um sich und die beiden anderen Personen rechtswidrig zu bereichern, beruhen auf folgenden Umständen.

(1) Dass Personen in der Postfiliale mit mitgeführten Schusswaffen mit dem Erschießen gedroht würden, war Teil des gemeinsam gefassten Tatplans und der Angeklagten Z... daher bekannt und von ihr auch so gewollt.

(2) Diese Drohung sollte nach dem gemeinsamen Tatplan dazu führen, dass dies zu einer für die Post nachteiligen Herausgabe des vorhandenen Bargelds an die beiden Männer führen würde. Um sich und den jeweils anderen beiden Personen diese finanziellen Mittel zu verschaffen und sich und die jeweils anderen beiden Personen dadurch zu bereichern, beabsichtigten die drei Personen genau diesen Geschehensablauf.

(3) Dass keine der drei Personen einen Anspruch auf das in der Postfiliale verwahrte Geld hatte und dass damit die durch das Überlassen des Geldes erfolgte Bereicherung rechtswidrig war, war ihnen, was auf der Hand liegt, ebenfalls bekannt.

viii) Zusammengefasst belegen all diese Umstände, dass die Angeklagte Z... sowie U. B... und U. M... entsprechend dem gemeinsam gefassten Plan die Tat bewusst arbeitsteilig begingen, wobei der Tatbeitrag der Angeklagten Z..., die nicht vor Ort tätig wurde, für die Begehung der Tat unerlässlich war.

3) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... bei ihren Handlungen in vollem Umfang schuldfähig war, beruht darauf, dass keinerlei Hinweise dafür vorliegen, die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Angeklagten Z... wäre aufgehoben oder eingeschränkt gewesen (vgl. S. 2457 ff).

1) Auf einer Gesamtschau der nachfolgend dargestellten Umstände beruhen die Feststellungen, dass die Angeklagte Z... U. B... und U. M... nachdem sie ihre zuvor durchgeführten Ausspähmaßnahmen von möglichen Tatorten ausgewertet hatten, zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt vor dem 27. Oktober 1999 in Umsetzung des von ihnen gemeinsam ersonnenen Konzepts ihrer Vereinigung über folgende Umstände übereinkamen: Sie planten gemeinsam, arbeitsteilig in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken am Vormittag des 27. Oktober 1999 die Postfiliale in der L. Straße in Chemnitz zu überfallen.

a) Die Angeklagte Z... führte in diesem Zusammenhang aus, U. B... und U. M... hätten ihr berichtet, dass sie am 06. Oktober 1999 die Post in der B.straße in Chemnitz und am 27. Oktober 1999 die Post in der L. Straße in Chemnitz überfallen hätten. Weder an der Vorbereitung noch an der Durchführung dieser Raubüberfälle sei sie beteiligt gewesen. Die beiden hätten sie erst nach der jeweiligen Durchführung informiert, dass sie beim Verlassen der Bank Tränengas versprüht hätten, damit eine "Nebelwand" entstehe, um eine Verfolgung zu verhindern oder zumindest zu verzögern.

b) Die Angeklagte Z... stritt in ihrer Einlassung inzident ab, zusammen mit den beiden Männern geplant zu haben, arbeitsteilig einen Raubüberfall zu begehen. Die Angeklagte wird jedoch, soweit sie das gemeinsame Fassen des Plans, nach Auswertung der durchgeführten Ausspähmaßnahmen den Überfall arbeitsteilig zu begehen, abstreitet, widerlegt durch die Gesamtschau folgender Umstände, die diesen Plan eines gemeinsamen Überfalls durch die drei Personen belegen:

i) Dass zunächst die Erkenntnisse aus durchgeführten Ausspähmaßnahmen hinsichtlich möglicher Tatorte ausgewertet wurden, schließt der Senat aus folgenden Umständen:

(1) Das von den drei Personen ersonnene und gemeinsam verfolgte Tatkonzept sah eine Serie von Tötungsdelikten vor, zu der sie sich aber nicht sofort, sondern erst nach der Begehung einer ganzen Reihe von Taten bekennen wollten. Ihr Vereinigungskonzept war demnach auf eine längere Phase der Begehung von Tötungsdelikten angelegt. Um eine derartig zeitlich gestreckte Begehung mehrerer Taten durchführen zu können, liegt es auf der Hand, dass das Festnahmerisiko bei den einzelnen Taten möglichst gering gehalten werden sollte.

(2) Die drei Personen waren übereingekommen, während ihrer Zeit in der Illegalität keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen, sondern sich die benötigten Finanzmittel durch Raubüberfälle zu beschaffen.

(3) In der Wohnung der drei Personen in der F.straße in Zwickau wurde im Jahr 2011 eine Vielzahl von Ausspähungsunterlagen sichergestellt. So verfügten sie über mehr als 10.000 Adressen von möglichen Tatopfern oder möglichen Tatobjekten. Sie verfügten über zahlreiche Stadtpläne, auf denen die Lage von türkischen, jüdischen, islamischen oder staatlichen Feindbildobjekten eingezeichnet war. Zusätzlich verfügten sie über Stadtpläne, auf denen die Lage von Raubobjekten gekennzeichnet war. Zahlreiche dieser gekennzeichneten Objekte waren auch mit Bemerkungen versehen, welche die Geeignetheit des jeweiligen Objekts für eine Tat bewerteten (vgl. S. 728 ff).

(4) Im gegenständlichen Fall ist zudem zu berücksichtigen, dass die drei Personen in der Zeit von Mitte Februar 1998 bis August 1998 in der Wohnung des Zeugen M.-F. B... in der L. Straße in Chemnitz und damit in der Nähe der Postfiliale in der L. Straße wohnten. Die Örtlichkeit an sich war ihnen danach schon aufgrund ihrer zeitweiligen Wohnsituation bekannt.

(5) Zusammengefasst bedeutet dies nun, dass das Erfordernis, ihr Festnahmerisiko bei den einzelnen Taten jeweils zu minimieren, um eine ganze Tatserie begehen zu können, dafür spricht, die Taten jeweils sorgfältig und umfassend vorzubereiten. Eine derartige gewissenhafte Vorbereitung einer Tat legt wiederum nahe, dass sie die jeweiligen Tatorte vor der Tatbegehung aufsuchten und dort tatrelevante Umstände auskundschafteten. Dies war ihnen praktisch auch möglich, da sie keiner Erwerbstätigkeit nachgingen und daher über die erforderliche Zeit für diese mit Reisen verbundenen Ausspähtätigkeiten verfügten. Die Beute aus den Raubüberfällen stellte im Übrigen die Finanzierung derartiger Erkundungstouren sicher. Aus diesen Umständen und der Tatsache, dass im Jahr 2011 in ihrer Wohnung umfangreiche Ausspähunterlagen, die genaue Ortskenntnis belegen, gesichert werden konnten, schließt der Senat, dass seit der Gründung bis zur Auflösung der Vereinigung breit angelegt zahlreiche mögliche Tatorte und Tatobjekte von ihnen ausgekundschaftet wurden. Hieraus folgert der Senat weiter, dass daher auch und gerade die Tatorte späterer Taten von ihnen vor der eigentlichen Tatbegehung aufgesucht und ausgeforscht wurden. Die auf diese Weise gesammelten Erkenntnisse wurden, was naheliegt, vor der Übereinkunft, eine bestimmte Tat an einem bestimmten Tatort zu begehen, von ihnen ausgewertet.

ii) Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... werteten gemeinsam die getätigten Ausspähmaßnahmen aus und kamen zu dritt überein, die Postfiliale in der L. Straße in Chemnitz zu überfallen:

(1) Die von den drei Personen vor der Planung und Durchführung des ersten Überfalls im Jahr 1998 gegründete Personenvereinigung verfolgte die primäre Zweckbestimmung, Tötungsdelikte aus rassistischen, antisemitischen und staatsfeindlichen Motiven zu begehen. Um diese Zweckbestimmung der Vereinigung hinsichtlich der beabsichtigten Tötungsdelikte erreichen zu können, hatten die drei Personen ein Handlungskonzept ersonnen, das auf Umsetzung drängte und das neben den ideologisch motivierten Taten auch die Begehung einer Reihe von Raubüberfällen vorsah, um mit dem dabei erbeuteten Geld die anfallenden Kosten tragen zu können. Zur Umsetzung dieses Konzepts war aber eine konkrete Planung der einzelnen Überfälle erforderlich. Hieraus schließt der Senat, dass der festgestellte konkrete Tatplan im Hinblick auf die Postfiliale in der L. Straße in Chemnitz gefasst wurde.

(2) Dass sich alle drei Personen, also neben U. M... und U. B... auch die Angeklagte Z... auf ein gemeinsames Handeln einigten, schließt der Senat aus den folgenden Umständen:

(a) Die drei Personen waren seit längerer Zeit persönlich und ideologisch aufeinander fixiert und hatten sich im Rahmen einer fortlaufenden Entwicklung zunehmend radikalisiert und gemeinsam ideologisch motivierte Straftaten begangen. Sie haben gemeinsam die von ihnen so genannten Aktionen durchgeführt, die vom Aufhängen einer mit einem Judenstern versehenen Puppe, die mit einer Bombenattrappe verbunden war, bis zum Abstellen einer Bombenattrappe unter Beifügung echten TNT Sprengstoffs gingen. Die drei Personen sind nach den behördlichen Maßnahmen am 26. Januar 1998 gemeinsam geflohen und in den Untergrund abgetaucht. Seit ihrer Flucht haben die drei Personen durchgehend zusammengelebt und haben gemeinsam jeweils eine Wohnung genutzt.

(b) Die drei Personen haben gegen Ende des Jahres 1998, also Monate vor der Begehung dieser Tat, gemeinsam einen Personenverband gegründet, dessen Primärzweck darauf gerichtet war, Menschen aus ideologischen Gründen zu töten. Um die für die Erreichung dieses Zwecks nötigen finanziellen Mittel zu beschaffen, hatten sie sich bei der Gründung ihres Verbands auch bereits darauf geeinigt, Raubüberfälle zu begehen. In den folgenden Monaten hatten sie auch bereits zwei Raubüberfälle begangen. Dieser Personenverband bestand fort.

(c) Alle drei Personen hatten dringenden Geldbedarf:

(i) Zwar hatte der Überfall auf den Edeka Markt in der I. Straße in Chemnitz am 18. Dezember 1998 wenigstens 20.000 DM an Beute erbracht. Es liegt aber nahe, dass ein derartiger Betrag von drei Personen innerhalb von zehn Monaten aufgebraucht wird. Der Überfall vom 06. Oktober 1999 auf die Postfiliale in der B.straße in Chemnitz erbrachte nur 5.787,59 DM und deckte den erneuten Geldbedarf nicht ab.

(ii) Die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... verfügten daher nicht über die finanziellen Mittel, um die Kosten zu begleichen, die bei der Vorbereitung und Durchführung der ideologisch motivierten Taten entstehen würden. Auch die Kosten ihres Lebensunterhalts konnten sie auf längere Sicht nicht mehr bestreiten.

(d) Gemäß dem von den drei Personen ihren Taten zugrunde gelegten Konzept war es erforderlich, dass sowohl bei den ideologisch motivierten Taten als auch bei den Logistiktaten nicht nur am Tatort, hier also in der Postfiliale in der L. Straße, ein aus den beiden Männern bestehendes Team handelte. Vielmehr war für die von ihnen beabsichtigten Taten nach ihrem Handlungskonzept eine weitere Person erforderlich, die, abgesetzt vom eigentlichen Tatort, ihren Tatbeitrag erbrachte, indem sie die als Zentrale genutzte Wohnung der drei Personen als sichere Rückzugsmöglichkeit für die Männer während deren tatbedingter Abwesenheit sicherte,

(3) Zusammenfassend ist demnach festzuhalten: Die drei Personen waren persönlich und ideologisch eng aufeinander fixiert. Alle drei Personen haben gemeinsam eine Personenvereinigung gegründet, deren Tätigkeit darin bestand, Menschen aus ideologischen Gründen zu töten. Die für die Planung und Durchführung derartiger Taten nötigen Finanzmittel beabsichtigten sie, worüber sie bereits bei der Gründung der Vereinigung übereingekommen waren, durch Raubüberfälle zu beschaffen. Nach dem von allen drei Personen getragenen Tatkonzept war für dessen Umsetzung eine konkrete Planung der einzelnen Tat und eine nicht am eigentlichen Tatort anwesende Person zur Erbringung von Legendierungstätigkeiten erforderlich. Es lag nahe, dass die Angeklagte Z..., als Mitgründerin und Mitglied der aus den drei Personen bestehenden Vereinigung, zusammen mit den beiden anderen Mitgründern und Mitgliedern sowohl die beabsichtigten Tötungsdelikte als auch die zur Finanzierung notwendigen Logistikdelikte gemeinsam begehen würde. Aus der Gesamtheit dieser Umstände schließt der Senat, dass alle drei Personen, also auch die Angeklagte Z..., gemeinsam die Tat geplant und sich auf die gemeinsame Ausführung des Überfalls auf die Postfiliale in der L. Straße in Chemnitz geeinigt haben. Vor diesem Hintergrund schließt der Senat auch, dass die Angeklagte Z... zusammen mit den beiden Männern die in ihrem Besitz befindlichen Ausspähungserkenntnisse hinsichtlich möglicher Tatorte ausgewertet hat, weil diese eine gemeinsame konkrete Tatplanung erst ermöglichten und die Basis für die gemeinsam beschlossene Tatausführung darstellten.

iii) Die Feststellung, dass die drei Personen übereinkamen, bei der Tatausführung arbeitsteilig in dem Sinne vorzugehen, dass die Angeklagte Z... für den Bereich ihrer gemeinsamen Wohnung Legendierungstätigkeiten zusagte, um auf diese Weise den Rückzugsbereich für die beiden Männer nach der Tat zu sichern, und dadurch die Begehung des Überfalls am 27. Oktober 1999 auf die Postfiliale in der L. Straße in Chemnitz, den die beiden Männer durchführen sollten, erst ermöglichte, und dass die Angeklagte Z... bei der Planung und Vorbereitung der Tat zusätzlich zusagte, die bei dem Überfall erhoffte Tatbeute im Interesse der Vereinigung zu verwalten, beruht auf den nachfolgend dargestellten Umständen.

(1) Die Feststellung, dass die beiden Männer den Überfall vor Ort in der Postfiliale durchführen sollten, schließt der Senat aus dem Inhalt des von den drei Personen vereinbarten Tatkonzepts. Dieses sah vor, dass die beiden Männer als Team vor Ort den Überfall durchführen sollten. Diese Konzeption ist auch plausibel, weil die beiden sportlichen Männer körperlich besser als die Angeklagte Z... geeignet waren, den Überfall vor Ort effektiv durchzuführen und vom Tatort erfolgreich zu flüchten.

(2) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... den Tatbeitrag zusagte, die Mitglieder ihrer Gruppierung zu legendieren, um dadurch ihre gemeinsame Wohnung als sicheren Rückzugsort nach dem Überfall zu erhalten, und dass sie durch diesen Tatbeitrag die Durchführung des Überfalls erst ermöglichte, schließt der Senat aus folgenden Umständen:

(a) Die Angeklagte Z... führte in diesem Kontext zusammengefasst aus, sie habe während der gesamten Jahre ein paar Mal zwar die Identität der beiden Männer gegenüber Nachbarn geleugnet, wenn sie von diesen auf die beiden und deren Tätigkeiten angesprochen worden sei. Dies habe aber keine Billigung der Tötungen bedeutet. Sie habe nämlich auch in der "Illegalität" gelebt, und es habe deshalb in ihrem Interesse gelegen, bei Nachbarn hinsichtlich ihrer Identität kein Misstrauen aufkommen zu lassen. Sie hätten sich allerdings schon untereinander mit falschen Namen angesprochen. Sie selbst sei "Liese" oder "Lieschen" genannt worden, U. M... sei "Max" und U. B... sei "Gerry" genannt worden.

(b) Soweit die Angeklagte Z... behauptet, die von ihr eingeräumten Legendierungen ausschließlich deshalb getätigt zu haben, weil sie und die beiden Männer nach ihrer Flucht in der "Illegalität" lebten, wird sie widerlegt durch einen Schluss des Senats aufgrund der nachfolgend dargestellten Umstände: Die Angeklagte wirkte als Mitgründerin und Mitglied des Personenverbands, der sich zur Begehung von Tötungs- und Raubdelikten zusammengeschlossen hatte, nach dessen Handlungskonzeption dessen Tätigkeiten mit. Sie hatte als Mitgründerin und Mitglied dieser Vereinigung das gemeinsam vereinbarte Gesamtkonzept der Anschläge, verbunden mit den logistischen Raubstraftaten, mitentworfen und hatte an der Durchführung der Taten ein ebenso großes Interesse wie U. M... und U. B.... Daher, so schließt der Senat, entfaltete die Angeklagte ihre der Sicherung der Vereinigung dienenden Tätigkeiten nicht, wie sie behauptet, um das Leben in der "Illegalität" aufrechtzuerhalten, sondern um den von ihnen gegründeten Verband im Untergrund zu tarnen, abzuschotten und zu sichern, um auf diese Weise die Begehung der beabsichtigten Straftaten zu ermöglichen. Das von den drei Personen ersonnene und gemeinsam verfolgte Tatkonzept sah eine Serie von Tötungsdelikten vor, zu der sie sich aber nicht sofort, sondern erst nach der Begehung einer ganzen Reihe von Taten bekennen wollten. Ihr Vereinigungskonzept war demnach auf eine längere Phase der Begehung von Tötungsdelikten angelegt. Daneben sah es eine Reihe von Raubüberfällen zur Beschaffung der notwendigen Finanzmittel vor. Um eine derartig zeitlich gestreckte Begehung mehrerer Taten durchführen zu können, liegt es auf der Hand, dass das Festnahmerisiko bei den einzelnen Taten möglichst gering gehalten werden musste. Um das zu erreiche, bedurfte es der Legendierung und der Schaffung eines sicheren Rückzugsraums durch die Angeklagte Z.... Dass dadurch auch die nach ihnen ohnehin bestehende Fahndung erschwert wurde, war ein willkommener Nebeneffekt, der ihren Interessen, nicht festgenommen zu werden, zusätzlich entsprach.

(c) Die Feststellungen zu den Situationen, für die die Angeklagte Z... zusagte, ihre auf Legendierung gerichtete Tätigkeit zu erbringen, ergeben sich aus folgenden Umständen: Die Interessenlage der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... war darauf gerichtet, generell und vor allem auch während der Begehung eines Raubüberfalls in ihrer Umgebung keinerlei Argwohn gegen sie als Personen entstehen zu lassen und keine Verdachtsmomente im Hinblick auf Abwesenheiten der beiden Männer von der Wohnung zu schaffen. Hieraus schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... durch ihre eigene Anwesenheit im Bereich der Wohnung keine Vermutungen über den Verbleib der männlichen Bewohner aufkommen lassen würde, dass sie bei Nachfragen wegen der Abwesenheit der Männer der Situation angepasste Erklärungen geben würde und dass sie die Umgebung der Wohnung beobachten würde, um gegebenenfalls schnell auf unerwartete Ereignisse in ihrem Sinne sachgerecht reagieren zu können.

(d) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... zusagte, legendierende Angaben gegenüber ihrem Umfeld im Bereich der Wohnung zu machen, um diese als sicheren Rückzugsort zu erhalten, ergibt sich aus folgenden Umständen:

(i) Die Angeklagte Z... hat vielfältig legendierende Tätigkeiten entfaltet:

1. Sie räumte glaubhaft den Umstand, legendiert zu haben, ein, indem sie angab, für sich selbst und für die beiden Männer die Alias-Namen "Lisa", "Gerry" und "Max" benutzt zu haben. Weiter räumte sie ein, ein paar Mal gegenüber Nachbarn die Identität der beiden Männer geleugnet zu haben, wenn sie auf die Männer als Personen oder deren berufliche Tätigkeit angesprochen worden sei.

2. Zusätzlich ergibt sich aus den glaubhaften Angaben der Polizeibeamtin KHK'in A... dass die Angeklagte Z... zusätzlich noch die Alias-Identitäten M. S..., S. B... S. Ro..., Susanne und L. P... sowie L. Di... genutzt hat. Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... wohnten im Zeitraum von Mai 2001 bis Frühjahr 2008 gemeinsam in der P.straße in Zwickau. Gegenüber zahlreichen Nachbarn dieser Wohnung machte die Angeklagte Z... unzutreffende Ausführungen, um die Abwesenheiten der beiden Männer harmlos zu erklären, ihre eigene Anwesenheit in der Wohnung zu erläutern und den Umstand plausibel zu erklären, dass zwei Männer mit einer Frau in einer Wohnung gemeinsam lebten. So gaben die hierzu gehörten Nachbarn aus der P.straße in der Hauptverhandlung jeweils Folgendes glaubhaft an:

Der Zeuge U. Sch... berichtete die Angeklagte habe ihm gegenüber angegeben, ihr Freund arbeite auswärts und sie würde studieren. Ähnlich berichtete die Zeugin P... die Angeklagte habe ihr erläutert, ihr Freund würde in der Elektrobranche arbeiten und sie selbst würde studieren. Die Zeugin K. Fr... gab an, die Angeklagte habe ihr erzählt, sie würde deshalb nicht arbeiten müssen, weil ihr Freund sehr gut verdiene, Der Freund und der andere Mann würden beim Vater des Freundes in dessen Computerfirma arbeiten. Auch die Zeugin H... und die Zeugin H. K... berichteten, die Angeklagte habe ihnen jeweils gesagt, ihr Partner verdiene so viel auf Montage, dass sie nicht arbeiten müsse. Der Zeuge M. Fr... führte aus, die Angeklagte habe ihm gegenüber geäußert, die beiden Männer seien selbständig oder arbeiteten beim Vater des Freundes der Angeklagten. Die Zeugin S... gab an, sie habe von der Angeklagten erfahren, ihr Schwiegervater habe eine Firma, dort würde ihr Mann arbeiten und genug verdienen, so dass sie selbst nicht zu arbeiten brauchte. Die Zeugin S... erklärte in der Hauptverhandlung, sie habe von der Angeklagten erfahren, dass der eine Mann ihr Freund und der andere Mann dessen Bruder sei. Auch Nachbarn aus der F.straße in Zwickau, wo die Angeklagte Z... U. B... und U. M... seit Frühjahr 2008 gemeinsam wohnten, bestätigten glaubhaft ebenfalls legendierende Tätigkeiten der Angeklagten Z... Der Zeuge K... führte aus, die Angeklagte Z... habe ihm erzählt, sie würde von zuhause arbeiten und sei deshalb auch immer da. Zu den beiden Männern habe sie ihm gesagt, einer sei ihr Freund, der andere sei dessen Bruder. Der Zeuge B... ebenfalls ein Nachbar in der F.straße, gab an, die Angeklagte Z... habe ihm erläutert, bei den beiden mit ihr zusammenlebenden Männern handele es sich um ihren Freund und dessen Bruder. Die beiden Männer würden Fahrzeuge überführen. Daher würden auch immer wieder andere Autos hinter dem Haus von ihnen geparkt werden. Die verschiedenen Autos seien dann, so der Zeuge, auch nie Gesprächsthema gewesen, weil die Angeklagte diese ja plausibel erklärt habe. Die Angeklagte Z... habe ihm weiter berichtet, sie selbst würde am heimischen Computer arbeiten. Deshalb sei sie auch immer zuhause.

(ii) Die Angeklagte Z... erbrachte demnach zeitlich nach dem Überfall auf die L. Straße in Chemnitz verschiedenste Legendierungstätigkeiten, die der Sicherung des Verbandes und seiner Zentrale, also der gemeinsamen Wohnung, dienten. Derartige Tätigkeiten, die entweder auf die Rolle der Angeklagten im Verband speziell zugeschnitten waren oder auf einer Arbeitsteilung beruhten, wurden bereits bei der Gründung des Verbands jeweils mit Modifikations- und Ergänzungsmöglichkeiten festgelegt und von der Angeklagten Z... den beiden Männern zugesagt. Eine nach außen wirkende Abschottung und Abtarnung des Verbandes und seiner Wohnung durch die von der Angeklagten Z... erbrachte Legendierungstätigkeit hatte eine überragende Bedeutung für den Fortbestand des Personenverbandes und für die erfolgreiche Durchführung der konkreten Tat. Durch die Legendierung wurde nämlich sichergestellt, dass weder das persönliche Umfeld, vor allem also die Nachbarn, noch die Ermittlungsbehörden auf die drei Personen und ihre Wohnung aufmerksam wurden. Der Senat zieht wegen der Wichtigkeit dieser Legendierungsmaßnahmen den Schluss, dass die Angeklagte Z... auch bei der Übereinkunft der drei Personen, den gegenständlichen Überfall zu begehen, im Sinne einer Aktualisierung und Bestätigung bereits gegebener Zusagen die Erbringung derartiger Legendierungstätigkeiten als ihren Tatbeitrag zu diesem Überfall den beiden Männern versprach.

(iii) Die Feststellungen zum Zweck der von der Angeklagten Z... zugesagten legendierenden Tätigkeiten ergeben sich aus Schlussfolgerungen des Senats aus den Angaben der Angeklagten hierzu und aus ihren zu späteren Zeitpunkten erbrachten legendierenden Tätigkeiten:

1. Mit der von der Angeklagten Z... glaubhaft eingeräumten Verschleierung der Identität der drei Personen durch die Verwendung von Alias-Namen verhinderte sie, dass Nachbarn oder Kontaktpersonen im Umfeld sie anhand ihrer in den Fahndungsaufrufen genannten Namen als die im Januar 1998 vor der Polizei geflohenen B. Z..., U. M... und U. B... identifizieren konnten. Mangels Identifizierung war dann aber auch die Gefahr gebannt, dass sich jemand an die öffentliche namentliche Fahndung nach ihnen erinnern würde und den Ermittlungsbehörden Hinweise auf ihren Aufenthalt hätte geben können, was zu ihrer Festnahme und zur Unterbindung der beabsichtigten Straftaten hätte führen können. Mit letzterem würde auch ihr Vereinigungskonzept gescheitert sein, das auf eine längere Phase der Begehung von Tötungsdelikten angelegt war. Das von ihnen verfolgte Tatkonzept sah eine Serie von Tötungsdelikten vor, zu denen sie sich aber nicht sofort, sondern erst nach der Begehung einer Reihe von Taten bekennen wollten.

2. Mit den Äußerungen der Angeklagten Z... gegenüber Nachbarn, die Männer würden "auswärts", "auf Montage" oder in der "Firma des Schwiegervaters" arbeiten, gab sie eine plausible Erklärung dafür, dass die beiden Männer öfters und manchmal auch längere Zeit ortsabwesend waren. Mit ihrer Erläuterung, ihr Freund verdiene sehr gut, so dass sie nicht arbeiten müsse oder sie selbst sei Studentin, erklärte sie zugleich auf nachvollziehbare Weise, aus welchen Gründen sie sich selbst in der Regel in der Wohnung aufhalten würde.

3. Die Ausführungen der Angeklagten Z... zum Verhältnis der drei Personen untereinander, nämlich, dass einer der Männer ihr Freund sei und der andere Mann dessen Bruder, erklärten das Zusammenleben der drei Personen in einer gemeinsamen Wohnung, ohne dass Anlass zu Spekulationen und Vermutungen zu den Beziehungen der drei Personen untereinander gegeben wurde, was zu einer intensiveren Beobachtung der Personen durch die Nachbarschaft hätte führen können.

4. Zusammengefasst präsentierte die Angeklagte Z... die drei Personen, ohne deren wahre Identität preiszugeben, als harmlose Wohngemeinschaft und gab plausible Erklärungen für feststellbare Auffälligkeiten, wie die häufige Abwesenheit der Männer oder das Zusammenleben von zwei Männern mit einer Frau. Hierdurch verhinderte die Angeklagte, dass sie anhand ihrer Namen als vor der Polizei geflohene Verdächtige identifiziert wurden, und dass Nachbarn Anlass dazu hätten, ihre normal-bürgerliche Existenz zu bezweifeln. Aus diesen Umständen schließt der Senat, dass die legendierende Tätigkeit der Angeklagten Z..., den Zweck verfolgte, die Mitglieder ihres Verbandes und damit auch ihre Wohnung, die als Zentrale der Vereinigung diente, durch Abtarnung zu schützen. Für diesen Schluss spricht auch der Umstand, dass die Angeklagte Z... häufig mit Nachbarn, was diese in der Hauptverhandlung bestätigten, sprach und sich in der P.straße und in der F.straße einer sogenannten Nachbarschaftsrunde mit regelmäßigen Treffen anschloss. Auf diese Weise hatte sie die Gelegenheit, unmittelbar und schnell zu erfahren, wenn im nachbarschaftlichen Umfeld Argwohn oder gar ein Verdacht gegen sie entstand. Sie konnte dann situationsangepasst, individuell und schnell auf solche Entwicklungen eingehen, um die Mitglieder des Verbandes und die Wohnung zu schützen.

5. Ihre Interessenlage zu den Zeitpunkten der hier dargestellten Legendierungen war identisch mit derjenigen zum Zeitpunkt des Überfalls auf die Post in der L. Straße. Hieraus schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... den beiden Männern bei der gemeinsamen Planung dieses Überfalls zusagte, Legendierungen mit derselben Zielrichtung, also zur Sicherung der Mitglieder ihres Verbandes und der Zentrale ihrer Vereinigung, also ihrer gemeinsamen Wohnung, vorzunehmen.

(e) Mit der Zusage der Legendierung hat die Angeklagte Z... in Aussicht gestellt, einen sicheren Rückzugsraum für die beiden Männer nach der Tat zu schaffen und dadurch das Entdeckungs- und Festnahmerisiko effektiv herabzusetzen. Der damit zu erwartende Erfolg der vorliegenden Tat würde nach dem von den drei Personen ersonnenen und gemeinsam verfolgten Tatkonzept auch über diese Tat hinaus erforderlich sein, um die vorgesehene ideologisch motivierte Serie von Tötungsdelikten erfolgreich durchführen zu können. Aufgrund der außerordentlichen Bedeutung der aufgezeichneten Folgen ihrer zugesagten Tätigkeit, so schließt der Senat, hat sie den Überfall auf die Postfiliale in der L. Straße erst ermöglicht.

(3) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... zusagte, auch die aus dem Überfall zu erwartende Tatbeute zu verwalten, die Verpflichtungen der Vereinigung nach außen mit den beiden Männern weiterhin organisatorisch zu regeln und erforderliche Ausgaben aus der gemeinsamen Tatbeute, die die Angeklagte Z... weiterhin verwalten würde, zu tätigen, um dadurch die Abtarnung des Personenverbandes zu fördern und diesen zu sichern, beruht auf folgenden Umständen:

(a) Die Angeklagte Z... führte in diesem Zusammenhang zusammengefasst aus, sie habe niemals mit U. M... und U. B... ein arbeitsteiliges Tatkonzept entwickelt, das unter anderem Maßnahmen zur Finanzierung der Gruppe vorgesehen hätte. Es habe keine Zuständigkeit bei der Bezahlung der alltäglichen Kosten gegeben. Regelmäßige Ausgaben wie Lebensmittel, Kleidung und anderes seien einmal von dem einen, einmal von dem anderen bezahlt worden. Die Miete habe meistens sie gezahlt. Während der Urlaube habe sie sich meistens um das Geld gekümmert, weil sie am sparsamsten gewesen sei. Unzutreffend sei, dass sie dem Angeklagten G... 10.000 DM Depotgeld übergeben habe. Dies habe vielmehr U. B... getan. Dieser Umstand könne daher nicht als Indiz für ihre Tätigkeit als Kassenwart gewertet werden. Sie habe auch nicht eine Summe von 3.000 DM, die ihnen der Angeklagte G... nach der Flucht als Darlehen überlassen habe, an diesen zurückgezahlt.

(b) Die Feststellungen zur Zusage der Angeklagten Z..., die für das weitere Tätigwerden der Gruppierung unbedingt erforderliche Beute aus künftigen Überfällen zu verwalten, also eine allgemeine Sicherungsaufgabe für den Bestand und die Schlagkraft des Verbandes zu übernehmen, beruht auf Schlüssen des Senats basierend auf folgenden Umständen:

(i) Die Angeklagte Z... übernahm nach der Gründung der Vereinigung die Aufgabe, finanzielle Verpflichtungen der Vereinigung für Kosten der allgemeinen Lebensführung ihrer Mitglieder im Urlaub zu begleichen und somit den Überblick über die vorhandenen Finanzmittel zu behalten.

(ii) Die Angeklagte Z... übernahm nach der Gründung der Vereinigung die Aufgabe, im täglichen Leben die Ausgaben zu steuern und dadurch den Überblick über die vorhandenen Finanzmittel der drei Personen zu behalten.

(iii) Die Angeklagte Z... übernahm nach der Gründung der Vereinigung die Aufgabe, dem Angeklagten E... und seiner Familie eine Urlaubsreise zu bezahlen.

(iv) Die Angeklagte Z... übernahm nach der Gründung der Vereinigung die Aufgabe, dem Angeklagten G... die von diesem in ihrem Interesse getätigten Aufwendungen zu ersetzen, indem sie ihm das von diesem an die drei Personen ausgekehrte Darlehen in Höhe von 3.000 DM zurückzahlte, indem sie die Kosten für Passfotos des Angeklagten G... beglich und indem sie ihn von den Kosten gemeinsam verbrachter Urlaube freistellte, in deren Verlauf die drei Personen überprüften, ob die Alias-Identität "H. G..." von U. B... noch gefahrlos genutzt werden konnte,

(v) Die Angeklagte Z... übernahm nach der Gründung der Vereinigung die Aufgabe, finanzielle Verpflichtungen der Vereinigung im Zusammenhang mit den Kosten für die Unterbringung der Mitglieder der Vereinigung abgetarnt zu begleichen.

(vi) Die Angeklagte Z.... übernahm nach der Gründung der Vereinigung die Aufgabe, dem Angeklagten G... einen Betrag von 10.000 DM als Depotgeld zur Verfügung zu stellen (zu (i) bis (vi) vgl. S. 611 ff).

(vii) Aus der Zusammenschau obiger Umstände zieht der Senat folgende Schlüsse:

1. Die Angeklagte Z... behielt sowohl im Urlaub als auch im täglichen Leben den Überblick über die ausgegebenen Beträge und damit auch über den noch vorhandenen Geldbestand in der gemeinsamen Kasse der drei Personen. Ihr oblag es auch, Unterstützem, wie den Angeklagten B... und G... finanzielle Zuwendungen zu machen. Diese Zahlungen erfolgten schenkweise oder um im Interesse der drei Personen getätigte Aufwendungen zu erstatten. Hierdurch pflegte sie die Beziehung zu den sie unterstützenden Personen und erhielt dadurch, was der Senat schließt, deren Bereitschaft, sie weiter zu unterstützen, aufrecht. Daneben übernahm es die Angeklagte Z..., die regelmäßig zu zahlende Miete für die Wohnungen, in denen die drei Personen gemeinsam lebten, unter einem Alias-Namen zu entrichten, was, so schließt der Senat, die Verfügbarkeit einer für sie ausreichenden Unterkunft, die als Zentrale der Vereinigung diente, sicherstellen sollte. Zusätzlich richtete sie mit der relativ hohen Summe von 10.000 DM beim Angeklagten G... ein Gelddepot für die Vereinigung ein, was, so schließt der Senat, die Liquidität der drei Personen gewährleisten und im Falle der Entdeckung ihrer Wohnung, in der sich die gemeinsame Kasse befand, sicherstellen sollte, dass sie zumindest auf diese beim Angeklagten G... deponierte Summe weiterhin Zugriff nehmen konnten, ohne die Festnahme zu riskieren.

2. Die Angeklagte Z... war demnach für nahezu alle relevanten Bereiche des Einsatzes vorhandener Finanzmittel zuständig. Ihr diesbezügliches Spektrum reichte vom Überblick über den Mitteleinsatz im täglichen Leben bis zu einer speziellen Mittelverwendung, die auf ihre Situation als in der Illegalität lebender Personenverband, der beabsichtigte, schwerste Straftaten zu begehen, zugeschnitten war. Im letztgenannten Bereich stellte sie die Hilfe von Unterstützern, die Verfügbarkeit der dem Verband als Zentrale dienenden Wohnung und die Zugriffsmöglichkeit auf Geld im Falle der Entdeckung ihrer Wohnung sicher. Wegen dieser nahezu gegebenen Allzuständigkeit der Angeklagten Z... für die Finanzen der Vereinigung schließt der Senat, dass sie die Verwaltung der gemeinsamen Kasse übernommen hatte. Dabei haben sich keine Hinweise dafür ergeben, dass die Angeklagte Z... allein zu bestimmen hatte, wann welche Summe ausgegeben wurde. Vielmehr bestand ihre Aufgabe der Finanzverwaltung darin, essenzielle Zahlungen im Gemeinschaftsinteresse entweder selbst zu erbringen oder durch die beiden Männer zu veranlassen und Sicherungsmaßnahmen der Vereinigung, also bezüglich Unterstützern, Wohnung und Depot, auf finanziellem Gebiet abzuwickeln. Der Umstand, dass sie, wie sie selbst angibt, von den drei Personen am sparsamsten war, spricht auch dafür, dass sie für die Geldverwaltung im dargestellten Sinne zuständig war. Nachdem die drei Personen durch die beabsichtigten Überfälle nur sporadische Geldzuflüsse erwarten konnten, war es sachgerecht, eine sparsame Person mit der Verwaltung der vorhandenen Geldmittel zu betrauen. Diese war nämlich in der Regel am effektivsten dazu in der Lage, auch größere Geldsummen für einen längeren Zeitraum einzuteilen und im Konsens mit den beiden Männern, geplante Ausgaben als notwendig oder als überflüssig zu qualifizieren.

(viii) Die Verwaltung der zur Verfügung stehenden Finanzmittel in diesem Sinne war von extrem großer Bedeutung für die Vereinigung:

1. Der Überblick über die noch vorhandenen Geldmittel im täglichen Leben wie im Urlaub ist von großer Bedeutung, um damit sachgerecht wirtschaften zu können und nicht unerwartet in Geldnot zu kommen. Für die zuverlässige und regelmäßige Bezahlung der Miete gilt dies entsprechend. Die drei Personen mussten mit dem Bezug der Wohnung in der A. Straße in Chemnitz ab August 1998 regelmäßig Miete zahlen. Die ungekündigte Verfügbarkeit über eine Wohnung war für sie, die per Haftbefehl gesucht wurden und sich dann zu einem Verband zusammenschlossen, der beabsichtigte, schwerste Straftaten zu begehen, aus Abschottungs- und Tarnungsgründen von extremer Wichtigkeit, um als harmlos wirkende Drei-Personen-Wohngemeinschaft keinen Verdacht im Umfeld zu erregen und dadurch eine Festnahme zumindest zu erschweren. Essenziell war für sie auch die Sicherung der Unterstützungsbereitschaft ihrer Helfer: Schon das Bezahlen einer Reise für den Angeklagten B.... und seine ganze Familie, so schließt der Senat, festigte die Beziehung der drei Personen zum Angeklagten E..., so dass dadurch seine künftige Bereitschaft zu weiterer Unterstützung der drei Personen gefördert werden konnte. Gleiches gilt für die Zahlungen an den Angeklagten ... dem die Angeklagte Z... sein Darlehen zurückzahlte und dem sie seine Auslagen erstattete. Ebenfalls von größter Bedeutung in ihrer speziellen Situation war das Anlegen eines Bargelddepots beim Angeklagten G... Auf diese Weise konnten sie sich eine größere Summe Bargeld verschaffen, wenn beispielsweise wegen Enttarnung ihrer Wohnung eine erneute Flucht notwendig werden würde. 2. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte, die alle die überragende Bedeutung der Betreuung der erhofften Beutegelder belegen, schließt der Senat, dass die Übernahme dieser Aufgabe von den drei Personen nicht von Fall zu Fall geregelt oder sogar offen gelassen wurde, sondern, dass die Angeklagte Z..., die die Mittelverwaltung im dargestellten Sinne bereits seit dem ersten Überfall im Jahr 1998 übernommen hatte, dies wegen der besonderen Bedeutung dieser Aufgabe schon bei der Gründung der Vereinigung zugesagt hatte und sie ihre diesbezügliche Bereitschaft bei der gemeinsamen Planung des Überfalls auf die Postfiliale in der L. Straße in Chemnitz weiter zusagte.

iv) Die Feststellungen, dass die drei Personen erneut gemeinsam übereinkamen, durch Drohung mit dem Einsatz von Schusswaffen die Angestellten in der Postfiliale zu veranlassen, ihnen das dort vorhandene Bargeld auszuhändigen oder dessen Wegnahme durch sie zu dulden, schließt der Senat aus folgenden Umständen:

(1) Die Angeklagte Z... hat sich hierzu konkret nicht geäußert. Sie gab insoweit lediglich an, dass U. B... und U. M... die Postfiliale überfallen und beim Verlassen der Bank Tränengas aus einer Dose versprüht hätten, damit eine "Nebelwand" entstehe, um eine Verfolgung zu verhindern oder zumindest zu verzögern.

(2) Die getroffenen Feststellungen schließt der Senats aus folgenden Umständen:

(a) Die drei Personen hatten im Oktober 1999 dringenden Finanzbedarf. Zuwendungen aus dem persönlichen Umfeld waren nicht mehr zu erwarten (vgl. S. 535 ff). Die Beute in Höhe von wenigstens 20.000 DM aus dem Überfall vom 18. Dezember 1998 auf den Edeka Markt war bei lebensnaher Betrachtung nach zehn Monaten verbraucht. Die Beute aus dem Überfall auf die Postfiliale in der B.straße in Chemnitz Anfang Oktober 1999 konnte den notwendigen Geldbedarf im Hinblick auf die Summe von gerade einmal 5.787,59 DM nicht längerfristig deckte. Um den nunmehr beabsichtigten Überfall auf die Post in der Limbacher Straße effektiv durchführen zu können und möglichen Widerstand von Angestellten oder Kunden weitestgehend bereits im Keim zu ersticken, war ein Mittel mit hohem Drohpotential erforderlich. Damit war prognostisch gesehen die Herausgabe des Geldes oder die Duldung von dessen Wegnahme schnell und ohne Gegenwehr zu erreichen. Vor diesem allgemein bekannten Hintergrund und dem Umstand, dass sie bei den beiden vorangegangenen Überfällen Schusswaffen mitgeführt hatten, schließt der Senat, dass sich die drei Personen bei lebensnaher Betrachtungsweise darauf einigten, auch bei diesem Überfall Schusswaffen mitzuführen und diese, weil besonders geeignet, als Drohmittel einzusetzen.

(b) Den drei Personen kam es nur darauf an, sich Finanzmittel beschaffen. Es kam ihnen deshalb nicht darauf an, auf welche Weise sie sich in den Besitz der Beute bei dem geplanten Überfall bringen würden. Hieraus schließt der Senat, dass daher alle drei Personen beabsichtigten, dass sich die Männer bei dem Überfall vor Ort die Beute von den Gewahrsamsinhabern entweder geben ließen oder dass sie die Beute selbst wegnahmen.

v) Die Feststellungen, dass die von ihnen erhoffte Beute die bei der Planung und Durchführung der ideologisch motivierten Taten entstehenden Kosten abdecken sowie daneben ihren Lebensunterhalt sichern sollte, dass sie die ideologisch motivierten Taten planen, vorbereiten und durchführen wollten, und, dass deshalb der Beute aus den Überfällen überragende Bedeutung für sie zukam, schließt der Senat aus folgenden Umständen:

(1) Die Angeklagte Z... führte zur Frage des Geldbedarfs lediglich aus, dass sie bereits ab dem Jahr 1998 – also schon vor dem ersten Überfall – keine andere Möglichkeit gesehen habe, legal und ohne die Gefahr der Verhaftung an Geld zu kommen. Auch sie habe dann von dem erbeuteten Geld gelebt. Weiter gab sie an, dass die beiden U.s nach dem ersten Überfall erklärt hätten, auch das weitere Leben mit der Beute aus den Überfällen finanzieren zu wollen. Die Angeklagte Z... hat sich zur geplanten Verwendung der aus diesem Überfall erhofften Beute und deren Bedeutung für sie nicht geäußert.

(2) Die getroffenen Feststellungen schließt der Senat aus folgenden Umständen:

(a) Die Angeklagte räumte ein, von dem Geld aus dem ersten Überfall im Jahr 1998 gelebt zu haben, und dass die beiden Männer schon damals beabsichtigten, das weitere Leben durch Überfälle zu finanzieren. Vor diesem Hintergrund zieht der Senat den naheliegenden Schluss, dass die von den drei Personen aus dem Überfall auf die Postfiliale in er L. Straße erhoffte Beute ebenfalls zum Bestreiten des Lebensunterhalts hätte eingesetzt werden sollen. Neben den Kosten der Lebenshaltung sind bei den drei Personen die bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung der beabsichtigten ideologisch motivierten Taten aufzuwendenden Finanzmittel als weiterer Unkostenfaktor relevant. Da die Verwendung der erhofften Beute für Aufwendungen im Zusammenhang mit den geplanten Taten und für den Lebensunterhalt naheliegend ist, schließt der Senat, dass die drei Personen mit der erhofften Beute diese beiden Bereiche finanzieren wollten.

(b) Die von den drei Personen beabsichtigte intensive Planung und gewissenhafte Vorbereitung der ideologisch motivierten Taten sowie deren Durchführung erforderte viel Zeit. Weitere Überfälle zur Geldbeschaffung müssten aber, so schließt der Senat, abhängig von der Höhe der jeweiligen Beute, nur sporadisch durchgeführt werden und würden eine Erwerbstätigkeit unnötig machen. Es würde ihnen daher die dafür benötigte Zeit verbleiben. Aus diesen Umständen zieht der Senat den weiteren Schluss, dass sie die ihnen verbleibende Zeit zumindest zu einem großen Teil für die zeitintensive Planung, Vorbereitung und Durchführung der von ihnen beabsichtigten, ideologisch motivierten Tötungsdelikte einsetzen wollten.

(c) Die Beute aus dem Überfall auf die Postfiliale in der L. Straße in Chemnitz sollte demnach dazu dienen, sowohl die anfallenden Kosten bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung der ideologisch motivierten Taten als auch den Lebensunterhalt der drei Personen zu bestreiten. Zusätzlich würde es ihnen die Beute aus dem beabsichtigten Überfall finanziell erlauben, keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dies würde ihnen viel Zeit verschaffen. Gerade diese Zeit war neben den finanziellen Mitteln aber unbedingt erforderlich, um die von ihnen beabsichtigten, ideologisch motivierten Taten sorgfältig planen und ausführen zu können. Aufgrund des Umstands, dass die von ihnen erwartete Beute zwei für sie wichtige Aspekte, nämlich die Begehung ideologisch motivierter Tötungsdelikte und das Leben im Untergrund, praktisch erst ermöglichen würde, schließt der Senat, dass der Beute aus dem Überfall eine überragend große Bedeutung bei den drei Personen zukam.

vi) Die Feststellung, dass die drei Personen aufgrund der überragenden Bedeutung des Gelingens eines Überfalls übereinkamen, bei dem Überfall mindestens eine scharfe Schusswaffe mitzuführen, diese als Drohmittel sowie gegebenenfalls bei Widerstand oder der Gefahr der Festnahme zur Abgabe von Schüssen einzusetzen und dass sie für diesen Fall den Tod eines Menschen als möglich erachteten und sich damit als notwendige Folge abfanden, schließt der Senat aus folgenden Umständen:

(1) Die Angeklagte hat sich hierzu nicht konkret geäußert. Sie hat in diesem Zusammenhang lediglich ausgeführt, dass U. B... und U. M... ihr berichtet hätten, sie hätten die Postfiliale in der L. Straße in Chemnitz überfallen und bei Verlassen der Bank Tränengas aus einer Dose versprüht, damit eine "Nebelwand" entstehe, um eine Verfolgung zu verhindern oder zumindest zu verzögern.

(2) Die Angeklagte wird überführt durch die Schlüsse, die der Senat aus folgenden Umständen zieht, auf denen die diesbezüglichen Feststellungen beruhen:

(a) Für die drei Personen war die Beschaffung finanzieller Mittel von überragend großer Bedeutung, weil damit die von ihnen beabsichtigten ideologisch motivierten Taten praktisch erst ermöglicht wurden.

(b) Aus dieser Sachlage zieht der Senat den Schluss, dass die drei Personen daher alles daransetzen würden, in den Besitz von Geldmitteln, also der Überfallbeute, zu kommen und sich diese zu erhalten. Um das genannte Ziel zu erreichen, so schließt der Senat weiter, würden sie jedes Mittel einsetzen, das die Erlangung und die Sicherung der Beute sowie die eigene unidentifizierte Flucht gewährleisten würde. Naheliegend ist dann, dass sie sich vor diesem Hintergrund erneut darauf einigten, als Mittel zur Zielerreichung eine scharfe Schusswaffe bei dem Überfall mitzuführen und diese dann auch gegen Menschen einzusetzen, weil eine scharfe Schusswaffe wegen der Möglichkeit, Projektile zu verschießen, – anders als nur das Versprühen von Tränengas – effektiver geeignet ist, als Drohmittel zu wirken. Eine scharfe Waffe wäre auch absolut geeignet, Widerstand, der bei der Beuteerlangung geleistet würde, nachhaltig zu brechen. Ebenso wäre der Schusswaffeneinsatz effektiv geeignet, Verfolger, die eine Beutesicherung verhindern oder die Festnahme und Identifizierung der Täter ermöglichen würden, erfolgreich zu stoppen.

(c) Die drei Personen hatten somit vereinbart, sofern in der konkreten Situation nötig, eine scharfe Schusswaffe zum Erlangen und zur Verteidigung der Beute sowie zur Verhinderung der Identifizierung des vor Ort agierenden Täters einzusetzen. All dies sollte, so schließt der Senat, wegen der überragenden Bedeutung der Finanzmittel für sie, auch mit massivsten und damit erfolgversprechenden Mitteln durchgesetzt werden. Bei einem derartig inhaltlich gebildeten Einsatzwillen einer Schusswaffe liegt es dann aber nahe, dass die drei Personen im Falle der Anwendung von massiver Waffengewalt den Tod von Menschen für möglich hielten. Im Hinblick auf ihr Ziel, auf jeden Fall ihre beabsichtigten ideologisch motivierten Straftaten finanziell und praktisch zu ermöglichen, fanden sie sich, so schließt der Senat, dann auch mit dem möglichen Tod von Menschen durch ihren Waffeneinsatz ab.

vii) Soweit sich die Angeklagte Z... im Hinblick auf den festgestellten gemeinsamen Tatplan zu dieser Logistiktat bestreitend einlässt, kommt ihren Angaben kein Gewicht zu, welches das Ergebnis der oben dargelegten Gesamtschau in Frage stellen könnte. Ihre Angaben sind unglaubhaft, weil die Gesamtschau der dargestellten Umstände ergab, dass sich die drei Personen auf die gemeinsame Begehung der Tat einigten. Für den von der Angeklagten behaupteten Geschehensablauf ohne ihre Mitwirkung gibt es keine außerhalb ihrer Aussage liegenden zureichenden Anhaltspunkte. Ihre Abwesenheit vom Tatort ist gerade kein Umstand, der gegen eine gemeinsame Übereinkunft, die Tat zu begehen, sprechen würde.

viii) Die vorangehend dargestellten Umstände belegen zusammengefasst, dass vor der Begehung des Überfalls auf die Postfiliale in der L. Straße in Chemnitz eine konkrete Übereinkunft zur Begehung dieser Tat von allen drei Personen getroffen wurde. Davon umfasst waren Verabredungen für das Tätigwerden der beiden Männer vor Ort, also auch das Mitführen mindestens einer scharfen Schusswaffe und gegebenenfalls deren Einsatz gegen Menschen. Dass an dieser Übereinkunft neben den beiden Männern auch die Angeklagte Z... beteiligt war, ergibt sich insbesondere daraus, dass die erhoffte Beute aus diesem Überfall auch den Geldbedarf der Angeklagten Z..., decken sollte und deshalb in ihrem Interesse sein würde. Die Angeklagte Z... hatte sich gemeinsam mit U. B... und U. M... politisch radikalisiert. Zudem hatte sie seit längerer Zeit, soweit sogenannte Aktionen oder auch die Flucht betroffen sind, mit den beiden Männern immer gemeinsam gehandelt. Sowohl die Interessenlage der Angeklagten als auch ihr Verhalten in der Vergangenheit sprechen für ein erneutes gemeinsames Handeln. Zusätzlich ist noch zu berücksichtigen, dass es nach der Tatkonzeption der drei Personen nicht ausgereicht hätte, wenn die beiden Männer vor Ort in der Postfiliale in der L. Straße in Chemnitz tätig geworden wären. Nach ihrer gemeinsamen Planung bei der Gründung der Vereinigung und bei der Durchführung der bereits begangenen Taten war nämlich zusätzlich auch noch das Tätigwerden einer vom Tatort abgesetzt agierenden Person erforderlich. Für das Erbringen dieses Tatbeitrags war die Angeklagte Z... vorgesehen, was dafür spricht, dass auch sie die konkrete Übereinkunft zur Tatbegehung mitfasste, die Post in der L. Straße in Chemnitz zu überfallen. Vor diesem Gesamthintergrund ist die Einlassung der Angeklagten Z... widerlegt, sie hätte mit den beiden Männern keine derartige Übereinkunft getroffen. Vielmehr ergibt die Gesamtbetrachtung der aufgeführten Umstände, dass die Angeklagte Z... sowie U. B... und U. M... gemeinsam übereinkamen, die Postfiliale in der L. Straße in Chemnitz am 27. Oktober 1999 zu überfallen. 2) Die Feststellung, dass die drei Personen in Ausführung ihres Übereinkommens, die Postfiliale in der L. Straße in Chemnitz zu überfallen, in bewusstern und gewolltem Zusammenwirken plangemäß handelten, beruht auf der Gesamtschau folgender Umstände:

a) Die Angeklagte Z... führte zusammengefasst aus, dass U. B... und U. M... ihr berichtet hätten, dass sie am 27. Oktober 1999 die Post in der L. Straße in Chemnitz überfallen hätten. Sie sei weder an der Vorbereitung noch an der Durchführung des Überfalls beteiligt gewesen.

b) Soweit die Angeklagte Z... damit ihre Tatbeteiligung inzident bestreitet, wird sie widerlegt und überführt durch die Gesamtschau folgender Umstände:

i) Die Feststellungen, dass U. M... und U. B... am 27. Oktober 1999 gegen 11:40 Uhr vor Ort in der Postfiliale in der L. Straße in Chemnitz agierten, beruht auf der Gesamtschau folgender Umständet:

(1) Die Begehung der Tat durch U. B... und U. M... vor Ort entsprach dem Konzept der drei Personen zur Finanzierung ihres Verbandes. Nach diesem sollten die beiden Männer bei den Logistiktaten vor Ort tätig werden (vgl. S. 648 f).

(2) Die Begehung der Tat durch U. B... und U. M... vor Ort entsprach dem kurz vor der Tat gemeinsam gefassten konkreten Tatplan, den Überfall zu begehen.

(3) Für die Begehung der Tat durch U. B... und U. M... vor Ort spricht der Umstand, dass, wie sich aus den glaubhaften Angaben der Postangestellten G... ergibt, am 27. Oktober 1999 tatsächlich ein Überfall auf die Postfiliale in der L. Straße in Chemnitz stattgefunden hat.

(4) Für die Begehung der Tat durch U. B... und U. M... vor Ort spricht der Umstand, dass der Überfall von zwei Männer durchgeführt wurde, wie die Postangestellte G... glaubhaft bekundet hat. Der Zeuge Er... gab glaubhaft an, dass er zwei Männer aus der Postfiliale habe rennen und mit einem Motorrad wegfahren sehen.

(5) Zusammengefasst heißt dies: Die Begehung des Überfalls auf die Post in der L. Straße in Chemnitz am 27. Oktober 1999 entsprach ihrem gemeinsam ersonnenen Straftatenkonzept und dem Übereinkommen der drei Personen, diesen konkreten Überfall zu begehen. Eine Postangestellte hat zwei Männer als Täter des Überfalls wahrgenommen, ein unbeteiligter Passant hat zur Tatzeit zwei Männer aus der Post laufen sehen. Jeder dieser Umstände spricht dafür, dass die beiden Männer den Überfall vor Ort begingen. Ein zufälliges Zusammentreffen der dargestellten Einzelumstände, die für die Täterschaft der beiden Männer bei dieser Tat sprechen, kann wegen der großen Anzahl als fernliegend ausgeschlossen werden, so dass der Senat den Schluss zieht, dass es U. B... und U. M... waren, die den Überfall auf die Post in der L. Straße in Chemnitz am 27. Oktober 1999 begingen.

ii) Im Hinblick auf das Geschehen in der Postfiliale und die diesbezüglichen Tatfolgen beruhen die Feststellungen zur Tatzeit, zum Tatablauf, zur Flucht, zur Beute und zu den Tatfolgen bei den Geschädigten G... und W... auf den Angaben der Zeugen G..., E... und KHK Ei...:

(1) Die Feststellungen zur Tatzeit beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugin G..., die berichtete, dass der Überfall am 27. Oktober 1999 gegen 11:40 Uhr stattgefunden habe.

(2) Die Feststellungen zum Tatgeschehen in der Postfiliale und zur Flucht beruhen auf den folgenden Zeugenangaben:

(a) Die Zeugin G... berichtete glaubhaft: Zwei Männer hätten die Postfiliale in der L. Straße in Chemnitz betreten. Die Männer seien über den Tresen gesprungen, einer sei auf sie zugekommen, der andere sei zu ihrer Kollegin, Frau We... gegangen. Der Mann bei ihr habe geäußert "zack, zack, zack, Geld her". In der linken Hand habe er eine schwarze Pistole gehalten, die er auf sie gerichtet habe. Sie habe daraufhin die Kassenschublade geöffnet. Mit der rechten Hand habe der Mann dann das Geld aus ihrer Kassenschublade an sich genommen. Ihre Kollegin habe mit dem zweiten Täter in den Tresorraum gehen müssen. Von ihrer Kollegin habe sie hinterher erfahren, dass der zweite Täter im Tresor Geld aus einem Geldsack an sich genommen habe.

(b) Der Zeuge Er... gab glaubhaft an, dass er am Vormittag des 27. Oktober 1999 mit seinem LKW in der Limbacher Straße unterwegs gewesen sei, als er gesehen habe, wie zwei junge Männer aus der dortigen Postfiliale gerannt seien. Er habe sofort an einen Überfall gedacht. Einer der beiden habe seine Hände so vor dem Bauch gehalten, als ob er etwas festhalte. Sie seien zunächst in die gleiche Richtung gerannt wie er gefahren sei. Er habe dann auch ein am Straßenrand geparktes Motorrad gesehen. Die beiden Männer seien zu dem Motorrad gerannt, aufgestiegen und davon gefahren.

(3) Die Feststellungen zur Höhe der Tatbeute beruhen auf den glaubhaften Angaben des Zeugen KHK E... der angab, dass er Ermittlungen hinsichtlich der Beute getätigt habe. Von einem Herrn R... von der Bezirksfilialleitung Chemnitz der Deutschen Post AG sei ihm ein Betrag in Höhe von 62.822,70 DM mitgeteilt worden.

(4) Die Feststellungen zu den Folgen des Überfalls für die Angestellten G... und We... beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugin G..., die berichtete, dass sie in der Folgezeit ständig Angst gehabt habe, dass sich so ein Vorfall wiederhole. Ihre Kollegin, Frau We..., sei nach dem Vorfall etwa 14 Tage krankgeschrieben gewesen. Frau We... leide bis heute an Angstzuständen und sei deswegen auch in psychiatrischer Behandlung gewesen.

iii) Die Feststellungen, dass beide bei dem Überfall vor Ort agierenden Personen ihre Gesichter mit Tüchern oder einer Sturmhaube vermummt hatten, beruht auf den glaubhaften Angaben der Zeugin G... in der Hauptverhandlung sowie einem Schluss des Senats aufgrund der nachfolgend dargestellten Umstände:

(1) Die Zeugin G... schilderte, dass sie von dem Täter, der sie bedroht habe, nur die Augen gesehen habe. Das Gesicht sei mit einer schwarzen Sturmmaske, vielleicht auch einem schwarzen Tuch, vermummt gewesen.

(2) Auch wenn die Zeugin hinsichtlich einer Vermummung des zweiten Täters keine Angaben machen konnte, geht der Senat davon aus, dass auch der zweite Täter vermummt war: Es wäre widersinnig, wenn bei einem Banküberfall, der von zwei Tätern begangen wird, der eine Täter vermummt ist, der andere aber nicht; das Entdeckungsrisiko für beide Täter hätte sich dadurch erheblich erhöht. Der Zweck der Vermummung des einen Täters, nämlich eine Identifizierung der Beteiligten an dem Überfall zu erschweren beziehungsweise unmöglich zu machen, würde damit ad absurdum geführt.

iv) Die Feststellung, dass die bei dem Überfall vor Ort agierenden Personen zwei Schusswaffen mit sich führten, wobei mindestens eine der Waffen mit scharfer Munition geladen war, und diese zur Bedrohung der anwesenden Postangestellten einsetzten, beruht auf den Angaben der Zeugin G... und einem Schluss des Senats aus den nachfolgend dargestellten Umständen:

(1) Die Zeugin G... gab glaubhaft an, dass einer der beiden Täter sie mit einer Pistole bedroht habe. Er habe Geld gefordert, sie habe daraufhin die Kassenschublade geöffnet und er habe die darin befindlichen Banknoten herausgenommen. Während der ganzen Zeit habe er eine schwarze Pistole auf sie gerichtet.

(2) Aus den Angaben der Zeugin G... ergibt sich, dass einer der beiden vor Ort agierenden Täter bei Durchführung des Überfalls eine Pistole mitführte und sie ihr gegenüber als Drohmittel bei der Tat einsetzte. Aufgrund der überragenden Bedeutung, die das Gelingen des Überfalls und das Erlangen von Beute für die beabsichtigten ideologisch motivierten Taten für die drei Personen hatten, und des Umstands, dass bei sämtlichen Überfällen der drei Personen immer beide vor Ort agierenden Täter ein Drohmittel, in der Regel eine Schusswaffe, mit sich führten, haben auch bei dem gegenständlichen Überfall, so schließt der Senat, beide Täter eine Schusswaffe mit sich geführt und damit sowohl die Postangestellte G..., als auch die Postangestellte Weder bedroht. Dass zumindest eine der Schusswaffen mit scharfer Munition geladen war, schließt der Senat aus dem Umstand, dass eine derartige Waffe effektiv geeignet ist, Beute zu erlangen und zu sichern sowie eventuelle Verfolger sicher zu stoppen. Da die drei Personen zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts und zur Finanzierung der Aufwendungen für die Planung und Ausführung der beabsichtigten ideologisch motivierten Taten dringend auf Geld angewiesen waren, liegt es nahe, dass es sich bei mindestens einer der vor Ort eingesetzten Waffen um eine Schusswaffe mit scharfer Munition handelte, um den Überfall erfolgreich durchzuführen.

v) Die Feststellung, dass sich die Angeklagte Z... während des gesamten Überfalls auf die Postfiliale in der L. Straße in Chemnitz und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer vom Tatort absprachegemäß in oder im Umfeld der Wohnung in der W. Allee in Chemnitz bereithielt und dort die zugesagten Legendierungstätigkeiten entfaltete, beruht auf einem Schluss des Senats aus folgenden Umständen:

(1) Dass sich die Angeklagte Z... während des Überfalls auf die Postfiliale in der L. Straße in Chemnitz und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer in der gemeinsamen Wohnung in der W. Allee in Chemnitz oder in deren Nähe bereithielt, entsprach dem Tatplan, den die Angeklagte Z... zusammen mit den beiden Männern gefasst hatte.

(2) Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagte Z... von diesem bereits auch schon bei der Gründung der Vereinigung vereinbarten Tatkonzept, das unmittelbar vor der Tat beim gemeinsamen Fassen des Tatplans von ihr nochmals bestätigt wurde, abgewichen wäre, sind nicht vorhanden.

(3) Hieraus schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... während des Überfalls auf die Postfiliale in der L. Straße in Chemnitz am 27. Oktober 1999 in der von ihr und U. M.. sowie U. B... gemeinsam genutzten Wohnung in der W. Allee in Chemnitz oder deren Nahbereich die zugesagten Legendierungstätigkeiten entfaltet hat.

vi) Die Feststellung, dass die Erbringung des Tatbeitrags durch die Angeklagte Z... unabdingbare Voraussetzung für die Begehung des Überfalls auf die Postfiliale in der L.r Straße in Chemnitz war, beruht auf folgenden Umständen:

(1) Nach dem von den drei Personen gemeinsam ersonnenen und gebilligten Tatkonzept waren Überfälle, also Logistiktaten, erforderlich um Finanzmittel zu beschaffen. Diese ermöglichten es dann den drei Personen erst, die ideologisch motivierten Tötungsdelikte, deren Begehung den weltanschaulichen Zweck der Vereinigung darstellte, praktisch zu planen und dann durchzuführen. Das Erlangen der Überfallbeute und damit der finanziellen Mittel war also unbedingt erforderlich, um das von ihnen erstrebte ideologische Ziel erreichen zu können. Ein aus ihrer Sicht erfolgreicher Überfall setzte zunächst voraus, dass die beiden vor Ort tätigen Männer sich die Beute überhaupt verschaffen konnten. Dies war nach ihrer Planung durch ihr rücksichtsloses Vorgehen am eigentlichen Tatort gewährleistet. Weiter setzte ein derartiger erfolgreicher Überfall voraus, dass sich die beiden Männer mit der Beute vom eigentlichen Tatort ungehindert entfernen könnten. Dies wiederum war nach ihrer Planung durch ihr schnelles Vorgehen vor Ort und dem Einsatz einer scharfen Schusswaffe gegen eventuelle Verfolger ebenfalls gewährleistet. Zuletzt setzte ein für sie erfolgreicher Überfall voraus, dass sie einen sicheren Zufluchtsort hätten, an dem sie in keine mobilen Kontrollen der Ermittlungsbehörden mehr kommen könnten und an dem sie gegenüber dem Umfeld keinen Verdacht im Hinblick auf den Überfall erregen würden.

(2) Naheliegend ist, dass sie als derartigen Zufluchtsort ihre gemeinsame Wohnung, also die Zentrale der Vereinigung, nutzten. In dieser lebten sie aufgrund der von der Angeklagten Z... gegenüber den Nachbarn bereits getätigten oder erst während der Tat abzugebenden Angaben als harmlos erscheinende Wohngemeinschaft. Weder ihre Abwesenheit von der Wohnung noch ihre spätere Anwesenheit dort ließen in der Nachbarschaft Misstrauen aufkommen, weil diese Umstände von der Angeklagten Z... plausibel mit unverdächtig erscheinenden Umständen, wie Montage oder Autoüberführen, erklärt worden waren oder bei eventuellen Nachfragen erklärt werden würden. Die Angeklagte würde auch während der Abwesenheit der beiden Männer zur Tatbegehung neu auftretende Umstände und Fragen des Umfelds in einer für dieses zufriedenstellenden Art und Weise harmlos erklären.

(3) Die Angeklagte Z... schuf und erhielt durch ihre legendierende Tätigkeit einen sicheren Rückzugsraum für die beiden den Raub vor Ort durchführenden Männer. Durch Herabsetzung des Entdeckungs- und Festnahmerisikos ermöglichte die Angeklagte Z... die Durchführung des Überfalls. Der aus ihrer Sicht erfolgreiche Überfall war aber Voraussetzung für die Durchführung der ideologisch motivierten Taten. Hieraus schließt der Senat, dass der von der Angeklagten Z... zugesagte Tatbeitrag zum Überfall auf die Post in der L. Straße in Chemnitz eine unverzichtbare Bedingung für die Begehung auch dieser Tat war.

vii) Die Feststellung, dass sich die Angeklagte Z... U. B... und U. M... der essenziellen Bedeutung des Tatbeitrags der Angeklagten Z... bewusst waren, beruht auf dem Umstand, dass die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... als gleichberechtigte Mitglieder der aus den drei Personen gebildeten Personenvereinigung planend zu einer Übereinkunft gekommen waren. Sie hatten gemeinsam das Tatkonzept entwickelt, in dem von ihnen allen dreien die Notwendigkeit der Legendierung durch die Angeklagte Z... als wesentliche Voraussetzung für die Möglichkeit der Tatbegehung vor Ort festgelegt worden war. Ihnen war demnach die überragende Wichtigkeit der von der Angeklagten Z... übernommenen Tätigkeiten für den Überfall auf die Postfiliale in der L. Straße in Chemnitz bewusst.

viii) Die Feststellungen, dass die Angeklagte Z... wusste, dass während des Überfalls die beiden Männer mit den mitgeführten Waffen Personen vor Ort bedrohen würden und dass sie beabsichtigte, diese Drohung werde die Wegnahme des Geldes durch sie ermöglichen, und dass jeder handelte, um sich und den beiden anderen Personen die Beute zuzueignen, wobei sie, wie sie wusste, keinen Anspruch darauf hatten, beruhen auf folgenden Umständen:

(1) Dass Personen in der Postfiliale mit mitgeführten Schusswaffen mit dem Erschießen gedroht werden würde, war Teil des gemeinsam gefassten Tatplans und der Angeklagten Z... daher bekannt und von ihr auch so gewollt.

(2) Diese Drohung mit dem Erschießen sollte nach dem gemeinsamen Tatplan dazu führen, dass die Person, die Zugriff auf das Bargeld der Sparkasse hatte, keinen Widerstand leisten und dulden würde, dass das Geld wegen der massiven Drohung von den vor Ort agierenden U. B... und U. M... weggenommen werden könnte. Um sich und den jeweils anderen beiden Personen diese finanzielle Mittel zu verschaffen und sie sich und den jeweils anderen beiden Personen zuzueignen, beabsichtigten die drei Personen genau diesen Geschehensablauf.

(3) Dass keine der drei Personen einen Anspruch auf das in der Postfiliale verwahrte Geld hatte und dass damit die durch Wegnahme des Geldes aus der Schalterkasse und aus dem Geldsack im Tresorraum durch die beiden Männer erfolgte Zueignung rechtswidrig war, war ihnen, was auf der Hand liegt, ebenfalls bekannt.

ix) Aus der Gesamtheit dieser Umstände, die alle ineinander greifen und eine arbeitsteilig begangene Tat belegen, schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... sowie U. B... und U. M... in Ausführung ihres Plans in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken handelten, um die Postfiliale in der L. Straße in Chemnitz zu überfallen, wobei der Tatbeitrag der Angeklagten Z..., die nicht vor Ort tätig wurde, für die Begehung der Tat unerlässlich war.

x) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... bei ihren Handlungen in vollem Umfang schuldfähig war, beruht darauf, dass keinerlei Hinweise dafür vorliegen, die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Angeklagten Z... wäre aufgehoben oder eingeschränkt gewesen (vgl. S. 2457 ff).

Die diesbezüglichen Feststellungen beruhen auf den Angaben der Angeklagten Z... sowie auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten G... und den weiteren nachfolgend dargestellten Erwägungen:

1) Die Angeklagte Z... räumte in diesem Zusammenhang lediglich ein, sie wolle, wenn der Angeklagte G... im Hinblick auf die Treffen zwischen ihr, U. M... und U. B... und ihm, dem Angeklagten G... von "Systemchecks" spreche, dieser Einschätzung nicht widersprechen. Weiter führte sie aus, U. B... habe den Kontakt zum Angeklagten G... aufrechterhalten. Er habe sicher sein wollen, dass mit den auf H. G... ausgestellten Ausweisen alles in Ordnung und ihm – also G... – der Führerschein nicht entzogen worden sei. Dies habe U. B... nicht telefonisch regeln wollen.

2) Der Tatnachweis wird erbracht durch die glaubhaften Angaben des Angeklagten G... sowie durch die aus dem Gesamtzusammenhang vom Senat gezogenen Schlüsse:

a) Der Angeklagte G... führte in seiner Erklärung in der Hauptverhandlung aus, er habe vor der Flucht der drei Personen das Gefühl gehabt, mit diesen Personen wirklich befreundet gewesen zu sein. Er habe es als Auszeichnung empfunden, mit den "U.s" befreundet gewesen zu sein. Er habe das Gefühl gehabt, dass der Respekt und die Anerkennung, welche die "drei" in der Szene erfahren hätten, durch seine Freundschaft zu ihnen auch auf ihn abgefärbt hätten und er dadurch eine soziale Aufwertung erfahren habe. Für ihn seien die drei trotz des Untertauchens Freunde geblieben, die ihn geschätzt hätten. Wenn er ihnen geholfen habe, hätten sie ihm das Gefühl gegeben, eine gute Tat bewirkt zu haben. Das sei für ihn schmeichelhaft gewesen und er habe sich dadurch aufgewertet gefühlt. In seinen Vernehmungen vom 12. und vom 17. Januar 2012, deren Inhalt vom Vernehmungsbeamten KOK Sch... glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, gab der Angeklagte G... an, es habe mit den drei Personen jährliche Systemchecks" gegeben. Bei diesen Treffen sei von den dreien abgeklärt worden, ob es zu Veränderungen seiner persönlichen Lebensverhältnisse gekommen sei. Dazu hätten auch Strafverfahren gezählt, also ob seine Identität für die drei weiterhin gefahrlos nutzbar gewesen sei. Erstmals habe er die drei Personen im Jahr 2000 im Sommerurlaub auf einem Campingplatz besucht. Auch in den Jahren 2002 und 2004 habe er mehrere Tage mit ihnen auf einem Campingplatz an der Ostsee verbracht. Die diesbezüglichen Angaben des Angeklagten G... sind glaubhaft, weil sie von der Angeklagten Z.... in wesentlichen Teilen bestätigt werden. So räumt sie die Aufrechterhaltung des Kontakts zum Angeklagten G... ein und bestätigt den Zweck der Treffen im Hinblick auf die Überprüfung der Lebensverhältnisse des Angeklagten G... Für die Glaubhaftigkeit der Angaben des Angeklagten G... spricht zudem der Umstand, dass sich diese plausibel einfügen in die gegebene Sachlage: Der Angeklagte G... hat den drei Personen ab dem Jahr 2001 mehrere Ausweise überlassen. Daher sind Überprüfungen und Aktualisierungen der Lebensumstände des Überlassers der Dokumente zur Sicherstellung der weiteren gefahrlosen Nutzung dieser Dokumente angebracht. Ergänzend wird hinsichtlich der Glaubhaftigkeit G... Bezug genommen auf die hierzu bereits erfolgten Ausführungen (vgl. S. 489 ff).

b) Dass die geschilderten jährlichen Treffen dazu dienten, die Beziehung zum Angeklagten G... zu festigen und damit sowohl seine weitere Unterstützung als auch sein weiteres Stillschweigen über die drei Personen zu gewährleisten, schließt der Senat aus folgenden Umständen:

i) Die drei geflohenen Personen haben den Kontakt zum Angeklagten G... über Jahre hinweg regelmäßig aufrechterhalten. Sie haben das Risiko eines Treffens mit ihm auf sich genommen, obwohl nach ihnen, wenigstens in den ersten Jahren nach der Flucht, mit Haftbefehl gefahndet wurde. Sie haben sich auch selbst in die Hand des Angeklagten G... gegeben, da dieser ab dem Jahr 2001 ihre Wohnadresse kannte. Bei den Treffen an der Ostsee wusste er zumindest, wann und an welchem Ort einer der drei zu ihm Kontakt aufnehmen würde, um sich mit ihm zum Campingplatz zu begeben. Zusammengefasst haben die drei geflohenen Personen dem Angeklagten G... vielerlei Vertrauensbeweise erwiesen.

ii) Hieraus schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... ihn, was naheliegt, dadurch immer näher und stabiler an sich binden wollten. Die Intensivierung einer persönlichen Bindung diente aber, was der Senat ebenfalls, weil naheliegend, schließt, der Förderung seiner Bereitschaft zu weiteren Unterstützungshandlungen.

c) Dass die geschilderten jährlichen Treffen zusätzlich dazu dienten, die Lebensverhältnisse G... zu überprüfen, um auf diese Weise die gefahrlose Nutzbarkeit der Alias-Identität "H. G..." sicherzustellen, ergibt sich aus den insoweit glaubhaften Angaben der Angeklagten Z..., die diesbezüglich vom Angeklagten G... bestätigt wurden.

d) Dass die Angeklagte Z... subjektiv in der geschilderten Weise handelte, um den Fortbestand der aus ihr sowie U. M... und U. B... bestehenden terroristischen Vereinigung und deren Tätigkeit zu sichern, schließt der Senat aus folgenden Umständen:

i) Die Intensivierung der Bindung des Angeklagten G... zu ihnen diente der Förderung seiner Bereitschaft zu weiteren Unterstützungshandlungen zugunsten der Vereinigung.

ii) Die Nutzung der vom Angeklagten G... übergebenen Dokumente war von erheblicher Bedeutung für die Vereinigung. Durch die Abklärung der aktuellen Lebensverhältnisse des Angeklagten G... konnte die weitere gefahrlose Nutzung der Alias-Identität "H. G..." für die Vereinigung überprüft werden.

iii) Aus den von der Angeklagten Z... verfolgten Zwecken der Förderung weiterer Unterstützungshandlungen und der Überprüfung der weiteren Nutzung einer Alias-Identität schließt der Senat, dass sie handelte, um damit die Fortdauer der terroristischen Vereinigung und deren Tätigkeit zu fördern.

1) Auf einer Gesamtschau der nachfolgend dargestellten Umstände beruhen die Feststellungen, dass die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... nachdem sie ihre zuvor durchgeführten Ausspähmaßnahmen von möglichen Tatorten ausgewertet hatten, zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt vor dem 09. September 2000 in Umsetzung des von ihnen gemeinsam ersonnenen Konzepts ihrer Vereinigung über folgende Umstände übereinkamen: Sie planten gemeinsam, arbeitsteilig in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken den am Blumenstand "Ş..." in der ... Straße in Nürnberg tätigen Kleinstgewerbetreibenden, sofern dieser dem äußeren Erscheinungsbild nach südländischer Abstammung wäre, unter Ausnutzung des Umstands, dass er mit keinen Angriff auf sein Leben rechnen und deshalb wehrlos sein würde, aus ausländerfeindlich-rassistischen Motiven am 09. September 2000 um die Mittagszeit durch Erschießen zu töten:

a) Die Angeklagte Z... führte in diesem Zusammenhang aus, sie habe vor dem 09. September 2000 keinerlei Informationen darüber gehabt, was an diesem Tag in Nürnberg geschehen solle. Sie habe keinerlei Vorbereitungshandlungen bemerkt und auch weder eine Pistole der Marke Ceska noch eine der Marke Bruni in der Wohnung gesehen oder deren Beschaffung mitbekommen. Die Angeklagte Z... führte zusammengefasst weiter aus, erst im Dezember 2000 hätten ihr U. M... und U. B... berichtet, dass sie beide am 09. September 2000 in Nürnberg einen "Türken", der Blumenhändler gewesen sei, erschossen hätten.

b) Die Angeklagte Z... stritt in ihrer Einlassung somit inzident ab, zusammen mit den beiden Männern geplant zu haben, arbeitsteilig ein Tötungsdelikt zu begehen. Die Angeklagte wird jedoch, soweit sie das gemeinsame Fassen des Plans nach Auswertung der durchgeführten Ausspähmaßnahmen, einen am Blumenstand "Ş..." in der ... Straße in Nürnberg tätigen Kleinstgewerbetreibenden, sofern dieser dem äußeren Erscheinungsbild nach südländischer Abstammung wäre, arbeitsteilig zu töten, abstreitet, widerlegt durch die Gesamtschau folgender Umstände, die diesen Plan einer gemeinsamen Tötung des Opfers durch die drei Personen belegen:

i) Dass zunächst die Erkenntnisse aus durchgeführten Ausspähmaßnahmen hinsichtlich möglicher Tatorte ausgewertet wurden, schließt der Senat aus folgenden Umständen:

(1) Das von den drei Personen ersonnene und gemeinsam verfolgte Tatkonzept sah eine Serie von Tötungsdelikten vor, zu der sie sich aber nicht sofort, sondern erst nach der Begehung einer ganzen Reihe von Taten bekennen wollten. Ihr Vereinigungskonzept war demnach auf eine längere Phase der Begehung von Tötungsdelikten angelegt. Um eine derartig zeitlich gestreckte Begehung mehrerer Taten durchführen zu können, liegt es auf der Hand, dass das Festnahmerisiko bei den einzelnen Taten möglichst gering gehalten werden sollte.

(2) Die drei Personen waren übereingekommen, während ihrer Zeit in der Illegalität keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen, sondern sich die benötigten Finanzmittel durch Raubüberfälle zu beschaffen.

(3) In der Wohnung der drei Personen in der F.straße in Zwickau wurde im Jahr 2011 eine Vielzahl von Ausspähungsunterlagen sichergestellt. So verfügten sie über mehr als 10.000 Adressen von möglichen Tatopfern oder möglichen Tatobjekten. Sie verfügten über zahlreiche Stadtpläne, auf denen die Lage von türkischen, jüdischen, islamischen oder staatlichen Feindbildobjekten eingezeichnet war. Zusätzlich verfügten sie über Stadtpläne, auf denen die Lage von Raubobjekten gekennzeichnet war. Zahlreiche dieser gekennzeichneten Objekte waren mit Bemerkungen versehen, welche die Geeignetheit des jeweiligen Objekts für eine Tat bewerteten (vgl. S. 728 ff).

(4) Zusammengefasst bedeutet dies nun, dass das Erfordernis, ihr Festnahmerisiko bei den einzelnen Taten jeweils zu minimieren, um eine ganze Tatserie begehen zu können, dafür spricht, die Taten jeweils sorgfältig und umfassend vorzubereiten. Eine derartige gewissenhafte Vorbereitung einer Tat legt wiederum nahe, dass sie die jeweiligen Tatorte vor der Tatbegehung aufsuchten und dort tatrelevante Umstände auskundschafteten. Dies war ihnen praktisch auch möglich, da sie keiner Erwerbstätigkeit nachgingen und daher über die erforderliche Zeit für diese mit Reisen verbundenen Ausspähtätigkeiten verfügten. Die Beute aus den Raubüberfällen stellte im Übrigen die Finanzierung derartiger Erkundungstouren sicher. Aus diesen Umständen und der Tatsache, dass im Jahr 2011 in ihrer Wohnung umfangreiche Ausspähunterlagen, die genaue Ortskenntnis belegen, gesichert werden konnten, schließt der Senat, dass seit der Gründung bis zur Auflösung der Vereinigung breit angelegt zahlreiche mögliche Tatorte und Tatobjekte von ihnen ausgekundschaftet wurden. Hieraus folgert der Senat weiter, dass daher auch und gerade die Tatorte späterer Taten von ihnen vor der eigentlichen Tatbegehung aufgesucht und ausgeforscht wurden. Die auf diese Weise gesammelten Erkenntnisse wurden, was naheliegt, vor der Übereinkunft, eine bestimmte Tat an einem bestimmten Tatort zu begehen, von ihnen ausgewertet.

ii) Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... werteten gemeinsam die getätigten Ausspähmaßnahmen aus und kamen zu dritt überein, einen Mordanschlag auf einen am Blumenstand "Ş..." in der ... Straße in Nürnberg tätigen Kleinstgewerbetreibenden, sofern dieser dem äußeren Erscheinungsbild nach südländischer Abstammung wäre, durchzuführen:

(1) Die von den drei Personen gegen Ende des Jahres 1998 gegründete Personenvereinigung verfolgte die primäre Zweckbestimmung, Tötungsdelikte aus rassistischen, antisemitischen und staatsfeindlichen Motiven zu begehen. Um diese Zweckbestimmung der Vereinigung hinsichtlich der beabsichtigten Tötungsdelikte durchführen zu können, hatten die drei Personen ein Handlungskonzept ersonnen, das auf Umsetzung drängte und zuvor jedoch eine konkrete Planung der einzelnen Anschlagstaten erforderte. Hieraus schließt der Senat, dass der festgestellte konkrete Tatplan im Hinblick auf das Opfer am Blumenstand "Ş..." gefasst wurde.

(2) Dass sich alle drei Personen, also neben U. M... und U. B... auch die Angeklagte Z..., auf ein gemeinsames Handeln einigten, schließt der Senat aus folgenden Umständen:

(a) Die drei Personen waren seit längerer Zeit persönlich und ideologisch aufeinander fixiert und hatten sich im Rahmen einer fortlaufenden Entwicklung zunehmend radikalisiert und gemeinsam ideologisch motivierte Straftaten begangen. Sie hatten gemeinsam die von ihnen so genannten Aktionen durchgeführt, die vom Aufhängen einer mit einem Judenstern versehenen Puppe, die mit einer Bombenattrappe verbunden war, bis zum Abstellen einer Bombenattrappe unter Beifügung echten TNT Sprengstoffs gingen. Die drei Personen sind nach den behördlichen Maßnahmen am 26. Januar 1998 gemeinsam geflohen und in den Untergrund abgetaucht. Seit ihrer Flucht haben die drei Personen durchgehend zusammengelebt und gemeinsam eine Wohnung genutzt.

(b) Die drei Personen haben gegen Ende des Jahres 1998, also vor der Begehung dieser Tat, gemeinsam einen Personenverband gegründet, dessen Zwecke darauf gerichtet waren, Menschen aus ideologischen Gründen zu töten.

(c) Gemäß dem von den drei Personen ihren Taten zugrunde gelegten Konzept war es erforderlich, dass nicht nur am Tatort, also beim Opfer, ein aus den beiden Männern bestehendes Team handelte. Vielmehr war für die von ihnen beabsichtigten Taten nach ihrem Handlungskonzept eine weitere Person erforderlich, die abgesetzt vom eigentlichen Tatort ihren Tatbeitrag erbrachte, indem sie die als Zentrale genutzte Wohnung der drei Personen als sichere Rückzugsmöglichkeit für die Männer während deren tatbedingter Abwesenheiten sicherte.

(3) Zusammengefasst ist demnach festzuhalten: Die drei Personen waren persönlich und ideologisch eng aufeinander fixiert. Alle drei Personen haben gemeinsam eine Personenvereinigung gegründet, deren Tätigkeit darin bestand, Menschen aus ideologischen Gründen zu töten. Nach dem von allen drei Personen getragenen Tatkonzept war für dessen Umsetzung eine konkrete Planung der einzelnen Tat und eine nicht am eigentlichen Tatort anwesende Person zur Erbringung von Legendierungstätigkeiten erforderlich. Es lag nahe, dass die Angeklagte Z..., als Mitgründerin der aus den drei Personen bestehenden Vereinigung, zusammen mit den beiden anderen Mitgründern die beabsichtigten Tötungsdelikte gemeinsam begehen würde. Aus der Gesamtheit dieser Umstände schließt der Senat, dass alle drei Personen, also auch die Angeklagte Z..., gemeinsam die Tat geplant und sich auf die gemeinsame Ausführung der Tat zulasten des ihrem ideologischen Feindbild entsprechenden Opfers geeinigt haben. Vor diesem Hintergrund schließt der Senat auch, dass die Angeklagte Z... zusammen mit den beiden Männern die in ihrem Besitz befindlichen Ausspähungserkenntnisse hinsichtlich möglicher Tatorte ausgewertet hat, weil diese eine gemeinsame konkrete Tatplanung erst ermöglichten und die Basis für die gemeinsam beschlossene Tatausführung darstellten.

iii) Die Feststellung, dass die drei Personen beschlossen, bei der Tatausführung arbeitsteilig in dem Sinne vorzugehen, dass die Angeklagte Z... für den Bereich ihrer Wohnung Legendierungstätigkeiten zusagte, um auf diese Weise den Rückzugsbereich für die beiden Männer nach der Tat zu sichern und dadurch die Begehung des Mordanschlags am 09. September 2000 am Blumenstand des Opfers in Nürnberg, den die beiden Männer durchführen sollten, erst ermöglichte, beruht auf den nachfolgend dargestellten Umständen.

(1) Die Feststellung, dass die beiden Männer den Anschlag vor Ort durchführen sollten, schließt der Senat aus dem Inhalt des von den drei Personen vereinbarten Tatkonzepts. Dieses sah vor, dass die beiden Männer als Team vor Ort das Opfer erschießen sollten. Diese Konzeption ist auch plausibel, weil die beiden sportlichen Männer körperlich besser als die Angeklagte Z... geeignet waren, die Tötung vor Ort effektiv durchzuführen und vom Tatort erfolgreich zu flüchten.

(2) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... den Tatbeitrag zusagte, die Mitglieder ihrer Gruppierung zu legendieren, dadurch ihre gemeinsame Wohnung als sicheren Rückzugsort nach dem Anschlag zu erhalten und dass sie durch diesen Tatbeitrag die Durchführung der Tat erst ermöglichte, schließt der Senat aus folgenden Umständen:

(a) Die Angeklagte Z... führte in diesem Kontext zusammengefasst aus, sie habe während der gesamten Jahre ein paar Mal zwar die Identität der beiden Männer gegenüber Nachbarn geleugnet, wenn sie von diesen auf die beiden und deren Tätigkeiten angesprochen worden sei. Dies habe aber keine Billigung der Tötungen bedeutet. Sie habe nämlich auch in der "Illegalität" gelebt und es habe deshalb in ihrem Interesse gelegen, bei Nachbarn hinsichtlich ihrer Identität kein Misstrauen aufkommen zu lassen. Sie hätten sich allerdings schon untereinander mit falschen Namen angesprochen. Sie selbst sei "Liese" oder "Lieschen" genannt worden. U. M... sei "Max" und U. B... sei "Gerry" genannt worden.

(b) Soweit die Angeklagte Z... behauptet, die von ihr eingeräumten Legendierungen ausschließlich deshalb getätigt zu haben, weil sie und die beiden Männer nach ihrer Flucht in der "Illegalität" lebten, wird sie widerlegt durch einen Schluss des Senats aufgrund der nachfolgend dargestellten Umstände: Die Angeklagte wirkte als Mitgründerin und Mitglied des Personenverbands, der sich zur Begehung von Tötungs- und Raubdelikten zusammengeschlossen hatte, nach dessen Handlungskonzeption an dessen Tätigkeiten mit. Sie hatte als Mitgründerin dieser Vereinigung das gemeinsam vereinbarte Gesamtkonzept der Anschläge, verbunden mit den logistischen Raubstraftaten, mitentworfen und hatte an der Durchführung der Taten ein ebenso großes Interesse wie U. M... und U. B.... Daher, so schließt der Senat, entfaltete die Angeklagte ihre der Sicherung der Vereinigung dienenden Tätigkeiten nicht, wie sie behauptet, um das Leben in der "Illegalität" aufrechtzuerhalten, sondern um den von ihnen gegründeten Verband im Untergrund zu tarnen, abzuschotten und zu sichern, um auf diese Weise die Begehung der beabsichtigten Straftaten zu ermöglichen. Das von den drei Personen ersonnene und gemeinsam verfolgte Tatkonzept sah eine Serie von Tötungsdelikten vor, zu der sie sich aber nicht sofort, sondern erst nach der Begehung einer ganzen Reihe von Taten bekennen wollten. Ihr Vereinigungskonzept war demnach auf eine längere Phase der Begehung von Tötungsdelikten angelegt. Daneben sah es eine Reihe von Raubüberfällen zur Beschaffung der notwendigen Finanzmittel vor. Um eine derartig zeitlich gestreckte Begehung mehrerer Taten durchführen zu können, liegt es auf der Hand, dass das Festnahmerisiko bei den einzelnen Taten möglichst geringgehalten werden musste. Um das zu erreichen, bedurfte es der Legendierung und der Schaffung eines sicheren Rückzugsraums durch die Angeklagte Z.... Dass dadurch auch die nach ihnen ohnehin bestehende Fahndung erschwert wurde, war ein willkommener Nebeneffekt, der ihren Interessen, nicht festgenommen zu werden, zusätzlich entsprach.

(c) Die Feststellungen zu den Situationen, für die die Angeklagte Z... zusagte, ihre auf Legendierung gerichtete Tätigkeit zu erbringen, ergeben sich aus folgenden Umständen: Die Interessenlage der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... war darauf gerichtet, generell und vor allem auch während der Begehung eines Mordanschlags in ihrer Umgebung keinerlei Argwohn gegen sie als Personen entstehen zu lassen und keine Verdachtsmomente im Hinblick auf Abwesenheiten der beiden Männer von der Wohnung zu schaffen. Hieraus schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... durch ihre eigene Anwesenheit im Bereich der Wohnung keine Vermutungen über den Verbleib der männlichen Bewohner aufkommen lassen würde, dass sie bei Nachfragen wegen der Abwesenheit der Männer der Situation angepasste Erklärungen geben würde und dass sie die Umgebung der Wohnung beobachten würde, um gegebenenfalls schnell auf unerwartete Ereignisse in ihrem Sinne sachgerecht reagieren zu können.

(d) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... zusagte, legendierende Angaben gegenüber ihrem Umfeld im Bereich der Wohnung zu machen, um die Wohnung als sicheren Rückzugsort zu erhalten, ergibt sich aus folgenden Umständen:

(i) Die Angeklagte Z... hat vielfältig legendierende Tätigkeiten entfaltet:

1. Sie räumte glaubhaft den Umstand ein, legendiert zu haben, indem sie angab, für sich selbst und für die beiden Männer die Alias-Namen "Lisa", "Gerry" und "Max" benutzt zu haben. Weiter räumte sie ein, ein paar Mal gegenüber Nachbarn die Identität der beiden Männer geleugnet zu haben, wenn sie auf die Männer als Personen oder deren berufliche Tätigkeit angesprochen worden sei.

2. Zusätzlich ergibt sich aus den glaubhaften Angaben der Polizeibeamtin KHK’in A..., dass die Angeklagte Z... noch die Alias-Identitäten M. S..., S. B..., S. Ro..., S. und L. P... sowie L. Di... genutzt hat. Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... wohnten im Zeitraum von Mai 2001 bis Frühjahr 2008 gemeinsam in der P.straße in Zwickau. Gegenüber zahlreichen Nachbarn dieser Wohnung machte die Angeklagte Z... unzutreffende Ausführungen, um die Abwesenheiten der beiden Männer harmlos zu erklären, ihre eigene Anwesenheit in der Wohnung zu erläutern und den Umstand plausibel zu erklären, dass zwei Männer mit einer Frau in einer Wohnung gemeinsam lebten. So gaben die hierzu gehörten Nachbarn aus der P.straße in der Hauptverhandlung jeweils Folgendes glaubhaft an:

Der Zeuge U. Sch... berichtete, die Angeklagte habe ihm gegenüber angegeben, ihr Freund arbeite auswärts und sie würde studieren. Ähnlich berichtete die Zeugin P..., die Angeklagte habe ihr erläutert, ihr Freund würde in der Elektrobranche arbeiten und sie selbst würde studieren. Die Zeugin K. Fri... gab an, die Angeklagte habe ihr erzählt, sie würde deshalb nicht arbeiten müssen, weil ihr Freund sehr gut verdiene. Der Freund und der andere Mann würden beim Vater des Freundes in dessen Computerfirma arbeiten. Ähnlich berichteten die Zeugin H... und die Zeugin H. K..., die Angeklagte habe ihnen jeweils gesagt, ihr Partner verdiene so viel auf Montage, dass sie nicht arbeiten müsse. Der Zeuge M. Fri... führte aus, die Angeklagte habe ihm gegenüber geäußert, die beiden Männer seien selbständig oder arbeiteten beim Vater des Freundes der Angeklagten. Die Zeugin S... gab an, sie habe von der Angeklagten erfahren, ihr Schwiegervater habe eine Firma, dort würde ihr Mann arbeiten und genug verdienen, so dass sie selbst nicht zu arbeiten brauchte. Die Zeugin S... erklärte, sie habe von der Angeklagten erfahren, dass der eine Mann ihr Freund und der andere Mann dessen Bruder sei. Nachbarn aus der F.straße in Zwickau, wo die drei Personen ab dem Jahr 2008 gemeinsam wohnten, bestätigten glaubhaft ebenfalls legendierende Tätigkeiten der Angeklagten Z.... Der Zeuge K... führte aus, die Angeklagte Z... habe ihm erzählt, sie würde von zuhause arbeiten und sei deshalb auch immer da. Zu den beiden Männern habe sie ihm gesagt, einer sei ihr Freund, der andere sei dessen Bruder. Der Zeuge Bu..., ebenfalls ein Nachbar in der F.straße, gab an, die Angeklagte Z... habe ihm erläutert, bei den beiden mit ihr zusammenlebenden Männern handele es sich um ihren Freund und dessen Bruder. Die beiden Männer würden Fahrzeuge überführen. Daher würden auch immer wieder andere Autos hinter dem Haus von ihnen geparkt werden. Die verschiedenen Autos seien dann, so der Zeuge, auch nie Gesprächsthema gewesen, weil die Angeklagte diese ja plausibel erklärt habe. Die Angeklagte Z... habe ihm weiter berichtet, sie selbst würde am heimischen Computer arbeiten. Deshalb sei sie auch immer zuhause.

(ii) Die Angeklagte Z... erbrachte demnach zeitlich nach der Tötung von E. Ş... im September 2000 verschiedenste Legendierungstätigkeiten, die der Sicherung des Verbandes und seiner Zentrale, also der gemeinsamen Wohnung, dienten. Derartige Tätigkeiten, die entweder auf die Rolle der Angeklagten im Verband speziell zugeschnitten waren oder auf einer Arbeitsteilung beruhten, wurden bereits bei der Gründung des Verbands jeweils mit Modifikations- und Ergänzungsmöglichkeiten festgelegt und von der Angeklagten Z... den beiden Männern zugesagt. Durch ihre erbrachten Legendierungstätigkeiten erreichte die Angeklagte Z... eine nach außen wirkende Abschottung und Abtarnung des Verbandes und seiner Wohnung. Dies hatte eine überragende Bedeutung für die erfolgreiche Durchführung der konkreten Tat und die Erreichung der Ziele des Verbandes. Durch die Legendierung wurde nämlich sichergestellt, dass weder das persönliche Umfeld, vor allem also die Nachbarn, noch die Ermittlungsbehörden auf die drei Personen und ihre Wohnung aufmerksam wurden. Der Senat zieht wegen der Wichtigkeit dieser Legendierungsmaßnahmen den Schluss, dass die Angeklagte Z... auch bei der Übereinkunft der drei Personen, das gegenständliche Tötungsdelikt zu begehen, im Sinne einer Aktualisierung und Bestätigung bereits gegebener Zusagen den beiden Männern die Erbringung derartiger Legendierungstätigkeiten als ihren Tatbeitrag zum Mordanschlag versprach.

(iii) Die Feststellungen zum Zweck der von der Angeklagten Z... zugesagten legendierenden Tätigkeiten ergeben sich aus Schlussfolgerungen des Senats aus den Angaben der Angeklagten hierzu und aus ihren zu späteren Zeitpunkten erbrachten legendierenden Tätigkeiten:

1. Mit der von der Angeklagten Z... glaubhaft eingeräumten Verschleierung der Identität der drei Personen durch die Verwendung von Alias-Namen verhinderte sie, dass Nachbarn oder Kontaktpersonen im Umfeld sie anhand ihrer in den Fahndungsaufrufen genannten Namen als die im Januar 1998 vor der Polizei Geflohenen B. Z..., U. M... und U. B... identifizieren konnten. Mangels Identifizierung war dann aber auch die Gefahr gebannt, dass sich jemand an die öffentliche namentliche Fahndung nach ihnen erinnern würde und den Ermittlungsbehörden Hinweise auf ihren Aufenthalt geben würde, was zu ihrer Festnahme und zur Unterbindung der beabsichtigten Straftaten hätte führen können. Mit letzterem würde auch ihr Vereinigungskonzept gescheitert sein, das auf eine längere Phase der Begehung von Tötungsdelikten angelegt war. Das von ihnen verfolgte Tatkonzept sah eine Serie von Tötungsdelikten vor, zu denen sie sich aber nicht sofort, sondern erst nach der Begehung einer Reihe von Taten bekennen wollten.

2. Mit den Äußerungen der Angeklagten Z... gegenüber Nachbarn, die Männer würden "auswärts", "auf Montage" oder in der "Firma des Schwiegervaters" arbeiten, gab sie eine plausible Erklärung dafür, dass die beiden Männer öfters und manchmal auch längere Zeit ortsabwesend waren. Mit ihrer Erläuterung, ihr Freund verdiene sehr gut, so dass sie nicht arbeiten müsse oder sie selbst sei Studentin, erklärte sie zugleich auf nachvollziehbare Weise, aus welchen Gründen sie sich selbst in der Regel in der Wohnung aufhalten würde.

3. Die Ausführungen der Angeklagten Z... zum Verhältnis der drei Personen untereinander, nämlich, dass einer der Männer ihr Freund und der andere Mann dessen Bruder sei, erklärten das Zusammenleben der drei Personen in einer gemeinsamen Wohnung, ohne dass Anlass zu Spekulationen und Vermutungen zu den Beziehungen der drei Personen untereinander gegeben wurde, was zu einer intensiveren Beobachtung der Personen durch die Nachbarschaft hätte führen können.

4. Zusammengefasst präsentierte die Angeklagte Z... die drei Personen, ohne deren wahre Identität preiszugeben, als harmlose Wohngemeinschaft und gab plausible Erklärungen für feststellbare Auffälligkeiten, wie die häufige Abwesenheit der Männer oder das Zusammenleben von zwei Männern mit einer Frau. Hierdurch verhinderte die Angeklagte, dass sie anhand ihrer Namen als vor der Polizei geflohene Verdächtige identifiziert wurden, und dass Nachbarn Anlass dazu hatten, ihre normal-bürgerliche Existenz zu bezweifeln. Aus diesen Umständen schließt der Senat, dass die legendierende Tätigkeit der Angeklagten Z... den Zweck verfolgte, die Mitglieder ihres Verbandes und damit auch ihre Wohnung, die als Zentrale der Vereinigung diente, durch Abtarnung zu schützen. Für diesen Schluss spricht auch der Umstand, dass die Angeklagte Z... häufig mit Nachbarn, was diese in der Hauptverhandlung bestätigten, sprach und sich sowohl in der P.straße als auch in der F.straße einer sogenannten Nachbarschaftsrunde mit regelmäßigen Treffen anschloss. Auf diese Weise hatte sie die Gelegenheit, unmittelbar und schnell zu erfahren, wenn im nachbarschaftlichen Umfeld Argwohn oder gar ein Verdacht gegen sie entstand. Sie konnte dann situationsangepasst, individuell und schnell auf solche Entwicklungen eingehen, um die Mitglieder des Verbandes und die Wohnung zu schützen.

5. Ihre Interessenlage zu den Zeitpunkten der hier dargestellten Legendierungen war identisch mit derjenigen zum Zeitpunkt der Tat zulasten von E. Ş.... Hieraus schließt der Senat, dass sie den beiden Männern beim Fassen des Tatentschlusses hinsichtlich dieser Tat, zusagte, Legendierungen mit derselben Zielrichtung, also zur Sicherung der Mitglieder ihres Verbandes und ihrer Zentrale, vorzunehmen.

(e) Mit der Zusage der Legendierung hat die Angeklagte Z... in Aussicht gestellt, einen sicheren Rückzugsraum für die beiden Männer nach der Tat zu schaffen und dadurch das Entdeckungs- und Festnahmerisiko effektiv herabzusetzen. Der damit zu erwartende Erfolg der vorliegenden Tat würde nach dem von den drei Personen ersonnenen und gemeinsam verfolgten Tatkonzept auch über diese Tat hinaus erforderlich sein, um die vorgesehene ideologisch motivierte Serie von Tötungsdelikten erfolgreich durchführen zu können. Aufgrund der außerordentlichen Bedeutung der aufgezeigten Folge ihrer zugesagten Tätigkeit, so schließt der Senat, hat sie die Tat zulasten von E. Ş... erst ermöglicht.

iv) Dass die drei Personen übereinkamen, einen unter Berücksichtigung ihrer Erkenntnisse aus den Ausspähmaßnahmen willkürlich ausgewählten Kleinstgewerbetreibenden aus ausländerfeindlich-rassistischen Motiven zu töten, ergibt sich aus folgenden Umständen:

(1) In den Richtungsdiskussionen innerhalb der Kerngruppe der Jenaer rechten Szene haben sich die drei Personen dazu bekannt, dass sie handeln wollten und nicht nur reden. Dabei haben sie die Anwendung von Gewalt und auch Waffengewalt befürwortet. Im Rahmen der von ihnen gemeinsam durchgeführten "Aktionen" vor ihrer Flucht eskalierte ihre Bereitschaft, Gewalt anzuwenden, immer mehr. Zunächst brachten die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... nur Bombenattrappen als abstrakte Drohung mit Gewalt zum Einsatz. Bei den nachfolgenden Briefbombenattrappen wurden von ihnen dann schon Drohungen gegen konkrete Personen ausgestoßen. Es folgte eine Bombenattrappe, bei der echter TNT-Sprengstoff verbaut war. In der von ihnen genutzten Garage wurden dann mehrere Rohrbomben in verschiedenen Fertigungsstufen und eine größere Menge TNT sichergestellt.

(2) Die drei Personen vertraten eine radikal ausländerfeindlich-rassistische Ideologie, und der von ihnen gegründete Personenverband verfolgte hieran anknüpfend unter anderem den Zweck, Ausländer und Menschen mit ausländischen Wurzeln aus ideologischen Gründen zu töten.

(3) Die drei Personen erkannten, dass sowohl die geplante Tat als auch die Flucht nach der Tatbegehung erleichtert würde, wenn sie als Opfer einen Kleinstgewerbetreibenden auswählen würden.

(a) Eine Person, die einem sogenannten Kleinstgewerbe nachgeht, übt ihren Beruf in der Regel in einer Verkaufsstelle oder einem sonstigen Geschäftslokal aus, die dem Kundenverkehr offenstehen. Die beiden Männer, die vor Ort die unmittelbare Tötungshandlung ausführen sollten, hätten deshalb während der üblichen Geschäftszeiten ungehinderten Zugang zu diesem Geschäftslokal, wo sich das potenzielle Opfer aufhalten würde. Ein Opfer aus dem Kreis der Kleinstgewerbetreibenden müsste demnach regelmäßig nicht erst Sperrvorrichtungen wie Türen oder Schranken öffnen, um es den beiden Männern zu ermöglichen, den Raum zu betreten, in welchem sich das Opfer befinden würde.

(b) Da eine Person aus dem Kreis der Kleinstgewerbetreibenden zur Gewerbeausübung auf Kontakt zum Kunden angewiesen ist, würden sich die beiden Männer als augenscheinliche Kunden dem Opfer bis auf kürzeste Entfernung nähern können, ohne dass das Opfer aufgrund der Annäherung Verdacht schöpfen würde, dass ein Anschlag auf seine Person geplant sei.

(c) Bei einem Kleinstgewerbe handelt es sich zumeist um ein Unternehmen, bei dem regelmäßig eine einzelne Person an der Verkaufsstelle tätig ist. Dann sind, sofern abgewartet wird, bis sich keine Kunden im Geschäftslokal befinden, bei einem Anschlag im Geschäftslokal keine unmittelbaren Zeugen am Tatort zu erwarten.

(d) Die aufgeführten Umstände, die bei Kleinstgewerbetreibenden zu erwarten sind, würden, was die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B..., da nahe liegend, erkannten, sowohl die geplante Tat als auch eine Flucht nach der Tatbegehung erleichtern.

(4) Aus der Eskalation ihrer Gewaltbereitschaft, die im Wege einer linearen Zuspitzung als nächste Stufe die Vernichtung menschlichen Lebens erreicht hatte, verbunden mit ihren radikalen ideologischen Ansichten, schließt der Senat, dass die drei Personen übereinkamen, einen Menschen zu töten. Nach ihrer Vorstellung musste das Opfer vor diesem Hintergrund lediglich ein Repräsentant der Feindbildgruppe "Ausländer" sein und konnte daher aus dieser Gruppe völlig willkürlich ausgewählt werden. Aufgrund ihrer ausländerfeindlich-rassistischen Einstellung sprachen sie dem Opfer allein deshalb, weil es diese Feindbildgruppe repräsentierte, das Lebensrecht ab. Die dargestellten Umstände, die bei Kleinstgewerbetreibenden zu erwarten waren, würden ihr Vorhaben sowohl bei der Durchführung als auch beim Entfernen vom Tatort erleichtern. Aus der Gesamtheit dieser Umstände zieht der Senat insgesamt den Schluss, dass sich die drei Personen deshalb darauf einigten, eine Person, die zur Gruppe der kleinstgewerbetreibenden Ausländer oder Mitbürger mit Migrationshintergrund gehören würde, aus ideologischen Gründen zu töten.

v) Dass die drei Personen übereinkamen, die beabsichtigte Tötung unter Ausnutzung des Umstands, dass das Opfer mit keinem Angriff auf sein Leben rechnen und deshalb wehrlos sein würde, ergibt sich aus folgenden Umständen:

(1) Bei einer Attacke, bei der das Opfer nicht mit einem Angriff auf sein Leben rechnet, wird es von der Tötungshandlung überrascht. Es wird also in der Regel nicht in der Lage sein, sich gegen den Angriff auf sein Leben erfolgreich zu wehren oder wenigstens Hilfe herbeizurufen. Ein für das Opfer überraschender Angriff wird daher die Durchführung der Tat erleichtern und zusätzlich noch die Entdeckung der Täter am Tatort weitgehend ausschließen sowie zusätzlich deren Flucht mangels Alarmierung anderer Personen absichern.

(2) Bei der Gründung ihres Personenverbands hatten die drei Personen die Begehung einer ganzen Tötungsserie konzipiert. Um das Ziel einer ganzen Serie von Tötungen zuverlässig zu erreichen, mussten die einzelnen Tötungshandlungen möglichst effektiv sein. Dies ist bei einer überraschenden Tötung des Opfers gegeben, denn es hat dann in der Regel keine Gelegenheit zur Flucht oder zum Ergreifen von Schutzmaßnahmen, beispielsweise in Deckung zu gehen, um die Tat zu verhindern.

(3) Dass eine Tötung unter Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers den Interessen der Täter an der erfolgreichen Durchführung der Tat und der anschließenden Flucht hervorragend entspricht, liegt auf der Hand. Dies haben auch die drei Personen erkannt und sich deshalb, so schließt der Senat, auf diese Form der Tatbegehung geeinigt, zumal nach ihrer Interessenlage nur vollendete und nicht aber nur versuchte Tötungen ihrem Plan einer Tötungsserie entsprachen.

vi) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... vereinbarten, ihr Opfer zu erschießen, beruht auf folgenden Umständen:

(1) Das Erschießen eines Opfers ist eine schnelle und effektive Tötungsart.

(2) Nur wenige Monate vor der Tat zulasten von E. Ş... erwarben sie die Pistole Ceska 83 mit der Seriennummer ****78. Eine Pistole lässt sich in Taschen oder anderen Behältnissen vor dem Opfer leicht verbergen, so dass für die Täter die Annäherung an das Opfer, das die Waffe nicht wahrnehmen kann, erleichtert wird.

(3) Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... hatten sich bei der Gründung ihrer Vereinigung dazu entschlossen, eine Reihe der von ihnen beabsichtigten Tötungsdelikte in der Öffentlichkeit als Tatserie darzustellen. Dieses Ziel konnten sie überzeugend und plakativ erreichen, wenn sie bei den verschiedenen Einzeltaten dieselbe Schusswaffe verwenden würden, weil dieser Umstand, was allgemein bekannt ist, durch Munitionsvergleich nachweisbar wäre und damit als Ansatzpunkt für die Ermittlungen auch in der Öffentlichkeit bekannt werden würde.

(4) Das Opfer E. Ş... wurde am 09. September 2000 tatsächlich erschossen.

(5) Vor diesem Hintergrund und insbesondere, dass die Verwendung der erst erworbenen Schusswaffe ihren Interessen, nämlich der Erkennbarkeit einer Tatserie, entsprechen würde und dass sie über effektiv zu verwendende und leicht zu verbergende Handfeuerwaffen verfügten, schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... vereinbarten, ihr Opfer zu erschießen.

vii) Die drei Personen machten in Umsetzung ihres Handlungskonzepts ab, die beiden Männer sollten bei dieser und den folgenden ausländerfeindlich-rassistisch motivierten Tötungsdelikten zulasten von Kleinstgewerbetreibenden in jedem Fall dieselbe Waffe, nämlich die von ihnen erworbene Pistole Ceska 83, verwenden und damit den Seriencharakter der Taten deutlich machen. Diese Feststellungen beruhen auf folgenden Umständen:

(1) Die Verwendung immer derselben Waffe bei den verschiedenen Tötungsdelikten zulasten von Kleinstgewerbetreibenden entsprach dem von den drei Personen bei der Gründung der Vereinigung entwickelten Handlungskonzept. Dieses sah vor, dass ihre Organisation zunächst lediglich den Seriencharakter der Taten deutlich machen wollte. Mit der Verwendung immer derselben Waffe bei den verschiedenen Taten würde der Seriencharakter der Tötungsdelikte für die Ermittlungsbehörden und die Öffentlichkeit offenkundig sein. Die von ihnen erworbene Pistole Ceska 83 mit der Waffennummer ****78 wurde dann auch bei neun Tötungsdelikten zulasten von kleinstgewerbetreibenden Ausländern oder Mitbürgern mit Migrationshintergrund als Tatwaffe verwendet (vgl. S. 657 ff).

(2) Der Einsatz der genannten Ceska 83 bei neun Tötungsdelikten zum Beleg des Seriencharakters entsprach dem Handlungskonzept der Vereinigung. Bei allen diesen Tötungsdelikten gingen die drei Personen durch die Verwendung dieser Waffe nach ihrem bei der Gründung der Vereinigung vereinbarten Handlungskonzept vor. Aus diesen Umständen schließt der Senat, dass sich die drei Personen in der Planungsphase der Tat zulasten E. Ş... auf die Verwendung dieser Waffe zur Umsetzung und Bestätigung ihres Konzepts einigten.

viii) Weiter kamen sie ebenfalls in Umsetzung ihres Handlungskonzeptes überein, die erst zu einem späteren Zeitpunkt beabsichtigte öffentliche Bekennung ihrer Vereinigung zu der Anschlagsserie vorzubereiten. Hierfür sollten die beiden Männer nach Begehung der gegenständlichen Tat eine Fotografie des Opfers anfertigen. Mit dem Foto des Tatopfers wollten sie in ihrem beabsichtigten Bekennerdokument anschaulich den Nachweis für die Täterschaft ihrer Vereinigung hinsichtlich der Taten erbringen. Diese Feststellungen beruhen auf folgenden Umständen:

(1) Die Anfertigung von Fotos des Opfers entsprach ebenfalls dem von den drei Personen bei der Gründung der Vereinigung entwickelten Handlungskonzept. Dieses sah die Erstellung eines glaubhaften Bekennerdokuments vor, um mit diesem zu einem späteren Zeitpunkt die Täterschaft ihrer Gruppierung unter Wahrung ihrer Anonymität als Mitglieder hinsichtlich der gesamten Anschlagsserie aufzudecken. Durch die Veröffentlichung von Fotos der Tatopfer, die unmittelbar nach Begehung der Tat und vor Eintreffen der Rettungskräfte gefertigt wurden, wird die Anwesenheit des Fotobesitzers am Tatort und damit seine Täterschaft belegt. In das Bekennervideo "Paulchen Panther" wurden die am Tatort unmittelbar nach der Tat gefertigten Fotos der Opfer E. Ş... A. Öz... und S. T... eingearbeitet (vgl. S. 666 ff).

(2) Die Anfertigung von Opferfotos am Tatort entsprach dem Handlungskonzept der Vereinigung. Bei drei Tötungsdelikten fertigten sie derartige Fotos an und gingen daher nach dem bei der Gründung der Vereinigung vereinbarten Handlungskonzept vor. Weitere Fotos von anderen Opfern waren für ihre Zwecke entbehrlich, da die drei angefertigten Fotos bei lebensnaher Betrachtung zum plausiblen Nachweis der Täterschaft der Vereinigung für die gesamte Serie ausreichten. Aus diesen Umständen schließt der Senat, dass sich die drei Personen in der Planungsphase der Tat zulasten E. Ş... auf die Anfertigung von Tatortfotos zum Beleg der Täterschaft der Vereinigung einigten.

ix) Soweit sich die Angeklagte Z... im Hinblick auf die festgestellte Übereinkunft zur gemeinsamen Begehung der Tat zulasten von E. Ş... bestreitend einlässt, kommt ihren Angaben kein Gewicht zu, welches das Ergebnis der oben dargelegten Gesamtschau in Frage stellen könnte. Ihre Angaben sind unglaubhaft, weil die Gesamtschau der dargestellten Umstände ergab, dass sich die drei Personen auf die gemeinsame Begehung der Tat einigten. Für den von der Angeklagten behaupteten Geschehensablauf ohne ihre Mitwirkung gibt es keine außerhalb ihrer Aussage liegenden zureichenden Anhaltspunkte, Ihre Abwesenheit vom Tatort ist gerade kein Umstand, der gegen eine gemeinsame Übereinkunft, die Tat zu begehen, sprechen würde.

x) Die vorangehend dargestellten Umstände belegen, dass vor der Begehung des Anschlags auf E. Ş... eine konkrete Übereinkunft zur Begehung der Tat von allen drei Personen getroffen wurde. Davon umfasst waren auch die Verabredungen, dass ein Kleinstgewerbetreibender am Blumenstand Ş... aus ausländerfeindlich-rassistischen Motiven unter Ausnutzung seiner Arg- und Wehrlosigkeit am 09. September 2000 in Nürnberg erschossen werden sollte. Dass an dieser Übereinkunft neben den beiden Männern auch die Angeklagte Z... beteiligt war, ergibt sich insbesondere daraus, dass eine derartige Tat ihrer ideologischen Interessenlage entsprach. Die Angeklagte Z... hatte sich gemeinsam mit U. M... und U. B... politisch radikalisiert. Zudem hatte sie seit längerer Zeit, soweit sogenannte "Aktionen" oder auch die Flucht betroffen sind, mit den beiden Männern immer gemeinsam gehandelt. Sowohl die Interessenlage der Angeklagten als auch ihr Verhalten in der Vergangenheit spricht für ein erneutes gemeinsames Handeln. Zusätzlich ist noch zu berücksichtigen, dass es nach der Tatkonzeption der drei Personen nicht ausgereicht hätte, wenn die beiden Männer vor Ort in Nürnberg das Opfer erschossen hätten. Nach ihrer gemeinsamen Planung bei der Gründung der Vereinigung war nämlich zusätzlich auch noch das Tätigwerden einer vom Tatort abgesetzt agierenden Person erforderlich. Für das Erbringen dieses Tatbeitrags war die Angeklagte Z... vorgesehen, was dafür spricht, dass auch sie die konkrete Übereinkunft zur Tatbegehung mitfasste, eine am Blumenstand "Ş..." tätige südländisch aussehende Person zu töten. Vor diesem Gesamthintergrund ist die Einlassung der Angeklagten Z... widerlegt, sie hätte mit den beiden Männern keine derartige Übereinkunft getroffen. Vielmehr ergab die Gesamtbetrachtung, dass die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... gemeinsam übereinkamen, die Tat zu begehen.

2) Die Feststellung, dass die drei Personen in Ausführung ihres Übereinkommens, das Opfer zu erschießen, in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken plangemäß handelten, beruht auf der Gesamtschau nachfolgender Umstände:

a) Die Angeklagte Z... führte zusammengefasst aus, sie sei bei dieser Tat weder an der Vorbereitung noch an der Ausführung beteiligt gewesen. Als U. M... und U. B... Anfang September 2000 fortgefahren seien, habe sie vermutet, sie würden einen Raubüberfall planen. Nach ihrer Rückkehr hätten sie ihr nur mitgeteilt, dass "nichts los gewesen sei". Erst Mitte Dezember 2000 hätten sie die beiden Männer von der Tat zulasten E. Ş... informiert.

b) Die Angeklagte Z... wird widerlegt und überführt durch die Gesamtschau folgender Umstände:

i) Aus dem Inhalt des Bekennervideos "Paulchen Panther", das die Angeklagte Z... im Jahr 2011 öffentlich machte, in Zusammenschau mit den nachfolgend aufgeführten Umständen schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... U. M... und U. B... ihren gefassten Tatplan, in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken das Opfer zu töten, verabredungsgemäß ausführten.

(1) Die Angeklagte Z... räumte glaubhaft ein, das "Paulchen Panther"-Bekennervideo durch Versand von Datenträgern an verschiedene Empfänger veröffentlicht zu haben.

(2) Die Inaugenscheinnahme dieses Videos und die Verlesung der im Video eingebundenen geschriebenen Texte ergibt in der Gesamtschau, dass sich eine Gruppierung, die sich selbst als Nationalsozialistischer Untergrund und NSU bezeichnet, dazu bekennt, unter anderem das Opfer E. Ş... getötet zu haben.

(a) Im Video wird zu Beginn im Rahmen einer Texteinblendung bekanntgegeben, der Nationalsozialistische Untergrund sei ein Netzwerk von Kameraden mit dem Grundsatz: "Taten statt Worte". Weiter wird ebenfalls in der Texteinblendung angekündigt, solange keine grundlegenden Änderungen in der Politik, in der Presse und in der Meinungsfreiheit einträten, würden die Aktivitäten weitergeführt. Anschließend wird der Satz eingeblendet: "KEINE WORTE SONDERN TATEN"

(b) Nachdem das Video zunächst den Bombenanschlag in der P.gasse in Köln als "Aktivität" des NSU thematisiert, erscheint anschließend die Trickfilmfigur Paulchen Panther mit einer Tafel, auf der sich eine Deutschlandkarte mit den Städtenamen Hamburg, Rostock, Dortmund, Kassel, Nürnberg und München befindet. Die Trickfilmfigur zeigt sodann eine weitere Tafel, auf der sich wiederum eine Deutschlandkarte befindet, die mit dem Wort "Deutschlandtour" übertitelt ist, und neben der sich das Emblem des NSU befindet. Auf der Karte ist mit einem Stern Nürnberg als Stadt der "Deutschlandtour" des NSU markiert. In die Kartenfläche ist ein Zeitungsausschnitt mit der Schlagzeile "Blumenhändler starb" einkopiert. Neben der Deutschlandkarte befindet sich ein Bild von E. Ş.... Auf acht weiteren von der Trickfilmfigur gezeigten Tafeln werden acht weitere Taten des NSU, die alle mit derselben Waffe Ceska 83 begangen wurden, in entsprechender Weise dargestellt.

(c) In einer der folgenden Szenen im Video wird die Trickfilmfigur Paulchen Panther schlafend dargestellt. In einer Comic-Traumblase steht der Panther vor einem Plakat mit dem Bild E. Ş..., auf dem das Datum "9.9.2000" und die Wendung "Ticket in die Hölle" steht. Anschließend ist eine Filmszene in die Traumblase eingearbeitet, in der die Erschießung eines Mannes auf der Ladefläche eines Kastenwagens durch zwei männliche Täter dargestellt ist. Der Zeuge KHK L... berichtete hierzu glaubhaft, die Filmszenen seien in der Sendung "Aktenzeichen XY ungelöst" über den Mord an E. Ş... im Fernsehen ausgestrahlt worden. Die Szenen aus der Sendung XY enden mit dem nachgestellten Bild des tödlich verletzten Opfers, das auf der Ladefläche seines Lieferwagens liegt. Als Untertitel ist in diese Filmszene im Video das Wort "Fälschung" eingeblendet. Anschließend erscheint ein Foto des tödlich verletzten E. Ş.... Dieses ist mit dem Wort "Original" untertitelt. Dieses Foto wurde, was der Zeuge KHK L... ebenfalls glaubhaft berichtete, nicht von Polizeikräften gefertigt, da polizeiliche Fotos erst gemacht wurden, nachdem das Opfer aus dem Lieferwagen geborgen und ins Krankenhaus gebracht worden war.

(d) Am Ende des Videos wird noch darauf hingewiesen, dass Paulchen "neue Streiche" begehen werde, die in einem weiteren Video dokumentiert würden.

(e) Zusammengefasst heißt dies, dass eine Gruppierung namens Nationalsozialistischer Untergrund von sich behauptet, sie würde Taten begehen, statt nur zu reden. Diese Taten würden fortgesetzt, bis grundlegende Veränderungen in Staat und Gesellschaft eintreten würden. Im Video wird nach diesen ideologischen Ausführungen unter dem Emblem des NSU eine ganze Serie von Straftaten aufgeführt und als Deutschlandtour des NSU bezeichnet, bei der die Opfer jeweils zu Tode gekommen sind. Aus dieser Verknüpfung von Tatbereitschaft des NSU und der Darstellung von begangenen Straftaten schließt der Senat, dass sich der NSU mit diesem Video dazu bekannt hat, diese Straftaten begangen zu haben.

(3) Die Gruppierung Nationalsozialistischer Untergrund bestand aus drei Personen, nämlich der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B....

(a) Die genannten drei Personen schlossen sich gegen Ende des Jahres 1998 zu einem Personenverband zusammen, der die Begehung von ideologisch motivierten Tötungsdelikten beabsichtigte (vgl. S. 554 ff).

(b) Diese aus den drei Personen bestehende Gruppierung bezeichnete sich spätestens ab Frühjahr 2001 als Nationalsozialistischer Untergrund (vgl. S. 693 ff).

(4) Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... hatten für ihre Verbandstätigkeit im NSU ein Konzept ersonnen, nach dem sie arbeitsteilig ideologisch motivierte Tötungsdelikte begehen würden. Gemäß diesem Konzept sollte die Angeklagte Z... im Rahmen der Tatausführung die Aufgabe übernehmen, gegenüber ihrem nachbarschaftlichen Umfeld die Abwesenheitszeiten von U. M... und U. B... von der als Zentrale genutzten gemeinsamen Wohnung im Zusammenhang mit der Tatausführung zu legendieren und ihnen dadurch eine sichere Rückzugsmöglichkeit nach der Tatbegehung zu erhalten (vgl. S. 650). Die Tatausführung vor Ort sollte gemäß dem Konzept der Vereinigung von den beiden Männern durchgeführt werden (vgl. S. 648).

(5) Das Bekenntnis des Nationalsozialistischen Untergrunds, also der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B..., das Opfer E. Ş... am 09. September 2000 in Nürnberg getötet zu haben, trifft zu. Dies ergibt sich aus der Gesamtschau folgender Umstände

(a) Der Polizeibeamte K... führte glaubhaft aus, er sei in seiner Funktion als Spurensicherungsbeamter am 09. September 2000 gegen 15:30 Uhr verständigt worden, dass der Blumenhändler E. Ş... an seinem Stand im Bereich der ... in Nürnberg angeschossen worden sei. Als er am Tatort eingetroffen sei, habe sich das Opfer bereits in der Klinik befunden. Dort sei E. Ş... an seinen Schussverletzungen verstorben.

(b) Bei der Tat wurden Patronen aus der Pistole Ceska 83 Kaliber 7,65 mm mit der Waffennummer ****78 verfeuert. Diese Waffe wurde im November 2011 im Brandschutt des Anwesens in der F.straße in Zwickau sichergestellt. In diesem Anwesen hatten die Angeklagte Z..., U. M... und U. B... bis zum 04. November 2011 ihre gemeinsame Wohnung gehabt.

(i) Aus dem im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Protokoll über kriminaltechnische Tatortarbeit vom 10. November 2011 ergibt sich, dass eine "Pistole, Made in Czechoslowakia, mit Schalldämpfer, Kaliber 7,65 mm, Modell 83" am 09. November 2011 durch die Bereitschaftspolizei im Brandschutt der F.straße in Zwickau sichergestellt und unter der Spurnummer W04 asserviert worden ist. Der Polizeibeamte N... bestätigte in der Hauptverhandlung glaubhaft, dass es sich bei dieser Waffe, die er im Brandschutt gefunden habe, um eine Ceska gehandelt habe.

(ii) Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... wohnten ab Frühjahr 2008 bis zum 04. November 2011 in der F.straße in Zwickau, was die Angeklagte Z... glaubhaft einräumte.

(iii) Der Sachverständige We... führte in der Hauptverhandlung überzeugend aus, er habe die an dieser Waffe entfernte Seriennummer wieder sichtbar gemacht. Die Seriennummer der Waffe sei an zwei Stellen, nämlich am Verschlussstück und am Lauf, durch Schleifen entfernt worden. Er habe die Seriennummer durch Schleifen, Polieren und durch Verwendung einer Ätzflüssigkeit wieder sichtbar gemacht. Bei der Ätzflüssigkeit habe es sich um Säuren mit Metallsalzen gehandelt, die diejenigen Stellen angreifen würden, an denen das Metall durch die Nummer beeinflusst worden sei. Es sei dann jeweils die Nummer "****78" sichtbar gewesen. Bei dem Vorgang der Sichtbarmachung seien keine Besonderheiten aufgetreten. Die Nummern hätten gut sichtbar gemacht werden können. Die Seriennummer habe "****78" gelautet. Der Sachverständige hat seine Sachkunde durch ein Studium der physikalischen Technik, den Erwerb eines Masterabschlusses in Maschinenbau und durch eine Ausbildung bei dem Bundeskriminalamt erworben. Seine Angaben waren nachvollziehbar und plausibel. Der Senat schließt sich seinen Ausführungen an.

(iv) Aus den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Diplom-Physiker N... ergibt sich, dass bei der Tat zulasten von E. Ş... Patronen aus dieser Waffe verfeuert wurden.

1. Der Sachverständige stellte in seiner Anhörung zunächst grundlegend dar, dass beim Abfeuern eines Schusses aus einer Waffe einmalige Individualspuren auf den verschossenen Munitionsteilen hinterlassen würden.

2. Er führte weiter aus, die in der F.straße sichergestellte Pistole Ceska 83 sei ihm im Jahr 2011 übersandt worden. Durch den Beschuss dieser Waffe habe er Munitionsteile mit Individualspuren gewinnen können. Diese habe er dann mit den Munitionsteilen, die in Nürnberg nach der Tat vom 09. September 2000 zulasten von E. Ş... gesichert worden seien, anhand der sogenannten "Schmetterlingsmethode" verglichen. Aufgrund übereinstimmender Individualspuren habe sich feststellen lassen, dass die im Zusammenhang mit der Tat zulasten von E. Ş... sichergestellten Patronen vom Kaliber 7,65 mm aus der später in der F.straße sichergestellten Ceska 83 mit der Waffennummer ****78 verschossen worden seien.

3. Die Ausführungen des Sachverständigen waren überzeugend (vgl. S. 658 ff).

(c) Bei der Tat wurden Patronen aus der Pistole Bruni Modell 315 Kaliber 6,35 mm mit der Waffennummer ****89 verfeuert. Auch diese Waffe wurde im November 2011 im Brandschutt des Anwesens in der F.straße in Zwickau sichergestellt. In diesem Anwesen hatten die Angeklagte Z..., U. M... und U. B... bis zum 04. November 2011 ihre gemeinsame Wohnung gehabt.

(i) Aus dem im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Asservatenverzeichnis ergibt sich, dass im Brandschutt der F.straße eine Pistole Bruni, Modell 315, Kaliber 6,35 mm, mit der Waffennummer ****89 sichergestellt und unter der Nummer 2.12.483.13 asserviert wurde.

(ii) Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... wohnten ab Frühjahr 2008 bis zum November 2011 in der F.straße in Zwickau, was die Angeklagte Z... glaubhaft einräumte.

(iii) Aus den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Diplom-Physiker N... ergibt sich, dass bei der Tat zulasten von E. Ş... eine Patrone aus dieser Waffe verfeuert wurde.

1. Der Sachverständige stellte in seiner Anhörung zunächst grundlegend dar, dass beim Abfeuern eines Schusses aus einer Waffe einmalige Individualspuren auf den verschossenen Munitionsteilen hinterlassen werden würden.

2. Er führte weiter aus, die in der F.straße sichergestellte Pistole Bruni sei ihm im Jahr 2011 übersandt worden. Durch den Beschuss dieser Waffe habe er Munitionsteile mit Individualspuren gewinnen können.

a. Diese habe er dann mit den Munitionsteilen, die in Nürnberg nach der Tat vom 09. September 2000 zulasten von E. Ş... gesichert worden seien, anhand der sogenannten "Schmetterlingsmethode" verglichen.

b. Der Sachverständige führte weiter aus, er habe sowohl auf der Beschussmunition als auch auf der Tatortmunition auf dem Zündhütchen Spuren des Schlagbolzeneinschlags feststellen können. Diese hätten in einer Vielzahl von Linien und Einkerbungen in der Schmetterlingsdarstellung in Übereinstimmung gebracht werden können. Da die Waffe – wahrscheinlich von einem Amateur – abgeändert worden sei, hätten sich jedoch keine Stoßbodenspuren finden lassen. Auch die nach der Tat sichergestellten Geschosse des Kalibers 6,35 mm ließen sich deshalb nicht vergleichen.

c. Aufgrund der dargestellten übereinstimmenden Individualspuren des Schlagbolzeneinschlags auf dem Zündhütchen habe sich feststellen lassen, dass jedenfalls die im Zusammenhang mit der Tat zulasten von E. Ş... sichergestellte Patronenhülse vom Kaliber 6,35 mm aus der später in der F.straße sichergestellten Pistole Bruni mit der Nummer ****89 verschossen worden sei.

3. Die Ausführungen des Sachverständigen waren überzeugend (vgl. S. 658 ff).

(iv) Obwohl der Sachverständige – anders als zur Patronenhülse – zu am Tatort sichergestellten Projektilen des Kalibers 6,35 mm keine Zuordnung zur Pistole Bruni vornehmen konnte, geht der Senat aufgrund folgender Erwägung davon aus, dass sämtliche im Zusammenhang mit der Tat zulasten von E. Ş... aus einer Waffe mit dem Kaliber 6,35 mm abgegebenen Schüsse aus der sichergestellten Pistole Bruni abgegeben wurden: Es ist nämlich kein Grund ersichtlich und auch nicht naheliegend, dass die beiden vor Ort agierenden Täter noch eine dritte Waffe mit zum Tatort genommen hätten. Eine zweite Waffe ist bei einer Tat durch zwei Täter naheliegend, weil dann jeder von ihnen an der Tat durch die Abgabe von Schüssen mitwirken und im Falle eines Defekts einer Waffe die Tat auch vollenden kann. Noch eine dritte Waffe zum Tatort mitzunehmen und damit gleich zwei Ersatzwaffen für einen möglichen Waffendefekt mitzuführen, liegt fern.

(d) U. M... und U. B... hatten erst wenige Monate vor dem Anschlag auf E. Ş... die bei der Tat eingesetzte Waffe Ceska 83 unter Mithilfe der Angeklagten W... und S... bestellt und auch geliefert bekommen (vgl. S. 2573 ff).

(e) In der Wohnung F.straße in Zwickau konnten das Bekennervideo "Paulchen Panther" sowie zwei Vorläuferversionen sichergestellt werden. In jedem dieser Videos bekennt sich der NSU zu der Tat und es ist je ein Foto des schwer verletzten E. Ş... eingearbeitet, das nach Begehung der Tat und vor Bergung des Opfers durch die Rettungskräfte gefertigt worden ist.

(i) Der Zeuge EKHK D... führte glaubhaft aus, in der F.straße in Zwickau sei eine externe Festplatte sichergestellt worden. Diese sei unter der Bezeichnung "EDV 11" asserviert worden. Auf dieser Festplatte hätten sich das im Jahr 2011 versandte Bekennervideo "Paulchen Panther" sowie zwei Vorläuferversionen davon befunden.

(ii) Aus dem Augenschein der ersten und zweiten Vorläuferversionen des Bekennervideos sowie des Videos "Paulchen Panther" ergibt sich, dass sich in jedem Video der NSU zu dieser Tat bekennt, und dass in jedes dieser Videos je ein Foto des Opfers E. Ş... auf dem Rücken in seinem Lieferwagen liegend, eingefügt wurde. Der Zeuge KHK L... gab hierzu glaubhaft an, polizeiliche Fotos im Fall Ş... seien erst gefertigt worden, nachdem der noch lebende E. Ş... von den Rettungskräften aus seinem Lieferwagen geborgen und ins Krankenhaus gebracht worden sei. Hieraus folgt, dass polizeiliche Fotos, die das schwer verletzte Opfer im Lieferwagen zeigen, überhaupt nicht existieren. Es bestand somit nicht die Möglichkeit, polizeiliche Fotos, die den Medien überlassen und von diesen veröffentlicht wurden, in den Videos zu verwenden.

(f) In der F.straße in Zwickau wurde ein "Drehbuch" sichergestellt, das neben Sequenzen aus dem Originalzeichentrickfilm "Paulchen Panther" und Anleitungen zum Schneiden von Videodateien die Namen der Opfer der sogenannten Ceska-Serie enthält.

(i) Die Zeugin KOK’in A... führte glaubhaft aus, im Brandschutt der F.straße in Zwickau seien 49 karierte Seiten gefunden worden, von denen 30 handschriftlich beschrieben gewesen seien. Diese Blätter seien im Verfahren allgemein als "Drehbuch" bezeichnet worden.

(ii) Aus der Verlesung der beschriebenen Seiten in der Hauptverhandlung folgt, dass das "Drehbuch" Notizen zu Sequenzen aus dem Originalzeichentrickfilm "Paulchen Panther" und Anleitungen zum Schneiden von Videodateien enthält. Weiter sind dort die Namen der Opfer der Ceska-Serie mit dem jeweiligen Geburtsdatum oder Alter sowie, soweit brandbedingt noch lesbar, das Datum und die Stadt des jeweiligen Anschlags festgehalten. Im Hinblick auf die Tat zulasten von E. Ş... ist ausgeführt: "S...

(g) Die Begehung der Tat, zu der sich die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... in dem Video bekannten, wurde demnach in dem Video nicht nur behauptet, sondern E. Ş... wurde tatsächlich Opfer eines Tötungsdelikts. Beide bei der Tat verwendeten Pistolen, die Ceska 83 und die Bruni, befanden sich im Jahr 2011 im Besitz der drei Personen in ihrer Wohnung in der F.straße in Zwickau. Die Pistole Ceska war von ihnen erst wenige Monate vor der Tat bestellt und erworben worden. In der Wohnung konnte ein Foto vom Tatort mit dem Opfer gesichert werden, das bereits vor dem Eintreffen der Polizei am Tatort gefertigt worden war. Zusätzlich wurde in der Wohnung eine Liste sichergestellt, auf der die Namen aller Opfer verzeichnet waren, bei deren Tötung die Ceska 83 zum Einsatz kam. Jeder dieser Umstände spricht dafür, dass die Bekennung des NSU, also der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B..., im Video, die Tat zulasten von E. Ş... begangen zu haben, zutrifft. Der Senat hält daher die Bekennung in der Gesamtschau für wahr.

(6) In dem Video "Paulchen Panther" räumte der Nationalsozialistische Untergrund demnach glaubhaft ein, E. Ş... getötet zu haben. Die Gruppierung Nationalsozialistische Untergrund bestand aus der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B.... Diese drei Personen hatten für sich ein Tatkonzept vereinbart, das die arbeitsteilige Begehung von ideologisch motivierten Tötungsdelikten durch sie vorsah. Aus der Zusammenschau dieser Umstände ergibt sich, dass die Angeklagte Z..., U. M... und U. B... ihren gefassten Tatplan im Hinblick auf die Tötung von E. Ş... in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken verabredungsgemäß ausführten und sie diese Tat dann durch den von der Angeklagten Z... durchgeführten Versand des Bekennervideos im November 2011 öffentlich glaubhaft einräumten.

ii) Die Feststellung, dass es U. M... und U. B... waren, die vor Ort das Opfer E. Ş... am 09. September 2000 in der Mittagszeit, kurz vor 13:00 Uhr, mit mehreren Schüssen töteten, beruht auf folgenden Umständen:

(1) Die Feststellung zur Tatzeit beruht auf den glaubhaften Angaben der Zeugen B... und E...:

(a) Der Zeuge B... führte glaubhaft aus, er sei zusammen mit seinem Sohn, dem Zeugen E..., am 09. September 2000 etwa zwischen 12:45 Uhr und 12:55 Uhr in seinem Auto an dem mobilen Blumenstand des Opfers in der ... Straße in Nürnberg vorbeigefahren. Dabei habe er mehrere, und zwar circa drei bis vier, blechern klingende, laute Geräusche gehört. Er habe sodann in Richtung der Geräuschquelle zu dem Blumenstand geblickt und habe zwei Männer in Fahrradkleidung von der Schiebetür des dort abgestellten Lieferwagens weggehen sehen.

(b) Der Zeuge E... gab glaubhaft an, er sei am 09. September 2000 mittags im Auto zusammen mit seinem Vater, dem Zeugen B..., an der Parkbucht, wo der Blumenstand des Opfers gestanden habe, vorbeigefahren. Er habe mehr als zwei Geräusche gehört. Es habe sich angehört, wie wenn Blech auf Metall geschlagen würde. Er habe an einen Unfall gedacht und habe sich in Richtung des Geräuschs umgedreht. Er habe zwei Männer gesehen, die vom Lieferwagen, der bei dem Blumenstand geparkt gewesen sei, weggegangen seien. Auf Nachfrage hinsichtlich der Zeit seiner Wahrnehmungen gab er an, er habe daran keine genauere Erinnerung mehr. Aber der von seinem Vater angegebene Zeitraum könne schon zutreffen.

(c) Die beiden Zeugen erinnerten sich übereinstimmend an blecherne Geräusche aus Richtung des Blumenstands des Opfers und an den Umstand, dass sich nach diesen Geräuschen zwei Männer von dem beim Blumenstand geparkten Lieferwagen entfernt haben. Die Zeugen berichteten von akustischen Wahrnehmungen, nämlich blecherne Geräusche oder Schläge von Blech auf Metall. Das Geräusch von Schüssen, die in einem Lieferwagen, der wie hier über einen abgeschlossenen Laderaum aus Metall verfügt, abgegeben werden, ist auf diese Weise zutreffend beschrieben. Daher und mangels Hinweisen auf andere Geräuschquellen zu dieser Zeit am Tatort geht der Senat davon aus, dass die beiden Zeugen einen Teil der auf das Opfer abgegebenen Schüsse akustisch wahrgenommen haben. Dass die beiden Zeugen nach Jahren keine minutengenaue Erinnerung mehr an die Zeit der Wahrnehmung haben, entspricht der Lebenserfahrung. Der Senat geht daher davon aus, dass die Tat zulasten von E. Ş... in der Mittagszeit, einige wenige Minuten vor 13:00 Uhr, verübt wurde.

(2) Die Feststellungen zum Tatgeschehen beruhen auf Schlussfolgerungen des Senats aufgrund der nachfolgend dargestellten Zeugenangaben und des Spurenbilds:

(a) Der Zeuge KHK Sch... gab glaubhaft an, dass der Tatort in Nürnberg an der südöstlichen Straßenseite der ... Straße gelegen sei. Dort befinde sich zwischen der ... Straße und der ... Straße eine Freifläche, in die ein Rad- und Fußweg einmünde. Auf dieser Fläche sei der Lieferwagen des Opfers, ein Mercedes Sprinter, der über einen geschlossenen Laderaum aus Metall verfügt habe, geparkt gewesen. Vor dem Lieferwagen sei der Blumenstand aufgebaut gewesen. Der Lieferwagen habe an der Beifahrerseite eine Schiebetür gehabt.

(b) Die Zeugen B... und E... berichteten übereinstimmend, sie hätten nach dem Wahrnehmen von blechernen Geräuschen zwei Männer vom Lieferwagen des Opfers weggehen sehen. Der Zeuge B... erinnerte sich zusätzlich daran, die beiden Männer seien von der Schiebetür des Lieferwagens weggegangen.

(c) Der Zeuge H... berichtete glaubhaft, er habe das Opfer gegen 15:20 Uhr auf der Ladefläche des Lieferwagens liegend hinter der Schiebetüre aufgefunden. E. Ş... sei dort auf dem Rücken gelegen. Die Beine hätten in Richtung der Schiebetüre des Transporters gezeigt. Aus Mund und Rachen sei Blut gekommen.

(d) Der Zeuge KOK K... gab glaubhaft an, er habe im Rahmen der Spurensicherung den Lieferwagen Mercedes Sprinter untersucht. Im Laderaum des Lieferwagens seien insgesamt fünf Patronenhülsen sichergestellt worden. Vier Patronenhülsen, davon eine im Kaliber 6,35 mm und drei im Kaliber 7,65 mm, seien auf der Ladefläche aufgefunden worden. Eine Patronenhülse habe in der Regalhalteleiste der Trennwand gesteckt. Zusätzlich sei im Dach der Ladefläche ein Durchschussloch festgestellt worden. Auf der Ladefläche des Fahrzeugs habe sich eine etwa 70 cm × 40 cm große Blutlache befunden. An der der Schiebetür gegenüberliegenden Wandseite im Inneren des Fahrzeugs hätten sich zahlreiche kleine Blutspritzer befunden. Des Weiteren hätten sich Blutspritzer an der Wand links von der Schiebetür und rechts an der Abtrennung zum Fahrerhaus gefunden. An der Innenseite der Schiebetür des Lieferwagens, die im geöffneten Zustand außerhalb des Laderaums des Fahrzeugs hängen würde, sei kein einziger Blutspritzer gewesen.

(e) Sowohl das Opfer als auch mehrere Patronenhülsen wurden auf der Ladefläche des Transporters aufgefunden. Im Dach des Lieferwagens wurde ein Durchschuss festgestellt. Anhaltspunkte, dass der schwer verletzte E. Ş... nach Abgabe der Schüsse auf ihn vom eigentlichen Tatort erst in den Laderaum seines Transporters verbracht worden wäre, bestehen nicht. Unmittelbar nach dem Ende der Schussabgabe entfernten sich zwei Männer von der Schiebetür des Transporters. Aus der Gesamtschau dieser Umstände schließt der Senat, dass sich das Opfer auf der Ladefläche seines Lieferwagens befand, als ihn die Schüsse trafen.

(3) Die Feststellungen zu den auf das Opfer abgegebenen Schüssen und zur Todesursache beruhen auf den nachfolgend dargestellten Zeugen- und Sachverständigenangaben:

(a) Der gerichtsmedizinische Sachverständige Prof. Dr. S... führte überzeugend aus, er habe die Leiche des Opfers obduziert. Er habe dabei insgesamt acht Schussverletzungen feststellen können.

(i) Einen Einschuss im Oberkiefer im Bereich des Mundvorhofs, wobei der Schusskanal zunächst zum Dach der Keilbeinhöhle und dann über die hintere Begrenzung des linken Schläfenlappens zur Innenseite des Schädeldaches geführt habe. Dort habe das Projektil gesichert werden können. Dieser Schuss habe beim Opfer zu Hirnstammeinblutungen und zu einem Hirnödem geführt. Infolge dieser Verletzungen sei das Opfer an zentraler Atemlähmung verstorben.

(ii) Einen Einschuss an der rechten Unterlippe, wobei das Projektil im Bereich des linken Augenunterlids wieder ausgetreten sei.

(iii) Einen Einschuss in der linken Wange, wobei das Projektil am Ende des Schusskanals hinter dem linken äußeren Gehörgang habe gesichert werden können.

(iv) Einen Einschuss oberhalb des rechten Unterkieferastes, wobei das Projektil am Ende des Schusskanals in den Weichteilen unter dem rechten Jochbein habe gesichert werden können.

(v) Einen Einschuss oberhalb des linken Unterkieferastes, wobei das Projektil am Ende des Schusskanals in der Rückenmuskulatur rechts in Höhe des Schlüsselbeins habe gesichert werden können.

(vi) Einen Einschuss in die Brust, wobei das Projektil am Ende des Schusskanals in der Rückenmuskulatur habe gesichert werden können.

(vii) Einen längsovalen Einschuss an der Rückseite des linken Unterarms, wobei das Projektil im Bereich der linken Ellenbeuge wieder ausgetreten sei.

(viii) Eine streifige oberflächliche Hautverletzung an der Rückseite des linken Ellenbogens. Dabei handele es sich um einen sogenannten Streifschuss, wobei die Verletzung auch durch das Projektil eines bereits erwähnten Schusses verursacht worden sein könne.

(b) Der Zeuge KOK K... gab glaubhaft an, er habe die bei der Obduktion gesicherten Projektile nach Kalibern zugeordnet:

(i) Das an der Innenseite des Schädeldachs sichergestellte Projektil habe das Kaliber 6,35 mm gehabt.

(ii) Hinsichtlich des Durchschusses Unterlippe-Augenunterlid habe kein Projektil gesichert werden können.

(iii) Das hinter dem linken äußeren Gehörgang gesicherte Projektil habe das Kaliber 7,65 mm gehabt.

(iv) Das unter dem rechten Jochbein gesicherte Projektil habe das Kaliber 7,65 mm gehabt.

(v) Das in der Rückenmuskulatur in Höhe des Schlüsselbeins gesicherte Projektil habe das Kaliber 7,65 mm gehabt.

(vi) Das in der Rückenmuskulatur in Höhe des Schlüsselbeins gesicherte Projektil habe das Kaliber 7,65 mm gehabt.

(vii) Hinsichtlich des Durchschusses Unterarm-Ellenbeuge habe im Schusskanal kein Projektil gesichert werden können. Allerdings habe sich im Schockraum der Klinik in der Kleidung des Opfers noch ein Projektil, welches das Kaliber 6,35 mm gehabt habe, gefunden.

(viii) Hinsichtlich der streifigen Hautverletzung an der Rückseite des linken Ellenbogens habe ebenfalls kein Projektil gesichert werden können.

(ix) Zusätzlich sei im Dach des Lieferwagens, in dem das Opfer aufgefunden worden sei, ein Durchschuss festgestellt worden. Die Suche nach dem das Dach durchschlagende Projektil und den die Durchschussverletzungen verursachenden Projektilen am Tatort sei aber erfolglos geblieben.

(c) Aus der Zusammenschau dieser Angaben folgt, dass einer der festgestellten Steckschüsse von einer Waffe mit dem Kaliber 6,35 mm verursacht wurde, und dass vier weitere Steckschüsse von einer Waffe mit dem Kaliber 7,65 mm verursacht wurden. Mangels eines zuordenbaren Projektils ist die Zuordnung zu einem der beiden Kaliber bei den beiden dem Opfer beigebrachten Durchschüssen, der streifigen Verletzung am linken Ellenbogen und bei dem Durchschuss im Dach des Lieferwagens nicht möglich. Gemäß den überzeugenden Ausführungen des gerichtsmedizinischen Sachverständigen verstarb das Opfer an zentraler Atemlähmung.

(4) Die Feststellung, dass es U. M... und U. B... waren, die die Tat zulasten von E. Ş... vor Ort in Nürnberg begingen, beruht auf der Gesamtschau folgender Umstände:

(a) Die Begehung der Tat durch U. M... und U. B... vor Ort entsprach dem Konzept der drei Personen für ideologisch motivierte Tötungsdelikte zulasten von Kleinstgewerbetreibenden. Nach diesem sollten die beiden Männer dabei vor Ort tätig sein (vgl. S. 648 f).

(b) Die Begehung der Tat durch U. M... und U. B... vor Ort entsprach dem kurz vor der Tat gemeinsam mit der Angeklagten Z... gefassten konkreten Tatplan, den Anschlag in Nürnberg am Blumenstand "Ş..." zu begehen.

(c) Die Begehung der Tat durch U. M... und U. B... vor Ort korrespondiert mit den Angaben der beiden am Tatort anwesenden Zeugen B... und E.... Diese berichteten übereinstimmend, sie hätten beim Vorbeifahren an dem Blumenstand des Opfers blecherne Geräusche aus Richtung des Standes gehört. Sie hätten gesehen, wie sich zwei Männer vom Lieferwagen des Opfers entfernten. Die Angaben der unbeteiligten Zufallszeugen sind glaubhaft.

(d) Die Begehung der Tat vor Ort durch die beiden Männer entsprach demnach dem für ihre Vereinigung gemeinsam beschlossenen Straftatenkonzept, das die Begehung der Tat vor Ort durch die beiden Männer vorsah. Es entsprach auch dem kurz vor der Tat gemeinsam gefassten konkreten Tatplan, der ebenfalls das Tätigwerden nur der beiden Männer vor Ort vorsah. Am Tatort im engeren Sinne nahmen unbeteiligte Zeugen zwei Männer als Täter wahr. Aus der Gesamtheit dieser Umstände schließt der Senat, dass U. M... und U. B... die Tötung vor Ort begingen.

iii) Die Feststellung, dass bei der Tat Patronen aus der Pistole Ceska 83 Kaliber 7,65 mm mit der Waffennummer ****78 verfeuert wurden, beruht auf den oben dargestellten Umständen.

iv) Die Feststellung, dass bei der Tat Patronen aus der Pistole Bruni Modell 315 Kaliber 6,35 mm mit der Waffennummer ****89 verfeuert wurden, beruht auf den oben dargestellten Umständen und dem ebenfalls oben ausgeführten hierauf beruhenden Schluss des Senats.

v) Die Feststellung, dass an der Waffe Ceska 83 bei der Tatausführung ein Schalldämpfer angebracht war, beruht auf folgenden Erwägungen:

(1) U. M... und U. B... haben nur wenige Monate vor der gegenständlichen Tat die Angeklagten S... und W... beauftragt, ihnen eine Pistole mit einem Schalldämpfer zu beschaffen. Eine derartige Waffe mit Schalldämpfer wurde ihnen dann auch geliefert (vgl. S. 2573 ff).

(2) Bei der Verwendung einer Pistole mit Schalldämpfer ist die Geräuschentwicklung bei der Schussabgabe mit dieser Waffe herabgesetzt. Dadurch wird die Chance vergrößert, dass zufällig am oder in der Nähe des Tatorts anwesende Passanten die Schüsse aus dieser Waffe entweder überhaupt nicht wahrnehmen oder entstehende Geräusche nicht als Schüsse identifizieren.

(3) Ab der Tat zulasten von Y. Tu... der am 25. Februar 2004 mit dieser Ceska 83 erschossen wurde, und bei den zeitlich nachfolgenden mit der Pistole Ceska 83 begangenen Tötungsdelikten fanden sich an den jeweils gesicherten Geschossen Aluminiumantragungen, was für die Verwendung eines Schalldämpfers spricht.

Der Sachverständige N... führte in diesem Zusammenhang überzeugend aus, bei den Taten zulasten von Y. T... I. Y... Th. Bo..., M. Ku... und H. Yo... sei ebenfalls die Pistole Ceska 83 mit der Waffennummer ****78 als Tatwaffe eingesetzt worden. In den genannten Fällen seien auf den bei den jeweiligen Taten gesicherten Geschossen silberfarbene Antragungen sichergestellt worden. Dabei habe es sich um Aluminium gehandelt. Diese Antragungen seien immer an derselben Stelle am Geschoss festgestellt worden. Diese Aluminiumanhaftungen würden für die Verwendung eines Schalldämpfers sprechen.

(4) Der Polizeibeamte N... führte glaubhaft aus, er habe am 09. November 2011 eine Ceska 83 mit aufgeschraubtem Schalldämpfer im Brandschutt der F.straße in Zwickau gefunden. Der Sachverständige Wei... konnte an dieser aufgefundenen Waffe die Nummer "****78" wieder sichtbar machen (vgl. S. 879 ff).

(5) Die drei Personen hatten sich demnach wenige Monate vor der Tat zulasten von E. Ş... eine Waffe mit Schalldämpfer beschafft und verfügten daher über ein derartiges Zubehörteil. Bei der Waffenlieferung war der Schalldämpfer nicht als zufällige Dreingabe dabei, sondern sie hatten ihn ausdrücklich bestellt (vgl. S. 2573 ff). Die drei Personen ließen sich eine Pistole mit Schalldämpfer besorgen, was darauf hindeutet, dass sie diesen Mündungsvorsatz auch verwenden wollten. Auf der Pistole Ceska 83 war noch im Jahr 2011 der mitgelieferte Schalldämpfer aufgeschraubt, was belegt, dass sie noch Jahre nach den Taten über dieses Waffenzubehörteil verfügten und dieses auch einsatzbereit am Lauf befestigt war. Der Einsatz der Ceska 83 mit Schalldämpfer entsprach ihrem Interesse, weil dann die naheliegende Chance bestand, dass Schüsse aus dieser Waffe von Passanten am Tatort nicht oder nicht als Schüsse wahrgenommen werden würden. Bei den Taten der Serie ab dem 25. Februar 2004, bei denen der Geschossmantel der verwendeten Munition aus Messing bestand, fanden sich auf dem Projektil Aluminiumantragungen, was für die Verwendung eines Schalldämpfers spricht. Aus der Gesamtheit dieser Umstände schließt der Senat, dass die drei auch bei der Tat zulasten von E. Ş... die Pistole Ceska 83 mit aufgeschraubtem Schalldämpfer verwendeten. Gegen diesen Schluss spricht nicht der Umstand, dass im Fall Ş... auf den sichergestellten Geschossen keine Aluminiumantragungen aufgefunden werden konnten.

(a) Der Sachverständige N... führte in diesem Zusammenhang überzeugend aus, im vorliegenden Fall, also der Tat zulasten von E. Ş... seien an den sichergestellten Projektilen mit dem Kaliber 7,65 mm keine Aluminiumspuren festgestellt worden. Dies bedeute aber nicht, so der Sachverständige, dass bei der Schussabgabe kein Schalldämpfer verwendet worden sei. Bereits die Verwendung einer aus anderen Materialien bestehenden Munition könne dazu führen, dass trotz der Verwendung eines Schalldämpfers kein Aluminiumabrieb vom Schalldämpfer auf das Geschoss übertragen werde.

(b) Der Sachverständige P... führte in diesem Zusammenhang überzeugend aus, bei den zeitlich ersten vier Taten, bei denen aus der Ceska 83 geschossen worden sei, seien keine Aluminiumantragungen auf den Geschossen festgestellt worden. Es handele sich dabei um die Taten zulasten von E. Ş... A. Öz... S. T... und H. K.... Es sei bei diesen Taten aber Munition verwendet worden, bei der der Geschossmantel aus Kupfer und Tombak bestanden habe. Bei den nachfolgenden Taten, also ab dem 25. Februar 2004, sei Munition verwendet worden, bei der der Geschossmantel aus Messing bestanden habe.

vi) Dass sowohl U. M... als auch U. B... auf das Opfer geschossen haben, ergibt sich aus einem Schluss des Senats: U. M... und U. B... waren beide am Tatort. Die Tat wurde mit zwei Pistolen begangen, wobei das Opfer auch Projektile aus zwei Pistolen getroffen haben. Vor diesem Hintergrund ist es naheliegend, dass die beiden Männer zur effektiven Durchführung der geplanten Tötung des Opfers jeder über eine der am Tatort mitgeführten Waffen verfügte und diese auch einsetzte.

vii) Die Feststellung, entweder U. M... oder U. B... habe nach Abgabe der Schüsse den lebensgefährlich verletzten E. Ş... fotografiert, beruht auf folgenden Umständen:

(1) Der Zeuge KHK Le... gab in der Hauptverhandlung glaubhaft an, er habe bei der Auswertung des sogenannten NSU-Videos (Anm. Bekennervideo Paulchen Panther) Folgendes festgestellt: Auf dem Video befinde sich ein Foto, das mit dem Wort "Original" untertitelt sei. Hierauf sei das Opfer E. Ş... auf dem Rücken in seinem Lieferwagen liegend, zu sehen. Polizeiliche Fotos seien aber erst gefertigt worden, nachdem der noch lebende E. Ş... von den Rettungskräften aus seinem Lieferwagen geborgen und ins Krankenhaus gebracht worden sei. Weiter habe sich auf dem Video ein Foto des zweiten Opfers A. Öz... befunden. Auf dem genannten Foto sei die helle Weste des Opfers noch kaum blutbefleckt. Das Opfer sei erst gegen 21:30 Uhr aufgefunden worden, während die Tat etwa um 16:30 Uhr begangen worden sei. Auf den ersten polizeilichen Tatortfotos vom Opfer sei dessen helle Weste auf der linken Seite stark rot von Blut eingefärbt gewesen. Ein drittes Foto auf dem Video habe das Opfer S. T..., in einer Nische am Boden liegend vor einer geöffneten Schublade, gezeigt. Polizeiliche Fotos seien aber erst gefertigt worden, nachdem das Opfer kurz nach der Tat von seinem Vater und den Rettungskräften aus Gründen der besseren Versorgung aus der Nische heraus in den zentralen Raum des Ladens verbracht worden sei.

(2) Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... waren demnach im Besitz von drei Opferfotos, die am Tatort vor Eintreffen der Rettungs- beziehungsweise Polizeikräfte angefertigt wurden. Eine jeweils zufällige Anwesenheit von U. M... oder U. B... am Tatort bei drei verschiedenen Tötungsdelikten sowie die Überlassung derartig brisanter Fotos von dritter Seite kann der Senat als fernliegend ausschließen. Hieraus folgt, dass einer der Männer entsprechend ihrer Absprache im vorliegenden Fall das Opfer E. Ş... am Tatort fotografierte.

viii) Die Feststellungen, dass sich das Opfer keines Angriffs versah und ihm aus diesem Grunde die Möglichkeit fehlte, den bevorstehenden Angriff abzuwehren oder zu fliehen, beruhen auf folgenden Umständen:

(1) Das Opfer E. Ş... rechnete unmittelbar vor der Tat mit keinem Angriff auf sein Leben. E. Ş... befand sich unmittelbar vor dem tödlichen Angriff auf der Ladefläche seines Transporters und damit in seinem gewohnten Arbeitsbereich. Sein Blumenstand war an einer belebten Straße aufgebaut und es war um die Mittagszeit, also mitten am Tag. Als die beiden ihm unbekannten Täter auf den Lieferwagen hinzutraten, ging er bei lebensnaher Betrachtung davon aus, es würde sich um harmlose Kunden handeln. Aus diesen Gründen und weil weder seine Ware, also Schnittblumen, noch die von ihm erwartungsgemäß mitgeführten Geldmittel einen Anreiz zu einem räuberischen Angriff auf sein Leben boten, fühlte er sich an seinem Arbeitsplatz sicher.

(2) Aufgrund des Umstands, dass das Opfer mit keinem Angriff auf sein Leben rechnete, fehlte E. Ş... die Möglichkeit, den Angriff abzuwehren oder sich diesem durch Flucht zu entziehen. Da sich das Opfer an seinem Blumenstand an der Straße sicher fühlte, arbeitete er ungeschützt auf der Ladefläche seines Kastenwagens.

ix) Die Feststellung, dass U. M... und U. B... den Umstand, dass sich das Opfer keines Angriffs versah und deshalb wehrlos war, ausnutzten, beruht auf folgenden Umständen:

(1) Das Opfer befand sich auf der Ladefläche seines geschlossenen Kastenlieferwagens und rechnete mit keinem Angriff auf sein Leben. Als E. Ş... die beiden Täter bemerkte, ging er naheliegenderweise davon aus, es handele sich um Kunden, die bei ihm Blumen kaufen wollten. Er wandte sich den beiden Tätern ahnungslos zu. Diese Ahnungslosigkeit haben die Täter ausgenutzt, indem sie sich dem Opfer als vermeintliche Kunden nähern konnten und dann sofort ihre Schüsse auf das überraschte Opfer abgaben. Letzteres folgt daraus, dass alle Schüsse auf Kopf und Rumpf und insbesondere der tödliche Schuss dabei von vorne in den Körper des Opfers eintraten. Das Opfer hatte demnach nicht einmal mehr die Zeit, sich von den Tätern abzuwenden.

(2) Die Täter näherten sich dem Opfer ganz harmlos und konnten deshalb ihre Schüsse überraschend abgeben. Aufgrund dieses Ablaufs war ihnen bewusst, dass sie mit ihren tödlichen Schüssen einen durch seine Arglosigkeit gegenüber einem Angriff schutzlosen Menschen überraschten.

x) Die Feststellung, dass sich die Angeklagte Z... während der gesamten Tatausführung und der anschließenden Flucht der beiden Männer vom Tatort in oder im räumlichen Umfeld der Wohnung in der Heisenbergstraße 6 in Zwickau bereithielt und dort die von ihr zugesagten Legendierungstätigkeiten entfaltete, beruht auf einem Schluss des Senats aus folgenden Umständen, wodurch die Angeklagte Z... überführt wird.

(1) Dass sich die Angeklagte Z... während des Anschlags auf E. Ş... am 09. September 2000 und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer in der gemeinsamen Wohnung in der H.straße in Zwickau oder in deren Nähe bereithielt und dort ihre legendierende Tätigkeit entfaltete, entsprach dem Tatplan, den die Angeklagte Z... zusammen mit den beiden Männern gefasst hatte.

(2) Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagte Z... von diesem bereits bei der Gründung der Vereinigung vereinbarten Tatkonzept, das unmittelbar vor der Tat beim gemeinsamen Fassen des konkreten Tatplans von ihr nochmals bestätigt wurde, abgewichen wäre, sind nicht vorhanden.

(3) Hieraus schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... während des Anschlags auf E. Ş... in der von ihr und U. M... sowie U. B... gemeinsam genutzten Wohnung in der H.straße in Zwickau oder deren Nahbereich die zugesagten Legendierungstätigkeiten entfaltet hat.

xi) Die Feststellung, dass die Erbringung des Tatbeitrags der Angeklagten Z... unabdingbare Voraussetzung für die Begehung der Tat zulasten von E. Ş... war, beruht auf folgenden Umständen:

(1) Nach dem von den drei Personen gemeinsam ersonnenen und gebilligten Tatkonzept war die Begehung einer Serie ideologisch motivierter Tötungsdelikte das primär verfolgte Ziel der von ihnen gebildeten Vereinigung. Eine Serie von Tötungsdelikten kam aber nur dann für die Öffentlichkeit erkennbar zustande, wenn mehrere derartige Taten aus ihrer Sicht erfolgreich durchgeführt werden konnten. Dies war nach ihrer Planung durch ihr rücksichtsloses Vorgehen am eigentlichen Tatort gewährleistet, Weiter setzte ein aus ihrer Sicht erfolgreicher Mordanschlag voraus, dass sich die beiden Männer nach der Tat vom eigentlichen Tatort wieder ungehindert entfernen könnten, um weitere Taten der Serie begehen zu können. Dies wiederum war nach ihrer Planung durch ihr schnelles Vorgehen vor Ort gewährleistet. Zuletzt setzte aus ihrer Warte ein Anschlag zusätzlich voraus, dass die beiden Männer einen sicheren Zufluchtsort hätten, an dem sie in keine mobilen Kontrollen der Ermittlungsbehörden mehr kommen könnten und an dem sie gegenüber dem Umfeld keinen Verdacht im Hinblick auf den Anschlag erregen würden.

(2) Naheliegend ist, dass sie als derartigen Zufluchtsort ihre gemeinsame Wohnung, also die Zentrale der Vereinigung, nutzten. In dieser lebten sie aufgrund der von der Angeklagten Z... gegenüber den Nachbarn bereits getätigten oder erst während der Tat abzugebenden Angaben als harmlos erscheinende Wohngemeinschaft. Weder ihre Abwesenheit von der Wohnung als auch ihre spätere Anwesenheit dort ließen in der Nachbarschaft Misstrauen aufkommen, weil diese Umstände von der Angeklagten Z... plausibel mit unverdächtig erscheinenden Umständen, wie Montage oder Autoüberführen, erklärt worden waren oder bei eventuellen Nachfragen erklärt werden würden. Die Angeklagte würde auch während der Abwesenheit der beiden Männer zur Tatbegehung neu auftretende Umstände und Fragen des Umfelds in einer für dieses zufriedenstellenden Art und Weise harmlos erklären.

(3) Die Angeklagte Z... schuf mit ihrem Tatbeitrag eine sichere Zuflucht für die beiden die Tat zulasten E. Ş... vor Ort durchführenden Männer. Durch Herabsetzung des Entdeckungs- und Festnahmerisikos ermöglichte sie die Durchführung des Tötungsdelikts. Hieraus schließt der Senat, dass der von der Angeklagten Z... zugesagte und erbrachte Tatbeitrag zum Tötungsdelikt vom 09. September 2000 eine unverzichtbare Bedingung für die Begehung dieser Tat war.

xii) Die Feststellung, dass sich die Angeklagte Z..., U. M... und U. B... der essenziellen Bedeutung des Tatbeitrags der Angeklagten bewusst waren, beruht auf dem Umstand, dass die Angeklagte, U. M... und U. B... gleichberechtigte Mitglieder der aus den drei Personen gebildeten Personenvereinigung waren. Sie hatten gemeinsam das Tatkonzept entwickelt. Ihnen war demnach die überragende Wichtigkeit der von der Angeklagten Z... übernommenen Tätigkeit der Legendierung für diese Tat bewusst.

xiii) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... in der geschilderten Weise handelte, um den Tod des Opfers herbeizuführen, beruht auf einem auf folgenden Umständen beruhenden Schluss des Senats:

(1) Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... beabsichtigten sowohl bei der Gründung ihres Personenverbands als auch beim gemeinsamen Fassen des Plans zu dieser Tat, ihren politischen Kampf mit Gewalt fortzuführen und im Rahmen dieses Kampfes Menschen beziehungsweise einen konkreten Menschen aus ideologischen Gründen zu töten.

(2) Die von der Angeklagten Z... mit der Tatserie verfolgten Zwecke, nämlich die größtmögliche Einschüchterung der Opfergruppierung und das Bloßstellen der staatlichen Institutionen, konnten sehr effektiv und nachhaltig durch eine Tötungsserie erreicht werden.

(3) Der Zweck des Personenverbands, deren Mitgründerin und Mitglied die Angeklagte Z... war, war auf Tötung von Repräsentanten ideologischer Feindbilder gerichtet. E. Ş... gehörte aufgrund seiner türkischen Abstammung der Feindbildgruppe "Ausländer" an. Der konkrete Tatplan, den die Angeklagte Z... unmittelbar vor der Tat zulasten von E. Ş... mitentwarf, war auf dessen Tötung gerichtet. Eine vollendete Tötung entsprach den mit der Tatserie verfolgten Zwecken in vollem Umfang. Aus diesen Umständen schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... beabsichtigte, dass das Opfer E. Ş... getötet würde.

xiv) Aus der Gesamtheit dieser Umstände, die alle ineinandergreifen und ein arbeitsteilig begangenes Tötungsdelikt belegen, schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. ... in Ausführung ihres Plans in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken handelten, um das Opfer E. Ş... zu töten.

3) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... an dem Tötungsdelikt mitwirkte, um ihre eigenen ideologischen Ziele zu erreichen und deshalb aus politisch-ideologischen Gründen einem Menschen das Lebensrecht absprach, beruht auf folgenden Umständen:

a) Die Angeklagte Z... bewegte sich etwa ab dem Jahr 1991 in der rechten Szene und übernahm die dort vertretenen Ansichten. Sie war gegen die bestehende staatliche Ordnung und gegen Ausländer eingestellt. Ihre Ausländerfeindlichkeit trat so bereits durch verbal gegenüber Migranten geäußerte Beleidigungen nach außen (vgl. S. 463 ff). Im Laufe der Jahre radikalisierte sich die Angeklagte Z... zunehmend. In den Richtungsdiskussionen befürwortete sie schon, wenn auch nur verbal, die Anwendung von Gewalt im politischen Kampf. Mit den gemeinsam mit U. M... und U. B... durchgeführten sogenannten "Aktionen" ab April 1996 verließ sie die Ebene der nur verbalen Kundgabe ihrer ideologischen Einstellung und wirkte an rechts-ideologisch motivierten Straftaten mit, die sich in ihrer Gefährlichkeit immer mehr steigerten (vgl. S. 502 ff).

b) Die dann gegen Ende des Jahres 1998 von der Angeklagten Z... mitgegründete Vereinigung wollte aus ideologisch-politischen Gründen willkürlich Menschen töten. Den konkreten Plan zur gegenständlichen Tat zulasten von E. Ş... fassten die drei Personen aufgrund derselben Motive.

i) Die umfangreiche Beweisaufnahme ergab keinerlei Hinweise darauf, dass die Angeklagte das in Nürnberg arbeitende und in Schlüchtern wohnende Opfer kannte oder sonst eine wie auch immer gearteten Beziehung zu ihm bestand.

ii) Hieraus schließt der Senat, dass sie das Opfer anlasslos und willkürlich als Repräsentant der Gruppe der Personen mit Migrationshintergrund auswählten, die ihr und den beiden Männern aufgrund der von ihnen vertretenen politisch-ideologischen Weltanschauung verhasst war. Um die Mitglieder dieser Personengruppe einzuschüchtern und den Staat als hilflos gegenüber der Gewalttat bloßzustellen, wirkte die Angeklagte Z... an der Tötung E. Ş... als einem stellvertretenden Objekt ihrer eigenen ideologischen Handlungsziele mit.

c) Die Tat zulasten von E. Ş..., also ein Tötungsdelikt aus ausländerfeindlich-rassistischen Motiven, stellte somit eine Handlung auf höchstem Gewaltniveau dar, das auf den sich über Jahre radikalisierten ideologischen Überzeugungen der Angeklagten Z... beruhte. Ihre Mitwirkung an der Tat entspricht daher ihrem ureigenen ideologischen Interesse, das sich von dem der vor Ort agierenden beiden Männer in seinem Grad nicht unterschied.

4) Die Feststellung, dass der Angeklagten Z... die Umstände der Tatausführung, nämlich dass die beiden Männer bei der Tat ausnutzten, dass das Opfer mit keinem Angriff auf sein Leben rechnete und deshalb wehrlos war, bekannt waren und von ihr gewollt wurden, beruhen auf einem auf folgenden Umständen beruhenden Schluss des Senats.

a) Eine derartige Vorgehensweise der beiden Männer vor Ort wurde von der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... vor dieser Tat geplant.

b) Eine derartige Ausführung der Tat vergrößerte die Möglichkeiten der beiden Männer, unerkannt und ungehindert vom Tatort fliehen zu können, weil sich das Opfer in der Regel weder wehren noch fliehen oder Hilfe rufen würde können. Eine erfolgreiche Flucht der Männer vor Ort war aber Voraussetzung dafür, die gewollte Tötungsserie durchführen zu können und entsprach daher ihrem ideologischen Interesse.

c) Aus dem Umstand, dass diese Art der Tatbegehung geplant war und diese Tatbegehung auch förderlich war, um eine ganze Tötungsserie begehen zu können, schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... von dieser Ausführung der Tötung des Opfers wusste und diese auch wollte, weil sie ihren Interessen entsprach.

5) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... zum Zeitpunkt der Tat voll schuldfähig im Sinne der §§ 20 und 21 des StGB war, beruht darauf, dass keinerlei Hinweise dafür vorliegen, die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Angeklagten Z... wäre zu diesem Zeitpunkt aufgehoben oder eingeschränkt gewesen (vgl. S. 2457 ff).

1) Auf einer Gesamtschau der nachfolgend dargestellten Umstände beruhen die Feststellungen, dass die Angeklagte Z..., U. M... und U. B... nachdem sie ihre zuvor durchgeführten Ausspähmaßnahmen von möglichen Tatorten ausgewertet hatten, zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt vor dem 30. November 2000 in Umsetzung des von ihnen gemeinsam ersonnenen Konzepts ihrer Vereinigung über folgende Umstände übereinkamen: Sie planten gemeinsam, arbeitsteilig in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken gegen Mittag des 30. November 2000 die Postfiliale in der J.-D.-Straße in Chemnitz zu überfallen.

a) Die Angeklagte Z... führte in diesem Zusammenhang aus, am 30. November 2000 hätten U. M... und U. B... die Post in der J.-D.-Straße in Chemnitz überfallen. Erst kurz vor Verlassen der Wohnung hätten sie sie informiert, dass sie "Geld besorgen" würden. An der Planung und Durchführung der Aktion sei sie nicht beteiligt gewesen. Sie habe nicht gewusst, ob sie die Pistole, die sie bei dem Überfall auf den Edeka Markt mitgeführt hätten, mitgenommen hätten. Sie vermute aber, dass sie die Pistole dabei gehabt hätten. Nach ihrer Rückkehr sei ein Großteil der Beute separat in der Wohnung versteckt worden.

b) Die Angeklagte Z... stritt in ihrer Einlassung ab, zusammen mit den beiden Männern geplant zu haben, arbeitsteilig einen Raubüberfall zu begehen. Die Angeklagte wird jedoch, soweit sie das gemeinsame Fassen des Plans, nach Auswertung der durchgeführten Ausspähmaßnahmen den Überfall arbeitsteilig zu begehen, abstreitet, widerlegt durch die Gesamtschau folgender Umstände, die diesen Plan eines gemeinsamen Überfalls durch die drei Personen belegen:

i) Dass zunächst die Erkenntnisse aus durchgeführten Ausspähmaßnahmen hinsichtlich möglicher Tatorte ausgewertet wurden, schließt der Senat aus folgenden Umständen:

(1) Das von den drei Personen ersonnene und gemeinsam verfolgte Tatkonzept sah eine Serie von Tötungsdelikten vor, zu der sie sich aber nicht sofort, sondern erst nach der Begehung einer ganzen Reihe von Taten bekennen wollten. Ihr Vereinigungskonzept war demnach auf eine längere Phase der Begehung von Tötungsdelikten angelegt. Um eine derartig zeitlich gestreckte Begehung mehrerer Taten durchführen zu können, liegt es auf der Hand, dass das Festnahmerisiko bei den einzelnen Taten möglichst geringgehalten werden sollte.

(2) Die drei Personen waren übereingekommen, während ihrer Zeit in der Illegalität keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen, sondern sich die benötigten Finanzmittel durch Raubüberfälle zu beschaffen.

(3) In der Wohnung der drei Personen in der F.straße in Zwickau wurde im Jahr 2011 eine Vielzahl von Ausspähungsunterlagen sichergestellt. So verfügten sie über mehr als 10.000 Adressen von möglichen Tatopfern oder möglichen Tatobjekten. Sie verfügten über zahlreiche Stadtpläne, auf denen die Lage von türkischen, jüdischen, islamischen oder staatlichen Feindbildobjekten eingezeichnet war. Zusätzlich verfügten sie über Stadtpläne, auf denen die Lage von Raubobjekten gekennzeichnet war. Zahlreiche dieser gekennzeichneten Objekte waren mit Bemerkungen versehen, welche die Geeignetheit des jeweiligen Objekts für eine Tat bewerteten (vgl. S. 728 ff).

(4) Zusammengefasst bedeutet dies nun, dass das Erfordernis, ihr Festnahmerisiko bei den einzelnen Taten jeweils zu minimieren, um eine ganze Tatserie begehen zu können, dafür spricht, die Taten jeweils sorgfältig und umfassend vorzubereiten. Eine derartige gewissenhafte Vorbereitung einer Tat legt wiederum nahe, dass sie die jeweiligen Tatorte vor der Tatbegehung aufsuchten und dort tatrelevante Umstände auskundschafteten. Dies war ihnen praktisch auch möglich, da sie keiner Erwerbstätigkeit nachgingen und daher über die erforderliche Zeit für diese mit Reisen verbundenen Ausspähtätigkeiten verfügten. Die Beute aus den Raubüberfällen stellte im Übrigen die Finanzierung derartiger Erkundungstouren sicher. Aus diesen Umständen und der Tatsache, dass im Jahr 2011 in ihrer Wohnung umfangreiche Ausspähunterlagen, die genaue Ortskenntnis belegen, gesichert werden konnten, schließt der Senat, dass seit der Gründung bis zur Auflösung der Vereinigung breit angelegt zahlreiche mögliche Tatorte und Tatobjekte von ihnen ausgekundschaftet wurden. Hieraus folgert der Senat weiter, dass daher auch und gerade die Tatorte späterer Taten von ihnen vor der eigentlichen Tatbegehung aufgesucht und ausgeforscht wurden. Die auf diese Weise gesammelten Erkenntnisse wurden, was naheliegt, vor der Übereinkunft, eine bestimmte Tat an einem bestimmten Tatort zu begehen, von ihnen ausgewertet.

ii) Die Angeklagte Z..., U. M... und U. B... werteten gemeinsam die getätigten Ausspähmaßnahmen aus und kamen zu dritt überein, die Postfiliale in der J.-D.-Straße in Chemnitz zu überfallen.

(1) Die von den drei Personen im Jahr 1998 gegründete Personenvereinigung verfolgte die primäre Zweckbestimmung, Tötungsdelikte aus rassistischen, antisemitischen und staatsfeindlichen Motiven zu begehen. Um diese Zweckbestimmung der Vereinigung hinsichtlich der beabsichtigten Tötungsdelikte erreichen zu können, hatten die drei Personen ein Handlungskonzept ersonnen, das auf Umsetzung drängte und das neben den ideologisch motivierten Taten auch die Begehung einer Reihe von Raubüberfällen vorsah, um mit dem dabei erbeuteten Geld die anfallenden Kosten tragen zu können. Zur Umsetzung dieses Konzepts war aber eine konkrete Planung der einzelnen Überfälle erforderlich. Hieraus schließt der Senat, dass der festgestellte konkrete Tatplan im Hinblick auf die Postfiliale in der J.-D.-Straße 4 in Chemnitz gefasst wurde.

(2) Dass sich alle drei Personen, also neben U. M... und U. B... auch die Angeklagte Z..., auf ein gemeinsames Handeln einigten, schließt der Senat aus folgenden Umständen:

(a) Die drei Personen waren seit längerer Zeit persönlich und ideologisch aufeinander fixiert und hatten sich im Rahmen einer fortlaufenden Entwicklung zunehmen radikalisiert und gemeinsam ideologisch motivierte Straftaten begangen. Sie haben gemeinsam die von ihnen so genannten Aktionen durchgeführt, die vom Aufhängen einer mit einem Judenstern versehenen Puppe, die mit einer Bombenattrappe verbunden war, bis zum Abstellen einer Bombenattrappe unter Beifügung echten TNT Sprengstoffs gingen. Die drei Personen sind nach den behördlichen Maßnahmen am 26. Januar 1998 gemeinsam geflohen und in den Untergrund abgetaucht. Seit ihrer Flucht haben die drei Personen durchgehend zusammengelebt und gemeinsam eine Wohnung genutzt.

(b) Die drei Personen haben gegen Ende des Jahres 1998 und damit etwa zwei Jahre vor der Begehung dieser Tat gemeinsam einen Personenverband gegründet, dessen Primärzweck darauf gerichtet war, Menschen aus ideologischen Gründen zu töten. Um die für die Erreichung dieses Zwecks nötigen finanziellen Mittel zu beschaffen, hatten sie sich bei der Gründung ihres Verbandes auch bereits darauf geeinigt, Raubüberfälle zu begehen. In der Folgezeit hatten sie gemeinsam bereits drei Überfälle begangen. Dieser Personenverband bestand fort.

(c) Alle drei Personen hatten dringenden Geldbedarf.

(i) Bei lebensnaher Betrachtung war die Beute aus dem Überfall vom 27. Oktober 1999 auf die Postfiliale in der L. Straße in Chemnitz in Höhe von 62.800 DM nach einem Jahr durch die drei Personen verbraucht.

(ii) Die drei Personen verfügten daher nicht über die finanziellen Mittel, um die Kosten zu begleichen, die bei der Vorbereitung und Durchführung der ideologisch motivierten Taten entstehen würden. Auch für die Bestreitung ihres Lebensunterhalts benötigten sie Geldmittel.

(d) Gemäß dem von den drei Personen ihren Taten zugrunde gelegten Konzept war es erforderlich, dass sowohl bei den ideologisch motivierten Taten als auch bei den Logistiktaten nicht nur am Tatort, hier also in der Postfiliale in der J.-D.-Straße, ein aus den beiden Männern bestehendes Team handelte. Vielmehr war für die von ihnen beabsichtigten Taten nach ihrem Handlungskonzept eine weitere Person erforderlich, die, abgesetzt vom eigentlichen Tatort, ihren Tatbeitrag erbrachte, indem sie die als Zentrale genutzte Wohnung der drei Personen als sichere Rückzugsmöglichkeit für die Männer während deren tatbedingter Abwesenheiten sicherte.

(3) Zusammenfassend ist demnach festzuhalten: Die drei Personen waren persönlich und ideologisch eng aufeinander fixiert. Alle drei Personen haben gemeinsam eine Personenvereinigung gegründet, deren Tätigkeit darin bestand, Menschen aus ideologischen Gründen zu töten. Die für die Planung und Durchführung derartiger Taten nötigen Finanzmittel beabsichtigten sie, worüber sie bereits bei der Gründung der Vereinigung übereingekommen waren, durch Raubüberfälle zu beschaffen. Nach dem von allen drei Personen getragenen Tatkonzept war für dessen Umsetzung eine konkrete Planung der einzelnen Tat und eine nicht am eigentlichen Tatort anwesende Person zur Erbringung von Legendierungstätigkeiten erforderlich. Es lag nahe, dass die Angeklagte Z..., als Mitgründerin und Mitglied der aus den drei Personen bestehenden Vereinigung, zusammen mit den beiden anderen Mitgründern und Mitgliedern sowohl die beabsichtigten Tötungsdelikte als auch die zur Finanzierung notwendigen Logistikdelikte gemeinsam begehen würde. Aus der Gesamtheit dieser Umstände schließt der Senat, dass alle drei Personen, also auch die Angeklagte Z..., gemeinsam die Tat geplant und sich auf die gemeinsame Ausführung des Überfalls auf die Postfiliale in der J.-D.-Straße in Chemnitz geeinigt haben. Vor diesem Hintergrund schließt der Senat auch, dass die Angeklagte Z... zusammen mit den beiden Männern die in ihrem Besitz befindlichen Ausspähungserkenntnisse hinsichtlich möglicher Tatorte ausgewertet hat, weil diese eine gemeinsame konkrete Tatplanung erst ermöglichten und die Basis für die gemeinsam beschlossene Tatausführung darstellten.

iii) Die Feststellung, dass die drei Personen übereinkamen, bei der Tatausführung arbeitsteilig in dem Sinne vorzugehen, dass die Angeklagte Z... für den Bereich ihrer Wohnung Legendierungstätigkeiten zusagte, um auf diese Weise den Rückzugsbereich für die beiden Männer nach der Tat zu sichern und dadurch die Begehung des Überfalls am 30. November 2000 auf die Postfiliale in der J.-D.-Straße in Chemnitz, den die beiden Männer durchführen sollten, erst ermöglichte, und dass die Angeklagte Z... bei der Planung und Vorbereitung der Tat zusätzlich zusagte, die bei dem Überfall erhoffte Tatbeute im Interesse der Vereinigung zu verwalten, beruht auf den nachfolgend dargestellten Umständen:

(1) Die Feststellung, dass die beiden Männer vor Ort den Überfall in der Postfiliale durchführen sollten, schließt der Senat aus dem Inhalt des von den drei Personen vereinbarten Tatkonzepts. Dieses sah vor, dass die beiden Männer als Team vor Ort den Überfall durchführen sollten. Diese Konzeption ist auch plausibel, weil die beiden sportlichen Männer körperlich besser als die Angeklagte Z... geeignet waren, den Überfall vor Ort effektiv durchzuführen und vom Tatort erfolgreich zu flüchten.

(2) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... den Tatbeitrag zusagte, die Mitglieder ihrer Gruppierung zu legendieren, um dadurch ihre gemeinsame Wohnung als sicheren Rückzugsort nach dem Überfall zu erhalten, und dass sie durch diesen Tatbeitrag die Durchführung des Überfalls erst ermöglichte, schließt der Senat aus folgenden Umständen:

(a) Die Angeklagte Z... führte in diesem Kontext zusammengefasst aus, sie habe während der gesamten Jahre ein paar Mal zwar die Identität der beiden Männer gegenüber Nachbarn geleugnet, wenn sie von diesen auf die beiden und deren Tätigkeiten angesprochen worden sei. Dies habe aber keine Billigung der Tötungen bedeutet. Sie habe nämlich auch in der "Illegalität" gelebt und es habe deshalb in ihrem Interesse gelegen, bei Nachbarn hinsichtlich ihrer Identität kein Misstrauen aufkommen zu lassen. Sie hätten sich allerdings schon untereinander mit falschen Namen angesprochen. Sie selbst sei "Liese" oder "Lieschen" genannt worden. U. M... sei "Max" und U. B... sei "Gerry" genannt worden.

(b) Soweit die Angeklagte Z... behauptet, die von ihr eingeräumten Legendierungen ausschließlich deshalb getätigt zu haben, weil sie und die beiden Männer nach ihrer Flucht in der "Illegalität" lebten, wird sie widerlegt durch einen Schluss des Senats aufgrund der nachfolgend dargestellten Umstände: Die Angeklagte wirkte als Mitgründerin und Mitglied des Personenverbands, der sich zur Begehung von Tötungs- und Raubdelikten zusammengeschlossen hatte, nach dessen Handlungskonzeption an dessen Tätigkeiten mit. Sie hatte als Mitgründerin und Mitglied dieser Vereinigung das gemeinsam vereinbarte Gesamtkonzept der Anschläge, verbunden mit den logistischen Raubstraftaten, mitentworfen und hatte an der Durchführung der Taten ein ebenso großes Interesse wie U. M... und U. B.... Daher, so schließt der Senat, entfaltete die Angeklagte ihre der Sicherung der Vereinigung dienenden Tätigkeiten nicht, wie sie behauptet, um das Leben in der "Illegalität" aufrechtzuerhalten, sondern um den von ihnen gegründeten Verband im Untergrund zu tarnen, abzuschotten und zu sichern, um auf diese Weise die Begehung der beabsichtigten Straftaten zu ermöglichen. Das von den drei Personen ersonnene und gemeinsam verfolgte Tatkonzept sah eine Serie von Tötungsdelikten vor, zu der sie sich aber nicht sofort, sondern erst nach der Begehung einer ganzen Reihe von Taten bekennen wollten. Ihr Vereinigungskonzept war demnach auf eine längere Phase der Begehung von Tötungsdelikten angelegt. Daneben sah es eine Reihe von Raubüberfällen zur Beschaffung der notwendigen Finanzmittel vor. Um eine derartig zeitlich gestreckte Begehung mehrerer Taten durchführen zu können, liegt es auf der Hand, dass das Festnahmerisiko bei den einzelnen Taten möglichst geringgehalten werden musste. Um das zu erreichen bedurfte es der Legendierung und der Schaffung eines sicheren Rückzugsraums durch die Angeklagte Z.... Dass dadurch auch die nach ihnen ohnehin bestehende Fahndung erschwert wurde, war ein willkommener Nebeneffekt, der ihren Interessen, nicht festgenommen zu werden, zusätzlich entsprach.

(c) Die Feststellungen zu den Situationen, für die die Angeklagte Z... zusagte, ihre auf Legendierung gerichtete Tätigkeit zu erbringen, ergeben sich aus folgenden Umständen: Die Interessenlage der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... war darauf gerichtet, generell und vor allem auch während der Begehung eines Raubüberfalls in ihrer Umgebung keinerlei Argwohn gegen sie als Personen entstehen zu lassen und keine Verdachtsmomente im Hinblick auf Abwesenheiten der beiden Männer von der Wohnung zu schaffen. Hieraus schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... durch ihre eigene Anwesenheit im Bereich der Wohnung keine Vermutungen über den Verbleib der männlichen Bewohner aufkommen lassen würde, dass sie bei Nachfragen wegen der Abwesenheit der Männer der Situation angepasste Erklärungen geben würde, und dass sie die Umgebung der Wohnung beobachten würde, um gegebenenfalls schnell auf unerwartete Ereignisse in ihrem Sinne sachgerecht reagieren zu können.

(d) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... zusagte, legendierende Angaben gegenüber ihrem Umfeld im Bereich der Wohnung zu machen, um diese als sicheren Rückzugsort zu erhalten, ergibt sich aus folgenden Umständen:

(i) Die Angeklagte Z... hat vielfältig legendierende Tätigkeiten entfaltet:

1. Sie räumte glaubhaft den Umstand ein, legendiert zu haben, indem sie angab, für sich selbst und für die beiden Männer die Alias-Namen "Lisa", "Gerry" und "Max" benutzt zu haben. Weiter räumte sie ein, ein paar Mal gegenüber Nachbarn die Identität der beiden Männer geleugnet zu haben, wenn sie auf die Männer als Personen oder deren berufliche Tätigkeit angesprochen worden sei.

2. Zusätzlich ergibt sich aus den glaubhaften Angaben der Polizeibeamtin KHK’in A..., dass die Angeklagte Z... noch die Alias-Identitäten M. St..., S. B..., S. R..., S. und L. F... sowie L. D... genutzt hat. Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... wohnten im Zeitraum von Mai 2001 bis Frühjahr 2008 gemeinsam in der P.straße in Zwickau. Gegenüber zahlreichen Nachbarn dieser Wohnung machte die Angeklagte Z... unzutreffende Ausführungen, um die Abwesenheiten der beiden Männer harmlos zu erklären, ihre eigene Anwesenheit in der Wohnung zu erläutern und den Umstand plausibel zu erklären, dass zwei Männer mit einer Frau in einer Wohnung gemeinsam lebten. So gaben die hierzu gehörten Nachbarn aus der P.straße in der Hauptverhandlung jeweils Folgendes glaubhaft an: Der Zeuge U. Sch... berichtete, die Angeklagte habe ihm gegenüber angegeben, ihr Freund arbeite auswärts und sie würde studieren. Ähnlich berichtete die Zeugin P..., die Angeklagte habe ihr erläutert, ihr Freund würde in der Elektrobranche arbeiten und sie selbst würde studieren. Die Zeugin K. Fri... gab an, die Angeklagte habe ihr erzählt, sie würde deshalb nicht arbeiten müssen, weil ihr Freund sehr gut verdiene. Der Freund und der andere Mann würden beim Vater des Freundes in dessen Computerfirma arbeiten. Ähnlich berichteten die Zeugin H..., und die Zeugin H. K..., die Angeklagte habe ihnen jeweils gesagt, ihr Partner verdiene so viel auf Montage, dass sie nicht arbeiten müsse. Der Zeuge M. Fri... führte aus, die Angeklagte habe ihm gegenüber geäußert, die beiden Männer seien selbständig oder arbeiteten beim Vater des Freundes der Angeklagten. Die Zeugin S... gab an, sie habe von der Angeklagten erfahren, ihr Schwiegervater habe eine Firma, dort würde ihr Mann arbeiten und genug verdienen, so dass sie selbst nicht zu arbeiten brauchte. Die Zeugin Ste... erklärte, sie habe von der Angeklagten erfahren, dass der eine Mann ihr Freund und der andere Mann dessen Bruder sei. Nachbarn aus der F.straße in Zwickau, wo die drei Personen ab dem Jahr 2008 gemeinsam wohnten, bestätigten glaubhaft ebenfalls legendierende Tätigkeiten der Angeklagten Z.... Der Zeuge K... führte aus, die Angeklagte Z... habe ihm erzählt, sie würde von zuhause arbeiten und sei deshalb auch immer da. Zu den beiden Männern habe sie ihm gesagt, einer sei ihr Freund, der andere sei dessen Bruder. Der Zeuge Bu..., ebenfalls ein Nachbar in der F.straße, gab an, die Angeklagte Z... habe ihm erläutert, bei den beiden mit ihr zusammenlebenden Männern handele es sich um ihren Freund und dessen Bruder. Die beiden Männer würden Fahrzeuge überführen. Daher würden auch immer wieder andere Autos hinter dem Haus von ihnen geparkt werden. Die verschiedenen Autos seien dann, so der Zeuge, auch nie Gesprächsthema gewesen, weil die Angeklagte diese ja plausibel erklärt habe. Die Angeklagte Z... habe ihm weiter berichtet, sie selbst würde am heimischen Computer arbeiten. Deshalb sei sie auch immer zuhause.

(ii) Die Angeklagte Z... erbrachte demnach zeitlich nach dem Überfall in der J.-D.-Straße in Chemnitz verschiedenste Legendierungstätigkeiten, die der Sicherung des Verbandes und seiner Zentrale, also der gemeinsamen Wohnung, dienten. Derartige Tätigkeiten, die entweder auf die Rolle der Angeklagten im Verband speziell zugeschnitten waren oder auf einer Arbeitsteilung beruhten, wurden bereits bei der Gründung des Verbands jeweils mit Modifikations- und Ergänzungsmöglichkeiten festgelegt und von der Angeklagten Z... den beiden Männern zugesagt. Durch ihre erbrachten Legendierungstätigkeiten erreichte die Angeklagte Z... eine nach außen wirkende Abschottung und Abtarnung des Verbandes und seiner Zentrale, der gemeinsamen Wohnung. Dies hatte eine überragende Bedeutung für die erfolgreiche Durchführung der konkreten Tat und die Erreichung der Ziele des Verbandes. Durch die Legendierung wurde nämlich sichergestellt, dass weder das persönliche Umfeld, vor allem also die Nachbarn, noch die Ermittlungsbehörden auf die drei Personen und ihre Wohnung aufmerksam wurden. Der Senat zieht wegen der Wichtigkeit dieser Legendierungsmaßnahmen den Schluss, dass die Angeklagte Z... auch bei der Übereinkunft der drei Personen, den gegenständlichen Überfall zu begehen, im Sinne einer Aktualisierung und Bestätigung bereits gegebener Zusagen die Erbringung derartiger Legendierungstätigkeiten als ihren Tatbeitrag zum Überfall auf die Postfiliale in der J.-D.-Straße in Chemnitz den beiden Männern versprach.

(iii) Die Feststellungen zum Zweck der von der Angeklagten Z... zugesagten legendierenden Tätigkeiten ergeben sich aus Schlussfolgerungen des Senats aus den Angaben der Angeklagten hierzu und aus ihren zu späteren Zeitpunkten erbrachten legendierenden Tätigkeiten:

1. Mit der von der Angeklagten Z... glaubhaft eingeräumten Verschleierung der Identität der drei Personen durch die Verwendung von Alias-Namen verhinderte sie, dass Nachbarn oder Kontaktpersonen im Umfeld sie anhand ihrer in den Fahndungsaufrufen genannten Namen als die im Januar 1998 vor der Polizei Geflohenen B. Z..., U. M... und U. B... identifizieren konnten. Mangels Identifizierung war dann aber auch die Gefahr gebannt, dass sich jemand an die öffentliche namentliche Fahndung nach ihnen erinnern würde und den Ermittlungsbehörden Hinweise auf ihren Aufenthalt hätte geben können, was zu ihrer Festnahme und zur Unterbindung der beabsichtigten Straftaten hätte führen können. Mit letzterem würde auch ihr Vereinigungskonzept gescheitert sein, das auf eine längere Phase der Begehung von Tötungsdelikten angelegt war. Das von ihnen verfolgte Tatkonzept sah eine Serie von Tötungsdelikten vor, zu denen sie sich aber nicht sofort, sondern erst nach der Begehung einer Reihe von Taten bekennen wollten.

2. Mit den Äußerungen der Angeklagten Z... gegenüber Nachbarn, die Männer würden "auswärts", "auf Montage" oder in der "Firma des Schwiegervaters" arbeiten, gab sie eine plausible Erklärung dafür, dass die beiden Männer öfters und manchmal auch längere Zeit ortsabwesend waren. Mit ihrer Erläuterung, ihr Freund verdiene sehr gut, so dass sie nicht arbeiten müsse, oder sie selbst sei Studentin, erklärte sie zugleich auf nachvollziehbare Weise, aus welchen Gründen sie sich selbst in der Regel in der Wohnung aufhalten würde.

3. Die Ausführungen der Angeklagten Z... zum Verhältnis der drei Personen untereinander, nämlich, dass einer der Männer ihr Freund und der andere Mann dessen Bruder sei, erklärten das Zusammenleben der drei Personen in einer gemeinsamen Wohnung, ohne dass Anlass zu Spekulationen und Vermutungen zu den Beziehungen der drei Personen untereinander gegeben wurde, was zu einer intensiveren Beobachtung der Personen durch die Nachbarschaft hätte führen können.

4. Zusammengefasst präsentierte die Angeklagte Z... die drei Personen, ohne deren wahre Identität preiszugeben, als harmlose Wohngemeinschaft und gab plausible Erklärungen für feststellbare Auffälligkeiten, wie die häufige Abwesenheit der Männer oder das Zusammenleben von zwei Männern mit einer Frau. Hierdurch verhinderte die Angeklagte, dass sie anhand ihrer Namen als vor der Polizei geflohene Verdächtige identifiziert wurden, und dass Nachbarn Anlass dazu hatten, ihre normal-bürgerliche Existenz zu bezweifeln. Aus diesen Umständen schließt der Senat, dass die legendierende Tätigkeit der Angeklagten Z... den Zweck verfolgte, die Mitglieder ihres Verbandes und damit auch ihre Wohnung, die als Zentrale der Vereinigung diente, durch Abtarnung zu schützen. Für diesen Schluss spricht auch der Umstand, dass die Angeklagte Z... häufig mit Nachbarn, was diese in der Hauptverhandlung bestätigten, sprach und sich sowohl in der P.straße als auch in der F.straße einer sogenannten Nachbarschaftsrunde mit regelmäßigen Treffen anschloss. Auf diese Weise hatte sie die Gelegenheit, unmittelbar und schnell zu erfahren, wenn im nachbarschaftlichen Umfeld Argwohn oder gar ein Verdacht gegen sie entstand. Sie konnte dann situationsangepasst, individuell und schnell auf solche Entwicklungen eingehen, um die Mitglieder des Verbandes und die Wohnung zu schützen.

5. Ihre Interessenlage zu den Zeitpunkten der hier dargestellten Legendierungen war identisch mit derjenigen zum Zeitpunkt des Überfalls auf die Postfiliale in der J.-D.-Straße in Chemnitz am 30. November 2000. Hieraus schließt der Senat, dass sie den beiden Männern bei der gemeinsamen Planung dieses Überfalls zusagte, Legendierungen mit derselben Zielrichtung, also zur Sicherung der Mitglieder ihres Verbandes und der Zentrale der Vereinigung, also ihrer gemeinsamen Wohnung, vorzunehmen.

(e) Mit der Zusage der Legendierung hat die Angeklagte Z... in Aussicht gestellt, einen sicheren Rückzugsraum für die beiden Männer nach der Tat zu schaffen und dadurch das Entdeckungs- und Festnahmerisiko effektiv herabzusetzen. Der damit zu erwartende Erfolg der vorliegenden Tat würde nach dem von den drei Personen ersonnenen und gemeinsam verfolgten Tatkonzept auch über diese Tat hinaus erforderlich sein, um die vorgesehene ideologisch motivierte Serie von Tötungsdelikten erfolgreich durchführen zu können. Aufgrund der außerordentlichen Bedeutung der aufgezeigten Folgen ihrer zugesagten Tätigkeit, so schließt der Senat, hat sie den Überfall auf die Postfiliale in der J.-D.-Straße in Chemnitz erst ermöglicht.

(3) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... weiterhin zusagte, die aus dem Überfall erwartete Tatbeute zu verwalten, die Verpflichtungen der Vereinigung nach außen mit den beiden Männern weiterhin organisatorisch zu regeln und erforderliche Ausgaben aus der gemeinsam Tatbeute, die die Angeklagte Z... weiterhin verwalten würde, zu tätigen, um dadurch die Abtarnung des Personenverbandes zu fördern und diesen zu sichern, beruht auf folgenden Umständen:

(a) Die Angeklagte Z... führte in diesem Zusammenhang zusammengefasst aus, sie habe niemals mit U. M... und U. B... ein arbeitsteiliges Tatkonzept entwickelt, das unter anderem Maßnahmen zur Finanzierung der Gruppe vorgesehen hätte. Es habe keine Zuständigkeit bei der Bezahlung der alltäglichen Kosten gegeben. Regelmäßige Ausgaben wie Lebensmittel, Kleidung und anderes seien einmal von dem einen, einmal von dem anderen bezahlt worden. Die Miete habe meistens sie gezahlt. Während der Urlaube habe sie sich meistens um das Geld gekümmert, weil sie am sparsamsten gewesen sei. Unzutreffend sei, dass sie dem Angeklagten G... 10.000 DM Depotgeld übergeben habe. Dies habe vielmehr U. B... getan. Dieser Umstand könne daher nicht als Indiz für ihre Tätigkeit als Kassenwart gewertet werden. Sie habe auch nicht eine Summe von 3.000 DM, die ihnen der Angeklagte G... nach der Flucht als Darlehen überlassen habe, an diesen zurückgezahlt.

(b) Die Feststellungen zur Zusage der Angeklagten Z... die für das weitere Tätigwerden der Gruppierung unbedingt erforderliche Beute aus den Überfällen zu verwalten, also eine allgemeine Sicherungsaufgabe für den Bestand und die Schlagkraft des Verbandes zu übernehmen, beruht auf Schlüssen des Senats basierend auf folgenden Umständen:

(i) Die Angeklagte Z... übernahm nach der Gründung der Vereinigung die Aufgabe, finanzielle Verpflichtungen der Vereinigung für Kosten der allgemeinen Lebensführung ihrer Mitglieder im Urlaub zu begleichen und somit den Überblick über die vorhandenen Finanzmittel zu behalten.

(ii) Die Angeklagte Z... übernahm nach der Gründung der Vereinigung die Aufgabe, im täglichen Leben die Ausgaben zu steuern und dadurch den Überblick über die vorhandenen Finanzmittel der drei Personen zu behalten.

(iii) Die Angeklagte Z... übernahm nach der Gründung der Vereinigung die Aufgabe, dem Angeklagten E... und seiner Familie eine Urlaubsreise zu bezahlen.

(iv) Die Angeklagte Z... übernahm nach der Gründung der Vereinigung die Aufgabe, dem Angeklagten G... die von diesem in ihrem Interesse getätigten Aufwendungen zu ersetzen, indem sie ihm das von diesem an die drei Personen ausgekehrte Darlehen in Höhe von 3.000 DM zurückzahlte, indem sie die Kosten für Passfotos des Angeklagten G... beglich und indem sie ihn von den Kosten gemeinsam verbrachter Urlaube freistellte, in deren Verlauf die drei Personen überprüften, ob die Alias-Identität "H. G..." von U. B... noch gefahrlos genutzt werden konnte.

(v) Die Angeklagte Z... übernahm nach der Gründung der Vereinigung die Aufgabe, finanzielle Verpflichtungen der Vereinigung im Zusammenhang mit den Kosten für die Unterbringung der Mitglieder der Vereinigung abgetarnt zu begleichen.

(vi) Die Angeklagte Z... übernahm nach der Gründung der Vereinigung die Aufgabe, dem Angeklagten G... einen Betrag von 10.000 DM als Depotgeld zur Verfügung zu stellen (zu (i) bis (vi) vgl. S. 611).

(vii) Aus der Zusammenschau obiger Umstände zieht der Senat folgende Schlüsse:

1. Die Angeklagte Z... behielt sowohl im Urlaub als auch im täglichen Leben den Überblick über die ausgegebenen Beträge und damit auch über den noch vorhandenen Geldbestand in der gemeinsamen Kasse der drei Personen. Ihr oblag es auch, Unterstützern, wie den Angeklagten E... und G... finanzielle Zuwendungen zu machen. Diese Zahlungen erfolgten schenkweise oder um im Interesse der drei Personen getätigte Aufwendungen zu erstatten. Hierdurch pflegte sie die Beziehung zu den sie unterstützenden Personen und erhielt dadurch, was der Senat schließt, deren Bereitschaft, sie weiter zu unterstützen, aufrecht. Daneben übernahm es die Angeklagte Z..., die regelmäßig zu zahlende Miete für die Wohnungen, in denen die drei Personen gemeinsam lebten, unter einem Alias-Namen zu entrichten, was, so schließt der Senat, die Verfügbarkeit einer für sie ausreichenden Unterkunft, die als Zentrale der Vereinigung diente, sicherstellen sollte. Zusätzlich richtete sie mit der relativ hohen Summe von 10.000 DM beim Angeklagten G... ein Gelddepot für die Vereinigung ein, was, so schließt der Senat, die Liquidität der drei Personen gewährleisten und im Falle der Entdeckung ihrer Wohnung, in der sich die gemeinsame Kasse befand, sicherstellen sollte, dass sie zumindest auf diese beim Angeklagten G... deponierte Summe weiterhin Zugriff nehmen konnten, ohne die Festnahme zu riskieren.

2. Die Angeklagte Z... war demnach für nahezu alle relevanten Bereiche des Einsatzes vorhandener Finanzmittel zuständig. Ihr diesbezügliches Spektrum reichte vom Überblick über den Mitteleinsatz im täglichen Leben bis zu einer speziellen Mittelverwendung, die auf ihre Situation als in der Illegalität lebender Personenverband, der beabsichtigte, schwerste Straftaten zu begehen, zugeschnitten war. Im letztgenannten Bereich stellte sie die Hilfe von Unterstützern, die Verfügbarkeit der dem Verband als Zentrale dienenden Wohnung und die Zugriffsmöglichkeit auf Geld im Falle der Entdeckung ihrer Wohnung sicher. Wegen dieser nahezu gegebenen Allzuständigkeit der Angeklagten Z... für die Finanzen der Vereinigung schließt der Senat, dass sie die Verwaltung der gemeinsamen Kasse übernommen hatte. Dabei haben sich keine Hinweise dafür ergeben, dass die Angeklagte Z... allein zu bestimmen hatte, wann welche Summe ausgegeben wurde. Vielmehr bestand ihre Aufgabe der Finanzverwaltung darin, essenzielle Zahlungen im Gemeinschaftsinteresse entweder selbst zu erbringen oder durch die beiden Männer zu veranlassen und Sicherungsmaßnahmen der Vereinigung, also hinsichtlich Unterstützern, Wohnung und Depot, auf finanziellem Gebiet abzuwickeln. Der Umstand, dass sie, wie sie selbst angibt, von den drei Personen am sparsamsten war, spricht auch dafür, dass sie für die Geldverwaltung im dargestellten Sinne zuständig war. Nachdem die drei Personen durch die beabsichtigten Überfälle nur sporadische Geldzuflüsse erwarten konnten, war es sachgerecht, eine sparsame Person mit der Verwaltung der vorhandenen Geldmittel zu betrauen. Diese war nämlich in der Regel am effektivsten dazu in der Lage, auch größere Geldsummen für einen längeren Zeitraum einzuteilen und, im Konsens mit den beiden Männern, geplante Ausgaben als notwendig oder als überflüssig zu qualifizieren.

(viii) Die Verwaltung der zur Verfügung stehenden Finanzmittel in diesem Sinne war von extrem großer Bedeutung für die Vereinigung:

1. Der Überblick über die noch vorhandenen Geldmittel im täglichen Leben wie im Urlaub ist von großer Bedeutung, um damit sachgerecht wirtschaften zu können und nicht unerwartet in Geldnot zu kommen. Für die zuverlässige und regelmäßige Bezahlung der Miete gilt dies entsprechend. Die drei Personen mussten mit dem Bezug der Wohnung in der A. Straße in Chemnitz ab August 1998 regelmäßig Miete zahlen. Die ungekündigte Verfügbarkeit über eine Wohnung war für sie, die per Haftbefehl gesucht wurden und sich dann zu einem Verband zusammenschlossen, der beabsichtigte, schwerste Straftaten zu begehen, aus Abschottungs- und Tarnungsgründen von extremer Wichtigkeit, um als harmlos wirkende Drei-Personen-Wohngemeinschaft keinen Verdacht im Umfeld zu erregen und dadurch eine Festnahme zumindest zu erschweren. Essenziell war für sie auch die Sicherung der Unterstützungsbereitschaft ihrer Helfer: Schon das Bezahlen einer Reise für den Angeklagten E... und seine ganze Familie, so schließt der Senat, festigte die Beziehung der drei Personen zum Angeklagten E..., so dass dadurch seine künftige Bereitschaft zu weiterer Unterstützung der drei Personen gefördert werden konnte. Gleiches gilt für die Zahlungen an den Angeklagten G..., dem die Angeklagte Z... sein Darlehen zurückzahlte und dem sie seine Auslagen erstattete. Ebenfalls von größter Bedeutung in ihrer speziellen Situation war das Anlegen eines Bargelddepots beim Angeklagten G.... Auf diese Weise konnten sie sich eine größere Summe Bargeld verschaffen, wenn beispielsweise wegen Enttarnung ihrer Wohnung eine erneute Flucht notwendig werden würde.

2. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte, die alle die überragende Bedeutung der Betreuung der erhofften Beutegelder belegen, schließt der Senat, dass die Übernahme dieser Aufgabe von den drei Personen nicht von Fall zu Fall geregelt oder sogar offen gelassen wurde, sondern, dass die Angeklagte Z..., die die Mittelverwaltung im dargestellten Sinne bereits bei dem ersten Überfall im Jahr 1998 übernommen hatte, dies wegen der besonderen Bedeutung dieser Aufgabe schon bei der Gründung der Vereinigung zugesagt hatte und sie ihre diesbezügliche Bereitschaft bei der gemeinsamen Planung des Überfalls auf die Postfiliale in der J.-D.-Straße in Chemnitz weiter zusagte.

iv) Die Feststellung, dass die drei Personen erneut übereinkamen, durch Drohung mit dem Einsatz von zwei Schusswaffen das Personal der Postfiliale zu veranlassen, ihnen entweder das dort vorhandene Bargeld auszuhändigen oder dessen Wegnahme durch sie zu dulden, schließt der Senat aus den folgenden Umständen:

(1) Die Angeklagte Z... hat sich hierzu konkret nicht geäußert. Sie gab insoweit lediglich an, dass sie vermutet habe, dass die beiden bei dem Überfall sowohl eine Pistole als auch Reizgas mit sich geführt hätten.

(2) Die getroffenen Feststellungen schließt der Senat aus den folgenden Umständen:

(a) Die drei Personen hatten im November 2000 dringenden Finanzbedarf (vgl. S. 535 ff). Bei lebensnaher Betrachtung war die Beute aus dem Überfall vom 27. Oktober 1999 auf die Postfiliale in der L. Straße in Chemnitz, dem vorhergehenden Überfall, in Höhe von 62.800 DM nach einem Jahr durch die drei Personen verbraucht.

(b) Um den nunmehr beabsichtigten Überfall in der Postfiliale in der J.-D.-Straße in Chemnitz effektiv durchführen zu können und möglichen Widerstand von Bankangestellten oder Kunden weitestgehend bereits im Keim zu ersticken, war ein Mittel mit hohem Drohpotential erforderlich. Damit war prognostisch gesehen die Herausgabe des Geldes oder die Duldung von dessen Wegnahme schnell und ohne Gegenwehr zu erreichen. Vor diesem allgemein bekannten Hintergrund und dem Umstand, dass sie bei den drei vorangegangenen Überfällen Schusswaffen mitgeführt hatten, schließt der Senat, dass sich die drei Personen bei lebensnaher Betrachtungsweise darauf einigten, auch bei diesem Überfall zwei Schusswaffen mitzuführen und diese, weil besonders geeignet, als Drohmittel einzusetzen.

(c) Den drei Personen kam es nur darauf an, sich Finanzmittel zu verschaffen. Es kam ihnen deshalb nicht darauf an, auf welche Weise sie sich in den Besitz der Beute bei dem geplanten Überfall bringen würden. Hieraus schließt der Senat, dass daher alle drei Personen beabsichtigten, dass sich die Männer bei dem Überfall vor Ort die Beute von den Gewahrsamsinhabern entweder geben ließen oder dass sie die Beute selbst wegnahmen.

v) Die Feststellungen, dass die von ihnen erhoffte Beute die bei der Planung und Durchführung weiterer ideologisch motivierter Taten entstehenden Kosten abdecken sowie daneben ihren Lebensunterhalt sichern sollte, dass sie weiter ideologisch motivierten Taten planen, vorbereiten und durchführen wollten und dass deshalb der Beute aus den Überfällen überragende Bedeutung für sie zukam, schließt der Senat aus folgenden Umständen:

(1) Die Angeklagte Z... führte zur Frage des Geldbedarfs lediglich aus, dass sie bereits ab dem Jahr 1998 – also schon vor dem ersten Überfall – keine andere Möglichkeit gesehen habe, legal und ohne die Gefahr der Verhaftung an Geld zu kommen. Auch sie habe dann von dem erbeuteten Geld gelebt. Weiter gab sie an, dass die beiden U.s nach dem ersten Überfall erklärt hätten, auch das weitere Leben mit der Beute aus Überfällen finanzieren zu wollen. Die Angeklagte Z... hat sich zur geplanten Verwendung der aus diesem Überfall erhofften Beute und deren Bedeutung für sie nicht geäußert.

(2) Die getroffenen Feststellungen schließt der Senat aus den folgenden Umständen:

(a) Die Angeklagte Z... räumte ein, von dem Geld aus dem ersten Überfall im Jahr 1998 gelebt zu haben und dass die beiden Männer schon damals beabsichtigten, das weitere Leben durch Überfälle zu finanzieren. Vor diesem Hintergrund zieht der Senat den naheliegenden Schluss, dass die von den drei Personen aus dem Überfall auf die Postfiliale in der J.-D.-Straße in Chemnitz erhoffte Beute ebenfalls zum Bestreiten des Lebensunterhalts hätte eingesetzt werden sollen. Neben den Kosten der Lebenshaltung sind bei den drei Personen die bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung der beabsichtigten ideologisch motivierten Taten aufzuwendenden Finanzmittel als weiterer Unkostenfaktor relevant. Da die Verwendung der erhofften Beute für Aufwendungen im Zusammenhang mit den geplanten Taten und für den Lebensunterhalt naheliegend ist, schließt der Senat, dass die drei Personen mit der erhofften Beute diese beiden Bereiche finanzieren wollten.

(b) Die von ihnen beabsichtigte intensive Planung und gewissenhafte Vorbereitung weiterer ideologisch motivierter Taten sowie deren Durchführung erforderte viel Zeit. Weitere Überfälle zur Geldbeschaffung müssten aber, so schließt der Senat, abhängig von der Höhe der jeweiligen Beute, nur sporadisch durchgeführt werden und würden eine Erwerbstätigkeit unnötig machen. Es würde ihnen daher viel freie Zeit verbleiben. Aus diesen Umständen zieht der Senat den weiteren Schluss, dass sie die ihnen verbleibende Zeit zumindest zu einem großen Teil für die zeitintensive Planung, Vorbereitung und Durchführung der von ihnen beabsichtigten, ideologisch motivierten Tötungsdelikte einsetzen wollten.

(c) Die Beute aus dem Überfall auf die Postfiliale in der J.-D.-Straße in Chemnitz sollte demnach dazu dienen, sowohl die anfallenden Kosten bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung weiterer ideologisch motivierter Taten als auch den Lebensunterhalt der drei Personen zu bestreiten. Zusätzlich würde es ihnen die Beute aus dem beabsichtigten Überfall finanziell erlauben, keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dies würde ihnen viel freie Zeit verschaffen. Gerade diese Zeit war neben den finanziellen Mitteln aber unbedingt erforderlich, um die von ihnen beabsichtigten, ideologisch motivierten Taten weiterhin sorgfältig planen und ausführen zu können. Aufgrund des Umstands, dass die von ihnen erwartete Beute zwei für sie wichtige Aspekte, nämlich die Begehung ideologisch motivierter Tötungsdelikte und das Leben im Untergrund, praktisch erst ermöglichen würde, schließt der Senat, dass der Beute aus dem Überfall eine überragend große Bedeutung bei den drei Personen zukam.

vi) Die Feststellungen, dass die drei Personen aufgrund der überragenden Bedeutung des Gelingens eines Überfalls übereinkamen, bei dem Überfall zwei Schusswaffen, davon mindestens eine scharfe Waffe, mitzuführen, diese als Drohmittel und gegebenenfalls bei Widerstand oder der Gefahr der Festnahme zur Abgabe von Schüssen einzusetzen und dass sie für diesen Fall den Tod eines Menschen als möglich erachteten und sich damit als notwendige Folge abfanden, schließt der Senat aus folgenden Umständen:

(1) Für die drei Personen war die Beschaffung finanzieller Mittel von überragender Bedeutung, weil damit die von ihnen beabsichtigten ideologisch motivierten Taten finanziell und praktisch erst ermöglicht wurden.

(2) Aus dieser Sachlage zieht der Senat den Schluss, dass die drei Personen daher alles daransetzen würden, um in den Besitz von Geldmitteln, also der Überfallbeute, zu kommen und sich diese zu erhalten. Um dieses Ziel zu erreichen, so schließt der Senat weiter, würden sie jedes Mittel einsetzen, das die Erlangung und Sicherung der Beute sowie die eigene unidentifizierte Flucht gewährleisten würde. Naheliegend ist dann, dass sie sich vor diesem Hintergrund erneut darauf einigten, als Mittel der Zielerreichung mindestens eine scharfe Schusswaffe bei dem Überfall mitzuführen und diese dann auch gegen Menschen einzusetzen, weil eine scharfe Schusswaffe wegen der Möglichkeit, Projektile zu verschießen, anders als eine Schreckschusspistole oder Pfefferspray, effektiver geeignet ist, als Drohmittel zu wirken. Eine scharfe Waffe wäre auch absolut geeignet, Widerstand, der bei der Beuteerlangung geleistet würde, nachhaltig zu brechen. Ebenso wäre der Schusswaffeneinsatz effektiv geeignet, Verfolger, die eine Beutesicherung verhindern oder die Festnahme und die Identifizierung des Täters ermöglichen würden, erfolgreich zu stoppen.

(3) Die drei Personen hatten somit vereinbart, sofern in der konkreten Situation nötig, mindestens eine scharfe Schusswaffe zum Erlangen und zur Verteidigung der Beute sowie zur Verhinderung der Identifizierung der vor Ort agierenden Täter einzusetzen. All dies sollte, so schließt der Senat, wegen der überragenden Bedeutung der Finanzmittel für sie, auch mit massivsten und damit erfolgversprechenden Mitteln durchgesetzt werden. Bei einem derartig inhaltlich gebildeten Einsatzwillen einer Schusswaffe liegt es dann aber nahe, dass die drei Personen im Falle der Anwendung von massiver Waffengewalt den Tod von Menschen für möglich hielten. Im Hinblick auf ihr Ziel, auf jeden Fall ihre beabsichtigten ideologisch motivierten Straftaten finanziell und praktisch zu ermöglichen, fanden sie sich, so schließt der Senat, dann auch mit dem möglichen Tod von Menschen durch ihren Waffeneinsatz ab.

vii) Soweit sich die Angeklagte Z... im Hinblick auf den festgestellten gemeinsamen Tatplan zu dieser Logistiktat bestreitend einlässt, kommt ihren Angaben kein Gewicht zu, welches das Ergebnis der oben dargelegten Gesamtschau in Frage stellen könnte. Ihre diesbezüglichen Angaben sind unglaubhaft, weil die Gesamtschau der dargestellten Umstände ergab, dass sich die drei Personen auf die gemeinsame Begehung der Tat einigten. Für den von ihr behaupteten Geschehensablauf ohne ihre Mitwirkung gibt es keine außerhalb ihrer Aussage liegenden zureichenden Anhaltspunkte. Ihre Abwesenheit vom Tatort ist bei dem von ihr zu erbringenden Tatbeitrag gerade kein Umstand, der gegen eine gemeinsame Übereinkunft, die Tat zu begehen, sprechen würde.

viii) Die vorangehend dargestellten Umstände belegen zusammengefasst, dass vor der Begehung des Überfalls auf die Postfiliale in der J.-D.-Straße in Chemnitz eine konkrete Übereinkunft zur Begehung der Tat von allen drei Personen getroffen wurde. Davon umfasst waren Verabredungen für das Tätigwerden der beiden Männer vor Ort, also das Mitführen von zwei Schusswaffen, davon mindestens eine scharfe Waffe, die gegebenenfalls gegen Menschen eingesetzt werden sollte. Dass an dieser Übereinkunft neben den beiden Männern auch die Angeklagte Z... beteiligt war, ergibt sich insbesondere daraus, dass die erhoffte Beute aus diesem Überfall auch den Geldbedarf der Angeklagten Z... decken sollte und deshalb in ihrem Interesse sein würde. Die Angeklagte Z... hatte sich gemeinsam mit U. M... und U. B... politisch radikalisiert. Zudem hatte sie seit längerer Zeit, soweit sogenannte Aktionen oder auch die Flucht betroffen sind, mit den beiden Männern immer gemeinsam gehandelt. Sowohl die Interessenlage der Angeklagten als auch ihr Verhalten in der Vergangenheit sprechen für ein erneutes gemeinsames Handeln. Zu berücksichtigen ist noch, dass es nach der Tatkonzeption der drei Personen nicht ausgereicht hätte, wenn die beiden Männer vor Ort in der Postfiliale tätig geworden wären. Nach ihrer gemeinsamen Planung bei der Gründung der Vereinigung und bei der Durchführung der bereits begangenen Taten war nämlich zusätzlich auch noch das Tätigwerden einer vom Tatort abgesetzt agierenden Person erforderlich. Für das Erbringen dieses Tatbeitrags war die Angeklagte Z... vorgesehen, was dafür spricht, dass auch sie die konkrete Übereinkunft zur Tatbegehung mitfasste, die Postfiliale in der J.-D.-Straße in Chemnitz zu überfallen. Vor diesem Gesamthintergrund ist die Einlassung der Angeklagten Z... widerlegt, sie hätte mit den beiden Männern keine derartige Übereinkunft getroffen. Vielmehr ergibt die Gesamtbetrachtung der aufgeführten Umstände, dass die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... gemeinsam übereinkamen, die Postfiliale in der J.-D.-Straße in Chemnitz am 30. November 2000 zu überfallen.

2) Die Feststellung, dass die drei Personen in Ausführung ihres Übereinkommens, die Postfiliale in der J.-D.-Straße in Chemnitz zu überfallen, in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken plangemäß handelten, beruht auf der Gesamtschau folgender Umstände:

a) Die Angeklagte Z... führte zusammengefasst aus, am 30. November 2000 hätten U. M... und U. B... die Post in der J.-D.-Straße in Chemnitz überfallen, Erst kurz vor dem Verlassen der Wohnung hätten sie sie informiert, dass sie "Geld besorgen" würden. An der Planung und Durchführung der Aktion sei sie nicht beteiligt gewesen. Sie hätte nicht gewusst, ob sie die Pistole, die sie bei dem Überfall auf den Edeka Markt mitgeführt hätten, mitgenommen hätten. Sie habe vermutet, dass sie die Pistole dabeigehabt hätten. Nach ihrer Rückkehr sei ein Großteil der Beute separat in der Wohnung versteckt worden.

b) Soweit die Angeklagte Z... ihre Tatbeteiligung an dem Überfall bestritt, wird sie widerlegt und überführt durch die Gesamtschau folgender Umstände:

i) Die Feststellungen, dass U. M... und U. B... am 30. November 2000 gegen Mittag vor Ort in der Postfiliale in der J.-D.-Straße in Chemnitz agierten, beruhen auf der Gesamtschau folgender Umstände:

(1) Die Begehung des Überfalls durch U. M... und U. B... vor Ort entsprach dem Konzept der drei Personen zur Finanzierung ihres Verbandes. Nach diesem sollten die beiden Männer bei den Logistiktaten vor Ort tätig werden (vgl. S. 648 f).

(2) Die Begehung des Überfalls durch U. M... und U. B... vor Ort entsprach zudem dem kurz vor der Tat gemeinsam gefassten konkreten Tatplan, den Überfall zu begehen.

(3) Die Begehung des Überfalls durch U. M... und U. B... vor Ort korrespondiert mit den Angaben der am Tatort anwesenden Zeuginnen Me... und Sch..., die übereinstimmend berichteten, der Überfall sei durch zwei Täter begangen worden.

(a) Die Zeugin Me... gab insoweit glaubhaft an, am 30. November 2000 gegen Mittag sei die Postfiliale in der J.-D.-Straße in Chemnitz, in der sie gearbeitet habe, überfallen worden. Einer der beiden Täter habe eine Waffe auf sie gerichtet und sie aufgefordert, die Geldfächer auszuräumen. Unter dem Eindruck dieser Drohung habe sie das Geld aus den beiden Schalterkassen genommen und in einen Beutel gesteckt, den ihr der Täter hingehalten habe. Der zweite Täter sei über die Plexiglasscheibe gesprungen und mit ihrer Kollegin nach hinten in den Tresorraum gegangen.

(b) Die Zeugin Sch... bekundete glaubhaft, sie sei am 30. November 2000 gegen Mittag an ihrem Arbeitsplatz in der Postfiliale in der J.-D.-Straße in Chemnitz gesessen. Die Filiale sei überfallen worden. Es seien zwei Täter gewesen, einer bei ihr und einer bei ihrer Kollegin. Ihr Täter sei über den Schalter gesprungen und habe sie zum Tresor geschoben. Er habe sie mit einer Waffe bedroht, Geld verlangt und gesagt: "Du willst doch keine Kugel abhaben!". Unter dem Eindruck dieser Drohung habe sie den Tresor geöffnet und der Täter habe sich das Geld genommen.

(4) Die Begehung des Überfalls durch U. M... und U. B... vor Ort korrespondiert mit den Lichtbildern der beiden Überwachungskameras der Postfiliale in der J.-D.-Straße in Chemnitz, die den Überfall aufgezeichnet haben und die der Senat in Augenschein genommen hat. Die Bilder zeigen zwei maskierte Männer mit je einer Waffe in der Hand.

(5) Die Begehung des Überfalls durch U. M... und U. B... vor Ort wird durch den Umstand gestützt, dass in der F.straße in Zwickau zwei dunkle Halstücher mit hellen Ornamenten aufgefunden wurden, die augenscheinlich identisch mit denjenigen sind, die die beiden Täter als Maskierung bei dem Überfall getragen haben:

(a) Aus dem Gesamtasservatenverzeichnis des Bundeskriminalamts vom 30. November 2011, das der Senat im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt hat, ergibt sich, dass im Katzenzimmer des Anwesens F.straße in Zwickau zwei Halstücher aufgefunden wurden:

(i) Ein Halstuch mit Gummizug, dunkelblau mit weißem Muster (Asservat Nr. 2.9.52);

(ii) Ein Halstuch mit Gummizug, schwarz mit weißem Muster, im vorderen Bereich sind diverse Löcher eingebracht (Asservat Nr. 2.9.53).

(b) Der Senat hat Lichtbilder dieser Asservate in Augenschein genommen. Beide Tücher haben eine dunkle Grundfarbe und weisen helle Ornamente auf.

(i) Ein Vergleich der Lichtbilder dieser in der F.straße aufgefundenen Asservate mit den Bildern der Überwachungskameras der Postfiliale in der J.-D.-Straße in Chemnitz, die die beiden maskierten Täter zeigen, ergibt, dass die Halstücher augenscheinlich nach ihrer dunklen Farbe und den hellen Ornamenten identisch sind.

(ii) Der Senat schließt hieraus, dass die Tücher, die in der Wohnung in der F.straße in Zwickau sichergestellt wurden, von den beiden vor Ort in der Postfiliale agierenden Tätern getragen wurden.

(6) Die Begehung der Tat durch U. M... und U. B... vor Ort wird durch den Umstand gestützt, dass auf die Postfiliale in der J.-D.-Straße in Chemnitz, wie sich aus den glaubhaften Aussagen der Zeuginnen Me... und Sch... ergibt, am 30. November 2000 tatsächlich ein Überfall stattgefunden hat.

(7) Zusammengefasst bedeutet dies nun: Dass U. M... und U. B... den Raubüberfall vor Ort begangen haben, entsprach ihrem Straftatenkonzept und dem vor der Tat getroffenen Übereinkommen der drei Personen, die Postfiliale zu überfallen. Zwei Postangestellte haben zwei Männer als Täter des Überfalls wahrgenommen. Auf den Lichtbildern der Überwachungskamera, die den Überfall aufgezeichnet hat, sind zwei Täter zu sehen. In der gemeinsamen Wohnung der drei Personen in der F.straße in Zwickau wurden zwei Halstücher aufgefunden, die augenscheinlich identisch sind mit denjenigen, mit denen die beiden Täter vor Ort maskiert waren. Am 30. November 2000 hat tatsächlich ein Überfall auf die Postfiliale in der J.-D.-Straße stattgefunden. Jeder dieser Umstände spricht dafür, dass die beiden Männer den Raubüberfall vor Ort auf die Postfiliale begangen haben. Ein zufälliges Zusammentreffen der dargestellten Einzelumstände, die für die Täterschaft der beiden Männer bei dieser Tat sprechen, kann wegen der großen Anzahl als fernliegend ausgeschlossen werden, so dass der Senat den Schluss zieht, dass es U. M... und U. B... waren, die die den Überfall auf die Postfiliale in der J.-D.-Straße in Chemnitz begingen.

ii) Im Hinblick auf das Geschehen in der Postfiliale und die diesbezüglichen Tatfolgen beruhen die Feststellungen zum Tatort, zur Tatzeit, zum Tatablauf, zur Beute und zu den Tatfolgen bei den Geschädigten auf den Angaben der nachfolgenden Zeugen:

(1) Die Zeugin Me... machte hinsichtlich Ort, Zeit und Ablauf des Überfalls glaubhafte Angaben. Insoweit wird auf die obige Darstellung Bezug genommen. Weiter führte sie glaubhaft aus, sie habe am nächsten Tag wieder gearbeitet. Bis heute sei sie aber leicht zu erschrecken, beispielsweise, wenn jemand aus Spaß sage: "Überfall!".

(2) Die Zeugin Sch... machte hinsichtlich Ort, Zeit und Ablauf des Überfalls ebenfalls glaubhafte Angaben. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Weiterführte sie glaubhaft aus, sie habe bis heute noch das Problem, dass sie leicht erschrecke. Sie sei weder verletzt worden, noch habe sie sich in ärztliche Behandlung begeben, auch ihre Kollegin Me... nicht. Sie und ihre Kollegin seien geschockt gewesen. Sie hätte aber weitergearbeitet.

(3) Aus den übereinstimmenden oder auf den sich ergänzenden Angaben der beiden Zeuginnen Me... und Sch... die sich nicht widersprechen, beruhen die diesbezüglichen Feststellungen des Senats zum Ablauf und den Folgen des Überfalls.

(4) Die Polizeibeamtin V... bekundete glaubhaft, ihre Ermittlungen hätten ergeben, dass bei dem Überfall auf die Postfiliale in der J.-D.-Straße in Chemnitz 38.900 DM erbeutet worden seien.

iii) Die Feststellungen, dass die beiden vor Ort agierenden Täter je eine Schusswaffe, davon mindestens eine scharfe Waffe, mit sich führten und zur Bedrohung der Postangestellten einsetzten, beruhen auf den Angaben der Zeuginnen Me... und Sch..., auf einem Augenschein des Senats von den Lichtbildern der Überwachungskameras der Postfiliale in der J.-D.-Straße in Chemnitz und einem Schluss des Senats.

(1) Die Postangestelite Me... bekundete glaubhaft, einer der beiden Täter habe eine Waffe auf sie gerichtet und gefordert, sie solle die Geldfächer ausräumen. Unter dem Eindruck der Drohung habe sie das Geld aus den Schalterkassen genommen und in einen Beutel gesteckt, den ihr der Täter hingehalten habe.

(2) Die Postangestellte Sch... berichtete glaubhaft, einer der beiden Täter sei über den Tresen gesprungen und habe sie zum Tresor geschoben. Dabei habe er sie mit einer Waffe bedroht und gesagt, sie wolle doch keine Kugel abhaben. Unter dem Eindruck dieser Drohung habe sie den Tresor geöffnet, aus dem sich der Täter das Geld genommen habe.

(3) Der Augenschein der Lichtbilder der Überwachungskameras, die den Überfall auf die Postfiliale in der J.-D.-Straße in Chemnitz aufgezeichnet haben und die der Senat in Augenschein genommen hat, ergab, dass einer der beiden vermummten Täter in der linken Hand, der andere in der rechten Hand eine Waffe hält.

(4) Zusammengefasst folgt hieraus, dass U. B... und U. M... je eine Schusswaffe mit sich führten und zur Bedrohung der Postangestellten verwendeten. Dass es sich bei mindestens einer der zur Bedrohung eingesetzten Waffen um eine mit scharfer Munition geladene Waffe gehandelt hat, schließt der Senat aus dem Umstand, dass eine derartige Waffe effektiv geeignet ist, Beute zu erlangen und zu sichern sowie eventuelle Verfolger sicher zu stoppen. Da die drei Personen zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts und zur Begleichung ihrer Unkosten für die Planung und Ausführung ihrer ideologisch motivierten Taten dringend auf Geld angewiesen waren, liegt es deshalb nahe, dass die beiden vor Ort agierenden Täter je eine derartige, effektive Waffe mit sich geführt und zur Bedrohung eingesetzt haben, um den Überfall erfolgreich durchführen zu können.

iv) Hinsichtlich der Feststellungen, dass U. M... und U. B... für die An- und Abfahrt zum und vom Tatort in der J.-D.-Straße in Chemnitz ein Wohnmobil nutzten, das der Angeklagte E... auf Bitte der drei Personen am 16. November 2000 bei dem Caravanvertrieb ... in Chemnitz für die Zeit vom 30. November 2000, 09:00 Uhr, bis zum 01. Dezember 2000, 12:00 Uhr, ein Wohnmobil angemietet und anschließend den beiden Männern übergeben hat, wird auf die nachfolgende detaillierte Beweiswürdigung verwiesen (vgl. S. 2878 ff).

v) Die Feststellung, dass sich die Angeklagte Z... während des gesamten Überfalls auf die Postfiliale in der J.-D.-Straße in Chemnitz und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer vom Tatort absprachegemäß in der Wohnung in der H.straße in Zwickau oder deren räumlichen Umfeld bereithielt und die zugesagten Legendierungstätigkeiten entfaltete, beruht auf einem Schluss des Senats aus folgenden Umständen:

(1) Dass sich die Angeklagte Z... während des Überfalls auf die Postfiliale in der J.-D.-Straße in Chemnitz und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer in der gemeinsamen Wohnung in der H.straße in Zwickau oder in deren Nähe bereithielt und dort ihre legendierende Tätigkeit entfaltete, entsprach dem Tatplan, den die Angeklagte Z... zusammen mit den beiden Männern gefasst hatte.

(2) Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagte Z... von diesem bereits bei der Gründung der Vereinigung vereinbarten Tatkonzept, das unmittelbar vor der Tat beim gemeinsamen Fassen des Tatplans von ihr nochmals bestätigt wurde, abgewichen wäre, sind nicht vorhanden.

(3) Hieraus schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... während des Überfalls auf die Postfiliale in der J.-D.-Straße in Chemnitz am 30. November 2000 in der von ihr und U. M... sowie U. B... gemeinsam genutzten Wohnung in der H.straße in Zwickau oder deren Nahbereich die zugesagten Legendierungstätigkeiten entfaltet hat.

vi) Die Feststellung, dass die Erbringung des Tatbeitrags der Angeklagten Z... unabdingbare Voraussetzung für die Begehung des Überfalls auf die Postfiliale in der J.-D.-Straße in Chemnitz war, beruht auf folgenden Umständen.

(1) Nach dem von den drei Personen gemeinsam ersonnenen und gebilligten Tatkonzept waren Überfälle, also Logistiktaten, erforderlich, um die benötigten Finanzmittel zu beschaffen. Diese ermöglichten es dann der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... erst, die ideologisch motivierten Tötungsdelikte, deren Begehung den weltanschaulichen Zweck ihrer Vereinigung darstellt, praktisch zu planen, vorzubereiten und dann durchzuführen. Das Erlangen der Überfallbeute und damit der finanziellen Mittel war also unbedingt erforderlich, um das von ihnen erstrebte ideologische Ziel erreichen zu können. Ein aus ihrer Sicht erfolgreicher Überfall setzte zunächst voraus, dass sie sich die Beute überhaupt verschaffen konnten. Dies war nach ihrer Planung durch ihr rücksichtsloses Vorgehen am eigentlichen Tatort gewährleistet. Weiter setzte ein derartiger erfolgreicher Überfall voraus, dass sich die Täter mit der Beute vom eigentlichen Tatort ungehindert entfernen könnten. Dies wiederum war nach ihrer Planung durch ihr schnelles Vorgehen vor Ort und den Einsatz einer scharfen Schusswaffe gegen eventuelle Verfolger ebenfalls gewährleistet. Zuletzt setzte ein für sie erfolgreicher Überfall voraus, dass sie einen sicheren Zufluchtsort hätten, an dem sie in keine mobilen Kontrollen der Ermittlungsbehörden mehr kommen könnten und an dem sie gegenüber dem Umfeld keinen Verdacht im Hinblick auf den Überfall erregen würden.

(2) Naheliegend ist, dass sie als derartigen Rückzugsraum die Zentrale der Vereinigung, ihre gemeinsame Wohnung, nutzten. In dieser lebten sie aufgrund der von der Angeklagten Z... gegenüber den Nachbarn bereits getätigten oder erst noch abzugebenden Angaben als harmlos erscheinende Wohngemeinschaft. Weder die Abwesenheit der beiden Männer von der Wohnung noch ihre spätere Anwesenheit dort ließen in der Nachbarschaft Misstrauen aufkommen, weil diese Umstände von der Angeklagten Z... plausibel mit unverdächtig erscheinenden Umständen, wie Montage oder Autoüberführen, erklärt worden waren oder bei eventuellen Nachfragen erklärt werden würden. Die Angeklagte würde während der Abwesenheit von U. B... und U. M... die Umgebung der Wohnung sorgfältig beobachten und neu auftretende Umstände und Fragen des Umfelds in einer für dieses zufriedenstellenden Art und Weise harmlos erklären.

(3) Die Angeklagte Z... schuf und erhielt durch ihre legendierende Tätigkeit einen sicheren Rückzugsraum für die beiden den Raub vor Ort durchführenden Männer. Durch Herabsetzung des Entdeckungs- und Festnahmerisikos ermöglichte die Angeklagte Z... die Durchführung des Überfalls. Der aus ihrer Sicht erfolgreiche Überfall war aber Voraussetzung für die Durchführung der ideologisch motivierten Taten. Hieraus schließt der Senat, dass der von der Angeklagten Z... zugesagte Tatbeitrag zum Überfall auf die Postfiliale in der J.-D.-Straße in Chemnitz eine unverzichtbare Bedingung für die Begehung auch dieser Tat war.

vii) Die Feststellung, dass sich die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... der essenziellen Bedeutung des Tatbeitrags der Angeklagten bewusst waren, beruht auf dem Umstand, dass die Angeklagte, U. B... und U. M... als gleichberechtigte Mitglieder der aus den drei Personen gebildeten Personenvereinigung planend zu einer Übereinkunft gekommen waren. Sie hatten gemeinsam das Tatkonzept entwickelt, in dem von ihnen allen dreien die Notwendigkeit der Legendierung durch die Angeklagte Z... als wesentliche Voraussetzung für die Möglichkeit der Tatbegehung vor Ort festgelegt worden war. Ihnen war demnach die überragende Wichtigkeit der von der Angeklagten Z... übernommenen Tätigkeit für den Überfall auf die Postfiliale in der J.-D.-Straße in Chemnitz bewusst.

viii) Die Feststellungen, dass die Angeklagte Z... wusste, dass während des Überfalls die beiden Männer mit zwei Schusswaffen Personen vor Ort mit dem Erschießen bedrohen würden, und dass die Postangestellten deshalb die Wegnahme des Geldes dulden würden, die Feststellungen, dass die Angeklagte Z... wusste, dass es infolge dieser Bedrohung auch zu einer für die Post nachteiligen Herausgabe von Bargeld an die beiden Männer kommen würde, und die Feststellungen dass jeder in der Absicht handelte, sich und den beiden anderen die Beute zuzueignen und um sich und die beiden anderen an ihr zu bereichern, wobei sie jeweils, wie sie wussten, keinen Anspruch auf die Beute hatten, beruhen auf folgenden Umständen:

(1) Dass Personen in der Postfiliale mit den mitgeführten Schusswaffen mit dem Erschießen bedroht werden würden, war Teil des gemeinsam gefassten Tatplans und der Angeklagten Z... daher bekannt und von ihr auch so gewollt.

(2) Diese Drohung sollte nach dem gemeinsamen Tatplan dazu führen, dass die beiden Männer das in der Postfiliale vorhandene Bargeld wegnehmen konnten. Diese Drohung sollte nach dem gemeinsamen Tatplan weiter dazu führen, dass es zu einer für die Post nachteiligen Herausgabe von Bargeld an die beiden Männer kommen würde.

(3) Um sich und den jeweils anderen beiden Personen diese finanziellen Mittel zu verschaffen und sie sich und den jeweils anderen beiden Personen zuzueignen und weiter, um sich und die jeweils anderen beiden Personen an der Beute zu bereichern, beabsichtigten die drei Personen genau diesen Geschehensablauf.

(4) Dass keine der drei Personen einen Anspruch auf das in der Bank verwahrte Bargeld hatte, und dass damit die durch die geplante Wegnahme des Geldes durch U. B... und U. M... erfolgte Zueignung und die durch die geplante Herausgabe des Geldes an sie erfolgte Bereicherung rechtswidrig waren, war der Angeklagten Z..., was auf der Hand liegt, ebenfalls bekannt.

ix) Zusammengefasst belegen all diese Umstände, dass die Angeklagte Z..., U. M... und U. B... entsprechend dem gemeinsam gefassten Plan die Tat bewusst arbeitsteilig begingen, wobei der Tatbeitrag der Angeklagten Z..., die nicht vor Ort tätig wurde, für die Begehung der Tat unerlässlich war.

3) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... bei ihren Handlungen in vollem Umfang schuldfähig war, beruht darauf, dass keinerlei Hinweise dafür vorliegen, die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Angeklagten Z... wäre aufgehoben oder eingeschränkt gewesen (vgl. S. 2457 ff).

1) Auf einer Gesamtschau der nachfolgend dargestellten Umstände beruhen die Feststellungen, dass die Angeklagte Z..., U. M... und U. B..., nachdem sie ihre zuvor durchgeführten Ausspähmaßnahmen von möglichen Tatorten ausgewertet hatten, zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt vor Weihnachten 2000 in Umsetzung des von ihnen gemeinsam ersonnenen Konzepts ihrer Vereinigung hinsichtlich folgender Umstände übereinkamen: Sie planten gemeinsam, arbeitsteilig in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken einen Sprengstoffanschlag in dem Lebensmittelgeschäft in der P.gasse in Köln durchzuführen, um die in dem Geschäft tätigen südländisch aussehenden Personen, die sich zum Zeitpunkt der Zündung des Sprengsatzes in dessen Wirkungsbereich befinden würden, unter Ausnutzung des Umstandes, dass sie mit keinem Angriff auf ihr Leben rechnen und deshalb wehrlos sein würden, aus ausländerfeindlich-rassistischen Motiven zu töten.

a) Die Angeklagte Z... führte in diesem Zusammenhang aus:

i) Von dem Bombenanschlag in der P.gasse in Köln habe sie erst erfahren, als sie die beiden Männer nach Berichten in der Presse darauf angesprochen habe, ob sie etwas damit zu tun hätten. Vor der heftigen Diskussion Mitte Dezember 2000, bei der es um die Geschehnisse vom 09. September 2000 gegangen sei, und bei der sie den beiden massive Vorwürfe gemacht habe, habe sie mehrfach mitbekommen, dass die beiden über Köln gesprochen hätten. Beide hätten ihr berichtet, dass sie die Aktion vor Weihnachten vorbereitet hätten. U. B... habe die Bombe in seinem Zimmer gebaut und nach ihrer intensiven verbalen Auseinandersetzung hätten sie diese nach Köln verbracht. Es sei U. B... gewesen, der den Korb mit der Bombe in dem Geschäft deponiert habe, während U. M... in Sichtweite vor dem Geschäft gewartet habe.

ii) Von dem Bau der Bombe habe sie nichts mitbekommen. Auf ihre entsprechende Nachfrage habe sie erfahren, dass sie arbeitsteilig tätig gewesen seien, wenn sie zum Joggen unterwegs gewesen sei, und sie gewusst hätten, dass sie erst einige Stunden später zurückkommen würde. Sie hätten die Aktion vor ihr verheimlichen wollen, weil sie keine Lust gehabt hätten, mit ihr zu diskutieren.

iii) Angesprochen darauf, was sie mit dieser, aus ihrer, der Angeklagten, Sicht brutalen und willkürlichen Aktion hätten erreichen wollen, hätten sie in abfälliger Weise erwidert, dass sie "Bock darauf gehabt hätten". Es sei ihr der Gedanke gekommen, wie gefühllos beide gewesen seien, und es seien ihr erstmals Zweifel gekommen, wie sie beiden gefühlsmäßig gegenüberstehen würde. Die Kraft sich zu trennen – insbesondere von U. B... – und sich der Justiz zu stellen, habe sie jedoch nicht gehabt.

b) Die Angeklagte Z... stritt in ihrer Einlassung somit inzident ab, zusammen mit den beiden Männern geplant zu haben, arbeitsteilig einen Sprengstoffanschlag zu begehen. Die Angeklagte wird jedoch, soweit sie das gemeinsame Fassen eines Plans nach Auswertung der durchgeführten Ausspähmaßnahmen, einen Sprengstoffanschlag in dem Lebensmittelgeschäft in der P.gasse in Köln arbeitsteilig zu begehen, abstreitet, widerlegt durch die Gesamtschau folgender Umstände, die diesen Plan eines gemeinsamen Sprengstoffanschlags durch die drei Personen belegen.

i) Dass zunächst die Erkenntnisse aus durchgeführten Ausspähmaßnahmen hinsichtlich möglicher Tatorte ausgewertet wurden, schließt der Senat aus folgenden Umständen:

(1) Das von den drei Personen ersonnene und gemeinsam verfolgte Tatkonzept sah eine Serie von Tötungsdelikten vor, zu der sie sich aber nicht sofort, sondern erst nach der Begehung einer ganzen Reihe von Taten bekennen wollten. Ihr Vereinigungskonzept war demnach auf eine längere Phase der Begehung von Tötungsdelikten angelegt. Um eine derartig zeitlich gestreckte Begehung mehrerer Taten durchführen zu können, liegt es auf der Hand, dass das Festnahmerisiko bei den einzelnen Taten möglichst geringgehalten werden sollte.

(2) Die drei Personen waren übereingekommen, während ihrer Zeit in der Illegalität keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen, sondern sich die benötigten Finanzmittel durch Raubüberfälle zu beschaffen.

(3) In der Wohnung der drei Personen in der F.straße in Zwickau wurde im Jahr 2011 eine Vielzahl von Ausspähungsunterlagen sichergestellt. So verfügten sie über mehr als 10.000 Adressen von möglichen Tatopfern oder möglichen Tatobjekten. Sie verfügten über zahlreiche Stadtpläne, auf denen die Lage von türkischen, jüdischen, islamischen oder staatlichen Feindbildobjekten eingezeichnet war. Zusätzlich verfügten sie über Stadtpläne, auf denen die Lage von Raubobjekten gekennzeichnet war. Zahlreiche dieser gekennzeichneten Objekte waren mit Bemerkungen versehen, welche die Geeignetheit des jeweiligen Objekts für eine Tat bewerteten (vgl. S. 728 ff).

(4) Zusammengefasst bedeutet dies nun, dass das Erfordernis, ihr Festnahmerisiko bei den einzelnen Taten jeweils zu minimieren, um eine ganze Tatserie begehen zu können, dafür spricht, die Taten jeweils sorgfältig und umfassend vorzubereiten. Eine derartige gewissenhafte Vorbereitung einer Tat legt wiederum nahe, dass sie die jeweiligen Tatorte vor der Tatbegehung aufsuchten und dort tatrelevante Umstände auskundschafteten. Dies war ihnen praktisch auch möglich, da sie keiner Erwerbstätigkeit nachgingen und daher über die erforderliche Zeit für diese mit Reisen verbundenen Ausspähtätigkeiten verfügten. Die Beute aus den Raubüberfällen stellte im Übrigen die Finanzierung derartiger Erkundungstouren sicher. Aus diesen Umständen und der Tatsache, dass im Jahr 2011 in ihrer Wohnung umfangreiche Ausspähunterlagen, die genaue Ortskenntnis belegen, gesichert werden konnten, schließt der Senat, dass seit der Gründung bis zur Auflösung der Vereinigung breit angelegt zahlreiche mögliche Tatorte und Tatobjekte von ihnen ausgekundschaftet wurden. Hieraus folgert der Senat weiter, dass daher auch und gerade die Tatorte späterer Taten von ihnen vor der eigentlichen Tatbegehung aufgesucht und ausgeforscht wurden. Die auf diese Weise gesammelten Erkenntnisse wurden, was naheliegt, vor der Übereinkunft, eine bestimmte Tat an einem bestimmten Tatort zu begehen, von ihnen ausgewertet.

ii) Die Angeklagte Z..., U. M... und U. B... werteten gemeinsam die getätigten Ausspähmaßnahmen aus und kamen zu dritt überein, einen Sprengstoffanschlag in dem Lebensmittelgeschäft in der P.gasse in Köln durchzuführen.

(1) Die von den drei Personen vor der Planung und Durchführung des ersten Überfalls im Jahr 1998 gegründete Personenvereinigung verfolgte die primäre Zweckbestimmung, Tötungsdelikte aus rassistischen, antisemitischen und staatsfeindlichen Motiven zu begehen. Um diese Zweckbestimmung der Vereinigung hinsichtlich der beabsichtigten Tötungsdelikte erreichen zu können, hatten die drei Personen ein Handlungskonzept ersonnen, das auf Umsetzung drängte und zuvor aber eine konkrete Planung der einzelnen Anschlagstaten erforderte. Hieraus schließt der Senat, dass der festgestellte konkrete Tatplan im Hinblick auf den Sprengstoffanschlag in dem Lebensmittelgeschäft in der P.gasse in Köln gefasst wurde.

(2) Dass sich alle drei Personen, also neben U. M... und U. B... auch die Angeklagte Z... auf ein gemeinsames Handeln einigten, schließt der Senat aus folgenden Umständen:

(a) Die drei Personen waren seit längerer Zeit persönlich und ideologisch aufeinander fixiert und hatten sich im Rahmen einer fortlaufenden Entwicklung zunehmend radikalisiert und gemeinsam ideologisch motivierte Straftaten begangen. Sie hatten gemeinsam die von ihnen so genannten Aktionen durchgeführt, die vom Aufhängen einer mit einem Judenstern versehenen Puppe, die mit einer Bombenattrappe verbunden war, bis zum Abstellen einer Bombenattrappe unter Beifügung echten TNT Sprengstoffs gingen. Die drei Personen sind nach den behördlichen Maßnahmen am 26. Januar 1998 gemeinsam geflohen und in den Untergrund abgetaucht. Seit ihrer Flucht haben die drei Personen durchgehend zusammengelebt und gemeinsam eine Wohnung genutzt.

(b) Die drei Personen haben gegen Ende des Jahres 1998, und damit etwa zwei Jahre vor der Begehung dieser Tat, gemeinsam einen Personenverband gegründet, dessen Primärzweck darauf gerichtet war, Menschen aus ideologischen Gründen zu töten. In der Folgezeit hatten sie dann auch bereits ein ideologisch motiviertes Tötungsdelikt begangen. Dieser Personenverband bestand fort.

(c) Gemäß dem von den drei Personen ihren Taten zugrunde gelegten Konzept war es erforderlich, dass nicht nur am Tatort, also in der P. in Köln, ein aus den beiden Männern bestehendes Team handelte. Vielmehr war für die von ihnen beabsichtigten Taten nach ihrem Handlungskonzept eine weitere Person erforderlich, die, abgesetzt vom eigentlichen Tatort, ihren Tatbeitrag erbrachte, indem sie die als Zentrale genutzte Wohnung der drei Personen als sichere Rückzugsmöglichkeit für die vor Ort agierenden Täter während deren tatbedingter Abwesenheiten sicherte.

(3) Zusammenfassend ist demnach festzuhalten: Die drei Personen waren persönlich und ideologisch eng aufeinander fixiert. Alle drei Personen haben gemeinsam eine Personenvereinigung gegründet, deren Tätigkeit darin bestand, Menschen aus ideologischen Gründen zu töten. Nach dem von allen drei Personen getragenen Tatkonzept war für dessen Umsetzung eine konkrete Planung der einzelnen Tat und eine nicht am eigentlichen Tatort anwesende Person zur Erbringung von Legendierungstätigkeiten erforderlich. Es lag nahe, dass die Angeklagte Z..., als Mitgründerin und Mitglied der aus den drei Personen bestehenden Vereinigung, zusammen mit den beiden anderen Mitgründern und Mitgliedern die beabsichtigten Tötungsdelikte gemeinsam begehen würde. Aus der Gesamtheit dieser Umstände schließt der Senat, dass alle drei Personen, also auch die Angeklagte Z... gemeinsam die Tat geplant und sich auf die gemeinsame Ausführung des Sprengstoffanschlags in dem Lebensmittelgeschäft in der P.gasse in Köln geeinigt haben. Vor diesem Hintergrund schließt der Senat auch, dass die Angeklagte Z... zusammen mit den beiden Männern die in ihrem Besitz befindlichen Ausspähungserkenntnisse hinsichtlich möglicher Tatorte ausgewertet hat, weil diese eine gemeinsame konkrete Tatplanung erst ermöglichten und die Basis für die gemeinsam beschlossene Tatausführung darstellten.

iii) Die Feststellungen, dass die drei Personen übereinkamen, bei der Tatausführung arbeitsteilig in dem Sinne vorzugehen, dass die Angeklagte Z... für den Bereich ihrer Wohnung Legendierungstätigkeiten zusagte, um auf diese Weise den Rückzugsbereich für die beiden Männer nach der Tat zu sichern und dadurch den Sprengstoffanschlag im Dezember 2000 in dem Lebensmittelgeschäft in der P.gasse in Köln, den die beiden Männer durchführen sollten, erst ermöglichte, beruhen auf den nachfolgend dargestellten Umständen.

(1) Die Feststellung, dass die beiden Männer vor Ort den Sprengstoffanschlag in dem Lebensmittelgeschäft in der P.gasse in Köln durchführen sollten, schließt der Senat aus dem Inhalt des von den drei Personen vereinbarten Tatkonzepts. Dieses sah vor, dass die beiden Männer als Team vor Ort tätig sein sollten. Diese Konzeption ist auch plausibel, weil die beiden sportlichen Männer körperlich besser als die Angeklagte Z... geeignet waren, die Bombe samt Korb zum Tatort zu transportieren, dort zu deponieren und vom Tatort erfolgreich zu flüchten.

(2) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... den Tatbeitrag zusagte, die Mitglieder ihrer Gruppierung zu legendieren, um dadurch ihre gemeinsame Wohnung als sicheren Rückzugsort nach dem Ablegen der Bombe zu erhalten, und dass sie durch diesen Tatbeitrag die Durchführung des Anschlags erst ermöglichte, schließt der Senat aus folgenden Umständen.

(a) Die Angeklagte Z... führte in diesem Kontext zusammengefasst aus, sie habe während der gesamten Jahre ein paar Mal zwar die Identität der beiden Männer gegenüber Nachbarn geleugnet, wenn sie von diesen auf die beiden und deren Tätigkeiten angesprochen worden sei. Dies habe aber keine Billigung der Tötungen bedeutet. Sie habe nämlich auch in der "Illegalität" gelebt und es habe deshalb in ihrem Interesse gelegen, bei Nachbarn hinsichtlich ihrer Identität kein Misstrauen aufkommen zu lassen. Sie hätten sich allerdings schon untereinander mit falschen Namen angesprochen. Sie selbst sei "Liese" oder "Lieschen" genannt worden, U. M... sei "Max" und U. B... sei "Gerry" genannt worden.

(b) Soweit die Angeklagte Z... behauptet, die von ihr eingeräumten Legendierungen ausschließlich deshalb getätigt zu haben, weil sie und die beiden Männer nach ihrer Flucht in der "Illegalität" lebten, wird sie widerlegt durch einen Schluss des Senats aufgrund der nachfolgend dargestellten Umstände: Die Angeklagte wirkte als Mitgründerin und Mitglied des Personenverbands, der sich zur Begehung von Tötungs- und Raubdelikten zusammengeschlossen hatte, nach dessen Handlungskonzeption an dessen Tätigkeiten mit. Sie hatte als Mitgründerin und Mitglied dieser Vereinigung das gemeinsam vereinbarte Gesamtkonzept der Anschläge, verbunden mit den logistischen Raubstraftaten, mitentworfen und hatte an der Durchführung der Taten ein ebenso großes Interesse wie U. M... und U. B... Daher, so schließt der Senat, entfaltete die Angeklagte ihre der Sicherung der Vereinigung dienenden Tätigkeiten nicht, wie sie behauptet, um das Leben in der "Illegalität" aufrechtzuerhalten, sondern um den von ihnen gegründeten Verband im Untergrund zu tarnen, abzuschotten und zu sichern, um auf diese Weise die Begehung der beabsichtigten Straftaten zu ermöglichen. Das von den drei Personen ersonnene und gemeinsam verfolgte Tatkonzept sah eine Reihe von Tötungsdelikten vor, zu der sie sich aber nicht sofort, sondern erst nach der Begehung einer ganzen Reihe von Taten bekennen wollten. Ihr Vereinigungskonzept war demnach auf eine längere Phase der Begehung von Tötungsdelikten angelegt. Um eine derartig zeitlich gestreckte Begehung mehrerer Taten durchführen zu können, liegt es auf der Hand, dass das Festnahmerisiko bei den einzelnen Taten möglichst gering gehalten werden musste. Um das zu erreichen, bedurfte es der Legendierung und der Schaffung eines sicheren Rückzugsraums durch die Angeklagte Z.... Dass dadurch auch die nach ihnen ohnehin bestehende Fahndung erschwert wurde, war ein willkommener Nebeneffekt, der ihren Interessen, nicht festgenommen zu werden, zusätzlich entsprach.

(c) Die Feststellungen zu den Situationen, für die die Angeklagte Z... zusagte, ihre auf Legendierung gerichtete Tätigkeit zu erbringen, ergeben sich aus folgenden Umständen: Die Interessenlage der Angeklagten Z..., U. M... und U. B... war darauf gerichtet, generell und vor allem auch während der Begehung eines ideologisch motivierten Tötungsdelikts, in ihrer Umgebung keinerlei Argwohn gegen sie als Personen entstehen zu lassen und keine Verdachtsmomente im Hinblick auf Abwesenheiten der beiden Männer von der Wohnung zu schaffen. Hieraus schließt der Senat, dass die Angeklagte ... durch ihre eigene Anwesenheit im Bereich der Wohnung keine Vermutungen über den Verbleib der männlichen Bewohner aufkommen lassen würde, dass sie bei Nachfragen wegen der Abwesenheit der Männer der Situation angepasste Erklärungen geben würde, und dass sie die Umgebung der Wohnung beobachten würde, um gegebenenfalls schnell auf unerwartete Ereignisse in ihrem Sinne sachgerecht reagieren zu können.

(d) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... zusagte, legendierende Angaben gegenüber ihrem Umfeld im Bereich der Wohnung zu machen, um diese als sicheren Rückzugsort zu erhalten, ergibt sich aus folgenden Umständen:

(i) Die Angeklagte Z... hat vielfältig legendierende Tätigkeiten entfaltet:

1. Sie räumte glaubhaft den Umstand ein, legendiert zu haben, indem sie angab, für sich selbst und für die beiden Männer die Alias-Namen "Lisa", "Gerry" und "Max" benutzt zu haben. Weiter räumte sie ein, ein paar Mal gegenüber Nachbarn die Identität der beiden Männer geleugnet zu haben, wenn sie auf die Männer als Personen oder deren berufliche Tätigkeit angesprochen worden sei.

2. Zusätzlich ergibt sich aus den glaubhaften Angaben der Polizeibeamtin KHK’in A..., dass die Angeklagte Z..., noch die Alias-Identitäten M. S..., S. E... S. ..., S. und L. P... sowie L. Di... genutzt hat. Die Angeklagte Z..., U. M... und U. B... wohnten im Zeitraum von Mai 2001 bis Frühjahr 2008 gemeinsam in der P.straße in Zwickau. Gegenüber zahlreichen Nachbarn dieser Wohnung machte die Angeklagte Z... unzutreffende Ausführungen, um die Abwesenheiten der beiden Männer harmlos zu erklären, ihre eigene Anwesenheit in der Wohnung zu erläutern und den Umstand plausibel zu erklären, dass zwei Männer mit einer Frau in einer Wohnung gemeinsam lebten. So gaben die hierzu gehörten Nachbarn aus der P.straße in der Hauptverhandlung jeweils Folgendes glaubhaft an: Der Zeuge U. Sch... berichtete, die Angeklagte habe ihm gegenüber angegeben, ihr Freund arbeite auswärts und sie würde studieren. Ähnlich berichtete die Zeugin P..., die Angeklagte habe ihr erläutert, ihr Freund würde in der Elektrobranche arbeiten und sie selbst würde studieren, Die Zeugin K. Fri... gab an, die Angeklagte habe ihr erzählt, sie würde deshalb nicht arbeiten müssen, weil ihr Freund sehr gut verdiene. Der Freund und der andere Mann würden beim Vater des Freundes in dessen Computerfirma arbeiten. Ähnlich berichteten die Zeugin H... und die Zeugin H. K... die Angeklagte habe ihnen jeweils gesagt, ihr Partner verdiene so viel auf Montage, dass sie nicht arbeiten müsse. Der Zeuge M. Fri... führte aus, die Angeklagte habe ihm gegenüber geäußert, die beiden Männer seien selbständig oder arbeiteten beim Vater des Freundes der Angeklagten. Die Zeugin S... gab an, sie habe von der Angeklagten erfahren, ihr Schwiegervater habe eine Firma, dort würde ihr Mann arbeiten und genug verdienen, so dass sie selbst nicht zu arbeiten brauchte. Die Zeugin S... erklärte, sie habe von der Angeklagten erfahren, dass der eine Mann ihr Freund und der andere Mann dessen Bruder sei. Nachbarn aus der F.straße in Zwickau, wo die drei Personen ab dem Jahr 2008 gemeinsam wohnten, bestätigten glaubhaft ebenfalls legendierende Tätigkeiten der Angeklagten Z.... Der Zeuge K... führte aus, die Angeklagte Z... habe ihm erzählt, sie würde von zuhause arbeiten und sei deshalb auch immer da. Zu den beiden Männern habe sie ihm gesagt, einer sei ihr Freund, der andere sei dessen Bruder. Der Zeuge B..., ebenfalls ein Nachbar in der F.straße, gab an, die Angeklagte Z... habe ihm erläutert, bei den beiden mit ihr zusammenlebenden Männern handele es sich um ihren Freund und dessen Bruder. Die beiden Männer würden Fahrzeuge überführen. Daher würden auch immer wieder andere Autos hinter dem Haus von ihnen geparkt werden. Die verschiedenen Autos seien dann, so der Zeuge, auch nie Gesprächsthema gewesen, weil die Angeklagte diese ja plausibel erklärt habe. Die Angeklagte Z... habe ihm weiter berichtet, sie selbst würde am heimischen Computer arbeiten. Deshalb sei sie auch immer zuhause.

(ii) Die Angeklagte Z... erbrachte demnach zeitlich nach dem Anschlag in dem Lebensmittelgeschäft in der P.gasse in Köln verschiedenste Legendierungstätigkeiten, die der Sicherung des Verbandes und seiner Zentrale, also der gemeinsamen Wohnung, dienten. Derartige Tätigkeiten, die entweder auf die Rolle der Angeklagten im Verband speziell zugeschnitten waren oder auf einer Arbeitsteilung beruhten, wurden bereits bei der Gründung des Verbands jeweils mit Modifikations- und Ergänzungsmöglichkeiten festgelegt und von der Angeklagten Z... den beiden Männern zugesagt. Durch ihre erbrachten Legendierungstätigkeiten erreichte die Angeklagte Z... eine nach außen wirkende Abschottung und Abtarnung des Verbandes und seiner Wohnung. Dies hatte eine überragende Bedeutung für die erfolgreiche Durchführung der konkreten Tat und die Erreichung der Ziele des Verbandes. Durch die Legendierung wurde nämlich sichergestellt, dass weder das persönliche Umfeld, vor allem also die Nachbarn, noch die Ermittlungsbehörden auf die drei Personen und ihre Wohnung aufmerksam wurden. Der Senat zieht wegen der Wichtigkeit dieser Legendierungsmaßnahmen den Schluss, dass die Angeklagte Z... auch bei der Übereinkunft der drei Personen, den gegenständlichen Sprengstoffanschlag in dem Lebensmittelgeschäft in der P.gasse in Köln zu begehen, im Sinne einer Aktualisierung und Bestätigung bereits gegebener Zusagen den beiden Männern die Erbringung derartiger Legendierungstätigkeiten als ihren Tatbeitrag zu dem Anschlag versprach.

(iii) Die Feststellungen zum Zweck der von der Angeklagten Z... zugesagten legendierenden Tätigkeiten ergeben sich aus Schlussfolgerungen des Senats, aus den Angaben der Angeklagten hierzu und aus ihren zu späteren Zeitpunkten erbrachten tatsächlich erbrachten legendierenden Tätigkeiten:

1. Mit der von der Angeklagten Z... glaubhaft eingeräumten Verschleierung der Identität der drei Personen durch die Verwendung von Alias-Namen verhinderte sie, dass Nachbarn oder Kontaktpersonen im Umfeld sie anhand ihrer in den Fahndungsaufrufen genannten Namen als die im Januar 1998 vor der Polizei Geflohenen B. Z..., U. M... und U. B... identifizieren konnten. Mangels Identifizierung war dann aber auch die Gefahr gebannt, dass sich jemand an die öffentliche namentliche Fahndung nach ihnen erinnern würde und den Ermittlungsbehörden Hinweise auf ihren Aufenthalt hätte geben können, was zu ihrer Festnahme und zur Unterbindung der beabsichtigten Straftaten hätte führen können. Mit letzterem würde auch ihr Vereinigungskonzept gescheitert sein, das auf eine längere Phase der Begehung von Tötungsdelikten angelegt war. Das von ihnen verfolgte Tatkonzept sah eine Serie von Tötungsdelikten vor, zu denen sie sich aber nicht sofort, sondern erst nach der Begehung einer Reihe von Taten bekennen wollten.

2. Mit den Äußerungen der Angeklagten Z... gegenüber Nachbarn, die Männer würden "auswärts", "auf Montage" oder in der "Firma des Schwiegervaters" arbeiten, gab sie eine plausible Erklärung dafür, dass die Männer öfters und manchmal auch längere Zeit ortsabwesend waren. Mit ihrer Erläuterung, ihr Freund verdiene sehr gut, so dass sie nicht arbeiten müsse, oder sie selbst sei Studentin, erklärte sie zugleich auf nachvollziehbare Weise, aus welchen Gründen sie sich selbst in der Regel in der Wohnung aufhalten würde.

3. Die Ausführungen der Angeklagten Z... zum Verhältnis der drei Personen untereinander, nämlich, dass einer der Männer ihr Freund und der andere Mann dessen Bruder sei, erklärten das Zusammenleben der drei Personen in einer gemeinsamen Wohnung, ohne dass Anlass zu Spekulationen und Vermutungen zu den Beziehungen der drei Personen untereinander gegeben wurde, was zu einer intensiveren Beobachtung der Personen durch die Nachbarschaft hätte führen können.

4. Zusammengefasst präsentierte die Angeklagte Z... die drei Personen, ohne deren wahre Identität preiszugeben, als harmlose Wohngemeinschaft und gab plausible Erklärungen für feststellbare Auffälligkeiten, wie die häufige Abwesenheit der Männer oder das Zusammenleben von zwei Männern mit einer Frau. Hierdurch verhinderte die Angeklagte, dass sie anhand ihrer Namen als vor der Polizei geflohene Verdächtige identifiziert wurden, und dass Nachbarn Anlass dazu hatten, ihre normal-bürgerliche Existenz zu bezweifeln. Aus diesen Umständen schließt der Senat, dass die legendierende Tätigkeit der Angeklagten Z... den Zweck verfolgte, die Mitglieder ihres Verbandes und damit auch ihre Wohnung, die als Zentrale der Vereinigung diente, durch Abtarnung zu schützen. Für diesen Schluss spricht auch der Umstand, dass die Angeklagte Z... häufig mit Nachbarn, was diese in der Hauptverhandlung bestätigten, sprach und sich sowohl in der P.straße als auch in der F.straße einer sogenannten Nachbarschaftsrunde mit regelmäßigen Treffen anschloss. Auf diese Weise hatte sie die Gelegenheit, unmittelbar und schnell zu erfahren, wenn im nachbarschaftlichen Umfeld Argwohn oder gar ein Verdacht gegen sie entstand. Sie konnte dann situationsangepasst, individuell und schnell auf solche Entwicklungen eingehen, um die Mitglieder des Verbandes und die Wohnung zu schützen.

5. Ihre Interessenlage zu den Zeitpunkten der hier dargestellten Legendierungen in der P.- und in der F.straße in Zwickau war identisch zu derjenigen zum Zeitpunkt der Ablage der Bombe in dem Lebensmittelgeschäft in der P.gasse in Köln. Hieraus schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... den beiden Männern bei der gemeinsamen Planung dieses Anschlags zusagte, Legendierungen mit derselben Zielrichtung, also zur Sicherung der Mitglieder ihres Verbandes und der Zentrale der Vereinigung, also ihrer gemeinsamen Wohnung, vorzunehmen.

(e) Mit der Zusage der Legendierung hat die Angeklagte ... in Aussicht gestellt, einen sicheren Rückzugsraum für die beiden Männer nach der Ablage der Bombe zu schaffen und dadurch das Entdeckungs- und Festnahmerisiko effektiv herabzusetzen. Der damit zu erwartende Erfolg der vorliegenden Tat würde nach dem von den drei Personen ersonnenen und gemeinsam verfolgten Tatkonzept auch über diese Tat hinaus erforderlich sein, um die vorgesehene ideologisch motivierte Serie von Tötungsdelikten erfolgreich durchführen zu können. Aufgrund der außerordentlichen Bedeutung der aufgezeigten Folge ihrer zugesagten Tätigkeit, so schließt der Senat, hat sie den Sprengstoffanschlag in dem Lebensmittelgeschäft in der P.gasse in Köln erst ermöglicht.

iv) Dass die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... unter Berücksichtigung ihrer Erkenntnisse aus den Ausspähmaßnahmen übereinkamen, willkürlich ausgewählte Menschen aus ausländerfeindlich-rassistischen Motiven zu töten oder zumindest schwer zu verletzen, ergibt sich aus folgenden Umständen:

(1) In den Richtungsdiskussionen innerhalb der Kerngruppe der Jenaer rechten Szene haben sich die drei Personen dazu bekannt, dass sie handeln wollten und nicht nur reden. Dabei haben sie die Anwendung von Gewalt und auch Waffengewalt befürwortet. Im Rahmen der von ihnen gemeinsam durchgeführten "Aktionen" vor ihrer Flucht eskalierte ihre Bereitschaft, Gewalt anzuwenden immer mehr. Zunächst brachten die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... nur Bombenattrappen als abstrakte Drohung mit Gewalt zum Einsatz. Bei den nachfolgenden Briefbombenattrappen wurden von ihnen dann schon Drohungen gegen konkrete Personen ausgestoßen. Es folgte eine Bombenattrappe, bei der echter TNT-Sprengstoff verbaut war. In der von ihnen genutzten Garage wurden dann mehrere Rohrbomben in verschiedenen Fertigungsstufen und eine größere Menge TNT sichergestellt.

(2) Die drei Personen vertraten eine radikal ausländerfeindlich-rassistische Ideologie und der von ihnen gegründete Personenverband verfolgte hieran anknüpfend den Zweck, Ausländer und Menschen mit ausländischen Wurzeln aus ideologischen Gründen zu töten.

(3) Aus der Eskalation ihrer Gewaltbereitschaft, die im Wege einer linearen Zuspitzung als nächste Stufe die Vernichtung menschlichen Lebens erreicht hatte, verbunden mit ihren radikalen ideologischen Ansichten, schließt der Senat, dass die drei Personen übereinkamen, eine Mehrzahl von Menschen zu töten. Sollte dies nicht gelingen, wollten sie sie wenigstens möglichst schwer verletzen. Nach ihrer Vorstellung mussten die Opfer vor diesem Hintergrund lediglich Repräsentanten der Feindbildgruppe "Ausländer" sein und konnten daher aus dieser Gruppe völlig willkürlich ausgewählt werden. Aufgrund ihrer ausländerfeindlich-rassistischen Einstellung sprachen sie den Opfern allein deshalb, weil sie diese Feindbildgruppe repräsentierten, das Lebensrecht ab.

v) Dass die drei Personen übereinkamen, die Opfer unter Ausnutzung des Umstands, dass diese mit keinem Angriff auf ihr Leben rechneten und deshalb wehrlos sein würden, zu töten, ergibt sich aus folgenden Umständen:

(1) Bei einer Attacke, bei der die Opfer nicht mit einem Angriff auf ihr Leben rechnen, werden sie von der Tötungshandlung überrascht. Sie werden also in der Regel nicht in der Lage sein, sich gegen den Angriff auf ihr Leben erfolgreich zu wehren. Ein für die Opfer überraschender Angriff wird daher die Durchführung der Tat erleichtern und zusätzlich noch die Entdeckung der Täter am Tatort weitgehend ausschließen sowie zusätzlich deren Flucht mangels Alarmierung anderer Personen absichern.

(2) Bei der Gründung ihres Personenverbands hatten die drei Personen die Begehung einer ganzen Tötungsserie konzipiert, Um das Ziel einer ganzen Serie von Tötungen zuverlässig zu erreichen, musste die einzelne Tötungshandlung möglichst effektiv sein, um die Fortsetzung der Serie zu ermöglichen. Dies ist bei einer überraschenden Tötung mittels eines Sprengsatzes gegeben, denn die Opfer haben dann in der Regel keine Gelegenheit zur Flucht oder zum Ergreifen von Schutzmaßnahmen.

(3) Dass eine Tötung unter Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit der Opfer den Interessen der Täter an der erfolgreichen Durchführung der Tat und der anschließenden Flucht hervorragend entspricht, liegt auf der Hand. Dies haben auch die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... erkannt und sich deshalb, so schließt der Senat, auf diese Form der Tatbegehung geeinigt.

vi) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... abmachten, ihre Opfer mittels eines Sprengsatzes in einem Lebensmittelgeschäft zu töten oder zumindest schwer zu verletzen, ergibt sich aus folgenden Umständen:

(1) Bereits vor ihrer Flucht und ihrem Untertauchen hatten die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... Bombenattrappen, zunächst als abstrakte Drohung und dann mit Briefbombenattrappen schon gegen konkrete Personen, zum Einsatz gebracht. Es folgte eine Bombenattrappe, bei der echter TNT-Sprengstoff verbaut war. In der von den dreien genutzten Garage wurden dann mehrere Rohrbomben in verschiedenen Fertigungsstufen und eine größere Menge TNT sichergestellt.

(2) Um eine Mehrzahl von Personen zu töten oder zumindest möglichst schwer zu verletzen, stellt das Auslösen eines Sprengsatzes mit einer entsprechenden Wirkkraft ein effektives Mittel dar.

(3) Eine Bombe in Form einer Sprengfalle, die am Tatort nicht offen abgelegt und erst später gezündet wird, lässt für die Täter die Annäherung an die Opfer ohne Schwierigkeit zu. Die spätere Zündung durch Personen, die in dem Lebensmittelgeschäft tätig sind, bietet für die Täter die Möglichkeit, sich nach Ablage der Bombe zunächst sicher und unbehelligt vom Tatort zu entfernen.

(4) Die drei Personen erkannten, dass die geplante Tat erleichtert würde, wenn sie für den Sprengstoffanschlag ein Lebensmittelgeschäft eines Kleinstgewerbetreibenden auswählen würden. Da ein Lebensmittelgeschäft auf Kontakt zu Kunden angewiesen ist, würde es einem der Männer als augenscheinlichem Kunden möglich sein, das Geschäft zu betreten und unter einem Vorwand den Sprengsatz in dem Lebensmittelgeschäft zurückzulassen, ohne Argwohn zu erwecken.

(5) Eine Bombe wurde am 19. Januar 2001 in Köln in dem Lebensmittelgeschäft P.gasse tatsächlich zur Explosion gebracht.

(6) Vor diesem Hintergrund und insbesondere bei Berücksichtigung der Umstände, dass ein Anschlag mit Sprengstoff bestens ihren Interessen entsprach, eine Mehrzahl von Opfern gleichzeitig zu treffen, denen sich die Täter zur effektiven Ausführung unproblematisch nähern konnten und sich vor der Detonation selbst ungefährdet und auch unbehelligt vom Tatort entfernen konnten, schließt der Senat, dass sich die drei Personen entschlossen, die Tat mittels eines Sprengstoffanschlags zu begehen.

vii) Soweit sich die Angeklagte Z... im Hinblick auf den festgestellten gemeinsamen Tatplan zu diesem ideologisch motivierten Tötungsdelikt bestreitend einlässt, kommt ihren Angaben kein Gewicht zu, welches das Ergebnis der oben dargelegten Gesamtschau in Frage stellen könnte. Ihre diesbezüglichen Angaben sind unglaubhaft, weil die Gesamtschau der dargestellten Umstände ergab, dass von den drei Personen ein gemeinsamer Tatplan gefasst wurde. Für den von der Angeklagten Z... behaupteten Geschehensablauf ohne ihre Mitwirkung gibt es keine außerhalb ihrer Aussage liegenden zureichenden Anhaltspunkte. Ihre Abwesenheit vom Tatort ist gerade kein Umstand, der gegen den gemeinsamen Tatplan sprechen würde.

viii) Die vorangehend dargestellten Umstände belegen, dass vor der Begehung des Sprengstoffanschlags in dem Lebensmittelgeschäft in der P.gasse in Köln eine konkrete Übereinkunft zur Begehung dieser Tat von allen drei Personen getroffen wurde. Davon umfasst war die Verabredung für das Tätigwerden der beiden Männer vor Ort, also das Zurücklassen des Sprengsatzes in dem Lebensmittelgeschäft in der P.gasse, wodurch in der Folge mehrere dort tätige und aufhältliche Menschen aus ausländerfeindlich-rassistischen Motiven unter Ausnutzung ihrer Arg- und Wehrlosigkeit getötet werden sollten. Dass an dieser Übereinkunft neben den beiden Männern auch die Angeklagte Z... beteiligt war, ergibt sich insbesondere daraus, dass ein derartiges Tötungsdelikt ihrer ideologischen Interessenlage entsprach. Die Angeklagte Z... hatte sich gemeinsam mit U. M... und U. B... politisch radikalisiert. Zudem hatte sie seit längerer Zeit, soweit sogenannte "Aktionen" oder auch die Flucht betroffen sind, mit den beiden Männern immer gemeinsam gehandelt. Sowohl die Interessenlage der Angeklagten als auch ihr Verhalten in der Vergangenheit sprechen für ein erneutes gemeinsames Handeln. Zu berücksichtigen ist noch, dass es nach der Tatkonzeption der drei Personen nicht ausgereicht hätte, wenn die beiden Männer vor Ort in der P.gasse in Köln tätig geworden wären. Nach ihrer gemeinsamen Planung bei der Gründung der Vereinigung und bei der Durchführung der bereits begangenen Taten war nämlich zusätzlich auch noch das Tätigwerden einer vom Tatort abgesetzt agierenden Person erforderlich. Für das Erbringen dieses Tatbeitrags war die

Angeklagte Z... vorgesehen, was dafür spricht, dass auch sie die konkrete Übereinkunft mitfasste, den Sprengstoffanschlag in dem Lebensmittelgeschäft in der P.gasse in Köln zu begehen. Vor diesem Gesamthintergrund ist die Einlassung der Angeklagten Z... widerlegt, sie hätte mit den beiden Männern keine derartige Übereinkunft getroffen. Vielmehr ergab die Gesamtbetrachtung der aufgeführten Umstände, dass die Angeklagte Z..., U. M... und U. B... gemeinsam übereinkamen, den Sprengstoffanschlag in dem Lebensmittelgeschäft in der P.gasse in Köln im Dezember 2000 zu begehen.

2) Die Feststellung, dass die drei Personen in Ausführung ihres Übereinkommens, Opfer durch einen Sprengstoffanschlag im Wirkungsbereich des Sprengsatzes zu töten, zwischen dem 19. und dem 21. Dezember 2000 in dem Lebensmittelgeschäft in der P.gasse in Köln in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken plangemäß einen als Sprengfalle konzipierten Sprengsatz ablegten, den die Geschädigte M. Ma... am 19. Januar 2001 auslöste, beruht auf der Gesamtschau nachfolgender Umstände:

a) Die Angeklagte Z... gab insoweit zusammengefasst an, von dem Bombenanschlag in der P.gasse in Köln habe sie erst erfahren, als sie die beiden Männer nach Berichten in der Presse darauf angesprochen habe, ob sie etwas damit zu tun hätten. Erst dann hätten ihr die Männer von dem Anschlag berichtet. Beide hätte ihr berichtet, dass sie die Aktion vor Weihnachten vorbereitet hätten. Sie hätten die Bombe nach Köln verbracht. U. B... habe den Korb mit der Bombe in dem Geschäft deponiert, während U. M... in Sichtweite vor dem Geschäft gewartet habe.

b) Soweit die Angeklagte Z... ihre Tatbeteiligung bestritt, wird sie widerlegt und überführt durch die Gesamtschau folgender Umstände.

i) Aus dem Inhalt des Bekennervideos "Paulchen Panther", das die Angeklagte Z... im Jahr 2011 öffentlich machte, in Zusammenschau mit den nachfolgend aufgeführten Umständen schließt der Senat, dass die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... ihren gefassten Tatplan, in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mittels eines Sprengstoffanschlags eine Mehrzahl von Opfern zu töten, verabredungsgemäß ausführten.

(1) Die Angeklagte Z... räumte glaubhaft ein, das "Paulchen Panther"-Bekennervideo durch Versand von Datenträgern an verschiedene Empfänger veröffentlicht zu haben.

(2) Die Inaugenscheinnahme dieses Videos und die Verlesung der im Video eingebundenen geschriebenen Texte ergibt in der Gesamtschau, dass sich eine Gruppierung, die sich selbst als Nationalsozialistischer Untergrund und NSU bezeichnet, dazu bekennt, unter anderem den Sprengstoffanschlag in der P.gasse in Köln durchgeführt zu haben.

(a) Im Video wird zu Beginn im Rahmen einer Texteinblendung bekanntgegeben, der Nationalsozialistische Untergrund sei ein Netzwerk von Kameraden mit dem Grundsatz: "Taten statt Worte". Weiter wird ebenfalls in der Texteinblendung angekündigt, solange keine grundlegenden Änderungen in der Politik, in der Presse und in der Meinungsfreiheit einträten, würden die Aktivitäten weitergeführt. Anschließend wird der Satz eingeblendet: "KEINE WORTE SONDERN TATEN".

(b) Nachdem sich die Comicfigur Paulchen Panther entschlossen hat, sich für den NSU zu engagieren, wird in der nächsten Gedankenblase ein Bild einer roten Dose mit hellen Sternen eingeblendet, versehen mit dem Schriftzug "Das Bömbchen". Nachdem es dem Panther nicht gelingt, ein Wohnhaus wegzuschieben, ist in der nächsten Szene zu sehen, wie er aus einem Schuppen einen Pickel und einen Eimer mit roter Farbe holt und mit einem Pinsel auf dem Boden eine Stelle mit einem roten × markiert. Sodann sieht man wie vor einem Lebensmittelgeschäft mit halb herabgelassener Jalousie, auf der "Lebensmittel Getränkeshop" steht, Erde aus einem Loch fliegt. Das Loch ist durch ein Warnschild abgesichert, auf dem steht "Nationalist bei der Arbeit". Sodann ist die Comic-Figur im Schaufenster unter der halb herabgelassenen Jalousie zu sehen. Es folgt eine Explosion, durch die der Panther durch die Kanalisation auf die Straße geschleudert wird. Hier endet die Comic-Sequenz. Es folgen Ausschnitte aus einer TV-Berichterstattung. Zu sehen sind Einsatzkräfte am Tatort. Anschließend halten die Hände der Comic-Figur einen Zettel mit der Aufschrift "Das Kleine Bömbchen" und einer Dose mit hellen Sternen vor das Bild. Sodann läuft am unteren Rand von rechts nach links der Schriftzug "Opfer liegt im künstlichen Koma" durch das Bild, während am oberen Rand von rechts nach links ein Comic-Krankenwagen in entgegengesetzter Richtung fährt. Es folgen Aufnahmen von Polizeikräften, wobei sich von links die Hand der Comic-Figur mit einer Pistole ins Bild schiebt und einem Polizisten in die Schläfe schießt. Sodann sieht man Einsatzkräfte der Feuerwehr und der Polizei am Tatort. Der Abschnitt endet damit, dass die Comic-Figur aus der Entfernung zurückblickt.

(c) Aus den Umständen, dass das Bekennervideo einen Anschlag auf ein Lebensmittelgeschäft mit einer Bombe in einer Dose mit Sternen thematisiert sowie aus dem Schriftzug "Opfer liegt im künstlichen Koma" schließt der Senat, dass damit der Anschlag auf die P.gasse in Köln dargestellt wurde. Wie unten im Rahmen der Beweiswürdigung noch näher ausgeführt werden wird, handelte es sich bei dem Anschlagsziel um ein Lebensmittelgeschäft. Wie der Polizeibeamte KHK Tr... als Zeuge berichtete, wurde eine in einer Dose mit Sternen eingebaute Bombe zur Explosion gebracht. Das Opfer M. Ma... lag nach seiner Aussage als Folge des Anschlags im künstlichen Koma.

(d) Nachdem das Video den Bombenanschlag in der P.gasse thematisiert hat, folgen mehrere Kapitel, die sich mit Mordanschlägen befassen, die mit der Tatwaffe Ceska 83 begangen wurden. Sodann wird der Anschlag in der K.strasse in Köln zum Gegenstand des Videos gemacht. Am Ende des Videos wird noch darauf hingewiesen, dass Paulchen "neue Streiche" begehen werde, die in einem weiteren Video dokumentiert werden würden.

(e) Zusammengefasst heißt dies, dass eine Gruppierung namens Nationalsozialistischer Untergrund von sich behauptet, sie würden Taten begehen, statt nur zu reden. Diese Taten würden fortgesetzt bis grundlegende Veränderungen in Staat und Gesellschaft eintreten würden. Im Video wird nach diesen ideologischen Ausführungen unter dem Emblem des NSU eine ganze Serie von Straftaten aufgeführt, bei denen die Opfer zum Teil auch zu Tode gekommen sind. Aus dieser Verknüpfung von Tatbereitschaft des NSU und der Darstellung von begangenen Straftaten schließt der Senat, dass sich der NSU mit diesem Video dazu bekannt hat, den Anschlag in dem Lebensmittelgeschäft in der P.gasse in Köln begangen zu haben.

(3) Die Gruppierung Nationalsozialistischer Untergrund bestand aus drei Personen, nämlich der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B.

(a) Die genannten drei Personen schlossen sich gegen Ende des Jahres 1998 zu einem Personenverband zusammen, der die Begehung von ideologisch motivierten Tötungsdelikten und zur Finanzierung die Begehung von Raubdelikten beabsichtigte (vgl. S. 554 ff).

(b) Diese aus den drei Personen bestehende Gruppierung bezeichnete sich spätestens ab Frühjahr 2001 als Nationalsozialistischer Untergrund (vgl. S. 693 ff).

(4) Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. ... hatten für ihre Verbandstätigkeit im NSU ein Konzept ersonnen, nach dem sie arbeitsteilig ideologisch motivierte Tötungsdelikte begehen würden. Gemäß diesem Konzept sollte die Angeklagte Z... im Rahmen der Tatausführung die Aufgabe übernehmen, gegenüber ihrem nachbarschaftlichen Umfeld die Abwesenheitszeiten von U. M... und U. B... von der als Zentrale genutzten gemeinsamen Wohnung im Zusammenhang mit der Tatausführung zu legendieren und ihnen dadurch eine sichere Rückzugsmöglichkeit nach der Tatbegehung zu erhalten (vgl. S. 650 ff). Die Tatausführung vor Ort sollte gemäß dem Konzept der Vereinigung von den beiden Männern durchgeführt werden (vgl. S. 648 f).

(5) Das Bekenntnis des Nationalsozialistischen Untergrunds, also der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... den Anschlag in der P.gasse in Köln begangen zu haben, trifft zu. Dies ergibt sich aus der Gesamtschau folgender Umstände:

(a) Der Polizeibeamte Tr..., der mit der Spurensicherung und Spurenauswertung beauftragt war, gab glaubhaft an, am 19. Januar 2001 habe ein Sprengstoffanschlag in der P.gasse in Köln stattgefunden.

(b) Im Brandschutt der F.straße in Zwickau wurde eine externe Festplatte gefunden, deren Daten wiederaufbereitet werden konnten und die unter "EDV 11" asserviert wurde. In dem Anwesen F.straße hatten die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... bis zum 04. November 2011 ihre gemeinsame Wohnung gehabt. Auf der Festplatte waren die beiden Vorläuferversionen des Bekennervideos "Paulchen Panther" und dieses selbst abgespeichert, die den Sprengstoffanschlag auf die P.gasse in Köln thematisieren.

(i) Der Polizeibeamte EKHK D... bekundete glaubhaft, in der F.straße in Zwickau sei eine externe Festplatte sichergestellt und unter der Bezeichnung "EDV 11" asserviert worden. Auf der Festplatte hätten sich das im Jahr 2011 versandte Bekennervideo "Paulchen Panther" und zwei Vorgängerversionen befunden.

(ii) Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... wohnten ab Frühjahr 2008 bis zum 04. November 2011 in der F.straße in Zwickau, was die Angeklagte Z... glaubhaft einräumte.

(iii) Der Senat hat die beiden auf der Festplatte "EDV 11" gespeicherten Vorläuferversionen des Bekennervideos in Augenschein genommen. Der Polizeibeamten KHK L... hat die Textpassagen der beiden Videos verschriftet. Der Senat hat die Verschriftungen, die der Zeuge erläuterte, in der Hauptverhandlung verlesen. Auf dieser Grundlage ergibt sich: 1. Erste Vorläuferversion: Der Abschnitt beginnt mit der Orts- und Datumsangabe "Köln 19.01.2001". Darunter steht das Wort "P.gasse", darunter ist das Straßenverkehrszeichen zu sehen, das eine Einbahnstraße anzeigt. Sodann sieht man eine Explosion, bei der eine Türe herausgeschleudert wird. Über einem Bild von Einsatzkräften der Polizei bei der Arbeit rotiert ein Pressebericht "Bombe in Geschäft explodiert" ins Bild und bleibt stehen. Der Bericht befasst sich mit einem Anschlag auf ein Lebensmittelgeschäft einer iranischen Familie in Köln, bei dem die 19-jährige Tochter des Inhabers schwer verletzt wurde. Der Abschnitt endet mit einem rotierenden "NSU-Symbol", über das der Text: "M. Ma. weiß nun wie ernst uns die Erhaltung der deutschen Nation ist" geschrieben ist. Im nächsten Bild ist zu lesen: "Und ihr wisst es jetzt auch."

2. Zweite Vorläuferversion: Der Abschnitt beginnt mit der Einblendung einer aufblinkenden Datumsangabe "19.01.01" rechts neben einem kreisförmigen Schriftzug Nationalsozialistischer Untergrund. Anschließend sieht man eine Explosion, bei der eine Türe herausgeschleudert wird. Ein Feuerwehrmann geht durch eine Türe rechts neben einem heruntergelassenen Rollladen in ein Geschäft. Ein Presseartikel "Bombe in Geschäft explodiert" über einen Anschlag auf ein Lebensmittelgeschäft einer iranischen Familie in Köln, bei dem die 19-jährige Tochter des Inhabers schwer verletzt wurde, rotiert in das Bild und bleibt dann stehen. In einer Nahaufnahme sieht man anschließend eine Werbetafel für Eis sowie Scherben und Splitter auf dem Gehsteig. Es werden dann eine rote Dose mit weißen Sternen und daneben ein Maßband eingeblendet. Darunter steht "Der Sprengsatz". Sodann sieht man einen Einsatzwagen der Polizei und der Feuerwehr mit Einsatzkräften. Am unteren Bildrand läuft von rechts nach links ein Schriftzug "Opfer liegt im künstlichen Koma". Sodann sieht man den Tatort mit einem Eingang, rechts daneben die Front eines weißen Kastenwagens, links daneben einen heruntergelassenen Rollladen. Anschließend sieht man Einsatzkräfte der Polizei und der Feuerwehr. Der Abschnitt endet mit einem Blick auf ein Krankenhausbett. Über das Bild ist geschrieben: "M. Ma. ist nun klar, wie ernst uns der Erhalt der deutschen Nation ist."

3. Aus folgenden Gesichtspunkten schließt der Senat, dass die geschilderten Abschnitte der beiden Vorläuferversionen des Bekennervideos den Anschlag auf die P.gasse in Köln thematisieren:

a. Erste Vorläuferversion: Die Ortsangabe "Köln", der Straßenname "P.gasse" und die Datumsangabe "19.01.2001" stimmen hinsichtlich Ort und Datum mit dem Anschlag überein. Die eingebaute Presseberichterstattung "Bombe in Geschäft explodiert" betrifft einen Anschlag auf ein Lebensmittelgeschäft einer iranischen Familie in Köln, bei der die Tochter des Inhabers schwer verletzt wurde. Auch insofern stimmt das Video mit den tatsächlichen Umständen des Anschlags überein.

b. Zweite Vorläuferversion: Die Datumsangabe "19.01.01" stimmt mit dem Datum des Anschlags überein. Der eingebaute Pressebericht "Bombe in Geschäft explodiert" befasst sich mit dem Anschlag. Der Sprengsatz befand sich nach den glaubhaften Angaben des Polizeibeamten KHK Tr..., wie in dem Video gezeigt, in einer Dose mit Sternen. Die Geschädigte M. Ma... lag nach ihren glaubhaften Angaben, wie in dem Schriftzug "Opfer liegt im künstlichen Koma" beschrieben, im künstlichen Koma.

c. Unter Berücksichtigung dieser Umstände handelt es sich bei dem in beiden Vorläuferversionen angegebenen Namen der Geschädigten "M. Ma." tatsächlich um M. Ma.... Auf Grund der Verwendung des Vornamens in Verbindung mit dem ersten Buchstaben des Nachnamens liegt es nahe, dass "M. Ma." aus der Presseberichterstattung fälschlich so übernommen wurde.

(iv) Auch die Endfassung des Bekennervideos, das auf der externen Festplatte gespeichert war, thematisiert, wie bereits dargelegt, den Sprengstoffanschlag in der P.gasse in Köln.

(c) Im Brandschutt des Anwesens F.straße in Zwickau wurden Zeitungsberichte aufgefunden, die sich mit dem Sprengstoffanschlag in der P.gasse befassen und die teilweise in die beiden Vorläuferversionen und in das Bekennervideo "Paulchen Panther" eingearbeitet wurden.

(i) Aus der im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Gesamtasservatenliste Ermittlungskomplex NSU (EG TRIO) sowie aus der ebenso in die Hauptverhandlung eingeführten tabellarischen Übersicht des Bundeskriminalamts zur räumlich-persönlichen Zuordnung der Asservatennummem im NSU-Verfahrenskomplex ergibt sich, dass folgende Presseartikel im Brandschutt der F.straße in Zwickau aufgefunden und asserviert wurden:

Asservat Nr. 2.12.377.1: Zeitungsartikel, ausgeschnitten, Kölner Stadtanzeiger vom 20./21.01.2001 mit der Überschrift "Sprengsatz verletzt 19-Jährige";

Asservat Nr. 2.12.377.2: Zeitungsartikel, ausgeschnitten, mit der Überschrift "Bombe in Geschäft explodiert";

Asservat Nr. 2.12.377.3: Zeitungsartikel, ausgeschnitten, mit der Überschrift: "Bombe in Stollen-Dose, Opfer liegt im künstlichen Koma";

Die Asservate, die mit der Nummernfolge 2.12. beginnen, wurden im Brandschutt der Wohnung F.straße in Zwickau aufgefunden.

(ii) Der Senat hat die Artikel wie folgt verlesen:

Von dem Asservat Nr. 2.12.377.1 wurden die Datumsangaben und die drei Überschriften verlesen. Diese lauten: Samstag/Sonntag 20./21. Januar 2001", handschriftlich darunter ist vermerkt: "19.01.2001". Die Überschriften lauten: "Explosion in Lebensmittelgeschäft", "Sprengsatz verletzt 19-Jährige", "Kripo überzeugt: Vor Weihnachten stellte Verdächtiger seine Bombe ab".

Das Asservat Nr. 2.12.377.2 "Bombe in Geschäft explodiert" wurde vollständig verlesen. Der Bericht betrifft zusammengefasst die Explosion einer Bombe in einem Lebensmittelgeschäft einer iranischen Familie in Köln, bei dem die 19-jährige Tochter des Inhabers schwer verletzt wurde.

Von dem Asservat Nr. 2.12.377.3 wurden die beiden Überschriften: "Bombe in Stollendose", "Opfer liegt im künstlichen Koma" und der erste Absatz des Textes verlesen. Hieraus ergibt sich zusammengefasst, dass die Polizei mit Hochdruck nach dem Urheber des Sprengstoffanschlags auf ein Lebensmittelgeschäft in der P.gasse sucht.

Die Artikel betreffen einen Bombenanschlag auf ein Lebensmittelgeschäft in Köln. Bei dem Asservat 2.12.377.1 ist handschriftlich das Datum "19.01.2001" notiert, das mit dem Tattag übereinstimmt. Das Asservat 2.12.377.2. betrifft einen Bombenanschlag auf ein Lebensmittelgeschäft auf eine iranische Familie in Köln, bei dem die 19-jährige Tochter schwer verletzt wurde. Hieraus schließt der Senat, dass die beiden Artikel den gegenständlichen Sprengstoffanschlag in der P.gasse in Köln betreffen. In dem Asservat Nr. 2.12.377.1 ist die P.gasse in dem verlesenen ersten Textabsatz ausdrücklich erwähnt.

(iii) Ein Vergleich der Verlesung der verschrifteten Textpassagen der beiden Vorgängerversionen mit der Verlesung des Asservats Nr. 2.12.377.2 ergibt, dass der Zeitungsbericht "Bombe in Geschäft explodiert" in die beiden Vorgängerversionen des Bekennervideos eingebaut worden ist.

(iv) Ein Vergleich der Verlesung der verschrifteten Textpassagen der zweiten Vorgängerversion des Bekennervideos und von dessen Endfassung mit der Verlesung der Überschrift des Asservats Nr. 2.12.377.3 "Opfer liegt im künstlichen Koma" ergibt, dass diese Überschrift in die genannten Videos eingebaut worden ist.

(v) Hieraus ergibt sich, dass ein Presseartikel, der im Brandschutt der F.straße in Zwickau aufgefunden wurde ("Bombe in Geschäft explodiert"), in die beiden Vorläuferversionen eingearbeitet worden war, und dass die Überschrift eines Presseartikels ("Opfer liegt im künstlichen Koma"), der ebenfalls im Brandschutt gefunden wurde, in die zweite Vorgängerversion und in die Endfassung des Bekennervideos Eingang gefunden hat.

(d) Die Begehung der Tat, zu der sich die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... in dem Video bekannten, wurde demnach in dem Video nicht nur behauptet, sondern in der P.gasse in Köln hat tatsächlich ein Sprengstoffanschlag stattgefunden. Im Brandschutt der F.straße in Zwickau, der gemeinsamen Wohnung der drei Personen, konnte eine Festplatte sichergestellt werden, auf der sich das Bekennervideo "Paulchen Panther" und zwei Vorläuferversionen davon gespeichert waren, die den Anschlag thematisieren. Darüber hinaus fanden sich dort Zeitungsausschnitte, die sich mit dem Anschlag befassen und teilweise in die Videos eingearbeitet worden waren. Jeder dieser Umstände spricht dafür, dass die Bekennung des NSU, also der Angeklagten Z... U. M... und U. B...s, in dem Bekennervideo, den Sprengstoffanschlag in der P.gasse in Köln begangen zu haben, zutrifft. Der Senat hält daher die Bekennung in der Gesamtschau für wahr.

(e) In dem Bekennervideo "Paulchen Panther" und in seinen beiden Vorläuferversionen räumte der Nationalsozialistische Untergrund demnach glaubhaft ein, den Sprengstoffanschlag in der P.gasse in Köln begangen zu haben. Die Gruppierung Nationalsozialistische Untergrund bestand aus der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B.... Diese drei Personen hatten für sich ein Tatkonzept vereinbart, das die arbeitsteilige Begehung von ideologisch motivierten Tötungsdelikten durch sie vorsah. Aus der Zusammenschau dieser Umstände ergibt sich, dass die Angeklagte Z..., U. M... und U. B... ihren gefassten Tatplan im Hinblick auf die Durchführung des Sprengstoffanschlags in der P.gasse in Köln in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken verabredungsgemäß ausführten und sie diese Tat dann durch den von der Angeklagten Z... durchgeführten Versand des Bekennervideos im November 2011 öffentlich glaubhaft einräumten.

ii) Die Feststellungen, dass U. M... und U. B... versuchten, die Opfer M. Ma..., Ma. Ma..., D. Ma... und S. Af... mittels einer Sprengfalle zu töten, wobei sie den Sprengsatz zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 19. und dem 21. Dezember 2000 in dem Lebensmittelgeschäft in der P.gasse zurückließen, und M. Ma... ihn am 19. Januar 2001 dort auslöste, beruhen auf den nachfolgenden Umständen:

(1) Die Feststellungen zur Tatzeit und zum Tatort beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugen M. Ma... Ma. Ma- ... D. Ma... und S. Af... und einem Schluss des Senats.

(a) Die Zeugen bekundeten glaubhaft, einige Tage vor Weihnachten habe ein Mann einen Korb mit einer Dose in dem Lebensmittelgeschäft in der P.gasse in Köln zurückgelassen. Diese Angaben korrespondieren mit dem Umstand, dass, wie im Rahmen der Beweiswürdigung noch näher auszuführen sein wird, der Angeklagte E... für die drei Personen für die Zeit vom 19. bis zum 21. Dezember 2000 ein Wohnmobil angemietet und ihnen überlassen hat. Aus den Umstand, dass den drei Personen für diese Zeit ein Wohnmobil zur Verfügung stand, mit dem man den Sprengsatz nach Köln transportieren konnte, und aus dem Umstand, dass die genannten Zeugen, die Zurücklassung der Dose in einem Korb in dem Lebensmittelgeschäft auf einige Tage vor Weihnachten 2000 datierten, schließt der Senat, dass die Sprengfalle zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 19. und dem 21. Dezember 2000 dort zurückgelassen wurde.

(b) Die Zeugin M. Ma... berichtete glaubhaft, sie habe am 19. Januar 2001 in dem Aufenthaltsraum des Lebensmittegeschäfts ihrer Eltern eine Dose geöffnet und dadurch eine Explosion ausgelöst.

(2) Die Feststellungen zum Tatgeschehen beruhen auf Schlussfolgerungen des Senats aufgrund der nachfolgend dargestellten eugenangaben und des Spurenbilds:

(a) Die Feststellungen zum Tatgeschehen in dem Lebensmittelgeschäft in der P.gasse in Köln zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 19. und dem 21. Dezember 2000, beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugen M. Ma... Ma. Ma... D. Ma... und S. Af.... Aus den Angaben der Zeugen ergibt sich zusammengefasst, dass einige Tage vor Weihnachten ein Mann einen Korb, in dem sich auch eine Dose befand, in dem Lebensmittelgeschäft in der P.gasse in Köln zurückließ mit dem Hinweis, er habe seinen Geldbeutel vergessen.

(i) Die Geschädigte M. Ma... berichtete glaubhaft, in der Weihnachtszeit 2000 sei im Geschäft ihrer Eltern in der P.gasse 4in Köln ein Korb abgegeben worden, in dem sich auch eine Dose befunden habe. Sie habe erfahren, dass ein Mann diese Gegenstände dagelassen habe, weil er seinen Geldbeutel vergessen habe. Das sei etwa einen Monat vor dem 19. Januar 2001 gewesen, dem Tag, an dem sie die Dose geöffnet und damit den Sprengsatz zur Explosion gebracht habe.

(ii) Die Zeugin Ma. Ma... bekundete glaubhaft, einige Tage vor dem 24. Dezember 2000 sei ein Mann in das Geschäft in der P.gasse gekommen. Er habe einen Geschenkkorb bei sich gehabt, in den er einige Gegenstände gepackt habe, und in dem sich auch eine Dose mit Sternen befunden habe. An der Kasse habe der Mann nicht zahlen können, Der Mann habe darauf bestanden, dass der Korb in dem Laden bleibe, da er gleich wiederkommen werde. Irgendwann sei der Korb dann in dem hinteren Zimmer gestanden.

(iii) Der Zeuge D. Ma... gab glaubhaft an, einige Tage vor Weihnachten, sei gegen 17:00 Uhr oder 18:00 Uhr ein Mann mit einem Korb in der Hand in seinen Laden in der P.gasse in Köln gekommen. Er habe in dem Laden eine Runde gedreht, einige Lebensmittel und eine Flasche Whisky aus Glas eingepackt. Der Mann sei dann zur Kasse gekommen und habe erklärt, er habe sein Portemonnaie vergessen. Der Mann habe darauf bestanden, den Korb dazulassen, er wohne um die Ecke. Der Mann sei aber weder an diesem noch an dem nächsten Tag wiedergekommen. Seine Frau habe den Korb mit Inhalt dann in den Aufenthaltsraum gestellt.

(iv) Die Zeugin S. Af... schilderte glaubhaft, der Korb sei etwa zwei bis drei Tage vor Weihnachten abgestellt worden. Sie selbst sei an diesem Tag nicht in dem Laden gewesen. Da sie am Samstag im Geschäft gewesen sei, könne es ein Samstag nicht gewesen sei. In dem Korb seien eine Blechdose, eine Aldi-Chipstüte, Trauben und Waren aus ihrem Geschäft gewesen. Der Korb sei etwa vier Wochen auf dem Tisch im Aufenthaltsraum gestanden.

(v) Aus den glaubhaften Angaben der Zeugen M. Ma... Ma. Ma... D. Ma... und S. Af..., ergibt sich zusammengefasst, dass einige Tage vor Weihnachten ein Mann einen Korb, in dem sich neben Lebensmitteln und einer Flasche Whisky aus Glas eine Blechdose befunden hat, in dem Lebensmittelgeschäft in der P.gasse in Köln zurückgelassen hat, wobei er angegeben hat, seinen Geldbeutel vergessen zu haben und umgehend zurückkommen zu wollen.

(b) Die Feststellungen zum Tatgeschehen am 19. Januar 2001, an dem der Sprengsatz durch die Geschädigte M. Ma... durch Öffnen einer Dose, die sich in einem Aufenthaltsraum des Lebensmittelgeschäfts in der P.gasse in Köln abgestellten Korb befand, zur Explosion gebracht wurde, beruhen auf den glaubhaften Angaben nachfolgender Zeugen:

(i) Die Zeugin M. Ma... bekundet glaubhaft, am 19. Januar 2001 sei sie zufällig in dem Laden gewesen. Ihre Schwester und ihre Mutter seien ebenfalls dort, ihr Vater sei auf der Straße gewesen. Ihr Bruder habe den Laden verlassen gehabt und habe sich auf den Weg zur Schule befunden. Sie sei in dem hinteren Raum gewesen. Auf dem Schreibtisch sei ein Korb mit einer Dose gestanden. Der Korb sei bei den Eltern in der Weihnachtszeit abgegeben worden. Aus Neugierde habe sie gegen 07:00 Uhr den Deckel der Dose etwas geöffnet. In der Dose habe sie eine blaue Gasflasche gesehen. Sie habe den Deckel der Dose wieder geschlossen. Sie sei dann um den Tisch herum gegangen und habe sich gebückt, um aus der Schublade einen Spiegel zu holen. Den Kopf habe sie auf Höhe des Schreibtisches gehabt. Es habe dann eine Explosion gegeben. Es sei plötzlich dunkel gewesen. Sie sei auf dem Boden gelegen, habe sich nicht rühren, nicht schreien und nichts sehen können. Ihre Eltern seien gekommen und hätten sie hinausgetragen. Der Rettungswagen sei zügig gekommen. Sie habe dann bis zum Aufwachen aus dem Koma keine Erinnerung mehr.

(ii) Die Zeugin Ma. Ma... berichtete glaubhaft, sie sei mit ihren Eltern, ihre Schwester und ihrem Bruder gegen 07:00 Uhr zu dem Laden in der P.gasse gefahren. Ihr Bruder sei zur Schule gegangen. Ihre Mutter habe den Laden vorbereitet, ihr Vater habe vor dem Laden Waren abgeladen. Ihre Schwester habe sich in dem hinteren Raum aufgehalten. Sie selbst habe sich in dem Durchgangsraum zwischen dem Verkaufs- und dem Aufenthaltsraum neben dem dortigen Kühlschrank befunden. Plötzlich habe es einen Knall gegeben, Rauch und Funken. Sie habe eine Druckwelle wahrgenommen. Die Tür des Kühlschranks sei herausgerissen worden. Glasscherben seien herumgelegen. Ein etwa 40–50 cm langes Käsemesser mit einer breiten Klinge sei durch die Luft geflogen und sei über dem Kopf der Mutter in der Wand stecken geblieben. Sie habe Schreie gehört und sei mit ihrer Mutter nach hinten gelaufen. Ihre Mutter sei mit Blut an ihren Sachen herausgekommen und habe ihr gesagt, sie solle den Krankenwagen rufen. Kurze Zeit später seien ein Krankenwagen und die Polizei gekommen.

(iii) Der Zeuge D. Ma... schilderte glaubhaft, er sei mit seiner Frau, seinen beiden Töchtern und seinem Sohn zum Laden gefahren. Sein Sohn habe sich gleich weiter auf den Weg zur Schule gemacht. Sie hätten den Laden zum Verkauf vorbereitet. Sie öffneten das Lebensmittelgeschäft um 07:00 Uhr für Schulkinder. Seine ältere Tochter sei nach hinten in den Aufenthaltsraum gegangen, um sich für die Schule fertig zu machen. Seine jüngere Tochter sei vor der Kasse an der Scheibe gestanden. Seine Frau habe sich hinter der Theke bei der Wurst und dem Käse befunden. Er selbst sei auf der Straße gewesen und habe Obst von dem vor dem Geschäft geparkten Lieferwagen abgeladen. Es habe einen sehr lauten Knall gegeben, den er nicht habe einordnen können. Seine Frau sei gekommen und habe gesagt, das sei bei ihnen, alles sei dunkel und voller Rauch, die Tochter sei hinten. Er sei mit seiner Frau nach hinten gelaufen. Seine Tochter sei in der Ecke gelegen. Auf ihr sei Gips und alles Mögliche gelegen. Sie habe geblutet. Sie habe gesagt: "Meine Augen. Ich bin verbrannt" – so etwas in der Art. Sie habe auch gesagt: "Passt auf Euch auf!". Ihre Haare seien verbrannt gewesen. Im Bereich der Explosion habe die Decke gebrannt. Er habe seine Tochter hochgehoben und mit seiner Frau zum Auto gebracht. Dann seien die Feuerwehr und die Polizei gekommen.

(iv) Die Zeugin S. Af... berichtete glaubhaft, sie habe sich im Verkaufsraum hinter der Theke etwa sieben bis acht Meter vom Eingang und etwa zwei Meter von dem Durchgang entfernt befunden und habe Wurst und Käse geschnitten. Ihr Mann habe von dem Auto Obst abgeladen. Die ältere Tochter sei hinten in dem Aufenthaltsraum gewesen, die jüngere sei neben dem Kühlschrank gewesen. Plötzlich habe sie einen dumpfen Knall gehört. Sie habe die Explosion gespürt. Das Messer, das neben ihr gelegen habe, sei weggeflogen. Der Deckel der Tiefkühltruhe sei herausgerissen gewesen. Überall habe es Glasscherben gegeben. Das Licht sei aus gewesen. Sie habe Schreie ihrer Tochter gehört. Sie sei nach hinten gelaufen und habe sie zunächst nicht gesehen. Ihr Mann sei gekommen. Sie hätten ihre Tochter nach draußen getragen. Das Telefon sei "tot" gewesen. Nachbarn hätten die Polizei gerufen. Dann seien die Polizei und der Krankenwagen gekommen.

(v) Aus einer Gesamtschau der Zeugenangaben ergibt sich, dass M. Ma... am 19. Januar 2001 gegen 07:00 Uhr aus Neugierde in dem hinteren Aufenthaltsraum des Lebensmittelgeschäfts in der P.gasse in Köln eine Dose öffnete. In der Dose sah sie eine blaue Gasflasche. Die Geschädigte schloss die Dose, ging um den Schreibtisch herum, bückte sich, um aus der Schublade einen Spiegel zu holen. Ihren Kopf hatte sie auf Höhe des Schreibtisches als der in die Dose eingebaute Sprengsatz zur Explosion kam. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich die Mutter der Geschädigten, S. Af..., etwa zwei Meter von dem Durchgang zu dem Aufenthaltsraum entfernt hinter der Wurst- und Käsetheke im Verkaufsraum des Geschäfts. Die Schwester Ma. Ma... hielt sich in dem Durchgangsraum zwischen dem Verkaufs- und dem Aufenthaltsraum neben dem dortigen Kühlschrank auf. Der Vater der Geschädigten, D. Ma..., entlud Obst aus einem Lieferwagen, der vor dem Geschäft geparkt war.

(c) Die Feststellungen zur Beschaffenheit und Funktionsweise des Sprengsatzes beruhen auf den bereits dargestellten glaubhaften Angaben der Zeugin M. Ma..., des Weiteren auf den glaubhaften Angaben der Polizeibeamten Tr... und R... sowie auf den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. M... Chemiker beim Kriminaltechnischen Instituts des Bayerischen Landeskriminalamts, in der Hauptverhandlung.

(i) Der Polizeibeamte KHK T... war als Sprengstoffermittler mit der Spurensicherung, der Auswertung der Spuren und mit der Ermittlung der Ursache der Explosion beauftragt. Der Zeuge bekundete dazu zusammengefasst glaubhaft, in dem Aufenthaltsraum des Lebensmittelgeschäfts, das als Zentrum der Zerstörung habe ermittelt werden können, seien Kupferlitzenstücke, SpiR.edern und SpiR.ederstücke, eine Nylonschnur und Spiraldraht, ein Glühbirnensockel und sechs Mignon Batterien gefunden worden. Darüber hinaus seien auch Aluminiumfolienstücke und diverse Holzstückchen sichergestellt worden. Im Hinterhof des Nachbarhauses P.gasse sei ein Doppelnippel aus Messing gefunden worden. Verschiedene Metallsplitter hätten anhand einer Einprägenummer einer Druckgasflasche zugeordnet werden können, die von einer Fa. ... GmbH in Offenau vertrieben werde. Die Flasche hätte ein Volumen von circa 930 ml Sauerstoff. Auch der Doppelnippel aus Messing habe der Flasche zugeordnet werden können. Anhand von Schrift- und Zahlenfragmenten hätten verschiedene Blechteile einer bordeauxroten Blechdose mit weißen Sternen zugeordnet werden können, die von einer Fa. K... W.F. & Co GmbH in Dietz/Lahn vertrieben werde. Die Aluminiumfolienstücke hätten einer Tüte "Erdnuss Flips" zugeordnet werden können, wie sie die Fa. Aldi vertreibe. In die Jacke der Geschädigten seien Teile eines Weidenkorbs eingesprengt worden. Während der Tatortarbeit seien Abriebe gewonnen worden, deren Untersuchung ergeben hätte, dass es sich um eine Schwarzpulverexplosion gehandelt habe. Die Sprengvorrichtung habe aus einer Druckgasflasche bestanden, die sich in einer bordeauxroten mit weißen Sternen versehenen Blechdose mit einer Länge/Breite/Höhe von 40,5 cm × 15,5 cm × 9 cm befunden habe. Bei geschlossenem Zustand der Dose fließe kein Strom. Sobald die Dose jedoch geöffnet worden sei, sei aus den in der Dose verbauten Batterien Strom in die als Zünder eingebauten Glühwendel geflossen. Als Energiequelle hätten sechs Mignon Batterien 1,5 Volt gedient. Eine Spannungsmessung am 20. Januar 2001 habe ergeben, dass fünf Batterien eine Spannung von 0 Volt und eine Batterie eine Spannung von 1,3 Volt aufgewiesen haben.

(ii) Die Polizeibeamtin KK’in R..., die mit Ermittlungen zu der für den Sprengsatz verwendeten Gasdruckflasche beauftragt war, schilderte glaubhaft, auf einem Stück der Flasche habe sich die Nummer 50/99 gefunden. Dabei habe es sich um das Herstellungsdatum gehandelt, die 50. Kalenderwoche des Jahres 1999. Die Flasche sei durch eine Fa. A... in Italien hergestellt und durch eine Fa. Löt- und Gastechnik und eine Fa. R... in Deutschland vertrieben worden. Bei einem Fülldruck von 105 bar habe die Flasche mit 930 ml Sauerstoff befüllt werden können.

(iii) Der Sachverständige Dr. M... führte zur Beschaffenheit sowie zur Funktions- und Wirkungsweise des Sprengsatzes überzeugend aus:

1. Bei dem Sprengsatz habe es sich um eine mit Schwarzpulver gefüllte Gasdruckflasche aus Stahl mit einem auf die Öffnung aufgeschraubten Messing-Doppelnippel gehandelt, die sich in einer Blechdose befunden habe. Die chemische Analyse der Explosionsrückstände habe ergeben, dass es sich bei dem Sprengstoff um Schwarzpulver, ein Gemisch aus Kaliumnitrat, Schwefel und Holzkohlestaub, gehandelt habe. Die Gasdruckflasche habe mit etwa 1,1 bis 1,3 kg Schwarzpulver gefüllt werden können, Das Spurenbild und die hervorgerufenen Verletzungen erforderten eine große Menge an Schwarzpulver. Hiervon ausgehend sei eine Füllmenge von etwa 1 kg Schwarzpulver realistisch. Die Funktionstüchtigkeit des Sprengsatzes habe eine voll aufgefüllte Gasdruckflasche erfordert, da andernfalls zwischen der Zündvorrichtung und dem Schwarzpulver kein Kontakt bestanden hätte.

2. Die Zündvorrichtung sei elektrisch gewesen. Sie habe aus einem Schalter, sechs in Reihe geschalteten 1,5 V Batterien und zwei Kabeln, die in das Schwarzpulver führten, bestanden. Die Batterien, deformierte SpiR.edern und Kupferlitzenfragmente seien am Tatort aufgefunden worden. Dass der Sprengsatz nicht sogleich mit dem Anheben des Dosendeckels explodiert sei, lasse sich dadurch erklären, dass von den sechs aufgefundenen Batterien, von denen maximal eine Spannung von 9 V zu erwarten gewesen wäre, fünf entladen gewesen seien und die sechste eine Spannung von 1,3 V aufgewiesen habe. Dadurch, dass der Korb etwa vier Wochen unangetastet in dem Raum gestanden habe, hätten sich die Batterien durch Kriechströme entladen. Das bedeute, dass die Zündung zwar ausgelöst, die Glühwendel aber nur schwach geglüht habe und dadurch die Zündung verzögert worden sei.

3. Wenn Schwarzpulver entzündet werde, detoniere es nicht, sondern brenne es mit einer Geschwindigkeit von 300–600 m/sec ab. Um eine Explosion zu erreichen, benötige man eine Verdammung. Werde ein Kilogramm verdämmtes Schwarzpulver gezündet, entstünden im Inneren des Sprengkörpers etwa 340 Liter Sauerstoff. Dadurch steige der Druck auf deutlich über 165 bar an, so dass die Verdammung explodiere.

4. Die Ausführungen des Sachverständigen, Chemieoberrat des Kriminaltechnischen Instituts des Bayerischen Landeskriminalamts, waren nachvollziehbar und von großer Sachkunde getragen. Der Senat schließt sich ihnen deshalb an.

(iv) Zusammenfassend ergibt sich damit: der Sprengsatz bestand aus einer mit etwa 1 kg Schwarzpulver befüllten Gasdruckflasche aus Stahl, einer elektrischen Zündleitung, sechs 1,5 V Batterien, SpiR.edern und Kupferlitzen. Er war in eine Blechdose eingebaut und wurde durch Öffnen des Dosendeckels zur Explosion gebracht.

(d) Die Feststellungen zu den Auswirkungen des zur Explosion gebrachten Sprengsatzes auf die Tatörtlichkeiten beruhen auf den glaubhaften Angaben der Polizeibeamten KHK M...- und KHK Tr... sowie der Zeuginnen Ma. Ma... und S. Af....

(i) Der Polizeibeamte KHK M... beschrieb die Tatörtlichkeiten und die Auswirkungen auf diese durch die Explosion des Sprengsatzes. Bei dem Tatort habe es sich um ein Lebensmittelgeschäft im Erdgeschoß eines Mehrfamilienhauses gehandelt, das zur Straße hin gelegen sei. Links neben der Eingangstüre habe sich eine Schaufensterscheibe mit einem Rollladen befunden. Die Scheibe sei zerstört, der Rollladen heruntergelassen und nach außen gedrückt gewesen. Auf dem Gehweg vor dem Schaufenster seien Glasscherben gelegen. In dem Laden sei die Heizkörperabdeckung abgerissen gewesen. Hinter dem Laden hätten sich ein Vorraum, ein Aufenthaltsraum und ein Hinterhof befunden. In dem Vorraum seien die beiden Fensterscheiben zersplittert gewesen. Die Metalltüre des Vorraums zum rechten Innenhof, die geschlossen gewesen sei, sei aufgerissen gewesen. Die Schließzunge und das Schließblech hätten entsprechende Verformungen gezeigt. In dem Aufenthaltsraum seien die schwersten Schäden erkennbar gewesen. Die Verglasung sei vollständig zerstört gewesen. Die Deckenverkleidung sei heruntergefallen, ein Deckenbalken sei zum Teil aus der Wandhalterung herausgerissen gewesen. Im rechten Eck des Aufenthaltsraums sei ein Schreibtisch gestanden, dessen Platte zerstört gewesen sei. Der Putz der Wand sei dort trichterförmig abgeplatzt gewesen. Die Hinterhöfe der Anwesen P.gasse und XX seien durch eine Mauer getrennt gewesen, die durch ein Welldach verkleidet gewesen sei. Teile dieses Welldachs seien auf dem Boden des Anwesens XX gelegen. Die Fenster des Anwesens XX, die zum Hinterhof gelegen seien, seien im Erdgeschoss zersplittert gewesen. Scherben seien auf dem Boden gelegen. Die innere Fensterscheibe der Thermopenverglasung des zur P.gasse gelegenen Zimmers sei gesprungen gewesen. Im Innenhof des Anwesens XX–XX seien unzählige Glassplitter und Trümmerteile aus dem Aufenthaltsraum gelegen.

(ii) Der Polizeibeamte KHK Ti... bekundete zu den Auswirkungen der Explosion des Sprengsatzes zusammengefasst glaubhaft, der Rollladen des Schaufensters des Lebensmittelgeschäfts P.gasse sei herabgelassen und herausgedrückt, die dahinter liegende Schaufensterscheibe sei zerborsten gewesen. Auf Höhe der Zufahrt zum Hinterhof vor dem Geschäft sei der Kleintransporter der Familie geparkt gewesen. Die Deckenplatten seien großflächig nicht mehr vorhanden gewesen. Im Laden sei die Heizungsverkleidung abgerissen worden. Als Zentrum der Zerstörung sei ein circa 80 cm × 160 cm großer Schreibtisch ermittelt worden, der in dem Aufenthaltsraum schräg vor der Hinterwand gestanden habe und dessen Tischplatte eine circa 50 cm × 70 cm große, massive Zertrümmerung aufgewiesen habe. Ein Vierkantrohr des Tischgestells sei etwa 45 cm nach unten gebogen worden. Ein Blechdosenteil mit hellen Sternen sei auf der Fensterbank gelegen. In dem Aufenthaltsraum seien Metall-, Blech- und Kunststofffragmente gefunden worden. Darunter hätten sich fünf flächige, scharfkantig abgerissene Metallfragmente mit einem Gewicht von 20 g, 39 g, 62 g, 90 g und 113 g befunden.

(iii) Die Zeugin Ma. Ma... die sich zum Zeitpunkt in dem Durchgangsraum zwischen dem Verkaufs- und dem Aufenthaltsraum neben dem dortigen Kühlschrank befand, bekundete glaubhaft, plötzlich habe es einen Knall gegeben. Sie habe eine Druckwelle verspürt. Die Türe des Kühlschranks sei herausgerissen worden. Glasscherben seien herumgelegen. Ein etwa 40–50 cm langes Käsemesser mit einer breiten Klinge sei durch die Luft geflogen. Es sei über dem Kopf der Mutter in der Wand stecken geblieben.

(iv) Die Zeugin S. Af..., die sich hinter der Theke im Verkaufsraum befand, gab glaubhaft an, ihre jüngere Tochter sei neben dem Kühlschrank gewesen. Plötzlich habe sie, die Zeugin, einen dumpfen Knall gehört und eine Explosion gespürt. Das Messer, das neben ihr gelegen habe, sei weggeflogen. Der Deckel der Tiefkühltruhe sei herausgerissen gewesen. Überall habe es Glasscherben gegeben.

(e) Die Feststellungen zur Wirkung und Gefährlichkeit des zur Explosion gebrachten Sprengsatzes beruhen auf den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. M... Chemiker bei dem Bayerischen Landeskriminalamts, und des Sachverständigen Prof. Dr. Pe..., Institut für Rechtsmedizin der Ludwig-Maximilians-Universität München.

(i) Der Sachverständige Dr. M... führte aus:

1. Durch die Explosion des Schwarzpulvers entstehe eine Druckwelle, deren Ausbreitung nicht gleichmäßig verlaufe und deren Druck rasch abnehme. Bei einem Überdruck von 0,35 bar zerplatze das Trommelfell eines Menschen, bei einem Überdruck von 2,5 bar könne es zu tödlichen Verletzungen der Lunge und des Herzens kommen. Ab einer Entfernung von etwa einem Meter von dem Explosionsherd sei ein Überdruck von 2,5 bar nicht mehr gegeben. Auf Grund der unmittelbar wirkenden Druckwelle hätte damit für die Geschädigte durch Trümmer- und Splitterflug sowie die durch die Explosion freigesetzte extreme Hitze Lebensgefahr nur bestanden, wenn die Dose unmittelbar am Körper geöffnet worden wäre.

2. Für die im Wirkungsbereich des Sprengsatzes befindlichen Personen habe die Gefahr tödlicher Verletzungen bestanden.

a. Nicht nur die Gasdruckflasche aus Stahl, sondern auch die Blechdose, eine Whiskyflasche aus Glas, die sich in dem Korb befunden hätten, der Korb und der Tisch selbst seien durch die Explosion zerborsten und hätten Metall-, Glas- und Holzsplitter mit einer hohen kinetischen Energie freigesetzt. Die Splitter seien mit einer Geschwindigkeit von 300 m/sec, das entspreche 1000 km/h, beschleunigt worden. Im Hinterhof des Nachbaranwesens sei ein 15 g schwerer Messingdoppelnippel sichergestellt worden. Werde dieser Nippel mit einer Geschwindigkeit von 1000 km/h beschleunigt entspräche das einer Energie von 675 J. Ein mit einer Pistole verfeuertes Geschoss mit einem Kaliber von 9 mm habe einer Energie von 500 J. Der Nippel und das Geschoß seien vergleichbar. Dringe ein solches Geschoss mit einer derartigen Energie in den Körper ein, könne es, je nachdem, wo der Eintritt erfolge, schwere bis tödliche Verletzungen hervorrufen.

b. Die größte Gefahr, durch Trümmer- und Splitterflug verletzt zu werden, habe an der Wand in dem Aufenthaltsraum bestanden, in dem die Explosion erfolgt sei. Akute Gefahrenbereiche seien gewesen: der Bereich hinter den Fenstern zum Hinterhof und zur Straße hin, der Vorraum zwischen dem Aufenthaltsraum und dem Verkaufsraum bei dem Kühlschrank, da dessen Türe herausgerissen worden sei, und wegen des beschleunigten Käsemessers der Verkaufsraum des Geschäfts.

c. Darüber hinaus habe die Gefahr tödlicher Verletzungen durch die durch die Explosion freigesetzte extreme Hitze bestanden, der die Geschädigte M. Ma... ausgesetzt gewesen sei.

d. Zusammenfassend sei festzuhalten:

Für die Person in dem Aufenthaltsraum habe akute Lebensgefahr bestanden. Nur wegen der verzögerten Explosion sei es der Geschädigten M. Ma... möglich gewesen, um den Tisch herumzugehen und sich zu bücken, wodurch der durch die Explosion verursachte Hauptdruck und die mit der Explosion verbundene extreme Hitze lebenserhaltend durch den Tisch von der Geschädigten abgehalten worden seien. Wäre sie bei der Explosion vor dem Tisch gestanden, hätte sie nahezu keine Überlebenschancen gehabt. Wegen der beschleunigten Glassplitter hätte für jede Person hinter einem Fenster akute Verletzungs- und Todesgefahr bestanden.

e. Gleiches gelte wegen des beschleunigten Käsemessers für Personen im Verkaufsraum und wegen der herausgerissenen Kühlschranktüre für Personen im Bereich zwischen dem Aufenthaltszimmer und dem Verkaufsraum im Bereich des Kühlschranks.

3. Die von großer Sachkunde getragenen Ausführungen des Sachverständigen Dr. M... Chemieoberrat des Kriminaltechnischen Instituts des Bayerischen Landeskriminalamtes, waren überzeugend und nachvollziehbar. Der Senat schließt sich ihnen an.

(ii) Der Sachverständige Prof. Dr. Pe... führte aus:

1. Bei einer Deflagration von Festkörpern zu Gas entstehe eine massive Druckfront. Hinter der Druckfront entstehe ein Unterdruck, so dass es zu erheblichen Druckschwankungen komme. Das allein könne zu erheblichen Verletzungen führen. Je weiter eine Person von dem Explosionsherd entfernt sei, desto geringer seien die Verletzungen. Es sei aber nicht zwingend von einer linearen Verringerung auszugehen, da weitere Faktoren zu berücksichtigen seien, wie die Ausstattung des Raumes, in dem sich die Person befindet, deren Abschirmung und Körperhaltung sowie die Art und Weise der Ausbreitung des Gasflusses.

2. Es seien Verletzungen durch die Druckwelle (primär), durch Splitterflug (sekundär), durch Wegschleudern oder Aufschlagen der Person (tertiär) und durch Brand oder die Inhalation von Gasen zu unterschieden.

3. Für andere Personen als die Geschädigte M. Ma... seien abstrakte Risiken zu bejahen, aber schwer abzuschätzen. Allein die Entfernung zu dem Explosionsherd sei nicht aussagekräftig. Die Druckwelle habe bis zur Schaufensterscheibe zur P.gasse gereicht, wie das Zerbersten der Scheibe zeige. Durch den Splitterflug hätten tödliche Verletzungen entstehen können. Tatsächlich sei die Gefahr durch herumfliegende Splitter für den Vater der Geschädigten aber gering gewesen, da der Rollladen vor der Scheibe heruntergelassen gewesen sei.

4. Die von großer Sachkunde getragenen Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Pe..., Institut für Rechtsmedizin der Ludwig-Maximilians-Universität München, waren überzeugend und nachvollziehbar. Der Senat schließt sich ihnen an.

(f) Die Feststellungen zu den Verletzungen, die die Geschädigte M. Ma... durch den Sprengstoffanschlag erlitten hat, beruhen auf ihren glaubhaften Angaben, den glaubhaften und überzeugenden Ausführungen der sie behandelnden Ärzte – der sachverständigen Zeugen Prof. Dr. Sp... Dr. ... Dr. G... und Dr. M... – und den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Pe....

(i) Die Geschädigte M. Ma... berichtete glaubhaft zu ihren durch den Sprengsatz erlittenen Verletzungen.

1. Sie habe nach der Explosion starke Schmerzen verspürt. Schon im Rettungswagen sei sie sediert worden. Bei der Explosion habe sie bemerkt, dass ihre Augen verschmolzen gewesen seien. Sie habe sie nicht mehr öffnen können. Haare und Gesicht seien verbrannt gewesen. Sie sei eineinhalb Monate im künstlichen Koma gelegen, auch wegen einer Lungenentzündung, die sich als Folge einer Intubation entwickelt habe. Als sie sich wieder im Spiegel gesehen habe, sei sie geschockt gewesen. Sie habe keine Haare mehr gehabt. Im Gesicht habe sie Schnittwunden gehabt. Ein Bruch der Augenhöhle sei folgenlos geblieben. Ihre Trommelfelle seien zerfetzt gewesen. In den Jahren 2002 und 2003 habe es vier Operationen zur Rekonstruktion des Trommelfells gegeben. Es hätten sich viele Operationen angeschlossen. Durch Schmaucheinsprengungen hätten sich Narben gebildet, sogenannte "Schmutztätowierungen", die entfernt worden seien. Sie habe zahlreiche Fremdkörpereinsprengungen durch Holzsplitter im rechten Wangen- und Kieferbereich erlitten. Sie habe deshalb zahlreiche Laser-Behandlungen durchführen müssen. Auch Narbenkorrekturen habe sie vornehmen lassen müssen.

2. Etwa Mitte März 2001 sei sie aus dem Krankenhaus entlassen worden. Durch das Absetzen der Schmerzmittel seien Entzugserscheinungen aufgetreten. Ein Psychologe habe ihr geraten, zu Hause zu entziehen. Das habe sie dann auch gemacht. Sie habe nicht allein essen, nicht weit gehen und sich nicht waschen können. Zu dieser Zeit sei sie die ganze Zeit zu Hause, faktisch isoliert, gewesen. Ihre Eltern und Freunde seien für sie da gewesen. Das sei ein starker Rückhalt gewesen. Es habe Monate gedauert, bis sie psychisch in der Lage gewesen sei, sich in der Öffentlichkeit zu zeigen.

3. Ihre Lehrer hätten es ihr ermöglicht, 2001 das Abitur nachzuholen. Nach dem Krankenhaus habe sie begonnen, sich auf das Abitur vorzubereiten. Parallel dazu habe es eine Operation am Ohr, Narbenkorrekturen und Laserbehandlungen gegeben. Im November 2001 habe sie das Abitur gemacht. Etwa ein Jahr nach dem Abitur habe sie dann zunächst Physik und Chemie in Aachen studiert. Sie sei dann zur Medizin gewechselt. Das Medizinstudium habe sie abgeschlossen. Sie sei als Ärztin für Chirurgie tätig.

4. Am Auge und an der Nasenfalte seien auch heute noch Narben sichtbar. Die Narben und die "Schmutztätowierungen", die man sehe, wenn sie abgeschminkt sei, würden nicht ganz weggehen. Im Kieferbereich habe sie noch Holzsplitter, die durch das Gesicht in den Kiefer eingedrungen seien. Ihr Hörvermögen sei reduziert, rechts mehr als links. Ein Tinnitus habe sich mittlerweile zu einem leichten Rauschen entwickelt, das sie bei Umgebungsgeräuschen kaum mehr wahrnehme. Mit den Verletzungen müsse und könne sie leben.

(ii) Der sachverständige Zeuge Prof. Dr. Sp... berichtete, M. Ma... sei am 19. Januar 2001 mit dem Hubschrauber in die Klinik ..., Schwerstverbranntenzentrum, gebracht worden. Bei der Patientin hätten eine Orbitabodenfraktur, Verbrennungen von 5 % der Körperoberfläche des Grades II a sowie circa 30 Schnittverletzungen im Gesicht, an der rechten Hand, am Kopf und beiden Beinen vorgelegen. Verbrennungen des Grades II. a bedürften keiner Transplantation, sie würden von sich aus heilen. In die Haut seien Holzsplitter eingedrungen, teilweise so tief, dass man sie nicht habe entfernen können. Die Patientin sei erinnerlich etwa sechs bis sieben Wochen in der Klinik verblieben. Sie sei meist intubiert gewesen. Die Angaben Prof. Dr. Sp... als Zeuge waren glaubhaft, seine Ausführungen als Sachverständiger überzeugend.

(iii) Der sachverständige Zeuge Dr. ..., HNO-Arzt, teilte mit, er habe M. Ma... nach ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus am 16. März 2001 gesehen. Die Trommelfelle seien beidseitig geplatzt gewesen. Das Hörvermögen sei eingeschränkt gewesen, etwa bei 30 %. Zudem hätten sich Ohrgeräusche eingestellt. Die Trommelfelle seien am 30. Mai 2001 links und am 17. Juni 2001 rechts operativ korrigiert worden. Rechts sei im Folgejahr eine Nachoperation erforderlich gewesen. Die linke Seite hätte sich bis dahin geschlossen. Am 17. August 2005 habe er M. Ma... abschließend untersucht. Ihr Zustand habe sich gebessert gehabt. Zu diesem Zeitpunkt habe weiterhin eine Hörminderung von 20 % im Hochtonbereich rechts vorgelegen, die auf eine Innenohrschädigung aufgrund der erlittenen Knallschädigung zurückzuführen sei und mit fast 100 %iger Wahrscheinlichkeit verbleiben werde. Die Ohrgeräusche würden mit einer Wahrscheinlichkeit von etwa 30 % andauern. Die Angaben Dr. J... als Zeuge waren glaubhaft, seine Ausführungen als Sachverständiger überzeugend.

(iv) Der sachverständige Zeuge Dr. G... führte aus, er habe bei M. Ma... vom 08. Mai 2002 bis 2007 mehrere Laserbehandlungen vorgenommen, um Schmutztätowierungen vor allem auf der Stirn und auf der rechten Wange zu verbessern. Die Narben seien mit Peeling und Fruchtsäure behandelt worden, so dass sie flacher geworden seien. Die Pigmentierung sei abgeblasst.

Die Angaben Dr. G... als Zeuge waren glaubhaft, seine Ausführungen als Sachverständiger überzeugend.

(v) Der sachverständige Zeuge Dr. M..., Arzt für Mund- und Gesichtschirurgie, berichtete, er habe bei der Geschädigten M. Ma... am 04. Oktober 2005 unter örtlicher Betäubung Fremdkörper aus Holz im Bereich der Oberlippe und des Naseneingangsbereichs entfernt. Die Heilung sei glatt verlaufen. Die Angaben Dr. M... als Zeuge waren glaubhaft, seine Ausführungen als Sachverständiger überzeugend.

(vi) Der Sachverständige Prof. Dr. Pe... führte zu den Verletzungen und zur Gefährdung der Geschädigten M. Ma... aus:

1. Bei der Geschädigten seien als primäre Verletzungen auf Grund der Druckwelle eine beidseitige Trommelfellruptur mit Innenohrschwerhörigkeit und Tinnitus festgestellt worden. Der Tinnitus werde voraussichtlich auf Dauer bestehen bleiben.

2. Durch die Druckwelle hätte es auch zu einer Prellung der Lunge oder Blutungen des Lungengewebes kommen können. Derartige Verletzungen, die tödlich verlaufen könnten, seien nicht aufgetreten, wohl aber Komplikationen mit der Lunge, da die Geschädigte über einen längeren Zeitraum habe intubiert werden müssen. Aus notfallmedizinischer Sicht sei die Intubation notwendig gewesen, weil man Sedativa eingesetzt habe, da die Verbrennungen sehr schmerzhaft gewesen seien. Bei einer Beatmung bestehe die Gefahr einer Entzündung. Bei dem Versuch einer Extubation habe die Geschädigte nicht eigenständig atmen können und habe erneut intubiert werden müssen. Ohne erneute Intubation hätten mit hoher Wahrscheinlichkeit tödliche Komplikationen erwartet werden müssen.

3. Die Geschädigte habe zahlreiche Splitterverletzungen erlitten, die durch Holzteile des Schreibtisches, der Decke oder des Korbes oder durch Metallteile verursacht worden seien. Die Geschädigte habe eine große Wunde im Gesicht und etwa zwanzig bis dreißig Verletzungen im Bereich des Gesichts und der Hand gehabt. Die beschriebene Orbitabodenfraktur führe er wegen der großen Verletzung im Gesicht auf einen tangential auftreffenden Metallsplitter zurück. Bei einer Explosion wie der vorliegenden könnten auch die beschriebenen Schmutztätowierungen auftreten. Sie könnten durch Staub oder Schwarzpulver, das nicht verbrannt sei, mit einer Partikelgröße von weniger als 1 mm bis zu einer Größe von über 2 mm hervorgerufen werden. Derartige Schmutztätowierungen würden in kosmetischer Hinsicht eine erhebliche Belastung darstellen. Einzelne Partikel könnten sich entzünden.

4. Durch das Herumfliegen schwerer, erheblich beschleunigter Metallteile hätten tödliche Verletzungen hervorgerufen werden können, sofern diese Gegenstände empfindliche Körperteile getroffen hätten, bei denen die Gefäße knapp unter der Haut liegen würden, wie bei der Schulter, dem Hals, den Armen oder dem Schädel. Es hänge vom Zufall ab, wie und wo die Teile auf den Körper auftreffen würden. Verletzungen des Auges seien bei einer Aufprallenergie von 0,06 J/mm², Verletzungen der Haut ab 0,1 J/mm² zu erwarten. Tödliche Verletzungen könnten schon bei einem ungünstigen Aufprall mit einer Energie von unter 100 J auftreten. Bei den hier vorliegenden Energiewerten von über 600 J sei von einer tödlichen Gefahr durch die herumfliegenden Metallfragmente auszugehen.

5. Die beschriebenen Verbrennungen des Grades II a seien für eine Explosion wie der vorliegenden typisch, da dabei Gase mit einer Temperatur von 1000° bis 2000° C entstünden. Wegen der sehr kurzen Kontaktzeit würden keine tiefgreifenden, vielmehr großflächige Verletzungen entstehen. Die Verletzungen seien sehr schmerzhaft und hätten ein hohes Entzündungsrisiko. Thermische Verletzungen seien im Gesicht und an der rechten Hand sowie dem rechten Arm aufgetreten.

6. Die Verletzungen seien mit der Beschreibung der Geschädigten, sie sei um den Tisch herumgegangen und habe sich gebückt, als es zur Explosion gekommen sei, gut in Einklang zu bringen. Ihr Kopf und ihre rechte Hand seien dabei exponiert und dem Zentrum des Explosionsgeschehens nahe gewesen. Wäre die Geschädigte M. Ma... unmittelbar am Explosionsherd gestanden, hätte sie nur eine geringe Überlebenschance gehabt.

7. Die von großer Sachkunde getragenen Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Pe..., Institut für Rechtsmedizin der Ludwig-Maximilians-Universität München, waren überzeugend. Der Senat schließt sich ihnen an.

(g) Die Feststellungen zu den psychischen und wirtschaftlichen Auswirkungen des Sprengstoffanschlags auf die Familie Ma... beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugen M. Ma... D. Ma... und S. Af...

(i) Die Zeugin M. Ma... berichtete, die schwierigste Zeit für ihre Eltern sei gewesen, als sie im Krankenhaus gelegen sei. Die langen Phasen seien für ihre Eltern sehr belastend und schwer zu verkraften gewesen. Für ihre Geschwister sei es schwer gewesen, ihre Schwester verletzt zu sehen. Zudem seien sie immer wieder vernommen worden. Für sie und ihre Familie sei es belastend, zu wissen, dass sie wegen ihrer Herkunft hätten ermordet werden sollen. Um finanziell zu überleben, hätte ihr Vater versucht, den Laden wiederaufzubauen. Ihre Mutter habe es aber nicht geschafft, den Laden wieder zu betreten. Sie hätten ihn deshalb verkaufen müssen. Dadurch sei die Haupteinnahmequelle für die Familie weggefallen.

(ii) Der Zeuge D. Ma... gab an, seine Frau sei weder in der Lage gewesen, den Laden noch dessen Umgebung zu betreten. Der Laden sei deshalb verkauft worden.

(iii) Die Zeugin S. Af... bekundete, sie hätten ihr Einkommen verloren und seien wirtschaftlich zerstört worden. Sie habe deshalb selbst einen Job angenommen. Ihr sei durch den Anschlag jede Lebensfreude genommen worden.

(h) Die Feststellungen, dass M. Ma... Ma. Ma... S. Af... und D. Ma... nur zufallsbedingt keine tödlichen Verletzungen erlitten beziehungsweise nicht verletzt wurden, beruhen auf den nachfolgenden Umständen.

(i) Alle vier Personen befanden sich zum Zeitpunkt der Explosion im oder nahe dem Lebensmittelgeschäft und damit im Wirkungsbereich des Sprengsatzes.

(ii) Der Sachverständige Prof. Dr. Pe... hat nachvollziehbar ausgeführt, bei einer Deflagration von Festkörpern zu Gas wie im vorliegenden Fall, entstehe eine massive Druckfront, hinter der sich ein Unterdruck bilde, so dass es zu erheblichen Druckschwankungen komme. Das Risiko einer Verletzung durch die Druckwelle, durch Splitterflug oder durch Wegschleudern oder Aufschlagen einer Person hänge nicht allein von ihrer Entfernung von dem Explosionsherd ab. Vielmehr seien weitere Faktoren zu berücksichtigen wie die Ausstattung des Raumes, in dem sich die Person befindet, ihre Abschirmung und Körperhaltung sowie die Art und Weise der Ausbreitung des Gasflusses.

(iii) Die Geschädigte M. Ma... hielt sich in dem Aufenthaltsraum des Geschäfts auf, in dem sich das Zentrum des Explosionsgeschehens befand. Für Personen in dem Aufenthaltsraum bestand auf Grund der mit der Explosion verbundenen Druckwelle, Hitze und des Splitter- und Trümmerflugs akute Lebensgefahr. Der Sprengsatz war so konstruiert, dass er durch Öffnen des Deckels der Blechdose zur Explosion gebracht werden sollte. Im vorliegenden Fall trat die Explosion jedoch zeitverzögert ein, nachdem die Geschädigte M. Ma... den Deckel geöffnet und wieder geschlossen hatte. Das erklärte der Sachverständige Dr. M... nachvollziehbar damit, dass durch den Umstand, dass der Sprengsatz etwa vier Wochen unangetastet in dem Aufenthaltsraum gestanden habe, Kriechströme entstanden seien, die fünf der sechs Batterien, die die Zündvorrichtung des Sprengsatzes gebildet hätten, entladen und dazu geführt hätten, dass die sechste Batterie lediglich eine Spannung von 1,3 V aufgewiesen habe. Das habe dazu geführt, dass die Zündung zwar ausgelöst, die Glühwendel aber nur schwach geglüht habe und dadurch die Zündung verzögert worden sei.

In dieser Zeit ging die Geschädigte M. Ma... um den Tisch herum und bückte sich, um einen Spiegel aus der Schublade zu nehmen. Dadurch wurde der Hauptdruck der Explosion und ein Teil der mit der Explosion verbundenen extremen Hitze durch den Tisch aufgefangen und von der Geschädigten abgehalten. Wäre sie, wie noch kurz zuvor, gestanden, hätte sie nahezu keine Überlebenschance gehabt. Nur dem Zufall war es zu verdanken, dass die Geschädigte M. Ma... den Deckel der Blechdose zu einem Zeitpunkt geöffnet hat, zu dem die Batterien des Sprengsatzes bis auf eine entladen waren, so dass der Sprengsatz zeitverzögert zur Explosion gebracht wurde. Es ist weiter nur dem Zufall zu verdanken, dass die Geschädigte nicht bei dem Sprengsatz stehen geblieben ist oder diesen an sich genommen hat, sondern um den Tisch herumging und sich gebückt hat, um aus der Schublade einen Spiegel zu entnehmen. Dadurch wurden, wie der Sachverständige Dr. M... nachvollziehbar dargelegt hat, der durch die Explosion entstehende Hauptdruck und die mit der Explosion verbundene Hitze lebenserhaltend durch den Tisch von ihr abgehalten. Wäre sie vor dem Tisch stehen geblieben, hätte sie nahezu keine Überlebenschance gehabt.

(iv) Die Zeugin Ma. Ma... hielt sich in dem Durchgangsraum zwischen dem Verkaufs- und dem Aufenthaltsraum neben dem Kühlschrank auf. Durch die Druckwelle der Explosion sei, wie sie glaubhaft berichtete, die Türe des Kühlschranks herausgerissen worden. Der Sachverständige Dr. M... führte nachvollziehbar aus, dass wegen der herausgerissenen Kühlschranktüre für Personen im Bereich zwischen dem Aufenthaltszimmer und dem Verkaufsraum im Bereich des Kühlschranks akute Todes- oder zumindest Verletzungsgefahr bestanden habe. Nur dem Zufall war es zu verdanken, dass die Zeugin Ma. Ma... von der herausgerissenen Kühlschranktür nicht getroffen wurde und deshalb keine tödlichen oder schweren Verletzungen erlitten hat.

(v) Die Zeugin Af... gab glaubhaft an, sie sei hinter der Theke im Verkaufsraum gestanden. Auf der Theke habe sie ein Käsemesser abgelegt gehabt. Dieses Messer sei explosionsbedingt durch die Luft geflogen. Überall im Laden seien Glasscherben gelegen.

Die Zeugin Ma. Ma... berichtete glaubhaft, sie habe eine Druckwelle wahrgenommen. Ein etwa 40–50 cm langes Käsemesser mit einer breiten Klinge sei von der Druckwelle erfasst worden, durch die Luft geflogen und sei in der Wand über dem Kopf ihrer Mutter, der Zeugin Af... stecken geblieben. Der Sachverständige Dr. M... gab insoweit an, wegen des beschleunigten durch die Luft fliegenden Käsemessers habe für Personen, die sich in dem Verkaufsraum befunden hätten, akute Todes- oder zumindest Verletzungsgefahr bestanden. Nur durch Zufall wurde die Zeugin Af... weder durch das durch die Druckwelle der Explosion erfasste und durch die Luft geschleuderte Käsemesser noch durch herumfliegende Splitter verletzt.

(vi) Der Zeuge D. Ma... lud zum Zeitpunkt der Explosion des Sprengsatzes Ware aus dem vor dem Geschäft geparkten Lieferwagen ab. Die Druckwelle des Sprengsatzes brachte auch die Schaufensterscheibe des Lebensmittelgeschäfts zum Zerbersten. Der Polizeibeamte KHK Tr... berichtete glaubhaft, der Rollladen des Geschäfts sei herabgelassen und herausgedrückt, die Schaufensterscheibe zerborsten gewesen. Ergänzend hierzu führte der Polizeibeamte KHK M... glaubhaft aus, auf dem Gehweg vor dem Schaufenster seien Glasscherben gelegen. Durch den Splitterflug der durch die Druckwelle zerberstenden Schaufensterscheibe hätte der Zeuge D. Ma... wie der Sachverständige Prof. Dr. Pe... nachvollziehbar dargelegt hat, tödliche Verletzungen erleiden können. Nur dem Zufall war es zu verdanken, dass der Rollladen des Schaufensters zum Zeitpunkt der Explosion noch herabgelassen war und dadurch der Splitterflug abgebremst wurde, so dass der Zeuge D. Ma... unverletzt blieb.

(i) Die Feststellung, dass es U. B... und U. M... waren, die zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 19. und dem 20. Dezember 2000 in dem Lebensmittelgeschäft in der P.gasse in Köln einen in eine Dose eingebauten Sprengsatz in einem Korb zurückließen – den die Geschädigte M. Ma... am 19. Januar 2001 durch Öffnen der Dose zur Explosion brachte –, wobei der eine in dem Geschäft handelte und der andere vor dem Geschäft wartete, beruht auf der Gesamtschau folgender Umstände:

(i) Die Zurücklassung der Sprengfalle durch U. ... und U. M... vor Ort entsprach dem Konzept der drei Personen für ideologisch motivierte Tötungsdelikte. Nach diesem sollten die beiden Männer dabei vor Ort tätig sein (vgl. S. 648 f). Von diesem Konzept wurde vorliegend nicht abgewichen:

1. Die beiden Männer brachten den Sprengsatz gemeinsam nach Köln. Während der eine als vorgeblicher Kunde den Sprengsatz unter dem Vorwand, seine Geldbörse vergessen zu haben in dem Lebensmittelgeschäft zurückließ, wartete der andere vor dem Geschäft. Dass nur einer der beiden Männer den Sprengsatz im Laden ablegte und der zweite vor dem Geschäft wartete, ergibt sich aus den Umständen der geplanten Tatausführung und den daraus resultierenden Anforderungen an einen erfolgreichen Ablauf. Der Sprengsatz war als Sprengfalle konzipiert und sollte unter einer plausiblen Legende im Ladengeschäft zurückgelassen werden. Der angegebene Vorwand, das Portemonnaie vergessen zu haben, besitzt Plausibilität beim Auftreten eines Kunden. Beim Auftreten eines zweiten Täters, der sich ebenfalls auf diesen Umstand bezogen hätte, wäre diese Angabe als Vorwand wesentlich weniger plausibel gewesen. Es wäre aus Sicht eines Ladeninhabers wenig wahrscheinlich erschienen, dass zwei Kunden gleichzeitig ihre Geldbörsen vergessen gehabt hätten.

2. Bei einem Warten vor dem Geschäft konnte der zweite Täter, soweit erforderlich, unterstützend eingreifen und das Vorgehen absichern.

(ii) Die Zurücklassung des Sprengsatzes durch U. B... und U. M... vor Ort entsprach dem kurz vor der Tat gemeinsam mit der Angeklagten Z... gefassten konkreten Tatplan, den Sprengstoffanschlag in der P.gasse in Köln zu begehen. Es entsprach weiter dem gemeinsamen Tatplan, dass der Inhaber des Geschäfts oder eine dort tätige Person ahnungslos durch Öffnen des Deckels der Dose, in die der Sprengsatz eingebaut war, den Sprengsatz zur Explosion bringen sollte.

(iii) Die Feststellungen, dass ein Mann den Sprengsatz einige Tage vor Weihnachten in dem Lebensmittelgeschäft zurückgelassen hat, korrespondieren insoweit mit den bereits dargestellten Angaben der Zeugen M. Ma... Ma. Ma... D. Ma... und S. Af... als sie zusammengefasst glaubhaft bekundeten, in diesem Zeitraum habe ein Mann einen Korb mit einer Dose in dem Lebensmittelgeschäft zurückgelassen, weil er vorgeblich seinen Geldbeutel vergessen habe.

(iv) Die Zurücklassung des Sprengsatzes vor Ort durch die beiden Männer entsprach demnach dem für ihre Vereinigung gemeinsam beschlossenen Straftatenkonzept, das die Begehung der Tat vor Ort durch die beiden Männer vorsah. Es entsprach auch dem kurz vor der Tat gemeinsam gefassten konkreten Tatplan, der ebenfalls das Tätigwerden nur der beiden Männer vor Ort vorsah. Vier Zeugen bekundeten, dass einige Tage vor Weihnachten 2000 ein Kunde einen Korb mit einer Dose in dem Lebensmittelgeschäft zurückgelassen hat, weil er angeblich seinen Geldbeutel vergessen hatte. Aus der Gesamtheit dieser Umstände schließt der Senat, dass U. M... und U. B... den Sprengsatz einige Tage vor Weihnachten 2000 vor Ort in dem Lebensmittelgeschäft zurückgelassen haben, den die Geschädigte M. Ma... am 19. Januar 2001 durch Öffnen der Dose zur Explosion gebracht hat.

iii) Die Feststellungen, dass M. Ma... Ma. Ma..., S. Af... und D. Ma... sich keines Angriffs versahen und ihnen aus diesem Grund die Möglichkeit fehlte, den bevorstehenden Angriff abzuwehren oder zu fliehen, beruhen auf den folgenden Umständen:

(1) Weder bei der Zurücklassung des Sprengsatzes in dem Lebensmittelgeschäft noch unmittelbar vor dessen Explosion rechneten die Geschädigten mit einem Angriff auf ihr Leben.

(a) Entweder U. B... oder U. M... hatte den Sprengsatz, der in eine Blechdose mit Sternen eingebaut war, als Kunde in einem Korb mit Lebensmitteln in dem Lebensmittelgeschäft zurückgelassen. Anhaltspunkte dafür, dass sich in der Dose ein Sprengsatz befand, ergaben sich für die genannten Mitglieder der Familie Ma... zu diesem Zeitpunkt und in der Folgezeit nicht. Die Dose in einem Korb mit Lebensmitteln war unverdächtig. Den äußeren Anschein nach war die Sprengfalle eine weihnachtliche Dose, wie sie üblicherweise für Stollen oder Weihnachtsgebäck verwendet wird.

(b) M. Ma... bereitete sich am 19. Januar 2001 in dem Aufenthaltsraum darauf vor, zur Schule zu gehen. Sie befand sich in dem Geschäft ihrer Eltern, in einer für sie geschützten Umgebung, in einer Alltagssituation, Anhaltspunkte für einen Sprengstoffanschlag hatte sie nicht.

(c) Die übrigen Personen, Ma. Ma... S. Af... und D. Ma..., befanden sich am 19. Januar 2001 in ihrem gewohnten Arbeitsbereich und bereiteten die Öffnung des Lebensmittelgeschäfts vor. Mit einem Anschlag auf ihr Leben rechneten auch sie nicht.

(2) Da M. Ma..., Ma. Ma... S. Af... und D. Ma... mit keinem Angriff auf ihr Leben rechneten, fehlte ihnen die Möglichkeit, den Angriff abzuwehren oder sich diesem durch Flucht zu entziehen. Sie fühlten sich in der ihnen vertrauten Umgebung des Lebensmittelgeschäfts sicher. Sie hatten deshalb keine Vorkehrungen getroffen, einem Anschlag auf ihr Leben durch einen Sprengsatz zu begegnen.

iv) Die Feststellung, dass U. B... und U. M... den Umstand ausnutzten, dass sich M. Ma..., Ma. Ma..., S. Af... und D. Ma... keines Angriffs auf ihr Leben versahen, beruht auf den nachfolgenden Umständen:

(1) U. B... und U. M... wussten, dass die Personen im Bereich des Lebensmittelgeschäfts sich in einer für sie vertrauten Alltagssituation befanden und sich deshalb keines Angriffs auf ihr Leben versahen.

(2) Die Sprengfalle war als weihnachtliche Dose, die üblicherweise für Weihnachtsgebäck verwendet wird, getarnt. Sie war durch ihr Aussehen und ihre Konstruktion darauf angelegt, nach Verstreichen eines gewissen Zeitraums, der üblicherweise für das Holen eines Geldbeutels in einer nahegelegenen Wohnung benötigt wird, geöffnet zu werden.

(3) Der Sprengsatz war in einer unverfänglich aussehenden, mit Sternen versehenen, attraktiven Blechdose eingebaut, als Sprengfalle konzipiert und von einem der Männer unter dem plausiblen Vorwand, er habe seine Geldbörse vergessen, in dem Lebensmittelgeschäft zurückgelassen worden.

(4) Da bei dieser konstellierten Ausgangslage nur ein völlig ahnungsloses Opfer bereit sein würde, die Dose zu öffnen und sich den Folgen der Explosion auszusetzen, war dieser Umstand von Seiten U. B... und U. M... für das Gelingen des Anschlags als Voraussetzung konzipiert. Daraus ergibt sich, dass es ihnen nicht nur bewusst war, sondern dass es ihnen darauf ankam, mit dem Sprengsatz durch ihre Ahnungslosigkeit schutzlose Menschen zu überraschen.

v) Die Feststellungen, dass U. B... und U. M... die Bombe mit einem Wohnmobil nach Köln transportierten, das der Angeklagte E... bei dem Caravanvertrieb H... in Chemnitz für den Zeitraum vom 19. bis zum 21. Dezember 2000 angemietet und den drei Personen überlassen hatte sowie, dass die beiden Männer nach der Ablage der Bombe in dem Lebensmittelgeschäft mit dem Wohnmobil in die gemeinsame Wohnung zurückkehrten, beruht auf den nachfolgenden Umständen:

(1) Auf Bitten der drei Personen mietete der Angeklagte E... am 19. Dezember 2000 bei dem Caravanvertrieb H... in Chemnitz für die Zeit vom 19. bis zum 21. Dezember 2000 ein Wohnmobil Marke Cristall Typ H 590 mit dem amtlichen Kennzeichen C-HU ... an, das er in der Folgezeit U. B... und U. M... überließ. Insofern wird auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung zum Teilfreispruch des Angeklagten E... S. 2927 ff verwiesen.

(2) Mit diesem Wohnmobil fuhren U. B... und U. M... zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 19. und 21. Dezember 2000 zu dem Tatort nach Köln zum Lebensmittelgeschäft in der P.gasse und kehrten anschließend zurück in die gemeinsame Wohnung nach Zwickau. Das schließt der Senat aus einer Gesamtschau der nachfolgenden Gesichtspunkte.

(a) Nach der Anmietung und Überlassung des Wohnmobils stand den beiden Männern ein Fahrzeug zur Verfügung mit dem sie den Sprengsatz sicher nach Köln transportieren konnten. Auch bot es ihnen die Möglichkeit, möglichst schnell wieder in die gemeinsame Wohnung zurückkehren zu können. Nach Verstreichen des Zeitraums, der von Seiten potenzieller Opfer für das Holen des Portemonnaies veranschlagt werden würde, mussten sie naheliegenderweise mit dem Auslösen der Sprengfalle und mit Fahndungsmaßnahmen nach den Tätern rechnen.

(b) Der Anmietezeitraum 19. bis 21. Dezember 2000 korrespondiert mit dem von den Zeugen beschriebenen Zeitraum der Zurücklassung des Sprengsatzes einige Tage vor Weihnachten 2000.

vi) Die Feststellung, dass sich die Angeklagte Z... während des Zurücklassens des Sprengsatzes in dem Lebensmittelgeschäft in der P.gasse in Köln und der sich daran anschließenden Rückfahrt der beiden Männer vom Tatort absprachegemäß in der Wohnung in der H.straße in Zwickau oder deren räumlichen Umfeld bereithielt und die zugesagten Legendierungstätigkeiten entfaltete, beruht auf einem Schluss des Senats aus folgenden Umständen.

(1) Dass sich die Angeklagte Z... während des Ablegens des Sprengsatzes in dem Lebensmittelgeschäft in der P.gasse in Köln einige Tage vor Weihnachten 2000 und der sich daran anschließenden Rückfahrt der beiden Männer in der gemeinsamen Wohnung in der H.straße in Zwickau oder in deren Nähe bereithielt und dort ihre legendierende Tätigkeit entfaltete, entsprach dem Tatplan, den die Angeklagte Z... zusammen mit den beiden Männern gefasst hatte.

(2) Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagte Z... von diesem bereits bei der Gründung der Vereinigung vereinbarten Tatkonzept, das unmittelbar vor der Tat beim gemeinsamen Fassen des Tatplans von ihr nochmals bestätigt wurde, abgewichen wäre, sind nicht vorhanden.

(3) Hieraus schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... während des Ablegens des Sprengsatzes in dem Lebensmittelgeschäft in der P.gasse in Köln einige Tage vor Weihnachten 2000 und der sich daran anschließenden Rückfahrt der beiden Männer zu der von ihr, U. M... und U. B... gemeinsam genutzten Wohnung in der H.straße in Zwickau oder deren Nahbereich die zugesagten Legendierungstätigkeiten entfaltet hat.

vii) Die Feststellung, dass die Erbringung des Tatbeitrags – Entfalten von Legendierungshandlungen – durch die Angeklagte Z... unabdingbare Voraussetzung für den Sprengstoffanschlag in dem Lebensmittelgeschäft in der P.gasse in Köln war, beruht auf folgenden Umständen.

(1) Nach dem von den drei Personen gemeinsam ersonnenen und gebilligten Tatkonzept war die Begehung einer Serie ideologisch motivierter Tötungsdelikte das primär verfolgte Ziel der von ihnen gebildeten Vereinigung. Eine Serie von Tötungsdelikten kam aber nur dann für die Öffentlichkeit erkennbar zustande, wenn mehrere derartige Taten aus ihrer Sicht erfolgreich durchgeführt werden konnten. Das war nach ihrer Planung durch ihr Vorgehen am eigentlichen Tatort gewährleistet. Während einer der beiden Männer als unauffälliger Kunde den Sprengsatz in dem Lebensmittelgeschäft unter einem plausibel erscheinenden Vorwand zurückließ, wartete der andere vor dem Geschäft. Durch dieses Vorgehen konnten sie sich nach der Tat vom eigentlichen Tatort wieder ungehindert entfernen, um weitere Taten der geplanten Serie begehen zu können. Weiter setzte aus ihrer Warte ein Anschlag voraus, dass die beiden Männer einen sicheren Zufluchtsort hätten, an dem sie in keine mobilen Kontrollen der Ermittlungsbehörden mehr kommen könnten und an dem sie gegenüber dem Umfeld keinen Verdacht im Hinblick auf den Sprengstoffanschlag erregen würden. Vorliegend mussten die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... zwar nicht wie im Falle der Tötung des Opfers Ş... von einer sofortigen Fahndungsaktion nach der Tat ausgehen, da sie eine Sprengfalle abgelegt und damit aufgestellt hatten, die der Auslösung von Opferseite bedurfte. Hinsichtlich der Zündung hatten sie einen zeitlichen Vorsprung dadurch erreicht, dass der die Bombe ablegenden Täter vorgab, mit seinem vergessenen Geldbeutel in Kürze zurückzukommen. Bis zum Verstreichen eines dafür angemessenen Zeitraums brauchten sie nicht damit zu rechnen, dass sich eines der potenziellen Opfer an der Dose zu schaffen machen würde. Nach dem Ablauf diese Frist und damit auch noch vor ihrer Rückkehr in ihre Wohnung mussten sie mit dem Auslösen der Sprengfalle, der Explosion und der nachdrücklichen Fahndung nach den Tätern rechnen.

(2) Naheliegend ist, dass sie als derartigen Zufluchtsort ihre gemeinsame Wohnung, also die Zentrale der Vereinigung, nutzten. In dieser lebten sie aufgrund der von der Angeklagten Z... gegenüber den Nachbarn bereits getätigten oder erst während der Tat abzugebenden Angaben als harmlos erscheinende Wohngemeinschaft. Weder die Abwesenheit eines oder beider Männer von der Wohnung noch ihre spätere Anwesenheit dort ließen in der Nachbarschaft Misstrauen aufkommen, weil diese Umstände von der Angeklagten Z... plausibel mit unverdächtig erscheinenden Umständen wie Montage oder Autoüberführen erklärt worden waren oder bei eventuellen Nachfragen erklärt werden würden. Die Angeklagte würde auch während der Abwesenheit der beiden Männer zur Tatbegehung neu auftretende Umstände und Fragen des Umfelds in einer für dieses zufriedenstellenden Art und Weise harmlos erklären.

(3) Die Angeklagte Z... schuf und erhielt durch ihre legendierende Tätigkeit einen sicheren Rückzugsraum für die beiden die Ablage des Sprengsatzes vor Ort durchführenden Männer. Durch Herabsetzen des Entdeckungs- und Festnahmerisikos ermöglichte die Angeklagte Z... die Durchführung des Anschlags. Hieraus schließt der Senat, dass der von der Angeklagten Z... zugesagte und erbrachte Tatbeitrag des Legendierens eine unabdingbare Voraussetzung für die Durchführung des Sprengstoffanschlags in dem Lebensmittelgeschäft in der P.gasse in Köln war.

viii) Die Feststellung, dass sich die Angeklagte Z... und U. B... der essenziellen Bedeutung des Tatbeitrags der Angeklagten bewusst waren, beruht auf dem Umstand, dass die Angeklagte, U. B... und auch U. M... als gleichberechtigte Mitglieder der aus den drei Personen gebildeten Personenvereinigung planend zu einer Übereinkunft gekommen waren. Sie hatten gemeinsam das Tatkonzept entwickelt, in dem von ihnen allen dreien die Notwendigkeit der Legendierung durch die Angeklagte Z... als wesentliche Voraussetzung für die Möglichkeit der Tatbegehung vor Ort festgelegt worden war. Ihnen war demnach die überragende Wichtigkeit der von der Angeklagten Z... übernommenen Tätigkeit für den Sprengstoffanschlag in dem Lebensmittelgeschäft in der P.gasse in Köln bewusst.

ix) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... in der geschilderten Weise handelte, um die im Wirkungsbereich des Sprengsatzes tätigen Menschen zu töten oder, falls der Tod nicht eintreten würde, diese zumindest möglichst schwer zu verletzen, beruht auf einem auf folgenden Umständen beruhenden Schluss des Senats.

(1) Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. ...- ... beabsichtigten sowohl bei der Gründung ihres Personenverbands als auch beim gemeinsamen Fassen des Plans zu dieser Tat, ihren politischen Kampf mit Gewalt fortzuführen und im Rahmen dieses Kampfes Menschen aus ideologischen Gründen zu töten.

(2) Die von der Angeklagten Z... mit der Tatserie verfolgten Zwecke, nämlich die größtmögliche Einschüchterung der Opfergruppierung und das Bloßstellen der staatlichen Institutionen, konnten sehr effektiv und nachhaltig durch einen Sprengstoffanschlag erreicht werden, weil damit durch eine einzige Handlung eine Mehrzahl von Menschen getötet werden konnte.

(3) Nach dem konkreten Tatplan, den die Angeklagte Z... unmittelbar vor dem gegenständlichen Sprengstoffanschlag mitentwarf, sollte der Inhaber des Lebensmittelgeschäfts oder eine dort tätige Person, im Hinblick auf die Drapierung des Sprengsatzes in einer Dose in einem Lebensmittelkorb ahnungslos, durch bloßes Anheben des Deckels der Dose die scharfgestellte und explosionsbereite Sprengfalle auslösen. Durch die Explosion des Sprengsatzes sollten die sich in seinem Wirkungsbereich tätigen Menschen getötet, jedenfalls schwer verletzt werden. Das war der Angeklagten Z... auf Grund des gemeinsamen konkreten Tatplans bekannt und wegen ihrer ideologischen Einstellung von ihr auch gewollt.

(4) Der Zweck des Personenverbands, deren Mitgründerin und Mitglied die Angeklagte Z... war, war auf Tötung von Repräsentanten ideologischer Feindbilder gerichtet. Der Inhaber des Lebensmittelgeschäfts in der P.gasse in Köln und die dort tätigen Personen, seine Familienangehörigen, gehörten aufgrund ihrer iranischen Abstammung der Feindbildgruppe der "Ausländer" an. Eine vollendete Tötung entsprach den mit der Tatserie verfolgten Zwecken in vollem Umfang. Aus diesen Umständen schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... beabsichtigte, dass die Personen im Wirkbereich der Bombe getötet werden würden. Sollte der Tod zufallsbedingt nicht eintreten, entsprach es im Hinblick auf die angeführten Umstände dem Willen der Angeklagten Z..., die Opfer im Wirkbereich der Bombe möglichst schwer – auch in psychischer Hinsicht – zu verletzen.

×) Aus der Gesamtheit dieser Umstände, die alle ineinander greifen und einen arbeitsteilig begangenen Anschlag belegen, schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... sowie U. B... und U. ...- ... in Ausführung ihres Plans in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken handelten, um eine Mehrzahl von Opfern mittels eines Sprengstoffanschlags in der P.gasse in Köln zu töten, wobei es nur zufallsbedingt nicht zum Eintritt des Todes kam.

3) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... an dem Tötungsdelikt mitwirkte, um ihre eigenen ideologischen Ziele zu erreichen und deshalb aus politisch-ideologischen Gründen einer Mehrzahl von Menschen das Lebensrecht absprach, beruht auf folgenden Umständen:

a) Die Angeklagte Z... bewegte sich etwa ab dem Jahr 1991 in der rechten Szene und übernahm die dort vertretenen Ansichten. Sie war gegen den Staat und gegen Ausländer eingestellt (vgl. S. 463 ff). Ihre Ausländerfeindlichkeit trat so bereits durch verbal gegenüber Migranten geäußerte Beleidigungen nach außen. Im Laufe der Jahre radikalisierte sich die Angeklagte Z... zunehmend. In den Richtungsdiskussionen befürwortete sie schon, wenn auch nur verbal, die Anwendung von Gewalt im politischen Kampf. Mit den gemeinsam mit U. M... und U. B... durchgeführten sogenannten "Aktionen" ab April 1996 verließ sie die Ebene der nur verbalen Kundgabe ihrer ideologischen Einstellung und wirkte an rechts-ideologisch motivierten Straftaten mit, die sich in ihrer Gefährlichkeit immer mehr steigerten (vgl. S. 502 ff).

b) Die dann gegen Ende des Jahres 1998 von der Angeklagten Z... mitgegründete Vereinigung wollte aus ideologisch-politischen Gründen willkürlich Menschen töten. Den konkreten Plan zur gegenständlichen Tat fassten die drei Personen aufgrund derselben Motive.

i) Die umfangreiche Beweisaufnahme ergab keinerlei Hinweise darauf, dass die Angeklagte die Opfer kannte oder sonst eine wie auch immer gearteten Beziehung zu ihnen bestand.

ii) Hieraus schließt der Senat, dass sie die Opfer anlasslos und willkürlich als Repräsentanten der Gruppe der Personen mit Migrationshintergrund auswählten, die ihr und den beiden Männern aufgrund der von ihnen vertretenen politisch-ideologischen Weltanschauung verhasst war. Um die Mitglieder dieser Personengruppe einzuschüchtern und den Staat als hilflos gegenüber der Gewalttat bloßzustellen, wirkte die Angeklagte Z... an dem Sprengstoffanschlag gegen eine Mehrzahl von Personen, den iranischen Inhaber des Lebensmittelgeschäfts in der P.gasse und seine Familienangehörigen, mit. c) Der Sprengstoffanschlag in dem Lebensmittelgeschäft in der P.gasse in Köln, ein Tötungsdelikt aus ausländerfeindlich-rassistischen Motiven, stellte somit eine Handlung auf höchstem Gewaltniveau dar, das auf den sich über Jahre radikalisierten ideologischen Überzeugungen der Angeklagten Z... beruhte. Ihre Mitwirkung an dieser Tat entsprach daher ihrem ureigenen ideologischen Interesse, das sich von dem der vor Ort agierenden beiden Männer in seinem Grad nicht unterschied.

4) Die Feststellung, dass der Angeklagten Z... die Umstände der Tatausführung, nämlich, dass die beiden Männer bei der Tat ausnutzten, dass die Opfer mit keinem Angriff auf ihr Leben rechneten und deshalb wehrlos waren, bekannt waren und von ihr gewollt wurden, ergibt sich auf einem auf folgenden Umständen beruhenden Schluss des Senats.

a) Eine derartige Vorgehensweise der beiden Männer vor Ort wurde von der Angeklagten Z..., U. M... und U. B... vor dieser Tat geplant.

b) Zur Ausführung der Tat verwendeten die beiden Männer vor Ort einen Sprengsatz, der in eine unverfängliche Blechdose eingebaut war. Anhaltspunkte dafür, dass der Sprengsatz durch Öffnen der Dose ausgelöst werden würde, gab es für die in dem Lebensmittelgeschäft tätigen Personen deshalb nicht. Sie versahen sich somit keines Angriffs auf ihr Leben und waren deshalb wehrlos. Gerade darauf kam es den drei Personen bei der Tatausführung an, da sie durch den Anschlag eine Mehrzahl von Personen töten wollten. Dies war aus ihrer Sicht nur dann gewährleistet, wenn die von der Explosion betroffenen Personen ahnungslos und infolgedessen wehrlos sein würden.

c) Aus dem Umstand, dass diese Art der Tatbegehung geplant und für das Ziel der drei Personen, eine Mehrzahl von Menschen zu töten, erforderlich und förderlich war, schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... von dieser Tatausführung wusste und diese auch wollte, weil sie ihren Interessen entsprach.

5) Die Feststellungen, dass die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... davon ausgingen, durch das Zurücklassen des Sprengsatzes in dem Lebensmittelgeschäft alles für den Tod der Opfer Erforderliche getan zu haben, dass der Inhaber des Geschäfts oder eine dort tätige Person durch Öffnen der Blechdose den tödlichen Sprengsatz selbst auslösen würde, und dass sie in der Folge den Eintritt der tödlichen Explosion abwarteten, ohne noch irgendetwas zu deren Abwendung oder sonst zur Warnung der Opfer unternommen zu haben, beruhen auf den nachfolgenden Umständen:

a) Es entsprach dem gemeinsamen Tatplan der drei Personen, dass die beiden Männer den Sprengsatz vor Ort in dem Lebensmittelgeschäft in der P.gasse in Köln zurücklassen sollten. Mit dem Zurücklassen des Sprengsatzes hatten sie aus ihrer Sicht alles für den beabsichtigten Tod der Opfer Erforderliche getan. Der Sprengsatz war als Sprengfalle so konstruiert, dass er durch Öffnen des Dosendeckels zur Explosion gebracht werden würde. Aus der Sicht der Angeklagten Z..., U. B... und U. M... waren somit nach dem Zurücklassen des Sprengsatzes in dem Lebensmittelgeschäft keine weiteren Handlungen durch sie selbst erforderlich, um den Sprengsatz auszulösen und dadurch die Menschen, die sich in seinem Wirkungsbereich befanden, zu töten.

b) Es entsprach dem gemeinsamen Tatplan der Angeklagten Z... U. B... und U. M..., dass der in dem Lebensmittelgeschäft zurückgelassene Sprengsatz durch den Inhaber des Geschäfts oder eine dort tätige Person durch Öffnen des Deckels der Blechdose selbst ausgelöst werden sollte.

c) Die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... haben nach dem Ergebnis der umfangreichen Beweisaufnahme nichts zur Abwendung der Explosion oder sonst zur Warnung der Opfer unternommen.

6) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... zum Zeitpunkt der Tat voll schuldfähig im Sinne der §§ 20 und 21 des StGB war, beruht darauf, dass keinerlei Hinweise dafür vorliegen, die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Angeklagten Z... wäre zu diesem Zeitpunkt aufgehoben oder eingeschränkt gewesen (vgl. S. 2457 ff).

Bekennervideo – erste Fassung

1) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... geplant hatten, ihre Anschläge zum Zwecke der Veröffentlichung und Bekennung als Taten des NSU zu dokumentieren, beruht auf den oben auf Seite 657 ff dargestellten Umständen.

2) Die Feststellungen zur Erstellung der ersten Fassung des Bekennervideos und dessen Inhalt beruhen auf folgenden Umständen:

a) Der Zeuge EKHK D... führte glaubhaft aus, in der F.straße in Zwickau sei u.a. eine externe Festplatte sichergestellt worden. Diese sei unter der Bezeichnung "EDV 11" asserviert worden. Auf dieser Festplatte hätten sich das im Jahr 2011 versandte Bekennervideo "Paulchen Panther" sowie zwei Vorläuferversionen befunden. Die erste Fassung des Bekennervideos sei nach dem zur Datei gehörenden Zeitstempel am 09. März 2001 letztmals geändert worden. Dass dieses Video bis zum 09. März 2001 fertiggestellt worden war, schließt der Senat aus folgenden Umständen:

i) Der Zeitstempel des Videos markiert das Datum, an dem bei diesem letztmals Änderungen vorgenommen worden sind. Es war somit an diesem Datum fertiggestellt, da nach diesem Datum keine weiteren Bearbeitungsschritte mit der Notwendigkeit einer weiteren Sicherung an dem Video mehr erfolgten.

ii) Der Senat ist sich bewusst, dass diese Zeitstempel manipulierbar sind. Eine Manipulation, also das Einstellen eines unzutreffenden Zeitstempels, kann der Senat im vorliegenden Fall jedoch als fernliegend ausschließen:

(1) In der umfangreichen Beweisaufnahme mit häufigem Bezug zu elektronischen Speichermedien ergaben sich keinerlei Hinweise auf die manipulative Veränderung von Zeitstempeln.

(2) Von der Angeklagten Z... wurden die Zeitstempel auf der sichergestellten CD "Urlaub 2004" mit Urlaubsbildern inzident bestätigt, indem sie angab, diese seien etwa sechs bis sieben Wochen nach dem Anschlag in der K.straße in Köln, der am 09. Juni 2004 verübt wurde, aufgenommen worden. Der Zeuge KHK Z... erläuterte in der Hauptverhandlung glaubhaft, die Bilder seien jeweils mit einem Zeitstempel versehen gewesen. Es werde dadurch der Zeitraum vom 20. Juli 2004 bis zum 06. August 2004 abgedeckt. Die Bilder hatten damit einen Zeitstempel, der ihr Aufnahmedatum etwa sechs bis sieben Wochen nach dem Anschlag in der K.straße angab.

(3) Der hier festzustellenden Zeitstempel des Videos – also der 09. März 2001 – entspricht dem historischen Ablauf. Bis zur letzten Sicherung der ersten Fassung des Bekennervideos am 09. März 2001 wurden die ideologisch motivierte Tat zulasten von E. Ş... am 09. September 2000 und der Anschlag in der P.gasse in Köln Ende 2000/Januar 2001 begangen. Auch nur diese beiden Taten wurden, was sich aus dem Augenschein des Films in der Hauptverhandlung ergab, in diesem Video thematisiert. Weitere, zeitlich nachfolgende Taten wurden nicht angesprochen, obwohl dies bei einer Manipulation des Zeitstempels möglich gewesen wäre.

b) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... die erste Fassung des Bekennervideos gemeinsam konzipierten und praktisch erstellten, beruht auf den oben auf Seite 668 ff dargestellten Umständen, aus denen der Senat schließt, dass sie beim ersten Bekennerdokument umgesetzt wurden.

c) Die Feststellung, dass das Bild des schwer verletzten E. Ş... unmittelbar nach der Begehung der Tat von U. M... oder U. B... am Tatort gefertigt wurde, beruht auf folgenden Umständen:

i) U. M... und U. B... begingen die Taten zulasten von E. Ş.... Sie waren demnach am jeweiligen Tatort persönlich anwesend.

ii) Aus dem Augenschein der ersten Fassung des Bekennervideos ergibt sich, dass in das Video ein Foto des Opfers E. Ş..., auf dem Rücken in seinem Lieferwagen liegend, eingefügt wurde. Der Zeuge KHK L... gab hierzu glaubhaft an, polizeiliche Fotos im Fall Ş... seien erst gefertigt worden, nachdem der noch lebende E. Ş... von den Rettungskräften aus seinem Lieferwagen geborgen und ins Krankenhaus gebracht worden sei. Hieraus folgt, dass polizeiliche Fotos, die das schwer verletzte Opfer im Lieferwagen zeigen, überhaupt nicht existieren. Es bestand somit nicht die Möglichkeit, polizeiliche Fotos, die den Medien überlassen und von diesen veröffentlicht wurden, in dem Video zu verwenden.

iii) Zusammengefasst heißt dies nun: U. M... und U. B... handelten bei der Tat zulasten von E. Ş... am Tatort im engeren Sinne. Sie verfügten bei der Erstellung der ersten Fassung des Bekennervideos über ein Foto des Tatopfers E. Ş..., das vor Eintreffen der Polizei und der Rettungskräfte gefertigt worden war. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das Foto der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... von dritten Personen zur Verfügung gestellt worden ist. Hieraus schließt der Senat, dass U. M... oder U. B... am Tatort ein Foto vom Opfer fertigten.

d) Die Feststellungen zum Inhalt der ersten Fassung des Bekennervideos beruhen auf dem Augenschein des Videos in der Hauptverhandlung und der in der Hauptverhandlung durchgeführten Verlesung der Verschriftung von im Video abgebildeten Schreibleistungen.

1) Die Feststellungen zur Beschaffung des Passes im Jahr 2001 für U. B... und die Vereinigung durch den Angeklagten G... und die mit der Beschaffung zusammenhängenden Umstände beruhen mittelbar auf den Angaben der Angeklagten Z..., im Wesentlichen aber auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten G...:

a) Die Angeklagte Z... hat die Überlassung eines Passes durch den Angeklagten G... im Jahr 2001 inzident bestätigt. Sie gab nämlich an, sie hätten sich zu dritt im Frühjahr/Sommer 2011 mit dem Angeklagten G... getroffen. Grund hierfür sei gewesen, dass U. B... einen neuen Reisepass gebraucht habe. Der im Juni 2001 ausgestellte Reisepass hätte nämlich 2011 seine Gültigkeit verloren. Im Sommer 2011 habe sie dann den neuen Reisepass beim Angeklagten G... abgeholt und U. B... übergeben. Die Angeklagte Z... stellt den alten Pass, dessen Gültigkeit im Juni 2011 ablaufen würde, demnach unmittelbar in Zusammenhang mit dem Besuch beim Angeklagten G... zum Zwecke der Beschaffung eines neuen Passes. Sie bezeichnete auch den Pass aus dem Jahr 2011 als "neuen Reisepass", also im Gegensatz zum alten Reisepass, der ungültig werden würde. Aus dieser Wortwahl und aus der Schaffung des Zusammenhangs zwischen dem alten und dem neuen Pass zieht der Senat den Schluss, dass auch der alte Pass aus dem Jahr 2001 bereits vom Angeklagten G stammte.

b) Die zusätzlichen Umstände beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten G...:

i) Der Angeklagte G... gab hierzu an, er sei im Jahr 2000 oder 2001 vom Angeklagten W... angesprochen worden, ob er den dreien weiterhin helfen würde. Der Angeklagte W... hätte dann einen Kontakt zu den dreien hergestellt. Die drei hätten ihn gebeten, einen Reisepass ausstellen zu lassen, da er – G... – U. B... ähnlich sehe. Er solle sich beim Anfertigen von Passfotos eine Brille aufsetzen und sich vorher einen Schnauzbart wachsen lassen. Das habe er gemacht. Er habe den Pass in Hannover beantragt. Nachdem er das Dokument vom Passamt erhalten habe, habe er den Pass den dreien am Bahnhof in Zwickau übergeben und sei anschließend zu seiner Schwester weitergefahren. Zusammen mit dem Pass habe er auch noch eine Krankenkassenkarte auf seinen Namen übergeben. Seine Auslagen seien ihm erstattet worden.

ii) Die diesbezüglichen Angaben des Angeklagten G... sind glaubhaft:

(1) Bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände hält der Senat die Angaben des Angeklagten G... für glaubhaft, er habe im Jahr 2001 einen Reisepass besorgt.

(a) Im Rahmen dieser Glaubhaftigkeitsprüfung der Angaben des Angeklagten G... in diesem Zusammenhang wird auf die bereits dargestellten Umstände und die weiteren zur Glaubhaftigkeit der Angaben des Angeklagten G... angestellten Überlegungen Bezug genommen (vgl. S. 489 ff).

(b) Besonders zu sehen sind in diesem Kontext folgende Umstände:

(i) Die Angeklagte Z... hat den hier festgestellten Sachverhalt inzident bestätigt.

(ii) Der Angeklagte G... verfügte ab Anfang Juni 2001 auch über einen Reisepass, so dass es ihm daher auch faktisch möglich war, seinen Pass einer anderen Person zu überlassen. Aus dem verlesenen Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses ergibt sich, dass die Stadt Hannover dem Angeklagten G... am 07. Juni 2001 einen Reisepass mit einer Gültigkeit bis zum 06. Juni 2011 ausgestellt hat, was wiederum mit der Einlassung der Angeklagten Z... übereinstimmt, der alte Pass sei im Juni 2011 ungültig geworden.

(iii) U. B... war im Wohnmobil in Eisenach im Besitz von mehreren Dokumenten auf den Namen "G... Dieser Umstand unterstützt die Einlassung des Angeklagten G..., er habe den drei Personen bereits vor Jahren schon einmal einen Reisepass auf seinen Namen, also auch ein Dokument auf seinen Namen, überlassen. Aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Asservatenverzeichnis ergibt sich, dass im Wohnmobil in Eisenach ein Reisepass auf den Namen H. G..., ein Führerschein auf den Namen H. G..., eine ADAC-Karte auf den Namen H. G... und eine AOK-Karte auf den Namen H. G... sichergestellt wurden.

(iv) U. B... hat mit einem Reisepass auf die Personalien "H. G...", der am 07. Juni 2001 in Hannover ausgestellt worden war, am 21. August 2006 und am 08. September 2008 je ein Fahrzeug angemietet.

1. Der Umstand, dass bei diesen beiden Fahrzeuganmietungen von der mietenden Person der genannte Reisepass auf die Personalien "H. G..." dem jeweiligen Vermieter vorgelegt wurde, ergibt sich aus den im Selbstleseverfahren eingeführten Mietverträgen.

2. Dass es U. B... war, der diese Fahrzeuge unter dem Namen "H. G..." angemietet hat, schließt der Senat aus folgenden Umständen:

a. Aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Mietvertrag der Firma M. K... ergibt sich, dass, am 14. Oktober 2011 ein Wohnmobil "Alkoven" auf die Personalien "H. G..." angemietet wurde. Der Mieter legte einen Ausweis mit der Nummer "..." vor. Hierbei handelt es sich, was sich aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Asservatenverzeichnis ergibt, um den Reisepass auf den Namen H. G... aus dem Jahr 2011.

b. Am 04. November 2011 wurden U. B... in diesem Wohnmobil und der genannte Pass aufgefunden.

i. Der Zeuge M. K..., der Inhaber einer Wohnmobilvermietung, gab glaubhaft an, seine Firma habe am 14. Oktober 2011 an eine Person, die sich als "H. G..." ausgewiesen habe, ein Wohnmobil Alkoven mit dem amtlichen Kennzeichen V-MK ... vermietet.

ii. Aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Asservatenverzeichnis ergibt sich, dass U. B... in einem Wohnmobil mit dem Kennzeichen V-MK ... aufgefunden wurde. 3. Vor diesem Hintergrund zieht der Senat den naheliegenden Schluss, dass U. B... am 21. August 2006 und am 08. September 2008 Fahrzeuge unter Vorlage eines Passes auf den Namen H. G... angemietet hat.

(2) Die aufgeführten Umstände deuten darauf hin, dass U. B... bereits vor dem Jahr 2011 einen auf den Angeklagten G. ... ausgestellten Reisepass benutzte. Bei einer Gesamtbetrachtung dieser Umstände hält der Senat die diesbezüglichen Angaben des Angeklagten G... für glaubhaft.

2) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... in der geschilderten Weise handelte, um dadurch den Fortbestand und die Tätigkeit der aus ihr selbst sowie U. M... und U. B... bestehenden Vereinigung zu fördern, beruht auf folgenden Erwägungen:

a) Die Angeklagte Z... war mit U. M... und U. B... auf der Flucht. Aber auch in dieser besonderen Lebenssituation war damit zu rechnen, dass gelegentlich Rechtsgeschäfte abzuschließen waren, bei deren Abschluss in der Regel die Vorlage eines Ausweises verlangt wird. Hierzu zählt beispielsweise der Abschluss eines Mietvertrages hinsichtlich einer Wohnung oder auch nur eines Kraftfahrzeugs. Hätte bei der Anbahnung eines Mietvertrags, der vom Vertragspartner geforderte Ausweis nicht vorgelegt werden können, wäre zu befürchten gewesen, dass dieser misstrauisch geworden wäre und den von der Vereinigung gewollten Vertrag nicht abgeschlossen hätte. Daneben war der Angeklagten Z... auch bewusst, dass sie bei einer polizeilichen Verkehrs- oder Personenkontrolle amtliche Ausweise vorlegen müssten. Falls sie dazu bei einer derartigen amtlichen Kontrolle nicht in der Lage gewesen wären, hätte die Gefahr weiterer Ermittlungen bestanden. Dann wäre aus ihrer Sicht als Ergebnis dieser Ermittlungen die Identifizierung und, vor dem Eintritt der Verfolgungsverjährung, sogar die anschließende Festnahme zu befürchten gewesen.

b) Dieser Umstände war sich die Angeklagte Z..., da allgemeinbekannt, auch bewusst. Sie erfasste daher, dass die Verfügbarkeit eines Reisepasses, mit dem sich U. B... wegen seiner äußerlichen Ähnlichkeit mit dem tatsächlichen Passinhaber relativ gefahrlos und überzeugend ausweisen konnte, für die Vereinigung von erheblicher Bedeutung wäre. So könnte durch die Verhinderung der Identifizierung und einer dann möglichen Festnahme der Fortbestand der Vereinigung gesichert werden. Daneben würde die Verfügbarkeit eines solchen Passes, wie sie erkannte, auch die Tätigkeit der Vereinigung fördern. Damit würde nämlich die Anmietung von Kraftfahrzeugen ohne die risikoerhöhende Einschaltung dritter Personen als Mieter ermöglicht. Derartige Mietfahrzeuge würden bei der Tatbegehung oder deren Vorbereitung Verwendung finden können.

c) Aus dieser der Angeklagten Z... bekannten Sachlage schließt der Senat, dass diese ihre diesbezüglichen Handlungen tätigte, um den Fortbestand und die Tätigkeit der aus ihr und U. M... und U. B... bestehenden Vereinigung zu fördern.

1) Die Feststellungen bezüglich der Rückzahlung des Darlehens und der Auskehrung des Depotgelds an den Angeklagten G... beruhen auf den Angaben der Angeklagten Z.... Soweit sie bestreitet, die genannten Summen an den Angeklagten G... übergeben zu haben, wird sie widerlegt durch die glaubhaften Angaben des Angeklagten G....

a) Die Angeklagte Z... räumte glaubhaft ein, der Angeklagte G... habe ihnen kurz nach dem Untertauchen noch 3.000 DM gegeben. Sie bestritt jedoch, dass sie dem Angeklagten G) diesen Betrag zurückgezahlt hätte. Vielmehr habe dies U. B... gemacht. Sie räumte ein, vom Hörensagen zu wissen, dass dem Angeklagten G... 10.000 DM übergeben worden seien. U. M... und U. B... hätten ihr nämlich erzählt, dass U. B... dem Angeklagten G... etwa im Jahr 2000 oder 2001 einen Betrag von 10.000 DM zur Aufbewahrung übergeben habe. Die Angeklagte Z... bestritt, dem Angeklagten G... das Geld übergeben zu haben. Sie selbst sei nämlich bei der Geldübergabe überhaupt nicht dabei gewesen.

b) Soweit die Angeklagte Z... den Umstand der Darlehensrückzahlung und der Depotgeldüberlassung einräumt, sind ihre Angaben glaubhaft, weil sie durch die glaubhaften Ausführungen des Angeklagten G... bestätigt werden. Soweit die Angeklagte Z... bestritt, die Geldbeträge selbst übergeben zu haben, wird sie überführt durch die glaubhaften Angaben des Angeklagten G...:

i) Der Angeklagte G... führte in diesem Zusammenhang aus, er habe, als er seinen ersten Pass am Bahnhof in Zwickau übergeben habe, dort von der Angeklagten Z... die 3.000 DM, die er ihnen nach der Flucht als Darlehen gegeben hätte, zurückerhalten. Zusätzlich habe ihm die Angeklagte Z... noch einen Betrag von 10.000 DM übergeben. Der Betrag sei dazu gedacht gewesen, dass die drei darauf hätten zugreifen können, wenn einmal etwas sein solle. Es sei quasi als "Depot" überlassen worden. Er habe die drei gefragt, woher das Geld stamme. Sie hätten ihm gesagt, sie hätten eine Möglichkeit "zu leben" gefunden. Sie hätten ihm nicht gesagt, woher sie das Geld hätten. Er sei aber davon ausgegangen, dass es nicht "legal" gewesen sei.

ii) Die diesbezüglichen Angaben des Angeklagten G... sind glaubhaft:

(1) Bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände hält der Senat die hier dargestellten Angaben des Angeklagten G... für glaubhaft.

(a) Die Angaben des Angeklagten G... zur Übergabe des Passes am Bahnhof in Zwickau sind glaubhaft:

(i) Im Rahmen dieser Glaubhaftigkeitsprüfung der Angaben des Angeklagten G... in diesem Zusammenhang wurden zunächst die bereits dargestellten Umstände (vgl. S. 489 ff) und die weiteren zur Glaubhaftigkeit der Angaben des Angeklagten G... dort nachfolgend angestellten Überlegungen erneut berücksichtigt.

(ii) Besonders zu sehen ist in diesem Kontext, dass der Angeklagte G... die Übergabe in eine konkrete Reisesituation eingebaut schildert, was für die Erlebnisfundiertheit spricht. So führt er aus, er habe den Pass in Zwickau übergeben und sei dann anschließend weiter zu seiner Schwester gefahren.

(iii) Er schildert auch noch ein ungewöhnliches Detail. Er führte nämlich aus, nicht nur einen Pass, sondern auch eine Krankenkassenkarte auf seinen Namen übergeben zu haben.

(iv) Die Ausführungen des Angeklagten G..., er habe die für die Beschaffung des Passes gemachten Aufwendungen, erstattet bekommen, sind lebensnah und plausibel.

(b) Im Hinblick auf die Rückzahlung der 3.000 DM durch die Angeklagte Z... an den Angeklagten G... wird verwiesen auf die Ausführungen zu den von der Angeklagten Z... übernommenen Finanzverwaltungsaufgaben (vgl. S. 617 ff), wobei hier besonders zu sehen ist, dass die Angeklagte Z... einräumt, sie hätten vom Angeklagten G... kurz nach der Flucht einen Betrag von 3.000 DM erhalten. Aufgrund der freundschaftlichen Verbundenheit zum Angeklagten G... und dem Umstand, dass sie im Jahr 2001 über ausreichende Finanzmittel aus Überfällen verfügten, ist es plausibel und naheliegend, dass die Schuld gegenüber dem Angeklagten G... beglichen wurde.

(c) Im Hinblick auf die Übergabe von 10.000 DM Depotgeld durch die Angeklagte Z... an den Angeklagten G... wird verwiesen auf die Ausführungen zu den von der Angeklagten Z... übernommenen Finanzverwaltungsaufgaben (vgl. S. 625 ff). Besonders zu sehen ist in diesem Zusammenhang, dass sich der Sachverhalt plausibel in den zeitlichen Ablauf der Währungsumstellung Mark auf Euro einpasst. Es bestand aufgrund der Umstellung für die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... die Notwendigkeit, das bei den Überfällen in Mark erbeutete Bargeld in Euros umzutauschen. Es ist dabei naheliegend, beim Umtausch größerer Geldmengen weitere Personen, wie den Angeklagten G..., miteinzubeziehen. Auf diese Weise konnte die Geldsumme, die sie in eigener Person mit dem Risiko, Verdacht zu erregen bei Banken hätten umtauschen müssen, verringert werden.

(2) Unter Berücksichtigung all dieser Umstände hält der Senat die gesamten Angaben des Angeklagten G... in diesem Zusammenhang für glaubhaft.

2) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... in der geschilderten Weise handelte, um dadurch den Fortbestand der aus ihr selbst sowie U. M... und U. B... bestehenden Vereinigung zu fördern, beruht auf folgenden Erwägungen:

a) Die Begleichung der beim Angeklagten G... bestehenden Schuld durch Begleichung die Angeklagte Z... beseitigte die bestehende Gefahr, dass sich die Beziehung des Angeklagten G... zu den drei flüchtigen Personen aufgrund einer unterbliebenen Rückzahlung des von ihm gewährten Darlehens verschlechtert hätte. Eine derartige naheliegende Entwicklung hat die Angeklagte Z... durch die Rückzahlung der Darlehensschuld verhindert. Durch die gleichzeitige Hinterlegung der 10.000 DM Depotgeld drückte die Angeklagte Z..., was auf der Hand liegt, gegenüber dem Angeklagten G... zusätzlich das Vertrauen aus, das die drei Personen ihm entgegenbrachten, indem sie ihn zum Depothalter einer derartig beträchtlichen Geldsumme machten.

b) Beide Handlungen waren geeignet, die freundschaftliche Beziehung des Angeklagten G... zu den drei flüchtigen Personen zu intensivieren. Die von der Angeklagten Z... durchgeführte Beziehungspflege diente naheliegend dazu, die Bereitschaft des Angeklagten G..., die drei weiterhin zu unterstützen, zu vergrößern. Derartige künftige Unterstützungshandlungen von Seiten des Angeklagten G... waren geeignet, den Fortbestand der Vereinigung zu fördern.

c) Bei dieser Sachlage zieht der Senat den Schluss, dass die Angeklagte Z... in der geschilderten Weise handelte, um den Fortbestand der bestehenden Vereinigung zu fördern.

1) Auf einer Gesamtschau der nachfolgend dargestellten Umstände beruhen die Feststellungen, dass die Angeklagte Z..., U. M... und U. B...- ..., nachdem sie ihre zuvor durchgeführten Ausspähmaßnahmen von möglichen Tatorten ausgewertet hatten, zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt vor dem 13. Juni 2001 in Umsetzung des von ihnen gemeinsam ersonnenen Konzepts ihrer Vereinigung hinsichtlich folgender Umstände übereinkamen: Sie planten gemeinsam, arbeitsteilig in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken den in der Änderungsschneiderei in der ... in Nürnberg tätigen Kleinstgewerbetreibenden, sofern dieser dem äußeren. Erscheinungsbild nach südländischer Abstammung wäre, unter Ausnutzung des Umstandes, dass er mit keinem Angriff aus sein Leben rechnen und deshalb wehrlos sein würde, aus ausländerfeindlich-rassistischen Motiven in der zweiten Tageshälfte des 13. Juni 2001 in Nürnberg durch Erschießen zu töten.

a) Die Angeklagte Z... führte in diesem Zusammenhang aus, sie sei weder an irgendwelchen Vorbereitungshandlungen noch an der Ausführung der Tat am 13. Juni 2001 beteiligt gewesen. Weder U. M... noch U. B... hätten sie zuvor informiert, was sie in Nürnberg vorgehabt hätten. Am 05. Juli 2001 hätten sie ihr von ihrem Überfall auf die Post in der M.-P.-Straße in Zwickau berichtet. Im Rahmen dieses Gesprächs hätten sie ihr auch von ihrer Mordtat am 13. Juni 2001 berichtet. Sie hätten sie nicht vorher informiert, um eine Auseinandersetzung beziehungsweise Diskussion mit ihr zu vermeiden.

b) Die Angeklagte Z... stritt in ihrer Einlassung somit inzident ab, zusammen mit den beiden Männern geplant zu haben, arbeitsteilig ein Tötungsdelikt zu begehen. Die Angeklagte wird jedoch, soweit sie das gemeinsame Fassen des Plans, nach Auswertung der durchgeführten Ausspähmaßnahmen einen in der Änderungsschneiderei in der ... in Nürnberg tätigen Kleinstgewerbetreibenden, sofern dieser dem äußeren Erscheinungsbild nach südländischer Abstammung wäre, arbeitsteilig zu töten, abstreitet, widerlegt durch die Gesamtschau folgender Umstände, die diesen Plan einer gemeinsamen Tötung des Opfers durch die drei Personen belegen.

i) Dass zunächst die Erkenntnisse aus durchgeführten Ausspähmaßnahmen hinsichtlich möglicher Tatorte ausgewertet wurden, schließt der Senat aus folgenden Umständen.

(1) Das von den drei Personen ersonnene und gemeinsam verfolgte Tatkonzept sah eine Serie von Tötungsdelikten vor, zu der sie sich aber nicht sofort, sondern erst nach der Begehung einer ganzen Reihe von Taten bekennen wollten. Ihr Vereinigungskonzept war demnach auf eine längere Phase der Begehung von Tötungsdelikten angelegt. Um eine derartig zeitlich gestreckte Begehung mehrerer Taten durchführen zu können, liegt es auf der Hand, dass das Festnahmerisiko bei den einzelnen Taten möglichst geringgehalten werden sollte.

(2) Die drei Personen waren übereingekommen, während ihrer Zeit in der Illegalität keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen, sondern sich die benötigten Finanzmittel durch Raubüberfälle zu beschaffen.

(3) In der Wohnung der drei Personen in der F.straße in Zwickau wurde im Jahr 2011 eine Vielzahl von Ausspähungsunterlagen sichergestellt. So verfügten sie über mehr als 10.000 Adressen von möglichen Tatopfern oder möglichen Tatobjekten. Sie verfügten über zahlreiche Stadtpläne, auf denen die Lage von türkischen, jüdischen, islamischen oder staatlichen Feindbildobjekten eingezeichnet war. Zusätzlich verfügten sie über Stadtpläne, auf denen die Lage von Raubobjekten gekennzeichnet war. Zahlreiche dieser gekennzeichneten Objekte waren auch mit Bemerkungen versehen, welche die Geeignetheit des jeweiligen Objekts für eine Tat bewerteten (vgl. S. 728 ff).

(4) Zusammengefasst bedeutet dies nun, dass das Erfordernis, ihr Festnahmerisiko bei den einzelnen Taten jeweils zu minimieren, um eine ganze Tatserie begehen zu können, dafür spricht, die Taten jeweils sorgfältig und umfassend vorzubereiten. Eine derartige gewissenhafte Vorbereitung einer Tat legt wiederum nahe, dass sie die jeweiligen Tatorte vor der Tatbegehung aufsuchten und dort tatrelevante Umstände auskundschafteten. Dies war ihnen praktisch auch möglich, da sie keiner Erwerbstätigkeit nachgingen und daher über die erforderliche Zeit für diese mit Reisen verbundenen Ausspähtätigkeiten verfügten. Die Beute aus den Raubüberfällen stellte im Übrigen die Finanzierung derartiger Erkundungstouren sicher. Aus diesen Umständen und der Tatsache, dass im Jahr 2011 in ihrer Wohnung umfangreiche Ausspähunterlagen, die genaue Ortskenntnis belegen, gesichert werden konnten, schließt der Senat, dass seit der Gründung bis zur Auflösung der Vereinigung breit angelegt zahlreiche mögliche Tatorte und Tatobjekte von ihnen ausgekundschaftet wurden. Hieraus folgert der Senat weiter, dass daher auch und gerade die Tatorte späterer Taten von ihnen vor der eigentlichen Tatbegehung aufgesucht und ausgeforscht wurden. Die auf diese Weise gesammelten Erkenntnisse wurden, was naheliegt, vor der Übereinkunft, eine bestimmte Tat an einem bestimmten Tatort zu begehen, von ihnen ausgewertet.

ii) Die Angeklagte Z... U. M... und U. B... werteten gemeinsam die getätigten Ausspähmaßnahmen aus und kamen zu dritt überein, einen Mordanschlag auf einen in der Änderungsschneiderei in der G. Straße in Nürnberg tätigen Kleinstgewerbetreibenden, sofern dieser dem äußeren Erscheinungsbild nach südländischer Abstammung wäre, durchzuführen.

(1) Die von den drei Personen gegen Ende des Jahres 1998 gegründete Personenvereinigung verfolgte die primäre Zweckbestimmung, Tötungsdelikte aus rassistischen, antisemitischen und staatsfeindlichen Motiven zu begehen. Um diese Zweckbestimmung der Vereinigung hinsichtlich der beabsichtigten Tötungsdelikte durchführen zu können, hatten die drei Personen ein Handlungskonzept ersonnen, das auf Umsetzung drängte und zuvor jedoch eine konkrete Planung der einzelnen Anschlagstat erforderte. Hieraus schließt der Senat, dass der festgestellte konkrete Tatplan im Hinblick auf das Opfer in der Änderungsschneiderei in der ... in Nürnberg gefasst wurde.

(2) Dass sich alle drei Personen, also neben U. M... und U. B... auch die Angeklagte Z..., auf ein gemeinsames Handeln einigten, schließt der Senat aus folgenden Umständen.

(a) Die drei Personen waren seit längerer Zeit persönlich und ideologisch aufeinander fixiert und hatten sich im Rahmen einer fortlaufenden Entwicklung zunehmen radikalisiert und gemeinsam ideologisch motivierte Straftaten begangen. Sie hatten gemeinsam die von ihnen so genannten Aktionen durchgeführt, die vom Aufhängen einer mit einem Judenstern versehenen Puppe, die mit einer Bombenattrappe verbunden war, bis zum Abstellen einer Bombenattrappe unter Beifügung echten TNT Sprengstoffs gingen. Die drei Personen sind nach den behördlichen Maßnahmen am 26. Januar 1998 gemeinsam geflohen und in den Untergrund abgetaucht. Seit ihrer Flucht haben die drei Personen durchgehend zusammengelebt und haben gemeinsam jeweils eine Wohnung genutzt.

(b) Die drei Personen haben gegen Ende des Jahres 1998, also mehr als zwei Jahre vor der Begehung der vorliegenden Tat, gemeinsam einen Personenverband gegründet, dessen Zwecke darauf gerichtet waren, Menschen aus ideologischen Gründen zu töten. In den Folgejahren hatten sie gemeinsam bereits zwei ideologisch motivierte Tötungsdelikte begangen. Der Personenverband bestand fort.

(c) Gemäß dem von den drei Personen ihren Taten zugrunde gelegten Konzept war es erforderlich, dass nicht nur am Tatort, also in der Änderungsschneiderei, ein aus den beiden Männern bestehendes Team handelt. Vielmehr war für die von ihnen beabsichtigten Taten nach ihrem Handlungskonzept eine weitere Person erforderlich, die, abgesetzt vom eigentlichen Tatort, ihren Tatbeitrag erbrachte, indem sie die als Zentrale genutzte Wohnung der drei Personen als sichere Rückzugsmöglichkeit für die Männer während deren tatbedingter Abwesenheit sicherte und die für den Fall, dass die vor Ort tätigen Personen im Zusammenhang mit der Tat zu Tode kommen würden, die in der Wohnung der drei Personen befindlichen Beweismittel zu vernichten und das vorbereitete Bekennerdokument der Vereinigung zu den von ihnen begangenen ideologisch motivierten Taten veröffentlichen würde.

(3) Zusammengefasst ist demnach festzuhalten: Die drei Personen waren persönlich und ideologisch eng aufeinander fixiert. Alle drei Personen haben gemeinsam eine Personenvereinigung gegründet, deren Tätigkeit darin bestand, Menschen aus ideologischen Gründen zu töten. Nach dem von allen drei Personen getragenen Tatkonzept war für dessen Umsetzung eine konkrete Planung der einzelnen Tat und eine nicht am eigentlichen Tatort anwesende Person zur Erbringung von Legendierungstätigkeiten erforderlich. Im Falle des Todes der Männer, die vor Ort agierten, sollte diese Person die vorhandenen Beweismittel vernichten und das vorbereitete Bekennerdokument veröffentlichen. Es lag nahe, dass die Angeklagte Z... als Mitgründerin und Mitglied der aus den drei Personen bestehenden Vereinigung, zusammen mit den beiden anderen Mitgründern und Mitgliedern die beabsichtigten Tötungsdelikte gemeinsam begehen würde. Aus der Gesamtheit dieser Umstände schließt der Senat, dass alle drei Personen, also auch die Angeklagte Z..., gemeinsam die Tat geplant und sich auf die gemeinsame Ausführung der Tat zulasten des einem ideologischen Feindbild entsprechenden Opfers geeinigt haben. Vor diesem Hintergrund schließt der Senat auch, dass die Angeklagte Z... zusammen mit den beiden Männern die in ihrem Besitz befindlichen Ausspähungserkenntnisse hinsichtlich möglicher Tatorte ausgewertet hat, weil diese eine gemeinsame konkrete Tatplanung erst ermöglichten und die Basis für die gemeinsam beschlossene Tatausführung darstellten.

iii) Die Feststellung, dass die drei Personen beschlossen, bei der Tatausführung arbeitsteilig in dem Sinne vorzugehen, dass die Angeklagte Z... für den Bereich der Wohnung neben weiteren Tätigkeiten Legendierungstätigkeiten zusagte, um auf diese Weise den Rückzugsbereich für die beiden Männer, die den Mordanschlag am 13. Juni 2001 in der Änderungsschneiderei in Nürnberg durchführen sollten, nach der Tat zu sichern, beruht auf den nachfolgend dargestellten Umständen.

(1) Die Feststellung, dass die beiden Männer den Anschlag vor Ort durchführen sollten, schließt der Senat aus dem Inhalt des von den drei Personen vereinbarten Tatkonzepts. Dieses sah vor, dass die beiden Männer als Team vor Ort das Opfer erschießen sollten. Diese Konzeption ist auch plausibel, weil die beiden sportlichen Männer körperlich besser als die Angeklagte Z...- ... geeignet waren, die Tötung vor Ort effektiv durchzuführen und vom Tatort erfolgreich zu flüchten.

(2) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... den Tatbeitrag zusagte, die Mitglieder ihrer Gruppierung zu legendieren und dadurch ihre gemeinsame Wohnung als sicheren Rückzugsort nach dem Anschlag zu erhalten, schließt der Senat aus folgenden Umständen:

(a) Die Angeklagte Z... führte in diesem Kontext zusammengefasst aus, sie habe während der gesamten Jahre ein paar Mal zwar die Identität der beiden Männer gegenüber Nachbarn geleugnet, wenn sie von diesen auf die beiden und deren Tätigkeiten angesprochen worden sei. Dies habe aber keine Billigung der Tötungen bedeutet. Sie habe nämlich auch in der "Illegalität" gelebt und es habe deshalb in ihrem Interesse gelegen, bei Nachbarn hinsichtlich ihrer Identität kein Misstrauen aufkommen zu lassen. Sie hätten sich allerdings schon untereinander mit falschen Namen angesprochen. Sie selbst sei "Liese" oder "Lieschen" genannt worden. U. M... sei "Max" und U. B... sei "Gerry" genannt worden.

(b) Soweit die Angeklagte Z... behauptet, die von ihr eingeräumten Legendierungen ausschließlich deshalb getätigt zu haben, weil sie und die beiden Männer nach ihrer Flucht in der "Illegalität" lebten, wird sie widerlegt durch einen Schluss des Senats aufgrund der nachfolgend dargestellten Umstände: Die Angeklagte wirkte als Mitgründerin und Mitglied des Personenverbands, der sich zur Begehung von Tötungs- und Raubdelikten zusammengeschlossen hatte, nach dessen Handlungskonzeption an dessen Tätigkeiten mit. Sie hatte als Mitgründerin und Mitglied dieser Vereinigung das gemeinsam vereinbarte Gesamtkonzept der Anschläge, verbunden mit den logistischen Raubstraftaten, mitentworfen und hatte an der Durchführung der Taten ein ebenso großes Interesse wie U. M... und U. B...- .... Daher, so schließt der Senat, entfaltete die Angeklagte ihre der Sicherung der Vereinigung dienenden Tätigkeiten nicht, wie sie behauptet, um das Leben in der "Illegalität" aufrechtzuerhalten, sondern um den von ihnen gegründeten Verband im Untergrund zu tarnen, abzuschotten und zu sichern. Dass dadurch auch die nach ihnen ohnehin bestehende Fahndung erschwert wurde, war ein willkommener Nebeneffekt, der ihren Interessen, nicht festgenommen zu werden, zusätzlich entsprach.

(c) Die Feststellungen zu den Situationen, für die die Angeklagte Z... zusagte, ihre auf Legendierung gerichtete Tätigkeit zu erbringen, ergeben sich aus folgenden Umständen: Die Interessenlage der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... war darauf gerichtet, generell und vor allem auch während der Begehung eines Mordanschlages in ihrer Umgebung, keinerlei Argwohn gegen sie als Personen entstehen zu lassen und keine Verdachtsmomente im Hinblick auf Abwesenheiten der beiden Männer von der Wohnung zu schaffen. Hieraus schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... durch ihre eigene Anwesenheit im Bereich der Wohnung keine Vermutungen über den Verbleib der männlichen Bewohner aufkommen lassen würde, dass sie bei Nachfragen wegen der Abwesenheit der Männer der Situation angepasste Erklärungen geben würde und dass sie die Umgebung der Wohnung beobachten würde, um gegebenenfalls schnell auf unerwartete Ereignisse in ihrem Sinne sachgerecht reagieren zu können.

(d) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... zusagte, legendierende Angaben gegenüber ihrem Umfeld im Bereich der Wohnung zu machen, um diese als sicheren Rückzugsort zu erhalten, ergibt sich aus folgenden Umständen.

(i) Die Angeklagte Z... hat vielfältig legendierende Tätigkeiten entfaltet:

1. Sie räumte glaubhaft den Umstand ein, legendiert zu haben, indem sie angab, für sich selbst und für die beiden Männer die Alias-Namen "Lisa", "Gerry" und "Max" benutzt zu haben. Weiter räumte sie ein, ein paar Mal gegenüber Nachbarn die Identität der beiden Männer geleugnet zu haben, wenn sie auf die Männer als Personen oder deren berufliche Tätigkeit angesprochen worden sei.

2, Zusätzlich ergibt sich aus den glaubhaften Angaben der Polizeibeamtin KHK’in AL..., dass die Angeklagte Z... noch die Alias-Identitäten M. S..., S. E..., S. Ro...- ..., S. und L. P... sowie L. Di... genutzt hat. Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... wohnten im Zeitraum von Mai 2001 bis Frühjahr 2008 gemeinsam in der P.straße in Zwickau. Gegenüber zahlreichen Nachbarn dieser Wohnung machte die Angeklagte Z... unzutreffende Ausführungen, um die Abwesenheiten der beiden Männer harmlos zu erklären, ihre eigene Anwesenheit in der Wohnung zu erläutern und den Umstand plausibel zu erklären, dass zwei Männer mit einer Frau in einer Wohnung gemeinsam lebten. So gaben die hierzu gehörten Nachbarn aus der P.straße in der Hauptverhandlung jeweils Folgendes glaubhaft an: Der Zeuge U. Sch... berichtete, die Angeklagte habe ihm gegenüber angegeben, ihr Freund arbeite auswärts und sie würde studieren. Ähnlich berichtete die Zeugin P... die Angeklagte habe ihr erläutert, ihr Freund würde in der Elektrobranche arbeiten und sie selbst würde studieren. Die Zeugin K. Fri... gab an, die Angeklagte habe ihr erzählt, sie würde deshalb nicht arbeiten müssen, weil ihr Freund sehr gut verdiene. Der Freund und der andere Mann würden beim Vater des Freundes in dessen Computerfirma arbeiten. Ähnlich berichteten die Zeugin H... und die Zeugin H. K..., die Angeklagte habe ihnen jeweils gesagt, ihr Partner verdiene so viel auf Montage, dass sie nicht arbeiten müsse. Der Zeuge M. Fri... führte aus, die Angeklagte habe ihm gegenüber geäußert, die beiden Männer seien selbständig oder arbeiteten beim Vater des Freundes der Angeklagten. Die Zeugin S... gab an, sie habe von der Angeklagten erfahren, ihr Schwiegervater habe eine Firma, dort würde ihr Mann arbeiten und genug verdienen, so dass sie selbst nicht zu arbeiten brauchte. Die Zeugin S... erklärte, sie habe von der Angeklagten erfahren, dass der eine Mann ihr Freund und der andere Mann dessen Bruder sei. Nachbarn aus der F.straße in Zwickau, wo die drei Personen ab dem Jahr 2008 gemeinsam wohnten, bestätigten glaubhaft ebenfalls legendierende Tätigkeiten der Angeklagten Z.... Der Zeuge K... führte aus, die Angeklagte Z...- ... habe ihm erzählt, sie würde von zuhause arbeiten und sei deshalb auch immer da. Zu den beiden Männern habe sie ihm gesagt, einer sei ihr Freund, der andere sei dessen Bruder. Der Zeuge Bu..., ebenfalls ein Nachbar in der F.straße, gab an, die Angeklagte Z... habe ihm erläutert, bei den beiden mit ihr zusammenlebenden Männern handele es sich um ihren Freund und dessen Bruder. Die beiden Männer würden Fahrzeuge überführen. Daher würden auch immer wieder andere Autos hinter dem Haus von ihnen geparkt werden. Die verschiedenen Autos seien dann, so der Zeuge, auch nie Gesprächsthema gewesen, weil die Angeklagte diese ja plausibel erklärt habe. Die Angeklagte Z... habe ihm weiter berichtet, sie selbst würde am heimischen Computer arbeiten. Deshalb sei sie auch immer zuhause.

(ii) Die Angeklagte Z... erbrachte demnach zeitlich vor und nach der Tötung von A. Öz... im Juni 2001 verschiedenste Legendierungstätigkeiten, die der Sicherung des Verbandes und seiner Zentrale, also der gemeinsamen Wohnung, dienten. Derartige Tätigkeiten, die entweder auf die Rolle der Angeklagten im Verband speziell zugeschnitten waren oder auf einer Arbeitsteilung beruhten, wurden bereits bei der Gründung des Verbands jeweils mit Modifikations- und Ergänzungsmöglichkeiten festgelegt und von der Angeklagten Z... den beiden Männern zugesagt. Durch ihre erbrachten Legendierungstätigkeiten erreichte die Angeklagte Z... eine nach außen wirkende Abschottung und Abtarnung des Verbandes und seiner Wohnung. Dies hatte eine überragende Bedeutung für die erfolgreiche Durchführung der konkreten Tat und die Erreichung der Ziele des Verbandes. Durch die Legendierung wurde nämlich sichergestellt, dass weder das persönliche Umfeld, vor allem also die Nachbarn, noch die Ermittlungsbehörden auf die drei Personen und ihre Wohnung aufmerksam wurden. Der Senat zieht wegen der Wichtigkeit dieser Legendierungsmaßnahmen den Schluss, dass die Angeklagte Z... auch bei der Übereinkunft der drei Personen, das gegenständliche Tötungsdelikt zu begehen, im Sinne einer Aktualisierung und Bestätigung bereits gegebener Zusagen die Erbringung derartiger Legendierungstätigkeiten als ihren Tatbeitrag zu diesem Mordanschlag den beiden Männern versprach.

(iii) Die Feststellungen zum Zweck der von der Angeklagten Z... zugesagten legendierenden Tätigkeiten ergeben sich aus Schlussfolgerungen des Senats aus den Angaben der Angeklagten hierzu und aus ihren legendierenden Tätigkeiten.

1. Mit der von der Angeklagten Z... glaubhaft eingeräumten Verschleierung der Identität der drei Personen durch die Verwendung von Alias-Namen verhinderte sie, dass Nachbarn oder Kontaktpersonen im Umfeld sie anhand ihrer in den Fahndungsaufrufen genannten Namen als die im Januar 1998 vor der Polizei Geflohenen B. Z..., U. M... und U. B... identifizieren konnten. Mangels Identifizierung war dann aber auch die Gefahr gebannt, dass sich jemand an die öffentliche namentliche Fahndung nach ihnen erinnern würde und den Ermittlungsbehörden Hinweise auf ihren Aufenthalt hätte geben können, was zu ihrer Festnahme und zur Unterbindung der beabsichtigten Straftaten hätte führen können.

2. Mit den Äußerungen der Angeklagten Z... gegenüber Nachbarn, die Männer würden "auswärts", "auf Montage" oder in der "Firma des Schwiegervaters" arbeiten, gab sie eine plausible Erklärung dafür, dass die beiden Männer öfters und manchmal auch längere Zeit ortsabwesend waren. Mit ihrer Erläuterung, ihr Freund verdiene sehr gut, so dass sie nicht arbeiten müsse oder sie selbst sei Studentin erklärte sie zugleich auf nachvollziehbare Weise, aus welchen Gründen sie sich selbst in der Regel in der Wohnung aufhalten würde.

3. Die Ausführungen der Angeklagten Z... zum Verhältnis der drei Personen untereinander, nämlich, dass einer der Männer ihr Freund und der andere Mann dessen Bruder sei, erklärten das Zusammenleben der drei Personen in einer gemeinsamen Wohnung, ohne dass Anlass zu Spekulationen und Vermutungen zu den Beziehungen der drei Personen untereinander gegeben wurde, was zu einer intensiveren Beobachtung der Personen durch die Nachbarschaft hätte führen können.

4. Zusammengefasst präsentierte die Angeklagte Z... die drei Personen, ohne deren wahre Identität preiszugeben, als harmlose Wohngemeinschaft und gab plausible Erklärungen für feststellbare Auffälligkeiten, wie die häufige Abwesenheit der Männer oder das Zusammenleben von zwei Männern mit einer Frau. Hierdurch verhinderte die Angeklagte, dass sie anhand ihrer Namen als vor der Polizei geflohene Verdächtige identifiziert wurden, und dass Nachbarn Anlass dazu hatten, ihre normal-bürgerliche Existenz zu bezweifeln. Aus diesen Umständen schließt der Senat, dass die legendierende Tätigkeit der Angeklagten Z... den Zweck verfolgte, die Mitglieder ihres Verbandes und damit auch ihre Wohnung, die als Zentrale der Vereinigung diente, durch Abtarnung zu schützen. Für diesen Schluss spricht auch der Umstand, dass die Angeklagte Z... häufig mit Nachbarn, was diese in der Hauptverhandlung bestätigten, sprach und sich sowohl in der P.straße als auch in der F.straße einer sogenannten Nachbarschaftsrunde mit regelmäßigen Treffen anschloss. Auf diese Weise hatte sie die Gelegenheit, unmittelbar und schnell zu erfahren, wenn im nachbarschaftlichen Umfeld Argwohn oder gar ein Verdacht gegen sie entstand. Sie konnte dann situationsangepasst, individuell und schnell auf solche Entwicklungen eingehen, um die Mitglieder des Verbandes und die Wohnung zu schützen.

5. Ihre Interessenlage zu den Zeitpunkten der hier dargestellten Legendierungen war identisch mit derjenigen zum Zeitpunkt der Tat zum Nachteil des A. Öz... am 13. Juni 2001. Hieraus schließt der Senat, dass sie den beiden Männern beim Fassen des Tatplans hinsichtlich dieses Anschlags, zusagte, Legendierungen mit derselben Zielrichtung, also zur Sicherung der Mitglieder ihres Verbandes und der Zentrale der Vereinigung, also ihrer gemeinsamen Wohnung, vorzunehmen.

iv) Die Feststellungen, dass die drei Personen weiter übereinkamen, bei der Tatausführung arbeitsteilig zusätzlich in dem Sinne vorzugehen, dass die Angeklagte Z... weiter zusagte, sich während der Tatbegehung in oder im räumlichen Umfeld ihrer gemeinsamen Wohnung in der P.straße in Zwickau zusätzlich aus dem Grund bereitzuhalten, um im Fall des Todes beider Männer das vorbereitete Bekennervideo der Vereinigung zu veröffentlichen und sämtliche in der Wohnung vorhandenen Beweismittel zu vernichten, beruhen auf den nachfolgend dargestellten Umständen:

(1) Die Feststellungen, dass sich die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... darüber einig waren, der Mordanschlag solle nur durchgeführt werden, wenn im Falle des Todes der beiden Männer bei der Tatbegehung gleichzeitig die Veröffentlichung des vorbereiteten Bekennervideos und die Vernichtung sämtlicher sich in der gemeinsamen Wohnung befindlichen Beweismittel durch ein Mitglied des NSU gewährleistet sein würden, beruhen auf folgenden Umständen:

(a) Vor Begehung der Tat stellte sich für die Angeklagte Z...- Z... sowie U. M... und U. B... folgende Ausgangssituation dar:

(i) Bei realistischer Betrachtung war den drei Personen bewusst, dass die Durchführung eines jeden Mordanschlags das Risiko barg, dass die vor Ort tätigen Täter bei der Tat den Tod finden würden. So bestand jederzeit die Gefahr, dass durch am Tatort eintreffende Sicherheitskräfte die Täter noch während des Anschlags oder auf der sich anschließenden Flucht erreicht werden würden. Das Risiko, dass es im Zuge der Begehung einer Tat zum Tod der vor Ort agierenden Täter kommen würde, wurde noch zusätzlich dadurch gesteigert, dass die beiden Männer entschlossen waren, sich unter keinen Umständen von der Polizei festnehmen zu lassen. Bei einer ihnen drohenden Festnahme wollten sie sich vielmehr selbst das Leben nehmen. Aufgrund dieser Umstände bestand auch bei der Tat in der ... in Nürnberg die naheliegende Gefahr, dass während der Begehung dieser Tat U. B... und U. M... zu Tode kommen würden.

(ii) Ihnen war ebenfalls bewusst, dass ihre Vereinigung ideologische Tötungsdelikte begangen hatte. Um eine größere propagandistische Wirkung zu erzielen, hatten sie sich jedoch nicht nach der jeweiligen Tatbegehung zu den einzelnen Taten bekannt. Sie wollten sich vielmehr zu einer ganzen von ihnen begangenen Anschlagsserie bekennen und die ideologischen Motive ihrer Vereinigung für die von ihnen begangenen Tötungsdelikte erst dann offenlegen.

(iii) Zusätzlich gingen sie davon aus, dass sie im Falle des Todes von U. B... und U. M... ihre ideologische Anschlagsserie nicht würden fortsetzen können, weil dann das bei den Anschlägen vor Ort tätige Team bestehend aus U. B... und U. M... nicht mehr komplett vorhanden sein würde.

(b) Ausgehend von diesen Umständen kamen die drei Personen überein, dass der Mordanschlag nur durchgeführt werden würde, wenn im Falle des Todes ihrer außerhalb der Zentrale aufhältlichen Mitglieder gleichzeitig die Veröffentlichung des vorbereiteten Bekennervideos und die Vernichtung der in der Zentrale vorhandenen Beweismittel durch ein Mitglied des NSU gewährleistet sein würden. Denn nur bei der Veröffentlichung des Bekennervideos und der gleichzeitigen Vernichtung der in der Zentrale der Vereinigung vorhandenen Beweismittel war sichergestellt, dass das gemeinsam verfolgte Ziel der Anschlagsserie erreicht werden würde:

(i) Solange noch keine Bekennung zu den von den drei Personen verübten Gewalttaten veröffentlicht war, waren außer dem Umstand, dass derartige Taten begangen wurden und dass dabei Menschen getötet oder verletzt wurden, keinerlei weitere Einzelheiten im Zusammenhang mit der Anschlagsserie bekannt. Insbesondere bestanden keine tragenden Hinweise auf die Identität der Täter und deren Motive. Vielmehr rätselten Öffentlichkeit und Behörden darüber, wer aus welchen Gründen diese Taten begangen hatte, was der Tatserie ein noch größeres Gewicht in Staat und Gesellschaft zuwies.

(ii) Die dann für die Öffentlichkeit glaubhafte Bekennung der Organisation zu der ganzen Tatserie unter Wahrung der Anonymität und der Anzahl der Mitglieder der Vereinigung, was Folge der Beweismittelvernichtung wäre, würde augenblicklich dazu führen, dass in der Öffentlichkeit die Täterschaft einer rechten Gruppierung für alle bis dahin begangenen Taten aufgedeckt würde. Weiter würde schlagartig bekannt, dass es einer rechten Gruppierung gelungen war, nicht nur eine Straftat, sondern über einen längeren Zeitraum hinweg, schwerste, ideologisch motivierte Straftaten zu begehen, ohne dass die Täter identifiziert, deren Motive ermittelt und die verantwortlichen Personen festgenommen werden konnten. In dem Bekennerdokument würde zudem fingiert, der NSU würde weiterhin bestehen, indem in den beiden ersten Versionen des Bekennervideos angedroht wurde: "Wir kommen wieder keine Frage!". Auf diese Weise konnten Angst und Verunsicherung in der Öffentlichkeit und innerhalb der Mitglieder potenzieller Opfergruppen effektiv und in großem Umfang geschürt werden. Der Staat wiederum konnte in überzeugender Weise als hilflose Institution vorgeführt werden, der nicht in der Lage gewesen war, die Taten aufzuklären und seine Bürger zu schützen. Gewaltbereite Rechtsradikale könnten durch die Bekennung zur Tatserie mit der darauf zu erwartenden Wirkung in der Öffentlichkeit dazu veranlasst werden, ebenfalls ideologisch motivierte Straftaten zu begehen.

(iii) Die drei Personen rechneten mit der Möglichkeit, dass U. B... und U. M..., die vor Ort tätig werden sollten, bei dem Mordanschlag ums Leben kommen könnten. Aus ihrer Sicht war das Risiko des Todes nur dann einzugehen, wenn die bereits begangenen ideologischen Straftaten nach ihrem Tod durch Bekennung und Beweismittelvernichtung die dargestellten Wirkungen entfalten würden. Somit würden sie die Tat zum Nachteil des A. Öz... die das Risiko des Todes der beiden Männer barg, nur dann begehen, wenn Bekennung und Beweismittelvernichtung sichergestellt waren.

(2) Die Feststellungen zur Zweckrichtung der verabredeten Beweismittelvernichtung beruhen auf den Angaben der Angeklagten Z... und einem darauf basierenden Schluss des Senats.

(a) Die Angeklagte Z... hat zum Zweck der Vernichtung von Beweismitteln angegeben, U. M... habe gewollt, dass alle Beweise im Zusammenhang mit ihren Taten vernichtet würden und der einzige Beweis ihres Tuns die DVD sei. U. B... habe gewollt, dass mit Ausnahme der DVD alle Beweise vernichtet werden würden, die Rückschlüsse auf ihre gemeinsame Lebensweise in den vergangenen Jahren zulassen würden. Zudem sei ebenfalls gewollt gewesen, die Beweise für Unterstützungshandlungen von Personen aus ihrem Umfeld zu vernichten.

(b) Diese Angaben zur Zweckrichtung der Beweismittelvernichtung sind glaubhaft. Die Vernichtung sämtlicher Beweise im Hinblick auf ihre Identität, auf Unterstützer und auf ihr Leben im Untergrund entsprach den ideologischen Interessen der drei Personen: Die Beweismittelvernichtung lässt sowohl die Täter, deren Anzahl, deren Lebensumstände als auch deren mögliche Unterstützer anonym bleiben. Bei dieser Sachlage sind jedoch dann naheliegend weitere Ermittlungen zur Identität der Täter und deren Umfeld unmöglich. Mangels derartiger Ermittlungserkenntnisse bliebe dann aber regelmäßig ungeklärt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Personen, in deren Wohnung es zur Beweismittelvemichtung gekommen ist, in die im Bekennerdokument dargestellten Tötungsdelikte involviert gewesen waren. Ungeklärt bliebe weiterhin, ob im Falle ihrer Beteiligung an den Taten von anderen Personen Unterstützungsleistungen erbracht wurden und ob möglicherweise noch weitere tatbereite Personen vorhanden sind. Diese offenen Fragen wiederum würden zu einer weiteren Verunsicherung der Bevölkerung und der Ermittlungsbehörden führen, was wiederum der ideologischen Zielsetzung des von den drei Personen gebildeten Verbands entsprechen würde.

(c) Nach einer Beweismittelvernichtung in der dargelegten Weise würde die Öffentlichkeit mangels anderer Anhaltspunkte und weil dies in dem Bekennervideo durch die Ankündigung künftiger Taten so dargestellt wurde, davon ausgehen, dass die Vereinigung, die die Anschlagserie begangen und sich dazu bekannt hatte, weiterhin existent und handlungsfähig wäre. Aus dem Umstand, dass eine derartige öffentliche Meinung die allgemeine Furcht vor weiteren Anschlägen der Vereinigung aufrechterhalten würde, und dies dem Interesse der drei Personen entsprach, schließt der Senat, dass auch dies eine von ihnen gewollte Folge der verabredeten Beweismittelvernichtung sein sollte.

(3) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... beim Fassen des gemeinsamen Tatplans zusagte, sich während der gesamten Tatbegehung und der anschließenden Flucht der beiden Männer zur Erfüllung ihrer zugesagten Aufgaben im Rahmen der Tatausführung in oder im räumlichen Umfeld ihrer gemeinsamen Wohnung in der P.straße in Zwickau bereitzuhalten, beruht auf einem Schluss des Senats aus folgenden Umständen.

(a) Die Angeklagte Z... befand sich im Tatzeitraum des Nagelbombenanschlags in der K.straße am 09. Juni 2004 in ihrer gemeinsamen Wohnung oder deren räumlichen Nahbereich (vgl. S. 707). Die Angeklagte Z... hielt sich im Tatzeitraum der Tat zulasten von Th. Bo..., also am Nachmittag des 15. Juni 2005, im Nahbereich der Zentrale des NSU in der P.straße in Zwickau auf (vgl. S. 708 ff). Die Angeklagte Z... befand sich im Tatzeitraum des Überfalls auf die Sparkasse in Eisenach am 04. November 2011 in ihrer gemeinsamen Wohnung in der F.straße in Zwickau (vgl. S. 715 ff).

(b) Der Umstand, dass sich die Angeklagte Z... in zeitlichem Zusammenhang mit der tatsächlichen Tatbegehung bei drei Taten in der jeweilig gemeinsam genutzten Wohnung oder deren Nahbereich befand, belegt eine entsprechende Praxis, sich während und im Zusammenhang mit der Tatausführung dort bereitzuhalten. Zusätzlich bestand unter den drei Personen Einigkeit, dass Beweismittel für ihr Leben in der Illegalität und für Unterstützungshandlungen anderer Personen nicht in die Hände der Ermittlungsbehörden gelangen sollten. Die vorhandenen Beweismittel sollten vielmehr vor einer drohenden Entdeckung ihrer als Stützpunkt genutzten Wohnung durch die Behörden vernichtet werden. Die von den drei Personen als essenziell angesehene und fest geplante Veröffentlichung des Bekennungsdokuments der Vereinigung zu den ideologisch motivierten Taten konnte auch nur dann mit hinreichender Sicherheit gewährleistet werden, wenn ein Versand der Dokumente veranlasst werden konnte, selbst wenn die beiden vor Ort agierenden Männer am Tatort erschossen worden wären oder sich selbst getötet hätten.

(c) Unter Berücksichtigung dieser Umstände und der für das ganze Tatkonzept überragend wichtigen Legendierung im Bereich der Wohnung, der Gewährleistung eines sicheren Rückzugsraums, der Vernichtung vorhandener Beweismittel und der Veröffentlichung einer Selbstbezichtigung der Vereinigung schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... zur Erreichung dieser Ziele beim Fassen des Tatplans hinsichtlich des Mordanschlags zulasten von A. Öz... zusagte, sich während der Begehung des Anschlags in oder jedenfalls im räumlichen Nahbereich der gemeinsamen Wohnung bereitzuhalten. Dort hätte sie nämlich ihren Tatbeitrag, der nach ihrem gemeinsamen Plan abgesetzt vom Tatort im engeren Sinn zu leisten war, erbringen können.

(4) Die Feststellungen, dass die Angeklagte Z... bei der Fassung des gemeinsamen Tatplans zusagte, im Falle des Todes der beiden Männer die in der Zentrale des NSU vorhandenen Beweismittel zu vernichten und das erstellte Bekennerdokument zu veröffentlichen, ergibt sich aus den Angaben der Angeklagten Z... sowie den folgenden Umständen:

(a) Die Angeklagte Z... führte in diesem Zusammenhang zusammengefasst aus, sie seien am 01. April 2008 in die F.straße in Zwickau gezogen. U. M... und U. B... hätten die Wohnung technisch und mechanisch abgesichert. Beide hätten mehrfach erwähnt, dass sie sich den Weg frei schießen würden, falls sie von der Polizei entdeckt würden. Sollte dies nicht möglich sein, würden sie sich durch Erschießen das Leben nehmen. Sie – die Angeklagte – hätte den beiden bei derartigen Äußerungen mehrfach das "absolute Versprechen" geben müssen, dass sie beim Tod der beiden Männer – sei es, dass beide erschossen werden würden oder dass sie sich selbst erschießen würden, um einer Verhaftung zuvorzukommen – die von U. M... erstellten und versandfertig vorbereiteten DVDs versenden würde, dass sie die Wohnung in Brand setzen würde und dass sie die Eltern der beiden benachrichtigen würde. U. M... habe gewollt, dass durch die Brandlegung alle Beweise im Zusammenhang mit ihren Taten vernichtet würden und der einzige Beweis ihres Tuns die DVD sei. U. B... habe gewollt, dass mit Ausnahme der DVD alle Beweise vernichtet werden würden, die Rückschlüsse auf ihre gemeinsame Lebensweise in den vergangenen Jahren zulassen würden. Zudem sei ebenfalls gewollt gewesen, die Beweise für Unterstützungshandlungen von Personen aus ihrem Umfeld zu vernichten.

(b) Die Angaben der Angeklagten Z..., sie habe versprochen, im Falle des Todes der beiden Männer die in der Wohnung vorhandenen Beweismittel zu vernichten und das vorbereitete Bekennerdokument zu veröffentlichen, sind glaubhaft, weil ein derartiges Versprechen den Interessen des von den drei Personen gebildeten Verbandes entsprach, und weil die Angeklagte Z... im November 2011 das versprochene Verhalten in die Tat umsetzte.

(i) Die Vernichtung sämtlicher Beweise im Hinblick auf ihre Identität, ihre Lebensumstände im Untergrund und ihre Unterstützer sowie eine finale Bekennung zu einer Anschlagsserie entsprachen den ideologischen Interessen der drei Personen.

1. Die Beweismittelvernichtung lässt sowohl die Täter der Anschlagserie, deren Lebensumstände als auch deren mögliche Unterstützer anonym bleiben. Bei dieser Sachlage wären jedoch dann naheliegend weitere Ermittlungen zur Identität der Täter und deren Umfeld unmöglich. Mangels derartiger Ermittlungserkenntnisse bliebe dann aber regelmäßig ungeklärt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Personen, in deren Wohnung es zur Beweismittelvernichtung kam, in die im Bekennerdokument dargestellten Tötungsdelikte involviert gewesen waren. Ungeklärt bliebe weiterhin, ob im Falle ihrer Beteiligung an den Taten von anderen Personen Unterstützungsleistungen erbracht wurden und ob möglicherweise noch weitere tatbereite Personen vorhanden sind. Diese offenen Fragen wiederum würden zu einer weiteren Verunsicherung der Bevölkerung und der Ermittlungsbehörden führen, was wiederum der ideologischen Zielsetzung des von den drei Personen gebildeten Verbands entsprochen hat.

2. Eine nicht nach jeder Tat erklärte Bekennung zu nur einer einzelnen Tat, sondern eine gesammelte finale Bekennung zu einer ganzen Anschlagsserie entsprach ebenfalls den Interessen der drei Personen.

Eine Bekennung zu einer Serie von Taten erreicht eine deutlich größere öffentliche Wirksamkeit, weil sie die Täterschaft hinsichtlich mehrerer Taten, die an verschiedenen Tatorten im Bundesgebiet verteilt über einen längeren Zeitraum hinweg begangen wurden, einer einzigen Gruppierung zuweist, ohne dass es den Behörden gelingen würde, die Anzahl und die Identität der Mitglieder dieser Gruppierung zu ermitteln und die Täter festzunehmen. Damit würden die besondere Schlagkraft, eine ausgeprägte logistische Fähigkeit und die bundesweite Gefährlichkeit der Tätergruppierung gegenüber Gesellschaft und staatlichen Organen unterstrichen. Da einer derartigen Serienbekennung demnach eine größere öffentliche Wirkung als einer Einzelbekennung zukommen würde, entsprach sie daher besser dem Interesse des Personenverbandes, eine möglichst große Verunsicherung der Bevölkerung und der staatlichen Organe zu erzeugen.

(ii) Nachdem sich U. M... und U. B... am 04. November 2011 in Eisenach selbst getötet hatten, setzte die Angeklagte Z... die Wohnung in der F.straße in Zwickau in Brand und versandte zahlreiche DVDs mit dem Bekennervideo "Paulchen Panther". Damit hat sie das von ihr berichtete Versprechen in die Tat umgesetzt.

1. Die Angeklagte Z... hat am 04. November 2011 die von den drei Personen bis dahin genutzte Wohnung in der F.straße in Zwickau in Brand gesetzt.

Die Angeklagte Z... führte zusammengefasst aus, dass sie am 04. November 2011 gegen 08:00 Uhr aufgestanden sei, dann am Computer gesessen sei und Radio gehört habe. Im Radio habe sie, so glaube sie, von zwei Leichen in einem brennenden Wohnmobil gehört. Sie sei davon ausgegangen, es handle sich dabei um U. M... und U. B.... Sie habe dann mit Benzin die Wohnung in der F.straße in Brand gesetzt und etwa die Hälfte der verpackten DVDs versandt.

Die diesbezüglichen Angaben der Angeklagten <em>Z</em>... sind glaubhaft: Wie sich aus den glaubhaften Angaben des Brandursachenermittlers KHM L... ergibt, roch es in der Brandwohnung F.straße in Zwickau am 04. November 2011 extrem nach Benzin. In mehreren Räumen habe man noch Benzinspuren nachweisen können. An den Socken, die die Angeklagte Z...- ... bei ihrer Festnahme getragen hat, konnten Kohlenwasserstoffe nachgewiesen werden, als deren Herkunftsquelle Benzin nicht ausgeschlossen werden konnte (vgl. S. 704 ff). Da es in der Wohnung in der F.straße in Zwickau nach Benzin roch, in mehreren Räumen Benzin nachgewiesen werden konnte und an den Socken der Angeklagten Spuren von Benzin nicht ausgeschlossen werden konnten, hält der Senat die Angaben der Angeklagten, sie habe mit Benzin die Wohnung in der F.straße in Brand gesetzt, für glaubhaft.

2. Die Angeklagte Z... hat am 04. November 2011 zahlreiche DVDs mit dem Bekennervideo "Paulchen Panther" versandt.

a. Die Angeklagte Z... räumte den Versand dieser Datenträger am 04. November 2011 ein.

b. Die diesbezüglichen Angaben der Angeklagten Z... sind glaubhaft: Nach ihrer Entdeckung im Wohnmobil in Eisenach hatten die beiden Männer keine Gelegenheit mehr, Datenträger mit dem Bekennerdokument "Paulchen Panther-Film" zu versenden. Der Zeuge KK Sche... führte glaubhaft aus, es seien, soweit feststellbar, insgesamt 15 DVDs mit dem Bekennervideo nach dem 04. November 2011 bei verschiedenen Medienunternehmen, türkischislamischen Vereinen oder bei der Partei "PDS" eingegangen. Die Zeugin KOK’in P... führte ergänzend glaubhaft aus, dass der Eingang einer 16. DVD bei der Geschäftsstelle der Partei "Die Linke" in Weimar den Ermittlungsbehörden im Januar 2013 bekanntgegeben worden sei. Zusätzlich seien im Brandschutt der F.straße noch 36 adressierte DVDs aufgefunden worden, die zum Großteil auch bereits versandfertig frankiert gewesen seien. Trotz der Einwirkungen durch den Brand sei es bei 25 dieser DVDs noch möglich gewesen, das Bekennervideo sichtbar zu machen. Die umfangreiche Beweisaufnahme hat keinen Hinweis darauf ergeben, dass andere Personen als die Angeklagte Z... die DVDs versandt hätten. Da sowohl U. M... und U. B... als auch andere Personen als Versender der DVDs ausscheiden, und die Angeklagte Z... in der Wohnung über versandfertige DVDs verfügte und zudem 16 solcher DVDs bei verschiedenen Adressaten festgestellt wurden, hält der Senat die Angaben der Angeklagten, sie habe diese Datenträger versandt, für glaubhaft.

(iii) Aus den Umständen, dass die Vernichtung von Beweismitteln durch Inbrandsetzung der Wohnung und die Veröffentlichung eines Bekennerdokuments der Vereinigung dem Interesse des von den drei Personen gebildeten Personenverbands entsprachen, und die Angeklagte Z... am 04. November 2011 genau die Handlungen ausführte, die sie nach ihren Ausführungen den beiden Männern versprochen hatte, hält der Senat ihre Angaben, sie habe diese Handlungen den beiden Männern versprochen, für glaubhaft.

(c) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... U. M... und U. B... beim Fassen des gemeinsamen Tatplans zu dieser Tat zusagte, im Falle des Todes der beiden Männer sämtliche Beweismittel zu vernichten und das Bekennerdokument der Vereinigung zu veröffentlichen, beruht weiter auf den folgenden Umständen:

(i) Die Angeklagte Z... führte in ihrer chronologischen Darstellung der Ereignisse aus, sie habe U. M... und U. B... nach ihrem Einzug in die Wohnung in der F.straße im Frühjahr 2008 versprochen, im Falle des Todes der Männer die vorhandenen Beweismittel zu vernichten und ein Selbstbezichtigungsdokument der Vereinigung zu veröffentlichen.

(ii) Die Angeklagte Z... wird widerlegt, soweit sie behauptete, die genannten Tätigkeiten den beiden Männern erst im Frühjahr 2008 versprochen zu haben. Aus folgenden Umständen schließt der Senat vielmehr, dass sie dieses Versprechen bereits mit der Gründung des Personenverbands im Jahr 1998 abgab und es vor dem Mordanschlag zum Nachteil von A. Öz... lediglich noch einmal bestätigte:

1. Eine Beweismittelvernichtung und Bekennung der Vereinigung nicht nur zu einer Einzeltat, sondern zu einer ganzen Tötungs- und Anschlagsserie würden, was nahe liegt, zu einer möglichst massiven Verunsicherung der Bevölkerung und staatlicher Stellen führen. Die Erreichung dieses Ziels lag von Anfang an und damit auch bereits bei der Gründung der Vereinigung im ideologischen Interesse der drei Personen.

2. Bereits bei ihrer ersten ideologisch motivierten Tat zulasten E. Ş... am 09. September 2000 fertigten U. M... und U. B... am Tatort ein Foto des schwer verletzten Opfers an, um dadurch die Glaubhaftigkeit eines später anzufertigenden Bekennerdokuments zu erhöhen (vgl. S. 666 ff).

3. Bereits nach dem Anschlag in der P.gasse im Januar 2001 wurde nach den glaubhaften Angaben des Zeugen EKHK D... gemäß den festgestellten Zeitstempeln am 09. März 2001 die erste Version eines Bekennerdokuments fertiggestellt. Aus dem zeitlichen Ablauf ergibt sich demnach, dass ein Bekennerdokument zum Nachweis einer Tatserie, nämlich der Tat zulasten von E. Ş... und des Sprengstoffanschlags in der P.gasse Köln, bereits nach der zweiten und noch vor der dritten ideologisch motivierten Tat zulasten von A. Ö... hergestellt worden war.

4. Aus diesen Umständen zieht der Senat folgende Schlüsse:

Eine Beweismittelvernichtung und eine Bekennung der Vereinigung zu einer ganzen Serie von Tötungsdelikten waren nötig, um die von den drei Personen erstrebte möglichst massive Verunsicherung der Bevölkerung und staatlicher Stellen zu erreichen. Bereits bei ihrer ersten ideologisch motivierten Tat zulasten von E. Ş... bereiteten sie durch eine Fotografie des schwer verletzten Opfers am Tatort eine glaubhafte, spätere Serienbekennung der Vereinigung vor. Eine derartige Vorbereitung wird naheliegender Weise nur dann durchgeführt, wenn die Angeklagte Z..., die eine damit erstellte Serienbekennung später verbreiten sollte, die Veröffentlichung auch bereits vorher zugesagt hatte. Kurz nach der Tat in der P.gasse stellten sie auch bereits ein erstes Bekennerdokument her, so dass schon nach der zweiten ideologisch motivierten Tat eine Veröffentlichung einer Serienbekennung möglich war. Diese unverzügliche Erstellung eines solchen Dokuments, sobald durch zwei Taten Anfang 2001 eine Kleinstserie vorlag, deutet darauf hin, dass das Versprechen zur Veröffentlichung durch die Angeklagte Z... nicht erst im Jahre 2008 erfolgte, sondern bereits bei der Gründung des Personenverbands. Bei lebensnaher Betrachtungsweise sollte nämlich diese erste Version des Bekennervideos nicht erst 2008 veröffentlicht werden. Vielmehr sollte die jeweils aktuelle Fassung nach der Konzeption des Personenverbands veröffentlicht werden, wenn die beiden Männer im Zusammenhang mit einer Logistiktat oder einer ideologisch motivierten Tat zu Tode kommen würden. Die Angeklagte Z... hatte den beiden Männern zugesagt, sich während der Begehung einer jeden Tötungs- oder Logistiktat in oder im räumlichen Umfeld der jeweiligen Wohnung bereitzuhalten. Diese Zusage hatte die Angeklagte Z... bereits bei der Gründung des Personenverbands abgegeben. Neben der Gelegenheit zur Legendierung war es Sinn und Zweck dieser Zusage, der Angeklagten Z... im Fall des Todes der beiden Männer die umgehende Vernichtung der vorhandenen Beweismittel und eine Veröffentlichung des vorbereiteten Bekennerdokuments der Vereinigung zu ermöglichen. Die bei der Gründung des Verbands gegebenen Zusage, sich in oder in der Nähe der Wohnung bereitzuhalten, macht aber im Hinblick auf diese Tätigkeiten nur dann einen Sinn, wenn die Angeklagte gleichzeitig, also ebenfalls bei der Gründung der Vereinigung, diejenigen Tätigkeiten verspricht, die der Grund dafür sind, warum sie sich in oder an der Wohnung bereithalten soll. Bei diesen Tätigkeiten handelt es sich um die Vernichtung der in der Wohnung vorhandenen Beweismittel und die Veröffentlichung des vorbereiteten Bekennerdokuments der Vereinigung.

Aus der Gesamtheit dieser Umstände schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... bereits bei der Gründung des Personenverbands und nicht erst im Jahr 2008 die Beweismittelvernichtung und Veröffentlichung des Bekennerdokuments zusagt hat. Im Zuge der gemeinsamen Planung des Anschlags in der ... in Nürnberg hat sie diese Zusage, was wegen des gemeinsam ersonnenen Tatkonzepts und des Vorhandenseins eines Bekennervideos naheliegt, für die konkrete Tat nur noch einmal bestätigt.

v) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... durch die von ihr zugesagten Tatbeiträge das Tötungsdelikt zulasten von A. Öz... erst ermöglichte, beruht auf den folgenden Umständen:

(1) Mit der Zusage der Legendierung hat die Angeklagte Z... in Aussicht gestellt, einen sicheren Rückzugsraum für die beiden Männer nach dem Mordanschlag zu schaffen und dadurch das Entdeckungs- und Festnahmerisiko effektiv herabzusetzen,

(2) Mit der von ihr zugesagten Beweismittelvernichtung und Veröffentlichung des Bekennerdokuments würde der finale Zweck der von ihnen verübten ideologisch motivierten Anschläge erst erreicht werden.

(3) Aufgrund der außerordentlichen Bedeutung der aufgezeigten Folgen ihrer zugesagten Tätigkeiten, so schließt der Senat, hat die Angeklagte Z... den Mordanschlag auf A. Öz... am 13. Juni 2001 in Nürnberg erst ermöglicht.

vi) Dass die drei Personen übereinkamen, einen unter Berücksichtigung ihrer Erkenntnisse aus den Ausspähmaßnahmen willkürlich ausgewählten Kleinstgewerbetreibenden aus ausländerfeindlich-rassistischen Motiven zu töten, ergibt sich aus folgenden Umständen:

(1) In den Richtungsdiskussionen innerhalb der Kerngruppe der Jenaer rechten Szene haben sich die drei Personen dazu bekannt, dass sie handeln wollten und nicht nur reden. Dabei haben sie die Anwendung von Gewalt und auch Waffengewalt befürwortet. Im Rahmen der von ihnen gemeinsam durchgeführten "Aktionen" vor ihrer Flucht eskalierte ihre Bereitschaft, Gewalt anzuwenden immer mehr. Zunächst brachten die Angeklagte Z..., U. M... und U. B... nur Bombenattrappen als abstrakte Drohung mit Gewalt zum Einsatz. Bei den nachfolgenden Briefbombenattrappen wurden von ihnen dann schon Drohungen gegen konkrete Personen ausgestoßen. Es folgte eine Bombenattrappe, bei der echter TNT-Sprengstoff verbaut war. In der von ihnen genutzten Garage wurden dann mehrere Rohrbomben in verschiedenen Fertigungsstufen und eine größere Menge TNT sichergestellt.

(2) Die drei Personen vertraten eine radikal ausländerfeindlich-rassistische Ideologie, und der von ihnen gegründete Personenverband verfolgte hieran anknüpfend unter anderem den Zweck, Ausländer und Menschen mit ausländischen Wurzeln aus ideologischen Gründen zu töten.

(3) Die drei Personen erkannten, dass sowohl die geplante Tat als auch die Flucht nach der Tatbegehung erleichtert würden, wenn sie als Opfer einen Kleinstgewerbetreibenden auswählen würden:

(a) Eine Person, die einem sogenannten Kleinstgewerbe nachgeht, übt ihren Beruf in der Regel in einer Verkaufsstelle oder einem sonstigen Geschäftslokal aus, die dem Kundenverkehr offenstehen. Die beiden Männer, die vor Ort die unmittelbare Tötungshandlung ausführen sollten, hätten deshalb während der üblichen Geschäftszeiten ungehinderten Zugang zu diesem Geschäftslokal, wo sich das potenzielle Opfer aufhalten würde. Ein Opfer aus dem Kreis der Kleinstgewerbetreibenden müsste demnach regelmäßig nicht erst Sperrvorrichtungen wie Türen oder Schranken öffnen, um es den beiden Männern zu ermöglichen, den Raum zu betreten, in welchem sich das Opfer befinden würde.

(b) Da eine Person aus dem Kreis der Kleinstgewerbetreibenden zur Gewerbeausübung auf Kontakt zum Kunden angewiesen ist, würden sich die beiden Männer, als augenscheinliche Kunden, dem Opfer bis auf kürzeste Entfernung nähern können, ohne dass das Opfer aufgrund der Annäherung Verdacht schöpfen würde, dass ein Anschlag auf seine Person geplant sei.

(c) Bei einem Kleinstgewerbe handelt es sich zumeist um ein Unternehmen, bei dem regelmäßig eine einzelne Person an der Verkaufsstelle tätig ist. Dann sind, sofern abgewartet wird bis sich keine Kunden im Geschäftslokal befinden, bei einem Anschlag im Geschäftslokal keine unmittelbaren Zeugen am Tatort zu erwarten,

(d) Die aufgeführten Umstände, die bei Kleinstgewerbetreibenden zu erwarten sind, würden, was die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... da nahe liegend erkannten, sowohl die geplante Tat als auch eine Flucht nach der Tatbegehung erleichtern.

(4) Aus der Eskalation ihrer Gewaltbereitschaft, die im Wege einer linearen Zuspitzung als nächste Stufe die Vernichtung menschlichen Lebens erreicht hatte, verbunden mit ihren radikalen ideologischen Ansichten, schließt der Senat, dass die drei Personen übereinkamen, einen Menschen zu töten. Nach ihrer Vorstellung musste das Opfer vor diesem Hintergrund lediglich ein Repräsentant der Feindbildgruppe "Ausländer" sein und konnte daher aus dieser Gruppe völlig willkürlich ausgewählt werden. Aufgrund ihrer ausländerfeindlich-rassistischen Einstellung sprachen sie dem Opfer allein deshalb, weil es diese Feindbildgruppe repräsentierte, das Lebensrecht ab. Die dargestellten Umstände, die bei Kleinstgewerbetreibenden zu erwarten waren, würden ihr Vorhaben sowohl bei der Durchführung als auch beim Entfemen vom Tatort erleichtern. Aus der Gesamtheit dieser Umstände zieht der Senat insgesamt den Schluss, dass sich die drei Personen deshalb darauf einigten, eine Person, die zur Gruppe der kleinstgewerbetreibenden Ausländer oder Mitbürger mit Migrationshintergrund gehören würde, aus ideologischen Gründen zu töten.

vii) Dass die drei Personen übereinkamen, die beabsichtigte Tötung unter Ausnutzung des Umstands, dass das Opfer mit keinem Angriff auf sein Leben rechnen und deshalb wehrlos sein würde, auszuführen, ergibt sich aus folgenden Umständen:

(1) Bei einer Attacke, bei der das Opfer nicht mit einem Angriff auf sein Leben rechnet, wird es von der Tötungshandlung überrascht. Es wird also in der Regel nicht in der Lage sein, sich gegen den Angriff auf sein Leben erfolgreich zu wehren oder wenigstens Hilfe herbeizurufen. Ein für das Opfer überraschender Angriff wird daher die Durchführung der Tat erleichtern und zusätzlich noch die Entdeckung der Täter am Tatort weitgehend ausschließen sowie zusätzlich deren Flucht mangels Alarmierung anderer Personen absichern.

(2) Bei der Gründung ihres Personenverbands hatten die drei Personen die Begehung einer ganzen Tötungsserie konzipiert. Um das Ziel einer Serie von Tötungen zuverlässig zu erreichen, mussten die einzelnen Tötungshandlungen möglichst effektiv sein. Dies ist bei einer überraschenden Tötung des Opfers gegeben, denn es hat dann in der Regel keine Gelegenheit zur Flucht oder zum Ergreifen von Schutzmaßnahmen, beispielsweise in Deckung zu gehen, um die Tat zu verhindern.

(3) Dass eine Tötung unter Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers den Interessen der Täter an der erfolgreichen Durchführung der Tat und der anschließenden Flucht hervorragend entspricht, liegt auf der Hand. Dies haben auch die drei Personen erkannt und sich deshalb, so schließt der Senat, auf dieser Form der Tatbegehung geeinigt, zumal nach ihrer Interessenlage nur vollendete und nicht aber nur versuchte Tötungen ihrem Plan einer Tötungsserie entsprachen.

viii) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z..., U. M... und U. B... vereinbarten, ihr Opfer zu erschießen, beruht auf folgenden Umständen.

(1) Das Erschießen eines Opfers ist eine schnelle und effektive Tötungsart.

(2) Nur wenige Monate vor der ersten ideologisch motivierten Tat zum Nachteil des E. Ş... erwarben sie im Jahr 2000 die Pistole Ceska 83 mit der Seriennummer ****78. Eine Pistole lässt sich in Taschen oder anderen Behältnissen vor dem Opfer leicht verbergen, so dass für die Täter die Annäherung an das Opfer, das die Waffe nicht wahrnehmen kann, erleichtert wird.

(3) Die Angeklagte Z... , U. M... und U. B... hatten sich bei der Gründung ihrer Vereinigung dazu entschlossen, eine Reihe der von ihnen beabsichtigten Tötungsdelikte in der Öffentlichkeit als Tatserie darzustellen. Dieses Ziel konnten sie überzeugend und plakativ erreichen, wenn sie bei den verschiedenen Einzeltaten dieselbe Schusswaffe verwenden würden, weil dieser Umstand, was allgemein bekannt ist, durch Munitionsvergleich nachweisbar wäre und damit als Ansatzpunkt für die Ermittlungen auch in der Öffentlichkeit bekannt werden würde.

(4) Das Opfer A. Öz... wurde am 13. Juni 2001 tatsächlich erschossen.

(5) Vor diesem Hintergrund und insbesondere, dass die Verwendung der erworbenen Schusswaffe ihren Interessen, nämlich der Erkennbarkeit einer Tatserie, entsprechen würde, und dass sie über eine effektiv zu verwendende und leicht zu verbergende

Handfeuerwaffe verfügten, schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... vereinbarten, ihr Opfer zu erschießen.

ix) Die drei Personen vereinbarten in Umsetzung ihres Handlungskonzepts, dass die beiden Männer bei den ausländerfeindlich-rassistisch motivierten Tötungsdelikten zulasten von Kleinstgewerbetreibenden in jedem Fall dieselbe Waffe, nämlich die von ihnen erworbene Pistole Ceska 83, verwenden und damit den Seriencharakter der Taten deutlich machen sollten. Diese Feststellungen beruhen auf folgenden Umständen:

(1) Die Verwendung immer derselben Waffe bei den verschiedenen Tötungsdelikten zulasten von Kleinstgewerbetreibenden entsprach dem von den drei Personen bei der Gründung der Vereinigung entwickelten Handlungskonzept. Dieses sah vor, dass ihre Organisation zunächst lediglich den Seriencharakter der Taten deutlich machen wollte. Mit der Verwendung immer derselben Waffe bei den verschiedenen Taten würde der Seriencharakter der Tötungsdelikte für die Ermittlungsbehörden und die Öffentlichkeit offenkundig sein. Die von ihnen erworbene Pistole Ceska 83 mit der Waffennurnmer ****78 wurde dann auch bei neun Tötungsdelikten zulasten von kleinstgewerbetreibenden Ausländern oder Mitbürgern mit Migrationshintergrund als Tatwaffe verwendet (vgl. S. 657 ff).

(2) Der Einsatz der genannten Ceska 83 bei neun Tötungsdelikten zum Beleg des Seriencharakters entsprach dem Handlungskonzept der Vereinigung. Bei allen diesen Tötungsdelikten gingen die drei Personen durch die Verwendung dieser Waffe nach ihrem bei der Gründung der Vereinigung vereinbarten Handlungskonzept vor. Aus diesen Umständen schließt der Senat, dass sich die drei Personen in der Planungsphase der Tat zulasten A. Öz... auf die Verwendung dieser Waffe zur Umsetzung und Bestätigung ihres Konzepts einigten.

x) Weiter kamen sie ebenfalls in Umsetzung ihres Handlungskonzeptes überein, die erst zu einem späteren Zeitpunkt beabsichtigte öffentliche Bekennung ihrer Vereinigung zu der Anschlagsserie vorzubereiten. Hierfür sollten die beiden Männer nach Begehung der gegenständlichen Tat eine Fotografie des Opfers anfertigen. Mit dem Foto des Tatopfers wollten sie in ihrem beabsichtigten Bekennerdokument anschaulich den Nachweis für die Täterschaft ihrer Vereinigung hinsichtlich der Taten erbringen. Diese Feststellungen beruhen auf folgenden Umständen.

(1) Die Anfertigung von Fotos des Opfers entsprach ebenfalls dem von den drei Personen bei der Gründung der Vereinigung entwickelten Handlungskonzept. Dieses sah die Erstellung eines glaubhaften Bekennerdokuments vor, um mit diesem zu einem späteren Zeitpunkt die Täterschaft ihrer Gruppierung unter Wahrung ihrer Anonymität als Mitglieder hinsichtlich der gesamten Anschlagsserie aufzudecken. Durch die Veröffentlichung von Fotos der Tatopfer, die unmittelbar nach Begehung der Tat und vor Eintreffen der Rettungskräfte gefertigt wurden, wird die Anwesenheit des Fotobesitzers am Tatort und damit seine Täterschaft belegt. In das Bekennervideo "Paulchen Panther" wurden die am Tatort unmittelbar nach der Tat gefertigten Fotos der Opfer E. Ş... A. Öz... und S. T... eingearbeitet (vgl. S. 666 ff).

(2) Die Anfertigung von Opferfotos am Tatort entsprach dem Handlungskonzept der Vereinigung. Bei drei Tötungsdelikten fertigten sie derartige Fotos an und gingen daher nach dem bei der Gründung der Vereinigung vereinbarten Handlungskonzept vor. Weitere Fotos von anderen Opfern waren für ihre Zwecke entbehrlich, da die drei angefertigten Fotos bei lebensnaher Betrachtung zum plausiblen Nachweis der Täterschaft der Vereinigung für die gesamte Serie ausreichten. Aus diesen Umständen schließt der Senat, dass sich die drei Personen in der Planungsphase der Tat zulasten von A. Öz... auf die Anfertigung von Tatortfotos zum Beleg der Täterschaft der Vereinigung einigten.

xi) Soweit sich die Angeklagte Z... im Hinblick auf die festgestellte Übereinkunft zur gemeinsamen Begehung der Tat zulasten von A. Öz... bestreitend einlässt, kommt ihren Angaben kein Gewicht zu, welches das Ergebnis der oben dargelegten Gesamtschau in Frage stellen könnte. Ihre Angaben sind unglaubhaft, weil die Gesamtschau der dargestellten Umstände ergab, dass sich die drei Personen auf die gemeinsame Begehung der Tat einigten. Für den von ihr behaupteten Geschehensablauf ohne ihre Mitwirkung gibt es keine außerhalb ihrer Aussage liegenden zureichenden Anhaltspunkte. Ihre Abwesenheit vom Tatort ist gerade kein Umstand, der gegen den gemeinsamen Tatplan sprechen würde.

xii) Die vorangehend dargestellten Umstände belegen, dass vor der Begehung des Anschlags auf A. Öz... eine konkrete Übereinkunft zur Begehung der Tat von allen drei Personen getroffen wurde. Davon umfasst waren auch die Verabredungen, dass ein Kleinstgewerbetreibender in der Änderungsschneiderei in der ... in Nürnberg aus ausländerfeindlich-rassistischen Motiven unter Ausnutzung seiner Arg- und Wehrlosigkeit am 13. Juni 2001 in Nürnberg erschossen werden sollte. Dass an dieser Übereinkunft neben den beiden Männern auch die Angeklagte Z... beteiligt war, ergibt sich insbesondere daraus, dass eine derartige Tat ihrer ideologischen Interessenlage entsprach. Die Angeklagte Z... hatte sich gemeinsam mit U. M... und U. B... politisch radikalisiert. Zudem hatte sie seit längerer Zeit, soweit sogenannte "Aktionen" oder auch, die Flucht betroffen sind, mit den beiden Männern immer gemeinsam gehandelt. Sowohl die Interessenlage der Angeklagten als auch ihr Verhalten in der Vergangenheit spricht für ein erneutes gemeinsames Handeln. Zusätzlich ist noch zu berücksichtigen, dass es nach der Tatkonzeption der drei Personen nicht ausgereicht hätte, wenn die beiden Männer vor Ort in Nürnberg das Opfer erschossen hätten. Nach ihrer gemeinsamen Planung bei der Gründung der Vereinigung war nämlich zusätzlich auch noch das Tätigwerden einer vom Tatort abgesetzt agierenden Person erforderlich. Für das Erbringen dieses Tatbeitrags war die Angeklagte Z... vorgesehen, was dafür spricht, dass auch sie die konkrete Übereinkunft mitfasste, eine in der Änderungsschneiderei in der ... tätige südländisch aussehende Person zu töten. Vor diesem Gesamthintergrund ist die Einlassung der Angeklagten Z... widerlegt, sie hätte mit den beiden Männern keine derartige Übereinkunft getroffen. Vielmehr ergab die Gesamtbetrachtung, dass die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... gemeinsam übereinkamen, diese Tat zu begehen.

2) Die Feststellung, dass die drei Personen in Ausführung ihres Übereinkommens, das Opfer zu erschießen, in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken plangemäß handelten, beruht auf der Gesamtschau nachfolgender Umstände.

a) Die Angeklagte Z... führte zusammengefasst aus, sie sei weder an irgendwelchen Vorbereitungshandlungen noch an der Ausführung der Tat am 13. Juni 2001 beteiligt gewesen. Weder U. M... noch U. B... hätten sie zuvor informiert, was sie in Nürnberg vorgehabt hätten. Am 05. Juli 2001 hätten sie ihr von ihrem Überfall auf die Post in der M.-P.-Straße in Zwickau berichtet. Im Rahmen dieses Gesprächs hätten sie ihr auch von ihrer Mordtat am 13. Juni 2001 berichtet. Sie hätten sie nicht vorher informiert, um eine Auseinandersetzung beziehungsweise Diskussion mit ihr zu vermeiden.

b) Die Angeklagte wird widerlegt und überführt durch die Gesamtschau folgender Umstände:

i) Aus dem Inhalt des Bekennervideos "Paulchen Panther", das die Angeklagte Z... im Jahr 2011 öffentlich machte, in Zusammenschau mit den nachfolgend aufgeführten Umständen schließt der Senat, dass die Angeklagte Z..., U. M... und U. B... ihren gefassten Tatplan, in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken das Opfer zu töten, verabredungsgemäß ausführten.

(1) Die Angeklagte Z... räumte glaubhaft ein, das "Paulchen Panther"-Bekennervideo durch Versand von Patenträgern an verschiedene Empfänger veröffentlicht zu haben.

(2) Die Inaugenscheinnahme dieses Videos und die Verlesung der im Video eingebundenen geschriebenen Texte ergibt in der Gesamtschau, dass sich eine Gruppierung, die sich selbst als Nationalsozialistischer Untergrund und NSU bezeichnet, dazu bekennt, unter anderem das Opfer A. Öz... getötet zu haben.

(a) Im Video wird zu Beginn im Rahmen einer Texteinblendung bekanntgegeben, der "Nationalsozialistische Untergrund" sei ein Netzwerk von Kameraden mit dem Grundsatz: "Taten statt Worte". Weiter wird ebenfalls in der Texteinblendung angekündigt, solange keine grundlegenden Änderungen in der Politik, in der Presse und in der Meinungsfreiheit einträten, würden die Aktivitäten weitergeführt. Anschließend wird der Satz eingeblendet: "KEINE WORTE SONDERN TATEN"

(b) Nachdem das Video zunächst den Bombenanschlag in der P.gasse in Köln als "Aktivität" des NSU thematisiert, erscheint anschließend die Trickfilmfigur Paulchen Panther mit einer Tafel, auf der sich eine Deutschlandkarte mit den Städtenamen Hamburg, Rostock, Dortmund, Kassel, Nürnberg und München befindet. Die Trickfilmfigur zeigt sodann eine weitere Tafel, auf der sich wiederum eine Deutschlandkarte befindet, die mit dem Wort "Deutschlandtour" übertitelt ist, und neben der sich das Emblem des NSU befindet. Auf der Karte ist mit drei Sternen Nürnberg als Stadt der "Deutschlandtour" des NSU markiert. In die Kartenfläche ist ein Zeitungsausschnitt mit der Schlagzeile "Dieselbe Mordwaffe" einkopiert. Neben der Deutschlandkarte befindet sich ein Bild von A. Öz... Auf acht weiteren von der Trickfilmfigur gezeigten Tafeln werden acht weitere Taten des NSU, die alle mit derselben Waffe Ceska 83 begangen wurden, in entsprechender Weise dargestellt.

(c) In einer der folgenden Szenen im Video wird die Trickfilmfigur Paulchen Panther schlafend dargestellt. In einer Comic-Traumblase geht der Panther an einem gezeichneten Geschäft mit dem Schild "türkische Schneiderei" vorbei und betritt diese. Sodann werden drei Schüsse im Laden als Lichtblitze dargestellt. Anschließend werden Lichtbilder von einem Ladengeschäft und das Datum "13.06.2001" eingeblendet. Die Sequenz schließt mit einem Lichtbild, das das Opfer A. Öz... zeigt, der rücklings auf einer Treppenstufe liegt. Auf dem Foto sind massive Blutspuren im Gesichtsbereich des Opfers und eine lediglich schwach blutbefleckte Oberbekleidung zu sehen, wobei die rechte Hand des Opfers auf dem rechten Oberschenkel liegt. Der Polizeibeamte L... gab hierzu glaubhaft an, die von der Polizei gefertigten Tatortbilder würden im Vergleich dazu erhebliche Abweichungen aufweisen. Die Bekleidung des Opfers sei auf ihnen deutlich blutdurchtränkt. Die rechte Hand des A. Öz... liege auf der Treppe, sein Kopf sei nach links weggekippt.

(d) Am Ende des Videos wird noch darauf hingewiesen, dass Paulchen "neue Streiche" begehen werde, die in einem weiteren Video dokumentiert würden.

(e) Zusammengefasst heißt dies, dass eine Gruppierung namens Nationalsozialistischer Untergrund von sich behauptet, sie würde Taten begehen, statt nur zu reden. Diese Taten würden fortgesetzt bis grundlegende Veränderungen in Staat und Gesellschaft eintreten würden. Im Video wird nach diesen ideologischen Ausführungen unter dem Emblem des NSU eine ganze Serie von Straftaten aufgeführt und als Deutschlandtour des NSU bezeichnet, bei der die Opfer jeweils zu Tode gekommen sind. Aus dieser Verknüpfung von Tatbereitschaft des NSU und der Darstellung von begangenen Straftaten schließt der Senat, dass sich der NSU mit diesem Video dazu bekannt hat, diese Straftaten begangen zu haben.

(3) Die Gruppierung Nationalsozialistischer Untergrund bestand aus drei Personen, nämlich der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B....

(a) Die genannten drei Personen schlossen sich gegen Ende des Jahres 1998 zu einem Personenverband zusammen, der die Begehung von ideologisch motivierten Tötungsdelikten beabsichtigte (vgl. S. 70 ff).

(b) Diese aus den drei Personen bestehende Gruppierung bezeichnete sich spätestens ab Frühjahr 2001 als Nationalsozialistischer Untergrund (vgl. S. 693 ff).

(4) Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... hatten für ihre Verbandstätigkeit im NSU ein Konzept ersonnen, nach dem sie arbeitsteilig ideologisch motivierte Tötungsdelikte begehen würden. Gemäß diesem Konzept sollte die Angeklagte Z... im Rahmen der Tatausführung die Aufgabe übernehmen, gegenüber ihrem nachbarschaftlichen Umfeld die Abwesenheitszeiten von U. M... und U. B... von der als Zentrale genutzten gemeinsamen Wohnung im Zusammenhang mit der Tatausführung zu legendieren und ihnen dadurch eine sichere Rückzugsmöglichkeit nach der Tatbegehung zu erhalten (vgl. S. 650 ff). Für den Fall des Todes der beiden Männer sollte die Angeklagte Z... gemäß diesem Konzept die weitere Aufgabe übernehmen, die vorbereitete Tatbekennung zu veröffentlichen und auch die in der gemeinsamen Wohnung befindlichen Beweismittel zu vernichten (vgl. S. 702 f). Die Tatausführung vor Ort sollte gemäß dem Konzept der Vereinigung von den beiden Männern durchgeführt werden (vgl. S. 648 f).

(5) Das Bekenntnis des Nationalsozialistischen Untergrunds, also der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B.... das Opfer A. Öz... am 13. Juni 2001 in Nürnberg getötet zu haben, trifft zu. Dies ergibt sich aus der Gesamtschau folgender Umstände.

(a) Der Polizeibeamte B... führte aus, er sei in seiner Funktion als Erstzugriffsbeamter am 13. Juni 2001 gegen 21:32 Uhr informiert worden, dass ein Mann in der Schneiderei in der G.straße sitze und blute. Mit seinem Kollegen sei er gegen 21:35 Uhr am Tatort eingetroffen. Er habe im Laden links einen Mann auf dem Boden sitzend an eine hölzerne Tür angelehnt und mit gestreckten Beinen vorgefunden. Auf Ansprache habe der Mann nicht reagiert. Als er den Puls gefühlt habe, habe er gemerkt, dass der Mann schon kalt gewesen sei. Er habe eine Schussverletzung an der Schläfe rechts mit Blutspuren und eine Blutlache am Boden bemerkt. Die eingetroffenen Rettungssanitäter hätten eine nicht natürliche Todesursache festgestellt.

(b) Bei der Tat wurden Patronen aus der Pistole Ceska 83 Kaliber 7,65 mm mit der Waffennummer ****78 verfeuert. Diese Waffe wurde im November 2011 im Brandschutt des Anwesens in der F.straße in Zwickau sichergestellt. In diesem Anwesen hatten die Angeklagte Z..., U. M... und U. B... bis zum 04. November 2011 ihre gemeinsame Wohnung gehabt.

(i) Aus dem im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Protokoll über kriminaltechnische Tatortarbeit vom 10. November 2011 ergibt sich, dass eine "Pistole, Made in Czechoslowakia, mit Schalldämpfer, Kaliber 7,65 mm, Modell 83" am 09. November 2011 durch die Bereitschaftspolizei im Brandschutt der F.straße in Zwickau sichergestellt und unter der Spurnummer W04 asserviert worden ist. Der Polizeibeamte N... bestätigte in der Hauptverhandlung glaubhaft, dass es sich bei dieser Waffe, die er im Brandschutt gefunden habe, um eine Ceska gehandelt habe.

(ii) Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... wohnten ab Frühjahr 2008 bis zum 04. November 2011 in der F.straße in Zwickau, was die Angeklagte Z... glaubhaft einräumte.

(iii) Der Sachverständige Wei... führte in der Hauptverhandlung überzeugend aus, er habe die an dieser Waffe entfernte Seriennummer wieder sichtbar gemacht. Die Seriennummer der Waffe sei an zwei Stellen, nämlich am Verschlussstück und am Lauf, durch Schleifen entfernt worden. Er habe die Seriennummer durch Schleifen, Polieren und durch Verwendung einer Ätzflüssigkeit wieder sichtbar gemacht. Bei der Ätzflüssigkeit habe es sich um Säuren mit Metallsalzen gehandelt, die diejenigen Stellen angreifen würden, an denen das Metall durch die Nummer beeinflusst worden sei. Es sei dann jeweils die Nummer "****78" sichtbar gewesen. Bei dem Vorgang der Sichtbarmachung seien keine Besonderheiten aufgetreten. Die Nummern hätten gut sichtbar gemacht werden können. Die Seriennummer habe "****78" gelautet. Der Sachverständige hat seine Sachkunde durch ein Studium der physikalischen Technik, den Erwerb eines Masterabschlusses in Maschinenbau und durch eine Ausbildung bei dem Bundeskriminalamt erworben. Seine Angaben waren nachvollziehbar und plausibel. Der Senat schließt sich seinen Ausführungen an.

(iv) Aus einer Zusammenschau der überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Diplom-Physiker N... und P..., Sachverständiger für Schusswaffen bei dem Bundeskriminalamt, ergibt sich, dass bei der Tat zulasten des A. Öz... Patronen aus der sichergestellten Ceska 83 verfeuert wurden.

1. Der Sachverständige N... stellte in seiner Anhörung zunächst grundlegend dar, dass beim Abfeuern eines Schusses aus einer Waffe einmalige Individualspuren auf den verschossenen Munitionsteilen hinterlassen würden.

2. Der Sachverständige N... führte weiter aus, die in der F.straße sichergestellte Pistole Ceska 83 sei ihm im Jahr 2011 übersandt worden. Durch den Beschuss dieser Waffe habe er Munitionsteile mit Individualspuren gewinnen können. Diese habe er dann mit den Munitionsteilen, die in Nürnberg nach der Tat vom 09. September 2000 zulasten von E. Ş... gesichert worden seien, anhand der sogenannten "Schmetterlingsmethode" verglichen. Aufgrund übereinstimmender Individualspuren habe sich feststellen lassen, dass die im Zusammenhang mit der Tat zulasten von E. Ş... sichergestellten Patronen vom Kaliber 7,65 mm aus der später in der F.straße sichergestellten Ceska 83 mit der Waffennummer ****78 verschossen worden seien.

3. Der Sachverständige N... legte weiter dar, dass in einem Fall wie dem vorliegenden, bei dem zunächst keine Waffe sichergestellt worden sei, aber verschossene Munitionsteile verschiedener Taten vorhanden seien, diese ebenfalls mit verschiedenen Mikroskoparten auf Individualspuren untersucht würden. Die so festgestellten Spuren auf Munitionsteilen aus der einen Tat würden mit den sichergestellten Munitionsteilen aus einer oder mehreren weiteren Taten verglichen. In diesem Kontext führte der Sachverständige P... aus, er habe nach der dargestellten Methode die bei den einzelnen nunmehr angeklagten Taten sukzessive sichergestellten und an das Bundeskriminalamt gesandten Munitionsteile untersucht beziehungsweise nachuntersucht und verglichen. Er habe dabei entsprechend dem dargestellten Vorgehen Individualspuren, die vom Stoßboden, vom Schlagbolzen, vom Auswerfer und von den Feldern und Zügen hervorgerufen wurden, verglichen.

Dabei habe sich, so der Sachverständige P..., bei den Munitionsteilen aus der Tat vom 09. September 2000 zulasten von E. Ş..., die die Sammlungsnummer 44321 erhalten hätten, keine Übereinstimmung mit bereits in der Sammlung befindlichen Munitionsteilen ergeben. Dies habe bedeutet, dass bis dahin noch keine Munition beim Bundeskriminalamt asserviert gewesen sei, die mit derselben Waffe verschossen worden sei, die bei der Tat Ş... zum Einsatz gekommen sei.

Der Sachverständige Pf... erläuterte weiter, bei der Tat vom 13. Juni 2001 zum Nachteil des A. Öz... seien zwei Geschosse und zwei Hülsen sichergestellt worden, die die Sammlungsnummer 44900 erhalten hätten. Der Vergleich der feststellbaren Individualspuren nach der Methode, wie sie vom Sachverständigen N... erläutert worden sei, habe ergeben, dass die Munition mit den Sammlungsnummern 44321 (E. Ş...) und 44900 (A. Öz... aus ein und derselben Waffe verschossen worden seien.

4. Ausgehend von diesem Ergebnis führte der Sachverständige N... aus, dass sich hieraus folgender logischer Schluss ergebe. Durch seine Begutachtung stehe fest, dass aus der im Jahr 2011 in der F.straße in Zwickau sichergestellten Ceska 83 die Munition verfeuert worden sei, die am 09. September 2000 im Fall Ş... zum Einsatz gekommen sei. Nachdem aber die Munition aus dem Fall Ş... und die Munition aus dem Fall A. Öz... aus ein und derselben Waffe verschossen worden seien, stehe insgesamt fest, dass in beiden Fällen die sichergestellte Ceska 83 verwendet worden sei.

5. Die Ausführungen der Sachverständigen waren überzeugend (vgl. S. 658 ff).

(c) U. M... und U. B... hatten erst wenige Monate vor dem Anschlag auf E. Ş... die bei der Tat eingesetzte Waffe Ceska 83 unter Mithilfe der Angeklagten W... und S... bestellt und auch geliefert bekommen (vgl. S. 2573 ff).

(d) In der Wohnung F.straße in Zwickau konnten das Bekennervideo "Paulchen Panther" sowie zwei Vorläuferversionen sichergestellt werden. In der zweiten Vorläuferversion und in dem Bekennervideo bekennt sich der NSU zu der Tat. In den beiden Videos ist je ein Foto des schwer verletzten A. Öz... eingearbeitet, das nach Begehung der Tat und vor Bergung des Opfers durch die Rettungskräfte gefertigt worden ist.

(i) Der Zeuge EKHK D... führte glaubhaft aus, in der F.straße in Zwickau sei eine externe Festplatte sichergestellt worden. Diese sei unter der Bezeichnung "EDV 11" asserviert worden. Auf dieser Festplatte hätten sich das im Jahr 2011 versandte Bekennervideo "Paulchen Panther" sowie zwei Vorläuferversionen davon befunden.

(ii) Aus dem Augenschein der zweiten Vorläuferversion des Bekennervideos und des Videos "Paulchen Panther" ergibt sich, dass sich in den Videos der NSU zu dieser Tat bekennt und dass in jedes dieser Videos ein Foto des Opfers A. Öz... rücklings auf einer Treppenstufe liegend, eingefügt wurde. Auf dem Foto sind massive Blutspuren im Gesichtsbereich des Opfers und eine lediglich schwach blutbefleckte Oberbekleidung zu sehen, wobei die rechte Hand des Opfers auf dem rechten Oberschenkel liegt. Der Polizeibeamte L... gab hierzu glaubhaft an, die von der Polizei gefertigten Tatortbilder würden im Vergleich dazu erhebliche Abweichungen aufweisen. Die Bekleidung des Opfers sei auf ihnen deutlich blutdurchtränkt. Die rechte Hand des A. Öz... liege auf der Treppe, sein Kopf sei nach links weggekippt. Aus diesen Abweichungen auf den Tatortbilden der Polizei, die das Opfer zeigen, insbesondere aus dem Umstand, dass nunmehr die Bekleidung des Opfers deutlich blutdurchtränkt ist, schließt der Senat, dass das in den Videos verwendete Foto des A. Öz... nach der Begehung der Tat und vor den polizeilichen Tatortfotos gefertigt wurde.

(e) In der F.straße in Zwickau wurde ein "Drehbuch" sichergestellt, das neben Sequenzen aus dem Originalzeichentrickfilm "Paulchen Panther" und Anleitungen zum Schneiden von Videodateien die Namen der Opfer der sogenannten Ceska-Serie enthält.

(i) Die Zeugin KOK’in A... führte glaubhaft aus, im Brandschutt der F.straße in Zwickau seien 49 karierte Seiten gefunden worden, von denen 30 handschriftlich beschrieben gewesen seien. Diese Blätter seien im Verfahren allgemein als "Drehbuch" bezeichnet worden.

(ii) Aus der Verlesung der beschriebenen Seiten folgt, dass das "Drehbuch" Sequenzen aus dem Originalzeichentrickfilm "Paulchen Panther" und Anleitungen zum Schneiden von Videodateien enthält. Weiter sind dort die Namen der Opfer der Ceska-Serie mit dem Geburtsdatum beziehungsweise dem Alter sowie, soweit lesbar, das Datum und die Stadt des jeweiligen Anschlags festgehalten. Zu der Tat zulasten von A. Öz... ist dort noch lesbar: "A. Öz...".

(f) Die Begehung der Tat, zu der sich die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... in dem Video bekannten, wurde demnach in dem Video nicht nur behauptet, sondern A. Öz... wurde tatsächlich Opfer eines Tötungsdelikts. Die bei der Tat verwendete Pistole, die Ceska 83, befand sich im Jahr 2011 im Besitz der drei Personen in ihrer Wohnung in der F.straße in Zwickau. Die Pistole Ceska war von ihnen erst wenige Monate vor der Tat zum Nachteil des E. Ş... bestellt und erworben worden. In der Wohnung konnte ein Foto vom Tatort mit dem Opfer gesichert werden, das bereits vor dem Eintreffen der Polizei am Tatort gefertigt worden war. Zusätzlich wurde in der Wohnung eine Liste sichergestellt, auf der die Namen aller Opfer verzeichnet waren, bei deren Tötung die Ceska 83 zum Einsatz kam. Jeder dieser Umstände spricht dafür, dass die Bekennung des NSU, also der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B..., im Video, die Tat zulasten von A. Öz... begangen zu haben, zutrifft. Der Senat hält daher die Bekennung in der Gesamtschau für wahr.

(6) In dem Video "Paulchen Panther" räumte der "Nationalsozialistische Untergrund" demnach glaubhaft ein, A. Öz... getötet zu haben. Die Gruppierung "Nationalsozialistische Untergrund" bestand aus der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B.... Diese drei Personen hatten für sich ein Tatkonzept vereinbart, das die arbeitsteilige Begehung von ideologisch motivierten Tötungsdelikten durch sie vorsah. Aus der Zusammenschau dieser Umstände ergibt sich, dass die Angeklagte Z..., U. M... und U. B... ihren gefassten Tatplan im Hinblick auf die Tötung von A. Öz... in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken verabredungsgemäß ausführten und sie diese Tat dann durch den von der Angeklagten Z... durchgeführten Versand des Bekennervideos im November 2011 öffentlich glaubhaft einräumten.

ii) Die Feststellung, dass es U. M... oder U. B... war, der das Opfer A. Öz... am 13. Juni 2001 in der Zeit zwischen 16:10 Uhr und 21:25 Uhr in dessen Änderungsschneiderei in der ... in Nürnberg mit zwei Schüssen töteten, beruht auf folgenden Umständen:

(1) Die Feststellungen zur Tatzeit und zum Tatort beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugen Ga..., Kü..., und B....

(a) Die Zeugin Ga... berichtete glaubhaft, A. Öz... sei ihr Nachbar gewesen. Er habe sich jeden Tag eine Zeitung bei ihr geholt. An dem fraglichen Tag sei er nachmittags gekommen, nachdem sie auf der Bank gewesen sei.

(b) Der Polizeibeamte Kü... gab glaubhaft an, die Zeugin Ga... betreibe ein Lotto-Toto-Geschäft. Laut einem Einzahlungsbeleg, der vorgelegen habe, sei bei der Bank am 13. Juni 2001 kurz vor 16:00 Uhr eine Einzahlung erfolgt. Er habe den Weg zur Bank ermittelt. Bei optimalen Verkehrsverhältnissen ohne Stau habe die Fahrzeit etwa fünf Minuten betragen.

(c) Der Polizeibeamte G... berichtete glaubhaft, die Commerzbank als Nachfolgerin der Sch... Bank habe eine Einzahlung der Zeugin Ga... um 08:55 Uhr und um 15:51 Uhr nachvollziehen können. Der Weg zur Bank sei abgefahren worden. Die Fahrt habe etwa vier Minuten gedauert.

(d) Der Polizeibeamte B... führte glaubhaft aus, ein Herr Su... habe gegen 21:25 Uhr angerufen und berichtet, er habe eine Person in der ... in Nürnberg sitzen und bluten gesehen. Er, der Zeuge B... sei gegen 21:32 Uhr informiert worden. Er sei mit seinem Kollegen M... hingefahren und gegen 21:35 Uhr eingetroffen. Ein Mann sei auf dem Boden gesessen, an eine Türe angelehnt, die Beine ausgestreckt. Er habe den Puls gefühlt und gemerkt, dass der Mann schon kalt gewesen sei.

(e) Die Zeugin Ga... hat A. Öz... am 13. Juni 2001 gegen 16:10 Uhr noch lebend gesehen, als er sich etwa um diese Uhrzeit in ihrem Laden eine Zeitung holte. Die Zeugin hatte zuvor bei ihrer Bank um 15:51 Uhr Geld eingezahlt und war dann in ihren Laden zurückgekehrt. Unter Berücksichtigung, dass die Zeugin die Bank verlassen musste und nur im günstigsten Fall, ohne Stau, in etwa vier bis fünf Minuten zu ihrem Ladengeschäft zurückkehren konnte, und A. Öz... erst nach ihrem Eintreffen gekommen ist, um sich eine Zeitung zu holen, geht der Senat davon aus, dass die Zeugin ihn gegen 16:10 Uhr noch gesehen hat. Der Zeuge Su... hat gegen 21:25 Uhr die Polizei angerufen und berichtet, er habe eine Person auf dem Boden sitzen und bluten sehen. Der Senat geht daher davon aus, dass die Tat zulasten von A. Öz... zwischen 16:10 Uhr und 21:25 Uhr begangen worden ist.

(f) Der Zeuge KHK H..., der im Rahmen der Tatortbefunderhebung am Tatort war, berichtete glaubhaft unter Erläuterung von Lichtbildern, die der Senat in Augenschein genommen hat, dass es sich bei dem Tatort um eine Änderungsschneiderei gehandelt habe. Der Laden habe sich in der ... in Nürnberg befunden. Das Geschäft habe man über drei Stufen durch eine Türe neben einem Schaufenster über die ... straße betreten können. Die Türe auf Seiten der ... Straße sei versperrt und innen mit Einrichtungsgegenständen verstellt gewesen. Im Inneren der Schneiderei hätten sich Kleiderständer und Tische befunden. Von der Türe der ... aus gesehen schräg links zwischen zwei Tischen habe sich eine geschlossene Türe befunden, die zu dem hinter der Schneiderei gelegenen Wohn- und Schlafzimmer geführt habe. Vor dieser Tür sei das Opfer aufgefunden worden.

(2) Die Feststellungen zum Tatgeschehen beruhen auf Schlussfolgerungen des Senats aufgrund der nachfolgend dargestellten Zeugenangaben und des Spurenbilds:

(a) Der Polizeibeamte B... berichtete glaubhaft, er sei bei der Schneiderei in der ... in Nürnberg gegen 21:35 Uhr eingetroffen. In der Schneiderei habe Licht gebrannt. Einbruchsspuren habe er nicht festgestellt. Die Türe zur ... Straße sei versperrt gewesen. Die Türe zur S.straße sei geschlossen, aber nicht versperrt gewesen. Im Laden sei links ein Mann auf dem Boden gesessen, angelehnt an eine hölzerne Tür. Seine Beine seien gestreckt gewesen. Auf Ansprache habe er nicht reagiert. Als er den Puls gefühlt habe, habe er gemerkt, dass der Mann bereits tot gewesen sei. Er habe einen Schuss an der Schläfe rechts mit Blutspuren und eine Blutlache am Boden bemerkt.

(b) Der Polizeibeamte H... bekundete glaubhaft, am Tatort seien ein Projektil und zwei Patronenhülsen gefunden worden. Anhand von Lichtbildern, die der Senat in Augenschein genommen hat, erläuterte der Zeuge, dass sich eine Einschussstelle unterhalb des rechten Nasenlochs des Opfers befunden habe. An seinem Hinterkopf habe sich eine Austrittsstelle befunden. An der rechten Schläfe habe es eine weitere Einschussstelle und einen senkrechten Blutfluss gegeben. Auf der Brust des Opfers hätten sich Spritz- und Wischspuren befunden. Am linken Unterarm und an der Hand habe er Tropfspuren von Blut festgestellt. An der Weichholztüre, an der der Kopf des Opfers anlag, habe sich ein Abdruck, der die Form eines Projektils gehabt habe, gefunden.

(c) Das Opfer wurde in seinem Ladengeschäft an eine Tür gelehnt sitzend aufgefunden. In dem Laden wurden ein Projektil und zwei Hülsen gefunden. Am Boden des Auffindeorts befand sich eine große Blutlache. Aus diesen Umständen schließt der Senat, dass sich A. Öz... in seinem Geschäft vor der Tür, die zu seinem Schlaf- und Wohnbereich führte, befand, als ihn die beiden Schüsse trafen.

(3) Die Feststellungen zu den auf das Opfer abgegebenen Schüssen und zur Todesursache beruhen auf den nachfolgend dargestellten Sachverständigenangaben:

(a) Der gerichtsmedizinische Sachverständige Prof. Dr. B... führte überzeugend aus, er habe die Leiche des A. Öz... obduziert. Er habe einen Schädelsteckschuss und einen Schädeldurchschuss feststellen können:

(i) Ein Einschuss sei in die rechte seitliche Schläfenpartie erfolgt, habe die Schläfenmuskulatur und das Schädeldach durchschossen und dabei teilweise die rechte Kleinhirnhalbkugel und den rechten Hirnschenkel zerstört. Das Geschoss sei durch die harte Hirnhaut gegangen. Dabei sei es zu knöchernen Defekten in der linken hinteren Schädelgrube gekommen. In der Kopfschwarte links habe ein deformiertes Vollmantelgeschoss gesichert werden können.

(ii) Ein weiterer Einschuss sei unmittelbar unterhalb des rechten Nasenlochs erfolgt. Das Geschoss habe den Oberkiefer links durchschlagen und sei in der linken seitlichen Hinterhauptsregion wieder ausgetreten.

(iii) Als Folge des Schädeldurch- und des Schädelsteckschusses sei das Opfer an zentraler Lähmung in Verbindung mit einer Blutaspiration verstorben.

(b) Der Sachverständige des Bayerischen Landeskriminalamtes Dipl.-Ing. (FH) W... führte zur Rekonstruktion des Tatablaufs auf Grund der Spurenlage und des Obduktionsergebnisses, überzeugend aus:

(i) Er habe Hautstücke auf Bleianhaftungen untersucht, die ihm von der Polizei übersandt worden seien. Nahschussanzeichen habe es nur bei dem Hautstück "Schläfe" gegeben. Dort sei ein Abstreifring gefunden worden, bei dem Schuss unter der Nase nicht. Bei dem Schläfensteckschuss habe die Schussentfernung dann 40 cm bis 80 cm betragen. Bei Verwendung eines Schalldämpfers könne die Schussentfemung auch weniger als 40 cm betragen haben.

(ii) Der Schädeldurchschuss korrespondiere mit dem Projektileindruck in der Türe. A. Öz... müsse sich zum Zeitpunkt dieser Schussabgabe dem Schützen zugewandt in einer annähernd stehenden Position vor der Türe befunden haben. Bei dem Schädelsteckschuss deuteten die Schmauchspuren an dem Einschuss "Schläfe rechts" auf eine kürzere Schussentfernung hin.

(iii) Die Schüsse seien mit einem Kaliber 7,65 mm abgegeben worden.

(iv) Für die Annahme, dass zuerst der Schädeldurchschuss auf das stehende Opfer und anschließend der Schädelsteckschuss auf die Schläfe des zusammengesunkenen Opfers erfolgt sei, spreche der Umstand, dass keine Spuren festgestellt worden seien, die auf eine Abwehrreaktion des Getöteten hindeuteten. Die Schussabgabe könne aber auch in umgekehrter Reihenfolge abgegeben worden sein.

(c) Der Sachverständige P..., Sachverständiger für Schusswaffen bei dem Bundeskriminalamt, führte überzeugend aus, zu dem Fall in Nürnberg (A. Öz...) seien zwei Projektile und zwei Hülsen sichergestellt worden.

(d) Aus einer Zusammenschau dieser Angaben folgt, dass der Schädeldurch- und der Schädelsteckschuss aus einer Waffe mit dem Kaliber 7, 65 mm verursacht wurden. Nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtsmedizinischen Sachverständigen verstarb A. Öz... infolge dieser Schüsse an einer zentralen Lähmung verbunden mit einer Blutaspiration.

(4) Die Feststellung, dass es U. M... und U. B... waren, die die Tat zulasten von A. Öz... vor Ort in Nürnberg begingen, beruht auf der Gesamtschau folgender Umstände:

(a) Die Begehung der Tat durch U. M... und U. B... vor Ort entsprach dem Konzept der drei Personen für ideologisch motivierte Tötungsdelikte zulasten von Kleinstgewerbetreibenden. Nach diesem sollten die beiden Männer dabei vor Ort tätig sein (vgl. S. 648 f).

(b) Die Begehung der Tat durch U. M... und U. B... vor Ort entsprach dem kurz vor der Tat gemeinsam mit der Angeklagten Z... gefassten konkreten Tatplan, den Anschlag in Nürnberg in der Schneiderei des A. Öz... zu begehen.

(c) Die Begehung der Tat vor Ort durch die beiden Männer entsprach demnach dem für ihre Vereinigung gemeinsam beschlossenen Straftatenkonzept, das die Begehung der Tat vor Ort durch die beiden Männer vorsah. Es entsprach auch dem kurz vor der Tat gemeinsam gefassten konkreten Tatplan, der ebenfalls das Tätigwerden nur der beiden Männer vor Ort vorsah. Aus der Gesamtheit dieser Umstände schließt der Senat, dass U. M... und U. B... die Tötung vor Ort begingen.

iii) Die Feststellung, dass bei der Tat Patronen aus der Pistole Ceska 83 Kaliber 7,65 mm mit der Waffennummer ****78 verfeuert wurden, beruht auf den oben dargestellten Umständen.

iv) Die Feststellung, dass an der Waffe Ceska 83 bei der Tatausführung ein Schalldämpfer angebracht war, beruht auf folgenden Erwägungen:

(1) U. M... und U. B... haben nur wenige Monate vor dem ersten ideologisch motivierten Tötungsdelikt, der Tat zum Nachteil des E. Ş..., die Angeklagten S... und W... beauftragt, ihnen eine Pistole mit einem Schalldämpfer zu beschaffen. Eine derartige Waffe mit Schalldämpfer wurde ihnen dann auch geliefert (vgl. S. 2573 ff).

(2) Bei der Verwendung einer Pistole mit Schalldämpfer ist die Geräuschentwicklung bei der Schussabgabe mit dieser Waffe herabgesetzt. Dadurch wird die Chance vergrößert, dass zufällig am oder in der Nähe des Tatorts anwesende Passanten die Schüsse aus dieser Waffe entweder überhaupt nicht wahrnehmen oder entstehende Geräusche nicht als Schüsse identifizieren.

(3) Ab der Tat zulasten von Y. Tu... der am 25. Februar 2004 mit dieser Ceska 83 erschossen wurde, und bei den zeitlich nachfolgenden mit der Pistole Ceska 83 begangenen Tötungsdelikten fanden sich an den jeweils gesicherten Geschossen Aluminiumantragungen, was für die Verwendung eines Schalldämpfers spricht.

Der Sachverständige N... führte in diesem Zusammenhang überzeugend aus, bei den Taten zulasten von Y. Tu..., I. Y... Th. Bo..., M. Ku... und H. Yo... sei ebenfalls die Pistole Ceska 83 mit der Waffennummer "****78" als Tatwaffe eingesetzt worden. In den genannten Fällen seien auf den bei den jeweiligen Taten gesicherten Geschossen silberfarbene Antragungen sichergestellt worden. Dabei habe es sich um Aluminium gehandelt. Diese Antragungen seien immer an derselben Stelle am Geschoss festgestellt worden. Diese Aluminiumanhaftungen würden für die Verwendung eines Schalldämpfers sprechen.

(4) Der Polizeibeamte N... führte glaubhaft aus, er habe am 09. November 2011 eine Ceska 83 mit aufgeschraubtem Schalldämpfer im Brandschutt der F.straße in Zwickau gefunden. Der Sachverständige We... konnte an dieser aufgefundenen Waffe die Nummer "****78" wieder sichtbar machen.

(5) Die drei Personen hatten sich demnach wenige Monate vor der Tat zulasten von E. Ş... eine Waffe mit Schalldämpfer beschafft und verfügten daher über ein derartiges Zubehörteil. Bei der Waffenlieferung war der Schalldämpfer nicht als zufällige Dreingabe dabei, sondern sie hatten ihn ausdrücklich bestellt (vgl. S. 2573 ff). Die drei Personen ließen sich eine Pistole mit Schalldämpfer besorgen, was darauf hindeutet, dass sie diesen Mündungsvorsatz auch verwenden wollten. Auf der Pistole Ceska 83 war noch im Jahr 2011 der mitgelieferte Schalldämpfer aufgeschraubt, was belegt, dass sie noch Jahre nach den Taten über dieses Waffenzubehörteil verfügten und dieses auch einsatzbereit am Lauf befestigt war. Der Einsatz der Ceska 83 mit Schalldämpfer entsprach ihrem Interesse, weil dann die naheliegende Chance bestand, dass Schüsse aus dieser Waffe von Passanten am Tatort nicht oder nicht als Schüsse wahrgenommen werden würden. Bei den Taten der Serie ab dem 25. Februar 2004, bei denen der Geschossmantel der verwendeten Munition aus Messing bestand, fanden sich auf dem Projektil Aluminiumantragungen, was für die Verwendung eines Schalldämpfers spricht. Aus der Gesamtheit dieser Umstände schließt der Senat, dass die drei auch bei der Tat zulasten von A. Öz... die Pistole Ceska 83 mit aufgeschraubtem Schalldämpfer verwendeten. Gegen diesen Schluss spricht nicht der Umstand, dass im Fall Öz... auf den sichergestellten Geschossen keine Aluminiumantragungen aufgefunden werden konnten.

(a) Der Sachverständige N... führte in diesem Zusammenhang überzeugend aus, im vorliegenden Fall, also der Tat zulasten von A. Öz... seien an den sichergestellten Projektilen mit dem Kaliber 7,65 mm keine Aluminiumspuren festgestellt worden. Dies bedeute aber nicht, so der Sachverständige, dass bei der Schussabgabe kein Schalldämpfer verwendet worden sei. Bereits die Verwendung einer anderen Munition könne dazu führen, dass trotz der Verwendung eines Schalldämpfers kein Aluminiumabrieb vom Schalldämpfer auf das Geschoss übertragen werde.

(b) Der Sachverständige Pf... führte in diesem Zusammenhang überzeugend aus, bei den zeitlich ersten vier Taten, bei denen aus der Ceska 83 geschossen worden sei, seien keine Aluminiumantragungen auf den Geschossen festgestellt worden. Es handele sich dabei um die Taten, zulasten von E. Ş... A. Öz..., S. T... und H. K... Es sei bei diesen Taten Munition verwendet worden, bei der der Geschossmantel aus Kupfer und Tombak bestanden habe. Bei den nachfolgenden Taten, also ab dem 25. Februar 2004, sei Munition verwendet worden, bei der der Geschossmantel aus Messing bestanden habe.

v) Die Feststellung, entweder U. B... oder U. M... habe nach Abgabe der Schüsse den lebensgefährlich verletzten A. Öz... fotografiert, beruht auf folgenden Umständen:

(1) Der Zeuge KHK L... gab in der Hauptverhandlung glaubhaft an, er habe bei der Auswertung des sogenannten NSU-Videos (Anm. Bekennervideo Paulchen Panther) Folgendes festgestellt: Auf dem Video befinde sich ein Foto, das mit dem Wort "Original" untertitelt sei. Hierauf sei das erste Opfer E. Ş..., auf dem Rücken in seinem Lieferwagen liegend, zu sehen. Polizeiliche Fotos seien aber erst gefertigt worden, nachdem der noch lebende E. Ş... von den Rettungskräften aus seinem Lieferwagen geborgen und ins Krankenhaus gebracht worden sei. Weiter habe sich auf dem Video ein Foto des zweiten Opfers A. Öz... befunden. Auf dem genannten Foto sei die helle Weste des Opfers noch kaum blutbefleckt. Das Opfer sei erst gegen 21:30 Uhr aufgefunden worden, während die Tat etwa um 16:30 Uhr begangen worden sei. Auf den ersten polizeilichen Tatortfotos vom Opfer sei dessen helle Weste auf der linken Seite stark rot von Blut eingefärbt gewesen. Ein drittes Foto auf dem Video habe das Opfer S. T... in einer Nische am Boden liegend vor einer geöffneten Schublade, gezeigt. Polizeiliche Fotos seien aber erst gefertigt worden, nachdem das Opfer kurz nach der Tat von seinem Vater und den Rettungskräften aus Gründen der besseren Versorgung aus der Nische heraus in den zentralen Raum des Ladens verbracht worden sei.

(2) Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... waren demnach im Besitz von drei Opferfotos, die am Tatort vor Eintreffen der Rettungs- beziehungsweise Polizeikräfte angefertigt wurden. Eine jeweils zufällige Anwesenheit von U. M... oder U. B... am Tatort bei drei verschiedenen Tötungsdelikten sowie die Überlassung derartig brisanter Fotos von dritter Seite kann der Senat als fernliegend ausschließen. Hieraus folgt, dass einer der Männer entsprechend ihrer Absprache, im vorliegenden Fall das Opfer A. Öz... am Tatort fotografierte.

vi) Die Feststellungen, dass sich A. Öz... keines Angriffs versah und ihm aus diesem Grunde die Möglichkeit fehlte, den bevorstehenden Angriff abzuwehren oder zu fliehen, beruhen auf folgenden Umständen:

(1) A. Öz... rechnete unmittelbar vor der Tat mit keinem Angriff auf sein Leben. Er befand sich unmittelbar vor dem tödlichen Angriff in seiner Änderungsschneiderei und damit in seinem gewohnten Arbeitsbereich. Als die beiden ihm unbekannten Täter an die Tür zu seinem Arbeitsraum traten, ging er bei lebensnaher Betrachtung davon aus, es würde sich um harmlose Kunden handeln. Aus diesen Gründen und weil weder seine von ihm als Schneider bearbeitete oder hergestellte Ware noch die von ihm erwartungsgemäß mitgeführten Geldmittel einen Anreiz zu einem räuberischen Angriff auf sein Leben boten, fühlte er sich an seinem Arbeitsplatz sicher.

(2) Aufgrund des Umstandes, dass A. Öz... mit keinem Angriff auf sein Leben rechnete, fehlte ihm die Möglichkeit, den Angriff abzuwehren oder sich diesem durch Flucht zu entziehen. Da er sich in seiner Änderungsschneiderei sicher fühlte, war er dort ungeschützt.

vii) Die Feststellung, dass U. M... und U. B... den Umstand, dass sich das Opfer keines Angriffs versah und deshalb wehrlos war, ausnutzten, beruht auf folgenden Umständen:

(1) Das Opfer befand sich in seiner Änderungsschneiderei und rechnete mit keinem Angriff auf sein Leben. Als A. Öz... die beiden Täter bemerkte, ging er naheliegenderweise davon aus, es handle sich um Kunden. Diese Ahnungslosigkeit haben die beiden Täter ausgenutzt, indem sie sich dem Opfer als vermeintliche Kunden näherten, wobei einer der beiden dann sofort die beiden Schüsse auf das überraschte Opfer abgab. Letzteres folgt daraus, dass einer der Schüsse das Gesicht traf. Das Opfer hatte danach nicht einmal mehr Zeit, sich von den Tätern abzuwenden.

(2) Die Täter näherten sich dem Opfer ganz harmlos und konnten deshalb ihre Schüsse überraschend abgeben. Aufgrund dieses Ablaufs war ihnen bewusst, dass sie mit ihren tödlichen Schüssen einen durch seine Arglosigkeit gegenüber einem Angriff schutzlosen Menschen überraschten.

viii) Die Feststellung, dass sich die Angeklagte Z... während der Tatbegehung und der sich daran anschließenden Flucht von U. B... und U. M... vom Tatort absprachegemäß in der Wohnung in der P.straße in Zwickau oder deren räumlichen Umfeld bereithielt und die zugesagten Legendierungstätigkeiten entfaltete, beruht auf einem Schluss des Senats aus folgenden Umständen.

(1) Dass sich die Angeklagte Z... während des Mordanschlags in der G. Straße in Nürnberg und der sich daran anschließenden Flucht von U. B... und U. M... in der gemeinsamen Wohnung in der P.straße in Zwickau oder in deren Nähe bereithielt und dort ihre legendierende Tätigkeit entfaltete, entsprach dem Tatplan, den die Angeklagte Z... zusammen mit den beiden Männern gefasst hatte.

(2) Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagte Z... von diesem bereits bei der Gründung der Vereinigung vereinbarten Tatkonzept, das unmittelbar vor der Tat beim gemeinsamen Fassen des Tatplans von ihr nochmals bestätigt wurde, abgewichen wäre, sind nicht vorhanden.

(3) Hieraus schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... während des Anschlags in der ... in Nürnberg und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer in der von ihr und U. M... sowie U. B... gemeinsam genutzten Wohnung in der P.straße in Zwickau oder deren Nahbereich die zugesagten Legendierungstätigkeiten entfaltet hat.

ix) Die Feststellungen, dass die Angeklagte Z... im Falle des Todes von U. B... und U. M... die vorhandenen Beweismittel vernichtet hätte und das aktuelle Bekennerdokument der Vereinigung veröffentlicht hätte, ergeben sich aus folgenden Umständen.

(1) Die Angeklagte Z... erbrachte gemäß der getroffenen Absprache in ihrer gemeinsamen Wohnung oder deren Nahbereich die zugesagten Legendierungstätigkeiten, während U. B... und U. M... vor Ort in der ... in Nürnberg handelten. Dieser erbrachte Tatbeitrag der Angeklagten Z... war aus ihrer Sicht aber nur dann sinnhaft, wenn sie gleichzeitig bereit war, bei Eintritt der vereinbarten Voraussetzungen ihre weiteren zugesagten Tätigkeiten zu erbringen, nämlich die in der Wohnung vorhandenen Beweismittel zu vernichten und das Bekennerdokument zu versenden. Ihre Anwesenheit in der Wohnung spricht daher dafür, dass die Angeklagte Z... bereit war, alle ihre zugesagten Beiträge, also auch die Beweismittelvernichtung und die Versendung des Bekennerdokuments, zu erbringen.

(2) Sowohl Beweismittelvernichtung als auch die Versendung eines Bekennerdokuments der Vereinigung entsprachen dem Tatplan, den die Angeklagte Z... zusammen mit den beiden Männern gefasst hatte.

(3) Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagte Z... von diesem bereits bei der Gründung der Vereinigung vereinbarten Tatkonzept, das unmittelbar vor der Tat beim gemeinsamen Fassen des Tatplans nochmals bestätigt wurde, abgewichen wäre, sind nicht vorhanden.

(4) Die Angeklagte Z... räumte ein, nach dem Tod der beiden Männer im November 2011 das vorbereitete Bekennerdokument versandt zu haben und ihre Wohnung in Brand gesetzt zu haben, um die dort vorhandenen Beweismittel zu vernichten.

(5) Aus der Gesamtheit dieser Umstände schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... im Falle des Todes beider Männer die in der Wohnung vorhandenen Beweismittel vernichtet und das vorbereitete Bekennerdokument der Vereinigung veröffentlicht hätte.

x) Die Feststellung, dass die Erbringung der Tatbeiträge der Angeklagten Z... – Entfaltung von Legendierungstätigkeiten sowie im Falle des Todes beider Männer Vernichtung der vorhandenen Beweismittel und Versendung des vorbereiteten Bekennervideos – unabdingbare Voraussetzung für die Begehung des Tötungsdelikts zulasten von A. Öz... war, beruht auf folgenden Umständen:

(1) Nach dem von den drei Personen gemeinsam ersonnenen und gebilligten Tatkonzept war die Begehung einer Serie ideologisch motivierter Tötungsdelikte das primär verfolgte Ziel der von ihnen gebildeten Vereinigung. Eine Serie von Tötungsdelikten kam aber nur dann für die Öffentlichkeit erkennbar zustande, wenn mehrere derartige Taten aus ihrer Sicht erfolgreich durchgeführt werden konnten. Dies war nach ihrer Planung durch ihr rücksichtsloses Vorgehen am eigentlichen Tatort gewährleistet. Weiter setzte ein aus ihrer Sicht erfolgreicher Mordanschlag voraus, dass sich die beiden Männer nach der Tat vom eigentlichen Tatort wieder ungehindert entfernen könnten, um weitere Taten der

Serie begehen zu können. Dies wiederum war nach ihrer Planung durch ihr schnelles Vorgehen vor Ort gewährleistet. Zuletzt setzte aus ihrer Warte ein Anschlag zusätzlich voraus, dass die beiden Männer einen sicheren Zufluchtsort hätten, an dem sie in keine mobilen Kontrollen der Ermittlungsbehörden mehr kommen könnten und an dem sie gegenüber dem Umfeld keinen Verdacht im Hinblick auf den Anschlag erregen würden.

(2) Naheliegend ist, dass sie als derartigen Rückzugsraum die Zentrale der Vereinigung, ihre gemeinsame Wohnung, nutzten. In dieser lebten sie aufgrund der von der Angeklagten Z... gegenüber den Nachbarn bereits getätigten oder erst noch abzugebenden Angaben als harmlos erscheinende Wohngemeinschaft. Weder die Abwesenheit eines oder beider Männer von der Wohnung noch ihre spätere Anwesenheit dort ließen in der Nachbarschaft Misstrauen aufkommen, weil diese Umstände von der Angeklagten Z... plausibel mit unverdächtig erscheinenden Umständen, wie Montage oder Autoüberführen, erklärt worden war oder bei eventuellen Nachfragen erklärt würde, Die Angeklagte würde während der Abwesenheit von U. B... und U. M... die Umgebung der Wohnung sorgfältig beobachten und neu auftretende Umstände und Fragen des Umfelds in einer für dieses zufriedenstellenden Art und Weise harmlos erklären.

(3) Nach dem von der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... vereinbarten Tatkonzept planten die drei Personen weiter, sich zunächst nicht zu einzelnen ideologisch motivierten Taten zu bekennen. Erst zu einem späteren Zeitpunkt wollten sie unter einem Gruppennamen und unter Aufrechterhaltung ihrer eigenen Anonymität und der Anonymität ihrer Unterstützer die Verantwortung für eine ganze Tatserie übernehmen. Ihre Anonymität und die ihrer Unterstützer sollten durch die Vernichtung aller in diesem Zusammenhang in ihrer Wohnung vorhandenen Beweismittel gewahrt werden. Das Bekenntnis zur Tatserie sollte in dem bereits vorbereiteten Bekennerdokument erfolgen, das an verschiedene Empfänger versandt werden sollte. Die von den Taten betroffenen Opfergruppen, der Staat und die gesamte Gesellschaft, sollten erst in dieser Bekennung zur Tatserie erfahren, dass es eine rechtsextremistische Gruppierung war, die über einen längeren Zeitraum hinweg effektiv Tötungsdelikte und Bombenanschläge an den verschiedensten Orten im Bundesgebiet durchführen konnte, ohne dass der Staat in der Lage gewesen wäre, die Taten aufzuklären sowie die Täter zu identifizieren und festzunehmen. Die drei Personen gingen, was nahe liegt, davon aus, dass die einschüchternde Wirkung auf potenzielle Opfergruppen und der den Staat und seine Institutionen vorführende Effekt einer derartigen Serienbekennung deutlich größer sein würde als nach einer Bekennung lediglich zu einer einzelnen Tat. Auf diese gesteigerte Wirkung ihrer Taten auf Gesellschaft und Staat, die durch eine Serienbekennung unter einem Gruppennamen hervorgerufen würde, kam es ihnen an.

(4) Um diese von ihnen erstrebte Wirkung zu erzielen, mussten sie sicherstellen, dass die Beweismittel in der Wohnung vernichtet und das Bekennerdokument durch Versand veröffentlicht werden würden, selbst wenn sich im Fall des Tötungsdelikts zum Nachteil A. Öz... U. B... und U. M... wegen einer drohenden Festnahme nach der Tat selbst getötet haben würden oder von Dritten getötet worden wären und deshalb selbst dazu nicht mehr in der Lage sein würde. Diese Aufgaben übernahm die Angeklagte Z.... Da sie nach dem gemeinsamen Tatplan gerade nicht am Tatort anwesend sein sollte, konnte sie die von ihr übernommenen Tätigkeiten unabhängig von Ereignissen am Tatort und auf dem Weg zum und auf der Flucht vom Tatort erfüllen.

(5) Aus der Gesamtbetrachtung dieser Umstände schließt der Senat:

(a) Durch ihre legendierende Tätigkeit schuf und erhielt die Angeklagte Z... den für eine möglichst risikoarme Durchführung des Anschlags erforderlichen Rückzugsraum für U. B... und U. M... nach der Tat.

(b) Aus dem von der Angeklagten Z... U. B... und U. M... vereinbarten Konzept der Taten ergibt sich weiter, dass das gemeinsam von ihnen verfolgte Ziel der Begehung einer Tat und der ganzen Tatserie noch nicht durch den Tod eines Opfers oder durch die Explosion einer Bombe erreicht war. Vielmehr war nach ihrem Plan das Ziel erst dann erreicht, wenn sie eine möglichst große Wirkung bei Opfergruppen und Staat hervorrufen würden. Eine derartige im Vergleich zu einem Einzelbekenntnis zur jeweiligen Tat erhöhte Wirkung versprachen sie sich als Folge eines anonym unter einem Gruppennamen abgegebenen Bekenntnis der von ihnen gebildeten rechtsextremistischen Vereinigung nicht nur zu einer einzelnen Tat, sondern zu einer ganzen Tatserie. Diese gesteigerte Wirkung ihrer Taten konnten sie sicherstellen, wenn Beweismittelvernichtung und Veröffentlichung des Bekennerdokuments auch dann erfolgen würden, wenn die am Tatort agierenden U. B... und U. M... dazu, aus welchen Gründen auch immer, nicht mehr in der Lage sein würden.

(c) Die Erfüllung dieser Tätigkeiten – also Legendierung, Beweismittelvernichtung und Veröffentlichung – wurde durch die in der vergleichbar sicheren Wohnung verbleibende Angeklagte Z... gewährleistet. Aus dem Umstand, dass es demnach ausschließlich von dem von der Angeklagten Z... übernommenen Beitrag abhing, ob die vor Ort tätigen U. B... und U. M... nach der Tat einen sicheren Rückzugsraum vorfinden würden und ob das gemeinsam erstrebte ideologische Gesamtziel der Taten auch im Falle ihres Todes erreicht werden würde, schließt der Senat, dass die von der Angeklagten Z... übernommenen Tätigkeiten unabdingbare Bedingung für die Begehung des Tötungsdelikts zum Nachteil A. Öz... waren.

xi) Die Feststellung, dass sich die Angeklagte Z..., U. M... und U. B... der essenziellen Bedeutung des Tatbeitrags der Angeklagten bewusst waren, beruht auf dem Umstand, dass die Angeklagte, U. B... und U. M... als gleichberechtigte Mitglieder der aus den drei Personen gebildeten Personenvereinigung planend zu einer Übereinkunft gekommen waren. Sie hatten gemeinsam das Tatkonzept entwickelt, in dem von ihnen allen dreien die Notwendigkeit der Legendierung durch die Angeklagte Z... als wesentliche Voraussetzung für die Möglichkeit der Tatbegehung vor Ort festgelegt worden war. Gleiches gilt für die von der Angeklagten Z... in Übereinkunft mit U. B... und U. M... übernommene Vernichtung der vorhandenen Beweismittel und die Versendung des vorbereiteten Bekennervideos im Falle des Todes beider Männer im Zusammenhang mit der Tatausführung. Nur so konnten sie ihre ideologischen Ziele erreichen. Ihnen war demnach die überragende Wichtigkeit der von der Angeklagten Z... übernommenen Tätigkeiten für den Mordanschlag in der ... in Nürnberg bewusst.

xii) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... in der geschilderten Weise handelte, um den Tod des Opfers herbeizuführen, beruht auf einem Schluss des Senats aus folgenden Umständen.

(1) Die Angeklagte Z..., U. M... und U. B... beabsichtigten sowohl bei der Gründung ihres Personenverbandes als auch beim gemeinsamen Fassen des Plans zu dieser Tat, ihren politischen Kampf mit Gewalt fortzuführen und im Rahmen dieses Kampfes Menschen beziehungsweise einen konkreten Menschen aus ideologischen Gründen zu töten.

(2) Die von der Angeklagten Z... mit der Tatserie verfolgten Zwecke, nämlich die größtmögliche Einschüchterung der Opfergruppierung und das Bloßstellen der staatlichen Institutionen, konnten sehr effektiv und nachhaltig durch eine Tötungsserie erreicht werden.

(3) Der Zweck des Personenverbands, deren Mitgründerin und Mitglied die Angeklagte Z... war, war auf Tötung von Repräsentanten ideologischer Feindbilder gerichtet. A. Öz... gehörte aufgrund seiner türkischen Abstammung der Feindbildgruppe der "Ausländer" an. Der konkrete Tatplan, den die Angeklagte Z... unmittelbar vor der Tat zulasten von A. Öz... mitentwarf, war auf dessen Tötung gerichtet. Eine vollendete Tötung entsprach den mit der Tatserie verfolgten Zwecken in vollem Umfang. Aus diesen Umständen schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... beabsichtigte, dass das Opfer A. Öz... getötet würde.

xiii) Aus der Gesamtheit dieser Umstände, die alle ineinandergreifen und ein arbeitsteilig begangenes Tötungsdelikt belegen, schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... U. M... und U. B... in Ausführung ihres Plans in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken handelten, um das Opfer A. Öz... zu töten.

3) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... an dem Tötungsdelikt mitwirkte, um ihre eigenen ideologischen Ziele zu erreichen und deshalb aus politisch-ideologischen Gründen einem Menschen das Lebensrecht absprach, beruht auf folgenden Umständen.

a) Die Angeklagte Z... bewegte sich etwa ab dem Jahr 1991 in der rechten Szene und übernahm die dort vertretenen Ansichten. Sie war gegen die bestehende staatliche Ordnung und gegen Ausländer eingestellt. Ihre Ausländerfeindlichkeit trat so bereits durch verbal gegenüber Migranten geäußerte Beleidigungen nach außen (vgl. S. 463 ff). Im Laufe der Jahre radikalisierte sich die Angeklagte Z... zunehmend. In den Richtungsdiskussionen befürwortete sie schon, wenn auch nur verbal, die Anwendung von Gewalt im politischen Kampf. Mit den gemeinsam mit U. M... und U. B... durchgeführten sogenannten "Aktionen" ab April 1996 verließ sie die Ebene der nur verbalen Kundgabe ihrer ideologischen Einstellung und wirkte an rechts-ideologisch motivierten Straftaten mit, die sich in ihrer Gefährlichkeit immer mehr steigerten (vgl. S. 502 ff).

b) Die dann gegen Ende des Jahres 1998 von der Angeklagten Z... mitgegründete Vereinigung wollte aus ideologisch-politischen Gründen willkürlich Menschen töten. Den konkreten Plan zur gegenständlichen Tat zulasten von A. Öz... fassten die drei Personen aufgrund derselben Motive.

i) Die umfangreiche Beweisaufnahme ergab keinerlei Hinweise darauf, dass die Angeklagte das in Nürnberg arbeitende und wohnende Opfer kannte oder sonst eine wie auch immer gearteten Beziehung zu ihm bestand.

ii) Hieraus schließt der Senat, dass die drei Personen das Opfer anlasslos und willkürlich als Repräsentant der Gruppe der Personen mit Migrationshintergrund auswählten, die der Angeklagten Z... und den beiden Männern aufgrund der von ihnen vertretenen politisch-ideologischen Weltanschauung verhasst war. Um die Mitglieder dieser Personengruppe einzuschüchtern und den Staat als hilflos gegenüber der Gewalttat bloßzustellen, wirkte die Angeklagte Z... an der Tötung von A. Öz... als einem stellvertretenden Objekt ihrer eigenen ideologischen Handlungsziele mit.

c) Die Tat zulasten von A. Öz... also ein Tötungsdelikt aus ausländerfeindlich-rassistischen Motiven, stellte somit eine Handlung auf höchstem Gewaltniveau dar, das auf den sich über Jahre radikalisierten ideologischen Überzeugungen der Angeklagten Z... beruhte. Ihre Mitwirkung an der Tat entspricht daher ihrem ureigenen ideologischen Interesse, das sich von dem der vor Ort agierenden beiden Männer in seinem Grad nicht unterschied.

4) Die Feststellung, dass der Angeklagten Z... die Umstände der Tatausführung, nämlich, dass die beiden Männer bei der Tat ausnutzten, dass das Opfer mit keinem Angriff auf sein Leben rechnete und deshalb wehrlos war, bekannt waren und von ihr gewollt wurden, beruhen auf einem Schluss des Senats aus den nachfolgenden Umständen.

a) Eine derartige Vorgehensweise der beiden Männer vor Ort wurde von der Angeklagten Z... U. M... und U. B... vor dieser Tat geplant.

b) Eine derartige Ausführung der Tat vergrößerte die Möglichkeiten der beiden Männer, unerkannt und ungehindert vom Tatort fliehen zu können, weil sich das Opfer in der Regel weder wehren noch fliehen oder Hilfe rufen würde können. Eine erfolgreiche Flucht der Männer vor Ort war aber Voraussetzung dafür, die gewollte Tötungsserie durchführen zu können und entsprach daher ihrem ideologischen Interesse.

c) Aus dem Umstand, dass diese Art der Tatbegehung geplant war und die Tatbegehung auch förderlich war, um eine ganze Tötungsserie begehen zu können, schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... von dieser Ausführung der Tötung des Opfers wusste und diese auch wollte, weil sie ihren Interessen entsprach.

5) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... zum Zeitpunkt der Tat voll schuldfähig im Sinne der §§ 20 und 21 des StGB war, beruht darauf, dass keinerlei Hinweise dafür vorliegen, die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Angeklagten Z... wäre zu diesem Zeitpunkt aufgehoben oder eingeschränkt gewesen (vgl. S. 2457 ff).

1) Auf einer Gesamtschau der nachfolgend dargestellten Umstände beruhen die Feststellungen, dass die Angeklagte Z... U. B... und U. M... nachdem sie ihre zuvor durchgeführten Ausspähmaßnahmen von möglichen Tatorten ausgewertet hatten, zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt vor dem 27. Juni 2001 in Umsetzung des von ihnen gemeinsam ersonnenen Konzepts ihrer Vereinigung hinsichtlich folgender Umstände übereinkamen: Sie planten gemeinsam, arbeitsteilig in bewusstem und gewelltem Zusammenwirken den in dem Lebensmittelgeschäft in der ... in Hamburg tätigen Kleinstgewerbetreibenden, sofern dieser dem äußeren Erscheinungsbild nach südländischer Abstammung wäre, unter Ausnutzung des Umstands, dass dieser mit keinem Angriff auf sein Leben rechnen und deshalb wehrlos sein würde, aus ausländerfeindlich-rassistischen Motiven am Vormittag des 27. Juni 2001 durch Erschießen zu töten:

a) Die Angeklagte Z... führte in diesem Zusammenhang aus, U. B... und U. M... hätten sie vor dem 27. Juni 2001 nicht darüber informiert, was sie in Hamburg vorgehabt hätten. Sie selbst sei weder an irgendwelchen Vorbereitungshandlungen noch an der Ausführung beteiligt gewesen. Am 05. Juli 2001 hätten sie ihr von dem Überfall auf die Post in der M.-P.-Straße in Zwickau berichtet. Im Rahmen dieses Gesprächs hätten sie ihr auch erst von ihrer Mordtat am 27. Juni 2001 berichtet.

b) Die Angeklagte Z... stritt in ihrer Einlassung somit inzident ab, zusammen mit den beiden Männern geplant zu haben, arbeitsteilig ein Tötungsdelikt zu begehen. Sie habe von der Tat erst im Nachhinein erfahren. Die Angeklagte wird jedoch, soweit sie das gemeinsame Fassen des Plans, nach Auswertung der durchgeführten Ausspähmaßnahmen einen in dem Lebensmittelgeschäft in der ... in Hamburg tätigen Kleinstgewerbetreibenden, sofern dieser dem äußeren Erscheinungsbild nach südländischer Abstammung wäre, arbeitsteilig zu töten, abstreitet, widerlegt durch die Gesamtschau folgender Umstände, die diesen Plan einer gemeinsamen Tötung des Opfers durch die drei Personen belegen:

i) Dass zunächst die Erkenntnisse aus durchgeführten Ausspähmaßnahmen hinsichtlich möglicher Tatorte ausgewertet wurden, schließt der Senat aus folgenden Umständen:

(1) Das von den drei Personen ersonnene und gemeinsam verfolgte Tatkonzept sah eine Serie von Tötungsdelikten vor, zu der sie sich aber nicht sofort, sondern erst nach der Begehung einer ganzen Reihe von Taten bekennen wollten. Ihr Vereinigungskonzept war demnach auf eine längere Phase der Begehung von Tötungsdelikten angelegt. Um eine derartig zeitlich gestreckte Begehung mehrerer Taten durchführen zu können, liegt es auf der Hand, dass das Festnahmerisiko bei den einzelnen Taten möglichst geringgehalten werden sollte.

(2) Die drei Personen waren übereingekommen, während ihrer Zeit in der Illegalität keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen, sondern sich die benötigten Finanzmittel durch Raubüberfälle zu beschaffen.

(3) In der Wohnung der drei Personen in der F.straße in Zwickau wurde im Jahr 2011 eine Vielzahl von Ausspähungsunterlagen sichergestellt. So verfügten sie über mehr als 10.000 Adressen von möglichen Tatopfern oder möglichen Tatobjekten. Sie verfügten über zahlreiche Stadtpläne, auf denen die Lage von türkischen, jüdischen, islamischen oder staatlichen Feindbildobjekten eingezeichnet war. Zusätzlich verfügten sie über Stadtpläne, auf denen die Lage von Raubobjekten gekennzeichnet war. Zahlreiche dieser gekennzeichneten Objekte waren auch mit Bemerkungen versehen, welche die Geeignetheit des jeweiligen Objekts für eine Tat bewerteten (vgl. S. 728 ff).

(4) Zusammengefasst bedeutet dies nun, dass das Erfordernis, ihr Festnahmerisiko bei den einzelnen Taten jeweils zu minimieren, um eine ganze Tatserie begehen zu können, dafür spricht, die Taten jeweils sorgfältig und umfassend vorzubereiten. Eine derartige gewissenhafte Vorbereitung einer Tat legt wiederum nahe, dass sie die jeweiligen Tatorte vor der Tatbegehung aufsuchten und dort tatrelevante Umstände auskundschafteten. Dies war ihnen praktisch auch möglich, da sie keiner Erwerbstätigkeit nachgingen und daher über die erforderliche Zeit für diese mit Reisen verbundenen Ausspähtätigkeiten verfügten. Die Beute aus den Raubüberfällen stellte im Übrigen die Finanzierung derartiger Erkundungstouren sicher. Aus diesen Umständen und der Tatsache, dass im Jahr 2011 in ihrer Wohnung umfangreiche Ausspähunterlagen, die genaue Ortskenntnis belegen, gesichert werden konnten, schließt der Senat, dass seit der Gründung bis zur Auflösung der Vereinigung breit angelegt zahlreiche mögliche Tatorte und Tatobjekte von ihnen ausgekundschaftet wurden. Hieraus folgert der Senat weiter, dass daher auch und gerade die Tatorte späterer Taten von ihnen vor der eigentlichen Tatbegehung aufgesucht und ausgeforscht wurden. Die auf diese Weise gesammelten Erkenntnisse wurden, was naheliegt vor der Übereinkunft, eine bestimmte Tat an einem bestimmten Tatort zu begehen, von ihnen ausgewertet.

ii) Die Angeklagte Z... sowie U. B... und U. M... werteten gemeinsam die getätigten Ausspähmaßnahmen aus und kamen zu dritt überein, einen Mordanschlag auf einen in dem Lebensmittelgeschäft in der ... in Hamburg tätigen Kleinstgewerbetreibenden, sofern dieser dem äußeren Erscheinungsbild nach südländischer Abstammung wäre, durchzuführen:

(1) Die von den drei Personen im Jahr 1998 gegründete Personenvereinigung verfolgte die primäre Zweckbestimmung, Tötungsdelikte aus rassistischen, antisemitischen und staatsfeindlichen Motiven zu begehen. Um diese Zweckbestimmung der Vereinigung hinsichtlich der beabsichtigten Tötungsdelikte erreichen zu können, hatten die drei Personen ein Handlungskonzept ersonnen, das auf Umsetzung drängte und zuvor jedoch eine konkrete Planung der einzelnen Anschlagstaten erforderte. Hieraus schließt der Senat, dass der festgestellte konkrete Tatplan im Hinblick auf das Opfer im Lebensmittelgeschäft in der ... in Hamburg gefasst wurde.

(2) Dass sich alle drei Personen, also neben U. B... und U. M... auch die Angeklagte Z... auf ein gemeinsames Handeln einigten, schließt der Senat aus folgenden Umständen:

(a) Die drei Personen waren seit längerer Zeit persönlich und ideologisch aufeinander fixiert und hatten sich im Rahmen einer fortlaufenden Entwicklung zunehmend radikalisiert und gemeinsam ideologisch motivierte Straftaten begangen. Sie hatten gemeinsam die von ihnen so genannten Aktionen durchgeführt, die vom Aufhängen einer mit einem Judenstern versehenen Puppe, die mit einer Bombenattrappe verbunden war, bis zum Abstellen einer Bombenattrappe unter Beifügung echten TNT Sprengstoffs gingen.

Die drei Personen sind nach den behördlichen Maßnahmen am 26. Januar 1998 gemeinsam geflohen und in den Untergrund abgetaucht. Seit ihrer Flucht haben die drei Personen durchgehend zusammengelebt und haben gemeinsam jeweils eine Wohnung genutzt.

(b) Die drei Personen haben gegen Ende des Jahres 1998, also mehr als zwei Jahre vor der Begehung dieser Tat, gemeinsam einen Personenverband gegründet, dessen Zwecke darauf gerichtet waren, Menschen aus ideologischen Gründen zu töten. In den Folgejahren hatten sie gemeinsam bereits drei ideologisch motivierte Tötungsdelikte begangen. Dieser Personenverband bestand fort.

(c) Gemäß dem von den drei Personen ihren Taten zugrunde gelegten Konzept war es erforderlich, dass nicht nur am Tatort, also beim Opfer, ein aus den beiden Männern bestehendes Team handelte. Vielmehr war für die von ihnen beabsichtigten Taten nach ihrem Handlungskonzept eine weitere Person erforderlich, die abgesetzt vom eigentlichen Tatort ihren Tatbeitrag erbrachte, indem sie die als Zentrale genutzte Wohnung der drei Personen als sichere Rückzugsmöglichkeit für die Männer während deren tatbedingter Abwesenheit sicherte und die für den Fall, dass die vor Ort tätigen Personen im Zusammenhang mit der Tat zu Tode kommen würden, das vorbereitete Beweisdokument der Vereinigung zu den von ihnen begangenen ideologisch motivierten Taten veröffentlichen und die in der Zentrale der Vereinigung befindlichen Beweismittel vernichten würde.

(3) Zusammengefasst ist demnach festzuhalten: Die drei Personen waren persönlich und ideologisch eng aufeinander fixiert. Alle drei Personen haben gemeinsam eine Personenvereinigung gegründet, deren Tätigkeit darin bestand, Menschen aus ideologischen Gründen zu töten. Nach dem von allen drei Personen getragenen Tatkonzept war für dessen Umsetzung eine konkrete Planung der einzelnen Tat und eine nicht am eigentlichen Tatort anwesende Person zur Erbringung von Legendierungstätigkeiten erforderlich. Im Falle des Todes der Männer, die vor Ort agierten, sollte diese Person die vorhandenen Beweismittel vernichten und das vorbereitete Bekennerdokument veröffentlichen. Es lag nahe, dass die Angeklagte Z..., als Mitgründerin und Mitglied der aus den drei Personen bestehenden Vereinigung, zusammen mit den beiden anderen Mitgründern und Mitgliedern U. B... und U. M... die beabsichtigten Tötungsdelikte gemeinsam begehen würde. Aus der Gesamtheit dieser Umstände schließt der Senat, dass alle drei Personen, also auch die Angeklagte Z..., gemeinsam die Tat geplant und sich auf die gemeinsame Ausführung der Tat zulasten des ihrem ideologischen Feindbild entsprechenden Opfers geeinigt haben. Vor diesem Hintergrund schließt der Senat auch, dass die Angeklagte Z... zusammen mit den beiden Männern die in ihrem Besitz befindlichen Ausspähungserkenntnisse hinsichtlich möglicher Tatorte ausgewertet hat, weil diese eine gemeinsame konkrete Tatplanung erst ermöglichten und die Basis für die gemeinsam beschlossene Tatausführung darstellten.

iii) Die Feststellung, dass die drei Personen übereinkamen, bei der Tatausführung arbeitsteilig in dem Sinne vorzugehen, dass die beiden Männer vor Ort tätig werden sollten, während die Angeklagte Z... für den Bereich ihrer Wohnung neben anderen Tätigkeiten Legendierungstätigkeiten zusagte, um auf diese Weise den Rückzugsbereich für die beiden Männer, die den Mordanschlag am 27. Juni 2001 durchführen sollten, nach der Tat zu sichern, beruht auf den nachfolgend dargestellten Umständen:

(1) Die Feststellung, dass die beiden Männer den Anschlag vor Ort durchführen sollten, schließt der Senat aus dem Inhalt des von den drei Personen vereinbarten Tatkonzepts. Dieses sah vor, dass die beiden Männer als Team vor Ort das Opfer erschießen sollten. Diese Konzeption ist auch plausibel, weil die beiden sportlichen Männer körperlich besser als die Angeklagte Z... geeignet waren, die Tötung vor Ort effektiv durchzuführen und vom Tatort erfolgreich zu flüchten.

(2) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... als einen Aspekt ihres Tatbeitrages zusagte, die Mitglieder ihrer Gruppierung zu legendieren, um dadurch ihre gemeinsame Wohnung als sicheren Rückzugsort nach dem Anschlag zu erhalten, schließt der Senat aus folgenden Umständen:

(a) Die Angeklagte Z... führte in diesem Kontext zusammengefasst aus, sie habe während der gesamten Jahre ein paar Mal zwar die Identität der beiden Männer gegenüber Nachbarn geleugnet, wenn sie von diesen auf die beiden und deren Tätigkeiten angesprochen worden sei. Dies habe aber keine Billigung der Tötungen bedeutet. Sie habe nämlich auch in der "Illegalität" gelebt und es habe deshalb in ihrem Interesse gelegen, bei Nachbarn hinsichtlich ihrer Identität kein Misstrauen aufkommen zu lassen. Sie hätten sich allerdings schon untereinander mit falschen Namen angesprochen. Sie selbst sei "Liese" oder "Lieschen" genannt worden, U. M... sei "Max" und U. B... sei "Gerry" genannt worden.

(b) Soweit die Angeklagte Z... behauptet, die von ihr eingeräumten Legendierungen ausschließlich deshalb getätigt zu haben, weil sie und die beiden Männer nach ihrer Flucht in der "Illegalität" lebten, wird sie widerlegt durch einen Schluss des Senats aufgrund der nachfolgend dargestellten Umstände: Die Angeklagte wirkte als Mitgründerin und Mitglied des Personenverbands, der sich zur Begehung von Tötungs- und Raubdelikten zusammengeschlossen hatte, nach dessen Handlungskonzeption an dessen Tätigkeiten mit. Sie hatte als Mitgründerin und Mitglied dieser Vereinigung das gemeinsam vereinbarte Gesamtkonzept der Anschläge, verbunden mit den logistischen Raubstraftaten, mitentworfen und hatte an der Durchführung der Taten ein ebenso großes Interesse wie U. M... und U. B.... Daher, so schließt der Senat, entfaltete die Angeklagte ihre der Sicherung der Vereinigung dienenden Tätigkeiten nicht, wie sie behauptet, um das Leben in der "Illegalität" aufrechtzuerhalten, sondern um den von ihnen gegründeten Verband im Untergrund zu tarnen, abzuschotten und zu sichern. Dass dadurch auch die nach ihnen ohnehin bestehende Fahndung erschwert wurde, war ein willkommener Nebeneffekt, der ihren Interessen, nicht festgenommen zu werden, zusätzlich entsprach.

(c) Die Feststellungen zu den Situationen, für die die Angeklagte Z... zusagte, ihre auf Legendierung gerichtete Tätigkeit zu erbringen, ergeben sich aus folgenden Umständen: Die Interessenlage der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... war darauf gerichtet, generell und vor allem auch während der Begehung eines Mordanschlags in ihrer Umgebung keinerlei Argwohn gegen sie als Personen entstehen zu lassen und keine Verdachtsmomente im Hinblick auf Abwesenheiten der beiden Männer von der Wohnung zu schaffen. Hieraus schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... durch ihre eigene Anwesenheit im Bereich der Wohnung keine Vermutungen über den Verbleib der männlichen Bewohner aufkommen lassen würde, dass sie bei Nachfragen wegen der Abwesenheit der Männer der Situation angepasste Erklärungen geben würde und dass sie die Umgebung der Wohnung beobachten würde, um gegebenenfalls schnell auf unerwartete Ereignisse in ihrem Sinne sachgerecht reagieren zu können.

(d) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... zusagte, legendierende Angaben gegenüber ihrem Umfeld im Bereich der Wohnung zu machen, um diese als sicheren Rückzugsort zu erhalten, ergibt sich aus folgenden Umständen:

(i) Die Angeklagte Z... hat vielfältig legendierende Tätigkeiten entfaltet:

1. Sie räumte glaubhaft den Umstand, legendiert zu haben, ein, indem sie angab, für sich selbst und für die beiden Männer die Alias-Namen "Lisa", "Gerry" und "Max" benutzt zu haben. Weiter räumte sie ein, ein paar Mal gegenüber Nachbarn die Identität der beiden Männer geleugnet zu haben, wenn sie auf die Männer als Personen oder deren berufliche Tätigkeit angesprochen worden sei.

2. Zusätzlich ergibt sich aus den glaubhaften Angaben der Polizeibeamtin KHK’in A... dass die Angeklagte Z... zusätzlich noch die Alias-Identitäten M. S..., S. B... S. Ro..., S. und L. P... sowie L. Di... genutzt hat. Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... wohnten im Zeitraum von Mai 2001 bis Frühjahr 2008 gemeinsam in der P.straße in Zwickau. Gegenüber zahlreichen Nachbarn dieser Wohnung machte die Angeklagte Z... unzutreffende Ausführungen, um die Abwesenheiten der beiden Männer harmlos zu erklären, ihre eigene Anwesenheit in der Wohnung zu erläutern und den Umstand plausibel zu erklären, dass zwei Männer mit einer Frau in einer Wohnung gemeinsam lebten. So gaben die hierzu gehörten Nachbarn aus der P.straße in der Hauptverhandlung jeweils Folgendes glaubhaft an:

Der Zeuge U. Sch... berichtete, die Angeklagte habe ihm gegenüber angegeben, ihr Freund arbeite auswärts und sie würde studieren. Ähnlich berichtete die Zeugin F... die Angeklagte habe ihr erläutert, ihr Freund würde in der Elektrobranche arbeiten und sie selbst würde studieren. Die Zeugin K. Fri... gab an, die Angeklagte habe ihr erzählt, sie würde deshalb nicht arbeiten müssen, weil ihr Freund sehr gut verdiene. Der Freund und der andere Mann würden beim Vater des Freundes in dessen Computerfirma arbeiten. Auch die Zeugin H... und die Zeugin H. K... berichteten, die Angeklagte habe ihnen jeweils gesagt, ihr Partner verdiene so viel auf Montage, dass sie nicht arbeiten müsse. Der Zeuge M. Fri... führte aus, die Angeklagte habe ihm gegenüber geäußert, die beiden Männer seien selbständig oder arbeiteten beim Vater des Freundes der Angeklagten. Die Zeugin S... gab an, sie habe von der Angeklagten erfahren, ihr Schwiegervater habe eine Firma, dort würde ihr Mann arbeiten und genug verdienen, so dass sie selbst nicht zu arbeiten brauchte. Die Zeugin S... erklärte in der Hauptverhandlung, sie habe von der Angeklagten erfahren, dass der eine Mann ihr Freund und der andere Mann dessen Bruder sei. Auch Nachbarn aus der F.straße in Zwickau, wo die drei Personen seit Frühjahr 2008 gemeinsam wohnten, bestätigten ebenfalls glaubhaft legendierende Tätigkeiten der Angeklagten Z...: Der Zeuge K... führte aus, die Angeklagte Z... habe ihm erzählt, sie würde von zuhause arbeiten und sei deshalb auch immer da. Zu den beiden Männern habe sie ihm gesagt, einer sei ihr Freund, der andere sei dessen Bruder. Der Zeuge Bu..., ebenfalls ein Nachbar in der F.straße, gab an, die Angeklagte Z... habe ihm erläutert, bei den beiden mit ihr zusammenlebenden Männern handele es sich um ihren Freund und dessen Bruder. Die beiden Männer würden Fahrzeuge überführen. Daher würden auch immer wieder andere Autos hinter dem Haus von ihnen geparkt werden. Die verschiedenen Autos seien dann, so der Zeuge, auch nie Gesprächsthema gewesen, weil die Angeklagte diese ja plausibel erklärt habe. Die Angeklagte Z... habe ihm weiter berichtet, sie selbst würde am heimischen Computer arbeiten. Deshalb sei sie auch immer zuhause.

(ii) Die Angeklagte Z... erbrachte demnach zeitlich vor und nach der Tötung von S. T... im Juni 2001 verschiedenste Legendierungstätigkeiten, die der Sicherung des Verbandes und seiner Zentrale, also der gemeinsamen Wohnung, dienten. Derartige Tätigkeiten, die entweder auf die Rolle der Angeklagten im Verband speziell zugeschnitten waren oder auf einer Arbeitsteilung beruhten, wurden bereits bei der Gründung des Verbands jeweils mit Modifikations- und Ergänzungsmöglichkeiten festgelegt und von der Angeklagten Z... den beiden Männern zugesagt. Durch ihre erbrachten Legendierungstätigkeiten erreichte die Angeklagte Z... eine nach außen wirkende Abschottung und Abtarnung des Verbandes und seiner Wohnung. Dies hatte eine überragende Bedeutung für die erfolgreiche Durchführung der konkreten Tat und die Erreichung der Ziele des Verbandes. Durch die Legendierung wurde nämlich sichergestellt, dass weder das persönliche Umfeld, vor allem also die Nachbarn, noch die Ermittlungsbehörden auf die drei Personen und ihre Wohnung aufmerksam wurden. Der Senat zieht wegen der Wichtigkeit dieser Legendierungsmaßnahmen den Schluss, dass die Angeklagte Z... auch bei der Übereinkunft der drei Personen, das gegenständliche Tötungsdelikt zu begehen, im Sinne einer Aktualisierung und Bestätigung bereits gegebener Zusagen die Erbringung derartiger Legendierungstätigkeiten als ihren Tatbeitrag zu diesem Mordanschlag den beiden Männern versprach.

(iii) Die Feststellungen zum Zweck der von der Angeklagten Z... zugesagten legendierenden Tätigkeiten ergeben sich aus Schlussfolgerungen des Senats aus den Angaben der Angeklagten hierzu und aus ihren zu späteren Zeitpunkten erbrachten legendierenden Tätigkeiten:

1. Mit der von der Angeklagten Z... glaubhaft eingeräumten Verschleierung der Identität der drei Personen durch die Verwendung von Alias-Namen verhinderte sie, dass Nachbarn oder Kontaktpersonen im Umfeld sie anhand ihrer in den Fahndungsaufrufen genannten Namen als die im Januar 1998 vor der Polizei Geflohenen B. Z... U. M... und U. B... identifizieren konnten. Mangels Identifizierung war dann aber auch die Gefahr gebannt, dass sich jemand an die öffentliche namentliche Fahndung nach ihnen erinnern würde und den Ermittlungsbehörden Hinweise auf ihren Aufenthalt hätte geben können, was zu ihrer Festnahme und zur Unterbindung der beabsichtigten Straftaten hätte führen können.

2. Mit den Äußerungen der Angeklagten Z... gegenüber Nachbarn, die Männer würden "auswärts", "auf Montage" oder in der "Firma des Schwiegervaters" arbeiten, gab sie eine plausible Erklärung dafür, dass die beiden Männer öfters und gegebenenfalls auch längere Zeit ortsabwesend waren. Mit ihrer Erläuterung, ihr Freund verdiene sehr gut, so dass sie nicht arbeiten müsse, oder sie selbst sei Studentin, erklärte sie zugleich auf nachvollziehbare Weise, aus welchen Gründen sie sich selbst in der Regel in der Wohnung aufhalten würde.

3. Die Ausführungen der Angeklagten Z... zum Verhältnis der drei Personen untereinander, nämlich, dass einer der Männer ihr Freund sei und der andere Mann dessen Bruder, erklärten das Zusammenleben der drei Personen in einer gemeinsamen Wohnung, ohne dass Anlass zu Spekulationen und Vermutungen zu den Beziehungen der drei Personen untereinander gegeben wurde, was zu einer intensiveren Beobachtung der Personen durch die Nachbarschaft hätte führen können.

4. Zusammengefasst präsentierte die Angeklagte Z... die drei Personen, ohne deren wahre Identität preiszugeben, als harmlose Wohngemeinschaft und gab plausible Erklärungen für feststellbare Auffälligkeiten, wie die häufige Abwesenheit der Männer oder das Zusammenleben von zwei Männern mit einer Frau. Hierdurch verhinderte die Angeklagte, dass sie anhand ihrer Namen als vor der Polizei geflohene Verdächtige identifiziert wurden, und dass Nachbarn Anlass dazu hatten, ihre normalbürgerliche Existenz zu bezweifeln. Aus diesen Umständen schließt der Senat, dass die legendierende Tätigkeit der Angeklagten Z... den Zweck verfolgte, die Mitglieder ihres Verbandes und damit auch ihre Wohnung, die als Zentrale der Vereinigung diente, durch Abtarnung zu schützen. Für diesen Schluss spricht auch der Umstand, dass die Angeklagte Z... häufig mit Nachbarn, was diese in der Hauptverhandlung bestätigten, sprach und sich in der P.straße und in der F.straße einer sogenannten Nachbarschaftsrunde mit regelmäßigen Treffen anschloss. Auf diese Weise hatte sie die Gelegenheit, unmittelbar und schnell zu erfahren, wenn im nachbarschaftlichen Umfeld Argwohn oder gar ein Verdacht gegen sie entstand. Sie konnte dann situationsangepasst, individuell und schnell auf solche Entwicklungen eingehen, um die Mitglieder des Verbandes und die Wohnung zu schützen.

5. Ihre Interessenlage zu den Zeitpunkten der hier dargestellten Legendierungen war identisch mit derjenigen zum Zeitpunkt der Tat zum Nachteil von S. T... Hieraus schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... den beiden Männern beim gemeinsamen Fassen des Tatplans hinsichtlich dieses Anschlags zusagte, Legendierungen mit derselben Zielrichtung, also zur Sicherung der Mitglieder ihres Verbandes und der Zentrale der Vereinigung, also ihrer gemeinsamen Wohnung, vorzunehmen.

iv) Die Feststellungen, dass die drei Personen weiter übereinkamen bei der Tatausführung, arbeitsteilig zusätzlich in dem Sinne vorzugehen, dass die Angeklagte Z... weiter zusagte, sich während der Tatbegehung in oder im räumlichen Umfeld ihrer gemeinsamen Wohnung in der P.straße in Zwickau zusätzlich aus dem Grund bereitzuhalten, um für den Fall des Todes der Männer im Zusammenhang mit der Tat das vorbereitete Bekennervideo der Vereinigung zu veröffentlichen und sämtliche in der Wohnung vorhandenen Beweismittel zu vernichten, beruhen auf den nachfolgend dargestellten Umständen:

(1) Die Feststellung, dass sich die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... darüber einig waren, der Anschlag sollte nur durchgeführt werden, wenn im Falle des Todes ihrer außerhalb der Zentrale aufhältlichen Mitglieder bei der Tatbegehung gleichzeitig die Veröffentlichung des vorbereiteten Bekennervideos und die Vernichtung von in der Wohnung befindlichen Beweismitteln durch ein Mitglied des NSU gewährleistet sein würden, beruht auf folgenden Umständen:

(a) Vor Begehung der Tat stellte sich für die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... folgende Ausgangssituation dar:

(i) Bei realistischer Betrachtung war den drei Personen bewusst, dass die Durchführung einer jeden Tötungshandlung das Risiko barg, dass die vor Ort tätigen Täter bei der Tat den Tod finden würden. So bestand jederzeit die Gefahr, dass durch am Tatort eintreffende Sicherheitskräfte die Täter noch während der Tat oder dann auf der sich anschließenden Flucht erreicht werden würden. Das Risiko, dass es im Zuge der Begehung einer Tat zum Tod der vor Ort agierenden Täter kommen würde, wurde noch zusätzlich dadurch gesteigert, dass die beiden Männer entschlossen waren, sich unter keinen Umständen von der Polizei festnehmen zu lassen. Bei einer ihnen drohenden Festnahme wollten sie sich vielmehr selbst das Leben nehmen. Aufgrund dieser Umstände bestand die naheliegende Gefahr, dass während der Begehung dieser Tat U. B... und U. M... zu Tode kommen würden.

(ii) Ihnen war ebenfalls bewusst, dass ihre Vereinigung bereits ideologische Tötungsdelikte begangen hatte. Um eine größere propagandistische Wirkung zu erzielen, hatten sie sich jedoch nicht nach der jeweiligen Tatbegehung zu den einzelnen Taten bekannt. Sie wollten sich vielmehr zu einer ganzen von ihnen begangenen Anschlagsserie bekennen und die ideologischen Motive ihrer Vereinigung für die von ihnen begangenen Tötungsdelikte erst dann offenlegen.

(iii) Zusätzlich gingen sie davon aus, dass sie im Falle des Todes von U. B... und U. M... ihre ideologische Anschlagsserie nicht würden fortsetzen können, weil dann das bei den Anschlägen vor Ort tätige Team bestehend aus U. B... und U. M... nicht mehr vorhanden sein würde.

(b) Ausgehend von diesen Umständen kamen die drei Personen überein, dass die Tat nur durchgeführt werden würde, wenn im Falle des Todes ihrer außerhalb der Zentrale aufhältlichen Mitglieder gleichzeitig die Veröffentlichung des vorbereiteten Bekennervideos und die Vernichtung der in der Zentrale vorhandenen Beweismittel durch ein Mitglied des NSU gewährleistet sein würden. Denn nur bei der Veröffentlichung des Bekennervideos und der gleichzeitigen Vernichtung der in der Zentrale der Vereinigung vorhandenen Beweismittel war sichergestellt, dass das gemeinsam verfolgte Ziel der Anschlagsserie erreicht werden würde:

(i) Solange noch keine Bekennung zu den von den drei Personen verübten Gewalttaten veröffentlicht war, waren außer dem Umstand, dass derartige Taten begangen wurden und dass dabei Menschen getötet oder verletzt wurden, keinerlei weitere Einzelheiten im Zusammenhang mit der Anschlagsserie bekannt. Insbesondere bestanden keine tragenden Hinweise auf die Identität der Täter und deren Motive. Vielmehr rätselten Öffentlichkeit und Behörden darüber, wer aus welchen Gründen diese Taten begangen hatte, was der Tatserie ein noch größeres Gewicht in Staat und Gesellschaft zuwies.

(ii) Die dann für die Öffentlichkeit glaubhafte Bekennung der Organisation zu der ganzen Tatserie unter Wahrung der Anonymität und der Anzahl der Mitglieder der Vereinigung, was Folge der Beweismittelvernichtung wäre, würde augenblicklich dazu führen, dass in der Öffentlichkeit die Täterschaft einer rechten Gruppierung für alle bis dahin begangenen Taten aufgedeckt würde. Weiter würde schlagartig bekannt, dass es einer rechten Gruppierung gelungen war, nicht nur eine Straftat, sondern über einen längeren Zeitraum hinweg, schwerste, ideologisch motivierte Straftaten zu begehen, ohne dass die Täter identifiziert, deren Motive ermittelt und die verantwortlichen Personen festgenommen werden konnten. In dem Bekennerdokument würde zudem fingiert, der NSU würde weiterhin bestehen, indem in den beiden ersten Versionen des Bekennervideos angedroht wurde: "Wir kommen wieder keine Frage!". Auf diese Weise könnten Angst und Verunsicherung in der Öffentlichkeit und innerhalb der Mitglieder potenzieller Opfergruppen effektiv und in großem Umfang geschürt werden. Der Staat wiederum könnte in überzeugender Weise als hilflose Institution vorgeführt werden, der nicht in der Lage gewesen war, die Taten aufzuklären und seine Bürger zu schützen. Gewaltbereite Rechtsradikale könnten durch die Bekennung zur Tatserie mit der darauf zu erwartenden Wirkung in der Öffentlichkeit dazu veranlasst werden, ebenfalls ideologisch motivierte Straftaten zu begehen.

(iii) Die drei Personen rechneten mit der Möglichkeit, dass U. B... und U. M... die vor Ort tätig werden sollten, bei dem Anschlag ums Leben kommen könnten. Aus ihrer Sicht war das Risiko ihres Todes nur dann einzugehen, wenn die bereits begangenen ideologischen Straftaten nach ihrem Tod durch Bekennung und Beweismittelvernichtung die dargestellten Wirkungen entfalten würden. Somit würden sie den Anschlag, der das Risiko ihres Todes barg, nur dann begehen, wenn Bekennung und Beweismittelvernichtung sichergestellt waren.

(2) Die Feststellung zur Zweckrichtung der verabredeten Beweismittelvernichtung beruht auf den Angaben der Angeklagten Z... und einem darauf basierenden Schluss des Senats:

(a) Die Angeklagte Z... hat zum Zweck der Vernichtung von Beweismitteln angegeben, U. M... habe gewollt, dass alle Beweise im Zusammenhang mit ihren Taten vernichtet würden und der einzige Beweis ihres Tuns die DVD sei. U. B... habe gewollt, dass mit Ausnahme der DVD alle Beweise vernichtet werden würden, die Rückschlüsse auf ihre gemeinsame Lebensweise in den vergangenen Jahren zulassen würden. Zudem sei ebenfalls gewollt gewesen, die Beweise für Unterstützungshandlungen von Personen aus ihrem Umfeld zu vernichten.

(b) Diese Angaben zur Zweckrichtung der Beweismittelvernichtung sind glaubhaft. Die Vernichtung sämtlicher Beweise im Hinblick auf ihre Identität, auf Unterstützer und auf ihre Lebensumstände im Untergrund entsprach den ideologischen Interessen der drei Personen: Die Beweismittelvernichtung lässt sowohl die Täter, deren Anzahl, deren Lebensumstände als auch deren mögliche Unterstützer anonym bleiben. Bei dieser Sachlage sind jedoch dann naheliegend weitere Ermittlungen zur Identität der Täter und deren Umfeld unmöglich. Mangels derartiger Ermittlungserkenntnisse bliebe dann aber regelmäßig ungeklärt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Personen, in deren Wohnung es zur Beweismittelvernichtung gekommen ist, in die im Bekennerdokument dargestellten Tötungsdelikte involviert gewesen seien. Ungeklärt bliebe weiterhin, ob im Falle ihrer Beteiligung an den Taten von anderen Personen Unterstützungsleistungen erbracht wurden und ob möglicherweise noch weitere tatbereite Personen vorhanden wären. Diese offenen Fragen wiederum würden zu einer weiteren Verunsicherung der Bevölkerung und der Ermittlungsbehörden führen, was wiederum der ideologischen Zielsetzung des von den drei Personen gebildeten Verbands entsprechen würde.

(c) Nach einer Beweismittelvernichtung in der dargelegten Weise würde die Öffentlichkeit mangels anderer Anhaltspunkte und weil dies in dem Bekennervideo durch die Ankündigung künftiger Taten so dargestellt wurde, davon ausgehen, dass die Vereinigung, die die Anschlagserie begangen und sich dazu bekannt hatte, weiterhin existent und handlungsfähig wäre. Aus dem Umstand, dass eine derartige öffentliche Meinung die allgemeine Furcht vor weiteren Anschlägen der Vereinigung aufrechterhalten würde, und dies dem Interesse der drei Personen entsprach, schließt der Senat, dass auch dies eine von ihnen gewollte Folge der verabredeten Beweismittelvernichtung sein sollte.

(3) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... beim gemeinsamen Fassen des Tatplans zusagte, sich während der gesamten Tatbegehung und der anschließenden Flucht der beiden Männer zur Erfüllung ihrer zugesagten Aufgaben im Rahmen der Tatausführung in oder im räumlichen Umfeld der Zentrale der Vereinigung, ihrer gemeinsamen Wohnung in der P.straße in Zwickau, bereitzuhalten, beruht auf einem Schluss des Senats aus folgenden Umständen:

(a) Die Angeklagte Z... befand sich im Tatzeitraum des Nagelbombenanschlags in der K.straße am 09. Juni 2004 in ihrer gemeinsamen Wohnung oder deren räumlichen Nahbereich (vgl. S. 707). Die Angeklagte Z... hielt sich im Tatzeitraum der Tat zulasten von Th. Bo..., also am Nachmittag des 15. Juni 2005, im Nahbereich der Zentrale des NSU in der P.straße in Zwickau auf (vgl. S. 708 ff). Die Angeklagte Z... befand sich im Tatzeitraum des Überfalls auf die Sparkasse in Eisenach am 04. November 2011 in ihrer gemeinsamen Wohnung in der F.straße in Zwickau (vgl. S. 715 ff).

(b) Der Umstand, dass sich die Angeklagte Z... in zeitlichem Zusammenhang mit der tatsächlichen Tatbegehung bei drei Taten in der jeweilig gemeinsam genutzten Wohnung oder deren Nahbereich befand, belegt eine entsprechende Praxis, sich während und im Zusammenhang mit der Tatausführung dort bereitzuhalten. Zusätzlich bestand unter den drei Personen Einigkeit, dass Beweismittel für ihr Leben in der Illegalität und für Unterstützungshandlungen anderer Personen nicht in die Hände der Ermittlungsbehörden gelangen sollten. Die vorhandenen Beweismittel sollten vielmehr vor einer drohenden Entdeckung ihrer als Stützpunkt genutzten Wohnung durch die Behörden vernichtet werden. Die von den drei Personen als essenziell angesehene und fest geplante Veröffentlichung des Bekennungsdokuments der Vereinigung zu den ideologisch motivierten Taten konnte auch nur dann mit hinreichender Sicherheit gewährleistet werden, wenn ein Versand der Dokumente veranlasst werden konnte, selbst wenn die beiden vor Ort agierenden Männer am Tatort erschossen worden wären oder sich selbst getötet hätten.

(c) Unter Berücksichtigung dieser Umstände und der für das ganze Tatkonzept überragend wichtigen Legendierung im Bereich der Wohnung, der Gewährleistung eines sicheren Rückzugsraums, der Vernichtung vorhandener Beweismittel und der Veröffentlichung einer Selbstbezichtigung der Vereinigung schließt der Senat, dass die Angeklagte ... zur Erreichung dieser Ziele beim gemeinsamen Fassen des Tatplans hinsichtlich des Mordanschlags zulasten von S. T... zusagte, sich während der Begehung der Tat in oder jedenfalls im räumlichen Nahbereich der gemeinsamen Wohnung bereitzuhalten. Dort hätte sie nämlich ihren Tatbeitrag, der nach ihrem gemeinsamen Plan abgesetzt vom Tatort im engeren Sinne zu leisten war, erbringen können.

(4) Die Feststellungen, dass die Angeklagte Z... bei der Fassung des gemeinsamen Tatplans zusagte, im Falle des Todes der beiden Männer die in der Zentrale des NSU vorhandenen Beweismittel zu vernichten und das vorhandene Bekennerdokument zu veröffentlichen, ergeben sich aus den Angaben der Angeklagten Z... sowie aus folgenden Umständen:

(a) Die Angeklagte Z... führte in diesem Zusammenhang zusammengefasst aus, sie seien am 01. April 2008 in die F.straße in Zwickau gezogen. U. M... und U. B... hätten die Wohnung technisch und mechanisch abgesichert. Beide hätten mehrfach erwähnt, dass sie sich frei schießen würden, falls sie von der Polizei entdeckt würden. Sollte dies nicht möglich sein, würden sie sich durch Erschießen das Leben nehmen. Sie – die Angeklagte – hätte den beiden bei derartigen Äußerungen mehrfach das "absolute Versprechen" geben müssen, dass sie beim Tod der beiden Männer – sei es, dass beide erschossen werden würden oder dass sie sich selbst erschießen würden, um einer Verhaftung zuvorzukommen – die von U. M... erstellten und versandfertig vorbereiteten DVDs versenden würde, dass sie die Wohnung in Brand setzen würde und dass sie die Eltern der beiden benachrichtigen würde. U. M... habe gewollt, dass durch die Brandlegung alle Beweise im Zusammenhang mit ihren Taten vernichtet würden und der einzige Beweis ihres Tuns die DVD sei. U. B... habe gewollt; dass mit Ausnahme der DVD alle Beweise vernichtet werden würden, die Rückschlüsse auf ihre gemeinsame Lebensweise in den vergangenen Jahren zulassen würden. Zudem sei ebenfalls gewollt gewesen, die Beweise für Unterstützungshandlungen von Personen aus dem Umfeld zu vernichten.

(b) Die Angaben der Angeklagten Z..., sie habe versprochen, im Falle des Todes der beiden Männer die in der Wohnung vorhandenen Beweismittel zu vernichten und das vorbereitete Bekennerdokument zu veröffentlichen, sind glaubhaft, weil ein derartiges Versprechen den Interessen des von den drei Personen gebildeten Verbandes entsprach, und weil die Angeklagte Z... im November 2011 das versprochene Verhalten in die Tat umsetzte.

(i) Die Vernichtung sämtlicher Beweise im Hinblick auf ihre Identität, ihre Lebensumstände im Untergrund und ihre Unterstützer sowie eine finale Bekennung zu einer Anschlagsserie entsprach den ideologischen Interessen der drei Personen:

1. Die Beweismittelvernichtung lässt sowohl die Täter der Anschlagsserie, deren Lebensumstände als auch deren mögliche Unterstützer anonym bleiben. Bei dieser Sachlage wären dann weitere erfolgreiche Ermittlungen zur Identität der Täter und deren Umfeld unmöglich. Mangels derartiger Ermittlungserkenntnisse bliebe dann aber regelmäßig ungeklärt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Personen, in deren Wohnung es zur Beweismittelvernichtung kam, in die im Bekennerdokument eingeräumten Tötungsdelikte involviert waren. Ungeklärt bliebe weiterhin, ob im Falle ihrer Beteiligung an den Taten von anderen Personen Unterstützungsleistungen erbracht wurden und ob möglicherweise noch weitere tatbereite Personen vorhanden wären. Diese offenen Fragen wiederum würden zu einer weiteren Verunsicherung der Bevölkerung und der Ermittlungsbehörden führen, was wiederum der ideologischen Zielsetzung des von den drei Personen gebildeten Verbands entsprochen hat.

2. Eine nicht nach jeder Tat erklärte Bekennung zu nur einer einzelnen Tat, sondern eine gesammelte finale Bekennung zu einer ganzen Anschlagsserie entsprach ebenfalls den Interessen der drei Personen:

a. Eine Bekennung der Vereinigung zu einer Serie von Taten erreicht eine deutlich größere öffentliche Wirksamkeit, weil sie die Täterschaft hinsichtlich mehrerer Taten, die an verschiedenen Tatorten im Bundesgebiet verteilt über einen längeren Zeitraum hinweg begangen wurden, einer einzigen Gruppierung zuweist, ohne dass es den Behörden gelingen würde, die Anzahl und die Identität der Mitglieder dieser Gruppierung zu ermitteln und die Täter festzunehmen. Damit würden die besondere Schlagkraft, eine ausgeprägte logistische Fähigkeit und die bundesweite Gefährlichkeit der Tätergruppierung gegenüber Gesellschaft und staatlichen Organen unterstrichen.

b. Da einer derartigen Serienbekennung demnach eine größere öffentliche Wirkung als einer Einzelbekennung zukommen würde, entsprach sie daher besser dem Interesse des Personenverbandes, eine möglichst große Verunsicherung der Bevölkerung und der staatlichen Organe zu erzeugen.

(ii) Nachdem sich U. M... und U. B... am 04. November 2011 in Eisenach selbst getötet hatten, setzte die Angeklagte Z... die Wohnung in der F.straße in Brand und versandte zahlreiche DVDs mit dem Bekennervideo "Paulchen Panther". Damit hat sie das von ihr berichtete Versprechen in die Tat umgesetzt:

1. Die Angeklagte Z... hat am 04. November 2011 die von den drei Personen bis dahin genutzte Wohnung in der F.straße in Zwickau in Brand gesetzt:

a. Die Angeklagte Z... führte zusammengefasst aus, dass sie am 04. November 2011 gegen 08:00 Uhr aufgestanden sei, dann am Computer gesessen sei und Radio gehört habe. Im Radio habe sie, so glaube sie, von zwei Leichen in einem brennenden Wohnmobil gehört. Sie sei davon ausgegangen, es handle sich dabei um U. M... und U. B.... Sie habe dann mit Benzin die Wohnung in der F.straße in Brand gesetzt und etwa die Hälfte der verpackten DVDs versandt.

b. Die diesbezüglichen Angaben der Angeklagten Z... sind glaubhaft: Wie sich aus den glaubhaften Angaben des Brandursachen-Ermittlers KHM L... ergibt, roch es in der Brandwohnung F.straße in Zwickau am 04. November 2011 extrem nach Benzin. In mehreren Räumen habe man noch Benzinspuren nachweisen können. An den Socken, die die Angeklagte Z... bei ihrer Festnahme getragen hat, konnten Kohlenwasserstoffe nachgewiesen werden, als deren Herkunftsquelle Benzin nicht ausgeschlossen werden konnte (vgl. S. 704 ff). Da es in der Wohnung F.straße in Zwickau nach Benzin roch; in mehreren Räumen Benzin nachgewiesen werden konnte und an den Socken der Angeklagten Spuren von Benzin nicht ausgeschlossen werden konnten, hält der Senat die Angaben der Angeklagten, sie habe mit Benzin die Wohnung in der F.straße in Brand gesetzt, für glaubhaft.

2. Die Angeklagte Z... hat am 04. November 2011 zahlreiche DVDs mit dem Bekennervideo "Paulchen Panther" versandt:

a. Die Angeklagte Z... räumte den Versand dieser Datenträger am 04. November 2011 ein.

b. Die diesbezüglichen Angaben der Angeklagten Z... sind glaubhaft: Nach ihrer Entdeckung im Wohnmobil in Eisenach hatten die beiden Männer keine Gelegenheit mehr, Datenträger mit dem Bekennerdokument "Paulchen Panther Film" zu versenden. Der Zeuge KK Sche... führte glaubhaft aus, es seien, soweit feststellbar, insgesamt 15 DVDs mit dem Bekennervideo nach dem 04. November 2011 bei verschiedenen Medienunternehmen, türkischislamischen Vereinen oder bei der Partei "PDS" eingegangen. Die Zeugin KOK’in P... führte ergänzend glaubhaft aus, dass der Eingang einer 16. DVD bei der Geschäftsstelle der Partei "Die Linke" in Weimar den Ermittlungsbehörden im Januar bekanntgegeben worden sei. Der Zeuge KK Sche... führte weiter aus, dass zusätzlich im Brandschutt der F.straße noch 36 verpackte und adressierte DVDs aufgefunden worden seien, die zum Großteil auch bereits versandfertig frankiert gewesen seien. Trotz der Einwirkungen durch den Brand sei es bei 25 dieser DVDs noch möglich gewesen, das Bekennervideo sichtbar zu machen. Die umfangreiche Beweisaufnahme hat keinen Hinweis darauf ergeben, dass andere Personen als die Angeklagte Z... die DVDs versandt hätten. Da sowohl U. M... und U. B... als auch andere Personen als Versender der DVDs ausscheiden, und die Angeklagte Z... in der Wohnung über versandfertige DVDs verfügte und zudem 16 solcher DVDs bei verschiedenen Adressaten festgestellt wurden, hält der Senat die Angaben der Angeklagten, sie habe diese Datenträger versandt, für glaubhaft.

(iii) Aus den Umständen, dass die Vernichtung von Beweismitteln durch Inbrandsetzung der Wohnung und der Veröffentlichung eines Bekennerdokuments dem Interesse des von den drei Personen gebildeten Personenverbands entsprach, und die Angeklagte Z... am 04. November 2011 genau die Handlungen ausführte, die sie nach ihren eigenen Angaben den beiden Männern versprochen hatte, hält der Senat ihre Ausführungen, sie habe diese Handlungen den beiden Männern versprochen, für glaubhaft.

(c) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... den beiden Männern beim Fassen des gemeinsamen Tatplans zu dieser Tat zusagte, im Falle des Todes der beiden Männer sämtliche Beweismittel zu vernichten und das Bekennerdokument der Vereinigung zu veröffentlichen, beruht weiter auf den folgenden Umständen:

(i) Die Angeklagte Z... führte in ihrer chronologischen Darstellung der Ereignisse aus, sie habe U. B... und U. M... nach ihrem Einzug in die Wohnung in der F.straße in Zwickau im Frühjahr 2008 versprochen, im Falle des Todes der Männer die vorhandenen Beweismittel zu vernichten und ein Selbstbezichtigungsdokument der Vereinigung zu veröffentlichen.

(ii) Die Angeklagte Z... wird widerlegt, soweit sie behauptet, die genannten Tätigkeiten den beiden Männern erst im Frühjahr 2008 versprochen zu haben. Aus folgenden Umständen schließt der Senat vielmehr, dass sie dieses Versprechen bereits mit der Gründung des Personenverbands im Jahr 1998 abgab und es vor der Tat zulasten von S. T... lediglich noch einmal bestätigte:

1. Eine Beweismittelvernichtung und Bekennung nicht nur zu einer Einzeltat, sondern zu einer Tötungs- und Anschlagsserie würde, was nahe liegt, zu einer möglichst massiven Verunsicherung der Bevölkerung und staatlicher Stellen führen. Die Erreichung dieses Ziels lag von Anfang an und damit auch bereits bei Gründung der Vereinigung im ideologischen Interesse der drei Personen.

2. Bereits bei ihrer ersten ideologisch motivierten Tat zulasten von E. Ş... fertigten U. M... und U. B... am Tatort ein Foto des schwer verletzten Opfers an, um dadurch die Glaubhaftigkeit eines später anzufertigenden Bekennerdokuments zu erhöhen (vgl. S. 666 ff).

3. Bereits nach dem Anschlag in der P.gasse im Januar 2001 wurde nach den glaubhaften Angaben des Zeugen EKHK D... gemäß den festgestellten Zeitstempeln am 09. März 2001 die erste Version eines Bekennerdokuments fertiggestellt. Aus dem zeitlichen Ablauf ergibt sich demnach, dass ein Bekennerdokument zum Nachweis einer Tatserie, nämlich des Anschlags zum Nachteil von E. Ş... und des Sprengstoffanschlags in der P.gasse in Köln, bereits nach der zweiten und damit noch vor der dritten ideologisch motivierten Tat zulasten von A. Öz... am 13. Juni 2001 hergestellt worden war.

4. Aus diesen Umständen zieht der Senat folgende Schlüsse:

a. Eine Beweismittelvernichtung und eine Bekennung der Vereinigung zu einer Serie von Tötungsdelikten waren nötig, um die von den drei Personen erstrebte möglichst massive Verunsicherung der Bevölkerung und staatlicher Stellen zu erreichen. Bereits bei ihrer ersten ideologisch motivierten Tat zulasten von E. S... bereiteten sie durch eine Fotografie des schwer verletzten Opfers am Tatort eine glaubhafte Serienbekennung der Vereinigung vor. Ebenso handelten sie bei der Tat zum Nachteil von A. Öz... und beim vorliegenden Mord an S. T.... Eine derartige Vorbereitung wird naheliegenderweise nur dann durchgeführt, wenn die Angeklagte Z... die eine damit erstellte Serienbekennung später verbreiten soll, die Veröffentlichung auch bereits vorher zugesagt hatte. Kurz nach der Tat in der P.gasse in Köln stellten sie auch bereits ein erstes Bekennerdokument her, so dass schon nach der zweiten ideologisch motivierten Tat eine Veröffentlichung einer Serienbekennung möglich war. Diese unverzügliche Erstellung eines solchen Dokuments, sobald durch zwei Taten Anfang 2001 eine Kleinstserie vorlag, deutet darauf hin, dass das Versprechen zur Veröffentlichung durch die Angeklagte Z... nicht erst im Jahre 2008 erfolgte, sondern bereits bei der Gründung des Personenverbands. Bei lebensnaher Betrachtungsweise sollte nämlich diese erste Version des Bekennervideos nicht erst ab 2008 veröffentlicht werden. Vielmehr sollte die jeweils aktuelle Fassung nach der Konzeption des Personenverbandes veröffentlicht werden, wenn die Männer im Zusammenhang mit einer der ideologisch motivierten Taten oder einer Logistiktat zu Tode kommen würden. Die Angeklagte Z... hatte den beiden Männern zugesagt, sich während der Begehung einer jeden Tötungs- oder Logistiktat in oder im räumlichen Umfeld der jeweiligen Wohnung bereitzuhalten. Diese Zusage hatte die Angeklagte Z... bereits bei der Gründung des Personenverbands abgegeben. Neben der Gelegenheit zur Legendierung war es Sinn und Zweck dieser Zusage, der Angeklagten Z... im Fall des Todes der beiden Männer die umgehende Vernichtung der vorhandenen Beweismittel und eine Veröffentlichung des vorbereiteten Bekennerdokuments der Vereinigung zu ermöglichen. Die bei der Gründung des Personenverbands gegebene Zusage, sich in oder in der Nähe der Wohnung bereitzuhalten, macht aber im Hinblick auf diese Tätigkeiten nur dann einen Sinn, wenn die Angeklagte gleichzeitig, also ebenfalls bei der Gründung der Vereinigung, diejenigen Tätigkeiten verspricht, die der Grund dafür sind, warum sie sich in oder an der Wohnung bereithalten soll. Bei diesen Tätigkeiten handelt es sich um die Vernichtung der in der Wohnung vorhandenen Beweismittel und die Veröffentlichung des vorbereiteten Bekennerdokuments der Vereinigung.

b. Aus der Gesamtheit dieser Umstände schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... bereits bei der Gründung des Personenverbands und nicht erst im Jahr 2008 die Beweismittelvernichtung und die Veröffentlichung des Bekennerdokuments zugesagt hat. Im Zuge der gemeinsamen Planung des Anschlags zum Nachteil von S. T... hat sie diese Zusage, was wegen des gemeinsam ersonnenen Tatkonzepts und des Vorhandenseins eines Bekennervideos naheliegt, für die konkrete Tat nur noch einmal bestätigt.

v) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... durch die von ihr zugesagten Tatbeiträge das Tötungsdelikt zulasten von S. T... erst ermöglichte, beruht auf folgenden Umständen: Mit der Zusage der Legendierung hat die Angeklagte Z... in Aussicht gestellt, einen sicheren Rückzugsraum für die beiden Männer nach der Tat zu schaffen und dadurch das Entdeckungs- und Festnahmerisiko effektiv herabzusetzen. Mit der von ihr zugesagten Beweismittelvernichtung und Veröffentlichung des Bekennerdokuments würde der finale Zweck der von ihnen verübten ideologisch motivierten Anschläge erst erreicht werden. Aufgrund der außerordentlichen Bedeutung der aufgezeigten Folgen ihrer zugesagten Tätigkeiten, so schließt der Senat, hat sie den Mordanschlag auf S. T... erst ermöglicht.

vi) Dass die drei Personen übereinkamen, einen unter Berücksichtigung ihrer Erkenntnisse aus den Ausspähmaßnahmen willkürlich ausgewählten Kleinstgewerbetreibenden aus ausländerfeindlich-rassistischen Motiven zu töten, ergibt sich aus folgenden Umständen:

(1) In den Richtungsdiskussionen innerhalb der Kerngruppe der Jenaer rechten Szene haben sich die drei Personen dazu bekannt, dass sie handeln wollen und nicht nur reden. Dabei haben sie die Anwendung von Gewalt und auch Waffengewalt befürwortet. Im Rahmen der von ihnen gemeinsam durchgeführten "Aktionen" vor ihrer Flucht eskalierte ihre Bereitschaft, Gewalt anzuwenden immer mehr. Zunächst brachten die Angeklagte Z... sowie U. B... und U. M... nur Bombenattrappen als abstrakte Drohung mit Gewalt zum Einsatz. Bei den nachfolgenden Briefbombenattrappen wurden von ihnen dann schon Drohungen gegen konkrete Personen ausgestoßen. Es folgte eine Bombenattrappe, bei der echter TNT-Sprengstoff verbaut war. In der von ihnen genutzten Garage wurden dann mehrere Rohrbomben in verschiedenen Fertigungsstufen und eine größere Menge TNT sichergestellt.

(2) Die drei Personen vertraten eine radikal ausländerfeindlich-rassistische Ideologie und der von ihnen gegründete Personenverband verfolgte hieran anknüpfend den Zweck, Ausländer und Menschen mit ausländischen Wurzeln aus ideologischen Gründen zu töten.

(3) Die drei Personen erkannten, dass sowohl die geplante Tat als auch die Flucht nach der Tatbegehung erleichtert würde, wenn sie als Opfer einen Kleinstgewerbetreibenden auswählen würden:

(a) Eine Person, die einem sogenannten Kleinstgewerbe nachgeht, übt ihren Beruf in der Regel in einer Verkaufsstelle oder einem sonstigen Geschäftslokal aus, die dem Kundenverkehr offenstehen. Die beiden Männer, die vor Ort die unmittelbare Tötungshandlung ausführen sollten, hätten deshalb während der üblichen Geschäftszeiten ungehinderten Zugang zu diesem Geschäftslokal, wo sich das potenzielle Opfer aufhalten würde. Ein Opfer aus dem Kreis der Kleinstgewerbetreibenden müsste demnach regelmäßig nicht erst Sperrvorrichtungen wie Türen oder Schranken öffnen, um es den beiden Männern zu ermöglichen, den Raum zu betreten, in welchem sich das Opfer befinden würde.

(b) Da eine Person aus dem Kreis der Kleinstgewerbetreibenden zur Gewerbeausübung auf Kontakt zum Kunden angewiesen ist, würden sich die beiden Männer, als augenscheinliche Kunden, dem Opfer bis auf kürzeste Entfernung nähern können, ohne dass das Opfer aufgrund der Annäherung Verdacht schöpfen würde, dass ein Anschlag auf seine Person geplant sei.

(c) Bei einem Kleinstgewerbe handelt es sich zumeist um ein Unternehmen, bei dem regelmäßig eine einzelne Person an der Verkaufsstelle tätig ist. Dann sind, sofern abgewartet wird bis sich keine Kunden im Geschäftslokal befinden, bei einem Anschlag im Geschäftslokal keine unmittelbaren Zeugen am Tatort zu erwarten.

(d) Die aufgeführten Umstände, die bei Kleinstgewerbetreibenden zu erwarten sind, würden, was die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B..., da nahe liegend, erkannten, sowohl die geplante Tat als auch eine Flucht nach der Tatbegehung erleichtern.

(4) Aus der Eskalation ihrer Gewaltbereitschaft, die im Wege einer linearen Zuspitzung als nächste Stufe die Vernichtung menschlichen Lebens erreicht hatte, verbunden mit ihren radikalen ideologischen Ansichten, schließt der Senat, dass die drei Personen übereinkamen, einen Menschen zu töten. Nach ihrer Vorstellung musste das Opfer vor diesem Hintergrund lediglich ein Repräsentant der Feindbildgruppe "Ausländer" sein und konnte daher aus dieser Gruppe völlig willkürlich ausgewählt werden. Aufgrund ihrer ausländerfeindlich-rassistischen Einstellung sprachen sie dem Opfer allein deshalb, weil es diese Feindbildgruppe repräsentierte, das Lebensrecht ab. Die dargestellten Umstände, die bei Kleinstgewerbetreibenden zu erwarten waren, würden ihr Vorhaben sowohl bei der Durchführung als auch beim Entfernen vom Tatort erleichtern. Aus der Gesamtheit dieser Umstände zieht der Senat insgesamt den Schluss, dass sich die drei Personen deshalb darauf einigten, eine Person, die zur Gruppe der kleinstgewerbetreibenden Ausländer oder Mitbürger mit Migrationshintergrund gehören würde, aus ideologischen Gründen zu töten.

vii) Dass die drei Personen übereinkamen, die beabsichtigte Tötung unter Ausnutzung des Umstands, dass das Opfer mit keinem Angriff auf sein Leben rechnen und deshalb wehrlos sein würde, durchzuführen, ergibt sich aus folgenden Umständen:

(1) Bei einer Attacke, bei der das Opfer nicht mit einem Angriff auf sein Leben rechnet, wird es von der Tötungshandlung überrascht. Es wird also in der Regel nicht in der Lage sein, sich gegen den Angriff auf sein Leben erfolgreich zu wehren oder wenigstens Hilfe herbeizurufen. Ein für das Opfer überraschender Angriff wird daher die Durchführung der Tat erleichtern und zusätzlich noch die Entdeckung der Täter am Tatort weitgehend ausschließen sowie zusätzlich deren Flucht mangels Alarmierung anderer Personen absichern.

(2) Bei der Gründung ihres Personenverbands hatten die drei Personen die Begehung einer ganzen Tötungsserie konzipiert. Um das Ziel einer Serie von Tötungen zuverlässig zu erreichen, mussten die einzelnen Tötungshandlungen möglichst effektiv sein. Dies ist bei einer überraschenden Tötung des Opfers gegeben, denn es hat dann in der Regel keine Gelegenheit zur Flucht oder zum Ergreifen von Schutzmaßnahmen, beispielsweise in Deckung zu gehen, um die Tat zu verhindern.

(3) Dass eine Tötung unter Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers den Interessen der Täter an der erfolgreichen Durchführung der Tat und der anschließenden Flucht hervorragend entspricht, liegt auf der Hand. Dies haben auch die drei Personen erkannt und sich deshalb, so schließt der Senat, auf diese Form der Tatbegehung geeinigt, zumal nach ihrer Interessenlage nur vollendete und nicht nur versuchte Tötungen ihrem Plan einer Tötungsserie entsprachen.

viii) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... sowie U. B... und U. M... abmachten, ihr Opfer zu erschießen, beruht auf folgenden Umständen:

(1) Das Erschießen eines Opfers ist eine schnelle und effektive Tötungsart.

(2) Nur wenige Monate vor der ersten ideologisch motivierten Tat zulasten von E. Ş... erwarben sie im Jahr 2000 die Pistole Ceska 83 mit der Seriennummer ****78. Eine Pistole lässt sich in Taschen oder anderen Behältnissen vor dem Opfer leicht verbergen, so dass für die Täter die Annäherung an das Opfer, das die Waffe nicht wahrnehmen kann, erleichtert wird.

(3) Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... hatten sich bei der Gründung ihrer Vereinigung dazu entschlossen, eine Reihe der von ihnen beabsichtigten Tötungsdelikte in der Öffentlichkeit als Tatserie darzustellen. Dieses Ziel konnten sie überzeugend und plakativ erreichen, wenn sie bei den verschiedenen Einzeltaten dieselbe Schusswaffe verwenden würden, weil dieser Umstand, was allgemein bekannt ist, durch Munitionsvergleich nachweisbar wäre und damit als Ansatzpunkt für die Ermittlungen auch in der Öffentlichkeit bekannt werden würde.

(4) Das Opfer S. T... wurde am 27. Juni 2001 tatsächlich erschossen.

(5) Vor diesem Hintergrund und insbesondere, dass die Verwendung der vor der ersten Tat zulasten von E. Ş... erworbenen Schusswaffe ihren Interessen, nämlich der Erkennbarkeit einer Tatserie, entsprechen würde und dass sie über effektiv zu verwendende und leicht zu verbergende Handfeuerwaffen verfügten, schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... vereinbarten, ihr Opfer zu erschießen.

ix) Die drei Personen vereinbarten in Umsetzung ihres Handlungskonzepts, dass die beiden Männer bei den folgenden ausländerfeindlichrassistisch motivierten Tötungsdelikten zulasten von Kleinstgewerbetreibenden in jedem Fall dieselbe Waffe, nämlich die von ihnen erworbene Pistole Ceska 83, verwenden und damit den Seriencharakter der Taten deutlich machen sollten. Diese Feststellungen beruhen auf folgenden Umständen:

(1) Die Verwendung immer derselben Waffe bei den verschiedenen Tötungsdelikten zulasten von Kleinstgewerbetreibenden entsprach dem von den drei Personen bei der Gründung der Vereinigung entwickelten Handlungskonzept. Dieses sah vor, dass ihre Organisation zunächst lediglich den Seriencharakter der Taten deutlich machen wollte. Mit der Verwendung immer derselben Waffe bei den verschiedenen Taten würde der Seriencharakter der Tötungsdelikte für die Ermittlungsbehörden und die Öffentlichkeit offenkundig sein. Die von ihnen erworbene Pistole Ceska 83 mit der Waffennummer ****78 wurde dann auch bei neun Tötungsdelikten zulasten von kleinstgewerbetreibenden Ausländern oder Mitbürgern mit Migrationshintergrund als Tatwaffe verwendet (vgl. S. 657 ff).

(2) Der Einsatz der genannten Ceska 83 bei neun Tötungsdelikten zum Beleg des Seriencharakters entsprach dem Handlungskonzept der Vereinigung. Bei allen diesen Tötungsdelikten gingen die drei Personen durch die Verwendung dieser Waffe nach ihrem bei der Gründung der Vereinigung vereinbarten Handlungskonzept vor. Aus diesen Umständen schließt der Senat, dass sich die drei Personen in der Planungsphase der Tat zulasten S. T... auf die Verwendung dieser Waffe zur Umsetzung und Bestätigung ihres Konzepts einigten.

x) Weiter kamen sie ebenfalls in Umsetzung ihres Handlungskonzepts überein, eine Neufassung der erst zu einem späteren Zeitpunkt beabsichtigten öffentlichen Bekennung ihrer Vereinigung zu der Anschlagsserie vorzubereiten. Hierfür sollten die beiden Männer nach Begehung der gegenständlichen Tat eine Fotografie des Opfers anfertigen. Mit dem Foto des Tatopfers wollten sie in ihrem beabsichtigten Bekennerdokument anschaulich den Nachweis für die Täterschaft ihrer Vereinigung hinsichtlich der Taten erbringen. Diese Feststellungen beruhen auf folgenden Umständen:

(1) Die Anfertigung von Fotos des Opfers entsprach ebenfalls dem von den drei Personen bei der Gründung der Vereinigung entwickelten Handlungskonzept. Dieses sah die Erstellung eines glaubhaften Bekennerdokuments vor, um mit diesem zu einem späteren Zeitpunkt die Täterschaft ihrer Gruppierung unter Wahrung ihrer Anonymität als Mitglieder hinsichtlich der gesamten Anschlagsserie aufzudecken. Durch die Veröffentlichung von Fotos der Tatopfer, die unmittelbar nach Begehung der Tat und vor Eintreffen der Rettungskräfte gefertigt wurden, wird die Anwesenheit des Fotobesitzers am Tatort und damit seine Täterschaft belegt. Ins Bekennervideo "Paulchen Panther" wurden die am Tatort unmittelbar nach der Tat gefertigten Fotos der Opfer E. Ş... A. Öz... und S. T... eingearbeitet (vgl. S. 666 ff).

(2) Die Anfertigung von Opferfotos am Tatort entsprach dem Handlungskonzept der Vereinigung. Bei drei Tötungsdelikten fertigten sie derartige Fotos an und gingen daher nach dem bei der Gründung der Vereinigung vereinbarten Handlungskonzept vor. Weitere Fotos von anderen Opfern waren für ihre Zwecke entbehrlich, da die drei angefertigten Fotos bei lebensnaher Betrachtung zum plausiblen Nachweis der Täterschaft der Vereinigung für die gesamte Serie ausreichten. Aus diesen Umständen schließt der Senat, dass sich die drei Personen in der Planungsphase der Tat zulasten S. T... auf die Anfertigung von Tatortfotos zum Beleg der Täterschaft der Vereinigung einigten.

xi) Soweit sich die Angeklagte Z... im Hinblick auf die festgestellte Übereinkunft zur gemeinsamen Begehung der Tat zulasten von S. T... bestreitend einlässt, kommt ihren Angaben kein Gewicht zu, welches das Ergebnis der oben dargelegten Gesamtschau in Frage stellen könnte. Ihre Angaben sind unglaubhaft, weil die Gesamtschau der dargestellten Umstände ergab, dass sich die drei Personen auf die gemeinsame Begehung der Tat einigten. Für den von ihr behaupteten Geschehensablauf ohne ihre Mitwirkung gibt es keine außerhalb ihrer Aussage liegenden zureichenden Anhaltspunkte. Ihre Abwesenheit vom Tatort ist gerade kein Umstand, der gegen eine gemeinsame Übereinkunft, die Tat zu begehen, sprechen würde.

xii) Die vorangehend dargestellten Umstände belegen, dass vor der Begehung des Anschlags auf S. T... eine konkrete Übereinkunft zur Begehung der Tat von allen drei Personen getroffen wurde. Davon umfasst waren auch die Verabredungen, dass ein Kleinstgewerbetreibender in dem Lebensmittelgeschäft in der ... aus ausländerfeindlich-rassistischen Motiven unter Ausnutzung seiner Arg- und Wehrlosigkeit am 27. Juni 2001 in Hamburg erschossen werden sollte. Dass an dieser Übereinkunft neben den beiden Männern auch die Angeklagte Z... beteiligt war, ergibt sich insbesondere daraus, dass eine derartige Tat ihrer ideologischen Interessenlage entsprach. Die Angeklagte Z... hatte sich gemeinsam mit U. M... und U. B... politisch radikalisiert. Zudem hatte sie seit längerer Zeit, soweit sogenannte "Aktionen" oder auch die Flucht betroffen sind, mit den beiden Männern immer gemeinsam gehandelt. Sowohl die Interessenlage der Angeklagten als auch ihr Verhalten in der Vergangenheit sprechen für ein erneutes gemeinsames Handeln. Zusätzlich ist noch zu berücksichtigen, dass es nach der Tatkonzeption der drei Personen nicht ausgereicht hätte, wenn die beiden Männer vor Ort in Hamburg das Opfer erschossen hätten. Nach ihrer gemeinsamen Planung bei der Gründung der Vereinigung war nämlich zusätzlich auch noch das Tätigwerden einer vom Tatort abgesetzt agierenden Person erforderlich. Für das Erbringen dieses Tatbeitrags war die Angeklagte Z... vorgesehen, was dafür spricht, dass auch sie die konkrete Übereinkunft zur Tatbegehung mitfasste, eine in dem Lebensmittelgeschäft in der ... in Hamburg tätige südländisch aussehende Person zu töten. Vor diesem Gesamthintergrund ist die Einlassung der Angeklagten Z... widerlegt, sie hätte mit den beiden Männern keine derartige Übereinkunft getroffen. Vielmehr ergab die Gesamtbetrachtung, dass die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... gemeinsam übereinkamen, diese Tat zu begehen.

2) Die Feststellung, dass die drei Personen in Ausführung ihres Übereinkommens, das Opfer zu erschießen, in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken plangemäß handelten, beruht auf der Gesamtschau nachfolgender Umstände:

a) Die Angeklagte Z... führte zusammengefasst aus, sie sei bei dieser Tat weder an der Vorbereitung noch an der Ausführung beteiligt gewesen. Erst nach dem Überfall auf die Post in der M.-P.-Straße in Zwickau am 05. Juli 2001 hätten ihr U. B... und U. M... von ihrer Mordtat berichtet.

b) Die Angeklagte Z... wird widerlegt und überführt durch die Gesamtschau folgender Umstände:

i) Aus dem Inhalt des Bekennervideos "Paulchen Panther", das die Angeklagte Z... im Jahr 2011 öffentlich machte, in Zusammenschau mit den nachfolgend aufgeführten Umständen schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... U. B... und U. M... ihren gefassten Tatplan, in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken das Opfer zu töten, verabredungsgemäß ausführten.

(1) Die Angeklagte Z... räumte glaubhaft ein, das "Paulchen Panther" Bekennervideo durch Versand von Datenträgern an verschiedene Empfänger veröffentlicht zu haben.

(2) Die Inaugenscheinnahme dieses Videos und die Verlesung der im Video eingebundenen geschriebenen Texte ergibt in der Gesamtschau, dass sich eine Gruppierung, die sich selbst als Nationalsozialistischer Untergrund und NSU bezeichnet, dazu bekennt, unter anderem das Opfer S. T... getötet zu haben.

(a) Im Video wird zu Beginn im Rahmen einer Texteinblendung bekanntgegeben, der Nationalsozialistische Untergrund sei ein Netzwerk von Kameraden mit dem Grundsatz: "Taten statt Worte". Weiter wird ebenfalls in der Texteinblendung angekündigt, solange keine grundlegenden Änderungen in der Politik, in der Presse und in der Meinungsfreiheit einträten, würden die Aktivitäten weitergeführt. Anschließend wird der Satz eingeblendet: "KEINE WORTE SONDERN TATEN".

(b) Nachdem das Video zunächst den Bombenanschlag in der P.gasse in Köln als "Aktivität" des NSU thematisiert, erscheint anschließend die Trickfilmfigur Paulchen Panther mit einer Tafel, auf der sich eine Deutschlandkarte mit den Städtenamen Hamburg, Rostock, Dortmund, Kassel, Nürnberg und München befindet. Die Trickfilmfigur zeigt sodann eine weitere Tafel, auf der sich wiederum eine Deutschlandkarte befindet, die mit dem Wort "Deutschlandtour" übertitelt ist, und neben der sich das Emblem des NSU befindet. Auf der Karte ist mit einem Stern Hamburg als Stadt der "Deutschlandtour" des NSU markiert. In der Kartenfläche ist ein Zeitungsausschnitt mit der Schlagzeile "Mord im Gemüseladen" einkopiert. Neben der Deutschlandkarte befindet sich ein Bild von S. T.... Auf acht weiteren von der Trickfilmfigur gezeigten Tafeln werden acht weitere Taten des NSU, die alle mit derselben Waffe Ceska 83 begangen wurden, in entsprechender Weise dargestellt.

(c) In einer der folgenden Szenen im Video werden zunächst Bilder mit Außenaufnahmen des Lebensmittelgeschäfts des S. T... in der ... in Hamburg gezeigt. Dann wird ein Bild des niedergeschossenen Opfers, in einer Nische auf seiner linken Seite liegend, gezeigt. Der Zeuge KHK L... berichtete hierzu glaubhaft, dass dieses Foto nicht von Polizeikräften gefertigt worden sei, da polizeiliche Fotos erst gemacht worden seien, nachdem das Opfer im Zusammenhang mit dem Versuch, es zu reanimieren, in die. Mitte des Raumes verbracht worden war. Zu. dieser Szene ist in die Tonspur die Äußerung des Sprechers eingefügt: "Von jeher Leidenschaft erweckt die Jagd aufs lebende Objekt. Ob Kamera oder Flinte, in jedem Fall sitzt in der Tinte, wenn aus dem Eichhorn, klein und flink, ein Scheusal wird, wie dieses Ding". Die Szene schließt mit der Darstellung eines Totenkopfs, welcher einen Einschuss in der Mitte der Stirn und einen Anhänger mit drei Sternen in rosa Farbe aufweist.

(d) Am Ende des Videos wird noch darauf hingewiesen, dass Paulchen "neue Streiche" begehen werde, die in einem weiteren Video dokumentiert würden.

(e) Zusammengefasst heißt dies, dass eine Gruppierung namens Nationalsozialistischer Untergrund von sich behauptet, sie würden Taten begehen, statt nur zu reden. Diese Taten würden fortgesetzt bis grundlegende Veränderungen in Staat und Gesellschaft eintreten würden. Im Video wird nach diesen ideologischen Ausführungen unter dem Emblem des NSU eine ganze Serie von Straftaten aufgeführt und als Deutschlandtour des NSU bezeichnet, bei der die Opfer jeweils zu Tode gekommen sind. Aus dieser Verknüpfung von Tatbereitschaft des NSU und der Darstellung von begangenen Straftaten schließt der Senat, dass sich der NSU mit diesem Video dazu bekannt hat, diese Straftat begangen zu haben.

(3) Die Gruppierung Nationalsozialistischer Untergrund bestand aus drei Personen, nämlich der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B....

(a) Die genannten drei Personen schlossen sich gegen Ende des Jahres 1998 zu einem Personenverband zusammen, der die Begehung von ideologisch motivierten Tötungsdelikten und zur Finanzierung die Begehung von Raubdelikten beabsichtigte (vgl. S. 554 ff).

(b) Diese aus den drei Personen bestehende Gruppierung bezeichnete sich spätestens ab Frühjahr 2001 als Nationalsozialistischer Untergrund (vgl. S. 693 ff).

(4) Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... hatten für ihre Verbandstätigkeit im NSU ein Konzept ersonnen, nach dem sie arbeitsteilig ideologisch motivierte Tötungsdelikte begehen würden. Gemäß diesem Konzept sollte die Angeklagte Z... im Rahmen der Tatausführung die Aufgabe übernehmen, gegenüber ihrem nachbarschaftlichen Umfeld die Abwesenheitszeiten von U. M... und U. B... von der als Zentrale genutzten gemeinsamen Wohnung im Zusammenhang mit der Tatausführung zu legendieren und ihnen dadurch eine sichere Rückzugsmöglichkeit nach der Tatbegehung zu erhalten (vgl. S. 650 ff). Gemäß dem Konzept sollte die Angeklagte Z... die weitere Aufgabe übernehmen, für den Fall des Todes der Männer die vorbereitete Tatbekennung zu veröffentlichen und die in ihrer Wohnung befindlichen Beweismittel zu vernichten (vgl. S. 700 ff). Die Tatausführung vor Ort sollte gemäß dem Konzept der Vereinigung von den beiden Männern durchgeführt werden (vgl. S. 648 f).

(5) Das Bekenntnis des Nationalsozialistischer Untergrunds, also der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B...s, das Opfer S. T... am 27. Juni 2001 in Hamburg getötet zu haben, trifft zu. Dies ergibt sich aus der Gesamtschau folgender Umstände:

(a) Der Polizeibeamte He... führte glaubhaft aus, dass er in seiner Funktion als Mordermittler während des Bereitschaftsdienstes am 27. Juni 2001 gegen 12:30 Uhr am Tatort eingetroffen sei. Zu diesem Zeitpunkt sei das Opfer bereits an seinen Schussverletzungen verstorben gewesen.

(b) Bei der Tat wurde eine Patrone aus der Pistole Ceska 83 Kaliber 7,65 mm mit der Waffennummer ****78 verfeuert. Diese Waffe wurde im November 2011 im Brandschutt in der F.straße in Zwickau sichergestellt, wo die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... zu diesem Zeitpunkt gemeinsam wohnten:

(i) Aus dem im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Protokoll über kriminaltechnische Tatortarbeit vom 10. November 2011 ergibt sich, dass eine "Pistole, Made in Czechoslowakia, mit Schalldämpfer, Kaliber 7,65 mm, Modell 83" am 09. November 2011 durch die Bereitschaftspolizei im Brandschutt der F.straße in Zwickau sichergestellt und unter der Spurnummer W04 asserviert worden ist. Der Polizeibeamte N... bestätigte glaubhaft, dass es sich bei dieser Waffe, die er im Brandschutt gefunden habe, um eine Ceska gehandelt habe.

(ii) Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... wohnten ab Frühjahr 2008 bis zum November 2011 in der F.straße in Zwickau, was die Angeklagte Z... glaubhaft einräumte.

(iii) Der Sachverständige We... führte in der Hauptverhandlung überzeugend aus, er habe die an dieser Waffe entfernte Seriennummer wieder sichtbar gemacht. Die Seriennummer der Waffe sei an zwei Stellen, nämlich am Verschlussstück und am Lauf, durch Schleifen entfernt worden. Er habe die Seriennummer durch Schleifen, Polieren und durch Verwendung einer Ätzflüssigkeitner wieder sichtbar gemacht. Bei der Ätzflüssigkeit habe es sich um Säuren mit Metallsalzen gehandelt, die diejenigen Stellen angreifen würden, an denen das Metall durch die Nummer beeinflusst worden sei. Es sei dann jeweils die Nummer "****78" sichtbar gewesen. Bei dem Vorgang der Sichtbarmachung seien keine Besonderheiten aufgetreten. Die Nummern hätten gut sichtbar gemacht werden können. Die Seriennummer habe "****78" gelautet. Der Sachverständige hat seine Sachkunde durch ein Studium der physikalischen Technik, den Erwerb eines Masterabschlusses in Maschinenbau und durch eine Ausbildung bei dem Bundeskriminalamt erworben. Seine Angaben waren nachvollziehbar und plausibel. Der Senat schließt sich seinen Ausführungen an.

(iv) Aus den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Diplom-Physiker N... und P... ergibt sich, dass bei der Tat zulasten von S. T... eine Patrone aus der Pistole Ceska 83 Kaliber 7,65 mm mit der Waffennummer ****78 verfeuert wurde.

1. Der Sachverständige N... stellte in seiner Anhörung zunächst grundlegend dar, dass beim Abfeuern eines Schusses aus einer Waffe einmalige Individualspuren auf den verschossenen Munitionsteilen hinterlassen würden.

2. Er führte weiter aus, die in der F.straße sichergestellte Pistole Ceska 83 sei ihm im Jahr 2011 übersandt worden. Durch den Beschuss dieser Waffe habe er Munitionsteile mit Individualspuren gewinnen können. Diese habe er dann mit den Munitionsteilen, die in Nürnberg nach der Tat vom 09. September 2000 zulasten von E. Ş... gesichert worden seien, anhand der sogenannten "Schmetterlingsmethode" verglichen. Aufgrund übereinstimmender Individualspuren habe sich feststellen lassen, dass die im Zusammenhang mit der Tat zulasten von E. Ş... sichergestellten Patronen vom Kaliber 7,65 mm aus der später in der F.straße sichergestellten Ceska 83 mit der Waffennummer ****78 verschossen worden seien.

3. Weiter führte der Sachverständige N... aus, dass, wenn wie im vorliegenden Fall, zunächst keine Waffe habe sichergestellt werden können, sondern nur verschossene Munitionsteile von den verschiedenen hier angeklagten Taten, die gesicherten Hülsen und/oder Geschosse ebenfalls auf Individualspuren im oben dargelegten Sinne mit verschiedenen Mikroskoparten untersucht würden. Die so festgestellten Spuren auf Munitionsteilen aus der einen Tat würden mit den sichergestellten Munitionsteilen aus einer oder mehreren weiteren Taten verglichen.

a. In diesem Kontext führte der Sachverständige P... aus, dass er nach der dargestellten Methodik die bei den einzelnen nunmehr angeklagten Taten sukzessiv sichergestellten und ans Bundeskriminalamt gesandten Munitionsteile untersucht beziehungsweise nachuntersucht und verglichen habe. Er habe dabei entsprechend dem dargestellten Vorgehen Individualspuren, die vom Stoßboden, vom Schlagbolzen, vom Auswerfer sowie von den Feldern und Zügen hervorgerufen worden seien, verglichen.

b. Ein Vergleich der feststellbaren Individualspuren der Munitionsteile vom hier relevanten Kaliber 7,65 mm aus der Tat vom 09. September 2000 zulasten von E. Ş... mit einem Geschoss aus der Tat vom 27. Juni 2001 zulasten von S. T... nunmehr aber nur bezogen auf Spuren der Felder und Züge, da keine Hülsen vom Kaliber 7,65 mm sichergestellt worden seien, hätte wegen der hohen Anzahl von Übereinstimmungen ergeben, dass die Munition aus ein und derselben Waffe verschossen worden sei.

c. Dabei habe sich, so der Sachverständige P..., bei den Munitionsteilen aus der Tat vom 09. September 2000 zulasten von E. Ş..., die die Sammlungsnummer 44321 erhalten hätten, keine Übereinstimmung mit bereits in der Sammlung befindlichen Munitionsteile ergeben. Dies habe bedeutet, dass bis dahin noch keine Munition beim Bundeskriminalamt asserviert gewesen sei, die mit derselben Waffe verschossen worden sei, die bei der Tat Ş... zum Einsatz gekommen sei.

d. Der Sachverständige P... erläuterte weiter, bei der Tat vom 27. Juni 2001 zulasten von S. T... sei ein Geschoss mit dem Kaliber 7,65 mm sichergestellt worden, das die Sammlungsnummer 45038 erhalten habe. Der Vergleich der feststellbaren Individualspuren nach der Methodik, wie sie von dem Sachverständigen N... erläutert worden sei, nunmehr aber lediglich bezogen auf Spuren der Felder und Züge auf den Geschossen, habe wegen deren hoher Anzahl von Übereinstimmungen ergeben, dass die Munition mit der Sammlungsnummer 44321 (E. Ş...) und 45038 (S. T...) aus ein und derselben Waffe verschossen worden sei.

4. Ausgehend von diesem Ergebnis führte der Sachverständige N... aus, dass sich daraus folgender logischer Schluss ergebe: durch seine Begutachtung stehe fest, dass aus der im Jahr 2011 in der F.straße in Zwickau sichergestellten Ceska 83 die Munition verfeuert worden sei, die am 09. September 2000 im Fall Ş... zum Einsatz gekommen sei. Nachdem aber die Munition aus dem Fall E. Ş... und die Munition aus dem Fall S. T... aus ein und derselben Waffe verschossen worden seien, stehe insgesamt fest, dass in beiden Fällen die sichergestellte Ceska 83 verwendet worden sei.

5. Die Ausführungen der Sachverständigen waren überzeugend (vgl. S. 658 ff).

(c) Bei der Tat wurden zwei Patronen aus der Pistole Bruni Modell 315 Kaliber 6,35 mm mit der Waffennummer ****89 verfeuert. Diese Waffe wurde im November 2011 im Brandschutt in der F.straße in Zwickau sichergestellt, wo die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... zu diesem Zeitpunkt gemeinsam wohnten:

(i) Aus dem im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Asservaten-Verzeichnis ergibt sich, dass im Brandschutt der F.straße eine Pistole Bruni, Modell 315, Kaliber 6,35 mm, mit der Waffennummer ****89 sichergestellt und unter der Nummer 2.12.483.13 asserviert wurde.

(ii) Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... wohnten ab Frühjahr 2008 bis zum November 2011 in der F.straße in Zwickau, was die Angeklagte Z... glaubhaft einräumte.

(iii) Aus den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Diplom-Physiker N... ergibt sich, dass bei der Tat zulasten S. T... zwei Patronen aus dieser Waffe verfeuert wurden.

1. Der Sachverständige stellte in seiner Anhörung zunächst grundlegend dar, dass beim Abfeuern eines Schusses aus einer Waffe einmalige Individualspuren auf den verschossenen Munitionsteilen hinterlassen würden.

2. Er führte weiter aus, die in der F.straße sichergestellte Pistole Bruni sei ihm im Jahr 2011 übersandt worden. Durch den Beschuss dieser Waffe habe er Munitionsteile mit Individualspuren gewinnen können.

a. Diese habe er dann mit den Munitionsteilen, die in Hamburg nach der Tat vom 27. Juni 2001 zulasten von S. T... gesichert worden seien, anhand der sogenannten "Schmetterlingsmethode" verglichen.

b. Der Sachverständige führte weiter aus, er habe sowohl auf der Beschussmunition als auch auf der Tatortmunition auf dem Zündhütchen Spuren des Schlagbolzeneinschlags feststellen können. Diese hätten in einer Vielzahl von Linien und Einkerbungen in der Schmetterlingsdarstellung in Übereinstimmung gebracht werden können. Da die Waffe – wahrscheinlich von einem Amateur – abgeändert worden sei, hätten sich keine Stoßbodenspuren finden lassen. Auch reproduzierbare Individualspuren seien nicht in ausreichender Menge und Qualität vorhanden gewesen. Die Geschosse hätten sich deshalb nicht vergleichen lassen.

c. Aufgrund der dargestellten übereinstimmenden Individualspuren des Schlagbolzeneinschlags auf dem Zündhütchen habe sich feststellen lassen, dass jedenfalls die im Zusammenhang mit der Tat zulasten von S. T... sichergestellten Patronenhülsen vom Kaliber 6,35 mm aus der später in der F.straße sichergestellten Pistole Bruni mit der Nummer ****89 verschossen worden seien.

3. Die Ausführungen des Sachverständigen waren überzeugend (vgl. S. 658 ff).

(iv) Obwohl der Sachverständige zu den bei der Obduktion sichergestellten Projektilen des Kalibers 6,35 mm keine Zuordnung zur Pistole Bruni vornehmen konnte, geht der Senat aufgrund folgender Erwägung davon aus, dass sämtliche im Zusammenhang mit der Tat vom 27. Juni 2001 zulasten von S. T... aus einer Waffe mit dem Kaliber 6,35 mm abgegebenen Schüsse aus der sichergestellten Pistole Bruni abgegeben wurden: Es ist nämlich kein Grund ersichtlich und nicht naheliegend, dass die beiden vor Ort agierenden Täter noch eine dritte Waffe mit zum Tatort genommen hätten. Eine zweite Waffe ist bei einer Tat durch zwei Täter naheliegend, weil dann jeder von ihnen an der Tat schießend mitwirken und im Falle eines Defekts einer Waffe die Tat auch vollenden kann. Noch eine dritte Waffe zum Tatort mitzunehmen und damit gleich zwei Ersatzwaffen für einen möglichen Waffendefekt mitzuführen, liegt fern.

(d) U. B... und U. M... hatten nur wenige Wochen vor der ersten ideologisch motivierten Tat zulasten von E. Ş... am 09. September 2000 die bei der Tat eingesetzte Waffe Ceska 83 unter Mithilfe der Angeklagten W... und S... bestellt und auch geliefert bekommen (vgl. S. 2573 ff).

(e) In der Wohnung F.straße in Zwickau konnten das Bekennervideo "Paulchen Panther" sowie zwei Vorläuferversionen sichergestellt werden. In dem Bekennervideo "Paulchen Panther" sowie der zweiten Vorläuferversion bekennt sich der NSU zu der Tat. In den beiden Videos ist ein Foto des schwer verletzten S. T... eingearbeitet, das nach Begehung der Tat und vor Bergung des Opfers durch die Rettungskräfte gefertigt worden ist.

(i) Der Zeuge EKHK D... führte glaubhaft aus, in der F.straße sei eine externe Festplatte sichergestellt worden. Diese sei unter der Bezeichnung "EDV 11" asserviert worden. Auf dieser Festplatte hätten sich das im Jahr 2011 versandte Bekennervideo "Paulchen Panther" sowie zwei Vorläuferversionen davon befunden.

(ii) Aus dem Augenschein der zweiten Vorläuferversion des Bekennervideos sowie des Videos "Paulchen Panther" ergibt sich, dass sich in den Videos der NSU zu dieser Tat bekennt und dass in den Videos ein Foto des Opfers S. T..., auf dem Boden in einer Nische liegend, eingefügt wurde. Der Zeuge KHK L... gab hierzu glaubhaft an, das Opfer sei kurz nach der Tat von seinem Vater und den Rettungskräften aus Gründen der besseren Versorgung aus der Nische heraus in den zentralen Raum des Ladens verbracht worden. Erst ab diesem Zeitpunkt und bei dieser Lage des Opfers seien polizeiliche Fotos angefertigt worden. Hieraus folgt, dass polizeiliche Fotos, die das schwer verletzte Opfer in der Nische – dem schmalen Durchgang zum Kassenbereich – zeigen, überhaupt nicht existieren. Es bestand somit nicht die Möglichkeit, polizeiliche Fotos, die den Medien überlassen und von diesen veröffentlicht wurden, in den Videos zu verwenden.

(f) Im Brandschutt der F.straße in Zwickau wurde ein "Drehbuch" sichergestellt, das neben Sequenzen aus dem Originalzeichentrickfilm "Paulchen Panther" und Anleitungen zum Schneiden von Videodateien die Namen der Ceska-Serie enthält.

(i) Die Zeugin KOK'in A... führte glaubhaft aus, im Brandschutt der F.straße in Zwickau seien 49 karierte Seiten gefunden worden, von denen 30 handschriftlich beschrieben gewesen seien. Diese Blätter seien im Verfahren allgemein als "Drehbuch" bezeichnet worden.

(ii) Aus der Verlesung der beschriebenen Seiten folgt, dass das "Drehbuch" Sequenzen aus dem Originalzeichentrickfilm "Paulchen Panther" und Anleitungen zum Schneiden von Videodateien enthält. Weiter sind dort die Namen der Opfer der Ceska-Serie mit dem jeweiligen Geburtsdatum oder Alter sowie, soweit lesbar, das Datum und die Stadt des jeweiligen Anschlags festgehalten. Zu der Tat zulasten von S. T... ist ausgeführt: "...6.2001 Hamburg S. T...".

(g) Die Begehung der Tat, zu der sich die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... in dem Video bekannten, wurde demnach in dem Video nicht nur behauptet, sondern S. T... wurde tatsächlich Opfer eines Tötungsdelikts. Beide bei der Tat verwendeten Pistolen, die Ceska 83 und die Bruni, befanden sich im Jahr 2011 im Besitz der drei Personen in ihrer Wohnung in der F.straße in Zwickau. Die Pistole Ceska war von ihnen erst wenige Monate vor der ersten Tat zulasten von E. Ş... am 09. September 2000 bestellt und erworben worden. In der Wohnung konnten ein Foto vom Tatort mit dem Opfer gesichert werden, das bereits vordem Eintreffen der Polizei am Tatort gefertigt worden war. Zusätzlich wurde in der Wohnung eine Liste sichergestellt, auf der die Namen aller Opfer verzeichnet waren, bei deren Tötung die Ceska 83 zum Einsatz kam. Jeder dieser Umstände spricht dafür, dass die Bekennung des NSU, also der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B..., im Video, die Tat zulasten von S. T... begangen zu haben, zutrifft. Der Senat hält daher die Bekennung in der Gesamtschau für wahr.

(6) In dem Video "Paulchen Panther" räumte der Nationalsozialistische Untergrund demnach glaubhaft ein, S. T... getötet zu haben. Die Gruppierung Nationalsozialistischer Untergrund bestand aus der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B.... Diese drei Personen hatten für sich ein Tatkonzept vereinbart, das die arbeitsteilige Begehung von ideologisch motivierten Tötungsdelikten durch sie vorsah. Aus der Zusammenschau dieser Umstände ergibt sich, dass die Angeklagte Z... zusammen mit U. M... und U. B... ihren gefassten Tatplan im Hinblick auf die Tötung von S. T... in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken verabredungsgemäß ausführten und sie diese Tat dann durch den von der Angeklagten Z... durchgeführten Versand des Bekennervideos im November 2011 öffentlich glaubhaft einräumten.

ii) Die Feststellung, dass es U. M... und U. B... waren, die das Opfer S. T... am späten Vormittag des 27. Juni 2001 mit mehreren Schüssen töteten, beruht auf folgenden Umständen:

(1) Die Feststellungen zur Tatzeit beruhen auf den glaubhaften Angaben des Zeugen A. T..., des Vaters des Opfers sowie des Zeugen KHK He...

(a) Der Zeuge T... berichtete glaubhaft, er habe am Morgen des 27. Juni 2001 zusammen mit seinem Sohn den Laden geöffnet. Er habe dann den Laden verlassen, um Oliven zu besorgen. Wann genau er den Laden verlassen habe, wisse er heute nicht mehr. Er sei jedenfalls zwischen 11:00 Uhr und 12:00 Uhr in den Laden zurückgekehrt. Als er zurückgekommen sei, habe er gegenüber dem Laden sein Auto geparkt. Vor dem Laden habe er zwei Männer gesehen. Die Männer seien zwischen 25 Jahre und 35 Jahre alt, schlank und vielleicht 1,70 m/1,75 m groß gewesen. Die beiden hätten sich von dem Laden entfernt. Als er den Laden betreten habe, habe er etwas Schwarzes gesehen. Sein Sohn sei seitlich hinter dem Tresen gelegen. Er habe seinen Sohn angeredet, der aber keine Antwort gegeben habe. Er habe ihn auf seinen Schoß genommen. Sein Sohn habe noch etwas sagen wollen, aber nichts mehr sagen können.

(b) Der Polizeibeamte He... gab glaubhaft an, er habe Bereitschaftsdienst als Mordermittler gehabt. Am Tattag gegen 12:00 Uhr habe die Angestellte eines Fleischereigeschäft telefonisch mitgeteilt, dass in dem benachbarten Gemüseladen ein Mann schwer verletzt aufgefunden worden sei. Auf dem Weg zum Tatort habe er erfahren, dass das Opfer verstorben sei. Er sei um 12:30 Uhr am Tatort eingetroffen. Ein Polizeibeamter vor Ort habe ihm mitgeteilt, dass der Vater des Opfers ihm berichtet habe, dass er mit seinem Sohn bis gegen 10:45 Uhr zusammen im Laden gewesen sei; der Vater des Opfers sei dann gegangen, um Oliven zu kaufen.

(c) Nach den Erstinformationen, die der Polizeibeamte He... am Tatort erhalten hatte, hielten sich A. T... und sein Sohn S... am Tattag um 10:45 Uhr noch gemeinsam in ihrem Laden auf. S. T... lebte zu diesem Zeitpunkt also noch. Danach verließ A. T... den Laden und kehrte zwischen 11:00 Uhr und 12:00 Uhr zurück. Bei seiner Rückkehr fand er seinen schwer verletzten Sohn vor. Diese Angaben stimmen auch mit der Information des Polizeibeamten H... überein, wonach gegen 12:00 Uhr die Mitteilung von einem Schwerverletzten durch eine Angestellte eines dem Tatort benachbarten Geschäfts bei der Polizei eingegangen ist. Der Senat geht somit davon aus, dass die Tat zulasten von S. T... nach 10:45 Uhr und vor 12:00 Uhr begangen wurde.

(2) Die Feststellungen zum Tatgeschehen beruhen auf Schlussfolgerungen des Senats aufgrund der nachfolgend dargestellten Zeugenangaben und des Spurenbilds:

(a) Der Zeuge KHK He... gab an, dass der Tatort ein etwa 24 m² großen Laden in einer einem Mehrfamilienhaus in der ... in Hamburg vorgelagerten Flachdachladenzeile gewesen sei. Bei dem Laden habe es sich um ein Lebensmittelgeschäft gehandelt. In dem Laden habe sich auf der, vom Eingang aus gesehen, linken Seite ein Tresen mit der Kasse befunden; zu dem Kassenbereich hinter dem Tresen habe ein schmaler, etwa 80 cm bis 90 cm breiter Durchgang geführt, der auf der rechten Seite von aufeinander getürmten Eierkartons mit Inhalt begrenzt worden sei. In dem Durchgangsbereich zwischen dem Tresen und den Eierkartons hätten sich auf dem Boden massive Blutantragungen befunden. Im Bereich der aufgestapelten Eierkartons rechts von dem Durchgang seien im Rahmen der Spurensicherung zwei Patronenhülsen mit Kaliber 6,35 mm aufgefunden worden.

(b) Der Zeuge A. T... gab an, dass er seinen Sohn gefunden habe, als er in den Laden zurückgekehrt sei. Sein Sohn sei auf seiner linken Seite in dem Durchgang zum Kassenbereich gelegen.

(c) Sowohl das Opfer als auch zwei Patronenhülsen wurden in dem Ladenlokal des Geschädigten im Bereich des Durchgangs zum Kassenbereich zwischen dem Tresen und den dort gelagerten Eierkartons aufgefunden. Auf dem Boden des Durchgangs befanden sich massive Blutantragungen. Aus der Gesamtschau dieser Umstände schließt der Senat, dass sich das Opfer in seinem Geschäft im Bereich des Durchgangs zur Kasse befand, als ihn die Schüsse trafen.

(3) Die Feststellungen zu den auf das Opfer abgegebenen Schüssen und zur Todesursache beruhen auf den nachfolgend dargestellten Zeugen- und Sachverständigenangaben:

(a) Der gerichtsmedizinische Sachverständige Dr. K... führte überzeugend aus, er habe die Leiche des Opfers obduziert. Er habe dabei insgesamt drei Kopfsteckschüsse feststellen können:

(i) So habe ein unvollständiger quer horizontal von links nach rechts verlaufender Gesichtsdurchschuss vorgelegen. Dabei sei der Einschuss in die linke Wange erfolgt, habe das Mittelgesicht, die Kieferhöhle und die Nasenhöhle durchschossen und das rechte Jochbein zertrümmert. Über dem zerbrochenen Jochbeinbogen habe ein an der Spitze gering deformiertes 7,65 mm Vollmantelgeschoss gesichert werden können.

(ii) Des Weiteren habe ein Hinterhauptssteckschuss vorgelegen. Der Einschuss sei in die rechte Hinterhauptsregion erfolgt. Dabei seien der rechte Hinterhauptslappen und der linke Schläfenlappen durchschossen worden. In der Hirnrinde des linken Schläfenlappens habe ein an der Spitze deutlich gestauchtes messingfarbenes 6,35 mm-Vollmantelgeschoss gesichert werden können.

(iii) Ein zweiter Einschuss in das Hinterhaupt sei knapp links von der Mittellinie erfolgt. Das Geschoss, ein messingfarbiges, an der Spitze gering deformiertes 6,35 mm-Vollmantelgeschoss, habe das Hirn durch die zentralen Stammknoten bis in den rechten Stirnhirnpol durchschossen, wo es habe gesichert werden können.

(iv) Als Folge der drei Kopfsteckschüsse sei das Opfer an einer Hirnlähmung mit zentralen Regulationsstörungen verstorben.

(b) Der Zeuge KHK He... gab glaubhaft an, dass ein bei der Obduktion sichergestelltes Projektil vom Kaliber 7,65 mm gewesen sei. Die beiden weiteren bei der Obduktion sichergestellten Projektile hätten das Kaliber 6,35 mm gehabt. Auch die beiden anlässlich der Spurensicherung am Tatort sichergestellten Hülsen seien vom Kaliber 6,35 mm gewesen.

(c) Aus der Zusammenschau dieser Angaben folgt, dass einer der festgestellten Steckschüsse von einer Waffe mit dem Kaliber 7,65 mm verursacht wurde, und dass die beiden weiteren Steckschüsse von einer Waffe mit dem Kaliber 6,35 mm verursacht wurden. Dabei erfolgte der Schuss mit der Waffe mit dem Kaliber 7,65 mm in das Gesicht des Opfers, die beiden Schüsse mit der Waffe mit dem Kaliber 6,35 mm in seinen Hinterkopf. Gemäß den überzeugenden Ausführungen des gerichtsmedizinischen Sachverständigen verstarb das Opfer an einer Hirnlähmung mit zentraler Regulationsstörung.

(4) Die Feststellung, dass es U. M... und U. B... waren, die die Tat zulasten S. T... vor Ort in Hamburg begingen, beruht auf der Gesamtschau folgender Umstände:

(a) Die Begehung der Tat durch U. B... und U. M... vor Ort entsprach dem Konzept der drei Personen für ideologisch motivierte Tötungsdelikte zulasten von Kleinstgewerbetreibenden. Nach diesem sollten die beiden Männer dabei vor Ort tätig sein (vgl. S. 648 f).

(b) Die Begehung der Tat durch U. B... und U. M... vor Ort entsprach zudem dem kurz vor der Tat gemeinsam mit der Angeklagten Z... gefassten konkreten Tatplan, den Anschlag in Hamburg zu begehen.

(c) Die Begehung der Tat vor Ort durch die beiden Männer entsprach demnach dem für ihre Vereinigung gemeinsam beschlossenen Straftatenkonzept, das die Begehung der Tat vor Ort durch die beiden Männer vorsah. Es entsprach auch dem kurz vor der Tat gemeinsam gefassten konkreten Tatplan, der ebenfalls das Tätigwerden nur der beiden Männer vor Ort vorsah. Aus der Gesamtheit dieser Umstände schließt der Senat, dass U. M... und U. B... die Tötung vor Ort begingen.

(5) Die Feststellung, dass bei der Tat eine Patrone aus der Pistole Ceska 83 Kaliber 7,65 mm mit der Waffennummer ****78 verfeuert wurde, beruht auf den oben dargestellten Umständen.

(6) Die Feststellung, dass bei der Tat zwei Patronen aus der Pistole Bruni Modell 315 Kaliber 6,35 mm mit der Waffennummer ****89 verfeuert wurden, beruht auf den oben dargestellten Umständen und dem ebenfalls oben ausgeführten hierauf beruhenden Schluss des Senats.

(7) Die Feststellung, dass an der Waffe Ceska 83 bei der Tatausführung ein Schalldämpfer angebracht war, beruht auf folgenden Erwägungen:

(a) U. M... und U. B... haben nur wenige Monate vor der Tat an E. Ş... die Angeklagten S... und W... beauftragt, ihnen eine Pistole mit einem Schalldämpfer zu beschaffen. Eine derartige Waffe mit Schalldämpfer wurde ihnen dann auch geliefert (vgl. S. 2573 ff).

(b) Bei der Verwendung einer Pistole mit Schalldämpfer ist die Geräuschentwicklung bei der Schussabgabe mit dieser Waffe herabgesetzt. Dadurch wird die Chance vergrößert, dass zufällig am oder in der Nähe des Tatorts anwesende Passanten die Schüsse aus dieser Waffe entweder überhaupt nicht wahrnehmen oder entstehende Geräusche nicht als Schüsse identifizieren.

(c) Ab der Tat zulasten von Y. Tu... der am 25. Februar 2004 mit dieser Ceska 83 erschossen wurde, und bei den zeitlich nachfolgenden mit der Pistole Ceska 83 begangenen Tötungsdelikten fanden sich an den jeweils gesicherten Geschossen Aluminiumantragungen, was für die Verwendung eines Schalldämpfers spricht.

Der Sachverständige N... führte in diesem Zusammenhang überzeugend aus, bei den Taten zulasten von Y. Tu... I. Y... Th. Bo..., M. Ku... und H. Yo... sei ebenfalls die Pistole Ceska 83 mit der Waffennummer ****78 als Tatwaffe eingesetzt worden. In den genannten Fällen seien auf den bei den jeweiligen Taten gesicherten Geschossen silberfarbene Antragungen sichergestellt worden. Dabei habe es sich um Aluminium gehandelt. Diese Antragungen seien immer an derselben Stelle am Geschoss festgestellt worden. Diese Aluminiumanhaftungen würden für die Verwendung eines Schalldämpfers sprechen.

(d) Der Polizeibeamte N... führte glaubhaft aus, er habe am 09. November 2011 eine Ceska 83 mit aufgeschraubtem Schalldämpfer im Brandschutt der F.straße in Zwickau gefunden. Der Sachverständige We... konnte an dieser aufgefundenen Waffe die Nummer "****78" wieder sichtbar machen.

(e) Die drei Personen hatten sich demnach wenige Monate vor der Tat zulasten von E. Ş... am 09. September 2000 eine Waffe mit Schalldämpfer beschafft und verfügten daher über ein derartiges Zubehörteil. Bei der Waffenlieferung war der Schalldämpfer nicht als zufällige Dreingabe dabei, sondern sie hatten ihn ausdrücklich bestellt (vgl. S. 2573 ff). Die drei Personen ließen sich eine Pistole mit Schalldämpfer besorgen, was darauf hindeutet, dass sie diesen Mündungsvorsatz auch verwenden wollten. Auf der Pistole Ceska 83 war noch im Jahr 2011 der mitgelieferte Schalldämpfer aufgeschraubt, was belegt, dass sie noch Jahre nach den Taten über dieses Waffenzubehörteil verfügten und dieses auch einsatzbereit am Lauf befestigt war. Der Einsatz der Ceska 83 mit Schalldämpfer entsprach ihrem Interesse, weil dann die naheliegende Chance bestand, dass Schüsse aus dieser Waffe von Passanten am Tatort nicht oder nicht als Schüsse wahrgenommen werden würden. Bei den Taten der Serie ab dem 25. Februar 2004, bei denen der Geschossmantel der verwendeten Munition aus Messing bestand, fanden sich auf dem Projektil Aluminiumantragungen, was für die Verwendung eines Schalldämpfers spricht. Aus der Gesamtheit dieser Umstände schließt der Senat, dass die drei auch bei der Tat zulasten von S. T... die Pistole Ceska 83 mit aufgeschraubtem Schalldämpfer verwendeten. Gegen diesen Schluss spricht nicht der Umstand, dass im Fall T... auf den sichergestellten Geschossen keine Aluminiumantragungen aufgefunden werden konnten.

(i) Der Sachverständige N... führte in diesem Zusammenhang überzeugend aus, im vorliegenden Fall, also der Tat zulasten von S. T..., seien an dem sichergestellten Projektil mit dem Kaliber 7,65 mm keine Aluminiumspuren festgestellt worden. Dies bedeute aber nicht, so der Sachverständige, dass bei der Schussabgabe kein Schalldämpfer verwendet worden sei. Bereits die Verwendung einer aus anderen Materialien bestehenden Munition könne dazu führen, dass trotz der Verwendung eines Schalldämpfers kein Aluminiumabrieb vom Schalldämpfer auf das Geschoss übertragen werde.

(ii) Der Sachverständige P... führte in diesem Zusammenhang überzeugend aus, bei den zeitlich ersten vier Taten, bei denen aus der Ceska 83 geschossen worden sei, seien keine Aluminiumantragungen auf den Geschossen festgestellt worden. Es handele sich dabei um die Taten zulasten von E. Ş... A. Öz... S. T... und H. K... Es sei bei diesen Taten aber Munition verwendet worden, bei der der Geschossmantel aus Kupfer und Tombak bestanden habe. Bei den nachfolgenden Taten, also ab dem 25. Februar 2004, sei Munition verwendet worden, bei der der Geschossmantel aus Messing bestanden habe.

iii) Dass sowohl U. M... als auch U. B... auf das Opfer geschossen haben, ergibt sich aus einem Schluss des Senats: U. M... und U. B... waren beide am Tatort. Die Tat wurde mit zwei Pistolen begangen, wobei das Opfer auch Projektile aus zwei Pistolen getroffen haben. Vor diesem Hintergrund ist es naheliegend, dass die beiden Männer zur effektiven Durchführung der geplanten Tötung des Opfers jeder über eine der am Tatort mitgeführten Waffen verfügte und diese auch einsetzte.

iv) Die Feststellung, entweder U. B... oder U. M... habe nach Abgabe der Schüsse den lebensgefährlich verletzten S. T... fotografiert, beruht auf folgenden Umständen:

(1) Der Zeuge KHK L... gab in der Hauptverhandlung glaubhaft an, er habe bei der Auswertung des sogenannten NSU-Videos (Anm. Bekennervideo Paulchen Panther) Folgendes festgestellt: Auf dem Video befinde sich ein Foto, das mit dem Wort "Original" untertitelt sei. Hierauf sei das erste Opfer E. Ş... auf dem Rücken in seinem Lieferwagen liegend, zu sehen. Polizeiliche Fotos seien aber erst gefertigt worden, nachdem der noch lebende E. Ş... von den Rettungskräften aus seinem Lieferwagen geborgen und ins Krankenhaus gebracht worden sei. Weiter habe sich auf dem Video ein Foto des zweiten Opfers A. Öz... befunden. Auf dem genannten Foto sei die helle Weste des Opfers noch kaum blutbefleckt. Das Opfer sei erst gegen 21:30 Uhr aufgefunden worden, während die Tat etwa um 16:30 Uhr begangen worden sei. Auf den ersten polizeilichen Tatortfotos vom Opfer sei dessen helle Weste auf der linken Seite stark rot von Blut eingefärbt gewesen. Ein drittes Foto auf dem Video habe das Opfer S. T... in einer Nische am Boden liegend vor einer geöffneten Schublade, gezeigt. Polizeiliche Fotos seien aber erst gefertigt worden, nachdem das Opfer kurz nach der Tat von seinem Vater und den Rettungskräften aus Gründen der besseren Versorgung aus der Nische heraus in den zentralen Raum des Ladens verbracht worden sei.

(2) Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... waren demnach im Besitz von drei Opferfotos, die am Tatort vor Eintreffen der Rettungs- beziehungsweise Polizeikräfte angefertigt wurden. Eine jeweils zufällige Anwesenheit von U. M... oder U. B... am Tatort bei drei verschiedenen Tötungsdelikten sowie die Überlassung derartig brisanter Fotos von dritter Seite kann der Senat als fernliegend ausschließen. Hieraus folgt, dass einer der Männer entsprechend ihrer Absprache, im vorliegenden Fall das Opfer S. T... am Tatort fotografierte.

v) Die Feststellungen, dass sich das Opfer keines Angriffs versah und ihm aus diesem Grunde die Möglichkeit fehlte, den bevorstehenden Angriff abzuwehren oder zu fliehen, beruhen auf folgenden Umständen:

(1) Das Opfer S. T... rechnete unmittelbar vor der Tat mit keinem Angriff auf sein Leben. S. T... befand sich unmittelbar vor dem tödlichen Angriff in seinem Laden und damit in seinem gewohnten Arbeitsbereich. Als die beiden ihm unbekannten Täter am Vormittag zu den üblichen Ladenöffnungszeiten sein Lebensmittelgeschäft betraten, ging er bei lebensnaher Betrachtung davon aus, es würde sich um harmlose Kunden handeln. Aus diesen Gründen und weil weder seine Ware, Lebensmittel, noch die in einem solchen Laden erwartungsgemäß vorhandenen Geldmittel einen Anreiz zu einem räuberischen Angriff auf sein Leben boten, fühlte er sich an seinem Arbeitsplatz sicher.

(2) Aufgrund des Umstands, dass das Opfer mit keinem Angriff auf sein Leben rechnete, fehlte S. T... die Möglichkeit, den Angriff abzuwehren oder sich diesem durch Flucht zu entziehen. Da sich das Opfer in dem Lebensmittelgeschäft sicher fühlte, arbeitete er ungeschützt in seinem Laden.

vi) Die Feststellung, dass U. M... und U. B... den Umstand, dass sich das Opfer keines Angriffs versah und deshalb wehrlos war, ausnutzten, beruht auf folgenden Umständen:

(1) Das Opfer befand sich an seinem Arbeitsplatz und rechnete mit keinem Angriff auf sein Leben. Als S. T... die beiden Täter bemerkte, ging er naheliegenderweise davon aus, es handele sich um Kunden, die bei ihm einkaufen wollten. Er wandte sich den beiden Tätern ahnungslos zu. Diese Ahnungslosigkeit haben die Täter ausgenutzt, indem sie sich dem Opfer als vermeintliche Kunden nähern konnten und dann sofort ihre Schüsse auf das überraschte Opfer abgaben. Letzteres folgt daraus, dass einer der Schüsse das Gesicht traf. Das Opfer hatte demnach nicht einmal mehr die Zeit, sich von den Tätern abzuwenden.

(2) Die Täter näherten sich dem Opfer ganz harmlos und konnten deshalb ihre Schüsse überraschend abgeben. Aufgrund dieses Ablaufs war ihnen bewusst, dass sie mit ihren tödlichen Schüssen einen durch seine Arglosigkeit gegenüber einem Angriff schutzlosen Menschen überraschten.

vii) Die Feststellung, dass sich die Angeklagte Z... während des Anschlags auf S. T... am 27. Juni 2001 und der sich daran anschließenden Flucht von U. B... und U. M... vom Tatort absprachegemäß in der Wohnung in der P.straße in Zwickau oder deren räumlichen Umfeld bereithielt und die zugesagten Legendierungstätigkeiten entfaltete, beruht auf einem Schluss des Senats aus folgenden Umständen:

(1) Dass sich die Angeklagte Z... während des Anschlags auf S. T... am 27. Juni 2001 und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer in der gemeinsamen Wohnung in der P.straße in Zwickau oder in deren Nähe bereithielt und dort ihre legendierende Tätigkeit entfaltete, entsprach dem Tatplan, den die Angeklagte Z... zusammen mit den beiden Männern gefasst hatte.

(2) Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagte Z... von diesem bereits bei der Gründung der Vereinigung vereinbarten Tatkonzept, das unmittelbar vor der Tat beim gemeinsamen Fassen des Tatplans von ihr nochmals bestätigt wurde, abgewichen wäre, sind nicht vorhanden.

(3) Hieraus schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... während des Anschlags auf S. T... und der sich daran anschließenden Flucht in der von ihr und U. M... sowie U. B... gemeinsam genutzten Wohnung in der P.straße in Zwickau oder deren Nahbereich die zugesagten Legendierungstätigkeiten entfaltet hat.

viii) Die Feststellungen, dass die Angeklagte Z... im Falle des Todes von U. B... und U. M... die vorhandenen Beweismittel – vernichtet hätte und das aktuelle Bekennerdokument der Vereinigung veröffentlicht hätte, ergibt sich aus folgenden Umständen:

(1) Die Angeklagte Z... erbrachte gemäß der getroffenen Absprache in ihrer gemeinsamen Wohnung oder deren Nahbereich die zugesagten Legendierungstätigkeiten, während U. ... und U. M... vor Ort den Anschlag auf S. T... am 27. Juni 2001 begingen. Dieser erbrachte Tatbeitrag der Angeklagten Z... war aus ihrer Sicht aber nur dann sinnhaft, wenn sie gleichzeitig bereit war, bei Eintritt der vereinbarten Voraussetzungen ihre weiteren zugesagten Tätigkeiten zu erbringen, nämlich die in der Wohnung vorhandenen Beweismittel zu vernichten und das Bekennerdokument zu versenden. Ihre Anwesenheit in der Wohnung spricht daher dafür, dass die Angeklagte Z... bereit war, alle ihre zugesagten Beiträge, also auch die Beweismittelvernichtung und die Versendung des Bekennerdokuments, zu erbringen.

(2) Sowohl Beweismittelvernichtung als auch die Versendung eines Bekennerdokuments der Vereinigung entsprachen dem Tatplan, den die Angeklagte Z... zusammen mit den beiden Männern gefasst hatte.

(3) Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagte Z... von diesem bereits bei der Gründung der Vereinigung vereinbarten Tatkonzept, das unmittelbar vor der Tat beim gemeinsamen Fassen des Tatplans nochmals bestätigt wurde, abgewichen wäre, sind nicht vorhanden.

(4) Die Angeklagte Z... räumte ein, nach dem Tod der beiden Männer im November 2011 das vorbereitete Bekennerdokument versandt und ihre Wohnung in Brand gesetzt zu haben, um die dort vorhandenen Beweismittel zu vernichten.

(5) Aus der Gesamtheit dieser Umstände schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... im Falle des Todes von U. B... und U. M... die in der Wohnung vorhandenen Beweismittel vernichtet und das Bekennerdokument der Vereinigung veröffentlicht hätte.

ix) Die Feststellung, dass die Erbringung der Tatbeiträge durch die Angeklagte Z... unabdingbare Voraussetzung für die Begehung der Tat zulasten von S. T... war, beruht auf folgenden Umständen:

(1) Nach dem von den drei Personen gemeinsam ersonnenen und gebilligten Tatkonzept war die Begehung einer Serie von ideologisch motivierten Tötungsdelikten das primär verfolgte Ziel der von ihnen gebildeten Vereinigung. Eine Serie von Tötungsdelikten kam aber nur dann für die Öffentlichkeit erkennbar zustande, wenn mehrere derartige Taten aus ihrer Sicht erfolgreich durchgeführt werden konnten. Dies war nach ihrer Planung durch ihr rücksichtsloses Vorgehen am eigentlichen Tatort gewährleistet. Weiter setzte ein aus ihrer Sicht erfolgreicher Mordanschlag voraus, dass sich die beiden Männer nach der Tat vom eigentlichen Tatort wieder ungehindert entfernen könnten, um weitere Taten der Serie begehen zu können. Dies wiederum war nach ihrer Planung durch ihr schnelles Vorgehen vor Ort gewährleistet. Zudem setzte aus ihrer Warte ein Anschlag zusätzlich voraus, dass die beiden Männer einen sicheren Zufluchtsort hätten, an dem sie in keine mobilen Kontrollen der Ermittlungsbehörden mehr kommen könnten und an dem sie gegenüber dem Umfeld keinen Verdacht im Hinblick auf den Anschlag erregen würden.

(2) Naheliegend ist, dass sie als derartigen Rückzugsraum ihre gemeinsame Wohnung, also die Zentrale der Vereinigung, nutzten. In dieser lebten sie aufgrund der von der Angeklagten Z... gegenüber den Nachbarn bereits getätigten oder erst während der Tat abzugebenden Angaben als harmlos erscheinende Wohngemeinschaft. Weder die Abwesenheit der beiden Männer von der Wohnung noch ihre spätere Anwesenheit dort ließen in der Nachbarschaft Misstrauen aufkommen, weil diese Umstände von der Angeklagten Z... plausibel mit unverdächtig erscheinenden Umständen, wie Montage oder Autoüberführen, erklärt worden waren oder bei eventuellen Nachfragen erklärt werden würden. Die Angeklagte würde während der Abwesenheit der beiden Männer die Umgebung der Wohnung sorgfältig beobachten und neu auftretende Umstände und Fragen des Umfelds in einer für dieses zufriedenstellenden Art und Weise harmlos erklären.

(3) Nach dem von der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... gemeinsam vereinbarten Tatkonzept planten die drei Personen weiter, sich zunächst nicht zu einzelnen ideologisch motivierten Taten zu bekennen. Erst zu einem späteren Zeitpunkt wollten sie unter einem Gruppennamen und unter Aufrechterhaltung ihrer eigenen Anonymität und der Anonymität ihrer Unterstützer die Verantwortung für eine ganze Tatserie übernehmen. Ihre Anonymität und die ihrer Unterstützer sollten durch die Vernichtung aller in diesem Zusammenhang in ihrer Wohnung vorhandenen Beweismittel gewahrt werden. Das Bekenntnis zur Tatserie sollte in dem bereits vorbereiteten Bekennerdokument erfolgen, das an verschiedene Empfänger versandt werden sollte. Die von den Taten betroffenen Opfergruppen, der Staat und die gesamte Gesellschaft, sollten erst in dieser Bekennung zur Tatserie erfahren, dass es eine rechtsextremistische Gruppierung war, die über einen längeren Zeitraum hinweg effektiv Tötungsdelikte und Bombenanschläge an den verschiedensten Orten im Bundesgebiet durchführen konnte, ohne dass der Staat in der Lage gewesen wäre, die Taten aufzuklären sowie die Täter zu identifizieren und festzunehmen. Die drei Personen gingen, was nahe liegt, davon aus, dass die einschüchternde Wirkung auf potenzielle Opfergruppen und der den Staat und seine Institutionen vorführende Effekt einer derartigen Serienbekennung deutlich größer sein würde als nach einer Bekennung lediglich zu einer einzelnen Tat. Auf diese gesteigerte Wirkung ihrer Taten auf Gesellschaft und Staat, die durch eine Serienbekennung unter einem Gruppennamen hervorgerufen würde, kam es ihnen an.

(4) Um diese von ihnen erstrebte Wirkung zu erzielen, mussten sie sicherstellen, dass die Beweismittel in der Wohnung vernichtet und das Bekennerdokument durch Versand veröffentlicht werden würden, selbst wenn U. M... und U. B... bei oder im Zusammenhang mit der Tat zu Tode gekommen wären und deshalb selbst dazu nicht mehr in der Lage sein würden. Diese Aufgabe übernahm die Angeklagte Z... Da sie nach dem gemeinsamen Tatplan gerade nicht am Tatort anwesend sein sollte, konnte sie die von ihr übernommenen Tätigkeiten unabhängig von Ereignissen am Tatort und auf dem Weg zum und auf der Flucht vom Tatort erfüllen.

(5) Aus der Gesamtbetrachtung dieser Umstände schließt der Senat:

(a) Durch ihre legendierende Tätigkeit schuf und erhielt die Angeklagte Z... den für eine möglichst risikoarme Durchführung des Anschlags erforderlichen Rückzugsraum für die beiden Männer nach der Tat.

(b) Aus dem von der Angeklagten Z..., U. B... und U. M... vereinbarten Konzept der Taten ergibt sich weiter, dass das gemeinsam von ihnen verfolgte Ziel der Begehung einer Tat und der ganzen Tatserie noch nicht durch den Tod eines Opfers oder durch die Explosion einer Bombe erreicht war. Vielmehr war nach ihrem Plan das Ziel erst dann erreicht, wenn sie eine möglichst große Wirkung bei Opfergruppen und Staat hervorrufen würden. Ein derartige im Vergleich zu einem Einzelbekenntnis zur Tat erhöhte Wirkung versprachen sie sich von einem anonym unter einem Gruppennamen abgegebenen Bekenntnis der von ihnen gebildeten rechtsextremistischen Vereinigung nicht nur zu einer einzelnen Tat, sondern zu einer ganzen Tatserie. Diese gesteigerte Wirkung ihrer Taten konnten sie sicherstellen, wenn Beweismittelvernichtung und Veröffentlichung des Bekennerdokuments auch dann erfolgen würden, wenn die am Tatort agierenden Männer dazu, aus welchen Gründen auch immer, nicht mehr in der Lage sein würden.

(c) Die Erfüllung dieser Tätigkeiten – also Legendieren, Beweismittelvernichtung und Veröffentlichung – wurde durch die in der vergleichbar sicheren Wohnung verbleibende Angeklagte Z... gewährleistet. Aus dem Umstand, dass es demnach ausschließlich von dem von der Angeklagten Z... übernommenen Beitrag abhing, ob die vor Ort tätigen Männer nach der Tat einen sicheren Rückzugsraum vorfinden würden und ob das gemeinsam erstrebte ideologische Gesamtziel der Taten auch im Falle ihres Todes erreicht werden würde, schließt der Senat, dass die von der Angeklagten Z... übernommenen Tätigkeiten unverzichtbare Bedingung für die Begehung des Tötungsdelikts zum Nachteil von S. T... waren.

x) Die Feststellung, dass sich die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... der essenziellen Bedeutung des Tatbeitrags der Angeklagten Z... bewusst waren, beruht auf dem Umstand, dass die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... als gleichberechtigte Mitglieder der aus den drei Personen gebildeten Personenvereinigung planend zu einer Übereinkunft gekommen waren. Sie hatten gemeinsam das Tatkonzept entwickelt, in dem von ihnen allen dreien die Notwendigkeit der Legendierung durch die Angeklagte Z... als wesentliche Voraussetzung für die Möglichkeit der Tatbegehung vor Ort festgelegt worden war. Gleiches gilt für die von der Angeklagten Z... in Übereinkunft mit U. B... und U. M... übernommene Vernichtung der vorhandenen Beweismittel und die Versendung des vorbereiteten Bekennervideos im Falle des Todes der beiden Männer im Zusammenhang mit der Tat. Nur so konnten sie ihre ideologischen Ziele erreichen. Ihnen war demnach die überragende Wichtigkeit der von der Angeklagten Z... übernommenen Tätigkeiten für das Tötungsdelikt zum Nachteil von S. T... bewusst.

xi) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... in der geschilderten Weise handelte, um den Tod des Opfers herbeizuführen, beruht auf einem auf folgenden Umständen beruhenden Schluss des Senats:

(1) Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... beabsichtigten sowohl bei der Gründung ihres Personenverbands als auch beim gemeinsamen Fassen des Plans zu dieser Tat, ihren politischen Kampf mit Gewalt fortzuführen und im Rahmen dieses Kampfes Menschen beziehungsweise einen konkreten Menschen aus ideologischen Gründen zu töten.

(2) Die von der Angeklagten Z... mit der Tatserie verfolgten Zwecke, nämlich die größtmögliche Einschüchterung der Opfergruppierung und das Bloßstellen der staatlichen Institutionen, konnten sehr effektiv und nachhaltig durch eine Tötungsserie erreicht werden.

(3) Der Zweck des Personenverbands, deren Mitgründerin und Mitglied die Angeklagte Z... war, war auf Tötung von Repräsentanten ideologischer Feindbilder gerichtet. S. T... gehörte aufgrund seiner türkischen Abstammung der Feindbildgruppe "Ausländer" an. Der konkrete Tatplan, den die Angeklagte Z... unmittelbar vor der Tat zulasten von S. T... mitentwarf, war auf dessen Tötung gerichtet. Eine vollendete Tötung entsprach den mit der Tatserie verfolgten Zwecken in vollem Umfang. Aus diesen Umständen schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... beabsichtigte, dass das Opfer S. T... getötet würde.

xii) Aus der Gesamtheit dieser Umstände, die alle ineinandergreifen und ein arbeitsteilig begangenes Tötungsdelikt belegen, schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... in Ausführung ihres Plans in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken handelten, um das Opfer S. T... zu töten.

3) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... an dem Tötungsdelikt mitwirkte, um ihre eigenen ideologischen Ziele zu erreichen und deshalb aus politisch-ideologischen Gründen einem Menschen das Lebensrecht absprach, beruht auf folgenden Umständen:

a) Die Angeklagte Z... bewegte sich ab etwa dem Jahr 1991 in der rechten Szene und übernahm die dort vertretenen Ansichten. Sie war gegen die staatliche Ordnung und gegen Ausländer eingestellt. Ihre Ausländerfeindlichkeit trat so bereits durch verbal gegenüber Migranten geäußerte Beleidigungen nach außen (vgl. S. 463 ff). Im Laufe der Jahre radikalisierte sich die Angeklagte Z... zunehmend. In den Richtungsdiskussionen befürwortete sie schon, wenn auch nur verbal, die Anwendung von Gewalt im politischen Kampf. Mit den gemeinsam mit U. M... und U. B... durchgeführten sogenannten "Aktionen" ab April 1996 verließ sie die Ebene der nur verbalen Kundgaben ihrer ideologischen Einstellung und wirkte an rechts-ideologisch motivierten Straftaten mit, die sich in ihrer Gefährlichkeit immer mehr steigerten (vgl. zusammenfassend S. 502 ff).

b) Die dann gegen Ende des Jahres 1998 von der Angeklagten Z... mitgegründete Vereinigung wollte aus ideologisch-politischen Gründen willkürlich Menschen töten. Den konkreten Plan zur gegenständlichen Tat zulasten von S. T... fassten die drei Personen aufgrund derselben Motive.

i) Die umfangreiche Beweisaufnahme ergab keinerlei Hinweise darauf, dass die Angeklagte das in Hamburg lebende Opfer kannte oder sonst eine wie auch immer gearteten Beziehung zu ihm bestand.

ii) Hieraus schließt der Senat, dass sie das Opfer anlasslos und willkürlich als Repräsentant der Gruppe der Personen mit Migrationshintergrund auswählten, die ihr und den beiden Männern aufgrund der von ihnen vertretenen politisch-ideologischen Weltanschauung verhasst war. Um die Mitglieder dieser Personengruppe einzuschüchtern und den Staat als hilflos gegenüber der Gewalttat bloßzustellen, wirkte die Angeklagte Z... an der Tötung von S. T... als stellvertretendem Objekt ihrer eigenen ideologischen Handlungsziele mit.

c) Die Tat zulasten von S. T... also ein Tötungsdelikt aus ausländerfeindlich-rassistischen Motiven, stellte somit eine Handlung auf höchstem Gewaltniveau dar, das auf den sich über Jahre radikalisierten ideologischen Überzeugungen der Angeklagten Z... beruhte. Ihre Mitwirkung an dieser Tat entspricht daher ihrem ureigenen ideologischen Interesse, das sich von dem der vor Ort agierenden beiden Männer in seinem Grad nicht unterschied.

4) Die Feststellung, dass der Angeklagten Z... die Umstände der Tatausführung, nämlich dass die beiden Männer bei der Tat ausnutzten, dass das Opfer mit keinem Angriff auf sein Leben rechnete und deshalb wehrlos war, bekannt . waren und von ihr gewollt wurden, beruht auf einem auf folgenden Umständen beruhenden Schluss des Senats:

a) Eine derartige Vorgehensweise der beiden Männer vor Ort wurde von der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... vor dieser Tat geplant.

b) Eine derartige Ausführung der Tat vergrößerte die Möglichkeiten der beiden Männer, unerkannt und ungehindert vom Tatort fliehen zu können, weil sich das Opfer in der Regel weder wehren noch fliehen oder Hilfe rufen würde können. Eine erfolgreiche Flucht der Männer vor Ort war aber Voraussetzung dafür, die gewollte Tötungsserie durchführen zu können und entsprach daher ihrem ideologischen Interesse.

c) Aus dem Umstand, dass diese Art der Tatbegehung geplant war und diese Tatbegehung auch förderlich war, um eine ganze Tötungsserie begehen zu können, schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... von dieser Ausführung der Tötung des Opfers wusste und diese auch wollte, weil sie ihren Interessen entsprach.

5) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... bei ihren Handlungen in vollem Umfang schuldfähig war, beruht darauf, dass keinerlei Hinweise dafür vorliegen, die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Angeklagten Z... aufgehoben oder eingeschränkt gewesen wäre (vgl. S. 2457 ff).

1) Auf einer Gesamtschau der nachfolgend dargestellten Umstände beruhen die Feststellungen, dass die Angeklagte Z..., U. M... und U. B..., nachdem sie ihre zuvor durchgeführten Ausspähmaßnahmen von möglichen Tatorten ausgewertet hatten, zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt vor dem 05. Juli 2001 in Umsetzung des von ihnen gemeinsam ersonnenen Konzepts ihrer Vereinigung über folgende Umstände übereinkamen: Sie planten gemeinsam, arbeitsteilig in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken am Vormittag des 05. Juli 2001 die Postfiliale in der M.-P.-Straße in Zwickau zu überfallen.

a) Die Angeklagte Z... führte aus, U. B... und U. M... hätten am 05. Juli 2001 den Raubüberfall auf die Post in der M.-P.-Straße in Zwickau verübt. Sie hätten ihr das Geld gezeigt, das sie am 05. Juli 2001 erbeutet hatten, und hätte davon berichtet, dass sie Reizgas eingesetzt hätten.

b) Die Angeklagte Z... stritt in ihrer Einlassung inzident ab, zusammen, mit den beiden Männern geplant zu haben, arbeitsteilig einen Raubüberfall zu begehen. Die Angeklagte wird jedoch, soweit sie das gemeinsame Fassen des Plans, nach Auswertung der durchgeführten Ausspähmaßnahmen den Überfall arbeitsteilig zu begehen, abstreitet, widerlegt durch die Gesamtschau folgender Umstände, die diesen Plan eines gemeinsamen Überfalls durch die drei Personen belegen:

i) Dass zunächst die Erkenntnisse aus durchgeführten Ausspähmaßnahmen hinsichtlich möglicher Tatorte ausgewertet wurden, schließt der Senat aus folgenden Umständen:

(1) Das von den drei Personen ersonnene und gemeinsam verfolgte Tatkonzept sah eine Serie von Tötungsdelikten vor, zu der sie sich aber nicht sofort, sondern erst nach der Begehung einer ganzen Reihe von Taten bekennen wollten. Ihr Vereinigungskonzept war demnach auf eine längere Phase der Begehung von Tötungsdelikten angelegt. Um eine derartig zeitlich gestreckte Begehung mehrerer Taten durchführen zu können, liegt es auf der Hand, dass das Festnahmerisiko bei den einzelnen Taten möglichst geringgehalten werden sollte.

(2) Die drei Personen waren übereingekommen, während ihrer Zeit in der Illegalität keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen, sondern sich die benötigten Finanzmittel durch Raubüberfälle zu beschaffen.

(3) In der Wohnung der drei Personen in der F.straße in Zwickau wurde im Jahr 2011 eine Vielzahl von Ausspähungsunterlagen sichergestellt. So verfügten sie über mehr als 10.000 Adressen von möglichen Tatopfern oder möglichen Tatobjekten. Sie verfügten über zahlreiche Stadtpläne, auf denen die Lage von türkischen, jüdischen, islamischen oder staatlichen Feindbildobjekten eingezeichnet war. Zusätzlich verfügten sie über Stadtpläne, auf denen die Lage von Raubobjekten gekennzeichnet war. Zahlreiche dieser gekennzeichneten Objekte waren mit Bemerkungen versehen, welche die Geeignetheit des jeweiligen Objekts für eine Tat bewerteten (vgl. S. 728 ff).

(4) Zusammengefasst bedeutet dies nun, dass das Erfordernis, ihr Festnahmerisiko bei den einzelnen Taten jeweils zu minimieren, um eine ganze Tatserie begehen zu können, dafür spricht, die Taten jeweils sorgfältig und umfassend vorzubereiten. Eine derartige gewissenhafte Vorbereitung einer Tat legt wiederum nahe, dass sie die jeweiligen Tatorte vor der Tatbegehung aufsuchten und dort tatrelevante Umstände auskundschafteten. Dies war ihnen praktisch auch möglich, da sie keiner Erwerbstätigkeit nachgingen und daher über die erforderliche Zeit für diese mit Reisen verbundenen Ausspähtätigkeiten verfügten. Die Beute aus den Raubüberfällen stellte im Übrigen die Finanzierung derartiger Erkundungstouren sicher. Aus diesen Umständen und der Tatsache, dass im Jahr 2011 in ihrer Wohnung umfangreiche Ausspähunterlagen, die genaue Ortskenntnis belegen, gesichert werden konnten, schließt der Senat, dass seit der Gründung bis zur Auflösung der Vereinigung breit angelegt zahlreiche mögliche Tatorte und Tatobjekte von ihnen ausgekundschaftet wurden. Hieraus folgert der Senat weiter, dass daher auch und gerade die Tatorte späterer Taten von ihnen vor der eigentlichen Tatbegehung aufgesucht und ausgeforscht wurden. Die auf diese Weise gesammelten Erkenntnisse wurden, was naheliegt, vor der Übereinkunft, eine bestimmte Tat an einem bestimmten Tatort zu begehen, von ihnen ausgewertet.

ii) Die Angeklagte Z..., U. M... und U. B... werteten gemeinsam die getätigten Ausspähmaßnahmen aus und kamen zu dritt überein, die Postfiliale in der M.-P.-Straße in Zwickau zu überfallen.

(1) Die von den drei Personen im Jahr 1998 gegründete Personenvereinigung verfolgte die primäre Zweckbestimmung, Tötungsdelikte aus rassistischen, antisemitischen und staatsfeindlichen Motiven zu begehen. Um diese Zweckbestimmung der Vereinigung hinsichtlich der beabsichtigten Tötungsdelikte erreichen zu können, hatten die drei Personen ein Handlungskonzept ersonnen, das auf Umsetzung drängte und das neben den ideologisch motivierten Taten auch die Begehung einer Reihe von Raubüberfällen vorsah, um mit dem dabei erbeuteten Geld die anfallenden Kosten tragen zu können. Zur Umsetzung dieses Konzepts war aber eine konkrete Planung der einzelnen Überfälle erforderlich. Hieraus schließt der Senat, dass der festgestellte konkrete Tatplan im Hinblick auf die Postfiliale in der M.-P.-Straße in Zwickau gefasst wurde.

(2) Dass sich alle drei Personen, also neben U. M... und U. B... auch die Angeklagte Z..., auf ein gemeinsames Handeln einigten, schließt der Senat aus folgenden Umständen:

(a) Die drei Personen waren seit längerer Zeit persönlich und ideologisch aufeinander fixiert und hatten sich im Rahmen einer fortlaufenden Entwicklung zunehmen radikalisiert und gemeinsam ideologisch motivierte Straftaten begangen. Sie haben gemeinsam die von ihnen so genannten Aktionen durchgeführt, die vom Aufhängen einer mit einem Judenstern versehenen Puppe, die mit einer Bombenattrappe verbunden war, bis zum Abstellen einer Bombenattrappe unter Beifügung echten TNT Sprengstoffs gingen. Die drei Personen sind nach den behördlichen Maßnahmen am 26. Januar 1998 gemeinsam geflohen und in den Untergrund abgetaucht. Seit ihrer Flucht haben die drei Personen durchgehend zusammengelebt und gemeinsam eine Wohnung genutzt.

(b) Die drei Personen haben gegen Ende des Jahres 1998 und damit gut zweieinhalb Jahre vor der Begehung dieser Tat gemeinsam einen Personenverband gegründet, dessen Primärzweck darauf gerichtet war, Menschen aus ideologischen Gründen zu töten. Um die für die Erreichung dieses Zwecks nötigen finanziellen Mittel zu-beschaffen, hatten sie sich bei der Gründung ihres Verbandes auch bereits darauf geeinigt, Raubüberfälle zu begehen. In den Folgejahren hatten sie gemeinsam bereits vier Überfälle begangen. Dieser Personenverband bestand fort.

(c) Alle drei Personen hatten dringenden Geldbedarf.

(i) Bei lebensnaher Betrachtung war die Beute in Höhe von 38.900 DM aus dem Überfall vom 30. November 2000 auf die Postfiliale in der J.-D.-Straße in Chemnitz durch die drei Personen nach einem halben Jahr verbraucht.

(ii) Die drei Personen verfügten daher nicht über die finanziellen Mittel, um die Kosten zu begleichen, die bei der Vorbereitung und Durchführung der ideologisch motivierten Taten entstehen würden. Auch für die Bestreitung ihres Lebensunterhalts benötigten sie Geldmittel.

(d) Gemäß dem von den drei Personen ihren Taten zugrunde gelegten Konzept war es erforderlich, dass sowohl bei den ideologisch motivierten Taten als auch bei den Logistiktaten nicht nur am Tatort, hier also in der Postfiliale in der M.-P.-Straße in Zwickau, ein aus den beiden Männern bestehendes Team handelte. Vielmehr war für die von ihnen beabsichtigten Taten nach ihrem Handlungskonzept eine weitere Person erforderlich, die, abgesetzt vom eigentlichen Tatort, ihren Tatbeitrag erbrachte, indem sie die als Zentrale genutzte Wohnung der drei Personen als sichere Rückzugsmöglichkeit für die vor Ort agierenden Täter während deren tatbedingter Abwesenheit sicherte und die für den Fall, dass die vor Ort tätigen Personen im Zusammenhang mit der Tat zu Tode kommen würden, die in der Wohnung der drei Personen befindlichen Beweismittel vernichten und das vorbereitete Bekennerdokument der Vereinigung zu den von ihnen begangenen ideologisch motivierten Taten veröffentlichen würde.

(3) Zusammenfassend ist demnach festzuhalten: Die drei Personen waren persönlich und ideologisch eng aufeinander fixiert. Alle drei Personen haben gemeinsam eine Personenvereinigung gegründet, deren Tätigkeit darin bestand, Menschen aus ideologischen Gründen zu töten. Die für die Planung und Durchführung derartiger Taten nötigen Finanzmittel beabsichtigten sie, worüber sie bereits bei der Gründung der Vereinigung übereingekommen waren, durch Raubüberfälle zu beschaffen. Nach dem von allen drei Personen getragenen Tatkonzept war für dessen Umsetzung eine konkrete Planung der einzelnen Tat und eine nicht am eigentlichen Tatort anwesende Person zur Erbringung von Legendierungstätigkeiten erforderlich. Im Falle des Todes beider Männer, die vor Ort agierten, sollte diese Person die in der gemeinsamen Wohnung vorhandenen Beweismittel vernichten und das vorbereitete Bekennerdokument der Vereinigung NSU veröffentlichen. Es lag nahe, dass die Angeklagte Z..., als Mitgründerin und Mitglied der aus den drei Personen bestehenden Vereinigung, zusammen mit den beiden anderen Mitgründern und Mitgliedern sowohl die beabsichtigten Tötungsdelikte als auch die zur Finanzierung notwendigen Logistikdelikte gemeinsam begehen würde. Aus der Gesamtheit dieser Umstände schließt der Senat, dass alle drei Personen, also auch die Angeklagte ..., gemeinsam die Tat geplant und sich auf die gemeinsame Ausführung des Überfalls auf die Postfiliale in der M.-P.-Straße in Zwickau geeinigt haben. Vor diesem Hintergrund schließt der Senat auch, dass die Angeklagte Z... zusammen mit den beiden Männern die in ihrem Besitz befindlichen Ausspähungserkenntnisse hinsichtlich möglicher Tatorte ausgewertet hat, weil diese eine gemeinsame konkrete Tatplanung erst ermöglichten und die Basis für die gemeinsam beschlossene Tatausführung darstellten.

iii) Die Feststellung, dass die drei Personen übereinkamen, bei der Tatausführung arbeitsteilig in dem Sinne vorzugehen, dass die Angeklagte Z... für den Bereich ihrer Wohnung neben anderen Tätigkeiten Legendierungstätigkeiten zusagte, um auf diese Weise den Rückzugsbereich für die beiden Männer, die den Überfall am 05. Juli 2001 auf die Postfiliale in der M.-P.-Straße in Zwickau durchführen sollten, nach der Tat zu sichern, beruht auf den nachfolgend dargestellten Umständen:

(1) Die Feststellung, dass die beiden Männer vor Ort den Überfall in der Postfiliale durchführen sollten, schließt der Senat aus dem Inhalt des von den drei Personen vereinbarten Tatkonzepts. Dieses sah vor, dass die beiden Männer als Team vor Ort den Überfall durchführen sollten. Diese Konzeption ist auch plausibel, weil die beiden sportlichen Männer körperlich besser als die Angeklagte Z... geeignet waren, den Überfall vor Ort effektiv durchzuführen und vom Tatort erfolgreich zu flüchten.

(2) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... als einen Aspekt ihres Tatbeitrages zusagte, die Mitglieder ihrer Gruppierung zu legendieren, um dadurch ihre gemeinsame Wohnung als sicheren Rückzugsort nach dem Überfall zu erhalten, schließt der Senat aus folgenden Umständen:

(a) Die Angeklagte Z... führte in diesem Kontext zusammengefasst aus, sie habe während der gesamten Jahre ein paar Mal zwar die Identität der beiden Männer gegenüber Nachbarn geleugnet, wenn sie von diesen auf die beiden und deren Tätigkeiten angesprochen worden sei. Dies habe aber keine Billigung der Tötungen bedeutet. Sie habe nämlich auch in der "Illegalität" gelebt und es habe deshalb in ihrem Interesse gelegen, bei Nachbarn hinsichtlich ihrer Identität kein Misstrauen aufkommen zu lassen. Sie hätten sich allerdings schon untereinander mit falschen Namen angesprochen. Sie selbst sei "Liese" oder "Lieschen" genannt worden. U. M... sei "Max" und U. B... sei "Gerry" genannt worden.

(b) Soweit die Angeklagte Z... behauptet, die von ihr eingeräumten Legendierungen ausschließlich deshalb getätigt zu haben, weil sie und die beiden Männer nach ihrer Flucht in der "Illegalität" lebten, wird sie widerlegt durch einen Schluss des Senats aufgrund der nachfolgend dargestellten Umstände: Die Angeklagte wirkte als Mitgründerin und Mitglied des Personenverbands, der sich zur Begehung von Tötungs- und Raubdelikten zusammengeschlossen hatte, nach dessen Handlungskonzeption an dessen Tätigkeiten mit. Sie hatte als Mitgründerin und Mitglied dieser Vereinigung das gemeinsam vereinbarte Gesamtkonzept der Anschläge, verbunden mit den logistischen Raubstraftaten, mitentworfen und hatte an der Durchführung der Taten ein ebenso großes Interesse wie U. M... und U. B.... Daher, so schließt der Senat, entfaltete die Angeklagte ihre der Sicherung der Vereinigung dienenden Tätigkeiten nicht, wie sie behauptet, um das Leben in der "Illegalität" aufrechtzuerhalten, sondern um den von ihnen gegründeten Verband im Untergrund zu tarnen, abzuschotten und zu sichern. Dass dadurch auch die nach ihnen ohnehin bestehende Fahndung erschwert wurde, war ein willkommener Nebeneffekt, der ihren Interessen, nicht festgenommen zu werden, zusätzlich entsprach.

(c) Die Feststellungen zu den Situationen, für die die Angeklagte Z... zusagte, ihre auf Legendierung gerichtete Tätigkeit zu erbringen, ergeben sich aus folgenden Umständen: Die Interessenlage der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... war darauf gerichtet, generell und vor allem auch während der Begehung eines Raubüberfalls in ihrer Umgebung keinerlei Argwohn gegen sie als Personen entstehen zu lassen und keine Verdachtsmomente im Hinblick auf Abwesenheiten der beiden Männer von der Wohnung zu schaffen. Hieraus schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... durch ihre eigene Anwesenheit im Bereich der Wohnung keine Vermutungen über den Verbleib der männlichen Bewohner aufkommen lassen würde, dass sie bei Nachfragen wegen der Abwesenheit der Männer der Situation angepasste Erklärungen geben würde und dass sie die Umgebung der Wohnung beobachten würde, um gegebenenfalls schnell auf unerwartete Ereignisse in ihrem Sinne sachgerecht reagieren zu können.

(d) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... zusagte, legendierende Angaben gegenüber ihrem Umfeld im Bereich der Wohnung zu machen, um diese als sicheren Rückzugsort zu erhalten, ergibt sich aus folgenden Umständen:

(i) Die Angeklagte Z... hat vielfältig legendierende Tätigkeiten entfaltet:

1. Sie räumte glaubhaft den Umstand ein, legendiert zu haben, indem sie angab, für sich selbst und für die beiden Männer die Alias-Namen "Lisa", "Gerry" und "Max" benutzt zu haben. Weiter räumte sie ein, ein paar Mal gegenüber Nachbarn die Identität der beiden Männer geleugnet zu haben, wenn sie auf die Männer als Personen oder deren berufliche Tätigkeit angesprochen worden sei.

2. Zusätzlich ergibt sich aus den glaubhaften Angaben der Polizeibeamtin KHK’in A..., dass die Angeklagte Z... noch die Alias-Identitäten M. S..., S. E..., S. Ro..., S. und L. P... sowie L. Di... genutzt hat. Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... wohnten im Zeitraum von Mai 2001 bis Frühjahr 2008 gemeinsam in der P.straße in Zwickau. Gegenüber zahlreichen Nachbarn dieser Wohnung machte die Angeklagte Z... unzutreffende Ausführungen, um die Abwesenheiten der beiden Männer harmlos zu erklären, ihre eigene Anwesenheit in der Wohnung zu erläutern und den Umstand plausibel zu erklären, dass zwei Männer mit einer Frau in einer Wohnung gemeinsam lebten. So gaben die hierzu gehörten Nachbarn aus der P.straße in der Hauptverhandlung jeweils Folgendes glaubhaft an: Der Zeuge U. Sch... berichtete, die Angeklagte habe ihm gegenüber angegeben, ihr Freund arbeite auswärts und sie würde studieren. Ähnlich berichtete die Zeugin P..., die Angeklagte habe ihr erläutert, ihr Freund würde in der Elektrobranche arbeiten und sie selbst würde studieren. Die Zeugin K. Fri... gab an, die Angeklagte habe ihr erzählt, sie würde deshalb nicht arbeiten müssen, weil ihr Freund sehr gut verdiene. Der Freund und der andere Mann würden beim Vater des Freundes der Angeklagten in dessen Computerfirma arbeiten. Ähnlich berichteten die Zeugin H... und die Zeugin H. K..., die Angeklagte habe ihnen jeweils gesagt, ihr Partner verdiene so viel auf Montage, dass sie nicht arbeiten müsse. Der Zeuge M. Fr... führte aus, die Angeklagte habe ihm gegenüber geäußert, die beiden Männer seien selbständig oder arbeiteten beim Vater des Freundes der Angeklagten. Die Zeugin S... gab an, sie habe von der Angeklagten erfahren, ihr Schwiegervater habe eine Firma, dort würde ihr Mann arbeiten und genug verdienen, so dass sie selbst nicht zu arbeiten brauchte. Die Zeugin S... erklärte, sie habe von der Angeklagten erfahren, dass der eine Mann ihr Freund und der andere Mann dessen Bruder sei. Nachbarn aus der F.sstraße in Zwickau, wo die drei Personen ab dem Jahr 2008 gemeinsam wohnten, bestätigten glaubhaft ebenfalls legendierende Tätigkeiten der Angeklagten Z.... Der Zeuge K... führte aus, die Angeklagte Z... habe ihm erzählt, sie würde von zuhause arbeiten und sei deshalb auch immer da. Zu den beiden Männern habe sie ihm gesagt, einer sei ihr Freund, der andere sei dessen Bruder. Der Zeuge Bu..., ebenfalls ein Nachbar in der F.straße, gab an, die Angeklagte Z... habe ihm erläutert, bei den beiden mit ihr zusammenlebenden Männern handele es sich um ihren Freund und dessen Bruder. Die beiden Männer würden Fahrzeuge überführen. Daher würden auch immer wieder andere Autos hinter dem Haus von ihnen geparkt werden. Die verschiedenen Autos seien dann, so der Zeuge, auch nie Gesprächsthema gewesen, weil die Angeklagte diese ja plausibel erklärt habe. Die Angeklagte Z... habe ihm weiter berichtet, sie selbst würde am heimischen Computer arbeiten. Deshalb sei sie auch immer zuhause.

(ii) Die Angeklagte Z... erbrachte demnach zeitlich vor und nach dem Überfall auf die Postfiliale in der M.-P.-Straße in Zwickau verschiedenste Legendierungstätigkeiten, die der Sicherung des Verbandes und seiner Zentrale, also der gemeinsamen Wohnung, dienten. Derartige Tätigkeiten, die entweder auf die Rolle der Angeklagten im Verband speziell zugeschnitten waren oder auf einer Arbeitsteilung beruhten, wurden bereits bei der Gründung des Verbands jeweils mit Modifikations- und Ergänzungsmöglichkeiten festgelegt und von der Angeklagten Z... den beiden Männern zugesagt. Durch ihre erbrachten Legendierungstätigkeiten erreichte die Angeklagte Z... eine nach außen wirkende Abschottung und Abtarnung des Verbandes und seiner Wohnung. Dies hatte eine überragende Bedeutung für die erfolgreiche Durchführung der konkreten Tat und die Erreichung der Ziele des Verbandes. Durch die Legendierung wurde nämlich sichergestellt, dass weder das persönliche Umfeld, vor allem also die Nachbarn, noch die Ermittlungsbehörden auf die drei Personen und ihre Wohnung aufmerksam wurden. Der Senat zieht wegen der Wichtigkeit dieser Legendierungsmaßnahmen den Schluss, dass die Angeklagte Z... auch beim Fassen des Tatplans im Hinblick auf die Postfiliale in der M.-P.-Straße im Sinne einer Aktualisierung und Bestätigung bereits gegebener Zusagen die Erbringung derartiger Legendierungstätigkeiten als ihren Tatbeitrag zu diesem Überfall den beiden Männern versprach.

(iii) Die Feststellungen zum Zweck der von der Angeklagten Z... zugesagten legendierenden Tätigkeit ergeben sich aus Schlussfolgerungen des Senats aus den Angaben der Angeklagten hierzu und aus ihren zu späteren Zeitpunkten erbrachten legendierenden Tätigkeiten:

1. Mit der von der Angeklagten Z... glaubhaft eingeräumten Verschleierung der Identität der drei Personen durch die Verwendung von Alias-Namen verhinderte sie, dass Nachbarn oder Kontaktpersonen im Umfeld sie anhand ihrer in den Fahndungsaufrufen genannten Namen als die im Januar 1998 vor der Polizei Geflohenen B. Z..., U. M... und U. B... identifizieren konnten. Mangels Identifizierung war dann aber auch die Gefahr gebannt, dass sich jemand an die öffentliche namentliche Fahndung nach ihnen erinnern und den Ermittlungsbehörden Hinweise auf ihren Aufenthalt hätten geben können, was zu ihrer Festnahme und zur Unterbindung der beabsichtigten Straftaten hätte führen können.

2. Mit den Äußerungen der Angeklagten Z... gegenüber Nachbarn, die Männer würden "auswärts", "auf Montage" oder in der "Firma des Schwiegervaters" arbeiten, gab sie eine plausible Erklärung dafür, dass die beiden Männer öfters und manchmal auch längere Zeit ortsabwesend waren. Mit ihrer Erläuterung, ihr Freund verdiene sehr gut, so dass sie nicht arbeiten müsse, oder sie selbst sei Studentin, erklärte sie zugleich auf nachvollziehbare Weise, aus welchen Gründen sie sich selbst in der Regel in der Wohnung aufhalten würde.

3. Die Ausführungen der Angeklagten Z... zum Verhältnis der drei Personen untereinander, nämlich, dass einer der Männer ihr Freund und der andere Mann dessen Bruder sei, erklärten das Zusammenleben der drei Personen in einer gemeinsamen Wohnung, ohne dass Anlass zu Spekulationen und Vermutungen zu den Beziehungen der drei Personen untereinander gegeben wurde, was zu einer intensiveren Beobachtung der Personen durch die Nachbarschaft hätte führen können.

4. Zusammengefasst präsentierte die Angeklagte Z... die drei Personen, ohne deren wahre Identität preiszugeben, als harmlose Wohngemeinschaft und gab plausible Erklärungen für feststellbare Auffälligkeiten, wie die häufige Abwesenheit der Männer oder das Zusammenleben von zwei Männern mit einer Frau. Hierdurch verhinderte die Angeklagte, dass sie anhand ihrer Namen als vor der Polizei geflohene Verdächtige identifiziert wurden, und dass Nachbarn Anlass dazu hatten, ihre normal-bürgerliche Existenz zu bezweifeln. Aus diesen Umständen schließt der Senat, dass die legendierende Tätigkeit der Angeklagten Z... den Zweck verfolgte, die Mitglieder ihres Verbandes und damit auch ihre Wohnung, die als Zentrale der Vereinigung diente, durch Abtarnung zu schützen. Für diesen Schluss spricht auch der Umstand, dass die Angeklagte Z... häufig mit Nachbarn, was diese in der Hauptverhandlung bestätigten, sprach und sich sowohl in der P.straße als auch in der F.straße einer sogenannten Nachbarschaftsrunde mit regelmäßigen Treffen anschloss. Auf diese Weise hatte sie die Gelegenheit, unmittelbar und schnell zu erfahren, wenn im nachbarschaftlichen Umfeld Argwohn oder gar ein Verdacht gegen sie entstand. Sie konnte dann situationsangepasst, individuell und schnell auf solche Entwicklungen eingehen, um die Mitglieder des Verbandes und die Wohnung zu schützen.

5. Ihre Interessenlage zu den Zeitpunkten der hier dargestellten Legendierungen war identisch mit derjenigen zum Zeitpunkt des Überfalls auf die Postfiliale in der M.-P.-Straße. Hieraus schließt der Senat, dass sie den beiden Männern bei der gemeinsamen Planung dieses Überfalls, zusagte, Legendierungen mit derselben Zielrichtung, also zur Sicherung der Mitglieder ihres Verbandes und der Zentrale der Vereinigung, also ihrer gemeinsamen Wohnung, vorzunehmen.

iv) Die Feststellungen, dass die drei Personen weiter übereinkamen, bei der Tatausführung arbeitsteilig zusätzlich in dem Sinne vorzugehen, dass die Angeklagte Z... weiter zusagte, sich während der Tatbegehung in oder im räumlichen Umfeld ihrer gemeinsamen Wohnung in der P.straße in Zwickau zusätzlich aus dem Grund bereitzuhalten, um für den Fall des Todes der beiden Männer im Zuge des Überfalls das vorbereitete Bekennervideo zu veröffentlichen und sämtliche in der Wohnung vorhandenen Beweismittel zu vernichten, beruhen auf den nachfolgend dargestellten Umständen:

(1) Die Feststellungen, dass sich die Angeklagte Z... U. B... und U. M... einig waren, der Überfall solle nur durchgeführt werden, wenn im Falle des Todes ihrer außerhalb der Zentrale aufhältlichen Mitglieder bei der Tatbegehung gleichzeitig die Veröffentlichung des vorbereiteten Bekennervideos und die Vernichtung von dort befindlichen Beweismitteln durch ein Mitglied des NSU gewährleistet sein würde, beruhen auf folgenden Umständen:

(a) Vor Begehung der Tat stellte sich für die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... folgende Ausgangssituation dar.

(i) Bei realistischer Betrachtung war den drei Personen bewusst, dass die Durchführung eines jeden Überfalls das Risiko barg, die vor Ort tätigen Täter würden bei der Tat den Tod finden. So bestand jederzeit die Gefahr, dass durch am Tatort eintreffende Sicherheitskräfte der oder die Täter noch während des Überfalls oder dann auf der sich anschließenden Flucht erreicht werden würden. Das Risiko, dass es im Zuge der Begehung einer Tat zum Tod der vor Ort agierenden Täter kommen würde, wurde noch zusätzlich dadurch gesteigert, dass die beiden Männer entschlossen waren, sich unter keinen Umständen von der Polizei festnehmen zu lassen. Bei einer ihnen drohenden Festnahme wollten sie sich vielmehr selbst das Leben nehmen. Aufgrund dieser Umstände bestand auch bei der Tat in der Postfiliale in der M.-P.-Straße in Zwickau die naheliegende Gefahr, dass während der Begehung dieser Tat die Mitglieder der Vereinigung zu Tode kommen würden.

(ii) Ihnen war ebenfalls bewusst, dass ihre Vereinigung bereits ideologische Tötungsdelikte begangen hatte. Um eine größere propagandistische Wirkung zu erzielen, hatten sie sich jedoch nicht nach der jeweiligen Tatbegehung zu den einzelnen Taten bekannt. Sie wollten sich vielmehr zu einer ganzen von ihnen begangenen Anschlagsserie bekennen und die ideologischen Motive ihrer Vereinigung für die von ihnen begangenen Tötungsdelikte erst dann offenlegen.

(iii) Zusätzlich gingen sie davon aus, dass sie im Falle des Todes von U. B... und U. M... ihre ideologische Anschlagsserie nicht würden fortsetzen können, weil dann das bei den Anschlägen vor Ort tätige Team bestehend aus U. B... und U. M... nicht mehr vorhanden sein würde.

(b) Ausgehend von diesen Umständen kamen die drei Personen überein, dass der Überfall nur durchgeführt werden würde, wenn im Falle des Todes ihrer außerhalb der Zentrale aufhältlichen Mitglieder gleichzeitig die Veröffentlichung des vorbereiteten Bekennervideos und die Vernichtung der in der Zentrale vorhandenen Beweismittel durch ein Mitglied des NSU gewährleistet sein würden. Denn nur bei der Veröffentlichung des Bekennervideos und der gleichzeitigen Vernichtung der in der Zentrale der Vereinigung vorhandenen Beweismittel war sichergestellt, dass das gemeinsam verfolgte Ziel der Anschlagsserie erreicht werden würde.

(i) Solange noch keine Bekennung zu den von den drei Personen verübten Gewalttaten veröffentlicht war, waren außer dem Umstand, dass derartige Taten begangen wurden und dass dabei Menschen getötet oder verletzt wurden, keinerlei weitere Einzelheiten im Zusammenhang mit der Anschlagsserie bekannt. Insbesondere bestanden keine tragenden Hinweise auf die Identität der Täter und deren Motive. Vielmehr rätselten Öffentlichkeit und Behörden darüber, wer aus welchen Gründen diese Taten begangen hatte, was der Tatserie ein noch größeres Gewicht in Staat und Gesellschaft zuwies.

(ii) Die dann für die Öffentlichkeit glaubhafte Bekennung der Organisation zu der ganzen Tatserie unter Wahrung der Anonymität und der Anzahl der Mitglieder der Vereinigung, was Folge der Beweismittelvernichtung wäre, würde augenblicklich dazu führen, dass in der Öffentlichkeit die Täterschaft der rechten Gruppierung NSU für alle bis dahin begangenen Taten aufgedeckt würde. Weiter würde schlagartig bekannt, dass es einer rechten Gruppierung gelungen war, nicht nur eine Straftat, sondern über einen längeren Zeitraum hinweg, schwerste, ideologisch motivierte Straftaten zu begehen, ohne dass die Täter identifiziert, deren Motive ermittelt und die verantwortlichen Personen festgenommen werden konnten. In dem Bekennerdokument würde zudem fingiert, der NSU würde weiterhin bestehen, indem in der ersten Version des Bekennervideos angedroht wurde: "Wir kommen wieder keine Frage!". Auf diese Weise konnten Angst und Verunsicherung in der Öffentlichkeit und innerhalb der Mitglieder potenzieller Opfergruppen effektiv und in großem Umfang geschürt werden. Der Staat wiederum konnte in überzeugender Weise als hilflose Institution vorgeführt werden, der nicht in der Lage gewesen war, die Taten aufzuklären und seine Bürger zu schützen. Gewaltbereite Rechtsradikale könnten durch die Bekennung zur Tatserie mit der darauf zu erwartenden Wirkung in der Öffentlichkeit in der dazu veranlasst werden, ebenfalls ideologisch motivierte Straftaten zu begehen.

(iii) Die drei Personen rechneten mit der Möglichkeit, dass U. B... und U. M..., die vor Ort in der Postfiliale tätig werden sollten, bei dem Überfall ums Leben kommen könnten. Aus ihrer Sicht war das Risiko ihres Todes nur dann einzugehen, wenn die bereits begangenen ideologischen Straftaten nach ihrem Tod durch Bekennung und Beweismittelvernichtung die dargestellten Wirkungen entfalten würden. Somit würden sie den Überfall in der M.P.-Straße, der das Risiko ihres Todes barg, nur dann begehen, wenn Bekennung und Beweismittelvemichtung sichergestellt waren.

(2) Die Feststellungen zur Zweckrichtung der verabredeten Beweismittelvernichtung beruhen auf den Angaben der Angeklagten Z... und einem darauf basierenden Schluss des Senats.

(a) Die Angeklagte Z... hat zum Zweck der Vernichtung von Beweismitteln angegeben, U. M... habe gewollt, dass alle Beweise im Zusammenhang mit ihren Taten vernichtet würden und der einzige Beweis ihres Tuns die DVD sei. U. B... habe gewollt, dass mit Ausnahme der DVD alle Beweise vernichtet werden würden, die Rückschlüsse auf ihre gemeinsame Lebensweise in den vergangenen Jahren zulassen würden. Zudem sei ebenfalls gewollt gewesen, die Beweise für Unterstützungshandlungen von Personen aus ihrem Umfeld zu vernichten.

(b) Diese Angaben zur Zweckrichtung der Beweismittelvernichtung sind glaubhaft. Die Vernichtung sämtlicher Beweise im Hinblick auf ihre Identität, auf Unterstützer und auf ihr Leben im Untergrund entsprach den ideologischen Interessen der drei Personen: Die Beweismittelvernichtung lässt sowohl die Täter, deren Anzahl, deren Lebensumstände als auch deren mögliche Unterstützer anonym bleiben. Bei dieser Sachlage sind jedoch dann naheliegend weitere Ermittlungen zur Identität der Täter und deren Umfeld unmöglich. Mangels derartiger Ermittlungserkenntnisse bliebe dann aber regelmäßig ungeklärt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Personen, in deren Wohnung es zur Beweismittelvernichtung gekommen ist, in die im Bekennerdokument dargestellten Tötungsdelikte involviert gewesen waren. Ungeklärt bliebe weiterhin, ob im Falle ihrer Beteiligung an den Taten von anderen Personen Unterstützungsleistungen erbracht wurden und ob möglicherweise noch weitere tatbereite Personen vorhanden wären. Diese offenen Fragen wiederum würden zu einer weiteren Verunsicherung der Bevölkerung und der Ermittlungsbehörden führen, was wiederum der ideologischen Zielsetzung des von den drei Personen gebildeten Verbands entsprechen würde.

(c) Nach einer Beweismittelvernichtung in der dargelegten Weise würde die Öffentlichkeit mangels anderer Anhaltspunkte und weil dies in dem Bekennervideo durch die Ankündigung künftiger Taten so dargestellt wurde, davon ausgehen, dass die Vereinigung, die die Anschlagserie begangen und sich dazu bekannt hatte, weiterhin existent und handlungsfähig wäre. Aus dem Umstand, dass eine derartige öffentliche Meinung die allgemeine Furcht vor weiteren Anschlägen der Vereinigung aufrechterhalten würde, und dies dem Interesse der drei Personen entsprach, schließt der Senat, dass auch dies eine von ihnen gewollte Folge der verabredeten Beweismittelvernichtung sein sollte.

(3) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... beim Fassen des gemeinsamen Tatplans zusagte, sich während der gesamten Tatbegehung und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer zur Erfüllung ihrer zugesagten Aufgaben im Rahmen der Tatausführung in oder im räumlichen Umfeld ihrer gemeinsamen Wohnung in der P.straße in Zwickau bereitzuhalten beruht auf einem Schluss des Senats aus den nachfolgend dargestellten Umständen.

(a) Die Angeklagte Z... befand sich im Tatzeitraum des Nagelbombenanschlags in der K.straße am 09. Juni 2004 in ihrer gemeinsamen Wohnung in der P.straße in Zwickau oder deren räumlichen Nahbereich (vgl. S. 707). Die Angeklagte Z... hielt sich im Tatzeitraum der Tat zulasten von Th. Bo..., also am Nachmittag des 15. Juni 2005, im Nahbereich der Zentrale des NSU in der P.straße in Zwickau auf (vgl. S. 708 ff). Die Angeklagte Z... befand sich außerdem im Tatzeitraum des Überfalls auf die Sparkasse in Eisenach am 04. November 2011 in ihrer gemeinsamen Wohnung in der F.straße in Zwickau (vgl. S. 715 ff).

(b) Der Umstand, dass sich die Angeklagte Z... in zeitlichem Zusammenhang mit der tatsächlichen Tatbegehung bei drei Taten in der jeweilig gemeinsam genutzten Wohnung oder deren Nahbereich befand, belegt eine entsprechende Praxis, sich während und im Zusammenhang mit der Tatausführung dort bereitzuhalten. Zusätzlich bestand unter den drei Personen Einigkeit, dass Beweismittel für ihr Leben in der Illegalität und für Unterstützungshandlungen anderer Personen nicht in die Hände der Ermittlungsbehörden gelangen sollten. Die vorhandenen Beweismittel sollten vielmehr vor einer drohenden Entdeckung ihrer als Stützpunkt genutzten Wohnung durch die Behörden vernichtet werden. Die von den drei Personen als essenziell angesehene und fest geplante Veröffentlichung des Bekennungsdokuments der Vereinigung zu den ideologisch motivierten Taten konnte auch nur dann mit hinreichender Sicherheit gewährleistet werden, wenn ein Versand der Dokumente veranlasst werden konnte, selbst wenn beide Männer am Tatort erschossen worden wären oder sich selbst getötet hätten.

(c) Unter Berücksichtigung dieser Umstände und der für das ganze Tatkonzept überragend wichtigen Legendierung im Bereich der Wohnung, der Gewährleistung eines sicheren Rückzugsraums, der Vernichtung vorhandener Beweismittel und der Veröffentlichung einer Selbstbezichtigung der Vereinigung schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... zur Erreichung dieser Ziele bei der Fassung des konkreten Tatplans hinsichtlich des Überfalls auf die Postfiliale in der M.-P.-Straße in Zwickau zusagte, sich während der Begehung des Überfalls in oder jedenfalls im räumlichen Nahbereich der gemeinsamen Wohnung bereitzuhalten. Dort hätte sie nämlich ihren Tatbeitrag, der nach dem gemeinsamen Plan abgesetzt vom Tatort im engeren Sinn zu leisten war, erbringen können.

(4) Die Feststellungen, dass die Angeklagte Z... bei der Fassung des gemeinsamen Tatplans zusagte, im Falle des Todes beider Männer die in der Zentrale des NSU vorhandenen Beweismittel zu vernichten und das vorbereitete Bekennervideo zu veröffentlichen, ergeben sich aus den Angaben der Angeklagten Z... sowie den folgenden Umständen:

(a) Die Angeklagte Z... führte in diesem Zusammenhang zusammengefasst aus, sie seien am 01. April 2008 in die F.straße in Zwickau gezogen. U. M... und U. B... hätten die Wohnung technisch und mechanisch abgesichert. Beide hätten mehrfach erwähnt, dass sie sich den Weg frei schießen würden, falls sie von der Polizei entdeckt würden. Sollte dies nicht möglich sein, würden sie sich durch Erschießen das Leben nehmen. Sie – die Angeklagte – hätte den beiden bei derartigen Äußerungen mehrfach das "absolute Versprechen" geben müssen, dass sie beim Tod der beiden Männer – sei es, dass beide erschossen werden würden oder dass sie sich selbst erschießen würden, um einer Verhaftung zuvorzukommen – die von U. M... erstellten und versandfertig vorbereiteten DVDs versenden würde, dass sie die Wohnung in Brand setzen würde und dass sie die Eltern der beiden benachrichtigen würde. U. M... habe gewollt, dass durch die Brandlegung alle Beweise im Zusammenhang mit ihren Taten vernichtet würden und der einzige Beweis ihres Tuns die DVD sei. U. B... habe gewollt, dass mit Ausnahme der DVD alle Beweise vernichtet werden würden, die Rückschlüsse auf ihre gemeinsame Lebensweise in den vergangenen Jahren zulassen würden. Zudem sei ebenfalls gewollt gewesen, die Beweise für Unterstützungshandlungen von Personen aus ihrem Umfeld zu vernichten.

(b) Die Angaben der Angeklagten Z..., sie habe versprochen, im Falle des Todes beider Männer die in der Wohnung vorhandenen Beweismittel zu vernichten und das vorbereitete Bekennerdokument zu veröffentlichen, sind glaubhaft, weil ein derartiges Versprechen den Interessen des von den drei Personen gebildeten Verbandes entsprach, und weil die Angeklagte Z... im November 2011 das versprochene Verhalten in die Tat umsetzte.

(i) Die Vernichtung sämtlicher Beweise im Hinblick auf ihre Identität, ihre Lebensumstände im Untergrund und ihre Unterstützer sowie eine finale Bekennung zu einer Anschlagsserie entsprachen den ideologischen Interessen der drei Personen:

1. Die Beweismittelvernichtung lässt sowohl die Täter der Anschlagsserie, deren Lebensumstände als auch deren mögliche Unterstützer anonym bleiben. Bei dieser Sachlage wären dann weitere erfolgreiche Ermittlungen zur Identität der Täter und deren Umfeld unmöglich. Mangels derartiger Ermittlungserkenntnisse bliebe dann aber regelmäßig ungeklärt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Personen, in deren Wohnung es zur Beweismittelvernichtung kam, in die im Bekennerdokument eingeräumten Tötungsdelikte involviert seien. Ungeklärt bliebe weiterhin, ob im Falle ihrer Beteiligung an den Taten von anderen Personen Unterstützungsleistungen erbracht worden seien und ob möglicherweise noch weitere tatbereite Personen vorhanden wären. Diese offenen Fragen wiederum würden zu einer weiteren Verunsicherung der Bevölkerung und der Ermittlungsbehörden führen, was wiederum der ideologischen Zielsetzung des von den drei Personen gebildeten Verbands entsprochen hat.

2. Eine nicht nach jeder Tat erklärte Bekennung zu nur einer einzelnen Tat, sondern eine gesammelte finale Bekennung zu einer ganzen Anschlagsserie entsprach ebenfalls den Interessen der drei Personen.

a. Eine Bekennung der Vereinigung zu einer Serie von Taten erreicht eine deutlich größere öffentliche Wirksamkeit, weil sie die Täterschaft hinsichtlich mehrerer Taten, die an verschiedenen Tatorten im Bundesgebiet verteilt über einen längeren Zeitraum hinweg begangen wurden, einer einzigen Gruppierung zuweist, ohne dass es den Behörden gelingen würde, die Anzahl und die Identität der Mitglieder dieser Gruppierung zu ermitteln und die Täter festzunehmen. Damit würden die besondere Schlagkraft, eine ausgeprägte logistische Fähigkeit und die bundesweite Gefährlichkeit der Tätergruppierung gegenüber Gesellschaft und staatlichen Organen unterstrichen.

b. Da einer derartigen Serienbekennung demnach eine größere öffentliche Wirkung als einer Einzelbekennung zukommen würde, entsprach sie daher besser dem Interesse des Personenverbandes eine möglichst große Verunsicherung der Bevölkerung und der staatlichen Organe zu erzeugen.

(ii) Nachdem sich U. M... und U. B... am 04. November 2011 in Eisenach selbst getötet hatten, setzte die Angeklagte Z... die Wohnung in der F.straße in Zwickau in Brand und versandte zahlreiche DVDs mit dem Bekennervideo "Paulchen Panther". Damit hat sie das von ihr berichtete Versprechen in die Tat umgesetzt.

1. Die Angeklagte Z... hat am 04. November 2011 die von den drei Personen bis dahin genutzte Wohnung in der F.straße in Zwickau in Brand gesetzt.

a. Die Angeklagte Z... führte zusammengefasst aus, dass sie am 04. November 2011 gegen 08:00 Uhr aufgestanden sei, dann am Computer gesessen sei und Radio gehört habe. Im Radio habe sie, so glaube sie, von zwei Leichen in einem brennenden Wohnmobil gehört. Sie sei davon ausgegangen, es handle sich dabei um U. M... und U. B.... Sie habe dann mit Benzin die Wohnung in der F.straße in Brand gesetzt und etwa die Hälfte der verpackten DVDs versandt.

b. Die diesbezüglichen Angaben der Angeklagten Z... sind glaubhaft: Wie sich aus den glaubhaften Angaben des Brandursachenermittlers KHM L... ergibt, roch es in der Brandwohnung F.straße in Zwickau am 04. November 2011 extrem nach Benzin. In mehreren Räumen habe man noch Benzinspuren nachweisen können. An den Socken, die die Angeklagte Z... bei ihrer Festnahme getragen hat, konnten Kohlenwasserstoffe nachgewiesen werden, als deren Herkunftsquelle Benzin nicht ausgeschlossen werden konnte (vgl. S. 704 ff). Da es in der Wohnung F.straße in Zwickau nach Benzin roch, in mehreren Räumen Benzin nachgewiesen werden konnte und an den Socken der Angeklagten Spuren von Benzin nicht ausgeschlossen werden konnten, hält der Senat die Angaben der Angeklagten, sie habe mit Benzin die Wohnung in der F.straße in Brand gesetzt, für glaubhaft.

2. Die Angeklagte Z... hat am 04. November 2011 zahlreiche DVDs mit dem Bekennervideo "Paulchen Panther" versandt:

a: Die Angeklagte Z... räumte den Versand dieser Datenträger am 04. November 2011 ein.

b. Die diesbezüglichen Angaben der Angeklagten Z... sind glaubhaft: Nach ihrer Entdeckung im Wohnmobil in Eisenach hatten die beiden Männer keine Gelegenheit mehr, Datenträger mit dem Bekennerdokument "Paulchen Panther Film" zu versenden. Der Zeuge KK Sche... führte glaubhaft aus, es seien, soweit feststellbar, insgesamt 15 DVDs mit dem Bekennervideo nach dem 04. November 2011 bei verschiedenen Medienunternehmen, türkischislamischen Vereinen oder bei der Partei "PDS" eingegangen. Die Zeugin KOK’in P... führte ergänzend glaubhaft aus, dass der Eingang einer 16. DVD bei der Geschäftsstelle der Partei "Die Linke" in Weimar den Ermittlungsbehörden im Januar 2013 bekanntgegeben worden sei. Der Zeuge KK Sche... sagte weiter aus, dass im Brandschutt der F.straße noch 36 adressierte DVDs aufgefunden worden seien, die zum Großteil auch bereits versandfertig frankiert gewesen seien. Trotz der Einwirkungen durch den Brand sei es bei 25 dieser DVDs noch möglich gewesen, das Bekennervideo sichtbar zu machen. Die umfangreiche Beweisaufnahme hat keinen Hinweis darauf ergeben, dass andere Personen als die Angeklagte Z... die DVDs versandt hätten. Da sowohl U. M... und U. B... als auch andere Personen als Versender der DVDs ausscheiden, die Angeklagte Z... in der Wohnung über versandfertige DVDs verfügte und zudem 16 solcher DVDs bei verschiedenen Adressaten festgestellt wurden, hält der Senat die Angaben der Angeklagten, sie habe diese Datenträger versandt, für glaubhaft.

(iii) Aus den Umständen, dass die Vernichtung von Beweismitteln durch Inbrandsetzung der Wohnung und die Veröffentlichung eines Bekennerdokuments dem Interesse des von den drei Personen gebildeten Personenverbands entsprachen, und die Angeklagte Z... am 04. November 2011 genau die Handlungen ausführte, die sie nach ihren Ausführungen den beiden Männern versprochen hatte, hält der Senat ihre Angaben, sie habe diese Handlungen den beiden Männern versprochen, für glaubhaft.

(c) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... U. M... und U. B... beim Fassen des gemeinsamen Tatplans zu dieser Tat zusagte, im Falle des Todes beider Männer sämtliche Beweismittel zu vernichten und das Bekennerdokument der Vereinigung zu veröffentlichen, beruht weiter auf den folgenden Umständen:

(i) Die Angeklagte Z... führte in ihrer chronologischen Darstellung der Ereignisse aus, sie habe U. M... und U. B... erst nach ihrem Einzug in die Wohnung in der F.straße im Frühjahr 2008 versprochen, im Falle des Todes der Männer die vorhandenen Beweismittel zu vernichten und ein Selbstbezichtigungsdokument der Vereinigung zu veröffentlichen.

(ii) Die Angeklagte Z... wird widerlegt, soweit sie behauptete, die genannten Tätigkeiten den beiden Männern erst im Frühjahr 2008 versprochen zu haben. Aus folgenden Umstände schließt der Senat vielmehr, dass sie dieses Versprechen bereits mit der Gründung des Personenverbands im Jahr 1998 abgab und es vor dem Überfall auf die Postfiliale in der M.-P.-Straße in Zwickau lediglich noch einmal bestätigte:

1. Eine Beweismittelvernichtung und Bekennung der Vereinigung nicht nur zu einer Einzeltat, sondern zu einer ganzen Tötungs- und Anschlagsserie würde, was nahe liegt, zu einer möglichst massiven Verunsicherung der Bevölkerung und staatlicher Stellen führen. Die Erreichung dieses Ziels lag von Anfang an und damit auch bereits bei der Gründung der Vereinigung im ideologischen Interesse der drei Personen.

2. Bereits bei ihrer ersten ideologisch motivierten Tat zulasten von E. Ş... am 09. September 2000 fertigten U. M... und U. B... am Tatort ein Foto des schwer verletzten Opfers an, um dadurch die Glaubhaftigkeit eines später anzufertigenden Bekennerdokuments zu erhöhen (vgl. S. 666 ff).

3. Bereits nach dem Anschlag in der P.gasse im Januar 2001 wurde nach den glaubhaften Angaben des Zeugen EKHK D... gemäß den festgestellten Zeitstempeln am 09. März 2001 die erste Version eines Bekennerdokuments fertiggestellt. Aus dem zeitlichen Ablauf ergibt sich demnach, dass ein Bekennerdokument zum Nachweis einer Tatserie, nämlich der Tat zulasten von E. Ş... und des Sprengstoffanschlags in der P.gasse in Köln, bereits nach der zweiten und noch vor der dritten ideologisch motivierten Tat zulasten von A. Öz... hergestellt worden war.

4. Aus diesen Umständen zieht der Senat folgende Schlüsse:

a. Eine Beweismittelvernichtung und eine Bekennung der Vereinigung zu einer ganzen Serie von Tötungsdelikten waren nötig, um die von den drei Personen erstrebte möglichst massive Verunsicherung der Bevölkerung und staatlicher Stellen zu erreichen. Bereits bei ihrer ersten ideologisch motivierten Tat zulasten von E. Ş... bereiteten sie durch eine Fotografie des schwer verletzten Opfers am Tatort eine glaubhafte, spätere Serienbekennung der Vereinigung vor. Eine derartige Vorbereitung wird naheliegender Weise nur dann durchgeführt, wenn die Angeklagte Z..., die eine damit erstellte Serienbekennung später verbreiten sollte, die Veröffentlichung auch bereits vorher zugesagt hatte, Kurz nach der Tat in der P.gasse stellten sie auch bereits ein erstes Bekennerdokument her, so dass schon nach der zweiten ideologisch motivierten Tat eine Veröffentlichung einer Serienbekennung möglich war. Diese unverzügliche Erstellung eines solchen Dokuments, sobald durch zwei Taten Anfang 2001 eine Kleinstserie vorlag, deutet darauf hin, dass das Versprechen zur Veröffentlichung durch die Angeklagte Z... nicht erst im Jahre 2008 erfolgte, sondern bereits bei der Gründung des Personenverbands. Bei lebensnaher Betrachtungsweise sollte nämlich die erste Version des Bekennervideos nicht erst 2008 veröffentlicht werden. Vielmehr sollte die jeweils aktuelle Fassung nach der Konzeption des Personenverbandes veröffentlicht werden, wenn beide Männer im Zusammenhang mit einer Logistiktat oder einer ideologisch motivierten Tat zu Tode kommen würden. Die Angeklagte Z... hatte den beiden Männern zugesagt, sich während der Begehung einer jeden Tötungs- oder Logistiktat in oder im räumlichen Umfeld der jeweiligen Wohnung bereitzuhalten. Diese Zusage hatte die Angeklagte Z... bereits bei der Gründung des Personenverbands abgegeben. Neben der Gelegenheit zur Legendierung war es Sinn und Zweck dieser Zusage der Angeklagten Z..., im Fall des Todes der beiden Männer eine umgehende Vernichtung der in der Wohnung vorhandenen Beweismittel und eine Veröffentlichung des vorbereiteten Bekennerdokuments der Vereinigung zu ermöglichen. Die bei der Gründung des Verbands gegebenen Zusage, sich in oder in der Nähe der Wohnung bereitzuhalten, macht aber im Hinblick auf diese Tätigkeiten nur dann einen Sinn, wenn die Angeklagte gleichzeitig, also ebenfalls bei der Gründung der Vereinigung, diejenigen Tätigkeiten verspricht, die der Grund dafür sind, warum sie sich in oder an der Wohnung bereithalten soll. Bei diesen Tätigkeiten handelt es sich um die Vernichtung der in der Wohnung vorhandenen Beweismittel und die Veröffentlichung des vorbereiteten Bekennerdokuments der Vereinigung.

b. Aus der Gesamtheit dieser Umstände schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... bereits bei der Gründung des Personenverbands und nicht erst im Jahr 2008 die Beweismittelvernichtung und Veröffentlichung des Bekennerdokuments zusagt hat. Im Zuge gemeinsamen Planung zum Überfall auf die Postfiliale in der M.-P.-Straße in Zwickau hat sie diese Zusage, was wegen des gemeinsam ersonnenen Tatkonzepts und des Vorhandenseins eines Bekennervideos naheliegt, für die konkrete Tat nur noch einmal bestätigt.

v) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... durch die von ihr zugesagten Tatbeiträge die Begehung des Überfalls auf die Postfiliale in der M.-P.-Straße in Zwickau erst ermöglichte, beruht auf folgenden Umständen:

Mit der Zusage der Legendierung hat die Angeklagte Z... in Aussicht gestellt, einen sicheren Rückzugsraum für die beiden Männer nach dem Überfall zu schaffen und dadurch das Entdeckungs- und Festnahmerisiko effektiv herabzusetzen. Mit der von ihr zugesagten Beweismittelvernichtung und Veröffentlichung des Bekennerdokuments würde der finale Zweck der von ihnen verübten ideologisch motivierten Anschläge erst erreicht werden. Aufgrund der außerordentlichen Bedeutung der aufgezeigten Folgen ihrer zugesagten Tätigkeiten, so schließt der Senat, hat die Angeklagte Z... den Überfall auf die Postfiliale in der M.-P.-Straße in Zwickau erst ermöglicht.

vi) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... zusagte, auch diese aus dem Überfall erwartete Tatbeute zu verwalten, die Verpflichtungen der Vereinigung nach außen mit den beiden Männern weiterhin organisatorisch zu regeln und erforderliche Ausgaben aus der gemeinsam Tatbeute, die die Angeklagte Z... weiterhin verwalten würde, zu tätigen, um dadurch die Abtarnung des Personenverbandes zu fördern und diesen zu sichern, beruht auf folgenden Umständen.

(1) Die Angeklagte Z... führte in diesem Zusammenhang zusammengefasst aus, sie habe niemals mit U. M... und U. B... ein arbeitsteiliges Tatkonzept entwickelt, das unter anderem Maßnahmen zur Finanzierung der Gruppe vorgesehen hätte. Es habe keine Zuständigkeit bei der Bezahlung der alltäglichen Kosten gegeben. Regelmäßige Ausgaben wie Lebensmittel, Kleidung und anderes seien einmal von dem einen, einmal von dem anderen bezahlt worden. Die Miete habe meistens sie gezahlt. Während der Urlaube habe sie sich meistens um das Geld gekümmert, weil sie am sparsamsten gewesen sei. Unzutreffend sei, dass sie dem Angeklagten G... 10.000 DM Depotgeld übergeben habe. Dies habe vielmehr U. B... getan. Dieser Umstand könne daher nicht als Indiz für ihre Tätigkeit als Kassenwart gewertet werden. Sie habe auch nicht eine Summe von 3.000 DM, die ihnen der Angeklagte G... nach der Flucht als Darlehen überlassen habe, an diesen zurückgezahlt.

(2) Die Feststellungen zur Zusage der Angeklagten Z..., die für das weitere Tätigwerden der Gruppierung unbedingt erforderliche Beute aus künftigen Überfällen zu verwalten, also eine allgemeine Sicherungsaufgabe für den Bestand und die Schlagkraft des Verbandes zu übernehmen, beruht auf Schlüssen des Senats basierend auf folgenden Umständen:

(a) Die Angeklagte Z... übernahm nach der Gründung der Vereinigung die Aufgabe, finanzielle Verpflichtungen der Vereinigung für Kosten der allgemeinen Lebensführung ihrer Mitglieder im Urlaub zu begleichen und somit den Überblick über die vorhandenen Finanzmittel zu behalten.

(b) Die Angeklagte Z... übernahm nach der Gründung der Vereinigung die Aufgabe, im täglichen Leben die Ausgaben zu steuern und dadurch den Überblick über die vorhandenen Finanzmittel der drei Personen zu behalten.

(c) Die Angeklagte Z... übernahm nach der Gründung der Vereinigung die Aufgabe, dem Angeklagten B... und seiner Familie eine Urlaubsreise zu bezahlen.

(d) Die Angeklagte Z... übernahm nach der Gründung der Vereinigung die Aufgabe, dem Angeklagten G... die von diesem in ihrem Interesse getätigten Aufwendungen zu ersetzen, indem sie ihm das von diesem an die drei Personen ausgekehrte Darlehen in Höhe von 3.000 DM zurückzahlte, indem sie die Kosten für Passfotos des Angeklagten G... beglich und indem sie ihn von den Kosten gemeinsam verbrachter Urlaube freistellte, in deren Verlauf die drei Personen überprüften, ob die Alias-Identität "H. G..." von U. B... noch gefahrlos genutzt werden konnte.

(e) Die Angeklagte Z... übernahm nach der Gründung der Vereinigung die Aufgabe, finanzielle Verpflichtungen der Vereinigung im Zusammenhang mit den Kosten für die Unterbringung der Mitglieder der Vereinigung abgetarnt zu begleichen.

(f) Die Angeklagte Z... übernahm nach der Gründung der Vereinigung die Aufgabe, dem Angeklagten G... einen Betrag von 10.000 DM als Depotgeld zur Verfügung zu stellen (zu (a) bis (f) vgl. S. 611 ff).

(g) Aus der Zusammenschau obiger Umstände zieht der Senat folgende Schlüsse:

(i) Die Angeklagte Z... behielt sowohl im Urlaub als auch im täglichen Leben den Überblick über die ausgegebenen Beträge und damit auch über den noch vorhandenen Geldbestand in der gemeinsamen Kasse der drei Personen. Ihr oblag es auch, Unterstützern, wie den Angeklagten ... und G... finanzielle Zuwendungen zu machen. Diese Zahlungen erfolgten schenkweise oder um im Interesse der drei Personen getätigte Aufwendungen zu erstatten. Hierdurch pflegte sie die Beziehung zu den sie unterstützenden Personen und erhielt dadurch, was der Senat schließt, deren Bereitschaft, sie weiter zu unterstützen, aufrecht. Daneben übernahm es die Angeklagte Z..., die regelmäßig zu zahlende Miete für die Wohnungen, in denen die drei Personen gemeinsam lebten, unter einem Alias-Namen zu entrichten, was, so schließt der Senat, die Verfügbarkeit einer für sie ausreichenden Unterkunft, die als Zentrale der Vereinigung diente, sicherstellen sollte. Zusätzlich richtete sie mit der relativ hohen Summe von 10.000 DM beim Angeklagten G... ein Gelddepot für die Vereinigung ein, was, so schließt der Senat, die Liquidität der drei Personen gewährleisten und im Falle der Entdeckung ihrer Wohnung, in der sich die gemeinsame Kasse befand, sicherstellen sollte, dass sie zumindest auf diese beim Angeklagten G... deponierte Summe weiterhin Zugriff nehmen konnten, ohne die Festnahme zu riskieren.

(ii) Die Angeklagte Z... war demnach für nahezu alle relevanten Bereiche des Einsatzes vorhandener Finanzmittel zuständig. Ihr diesbezügliches Spektrum reichte vom Überblick über den Mitteleinsatz im täglichen Leben bis zu einer speziellen Mittelverwendung, die auf ihre Situation als in der Illegalität lebender Personenverband, der beabsichtigte, schwerste Straftaten zu begehen, zugeschnitten war. Im letztgenannten Bereich stellte sie die Hilfe von Unterstützern, die Verfügbarkeit der dem Verband als Zentrale dienenden Wohnung und die Zugriffsmöglichkeit auf Geld im Falle der Entdeckung ihrer Wohnung sicher. Wegen dieser nahezu gegebenen Allzuständigkeit der Angeklagten Z... für die Finanzen der Vereinigung schließt der Senat, dass sie die Verwaltung der gemeinsamen Kasse übernommen hatte. Dabei haben sich keine Hinweise dafür ergeben, dass die Angeklagte Z... allein zu bestimmen hatte, wann welche Summe ausgegeben wurde. Vielmehr bestand ihre Aufgabe der Finanzverwaltung darin, essenzielle Zahlungen im Gemeinschaftsinteresse entweder selbst zu erbringen oder durch die beiden Männer zu veranlassen und Sicherungsmaßnahmen der Vereinigung, also bezüglich Unterstützern, Wohnung und Depot, auf finanziellem Gebiet abzuwickeln. Der Umstand, dass sie, wie sie selbst angibt, von den drei Personen am sparsamsten war, spricht auch dafür, dass sie für die Geldverwaltung im dargestellten Sinne zuständig war. Nachdem die drei Personen durch die beabsichtigten Überfälle nur sporadische Geldzuflüsse erwarten konnten, war es sachgerecht, eine sparsame Person mit der Verwaltung der vorhandenen Geldmittel zu betrauen. Diese war nämlich in der Regel am effektivsten dazu in der Lage, auch größere Geldsummen für einen längeren Zeitraum einzuteilen und im Konsens mit den beiden Männern, geplante Ausgaben als notwendig oder als überflüssig zu qualifizieren.

(h) Die Verwaltung der zur Verfügung stehenden Finanzmittel in diesem Sinne war von extrem großer Bedeutung für die Vereinigung:

(i) Der Überblick über die noch vorhandenen Geldmittel im täglichen Leben wie im Urlaub ist von großer Bedeutung, um damit sachgerecht wirtschaften zu können und nicht unerwartet in Geldnot zu kommen. Für die zuverlässige und regelmäßige Bezahlung der Miete gilt dies entsprechend. Die drei Personen mussten mit dem Bezug der Wohnung in der A. Straße in Chemnitz ab August 1998 regelmäßig Miete zahlen. Die ungekündigte Verfügbarkeit über eine Wohnung war für sie, die per Haftbefehl gesucht wurden und sich dann zu einem Verband zusammenschlossen, der beabsichtigte, schwerste Straftaten zu begehen, aus Abschottungs- und Tarnungsgründen von extremer Wichtigkeit, um als harmlos wirkende Drei-Personen-Wohngemeinschaft keinen Verdacht im Umfeld zu erregen und dadurch eine Festnahme zumindest zu erschweren. Essenziell war für sie auch die Sicherung der Unterstützungsbereitschaft ihrer Helfer: Schon das Bezahlen einer Reise für den Angeklagten ... und seine ganze Familie, so schließt der Senat, festigte die Beziehung der drei Personen zum Angeklagten ..., so dass dadurch seine künftige Bereitschaft zu weiterer Unterstützung der drei Personen gefördert werden konnte. Gleiches gilt für die Zahlungen an den Angeklagten G..., dem die Angeklagte Z... sein Darlehen zurückzahlte und dem sie seine Auslagen erstattete. Ebenfalls von größter Bedeutung in ihrer speziellen Situation war das Anlegen eines Bargelddepots beim Angeklagten G.... Auf diese Weise konnten sie sich eine größere Summe Bargeld verschaffen, wenn beispielsweise wegen Enttarnung ihrer Wohnung eine erneute Flucht notwendig werden würde.

(ii) Unter Berücksichtigung dieser Aspekte, die alle die überragende Bedeutung der Betreuung der erhofften Beutegelder belegen, schließt der Senat, dass die Übernahme dieser Aufgabe von den drei Personen nicht von Fall zu Fall geregelt oder sogar offen gelassen wurde, sondern, dass die Angeklagte Z..., die die Mittelverwaltung im dargestellten Sinne bereits seit dem ersten Überfall im Jahr 1998 übernommen hatte, dies wegen der besonderen Bedeutung dieser Aufgabe schon bei der Gründung der Vereinigung zugesagt hatte und sie ihre diesbezügliche Bereitschaft bei der gemeinsamen Planung des Überfalls auf die Postfiliale in der M.-P.-Straße in Zwickau weiter zusagte.

vii) Die Feststellung, dass die drei Personen erneut gemeinsam übereinkamen, durch Drohung mit dem Einsatz von zwei Schusswaffen und einem Reizgasspray die Angestellten der Postfiliale zu veranlassen, das dort vorhandene Bargeld auszuhändigen oder dessen Wegnahme zu dulden, schließt der Senat aus den folgenden Umständen:

(1) Die Angeklagte Z... hat sich hierzu konkret nicht geäußert. Sie gab lediglich an, U. M... und U. B... hätten ihr berichtet, dass sie Reizgas eingesetzt hätten.

(2) Die getroffenen Feststellungen schließt der Senat aus folgenden Umständen:

(a) Die drei Personen hatten im Sommer 2001 dringenden Finanzbedarf (vgl. S. 535 ff). Bei lebensnaher Betrachtung war die Beute in Höhe von 38.900 DM aus dem Überfall vom 30. November 2000 auf die Postfiliale in der J.-D.-Straße in Chemnitz, dem vorhergehenden Überfall, durch die drei Personen nach einem halben Jahr verbraucht.

(b) Um den nunmehr beabsichtigten Überfall in der M.-P.-Straße in Zwickau effektiv durchführen zu können und möglichen Widerstand von Bankangestellten oder Kunden weitestgehend bereits im Keim zu ersticken, war ein Mittel mit hohem Drohpotential erforderlich. Damit war prognostisch gesehen die Herausgabe des Geldes oder die Duldung von dessen Wegnahme schnell und ohne Gegenwehr zu erreichen. Vor diesem allgemein bekannten Hintergrund und dem Umstand, dass sie bei allen vorangegangenen Überfällen Schusswaffen mitgeführt hatten, schließt der Senat, dass sich die drei Personen bei lebensnaher Betrachtungsweise darauf einigten, auch bei diesem Überfall zwei Schusswaffen mitzuführen und diese, weil besonders geeignet, als Drohmittel einzusetzen. Darüber hinaus kamen sie überein, auch Reizgas mitzuführen, da auch dieses wegen seiner Wirkungsweise, Menschen vorübergehend außer Gefecht zu setzen, als Drohmittel besonders geeignet ist.

(c) Den drei Personen kam es nur darauf an, sich Finanzmittel zu beschaffen. Es kam ihnen deshalb nicht darauf an, auf welche Weise sie sich in den Besitz der Beute bei dem geplanten Überfall bringen würden. Hieraus schließt der Senat, dass daher alle drei Personen beabsichtigten, dass sich die vor Ort in der Bank tätigen beiden Männer bei dem Überfall die Beute von den Gewahrsamsinhabern entweder geben ließen oder dass sie die Beute selbst wegnahmen.

viii) Die Feststellungen, dass die von ihnen erhoffte Beute die bei der Planung und Durchführung weiterer ideologisch motivierter Taten entstehenden Kosten abdecken sowie daneben ihren Lebensunterhalt sichern sollte, dass sie weitere ideologisch motivierten Taten planen, vorbereiten und durchführen wollten und dass deshalb der Beute aus den Überfällen überragende Bedeutung für sie zukam, schließt der Senat aus folgenden Umständen:

(1) Die Angeklagte Z... führte zur Frage des Geldbedarfs lediglich aus, dass sie bereits ab dem Jahr 1998 – also schon vor dem ersten Überfall – keine andere Möglichkeit gesehen habe, legal und ohne die Gefahr der Verhaftung an Geld zu kommen. Auch sie habe dann von dem erbeuteten Geld gelebt. Weiter gab sie an, dass die beiden U.s nach dem ersten Überfall erklärt hätten, auch das weitere Leben mit der Beute aus Überfällen finanzieren zu wollen.

(2) Die getroffenen Feststellungen schließt der Senat aus den folgenden Umständen:

(a) Die Angeklagte Z... räumte ein, von dem Geld aus dem ersten Überfall gelebt zu haben, und dass die beiden Männer schon damals beabsichtigten, das weitere Leben durch Überfälle zu finanzieren. Vor diesem Hintergrund zieht der Senat den naheliegenden Schluss, dass die von den drei Personen aus dem Überfall auf die Postfiliale in der M.-P.-Straße in Zwickau erhoffte Beute ebenfalls zum Bestreiten des Lebensunterhalts hätte eingesetzt werden sollen. Neben den Kosten der Lebenshaltung sind bei den drei Personen die bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung der beabsichtigten ideologisch motivierten Taten aufzuwendenden Finanzmittel als weiterer Unkostenfaktor relevant. Da die Verwendung der erhofften Beute für Aufwendungen im Zusammenhang mit den geplanten Taten und für den Lebensunterhalt naheliegend ist, schließt der Senat, dass die drei Personen mit der erhofften Beute diese beiden Bereiche finanzieren wollten.

(b) Die von den drei Personen beabsichtigte intensive Planung und gewissenhafte Vorbereitung weiterer ideologisch motivierter Taten sowie deren Durchführung erforderte viel Zeit. Weitere Überfälle zur Geldbeschaffung müssten aber, so schließt der Senat, abhängig von der Höhe der jeweiligen Beute, nur sporadisch durchgeführt werden und würden eine Erwerbstätigkeit unnötig machen. Es würde ihnen daher viel freie Zeit verbleiben. Aus diesen Umständen zieht der Senat den weiteren Schluss, dass sie die ihnen verbleibende Zeit zumindest zu einem großen Teil für die zeitintensive Planung, Vorbereitung und Durchführung der von ihnen beabsichtigten, ideologisch motivierten Tötungsdelikte einsetzen wollten.

(c) Die Beute aus dem Überfall auf die Postfiliale in der M.-P.-Straße in Zwickau sollte demnach dazu dienen, sowohl die anfallenden Kosten bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung weiterer ideologisch motivierter Taten als auch den Lebensunterhalt der drei Personen zu bestreiten. Zusätzlich würde es ihnen die Beute aus dem beabsichtigten Überfall finanziell erlauben, keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dies würde ihnen viel freie Zeit verschaffen. Gerade diese Zeit war neben den finanziellen Mitteln aber unbedingt erforderlich, um die von ihnen beabsichtigten, ideologisch motivierten Taten weiterhin sorgfältig planen und ausführen zu können. Aufgrund des Umstands, dass die von ihnen erwartete Beute zwei für sie wichtige Aspekte, nämlich die Begehung ideologisch motivierter Tötungsdelikte und das Leben im Untergrund, praktisch erst ermöglichen würde, schließt der Senat, dass der Beute aus dem Überfall eine überragend große Bedeutung bei den drei Personen zukam.

ix) Die Feststellungen, dass die drei Personen aufgrund der überragenden Bedeutung des Gelingens eines Überfalls übereinkamen, bei dem Überfall zwei Schusswaffen, davon mindestens eine scharfe Waffe, als Drohmittel und gegebenenfalls bei Widerstand oder der Gefahr der Festnahme zur Abgabe von Schüssen einzusetzen und dass sie für diesen Fall den Tod eines Menschen als möglich erachteten und sich damit als notwendige Folge abfanden und dass sie weiter übereinkamen, zur Durchführung des Überfalls ein Reizgasspray mitzuführen, schließt der Senat aus folgenden Umständen:

(1) Für die drei Personen war die Beschaffung finanzieller Mittel von überragender Bedeutung, weil damit die von ihnen beabsichtigten ideologisch motivierten Taten finanziell und praktisch erst ermöglicht wurden.

(2) Aus dieser Sachlage zieht der Senat den Schluss, dass die drei Personen daher alles daransetzen würden, um in den Besitz von Geldmitteln, also der Überfallbeute, zu kommen und sich diese zu erhalten. Um dieses Ziel zu erreichen, so schließt der Senat weiter, würden sie jedes Mittel einsetzen, das die Erlangung und Sicherung der Beute sowie die eigene unidentifizierte Flucht gewährleisten würde. Naheliegend ist dann, dass sie sich vor diesem Hintergrund erneut darauf einigten, als Mittel der Zielerreichung mindestens eine scharfe Schusswaffe bei dem Überfall mitzuführen und diese dann auch gegen Menschen einzusetzen, weil eine scharfe Schusswaffe wegen der Möglichkeit, Projektile zu verschießen, anders als eine Schreckschusspistole oder Pfefferspray, effektiver geeignet ist, als Drohmittel zu wirken. Eine scharfe Waffe wäre auch absolut geeignet, Widerstand, der bei der Beuteerlangung geleistet würde, nachhaltig zu brechen. Ebenso wäre der Schusswaffeneinsatz effektiv geeignet, Verfolger, die eine Beutesicherung verhindern würden oder die Festnahme und die Identifizierung der Täter ermöglichen würden, erfolgreich zu stoppen. Gleiches gilt für das mitgeführte Reizgasspray wegen seiner Wirkung, Menschen vorübergehend außer Gefecht zu setzen.

(3) Die drei Personen hatten somit vereinbart, sofern in der konkreten Situation nötig, ein Reizgasspray und mindestens eine scharfe Schusswaffe zum Erlangen und zur Verteidigung der Beute sowie zur Verhinderung der Identifizierung der vor Ort agierenden Täter einzusetzen. All dies sollte, so schließt der Senat, wegen der überragenden Bedeutung der Finanzmittel für sie, auch mit massivsten und damit erfolgversprechenden Mitteln durchgesetzt werden. Bei einem derartig inhaltlich gebildeten Einsatzwillen einer Schusswaffe liegt es dann aber nahe, dass die drei Personen im Falle der Anwendung von massiver Waffengewalt den Tod von Menschen für möglich hielten. Im Hinblick auf ihr Ziel, auf jeden Fall ihre beabsichtigten ideologisch motivierten Straftaten finanziell und praktisch zu ermöglichen, fanden sie sich, so schließt der Senat, dann auch mit dem möglichen Tod von Menschen durch ihren Waffeneinsatz ab.

x) Soweit sich die Angeklagte Z... im Hinblick auf den festgestellten gemeinsamen Tatplan zu dieser Logistiktat bestreitend einlässt, kommt ihren Angaben kein Gewicht zu, welches das Ergebnis der oben dargelegten Gesamtschau in Frage stellen könnte. Ihre diesbezüglichen Angaben sind unglaubhaft, weil die Gesamtschau der dargestellten Umstände ergab, dass sich die drei Personen auf die gemeinsame Begehung der Tat einigten. Für den von ihr behaupteten Geschehensablauf ohne ihre Mitwirkung gibt es keine außerhalb ihrer Aussage liegenden zureichenden Anhaltspunkte. Ihre Abwesenheit vom Tatort ist bei dem von ihr zu erbringenden Tatbeitrag gerade kein Umstand, der gegen eine gemeinsame Übereinkunft, die Tat zu begehen, sprechen würde.

xi) Die vorangehend dargestellten Umstände belegen zusammengefasst, dass vor der Begehung des Überfalls auf die Postfiliale in der M.-P.-Straße in Zwickau eine konkrete Übereinkunft zur Begehung der Tat von allen drei Personen getroffen wurde. Davon umfasst waren Verabredungen für das Tätigwerden der beiden Männer vor Ort, also das Mitführen von zwei Schusswaffen, davon mindestens eine scharfe Waffe, und von einem Reizgasspray, die gegebenenfalls gegen Menschen eingesetzt werden sollten. Dass an dieser Übereinkunft neben den beiden Männern auch die Angeklagte Z... beteiligt war, ergibt sich insbesondere daraus, dass die erhoffte Beute aus diesem Überfall auch den Geldbedarf der Angeklagten Z... decken sollte und deshalb in ihrem Interesse sein würde. Die Angeklagte Z... hatte sich gemeinsam mit U. M... und U. B... politisch radikalisiert. Zudem hatte sie seit längerer Zeit, soweit sogenannte Aktionen oder auch die Flucht betroffen sind, mit den beiden Männern immer gemeinsam gehandelt. Sowohl die Interessenlage der Angeklagten als auch ihr Verhalten in der Vergangenheit sprechen für ein erneutes gemeinsames Handeln. Zu berücksichtigen ist noch, dass es nach der Tatkonzeption der drei Personen nicht ausgereicht hätte, wenn die beiden Männer vor Ort in der Postfiliale tätig geworden wären. Nach ihrer gemeinsamen Planung bei der Gründung der Vereinigung und bei der Durchführung der bereits begangenen Taten war nämlich zusätzlich auch noch das Tätigwerden einer vom Tatort abgesetzt agierenden Person erforderlich. Für das Erbringen dieses Tatbeitrags war die Angeklagte Z... vorgesehen, was dafür spricht, dass auch sie die konkrete Übereinkunft zur Tatbegehung mitfasste, die Postfiliale in der M.-P.-Straße in Zwickau zu überfallen. Vor diesem Gesamthintergrund ist die Einlassung der Angeklagten Z... widerlegt, sie hätte mit den beiden Männern keine derartige Übereinkunft getroffen. Vielmehr ergibt die Gesamtbetrachtung der aufgeführten Umstände, dass die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... gemeinsam übereinkamen, die Postfiliale in der M.-P.-Straße in Zwickau am 05. Juli 2001 zu überfallen.

2) Die Feststellung, dass die drei Personen in Ausführung ihres Übereinkommens, die Postfiliale in der M.-P.-Straße in Zwickau zu überfallen, in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken plangemäß handelten, beruht auf der Gesamtschau folgender Umstände:

a) Die Angeklagte Z... führte zusammengefasst aus, U. B... und U. M... hätten die Post in der M.P.-Straße in Zwickau überfallen. Sie hätten ihr das Geld, das sie am 05. Juli 2001 erbeutet hatten, gezeigt und ihr davon berichtet, dass sie Reizgas eingesetzt hätten.

b) Soweit die Angeklagte Z... ihre Tatbeteiligung an dem Überfall bestritt, wird sie widerlegt und überführt durch die Gesamtschau folgender Umstände:

i) Die Feststellungen, dass U. M... und U. B... am 05. Juli 2001 vormittags vor Ort in der Postfiliale in der M.-P.-Straße in Zwickau agierten, beruhen auf der Gesamtschau folgender Umstände:

(1) Die Begehung des Überfalls durch U. M... und U. B... vor Ort entsprach dem Konzept der drei Personen zur Finanzierung ihres Verbandes. Nach diesem sollten die beiden Männer bei den Logistiktaten vor Ort tätig werden (vgl. S. 648 f).

(2) Die Begehung des Überfalls durch U. M... und U. B... vor Ort entsprach zudem dem kurz vor der Tat gemeinsam gefassten konkreten Tatplan, den Überfall zu begehen.

(3) Die Begehung des Überfalls durch U. M... und U. B... vor Ort korrespondiert mit den Angaben der am Tatort anwesenden Zeuginnen Fö... und Pie..., die übereinstimmend berichteten, der Überfall sei durch zwei Täter begangen worden.

(a) Die Postangestellte Fö... berichtete glaubhaft, am 05. Juli 2001 kurz nach 10:00 Uhr seien zwei mit Tüchern vor dem Gesicht und Kapuzen maskierte Männer in die Filiale gekommen. Einer der beiden sei auf die Taschenablage vor ihrem Schalter gesprungen, habe sie mit einer Pistole bedroht und gerufen: "Überfall, Geld her!". Der andere sei über die Glasscheibe des Schalters geklettert, habe ihr eine Waffe an den Kopf gehalten und gerufen: "Kasse auf!". Unter dem Eindruck dieser Drohungen habe sie die Kasse geöffnet und das Geld herausgegeben. Dann habe einer der beiden gerufen: "Los zum nächsten Schalter!". Unter Fortwirkung der Drohung habe sie auch diese Kasse geöffnet und das Geld herausgegeben. Als ihre Kollegin, die sich hinten bei den Paketen befunden habe, nach vorne gekommen sei, sei derjenige, der vor ihrem Schalter gestanden sei, ebenfalls über die Glasscheibe gestiegen. Einer der beiden sei dann auf ihre Kollegin losgegangen und habe sie aufgefordert, den Tresorraum zu öffnen. Der andere der beiden habe sie, die Zeugin Fö... bedroht, indem er ihr eine Waffe an den Kopf gehalten habe, Unter dem Eindruck der Drohung und aus Angst um ihre Kollegin habe sie sich dann zu dem Tresorraum begeben und die Tresore geöffnet, aus denen er das dort befindliche Geld genommen habe.

(b) Die Postangestellte Pie... gab glaubhaft an, am 05. Juli 2001 gegen 10:00 Uhr seien zwei verkleidete Männer in die Postfiliale gekommen. Sie seien über die Verglasung des Tresens gestiegen und hätten Geld verlangt. Einer der beiden sei mit ihrer Kollegin zu dem Tresorraum gegangen. Der andere der beiden, bei dem sie ein längliches schwarzes Rohr gesehen habe, habe sie zu ihrer Kasse dirigiert wobei er gesagt habe: "Her damit, sonst machen wir ernst" oder "Wenn Dir Dein Leben was wert ist, dann mach auf!". Unter dem Eindruck dieser Drohung habe sie die Kasse geöffnet, aus der sich der Täter Geld genommen habe. Unter Fortwirkung der Drohung habe sie ihm weitere 1.000 DM gegeben. Der Täter habe sie dann stehen lassen und sei in Richtung des Tresorraums gegangen. Sie habe dann Alarm ausgelöst. Die Täter seien dann geflohen. Drei Männer, die den Kundenbereich betreten hätten, hätten sie besprüht.

(4) Die Begehung des Überfalls durch U. M... und U. B... vor Ort korrespondiert mit den Lichtbildern der Überwachungskamera der Postfiliale in der M.-P.-Straße in Zwickau, die den Überfall aufgezeichnet hat. Der Senat hat die Lichtbilder in Augenschein genommen. Die Bilder zeigen zwei maskierte Männer mit je einer Waffe in der Hand.

(5) Die Begehung des Überfalls durch U. M... und U. B... vor Ort wird durch den Umstand gestützt, dass in der F.straße in Zwickau zwei Halstücher mit hellen Ornamenten sichergestellt wurden, die augenscheinlich identisch mit denjenigen sind, die die beiden Täter als Maskierung bei dem Überfall getragen haben:

(a) Aus dem Gesamtasservatenverzeichnis des Bundeskriminalamts vom 30. November 2011, das der Senat im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt hat, ergibt sich, dass im sogenannten "Katzenzimmer" des Anwesens F.straße in Zwickau zwei Halstücher aufgefunden wurden:

(i) ein Halstuch mit Gummizug, dunkelblau mit weißem Muster (Asservat Nr. 2.9.52);

(ii) ein Halstuch mit Gummizug, schwarz mit weißem Muster, im vorderen Bereich sind diverse Löcher eingebracht (Asservat Nr. 2.9.53).

(b) Der Senat hat Lichtbilder dieser Asservate und die Lichtbilder der Überwachungskamera der Postfiliale in der M.-P.-Straße in Zwickau, die den Überfall aufgezeichnet hat, in Augenschein genommen.

(c) Ein Vergleich der Lichtbilder dieser in der F.straße aufgefundenen Asservate mit den Bildern der Überwachungskamera der Postfiliale in der M.-P.-Straße in Zwickau, die die beiden maskierten Täter zeigen, ergibt, dass die Halstücher augenscheinlich nach ihrer dunklen Farbe und den hellen Ornamenten identisch sind.

(d) Der Senat schließt hieraus, dass die Tücher, die in der Wohnung in der F.straße in Zwickau sichergestellt worden sind, von den beiden vor Ort in der Postfiliale agierenden Tätern getragen wurden.

(6) Die Begehung des Überfalls durch U. M... und U. B... vor Ort wird durch den Umstand gestützt, dass in der F.straße in Zwickau im Sportraum eine leere Dose CS-Reizgas (Asservat Nr. 2.6.5) und im Keller auf dem Boden eine Spraydose CS Reizgas (Asservat Nr. 2.11.28) aufgefunden wurden:

(a) Aus dem genannten Gesamtasservatenverzeichnis des Bundeskriminalamts vom 30. November 2011 ergibt sich, dass diese Gegenstände in dem Anwesen F.straße in Zwickau aufgefunden wurden.

(b) Aus diesem Umstand schließt der Senat, dass den drei Personen der Umgang mit Reizgas nicht wesensfremd war.

(7) Die Begehung des Überfalls durch U. M... und U. B... vor Ort wird durch den Umstand gestützt, dass auf die Postfiliale in der M.-P.-Straße in Zwickau, wie sich aus den glaubhaften Angaben der Zeuginnen Fö... und Pie... ergibt, am 05. Juli 2001 tatsächlich ein Überfall stattgefunden hat.

(8) Zusammengefasst bedeutet dies nun: Dass U. M... und U. B... den Raubüberfall vor Ort begangen haben, entsprach ihrem Straftatenkonzept und dem vor der Tat getroffenen Übereinkommen der drei Personen, die Postfiliale zu überfallen. Zwei Postangestellte haben zwei Männer als Täter des Überfalls wahrgenommen. Auf den Lichtbildern der Überwachungskamera, die den Überfall aufgezeichnet hat, sind zwei Täter zu sehen. In der gemeinsamen Wohnung der drei Personen in der F.straße in Zwickau wurden zwei Halstücher aufgefunden, die augenscheinlich identisch sind mit denjenigen, mit denen die beiden Täter vor Ort maskiert waren. Der Umgang mit Reizgas war den drei Personen nicht wesensfremd. Am 05. Juli 2001 hat tatsächlich ein Überfall auf die Postfiliale stattgefunden. Jeder dieser Umstände spricht dafür, dass die beiden Männer den Raubüberfall vor Ort auf die Postfiliale begangen haben. Ein zufälliges Zusammentreffen der dargestellten Einzelumstände, die für die Täterschaft der beiden Männer bei dieser Tat sprechen, kann wegen der großen Anzahl als fernliegend ausgeschlossen werden, so dass der Senat den Schluss zieht, dass es U. M... und U. B... waren, die den Überfall auf die Postfiliale in der M.-P.-Straße in Zwickau begingen.

ii) Im Hinblick auf das Geschehen in der Postfiliale und die diesbezüglichen Tatfolgen beruhen die Feststellungen zum Tatort, zur Tatzeit, zum Tatablauf, zur Beute und zu den Tatfolgen bei der Geschädigten Fö... auf den Angaben der nachfolgenden Zeugen:

(1) Die Postangestellte Fö... machte hinsichtlich Ort, Zeit und Ablauf des Überfalls glaubhafte Angaben. Insoweit wird auf die obige Darstellung Bezug genommen. Weiter gab sie glaubhaft an, sie habe auf Grund des Überfalls einen Schock erlitten. Sie habe versucht, in der Folgezeit ein- bis zweimal wieder in der Postfiliale zu arbeiten, habe dann aber ihren Arbeitsplatz wegen Angstzuständen, die sie befallen hätten, aufgegeben. Sie sei drei bis sechs Monate in psychologische Betreuung gewesen. Ihre Kollegin sei während des Überfalls sehr aufgelöst und unruhig gewesen. Sie habe gezittert und sie habe Angst gehabt.

(2) Die Postangestellte Pie... machten hinsichtlich des Ortes und des Ablaufs des Überfalls glaubhafte Angaben. Insoweit wird auf die obige Darstellung Bezug genommen. Die Zeugin bekundete weiter, nach einem Tag Pause habe sie wieder arbeiten können.

(3) Auf den übereinstimmenden oder auf den sich ergänzenden Angaben der beiden Zeuginnen, die sich nicht widersprechen, beruhen die diesbezüglichen Feststellungen des Senats zum Ablauf und den Folgen des Überfalls.

(4) Der Polizeibeamte Sch... bekundete glaubhaft, seine Ermittlungen zur Höhe der Beute hätten ergeben, dass bei dem Überfall etwa 74.700 DM erbeutet worden seien.

iii) Die Feststellungen, dass die beiden vor Ort agierenden Täter je eine Schusswaffe, davon mindestens eine scharfe Waffe, mit sich geführt und zur Bedrohung der Postangestellten verwendet haben, beruhen auf den Angaben der Zeuginnen Fö... und Pie..., auf einem Augenschein des Senats von den Lichtbildern der Überwachungskamera der Postfiliale in der M.-P.-Straße in Zwickau und einem Schluss des Senats.

(1) Die Postangestellte Fö... bekundete in diesem Zusammenhang glaubhaft, einer der beiden Täter sei auf die Taschenablage vor ihrem Schalter gesprungen, habe sie mit einer Waffe bedroht und gerufen: "Überfall, Geld her!". Der andere der beiden sei über die Glasscheibe des Schalters geklettert, habe ihr eine Waffe an den Kopf gehalten und gerufen: "Kasse auf!"

(2) Die Postangestellte Pie... berichtete in diesem Zusammenhang glaubhaft, einer der beiden Täter sei mit ihrer Kollegin zu dem Tresorraum gegangen. Der andere der beiden, bei dem sie ein längliches schwarzes Rohr gesehen habe, habe sie zu ihrer Kasse dirigiert wobei er gesagt habe: "Her damit, sonst machen wir ernst" oder "Wenn Dir Dein Leben was wert ist, dann mach auf!".

(3) Der Augenschein der Lichtbilder der Überwachungskamera, die den Überfall auf die Postfiliale in der M.-P.-Straße in Zwickau aufgezeichnet haben, ergab, dass jeder der beiden vermummten Täter in der linken Hand eine Waffe hält.

(4) Aus dem Augenschein und den Angaben der Zeugin Fö... ergibt sich, dass jeder der beiden Täter bei dem Überfall eine Waffe mit sich führte. Die Angaben der Zeugin Pie... stehen dem nicht entgegen, da ihre Bekundungen es nahelegen, dass sie den Lauf einer Faustfeuerwaffe gesehen hat. Beide Zeuginnen bekundeten darüber hinaus, dass sie mit den Waffen beziehungsweise dem länglichen schwarzen Rohr bei dem Überfall bedroht worden seien.

(5) Dass es sich bei mindestens einer der zur Bedrohung eingesetzten Schusswaffen um eine mit scharfer Munition geladene Waffe gehandelt hat, schließt der Senat aus dem Umstand, dass eine derartige Waffe effektiv geeignet ist, Beute zu erlangen und zu sichern sowie eventuelle Verfolger sicher zu stoppen. Da die drei Personen zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts und zur Begleichung ihrer Unkosten für die Planung und Ausführung ihrer ideologisch motivierten Taten dringend auf Geld angewiesen waren, liegt es deshalb nahe, dass die beiden vor Ort agierenden Täter eine derartige, effektive Waffe mit sich geführt und zur Bedrohung eingesetzt haben, um den Überfall erfolgreich durchführen zu können.

iv) Die Feststellung, dass einer der beiden Täter vor Ort drei Männer, die den Kundenbereich betreten hatten, mit Reizgasspray besprüht hat, damit sie ungehindert aus der Postfiliale fliehen konnten, beruht auf den Angaben der Angeklagten Z..., den Bekundungen der Zeugin Pie..., der Spurenlage und einem Schluss des Senats.

(1) Die Angeklagte Z... hat sich insoweit dahingehend eingelassen, U. B... und U. M..., die die Post in der M.-P.-Straße in Zwickau überfallen hätten, hätten ihr berichtet, dass sie Reizgas eingesetzt hätten.

(2) Die Zeugin Pie... bekundete glaubhaft, drei Männer, die den Kundenbereich betreten hätten, seien besprüht worden.

(3) In dem Anwesen F.straße in Zwickau wurden eine leere Dose CS-Reizgas und eine Spraydose CS-Reizgas aufgefunden.

(4) Der Einsatz von Reizgas, den die Angeklagte Z... berichtet hat, ist glaubhaft. Er wird hinsichtlich des Vorgangs des Besprühens durch die Postangestellte Pie... bestätigt. Auch bei dem Überfall auf die Sparkassenfiliale in der K.-M.-Straße in Zwickau am 25. September 2002 haben die vor Ort agierenden U. M... und U. B... Reizgas eingesetzt. Eine leere Dose CS-Reizgas wurde in der F.straße aufgefunden. Hieraus schließt der Senat, dass entweder U. B... oder U. M... die drei Männer, die den Kundenbereich betreten hatten, mit Reizgas besprüht hat, damit sie ungehindert aus der Postfiliale fliehen konnten.

v) Die Feststellung, dass sich die Angeklagte Z... während des gesamten Überfalls auf die Postfiliale in der M.-P.-Straße in Zwickau und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer vom Tatort absprachegemäß in der Wohnung in der P.straße in Zwickau oder deren räumlichen Umfeld bereithielt und die zugesagten Legendierungstätigkeiten entfaltete, beruht auf einem Schluss des Senats aus folgenden Umständen:

(1) Dass sich die Angeklagte Z... während des Überfalls auf die Postfiliale in der M.-P.-Straße in Zwickau und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer in der gemeinsamen Wohnung in der P.straße in Zwickau oder in deren Nähe bereithielt und dort ihre legendierende Tätigkeit entfaltete, entsprach dem Tatplan, den die Angeklagte Z... zusammen mit den beiden Männern gefasst hatte.

(2) Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagte Z... von diesem bereits bei der Gründung der Vereinigung vereinbarten Tatkonzept, das unmittelbar vor der Tat beim gemeinsamen Fassen des Tatplans von ihr nochmals bestätigt wurde, abgewichen wäre, sind nicht vorhanden.

(3) Hieraus schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... während des Überfalls auf die Postfiliale in der M.-P.-Straße in Zwickau am 05. Juli 2001 in der von ihr und U. M... sowie U. B... gemeinsam genutzten Wohnung in der P.zstraße in Zwickau oder deren Nahbereich die zugesagten Legendierungstätigkeiten entfaltet hat.

vi) Die Feststellungen, dass die Angeklagte Z... im Falle des Todes der beiden Männer die vorhandenen Beweismittel vernichtet hätte und das aktuelle Bekennerdokument der Vereinigung veröffentlicht hätte, ergibt sich aus folgenden Umständen:

(1) Die Angeklagte Z... erbrachte gemäß der getroffenen Absprache in ihrer gemeinsamen Wohnung oder deren Nahbereich die zugesagten Legendierungstätigkeiten, während U. M... und U. B... in der Postfiliale in der M.-P.-Straße in Zwickau handelten. Dieser erbrachte Tatbeitrag der Angeklagten Z... war aus ihrer Sicht aber nur dann sinnhaft, wenn sie gleichzeitig bereit war, bei Eintritt der vereinbarten Voraussetzungen ihre weiteren zugesagten Tätigkeiten zu erbringen, nämlich die in der Wohnung vorhandenen Beweismittel zu vernichten und das Bekennerdokument zu versenden. Ihre Anwesenheit in der Wohnung spricht daher dafür, dass die Angeklagte Z... bereit war, alle ihre zugesagten Beiträge, also auch die Beweismittelvernichtung und die Versendung des Bekennerdokuments, zu erbringen.

(2) Sowohl Beweismittelvernichtung als auch die Versendung eines Bekennerdokuments der Vereinigung entsprachen dem Tatplan, den die Angeklagte Z... zusammen mit den beiden Männern gefasst hatte.

(3) Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagte Z... von diesem bereits bei der Gründung der Vereinigung vereinbarten Tatkonzept, das unmittelbar vor der Tat beim gemeinsamen Fassen des Tatplans nochmals bestätigt wurde, abgewichen wäre, sind nicht vorhanden.

(4) Die Angeklagte Z... räumte ein, nach dem Tod der beiden Männer im November 2011 das vorbereitete Bekennerdokument versandt zu haben und ihre Wohnung in Brand gesetzt zu haben, um die dort vorhandenen Beweismittel zu vernichten.

(5) Aus der Gesamtheit dieser Umstände schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... im Falle des Todes der beiden Männer die in der Wohnung vorhandenen Beweismittel vernichtet und das Bekennerdokument der Vereinigung veröffentlicht hätte.

vii) Die Feststellung, dass die Erbringung des Tatbeitrags durch die Angeklagte Z... unabdingbare Voraussetzung für die Begehung des Überfalls auf die Postfiliale in der M.-P.-Straße in Zwickau war, beruht auf folgenden Umständen:

(1) Nach dem von den drei Personen gemeinsam ersonnenen und gebilligten Tatkonzept waren Überfälle, also Logistiktaten, erforderlich, um die benötigten Finanzmittel zu beschaffen. Diese ermöglichten es dann der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... erst, die ideologisch motivierten Tötungsdelikte, deren Begehung den weltanschaulichen Zweck ihrer Vereinigung darstellt, praktisch zu planen, vorzubereiten und dann durchzuführen. Das Erlangen der Überfallbeute und damit der finanziellen Mittel war also unbedingt erforderlich, um das von ihnen erstrebte ideologische Ziel erreichen zu können. Ein aus ihrer Sicht erfolgreicher Überfall setzte zunächst voraus, dass sie sich die Beute überhaupt verschaffen konnten. Dies war nach ihrer Planung durch ihr rücksichtsloses Vorgehen am eigentlichen Tatort gewährleistet. Weiter setzte ein derartiger erfolgreicher Überfall voraus, dass sich die Täter mit der Beute vom eigentlichen Tatort ungehindert entfernen könnten. Dies wiederum war nach ihrer Planung durch ihr schnelles Vorgehen vor Ort und dem Einsatz einer scharfen Schusswaffe gegen eventuelle Verfolger ebenfalls gewährleistet. Zuletzt setzte ein für sie erfolgreicher Überfall voraus, dass sie einen sicheren Zufluchtsort hätten, an dem sie in keine mobilen Kontrollen der Ermittlungsbehörden mehr kommen könnten und an dem sie gegenüber dem Umfeld keinen Verdacht im Hinblick auf den Überfall erregen würden.

(2) Naheliegend ist, dass sie als derartigen Rückzugsraum die Zentrale der Vereinigung, ihre gemeinsame Wohnung, nutzten. In dieser lebten sie aufgrund der von der Angeklagten Z... gegenüber den Nachbarn bereits getätigten oder erst noch abzugebenden Angaben als harmlos erscheinende Wohngemeinschaft. Weder die Abwesenheit der beiden Männer von der Wohnung noch ihre spätere Anwesenheit dort ließen in der Nachbarschaft Misstrauen aufkommen, weil diese Umstände von der Angeklagten Z... plausibel mit unverdächtig erscheinenden Umständen, wie Montage oder Autoüberführen, erklärt worden waren oder bei eventuellen Nachfragen erklärt werden würden. Die Angeklagte würde während der Abwesenheit von U. B... und U. M... die Umgebung der Wohnung sorgfältig beobachten und neu auftretende Umstände und Fragen des Umfelds in einer für dieses zufriedenstellenden Art und Weise harmlos erklären.

(3) Nach dem von der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... vereinbarten Tatkonzept planten die drei Personen weiter, sich zunächst nicht zu einzelnen ideologisch motivierten Taten zu bekennen. Erst zu einem späteren Zeitpunkt wollten sie unter einem Gruppennamen und unter Aufrechterhaltung ihrer eigenen Anonymität und der Anonymität ihrer Unterstützer die Verantwortung für eine ganze Tatserie übernehmen. Ihre Anonymität und die ihrer Unterstützer sollten durch die Vernichtung aller in diesem Zusammenhang in ihrer Wohnung vorhandenen Beweismittel gewahrt werden. Das Bekenntnis zur Tatserie sollte in dem bereits vorbereiteten Bekennerdokument erfolgen, das an verschiedene Empfänger versandt werden sollte. Die von den Taten betroffenen Opfergruppen, der Staat und die gesamte Gesellschaft, sollten erst in dieser Bekennung zur Tatserie erfahren, dass es eine rechtsextremistische Gruppierung war, die über einen längeren Zeitraum hinweg effektiv Tötungsdelikte und Bombenanschläge an den verschiedensten Orten im Bundesgebiet durchführen konnte, ohne dass der Staat in der Lage gewesen wäre, die Taten aufzuklären sowie die Täter zu identifizieren und festzunehmen. Die drei Personen gingen, was nahe liegt, davon aus, dass die einschüchternde Wirkung auf potenzielle Opfergruppen und der den Staat und seine Institutionen vorführende Effekt einer derartigen Serienbekennung deutlich größer sein würden als nach einer Bekennung lediglich zu einer einzelnen Tat. Auf diese gesteigerte Wirkung ihrer Taten auf Gesellschaft und Staat, die durch eine Serienbekennung unter einem Gruppennamen hervorgerufen würde, kam es ihnen an.

(4) Um diese von ihnen erstrebte Wirkung zu erzielen, mussten sie sicherstellen, dass die Beweismittel in der Wohnung vernichtet und das Bekennerdokument durch Versand veröffentlicht werden würden, selbst wenn U. M... und U. B... bei oder im Zusammenhang mit der Tat zu Tode gekommen wären und deshalb selbst dazu nicht mehr in der Lage sein würden. Diese Aufgaben übernahm die Angeklagte Z.... Da sie nach dem gemeinsamen Tatplan für diesen Überfall gerade nicht am Tatort anwesend sein sollte, konnte sie die von ihr übernommenen Tätigkeiten unabhängig von Ereignissen am Tatort und auf der Flucht vom Tatort erfüllen.

(5) Aus der Gesamtbetrachtung dieser Umstände schließt der Senat:

(a) Die Angeklagte Z... schuf und erhielt durch ihre legendierende Tätigkeit den für eine möglichst risikoarme Durchführung des Überfalls erforderlichen Rückzugsraum für die beiden Männer nach der Tat.

(b) Aus dem von der Angeklagten Z..., U. B... und U. M... vereinbarten Konzept der Taten ergibt sich weiter, dass das gemeinsam von ihnen verfolgte Ziel einer Tat und der ganzen Tatserie noch nicht durch den Tod eines Opfers oder durch die Explosion einer Bombe erreicht war. Vielmehr war nach ihrem Plan das Ziel erst dann erreicht, wenn sie eine möglichst große Wirkung bei Opfergruppen und Staat hervorrufen würden. Eine derartige im Vergleich zu einem Einzelbekenntnis zur jeweiligen Tat erhöhte Wirkung würde sich als Folge eines anonym unter einem Gruppennamen abgegebenen Bekenntnis der von ihnen gebildeten rechtsextremistischen Vereinigung nicht nur zu einer einzelnen Tat, sondern zu einer ganzen Tatserie ergeben. Diese gesteigerte Wirkung ihrer Taten konnten sie sicherstellen, wenn Beweismittelvernichtung und Veröffentlichung des Bekennerdokuments auch dann erfolgen würden, wenn die am Tatort agierenden U. M... und U. B... dazu, aus welchen Gründen auch immer, nicht mehr in der Lage sein würden.

(c) Die Erfüllung dieser Tätigkeiten – also Legendierung, Beweismittelvernichtung und Veröffentlichung – wurde durch die in der vergleichbar sicheren Wohnung verbleibende Angeklagte Z... gewährleistet. Aus dem Umstand, dass es demnach ausschließlich von dem von der Angeklagten Z... übernommenen Beitrag abhing, ob die vor Ort tätigen U. M... und U. B... nach der Tat einen sicheren Rückzugsraum vorfinden würden und ob das gemeinsam erstrebte ideologische Gesamtziel der Taten auch im Falle ihres Todes erreicht werden würde, schließt der Senat, dass die von der Angeklagten Z... übernommenen Tätigkeiten unverzichtbare Bedingung für die Begehung des Überfalls auf die Postfiliale in der M.-P.-Straße in Zwickau waren.

viii) Die Feststellung, dass sich die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... der essenziellen Bedeutung des Tatbeitrags der Angeklagten Z... bewusst waren, beruht auf dem Umstand, dass die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... als gleichberechtigte Mitglieder der aus den drei Personen gebildeten Personenvereinigung planend zu einer Übereinkunft gekommen waren. Sie hatten gemeinsam das Tatkonzept entwickelt, in dem von ihnen allen dreien die Notwendigkeit der Legendierung durch die Angeklagte Z... als wesentliche Voraussetzung für die Möglichkeit der Tatbegehung vor Ort festgelegt worden war. Gleiches gilt für die von der Angeklagten Z... in Übereinkunft mit U. B... und U. M... übernommene Vernichtung der vorhandenen Beweismittel und die Versendung des vorbereiteten Bekennervideos im Falle des Todes beider Männer im Zusammenhang mit der Tatausführung. Nur so konnten sie ihre ideologischen Ziele erreichen. Ihnen war demnach die überragende Wichtigkeit der von der Angeklagten Z... übernommenen Tätigkeiten für den Überfall auf die Postfiliale in der M.-P.-Straße in Zwickau bewusst.

ix) Die Feststellungen, dass die Angeklagte Z... wusste, dass während des Überfalls die beiden Männer mit zwei Schusswaffen Personen vor Ort mit dem Erschießen bedrohen würden, und dass die Postangestellten deshalb die Wegnahme des Geldes dulden würden, die Feststellungen, dass die Angeklagte Z... wusste, dass es infolge dieser Bedrohung auch zu einer für die Post nachteiligen Herausgabe von Bargeld an die beiden Männer kommen würde und die Feststellungen, dass jeder in der Absicht handelte, sich und den beiden anderen die Beute zuzueignen und um sich und die beiden anderen an ihr zu bereichern, wobei sie jeweils, wie sie wussten, keinen Anspruch auf die Beute hatten, beruhen auf folgenden Umständen

(1) Dass Personen in der Postfiliale mit den mitgeführten Schusswaffen mit dem Erschießen bedroht werden würden, war Teil des gemeinsam gefassten Tatplans und der Angeklagten Z... daher bekannt und von ihr auch so gewollt.

(2) Diese Drohung sollte nach dem gemeinsamen Tatplan dazu führen, dass die beiden Männer das in der Postfiliale vorhandene Bargeld wegnehmen konnten und dass es zu einer für die Post nachteiligen Herausgabe von Bargeld an die beiden Männer kommen würde.

(3) Um sich und den jeweils anderen beiden Personen diese finanziellen Mittel zu verschaffen und sie sich und den jeweils anderen beiden Personen zuzueignen und weiter, um sich und die jeweils anderen beiden Personen an der Beute zu bereichern, beabsichtigten die drei Personen genau diesen Geschehensablauf.

(4) Dass keine der drei Personen einen Anspruch auf das in der Bank verwahrte Bargeld hatte, und dass damit die durch die geplante Wegnahme des Geldes durch U. B... und U. M... erfolgte Zueignung und die durch die geplante Herausgabe des Geldes an sie erfolgte Bereicherung rechtswidrig waren, war ihnen, was auf der Hand liegt, ebenfalls bekannt.

x) Zusammengefasst belegen all diese Umstände, dass die Angeklagte Z... U. M... und U. B... entsprechend dem gemeinsam gefassten Plan die Tat bewusst arbeitsteilig begingen, wobei der Tatbeitrag der Angeklagten Z..., die nicht vor Ort tätig wurde, für die Begehung der Tat unerlässlich war.

3) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... bei ihren Handlungen in vollem Umfang schuldfähig war, beruht darauf, dass keinerlei Hinweise dafür vorliegen, die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Angeklagten Z... wäre aufgehoben oder eingeschränkt gewesen (vgl. S. 2457 ff).

1) Auf einer Gesamtschau der nachfolgend dargestellten Umstände beruhen die Feststellungen, dass die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... nachdem sie ihre zuvor durchgeführten Ausspähmaßnahmen von möglichen Tatorten ausgewertet hatten, zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt vor dem 29. August 2001 in Umsetzung des von ihnen gemeinsam ersonnenen Konzepts ihrer Vereinigung hinsichtlich folgender Umstände übereinkamen: Sie planten gemeinsam, arbeitsteilig in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken den in dem Obst- und Gemüsegeschäft in der ...-Straße ... in München tätigen Kleinstgewerbetreibenden, sofern dieser dem äußeren Erscheinungsbild nach südländischer Abstammung wäre, unter Ausnutzung des Umstands, dass er mit keinem Angriff auf sein Leben rechnen und deshalb wehrlos sein würde, aus ausländerfeindlich-rassistischen Motiven am Vormittag des 29. August 2001 durch Erschießen zu töten:

a) Die Angeklagte Z... führte in diesem Zusammenhang aus, sie selbst sei weder an der Vorbereitung noch an der Durchführung dieser Tat beteiligt gewesen. Sie habe nicht gewusst, dass U. B... und U. M... nach München gefahren seien. Als die beiden weggefahren seien, hätten sie ihr mitgeteilt – so meine sie sich zu erinnern –, dass sie nach einer Bank für einen weiteren Raubüberfall Ausschau halten würden. Von dem Mord an H. K... habe sie erst am 12. oder 13. September 2001, jedenfalls unmittelbar nach dem Terroranschlag auf das World Trade Center in New York, erfahren, als sich die beiden Männer mit dem Mord an H. K... den sie rund zwei Wochen zuvor in München begangen hätten, gebrüstet hätten.

b) Die Angeklagte Z... stritt in ihrer Einlassung somit inzident ab, zusammen mit den beiden Männern geplant zu haben, arbeitsteilig ein Tötungsdelikt zu begehen. Sie habe von der Tat erst im Nachhinein erfahren. Die Angeklagte wird jedoch, soweit sie das gemeinsame Fassen des Plans, nach Auswertung der durchgeführten Ausspähmaßnahmen, einen in dem Obst- und Gemüsegeschäft in der ...-Straße ... in München tätigen Kleinstgewerbetreibenden, sofern dieser dem äußeren Erscheinungsbild nach südländischer Abstammung wäre, arbeitsteilig zu töten, abstreitet, widerlegt durch die Gesamtschau folgender Umstände, die diesen Plan einer gemeinsamen Tötung des Opfers durch die drei Personen belegen:

i) Dass zunächst die Erkenntnisse aus durchgeführten Ausspähmaßnahmen hinsichtlich möglicher Tatorte ausgewertet wurden, schließt der Senat aus folgenden Umständen:

(1) Das von den drei Personen ersonnene und gemeinsam verfolgte Tatkonzept sah eine Serie von Tötungsdelikten vor, zu der sie sich aber nicht sofort, sondern erst nach der Begehung einer ganzen Reihe von Taten bekennen wollten. Ihr Vereinigungskonzept war demnach auf eine längere Phase der Begehung von Tötungsdelikten angelegt. Um eine derartig zeitlich gestreckte Begehung mehrerer Taten durchführen zu können, liegt es auf der Hand, dass das Festnahmerisiko bei den einzelnen Taten möglichst gering gehalten werden sollte.

(2) Die drei Personen waren übereingekommen, während ihrer Zeit in der Illegalität keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen, sondern sich die benötigten Finanzmittel durch Raubüberfälle zu beschaffen.

(3) In der Wohnung der drei Personen in der F.straße in Zwickau wurde im Jahr 2011 eine Vielzahl von Ausspähungsunterlagen sichergestellt. So verfügten sie über mehr als 10.000 Adressen von möglichen Tatopfern oder möglichen Tatobjekten. Sie verfügten über zahlreiche Stadtpläne, auf denen die Lage von türkischen, jüdischen, islamischen oder staatlichen Feindbildobjekten eingezeichnet war. Zusätzlich verfügten sie über Stadtpläne, auf denen die Lage von Raubobjekten gekennzeichnet war. Zahlreiche dieser gekennzeichneten Objekte waren auch mit Bemerkungen versehen, welche die Geeignetheit des jeweiligen Objekts für eine Tat bewerteten (vgl. S. 728 ff).

(4) Zusammengefasst bedeutet dies nun, dass das Erfordernis, ihr Festnahmerisiko bei den einzelnen Taten jeweils zu minimieren, um eine ganze Tatserie begehen zu können, dafür spricht, die Taten jeweils sorgfältig und umfassend vorzubereiten. Eine derartige gewissenhafte Vorbereitung einer Tat legt wiederum nahe, dass sie die jeweiligen Tatorte vor der Tatbegehung aufsuchten und dort tatrelevante Umstände auskundschafteten. Dies war ihnen praktisch auch möglich, da sie keiner Erwerbstätigkeit nachgingen und daher über die erforderliche Zeit für diese mit Reisen verbundenen Ausspähtätigkeiten verfügten. Die Beute aus den Raubüberfällen stellte im Übrigen die Finanzierung derartiger Erkundungstouren sicher. Aus diesen Umständen und der Tatsache, dass im Jahr 2011 in ihrer Wohnung umfangreiche Ausspähunterlagen, die genaue Ortskenntnis belegen, gesichert werden konnten, schließt der Senat, dass seit der Gründung bis zur Auflösung der Vereinigung breit angelegt zahlreiche mögliche Tatorte und Tatobjekte von ihnen ausgekundschaftet wurden. Hieraus folgert der Senat weiter, dass daher auch und gerade die Tatorte späterer Taten von ihnen vor der eigentlichen Tatbegehung aufgesucht und ausgeforscht wurden. Die auf diese Weise gesammelten Erkenntnisse wurden, was naheliegt, vor der Übereinkunft, eine bestimmte Tat an einem bestimmten Tatort zu begehen, von ihnen ausgewertet.

ii) Die Angeklagte Z... sowie U. B... und U. M... werteten gemeinsam die getätigten Ausspähmaßnahmen aus und kamen zu dritt überein, einen Mordanschlag auf einen in dem Obst- und Gemüsegeschäft in der ...-Straße ... in München tätigen Kleinstgewerbetreibenden, sofern dieser dem äußeren Erscheinungsbild nach südländischer Abstammung wäre, durchzuführen:

(1) Die von den drei Personen im Jahr 1998 gegründete Personenvereinigung verfolgte die primäre Zweckbestimmung, Tötungsdelikte aus rassistischen, antisemitischen und staatsfeindlichen Motiven zu begehen. Um diese Zweckbestimmung der Vereinigung hinsichtlich der beabsichtigten Tötungsdelikte erreichen zu können, hatten die drei Personen ein Handlungskonzept ersonnen, das auf Umsetzung drängte und zuvor jedoch eine konkrete Planung der einzelnen Anschlagstaten erforderte. Hieraus schließt der Senat, dass der festgestellte konkrete Tatplan im Hinblick auf das Opfer in dem Obst- und Gemüsegeschäft in der ...-Straße ... in München gefasst wurde.

(2) Dass sich alle drei Personen, also neben U. B... und U. M... auch die Angeklagte Z..., auf ein gemeinsames Handeln einigten, schließt der Senat aus folgenden Umständen:

(a) Die drei Personen waren seit längerer Zeit persönlich und ideologisch aufeinander fixiert und hatten sich im Rahmen einer fortlaufenden Entwicklung zunehmend radikalisiert und gemeinsam ideologisch motivierte Straftaten begangen. Sie hatten gemeinsam die von ihnen so genannten "Aktionen" durchgeführt, die vom Aufhängen einer mit einem Judenstern versehenen Puppe, die mit einer Bombenattrappe verbunden war, bis zum Abstellen einer Bombenattrappe unter Beifügung echten TNT Sprengstoffs gingen. Die drei Personen sind nach den behördlichen Maßnahmen am 26. Januar 1998 gemeinsam geflohen und in den Untergrund abgetaucht. Seit ihrer Flucht haben die drei Personen durchgehend zusammengelebt und haben gemeinsam jeweils eine Wohnung genutzt.

(b) Die drei Personen haben gegen Ende des Jahres 1998, also mehr als zwei Jahre vor der Begehung dieser Tat, gemeinsam einen Personenverband gegründet, dessen Zwecke darauf gerichtet waren, Menschen aus ideologischen Gründen zu töten. In den Folgejahren hatten sie gemeinsam bereits vier ideologisch motivierte Tötungsdelikte begangen. Dieser Personenverband bestand fort.

(c) Gemäß dem von den drei Personen ihren Taten zugrunde gelegten Konzept war es erforderlich, dass nicht nur am Tatort, also beim Opfer, ein aus den beiden Männern bestehendes Team handelte. Vielmehr war für die von ihnen beabsichtigten Taten nach ihrem Handlungskonzept eine weitere Person erforderlich, die, abgesetzt vom eigentlichen Tatort, ihren Tatbeitrag erbrachte, indem sie die als Zentrale genutzte Wohnung der drei Personen als sichere Rückzugsmöglichkeit für die vor Ort agierenden Täter während deren tatbedingter Abwesenheit sicherte und die für den Fall, dass die vor Ort tätigen Personen im Zusammenhang mit der Tat zu Tode kommen würden, das vorbereitete Beweisdokument der Vereinigung zu den von ihnen begangenen ideologisch motivierten Taten veröffentlichen und die in der Zentrale der Vereinigung befindlichen Beweismittel vernichten würde.

(3) Zusammengefasst ist demnach festzuhalten: Die drei Personen waren persönlich und ideologisch eng aufeinander fixiert. Alle drei Personen haben gemeinsam eine Personenvereinigung gegründet, deren Tätigkeit darin bestand, Menschen aus ideologischen Gründen zu töten. Nach dem von allen drei Personen getragenen Tatkonzept war für dessen Umsetzung eine konkrete Planung der einzelnen Tat und eine nicht am eigentlichen Tatort anwesende Person zur Erbringung von Legendierungstätigkeiten erforderlich. Im Falle des Todes der Männer, die vor Ort agierten, sollte diese Person die vorhandenen Beweismittel vernichten und das vorbereitete Bekennerdokument veröffentlichen. Es lag nahe, dass die Angeklagte Z..., als Mitgründerin und Mitglied der aus den drei Personen bestehenden Vereinigung, zusammen mit den beiden anderen Mitgründern und Mitgliedern U. B... und U. M... die beabsichtigten Tötungsdelikte gemeinsam begehen würde. Aus der Gesamtheit dieser Umstände schließt der Senat, dass alle drei Personen, also auch die Angeklagte Z..., gemeinsam die Tat geplant und sich auf die gemeinsame Ausführung der Tat zulasten des ihrem ideologischen Feindbild entsprechenden Opfers geeinigt haben. Vor diesem Hintergrund schließt der Senat auch, dass die Angeklagte Z... zusammen mit den beiden Männern die in ihrem Besitz befindlichen Ausspäherkenntnisse hinsichtlich möglicher Tatorte ausgewertet hat, weil diese eine gemeinsame konkrete Tatplanung erst ermöglichten und die Basis für die gemeinsam beschlossene Tatausführung darstellten.

iii) Die Feststellung, dass die drei Personen übereinkamen, bei der Tatausführung arbeitsteilig in dem Sinne vorzugehen, dass die beiden Männer vor Ort tätig werden sollten, während die Angeklagte Z... für den Bereich ihrer Wohnung neben anderen Tätigkeiten Legendierungstätigkeiten zusagte, um auf diese Weise den Rückzugsbereich für die beiden Männer, die den Mordanschlag am 29. August 2001 durchführen sollten, nach der Tat zu sichern, beruht auf folgenden Umständen:

(1) Die Feststellung, dass die beiden Männer den Anschlag vor Ort durchführen sollten, schließt der Senat aus dem Inhalt des von den drei Personen vereinbarten Tatkonzepts. Dieses sah vor, dass die beiden Männer als Team vor Ort das Opfer erschießen sollten. Diese Konzeption ist auch plausibel, weil die beiden sportlichen Männer körperlich besser als die Angeklagte Z... geeignet waren, die Tötung vor Ort effektiv durchzuführen und vom Tatort erfolgreich zu flüchten.

(2) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... als einen Aspekt ihres Tatbeitrages zusagte, die Mitglieder ihrer Gruppierung zu legendieren, um dadurch ihre gemeinsame Wohnung als sicheren Rückzugsort nach dem Anschlag zu erhalten, schließt der Senat aus folgenden Umständen:

(a) Die Angeklagte Z... führte in diesem Kontext zusammengefasst aus, sie habe während der gesamten Jahre ein paar Mal zwar die Identität der beiden Männer gegenüber Nachbarn geleugnet, wenn sie von diesen auf die beiden und deren Tätigkeiten angesprochen worden sei. Dies habe aber keine Billigung der Tötungen bedeutet. Sie habe nämlich auch in der "Illegalität" gelebt und es habe deshalb in ihrem Interesse gelegen, bei Nachbarn hinsichtlich ihrer Identität kein Misstrauen aufkommen zu lassen. Sie hätten sich allerdings schon untereinander mit falschen Namen angesprochen. Sie selbst sei "Liese" oder "Lieschen" genannt worden, U. M... sei "Max" und U. B... sei "Gerry" genannt worden.

(b) Soweit die Angeklagte Z... behauptet, die von ihr eingeräumten Legendierungen ausschließlich deshalb getätigt zu haben, weil sie und die beiden Männer nach ihrer Flucht in der "Illegalität" lebten, wird sie widerlegt durch einen Schluss des Senats aufgrund der nachfolgend dargestellten Umstände: Die Angeklagte wirkte als Mitgründerin und Mitglied des Personenverbands, der sich zur Begehung von Tötungs- und Raubdelikten zusammengeschlossen hatte, nach dessen Handlungskonzeption an dessen Tätigkeiten mit. Sie hatte als Mitgründerin und Mitglied dieser Vereinigung das gemeinsam vereinbarte Gesamtkonzept der Anschläge, verbunden mit den logistischen Raubstraftaten, mitentworfen und hatte an der Durchführung der Taten ein ebenso großes Interesse wie U. M... und U. B.... Daher, so schließt der Senat, entfaltete die Angeklagte ihre der allgemeinen Sicherung der Vereinigung dienenden Tätigkeiten nicht, wie sie behauptet, um das Leben in der "Illegalität" aufrechtzuerhalten, sondern um den von ihnen gegründeten Verband im Untergrund zu tarnen, abzuschotten und zu sichern. Dass dadurch auch die nach ihnen ohnehin bestehende Fahndung erschwert wurde, war ein willkommener Nebeneffekt, der ihren Interessen, nicht festgenommen zu werden, zusätzlich entsprach.

(c) Die Feststellungen zu den Situationen, für die die Angeklagte Z... zusagte, ihre auf Legendierung gerichtete Tätigkeit zu erbringen, ergeben sich aus folgenden Umständen: Die Interessenlage der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... war darauf gerichtet, generell und vor allem auch während der Begehung eines Mordanschlags in ihrer Umgebung keinerlei Argwohn gegen sie als Personen entstehen zu lassen und keine Verdachtsmomente im Hinblick auf Abwesenheiten der beiden Männer von der Wohnung zu schaffen. Hieraus schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... durch ihre eigene Anwesenheit im Bereich der Wohnung keine Vermutungen über den Verbleib der männlichen Bewohner aufkommen lassen würde, dass sie bei Nachfragen wegen der Abwesenheit der Männer der Situation angepasste Erklärungen geben würde und dass sie die Umgebung der Wohnung beobachten würde, um gegebenenfalls schnell auf unerwartete Ereignisse in ihrem Sinne sachgerecht reagieren zu können.

(d) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... zusagte, legendierende Angaben gegenüber ihrem Umfeld im Bereich der Wohnung zu machen, um diese als sicheren Rückzugsort zu erhalten, ergibt sich aus folgenden Umständen:

(i) Die Angeklagte Z... hat vielfältig legendierende Tätigkeiten entfaltet:

1. Sie räumte glaubhaft den Umstand, legendiert zu haben, ein, indem sie angab, für sich selbst und für die beiden Männer die Alias-Namen "Lisa", "Gerry" und "Max" benutzt zu haben. Weiter räumte sie ein, ein paar Mal gegenüber Nachbarn die Identität der beiden Männer geleugnet zu haben, wenn sie auf die Männer als Personen oder deren berufliche Tätigkeit angesprochen worden sei.

2. Zusätzlich ergibt sich aus den glaubhaften Angaben der Polizeibeamtin KHK’in A..., dass die Angeklagte Z... zusätzlich noch die Alias-Identitäten M. S..., S. ..., S. Ro..., S. und L. P... sowie L. Di... genutzt hat. Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... wohnten im Zeitraum von Mai 2001 bis Frühjahr 2008 gemeinsam in der P.straße in Zwickau. Gegenüber zahlreichen Nachbarn dieser Wohnung machte die Angeklagte Z... unzutreffende Ausführungen, um die Abwesenheiten der beiden Männer harmlos zu erklären, ihre eigene Anwesenheit in der Wohnung zu erläutern und den Umstand plausibel zu erklären, dass zwei Männer mit einer Frau in einer Wohnung gemeinsam lebten. So gaben die hierzu gehörten Nachbarn aus der P.straße in der Hauptverhandlung jeweils Folgendes glaubhaft an: Der Zeuge U. Sch... berichtete, die Angeklagte habe ihm gegenüber angegeben, ihr Freund arbeite auswärts und sie würde studieren. Ähnlich berichtete die Zeugin P..., die Angeklagte habe ihr erläutert, ihr Freund würde in der Elektrobranche arbeiten und sie selbst würde studieren. Die Zeugin K. Fri... gab an, die Angeklagte habe ihr erzählt, sie würde deshalb nicht arbeiten müssen, weil ihr Freund sehr gut verdiene. Der Freund und der andere Mann würden beim Vater des Freundes in dessen Computerfirma arbeiten. Ähnlich berichteten die Zeugin H... und die Zeugin H. K..., die Angeklagte habe ihnen jeweils gesagt, ihr Partner verdiene so viel auf Montage, dass sie nicht arbeiten müsse. Der Zeuge M. Fri... führte aus, die Angeklagte habe ihm gegenüber geäußert, die beiden Männer seien selbständig oder arbeiteten beim Vater des Freundes der Angeklagten. Die Zeugin S... gab an, sie habe von der Angeklagten erfahren, ihr Schwiegervater habe eine Firma, dort würde ihr Mann arbeiten und genug verdienen, so dass sie selbst nicht zu arbeiten brauchte. Die Zeugin S... erklärte in der Hauptverhandlung, sie habe von der Angeklagten erfahren, dass der eine Mann ihr Freund und der andere Mann dessen Bruder sei. Auch Nachbarn aus der F.straße in Zwickau, wo die drei Personen seit Frühjahr 2008 gemeinsam wohnten, bestätigten ebenfalls glaubhaft legendierende Tätigkeiten der Angeklagten Z.... Der Zeuge K... führte aus, die Angeklagte Z... habe ihm erzählt, sie würde von zuhause arbeiten und sei deshalb auch immer da. Zu den beiden Männern habe sie ihm gesagt, einer sei ihr Freund, der andere sei dessen Bruder. Der Zeuge Bu..., ebenfalls ein Nachbar in der F.straße, gab an, die Angeklagte Z... habe ihm erläutert, bei den beiden mit ihr zusammenlebenden Männern handele es sich um ihren Freund und dessen Bruder. Die beiden Männer würden Fahrzeuge überführen. Daher würden auch immer wieder andere Autos hinter dem Haus von ihnen geparkt werden. Die verschiedenen Autos seien dann, so der Zeuge, auch nie Gesprächsthema gewesen, weil die Angeklagte diese ja plausibel erklärt habe. Die Angeklagte Z... habe ihm weiter berichtet, sie selbst würde am heimischen Computer arbeiten. Deshalb sei sie auch immer zuhause.

(ii) Die Angeklagte Z... erbrachte demnach vor und nach der Tötung von H. K... im August 2001 verschiedenste Legendierungstätigkeiten, die der Sicherung des Verbandes und seiner Zentrale, also der gemeinsamen Wohnung, dienten. Derartige Tätigkeiten, die entweder auf die Rolle der Angeklagten im Verband speziell zugeschnitten waren oder auf einer Arbeitsteilung beruhten, wurden bereits bei der Gründung des Verbands jeweils mit Modifikations- und Ergänzungsmöglichkeiten festgelegt und von der Angeklagten Z... den beiden Männern zugesagt. Durch ihre erbrachten Legendierungstätigkeiten erreichte die Angeklagte Z... eine nach außen wirkende Abschottung und Abtarnung des Verbandes und seiner Wohnung. Dies hatte eine überragende Bedeutung für die erfolgreiche Durchführung der konkreten Tat und die Erreichung der Ziele des Verbandes. Durch die Legendierung wurde nämlich sichergestellt, dass weder das persönliche Umfeld, vor allem also die Nachbarn, noch die Ermittlungsbehörden auf die drei Personen und ihre Wohnung aufmerksam wurden. Der Senat zieht wegen der Wichtigkeit dieser Legendierungsmaßnahmen den Schluss, dass die Angeklagte Z... auch bei der Übereinkunft der drei Personen, das gegenständliche Tötungsdelikt zu begehen, im Sinne einer Aktualisierung und Bestätigung bereits gegebener Zusagen die Erbringung derartiger Legendierungstätigkeiten als ihren Tatbeitrag zu diesem Mordanschlag den beiden Männern versprach.

(iii) Die Feststellungen zum Zweck der von der Angeklagten Z... zugesagten legendierenden Tätigkeiten ergeben sich aus Schlussfolgerungen des Senats aus den Angaben der Angeklagten hierzu und aus ihren zu späteren Zeitpunkten erbrachten Legendierungen:

1. Mit der von der Angeklagten Z... glaubhaft eingeräumten Verschleierung der Identität der drei Personen durch die Verwendung von Alias-Namen verhinderte sie, dass Nachbarn oder Kontaktpersonen im Umfeld sie anhand ihrer in den Fahndungsaufrufen genannten Namen als die im Januar 1998 vor der Polizei Geflohenen B. Z..., U. M... und U. B... identifizieren konnten. Mangels Identifizierung war dann aber auch die Gefahr gebannt, dass sich jemand an die öffentliche namentliche Fahndung nach ihnen erinnern würde und den Ermittlungsbehörden Hinweise auf ihren Aufenthalt hätte geben können, was zu ihrer Festnahme und zur Unterbindung der beabsichtigten Straftaten hätte führen können.

2. Mit den Äußerungen der Angeklagten Z... gegenüber Nachbarn, die Männer würden "auswärts", "auf Montage" oder in der "Firma des Schwiegervaters" arbeiten, gab sie eine plausible Erklärung dafür, dass die beiden Männer öfters und gegebenenfalls auch längere Zeit ortsabwesend waren. Mit ihrer Erläuterung, ihr Freund verdiene sehr gut, so dass sie nicht arbeiten müsse oder sie selbst sei Studentin, erklärte sie zugleich auf nachvollziehbare Weise, aus welchen Gründen sie sich selbst in der Regel in der Wohnung aufhalten würde.

3. Die Ausführungen der Angeklagten Z... zum Verhältnis der drei Personen untereinander, nämlich, dass einer der Männer ihr Freund sei und der andere Mann dessen Bruder, erklärten das Zusammenleben der drei Personen in einer gemeinsamen Wohnung, ohne dass Anlass zu Spekulationen und Vermutungen zu den Beziehungen der drei Personen untereinander gegeben wurde, was zu einer intensiveren Beobachtung der Personen durch die Nachbarschaft hätte führen können.

4. Zusammengefasst präsentierte die Angeklagte Z... die drei Personen, ohne deren wahre Identität preiszugeben, als harmlose Wohngemeinschaft und gab plausible Erklärungen für feststellbare Auffälligkeiten, wie die häufige Abwesenheit der Männer oder das Zusammenleben von zwei Männern mit einer Frau. Hierdurch verhinderte die Angeklagte, dass sie anhand ihrer Namen als vor der Polizei geflohene Verdächtige identifiziert wurden, und dass Nachbarn Anlass dazu hatten, ihre normal-bürgerliche Existenz zu bezweifeln. Aus diesen Umständen schließt der Senat, dass die legendierende Tätigkeit der Angeklagten Z... den Zweck verfolgte, die Mitglieder ihres Verbandes und damit auch ihre Wohnung, die als Zentrale der Vereinigung diente, durch Abtarnung zu schützen. Für diesen Schluss spricht auch der Umstand, dass die Angeklagte Z... häufig mit Nachbarn, was diese in der Hauptverhandlung bestätigten, sprach und sich in der P.straße und in der F.straße einer sogenannten Nachbarschaftsrunde mit regelmäßigen Treffen anschloss. Auf diese Weise hatte sie die Gelegenheit, unmittelbar und schnell zu erfahren, wenn im nachbarschaftlichen Umfeld Argwohn oder gar ein Verdacht gegen sie entstand. Sie konnte dann situationsangepasst, individuell und schnell auf solche Entwicklungen eingehen, um die Mitglieder des Verbandes und die Wohnung zu schützen.

5. Ihre Interessenlage zu den Zeitpunkten der hier dargestellten Legendierungen war identisch mit derjenigen zum Zeitpunkt der Tat zum Nachteil von H. K... Hieraus schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... den beiden Männern beim gemeinsamen Fassen des Tatplans hinsichtlich dieses Anschlags zusagte, Legendierungen mit derselben Zielrichtung, also zur Sicherung der Mitglieder ihres Verbandes und der Zentrale der Vereinigung, also ihrer gemeinsamen Wohnung, vorzunehmen.

iv) Die Feststellungen, dass die drei Personen weiter übereinkamen, bei der Tatausführung arbeitsteilig zusätzlich in dem Sinne vorzugehen, dass die Angeklagte Z... weiter zusagte, sich während der Tatbegehung in oder im räumlichen Umfeld ihrer gemeinsamen Wohnung in der P.straße in Zwickau zusätzlich aus dem Grund bereitzuhalten, um für den Fall des Todes der Männer im Zusammenhang mit der Tat das vorbereitete Bekennervideo der Vereinigung zu veröffentlichen und sämtliche in der Wohnung vorhandenen Beweismittel zu vernichten, beruhen auf den nachfolgend dargestellten Umständen:

(1) Die Feststellung, dass sich die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... darüber einig waren, der Anschlag solle nur durchgeführt werden, wenn im Falle des Todes ihrer außerhalb der Zentrale aufhältlichen Mitglieder bei der Tatbegehung gleichzeitig die Veröffentlichung des vorbereiteten Bekennervideos und die Vernichtung in der Wohnung befindlicher Beweismittel durch ein Mitglied des NSU gewährleistet sein würden, beruht auf folgenden Umständen:

(a) Vor Begehung der Tat stellte sich für die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... folgende Ausgangssituation dar:

(i) Bei realistischer Betrachtung war den drei Personen bewusst, dass die Durchführung einer jeden Tötungshandlung das Risiko barg, dass die vor Ort tätigen Täter bei der Tat den Tod finden würden. So bestand jederzeit die Gefahr, dass durch am Tatort eintreffende Sicherheitskräfte die Täter noch während der Tat oder dann auf der sich anschließenden Flucht erreicht werden würden. Das Risiko, dass es im Zuge der Begehung einer Tat zum Tod der vor Ort agierenden Täter kommen würde, wurde noch zusätzlich dadurch gesteigert, dass die beiden Männer entschlossen waren, sich unter keinen Umständen von der Polizei festnehmen zu lassen. Bei einer ihnen drohenden Festnahme wollten sie sich vielmehr selbst das Leben nehmen. Aufgrund dieser Umstände bestand die naheliegende Gefahr, dass während der Begehung dieser Tat die Mitglieder der Vereinigung zu Tode kommen würden.

(ii) Ihnen war ebenfalls bewusst, dass ihre Vereinigung bereits ideologische Tötungsdelikte begangen hatte. Um eine größere propagandistische Wirkung zu erzielen, hatten sie sich jedoch nicht nach der jeweiligen Tatbegehung zu den einzelnen Taten bekannt. Sie wollten sich vielmehr zu einer ganzen von ihnen begangenen Anschlagsserie bekennen und die ideologischen Motive ihrer Vereinigung für die von ihnen begangenen Tötungsdelikte erst dann offenlegen.

(iii) Zusätzlich gingen sie davon aus, dass sie im Falle des Todes von U. B... und U. M... ihre ideologische Anschlagsserie nicht würden fortsetzen können, weil dann das bei den Anschlägen vor Ort tätige Team bestehend aus U. B... und U. M... nicht mehr vorhanden sein würde.

(b) Ausgehend von diesen Umständen kamen die drei Personen überein, dass die Tat nur durchgeführt werden würde, wenn im Falle des Todes ihrer außerhalb der Zentrale aufhältlichen Mitglieder gleichzeitig die Veröffentlichung des vorbereiteten Bekennervideos und die Vernichtung der in der Zentrale vorhandenen Beweismittel durch ein Mitglied des NSU gewährleistet sein würden. Denn nur bei der Veröffentlichung des Bekennervideos und der gleichzeitigen Vernichtung der in der Zentrale der Vereinigung vorhandenen Beweismittel war sichergestellt, dass das gemeinsam verfolgte Ziel der Anschlagsserie erreicht werden würde:

(i) Solange noch keine Bekennung zu den von den drei Personen verübten Gewalttaten veröffentlicht war, waren außer dem Umstand, dass derartige Taten begangen wurden und dass dabei Menschen getötet oder verletzt wurden, keinerlei weitere Einzelheiten im Zusammenhang mit der Anschlagsserie bekannt. Insbesondere bestanden keine tragenden Hinweise auf die Identität der Täter und deren Motive. Vielmehr rätselten Öffentlichkeit und Behörden darüber, wer aus welchen Gründen diese Taten begangen hatte, was der Tatserie ein noch größeres Gewicht in Staat und Gesellschaft zuwies.

(ii) Die dann für die Öffentlichkeit glaubhafte Bekennung der Organisation zu der ganzen Tatserie unter Wahrung der Anonymität und der Anzahl der Mitglieder der Vereinigung, was Folge der Beweismittelvernichtung wäre, würde augenblicklich dazu führen, dass in der Öffentlichkeit die Täterschaft einer rechten Gruppierung für alle bis dahin begangenen Taten aufgedeckt würde. Weiter würde schlagartig bekannt, dass es einer rechten Gruppierung gelungen war, nicht nur eine Straftat, sondern über einen längeren Zeitraum hinweg, schwerste, ideologisch motivierte Straftaten zu begehen, ohne dass die Täter identifiziert, deren Motive ermittelt und die verantwortlichen Personen festgenommen werden konnten. In dem Bekennerdokument würde zudem fingiert, der NSU würde weiterhin bestehen, indem in den beiden ersten Versionen des Bekennervideos angedroht wurde: "Wir kommen wieder keine Frage!". Auf diese Weise konnten Angst und Verunsicherung in der Öffentlichkeit und innerhalb der Mitglieder potenzieller Opfergruppen effektiv und in großem Umfang geschürt werden. Der Staat wiederum konnte in überzeugender Weise als hilflose Institution vorgeführt werden, der nicht in der Lage gewesen war, die Taten aufzuklären und seine Bürger zu schützen. Gewaltbereite Rechtsradikale könnten durch die Bekennung zur Tatserie mit der darauf zu erwartenden Wirkung in der Öffentlichkeit dazu veranlasst werden, ebenfalls ideologisch motivierte Straftaten zu begehen.

(iii) Die drei Personen rechneten mit der Möglichkeit, dass U. B... und U. M..., die vor Ort tätig werden sollten, bei dem Anschlag ums Leben kommen könnten. Aus ihrer Sicht war das Risiko ihres Todes nur dann einzugehen, wenn die bereits begangenen ideologischen Straftaten nach ihrem Tod durch Bekennung und Beweismittelvernichtung die dargestellten Wirkungen entfalten würden. Somit würden sie den Anschlag, der das Risiko ihres Todes barg, nur dann begehen, wenn Bekennung und Beweismittelvernichtung sichergestellt waren.

(2) Die Feststellung zur Zweckrichtung der verabredeten Beweismittelvernichtung beruht auf den Angaben der Angeklagten Z... und einem darauf basierenden Schluss des Senats:

(a) Die Angeklagte Z... hat zum Zweck der Vernichtung von Beweismitteln angegeben, U. M... habe gewollt, dass alle Beweise im Zusammenhang mit ihren Taten vernichtet würden und der einzige Beweis ihres Tuns die DVD sei. U. B... habe gewollt, dass mit Ausnahme der DVD alle Beweise vernichtet werden würden, die Rückschlüsse auf ihre gemeinsame Lebensweise in den vergangenen Jahren zulassen würden. Zudem sei ebenfalls gewollt gewesen, die Beweise für Unterstützungshandlungen von Personen aus ihrem Umfeld zu vernichten.

(b) Diese Angaben zur Zweckrichtung der Beweismittelvernichtung sind glaubhaft. Die Vernichtung sämtlicher Beweise im Hinblick auf ihre Identität, auf Unterstützer und auf ihr Leben im Untergrund entsprach den ideologischen Interessen der drei Personen: Die Beweismittelvernichtung lässt sowohl die Täter, deren Anzahl, deren Lebensumstände als auch deren mögliche Unterstützer anonym bleiben. Bei dieser Sachlage sind jedoch dann naheliegend weitere Ermittlungen zur Identität der Täter und deren Umfeld unmöglich. Mangels derartiger Ermittlungserkenntnisse bliebe dann aber regelmäßig ungeklärt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Personen, in deren Wohnung es zur Beweismittelvernichtung gekommen ist, in die im Bekennerdokument dargestellten Tötungsdelikte involviert gewesen seien. Ungeklärt bliebe weiterhin, ob im Falle ihrer Beteiligung an den Taten von anderen Personen Unterstützungsleistungen erbracht worden und ob möglicherweise noch weitere tatbereite Personen vorhanden wären. Diese offenen Fragen wiederum würden zu einer weiteren Verunsicherung der Bevölkerung und der Ermittlungsbehörden führen, was wiederum der ideologischen Zielsetzung des von den drei Personen gebildeten Verbands entsprechen würde.

(c) Nach einer Beweismittelvernichtung in der dargelegten Weise würde die Öffentlichkeit mangels anderer Anhaltspunkte und weil dies in dem Bekennervideo durch die Ankündigung künftiger Taten so dargestellt wurde, davon ausgehen, dass die Vereinigung, die die Anschlagserie begangen und sich dazu bekannt hatte, weiterhin existent und handlungsfähig wäre. Aus dem Umstand, dass eine derartige öffentliche Meinung die allgemeine Furcht vor weiteren Anschlägen der Vereinigung aufrechterhalten würde, und dies dem Interesse der drei Personen entsprach, schließt der Senat, dass auch dies eine von ihnen gewollte Folge der verabredeten Beweismittelvernichtung sein sollte.

(3) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... beim gemeinsamen Fassen des Tatplans zusagte, sich während der gesamten Tatbegehung und der anschließenden Flucht der beiden Männer zur Erfüllung ihrer zugesagten Aufgaben im Rahmen der Tatausführung in oder im räumlichen Umfeld der Zentrale der Vereinigung, ihrer gemeinsamen Wohnung in der P.straße in Zwickau, bereitzuhalten, beruht auf einem Schluss des Senats aus folgenden Umständen:

(a) Die Angeklagte Z... befand sich im Tatzeitraum des Nagelbombenanschlags in der K.straße am 09. Juni 2004 in ihrer gemeinsamen Wohnung oder deren räumlichen Nahbereich (vgl. S. 707). Die Angeklagte Z... hielt sich im Tatzeitraum der Tat zulasten von Th. Bo..., also am Nachmittag des 15. Juni 2005, im Nahbereich der Zentrale des NSU in der P.straße in Zwickau auf (vgl. S. 708 ff). Die Angeklagte Z... befand sich im Tatzeitraum des Überfalls auf die Sparkasse in Eisenach am 04. November 2011 in ihrer gemeinsamen Wohnung in der F.straße in Zwickau (vgl. S. 715 ff).

(b) Der Umstand, dass sich die Angeklagte Z... in zeitlichem Zusammenhang mit der tatsächlichen Tatbegehung bei drei Taten in der jeweilig gemeinsam genutzten Wohnung oder deren Nahbereich befand, belegt eine entsprechende Praxis, sich im Zusammenhang mit der Tatausführung dort bereitzuhalten. Zusätzlich bestand unter den drei Personen Einigkeit, dass Beweismittel für ihr Leben in der Illegalität und für Unterstützungshandlungen anderer Personen nicht in die Hände der Ermittlungsbehörden gelangen sollten. Die vorhandenen Beweismittel sollten vielmehr vor einer drohenden Entdeckung ihrer als Stützpunkt genutzten Wohnung durch die Behörden vernichtet werden. Die von den drei Personen als essenziell angesehene und fest geplante Veröffentlichung eines Bekennungsdokuments der Vereinigung zu den ideologisch motivierten Taten konnte auch nur dann mit hinreichender Sicherheit gewährleistet werden, wenn ein Versand der Dokumente veranlasst werden konnte, selbst wenn die beiden vor Ort agierenden Männer am Tatort erschossen worden wären oder sich selbst getötet hätten.

(c) Unter Berücksichtigung dieser Umstände und der für das ganze Tatkonzept überragend wichtigen Legendierung im Bereich der Wohnung, der Gewährleistung eines sicheren Rückzugsraums, der Vernichtung vorhandener Beweismittel und der Veröffentlichung einer Selbstbezichtigung der Vereinigung schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... zur Erreichung dieser Ziele beim gemeinsamen Fassen des Tatplans hinsichtlich des Mordanschlags zulasten von H. K... zusagte, sich während der Begehung der Tat in oder jedenfalls im räumlichen Nahbereich der gemeinsamen Wohnung bereitzuhalten. Dort hätte sie nämlich ihren Tatbeitrag, der nach ihrem gemeinsamen Plan abgesetzt vom Tatort im engeren Sinne zu leisten war, erbringen können.

(4) Die Feststellungen, dass die Angeklagte Z... bei der Fassung des gemeinsamen Tatplans zusagte, im Falle des Todes der beiden Männer die in der Zentrale des NSU vorhandenen Beweismittel zu vernichten und das vorbereitete Bekennerdokument zu veröffentlichen, ergeben sich aus den Angaben der Angeklagten Z... sowie aus folgenden Umständen:

(a) Die Angeklagte Z... führte in diesem Zusammenhang zusammengefasst aus, sie seien am 01. April 2008 in die F.straße in Zwickau gezogen. U. M... und U. B... hätten die Wohnung technisch und mechanisch abgesichert. Beide hätten mehrfach erwähnt, dass sie sich frei schießen würden, falls sie von der Polizei entdeckt würden. Sollte dies nicht möglich sein, würden sie sich durch Erschießen das Leben nehmen. Sie – die Angeklagte – hätte den beiden bei derartigen Äußerungen mehrfach das "absolute Versprechen" geben müssen, dass sie beim Tod der beiden Männer – sei es, dass beide erschossen werden würden oder dass sie sich selbst erschießen würden, um einer Verhaftung zuvorzukommen – die von U. M... erstellten und versandfertig vorbereiteten DVDs versenden würde, dass sie die Wohnung in Brand setzen würde und dass sie die Eltern der beiden benachrichtigen würde. U. M... habe gewollt, dass durch die Brandlegung alle Beweise im Zusammenhang mit ihren Taten vernichtet würden und der einzige Beweis ihres Tuns die DVD sei. U. B... habe gewollt, dass mit Ausnahme der DVD alle Beweise vernichtet werden würden, die Rückschlüsse auf ihre gemeinsame Lebensweise in den vergangenen Jahren zulassen würden. Zudem sei ebenfalls gewollt gewesen, die Beweise für Unterstützungshandlungen von Personen aus dem Umfeld zu vernichten.

(b) Die Angaben der Angeklagten Z..., sie habe versprochen, im Falle des Todes der beiden Männer die in der Wohnung vorhandenen Beweismittel zu vernichten und das vorbereitete Bekennerdokument zu veröffentlichen, sind glaubhaft, weil ein derartiges Versprechen den Interessen des von den drei Personen gebildeten Verbandes entsprach, und weil die Angeklagte Z... im November 2011 das versprochene Verhalten in die Tat umsetzte.

(i) Die Vernichtung sämtlicher Beweise im Hinblick auf ihre Identität, ihre Lebensumstände im Untergrund und ihre Unterstützer sowie eine finale Bekennung zu einer Anschlagsserie entsprach den ideologischen Interessen der drei Personen:

1. Die Beweismittelvernichtung lässt sowohl die Täter der Anschlagsserie, deren Lebensumstände als auch deren mögliche Unterstützer anonym bleiben. Bei dieser Sachlage wären dann weitere erfolgreiche Ermittlungen zur Identität der Täter und deren Umfeld unmöglich. Mangels derartiger Ermittlungserkenntnisse bliebe dann aber regelmäßig ungeklärt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Personen, in deren Wohnung es zur Beweismittelvernichtung kam, in die im Bekennerdokument eingeräumten Tötungsdelikte involviert waren. Ungeklärt bliebe weiterhin, ob im Falle ihrer Beteiligung an den Taten von anderen Personen Unterstützungsleistungen erbracht wurden und ob möglicherweise noch weitere tatbereite Personen vorhanden wären. Diese offenen Fragen wiederum würden zu einer weiteren Verunsicherung der Bevölkerung und der Ermittlungsbehörden führen, was wiederum der ideologischen Zielsetzung des von den drei Personen gebildeten Verbands entsprochen hat.

2. Eine nicht nach jeder Tat erklärte Bekennung zu nur einer einzelnen Tat, sondern eine gesammelte finale Bekennung zu einer ganzen Anschlagsserie entsprach ebenfalls den Interessen der drei Personen:

a. Eine Bekennung der Vereinigung zu einer Serie von Taten erreicht eine deutlich größere öffentliche Wirksamkeit, weil sie die Täterschaft hinsichtlich mehrerer Taten, die an verschiedenen Tatorten im Bundesgebiet verteilt über einen längeren Zeitraum hinweg begangen wurden, einer einzigen Gruppierung zuweist, ohne dass es den Behörden gelingen würde, die Anzahl und die Identität der Mitglieder dieser Gruppierung zu ermitteln und die Täter festzunehmen. Damit würden die besondere Schlagkraft, eine ausgeprägte logistische Fähigkeit und die bundesweite Gefährlichkeit der Tätergruppierung gegenüber Gesellschaft und staatlichen Organen unterstrichen.

b. Da einer derartigen Serienbekennung demnach eine größere öffentliche Wirkung als einer Einzelbekennung zukommen würde, entsprach sie daher besser dem Interesse des Personenverbandes, eine möglichst große Verunsicherung der Bevölkerung und der staatlichen Organe zu erzeugen.

(ii) Nachdem sich U. M... und U. B... am 04. November 2011 in Eisenach selbst getötet hatten, setzte die Angeklagte Z... die Wohnung in der F.straße in Brand und versandte zahlreiche DVDs mit dem Bekennervideo "Paulchen Panther". Damit hat sie das von ihr berichtete Versprechen in die Tat umgesetzt:

1. Die Angeklagte Z... hat am 04. November 2011 die von den drei Personen bis dahin genutzte Wohnung in der F.straße in Zwickau in Brand gesetzt:

a. Die Angeklagte Z... führte zusammengefasst aus, dass sie am 04. November 2011 gegen 08:00 Uhr aufgestanden sei, dann am Computer gesessen sei und Radio gehört habe. Im Radio habe sie, so glaube sie, von zwei Leichen in einem brennenden Wohnmobil gehört. Sie sei davon ausgegangen, es handle sich dabei um U. M... und U. B.... Sie habe dann mit Benzin die Wohnung in der F.straße in Brand gesetzt und etwa die Hälfte der verpackten DVDs versandt.

b. Die diesbezüglichen Angaben der Angeklagten Z... sind glaubhaft: Wie sich aus den glaubhaften Angaben des Brandursachenermittlers KHM L... ergibt, roch es in der Brandwohnung F.straße in Zwickau am 04. November 2011 extrem nach Benzin. In mehreren Räumen habe man noch Benzinspuren nachweisen können. An den Socken, die die Angeklagte Z... bei ihrer Festnahme getragen hat, konnten Kohlenwasserstoffe nachgewiesen werden, als deren Herkunftsquelle Benzin nicht ausgeschlossen werden konnte (vgl. S. 704 ff). Da es in der Wohnung F.straße in Zwickau nach Benzin roch, in mehreren Räumen Benzin nachgewiesen werden konnte und an den Socken der Angeklagten Spuren von Benzin nicht ausgeschlossen werden konnten, hält der Senat die Angaben der Angeklagten, sie habe mit Benzin die Wohnung in der F.straße in Brand gesetzt, für glaubhaft.

2. Die Angeklagte Z... hat am 04. November 2011 zahlreiche DVDs mit dem Bekennervideo "Paulchen Panther" versandt:

a. Die Angeklagte Z... räumte den Versand dieser Datenträger am 04. November 2011 ein.

b. Die diesbezüglichen Angaben der Angeklagten Z... sind glaubhaft: Nach ihrer Entdeckung im Wohnmobil in Eisenach hatten die beiden Männer keine Gelegenheit mehr, Datenträger mit dem Bekennerdokument "Paulchen Panther Film" zu versenden. Der Zeuge KK Sche... führte glaubhaft aus, es seien, soweit feststellbar, insgesamt 15 DVDs mit dem Bekennervideo nach dem 04. November 2011 bei verschiedenen Medienunternehmen, türkischislamischen Vereinen oder bei der Partei "PDS" eingegangen. Die Zeugin KOK’in P... führte ergänzend glaubhaft aus, dass der Eingang einer 16. DVD bei der Geschäftsstelle der Partei "Die Linke" in Weimar den Ermittlungsbehörden im Januar bekanntgegeben worden sei. Der Zeuge KK Sche... führte weiter aus, dass zusätzlich im Brandschutt der F.straße noch 36 verpackte und adressierte DVDs aufgefunden worden seien, die zum Großteil auch bereits versandfertig frankiert gewesen seien. Trotz der Einwirkungen durch den Brand sei es bei 25 dieser DVDs noch möglich gewesen, das Bekennervideo sichtbar zu machen. Die umfangreiche Beweisaufnahme hat keinen Hinweis darauf ergeben, dass andere Personen als die Angeklagte Z... die DVDs versandt hätten. Da sowohl U. M... und U. B... als auch andere Personen als Versender der DVDs ausscheiden, und die Angeklagte Z... in der Wohnung über versandfertige DVDs verfügte und zudem 16 solcher DVDs bei verschiedenen Adressaten festgestellt wurden, hält der Senat die Angaben der Angeklagten, sie habe diese Datenträger versandt, für glaubhaft.

(iii) Aus den Umständen, dass die Vernichtung von Beweismitteln durch Inbrandsetzung der Wohnung und die Veröffentlichung eines Bekennerdokuments dem Interesse des von den drei Personen gebildeten Personenverbands entsprachen, und die Angeklagte Z... am 04. November 2011 genau die Handlungen ausführte, die sie nach ihren eigenen Angaben den beiden Männern versprochen hatte, hält der Senat ihre Ausführungen, sie habe diese Handlungen den beiden Männern versprochen, für glaubhaft.

(c) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... den beiden Männern beim Fassen des gemeinsamen Tatplans zu dieser Tat zusagte, im Falle des Todes der beiden Männer sämtliche Beweismittel zu vernichten und das Bekennerdokument der Vereinigung zu veröffentlichen, beruht weiter auf den folgenden Umständen:

(i) Die Angeklagte Z... führte in ihrer chronologischen Darstellung der Ereignisse aus, sie habe U. B... und U. M... nach ihrem Einzug in die Wohnung in der F.straße in Zwickau im Frühjahr 2008 versprochen, im Falle des Todes der Männer die vorhandenen Beweismittel zu vernichten und ein Selbstbezichtigungsdokument der Vereinigung zu veröffentlichen.

(ii) Die Angeklagte Z... wird widerlegt, soweit sie behauptet, die genannten Tätigkeiten den beiden Männern erst im Frühjahr 2008 versprochen zu haben. Aus folgenden Umständen schließt der Senat vielmehr, dass sie dieses Versprechen bereits mit der Gründung des Personenverbands im Jahr 1998 abgab und es vor der Tat zulasten von H. K... lediglich noch einmal bestätigte:

1. Eine Beweismittelvernichtung und Bekennung nicht nur zu einer Einzeltat, sondern zu einer Tötungs- und Anschlagsserie würde, was nahe liegt, zu einer möglichst massiven Verunsicherung der Bevölkerung und staatlicher Stellen führen. Die Erreichung dieses Ziels lag von Anfang an und damit auch bereits bei Gründung der Vereinigung im ideologischen Interesse der drei Personen.

2. Bereits bei ihrer ersten ideologisch motivierten Tat zulasten von E. Ş... fertigten U. M... und U. B... am Tatort ein Foto des schwer verletzten Opfers an, um dadurch die Glaubhaftigkeit eines später anzufertigenden Bekennerdokuments zu erhöhen (vgl. S. 666 ff).

3. Bereits nach dem Anschlag in der P.gasse im Januar 2001 wurde nach den glaubhaften Angaben des Zeugen EKHK D... gemäß den festgestellten Zeitstempeln am 09. März 2001 die erste Version eines Bekennerdokuments fertiggestellt. Aus dem zeitlichen Ablauf ergibt sich demnach, dass ein Bekennerdokument zum Nachweis einer Tatserie, nämlich der Tat zulasten von E. Ş... und des Sprengstoffanschlags in der P.gasse in Köln, bereits nach der zweiten und damit noch vor der dritten ideologisch motivierten Tat zulasten von A. Öz... am 13. Juni 2001 hergestellt worden war.

4. Aus diesen Umständen zieht der Senat folgende Schlüsse:

a. Eine Beweismittelvernichtung und eine Bekennung der Vereinigung zu einer Serie von Tötungsdelikten waren nötig, um die von den drei Personen erstrebte möglichst massive Verunsicherung der Bevölkerung und staatlicher Stellen zu erreichen. Bereits bei ihrer ersten ideologisch motivierten Tat zulasten von E. Ş... bereiteten sie durch eine Fotografie des schwer verletzten Opfers am Tatort eine glaubhafte Serienbekennung der Vereinigung vor. Ebenso handelten sie bei der Tat zum Nachteil von A. Öz... und S. T.... Eine derartige Vorbereitung wird naheliegenderweise nur dann durchgeführt, wenn die Angeklagte Z..., die eine damit erstellte Serienbekennung später verbreiten soll, die Veröffentlichung auch bereits vorher zugesagt hatte. Kurz nach der Tat in der P.gasse in Köln stellten sie auch bereits ein erstes Bekennerdokument her, so dass schon nach der zweiten ideologisch motivierten Tat eine Veröffentlichung einer Serienbekennung möglich war. Diese unverzügliche Erstellung eines solchen Dokuments, sobald durch zwei Taten Anfang 2001 eine Kleinstserie vorlag, deutet darauf hin, dass das Versprechen zur Veröffentlichung durch die Angeklagte Z... nicht erst im Jahre 2008 erfolgte, sondern bereits bei der Gründung des Personenverbands. Bei lebensnaher Betrachtungsweise sollte nämlich diese erste Version des Bekennervideos nicht erst 2008 veröffentlicht werden. Vielmehr sollte die jeweils aktuelle Fassung nach der Konzeption des Personenverbandes veröffentlicht werden, wenn die Männer im Zusammenhang mit einer der ideologisch motivierten Taten oder einer Logistiktat zu Tode kommen würden. Die Angeklagte Z... hatte den beiden Männern zugesagt, sich während der Begehung einer jeden Tötungs- oder Logistiktat in oder im räumlichen Umfeld der jeweiligen Wohnung bereitzuhalten. Diese Zusage hatte die Angeklagte Z... bereits bei der Gründung des Personenverbands abgegeben. Neben der Gelegenheit zur Legendierung war es Sinn und Zweck dieser Zusage, der Angeklagten Z) im Fall des Todes der beiden Männer die umgehende Vernichtung der vorhandenen Beweismittel und eine Veröffentlichung des vorbereiteten Bekennerdokuments der Vereinigung zu ermöglichen. Die bei der Gründung des Personenverbands gegebene Zusage, sich in oder in der Nähe der Wohnung bereitzuhalten, macht aber im Hinblick auf diese Tätigkeiten nur dann einen Sinn, wenn die Angeklagte gleichzeitig, also ebenfalls bei der Gründung der Vereinigung, diejenigen Tätigkeiten verspricht, die der Grund dafür sind, warum sie sich in oder an der Wohnung bereithalten soll. Bei diesen Tätigkeiten handelt es sich um die Vernichtung der in der Wohnung vorhandenen Beweismittel und die Veröffentlichung des vorbereiteten Bekennerdokuments der Vereinigung.

b. Aus der Gesamtheit dieser Umstände schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... bereits bei der Gründung des Personenverbands und nicht erst im Jahr 2008 die Beweismittelvernichtung und die Veröffentlichung des Bekennerdokuments zugesagt hat. Im Zuge der gemeinsamen Planung des Anschlags zum Nachteil von H. K... hat sie diese Zusage, was wegen des gemeinsam ersonnenen Tatkonzepts und des Vorhandenseins eines Bekennervideos naheliegt, für die konkrete Tat nur noch einmal bestätigt.

v) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... durch die von ihr zugesagten Tatbeiträge das Tötungsdelikt zulasten von H. K... erst ermöglichte, beruht auf folgenden Umständen. Mit der Zusage der Legendierung hat die Angeklagte Z... in Aussicht gestellt, einen sicheren Rückzugsraum für die beiden Männer nach der Tat zu schaffen und dadurch das Entdeckungs- und Festnahmerisiko effektiv herabzusetzen. Mit der von ihr zugesagten Beweismittelvernichtung und Veröffentlichung des Bekennerdokuments würde der finale Zweck der von ihnen verübten ideologisch motivierten Anschläge erst erreicht werden. Aufgrund der außerordentlichen Bedeutung der aufgezeigten Folgen ihrer zugesagten Tätigkeiten, so schließt der Senat, hat sie den Anschlag auf H. K... erst ermöglicht.

vi) Dass die drei Personen übereinkamen, einen unter Berücksichtigung ihrer Erkenntnisse aus den Ausspähmaßnahmen willkürlich ausgewählten Kleinstgewerbetreibenden aus ausländerfeindlich-rassistischen Motiven zu töten, ergibt sich aus folgenden Umständen:

(1) In den Richtungsdiskussionen innerhalb der Kerngruppe der Jenaer rechten Szene haben sich die drei Personen dazu bekannt, dass sie handeln wollen und nicht nur reden. Dabei haben sie die Anwendung von Gewalt und auch Waffengewalt befürwortet. Im Rahmen der von ihnen gemeinsam durchgeführten "Aktionen" vor ihrer Flucht eskalierte ihre Bereitschaft, Gewalt anzuwenden immer mehr. Zunächst brachten die Angeklagte Z... sowie U. B... und U. M... nur Bombenattrappen als abstrakte Drohung mit Gewalt zum Einsatz. Bei den nachfolgenden Briefbombenattrappen wurden von ihnen dann schon Drohungen gegen konkrete Personen ausgestoßen. Es folgte eine Bombenattrappe, bei der echter TNT-Sprengstoff verbaut war. In der von ihnen genutzten Garage wurden dann mehrere Rohrbomben in verschiedenen Fertigungsstufen und eine größere Menge TNT sichergestellt.

(2) Die drei Personen vertraten eine radikal ausländerfeindlich-rassistische Ideologie und der von ihnen gegründete Personenverband verfolgte hieran anknüpfend den Zweck, Ausländer und Menschen mit ausländischen Wurzeln aus ideologischen Gründen zu töten.

(3) Die drei Personen erkannten, dass sowohl die geplante Tat als auch die Flucht nach der Tatbegehung erleichtert würde, wenn sie als Opfer einen Kleinstgewerbetreibenden auswählen würden:

(a) Eine Person, die einem sogenannten Kleinstgewerbe nachgeht, übt ihren Beruf in der Regel in einer Verkaufsstelle oder einem sonstigen Geschäftslokal aus, die dem Kundenverkehr offenstehen. Die beiden Männer, die vor Ort die unmittelbare Tötungshandlung ausführen sollten, hätten deshalb während der üblichen Geschäftszeiten ungehinderten Zugang zu diesem Geschäftslokal, wo sich das potenzielle Opfer aufhalten würde. Ein Opfer aus dem Kreis der Kleinstgewerbetreibenden müsste demnach regelmäßig nicht erst Sperrvorrichtungen wie Türen oder Schranken öffnen, um es den beiden Männern zu ermöglichen, den Raum zu betreten, in welchem sich das Opfer befinden würde.

(b) Da eine Person aus dem Kreis der Kleinstgewerbetreibenden zur Gewerbeausübung auf Kontakt zum Kunden angewiesen ist, würden sich die beiden Männer, als augenscheinliche Kunden, dem Opfer bis auf kürzeste Entfernung nähern können, ohne dass das Opfer aufgrund der Annäherung Verdacht schöpfen würde, dass ein Anschlag auf seine Person geplant sei.

(c) Bei einem Kleinstgewerbe handelt es sich zumeist um ein Unternehmen, bei dem regelmäßig eine einzelne Person an der Verkaufsstelle tätig ist. Dann sind, sofern abgewartet wird bis sich keine Kunden im Geschäftslokal befinden, bei einem Anschlag im Geschäftslokal keine unmittelbaren Zeugen am Tatort zu erwarten.

(d) Die aufgeführten Umstände, die bei Kleinstgewerbetreibenden zu erwarten sind, würden, was die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B..., da nahe liegend, erkannten, sowohl die geplante Tat als auch eine Flucht nach der Tatbegehung erleichtern.

(4) Aus der Eskalation ihrer Gewaltbereitschaft, die im Wege einer linearen Zuspitzung als nächste Stufe die Vernichtung menschlichen Lebens erreicht hatte, verbunden mit ihren radikalen ideologischen Ansichten, schließt der Senat, dass die drei Personen übereinkamen, einen Menschen zu töten. Nach ihrer Vorstellung musste das Opfer vor diesem Hintergrund lediglich ein Repräsentant der Feindbildgruppe "Ausländer" sein und konnte daher aus dieser Gruppe völlig willkürlich ausgewählt werden. Aufgrund ihrer ausländerfeindlich-rassistischen Einstellung sprachen sie dem Opfer allein deshalb, weil es diese Feindbildgruppe repräsentierte, das Lebensrecht ab. Die dargestellten Umstände, die bei Kleinstgewerbetreibenden zu erwarten waren, würden ihr Vorhaben sowohl bei der Durchführung als auch beim Entfernen vom Tatort erleichtern. Aus der Gesamtheit dieser Umstände zieht der Senat insgesamt den Schluss, dass sich die drei Personen deshalb darauf einigten, eine Person, die zur Gruppe der kleinstgewerbetreibenden Ausländer oder Mitbürger mit Migrationshintergrund gehören würde, aus ideologischen Gründen zu töten.

vii) Dass die drei Personen übereinkamen, die beabsichtigte Tötung unter Ausnutzung des Umstands, dass das Opfer mit keinem Angriff auf sein Leben rechnen und deshalb wehrlos sein würde, durchzuführen, ergibt sich aus folgenden Umständen:

(1) Bei einer Attacke, bei der das Opfer nicht mit einem Angriff auf sein Leben rechnet, wird es von der Tötungshandlung überrascht. Es wird also in der Regel nicht in der Lage sein, sich gegen den Angriff auf sein Leben erfolgreich zu wehren oder wenigstens Hilfe herbeizurufen. Ein für das Opfer überraschender Angriff wird daher die Durchführung der Tat erleichtern und zusätzlich noch die Entdeckung der Täter am Tatort weitgehend ausschließen sowie zusätzlich deren Flucht mangels Alarmierung anderer Personen absichern.

(2) Bei der Gründung ihres Personenverbands hatten die drei Personen die Begehung einer ganzen Tötungsserie konzipiert. Um das Ziel einer Serie von Tötungen zuverlässig zu erreichen, mussten die einzelnen Tötungshandlungen möglichst effektiv sein. Dies ist bei einer überraschenden Tötung des Opfers gegeben, denn es hat dann in der Regel keine Gelegenheit zur Flucht oder zum Ergreifen von Schutzmaßnahmen, beispielsweise in Deckung zu gehen, um die Tat zu verhindern.

(3) Dass eine Tötung unter Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers den Interessen der Täter an der erfolgreichen Durchführung der Tat und der anschließenden Flucht hervorragend entspricht, liegt auf der Hand. Dies haben auch die drei Personen erkannt und sich deshalb, so schließt der Senat, auf diese Form der Tatbegehung geeinigt, zumal nach ihrer Interessenlage nur vollendete und nicht nur versuchte Tötungen ihrem Plan einer Tötungsserie entsprachen.

viii) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... sowie U. B... und U. M... abmachten, ihr Opfer zu erschießen, beruht auf folgenden Umständen:

(1) Das Erschießen eines Opfers ist eine schnelle und effektive Tötungsart.

(2) Nur wenige Monate vor der ersten ideologisch motivierten Tat zulasten von E. Ş... erwarben sie im Jahr 2000 die Pistole Ceska 83 mit der Seriennummer ****78. Eine Pistole lässt sich in Taschen oder anderen Behältnissen vor dem Opfer leicht verbergen, so dass für die Täter die Annäherung an das Opfer, das die Waffe nicht wahrnehmen kann, erleichtert wird

(3) Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... hatten sich bei der Gründung ihrer Vereinigung dazu entschlossen, eine Reihe der von ihnen beabsichtigten Tötungsdelikte in der Öffentlichkeit als Tatserie darzustellen. Dieses Ziel konnten sie überzeugend und plakativ erreichen, wenn sie bei den verschiedenen Einzeltaten dieselbe Schusswaffe verwenden würden, weil dieser Umstand, was allgemein bekannt ist, durch Munitionsvergleich nachweisbar wäre und damit als Ansatzpunkt für die Ermittlungen auch in der Öffentlichkeit bekannt werden würde.

(4) Das Opfer H. K... wurde am 29. August 2001 tatsächlich erschossen.

(5) Vor diesem Hintergrund und insbesondere, dass die Verwendung der vor der ersten Tat zulasten von E. Ş... erworbenen Schusswaffe ihren Interessen, nämlich der Erkennbarkeit einer Tatserie, entsprechen würde, und dass sie über effektiv zu verwendende und leicht zu verbergende Handfeuerwaffen verfügten, schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... vereinbarten, ihr Opfer zu erschießen.

ix) Die drei Personen vereinbarten in Umsetzung ihres Handlungskonzepts, dass die beiden Männer bei den ausländerfeindlich-rassistisch motivierten Tötungsdelikten zulasten von Kleinstgewerbetreibenden in jedem Fall dieselbe Waffe, nämlich die von ihnen erworbene Pistole Ceska 83, verwenden und damit den Seriencharakter der Taten deutlich machen sollten. Diese Feststellungen beruhen auf folgenden Umständen:

(1) Die Verwendung immer derselben Waffe bei den verschiedenen Tötungsdelikten zulasten von Kleinstgewerbetreibenden entsprach dem von den drei Personen bei der Gründung der Vereinigung entwickelten Handlungskonzept. Dieses sah vor, dass ihre Organisation zunächst lediglich den Seriencharakter der Taten deutlich machen wollte. Mit der Verwendung immer derselben Waffe bei den verschiedenen Taten würde der Seriencharakter der Tötungsdelikte für die Ermittlungsbehörden und die Öffentlichkeit offenkundig sein. Die von ihnen erworbene Pistole Ceska 83 mit der Waffennummer ****78 wurde dann auch bei neun Tötungsdelikten zulasten von kleinstgewerbetreibenden Ausländern oder Mitbürgern mit Migrationshintergrund als Tatwaffe verwendet (zum Ganzen detailliert vgl. S. 657 ff).

(2) Der Einsatz der genannten Ceska 83 bei neun Tötungsdelikten zum Beleg des Seriencharakters entsprach dem Handlungskonzept der Vereinigung. Bei allen diesen Tötungsdelikten gingen die drei Personen durch die Verwendung dieser Waffe nach ihrem bei der Gründung der Vereinigung vereinbarten Handlungskonzept vor. Aus diesen Umständen schließt der Senat, dass sich die drei Personen in der Planungsphase der Tat zulasten H. K... auf die Verwendung dieser Waffe zur Umsetzung und Bestätigung ihres Konzepts einigten.

x) Soweit sich die Angeklagte Z... im Hinblick auf die festgestellte Übereinkunft zur gemeinsamen Begehung der Tat zulasten von H. K... bestreitend einlässt, kommt ihren Angaben kein Gewicht zu, welches das Ergebnis der oben dargelegten Gesamtschau in Frage stellen könnte. Die Angaben der Angeklagten Z... sind unglaubhaft, weil die Gesamtschau der dargestellten Umstände ergab, dass sich die drei Personen auf die gemeinsame Begehung der Tat einigten. Für den von ihr behaupteten Geschehensablauf ohne ihre Mitwirkung gibt es keine außerhalb ihrer Aussage liegenden zureichenden Anhaltspunkte. Ihre Abwesenheit vom Tatort ist gerade kein Umstand, der gegen eine gemeinsame Übereinkunft, die Tat zu begehen, sprechen würde.

xi) Die vorangehend dargestellten Umstände belegen, dass vor der Begehung des Anschlags auf H. K... eine konkrete Übereinkunft zur Begehung der Tat von allen drei Personen getroffen wurde. Davon umfasst waren auch die Verabredungen, dass ein Kleinstgewerbetreibender in dem Obst- und Gemüsegeschäft in der ... Straße ... in München aus ausländerfeindlich-rassistischen Motiven unter Ausnutzung seiner Arg- und Wehrlosigkeit am 29. August 2001 erschossen werden sollte. Dass an dieser Übereinkunft neben den beiden Männern auch die Angeklagte Z... beteiligt war, ergibt sich insbesondere daraus, dass eine derartige Tat ihrer ideologischen Interessenlage entsprach. Die Angeklagte Z... hatte sich gemeinsam mit U. M... und U. B... politisch radikalisiert. Zudem hatte sie seit längerer Zeit, soweit sogenannte "Aktionen" oder auch die Flucht betroffen sind, mit den beiden Männern immer gemeinsam gehandelt. Sowohl die Interessenlage der Angeklagten als auch ihr Verhalten in der Vergangenheit sprechen für ein erneutes gemeinsames Handeln. Zusätzlich ist noch zu berücksichtigen, dass es nach der Tatkonzeption der drei Personen nicht ausgereicht hätte, wenn die beiden Männer vor Ort in München das Opfer erschossen hätten. Nach ihrer gemeinsamen Planung bei der Gründung der Vereinigung war nämlich zusätzlich auch noch das Tätigwerden einer vom Tatort abgesetzt agierenden Person erforderlich. Für das Erbringen dieses Tatbeitrags war die Angeklagte Z... vorgesehen, was dafür spricht, dass auch sie die konkrete Übereinkunft zur Tatbegehung mitfasste, eine in dem Obst- und Gemüsegeschäft in der ... Straße ... in München tätige südländisch aussehende Person zu töten. Vor diesem Gesamthintergrund ist die Einlassung der Angeklagten Z... widerlegt, sie hätte mit den beiden Männern keine derartige Übereinkunft getroffen. Vielmehr ergab die Gesamtbetrachtung, dass die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... gemeinsam übereinkamen, diese Tat zu begehen.

2) Die Feststellung, dass die drei Personen in Ausführung ihres Übereinkommens, das Opfer zu erschießen, in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken plangemäß handelten, beruht auf der Gesamtschau nachfolgender Umstände:

a) Die Angeklagte Z... führte zusammengefasst aus, sie sei bei dieser Tat weder an der Vorbereitung noch an der Durchführung beteiligt gewesen. Sie habe nicht gewusst, dass die beiden nach München gefahren seien. Ihr sei gesagt worden – so meine sie sich zu erinnern –, dass sie nach einer Bank für einen weiteren Raubüberfall Ausschau halten würden. Von dem Mord an H. K... habe sie erst am 12. oder 13. September 2001, jedenfalls unmittelbar nach dem Terroranschlag auf das World Trade Center in New York, erfahren.

b) Die Angeklagte Z... wird widerlegt und überführt durch die Gesamtschau folgender Umstände:

i) Aus dem Inhalt des Bekennervideos "Paulchen Panther", das die Angeklagte Z... im Jahr 2011 öffentlich machte, in Zusammenschau mit den nachfolgend aufgeführten Umständen schließt der Senat, dass die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... ihren gefassten Tatplan, in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken das Opfer zu töten, verabredungsgemäß ausführten.

(1) Die Angeklagte Z... räumte glaubhaft ein, das "Paulchen Panther"-Bekennervideo durch Versand von Datenträgern an verschiedene Empfänger veröffentlicht zu haben.

(2) Die Inaugenscheinnahme dieses Videos und die Verlesung der im Video eingebundenen geschriebenen Texte ergibt in der Gesamtschau, dass sich eine Gruppierung, die sich selbst als Nationalsozialistischer Untergrund und NSU bezeichnet, dazu bekennt, unter anderem das Opfer H. K... getötet zu haben.

(a) Im Video wird zu Beginn im Rahmen einer Texteinblendung bekanntgegeben, der Nationalsozialistische Untergrund sei ein Netzwerk von Kameraden mit dem Grundsatz: "Taten statt Worte", Weiter wird ebenfalls in der Texteinblendung angekündigt, solange keine grundlegenden Änderungen in der Politik, in der Presse und in der Meinungsfreiheit einträten, würden die Aktivitäten weitergeführt. Anschließend wird der Satz eingeblendet: "KEINE WORTE SONDERN TATEN".

(b) Nachdem das Video zunächst den Bombenanschlag in der P.gasse in Köln als "Aktivität" des NSU thematisiert, erscheint anschließend die Trickfilmfigur Paulchen Panther mit einer Tafel, auf der sich eine Deutschlandkarte mit den Städtenamen Hamburg, Rostock, Dortmund, Kassel, Nürnberg und München befindet. Die Trickfilmfigur zeigt sodann eine weitere Tafel, auf der sich wiederum eine Deutschlandkarte befindet, die mit dem Wort "Deutschlandtour" übertitelt ist, und neben der sich das Emblem des NSU befindet. Auf der Karte ist mit einem Stern München als Stadt der "Deutschlandtour" des NSU markiert. In der Kartenfläche ist ein Zeitungsausschnitt mit der Schlagzeile "München: Mord neben Polizeirevier" einkopiert. Neben der Deutschlandkarte befindet sich ein Bild von H. K.... Auf acht weiteren von der Trickfilmfigur gezeigten Tafeln werden acht weitere Taten des NSU, die alle mit derselben Waffe Ceska 83 begangen wurden, in entsprechender Weise dargestellt.

(c) Am Ende des Videos wird noch darauf hingewiesen, dass Paulchen "neue Streiche" begehen werde, die in einem weiteren Video dokumentiert würden.

(d) Zusammengefasst heißt dies, dass eine Gruppierung namens Nationalsozialistischer Untergrund von sich behauptet, sie würden Taten begehen, statt nur zu reden. Diese Taten würden fortgesetzt bis grundlegende Veränderungen in Staat und Gesellschaft eintreten würden. Im Video wird nach diesen ideologischen Ausführungen unter dem Emblem des NSU eine ganze Serie von Straftaten aufgeführt und als Deutschlandtour des NSU bezeichnet, bei der die Opfer jeweils zu Tode gekommen sind. Aus dieser Verknüpfung von Tatbereitschaft des NSU und der Darstellung von begangenen Straftaten schließt der Senat, dass sich der NSU mit diesem Video dazu bekannt hat, diese Straftat begangen zu haben.

(3) Die Gruppierung Nationalsozialistischer Untergrund bestand aus drei Personen, nämlich der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B....

(a) Die genannten drei Personen schlossen sich gegen Ende des Jahres 1998 zu einem Personenverband zusammen, der die Begehung von ideologisch motivierten Tötungsdelikten und zur Finanzierung die Begehung von Raubdelikten beabsichtigte (vgl. S. 554 ff).

(b) Diese aus den drei Personen bestehende Gruppierung bezeichnete sich spätestens ab Frühjahr 2001 als Nationalsozialistischer Untergrund (vgl. S. 693 ff).

(4) Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... hatten für ihre Verbandstätigkeit im NSU ein Konzept ersonnen, nach dem sie arbeitsteilig ideologisch motivierte Tötungsdelikte begehen würden. Gemäß diesem Konzept sollte die Angeklagte Z... im Rahmen der Tatausführung die Aufgabe übernehmen, gegenüber ihrem nachbarschaftlichen Umfeld die Abwesenheitszeiten von U. M... und U. B... von der als Zentrale genutzten gemeinsamen Wohnung im Zusammenhang mit der Tatausführung zu legendieren und ihnen dadurch eine sichere Rückzugsmöglichkeit nach der Tatbegehung zu erhalten (vgl. S. 650 ff). Gemäß dem Konzept sollte die Angeklagte Z... die weitere Aufgabe übernehmen, für den Fall des Todes der Männer die vorbereitete Tatbekennung zu veröffentlichen und die in ihrer Wohnung befindlichen Beweismittel zu vernichten (vgl. S. 700 ff). Die Tatausführung vor Ort sollte gemäß dem Konzept der Vereinigung von den beiden Männern durchgeführt werden (vgl. S. 648 f).

(5) Das Bekenntnis des Nationalsozialistischer Untergrunds, also der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B..., das Opfer H. K... am 29. August 2001 in München getötet zu haben, trifft zu. Dies ergibt sich aus der Gesamtschau folgender Umstände:

(a) Der Polizeibeamte KOR a.D. W... berichtete glaubhaft, dass die Mordkommission am 29. August 2001 kurz vor 11:00 Uhr von einem Tötungsdelikt in der ... Straße ... in München unterrichtet worden sei. Bei seinem Eintreffen am Tatort sei das Opfer bereits an seinen Schussverletzungen verstorben gewesen.

(b) Bei der Tat wurden Patronen aus der Pistole Ceska 83 Kaliber 7,65 mm mit der Waffennummer ****78 verfeuert. Diese Waffe wurde im November 2011 im Brandschutt des Anwesens in der F.straße in Zwickau sichergestellt. In diesem Anwesen hatten die Angeklagte Z..., U. M... und U. B... bis zum 04. November 2011 ihre gemeinsame Wohnung gehabt.

(i) Aus dem im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Protokoll über kriminaltechnische Tatortarbeit vom 10. November 2011 ergibt sich, dass eine "Pistole, Made in Czechoslowakia, mit Schalldämpfer, Kaliber 7,65 mm, Modell 83" am 09. November 2011 durch die Bereitschaftspolizei im Brandschutt der F.straße in Zwickau sichergestellt und unter der Spurnummer W04 asserviert worden ist. Der Polizeibeamte N... bestätigte glaubhaft, dass es sich bei dieser Waffe, die er im Brandschutt gefunden habe, um eine Ceska gehandelt habe.

(ii) Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... wohnten ab Frühjahr 2008 bis zum 04. November 2011 in der F.straße in Zwickau, was die Angeklagte Z... glaubhaft einräumte.

(iii) Der Sachverständige Wei... führte in der Hauptverhandlung überzeugend aus, er habe die an dieser Waffe entfernte Seriennummer wieder sichtbar gemacht. Die Seriennummer der Waffe sei an zwei Stellen, nämlich am Verschlussstück und am Lauf, durch Schleifen entfernt worden. Er habe die Seriennummer durch Schleifen, Polieren und durch Verwendung einer Ätzflüssigkeit wieder sichtbar gemacht. Bei der Ätzflüssigkeit habe es sich um Säuren mit Metallsalzen gehandelt, die diejenigen Stellen angreifen würden, an denen das Metall durch die Nummer beeinflusst worden sei. Es sei dann jeweils die Nummer "****78" sichtbar gewesen. Bei dem Vorgang der Sichtbarmachung seien keine Besonderheiten aufgetreten. Die Nummern hätten gut sichtbar gemacht werden können. Die Seriennummer habe "****78" gelautet. Der Sachverständige hat seine Sachkunde durch ein Studium der physikalischen Technik, den Erwerb eines Masterabschlusses in Maschinenbau und durch eine Ausbildung bei dem Bundeskriminalamt erworben. Seine Angaben waren nachvollziehbar und plausibel. Der Senat schließt sich seinen Ausführungen an.

(iv) Aus den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Diplom-Physiker N... und P... ergibt sich, dass bei der Tat zulasten von H. K... zwei Patronen aus dieser Waffe verfeuert wurden.

1. Der Sachverständige N... stellte in seiner Anhörung zunächst grundlegend dar, dass beim Abfeuern eines Schusses aus einer Waffe einmalige Individualspuren auf den verschossenen Munitionsteilen hinterlassen würden.

2. Er führte weiter aus, die in der F.straße sichergestellte Pistole Ceska 83 sei ihm im Jahr 2011 übersandt worden. Durch den Beschuss dieser Waffe habe er Munitionsteile mit Individualspuren gewinnen können. Diese habe er dann mit den Munitionsteilen, die in Nürnberg nach der Tat vom 09. September 2000 zulasten von E. Ş... gesichert worden seien, anhand der sogenannten "Schmetterlingsmethode" verglichen. Aufgrund übereinstimmender Individualspuren habe sich feststellen lassen, dass die im Zusammenhang mit der Tat zulasten von E. Ş... sichergestellten Patronen vom Kaliber 7,65 mm aus der später in der F.straße sichergestellten Ceska 83 mit der Waffennummer ****78 verschossen worden seien.

3. Weiter führte der Sachverständige N... aus, dass, wenn wie im vorliegenden Fall, zunächst keine Waffe habe sichergestellt werden können, sondern nur verschossene Munitionsteile von den verschiedenen hier angeklagten Taten, die gesicherten Hülsen und/oder Geschosse ebenfalls auf Individualspuren im oben dargelegten Sinne mit verschiedenen Mikroskoparten untersucht würden. Die so festgestellten Spuren auf Munitionsteilen aus der einen Tat würden mit den sichergestellten Munitionsteilen aus einer oder mehreren weiteren Taten verglichen.

a. In diesem Kontext führte der Sachverständige P... aus, dass er nach der dargestellten Methodik die bei den einzelnen nunmehr angeklagten Taten sukzessiv sichergestellte und ans Bundeskriminalamt gesandten Munitionsteile untersucht beziehungsweise nachuntersucht und verglichen habe. Er habe dabei entsprechend dem dargestellten Vorgehen Individualspuren, die vom Stoßboden, vom Schlagbolzen, vom Auswerfer sowie von den Feldern und Zügen hervorgerufen worden seien, verglichen.

b. Ein Vergleich der feststellbaren Individualspuren der Munitionsteile vom hier relevanten Kaliber 7,65 mm aus der Tat vom 09. September 2000 zulasten von E. Ş... mit den beiden Geschossen aus der Tat vom 29. August 2001 zulasten von H. K... nunmehr aber nur bezogen auf Spuren der Felder und Züge, da keine Hülsen vom Kaliber 7,65 mm sichergestellt worden seien, hätte wegen der hohen Anzahl von Übereinstimmungen ergeben, dass die Munition aus ein und derselben Waffe verschossen worden sei.

c. Dabei habe sich, so der Sachverständige P..., bei den Munitionsteilen aus der Tat vom 09. September 2000 zulasten von E. Ş..., die die Sammlungsnummer 44321 erhalten hätten, keine Übereinstimmung mit bereits in der Sammlung befindlichen Munitionsteilen ergeben. Dies habe bedeutet, dass bis dahin noch keine Munition beim Bundeskriminalamt asserviert gewesen sei, die mit derselben Waffe verschossen worden sei, die bei der Tat Ş... zum Einsatz gekommen sei.

d. Der Sachverständige P... erläuterte weiter, bei der Tat vom 29. August 2001 zulasten von H. K... seien zwei Geschosse sichergestellt worden, die die Sammlungsnummer 45041 erhalten hätten. Der Vergleich der festgestellten Individualspuren nach der Methodik, wie sie von dem Sachverständigen N... erläutert worden sei, nunmehr aber lediglich bezogen auf Spuren der Felder und Züge auf den Geschossen, hätte wegen der deren hoher Anzahl von Übereinstimmungen ergeben, dass die Munition mit der Sammlungsnummer 44321 (E. Ş...) und 45041 (H. K...) aus ein und derselben Waffe verschossen worden sei.

4. Ausgehend von diesem Ergebnis führte der Sachverständige N... aus, dass sich daraus folgender logischer Schluss ergebe: durch seine Begutachtung stehe fest, dass aus der im Jahr 2011 in der F.straße in Zwickau sichergestellten Ceska 83 die Munition verfeuert worden sei, die am 09. September 2000 im Fall Ş... zum Einsatz gekommen sei. Nachdem aber die Munition aus dem Fall Ş... und die Munition aus dem Fall H. K... aus ein und derselben Waffe verschossen worden seien, stehe insgesamt fest, dass in beiden Fällen die sichergestellte Ceska 83 verwendet worden sei.

5. Die Ausführungen der Sachverständigen waren überzeugend (vgl. S. 658 ff).

(c) U. B... und U. M... hatten nur wenige Wochen vor der ersten ideologisch motivierten Tat zulasten von E. Ş... am 09. September 2000 die bei der Tat eingesetzte Waffe Ceska 83 unter Mithilfe der Angeklagten W... und S... bestellt und auch geliefert bekommen (vgl. S. 2573 ff).

(d) Im Brandschutt der F.straße in Zwickau wurde ein "Drehbuch" sichergestellt, das neben Sequenzen aus dem Originalzeichentrickfilm "Paulchen Panther" und Anleitungen zum Schneiden von Videodateien die Namen der Ceska-Serie enthält.

(i) Die Zeugin KOK’in A... führte glaubhaft aus, im Brandschutt der F.straße in Zwickau seien 49 karierte Seiten gefunden worden, von denen 30 handschriftlich beschrieben gewesen seien. Diese Blätter seien im Verfahren allgemein als "Drehbuch" bezeichnet worden.

(ii) Aus der Verlesung der beschriebenen Seiten folgt, dass das "Drehbuch" Sequenzen aus dem Originalzeichentrickfilm "Paulchen Panther" und Anleitungen zum Schneiden von Videodateien enthält. Weiter sind dort die Namen der Opfer der Ceska-Serie mit dem jeweiligen Geburtsdatum oder Alter sowie, soweit lesbar, das Datum und die Stadt des jeweiligen Anschlags festgehalten. Zu der Tat zulasten von H. K... ist ausgeführt: "29.8.2001 München H. K...".

(e) Die Begehung der Tat, zu der sich die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... in dem Video bekannten, wurde demnach in dem Video nicht nur behauptet, sondern H. K... wurde tatsächlich Opfer eines Tötungsdelikts. Die bei der Tat verwendete Pistole Ceska 83 befand sich im Jahr 2011 im Besitz der drei Personen in ihrer Wohnung in der F.straße in Zwickau. Die Pistole war von ihnen erst wenige Monate vor der ersten Tat zulasten von E. Ş... am 09. September 2000 bestellt und erworben worden. Im Brandschutt der Wohnung wurde zudem eine Liste sichergestellt, auf der die Namen aller Opfer verzeichnet waren, bei deren Tötung die Ceska 83 zum Einsatz kam. Jeder dieser Umstände spricht dafür, dass die Bekennung des NSU, also der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B..., im Video, die Tat zulasten von H. K... begangen zu haben, zutrifft. Der Senat hält daher die Bekennung in der Gesamtschau für wahr.

(6) In dem Video "Paulchen Panther" räumte der Nationalsozialistische Untergrund demnach glaubhaft ein, H. K... getötet zu haben. Die Gruppierung Nationalsozialistischer Untergrund bestand aus der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B.... Diese drei Personen hatten für sich ein Tatkonzept vereinbart, das die arbeitsteilige Begehung von ideologisch motivierten Tötungsdelikten durch sie vorsah. Aus der Zusammenschau dieser Umstände ergibt sich, dass die Angeklagte Z... zusammen mit U. M... und U. B... ihren gefassten Tatplan im Hinblick auf die Tötung von H. K... in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken verabredungsgemäß ausführten und sie diese Tat dann durch den von der Angeklagten Z... durchgeführten Versand des Bekennervideos im November 2011 öffentlich glaubhaft einräumten.

ii) Die Feststellung, dass es U. M... und U. B... waren, die vor Ort das Opfer H. K... am 29. August 2001 zwischen 10:35 Uhr und 10:50 Uhr mit zwei Schüssen töteten, beruht auf folgenden Umständen:

(1) Die Feststellungen zur Tatzeit beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugen KOR a.D. W... Ki... und H...:

(a) Der Polizeibeamte KOR a.D. W... berichtete glaubhaft, seine Ermittlungen hätten ergeben, dass das Opfer ausweislich der Verbindungsdaten um 10:32 Uhr noch telefoniert habe; um 10:35 Uhr sei das Gespräch beendet gewesen. Um 10:53 Uhr sei dann der Notruf bei der Polizei von einem Festnetzanschluss eingegangen.

(b) Die Zeugin Ki... gab glaubhaft an, sie sei gerade auf dem Nachhauseweg von der Arbeit gewesen, als sie vor dem Laden von Herrn K... ihren Sohn und zwei seiner Freunde getroffen habe. Die Kinder hätten ihr mitgeteilt, dass sie gerade in dem Laden gewesen seien, um Lutscher zu kaufen, aber niemanden angetroffen hätten. Daraufhin habe sie den Laden betreten. Sie habe sich durch Rufen bemerkbar gemacht, Herr K... habe aber nicht geantwortet. Stattdessen habe sie ein "Blubb-blubb"-Geräusch gehört. Sie habe in die Küche schauen wollen, ob Herr K... sich dort aufhalte. Als sie die Kasse passiert habe, habe sie Herrn K... hinter dem Tresen auf dem Rücken in einer riesigen Blutlache liegen sehen. Sie sei dann aus dem Geschäft gelaufen und auf den Postboten getroffen.

(c) Der Zeuge H... berichtete glaubhaft, er sei auf seiner Runde als Postzusteller unterwegs gewesen. Als er sich auf Höhe des Anwesens ...-Straße ... befunden habe, sei ihm eine Frau entgegengekommen, die gesagt habe, es sei ein Unfall passiert. Mit der Frau sei er dann in den Laden von Herrn K... der dort auf dem Boden gelegen sei. Er habe dann in dem hinteren Raum des Ladens ein Telefon gesucht und die Polizei angerufen.

(d) Da der Geschädigte bis 10:35 Uhr telefonierte, war er zu diesem Zeitpunkt noch am Leben. Um 10:53 Uhr wurde die Polizei von dem Anschlag über einen Festnetzanschluss informiert. Zu diesem Zeitpunkt war H. K... also bereits Opfer des Mordanschlags geworden. Zwischen der Tat und dem Anruf bei der Polizei sind mehrere Minuten vergangen. Das schließt der Senat aus den Angaben der Zeugin Ki... und des Zeugen H.... Das von der Zeugin geschilderte Auffinden des Opfers, die Mitteilung ihrer Beobachtung an den Zeugen H... und dessen Suchen eines Telefons, von dem aus er den Notruf an die Polizei absetzte, veranschlagt der Senat mit mindestens drei Minuten, so dass von einem Tatzeitpunkt zwischen 10:35 Uhr und 10:50 Uhr auszugehen ist.

(2) Die Feststellungen zum Tatgeschehen beruhen auf Schlussfolgerungen des Senats aufgrund der nachfolgend dargestellten Zeugenangaben und des Spurenbilds:

(a) Der Ermittlungsbeamte KOR a.D. W... gab an, dass es sich bei dem Tatort um einen Obst- und Gemüseladen im Erdgeschoss eines Mehrfamilienhauses in der ...-Straße ... in München gehandelt habe. In dem Laden habe sich auf der vom Eingang aus gesehen gegenüberliegenden linken Seite ein Brotregal und davor eine Verkaufstheke befunden. Rechts neben der Theke sei auf einem kleinen Holztresen eine Registrierkasse gestanden. Daneben sei ein Durchgang zu einem kleinen Flur gewesen, wo ein weiterer Durchgang zu einem Aufenthaltsraum geführt habe. Rechts und links vom Eingang habe sich über der gesamten Breite des Ladens jeweils ein Schaufenster befunden. An den Wänden und vor den beiden Fenstern seien Regale und, vor einem der Fenster, eine Kühltruhe, gefüllt mit Lebensmitteln, gestanden. Hinter der Verkaufstheke, vor dem Brotregal, sei im Rahmen der Spurensicherung ein Projektil gefunden worden. Ein weiteres Projektil sei außerhalb des Ladens auf dem Gehweg gefunden worden.

(b) Die Zeugin Ki... gab glaubhaft an, sie habe sich durch Rufen bemerkbar gemacht, als sie den Laden betreten habe. Herr K... habe aber nicht geantwortet. Stattdessen habe sie ein "Blubb-blubb"-Geräusch gehört. Sie habe in die Küche schauen wollen, ob Herr K... sich dort aufhalte. Als sie die Kasse passiert habe, habe sie Herrn K... hinter dem Tresen auf dem Rücken in einer riesigen Blutlache liegen sehen. Aus seinem Mund sei das blubbernde Geräusch gekommen.

(c) Der gerichtsmedizinische Sachverständige Prof. Dr. Pe..., der zur Besichtigung des Tatorts vor Ort war, gab glaubhaft an, dass sich hinter der Verkaufstheke die Blutspuren konzentriert hätten. Blut hätte sich sowohl auf als auch unter der Theke befunden.

(d) Das Opfer wurde in seinem Laden hinter dem Kassentresen gefunden. Ein Projektil wurde hinter der unmittelbar an den Kassentresen anschließenden Verkaufstheke gefunden. Das Opfer lag bei Auffinden in einer großen Blutlache, wobei sich Blutspuren sowohl auf als auch unter der Theke fanden. Aus der Gesamtschau dieser Umstände schließt der Senat, dass sich das Opfer in seinem Geschäft hinter dem Kassentresen unmittelbar neben der sich anschließenden Verkaufstheke befand, als ihn die beiden Schüsse trafen. Dagegen spricht auch nicht der Umstand, dass das zweite Projektil im Rahmen der Spurensicherung auf dem Gehweg vor dem Geschäft gefunden wurde, da sich dies zwanglos mit einem Vertragen des Projektils durch die Einsatzkräfte des Rettungsdienstes erklären lässt.

(3) Die Feststellungen zu den auf das Opfer abgegebenen Schüssen und zur Todesursache beruhen auf den nachfolgend dargestellten Sachverständigenangaben:

(a) Der gerichtsmedizinische Sachverständige Prof. Dr. Pe... führte überzeugend aus, er habe die Leiche des Opfers obduziert. Er habe dabei zwei Schädeldurchschüsse feststellen können:

(i) Einen Mittelgesichtsdurchschuss mit Einschuss in die linke Wangenregion unmittelbar unterhalb der linken Augenbraue und Ausschuss im Bereich der rechten Ohrregion ohne unmittelbare Hirnverletzungen;

(ii) Einen Durchschuss des Hirnschädels mit einem Einschuss in der linken hohen Hinterhauptsregion mit einem Schusskanalverlauf von links nach rechts und von hinten nach vorne sowie gering von unten nach oben mit Austritt in der rechten zentralen Stirnregion.

(iii) Als Folge der Schussverletzungen sei es zu Schädelbasisbrüchen und Bluteinatmungen beim Opfer gekommen. Todesursache sei eine zentrale Lähmung bei Durchschuss des Gehirnschädels in Verbindung mit einem Blutverlust nach außen und nach innen sowie Ersticken bei ausgeprägter Bluteinatmung gewesen.

(b) Der Sachverständige führte weiter aus, der Umstand, dass sich Blut sowohl auf als auch unter der Theke befunden habe, sei mit einer zum Teil stehenden, zum Teil nicht stehenden Körperposition des Opfers bei Abgabe der Schüsse zu erklären. Dabei sei davon auszugehen, dass sich der Kopf des Opfers bei dem Schuss, infolge dessen es zu den Hirnverletzungen gekommen sei, unterhalb der Theke, befunden habe.

(c) Der Sachverständige Lu... Ingenieur für Waffentechnik beim Bayerischen Landeskriminalamt, führte überzeugend aus, dass er ballistische Untersuchungen hinsichtlich der am Tatort sichergestellten Projektile gemacht habe. Es habe sich um Projektile mit dem Kaliber 7,65 mm gehandelt.

(d) Aus der Zusammenschau dieser Angaben folgt, dass die beiden Durchschüsse von einer Waffe mit dem Kaliber 7,65 mm verursacht wurden. Der erste Schuss in das Gesicht des Opfers erfolgte, als dieses stand. Der zweite Schuss in den Hinterkopf wurde auf das Opfer abgegeben, als es sich nach unten wegduckte. Gemäß den überzeugenden Ausführungen des gerichtsmedizinischen Sachverständigen Prof. Dr. Pe... verstarb das Opfer an zentraler Lähmung in Verbindung mit einem Blutverlust nach außen und nach innen sowie Ersticken bei ausgeprägter Bluteinatmung.

(4) Die Feststellung, dass es U. B... und U. M... waren, die die Tat zulasten von H. K... vor Ort in München begingen, beruht auf der Gesamtschau folgender Umstände:

(a) Die Begehung der Tat durch U. B... und U. M... vor Ort entsprach dem Konzept der drei Personen für ideologisch motivierte Tötungsdelikte zulasten von Kleinstgewerbetreibenden. Nach diesem sollten die beiden Männer dabei vor Ort tätig sein (vgl. S. 648 f).

(b) Die Begehung der Tat durch U. B... und U. M... vor Ort entsprach dem kurz vor der Tat gemeinsam mit der Angeklagten Z... gefassten konkreten Tatplan, den Anschlag in München zu begehen.

(c) Die Begehung der Tat vor Ort durch die beiden Männer entsprach demnach dem für ihre Vereinigung gemeinsam beschlossenen Straftatenkonzept, das die Begehung der Tat vor Ort durch die beiden Männer vorsah. Es entsprach auch dem kurz vor der Tat gemeinsam gefassten konkreten Tatplan, der ebenfalls das Tätigwerden nur der beiden Männer vor Ort vorsah. Aus der Gesamtheit diese Umstände schließt der Senat, dass U. B... und U. M... die Tötung vor Ort begingen.

(5) Die Feststellung, dass bei der Tat Patronen aus der Pistole Ceska 83 Kaliber 7,65 mm mit der Waffennummer ****78 verfeuert wurden, beruht auf den oben dargestellten Umständen.

(6) Die Feststellung, dass an der Waffe Ceska 83 bei der Tatausführung ein Schalldämpfer angebracht war, beruht auf folgenden Erwägungen:

(a) U. M... und U. B... haben nur wenige Monate vor der Tat an E. Ş... die Angeklagten S... und W... beauftragt, ihnen eine Pistole mit einem Schalldämpfer zu beschaffen. Eine derartige Waffe mit Schalldämpfer wurde ihnen dann auch geliefert (vgl. S. 2573 ff).

(b) Bei der Verwendung einer Pistole mit Schalldämpfer ist die Geräuschentwicklung bei der Schussabgabe mit dieser Waffe herabgesetzt. Dadurch wird die Chance vergrößert, dass zufällig am oder in der Nähe des Tatorts anwesende Passanten die Schüsse entweder überhaupt nicht wahrnehmen oder entstehende Geräusche nicht als Schüsse identifizieren.

(c) Ab der Tat zulasten von Y. Tu... der am 25. Februar 2004 mit dieser Ceska 83 erschossen wurde, und bei den zeitlich nachfolgenden mit der Pistole Ceska begangenen Tötungsdelikten fanden sich an den jeweils gesicherten Geschossen Aluminiumantragungen, was für die Verwendung eines Schalldämpfers spricht.

Der Sachverständige N... führte in diesem Zusammenhang überzeugend aus, bei den Taten zulasten von Y. Tu... I. Y... Th. B... M. Ku... und H. Yo... sei ebenfalls die Pistole Ceska 83 mit der Waffennummer ****78 als Tatwaffe eingesetzt worden. In den genannten Fällen seien auf den bei den jeweiligen Taten gesicherten Geschossen silberfarbene Antragungen sichergestellt worden. Dabei habe es sich um Aluminium gehandelt. Diese Antragungen seien immer an derselben Stelle am Geschoss festgestellt worden. Diese Aluminiumanhaftungen würden für die Verwendung eines Schalldämpfers sprechen.

(d) Der Polizeibeamte N... führte glaubhaft aus, er habe am 09. November 2011 eine Ceska 83 mit aufgeschraubtem Schalldämpfer im Brandschutt der F.straße in Zwickau gefunden. Der Sachverständige We... konnte an dieser aufgefundenen Waffe die Nummer "****78" wieder sichtbar machen (vgl. S. 879 ff).

(e) Die drei Personen hatten sich demnach wenige Monate vor der Tat zulasten von E. Ş... am 09. September 2000 eine Waffe mit Schalldämpfer beschafft und verfügten daher über ein derartiges Zubehörteil. Bei der Waffenlieferung war der Schalldämpfer nicht als zufällige Dreingabe dabei, sondern sie hatten ihn ausdrücklich bestellt (vgl. S. 2573 ff). Die drei Personen ließen sich eine Pistole mit Schalldämpfer besorgen, was darauf hindeutet, dass sie diesen Mündungsvorsatz auch verwenden wollten. Auf der Pistole Ceska 83 war noch im Jahr 2011 der mitgelieferte Schalldämpfer aufgeschraubt, was belegt, dass sie noch Jahre nach den Taten über dieses Waffenzubehörteil verfügten und dieses auch einsatzbereit am Lauf befestigt war. Der Einsatz der Ceska 83 mit Schalldämpfer entsprach ihrem Interesse, weil dann die naheliegende Chance bestand, dass Schüsse aus dieser Waffe von Passanten am Tatort nicht oder nicht als Schüsse wahrgenommen werden würden. Bei den Taten der Serie ab dem 25. Februar 2004, bei denen der Geschossmantel der verwendeten Munition aus Messing bestand, fanden sich auf dem Projektil Aluminiumantragungen, was für die Verwendung eines Schalldämpfers spricht. Aus der Gesamtheit dieser Umstände schließt der Senat, dass die drei auch bei der Tat zulasten von H. K... die Pistole Ceska 83 mit aufgeschraubtem Schalldämpfer verwendeten. Gegen diesen Schluss spricht nicht der Umstand, dass im Fall K... auf den sichergestellten Geschossen keine Aluminiumantragungen aufgefunden werden konnten.

(i) Der Sachverständige N... führte in diesem Zusammenhang überzeugend aus, im vorliegenden Fall, also der Tat zulasten von H. K... seien an dem sichergestellten Projektil mit dem Kaliber 7,65 mm keine Aluminiumspuren festgestellt worden. Dies bedeute aber nicht, so der Sachverständige, dass bei der Schussabgabe kein Schalldämpfer verwendet worden sei. Bereits die Verwendung einer aus anderen Materialien bestehenden Munition könne dazu führen, dass trotz der Verwendung eines Schalldämpfers kein Aluminiumabrieb vom Schalldämpfer auf das Geschoss übertragen werde.

(ii) Der Sachverständige P... führte in diesem Zusammenhang überzeugend aus, bei den zeitlich ersten vier Taten, bei denen aus der Ceska 83 geschossen worden sei, seien keine Aluminiumantragungen auf den Geschossen festgestellt worden. Es handele sich dabei um die Taten zulasten von E. Ş..., A. Öz... S. T... und H. K.... Es sei bei diesen Taten aber Munition verwendet worden, bei der der Geschossmantel aus Kupfer und Tombak bestanden habe. Bei den nachfolgenden Taten, also ab dem 25. Februar 2004, sei Munition verwendet worden, bei der der Geschossmantel aus Messing bestanden habe.

iii) Die Feststellungen, dass sich das Opfer keines Angriffs versah und ihm aus diesem Grunde die Möglichkeit fehlte, den bevorstehenden Angriff abzuwehren oder zu fliehen, beruhen auf folgenden Umständen:

(1) Das Opfer H. K... rechnete unmittelbar vor der Tat mit keinem Angriff auf sein Leben. H. K... befand sich unmittelbar vor dem tödlichen Angriff in seinem Laden und damit in seinem gewohnten Arbeitsbereich. Als die beiden ihm unbekannten Täter am Vormittag zu den üblichen Ladenöffnungszeiten seinen Obst- und Gemüseladen betraten, ging er bei lebensnaher Betrachtung davon aus, es würde sich um harmlose Kunden handeln, Aus diesen Gründen und weil weder seine Ware, Lebensmittel, noch die in einem solchen Laden erwartungsgemäß vorhandenen Geldmittel einen Anreiz zu einem räuberischen Angriff auf sein Leben boten, fühlte er sich an seinem Arbeitsplatz sicher.

(2) Aufgrund des Umstands, dass das Opfer mit keinem Angriff auf sein Leben rechnete, fehlte H. K... die Möglichkeit, den Angriff abzuwehren oder sich diesem durch Flucht zu entziehen. Da sich das Opfer in dem Lebensmittelgeschäft sicher fühlte, arbeitete er ungeschützt in seinem Laden.

iv) Die Feststellung, dass U. M... und U. B... den Umstand, dass sich das Opfer keines Angriffs versah und deshalb wehrlos war, ausnutzten, beruht auf folgenden Umständen:

(1) Das Opfer befand sich an seinem Arbeitsplatz und rechnete mit keinem Angriff auf sein Leben. Als H. K... die beiden Täter bemerkte, ging er naheliegenderweise davon aus, es handele sich um Kunden, die bei ihm einkaufen wollten. Er wandte sich den beiden Tätern ahnungslos zu. Diese Ahnungslosigkeit haben die Täter ausgenutzt, indem sie sich dem Opfer als vermeintliche Kunden nähern konnten und dann sofort ihre Schüsse auf das überraschte Opfer abgaben. Letzteres folgt daraus, dass der erste Schuss das Gesicht traf. Das Opfer hatte demnach nicht einmal mehr die Zeit, sich von den Tätern abzuwenden.

(2) Die Täter näherten sich dem Opfer ganz harmlos und konnten deshalb ihre Schüsse überraschend abgeben. Aufgrund dieses Ablaufs war ihnen bewusst, dass sie mit ihren tödlichen Schüssen einen durch seine Arglosigkeit gegenüber einem Angriff schutzlosen Menschen überraschten.

v) Die Feststellung, dass sich die Angeklagte Z... während des Anschlags auf H. K... am 29. August 2001 und der sich daran anschließenden Flucht von U. B... und U. M... vom Tatort absprachegemäß in der Wohnung in der P.straße in Zwickau oder deren räumlichen Umfeld bereithielt und die zugesagten Legendierungstätigkeiten entfaltete, beruht auf einem Schluss des Senats aus folgenden Umständen:

(1) Dass sich die Angeklagte Z... während des Anschlags auf H. K... am 29. August 2001 und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer in der gemeinsamen Wohnung in der P.straße in Zwickau oder in deren Nähe bereithielt und dort ihre legendierende Tätigkeit entfaltete, entsprach dem Tatplan, den die Angeklagte Z... zusammen mit den beiden Männern gefasst hatte.

(2) Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagte Z... von diesem bereits bei der Gründung der Vereinigung vereinbarten Tatkonzept, das unmittelbar vor der Tat beim gemeinsamen Fassen des Tatplans von ihr nochmals bestätigt wurde, abgewichen wäre, sind nicht vorhanden.

(3) Hieraus schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... während des Anschlags auf H. K... und der sich daran anschließenden Flucht in der von ihr und U. M... so wie U. B... gemeinsam genutzten Wohnung in der P.straße in Zwickau oder deren Nahbereich die zugesagten Legendierungstätigkeiten entfaltet hat.

vi) Die Feststellungen, dass die Angeklagte Z... im Falle des Todes von U. B... und U. M... die vorhandenen Beweismittel vernichtet und das aktuelle Bekennerdokument der Vereinigung veröffentlicht hätte, ergibt sich aus folgenden Umständen:

(1) Die Angeklagte Z... erbrachte gemäß der getroffenen Absprache in ihrer gemeinsamen Wohnung oder deren Nahbereich die zugesagten Legendierungstätigkeiten, während U. B... und U. M... vor Ort den Anschlag auf H. K... am 29. August 2001 begingen. Dieser erbrachte Tatbeitrag der Angeklagten Z... war aus ihrer Sicht aber nur dann sinnhaft, wenn sie gleichzeitig bereit war, bei Eintritt der vereinbarten Voraussetzungen ihre weiteren zugesagten Tätigkeiten zu erbringen, nämlich die in der Wohnung vorhandenen Beweismittel zu vernichten und das Bekennerdokument zu versenden. Ihre Anwesenheit in der Wohnung spricht daher dafür, dass die Angeklagte Z... bereit war, alle ihre zugesagten Beiträge, also auch die Beweismittelvernichtung und die Versendung des Bekennerdokuments, zu erbringen.

(2) Sowohl Beweismittelvernichtung als auch die Versendung eines Bekennerdokuments der Vereinigung entsprachen dem Tatplan, den die Angeklagte Z... zusammen mit den beiden Männern gefasst hatte.

(3) Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagte Z... von diesem bereits bei der Gründung der Vereinigung vereinbarten Tatkonzept, das unmittelbar vor der Tat beim gemeinsamen Fassen des Tatplans nochmals bestätigt wurde, abgewichen wäre, sind nicht vorhanden.

(4) Die Angeklagte Z... räumte ein, nach dem Tod der beiden Männer im November 2011 das vorbereitete Bekennerdokument versandt und ihre Wohnung in Brand gesetzt zu haben, um die dort vorhandenen Beweismittel zu vernichten.

(5) Aus der Gesamtheit dieser Umstände schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... im Falle des Todes von U. B... und U. M... die in der Wohnung vorhandenen Beweismittel vernichtet und das Bekennerdokument der Vereinigung veröffentlicht hätte.

vii) Die Feststellung, dass die Erbringung der Tatbeiträge durch die Angeklagte Z... unabdingbare Voraussetzung für die Begehung der Tat zulasten von H. K... war, beruht auf folgenden Umständen:

(1) Nach dem von den drei Personen gemeinsam ersonnenen und gebilligten Tatkonzept war die Begehung einer Serie von ideologisch motivierten Tötungsdelikten das primär verfolgte Ziel der von ihnen gebildeten Vereinigung. Eine Serie von Tötungsdelikten kam aber nur dann für die Öffentlichkeit erkennbar zustande, wenn mehrere derartige Taten aus ihrer Sicht erfolgreich durchgeführt werden konnten. Dies war nach ihrer Planung durch ihr rücksichtsloses Vorgehen am eigentlichen Tatort gewährleistet. Weiter setzte ein aus ihrer Sicht erfolgreicher Mordanschlag voraus, dass sich die beiden Männer nach der Tat vom eigentlichen Tatort wieder ungehindert entfernen könnten, um weitere Taten der Serie begehen zu können. Dies wiederum war nach ihrer Planung durch ihr schnelles Vorgehen vor Ort gewährleistet. Zudem setzte aus ihrer Warte ein Anschlag zusätzlich voraus, dass die beiden Männer einen sicheren Zufluchtsort hätten, an dem sie in keine mobilen Kontrollen der Ermittlungsbehörden mehr kommen könnten und an dem sie gegenüber dem Umfeld keinen Verdacht im Hinblick auf den Anschlag erregen würden.

(2) Naheliegend ist, dass sie als derartigen Rückzugsraum ihre gemeinsame Wohnung, also die Zentrale der Vereinigung, nutzten. In dieser lebten sie aufgrund der von der Angeklagten Z... gegenüber den Nachbarn bereits getätigten oder erst während der Tat abzugebenden Angaben als harmlos erscheinende Wohngemeinschaft. Weder die Abwesenheit der beiden Männer von der Wohnung noch ihre spätere Anwesenheit dort ließen in der Nachbarschaft Misstrauen aufkommen, weil diese Umstände von der Angeklagten Z... plausibel mit unverdächtig erscheinenden Umständen, wie Montage oder Autoüberführen, erklärt worden waren oder bei eventuellen Nachfragen erklärt werden würden. Die Angeklagte würde während der Abwesenheit der beiden Männer die Umgebung der Wohnung sorgfältig beobachten und neu auftretende Umstände und Fragen des Umfelds in einer für dieses zufriedenstellenden Art und Weise harmlos erklären.

(3) Nach dem von der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... gemeinsam vereinbarten Tatkonzept planten die drei Personen weiter, sich zunächst nicht zu einzelnen ideologisch motivierten Taten zu bekennen. Erst zu einem späteren Zeitpunkt wollten sie unter einem Gruppennamen und unter Aufrechterhaltung ihrer eigenen Anonymität und der Anonymität ihrer Unterstützer die Verantwortung für eine ganze Tatserie übernehmen. Ihre Anonymität und die ihrer Unterstützer sollten durch die Vernichtung aller in diesem Zusammenhang in ihrer Wohnung vorhandenen Beweismittel gewahrt werden. Das Bekenntnis zur Tatserie sollte in dem bereits vorbereiteten Bekennerdokument erfolgen, das an verschiedene Empfänger versandt werden sollte. Die von den Taten betroffenen Opfergruppen, der Staat und die gesamte Gesellschaft, sollten erst in dieser Bekennung zur Tatserie erfahren, dass es eine rechtsextremistische Gruppierung war, die über einen längeren Zeitraum hinweg effektiv Tötungsdelikte und Bombenanschläge an den verschiedensten Orten im Bundesgebiet durchführen konnte, ohne dass der Staat in der Lage gewesen wäre, die Taten aufzuklären sowie die Täter zu identifizieren und festzunehmen. Die drei Personen gingen, was nahe liegt, davon aus, dass die einschüchternde Wirkung auf potenzielle Opfergruppen und der den Staat und seine Institutionen vorführende Effekt einer derartigen Serienbekennung deutlich größer sein würde als nach einer Bekennung lediglich zu einer einzelnen Tat. Auf diese gesteigerte Wirkung ihrer Taten auf Gesellschaft und Staat, die durch eine Serienbekennung unter einem Gruppennamen hervorgerufen würde, kam es ihnen an.

(4) Um diese von ihnen erstrebte Wirkung zu erzielen, mussten sie sicherstellen, dass die Beweismittel in der Wohnung vernichtet und das Bekennerdokument durch Versand veröffentlicht werden würden, selbst wenn U. M... und U. B... bei oder im Zusammenhang mit der Tat zu Tode gekommen wären und deshalb selbst dazu nicht mehr in der Lage sein würden. Diese Aufgabe übernahm die Angeklagte Z.... Da sie nach dem gemeinsamen Tatplan für diesen Mordanschlag gerade nicht am Tatort anwesend sein sollte, konnte sie die von ihr übernommenen Tätigkeiten unabhängig von Ereignissen am Tatort und auf dem Weg zum und auf der Flucht vom Tatort erfüllen.

(5) Aus der Gesamtbetrachtung dieser Umstände schließt der Senat:

(a) Durch ihre legendierende Tätigkeit schuf und erhielt die Angeklagte Z... den für eine möglichst risikoarme Durchführung des Anschlags erforderlichen Rückzugsraum für die beiden Männer nach der Tat.

(b) Aus dem von der Angeklagten Z..., U. B... und U. M... vereinbarten Konzept der Taten ergibt sich weiter, dass das gemeinsam von ihnen verfolgte Ziel der Begehung einer Tat und der ganzen Tatserie noch nicht durch den Tod eines Opfers oder durch die Explosion einer Bombe erreicht war. Vielmehr war nach ihrem Plan das Ziel erst dann erreicht, wenn sie eine möglichst große Wirkung bei Opfergruppen und Staat hervorrufen würden. Ein derartige im Vergleich zu einem Einzelbekenntnis zur Tat erhöhte Wirkung versprachen sie sich von einem anonym unter einem Gruppennamen abgegebenen Bekenntnis der von ihnen gebildeten rechtsextremistischen Vereinigung nicht nur zu einer einzelnen Tat, sondern zu einer ganzen Tatserie. Diese gesteigerte Wirkung ihrer Taten konnten sie sicherstellen, wenn Beweismittelvernichtung und Veröffentlichung des Bekennerdokuments auch dann erfolgen würden, wenn die am Tatort agierenden Männer dazu, aus welchen Gründen auch immer, nicht mehr in der Lage sein würden.

(c) Die Erfüllung dieser Tätigkeiten – also Legendieren, Beweismittelvernichtung und Veröffentlichung – wurde durch die in der vergleichbar sicheren Wohnung verbleibende Angeklagte Z... gewährleistet. Aus dem Umstand, dass es demnach ausschließlich von dem von der Angeklagten Z... übernommenen Beitrag abhing, ob die vor Ort tätigen Männer nach der Tat einen sicheren Rückzugsraum vorfinden würden und ob das gemeinsam erstrebte ideologische Gesamtziel der Taten auch im Falle ihres Todes erreicht werden würde, schließt der Senat, dass die von der Angeklagten Z... übernommenen Tätigkeiten unverzichtbare Bedingung für die Begehung des Tötungsdelikts zum Nachteil von H. K... waren.

viii) Die Feststellung, dass sich die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... der essenziellen Bedeutung des Tatbeitrags der Angeklagten Z... bewusst waren, beruht auf dem Umstand, dass die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... als gleichberechtigte Mitglieder der aus den drei Personen gebildeten Personenvereinigung planend zu einer Übereinkunft gekommen waren. Sie hatten gemeinsam das Tatkonzept entwickelt, in dem von ihnen allen dreien die Notwendigkeit der Legendierung durch die Angeklagte Z... als wesentliche Voraussetzung für die Möglichkeit der Tatbegehung vor Ort festgelegt worden war. Gleiches gilt für die von der Angeklagten Z... in Übereinkunft mit U. B... und U. M... übernommene Vernichtung der vorhandenen Beweismittel und die Versendung des vorbereiteten Bekennervideos im Falle des Todes der beiden Männer im Zusammenhang mit der Tat. Nur so konnten sie ihre ideologischen Ziele erreichen. Ihnen war demnach die überragende Wichtigkeit der von der Angeklagten Z... übernommenen Tätigkeiten für das Tötungsdelikt zum Nachteil von H. K... bewusst.

ix) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... in der geschilderten Weise handelte, um den Tod des Opfers herbeizuführen, beruht auf einem auf folgenden Umständen beruhenden Schluss des Senats:

(1) Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... beabsichtigten sowohl bei der Gründung ihres Personenverbands als auch beim gemeinsamen Fassen des Plans zu dieser Tat, ihren politischen Kampf mit Gewalt fortzuführen und im Rahmen dieses Kampfes Menschen beziehungsweise einen konkreten Menschen aus ideologischen Gründen zu töten.

(2) Die von der Angeklagten Z... mit der Tatserie verfolgten Zwecke, nämlich die größtmögliche Einschüchterung der Opfergruppierung und das Bloßstellen der staatlichen Institutionen, konnten sehr effektiv und nachhaltig durch eine Tötungsserie erreicht werden.

(3) Der Zweck des Personenverbands, deren Mitgründerin und Mitglied die Angeklagte Z... war, war auf Tötung von Repräsentanten ideologischer Feindbilder gerichtet. H. K... gehörte aufgrund seiner türkischen Abstammung der Feindbildgruppe "Ausländer" an. Der konkrete Tatplan, den die Angeklagte Z... unmittelbar vor der Tat zulasten von H. K... mitentwarf, war auf dessen Tötung gerichtet. Eine vollendete Tötung entsprach den mit der Tatserie verfolgten Zwecken in vollem Umfang. Aus diesen Umständen schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... beabsichtigte, dass das Opfer H. K... getötet würde.

x) Aus der Gesamtheit dieser Umstände, die alle ineinandergreifen und ein arbeitsteilig begangenes Tötungsdelikt belegen, schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... in Ausführung ihres Plans in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken handelten, um das Opfer H. K... zu töten.

3) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... an dem Tötungsdelikt mitwirkte, um ihre eigenen ideologischen Ziele zu erreichen und deshalb aus politisch-ideologischen Gründen einem Menschen das Lebensrecht absprach, beruht auf folgenden Umständen:

a) Die Angeklagte Z... bewegte sich ab etwa dem Jahr 1991 in der rechten Szene und übernahm die dort vertretenen Ansichten. Sie war gegen die bestehende staatliche Ordnung und gegen Ausländer eingestellt. Ihre Ausländerfeindlichkeit trat so bereits durch verbal gegenüber Migranten geäußerte Beleidigungen nach außen (vgl. S. 463 ff). Im Laufe der Jahre radikalisierte sich die Angeklagte Z... zunehmend. In den Richtungsdiskussionen befürwortete sie schon, wenn auch nur verbal, die Anwendung von Gewalt im politischen Kampf. Mit den gemeinsam mit U. M... und U. B... durchgeführten sogenannten "Aktionen" ab April 1996 verließ sie die Ebene der nur verbalen Kundgaben ihrer ideologischen Einstellung und wirkte an rechts-ideologisch motivierten Straftaten mit, die sich in ihrer Gefährlichkeit immer mehr steigerten (zusammenfassend vgl. S. 502 ff).

b) Die dann gegen Ende des Jahres 1998 von der Angeklagten Z... mit gegründete Vereinigung wollte aus ideologisch-politischen Gründen willkürlich Menschen töten. Den konkreten Plan zur gegenständlichen Tat zulasten von H. K... fassten die drei Personen aufgrund derselben Motive.

i) Die umfangreiche Beweisaufnahme ergab keinerlei Hinweise darauf, dass die Angeklagte das in München lebende Opfer kannte oder sonst eine wie auch immer gearteten Beziehung zu ihm bestand.

ii) Hieraus schließt der Senat, dass sie das Opfer anlasslos und willkürlich als Repräsentant der Gruppe der Personen mit Migrationshintergrund auswählten, die ihr und den beiden Männern aufgrund der von ihnen vertretenen ideologisch-politischen Weltanschauung verhasst war. Um die Mitglieder dieser Personengruppe einzuschüchtern und den Staat als hilflos gegenüber der Gewalttat bloßzustellen, wirkte die Angeklagte Z... an der Tötung von H. K... als stellvertreten dem Objekt ihrer eigenen ideologischen Handlungsziele mit.

c) Die Tat zulasten von H. K..., also ein Tötungsdelikt aus ausländerfeindlich-rassistischen Motiven, stellte somit eine Handlung auf höchstem Gewaltniveau dar, das auf den sich über Jahre radikalisierten ideologischen Überzeugungen der Angeklagten Z... beruhte. Ihre Mitwirkung an dieser Tat entspricht daher ihrem ureigenen ideologischen Interesse, das sich von dem der vor Ort agierenden beiden Männer in seinem Grad nicht unterschied.

4) Die Feststellung, dass der Angeklagten Z... die Umstände der Tatausführung, nämlich dass die beiden Männer bei der Tat ausnutzten, dass das Opfer mit keinem Angriff auf sein Leben rechnete und deshalb wehrlos war, bekannt waren und von ihr gewollt wurden, beruhen auf einem auf folgenden Umständen beruhenden Schluss des Senats:

a) Eine derartige Vorgehensweise der beiden Männer vor Ort wurde von der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... vor dieser Tat geplant.

b) Eine derartige Ausführung der Tat vergrößerte die Möglichkeiten der beiden Männer, unerkannt und ungehindert vom Tatort fliehen zu können, weil sich das Opfer in der Regel weder wehren noch fliehen oder Hilfe rufen würde können. Eine erfolgreiche Flucht der Männer vor Ort war aber Voraussetzung dafür, die gewollte Tötungsserie durchführen zu können und entsprach daher ihrem ideologischen Interesse.

c) Aus dem Umstand, dass diese Art der Tatbegehung geplant war und die Tatbegehung auch förderlich war, um eine ganze Tötungsserie begehen zu können, schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... von dieser Ausführung der Tötung des Opfers wusste und diese auch wollte, weil sie ihren Interessen entsprach.

5) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... zum Zeitpunkt der Tat voll schuldfähig im Sinne der §§ 20 und 21 des StGB war, beruht darauf, dass keinerlei Hinweise dafür vorliegen, die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Angeklagten Z... wäre zu diesem Zeitpunkt aufgehoben oder eingeschränkt gewesen. (vgl. S. 2457 ff).

Bekennervideo – zweite Fassung

1) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... geplant hatten, ihre Anschläge zum Zwecke der Veröffentlichung und Bekennung als Taten des NSU zu dokumentieren, beruht auf den oben auf Seite 657 ff dargestellten Umständen.

2) Die Feststellungen zur Erstellung der zweiten Fassung des Bekennervideos und dessen Inhalt beruhen auf folgenden Umständen:

a) Der Zeuge EKHK D... führte glaubhaft aus, in der F.straße in Zwickau sei unter anderem eine externe Festplatte sichergestellt worden. Diese sei unter der Bezeichnung "EDV 11" asserviert worden. Auf dieser Festplatte hätten sich das im Jahr 2011 versandte Bekennervideo "Paulchen Panther" sowie zwei Vorläuferversionen befunden. Die zweite Fassung des Bekennervideos sei nach dem zur Datei gehörenden Zeitstempeln am 28. Oktober 2001 letztmals geändert worden. Dass dieses Video bis zum 28. Oktober 2001 fertiggestellt worden waren, schließt der Senat aus folgenden Umständen:

i) Der Zeitstempel des jeweiligen Videos markiert das Datum, an dem bei diesem letztmals Änderungen vorgenommen worden sind. Es war somit an diesem Datum fertiggestellt, da nach diesem Datum keine weiteren Bearbeitungsschritte mit der Notwendigkeit einer weiteren Sicherung an dem Video mehr erfolgten.

ii) Der Senat ist sich bewusst, dass diese Zeitstempel manipulierbar sind. Eine Manipulation, also das Einstellen eines unzutreffenden Zeitstempels, kann der Senat im vorliegenden Fall jedoch als fernliegend ausschließen:

(1) In der umfangreichen Beweisaufnahme mit häufigem Bezug zu elektronischen Speichermedien ergaben sich keinerlei Hinweise auf die manipulative Veränderung von Zeitstempeln.

(2) Von der Angeklagten Z... wurden die Zeitstempel auf der CD "Urlaub 2004" mit Urlaubsbildern inzident bestätigt, indem sie angab, diese seien etwa sechs bis sieben Wochen nach dem Anschlag in der K.straße in Köln, der am 09. Juni 2004 verübt wurde, aufgenommen worden. Der Zeuge KHK Z... erläuterte in der Hauptverhandlung glaubhaft, die Bilder seien jeweils mit einem Zeitstempel versehen gewesen. Es werde dadurch der Zeitraum vom 20. Juli 2004 bis zum 06. August 2004 abgedeckt. Die Bilder hatten damit einen Zeitstempel, der ihr Aufnahmedatum etwa sechs bis sieben Wochen nach dem Anschlag in der K.straße angab.

(3) Der hier festzustellende Zeitstempel der Videos – also der 28 Oktober 2001 – entspricht dem historischen Ablauf. Bis zur letzten Sicherung der zweiten Fassung des Bekennervideos am 28. Oktober 2001 wurden die Tat zulasten von E. Ş... am 09. September 2000, der Anschlag in der P.gasse im Dezember 2000/Januar 2001, die Tat zulasten von A. Öz... am 13. Juni 2001, die Tat zulasten von S. T... am 27. Juni 2001 und die Tat zulasten von H. K... am 29. August 2001 begangen. Auch nur diese Taten wurden, was sich aus dem Augenschein des Films in der Hauptverhandlung ergab, in diesem Video thematisiert. Weitere, zeitlich nachfolgende Taten wurden nicht angesprochen, obwohl dies bei einer Manipulation des Zeitstempels möglich gewesen wäre.

b) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... die zweite Fassung des Bekennervideos gemeinsam konzipierten und praktisch erstellten, beruht auf den oben auf Seite 668 ff dargestellten Umständen, aus denen der Senat schließt, dass sie beim zweiten Bekennerdokument umgesetzt wurden.

c) Die Feststellung, dass das Bild des schwer verletzten E. Ş... und die Bilder der getöteten Opfer A. Öz... und S. T... unmittelbar nach der Begehung der jeweiligen Tat von U. M... oder U. B... am jeweiligen Tatort gefertigt wurden, beruht auf folgenden Umständen:

i) U. M... und U. B... begingen die Taten zulasten von E. Ş... A. Öz... S. Ta... vor Ort. Sie waren demnach am jeweiligen Tatort persönlich anwesend.

ii) Aus dem Augenschein der zweiten Fassung des Bekennervideos ergibt sich, dass in das Videos ein Foto des Opfers E.r Ş..., auf dem Rücken in seinem Lieferwagen liegend, eingefügt wurde. Der Zeuge KHK L... gab hierzu glaubhaft an, polizeiliche Fotos im Fall Ş... seien erst gefertigt worden, nachdem der noch lebende E. Ş... von den Rettungskräften aus seinem Lieferwagen geborgen und ins Krankenhaus gebracht worden sei. Hieraus folgt, dass polizeiliche Fotos, die das schwer verletzte Opfer im Lieferwagen zeigen, überhaupt nicht existieren. Es bestand somit nicht die Möglichkeit, polizeiliche Fotos, die den Medien überlassen und von diesen veröffentlicht wurden, in dem Video zu verwenden.

iii) Weiter ergab sich aus dem Augenschein der zweiten Vorläuferversion des Bekennervideos, dass in das Video ein Foto des Opfers A. Öz... eingefügt wurde, auf dem die helle Weste des Opfers noch kaum blutbefleckt ist. Der Zeuge KHK L... gab hierzu glaubhaft an, das Opfer sei am Tattag erst gegen 21:30 Uhr aufgefunden worden, während die Tat etwa um 16:30 Uhr begangen worden sei. Auf den ersten polizeilichen Tatortfotos vom Opfer sei dessen helle Weste auf der linken Seite stark rot von Blut eingefärbt gewesen. Das in das Video eingebettete Foto wurde demnach zu einem Zeitpunkt gemacht, als noch kaum Blutspuren auf der Weste vorhanden waren. Hieraus folgt, dass zeitlich vor den polizeilichen Aufnahmen aufgenommen wurde.

iv) Aus dem Augenschein der zweiten Vorläuferversion des Bekennervideos ergab sich weiter, dass in das Video ein Foto des Opfers S. T... eingefügt wurde, auf dem das Opfer in einer Nische am Boden liegend vor einer geöffneten Schublade dargestellt ist. Der Zeuge KHK L... gab hierzu glaubhaft an, das Opfer sei kurz nach der Tat von seinem Vater und den Rettungskräften aus Gründen der besseren Versorgung aus der Nische heraus in den zentralen Raum des Ladens verbracht worden. Erst ab diesem Zeitpunkt und bei dieser Lage des Opfers seien polizeiliche Fotos angefertigt worden. Hieraus folgt, dass das im Video verwendete Foto vor dem Eintreffen des Vaters und den Rettungskräften am Tatort gemacht.

v) Zusammengefasst heißt dies nun: U. M... und U. B... begingen die jeweiligen Taten am Tatort. Sie verfügten bei der Erstellung der ersten Fassung des Bekennervideos über ein Foto des Tatopfers E. Ş..., das vor Eintreffen der Polizei und der Rettungskräfte gefertigt worden war. Bei Erstellung der zweiten Fassung des Bekennervideos verfügten sie sogar über die Fotos von drei Opfern, die jeweils vor Eintreffen der Polizei und der Rettungskräfte aufgenommen wurden. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das beziehungsweise die Fotos der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... von dritten Personen zur Verfügung gestellt worden ist beziehungsweise worden sind. Hieraus schließt der Senat, dass U. M... oder U. B... am Tatort je ein Foto von den drei Opfern fertigten.

d) Die Feststellungen zum Inhalt der zweiten Fassung des Bekennervideos beruhen auf dem Augenschein des Videos in der Hauptverhandlung und der in der Hauptverhandlung durchgeführten Verlesung der Verschriftung von im Video abgebildeten Schreibleistungen.

1) Auf einer Gesamtschau der nachfolgend dargestellten Umstände beruhen die Feststellungen, dass die Angeklagte Z..., U. M... und U. B..., nachdem sie ihre zuvor durchgeführten Ausspähmaßnahmen von möglichen Tatorten ausgewertet hatten, zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt vor dem 25. September 2002 in Umsetzung des von ihnen gemeinsam ersonnenen Konzepts ihrer Vereinigung über folgende Umstände übereinkamen: Sie planten gemeinsam, arbeitsteilig in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken am Vormittag des 25. September 2002 die Sparkassenfiliale in der K.-M.-Straße in Zwickau zu überfallen.

a) Die Angeklagte Z... führte zu der gegenständlichen Tat aus, am 25. September 2002 hätten U. M... und U. B... die Sparkasse in der K.-M.-Straße in Zwickau überfallen. Sie sei weder an der Vorbereitung noch an der Durchführung des Überfalls beteiligt gewesen. Sie könne sich nur daran erinnern, dass sie knapp 50.000 € erbeutet hätten.

b) Die Angeklagte Z... stritt in ihrer Einlassung ab, zusammen mit den beiden Männern geplant zu haben, arbeitsteilig einen Raubüberfall zu begehen. Die Angeklagte wird jedoch, soweit sie das gemeinsame Fassen des Plans, nach Auswertung der durchgeführten Ausspähmaßnamen den Überfall arbeitsteilig zu begehen, abstreitet, widerlegt durch die Gesamtschau folgender Umstände, die diesen Plan eines gemeinsamen Überfalls durch die drei Personen belegen:

i) Dass zunächst die Erkenntnisse aus durchgeführten Ausspähmaßnahmen hinsichtlich möglicher Tatorte ausgewertet wurden, schließt der Senat aus folgenden Umständen:

(1) Das von den drei Personen ersonnene und gemeinsam verfolgte Tatkonzept sah eine Serie von Tötungsdelikten vor, zu der sie sich aber nicht sofort, sondern erst nach der Begehung einer ganzen Reihe von Taten bekennen wollten. Ihr Vereinigungskonzept war demnach auf eine längere Phase der Begehung von Tötungsdelikten angelegt. Um eine derartig zeitlich gestreckte Begehung mehrerer Taten durchführen zu können, liegt es auf der Hand, dass das Festnahmerisiko bei den einzelnen Taten möglichst geringgehalten werden sollte.

(2) Die drei Personen waren übereingekommen, während ihrer Zeit in der Illegalität keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen, sondern sich die benötigten Finanzmittel durch Raubüberfälle zu beschaffen.

(3) In der Wohnung der drei Personen in der F.straße in Zwickau wurde im Jahr 2011 eine Vielzahl von Ausspähungsunterlagen sichergestellt. So verfügten sie über mehr als 10.000 Adressen von möglichen Tatopfern oder möglichen Tatobjekten. Sie verfügten über zahlreiche Stadtpläne, auf denen die Lage von türkischen, jüdischen, islamischen oder staatlichen Feindbildobjekten eingezeichnet war. Zusätzlich verfügten sie über Stadtpläne, auf denen die Lage von Raubobjekten gekennzeichnet war. Zahlreiche dieser gekennzeichneten Objekte waren mit Bemerkungen versehen, welche die Geeignetheit des jeweiligen Objekts für eine Tat bewerteten (vgl. S. 728 ff).

(4) In der Wohnung der drei Personen in der F.straße in Zwickau wurde im Jahr 2011 ein Stadtplan von Zwickau sichergestellt, auf dem die auf dem Plan abgebildete K.-M.-Straße mit schwarzem Stift unterstrichen worden ist. Der Zeuge KK Bö... berichtete glaubhaft, er habe Kartenmaterial, das in der Wohnung in der F.straße in Zwickau sichergestellt worden sei, ausgewertet. Bei einem der sichergestellten Gegenstände habe es sich um einen handelsüblichen Stadtplan von Zwickau gehandelt. Auf diesem sei mit einem schwarzen Stift die Beschriftung "K.-M.-Straße" unterstrichen gewesen.

(5) Zusammengefasst bedeutet dies nun, dass das Erfordernis, ihr Festnahmerisiko bei den einzelnen Taten jeweils zu minimieren, um eine ganze Tatserie begehen zu können, dafür spricht, die Taten jeweils sorgfältig und umfassend vorzubereiten. Eine derartige gewissenhafte Vorbereitung einer Tat legt wiederum nahe, dass sie die jeweiligen Tatorte vor der Tatbegehung aufsuchten und dort tatrelevante Umstände auskundschafteten. Dies war ihnen praktisch auch möglich, da sie keiner Erwerbstätigkeit nachgingen und daher über die erforderliche Zeit für diese mit Reisen verbundenen Ausspähtätigkeiten verfügten. Die Beute aus den Raubüberfällen stellte im Übrigen die Finanzierung derartiger Erkundungstouren sicher. Aus diesen Umständen und der Tatsache, dass im Jahr 2011 in ihrer Wohnung umfangreiche Ausspähunterlagen, die genaue Ortskenntnis belegen, gesichert werden konnten, schließt der Senat, dass seit der Gründung bis zur Auflösung der Vereinigung breit angelegt zahlreiche mögliche Tatorte und Tatobjekte von ihnen ausgekundschaftet wurden. Hieraus und aus dem Umstand, dass ein Stadtplan in der F.straße sichergestellt werden konnte, auf dem der Tatort des hier behandelten Überfalls – nämlich die K.-M.-Straße – gekennzeichnet war, folgert der Senat weiter, dass daher auch und gerade die Tatorte späterer Taten von ihnen vor der eigentlichen Tatbegehung aufgesucht und ausgeforscht wurden. Die auf diese Weise gesammelten Erkenntnisse wurden, was naheliegt, vor der Übereinkunft, eine bestimmte Tat an einem bestimmten Tatort zu begehen, von ihnen ausgewertet.

ii) Die Angeklagte Z..., U. M... und U. B... werteten gemeinsam die getätigten Ausspähmaßnahmen aus und kamen zu dritt überein, die Sparkassenfiliale in der K.-M.-Straße in Zwickau zu überfallen.

(1) Die von den drei Personen im Jahr 1998 gegründete Personenvereinigung verfolgte die primäre Zweckbestimmung, Tötungsdelikte aus rassistischen, antisemitischen und staatsfeindlichen Motiven zu begehen. Um diese Zweckbestimmung der Vereinigung hinsichtlich der beabsichtigten Tötungsdelikte erreichen zu können, hatten die drei Personen ein Handlungskonzept ersonnen, das auf Umsetzung drängte und das neben den ideologisch motivierten Taten auch die Begehung einer Reihe von Raubüberfällen vorsah, um mit dem dabei erbeuteten Geld die anfallenden Kosten tragen zu können. Zur Umsetzung dieses Konzepts war aber eine konkrete Planung der einzelnen Überfälle erforderlich. Hieraus schließt der Senat, dass der festgestellte konkrete Tatplan im Hinblick auf die Sparkassenfiliale in der K.-M.-Straße in Zwickau gefasst wurde.

(2) Dass sich alle drei Personen, also neben U. M... und U. B... auch die Angeklagte Z..., auf ein gemeinsames Handeln einigten, schließt der Senat aus folgenden Umständen:

(a) Die drei Personen waren seit längerer Zeit persönlich und ideologisch aufeinander fixiert und hatten sich im Rahmen einer fortlaufenden Entwicklung zunehmen radikalisiert und gemeinsam ideologisch motivierte Straftaten begangen. Sie haben gemeinsam die von ihnen so genannten Aktionen durchgeführt, die vom Aufhängen einer mit einem Judenstern versehenen Puppe, die mit einer Bombenattrappe verbunden war, bis zum Abstellen einer Bombenattrappe unter Beifügung echten TNT Sprengstoffs gingen. Die drei Personen sind nach den behördlichen Maßnahmen am 26. Januar 1998 gemeinsam geflohen und in den Untergrund abgetaucht. Seit ihrer Flucht haben die drei Personen durchgehend zusammengelebt und gemeinsam eine Wohnung genutzt.

(b) Die drei Personen haben gegen Ende des Jahres 1998 und damit nicht ganz vier Jahre vor der Begehung dieser Tat gemeinsam einen Personenverband gegründet, dessen Primärzweck darauf gerichtet war, Menschen aus ideologischen Gründen zu töten. Um die für die Erreichung dieses Zwecks nötigen finanziellen Mittel zu beschaffen, hatten sie sich bei der Gründung ihres Verbandes auch bereits darauf geeinigt, Raubüberfälle zu begehen. In den Folgejahren hatten sie gemeinsam bereits fünf Überfälle begangen. Dieser Personenverband bestand fort.

(c) Alle drei Personen hatten dringenden Geldbedarf.

(i) Bei lebensnaher Betrachtung war die Beute in Höhe von etwa 74.700 DM aus dem Überfall vom 05. Juli 2001 auf die Postfiliale in der M.-P.-Straße in Zwickau durch die drei Personen bis zum 25. September 2002 verbraucht.

(ii) Die drei Personen verfügten daher nicht über die finanziellen Mittel, um die Kosten zu begleichen, die bei der Vorbereitung und Durchführung der ideologisch motivierten Taten entstehen würden. Auch für die Bestreitung ihres Lebensunterhalts benötigten sie Geldmittel.

(d) Gemäß dem von den drei Personen ihren Taten zugrunde gelegten Konzept war es erforderlich, dass sowohl bei den ideologisch motivierten Taten als auch bei den Logistiktaten nicht nur am Tatort, hier also in der Sparkassenfiliale in der K.-M.-Straße in Zwickau, ein aus den beiden Männern bestehendes Team handelte. Vielmehr war für die von ihnen beabsichtigten Taten nach ihrem Handlungskonzept eine weitere Person erforderlich, die, abgesetzt vom eigentlichen Tatort, ihren Tatbeitrag erbrachte, indem sie die als Zentrale genutzte Wohnung der drei Personen als sichere Rückzugsmöglichkeit für die vor Ort agierenden Täter während deren tatbedingter Abwesenheit sicherte und die für den Fall, dass die vor Ort tätigen Personen im Zusammenhang mit der Tat zu Tode kommen würden, die in der Wohnung der drei Personen befindlichen Beweismittel vernichten und das vorbereitete Bekennerdokument der Vereinigung zu den von ihnen begangenen ideologisch motivierten Taten veröffentlichen würde.

(3) Zusammenfassend ist demnach festzuhalten: Die drei Personen waren persönlich und ideologisch eng aufeinander fixiert. Alle drei Personen haben gemeinsam eine Personenvereinigung gegründet, deren Tätigkeit darin bestand, Menschen aus ideologischen Gründen zu töten. Die für die Planung und Durchführung derartiger Taten nötigen Finanzmittel beabsichtigten sie, worüber sie bereits bei der Gründung der Vereinigung übereingekommen waren, durch Raubüberfälle zu beschaffen. Nach dem von allen drei Personen getragenen Tatkonzept war für dessen Umsetzung eine konkrete Planung der einzelnen Tat und eine nicht am eigentlichen Tatort anwesende Person zur Erbringung von Legendierungstätigkeiten erforderlich. Im Falle des Todes beider Männer, die vor Ort agierten, sollte diese Person die in der gemeinsamen Wohnung vorhandenen Beweismittel vernichten und das vorbereitete Bekennerdokument der Vereinigung NSU veröffentlichen. Es lag nahe, dass die Angeklagte Z..., als Mitgründerin und Mitglied der aus den drei Personen bestehenden Vereinigung, zusammen mit den beiden anderen Mitgründern und Mitgliedern sowohl die beabsichtigten Tötungsdelikte als auch die zur Finanzierung notwendigen Logistikdelikte gemeinsam begehen würde. Aus der Gesamtheit dieser Umstände schließt der Senat, dass alle drei Personen, also auch die Angeklagte Z..., gemeinsam die Tat geplant und sich auf die gemeinsame Ausführung des Überfalls auf die Sparkassenfiliale in der K.-M.-Straße in Zwickau geeinigt haben. Vor diesem Hintergrund schließt der Senat auch, dass die Angeklagte Z... zusammen mit den beiden Männern die in ihrem Besitz befindlichen Ausspähungserkenntnisse hinsichtlich möglicher Tatorte ausgewertet hat, weil diese eine gemeinsame konkrete Tatplanung erst ermöglichten und die Basis für die gemeinsam beschlossene Tatausführung darstellten.

iii) Die Feststellung, dass die drei Personen übereinkamen, bei der Tatausführung arbeitsteilig in dem Sinne vorzugehen, dass die Angeklagte Z... für den Bereich ihrer Wohnung neben anderen Tätigkeiten Legendierungstätigkeiten zusagte, um auf diese Weise den Rückzugsbereich für die beiden Männer, die den Überfall am 25. September 2002 auf die Sparkassenfiliale in der K.-M.-Straße in Zwickau durchführen sollten, nach der Tat zu sichern, beruht auf den nachfolgend dargestellten Umständen.

(1) Die Feststellung, dass die beiden Männer vor Ort den Überfall in der Sparkassenfiliale durchführen sollten, schließt der Senat aus dem Inhalt des von den drei Personen vereinbarten Tatkonzepts. Dieses sah vor, dass die beiden Männer als Team vor Ort den Überfall durchführen sollten. Diese Konzeption ist auch plausibel, weil die beiden sportlichen Männer körperlich besser als die Angeklagte Z... geeignet waren, den Überfall vor Ort effektiv durchzuführen und vom Tatort erfolgreich zu flüchten.

(2) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... als einen Aspekt ihres Tatbeitrages zusagte, die Mitglieder ihrer Gruppierung zu legendieren, um dadurch ihre gemeinsame Wohnung als sicheren Rückzugsort nach dem Überfall zu erhalten, schließt der Senat aus folgenden Umständen:

(a) Die Angeklagte Z... führte in diesem Kontext zusammengefasst aus, sie habe während der gesamten Jahre ein paar Mal zwar die Identität der beiden Männer gegenüber Nachbarn geleugnet, wenn sie von diesen auf die beiden und deren Tätigkeiten angesprochen worden sei. Dies habe aber keine Billigung der Tötungen bedeutet. Sie habe nämlich auch in der "Illegalität" gelebt und es habe deshalb in ihrem Interesse gelegen, bei Nachbarn hinsichtlich ihrer Identität kein Misstrauen aufkommen zu lassen. Sie hätten sich allerdings schon untereinander mit falschen Namen angesprochen. Sie selbst sei "Liese" oder "Lieschen" genannt worden. U. M... sei "Max" und U. B... sei "Gerry" genannt worden.

(b) Soweit die Angeklagte Z... behauptet, die von ihr eingeräumten Legendierungen ausschließlich deshalb getätigt zu haben, weil sie und die beiden Männer nach ihrer Flucht in der "Illegalität" lebten, wird sie widerlegt durch einen Schluss des Senats aufgrund der nachfolgend dargestellten Umstände: Die Angeklagte wirkte als Mitgründerin und Mitglied des Personenverbands, der sich zur Begehung von Tötungs- und Raubdelikten zusammengeschlossen hatte, nach dessen Handlungskonzeption an dessen Tätigkeiten mit. Sie hatte als Mitgründerin und Mitglied dieser Vereinigung das gemeinsam vereinbarte Gesamtkonzept der Anschläge, verbunden mit den logistischen Raubstraftaten, mitentworfen und hatte an der Durchführung der Taten ein ebenso großes Interesse wie U. M... und U. B... Daher, so schließt der Senat, entfaltete die Angeklagte ihre der Sicherung der Vereinigung dienenden Tätigkeiten nicht, wie sie behauptet, um das Leben in der "Illegalität" aufrechtzuerhalten, sondern um den von ihnen gegründeten Verband im Untergrund zu tarnen, abzuschotten und zu sichern. Dass dadurch auch die nach ihnen ohnehin bestehende Fahndung erschwert wurde, war ein willkommener Nebeneffekt, der ihren Interessen, nicht festgenommen zu werden, zusätzlich entsprach.

(c) Die Feststellungen zu den Situationen, für die die Angeklagte Z... zusagte, ihre auf Legendierung gerichtete Tätigkeit zu erbringen, ergeben sich aus folgenden Umständen: Die Interessenlage der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... war darauf gerichtet, generell und vor allem auch während der Begehung eines Raubüberfalls in ihrer Umgebung keinerlei Argwohn gegen sie als Personen entstehen zu lassen und keine Verdachtsmomente im Hinblick auf Abwesenheiten der beiden Männer von der Wohnung zu schaffen. Hieraus schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... durch ihre eigene Anwesenheit im Bereich der Wohnung keine Vermutungen über den Verbleib der männlichen Bewohner aufkommen lassen würde, dass sie bei Nachfragen wegen der Abwesenheit der Männer der Situation angepasste Erklärungen geben würde und dass sie die Umgebung der Wohnung beobachten würde, um gegebenenfalls schnell auf unerwartete Ereignisse in ihrem Sinne sachgerecht reagieren zu können.

(d) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... zusagte, legendierende Angaben gegenüber ihrem Umfeld im Bereich der Wohnung zu machen, um diese als sicheren Rückzugsort zu erhalten, ergibt sich aus folgenden Umständen:

(i) Die Angeklagte Z... hat vielfältig legendierende Tätigkeiten entfaltet:

1. Sie räumte glaubhaft den Umstand ein, legendiert zu haben, indem sie angab, für sich selbst und für die beiden Männer die Alias-Namen "Lisa", "Gerry" und "Max" benutzt zu haben. Weiter räumte sie ein, ein paar Mal gegenüber Nachbarn die Identität der beiden Männer geleugnet zu haben, wenn sie auf die Männer als Personen oder deren berufliche Tätigkeit angesprochen worden sei.

2. Zusätzlich ergibt sich aus den glaubhaften Angaben der Polizeibeamtin KHK’in A..., dass die Angeklagte Z... noch die Alias-Identitäten M. S..., S. E..., S. Ro..., S. und L. P... sowie L. Di... genutzt hat. Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... wohnten im Zeitraum von Mai 2001 bis Frühjahr 2008 gemeinsam in der P.straße in Zwickau. Gegenüber zahlreichen Nachbarn dieser Wohnung machte die Angeklagte Z... unzutreffende Ausführungen, um die Abwesenheiten der beiden Männer harmlos zu erklären, ihre eigene Anwesenheit in der Wohnung zu erläutern und den Umstand plausibel zu erklären, dass zwei Männer mit einer Frau in einer Wohnung gemeinsam lebten. So gaben die hierzu gehörten Nachbarn aus der P.straße in der Hauptverhandlung jeweils Folgendes glaubhaft an: Der Zeuge U. Sch... berichtete, die Angeklagte habe ihm gegenüber angegeben, ihr Freund arbeite auswärts und sie würde studieren. Ähnlich berichtete die Zeugin P... die Angeklagte habe ihr erläutert, ihr Freund würde in der Elektrobranche arbeiten und sie selbst würde studieren. Die Zeugin K. Fri... gab an, die Angeklagte habe ihr erzählt, sie würde deshalb nicht arbeiten müssen, weil ihr Freund sehr gut verdiene. Der Freund und der andere Mann würden beim Vater des Freundes in dessen Computerfirma arbeiten. Ähnlich berichteten die Zeugin H... und die Zeugin H. K..., die Angeklagte habe ihnen jeweils gesagt, ihr Partner verdiene so viel auf Montage, dass sie nicht arbeiten müsse. Der Zeuge M. Fri... führte aus, die Angeklagte habe ihm gegenüber geäußert, die beiden Männer seien selbständig oder arbeiteten beim Vater des Freundes der Angeklagten. Die Zeugin S... gab an, sie habe von der Angeklagten erfahren, ihr Schwiegervater habe eine Firma, dort würde ihr Mann arbeiten und genug verdienen, so dass sie selbst nicht zu arbeiten brauchte. Die Zeugin S... erklärte, sie habe von der Angeklagten erfahren, dass der eine Mann ihr Freund und der andere Mann dessen Bruder sei. Nachbarn aus der F.straße in Zwickau, wo die drei Personen ab dem Jahr 2008 gemeinsam wohnten, bestätigten glaubhaft ebenfalls legendierende Tätigkeiten der Angeklagten Z.... Der Zeuge K... führte aus, die Angeklagte Z... habe ihm erzählt, sie würde von zuhause arbeiten und sei deshalb auch immer da. Zu den beiden Männern habe sie ihm gesagt, einer sei ihr Freund, der andere sei dessen Bruder. Der Zeuge Bu..., ebenfalls ein Nachbar in der F.straße, gab an, die Angeklagte Z... habe ihm erläutert, bei den beiden mit ihr zusammenlebenden Männern handele es sich um ihren Freund und dessen Bruder. Die beiden Männer würden Fahrzeuge überführen. Daher würden auch immer wieder andere Autos hinter dem Haus von ihnen geparkt werden. Die verschiedenen Autos seien dann, so der Zeuge, auch nie Gesprächsthema gewesen, weil die Angeklagte diese ja plausibel erklärt habe. Die Angeklagte Z... habe ihm weiter berichtet, sie selbst würde am heimischen Computer arbeiten. Deshalb sei sie auch immer zuhause.

(ii) Die Angeklagte Z... erbrachte demnach zeitlich vor und nach dem Überfall auf die Sparkassenfiliale in der K.-M.-Straße verschiedenste Legendierungstätigkeiten, die der Sicherung des Verbandes und seiner Zentrale, also der gemeinsamen Wohnung, dienten. Derartige Tätigkeiten, die entweder auf die Rolle der Angeklagten im Verband speziell zugeschnitten waren oder auf einer Arbeitsteilung beruhten, wurden bereits bei der Gründung des Verbands jeweils mit Modifikations- und Ergänzungsmöglichkeiten festgelegt und von der Angeklagten Z... den beiden Männern zugesagt. Durch ihre erbrachten Legendierungstätigkeiten erreichte die Angeklagte Z... eine nach außen wirkende Abschottung und Abtarnung des Verbandes und seiner Wohnung. Dies hatte eine überragende Bedeutung für die erfolgreiche Durchführung der konkreten Tat und die Erreichung der Ziele des Verbandes. Durch die Legendierung wurde nämlich sichergestellt, dass weder das persönliche Umfeld, vor allem also die Nachbarn, noch die Ermittlungsbehörden auf die drei Personen und ihre Wohnung aufmerksam wurden. Der Senat zieht wegen der Wichtigkeit dieser Legendierungsmaßnahmen den Schluss, dass die Angeklagte Z... auch beim Fassen des Tatplans im Hinblick auf die Sparkassenfiliale in der K.-M.-Straße im Sinne einer Aktualisierung und Bestätigung bereits gegebener Zusagen die Erbringung derartiger Legendierungstätigkeiten als ihren Tatbeitrag zu diesem Überfall den beiden Männern versprach.

(iii) Die Feststellungen zum Zweck der von der Angeklagten Z... zugesagten legendierenden Tätigkeit ergeben sich aus Schlussfolgerungen des Senats aus den Angaben der Angeklagten hierzu und aus ihren zu späteren Zeitpunkten erbrachten legendierenden Tätigkeiten:

1. Mit der von der Angeklagten Z... glaubhaft eingeräumten Verschleierung der Identität der drei Personen durch die Verwendung von Alias-Namen verhinderte sie, dass Nachbarn oder Kontaktpersonen im Umfeld sie anhand ihrer in den Fahndungsaufrufen genannten Namen als die im Januar 1998 vor der Polizei Geflohenen B. Z..., U. M... und U. B... identifizieren konnten. Mangels Identifizierung war dann aber auch die Gefahr gebannt, dass sich jemand an die öffentliche namentliche Fahndung nach ihnen erinnern würde und den Ermittlungsbehörden Hinweise auf ihren Aufenthalt hätte geben können, was zu ihrer Festnahme und zur Unterbindung der beabsichtigten Straftaten hätte führen können.

2. Mit den Äußerungen der Angeklagten Z... gegenüber Nachbarn, die Männer würden "auswärts", "auf Montage" oder in der "Firma des Schwiegervaters" arbeiten, gab sie eine plausible Erklärung dafür, dass die beiden Männer öfters und manchmal auch längere Zeit ortsabwesend waren. Mit ihrer Erläuterung, ihr Freund verdiene sehr gut, so dass sie nicht arbeiten müsse, oder sie selbst sei Studentin, erklärte sie zugleich auf nachvollziehbare Weise, aus welchen Gründen sie sich selbst in der Regel in der Wohnung aufhalten würde.

3. Die Ausführungen der Angeklagten Z... zum Verhältnis der drei Personen untereinander, nämlich, dass einer der Männer ihr Freund und der andere Mann dessen Bruder sei, erklärten das Zusammenleben der drei Personen in einer gemeinsamen Wohnung, ohne dass Anlass zu Spekulationen und Vermutungen zu den Beziehungen der drei Personen untereinander gegeben wurde, was zu einer intensiveren Beobachtung der Personen durch die Nachbarschaft hätte führen können.

4. Zusammengefasst präsentierte die Angeklagte Z... die drei Personen, ohne deren wahre Identität preiszugeben, als harmlose Wohngemeinschaft und gab plausible Erklärungen für feststellbare Auffälligkeiten, wie die häufige Abwesenheit der Männer oder das Zusammenleben von zwei Männern mit einer Frau. Hierdurch verhinderte die Angeklagte, dass sie anhand ihrer Namen als vor der Polizei geflohene Verdächtige identifiziert wurden, und dass Nachbarn Anlass dazu hatten, ihre normal-bürgerliche Existenz zu bezweifeln. Aus diesen Umständen schließt der Senat, dass die legendierende Tätigkeit der Angeklagten Z... den Zweck verfolgte, die Mitglieder ihres Verbandes und damit auch ihre Wohnung, die als Zentrale der Vereinigung diente, durch Abtarnung zu schützen. Für diesen Schluss spricht auch der Umstand, dass die Angeklagte Z... häufig mit Nachbarn, was diese in der Hauptverhandlung bestätigten, sprach und sich sowohl in der P.straße als auch in der F.straße einer sogenannten Nachbarschaftsrunde mit regelmäßigen Treffen anschloss. Auf diese Weise hatte sie die Gelegenheit, unmittelbar und schnell zu erfahren, wenn im nachbarschaftlichen Umfeld Argwohn oder gar ein Verdacht gegen sie entstand. Sie konnte dann situationsangepasst, individuell und schnell auf solche Entwicklungen eingehen, um die Mitglieder des Verbandes und die Wohnung zu schützen.

5. Ihre Interessenlage zu den Zeitpunkten der hier dargestellten Legendierungen war identisch mit derjenigen zum Zeitpunkt des Überfalls auf die Sparkassenfiliale in der K.-M.-Straße. Hieraus schließt der Senat, dass sie den beiden Männern bei der gemeinsamen Planung dieses Überfalls zusagte, Legendierungen mit derselben Zielrichtung, also zur Sicherung der Mitglieder ihres Verbandes und der Zentrale der Vereinigung, also ihrer gemeinsamen Wohnung, vorzunehmen.

iv) Die Feststellungen, dass die drei Personen weiter übereinkamen, bei der Tatausführung arbeitsteilig zusätzlich in dem Sinne vorzugehen, dass die Angeklagte Z... weiter zusagte, sich während der Tatbegehung in oder im räumlichen Umfeld ihrer gemeinsamen Wohnung in der P.straße in Zwickau zusätzlich aus dem Grund bereitzuhalten, um für den Fall des Todes der beiden Männer im Zuge des Überfalls das vorbereitete Bekennervideo zu veröffentlichen und sämtliche in der Wohnung vorhandenen Beweismittel zu vernichten, beruhen auf den nachfolgend dargestellten Umständen:

(1) Die Feststellungen, dass sich die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... einig waren, der Überfall solle nur durchgeführt werden, wenn im Falle des Todes ihrer außerhalb der Zentrale aufhältlichen Mitglieder bei der Tatbegehung gleichzeitig die Veröffentlichung des vorbereiteten Bekennervideos und die Vernichtung von dort befindlichen Beweismitteln durch ein Mitglied des NSU gewährleistet sein würde, beruhen auf folgenden Umständen:

(a) Vor Begehung der Tat stellte sich für die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... folgende Ausgangssituation dar:

(i) Bei realistischer Betrachtung war den drei Personen bewusst, dass die Durchführung eines jeden Überfalls das Risiko barg, die vor Ort tätigen Täter würden bei der Tat den Tod finden. So bestand jederzeit die Gefahr, dass durch am Tatort eintreffende Sicherheitskräfte die Täter noch während des Überfalls oder dann auf der sich anschließenden Flucht. Das Risiko, dass es im Zuge der Begehung einer Tat zum Tod der vor Ort agierenden Täter kommen würde, wurde noch zusätzlich dadurch gesteigert, dass die beiden Männer entschlossen waren, sich unter keinen Umständen von der Polizei festnehmen zu lassen. Bei einer ihnen drohenden Festnahme wollten sie sich vielmehr selbst das Leben nehmen. Aufgrund dieser Umstände bestand auch bei der Tat in der K.-M.-Straße die naheliegende Gefahr, dass während der Begehung dieser Tat die Mitglieder der Vereinigung zu Tode kommen würden.

(ii) Ihnen war ebenfalls bewusst, dass ihre Vereinigung bereits ideologische Tötungsdelikte begangen hatte. Um eine größere propagandistische Wirkung zu erzielen, hatten sie sich jedoch nicht nach der jeweiligen Tatbegehung zu den einzelnen Taten bekannt. Sie wollten sich vielmehr zu einer ganzen von ihnen begangenen Anschlagsserie bekennen und die ideologischen Motive ihrer Vereinigung für die von ihnen begangenen Tötungsdelikte erst dann offenlegen.

(iii) Zusätzlich gingen sie davon aus, dass sie im Falle des Todes von U. B... und U. M... ihre ideologische Anschlagsserie nicht würden fortsetzen können, weil dann das bei den Anschlägen vor Ort tätige Team bestehend aus U. B... und U. M... nicht mehr vorhanden sein würde.

(b) Ausgehend von diesen Umständen kamen die drei Personen überein, dass der Überfall nur durchgeführt werden würde, wenn im Falle des Todes ihrer außerhalb der Zentrale aufhältlichen Mitglieder gleichzeitig die Veröffentlichung des vorbereiteten Bekennervideos und die Vernichtung der in der Zentrale vorhandenen Beweismittel durch ein Mitglied des NSU gewährleistet sein würden. Denn nur bei der Veröffentlichung des Bekennervideos und der gleichzeitigen Vernichtung der in der Zentrale der Vereinigung vorhandenen Beweismittel war sichergestellt, dass das gemeinsam verfolgte Ziel der Anschlagsserie erreicht werden würde.

(i) Solange noch keine Bekennung zu den von den drei Personen verübten Gewalttaten veröffentlicht war, waren außer dem Umstand, dass derartige Taten begangen wurden und dass dabei Menschen getötet oder verletzt wurden, keinerlei weitere Einzelheiten im Zusammenhang mit der Anschlagsserie bekannt. Insbesondere bestanden keine tragenden Hinweise auf die Identität der Täter und deren Motive. Vielmehr rätselten Öffentlichkeit und Behörden darüber, wer aus welchen Gründen diese Taten begangen hatte, was der Tatserie ein noch größeres Gewicht in Staat und Gesellschaft zuwies.

(ii) Die dann für die Öffentlichkeit glaubhafte Bekennung der Organisation zu der ganzen Tatserie unter Wahrung der Anonymität und der Anzahl der Mitglieder der Vereinigung, was Folge der Beweismittelvernichtung wäre, würde augenblicklich dazu führen, dass in der Öffentlichkeit die Täterschaft der rechten Gruppierung NSU für alle bis dahin begangenen Taten aufgedeckt würde. Weiter würde schlagartig bekannt, dass es einer rechten Gruppierung gelungen war, nicht nur eine Straftat, sondern über einen längeren Zeitraum hinweg, schwerste, ideologisch motivierte Straftaten zu begehen, ohne dass die Täter identifiziert, deren Motive ermittelt und die verantwortlichen Personen festgenommen werden konnten. In dem Bekennerdokument würde zudem fingiert, der NSU würde weiterhin bestehen, indem in der zweiten Version des Bekennervideos angedroht wurde: "Wir kommen wieder keine Frage!". Auf diese Weise konnten Angst und Verunsicherung in der Öffentlichkeit und innerhalb der Mitglieder potenzieller Opfergruppen effektiv und in großem Umfang geschürt werden. Der Staat wiederum konnte in überzeugender Weise als hilflose Institution vorgeführt werden, der nicht in der Lage gewesen war, die Taten aufzuklären und seine Bürger zu schützen. Gewaltbereite Rechtsradikale könnten durch die Bekennung zur Tatserie mit der darauf zu erwartenden Wirkung in der Öffentlichkeit dazu veranlasst werden, ebenfalls ideologisch motivierte Straftaten zu begehen.

(iii) Die drei Personen rechneten mit der Möglichkeit, dass U. B... und U. M..., die vor Ort in der Sparkasse tätig werden sollten, bei dem Überfall ums Leben kommen könnten. Aus ihrer Sicht war das Risiko ihres Todes nur dann einzugehen, wenn die bereits begangenen ideologischen Straftaten nach ihrem Tod durch Bekennung und Beweismittelvernichtung die dargestellten Wirkungen entfalten würden. Somit würden sie den Überfall in der K.-M.-Straße, der das Risiko ihres Todes barg, nur dann begehen, wenn Bekennung und Beweismittelvernichtung sichergestellt waren.

(2) Die Feststellungen zur Zweckrichtung der verabredeten Beweismittelvernichtung beruhen auf den Angaben der Angeklagten Z... und einem darauf basierenden Schluss des Senats.

(a) Die Angeklagte Z... hat zum Zweck der Vernichtung von Beweismitteln angegeben, U. M... habe gewollt, dass alle Beweise im Zusammenhang mit ihren Taten vernichtet würden und der einzige Beweis ihres Tuns die DVD sei. U. B... habe gewollt, dass mit Ausnahme der DVD alle Beweise vernichtet werden würden, die Rückschlüsse auf ihre gemeinsame Lebensweise in den vergangenen Jahren zulassen würden. Zudem sei ebenfalls gewollt gewesen, die Beweise für Unterstützungshandlungen von Personen aus ihrem Umfeld zu vernichten.

(b) Diese Angaben zur Zweckrichtung der Beweismittelvernichtung sind glaubhaft. Die Vernichtung sämtlicher Beweise im Hinblick auf ihre Identität, auf Unterstützer und auf ihre Lebensumstände im Untergrund entsprach den ideologischen Interessen der drei Personen: Die Beweismittelvernichtung lässt sowohl die Täter, deren Anzahl, deren Lebensumstände als auch deren mögliche Unterstützer anonym bleiben. Bei dieser Sachlage sind jedoch dann naheliegend weitere Ermittlungen zur Identität der Täter und deren Umfeld unmöglich. Mangels derartiger Ermittlungserkenntnisse bliebe dann aber regelmäßig ungeklärt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Personen, in deren Wohnung es zur Beweismittelvernichtung gekommen ist, in die im Bekennerdokument dargestellten Tötungsdelikte involviert gewesen sind. Ungeklärt bliebe weiterhin, ob im Falle ihrer Beteiligung an den Taten von anderen Personen Unterstützungsleistungen erbracht wurden und ob möglicherweise noch weitere tatbereite Personen vorhanden wären. Diese offenen Fragen wiederum würden zu einer weiteren Verunsicherung der Bevölkerung und der Ermittlungsbehörden führen, was wiederum der ideologischen Zielsetzung des von den drei Personen gebildeten Verbands entsprechen würde.

(c) Nach einer Beweismittelvernichtung in der dargelegten Weise würde die Öffentlichkeit mangels anderer Anhaltspunkte und weil dies in dem Bekennervideo durch die Ankündigung künftiger Taten so dargestellt wurde, davon ausgehen, dass die Vereinigung, die die Anschlagserie begangen und sich dazu bekannt hatte, weiterhin existent und handlungsfähig wäre. Aus dem Umstand, dass eine derartige öffentliche Meinung die allgemeine Furcht vor weiteren Anschlägen der Vereinigung aufrechterhalten würde, und dies dem Interesse der drei Personen entsprach, schließt der Senat, dass auch dies eine von ihnen gewollte Folge der verabredeten Beweismittelvernichtung sein sollte.

(3) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... beim Fassen des gemeinsamen Tatplans zusagte, sich während der gesamten Tatbegehung und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer zur Erfüllung ihrer zugesagten Aufgaben im Rahmen der Tatausführung in oder im räumlichen Umfeld ihrer gemeinsamen Wohnung in der P.straße in Zwickau bereitzuhalten, beruht auf einem Schluss des Senats aus den nachfolgend dargestellten Umständen:

(a) Die Angeklagte Z... befand sich im Tatzeitraum des Nagelbombenanschlags in der K.straße am 09. Juni 2004 in ihrer gemeinsamen Wohnung in der P.straße in Zwickau oder deren räumlichen Nahbereich (vgl. S. 707). Die Angeklagte Z... hielt sich im Tatzeitraum der Tat zulasten von Th. Bo..., also am Nachmittag des 15. Juni 2005, im Nahbereich der Zentrale des NSU in der P.straße in Zwickau auf (vgl. S. 708 ff). Die Angeklagte Z... befand sich außerdem im Tatzeitraum des Überfalls auf die Sparkasse in Eisenach am 04. November 2011 in ihrer gemeinsamen Wohnung in der F.straße in Zwickau (vgl. S. 715 ff).

(b) Der Umstand, dass sich die Angeklagte Z... in zeitlichem Zusammenhang mit der tatsächlichen Tatbegehung bei drei Taten in der jeweilig gemeinsam genutzten Wohnung oder deren Nahbereich befand, belegt eine entsprechende Praxis, sich während und im Zusammenhang mit der Tatausführung dort bereitzuhalten. Zusätzlich bestand unter den drei Personen Einigkeit, dass Beweismittel für ihr Leben in der Illegalität und für Unterstützungshandlungen anderer Personen nicht in die Hände der Ermittlungsbehörden gelangen sollten. Die vorhandenen Beweismittel sollten vielmehr vor einer drohenden Entdeckung ihrer als Stützpunkt genutzten Wohnung durch die Behörden vernichtet werden. Die von den drei Personen als essenziell angesehene und fest geplante Veröffentlichung des Bekennungsdokuments der Vereinigung zu den ideologisch motivierten Taten konnte auch nur dann mit hinreichender Sicherheit gewährleistet werden, wenn ein Versand der Dokumente veranlasst werden konnte, selbst wenn beide Männer am Tatort erschossen worden wären oder sich selbst getötet hätten.

(c) Unter Berücksichtigung dieser Umstände und der für das ganze Tatkonzept überragend wichtigen Legendierung im Bereich der Wohnung, der Gewährleistung eines sicheren Rückzugsraums, der Vernichtung vorhandener Beweismittel und der Veröffentlichung einer Selbstbezichtigung der Vereinigung schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... zur Erreichung dieser Ziele bei der Fassung des konkreten Tatplans hinsichtlich des Überfalls auf die Sparkassenfiliale in der K.-M.-Straße zusagte, sich während der Begehung des Überfalls in oder jedenfalls im räumlichen Nahbereich der gemeinsamen Wohnung bereitzuhalten. Dort hätte sie nämlich ihren Tatbeitrag, der nach dem gemeinsamen Plan abgesetzt vom Tatort im engeren Sinn zu leisten war, erbringen können.

(4) Die Feststellungen, dass die Angeklagte Z... bei der Fassung des gemeinsamen Tatplans zusagte, im Falle des Todes beider Männer die in der Zentrale des NSU vorhandenen Beweismittel zu vernichten und das vorbereitete Bekennervideo zu veröffentlichen, ergeben sich aus den Angaben der Angeklagten Z... sowie den folgenden Umständen:

(a) Die Angeklagte Z... führte in diesem Zusammenhang zusammengefasst aus, sie seien am 01. April 2008 in die F.straße in Zwickau gezogen. U. M... und U. B... hätten die Wohnung technisch und mechanisch abgesichert. Beide hätten mehrfach erwähnt, dass sie sich den Weg frei schießen würden, falls sie von der Polizei entdeckt würden. Sollte dies nicht möglich sein, würden sie sich durch Erschießen das Leben nehmen. Sie – die Angeklagte – hätte den beiden bei derartigen Äußerungen mehrfach das "absolute Versprechen" geben müssen, dass sie beim Tod der beiden Männer – sei es, dass beide erschossen werden würden oder dass sie sich selbst erschießen würden, um einer Verhaftung zuvorzukommen – die von U. M... erstellten und versandfertig vorbereiteten DVDs versenden würde, dass sie die Wohnung in Brand setzen würde und dass sie die Eltern der beiden benachrichtigen würde. U. M... habe gewollt, dass durch die Brandlegung alle Beweise im Zusammenhang mit ihren Taten vernichtet würden und der einzige Beweis ihres Tuns die DVD sei. U. B... habe gewollt, dass mit Ausnahme der DVD alle Beweise vernichtet werden würden, die Rückschlüsse auf ihre gemeinsame Lebensweise in den vergangenen Jahren zulassen würden. Zudem sei ebenfalls gewollt gewesen, die Beweise für Unterstützungshandlungen von Personen aus ihrem Umfeld zu vernichten.

(b) Die Angaben der Angeklagten Z..., sie habe versprochen, im Falle des Todes beider Männer die in der Wohnung vorhandenen Beweismittel zu vernichten und das vorbereitete Bekennerdokument zu veröffentlichen, sind glaubhaft, weil ein derartiges Versprechen den Interessen des von den drei Personen gebildeten Verbandes entsprach, und weil die Angeklagte Z... im November 2011 das versprochene Verhalten in die Tat umsetzte.

(i) Die Vernichtung sämtlicher Beweise im Hinblick auf ihre Identität, ihr Leben im Untergrund und ihre Unterstützer sowie eine finale Bekennung zu einer Anschlagsserie entsprach den ideologischen Interessen der drei Personen.

1. Die Beweismittelvernichtung lässt sowohl die Täter der Anschlagsserie, deren Leben als auch deren mögliche Unterstützer anonym bleiben. Bei dieser Sachlage wären dann weitere erfolgreiche Ermittlungen zur Identität der Täter und deren Umfeld unmöglich. Mangels derartiger Ermittlungserkenntnisse bliebe dann aber regelmäßig ungeklärt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Personen, in deren Wohnung es zur Beweismittelvernichtung kam, in die im Bekennerdokument eingeräumten Tötungsdelikte involviert waren. Ungeklärt bliebe weiterhin, ob im Falle ihrer Beteiligung an den Taten von anderen Personen Unterstützungsleistungen erbracht wurden und ob möglicherweise noch weitere tatbereite Personen vorhanden sind. Diese offenen Fragen wiederum würden zu einer weiteren Verunsicherung der Bevölkerung und der Ermittlungsbehörden führen, was wiederum der ideologischen Zielsetzung des von den drei Personen gebildeten Verbands entsprochen hat.

2. Eine nicht nach jeder Tat erklärte Bekennung zu nur einer einzelnen Tat, sondern eine gesammelte finale Bekennung zu einer ganzen Anschlagsserie entsprach ebenfalls den Interessen der drei Personen.

a. Eine Bekennung der Vereinigung zu einer Serie von Taten erreicht eine deutlich größere öffentliche Wirksamkeit, weil sie die Täterschaft hinsichtlich mehrerer Taten, die an verschiedenen Tatorten im Bundesgebiet verteilt über einen längeren Zeitraum hinweg begangen wurden, einer einzigen Gruppierung zuweist, ohne dass es den Behörden gelingen würde, die Anzahl und die Identität der Mitglieder dieser Gruppierung zu ermitteln und die Täter festzunehmen. Damit würden die besondere Schlagkraft, eine ausgeprägte logistische Fähigkeit und die bundesweite Gefährlichkeit der Tätergruppierung gegenüber Gesellschaft und staatlichen Organen unterstrichen.

b. Da einer derartigen Serienbekennung demnach eine größere öffentliche Wirkung als einer Einzelbekennung zukommen würde, entsprach sie daher besser dem Interesse des Personenverbandes eine möglichst große Verunsicherung der Bevölkerung und der staatlichen Organe zu erzeugen.

(ii) Nachdem sich U. M... und U. B... am 04. November 2011 in Eisenach selbst getötet hatten, setzte die Angeklagte Z... die Wohnung in der F.straße in Zwickau in Brand und versandte zahlreiche DVDs mit dem Bekennervideo "Paulchen Panther". Damit hat sie das von ihr berichtete Versprechen in die Tat umgesetzt.

1. Die Angeklagte Z... hat am 04. November 2011 die von den drei Personen bis dahin genutzte Wohnung in der F.straße in Zwickau in Brand gesetzt.

a. Die Angeklagte Z... führte zusammengefasst aus, dass sie am 04. November 2011 gegen 08:00 Uhr aufgestanden sei, dann am Computer gesessen sei und Radio gehört habe. Im Radio habe sie, so glaube sie, von zwei Leichen in einem brennenden Wohnmobil gehört. Sie sei davon ausgegangen, es handle sich dabei um U. M... und U. B.... Sie habe dann mit Benzin die Wohnung in der F.straße in Brand gesetzt und etwa die Hälfte der verpackten DVDs versandt.

b. Die diesbezüglichen Angaben der Angeklagten Z... sind glaubhaft: Wie sich aus den glaubhaften Angaben des Brandursachenermittlers KHM L... ergibt, roch es in der Brandwohnung F.straße in Zwickau am 04. November 2011 extrem nach Benzin. In mehreren Räumen habe man noch Benzinspuren nachweisen können. An den Socken, die die Angeklagte Z... bei ihrer Festnahme getragen hat, konnten Kohlenwasserstoffe nachgewiesen werden, als deren Herkunftsquelle Benzin nicht ausgeschlossen werden konnte (vgl. S. 704 ff). Da es in der Wohnung F.straße in Zwickau nach Benzin roch, in mehreren Räumen Benzin nachgewiesen werden konnte und an den Socken der Angeklagten Spuren von Benzin nicht ausgeschlossen werden konnten, hält der Senat die Angaben der Angeklagten, sie habe mit Benzin die Wohnung in der F.straße in Brand gesetzt, für glaubhaft.

2. Die Angeklagte Z... hat am 04. November 2011 zahlreiche DVDs mit dem Bekennervideo "Paulchen Panther" versandt.

a. Die Angeklagte Z... räumte den Versand dieser Datenträger am 04. November 2011 ein.

b. Die diesbezüglichen Angaben der Angeklagten Z... sind glaubhaft: Nach ihrer Entdeckung im Wohnmobil in Eisenach hatten die beiden Männer keine Gelegenheit mehr, Datenträger mit dem Bekennerdokument "Paulchen Panther Film" zu versenden. Der Zeuge KK Sche... führte glaubhaft aus, es seien, soweit feststellbar, insgesamt 15 DVDs mit dem Bekennervideo nach dem 04. November 2011 bei verschiedenen Medienunternehmen, türkischislamischen Vereinen oder bei der Partei "PDS" eingegangen.

Die Zeugin KOK’in P... führte ergänzend glaubhaft aus, dass der Eingang einer 16. DVD bei der Geschäftsstelle der Partei "Die Linke" in Weimar den Ermittlungsbehörden im Januar 2013 bekanntgegeben worden sei.

Der Zeuge KK Sche... sagte weiter aus, dass im Brandschutt der F.straße noch 36 adressierte DVDs aufgefunden worden seien, die zum Großteil auch bereits versandfertig frankiert gewesen seien. Trotz der Einwirkungen durch den Brand sei es bei 25 dieser DVDs noch möglich gewesen, das Bekennervideo sichtbar zu machen. Die umfangreiche Beweisaufnahme hat keinen Hinweis darauf ergeben, dass andere Personen als die Angeklagte Z... die DVDs versandt hätten. Da sowohl U. M... und U. B... als auch andere Personen als Versender der DVDs ausscheiden, die Angeklagte Z... in der Wohnung über versandfertige DVDs verfügte und zudem 16 solcher DVDs bei verschiedenen Adressaten festgestellt wurden, hält der Senat die Angaben der Angeklagten, sie habe diese Datenträger versandt, für glaubhaft.

(iii) Aus den Umständen, dass die Vernichtung von Beweismitteln durch Inbrandsetzung der Wohnung und die Veröffentlichung eines Bekennerdokuments der Vereinigung dem Interesse des von den drei Personen gebildeten Personenverbands entsprachen, und die Angeklagte Z... am 04. November 2011 genau die Handlungen ausführte, die sie nach ihren Ausführungen den beiden Männern versprochen hatte, hält der Senat ihre Ausführungen, sie habe diese Handlungen den beiden Männern versprochen, für glaubhaft.

(c) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... U. M... und U. B... beim Fassen des gemeinsamen Tatplans zu dieser Tat zusagte, im Falle des Todes beider Männer sämtliche Beweismittel zu vernichten und das Bekennerdokument der Vereinigung zu veröffentlichen, beruht weiter auf den folgenden Umständen:

(i) Die Angeklagte Z... führte in ihrer chronologischen Darstellung der Ereignisse aus, sie habe U. M... und U. B... erst nach ihrem Einzug in die Wohnung in der F.straße im Frühjahr 2008 versprochen, im Falle des Todes der Männer die vorhandenen Beweismittel zu vernichten und ein Selbstbezichtigungsdokument der Vereinigung zu veröffentlichen.

(ii) Die Angeklagte Z... wird widerlegt, soweit sie behauptete, die genannten Tätigkeiten den beiden Männern erst im Frühjahr 2008 versprochen zu haben. Aus folgenden Umstände schließt der Senat vielmehr, dass sie dieses Versprechen bereits mit der Gründung des Personenverbands im Jahr 1998 abgab und es vor dem Überfall auf die Sparkassenfiliale in der K.-M.-Straße in Zwickau lediglich noch einmal bestätigte:

1. Eine Beweismittelvernichtung und Bekennung der Vereinigung nicht nur zu einer Einzeltat, sondern zu einer ganzen Tötungs- und Anschlagsserie würde, was nahe liegt, zu einer möglichst massiven Verunsicherung der Bevölkerung und staatlicher Stellen führen. Die Erreichung dieses Ziels lag von Anfang an und damit auch bereits bei der Gründung der Vereinigung im ideologischen Interesse der drei Personen.

2. Bereits bei ihrer ersten ideologisch motivierten Tat zulasten von E. Ş... am 09. September 2000 fertigten U. M... und U. B... am Tatort ein Foto des schwer verletzten Opfers an, um dadurch die Glaubhaftigkeit eines später anzufertigenden Bekennerdokuments zu erhöhen (vgl. S. 666 ff).

3. Bereits nach dem Anschlag in der P.gasse im Januar 2001 wurde nach den glaubhaften Angaben des Zeugen EKHK D... gemäß den festgestellten Zeitstempeln am 09. März 2001 die erste Version eines Bekennerdokuments fertiggestellt. Aus dem zeitlichen Ablauf ergibt sich demnach, dass ein Bekennerdokument zum Nachweis einer Tatserie, nämlich der Tat zulasten von E. Ş... und des Sprengstoffanschlags in der P.gasse in Köln, bereits nach der zweiten und noch vor der dritten ideologisch motivierten Tat zulasten von A. Öz... hergestellt worden war. Am 28. Oktober 2001 war nach den glaubhaften Angaben des Zeugen eine zweite Version des Bekennervideos fertiggestellt, die alle bis dahin begangene ideologisch motivierte Taten der drei Personen enthielt.

4. Aus diesen Umständen zieht der Senat folgende Schlüsse:

a. Eine Beweismittelvernichtung und eine Bekennung der Vereinigung zu einer ganzen Serie von Tötungsdelikten waren nötig, um die von den drei Personen erstrebte möglichst massive Verunsicherung der Bevölkerung und staatlicher Stellen zu erreichen. Bereits bei ihrer ersten ideologisch motivierten Tat zulasten von E. Ş... bereiteten sie durch eine Fotografie des schwer verletzten Opfers am Tatort eine glaubhafte, spätere Serienbekennung der Vereinigung vor. Eine derartige Vorbereitung wird naheliegender Weise nur dann durchgeführt, wenn die Angeklagte Z..., die eine damit erstellte Serienbekennung später verbreiten sollte, die Veröffentlichung auch bereits vorher zugesagt hatte. Kurz nach der Tat in der P.gasse stellten sie auch bereits ein erstes Bekennerdokument her, so dass schon nach der zweiten ideologisch motivierten Tat eine Veröffentlichung einer Serienbekennung möglich war. Diese unverzügliche Erstellung eines solchen Dokuments, sobald durch zwei Taten Anfang 2001 eine Kleinstserie vorlag, deutet darauf hin, dass das Versprechen zur Veröffentlichung durch die Angeklagte Z... nicht erst im Jahre 2008 erfolgte, sondern bereits bei der Gründung des Personenverbands. Bei lebensnaher Betrachtungsweise sollte nämlich die erste und später dann die zweite Version des Bekennervideos nicht erst 2008 veröffentlicht werden. Vielmehr sollte die jeweils aktuelle Fassung nach der Konzeption des Personenverbandes veröffentlicht werden, wenn beide Männer im Zusammenhang mit einer Logistiktat oder einer ideologisch motivierten Tat zu Tode kommen würden. Die Angeklagte Z... hatte den beiden Männern zugesagt, sich während der Begehung einer jeden Tötungs- oder Logistiktat in oder im räumlichen Umfeld der jeweiligen Wohnung bereitzuhalten. Diese Zusage hatte die Angeklagte Z... bereits bei der Gründung des Personenverbands abgegeben. Neben der Gelegenheit zur Legendierung war es Sinn und Zweck dieser Zusage der Angeklagten Z..., im Fall des Todes der beiden Männer eine umgehende Vernichtung der in der Wohnung vorhandenen Beweismittel und eine Veröffentlichung des vorbereiteten Bekennerdokuments der Vereinigung zu ermöglichen. Die bei der Gründung des Verbands gegebenen Zusage, sich in oder in der Nähe der Wohnung bereitzuhalten, macht aber nur dann einen Sinn, wenn die Angeklagte gleichzeitig, also ebenfalls bei der Gründung der Vereinigung, diejenigen Tätigkeiten verspricht, die der Grund dafür sind, warum sie in oder an der Wohnung bereithalten soll. Bei diesen Tätigkeiten handelt es sich um die Vernichtung der in der Wohnung vorhandenen Beweismittel und die Veröffentlichung des vorbereiteten Bekennerdokuments der Vereinigung.

b. Aus der Gesamtheit dieser Umstände schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... bereits bei der Gründung des Personenverbands und nicht erst im Jahr 2008 die Beweismittelvernichtung und Veröffentlichung des Bekennerdokuments zugesagt hat. Im Zuge der gemeinsamen Planung des Überfalls auf die Sparkasse in der Karl-Marx-Straße hat sie diese Zusage, was wegen des gemeinsam ersonnenen Tatkonzepts und des Vorhandenseins eines Bekennervideos naheliegt, für die konkrete Tat nur noch einmal bestätigt.

v) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... durch die von ihr zugesagten Tatbeiträge die Begehung des Überfalls auf die Sparkassenfiliale in der K.-M.-Straße in Zwickau erst ermöglichte, beruht auf folgenden Umständen:

Mit der Zusage der Legendierung hat die Angeklagte Z... in Aussicht gestellt, einen sicheren Rückzugsraum für die beiden Männer nach dem Überfall zu schaffen und dadurch das Entdeckungs- und Festnahmerisiko effektiv herabzusetzen. Mit der von ihr zugesagten Beweismittelvernichtung und Veröffentlichung des Bekennerdokuments würde der finale Zweck der von ihnen verübten ideologisch motivierten Anschläge erst erreicht werden. Aufgrund der außerordentlichen Bedeutung der aufgezeigten Folgen ihrer zugesagten Tätigkeiten, so schließt der Senat, hat die Angeklagte Z... den Überfall auf die Sparkassenfiliale in der K.-M.-Straße in Zwickau erst ermöglicht

vi) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... zusagte, auch diese aus dem Überfall erwartete Tatbeute zu verwalten, die Verpflichtungen der Vereinigung nach außen mit den beiden Männern weiterhin organisatorisch zu regeln und erforderliche Ausgaben aus der gemeinsam Tatbeute, die die Angeklagte Z... weiterhin verwalten würde, zu tätigen, um dadurch die Abtarnung des Personenverbandes zu fördern und diesen zu sichern, beruht auf folgenden Umständen:

(1) Die Angeklagte Z... führte in diesem Zusammenhang zusammengefasst aus, sie habe niemals mit U. M... und U. B... ein arbeitsteiliges Tatkonzept entwickelt, das unter anderem Maßnahmen zur Finanzierung der Gruppe vorgesehen hätte. Es habe keine Zuständigkeit bei der Bezahlung der alltäglichen Kosten gegeben. Regelmäßige Ausgaben wie Lebensmittel, Kleidung und anderes seien einmal von dem einen, einmal von dem anderen bezahlt worden. Die Miete habe meistens sie gezahlt. Während der Urlaube habe sie sich meistens um das Geld gekümmert, weil sie am sparsamsten gewesen sei. Unzutreffend sei, dass sie dem Angeklagten G... 10.000 DM Depotgeld übergeben habe. Dies habe vielmehr U. B... getan. Dieser Umstand könne daher nicht als Indiz für ihre Tätigkeit als Kassenwart gewertet werden. Sie habe auch nicht eine Summe von 3.000 DM, die ihnen der Angeklagte G... nach der Flucht als Darlehen überlassen habe, an diesen zurückgezahlt.

(2) Die Feststellungen zur Zusage der Angeklagten Z..., die für das weitere Tätigwerden der Gruppierung unbedingt erforderliche Beute aus künftigen Überfällen zu verwalten, also eine allgemeine Sicherungsaufgabe für den Bestand und die Schlagkraft des Verbandes zu übernehmen, beruht auf Schlüssen des Senats basierend auf folgenden Umständen:

(a) Die Angeklagte Z... übernahm nach der Gründung der Vereinigung die Aufgabe, finanzielle Verpflichtungen der Vereinigung für Kosten der allgemeinen Lebensführung ihrer Mitglieder im Urlaub zu begleichen und somit den Überblick über die vorhandenen Finanzmittel zu behalten.

(b) Die Angeklagte Z... übernahm nach der Gründung der Vereinigung die Aufgabe, im täglichen Leben die Ausgaben zu steuern und dadurch den Überblick über die vorhandenen Finanzmittel der drei Personen zu.

(c) Die Angeklagte Z... übernahm nach der Gründung der Vereinigung die Aufgabe, dem Angeklagten E... und seiner Familie eine Urlaubsreise zu bezahlen.

(d) Die Angeklagte Z... übernahm nach der Gründung der Vereinigung die Aufgabe, dem Angeklagten G... die von diesem in ihrem Interesse getätigten Aufwendungen zu ersetzen, indem sie ihm das von diesem an die drei Personen ausgekehrte Darlehen in Höhe von 3.000 DM zurückzahlte, indem sie die Kosten für Passfotos des Angeklagten G... beglich und indem sie ihn von den Kosten gemeinsam verbrachter Urlaube freistellte, in deren Verlauf die drei Personen überprüften, ob die Alias-Identität "H. G..." von U. B... noch gefahrlos genutzt werden konnte.

(e) Die Angeklagte Z... übernahm nach der Gründung der Vereinigung die Aufgabe, finanzielle Verpflichtungen der Vereinigung im Zusammenhang mit den Kosten für die Unterbringung der Mitglieder der Vereinigung abgetarnt zu begleichen.

(f) Die Angeklagte Z... übernahm nach der Gründung der Vereinigung die Aufgabe, dem Angeklagten G... einen Betrag von 10.000 DM als Depotgeld zur Verfügung zu stellen (zu (a) bis (f) vgl. S. 611 ff).

(g) Aus der Zusammenschau obiger Umstände zieht der Senat folgende Schlüsse:

(i) Die Angeklagte Z... behielt sowohl im Urlaub als auch im täglichen Leben den Überblick über die ausgegebenen Beträge und damit auch über den noch vorhandenen Geldbestand in der gemeinsamen Kasse der drei Personen. Ihr oblag es auch, Unterstützern, wie den Angeklagten E... und G... finanzielle Zuwendungen zu machen. Diese Zahlungen erfolgten schenkweise oder um im Interesse der drei Personen getätigte Aufwendungen zu erstatten. Hierdurch pflegte sie die Beziehung zu den sie unterstützenden Personen und erhielt dadurch, was der Senat schließt, deren Bereitschaft, sie weiter zu unterstützen, aufrecht. Daneben übernahm es die Angeklagte Z..., die regelmäßig zu zahlende Miete für die Wohnungen, in denen die drei Personen gemeinsam lebten, unter einem Alias-Namen zu entrichten, was, so schließt der Senat, die Verfügbarkeit einer für sie ausreichenden Unterkunft, die als Zentrale der Vereinigung diente, sicherstellen sollte. Zusätzlich richtete sie mit der relativ hohen Summe von 10.000 DM beim Angeklagten G... ein Gelddepot für die Vereinigung ein, was, so schließt der Senat, die Liquidität der drei Personen gewährleisten und im Falle der Entdeckung ihrer Wohnung, in der sich die gemeinsame Kasse befand, sicherstellen sollte, dass sie zumindest auf diese beim Angeklagten G... deponierte Summe weiterhin Zugriff nehmen konnten, ohne die Festnahme zu riskieren.

(ii) Die Angeklagte Z... war demnach für nahezu alle relevanten Bereiche des Einsatzes vorhandener Finanzmittel zuständig. Ihr diesbezügliches Spektrum reichte vom Überblick über den Mitteleinsatz im täglichen Leben bis zu einer speziellen Mittelverwendung, die auf ihre Situation als in der Illegalität lebender Personenverband, der beabsichtigte, schwerste Straftaten zu begehen, zugeschnitten war. Im letztgenannten Bereich stellte sie die Hilfe von Unterstützern, die Verfügbarkeit der dem Verband als Zentrale dienenden Wohnung und die Zugriffsmöglichkeit auf Geld im Falle der Entdeckung ihrer Wohnung sicher. Wegen dieser nahezu gegebenen Allzuständigkeit der Angeklagten Z... für die Finanzen der Vereinigung schließt der Senat, dass sie die Verwaltung der gemeinsamen Kasse übernommen hatte. Dabei haben sich keine Hinweise dafür ergeben, dass die Angeklagte Z... allein zu bestimmen hatte, wann welche Summe ausgegeben wurde. Vielmehr bestand ihre Aufgabe der Finanzverwaltung darin, essenzielle Zahlungen im Gemeinschaftsinteresse entweder selbst zu erbringen oder durch die beiden Männer zu veranlassen und Sicherungsmaßnahmen der Vereinigung, also bezüglich Unterstützern, Wohnung und Depot, auf finanziellem Gebiet abzuwickeln. Der Umstand, dass sie, wie sie selbst angibt, von den drei Personen am sparsamsten war, spricht auch dafür, dass sie für die Geldverwaltung im dargestellten Sinne zuständig war. Nachdem die drei Personen durch die beabsichtigten Überfälle nur sporadische Geldzuflüsse erwarten konnten, war es sachgerecht, eine sparsame Person mit der Verwaltung der vorhandenen Geldmittel zu betrauen. Diese war nämlich in der Regel am effektivsten dazu in der Lage, auch größere Geldsummen für einen längeren Zeitraum einzuteilen und im Konsens mit den beiden Männern, geplante Ausgaben als notwendig oder als überflüssig zu qualifizieren.

(h) Die Verwaltung der zur Verfügung stehenden Finanzmittel in diesem Sinne war von extrem großer Bedeutung für die Vereinigung:

(i) Der Überblick über die noch vorhandenen Geldmittel im täglichen Leben wie im Urlaub ist von großer Bedeutung, um damit sachgerecht wirtschaften zu können und nicht unerwartet in Geldnot zu kommen. Für die zuverlässige und regelmäßige Bezahlung der Miete gilt dies entsprechend. Die drei Personen mussten mit dem Bezug der Wohnung in der A. Straße in Chemnitz ab August 1998 regelmäßig Miete zahlen. Die ungekündigte Verfügbarkeit über eine Wohnung war für sie, die per Haftbefehl gesucht wurden und sich dann zu einem Verband zusammenschlossen, der beabsichtigte, schwerste Straftaten zu begehen, aus Abschottungs- und Tarnungsgründen von extremer Wichtigkeit, um als harmlos wirkende Drei-Personen-Wohngemeinschaft keinen Verdacht im Umfeld zu erregen und dadurch eine Festnahme zumindest zu erschweren. Essenziell war für sie auch die Sicherung der Unterstützungsbereitschaft ihrer Helfer: Schon das Bezahlen einer Reise für den Angeklagten E... und seine ganze Familie, so schließt der Senat, festigte die Beziehung der drei Personen zum Angeklagten E..., so dass dadurch seine künftige Bereitschaft zu weiterer Unterstützung der drei Personen gefördert werden konnte. Gleiches gilt für die Zahlungen an den Angeklagten G..., dem die Angeklagte Z... sein Darlehen zurückzahlte und dem sie seine Auslagen erstattete. Ebenfalls von größter Bedeutung in ihrer speziellen Situation war das Anlegen eines Bargelddepots beim Angeklagten G.... Auf diese Weise konnten sie sich eine größere Summe Bargeld verschaffen, wenn beispielsweise wegen Enttarnung ihrer Wohnung eine erneute Flucht notwendig werden würde.

(ii) Unter Berücksichtigung dieser Aspekte, die alle die überragende Bedeutung der Betreuung der erhofften Beutegelder belegen, schließt der Senat, dass die Übernahme dieser Aufgabe von den drei Personen nicht von Fall zu Fall geregelt oder sogar offen gelassen wurde, sondern, dass die Angeklagte Z..., die die Mittelverwaltung im dargestellten Sinne bereits seit dem ersten Überfall im Jahr 1998 übernommen hatte, dies wegen der besonderen Bedeutung dieser Aufgabe schon bei der Gründung der Vereinigung zugesagt hatte und sie ihre diesbezügliche Bereitschaft bei der gemeinsamen Planung des Überfalls auf die Sparkassenfiliale in der K.-M.-Straße in Zwickau weiter zusagte.

vii) Die Feststellung, dass die drei Personen erneut gemeinsam übereinkamen, durch Drohung mit dem Einsatz einer Schusswaffe und einem Reizgasspray die Angestellten der Sparkassenfiliale zu veranlassen, das dort vorhandene Bargeld und die Sparbücher auszuhändigen oder deren Wegnahme zu dulden, schließt der Senat aus den folgenden Umständen:.

(1) Die Angeklagte Z... hat sich hierzu nicht geäußert.

(2) Die getroffenen Feststellungen schließt der Senat aus folgenden Umständen:

(a) Die drei Personen hatten im Herbst 2002 dringenden Finanzbedarf (vgl. S. 535 ff). Bei lebensnaher Betrachtung war die Beute in Höhe von etwa 74.700 DM aus dem Überfall vom 05. Juli 2001 auf die Postfiliale in der M.-P.-Straße in Zwickau, dem vorhergehenden Überfall, durch die drei Personen bis zum 25. September 2002 verbraucht.

(b) Um den nunmehr beabsichtigten Überfall in der in der K.-M.-Straße in Zwickau effektiv durchführen zu können und möglichen Widerstand von Bankangestellten oder Kunden weitestgehend bereits im Keim zu ersticken, war ein Mittel mit hohem Drohpotential erforderlich. Damit war prognostisch gesehen die Herausgabe des Geldes oder die Duldung von dessen Wegnahme schnell und ohne Gegenwehr zu erreichen. Vor diesem allgemein bekannten Hintergrund und dem Umstand, dass sie bei allen vorangegangenen Überfällen Schusswaffen mitgeführt hatten, schließt der Senat, dass sich die drei Personen bei lebensnaher Betrachtungsweise darauf einigten, auch bei diesem Überfall eine Schusswaffe mitzuführen und diese, weil besonders geeignet, als Drohmittel einzusetzen. Darüber hinaus kamen sie überein, auch Reizgas mitzuführen, da auch dieses wegen seiner Wirkungsweise, Menschen vorübergehend außer Gefecht zu setzen, als Drohmittel besonders geeignet ist.

(c) Den drei Personen kam es nur darauf an, sich Finanzmittel zu verschaffen. Es kam ihnen deshalb nicht darauf an, auf welche Weise sie sich in den Besitz der Beute bei dem geplanten Überfall bringen würden. Hieraus schließt der Senat, dass daher alle drei Personen beabsichtigten, dass sich die vor Ort in der Bank tätigen beiden Männer bei dem Überfall die Beute von den Gewahrsamsinhabern entweder geben ließen oder dass sie die Beute selbst wegnahmen.

viii) Die Feststellungen, dass die von ihnen erhoffte Beute die bei der Planung und Durchführung weiterer ideologisch motivierter Taten entstehenden Kosten abdecken sowie daneben ihren Lebensunterhalt sichern sollte, dass sie weitere ideologisch motivierte Taten planen, vorbereiten und durchführen wollten, und dass deshalb der Beute aus den Überfällen überragende Bedeutung für sie zukam, schließt der Senat aus folgenden Umständen:

(1) Die Angeklagte Z... führte zur Frage des Geldbedarfs lediglich aus, dass sie bereits ab dem Jahr 1998 – also schon vor dem ersten Überfall – keine andere Möglichkeit gesehen habe, legal und ohne die Gefahr der Verhaftung an Geld zu kommen. Auch sie habe dann von dem erbeuteten Geld gelebt. Weiter gab sie an, dass die beiden U.s nach dem ersten Überfall erklärt hätten, auch das weitere Leben mit der Beute aus Überfällen finanzieren zu wollen.

(2) Die getroffenen Feststellungen schließt der Senat aus den folgenden Umständen:

(a) Die Angeklagte Z... räumte ein, von dem Geld aus dem ersten Überfall gelebt zu haben, und dass die beiden Männer schon damals beabsichtigten, das weitere Leben durch Überfälle zu finanzieren. Vor diesem Hintergrund zieht der Senat den naheliegenden Schluss, dass die von den drei Personen aus dem Überfall auf die Sparkassenfiliale in der K.-M.-Straße erhoffte Beute ebenfalls zum Bestreiten des Lebensunterhalts hätte eingesetzt werden sollen. Neben den Kosten der Lebenshaltung sind bei den drei Personen die bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung der beabsichtigten ideologisch motivierten Taten aufzuwendenden Finanzmittel als weiterer Unkostenfaktor relevant. Da die Verwendung der erhofften Beute für Aufwendungen im Zusammenhang mit den geplanten Taten und für den Lebensunterhalt naheliegend ist, schließt der Senat, dass die drei Personen mit der erhofften Beute diese beiden Bereiche finanzieren wollten.

(b) Die von den drei Personen beabsichtigte intensive Planung und gewissenhafte Vorbereitung weiterer ideologisch motivierter Taten sowie deren Durchführung erforderte viel Zeit. Weitere Überfälle zur Geldbeschaffung müssten aber, so schließt der Senat, abhängig von der Höhe der jeweiligen Beute, nur sporadisch durchgeführt werden und würden eine Erwerbstätigkeit unnötig machen. Es würde ihnen daher viel freie Zeit verbleiben. Aus diesen Umständen zieht der Senat den weiteren Schluss, dass sie die ihnen verbleibende Zeit zumindest zu einem großen Teil für die zeitintensive Planung, Vorbereitung und Durchführung der von ihnen beabsichtigten, ideologisch motivierten Tötungsdelikte einsetzen wollten.

(c) Die Beute aus dem Überfall auf die Sparkassenfiliale in der K.-M.-Straße sollte demnach dazu dienen, sowohl die anfallenden Kosten bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung weiterer ideologisch motivierter Taten als auch den Lebensunterhalt der drei Personen zu bestreiten. Zusätzlich würde es ihnen die Beute aus dem beabsichtigten Überfall finanziell erlauben, keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dies würde ihnen viel freie Zeit verschaffen. Gerade diese Zeit war neben den finanziellen Mitteln aber unbedingt erforderlich, um die von ihnen beabsichtigten, ideologisch motivierten Taten weiterhin sorgfältig planen und ausführen zu können. Aufgrund des Umstands, dass die von ihnen erwartete Beute zwei für sie wichtige Aspekte, nämlich die Begehung ideologisch motivierter Tötungsdelikte und das Leben im Untergrund, praktisch erst ermöglichen würde, schließt der Senat, dass der Beute aus dem Überfall eine überragend große Bedeutung bei den drei Personen zukam.

ix) Die Feststellungen, dass die drei Personen aufgrund der überragenden Bedeutung des Gelingens eines Überfalls übereinkamen, bei dem Überfall eine scharfe Schusswaffe mitzuführen, diese als Drohmittel und gegebenenfalls bei Widerstand oder der Gefahr der Festnahme zur Abgabe von Schüssen einzusetzen und dass sie für diesen Fall den Tod eines Menschen als möglich erachteten und sich damit als notwendige Folge abfanden, schließt der Senat aus folgenden Umständen:

(1) Für die drei Personen war die Beschaffung finanzieller Mittel von überragender Bedeutung, weil damit die von ihnen beabsichtigten ideologisch motivierten Taten finanziell und praktisch erst ermöglicht wurden.

(2) Aus dieser Sachlage zieht der Senat den Schluss, dass die drei Personen daher alles daransetzen würden, um in den Besitz von Geldmitteln, also der Überfallbeute, zu kommen und sich diese zu erhalten. Um dieses Ziel zu erreichen, so schließt der Senat weiter, würden sie jedes Mittel einsetzen, das die Erlangung und Sicherung der Beute sowie die eigene unidentifizierte Flucht gewährleisten würde. Naheliegend ist dann, dass sie sich vor diesem Hintergrund erneut darauf einigten, als Mittel der Zielerreichung eine scharfe Schusswaffe bei dem Überfall mitzuführen und diese dann auch gegen Menschen einzusetzen, weil eine scharfe Schusswaffe wegen der Möglichkeit, Projektile zu verschießen, anders als eine Schreckschusspistole oder Pfefferspray, effektiver geeignet ist, als Drohmittel zu wirken. Eine scharfe Waffe wäre auch absolut geeignet, Widerstand, der bei der Beuteerlangung geleistet würde, nachhaltig zu brechen. Ebenso wäre der Schusswaffeneinsatz effektiv geeignet, Verfolger, die eine Beutesicherung verhindern oder die Festnahme und die Identifizierung der Täter ermöglichen würden, erfolgreich zu stoppen.

(3) Die drei Personen hatten somit vereinbart, sofern in der konkreten Situation nötig, eine scharfe Schusswaffe zum Erlangen und zur Verteidigung der Beute sowie zur Verhinderung der Identifizierung der vor Ort agierenden Täter einzusetzen. All dies sollte, so schließt der Senat, wegen der überragenden Bedeutung der Finanzmittel für sie, auch mit massivsten und damit erfolgversprechenden Mitteln durchgesetzt werden. Bei einem derartig inhaltlich gebildeten Einsatzwillen einer Schusswaffe liegt es dann aber nahe, dass die drei Personen im Falle der Anwendung von massiver Waffengewalt den Tod von Menschen für möglich hielten. Im Hinblick auf ihr Ziel, auf jeden Fall ihre beabsichtigten ideologisch motivierten Straftaten finanziell und praktisch zu ermöglichen, fanden sie sich, so schließt der Senat, dann auch mit dem möglichen Tod von Menschen durch ihren Waffeneinsatz ab.

x) Soweit sich die Angeklagte Z... im Hinblick auf den festgestellten gemeinsamen Tatplan zu dieser Logistiktat bestreitend einlässt, kommt ihren Angaben kein Gewicht zu, welches das Ergebnis der oben dargelegten Gesamtschau in Frage stellen könnte. Ihre diesbezüglichen Angaben sind unglaubhaft, weil die Gesamtschau der dargestellten Umstände ergab, dass sich die drei Personen auf die gemeinsame Begehung der Tat einigten. Für den von ihr behaupteten Geschehensablauf ohne ihre Mitwirkung gibt es keine außerhalb ihrer Aussage liegenden zureichenden Anhaltspunkte. Ihre Abwesenheit vom Tatort ist gerade kein Umstand, der gegen der gegen eine gemeinsame Übereinkunft, die Tat zu begehen, sprechen würde.

xi) Die vorangehend dargestellten Umstände belegen zusammengefasst, dass vor der Begehung des Überfalls auf die Sparkassenfiliale K.-M.-Straße in Zwickau eine konkrete Übereinkunft zur Begehung der Tat von allen drei Personen getroffen wurde. Davon umfasst waren Verabredungen für das Tätigwerden der beiden Männer vor Ort, also das Mitführen einer scharfe n Schusswaffe und eines Reizgassprays, die gegebenenfalls gegen Menschen eingesetzt werden sollten. Dass an dieser Übereinkunft neben den beiden Männern auch die Angeklagte Z... beteiligt war, ergibt sich insbesondere daraus, dass die erhoffte Beute aus diesem Überfall auch den Geldbedarf der Angeklagten Z... decken sollte und deshalb in ihrem Interesse sein würde. Die Angeklagte Z... hatte sich gemeinsam mit U. M... und U. B... politisch radikalisiert. Zudem hatte sie seit längerer Zeit, soweit sogenannte Aktionen oder auch die Flucht betroffen sind, mit den beiden Männern immer gemeinsam gehandelt. Sowohl die Interessenlage der Angeklagten als auch ihr Verhalten in der Vergangenheit sprechen für ein erneutes gemeinsames Handeln. Zu berücksichtigen ist noch, dass es nach der Tatkonzeption der drei Personen nicht ausgereicht hätte, wenn die beiden Männer vor Ort in der Sparkassenfiliale tätig geworden wären. Nach ihrer gemeinsamen Planung bei der Gründung der Vereinigung und bei der Durchführung der bereits begangenen Taten war nämlich zusätzlich auch noch das Tätigwerden einer vom Tatort abgesetzt agierenden Person erforderlich. Für das Erbringen dieses Tatbeitrags war die Angeklagte Z... vorgesehen, was dafür spricht, dass auch sie die konkrete Übereinkunft zur Tatbegehung mitfasste, die Sparkassenfiliale in der K.-M.-Straße in Zwickau zu überfallen. Vor diesem Gesamthintergrund ist die Einlassung der Angeklagten Z... widerlegt, sie hätte mit den beiden Männern keine derartige Übereinkunft getroffen. Vielmehr ergibt die Gesamtbetrachtung der aufgeführten Umstände, dass die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... gemeinsam übereinkamen, die Sparkassenfiliale in der K.-M.-Straße in Zwickau am 25. September 2002 zu überfallen.

2) Die Feststellung, dass die drei Personen in Ausführung ihres Übereinkommens, die Sparkassenfiliale in der K.-M.-Straße in Zwickau zu überfallen, in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken plangemäß handelten, beruht auf der Gesamtschau folgender Umstände:

a) Die Angeklagte Z... führte zusammengefasst aus, U. B... und U. M... hätten ihr berichtet, dass sie am 25. September 2002 die Sparkasse in der K.-M.-Straße in Zwickau überfallen hätten. Sie sei weder an der Vorbereitung noch an der Durchführung des Überfalls beteiligt gewesen. Sie könne sich nur daran erinnern, dass sie knapp 50.000 € erbeutet hätten.

b) Soweit die Angeklagte damit ihre Tatbeteiligung an dem Überfall bestritt, wird sie widerlegt und überführt durch die Gesamtschau folgender Umstände:

i) Die Feststellungen, dass U. M... und U. B... am 25. September 2002 gegen 09:00 Uhr vor Ort in der Sparkassenfiliale in der K.-M.-Straße in Zwickau agierten, beruhen auf der Gesamtschau folgender Umstände:

(1) Die Begehung des Überfalls durch U. M... und U. B... vor Ort entsprach dem Konzept der drei Personen zur Finanzierung ihres Verbandes. Nach diesem sollten die beiden Männer bei den Logistiktaten vor Ort tätig werden (vgl. S. 648 f).

(2) Die Begehung des Überfalls durch U. M... und U. B... vor Ort entsprach zudem dem kurz vor der Tat gemeinsam gefassten konkreten Tatplan, den Überfall zu begehen.

(3) Die Begehung des Überfalls durch U. M... und U. B... vor Ort korrespondiert mit den Angaben der am Tatort anwesenden Zeuginnen Ro... und Wi... die übereinstimmend berichteten, der Überfall sei durch zwei Täter begangen worden.

(a) Die Zeugin Ro... bekundete in diesem Zusammenhang, ihre Kollegin Wi... sei zu ihr gekommen und habe gesagt: "Überfall!". Hinter ihr sei ein Mann gewesen, der ihr eine Pistole in den Rücken gehalten habe. Er habe dann ihr die Pistole an den Kopf gehalten und habe sie und ihre Kollegin zum Tresorraum dirigiert. Als sie sich dort umgesehen habe, habe sie noch einen weiteren Mann gesehen.

(b) Die Zeugin Wi... gab glaubhaft an, als die Täter geflüchtet seien, habe sie erkannt, dass es sich um zwei Täter gehandelt habe.

(4) Die Begehung des Überfalls durch U. M... und U. B... vor Ort korrespondiert mit den Lichtbildern der beiden Überwachungskameras der Sparkassenfiliale in der K.-M.-Straße in Zwickau, die den Überfall aufgezeichnet haben. Der Senat hat die Lichtbilder in Augenschein genommen. Die Bilder zeigen zwei maskierte Männer, von denen einer eine Faustfeuerwaffe in der linken Hand hat. Der andere hat einen dosenförmigen länglichen Gegenstand in der Hand, den er an den Kopf einer Kundin hält. Aus deren Reaktion, sich nach vorne zu beugen und die Hände vor das Gesicht zu halten, schließt der Senat, dass es sich dabei um den Einsatz von Reizgas gehandelt hat.

(5) Die Begehung des Überfalls durch U. M... und U. B... vor Ort wird durch den Umstand gestützt, dass im Jahr 2011 in der F.straße in Zwickau ein Stadtplan von Zwickau sichergestellt wurde, auf dem die Beschriftung "K.-M.-Straße" mit einem schwarzen Stift unterstrichen war. So berichtete der Zeuge KK Bö... glaubhaft, er habe Kartenmaterial ausgewertet, das in der F.straße in Zwickau sichergestellt worden sei. Auf einem sichergestellten Stadtplan von Zwickau sei die Beschriftung "K.-M.-Straße" mit einem schwarzen Stift unterstrichen gewesen.

(6) Die Begehung des Überfalls durch U. M... und U. B... vor Ort wird durch den Umstand gestützt, dass in der F.straße in Zwickau zwei dunkle Halstücher mit hellen Ornamenten aufgefunden wurden, die augenscheinlich identisch mit denjenigen sind, die die beiden Täter als Maskierung bei dem Überfall getragen haben:

(a) Aus dem Gesamtasservatenverzeichnis des Bundeskriminalamts vom 30. November 2011, das der Senat im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt hat, ergibt sich, dass im Katzenzimmer des Anwesens F.straße in Zwickau zwei Halstücher aufgefunden wurden:

(i) ein Halstuch mit Gummizug, dunkelblau mit weißem Muster (Asservat Nr. 2.9.52);

(ii) ein Halstuch mit Gummizug, schwarz mit weißem Muster, im vorderen Bereich sind diverse Löcher eingebracht (Asservat Nr. 2.9.53).

(b) Der Senat hat Lichtbilder dieser Asservate und die Lichtbilder der Überwachungskameras der Sparkassenfiliale in der K.-M.-Straße in Zwickau in Augenschein genommen, die den Überfall aufgezeichnet haben.

(c) Der Senat hat die Lichtbilder dieser in der F.straße aufgefundenen Asservate mit den Bildern der Überwachungskameras der Sparkassenfiliale in der K.-M.-Straße in Zwickau, die die beiden maskierten Täter zeigen, verglichen. Aus dem Umstand, dass die in der F.straße asservierten Tücher ebenso wie diejenigen, die die Täter als Maskierung tragen, eine dunkle Farbe mit hellen Ornamenten aufweisen und eine helle Kordel haben, schließt der Senat, dass es sich bei den aufgefundenen Tüchern um diejenigen handelt, die die Täter vor Ort getragen haben.

(7) Die Begehung des Überfalls durch U. M... und U. B... vor Ort wird durch den Umstand gestützt, dass in der F.straße in Zwickau im Sportraum eine leere Dose CS-Reizgas (Asservat Nr. 2.6.5) und im Keller auf dem Boden eine Spraydose CS Reizgas (Asservat Nr. 2.11.28) sichergestellt wurden. Das ergibt sich aus dem genannten Gesamtasservatenverzeichnis des Bundeskriminalamts vom 30. November 2011, das der Senat im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt hat. Aus den Funden schließt der Senat, dass den drei Personen der Umgang mit CS Reizgas nicht wesensfremd war.

(8) Die Begehung des Überfalls durch U. M... und U. B... vor Ort wird durch den Umstand gestützt, dass auf die Sparkassenfiliale in der K.-M.-Straße in Zwickau, wie sich aus den Angaben der Sparkassenangestellten Ro... und Po... ergibt, am 25. September 2002 tatsächlich ein Überfall stattgefunden hat.

(9) Zusammengefasst bedeutet dies nun: Dass U. M... und U. B... den Raubüberfall vor Ort begangen haben, entsprach ihrem Straftatenkonzept und dem vor der Tat getroffenen Übereinkommen der drei Personen, die Sparkassenfiliale zu überfallen. Zwei Sparkassenbedienstete haben zwei Männer als Täter des Überfalls wahrgenommen. Auf den Lichtbildern der Überwachungskameras, die den Überfall aufgezeichnet haben, sind zwei Täter zu sehen. In der Wohnung der drei Personen in der F.straße in Zwickau wurde ein Stadtplan von Zwickau sichergestellt, auf dem die K.-M.-Straße markiert war. Zudem wurden in der Wohnung zwei Halstücher sichergestellt, die augenscheinlich denjenigen gleichen, die die beiden Täter vor Ort bei dem Überfall getragen haben. In der Wohnung wurde zudem eine Reizgasdose aufgefunden. Am 25. September 2002 fand tatsächlich ein Überfall auf die Sparkassenfiliale in der K.-M.-Straße in Zwickau statt. Jeder dieser Umstände spricht dafür, dass die beiden Männer den Raubüberfall vor Ort auf die Sparkassenfiliale begangen haben. Ein zufälliges Zusammentreffen der dargestellten Einzelumstände, die für die Täterschaft der beiden Männer bei dieser Tat sprechen, kann wegen der großen Anzahl als fernliegend ausgeschlossen werden, so dass der Senat den Schluss zieht, dass es U. M... und U. B... waren, die die den Überfall auf die Sparkassenfiliale in der K.-M.-Straße in Zwickau begingen.

ii) Im Hinblick auf das Geschehen in der Sparkassenfiliale und die diesbezüglichen Tatfolgen beruhen die Feststellungen zur Tatzeit, zum Tatort, zum Tatablauf, zur Beute und zu den Tatfolgen bei den Geschädigten auf den Angaben der nachfolgenden Zeugen und einem Schluss des Senats:

(1) Die Zeugin Wi... bekundete dazu glaubhaft:

(a) Sie habe am Tattag gerade einen Kunden in der Sparkassenfiliale bedient, als plötzlich einer beiden Täter bei ihr stand, eine Faustfeuerwaffe in der Hand hielt und: "Überfall!" rief. Dann habe er sie, indem er ihr die Waffe in den Rücken gehalten habe, in das Büro der Kollegin R... dirigiert. Dabei habe er gerufen: "Zum Tresor!". Unter dem Eindruck dieser Bedrohung seien sie und ihre Kollegin mit dem Täter zum Tresor gegangen, der offen gestanden sei. Sie sei dann wieder Richtung Kasse gegangen. Kurze Zeit später habe sie dann Reizgas in den Augen gehabt. Als sie wieder habe sehen können, habe sie bemerkt, dass zwei Täter aus der Sparkasse geflohen seien.

(b) Hinsichtlich der infolge des Überfalls erlittenen Folgen berichtete die Zeugin glaubhaft, sie habe wegen des Reizgases zwei Tage gesundheitliche Schwierigkeiten gehabt.

Wegen des Überfalls sei sie einmal psychologisch beraten worden.

(2) Die Zeugin Ro... bekundete dazu glaubhaft:

(a) Am 25. September 2002 gegen 09:00 Uhr sei ihre Kollegin Wi... zu ihr gekommen und habe gesagt: "Überfall!". Sie habe bemerkt, dass hinter ihrer Kollegin ein Mann gewesen sei, der ihr eine Pistole in den Rücken gehalten habe. Mit dieser Waffe sei sie sodann selbst bedroht worden, indem der Täter sie ihr an den Kopf gehalten habe. Dabei habe er gerufen: "Zum Tresor!". Unter dem Eindruck dieser Drohung seien sie zum Tresor gegangen, den der Täte ausgeräumt habe. Als sie sich umgedreht habe, habe sie einen weiteren Täter gesehen, den sie zuvor noch nicht wahrgenommen habe. Zudem sei ihr eine Flüssigkeit in das Gesicht gesprüht worden. Einer der beiden habe gerufen: "Das kann doch nicht alles sein!". Als sie sich erneut umgedreht habe, sei sie ein weiteres Mal angesprüht worden. Unter dem Eindruck dieser Behandlung habe sie gerufen: "Der andere Teil liegt dort!". Dabei habe sie auf die Kasse verwiesen. Einer der beiden Täter sei dann zur Kasse gelaufen. Als sie dann selbst nach vorne gekommen sei, habe sie einen Kunden vorgefunden, der ebenfalls besprüht worden sei. Mit diesem sei sie zur Toilette gegangen, um das abzuwaschen.

(b) Die Flüssigkeit, mit der sie besprüht worden sei, habe bei ihr ein Brennen wie Feuer im Gesicht verursacht. Sie habe das Gefühl gehabt, dass ihr die Haut abgezogen werde. Ihr Gehörgang sei angeschwollen. Sie habe deshalb im Krankenhaus behandelt werden müssen.

(3) Die Zeugin Po... gab glaubhaft an:

(a) Am 25. September 2002 gegen 09:00 Uhr sei ein maskierter Mann mit einer schwarzen Perücke und einer Sonnenbrille in den Kassenraum gekommen. Er habe Geld gefordert und sie mit einem Spray besprüht. Dann habe er das Geld aus der Kasse genommen und sei geflüchtet.

(b) Die Flüssigkeit, mit der sie besprüht worden sei, habe in ihrem Gesicht ein fürchterliches Brennen verursacht. Sie habe eine allergische Reaktion erlitten und habe eine Nacht im Krankenhaus verbringen müssen. Sie habe einige Wochen psychisch kämpfen müssen, um das Geschehen verarbeiten zu können. Dazu habe sie sich in psychologische Behandlung begeben.

(4) Aus den übereinstimmenden oder auf den sich ergänzenden Angaben dieser drei Zeuginnen, die sich nicht widersprechen, beruhen die diesbezüglichen Feststellungen des Senats zum Ablauf und den Folgen des Überfalls.

(5) Der Polizeibeamte M.... berichtete glaubhaft, seine Ermittlungen zur Höhe der Beute hätten ergeben, dass bei dem Überfall auf die Sparkassenfiliale in der K.-M.-Straße in Zwickau am 25. September 2002 etwa 48.400 € erbeutet worden seien.

(6) Die Feststellung, dass die beiden vor Ort agierenden Täter nicht nur etwa 48.400 €, sondern auch Blanco-Sparbücher der Sparkasse erbeuteten, beruht auf einem Schluss des Senats auf der Grundlage des Augenscheins der Lichtbilder der Überwachungskameras, die den Überfall aufgezeichnet haben, der Spurenlage und der Angaben des Polizeibeamten M....

(a) Aus dem Gesamtasservatenverzeichnis des Bundeskriminalamts vom 30. November 2011, das der Senat im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt hat, ergibt sich, dass im Katzenzimmer des Anwesens F.straße in Zwickau zwölf Blanco-Sparbücher der Sparkasse Zwickau aufgefunden und unter den Asservat Nrn. 2.9.25 bis 2.9.28 asserviert wurden.

(b) Der Augenschein der Lichtbilder der Überwachungskameras, die den Überfall auf die Sparkassenfiliale in der K.-M.-Straße in Zwickau aufgezeichnet haben, ergibt, dass einer der beiden Täter bei der Flucht aus der Sparkasse einen Koffer in der rechten Hand trägt.

(c) Der Polizeibeamte M... bekundete glaubhaft, im Rahmen der Überfallserie in den Jahren 1999 bis 2011 habe es lediglich zwei Überfälle auf Sparkassen in Zwickau gegeben. Neben der gegenständlichen Tat habe noch ein Überfall im Jahr 2006 auf eine Sparkasse in Zwickau stattgefunden, bei dem jedoch nichts erbeutet worden sei.

(d) Aus dem Umstand, dass es im Rahmen der Überfallserie in der Zeit von 1999 bis 2011 neben dem vorliegenden Überfall vom 25. September 2002 lediglich einen Überfall auf eine Sparkasse in Zwickau im Jahr 2006 gegeben hat, bei der die Täter keine Beute machten, und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass zwölf Blanco-Sparbücher der Sparkasse Zwickau in dem Anwesen F.straße in Zwickau aufgefunden wurden, das die drei Personen bewohnt haben, schließt der Senat, dass die beiden vor Ort agierenden Täter die Blanco-Sparbücher bei dem vorliegenden Raubüberfall erbeutet haben.

iii) Die Feststellungen, dass einer der beiden vor Ort agierenden Täter eine scharfe Schusswaffe mit sich geführt und zur Bedrohung der Sparkassenbediensteten benutzt hat, beruhen auf den Angaben der Zeuginnen Ro... und Wi..., auf einem Augenschein des Senats von den Lichtbildern der Überwachungskameras der Sparkassenfiliale in der K.-M.-Straße in Zwickau, die den Überfall aufgezeichnet haben, und einem Schluss des Senats.

(1) Die Zeugin Wi... gab in diesem Zusammenhang glaubhaft an, plötzlich sei vor ihr ein maskierter Mann gestanden, der sie mit einer Pistole bedroht und "Überfall!" gerufen habe. Dann habe er sie, indem er ihr die Waffe in den Rücken gehalten habe, in das Büro der Kollegin Ro... dirigiert. Dabei habe er gerufen: "Zum Tresor!".

(2) Die Zeugin Ro... bekundete in diesem Zusammenhang glaubhaft, ihre Kollegin W... sei zu ihr gekommen und habe gesagt: "Überfall!". Hinter ihr sei ein Mann gewesen, der ihr eine Pistole in den Rücken gehalten habe. Er habe dann ihr die Pistole an den Kopf gehalten und habe sie und ihre Kollegin zum Tresorraum dirigiert.

(3) Der Augenschein der Lichtbilder der Überwachungskameras, die den Überfall auf die Sparkassenfiliale in der K.-M.-Straße in Zwickau aufgezeichnet haben, ergab, dass einer der beiden Täter, der ein helles Basecap trägt, beim Betreten der Sparkassenfiliale eine Faustfeuerwaffe in der linken Hand hält.

(4) Dass die vor Ort agierenden Täter bei dem Überfall eine scharfe Schusswaffe mit sich führten und zur Bedrohung der Personen in der Sparkassenfiliale verwendeten, schließt der Senat aus dem Umstand, dass eine derartige Waffe effektiv geeignet ist, Beute zu erlangen und zu sichern sowie eventuelle Verfolger sicher zu stoppen. Da die drei Personen zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts und zur Begleichung ihrer Unkosten für die Planung und Ausführung ihrer ideologisch motivierten Taten dringend auf Geld angewiesen waren, liegt es deshalb nahe, dass die beiden vor Ort agierenden Täter eine derartige, effektive Waffe mit sich geführt und zur Bedrohung eingesetzt haben, um den Überfall erfolgreich durchführen zu können.

iv) Die Feststellungen dass einer der beiden vor Ort agierenden Täter die Sparkassenangestellten Ro... und Po... sowie einen Kunden und einer Kundin mit Reizgas besprüht hat, beruhen auf den Angaben der Sparkassenbediensteten, dem Augenschein der Lichtbilder der Überwachungskameras, die den Überfall aufgezeichnet haben, der Spurenlage und einem Schluss des Senats.

(1) Die Zeugin Ro... bekundete in diesem Zusammenhang glaubhaft, als sie sich in dem Tresorraum umgedreht habe, sei ihr eine Flüssigkeit in das Gesicht gesprüht worden. Sie habe einen weiteren Täter wahrgenommen. Dann habe sie sich wiederum umgedreht und erneut sei ihr eine Flüssigkeit in das Gesicht gesprüht worden. Sie habe dann ein Brennen im Gesicht verspürt, wie Feuer.

(2) Die Zeugin Po... berichtete glaubhaft, ein maskierter Mann mit einer Perücke und einer Sonnenbrille sei in den Kassenraum gekommen und habe Bargeld gefordert. Sie sei dann besprüht worden. Der Täter habe daraufhin das Geld eingesteckt und sei dann geflüchtet. Infolge dieser Behandlung verspürte die Zeugin ein furchtbares Brennen im Gesicht.

(3) Die Zeugin Ro... berichtete weiter glaubhaft, als sie nach der Flucht der Täter nach vorne gekommen sei, habe sie einen Kunden vorgefunden, der auch eingesprüht worden sei. Sie sei mit diesem auf die Toilette gegangen, um das abzuwaschen.

(4) Der Augenschein der Lichtbilder der Überwachungskameras, die den Überfall auf die Sparkassenfiliale in der K.-M.-Straße in Zwickau aufgezeichnet haben, ergab, dass einer der beiden Täter von hinten an eine Kundin herantritt, die an einem Schalter steht. In der rechten Hand hat er einen länglichen, dosenartigen Gegenstand, den er von hinten an den Kopf der Kundin heranführt. Auf den nächsten Bildern ist zu sehen, wie die Kundin zusammensackt, sich die Hände vor das Gesicht hält und nach draußen geht.

(5) Aus dem Gesamtasservatenverzeichnis des Bundeskriminalamts vom 30. November 2011 ergibt sich, dass im Sportraum des Anwesens F.straße in Zwickau eine leere Dose CS-Reizgas (Asservat Nr. 2.6.5) und im Keller auf dem Boden eine Spraydose CS Reizgas (Asservat Nr. 2.11.28) gefunden wurden.

(6) Aus der Reaktion der Kundin, die zusammensackte und sich die Hände vor das Gesicht hält und aus den Bekundungen der Sparkassenangestellten Ro... und Po..., die angegeben haben, ihnen sei eine Flüssigkeit in das Gesicht gesprüht worden, die ein furchtbares Brennen verursacht hat, schließt der Senat, dass auch die Kundin, die sich vor dem Schalter befunden hat, mit derselben Flüssigkeit von einem der Täter besprüht wurde. Aus dem Umstand, dass Reizgas typischerweise ein starkes Brennen im Gesicht verursacht, wie es die Zeuginnen Ro... und Po... beschrieben haben, und aus dem Umstand, dass der Umgang mit Reizgas nicht wesensfremd war, wie die Funde in der F.straße in Zwickau und der Einsatz von Reizgas bei dem Überfall auf die Sparkassenfiliale in der M.-P.-Straße in Zwickau zeigen, schließt der Senat, dass einer der beiden auch bei dem vorliegenden Überfall auf die Sparkassenfiliale in der K.-M.-Straße in Zwickau Reizgas gegen die Angestellten und gegen Kunden eingesetzt haben.

v) Die Feststellung, dass sich die Angeklagte Z... während des gesamten Überfalls auf die Sparkassenfiliale in der K.-M.-Straße in Zwickau und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer vom Tatort absprachegemäß in der Wohnung in der P.straße in Zwickau oder deren räumlichen Umfeld bereithielt und die zugesagten Legendierungstätigkeiten entfaltete, beruht auf einem Schluss des Senats aus folgenden Umständen:

(1) Dass sich die Angeklagte Z... während des Überfalls auf die Sparkassenfiliale in der K.-M.-Straße in Zwickau und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer in der gemeinsamen Wohnung in der P.straße in Zwickau oder in deren Nähe bereithielt und dort ihre legendierende Tätigkeit entfaltete, entsprach dem Tatplan, den die Angeklagte Z... zusammen mit den beiden Männern gefasst hatte.

(2) Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagte Z... von diesem bereits bei der Gründung der Vereinigung vereinbarten Tatkonzept, das unmittelbar vor der Tat beim gemeinsamen Fassen des Tatplans von ihr nochmals bestätigt wurde, abgewichen wäre, sind nicht vorhanden.

(3) Hieraus schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... während des Überfalls auf die Sparkassenfiliale in der K.-M.-Straße in Zwickau am 25. September 2002 in der von ihr und U. M... sowie U. B... gemeinsam genutzten Wohnung in der P.straße in Zwickau oder deren Nahbereich die zugesagten Legendierungstätigkeiten entfaltet hat.

vi) Die Feststellungen, dass die Angeklagte Z... im Falle des Todes der beiden Männer die vorhandenen Beweismittel vernichtet hätte und das aktuelle Bekennerdokument der Vereinigung veröffentlicht hätte, ergibt sich aus folgenden Umständen:

(1) Die Angeklagte Z... erbrachte gemäß der getroffenen Absprache in ihrer gemeinsamen Wohnung oder deren Nahbereich die zugesagten Legendierungstätigkeiten, während U. M... und U. B... in der Sparkassenfiliale in der K.-M.-Straße handelten. Dieser erbrachte Tatbeitrag der Angeklagten Z... war aus ihrer Sicht aber nur dann sinnhaft, wenn sie gleichzeitig bereit war, bei Eintritt der vereinbarten Voraussetzungen ihre weiteren zugesagten Tätigkeiten zu erbringen, nämlich die in der Wohnung vorhandenen Beweismittel zu vernichten und das Bekennerdokument zu versenden. Ihre Anwesenheit in der Wohnung spricht daher dafür, dass die Angeklagte Z... bereit war, alle ihre zugesagten Beiträge, also auch die Beweismittelvernichtung und die Versendung des Bekennerdokuments, zu erbringen.

(2) Sowohl Beweismittelvernichtung als auch die Versendung eines Bekennerdokuments der Vereinigung entsprachen dem Tatplan, den die Angeklagte Z... zusammen mit den beiden Männern gefasst hatte.

(3) Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagte Z... von diesem bereits bei der Gründung der Vereinigung vereinbarten Tatkonzept, das unmittelbar vor der Tat beim gemeinsamen Fassen des Tatplans nochmals bestätigt wurde, abgewichen wäre, sind nicht vorhanden.

(4) Die Angeklagte Z... räumte ein, nach dem Tod der beiden Männer im November 2011 das vorbereitete Bekennerdokument versandt zu haben und ihre Wohnung in Brand gesetzt zu haben, um die dort vorhandenen Beweismittel zu vernichten.

(5) Aus der Gesamtheit dieser Umstände schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... im Falle des Todes der beiden Männer die in der Wohnung vorhandenen Beweismittel vernichtet und das Bekennerdokument der Vereinigung veröffentlicht hätte.

vii) Die Feststellung, dass die Erbringung des Tatbeitrags durch die Angeklagte Z... unabdingbare Voraussetzung für die Begehung des Überfalls auf die Sparkassenfiliale in der K.-M.-Straße in Zwickau war, beruht auf folgenden Umständen:

(1) Nach dem von den drei Personen gemeinsam ersonnenen und gebilligten Tatkonzept waren Überfälle, also Logistiktaten, erforderlich, um die benötigten Finanzmittel zu beschaffen. Diese ermöglichten es dann der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... erst, die ideologisch motivierten Tötungsdelikte, deren Begehung den weltanschaulichen Zweck ihrer Vereinigung darstellt, praktisch zu planen, vorzubereiten und dann durchzuführen. Das Erlangen der Überfallbeute und damit der finanziellen Mittel war also unbedingt erforderlich, um das von ihnen erstrebte ideologische Ziel erreichen zu können. Ein aus ihrer Sicht erfolgreicher Überfall setzte zunächst voraus, dass sie sich die Beute überhaupt verschaffen konnten. Dies war nach ihrer Planung durch ihr rücksichtsloses Vorgehen am eigentlichen Tatort gewährleistet. Weiter setzte ein derartiger erfolgreicher Überfall voraus, dass sich die Täter mit der Beute vom eigentlichen Tatort ungehindert entfernen könnten. Dies wiederum war nach ihrer Planung durch ihr schnelles Vorgehen vor Ort und den Einsatz einer scharfen Schusswaffe gegen eventuelle Verfolger ebenfalls gewährleistet. Zuletzt setzte ein für sie erfolgreicher Überfall voraus, dass sie einen sicheren Zufluchtsort hätten, an dem sie in keine mobilen Kontrollen der Ermittlungsbehörden mehr kommen könnten und an dem sie gegenüber dem Umfeld keinen Verdacht im Hinblick auf den Überfall erregen würden.

(2) Naheliegend ist, dass sie als derartigen Rückzugsraum die Zentrale der Vereinigung, ihre gemeinsame Wohnung, nutzten. In dieser lebten sie aufgrund der von der Angeklagten Z... gegenüber den Nachbarn bereits getätigten oder erst noch abzugebenden Angaben als harmlos erscheinende Wohngemeinschaft. Weder die Abwesenheit der beiden Männer von der Wohnung noch ihre spätere Anwesenheit dort ließen in der Nachbarschaft Misstrauen aufkommen, weil diese Umstände von der Angeklagten Z... plausibel mit unverdächtig erscheinenden Umständen, wie Montage oder Autoüberführen, erklärt worden waren oder bei eventuellen Nachfragen erklärt werden würden. Die Angeklagte würde während der Abwesenheit von U. B... und U. M... die Umgebung der Wohnung sorgfältig beobachten und neu auftretende Umstände und Fragen des Umfelds in einer für dieses zufriedenstellenden Art und Weise harmlos erklären.

(3) Nach dem von der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... vereinbarten Tatkonzept planten die drei Personen weiter, sich zunächst nicht zu einzelnen ideologisch motivierten Taten zu bekennen. Erst zu einem späteren Zeitpunkt wollten sie unter einem Gruppennamen und unter Aufrechterhaltung ihrer eigenen Anonymität und der Anonymität ihrer Unterstützer die Verantwortung für eine ganze Tatserie übernehmen. Ihre Anonymität und die ihrer Unterstützer sollten durch die Vernichtung aller in diesem Zusammenhang in ihrer Wohnung vorhandenen Beweismittel gewahrt werden. Das Bekenntnis zur Tatserie sollte in dem bereits vorbereiteten Bekennerdokument erfolgen, das an verschiedene Empfänger versandt werden sollte. Die von den Taten betroffenen Opfergruppen, der Staat und die gesamte Gesellschaft, sollten erst in dieser Bekennung zur Tatserie erfahren, dass es eine rechtsextremistische Gruppierung war, die über einen längeren Zeitraum hinweg effektiv Tötungsdelikte und Bombenanschläge an den verschiedensten Orten im Bundesgebiet durchführen konnte, ohne dass der Staat in der Lage gewesen wäre, die Taten aufzuklären sowie die Täter zu identifizieren und festzunehmen. Die drei Personen gingen, was nahe liegt, davon aus, dass die einschüchternde Wirkung auf potenzielle Opfergruppen und der den Staat und seine Institutionen vorführende Effekt einer derartigen Serienbekennung deutlich größer sein würden als nach einer Bekennung lediglich zu einer einzelnen Tat. Auf diese gesteigerte Wirkung ihrer Taten auf Gesellschaft und Staat, die durch eine Serienbekennung unter einem Gruppennamen hervorgerufen würde, kam es ihnen an.

(4) Um diese von ihnen erstrebte Wirkung zu erzielen, mussten sie sicherstellen, dass die Beweismittel in der Wohnung vernichtet und das Bekennerdokument durch Versand veröffentlicht werden würden, selbst wenn U. M... und U. B... bei oder im Zusammenhang mit der Tat zu Tode gekommen wären oder von Dritten getötet worden wären und deshalb selbst dazu nicht mehr in der Lage sein würden. Diese Aufgaben übernahm die Angeklagte Z.... Da sie nach dem gemeinsamen Tatplan für diesen Überfall gerade nicht am Tatort anwesend sein sollte, konnte sie die von ihr übernommenen Tätigkeiten unabhängig von Ereignissen am Tatort und auf der Flucht vom Tatort erfüllen.

(5) Aus der Gesamtbetrachtung dieser Umstände schließt der Senat:

(a) Die Angeklagte Z... schuf und erhielt durch ihre legendierende Tätigkeit den für eine möglichst risikoarme Durchführung des Überfalls erforderlichen Rückzugsraum für die beiden Männer nach der Tat.

(b) Aus dem von der Angeklagten Z... U. B... und U. M... vereinbarten Konzept der Taten ergibt sich weiter, dass das gemeinsam von ihnen verfolgte Ziel einer Tat und der ganzen Tatserie noch nicht durch den Tod eines Opfers oder durch die Explosion einer Bombe erreicht war. Vielmehr war nach ihrem Plan das Ziel erst dann erreicht, wenn sie eine möglichst große Wirkung bei Opfergruppen und Staat hervorrufen würden. Eine derartige im Vergleich zu einem Einzelbekenntnis zur jeweiligen Tat erhöhte Wirkung würde sich als Folge eines anonym unter einem Gruppennamen abgegebenen Bekenntnis der von ihnen gebildeten rechtsextremistischen Vereinigung nicht nur zu einer einzelnen Tat, sondern zu einer ganzen Tatserie ergeben. Diese gesteigerte Wirkung ihrer Taten konnten sie sicherstellen, wenn Beweismittelvernichtung und Veröffentlichung des Bekennerdokuments auch dann erfolgen würden, wenn die am Tatort agierenden U. M... und U. B... dazu, aus welchen Gründen auch immer, nicht mehr in der Lage sein würden.

(c) Die Erfüllung dieser Tätigkeiten – also Legendierung, Beweismittelvernichtung und Veröffentlichung – wurde durch die in der vergleichbar sicheren Wohnung verbleibende Angeklagte Z... gewährleistet. Aus dem Umstand, dass es demnach ausschließlich von dem von der Angeklagten Z... übernommenen Beitrag abhing, ob die vor Ort tätigen U. M... und U. B... nach der Tat einen sicheren Rückzugsraum vorfinden würden und ob das gemeinsam erstrebte ideologische Gesamtziel der Taten auch im Falle ihres Todes erreicht werden würde, schließt der Senat, dass die von der Angeklagten Z... übernommenen Tätigkeiten unverzichtbare Bedingung für die Begehung des Überfalls auf die Sparkassenfiliale in der K.-M.-Straße in Zwickau waren.

viii) Die Feststellung, dass sich die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... der essenziellen Bedeutung des Tatbeitrags der Angeklagten Z... bewusst waren, beruht auf dem Umstand, dass die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... als gleichberechtigte Mitglieder der aus den drei Personen gebildeten Personenvereinigung planend zu einer Übereinkunft gekommen waren. Sie hatten gemeinsam das Tatkonzept entwickelt, in dem von ihnen allen dreien die Notwendigkeit der Legendierung durch die Angeklagte Z... als wesentliche Voraussetzung für die Möglichkeit der Tatbegehung vor Ort festgelegt worden war. Gleiches gilt für die von der Angeklagten Z... in Übereinkunft mit U. B... und U. M... übernommene Vernichtung der vorhandenen Beweismittel und die Versendung des vorbereiteten Bekennervideos im Falle des Todes beider Männer im Zusammenhang mit der Tatausführung. Nur so konnten sie ihre ideologischen Ziele erreichen. Ihnen war demnach die überragende Wichtigkeit der von der Angeklagten Z... übernommenen Tätigkeiten für den Überfall auf die Sparkassenfiliale in der K.-M.-Straße in Zwickau bewusst.

ix) Die Feststellungen, dass die Angeklagte Z... wusste, dass während des Überfalls die beiden Männer mit einer mitgeführten Schusswaffe Personen vor Ort mit dem Erschießen und darüber hinaus mit einem Reizgasspray bedrohen würden, und dass die Angestellten deshalb die Wegnahme des Geldes und der Blankosparbücher dulden würden, und dass jeder handelte, um sich und den beiden anderen Personen die Beute zuzueignen, wobei sie wusste, dass sie auf die Beute keinen Anspruch hatten, beruht auf den folgenden Umständen.

(1) Dass Personen in der Sparkassenfiliale mit mitgeführten Schusswaffen mit dem Erschießen und mit einem Reizgasspray bedroht würden, war Teil des gemeinsam gefassten Tatplans und der Angeklagten Z... daher bekannt und von ihr auch so gewollt.

(2) Diese Drohung sollte nach dem gemeinsamen Tatplan dazu führen, dass die beiden Männer das in der Sparkassenfiliale vorhandene Bargeld und die vorhandenen Blankosparbücher wegnehmen konnten. Um sich und den jeweils anderen beiden Personen diese finanziellen Mittel zu verschaffen und sich und den jeweils anderen beiden Personen zuzueignen, beabsichtigten die drei Personen genau diesen Geschehensablauf.

(3) Dass keine der drei Personen einen Anspruch auf das in der Bank verwahrte Bargeld und die Sparbücher hatte und dass damit die durch die Wegnahme des Geldes durch U. B... und U. M... erfolgte Zueignung rechtswidrig war, war der Angeklagten Z..., was auf der Hand liegt, ebenfalls bekannt.

x) Zusammengefasst belegen all diese Umstände, dass die Angeklagte Z... sowie U. B... und U. M... entsprechend dem gemeinsam gefassten Plan die Tat bewusst arbeitsteilig begingen, wobei der Tatbeitrag der Angeklagten Z..., die nicht vor Ort tätig wurde, für die Begehung der Tat unerlässlich war.

3) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... bei ihren Handlungen in vollem Umfang schuldfähig war, beruht darauf, dass keinerlei Hinweise dafür vorliegen, die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Angeklagten Z... wäre aufgehoben oder eingeschränkt gewesen (vgl. S. 2457 ff).

Eintritt der Verfolgungsveriährung hinsichtlich der Taten, die die Flucht verursachten

1) Die Feststellung, dass die Taten derentwegen die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... anlässlich der Durchsuchung der Garage geflohen waren, am 23. Juni 2003 verjährten, beruht auf der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Gera vom 15. September 2003, die in der Hauptverhandlung verlesen wurde. Aus dieser ergibt sich, dass das Ermittlungsverfahren gegen die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... wegen Verjährung zum 23. Juni 2003 eingestellt wurde.

2) Den Umstand, dass den geflohenen drei Personen die Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung bekannt gewesen ist, schließt der Senat aus folgenden Umständen:

a) Aus einer Anmerkung des die Einstellung verfügenden Staatsanwalts auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Einstellungsformblatt ergibt sich, dass er beabsichtigte, die Einstellung des Verfahrens den Medien mitzuteilen. Der Angeklagte G... führte glaubhaft aus, es habe in der Zeitung gestanden, dass es bezüglich der drei Personen keinen Haftbefehl mehr gebe, da die Straftaten verjährt seien. Hieraus schließt der Senat, dass die Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung entsprechend der schriftlich niedergelegten Absicht des Staatsanwalts auch tatsächlich in den Medien veröffentlicht wurde, da der Angeklagte G... hiervon aus der Zeitung erfahren hat.

b) Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... haben die Medienberichterstattung im Hinblick auf die von ihnen begangenen Taten verfolgt und Zeitungsartikel hierüber jahrelang aufgehoben.

i) Aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Gesamtasservatenverzeichnis ergibt sich, dass im Brandschutt in der F.straße in Zwickau "diverse Zeitungsteile verschiedener Zeitung mit Artikeln über Straftaten" sichergestellt und unter der Nummer 2.12.377 asserviert wurden.

ii) Die Zeugin KOK’in A... führte glaubhaft aus, bei den im Brandschutt der F.straße sichergestellten Zeitungsteilen hätte es sich um insgesamt 68 Teile von Zeitungsseiten gehandelt. Auf 38 von diesen seien Artikel abgedruckt gewesen, die sich jeweils mit einzelnen Taten der sogenannten Ceska-Serie beschäftigt hätten. Lediglich zu den Taten zulasten von Y. Tu... und H. Yo... seien keine Artikel aufgefunden worden. In drei der sichergestellten Artikel sei über den Anschlag in der P.gasse und in 20 Artikeln sei über den Bombenanschlag in der K.straße berichtet worden. Die aufgefundenen Zeitungsteile hätten insgesamt 14 verschiedenen Printmedien zugeordnet werden können.

3) Aus den obigen Ausführungen ergibt sich zunächst, dass die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft im Jahr 2003 zum Gegenstand der Medienberichtserstattung gemacht wurde. Die Medienberichte zur erfolgten Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung wurden der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... auch bekannt. Dies folgert der Senat aus den folgenden Umständen: Die drei Personen verfolgten die Pressemeldungen zu den von ihnen begangenen Taten und hoben diese sogar jahrelang auf. Für sie war es im täglichen Leben und im Zusammenhang mit der Begehung weiterer Straftaten zudem von erheblicher Bedeutung, darüber informiert zu sein, ob die Ermittlungsbehörden noch nach ihnen fahndeten oder die Fahndung wegen Eintritts der Verjährung bereits eingestellt war. Vor diesem Hintergrund liegt es dann nahe, dass sie auch die Pressemeldungen zur Kenntnis nahmen, die sie, wie die Tatberichterstattung, ebenfalls betrafen und die zudem noch von erheblicher Bedeutung für sie waren, weil über das gegen sie gerichtete Ermittlungsverfahren berichtet wurde.

1) Auf einer Gesamtschau der nachfolgend dargestellten Umstände beruhen die Feststellungen, dass die Angeklagte Z..., U. B... und U. M..., nachdem sie ihre zuvor durchgeführten Ausspähmaßnahmen von möglichen Tatorten ausgewertet hatten, zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt vor dem 23. September 2003 in Umsetzung des von ihnen gemeinsam ersonnenen Konzepts ihrer Vereinigung über folgende Umstände übereinkamen: Sie planten gemeinsam, arbeitsteilig in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken am Vormittag des 23. September 2003 die Sparkassenfiliale in der P.-B.-Straße in Chemnitz zu überfallen.

a) Die Angeklagte Z... führte in diesem Zusammenhang aus, dass sie an den Überfall vom 23. September 2003 keine Erinnerung habe. Sie gehe aber davon aus, dass sie weder über die Vorbereitung noch über die Durchführung des Überfalls informiert gewesen sei. Auch sei ihr nie von einer Beute von 435 € berichtet worden. Sie sei jedenfalls nicht an dem Überfall beteiligt gewesen.

b) Die Angeklagte Z... stritt in ihrer Einlassung inzident ab, zusammen mit den beiden Männern geplant zu haben, arbeitsteilig einen Raubüberfall zu begehen. Die Angeklagte wird jedoch, soweit sie das gemeinsame Fassen des Plans, den Überfall nach Auswertung der durchgeführten Ausspähmaßnahmen arbeitsteilig zu begehen, abstreitet, widerlegt durch die Gesamtschau folgender Umstände, die diesen Plan eines gemeinsamen Überfalls durch die drei Personen belegen:

i) Dass zunächst die Erkenntnisse aus durchgeführten Ausspähmaßnahmen hinsichtlich möglicher Tatorte ausgewertet wurden, schließt der Senat aus folgenden Umständen:

(1) Das von den drei Personen ersonnene und gemeinsam verfolgte Tatkonzept sah eine Serie von Tötungsdelikten vor, zu der sie sich aber nicht sofort, sondern erst nach der Begehung einer ganzen Reihe von Taten bekennen wollten. Ihr Vereinigungskonzept war demnach auf eine längere Phase der Begehung von Tötungsdelikten angelegt. Um eine derartig zeitlich gestreckte Begehung mehrerer Taten durchführen zu können, liegt es auf der Hand, dass das Festnahmerisiko bei den einzelnen Taten möglichst geringgehalten werden sollte.

(2) Die drei Personen waren übereingekommen, während ihrer Zeit in der Illegalität keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen, sondern sich die benötigten Finanzmittel durch Raubüberfälle zu beschaffen.

(3) In der Wohnung der drei Personen in der F.straße in Zwickau wurde im Jahr 2011 eine Vielzahl von Ausspähungsunterlagen sichergestellt. So verfügten sie über mehr als 10.000 Adressen von möglichen Tatopfern oder möglichen Tatobjekten. Sie verfügten über zahlreiche Stadtpläne, auf denen die Lage von türkischen, jüdischen, islamischen oder staatlichen Feindbildobjekten eingezeichnet war. Zusätzlich verfügten sie über Stadtpläne, auf denen die Lage von Raubobjekten gekennzeichnet war. Zahlreiche dieser gekennzeichneten Objekte waren auch mit Bemerkungen versehen, welche die Geeignetheit des jeweiligen Objekts für eine Tat bewerteten (vgl. S. 728 ff).

(4) In der gemeinsamen Wohnung der Angeklagten Z... sowie von U. B... und U. M... wurde nach dem 04. November 2011 unter anderem ein Stadtplan von Chemnitz sichergestellt, auf dem der Standort der überfallenen Sparkassenfiliale in der P.-B.-Straße markiert war.

(a) Aus der Gesamtasservatenliste Ermittlungskomplex NSU (EG Trio) und einer Übersicht des Bundeskriminalamts zur räumlich-persönlichen Zuordnung der Asservatennummern im NSU-Verfahrenskomplex, die der Senat beide im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt hat, ergibt sich, dass im Flur der gemeinsamen Wohnung der Angeklagten Z... sowie von U. B... und U. M... in der F.straße in Zwickau das Asservat mit der Nummer 2.7.68, "Stadtplan Chemnitz mit Markierungen", sichergestellt wurde.

(b) Der Polizeibeamte M..., der mit Ermittlungen zu den Überfällen betraut war, gab zu dem Stadtplan glaubhaft an, dass darauf der Standort der Sparkassenfiliale in der P.-B.-Straße in Chemnitz mit einem schwarzen Kreuz markiert gewesen sei.

(5) Zusammengefasst bedeutet dies nun, dass das Erfordernis, ihr Festnahmerisiko bei den einzelnen Taten jeweils zu minimieren, um eine ganze Tatserie begehen zu können, dafür spricht, die Taten jeweils sorgfältig und umfassend vorzubereiten. Eine derartige gewissenhafte Vorbereitung einer Tat legt wiederum nahe, dass sie die jeweiligen Tatorte vor der Tatbegehung aufsuchten und dort tatrelevante Umstände auskundschafteten. Dies war ihnen praktisch auch möglich, da sie keiner Erwerbstätigkeit nachgingen und daher über die erforderliche Zeit für diese mit Reisen verbundenen Ausspähtätigkeiten verfügten. Die Beute aus den Raubüberfällen stellte im Übrigen die Finanzierung derartiger Erkundungstouren sicher. Aus diesen Umständen und der Tatsache, dass im Jahr 2011 in ihrer Wohnung umfangreiche Ausspähunterlagen, die genaue Ortskenntnis belegen, gesichert werden konnten, schließt der Senat, dass seit der Gründung bis zur Auflösung der Vereinigung breit angelegt zahlreiche mögliche Tatorte und Tatobjekte von ihnen ausgekundschaftet wurden. Hieraus und aus dem Umstand, dass in der gemeinsamen Wohnung der Angeklagten Z... sowie von U. B... und U. M... nach dem 04. November 2011 unter anderem ein Stadtplan von Chemnitz sichergestellt wurde, auf dem der Standort der überfallenen Sparkassenfiliale in der P.-B.-Straße markiert war, folgert der Senat weiter, dass daher auch und gerade die Tatorte späterer Taten von ihnen vor der eigentlichen Tatbegehung aufgesucht und ausgeforscht wurden. Die auf diese Weise gesammelten Erkenntnisse wurden, was naheliegt, vor der Übereinkunft, eine bestimmte Tat an einem bestimmten Tatort zu begehen, von ihnen ausgewertet.

ii) Die Angeklagte Z... sowie U. B... und U. M... werteten gemeinsam die getätigten Ausspähmaßnahmen aus und kamen zu dritt überein, die Sparkasse in der P.-B.-Straße in Chemnitz zu überfallen:

(1) Die von den drei Personen im Jahr 1998 gegründete Personenvereinigung verfolgte die primäre Zweckbestimmung, Tötungsdelikte aus rassistischen, antisemitischen und staatsfeindlichen Motiven zu begehen. Um diese Zweckbestimmung der Vereinigung hinsichtlich der beabsichtigten Tötungsdelikte erreichen zu können, hatten die drei Personen ein Handlungskonzept ersonnen, das auf Umsetzung drängte und das neben den ideologisch motivierten Taten auch die Begehung einer Reihe von Raubüberfällen vorsah, um mit dem dabei erbeuteten Geld die anfallenden Kosten tragen zu können. Zur Umsetzung dieses Konzepts war aber eine konkrete Planung der einzelnen Überfälle erforderlich. Hieraus schließt der Senat, dass der festgestellte konkrete Tatplan im Hinblick auf die Sparkassenfiliale in der P.-B.-Straße in Chemnitz gefasst wurde.

(2) Dass sich alle drei Personen, also neben U. M... und U. B... auch die Angeklagte Z... auf ein gemeinsames Handeln einigten, schließt der Senat aus folgenden Umständen:

(a) Die drei Personen waren seit längerer Zeit persönlich und ideologisch aufeinander fixiert und hatten sich im Rahmen einer fortlaufenden Entwicklung zunehmend radikalisiert und gemeinsam ideologisch motivierte Straftaten begangen. Sie haben gemeinsam die von ihnen so genannten Aktionen durchgeführt, die vom Aufhängen einer mit einem Judenstern versehenen Puppe, die mit einer Bombenattrappe verbunden war, bis zum Abstellen einer Bombenattrappe unter Beifügung echten TNT Sprengstoffs gingen. Die drei Personen sind nach den behördlichen Maßnahmen am 26. Januar 1998 gemeinsam geflohen und in den Untergrund abgetaucht. Seit ihrer Flucht haben die drei Personen durchgehend zusammengelebt und haben gemeinsam jeweils eine Wohnung genutzt.

(b) Die drei Personen haben gegen Ende des Jahres 1998, also mehrere Jahre vor der Begehung dieser Tat, gemeinsam einen Personenverband gegründet, dessen Primärzweck darauf gerichtet war, Menschen aus ideologischen Gründen zu töten. Um die für die Erreichung dieses Zwecks nötigen finanziellen Mittel zu beschaffen, hatten sie sich bei der Gründung ihres Verbands auch bereits darauf geeinigt, Raubüberfälle zu begehen. In den Folgejahren hatten sie gemeinsam bereits sechs Überfälle begangen. Dieser Personenverband bestand fort.

(c) Alle drei Personen hatten dringenden Geldbedarf. Sie verfügten nicht über die finanziellen Mittel, um die Kosten, zu begleichen, die bei der Vorbereitung und Durchführung der weiterhin beabsichtigten ideologisch motivierten Taten entstehen würden. Auch die Kosten ihres Lebensunterhalts konnten sie nicht mehr bestreiten. Die Beute in Höhe von etwa 48.400 € aus dem Überfall vom September 2002 war bei lebensnaher Betrachtung im Hinblick darauf, dass hiervon der Lebensunterhalt sowie die vorbezeichneten Aufwendungen von den drei im Untergrund lebenden Personen finanziert werden mussten, aufgebraucht beziehungsweise würde es in naher Zukunft sein.

(d) Gemäß dem von den drei Personen ihren Taten zugrunde gelegten Konzept war es erforderlich, dass sowohl bei den ideologisch motivierten Taten als auch bei den Logistiktaten nicht nur am Tatort, hier also in der Sparkassenfiliale in der P.-B.-Straße, ein aus den beiden Männern bestehendes Team handelte. Vielmehr war für die von ihnen beabsichtigten Taten nach ihrem Handlungskonzept eine weitere Person erforderlich, die, abgesetzt vom eigentlichen Tatort, ihren Tatbeitrag erbrachte, indem sie die als Zentrale genutzte Wohnung der drei Personen als sichere Rückzugsmöglichkeit für die vor Ort agierenden Täter während deren tatbedingter Abwesenheit sicherte und die für den Fall, dass die vor Ort tätigen Personen im Zusammenhang mit der Tat zu Tode kommen würden, das vorbereitete Bekennerdokument der Vereinigung zu den von ihnen begangenen ideologisch motivierten Taten veröffentlichen und die in der Zentrale der Vereinigung befindlichen Beweismittel vernichten würde.

(3) Zusammenfassend ist demnach festzuhalten: Die drei Personen waren persönlich und ideologisch eng aufeinander fixiert. Alle drei Personen haben gemeinsam eine Personenvereinigung gegründet, deren Tätigkeit darin bestand, Menschen aus ideologischen Gründen zu töten. Die für die Planung und Durchführung derartiger Taten nötigen Finanzmittel beabsichtigten sie, worüber sie bereits bei der Gründung der Vereinigung übereingekommen waren, durch Raubüberfälle zu beschaffen. Nach dem von allen drei Personen getragenen Tatkonzept war für dessen Umsetzung eine konkrete Planung der einzelnen Tat und eine nicht am eigentlichen Tatort anwesende Person zur Erbringung von Legendierungstätigkeiten erforderlich. Im Falle des Todes der Männer, die vor Ort agierten, sollte diese Person die vorhandenen Beweismittel vernichten und das vorbereitete Bekennerdokument veröffentlichen. Es lag nahe, dass die Angeklagte Z..., als Mitgründerin und Mitglied der aus den drei Personen bestehenden Vereinigung, zusammen mit den beiden anderen Mitgründern und Mitgliedern sowohl die beabsichtigten Tötungsdelikte als auch die zur Finanzierung notwendigen Logistikdelikte gemeinsam begehen würde. Aus der Gesamtheit dieser Umstände schließt der Senat, dass alle drei Personen, also auch die Angeklagte Z..., gemeinsam die Tat geplant und sich auf die gemeinsame Ausführung des Überfalls auf die Sparkassenfiliale in der P.-B.-Straße in Chemnitz geeinigt haben. Vor diesem Hintergrund schließt der Senat auch, dass die Angeklagte Z... zusammen mit den beiden Männern die in ihrem Besitz befindlichen Ausspähungserkenntnisse hinsichtlich möglicher Tatorte ausgewertet hat, weil diese eine gemeinsame konkrete Tatplanung erst ermöglichten und die Basis für die gemeinsam beschlossene Tatausführung darstellten.

iii) Die Feststellung, dass die drei Personen übereinkamen, bei der Tatausführung arbeitsteilig in dem Sinne vorzugehen, dass die Angeklagte Z... für den Bereich ihrer Wohnung neben weiteren Tätigkeiten Legendierungstätigkeiten zusagte, um auf diese Weise den Rückzugsbereich für die beiden Männer nach dem Überfall vom 23. September 2003 auf die Sparkasse in P.-B.-Straße in Chemnitz, den die beiden Männer durchführen sollten, zu sichern, beruht auf den nachfolgend dargestellten Umständen:

(1) Die Feststellung, dass die beiden Männer den Überfall vor Ort in der Sparkassenfiliale durchführen sollten, schließt der Senat aus dem Inhalt des von den drei Personen vereinbarten Tatkonzepts. Dieses sah vor, dass die beiden Männer als Team vor Ort den Überfall durchführen sollten. Diese Konzeption ist auch plausibel, weil die beiden sportlichen Männer körperlich besser als die Angeklagte Z... geeignet waren, den Überfall vor Ort effektiv durchzuführen und vom Tatort erfolgreich zu flüchten.

(2) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... als einen Aspekt ihres Tatbeitrages zusagte, die Mitglieder ihrer Gruppierung zu legendieren, um dadurch ihre gemeinsame Wohnung als sicheren Rückzugsort nach dem Überfall zu erhalten, schließt der Senat aus folgenden Umständen:

(a) Die Angeklagte Z... führte in diesem Kontext zusammengefasst aus, sie habe während der gesamten Jahre ein paar Mal zwar die Identität der beiden Männer gegenüber Nachbarn geleugnet, wenn sie von diesen auf die beiden und deren Tätigkeiten angesprochen worden sei. Dies habe aber keine Billigung der Tötungen bedeutet. Sie habe nämlich auch in der "Illegalität" gelebt und es habe deshalb in ihrem Interesse gelegen, bei Nachbarn hinsichtlich ihrer Identität kein Misstrauen aufkommen zu lassen. Sie hätten sich allerdings schon untereinander mit falschen Namen angesprochen. Sie selbst sei "Liese" oder "Lieschen" genannt worden, U. M... sei "Max" und U. B... sei "Gerry" genannt worden.

(b) Soweit die Angeklagte Z... behauptet, die von ihr eingeräumten Legendierungen ausschließlich deshalb getätigt zu haben, weil sie und die beiden Männer nach ihrer Flucht in der "Illegalität" lebten, wird sie widerlegt durch einen Schluss des Senats aufgrund der nachfolgend dargestellten Umstände: Die Angeklagte wirkte als Mitgründerin und Mitglied des Personenverbands, der sich zur Begehung von Tötungs- und Raubdelikten zusammengeschlossen hatte, nach dessen Handlungskonzeption an dessen Tätigkeiten mit. Sie hatte als Mitgründerin und Mitglied dieser Vereinigung das gemeinsam vereinbarte Gesamtkonzept der Anschläge, verbunden mit den logistischen Raubstraftaten, mitentworfen und hatte an der Durchführung der Taten ein ebenso großes Interesse wie U. M... und U. B.... Daher, so schließt der Senat, entfaltete die Angeklagte ihre der Sicherung der Vereinigung dienenden Tätigkeiten nicht, wie sie behauptet, um das Leben in der "Illegalität" aufrechtzuerhalten, sondern um den von ihnen gegründeten Verband im Untergrund zu tarnen, abzuschotten und zu sichern, um auf diese Weise die Begehung der beabsichtigten Straftaten zu ermöglichen. Dass dadurch auch die nach ihnen ohnehin bestehende Fahndung erschwert wurde, war ein willkommener Nebeneffekt, der ihren Interessen, nicht festgenommen zu werden, zusätzlich entsprach.

(c) Die Feststellungen zu den Situationen, für die die Angeklagte Z... zusagte, ihre auf Legendierung gerichtete Tätigkeit zu erbringen, ergeben sich aus folgenden Umständen: Die Interessenlage der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... war darauf gerichtet, generell und vor allem auch während der Begehung eines Raubüberfalls in ihrer Umgebung keinerlei Argwohn gegen sie als Personen entstehen zu lassen und keine Verdachtsmomente im Hinblick auf Abwesenheiten der beiden Männer von der Wohnung zu schaffen. Hieraus schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... durch ihre eigene Anwesenheit im Bereich der Wohnung keine Vermutungen über den Verbleib der männlichen Bewohner aufkommen lassen würde, dass sie bei Nachfragen wegen der Abwesenheit der Männer der Situation angepasste Erklärungen geben würde und dass sie die Umgebung der Wohnung beobachten würde, um gegebenenfalls schnell auf unerwartete Ereignisse in ihrem Sinne sachgerecht reagieren zu können.

(d) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... zusagte, legendierende Angaben gegenüber ihrem Umfeld im Bereich der Wohnung zu machen, um diese als sicheren Rückzugsort zu erhalten, ergibt sich aus folgenden Umständen:

(i) Die Angeklagte Z... hat vielfältig legendierende Tätigkeiten entfaltet:

1. Sie räumte glaubhaft den Umstand, legendiert zu haben, ein, indem sie angab, für sich selbst und für die beiden Männer die Alias-Namen "Lisa", "Gerry" und "Max" benutzt zu haben. Weiter räumte sie ein, ein paar Mal gegenüber Nachbarn die Identität der beiden Männer geleugnet zu haben, wenn sie auf die Männer als Personen oder deren berufliche Tätigkeit angesprochen worden sei.

2. Zusätzlich ergibt sich aus den glaubhaften Angaben der Polizeibeamtin KHK’in A..., dass die Angeklagte Z... zusätzlich noch die Aliasidentitäten M. St..., S. E..., S. Ro..., S. und L. F... sowie L. Di... genutzt hat. Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... wohnten im Zeitraum von Mai 2001 bis Frühjahr 2008 gemeinsam in der P.straße in Zwickau. Gegenüber zahlreichen Nachbarn dieser Wohnung machte die Angeklagte Z... unzutreffende Ausführungen, um die Abwesenheiten der beiden Männer harmlos zu erklären, ihre eigene Anwesenheit in der Wohnung zu erläutern und den Umstand plausibel zu erklären, dass zwei Männer mit einer Frau in einer Wohnung gemeinsam lebten. So gaben die hierzu gehörten Nachbarn aus der P.straße in der Hauptverhandlung jeweils Folgendes glaubhaft an: Der Zeuge U. Sch... berichtete, die Angeklagte habe ihm gegenüber angegeben, ihr Freund arbeite auswärts und sie würde studieren. Ähnlich berichtete die Zeugin P... die Angeklagte habe ihr erläutert, ihr Freund würde in der Elektrobranche arbeiten und sie selbst würde studieren. Die Zeugin K. Fri... gab an, die Angeklagte habe ihr erzählt, sie würde deshalb nicht arbeiten müssen, weil ihr Freund sehr gut verdiene. Der Freund und der andere Mann würden beim Vater des Freundes in dessen Computerfirma arbeiten. Ähnlich berichten die Zeugin H... und die Zeugin H. K..., die Angeklagte habe ihnen jeweils gesagt, ihr Partner verdiene so viel auf Montage, dass sie nicht arbeiten müsse. Der Zeuge M. Fri... führte aus, die Angeklagte habe ihm gegenüber geäußert, die beiden Männer seien selbständig oder arbeiteten beim Vater des Freundes der Angeklagten. Die Zeugin S... gab an, sie habe von der Angeklagten erfahren, ihr Schwiegervater habe eine Firma, dort würde ihr Mann arbeiten und genug verdienen, so dass sie selbst nicht zu arbeiten brauchte. Die Zeugin S... erklärte in der Hauptverhandlung, sie habe von der Angeklagten erfahren, dass der eine Mann ihr Freund und der andere Mann dessen Bruder sei. Auch Nachbarn aus der F.straße in Zwickau, wo die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... seit Frühjahr 2008 gemeinsam wohnten, bestätigten glaubhaft ebenfalls legendierende Tätigkeiten der Angeklagten Z...: Der Zeuge Kr... führte aus, die Angeklagte Z... habe ihm erzählt, sie würde von zuhause arbeiten und sei deshalb auch immer da. Zu den beiden Männern habe sie ihm gesagt, einer sei ihr Freund, der andere sei dessen Bruder. Der Zeuge Bu..., ebenfalls ein Nachbar in der F.straße, gab an, die Angeklagte Z... habe ihm erläutert, bei den beiden mit ihr zusammenlebenden Männern handele es sich um ihren Freund und dessen Bruder. Die beiden Männer würden Fahrzeuge überführen. Daher würden auch immer wieder andere Autos hinter dem Haus von ihnen geparkt werden. Die verschiedenen Autos seien dann, so der Zeuge, auch nie Gesprächsthema gewesen, weil die Angeklagte diese ja plausibel erklärt habe. Die Angeklagte Z... habe ihm weiter berichtet, sie selbst würde am heimischen Computer arbeiten. Deshalb sei sie auch immer zuhause.

(ii) Die Angeklagte Z... erbrachte demnach zeitlich vor und nach dem Überfall auf die P.-B.-Straße in Chemnitz verschiedenste Legendierungstätigkeiten, die der Sicherung des Verbandes und seiner Zentrale, also der gemeinsamen Wohnung, dienten. Derartige Tätigkeiten, die entweder auf die Rolle der Angeklagten im Verband speziell zugeschnitten waren oder auf einer Arbeitsteilung beruhten, wurden bereits bei der Gründung des Verbands jeweils mit Modifikations- und Ergänzungsmöglichkeiten festgelegt und von der Angeklagten Z... den beiden Männern zugesagt. Durch ihre erbrachten Legendierungstätigkeiten erreichte die Angeklagte Z... eine nach außen wirkende Abschottung und Abtarnung des Verbandes und seiner Wohnung. Dies hatte eine überragende Bedeutung für die erfolgreiche Durchführung der konkreten Tat und die Erreichung der Ziele des Verbandes. Durch die Legendierung wurde nämlich sichergestellt, dass weder das persönliche Umfeld, vor allem also die Nachbarn, noch die Ermittlungsbehörden auf die drei Personen und ihre Wohnung aufmerksam wurden. Der Senat zieht wegen der Wichtigkeit dieser Legendierungsmaßnahmen den Schluss, dass die Angeklagte Z... auch bei der Übereinkunft der drei Personen, den gegenständlichen Überfall zu begehen, im Sinne einer Aktualisierung und Bestätigung bereits gegebener Zusagen die Erbringung derartiger Legendierungstätigkeiten zu diesem Überfall den beiden Männern versprach.

(iii) Die Feststellungen zum Zweck der von der Angeklagten Z... zugesagten legendierenden Tätigkeiten ergeben sich aus Schlussfolgerungen des Senats aus den Angaben der Angeklagten hierzu und aus ihren zu späteren Zeitpunkten erbrachten legendierenden Tätigkeiten:

1. Mit der von der Angeklagten Z... glaubhaft eingeräumten Verschleierung der Identität der drei Personen durch die Verwendung von Alias-Namen verhinderte sie, dass Nachbarn oder Kontaktpersonen im Umfeld sie anhand ihrer in den Fahndungsaufrufen genannten Namen als die im Januar 1998 vor der Polizei geflohenen B. Z..., U. M... und U. B... identifizieren konnten. Mangels Identifizierung war dann aber auch die Gefahr gebannt, dass sich jemand an die öffentliche namentliche Fahndung nach ihnen erinnern würde und den Ermittlungsbehörden Hinweise auf ihren Aufenthalt hätte geben können, was zu ihrer Festnahme und zur Unterbindung der beabsichtigten Straftaten hätte führen können.

2. Mit den Äußerungen der Angeklagten Z... gegenüber Nachbarn, die Männer würden "auswärts", "auf Montage" oder in der "Firma des Schwiegervaters" arbeiten, gab sie eine plausible Erklärung dafür, dass die beiden Männer öfters und manchmal auch längere Zeit ortsabwesend waren. Mit ihrer Erläuterung, ihr Freund verdiene sehr gut, so dass sie nicht arbeiten müsse, oder sie selbst sei Studentin, erklärte sie zugleich auf nachvollziehbare Weise, aus welchen Gründen sie sich selbst in der Regel in der Wohnung aufhalten würde.

3. Die Ausführungen der Angeklagten Z... zum Verhältnis der drei Personen untereinander, nämlich, dass einer der Männer ihr Freund sei und der andere Mann dessen Bruder, erklärten das Zusammenleben der drei Personen in einer gemeinsamen Wohnung, ohne dass Anlass zu Spekulationen und Vermutungen zu den Beziehungen der drei Personen untereinander gegeben wurde, was zu einer intensiveren Beobachtung der Personen durch die Nachbarschaft hätte führen können.

4. Zusammengefasst präsentierte die Angeklagte Z... die drei Personen, ohne deren wahre Identität preiszugeben, als harmlose Wohngemeinschaft und gab plausible Erklärungen für feststellbare Auffälligkeiten, wie die häufige Abwesenheit der Männer oder das Zusammenleben von zwei Männern mit einer Frau. Hierdurch verhinderte die Angeklagte, dass sie anhand ihrer Namen als vor der Polizei geflohene Verdächtige identifiziert wurden, und dass Nachbarn Anlass dazu hatten, ihre normalbürgerliche Existenz zu bezweifeln. Aus diesen Umständen schließt der Senat, dass die legendierende Tätigkeit der Angeklagten Z... den Zweck verfolgte, die Mitglieder ihres Verbandes und damit auch ihre Wohnung, die als Zentrale der Vereinigung diente, durch Abtarnung zu schützen. Für diesen Schluss spricht auch der Umstand, dass die Angeklagte Z... häufig mit Nachbarn, was diese in der Hauptverhandlung bestätigten, sprach und sich in der P.straße und in der F.straße einer sogenannten Nachbarschaftsrunde mit regelmäßigen Treffen anschloss. Auf diese Weise hatte sie die Gelegenheit, unmittelbar und schnell zu erfahren, wenn im nachbarschaftlichen Umfeld Argwohn oder gar ein Verdacht gegen sie entstand. Sie konnte dann situationsangepasst, individuell und schnell auf solche Entwicklungen eingehen, um die Mitglieder des Verbandes und die Wohnung zu schützen.

5. Ihre Interessenlage zu den Zeitpunkten der hier dargestellten Legendierungen war identisch mit derjenigen zum Zeitpunkt des Überfalls auf die Sparkasse in der P.B.-Straße in Chemnitz am 23. September 2003. Hieraus schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... den beiden Männern beim gemeinsamen Fassen des Tatplans hinsichtlich dieser Tat zusagte, Legendierungen mit derselben Zielrichtung, also zur Sicherung der Mitglieder ihres Verbandes und der Zentrale ihrer Vereinigung, also ihrer gemeinsamen Wohnung, vorzunehmen.

iv) Die Feststellungen, dass die drei Personen weiter übereinkamen, bei der Tatausführung arbeitsteilig zusätzlich in dem Sinne vorzugehen, dass die Angeklagte Z... weiter zusagte, sich während der Tatbegehung in oder im räumlichen Umfeld ihrer gemeinsamen Wohnung in der P.straße in Zwickau zusätzlich aus dem Grund bereitzuhalten, um für den Fall des Todes von U. B... und U. M... im Zuge des Überfalls das vorbereitete Bekennervideo der Vereinigung zu veröffentlichen und sämtliche in der Wohnung vorhandenen Beweismittel zu vernichten, beruhen auf den nachfolgend dargestellten Umständen:

(1) Die Feststellung dass sich die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... darüber einig waren, der Überfall solle nur durchgeführt werden, wenn im Falle des Todes ihrer außerhalb der Zentrale aufhältlichen Mitglieder bei der Tatbegehung gleichzeitig die Veröffentlichung des vorbereiteten Bekennervideos und die Vernichtung der in der Wohnung vorhandenen Beweismittel durch ein Mitglied des NSU gewährleistet sein würden, beruht auf folgenden Umständen:

(a) Vor Begehung der Tat stellte sich für die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... folgende Ausgangssituation dar:

(i) Bei realistischer Betrachtung war den drei Personen bewusst, dass die Durchführung einer jeden Überfallhandlung das Risiko barg, dass die vor Ort tätigen Täter bei der Tat den Tod finden würden. So bestand jederzeit die Gefahr, dass durch am Tatort eintreffende Sicherheitskräfte die Täter noch während der Tat oder dann auf der sich anschließenden Flucht erreicht werden würden. Das Risiko, dass es im Zuge der Begehung einer Tat zum Tod der vor Ort agierenden Täter kommen würde, wurde noch zusätzlich dadurch gesteigert, dass die beiden Männer entschlossen waren, sich unter keinen Umständen von der Polizei festnehmen zu lassen. Bei einer ihnen drohenden Festnahme wollten sie sich vielmehr selbst das Leben nehmen. Aufgrund dieser Umstände bestand auch bei der Tat in der Sparkasse in der P.-B.-Straße die naheliegende Gefahr, dass während der Begehung dieser Tat die Mitglieder der Vereinigung zu Tode kommen würden.

(ii) Ihnen war ebenfalls bewusst, dass ihre Vereinigung bereits ideologische Tötungsdelikte begangen hatte. Um eine größere propagandistische Wirkung zu erzielen, hatten sie sich jedoch nicht nach der jeweiligen Tatbegehung zu den einzelnen Taten bekannt. Sie wollten sich vielmehr zu einer ganzen von ihnen begangenen Anschlagsserie bekennen und die ideologischen Motive ihrer Vereinigung für die von ihnen begangenen Tötungsdelikte erst dann offenlegen.

(iii) Zusätzlich gingen sie davon aus, dass sie im Falle des Todes von U. B... und U. M... ihre ideologische Anschlagsserie nicht würden fortsetzen können, weil dann das bei den Anschlägen vor Ort tätige Team bestehend aus U. B... und U. M... nicht mehr vorhanden sein würde.

(b) Ausgehend von diesen Umständen kamen die drei Personen überein, dass die Tat nur durchgeführt werden würde, wenn im Falle des Todes ihrer außerhalb der Zentrale aufhältlichen Mitglieder gleichzeitig die Veröffentlichung des vorbereiteten Bekennervideos und die Vernichtung der in der Zentrale vorhandenen Beweismittel durch ein Mitglied des NSU gewährleistet sein würden. Denn nur bei der Veröffentlichung des Bekennervideos und der gleichzeitigen Vernichtung der in der Zentrale der Vereinigung vorhandenen Beweismittel war sichergestellt, dass das gemeinsam verfolgte Ziel der Anschlagsserie erreicht werden würde:

(i) Solange noch keine Bekennung zu den von den drei Personen verübten Gewalttaten veröffentlicht war, waren außer dem Umstand, dass derartige Taten begangen wurden und dass dabei Menschen getötet oder verletzt wurden, keinerlei weitere Einzelheiten im Zusammenhang mit der Anschlagsserie bekannt. Insbesondere bestanden keine tragenden Hinweise auf die Identität der Täter und deren Motive. Vielmehr rätselten Öffentlichkeit und Behörden darüber, wer aus welchen Gründen diese Taten begangen hatte, was der Tatserie ein noch größeres Gewicht in Staat und Gesellschaft zuwies.

(ii) Die dann für die Öffentlichkeit glaubhafte Bekennung der Organisation zu der ganzen Tatserie unter Wahrung der Anonymität und der Anzahl der Mitglieder der Vereinigung, was Folge der Beweismittelvernichtung wäre, würde augenblicklich dazu führen, dass in der Öffentlichkeit die Täterschaft einer rechten Gruppierung für alle bis dahin begangenen Taten aufgedeckt würde. Weiter würde schlagartig bekannt, dass es einer rechten Gruppierung gelungen war, nicht nur eine Straftat, sondern über einen längeren Zeitraum hinweg, schwerste, ideologisch motivierte Straftaten zu begehen, ohne dass die Täter identifiziert, deren Motive ermittelt und die verantwortlichen Personen festgenommen werden konnten. In dem Bekennerdokument würde zudem fingiert, der NSU würde weiterhin bestehen, indem in den beiden ersten Versionen des Bekennervideos angedroht wurde: "Wir kommen wieder keine Frage!". Auf diese Weise konnten Angst und Verunsicherung in der Öffentlichkeit und innerhalb der Mitglieder potenzieller Opfergruppen effektiv und in großem Umfang geschürt werden. Der Staat wiederum konnte in überzeugender Weise als hilflose Institution vorgeführt werden, der nicht in der Lage gewesen war, die Taten aufzuklären und seine Bürger zu schützen. Gewaltbereite Rechtsradikale könnten durch die Bekennung zur Tatserie mit der darauf zu erwartenden Wirkung in der Öffentlichkeit dazu veranlasst werden, ebenfalls ideologisch motivierte Straftaten zu begehen.

(iii) Die drei Personen rechneten mit der Möglichkeit, dass U. B... und U. M..., die vor Ort in der Sparkasse tätig werden sollten, bei dem Überfall ums Leben kommen könnten. Aus ihrer Sicht war das Risiko ihres Todes nur dann einzugehen, wenn die bereits begangenen ideologischen Straftaten nach ihrem Tod durch Bekennung und Beweismittelvernichtung die dargestellten Wirkungen entfalten würden. Somit würden sie den Überfall auf die Sparkasse P.-B.-Straße in Chemnitz, der das Risiko ihres Todes barg, nur dann begehen, wenn Bekennung und Beweismittelvernichtung sichergestellt waren.

(2) Die Feststellung zur Zweckrichtung der verabredeten Beweismittelvernichtung beruht auf den Angaben der Angeklagten Z... und einem darauf basierenden Schluss des Senats:

(a) Die Angeklagte Z... hat zum Zweck der Vernichtung von Beweismitteln angegeben, U. M... habe gewollt, dass alle Beweise im Zusammenhang mit ihren Taten vernichtet würden und der einzige Beweis ihres Tuns die DVD sei. U. B... habe gewollt, dass mit Ausnahme der DVD alle Beweise vernichtet werden würden, die Rückschlüsse auf ihre gemeinsame Lebensweise in den vergangenen Jahren zulassen würden. Zudem sei ebenfalls gewollt gewesen, die Beweise für Unterstützungshandlungen von Personen aus ihrem Umfeld zu vernichten.

(b) Diese Angaben zur Zweckrichtung der Beweismittelvernichtung sind glaubhaft. Die Vernichtung sämtlicher Beweise im Hinblick auf ihre Identität, auf Unterstützer und auf ihr Leben im Untergrund entsprach den ideologischen Interessen der drei Personen: Die Beweismittelvernichtung lässt sowohl die Täter, deren Anzahl, deren Lebensumstände als auch deren mögliche Unterstützer anonym bleiben. Bei dieser Sachlage sind jedoch dann naheliegend weitere Ermittlungen zur Identität der Täter und deren Umfeld unmöglich. Mangels derartiger Ermittlungserkenntnisse bliebe dann aber regelmäßig ungeklärt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Personen, in deren Wohnung es zur Beweismittelvernichtung gekommen ist, in die im Bekennerdokument dargestellten Tötungsdelikte involviert gewesen sind. Ungeklärt bliebe weiterhin, ob im Falle ihrer Beteiligung an den Taten von anderen Personen Unterstützungsleistungen erbracht wurden und ob möglicherweise noch weitere tatbereite Personen vorhanden wären. Diese offenen Fragen wiederum würden zu einer weiteren Verunsicherung der Bevölkerung und der Ermittlungsbehörden führen, was wiederum der ideologischen Zielsetzung des von den drei Personen gebildeten Verbands entsprechen würde.

(c) Nach einer Beweismittelvernichtung in der dargelegten Weise würde die Öffentlichkeit, mangels anderer Anhaltspunkte und weil dies in dem Bekennervideo durch die Ankündigung künftiger Taten so dargestellt wurde, davon ausgehen, dass die Vereinigung, die die Anschlagserie begangen und sich dazu bekannt hatte, weiterhin existent und handlungsfähig wäre. Aus dem Umstand, dass eine derartige öffentliche Meinung die allgemeine Furcht vor weiteren Anschlägen der Vereinigung aufrechterhalten würde, und dies dem Interesse der drei Personen entsprach, schließt der Senat, dass auch dies eine von ihnen gewollte Folge der verabredeten Beweismittelvernichtung sein sollte.

(3) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... beim Fassen des gemeinsamen Tatplans zusagte, sich während der gesamten Tatbegehung und der anschließenden Flucht der beiden Männer zur Erfüllung ihrer zugesagten Aufgaben im Rahmen der Tatausführung in oder in der Nähe der gemeinsamen Wohnung in der P.straße bereitzuhalten, beruht auf einem Schluss des Senats aus folgenden Umständen:

(a) Die Angeklagte Z... befand sich im Tatzeitraum des Nagelbombenanschlags in der K.straße am 09. Juni 2004 in ihrer gemeinsamen Wohnung oder deren räumlichen Nahbereich (vgl. S. 707). Die Angeklagte Z... hielt sich im Tatzeitraum der Tat zulasten von Th. Bo..., also am Nachmittag des 15. Juni 2005, im Nahbereich der Zentrale des NSU in der P.straße in Zwickau auf (vgl. S. 708 ff). Die Angeklagte Z... befand sich außerdem im Tatzeitraum des Überfalls auf die Sparkasse in Eisenach am 04. November 2011 in ihrer gemeinsamen Wohnung in der F.straße in Zwickau (vgl. S. 715 ff).

(b) Der Umstand, dass sich die Angeklagte Z... in zeitlichem Zusammenhang mit der tatsächlichen Tatbegehung bei drei Taten in der jeweilig gemeinsam genutzten Wohnung oder deren Nahbereich befand, belegt eine entsprechende Praxis, sich während und im Zusammenhang mit der Tatausführung dort bereitzuhalten. Zusätzlich bestand unter den drei Personen Einigkeit, dass Beweismittel für ihr Leben in der Illegalität und für Unterstützungshandlungen anderer Personen nicht in die Hände der Ermittlungsbehörden gelangen sollten. Die vorhandenen Beweismittel sollten vielmehr vor einer drohenden Entdeckung ihrer als Stützpunkt genutzten Wohnung durch die Behörden vernichtet werden. Die von den drei Personen als essenziell angesehene und fest geplante Veröffentlichung eines Bekennungsdokuments konnte auch nur dann mit hinreichender Sicherheit gewährleistet werden, wenn ein Versand der Dokumente veranlasst werden konnte, selbst wenn die beiden vor Ort agierenden Männer am Tatort erschossen worden wären oder sich selbst getötet hätten.

(c) Unter Berücksichtigung dieser Umstände und der für das ganze Tatkonzept überragend wichtigen Legendierung im Bereich der Wohnung, der Gewährleistung eines sicheren Rückzugsraums, der Vernichtung vorhandener Beweismittel und der Veröffentlichung einer Selbstbezichtigung der Vereinigung schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... zur Erreichung dieser Ziele bei der Fassung des Tatplans hinsichtlich des Überfalls auf die Sparkasse in der P.-B.-Straße in Chemnitz zusagte, sich während der Begehung des Überfalls in oder jedenfalls im räumlichen Nahbereich der gemeinsamen Wohnung bereitzuhalten. Dort hätte sie nämlich ihre Tatbeiträge, die nach ihrem gemeinsamen Plan abgesetzt vom Tatort im engeren Sinn zu leisten waren, erbringen können.

(4) Die Feststellungen, dass die Angeklagte Z... bei der Fassung des gemeinsamen Tatplans zusagte, im Falle des Todes der beiden Männer die in der Zentrale des NSU vorhandenen Beweismittel zu vernichten und das vorbereitete Bekennervideo zu veröffentlichen, ergeben sich aus den Angaben der Angeklagten Z... sowie aus folgenden Umständen:

(a) Die Angeklagte Z... führte in diesem Zusammenhang zusammengefasst aus, sie seien am 01. April 2008 in die F.straße in Zwickau gezogen. U. M... und U. B... hätten die Wohnung technisch und mechanisch abgesichert. Beide hätten mehrfach erwähnt, dass sie sich frei schießen würden, falls sie von der Polizei entdeckt würden. Sollte dies nicht möglich sein, würden sie sich durch Erschießen das Leben nehmen. Sie – die Angeklagte – hätte den beiden bei derartigen Äußerungen mehrfach das "absolute Versprechen" geben müssen, dass sie beim Tod der beiden Männer – sei es, dass beide erschossen werden würden oder dass sie sich selbst erschießen würden, um einer Verhaftung zuvorzukommen – die von U. M... erstellten und versandfertig vorbereiteten DVDs versenden würde, dass sie die Wohnung in Brand setzen würde und dass sie die Eltern der beiden benachrichtigen würde. U. M... habe gewollt, dass durch die Brandlegung alle Beweise im Zusammenhang mit ihren Taten vernichtet würden und der einzige Beweis ihres Tuns die DVD sei. U. B... habe gewollt, dass mit Ausnahme der DVD alle Beweise vernichtet werden würden, die Rückschlüsse auf ihre gemeinsame Lebensweise in den vergangenen Jahren zulassen würden. Zudem sei ebenfalls gewollt gewesen, die Beweise für Unterstützungshandlungen von Personen aus dem Umfeld zu vernichten.

(b) Die Angaben der Angeklagten Z..., sie habe versprochen, im Falle des Todes der beiden Männer die in der Wohnung vorhandenen Beweismittel zu vernichten und das vorbereitete Bekennerdokument zu veröffentlichen, sind glaubhaft, weil ein derartiges Versprechen den Interessen des von den drei Personen gebildeten Verbandes entsprach, und weil die Angeklagte Z... im November 2011 das versprochene Verhalten in die Tat umsetzte.

(i) Die Vernichtung sämtlicher Beweise im Hinblick auf ihre Identität, ihre Lebensumstände im Untergrund und ihre Unterstützer sowie eine finale Bekennung zu einer Anschlagsserie entsprachen den ideologischen Interessen der drei Personen:

1. Die Beweismittelvernichtung lässt sowohl die Täter der Anschlagsserie, deren Lebensumstände als auch deren mögliche Unterstützer anonym bleiben. Bei dieser Sachlage wären dann weitere erfolgreiche Ermittlungen zur Identität der Täter und deren Umfeld unmöglich. Mangels derartiger Ermittlungserkenntnisse bliebe dann aber regelmäßig ungeklärt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Personen, in deren Wohnung es zur Beweismittelvernichtung kam, in die im Bekennerdokument eingeräumten Tötungsdelikte involviert waren. Ungeklärt bliebe weiterhin, ob im Falle ihrer Beteiligung an den Taten von anderen Personen Unterstützungsleistungen erbracht wurden und ob möglicherweise noch weitere tatbereite Personen vorhanden sind. Diese offenen Fragen wiederum würden zu einer weiteren Verunsicherung der Bevölkerung und der Ermittlungsbehörden führen, was wiederum der ideologischen Zielsetzung des von den drei Personen gebildeten Verbands entsprochen hat.

2. Eine nicht nach jeder Tat erklärte Bekennung zu nur einer einzelnen Tat, sondern eine gesammelte finale Bekennung zu einer ganzen Anschlagsserie entsprach ebenfalls den Interessen der drei Personen:

a. Eine Bekennung der Vereinigung zu einer Serie von Taten erreicht eine deutlich größere öffentliche Wirksamkeit, weil sie die Täterschaft hinsichtlich mehrerer Taten, die an verschiedenen Tatorten im Bundesgebiet verteilt über einen längeren Zeitraum hinweg begangen wurden, einer einzigen Gruppierung zuweist, ohne dass es den Behörden gelingen würde, die Anzahl und die Identität der Mitglieder dieser Gruppierung zu ermitteln und die Täter festzunehmen. Damit würden die besondere Schlagkraft, eine ausgeprägte logistische Fähigkeit und die bundesweite Gefährlichkeit der Tätergruppierung gegenüber Gesellschaft und staatlichen Organen unterstrichen.

b. Da einer derartigen Serienbekennung demnach eine größere öffentliche Wirkung als einer Einzelbekennung zukommen würde, entsprach sie daher besser dem Interesse des Personenverbandes, eine möglichst große Verunsicherung der Bevölkerung und der staatlichen Organe zu erzeugen.

(ii) Nachdem sich U. M... und U. B... am 04. November 2011 in Eisenach selbst getötet hatten, setzte die Angeklagte Z... die Wohnung in der F.straße in Brand und versandte zahlreiche DVDs mit dem Bekennervideo "Paulchen Panther". Damit hat sie das von ihr berichtete Versprechen in die Tat umgesetzt:

1. Die Angeklagte Z... hat am 04. November 2011 die von den drei Personen bis dahin genutzte Wohnung in der F.straße in Zwickau in Brand gesetzt:

a. Die Angeklagte Z... führte zusammengefasst aus, dass sie am 04. November 2011 gegen 08:00 Uhr aufgestanden sei, dann am Computer gesessen sei und Radio gehört habe. Im Radio habe sie, so glaube sie, von zwei Leichen in einem brennenden Wohnmobil gehört. Sie sei davon ausgegangen, es handle sich dabei um U. M... und U. B.... Sie habe dann mit Benzin die Wohnung in der F.straße in Brand gesetzt und etwa die Hälfte der verpackten DVDs versandt.

b. Die diesbezüglichen Angaben der Angeklagten Z... sind glaubhaft: Wie sich aus den glaubhaften Angaben des Brandursachenermittlers KHM L... ergibt, roch es in der Brandwohnung F.straße in Zwickau am 04. November 2011 extrem nach Benzin. In mehreren Räumen habe man noch Benzinspuren nachweisen können. An den Socken, die die Angeklagte Z... bei ihrer Festnahme getragen hat, konnten Kohlenwasserstoffe nachgewiesen werden, als deren Herkunftsquelle Benzin nicht ausgeschlossen werden konnte (vgl. S. 704 ff). Da es in der Wohnung F.straße in Zwickau nach Benzin roch, in mehreren Räumen Benzin nachgewiesen werden konnte und an den Socken der Angeklagten Spuren von Benzin nicht ausgeschlossen werden konnten, hält der Senat die Angaben der Angeklagten, sie habe mit Benzin die Wohnung in der F.straße in Brand gesetzt, für glaubhaft.

2. Die Angeklagte Z... hat am 04. November 2011 zahlreiche DVDs mit dem Bekennervideo "Paulchen Panther" versandt:

a. Die Angeklagte Z... räumte den Versand dieser Datenträger am 04. November 2011 ein.

b. Die diesbezüglichen Angaben der Angeklagten Z... sind glaubhaft: Nach ihrer Entdeckung im Wohnmobil in Eisenach hatten die beiden Männer keine Gelegenheit mehr, Datenträger mit dem Bekennerdokument "Paulchen Panther Film" zu versenden. Der Zeuge KK Sche... führte glaubhaft aus, es seien, soweit feststellbar, insgesamt 15 DVDs mit dem Bekennervideo nach dem 04. November 2011 bei verschiedenen Medienunternehmen, türkischislamischen Vereinen oder bei der Partei "PDS" eingegangen. Die Zeugin KOK’in P... führte ergänzend glaubhaft aus, dass der Eingang einer 16. DVD bei der Geschäftsstelle der Partei "Die Linke" in Weimar den Ermittlungsbehörden im Januar 2013 bekanntgegeben worden sei.

Der Zeuge KK Sche... sagte weiter aus, dass im Brandschutt der F.straße noch 36 adressierte DVDs aufgefunden worden seien, die zum Großteil auch bereits versandfertig frankiert gewesen seien. Trotz der Einwirkungen durch den Brand sei es bei 25 dieser DVDs noch möglich gewesen, das Bekennervideo sichtbar zu machen.

c. Die umfangreiche Beweisaufnahme hat keinen Hinweis darauf ergeben, dass andere Personen als die Angeklagte Z... die DVDs versandt hätten. Da sowohl U. M... und U. B... als auch andere Personen als Versender der DVDs ausscheiden, die Angeklagte Z... in der Wohnung über versandfertige DVDs verfügte und zudem 16 solcher DVDs bei verschiedenen Adressaten festgestellt wurden, hält der Senat die Angaben der Angeklagten, sie habe diese Datenträger versandt, für glaubhaft.

(iii) Aus den Umständen, dass die Vernichtung von Beweismitteln durch Inbrandsetzung der Wohnung und die Veröffentlichung eines Bekennerdokuments dem Interesse des von den drei Personen gebildeten Personenverbands entsprachen, und die Angeklagte Z... am 04. November 2011 genau die Handlungen ausführte, die sie nach ihren eigenen Angaben den beiden Männern versprochen hatte, hält der Senat ihre Ausführungen, sie habe diese Handlungen den beiden Männern versprochen, für glaubhaft.

(c) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... U. M... und U. B... beim Fassen des gemeinsamen Tatplans zu dieser Tat zusagte, im Falle des Todes eines oder beider Männer sämtliche Beweismittel zu vernichten und das Bekennerdokument der Vereinigung zu veröffentlichen, beruht weiter auf den folgenden Umständen.

(i) Die Angeklagte Z... führte in ihrer chronologischen Darstellung der Ereignisse aus, sie habe U. M... und U. B... nach ihrem Einzug in die Wohnung in der F.straße im Frühjahr 2008 versprochen, im Falle des Todes der Männer die vorhandenen Beweismittel zu vernichten und ein Selbstbezichtigungsdokument der Vereinigung zu veröffentlichen.

(ii) Die Angeklagte Z... wird widerlegt, soweit sie behauptete, die genannten Tätigkeiten den beiden Männern erst im Frühjahr 2008 versprochen zu haben. Aus folgenden Umstände schließt der Senat vielmehr, dass sie dieses Versprechen bereits mit der Gründung des Personenverbands im Jahr 1998 abgab und es vor dem Überfall auf die Sparkassenfiliale in der P.-B.-Straße in Chemnitz lediglich noch einmal bestätigte.

1. Eine Beweismittelvernichtung und Bekennung der Vereinigung nicht nur zu einer Einzeltat, sondern zu einer ganzen Tötungs- und Anschlagsserie würden, was nahe liegt, zu einer möglichst massiven Verunsicherung der Bevölkerung und staatlicher Stellen führen. Die Erreichung dieses Ziels lag von Anfang an und damit auch bereits bei der Gründung der Vereinigung im ideologischen Interesse der drei Personen.

2. Bereits bei ihrer ersten ideologisch motivierten Tat zulasten von E. Ş... am 09. September 2000 fertigten U. M... und U. B... am Tatort ein Foto des schwer verletzten Opfers an, um dadurch die Glaubhaftigkeit eines später anzufertigenden Bekennerdokuments zu erhöhen (vgl. S. 666 ff).

3. Bereits nach dem Anschlag in der P.gasse im Januar 2001 wurde nach den glaubhaften Angaben des Zeugen EKHK D... gemäß den festgestellten Zeitstempeln am 09. März 2001 die erste Version eines Bekennerdokuments fertiggestellt. Aus dem zeitlichen Ablauf ergibt sich demnach, dass ein Bekennerdokument zum Nachweis einer Tatserie, nämlich der Tat zulasten von E. Ş... und des Sprengstoffanschlags in der P.gasse in Köln, bereits nach der zweiten und noch vor der dritten ideologisch motivierten Tat zulasten von A. Öz... hergestellt worden war. Am 28. Oktober 2001 war nach den glaubhaften Angaben des Zeugen eine zweite Version des Bekennervideos fertiggestellt, die alle bis dahin begangene ideologisch motivierte Taten der drei Personen enthielt.

4. Aus diesen Umständen zieht der Senat folgende Schlüsse:

a. Eine Beweismittelvernichtung und eine Bekennung der Vereinigung zu einer ganzen Serie von Tötungsdelikten waren nötig, um die von den drei Personen erstrebte möglichst massive Verunsicherung der Bevölkerung und staatlicher Stellen zu erreichen. Bereits bei ihrer ersten ideologisch motivierten Tat zulasten von E. Ş... bereiteten sie durch eine Fotografie des schwer verletzten Opfers am Tatort eine glaubhafte, spätere Serienbekennung der Vereinigung vor. Eine derartige Vorbereitung wird naheliegender Weise nur dann durchgeführt, wenn die Angeklagte Z..., die eine damit erstellte Serienbekennung später verbreiten sollte, die Veröffentlichung auch bereits vorher zugesagt hatte. Kurz nach der Tat in der P.gasse stellten sie auch bereits ein erstes Bekennerdokument her, so dass schon nach der zweiten ideologisch motivierten Tat eine Veröffentlichung einer Serienbekennung möglich war. Diese unverzügliche Erstellung eines solchen Dokuments, sobald durch zwei Taten Anfang 2001 eine Kleinstserie vorlag, deutet darauf hin, dass das Versprechen zur Veröffentlichung durch die Angeklagte Z... nicht erst im Jahre 2008 erfolgte, sondern bereits bei der Gründung des Personenverbands. Bei lebensnaher Betrachtungsweise sollten nämlich die erste und später dann die zweite Version des Bekennervideos nicht erst 2008 veröffentlicht werden. Vielmehr sollte die jeweils aktuelle Fassung nach der Konzeption des Personenverbands veröffentlicht werden, wenn die beiden Männer im Zusammenhang mit einer Logistiktat oder einer ideologisch motivierten Tat zu Tode kommen würden. Die Angeklagte Z... hatte den beiden Männern zugesagt, sich während der Begehung einer jeden Tötungs- oder Logistiktat in oder im räumlichen Umfeld der jeweiligen Wohnung bereitzuhalten. Diese Zusage hatte die Angeklagte Z... bereits bei der Gründung des Personenverbands abgegeben. Neben der Gelegenheit zur Legendierung war es Sinn und Zweck dieser Zusage, der Angeklagten Z... im Fall des Todes der beiden Männer eine umgehende Vernichtung der in der Wohnung vorhandenen Beweismittel und eine Veröffentlichung des vorbereiteten Bekennerdokuments der Vereinigung zu ermöglichen. Die bei der Gründung des Verbands gegebenen Zusage, sich in oder in der Nähe der Wohnung bereitzuhalten, macht aber im Hinblick auf diese Tätigkeiten nur dann einen Sinn, wenn die Angeklagte gleichzeitig, also ebenfalls bei der Gründung der Vereinigung, diejenigen Tätigkeiten verspricht, die der Grund dafür sind, warum sie in oder an der Wohnung bereithalten soll. Bei diesen Tätigkeiten handelt es sich um die Vernichtung der in der Wohnung vorhandenen Beweismittel und die Veröffentlichung des in der Wohnung gelagerten Bekennerdokuments der Vereinigung.

b. Aus der Gesamtheit dieser Umstände schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... bereits bei der Gründung des Personenverbands und nicht erst im Jahr 2008 die Beweismittelvernichtung und Veröffentlichung des Bekennerdokuments zugesagt hat. Im Zuge der gemeinsamen Planung des Überfalls auf die Sparkasse in der P.-B.-Straße in Chemnitz hat sie diese Zusage, was wegen des gemeinsam ersonnenen Tatkonzepts und des Vorhandenseins eines Bekennervideos naheliegt, für die konkrete Tat nur noch einmal bestätigt.

v) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... durch die von ihr zugesagten Tatbeiträge die Begehung des Überfalls auf die Sparkasse in der P.-B.-Straße in Chemnitz erst ermöglichte, beruht auf folgenden Umständen: Mit der Zusage der Legendierung hat die Angeklagte Z... in Aussicht gestellt, einen sicheren Rückzugsraum für die beiden Männer nach dem Überfall zu schaffen und dadurch das Entdeckungs- und Festnahmerisiko effektiv herabzusetzen. Mit der von ihr zugesagten Beweismittelvernichtung und Veröffentlichung des Bekennerdokuments würde der finale Zweck der von ihnen verübten ideologisch motivierten Anschläge erst erreicht werden. Aufgrund der außerordentlichen Bedeutung der aufgezeichneten Folgen ihrer zugesagten Tätigkeiten, so schließt der Senat, hat sie den Überfall auf die Sparkasse in der P.-B.-Straße erst ermöglicht.

vi) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... zusagte, auch diese aus dem Überfall erwartete Tatbeute zu verwalten, die Verpflichtungen der Vereinigung nach außen mit den beiden Männern weiterhin organisatorisch zu regeln und erforderliche Ausgaben aus der gemeinsamen Tatbeute, die die Angeklagte Z... weiterhin verwalten würde, zu tätigen, um dadurch die Abtarnung des Personenverbandes zu fördern und diesen zu sichern, beruht auf folgenden Umständen:

(1) Die Angeklagte Z... führte in diesem Zusammenhang zusammengefasst aus, sie habe niemals mit U. M... und U. B... ein arbeitsteiliges Tatkonzept entwickelt, das unter anderem Maßnahmen zur Finanzierung der Gruppe vorgesehen hätte. Es habe keine Zuständigkeit bei der Bezahlung der alltäglichen Kosten gegeben. Regelmäßige Ausgaben wie Lebensmittel, Kleidung und anderes seien einmal von dem einen, einmal von dem anderen bezahlt worden. Die Miete habe meistens sie gezahlt. Während der Urlaube habe sie sich meistens um das Geld gekümmert, weil sie am sparsamsten gewesen sei. Unzutreffend sei, dass sie dem Angeklagten G... 10.000 DM Depotgeld übergeben habe. Dies habe vielmehr U. B... getan. Dieser Umstand könne daher nicht als Indiz für ihre Tätigkeit als Kassenwart gewertet werden. Sie habe auch nicht eine Summe von 3.000 DM, die ihnen der Angeklagte G... nach der Flucht als Darlehen überlassen habe, an diesen zurückgezahlt.

(2) Die Feststellungen zur Zusage der Angeklagten Z..., die für das weitere Tätigwerden der Gruppierung unbedingt erforderliche Beute aus künftigen Überfällen zu verwalten, also eine allgemeine Sicherungsaufgabe für den Bestand und die Schlagkraft des Verbandes zu übernehmen, beruht auf Schlüssen des Senats basierend auf folgenden Umständen:

(a) Die Angeklagte Z... übernahm nach der Gründung der Vereinigung die Aufgabe, finanzielle Verpflichtungen der Vereinigung für Kosten der allgemeinen Lebensführung ihrer Mitglieder im Urlaub zu begleichen und somit den Überblick über die vorhandenen Finanzmittel zu behalten.

(b) Die Angeklagte Z... übernahm nach der Gründung der Vereinigung die Aufgabe, im täglichen Leben die Ausgaben zu steuern und dadurch den Überblick über die vorhandenen Finanzmittel der drei Personen zu behalten.

(c) Die Angeklagte Z... übernahm nach der Gründung der Vereinigung die Aufgabe, dem Angeklagten E... und seiner Familie eine Urlaubsreise zu bezahlen.

(d) Die Angeklagte Z... übernahm nach der Gründung der Vereinigung die Aufgabe, dem Angeklagten G... die von diesem in ihrem Interesse getätigten Aufwendungen zu ersetzen, indem sie ihm das von diesem an die drei Personen ausgekehrte Darlehen in Höhe von 3.000 DM zurückzahlte, indem sie die Kosten für Passfotos des Angeklagten G... beglich und indem sie ihn von den Kosten gemeinsam verbrachter Urlaube freistellte, in deren Verlauf die drei Personen überprüften, ob die Alias-Identität "H. G..." von U. B... noch gefahrlos genutzt werden konnte.

(e) Die Angeklagte Z... übernahm nach der Gründung der Vereinigung die Aufgabe, finanzielle Verpflichtungen der Vereinigung im Zusammenhang mit den Kosten für die Unterbringung der Mitglieder der Vereinigung abgetarnt zu begleichen.

(f) Die Angeklagte Z... übernahm nach der Gründung der Vereinigung die Aufgabe, dem Angeklagten G... einen Betrag von 10.000 DM als Depotgeld zur Verfügung zu stellen (zu (a) bis (f) vgl. S. 611 ff).

(g) Aus der Zusammenschau obiger Umstände zieht der Senat folgende Schlüsse:

(i) Die Angeklagte Z... behielt sowohl im Urlaub als auch im täglichen Leben den Überblick über die ausgegebenen Beträge und damit auch über den noch vorhandenen Geldbestand in der gemeinsamen Kasse der drei Personen. Ihr oblag es auch, Unterstützern, wie den Angeklagten E... und G... finanzielle Zuwendungen zu machen. Diese Zahlungen erfolgten schenkweise oder um im Interesse der drei Personen getätigte Aufwendungen zu erstatten. Hierdurch pflegte sie die Beziehung zu den sie unterstützenden Personen und erhielt dadurch, was der Senat schließt, deren Bereitschaft, sie weiter zu unterstützen, aufrecht. Daneben übernahm es die Angeklagte Z..., die regelmäßig zu zahlende Miete für die Wohnungen, in denen die drei Personen gemeinsam lebten, unter einem Alias-Namen zu entrichten, was, so schließt der Senat, die Verfügbarkeit einer für sie ausreichenden Unterkunft, die als Zentrale der Vereinigung diente, sicherstellen sollte. Zusätzlich richtete sie mit der relativ hohen Summe von 10.000 DM beim Angeklagten G... ein Gelddepot für die Vereinigung ein, was, so schließt der Senat, die Liquidität der drei Personen gewährleisten und im Falle der Entdeckung ihrer Wohnung, in der sich die gemeinsame Kasse befand, sicherstellen sollte, dass sie zumindest auf diese beim Angeklagten G... deponierte Summe weiterhin Zugriff nehmen konnten, ohne die Festnahme zu riskieren.

(ii) Die Angeklagte Z... war demnach für nahezu alle relevanten Bereiche des Einsatzes vorhandener Finanzmittel zuständig. Ihr diesbezügliches Spektrum reichte vom Überblick über den Mitteleinsatz im täglichen Leben bis zu einer speziellen Mittelverwendung, die auf ihre Situation als in der Illegalität lebender Personenverband, der beabsichtigte, schwerste Straftaten zu begehen, zugeschnitten war. Im letztgenannten Bereich stellte sie die Hilfe von Unterstützern, die Verfügbarkeit der dem Verband als Zentrale dienenden Wohnung und die Zugriffsmöglichkeit auf Geld im Falle der Entdeckung ihrer Wohnung sicher. Wegen dieser nahezu gegebenen Allzuständigkeit der Angeklagten Z... für die Finanzen der Vereinigung schließt der Senat, dass sie die Verwaltung der gemeinsamen Kasse übernommen hatte. Dabei haben sich keine Hinweise dafür ergeben, dass die Angeklagte Z... allein zu bestimmen hatte, wann welche Summe ausgegeben wurde. Vielmehr bestand ihre Aufgabe der Finanzverwaltung darin, essenzielle Zahlungen im Gemeinschaftsinteresse entweder selbst zu erbringen oder durch die beiden Männer zu veranlassen und Sicherungsmaßnahmen der Vereinigung, also bezüglich Unterstützern, Wohnung und Depot, auf finanziellem Gebiet abzuwickeln. Der Umstand, dass sie, wie sie selbst angibt, von den drei Personen am sparsamsten war, spricht auch dafür, dass sie für die Geldverwaltung im dargestellten Sinne zuständig war. Nachdem die drei Personen durch die beabsichtigten Überfälle nur sporadische Geldzuflüsse erwarten konnten, war es sachgerecht, eine sparsame Person mit der Verwaltung der vorhandenen Geldmittel zu betrauen. Diese war nämlich in der Regel am effektivsten dazu in der Lage, auch größere Geldsummen für einen längeren Zeitraum einzuteilen und im Konsens mit den beiden Männern, geplante Ausgaben als notwendig oder als überflüssig zu qualifizieren.

(h) Die Verwaltung der zur Verfügung stehenden Finanzmittel in diesem Sinne war von extrem großer Bedeutung für die Vereinigung:

(i) Der Überblick über die noch vorhandenen Geldmittel im täglichen Leben wie im Urlaub ist von großer Bedeutung, um damit sachgerecht wirtschaften zu können und nicht unerwartet in Geldnot zu kommen. Für die zuverlässige und regelmäßige Bezahlung der Miete gilt dies entsprechend. Die drei Personen mussten mit dem Bezug der Wohnung in der A. Straße in Chemnitz ab August 1998 regelmäßig Miete zahlen. Die ungekündigte Verfügbarkeit über eine Wohnung war für sie, die per Haftbefehl gesucht wurden und sich dann zu einem Verband zusammenschlossen, der beabsichtigte, schwerste Straftaten zu begehen, aus Abschottungs- und Tarnungsgründen von extremer Wichtigkeit, um als harmlos wirkende Drei-Personen-Wohngemeinschaft keinen Verdacht im Umfeld zu erregen und dadurch eine Festnahme zumindest zu erschweren. Essenziell war für sie auch die Sicherung der Unterstützungsbereitschaft ihrer Helfer: Schon das Bezahlen einer Reise für den Angeklagten E... und seine ganze Familie, so schließt der Senat, festigte die Beziehung der drei Personen zum Angeklagten E... so dass dadurch seine künftige Bereitschaft zu weiterer Unterstützung der drei Personen gefördert werden konnte. Gleiches gilt für die Zahlungen an den Angeklagten G..., dem die Angeklagte Z... sein Darlehen zurückzahlte und dem sie seine Auslagen erstattete. Ebenfalls von größter Bedeutung in ihrer speziellen Situation war das Anlegen eines Bargelddepots beim Angeklagten G.... Auf diese Weise konnten sie sich eine größere Summe Bargeld verschaffen, wenn beispielsweise wegen Enttarnung ihrer Wohnung eine erneute Flucht notwendig werden würde.

(ii) Unter Berücksichtigung dieser Aspekte, die alle die überragende Bedeutung der Betreuung der erhofften Beutegelder belegen, schließt der Senat, dass die Übernahme dieser Aufgabe von den drei Personen nicht von Fall zu Fall geregelt oder sogar offen gelassen wurde, sondern, dass die Angeklagte Z..., die die Mittelverwaltung im dargestellten Sinne bereits seit dem ersten Überfall im Jahr 1998 übernommen hatte, dies wegen der besonderen Bedeutung dieser Aufgabe schon bei der Gründung der Vereinigung zugesagt hatte und sie ihre diesbezügliche Bereitschaft bei der gemeinsamen Planung des Überfalls auf die Sparkassenfiliale in der P.-B.-Straße in Chemnitz weiter zusagte.

vii) Die Feststellungen, dass die drei Personen erneut gemeinsam übereinkamen, durch Drohung mit dem Einsatz von Schusswaffen die Angestellten in der Sparkassenfiliale zu veranlassen, ihnen das dort vorhandene Bargeld auszuhändigen oder dessen Wegnahme durch sie zu dulden, schließt der Senat aus folgenden Umständen:

(1) Die drei Personen hatten im Herbst 2003 dringenden Finanzbedarf. Zuwendungen aus dem persönlichen Umfeld waren nicht mehr zu erwarten (vgl. S. 535 ff). Die Beute in Höhe von etwa 48.400 € aus dem letzten Überfall vom September 2002 war bei lebensnaher Betrachtung aufgebraucht beziehungsweise würde es in naher Zukunft sein. Um den nunmehr beabsichtigten Überfall auf die Sparkasse in der P.-B.-Straße effektiv durchführen zu können und möglichen Widerstand von Angestellten oder Kunden weitestgehend bereits im Keim zu ersticken, war ein Mittel mit hohem Drohpotential erforderlich. Damit war prognostisch gesehen die Herausgabe des Geldes oder die Duldung von dessen Wegnahme schnell und ohne Gegenwehr zu erreichen. Vor diesem allgemein bekannten Hintergrund und dem Umstand, dass die beiden Männer bei allen vorangegangenen Überfällen Schusswaffen mitgeführt hatten, schließt der Senat, dass sich die drei Personen bei lebensnaher Betrachtungsweise darauf einigten, auch bei diesem Überfall Schusswaffen – zwei Pistolen – mitzuführen und diese, weil besonders geeignet, als Drohmittel einzusetzen.

(2) Den drei Personen kam es nur darauf an, Finanzmittel zu beschaffen. Es kam ihnen deshalb nicht darauf an, auf welche Weise sie sich in den Besitz der Beute bei dem geplanten Überfall bringen würden. Hieraus schließt der Senat, dass daher alle drei Personen beabsichtigten, dass sich die Männer bei dem Überfall vor Ort die Beute von den Gewahrsamsinhabern entweder geben ließen oder dass sie die Beute selbst wegnahmen.

viii) Die Feststellungen, dass die von ihnen erhoffte Beute die bei der Planung und Durchführung weiterer ideologisch motivierten Taten entstehenden Kosten abdecken sowie daneben ihren Lebensunterhalt sichern sollte, dass sie weitere ideologisch motivierte Taten planen, vorbereiten und durchführen wollten, und, dass deshalb der Beute aus den Überfällen überragende Bedeutung für sie zukam, schließt der Senat aus folgenden Umständen:

(1) Die Angeklagte Z... führte zur Frage des Geldbedarfs lediglich aus, dass sie bereits ab dem Jahr 1998 – also schon vor dem ersten Überfall – keine andere Möglichkeit gesehen habe, legal und ohne die Gefahr der Verhaftung an Geld zu kommen. Auch sie habe dann nach dem ersten Überfall von dem erbeuteten Geld gelebt. Weiter gab sie an, dass die beiden U.s nach dem ersten Überfall noch erklärt hätten, auch das weitere Leben mit der Beute aus Überfällen finanzieren zu wollen.

(2) Die getroffenen Feststellungen schließt der Senat aus folgenden Umständen:

(a) Die Angeklagte räumte ein, von dem Geld aus dem ersten Überfall im Jahr 1998 gelebt zu haben, und dass die beiden Männer schon damals beabsichtigt hätten, das weitere Leben durch Überfälle zu finanzieren. Vor diesem Hintergrund zieht der Senat den naheliegenden Schluss, dass die von den drei Personen aus dem Überfall auf die Sparkasse in der P.-B.-Straße erhoffte Beute ebenfalls zum Bestreiten des Lebensunterhalts hätte eingesetzt werden sollen. Neben den Kosten der Lebenshaltung sind bei den drei Personen die bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung der beabsichtigten ideologisch motivierten Taten aufzuwendenden Finanzmittel als weiterer Unkostenfaktor relevant. Da die Verwendung der erhofften Beute für Aufwendungen im Zusammenhang mit den geplanten Taten und für den Lebensunterhalt naheliegend ist, schließt der Senat, dass die drei Personen mit der erhofften Beute diese beiden Bereiche finanzieren wollten.

(b) Die von den drei Personen beabsichtigte intensive Planung und gewissenhafte Vorbereitung weiterer ideologisch motivierter Taten sowie deren Durchführung erforderte viel Zeit. Weitere Überfälle zur Geldbeschaffung müssten aber, so schließt der Senat, abhängig von der Höhe der jeweiligen Beute, nur sporadisch durchgeführt werden und würden eine Erwerbstätigkeit unnötig machen. Es würde ihnen daher viel Zeit verbleiben. Aus diesen Umständen zieht der Senat den weiteren Schluss, dass sie die ihnen verbleibende Zeit zumindest zu einem großen Teil für die zeitintensive Planung, Vorbereitung und Durchführung der von ihnen beabsichtigten, ideologisch motivierten Tötungsdelikte einsetzen wollten.

(c) Die Beute aus dem Überfall auf die Sparkasse in der P.-B.-Straße sollte demnach dazu dienen, sowohl die anfallenden Kosten bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung weiterer ideologisch motivierter Taten als auch den Lebensunterhalt der drei Personen zu bestreiten. Zusätzlich würde es ihnen die Beute aus dem beabsichtigten Überfall finanziell erlauben, weiter keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dies würde ihnen viel Zeit verschaffen. Gerade diese Zeit war neben den finanziellen Mitteln aber unbedingt erforderlich, um die von ihnen beabsichtigten, ideologisch motivierten Taten weiterhin sorgfältig planen und ausführen zu können. Aufgrund des Umstands, dass die von ihnen erwartete Beute zwei für sie wichtige Aspekte, nämlich die Begehung ideologisch motivierter Tötungsdelikte und das Leben im Untergrund, praktisch erst ermöglichen würde, schließt der Senat, dass der Beute aus dem Überfall eine überragend große Bedeutung bei den drei Personen zukam.

ix) Die Feststellungen, dass die drei Personen aufgrund der überragenden Bedeutung des Gelingens eines Überfalls übereinkamen, bei dem Überfall Schusswaffen mitzuführen, wobei mindesten eine mit scharfer Munition geladen war, diese als Drohmittel und gegebenenfalls bei Widerstand oder der Gefahr der Festnahme zur Abgabe von Schüssen einzusetzen und dass sie für diesen Fall den Tod eines Menschen als möglich erachteten und sich damit als notwendige Folge abfanden, schließt der Senat aus folgenden Umständen:

(1) Für die drei Personen war die Beschaffung finanzieller Mittel von überragend großer Bedeutung, weil damit die weiter von ihnen beabsichtigten ideologisch motivierten Taten finanziell und praktisch erst ermöglicht wurden.

(2) Aus dieser Sachlage zieht der Senat den Schluss, dass die drei Personen daher alles daransetzen würden, in den Besitz von Geldmitteln, also der Überfallbeute, zu kommen und sich diese zu erhalten. Um das genannte Ziel zu erreichen, so schließt der Senat weiter, würden sie jedes Mittel einsetzen, das die Erlangung und die Sicherung der Beute sowie die eigene unidentifizierte Flucht gewährleisten würde. Naheliegend ist dann, dass sie sich vor diesem Hintergrund erneut darauf einigten, als Mittel zur Zielerreichung mindesten eine scharfe Schusswaffe bei dem Überfall mitzuführen und diese dann auch gegen Menschen einzusetzen, weil eine scharfe Schusswaffe wegen der Möglichkeit, Projektile zu verschießen, anders als eine Schreckschusspistole oder Pfefferspray, effektiver geeignet ist, als Drohmittel zu wirken. Eine scharfe Waffe wäre auch absolut geeignet, Widerstand, der bei der Beuteerlangung geleistet würde, nachhaltig zu brechen. Ebenso wäre der Schusswaffeneinsatz effektiv geeignet, Verfolger, die eine Beutesicherung verhindern würden oder die Festnahme und Identifizierung der Täter ermöglichen würden, erfolgreich zu stoppen.

(3) Die drei Personen hatten somit vereinbart, sofern in der konkreten Situation nötig, eine scharfe Schusswaffe zum Erlangen und zur Verteidigung der Beute sowie zur Verhinderung der Identifizierung des vor Ort agierenden Täters einzusetzen. All dies sollte, so schließt der Senat, wegen der überragenden Bedeutung der Finanzmittel für sie, auch mit massivsten und damit erfolgversprechenden Mitteln durchgesetzt werden. Bei einem derartig inhaltlich gebildeten Einsatzwillen einer Schusswaffe liegt es dann aber nahe, dass die drei Personen im Falle der Anwendung von massiver Waffengewalt den Tod von Menschen für möglich hielten. Im Hinblick auf ihr Ziel, auf jeden Fall ihre beabsichtigten ideologisch motivierten Straftaten finanziell und praktisch zu ermöglichen, fanden sie sich, so schließt der Senat, dann auch mit dem möglichen Tod von Menschen durch ihren Waffeneinsatz ab.

x) Soweit sich die Angeklagte Z... im Hinblick auf die festgestellte Übereinkunft zur gemeinsamen Begehung dieser Logistiktat bestreitend einlässt, kommt ihren Angaben kein Gewicht zu, welches das Ergebnis der oben dargelegten Gesamtschau in Frage stellen könnte. Ihre Angaben sind unglaubhaft, weil die Gesamtschau der dargestellten Umstände ergab, dass sich die drei Personen auf die gemeinsame Begehung der Tat einigten. Ihre Abwesenheit vom Tatort ist gerade kein Umstand, der gegen eine gemeinsame Übereinkunft, die Tat zu begehen, sprechen würde.

xi) Die vorangehend dargestellten Umstände belegen zusammengefasst, dass vor der Begehung des Überfalls auf die Sparkassenfiliale in der P.-B.-Straße in Chemnitz eine konkrete Übereinkunft zur Begehung dieser Tat von allen drei Personen getroffen wurde. Davon umfasst waren die Verabredungen für das Tätigwerden der beiden Männer vor Ort, also auch das Mitführen mindestens einer scharfen Schusswaffe und gegebenenfalls deren Einsatz gegen Menschen. Dass an dieser Übereinkunft neben den beiden Männern auch die Angeklagte Z... beteiligt war, ergibt sich insbesondere daraus, dass die erhoffte Beute aus diesem Überfall auch den Geldbedarf der Angeklagten Z... decken sollte und deshalb in ihrem Interesse sein würde. Die Angeklagte Z... hatte sich gemeinsam mit U. B... und U. M... politisch radikalisiert. Zudem hatte sie seit längerer Zeit, soweit sogenannte Aktionen oder auch die Flucht betroffen sind, mit den beiden Männern immer gemeinsam gehandelt. Sowohl die Interessenlage der Angeklagten als auch ihr Verhalten in der Vergangenheit sprechen für ein erneutes gemeinsames Handeln. Zu berücksichtigen ist noch, dass es nach der Tatkonzeption der drei Personen nicht ausgereicht hätte, wenn die beiden Männer vor Ort in der Sparkassenfiliale in der P.-B.-Straße in Chemnitz tätig geworden wären. Nach ihrer gemeinsamen Planung bei der Gründung der Vereinigung und bei der Durchführung der bereits begangenen Taten war nämlich zusätzlich auch noch das Tätigwerden einer vom Tatort abgesetzt agierenden Person erforderlich. Für das Erbringen dieses Tatbeitrags war die Angeklagte Z... vorgesehen, was dafür spricht, dass auch sie die konkrete Übereinkunft zur Tatbegehung mitfasste, die Sparkasse in der P.-B.-Straße in Chemnitz zu überfallen. Vor diesem Gesamthintergrund ist die Einlassung der Angeklagten Z... widerlegt, sie hätte mit den beiden Männern keine derartige Übereinkunft getroffen. Vielmehr ergibt die Gesamtschau der angeführten Umstände, dass die Angeklagte Z... sowie U. B... und U. M... gemeinsam übereinkamen, die Sparkassenfiliale in der P.-B.-Straße in Chemnitz zu überfallen.

2) Die Feststellung, dass die drei Personen in Ausführung ihres Übereinkommens, die Sparkassenfiliale in der P.-B.-Straße in Chemnitz zu überfallen, in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken plangemäß handelten, beruht auf der Gesamtschau folgender Umstände:

a) Die Angeklagte Z... führte aus, dass sie an den Raubüberfall vom 23. September 2003 keine Erinnerung habe. Sie gehe davon aus, dass die beiden Männer sie weder über die Vorbereitung noch über die Durchführung informiert hätten. Sie hätten niemals von einer Beute in Höhe von 435 € berichtet. Jedenfalls sei sie nicht (Erg.: an dem Überfall) beteiligt gewesen.

b) Die Angeklagte bestreitet inzident, an dem Überfall beteiligt gewesen zu sein. Sie wird jedoch insoweit widerlegt und überführt durch eine Gesamtschau folgender Umstände:

i) Die Feststellung, dass U. M... und U. B... am 23. September 2003 gegen 10:30 Uhr vor Ort in der Sparkassenfiliale in der P.-B.-Straße in Chemnitz agierten, beruht auf einem Schluss des Senats aufgrund der nachfolgend dargestellten Umstände:

(1) Der Überfall durch die beiden Männer vor Ort entsprach dem Konzept der drei Personen zur Finanzierung ihres Verbandes. Nach diesem sollten die beiden Männer bei den Logistiktaten vor Ort tätig werden (vgl. S. 648 f).

(2) Der Überfall durch die beiden Männer vor Ort entspricht zudem dem kurz vor der Tat von den drei Personen gemeinsam gefassten konkreten Tatplan, den Überfall zu begehen.

(3) Wie sich aus den glaubhaften Angaben der Sparkassenangestellten F... und Mau... ergibt, hat am Vormittag des 23. September 2003 ein Überfall auf die Sparkassenfiliale in der P.-B.-Straße in Chemnitz stattgefunden.

(4) Der Überfall wurde von zwei Männer durchgeführt, wie die Sparkassenangestellten Fr... und Mau... glaubhaft bekundeten.

(5) In der gemeinsamen Wohnung der Angeklagten Z... sowie von U. B... und U. M... wurde nach dem 04. November 2011 ein Stadtplan von Chemnitz gefunden, auf dem der Standort der überfallenen Sparkassenfiliale in der P.-B.-Straße markiert war.

(6) In der F.straße in Zwickau wurden zwei dunkle Halstücher mit hellen Ornamenten sowie ein schwarzes Basecap mit hellem Schirm und ein beiges Basecap mit der Aufschrift "O5" aufgefunden, die augenscheinlich identisch mit denjenigen sind, die die beiden Täter als Maskierung bei dem Überfall getragen haben:

(a) Aus der Gesamtasservatenliste Ermittlungskomplex NSU (EG-Trio) und einer Übersicht des Bundeskriminalamts zur räumlich-persönlichen Zuordnung der Asservatennummern im NSU-Verfahrenskomplex, die der Senat im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt hat, ergibt sich, dass im sogenannten "Katzenzimmer" der gemeinsamen Wohnung der Angeklagten Z..., U. B... und U. M... in der F.straße in Zwickau folgende Asservate sichergestellt wurden:

(i) Ein Halstuch mit Gummizug, dunkelblau mit weißem Muster (Asservat Nr. 2.9.52);

(ii) Ein Halstuch mit Gummizug, schwarz mit weißem Muster, im vorderen Bereich sind diverse Löcher eingebracht (Asservat Nr. 2.9.53);

(iii) Ein Basecap, schwarz mit grauem Schild, Größe 39 (Asservat Nr. 2.9.55);

(iv) Ein Basecap, beige, rotes Label: O5, Fabrikat Clockhouse (Asservat Nr. 2.9.57).

(b) Der Senat hat Lichtbilder dieser Asservate und die Lichtbilder der Überwachungskameras der Sparkassenfiliale in der P.-B.-Straße in Chemnitz, die den Überfall aufgezeichnet haben, in Augenschein genommen.

(c) Der Senat hat die Lichtbilder dieser in der F.straße in Zwickau aufgefundenen Asservate mit den Bildern der Überwachungskameras der Sparkassenfiliale in der P.-B.-Straße in Chemnitz, die die beiden maskierten Täter zeigen, verglichen. Aus dem Umstand, dass die in der F.straße asservierten Tücher ebenso wie diejenigen, die die Täter als Maskierung tragen, eine dunkle Farbe mit hellen Ornamenten sowie eine Kordel aufweisen, schließt der Senat, dass es sich bei den aufgefundenen Tüchern um diejenigen handelt, die die Täter getragen haben. Das Gleiche gilt für die Basecaps: Aus dem Umstand, dass es sich bei dem einen in der F.straße aufgefundenen Basecap um ein schwarzes Basecap mit einem hellen Schirm und bei dem anderen Basecap um ein Basecap mit dem markanten Aufdruck "05" handelt, die den beiden Basecaps entsprechen, die die Täter tragen, schließt der Senat, dass es sich bei den sichergestellten Basecaps um diejenigen handelt, die die Täter getragen haben.

(7) In der F.straße in Zwickau wurde außerdem ein Paar Joggingschuhe aufgefunden, die einem der Täter des Überfalls auf die Sparkassenfiliale in der P.-B.-Straße zugeordnet werden können:

(a) Aus der genannten Gesamtasservatenliste sowie der Übersicht des Bundeskriminalamts zur räumlich-persönlichen Zuordnung der Asservatennummern ergibt sich, dass in der gemeinsamen Wohnung der drei Personen in der F.straße in Zwickau ein Paar Joggingschuhe, Marke Diadora, Farbe: weiß mit dunkelgrau und orange, Größe (EUR) 45, aufgefunden wurde (Asservat Nr. 2.9.50).

(b) Die Polizeibeamtin W..., die mit Ermittlungen zu dem Überfall vom 23. September 2003 befasst war, gab glaubhaft an, dass in der Sparkassenfiliale in der P.-B.-Straße nach dem Überfall ein Schuhabdruck sichergestellt worden sei. Dieser Schuhabdruck habe dem in der F.straße sichergestellten Schuh "Diadora" zugeordnet werden können.

(c) Zusammengefasst heißt das: ein Schuhabdruck, der in der überfallenen Sparkassenfiliale nach dem Überfall gesichert werden konnte, ist einem Joggingschuh der Marke Diadora zuzuordnen, der in der gemeinsamen Wohnung der Angeklagten Z... sowie von U. B... und U. M... in der F.straße sichergestellt wurde. Der Senat schließt daraus, dass es sich bei den sichergestellten Schuhen der Marke Diadora um die Schuhe handelt, die einer der beiden Täter bei dem Überfall getragen hat.

(8) Der Überfall entsprach dem Straftatenkonzept der drei Personen und ihrer Übereinkunft, die Sparkassenfiliale in der P.-B.-Straße in Chemnitz zu überfallen. Zwei Sparkassenangestellte haben zwei Männer als Täter wahrgenommen. In der von den drei Personen gemeinsam genutzten Wohnung in der F.straße in Zwickau wurden ein Paar Joggingschuhe, zwei Halstücher und zwei Basecaps sichergestellt, die den Tätern des Überfalls zugeordnet werden können. Zudem wurde in der Wohnung ein Stadtplan sichergestellt, auf dem der Standort der überfallenen Sparkasse markiert ist. Jeder dieser Umstände spricht dafür, dass die beiden Männer am 23. September 2003 den Überfall in der Sparkassenfiliale in der P.-B.-Straße in Chemnitz vor Ort durchführten. Ein zufälliges Zusammentreffen der dargestellten Einzelumstände, die für die Täterschaft der beiden Männer bei dieser Tat sprechen, kann der Senat wegen ihrer großen Anzahl als fernliegend ausschließen.

ii) Im Hinblick auf das Geschehen in der Sparkassenfiliale und die diesbezüglichen Tatfolgen beruhen die Feststellungen zur Tatzeit, zum Tatablauf, zur Flucht, zur Beute und zu den Tatfolgen bei den Sparkassenangestellten Fr... und Mau... auf den Angaben der Zeugen Fr..., Mau... und KOK M...:

(1) Die Feststellungen zur Tatzeit beruhen auf den glaubhaften Angaben der Sparkassenangestellten Mau..., die berichtete, dass der Überfall am 23. September 2003 gegen 10:30 Uhr stattgefunden habe.

(2) Die Feststeilungen zum Tatgeschehen beruhen auf den folgenden Zeugenangaben:

(a) Die Zeugin Fr... berichtete glaubhaft, dass zwei maskierte und bewaffnete Männer die Sparkassenfiliale betreten hätten. Sie hätten sofort "Überfall, Geld her" geschrien. Einer der Täter sei über den Tresen gesprungen und habe ihr mit seiner Waffe ins Gesicht geschlagen. Sie habe den Tresor öffnen sollen. Der Täter habe sie gepackt und an ihrem Pullover gezogen, der dabei zerrissen sei. Als sie darauf hingewiesen habe, dass das Öffnen des Tresors circa zehn Minuten dauere, habe der Täter noch zu dem anderen Täter geäußert: "Soll ich sie erschießen?", dann seien beide Täter geflüchtet.

(b) Die Sparkassenangestellte Mau... gab an, dass sie an der Kasse hinter dem Tresen tätig gewesen sei, als zwei mit Sonnenbrillen und Tüchern vermummte Männer die Sparkassenfiliale betreten und "Überfall" gerufen hätten. Beide seien bewaffnet gewesen. Beide seien über den Tresen gesprungen. Einer der beiden sei zu ihr gekommen, habe sie am Genick an den Haaren gepackt, ihr seine Waffe, einen pistolenartigen Gegenstand, an die Schläfe gehalten und geäußert "Geld raus, aber das große Geld, sonst passiert was". Sie habe daraufhin die Kassenschublade mit dem Wechselgeld aufgezogen, aus der der Täter dann das Geld entnommen habe; ein großer Teil des Geldes sei dabei auf den Boden gefallen.

(3) Die Feststellungen zur Höhe der Tatbeute beruhen auf den Angaben des Polizeibeamten M..., der berichtete, dass er Ermittlungen hinsichtlich der Beute getätigt habe. Von der betroffenen Sparkassenfiliale sei ihm ein Betrag in Höhe von 435 € mitgeteilt worden.

(4) Die Feststellungen zu den Tatfolgen für die Angestellten Fr... und Mau... beruhen auf den glaubhaften Angaben der beiden Zeuginnen:

(a) Die Zeugin Fr... berichtetet, dass sie von dem Schlag ein blaues Auge davongetragen habe, das einige Zeit geschmerzt habe. Nach dem Vorfall sei sie zweimal bei einem Psychologen zur Verarbeitung des Geschehens gewesen.

(b) Die Zeugin Mau... gab an, dass sie nach dem Vorfall drei Tage arbeitsunfähig und deswegen krankgeschrieben gewesen sei.

(5) Aus den Angaben der Zeugen ergeben sich die diesbezüglichen Feststellungen des Senats zum Tatablauf, zu den Folgen für die beiden Sparkassenangestellten Fr... und Mau... sowie zur Höhe der Beute.

iii) Die Feststellung, dass die bei dem Überfall vor Ort agierenden Personen jeweils eine Schusswaffe mitführten, wobei mindestens eine mit scharfer Munition geladen war, und diese zur Bedrohung der anwesenden Sparkassenangestellten einsetzten, beruht auf den Angaben der Zeuginnen Fr... und Ma... und einem Schluss des Senats:

(1) Die Zeugin Fr... gab glaubhaft an, dass einer der beiden Täter sie mit der Waffe ins Gesicht geschlagen und damit gedroht habe, sie zu erschießen.

(2) Die Zeugin Mau... gab glaubhaft an, dass ihr der andere der beiden Täter eine Waffe an die Schläfe gehalten und dabei Geld gefordert habe.

(3) Dass bei den zur Bedrohung eingesetzten Schusswaffen mindestens eine mit scharfer Munition geladen war, schließt der Senat aus dem Umstand, dass eine derartige Waffe effektiv geeignet ist, Beute zu erlangen und zu sichern sowie eventuelle Verfolger sicher zu stoppen. Da die drei Personen zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes und zur Finanzierung der Aufwendungen für die Planung und Ausführung ihrer ideologisch motivierten Taten dringend auf Geld angewiesen waren, liegt es nahe, dass die beiden vor Ort agierenden Täter mindestens eine derartige effektive Waffe mit sich führten und zur Bedrohung eingesetzt haben, um den Überfall erfolgreich durchzuführen.

iv) Die Feststellung, dass U. B... und U. M... glaubten, sie würden sich außer den 435 € keine weitere Beute verschaffen können, beruht auf einem Schluss des Senats aufgrund folgender Umstände:

(1) Durch die Äußerung der Zeugin F... wussten sie, dass der Tresor zeitschlossgesichert und erst nach etwa zehn Minuten geöffnet werden konnte. Ein Zugriff auf das Geld war danach erst mit einer zeitlichen Verzögerung möglich.

(2) Um sich die erstrebte Beute aus dem Tresor zu verschaffen, hätten U. B... und U. M... etwa zehn Minuten abwarten müssen, bis das Zeitschloss den Zugriff auf das im Tresor verwahrte Bargeld der Sparkasse ermöglicht hätte. Vor diesem Hintergrund, so schließt der Senat, glaubten U. B... und U. M..., dass sie kein weiteres Geld erbeuten würden, da sie damit rechnen mussten, dass unbeteiligte Dritte auf den Überfall aufmerksam würden und sodann herbeigerufene Polizeikräfte vor Ort eintreffen und den Raub vereiteln würden, noch bevor sie wegen der Zeitschlosssicherung in Besitz der Beute gekommen wären. Deshalb verließen sie die Sparkassenfiliale ohne weitere Beute.

v) Hinsichtlich der Feststellungen, dass U. B... und U. M... für die An- und Abreise zu dem Überfall auf die Sparkassenfiliale in der P.-B.-Straße in Chemnitz ein Wohnmobil nutzen, das der Angeklagte E... am 22. September 2003 angemietet und ihnen überlassen hatte, wird auf die nachfolgende detaillierte Beweiswürdigung verwiesen (vgl. S. 2878 ff).

vi) Die Feststellung, dass sich die Angeklagte Z... während des Überfalls auf die Sparkassenfiliale in der P.-B.-Straße in Chemnitz und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer vom Tatort absprachegemäß in der Wohnung in der P.straße in Zwickau oder deren räumlichen Umfeld bereithielt und die zugesagte Legendierungstätigkeit entfaltete, beruht auf einem Schluss des Senats aufgrund folgender Umstände:

(1) Dass sich die Angeklagte Z... während des Überfalls auf die Sparkassenfiliale in der P.-B.-Straße in Chemnitz und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer in der gemeinsamen Wohnung in der P.straße in Zwickau oder in deren Nähe bereithielt und dort ihre legendierende Tätigkeit entfaltete, entsprach dem Tatplan, den die Angeklagte Z... zusammen mit den beiden Männern gefasst hatte.

(2) Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagte Z... von diesem bereits bei der Gründung der Vereinigung vereinbarten Tatkonzept, das unmittelbar vor der Tat beim gemeinsamen Fassen des Tatplans von ihr nochmals bestätigt wurde, abgewichen wäre, sind nicht vorhanden.

(3) Hieraus schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... während des Überfalls auf die Sparkassenfiliale in der P.-B.-Straße in Chemnitz in der von ihr und U. M... sowie U. B... gemeinsam genutzten Wohnung in der P.straße in Zwickau oder deren Nahbereich die zugesagten Legendierungstätigkeiten entfaltet hat.

vii) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... im Falle des Todes von U. B... und U. M... die vorhandenen Beweismittel vernichtet und das aktuelle Bekennerdokument der Vereinigung veröffentlicht hätte, ergibt sich aus folgenden Umständen:

(1) Die Angeklagte Z... erbrachte gemäß der getroffenen Absprache in ihrer gemeinsamen Wohnung oder deren Nahbereich die zugesagten Legendierungstätigkeiten, während U. B... und U. M... in der Sparkasse in der P.-B.-Straße handelten. Dieser erbrachte Tatbeitrag der Angeklagten Z... war aus ihrer Sicht aber nur dann sinnhaft, wenn sie gleichzeitig bereit war, bei Eintritt der vereinbarten Voraussetzungen ihre weiteren zugesagten Tätigkeiten zu erbringen, nämlich die in der Wohnung vorhandenen Beweismittel zu vernichten und das Bekennerdokument zu versenden. Ihre Anwesenheit in der Wohnung spricht daher dafür, dass die Angeklagte Z... bereit war, alle ihre zugesagten Beiträge, also auch die Beweismittelvernichtung und die Versendung des Bekennerdokuments, zu erbringen.

(2) Sowohl Beweismittelvernichtung als auch die Versendung eines Bekennerdokuments der Vereinigung entsprachen dem Tatplan, den die Angeklagte Z... zusammen mit den beiden Männern gefasst.

(3) Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagte Z... von diesem bereits bei der Gründung der Vereinigung vereinbarten Tatkonzept, das unmittelbar vor der Tat beim gemeinsamen Fassen des Tatplans nochmals bestätigt wurde, abgewichen wäre, sind nicht vorhanden.

(4) Die Angeklagte Z... räumte ein, nach dem Tod der beiden Männer im November 2011 das vorbereitete Bekennerdokument versandt zu haben und ihre Wohnung in Brand gesetzt zu haben, um die dort vorhandenen Beweismittel zu vernichten.

(5) Aus der Gesamtheit dieser Umstände schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... im Falle des Todes von U. B... und U. M... die in der Wohnung vorhandenen Beweismittel vernichtet und das Bekennerdokument der Vereinigung veröffentlicht hätte.

viii) Die Feststellung, dass die Erbringung der Tatbeiträge durch die Angeklagte Z... unabdingbare Voraussetzung für die Begehung der Tat in der Sparkassenfiliale in der P.-B.-Straße in Chemnitz war, beruht auf folgenden Umständen:

(1) Nach dem von den drei Personen gemeinsam ersonnenen und gebilligten Tatkonzept waren Raubüberfälle, also Logistiktaten, erforderlich um Finanzmittel zu beschaffen. Diese ermöglichten es dann der Angeklagten Z... sowie U. B... und U. M... erst, die ideologisch motivierten Tötungsdelikte, deren Begehung den weltanschaulichen Zweck der Vereinigung darstellte, praktisch zu planen, vorzubereiten und dann durchzuführen. Das Erlangen der Überfallbeute und damit der finanziellen Mittel war also unbedingt erforderlich, um das von ihnen erstrebte ideologische Ziel erreichen zu können. Ein aus ihrer Sicht erfolgreicher Überfall setzte zunächst voraus, dass sie sich die Beute überhaupt verschaffen konnten. Dies war nach ihrer Planung durch ihr rücksichtsloses Vorgehen am eigentlichen Tatort gewährleistet. Weiter setzte ein derartiger erfolgreicher Überfall voraus, dass sich die beiden Männer mit der Beute vom eigentlichen Tatort ungehindert entfernen könnten. Dies wiederum war nach ihrer Planung durch ihr schnelles Vorgehen vor Ort und dem Einsatz einer scharfen Schusswaffe gegen eventuelle Verfolger ebenfalls gewährleistet. Zuletzt setzte ein für sie erfolgreicher Überfall voraus, dass sie einen sicheren Zufluchtsort hätten, an dem sie in keine mobilen Kontrollen der Ermittlungsbehörden mehr kommen könnten und an dem sie gegenüber dem Umfeld keinen Verdacht im Hinblick auf den Überfall erregen würden.

(2) Naheliegend ist, dass sie als derartigen Rückzugsraum die Zentrale der Vereinigung, ihre gemeinsame Wohnung, nutzten. In dieser lebten sie aufgrund der von der Angeklagten Z... gegenüber den Nachbarn bereits getätigten oder erst während der Tat abzugebenden Angaben als harmlos erscheinende Wohngemeinschaft. Weder die Abwesenheit der beiden Männer von der Wohnung noch ihre spätere Anwesenheit dort ließen in der Nachbarschaft Misstrauen aufkommen, weil diese Umstände von der Angeklagten Z... plausibel mit unverdächtig erscheinenden Umständen, wie Montage oder Autoüberführen, erklärt worden waren oder bei eventuellen Nachfragen erklärt werden würden. Die Angeklagte würde während der Abwesenheit der beiden Männer die Umgebung der Wohnung sorgfältig beobachten und neu auftretende Umstände und Fragen des Umfelds in einer für dieses zufriedenstellenden Art und Weise harmlos erklären.

(3) Nach dem von der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... vereinbarten Tatkonzept planten die drei Personen weiter, sich zunächst nicht zu einzelnen ideologisch motivierten Taten zu bekennen. Erst zu einem späteren Zeitpunkt wollten sie unter einem Gruppennamen und unter Aufrechterhaltung ihrer eigenen Anonymität und der Anonymität ihrer Unterstützer die Verantwortung für eine ganze Tatserie übernehmen. Ihre Anonymität und die ihrer Unterstützer sollten durch die Vernichtung aller in diesem Zusammenhang in ihrer Wohnung vorhandenen Beweismittel gewahrt werden. Das Bekenntnis zur Tatserie sollte in einem vorbereiteten Bekennerdokument erfolgen, das an verschiedene Empfänger versandt werden sollte. Die von den Taten betroffenen Opfergruppen, der Staat und die gesamte Gesellschaft, sollten erst in dieser Bekennung zur Tatserie erfahren, dass es eine rechtsextremistische Gruppierung war, die über einen längeren Zeitraum hinweg effektiv Tötungsdelikte und Bombenanschläge an den verschiedensten Orten im Bundesgebiet durchführen konnte, ohne dass der Staat in der Lage gewesen wäre, die Taten aufzuklären sowie die Täter zu identifizieren und festzunehmen. Die drei Personen gingen, was nahe liegt, davon aus, dass die einschüchternde Wirkung auf potenzielle Opfergruppen und der den Staat und seine Institutionen vorführende Effekt einer derartigen Serienbekennung deutlich größer sein würde als nach einer Bekennung lediglich zu einer einzelnen Tat. Auf diese gesteigerte Wirkung ihrer Taten auf Gesellschaft und Staat, die durch eine Serienbekennung unter einem Gruppennamen hervorgerufen würde, kam es ihnen an.

(4) Um diese von ihnen erstrebte Wirkung zu erzielen, mussten sie sicherstellen, dass die Beweismittel in der Wohnung vernichtet und das Bekennerdokument durch Versand veröffentlicht werden würden, selbst wenn U. M... und U. B... bei oder im Zusammenhang mit der Tat zu Tode gekommen wären und deshalb selbst dazu nicht mehr in der Lage sein würden. Diese Aufgaben übernahm die Angeklagte Z.... Da sie nach dem gemeinsamen Tatplan gerade nicht am Tatort anwesend sein sollte, konnte sie die von ihr übernommenen Tätigkeiten unabhängig von Ereignissen am Tatort und auf dem Weg zum und auf der Flucht vom Tatort erfüllen.

(5) Aus der Gesamtbetrachtung dieser Umstände schließt der Senat:

(a) Durch ihre legendierende Tätigkeit schuf und erhielt die Angeklagte Z... den für eine möglichst risikoarme Durchführung des Überfalls erforderlichen Rückzugsraum für die beiden Männer nach der Tat.

(b) Aus dem von der Angeklagten Z..., U. B... und U. M... vereinbarten Konzept der Taten ergibt sich weiter, dass das gemeinsam von ihnen verfolgte Ziel der Begehung einer Tat und der ganzen Tatserie noch nicht durch den Tod eines Opfers oder durch die Explosion einer Bombe erreicht war. Vielmehr war nach ihrem Plan das Ziel erst dann erreicht, wenn sie eine möglichst große Wirkung bei Opfergruppen und Staat hervorrufen würden. Ein derartige im Vergleich zu einem Einzelbekenntnis zur Tat erhöhte Wirkung versprachen sie sich von einem anonym unter einem Gruppennamen abgegebenen Bekenntnis der von ihnen gebildeten rechtsextremistischen Vereinigung nicht nur zu einer einzelnen Tat, sondern zu einer ganzen Tatserie. Diese gesteigerte Wirkung ihrer Taten konnten sie sicherstellen, wenn Beweismittelvernichtung und Veröffentlichung des Bekennerdokuments auch dann erfolgen würden, wenn die am Tatort agierenden Männer dazu, aus welchen Gründen auch immer, nicht mehr in der Lage sein würden.

(c) Die Erfüllung dieser Tätigkeiten – also Legendieren, Beweismittelvernichtung und Veröffentlichung – wurde durch die in der vergleichbar sicheren Wohnung verbleibende Angeklagte Z... gewährleistet. Aus dem Umstand, dass es demnach ausschließlich von dem von der Angeklagten Z... übernommenen Beitrag abhing, ob die vor Ort tätigen Männer nach der Tat einen sicheren Rückzugsraum vorfinden würden und ob das gemeinsam erstrebte ideologische Gesamtziel der Taten auch im Falle ihres Todes erreicht werden würde, schließt der Senat, dass die von der Angeklagten Z... übernommenen Tätigkeiten unverzichtbare Bedingung für die Begehung des Überfalls auf die Sparkasse in der P.-B.-Straße in Chemnitz waren.

ix) Die Feststellung, dass sich die Angeklagte Z... U. B... und U. M... der essenziellen Bedeutung des Tatbeitrags der Angeklagten Z... bewusst waren, beruht auf dem Umstand, dass die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... als gleichberechtigte Mitglieder der aus den drei Personen gebildeten Personenvereinigung planend zu einer Übereinkunft gekommen waren. Sie hatten gemeinsam das Tatkonzept entwickelt, in dem von ihnen allen dreien die Notwendigkeit der Legendierung durch die Angeklagte Z... als wesentliche Voraussetzung für die Möglichkeit der Tatbegehung vor Ort festgelegt worden war. Gleiches gilt für die von der Angeklagten Z... in Übereinkunft mit U. B... und U. M... übernommene Vernichtung der vorhandenen Beweismittel und die Versendung des vorbereiteten Bekennervideos im Falle des Todes der beiden Männer im Zusammenhang mit der Tat. Nur so konnten sie ihre ideologischen Ziele erreichen. Ihnen war demnach die überragende Wichtigkeit der von der Angeklagten Z... übernommenen Tätigkeiten für den Überfall auf die Sparkassenfiliale in der P.-B.-Straße in Chemnitz bewusst.

x) Die Feststellungen, dass die Angeklagte Z... wusste, dass U. B... und U. M... während des Überfalls mit den mitgeführten Waffen Personen vor Ort mit dem Erschießen bedrohen würden und dass sie beabsichtigte, diese Drohung werde die Wegnahme des Geldes durch sie ermöglichen, und dass jeder handelte, um sich und den beiden anderen Personen die Beute zuzueignen, wobei sie, wie sie wusste, keinen Anspruch darauf hatten, beruht auf folgenden Umständen.

(1) Dass Personen in der Sparkassenfiliale mit den mitgeführten Schusswaffen mit dem Erschießen bedroht würden, war Teil des gemeinsam gefassten Tatplans und der Angeklagten Z... daher bekannt und von ihr auch so gewollt.

(2) Diese Drohung mit dem Erschießen sollte nach dem gemeinsamen Tatplan dazu führen, dass die Person, die Zugriff auf das Bargeld der Sparkasse hatte, keinen Widerstand leisten und dulden würde, dass das Geld wegen der massiven Drohung von den vor Ort agierenden U. B... und U. M... weggenommen werden könnte. Um sich und den jeweils anderen beiden Personen diese finanziellen Mittel zu verschaffen und sie sich den jeweils anderen beiden Personen zuzueignen, beabsichtigten die drei Personen genau diesen Geschehensablauf.

(3) Dass keine der drei Personen einen Anspruch auf das in der Sparkassenfiliale verwahrte Bargeld hatte, und dass die durch die Wegnahme des Geldes aus der Schalterkasse durch einen der beiden Männer erfolgte Zueignung rechtswidrig war, war der Angeklagten Z..., was auf der Hand liegt, ebenfalls bekannt.

xi) Zusammengefasst belegen all diese Umstände, dass die Angeklagte Z... sowie U. B... und U. M... entsprechend dem gemeinsam gefassten Plan die Tat bewusst arbeitsteilig begingen, wobei der Tatbeitrag der Angeklagten Z..., die nicht vor Ort tätig wurde, für die Begehung der Tat unerlässlich war.

3) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... handelte, um durch die beabsichtigte Beschaffung von Finanzmitteln die Tätigkeit der von den drei Personen gebildeten Vereinigung zu fördern, beruht auf folgenden Umständen: a) Die von der Vereinigung primär verfolgte Tätigkeit war die Begehung von Tötungsdelikten aus ideologischen Motiven. Um derartige Taten planen, vorbereiten und durchführen zu können, benötigten die drei Mitglieder der Vereinigung ausreichende Finanzmittel. Diese benötigten Geldmittel, so bereits ihr Konzept bei der Gründung der Vereinigung, sollten durch Überfälle – insbesondere Banküberfälle – beschafft werden.

b) Die Angeklagte Z... wirkte bei dem Überfall auf die Sparkassenfiliale in der P.-B.-Straße in Chemnitz zur Beschaffung von Finanzmitteln mit, die für die Begehung der ideologisch motivierten Taten unbedingt erforderlich waren. Aus der bei ihr gegebenen Interessenlage schließt der Senat, dass es ihr bei ihrer Handlung im Rahmen der Logistiktat gerade darauf ankam, diese Ideologietaten zu ermöglichen und damit die primäre Tätigkeit ihrer Vereinigung zu fördern.

4) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... bei ihren Handlungen in vollem Umfang schuldfähig war, beruht darauf, dass keinerlei Hinweise dafür vorliegen, die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Angeklagten Z... wäre aufgehoben oder eingeschränkt gewesen (vgl. S. 2457 ff).

1) Auf einer Gesamtschau der nachfolgend dargestellten Umstände beruhen die Feststellungen, dass die Angeklagte Z..., U. M... und U. B... nachdem sie ihre zuvor durchgeführten Ausspähmaßnahmen von möglichen Tatorten ausgewertet hatten, zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt vor dem 25. Februar 2004 in Umsetzung des von ihnen gemeinsam ersonnenen Konzepts ihrer Vereinigung hinsichtlich folgender Umstände übereinkamen: Sie planten gemeinsam, arbeitsteilig in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken einen in dem Imbiss-Stand "Mr. Kebab-Grill" in dem ... Weg ... in Rostock tätigen Kleinstgewerbetreibenden, sofern dieser dem äußeren Erscheinungsbild nach südländischer Abstammung wäre, unter Ausnutzung des Umstandes, dass er mit keinem Angriff auf sein Leben rechnen und deshalb wehrlos sein würde, aus ausländerfeindlich-rassistischen Motiven am 25. Februar 2004 vormittags in Rostock durch Erschießen zu töten.

a) Die Angeklagte Z... führte in diesem Zusammenhang aus, mit dem Mord an Y. Tu... in Rostock hätte sie nichts zu tun gehabt. Von irgendwelchen Vorbereitungshandlungen, wie dem Anmieten eines Wohnmobils, habe sie nichts mitbekommen. Es sei ihr auch nichts davon bekannt gewesen, dass sich die beiden einen Schalldämpfer besorgt hätten, wie es in der Anklage zu lesen sei. U. M... habe berichtet, dass er in "Rostock einen Türken erschossen" hätte. Details habe er nicht geschildert. Er habe nur mehrfach wiederholt, dass "es wieder passiert sei".

b) Die Angeklagte Z... stritt in ihrer Einlassung somit inzident ab, zusammen mit den beiden Männern geplant zu haben, arbeitsteilig ein Tötungsdelikt zu begehen. Die Angeklagte wird jedoch, soweit sie das gemeinsame Fassen des Plans, nach Auswertung der durchgeführten Ausspähmaßnahmen einen in dem Imbiss-Stand "Mr. Kebab-Grill" in dem ... Weg ... in Rostock tätigen Kleinstgewerbetreibenden, sofern dieser dem äußeren Erscheinungsbild nach südländischer Abstammung wäre, arbeitsteilig zu töten, abstreitet, widerlegt durch die Gesamtschau folgender Umstände, die diesen Plan einer gemeinsamen Tötung des Opfers durch die drei Personen belegen.

i) Dass zunächst die Erkenntnisse aus durchgeführten Ausspähmaßnahmen hinsichtlich möglicher Tatorte ausgewertet wurden, schließt der Senat aus folgenden Umständen:

(1) Das von den drei Personen ersonnene und gemeinsam verfolgte Tatkonzept sah eine Serie von Tötungsdelikten vor, zu der sie sich aber nicht sofort, sondern erst nach der Begehung einer ganzen Reihe von Taten bekennen wollten. Ihr Vereinigungskonzept war demnach auf eine längere Phase der Begehung von Tötungsdelikten angelegt. Um eine derartig zeitlich gestreckte Begehung mehrerer Taten durchführen zu können, liegt es auf der Hand, dass das Festnahmerisiko bei den einzelnen Taten möglichst gering gehalten werden sollte,

(2) Die drei Personen waren übereingekommen, während ihrer Zeit in der Illegalität keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen, sondern sich die benötigten Finanzmittel durch Raubüberfälle zu beschaffen.

(3) In der Wohnung der drei Personen in der F.straße in Zwickau wurde im Jahr 2011 eine Vielzahl von Ausspähungsunterlagen sichergestellt. So verfügten sie über mehr als 10.000 Adressen von möglichen Tatopfern oder möglichen Tatobjekten. Sie verfügten über zahlreiche Stadtpläne, auf denen die Lage von türkischen, jüdischen, islamischen oder staatlichen Feindbildobjekten eingezeichnet war. Zusätzlich verfügten sie über Stadtpläne, auf denen die Lage von Raubobjekten gekennzeichnet war. Zahlreiche dieser gekennzeichneten Objekte waren auch mit Bemerkungen versehen, welche die Geeignetheit des jeweiligen Objekts für eine Tat bewerteten (vgl. S. 728 ff).

(4) Zusammengefasst bedeutet dies nun, dass das Erfordernis, ihr Festnahmerisiko bei den einzelnen Taten jeweils zu minimieren, um eine ganze Tatserie begehen zu können, dafür spricht, die Taten jeweils sorgfältig und umfassend vorzubereiten. Eine derartige gewissenhafte Vorbereitung einer Tat legt wiederum nahe, dass sie die jeweiligen Tatorte vor der Tatbegehung aufsuchten und dort tatrelevante Umstände auskundschafteten. Dies war ihnen praktisch auch möglich, da sie keiner Erwerbstätigkeit nachgingen und daher über die erforderliche Zeit für diese mit Reisen verbundenen Ausspähtätigkeiten verfügten. Die Beute aus den Raubüberfällen stellte im Übrigen die Finanzierung derartiger Erkundungstouren sicher. Aus diesen Umständen und der Tatsache, dass im Jahr 2011 in ihrer Wohnung umfangreiche Ausspähunterlagen, die genaue Ortskenntnis belegen, gesichert werden konnten, schließt der Senat, dass seit der Gründung bis zur Auflösung der Vereinigung breit angelegt zahlreiche mögliche Tatorte und Tatobjekte von ihnen ausgekundschaftet wurden. Hieraus folgert der Senat weiter, dass daher auch und gerade die Tatorte späterer Taten von ihnen vor der eigentlichen Tatbegehung aufgesucht und ausgeforscht wurden. Die auf diese Weise gesammelten Erkenntnisse wurden, was naheliegt, vor der Übereinkunft, eine bestimmte Tat an einem bestimmten Tatort zu begehen, von ihnen ausgewertet.

ii) Die Angeklagte Z..., U. M... und U. B... werteten gemeinsam die getätigten Ausspähmaßnahmen aus und kamen zu dritt überein, einen Mordanschlag auf einen in dem Imbiss-Stand "Mr. Kebab-Grill" in dem ... Weg ... in Rostock tätigen Kleinstgewerbetreibenden, sofern dieser dem äußeren Erscheinungsbild nach südländischer Abstammung wäre, durchzuführen.

(1) Die von den drei Personen gegen Ende des Jahres 1998 gegründete Personenvereinigung verfolgte die primäre Zweckbestimmung, Tötungsdelikte aus rassistischen, antisemitischen und staatsfeindlichen Motiven zu begehen. Um diese Zweckbestimmung der Vereinigung hinsichtlich der beabsichtigten Tötungsdelikte durchführen zu können, hatten die drei Personen ein Handlungskonzept ersonnen, das auf Umsetzung drängte und zuvor jedoch eine konkrete Planung der einzelnen Anschlagstat erforderte. Hieraus schließt der Senat, dass der festgestellte konkrete Tatplan im Hinblick auf das Opfer in dem Imbiss-Stand "Mr. Kebab-Grill" am ... Weg ... in Rostock gefasst wurde.

(2) Dass sich alle drei Personen, also neben U. M... und U. B... auch die Angeklagte Z..., auf ein gemeinsames Handeln einigten, schließt der Senat aus folgenden Umständen.

(a) Die drei Personen waren seit längerer Zeit persönlich und ideologisch aufeinander fixiert und hatten sich im Rahmen einer fortlaufenden Entwicklung zunehmen radikalisiert und gemeinsam ideologisch motivierte Straftaten begangen. Sie hatten gemeinsam die von ihnen so genannten Aktionen durchgeführt, die vom Aufhängen einer mit einem Judenstern versehenen Puppe, die mit einer Bombenattrappe verbunden war, zum Abstellen einer Bombenattrappe unter Beifügung echten TNT Sprengstoffs gingen. Die drei Personen sind nach den behördlichen Maßnahmen am 26. Januar 1998 gemeinsam geflohen und in den Untergrund abgetaucht. Seit ihrer Flucht haben die drei Personen durchgehend zusammengelebt, und haben gemeinsam jeweils eine Wohnung genutzt.

(b) Die drei Personen haben gegen Ende des Jahres 1998, also mehr als fünf Jahre vor der Begehung der vorliegenden Tat, gemeinsam einen Personenverband gegründet, dessen Zwecke darauf gerichtet waren, Menschen aus ideologischen Gründen zu töten. In den Folgejahren hatten sie gemeinsam bereits fünf ideologisch motivierte Tötungsdelikte begangen. Dieser Personenverband bestand fort.

(c) Gemäß dem von den drei Personen ihren Taten zugrunde gelegten Konzept war es erforderlich, dass nicht nur am Tatort, also in dem Imbiss-Stand, ein aus den beiden Männern bestehendes Team handelte. Vielmehr war für die von ihnen beabsichtigten Taten nach ihrem Handlungskonzept eine weitere Person erforderlich, die abgesetzt vom eigentlichen Tatort ihren Tatbeitrag erbrachte, indem sie die als Zentrale genutzte Wohnung der drei Personen als sichere Rückzugsmöglichkeit für die Männer während deren tatbedingter Abwesenheit sicherte und die für den Fall, dass die beiden vor Ort tätigen Personen im Zusammenhang mit der Tat zu Tode kommen würden, das vorbereitete Bekennerdokument der Vereinigung zu den von ihnen begangenen ideologisch motivierten Taten veröffentlichen und die in der Zentrale der Vereinigung befindlichen Beweismittel vernichten würde.

(3) Zusammengefasst ist demnach festzuhalten: Die drei Personen waren persönlich und ideologisch eng aufeinander fixiert. Alle drei Personen haben gemeinsam eine Personenvereinigung gegründet, deren Tätigkeit darin bestand, Menschen aus ideologischen Gründen zu töten. Nach dem von allen drei Personen getragenen Tatkonzept war für dessen Umsetzung eine konkrete Planung der einzelnen Tat und eine nicht am eigentlichen Tatort anwesende Person zur Erbringung von Legendierungstätigkeiten erforderlich. Im Falle des Todes beider Männer, die vor Ort agierten, sollte diese Person die vorhandenen Beweismittel vernichten und das vorbereitete Bekennerdokument veröffentlichen. Es lag nahe, dass die Angeklagte Z... als Mitgründerin und Mitglied der aus den drei Personen bestehenden Vereinigung, zusammen mit den beiden anderen Mitgründern und Mitgliedern die beabsichtigten Tötungsdelikte gemeinsam begehen würde. Aus der Gesamtheit dieser Umstände schließt der Senat, dass alle drei Personen, also auch die Angeklagte Z..., gemeinsam die Tat geplant und sich auf die gemeinsame Ausführung der Tat zulasten des ihrem ideologischen Feindbild entsprechenden Opfers geeinigt haben. Vor diesem Hintergrund schließt der Senat auch, dass die Angeklagte Z... mit den beiden Männern die in ihrem Besitz befindlichen Ausspähungserkenntnisse hinsichtlich möglicher Tatorte ausgewertet hat, weil diese eine gemeinsame konkrete Tatplanung erst ermöglichten und die Basis für die gemeinsam beschlossene Tatausführung darstellten.

iii) Die Feststellung, dass die drei Personen beschlossen, bei der Tatausführung arbeitsteilig in dem Sinne vorzugehen, dass die Angeklagte Z... für den Bereich der Wohnung neben weiteren Tätigkeiten Legendierungstätigkeiten zusagte, um auf diese Weise den Rückzugsbereich für die beiden Männer, die den Mordanschlag am 25. Februar 2004 in dem Imbiss-Stand in Rostock durchführen sollten, nach der Tat zu sichern, beruht auf den nachfolgend dargestellten Umständen.

(1) Die Feststellung, dass die beiden Männer den Anschlag vor Ort durchzuführen sollten, schließt der Senat aus dem Inhalt des von den drei Personen vereinbarten Tatkonzepts. Dieses sah vor, dass die beiden Männer als Team vor Ort das Opfer erschießen sollten. Diese Konzeption ist auch plausibel, weil die beiden sportlichen Männer körperlich besser als die Angeklagte Z... geeignet waren, die Tötung vor Ort effektiv durchzuführen und vom Tatort erfolgreich zu flüchten.

(2) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... als einen Aspekt ihres Tatbeitrages zusagte, die Mitglieder ihrer Gruppierung zu legendieren, um dadurch ihre gemeinsame Wohnung als sicheren Rückzugsort nach dem Anschlag zu erhalten, schließt der Senat aus folgenden Umständen.

(a) Die Angeklagte Z... führte in diesem Kontext zusammengefasst aus, sie habe während der gesamten Jahre ein paar Mal zwar die Identität der beiden Männer gegenüber Nachbarn geleugnet, wenn sie von diesen auf die beiden und deren Tätigkeiten angesprochen worden sei. Dies habe aber keine Billigung der Tötungen bedeutet. Sie habe nämlich auch in der "Illegalität" gelebt und es habe deshalb in ihrem Interesse gelegen, bei Nachbarn hinsichtlich ihrer Identität kein Misstrauen aufkommen zu lassen. Sie hätten sich allerdings schon untereinander mit falschen Namen angesprochen. Sie selbst sei "Liese" oder "Lieschen" genannt worden. U. M... sei "Max" und U. B... sei "Gerry" genannt worden.

(b) Soweit die Angeklagte Z... behauptet, die von ihr eingeräumten Legendierungen ausschließlich deshalb getätigt zu haben, weil sie und die beiden Männer nach ihrer Flucht in der "Illegalität" lebten, wird sie widerlegt durch einen Schluss des Senats aufgrund der nachfolgend dargestellten Umstände: Die Angeklagte wirkte als Mitgründerin und Mitglied des Personenverbands, der sich zur Begehung von Tötungs- und Raubdelikten zusammengeschlossen hatte, nach dessen Handlungskonzeption an dessen Tätigkeiten mit. Sie hatte als Mitgründerin und Mitglied dieser Vereinigung das gemeinsam vereinbarte Gesamtkonzept der Anschläge, verbunden mit den logistischen Raubstraftaten, mitentworfen und hatte an der Durchführung der Taten ein ebenso großes Interesse wie U. M... und U. B.... Daher, so schließt der Senat, entfaltete die Angeklagte ihre der Sicherung der Vereinigung dienenden Tätigkeiten nicht, wie sie behauptet, um das Leben in der "Illegalität" aufrechtzuerhalten, sondern um den von ihnen gegründeten Verband im Untergrund zu tarnen, abzuschotten und zu sichern. Dass dadurch auch die nach ihnen ohnehin bestehende Fahndung erschwert wurde, war ein willkommener Nebeneffekt, der ihren Interessen, nicht festgenommen zu werden, zusätzlich entsprach.

(c) Die Feststellungen zu den Situationen, für die die Angeklagte Z... zusagte, ihre auf Legendierung gerichtete Tätigkeit zu erbringen, ergeben sich aus folgenden Umständen: Die Interessenlage der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B...s war darauf gerichtet, generell und vor allem auch während der Begehung eines Mordanschlages in ihrer Umgebung keinerlei Argwohn gegen sie als Personen entstehen zu lassen und keine Verdachtsmomente im Hinblick auf Abwesenheiten der beiden Männer von der Wohnung zu schaffen. Hieraus schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... durch ihre eigene Anwesenheit im Bereich der Wohnung keine Vermutungen über den Verbleib der männlichen Bewohner aufkommen lassen würde, dass sie bei Nachfragen wegen der Abwesenheit der Männer der Situation angepasste Erklärungen geben würde und dass sie die Umgebung der Wohnung beobachten würde, um gegebenenfalls schnell auf unerwartete Ereignisse in ihrem Sinne sachgerecht reagieren zu können.

(d) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... zusagte, legendierende Angaben gegenüber ihrem Umfeld im Bereich der Wohnung zu machen, um diese als sicheren Rückzugsort zu erhalten, ergibt sich aus folgenden Umständen.

(i) Die Angeklagte Z... hat vielfältig legendierende Tätigkeiten entfaltet.

1. Sie räumte glaubhaft den Umstand ein, legendiert zu haben, indem sie angab, für sich selbst und für die beiden Männer die Alias-Namen "Lisa", "Gerry" und "Max" benutzt zu haben. Weiter räumte sie ein, ein paar Mal gegenüber Nachbarn die Identität der beiden Männer geleugnet zu haben, wenn sie auf die Männer als Personen oder deren berufliche Tätigkeit angesprochen worden sei.

2. Zusätzlich ergibt sich aus den glaubhaften Angaben der Polizeibeamtin KHK’in A..., dass die Angeklagte Z... noch die Alias-Identitäten M. S..., S. E..., S. Ro..., S. und L. P... sowie L. Di... genutzt hat. Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... wohnten im Zeitraum von Mai 2001 bis Frühjahr 2008 gemeinsam in der P.straße in Zwickau. Gegenüber zahlreichen Nachbarn dieser Wohnung machte die Angeklagte Z... unzutreffende Ausführungen, um die Abwesenheiten der beiden Männer harmlos zu erklären, ihre eigene Anwesenheit in der Wohnung zu erläutern und den Umstand plausibel zu erklären, dass zwei Männer mit einer Frau in einer Wohnung gemeinsam lebten. So gaben die hierzu gehörten Nachbarn aus der P.straße in der Hauptverhandlung jeweils Folgendes glaubhaft an: Der Zeuge U. Sch... berichtete, die Angeklagte habe ihm gegenüber angegeben, ihr Freund arbeite auswärts und sie würde studieren. Ähnlich berichtete die Zeugin P..., die Angeklagte habe ihr erläutert, ihr Freund würde in der Elektrobranche arbeiten und sie selbst würde studieren. Die Zeugin K. Fri... gab an, die Angeklagte habe ihr erzählt, sie würde deshalb nicht arbeiten müssen, weil ihr Freund sehr gut verdiene. Der Freund und der andere Mann würden beim Vater des Freundes in dessen Computerfirma arbeiten. Ähnlich berichteten die Zeugin H... und die Zeugin H. K... die Angeklagte habe ihnen jeweils gesagt, ihr Partner verdiene so viel auf Montage, dass sie nicht arbeiten müsse. Der Zeuge M. Fri... führte aus, die Angeklagte habe ihm gegenüber geäußert, die beiden Männer seien selbständig oder arbeiteten beim Vater des Freundes der Angeklagten. Die Zeugin S... gab an, sie habe von der Angeklagten erfahren, ihr Schwiegervater habe eine Firma, dort würde ihr Mann arbeiten und genug verdienen, so dass sie selbst nicht zu arbeiten brauchte. Die Zeugin S... erklärte, sie habe von der Angeklagten erfahren, dass der eine Mann ihr Freund und der andere Mann dessen Bruder sei. Nachbarn aus der F.straße in Zwickau, wo die drei Personen ab dem Jahr 2008 gemeinsam wohnten, bestätigten glaubhaft ebenfalls legendierende Tätigkeiten der Angeklagten Z.... Der Zeuge K... führte aus, die Angeklagte Z... habe ihm erzählt, sie würde von zuhause arbeiten und sei deshalb auch immer da. Zu den beiden Männern habe sie ihm gesagt, einer sei ihr Freund, der andere sei dessen Bruder. Der Zeuge Bu..., ebenfalls ein Nachbar in der F.straße, gab an, die Angeklagte Z... habe ihm erläutert, bei den beiden mit ihr zusammenlebenden Männern handele es sich um ihren Freund und dessen Bruder. Die beiden Männer würden Fahrzeuge überführen. Daher würden auch immer wieder andere Autos hinter dem Haus von ihnen geparkt werden. Die verschiedenen Autos seien dann, so der Zeuge, auch nie Gesprächsthema gewesen, weil die Angeklagte diese ja plausibel erklärt habe. Die Angeklagte Z... habe ihm weiter berichtet, sie selbst würde am heimischen Computer arbeiten. Deshalb sei sie auch immer zuhause.

(ii) Die Angeklagte Z... erbrachte demnach zeitlich vor und nach dem Anschlag auf Y. Tu... im Februar 2004 verschiedenste Legendierungstätigkeiten, die der Sicherung des Verbandes und seiner Zentrale, also der gemeinsamen Wohnung, dienten. Derartige Tätigkeiten, die entweder auf die Rolle der Angeklagten im Verband speziell zugeschnitten waren oder auf einer Arbeitsteilung beruhten, wurden bereits bei der Gründung des Verbands jeweils mit Modifikations- und Ergänzungsmöglichkeiten festgelegt und von der Angeklagten Z... den beiden Männern zugesagt. Durch ihre erbrachten Legendierungstätigkeiten erreichte die Angeklagte Z... eine nach außen wirkende Abschottung und Abtarnung des Verbandes und seiner Wohnung. Dies hatte eine überragende Bedeutung für die erfolgreiche Durchführung der konkreten Tat und die Erreichung der Ziele des Verbandes. Durch die Legendierung wurde nämlich sichergestellt, dass weder das persönliche Umfeld, vor allem also die Nachbarn, noch die Ermittlungsbehörden auf die drei Personen und ihre Wohnung aufmerksam . wurden. Der Senat zieht wegen der Wichtigkeit dieser Legendierungsmaßnahmen den Schluss, dass die Angeklagte Z... auch bei der Übereinkunft der drei Personen, das gegenständliche Tötungsdelikt zu begehen, im Sinne einer Aktualisierung und Bestätigung bereits gegebener Zusagen die Erbringung derartiger Legendierungstätigkeiten als ihren Tatbeitrag zu diesem Mordanschlag den beiden Männern versprach.

(iii) Die Feststellungen zum Zweck der von der Angeklagten Z... zugesagten legendierenden Tätigkeiten ergeben sich aus Schlussfolgerungen des Senats aus den Angaben der Angeklagten hierzu und aus ihren legendierenden Tätigkeiten.

1. Mit der von der Angeklagten Z... glaubhaft eingeräumten Verschleierung der Identität der drei Personen durch die Verwendung von Alias-Namen verhinderte sie, dass Nachbarn oder Kontaktpersonen im Umfeld sie anhand ihrer in den Fahndungsaufrufen genannten Namen als die im Januar 1998 vor der Polizei Geflohenen B. Z..., U. M... und U. B... identifizieren konnten. Mangels Identifizierung war dann aber auch die Gefahr gebannt, dass sich jemand an die öffentliche namentliche Fahndung nach ihnen erinnern würde und den Ermittlungsbehörden Hinweise auf ihren Aufenthalt hätte geben können, was zu ihrer Festnahme und zur Unterbindung der beabsichtigten Straftaten hätte führen können.

2. Mit den Äußerungen der Angeklagten Z... gegenüber Nachbarn, die Männer würden "auswärts", "auf Montage" oder in der "Firma des Schwiegervaters" arbeiten, gab sie eine plausible Erklärung dafür, dass die beiden Männer öfters und manchmal auch längere Zeit ortsabwesend waren. Mit ihrer Erläuterung, ihr Freund verdiene sehr gut, so dass sie nicht arbeiten müsse oder sie selbst sei Studentin erklärte sie zugleich auf nachvollziehbare Weise, aus welchen Gründen sie sich selbst in der Regel in der Wohnung aufhalten würde.

3. Die Ausführungen der Angeklagten Z... zum Verhältnis der drei Personen untereinander, nämlich, dass einer der Männer ihr Freund und der andere Mann dessen Bruder sei, erklärten das Zusammenleben der drei Personen in einer gemeinsamen Wohnung, ohne dass Anlass zu Spekulationen und Vermutungen zu den Beziehungen der drei Personen untereinander gegeben wurde, was zu einer intensiveren Beobachtung der Personen durch die Nachbarschaft hätte führen können.

4. Zusammengefasst präsentierte die Angeklagte Z... die drei Personen, ohne deren wahre Identität preiszugeben, als harmlose Wohngemeinschaft und gab plausible Erklärungen für feststellbare Auffälligkeiten, wie die häufige Abwesenheit der Männer oder das Zusammenleben von zwei Männern mit einer Frau. Hierdurch verhinderte die Angeklagte, dass sie anhand ihrer Namen als vor der Polizei geflohene Verdächtige identifiziert wurden, und dass Nachbarn Anlass dazu hatten, ihre normal-bürgerliche Existenz zu bezweifeln. Aus diesen Umständen schließt der Senat, dass die legendierende Tätigkeit der Angeklagten Z... den Zweck verfolgte, die Mitglieder ihres Verbandes und damit auch ihre Wohnung, die als Zentrale der Vereinigung diente, durch Abtarnung zu schützen. Für diesen Schluss spricht auch der Umstand, dass die Angeklagte Z... häufig mit Nachbarn, was diese in der Hauptverhandlung bestätigten, sprach und sich sowohl in der P.straße als auch in der F.straße einer sogenannten Nachbarschaftsrunde mit regelmäßigen Treffen anschloss. Auf diese Weise hatte sie die Gelegenheit, unmittelbar und schnell zu erfahren, wenn im nachbarschaftlichen Umfeld Argwohn oder gar ein Verdacht gegen sie entstand. Sie konnte dann situationsangepasst, individuell und schnell auf solche Entwicklungen eingehen, um die Mitglieder des Verbandes und die Wohnung zu schützen.

5. Ihre Interessenlage zu den Zeitpunkten der hier dargestellten Legendierungen war identisch mit derjenigen zum Zeitpunkt der Tat zum Nachteil des Y. Tu... am 25. Februar 2004. Hieraus schließt der Senat, dass sie den beiden Männern beim Fassen des Tatplans hinsichtlich dieses Anschlags zusagte, Legendierungen mit derselben Zielrichtung, also zur Sicherung der Mitglieder ihres Verbandes und der Zentrale der Vereinigung, also ihrer gemeinsamen Wohnung, vorzunehmen.

iv) Die Feststellungen, dass die drei Personen weiter übereinkamen, bei der Tatausführung arbeitsteilig zusätzlich in dem Sinne vorzugehen, dass die Angeklagte Z... weiter zusagte, sich während der Tatbegehung in oder im räumlichen Umfeld ihrer gemeinsamen Wohnung in der P.straße in Zwickau zusätzlich aus dem Grund bereitzuhalten, um im Fall des Todes beider Männer das vorbereitete Bekennervideo der Vereinigung zu veröffentlichen und sämtliche in der Wohnung vorhandenen Beweismittel zu vernichten, beruhen auf den nachfolgend dargestellten Umständen:

(1) Die Feststellungen, dass sich die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... darüber einig waren, der Mordanschlag sollte nur durchgeführt werden, wenn im Falle des Todes der beiden Männer bei der Tatbegehung gleichzeitig die Veröffentlichung des vorbereiteten Bekennervideos und die Vernichtung sämtlicher sich in der gemeinsamen Wohnung befindlichen Beweismittel durch ein Mitglied des NSU gewährleistet sein würden, beruhen auf folgenden Umständen.

(a) Vor Begehung der Tat stellte sich für die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... folgende Ausgangssituation dar.

(i) Bei realistischer Betrachtung war den drei Personen bewusst, dass die Durchführung eines jeden Mordanschlags das Risiko barg, dass die vor Ort tätigen Täter bei der Tat den Tod finden würden. So bestand jederzeit die Gefahr, dass durch am Tatort eintreffende Sicherheitskräfte die Täter noch während des Anschlags oder auf der sich anschließenden Flucht erreicht werden würden. Das Risiko, dass es im Zuge der Begehung einer Tat zum Tod der vor Ort agierenden Täter kommen würde, wurde noch zusätzlich dadurch gesteigert, dass die beiden Männer entschlossen waren, sich unter keinen Umständen von der Polizei festnehmen zu lassen. Bei einer ihnen drohenden Festnahme wollten sie sich vielmehr selbst das Leben nehmen. Aufgrund dieser Umstände bestand auch bei der Tat am ... Weg ... in Rostock die naheliegende Gefahr, dass während der Begehung dieser Tat U. B... und U. M... zu Tode kommen würden.

(ii) Ihnen war ebenfalls bewusst, dass ihre Vereinigung ideologische Tötungsdelikte begangen hatte. Um eine größere propagandistische Wirkung zu erzielen, hatten sie sich jedoch nicht nach der jeweiligen Tatbegehung zu den einzelnen Taten bekannt. Sie wollten sich vielmehr zu einer ganzen von ihnen begangenen Anschlagsserie bekennen und die ideologischen Motive ihrer Vereinigung für die von ihnen begangenen Tötungsdelikte erst dann offenlegen.

(iii) Zusätzlich gingen sie davon aus, dass sie im Falle des Todes von U. B... und U. M... ihre ideologische Anschlagsserie nicht würden fortsetzen können, weil dann das bei den Anschlägen vor Ort tätige Team bestehend aus U. B... und U. M... nicht mehr vorhanden sein würde.

(b) Ausgehend von diesen Umständen kamen die drei Personen überein, dass der Mordanschlag nur durchgeführt werden würde, wenn im Falle des Todes ihrer außerhalb der Zentrale aufhältlichen Mitglieder gleichzeitig die Veröffentlichung des vorbereiteten Bekennervideos und die Vernichtung von Beweismitteln durch ein Mitglied des NSU gewährleistet sein würden. Denn nur bei der Veröffentlichung des Bekennervideos und der gleichzeitigen Vernichtung der in der Zentrale der Vereinigung vorhandenen Beweismittel war sichergestellt, dass das gemeinsam verfolgte Ziel der Anschlagsserie erreicht werden würde.

(i) Solange noch keine Bekennung zu den von den drei Personen verübten Gewalttaten veröffentlicht war, waren außer dem Umstand, dass derartige Taten begangen wurden und dass dabei Menschen getötet oder verletzt wurden, keinerlei weitere Einzelheiten im Zusammenhang mit der Anschlagsserie bekannt. Insbesondere bestanden keine tragenden Hinweise auf die Identität der Täter und deren Motive. Vielmehr rätselten Öffentlichkeit und Behörden darüber, wer aus welchen Gründen diese Taten begangen hatte, was der Tatserie ein noch größeres Gewicht in Staat und Gesellschaft zuwies.

(ii) Die dann für die Öffentlichkeit glaubhafte Bekennung . der Organisation zu der ganzen Tatserie zu der ganzen Tatserie unter Wahrung der Anonymität und der Anzahl der Mitglieder der Vereinigung, was Folge der Beweismittelvernichtung wäre, würde augenblicklich dazu führen, dass in der Öffentlichkeit die Täterschaft einer rechten Gruppierung für alle bis dahin begangenen Taten aufgedeckt würde. Weiter würde schlagartig bekannt, dass es einer rechten Gruppierung gelungen war, nicht nur eine Straftat, sondern über einen längeren Zeitraum hinweg, schwerste, ideologisch motivierte Straftaten zu begehen, ohne dass die Täter identifiziert, deren Motive ermittelt und die verantwortlichen Personen festgenommen werden konnten. In dem Bekennerdokument würde zudem fingiert, der NSU würde weiterhin bestehen, indem in den beiden ersten Versionen des Bekennervideos angedroht wurde: "Wir kommen wieder keine Frage!". Auf diese Weise konnten Angst und Verunsicherung in der Öffentlichkeit und innerhalb der Mitglieder potenzieller Opfergruppen effektiv und in großem Umfang geschürt werden. Der Staat wiederum konnte in überzeugender Weise als hilflose Institution vorgeführt werden, der nicht in der Lage gewesen war, die Taten aufzuklären und seine Bürger zu schützen. Gewaltbereite Rechtsradikale könnten durch die Bekennung zur Tatserie mit der darauf zu erwartenden Wirkung in der Öffentlichkeit dazu veranlasst werden, ebenfalls ideologisch motivierte Straftaten zu begehen.

(iii) Die drei Personen rechneten mit der Möglichkeit, dass U. B... und U. M..., die vor Ort tätig werden sollten, bei dem Mordanschlag ums Leben kommen könnten. Aus ihrer Sicht war das Risiko des Todes nur dann einzugehen, wenn die bereits begangenen ideologischen Straftaten nach ihrem Tod durch Bekennung und Beweismittelvernichtung die dargestellten Wirkungen entfalten würden. Somit würden sie den Anschlag, der das Risiko des Todes der beiden Männer barg, nur dann begehen, wenn Bekennung und Beweismittelvernichtung sichergestellt waren.

(2) Die Feststellungen zur Zweckrichtung der verabredeten Beweismittelvernichtung beruhen auf den Angaben der Angeklagten Z... und einem darauf basierenden Schluss des Senats:

(a) Die Angeklagte Z... hat zum Zweck der Vernichtung von Beweismitteln angegeben, U. M... habe gewollt, dass alle Beweise im Zusammenhang mit ihren Taten vernichtet würden und der einzige Beweis ihres Tuns die DVD sei. U. B... habe gewollt, dass mit Ausnahme der DVD alle Beweise vernichtet werden würden, die Rückschlüsse auf ihre gemeinsame Lebensweise in den vergangenen Jahren zulassen würden. Zudem sei ebenfalls gewollt gewesen, die Beweise für Unterstützungshandlungen von Personen aus ihrem Umfeld zu vernichten.

(b) Diese Angaben zur Zweckrichtung der Beweismittelvernichtung sind glaubhaft. Die Vernichtung sämtlicher Beweise im Hinblick auf ihre Identität, auf Unterstützer und auf ihre Lebensumstände im Untergrund entsprach den ideologischen Interessen der drei Personen: Die Beweismittelvernichtung lässt sowohl die Täter, deren Anzahl, deren Lebensumstände als auch deren mögliche Unterstützer anonym bleiben. Bei dieser Sachlage sind jedoch dann naheliegend weitere Ermittlungen zur Identität der Täter und deren Umfeld unmöglich. Mangels derartiger Ermittlungserkenntnisse bliebe dann aber regelmäßig ungeklärt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Personen, in deren Wohnung es zur Beweismittelvernichtung gekommen ist, in die im Bekennerdokument dargestellten Tötungsdelikte involviert gewesen seien. Ungeklärt bliebe weiterhin, ob im Falle ihrer Beteiligung an den Taten von anderen Personen Unterstützungsleistungen erbracht worden seien und ob möglicherweise noch weitere tatbereite Personen vorhanden wären. Diese offenen Fragen wiederum würden zu einer weiteren Verunsicherung der Bevölkerung und der Ermittlungsbehörden führen, was wiederum der ideologischen Zielsetzung des von den drei Personen gebildeten Verbands entsprechen würde.

(c) Nach einer Beweismittelvernichtung in der dargelegten Weise würde die Öffentlichkeit, mangels anderer Anhaltspunkte und weil dies in dem Bekennervideo durch die Ankündigung künftiger Taten so dargestellt wurde, davon ausgehen, dass die Vereinigung, die die Anschlagserie begangen und sich dazu bekannt hatte, weiterhin existent und handlungsfähig wäre. Aus dem Umstand, dass eine derartige öffentliche Meinung die allgemeine Furcht vor weiteren Anschlägen der Vereinigung aufrechterhalten würde, und dies dem Interesse der drei Personen entsprach, schließt der Senat, dass auch dies eine von ihnen gewollte. Folge der verabredeten Beweismittelvernichtung sein sollte.

(3) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... beim gemeinsamen Fassen des Tatplans zusagte, sich während der gesamten Tatbegehung und der anschließenden Flucht der beiden Männer zur Erfüllung ihrer zugesagten Aufgaben im Rahmen der Tatausführung in oder im räumlichen Umfeld der Zentrale der Vereinigung, ihrer gemeinsamen Wohnung in der P.straße in Zwickau, bereitzuhalten, beruht auf einem Schluss des Senats aus folgenden Umständen:

(a) Die Angeklagte Z... befand sich im Tatzeitraum des Nagelbombenanschlags in der K.straße am 09. Juni 2004 in ihrer gemeinsamen Wohnung oder deren räumlichen Nahbereich (vgl. S. 707). Die Angeklagte Z... hielt sich im Tatzeitraum der Tat zulasten von Th. Bo..., also am Nachmittag des 15. Juni 2005 im Nahbereich der Zentrale des NSU in der P.straße in Zwickau auf (vgl. S. 708 ff). Die Angeklagte Z... befand sich im Tatzeitraum des Überfalls auf die Sparkasse in Eisenach am 04. November 2011 in ihrer gemeinsamen Wohnung in der F.straße in Zwickau (vgl. S. 715 ff).

(b) Der Umstand, dass sich die Angeklagte Z... in zeitlichem Zusammenhang mit der tatsächlichen Tatbegehung bei drei Taten in der jeweilig gemeinsam genutzten Wohnung oder deren Nahbereich befand, belegt eine entsprechende Praxis, sich während und im Zusammenhang mit der Tatausführung dort bereitzuhalten. Zusätzlich bestand unter den drei Personen Einigkeit, dass Beweismittel für ihr Leben in der Illegalität und für Unterstützungshandlungen anderer Personen nicht in die Hände der Ermittlungsbehörden gelangen sollten. Die vorhandenen Beweismittel sollten vielmehr vor einer drohenden Entdeckung ihrer als Stützpunkt genutzten Wohnung durch die Behörden vernichtet werden. Die von den drei Personen als essenziell angesehene und fest geplante Veröffentlichung des Bekennungsdokuments der Vereinigung zu den ideologisch motivierten Taten konnte auch nur dann mit hinreichender Sicherheit gewährleistet werden, wenn ein Versand der Dokumente veranlasst werden konnte, selbst wenn die vor Ort agierenden Männer am Tatort erschossen worden wären oder sich selbst getötet hätten.

(c) Unter Berücksichtigung dieser Umstände und der für das ganze Tatkonzept überragend wichtigen Legendierung im Bereich der Wohnung, der Gewährleistung eines sicheren Rückzugsraums, der Vernichtung vorhandener Beweismittel und der Veröffentlichung einer Selbstbezichtigung der Vereinigung schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... zur Erreichung dieser Ziele beim gemeinsamen Fassen des Tatplans hinsichtlich des Mordanschlags zulasten von Y. Tu... zusagte, sich während der Begehung des Anschlags in oder jedenfalls im räumlichen Nahbereich der gemeinsamen Wohnung bereitzuhalten. Dort hätte sie nämlich ihren Tatbeitrag, der nach ihrem gemeinsamen Plan abgesetzt vom Tatort im engeren Sinn zu leisten war, erbringen können.

(4) Die Feststellungen, dass die Angeklagte Z... bei der Fassung des gemeinsamen Tatplans zusagte, im Falle des Todes der beiden Männer die in der Zentrale des NSU vorhandenen Beweismittel zu vernichten und das vorhandene Bekennerdokument zu veröffentlichen, ergibt sich aus den Angaben der Angeklagten Z... sowie den folgenden Umständen:

(a) Die Angeklagte Z... führte in diesem Zusammenhang zusammengefasst aus, sie seien am 01. April 2008 in die F.straße in Zwickau gezogen. U. M... und U. B... hätten die Wohnung technisch und mechanisch abgesichert. Beide hätten mehrfach erwähnt, dass sie sich den Weg frei schießen würden, falls sie von der Polizei entdeckt würden. Sollte dies nicht möglich sein, würden sie sich durch Erschießen das Leben nehmen. Sie – die Angeklagte – hätte den beiden bei derartigen Äußerungen mehrfach das "absolute Versprechen" geben müssen, dass sie beim Tod der beiden Männer – sei es, dass beide erschossen werden würden oder dass sie sich selbst erschießen würden, um einer Verhaftung zuvorzukommen – die von U. M... erstellten und versandfertig vorbereiteten DVDs versenden würde, dass sie die Wohnung in Brand setzen würde und dass sie die Eltern der beiden benachrichtigen würde. U. M... habe gewollt, dass durch die Brandlegung alle Beweise im Zusammenhang mit ihren Taten vernichtet würden und der einzige Beweis ihres Tuns die DVD sei. U. B... habe gewollt, dass mit Ausnahme der DVD alle Beweise vernichtet werden würden, die Rückschlüsse auf ihre gemeinsame Lebensweise in den vergangenen Jahren zulassen würden. Zudem sei ebenfalls gewollt gewesen, die Beweise für Unterstützungshandlungen von Personen aus ihrem Umfeld zu vernichten.

(b) Die Angaben der Angeklagten Z..., sie habe versprochen, im Falle des Todes der beiden Männer die in der Wohnung vorhandenen Beweismittel zu vernichten und das vorbereitete Bekennerdokument zu veröffentlichen, sind glaubhaft, weil ein derartiges Versprechen den Interessen des von den drei Personen gebildeten Verbandes entsprach, und weil die Angeklagte Z... im November 2011 das versprochene Verhalten in die Tat umsetzte.

(i) Die Vernichtung sämtlicher Beweise im Hinblick auf Unterstützer und ihr Leben im Untergrund sowie eine finale Bekennung zu einer Anschlagsserie entsprachen den ideologischen Interessen der drei Personen.

1. Die Beweismittelvernichtung lässt sowohl die Täter, deren Lebensumstände als auch deren mögliche Unterstützer anonym bleiben. Bei dieser Sachlage wären dann weitere erfolgreiche Ermittlungen zur Identität der Täter und deren Umfeld unmöglich. Mangels derartiger Ermittlungserkenntnisse bliebe dann aber regelmäßig ungeklärt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Personen, in deren Wohnung es zur Beweismittelvernichtung kam, in die im Bekennerdokument dargestellten Tötungsdelikte involviert gewesen sind. Ungeklärt bliebe weiterhin, ob im Falle ihrer Beteiligung an den Taten von anderen Personen Unterstützungsleistungen erbracht wurden und ob möglicherweise noch weitere tatbereite Personen vorhanden sind. Diese offenen Fragen wiederum würden zu einer weiteren Verunsicherung der Bevölkerung und der Ermittlungsbehörden führen, was wiederum der ideologischen Zielsetzung des von den drei Personen gebildeten Verbands entsprochen hat.

2. Eine nicht nach jeder Tat erklärte Bekennung zu nur einer einzelnen Tat, sondern eine gesammelte finale Bekennung zu einer ganzen Anschlagsserie entsprach ebenfalls den Interessen der drei Personen:

a. Eine Bekennung der Vereinigung zu einer Serie von Taten erreicht eine deutlich größere öffentliche Wirksamkeit, weil sie die Täterschaft hinsichtlich mehrerer Taten, die an verschiedenen Tatorten im Bundesgebiet verteilt über einen längeren Zeitraum hinweg begangen wurden, einer einzigen Gruppierung zuweist, ohne dass es den Behörden gelingen würde, die Anzahl und die Identität der Mitglieder dieser Gruppierung zu ermitteln und die Täter festzunehmen. Damit würden die besondere Schlagkraft, eine ausgeprägte logistische Fähigkeit und die bundesweite Gefährlichkeit der Tätergruppierung gegenüber Gesellschaft und staatlichen Organen unterstrichen.

b. Da einer derartigen Serienbekennung demnach eine größere öffentliche Wirkung als einer Einzelbekennung zukommen würde, entsprach sie daher besser dem Interesse des Personenverbandes, eine möglichst große Verunsicherung der Bevölkerung und der staatlichen Organe zu erzeugen.

(ii) Nachdem sich U. M... und U. B... am 04. November 2011 in Eisenach selbst getötet hatten, setzte die Angeklagte Z... die Wohnung in der F.straße in Zwickau in Brand und versandte zahlreiche DVDs mit dem Bekennervideo "Paulchen Panther". Damit hat sie das von ihr berichtete Versprechen in die Tat umgesetzt:

1. Die Angeklagte Z... hat am 04. November 2011 die von den drei Personen bis dahin genutzte Wohnung in der F.straße in Zwickau in Brand gesetzt.

a. Die Angeklagte Z... führte zusammengefasst aus, dass sie am 04. November 2011 gegen 08:00 Uhr aufgestanden sei, dann am Computer gesessen sei und Radio gehört habe. Im Radio habe sie, so glaube sie, von zwei Leichen in einem brennenden Wohnmobil gehört. Sie sei davon ausgegangen, es handle sich dabei um U. M... und U. B.... Sie habe dann mit Benzin die Wohnung in der F.straße in Brand gesetzt und etwa die Hälfte der verpackten DVDs versandt.

b. Die diesbezüglichen Angaben der Angeklagten Z... sind glaubhaft: Wie sich aus den glaubhaften Angaben des Brandursachenermittlers KHM L... ergibt, roch es in der Brandwohnung F.straße in Zwickau am 04. November 2011 extrem nach Benzin. In mehreren Räumen habe man noch Benzinspuren nachweisen können. An den Socken, die die Angeklagte Z... bei ihrer Festnahme getragen hat, konnten Kohlenwasserstoffe nachgewiesen werden, als deren Herkunftsquelle Benzin nicht ausgeschlossen werden konnte (vgl. S. 704 ff). Da es in der Wohnung in der F.straße in Zwickau nach Benzin roch, in mehreren Räumen Benzin nachgewiesen werden konnte und an den Socken der Angeklagten Spuren von Benzin nicht ausgeschlossen werden konnten, hält der Senat die Angaben der Angeklagten, sie habe mit Benzin die Wohnung in der F.straße in Brand gesetzt, für glaubhaft.

2. Die Angeklagte Z... hat am 04. November 2011 zahlreiche DVDs mit dem Bekennervideo "Paulchen Panther" versandt:

a. Die Angeklagte Z... räumte den Versand dieser Datenträger am 04. November 2011 ein:

b. Die diesbezüglichen Angaben der Angeklagten Z... sind glaubhaft: Da die beiden Männer im Wohnmobil in Eisenach tot aufgefunden wurden, hatten diese nach ihrer Entdeckung keine Gelegenheit mehr, Datenträger mit dem Bekennerdokument "Paulchen Panther Film" zu versenden. Der Zeuge KK Sche... führte glaubhaft aus, es seien, soweit feststellbar, insgesamt 15 DVDs mit dem Bekennervideo nach dem 04. November 2011 bei verschiedenen Medienunternehmen, türkisch-islamischen Vereinen oder bei der Partei "PDS" eingegangen. Die Zeugin KOK’in P... führte ergänzend glaubhaft aus, dass der Eingang einer 16. DVD bei der Geschäftsstelle der Partei "Die Linke" in Weimar den Ermittlungsbehörden im Januar 2013 bekanntgegeben worden sei. Zusätzlich seien im Brandschutt der F.straße noch 36 adressierte DVDs aufgefunden worden, die zum Großteil auch bereits versandfertig frankiert gewesen seien. Trotz der Einwirkungen durch den Brand sei es bei 25 dieser DVDs noch möglich gewesen, das Bekennervideo sichtbar zu machen. Die umfangreiche Beweisaufnahme hat keinen Hinweis darauf ergeben, dass andere Personen als die Angeklagte Z... die DVDs versandt hätten. Da sowohl U. M... und U. B... als auch andere Personen als Versender der DVDs ausscheiden, und die Angeklagte Z... in der Wohnung über versandfertige DVDs verfügte und zudem 16 solcher DVDs bei verschiedenen Adressaten festgestellt wurden, hält der Senat die Angaben der Angeklagten, sie habe diese Datenträger versandt, für glaubhaft.

(iii) Aus den Umständen, dass die Vernichtung von Beweismitteln durch Inbrandsetzung der Wohnung und die Veröffentlichung eines Bekennerdokuments der Vereinigung dem Interesse des von den drei Personen gebildeten Personenverbands entsprachen, und die Angeklagte Z... am 04. November 2011 genau die Handlungen ausführte, die sie nach ihren Ausführungen den beiden Männern versprochen hatte, hält der Senat ihre Angaben, sie habe diese Handlungen den beiden Männern versprochen, für glaubhaft.

(c) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... U. M... und U. B... beim Fassen des gemeinsamen Tatplans zu dieser Tat zusagte, im Falle des Todes der beiden Männer sämtliche Beweismittel zu vernichten und das Bekennerdokument der Vereinigung zu veröffentlichen, beruht weiter auf den folgenden Umständen:

(i) Die Angeklagte Z... führte in ihrer chronologischen Darstellung der Ereignisse aus, sie habe U. M... und U. B... nach ihrem Einzug in die Wohnung in der F.straße im Frühjahr 2008 versprochen, im Falle des Todes der Männer die vorhandenen Beweismittel zu vernichten und ein Selbstbezichtigungsdokument der Vereinigung zu veröffentlichen.

(ii) Die Angeklagte Z... wird widerlegt, soweit sie behauptete, die genannten Tätigkeiten den beiden Männern erst im Frühjahr 2008 versprochen zu haben. Aus folgenden Umständen schließt der Senat vielmehr, dass sie dieses Versprechen bereits mit der Gründung des Personenverbands im Jahr 1998 abgab und es vor dem Mordanschlag zum Nachteil von Y. Tu... lediglich noch einmal bestätigte.

1. Eine Beweismittelvernichtung und Bekennung der Vereinigung nicht nur zu einer Einzeltat, sondern zu einer ganzen Tötungs- und Anschlagsserie würde, was nahe liegt, zu einer möglichst massiven Verunsicherung der Bevölkerung und staatlicher Stellen führen. Die Erreichung dieses Ziels lag von Anfang an und damit auch bereits bei der Gründung der Vereinigung im ideologischen Interesse der drei Personen.

2. Bereits bei ihrer ersten ideologisch motivierten Tat zulasten von E. Ş... am 09. September 2000 fertigten U. M... und U. B... am Tatort ein Foto des schwer verletzten Opfers an, um dadurch die Glaubhaftigkeit eines später anzufertigenden Bekennerdokuments zu erhöhen (vgl. S. 666 ff).

3. Bereits nach dem Anschlag in der P.gasse im Januar 2001 wurde nach den glaubhaften Angaben des Zeugen EKHK D... gemäß den festgestellten Zeitstempeln am 09. März 2001 die erste Version eines Bekennerdokuments fertiggestellt. Aus dem zeitlichen Ablauf ergibt sich demnach, dass ein Bekennerdokument zum Nachweis einer Tatserie, nämlich der Tat zulasten von E.r Ş... und des Sprengstoffanschlags in der P.gasse Köln, bereits nach der zweiten und noch vor der dritten ideologisch motivierten Tat zulasten von A. Öz... hergestellt worden war. Am 28. Oktober 2001 war nach den glaubhaften Angaben des Zeugen eine zweite Version des Bekennervideos fertiggestellt, die alle bis dahin begangenen ideologisch motivierten Taten der drei Personen enthielt.

4. Aus diesen Umständen zieht der Senat folgende Schlüsse:

a. Eine Beweismittelvernichtung und eine Bekennung der Vereinigung zu einer ganzen Serie von Tötungsdelikten waren nötig, um die von den drei Personen erstrebte möglichst massive Verunsicherung der Bevölkerung und staatlicher Stellen zu erreichen. Bereits bei ihrer ersten ideologisch motivierten Tat zulasten von E. Ş... bereiteten sie durch eine Fotografie des schwer verletzten Opfers am Tatort eine glaubhafte, spätere Serienbekennung der Vereinigung vor. Ebenso handelten sie bei der Tat zum Nachteil A. Öz... und S. T.... Eine derartige Vorbereitung wird naheliegender Weise nur dann durchgeführt, wenn die Angeklagte Z..., die eine damit erstellte Serienbekennung später verbreiten sollte, die Veröffentlichung auch bereits vorher zugesagt hatte. Kurz nach der Tat in der P.gasse stellten sie auch bereits ein erstes Bekennerdokument her, das in der Folge zweimal erweitert wurde, so dass schon nach der zweiten ideologisch motivierten Tat eine Veröffentlichung einer Serienbekennung möglich war. Diese unverzügliche Erstellung eines solchen Dokuments, sobald durch zwei Taten Anfang 2001 eine Kleinstserie vorlag, deutet darauf hin, dass das Versprechen zur Veröffentlichung durch die Angeklagte Z... nicht erst im Jahre 2008 erfolgte, sondern bereits bei der Gründung des Personenverbands. Bei lebensnaher Betrachtungsweise sollte nämlich die erste und später die zweite Version des Bekennerdokuments nicht erst 2008 veröffentlicht werden. Vielmehr sollte die jeweils aktuelle Fassung nach der Konzeption des Personenverbands veröffentlicht werden, wenn die beiden Männer im Zusammenhang mit einer Logistiktat oder einer ideologisch motivierten Tat zu Tode kommen würden. Die Angeklagte Z... hatte den beiden Männern zugesagt, sich während der Begehung einer jeden Tötungs- oder Logistiktat in oder im räumlichen Umfeld der jeweiligen Wohnung bereitzuhalten. Diese Zusage hatte die Angeklagte Z... bereits bei der Gründung des Personenverbands abgegeben. Neben der Gelegenheit zur Legendierung war es Sinn und Zweck dieser Zusage, der Angeklagten Z... im Fall des Todes der beiden Männer eine umgehende Vernichtung der vorhandenen Beweismittel und eine Veröffentlichung eines Bekennerdokuments der Vereinigung zu ermöglichen. Die bei der Gründung des Verbands gegebenen Zusage, sich in oder in der Nähe der Wohnung bereitzuhalten, macht aber nur dann einen Sinn, wenn die Angeklagte gleichzeitig, also ebenfalls bei der Gründung der Vereinigung, diejenigen Tätigkeiten verspricht, die der Grund dafür sind, warum sie in oder an der Wohnung bereithalten soll. Bei diesen Tätigkeiten handelt es sich um die Vernichtung der Beweismittel und die Veröffentlichung des vorbereiteten Bekennerdokuments der Vereinigung.

b. Aus der Gesamtheit dieser Umstände schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... bereits bei der Gründung des Personenverbands und nicht erst im Jahr 2008 die Beweismittelvernichtung und Veröffentlichung des Bekennerdokuments zugesagt hat. Im Zuge der gemeinsamen Planung des Anschlags zum Nachteil von Y. Tu... hat sie diese Zusage, was wegen des gemeinsam ersonnenen Tatkonzepts und des Vorhandenseins eines Bekennervideos naheliegt, für die konkrete Tat nur noch einmal bestätigt.

v) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... durch die von ihr zugesagten Tätigkeiten das Tötungsdelikt zum Nachteil von Y. Tu... erst ermöglichte, beruht auf den folgenden Umständen:

(1) Mit der Zusage der Legendierung hat die Angeklagte Z... in Aussicht gestellt, einen sicheren Rückzugsraum für die beiden Männer nach dem Mordanschlag zu schaffen und dadurch das Entdeckungs- und Festnahmerisiko effektiv herabzusetzen.

(2) Mit der von ihr zugesagten Beweismittelvernichtung und Veröffentlichung des Bekennerdokuments würde der finale Zweck der von ihnen verübten ideologisch motivierten Anschläge erst erreicht werden.

(3) Aufgrund der außerordentlichen Bedeutung der aufgezeigten Folgen ihrer zugesagten Tätigkeiten, so schließt der Senat, hat die Angeklagte Z... den Mordanschlag auf Y. T... am 25. Februar 2004 in Rostock erst ermöglicht.

vi) Dass die drei Personen übereinkamen, einen unter Berücksichtigung ihrer Erkenntnisse aus den Ausspähmaßnahmen willkürlich ausgewählten Kleinstgewerbetreibenden aus ausländerfeindlich-rassistischen Motiven zu töten, ergibt sich aus folgenden Umständen:

(1) In den Richtungsdiskussionen innerhalb der Kerngruppe der Jenaer rechten Szene haben sich die drei Personen dazu bekannt, dass sie handeln wollten und nicht nur reden. Dabei haben sie die Anwendung von Gewalt und auch Waffengewalt befürwortet. Im Rahmen der von ihnen gemeinsam durchgeführten "Aktionen" vor ihrer Flucht eskalierte ihre Bereitschaft, Gewalt anzuwenden immer mehr. Zunächst brachten die Angeklagte Z... U. M... und U. B... nur Bombenattrappen als abstrakte Drohung mit Gewalt zum Einsatz. Bei den nachfolgenden Briefbombenattrappen wurden von ihnen dann schon Drohungen gegen konkrete Personen ausgestoßen. Es folgte eine Bombenattrappe, bei der echter TNT-Sprengstoff verbaut war. In der von ihnen genutzten Garage wurden dann mehrere Rohrbomben in verschiedenen Fertigungsstufen und eine größere Menge TNT sichergestellt.

(2) Die drei Personen vertraten eine radikal ausländerfeindlich-rassistische Ideologie und der von ihnen gegründete Personenverband verfolgte hieran anknüpfend den Zweck, Ausländer und Menschen mit ausländischen Wurzeln aus ideologischen Gründen zu töten.

(3) Die drei Personen erkannten, dass sowohl die geplante Tat als auch die Flucht nach der Tatbegehung erleichtert würden, wenn sie als Opfer einen Kleinstgewerbetreibenden auswählen würden:

(a) Eine Person, die einem sogenannten Kleinstgewerbe nachgeht, übt ihren Beruf in der Regel in einer Verkaufsstelle oder einem sonstigen Geschäftslokal aus, die dem Kundenverkehr offenstehen. Die beiden Männer, die vor Ort die unmittelbare Tötungshandlung ausführen sollten, hätten deshalb während der üblichen Geschäftszeiten ungehinderten Zugang zu diesem Geschäftslokal, wo sich das potenzielle Opfer aufhalten würde. Ein Opfer aus dem Kreis der Kleinstgewerbetreibenden müsste demnach regelmäßig nicht erst Sperrvorrichtungen wie Türen oder Schranken öffnen, um es den beiden Männern zu ermöglichen, den Raum zu betreten, in welchem sich das Opfer befinden würde.

(b) Da eine Person aus dem Kreis der Kleinstgewerbetreibenden zur Gewerbeausübung auf Kontakt zum Kunden angewiesen ist, würden sich die beiden Männer, als augenscheinliche Kunden, dem Opfer bis auf kürzeste Entfernung nähern können, ohne dass das Opfer aufgrund der Annäherung Verdacht schöpfen würde, dass ein Anschlag auf seine Person geplant sei.

(c) Bei einem Kleinstgewerbe handelt es sich zumeist um ein Unternehmen, bei dem regelmäßig eine einzelne Person an der Verkaufsstelle tätig ist. Dann sind, sofern abgewartet wird bis sich keine Kunden im Geschäftslokal befinden, bei einem Anschlag im Geschäftslokal keine unmittelbaren Zeugen am Tatort zu erwarten.

(d) Die aufgeführten Umstände, die bei Kleinstgewerbetreibenden zu erwarten sind, würden, was die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B..., da naheliegend, erkannten, sowohl die geplante Tat als auch eine Flucht nach der Tatbegehung erleichtern.

(4) Aus der Eskalation ihrer Gewaltbereitschaft, die im Wege einer linearen Zuspitzung als nächste Stufe die Vernichtung menschlichen Lebens erreicht hatte, verbunden mit ihren radikalen ideologischen Ansichten, schließt der Senat, dass die drei Personen übereinkamen, einen Menschen zu töten. Nach ihrer Vorstellung musste das Opfer vor diesem Hintergrund lediglich ein Repräsentant der Feindbildgruppe "Ausländer" sein und konnte daher aus dieser Gruppe völlig willkürlich ausgewählt werden. Aufgrund ihrer ausländerfeindlich-rassistischen Einstellung sprachen sie dem Opfer allein deshalb, weil es diese Feindbildgruppe repräsentierte, das Lebensrecht ab. Die dargestellten Umstände, die bei Kleinstgewerbetreibenden zu erwarten waren, würden ihr Vorhaben sowohl bei der Durchführung als auch beim Entfernen vom Tatort erleichtern. Aus der Gesamtheit dieser Umstände zieht der Senat insgesamt den Schluss, dass sich die drei Personen deshalb darauf einigten, eine Person, die zur Gruppe der kleinstgewerbetreibenden Ausländer oder Mitbürger mit Migrationshintergrund gehören würde, aus ideologischen Gründen zu töten.

vii) Dass die drei Personen übereinkamen, die beabsichtigte Tötung unter Ausnutzung des Umstands, dass das Opfer mit keinem Angriff auf sein Leben rechnen und deshalb wehrlos sein würde, durchzuführen, ergibt sich aus folgenden Umständen:

(1) Bei einer Attacke, bei der das Opfer nicht mit einem Angriff auf sein Leben rechnet, wird es von der Tötungshandlung überrascht. Es wird also in der Regel nicht in der Lage sein, sich gegen den Angriff auf sein Leben erfolgreich zu wehren oder wenigstens Hilfe herbeizurufen. Ein für das Opfer überraschender Angriff wird daher die Durchführung der Tat erleichtern, die Entdeckung der Täter am Tatort weitgehend ausschließen und zusätzlich deren Flucht mangels Alarmierung anderer Personen absichern.

(2) Bei der Gründung ihres Personenverbands hatten die drei Personen die Begehung einer ganzen Tötungsserie konzipiert. Um das Ziel einer Serie von Tötungen zuverlässig zu erreichen, mussten die einzelnen Tötungshandlungen möglichst effektiv sein. Dies ist bei einer überraschenden Tötung des Opfers gegeben, denn es hat dann in der Regel keine Gelegenheit zur Flucht oder zum Ergreifen von Schutzmaßnahmen, beispielsweise in Deckung zu gehen, um die Tat zu verhindern.

(3) Dass eine Tötung unter Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers den Interessen der Täter an der erfolgreichen Durchführung der Tat und der anschließenden Flucht hervorragend entspricht, liegt auf der Hand. Dies haben auch die drei Personen erkannt und sich deshalb, so schließt der Senat, auf dieser Form der Tatbegehung geeinigt, zumal nach ihrer Interessenlage nur vollendete und nicht aber nur versuchte Tötungen ihrem Plan einer Tötungsserie entsprachen.

viii) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... U. M... und U. B... vereinbarten, ihr Opfer zu erschießen, beruht auf folgenden Umständen.

(1) Das Erschießen eines Opfers ist eine schnelle und effektive Tötungsart.

(2) Nur wenige Monate vor der ersten ideologisch motivierten Tat zum Nachteil des E. Ş... erwarben sie im Jahr 2000 die Pistole Ceska 83 mit der Seriennummer ****78. Eine Pistole lässt sich in Taschen oder anderen Behältnissen vor dem Opfer leicht verbergen, so dass für die Täter die Annäherung an das Opfer, das die Waffe nicht wahrnehmen kann, erleichtert wird.

(3) Die Angeklagte Z..., U. M... und U. B... hatten sich bei der Gründung ihrer Vereinigung dazu entschlossen, eine Reihe der von ihnen beabsichtigten Tötungsdelikte in der Öffentlichkeit als Tatserie darzustellen. Dieses Ziel konnten sie überzeugend und plakativ erreichen, wenn sie bei den verschiedenen Einzeltaten dieselbe Schusswaffe verwenden würden, weil dieser Umstand, was allgemein bekannt ist, durch Munitionsvergleich nachweisbar wäre und damit als Ansatzpunkt für die Ermittlungen auch in der Öffentlichkeit bekannt werden würde.

(4) Das Opfer Y. Tu... wurde am 25. Februar 2004 tatsächlich erschossen.

(5) Vor diesem Hintergrund und insbesondere, dass die Verwendung der erworbenen Schusswaffe ihren Interessen, nämlich der Erkennbarkeit einer Tatserie, entsprechen würde und dass sie über effektiv zu verwendende und leicht zu verbergende Handfeuerwaffen verfügten, schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... vereinbarten, ihr Opfer zu erschießen.

ix) Die drei Personen vereinbarten in Umsetzung ihres Handlungskonzepts, dass die beiden Männer bei den ausländerfeindlich-rassistisch motivierten Tötungsdelikten zulasten von Kleinstgewerbetreibenden in jedem Fall dieselbe Waffe, nämlich die von ihnen erworbene Pistole Ceska 83, verwenden und damit den Seriencharakter der Taten deutlich machen sollten. Diese Feststellungen beruhen auf folgenden Umständen.

(1) Die Verwendung immer derselben Waffe bei den verschiedenen Tötungsdelikten zulasten von Kleinstgewerbetreibenden entsprach dem von den drei Personen bei der Gründung der Vereinigung entwickelten Handlungskonzept. Dieses sah vor, dass ihre Organisation zunächst lediglich den Seriencharakter der Taten deutlich machen wollte. Mit der Verwendung immer derselben Waffe bei den verschiedenen Taten würde der Seriencharakter der Tötungsdelikte für die Ermittlungsbehörden und die Öffentlichkeit offenkundig sein. Die von ihnen erworbene Pistole Ceska 83 mit der Waffennummer ****78 wurde dann auch bei neun Tötungsdelikten zulasten von kleinstgewerbetreibenden Ausländern oder Mitbürgern mit Migrationshintergrund als Tatwaffe verwendet (vgl. S. 657 ff).

(2) Der Einsatz der genannten Ceska 83 bei neun Tötungsdelikten zum Beleg des Seriencharakters entsprach dem Handlungskonzept der Vereinigung. Bei allen diesen Tötungsdelikten gingen die drei Personen durch die Verwendung dieser Waffe nach ihrem bei der Gründung der Vereinigung vereinbarten Handlungskonzept vor. Aus diesen Umständen schließt der Senat, dass sich die drei Personen in der Planungsphase der Tat zulasten von Y. Tu... auf die Verwendung dieser Waffe zur Umsetzung und Bestätigung ihres Konzepts einigten.

x) Soweit sich die Angeklagte Z... im Hinblick auf die festgestellte Übereinkunft zur gemeinsamen Begehung der Tat zulasten von Y. Tu... bestreitend einlässt, kommt ihren Angaben kein Gewicht zu, welches das Ergebnis der oben dargelegten Gesamtschau in Frage stellen könnte. Ihre Angaben sind unglaubhaft, weil die Gesamtschau der dargestellten Umstände ergab, dass sich die drei Personen auf die gemeinsame Begehung der Tat einigten. Für den von ihr behaupteten Geschehensablauf ohne ihre Mitwirkung gibt es keine außerhalb ihrer Aussage liegenden zureichenden Anhaltspunkte. Ihre Abwesenheit vom Tatort ist gerade kein Umstand, der gegen den gemeinsamen Tatplan sprechen würde.

xi) Die vorangehend dargestellten Umstände belegen, dass vor der Begehung des Anschlags auf Y. Tu... eine konkrete Übereinkunft zur Begehung der Tat von allen drei Personen getroffen wurde. Davon umfasst waren auch die Verabredungen, dass ein Kleinstgewerbetreibender in dem Imbiss-Stand "Mr. Kebab-Grill" am ... Weg ... in Rostock aus ausländerfeindlich-rassistischen Motiven unter Ausnutzung seiner Arg- und Wehrlosigkeit am 25. Februar 2004 erschossen werden sollte. Dass an dieser Übereinkunft neben den beiden Männern auch die Angeklagte Z... beteiligt war, ergibt sich insbesondere daraus, dass eine derartige Tat ihrer ideologischen Interessenlage entsprach. Die Angeklagte Z... hatte sich gemeinsam mit U. M... und U. B... politisch radikalisiert. Zudem hatte sie seit längerer Zeit, soweit sogenannte "Aktionen" oder auch die Flucht betroffen sind, mit den beiden Männern immer gemeinsam gehandelt. Sowohl die Interessenlage der Angeklagten als auch ihr Verhalten in der Vergangenheit sprechen für ein erneutes gemeinsames Handeln. Zusätzlich ist noch zu berücksichtigen, dass es nach der Tatkonzeption der drei Personen nicht ausgereicht hätte, wenn die beiden Männer vor Ort in Rostock das Opfer erschossen hätten. Nach ihrer gemeinsamen Planung bei der Gründung der Vereinigung war nämlich zusätzlich auch noch das Tätigwerden einer vom Tatort abgesetzt agierenden Person erforderlich. Für das Erbringen dieses Tatbeitrags war die Angeklagte Z... vorgesehen, was dafür spricht, dass auch sie die konkrete Übereinkunft zur Tatbegehung mitfasste, eine in dem Imbiss-Stand "Mr. Kebab-Grill" am ... Weg ... in Rostock tätige südländisch aussehende Person zu töten. Vor diesem Gesamthintergrund ist die Einlassung der Angeklagten Z... widerlegt, sie hätte mit den beiden Männern keine derartige Übereinkunft getroffen. Vielmehr ergab die Gesamtbetrachtung, dass die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... gemeinsam übereinkamen, die Tat zu begehen.

2) Die Feststellung, dass die drei Personen in Ausführung ihres Übereinkommens, das Opfer zu erschießen, in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken plangemäß handelten, beruht auf der Gesamtschau nachfolgender Umstände:

a) Die Angeklagte Z... führte zusammengefasst aus, sie habe mit dem Mord an Y. Tu... am 25. Februar 2004 nicht zu tun. Von irgendwelchen Vorbereitungshandlungen wie dem Anmieten eines Wohnmobils habe sie nichts mitbekommen. Ihr sei auch nicht bekannt gewesen, dass sich die beiden einen Schalldämpfer besorgt hätten, wie es in der Anklage zu lesen sei. U. M... habe ihr berichtet, dass er "in Rostock einen Türken erschossen" hätte. Details habe er nicht geschildert. Er habe nur mehrfach wiederholt, dass es wieder passiert sei.

b) Die Angeklagte Z... wird widerlegt und überführt durch die Gesamtschau folgender Umstände:

i) Aus dem Inhalt des Bekennervideos "Paulchen Panther", das die Angeklagte Z... im Jahr 2011 öffentlich machte, in Zusammenschau mit den nachfolgend aufgeführten Umständen schließt der Senat, dass die Angeklagte Z..., U. M... und U. B... ihren gefassten Tatplan, in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken das Opfer zu töten, verabredungsgemäß ausführten.

(1) Die Angeklagte Z... räumte glaubhaft ein, das "Paulchen Panther" Bekennervideo durch Versand von Datenträgern an verschiedene Empfänger veröffentlicht zu haben.

(2) Die Inaugenscheinnahme dieses Videos und die Verlesung der im Video eingebundenen geschriebenen Texte ergibt in der Gesamtschau, dass sich eine Gruppierung, die sich selbst als Nationalsozialistischer Untergrund und NSU bezeichnet, dazu bekennt, unter anderem das Opfer Yunus Tu... getötet zu haben.

(a) Im Video wird zu Beginn im Rahmen einer Texteinblendung bekanntgegeben, der "Nationalsozialistische Untergrund" sei ein Netzwerk von Kameraden mit dem Grundsatz: "Taten statt Worte". Weiter wird ebenfalls in der Texteinblendung angekündigt, solange keine grundlegenden Änderungen in der Politik, in der Presse und in der Meinungsfreiheit einträten, würden die Aktivitäten weitergeführt. Anschließend wird der Satz eingeblendet: "KEINE WORTE SONDERN TATEN".

(b) Nachdem das Video zunächst den Bombenanschlag in der P.gasse in Köln als "Aktivität" des NSU thematisiert, erscheint anschließend die Trickfilmfigur Paulchen Panther mit einer Tafel, auf der sich eine Deutschlandkarte mit den Städtenamen Hamburg, Rostock, Dortmund, Kassel, Nürnberg und München befindet. Die Trickfilmfigur zeigt sodann eine weitere Tafel, auf der sich wiederum eine Deutschlandkarte befindet, die mit dem Wort "Deutschlandtour" übertitelt ist, und neben der sich das Emblem des NSU befindet. Auf der Karte ist mit einem Stern Rostock als Stadt der "Deutschlandtour" des NSU markiert. In die Kartenfläche ist ein Zeitungsausschnitt mit der Schlagzeile "Rätsel um Morde" einkopiert. Neben der Deutschlandkarte befindet sich ein Bild von Y. Tu.... Auf acht weiteren von der Trickfilmfigur gezeigten Tafeln werden acht weitere Taten des NSU, die alle mit derselben Waffe Ceska 83 begangen wurden, in entsprechender Weise dargestellt.

(c) Am Ende des Videos wird noch darauf hingewiesen, dass Paulchen "neue Streiche" begehen werde, die in einem weiteren Video dokumentiert würden.

(d) Zusammengefasst heißt dies, dass eine Gruppierung namens Nationalsozialistischer Untergrund von sich behauptet, sie würde Taten begehen, statt nur zu reden. Diese Taten würden fortgesetzt bis grundlegende Veränderungen in Staat und Gesellschaft eintreten würden. Im Video wird nach diesen ideologischen Ausführungen unter dem Emblem des NSU eine ganze Serie von Straftaten aufgeführt und als Deutschlandtour des NSU bezeichnet, bei der die Opfer jeweils zu Tode gekommen sind. Aus dieser Verknüpfung von Tatbereitschaft des NSU und der Darstellung von begangenen Straftaten schließt der Senat, dass sich der NSU mit diesem Video dazu bekannt hat, diese Straftaten begangen zu haben.

(3) Die Gruppierung Nationalsozialistischer Untergrund bestand aus drei Personen, nämlich der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B....

(a) Die genannten drei Personen schlossen sich gegen Ende des Jahres 1998 zu einem Personenverband zusammen, der die Begehung von ideologisch motivierten Tötungsdelikten beabsichtigte (vgl. S. 554 ff).

(b) Diese aus den drei Personen bestehende Gruppierung bezeichnete sich spätestens ab Frühjahr 2001 als Nationalsozialistischer Untergrund (vgl. S. 693 ff).

(4) Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... hatten für ihre Verbandstätigkeit im NSU ein Konzept ersonnen, nach dem sie arbeitsteilig ideologisch motivierte Tötungsdelikte begehen würden. Gemäß diesem Konzept sollte die Angeklagte Z... im Rahmen der Tatausführung die Aufgabe übernehmen, gegenüber ihrem nachbarschaftlichen Umfeld die Abwesenheitszeiten von U. M... und U. B... von der als Zentrale genutzten gemeinsamen Wohnung im Zusammenhang mit der Tatausführung zu legendieren und ihnen dadurch eine sichere Rückzugsmöglichkeit nach der Tatbegehung zu erhalten (vgl. S. 650 ff). Für den Fall des Todes der beiden Männer sollte die Angeklagte Z... gemäß diesem Konzept die weitere Aufgabe übernehmen, die vorbereitete Tatbekennung zu veröffentlichen und auch die in der gemeinsamen Wohnung befindlichen Beweismittel zu vernichten (vgl. S. 700 ff). Die Tatausführung vor Ort sollte gemäß dem Konzept der Vereinigung von den beiden Männern durchgeführt werden (vgl. S. 648 f).

(5) Das Bekenntnis des Nationalsozialistischen Untergrunds, also der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B...s, das Opfer Y. Tu... am 25. Februar 2004 in Rostock getötet zu haben, trifft zu. Dies ergibt sich aus der Gesamtschau folgender Umstände.

(a) Der Polizeibeamte Sch..., Leiter der Mordkommission, berichtete glaubhaft, am 25. Februar 2004 sei gegen 10:20 Uhr ein Notruf eingegangen, dass das Opfer Y. Tu... in dem Imbiss-Stand ... Weg ... schwer verletzt aufgefunden worden sei. Als er am Tatort eingetroffen sei, sei das Opfer schon im Rettungswagen gelegen. Der mit der Tatortarbeit beauftragte Polizeibeamte Mi... gab glaubhaft an, Y. Tu... sei vor Ort im Rettungswagen verstorben.

(b) Bei der Tat wurden Patronen aus der Pistole Ceska 83 Kaliber 7,65 mm mit der Waffennummer ****78 verfeuert. Diese Waffe wurde im November 2011 im Brandschutt des Anwesens in der F.straße in Zwickau sichergestellt. In diesem Anwesen hatten die Angeklagte Z..., U. M... und U. B... bis zum 04. November 2011 ihre gemeinsame Wohnung gehabt.

(i) Aus dem im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Protokoll über kriminaltechnische Tatortarbeit vom 10. November 2011 ergibt sich, dass eine "Pistole, Made in Czechoslowakia, mit Schalldämpfer, Kaliber 7,65 mm, Modell 83" am 09. November 2011 durch die Bereitschaftspolizei im Brandschutt der F.straße in Zwickau sichergestellt und unter der Spurnummer W04 asserviert worden ist. Der Polizeibeamte N... bestätigte in der Hauptverhandlung glaubhaft, dass es sich bei dieser Waffe, die er im Brandschutt gefunden habe, um eine Ceska gehandelt habe.

(ii) Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... wohnten ab Frühjahr 2008 bis zum 04. November 2011 in der F.straße in Zwickau, was die Angeklagte Z... glaubhaft einräumte.

(iii) Der Sachverständige We... führte in der Hauptverhandlung überzeugend aus, er habe die an dieser Waffe entfernte Seriennummer wieder sichtbar gemacht. Die Seriennummer der Waffe sei an zwei Stellen, nämlich am Verschlussstück und am Lauf, durch Schleifen entfernt worden. Er habe die Seriennummer durch Schleifen, Polieren und durch Verwendung einer Ätzflüssigkeit wieder sichtbar gemacht. Bei der Ätzflüssigkeit habe es sich um Säuren mit Metallsalzen gehandelt, die diejenigen Stellen angreifen würden, an denen das Metall durch die Nummer beeinflusst worden sei. Es sei dann jeweils die Nummer "****78" sichtbar gewesen. Bei dem Vorgang der Sichtbarmachung seien keine Besonderheiten aufgetreten. Die Nummern hätten gut sichtbar gemacht werden können. Die Seriennummer habe "****78" gelautet. Der Sachverständige hat seine Sachkunde durch ein Studium der physikalischen Technik, den Erwerb eines Masterabschlusses in Maschinenbau und durch eine Ausbildung bei dem Bundeskriminalamt erworben. Seine Angaben waren nachvollziehbar und plausibel. Der Senat schließt sich seinen Ausführungen an.

(iv) Aus einer Zusammenschau der überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Diplom-Physiker N... und P..., Sachverständiger für Schusswaffen bei dem Bundeskriminalamt, ergibt sich, dass bei der Tat zulasten des Y. Tu... Patronen aus der sichergestellten Ceska 83 verfeuert wurden.

1. Der Sachverständige N... stellte in seiner Anhörung zunächst grundlegend dar, dass beim Abfeuern eines Schusses aus einer Waffe einmalige Individualspuren auf den verschossenen Munitionsteilen hinterlassen würden.

2. Der Sachverständige N... führte weiter aus, die in der F.straße sichergestellte Pistole Ceska 83 sei ihm im Jahr 2011 übersandt worden. Durch den Beschuss dieser Waffe habe er Munitionsteile mit Individualspuren gewinnen können. Diese habe er dann mit den Munitionsteilen, die in Nürnberg nach der Tat vom 09. September 2000 zulasten von E. Ş... gesichert worden seien, anhand der sogenannten "Schmetterlingsmethode" verglichen. Aufgrund übereinstimmender Individualspuren habe sich feststellen lassen, dass die im Zusammenhang mit der Tat zulasten von E. Ş... sichergestellten Patronen vom Kaliber 7,65 mm aus der später in der F.straße sichergestellten Ceska 83 mit der Waffennummer ****78 verschossen worden seien,

3. Der Sachverständige N... legte weiter dar, dass in einem Fall wie dem vorliegenden, bei dem zunächst keine Waffe sichergestellt worden sei, aber verschossene Munitionsteile verschiedener Taten vorhanden seien, diese ebenfalls mit verschiedenen Mikroskoparten auf Individualspuren untersucht würden. Die so festgestellten Spuren auf Munitionsteilen aus der einen Tat würden mit den sichergestellten Munitionsteilen aus einer oder mehreren weiteren Taten verglichen.

a. In diesem Kontext führte der Sachverständige P... aus, er habe nach der dargestellten Methode die bei den einzelnen nunmehr angeklagten Taten sukzessive sichergestellten und an das Bundeskriminalamt gesandten Munitionsteile untersucht beziehungsweise nachuntersucht und verglichen. Er habe dabei entsprechend dem dargestellten Vorgehen Individualspuren, die vom Stoßboden, vom Schlagbolzen, vom Auswerfer und von den Feldern und Zügen hervorgerufen wurden, verglichen.

b. Dabei habe sich, so der Sachverständige P... bei den Munitionsteilen aus der Tat vom 09. September 2000 zulasten von E. Ş..., die die Sammlungsnummer 44321 erhalten hätten, keine Übereinstimmung mit bereits in der Sammlung befindlichen Munitionsteilen ergeben. Dies habe bedeutet, dass bis dahin noch keine Munition beim Bundeskriminalamt asserviert gewesen sei, die mit derselben Waffe verschossen worden sei, die bei der Tat Ş... zum Einsatz gekommen sei.

c. Der Sachverständige P... erläuterte weiter, bei der Tat vom 25. Februar 2004 zulasten von Y. Tu... seien vier Geschosse, eine Hülse und ein Geschossmantelteil sichergestellt worden, die die Sammlungsnummer 46592 erhalten hätten. Der Vergleich der feststellbaren Individualspuren nach der Methode, wie sie vom Sachverständigen N... erläutert worden sei, habe ergeben, dass die Munition mit den Sammlungsnummern 44321 (E. Ş... und 46592 (Y. Tu... aus ein und derselben Waffe verschossen worden seien.

4. Ausgehend von diesem Ergebnis führte der Sachverständige N... aus, dass sich hieraus folgender logischer Schluss ergebe. Durch seine Begutachtung stehe fest, dass aus der im Jahr 2011 in der F.straße in Zwickau sichergestellten Ceska 83 die Munition verfeuert worden sei, die am 09. September 2000 im Fall Ş... zum Einsatz gekommen sei. Nachdem aber die Munition aus dem Fall Ş... und die Munition aus dem Fall Yunus Tu... aus ein und derselben Waffe verschossen worden seien, stehe insgesamt fest, dass in beiden Fällen die sichergestellte Ceska 83 verwendet worden sei.

5. Die Ausführungen der Sachverständigen waren überzeugend (vgl. S. 658 ff).

(c) U. M... und U. B... hatten erst wenige Monate vor dem Anschlag auf E. Ş... die bei der Tat eingesetzte Waffe Ceska 83 unter Mithilfe der Angeklagten W... und S... bestellt und auch geliefert bekommen (vgl. S. 2573 ff).

(d) In der F.straße in Zwickau wurde ein "Drehbuch" sichergestellt, das neben Sequenzen aus dem Originalzeichentrickfilm "Paulchen Panther" und Anleitungen zum Schneiden von Videodateien die Namen der Opfer der sogenannten Ceska-Serie enthält.

(i) Die Zeugin KOK’in A... führte glaubhaft aus, im Brandschutt der F.straße in Zwickau seien 49 karierte Seiten gefunden worden, von denen 30 handschriftlich beschrieben gewesen seien. Diese Blätter seien im Verfahren allgemein als "Drehbuch" bezeichnet worden.

(ii) Aus der Verlesung der beschriebenen Seiten folgt, dass das "Drehbuch" Sequenzen aus dem Originalzeichentrickfilm "Paulchen Panther" und Anleitungen zum Schneiden von Videodateien enthält. Weiter sind dort die Namen der Opfer der Ceska-Serie mit dem Geburtsdatum beziehungsweise dem Alter sowie, soweit lesbar, das Datum und die Stadt des jeweiligen Anschlags festgehalten. Zu der Tat zulasten des Y. Tu... ist ausgeführt: "25.02.2004, Rostock, Y. Tu...".

(e) Die Begehung der Tat, zu der sich die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... in dem Video bekannten, wurde demnach in dem Video nicht nur behauptet, sondern Y. Tu... wurde tatsächlich Opfer eines Tötungsdelikts. Die bei der Tat verwendete Pistole, die Ceska 83, befand sich im Jahr 2011 im Besitz der drei Personen in ihrer Wohnung in der F.straße in Zwickau. Die Pistole Ceska war von ihnen erst wenige Monate vor der Tat zum Nachteil des E. Ş... bestellt und erworben worden. Zusätzlich wurde in der Wohnung eine Liste sichergestellt, auf der die Namen aller Opfer verzeichnet waren, bei deren Tötung die Ceska 83 zum Einsatz kam. Jeder dieser Umstände spricht dafür, dass die Bekennung des NSU, also der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B..., im Video, die Tat zulasten von Y. Tu... begangen zu haben, zutrifft. Der Senat hält daher die Bekennung in der Gesamtschau für wahr.

(6) In dem Video "Paulchen Panther" räumte der "Nationalsozialistische Untergrund" demnach glaubhaft ein, Y. Tu... getötet zu haben. Die Gruppierung "Nationalsozialistische Untergrund" bestand aus der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B.... Diese drei Personen hatten für sich ein Tatkonzept vereinbart, das die arbeitsteilige Begehung von ideologisch motivierten Tötungsdelikten durch sie vorsah. Aus der Zusammenschau dieser Umstände ergibt sich, dass die Angeklagte Z..., U. M... und U. B... ihren gefassten Tatplan im Hinblick auf die Tötung von Y. Tu... in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken verabredungsgemäß ausführten und sie diese Tat dann durch den von der Angeklagten Z... durchgeführten Versand des Bekennervideos im November 2011 öffentlich glaubhaft einräumten.

ii) Die Feststellung, dass U. M... das Opfer Y. Tu... am 25. Februar 2004 in der Zeit zwischen 10:10 Uhr und 10:20 Uhr in dem Imbiss-Stand "Mr. Kebab-Grill" am ... Weg ... in Rostock mit mehreren Schüssen töteten, beruht auf folgenden Umständen:

(1) Die Feststellungen zur Tatzeit und zum Tatort beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugen Ke..., Sch... und Mi...:

(a) Der Zeuge Ke... gab an, er sei am Tattag mit seinem Vater verabredet gewesen und habe zuvor an dem Imbiss-Stand Kaffee getrunken. Er sei etwa um 10:01 Uhr dort eingetroffen. Außer dem türkischen Verkäufer sei ihm niemand aufgefallen. Den Imbiss habe er gegen 10:10 Uhr wieder verlassen.

(b) Der Polizeibeamte KHK Sch... gab an, am Tattag sei um 10:20 Uhr ein Notruf wegen einer schwer verletzt aufgefundenen Person bei dem Brandschutzrettungsamt Rostock eingegangen.

(c) Der Senat geht daher davon aus, dass der Mordanschlag gegen Y. Tu... zwischen 10:10 Uhr, als das Opfer nach Angaben des Zeugen Ke... noch lebte, und 10:20 Uhr, als bei der Brandrettungsstelle ein Notruf einging, begangen wurde.

(d) Der Polizeibeamte KHK Mi..., der im Rahmen der Spurensicherung am Tatort war, berichtete glaubhaft, bei dem Tatort habe es sich um den Imbiss-Stand "Mr. Kebab Grill" am ... Weg ... in Rostock gehandelt. Der Tatort sei abgelegen. Der Imbiss-Container habe aus einem Arbeitsbereich und einem davor liegenden Kundenbereich bestanden. Durch eine große Ausgabeklappe seien den Kunden Speisen und Getränke nach draußen gereicht worden. Den Arbeitsbereich des Containers habe man aus Sicht der Kunden von rechts über eine Türe betreten können.

(2) Die Feststellungen zum Tatgeschehen beruhen auf Schlussfolgerungen des Senats aufgrund der nachfolgend dargestellten Zeugenangaben und des Spurenbildes:

(a) Der Zeuge Ha... Inhaber des Imbiss-Standes "Mr. Kebab Grill", berichtete glaubhaft, dass er am Morgen noch einkaufen gewesen sei. Als er beim Imbiss-Stand eingetroffen sei, habe er nach seiner Aushilfskraft, Y. Tu..., gerufen, die ihm beim Ausladen habe helfen sollen. Y. Tu... habe sich aber nicht gerührt. Als er die Türe des Containers geöffnet habe, habe er zunächst Blut am Boden und dann Y. Tu... gesehen. Dieser sei am Boden auf dem Bauch gelegen und habe geröchelt. Die Füße hätten nach hinten zur Tür gezeigt. Beide Hände seien offen auf dem Boden gewesen. Der Kopf sei seitlich links gelegen. Er habe Y. Tu... hochgehoben, zur Tür gezogen und um Hilfe gerufen. Er habe einem deutschen Mann sein Handy zugeworfen, der Hilfe herbeigerufen habe.

(b) Der Polizeibeamte KHK Mi... gab glaubhaft an, dass sich im Arbeitsbereich des Imbiss-Containers eine große Blutlache befunden habe. Unter der Kühlschranktür sei eine Hülse gefunden worden. Außerdem seien im Arbeitsbereich drei Projektile gefunden worden, zwei im Bereich der Blutlache. Diese beiden Projektile seien jeweils circa zwei cm tief in den Boden eingedrungen gewesen.

(c) Das Opfer wurde in dem Imbiss-Container in einer großen Blutlache auf dem Bauch liegend aufgefunden. In dem Container wurden zudem eine Hülse und drei Projektile gefunden. Aus diesen Umständen ergibt sich, dass sich Y. Tu... im Arbeitsbereich des Imbiss-Standes befand, als er von den auf ihn abgegebenen Schüssen getroffen wurde.

(3) Die Feststellungen zu den auf das Opfer abgegebenen Schüssen und zur Todesursache beruhen auf den nachfolgend dargestellten Zeugen- und Sachverständigenangaben:

(a) Der gerichtsmedizinische Sachverständige Prof. Dr. We... führte überzeugend aus, er habe die Leiche des Opfers obduziert. Dabei habe er drei Schussverletzungen feststellen können:

(i) Ein Schuss sei im rechten hinteren Schläfenbereich hinter dem Ohrmuschelansatz eingedrungen. Er habe den rechten Schläfenmuskel zerstört, die hinteren Anteile des rechten Schläfenlappens sowie das Gehirn durchsetzt und den linken Schläfenlappen zerstört. Im Hirngewebe des linken Schläfenlappens sei innerhalb der Schädelkapsel ein leicht deformiertes Projektil gefunden worden. Folgen des Schusses seien ein ausgedehntes Bruchsystem von Schädeldach und Schädelbasis und deutliche Blutungen in der Kopfschwarte, in der angrenzenden Schläfenmuskulatur und im Schläfenbereich beidseits gewesen.

(ii) Ein weiterer Schuss sei etwa 4,5 cm unter dem rechten unteren Ohrmuschelansatz eingetreten, habe die Halsweichteile durchsetzt und sei an der linken Halsseite ausgetreten. Folgen des Schusses seien eine massive Bluteinatmung in die Lunge und Verschlucken von Blut gewesen.

(iii) Im Nackenbereich habe er einen horizontal verlaufenden Durchschuss von rechts nach links festgestellt.

(iv) Todesursache sei eine Gehirnzertrümmerung bei Schädelbrüchen und Halsweichteilverletzungen mit massiver Bluteinatmung gewesen.

(b) Der Sachverständige P..., Sachverständiger für Schusswaffen bei dem Bundeskriminalamt, führte überzeugend aus, zu dem Fall in Rostock seien ihm vier Projektile, eine Hülse und ein Geschoßmantelteil übersandt worden, die am Tatort sichergestellt worden seien. Die Hülse und die Projektile hätten das Kaliber 7,65 mm gehabt.

(c) Aus einer Zusammenschau dieser Angaben folgt, dass der Schädelsteckschuss sowie der Hals- und der Nackendurchschuss mit einer Waffe mit einem Kaliber von 7,65 mm verursacht wurden. Gemäß den überzeugenden Ausführungen des gerichtsmedizinischen Sachverständigen verstarb Y. Tu... an einer Gehirnzertrümmerung bei Schädelbrüchen und Halsweichteilverletzungen mit massiver Bluteinatmung.

(4) Die Feststellung, dass es U. M... und U. B... waren, die die Tat zulasten von Y. Tu... vor Ort in Rostock begingen, beruht auf der Gesamtschau folgender Umstände.

(a) Die Begehung der Tat durch U. M... und U. B... vor Ort entsprach dem Konzept der drei Personen für ideologisch motivierte Tötungsdelikte zulasten von Kleinstgewerbetreibenden. Nach diesem sollten die beiden Männer dabei vor Ort tätig sein (vgl. S. 648 f).

(b) Die Begehung der Tat durch U. M... und U. B... vor Ort entsprach dem kurz vor der Tat gemeinsam mit der Angeklagten Z... gefassten konkreten Tatplan, den Anschlag in Rostock in dem Imbiss-Stand auf Y. T... zu begehen.

(c) Die Begehung der Tat vor Ort durch die beiden Männer entsprach demnach dem für ihre Vereinigung gemeinsam beschlossenen Straftatenkonzept, das die Begehung der Tat vor Ort durch die beiden Männer vorsah. Es entsprach auch dem kurz vor der Tat gemeinsam gefassten konkreten Tatplan, der ebenfalls das Tätigwerden nur der beiden Männer vor Ort vorsah. Aus der Gesamtheit dieser Umstände schließt der Senat, dass U. M... und U. B... die Tötung vor Ort begingen.

iii) Die Feststellung, dass bei der Tat Patronen aus der Pistole Ceska 83 Kaliber 7,65 mm mit der Waffennummer ****78 verfeuert wurden, beruht auf den oben dargestellten Umständen.

iv) Die Feststellung, dass an der Waffe Ceska 83 bei der Tatausführung ein Schalldämpfer abgebracht war, beruht auf folgenden Erwägungen:

(1) U. M... und U. B... haben nur wenige Monate vor dem ersten ideologisch motivierten Tötungsdelikt, der Tat zum Nachteil des E. Ş... die Angeklagten S... und W... beauftragt, ihnen eine Pistole mit einem Schalldämpfer zu beschaffen. Eine derartige Waffe mit Schalldämpfer wurde ihnen dann auch geliefert (vgl. S. 2573 ff).

(2) Bei der Verwendung einer Pistole mit Schalldämpfer ist die Geräuschentwicklung bei der Schussabgabe mit dieser Waffe herabgesetzt. Dadurch wird die Chance vergrößert, dass zufällig am oder in der Nähe des Tatorts anwesende Passanten die Schüsse aus dieser Waffe entweder überhaupt nicht wahrnehmen oder entstehende Geräusche nicht als Schüsse identifizieren.

(3) Ab der Tat zulasten Y. Tu...s und bei den zeitlich nachfolgenden mit der Pistole Ceska 83 begangenen Tötungsdelikten fanden sich an den jeweils gesicherten Geschossen Aluminiumantragungen, was für die Verwendung eines Schalldämpfers spricht. Der Sachverständige N... führte in diesem Zusammenhang überzeugend aus, bei den Taten zulasten von Y. Tu..., I. Y..., Th. Bo..., M. K... und H. Yo... sei ebenfalls die Pistole Ceska 83 mit der Waffennummer "****78" als Tatwaffe eingesetzt worden. In den genannten Fällen seien auf den bei den jeweiligen Taten gesicherten Geschossen silberfarbene Antragungen sichergestellt worden. Dabei habe es sich um Aluminium gehandelt. Diese Antragungen seien immer an derselben Stelle am Geschoss festgestellt worden. Diese Aluminiumanhaftungen sprächen für die Verwendung eines Schalldämpfers.

(4) Der Polizeibeamte N... führte glaubhaft aus, er habe am 09. November 2011 eine Ceska 83 mit aufgeschraubtem Schalldämpfer im Brandschutt der F.straße in Zwickau gefunden. Der Sachverständige We... konnte an dieser aufgefundenen Waffe die Nummer "****78" wieder sichtbar machen.

(5) Die drei Personen hatten sich danach wenige Monate vor der ersten Tat zulasten von E. Ş... am 09. September 2000 eine Waffe mit Schalldämpfer beschafft. Bei der Waffenlieferung war der Schalldämpfer nicht als zufällige Dreingabe dabei, sondern sie hatten ihn ausdrücklich bestellt (vgl. S. 2573 ff). Der Einsatz der Ceska 83 mit Schalldämpfer entsprach ihrem Interesse, weil dann die naheliegende Chance bestand, dass Schüsse aus dieser Waffe von Passanten am Tatort nicht oder nicht als Schüsse wahrgenommen würden. Auf der Pistole Ceska war noch im Jahr 2011 der mitgelieferte Schalldämpfer aufgeschraubt, was belegt, dass die drei Personen noch Jahre nach der Tat über dieses Waffenzubehörteil verfügten und dieses auch einsatzbereit am Lauf befestigt hatten. Bei der Tat zulasten von Y. Tu... konnten an den Geschossen, die aus dieser Pistole verschossen wurden, Aluminiumantragungen festgestellt werden, die nach den Angaben des Sachverständigen auf die Verwendung eines Schalldämpfers zurückgeführt werden können. Aus der Gesamtheit dieser Umstände schließt der Senat, dass bei der Tat zulasten von Y. Tu... ein Schalldämpfer verwendet wurde.

v) Die Feststellungen, dass sich Y. Tu... keines Angriffs versah und ihm aus diesem Grunde die Möglichkeit fehlte, den bevorstehenden Angriff abzuwehren oder zu fliehen, beruhen auf folgenden Umständen:

(1) Y. Tu... rechnete unmittelbar vor der Tat mit keinem Angriff auf sein Leben. Er befand sich unmittelbar vor dem tödlichen Angriff in seinem gewohnten Arbeitsbereich, einem Imbiss-Stand. Als die beiden ihm unbekannten Täter an die Tür zu seinem Arbeitsraum traten, ging er bei lebensnaher Betrachtung davon aus, es würde sich um Kunden oder harmlose Personen handeln, die eine Auskunft benötigten. Aus diesen Gründen und weil weder seine Ware, türkische Spezialitäten und Getränke, noch die von ihm erwartungsgemäß mitgeführten Geldmittel einen Anreiz zu einem räuberischen Angriff auf sein Leben boten, fühlte er sich an seinem Arbeitsplatz sicher.

(2) Aufgrund des Umstandes, dass Y. Tu... mit keinem Angriff auf sein Leben rechnete, fehlte ihm die Möglichkeit, den Angriff abzuwehren oder sich diesem durch Flucht zu entziehen. Da er sich in dem Container sicher fühlte, war er dort ungeschützt.

vi) Die Feststellung, dass U. M... und U. B... den Umstand, dass sich das Opfer keines Angriffs versah und deshalb wehrlos war, ausnutzten, beruht auf folgenden Umständen:

(1) Das Opfer befand sich an seinem Arbeitsplatz in einem Imbiss-Stand und rechnete mit keinem Angriff auf sein Leben. Als Y. Tu... die beiden Täter bemerkte, ging er naheliegenderweise davon aus, es handle sich um Kunden oder harmlose Personen, die eine Auskunft benötigten. Diese Ahnungslosigkeit haben die beiden Täter ausgenutzt, indem sie sich dem Opfer als vermeintliche Kunden oder harmlose Personen, die eine Auskunft benötigten, näherten und U. M... dann sofort vier Schüsse auf das überraschte Opfer Y. Tu... abgab.

(2) Die Täter näherten sich dem Opfer ganz harmlos. U. M... konnte deshalb seine Schüsse überraschend abgeben. Aufgrund dieses Ablaufs war ihnen bewusst, dass sie mit ihrer Tat einen durch seine Arglosigkeit gegenüber einem Angriff schutzlosen Menschen überraschten.

vii) Die Feststellungen, dass U. B... und U. M... mit einem Wohnmobil zur Begehung der Tat nach Rostock fuhren, das U. B... am 23. Februar 2004 unter seinem Aliasnamen "H. G...ׅ" und unter Vorlage eines auf diesen Namen lautenden und mit einem Lichtbild des H. G... versehenen Führerscheins bei der Firma Caravanvertrieb H... in Chemnitz für die Zeit vom 23. bis zum 26. Februar 2004 angemietet hatte, und die weiteren Feststellungen, dass sie mit diesem Wohnmobil nach der Tat aus Rostock flohen, schließt der Senat aus einer Gesamtschau folgender Umstände.

(1) Die drei beschafften sich Anfang Februar 2004 von dem Angeklagten G... einen auf dessen Personalien lautenden Führerschein, mit dem U. B... in der Folgezeit Fahrzeuge anmietete, die zur Tatbegehung verwendet wurden (vgl. S. 2536 ff).

(2) Aus der im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Rechnung des Caravanvertriebs H... vom 23. Februar 2004 ergibt sich Folgendes: Die Rechnung ist an eine Person H. G..., D.straße, in Hannover, adressiert. Sie betrifft die Anmietung eines Wohnmobils Welcome 70 2003 Chausson 2,8 l für die Zeit vom 23. bis zum 26. Februar 2004. Aus dem Umstand, dass U. B... seit Anfang Februar 2004 über einen auf die Aliaspersonalien "H. G..." ausgestellten Führerschein verfügte, der Angeklagte G... angegeben hat, er habe keine Fahrzeuge angemietet, und aus dem Umstand, dass die Rechnung des Caravanvertriebs H... vom 23. Februar 2004 an H. G... adressiert ist, schließt der Senat, dass U. B... das Wohnmobil angemietet hat.

(3) Die Tat zulasten des Y. Tu... wurde am 25. Februar 2004 begangen. Sie fällt in die genannte Anmietezeit des Wohnmobils.

(4) Die Benutzung eines Wohnmobils hatte aus der Sicht der Täter den Vorteil, sich nach der Tat auf der Flucht verstecken und abwarten zu können, bis ein eventuell bestehender Fahndungsdruck nachlässt. Das war für das Gelingen der Tat von besonderer Bedeutung. Bei einer Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder eines Pkw für die An- und Abfahrt zum Tatort wäre das Wohnmobil zudem funktionslos herumgestanden. Bei den von den dreien ergriffenen Legendierungs- und Tarnmaßnahmen kann es der Senat nämlich als fernliegend ausschließen, dass die Angeklagte Z... das Wohnmobil genutzt hätte, da sie, wie ihre Mutter, deren Angaben über den Vernehmungsbeamten P... mit ihrer Zustimmung in die Hauptverhandlung eingeführt wurden, und ihr Cousin, der Zeuge St. A..., glaubhaft bestätigten, über keine Fahrerlaubnis verfügte, was das Entdeckungsrisiko erheblich erhöht hätte. Aus einer Gesamtschau dieser Gesichtspunkte, deren zufälliges Zusammentreffen der Senat als fernliegend ausschließen kann, schließt der Senat, dass das Fahrzeug zur Tatbegehung für die An- und Abfahrt zum und vom Tatort in Rostock benutzt wurde.

(5) Aus diesen Umständen schließt der Senat, dass U. B... das Wohnmobil angemietet hat und damit nach Rostock gefahren ist. U. M... verfügte über keinen auf Aliaspersonalien ausgestellten Führerschein, mit dem er gefahrlos ein Fahrzeug hätte anmieten und im Falle einer polizeilichen Kontrolle seine Fahrberechtigung hätte nachweisen können. Dass U. M... zusammen mit U. B... nach Rostock gefahren ist, schließt der Senat aus dem Umstand, dass es dem gemeinsamen Tatkonzept der drei Personen entsprach, dass die beiden Männer die Tat vor Ort begehen sollten, und dass alle Tötungsdelikte der sogenannte Ceska-Serie von zwei Männern vor Ort begangen wurden. Der Senat kann es als fernliegend ausschließen, dass U. B... und U. M... getrennt auf verschiedenen Wegen zum Tatort gelangt sind. Aus den genannten Vorteilen eines Wohnmobils für die Flucht vom Tatort schließt der Senat, dass U. B... und U. M... mit dem vorhandenen Wohnmobil vom Tatort auch geflohen sind.

viii) Die Feststellung, dass sich die Angeklagte Z... während der Tatbegehung und der sich daran anschließenden Flucht von U. B... und U. M... vom Tatort absprachegemäß in der Wohnung in der P.straße in Zwickau oder deren räumlichen Umfeld bereithielt und die zugesagten Legendierungstätigkeiten entfaltete, beruht auf einem Schluss des Senats aus folgenden Umständen.

(1) Dass sich die Angeklagte Z... während des Mordanschlags am Weg in Rostock und der sich daran anschließenden Flucht von U. B... und U. M... in der gemeinsamen Wohnung in der P.straße in Zwickau oder in deren Nähe bereithielt und dort ihre legendierenden Tätigkeiten entfaltete, entsprach dem Tatplan, den die Angeklagte Z... zusammen mit den beiden Männern gefasst hatte.

(2) Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagte Z... von diesem bereits bei der Gründung der Vereinigung vereinbarten Tatkonzept, das unmittelbar vor der Tat beim gemeinsamen Fassen des Tatplans von ihr nochmals bestätigt wurde, abgewichen wäre, sind nicht vorhanden.

(3) Hieraus schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... während des Anschlags am ... Weg ... in Rostock und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer in der von ihr und U. M... sowie U. B... gemeinsam genutzten Wohnung in der P.straße in Zwickau oder deren Nahbereich die zugesagten Legendierungstätigkeiten entfaltet hat.

ix) Die Feststellungen, dass die Angeklagte Z... im Falle des Todes von U. B... und U. M... die vorhandenen Beweismittel vernichtet hätte und das aktuelle Bekennerdokument der Vereinigung veröffentlicht hätte, ergeben sich aus folgenden Umständen.

(1) Die Angeklagte Z... erbrachte gemäß der getroffenen Absprache in ihrer gemeinsamen Wohnung oder deren Nahbereich die zugesagten Legendierungstätigkeiten, während U. B... und U. M... am ... Weg ... in Rostock handelten. Dieser erbrachte Tatbeitrag der Angeklagten Z... war aus ihrer Sicht aber nur dann sinnhaft, wenn sie gleichzeitig bereit war, bei Eintritt der vereinbarten Voraussetzungen ihre weiteren zugesagten Tätigkeiten zu erbringen, nämlich die in der Wohnung vorhandenen Beweismittel zu vernichten und das Bekennerdokument zu versenden. Ihre Anwesenheit in der Wohnung spricht daher dafür, dass die Angeklagte Z... bereit war, alle ihre zugesagten Beiträge, also auch die Beweismittelvernichtung und die Versendung des Bekennerdokuments, zu erbringen.

(2) Sowohl Beweismittelvernichtung als auch die Versendung eines Bekennerdokuments der Vereinigung entsprachen dem Tatplan, den die Angeklagte Z... zusammen mit den beiden Männern gefasst hatte.

(3) Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagte Z... von diesem bereits bei der Gründung der Vereinigung vereinbarten Tatkonzept, das unmittelbar vor der Tat beim gemeinsamen Fassen des Tatplans nochmals bestätigt wurde, abgewichen wäre, sind nicht vorhanden.

(4) Die Angeklagte Z... räumte ein, nach dem Tod der beiden Männer im November 2011 das vorbereitete Bekennerdokument versandt zu haben und ihre Wohnung in Brand gesetzt zu haben, um die dort vorhandenen Beweismittel zu vernichten.

(5) Aus der Gesamtheit dieser Umstände schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... im Falle des Todes beider Männer die in der Wohnung vorhandenen Beweismittel vernichtet und das vorbereitete Bekennerdokument der Vereinigung veröffentlicht hätte.

x) Die Feststellung, dass die Erbringung der Tatbeiträge durch die Angeklagte Z... – Entfaltung von Legendierungstätigkeiten sowie im Falle des Todes beider Männer Vernichtung der vorhandenen Beweismittel und Versendung des vorbereiteten Bekennervideos – unabdingbare Voraussetzung für die Begehung des Tötungsdelikts zulasten von Y. Tu... war, beruht auf folgenden Umständen:

(1) Nach dem von den drei Personen gemeinsam ersonnenen und gebilligten Tatkonzept war die Begehung einer Serie ideologisch motivierter Tötungsdelikte das primär verfolgte Ziel der von ihnen gebildeten Vereinigung. Eine Serie von Tötungsdelikten kam aber nur dann für die Öffentlichkeit erkennbar zustande, wenn mehrere derartige Taten aus ihrer Sicht erfolgreich durchgeführt werden konnten. Dies war nach ihrer Planung durch ihr rücksichtsloses Vorgehen am eigentlichen Tatort gewährleistet. Weiter setzte ein aus ihrer Sicht erfolgreicher Mordanschlag voraus, dass sich die beiden Männer nach der Tat vom eigentlichen Tatort wieder ungehindert entfernen könnten, um weitere Taten der Serie begehen zu können. Dies wiederum war nach ihrer Planung durch ihr schnelles Vorgehen vor Ort gewährleistet. Zudem setzte aus ihrer Warte ein Anschlag zusätzlich voraus, dass die beiden Männer einen sicheren Zufluchtsort hätten, an dem sie in keine mobilen Kontrollen der Ermittlungsbehörden mehr kommen könnten und an dem sie gegenüber dem Umfeld keinen Verdacht im Hinblick auf den Anschlag erregen würden.

(2) Naheliegend ist, dass sie als derartigen Rückzugsraum die Zentrale der Vereinigung, ihre gemeinsame Wohnung, nutzten. In dieser lebten sie aufgrund der von der Angeklagten Z... gegenüber den Nachbarn bereits getätigten oder erst noch abzugebenden Angaben als harmlos erscheinende Wohngemeinschaft. Weder die Abwesenheit eines oder beider Männer von der Wohnung noch ihre spätere Anwesenheit dort ließen in der Nachbarschaft Misstrauen aufkommen, weil diese Umstände von der Angeklagten Z... plausibel mit unverdächtig erscheinenden Umständen, wie Montage oder Autoüberführen, erklärt worden war oder bei eventuellen Nachfragen erklärt würde. Die Angeklagte würde während der Abwesenheit von U. B... und U. M... die Umgebung der Wohnung sorgfältig beobachten und neu auftretende Umstände und Fragen des Umfelds in einer für dieses zufriedenstellenden Art und Weise harmlos erklären.

(3) Nach dem von der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... vereinbarten Tatkonzept planten die drei Personen weiter, sich zunächst nicht zu einzelnen ideologisch motivierten Taten zu bekennen. Erst zu einem späteren Zeitpunkt wollten sie unter einem Gruppennamen und unter Aufrechterhaltung ihrer eigenen Anonymität und der Anonymität ihrer Unterstützer die Verantwortung für eine ganze Tatserie übernehmen. Ihre Anonymität und die ihrer Unterstützer sollten durch die Vernichtung aller in diesem Zusammenhang in ihrer Wohnung vorhandenen Beweismittel gewahrt werden. Das Bekenntnis zur Tatserie sollte in dem bereits vorbereiteten Bekennerdokument erfolgen, das an verschiedene Empfänger versandt werden sollte. Die von den Taten betroffenen Opfergruppen, der Staat und die gesamte Gesellschaft, sollten erst in dieser Bekennung zur Tatserie erfahren, dass es eine rechtsextremistische Gruppierung war, die über einen längeren Zeitraum hinweg effektiv Tötungsdelikte und Bombenanschläge an den verschiedensten Orten im Bundesgebiet durchführen konnte, ohne dass der Staat in der Lage gewesen wäre, die Taten aufzuklären sowie die Täter zu identifizieren und festzunehmen. Die drei Personen gingen, was nahe liegt, davon aus, dass die einschüchternde Wirkung auf potenzielle Opfergruppen und der den Staat und seine Institutionen vorführende Effekt einer derartigen Serienbekennung deutlich größer sein würde als nach einer Bekennung lediglich zu einer einzelnen Tat. Auf diese gesteigerte Wirkung ihrer Taten auf Gesellschaft und Staat, die durch eine Serienbekennung unter einem Gruppennamen hervorgerufen würde, kam es ihnen an.

(4) Um diese von ihnen erstrebte Wirkung zu erzielen, mussten sie sicherstellen, dass die Beweismittel in der Wohnung vernichtet und das Bekennerdokument durch Versand veröffentlicht werden würden, selbst wenn U. B... und U. M... bei oder im Zusammenhang mit der Tat zu Tode gekommen wären und deshalb selbst dazu nicht mehr in der Lage sein würde. Diese Aufgabe übernahm die Angeklagte Z.... Da sie nach dem gemeinsamen Tatplan gerade nicht am Tatort anwesend sein sollte, konnte sie die von ihr übernommenen Tätigkeiten unabhängig von Ereignissen am Tatort und auf dem Weg zum und auf der Flucht vom Tatort erfüllen.

(5) Aus der Gesamtbetrachtung dieser Umstände schließt der Senat:

(a) Durch ihre legendierende Tätigkeit schuf und erhielt die Angeklagte Z... den für eine möglichst risikoarme Durchführung des Anschlags erforderlichen Rückzugsraum für die beiden Männer nach der Tat.

(b) Aus dem von der Angeklagten Z... U. B... und U. M... vereinbarten Konzept der Taten ergibt sich weiter, dass das gemeinsam von ihnen verfolgte Ziel der Begehung einer Tat und der ganzen Tatserie noch nicht durch den Tod eines Opfers oder durch die Explosion einer Bombe erreicht war. Vielmehr war nach ihrem Plan das Ziel erst dann erreicht, wenn sie eine möglichst große Wirkung bei Opfergruppen und Staat hervorrufen würden. Eine derartige im Vergleich zu einem Einzelbekenntnis zur jeweiligen Tat erhöhte Wirkung versprachen sie sich von einem anonym unter einem Gruppennamen abgegebenen Bekenntnis der von ihnen gebildeten rechtsextremistischen Vereinigung nicht nur zu einer einzelnen Tat, sondern zu einer ganzen Tatserie. Diese gesteigerte Wirkung ihrer Taten konnten sie sicherstellen, wenn Beweismittelvernichtung und Veröffentlichung des Bekennerdokuments auch dann erfolgen würden, wenn die am Tatort agierenden Männer dazu, aus welchen Gründen auch immer, nicht mehr in der Lage sein würden.

(c) Die Erfüllung dieser Tätigkeiten – also Legendierung, Beweismittelvernichtung und Veröffentlichung – wurde durch die in der vergleichbar sicheren Wohnung verbleibende Angeklagte Z... gewährleistet. Aus dem Umstand, dass es demnach ausschließlich von dem von der Angeklagten Z... übernommenen Beitrag abhing, ob die vor Ort tätigen U. B... und U. M... nach der Tat einen sicheren Rückzugsraum vorfinden würden, und ob das gemeinsam erstrebte ideologische Gesamtziel der Taten auch im Falle ihres Todes erreicht werden würde, schließt der Senat, dass die von der Angeklagten Z... übernommenen Tätigkeiten unverzichtbare Bedingung für die Begehung des Tötungsdelikts zum Nachteil Y. Tu... waren.

xi) Die Feststellung, dass sich die Angeklagte Z..., U. M... und U. B... der essenziellen Bedeutung des Tatbeitrags der Angeklagten bewusst waren, beruht auf dem Umstand, dass die Angeklagte, U. B... und U. M... gleichberechtgte Mitglieder der aus den drei Personen gebildeten Personenvereinigung planend zu einer Übereinkunft gekommen waren. Sie hatten gemeinsam das Tatkonzept entwickelt, in dem von ihnen allen dreien die Notwendigkeit der Legendierung durch die Angeklagte Z... als wesentliche Voraussetzung für die Möglichkeit der Tatbegehung vor Ort festgelegt worden war. Gleiches gilt für die von der Angeklagten Z... in Übereinkunft mit U. B... und U. M... übernommene Vernichtung der vorhandenen Beweismittel und die Versendung des vorbereiteten Bekennervideos im Falle des Todes beider Männer im Zusammenhang mit der Tatausführung. Nur so konnten sie ihre ideologischen Ziele erreichen. Ihnen war demnach die überragende Wichtigkeit der von der Angeklagten Z... übernommenen Tätigkeiten für den Mordanschlag am ... in Rostock bewusst.

xii) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... in der geschilderten Weise handelte, um den Tod des Opfers herbeizuführen, beruht auf einem Schluss des Senats aus folgenden Umständen:

(1) Die Angeklagte Z..., U. M... und U. B... beabsichtigten sowohl bei der Gründung ihres Personenverbandes als auch beim gemeinsamen Fassen des Plans zu dieser Tat, ihren politischen Kampf mit Gewalt fortzuführen und im Rahmen dieses Kampfes Menschen beziehungsweise einen konkreten Menschen aus ideologischen Gründen zu töten.

(2) Die von der Angeklagten Z... mit der Tatserie verfolgten Zwecke, nämlich die größtmögliche Einschüchterung der Opfergruppierung und das Bloßstellen der staatlichen Institutionen, konnten sehr effektiv und nachhaltig durch eine Tötungsserie erreicht werden.

(3) Der Zweck des Personenverbands, deren Mitgründerin und Mitglied die Angeklagte Z... war, war auf Tötung von Repräsentanten ideologischer Feindbilder gerichtet. Y. Tu... gehörte aufgrund seiner türkischen Abstammung der Feindbildgruppe der "Ausländer" an. Der konkrete Tatplan, den die Angeklagte Z... unmittelbar vor der Tat zulasten von Y. Tu... mitentwarf, war auf dessen Tötung gerichtet. Eine vollendete Tötung entsprach den mit der Tatserie verfolgten Zwecken in vollem Umfang. Aus diesen Umständen schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... beabsichtigte, dass das Opfer Y. Tu... getötet würde.

xiii) Aus der Gesamtheit dieser Umstände, die alle ineinandergreifen und ein arbeitsteilig begangenes Tötungsdelikt belegen, schließt der Senat, dass die Angeklagte Z..., U. M... und U. B... in Ausführung ihres Plans in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken handelten, um das Opfer Y. Tu... zu töten.

3) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... an dem Tötungsdelikt mitwirkte, um ihre eigenen ideologischen Ziele zu erreichen und deshalb aus politisch-ideologischen Gründen einem Menschen das Lebensrecht absprach, beruht auf folgenden Umständen:

a) Die Angeklagte Z... bewegte sich etwa ab dem Jahr 1991 in der rechten Szene und übernahm die dort vertretenen Ansichten. Sie war gegen die bestehende staatliche Ordnung und gegen Ausländer eingestellt. Ihre Ausländerfeindlichkeit trat so bereits durch verbal gegenüber Migranten geäußerte Beleidigungen nach außen (vgl. S. 463 ff). Im Laufe der Jahre radikalisierte sich die Angeklagte Z... zunehmend. In den Richtungsdiskussionen befürwortete sie schon, wenn auch nur verbal, die Anwendung von Gewalt im politischen Kampf. Mit den gemeinsam mit U. M... und U. B... durchgeführten sogenannten "Aktionen" ab April 1996 verließ sie die Ebene der nur verbalen Kundgabe ihrer ideologischen Einstellung und wirkte an rechtsideologisch motivierten Straftaten mit, die sich in ihrer Gefährlichkeit immer mehr steigerten (vgl. S. 502 ff).

b) Die dann gegen Ende des Jahres 1998 von der Angeklagten Z... mitgegründete Vereinigung wollte aus ideologisch-politischen Gründen willkürlich Menschen töten. Den konkreten Plan zur gegenständlichen Tat zulasten von Y. Tu... fassten die drei Personen aufgrund derselben Motive.

i) Die umfangreiche Beweisaufnahme ergab keinerlei Hinweise darauf, dass die Angeklagte das in Rostock arbeitende und wohnende Opfer kannte oder sonst eine wie auch immer gearteten Beziehung zu ihm bestand.

ii) Hieraus schließt der Senat, dass die drei Personen das Opfer anlasslos und willkürlich als Repräsentant der Gruppe der Personen mit Migrationshintergrund auswählten, die der Angeklagten Z... und den beiden Männern aufgrund der von ihnen vertretenen politisch-ideologischen Weltanschauung verhasst war. Um die Mitglieder dieser Personengruppe einzuschüchtern und den Staat als hilflos gegenüber der Gewalttat bloßzustellen, wirkte die Angeklagte Z... an der Tötung von Y. Tu... als einem stellvertretenden Objekt ihrer eigenen ideologischen Handlungsziele mit.

c) Die Tat zulasten von Y. Tu..., also ein Tötungsdelikt aus ausländerfeindlich-rassistischen Motiven, stellte somit eine Handlung auf höchstem Gewaltniveau dar, das auf den sich über Jahre radikalisierten ideologischen Überzeugungen der Angeklagten Z... beruhte. Ihre Mitwirkung an der Tat entspricht daher ihrem ureigenen ideologischen Interesse, das sich von dem der vor Ort agierenden beiden Männer in seinem Grad nicht unterschied.

4) Die Feststellung, dass der Angeklagten Z... die Umstände der Tatausführung, nämlich, dass die beiden Männer bei der Tat ausnutzten, dass das Opfer mit keinem Angriff auf sein Leben rechnete und deshalb wehrlos war, bekannt waren und von ihr gewollt wurden, beruhen auf einem Schluss des Senats aus den nachfolgenden Umständen.

a) Eine derartige Vorgehensweise der beiden Männer vor Ort wurde von der Angeklagten Z..., U. M... und U. B... vor dieser Tat geplant.

b) Eine derartige Ausführung der Tat vergrößerte die Möglichkeiten der beiden Männer, unerkannt und ungehindert vom Tatort fliehen zu können, weil sich das Opfer in der Regel weder wehren noch fliehen oder Hilfe rufen würde können. Eine erfolgreiche Flucht der Männer vor Ort war aber Voraussetzung dafür, die gewollte Tötungsserie durchführen zu können und entsprach daher ihrem ideologischen Interesse.

c) Aus dem Umstand, dass diese Art der Tatbegehung geplant war und die Tatbegehung auch förderlich war, um eine ganze Tötungsserie begehen zu können, schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... von dieser Ausführung der Tötung des Opfers wusste und diese auch wollte, weil sie ihren Interessen entsprach.

5) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... in der dargestellten Weise handelte, um durch den von ihr erbrachten Tatbeitrag die Tätigkeit der von ihr, U. M... und U. B... gebildeten Vereinigung NSU zu fördern, beruht auf folgenden Umständen:

a) Die von der Vereinigung primär verfolgte Tätigkeit war die Begehung von Tötungsdelikten aus ideologischen Motiven.

b) Der von der Angeklagten Z... erbrachte Tatbeitrag war, so bereits das von der Angeklagten Z... mitersonnene Konzept der Vereinigung und der von ihr mitgefasste Tatplan hinsichtlich dieser Tat, unverzichtbare Voraussetzung für die Begehung des Tötungsdeliktes. Aus dieser der Angeklagten Z... bekannten Sachlage schließt der Senat, dass es der Angeklagten Z... bei der Erbringung ihres Tatbeitrags gerade darauf ankam, die ideologisch motivierten Taten, also das hier gegenständliche Tötungsdelikt, zu ermöglichen. Damit förderte sie gleichzeitig die primäre Tätigkeit ihrer Vereinigung.

6) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... zum Zeitpunkt der Tat voll schuldfähig im Sinne der §§ 20 und 21 des StGB war, beruht darauf, dass keinerlei Hinweise dafür vorliegen, die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Angeklagten Z... wäre zu diesem Zeitpunkt aufgehoben oder eingeschränkt gewesen (vgl. S. 2457 ff).

1) Auf einer Gesamtschau der nachfolgend dargestellten Umstände beruhen die Feststellungen, dass die Angeklagte Z..., U. M... und U. B... nachdem sie ihre zuvor durchgeführten Ausspähmaßnahmen von möglichen Tatorten ausgewertet hatten, zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt vor dem 14. Mai 2004 in Umsetzung des von ihnen gemeinsam ersonnenen Konzepts ihrer Vereinigung über folgende Umstände übereinkamen: Sie planten gemeinsam, arbeitsteilig in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken gegen Mittag des 14. Mai 2004 die Sparkassenfiliale in der A.-Sch.-Straße in Chemnitz zu überfallen.

a) Die Angeklagte Z... führte in diesem Zusammenhang aus, U. M... und U. B... hätten am 14. Mai 2004 die Sparkasse in der A.-Sch.-Straße überfallen. Sie hätten sie zuvor darüber informiert, dass sie in Chemnitz "Geld besorgen" würden. Sie hätten diesen Ausdruck verwendet, wenn sie zu einem Überfall aufgebrochen wären. Weder an der Vorbereitung noch an der Durchführung des Überfalls sei sie beteiligt gewesen. Sie hätten sie auch nicht informiert, welches Objekt sie ausgekundschaftet und was sie konkret geplant hätten. Einige Tage nach dem 18. Mai 2004 seien sie zurückgekehrt und hätten die Beute in Höhe von über 100.000 € vor ihr ausgebreitet. Das Geld sei in der Wohnung an mehreren Stellen versteckt worden.

b) Die Angeklagte stritt in ihrer Einlassung ab, zusammen mit den beiden Männern geplant zu haben, arbeitsteilig einen Raubüberfall zu begehen. Die Angeklagte wird jedoch, soweit sie das gemeinsame Fassen des Plans, nach Auswertung der durchgeführten Ausspähmaßnahmen den Überfall arbeitsteilig zu begehen, abstreitet, widerlegt durch die Gesamtschau folgender Umstände, die diesen Plan eines gemeinsamen Überfalls durch die drei Personen belegen:

i) Dass zunächst die Erkenntnisse aus durchgeführten Ausspähmaßnahmen hinsichtlich möglicher Tatorte ausgewertet wurden, schließt der Senat aus folgenden Umständen:

(1) Das von den drei Personen ersonnene und gemeinsam verfolgte Tatkonzept sah eine Serie von Tötungsdelikten vor, zu der sie sich aber nicht sofort, sondern erst nach der Begehung einer ganzen Reihe von Taten bekennen wollten. Ihr Vereinigungskonzept war demnach auf eine längere Phase der Begehung von Tötungsdelikten angelegt. Um eine derartig zeitlich gestreckte Begehung mehrerer Taten durchführen zu können, liegt es auf der Hand, dass das Festnahmerisiko bei den einzelnen Taten möglichst geringgehalten werden sollte.

(2) Die drei Personen waren übereingekommen, während ihrer Zeit in der Illegalität keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen, sondern sich die benötigten Finanzmittel durch Raubüberfälle zu beschaffen.

(3) In der Wohnung der drei Personen in der F.straße in Zwickau wurde im Jahr 2011 eine Vielzahl von Ausspähungsunterlagen sichergestellt. So verfügten sie über mehr als 10.000 Adressen von möglichen Tatopfern oder möglichen Tatobjekten. Sie verfügten über zahlreiche Stadtpläne, auf denen die Lage von türkischen, jüdischen, islamischen oder staatlichen Feindbildobjekten eingezeichnet war. Zusätzlich verfügten sie über Stadtpläne, auf denen die Lage von Raubobjekten gekennzeichnet war. Zahlreiche dieser gekennzeichneten Objekte waren mit Bemerkungen versehen, welche die Geeignetheit des jeweiligen Objekts für eine Tat bewerteten (vgl. S. 728 ff).

(4) Zusammengefasst bedeutet dies nun, dass das Erfordernis, ihr Festnahmerisiko bei den einzelnen Taten jeweils zu minimieren, um eine ganze Tatserie begehen zu können, dafür spricht, die Taten jeweils sorgfältig und umfassend vorzubereiten. Eine derartige gewissenhafte Vorbereitung einer Tat legt wiederum nahe, dass sie die jeweiligen Tatorte vor der Tatbegehung aufsuchten und dort tatrelevante Umstände auskundschafteten. Dies war ihnen praktisch auch möglich, da sie keiner Erwerbstätigkeit nachgingen und daher über die erforderliche Zeit für diese mit Reisen verbundenen Ausspähtätigkeiten verfügten. Die Beute aus den Raubüberfällen stellte im Übrigen die Finanzierung derartiger Erkundungstouren sicher. Aus diesen Umständen und der Tatsache, dass im Jahr 2011 in ihrer Wohnung umfangreiche Ausspähunterlagen, die genaue Ortskenntnis belegen, gesichert werden konnten, schließt der Senat, dass seit der Gründung bis zur Auflösung der Vereinigung breit angelegt zahlreiche mögliche Tatorte und Tatobjekte von ihnen ausgekundschaftet wurden. Hieraus folgert der Senat weiter, dass daher auch und gerade die Tatorte späterer Taten von ihnen vor der eigentlichen Tatbegehung aufgesucht und ausgeforscht wurden. Die auf diese Weise gesammelten Erkenntnisse wurden, was naheliegt, vor der Übereinkunft, eine bestimmte Tat an einem bestimmten Tatort zu begehen, von ihnen ausgewertet.

ii) Die Angeklagte Z..., U. M... und U. B... werteten gemeinsam die getätigten Ausspähmaßnahmen aus und kamen zu dritt überein, die Sparkassenfiliale in der A.-Sch.-Straße in Chemnitz zu überfallen.

(1) Die von den drei Personen im Jahr 1998 gegründete Personenvereinigung verfolgte die primäre Zweckbestimmung, Tötungsdelikte aus rassistischen, antisemitischen und staatsfeindlichen Motiven zu begehen. Um diese Zweckbestimmung der Vereinigung hinsichtlich der beabsichtigten Tötungsdelikte erreichen zu können, hatten die drei Personen ein Handlungskonzept ersonnen, das auf Umsetzung drängte und das neben den ideologisch motivierten Taten auch die Begehung einer Reihe von Raubüberfällen vorsah, um mit dem dabei erbeuteten Geld die anfallenden Kosten tragen zu können. Zur Umsetzung dieses Konzepts war aber eine konkrete Planung der einzelnen Überfälle erforderlich. Hieraus schließt der Senat, dass der festgestellte konkrete Tatplan im Hinblick auf die Sparkassenfiliale in der A.-Sch.-Straße in Chemnitz gefasst wurde.

(2) Dass sich alle drei Personen, also neben U. M... und U. B... auch die Angeklagte Z..., auf ein gemeinsames Handeln einigten, schließt der Senat aus folgenden Umständen:

(a) Die drei Personen waren seit längerer Zeit persönlich und ideologisch aufeinander fixiert und hatten sich im Rahmen einer fortlaufenden Entwicklung zunehmen radikalisiert und gemeinsam ideologisch motivierte Straftaten begangen. Sie haben gemeinsam die von ihnen so genannten Aktionen durchgeführt, die vom Aufhängen einer mit einem Judenstern versehenen Puppe, die mit einer Bombenattrappe verbunden war, bis zum Abstellen einer Bombenattrappe unter Beifügung echten TNT Sprengstoffs gingen. Die drei Personen sind nach den behördlichen Maßnahmen am 26. Januar 1998 gemeinsam geflohen und in den Untergrund abgetaucht. Seit ihrer Flucht haben die drei Personen durchgehend zusammengelebt und gemeinsam eine Wohnung genutzt.

(b) Die drei Personen haben gegen Ende des Jahres 1998 und damit etwa fünfeinhalb Jahre vor der Begehung dieser Tat gemeinsam einen Personenverband gegründet, dessen Primärzweck darauf gerichtet war, Menschen aus ideologischen Gründen zu töten. Um die für die Erreichung dieses Zwecks nötigen finanziellen Mittel zu beschaffen, hatten sie sich bei der Gründung ihres Verbandes auch bereits darauf geeinigt, Raubüberfälle zu begehen. In den Folgejahren hatten sie dann auch bereits sieben Überfälle begangen. Dieser Personenverband bestand fort.

(c) Alle drei Personen hatten dringenden Geldbedarf.

(i) Bei lebensnaher Betrachtung waren die erbeuteten 48.600 € aus dem Überfall auf die Sparkassenfiliale in der K.-M.-Straße in Zwickau am 26. September 2002 und die 435 € aus dem Überfall auf die Sparkassenfiliale in der P.-B.-Straße in Chemnitz am 23. September 2003 Mitte Mai 2004 verbraucht.

(ii) Die drei Personen verfügten daher nicht über die finanziellen Mittel, um die Kosten zu begleichen, die bei der Vorbereitung und Durchführung der ideologisch motivierten Taten entstehen würden. Auch für die Bestreitung ihres Lebensunterhalts benötigten sie Geldmittel.

(d) Gemäß dem von den drei Personen ihren Taten zugrunde gelegten Konzept war es erforderlich, dass sowohl bei den ideologisch motivierten Taten als auch bei den Logistiktaten nicht nur am Tatort, hier also in der Sparkassenfiliale in der A.-Sch.-Straße in Chemnitz, ein aus den beiden Männern bestehendes Team handelte. Vielmehr war für die von ihnen beabsichtigten Taten nach ihrem Handlungskonzept eine weitere Person erforderlich, die, abgesetzt vom eigentlichen Tatort, ihren Tatbeitrag erbrachte, indem sie die als Zentrale genutzte Wohnung der drei Personen als sichere Rückzugsmöglichkeit für die vor Ort agierenden Täter während deren tatbedingter Abwesenheit sicherte und die für den Fall, dass die vor Ort tätigen Personen im Zusammenhang mit der Tat zu Tode kommen würden, die in der Wohnung der drei Personen befindlichen Beweismittel vernichten und das vorbereitete Bekennerdokument der Vereinigung zu den von ihnen begangenen ideologisch motivierten Taten veröffentlichen würde.

(3) Zusammenfassend ist demnach festzuhalten: Die drei Personen waren persönlich und ideologisch eng aufeinander fixiert. Alle drei Personen haben gemeinsam eine Personenvereinigung gegründet, deren Tätigkeit darin bestand, Menschen aus ideologischen Gründen zu töten. Die für die Planung und Durchführung derartiger Taten nötigen Finanzmittel beabsichtigten sie, worüber sie bereits bei der Gründung der Vereinigung übereingekommen waren, durch Raubüberfälle zu beschaffen. Nach dem von allen drei Personen getragenen Tatkonzept war für dessen Umsetzung eine konkrete Planung der einzelnen Tat und eine nicht am eigentlichen Tatort anwesende Person zur Erbringung von Legendierungstätigkeiten erforderlich. Im Falle des Todes beider Männer, die vor Ort agierten, sollte diese Person die in der gemeinsamen Wohnung vorhandenen Beweismittel vernichten und das vorbereitete Bekennerdokument der Vereinigung NSU veröffentlichen. Es lag nahe, dass die Angeklagte Z..., als Mitgründerin und Mitglied der aus den drei Personen bestehenden Vereinigung, zusammen mit den beiden anderen Mitgründern und Mitgliedern sowohl die beabsichtigten Tötungsdelikte als auch die zur Finanzierung notwendigen Logistikdelikte gemeinsam begehen würde. Aus der Gesamtheit dieser Umstände schließt der Senat, dass alle drei Personen, also auch die Angeklagte Z..., gemeinsam die Tat geplant und sich auf die gemeinsame Ausführung des Überfalls auf die Sparkassenfiliale in der A.-Sch.-Straße in Chemnitz geeinigt haben. Vor diesem Hintergrund schließt der Senat auch, dass die Angeklagte Z... zusammen mit den beiden Männern die in ihrem Besitz befindlichen Ausspähungserkenntnisse hinsichtlich möglicher Tatorte ausgewertet hat, weil diese eine gemeinsame konkrete Tatplanung erst ermöglichten und die Basis für die gemeinsam beschlossene Tatausführung darstellten.

iii) Die Feststellung, dass die drei Personen übereinkamen, bei der Tatausführung arbeitsteilig in dem Sinne vorzugehen, dass die Angeklagte Z... für den Bereich ihrer Wohnungen neben anderen Tätigkeiten Legendierungstätigkeiten zusagte, um auf diese Weise den Rückzugsbereich für die beiden Männer, die den Überfall am 14. Mai 2004 auf die Sparkassenfiliale in A.-Sch.-Straße in Chemnitz durchführen sollten, nach der Tat zu sichern, beruht auf den nachfolgend dargestellten Umständen:

(1) Die Feststellung, dass die beiden Männer vor Ort den Überfall in der Sparkassenfiliale durchführen sollten, schließt der Senat aus dem Inhalt des von den drei Personen vereinbarten Tatkonzepts. Dieses sah vor, dass die beiden Männer als Team vor Ort den Überfall durchführen sollten. Diese Konzeption ist auch plausibel, weil die beiden sportlichen Männer körperlich besser als die Angeklagte Z... geeignet waren, den Überfall vor Ort effektiv durchzuführen und vom Tatort erfolgreich zu flüchten.

(2) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... als einen Aspekt ihres Tatbeitrags zusagte, die Mitglieder ihrer Gruppierung zu legendieren, um dadurch ihre gemeinsame Wohnung als sicheren Rückzugsort nach dem Überfall zu erhalten, schließt der Senat aus folgenden Umständen:

(a) Die Angeklagte Z... führte in diesem Kontext zusammengefasst aus, sie habe während der gesamten Jahre ein paar Mal zwar die Identität der beiden Männer gegenüber Nachbarn geleugnet, wenn sie von diesen auf die beiden und deren Tätigkeiten angesprochen worden sei. Dies habe aber keine Billigung der Tötungen bedeutet. Sie habe nämlich auch in der "Illegalität" gelebt und es habe deshalb in ihrem Interesse gelegen, bei Nachbarn hinsichtlich ihrer Identität kein Misstrauen aufkommen zu lassen. Sie hätten sich allerdings schon untereinander mit falschen Namen angesprochen. Sie selbst sei "Liese" oder "Lieschen" genannt worden. U. M... sei "Max" und U. B... sei "Gerry" genannt worden.

(b) Soweit die Angeklagte Z... behauptet, die von ihr eingeräumten Legendierungen ausschließlich deshalb getätigt zu haben, weil sie und die beiden Männer nach ihrer Flucht in der "Illegalität" lebten, wird sie widerlegt durch einen Schluss des Senats aufgrund der nachfolgend dargestellten Umstände: Die Angeklagte wirkte als Mitgründerin und Mitglied des Personenverbands, der sich zur Begehung von Tötungs- und Raubdelikten zusammengeschlossen hatte, nach dessen Handlungskonzeption an dessen Tätigkeiten mit. Sie hatte als Mitgründerin und Mitglied dieser Vereinigung das gemeinsam vereinbarte Gesamtkonzept der Anschläge, verbunden mit den logistischen Raubstraftaten, mitentworfen und hatte an der Durchführung der Taten ein ebenso großes Interesse wie U. M... und U. B.... Daher, so schließt der Senat, entfaltete die Angeklagte ihre der Sicherung der Vereinigung dienenden Tätigkeiten nicht, wie sie behauptet, um das Leben in der "Illegalität" aufrechtzuerhalten, sondern um den von ihnen gegründeten Verband im Untergrund zu tarnen, abzuschotten und zu sichern. Dass dadurch auch die nach ihnen ohnehin bestehende Fahndung erschwert wurde, war ein willkommener Nebeneffekt, der ihren Interessen, nicht festgenommen zu werden, zusätzlich entsprach.

(c) Die Feststellungen zu den Situationen, für die die Angeklagte Z... zusagte, ihre auf Legendierung gerichtete Tätigkeit zu erbringen, ergeben sich aus folgenden Umständen: Die Interessenlage der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B...s war darauf gerichtet, generell und vor allem auch während der Begehung eines Raubüberfalls in ihrer Umgebung keinerlei Argwohn gegen sie als Personen entstehen zu lassen und keine Verdachtsmomente im Hinblick auf Abwesenheiten der beiden Männer von der Wohnung zu schaffen. Hieraus schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... durch ihre eigene Anwesenheit im Bereich der Wohnung keine Vermutungen über den Verbleib der männlichen Bewohner aufkommen lassen würde, dass sie bei Nachfragen wegen der Abwesenheit der Männer der Situation angepasste Erklärungen geben würde und dass sie die Umgebung der Wohnung beobachten würde, um gegebenenfalls schnell auf unerwartete Ereignisse in ihrem Sinne sachgerecht reagieren zu können.

(d) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... zusagte, legendierende Angaben gegenüber ihrem Umfeld im Bereich der Wohnung zu machen, um diese als sicheren Rückzugsort zu erhalten, ergibt sich aus folgenden Umständen:

(i) Die Angeklagte Z... hat vielfältig legendierende Tätigkeiten entfaltet.

1. Sie räumte glaubhaft den Umstand ein, legendiert zu haben, indem sie angab, für sich selbst und für die beiden Männer die Alias-Namen "Lisa", "Gerry" und "Max" benutzt zu haben. Weiter räumte sie ein, ein paar Mal gegenüber Nachbarn die Identität der beiden Männer geleugnet zu haben, wenn sie auf die Männer als Personen oder deren berufliche Tätigkeit angesprochen worden sei.

2. Zusätzlich ergibt sich aus den glaubhaften Angaben der Polizeibeamtin KHK’in A... dass die Angeklagte Z... noch die Alias-Identitäten M. S..., S. E... S. Ro..., S. und L. P... sowie L. Di... genutzt hat. Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... wohnten im Zeitraum von Mai 2001 bis Frühjahr 2008 gemeinsam in der P.straße in Zwickau. Gegenüber zahlreichen Nachbarn dieser Wohnung machte die Angeklagte Z... unzutreffende Ausführungen, um die Abwesenheiten der beiden Männer harmlos zu erklären, ihre eigene Anwesenheit in der Wohnung zu erläutern und den Umstand plausibel zu erklären, dass zwei Männer mit einer Frau in einer Wohnung gemeinsam lebten. So gaben die hierzu gehörten Nachbarn aus der P.straße in der Hauptverhandlung jeweils Folgendes glaubhaft an: Der Zeuge U. Sch... berichtete, die Angeklagte habe ihm gegenüber angegeben, ihr Freund arbeite auswärts und sie würde studieren. Ähnlich berichtete die Zeugin P... die Angeklagte habe ihr erläutert, ihr Freund würde in der Elektrobranche arbeiten und sie selbst würde studieren. Die Zeugin K. Fri... gab an, die Angeklagte habe ihr erzählt, sie würde deshalb nicht arbeiten müssen, weil ihr Freund sehr gut verdiene. Der Freund und der andere Mann würden beim Vater des Freundes in dessen Computerfirma arbeiten. Ähnlich berichteten die Zeugin H... und die Zeugin H. K..., die Angeklagte habe ihnen jeweils gesagt, ihr Partner verdiene so viel auf Montage, dass sie nicht arbeiten müsse. Der Zeuge M. Fri... führte aus, die Angeklagte habe ihm gegenüber geäußert, die beiden Männer seien selbständig oder arbeiteten beim Vater des Freundes der Angeklagten. Die Zeugin S... gab an, sie habe von der Angeklagten erfahren, ihr Schwiegervater habe eine Firma, dort würde ihr Mann arbeiten und genug verdienen, so dass sie selbst nicht zu arbeiten brauchte. Die Zeugin S... erklärte, sie habe von der Angeklagten erfahren, dass der eine Mann ihr Freund und der andere Mann dessen Bruder sei. Nachbarn aus der F.straße in Zwickau, wo die drei Personen ab dem Jahr 2008 gemeinsam wohnten, bestätigten glaubhaft ebenfalls legendierende Tätigkeiten der Angeklagten Z.... Der Zeuge K... führte aus, die Angeklagte Z... habe ihm erzählt, sie würde von zuhause arbeiten und sei deshalb auch immer da. Zu den beiden Männern habe sie ihm gesagt, einer sei ihr Freund, der andere sei dessen Bruder. Der Zeuge Bu..., ebenfalls ein Nachbar in der F.straße, gab an, die Angeklagte Z... habe ihm erläutert, bei den beiden mit ihr zusammenlebenden Männern handele es sich um ihren Freund und dessen Bruder. Die beiden Männer würden Fahrzeuge überführen. Daher würden auch immer wieder andere Autos hinter dem Haus von ihnen geparkt werden. Die verschiedenen Autos seien dann, so der Zeuge, auch nie Gesprächsthema gewesen, weil die Angeklagte diese ja plausibel erklärt habe. Die Angeklagte Z... habe ihm weiter berichtet, sie selbst würde am heimischen Computer arbeiten. Deshalb sei sie auch immer zuhause.

(ii) Die Angeklagte Z... erbrachte demnach zeitlich vor und nach dem Überfall auf die Sparkassenfiliale in der A.-Sch.-Straße verschiedenste Legendierungstätigkeiten, die der Sicherung des Verbandes und seiner Zentrale, also der gemeinsamen Wohnung, dienten. Derartige Tätigkeiten, die entweder auf die Rolle der Angeklagten im Verband speziell zugeschnitten waren oder auf einer Arbeitsteilung beruhten, wurden bereits bei der Gründung des Verbands jeweils mit Modifikations- und Ergänzungsmöglichkeiten festgelegt und von der Angeklagten Z... den beiden Männern zugesagt. Durch ihre erbrachten Legendierungstätigkeiten erreichte die Angeklagte Z... eine nach außen wirkende Abschottung und Abtarnung des Verbandes und seiner Wohnung. Dies hatte eine überragende Bedeutung für die erfolgreiche Durchführung der konkreten Tat und die Erreichung der Ziele des Verbandes. Durch die Legendierung wurde nämlich sichergestellt, dass weder das persönliche Umfeld, vor allem also die Nachbarn, noch die Ermittlungsbehörden auf die drei Personen und ihre Wohnung aufmerksam wurden. Der Senat zieht wegen der Wichtigkeit dieser Legendierungsmaßnahmen den Schluss, dass die Angeklagte Z... auch beim Fassen des Tatentschlusses im Hinblick auf die Sparkassenfiliale in der A.-Sch.-Straße im Sinne einer Aktualisierung und Bestätigung bereits gegebener Zusagen die Erbringung derartiger Legendierungstätigkeiten als ihren Tatbeitrag zu diesem Überfall den beiden Männern versprach.

(iii) Die Feststellungen zum Zweck der von der Angeklagten Z... zugesagten legendierenden Tätigkeit ergeben sich aus Schlussfolgerungen des Senats aus den Angaben der Angeklagten hierzu und aus ihren zu späteren Zeitpunkten erbrachten legendierenden Tätigkeiten:

Mit der von der Angeklagten Z... glaubhaft eingeräumten Verschleierung der Identität der drei Personen durch die Verwendung von Alias-Namen verhinderte sie, dass Nachbarn oder Kontaktpersonen im Umfeld sie anhand ihrer in den Fahndungsaufrufen genannten Namen als die im Januar 1998 vor der Polizei Geflohenen B. Z..., U. M... und U. B... identifizieren konnten. Mangels Identifizierung war dann aber auch die Gefahr gebannt, dass sich jemand an die öffentliche namentliche Fahndung nach ihnen erinnern würde und den Ermittlungsbehörden Hinweise auf ihren Aufenthalt hätte geben können, was zu ihrer Festnahme und zur Unterbindung der beabsichtigten Straftaten hätte führen können.

Mit den Äußerungen der Angeklagten Z... gegenüber Nachbarn, die Männer würden "auswärts", "auf Montage" oder in der "Firma des Schwiegervaters" arbeiten, gab sie eine plausible Erklärung dafür, dass die beiden Männer öfters und manchmal auch längere Zeit ortsabwesend waren. Mit ihrer Erläuterung, ihr Freund verdiene sehr gut, so dass sie nicht arbeiten müsse, oder sie selbst sei Studentin, erklärte sie zugleich auf nachvollziehbare Weise, aus welchen Gründen sie sich selbst in der Regel in der Wohnung aufhalten würde.

Die Ausführungen der Angeklagten Z... zum Verhältnis der drei Personen untereinander, nämlich, dass einer der Männer ihr Freund und der andere Mann dessen Bruder sei, erklärten das Zusammenleben der drei Personen in einer gemeinsamen Wohnung, ohne dass Anlass zu Spekulationen und Vermutungen zu den Beziehungen der drei Personen untereinander gegeben wurde, was zu einer intensiveren Beobachtung der Personen durch die Nachbarschaft hätte führen können.

Zusammengefasst präsentierte die Angeklagte Z... die drei Personen, ohne deren wahre Identität preiszugeben, als harmlose Wohngemeinschaft und gab plausible Erklärungen für feststellbare Auffälligkeiten, wie die häufige Abwesenheit der Männer oder das Zusammenleben von zwei Männern mit einer Frau. Hierdurch verhinderte die Angeklagte, dass sie anhand ihrer Namen als vor der Polizei geflohene Verdächtige identifiziert wurden, und dass Nachbarn Anlass dazu hatten, ihre normalbürgerliche Existenz zu bezweifeln. Aus diesen Umständen schließt der Senat, dass die legendierende Tätigkeit der Angeklagten Z... den Zweck verfolgte, die Mitglieder ihres Verbandes und damit auch ihre Wohnung, die als Zentrale der Vereinigung diente, durch Abtarnung zu schützen. Für diesen Schluss spricht auch der Umstand, dass die Angeklagte Z... häufig mit Nachbarn, was diese in der Hauptverhandlung bestätigten, sprach und sich sowohl in der P.straße als auch in der F.straße einer sogenannten Nachbarschaftsrunde mit regelmäßigen Treffen anschloss. Auf diese Weise hatte sie die Gelegenheit, unmittelbar und schnell zu erfahren, wenn im nachbarschaftlichen Umfeld Argwohn oder gar ein Verdacht gegen sie entstand. Sie konnte dann situationsangepasst, individuell und schnell auf solche Entwicklungen eingehen, um die Mitglieder des Verbandes und die Wohnung zu schützen.

Ihre Interessenlage zu den Zeitpunkten der hier dargestellten Legendierungen war identisch mit derjenigen zum Zeitpunkt des Überfalls auf die Sparkassenfiliale in der A.-Sch.-Straße. Hieraus schließt der Senat, dass sie den beiden Männern bei der gemeinsamen Planung dieses Überfalls zusagte, Legendierungen mit derselben Zielrichtung, also zur Sicherung der Mitglieder ihres Verbandes und der Zentrale der Vereinigung, also ihrer gemeinsamen Wohnung, vorzunehmen.

iv) Die Feststellungen, dass die drei Personen weiter übereinkamen, bei der Tatausführung arbeitsteilig zusätzlich in dem Sinne vorzugehen, dass die Angeklagte Z... weiter zusagte, sich während der Tatbegehung in oder im räumlichen Umfeld ihrer gemeinsamen Wohnung in der P.straße in Zwickau zusätzlich aus dem Grund bereitzuhalten, um für den Fall des Todes der beiden Männer im Zuge des Überfalls das vorbereitete Bekennervideo zu veröffentlichen und sämtliche in der Wohnung vorhandenen Beweismittel zu vernichten, beruhen auf den nachfolgend dargestellten Umständen:

(1) Die Feststellungen, dass sich die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... einig waren, der Überfall solle nur durchgeführt werden, wenn im Falle des Todes ihrer außerhalb der Zentrale aufhältlichen Mitglieder bei der Tatbegehung gleichzeitig die Veröffentlichung des vorbereiteten Bekennervideos und die Vernichtung von dort befindlichen Beweismitteln durch ein Mitglied des NSU gewährleistet sein würde, beruhen auf folgenden Umständen:

(a) Vor Begehung der Tat stellte sich für die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... folgende Ausgangssituation dar.

(i) Bei realistischer Betrachtung war den drei Personen Überfallsbewusst, dass die Durchführung eines jeden Überfalls das Risiko barg, die vor Ort tätigen Täter würden bei der Tat den Tod finden. So bestand jederzeit die Gefahr, dass durch am Tatort eintreffende Sicherheitskräfte der oder die Täter noch während des Überfalls oder dann auf der sich anschließenden Flucht erreicht werden würden. Das Risiko, dass es im Zuge der Begehung einer Tat zum Tod der vor Ort agierenden Täter kommen würde, wurde noch zusätzlich dadurch gesteigert, dass die beiden Männer entschlossen waren, sich unter keinen Umständen von der Polizei festnehmen zu lassen. Bei einer ihnen drohenden Festnahme wollten sie sich vielmehr selbst das Leben nehmen. Aufgrund dieser Umstände bestand auch bei der Tat in der Sparkassenfiliale in der A.-Sch.-Straße in Chemnitz die naheliegende Gefahr, dass während der Begehung dieser Tat die Mitglieder der Vereinigung zu Tode kommen würden.

(ii) Ihnen war ebenfalls bewusst, dass ihre Vereinigung bereits ideologische Tötungsdelikte begangen hatte. Um eine größere propagandistische Wirkung zu erzielen, hatten sie sich jedoch nicht nach der jeweiligen Tatbegehung zu den einzelnen Taten bekannt, Sie wollten sich vielmehr zu einer ganzen von ihnen begangenen Anschlagsserie bekennen und die ideologischen Motive ihrer Vereinigung für die von ihnen begangenen Tötungsdelikte erst dann offenlegen.

(iii) Zusätzlich gingen sie davon aus, dass sie im Falle des Todes von U. B... und U. M... ihre ideologische Anschlagsserie nicht würden fortsetzen können, weil dann das bei den Anschlägen vor Ort tätige Team bestehend aus U. B... und U. M... nicht mehr vorhanden sein würde.

(b) Ausgehend von diesen Umständen kamen die drei Personen überein, dass der Überfall nur durchgeführt werden würde, wenn im Falle des Todes ihrer außerhalb der Zentrale aufhältlichen Mitglieder gleichzeitig die Veröffentlichung des vorbereiteten Bekennervideos und die Vernichtung der in der Zentrale vorhandenen Beweismittel durch ein Mitglied des NSU gewährleistet sein würden. Denn nur bei der Veröffentlichung des Bekennervideos und der gleichzeitigen Vernichtung der in der Zentrale der Vereinigung vorhandenen Beweismittel war sichergestellt, dass das gemeinsam verfolgte Ziel der Anschlagsserie erreicht werden würde.

(i) Solange noch keine Bekennung zu den von den drei Personen verübten Gewalttaten veröffentlicht war, waren außer dem Umstand, dass derartige Taten begangen wurden und dass dabei Menschen getötet oder verletzt wurden, keinerlei weitere Einzelheiten im Zusammenhang mit der Anschlagsserie bekannt. Insbesondere bestanden keine tragenden Hinweise auf die Identität der Täter und deren Motive. Vielmehr rätselten Öffentlichkeit und Behörden darüber, wer aus welchen Gründen diese Taten begangen hatte, was der Tatserie ein noch größeres Gewicht in Staat und Gesellschaft zuwies.

(ii) Die dann für die Öffentlichkeit glaubhafte Bekennung der Organisation zu der ganzen Tatserie unter Wahrung der Anonymität und der Anzahl der Mitglieder der Vereinigung, was Folge der Beweismittelvernichtung wäre, würde augenblicklich dazu führen, dass in der Öffentlichkeit die Täterschaft der rechten Gruppierung NSU für alle bis dahin begangenen Taten aufgedeckt würde. Weiter würde schlagartig bekannt, dass es einer rechten Gruppierung gelungen war, nicht nur eine Straftat, sondern über einen längeren Zeitraum hinweg, schwerste, ideologisch motivierte Straftaten zu begehen, ohne dass die Täter identifiziert, deren Motive ermittelt und die verantwortlichen Personen festgenommen werden konnten. In dem Bekennerdokument würde zudem fingiert, der NSU würde weiterhin bestehen, indem in der zweiten Version des Bekennervideos angedroht wurde: "Wir kommen wieder keine Frage!" Auf diese Weise konnten Angst und Verunsicherung in der Öffentlichkeit und innerhalb der Mitglieder potenzieller Opfergruppen effektiv und in großem Umfang geschürt werden. Der Staat wiederum konnte in überzeugender Weise als hilflose Institution vorgeführt werden, der nicht in der Lage gewesen war, die Taten aufzuklären und seine Bürger zu schützen. Gewaltbereite Rechtsradikale könnten durch die Bekennung zur Tatserie mit der darauf zu erwartenden Wirkung in der Öffentlichkeit dazu veranlasst werden, ebenfalls ideologisch motivierte Straftaten zu begehen.

(iii) Die drei Personen rechneten mit der Möglichkeit, dass U. B... und U. M..., die vor Ort in der Sparkasse tätig werden sollten, bei dem Überfall ums Leben kommen könnten. Aus ihrer Sicht war das Risiko des Todes nur dann einzugehen, wenn die bereits begangenen ideologischen Straftaten nach ihrem Tod durch Bekennung und Beweismittelvernichtung die dargestellten Wirkungen entfalten würden. Somit würden sie den Überfall in der A.-Sch.-Straße, der das Risiko ihres Todes barg, nur dann begehen, wenn Bekennung und Beweismittelvernichtung sichergestellt waren.

(2) Die Feststellungen zur Zweckrichtung der verabredeten Beweismittelvernichtung beruhen auf den Angaben der Angeklagten Z... und einem darauf basierenden Schluss des Senats:

(a) Die Angeklagte Z... hat zum Zweck der Vernichtung von Beweismitteln angegeben, U. M... habe gewollt, dass alle Beweise im Zusammenhang mit ihren Taten vernichtet würden und der einzige Beweis ihres Tuns die DVD sei. U. B... habe gewollt, dass mit Ausnahme der DVD alle Beweise vernichtet werden würden, die Rückschlüsse auf ihre gemeinsame Lebensweise in den vergangenen Jahren zulassen würden. Zudem sei ebenfalls gewollt gewesen, die Beweise für Unterstützungshandlungen von Personen aus ihrem Umfeld zu vernichten.

(b) Diese Angaben zur Zweckrichtung der Beweismittelvernichtung sind glaubhaft. Die Vernichtung sämtlicher Beweise im Hinblick auf ihre Identität, auf Unterstützer und auf ihr Leben im Untergrund entsprach den ideologischen Interessen der drei Personen: Die Beweismittelvernichtung lässt sowohl die Täter, deren Anzahl, deren Lebensumstände als auch deren mögliche Unterstützer anonym bleiben. Bei dieser Sachlage sind jedoch dann naheliegend weitere Ermittlungen zur Identität der Täter und deren Umfeld unmöglich. Mangels derartiger Ermittlungserkenntnisse bliebe dann aber regelmäßig ungeklärt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Personen, in deren Wohnung es zur Beweismittelvernichtung gekommen ist, in die im Bekennerdokument dargestellten Tötungsdelikte involviert gewesen sind. Ungeklärt bliebe weiterhin, ob im Falle ihrer Beteiligung an den Taten von anderen Personen Unterstützungsleistungen erbracht wurden und ob möglicherweise noch weitere tatbereite Personen vorhanden wären. Diese offenen Fragen wiederum würden zu einer weiteren Verunsicherung der Bevölkerung und der Ermittlungsbehörden führen, was wiederum der ideologischen Zielsetzung des von den drei Personen gebildeten Verbands entsprechen würde.

(c) Nach einer Beweismittelvernichtung in der dargelegten Weise würde die Öffentlichkeit mangels anderer Anhaltspunkte und weil dies in dem Bekennervideo durch die Ankündigung künftiger Taten so dargestellt wurde, davon ausgehen, dass die Vereinigung, die die Anschlagserie begangen und sich dazu bekannt hatte, weiterhin existent und handlungsfähig wäre. Aus dem Umstand, dass eine derartige öffentliche Meinung die allgemeine Furcht vor weiteren Anschlägen der Vereinigung aufrechterhalten würde, und dies dem Interesse der drei Personen entsprach, schließt der Senat, dass auch dies eine von ihnen gewollte Folge der verabredeten Beweismittelvernichtung sein sollte.

(3) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... beim Fassen des gemeinsamen Tatentschlusses zusagte, sich während der gesamten Tatbegehung und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer zur Erfüllung ihrer zugesagten Aufgaben im Rahmen der Tatausführung in oder im räumlichen Umfeld ihrer gemeinsamen Wohnung in der P.straße in Zwickau bereitzuhalten, beruht auf einem Schluss des Senats aus den nachfolgend dargestellten Umständen:

(a) Die Angeklagte Z... befand sich im Tatzeitraum des Nagelbombenanschlags in der K.straße am 09. Juni 2004 in ihrer gemeinsamen Wohnung in der P.straße in Zwickau oder deren räumlichen Nahbereich (vgl. S. 707). Die Angeklagte Z... hielt sich im Tatzeitraum der Tat zulasten von Th. Bo..., also am Nachmittag des 15. Juni 2005, im Nahbereich der Zentrale des NSU in der P.straße in Zwickau auf (vgl. S. 708 ff). Die Angeklagte Z... befand sich außerdem im Tatzeitraum des Überfalls auf die Sparkasse in Eisenach am 04. November 2011 in ihrer gemeinsamen Wohnung in der F.straße in Zwickau (vgl. S. 715 ff).

(b) Der Umstand, dass sich die Angeklagte Z... in zeitlichem Zusammenhang mit der tatsächlichen Tatbegehung bei drei Taten in der jeweilig gemeinsam genutzten Wohnung oder deren Nahbereich befand, belegt eine entsprechende Praxis, sich während und im Zusammenhang mit der Tatausführung dort bereitzuhalten. Zusätzlich bestand unter den drei Personen Einigkeit, dass Beweismittel für ihr Leben in der Illegalität und für Unterstützungshandlungen anderer Personen nicht in die Hände der Ermittlungsbehörden gelangen sollten. Die vorhandenen Beweismittel sollten vielmehr vor einer drohenden Entdeckung ihrer als Stützpunkt genutzten Wohnung durch die Behörden vernichtet werden. Die von den drei Personen als essenziell angesehene und fest geplante Veröffentlichung des Bekennungsdokuments der Vereinigung zu den ideologisch motivierten Taten konnte auch nur dann mit hinreichender Sicherheit gewährleistet werden, wenn ein Versand der Dokumente veranlasst werden konnte, selbst wenn beide Männer am Tatort erschossen worden wären oder sich selbst getötet hätten.

(c) Unter Berücksichtigung dieser Umstände und der für das ganze Tatkonzept überragend wichtigen Legendierung im Bereich der Wohnung, der Gewährleistung eines sicheren Rückzugsraums, der Vernichtung vorhandener Beweismittel und der Veröffentlichung einer Selbstbezichtigung der Vereinigung schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... zur Erreichung dieser Ziele bei der Fassung des konkreten Tatplans hinsichtlich des Überfalls auf die Sparkassenfiliale in der A.-Sch.-Straße in Chemnnitz zusagte, sich während der Begehung des Überfalls in oder jedenfalls im räumlichen Nahbereich der gemeinsamen Wohnung bereitzuhalten. Dort hätte sie nämlich ihren Tatbeitrag, der nach dem gemeinsamen Plan abgesetzt vom Tatort im engeren Sinn zu leisten war, erbringen können.

(4) Die Feststellungen, dass die Angeklagte Z... bei der Fassung des gemeinsamen Tatplans zusagte, im Falle des Todes beider Männer die in der Zentrale des NSU vorhandenen Beweismittel zu vernichten und dass sie weiter zusagte, das vorbereitete Bekennervideo zu veröffentlichen, ergeben sich aus den Angaben der Angeklagten Z... sowie den folgenden Umständen:

(a) Die Angeklagte Z... führte in diesem Zusammenhang zusammengefasst aus, sie seien am 01. April 2008 in die F.straße in Zwickau gezogen. U. M... und U. B... hätten die Wohnung technisch und mechanisch abgesichert. Beide hätten mehrfach erwähnt, dass sie sich den Weg frei schießen würden, falls sie von der Polizei entdeckt würden. Sollte dies nicht möglich sein, würden sie sich durch Erschießen das Leben nehmen. Sie – die Angeklagte – hätte den beiden bei derartigen Äußerungen mehrfach das "absolute Versprechen" geben müssen, dass sie beim Tod der beiden Männer – sei es, dass beide erschossen werden würden oder dass sie sich selbst erschießen würden, um einer Verhaftung zuvorzukommen – die von U. M... erstellten und versandfertig vorbereiteten DVDs versenden würde, dass sie die Wohnung in Brand setzen würde und dass sie die Eltern der beiden benachrichtigen würde. U. M... habe gewollt, dass durch die Brandlegung alle Beweise im Zusammenhang mit ihren Taten vernichtet würden und der einzige Beweis ihres Tuns die DVD sei. U. B... habe gewollt, dass mit Ausnahme der DVD alle Beweise vernichtet werden würden, die Rückschlüsse auf ihre gemeinsame Lebensweise in den vergangenen Jahren zulassen würden. Zudem sei ebenfalls gewollt gewesen, die Beweise für Unterstützungshandlungen von Personen aus ihrem Umfeld zu vernichten.

(b) Die Angaben der Angeklagten Z..., sie habe versprochen, im Falle des Todes beider Männer die in der Wohnung vorhandenen Beweismittel zu vernichten und das vorbereitete Bekennerdokument zu veröffentlichen, sind glaubhaft, weil ein derartiges Versprechen den Interessen des von den drei Personen gebildeten Verbandes entsprach, und weil die Angeklagte Z... im November 2011 das versprochene Verhalten in die Tat umsetzte.

(i) Die Vernichtung sämtlicher Beweise im Hinblick auf ihre Identität, ihre Lebensumstände im Untergrund und ihre Unterstützer sowie eine finale Bekennung zu einer Anschlagsserie entsprachen den ideologischen Interessen der drei Personen.

1. Die Beweismittelvernichtung lässt sowohl die Täter der Anschlagsserie, deren Lebensumstände als auch deren mögliche Unterstützer anonym bleiben. Bei dieser Sachlage wären dann weitere erfolgreiche Ermittlungen zur Identität der Täter und deren Umfeld unmöglich. Mangels derartiger Ermittlungserkenntnisse bliebe dann aber regelmäßig ungeklärt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Personen, in deren Wohnung es zur Beweismittelvernichtung kam, in die im Bekennerdokument eingeräumten Tötungsdelikte involviert waren. Ungeklärt bliebe weiterhin, ob im Falle ihrer Beteiligung an den Taten von anderen Personen Unterstützungsleistungen erbracht wurden und ob möglicherweise noch weitere tatbereite Personen vorhanden sind. Diese offenen Fragen wiederum würden zu einer weiteren Verunsicherung der Bevölkerung und der Ermittlungsbehörden führen, was wiederum der ideologischen Zielsetzung des von den drei Personen gebildeten Verbands entsprochen hat.

2. Eine nicht nach jeder Tat erklärte Bekennung zu nur einer einzelnen Tat, sondern eine gesammelte finale Bekennung zu einer ganzen Anschlagsserie entsprach ebenfalls den Interessen der drei Personen.

a. Eine Bekennung der Vereinigung zu einer Serie von Taten erreicht eine deutlich größere öffentliche Wirksamkeit, weil sie die Täterschaft hinsichtlich mehrerer Taten, die an verschiedenen Tatorten im Bundesgebiet verteilt über einen längeren Zeitraum hinweg begangen wurden, einer einzigen Gruppierung zuweist, ohne dass es den Behörden gelingen würde, die Anzahl und die Identität der Mitglieder dieser Gruppierung zu ermitteln und die Täter festzunehmen. Damit würden die besondere Schlagkraft, eine ausgeprägte logistische Fähigkeit und die bundesweite Gefährlichkeit der Tätergruppierung gegenüber Gesellschaft und staatlichen Organen unterstrichen.

b. Da einer derartigen Serienbekennung demnach eine größere öffentliche Wirkung als einer Einzelbekennung zukommen würde, entsprach sie daher besser dem Interesse des Personenverbandes eine möglichst große Verunsicherung der Bevölkerung und der staatlichen Organe zu erzeugen.

(ii) Nachdem sich U. M... und U. B... am 04. November 2011 in Eisenach selbst getötet hatten, setzte die Angeklagte Z... die Wohnung in der F.straße in Zwickau in Brand und versandte zahlreiche DVDs mit dem Bekennervideo "Paulchen Panther". Damit hat sie das von ihr berichtete Versprechen in die Tat umgesetzt.

1. Die Angeklagte Z... hat am 04. November 2011 die von den drei Personen bis dahin genutzte Wohnung in der F.straße in Zwickau in Brand gesetzt:

a. Die Angeklagte Z... führte zusammengefasst aus, dass sie am 04. November 2011 gegen 08:00 Uhr aufgestanden sei, dann am Computer gesessen sei und Radio gehört habe. Im Radio habe sie, so glaube sie, von zwei Leichen in einem brennenden Wohnmobil gehört. Sie sei davon ausgegangen, es handle sich dabei um U. M... und U. B... Sie habe dann mit Benzin die Wohnung in der F.straße in Brand gesetzt und etwa die Hälfte der verpackten DVDs versandt.

b. Die diesbezüglichen Angaben der Angeklagten Z... sind glaubhaft: Wie sich aus den glaubhaften Angaben des Brandursachenermittlers KHM L... ergibt, roch es in der Brandwohnung F.straße in Zwickau am 04. November 2011 extrem nach Benzin. In mehreren Räumen habe man noch Benzinspuren nachweisen können. An den Socken, die die Angeklagte Z... bei ihrer Festnahme getragen hat, konnten Kohlenwasserstoffe nachgewiesen werden, als deren Herkunftsquelle Benzin nicht ausgeschlossen werden konnte (vgl. S. 704 ff). Da es in der Wohnung F.straße in Zwickau nach Benzin roch, in mehreren Räumen Benzin nachgewiesen werden konnte und an den Socken der Angeklagten Spuren von Benzin nicht ausgeschlossen werden konnten, hält der Senat die Angaben der Angeklagten, sie habe mit Benzin die Wohnung in der F.straße in Brand gesetzt, für glaubhaft.

2. Die Angeklagte Z... hat am 04. November 2011 zahlreiche DVDs mit dem Bekennervideo "Paulchen Panther" versandt.

a. Die Angeklagte Z... räumte den Versand dieser Datenträger am 04. November 2011 ein.

b. Die diesbezüglichen Angaben der Angeklagten Z... sind glaubhaft: Nach ihrer Entdeckung im Wohnmobil in Eisenach hatten die beiden Männer keine Gelegenheit mehr, Datenträger mit dem Bekennerdokument "Paulchen Panther Film" zu versenden. Der Zeuge KK Sche... führte glaubhaft aus, es seien, soweit feststellbar, insgesamt 15 DVDs mit dem Bekennervideo nach dem 04. November 2011 bei verschiedenen Medienunternehmen, türkischislamischen Vereinen oder bei der Partei "PDS" eingegangen. Die Zeugin KOK’in P... führte ergänzend glaubhaft aus, dass der Eingang einer 16. DVD bei der Geschäftsstelle der Partei "Die Linke" in Weimar den Ermittlungsbehörden im Januar 2013 bekanntgegeben worden sei. Der Zeuge KK Sche...sagte weiter aus, dass im Brandschutt der F.straße noch 36 adressierte DVDs aufgefunden worden seien, die zum Großteil auch bereits versandfertig frankiert gewesen seien. Trotz der Einwirkungen durch den Brand sei es bei 25 dieser DVDs noch möglich gewesen, das Bekennervideo sichtbar zu machen. Die umfangreiche Beweisaufnahme hat keinen Hinweis darauf ergeben, dass andere Personen als die Angeklagte Z... die DVDs versandt hätten. Da sowohl U. M... und U. B als auch andere Personen als Versender der DVDs ausscheiden, die Angeklagte Z... in der Wohnung über versandfertige DVDs verfügte und zudem 16 solcher DVDs bei verschiedenen Adressaten festgestellt wurden, hält der Senat die Angaben der Angeklagten, sie habe diese Datenträger versandt, für glaubhaft.

(iii) Aus den Umständen, dass die Vernichtung von Beweismitteln durch Inbrandsetzung der Wohnung und die Veröffentlichung eines Bekennerdokuments der Vereinigung dem Interesse des von den drei Personen gebildeten Personenverbands entsprachen, und die Angeklagte Z... am 04. November 2011 genau die Handlungen ausführte, die sie nach ihren Ausführungen den beiden Männern versprochen hatte, hält der Senat ihre Ausführungen, sie habe diese Handlungen den beiden Männern versprochen, für glaubhaft.

(c) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... U. M... und U. B... beim Fassen des gemeinsamen Tatplans zu dieser Tat zusagte, im Falle des Todes beider Männer sämtliche Beweismittel zu vernichten und das Bekennerdokument der Vereinigung zu veröffentlichen, beruht weiter auf den folgenden Umständen:

(i) Die Angeklagte Z... führte in ihrer chronologischen Darstellung der Ereignisse aus, sie habe U. M... und U. B... erst nach ihrem Einzug in die Wohnung in der F.straße im Frühjahr 2008 versprochen, im Falle des Todes der Männer die vorhandenen Beweismittel zu vernichten und ein Selbstbezichtigungsdokument der Vereinigung zu veröffentlichen.

(ii) Die Angeklagte Z... wird widerlegt, soweit sie behauptete, die genannten Tätigkeiten den beiden Männern erst im Frühjahr 2008 versprochen zu haben. Aus folgenden Umstände schließt der Senat vielmehr, dass sie dieses Versprechen bereits mit der Gründung des Personenverbands im Jahr 1998 abgab und es vor dem Überfall auf die Sparkassenfiliale in der A.-Sch.-Straße in Chemnitz lediglich noch einmal bestätigte.

1. Eine Beweismittelvernichtung und Bekennung der Vereinigung nicht nur zu einer Einzeltat, sondern zu einer ganzen Tötungs- und Anschlagsserie würde, was nahe liegt, zu einer möglichst massiven Verunsicherung der Bevölkerung und staatlicher Stellen führen. Die Erreichung dieses Ziels lag von Anfang an und damit auch bereits bei der Gründung der Vereinigung im ideologischen Interesse der drei Personen.

2. Bereits bei ihrer ersten ideologisch motivierten Tat zulasten von E. Ş... am 09. September 2000 fertigten U. M... und U. B... am Tatort ein Foto des schwer verletzten Opfers an, um dadurch die Glaubhaftigkeit eines später anzufertigenden Bekennerdokuments zu erhöhen (vgl. S. 666 ff).

3. Bereits nach dem Anschlag in der P.gasse im Januar 2001 wurde nach den glaubhaften Angaben des Zeugen EKHK D... gemäß den festgestellten Zeitstempeln am 09. März 2001 die erste Version eines Bekennerdokuments fertiggestellt. Aus dem zeitlichen Ablauf ergibt sich demnach, dass ein Bekennerdokument zum Nachweis einer Tatserie, nämlich der Tat zulasten von E.Ş... und des Sprengstoffanschlags in der P.gasse in Köln, bereits nach der zweiten und noch vor der dritten ideologisch motivierten Tat zulasten von A. Öz... hergestellt worden war. Am 28. Oktober 2001 war nach den glaubhaften Angaben des Zeugen eine zweite Version des Bekennervideos fertiggestellt, die alle bis dahin begangene ideologisch motivierte Taten der drei Personen enthielt.

4. Aus diesen Umständen zieht der Senat folgende Schlüsse:

a. Eine Beweismittelvernichtung und eine Bekennung der Vereinigung zu einer ganzen Serie von Tötungsdelikten waren nötig, um die von den drei Personen erstrebte möglichst massive Verunsicherung der Bevölkerung und staatlicher Stellen zu erreichen. Bereits bei ihrer ersten ideologisch motivierten Tat zulasten von E. Ş... bereiteten sie durch eine Fotografie des schwer verletzten Opfers am Tatort eine glaubhafte, spätere Serienbekennung der Vereinigung vor. Eine derartige Vorbereitung wird naheliegender Weise nur dann durchgeführt, wenn die Angeklagte Z... die eine damit erstellte Serienbekennung später verbreiten sollte, die Veröffentlichung auch bereits vorher zugesagt hatte. Kurz nach der Tat in der P.gasse stellten sie auch bereits ein erstes Bekennerdokument her, so dass schon nach der zweiten ideologisch motivierten Tat eine Veröffentlichung einer Serienbekennung möglich war. Diese unverzügliche Erstellung eines solchen Dokuments, sobald durch zwei Taten Anfang 2001 eine Kleinstserie vorlag, deutet darauf hin, dass das Versprechen zur Veröffentlichung durch die Angeklagte Z... nicht erst im Jahre 2008 erfolgte, sondern bereits bei der Gründung des Personenverbands. Bei lebensnaher Betrachtungsweise sollte nämlich die erste und später dann die zweite Version des Bekennervideos nicht erst 2008 veröffentlicht werden. Vielmehr sollte die jeweils aktuelle Fassung nach der Konzeption des Personenverbandes veröffentlicht werden, wenn beide Männer im Zusammenhang mit einer Logistiktat oder einer ideologisch motivierten Tat zu Tode kommen würden. Die Angeklagte Z... hatte den beiden Männern zugesagt, sich während der Begehung einer jeden Tötungs- oder Logistiktat in oder im räumlichen Umfeld der jeweiligen Wohnung bereitzuhalten. Diese Zusage hatte die Angeklagte Z... bereits bei der Gründung des Personenverbands abgegeben. Neben der Gelegenheit zur Legendierung war es Sinn und Zweck dieser Zusage der Angeklagten Z..., im Fall des Todes der beiden Männer eine umgehende Vernichtung der in der Wohnung vorhandenen Beweismittel und eine Veröffentlichung des vorbereiteten Bekennerdokuments der Vereinigung zu ermöglichen. Die bei der Gründung des Verbands gegebenen Zusage, sich in oder in der Nähe der Wohnung bereitzuhalten, macht aber nur dann einen Sinn, wenn die Angeklagte gleichzeitig, also ebenfalls bei der Gründung der Vereinigung, diejenigen Tätigkeiten verspricht, die der Grund dafür sind, warum sie in oder an der Wohnung bereithalten soll. Bei diesen Tätigkeiten handelt es sich um die Vernichtung der in der Wohnung vorhandenen Beweismittel und die Veröffentlichung des vorbereiteten Bekennerdokuments der Vereinigung.

b. Aus der Gesamtheit dieser Umstände schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... bereits bei der Gründung des Personenverbands und nicht erst im Jahr 2008 die Beweismittelvernichtung und Veröffentlichung des Bekennerdokuments zusagt hat. Im Zuge der gemeinsamen Planung des Überfalls auf die Sparkassenfiliale in der A.-Sch.-Straße in Chemnitz hat sie diese Zusage, was wegen des gemeinsam ersonnenen Tatkonzepts und des Vorhandenseins eines Bekennervideos naheliegt, für die konkrete Tat nur noch einmal bestätigt.

v) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... durch die von ihr zugesagten Tatbeiträge die Begehung des Überfalls auf die Sparkassenfiliale in der A.-Sch.-Straße in Chemnitz erst ermöglichte, beruht auf folgenden Umständen:

Mit der Zusage der Legendierung hat die Angeklagte Z... in Aussicht gestellt, einen sicheren Rückzugsraum für die beiden Männer nach dem Überfall zu schaffen und dadurch das Entdeckungs- und Festnahmerisiko effektiv herabzusetzen.

Mit der von ihr zugesagten Beweismittelvernichtung und Veröffentlichung des Bekennerdokuments würde der finale Zweck der von ihnen verübten ideologisch motivierten Anschläge erst erreicht werden. Aufgrund der außerordentlichen Bedeutung der aufgezeigten Folgen ihrer zugesagten Tätigkeiten, so schließt der Senat, hat die Angeklagte Z... den Überfall auf die Sparkassenfiliale in der A.-Sch.-Straße in Chemnitz erst ermöglicht.

vi) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... zusagte, auch diese aus dem Überfall erwartete Tatbeute zu verwalten, die Verpflichtungen der Vereinigung nach außen mit den beiden Männern weiterhin organisatorisch zu regeln und erforderliche Ausgaben aus der gemeinsam Tatbeute, die die Angeklagte Z... weiterhin verwalten würde, zu tätigen, um dadurch die Abtarnung des Personenverbandes zu fördern und diesen zu sichern, beruht auf folgenden Umständen.

(1) Die Angeklagte Z... führte in diesem Zusammenhang zusammengefasst aus, sie habe niemals mit U. M... und U. B... ein arbeitsteiliges Tatkonzept entwickelt, das unter anderem Maßnahmen zur Finanzierung der Gruppe vorgesehen hätte. Es habe keine Zuständigkeit bei der Bezahlung der alltäglichen Kosten gegeben. Regelmäßige Ausgaben wie Lebensmittel, Kleidung und anderes seien einmal von dem einen, einmal von dem anderen bezahlt worden. Die Miete habe meistens sie gezahlt. Während der Urlaube habe sie sich meistens um das Geld gekümmert, weil sie am sparsamsten gewesen sei. Unzutreffend sei, dass sie dem Angeklagten G... 10.000 DM Depotgeld übergeben habe. Dies habe vielmehr U. B... getan. Dieser Umstand könne daher nicht als Indiz für ihre Tätigkeit als Kassenwart gewertet werden. Sie habe auch nicht eine Summe von 3.000 DM, die ihnen der Angeklagte G... nach der Flucht als Darlehen überlassen habe, an diesen zurückgezahlt.

(2) Die Feststellungen zur Zusage der Angeklagten Z..., die für das weitere Tätigwerden der Gruppierung unbedingt erforderliche Beute aus künftigen Überfällen zu verwalten, also eine allgemeine Sicherungsaufgabe für den Bestand und die Schlagkraft des Verbandes zu übernehmen, beruht auf Schlüssen des Senats basierend auf folgenden Umständen:

(a) Die Angeklagte Z... übernahm nach der Gründung der Vereinigung die Aufgabe, finanzielle Verpflichtungen der Vereinigung für Kosten der allgemeinen Lebensführung ihrer Mitglieder im Urlaub zu begleichen und somit den Überblick über die vorhandenen Finanzmittel zu behalten.

(b) Die Angeklagte Z... übernahm nach der Gründung der Vereinigung die Aufgabe, im täglichen Leben die Ausgaben zu steuern und dadurch den Überblick über die vorhandenen Finanzmittel der drei Personen zu behalten.

(c) Die Angeklagte Z... übernahm nach der Gründung der Vereinigung die Aufgabe, dem Angeklagten E... und seiner Familie eine Urlaubsreise zu bezahlen.

(d) Die Angeklagte Z... übernahm nach der Gründung der Vereinigung die Aufgabe, dem Angeklagten G... die von diesem in ihrem Interesse getätigten Aufwendungen zu ersetzen, indem sie ihm das von diesem an die drei Personen ausgekehrte Darlehen in Höhe von 3.000 DM zurückzahlte, indem sie die Kosten für Passfotos des Angeklagten G... beglich und indem sie ihn von den Kosten gemeinsam verbrachter Urlaube freistellte, in deren Verlauf die drei Personen überprüften, ob die Alias-Identität "H. G..." von U. B... noch gefahrlos genutzt werden konnte.

(e) Die Angeklagte Z... übernahm nach der Gründung der Vereinigung die Aufgabe, finanzielle Verpflichtungen der Vereinigung im Zusammenhang mit den Kosten für die Unterbringung der Mitglieder der Vereinigung abgetarnt zu begleichen.

(f) Die Angeklagte Z... übernahm nach der Gründung der Vereinigung die Aufgabe, dem Angeklagten G... einen Betrag von 10.000 DM als Depotgeld zur Verfügung zu stellen (zu (a) bis (f) vgl. S. 611 ff).

(g) Aus der Zusammenschau obiger Umstände zieht der Senat folgende Schlüsse:

(i) Die Angeklagte Z... behielt sowohl im Urlaub als auch im täglichen Leben den Überblick über die ausgegebenen Beträge und damit auch über den noch vorhandenen Geldbestand in der gemeinsamen Kasse der drei Personen. Ihr oblag es auch, Unterstützern, wie den Angeklagten E... und G... finanzielle Zuwendungen zu machen. Diese Zahlungen erfolgten schenkweise oder um im Interesse der drei Personen getätigte Aufwendungen zu erstatten. Hierdurch pflegte sie die Beziehung zu den sie unterstützenden Personen und erhielt dadurch, was der Senat schließt, deren Bereitschaft, sie weiter zu unterstützen, aufrecht. Daneben übernahm es die Angeklagte Z..., die regelmäßig zu zahlende Miete für die Wohnungen, in denen die drei Personen gemeinsam lebten, unter einem Alias-Namen zu entrichten, was, so schließt der Senat, die Verfügbarkeit einer für sie ausreichenden Unterkunft, die als Zentrale der Vereinigung diente, sicherstellen sollte. Zusätzlich richtete sie mit der relativ hohen Summe von 10.000 DM beim Angeklagten G... ein Gelddepot für die Vereinigung ein, was, so schließt der Senat, die Liquidität der drei Personen gewährleisten und im Falle der Entdeckung ihrer Wohnung, in der sich die gemeinsame Kasse befand, sicherstellen sollte, dass sie zumindest auf diese beim Angeklagten G... deponierte Summe weiterhin Zugriff nehmen konnten, ohne die Festnahme zu riskieren.

(ii) Die Angeklagte Z... war demnach für nahezu alle relevanten Bereiche des Einsatzes vorhandener Finanzmittel zuständig. Ihr diesbezügliches Spektrum reichte vom Überblick über den Mitteleinsatz im täglichen Leben bis zu einer speziellen Mittelverwendung, die auf ihre Situation als in der Illegalität lebender Personenverband, der beabsichtigte, schwerste Straftaten zu begehen, zugeschnitten war. Im letztgenannten Bereich stellte sie die Hilfe von Unterstützern, die Verfügbarkeit der dem Verband als Zentrale dienenden Wohnung und die Zugriffsmöglichkeit auf Geld im Falle der Entdeckung ihrer Wohnung sicher. Wegen dieser nahezu gegebenen Allzuständigkeit der Angeklagten Z... für die Finanzen der Vereinigung schließt der Senat, dass sie die Verwaltung der gemeinsamen Kasse übernommen hatte. Dabei haben sich keine Hinweise dafür ergeben, dass die Angeklagte Z... allein zu bestimmen hatte, wann welche Summe ausgegeben wurde. Vielmehr bestand ihre Aufgabe der Finanzverwaltung darin, essenzielle Zahlungen im Gemeinschaftsinteresse entweder selbst zu erbringen oder durch die beiden Männer zu veranlassen und Sicherungsmaßnahmen der Vereinigung, also bezüglich Unterstützern, Wohnung und Depot, auf finanziellem Gebiet abzuwickeln. Der Umstand, dass sie, wie sie selbst angibt, von den drei Personen am sparsamsten war, spricht auch dafür, dass sie für die Geldverwaltung im dargestellten Sinne zuständig war. Nachdem die drei Personen durch die beabsichtigten Überfälle nur sporadische Geldzuflüsse erwarten konnten, war es sachgerecht, eine sparsame Person mit der Verwaltung der vorhandenen Geldmittel zu betrauen. Diese war nämlich in der Regel am effektivsten dazu in der Lage, auch größere Geldsummen für einen längeren Zeitraum einzuteilen und im Konsens mit den beiden Männern, geplante Ausgaben als notwendig oder als überflüssig zu qualifizieren.

(h) Die Verwaltung der zur Verfügung stehenden Finanzmittel in diesem Sinne war von extrem großer Bedeutung für die Vereinigung:

(i) Der Überblick über die noch vorhandenen Geldmittel im täglichen Leben wie im Urlaub ist von großer Bedeutung, um damit sachgerecht wirtschaften zu können und nicht unerwartet in Geldnot zu kommen. Für die zuverlässige und regelmäßige Bezahlung der Miete gilt dies entsprechend. Die drei Personen mussten mit dem Bezug der Wohnung in der A. Straße in Chemnitz ab August 1998 regelmäßig Miete zahlen. Die ungekündigte Verfügbarkeit über eine Wohnung war für sie, die per Haftbefehl gesucht wurden und sich dann zu einem Verband zusammenschlossen, der beabsichtigte, schwerste Straftaten zu begehen, aus Abschottungs- und Tarnungsgründen von extremer Wichtigkeit, um als harmlos wirkende Drei-Personen-Wohngemeinschaft keinen Verdacht im Umfeld zu erregen und dadurch eine Festnahme zumindest zu erschweren. Essenziell war für sie auch die Sicherung der Unterstützungsbereitschaft ihrer Helfer: Schon das Bezahlen einer Reise für den Angeklagten E... und seine ganze Familie, so schließt der Senat, festigte die Beziehung der drei Personen zum Angeklagten E..., so dass dadurch seine künftige Bereitschaft zu weiterer Unterstützung der drei Personen gefördert werden konnte. Gleiches gilt für die Zahlungen an den Angeklagten G... dem die Angeklagte Z... sein Darlehen zurückzahlte und dem sie seine Auslagen erstattete. Ebenfalls von größter Bedeutung in ihrer speziellen Situation war das Anlegen eines Bargelddepots beim Angeklagten G... Auf diese Weise konnten sie sich eine größere Summe Bargeld verschaffen, wenn beispielsweise wegen Enttarnung ihrer Wohnung eine erneute Flucht notwendig werden würde.

(ii) Unter Berücksichtigung dieser Aspekte, die alle die überragende Bedeutung der Betreuung der erhofften Beutegelder belegen, schließt der Senat, dass die Übernahme dieser Aufgabe von den drei Personen nicht von Fall zu Fall geregelt oder sogar offen gelassen wurde, sondern, dass die Angeklagte Z..., die die Mittelverwaltung im dargestellten Sinne bereits seit dem ersten Überfall im Jahr 1998 übernommen hatte, dies wegen der besonderen Bedeutung dieser Aufgabe schon bei der Gründung der Vereinigung zugesagt hatte und sie ihre diesbezügliche Bereitschaft bei der gemeinsamen Planung des Überfalls auf die Sparkassenfiliale in der A.-Sch.-Straße in Chemnitz weiter zusagte.

vii) Die Feststellung, dass die drei Personen erneut gemeinsam übereinkamen, durch Drohung mit dem Einsatz einer Schusswaffe und einer Pumpgun die Angestellten der Sparkassenfiliale zu veranlassen, das dort vorhandene Bargeld und Reiseschecks auszuhändigen oder deren Wegnahme zu dulden, schließt der Senat aus den folgenden Umständen:

(1) Die Angeklagte Z... hat sich hierzu nicht geäußert.

(2) Die getroffenen Feststellungen schließt der Senat aus folgenden Umständen:

(a) Die drei Personen hatten im Frühling 2004 dringenden Finanzbedarf (vgl. S. 535 ff). Bei lebensnaher Betrachtung waren die erbeuteten 48.600 € aus dem Überfall auf die Sparkassenfiliale in der K.-M.-Straße in Zwickau am 26. September 2002 und die 435 € aus dem Überfall auf die Sparkassenfiliale in der P.-B.-Straße in Chemnitz am 23. September 2003 Mitte Mai 2004 verbraucht.

(b) Um den nunmehr beabsichtigten Überfall in der Sparkassenfiliale in der A.-Sch.-Straße in Chemnitz effektiv durchführen zu können und möglichen Widerstand von Bankangestellten oder Kunden weitestgehend bereits im Keim zu ersticken, war ein Mittel mit hohem Drohpotential erforderlich. Damit war prognostisch gesehen die Herausgabe des Geldes oder die Duldung von dessen Wegnahme schnell und ohne Gegenwehr zu erreichen. Vor diesem allgemein bekannten Hintergrund und dem Umstand, dass sie bei allen vorangegangenen Überfällen Schusswaffen mitgeführt hatten, schließt der Senat, dass sich die drei Personen bei lebensnaher Betrachtungsweise darauf einigten, auch bei diesem Überfall eine Schusswaffe und eine Pumpgun mitzuführen und diese, weil besonders geeignet, als Drohmittel einzusetzen.

(c) Den drei Personen kam es nur darauf an, sich Finanzmittel zu beschaffen. Es kam ihnen deshalb nicht darauf an, auf welche Weise sie sich in den Besitz der Beute bei dem geplanten Überfall bringen würden. Hieraus schließt der Senat, dass daher alle drei Personen beabsichtigten, dass sich die vor Ort in der Bank tätigen beiden Männer bei dem Überfall die Beute von den Gewahrsamsinhabern entweder geben ließen oder dass sie die Beute selbst wegnahmen.

viii) Die Feststellungen, dass die von ihnen erhoffte Beute die bei der Planung und Durchführung weiterer ideologisch motivierter Taten entstehenden Kosten abdecken sowie daneben ihren Lebensunterhalt sichern sollte, dass sie weitere ideologisch motivierte Taten planen, vorbereiten und durchführen wollten, und dass deshalb der Beute aus den Überfällen überragende Bedeutung für sie zukam, schließt der Senat aus folgenden Umständen:

(1) Die Angeklagte Z... führte zur Frage des Geldbedarfs lediglich aus, dass sie bereits ab dem Jahr 1998 – also schon vor dem ersten Überfall – keine andere Möglichkeit gesehen habe, legal und ohne die Gefahr der Verhaftung an Geld zu kommen. Auch sie habe dann von dem erbeuteten Geld gelebt. Weiter gab sie an, dass die beiden U.s nach dem ersten Überfall erklärt hätten, auch das weitere Leben mit der Beute aus Überfällen finanzieren zu wollen.

(2) Die getroffenen Feststellungen schließt der Senat aus den folgenden Umständen:

(a) Die Angeklagte Z... räumte ein, von dem Geld aus dem ersten Überfall im Jahr 1998 gelebt zu haben, und, dass die beiden Männer schon damals beabsichtigten, das weitere Leben durch Überfälle zu finanzieren. Vor diesem Hintergrund zieht der Senat den naheliegenden Schluss, dass die von den drei Personen aus dem Überfall auf die Sparkassenfiliale in der A.-Sch.-Straße in Chemnitz erhoffte Beute ebenfalls zum Bestreiten des Lebensunterhalts hätte eingesetzt werden sollen. Neben den Kosten der Lebenshaltung sind bei den drei Personen die bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung der beabsichtigten ideologisch motivierten Taten aufzuwendenden Finanzmittel als weiterer Unkostenfaktor relevant. Da die Verwendung der erhofften Beute für Aufwendungen im Zusammenhang mit den geplanten Taten und für den Lebensunterhalt naheliegend ist, schließt der Senat, dass die drei Personen mit der erhofften Beute diese beiden Bereiche finanzieren wollten.

(b) Die von den drei Personen beabsichtigte intensive Planung und gewissenhafte Vorbereitung weiterer ideologisch motivierter Taten sowie deren Durchführung erforderte viel Zeit. Weitere Überfälle zur Geldbeschaffung müssten aber, so schließt der Senat, abhängig von der Höhe der jeweiligen Beute, nur sporadisch durchgeführt werden und würden eine Erwerbstätigkeit unnötig machen. Es würde ihnen daher viel freie Zeit verbleiben. Aus diesen Umständen zieht der Senat den weiteren Schluss, dass sie die ihnen verbleibende Zeit zumindest zu einem großen Teil für die zeitintensive Planung, Vorbereitung und Durchführung der von ihnen beabsichtigten, ideologisch motivierten Tötungsdelikte einsetzen wollten.

(c) Die Beute aus dem Überfall auf die Sparkassenfiliale in der A.-Sch.-Straße in Chemnitz sollte demnach dazu dienen, sowohl die anfallenden Kosten bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung weiterer ideologisch motivierter Taten als auch den Lebensunterhalt der drei Personen zu bestreiten. Zusätzlich würde es ihnen die Beute aus dem beabsichtigten Überfall finanziell erlauben, keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dies würde ihnen viel freie Zeit verschaffen. Gerade diese Zeit war neben den finanziellen Mitteln aber unbedingt erforderlich, um die von ihnen beabsichtigten, ideologisch motivierten Taten weiterhin sorgfältig planen und ausführen zu können. Aufgrund des Umstands, dass die von ihnen erwartete Beute zwei für sie wichtige Aspekte, nämlich die Begehung ideologisch motivierter Tötungsdelikte und das Leben im Untergrund, praktisch erst ermöglichen würde, schließt der Senat, dass der Beute aus dem Überfall eine überragend große Bedeutung bei den drei Personen zukam.

ix) Die Feststellungen, dass die drei Personen aufgrund der überragenden Bedeutung des Gelingens eines Überfalls übereinkamen, bei dem Überfall eine Schusswaffe und eine Pumpgun, davon mindestens eine scharfe Waffe, mitzuführen, diese als Drohmittel und gegebenenfalls bei Widerstand oder der Gefahr der Festnahme zur Abgabe von Schüssen einzusetzen und dass sie für diesen Fall den Tod eines Menschen als möglich erachteten und sich damit als notwendige Folge abfanden, schließt der Senat aus folgenden Umständen:

(1) Für die drei Personen war die Beschaffung finanzieller Mittel von überragender Bedeutung, weil damit die von ihnen beabsichtigten ideologisch motivierten Taten finanziell und praktisch erst ermöglicht wurden.

(2) Aus dieser Sachlage zieht der Senat den Schluss, dass die drei Personen daher alles daransetzen würden, um in den Besitz von Geldmitteln, also der Überfallbeute, zu kommen und sich diese zu erhalten. Um dieses Ziel zu erreichen, so schließt der Senat weiter, würden sie jedes Mittel einsetzen, das die Erlangung und Sicherung der Beute sowie die eigene unidentifizierte Flucht gewährleisten würde. Naheliegend ist dann, dass sie sich vor diesem Hintergrund erneut darauf einigten, als Mittel der Zielerreichung eine Schusswaffe und eine Pumpgun, davon mindestens eine scharfe Waffe, mitzuführen und diese dann auch gegen Menschen einzusetzen, weil eine scharfe Waffe wegen der Möglichkeit, Projektile zu verschießen, anders als eine Schreckschusspistole oder Pfefferspray, effektiver geeignet ist, als Drohmittel zu wirken. Eine scharfe Waffe wäre auch absolut geeignet, Widerstand, der bei der Beuteerlangung geleistet würde, nachhaltig zu brechen. Ebenso wäre der Schusswaffeneinsatz effektiv geeignet, Verfolger, die eine Beutesicherung verhindern würden oder die Festnahme und die Identifizierung der Täter ermöglichen würden, erfolgreich zu stoppen.

(3) Die drei Personen hatten somit vereinbart, sofern in der konkreten Situation nötig, mindestens eine scharfe Schusswaffe zum Erlangen und zur Verteidigung der Beute sowie zur Verhinderung der Identifizierung der vor Ort agierenden Täter einzusetzen. All dies sollte, so schließt der Senat, wegen der überragenden Bedeutung der Finanzmittel für sie, auch mit massivsten und damit erfolgversprechenden Mitteln durchgesetzt werden. Bei einem derartig inhaltlich gebildeten Einsatzwillen einer Schusswaffe liegt es dann aber nahe, dass die drei Personen im Falle der Anwendung von massiver Waffengewalt den Tod von Menschen für möglich hielten. Im Hinblick auf ihr Ziel, auf jeden Fall ihre beabsichtigten ideologisch motivierten Straftaten finanziell und praktisch zu ermöglichen, fanden sie sich, so schließt der Senat, dann auch mit dem möglichen Tod von Menschen durch ihren Waffeneinsatz ab.

x) Soweit sich die Angeklagte Z... im Hinblick auf den festgestellten gemeinsamen Tatplan zu dieser Logistiktat bestreitend einlässt, kommt ihren Angaben kein Gewicht zu, welches das Ergebnis der oben dargelegten Gesamtschau in Frage stellen könnte. Ihre diesbezüglichen Angaben sind unglaubhaft, weil die Gesamtschau der dargestellten Umstände ergab, dass sich die drei Personen auf die gemeinsame Begehung der Tat einigten. Für den von ihr behaupteten Geschehensablauf ohne ihre Mitwirkung gibt es keine außerhalb ihrer Aussage liegenden zureichenden Anhaltspunkte. Ihre Abwesenheit vom Tatort ist gerade kein Umstand, der gegen eine gemeinsame Übereinkunft, die Tat zu begehen, sprechen würde.

xi) Die vorangehend dargestellten Umstände belegen zusammengefasst, dass vor der Begehung des Überfalls auf die Sparkassenfiliale in der A.-Sch.-Straße in Chemnitz eine konkrete Übereinkunft zur Begehung der Tat von allen drei Personen getroffen wurde. Davon umfasst waren Verabredungen für das Tätigwerden der beiden Männer vor Ort, also das Mitführen einer Schusswaffe und einer Pumpgun, davon mindestens eine scharfe Waffe, die gegebenenfalls gegen Menschen eingesetzt werden sollte. Dass an dieser Übereinkunft neben den beiden Männern auch die Angeklagte Z... beteiligt war, ergibt sich insbesondere daraus, dass die erhoffte Beute aus diesem Überfall auch den Geldbedarf der Angeklagten Z... decken sollte und deshalb in ihrem Interesse sein würde. Die Angeklagte Z... hatte sich gemeinsam mit U. M... und U. B... politisch radikalisiert. Zudem hatte sie seit längerer Zeit, soweit sogenannte Aktionen oder auch die Flucht betroffen sind, mit den beiden Männern immer gemeinsam gehandelt. Sowohl die Interessenlage der Angeklagten als auch ihr Verhalten in der Vergangenheit sprechen für ein erneutes gemeinsames Handeln. Zu berücksichtigen ist noch, dass es nach der Tatkonzeption der drei Personen nicht ausgereicht hätte, wenn die beiden Männer vor Ort in der Sparkassenfiliale tätig geworden wären. Nach ihrer gemeinsamen Planung bei der Gründung der Vereinigung und bei der Durchführung der bereits begangenen Taten war nämlich zusätzlich auch noch das Tätigwerden einer vom Tatort abgesetzt agierenden Person erforderlich. Für das Erbringen dieses Tatbeitrags war die Angeklagte Z... vorgesehen, was dafür spricht, dass auch sie die konkrete Übereinkunft zur Tatbegehung mitfasste, die Sparkassenfiliale in der A.-Sch.-Straße zu überfallen. Vor diesem Gesamthintergrund ist die Einlassung der Angeklagten Z... widerlegt, sie hätte mit den beiden Männern keine derartige Übereinkunft getroffen. Vielmehr ergibt die Gesamtschau der aufgeführten Umstände, dass die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... gemeinsam übereinkamen, die Sparkassenfiliale in der A.-Sch.-Straße in Chemnitz am 14. Mai 2004 zu überfallen.

2) Die Feststellung, dass die drei Personen in Ausführung ihres Übereinkommens in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken am 14. Mai 2004 die Sparkassenfiliale in der A.-Sch.-Straße in Chemnitz beraubten, beruht auf der Gesamtschau folgender Umstände:

a) Die Angeklagte Z... führte zusammengefasst aus, U. M... und U. B... hätten am 14. Mai 2004 die Sparkasse in der A.-Sch.-Straße in Chemnitz überfallen. Sie sei von ihnen davor informiert worden, dass sie "Geld besorgen" würden. Diesen Ausdruck hätten sie verwendet, wenn sie zu einem Überfall aufgebrochen wären. Weder an der Vorbereitung noch an der Durchführung sei sie beteiligt gewesen. Sie hätten sie auch nicht informiert, welches Objekt sie ausgekundschaftet und was sie konkret geplant hätten. Einige Tage nach dem 18. Mai 2004 seien sie zurückgekehrt und hätten ihr die Beute aus den Überfällen auf die Sparkassen in der A.-Sch.-Straße und in der S.straße am 14. und 18. Mai 2004 in Höhe von über 100.000 € vor ihr ausgebreitet. Das Geld sei in der Wohnung an mehreren Stellen versteckt worden.

b) Soweit die Angeklagte ihre Tatbeteiligung an dem Überfall bestritt, wird sie widerlegt und überführt durch die Gesamtschau folgender Umstände:

i) Die Feststellungen, dass U. M... und U. B... am 14. Mai 2004 gegen Mittag vor Ort in der Sparkassenfiliale in der A.-Sch.-Straße in Chemnitz agierten, beruhen auf der Gesamtschau folgender Umstände.

(1) Die Begehung des Überfalls durch U. M... und U. B... vor Ort entsprach dem Konzept der drei Personen zur Finanzierung ihres Verbandes. Nach diesem sollten die beiden Männer bei den Logistiktaten vor Ort tätig werden (vgl. S. 648 f).

(2) Die Begehung des Überfalls durch U. M... und U. B... vor Ort entsprach zudem dem kurz vor der Tat gemeinsam gefassten konkreten Tatplan, den Überfall zu begehen.

(3) Die Begehung des Überfalls durch U. M... und U. B... vor Ort korrespondiert mit den Angaben der am Tatort anwesenden Zeugen Kö... Ah... (vormals K...), We... und Sch..., die übereinstimmend berichteten, der Überfall sei durch zwei Täter begangen worden.

(a) Die Sparkassenangestellte Kö... berichtete glaubhaft, am Freitag den 14. Mai 2004 gegen Mittag seien zwei Männer in die Sparkasse gestürmt. Einer habe gerufen, sie wollten Geld. Die Kundin vor ihr habe sich hinlegen müssen. Die beiden Männer seien mit einer größeren und einer kleineren Waffe bewaffnet gewesen. Der mit der größeren Waffe habe ein Tuch mit Ornamenten im Gesicht und ein Basecap getragen. Der mit der kleineren Waffe sei zu ihr gekommen, habe die Waffe an ihren Kopf gehalten und sie aufgefordert, zum Tresor zu gehen. Unter dem Eindruck der Bedrohung sei sie der Aufforderung nachgekommen, zum Tresor gegangen, wobei sie immer die Waffe an ihrem Kopf gespürt habe, habe den Tresor geöffnet und ihm das Geld gegeben. Dann sei sie nach vorne gegangen. Auch dort sei Geld gefordert worden. Die Täter hätten angedroht, Geiseln zu nehmen. Einer der beiden hätte das Geld genommen.

(b) Die Sparkassenangestellte Ah... (vormals K... berichtete glaubhaft, am Tattag gegen Mittag seien zwei Männer in die Sparkasse gestürmt. Sie hätten Basecaps und Dreieckstücher getragen. Einer der beiden hätte eine Pumpgun gehabt, der andere eine Waffe, die sie nicht beschreiben könne. Derjenige mit der Pumpgun habe ihr die Waffe an die Schläfe gehalten und "Überfall!" gerufen. Um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen, habe er ihr die Pumpgun auf den Kopf geschlagen. Einer der beiden sei mit der Kollegin, der er eine Waffe an den Kopf gehalten habe, zum Tresor gegangen, wo die Kollegin ihm alles aus dem Tresor gegeben habe. Sie hätten gesagt, das Geld aus dem Tresor reiche nicht.

(c) Der Sparkassenangestellte We... gab glaubhaft an, am Tattag, einem Freitag, gegen Mittag seien zwei Männer in die Sparkasse gestürmt. Sie hätten Dreieckstücher und Basecaps getragen. Einer habe eine Pumpgun, der andere eine Pistole gehabt. Es sei dauernd geschrien worden. Eine Kundin habe sich hinlegen müssen. Eine Kollegin sei geschlagen worden. Der Kollegin Kö... und ihm sei eine Waffe an den Kopf gehalten worden. Den Tätern sei es nicht schnell genug gegangen. Die Täter hätten gedroht, die Angestellten zu erschießen. Da im Tresor nicht genug gewesen sei, hätten sie vorne alle Schalterkassen aufmachen müssen. Die Täter hätten dauernd gedroht.

(d) Die Zeugin Sch... berichtete glaubhaft, kurz vor Mittag sei sie am Tattag in der Sparkasse gewesen und habe Geld einzahlen wollen. Es sei ein Mann gekommen, habe ihr eine Waffe in den Nacken gehalten und verlangt, sie solle sich hinlegen. Sie habe ihn kurz gesehen. Er habe ein Tuch vor dem Mund gehabt und ein Basecap sowie eine Sonnenbrille getragen. Einer habe weiße Handschuhe getragen. Einer sei bei dem Tresor gewesen und sei immer wieder nach vorne gekommen. Einer habe gerufen, wenn es nicht schnell gehe, werde einer erschossen.

(4) Die Begehung des Überfalls durch U. M... und U. B... vor Ort korrespondiert mit den Lichtbildern der Überwachungskamera der Sparkassenfiliale in der A.-Sch.-Straße in Chemnitz, die den Überfall aufgezeichnet hat. Der Senat hat die Lichtbilder in Augenschein genommen. Die Bilder zeigen zwei Täter. Beide tragen ein dunkles Tuch mit hellen Ornamenten mit einer heraushängenden hellen Kordel vor Mund. und Nase. Ein Täter trägt ein schwarzes Basecap mit hellen Knöpfen auf der Oberseite und einem grauen Schirm. Er hat helle Handschuhe an und hält eine Pumpgun in den Händen. Der andere Täter trägt ein helles Basecap mit einer Aufschrift "05" über dem Schirm, die sich auf dem Schwarzweißfoto dunkel abhebt. In den Händen hält er eine kleine Faustfeuerwaffe.

(5) Die Begehung des Überfalls durch U. M... und U. B... vor Ort wird durch den Umstand gestützt, dass in der F.straße in Zwickau zwei Halstücher mit hellen Ornamenten aufgefunden wurden, die augenscheinlich identisch mit denjenigen sind, die die beiden Täter als Maskierung bei dem Überfall getragen haben.

(a) Aus dem Gesamtasservatenverzeichnis des Bundeskriminalamts vom 30. November 2011, das der Senat im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt hat, ergibt sich, dass im sogenannten "Katzenzimmer" des Anwesens F.straße in Zwickau zwei Halstücher aufgefunden wurden:

(i) ein Halstuch mit Gummizug, dunkelblau mit weißem Muster (Asservat Nr. 2.9.52);

(ii) ein Halstuch mit Gummizug, schwarz mit weißem Muster, im vorderen Bereich sind diverse Löcher eingebracht (Asservat Nr. 2.9.53).

(b) Der Senat hat Lichtbilder dieser Asservate und die Lichtbilder der Überwachungskamera der Sparkassenfiliale in der A.-Sch.-Straße in Chemnitz, die den Überfall aufgezeichnet hat, in Augenschein genommen.

(i) Ein Vergleich der Lichtbilder dieser in der F.straße aufgefundenen Asservate mit den Bildern der Überwachungskamera der Sparkassenfiliale in der A.-Sch.-Straße in Chemnitz, die die beiden maskierten Täter zeigen, ergibt, dass die Halstücher augenscheinlich nach ihrer dunklen Farbe, den hellen Ornamenten und der hellen Kordel identisch sind.

(ii) Der Senat schließt hieraus, dass diese Tücher von den beiden vor Ort in der Sparkasse agierenden Männern getragen wurden.

(6) Die Begehung des Überfalls durch U. M... und U. B... vor Ort wird durch den Umstand gestützt, dass in der F.straße in Zwickau ein helles Basecap mit stilisierten roten Zahlen "05" und ein dunkles Basecap mit hellen Knöpfen auf der Oberseite und einem grauen Schirm aufgefunden wurden, die augenscheinlich identisch mit denjenigen sind, die die beiden Täter bei dem Überfall getragen haben:

(a) Aus dem Gesamtasservatenverzeichnis des Bundeskriminalamts vom 30. November 2011, das der Senat im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt hat, ergibt sich, dass im sogenannten "Katzenzimmer" des Anwesens F.straße in Zwickau zwei Basecaps aufgefunden wurden:

(i) ein Basecap, schwarz mit grauem Schild, Größe 59 (Asservat Nr. 2.9.55);

(ii) ein Basecap, beige, rotes Label: O5, Fabrikat Clockhouse.

(b) Der Senat hat Lichtbilder dieser Asservate und die Lichtbilder der Überwachungskamera der Sparkassenfiliale in der A.-Sch.-Straße in Chemnitz, die den Überfall aufgezeichnet hat, in Augenschein genommen.

(i) Ein Vergleich der Lichtbilder dieser in der F.straße aufgefundenen Asservate mit den Bildern der Überwachungskamera der Sparkassenfiliale in der A.-Sch.-Straße in Chemnitz, die die beiden Täter zeigen, ergibt, dass die Basecaps augenscheinlich identisch sind. Das beige Basecap, das in der F.straße aufgefunden wurde, hat wie das helle Basecap, das einer der beiden Täter trägt, über dem Schirm die Aufschrift "05". Das schwarze Basecap, das in der F.straße aufgefunden wurde, hat wie das schwarze Basecap, das einer der beiden Täter trägt, einen grauen Schirm und helle Knöpfe auf der Oberseite.

(ii) Der Senat schließt hieraus, dass die beiden Basecaps von den beiden vor Ort in der Sparkassenfiliale agierenden Tätern getragen wurden.

(7) Die Begehung des Überfalls durch U. M... und U. B... vor Ort wird durch den Umstand gestützt, dass in der F.straße in Zwickau ein 10 €-Schein Nr.: ... mit einem Stempelaufdruck: "Sparkasse Chemnitz GS A.-Sch.-Straße" und ein 20 €-Schein Nr.: ... mit einem Stempelaufdruck: "Sparkasse Chemnitz GS A.-Sch.-Straße" aufgefunden wurden. Das ergibt sich aus der Gesamtasservatenliste Ermittlungskomplex NSU (EG TRIO) und einer Übersicht des Bundeskriminalamts zur räumlichen und persönlichen Zuordnung der Asservatennummern im NSU Verfahrenskomplex, die der Senat beide im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt hat.

(8) Die Begehung des Überfalls durch U. M... und U. B... vor Ort wird durch den Umstand gestützt, dass auf die Sparkassenfiliale in der A.-Sch.-Straße in Chemnitz, wie sich aus der Aussage der Zeugin Kö... ergibt, am 14. Mai 2004 tatsächlich ein Überfall stattgefunden hat.

(9) Zusammengefasst bedeutet dies nun: Dass U. M... und U. B... den Raubüberfall vor Ort begangen haben, entsprach ihrem Straftatenkonzept und dem vor der Tat getroffenen Übereinkommen der drei Personen, die Sparkassenfiliale zu überfallen. Vier Zeugen haben zwei Männer als Täter des Überfalls wahrgenommen. Auf den Lichtbildern der Überwachungskamera, die den Überfall aufgezeichnet hat, sind zwei Täter zu sehen. In der Wohnung der drei Personen in der F.straße in Zwickau wurden zwei Halstücher und zwei Basecaps aufgefunden, die augenscheinlich mit denen identisch sind, die die beiden Täter bei dem Überfall getragen haben. Dort wurden weiter zwei Geldscheine sichergestellt, die den Stempelaufdruck "Sparkasse Chemnitz GS A.-Sch.-Straße" tragen. Am 14. Mai 2004 hat tatsächlich ein Überfall auf die Sparkassenfiliale in der A.-Sch.-Straße in Chemnitz stattgefunden. Jeder dieser Umstände spricht dafür, dass die beiden Männer den Raubüberfall vor Ort auf die Sparkassenfiliale begangen haben. Ein zufälliges Zusammentreffen der dargestellten Einzelumstände, die für die Täterschaft der beiden Männer bei dieser Tat sprechen, kann wegen der großen Anzahl als fernliegend ausgeschlossen werden, so dass der Senat den Schluss zieht, dass es U. M... und U. B... waren, die den Überfall auf die Sparkassenfiliale in der A.-Sch.-Straße in Chemnitz begingen.

ii) Im Hinblick auf das Geschehen in der Sparkassenfiliale und die diesbezüglichen Tatfolgen beruhen die Feststellungen zum Tatort, zur Tatzeit, zum Tatablauf, zur Beute und zu den Tatfolgen bei den Geschädigten auf den Angaben der nachfolgenden Zeugen:

(1) Die Sparkassenangestellte Kö... machte hinsichtlich Ort, Zeit und Ablauf des Überfalls glaubhafte Angaben. Insoweit wird auf die obige Darstellung Bezug genommen. Darüber hinaus berichtete sie glaubhaft, nach dem Überfall sei sie zusammengebrochen. Sie habe sich etwa ein halbes Jahr lang in ärztliche Behandlung begeben müssen. Erst nach einiger Zeit habe sie wieder arbeiten können.

(2) Die Sparkassenangestellte Ah... machte hinsichtlich Ort, Zeit und Ablauf des Überfalls glaubhafte Angaben. Insoweit wird auf die obige Darstellung Bezug genommen. Zu den durch den Überfall erlittenen Folgen bekundete sie glaubhaft, sie habe den Überfall psychisch als sehr belastend empfunden. Zur Zeit des Überfalls sei sie schwanger gewesen. Der Schlag mit der Pumpgun auf ihren Kopf habe eine Beule verursacht. Am Montag nach dem Überfall habe sie wieder gearbeitet.

(3) Der Sparkassenangestellte We... machte hinsichtlich Ort, Zeit und Ablauf des Überfalls glaubhafte Angaben. Insoweit wird auf die obige Darstellung Bezug genommen. Hinsichtlich der durch den Überfall erlittenen Folgen berichtete er glaubhaft, er habe den Überfall als psychisch sehr belastend empfunden. Das Überfallgeschehen sei ihm immer wieder in Erinnerung gekommen. Am Montag nach dem Überfall habe er wieder gearbeitet.

(4) Auch die Zeugin Sch... berichtete zu Ort, Zeit und Ablauf des Überfalls glaubhaft. Insoweit wird auf die obige Darstellung Bezug genommen. Zu den dadurch erlittenen Folgen gab sie glaubhaft an, sie könne weder die Sparkasse noch einmal betreten, noch an ihr vorübergehen. Sie erledige ihre Bankgeschäfte nunmehr über das Internet.

(5) Der Polizeibeamte E... berichtete glaubhaft, seine Ermittlungen hätten ergeben, dass bei dem Überfall auf die Sparkassenfiliale in der A.-Sch.-Straße in Chemnitz 33.175 € und Reiseschecks in Höhe von 4.250 € erbeutet worden seien.

iii) Die Feststellungen, dass die beiden vor Ort agierenden Täter eine Schusswaffe und eine Pumpgun, davon mindestens eine scharfe Waffe, mit sich führten und zur Bedrohung der Sparkassenbediensteten und der Kundin Sch... einsetzten, beruhen auf den Angaben der Zeuginnen Kö... Ah... Sch... des Zeugen We..., auf einem Augenschein des Senats von den Lichtbildern der Überwachungskamera der Sparkassenfiliale in der A.-Sch.-Straße in Chemnitz und einem Schluss des Senats.

(1) Die Zeugin Kö... bekundete glaubhaft, der eine Täter habe eine kleine, der andere eine größere Waffe gehabt.

(2) Die Zeugin Ah... gab glaubhaft an, einer der Täter habe eine Pumpgun gehabt, der andere eine Waffe, die sie nicht beschreiben könne,

(3) Der Zeuge We... berichtete glaubhaft, einer der Täter habe eine Pumpgun gehabt, der andere eine Pistole.

(4) Die Kundin Sch... bekundete glaubhaft, einer der Täter habe ihr eine Waffe in den Nacken gehalten.

(5) Alle Zeugen bekundeten darüber hinaus, sie seien mit Waffen bedroht worden. Die Zeugin Ah... gab ferner an, der Täter habe ihr mit der Pumpgun auf den Kopf geschlagen.

(6) Der Augenschein der Lichtbilder der Überwachungskamera, die den Überfall auf die Sparkassenfiliale in der A.-Sch.-Straße 62 in Chemnitz aufgezeichnet hat, ergab, dass der Täter mit dem schwarzen Basecap mit grauem Schirm eine Pumpgun in Händen hält und der Täter mit dem hellen Basecap mit der Aufschrift "O5" eine kleine Faustfeuerwaffe.

(7) Dass die vor Ort in der Sparkassenfiliale agierenden Täter eine Schusswaffe und eine Pumpgun, von denen mindestens eine geladen war, mit sich führten und zur Bedrohung der Personen in der Sparkassenfiliale verwendeten, entsprach dem Tatplan der drei Personen. Das schließt der Senat aus dem Umstand, dass derartige Waffen zur Bedrohung von Personen und damit zur Beuteerlangung und zur Beutesicherung sowie zur Abwehr eventuelle Verfolger effektiv geeignet sind. Da die drei Personen zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts und zur Finanzierung der Aufwendungen für die Planung und Ausführung der beabsichtigten ideologisch motivierten Taten dringend auf Geld angewiesen waren, liegt es deshalb nahe, dass die vor Ort agierenden Täter derartige effektive Waffen mit sich geführt und zur Bedrohung eingesetzt haben, um den Überfall erfolgreich durchführen zu können.

iv) Die Feststellungen, dass U. M... und U. B... am 14, Mai 2004 mit dem am 30. April 2004 unter den Aliaspersonalien "H. G... " bei dem Caravanvertrieb H... in Chemnitz für die Zeit vom 13. Mai 2004 bis zum 18. Mai 2004 angemieteten Wohnmobil nach Chemnitz fuhren, beruhen auf den nachfolgend dargestellten Umständen:

(1) Die drei beschafften sich Anfang Februar 2004 von dem Angeklagten G... einen auf dessen Personalien lautenden Führerschein, mit dem U. B... in der Folgezeit Fahrzeuge anmietete, die zur Tatbegehung verwendet wurden (vgl. S. 2536 ff).

(2) Aus den im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Rechnungen des Caravanvertrieb H... Chemnitz, Nrn.: 454, 455 vom 30. April 2004 ergibt sich Folgendes: Beide Rechnungen sind an H. G..., D.straße, in Hannover, adressiert. Sie betreffen die Anmietung eines Wohnmobils Odyssee 78 Chausson mit dem amtlichen Kennzeichen C-CW ... für die Zeit vom 13. Mai 2004 bis 18. Mai 2004. Aus dem Umstand, dass U. B... seit Anfang Februar 2004 über einen auf die Aliaspersonalien "H. G..." ausgestellten Führerschein verfügte, der Angeklagte G... angegeben hat, er habe keine Fahrzeuge angemietet, und aus dem Umstand, dass die beiden Rechnungen des Caravanvertrieb H... vom 30. April 2004 an H. G... adressiert sind, schließt der Senat, dass U. B... das Wohnmobil angemietet hat.

(3) Der Überfall auf die Sparkassenfiliale in der A.-Sch.-Straße in Chemnitz wurde gegen Mittag des 14. Mai 2004 begangen. Er fällt in die genannte Anmietezeit des Wohnmobils.

(4) Die Benutzung des Wohnmobils hatte aus der Sicht der Täter den Vorteil, sich nach der Tat verstecken und abwarten zu können, bis ein eventueller Fahndungsdruck nachgelassen hat. Bei einer Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder eines PKW für die An- und Abreise wäre das Wohnmobil funktionslos herumgestanden. Bei den von den drei Personen ergriffenen Legendierungs- und Tarnmaßnahmen kann es der Senat nämlich als fernliegend ausschließen, dass die Angeklagte Z... das Wohnmobil genutzt hätte: Wie ihre Mutter, deren Angaben über den Vernehmungsbeamten ... mit ihrer Zustimmung in die Hauptverhandlung eingeführt wurden, berichtete, und ihr Cousin, der Zeuge St. A... glaubhaft bestätigte, verfügte die Angeklagte Z... über keine Fahrerlaubnis. Eine Benutzung des Wohnmobils ohne Fahrerlaubnis hätte das Entdeckungsrisiko erheblich erhöht. Aus einer Gesamtschau dieser Gesichtspunkte, deren zufälliges Zusammentreffen der Senat als fernliegend ausschließen kann, schließt der Senat, dass das Fahrzeug zur Tatbegehung für die An- und Abreise zum und vom Tatort Chemnitz benutzt wurde.

(5) Aus diesen Umständen schließt der Senat, dass U. B... das Wohnmobil angemietet hat, um damit nach Chemnitz zu fahren. U. M... verfügte über keinen auf Aliaspersonalien ausgestellten Führerschein, mit dem er gefahrlos ein Fahrzeug anmieten und im Falle einer polizeilichen Kontrolle seine Fahrberechtigung hätte nachweisen können. Dass U. M... zusammen mit U. B... nach Chemnitz gefahren ist, schließt der Senat aus dem Umstand, dass U. M... und U. B... vor dem Überfall die Angeklagte Z... informiert hatten, dass sie, also beide Männer, in Chemnitz "Geld besorgen" würden. Der Senat kann es als fernliegend ausschließen, dass U. B... und U. M... auf verschiedenen Wegen zum Tatort gelangt sind.

v) Die Feststellung, dass sich die Angeklagte Z... während des gesamten Überfalls auf die Sparkassenfiliale in der A.-Sch.-Straße in Chemnitz und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer vom Tatort absprachegemäß in der Wohnung in der P.straße in Zwickau oder deren räumlichen Umfeld bereithielt und die zugesagten Legendierungstätigkeiten entfaltete, beruht auf einem Schluss des Senats aus folgenden Umständen.

(1) Dass sich die Angeklagte Z... während des Überfalls auf die Sparkassenfiliale in der A.-Sch.-Straße in Chemnitz am 14. Mai 2004 und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer in der gemeinsamen Wohnung in der P.straße in Zwickau oder in deren Nähe bereithielt und dort ihre legendierende Tätigkeit entfaltete, entsprach dem Tatplan, den die Angeklagte Z... zusammen mit den beiden Männern gefasst hatte.

(2) Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagte Z... von diesem bereits bei der Gründung der Vereinigung vereinbarten Tatkonzept, das unmittelbar vor der Tat beim gemeinsamen Fassen des Tatplans von ihr nochmals bestätigt wurde, abgewichen wäre, sind nicht vorhanden.

(3) Hieraus schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... während des Überfalls auf die Sparkassenfiliale in der A.-Sch.-Straße in Chemnitz am 14. Mai 2004 und der sich daran anschließenden Flucht in der von ihr und U. M... sowie U. B... gemeinsam genutzten Wohnung in der P.straße in Zwickau oder deren Nahbereich die zugesagten Legendierungstätigkeiten entfaltet hat.

vi) Die Feststellungen, dass die Angeklagte Z... im Falle des Todes beider Männer die vorhandenen Beweismittel vernichtet und das aktuelle Bekennerdokument der Vereinigung veröffentlicht hätte, ergibt sich aus folgenden Umständen:

(1) Die Angeklagte Z... erbrachte gemäß der getroffenen Absprache in ihrer gemeinsamen Wohnung oder deren Nahbereich die zugesagten Legendierungstätigkeiten, während U. M... und U. B... in der Sparkassenfiliale in der A.-Sch.-Straße in Chemnitz handelten. Dieser erbrachte Tatbeitrag der Angeklagten Z... war aus ihrer Sicht aber nur dann sinnhaft, wenn sie gleichzeitig bereit war, bei Eintritt der vereinbarten Voraussetzungen ihre weiteren zugesagten Tätigkeiten zu erbringen, nämlich die in der Wohnung vorhandenen Beweismittel zu vernichten und das Bekennerdokument zu versenden. Ihre Anwesenheit in der Wohnung spricht daher dafür, dass die Angeklagte Z... bereit war, alle ihre zugesagten Beiträge, also auch die Beweismittelvernichtung und die Versendung des Bekennerdokuments, zu erbringen.

(2) Sowohl Beweismittelvernichtung als auch die Versendung eines Bekennerdokuments der Vereinigung entsprachen dem Tatentschluss, den die Angeklagte Z... zusammen mit den beiden Männern gefasst hatte.

(3) Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagte Z... von diesem bereits bei der Gründung der Vereinigung vereinbarten Tatkonzept, das unmittelbar vor der Tat beim gemeinsamen Fassen des Tatenschlusses von ihnen nochmals bestätigt wurde, abgewichen wäre, sind nicht vorhanden.

(4) Die Angeklagte Z... räumte ein, nach dem Tod der beiden Männer im November 2011 das vorbereitete Bekennerdokument versandt zu haben und ihre Wohnung in Brand gesetzt zu haben, um die dort vorhandenen Beweismittel zu vernichten.

(5) Aus der Gesamtheit dieser Umstände schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... im Falle des Todes beider Männer die in der Wohnung vorhandenen Beweismittel vernichtet und das Bekennerdokument der Vereinigung veröffentlicht hätte.

vii) Die Feststellung, dass die Erbringung des Tatbeitrags durch die Angeklagte Z... unabdingbare Voraussetzung für die Begehung des Überfalls auf die Sparkassenfiliale in der A.-Sch.-Straße in Chemnitz war, beruht auf folgenden Umständen:

(1) Nach dem von den drei Personen gemeinsam ersonnenen und gebilligten Tatkonzept waren Überfälle, also Logistiktaten, erforderlich, um die benötigten Finanzmittel zu beschaffen. Diese ermöglichten es dann der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... erst, die ideologisch motivierten Tötungsdelikte, deren Begehung den weltanschaulichen Zweck ihrer Vereinigung darstellt, praktisch zu planen, vorzubereiten und dann durchzuführen. Das Erlangen der Überfallbeute und damit der finanziellen Mittel war also unbedingt erforderlich, um das von ihnen erstrebte ideologische Ziel erreichen zu können. Ein aus ihrer Sicht erfolgreicher Überfall setzte zunächst voraus, dass sie sich die Beute überhaupt verschaffen konnten. Dies war nach ihrer Planung durch ihr rücksichtsloses Vorgehen am eigentlichen Tatort gewährleistet. Weiter setzte ein derartiger erfolgreicher Überfall voraus, dass sich die Täter mit der Beute vom eigentlichen Tatort ungehindert entfernen könnten. Dies wiederum war nach ihrer Planung durch ihr schnelle Vorgehen vor Ort und dem Einsatz einer scharfen Schusswaffe gegen eventuelle Verfolger ebenfalls gewährleistet. Zuletzt setzte ein für sie erfolgreicher Überfall voraus, dass sie einen sicheren Zufluchtsort hätten, an dem sie in keine mobilen Kontrollen der Ermittlungsbehörden mehr kommen könnten und an dem sie gegenüber dem Umfeld keinen Verdacht im Hinblick auf den Überfall erregen würden,

(2) Naheliegend ist, dass sie als derartigen Rückzugsraum die Zentrale der Vereinigung, ihre gemeinsame Wohnung, nutzten. In dieser lebten sie aufgrund der von der Angeklagten Z... gegenüber den Nachbarn bereits getätigten oder erst noch abzugebenden Angaben als harmlos erscheinende Wohngemeinschaft. Weder die Abwesenheit der beiden Männer von der Wohnung noch ihre spätere Anwesenheit dort ließen in der Nachbarschaft Misstrauen aufkommen, weil diese Umstände von der Angeklagten Z... plausibel mit unverdächtig erscheinenden Umständen, wie Montage oder Autoüberführen, erklärt worden waren oder bei eventuellen Nachfragen erklärt werden würden. Die Angeklagte würde während der Abwesenheit von U. B... und U. M... die Umgebung der Wohnung sorgfältig beobachten und neu auftretende Umstände und Fragen des Umfelds in einer für dieses zufriedenstellenden Art und Weise harmlos erklären.

(3) Nach dem von der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... vereinbarten Tatkonzept planten die drei Personen weiter, sich zunächst nicht zu einzelnen ideologisch motivierten Taten zu bekennen. Erst zu einem späteren Zeitpunkt wollten sie unter einem Gruppennamen und unter Aufrechterhaltung ihrer eigenen Anonymität und der Anonymität ihrer Unterstützer die Verantwortung für eine ganze Tatserie übernehmen. Ihre Anonymität und die ihrer Unterstützer sollten durch die Vernichtung aller in diesem Zusammenhang in ihrer Wohnung vorhandenen Beweismittel gewahrt werden. Das Bekenntnis zur Tatserie sollte in dem bereits vorbereiteten Bekennerdokument erfolgen, das an verschiedene Empfänger versandt werden sollte. Die von den Taten betroffenen Opfergruppen, der Staat und die gesamte Gesellschaft, sollten erst in dieser Bekennung zur Tatserie erfahren, dass es eine rechtsextremistische Gruppierung war, die über einen längeren Zeitraum hinweg effektiv Tötungsdelikte und Bombenanschläge an den verschiedensten Orten im Bundesgebiet durchführen konnte, ohne dass der Staat in der Lage gewesen wäre, die Taten aufzuklären sowie die Täter zu identifizieren und festzunehmen. Die drei Personen gingen, was nahe liegt, davon aus, dass die einschüchternde Wirkung auf potenzielle Opfergruppen und der den Staat und seine Institutionen vorführende Effekt einer derartigen Serienbekennung deutlich größer sein würden als nach einer Bekennung lediglich zu einer einzelnen Tat. Auf diese gesteigerte Wirkung ihrer Taten auf Gesellschaft und Staat, die durch eine Serienbekennung unter einem Gruppennamen hervorgerufen würde, kam es ihnen an.

(4) Um diese von ihnen erstrebte Wirkung zu erzielen, mussten sie sicherstellen, dass die Beweismittel in der Wohnung vernichtet und das Bekennerdokument durch Versand veröffentlicht werden würden, selbst wenn U. M... und U. B... bei oder im Zusammenhang mit der Tat zu Tode gekommen wären und deshalb selbst dazu nicht mehr in der Lage sein würden. Diese Aufgaben übernahm die Angeklagte Z.... Da sie nach dem gemeinsamen Tatplan für diesen Überfall gerade nicht am Tatort anwesend sein sollte, konnte sie die von ihr übernommenen Tätigkeiten unabhängig von Ereignissen am Tatort und auf der Flucht vom Tatort erfüllen.

(5) Aus der Gesamtbetrachtung dieser Umstände schließt der Senat:

(a) Die Angeklagte Z... schuf und erhielt durch ihre legendierende Tätigkeit einen sicheren Rückzugsraum für die beiden den Raub vor Ort durchführenden Männer. Durch Herabsetzung des Entdeckungs- und Festnahmerisikos ermöglichte die Angeklagte Z... die Durchführung des Überfalls. Der aus ihrer Sicht erfolgreiche Überfall war aber Voraussetzung für die Durchführung der ideologisch motivierten Taten.

(b) Aus dem von den drei Personen vereinbarten Konzept der Taten ergibt sich weiter, dass das gemeinsam von ihnen verfolgte Ziel einer Tat und der ganzen Tatserie noch nicht durch den Tod eines Opfers oder durch die Explosion einer Bombe erreicht war. Vielmehr war nach ihrem Plan das Ziel erst dann erreicht, wenn sie eine möglichst große Wirkung bei Opfergruppen und Staat hervorrufen würden. Eine derartige im Vergleich zu einem Einzelbekenntnis zur jeweiligen Tat erhöhte Wirkung würde sich als Folge eines anonym unter einem Gruppennamen abgegebenen Bekenntnis der von ihnen gebildeten rechtsextremistischen Vereinigung nicht nur zu einer einzelnen Tat, sondern zu einer ganzen Tatserie ergeben. Diese gesteigerte Wirkung ihrer Taten konnten sie sicherstellen, wenn Beweismittelvernichtung und Veröffentlichung des Bekennerdokuments auch dann erfolgen würden, wenn die am Tatort agierenden U. M... und U. B... dazu, aus welchen Gründen auch immer, nicht mehr in der Lage sein würden.

(c) Die Erfüllung dieser Tätigkeiten – also Legendierung, Beweismittelvernichtung und Veröffentlichung – wurde durch die in der vergleichbar sicheren Wohnung verbleibende Angeklagte Z... gewährleistet. Aus dem Umstand, dass es demnach ausschließlich von dem von der Angeklagten Z... übernommenen Beitrag abhing, ob die vor Ort tätigen U. M... und U. B... nach der Tat einen sicheren Rückzugsraum vorfinden würden und ob das gemeinsam erstrebte ideologische Gesamtziel der Taten auch im Falle ihres Todes erreicht werden würde, schließt der Senat, dass die von der Angeklagten Z... übernommenen Tätigkeiten unverzichtbare Bedingung für die Begehung des Überfalls auf die Sparkassenfiliale in der A.-Sch.-Straße in Chemnitz waren.

viii) Die Feststellung, dass sich die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... der essenziellen Bedeutung des Tatbeitrags der Angeklagten Z... bewusst waren, beruht auf dem Umstand, dass die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... als gleichberechtigte Mitglieder der aus den drei Personen gebildeten Personenvereinigung planend zu einer Übereinkunft gekommen waren. Sie hatten gemeinsam das Tatkonzept entwickelt, in dem von ihnen allen dreien die Notwendigkeit der Legendierung durch die Angeklagte Z... als wesentliche Voraussetzung für die Möglichkeit der Tatbegehung vor Ort festgelegt worden war. Gleiches gilt für die von der Angeklagten Z... in Übereinkunft mit U. B... und U. M... übernommene Vernichtung der vorhandenen Beweismittel und die Versendung des vorbereiteten Bekennervideos im Falle des Todes beider Männer im Zusammenhang mit der Tatausführung. Nur so konnten sie ihre ideologischen Ziele erreichen. Ihnen war demnach die überragende Wichtigkeit der von der Angeklagten Z... übernommenen Tätigkeiten für den Überfall auf die Sparkassenfiliale in der A.-Sch.-Straße in Chemnitz bewusst.

ix) Die Feststellungen, dass die Angeklagte Z... wusste, dass während des Überfalls die beiden Männer mit einer Schusswaffe und einer Pumpgun Personen vor Ort mit dem Erschießen bedrohen würden, und dass die Sparkassenangestellten deshalb die Wegnahme des Geldes dulden würden, die Feststellungen, dass die Angeklagte Z... wusste, dass es infolge dieser Bedrohung auch zu einer für die Sparkasse nachteiligen Herausgabe von Bargeld und Reiseschecks an die beiden Männer kommen würde, und die Feststellungen dass jeder in der Absicht handelte, sich und den beiden anderen die Beute zuzueignen und um sich und die beiden anderen an ihr zu bereichern, wobei sie jeweils, wie sie wussten, keinen Anspruch auf die Beute hatten, beruhen auf folgenden Umständen:

(1) Dass Personen in der Sparkassenfiliale mit der mitgeführten Schusswaffe und der mitgeführten Pumpgun, mit dem Erschießen bedroht werden würden, war Teil des gemeinsam gefassten Tatplans und der Angeklagten Z... daher bekannt und von ihr auch so gewollt.

(2) Diese Drohung sollte nach dem gemeinsamen Tatplan dazu führen, dass die beiden Männer das in der Sparkassenfiliale vorhandene Bargeld wegnehmen konnten.

Diese Drohung sollte nach dem gemeinsamen Tatplan weiter dazu führen, dass es zu einer für die Sparkasse nachteiligen Herausgabe von Bargeld und Reiseschecks an die beiden Männer kommen würde.

(3) Um sich und den jeweils anderen beiden Personen diese finanziellen Mittel zu verschaffen und sie sich und den jeweils anderen beiden Personen zuzueignen und weiter um sich und die jeweils anderen beiden Personen an der Beute zu bereichern, beabsichtigten die drei Personen genau diesen Geschehensablauf.

(4) Dass keine der drei Personen einen Anspruch auf das in der Bank verwahrte Bargeld und die Reiseschecks hatte und dass damit die durch die geplante Wegnahme des Geldes durch U. B... und U. M... erfolgte Zueignung und die durch die geplante Herausgabe des Geldes und der Reiseschecks an sie erfolgte Bereicherung rechtswidrig waren, war ihnen, was auf der Hand liegt, ebenfalls bekannt.

(5) Zusammengefasst belegen all diese Umstände, dass die Angeklagte Z... und U. B... entsprechend dem gemeinsam gefassten Plan die Tat bewusst arbeitsteilig begingen, wobei der Tatbeitrag der Angeklagten Z..., die nicht vor Ort tätig wurde, für die Begehung der Tat unerlässlich war.

3) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... handelte, um durch die beabsichtigte Beschaffung von Finanzmitteln die Tätigkeit der von den drei Personen gebildeten Vereinigung zu fördern, beruht auf folgenden Umständen.

a) Die von der Vereinigung primär verfolgte Tätigkeit war die Begehung von Tötungsdelikten aus ideologischen Motiven. Um derartige Taten planen, vorzubereiten und durchführen zu können, benötigten die drei Mitglieder der Vereinigung ausreichende Finanzmittel. Diese benötigten Geldmittel, so bereits ihr Konzept bei der Gründung der Vereinigung, sollten durch Überfälle – insbesondere Banküberfälle – beschafft werden.

b) Die Angeklagte Z... wirkte bei dem Überfall auf die Sparkassenfiliale in der A.-Sch.-Straße in Chemnitz zur Beschaffung von Finanzmitteln mit, die für die Begehung der ideologisch motivierten Taten unbedingt erforderlich waren. Aus der bei ihr gegebenen Interessenlage schließt der Senat, dass es ihr bei ihrer Handlung im Rahmen der Logistiktat gerade darauf ankam, diese Ideologietaten zu ermöglichen und damit die primäre Tätigkeit ihrer Vereinigung zu fördern.

4) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... bei ihren Handlungen in vollem Umfang schuldfähig war, beruht darauf, dass keinerlei Hinweise dafür vorliegen, die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Angeklagten Z... wäre aufgehoben oder eingeschränkt gewesen (vgl. S. 2457 ff).

1) Auf der Gesamtschau der nachfolgend dargestellten Umstände beruhen die Feststellungen, dass die Angeklagte Z... sowie U. B... und U. M... nachdem sie ihre zuvor durchgeführten Ausspähmaßnahmen von möglichen Tatorten ausgewertet hatten, zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt vor dem 18. Mai 2004 in Umsetzung des von ihnen gemeinsam ersonnenen Konzepts ihrer Vereinigung über folgende Umstände übereinkamen: Sie planten gemeinsam, arbeitsteilig in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken am Vormittag des 18. Mai 2004 die Sparkassenfiliale in der S.straße in Chemnitz zu überfallen.

a) Die Angeklagte Z... führte in diesem Zusammenhang aus, U. M... und U. B... hätten am 18. Mai 2004 die Sparkasse in der S.straße in Chemnitz überfallen. Sie hätten sie zuvor informiert, dass sie in Chemnitz "Geld besorgen" würden. Sie hätten diesen Ausdruck verwendet, wenn sie zu einem Überfall aufgebrochen seien. Weder an der Vorbereitung noch an der Durchführung sei sie beteiligt gewesen. Sie hätten sie nicht informiert, welches Objekt sie ausgekundschaftet und was sie konkret geplant hätten. Einige Tage nach dem 18. Mai 2004 seien sie zurückgekehrt und hätten die Beute von über 100.000,00 € aus den Überfällen auf die Sparkassen in der A.-Sch.-Straße und der S.straße am 14. und 18. Mai 2004 vor ihr ausgebreitet. Das Geld sei dann an mehreren Stellen in der Wohnung versteckt worden.

b) Die Angeklagte Z... stritt in ihrer Einlassung inzident ab, zusammen mit den beiden Männern geplant zu haben, arbeitsteilig einen Raubüberfall zu begehen. Die Angeklagte wird jedoch, soweit sie das gemeinsame Fassen des Plans, nach Auswertung der durchgeführten Ausspähmaßnahmen den Überfall arbeitsteilig zu begehen, abstreitet, widerlegt durch die Gesamtschau folgender Umstände, die diesen Plan eines gemeinsamen Überfalls durch die drei Personen belegen:

i) Dass zunächst die Erkenntnisse aus durchgeführten Ausspähmaßnahmen hinsichtlich möglicher Tatorte ausgewertet wurden, schließt der Senat aus folgenden Umständen:

(1) Das von den drei Personen ersonnene und gemeinsam verfolgte Tatkonzept sah eine Serie von Tötungsdelikten vor, zu der sie sich aber nicht sofort, sondern erst nach der Begehung einer ganzen Reihe von Taten bekennen wollten. Ihr Vereinigungskonzept war demnach auf eine längere Phase der Begehung von Tötungsdelikten angelegt. Um eine derartig zeitlich gestreckte Begehung mehrerer Taten durchführen zu können, liegt es auf der Hand, dass das Festnahmerisiko bei den einzelnen Taten möglichst geringgehalten werden sollte.

(2) Die drei Personen waren übereingekommen, während ihrer Zeit in der Illegalität keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen, sondern sich die benötigten Finanzmittel durch Raubüberfälle zu beschaffen.

(3) In der Wohnung der drei Personen in der F.straße in Zwickau wurde im Jahr 2011 eine Vielzahl von Ausspähungsunterlagen sichergestellt. So verfügten sie über mehr als 10.000 Adressen von möglichen Tatopfern oder möglichen Tatobjekten. Sie verfügten über zahlreiche Stadtpläne, auf denen die Lage von türkischen, jüdischen, islamischen oder staatlichen Feindbildobjekten eingezeichnet war. Zusätzlich verfügten sie über Stadtpläne, auf denen die Lage von Raubobjekten gekennzeichnet war. Zahlreiche dieser gekennzeichneten Objekte waren auch mit Bemerkungen versehen, welche die Geeignetheit des jeweiligen Objekts für eine Tat bewerteten (vgl. S. 728 ff).

(4) In der gemeinsamen Wohnung der drei Personen in der F.straße in Zwickau wurde nach dem 04. November 2011 ein Stadtplan von Chemnitz sichergestellt, auf dem der Standort der überfallenen Sparkasse mit einem schwarzen Kreuz markiert war:

(a) Aus der Gesamtasservatenliste Ermittlungskomplex NSU (EG Trio) und einer Übersicht des Bundeskriminalamts zur räumlich-persönlichen Zuordnung der Asservatennummern im NSU-Verfahrenskomplex, die der Senat beide im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt hat, ergibt sich, dass im Flur der gemeinsamen Wohnung der Angeklagten Z... sowie von U. B... und U. M... in der F.straße in Zwickau das Asservat mit der Nummer 2.7.68, "Stadtplan Chemnitz mit Markierungen", sichergestellt wurde.

(b) Der Polizeibeamte M..., der mit Ermittlungen zu den Überfällen betraut war und in diesem Zusammenhang auch Asservate, unter anderem das Asservat mit der Nummer 2.7.68, den sichergestellten Stadtplan von Chemnitz, auswertete, gab zu dem Stadtplan glaubhaft an, dass darauf der Standort der Sparkassenfiliale in der S.straße in Chemnitz mit einem schwarzen Kreuz markiert gewesen sei.

(5) Zusammengefasst bedeutet dies nun, dass das Erfordernis, ihr Festnahmerisiko bei den einzelnen Taten jeweils zu minimieren, um eine ganze Tatserie begehen zu können, dafür spricht, die Taten jeweils sorgfältig und umfassend vorzubereiten. Eine derartige gewissenhafte Vorbereitung einer Tat legt wiederum nahe, dass sie die jeweiligen Tatorte vor der Tatbegehung aufsuchten und dort tatrelevante Umstände auskundschafteten. Dies war ihnen praktisch auch möglich, da sie keiner Erwerbstätigkeit nachgingen und daher über die erforderliche Zeit für diese mit Reisen verbundenen Ausspähtätigkeiten verfügten. Die Beute aus den Raubüberfällen stellte im Übrigen die Finanzierung derartiger Erkundungstouren sicher. Aus diesen Umständen und der Tatsache, dass im Jahr 2011 in ihrer Wohnung umfangreiche Ausspähunterlagen, die genaue Ortskenntnis belegen, gesichert werden konnten, schließt der Senat, dass seit der Gründung bis zur Auflösung der Vereinigung breit angelegt zahlreiche mögliche Tatorte und Tatobjekte von ihnen ausgekundschaftet wurden. Hieraus und aus dem Umstand, dass in der gemeinsamen Wohnung der Angeklagten Z... sowie von U. B... und U. M... nach dem 04. November 2011 unter anderem ein Stadtplan von Chemnitz sichergestellt wurde, auf dem der Standort der überfallenen Sparkassenfiliale in der S.straße markiert war, folgert der Senat weiter, dass daher auch und gerade die Tatorte späterer Taten von ihnen vor der eigentlichen Tatbegehung aufgesucht und ausgeforscht wurden. Die auf diese Weise gesammelten Erkenntnisse wurden, was naheliegt, vor der Übereinkunft, eine bestimmte Tat an einem bestimmten Tatort zu begehen, von ihnen ausgewertet.

ii) Die Angeklagte Z... sowie U. B... und U. M... werteten gemeinsam die getätigten Ausspähmaßnahmen aus und kamen zu dritt überein, die Sparkassenfiliale in der S.straße in Chemnitz zu überfallen:

(1) Die von den drei Personen im Jahr 1998 gegründete Personenvereinigung verfolgte die primäre Zweckbestimmung, Tötungsdelikte aus rassistischen, antisemitischen und staatsfeindlichen Motiven zu begehen. Um diese Zweckbestimmung der Vereinigung hinsichtlich der beabsichtigten Tötungsdelikte erreichen zu können, hatten die drei Personen ein Handlungskonzept ersonnen, das auf Umsetzung drängte und das neben den ideologisch motivierten Taten auch die Begehung einer Reihe von Raubüberfällen vorsah, um mit dem dabei erbeuteten Geld die anfallenden Kosten tragen zu können. Zur Umsetzung dieses Konzepts war aber eine konkrete Planung der einzelnen Überfälle erforderlich. Hieraus schließt der Senat, dass der festgestellte konkrete Tatplan im Hinblick auf die Sparkassenfiliale in der S.straße in Chemnitz gefasst wurde.

(2) Dass sich alle drei Personen, also neben U. M... und U. B... auch die Angeklagte Z... auf ein gemeinsames Handeln einigten, schließt der Senat aus folgenden Umständen:

(a) Die drei Personen waren seit längerer Zeit persönlich und ideologisch aufeinander fixiert und hatten sich im Rahmen einer fortlaufenden Entwicklung zunehmend radikalisiert und gemeinsam ideologisch motivierte Straftaten begangen. Sie haben gemeinsam die von ihnen so genannten Aktionen durchgeführt, die vom Aufhängen einer mit einem Judenstern versehenen Puppe, die mit einer Bombenattrappe verbunden war, bis zum Abstellen einer Bombenattrappe unter Beifügung echten TNT Sprengstoffs gingen. Die drei Personen sind nach den behördlichen Maßnahmen am 26. Januar 1998 gemeinsam geflohen und in den Untergrund abgetaucht. Seit ihrer Flucht haben die drei Personen durchgehend zusammengelebt und haben gemeinsam jeweils eine Wohnung genutzt.

(b) Die drei Personen haben gegen Ende des Jahres 1998, also Jahre vor der Begehung dieser Tat, gemeinsam einen Personenverband gegründet, dessen Primärzweck darauf gerichtet war, Menschen aus ideologischen Gründen zu töten. Um die für die Erreichung dieses Zwecks nötigen finanziellen Mittel zu beschaffen, hatten sie sich bei der Gründung ihres Verbands auch bereits darauf geeinigt, Raubüberfälle zu begehen. In den Folgejahren hatten sie gemeinsam bereits acht Überfälle begangen. Dieser Personenverband bestand fort.

(c) Alle drei Personen hatten einen dringenden Bedarf, sich mit Bargeld zu versorgen: Sie verfügten nicht über regelmäßige Einkünfte und damit über finanzielle Mittel, um die Kosten zu begleichen, die bei der Vorbereitung und Durchführung der weiter beabsichtigten ideologisch motivierten Taten entstehen würden. Auch die Kosten ihres Lebensunterhalts mussten sie bestreiten. Bei lebensnaher Betrachtung waren die erbeuteten etwa 48.400 € aus dem Überfall vom 25. September 2002 auf die Sparkassenfiliale in der K.-M.-Straße in Zwickau und die 435 € aus dem Überfall vom 23. September 2003 auf die Sparkassenfiliale in der P.-B.-Straße in Chemnitz im Mai 2004 aufgebraucht. Der Überfall vier Tage vorher am 14. Mai 2004 auf die Sparkassenfiliale in der A.-Sch.-Straße in Chemnitz hatte zwar 33.175 € an Beute erbracht. Dabei handelte es sich aber nicht um einen Betrag, der im Hinblick auf den Lebensunterhalt von drei im Untergrund lebenden Personen sowie die Kosten für die Planung und Durchführung der weiter beabsichtigten ideologisch motivierten Taten für einen längeren Zeitraum ausreichend gewesen wäre. Der Bedarf an weiteren Finanzmitteln, um insbesondere die Planung und Ausführung der weiter beabsichtigten ideologisch motivierten Tötungsdelikten sicherzustellen, bestand danach fort.

(d) Gemäß dem von den drei Personen ihren Taten zugrunde gelegten Konzept war es erforderlich, dass sowohl bei den ideologisch motivierten Taten als auch bei den Logistiktaten nicht nur am Tatort, hier also in der Sparkassenfiliale in der S.straße in Chemnitz, ein aus den beiden Männern bestehendes Team handelte. Vielmehr war für die von ihnen beabsichtigten Taten nach ihrem Handlungskonzept eine weitere Person erforderlich, die, abgesetzt vom eigentlichen Tatort, ihren Tatbeitrag erbrachte, indem sie die als Zentrale genutzte Wohnung der drei Personen als sichere Rückzugsmöglichkeit für die vor Ort agierenden Täter während deren tatbedingter Abwesenheit sicherte und die für den Fall, dass die vor Ort tätigen Personen im Zusammenhang mit der Tat zu Tode kommen würden, das vorbereitete Bekennerdokument der Vereinigung zu den von ihnen begangenen ideologisch motivierten Taten veröffentlichen und die in der Zentrale der Vereinigung befindlichen Beweismittel vernichten würde.

(3) Zusammenfassend ist demnach festzuhalten: Die drei Personen waren persönlich und ideologisch eng aufeinander fixiert. Alle drei Personen haben gemeinsam eine Personenvereinigung gegründet, deren Tätigkeit darin bestand, Menschen aus ideologischen Gründen zu töten. Die für die Planung und Durchführung derartiger Taten nötigen Finanzmittel beabsichtigten sie, worüber sie bereits bei der Gründung der Vereinigung übereingekommen waren, durch Raubüberfälle zu beschaffen. Nach dem von allen drei Personen getragenen Tatkonzept war für dessen Umsetzung eine konkrete Planung der einzelnen Tat und eine nicht am eigentlichen Tatort anwesende Person zur Erbringung von Legendierungstätigkeiten erforderlich. Im Falle des Todes der Männer sollte diese Person die vorhandenen Beweismittel vernichten und das vorbereitete Bekennerdokument veröffentlichen. Es lag nahe, dass die Angeklagte Z..., als Mitgründerin und Mitglied der aus den drei Personen bestehenden Vereinigung, zusammen mit den beiden anderen Mitgründern und Mitgliedern sowohl die beabsichtigten Tötungsdelikte als auch die zur Finanzierung notwendigen Logistikdelikte gemeinsam begehen würde. Aus der Gesamtheit dieser Umstände schließt der. Senat, dass alle drei Personen, also auch die Angeklagte Z..., gemeinsam die Tat geplant und sich auf die gemeinsame Ausführung des Überfalls auf die Sparkassenfiliale in der S.straße in Chemnitz geeinigt haben. Vor diesem Hintergrund schließt der Senat auch, dass die Angeklagte Z... zusammen mit den beiden Männern die in ihrem Besitz befindlichen Ausspähungserkenntnisse hinsichtlich möglicher Tatorte ausgewertet hat, weil diese eine gemeinsame konkrete Tatplanung erst ermöglichten und die Basis für die gemeinsam beschlossene Tatausführung darstellten.

iii) Die Feststellung, dass die drei Personen übereinkamen, bei der Tatausführung arbeitsteilig in dem Sinne vorzugehen, dass die Angeklagte Z... für den Bereich ihrer Wohnung neben weiteren Tätigkeiten Legendierungstätigkeiten zusagte, um auf diese Weise den Rückzugsbereich für die beiden Männer nach dem Überfall vom 18. Mai 2004 auf die Sparkasse in S.straße in Chemnitz, den die beiden Männer durchführen sollten, zu sichern, beruht auf den nachfolgend dargestellten Umständen:

(1) Die Feststellung, dass die beiden Männer den Überfall vor Ort in der Sparkassenfiliale durchführen sollten, schließt der Senat aus dem Inhalt des von den drei Personen vereinbarten Tatkonzepts. Dieses sah vor, dass die beiden Männer als Team vor Ort den Überfall durchführen sollten. Diese Konzeption ist auch plausibel, weil die beiden sportlichen Männer körperlich besser als die Angeklagte Z... geeignet waren, den Überfall vor Ort effektiv durchzuführen und vom Tatort erfolgreich zu flüchten.

(2) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... als einen Aspekt ihres Tatbeitrages zusagte, die Mitglieder ihrer Gruppierung zu legendieren, um dadurch ihre gemeinsame Wohnung als sicheren Rückzugsort nach dem Überfall zu erhalten, schließt der Senat aus folgenden Umständen:

(a) Die Angeklagte Z... führte in diesem Kontext zusammengefasst aus, sie habe während der gesamten Jahre ein paar Mal zwar die Identität der beiden Männer gegenüber Nachbarn geleugnet, wenn sie von diesen auf die beiden und deren Tätigkeiten angesprochen worden sei. Dies habe aber keine Billigung der Tötungen bedeutet. Sie habe nämlich auch in der "Illegalität" gelebt und es habe deshalb in ihrem Interesse gelegen, bei Nachbarn hinsichtlich ihrer Identität kein Misstrauen aufkommen zu lassen. Sie hätten sich allerdings schon untereinander mit falschen Namen angesprochen. Sie selbst sei "Liese" oder "Lieschen" genannt worden, U. M... sei "Max" und U. B... sei "Gerry" genannt worden.

(b) Soweit die Angeklagte Z... behauptet, die von ihr eingeräumten Legendierungen ausschließlich deshalb getätigt zu haben, weil sie und die beiden Männer nach ihrer Flucht in der "Illegalität" lebten, wird sie widerlegt durch einen Schluss des Senats aufgrund der nachfolgend dargestellten Umstände: Die Angeklagte wirkte als Mitgründerin und Mitglied des Personenverbands, der sich zur Begehung von Tötungs- und Raubdelikten zusammengeschlossen hatte, nach dessen Handlungskonzeption an dessen Tätigkeiten mit. Sie hatte als Mitgründerin und Mitglied dieser Vereinigung das gemeinsam vereinbarte Gesamtkonzept der Anschläge, verbunden mit den logistischen Raubstraftaten, mitentworfen und hatte an der Durchführung der Taten ein ebenso großes Interesse wie U. M... und U. B.... Daher, so schließt der Senat, entfaltete die Angeklagte ihre der allgemeinen Sicherung dienenden Tätigkeiten nicht, wie sie behauptet, um das Leben in der "Illegalität" aufrechtzuerhalten, sondern um den von ihnen gegründeten Verband im Untergrund zu tarnen, abzuschotten und zu sichern. Dass dadurch auch die nach ihnen ohnehin bestehende Fahndung erschwert wurde, war ein willkommener Nebeneffekt, der ihren Interessen, nicht festgenommen zu werden, zusätzlich entsprach.

(c) Die Feststellungen zu den Situationen, für die die Angeklagte Z... zusagte, ihre auf Legendierung gerichtete Tätigkeit zu erbringen, ergeben sich aus folgenden Umständen: Die Interessenlage der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... war darauf gerichtet, generell und vor allem auch während der Begehung eines Raubüberfalls in ihrer Umgebung keinerlei Argwohn gegen sie als Personen entstehen zu lassen und keine Verdachtsmomente im Hinblick auf Abwesenheiten der beiden Männer von der Wohnung zu schaffen. Hieraus schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... durch ihre eigene Anwesenheit im Bereich der Wohnung keine Vermutungen über den Verbleib der männlichen Bewohner aufkommen lassen würde, dass sie bei Nachfragen wegen der Abwesenheit der Männer der Situation angepasste Erklärungen geben würde und dass sie die Umgebung der Wohnung beobachten würde, um gegebenenfalls schnell auf unerwartete Ereignisse in ihrem Sinne sachgerecht reagieren zu können.

(d) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... zusagte, legendierende Angaben gegenüber ihrem Umfeld im Bereich der Wohnung zu machen, um diese als sicheren Rückzugsort zu erhalten, ergibt sich aus folgenden Umständen:

(i) Die Angeklagte Z... hat vielfältig legendierende Tätigkeiten entfaltet:

Sie räumte glaubhaft den Umstand, legendiert zu haben, ein, indem sie angab, für sich selbst und für die beiden Männer die Alias-Namen "Lisa", "Gerry" und "Max" benutzt zu haben. Weiter räumte sie ein, ein paar Mal gegenüber Nachbarn die Identität der beiden Männer geleugnet zu haben, wenn sie auf die Männer als Personen oder deren berufliche Tätigkeit angesprochen worden sei.

Zusätzlich ergibt sich aus den glaubhaften Angaben der Polizeibeamtin KHK’in A... dass die Angeklagte Z... zusätzlich noch die Alias-Identitäten M. S... S. E..., S. Ro..., S. und L. P... sowie L. Di... genutzt hat. Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... wohnten im Zeitraum von Mai 2001 bis Frühjahr 2008 gemeinsam in der P.straße in Zwickau. Gegenüber zahlreichen Nachbarn dieser Wohnung machte die Angeklagte Z... unzutreffende Ausführungen, um die Abwesenheiten der beiden Männer harmlos zu erklären, ihre eigene Anwesenheit in der Wohnung zu erläutern und den Umstand plausibel zu erklären, dass zwei Männer mit einer Frau in einer Wohnung gemeinsam lebten. So gaben die hierzu gehörten Nachbarn aus der P.straße in der Hauptverhandlung jeweils Folgendes glaubhaft an: Der Zeuge U. Sch. ... berichtete, die Angeklagte habe ihm gegenüber angegeben, ihr Freund arbeite auswärts und sie würde studieren. Ähnlich berichtete die Zeugin P... die Angeklagte habe ihr erläutert, ihr Freund würde in der Elektrobranche arbeiten und sie selbst würde studieren. Die Zeugin K. Fri... gab an, die Angeklagte habe ihr erzählt, sie würde deshalb nicht arbeiten müssen, weil ihr Freund sehr gut verdiene. Der Freund und der andere Mann würden beim Vater des Freundes in dessen Computerfirma arbeiten. Ähnlich berichten die Zeugin H... und die Zeugin H. K... die Angeklagte habe ihnen jeweils gesagt, ihr Partner verdiene so viel auf Montage, dass sie nicht arbeiten müsse. Der Zeuge M. Fri... führte aus, die Angeklagte habe ihm gegenüber geäußert, die beiden Männer seien selbständig oder arbeiteten beim Vater des Freundes der Angeklagten. Die Zeugin S... gab an, sie habe von der Angeklagten erfahren, ihr Schwiegervater habe eine Firma, dort würde ihr Mann arbeiten und genug verdienen, so dass sie selbst nicht zu arbeiten brauchte. Die Zeugin S... erklärte in der Hauptverhandlung, sie habe von der Angeklagten erfahren, dass der eine Mann ihr Freund und der andere Mann dessen Bruder sei. Auch Nachbarn aus der F.straße in Zwickau, wo die drei Personen seit Frühjahr 2008 gemeinsam wohnten, bestätigten glaubhaft ebenfalls legendierende Tätigkeiten der Angeklagten Z...: Der Zeuge K... führte aus, die Angeklagte Z... habe ihm erzählt, sie würde von zuhause arbeiten und sei deshalb auch immer da. Zu den beiden Männern habe sie ihm gesagt, einer sei ihr Freund, der andere sei dessen Bruder. Der Zeuge Bu..., ebenfalls ein Nachbar in der F.straße, gab an, die Angeklagte Z... habe ihm erläutert, bei den beiden mit ihr zusammenlebenden Männern handele es sich um ihren Freund und dessen Bruder. Die beiden Männer würden Fahrzeuge überführen. Daher würden auch immer wieder andere Autos hinter dem Haus von ihnen geparkt werden. Die verschiedenen Autos seien dann, so der Zeuge, auch nie Gesprächsthema gewesen, weil die Angeklagte diese ja plausibel erklärt habe. Die Angeklagte Z... habe ihm weiter berichtet, sie selbst würde am heimischen Computer arbeiten. Deshalb sei sie auch immer zuhause.

(ii) Die Angeklagte Z... erbrachte demnach zeitlich vor und nach dem Überfall auf die Sparkasse in der S.straße verschiedenste Legendierungstätigkeiten, die der Sicherung des Verbandes und seiner Zentrale, also der gemeinsamen Wohnung, dienten. Derartige Tätigkeiten, die entweder auf die Rolle der Angeklagten im Verband speziell zugeschnitten waren oder auf einer Arbeitsteilung beruhten, wurden bereits bei der Gründung des Verbands jeweils mit Modifikations- und Ergänzungsmöglichkeiten festgelegt und von der Angeklagten Z... den beiden Männern zugesagt. Durch ihre erbrachten Legendierungstätigkeiten erreichte die Angeklagte Z... eine nach außen wirkende Abschottung und Abtarnung des Verbandes und seiner Wohnung. Dies hatte eine überragende Bedeutung für die erfolgreiche Durchführung der konkreten Tat und die Erreichung der Ziele des Verbandes. Durch die Legendierung wurde nämlich sichergestellt, dass weder das persönliche Umfeld, vor allem also die Nachbarn, noch die Ermittlungsbehörden auf die drei Personen und ihre Wohnung aufmerksam wurden. Der Senat zieht wegen der Wichtigkeit dieser Legendierungsmaßnahmen den Schluss, dass die Angeklagte Z... auch bei der Übereinkunft der drei Personen, den gegenständlichen Überfall zu begehen, im Sinne einer Aktualisierung und Bestätigung bereits gegebener Zusagen die Erbringung derartiger Legendierungstätigkeiten als ihren Tatbeitrag zu diesem Überfall den beiden Männern versprach.

(iii) Die Feststellungen zum Zweck der von der Angeklagten Z... zugesagten legendierenden Tätigkeiten ergeben sich aus Schlussfolgerungen des Senats aus den Angaben der Angeklagten hierzu und aus ihren zu späteren Zeitpunkten erbrachten legendierenden Tätigkeiten:

Mit der von der Angeklagten Z... glaubhaft eingeräumten Verschleierung der Identität der drei Personen durch die Verwendung von Alias-Namen verhinderte sie, dass Nachbarn oder Kontaktpersonen im Umfeld sie anhand ihrer in den Fahndungsaufrufen genannten Namen als die im Januar 1998 vor der Polizei Geflohenen B. Z..., U. M... und U. B... identifizieren konnten. Mangels Identifizierung war dann aber auch die Gefahr gebannt, dass sich jemand an die öffentliche namentliche Fahndung nach ihnen erinnern würde und den Ermittlungsbehörden Hinweise auf ihren Aufenthalt hätte geben können, was zu ihrer Festnahme und zur Unterbindung der beabsichtigten Straftaten hätte führen können.

Mit den Äußerungen der Angeklagten Z... gegenüber Nachbarn, die Männer würden "auswärts", "auf Montage" oder in der "Firma des Schwiegervaters" arbeiten, gab sie eine plausible Erklärung dafür, dass die beiden Männer öfters und manchmal auch längere Zeit ortsabwesend waren. Mit ihrer Erläuterung, ihr Freund verdiene sehr gut, so dass sie nicht arbeiten müsse, oder sie selbst sei Studentin, erklärte sie zugleich auf nachvollziehbare Weise, aus welchen Gründen sie sich selbst in der Regel in der Wohnung aufhalten würde.

Die Ausführungen der Angeklagten Z... zum Verhältnis der drei Personen untereinander, nämlich, dass einer der Männer ihr Freund sei und der andere Mann dessen Bruder, erklärten das Zusammenleben der drei Personen in einer gemeinsamen Wohnung, ohne dass Anlass zu Spekulationen und Vermutungen zu den Beziehungen der drei Personen untereinander gegeben wurde, was zu einer intensiveren Beobachtung der Personen durch die Nachbarschaft hätte führen können.

Zusammengefasst präsentierte die Angeklagte Z... die drei Personen, ohne deren wahre Identität preiszugeben, als harmlose Wohngemeinschaft und gab plausible Erklärungen für feststellbare Auffälligkeiten, wie die häufige Abwesenheit der Männer oder das Zusammenleben von zwei Männern mit einer Frau. Hierdurch verhinderte die Angeklagte, dass sie anhand ihrer Namen als vor der Polizei geflohene Verdächtige identifiziert wurden, und dass Nachbarn Anlass dazu hatten, ihre normalbürgerliche Existenz zu bezweifeln. Aus diesen Umständen schließt der Senat, dass die legendierende Tätigkeit der Angeklagten Z... den Zweck verfolgte, die Mitglieder ihres Verbandes und damit auch ihre Wohnung, die als Zentrale der Vereinigung diente, durch Abtarnung zu schützen. Für diesen Schluss spricht auch der Umstand, dass die Angeklagte Z... häufig mit Nachbarn, was diese in der Hauptverhandlung bestätigten, sprach und sich in der P.straße und in der F.straße einer sogenannten Nachbarschaftsrunde mit regelmäßigen Treffen anschloss. Auf diese Weise hatte sie die Gelegenheit, unmittelbar und schnell zu erfahren, wenn im nachbarschaftlichen Umfeld Argwohn oder gar ein Verdacht gegen sie entstand. Sie konnte dann situationsangepasst, individuell und schnell auf solche Entwicklungen eingehen, um die Mitglieder des Verbandes und die Wohnung zu schützen.

Ihre Interessenlage zu den Zeitpunkten der hier dargestellten Legendierungen war identisch mit derjenigen zum Zeitpunkt des Überfalls auf die Sparkasse in der S.straße in Chemnitz 18. Mai 2004. Hieraus schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... den beiden Männern beim gemeinsamen Fassen des Tatplans hinsichtlich dieses Überfalls zusagte, Legendierungen mit derselben Zielrichtung, also zur Sicherung der Mitglieder ihres Verbandes und der Zentrale der Vereinigung, also ihrer gemeinsamen Wohnung, vorzunehmen.

iv) Die Feststellungen, dass die drei Personen weiter übereinkamen, bei der Tatausführung arbeitsteilig zusätzlich in dem Sinne vorzugehen, dass die Angeklagte Z... weiter zusagte, sich während der Tatbegehung in oder im räumlichen Umfeld ihrer gemeinsamen Wohnung in der P.straße in Zwickau zusätzlich aus dem Grund bereitzuhalten, um für den Fall des Todes von U. B... und U. M... im Zuge des Überfalls das vorbereitete Bekennervideo der Vereinigung zu veröffentlichen und sämtliche in der Wohnung vorhandenen Beweismittel zu vernichten, beruhen auf den nachfolgend dargestellten Umständen:

(1) Die Feststellung dass sich die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... darüber einig waren, der Überfall solle nur durchgeführt werden, wenn im Falle des Todes ihrer außerhalb der Zentrale aufhältlichen Mitglieder bei der Tatbegehung gleichzeitig die Veröffentlichung des vorbereiteten Bekennervideos und die Vernichtung der in der Wohnung vorhandenen Beweismittel durch ein Mitglied des NSU gewährleistet sein würden, beruht auf folgenden Umständen:

(a) Vor Begehung der Tat stellte sich für die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... folgende Ausgangssituation dar:

(i) Bei realistischer Betrachtung war den drei Personen bewusst, dass die Durchführung einer jeden Überfallhandlung das Risiko barg, dass die vor Ort tätigen Täter bei der Tat den Tod finden würden. So bestand jederzeit die Gefahr, dass durch am Tatort eintreffende Sicherheitskräfte die Täter noch während der Tat oder dann auf der sich anschließenden Flucht erreicht werden würden. Das Risiko, dass es im Zuge der Begehung einer Tat zum Tod der vor Ort agierenden Täter kommen würde, wurde noch zusätzlich dadurch gesteigert, dass die beiden Männer entschlossen waren, sich unter keinen Umständen von der Polizei festnehmen zu lassen. Bei einer ihnen drohenden Festnahme wollten sie sich vielmehr selbst das Leben nehmen. Aufgrund dieser Umstände bestand auch bei der Tat in der Sparkasse in der S.straße die naheliegende Gefahr, dass während der Begehung dieser Tat die Mitglieder der Vereinigung zu Tode kommen würden.

(ii) Ihnen war ebenfalls bewusst, dass ihre Vereinigung bereits ideologische Tötungsdelikte begangen hatte. Um eine größere propagandistische Wirkung zu erzielen, hatten sie sich jedoch nicht nach der jeweiligen Tatbegehung zu den einzelnen Taten bekannt. Sie wollten sich vielmehr zu einer ganzen von ihnen begangenen Anschlagsserie bekennen und die ideologischen Motive ihrer Vereinigung für die von ihnen begangenen Tötungsdelikte erst dann offenlegen.

(iii) Zusätzlich gingen sie davon aus, dass sie im Falle des Todes von U. B... und U. M... ihre ideologische Anschlagsserie nicht würden fortsetzen können, weil dann das bei den Anschlägen vor Ort tätige Team bestehend aus U. B... und U. M... nicht mehr vorhanden sein würde.

(b) Ausgehend von diesen Umständen kamen die drei Personen überein, dass die Tat nur durchgeführt werden würde, wenn im Falle des Todes ihrer außerhalb der Zentrale aufhältlichen Mitglieder gleichzeitig die Veröffentlichung des vorbereiteten Bekennervideos und die Vernichtung der in der Zentrale vorhandenen Beweismittel durch ein Mitglied des NSU gewährleistet sein würden. Denn nur bei der Veröffentlichung des Bekennervideos und der gleichzeitigen Vernichtung der in der Zentrale der Vereinigung vorhandenen Beweismittel war sichergestellt, dass das gemeinsam verfolgte Ziel der Anschlagsserie erreicht werden würde:

(i) Solange noch keine Bekennung zu den von den drei Personen verübten Gewalttaten veröffentlicht war, waren außer dem Umstand, dass derartige Taten begangen wurden und dass dabei Menschen getötet oder verletzt wurden, keinerlei weitere Einzelheiten im Zusammenhang mit der Anschlagsserie bekannt. Insbesondere bestanden keine tragenden Hinweise auf die Identität der Täter und deren Motive. Vielmehr rätselten Öffentlichkeit und Behörden darüber, wer aus welchen Gründen diese Taten begangen hatte, was der Tatserie ein noch größeres Gewicht in Staat und Gesellschaft zuwies.

(ii) Die dann für die Öffentlichkeit glaubhafte Bekennung der Organisation zu der ganzen Tatserie unter Wahrung der Anonymität und der Anzahl der Mitglieder der Vereinigung, was Folge der Beweismittelvernichtung wäre, würde augenblicklich dazu führen, dass in der Öffentlichkeit die Täterschaft einer rechten Gruppierung für alle bis dahin begangenen Taten aufgedeckt würde. Weiter würde schlagartig bekannt, dass es einer rechten Gruppierung gelungen war, nicht nur eine Straftat, sondern über einen längeren Zeitraum hinweg, schwerste, ideologisch motivierte Straftaten zu begehen, ohne dass die Täter identifiziert, deren Motive ermittelt und die verantwortlichen Personen festgenommen werden konnten. In dem Bekennerdokument würde zudem fingiert, der NSU würde weiterhin bestehen, indem in der zweiten Version des Bekennervideos angedroht wurde: "Wir kommen wieder keine Frage!". Auf diese Weise konnten Angst und Verunsicherung in der Öffentlichkeit und innerhalb der Mitglieder potenzieller Opfergruppen effektiv und in großem Umfang geschürt werden. Der Staat wiederum konnte in überzeugender Weise als hilflose Institution vorgeführt werden, der nicht in der Lage gewesen war, die Taten aufzuklären und seine Bürger zu schützen. Gewaltbereite Rechtsradikale könnten durch die Bekennung zur Tatserie mit der darauf zu erwartenden Wirkung in der Öffentlichkeit dazu veranlasst werden, ebenfalls ideologisch motivierte Straftaten zu begehen.

(iii) Die drei Personen rechneten mit der Möglichkeit, dass U. B... und U. M..., die vor Ort in der Sparkasse tätig werden sollten, bei dem Überfall ums Leben kommen könnten. Aus ihrer Sicht war das Risiko ihres Todes nur dann einzugehen, wenn die bereits begangenen ideologischen Straftaten nach ihrem Tod durch Bekennung und Beweismittelvernichtung die dargestellten Wirkungen entfalten würden. Somit würden sie den Überfall auf die Sparkasse S.straße in Chemnitz am 18. Mai 2004, der das Risiko ihres Todes barg, nur dann begehen, wenn Bekennung und Beweismittelvernichtung sichergestellt waren.

(2) Die Feststellung zur Zweckrichtung der verabredeten Beweismittelvernichtung beruht auf den Angaben der Angeklagten Z... und einem darauf basierenden Schluss des Senats:

(a) Die Angeklagte Z... hat zum Zweck der Vernichtung von Beweismitteln angegeben, U. M... habe gewollt, dass alle Beweise im Zusammenhang mit ihren Taten vernichtet würden und der einzige Beweis ihres Tuns die DVD sei. U. B... habe gewollt, dass mit Ausnahme der DVD alle Beweise vernichtet werden würden, die Rückschlüsse auf ihre gemeinsame Lebensweise in den vergangenen Jahren zulassen würden. Zudem sei ebenfalls gewollt gewesen, die Beweise für Unterstützungshandlungen von Personen aus ihrem Umfeld zu vernichten.

(b) Diese Angaben zur Zweckrichtung der Beweismittelvernichtung sind glaubhaft. Die Vernichtung sämtlicher Beweise im Hinblick auf ihre Identität, auf Unterstützer und auf ihr Leben im Untergrund entsprach den ideologischen Interessen der drei Personen: Die Beweismittelvernichtung lässt sowohl die Täter, deren Anzahl, deren Lebensumstände als auch deren mögliche Unterstützer anonym bleiben. Bei dieser Sachlage sind jedoch dann naheliegend weitere Ermittlungen zur Identität der Täter und deren Umfeld unmöglich. Mangels derartiger Ermittlungserkenntnisse bliebe dann aber regelmäßig ungeklärt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Personen, in deren Wohnung es zur Beweismittelvernichtung gekommen ist, in die im Bekennerdokument dargestellten Tötungsdelikte involviert gewesen sind. Ungeklärt bliebe weiterhin, ob im Falle ihrer Beteiligung an den Taten von anderen Personen Unterstützungsleistungen erbracht wurden und ob möglicherweise noch weitere tatbereite Personen vorhanden wären. Diese offenen Fragen wiederum würden zu, einer weiteren Verunsicherung der Bevölkerung und der Ermittlungsbehörden führen, was wiederum der ideologischen Zielsetzung des von den drei Personen gebildeten Verbands entsprechen würde.

(c) Nach einer Beweismittelvernichtung in der dargelegten Weise würde die Öffentlichkeit, mangels anderer Anhaltspunkte und weil dies in dem Bekennervideo durch die Ankündigung künftiger Taten so dargestellt wurde, davon ausgehen, dass die Vereinigung, die die Anschlagserie begangen und sich dazu bekannt hatte, weiterhin existent und handlungsfähig wäre. Aus dem Umstand, dass eine derartige öffentliche Meinung die allgemeine Furcht vor weiteren Anschlägen der Vereinigung aufrechterhalten würde, und dies dem Interesse der drei Personen entsprach, schließt der Senat, dass auch dies eine von ihnen gewollte Folge der verabredeten Beweismittelvernichtung sein sollte.

(3) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... beim Fassen des gemeinsamen Tatplans zusagte, sich während der gesamten Tatbegehung und der anschließenden Flucht der beiden Männer zur Erfüllung ihrer zugesagten Aufgaben im Rahmen der Tatausführung in oder in der Nähe der gemeinsamen Wohnung in der P.straße bereitzuhalten, beruht auf einem Schluss des Senats aus folgenden Umständen:

(a) Die Angeklagte Z... befand sich im Tatzeitraum des Nagelbombenanschlags in der K.straße am 09. Juni 2004 in ihrer gemeinsamen Wohnung oder deren räumlichen Nahbereich (vgl. S. 707). Die Angeklagte Z... hielt sich im Tatzeitraum der Tat zulasten von Th. Bo..., also am Nachmittag des 15. Juni 2005, im Nahbereich der Zentrale des NSU in der P.straße in Zwickau auf (vgl. S. 708 ff). Die Angeklagte Z... befand sich außerdem im Tatzeitraum des Überfalls auf die Sparkasse in Eisenach am 04. November 2011 in ihrer gemeinsamen Wohnung in der F.straße in Zwickau (vgl. S. 715 ff).

(b) Der Umstand, dass sich die Angeklagte Z... in zeitlichem Zusammenhang mit der tatsächlichen Tatbegehung bei drei Taten in der jeweilig gemeinsam genutzten Wohnung oder deren Nahbereich befand, belegt eine entsprechende Praxis, sich während und im Zusammenhang mit der Tatausführung dort bereitzuhalten. Zusätzlich bestand unter den drei Personen Einigkeit, dass Beweismittel für ihr Leben in der Illegalität und für Unterstützungshandlungen anderer Personen nicht in die Hände der Ermittlungsbehörden gelangen sollten. Die vorhandenen Beweismittel sollten vielmehr vor einer drohenden Entdeckung ihrer als Stützpunkt genutzten Wohnung durch die Behörden vernichtet werden. Die von den drei Personen als essenziell angesehene und fest geplante Veröffentlichung eines Bekennungsdokuments konnte auch nur dann mit hinreichender Sicherheit gewährleistet werden, wenn ein Versand der Dokumente veranlasst werden konnte, selbst wenn die beiden vor Ort agierenden Männer am Tatort erschossen worden wären oder sich selbst getötet hätten.

(c) Unter Berücksichtigung dieser Umstände und der für das ganze Tatkonzept überragend wichtigen Legendierung im Bereich der Wohnung, der Gewährleistung eines sicheren Rückzugsraums, der Vernichtung vorhandener Beweismittel und der Veröffentlichung einer Selbstbezichtigung der Vereinigung schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... zur Erreichung dieser Ziele bei der Fassung des Tatplans hinsichtlich des Überfalls auf die Sparkasse in der S.straße in Chemnitz zusagte, sich während der Begehung des Überfalls in oder jedenfalls im räumlichen Nahbereich der gemeinsamen Wohnung bereitzuhalten. Dort hätte sie nämlich ihre Tatbeiträge, die nach ihrem gemeinsamen Plan abgesetzt vom Tatort im engeren Sinn zu leisten waren, erbringen können.

(4) Die Feststellungen, dass die Angeklagte Z... bei der Fassung des gemeinsamen Tatplans zusagte, im Falle des Todes der beiden Männer die in der Zentrale des NSU vorhandenen Beweismittel zu vernichten und das vorbereitete Bekennervideo zu veröffentlichen, ergeben sich aus den Angaben der Angeklagten Z... sowie aus folgenden Umständen:

(a) Die Angeklagte Z... führte in diesem Zusammenhang zusammengefasst aus, sie seien am 01. April 2008 in die F.straße in Zwickau gezogen. U. M... und U. B... hätten die Wohnung technisch und mechanisch abgesichert. Beide hätten mehrfach erwähnt, dass sie sich frei schießen würden, falls sie von der Polizei entdeckt würden. Sollte dies nicht möglich sein, würden sie sich durch Erschießen das Leben nehmen. Sie – die Angeklagte – hätte den beiden bei derartigen Äußerungen mehrfach das "absolute Versprechen" geben müssen, dass sie beim Tod der beiden Männer – sei es, dass beide erschossen werden würden oder dass sie sich selbst erschießen würden, um einer Verhaftung zuvorzukommen – die von U. M... erstellten und versandfertig vorbereiteten DVDs versenden würde, dass sie die Wohnung in Brand setzen würde und dass sie die Eltern der beiden benachrichtigen würde. U. M... habe gewollt, dass durch die Brandlegung alle Beweise im Zusammenhang mit ihren Taten vernichtet würden und der einzige Beweis ihres Tuns die DVD sei. U. B... habe gewollt, dass mit Ausnahme der DVD alle Beweise vernichtet werden würden, die Rückschlüsse auf ihre gemeinsame Lebensweise in den vergangenen Jahren zulassen würden. Zudem sei ebenfalls gewollt gewesen, die Beweise für Unterstützungshandlungen von Personen aus dem Umfeld zu vernichten.

(b) Die Angaben der Angeklagten Z... sie habe versprochen, im Falle des Todes der beiden Männer die in der Wohnung vorhandenen Beweismittel zu vernichten und das vorbereitete Bekennerdokument zu veröffentlichen, sind glaubhaft, weil ein derartiges Versprechen den Interessen des von den drei Personen gebildeten Verbandes entsprach, und weil die Angeklagte Z... im November 2011 das versprochene Verhalten in die Tat umsetzte.

(i) Die Vernichtung sämtlicher Beweise im Hinblick auf ihre Identität, ihre Lebensumstände im Untergrund und ihre Unterstützer sowie eine finale Bekennung zu einer Anschlagsserie entsprachen den ideologischen Interessen der drei Personen: 1. Die Beweismittelvernichtung lässt sowohl die Täter der Anschlagsserie, deren Lebensumstände als auch deren mögliche Unterstützer anonym bleiben. Bei dieser Sachlage wären dann weitere erfolgreiche Ermittlungen zur Identität der Täter und deren Umfeld unmöglich. Mangels derartiger Ermittlungserkenntnisse bliebe dann aber regelmäßig ungeklärt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Personen, in deren Wohnung es zur Beweismittelvernichtung kam, in die im Bekennerdokument eingeräumten Tötungsdelikte involviert waren. Ungeklärt bliebe weiterhin, ob im Falle ihrer Beteiligung an den Taten von anderen Personen Unterstützungsleistungen erbracht wurden und ob möglicherweise noch weitere tatbereite Personen vorhanden sind. Diese offenen Fragen wiederum würden zu einer weiteren Verunsicherung der Bevölkerung und der Ermittlungsbehörden führen, was wiederum der ideologischen Zielsetzung des von den drei Personen gebildeten Verbands entsprochen hat. 2. Eine nicht nach jeder Tat erklärte Bekennung zu nur einer einzelnen Tat, sondern eine gesammelte finale Bekennung zu einer ganzen Anschlagsserie entsprach ebenfalls den Interessen der drei Personen:

a. Eine Bekennung der Vereinigung zu einer Serie von Taten erreicht eine deutlich größere öffentliche Wirksamkeit, weil sie die Täterschaft hinsichtlich mehrerer Taten, die an verschiedenen Tatorten im Bundesgebiet verteilt über einen längeren Zeitraum hinweg begangen wurden, einer einzigen Gruppierung zuweist, ohne dass es den Behörden gelingen würde, die Anzahl und die Identität der Mitglieder dieser Gruppierung zu ermitteln und die Täter festzunehmen. Damit würden die besondere Schlagkraft, eine ausgeprägte logistische Fähigkeit und die bundesweite Gefährlichkeit der Tätergruppierung gegenüber Gesellschaft und staatlichen Organen unterstrichen werden.

b. Da einer derartigen Serienbekennung demnach eine größere öffentliche Wirkung als einer Einzelbekennung zukommen würde, entsprach sie daher besser dem Interesse des Personenverbandes, eine möglichst große Verunsicherung der Bevölkerung und der staatlichen Organe zu erzeugen.

(ii) Nachdem sich U. M... und U. B... am 04. November 2011 in Eisenach selbst getötet hatten, setzte die Angeklagte Z... die Wohnung in der F.straße in Brand und versandte zahlreiche DVDs mit dem Bekennervideo "Paulchen Panther". Damit hat sie das von ihr berichtete Versprechen in die Tat umgesetzt:

1. Die Angeklagte Z... hat am 04. November 2011 die von den drei Personen bis dahin genutzte Wohnung in der F.straße in Zwickau in Brand gesetzt:

a. Die Angeklagte Z... führte zusammengefasst aus, dass sie am 04. November 2011 gegen 08:00 Uhr aufgestanden sei, dann am Computer gesessen sei und Radio gehört habe. Im Radio habe sie, so glaube sie, von zwei Leichen in einem brennenden Wohnmobil gehört. Sie sei davon ausgegangen, es handle sich dabei um U. M... und U. B.... Sie habe dann mit Benzin die Wohnung in der F.straße in Brand gesetzt und etwa die Hälfte der verpackten DVDs versandt.

b. Die diesbezüglichen Angaben der Angeklagten Z... sind glaubhaft: Wie sich aus den glaubhaften Angaben des Brandursachenermittlers KHM L... ergibt, roch es in der Brandwohnung F.straße in Zwickau am 04. November 2011 extrem nach Benzin. In mehreren Räumen habe man noch Benzinspuren nachweisen können. An den Socken, die die Angeklagte Z... bei ihrer Festnahme getragen hat, konnten Kohlenwasserstoffe nachgewiesen werden, als deren Herkunftsquelle Benzin nicht ausgeschlossen werden konnte (vgl. S. 704 ff). Da es in der Wohnung F.straße in Zwickau nach Benzin roch, in mehreren Räumen Benzin nachgewiesen werden konnte und an den Socken der Angeklagten Spuren von Benzin nicht ausgeschlossen werden konnten, hält der Senat die Angaben der Angeklagten, sie habe mit Benzin die Wohnung in der F.straße in Brand gesetzt, für glaubhaft.

2. Die Angeklagte Z... hat am 04. November 2011 zahlreiche DVDs mit dem Bekennervideo "Paulchen Panther" versandt:

a. Die Angeklagte Z... räumte den Versand dieser Datenträger am 04. November 2011 ein.

b. Die diesbezüglichen Angaben der Angeklagten Z... sind glaubhaft: Nach ihrer Entdeckung im Wohnmobil in Eisenach hatten die beiden Männer keine Gelegenheit mehr, Datenträger mit dem Bekennerdokument "Paulchen Panther Film" zu versenden. Der Zeuge KK Sche... führte glaubhaft aus, es seien, soweit feststellbar, insgesamt 15 DVDs mit dem Bekennervideo nach dem 04. November 2011 bei verschiedenen Medienunternehmen, türkischislamischen Vereinen oder bei der Partei "PDS" eingegangen. Die Zeugin KOK’in P... führte ergänzend glaubhaft aus, dass der Eingang einer 16. DVD bei der Geschäftsstelle der Partei "Die Linke" in Weimar den Ermittlungsbehörden im Januar 2013 bekanntgegeben worden sei. Der Zeuge KK Sche... sagte weiter aus, dass im Brandschutt der F.straße noch 36 adressierte DVDs aufgefunden worden seien, die zum Großteil auch bereits versandfertig frankiert gewesen seien. Trotz der Einwirkungen durch den Brand sei es bei 25 dieser DVDs noch möglich gewesen, das Bekennervideo sichtbar zu machen.

Die umfangreiche Beweisaufnahme hat keinen Hinweis darauf ergeben, dass andere Personen als die Angeklagte Z... die DVDs versandt hätten. Da sowohl U. M... und U. B... als auch andere Personen als Versender der DVDs ausscheiden, die Angeklagte Z... in der Wohnung über versandfertige DVDs verfügte und zudem 16 solcher DVDs bei verschiedenen Adressaten festgestellt wurden, hält der Senat die Angaben der Angeklagten, sie habe diese Datenträger versandt, für glaubhaft.

(iii) Aus den Umständen, dass die Vernichtung von Beweismitteln durch Inbrandsetzung der Wohnung und die Veröffentlichung eines Bekennerdokuments dem Interesse des von den drei Personen gebildeten Personenverbands entsprachen, und die Angeklagte Z... am 04. November 2011 genau die Handlungen ausführte, die sie nach ihren eigenen Angaben den beiden Männern versprochen hatte, hält der Senat ihre Ausführungen, sie habe diese Handlungen den beiden Männern versprochen, für glaubhaft.

(c) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... U. M... C... und U. B... beim Fassen des gemeinsamen Tatplans zu dieser Tat zusagte, im Falle des Todes der beiden Männer sämtliche Beweismittel zu vernichten und das Bekennerdokument der Vereinigung zu veröffentlichen, beruht weiter auf den folgenden Umständen.

(i) Die Angeklagte Z... führte in ihrer chronologischen Darstellung der Ereignisse aus, sie habe U. M... und U. B... nach ihrem Einzug in die Wohnung in der F.straße im Frühjahr 2008 versprochen, im Falle des Todes der Männer die vorhandenen Beweismittel zu vernichten und ein Selbstbezichtigungsdokument der Vereinigung zu veröffentlichen.

(ii) Die Angeklagte Z... wird widerlegt, soweit sie behauptete, die genannten Tätigkeiten den beiden Männern erst im Frühjahr 2008 versprochen zu haben. Aus folgenden Umständen schließt der Senat vielmehr, dass sie dieses Versprechen bereits mit der Gründung des Personenverbands im Jahr 1998 abgab und es vor dem Überfall auf die Sparkassenfiliale in der S.straße in Chemnitz lediglich noch einmal bestätigte.

1. Eine Beweismittelvernichtung und Bekennung der Vereinigung nicht nur zu einer Einzeltat, sondern zu einer ganzen Tötungs- und Anschlagsserie würden, was nahe liegt, zu einer möglichst massiven Verunsicherung der Bevölkerung und staatlicher Stellen führen. Die Erreichung dieses Ziels lag von Anfang an und damit auch bereits bei der Gründung der Vereinigung im ideologischen Interesse der drei Personen.

2. Bereits bei ihrer ersten ideologisch motivierten Tat zulasten von E. Ş... am 09. September 2000 fertigten U. M... und U. B... am Tatort ein Foto des schwer verletzten Opfers an, um dadurch die Glaubhaftigkeit eines später anzufertigenden Bekennerdokuments zu erhöhen (vgl. S. 666 ff).

3. Bereits nach dem Anschlag in der P.gasse im Januar 2001 wurde nach den glaubhaften Angaben des Zeugen EKHK D... gemäß den festgestellten Zeitstempeln am 09. März 2001 die erste Version eines Bekennerdokuments fertiggestellt. Aus dem zeitlichen Ablauf ergibt sich demnach, dass ein Bekennerdokument zum Nachweis einer Tatserie, nämlich der Tat zulasten von E. Ş... und des Sprengstoffanschlags in der P.gasse in Köln, bereits nach der zweiten und noch vor der dritten ideologisch motivierten Tat zulasten von A. Öz... hergestellt worden war. Am 28. Oktober 2001 war nach den glaubhaften Angaben des Zeugen eine zweite Version des Bekennervideos fertiggestellt, die alle bis dahin begangene ideologisch motivierte Taten der drei Personen enthielt.

4. Aus diesen Umständen zieht der Senat folgende Schlüsse:

a. Eine Beweismittelvernichtung und eine Bekennung der Vereinigung zu einer ganzen Serie von Tötungsdelikten waren nötig, um die von den drei Personen erstrebte möglichst massive Verunsicherung der Bevölkerung und staatlicher Stellen zu erreichen. Bereits bei ihrer ersten ideologisch motivierten Tat zulasten von E. Ş... bereiteten sie durch eine Fotografie des schwer verletzten Opfers am Tatort eine glaubhafte, spätere Serienbekennung der Vereinigung vor. Eine derartige Vorbereitung wird naheliegender Weise nur dann durchgeführt, wenn die Angeklagte Z... die eine damit erstellte Serienbekennung später verbreiten sollte, die Veröffentlichung auch bereits vorher zugesagt hatte. Kurz nach der Tat in der P.gasse stellen sie auch bereits ein erstes Bekenerdokument her, so dass schon nach der zweiten ideologisch motivierten Tat eine Veröffentlichung einer Serienbekennung möglich war. Diese unverzügliche Erstellung eines solchen Dokuments, sobald durch zwei Taten Anfang 2001 eine Kleinstserie vorlag, deutet darauf hin, dass das Versprechen zur Veröffentlichung durch die Angeklagte Z... nicht erst im Jahre 2008 erfolgte, sondern bereits bei der Gründung des Personenverbands. Bei lebensnaher Betrachtungsweise sollten nämlich die erste und später dann die zweite Version des Bekennervideos nicht erst 2008 veröffentlicht werden. Vielmehr sollte die jeweils aktuelle Fassung nach der Konzeption des Personenverbands veröffentlicht werden, wenn beide Männer oder einer von ihnen im Zusammenhang mit einer Logistiktat oder einer ideologisch motivierten Tat zu Tode kommen würden. Die Angeklagte Z... hatte den beiden Männern zugesagt, sich während der Begehung einer jeden Tötungs- oder Logistiktat in oder im räumlichen Umfeld der jeweiligen Wohnung bereitzuhalten. Diese Zusage hatte die Angeklagte Z... bereits bei der Gründung des Personenverbands abgegeben. Neben der Gelegenheit zur Legendierung war es Sinn und Zweck dieser Zusage, der Angeklagten Z... im Fall des Todes der beiden Männer eine umgehende Vernichtung der in der Wohnung vorhandenen Beweismittel und eine Veröffentlichung des vorbereiteten Bekennerdokuments der Vereinigung zu ermöglichen. Die bei der Gründung des Verbands gegebenen Zusage, sich in oder in der Nähe der Wohnung bereitzuhalten, macht aber im Hinblick auf diese Tätigkeiten nur dann einen Sinn, wenn die Angeklagte gleichzeitig, also ebenfalls bei der Gründung der Vereinigung, diejenigen Tätigkeiten verspricht, die der Grund dafür sind, warum sie in oder an der Wohnung bereithalten soll. Bei diesen Tätigkeiten handelt es sich um die Vernichtung der in der Wohnung vorhandenen Beweismittel und die Veröffentlichung des vorbereiteten Bekennerdokuments der Vereinigung.

b. Aus der Gesamtheit dieser Umstände schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... bereits bei der Gründung des Personenverbands und nicht erst im Jahr 2008 die Beweismittelvernichtung und Veröffentlichung des Bekennerdokuments zugesagt hat. Im Zuge der gemeinsamen Planung des Überfalls in der S.straße in Chemnitz hat sie diese Zusage, was wegen des gemeinsam ersonnenen Tatkonzepts und des Vorhandenseins eines Bekennervideos naheliegt, für die konkrete Tat nur noch einmal bestätigt.

v) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... durch die von ihr zugesagten Tatbeiträge die Begehung des Überfalls auf die Sparkasse in der S.straße in Chemnitz erst ermöglichte, beruht auf folgenden Umständen: Mit der Zusage der Legendierung hat die Angeklagte Z... in Aussicht gestellt, einen sicheren Rückzugsraum für die beiden Männer nach dem Überfall zu schaffen und dadurch das Entdeckungs- und Festnahmerisiko effektiv herabzusetzen. Mit der von ihr zugesagten Beweismittelvernichtung und Veröffentlichung des Bekennerdokuments würde der finale Zweck der von ihnen verübten ideologisch motivierten Anschläge erst erreicht werden. Aufgrund der außerordentlichen Bedeutung der aufgezeichneten Folgen ihrer zugesagten Tätigkeiten, so schließt der Senat, hat sie den Überfall auf die Sparkasse in der S.straße in Chemnitz erst ermöglicht.

vi) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... zusagte, auch diese aus dem Überfall zu erwartende Tatbeute zu verwalten, die Verpflichtungen der Vereinigung nach außen mit den beiden Männern weiterhin organisatorisch zu regeln und erforderliche Ausgaben aus der gemeinsamen Tatbeute, die die Angeklagte Z... weiterhin verwalten würde, zu tätigen um dadurch die Abtarnung des Personenverbandes zu fördern und diesen zu sichern, beruht auf folgenden Umständen:

(1) Die Angeklagte Z... führte in diesem Zusammenhang zusammengefasst aus, sie habe niemals mit U. M... und U. B... ein arbeitsteiliges Tatkonzept entwickelt, das unter anderem Maßnahmen zur Finanzierung der Gruppe vorgesehen hätte. Es habe keine Zuständigkeit bei der Bezahlung der alltäglichen Kosten gegeben. Regelmäßige Ausgaben wie Lebensmittel, Kleidung und anderes seien einmal von dem einen, einmal von dem anderen bezahlt worden. Die Miete habe meistens sie gezahlt. Während der Urlaube habe sie sich meistens um das Geld gekümmert, weil sie am sparsamsten gewesen sei. Unzutreffend sei, dass sie dem Angeklagten G... 10.000 DM Depotgeld übergeben habe. Dies habe vielmehr U. B... getan. Dieser Umstand könne daher nicht als Indiz für ihre Tätigkeit als Kassenwart gewertet werden. Sie habe auch nicht eine Summe von 3.000 DM, die ihnen der Angeklagte G... nach der Flucht als Darlehen überlassen habe, an diesen zurückgezahlt.

(2) Die Feststellungen zur Zusage der Angeklagten Z... die für das weitere Tätigwerden der Gruppierung unbedingt erforderliche Beute aus künftigen Überfällen zu verwalten, also eine allgemeine Sicherungsaufgabe für den Bestand und die Schlagkraft des Verbandes zu übernehmen, beruhen auf Schlüssen des Senats basierend auf folgenden Umständen:

(a) Die Angeklagte Z... übernahm nach der Gründung der Vereinigung die Aufgabe, finanzielle Verpflichtungen der Vereinigung für Kosten der allgemeinen Lebensführung ihrer Mitglieder im Urlaub zu begleichen und somit den Überblick über die vorhandenen Finanzmittel zu behalten.

(b) Die Angeklagte Z... übernahm nach der Gründung der Vereinigung die Aufgabe, im täglichen Leben die Ausgaben zu steuern und dadurch den Überblick über die vorhandenen Finanzmittel der drei Personen zu behalten.

(c) Die Angeklagte Z... übernahm nach der Gründung der Vereinigung die Aufgabe, dem Angeklagten E... und seiner Familie eine Urlaubsreise zu bezahlen.

(d) Die Angeklagte Z... übernahm nach der Gründung der Vereinigung die Aufgabe, dem Angeklagten G... die von diesem in ihrem Interesse getätigten Aufwendungen zu ersetzen, indem sie ihm das von diesem an die drei Personen ausgekehrte Darlehen in Höhe von 3.000 DM zurückzahlte, indem sie die Kosten für Passfotos des Angeklagten G... beglich und indem sie ihn von den Kosten gemeinsam verbrachter Urlaube freistellte, in deren Verlauf die drei Personen überprüften, ob die Alias-Identität "H. G..." von U. B... noch gefahrlos genutzt werden konnte.

(e) Die Angeklagte Z... übernahm nach der Gründung der Vereinigung die Aufgabe, finanzielle Verpflichtungen der Vereinigung im Zusammenhang mit den Kosten für die Unterbringung der Mitglieder der Vereinigung abgetarnt zu begleichen.

(f) Die Angeklagte Z... übernahm nach der Gründung der Vereinigung die Aufgabe, dem Angeklagten G... einen Betrag von 10.000 DM als Depotgeld zur Verfügung zu stellen (zu (a) bis (f) vgl. S. 611 ff).

(g) Aus der Zusammenschau obiger Umstände zieht der Senat folgende Schlüsse:

(i) Die Angeklagte Z... behielt sowohl im Urlaub als auch im täglichen Leben den Überblick über die ausgegebenen Beträge und damit auch über den noch vorhandenen Geldbestand in der gemeinsamen Kasse der drei Personen. Ihr oblag es auch, Unter-Stützern, wie den Angeklagten E... und G... finanzielle Zuwendungen zu machen. Diese Zahlungen erfolgten schenkweise oder um im Interesse der drei Personen getätigte Aufwendungen zu erstatten. Hierdurch pflegte sie die Beziehung zu den sie unterstützenden Personen und erhielt dadurch, was der Senat schließt, deren Bereitschaft, sie weiter zu unterstützen, aufrecht. Daneben übernahm es die Angeklagte Z..., die regelmäßig zu zahlende Miete für die Wohnungen, in denen die drei Personen gemeinsam lebten, unter einem Alias-Namen zu entrichten, was, so schließt der Senat, die Verfügbarkeit einer für sie ausreichenden Unterkunft, die als Zentrale der Vereinigung diente, sicherstellen sollte. Zusätzlich richtete sie mit der relativ hohen Summe von 10.000 DM beim Angeklagten G... ein Gelddepot für die Vereinigung ein, was, so schließt der Senat, die Liquidität der drei Personen gewährleisten und im Falle der Entdeckung ihrer Wohnung, in der sich die gemeinsame Kasse befand, sicherstellen sollte, dass sie zumindest auf diese beim Angeklagten G... deponierte Summe weiterhin Zugriff nehmen konnten, ohne die Festnahme zu riskieren.

(ii) Die Angeklagte Z... war demnach für nahezu alle relevanten Bereiche des Einsatzes vorhandener Finanzmittel zuständig. Ihr diesbezügliches Spektrum reichte vom Überblick über den Mitteleinsatz im täglichen Leben bis zu einer speziellen Mittelverwendung, die auf ihre Situation als in der Illegalität lebender Personenverband, der beabsichtigte, schwerste Straftaten zu begehen, zugeschnitten war. Im letztgenannten Bereich stellte sie die Hilfe von Unterstützern, die Verfügbarkeit der dem Verband als Zentrale dienenden Wohnung und die Zugriffsmöglichkeit auf Geld im Falle der Entdeckung ihrer Wohnung sicher. Wegen dieser nahezu gegebenen Allzuständigkeit der Angeklagten Z... für die Finanzen der Vereinigung schließt der Senat, dass sie die Verwaltung der gemeinsamen Kasse übernommen hatte. Dabei haben sich keine Hinweise dafür ergeben, dass die Angeklagte Z... allein zu bestimmen hatte, wann welche Summe ausgegeben wurde. Vielmehr bestand ihre Aufgabe der Finanzverwaltung darin, essenzielle Zahlungen im Gemeinschaftsinteresse entweder selbst zu erbringen oder durch die beiden Männer zu veranlassen und Sicherungsmaßnahmen der Vereinigung, also bezüglich Unterstützern, Wohnung und Depot, auf finanziellem Gebiet abzuwickeln. Der Umstand, dass sie, wie sie selbst angibt, von den drei Personen am sparsamsten war, spricht auch dafür, dass sie für die Geldverwaltung im dargestellten Sinne zuständig war. Nachdem die drei Personen durch die beabsichtigten Überfälle nur sporadische Geldzuflüsse erwarten konnten, war es sachgerecht, eine sparsame Person mit der Verwaltung der vorhandenen Geldmittel zu betrauen. Diese war nämlich in der Regel am effektivsten dazu in der Lage, auch größere Geldsummen für einen längeren Zeitraum einzuteilen und im Konsens mit den beiden Männern, geplante Ausgaben als notwendig oder als überflüssig zu qualifizieren.

(h) Die Verwaltung der zur Verfügung stehenden Finanzmittel in diesem Sinne war von extrem großer Bedeutung für die Vereinigung:

(i) Der Überblick über die noch vorhandenen Geldmittel im täglichen Leben wie im Urlaub ist von großer Bedeutung, um damit sachgerecht wirtschaften zu können und nicht unerwartet in Geldnot zu kommen. Für die zuverlässige und regelmäßige Bezahlung der Miete gilt dies entsprechend. Die drei Personen mussten mit dem Bezug der Wohnung in der A. Straße in Chemnitz sowie den nachfolgend genutzten Wohnungen ab August 1998 regelmäßig Miete zahlen. Die ungekündigte Verfügbarkeit über eine Wohnung war für sie, die per Haftbefehl gesucht wurden und sich dann zu einem Verband zusammenschlossen, der beabsichtigte, schwerste Straftaten zu begehen, aus Abschottungs- und Tarnungsgründen von extremer Wichtigkeit, um als harmlos wirkende Drei-Personen-Wohngemeinschaft keinen Verdacht im Umfeld zu erregen und dadurch eine Festnahme zumindest zu erschweren. Essenziell war für sie auch die Sicherung der Unterstützungsbereitschaft ihrer Helfer: Schon das Bezahlen einer Reise für den Angeklagten E... und seine ganze Familie, so schließt der Senat, festigte die Beziehung der drei Personen zum Angeklagten E..., so dass dadurch seine künftige Bereitschaft zu weiterer Unterstützung der drei Personen gefördert werden konnte. Gleiches gilt für die Zahlungen an den Angeklagten G..., dem die Angeklagte Z... sein Darlehen zurückzahlte und dem sie seine Auslagen erstattete. Ebenfalls von größter Bedeutung in ihrer speziellen Situation war das Anlegen eines Bargelddepots beim Angeklagten G.... Auf diese Weise konnten sie sich eine größere Summe Bargeld verschaffen, wenn beispielsweise wegen Enttarnung ihrer Wohnung eine erneute Flucht notwendig werden würde.

(ii) Unter Berücksichtigung dieser Aspekte, die alle die überragende Bedeutung der Betreuung der erhofften Beutegelder belegen, schließt der Senat, dass die Übernahme dieser Aufgabe von den drei Personen nicht von Fall zu Fall geregelt oder sogar offen gelassen wurde, sondern, dass die Angeklagte Z... die die Mittelverwaltung im dargestellten Sinne bereits seit dem ersten Überfall im Jahr 1998 übernommen hatte, dies wegen der besonderen Bedeutung dieser Aufgabe schon bei der Gründung der Vereinigung zugesagt hatte und sie ihre diesbezügliche Bereitschaft bei der gemeinsamen Planung des Überfalls auf die Sparkasse in der S.straße in Chemnitz weiter zusagte.

vii) Die Feststellungen, dass die drei Personen übereinkamen, durch Drohung mit dem Einsatz einer Faustfeuerwaffe und einer Pumpgun die Angestellten in der Sparkassenfiliale zu veranlassen, ihnen das dort vorhandene Bargeld auszuhändigen oder dessen Wegnahme durch sie zu dulden, schließt der Senat aus folgenden Umständen:

(1) Die drei Personen hatten im Frühjahr 2004 dringenden Finanzbedarf. Zuwendungen aus dem persönlichen Umfeld waren nicht mehr zu erwarten (vgl. S. 535 ff). Die Beute aus den zurückliegenden Überfällen war bei lebensnaher Betrachtung aufgebraucht und die Beute aus dem nur vier Tage zurückliegenden Überfall in Höhe von etwas über 30.000 € reichte nicht aus, um den Lebensunterhalt der drei im Untergrund lebenden Personen und ihre Aufwendungen für die Vorbereitung und Durchführung weiterer ideologisch motivierter Taten für einen längeren Zeitraum sicherzustellen. Um den nunmehr beabsichtigten Überfall auf die Sparkasse in der S.straße effektiv durchführen zu können und möglichen Widerstand von Angestellten oder Kunden weitestgehend bereits im Keim zu ersticken, war ein Mittel mit. hohem Drohpotential erforderlich. Damit war prognostisch gesehen die Herausgabe des Geldes oder die Duldung von dessen Wegnahme schnell und ohne Gegenwehr zu erreichen. Vor diesem allgemein bekannten Hintergrund und dem Umstand, dass sie bei allen vorangegangenen Überfällen Schusswaffen mitgeführt hatten, schließt der Senat, dass sich die drei Personen bei lebensnaher Betrachtungsweise darauf einigten, auch bei diesem Überfall Schusswaffen, eine Faustfeuerwaffe und eine Pumpgun, mitzuführen und diese, weil besonders geeignet, als Drohmittel einzusetzen.

(2) Den drei Personen kam es nur darauf an, Finanzmittel zu beschaffen. Es kam ihnen deshalb nicht darauf an, auf welche Weise sie sich in den Besitz der Beute bei dem geplanten Überfall bringen würden. Hieraus schließt der Senat, dass daher alle drei Personen beabsichtigten, dass sich die Männer bei dem Überfall vor Ort die Beute von den Gewahrsamsinhabern entweder geben ließen oder dass sie die Beute selbst wegnahmen.

viii) Die Feststellungen, dass die von ihnen erhoffte Beute die bei der Planung und Durchführung weiterer ideologisch motivierter Taten entstehenden Kosten abdecken sowie daneben ihren Lebensunterhalt sichern sollte, dass sie weitere ideologisch motivierte Taten planen, vorbereiten und durchführen wollten, und, dass deshalb der Beute aus den Überfällen überragende Bedeutung für sie zukam, schließt der Senat aus folgenden Umständen:

(1) Die Angeklagte Z... führte zur Frage des Geldbedarfs lediglich aus, dass sie bereits ab dem Jahr 1998 – also schon vordem ersten Überfall – keine andere Möglichkeit gesehen habe, legal und ohne die Gefahr der Verhaftung an Geld zu kommen. Auch sie habe dann nach dem ersten Überfall von dem erbeuteten Geld gelebt. Weiter gab sie an, dass die beiden U.s nach dem ersten Überfall noch erklärt hätten, auch das weitere Leben mit der Beute aus den Überfällen finanzieren zu wollen.

(2) Die getroffenen Feststellungen schließt der Senat aus folgenden Umständen:

(a) Die Angeklagte Z... räumte ein, von dem Geld aus dem ersten Überfall im Jahr 1998 gelebt zu haben, und dass die beiden Männer schon damals beabsichtigten, das weitere Leben durch Überfälle zu finanzieren. Vor diesem Hintergrund zieht der Senat den naheliegenden Schluss, dass die von den drei Personen aus dem Überfall auf die Sparkasse in der S.straße erhoffte Beute ebenfalls zum Bestreiten des Lebensunterhalts hätte eingesetzt werden sollen. Neben den Kosten der Lebenshaltung sind bei den drei Personen die bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung der beabsichtigten ideologisch motivierten Taten aufzuwendenden Finanzmittel als weiterer Unkostenfaktor relevant. Da die Verwendung der erhofften Beute für Aufwendungen im Zusammenhang mit den geplanten Taten und für den Lebensunterhalt naheliegend ist, schließt der Senat, dass die drei Personen mit der erhofften Beute diese beiden Bereiche finanzieren wollten.

(b) Die von den drei Personen beabsichtigte intensive Planung und gewissenhafte Vorbereitung weiterer ideologisch motivierter Taten sowie deren Durchführung erforderte viel Zeit. Weitere Überfälle zur Geldbeschaffung müssten aber, so schließt der Senat, abhängig von der Höhe der jeweiligen Beute, nur sporadisch durchgeführt werden und würden eine Erwerbstätigkeit unnötig machen. Es würde ihnen daher viel Zeit verbleiben. Aus diesen Umständen zieht der Senat den weiteren Schluss, dass sie die ihnen verbleibende Zeit zumindest zu einem großen Teil für die zeitintensive Planung, Vorbereitung und Durchführung der von ihnen beabsichtigten, ideologisch motivierten Tötungsdelikte einsetzen wollten.

(c) Die Beute aus dem Überfall auf die Sparkasse in der S.straße sollte demnach dazu dienen, sowohl die anfallenden Kosten bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung weiterer ideologisch motivierten Taten als auch den Lebensunterhalt der drei Personen zu bestreiten. Zusätzlich würde es ihnen die Beute aus dem beabsichtigten Überfall finanziell erlauben, weiter keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dies würde ihnen viel Zeit verschaffen. Gerade diese Zeit war neben den finanziellen Mitteln aber unbedingt erforderlich, um die von ihnen beabsichtigten, ideologisch motivierten Taten weiterhin sorgfältig planen und ausführen zu können. Aufgrund des Umstands, dass die von ihnen erwartete Beute zwei für sie wichtige Aspekte, nämlich die Begehung ideologisch motivierter Tötungsdelikte und das Leben im Untergrund, praktisch erst ermöglichen würde, schließt der Senat, dass der Beute aus dem Überfall eine überragend große Bedeutung bei den drei Personen zukam.

ix) Die Feststellungen, dass die drei Personen aufgrund der überragenden Bedeutung des Gelingens eines Überfalls übereinkamen, bei dem Überfall mindestens eine scharfe Schusswaffe mitzuführen, diese als Drohmittel und gegebenenfalls bei Widerstand oder der Gefahr der Festnahme zur Abgabe von Schüssen einzusetzen und dass sie für diesen Fall den Tod eines Menschen als möglich erachteten und sich damit als notwendige Folge abfanden, schließt der Senat aus folgenden Umständen:

(1) Für die drei Personen war die Beschaffung finanzieller Mittel von überragend großer Bedeutung, weil damit die Planung und Durchführung der weiter von ihnen beabsichtigten ideologisch motivierten Taten finanziell und praktisch erst ermöglicht wurden.

(2) Aus dieser Sachlage zieht der Senat den Schluss, dass die drei Personen daher alles daransetzen würden, in den Besitz von Geldmitteln, also der Überfallbeute, zu kommen und sich diese zu erhalten. Um das genannte Ziel zu erreichen, so schließt der Senat weiter, würden sie jedes Mittel einsetzen, das die Erlangung und die Sicherung der Beute sowie die eigene unidentifizierte Flucht gewährleisten würde. Naheliegend ist dann, dass sie sich vor diesem Hintergrund erneut darauf einigten, als Mittel zur Zielerreichung bei dem Überfall mindestens eine scharfe Schusswaffen mitzuführen und diese dann gegen Menschen einzusetzen, weil eine derartige Waffe wegen der Möglichkeit, Projektile zu verschießen, anders als eine Schreckschusswaffe oder ein Pfefferspray, effektiver geeignet ist, als Drohmittel zu wirken. Eine scharfe Waffe wäre auch absolut geeignet, Widerstand, der bei der Beuteerlangung geleistet würde, nachhaltig zu brechen. Ebenso wäre der Schusswaffeneinsatz effektiv geeignet, Verfolger, die eine Beutesicherung verhindern würden oder die Festnahme und Identifizierung der Täter ermöglichen würden, erfolgreich zu stoppen.

(3) Die drei Personen hatten somit vereinbart, sofern in der konkreten Situation nötig, eine scharfe Schusswaffe zum Erlangen und zur Verteidigung der Beute sowie zur Verhinderung der Identifizierung der vor Ort agierenden Täter einzusetzen. All dies sollte, so schließt der Senat, wegen der überragenden Bedeutung der Finanzmittel für sie, auch mit massivsten und damit erfolgversprechenden Mitteln durchgesetzt werden. Bei einem derartig inhaltlich gebildeten Einsatzwillen einer Schusswaffe liegt es dann aber nahe, dass die drei Personen im Falle der Anwendung von massiver Waffengewalt den Tod von Menschen für möglich hielten. Im Hinblick auf ihr Ziel, auf jeden Fall ihre beabsichtigten ideologisch motivierten Straftaten finanziell und praktisch zu ermöglichen, fanden sie sich, so schließt der Senat, dann auch mit dem möglichen Tod von Menschen durch ihren Waffeneinsatz ab.

x) Soweit sich die Angeklagte Z... auf die festgestellte Übereinkunft zur gemeinsamen Begehung dieser Logistiktat bestreitend einlässt, kommt ihren Angaben kein Gewicht zu, welches das Ergebnis der oben dargelegten Gesamtschau in Frage stellen könnte. Ihre Angaben sind unglaubhaft, weil die Gesamtschau der dargestellten Umstände ergab, dass sich die drei Personen auf die gemeinsame Begehung der Tat einigten. Für den von ihr behaupteten Geschehensablauf ohne ihre Mitwirkung gibt es keine außerhalb ihrer Aussage liegenden zureichenden Anhaltspunkte. Ihre Abwesenheit vom Tatort ist gerade kein Umstand, der gegen eine gemeinsame Übereinkunft, die Tat zu begehen, sprechen würde.

xi) Die vorangehend dargestellten Umstände belegen zusammengefasst, dass vor der Begehung des Überfalls auf die Sparkassenfiliale in der S.straße in Chemnitz eine konkrete Übereinkunft zur Begehung dieser Tat von allen drei Personen getroffen wurde. Davon umfasst waren die Verabredungen für das Tätigwerden der beiden Männer vor Ort, also auch das Mitführen mindestens einer scharfen Schusswaffe und gegebenenfalls deren Einsatz gegen Menschen. Dass an dieser Übereinkunft neben den beiden Männern auch die Angeklagte Z... beteiligt war, ergibt sich insbesondere daraus, dass die erhoffte Beute aus diesem Überfall auch den Geldbedarf der Angeklagten Z... decken sollte und deshalb in ihrem Interesse sein würde. Die Angeklagte Z... hatte sich gemeinsam mit U. B... und U. M... politisch radikalisiert. Zudem hatte sie seit längerer Zeit, soweit sogenannte Aktionen oder auch die Flucht betroffen sind, mit den beiden Männern immer gemeinsam gehandelt. Sowohl die Interessenlage der Angeklagten als auch ihr Verhalten in der Vergangenheit sprechen für ein erneutes gemeinsames Handeln. Zu berücksichtigen ist noch, dass es nach der Tatkonzeption der drei Personen nicht ausgereicht hätte, wenn die beiden Männer vor Ort in der Sparkassenfiliale in der S.straße in Chemnitz tätig geworden wären. Nach ihrer gemeinsamen Planung bei der Gründung der Vereinigung und bei der Durchführung der bereits begangenen Taten war nämlich zusätzlich auch noch das Tätigwerden einer vom Tatort abgesetzt agierenden Person erforderlich. Für das Erbringen dieses Tatbeitrags war die Angeklagte Z... vorgesehen, was dafür spricht, dass auch sie die konkrete Übereinkunft zur Tatbegehung mitfasste, die Sparkasse in der S.straße in Chemnitz zu überfallen. Vor diesem Gesamthintergrund ist die Einlassung der Angeklagten Z... widerlegt, sie hätte mit den beiden Männern keine derartige Übereinkunft getroffen. Vielmehr ergibt die Gesamtschau der angeführten Umstände, dass die Angeklagte Z... sowie U. B... und U. M... gemeinsam übereinkamen, die Sparkassenfiliale in der S.straße in Chemnitz am 18. Mai 2004 zu überfallen.

2) Die Feststellung, dass die drei Personen in Ausführung ihres Übereinkommens, die Sparkassenfiliale in der S.straße in Chemnitz zu überfallen, in bewusstem und gewelltem Zusammenwirken plangemäß handelten, beruht auf der Gesamtschau folgender Umstände:

a) Die Angeklagte führte zusammengefasst aus, U. B... und U. M... hätten ihr berichtet, dass sie am 14. und 18. Mai 2004 die Sparkasse in der Albert-Schweitzer-Straße und in der S.straße in Chemnitz überfallen hätten. Sie hätten sie vorher informiert, dass sie "Geld besorgen" würden. Diesen Ausdruck hätten sie verwendet, wenn sie zu einem Überfall aufgebrochen seien. Einige Tage nach dem 18. Mai 2004 seien die beiden Männer zurückgekehrt und hätten die Beute von über 100.000 € vor ihr ausgebreitet. Das Geld sei in der Wohnung versteckt worden. Sie selbst sei aber weder an der jeweiligen Vorbereitung noch an der jeweiligen Durchführung beteiligt gewesen.

b) Soweit die Angeklagte Z... damit ihre Tatbeteiligung inzident bestritt, wird sie widerlegt und überführt durch die Gesamtschau folgender Umstände:

i) Die Feststellungen, dass U. M... und U. B... am 18. Mai 2004 gegen 11:30 Uhr vor Ort in der Sparkassenfiliale in der S.straße in Chemnitz agierten, beruht auf der Gesamtschau folgender Umstände:

(1) Die Begehung der Tat durch U. B... und U. M... vor Ort entsprach dem Konzept der drei Personen zur Finanzierung ihres Verbandes. Nach diesem sollten die beiden Männer bei den Logistiktaten vor Ort tätig werden (vgl. S. 648 f).

(2) Die Begehung der Tat durch U. B... und U. M... vor Ort entsprach dem kurz vor der Tat gemeinsam gefassten konkreten Tatplan, den Überfall zu begehen.

(3) Für die Begehung der Tat durch U. B... und U. M... vor Ort spricht der Umstand, dass, wie sich aus den glaubhaften Angaben der Zeugen G... Zs..., I... und A... ergibt, am Vormittag des 18. Mai 2004 tatsächlich ein Überfall auf die Sparkassenfiliale in der S.straße in Chemnitz stattgefunden hat.

(4) Für die Begehung der Tat durch U. B... und U. M... vor Ort spricht der Umstand, dass der Überfall von zwei Männern durchgeführt wurde, wie die Zeugen G... Z... und I... glaubhaft bekundet haben.

(5) Für die Begehung der Tat durch U. B... und U. M... vor Ort spricht der Umstand, dass in der gemeinsamen Wohnung der drei Personen in der F.straße in Zwickau nach dem 04. November 2011 ein Stadtplan von Chemnitz sichergestellt wurde, auf dem der Standort der überfallenen Sparkasse mit einem schwarzen Kreuz markiert war.

(6) Zusammengefasst heißt dies: Die Begehung des Überfalls auf die Sparkassenfiliale in der S.straße in Chemnitz am 18. Mai 2004 durch U. B... und U. M... entsprach ihrem gemeinsam ersonnenen Straftatenkonzept und dem Übereinkommen der drei Personen, diesen konkreten Überfall zu begehen. Zeugen haben zwei Männer als Täter des Überfalls wahrgenommen. In der von den drei Personen gemeinsam genutzten Wohnung in der F.straße in Zwickau wurde ein Stadtplan von Chemnitz sichergestellt, auf dem der Standort der überfallenen Sparkasse markiert ist. Jeder dieser Umstände spricht dafür, dass die beiden Männer den Überfall vor Ort begingen. Ein zufälliges Zusammentreffen der dargestellten Einzelumstände, die für die Täterschaft der beiden Männer bei dieser Tat sprechen, kann wegen der großen Anzahl als fernliegend ausgeschlossen werden, so dass der Senat den Schluss zieht, dass es U. B... und U. M... waren, die den Überfall auf die Sparkasse in der S.straße in Chemnitz am 18. Mai 2004 begingen.

ii) Im Hinblick auf das Geschehen in der Sparkassenfiliale und die diesbezüglichen Tatfolgen beruhen die Feststellungen zur Tatzeit, zum Tatablauf, zur Flucht, zur Beute und zu den Tatfolgen bei der Geschädigten G... auf den glaubhaften Angaben der Zeugen Zs... G... I... A... E... und R...

(1) Die Feststellungen zur Tatzeit beruhen auf den Angaben des Zeugen Zs... der zum Tatzeitpunkt Praktikant in der Sparkassenfiliale war. Er gab an, dass der Überfall am 18. Mai 2004 gegen 11:30 Uhr stattgefunden habe.

(2) Die Feststellungen zum Tatgeschehen beruhen auf den folgenden Zeugenangaben:

(a) Der Zeuge Zs... gab weiter an, dass zwei bewaffnete Männer die Filiale betreten und "Hände hoch" gerufen hätten. Einer der beiden Täter habe einem Kunden an einem Bankautomaten eine Langwaffe vorgehalten und ihn gezwungen, sich auf den Boden zu legen.

(b) Die Zeugin G... berichtete, dass zwei Männer in die Filiale gestürmt seien. Einer der beiden sei zum Beratungszimmer gegangen, der andere Täter sei zu ihr an den Schalter gekommen und habe sie mit einer kleinen, schwarzen Waffe bedroht, die er ihr unmittelbar ins Gesicht gehalten habe. Der Täter habe sie aufgefordert, die Geldbestände herauszugeben. Sie habe zunächst eine Kassenschublade am Schalter geöffnet. Der Täter habe das darin befindliche Geld herausgenommen und in eine Plastiktasche gesteckt. Der Täter habe dann mehr Geld gefordert. Sie habe sich daraufhin mit dem Täter zum Tresorraum begeben, wo sie den Tresor geöffnet habe. Der Täter sei sehr laut gewesen, habe gebrüllt und sei ganz nah bei ihr gestanden. Ständig sei dabei die Waffe auf sie gerichtet gewesen. Sie habe große Angst gehabt und furchtbar gezittert. Der Täter habe das Geld aus dem Tresor entnommen und es ebenfalls in der Plastiktüte verstaut. Dann sei plötzlich auch der zweite Täter im Tresorraum gestanden. Mit vorgehaltener Pumpgun habe er sie angebrüllte, den Geldautomaten zu öffnen. Sie habe mehrmals erklärt, dass sie keinen Schlüssel habe, um den Geldautomaten aufzuschließen. Die beiden Täter hätten sich angesehen und dann die Sparkasse verlassen.

(c) Der Zeuge In... der Filialleiter der Filiale, gab an, dass er am Schalter gestanden sei, als zwei Männer hereingekommen seien und sofort gerufen hätten "Geld raus". Beide Männer hätten Sonnenbrillen getragen und ihre Gesichter seien mit Tüchern vermummt gewesen. Einer der beiden sei zu der Kollegin G... an den Schalter gegangen. Er habe von der Kollegin verlangt, den Tresor zu öffnen. Der zweite Täter, der mit einer Pumpgun bewaffnet gewesen sei, habe sich in den hinteren Bereich der Filiale begeben.

(d) Die Zeugin A... gab glaubhaft an, dass sie mit einem Kunden in einem der Beratungszimmer in der Filiale, die zu der Zeit in einem Container untergebracht gewesen sei, ein Gespräch geführt habe, als plötzlich die Tür geöffnet worden sei und ein maskierter Mann mit einer Waffe hereingestürmt sei. Er habe die Waffe abwechselnd auf sie und den Kunden gerichtet. Der Täter habe geäußert, dass sie sich ruhig verhalten sollten, dann werde ihnen auch nichts passieren.

(3) Die Feststellungen zur anschließenden Flucht beruhen auf den Angaben des Polizeibeamten R... Dieser schilderte, dass im Rahmen der Ermittlungen die Befragung von Anliegern der Gartenanlage in der Nähe der S.straße ergeben habe, dass kurz vor und kurz nach dem Überfall von einem Gartenbesitzer zwei Männer auf Mountainbikes beobachtet worden seien. Die beiden Männer seien zunächst Richtung S.straße gefahren und kurze Zeit später wieder den gleichen Weg zurückgefahren.

(4) Die Feststellungen zur Höhe der Beute beruhen auf den Angaben des Polizeibeamten E..., der angab, von der betroffenen Sparkassenfiliale sei ihm ein Betrag in Höhe von 73.815,00 € mitgeteilt worden.

(5) Die Feststellungen zu den Tatfolgen für die Zeugin G... beruhen auf ihren Angaben. Sie berichtete, sie sei nach dem Vorfall wegen der aufgrund des Überfalls aufgetretenen psychischen Beeinträchtigungen in Form von Angstzuständen zwei Wochen lang psychologisch betreut worden.

iii) Die Feststellung, dass die bei dem Überfall vor Ort agierenden Personen eine Faustfeuerwaffe und eine Pumpgun mit sich führten, wobei mindestens eine der beiden Schusswaffen mit scharfer Munition geladen war, und diese zur Bedrohung der anwesenden Sparkassenangestellten und Kunden einsetzten, beruht auf den Angaben der Zeugen Zs... G... und A....

(1) Der Zeuge Zs... berichtete glaubhaft, dass der erste Täter mit einer Langwaffe bewaffnet gewesen sei, der zweite Täter mit einer Faustfeuerwaffe, einer Pistole oder einem Revolver. Der Täter mit dem Gewehr habe einem Kunden die Waffe vorgehalten und ihn so gezwungen, sich auf den Boden zu legen.

(2) Die Zeugin Gr... gab glaubhaft an, dass einer der beiden Täter sie mit einer kleinen schwarzen Waffe bedroht habe und Geld gefordert habe.

(3) Der Zeuge Ir... berichtete glaubhaft, dass einer der beiden Täter mit einer Pumpgun bewaffnet gewesen sei. Beide Täter hätten Geld gefordert, zumindest einer der beiden habe auch die Öffnung des Tresors verlangt.

(4) Aus den Angaben der Zeugen ergibt sich, dass die beiden vor Ort agierenden Täter bei Durchführung der Tat eine Faustfeuerwaffe, nämlich eine Pistole oder einen Revolver, und eine Pumpgun – von den Zeugen auch als "Langwaffe" beschrieben – mit sich führten und diese jeweils ais Drohmittel einsetzten. Dass es sich bei mindestens einer der zur Drohung eingesetzten Waffen um eine scharfe Waffe gehandelt hat, schließt der Senat aus dem Umstand, dass derartige Waffen effektiv geeignet sind, Beute zu erlangen und zu sichern sowie eventuelle Verfolger sicher zu stoppen. Da die drei Personen zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts und zur Begleichung ihrer Unkosten für die Planung und Ausführung ihrer ideologisch motivierten Taten dringend auf Geld angewiesen waren, liegt es deshalb nahe, dass die beiden vor Ort agierenden Täter mindestens eine derartige, effektive Waffe mit sich geführt und zur Bedrohung eingesetzt haben, um den Überfall erfolgreich durchführen zu können.

iv) Die Feststellung, dass U. B... und U. M... spätestens am 18. Mai 2004 mit dem am 30. April 2004 von U. B... bei der Firma Caravanvertrieb H... in Chemnitz für den Zeitraum vom 13. bis zum 18. Mai 2004 angemieteten Wohnmobil nach Chemnitz fuhren, schließt der Senat aus einer Gesamtschau folgender Umstände:

(1) Die drei beschafften sich Anfang Februar 2004 von dem Angeklagten G... einen auf dessen Personalien lautenden Führerschein, mit dem U. B... in der Folgezeit Fahrzeuge anmietete, die zur Tatbegehung verwendet wurden (vgl. S. 2536 ff).

(2) Aus den im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Rechnungen des Caravanvertrieb H... vom 30. April 2004 ergibt sich Folgendes: Beide Rechnungen sind an H. G... Dreihornstraße 8, 30659 Hannover, adressiert. Sie betreffen die Anmietung eines Wohnmobils Odyssee 78 Chausson mit dem amtlichen Kennzeichen C-CW... für die Zeit vom 13. Mai 2004 bis 18. Mai 2004. Aus dem Umstand, dass U. B... seit Anfang Februar 2004 über einen auf die Aliaspersonalien "H. G..." ausgestellten Führerschein verfügte, der Angeklagte G... angegeben hat, er habe keine Fahrzeuge angemietet und aus dem Umstand, dass die beiden Rechnungen des Caravanvertrieb H... vom 30. April 2004 an H. G... adressiert sind, schließt der Senat, dass U. B... das Wohnmobil angemietet hat.

(3) Der Überfall auf die Sparkassenfiliale in der S.straße in Chemnitz wurde am Vormittag des 18. Mai 2004 begangen. Er fällt in die genannte Anmietzeit des Wohnmobils. Die Benutzung des Wohnmobils hatte aus der Sicht der Täter den Vorteil, sich nach der Tat verstecken und abwarten zu können, bis ein eventueller Fahndungsdruck nachgelassen hat. Bei einer Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder eines PKW für die An- und Abreise wäre das Wohnmobil funktionslos herumgestanden. Bei den von den drei Personen ergriffenen Legendierungs- und Tarnmaßnahmen kann es der Senat nämlich als fernliegend ausschließen, dass die Angeklagte Z... das Wohnmobil genutzt hätte: Wie ihre Mutter, deren Angaben über den Vernehmungsbeamten F... mit ihrer Zustimmung in die Hauptverhandlung eingeführt wurden, berichtete, und ihr Cousin, der Zeuge St. A... glaubhaft bestätigte, verfügte die Angeklagte Z... über keine Fahrerlaubnis. Eine Benutzung des Wohnmobils ohne Fahrerlaubnis hätte das Entdeckungsrisiko erheblich erhöht. Aus einer Gesamtschau dieser Gesichtspunkte, deren zufälliges Zusammentreffen der Senat als fernliegend ausschließen kann, schließt der Senat, dass das Fahrzeug zur Tatbegehung für die An- und Abreise zum und vom Tatort Chemnitz benutzt wurde.

(4) Aus diesen Umständen schließt der Senat, dass U. B... das Wohnmobil angemietet hat, um damit nach Chemnitz zu fahren. U. M... verfügte über keinen auf Aliaspersonalien ausgestellten Führerschein, mit dem er gefahrlos ein Fahrzeug anmieten und im Falle einer polizeilichen Kontrolle seine Fahrberechtigung hätte nachweisen können. Dass U. M... zusammen mit U. B... nach Chemnitz gefahren ist, schließt der Senat aus dem Umstand, dass U. M... und U. B... die Angeklagte Z... davor informiert hatten, dass sie – also beide – in Chemnitz "Geld besorgen" würden. Der Senat kann es als fernliegend ausschließen, dass U. B... und U. M... auf verschiedenen Wegen zum Tatort gelangt sind.

v) Die Feststellung, dass sich die Angeklagte Z... während des Überfalls auf die Sparkassenfiliale in der S.straße in Chemnitz und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer vom Tatort absprachegemäß in der Wohnung in der P.straße in Zwickau oder deren räumlichen Umfeld bereithielt und die zugesagten Legendierungstätigkeiten entfaltete, beruht auf einem Schluss des Senats aufgrund folgender Umstände:

(1) Dass sich die Angeklagte Z... während des Überfalls auf die Sparkassenfiliale in der S.straße in Chemnitz und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer in der gemeinsamen Wohnung in der P.straße in Zwickau oder in deren Nähe bereithielt und dort ihre legendierende Tätigkeit entfaltete, entsprach dem Tatplan, den die Angeklagte Z... zusammen mit den beiden Männern gefasst hatte.

(2) Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagte Z... von diesem bereits bei der Gründung der Vereinigung vereinbarten Tatkonzept, das unmittelbar vor der Tat beim gemeinsamen Fassen des Tatplans von ihr nochmals bestätigt wurde, abgewichen wäre, sind nicht vorhanden.

(3) Hieraus schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... während des Überfalls auf die Sparkassenfiliale in der S.straße in Chemnitz am 18. Mai 2004 und der sich daran anschließenden Flucht in der von ihr und U. M... sowie U. B... gemeinsam genutzten Wohnung in der P.straße in Zwickau oder deren Nahbereich die zugesagten Legendierungstätigkeiten entfaltet hat.

vi) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... im Falle des Todes von U. B... und U. M... die vorhandenen Beweismittel vernichtet und das aktuelle Bekennerdokument der Vereinigung veröffentlicht hätte, ergibt sich aus folgenden Umständen:

(1) Die Angeklagte Z... erbrachte gemäß der getroffenen Absprache in ihrer gemeinsamen Wohnung oder deren Nahbereich die zugesagten Legendierungstätigkeiten, während U. B... und U. M... in der Sparkasse in der S.straße handelten. Dieser erbrachte Tatbeitrag der Angeklagten Z... war aus ihrer Sicht aber nur dann sinnhaft, wenn sie gleichzeitig bereit war, bei Eintritt der vereinbarten Voraussetzungen ihre weiteren zugesagten Tätigkeiten zu erbringen, nämlich die in der Wohnung vorhandenen Beweismittel zu vernichten und das Bekennerdokument zu versenden. Ihre Anwesenheit in der Wohnung spricht daher dafür, dass die Angeklagte Z... bereit war, alle ihre zugesagten Beiträge, also auch die Beweismittelvernichtung und die Versendung des Bekennerdokuments, zu erbringen.

(2) Sowohl Beweismittelvernichtung als auch die Versendung eines Bekennerdokuments der Vereinigung entsprachen dem Tatplan, den die Angeklagte Z... zusammen mit den beiden Männern gefasst hatte.

(3) Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagte Z... von diesem bereits bei der Gründung der Vereinigung vereinbarten Tatkonzept, das unmittelbar vor der Tat beim gemeinsamen Fassen des Tatplans nochmals bestätigt wurde, abgewichen wäre, sind nicht vorhanden.

(4) Die Angeklagte Z... räumte ein, nach dem Tod der beiden Männer im November 2011 das vorbereitete Bekennerdokument versandt zu haben und ihre Wohnung in Brand gesetzt zu haben, um die dort vorhandenen Beweismittel zu vernichten.

(5) Aus der Gesamtheit dieser Umstände schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... im Falle des Todes von U. B... und U. M... die in der Wohnung vorhandenen Beweismittel vernichtet und das Bekennerdokument der Vereinigung veröffentlicht hätte.

vii) Die Feststellung, dass die Erbringung der Tatbeiträge durch die Angeklagte Z... unabdingbare Voraussetzung für die Begehung der Tat in der Sparkassenfiliale in der S.straße in Chemnitz war, beruht auf folgenden Umständen:

(1) Nach dem von den drei Personen gemeinsam ersonnenen und gebilligten Tatkonzept waren Raubüberfälle, also Logistiktaten, erforderlich, um Finanzmittel zu beschaffen. Diese ermöglichten es dann der Angeklagten Z... sowie U. B... und U. M... erst, die ideologisch motivierten Tötungsdelikte, deren Begehung den weltanschaulichen Zweck der Vereinigung darstellte, praktisch zu planen, vorzubereiten und dann durchzuführen. Das Erlangen der Überfallbeute und damit der finanziellen Mittel war also unbedingt erforderlich, um das von ihnen erstrebte ideologische Ziel erreichen zu können. Ein aus ihrer Sicht erfolgreicher Überfall setzte zunächst voraus, dass sie sich die Beute überhaupt verschaffen konnten. Dies war nach ihrer Planung durch ihr rücksichtsloses Vorgehen am eigentlichen Tatort gewährleistet. Weiter setzte ein derartiger erfolgreicher Überfall voraus, dass sich die beiden Männer mit der Beute vom eigentlichen Tatort ungehindert entfernen könnten. Dies wiederum war nach ihrer Planung durch ihr schnelles Vorgehen vor Ort und dem Einsatz einer scharfen Schusswaffe gegen eventuelle Verfolger ebenfalls gewährleistet. Zuletzt setzte ein für sie erfolgreicher Überfall voraus, dass sie einen sicheren Zufluchtsort hätten, an dem sie in keine mobilen Kontrollen der Ermittlungsbehörden mehr kommen könnten und an dem sie gegenüber dem Umfeld keinen Verdacht im Hinblick auf den Überfall erregen würden.

(2) Naheliegend ist, dass sie als derartigen Rückzugsraum die Zentrale der Vereinigung, ihre gemeinsame Wohnung, nutzten. In dieser lebten sie aufgrund der von der Angeklagten Z... gegenüber den Nachbarn bereits getätigten oder erst während der Tat abzugebenden Angaben als harmlos erscheinende Wohngemeinschaft. Weder die Abwesenheit der beiden Männer von der Wohnung noch ihre spätere Anwesenheit dort ließen in der Nachbarschaft Misstrauen aufkommen, weil diese Umstände von der Angeklagten Z... plausibel mit unverdächtig erscheinenden Umständen, wie Montage oder Autoüberführen, erklärt worden waren oder bei eventuellen Nachfragen erklärt werden würden. Die Angeklagte würde während der Abwesenheit der beiden Männer die Umgebung der Wohnung sorgfältig beobachten und neu auftretende Umstände und Fragen des Umfelds in einer für dieses zufriedenstellenden Art und Weise harmlos erklären.

(3) Nach dem von der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... vereinbarten Tatkonzept planten die drei Personen weiter, sich zunächst nicht zu einzelnen ideologisch motivierten Taten zu bekennen. Erst zu einem späteren Zeitpunkt wollten sie unter einem Gruppennamen und unter Aufrechterhaltung ihrer eigenen Anonymität und der Anonymität ihrer Unterstützer die Verantwortung für eine ganze Tatserie übernehmen. Ihre Anonymität und die ihrer Unterstützer sollten durch die Vernichtung aller in diesem Zusammenhang in ihrer Wohnung vorhandenen Beweismittel gewahrt werden. Das Bekenntnis zur Tatserie sollte in einem vorbereiteten Bekennerdokument erfolgen, das an verschiedene Empfänger versandt werden sollte. Die von den Taten betroffenen Opfergruppen, der Staat und die gesamte Gesellschaft, sollten erst in dieser Bekennung zur Tatserie erfahren, dass es eine rechtsextremistische Gruppierung war, die über einen längeren Zeitraum hinweg effektiv Tötungsdelikte und Bombenanschläge an den verschiedensten Orten im Bundesgebiet durchführen konnte, ohne dass der Staat in der Lage gewesen wäre, die Taten aufzuklären sowie die Täter zu identifizieren und festzunehmen. Die drei Personen gingen, was nahe liegt, davon aus, dass die einschüchternde Wirkung auf potenzielle Opfergruppen und der den Staat und seine Institutionen vorführende Effekt einer derartigen Serienbekennung deutlich größer sein würde als nach einer Bekennung lediglich zu einer einzelnen Tat. Auf diese gesteigerte Wirkung ihrer Taten auf Gesellschaft und Staat, die durch eine Serienbekennung unter einem Gruppennamen hervorgerufen würde, kam es ihnen an.

(4) Um diese von ihnen erstrebte Wirkung zu erzielen, mussten sie sicherstellen, dass die Beweismittel in der Wohnung vernichtet und das Bekennerdokument durch Versand veröffentlicht werden würden, selbst wenn U. M... und U. B... bei oder im Zusammenhang mit der Tat zu Tode gekommen wären und deshalb selbst dazu nicht mehr in der Lage sein würden. Diese Aufgaben übernahm die Angeklagte Z.... Da sie nach dem gemeinsamen Tatplan gerade nicht am Tatort anwesend sein sollte, konnte sie die von ihr übernommenen Tätigkeiten unabhängig von Ereignissen am Tatort und auf dem Weg zum und auf der Flucht vom Tatort erfüllen.

(5) Aus der Gesamtbetrachtung dieser Umstände schließt der Senat:

(a) Durch ihre legendierende Tätigkeit schuf und erhielt die Angeklagte Z... den für eine möglichst risikoarme Durchführung des Überfalls erforderlichen Rückzugsraum für die beiden Männer nach der Tat.

(b) Aus dem von der Angeklagten Z... U. B... und U. M... vereinbarten Konzept der Taten ergibt sich weiter, dass das gemeinsam von ihnen verfolgte Ziel der Begehung einer Tat und der ganzen Tatserie noch nicht durch den Tod eines Opfers oder durch die Explosion einer Bombe erreicht war. Vielmehr war nach ihrem Plan das Ziel erst dann erreicht, wenn sie eine möglichst große Wirkung bei Opfergruppen und Staat hervorrufen würden. Ein derartige im Vergleich zu einem Einzelbekenntnis zur Tat erhöhte Wirkung versprachen sie sich von einem anonym unter einem Gruppennamen abgegebenen Bekenntnis der von ihnen gebildeten rechtsextremistischen Vereinigung nicht nur zu einer einzelnen Tat, sondern zu einer ganzen Tatserie. Diese gesteigerte Wirkung ihrer Taten konnten sie sicherstellen, wenn Beweismittelvernichtung und Veröffentlichung des Bekennerdokuments auch dann erfolgen würden, wenn die am Tatort agierenden Männer dazu, aus weichen Gründen auch immer, nicht mehr in der Lage sein würden.

(c) Die Erfüllung dieser Tätigkeiten – also Legendieren, Beweismittelvernichtung und Veröffentlichung – wurde durch die in der vergleichbar sicheren Wohnung verbleibende Angeklagte Z... gewährleistet. Aus dem Umstand, dass es demnach ausschließlich von dem von der Angeklagten Z... übernommenen Beitrag abhing, ob die vor Ort tätigen Männer nach der Tat einen sicheren Rückzugsraum vorfinden würden und ob das gemeinsam erstrebte ideologische Gesamtziel der Taten auch im Falle ihres Todes erreicht werden würde, schließt der Senat, dass die von der Angeklagten Z... übernommenen Tätigkeiten unverzichtbare Bedingung für die Begehung des Überfalls auf die Sparkasse in der S.straße waren.

viii) Die Feststellung, dass sich die Angeklagte Z... U. B... und U. M... der essenziellen Bedeutung des Tatbeitrags der Angeklagten Z... bewusst waren, beruht auf dem Umstand, dass die Angeklagte Z... U. B... und U. M... als gleichberechtigte Mitglieder der aus den drei Personen gebildeten Personenvereinigung planend zu einer Übereinkunft gekommen waren. Sie hatten gemeinsam das Tatkonzept entwickelt, in dem von ihnen allen dreien die Notwendigkeit der Legendierung durch die Angeklagte Z... als wesentliche Voraussetzung für die Möglichkeit der Tatbegehung vor Ort festgelegt worden war. Gleiches gilt für die von der Angeklagten Z... in Übereinkunft mit U. B... und U. M... übernommene Vernichtung der vorhandenen Beweismittel und die Versendung des vorbereiteten Bekennervideos im Falle des Todes der beiden Männer im Zusammenhang mit der Tat. Nur so konnten sie ihre ideologischen Ziele erreichen. Ihnen war demnach die überragende Wichtigkeit der von der Angeklagten Z... übernommenen Tätigkeiten für den Überfall auf die Sparkassenfiliale in der S.straße in Chemnitz bewusst.

ix) Die Feststellungen, dass die Angeklagte Z... wusste, dass während des Überfalls U. B... und U. M... mit den mitgeführten Waffen Personen vor Ort mit dem Erschießen bedrohen würden und dass sie beabsichtigte, diese Drohung werde die Wegnahme des vorhandenen Bargelds durch sie ermöglichen, und dass sie handelte, um sich und den beiden anderen Personen die erhoffte Beute rechtswidrig zuzueignen, beruht auf folgenden Umständen:

(1) Dass Personen in der Sparkassenfiliale mit den mitgeführten Schusswaffen mit dem Erschießen bedroht würden, war Teil des gemeinsam gefassten Tatplans und der Angeklagten Z... daher bekannt und von ihr auch so gewollt.

(2) Diese Drohung mit dem Erschießen sollte nach dem gemeinsamen Tatplan dazu führen, dass die Person, die Zugriff auf das Bargeld der Sparkasse hatte, keinen Widerstand leisten würde, und das Geld wegen der massiven Drohung von den vor Ort agierenden U. B... und U. M... weggenommen werden könnte. Um sich und den jeweils anderen beiden Personen diese finanziellen Mittel zu verschaffen und sie sich und den jeweils anderen beiden Personen zuzueignen, beabsichtigten die drei Personen genau diesen Geschehensablauf.

(3) Dass keine der drei Personen einen Anspruch auf das in der Sparkassenfiliale verwahrte Bargeld hatte, und dass damit die durch die geplante Wegnahme des Geldes aus der Schalterkasse durch U. B... oder U. M... erfolgte Zueignung rechtswidrig war, war der Angeklagten Z... was auf der Hand liegt, ebenfalls bekannt.

x) Zusammengefasst belegen all diese Umstände, dass die Angeklagte Z... sowie U. B... und U. M... entsprechend dem gemeinsam gefassten Plan die Tat bewusst arbeitsteilig begingen, wobei der Tatbeitrag der Angeklagten Z... die nicht vor Ort tätig wurde, für die Begehung der Tat unerlässlich war.

3) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... handelte, um durch die beabsichtigte Beschaffung von Finanzmitteln die Tätigkeit der von den drei Personen gebildeten Vereinigung zu fördern, beruht auf folgenden Umständen:

a) Die von der Vereinigung primär verfolgte Tätigkeit war die Begehung von Tötungsdelikten aus ideologischen Motiven. Um derartige Taten planen, vorbereiten und durchführen zu können, benötigten die drei Mitglieder der Vereinigung ausreichende Finanzmittel. Diese benötigten Geldmittel, so bereits ihr Konzept bei der Gründung der Vereinigung, sollten durch Überfälle – insbesondere Banküberfälle – beschafft werden.

b) Die Angeklagte Z... wirkte bei dem Überfall auf die Sparkassenfiliale in der S.straße in Chemnitz zur Beschaffung von Finanzmitteln mit, die für die Begehung der ideologisch motivierten Taten unbedingt erforderlich waren. Aus der bei ihr gegebenen Interessenlage schließt der Senat, dass es ihr bei ihrer Handlung im Rahmen der Logistiktat gerade darauf ankam, diese Ideologietaten zu ermöglichen und damit die primäre Tätigkeit ihrer Vereinigung zu fördern.

4) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... bei ihren Handlungen in vollem Umfang schuldfähig war, beruht darauf, dass keinerlei Hinweise dafür vorliegen, die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Angeklagten Z... wäre aufgehoben oder eingeschränkt gewesen (vgl. S. 2457 ff).

1) Auf einer Gesamtschau der nachfolgend dargestellten Umstände beruhen die Feststellungen, dass die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... nachdem sie ihre zuvor durchgeführten Ausspähmaßnahmen von möglichen Tatorten ausgewertet hatten, zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt vor dem 09. Juni 2004 in Umsetzung des von ihnen gemeinsam ersonnenen Konzepts ihrer Vereinigung über folgende Umstände übereinkamen: Sie planten gemeinsam, arbeitsteilig in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken eine Vielzahl von Anwohnern, Geschäftsleuten und Passanten in der K.straße in Köln-Mülheim unter Ausnutzung des Umstands, dass diese mit keinen Angriff auf ihr Leben rechnen und deshalb wehrlos sein würden, aus ausländerfeindlich-rassistischen Motiven am Nachmittag des 09. Juni 2004 mittels eines Sprengsatzes zu töten.

a) Die Angeklagte führte in diesem Zusammenhang aus, sie habe weder von irgendwelchen Vorbereitungs- noch von Ausführungshandlungen einer weiteren Tat etwas mitbekommen. Die Männer seien wieder aufgebrochen und hätten dies damit begründet, sie würden "Geld besorgen". Ihren Einwand, das im Mai 2004 erbeutete Geld würde Monate ausreichen, hätten sie übergangen. Sie hätte daher gedacht, sie würden wieder einen Raubüberfall begehen. Sie habe nicht gewusst, dass die beiden nach Köln gefahren seien. Nach ihrer Rückkehr hätten sie berichtet, dass sie in Köln einen Nagelbombenanschlag auf "Türken" verübt hätten. Sie hätten die Tat mit dem Motiv begründet, die türkische Bevölkerung von Köln in "Angst und Schrecken" zu versetzen. Sie – die Angeklagte – sei einfach nur entsetzt gewesen. Sie habe das Handeln der beiden Männer auch deshalb nicht verstanden, weil es absolut sinnlos gewesen sei. Sie habe sich mit der Schilderung der beiden nicht zufriedengegeben, sondern habe sich über die Zeitung und das Fernsehen über die Tat informiert.

b) Die Angeklagte Z... stritt somit in ihrer Einlassung inzident ab, zusammen mit den beiden Männern geplant zu haben, arbeitsteilig ein Tötungsdelikt zu begehen. Sie wird jedoch, soweit sie das gemeinsame Fassen eines Plans nach Auswertung der durchgeführten Ausspähmaßnahmen, eine Vielzahl von Anwohnern, Geschäftsleuten und Passanten aus der K.straße in Köln arbeitsteilig zu töten, abstreitet, widerlegt durch die Gesamtschau folgender Umstände, die diesen Plan einer gemeinsamen Tötung der Opfer durch die drei Personen belegen:

i) Dass zunächst die Erkenntnisse aus durchgeführten Ausspähmaßnahmen hinsichtlich möglicher Tatorte ausgewertet wurden, schließt der Senat aus folgenden Umständen:

(1) Das von den drei Personen ersonnene und gemeinsam verfolgte Tatkonzept sah eine Serie von Tötungsdelikten vor, zu der sie sich aber nicht sofort, sondern erst nach der Begehung einer ganzen Reihe von Taten bekennen wollten. Ihr Vereinigungskonzept war demnach auf eine längere Phase der Begehung von Tötungsdelikten angelegt. Um eine derartig zeitlich gestreckte Begehung mehrerer Taten durchführen zu können, liegt es auf der Hand, dass das Festnahmerisiko bei den einzelnen Taten möglichst geringgehalten werden sollte.

(2) Die drei Personen waren übereingekommen, während ihrer Zeit in der Illegalität keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen, sondern sich die benötigten Finanzmittel durch Raubüberfälle zu beschaffen.

(3) In der Wohnung der drei Personen in der F.straße in Zwickau wurde im Jahr 2011 eine Vielzahl von Ausspähungsunterlagen sichergestellt. So verfügten sie über mehr als 10.000 Adressen von möglichen Tatopfern oder möglichen Tatobjekten. Sie verfügten über zahlreiche Stadtpläne, auf denen die Lage von türkischen, jüdischen, islamischen oder staatlichen Feindbildobjekten eingezeichnet waren. Zusätzlich verfügten sie über Stadtpläne, auf denen die Lage von Raubobjekten gekennzeichnet waren. Zahlreiche dieser gekennzeichneten Objekte waren auch mit Bemerkungen versehen, welche die Geeignetheit des jeweiligen Objekts für eine Tat bewerteten (vgl. S. 728 ff).

(4) Zusammengefasst bedeutet dies nun, dass das Erfordernis, ihr Festnahmerisiko bei den einzelnen Taten jeweils zu minimieren, um eine ganze Tatserie begehen zu können, dafür spricht, die Taten jeweils sorgfältig und umfassend vorzubereiten. Eine derartige gewissenhafte Vorbereitung einer Tat legt wiederum nahe, dass sie die jeweiligen Tatorte vor der Tatbegehung aufsuchten und dort tatrelevante Umstände auskundschafteten. Dies war ihnen praktisch auch möglich, da sie keiner Erwerbstätigkeit nachgingen und daher über die erforderliche Zeit für diese mit Reisen verbundenen Ausspähtätigkeiten verfügten. Die Beute aus den Raubüberfällen stellte im Übrigen die Finanzierung derartiger Erkundungstouren sicher. Aus diesen Umständen und der Tatsache, dass im Jahr 2011 in ihrer Wohnung umfangreiche Ausspähunterlagen, die genaue Ortskenntnis belegen, gesichert werden konnten, schließt der Senat, dass seit der Gründung bis zur Auflösung der Vereinigung breit angelegt zahlreiche mögliche Tatorte und Tatobjekte von ihnen ausgekundschaftet wurden. Hieraus folgert der Senat weiter, dass daher auch und gerade die Tatorte späterer Taten von ihnen vor der eigentlichen Tatbegehung aufgesucht und ausgeforscht wurden. Die auf diese Weise gesammelten Erkenntnisse wurden, was naheliegt, vor der Übereinkunft, eine bestimmte Tat an einem bestimmten Tatort zu begehen, von ihnen ausgewertet.

ii) Die Angeklagte Z... sowie U. U. B... und U. M... werteten gemeinsam die getätigten Ausspähmaßnahmen aus und kamen zu dritt überein, einen Sprengstoffanschlag in Köln-Mülheim in der K.straße, in der vorwiegend Mitbürger mit türkischen Wurzeln wohnten und arbeiteten, durchzuführen:

(1) Die von den drei Personen im Jahr 1998 gegründete Personenvereinigung verfolgte die primäre Zweckbestimmung, Tötungsdelikte aus rassistischen, antisemitischen und staatsfeindlichen Motiven zu begehen. Um diese Zweckbestimmung der Vereinigung hinsichtlich der beabsichtigten Tötungsdelikte erreichen zu können, hatten die drei Personen ein Handlungskonzept ersonnen, das auf Umsetzung drängte und zuvor jedoch eine konkrete Planung der einzelnen Anschlagstaten erforderte. Hieraus schließt der Senat, dass der festgestellte konkrete Tatplan im Hinblick auf den gegenständlichen Anschlag gefasst wurde.

(2) Dass sich alle drei Personen, also neben U. B... und U. M... auch die Angeklagte Z... auf ein gemeinsames Handeln einigten, schließt der Senat aus folgenden Umständen:

(a) Die drei Personen waren seit längerer Zeit persönlich und ideologisch aufeinander fixiert und hatten sich im Rahmen einer fortlaufenden Entwicklung zunehmend radikalisiert und gemeinsam ideologisch motivierte Straftaten begangen. Sie hatten gemeinsam die von ihnen so genannten Aktionen durchgeführt, die vom Aufhängen einer mit einem Judenstern versehenen Puppe, die mit einer Bombenattrappe verbunden war, bis zum Abstellen einer Bombenattrappe unter Beifügung echten TNT Sprengstoffs gingen. Die drei Personen sind nach den behördlichen Maßnahmen am 26. Januar 1998 gemeinsam geflohen und in den Untergrund abgetaucht. Seit ihrer Flucht haben die drei Personen durchgehend zusammengelebt und haben gemeinsam jeweils eine Wohnung genutzt.

(b) Die drei Personen haben gegen Ende des Jahres 1998, also Jahre vor der Begehung dieser Tat, einen Personenverband gegründet, dessen Zwecke darauf gerichtet waren, Menschen aus ideologischen Gründen zu töten. In den Folgejahren hatten sie gemeinsam bereits sechs ideologisch motivierte Tötungsdelikte begangen. Dieser Personenverband bestand fort.

(c) Gemäß dem von den drei Personen ihren Taten zugrunde gelegten Konzept war es erforderlich, dass nicht nur am Tatort, also bei den Opfern, ein aus den beiden Männern bestehendes Team handelte. Vielmehr war für die von ihnen beabsichtigten Taten nach ihrem Handlungskonzept eine weitere Person erforderlich, die, abgesetzt vom eigentlichen Tatort, ihren Tatbeitrag erbrachte, indem sie die als Zentrale genutzte Wohnung der drei Personen als sichere Rückzugsmöglichkeit für die vor Ort agierenden Täter während deren tatbedingter Abwesenheit sicherte und die für den Fall, dass die vor Ort tätigen Personen im Zusammenhang mit der Tat zu Tode kommen würden, das vorbereitete Beweisdokument der Vereinigung zu den von ihnen begangenen ideologisch motivierten Taten veröffentlichen und die in der Zentrale der Vereinigung befindlichen Beweismittel vernichten würde.

(3) Zusammengefasst ist demnach festzuhalten: Die drei Personen waren persönlich und ideologisch eng aufeinander fixiert. Alle drei Personen haben gemeinsam eine Personenvereinigung gegründet, deren Tätigkeit darin bestand, Menschen aus ideologischen Gründen zu töten. Nach dem von allen drei Personen getragenen Tatkonzept war für dessen Umsetzung eine konkrete Planung der einzelnen Tat und eine nicht am eigentlichen Tatort anwesende Person zur Erbringung von Legendierungstätigkeiten erforderlich. Im Falle des Todes der Männer, die vor Ort agierten, sollte diese Person die vorhandenen Beweismittel vernichten und das vorbereitete Bekennerdokument veröffentlichen. Es lag nahe, dass die Angeklagte Z..., als Mitgründerin und Mitglied der aus den drei Personen bestehenden Vereinigung, zusammen mit den beiden anderen Mitgründern und Mitgliedern U. B... und U. M... die beabsichtigten Tötungsdelikte gemeinsam begehen würde. Aus der Gesamtheit dieser Umstände schließt der Senat, dass alle drei Personen, also auch die Angeklagte Z..., gemeinsam die Tat geplant und sich auf die gemeinsame Ausführung der Tat zulasten der ihrem ideologischen Feindbild entsprechenden Opfer geeinigt haben. Vor diesem Hintergrund schließt der Senat auch, dass die Angeklagte Z... zusammen mit den beiden Männern die in ihrem Besitz befindlichen Ausspähungserkenntnisse hinsichtlich möglicher Tatorte ausgewertet hat, weil diese eine gemeinsame konkrete Tatplanung erst ermöglichten und die Basis für die gemeinsam beschlossene Tatausführung darstellte.

iii) Die Feststellung, dass die drei Personen übereinkamen, bei der Tatausführung arbeitsteilig in dem Sinne vorzugehen, dass die beiden Männer vor Ort tätig werden sollten, während die Angeklagte Z... für den Bereich ihrer Wohnung neben anderen Tätigkeiten Legendierungstätigkeiten zusagte, um auf diese Weise den Rückzugsbereich für die beiden Männer, die den Sprengstoffanschlag am 09. Juni 2004 in der K.straße in Köln durchführen sollten, nach der Tat zu sichern, beruht auf den nachfolgend dargestellten Umständen:

(1) Die Feststellung, dass die beiden Männer den Anschlag vor Ort durchführen sollten, schließt der Senat aus dem Inhalt des von ihnen vereinbarten Tatkonzepts. Dieses sah vor, dass die beiden Männer als Team vor Ort die jeweiligen Opfer töten sollten. Diese Konzeption ist auch plausibel, weil die beiden sportlichen Männer körperlich besser als die Angeklagte Z... geeignet waren, die Tötung vor Ort effektiv durchzuführen und vom Tatort erfolgreich zu flüchten.

(2) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... als einen Aspekt ihres Tatbeitrages zusagte, die Mitglieder ihrer Gruppierung zu legendieren, um dadurch ihre gemeinsame Wohnung als sicheren Rückzugsort nach dem Anschlag zu erhalten, schließt der Senat ausfolgenden Umständen:

(a) Die Angeklagte Z... führte in diesem Kontext zusammengefasst aus, sie habe während der gesamten Jahre ein paar Mal zwar die Identität der beiden Männer gegenüber Nachbarn geleugnet, wenn sie von diesen auf die beiden und deren Tätigkeiten angesprochen worden sei. Dies habe aber keine Billigung der Tötungen bedeutet. Sie habe nämlich auch in der "Illegalität" gelebt und es habe deshalb in ihrem Interesse gelegen, bei Nachbarn hinsichtlich ihrer Identität kein Misstrauen aufkommen zu lassen. Sie hätten sich allerdings schon untereinander mit falschen Namen angesprochen. Sie selbst sei "Liese" oder "Lieschen" genannt worden, U. M... sei "Max" und U. B... sei "Gerry" genannt worden.

(b) Soweit die Angeklagte Z... behauptet, die von ihr eingeräumten Legendierungen ausschließlich deshalb getätigt zu haben, weil sie und die beiden Männer nach ihrer Flucht in der "Illegalität" lebten, wird sie widerlegt durch einen Schluss des Senats aufgrund der nachfolgend dargestellten Umstände: Die Angeklagte wirkte als Mitgründerin und Mitglied des Personenverbands, der sich zur Begehung von Tötungs- und Raubdelikten zusammengeschlossen hatte, nach dessen Handlungskonzeption an dessen Tätigkeiten mit. Sie hatte als Mitgründerin und Mitglied dieser Vereinigung das gemeinsam vereinbarte Gesamtkonzept der Anschläge, verbunden mit den logistischen Raubstraftaten, mitentworfen und hatte an der Durchführung der Taten ein ebenso großes Interesse wie U. M... und U. B.... Daher, so schließt der Senat, entfaltete die Angeklagte ihre der Sicherung der Vereinigung dienenden Tätigkeiten nicht, wie sie behauptet, um das Leben in der "Illegalität" aufrechtzuerhalten, sondern um den von ihnen gegründeten Verband im Untergrund zu tarnen, abzuschotten und zu sichern und um auf diese Weise die Begehung der beabsichtigten Straftaten zu ermöglichen. Dass dadurch auch die nach ihnen ohnehin bestehende Fahndung erschwert wurde, war ein willkommener Nebeneffekt, der ihren Interessen, nicht festgenommen zu werden, zusätzlich entsprach.

(c) Die Feststellungen zu den Situationen, für die die Angeklagte Z... zusagte, ihre auf Legendierung gerichtete Tätigkeit zu erbringen, ergeben sich aus folgenden Umständen: Die Interessenlage der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... war darauf gerichtet, generell und vor allem auch während der Begehung eines Anschlags in ihrer Umgebung keinerlei Argwohn gegen sie als Personen entstehen zu lassen und keine Verdachtsmomente im Hinblick auf Abwesenheiten der beiden Männer von der Wohnung zu schaffen. Hieraus schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... durch ihre eigene Anwesenheit im Bereich der Wohnung keine Vermutungen über den Verbleib der männlichen Bewohner aufkommen lassen würde, dass sie bei Nachfragen wegen der Abwesenheit der Männer der Situation angepasste Erklärungen geben würde und dass sie die Umgebung der Wohnung beobachten würde, um gegebenenfalls schnell auf unerwartete Ereignisse in ihrem Sinne sachgerecht reagieren zu können.

(d) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... zusagte, legendierende Angaben gegenüber ihrem Umfeld im Bereich der Wohnung zu machen, um diese als sicheren Rückzugsort zu erhalten, ergibt sich aus folgenden Umständen:

(i) Die Angeklagte Z... hat vielfältig legendierende Tätigkeiten entfaltet:

Sie räumte glaubhaft den Umstand, legendiert zu haben, ein, indem sie angab, für sich selbst und für die beiden Männer die Alias-Namen "Lisa", "Gerry" und "Max" benutzt zu haben. Weiter räumte sie ein, ein paar Mal gegenüber Nachbarn die Identität der beiden Männer geleugnet zu haben, wenn sie auf die Männer als Personen oder deren berufliche Tätigkeit angesprochen worden sei.

Zusätzlich ergibt sich aus den glaubhaften Angaben der Polizeibeamtin KHK’in A... dass die Angeklagte Z... zusätzlich noch die Alias-Identitäten M. S... S. E... S. R..., S. und L. P... sowie .L. D... genutzt hat. Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... wohnten im Zeitraum von Mai 2001 bis Frühjahr 2008 gemeinsam in der P.straße in Zwickau. Gegenüber zahlreichen Nachbarn dieser Wohnung machte die Angeklagte Z... unzutreffende Ausführungen, um die Abwesenheiten der beiden Männer harmlos zu erklären, ihre eigene Anwesenheit in der Wohnung zu erläutern und den Umstand plausibel zu erklären, dass zwei Männer mit einer Frau in einer Wohnung gemeinsam lebten. So gaben die hierzu gehörten Nachbarn aus der P.straße in der Hauptverhandlung jeweils Folgendes glaubhaft an: Der Zeuge U. Sch... berichtete, die Angeklagte habe ihm gegenüber angegeben, ihr Freund arbeite auswärts und sie würde studieren. Ähnlich berichtete die Zeugin F..., die Angeklagte habe ihr erläutert, ihr Freund würde in der Elektrobranche arbeiten und sie selbst würde studieren. Die Zeugin K. Fri... gab an, die Angeklagte habe ihr erzählt, sie würde deshalb nicht arbeiten müssen, weil ihr Freund sehr gut verdiene. Der Freund und der andere Mann würden beim Vater des Freundes in dessen Computerfirma arbeiten. Ähnlich berichteten die Zeugin H... und die Zeugin H. K..., die Angeklagte habe ihnen jeweils gesagt, ihr Partner verdiene so viel auf Montage, dass sie nicht arbeiten müsse. Der Zeuge M. Fri... führte aus, die Angeklagte habe ihm gegenüber geäußert, die beiden Männer seien selbständig oder arbeiteten beim Vater des Freundes der Angeklagten. Die Zeugin S... gab an, sie habe von der Angeklagten erfahren, ihr Schwiegervater habe eine Firma, dort würde ihr Mann arbeiten und genug verdienen, so dass sie selbst nicht zu arbeiten brauchte. Die Zeugin S... erklärte in der Hauptverhandlung, sie habe von der Angeklagten erfahren, dass der eine Mann ihr Freund und der andere Mann dessen Bruder sei. Auch Nachbarn aus der F.straße in Zwickau, wo die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... seit Frühjahr 2008 gemeinsam wohnten, bestätigten glaubhaft ebenfalls legendierende Tätigkeiten der Angeklagten Z...: Der Zeuge K... führte aus, die Angeklagte Z... habe ihm erzählt, sie würde von zuhause arbeiten und sei deshalb auch immer da. Zu den beiden Männern habe sie ihm gesagt, einer sei ihr Freund, der andere sei dessen Bruder. Der Zeuge B..., ebenfalls ein Nachbar in der F.straße, gab an, die Angeklagte Z... habe ihm erläutert, bei den beiden mit ihr zusammenlebenden Männern handele es sich um ihren Freund und dessen Bruder. Die beiden Männer würden Fahrzeuge überführen. Daher würden auch immer wieder andere Autos hinter dem Haus von ihnen geparkt werden. Die verschiedenen Autos seien dann, so der Zeuge, auch nie Gesprächsthema gewesen, weil die Angeklagte diese ja plausibel erklärt habe. Die Angeklagte Z... habe ihm weiter berichtet, sie selbst würde am heimischen Computer arbeiten. Deshalb sei sie auch immer zuhause.

(ii) Die Angeklagte Z... erbrachte demnach zeitlich vor und nach dem Sprengstoffanschlag in der K.straße in Köln verschiedenste Legendierungstätigkeiten, die der Sicherung des Verbandes und seiner Zentrale, also der gemeinsamen Wohnung, dienten. Derartige Tätigkeiten, die entweder auf die Rolle der Angeklagten im Verband speziell zugeschnitten waren oder auf einer Arbeitsteilung beruhten, wurden bereits bei der Gründung des Verbands jeweils mit Modifikations- und Ergänzungsmöglichkeiten festgelegt und von der Angeklagten Z... den beiden Männern zugesagt. Durch ihre erbrachten Legendierungstätigkeiten erreichte die Angeklagte Z... eine nach außen wirkende Abschottung und Abtarnung des Verbandes und seiner Wohnung. Dies hatte eine überragende Bedeutung für die erfolgreiche Durchführung der konkreten Tat und die Erreichung der Ziele des Verbandes. Durch die Legendierung wurde nämlich sichergestellt, dass weder das persönliche Umfeld, vor allem also die Nachbarn, noch die Ermittlungsbehörden auf die drei Personen und ihre Wohnung aufmerksam wurden. Der Senat zieht wegen der Wichtigkeit dieser Legendierungsmaßnahmen den Schluss, dass die Angeklagte Z... auch bei der Übereinkunft der drei Personen, den gegenständlichen Anschlag zu begehen, im Sinne einer Aktualisierung und Bestätigung bereits gegebener Zusagen die Erbringung derartiger Legendierungstätigkeiten als ihren Tatbeitrag zu diesem Anschlag den beiden Männern versprach.

(iii) Die Feststellung zum Zweck der von der Angeklagten Z... zugesagten legendierenden Tätigkeiten ergeben sich aus Schlussfolgerungen des Senats aus den Angaben der Angeklagten hierzu und aus ihren zu späteren Zeitpunkten erbrachten legendierenden Tätigkeiten:

Mit der von der Angeklagten Z... glaubhaft eingeräumten Verschleierung der Identität der drei Personen durch die Verwendung von Alias-Namen verhinderte sie, dass Nachbarn oder Kontaktpersonen im Umfeld sie anhand ihrer in den Fahndungsaufrufen genannten Namen als die im Januar 1998 vor der Polizei Geflohenen B. Z..., U. M... und U. B... identifizieren konnten. Mangels Identifizierung war dann aber auch die Gefahr gebannt, dass sich jemand an die öffentliche namentliche Fahndung nach ihnen erinnern würde und den Ermittlungsbehörden Hinweise auf ihren Aufenthalt hätte geben können, was zu ihrer Festnahme und zur Unterbindung der beabsichtigten Straftaten hätte führen können.

Mit den Äußerungen der Angeklagten Z... gegenüber Nachbarn, die Männer würden "auswärts", "auf Montage" oder in der "Firma des Schwiegervaters" arbeiten, gab sie eine plausible Erklärung dafür, dass die beiden Männer öfters und gegebenenfalls auch längere Zeit ortsabwesend waren. Mit ihrer Erläuterung, ihr Freund verdiene sehr gut, so dass sie nicht arbeiten müsse, oder sie selbst sei Studentin, erklärte sie zugleich auf nachvollziehbare Weise, aus welchen Gründen sie sich selbst in der Regel in der Wohnung aufhalten würde.

Die Ausführungen der Angeklagten Z... zum Verhältnis der drei Personen untereinander, nämlich, dass einer der Männer ihr Freund sei und der andere Mann dessen Bruder, erklärten das Zusammenleben der drei Personen in einer gemeinsamen Wohnung, ohne dass Anlass zu Spekulationen und Vermutungen zu den Beziehungen der drei Personen untereinander gegeben wurde, was zu einer intensiveren Beobachtung der Personen durch die Nachbarschaft hätte führen können.

Zusammengefasst präsentierte die Angeklagte Z... die drei Personen, ohne deren wahre Identität preiszugeben, als harmlose Wohngemeinschaft und gab plausible Erklärungen für feststellbare Auffälligkeiten, wie die häufige Abwesenheit der Männer oder das Zusammenleben von zwei Männern mit einer Frau. Hierdurch verhinderte die Angeklagte, dass sie anhand ihrer Namen als vor der Polizei geflohene Verdächtige identifiziert wurden, und dass Nachbarn Anlass dazu hatten, ihre normalbürgerliche Existenz zu bezweifeln. Aus diesen Umständen schließt der Senat, dass die legendierende Tätigkeit der Angeklagten Z... den Zweck verfolgte, die Mitglieder ihres Verbandes und damit auch ihre Wohnung, die als Zentrale der Vereinigung diente, durch Abtarnung zu schützen. Für diesen Schluss spricht auch der Umstand, dass die Angeklagte Z... häufig mit Nachbarn, was diese in der Hauptverhandlung bestätigten, sprach und sich in der P.straße und in der F.straße einer sogenannten Nachbarschaftsrunde mit regelmäßigen Treffen anschloss. Auf diese Weise hatte sie die Gelegenheit, unmittelbar und schnell zu erfahren, wenn im nachbarschaftlichen Umfeld Argwohn oder gar ein Verdacht gegen sie entstand. Sie konnte dann situationsangepasst, individuell und schnell auf solche Entwicklungen eingehen, um die Mitglieder des Verbandes und die Wohnung zu schützen.

Ihre Interessenlage zu den Zeitpunkten der hier dargestellten Legendierungen war identisch mit derjenigen zum Zeitpunkt des Sprengstoffanschlags in der K.straße in Köln. Hieraus schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... den beiden Männern beim gemeinsamen Fassen des Tatplans hinsichtlich dieses Anschlags zusagte, Legendierungen mit derselben Zielrichtung, also zur Sicherung der Mitglieder ihres Verbandes und der Zentrale ihrer Vereinigung, also ihrer gemeinsamen Wohnung, vorzunehmen.

iv) Die Feststellungen, dass die drei Personen weiter übereinkamen, bei der Tatausführung arbeitsteilig in dem Sinne vorzugehen, dass die Angeklagte Z... weiter zusagte, sich während der Tatbegehung in oder im räumlichen Umfeld ihrer gemeinsamen Wohnung in der P.straße in Zwickau zusätzlich aus dem Grund bereitzuhalten, um für den Fall des Todes der Männer im Zuge des Anschlags das vorbereitete Bekennervideo der Vereinigung zu veröffentlichen und sämtliche in der Wohnung vorhandenen Beweismittel zu vernichten, beruhen auf den nachfolgend dargestellten Umständen:

(1) Die Feststellung, dass sich die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... darüber einig waren, der Anschlag solle nur durchgeführt werden, wenn im Falle des Todes ihrer außerhalb der Zentrale aufhältlichen Mitglieder bei der Tatbegehung gleichzeitig die Veröffentlichung des vorbereiteten Bekennervideos und die Vernichtung von in der Wohnung befindlichen Beweismitteln durch ein Mitglied des NSU gewährleistet sein würden, beruht auf folgenden Umständen:

(a) Vor Begehung der Tat stellte sich für die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... folgende Ausgangssituation dar:

(i) Bei realistischer Betrachtung war den drei Personen bewusst, dass die Durchführung eines jeden Anschlags das Risiko barg, dass die vor Ort tätigen Täter bei der Tat den Tod finden würden. So bestand jederzeit die Gefahr, dass durch am Tatort eintreffende Sicherheitskräfte die Täter noch während der Tat oder dann auf der sich anschließenden Flucht getötet werden würden. Das Risiko, dass es im Zuge der Begehung einer Tat zum Tod der vor Ort agierenden Täter kommen würde, wurde noch zusätzlich dadurch gesteigert, dass die beiden Männer entschlossen waren, sich unter keinen Umständen von der Polizei festnehmen zu lassen. Bei einer ihnen drohenden Festnahme wollten sie sich vielmehr selbst das Leben nehmen. Aufgrund dieser Umstände bestand auch bei dem Sprengstoffanschlag in der K.straße in Köln die naheliegende Gefahr, dass während der Begehung dieser Tat die Mitglieder der Vereinigung zu Tode kommen würden.

(ii) Ihnen war ebenfalls bewusst, dass ihre Vereinigung bereits ideologische Tötungsdelikte begangen hatte. Um eine größere propagandistische Wirkung zu erzielen, hatten sie sich jedoch nicht nach der jeweiligen Tatbegehung zu den einzelnen Taten bekannt. Sie wollten sich vielmehr zu einer ganzen von ihnen begangenen Anschlagsserie bekennen und die ideologischen Motive ihrer Vereinigung für die von ihnen begangenen Tötungsdelikte erst dann offenlegen.

(iii) Zusätzlich gingen sie davon aus, dass sie im Falle des Todes von U. B... und U. M... ihre ideologische Anschlagsserie nicht würden fortsetzen können, weil dann das bei den Anschlägen vor Ort tätige Team bestehend aus U. B... und U. M... nicht mehr vorhanden sein würde.

(b) Ausgehend von diesen Umständen kamen die drei Personen überein, dass die Tat nur durchgeführt werden würde, wenn im Falle des Todes ihrer außerhalb der Zentrale agierenden Mitglieder gleichzeitig die Veröffentlichung des vorbereiteten Bekennervideos und die Vernichtung der in der Zentrale vorhandenen Beweismittel durch ein Mitglied des NSU gewährleistet sein würden. Denn nur bei der Veröffentlichung des Bekennervideos und der gleichzeitigen Vernichtung der in der Zentrale der Vereinigung vorhandenen Beweismittel war sichergestellt, dass das gemeinsam verfolgte Ziel der Anschlagsserie erreicht werden würde:

(i) Solange noch keine Bekennung zu den von den drei Personen verübten Gewalttaten veröffentlicht war, waren außer dem Umstand, dass derartige Taten begangen wurden und dass dabei Menschen getötet oder verletzt wurden, keinerlei weitere Einzelheiten im Zusammenhang mit der Anschlagsserie bekannt. Insbesondere bestanden keine tragenden Hinweise auf die Identität der Täter und deren Motive. Vielmehr rätselten Öffentlichkeit und Behörden darüber, wer aus welchen Gründen diese Taten begangen hatte, was der Tatserie ein noch größeres Gewicht in Staat und Gesellschaft zuwies.

(ii) Die dann für die Öffentlichkeit glaubhafte Bekennung der Organisation zu der ganzen Tatserie unter Wahrung der Anonymität und der Anzahl der Mitglieder der Vereinigung, was Folge der Beweismittelvernichtung wäre, würde augenblicklich dazu führen, dass in der Öffentlichkeit die Täterschaft einer rechten [Gruppierung für alle bis dahin begangenen Taten aufgedeckt würde. Weiter würde schlagartig bekannt, dass es einer rechten Gruppierung gelungen war, nicht nur eine Straftat, sondern über einen längeren Zeitraum hinweg, schwerste, ideologisch motivierte Straftaten zu begehen, ohne dass die Täter identifiziert, deren Motive ermittelt und die verantwortlichen Personen festgenommen werden konnten. In dem Bekennerdokument würde zudem fingiert, der NSU würde weiterhin bestehen, indem in den beiden ersten Versionen des Bekennervideos angedroht wurde: "Wir kommen wieder keine Frage!". Auf diese Weise konnten Angst und Verunsicherung in der Öffentlichkeit und innerhalb der Mitglieder potenzieller Opfergruppen effektiv und in großem Umfang geschürt werden. Der Staat wiederum konnte in überzeugender Weise als hilflose Institution vorgeführt werden, der nicht in der Lage gewesen war, die Taten aufzuklären und seine Bürger zu schützen. Gewaltbereite Rechtsradikale könnten durch die Bekennung zur Tatserie mit der darauf zu erwartenden Wirkung in der Öffentlichkeit dazu veranlasst werden, ebenfalls ideologisch motivierte Straftaten zu begehen.

(iii) Die drei Personen rechneten mit der Möglichkeit, dass U. B... und U. M... die vor Ort in der K.straße in Köln tätig werden sollten, bei dem Anschlag ums Leben kommen könnten. Aus ihrer Sicht war das Risiko ihres Todes nur dann einzugehen, wenn die bereits begangenen ideologischen Straftaten nach ihrem Tod durch Bekennung und Beweismittelvernichtung die dargestellten Wirkungen entfalten würden. Somit würden sie den Anschlag in der K.straße in Köln, der das Risiko ihres Todes barg, nur dann begehen, wenn Bekennung und Beweismittelvernichtung sichergestellt waren.

(2) Die Feststellung zur Zweckrichtung der verabredeten Beweismittelvernichtung beruht auf den Angaben der Angeklagten Z... und einem darauf basierenden Schluss des Senats:

(a) Die Angeklagte Z... hat zum Zweck der Vernichtung von Beweismitteln angegeben, U. M... habe gewollt, dass alle Beweise im Zusammenhang mit ihren Taten vernichtet würden und der einzige Beweis ihres Tuns die DVD sei. U. B... habe gewollt, dass mit Ausnahme der DVD alle Beweise vernichtet werden würden, die Rückschlüsse auf ihre gemeinsame Lebensweise in den vergangenen Jahren zulassen würden. Zudem sei ebenfalls gewollt gewesen, die Beweise für Unterstützungshandlungen von Personen aus ihrem Umfeld zu vernichten.

(b) Diese Angaben zur Zweckrichtung der Beweismittelvernichtung sind glaubhaft. Die Vernichtung sämtlicher Beweise im Hinblick auf ihre Identität, auf Unterstützer und auf ihr Leben im Untergrund entsprach den ideologischen Interessen der drei Personen: Die Beweismittelvernichtung lässt sowohl die Täter, deren Anzahl, deren Lebensumstände als auch deren mögliche Unterstützer anonym bleiben. Bei dieser Sachlage sind jedoch dann naheliegend weitere Ermittlungen zur Identität der Täter und deren Umfeld unmöglich. Mangels derartiger Ermittlungserkenntnisse bliebe dann aber regelmäßig ungeklärt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Personen, in deren Wohnung es zur Beweismittelvernichtung gekommen ist, in die im Bekennerdokument dargestellten Tötungsdelikte involviert gewesen seien. Ungeklärt bliebe weiterhin, ob im Falle ihrer Beteiligung an den Taten von anderen Personen Unterstützungsleistungen erbracht worden und ob möglicherweise noch weitere tatbereite Personen vorhanden wären. Diese offenen Fragen wiederum würden zu einer weiteren Verunsicherung der Bevölkerung und der Ermittlungsbehörden führen, was wiederum der ideologischen Zielsetzung des von den drei Personen gebildeten Verbands entsprechen würde.

,(c) Nach einer Beweismittelvernichtung in der dargelegten Weise würde die Öffentlichkeit mangels anderer Anhaltspunkte und weil dies in dem Bekennervideo durch die Ankündigung künftiger Taten so dargestellt wurde, davon ausgehen, dass die Vereinigung, die die Anschlagserie begangen und sich dazu bekannt hatte, weiterhin existent und handlungsfähig wäre. Aus dem Umstand, dass eine derartige öffentliche Meinung die allgemeine Furcht vor weiteren Anschlägen der Vereinigung aufrechterhalten würde, und dies dem Interesse der drei Personen entsprach, schließt der Senat, dass auch dies eine von ihnen gewollte Folge der verabredeten Beweismittelvernichtung sein sollte.

(3) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... beim gemeinsamen Fassen des Tatplans zusagte, sich während der gesamten Tatbegehung und der anschließenden Flucht der beiden Männer zur Erfüllung ihrer zugesagten Aufgaben im Rahmen der Tatausführung in oder im räumlichen Umfeld ihrer gemeinsamen Wohnung in der P.straße in Zwickau bereitzuhalten, beruht auf einem Schluss des Senats aus den folgenden Umständen:

(a) Die Angeklagte Z... befand sich im Tatzeitraum des gegenständlichen Anschlags in ihrer gemeinsamen Wohnung in der P.straße in Zwickau oder deren räumlichen Nahbereich (vgl. S. 707).

(b) Die Angeklagte Z... hielt sich zudem im Tatzeitraum der Tat zulasten von Th. Bo... am 15. Juni 2005 in ihrer gemeinsamen Wohnung in der P.straße in Zwickau oder deren räumlichen Nahbereich auf (vgl. S. 708 ff). Die Angeklagte Z... befand sich außerdem im Tatzeitraum des Überfalls auf die Sparkasse in Eisenach am 04. November 2011 in ihrer gemeinsamen Wohnung in der F.straße in Zwickau (vgl. S. 715 ff).

(c) Der Umstand, dass sowohl im Tatzeitraum des hier gegenständlichen Anschlags als auch bei zwei weiteren konkreten Taten sich die Angeklagte Z... in zeitlichem Zusammenhang mit der tatsächlichen Tatbegehung in der jeweilig genutzten Wohnung oder deren Nahbereich befand, belegt eine entsprechende Praxis, sich während und im Zusammenhang mit der Tatausführung dort bereitzuhalten. Zusätzlich bestand unter den drei Personen Einigkeit, dass Beweismittel für ihr Leben in der Illegalität und für Unterstützungshandlungen anderer Personen nicht in die Hände der Ermittlungsbehörden gelangen sollten. Die vorhandenen Beweismittel sollten vielmehr vor einer drohenden Entdeckung ihrer als Stützpunkt genutzten Wohnung durch die Behörden vernichtet werden. Die von den drei Personen als essenziell angesehene und fest geplante Veröffentlichung des Bekennungsdokuments der Vereinigung zu den ideologisch motivierten Tötungsdelikten konnte auch nur dann mit hinreichender Sicherheit gewährleistet werden, wenn ein Versand der Dokumente veranlasst werden konnte, selbst wenn die beiden vor Ort agierenden Männer am Tatort erschossen worden wären oder sich selbst getötet hätten.

(d) Unter Berücksichtigung dieser Umstände und der für das ganze Tatkonzept überragend wichtigen Legendierung im Bereich der Wohnung, der Gewährleistung eines sicheren Rückzugsraums, der Vernichtung vorhandener Beweismittel und der Veröffentlichung einer Selbstbezichtigung der Vereinigung schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... zur Erreichung dieser Ziele beim Fassen des Tatplans hinsichtlich des Nagelbombenanschlags in der K.straße in Köln zusagte, sich während der Begehung der Tat in oder jedenfalls im räumlichen Nahbereich der gemeinsamen Wohnung bereitzuhalten. Dort hätte sie nämlich ihren Tatbeitrag, der nach ihrem gemeinsamen Plan abgesetzt vom Tatort im engeren Sinne zu leisten war, erbringen können.

(4) Die Feststellungen, dass die Angeklagte Z... beim Fassen des gemeinsamen Tatplans zusagte, im Falle des Todes der beiden Männer die in der Zentrale des NSU vorhandenen Beweismittel zu vernichten und das vorbereitete Bekennerdokument zu veröffentlichen, ergeben sich aus den Angaben der Angeklagten Z... sowie aus folgenden Umständen:

(a) Die Angeklagte Z... führte in diesem Zusammenhang zusammengefasst aus, sie seien am 01. April 2008 in die F.straße in Zwickau gezogen. U. M... und U. B... hätten die Wohnung technisch und mechanisch abgesichert. Beide hätten mehrfach erwähnt, dass sie sich frei schießen würden, falls sie von der Polizei entdeckt würden. Sollte dies nicht möglich sein, würden sie sich durch Erschießen das Leben nehmen. Sie – die Angeklagte – hätte den beiden bei derartigen Äußerungen mehrfach das "absolute Versprechen" geben müssen, dass sie beim Tod der beiden Männer – sei es, dass beide erschossen werden würden oder dass sie sich selbst erschießen würden, um einer Verhaftung zuvorzukommen – die von U. M... erstellten und versandfertig vorbereiteten DVDs versenden würde, dass sie die Wohnung in Brand setzen würde und dass sie die Eltern der beiden benachrichtigen würde. U. M... habe gewollt, dass durch die Brandlegung alle Beweise im Zusammenhang mit ihren Taten vernichtet würden und der einzige Beweis ihres Tuns die DVD sei. U. B... habe gewollt, dass mit Ausnahme der DVD alle Beweise vernichtet werden würden, die Rückschlüsse auf ihre gemeinsame Lebensweise in den vergangenen Jahren zulassen würden. Zudem sei ebenfalls gewollt gewesen, die Beweise für Unterstützungshandlungen von Personen aus dem Umfeld zu vernichten.

(b) Die Angaben der Angeklagten Z..., sie habe versprochen, im Falle des Todes der beiden Männer die in der Wohnung vorhandenen Beweismittel zu vernichten und das vorbereitete Bekennerdokument zu veröffentlichen, sind glaubhaft, weil ein derartiges Versprechen den Interessen des von den drei Personen gebildeten Verbandes entsprach, und weil die Angeklagte Z... im November 2011 das versprochene Verhalten in die Tat umsetzte.

(i) Die Vernichtung sämtlicher Beweise im Hinblick auf ihre Identität, ihre Lebensumstände im Untergrund und ihre Unterstützer sowie eine finale Bekennung zu einer Anschlagsserie entsprach den ideologischen Interessen der drei Personen:

1. Die Beweismittelvernichtung lässt sowohl die Täter der Anschlagsserie, deren Lebensumstände als auch deren mögliche Unterstützer anonym bleiben. Bei dieser Sachlage wären dann weitere erfolgreiche Ermittlungen zur Identität der Täter und deren Umfeld unmöglich. Mangels derartiger Ermittlungserkenntnisse bliebe dann aber regelmäßig ungeklärt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Personen, in deren Wohnung es zur Beweismittelvernichtung kam, in die im Bekennerdokument eingeräumten Tötungsdelikte involviert waren. Ungeklärt bliebe weiterhin, ob im Falle ihrer Beteiligung an den Taten von anderen Personen Unterstützungsleistungen erbracht wurden und ob möglicherweise noch weitere tatbereite Personen vorhanden wären. Diese offenen Fragen wiederum würden zu einer weiteren Verunsicherung der Bevölkerung und der Ermittlungsbehörden führen, was wiederum der ideologischen Zielsetzung des von den drei Personen gebildeten Verbands entsprochen hat.

2. Eine nicht nach jeder Tat erklärte Bekennung zu nur einer einzelnen Tat, sondern eine gesammelte finale Bekennung zu einer ganzen Anschlagsserie entsprach ebenfalls den Interessen der drei Personen:

a. Eine Bekennung der Vereinigung zu einer Serie von Taten erreicht eine deutlich größere öffentliche Wirksamkeit, weil sie die Täterschaft hinsichtlich mehrerer Taten, die an verschiedenen Tatorten im Bundesgebiet verteilt über einen längeren Zeitraum hinweg begangen wurden, einer einzigen Gruppierung zuweist, ohne dass es den Behörden gelingen würde, die Anzahl und die Identität der Mitglieder dieser Gruppierung zu ermitteln und die Täter festzunehmen. Damit würden die besondere Schlagkraft, eine ausgeprägte logistische Fähigkeit und die bundesweite Gefährlichkeit der Tätergruppierung gegenüber Gesellschaft und staatlichen Organen unterstrichen.

b. Da einer derartigen Serienbekennung demnach eine größere öffentliche Wirkung als einer Einzelbekennung zukommen würde, entsprach sie daher besser dem Interesse des Personenverbandes, eine möglichst große Verunsicherung der Bevölkerung und der staatlichen Organe zu erzeugen.

(ii) Nachdem sich U. M... und U. B... am 04. November 2011 in Eisenach selbst getötet hatten, setzte die Angeklagte Z... die Wohnung in der F.straße in Brand und versandte zahlreiche DVDs mit dem Bekennervideo "Paulchen Panther". Damit hat sie das von ihr berichtete Versprechen in die Tat umgesetzt:

i. Die Angeklagte Z... hat am 04. November 2011 die von den drei Personen bis dahin genutzte Wohnung in der F.straße in Zwickau in Brand gesetzt:

a. Die Angeklagte Z... führte zusammengefasst aus, dass sie am 04. November 2011 gegen 08:00 Uhr aufgestanden sei, dann am Computer gesessen sei und Radio gehört habe. Im Radio habe sie, so glaube sie, von zwei Leichen in einem brennenden Wohnmobil gehört. Sie sei davon ausgegangen, es handle sich dabei um U. M... und U. B.... Sie habe dann mit Benzin die Wohnung in der F.straße in Brand gesetzt und etwa die Hälfte der verpackten DVDs versandt.

b. Die diesbezüglichen Angaben der Angeklagten Z... sind glaubhaft: Wie sich aus den glaubhaften Angaben des Brandursachenermittlers KHM L... ergibt, roch es in der Brandwohnung F.straße in Zwickau am 04. November 2011 extrem nach Benzin. In mehreren Räumen habe man noch Benzinspuren nachweisen können. An den Socken, die die Angeklagte Z... bei ihrer Festnahme getragen hat, konnten Kohlenwasserstoffe nachgewiesen werden, als deren Herkunftsquelle Benzin nicht ausgeschlossen werden konnte (vgl. S. 704 ff). Da es in der Wohnung F.straße in Zwickau nach Benzin roch, in mehreren Räumen Benzin nachgewiesen werden konnte und an den Socken der Angeklagten Spuren von Benzin nicht ausgeschlossen werden konnten, hält der Senat die Angaben der Angeklagten, sie habe mit Benzin die Wohnung in der F.straße in Brand gesetzt, für glaubhaft.

2. Die Angeklagte Z... hat am 04. November 2011 zahlreiche DVDs mit dem Bekennervideo "Paulchen Panther" versandt:

a. Die Angeklagte Z ... räumte den Versand dieser Datenträger am 04. November 2011 ein.

b. Die diesbezüglichen Angaben der Angeklagten sind glaubhaft: Nach ihrer Entdeckung im Wohnmobil in Eisenach hatten die beiden Männer keine Gelegenheit mehr, Datenträger mit dem Bekennerdokument "Paulchen Panther Film" zu versenden. Der Zeuge KK Sch... führte glaubhaft aus, es seien, soweit feststellbar, insgesamt 15 DVDs mit dem Bekennervideo nach dem 04. November 2011 bei verschiedenen Medienunternehmen, türkischislamischen Vereinen oder bei der Partei "PDS" eingegangen. Die Zeugin KOK’in F... führte ergänzend glaubhaft aus, dass der Eingang einer 16. DVD bei der Geschäftsstelle der Partei "Die Linke" in Weimar den Ermittlungsbehörden im Januar bekanntgegeben worden sei. Der Zeuge KK Sche... führte weiter aus, dass zusätzlich im Brandschutt der F.straße noch 36 verpackte und adressierte DVDs aufgefunden worden seien, die zum Großteil auch bereits versandfertig frankiert gewesen seien. Trotz der Einwirkungen durch den Brand sei es bei 25 dieser DVDs noch möglich gewesen, das Bekennervideo sichtbar zu machen. Die umfangreiche Beweisaufnahme hat keinen Hinweis darauf ergeben, dass andere Personen als die Angeklagte Z... die DVDs versandt hätten. Da sowohl U. M... und U. B... als auch andere Personen als Versender der DVDs ausscheiden, und die Angeklagte Z... in der Wohnung über versandfertige DVDs verfügte und zudem 16 solcher DVDs bei verschiedenen Adressaten festgestellt wurden, hält der Senat die Angaben der Angeklagten, sie habe diese Datenträger versandt, für glaubhaft.

(iii) Aus den Umständen, dass die Vernichtung von Beweismitteln durch Inbrandsetzung der Wohnung und der Veröffentlichung eines Bekennerdokuments dem Interesse des von den drei Personen gebildeten Personenverbands entsprach, und die Angeklagte Z... am 04. November 2011 genau die Handlungen ausführte, die sie nach ihren eigenen Angaben den beiden Männern versprochen hatte, hält der Senat ihre Ausführungen, sie habe diese Handlungen den beiden Männern versprochen, für glaubhaft.

(c) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... U. B... und U. M... beim Fassen des gemeinsamen Tatplans zu dieser Tat zusagte, im Falle des Todes der beiden Männer sämtliche Beweismittel zu vernichten und das Bekennerdokument der Vereinigung zu veröffentlichen, beruht weiter auf den folgenden Umständen:

(i) Die Angeklagte Z... führte in ihrer chronologischen Darstellung der Ereignisse aus, sie habe U. B... und U. M... nach ihrem Einzug in die Wohnung in der F.straße in Zwickau im Frühjahr 2008 versprochen, im Falle des Todes der Männer die vorhandenen Beweismittel zu vernichten und ein Selbstbezichtigungsdokument der Vereinigung zu veröffentlichen.

(ii) Die Angeklagte Z... wird widerlegt, soweit sie behauptet, die genannten Tätigkeiten den beiden Männern erst im Frühjahr 2008 versprochen zu haben. Aus folgenden Umständen schließt der Senat vielmehr, dass sie dieses Versprechen bereits mit der Gründung des Personenverbands im Jahr 1998 abgab und es vor dem Sprengstoffanschlag in der K.straße in Köln lediglich noch einmal bestätigte:

1. Eine Beweismittelvernichtung und Bekennung nicht nur zu einer Einzeltat, sondern zu einer ganzen Tötungs- und Anschlagsserie würde, was nahe liegt, zu einer möglichst massiven Verunsicherung der Bevölkerung und staatlicher Stellen führen. Die Erreichung dieses Ziels lag von Anfang an und damit auch bereits bei Gründung der Vereinigung im ideologischen Interesse der drei Personen.

Bereits bei ihrer ersten ideologisch motivierten Tat zulasten von E. Ş... fertigten U. M... und U. B... am Tatort ein Foto des schwer verletzten Opfers an, um dadurch die Glaubhaftigkeit eines später anzufertigenden Bekennerdokuments zu erhöhen (vgl. S. 666 ff).

Bereits nach dem Anschlag in der P.gasse im Januar 2001 wurde nach den glaubhaften Angaben des Zeugen EKHK D... gemäß den festgestellten Zeitstempeln am 09. März 2001 die erste Version eines Bekennerdokuments fertiggestellt. Aus dem zeitlichen Ablauf ergibt sich demnach, dass ein Bekennerdokument zum Nachweis einer Tatserie, nämlich der Tat zulasten von E. Ş... und des Sprengstoffanschlags in der P.gasse in Köln, bereits nach der zweiten und damit noch vor der dritten ideologisch motivierten Tat zulasten von A. Öz... am 13. Juni 2001 hergestellt worden war. Am 28. Oktober 2001 war nach den glaubhaften Angaben des Zeugen eine zweite Version des Bekennervideos fertiggestellt, die alle bis dahin begangenen ideologisch motivierten Taten der drei Personen enthielt.

Aus diesen Umständen zieht der Senat folgende Schlüsse:

a. Eine Beweismittelvernichtung und eine Bekennung der Vereinigung zu einer Serie von Tötungsdelikten waren nötig, um die von den drei Personen erstrebte möglichst massive Verunsicherung der Bevölkerung und staatlicher Stellen zu erreichen. Bereits bei ihrer ersten ideologisch motivierten Tat zulasten von E. Ş... bereiteten sie durch eine Fotografie des schwer verletzten Opfers am Tatort eine glaubhafte Serienbekennung der Vereinigung vor. Ebenso handelten sie bei der Tat zum Nachteil von A. Öz... und S. T.... Eine derartige Vorbereitung wird naheliegenderweise nur dann durchgeführt, wenn die Angeklagte Z..., die eine damit erstellte Serienbekennung später verbreiten sollte, die Veröffentlichung auch bereits vorher zugesagt hatte. Kurz nach der Tat in der P.gasse in Köln stellten sie auch bereits ein erstes Bekennerdokument her, so dass schon nach der zweiten ideologisch motivierten Tat eine Veröffentlichung einer Serienbekennung möglich war. Diese unverzügliche Erstellung eines solchen Dokuments, sobald durch zwei Taten Anfang 2001 eine Kleinstserie vorlag, deuten darauf hin, dass das Versprechen zur Veröffentlichung durch die Angeklagte Z... nicht erst im Jahre 2008 erfolgte, sondern bereits bei der Gründung des Personenverbands. Bei lebensnaher Betrachtungsweise sollte nämlich die erste und später dann die zweite Version des Bekennerdokuments nicht erst 2008 veröffentlicht werden. Vielmehr sollte die jeweils aktuelle Fassung nach der Konzeption des Personenverbands veröffentlicht werden, wenn die Männer im Zusammenhang mit einer der ideologisch motivierten Taten oder einer Logistiktat zu Tode kommen würden. Die Angeklagte Z... hatte den beiden Männern zugesagt, sich während der Begehung einer jeden Tötungs- oder Logistiktat bereitzuhalten. Diese Zusage hatte die Angeklagte Z... bereits bei der Gründung des Personenverbands abgegeben. Neben der Gelegenheit zur Legendierung war es Sinn und Zweck dieser Zusage, der Angeklagten Z... im Fall des Todes der beiden Männer eine umgehende Vernichtung der in der Wohnung vorhandenen Beweismittel und eine Veröffentlichung des vorbereiteten Bekennerdokuments der Vereinigung zu ermöglichen. Die bei der Gründung des Personenverbands gegebene Zusage, sich in oder in der Nähe der Wohnung bereitzuhalten, macht aber im Hinblick auf diese Tätigkeiten nur dann einen Sinn, wenn die Angeklagte gleichzeitig, also ebenfalls bei der Gründung der Vereinigung, diejenigen Tätigkeiten verspricht, die der Grund dafür sind, warum sie sich in oder an der Wohnung bereithalten soll. Bei diesen Tätigkeiten handelt es sich um die Vernichtung der in der Wohnung vorhandenen Beweismittel und die Veröffentlichung des vorbereiteten Bekennerdokuments der Vereinigung.

b. Aus der Gesamtheit dieser Umstände schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... bereits bei der Gründung des Personenverbands und nicht erst im Jahr 2008 die Beweismittelvernichtung und die Veröffentlichung des Bekennerdokuments zugesagt hat. Im Zuge der gemeinsamen Planung des Sprengstoffanschlags in der K.straße in Köln hat die Angeklagte Z... diese Zusage, was wegen des gemeinsam ersonnenen Tatkonzepts und des Vorhandenseins eines Bekennervideos naheliegt, für die konkrete Tat nur noch einmal bestätigt.

v) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... durch die von ihr zugesagten Tatbeiträge den Sprengstoffanschlag in der K.straße in Köln erst ermöglichte, beruht auf folgenden Umständen: Mit der Zusage der Legendierung hat die Angeklagte Z... in Aussicht gestellt, einen sicheren Rückzugsraum für die beiden Männer nach der Tat zu schaffen und dadurch das Entdeckungs- und Festnahmerisiko effektiv herabzusetzen. Mit der von ihr zugesagten Beweismittelvernichtung und Veröffentlichung des Bekennerdokuments würde der finale Zweck der von ihnen verübten ideologisch motivierten Anschläge erst erreicht werden. Aufgrund der außerordentlichen Bedeutung der aufgezeichneten Folgen ihrer zugesagten Tätigkeiten, so schließt der Senat, hat sie den Anschlag in der K.straße in Köln erst ermöglicht.

vi) Dass die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... unter Berücksichtigung ihrer Erkenntnisse aus den Ausspähmaßnahmen übereinkamen, willkürlich ausgewählte Menschen aus ausländerfeindlich-rassistischen Motiven zu töten oder zumindest möglichst schwer zu verletzen, ergibt sich aus folgenden Umständen:

(1) In den Richtungsdiskussionen innerhalb der Kerngruppe der Jenaer rechten Szene haben sich die drei Personen dazu bekannt, dass sie handeln wollen und nicht nur reden. Dabei haben sie die Anwendung von Gewalt befürwortet. Im Rahmen der von ihnen gemeinsam durchgeführten "Aktionen" vor ihrer Flucht eskalierte ihre Bereitschaft, Gewalt anzuwenden immer mehr. Zunächst brachten die Angeklagte Z... sowie U. B... und U. M... nur Bombenattrappen als abstrakte Drohung mit Gewalt zum Einsatz. Bei den nachfolgenden Briefbombenattrappen wurden von ihnen dann schon Drohungen gegen konkrete Personen ausgestoßen. Es folgte eine Bombenattrappe, bei der echter TNT-Sprengstoff verbaut war. In der von ihnen genutzten Garage wurden dann mehrere Rohrbornben in verschiedenen Fertigungsstufen und eine größere Menge TNT sichergestellt.

(2) Die drei Personen vertraten eine radikal ausländerfeindlich-rassistische Ideologie und der von ihnen gegründete Personenverband verfolgte hieran anknüpfend den Zweck, Ausländer und Menschen mit ausländischen Wurzeln aus ideologischen Gründen zu töten.

(3) Aus der Eskalation ihrer Gewaltbereitschaft, die im Wege einer linearen Zuspitzung als nächste Stufe die Vernichtung menschlichen Lebens erreicht hatte, verbunden mit ihren radikalen ideologischen Ansichten, schließt der Senat, dass die drei Personen übereinkamen, eine Vielzahl von Menschen zu töten. Sollte dies nicht gelingen, wollten sie sie wenigstens möglichst schwer verletzen. Nach ihrer Vorstellung mussten die Opfer in ihrer Mehrzahl vor diesem Hintergrund lediglich Repräsentanten der Feindbildgruppe "Ausländer" sein und konnten daher aus dieser Gruppe völlig willkürlich ausgewählt werden. Aufgrund ihrer ausländerfeindlich-rassistischen Einstellung sprachen sie den Opfern allein deshalb, weil sie diese Feindbildgruppe repräsentierten oder sich in deren näherer Umgebung aufhielten, das Lebensrecht ab.

vii) Dass die drei Personen übereinkamen, die Opfer unter Ausnutzung des Umstands, dass diese mit keinem Angriff auf ihr Leben rechneten und deshalb wehrlos sein würden, zu töten, ergibt sich aus folgenden Umständen:

(1) Bei einer Attacke, bei der die Opfer nicht mit einem Angriff auf ihr Leben rechnen, werden sie von der Tötungshandlung überrascht. Sie werden also in der Regel nicht in der Lage sein, sich gegen den Angriff auf ihr Leben erfolgreich zu wehren. Ein für die Opfer überraschender Angriff wird daher die Durchführung der Tat erleichtern und zusätzlich noch die Entdeckung der Täter am Tatort weitgehend ausschließen sowie zusätzlich deren Flucht mangels Alarmierung anderer Personen absichern.

(2) Bei der Gründung ihres Personenverbands hatten die drei Personen die Begehung einer ganzen Tötungsserie konzipiert. Um das Ziel einer ganzen Serie von Tötungen zuverlässig zu erreichen, musste die einzelnen Tötungshandlung möglichst effektiv sein, um die Fortsetzung der Serie zu ermöglichen. Dies ist bei einer überraschenden Tötung mittels eines ferngezündeten Sprengsatzes gegeben, denn die Opfer haben dann in der Regel keine Gelegenheit zur Flucht oder zum Ergreifen von Schutzmaßnahmen.

(3) Dass eine Tötung unter Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit der Opfer den Interessen der Täter an der erfolgreichen Durchführung der Tat und der anschließenden Flucht hervorragend entspricht, liegt auf der Hand. Dies haben auch die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... erkannt und sich deshalb, so schließt der Senat, auf diese Form der Tatbegehung geeinigt.

viii) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... abmachten, eine Vielzahl von Menschen in einer belebten Einkaufsstraße, in der vornehmlich Personen mit Migrationshintergrund arbeiteten und wohnten und die vornehmlich von Personen mit Migrationshintergrund aufgesucht wurde, mittels eines Sprengsatzes zu töten oder zumindest zu verletzen, ergibt sich aus folgenden Umständen:

(1) Bereits vor ihrer Flucht und ihrem Untertauchen hatten die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... Bombenattrappen, zunächst als abstrakte Drohung und dann mit Briefbombenattrappen schon gegen konkrete Personen, zum Einsatz gebracht. Es folgte eine Bombenattrappe, bei der echter TNT-Sprengstoff verbaut war. In der von den dreien genutzten Garage wurden mehrere Rohrbomben in verschiedenen Fertigungsstufen und eine größere Menge TNT sichergestellt. Zudem hatten sie im Dezember 2000/Januar 2001 bereits einen erfolgreichen Sprengstoffanschlag mit einer Sprengfalle in dem Lebensmittelgeschäft des D. Ma... in der P.gasse in Köln verübt.

(2) Um eine Vielzahl von Personen zu töten oder zumindest möglichst schwer zu verletzen, stellt das Auslösen eines Sprengsatzes mit einer entsprechenden Wirkkraft ein effektives Mittel dar.

(3) Eine Bombe, die am Tatort nicht offen abgelegt und erst später gezündet wird, lässt für die Täter die Annäherung an die Opfer ohne Schwierigkeit zu. Die spätere Zündung bietet für die Täter die Möglichkeit, sich nach Ablage der Bombe zunächst sicher und unbehelligt vom Tatort zu entfernen. Diese aus ihrer Sicht positiven Erfahrungen für das Gelingen eines Sprengstoffanschlages hatten die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... bereits anlässlich des Anschlages in dem Lebensmittelgeschäft des D. Ma... in der P.gasse in Köln gemacht.

(4) Eine Bombe wurde am 09. Juni 2004 in Köln vor dem Anwesen K.straße 29 tatsächlich zur Explosion gebracht.

(5) Vor diesem Hintergrund und insbesondere bei Berücksichtigung der Umstände, dass ein Anschlag mit Sprengstoff bestens ihren Interessen entsprach, eine Vielzahl von Opfern gleichzeitig zu treffen, denen sich die Täter zur effektiven Ausführung unproblematisch nähern konnten und sich vor der Detonation selbst ungefährdet und auch unbehelligt vom Tatort entfernen konnten, schließt der Senat, dass sich die drei Personen entschlossen, die Tat mittels eines Sprengstoffanschlags zu begehen.

ix) Soweit sich die Angeklagte Z... im Hinblick auf den festgestellten gemeinsamen Tatplan zu diesem Sprengstoffanschlag in der K.straße in Köln bestreitend einlässt, kommt ihren Angaben kein Gewicht zu, welches das Ergebnis der oben dargelegten Gesamtschau in Frage stellen könnte. Ihre Angaben sind unglaubhaft, weil die Gesamtschau der dargestellten Umstände ergab, dass sich die drei Personen auf die gemeinsame Begehung der Tat einigten. Für den von der Angeklagten Z... behaupteten Geschehensablauf ohne ihre Mitwirkung gibt es keine außerhalb ihrer Aussage liegenden zureichenden Anhaltspunkte. Ihre Abwesenheit vom Tatort ist gerade kein Umstand, der gegen eine gemeinsame Übereinkunft, die Tat zu begehen, sprechen würde.

x) Die vorangehend dargestellten Umstände belegen zusammengefasst, dass vor der Begehung des Anschlags in der K.straße in Köln eine konkrete Übereinkunft zur Begehung dieser Tat von allen drei Personen getroffen wurde. Davon umfasst war auch die Verabredung, dass eine Vielzahl von Menschen aus ausländerfeindlich-rassistischen Motiven unter Ausnutzung ihrer Arg- und Wehrlosigkeit am 09. Juni 2004 in Köln mittels eines Sprengstoffanschlags getötet werden sollte. Dass an dieser Übereinkunft neben den beiden Männern auch die Angeklagte Z... beteiligt war, ergibt sich insbesondere daraus, dass eine derartige Tat ihrer ideologischen Interessenlage entsprach. Die Angeklagte Z... hatte sich gemeinsam mit U. B... und U. M... politisch radikalisiert. Zudem hatte sie seit längerer Zeit, soweit sogenannte "Aktionen" oder auch die Flucht betroffen sind, mit den beiden Männern immer gemeinsam gehandelt. Sowohl die Interessenlage der Angeklagten als auch ihr Verhalten in der Vergangenheit sprechen für ein erneutes gemeinsames Handeln. Zu berücksichtigen ist noch, dass es nach der Tatkonzeption der drei Personen nicht ausgereicht hätte, wenn die beiden Männer vor Ort in Köln den Anschlag begangen hätten. Nach ihrer gemeinsamen Planung bei der Gründung der Vereinigung und bei der Durchführung der bereits begangenen Taten war nämlich zusätzlich auch noch das Tätigwerden einer vom Tatort abgesetzt agierenden Person erforderlich. Für das Erbringen dieses Tatbeitrags war die Angeklagte Z... vorgesehen, was dafür spricht, dass auch sie die konkrete Übereinkunft zur Tatbegehung mitfasste, mittels eines Sprengstoffanschlags eine Vielzahl von Menschen in der K.straße in Köln zu töten oder zumindest schwer zu verletzen. Vor diesem Gesamthintergrund ist die Einlassung der Angeklagten Z... widerlegt, sie hätte mit den beiden Männern keine derartige Übereinkunft getroffen. Vielmehr ergab die Gesamtbetrachtung, dass die Angeklagte Z... sowie U. B... und U. M... gemeinsam übereinkamen, die Tat zu begehen.

2) Die Feststellung, dass die drei Personen in Ausführung ihres Übereinkommens, in der K.straße in Köln-Mülheim einen Sprengstoffanschlag durchzuführen, in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken plangemäß handelten, beruht auf der Gesamtschau nachfolgender Umstände:

a) Die Angeklagte führte zusammengefasst aus, U. B... und U. M... hätten ihr nach ihrer Rückkehr berichtet, dass sie in Köln einen Nagelbombenanschlag auf Türken verübt hätten. Sie selbst sei weder an der Vorbereitung noch an der Durchführung des Sprengstoffanschlags beteiligt gewesen.

b) Soweit die Angeklagte Z... ihre Tatbeteiligung an dem Sprengstoffanschlag bestritt, wird sie widerlegt und überführt durch die Gesamtschau folgender Umstände:

i) Aus dem Inhalt des Bekennervideos "Paulchen Panther", das die Angeklagte Z... im Jahr 2011 öffentlich machte, in Zusammenschau mit den nachfolgend aufgeführten Umständen schließt der Senat, dass die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... ihren gefassten Tatplan, in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mittels eines Sprengstoffanschlags eine Vielzahl von Opfern zu töten, verabredungsgemäß ausführten.

(1) Die Angeklagte Z... räumte glaubhaft ein, das "Paulchen Panther"-Bekennervideo durch Versand von Datenträgern an verschiedene Empfänger veröffentlicht zu haben.

(2) Die Inaugenscheinnahme dieses Videos und die Verlesung der im Video eingebundenen geschriebenen Texte ergibt in der Gesamtschau, dass sich eine Gruppierung, die sich selbst als Nationalsozialistischer Untergrund und NSU bezeichnet, dazu bekennt, unter anderem den Nagelbombenanschlag in der K.straße in Köln durchgeführt zu haben.

(a) Im Video wird zu Beginn im Rahmen einer Texteinblendung bekanntgegeben, der Nationalsozialistische Untergrund sei ein Netzwerk von Kameraden mit dem Grundsatz: "Taten statt Worte". Weiter wird ebenfalls in der Texteinblendung angekündigt, solange keine grundlegenden Änderungen in der Politik, in der Presse und in der Meinungsfreiheit einträten, würden die Aktivitäten weitergeführt. Anschließend wird der Satz eingeblendet: "KEINE WORTE SONDERN TATEN".

(b) Nachdem das Video zunächst den Bombenanschlag in der P.gasse in Köln als "Aktivität" des NSU thematisiert, folgen mehrere Kapitel, die die mit der Tatwaffe Ceska 83 begangenen Mordanschläge zum Gegenstand haben. Dann wird der Anschlag in der K.straße in Köln thematisiert:

(i) In der Schaufensterscheibe einer Hütte erblickt die Cornicfigur Paulchen Panther ein Plakat mit der Aufschrift "Heute Aktion Dönerspieß", das eine Aufnahme von Anwohnern der K.straße nach dem Anschlag zeigt, denen Metallnägel in die Köpfe montiert sind. Die Comicfigur betritt die Hütte und bekommt einen Plan für einen Anschlag erklärt, bei dem eine Rakete mit der Aufschrift "Bombenstimmung für die K.straße" gezündet werden soll. Dann wird Plan B vorgestellt. Dabei werden ein mit einer Bombe präparierter Hartschalenkoffer sowie Bilder des das Tatfahrrad schiebenden U. M... aus der Überwachungskamera des Fernsehsenders VIVA gezeigt. Die Comicfigur löst sodann eine Explosion aus. Anschließend werden Bilder vom Tatort K.straße und Anwohner gezeigt. Zweisprachige Fahndungsplakate werden eingeblendet, gefolgt von einer verfremdeten Version des Plakats, eingebettet in eine Comic-Sequenz, in der der Sprecher den rosaroten Panther als Urheber des Anschlags identifiziert. Es folgt ein Zusammenschnitt von mehreren Aufnahmen verschiedener Fernsehsender zu dem Anschlag. Dann erscheint wieder die Comicfigur, die sich für den gelungenen Plan bedankt und sich dann in einem offenen Wagen fahrend bejubeln lässt. Am Straßenrand steht ein Schild mit der Aufschrift "Hoch lebe Paulchen und der NSU".

(ii) Aus dem Umstand, dass in dem Video Bilder vom Tatort K.straße und von Anwohnern der K.straße nach dem Anschlag zu sehen sind, dass eine Bombe in einem Motorradhartschalenkoffer – wie es dem tatsächlichen Sprengsatz entsprach – dargestellt wird, und dass Bilder der Überwachungskamera des Senders VIVA vom Tattag verarbeitet sind, schließt der Senat, dass damit der Sprengstoffanschlag in der K.straße in Köln am 09. Juni 2004 in dem Bekennervideo thematisiert wurde.

(c) Am Ende des Videos wird noch darauf hingewiesen, dass Paulchen "neue Streiche" begehen werde, die in einem weiteren Video dokumentiert würden.

(d) Zusammengefasst heißt dies, dass eine Gruppierung namens Nationalsozialistischer Untergrund von sich behauptet, sie würden Taten begehen, statt nur zu reden. Diese Taten würden fortgesetzt bis grundlegende Veränderungen in Staat und Gesellschaft eintreten würden. Im Video wird nach diesen ideologischen Ausführungen unter dem Emblem des NSU eine ganze Serie von Straftaten aufgeführt bei denen die Opfer zum Teil auch zu Tode gekommen sind. Aus dieser Verknüpfung von Tatbereitschaft des NSU und der Darstellung von begangenen Straftaten schließt der Senat, dass sich der NSU mit diesem Video dazu bekannt hat, diese Straftat begangen zu haben.

(3) Die Gruppierung Nationalsozialistischer Untergrund bestand aus drei Personen, nämlich der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B....

(a) Die genannten drei Personen schlossen sich gegen Ende des Jahres 1998 zu einem Personenverband zusammen, der die Begehung von ideologisch motivierten Tötungsdelikten und zur Finanzierung die Begehung von Raubdelikten beabsichtigte (vgl. S. 554 ff).

(b) Diese aus den drei Personen bestehende Gruppierung bezeichnete sich spätestens ab Frühjahr 2001 als Nationalsozialistischer Untergrund (vgl. S. 693 ff).

(4) Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... hatten für ihre Verbandstätigkeit im NSU ein Konzept ersonnen, nach dem sie arbeitsteilig ideologisch motivierte Tötungsdelikte begehen würden. Gemäß diesem Konzept sollte die Angeklagte Z... im Rahmen der Tatausführung die Aufgabe übernehmen, gegenüber ihrem nachbarschaftlichen Umfeld die Abwesenheitszeiten von U. M... und U. B... von der als Zentrale genutzten gemeinsamen Wohnung im Zusammenhang mit der Tatausführung zu legendieren und ihnen dadurch eine sichere Rückzugsmöglichkeit nach der Tatbegehung zu erhalten (vgl. S. 650 ff). Gemäß dem Konzept sollte die Angeklagte Z... die weitere Aufgabe übernehmen, für den Fall des Todes der Männer die vorbereitete Tatbekennung zu veröffentlichen und die in ihrer Wohnung befindlichen Beweismittel zu vernichten (vgl. S. 700 ff). Die Tatausführung vor Ort sollte gemäß dem Konzept der Vereinigung von den beiden Männern durchgeführt werden (vgl. S. 648 f).

(5) Das Bekenntnis des Nationalsozialistischen Untergrunds, also der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B..., den Anschlag am 09. Juni 2004 in der K.straße in Köln begangen zu haben, trifft zu. Dies ergibt sich aus der Gesamtschau folgender Umstände:

(a) Der Polizeibeamte Sp... der als Sachgebietsleiter der Abteilung Sprengstoff und Brand beim Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen mit der Spurensicherung und der Spurenauswertung betraut war, gab glaubhaft an, dass am 09. Juni 2004 in der K.straße in Köln ein Sprengstoffanschlag stattfand, bei dem eine Nagelbombe detonierte.

(b) Im Brandschutt der F.straße in Zwickau wurde eine Festplatte der Marke "Seagate" gefunden, deren Daten wiederaufbereitet werden konnten und die unter "EDV 11" asserviert wurde. Bilder auf den Dateien vom Tattag, die U. B... und U. M... in Tatortnähe zeigen, wurden in dem Bekennervideo verarbeitet. In dem Anwesen F.straße hatten die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... bis zum 04. November 2011 ihre gemeinsame Wohnung gehabt.

(i) Die Polizeibeamtin KK'in Ha... berichtete glaubhaft, im Brandschutt in der F.straße in Zwickau sei auch eine Festplatte der Marke "Seagate" sichergestellt worden, die unter "EDV 11" asserviert worden sei.

(ii) Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... wohnten ab Frühjahr 2008 bis zum 04. November 2011 in der F.straße in Zwickau, was die Angeklagte Z... glaubhaft einräumte.

(iii) Die Polizeibeamtin KK’in H... führte weiter aus, sie habe bei der Auswertung der Daten auf der Festplatte auch Dateien zum Sprengstoffanschlag in der K.straße gefunden. So gebe es in diesem Zusammenhang die Dateien "gerri auf kamera.avi", "max auf kamera.avi" und "max auf kamera von hinten.avi". Auf dem Video "Gerri" würde eine männliche Person zwei Fahrräder Richtung K.straße, auf den Videos "Max" eine männliche Person ein Fahrrad Richtung K.straße schieben.

(iv) Der Senat hat sowohl die Dateien "gerri auf kamera.avi", "max auf kamera.avi" und "max auf kamera von hinten.avi" als auch Aufnahmen von Überwachungskameras des Fernsehsenders VIVA vom Nachmittag des 09. Juni 2004 in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen. Daraus ergibt sich Folgendes:

Die Bilder auf den Dateien "gerri auf kamera.avi", "max auf kamera.avi" und "max auf kamera von hinten.avi" entsprechen Aufnahmen der Überwachungskameras des Fernsehsenders VIVA.

Auf den Aufnahmen sind zwei männliche Personen zu sehen, die jeweils ein beziehungsweise zwei Fahrräder schieben. Dabei entsprechen die Aufnahmen, die eine männliche Person mit zwei Fahrrädern zeigen, der Aufnahme aus der Datei "gerri auf kamera.avi". Die Aufnahmen, die eine Person mit einem Fahrrad zeigen, entsprechen Bildern auf den Dateien "max auf kamera.avi" und "max auf kamera von hinten.avi". Auf dem einzelnen Fahrrad ist auf dem Gepäckträger ein Gegenstand befestigt, der einem Motorradhartschalenkoffer gleicht.

(v) Aus der Inaugenscheinnahme des Bekennervideos ergibt sich, dass Aufnahmen aus den Dateien in dem Video verarbeitet sind.

(vi) Die Überwachungskameras des Fernsehsenders VIVA befanden sich am 09. Juni 2004 an dem Gebäude, in dem der Sender damals seinen Sitz hatte, in der Sch.straße in Köln, kurz vor der Einmündung in die K.straße.

(vii) Die Angeklagte Z... führte in ihrer Einlassung aus, dass U. M... "Max" und U. B... "Gerry" genannt worden sei.

(viii) Zusammengefasst schließt Senat aus diesen Umständen: die Bilder, die in dem Bekennerdokument verarbeitet sind, zeigen U. B... und U. M... am Nachmittag des 09. Juni 2004 in der Schanzenstraße in Köln auf dem Weg Richtung K.straße; dabei schiebt U. B... ("Gerry" entsprechend "gerri auf kamera.avi") zwei Fahrräder für die Flucht nach der Tat, U. M... ("Max" entsprechend "max auf kamera.avi" und "max auf kamera von hinten.avi") das Fahrrad mit dem auf dem Gepäckträger montierten Motorradhartschalenkoffer, in dem sich der Sprengsatz befindet.

(c) Die Begehung der Tat, zu der sich die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... in dem Video bekannten, wurde demnach in dem Video nicht nur behauptet, sondern in der K.straße in Köln hat tatsächlich ein Sprengstoffanschlag stattgefunden. In der Wohnung konnte eine Festplatte sichergestellt werden, auf der sich Bilder, die U. M... und U. B... zum Tatzeitpunkt in Tatortnähe zeigen, befanden. Eine der Aufnahmen wurde in dem Bekennervideo verarbeitet. Jeder dieser Umstände spricht dafür, dass die Bekennung des NSU, also der Angeklagten Z..., U. M... und U. B..., im Video, den Sprengstoffanschlag in der K.straße in Köln begangen zu haben, zutrifft. Der Senat hält daher die Bekennung in der Gesamtschau für wahr.

(6) In dem Video "Paulchen Panther" räumte der Nationalsozialistische Untergrund demnach glaubhaft ein, den Nagelbombenanschlag in der K.straße in Köln begangen zu haben. Die Gruppierung Nationalsozialistischer Untergrund bestand aus der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B.... Diese drei Personen hatten für sich ein Tatkonzept vereinbart, das die arbeitsteilige Begehung von ideologisch motivierten Tötungsdelikten durch sie vorsah. Aus der Zusammenschau dieser Umstände ergibt sich, dass die Angeklagte Z... U. M... und U. B... ihren gefassten Tatplan im Hinblick auf die Durchführung des Sprengstoffanschlags in der K.straße in Köln in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken verabredungsgemäß ausführten und sie diese Tat dann durch den von der Angeklagten Z... durchgeführten Versand des Bekennervideos im November 2011 öffentlich glaubhaft einräumten.

ii) Die Feststellung, dass am 09. Juni 2004 gegen 16:00 Uhr in der K.straße in Köln ein Bombenanschlag stattfand, beruht auf den glaubhaften Angaben des Zeugen H. Y..., der in dem Friseurgeschäft des türkischen Ladeninhabers Ö. Y..., seines Bruders, in der K.straße 29 in Köln beschäftigt war. Er berichtete glaubhaft, dass er am 09. Juni 2004 gegen 16:00 Uhr eine Explosion gehört habe.

iii) Die Feststellung, dass U. B... und U. M... am 09. Juni 2004 gegen 16:00 Uhr in der K.straße in Köln-Mülheim einen Sprengsatz zur Explosion brachten, um dadurch alle im Wirkbereich der Bombe befindlichen Personen zu töten, wobei 23 Personen verletzt wurden und neun Personen nur zufallsbedingt unverletzt blieben, beruht auf folgenden Umständen:

(1) Die Feststellungen zum Tatgeschehen beruhen auf Schlussfolgerungen des Senats aufgrund der nachfolgend dargestellten Zeugenaussagen und des Spurenbilds:

(a) Der Polizeibeamte Sp... berichtete glaubhaft:

(i) Bei der K.straße handle es sich um eine Einbahnstraße mit geschlossener Häuserzeile in Köln-Mülheim; im Erdgeschoß der Häuser befänden sich eine Vielzahl von Geschäften, in den darüber liegenden Etagen meist Wohnungen. Überwiegend würden in der K.straße Mitbürger mit türkischen Wurzeln wohnen und arbeiten.

(ii) Die Explosion sei vor dem Friseurladen in der K.straße durch eine Sprengvorrichtung auf einem Fahrrad ausgelöst worden. Dabei seien eine Vielzahl von Nägeln, schwarzen harten Kunststoffsplittern und blau gefärbte Metallsplitter in alle Richtungen geschleudert worden. Auch Stofffetzen seien gefunden worden, außerdem Kunststoffteile aus dem Modellbau, Litzen, ein Wippschalter, ein Empfängerquarz, zwei Servos und Platinenteile.

(iii) Bei den Nägeln habe es sich um 10 Zentimeter lange Metallnägel, sogenannte "Zimmermannsnägel", gehandelt, Insgesamt habe man 704 Nägel eingesammelt. Die Nägel seien bis zu 150 Meter weit geflogen. Splitter seien bis zu 250 Meter weit geflogen.

(iv) Die blauen Metallsplitter hätten anhand einer Einprägnummer einer Campinggasdruckflasche aus Stahl mit einem Durchmesser von etwa 20 Zentimeter, Modell 9004, zugeordnet werden können.

(v) Die schwarzen Kunststoffteilchen hätten einem Koffer der Firma Kappa zugeordnet werden können.

(vi) Die Textilteilchen hätten einer Fahrradseitentasche zugeordnet werden können.

(vii) Bei dem Empfängerquarz und den Servos handle es sich um elektronische Teile, die aus dem Flugzeugbau bekannt seien.

(viii) Während der Tatortarbeit seien von den Splittern Abriebe gefertigt worden, deren Untersuchung ergeben habe, dass Schwarzpulver verwendet worden sei.

(b) Der Polizeibeamte Wa..., der im Rahmen der Spurensicherung am Tatort war, berichtete glaubhaft:

(i) An vielen Gebäuden und mehreren Fahrzeugen sei es zu Beschädigungen gekommen. Unter anderem seien die Schaufensterscheiben, die Scheibe der Eingangstür und die Scheibe des Fensters im hinteren Teil des Friseurgeschäfts zerborsten; auch die Schaufenster der Anwesen K.straße 27, 33 und 62 seien zerstört worden.

(ii) In einer Holzsäule des Anwesens Nr. 25 sei ein Nagel gesteckt. Weitere Nägel seien in der Fassade des Anwesens Nr. 50 auf sechseinhalb Meter Höhe, in der Stoßstange eines vor dem Anwesen Nr. 25 geparkten Pkw Opel Astra sowie im Heck und der linken Schlussleuchte eines schräg gegenüber des Friseurladens in etwa neun Meter Entfernung auf der anderen Straßenseite geparkten Mercedes Sprinter gesteckt.

(iii) In der Stoßstange des Pkw Opel Astra sei zudem eine scharfkantig gezackte, etwa 20 Zentimeter lange Stahlplatte gesteckt. Im Einmündungsbereich der Schanzenstraße sei der Sockel der Gasflasche aufgefunden worden. Weitere scharfkantige Metallfragmente habe man im Parkstreifen vor dem Anwesen Nr. 29 und auf dem dem Friseurladen gegenüberliegenden Gehweg gefunden. Ein weiteres scharfkantiges, circa 300 g schweres Metallfragment sei etwa 20 Meter bis 30 Meter weit geflogen.

(iv) Teile eines Fahrrads wie Fragmente des Fahrradschutzblechs, der Hinterradaufhängung und von Fahrradspeichen sowie die Gepäckträgerstütze und die Gepäckträgerhalterung habe man im Bereich vor dem Anwesen Nr. 29 aufgefunden.

(v) Ebenfalls im Bereich des Anwesens Nr. 29 seien eine Glühbirnenfassung sowie Teile von Batterien sichergestellt worden. Im Bereich K.straße Nr. 27 bis Nr. 33 seien mehrere thermisch belastete Watteteile aufgefunden worden.

(c) Der Zeuge S. d’A... berichtete glaubhaft, dass er mit seinem Freund M. Ka... einen Dönerladen in der K.straße besucht hätte. Sie seien dann zu ihrem Auto zurück gegangen, das sie in zweiter Reihe in der K.straße etwa fünf Meter bis zehn Meter entfernt von dem Friseurgeschäft geparkt hätten. In dem Moment, als sie an dem Friseurladen vorbei gegangen seien, habe er einen Druck von hinten verspürt, als ob es ihm die Beine wegschlagen würde, und er sei in einer Rauchwolke gestanden. Er habe seinen Freund am Boden liegen sehen. Er selbst habe nichts gehört und sein Oberteil habe gebrannt.

(d) Der Zeuge M. Ka... berichtete glaubhaft, dass er neben seinem Freund S. d’A... zu Fuß auf dem Gehweg in der K.straße unterwegs gewesen sei. Plötzlich habe es einen Knall gegeben. Als er die Augen wieder geöffnet habe, sei alles voller Schutt und Asche gewesen. Er habe nicht reden können. Seine Haare hätten Feuer gefangen. Umstehende hätten das Feuer gelöscht.

(e) Der Zeuge A... S... ab glaubhaft an, dass er am Nachmittag des 09. Juni 2004 den Friseurladen in der K.straße aufgesucht habe. Er sei links vom Eingang mit dem Rücken zum Schaufenster im Wartebereich gesessen. Plötzlich habe es eine Explosion gegeben.

(f) Der Zeuge K. Gü... gab glaubhaft an, dass er sich ebenfalls im Wartebereich des Friseurs mit dem Rücken zum Schaufenster aufgehalten habe, als es plötzlich geknallt habe und die Schaufensterscheibe auf ihn gefallen sei.

(g) Der Zeuge F. Ka... berichtete glaubhaft, dass er im Friseurladen rechts neben der Eingangstür auf einer Couch vor dem Schaufenster gesessen sei, als es plötzlich einen Knall gegeben habe.

(h) Der Zeuge A. Ö... schilderte glaubhaft, dass er etwa einen Meter vom Schaufenster entfernt im Wartebereich des Friseurladens auf einem Hocker gesessen sei, als es eine Explosion gegeben habe.

(i) Der Zeuge Ab. Öz... gab glaubhaft an, dass er sich in dem Friseurgeschäft gerade in der Mitte des Raumes befunden habe, als es plötzlich geknallt habe. Es habe eine Rauchwolke und eine Stichflamme gegeben, der Raum sei voller Rauch gewesen und er habe nur noch schwer atmen können.

(j) Der Zeuge T. Se... gab glaubhaft an, dass er in dem Friseurladen neben A. Ö... gesessen sei, als es plötzlich einen Riesenknall gegeben habe. Er sei von seinem Hocker gefallen, habe aber aufstehen und den Laden verlassen können.

(k) Der Zeuge H. Y... berichtete glaubhaft, dass an dem Tag mehr Kunden als sonst in dem Friseurladen gewesen seien. Zwischen 15:30 Uhr und 16:00 Uhr sei er gerade mit dem Bedienen eines Kunden fertig gewesen und habe den nächsten Kunden geholt. Dabei habe er gesehen, dass ein Mann, etwa 35 Jahre alt und etwa 180 cm groß, vor dem Geschäft ein Fahrrad abgestellt habe. Er habe gedacht, dass es sich um einen weiteren Kunden handle und sei in den hinteren Teil des Ladens gegangen, um heißes Wasser zu holen. Plötzlich habe es geknallt und er habe einen Druck verspürt. Das Fenster Richtung Hof sei geborsten und der Fensterrahmen nach innen und auf ihn gefallen.

(l) Der Zeuge A. Y... gab glaubhaft an, er sei in dem Friseurladen auf einem Stuhl etwa sechs bis sieben Meter vom Eingang entfernt gesessen und gerade rasiert worden, als es plötzlich einen Knall gegeben habe.

(m) Der Zeuge L. Ka... berichtete, dass er in dem Laden etwa zwei bis drei Meter von der Eingangstür entfernt die Haare einer Kundin frisiert habe, als er plötzlich eine Druckwelle verspürt und eine Explosion gehört habe.

(n) Der Zeuge G. Hö... gab glaubhaft an, dass er mit dem Rad in der K.straße Richtung Schanzenstraße unterwegs gewesen sei. Er habe den Friseurladen auf der rechten Seite passiert und nach links zu einer Eisfahne geschaut. Unmittelbar danach habe es rechts hinter ihm geknallt und gerasselt und es sei eine Rauchwolke, 20 bis 30 Meter hoch, entstanden. Ein dunkler Gegenstand sei durch die Luft geflogen und irgendetwas habe seine Felge getroffen, so dass es gescheppert habe.

(o) Der Zeuge M. II... gab glaubhaft an, dass er vor seinem Geschäft in der K.straße Nr. 48, schräg gegenüber von dem Friseurladen, gesessen sei, als es plötzlich einen Knall gegeben habe. Er habe sich auf den Boden geworfen. Als er wieder aufgestanden sei, habe er bemerkt, dass am Boden eine Menge Nägel gelegen seien.

(p) Die Zeugin E. Ka... berichtete glaubhaft, sie sei im Laden ihres Bruders in der K.straße 31, der neben dem Friseursalon gelegen sei, am offenen Fenster gestanden. Plötzlich habe es einen Knall gegeben. Die Scheiben des Fensters und der Vitrinen seien geborsten und die Glasscherben des Fensters seien ins Innere des Ladens gefallen. Sie sei zur Ladentür gegangen, -wo ihr ein schwarzer Gegenstand – was wisse sie nicht – vor die Füße gefallen sei.

(q) Die Zeugin F. Ti... gab glaubhaft an, dass sie in dem Büro der Fahrschule in der K.straße 33 an ihrem Schreibtisch direkt an der Schaufensterscheibe gesessen sei, als es einen Riesenknall gegeben habe. Die Schaufensterscheibe sei daraufhin implodiert.

(r) Die Zeugin S. S... schilderte glaubhaft, dass sie sich zum Zeitpunkt der Explosion im ersten Stock ihrer Wohnung in der K.straße 58 aufgehalten habe. In den Zimmern, die zur K.straße hinausgingen, habe sie die Jalousien halb heruntergelassen, in einem der Zimmer habe sie das Fenster gekippt. Sie sei dann in dem Zimmer, das nach hinten hinausginge, auf der Couch gelegen, als es plötzlich einen großen Knall gegeben habe. In den beiden Zimmern, die auf die K.straße hinausgingen, seien die Schienen der Jalousien gebrochen gewesen, so dass man die Jalousien nicht mehr habe hochziehen können. Sie habe dann zunächst aus dem Fenster gesehen und sei dann nach unten gegangen, um zu helfen. Sie habe blutüberströmte Verletzte gesehen, die Menschen seien in Panik gewesen. Im Laden ihrer Familie im Erdgeschoss des Anwesens Nr. 58 seien alle Schaufensterscheiben zu Bruch gegangen.

(s) Der Zeuge A. S... gab glaubhaft an, er sei in seinem Laden in der K.straße 58, der sich schräg gegenüber von dem Friseurladen befunden habe, gestanden, als es plötzlich eine Explosion gegeben habe. Alle Schaufensterscheiben seien zerbrochen. Im Geschäft seien zehn Nägel und vor dem Geschäft 40 Nägel gelegen.

(t) Der Zeuge Me. H... schilderte glaubhaft, dass er in dem Schnellimbiss in der K.straße 21 gearbeitet habe, als es plötzlich einen lauten Knall gegeben habe. Er sei zu diesem Zeitpunkt an dem Fenster an der Straßenseite gestanden. Die Fensterscheibe sei zerbrochen und auf ihn gefallen.

(u) Der Zeuge G. I. P... gab glaubhaft an, dass er sich in seinem Laden, dem D.-D., in der K.straße 21 befunden habe, als es plötzlich einen Knall gegeben habe. Die Schaufensterscheibe sei kaputt gegangen und Nägel seien ins Geschäft geflogen. Ein Nagel sei in der Wand eingeschlagen und dann heruntergefallen.

(v) Der Zeuge M. Ş... berichtete glaubhaft, dass er sich vor dem Restaurant D.-D. in der K.straße befunden habe, als es plötzlich einen Knall gegeben habe. Er sei dann zu seinem Reisebüro in der K.straße 52/54 gelaufen. Vor seinem Geschäft sei ein Minibus geparkt gewesen, der von zahlreichen Nägeln getroffen gewesen sei.

(w) Der Zeuge M. Ay... gab glaubhaft an, dass er am Nachmittag des 09. Juni 2004 mit seinem Bekannten M. II ... vor dessen Geschäft in der K.straße 48 gesessen sei, als es plötzlich eine Detonation gegeben habe. Es habe ausgeschaut, als ob das Haus, in dem der Friseurladen gewesen sei, in die Luft geflogen sei. Er sei zu Boden gefallen. Aus dem Friseurladen seien Menschen gekommen, die zum Teil geblutet hätten. Bei einer Person hätten die Haare gebrannt. Überall seien Nägel gelegen.

(x) Die Zeugin R. Ka... berichtete glaubhaft, dass sie sich im hinteren Teil des Ladens in der K.straße 31 aufgehalten habe, als es plötzlich einen Knall gegeben habe. Alles sei voller Rauch gewesen. Die Schaufensterscheibe sei zerbrochen und im Laden hätten überall Glasscherben und Nägel gelegen; selbst im hinteren Bereich des Ladens habe sie Nägel liegen sehen.

(y) Der Zeuge T. Tü... gab glaubhaft an, dass sein Bruder M. seinen Pkw in der K.straße geparkt gehabt habe. Er und sein Bruder seien an dem Pkw gestanden, sein Bruder beim Kofferraum, er mit dem Rücken zu dem Friseurladen, als er plötzlich einen Knall gehört habe. Aufgrund seiner beruflichen Erfahrung als Offizier habe er sofort gewusst, dass eine Bombe explodiert sei. Er habe sich sofort zu Boden geworfen. Über ihn seien Gegenstände geflogen; wie er später erfahren habe, habe es sich um Nägel gehandelt. Diese seien in die Heckscheibe und den Kofferraum des Autos seines Bruders eingeschlagen.

(z) Der Zeuge Y. S. Şe... schilderte glaubhaft, dass er in dem Reisebüro seines Vaters M. Ş... in der K.straße 52/54 hinter dem Schaufenster gesessen sei, als es plötzlich einen Knall und eine Druckwelle gegeben habe. Das Schaufenster sei daraufhin kaputt gegangen.

(aa) Der Zeuge E. T... gab glaubhaft an, dass er in dem Ladenlokal in der K.straße 52/54 direkt gegenüber von dem Friseur mit Blick auf das Friseurgeschäft gearbeitet habe, als er plötzlich die Explosion – kreisrund und rot/gelb – gesehen habe, dann sei die Druckwelle gekommen. Er habe sich zu Boden geworfen. Alles sei voller Staub und Dreck gewesen und es habe nach Schießpulver gerochen. Alle Scheiben der Fenster – auch im hinteren Bereich des Geschäfts – und der Vitrinen seien zu Bruch gegangen.

Überall im Laden seien Nägel gelegen, auch in der Wand seien Nägel gesteckt. Er sei dann hinüber in den Friseurladen gelaufen und habe seinen Freund Mohammed As..., der zum Zeitpunkt der Explosion in dem Friseurgeschäft gewesen sei, herausgeholt.

(bb) Die Zeugin E. Ak... gab glaubhaft an, dass sie sich in ihrem Laden in der K.straße 60 aufgehalten habe, als es plötzlich einen gigantischen Knall gegeben habe. Die Schaufensterscheibe sei kaputt gegangen und im Laden seien viele Nägel gelegen. Auch in den Türrahmen seien drei Nägel eingeschlagen und dann zu Boden gefallen.

(cc) Die Zeugin Z. Ka... berichtete glaubhaft, dass sie ihre Freundin E. Ak... in deren Laden besucht habe, als es plötzlich einen riesigen Knall gegeben habe. Im Eingangsbereich des Ladens seien dann Glassplitter und Nägel gelegen.

(dd) Der Zeuge U. Y... gab glaubhaft an, dass er vor dem Haus K.straße 62 gestanden sei, als die Bombe explodiert sei. Er habe sich zu Boden geworfen. Über ihn seien Nägel geflogen.

(ee) Der Zeuge E. A... schilderte glaubhaft, dass er sich in seinem Café in der K.straße 62 aufgehalten habe, als es plötzlich geknallt habe. Das Fenster links von der Eingangstür sei zerbrochen, und die Glassplitter seien in das Café gefallen: Auch die Scheibe in der Eingangstür sei kaputt gegangen. Das Fenster rechts von der Eingangstür habe einen Riss aufgewiesen. Auch ein Glastisch, der im linken Bereich des Cafés gestanden habe, sei kaputt gegangen, und Nägel seien in das Café hereingeflogen. Etwa drei Meter von den Fenstern entfernt habe sich eine Theke befunden. Bis zu dieser Theke seien die Nägel geflogen.

(ff) Die Zeugin S. Ka... gab glaubhaft an, dass sie sich im ersten Obergeschoß des Anwesens K.straße 62 in der Küche aufgehalten habe, als die Bombe explodiert sei. Das ganze Haus habe gewackelt, es sei ihr wie ein Erdbeben vorgekommen.

(gg) Der Polizeibeamte Sch... machte Ausführungen zu den Entfernungen zwischen dem Abstellort des Fahrrads nebst Sprengsatz vor dem Anwesen K.straße 29 und den Anwesen Nummern 21 bis 33 beziehungsweise Nummern 48 bis 62 wie festgestellt.

(hh) Aus den übereinstimmenden und sich ergänzenden Angaben der Zeugen folgt, dass am 09. Juni 2004 vor dem Friseurgeschäft in der K.straße 29 in Köln ein Sprengsatz explodierte. Zu diesem Zeitpunkt gingen gerade die Zeugen S. d’A... und M. Ka... an dem Friseurgeschäft vorbei, der Zeuge Hö... hatte den Laden gerade auf seinem Fahrrad passiert. In dem Friseurgeschäft, vor dem der Sprengsatz detonierte, befanden sich zum Zeitpunkt der Explosion mehrere Angestellte und Kunden. Auch in den an das Friseurgeschäft angrenzenden sowie den auf der anderen Straßenseite gegenüberliegenden Läden und Lokalen in der K.straße 21, 31, 33, 52/54, 58, und 60 sowie im ersten Stock der Wohnungen in den Anwesen 58 und 62 hielten sich Personen auf. Außerdem befanden sich mehrere Personen auf der Straße, und zwar auf Höhe der Anwesen K.straße 21, 48, 56 und 62. Durch die Wucht der Explosion wurden mehr als 700 Metallnägel von 10 Zentimeter Länge sowie Glas- und Kunststoffsplitter, Metallfragmente und Teile des Fahrrads in alle Richtungen geschleudert. Dabei flogen Nägel bis zu 150 Meter weit, Splitter bis zu 250 Meter. Teilweise wurden die Nägel nach den Angaben der Zeugen auch in das Innere der Gebäude geschleudert, so in das etwa 38 Meter entfernte Café in der K.straße 62, in die Läden K.straße 60 (etwa 30 Meter entfernt), K.straße 50 (etwa 18 Meter entfernt), K.straße 31 (etwa sechs Meter entfernt) und K.straße 58 (etwa 22 Meter entfernt) sowie einen Imbiss in der K.straße 21 in etwa 27 Meter Entfernung. Im Bereich K.straße 21 bis 33 beziehungsweise K.straße 48 bis 62 gingen zahlreiche Glasscheiben zu Bruch. Die jeweils festgestellten Entfernungen der einzelnen Opfer vom Ort der Explosion stellen einen Schluss des Senats aus den Angaben des Polizeibeamten Sch... zu dem Ergebnis aufgrund von ihm durchgeführten Vermessungen der Entfernung zwischen dem Sprengzentrum vor dem Gebäude K.straße 29 und den jeweiligen Anwesen einerseits sowie den Angaben der Zeugen andrerseits zu ihren jeweiligen konkreten Standorten im Inneren der Anwesen oder davor dar.

(2) Die Feststellungen zum Ablageort der auf einem Fahrrad montierten Bombe vor dem Friseurgeschäft K.straße 29 beruhen auf folgenden Umständen:

(a) Der Zeuge H. Y... gab glaubhaft an, dass kurz vor der Explosion ein Mann vor dem Friseurgeschäft in der K.straße 29 ein Fahrrad abgestellt habe.

(b) Die Zeugen M. Ka... und S. d’A... gaben glaubhaft an, dass es in dem Moment, als sie an dem Friseurgeschäft in der K.straße 29 vorbeigegangen seien, unmittelbar neben ihnen zu einer Explosion gekommen sei.

(3) Die Feststellungen zur Funktionsweise und Beschaffenheit des Sprengsatzes beruhen auf den glaubhaften Angaben des Ermittlungsbeamten KHK S... sowie den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. M... Chemiker beim Kriminaltechnischen Institut des Bayerischen Landeskriminalamts, in der Hauptverhandlung:

(a) Der Polizeibeamte S... gab an, dass seine Ermittlungen Folgendes ergeben hätten:

(i) Aufgrund einer Einprägnummer auf einem der am Tatort sichergestellten blau lackierten Metallteile hätten die Metallteile einer Campingdruckgasflasche aus Stahl, Modell 9004, mit einem Durchmesser von 20,5 Zentimeter (Höhe 26, 5 Zentimeter) und einem Volumen von circa 5,5 Liter zugeordnet Werden können.

(ii) Die schwarzen Kunststoffteile hätten einem Hartschalenkoffer der Firma KAPPA zugeordnet werden können. Üblicherweise würden solche Koffer der Aufbewahrung von Motorradhelmen dienen.

(iii) Die Textilteile hätten einer Fahrradgepäcktasche, schwarz, der Firma UMAREX zugeordnet werden können.

(iv) Aus den sichergestellten Fahrradeinzelteilen habe ein Fahrrad rekonstruiert werden können. Es habe sich um ein Fahrrad der Marke "CYCO" gehandelt, das die Firma Aldi Süd im April 2004 im Angebot gehabt habe. Bei dem hier verwendeten Fahrrad sei der Seitenständer durch einen Aufbockständer, der einer besseren Stabilität diene, ersetzt worden.

(v) Bei den aufgefundenen elektronischen Teilen habe es sich um einen Quarz, der auf 35,110 MHZ sende sowie zwei Servos mit der Beschriftung "Graupner Servo C 508" der Firma Graupner gehandelt. Sowohl der Quarz als auch die Servos würden im Flugzeugmodellbau verwendet. Zudem seien Platinenteile gefunden worden, die ebenfalls aus dem Modellbau stammen würden.

(vi) Auch die sichergestellten Batterien würden für den Modellbau hergestellt.

(vii) Zudem seien 704 Metallnägel von 10 Zentimeter Länge (sogenannte "Zimmermannsnägel"), Watte, eine Glühwendel, diverse verschiedenfarbige Litzen (also Drähte) und ein Wippschalter, der den Zündkreislauf unterbrechen und damit zur Transportsicherung dienen könne, aufgefunden worden.

(viii) Untersuchungen von Abrieben der Splitter vom Tatort hätten ergeben, dass Schwarzpulver verwendet worden sei.

(b) Der Sachverständige Dr. M... führte zur Beschaffenheit und Funktionsweise des Sprengsatzes aus:

(i) Bei dem Sprengsatz habe es sich um eine mit Schwarzpulver gefüllte Gasdruckflasche gehandelt, die sich in einem mit Watte ausgelegten Motorradhartschalenkoffer befunden habe. Der Motorradhartschalenkoffer sei zusätzlich mit mehr als 700 Metallnägeln von 10 Zentimeter Länge bestückt gewesen. Der so präparierte Motorradhartschalenkoffer sei auf dem Gepäckträger eines Fahrrads montiert gewesen. Die chemische Analyse der Explosionsrückstände habe ergeben, dass es sich bei dem Sprengstoff um Schwarzpulver, ein Gemisch aus Kaliumnitrat, Schwefel und Holzkohlestaub, gehandelt habe. Unter Berücksichtigung einer für Schwarzpulver typischen Fülldichte von 1,1 g/cm³ habe die Gasdruckflasche mit maximal 5,5 kg Schwarzpulver gefüllt werden können. Aufgrund des Spurenbildes sei im vorliegenden Fall von der maximal möglichen Füllmenge von 5,5 kg auszugehen.

(ii) Die Zündeinleitung sei via Fernsteuerung erfolgt. Sie habe aus einem 9,6 V-Batterieblock, einem Modellbau-Quarz, zwei Modellbau-Servos, einer Empfänger-Platine und diversen Kupferlitzen bestanden. Die Zündvorrichtung sei in einer Fahrradtasche untergebracht gewesen, die neben dem Hartschalenkoffer auf den Gepäckträger eines Fahrrads montiert worden sei. Die mittels Funkfernsteuerung in Gang gesetzte Auslösung des Sprengsatzes sei dann durch eine in die Schwarzpulverfüllung eingebrachte Glühwendel im Moment des Stromflusses initiiert worden. Der verwendete aufgefundene Wippschalter habe der Transportsicherung gedient, um so ein vorzeitiges Auslösen des Sprengsatzes zu vermeiden.

(iii) Wenn Schwarzpulver in einem verschlossenen Behältnis entzündet werde, detoniere es nicht, sondern verbrenne, und zwar mit einer Abbrandgeschwindigkeit vom 300–600 m/sec. Dabei entstehe pro 1 kg Schwarzpulver im Inneren der Gasdruckflasche ein Gasvolumen von etwa 340 Liter, bei etwa 5,5 kg Schwarzpulver wie im vorliegenden Fall also ein Gasvolumen von etwa 1800 Liter. Dies führe zu einem Ansteigen des Innendrucks in dem Behältnis. Sobald der Maximaldruck überschritten werde, zerberste das Behältnis. Eine solche Schwarzpulver-Explosion werde als Deflagration bezeichnet. Im Moment des Berstens der verschlossenen Druckgasflasche würde sich eine 2000° C heiße Gaswolke in die Umgebung ausdehnen, und Splitter und Fragmente der Sprengvorrichtung würden mit hoher Geschwindigkeit in alle Richtungen weggeschleudert.

(iv) Der Senat folgt den nachvollziehbaren, von großer Sachkunde getragenen und überzeugenden Ausführungen des erfahrenen Sachverständigen.

(c) Zusammenfassend ergibt sich danach: Der Sprengsatz bestand aus einer mit 5,5 kg Schwarzpulver befüllten Gasdruckflasche aus Stahl, die in einen mit mehr als 700 Metallnägeln von 10 Zentimeter Länge befüllten Motorradhartschalenkoffer eingebracht war. Der Sprengsatz war auf dem Gepäckträger eines Fahrrads montiert, für den Transport mit einem Wippschalter zur Sicherung vor vorzeitiger Detonation versehen und wurde nach Abstellen der Bombe und Umlegen des Wippschalters mittels Fernzündung einer in das Schwarzpulver eingebrachten Glühwendel, die über ein Akku-Batteriepack mit Strom versorgt wurde, zur Explosion gebracht.

(4) Die Feststellungen zu den Auswirkungen des zur Explosion gebrachten Sprengsatzes beruhen auf den Ausführungen der Sachverständigen Dr. M... und Prof. Dr. Pe...:

(a) Der Sachverständige Dr. M... führte aus:

(i) Durch die Deflagration des Schwarzpulvers entstehe eine Druckwelle, deren Ausbreitung nicht gleichmäßig verlaufe und die mit zunehmender Entfernung vom Explosionsort sehr schnell abnehme. Von allen Körperteilen reagiere das Ohr am empfindlichsten auf den Druckanstieg. Dabei liege der Schwellenwert für Trommelfellverletzungen bei circa 0,35 bar. Der Grenzwert für Lungenverletzungen, die zum Tode führen können, liege bei 2,5 bar. Unter Berücksichtigung des impulsartigen Druckverlaufs sowie der Druckwerte sei davon auszugehen, dass in einem Abstand von weniger als circa 2,8 Meter zum Sprengzentrum mit tödlichen Verletzungen und bei einem Abstand unter circa 8,5 Meter mit Trommelfellverletzungen zu rechnen gewesen sei.

(ii) Eine weitere Gefährdung für Leib und Leben resultiere aus der überdruckbedingten Beschleunigung von nahe dem Explosionszentrum befindlichen Personen, welche durch die Luft geschleudert werden und auf Hindernisse, den Boden oder andere Personen prallen können.

(iii) Weiter habe die Gefahr der Verletzung durch Splitterflug bestanden: Die verheerende Wirkung des gegenständlichen Sprengsatzes habe vor allem darin gelegen, dass mehr als 700 Metallnägel um die Druckgasflasche herum angeordnet gewesen seien. Diese Nägel seien wie Projektile mit einer Geschwindigkeit von bis zu 215 m/sec vom Explosionsort weggeschleudert worden. Derartig beschleunigte Splitter würden bei einer Entfernung von bis zu fünf Meter vom Sprengzentrum entfernt eine kinetische Energie von mehr als 79 Joule aufweisen und seien in der Lage, bei einem Treffer im Kopf-, Hals- oder Rumpfbereich einen Menschen zu töten. Aber auch bei einer Entfernung von mehr als fünf Meter und bis zu 100 Meter zum Explosionszentrum sei, je nach Rotationsgeschwindigkeit des Splitters, Splittergröße und Scharfkantigkeit des Splitters, mit schweren Verletzungen zu rechnen. Dies gelte insbesondere auch für die teils über 100 g schweren Metallfragmente der Gasdruckflasche, die aufgrund ihrer Masse und ihrer scharfen Kanten ein erhebliches Verletzungspotenzial aufweisen würden.

(iv) Ein weiterer Gefahrenbereich habe sich im Umkreis von einigen Metern hinter den Fensterscheiben des Friseurladens, die aufgrund der Druckwelle zerborsten seien, befunden: Die hierbei entstandenen, stark beschleunigten und scharfkantigen Glassplitter hätten angesichts ihrer Beschleunigung und ihrer Beschaffenheit ebenfalls schwere Verletzungen hervorrufen können.

(v) Ein zusätzliches Verletzungspotenzial bei der Umsetzung schwarzpulverbasierter Sprengvorrichtungen liege in der explosionsbedingten Entwicklung extremer Hitze von bis zu 2000° C der augenblicklich freiwerdenden Explosionsgaswolke. Typische Folgen seien starke Verbrennungen der Haut beziehungsweise der Lunge.

(vi) Zusammenfassend sei festzuhalten:

Im vorlegenden Fall hätte danach für alle Personen, die sich zum Zeitpunkt der Explosion in dem Friseurladen, vor dem der Sprengsatz explodiert sei, aufgehalten hätten, eine akute Gefahr für Leib und Leben durch Verletzungen aufgrund der Druckwelle, des Splitterflugs und der Hitzeentwicklung als Folge der Explosion bestanden.

Auch die Geschädigten M. Ka..., S. d’A... und G. Hö..., die zum Zeitpunkt der Explosion gerade an dem Fahrrad mit dem Sprengsatz vorbeigegangen seien (M. Ka... und S. d’A... beziehungsweise gerade mit dem Fahrrad daran vorbeigefahren seien (G. Hö..., seien einer akuten Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt gewesen.

Aber auch M. Tü..., M. II E. Ka..., F. T..., A. Sa..., M. He... G. I. P..., M. Ş... und M. Ay... sowie die unverletzt gebliebenen Zeugen R. Ka..., T. Tü..., Y. S. Ş..., Te... E..., Eb. A... Z. Ka..., U. Yi..., E. A... und S. Ka... hätten sich allesamt in Bereichen aufgehalten, wo die Gefahr schwerer und auch tödlicher Verletzungen als Folge der Auswirkungen des Sprengsatzes aufgrund Splitterflugs bestanden hätte.

In dem Bereich der Wohnung im ersten Obergeschoss des Anwesens K.straße 58, der zur Straße gelegen sei, hätte ebenfalls eine entsprechende Gefahr durch Splitterflug, jedenfalls im Bereich der Fenster, bestanden.

(vii) Der Senat folgt auch insoweit den von großer Sachkunde getragenen Ausführungen des erfahrenen Sachverständigen. Die Ausführungen waren plausibel und nachvollziehbar, das Ergebnis überzeugend.

(b) Der Sachverständige Prof. Dr. Pe... führte aus:

(i) Aus medizinischer Sicht seien als primäre Verletzungen die von Magen, Darm, Ohr oder Lunge denkbar, wobei die höchste Letalität bei Verletzungen der Lunge gegeben sei. Ursächlich für die tödlichen Verletzungen durch die Druckwelle sei, dass die Luft in der Lunge eine geringere Dichte aufweise als die Druckwelle und die Druckunterschiede zu einem Einreißen der Lunge und gegebenenfalls zu einer Schocklunge führen würden. Auch ein Einreißen des Magen-Darm-Trakts aufgrund der Druckunterschiede sei denkbar. Verletzungen des Ohres, nämlich ein Platzen des Trommelfells oder ein Knalltrauma, seien ebenfalls denkbar. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang auch, dass das Gefährdungspotenzial nicht linear abnehme. So könne es Drucktäler geben; auch die Körperhaltung des Opfers könne eine Rolle spielen.

(ii) Des Weiteren seien Verletzungen durch Splitterflug in Form von Fragmenten der Gasdruckflasche, von Nägeln sowie von Glasscherben denkbar. Dabei sei Folgendes zu berücksichtigen: ein 300 g schweres Fragment, das mit einer Geschwindigkeit von bis zu 215 m/sec vom Sprengzentrum weggeschleudert werde, entwickle eine Energie von etwa 6900 Joule. Das entspreche dem Verfeuern von Projektilen von Langwaffen. Die hier verwendeten Nägel würden beim Wegschleudern im unmittelbaren Nahbereich des Sprengzentrums eine Energie von etwa 250 Joule entwickeln, was dem Verfeuern von 7,65 mm-Pistolenmunition entspräche. Bei einer Entfernung von 25 Meter zum Sprengzentrum betrage die Energie immer noch etwa 86 Joule, was dem Verfeuern von 6,35 mm-Pistolenmunition entspräche. In jedem Fall seien schwere und schwerste Verletzungen mit tödlicher Wirkung als Folge des Splitterflugs denkbar. Entscheidend sei dabei, wie der Gegenstand auf den Körper auftreffe. Bei einem entsprechenden Treffen von Kopf, Hals oder Rumpf seien, auch bei geringen Energiewerten, tödliche Verletzungen denkbar. Das gelte auch für den Splitterflug von Glasscherben: Glas breche extrem unterschiedlich, wobei das Verletzungspotenzial umso geringer sei, je kleiner das Fragment sei.

(iii) Sehr nahe am Explosionsort sei auch eine Gefährdung für Leib und Leben von nahe dem Explosionszentrum befindlichen Personen, welche durch die Luft geschleudert werden und auf Hindernisse, den Boden oder andere Personen prallen können, aus der überdruckbedingten Beschleunigung denkbar.

(iv) Hitzebedingt könne es bei Explosionen der vorliegenden Art auch zu thermischen Verletzungen kommen.

(v) Hinsichtlich der Opfer im vorliegenden Fall sei zu sehen, dass in einem Bereich von bis zu 20 Meter bis 25 Meter Entfernung vom Sprengzentrum gravierende Verletzungen mit der Folge des Todeseintritts denkbar seien. Aber auch in dem darüberhinausgehenden Bereich sei dies, jedenfalls soweit es sich um Verletzungen durch Splitterflug handle, bei einer entsprechenden Position des Opfers und einem entsprechenden Auftreffen der umherfliegenden Fragmente, Nägel beziehungsweise Glassplitter auf den Körper der potenziellen Opfer grundsätzlich möglich. Allerdings sei die Gefahr für die Personen in diesem Bereich deutlich geringer, schwer, gegebenenfalls sogar tödlich, verletzt zu werden. Der nachvollziehbaren und plausiblen Einschätzung des Sachverständigen Dr. M... zur Frage der Gefahr des Sprengsatzes für Leib und Leben der aufgeführten Geschädigten schließe er sich in vollem Umfang an.

(vi) Der Senat folgt den von großer Sachkunde getragenen überzeugenden Ausführungen des erfahrenen Sachverständigen.

(c) Zusammengefasst folgt hieraus:

(i) Aus den Ausführungen der Sachverständigen Dr. M... und Prof. Dr. Pe... ergibt sich, dass der verwendete Sprengsatz geeignet war, tödliche Verletzungen bei den Betroffenen herbeizuführen, und zwar nicht nur bei den Personen, die sich zum Zeitpunkt der Explosion in dem Friseurladen aufhielten, vordem der Sprengsatz explodierte, sondern auch bei den Verletzten M. Ka..., S. d’A..., G. Hö..., M. Tü... M. Il..., E. Ka..., F. T... A. Sa... M. He..., G. I. P..., M. Şe... und M. Ay... sowie den unverletzt gebliebenen Zeugen R. Ka..., T. Tü... Y. S. Şe..., Te... B..., Eb. A..., Z Ka..., U. Yi... E. A... und S. Ka...: Sowohl die tatsächlich verletzten Opfer als auch die unverletzt gebliebenen Zeugen befanden sich in einem Wirkbereich des Sprengsatzes, in dem tödliche Verletzungen als Folge der Explosion der Bombe hätten auftreten können.

(ii) Das gilt auch für die Geschädigte S. Sa.... Nur aufgrund eines Zufalls hielt sich die Geschädigte Sa... zum Zeitpunkt der Explosion gerade in einem Zimmer der Wohnung im 1. Stock in der K.straße 58, das nicht zur Straße hinausging, auf. Hätte sich S. Sa... in einem der beiden zur Straße hinausgehenden Zimmer der Wohnung aufgehalten, hätte sie sich ebenfalls im Wirkbereich des Sprengsatzes befunden, in dem tödliche Verletzungen als Folge der Explosion der Bombe hätten auftreten können: Wie die Sachverständigen ausführten sind auch bei einer Entfernung von mehr als 20 m aufgrund des Splitterflugs Verletzungen mit tödlichen Folgen bei einer entsprechenden Position des Opfers und einem entsprechenden Auftreffen der Splitter, hier vor allem der Nägel, denkbar. Zu sehen ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Schaufenster der Läden in den Anwesen Nr. 21 in etwa 27 Metern Entfernung, Nr. 60 in etwa 30 Metern Entfernung und Nr. 62 in etwa 38 Metern Entfernung zersplitterten und Nägel in das Innere der Gebäude geschleudert wurden. Daraus schließt der Senat, dass es allein aufgrund glücklicher, zufallsbedingter Umstände nicht zu tödlichen Verletzungen der Geschädigten Sa... gekommen ist: Zufallsbedingt hielt sich S. Sa... zum Zeitpunkt der Explosion nicht in einem der zur Straße hinausgehenden Zimmer im Bereich der Fenster auf. Ebenfalls zufallsbedingt kam, es nicht zu einem Zersplittern der durch die nur halb heruntergelassenen Jalousien nicht geschützten Fenster in den beiden zur Straße gehenden Zimmern und zu einem Hineinschleudern von durch die Wucht der Explosion freigesetzten Nägeln oder sonstigen Splittern.

iv) Die Feststellung, dass es U. M... und U. B... waren, die am 09. Juni 2004 gegen 16:00 Uhr in der K.straße in Köln eine Nagelbombe zur Explosion brachten, beruht auf der Gesamtschau folgender Umstände:

(1) Die Begehung der Tat durch U. B... und U. M... vor Ort entsprach dem Konzept der drei Personen für ideologisch motivierte Tötungsdelikte. Nach diesem sollten die beiden Männer dabei vor Ort tätig sein (vgl. S. 648 f).

(2) Die Begehung der Tat durch U. B... und U. M... vor Ort entsprach dem kurz vor der Tat gemeinsam mit der Angeklagten Z... gefassten konkreten Tatplan, den Sprengstoffanschlag in der K.straße in Köln zu begehen.

(3) Videoaufnahmen des Fernsehsenders VIVA vom 09. Juni 2004 zeigen die beiden Männer kurz vor dem Tatzeitpunkt in Tatortnähe. Sie führten ein Fahrrad mit sich, auf dessen Gepäckträger ein Gegenstand befestigt war, der einem Motorradhartschalenkoffer glich. Eine Bombe in einem entsprechenden Behältnis auf einem Fahrrad wurde kurz danach in der K.straße zur Explosion gebracht.

(4) Die Begehung der Tat vor Ort durch die beiden Männer entsprach demnach dem für ihre Vereinigung gemeinsam beschlossenen Straftatenkonzept, das die Begehung der Tat vor Ort durch die beiden Männer vorsah. Es entsprach auch dem kurz vor der Tat gemeinsam gefassten konkreten Tatplan, der ebenfalls das Tätigwerden nur der beiden Männer vor Ort vorsah. Bilder einer Überwachungskamera in Tatortnähe zeigen U. B... und U. M... kurz vor dem Tatzeitpunkt. Aus der Gesamtheit dieser Umstände schließt der Senat, dass U. M... und U. B... den Sprengstoffanschlag vor Ort begingen, das heißt, dass sie die Bombe vor dem Friseurgeschäft in der K.straße 29 platzierten und anschließend mittels Fernzündung auslösten.

v) Die Feststellungen, dass sich die Opfer keines Angriffs versahen und ihnen aus diesem Grunde die Möglichkeit fehlte, den bevorstehenden Angriff abzuwehren oder zu fliehen, beruhen auf folgenden Umständen:

(1) Keiner der Geschädigten beziehungsweise keines der unverletzt gebliebenen Opfer des Anschlags rechnete unmittelbar vor der Tat mit einem Angriff auf sein Leben. Der Sprengsatz war in einem Hartschalenkoffer, wie er für Fahrräder oder Motorräder verwendet wird, versteckt. Der Koffer war auf dem Gepäckträger eines Fahrrads montiert und das Fahrrad vor einem Laden abgestellt. Für die Personen im Wirkungsbereich des Sprengsatzes bestand keine Veranlassung zu Vorsicht oder Misstrauen. Ein abgestelltes Fahrrad mit einem Fahrradkoffer stellt in einer Einkaufsstraße einen üblichen Anblick dar und ist nichts Ungewöhnliches, wie auch der Zeuge H. Yi... bestätigte, der zwar bemerkte, wie ein Mann – U. M... – das Fahrrad (Anm.: mit dem Hartschalenkoffer, in dem sich der Sprengsatz befand) vor dem Friseurgeschäft abstellte, die Person aber für einen harmlosen Kunden hielt.

(2) Aufgrund des Umstands, dass die Opfer mit keinem Angriff auf ihr Leben rechneten, fehlte ihnen die Möglichkeit, den Angriff abzuwehren oder sich diesem durch Flucht zu entziehen. Die Geschädigten und die unverletzt gebliebenen Opfer fühlten sich an ihrem Arbeitsplatz, in ihren Wohnungen oder bei ihren Besorgungen und Einkäufen in der K.straße sicher. Sie hatten deshalb keine Vorkehrungen getroffen, einem Anschlag auf ihr Leben durch eine Nagelbombe zu begegnen.

vi) Die Feststellung, dass U. M... und U. B... den Umstand, dass sich die Opfer keines Angriffs versahen und deshalb wehrlos waren, ausnutzten, beruht auf folgenden Umständen:

(1) Die Opfer rechneten mit keinem Angriff auf ihr Leben. Die Nagelbombe war in einem Hartschalenkoffer versteckt, der auf dem Gepäckständer eines Fahrrads montiert war. Von außen war die Gefahr, die von dem Inhalt des Koffers ausging, nicht zu erkennen. Das abgestellte Fahrrad selbst nebst dem auf dem Gepäckträger montierten Koffer gehört zum Bild einer Straße mit einer Vielzahl von Geschäften und Wohnungen. Es stellt nichts Ungewöhnliches dar und ist nicht geeignet, Misstrauen oder Vorsichtsmaßnahmen hervorzurufen.

(2) Die Täter führten den Sprengstoffanschlag mittels Fernzündung aus: Für die Opfer war aufgrund der Tarnung der Bombe, die vor dem Friseurladen in der K.straße 29 platziert war, deren Gefährlichkeit nicht zu erkennen. Für die Opfer vollkommen unerwartet und überraschend lösten U. B... und U. M... aus einiger Entfernung mittels Fernzündung den Sprengsatz aus. Aufgrund dieses Ablaufs war ihnen bewusst, dass sie mit ihrer Nagelbombe eine Vielzahl durch ihre Arglosigkeit gegenüber einem Angriff schutzloser Menschen überraschten.

vii) Die Feststellung, dass U. M... und U. B... spätestens am 09. Juni 2004 mit dem von U. B... am 06. Juni 2004 bei der Firma Autovermietung Stö... in Zwickau für die Zeit vom 06. bis 10. Juni 2004 angemieteten Pkw VW Touran nach Köln fuhren, schließt der Senat aus der Gesamtschau folgender Umstände:

(1) Die drei beschafften sich Anfang Februar 2004 von dem Angeklagten G... einen auf dessen Personalien lautenden Führerschein, mit dem U. B... in der Folgezeit Fahrzeuge anmietete, die zur Tatbegehung verwendet wurden (vgl. S. 2536 ff).

(2) Aus dem im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Mietvertrag/Rechnung mit der Nr. ****1 ergibt sich Folgendes: Der Mietvertrag/Rechnung der Autovermietung St... in Zwickau ist an H. G..., D.straße, in Hannover, adressiert. Er betrifft die Anmietung des Fahrzeugs VW Touran mit dem amtlichen Kennzeichen Z-EH ... für die Zeit 06. Juni 2004, 19:00 Uhr, bis 10. Juni 2004, 18:30 Uhr.

(3) Aus dem Umstand, dass U. B... seit Anfang Februar 2004 über einen auf die Aliaspersonalien "H. G..." ausgestellten Führerschein verfügte, dass der Angeklagte G... angegeben hat, kein Fahrzeug angemietet zu haben, und dass der Mietvertrag/Rechnung der Autovermietung Stö... mit der Nr. ****1 an H. G... adressiert ist, schließt der Senat, dass U. B... das Fahrzeug angemietet hat.

(4) Der Sprengstoffanschlag in der K.straße in Köln wurde am 09. Juni 2004 begangen. Er fällt in die genannte Anmietzeit des Fahrzeugs.

(5) Im gegenständlichen Fall mussten nicht nur zwei Fahrräder nach Köln transportiert werden, die die Männer vor Ort für die Flucht nach Durchführung der Tat vom Tatort nutzten, sondern zusätzlich der vorbereitete Sprengsatz und das Fahrrad, auf dem der Sprengsatz angebracht war. Die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln erscheint auch in diesem Fall fernliegend, da ein Transport von drei Fahrrädern nebst weiteren Gegenständen Aufmerksamkeit erregt hätte, die die zwei Männer gerade vermeiden wollten, und zudem im Hinblick auf die Vielzahl von zu transportierenden Gegenständen umständlich und unpraktisch gewesen wäre. Zudem wäre das Mietfahrzeug bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln für die An- und Abfahrt zum Tatort funktionslos herumgestanden. Bei den von den dreien ergriffenen Legendierungs- und Tarnmaßnahmen kann es der Senat nämlich als fernliegend ausschließen, dass die Angeklagte Z... das Mietfahrzeug genutzt hätte: Da sie, wie ihre Mutter, deren Angaben über den Vernehmungsbeamten P... mit ihrer Zustimmung in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, und ihr Cousin, der Zeuge St. A..., glaubhaft bestätigt haben, über keine Fahrerlaubnis verfügte, hätte sich das Entdeckungsrisiko für die drei Personen erheblich erhöht, wenn die Angeklagte Z... ohne Fahrerlaubnis mit dem Fahrzeug gefahren wäre und es dabei zu einem Unfall oder einer polizeilichen Kontrolle gekommen wäre. Aus einer Gesamtschau dieser Gesichtspunkte, deren zufälliges Zusammentreffen der Senat als fernliegend ausschließen kann, schließt der Senat, dass das Mietfahrzeug zur Tatbegehung für die An- und Abfahrt zum und vom Tatort in Köln benutzt wurde.

(6) Aus diesen Umständen schließt der Senat, dass U. B... das Fahrzeug angemietet hat und damit zusammen mit U. M... nach Köln gefahren ist. U. M... verfügte über keinen auf Aliaspersonalien ausgestellten Führerschein, mit dem er gefahrlos ein Fahrzeug hätte anmieten und im Falle einer polizeilichen. Kontrolle seine Fahrberechtigung hätte nachweisen können. Dass U. M... zusammen mit U. B... nach Köln gefahren ist, schließt der Senat aus dem Umstand, dass beide Männer der Angeklagten Z... berichteten, dass sie in Köln einen Nagelbombenanschlag auf "Türken" verübt hätten. Der Senat kann es als fernliegend ausschließen, dass U. B... und U. M... auf verschiedenen Wegen zum Tatort gelangt sind.

viii) Die Feststellung, dass sich die Angeklagte Z... während des Sprengstoffanschlags in der K.straße in Köln am 09. Juni 2004 und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer vom Tatort absprachegemäß in der Wohnung in der P.straße in Zwickau oder deren räumlichen Umfeld bereithielt und die zugesagten Legendierungstätigkeiten entfaltete, beruht auf einem Schluss des Senats aus folgenden Umständen:

(1) Dass sich die Angeklagte Z... während des Sprengstoffanschlags in der K.straße am 09. Juni 2004 und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer in der gemeinsamen Wohnung in der P.straße in Zwickau oder deren Nahbereich bereithielt, entsprach dem Tatplan, den die Angeklagte Z... zusammen mit den beiden Männern gefasst hatte.

(2) Dass sich die Angeklagte Z... während der Tatausführung und der anschließenden Flucht der beiden Männer vom Tatort in oder in der Nähe ihrer gemeinsamen Wohnung in der P.straße in Zwickau bereitgehalten hat, wird bestätigt durch folgende Umstände:

(a) Der Anschlag in der K.straße wurde am 09. Juni 2004 gegen 16:00 Uhr begangen.

(b) Am 09. Juni 2004 im Zeitraum ab circa 18:00 Uhr bis circa 22:00 Uhr nahm die Angeklagte in der P.straße in Zwickau im Fernsehen gesendete Berichte zum Anschlag in der K.straße auf Videocassetten auf, die dann teilweise im letzten Bekennervideo Verwendung fanden. Dies ergibt sich aus folgenden Umständen:

(i) Die Ermittlungsbeamtin KOK`in F... führte in der Hauptverhandlung aus, dass sie eine in der F.straße in Zwickau gesicherte DVD ausgewertet habe. Die Auswertung habe Folgendes ergeben: 1. Am Tag des Anschlags in der K.straße am 09. Juni 2004 sei um circa 18:00 Uhr begonnen worden, Fernsehberichte von dem Anschlag aufzuzeichnen. Bei der auf der DVD vorhandenen Aufnahme habe es sich um insgesamt zwölf verschiedene Beiträge zu dem Bombenanschlag gehandelt, die von den Programmen "wdr Fernsehen Köln" und "ntv" am 09. Juni 2004 ausgestrahlt worden seien. Diese zwölf Berichte, die im Zeitraum zwischen circa 18:00 Uhr und circa 22:00 Uhr aufgenommen worden seien, hätten eine Gesamtspieldauer von etwa einer Stunde gehabt. Der Anfang des Berichts oder die Anmoderation hätten oft gefehlt. Im Aufnahmezeitraum zwischen circa 18:00 Uhr bis circa 22:00 Uhr sei siebenmal das Programm, von dem aufgenommen worden sei, gewechselt worden. Es sei immer nur zwischen "wdr Fernsehen Köln" und "ntv" umgeschaltet und es seien ausschließlich Berichte zur K.straße aufgenommen worden. Eine Mediathek, also die Möglichkeit, Berichte zu einem späteren Zeitpunkt abzurufen, habe im Jahr 2004 bei beiden Sendern noch nicht existiert. Ein Teil der aufgenommenen Fernsehberichte sei dann in dem Bekennervideo verwendet worden, indem einzelne Passagen in das Video einkopiert worden seien.

2. Zum Aufnahmegerät habe sie Folgendes feststellen können: Die Aufnahmen vom 09. Juni 2004 seien ursprünglich mit einem analogen Gerät, also einem Videorekorder gefertigt worden. Später seien die Aufnahmen dann auf eine DVD überspielt worden. Diese DVD sei im Brandschutt in der F.straße in Zwickau sichergestellt worden. Die Angeklagte sowie U. B.... und U. M... hätten zwar am 09. Juni 2004 in der P.straße in Zwickau gewohnt. Diese Wohnung sei nie durchsucht worden, so dass nicht durch eine Sicherstellung belegt werden könne, dass dort ein Videorekorder vorhanden gewesen sei. Allerdings seien in der Wohnung in der F.straße im Jahr 2011 Videokassetten und ein DVD-Recorder, mit dem man Videokassetten auf DVDs überspielen habe können, sichergestellt worden.

3. Zur Empfangbarkeit der beiden relevanten Programme "wdr Fernsehen Köln" und "ntv" in der Wohnung in der P.straße in Zwickau habe sie Folgendes ermittelt: Aus dem Mietvertrag ergebe sich, dass in der Wohnung P.straße die Nutzung eines Kabelanschlusses mitvermietet worden sei. Zwar habe die ursprüngliche Kabelanbieterin nicht mehr nachvollziehen können, ob die Sender "wdr Fernsehen Köln" und "ntv" damals in das Kabel eingespeist gewesen seien. Eine spätere Kabelfernsehanbieterin, die Fa. Tele C., habe aber mitgeteilt, dass die Sender "wdr Fernsehen Köln" und "ntv" als Standardprogramme im Kabelfernsehen zu empfangen gewesen seien. Wenn der "wdr" außerhalb von Nordrhein-Westfalen in ein Kabelnetz eingespeist worden sei, dann habe es sich dabei um das Kölner Regionalfernsehen, also "wdr Fernsehen Köln", gehandelt. Die Sächsische Landesanstalt für Rundfunk und neue Medien habe dann noch mitgeteilt, dass sie über einen Kabelbelegungsplan, Stand 30. September 2004, verfüge. Aus diesem ergebe sich, dass "wdr Fernsehen Köln" und "ntv" ins Kabelnetz Zwickau eingespeist gewesen seien. 4. Weiter führte die Zeugin KOK’in F... aus, dass die Entfernung zwischen Köln und Zwickau circa 480 km betrage. Eine Fahrt mit einem PKW von Köln nach Zwickau dauere laut Routenplaner circa 4 Stunden 45 Minuten.

(ii) Auf der Grundlage der glaubhaften Angaben der Zeugin KOK’in F... zieht der Senat folgende Schlüsse:

1. Die Aufnahmen von der Berichterstattung vom 09. Juni 2004 zur K.straße wurden nicht von U. B... und/oder U. M... gefertigt.

a. Ein vorheriges Programmieren des verwendeten Videorekorders durch U. B... und/oder U. M..., so dass die Aufnahme dann am 09. Juni 2004 automatisch und ohne Tätigwerden einer anderen Person erstellt wurde, kann im Hinblick auf die Aktualität der Berichterstattung und die damit verbundene Nichtplanbarkeit der Aufnahme als fernliegend ausgeschlossen werden.

b. Dass U. B... und/oder U. M... die Aufnahme selbst manuell, also ohne Programmierung eines Videorekorders anfertigte, kann ebenfalls als fernliegend ausgeschlossen werden: Ein manuelles Anfertigen der Aufnahme in der P.straße kann nicht angenommen werden. Es ist bereits nicht ersichtlich, wie beide oder einer der beiden Männer die 480 km von Köln nach Zwickau in lediglich circa zwei Stunden zurücklegen hätten können. Ein manuelles Anfertigen der Aufnahme durch Nutzen des Mediathek-Angebots der Sender "wdr Fernsehen Köln" und "ntv" scheidet außerdem aus, weil beide Sender im Jahr 2004 noch keine Mediathek betrieben. Die Möglichkeit, dass U. B... und/oder U. M... nach der Anschlagsbegehung noch in Köln oder auf dem Weg zurück nach Zwickau die Aufnahme selbst fertigten, kann im Hinblick auf den damit verbundenen Aufwand und die bestehenden Unsicherheiten als fernliegend ausgeschlossen werden.

2. Die Aufnahme von der Berichterstattung zur K.straße am 09. Juni 2004 in der Zeit zwischen circa 18:00 Uhr und circa 22:00 Uhr wurde von der Angeklagten Z... in der Wohnung in der P.straße in Zwickau gefertigt:

a. Die Angeklagte hat sich dazu nicht ausdrücklich geäußert. Sie hat allerdings inzident bestritten, die in Frage stehende Berichterstattung aufgenommen zu haben. Sie führte in diesem Zusammenhang nämlich aus, sie habe im Hinblick auf den Anschlag in der K.straße weder Vorbereitungs- noch Ausführungshandlungen mitbekommen. Erst nach der Rückkehr der beiden Männer von Köln habe sie erfahren, dass diese dort einen Nagelbombenanschlag durchgeführt hätten.

b. Die Angeklagte wird diesbezüglich widerlegt durch eine Gesamtschau der folgenden Umstände, aus denen der Senat schließt, dass die Angeklagte in der Wohnung in der P.straße in Zwickau die TV-Berichte zu dem Anschlag in der K.straße in Köln aufgenommen hat: In der Wohnung in der P.straße in Zwickau waren im Hinblick darauf, dass davon auszugehen ist, dass in der Wohnung in der P.straße sowohl ein Videorekorder vorhanden war als auch die beiden aufgenommenen Fernsehprogramme "wdr Fernsehen Köln" und "ntv" empfangen werden konnten, die technischen Voraussetzungen für die Aufnahme der Fernsehberichterstattung vorhanden. Die Aufnahme der Fernsehberichterstattung wurde, wenn auch auf einem anderen Datenträger, im engsten räumlichen Lebensbereich der Angeklagten Z... gefunden, nämlich in der von ihr sowie den beiden Männern genutzten Wohnung in der F.straße in Zwickau. U. B... und U. M... haben die Aufnahme nicht hergestellt.

c. Die Möglichkeit, dass die Angeklagte außerhalb der Wohnung P.straße die Aufnahmen fertigte, kann der Senat im Hinblick auf den damit verbundenen Aufwand und die damit verbundenen Risiken als fernliegend ausschließen.

d. Auch die Möglichkeit, dass eine außerhalb des Haushalts Z.../B.../M... lebende dritte Person ersucht wurde, die Aufnahme anzufertigen, kann der Senat im Hinblick auf die damit verbundenen Risiken als fernliegend ausschließen (vgl. S. 668 ff).

e. Für den Senat folgt daraus, dass die Angeklagte Z... die Berichterstattung der Sender "wdr Fernsehen Köln" und "ntv" zum Anschlag in der K.straße in Köln am 09. Juni 2004 ab circa 18:00 Uhr in der Wohnung in der P.straße in Zwickau aufgenommen hat.

(c) Nachdem die Angeklagte Z... am 09. Juni 2004 ab circa 18:00 Uhr in der Wohnung in der P.straße in Zwickau Fernsehberichte zu dem Sprengstoffanschlag aufgenommen hat, schließt der Senat, dass sie sich auch in der Zeit davor und damit auch während des Anschlags in der K.straße jedenfalls im räumlichen Umfeld der gemeinsam von ihr und den beiden Männern genutzten Wohnung in der P.straße aufhielt.

(3) Aus den Umständen, dass es dem gemeinsamen Tatplan entsprach, dass die Angeklagte Z... sich während der Tatausführung der beiden Männer vor Ort in oder in der Nähe ihrer gemeinsam genutzten Wohnung bereithielt, und dass die Angeklagte Z...<strong>.</strong> Jam Tattag ab circa 18:00 Uhr in der gemeinsamen Wohnung in der P.straße in Zwickau Fernsehberichte zu dem Anschlag aufnahm, schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... auch während des Sprengstoffanschlags in der K.straße in Köln und der anschließenden Flucht der beiden Männer vom Tatort in der von ihr und U. B... sowie U. M... gemeinsam genutzten Wohnung in der P.straße in Zwickau oder deren Nahbereich die zugesagten Legendierungsmaßnahmen entfaltet hat. ix) Die Feststellungen, dass die Angeklagte Z... im Falle des Todes der Männer die vorhandenen Beweismittel vernichtet und das aktuelle Bekennerdokument der Vereinigung veröffentlicht hätte, ergibt sich aus folgenden Umständen:

(1) Die Angeklagte Z... erbrachte gemäß der getroffenen Absprache in ihrer gemeinsamen Wohnung oder deren Nahbereich die zugesagten Legendierungstätigkeiten, während U. B... und U. M... in der K.straße in Köln handelten. Dieser erbrachte Tatbeitrag der Angeklagten Z... war aus ihrer Sicht aber nur dann sinnhaft, wenn sie gleichzeitig bereit war, bei Eintritt der vereinbarten Voraussetzungen ihre weiteren zugesagten Tätigkeiten zu erbringen, nämlich die in der Wohnung vorhandenen Beweismittel zu vernichten und das Bekennerdokument zu versenden. Ihre Anwesenheit in der Wohnung spricht daher dafür, dass die Angeklagte Z... bereit war, alle ihre zugesagten Beiträge, also auch die Beweismittelvernichtung und die Versendung des Bekennerdokuments, zu erbringen.

(2) Sowohl Beweismittelvernichtung als auch die Versendung eines Bekennerdokuments der Vereinigung entsprachen dem Tatplan, den die Angeklagte Z... zusammen mit den beiden Männern gefasst hatte.

(3) Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagte Z... von diesem bereits bei der Gründung der Vereinigung vereinbarten Tatkonzept, das unmittelbar vor der Tat beim gemeinsamen Fassen des Tatplans nochmals bestätigt wurde, abgewichen wäre, sind nicht vorhanden.

(4) Die Angeklagte Z... räumte ein, nach dem Tod der beiden Männer im November 2011 das vorbereitete Bekennerdokument versandt zu haben und ihre Wohnung in Brand gesetzt zu haben, um die dort vorhandenen Beweismittel zu vernichten.

(5) Aus der Gesamtheit dieser Umstände schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... im Falle des Todes von U. B... und U. M... die in der Wohnung vorhandenen Beweismittel vernichtet und das Bekennerdokument der Vereinigung veröffentlicht hätte.

x) Die Feststellung, dass die Erbringung der Tatbeiträge durch die Angeklagte Z... unabdingbare Voraussetzung für die Begehung des Sprengstoffanschlags in der K.straße war, beruht auf folgenden Umständen:

(1) Nach dem von den drei Personen gemeinsam ersonnenen und gebilligten Tatkonzept war die Begehung einer Serie von ideologisch motivierten Tötungsdelikten das primär verfolgte Ziel der von ihnen gebildeten Vereinigung. Eine Serie von Tötungsdelikten kam aber nur dann für die Öffentlichkeit erkennbar zustande, wenn mehrere derartige Taten aus ihrer Sicht erfolgreich durchgeführt werden konnten. Dies war nach ihrer Planung durch ihr rücksichtsloses Vorgehen am eigentlichen Tatort gewährleistet. Weiter setzte ein aus ihrer Sicht erfolgreicher Sprengstoffanschlag voraus, dass sich die beiden Männer nach der Tat vom eigentlichen Tatort wieder ungehindert entfernen könnten, um weitere Taten der Serie begehen zu können. Dies wiederum war nach ihrer Planung durch ihr schnelles Vorgehen vor Ort und den Einsatz einer Fernzündung des Sprengsatzes gewährleistet. Zudem setzte aus ihrer Warte ein Anschlag zusätzlich voraus, dass die beiden Männer einen sicheren Zufluchtsort hätten, an dem sie in keine mobilen Kontrollen der Ermittlungsbehörden mehr kommen könnten und an dem sie gegenüber dem Umfeld keinen Verdacht im Hinblick auf den Anschlag erregen würden.

(2) Naheliegend ist, dass sie als derartigen Rückzugsraum die Zentrale der Vereinigung, ihre gemeinsame Wohnung, nutzten. In dieser lebten sie aufgrund der von der Angeklagten Z... gegenüber den Nachbarn bereits getätigten oder erst noch abzugebenden Angaben als harmlos erscheinende Wohngemeinschaft. Weder die Abwesenheit eines oder beider Männer von der Wohnung noch ihre spätere Anwesenheit dort ließen in der Nachbarschaft Misstrauen aufkommen, weil diese Umstände von der Angeklagten Z... plausibel mit unverdächtig erscheinenden Umständen, wie Montage oder Autoüberführen, erklärt worden waren oder bei eventuellen Nachfragen erklärt werden würden. Die Angeklagte würde während der Abwesenheit der beiden Männer die Umgebung der Wohnung sorgfältig beobachten und neu auftretende Umstände und Fragen des Umfelds in einer für dieses zufriedenstellenden Art und Weise harmlos erklären.

(3) Nach dem von der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... vereinbarten Tatkonzept planten die drei Personen weiter, sich zunächst nicht zu einzelnen ideologisch motivierten Taten zu bekennen. Erst zu einem späteren Zeitpunkt wollten sie unter einem Gruppennamen und unter Aufrechterhaltung ihrer eigenen Anonymität und der Anonymität ihrer Unterstützer die Verantwortung für eine ganze Tatserie übernehmen. Ihre Anonymität und die ihrer Unterstützer sollten durch die Vernichtung aller in diesem Zusammenhang in ihrer Wohnung vorhandenen Beweismittel gewahrt werden. Das Bekenntnis zur Tatserie sollte in einem vorbereiteten Bekennerdokument erfolgen, das an verschiedene Empfänger versandt werden sollte. Die von den Taten betroffenen Opfergruppen, der Staat und die gesamte Gesellschaft, sollten erst in dieser Bekennung zur Tatserie erfahren, dass es eine rechtsextremistische Gruppierung war, die über einen längeren Zeitraum hinweg effektiv Tötungsdelikte und Bombenanschläge an den verschiedensten Orten im Bundesgebiet durchführen konnte, ohne dass der Staat in der Lage gewesen wäre, die Taten aufzuklären sowie die Täter zu identifizieren und festzunehmen. Die drei Personen gingen, was nahe liegt, davon aus, dass die einschüchternde Wirkung auf potenzielle Opfergruppen und der den Staat und seine Institutionen vorführende Effekt einer derartigen Serienbekennung deutlich größer sein würde als nach einer Bekennung lediglich zu einer einzelnen Tat. Auf diese gesteigerte Wirkung ihrer Taten auf Gesellschaft und Staat, die durch eine Serienbekennung unter einem Gruppennamen hervorgerufen würde, kam es ihnen an.

(4) Um diese von ihnen erstrebte Wirkung zu erzielen, mussten sie sicherstellen, dass die Beweismittel in der Wohnung vernichtet und das Bekennerdokument durch Versand veröffentlicht werden würden, selbst wenn U. M... und U. B... bei oder im Zusammenhang mit der Tatausführung den Tod gefunden haben und deshalb selbst dazu nicht mehr in der Lage sein würden. Diese Aufgaben übernahm die Angeklagte Z.... Da sie nach dem gemeinsamen Tatplan gerade nicht am Tatort anwesend sein sollte, konnte sie die von ihr übernommenen Tätigkeiten unabhängig von Ereignissen am Tatort und auf dem Weg zum und auf der Flucht vom Tatort erfüllen.

(5) Aus der Gesamtbetrachtung dieser Umstände schließt der Senat:

(a) Durch ihre legendierende Tätigkeit schuf und erhielt die Angeklagte Z... den für eine möglichst risikoarme Durchführung des Überfalls erforderlichen Rückzugsraum für die beiden Männer nach der Tat.

(b) Aus dem von der Angeklagten Z..., U. B... und U. M... vereinbarten Konzept der Taten ergibt sich weiter, dass das gemeinsam von ihnen verfolgte Ziel der Begehung einer Tat und der ganzen Tatserie noch nicht durch den Tod eines Opfers oder durch die Explosion einer Bombe erreicht war. Vielmehr war nach ihrem Plan das Ziel erst dann erreicht, wenn sie eine möglichst große Wirkung bei Opfergruppen und Staat hervorrufen würden. Ein derartige im Vergleich zu einem Einzelbekenntnis zur Tat erhöhte Wirkung versprachen sie sich von einem anonym unter einem Gruppennamen abgegebenen Bekenntnis der von ihnen gebildeten rechtsextremistischen Vereinigung nicht nur zu einer einzelnen Tat, sondern zu einer ganzen Tatserie. Diese gesteigerte Wirkung ihrer Taten konnten sie sicherstellen, wenn Beweismittelvernichtung und Veröffentlichung des Bekennerdokuments auch dann erfolgen würden, wenn die am Tatort agierenden Männer dazu, aus welchen Gründen auch immer, nicht mehr in der Lage sein würden.

(c) Die Erfüllung dieser Tätigkeiten – also Legendieren, Beweismittelvernichtung und Veröffentlichung – wurde durch die in der vergleichbar sicheren Wohnung verbleibende Angeklagte Z... gewährleistet. Aus dem Umstand, dass es demnach ausschließlich von dem von der Angeklagten Z... übernommenen Beitrag abhing, ob die vor Ort tätigen Männer nach der Tat einen sicheren Rückzugsraum vorfinden würden und ob das gemeinsam erstrebte ideologische Gesamtziel der Taten auch im Falle ihres Todes erreicht werden würde, schließt der Senat, dass die von der Angeklagten Z... übernommenen Tätigkeiten unverzichtbare Bedingung für die Begehung des Sprengstoffanschlags in der K.straße in Köln waren.

xi) Die Feststellung, dass sich die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... der essenziellen Bedeutung des Tatbeitrags der Angeklagten Z... bewusst waren, beruht auf dem Umstand, dass die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... als gleichberechtigte Mitglieder der aus den drei Personen gebildeten Personenvereinigung planend zu einer Übereinkunft gekommen waren. Sie hatten gemeinsam das Tatkonzept entwickelt, in dem von ihnen allen dreien die Notwendigkeit der Legendierung durch die Angeklagte Z... als wesentliche Voraussetzung für die Möglichkeit der Tatbegehung vor Ort festgelegt worden war. Gleiches gilt für die von der Angeklagten Z... in Übereinkunft mit U. B... und U. M... übernommene Vernichtung der vorhandenen Beweismittel und die Versendung des vorbereiteten Bekennervideos im Falle des Todes der beiden Männer im Zusammenhang mit der Tat. Nur so konnten sie ihre ideologischen Ziele erreichen. Ihnen war demnach die überragende Wichtigkeit der von der Angeklagten Z... übernommenen Tätigkeiten für die Begehung des Sprengstoffanschlags in der K.straße in Köln bewusst.

xii) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... in der geschilderten Weise handelte, um den Tod der Opfer herbeizuführen oder, falls dieser nicht eintreten würde, diese zumindest möglichst schwer zu verletzen, beruht auf einem auf folgenden Umständen beruhenden Schluss des Senats:

(1) Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... beabsichtigten sowohl bei der Gründung ihres Personenverbands als auch beim gemeinsamen Fassen des Plans zu dieser Tat, ihren politischen Kampf mit Gewalt fortzuführen und im Rahmen dieses Kampfes Menschen aus ideologischen Gründen zu töten.

(2) Die von der Angeklagten Z... mit der Tatserie verfolgten Zwecke, nämlich die größtmögliche Einschüchterung der Opfergruppierung und das Bloßstellen der staatlichen Institutionen, konnten sehr effektiv und nachhaltig durch eine Tötungsserie erreicht werden.

(3) Der Zweck des Personenverbands, deren Mitgründerin und Mitglied die Angeklagte Z... war, war auf Tötung von Repräsentanten ideologischer Feindbilder gerichtet. Die Geschäftsinhaber, Anwohner und Passanten in der K.straße hatten größtenteils türkische Wurzeln, gehörten also der ideologischen Feindbildgruppe der "Ausländer" an. Der konkrete Tatplan, den die Angeklagte Z... unmittelbar vor dem gegenständlichen Sprengstoffanschlag mitentwarf, war auf Tötung einer Vielzahl von Personen aus dieser Gruppe sowie von Personen, die sich in deren näherer Umgebung aufhielten, gerichtet. Eine vollendete Tötung entsprach den mit der Tatserie verfolgten Zwecken in vollem Umfang. Aus diesen Umständen schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... beabsichtigte, dass die Personen im Wirkbereich der Bombe getötet werden würden. Sollte der Tod zufallsbedingt nicht eintreten, entsprach es im Hinblick auf die angeführten Umstände dem Willen der Angeklagten Z..., die Opfer im Wirkbereich der Bombe möglichst schwer – auch in psychischer Hinsicht – zu verletzen.

xiii) Aus der Gesamtheit dieser Umstände, die alle ineinander greifen und einen arbeitsteilig begangenen Anschlag belegen, schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... sowie U. B... und U. M... in Ausführung ihres Plans in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken handelten, um eine Vielzahl von Opfern mittels eines Sprengstoffanschlags in der K.straße in Köln zu töten, wobei es nur zufallsbedingt nicht zum Eintritt des Todes kam.

3) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... an dem Sprengstoffdelikt mitwirkte, um ihre eigenen ideologischen Ziele zu erreichen und deshalb aus politisch-ideologischen Gründen einer Vielzahl von Menschen das Lebensrecht absprach, beruht auf folgenden Umständen:

a) Die Angeklagte Z... bewegte sich ab etwa dem Jahr 1991 in der rechten Szene und übernahm die dort vertretenen Ansichten. Sie war gegen die staatliche Ordnung und gegen Ausländer eingestellt. Ihre Ausländerfeindlichkeit trat so bereits durch verbal gegenüber Migranten geäußerte Beleidigungen nach außen (vgl. S. 463 ff). Im Laufe der Jahre radikalisierte sich die Angeklagte Z... zunehmend. In den Richtungsdiskussionen befürwortete sie schon, wenn auch nur verbal, die Anwendung von Gewalt im politischen Kampf. Mit den gemeinsam mit U. M... und U. B... durchgeführten sogenannten "Aktionen" ab April 1996 verließ sie die Ebene der nur verbalen Kundgaben ihrer ideologischen Einstellung und wirkte an rechtsideologisch motivierten Straftaten mit, die sich in ihrer Gefährlichkeit steigerten (vgl. S. 502 ff).

b) Die dann gegen Ende des Jahres 1998 von der Angeklagten Z... mitgegründete Vereinigung wollte aus ideologisch-politischen Gründen Menschen töten. Den konkreten Entschluss zur gegenständlichen Tat fassten die drei Personen aus denselben Gründen.

i) Die umfangreiche Beweisaufnahme ergab keinerlei Hinweise darauf, dass die Angeklagte die Opfer kannte oder sonst eine wie auch immer geartete Beziehung zu ihnen bestand.

ii) Hieraus schließt der Senat, dass sie die Opfer anlasslos und willkürlich als Repräsentanten der Gruppe der Personen mit Migrationshintergrund auswählte, die ihr und den beiden Männern aufgrund der von ihnen vertretenen ideologischen Weltanschauung verhasst waren. Um die Mitglieder dieser Personengruppe einzuschüchtern und den Staat als hilflos gegenüber der Gewalttat bloßzustellen, wirkte die Angeklagte Z... an dem Sprengstoffanschlag gegen eine Vielzahl von Mitbürgern mit türkischen Wurzeln sowie gegen Personen, die sich in deren näheren Umgebung aufhielten, mit.

c) Der Sprengstoffanschlag in der K.straße in Köln aus ausländerfeindlichrassistischen Motiven, stellte somit eine Handlung auf höchstem Gewaltniveau dar, das auf den sich über Jahre radikalisierten ideologischen Überzeugungen der Angeklagten Z... beruhte. Ihre Mitwirkung an dieser Tat entspricht daher ihrem ureigenen ideologischen Interesse, das sich von dem der vor Ort agierenden beiden Männer in seinem Grad nicht unterschied.

4) Die Feststellung, dass der Angeklagten Z... die Umstände der Tatausführung, nämlich dass die beiden Männer bei der Tat ausnutzten, dass die Opfer mit keinem Angriff auf ihr Leben rechneten und deshalb wehrlos waren, bekannt waren und von ihr gewollt wurden, beruht auf einem auf folgenden Umständen beruhenden Schluss des Senats:

a) Eine derartige Vorgehensweise der beiden Männer vor Ort wurde von der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... vor dieser Tat geplant.

b) Eine derartige Ausführung der Tat vergrößerte die Möglichkeiten der beiden Männer, unerkannt und ungehindert vom Tatort fliehen zu können, weil sie den ahnungs- und wehrlosen Opfern bei der gewählten Tatausführung der Sprengung einer Bombe mittels Fernzündung überhaupt nicht gegenübertraten. Eine erfolgreiche Flucht der Männer vor Ort war aber Voraussetzung dafür, die gewollte Tötungsserie durchführen zu können und entsprach daher ihrem ideologischen Interesse.

c) Aus dem Umstand, dass diese Art der Tatbegehung geplant war und die Tatbegehung auch förderlich war, eine ganze Tötungsserie begehen zu können, schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... von dieser Ausführung der beabsichtigten Tötung der Opfer wusste und diese auch wollte, weil sie ihren Interessen entsprach.

5) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... in der dargestellten Weise handelte, um durch den von ihr erbrachten Tatbeitrag die Tätigkeit der von ihr, U. B... und U. M... gebildeten Vereinigung NSU zu fördern, beruht auf folgenden Umständen:

a) Die von der Vereinigung primär verfolgte Tätigkeit war die Begehung von Tötungsdelikten aus ideologischen Motiven.

b) Der von der Angeklagten Z... erbrachte Tatbeitrag war, so bereits das von der Angeklagten Z... mitersonnene Konzept der Vereinigung und der von ihr mitgefasste Tatplan hinsichtlich dieser Tat, unverzichtbare Voraussetzung für die Begehung des Sprengstoffanschlags. Aus dieser der Angeklagten Z... bekannten Sachlage schließt der Senat, dass es der Angeklagten Z... bei der Erbringung ihres Tatbeitrags gerade darauf ankam, die ideologisch motivierten Taten, also das hier gegenständliche Tötungsdelikt, den Sprengstoffanschlag in der K.straße in Köln, zu ermöglichen. Damit förderte sie gleichzeitig die primäre Tätigkeit ihrer Vereinigung.

6) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... zum Zeitpunkt der Tat in vollem Umfang schuldfähig war, beruht darauf, dass keinerlei Hinweise dafür vorliegen, die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Angeklagten Z... wäre zu diesem Zeitpunkt aufgehoben oder eingeschränkt gewesen (vgl. S. 2457 ff).

7) Die Feststellungen zu den den Geschädigten beigebrachten Verletzungen, der ärztlichen Versorgung und den Folgen der Tat für die Geschädigten beruhen auf folgenden Zeugenangaben und Sachverständigenausführungen:

a) M. Ka...:

i) Der sachverständige Zeuge Prof. Dr. R... führte überzeugend aus, dass der Geschädigte am 09. Juni 2004 notfallmäßig aufgenommen worden sei. Er habe ein Explosionstrauma, Verbrennungen II. Grades und zahlreiche weitere Verletzungen aufgewiesen. Aus den Muskeln beider Oberschenkel und dem Rücken seien neun jeweils 10 cm lange Zimmermannsnägel, aus dem rechten Oberschenkel und dem Gesäß zwei Plastikfremdkörper entfernt worden. Die Wunden seien tief gewesen, sie hätten auch Gewebe entfernen müssen, um Infektionen vorzubeugen. Außerdem seien etwa 100 Glassplitter aus dem Gesicht entfernt worden. Zudem hätten noch eine Trommelfellperforation links und eine Verletzung der Hornhaut vorgelegen. Vom 09. Juni 2004 bis 13. Juni 2004 habe sich der Geschädigte auf der Intensivstation, ab 13. Juni 2004 auf der allgemeinen Station befunden. Am 08. Juli 2004 sei er aus der stationären Behandlung entlassen worden.

ii) Der sachverständige Zeuge Dr. M... schilderte überzeugend, dass er den Geschädigten im Auftrag des Sozialgerichts Köln im Zusammenhang mit Renten- und Entschädigungsleistungen im Jahr 2012 exploriert habe. Danach hätten die psychischen Beschwerden kurz nach der Einlieferung ins Krankenhaus im Juni 2004 begonnen. Der Geschädigte habe unter Albträumen mit starkem Bezug zu dem Anschlag gelitten. Immer wieder habe er den Anschlag durchlebt. Die Beschwerden hätten sich bis 2012 fortgesetzt, der Höhepunkt der Beschwerden sei im Jahr 2008 gewesen. Danach sei eine abnehmende Frequenz der Träume festzustellen gewesen. Zudem habe der Geschädigte ihm mitgeteilt, dass er Fahrräder meide, auf denen Taschen abgestellt gewesen seien, dass er unter Konzentrationsstörungen leide und er schneller reizbar sei. Insgesamt habe der Geschädigte das Vollbild einer posttraumatischen Belastungsstörung aufgewiesen.

iii) Der Geschädigte M. Ka... gab glaubhaft an, dass nach der Entlassung aus der stationären Behandlung in der Folgezeit noch Hauttransplantationen am linken und rechten Oberschenkel durchgeführt hätten werden müssen. Er sei außerdem am linken Ohr operiert worden, wobei das linke Ohr geöffnet und ein Knorpel entfernt worden sei. Ein Splitter in der linken Netzhaut habe ebenfalls entfernt werden müssen. Als Folge seiner Verletzungen leide er bis heute an einer Hörminderung auf dem linken Ohr und an Rückenschmerzen, weswegen er nicht schwer heben könne. Zudem leide er nach wie vor infolge der Explosion an psychischen Problemen. So habe er immer wieder Albträume, jahrelang habe er nachts nicht schlafen können. Durch seine Narben aufgrund der Hauttransplantationen und seiner Schwerhörigkeit werde er bis heute ständig an das Geschehen erinnert. Seine Ausbildung – die Zwischenprüfung habe er bereits erfolgreich abgelegt gehabt – habe er wegen seiner Verletzungen nicht fortsetzen können. Er sei zunächst wegen seiner Verletzungen nach dem Anschlag eineinhalb Jahre krankgeschrieben gewesen. In den folgenden Jahren sei es ihm wegen der psychischen Beeinträchtigungen als Folge des Anschlags nicht möglich gewesen, eine Arbeit aufzunehmen. Er habe sich zuhause eingeschlossen und die Öffentlichkeit gemieden. Ab 2011 habe er dann eine Umschulung zum Bürokaufmann gemacht. Seit 2015 arbeite er als Justizangestellter.

b) S. d’A...:

i) Der sachverständige Zeuge Prof. Dr. F... berichtete überzeugend, dass der Geschädigte am 09. Juni 2004 in die Notaufnahme eingeliefert worden sei. Es hätten eine große Risswunde an der linken Schulter, Fremdkörpereinsprengungen am rechten und linken Oberschenkel mit einem Riss des Oberschenkelknochens rechts, multiple Stich- und Schnittverletzungen an beiden Beinen, eine Kopfplatzwunde, Verbrennungen II. Grades an Gesicht und linkem Arm, eine offene Nagelkranzfraktur des rechten Daumens sowie eine traumatische Trommelfellruptur links vorgelegen. In der Zeit vom 09. Juni 2004 bis zum 23. Juni 2004 sei der Geschädigte sechsmal operiert worden, mehrmals habe man abgestorbenes Gewebe entfernen müssen. Bei der Entfernung eines Zimmermannsnagels aus dem Oberschenkel rechts oberhalb des Kniegelenks habe es sich um den schwersten operativen Eingriff gehandelt, da der Nagel im Knochen gesteckt sei und einen Riss des Oberschenkels verursacht habe. Der Geschädigte habe sich zunächst eine Woche auf der Intensivstation befunden. Am 09. Juli 2004 sei er aus der stationären Behandlung entlassen worden.

ii) Der Geschädigte d’A... gab glaubhaft an, dass er bis heute an den Folgen der Tat leide. Die Funktionsfähigkeit der linken Hand sei nicht wieder vollständig hergestellt. Zuletzt sei er deswegen im August 2013 operiert worden, ein weiterer operativer Eingriff stehe an. Aufgrund der erlittenen Verletzungen an beiden Beinen könne er wegen der jeweils auftretenden Schmerzen nur kurz Sport machen. Auf dem linken Ohr sei im Hochtonbereich seine Hörfähigkeit nach wie vor eingeschränkt. Er leide auch an psychischen Beeinträchtigungen. So habe er Tagträume und schlafe nachts schlecht. Zwischendurch sei es etwas besser gewesen. Seitdem aber bekannt geworden sei, wer die Tat begangen habe, träten diese Beschwerden wieder verstärkt auf.

c) S... A...:

i) Der sachverständige Zeuge Prof. Dr. Sp... führte überzeugend aus, dass der Geschädigte am 09. Juni 2004 notfallmäßig eingeliefert worden sei. Es hätten multiple blutende Schnitt- und Risswunden mit Fremdkörpereinsprengungen in Form von Glassplittern und Nägeln im Gesicht, am rechten Arm und am Rücken vorgelegen. Auch eine Hautverletzung am Kopf habe vorgelegen. Die Fremdkörper seien zum Teil wie Geschosse in den Körper eingedrungen gewesen. So hätten zwei Nägel aus dem rechten Oberarm entfernt werden müssen, die tief im Gewebe gesteckt hätten. Auch Glaskörper seien bis auf den Knochen in den Körper des Geschädigten eingedrungen gewesen. Diese seien bei operativen Eingriffen am 09. Juni 2004 und 18. Juni 2004 entfernt worden. Bis zum 15. Juni 2004 habe sich der Geschädigte auf der Intensivstation befunden. Am 23. Juni 2004 sei er aus der stationären Behandlung entlassen worden.

ii) Der Geschädigte S... A... gab glaubhaft an, dass er infolge des Anschlags an Schlafstörungen leide und größere Menschenmengen wegen des Auftretens von Panikattacken meiden würde. Trotz der Verschreibung von Medikamenten und Gesprächen sei es zu keiner Verbesserung seines Zustands gekommen.

d) Der Geschädigte K. Gü... gab glaubhaft an, dass er durch Glassplitter an der Nase, an der rechten Hand und am Kopf verletzt worden sei. So habe er an der Nase eine zwei Zentimeter lange Schnittwunde und auch an der rechten Hand eine Schnittwunde gehabt. Am Kopf seien ihm vier oder fünf Narben geblieben, nachdem ihm Glassplitter entfernt worden seien. Bis heute leide er an Angstzuständen.

e) Der Zeuge E. Te... gab glaubhaft an, dass sein Freund Mohammed As..., als er ihn nach dem Anschlag aus dem Friseurladen geholt habe, im Gesicht eine blutende Wunde aufgewiesen habe.

f) Der Zeuge F. Ka... gab glaubhaft an, dass er bei dem Anschlag eine Platzwunde am Hinterkopf davongetragen habe. Zunächst habe er auch nichts mehr gehört. Die Hörfähigkeit habe sich dann aber wieder eingestellt, nachdem er noch etwa drei Tage unter einem dumpfen Geräusch in den Ohren gelitten habe.

g) A. Ö...

i) Der sachverständige Zeuge Dr. He... führte überzeugend aus, dass sich der Geschädigte vom 10. Juni 2004 bis 15. Juni 2004 wegen starker Kopfschmerzen und Schwindel in stationärer Behandlung befunden habe. Ambulant seien bereits vorher Schnitt- und Platzwunden am Hinterkopf, an der Stirn und am rechten Arm versorgt worden.

ii) Der Geschädigte Ö... gab glaubhaft an, dass er an Stirn, rechtem Arm und Hinterkopf Platzwunden gehabt habe, die genäht hätten werden müssen. Ein bis zwei Tage sei seine Hörfähigkeit beeinträchtigt gewesen. Wegen starker Kopfschmerzen habe er sich am 10. Juni 2004 ins Krankenhaus begeben, wo er dann für fünf Tage stationär behandelt worden sei.

h) Ab. Öz....

i) Der sachverständige Zeuge Dr. He... führte überzeugend aus, dass sich der Geschädigte vom 10. Juni 2004 bis 15. Juni 2004 wegen starker Kopfschmerzen und Schwindel in stationärer Behandlung befunden habe. Ambulant seien bereits vorher Schnitt- und Platzwunden an Kopf und Arm versorgt worden.

ii) Der Geschädigte Öz... ab glaubhaft an, dass er am Hinterkopf und der Stirn Verletzungen erlitten habe, die genäht und geklammert hätten werden müssen. Seit dem Anschlag leide er an einem Tinnitus im linken Ohr und habe psychische Probleme. So leide er bis heute an Schlafstörungen und Albträumen.

i) Der Geschädigte T. Se... gab glaubhaft an, dass er Schnittverletzungen im Gesicht, am linken Handgelenk, am rechten Unterarm, an der rechten Schulter und an der Brust erlitten habe, die am rechten Arm, der Brust und der Schulter hätten genäht werden müssen. Die Wunden seien nach dem Ziehen der Fäden folgenlos verheilt. Die Hörbeeinträchtigungen auf dem rechten Ohr hätten mehrere Tage gedauert. Bis heute leide er aufgrund des Anschlags aber an Schlafstörungen; eine Behandlung beim Psychiater sei erfolglos geblieben.

j) Der Geschädigte H. Y... gab glaubhaft an, dass er im Gesicht, am rechten Oberarm und an den Händen Schnittverletzungen erlitten habe. Mehrere Glassplitter hätten entfernt werden müssen und die Schnittverletzung am rechten Oberarm sei vernäht worden. Vom 09. Juni 2004 bis 11. Juni 2004 habe er sich zur stationären Behandlung im Krankenhaus befunden. In der Folgezeit habe er lange nicht allein sein und zwei Jahre lang nur bei Licht schlafen. können. Bis heute leide er an Angstzuständen und habe immer wieder Schlafstörungen.

k) Der Geschädigte A. Y... gab glaubhaft an, dass er als Folge des Anschlags mehrere Kratzer im Gesicht und zwei Tage lang schmerzende Ohren gehabt habe.

l) Der Zeuge L. Ka... gab glaubhaft an, dass er Schnittverletzungen am Kopf, am Arm und am Bein gehabt habe. Dort seien auch heute noch Narben zu sehen. Auf dem linken Ohr habe er ein bis zwei Wochen nichts gehört. Etwa ein Jahr lang habe er dann noch Beschwerden in Form eines Brummens im Ohr gehabt. Bis heute leide er an Angstzuständen; so werde in ihm die Erinnerung an den Anschlag wieder geweckt, wenn plötzlich etwas auf den Boden falle.

m) Der Geschädigte" G. Hö... gab glaubhaft an, dass er aufgrund des Knalls auf beiden Ohren erhebliche Schmerzen erlitten habe. Der Arzt habe ein Knalltrauma festgestellt. Auf dem rechten Ohr sei sein Hörvermögen zwischen 25 % und 30 % gemindert. Auf beiden Ohren leide er seit dem Anschlag an einem Tinnitus in Form eines ständigen Rauschens im Kopf.

n) M. Tü...:

i) Die sachverständige Zeugin Dr. R... führte überzeugend aus, dass der Geschädigte am 09. Juni 2004 ambulant behandelt worden sei. Er habe am rechten Unterarm eine oberflächliche Verletzung aufgewiesen, die durch Glassplitter verursacht worden sei. Die Glasscherben seien entfernt und der Patient anschließend aus der Behandlung wieder entlassen worden.

ii) Auch der Zeuge T. Tü... gab glaubhaft an, dass sein Bruder M. am rechten Unterarm eine blutende Verletzung aufgewiesen habe. Er selbst sei bei dem Anschlag nicht verletzt worden.

o) Der Geschädigte M. II... gab glaubhaft an, dass er bei dem Anschlag an der Schulter und am rechten Bein verletzt worden sei: In seiner Schulter seien zwei Nägel gesteckt, die Wunde sei etwa 30 cm lang und 0,5 cm breit gewesen. Ein weiterer Nagel sei in der rechten Wade gesteckt; hier sei die Wunde etwa 5 cm lang und 0,5 cm breit gewesen. Seit dem Anschlag höre er zudem auf dem rechten Ohr schlechter.

p) Die Zeugin E. Ka... berichtete glaubhaft, dass sie seit dem Knall bei der Explosion der Bombe auf dem rechten Ohr schwerhörig sei. Außerdem leide sie seitdem an Schlafstörungen und Albträumen.

q) Die Geschädigte F. Ti... gab glaubhaft an, dass sie wegen des Knalls einige Tage fast taub gewesen sei.

r) Die Geschädigte S. Sa... gab glaubhaft an, dass sie nach dem Anschlag, als sie die blutüberströmten Verletzten und die Menschen in Panik gesehen habe, am ganzen Körper gezittert und nicht mehr habe sprechen können. Noch Tage nach dem Anschlag habe sie keine Nacht schlafen können.

s) Der Geschädigte A.Sa... gab glaubhaft an, dass er nach dem Knall bei der Explosion der Bombe nichts mehr gehört habe. Nach etwa zwei Wochen sei sein Hörvermögen wieder zurückgekommen.

t) Der Geschädigte M. H... gab glaubhaft an, dass er am linken Knie und an den Händen durch Glasscherben verletzt worden sei.

u) Der Geschädigte G. I. P... gab glaubhaft an, dass er seit dem Anschlag bis heute gesundheitliche Probleme in Form eines Rauschens im linken Ohr habe.

v) Der Geschädigte M. Ş... schilderte glaubhaft, dass sein Gehör etwa 15 bis 20 Tage lang auf beiden Seiten beeinträchtigt gewesen sei. Seine Ohren hätten "gedröhnt" und es sei in seinen Ohren ständig "ein Ton" gewesen.

w) Der Geschädigte M. Ay... gab glaubhaft an, dass bei dem Anschlag sein linkes Trommelfell geplatzt sei. Etwa eineinhalb Jahre lang habe er deswegen Schmerzen gehabt, wobei die Schmerzen in den ersten fünf Monaten sehr schlimm gewesen seien.

x) Der gerichtsmedizinische Sachverständige Prof. Dr. P... machte Ausführungen zu Schwere und Kausalität der Verletzungen:

i) Der Sachverständige Prof. Dr. Pe... führte in diesem Zusammenhang aus, dass es sich bei den Verletzungen der Geschädigten K... d’A... und A... um intensive Verletzungen als Folge des Sprengstoffanschlags gehandelt habe. Die Verletzungen seien derart gewesen, dass sich daraus jederzeit gravierende, akut lebensbedrohliche Komplikationen, insbesondere schwer beherrschbare Entzündungen mit tödlichem Ausgang, hätten entwickeln können.

ii) Soweit es bei den weiteren Geschädigten zu Schnitt- und Platzwunden gekommen sei, habe es sich um oberflächliche Verletzungen gehandelt, die aufgrund umherfliegender Nägel oder Glassplitter entstanden seien.

iii) Der Senat folgt den überzeugenden Ausführungen des erfahrenen Sachverständigen und macht sie sich zu Eigen.

y) Zusammengefasst ergibt sich danach: Sowohl die Verletzungen der Geschädigten Ka..., d’A... und Ad... als auch die Verletzungen der Geschädigten K. Gü... M. As..., F. Ka..., A. Ö... Ab. Öz... T. Se..., H. Y..., Ali Y... L. Ka... M. Tü..., M. Yi... und M. Ha... sind Folge des Sprengstoffanschlags. Dabei handelte es sich bei den Verletzungen der Geschädigten Ka..., d’A... und A... um besonders intensive Verletzungen, bei denen es jederzeit zu einer lebensbedrohlichen Entwicklung hätte kommen können. Aber auch die Beschwerden der Geschädigten G. Hö..., E. Ka..., F. T..., A. S..., G. I. F..., M. Ş... und M. Ay..., bei denen es sich um Hörbeeinträchtigungen im Anschluss an die Explosion handelte, sind im Hinblick auf den engen zeitlichen Zusammenhang zu dem Anschlag, in dem die Beschwerden aufgetreten sind, Folge der Bombenexplosion. Das Gleiche gilt für die psychischen Beeinträchtigungen der Geschädigten S. Sa... die von ihr geschilderten Auswirkungen der Tat, die unmittelbar nach dem Anschlag beim Anblick der durch die Bomben verletzten, Blut überströmten und von Panik getriebenen Menschen auftraten – Zittern am ganzen Körper, nicht mehr sprechen können, Schlafstörungen – zeigen ein Ausmaß, dass von einem pathologischen Zustand auszugehen ist. Im Hinblick auf den engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Anschlag und dem Auftreten der Symptome schließt der Senat, dass die geschilderten Beeinträchtigungen Folge des Bombenanschlags sind.

1) Auf einer Gesamtschau der nachfolgend dargestellten Umstände beruhen die Feststellungen, dass die Angeklagte Z..., U. M... und U. B..., nachdem sie ihre zuvor durchgeführten Ausspähmaßnahmen von möglichen Tatorten ausgewertet hatten, zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt vor dem 09. Juni 2005 in Umsetzung des von ihnen gemeinsam ersonnenen Konzepts ihrer Vereinigung hinsichtlich folgender Umstände übereinkamen: Sie planten gemeinsam, arbeitsteilig in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken den in dem Imbiss-Stand in der ... Straße 3 in Nürnberg tätigen Kleinstgewerbetreibenden, sofern dieser dem äußeren Erscheinungsbild nach südländischer Abstammung wäre, unter Ausnutzung des Umstandes, dass er mit keinem Angriff aus sein Leben rechnen und deshalb wehrlos sein würde, aus ausländerfeindlich-rassistischen Motiven am 09. Juni 2005 vormittags durch Erschießen zu töten.

a) Die Angeklagte Z... führte in diesem Zusammenhang aus, Anfang Oktober 2006 hätte U. B... den Überfall auf die Sparkasse in der K.straße in Zwickau begangen. Er sei zurückgekehrt und habe in Anwesenheit des U. M... von dem Überfall berichtet. Fast übergangslos hätten U. M... und U. B... erzählt, dass sie Ende November 2005 einen weiteren erfolglosen Raubüberfall auf die Sparkasse in der S.straße in Chemnitz begangen hätten. Damit sei noch nicht genug gewesen: sie hätten ihr bei dieser Gelegenheit auch von vier weiteren Morden erzählt, die sie am 09. Juni 2005 in der ... Straße in Nürnberg, am 15. Juni 2005 in der ... in München, am 04. April 2006 in der ... in Dortmund und am 06. April 2006 in der ... Straße in Kassel begangen hätten. Sie hätten nicht von den genauen Örtlichkeiten berichtet, diese kenne sie erst aus den Ermittlungsakten. Sie hätten auch keine Namen genannt. Sie hätten sich vielmehr damit gebrüstet, dass sie "vier weitere Ausländer umgelegt" hätten. Ihre, der Angeklagten Z..., Reaktionen seien nur schwer zu beschreiben: Fassungslosigkeit, Entsetzen, das Gefühl der Machtlosigkeit. Sie sei unglaublich enttäuscht darüber gewesen, dass sie erneut gemordet hatten. Auch hätten sie sie erneut hintergangen, obwohl sie ihr zuvor versprochen hätten, keinen Menschen mehr zu töten. Es sei eine unendliche Leere in ihr gewesen, anders könne sie es nicht beschreiben. Sie hätte nicht gewusst, wie es weitergehen würde. Sie habe die weiteren Dinge nur noch geschehen lassen können. Sie habe weiterhin mit den beiden zusammengelebt und habe ihre Taten kaum mehr zur Kenntnis genommen – wahrscheinlich sei auch nur deshalb ein Zusammenleben ohne tägliche Konflikte überhaupt möglich gewesen. Eine Trennung von ihnen sei ihr nicht möglich erschienen. Sie hätte mit den Morden nichts zu tun gehabt – aber das hätte ihr wohl niemand geglaubt. Auch in Bezug auf das finanzielle Überleben sei sie auf die beiden absolut angewiesen gewesen. Während ihrer Abwesenheit habe sie den ganzen Tag Computerspiele gespielt und zunehmend Sekt getrunken, etwa drei bis vier Flaschen am Tag, bis sie angetrunken gewesen sei. Sie habe ihre Katzen vernachlässigt, was für sie völlig untypisch gewesen sei.

b) Die Angeklagte Z... stritt in ihrer Einlassung somit inzident ab, zusammen mit den beiden Männern geplant zu haben, arbeitsteilig ein Tötungsdelikt zu begehen. Sie habe von der Tat erst im Nachhinein erfahren. Die Angeklagte wird jedoch, soweit sie das gemeinsame Fassen des Plans, nach Auswertung der durchgeführten Ausspähmaßnahmen, einen in dem Imbiss-Stand in der ... Straße ... in Nürnberg tätigen Kleinstgewerbetreibenden, sofern dieser dem äußeren Erscheinungsbild nach südländischer Abstammung wäre, arbeitsteilig zu töten, abstreitet, widerlegt durch die Gesamtschau folgender Umstände, die diesen Plan einer gemeinsamen Tötung des Opfers durch die drei Personen belegen.

i) Dass zunächst die Erkenntnisse aus durchgeführten Ausspähmaßnahmen hinsichtlich möglicher Tatorte ausgewertet wurden, schließt der Senat aus folgenden Umständen:

(1) Das von den drei Personen ersonnene und gemeinsam verfolgte Tatkonzept sah eine Serie von Tötungsdelikten vor, zu der sie sich aber nicht sofort, sondern erst nach der Begehung einer ganzen Reihe von Taten bekennen wollten. Ihr Vereinigungskonzept war demnach auf eine längere Phase der Begehung von Tötungsdelikten angelegt. Um eine derartig zeitlich gestreckte Begehung mehrerer Taten durchführen zu können, liegt es auf der Hand, dass das Festnahmerisiko bei den einzelnen Taten möglichst geringgehalten werden sollte.

(2) Die drei Personen waren übereingekommen, während ihrer Zeit in der Illegalität keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen, sondern sich die benötigten Finanzmittel durch Raubüberfälle zu beschaffen.

(3) In der Wohnung der drei Personen in der F.straße in Zwickau wurde im Jahr 2011 eine Vielzahl von Ausspähungsunterlagen sichergestellt. So verfügten sie über mehr als 10.000 Adressen von möglichen Tatopfern oder möglichen Tatobjekten. Sie verfügten über zahlreiche Stadtpläne, auf denen die Lage von türkischen, jüdischen, islamischen oder staatlichen Feindbildobjekten eingezeichnet war. Zusätzlich verfügten sie über Stadtpläne, auf denen die Lage von Raubobjekten gekennzeichnet war. Zahlreiche dieser gekennzeichneten Objekte waren auch mit Bemerkungen versehen, welche die Geeignetheit des jeweiligen Objekts für eine Tat bewerteten (vgl. S. 728 ff).

(4) In der Wohnung der drei Personen in der F.straße wurde ein Kartenausdruck von Nürnberg vom 26. Mai 2005 sichergestellt, auf dem näherungsweise der Tatort ... Straße 3 in Nürnberg handschriftlich mit "X7" gekennzeichnet ist. Auf der Rückseite des Ausdrucks ist neben sechs maschinengeschriebenen Adressen handschriftlich vermerkt: "X7 ... Str. neben Post Imbiß".

(a) Der Polizeibeamte Bö... berichtete glaubhaft, er habe das brandgeschädigte Asservat 2.12.280 ausgewertet. Es habe sich um einen DIN A 4 Ausdruck vom 26. Mai 2005 einer Karte von Nürnberg gehandelt. Dort sei näherungsweise der Tatort ... handschriftlich mit "X7" markiert gewesen. Auf der Rückseite des Ausdrucks seien sechs Adressen in Maschinenschrift vorhanden sowie ein handschriftlicher Eintrag: "X7 ... Str. neben Post Imbiß." An der Ecke ... Straße ... Straße in Nürnberg befinde sich tatsächlich eine Postfiliale. Das Opfer I. Y... habe dort seinen Imbiss-Stand gehabt.

(b) Aus dem im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Asservatenverzeichnis des Bundeskriminalamts vom 30. November 2011 ergibt sich, dass das Asservat Nr. 2.12.280 bei der Nachsuche im Brandschutt des Wohnhauses F.straße in Zwickau aufgefunden wurde.

(5) Zusammengefasst bedeutet dies nun, dass das Erfordernis der drei Personen, ihr Festnahmerisiko bei den einzelnen Taten jeweils zu minimieren, um eine ganze Tatserie begehen zu können, dafür spricht, die Taten jeweils sorgfältig und umfassend vorzubereiten. Eine derartige gewissenhafte Vorbereitung einer Tat legt wiederum nahe, dass sie die jeweiligen Tatorte vor der Tatbegehung aufsuchten und dort tatrelevante Umstände auskundschafteten. Hierfür spricht auch der in ihrer Wohnung gesicherte Kartenausdruck, der den Tatort der gegenständlichen Tat bezeichnet. Die Auskundschaftung der Tatorte war ihnen praktisch auch möglich, da sie keiner Erwerbstätigkeit nachgingen und daher über die erforderliche Zeit für diese mit Reisen verbundenen Ausspähtätigkeiten verfügten. Die Beute aus den Raubüberfällen stellte im Übrigen die Finanzierung derartiger Erkundungstouren sicher. Aus diesen Umständen und der Tatsache, dass im Jahr 2011 in ihrer Wohnung umfangreiche Ausspähunterlagen, die genaue Ortskenntnis belegen, gesichert werden konnten, schließt der Senat, dass seit der Gründung bis zur Auflösung der Vereinigung breit angelegt zahlreiche mögliche Tatorte und Tatobjekte von ihnen ausgekundschaftet wurden. Hieraus folgert der Senat weiter, dass daher auch und gerade die Tatorte späterer Taten von ihnen vor der eigentlichen Tatbegehung aufgesucht und ausgeforscht wurden. Die auf diese Weise gesammelten Erkenntnisse wurden, was naheliegt, vor der Übereinkunft, eine bestimmte Tat an einem bestimmten Tatort zu begehen, von ihnen ausgewertet.

ii) Die Angeklagte Z..., U. M... und U. B... werteten gemeinsam die getätigten Ausspähmaßnahmen aus und kamen zu dritt überein, einen Mordanschlag auf einen in dem Imbiss-Stand in der ... Straße ... in Nürnberg tätigen Kleinstgewerbetreibenden, sofern dieser dem äußeren Erscheinungsbild nach südländischer Abstammung wäre, durchzuführen.

(1) Die von den drei Personen gegen Ende des Jahres 1998 gegründete Personenvereinigung verfolgte die primäre Zweckbestimmung, Tötungsdelikte aus rassistischen, antisemitischen und staatsfeindlichen Motiven zu begehen. Um diese Zweckbestimmung der Vereinigung hinsichtlich der beabsichtigten Tötungsdelikte durchführen zu können, hatten die drei Personen ein Handlungskonzept ersonnen, das auf Umsetzung drängte und zuvor jedoch eine konkrete Planung der einzelnen Anschlagstat erforderte. Hieraus schließt der Senat, dass der festgestellte konkrete Tatplan im Hinblick auf das Opfer in dem Imbiss-Stand in der ... Straße gefasst wurde.

(2) Dass sich alle drei Personen, also neben U. M... und U. B... auch die Angeklagte Z..., auf ein gemeinsames Handeln einigten, schließt der Senat aus folgenden Umständen.

(a) Die drei Personen waren seit längerer Zeit persönlich und ideologisch aufeinander fixiert und hatten sich im Rahmen einer fortlaufenden Entwicklung zunehmen radikalisiert und gemeinsam ideologisch motivierte Straftaten begangen. Sie hatten gemeinsam die von ihnen so genannten Aktionen durchgeführt, die vom Aufhängen einer mit einem Judenstern versehenen Puppe, die mit einer Bombenattrappe verbunden war, bis zum Abstellen einer Bombenattrappe unter Beifügung echten TNT Sprengstoffs gingen. Die drei Personen sind nach den behördlichen Maßnahmen am 26. Januar 1998 gemeinsam geflohen und in den Untergrund abgetaucht. Seit ihrer Flucht haben die drei Personen durchgehend zusammengelebt und haben gemeinsam jeweils eine Wohnung genutzt.

(b) Die drei Personen haben gegen Ende des Jahres 1998, also mehr als sechs Jahre vor der Begehung dieser Tat, gemeinsam einen Personenverband gegründet, dessen Zwecke darauf gerichtet waren, Menschen aus ideologischen Gründen zu töten. In den Folgejahren hatten sie gemeinsam bereits sieben ideologisch motivierte Tötungsdelikte begangen. Dieser Personenverband bestand fort.

(c) Gemäß dem von den drei Personen ihren Taten zugrunde gelegten Konzept war es erforderlich, dass nicht nur am Tatort, also beim Opfer, ein aus den beiden Männern bestehendes Team handelte. Vielmehr war für die von ihnen beabsichtigten Taten nach ihrem Handlungskonzept eine weitere Person erforderlich, die, abgesetzt vom eigentlichen Tatort, ihren Tatbeitrag erbrachte, indem sie die als Zentrale genutzte Wohnung der drei Personen als sichere Rückzugsmöglichkeit für die Männer während deren tatbedingter Abwesenheit sicherte und die für den Fall, dass die beiden vor Ort tätigen Personen im Zusammenhang mit der Tat zu Tode kommen würden, das vorbereitete Bekennerdokument der Vereinigung zu den von ihnen begangenen ideologisch motivierten Taten veröffentlichen und die in der Zentrale der Vereinigung befindlichen Beweismittel vernichten würde.

(3) Zusammengefasst ist demnach festzuhalten: Die drei Personen waren persönlich und ideologisch eng aufeinander fixiert. Alle drei Personen haben gemeinsam eine Personenvereinigung gegründet, deren Tätigkeit darin bestand, Menschen aus ideologischen Gründen zu töten. Nach dem von allen drei Personen getragenen Tatkonzept war für dessen Umsetzung eine konkrete Planung der einzelnen Tat und eine nicht am eigentlichen Tatort anwesende Person zur Erbringung von Legendierungstätigkeiten erforderlich. Im Falle des Todes der Männer, die vor Ort agierten, sollte diese Person die vorhandenen Beweismittel vernichten und das vorbereitete Bekennerdokument veröffentlichen. Es lag nahe, dass die Angeklagte Z..., als Mitgründerin und Mitglied der aus den drei Personen bestehenden Vereinigung, zusammen mit den beiden anderen Mitgründern und Mitgliedern die beabsichtigten Tötungsdelikte gemeinsam begehen würde. Aus der Gesamtheit dieser Umstände schließt der Senat, dass alle drei Personen, also auch die Angeklagte Z..., gemeinsam die Tat geplant und sich auf die gemeinsame Ausführung der Tat zulasten des ihrem ideologischen Feindbild entsprechenden Opfers geeinigt haben. Vor diesem Hintergrund schließt der Senat auch, dass die Angeklagte Z... zusammen mit den beiden Männern die in ihrem Besitz befindlichen Ausspähungserkenntnisse hinsichtlich möglicher Tatorte ausgewertet hat, weil diese eine gemeinsame konkrete Tatplanung erst ermöglichten und die Basis für die gemeinsam beschlossene Tatausführung darstellten.

iii) Die Feststellung, dass die drei Personen beschlossen, bei der Tatausführung arbeitsteilig in dem Sinne vorzugehen, dass die beiden Männer vor Ort tätig werden sollten, während die Angeklagte Z... für den Bereich der Wohnung neben weiteren Tätigkeiten Legendierungstätigkeiten zusagte, um auf diese Weise den Rückzugsbereich für die beiden Männer, die den Mordanschlag am 09. Juni 2005 in dem Imbiss-Stand in Nürnberg durchführen sollten, nach der Tat zu sichern, beruht auf den nachfolgend dargestellten Umständen:

(1) Die Feststellung, dass die beiden Männer den Anschlag vor Ort durchführen sollten, schließt der Senat aus dem Inhalt des von den drei Personen vereinbarten Tatkonzepts. Dieses sah vor, dass die beiden Männer als Team vor Ort das Opfer erschießen sollten. Diese Konzeption ist auch plausibel, weil die beiden sportlichen Männer körperlich besser als die Angeklagte geeignet waren, die Tötung vor Ort effektiv durchzuführen und vom Tatort erfolgreich zu flüchten.

(2) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... als einen Aspekt ihres Tatbeitrags zusagte, die Mitglieder ihrer Gruppierung zu legendieren, um dadurch ihre gemeinsame Wohnung als sicheren Rückzugsort nach dem Anschlag zu erhalten, schließt der Senat aus folgenden Umständen:

(a) Die Angeklagte Z... führte in diesem Kontext zusammengefasst aus, sie habe während der gesamten Jahre ein paar Mal zwar die Identität der beiden Männer gegenüber Nachbarn geleugnet, wenn sie von diesen auf die beiden und deren Tätigkeiten angesprochen worden sei. Dies habe aber keine Billigung der Tötungen bedeutet. Sie habe nämlich auch in der "Illegalität" gelebt und es habe deshalb in ihrem Interesse gelegen, bei Nachbarn hinsichtlich ihrer Identität kein Misstrauen aufkommen zu lassen. Sie hätten sich allerdings schon untereinander mit falschen Namen angesprochen. Sie selbst sei "Liese" oder "Lieschen" genannt worden. U. M... sei "Max" und U. B... sei "Gerry" genannt worden.

(b) Soweit die Angeklagte Z... behauptet, die von ihr eingeräumten Legendierungen ausschließlich deshalb getätigt zu haben, weil sie und die beiden Männer nach ihrer-Flucht in der "Illegalität" lebten, wird sie widerlegt durch einen Schluss des Senats aufgrund der nachfolgend dargestellten Umstände: Die Angeklagte wirkte als Mitgründerin und Mitglied des Personenverbands, der sich zur Begehung von Tötungs- und Raubdelikten zusammengeschlossen hatte, nach dessen Handlungskonzeption an dessen Tätigkeiten mit. Sie hatte als Mitgründerin und Mitglied dieser Vereinigung das gemeinsam vereinbarte Gesamtkonzept der Anschläge, verbunden mit den logistischen Raubstraftaten, mitentworfen und hatte an der Durchführung der Taten ein ebenso großes Interesse wie U. M... und U. B.... Daher, so schließt der Senat, entfaltete die Angeklagte ihre der Sicherung der Vereinigung dienenden Tätigkeiten nicht, wie sie behauptet, um das Leben in der "Illegalität" aufrechtzuerhalten, sondern um den von ihnen gegründeten Verband im Untergrund zu tarnen, abzuschotten und zu sichern, um auf diese Weise die Begehung der beabsichtigten Straftaten zu ermöglichen. Dass dadurch auch die nach ihnen ohnehin bestehende Fahndung erschwert wurde, war ein willkommener Nebeneffekt, der ihren Interessen, nicht festgenommen zu werden, zusätzlich entsprach.

(c) Die Feststellungen zu den Situationen, für die die Angeklagte Z... zusagte, ihre auf Legendierung gerichtete Tätigkeit zu erbringen, ergeben sich aus folgenden Umständen: Die Interessenlage der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... war darauf gerichtet, generell und vor allem auch während der Begehung eines Mordanschlages in ihrer Umgebung keinerlei Argwohn gegen sie als Personen entstehen zu lassen und keine Verdachtsmomente im Hinblick auf Abwesenheiten der beiden Männer von der Wohnung zu schaffen. Hieraus schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... durch ihre eigene Anwesenheit im Bereich der Wohnung keine Vermutungen über den Verbleib der männlichen Bewohner aufkommen lassen würde, dass sie bei Nachfragen wegen der Abwesenheit der Männer der Situation angepasste Erklärungen geben würde und dass sie die Umgebung der Wohnung beobachten würde, um gegebenenfalls schnell auf unerwartete Ereignisse in ihrem Sinne sachgerecht reagieren zu können.

(d) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... zusagte, legendierende Angaben gegenüber ihrem Umfeld im Bereich der Wohnung zu machen, um diese als sicheren Rückzugsort zu erhalten, ergibt sich aus folgenden Umständen.

(i) Die Angeklagte Z... hat vielfältig legendierende Tätigkeiten entfaltet.

1. Sie räumte glaubhaft den Umstand ein, legendiert zu haben, indem sie angab, für sich selbst und für die beiden Männer die Alias-Namen "Lisa", "Gerry" und "Max" benutzt zu haben. Weiter räumte sie ein, ein paar Mal gegenüber Nachbarn die Identität der beiden Männer geleugnet zu haben, wenn sie auf die Männer als Personen oder deren berufliche Tätigkeit angesprochen worden sei.

2. Zusätzlich ergibt sich aus den glaubhaften Angaben der Polizeibeamtin KHK’in A... dass die Angeklagte Z... noch die Alias-Identitäten M. S..., S. ... S. Ro..., S. und L. P... sowie L. Di... genutzt hat. Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... wohnten im Zeitraum von Mai 2001 bis Frühjahr 2008 gemeinsam in der P.straße in Zwickau. Gegenüber zahlreichen Nachbarn dieser Wohnung machte die Angeklagte Z... unzutreffende Ausführungen, um die Abwesenheiten der beiden Männer harmlos zu erklären, ihre eigene Anwesenheit in der Wohnung zu erläutern und den Umstand plausibel zu erklären, dass zwei Männer mit einer Frau in einer Wohnung gemeinsam lebten. So gaben die hierzu gehörten Nachbarn aus der P.straße in der Hauptverhandlung jeweils glaubhaft Folgendes an: Der Zeuge U. Sch... berichtete, die Angeklagte habe ihm gegenüber angegeben, ihr Freund arbeite auswärts und sie würde studieren. Ähnlich berichtete die Zeugin P..., die Angeklagte habe ihr erläutert, ihr Freund würde in der Elektrobranche arbeiten und sie selbst würde studieren. Die Zeugin K. Fri... gab an, die Angeklagte habe ihr erzählt, sie würde deshalb nicht arbeiten müssen, weil ihr Freund sehr gut verdiene. Der Freund und der andere Mann würden beim Vater des Freundes in dessen Computerfirma arbeiten. Ähnlich berichteten die Zeugin H... und die Zeugin H. K..., die Angeklagte habe ihnen jeweils gesagt, ihr Partner verdiene so viel auf Montage, dass sie nicht arbeiten müsse. Der Zeuge M. Fri... führte aus, die Angeklagte habe ihm gegenüber geäußert, die beiden Männer seien selbständig oder arbeiteten beim Vater des Freundes der Angeklagten. Die Zeugin S... gab an, sie habe von der Angeklagten erfahren, ihr Schwiegervater habe eine Firma, dort würde ihr Mann arbeiten und genug verdienen, so dass sie selbst nicht zu arbeiten brauchte. Die Zeugin S... erklärte, sie habe von der Angeklagten erfahren, dass der eine Mann ihr Freund und der andere Mann dessen Bruder sei. Nachbarn aus der F.straße in Zwickau, wo die drei Personen ab dem Jahr 2008 gemeinsam wohnten, bestätigten glaubhaft ebenfalls legendierende Tätigkeiten der Angeklagten Z.... Der Zeuge K... führte aus, die Angeklagte Z... habe ihm erzählt, sie würde von zuhause arbeiten und sei deshalb auch immer da. Zu den beiden Männern habe sie ihm gesagt, einer sei ihr Freund, der andere sei dessen Bruder. Der Zeuge Bu..., ebenfalls ein Nachbar in der F.straße, gab an, die Angeklagte Z... habe ihm erläutert, bei den beiden mit ihr zusammenlebenden Männern handele es sich um ihren Freund und dessen Bruder. Die beiden Männer würden Fahrzeuge überführen. Daher würden auch immer wieder andere Autos hinter dem Haus von ihnen geparkt werden. Die verschiedenen Autos seien dann, so der Zeuge, auch nie Gesprächsthema gewesen, weil die Angeklagte diese ja plausibel erklärt habe. Die Angeklagte Z... habe ihm weiter berichtet, sie selbst würde am heimischen Computer arbeiten. Deshalb sei sie auch immer zuhause.

(ii) Die Angeklagte Z... erbrachte demnach zeitlich vor und nach dem Anschlag auf I. Y... verschiedenste Legendierungstätigkeiten, die der Sicherung des Verbandes und seiner Zentrale, also der gemeinsamen Wohnung, dienten. Derartige Tätigkeiten, die entweder auf die Rolle der Angeklagten im Verband speziell zugeschnitten waren oder auf einer Arbeitsteilung beruhten, wurden bereits bei der Gründung des Verbands jeweils mit Modifikations- und Ergänzungsmöglichkeiten festgelegt und von der Angeklagten Z... den beiden Männern zugesagt. Durch ihre erbrachten Legendierungstätigkeiten erreichte die Angeklagte Z... eine nach außen wirkende Abschottung und Abtarnung des Verbandes und seiner Wohnung. Dies hatte eine überragende Bedeutung für die erfolgreiche Durchführung der konkreten Tat und die Erreichung der Ziele des Verbandes. Durch die Legendierung wurde nämlich sichergestellt, dass weder das persönliche Umfeld, vor allem also die Nachbarn, noch die Ermittlungsbehörden auf die drei Personen und ihre Wohnung aufmerksam wurden. Der Senat zieht wegen der Wichtigkeit dieser Legendierungsmaßnahmen den Schluss, dass die Angeklagte Z... auch bei der Übereinkunft der drei Personen, das gegenständliche Tötungsdelikt zu begehen, im Sinne einer Aktualisierung und Bestätigung bereits gegebener Zusagen die Erbringung derartiger Legendierungstätigkeiten als ihren Tatbeitrag zu diesem Mordanschlag den beiden Männern versprach.

(iii) Die Feststellungen zum Zweck der von der Angeklagten Z... zugesagten legendierenden Tätigkeiten ergeben sich aus Schlussfolgerungen des Senats aus den Angaben der Angeklagten hierzu und aus ihren legendierenden Tätigkeiten.

1. Mit der von der Angeklagten Z... glaubhaft eingeräumten Verschleierung der Identität der drei Personen durch die Verwendung von Alias-Namen verhinderte sie, dass Nachbarn oder Kontaktpersonen im Umfeld sie anhand ihrer in den Fahndungsaufrufen genannten Namen als die im Januar 1998 vor der Polizei Geflohenen B. Z..., U. M... und U. B... identifizieren konnten. Mangels Identifizierung war dann aber auch die Gefahr gebannt, dass sich jemand an die öffentliche namentliche Fahndung nach ihnen erinnern würde und den Ermittlungsbehörden Hinweise auf ihren Aufenthalt hätte geben können, was zu ihrer Festnahme und zur Unterbindung der beabsichtigten Straftaten hätte führen können.

2. Mit den Äußerungen der Angeklagten Z... gegenüber Nachbarn, die Männer würden "auswärts", "auf Montage" oder in der "Firma des Schwiegervaters" arbeiten, gab sie eine plausible Erklärung dafür, dass die beiden Männer öfters und manchmal auch längere Zeit ortsabwesend waren. Mit ihrer Erläuterung, ihr Freund verdiene sehr gut, so dass sie nicht arbeiten müsse oder sie selbst sei Studentin erklärte sie zugleich auf nachvollziehbare Weise, aus welchen Gründen sie sich selbst in der Regel in der Wohnung aufhalten würde.

3. Die Ausführungen der Angeklagten Z... zum Verhältnis der drei Personen untereinander, nämlich, dass einer der Männer ihr Freund und der andere Mann dessen Bruder sei, erklärten das Zusammenleben der drei Personen in einer gemeinsamen Wohnung, ohne dass Anlass zu Spekulationen und Vermutungen zu den Beziehungen der drei Personen untereinander gegeben wurde, was zu einer intensiveren Beobachtung der Personen durch die Nachbarschaft hätte führen können.

4. Zusammengefasst präsentierte die Angeklagte Z... die drei Personen, ohne deren wahre Identität preiszugeben, als harmlose Wohngemeinschaft und gab plausible Erklärungen für feststellbare Auffälligkeiten, wie die häufige Abwesenheit der Männer oder das Zusammenleben von zwei Männern mit einer Frau. Hierdurch verhinderte die Angeklagte, dass sie anhand ihrer Namen als vor der Polizei geflohene Verdächtige identifiziert wurden, und dass Nachbarn Anlass dazu hatten, ihre normalbürgerliche Existenz zu bezweifeln. Aus diesen Umständen schließt der Senat, dass die legendierende Tätigkeit der Angeklagten Z... den Zweck verfolgte, die Mitglieder ihres Verbandes und damit auch ihre Wohnung, die als Zentrale der Vereinigung diente, durch Abtarnung zu schützen. Für diesen Schluss spricht auch der Umstand, dass die Angeklagte Z... häufig mit Nachbarn, was diese in der Hauptverhandlung bestätigten, sprach und sich sowohl in der P.straße als auch in der F.straße einer sogenannten Nachbarschaftsrunde mit regelmäßigen Treffen anschloss. Auf diese Weise hatte sie die Gelegenheit, unmittelbar und schnell zu erfahren, wenn im nachbarschaftlichen Umfeld Argwohn oder gar ein Verdacht gegen sie entstand. Sie konnte dann situationsangepasst, individuell und schnell auf solche Entwicklungen eingehen, um die Mitglieder des Verbandes und die Wohnung zu schützen.

5. Ihre Interessenlage zu den Zeitpunkten der hier dargestellten Legendierungen war identisch mit derjenigen zum Zeitpunkt der Tat zum Nachteil des I. Y... am 09. Juni 2005. Hieraus schließt der Senat, dass sie den beiden Männern beim gemeinsamen Fassen des Tatplans hinsichtlich dieses Anschlags, zusagte, Legendierungen mit derselben Zielrichtung, also zur Sicherung der Mitglieder ihres Verbandes und der Zentrale der Vereinigung, also ihrer gemeinsamen Wohnung, vorzunehmen.

(iv) Dafür, dass die Angeklagte Z... darüber hinaus noch zusätzliche Aufgaben am Tatort in Nürnberg wahrnehmen sollte und sich deshalb während der Tatbegehung auch in Nürnberg aufhalten sollte, bestehen keine Anhaltspunkte

1. Die Zeugin O... gab in der Hauptverhandlung zwar an, sie sei an dem Tag, an dem das Opfer I. Y... erschossen worden sei, gegen 09:30 Uhr in einem Lebensmittelmarkt in der Nähe des späteren Tatorts in Nürnberg gewesen. Sie habe dort eine weibliche Person mit langen gelockten Haaren wahrgenommen. Die Person habe sie aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes an eine ihr bekannte Schauspielerin erinnert. Deshalb sei ihr diese Person im Jahr 2005 auch aufgefallen. Als sie dann im Jahr 2011 die Fahndungsbilder bezüglich der Angeklagten Z... gesehen habe, habe sie sich an diese Wahrnehmung im Jahr 2005 im Lebensmittelmarkt wieder erinnert. Bei der Person, die sie im Markt gesehen habe, habe es sich um die Angeklagte Z... gehandelt.

2. Die Angaben der Zeugin O.. sie habe die Angeklagte Z... am Tattag in Nürnberg in der Nähe des Tatorts gesehen, sind jedoch nicht glaubhaft

a. Gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin spricht zunächst schon der Umstand der fehlenden Plausibilität ihrer Ausführungen. Die Zeugin will sich, was nicht plausibel ist, nach über sechs Jahren an die nur kurze Wahrnehmung einer ihr unbekannten Person erinnern,

b. Gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin spricht, dass ihre Erinnerung auffallend detailarm ist. Trotz intensiver Nachfragen in der Hauptverhandlung konnte die Zeugin außer den langen gelockten Haaren keine weiteren Merkmale zum Aussehen der wahrgenommenen Person oder zu der von dieser getragenen Kleidung oder zu von ihr mitgeführten Gegenständen angeben. Die Zeugin protestierte in der Hauptverhandlung vielmehr gegen derartige Nachfragen, indem sie ausführte, wie sie sich eigentlich an derartige Einzelheiten erinnern solle, nachdem die Wahrnehmung der Person inzwischen schon acht Jahre zurückliege.

c. Gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin spricht der Umstand, dass sie zwar behauptete, die Angeklagte Z... am Tattag wahrgenommen zu haben. Zahlreiche sonstige Begleitumstände im Zusammenhang mit der behaupteten Wahrnehmung der Angeklagten sind ihr allerdings nicht mehr erinnerlich. So führte sie aus, sie könne sich nicht mehr erinnern, ob noch andere Personen mit ihr und der wahrgenommenen Person an der Kasse gestanden hätten. Sie könne sich auch nicht erinnern, ob die wahrgenommene Frau eine Brille getragen habe oder nicht. Weiter könne sie sich nicht erinnern, ob sie das spätere Opfer nach ihrem Einkauf noch beim Frühstücken auf dem Parkplatz vor dem Markt gesehen habe. Sie könne sich auch nicht daran erinnern, dass sie nach dem Einkauf in den Gruppenraum eines nahegelegenen Mutter-Kind-Hauses gegangen sei. Sie könne sich auch nicht daran erinnern, dass das im Jahr 2005 gefertigte Vernehmungsprotokoll unter Zuhilfenahme eines Diktiergeräts erstellt worden sei.

d. Gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin spricht der Umstand, dass das von ihr abgeschätzte Alter der wahrgenommenen Person nicht mit dem tatsächlichen Alter der Angeklagten Z... im Jahr 2005 in Einklang zu bringen ist. Die Zeugin führt in der Hauptverhandlung aus, die von ihr in dem Geschäft wahrgenommene Person sei etwa 19 oder 20 Jahre alt gewesen. Die Angeklagte Z... war am 09. Juni 2005, also dem Tag, an dem sie die Zeugin in dem Geschäft gesehen haben will, bereits knapp über 30 Jahre alt.

e. Gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin spricht der Umstand, dass sie zunächst eine ausreichend gute Wahrnehmungsposition der Person schilderte und die tatsächlich gegebene ungünstigere Wahrnehmungsposition erst auf Nachfrage klarstellte. Die Zeugin führte nämlich auf Frage, wie lange sie die Frau mit den Locken im Geschäft wahrgenommen habe aus, sie sei mit ihr etwa eine Minute an der Kasse angestanden. Auf Vorhalt, dass man in einer Warteschlange üblicherweise auf den Rücken der vor einem stehenden Person blickt und daher ihr Gesicht nicht sehen könne, ergänzte die Zeugin ihre Angaben. An der Kasse habe sie tatsächlich etwa eine Minute nur den Rücken und die Haare der wahrgenommenen Person gesehen. Bevor sie sich aber an der Kasse angestellt habe, habe sie während des Einkaufs diese Frau "einen kurzen Moment" von vorne gesehen.

f. Unter Berücksichtigung dieser Umstände, die allesamt gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin sprechen, hält der Senat ihre Aussage, sie habe am Tattag die Angeklagte Z... in Nürnberg gesehen, für unzutreffend. Es bestehen daher keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Angeklagte Z... am Tattag in Nürnberg aufgehalten und dort im Zusammenhang mit der Tatbegehung zusätzliche Aufgaben übernommen hätte.

iv) Die Feststellungen, dass die drei Personen weiter übereinkamen, bei der Tatausführung arbeitsteilig zusätzlich in dem Sinne vorzugehen, dass die Angeklagte Z... weiter zusagte, sich während der Tatbegehung in oder im räumlichen Umfeld ihrer gemeinsamen Wohnung in der P.straße in Zwickau zusätzlich aus dem Grund bereitzuhalten, um im Fall des Todes der Männer im Zusammenhang mit der Tat das vorbereitete Bekennervideo der Vereinigung zu veröffentlichen und sämtliche in der Wohnung vorhandenen Beweismittel zu vernichten, beruhen auf den nachfolgend dargestellten Umständen.

(1) Die Feststellungen, dass sich die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... darüber einig waren, der Mordanschlag solle nur durchgeführt werden, wenn im Falle des Todes der beiden Männer bei der Tatbegehung gleichzeitig die Veröffentlichung des vorbereiteten Bekennervideos und die Vernichtung sämtlicher sich in der gemeinsamen Wohnung befindlichen Beweismittel durch ein Mitglied des NSU gewährleistet sein würden, beruhen auf folgenden Umständen.

(a) Vor Begehung der Tat stellte sich für die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... folgende Ausgangssituation dar:

(i) Bei realistischer Betrachtung war den drei Personen bewusst, dass die Durchführung eines jeden Mordanschlags das Risiko barg, dass die vor Ort tätigen Täter bei der Tat den Tod finden würden. So bestand jederzeit die Gefahr, dass durch am Tatort eintreffende Sicherheitskräfte die Täter noch während des Anschlags oder auf der sich anschließenden Flucht erreicht werden würden. Das Risiko, dass es im Zuge der Begehung einer Tat zum Tod der vor Ort agierenden Täter kommen würde, wurde noch zusätzlich dadurch gesteigert, dass die beiden Männer entschlossen waren, sich unter keinen Umständen von der Polizei festnehmen zu lassen. Bei einer ihnen drohenden Festnahme wollten sie sich vielmehr selbst das Leben nehmen. Aufgrund dieser Umstände bestand auch bei der Tat in der ... Straße ... in Nürnberg die naheliegende Gefahr, dass während der Begehung dieser Tat U. B... und U. M... zu Tode kommen würden.

(ii) Ihnen war ebenfalls bewusst, dass ihre Vereinigung bereits ideologische Tötungsdelikte begangen hatte. Um eine größere propagandistische Wirkung zu erzielen, hatten sie sich jedoch nicht nach der jeweiligen Tatbegehung zu den einzelnen Taten bekannt. Sie wollten sich vielmehr zu einer ganzen von ihnen begangenen Anschlagsserie bekennen und die ideologischen Motive ihrer Vereinigung für die von ihnen begangenen Tötungsdelikte erst dann offenlegen.

(iii) Zusätzlich gingen sie davon aus, dass sie im Falle des Todes von U. B... und U. M... ihre ideologische Anschlagsserie nicht würden fortsetzen können, weil dann das bei den Anschlägen vor Ort tätige Team bestehend aus U. B... und U. M... nicht mehr vorhanden sein würde.

(b) Ausgehend von diesen Umständen kamen die drei Personen überein, dass der Mordanschlag nur durchgeführt werden würde, wenn im Falle des Todes ihrer außerhalb der Zentrale aufhältlichen Mitglieder gleichzeitig die Veröffentlichung des vorbereiteten Bekennervideos und die Vernichtung von Beweismitteln durch ein Mitglied des NSU gewährleistet sein würden. Denn nur bei der Veröffentlichung des Bekennervideos und der gleichzeitigen Vernichtung der in der Zentrale der Vereinigung vorhandenen Beweismittel war sichergestellt, dass das gemeinsam verfolgte Ziel der Anschlagsserie erreicht werden würde.

(i) Solange noch keine Bekennung zu den von den drei Personen verübten Gewalttaten veröffentlicht war, waren außer dem Umstand, dass derartige Taten begangen wurden und dass dabei Menschen getötet oder verletzt wurden, keinerlei weitere Einzelheiten im Zusammenhang mit der Anschlagsserie bekannt. Insbesondere bestanden keine tragenden Hinweise auf die Identität der Täter und deren Motive. Vielmehr rätselten Öffentlichkeit und Behörden darüber, wer aus welchen Gründen diese Taten begangen hatte, was der Tatserie ein noch größeres Gewicht in Staat und Gesellschaft zuwies.

(ii) Die dann für die Öffentlichkeit glaubhafte Bekennung der Organisation zu der ganzen Tatserie unter Wahrung der Anonymität und der Anzahl der Mitglieder der Vereinigung, was Folge der Beweismittelvernichtung wäre, würde augenblicklich dazu führen, dass in der Öffentlichkeit die Täterschaft einer rechten Gruppierung für alle bis dahin begangenen Taten aufgedeckt würde. Weiter würde schlagartig bekannt, dass es einer rechten Gruppierung gelungen war, nicht nur eine Straftat, sondern über einen längeren Zeitraum hinweg, schwerste, ideologisch motivierte Straftaten zu begehen, ohne dass die Täter identifiziert, deren Motive ermittelt und die verantwortlichen Personen festgenommen werden konnten. In dem Bekennerdokument würde zudem fingiert, der NSU würde weiterhin bestehen, indem in den beiden ersten Versionen des Bekennervideos angedroht wurde: "Wir kommen wieder keine Frage!". Auf diese Weise konnte Angst und Verunsicherung in der Öffentlichkeit und innerhalb der Mitglieder potenzieller Opfergruppen effektiv und in großem Umfang geschürt werden. Der Staat wiederum konnte in überzeugender Weise als hilflose Institution vorgeführt werden, der nicht in der Lage gewesen war, die Taten aufzuklären und seine Bürger zu schützen. Gewaltbereite Rechtsradikale könnten durch die Bekennung zur Tatserie mit der darauf zu erwartenden Wirkung in der Öffentlichkeit dazu veranlasst werden, ebenfalls ideologisch motivierte Straftaten zu begehen.

(iii) Die drei Personen rechneten mit der Möglichkeit, dass U. B... und U. M..., die vor Ort tätig werden sollten, bei dem Mordanschlag ums Leben kommen könnten. Aus ihrer Sicht war das Risiko des Todes nur dann einzugehen, wenn die bereits begangenen ideologischen Straftaten nach ihrem Tod durch Bekennung und Beweismittelvernichtung die dargestellten Wirkungen entfalten würden. Somit würden sie die Tat zum Nachteil des I. Y..., die das Risiko des Todes der beiden Männer barg, nur dann begehen, wenn Bekennung und Beweismittelvernichtung sichergestellt waren.

(2) Die Feststellungen zur Zweckrichtung der verabredeten Beweismittelvernichtung beruhen auf den Angaben der Angeklagten Z... und einem darauf basierenden Schluss des Senats.

(a) Die Angeklagte Z... hat zum Zweck der Vernichtung von Beweismitteln angegeben, U. M... habe gewollt, dass alle Beweise im Zusammenhang mit ihren Taten vernichtet würden und der einzige Beweis ihres Tuns die DVD sei. U. B... habe gewollt, dass mit Ausnahme der DVD alle Beweise vernichtet werden würden, die Rückschlüsse auf ihre gemeinsame Lebensweise in den vergangenen Jahren zulassen würden. Zudem sei ebenfalls gewollt gewesen, die Beweise für Unterstützungshandlungen von Personen aus ihrem Umfeld zu vernichten.

(b) Diese Angaben zur Zweckrichtung der Beweismittelvernichtung sind glaubhaft. Die Vernichtung sämtlicher Beweise im Hinblick auf ihre Identität, auf Unterstützer und auf ihre Lebensumstände im Untergrund entsprach den ideologischen Interessen der drei Personen: Die Beweismittelvernichtung lässt sowohl die Täter, deren Anzahl, deren Lebensumstände als auch deren mögliche Unterstützer anonym bleiben. Bei dieser Sachlage sind jedoch dann naheliegend weitere Ermittlungen zur Identität der Täter und deren Umfeld unmöglich. Mangels derartiger Ermittiungserkenntnisse bliebe dann aber regelmäßig ungeklärt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Personen, in deren Wohnung es zur Beweismittelvernichtung gekommen ist, in die im Bekennerdokument dargestellten Tötungsdelikte involviert gewesen seien. Ungeklärt bliebe weiterhin, ob im Falle ihrer Beteiligung an den Taten von anderen Personen Unterstützungsleistungen erbracht worden und ob möglicherweise noch weitere tatbereite Personen vorhanden wären. Diese offenen Fragen wiederum würden zu einer weiteren Verunsicherung der Bevölkerung und der Ermittlungsbehörden führen, was wiederum der ideologischen Zielsetzung des von den drei Personen gebildeten Verbands entsprechen würde.

(c) Nach einer Beweismittelvernichtung in der dargelegten Weise würde die Öffentlichkeit, mangels anderer Anhaltspunkte und weil dies in dem Bekennervideo durch die Ankündigung künftiger Taten so dargestellt wurde, davon ausgehen, dass die Vereinigung, die die Anschlagserie begangen und sich dazu bekannt hatte, weiterhin existent und handlungsfähig wäre. Aus dem Umstand, dass eine derartige öffentliche Meinung die allgemeine Furcht vor weiteren Anschlägen der Vereinigung aufrechterhalten würde, und dies dem Interesse der drei Personen entsprach, schließt der Senat, dass auch dies eine von ihnen gewollte Folge der verabredeten Beweismittelvernichtung sein sollte.

(3) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... beim gemeinsamen Fassen des Tatplans zusagte, sich während der gesamten Tatbegehung und der anschließenden Flucht der beiden Männer zur Erfüllung ihrer zugesagten Aufgaben im Rahmen der Tatausführung in oder im räumlichen Umfeld der Zentrale ihrer Vereinigung, ihrer gemeinsamen Wohnung in der P.straße in Zwickau, bereitzuhalten, beruht auf einem Schluss des Senats aus folgenden Umständen:

(a) Die Angeklagte Z... befand sich im Tatzeitraum des Nagelbombenanschlags in der K.straße am 09. Juni 2004 in ihrer gemeinsamen Wohnung oder deren räumlichen Nahbereich (vgl. S. 707). Die Angeklagte Z... hielt sich im Tatzeitraum der Tat zulasten von Th. Bo..., also am Nachmittag des 15. Juni 2005, im Nahbereich der Zentrale des NSU in der P.straße in Zwickau auf (vgl. S. 708 ff). Die Angeklagte Z... befand sich im Tatzeitraum des Überfalls auf die Sparkasse in Eisenach am 04. November 2011 in ihrer gemeinsamen Wohnung in der F.straße in Zwickau (vgl. S. 715 ff).

(b) Der Umstand, dass sich die Angeklagte Z... in zeitlichem Zusammenhang mit der tatsächlichen Tatbegehung bei drei Taten in der jeweilig gemeinsam genutzten Wohnung oder deren Nahbereich befand, belegt eine entsprechende Praxis, sich während und im Zusammenhang mit der Tatausführung dort bereitzuhalten. Zusätzlich bestand unter den drei Personen Einigkeit, dass Beweismittel für ihr Leben in der Illegalität und für Unterstützungshandlungen anderer Personen nicht in die Hände der Ermittlungsbehörden gelangen sollten. Die vorhandenen Beweismittel sollten vielmehr vor einer drohenden Entdeckung ihrer als Stützpunkt genutzten Wohnung durch die Behörden vernichtet werden. Die von den drei Personen als essenziell angesehene und fest geplante Veröffentlichung des Bekennungsdokuments der Vereinigung zu den ideologisch motivierten Taten konnte auch nur dann mit hinreichender Sicherheit gewährleistet werden, wenn ein Versand der Dokumente veranlasst werden konnte, selbst wenn die beiden Männer am Tatort erschossen worden wären oder sich selbst getötet hätten.

(c) Unter Berücksichtigung dieser Umstände und der für das ganze Tatkonzept überragend wichtigen Legendierung im Bereich der Wohnung, der Gewährleistung eines sicheren Rückzugsraums, der Vernichtung vorhandener Beweismittel und der Veröffentlichung einer Selbstbezichtigung der Vereinigung schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... zur Erreichung dieser Ziele beim gemeinsamen Fassen des Tatplans zur Ermordung von I. Y... zusagte, sich während der Begehung des Anschlags in oder jedenfalls im räumlichen Nahbereich der gemeinsamen Wohnung bereitzuhalten. Dort hätte sie nämlich ihren Tatbeitrag, der nach ihrem gemeinsamen Plan abgesetzt vom Tatort im engeren Sinn zu leisten war, erbringen können.

(4) Die Feststellungen, dass die Angeklagte Z... bei der Fassung des gemeinsamen Tatplans zusagte, im Falle des Todes der beiden Männer die in der Zentrale des NSU vorhandenen Beweismittel zu vernichten und das vorbereitete Bekennerdokument zu veröffentlichen, ergibt sich aus den Angaben der Angeklagten Z... sowie den folgenden Umständen:

(a) Die Angeklagte Z... führte in diesem Zusammenhang zusammengefasst aus, sie seien am 01. April 2008 in die F.straße in Zwickau gezogen. U. M... und U. B... hätten die Wohnung technisch und mechanisch abgesichert. Beide hätten mehrfach erwähnt, dass sie sich den Weg frei schießen würden, falls sie von der Polizei entdeckt würden. Sollte dies nicht möglich sein, würden sie sich durch Erschießen das Leben nehmen. Sie – die Angeklagte – hätte den beiden bei derartigen Äußerungen mehrfach das "absolute Versprechen" geben müssen, dass sie beim Tod der beiden Männer – sei es, dass beide erschossen werden würden oder dass sie sich selbst erschießen würden, um einer Verhaftung zuvorzukommen – die von U. M... erstellten und versandfertig vorbereiteten DVDs versenden würde, dass sie die Wohnung in Brand setzen würde und dass sie die Eltern der beiden benachrichtigen würde. U. M... habe gewollt, dass durch die Brandlegung alle Beweise im Zusammenhang mit ihren Taten vernichtet würden und der einzige Beweis ihres Tuns die DVD sei. U. B... habe gewollt, dass mit Ausnahme der DVD alle Beweise vernichtet werden würden, die Rückschlüsse auf ihre gemeinsame Lebensweise in den vergangenen Jahren zulassen würden. Zudem sei ebenfalls gewollt gewesen, die Beweise für Unterstützungshandlungen von Personen aus ihrem Umfeld zu vernichten.

(b) Die Angaben der Angeklagten Z..., sie habe versprochen, im Falle des Todes der beiden Männer die in der Wohnung vorhandenen Beweismittel zu vernichten und das vorbereitete Bekennerdokument zu veröffentlichen, sind glaubhaft, weil ein derartiges Versprechen den Interessen des von den drei Personen gebildeten Verbandes entsprach, und weil die Angeklagte Z... im November 2011 das versprochene Verhalten in die Tat umsetzte.

(i) Die Vernichtung sämtlicher Beweise im Hinblick auf ihre Identität, ihre Lebensumstände im Untergrund und ihre Unterstützer sowie eine finale Bekennung zu einer Anschlagsserie entsprachen den ideologischen Interessen der drei Personen:

1. Die Beweismittelvernichtung lässt sowohl die Täter der Anschlagserie, deren Lebensumstände als auch deren mögliche Unterstützer anonym bleiben. Bei dieser Sachlage wären dann weitere erfolgreiche Ermittlungen zur Identität der Täter und deren Umfeld unmöglich. Mangels derartiger Ermittlungserkenntnisse bliebe dann aber regelmäßig ungeklärt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Personen, in deren Wohnung es zur Beweismittelvernichtung kam, in die im Bekennerdokument dargestellten Tötungsdelikte involviert gewesen waren. Ungeklärt bliebe weiterhin, ob im Falle ihrer Beteiligung an den Taten von anderen Personen Unterstützungsleistungen erbracht wurden und ob möglicherweise noch weitere tatbereite Personen vorhanden sind. Diese offenen Fragen wiederum würden zu einer weiteren Verunsicherung der Bevölkerung und der Ermittlungsbehörden führen, was wiederum der ideologischen Zielsetzung des von den drei Personen gebildeten Verbands entsprochen hat.

2. Eine nicht nach jeder Tat erklärte Bekennung zu nur einer einzelnen Tat, sondern eine gesammelte finale Bekennung zu einer ganzen Anschlagsserie entsprach ebenfalls den Interessen der drei Personen.

a. Eine Bekennung der Vereinigung zu einer Serie von Taten erreicht eine deutlich größere öffentliche Wirksamkeit, weil sie die Täterschaft hinsichtlich mehrerer Taten, die an verschiedenen Tatorten im Bundesgebiet verteilt über einen längeren Zeitraum hinweg begangen wurden, einer einzigen Gruppierung zuweist, ohne dass es den Behörden gelingen würde, die Anzahl und die Identität der Mitglieder dieser Gruppierung zu ermitteln und die Täter festzunehmen. Damit würden die besondere Schlagkraft, eine ausgeprägte logistische Fähigkeit und die bundesweite Gefährlichkeit der Tätergruppierung gegenüber Gesellschaft und staatlichen Organen unterstrichen.

b. Da einer derartigen Serienbekennung demnach eine größere öffentliche Wirkung als einer Einzelbekennung zukommen würde, entsprach sie daher besser dem Interesse des Personenverbandes, eine möglichst große Verunsicherung der Bevölkerung und der staatlichen Organe zu erzeugen.

(ii) Nachdem sich U. M... und U. B... am 04. November 2011 in Eisenach selbst getötet hatten, setzte die Angeklagte Z... die Wohnung in der F.straße in Zwickau in Brand und versandte zahlreiche DVDs mit dem Bekennervideo "Paulchen Panther". Damit hat sie das von ihr berichtete Versprechen in die Tat umgesetzt.

1. Die Angeklagte Z... hat am 04. November 2011 die von den drei Personen bis dahin genutzte Wohnung in der F.straße in Zwickau in Brand gesetzt.

a. Die Angeklagte Z... führte zusammengefasst aus, dass sie am 04. November 2011 gegen 08:00 Uhr aufgestanden sei, dann am Computer gesessen sei und Radio gehört habe. Im Radio habe sie, so glaube sie, von zwei Leichen in einem brennenden Wohnmobil gehört. Sie sei davon ausgegangen, es handle sich dabei um U. M... und U. B.... Sie habe dann mit Benzin die Wohnung in der F.straße in Brand gesetzt und etwa die Hälfte der verpackten DVDs versandt.

b. Die diesbezüglichen Angaben der Angeklagten Z... sind glaubhaft: Wie sich aus den glaubhaften Angaben des Brandursachenermittlers KHM L... ergibt, wurde die Wohnung F.straße in Zwickau am 04. November 2011 mit Benzin in Brand gesetzt. An den Socken, die die Angeklagte Z... bei ihrer Festnahme getragen hat, konnten Kohlenwasserstoffe nachgewiesen werden, als deren Herkunftsquelle Benzin nicht ausgeschlossen werden (vgl. S. 704 ff). Da es in der Wohnung in der F.straße in Zwickau nach Benzin roch, in mehreren Räumen Benzin nachgewiesen werden konnte und an den Socken der Angeklagten Spuren von Benzin nicht ausgeschlossen werden konnten, hält der Senat die Angaben der Angeklagten, sie habe mit Benzin die Wohnung in der F.straße in Brand gesetzt, für glaubhaft.

2. Die Angeklagte Z... hat am 04. November 2011 zahlreiche DVDs mit dem Bekennervideo "Paulchen Panther" versandt.

a. Die Angeklagte Z... räumte den Versand dieser Datenträger am 04. November 2011 ein.

b. Die diesbezüglichen Angaben der Angeklagten Z... sind glaubhaft: Nach ihrer Entdeckung im Wohnmobil in Eisenach hatten die beiden Männer keine Gelegenheit mehr, Datenträger mit dem Bekennerdokument "Paulchen Panther Film" zu versenden. Der Zeuge KK Sch... führte glaubhaft aus, es seien, soweit feststellbar, insgesamt 15 DVDs mit dem Bekennervideo nach dem 04. November 2011 bei verschiedenen Medienunternehmen, türkischislamischen Vereinen oder bei der Partei "PDS" eingegangen. Die Zeugin KOK’in F... führte ergänzend glaubhaft aus, dass der Eingang einer 16. DVD bei der Geschäftsstelle der Partei "Die Linke" in Weimar den Ermittlungsbehörden im Januar 2013 bekanntgegeben worden sei. Zusätzlich seien im Brandschutt der F.straße noch 36 adressierte DVDs aufgefunden worden, die zum Großteil auch bereits versandfertig frankiert gewesen seien. Trotz der Einwirkungen durch den Brand sei es bei 25 dieser DVDs noch möglich gewesen, das Bekennervideo sichtbar zu machen. Die umfangreiche Beweisaufnahme hat keinen Hinweis darauf ergeben, dass andere Personen als die Angeklagte Z... die DVDs versandt hätten. Da sowohl U. M... und U. B... als auch andere Personen als Versender der DVDs ausscheiden, und die Angeklagte Z... in der Wohnung über versandfertige DVDs verfügte und zudem 16 solcher DVDs bei verschiedenen Adressaten festgestellt wurden, hält der Senat die Angaben der Angeklagten, sie habe diese Datenträger versandt, für glaubhaft.

(iii) Aus den Umständen, dass die Vernichtung von Beweismitteln durch Inbrandsetzung der Wohnung und die Veröffentlichung eines Bekennerdokuments der Vereinigung dem Interesse des von den drei Personen gebildeten Personenverbands entsprachen, und die Angeklagte Z... am 04. November 2011 genau die Handlungen ausführte, die sie nach ihren Ausführungen den beiden Männern versprochen hatte, hält der Senat ihre Angaben, sie habe diese Handlungen den beiden Männern versprochen, für glaubhaft.

(c) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... U. M... und U. B... beim Fassen des gemeinsamen Tatplans zu dieser Tat zusagte, im Falle des Todes der beiden Männer sämtliche Beweismittel zu vernichten und das Bekennerdokument der Vereinigung zu veröffentlichen, beruht weiter auf den folgenden Umständen:

(i) Die Angeklagte Z... führte in ihrer chronologischen Darstellung der Ereignisse aus, sie habe U. M... und U. B... nach ihrem Einzug in die Wohnung in der F.straße im Frühjahr 2008 versprochen, im Falle des Todes der Männer die vorhandenen Beweismittel zu vernichten und ein Selbstbezichtigungsdokument der Vereinigung zu veröffentlichen.

(ii) Die Angeklagte Z... wird widerlegt, soweit sie behauptete, die genannten Tätigkeiten den beiden Männern erst im Frühjahr 2008 versprochen zu haben. Aus folgenden Umständen schließt der Senat vielmehr, dass sie dieses Versprechen bereits mit der Gründung des Personenverbands im Jahr 1998 abgab und es vor dem Mordanschlag zum Nachteil des I. Y... lediglich noch einmal bestätigte:

1. Eine Beweismittelvernichtung und Bekennung der Vereinigung nicht nur zu einer Einzeltat, sondern zu einer ganzen Tötungs- und Anschlagsserie würde, was nahe liegt, zu einer möglichst massiven Verunsicherung der Bevölkerung und staatlicher Stellen führen. Die Erreichung dieses Ziels lag von Anfang an und damit auch bereits bei der Gründung der Vereinigung im ideologischen Interesse der drei Personen.

2. Bereits bei ihrer ersten ideologisch motivierten Tat zulasten von E. Ş... am 09. September 2000 fertigten U. M... und U. B... am Tatort ein Foto des schwer verletzten Opfers an, um dadurch die Glaubhaftigkeit eines später anzufertigenden Bekennerdokuments zu erhöhen (vgl. S. 666 ff).

3. Bereits nach dem Anschlag in der P.gasse im Januar 2001 wurde nach den glaubhaften Angaben des Zeugen EKHK D... gemäß den festgestellten Zeitstempeln am 09. März 2001 die erste Version eines Bekennerdokuments fertiggestellt. Aus dem zeitlichen Ablauf ergibt sich demnach, dass ein Bekennerdokument zum Nachweis einer Tatserie, nämlich der Tat zulasten von E. Ş... und des Sprengstoffanschlags in der P.gasse Köln, bereits nach der zweiten und noch vor der dritten ideologisch motivierten Tat zulasten von A. Öz... hergestellt worden war. Am 28. Oktober 2001 war nach den glaubhaften Angaben des Zeugen eine zweite Version des Bekennervideos fertiggestellt, die alle bis dahin begangene ideologisch motivierte Taten der drei Personen enthielt.

4. Aus diesen Umständen zieht der Senat folgende Schlüsse: a. Eine Beweismittelvernichtung und eine Bekennung der Vereinigung zu einer ganzen Serie von Tötungsdelikten waren nötig, um die von den drei Personen erstrebte möglichst massive Verunsicherung der Bevölkerung und staatlicher Stellen zu erreichen.

Bereits bei ihrer ersten ideologisch motivierten Tat zulasten von E. Ş... bereiteten sie durch eine Fotografie des schwer verletzten Opfers am Tatort eine glaubhafte, spätere Serienbekennung der Vereinigung vor. Ebenso handelten sie bei der Tat zum Nachteil von A. Öz... und S. T... Eine derartige Vorbereitung wird naheliegender Weise nur dann durchgeführt, wenn die Angeklagte Z..., die eine damit erstellte Serienbekennung später verbreiten sollte, die Veröffentlichung auch bereits vorher zugesagt hatte. Kurz nach der Tat in der P.gasse stellten sie auch bereits ein erstes Bekennerdokument her, so dass schon nach der zweiten ideologisch motivierten Tat eine Veröffentlichung einer Serienbekennung möglich war. Diese unverzügliche Erstellung eines solchen Dokuments, sobald durch zwei Taten Anfang 2001 eine Kleinstserie vorlag, deutet darauf hin, dass das Versprechen zur Veröffentlichung durch die Angeklagte Z... nicht erst im Jahre 2008 erfolgte, sondern bereits bei der Gründung des Personenverbands. Bei lebensnaher Betrachtungsweise sollten nämlich die beiden Vorläuferversionen des Bekennervideos nicht erst 2008 veröffentlicht werden. Vielmehr sollte die jeweils aktuelle Fassung nach der Konzeption des Personenverbands veröffentlicht werden, wenn die beiden Männer im Zusammenhang mit einer Logistiktat oder einer ideologisch motivierten Tat zu Tode kommen würden. Die Angeklagte Z... hatte den beiden Männern zugesagt, sich während der Begehung einer jeden Tötungs- oder Logistiktat in oder im räumlichen Umfeld der jeweiligen Wohnung bereitzuhalten. Diese Zusage hatte die Angeklagte Z... bereits bei der Gründung des Personenverbands abgegeben. Neben der Gelegenheit zur Legendierung war es Sinn und Zweck dieser Zusage, der Angeklagten Z... im Fall des Todes der beiden Männer eine umgehende Vernichtung der vorhandenen Beweismittel und eine Veröffentlichung des vorbereiteten Bekennerdokuments der Vereinigung zu ermöglichen. Die bei der Gründung des Verbands gegebenen Zusage, sich in oder in der Nähe der Wohnung bereitzuhalten, macht aber im Hinblick auf diese Tätigkeiten nur dann einen Sinn, wenn die Angeklagte gleichzeitig, also ebenfalls bei der Gründung der Vereinigung, diejenigen Tätigkeiten verspricht, die der Grund dafür sind, warum sie in oder an der Wohnung bereithalten soll. Bei diesen Tätigkeiten handelt es sich um die Vernichtung der Beweismittel und die Veröffentlichung des vorbereiteten Bekennerdokuments der Vereinigung.

b. Aus der Gesamtheit dieser Umstände schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... bereits bei der Gründung des Personenverbands und nicht erst im Jahr 2008 die Beweismittelvernichtung und Veröffentlichung des Bekennerdokuments zugesagt hat. Im Zuge der gemeinsamen Planung des Anschlages in der ... Straße ... in Nürnberg hat sie diese Zusage, was wegen des gemeinsam ersonnenen Tatkonzepts und des Vorhandenseins eines Bekennervideos naheliegt, für die konkrete Tat nur noch einmal bestätigt.

v) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... durch die von ihr zugesagten Tatbeiträge das Tötungsdelikt zum Nachteil von I. Y... erst ermöglichte, beruht auf folgenden Umständen:

(1) Mit der Zusage der Legendierung hat die Angeklagte Z... in Aussicht gestellt, einen sicheren Rückzugsraum für die beiden Männer nach dem Mordanschlag zu schaffen und dadurch das Entdeckungs- und Festnahmerisiko effektiv herabzusetzen.

(2) Mit der von ihr zugesagten Beweismittelvernichtung und Veröffentlichung des Bekennerdokuments würde der finale Zweck der von ihnen verübten ideologisch motivierten Anschläge erst erreicht werden.

(3) Aufgrund der außerordentlichen Bedeutung der aufgezeigten Folgen ihrer zugesagten Tätigkeiten, so schließt der Senat, hat die Angeklagte Z... den Mordanschlag auf I. Y... am 09. Juni 2005 in Nürnberg erst ermöglicht.

vi) Dass die drei Personen übereinkamen, einen unter Berücksichtigung ihrer Erkenntnisse aus den Ausspähmaßnahmen willkürlich ausgewählten Kleinstgewerbetreibenden aus ausländerfeindlich-rassistischen Motiven zu töten, ergibt sich aus folgenden Umständen.

(1) In den Richtungsdiskussionen innerhalb der Kerngruppe der Jenaer rechten Szene haben sich die drei Personen dazu bekannt, dass sie handeln wollten und nicht nur reden. Dabei haben sie die Anwendung von Gewalt und auch Waffengewalt befürwortet. Im Rahmen der von ihnen gemeinsam durchgeführten "Aktionen" vor ihrer Flucht eskalierte ihre Bereitschaft, Gewalt anzuwenden immer mehr. Zunächst brachten die Angeklagte Z... U. M... und U. B... nur Bombenattrappen als abstrakte Drohung mit Gewalt zum Einsatz. Bei den nachfolgenden Briefbombenattrappen wurden von ihnen dann schon Drohungen gegen konkrete Personen ausgestoßen. Es folgte eine Bombenattrappe, bei der echter TNT-Sprengstoff verbaut war. In der von ihnen genutzten Garage wurden dann mehrere Rohrbomben in verschiedenen Fertigungsstufen und eine größere Menge TNT sichergestellt.

(2) Die drei Personen vertraten eine radikal ausländerfeindlich-rassistische Ideologie und der von ihnen gegründete Personenverband verfolgte hieran anknüpfend unter anderem den Zweck, Ausländer und Menschen mit ausländischen Wurzeln aus ideologischen Gründen zu töten.

(3) Die drei Personen erkannten, dass sowohl die geplante Tat als auch die Flucht nach der Tatbegehung erleichtert würden, wenn sie als Opfer einen Kleinstgewerbetreibenden auswählen würden.

(a) Eine Person, die einem sogenannten Kleinstgewerbe nachgeht, übt ihren Beruf in der Regel in einer Verkaufsstelle oder einem sonstigen Geschäftslokal aus, die dem Kundenverkehr offenstehen. Die beiden Männer, die vor Ort die unmittelbare Tötungshandlung ausführen sollten, hätten deshalb während der üblichen Geschäftszeiten ungehinderten Zugang zu diesem Geschäftslokal, wo sich das potenzielle Opfer aufhalten würde. Ein Opfer aus dem Kreis der Kleinstgewerbetreibenden müsste demnach regelmäßig nicht erst Sperrvorrichtungen wie Türen oder Schranken öffnen, um es den beiden Männern zu ermöglichen, den Raum zu betreten, in welchem sich das Opfer befinden würde.

(b) Da eine Person aus dem Kreis der Kleinstgewerbetreibenden zur Gewerbeausübung auf Kontakt zum Kunden angewiesen ist, würden sich die beiden Männer, als augenscheinliche Kunden, dem Opfer bis auf kürzeste Entfernung nähern können, ohne dass das Opfer aufgrund der Annäherung Verdacht schöpfen würde, dass ein Anschlag auf seine Person geplant sei.

(c) Bei einem Kleinstgewerbe handelt es sich zumeist um ein Unternehmen, bei dem regelmäßig eine einzelne Person an der Verkaufsstelle tätig ist. Dann sind, sofern abgewartet wird bis sich keine Kunden im Geschäftslokal befinden, bei einem Anschlag im Geschäftslokal keine unmittelbaren Zeugen am Tatort zu erwarten.

(d) Die aufgeführten Umstände, die bei Kleinstgewerbetreibenden zu erwarten sind, würden, was die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B..., da naheliegend, erkannten, sowohl die geplante Tat als auch eine Flucht nach der Tatbegehung erleichtern.

(4) Aus der Eskalation ihrer Gewaltbereitschaft, die im Wege einer linearen Zuspitzung als nächste Stufe die Vernichtung menschlichen Lebens erreicht hatte, verbunden mit ihren radikalen ideologischen Ansichten, schließt der Senat, dass die drei Personen übereinkamen, einen Menschen zu töten. Nach ihrer Vorstellung musste das Opfer vor diesem Hintergrund lediglich ein Repräsentant der Feindbildgruppe "Ausländer" sein und konnte daher aus dieser Gruppe völlig willkürlich ausgewählt werden. Aufgrund ihrer ausländerfeindlich-rassistischen Einstellung sprachen sie dem Opfer allein deshalb, weil es diese Feindbildgruppe repräsentierte, das Lebensrecht ab. Die dargestellten Umstände, die bei Kleinstgewerbetreibenden zu erwarten waren, würden ihr Vorhaben sowohl bei der Durchführung als auch beim Entfernen vom Tatort erleichtern. Aus der Gesamtheit dieser Umstände zieht der Senat insgesamt den Schluss, dass sich die drei Personen deshalb darauf einigten, eine Person, die zur Gruppe der kleinstgewerbetreibenden Ausländer oder Mitbürger mit Migrationshintergrund gehören würde, aus ideologischen Gründen zu töten.

vii) Dass die drei Personen übereinkamen, die beabsichtigte Tötung unter Ausnutzung des Umstands, dass das Opfer mit keinem Angriff auf sein Leben rechnen und deshalb wehrlos sein würde, durchzuführen, ergibt sich aus folgenden Umständen:

(1) Bei einer Attacke, bei der das Opfer nicht mit einem Angriff auf sein Leben rechnet, wird es von der Tötungshandlung überrascht. Es wird also in der Regel nicht in der Lage sein, sich gegen den Angriff auf sein Leben erfolgreich zu wehren oder wenigstens Hilfe herbeizurufen. Ein für das Opfer überraschender Angriff wird daher die Durchführung der Tat erleichtern, die Entdeckung der Täter am Tatort weitgehend ausschließen und zusätzlich deren Flucht mangels Alarmierung anderer Personen absichern.

(2) Bei der Gründung ihres Personenverbands hatten die drei Personen die Begehung einer ganzen Tötungsserie konzipiert. Um das Ziel einer Serie von Tötungen zuverlässig zu erreichen, mussten die einzelnen Tötungshandlungen möglichst effektiv sein. Dies ist bei einer überraschenden Tötung des Opfers gegeben, denn es hat dann in der Regel keine Gelegenheit zur Flucht oder zum Ergreifen von Schutzmaßnahmen, beispielsweise in Deckung zu gehen, um die Tat zu verhindern.

(3) Dass eine Tötung unter Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers den Interessen der Täter an der erfolgreichen Durchführung der Tat und der anschließenden Flucht hervorragend entspricht, liegt auf der Hand. Dies haben auch die drei Personen erkannt und sich deshalb, so schließt der Senat, auf dieser Form der Tatbegehung geeinigt, zumal nach ihrer Interessenlage nur vollendete und nicht aber nur versuchte Tötungen ihrem Plan einer Tötungsserie entsprachen.

viii) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z..., U. M... und U. B... vereinbarten, ihr Opfer zu erschießen, beruht auf folgenden Umständen.

(1) Das Erschießen eines Opfers ist eine schnelle und effektive Tötungsart.

(2) Nur wenige Monate vor der ersten ideologisch motivierten Tat zum Nachteil E. Ş... erwarben sie im Jahr 2000 die Pistole Ceska 83 mit der Seriennummer ****78. Eine Pistole lässt sich in Taschen oder anderen Behältnissen vor dem Opfer leicht verbergen, so dass für die Täter die Annäherung an das Opfer, das die Waffe nicht wahrnehmen kann, erleichtert wird.

(3) Die Angeklagte Z..., U. M... und U. B... hatten sich bei der Gründung ihrer Vereinigung dazu entschlossen, eine Reihe der von ihnen beabsichtigten Tötungsdelikte in der Öffentlichkeit als Tatserie darzustellen. Dieses Ziel konnten sie überzeugend und plakativ erreichen, wenn sie bei den verschiedenen Einzeltaten dieselbe Schusswaffe verwenden würden, weil dieser Umstand, was allgemein bekannt ist, durch Munitionsvergleich nachweisbar wäre und damit als Ansatzpunkt für die Ermittlungen auch in der Öffentlichkeit bekannt werden würde.

(4) Dass Opfer I. Y... wurde am 09. Juni 2005 tatsächlich erschossen.

(5) Vor diesem Hintergrund und insbesondere, dass die Verwendung der vor der ersten Tat zulasten von E. Ş ... erworbenen Schusswaffe ihren Interessen, nämlich der Erkennbarkeit einer Tatserie, entsprechen würde und dass sie über effektiv zu verwendende und leicht zu verbergende Handfeuerwaffen verfügten, schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... vereinbarten, ihr Opfer zu erschießen.

ix) Die drei Personen vereinbarten in Umsetzung ihres Handlungskonzepts, dass die beiden Männer bei den ausländerfeindlich-rassistisch motivierten Tötungsdelikten zulasten von Kleinstgewerbetreibenden in jedem Fall dieselbe Waffe, nämlich die von ihnen erworbene Pistole Ceska 83, verwenden und damit den Seriencharakter der Taten deutlich machen sollten. Diese Feststellungen beruhen auf folgenden Umständen:

(1) Die Verwendung immer derselben Waffe bei den verschiedenen Tötungsdelikten zulasten von Kleinstgewerbetreibenden entsprach dem von den drei Personen bei der Gründung der Vereinigung entwickelten Handlungskonzept. Dieses sah vor, dass ihre Organisation zunächst lediglich den Seriencharakter der Taten deutlich machen wollte. Mit der Verwendung immer derselben Waffe bei den verschiedenen Taten würde der Seriencharakter der Tötungsdelikte für die Ermittlungsbehörden und die Öffentlichkeit offenkundig sein. Die von ihnen erworbene Pistole Ceska 83 mit der Waffennummer ****78 wurde dann auch bei neun Tötungsdelikten zulasten von kleinstgewerbetreibenden Ausländern oder Mitbürgern mit Migrationshintergrund als Tatwaffe verwendet (vgl. S. 657 ff).

(2) Der Einsatz der genannten Ceska 83 bei neun Tötungsdelikten zum Beleg des Seriencharakters entsprach dem Handlungskonzept der Vereinigung. Bei allen diesen Tötungsdelikten gingen die drei Personen durch die Verwendung dieser Waffe nach ihrem bei der Gründung der Vereinigung vereinbarten Handlungskonzept vor. Aus diesen Umständen schließt der Senat, dass sich die drei Personen in der Planungsphase der Tat zulasten von I. Y... auf die Verwendung dieser Waffe zur Umsetzung und Bestätigung ihres Konzepts einigten.

x) Soweit sich die Angeklagte Z... im Hinblick auf die festgestellte Übereinkunft zur gemeinsamen Begehung der Tat zulasten von I. Y... bestreitend einlässt, kommt ihren Angaben kein Gewicht zu, welches das Ergebnis der oben dargelegten Gesamtschau in Frage stellen könnte. Ihre Angaben sind unglaubhaft, weil die Gesamtschau der dargestellten Umstände ergab, dass sich die drei Personen auf die gemeinsame Begehung der Tat einigten. Für den von ihr behaupteten Geschehensablauf ohne ihre Mitwirkung gibt es keine außerhalb ihrer Aussage liegenden zureichenden Anhaltspunkte. Ihre Abwesenheit vom Tatort ist gerade kein Umstand, der gegen den gemeinsamen Tatplan sprechen würde.

xi) Die vorangehend dargestellten Umstände belegen, dass vor der Begehung des Anschlags auf I. Y... eine konkrete Übereinkunft zur Begehung der Tat von allen drei Personen getroffen wurde. Davon umfasst waren auch die Verabredungen, dass ein Kleinstgewerbetreibender in dem Imbiss-Stand in der ... Straße in Nürnberg aus ausländerfeindlich-rassistischen Motiven unter Ausnutzung seiner Arg- und Wehrlosigkeit am 09. Juni 2005 in Nürnberg erschossen werden sollte. Dass an dieser Übereinkunft neben den beiden Männern auch die Angeklagte Z... beteiligt war, ergibt sich insbesondere daraus, dass eine derartige Tat ihrer ideologischen Interessenlage entsprach. Die Angeklagte Z... hatte sich gemeinsam mit U. M... und U. B... politisch radikalisiert. Zudem hatte sie seit längerer Zeit, soweit sogenannte "Aktionen" oder auch die Flucht betroffen sind, mit den beiden Männern immer gemeinsam gehandelt. Sowohl die Interessenlage der Angeklagten als auch ihr Verhalten in der Vergangenheit sprechen für ein erneutes gemeinsames Handeln. Zusätzlich ist noch zu berücksichtigen, dass es nach der Tatkonzeption der drei Personen nicht ausgereicht hätte, wenn die beiden Männer vor Ort in Nürnberg das Opfer erschossen hätten. Nach ihrer gemeinsamen Planung bei der Gründung der Vereinigung war nämlich zusätzlich auch noch das Tätigwerden einer vom Tatort abgesetzt agierenden Person erforderlich. Für das Erbringen dieses Tatbeitrags war die Angeklagte Z... vorgesehen, was dafür spricht, dass auch sie die konkrete Übereinkunft mitfasste, eine in dem Imbiss-Stand in der Straße tätige südländisch aussehende Person zu töten. Vor diesem Gesamthintergrund ist die Einlassung der Angeklagten Z... widerlegt, sie hätte den Tatenschluss mit den beiden Männern keine derartige Übereinkunft getroffen. Vielmehr ergab die Gesamtbetrachtung, dass die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... gemeinsam übereinkamen, die Tat zu begehen.

2) Die Feststellung, dass die drei Personen in Ausführung ihres Übereinkommens, das Opfer zu erschießen, in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken plangemäß handelten, beruht auf der Gesamtschau nachfolgender Umstände.

a) Die Angeklagte Z... führte zusammengefasst aus, die beiden Männer hätten ihr Anfang Oktober 2006 von vier weiteren Morden erzählt, die sie am 09. Juni 2005 in der ... Straße in Nürnberg, am 15. Juni 2005 in der ... in München, am 04. April 2006 in der ... straße in Dortmund und am 06. April 2006 in der ... Straße in Kassel begangen hätten. Sie hätten nicht von den genauen Örtlichkeiten berichtet, diese kenne sie erst aus den Ermittlungsakten. Sie hätten auch keine Namen genannt. Sie hätten sich vielmehr damit gebrüstet, dass sie "vier weitere Ausländer umgelegt" hätten.

b) Die Angeklagte wird widerlegt und überführt durch die Gesamtschau folgender Umstände:

i) Aus dem Inhalt des Bekennervideos "Paulchen Panther", das die Angeklagte Z... im Jahr 2011 öffentlich machte, in Zusammenschau mit den nachfolgend aufgeführten Umständen schließt der Senat, dass die Angeklagte Z..., U. M... und U. B... ihren gefassten Tatplan, in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken das Opfer zu töten, verabredungsgemäß ausführten.

(1) Die Angeklagte Z... räumte glaubhaft ein, das "Paulchen Panther"-Bekennervideo durch Versand von Datenträgern an verschiedene Empfänger veröffentlicht zu haben.

(2) Die Inaugenscheinnahme dieses Videos und die Verlesung der im Video eingebundenen geschriebenen Texte ergibt in der Gesamtschau, dass sich eine Gruppierung, die sich selbst als Nationalsozialistischer Untergrund und NSU bezeichnet, dazu bekennt, unter anderem das Opfer I. Y... getötet zu haben.

(a) Im Video wird zu Beginn im Rahmen einer Texteinblendung bekanntgegeben, der Nationalsozialistische Untergrund sei ein Netzwerk von Kameraden mit dem Grundsatz: "Taten statt Worte". Weiter wird ebenfalls in der Texteinblendung angekündigt, solange keine grundlegenden Änderungen in der Politik, in der Presse und in der Meinungsfreiheit einträten, würden die Aktivitäten weitergeführt. Anschließend wird der Satz eingeblendet: "KEINE WORTE SONDERN TATEN".

(b) Nachdem das Video zunächst den Bombenanschlag in der P.gasse in Köln als "Aktivität" des NSU thematisiert, erscheint anschließend die Trickfilmfigur Paulchen Panther mit einer Tafel, auf der sich eine Deutschlandkarte mit den Städtenamen Hamburg, Rostock, Dortmund, Kassel, Nürnberg und München befindet. Die Trickfilmfigur zeigt sodann eine weitere Tafel, auf der sich wiederum eine Deutschlandkarte befindet, die mit dem Wort "Deutschlandtour" übertitelt ist, und neben der sich das Emblem des NSU befindet. Auf der Karte ist mit drei Sternen Nürnberg als Stadt der "Deutschlandtour" des NSU markiert. In die Kartenfläche ist ein Zeitungsausschnitt mit der Schlagzeile "Brutaler Mord am Döner-Stand" einkopiert. Neben der Deutschlandkarte befindet sich ein Bild von I. Y.... Auf acht weiteren von der Trickfilmfigur gezeigten Tafeln werden acht weitere Taten des NSU, die alle mit derselben Waffe Ceska 83 begangen würden, in entsprechender Weise dargestellt.

(c) Am Ende des Videos wird noch darauf hingewiesen, dass Paulchen "neue Streiche" begehen werde, die in einem weiteren Video dokumentiert würden.

(d) Zusammengefasst heißt dies, dass eine Gruppierung namens Nationalsozialistischer Untergrund von sich behauptet, sie würde Taten begehen, statt nur zu reden. Diese Taten würden fortgesetzt bis grundlegende Veränderungen in Staat und Gesellschaft eintreten würden. Im Video wird nach diesen ideologischen Ausführungen unter dem Emblem des NSU eine ganze Serie von Straftaten aufgeführt und als Deutschlandtour des NSU bezeichnet, bei der die Opfer jeweils zu Tode gekommen sind. Aus dieser Verknüpfung von Tatbereitschaft des NSU und der Darstellung von begangenen Straftaten schließt der Senat, dass sich der NSU mit diesem Video dazu bekannt hat, diese Straftaten begangen zu haben.

(3) Die Gruppierung Nationalsozialistischer Untergrund bestand aus drei Personen, nämlich der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B...

(a) Die genannten drei Personen schlossen sich gegen Ende des Jahres 1998 zu einem Personenverband zusammen, der die Begehung von ideologisch motivierten Tötungsdelikten beabsichtigte (vgl. S. 554 ff).

(b) Diese aus den drei Personen bestehende Gruppierung bezeichnete sich spätestens ab Frühjahr 2001 als Nationalsozialistischer Untergrund (vgl. S. 693 ff).

(4) Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... hatten für ihre Verbandstätigkeit im NSU ein Konzept ersonnen, nach dem sie arbeitsteilig ideologisch motivierte Tötungsdelikte begehen würden. Gemäß diesem Konzept sollte die Angeklagte Z... im Rahmen der Tatausführung die Aufgabe übernehmen, gegenüber ihrem nachbarschaftlichen Umfeld die Abwesenheitszeiten von U. M... und U. B... von der als Zentrale genutzten gemeinsamen Wohnung im Zusammenhang mit der Tatausführung zu legendieren und ihnen dadurch eine sichere Rückzugsmöglichkeit nach der Tatbegehung zu erhalten (vgl. S. 650 ff). Für den Fall des Todes der beiden Männer sollte die Angeklagte Z... gemäß diesem Konzept die weitere Aufgabe übernehmen, die vorbereitete Tatbekennung zu veröffentlichen und auch die in der gemeinsamen Wohnung befindlichen Beweismittel zu vernichten (vgl. S. 700 ff). Die Tatausführung vor Ort sollte gemäß dem Konzept der Vereinigung von den beiden Männern durchgeführt werden (vgl. S. 648 f).

(5) Das Bekenntnis des Nationalsozialistischen Untergrunds, also der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B..., das Opfer I. Y... am 09. Juni 2005 in Nürnberg getötet zu haben, trifft zu Dies ergibt sich aus der Gesamtschau folgender Umstände.

(a) Die Polizeibeamtin J... führte glaubhaft aus, sie sei am 09. Juni 2005 per Funk verständigt worden, dass ein Mann blutüberströmt in einem Imbiss-Stand in der Sch.straße/Ecke V. Straße in Nürnberg aufgefunden worden sei. Sie sei zum Tatort gefahren und habe das Opfer I. Y... dort liegen sehen. Vom Notarzt habe sie erfahren, dass der Mann verstorben sei.

(b) Bei der Tat wurden Patronen aus der Pistole Ceska 83 Kaliber 7,65 mm mit der Waffennummer ****78 verfeuert. Diese Waffe wurde im November 2011 im Brandschutt des Anwesens in der F.straße in Zwickau sichergestellt. In diesem Anwesen hatten die Angeklagte Z... U. M... und U. B... bis zum 04. November 2011 ihre gemeinsame Wohnung gehabt.

(i) Aus dem im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Protokoll über kriminaltechnische Tatortarbeit vom 10. November 2011 ergibt sich, dass eine "Pistole, Made in Czechoslowakia, mit Schalldämpfer, Kaliber 7,65 mm, Modell 83" am 09. November 2011 durch die Bereitschaftspolizei im Brandschutt der F.straße in Zwickau sichergestellt und unter der Spurnummer W04 asserviert worden ist. Der Polizeibeamte N... bestätigte in der Hauptverhandlung glaubhaft, dass es sich bei dieser Waffe, die er im Brandschutt gefunden habe, um eine Ceska gehandelt habe.

(ii) Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... wohnten ab Frühjahr 2008 bis zum 04. November 2011 in der F.straße in Zwickau, was die Angeklagte Z... glaubhaft einräumte.

(iii) Der Sachverständige We... führte in der Hauptverhandlung überzeugend aus, er habe die an dieser Waffe entfernte Seriennummer wieder sichtbar gemacht. Die Seriennummer der Waffe sei an zwei Stellen, nämlich am Verschlussstück und am Lauf, durch Schleifen entfernt worden. Er habe die Seriennummer durch Schleifen, Polieren und durch Verwendung einer Ätzflüssigkeit wieder sichtbar gemacht. Bei der Ätzflüssigkeit habe es sich um Säuren mit Metallsalzen gehandelt, die diejenigen Stellen angreifen würden, an denen das Metall durch die Nummer beeinflusst worden sei. Es sei dann jeweils die Nummer "****78" sichtbar gewesen. Bei dem Vorgang der Sichtbarmachung seien keine Besonderheiten aufgetreten. Die Nummern hätten gut sichtbar gemacht werden können. Die Seriennummer habe "****78" gelautet. Der Sachverständige hat seine Sachkunde durch ein Studium der physikalischen Technik, den Erwerb eines Masterabschlusses in Maschinenbau und durch eine Ausbildung bei dem Bundeskriminalamt erworben. Seine Angaben waren nachvollziehbar und plausibel. Der Senat schließt sich seinen Ausführungen an.

(iv) Aus einer Zusammenschau der überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Diplom-Physiker N... und P..., Sachverständiger für Schusswaffen bei dem Bundeskriminalamt, ergibt sich, dass bei der Tat zulasten des I. Y... Patronen aus der sichergestellten Ceska 83 verfeuert wurden.

1. Der Sachverständige N... stellte in seiner Anhörung zunächst grundlegend dar, dass beim Abfeuern eines Schusses aus einer Waffe einmalige Individualspuren auf den verschossenen Munitionsteilen hinterlassen würden.

2. Er führte weiter aus, die in der F.straße sichergestellte Pistole Ceska 83 sei ihm im Jahr 2011 übersandt worden. Durch den Beschuss dieser Waffe habe er Munitionsteile mit Individualspuren gewinnen können. Diese habe er dann mit den Munitionsteilen, die in Nürnberg nach der Tat vom 09. September 2000 zulasten von E. Ş... gesichert worden seien, anhand der sogenannten "Schmetterlingsmethode" verglichen. Aufgrund übereinstimmender Individualspuren habe sich feststellen lassen, dass die im Zusammenhang mit der Tat zulasten von E. Ş... sichergestellten Patronen vom Kaliber 7,65 mm aus der später in der F.straße sichergestellten Ceska 83 mit der Waffennummer ****78 verschossen worden seien.

3. Der Sachverständige N... legte weiter dar, dass in einem Fall wie dem vorliegenden, bei dem zunächst keine Waffe sichergestellt worden sei, aber verschossene Munitionsteile verschiedener Taten vorhanden seien, diese ebenfalls mit verschiedenen Mikroskoparten auf Individualspuren untersucht würden. Die so festgestellten Spuren auf Munitionsteilen aus der einen Tat würden mit den sichergestellten Munitionsteilen aus einer oder mehreren weiteren Taten verglichen.

a. In diesem Kontext führte der Sachverständige P... aus, er habe nach der dargestellten Methode die bei den einzelnen nunmehr angeklagten Taten sukzessive sichergestellten und an das Bundeskriminalamt gesandten Munitionsteile untersucht beziehungsweise nachuntersucht und verglichen. Er habe dabei entsprechend dem dargestellten Vorgehen Individualspuren, die vom Stoßboden, vom Schlagbolzen, vom Auswerfer sowie von den Feldern und Zügen hervorgerufen wurden, verglichen.

b. Dabei habe sich, so der Sachverständige P..., bei den Munitionsteilen aus der Tat vom 09. September 2000 zulasten von E. Ş..., die die Sammlungsnummer 44321 erhalten hätten, keine Übereinstimmung mit bereits in der Sammlung befindlichen Munitionsteilen ergeben. Dies habe bedeutet, dass bis dahin noch keine Munition beim Bundeskriminalamt asserviert gewesen sei, die mit derselben Waffe verschossen worden sei, die bei der Tat Ş... zum Einsatz gekommen sei. c. Der Sachverständige Pf... erläuterte weiter, bei der Tat vom 09. Juni 2005 zulasten von I. Y... seien vier Projektile sichergestellt worden, die die Sammlungsnummer 47243 erhalten hätten. Der Vergleich der feststellbaren Individualspuren nach der Methode, wie sie von dem Sachverständigen N... erläutert worden sei, nunmehr aber lediglich bezogen auf Spuren der Felder und Züge auf den Geschossen, habe wegen der hohen Anzahl von Übereinstimmungen ergeben, dass die Munition mit der Sammlungsnummer 44321 (E. Ş...) und 47243 (I. Y...) aus ein und derselben Waffe verschossen worden seien.

4. Ausgehend von diesem Ergebnis führte der Sachverständige N... aus, dass sich hieraus folgender logischer Schluss ergebe. Durch seine Begutachtung stehe fest, dass aus der im Jahr 2011 in der F.straße in Zwickau sichergestellten Ceska 83 die Munition verfeuert worden sei, die am 09. September 2000 im Fall Şimşek zum Einsatz gekommen sei. Nachdem aber die Munition aus dem Fall Ş... und die Munition aus dem Fall Ismail Y... aus ein und derselben Waffe verschossen worden seien, stehe insgesamt fest, dass in beiden Fällen die sichergestellte Ceska 83 verwendet worden sei.

5. Die Ausführungen der Sachverständigen waren überzeugend (zum Ganzen vgl. S. 658 ff).

(c) Der Tatort in der V. Straße in Nürnberg wurde von den drei Personen ausgespäht. In der Wohnung der drei Personen in der F.straße wurde ein Kartenausdruck von Nürnberg vom 26. Mai 2005 sichergestellt, auf dem näherungsweise der Tatort ... Straße in Nürnberg handschriftlich mit "X7" gekennzeichnet ist. Auf der Rückseite des Ausdrucks ist neben sechs maschinengeschriebenen Adressen handschriftlich vermerkt: "X7 ... Str. neben Post Imbiß".

(d) U. M... und U. B... hatten erst wenige Monate vor dem Anschlag auf E. Ş... die bei der Tat eingesetzte Waffe Ceska 83 unter Mithilfe der Angeklagten W... und S... bestellt und auch geliefert bekommen (vgl. S. 2573 ff).

(e) In der F.straße in Zwickau wurde ein "Drehbuch" sichergestellt, das neben Sequenzen aus dem Originalzeichentrickfilm "Paulchen Panther" und Anleitungen zum Schneiden von Videodateien die Namen der Opfer der sogenannten Ceska-Serie enthält.

(i) Die Zeugin KOK’in A... führte glaubhaft aus, im Brandschutt der F.straße in Zwickau seien 49 karierte Seiten gefunden worden, von denen 30 handschriftlich beschrieben gewesen seien. Diese Blätter seien im Verfahren allgemein als "Drehbuch" bezeichnet worden.

(ii) Aus der Verlesung der beschriebenen Seiten folgt, dass das "Drehbuch" Sequenzen aus dem Originalzeichentrickfilm "Paulchen Panther" und Anleitungen zum Schneiden von Videodateien enthält. Weiter sind dort die Namen der Opfer der Ceska-Serie mit dem Geburtsdatum beziehungsweise dem Alter sowie, soweit lesbar, das Datum und die Stadt des jeweiligen Anschlags festgehalten. Zu der Tat zulasten des I. Y... ist ausgeführt: "9.6.2005 Nürnberg I. Y...".

(f) Die Begehung der Tat, zu der sich die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... in dem Video bekannten, wurde demnach in dem Video nicht nur behauptet, sondern I. Y... wurde tatsächlich Opfer eines Tötungsdelikts. Die bei der Tat verwendete Pistole, die Ceska 83, befand sich im Jahr 2011 im Besitz der drei Personen in ihrer Wohnung in der F.straße in Zwickau. Die Pistole Ceska war von ihnen erst wenige Monate vor der Tat zum Nachteil des E. Ş... bestellt und erworben worden. Zusätzlich wurde in der Wohnung eine Liste sichergestellt, auf der die Namen aller Opfer verzeichnet waren, bei deren Tötung die Ceska 83 zum Einsatz kam. Weiter konnte dort ein Kartenausdruck vom 26. Mai 2005 sichergestellt werden, auf dem der Tatort V. Straße in Nürnberg markiert ist. Auf der Rückseite des Ausdrucks findet sich zu dieser Markierung der Vermerk "Imbiss neben Post". Jeder dieser Umstände spricht dafür, dass die Bekennung des NSU, also der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... im Video, die Tat zulasten von I. Y... begangen zu haben, zutrifft. Der Senat hält daher die Bekennung in der Gesamtschau für wahr.

(6) In dem Video "Paulchen Panther" räumte der "Nationalsozialistische Untergrund" demnach glaubhaft ein, I. Y... getötet zu haben. Die Gruppierung "Nationalsozialistische Untergrund" bestand aus der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B.... Diese drei Personen hatten für sich ein Tatkonzept vereinbart, das die arbeitsteilige Begehung von ideologisch motivierten Tötungsdelikten durch sie vorsah. Aus der Zusammenschau dieser Umstände ergibt sich, dass die Angeklagte Z..., U. M... und U. B... ihren gefassten Tatplan im Hinblick auf die Tötung von I. Y... in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken verabredungsgemäß ausführten und sie diese Tat dann durch den von der Angeklagten Z... durchgeführten Versand des Bekennervideos im November 2011 öffentlich glaubhaft einräumten.

ii) Die Feststellung, dass U. M... oder U. B... das Opfer I. Y... am 09. Juni 2005 in der Zeit zwischen 09:50 Uhr und etwa 10:15 Uhr in dessen Imbiss-Stand in der ... Straße ... in Nürnberg mit mehreren Schüssen töteten, beruht auf folgenden Umständen:

(1) Die Feststellungen zur Tatzeit und zum Tatort beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeuginnen De S..., POM’in J... und KHK W....

(a) Die Zeugin De S... gab glaubhaft an, sie habe am Tattag einen Arzttermin gehabt. Auf dem Weg zum Arzt sei sie einige Minuten vor 10:00 Uhr an dem Imbiss-Stand des Opfers vorbeigekommen. Sie habe dem Besitzer I. Y... der vor dem Imbiss-Stand auf einer Bank gesessen sei, kurz zugenickt und sei dann weiter gegangen.

(b) Die Polizeibeamtin POM’in J... gab glaubhaft an, sie sei auf Streife unterwegs gewesen und habe um 10:17 Uhr einen Funkspruch erhalten, dass ein Mann blutüberströmt in der Imbissbude .../Ecke ... Straße läge. Sie sei gegen 10:25 Uhr am Tatort eingetroffen und habe das Opfer hinter dem Tresen des Imbiss-Standes liegen sehen.

(c) Die Zeugin De S... hat I. Y... einige Minuten vor 10:00 Uhr auf dem Weg zum Arzt noch vor seinem Imbiss-Stand gesehen. Die Polizeibeamtin J... erhielt um 10:17 Uhr die Mitteilung von der Tat. Der Senat geht aufgrund dieser Zeiten im Wege einer Abschätzung davon aus, dass die Tat zwischen 09:50 Uhr und 10:15 Uhr begangen wurde.

(d) Der Polizeibeamte KHK W... gab glaubhaft an, wobei er Lichtbilder vom Tatort erläuterte, die der Senat in Augenschein genommen hat, der Imbiss habe sich in der nordwestlichen Ecke des Eckgrundstücks ... Straße ... Nürnberg, direkt am Gehweg der ... Straße befunden. Der Imbiss-Stand sei in einen Küchenbereich und einen angebauten Kundenbereich unterteilt gewesen. Der Kundenbereich habe über einen Eingang von der Scharrerstraße aus betreten werden können. Über die gesamte Breite des Küchenbereichs sei eine Klappe nach oben geöffnet gewesen. Dieser Bereich sei zur Essensausgabe genutzt worden. Vor dem Imbiss seien ein Stehtisch sowie ein kleiner Campingtisch mit zwei Stühlen aufgestellt gewesen. Der Küchenbereich habe über eine Türe auf der rechten Seite, wenn man auf die Essensausgabe sehe, betreten werden können.

(2) Die Feststellungen zum Tatgeschehen beruhen auf Schlussfolgerungen des Senats aufgrund der nachfolgend dargestellten Zeugenangaben und des Spurenbildes:

(a) Der Polizeibeamte KHK W... berichtete glaubhaft zum Tatortbefund, wobei er Lichtbilder vom Tatort erläuterte, die der Senat in Augenschein genommen hat:

(i) Das Opfer sei hinter der Theke im Küchenbereich auf dem Rücken quer zur Eingangstür gelegen. Die linke Körperseite habe zur Eingangstür gezeigt. Der Kopf habe von der Tür aus gesehen nach rechts gezeigt.

(ii) Auf dem Fußboden des Küchenbereichs seien zwei Projektile gefunden worden, zwei weitere Projektile seien bei der Obduktion des Opfers in der Leiche aufgefunden worden. Auf der Vorderseite eines Kontaktgrills, der sich auf der Arbeitsfläche im Küchenbereich befunden habe, sei eine Geschossaufprallstelle festgestellt worden. An der Innenseite der Eingangstüre zum Küchenbereich habe sich ein Schussdefekt befunden, der auch an der Außenseite der Türe festzustellen gewesen sei. Ein dazugehörendes Projektil, das die Türe durchschlagen habe, habe im Außenbereich nicht gefunden werden können.

(b) Die Zeugin K... berichtete glaubhaft, sie habe etwa um 09:45 Uhr in der Schule ihres Sohnes einen Termin gehabt. Kurz vorher sei sie mit dem Rad die ...straße entlanggefahren. Auf dem Radweg an der Litfaßsäule etwa 500 m von dem Imbiss-Stand entfernt seien ihr zwei Radfahrer aufgefallen, die über einen Stadtplan diskutiert hätten. Der Termin in der Schule habe etwa 15 Minuten gedauert. Danach sei sie mit ihrem Rad die ...straße zurückgefahren. Sie habe die Männer erneut gesehen. Einer sei mit dem Rücken zu ihr an seinem Rad gestanden. Der andere sei in ihre Richtung gegangen zu dem Mann am Rad und habe ihm einen Gegenstand in einer Tüte in den Rucksack gesteckt. Die Räder seien an dem Imbiss-Stand seitlich an einem Gartenzaun gewesen. Die Männer seien groß und dünn gewesen. Einer habe ein abstehendes Ohr gehabt.

(c) Sowohl das Opfer als auch zwei Projektile wurden im Küchenbereich des Imbiss-Standes des I. Y... aufgefunden. Auf einem Grill im Küchenbereich des Imbiss-Standes wurde eine Geschossaufprallstelle festgestellt, an der Eingangstüre zum Küchenbereich ein durchgehender Schussdefekt. Aus dieser Spurenlage schließt der Senat, dass sich I. Y... im Küchenbereich seines Imbiss-Standes befand, als ihn die Schüsse trafen.

(3) Die Feststellungen zu den auf das Opfer abgegebenen Schüssen und zur Todesursache beruhen auf den nachfolgend dargestellten Zeugen- und Sachverständigenangaben:

(a) Der gerichtsmedizinische Sachverständige Dr. S... führte überzeugend aus, er habe die Leiche des Opfers obduziert. Er habe dabei insgesamt fünf Schussverletzungen festgestellt:

(i) Bei einem Schuss habe es sich um einen Kopfdurchschuss gehandelt: das Projektil sei vor der rechten Ohrmuschel eingetreten, habe die Keilbeinhöhle und das Felsenbein durchschlagen und sei unmittelbar am unmittelbar am linken Ohrläppchenansatz wieder ausgetreten.

(ii) Bei einem weiteren Schuss habe es sich um einen Rumpfsteckschuss gehandelt: der Einschuss sei an der rechten Brustkorbseite erfolgt: Das Projektil habe die Lunge durchschlagen, das rechte Schlüsselbein sowie die erste rechte Rippe zertrümmert, die rechte Unterschlüsselbeinschlagader zerstört und sei schließlich zwischen den Querfortsätzen des dritten und vierten rechten Halswirbelkörpers steckengeblieben.

(iii) Bei einem weiteren Rumpfsteckschuss sei der Einschuss ebenfalls an der rechten Brustkorbseite erfolgt. Das Projektil habe das äußere Drittel des rechten Schlüsselbeins zertrümmert. Das Projektil sei nach links hinten oben abgelenkt worden. Die Endlage des Projektils habe sich in der linksseitigen tiefen Halsstreckermuskulatur befunden.

(iv) Ein Einschuss sei über der linken Seite des mittleren Brustbeindrittels erfolgt, wobei das Projektil unmittelbar vor dem linken Schultersteg wieder ausgetreten sei.

(v) Darüber hinaus habe ein Streifschuss an der rechten Wange unterhalb des rechten Ohrmuschelansatzes vorgelegen.

(vi) I. Y... sei infolge Verblutens aus der durch einen Rumpfsteckschuss zerstörten rechten Unterschlüsselbeinschlagader verstorben.

(b) Der Sachverständige P..., Sachverständiger für Schusswaffen bei dem Bundeskriminalamt, führte überzeugend aus, im Fall I. Y... seien vier Projektile mit jeweils einem Kaliber von 7,65 mm sichergestellt worden.

(c) Aus einer Zusammenschau dieser Angaben folgt, dass die beiden Rumpfsteckschüsse aus einer Waffe mit dem Kaliber 7,65 mm abgegeben wurden. Gleiches gilt für zwei der drei weiteren Schüsse, da im Küchenbereich des Imbiss-Standes zwei weitere Projektile mit einem Kaliber 7,65 mm sichergestellt wurden. Nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtsmedizinischen Sachverständigen verstarb I. Y... infolge Verblutens aus der durch einen Rumpfsteckschuss zerstörten rechten Unterschlüsselbeinschlagader.

(4) Die Feststellung, dass es U. M... und U. B... waren, die die Tat zulasten von I. Y... vor Ort in Nürnberg begingen, beruht auf der Gesamtschau folgender Umstände.

(a) Die Begehung der Tat durch U. M... und U. B... vor Ort entsprach dem Konzept der drei Personen für ideologisch motivierte Tötungsdelikte zulasten von Kleinstgewerbetreibenden. Nach diesem sollten die beiden Männer dabei vor Ort tätig sein (vgl. S. 648 f).

(b) Die Begehung der Tat durch U. M... und U. B... vor Ort entsprach dem kurz vor der Tat gemeinsam mit der Angeklagten Z... gefassten konkreten Tatplan, den Anschlag in Nürnberg in dem Imbiss-Stand auf I. Y... zu begehen.

(c) Die Begehung der Tat durch U. M... und U. ... vor Ort korrespondiert mit den glaubhaften Angaben der am Tatort anwesenden Zeugin K... Die Zeugin, die kurz vor 09:45 Uhr die Z.straße entlanggefahren ist, sah auf dem Radweg an der Litfaßsäule etwa 500 m von dem Imbiss des I. Y... zwei Radfahrer, die über einen Stadtplan diskutierten. Etwa 15 Minuten später bemerkte die Zeugin, die nun die ... Straße entlangfuhr, die Männer erneut als sie an dem Imbiss-Stand aufbrachen. Einer stand an seinem Rad, der andere steckte ihm einen Gegenstand in einer Tüte in den Rucksack.

(d) Die Begehung der Tat vor Ort durch die beiden Männer entsprach demnach dem für ihre Vereinigung gemeinsam beschlossenen Straftatenkonzept, das die Begehung der Tat vor Ort durch die beiden Männer vorsah. Es entsprach auch dem kurz vor der Tat gemeinsam gefassten konkreten Tatplan, der ebenfalls das Tätigwerden nur der beiden Männer vor Ort vorsah. Eine Zeugin hat im Tatzeitraum zwei Männer in der Nähe des Tatortes gesehen. Aus der Gesamtheit dieser Umstände schließt der Senat, dass U. M... und U. B... die Tötung vor Ort begingen.

iii) Die Feststellung, dass bei der Tat Patronen aus der Pistole Ceska 83 Kaliber 7,65 mm mit der Waffennummer ****78 verfeuert wurden, beruht auf den oben dargestellten Umständen.

iv) Die Feststellung, dass an der Waffe Ceska 83 bei der Tatausführung ein Schalldämpfer angebracht war, beruht auf folgenden Erwägungen:

(1) U. M... und U. B... haben nur wenige Monate vor dem ersten ideologisch motivierten Tötungsdelikt, der Tat zum Nachteil des E. Ş... die Angeklagten Sch... und W... beauftragt, ihnen eine Pistole mit einem Schalldämpfer zu beschaffen. Eine derartige Waffe mit Schalldämpfer wurde ihnen dann auch geliefert (vgl. S. 2573 ff).

(2) Bei der Verwendung einer Pistole mit Schalldämpfer ist die Geräuschentwicklung bei der Schussabgabe mit dieser Waffe herabgesetzt. Dadurch wird die Chance vergrößert, dass zufällig am oder in der Nähe des Tatorts anwesende Passanten die Schüsse aus dieser Waffe entweder überhaupt nicht wahrnehmen oder entstehende Geräusche nicht als Schüsse identifizieren.

(3) Ab der Tat zum Nachteil Y. Tu..., der am 25. Februar 2004 mit dieser Ceska 83 erschossen wurde, und bei den zeitlich nachfolgenden mit der Pistole Ceska 83 begangenen Tötungsdelikten fanden sich an den jeweils gesicherten Geschossen Aluminiumantragungen, was für die Verwendung eines Schalldämpfers spricht. Der Sachverständige N... führte in diesem Zusammenhang überzeugend aus, bei den Taten zulasten von Y. Tu... I. Y..., Th. Bo..., M. Ku... und H. Yo... sei ebenfalls die Pistole Ceska 83 mit der Waffennummer "****78" als Tatwaffe eingesetzt worden. In den genannten Fällen seien auf den bei den jeweiligen Taten gesicherten Geschossen silberfarbene Antragungen sichergestellt worden. Dabei habe es sich um Aluminium gehandelt. Diese Antragungen seien immer an derselben Stelle am Geschoss festgestellt worden. Diese Aluminiumanhaftungen sprächen für die Verwendung eines Schalldämpfers.

(4) Der Polizeibeamte N... führte glaubhaft aus, er habe am 09. November 2011 eine Ceska 83 mit aufgeschraubtem Schalldämpfer im Brandschutt der F.straße in Zwickau gefunden. Der Sachverständige We... konnte an dieser aufgefundenen Waffe die Nummer "****78" wieder sichtbar machen.

(5) Die drei Personen hatten sich danach wenige Monate vor der Tat zulasten von E. Ş... am 09. September 2000 eine Waffe mit Schalldämpfer beschafft. Bei der Waffenlieferung war der Schalldämpfer nicht als zufällige Dreingabe dabei, sondern sie hatten ihn ausdrücklich bestellt (vgl. S. 2573 ff). Der Einsatz der Ceska 83 mit Schalldämpfer entsprach ihrem Interesse, weil dann die naheliegende Chance bestand, dass Schüsse aus dieser Waffe von Passanten am Tatort nicht oder nicht als Schüsse wahrgenommen würden. Auf der Pistole Ceska war noch im Jahr 2011 der mitgelieferte Schalldämpfer aufgeschraubt, was belegt, dass sie noch Jahre nach den Taten über dieses Waffenzubehörteil verfügten und dieses auch einsatzbereit am Lauf befestigt war. Bei der Tat zulasten von I. Y... konnte an den Geschossen, die aus dieser Pistole verschossen wurden, Aluminiumantragungen festgestellt werden, welche nach den Angaben des Sachverständigen auf die Verwendung eines Schalldämpfers zurückgeführt werden können. Aus der Gesamtheit dieser Umstände schließt der Senat, dass bei der Tat zulasten von I. Y... ein Schalldämpfer verwendet wurde.

v) Die Feststellungen, dass sich I. Y... eines Angriffs versah und ihm aus diesem Grunde die Möglichkeit fehlte, den bevorstehenden Angriff abzuwehren oder zu fliehen, beruhen auf folgenden Umständen:

(1) Das Opfer I. Y... rechnete unmittelbar vor der Tat mit keinem Angriff auf sein Leben. I. Y... befand sich unmittelbar vor dem tödlichen Angriff in seinem gewohnten Arbeitsbereich, einem Imbiss-Stand. Als die beiden ihm unbekannten Täter zu den üblichen Öffnungszeiten herantraten, ging er bei lebensnaher Betrachtung davon aus, es würde sich um Kunden handeln. Aus diesen Gründen und weil weder seine Ware, türkische Spezialitäten und Getränke, noch die von ihm erwartungsgemäß mitgeführten Geldmittel einen Anreiz zu einem räuberischen Angriff auf sein Leben boten, fühlte er sich an seinem Arbeitsplatz sicher.

(2) Aufgrund des Umstands, dass das Opfer mit keinem Angriff auf sein Leben rechnete, fehlte I. Y... die Möglichkeit, den Angriff abzuwehren oder sich diesem durch Flucht zu entziehen. Da er sich an seinem Arbeitsplatz in dem Imbiss sicher fühlte, war er dort ungeschützt.

vi) Die Feststellung, dass U. M... und U. B... den Umstand, dass sich das Opfer keines Angriffs versah und deshalb wehrlos war, ausnutzten, beruht auf folgenden Umständen:

(1) Das Opfer befand sich an seinem Arbeitsplatz in einem Imbiss-Stand und rechnete mit keinem Angriff auf sein Leben. Als I. Y... die beiden Täter bemerkte, ging er naheliegenderweise davon aus, es handle sich um Kunden. Diese Ahnungslosigkeit haben die beiden Täter ausgenutzt, indem sie sich dem Opfer als vermeintliche Kunden nähern konnten, wobei einer der beiden dann sofort fünf Schüsse auf das überraschte Opfer abgab. Letzteres folgt daraus, dass alle Schüsse auf den Kopf und in den Rumpf das Opfer von vorne trafen. Es hatte danach nicht einmal mehr Zeit, sich von den Tätern abzuwenden.

(2) Die Täter näherten sich dem Opfer ganz harmlos. U. M... oder U. B... konnte deshalb die Schüsse überraschend abgeben. Aufgrund dieses Ablaufs war ihnen bewusst, dass sie mit ihrer Tat einen durch seine Arglosigkeit gegenüber einem Angriff schutzlosen Menschen überraschten.

vii) Die Feststellungen, dass U. B... und U. M... mit einem Pkw Octavia zur Begehung der Tat nach Nürnberg fuhren, den U. B... am 08. Juni 2005 unter seinem Aliasnamen "H. G..." und unter Vorlage eines auf diesen Namen lautenden und mit einem Lichtbild des H. G... versehenen Führerscheins bei der bei der Autovermietung Zwickau, Inhaber M. St... für die Zeit vom 08. bis zum 09. Juni 2005 angemietet hatte, und die weiteren Feststellungen, dass sie mit diesem Mietfahrzeug nach der Tat aus Nürnberg flohen, schließt der Senat aus einer Gesamtschau folgender Umstände.

(1) Die drei beschafften sich Anfang Februar 2004 von dem Angeklagten G... einen auf dessen Personalien lautenden Führerschein, mit dem U. B... in der Folgezeit Fahrzeuge anmietete, die zur Tatbegehung verwendet wurden (vgl. S. 2536 ff).

(2) Aus dem im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Vertrag sowie der gleichermaßen eingeführten Rechnung Nr. 37438 des M. St... ergibt sich Folgen des: Beide Dokumente sind an eine Person H. G..., D.straße in Hannover adressiert. Sie betreffen die Anmietung eines Pkw Octavia für die Zeit vom 08. Juni 2005, 16:30 Uhr, bis zum 09. Juni 2005, 14:00 Uhr bis 16:30 Uhr. Aus dem Umstand, dass U. B... seit Anfang Februar 2004 über einen auf die Aliaspersonalien "H. G..." ausgestellten Führerschein verfügte, der Angeklagte G... angegeben hat, er habe keine Fahrzeuge angemietet, und aus dem Umstand, dass der Vertrag und die Rechnung Nr. ****8 an H. G... adressiert sind, schließt der Senat, dass U. B... den Pkw angemietet hat.

(3) Die Tat zulasten des I. Y... wurde am 09. Juni 2005 in Nürnberg begangen. Sie fällt in die genannte Anmietezeit des Pkw Octavia.

(4) Dass die Angeklagte Z... das Mietfahrzeug genutzt hätte, kann der Senat bei den von den dreien ergriffenen Legendierungs- und Tarnmaßnahmen als fernliegend ausschließen: Sie verfügte nämlich, wie ihre Mutter, deren Angaben über den Vernehmungsbeamten P... mit ihrer Zustimmung in die Hauptverhandlung eingeführt wurden, und ihr Cousin, der Zeuge St. A... glaubhaft bestätigten, über keine Fahrerlaubnis, was das Entdeckungsrisiko bei einer Kontrolle erheblich erhöht hätte. Aus einer Gesamtschau dieser Gesichtspunkte, deren zufälliges Zusammentreffen der Senat als fernliegend ausschließen kann, schließt der Senat, dass das Fahrzeug zur Tatbegehung für die An- und Abfahrt zum und vom Tatort in Nürnberg benutzt wurde.

(5) Aus einer Gesamtschau dieser Gesichtspunkte, deren zufälliges Zusammentreffen der Senat als fernliegend ausschließen kann, schließt der Senat, dass das Fahrzeug von U. B... und U. M... für die An- und Abfahrt zum und vom Tatort in Nürnberg benutzt wurde.

viii) Die Feststellung, dass sich die Angeklagte Z... während der Tatbegehung und der sich daran anschließenden Flucht von U. B... und U. M... vom Tatort absprachegemäß in der Wohnung in der P.straße in Zwickau oder deren räumlichen Umfeld bereithielt und die zugesagten Legendierungstätigkeiten entfaltete, beruht auf einem Schluss des Senats aus folgenden Umständen.

(1) Dass sich die Angeklagte Z... während des Mordanschlags in der ... Straße in Nürnberg und der sich daran anschließenden Flucht von U. B... und U. M... in der gemeinsamen Wohnung in der P.straße in Zwickau oder in deren Nähe bereithielt und dort ihre legendierende Tätigkeit entfaltete, entsprach dem Tatplan, den die Angeklagte Z... zusammen mit den beiden Männern gefasst hatte.

(2) Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagte Z... von diesem bereits bei der Gründung der Vereinigung vereinbarten Tatkonzept, das unmittelbar vor der Tat beim gemeinsamen Fassen des Tatplans von ihr nochmals bestätigt wurde, abgewichen wäre, sind nicht vorhanden.

(3) Hieraus schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... während des Anschlags in der ... Straße ... in Nürnberg und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer in der von ihr und U. M... sowie U. B... gemeinsam genutzten Wohnung in der P.straße in Zwickau oder deren Nahbereich die zugesagten Legendierungstätigkeiten entfaltet hat.

ix) Die Feststellungen, dass die Angeklagte Z... im Falle des Todes von U. B... und U. M... die vorhandenen Beweismittel vernichtet hätte und das aktuelle Bekennerdokument der Vereinigung veröffentlicht hätte, ergeben sich aus folgenden Umständen.

(1) Die Angeklagte Z... erbrachte gemäß der getroffenen Absprache in ihrer gemeinsamen Wohnung oder deren Nahbereich die zugesagten Legendierungstätigkeiten, während U. B... und U. M... vor Ort in der V. Straße in Nürnberg handelten. Dieser erbrachte Tatbeitrag der Angeklagten Z... war aus ihrer Sicht aber nur dann sinnhaft, wenn sie gleichzeitig bereit war, bei Eintritt der vereinbarten Voraussetzungen ihre weiteren zugesagten Tätigkeiten zu erbringen, nämlich die in der Wohnung vorhandenen Beweismittel zu vernichten und das Bekennerdokument zu versenden. Ihre Anwesenheit in der Wohnung spricht daher dafür, dass die Angeklagte Z... bereit war, alle ihre zugesagten Beiträge, also auch die Beweismittelvernichtung und die Versendung des Bekennerdokuments, zu erbringen.

(2) Sowohl Beweismittelvernichtung als auch die Versendung eines Bekennerdokuments der Vereinigung entsprachen dem Tatplan, den die Angeklagte Z... zusammen mit den beiden Männern gefasst hatte.

(3) Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagte Z... von diesem bereits bei der Gründung der Vereinigung vereinbarten Tatkonzept, das unmittelbar vor der Tat beim gemeinsamen Fassen des Tatplans nochmals bestätigt wurde, abgewichen wäre, sind nicht vorhanden.

(4) Die Angeklagte Z... räumte ein, nach dem Tod der beiden Männer im November 2011 das vorbereitete Bekennerdokument versandt zu haben und ihre Wohnung in Brand gesetzt zu haben, um die dort vorhandenen Beweismittel zu vernichten.

(5) Aus der Gesamtheit dieser Umstände schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... im Falle des Todes beider Männer die in der Wohnung vorhandenen Beweismittel vernichtet und das vorbereitete Bekennerdokument der Vereinigung veröffentlicht hätte.

x) Die Feststellung, dass die Erbringung der Tatbeiträge durch die Angeklagte Z... unabdingbare Voraussetzung für die Begehung der Tat zulasten von I. Y... war, beruht auf folgenden Umständen:

(1) Nach dem von den drei Personen gemeinsam ersonnenen und gebilligten Tatkonzept war die Begehung einer Serie ideologisch motivierter Tötungsdelikte das primär verfolgte Ziel der von ihnen gebildeten Vereinigung. Eine Serie von Tötungsdelikten kam aber nur dann für die Öffentlichkeit erkennbar zustande, wenn mehrere derartige Taten aus ihrer Sicht erfolgreich durchgeführt werden konnten. Dies war nach ihrer Planung durch ihr rücksichtsloses Vorgehen am eigentlichen Tatort gewährleistet. Weiter setzte ein aus ihrer Sicht erfolgreicher Mordanschlag voraus, dass sich die beiden Männer nach der Tat vom eigentlichen Tatort wieder ungehindert entfernen könnten, um weitere Taten der Serie begehen zu können. Dies wiederum war nach ihrer Planung durch ihr schnelles Vorgehen vor Ort gewährleistet. Zuletzt setzte aus ihrer Warte ein Anschlag zusätzlich voraus, dass die beiden Männer einen sicheren Zufluchtsort hätten, an dem sie in keine mobilen Kontrollen der Ermittlungsbehörden mehr kommen könnten und an dem sie gegenüber dem Umfeld keinen Verdacht im Hinblick auf den Anschlag erregen würden.

(2) Naheliegend ist, dass sie als derartigen Rückzugsraum die Zentrale der Vereinigung, ihre gemeinsame Wohnung, nutzten. In dieser lebten sie aufgrund der von der Angeklagten Z... gegenüber den Nachbarn bereits getätigten oder erst noch abzugebenden Angaben als harmlos erscheinende Wohngemeinschaft. Weder die Abwesenheit eines oder beider Männer von der Wohnung noch ihre spätere Anwesenheit dort ließen in der Nachbarschaft Misstrauen aufkommen, weil diese Umstände von der Angeklagten Z... plausibel mit unverdächtig erscheinenden Umständen, wie Montage oder Autoüberführen, erklärt worden waren oder bei eventuellen Nachfragen erklärt werden würden. Die Angeklagte würde während der Abwesenheit von U. B... und U. M... die Umgebung der Wohnung sorgfältig beobachten und neu auftretende Umstände und Fragen des Umfelds in einer für dieses zufriedenstellenden Art und Weise harmlos erklären.

(3) Nach dem von der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... vereinbarten Tatkonzept planten die drei Personen weiter, sich zunächst nicht zu einzelnen ideologisch motivierten Taten zu bekennen. Erst zu einem späteren Zeitpunkt wollten sie unter einem Gruppennamen und unter Aufrechterhaltung ihrer eigenen Anonymität und der Anonymität ihrer Unterstützer die Verantwortung für eine ganze Tatserie übernehmen. Ihre Anonymität und die ihrer Unterstützer sollten durch die Vernichtung aller in diesem Zusammenhang in ihrer Wohnung vorhandenen Beweismittel gewahrt werden. Das Bekenntnis zur Tatserie sollte in dem bereits vorbereiteten Bekennerdokument erfolgen, das an verschiedene Empfänger versandt werden sollte. Die von den Taten betroffenen Opfergruppen, der Staat und die gesamte Gesellschaft, sollten erst in dieser Bekennung zur Tatserie erfahren, dass es eine rechtsextremistische Gruppierung war, die über einen längeren Zeitraum hinweg effektiv Tötungsdelikte und Bombenanschläge an den verschiedensten Orten im Bundesgebiet durchführen konnte, ohne dass der Staat in der Lage gewesen wäre, die Taten aufzuklären sowie die Täter zu identifizieren und festzunehmen. Die drei Personen gingen, was nahe liegt, davon aus, dass die einschüchternde Wirkung auf potenzielle Opfergruppen und der den Staat und seine Institutionen vorführende Effekt einer derartigen Serienbekennung deutlich größer sein würde als nach einer Bekennung lediglich zu einer einzelnen Tat. Auf diese gesteigerte Wirkung ihrer Taten auf Gesellschaft und Staat, die durch eine Serienbekennung unter einem Gruppennamen hervorgerufen würde, kam es ihnen an.

(4) Um diese von ihnen erstrebte Wirkung zu erzielen, mussten sie sicherstellen, dass die Beweismittel in der Wohnung vernichtet und das Bekennerdokument durch Versand veröffentlicht werden würden, selbst wenn U. B... und U. M... bei oder im Zusammenhang mit der Tat zu Tode gekommen wären und deshalb selbst dazu nicht mehr in der Lage sein würde. Diese Aufgaben übernahm die Angeklagte Z.... Da sie nach dem gemeinsamen Tatplan gerade nicht am Tatort anwesend sein sollte, konnte sie die von ihr übernommenen Tätigkeiten unabhängig von Ereignissen am Tatort und auf dem Weg zum und auf der Flucht vom Tatort erfüllen.

(5) Aus der Gesamtbetrachtung dieser Umstände schließt der Senat:

(a) Durch ihre legendierende Tätigkeit schuf und erhielt die Angeklagte Z... den für eine möglichst risikoarme Durchführung des Anschlags erforderlichen Rückzugsraum für U. B... und U. M... nach der Tat.

(b) Aus dem von den drei Personen vereinbarten Konzept der Taten ergibt sich weiter, dass das gemeinsam von ihnen verfolgte Ziel einer Tat und der ganzen Tatserie noch nicht durch den Tod eines Opfers oder durch die Explosion einer Bombe erreicht war. Vielmehr war nach ihrem Plan das Ziel erst dann erreicht, wenn sie eine möglichst große Wirkung bei Opfergruppen und Staat hervorrufen würden. Eine derartige im Vergleich zu einem Einzelbekenntnis zur jeweiligen Tat erhöhte Wirkung würde sich als Folge eines anonym unter einem Gruppennamen abgegebenen Bekenntnis der von ihnen gebildeten rechtsextremistischen Vereinigung nicht nur zu einer einzelnen Tat, sondern zu einer ganzen Tatserie ergeben. Diese gesteigerte Wirkung ihrer Taten konnten sie sicherstellen, wenn Beweismittelvernichtung und Veröffentlichung des Bekennerdokuments auch dann erfolgen würden, wenn die am Tatort agierenden U. B... und U. M... dazu, aus welchen Gründen auch immer, nicht mehr in der Lage sein würden.

(c) Die Erfüllung dieser Tätigkeiten – also Legendierung, Beweismittelvernichtung und Veröffentlichung – wurde durch die in der vergleichbar sicheren Wohnung verbleibende Angeklagte Z... gewährleistet. Aus dem Umstand, dass es demnach ausschließlich von dem von der Angeklagten Z... übernommenen Beitrag abhing, ob die vor Ort tätigen U. B... und U. M... nach der Tat einen sicheren Rückzugsraum vorfinden würde, und ob das gemeinsam erstrebte ideologische Gesamtziel der Taten auch im Falle ihres Todes erreicht werden würde, schließt der Senat, dass die von der Angeklagten Z... übernommenen Tätigkeiten unabdingbare Bedingung für die Begehung des Tötungsdelikts zum Nachteil I. Y...s waren.

xi) Die Feststellung, dass sich die Angeklagte Z..., U. M... und U. B... der essenziellen Bedeutung des Tatbeitrags der Angeklagten bewusst waren, beruht auf dem Umstand, dass die Angeklagte, U. B... und U. M... als gleichberechtigte Mitglieder der aus den drei Personen gebildeten Personenvereinigung planend zu einer Übereinkunft gekommen waren. Sie hatten gemeinsam das Tatkonzept entwickelt, in dem von ihnen allen dreien die Notwendigkeit der Legendierung durch die Angeklagte Z... als wesentliche Voraussetzung für die Möglichkeit der Tatbegehung vor Ort festgelegt worden war. Gleiches gilt für die von der Angeklagten Z... in Übereinkunft mit U. B... und U. M... übernommene Vernichtung der vorhandenen Beweismittel und die Versendung des vorbereiteten Bekennervideos im Falle des Todes beider Männer im Zusammenhang mit der Tatausführung. Nur so konnten sie ihre ideologischen Ziele erreichen. Ihnen war demnach die überagende Wichtigkeit der von der Angeklagten Z... übernommenen Tätigkeiten für den Mordanschlag in der ... Straße ... in Nürnberg bewusst.

xii) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... in der geschilderten Weise handelte, um den Tod des Opfers herbeizuführen, beruht auf einem Schluss des Senats aus folgenden Umständen.

(1) Die Angeklagte Z... U. M... und U. B... beabsichtigten sowohl bei der Gründung ihres Personenverbandes als auch beim gemeinsamen Fassen des Plans zu dieser Tat, ihren politischen Kampf mit Gewalt fortzuführen und im Rahmen dieses Kampfes Menschen beziehungsweise einen konkreten Menschen aus ideologischen Gründen zu töten.

(2) Die von der Angeklagten Z... mit der Tatserie verfolgten Zwecke, nämlich die größtmögliche Einschüchterung der Opfergruppierung und das Bloßstellen der staatlichen Institutionen, konnten sehr effektiv und nachhaltig durch eine Tötungsserie erreicht werden.

(3) Der Zweck des Personenverbands, deren Mitgründerin und Mitglied die Angeklagte Z... war, war auf Tötung von Repräsentanten ideologischer Feindbilder gerichtet. I. Y... gehörte aufgrund seiner türkischen Abstammung der Feindbildgruppe der "Ausländer" an. Der konkrete Tatplan, den die Angeklagte Z... unmittelbar vor der Tat zulasten von I. Y... mitentwarf, war auf dessen Tötung gerichtet. Eine vollendete Tötung entsprach den mit der Tatserie verfolgten Zwecken in vollem Umfang. Aus diesen Umständen schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... beabsichtigte, dass das Opfer I. Y... getötet würde.

xiii) Aus der Gesamtheit dieser Umstände, die alle ineinandergreifen und ein arbeitsteilig begangenes Tötungsdelikt belegen, schließt der Senat, dass die Angeklagte Z..., U. M... und U. B... in Ausführung ihres Plans in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken handelten, um das Opfer Ismail Y... zu töten.

c) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... an dem Tötungsdelikt mitwirkte, um ihre eigenen ideologischen Ziele zu erreichen und deshalb aus politisch-ideologischen Gründen einem Menschen das Lebensrecht absprach, beruht auf folgenden Umständen:

i) Die Angeklagte Z... bewegte sich etwa ab dem Jahr 1991 in der rechten Szene und übernahm die dort vertretenen Ansichten. Sie war gegen die bestehende staatliche Ordnung und gegen Ausländer eingestellt. Ihre Ausländerfeindlichkeit trat so bereits durch verbal gegenüber Migranten geäußerte Beleidigungen nach außen (vgl. S. 58 ff). Im Laufe der Jahre radikalisierte sich die Angeklagte Z... zunehmend. In den Richtungsdiskussionen befürwortete sie schon, wenn auch nur verbal, die Anwendung von Gewalt im politischen Kampf. Mit den gemeinsam mit U. M... und U. B... durchgeführten sogenannten "Aktionen" ab April 1996 verließ sie die Ebene der nur verbalen Kundgabe ihrer ideologischen Einstellung und wirkte an rechtsideologisch motivierten Straftaten mit, die sich in ihrer Gefährlichkeit immer mehr steigerten (vgl. S. 502 ff).

ii) Die dann gegen Ende des Jahres 1998 von der Angeklagten Z... mitgegründete Vereinigung wollte aus ideologisch-politischen Gründen willkürlich Menschen töten. Den konkreten Plan zur gegenständlichen Tat zulasten von I. Y... fassten die drei Personen aufgrund derselben Motive.

(1) Die umfangreiche Beweisaufnahme ergab keinerlei Hinweise darauf, dass die Angeklagte das in Nürnberg arbeitende und wohnende Opfer kannte oder sonst eine wie auch immer gearteten Beziehung zu ihm bestand.

(2) Hieraus schließt der Senat, dass die drei Personen das Opfer anlasslos und willkürlich als Repräsentant der Gruppe der Personen mit Migrationshintergrund auswählten, die der Angeklagten Z... und den beiden Männern aufgrund der von ihnen vertretenen politisch-ideologischen Weltanschauung verhasst war. Um die Mitglieder dieser Personengruppe einzuschüchtern und den Staat als hilflos gegenüber der Gewalttat bloßzustellen, wirkte die Angeklagte Z... an der Tötung von I. Y... als einem stellvertretenden Objekt ihrer eigenen ideologischen Handlungsziele mit.

iii) Die Tat zulasten von I. Y..., also ein Tötungsdelikt aus ausländerfeindlich-rassistischen Motiven, stellte somit eine Handlung auf höchstem Gewaltniveau dar, das auf den sich über Jahre radikalisierten ideologischen Überzeugungen der Angeklagten Z... beruhte. Ihre Mitwirkung an der Tat entspricht daher ihrem ureigenen ideologischen Interesse, das sich von dem der vor Ort agierenden beiden Männer in seinem Grad nicht unterschied.

d) Die Feststellungen, dass der Angeklagten Z... die Umstände der Tatausführung, nämlich, dass die beiden Männer bei der Tat ausnutzten, dass das Opfer mit keinem Angriff auf sein Leben rechnete und deshalb wehrlos war, bekannt waren und von ihr gewollt wurden, beruhen auf einem Schluss des Senats aus den nachfolgenden Umständen.

i) Eine derartige Vorgehensweise der beiden Männer vor Ort wurde von der Angeklagten Z... U. M... und U. B... vor dieser Tat geplant.

ii) Eine derartige Ausführung der Tat vergrößerte die Möglichkeiten der beiden Männer, unerkannt und ungehindert vom Tatort fliehen zu können, weil sich das Opfer in der Regel weder wehren noch fliehen oder Hilfe rufen würde können. Eine erfolgreiche Flucht der Männer vor Ort war aber Voraussetzung dafür, die gewollte Tötungsserie durchführen zu können und entsprach daher ihrem ideologischen Interesse.

iii) Aus dem Umstand, dass diese Art der Tatbegehung geplant war und die Tatbegehung auch förderlich war, um eine ganze Tötungsserie begehen zu können, schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... von dieser Ausführung der Tötung des Opfers wusste und diese auch wollte, weil sie ihren Interessen entsprach.

e) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... in der dargestellten Weise handelte, um durch den von ihr erbrachten Tatbeitrag die Tätigkeit der von ihr, U. M... und U. B... gebildeten Vereinigung NSU zu fördern, beruht auf folgenden Umständen:

i) Die von der Vereinigung primär verfolgte Tätigkeit war die Begehung von Tötungsdelikten aus ideologischen Motiven.

ii) Der von der Angeklagten Z... erbrachte Tatbeitrag war, so bereits das von der Angeklagten Z... mitersonnene Konzept der Vereinigung und der von ihr mitgefasste Tatplan hinsichtlich dieser Tat, unverzichtbare Voraussetzung für die Begehung des Tötungsdeliktes. Aus dieser der Angeklagten Z... bekannten Sachlage schließt der Senat, dass es der Angeklagten Z... bei der Erbringung ihres Tatbeitrags gerade darauf ankam, die ideologisch motivierten Taten, also das hier gegenständliche Tötungsdelikt, zu ermöglichen. Damit förderte sie gleichzeitig die primäre Tätigkeit ihrer Vereinigung.

f) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... zum Zeitpunkt der Tat voll schuldfähig im Sinne der §§ 20 und 21 des StGB war, beruht darauf, dass keinerlei Hinweise dafür vorliegen, die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Angeklagten Z... wäre zu diesem Zeitpunkt aufgehoben oder eingeschränkt gewesen (vgl. S. 2457 ff).

1) Auf einer Gesamtschau der nachfolgend dargestellten Umstände beruhen die Feststellungen, dass die Angeklagte Z... sowie U. B... und U. M... nachdem sie ihre zuvor durchgeführten Ausspähmaßnahmen von möglichen Tatorten ausgewertet hatten, zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt vor dem 15. Juni 2005 in Umsetzung des von ihnen gemeinsam ersonnenen Konzepts ihrer Vereinigung hinsichtlich folgender Umstände übereinkamen: Sie planten gemeinsam, arbeitsteilig in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken den in dem Laden in der ...straße 4 in München, in dem sich ein Schlüsseldienst befand, tätigen Kleinstgewerbetreibenden, sofern dieser dem äußeren Erscheinungsbild nach südländischer Abstammung wäre, unter Ausnutzung des Umstands, dass er mit keinem Angriff auf sein Leben rechnen und deshalb wehrlos sein würde, aus ausländerfeindlich-rassistischen Motiven am Nachmittag beziehungsweise frühen Abend des 15. Juni 2005 durch Erschießen zu töten:

a) Die Angeklagte Z... führte in diesem Zusammenhang aus, dass U. M... und U. B... ihr erst Anfang Oktober 2006 von vier weiteren Morden erzählt hätten, nämlich am 09. Juni 2005 in der ... Straße in Nürnberg, am 15. Juni 2005 in der ... in München, am 04. April 2006 in der ... in Dortmund und am 06. April 2006 in der ... Straße in Kassel. Sie selbst habe mit den Morden nichts zu tun gehabt. Als sie von den Morden erfahren habe, sei ihre Reaktion Fassungslosigkeit, Entsetzen, das Gefühl der Machtlosigkeit gewesen. Sie sei unglaublich enttäuscht gewesen, dass die beiden erneut gemordet hätten. Auch hätten die beiden Männer sie hintergangen, weil sie ihr zuvor versprochen hätten, keinen Menschen mehr zu töten.

b) Die Angeklagte Z... stritt in ihrer Einlassung somit inzident ab, zusammen mit den beiden Männern geplant zu haben, arbeitsteilig ein Tötungsdelikt zu begehen. Sie habe von der Tat erst im Nachhinein erfahren. Die Angeklagte wird jedoch, soweit sie das gemeinsame Fassen eines Plans, nach Auswertung der durchgeführten Ausspähmaßnahmen einen in dem Laden in der ... in München, in dem sich ein Schlüsseldienst befand, tätigen Kleinstgewerbetreibenden, sofern dieser dem äußeren Erscheinungsbild nach südländischer Abstammung wäre, arbeitsteilig zu töten, abstreitet, widerlegt durch die Gesamtschau folgender Umstände, die diesen Plan einer gemeinsamen Tötung des Opfers durch die drei Personen belegen:

i) Dass zunächst die Erkenntnisse aus durchgeführten Ausspähmaßnahmen hinsichtlich möglicher Tatorte ausgewertet wurden, schließt der Senat aus folgenden Umständen:

(1) Das von den drei Personen ersonnene und gemeinsam verfolgte Tatkonzept sah eine Serie von Tötungsdelikten vor, zu der sie sich aber nicht sofort, sondern erst nach der Begehung einer ganzen Reihe von Taten bekennen wollten. Ihr Vereinigungskonzept war demnach auf eine längere Phase der Begehung von Tötungsdelikten angelegt. Um eine derartig zeitlich gestreckte Begehung mehrerer Taten durchführen zu können, liegt es auf der Hand, dass das Festnahmerisiko bei den einzelnen Taten möglichst geringgehalten werden sollte.

(2) Die drei Personen waren übereingekommen, während ihrer Zeit in der Illegalität keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen, sondern sich die benötigten Finanzmittel durch Raubüberfälle zu beschaffen.

(3) In der Wohnung der drei Personen in der F.straße in Zwickau wurde im Jahr 2011 eine Vielzahl von Ausspähungsunterlagen sichergestellt. So verfügten sie über mehr als 10.000 Adressen von möglichen Tatopfern oder möglichen Tatobjekten. Sie verfügten über zahlreiche Stadtpläne, auf denen die Lage von türkischen, jüdischen, islamischen oder staatlichen Feindbildobjekten eingezeichnet war. Zusätzlich verfügten sie über Stadtpläne, auf denen die Lage von Raubobjekten gekennzeichnet war. Zahlreiche dieser gekennzeichneten Objekte waren auch mit Bemerkungen versehen, welche die Geeignetheit des jeweiligen Objekts für eine Tat bewerteten (vgl. S. 728 ff).

(4) So wurden in der gemeinsamen Wohnung der drei Personen in der F.straße in Zwickau nach dem 04. November 2011 unter anderem eine Übersichtskarte von München sichergestellt, auf der sich in unmittelbarer Nähe des Tatorts ... eine Markierung befand:

(a) Aus der Gesamtasservatenliste Ermittlungskomplex NSU (EG Trio) und einer Übersicht des Bundeskriminalamts zur räumlich-persönlichen Zuordnung der Asservatennummern im NSU-Verfahrenskomplex, die der Senat beide im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt hat, ergibt sich, dass in der gemeinsamen Wohnung der Angeklagten Z... sowie von U. M... und U. B... in der F.straße in Zwickau das Asservat mit der Nummer 2.12.273, "Auszug aus einem Stadtplan München mit handschriftlichen Markierungen" befand.

(b) Der Polizeibeamte G... der mit der Auswertung des Asservats betraut war, gab zu dem Stadtplan glaubhaft an, dass es sich dabei um einen Ausdruck gehandelt habe, der nach dem Zeitstempel kurz vor dem 15. Juni 2005 ausgedruckt worden sei. Auf dem Ausdruck hätten sich in unmittelbarer Nähe des Tatorts Bo... in der ... eine handschriftliche Markierung in Form eines Sterns und die Zahl "15" befunden.

(c) Aus dem sichergestellten Auszug eines Plans von München nebst Markierung folgt, dass vor Ort in München, und zwar ganz konkret im Bereich des späteren Tatorts ..., entsprechende Ausspähmaßnahmen durchgeführt wurden, und das Ergebnis dieser Tätigkeit in Form einer Markierung auf einen Stadtplan von München übertragen wurde. Ausweislich des Zeitstempels auf dem Ausdruck wurde der Übersichtsplan kurz vor dem 15. Juni 2005 und damit in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Tattag ausgedruckt. Dies weist ebenfalls auf eine entsprechende Vorbereitung der hier gegenständlichen Tat im Hinblick auf die ausgewählte Örtlichkeit hin.

(5) Zusammengefasst bedeutet dies nun, dass das Erfordernis, ihr Festnahmerisiko bei den einzelnen Taten jeweils zu minimieren, um eine ganze Tatserie begehen zu können, dafür spricht, die Taten jeweils sorgfältig und umfassend vorzubereiten. Eine derartige gewissenhafte Vorbereitung einer Tat legt wiederum nahe, dass sie die jeweiligen Tatorte vor der Tatbegehung aufsuchten und dort tatrelevante Umstände auskundschafteten. Dies war ihnen praktisch auch möglich, da sie keiner Erwerbstätigkeit nachgingen und daher über die erforderliche Zeit für diese mit Reisen verbundenen Ausspähtätigkeiten verfügten. Die Beute aus den Raubüberfällen stellte im Übrigen die Finanzierung derartiger Erkundungstouren sicher, Aus diesen Umständen und der Tatsache, dass im Jahr 2011 in ihrer Wohnung umfangreiche Ausspähunterlagen, die genaue Ortskenntnis belegen, gesichert werden konnten, schließt der Senat, dass seit der Gründung bis zur Auflösung der Vereinigung breit angelegt zahlreiche mögliche Tatorte und Tatobjekte von ihnen ausgekundschaftet wurden. Hieraus folgert der Senat weiter, dass daher auch und gerade die Tatorte späterer Taten von ihnen vor der eigentlichen Tatbegehung aufgesucht und ausgeforscht wurden. Die auf diese Weise gesammelten Erkenntnisse wurden, was naheliegt, vor der Übereinkunft, eine bestimmte Tat an einem bestimmten Tatort zu begehen, von ihnen ausgewertet.

ii) Die Angeklagte Z... sowie U. B... und U. M... kamen zu dritt überein, einen Mordanschlag auf einen in dem Laden in der ... in München, in dem sich ein Schlüsseldienst befand, tätigen Kleinstgewerbetreibenden, sofern dieser dem äußeren Erscheinungsbild nach südländischer Abstammung wäre, durchzuführen:

(1) Die von den drei Personen im Jahr 1998 gegründete Personenvereinigung verfolgte die primäre Zweckbestimmung, Tötungsdelikte aus rassistischen, antisemitischen und staatsfeindlichen Motiven zu begehen. Um diese Zweckbestimmung der Vereinigung hinsichtlich der beabsichtigten Tötungsdelikte erreichen zu können, hatten die drei Personen ein Handlungskonzept ersonnen, das auf Umsetzung drängte und zuvor jedoch eine konkrete Planung der einzelnen Anschlagstaten erforderte. Hieraus schließt der Senat, dass der festgestellte konkrete Tatplan im Hinblick auf das Opfer in dem Schlüsseldienstbetrieb in der ... in München gefasst wurde.

(2) Dass sich alle drei Personen, also neben U. B... und U. M... auch die Angeklagte Z... auf ein gemeinsames Handeln einigten, schließt der Senat aus folgenden Umständen:

(a) Die drei Personen waren seit längerer Zeit persönlich und ideologisch aufeinander fixiert und hatten sich im Rahmen einer fortlaufenden Entwicklung zunehmend radikalisiert und gemeinsam ideologisch motivierte Straftaten begangen. Sie hatten gemeinsam die von ihnen so genannten "Aktionen" durchgeführt, die vom Aufhängen einer mit einem Judenstern versehenen Puppe, die mit einer Bombenattrappe verbunden war, bis zum Abstellen einer Bombenattrappe unter Beifügung echten TNT Sprengstoffs gingen. Die drei Personen sind nach den behördlichen Maßnahmen am 26. Januar 1998 gemeinsam geflohen und in den Untergrund abgetaucht. Seit ihrer Flucht haben die drei Personen durchgehend zusammengelebt und haben gemeinsam jeweils eine Wohnung genutzt.

(b) Die drei Personen haben gegen Ende des Jahres 1998, also Jahre vor der Begehung dieser Tat, gemeinsam einen Personenverband gegründet, dessen Zwecke darauf gerichtet waren, Menschen aus ideologischen Gründen zu töten. In den Folgejahren hatten sie gemeinsam bereits acht ideologisch motivierte Tötungsdelikte begangen. Dieser Personenverband bestand fort.

(c) Gemäß dem von den drei Personen ihren Taten zugrunde gelegten Konzept war es erforderlich, dass nicht nur am Tatort, also beim Opfer, ein aus den beiden Männern bestehendes Team handelte. Vielmehr war für die von ihnen beabsichtigten Taten nach ihrem Handlungskonzept eine weitere Person erforderlich, die, abgesetzt vom eigentlichen Tatort, ihren Tatbeitrag erbrachte, indem sie die als Zentrale genutzte Wohnung der drei Personen als sichere Rückzugsmöglichkeit für die vor Ort agierenden Täter während deren tatbedingter Abwesenheit sicherte und die für den Fall, dass die vor Ort tätigen Personen im Zusammenhang mit der Tat zu Tode kommen würden, das vorbereitete Beweisdokument der Vereinigung zu den von ihnen begangenen ideologisch motivierten Taten veröffentlichen und die in der Zentrale der Vereinigung befindlichen Beweismittel vernichten würde.

(3) Zusammengefasst ist demnach festzuhalten: Die drei Personen waren persönlich und ideologisch eng aufeinander fixiert. Alle drei Personen haben gemeinsam eine Personenvereinigung gegründet, deren Tätigkeit darin bestand, Menschen aus ideologischen Gründen zu töten. Nach dem von allen drei Personen getragenen Tatkonzept war für dessen Umsetzung eine konkrete Planung der einzelnen Tat und eine nicht am eigentlichen Tatort anwesende Person zur Erbringung von Legendierungstätigkeiten erforderlich. Im Falle des Todes der Männer, die vor Ort agierten, sollte diese Person die vorhandenen Beweismittel vernichten und das vorbereitete Bekennerdokument veröffentlichen. Es lag nahe, dass die Angeklagte, als Mitgründerin und Mitglied der aus den drei Personen bestehenden Vereinigung, zusammen mit den beiden anderen Mitgründem und Mitgliedern U. B... und U. M... die beabsichtigten Tötungsdelikte gemeinsam begehen würde. Aus der Gesamtheit dieser Umstände schließt der Senat, dass alle drei Personen, also auch die Angeklagte Z..., gemeinsam die Tat geplant und sich auf die gemeinsame Ausführung der Tat zulasten des ihrem ideologischen Feindbild entsprechenden Opfers geeinigt haben. Vor diesem Hintergrund schließt der Senat auch, dass die Angeklagte Z... zusammen mit den beiden Männern die in ihrem Besitz befindlichen Ausspähungserkenntnisse hinsichtlich möglicher Tatorte ausgewertet hat, weil diese eine gemeinsame konkrete Tatplanung erst ermöglichten und die Basis für die gemeinsam beschlossene Tatausführung darstellten.

iii) Die Feststellung, dass die drei Personen übereinkamen, bei der Tatausführung arbeitsteilig in dem Sinne vorzugehen, dass die beiden Männer vor Ort tätig werden sollten, während die Angeklagte Z... im Bereich ihrer Wohnung neben anderen Tätigkeiten Legendierungstätigkeiten zusagte, um auf diese Weise den Rückzugsbereich für die beiden Männer, die den Mordanschlag am 15. Juni 2005 durchführen sollten, nach der Tat zu sichern, beruht auf den nachfolgend dargestellten Umständen:

(1) Die Feststellung, dass die beiden Männer den Anschlag vor Ort durchführen sollten, schließt der Senat aus dem Inhalt des von den drei Personen vereinbarten Tatkonzepts. Dieses sah vor, dass die beiden Männer als Team vor Ort das Opfer erschießen sollten. Diese Konzeption ist auch plausibel, weil die beiden sportlichen Männer körperlich besser als die Angeklagte Z... geeignet waren, die Tötung vor Ort effektiv durchzuführen und vom Tatort erfolgreich zu flüchten.

(2) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... als einen Aspekt ihres Tatbeitrages zusagte, die Mitglieder ihrer. Gruppierung zu legendieren, um dadurch ihre gemeinsame Wohnung als sicheren Rückzugsort nach dem Anschlag zu erhalten, schließt der Senat aus folgenden Umständen:

(a) Die Angeklagte Z... führte in diesem Kontext zusammengefasst aus, sie habe während der gesamten Jahre ein paar Mal zwar die Identität der beiden Männer gegenüber Nachbarn geleugnet, wenn sie von diesen auf die beiden und deren Tätigkeiten angesprochen worden sei. Dies habe aber keine Billigung der Tötungen bedeutet. Sie habe nämlich auch in der "Illegalität" gelebt und es habe deshalb in ihrem Interesse gelegen, bei Nachbarn hinsichtlich ihrer Identität kein Misstrauen aufkommen zu lassen. Sie hätten sich allerdings schon untereinander mit falschen Namen angesprochen. Sie selbst sei "Liese" oder "Lieschen" genannt worden, U. M... sei "Max" und U. ... sei "Gerry" genannt worden.

(b) Soweit die Angeklagte Z... behauptet, die von ihr eingeräumten Legendierungen ausschließlich deshalb getätigt zu haben, weil sie und die beiden Männer nach ihrer Flucht in der "Illegalität" lebten, wird sie widerlegt durch einen Schluss des Senats aufgrund der nachfolgend dargestellten Umstände: Die Angeklagte wirkte als Mitgründerin und Mitglied des Personenverbands, der sich zur Begehung von Tötungs- und Raubdelikten zusammengeschlossen hatte, nach dessen Handlungskonzeption an dessen Tätigkeiten mit. Sie hatte als Mitgründerin und Mitglied dieser Vereinigung das gemeinsam vereinbarte Gesamtkonzept der Anschläge, verbunden mit den logistischen Raubstraftaten, mitentworfen und hatte an der Durchführung der Taten ein ebenso großes Interesse wie U. M... und U. B... Daher, so schließt der Senat, entfaltete die Angeklagte ihre der allgemeinen Sicherung der Vereinigung dienenden Tätigkeiten nicht, wie sie behauptet, um das Leben in der "Illegalität" aufrechtzuerhalten, sondern um den von ihnen gegründeten Verband im Untergrund zu tarnen, abzuschotten und zu sichern. Dass dadurch auch die nach ihnen ohnehin bestehende Fahndung erschwert wurde, war ein willkommener Nebeneffekt, der ihren Interessen, nicht festgenommen zu werden, zusätzlich entsprach.

(c) Die Feststellungen zu den Situationen, für die die Angeklagte Z... zusagte, ihre auf Legendierung gerichtete Tätigkeit zu erbringen, ergeben sich aus folgenden Umständen: Die Interessenlage der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... war darauf gerichtet, generell und vor allem auch während der Begehung eines Mordanschlags in ihrer Umgebung keinerlei Argwohn gegen sie als Personen entstehen zu lassen und keine Verdachtsmomente im Hinblick auf Abwesenheiten der beiden Männer von der Wohnung zu schaffen. Hieraus schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... durch ihre eigene Anwesenheit im Bereich der Wohnung keine Vermutungen über den Verbleib der männlichen Bewohner aufkommen lassen würde, dass sie bei Nachfragen wegen der Abwesenheit der Männer der Situation angepasste Erklärungen geben würde und dass sie die Umgebung der Wohnung beobachten würde, um gegebenenfalls schnell auf unerwartete Ereignisse in ihrem Sinne sachgerecht reagieren zu können.

(d) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... zusagte, legendierende Angaben gegenüber ihrem Umfeld im Bereich der Wohnung zu machen, um diese als sicheren Rückzugsort zu erhalten, ergibt sich aus folgenden Umständen:

(i) Die Angeklagte Z... hat vielfältig legendierende Tätigkeiten entfaltet:

1. Sie räumte glaubhaft den Umstand, legendiert zu haben, ein, indem sie angab, für sich selbst und für die beiden Männer die Alias-Namen "Lisa", "Gerry" und "Max" benutzt zu haben. Weiter räumte sie ein, ein paar Mal gegenüber Nachbarn die Identität der beiden Männer geleugnet zu haben, wenn sie auf die Männer als Personen oder deren berufliche Tätigkeit angesprochen worden sei.

2. Zusätzlich ergibt sich aus den glaubhaften Angaben der Polizeibeamtin KHK’in A..., dass die Angeklagte Z... zusätzlich noch die Alias-Identitäten M. S..., S. E..., S. R..., S. und L. P... sowie L. Di... genutzt hat. Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... wohnten im Zeitraum von Mai 2001 bis Frühjahr 2008 gemeinsam in der P.straße in Zwickau. Gegenüber zahlreichen Nachbarn dieser Wohnung machte die Angeklagte Z... unzutreffende Ausführungen, um die Abwesenheiten der beiden Männer harmlos zu erklären, ihre eigene Anwesenheit in der Wohnung zu erläutern und den Umstand plausibel zu erklären, dass zwei Männer mit einer Frau in einer Wohnung gemeinsam lebten. So gaben die hierzu gehörten Nachbarn aus der P.straße in der Hauptverhändlung jeweils Folgendes glaubhaft an: Der Zeuge U. Sch... berichtete, die Angeklagte habe ihm gegenüber angegeben, ihr Freund arbeite auswärts und sie würde studieren. Ähnlich berichtete die Zeugin F..., die Angeklagte habe ihr erläutert, ihr Freund würde in der Elektrobranche arbeiten und sie selbst würde studieren. Die Zeugin K. Fri... gab an, die Angeklagte habe ihr erzählt, sie würde deshalb nicht arbeiten müssen, weil ihr Freund sehr gut verdiene. Der Freund und der andere Mann würden beim Vater des Freundes in dessen Computerfirma arbeiten. Ähnlich berichteten die Zeugin H... und die Zeugin H. K..., die Angeklagte habe ihnen jeweils gesagt, ihr Partner verdiene so viel auf Montage, dass sie nicht arbeiten müsse. Der Zeuge M. Fri... führte aus, die Angeklagte habe ihm gegenüber geäußert, die beiden Männer seien selbständig oder arbeiteten beim Vater des Freundes der Angeklagten. Die Zeugin S... gab an, sie habe von der Angeklagten erfahren, ihr Schwiegervater habe eine Firma, dort würde ihr Mann arbeiten und genug verdienen, so dass sie selbst nicht zu arbeiten brauchte. Die Zeugin S... erklärte in der Hauptverhandlung, sie habe von der Angeklagten erfahren, dass der eine Mann ihr Freund und der andere Mann dessen Bruder sei. Auch Nachbarn aus der F.straße in Zwickau, wo die drei Personen seit Frühjahr 2008 gemeinsam wohnten, bestätigten ebenfalls glaubhaft legendierende Tätigkeiten der Angeklagten Z...: Der Zeuge K... führte aus, die Angeklagte Z... habe ihm erzählt, sie würde von zuhause arbeiten und sei deshalb auch immer da. Zu den beiden Männern habe sie ihm gesagt, einer sei ihr Freund, der andere sei dessen Bruder. Der Zeuge Bu..., ebenfalls ein Nachbar in der F.straße, gab an, die Angeklagte Z... habe ihm erläutert, bei den beiden mit ihr zusammenlebenden Männern handele es sich um ihren Freund und dessen Bruder. Die beiden Männer würden Fahrzeuge überführen. Daher würden auch immer wieder andere Autos hinter dem Haus von ihnen geparkt werden. Die verschiedenen Autos seien dann, so der Zeuge, auch nie Gesprächsthema gewesen, weil die Angeklagte diese ja plausibel erklärt habe. Die Angeklagte Z... habe ihm weiter berichtet, sie selbst würde am heimischen Computer arbeiten. Deshalb sei sie auch immer zuhause.

(ii) Die Angeklagte Z... erbrachte demnach vor und nach der Tötung von Th. Bo... im Juni 2005 verschiedenste Legendierungstätigkeiten, die der Sicherung des Verbandes und seiner Zentrale, also der gemeinsamen Wohnung, dienten. Derartige Tätigkeiten, die entweder auf die Rolle der Angeklagten im Verband speziell zugeschnitten waren oder auf einer Arbeitsteilung beruhten, wurden bereits bei der Gründung des Verbands jeweils mit Modifikations- und Ergänzungsmöglichkeiten festgelegt und von der Angeklagten Z... den beiden Männern zugesagt. Durch ihre erbrachten Legendierungstätigkeiten erreichte die Angeklagte Z... eine nach außen wirkende Abschottung und Abtarnung des Verbandes und seiner Wohnung. Dies hatte eine überragende Bedeutung für die erfolgreiche Durchführung der konkreten Tat und die Erreichung der Ziele des Verbandes. Durch die Legendierung wurde nämlich sichergestellt, dass weder das persönliche Umfeld, vor allem also die Nachbarn, noch die Ermittlungsbehörden auf die drei Personen und ihre Wohnung aufmerksam wurden. Der Senat zieht wegen der Wichtigkeit dieser Legendierungsmaßnahmen den Schluss, dass die Angeklagte Z... auch bei der Übereinkunft der drei Personen, das gegenständliche Tötungsdelikt zu begehen, im Sinne einer Aktualisierung und Bestätigung bereits gegebener Zusagen die Erbringung derartiger Legendierungstätigkeiten als ihren Tatbeitrag zu diesem Mordanschlag den beiden Männern versprach.

(iii) Die Feststellungen zum Zweck der von der Angeklagten Z... zugesagten legendierenden Tätigkeiten ergeben sich aus Schlussfolgerungen des Senats aus den Angaben der Angeklagten hierzu und aus ihren erbrachten Legendierungen:

Mit der von der Angeklagten Z... glaubhaft eingeräumten Verschleierung der Identität der drei Personen durch die Verwendung von Alias-Namen verhinderte sie, dass Nachbarn oder Kontaktpersonen im Umfeld sie anhand ihrer in den Fahndungsaufrufen genannten Namen als die im Januar 1998 vor der Polizei Geflohenen B. Z..., U. M... und U. B... identifizieren konnten. Mangels Identifizierung war dann aber auch die Gefahr gebannt, dass sich jemand an die öffentliche namentliche Fahndung nach ihnen erinnern würde und den Ermittlungsbehörden Hinweise auf ihren Aufenthalt hätte geben können, was zu ihrer Festnahme und zur Unterbindung der beabsichtigten Straftaten hätte führen können.

Mit den Äußerungen der Angeklagten Z... gegenüber Nachbarn, die Männer würden "auswärts", "auf Montage" oder in der "Firma des Schwiegervaters" arbeiten, gab sie eine plausible Erklärung dafür, dass die beiden Männer öfters und gelegentlich auch längere Zeit ortsabwesend waren. Mit ihrer Erläuterung, ihr Freund verdiene sehr gut, so dass sie nicht arbeiten müsse oder sie selbst sei Studentin, erklärte sie zugleich auf nachvollziehbare Weise, aus welchen Gründen sie sich selbst in der Regel in der Wohnung aufhalten würde.

Die Ausführungen der Angeklagten Z... zum Verhältnis der drei Personen untereinander, nämlich, dass einer der Männer ihr Freund sei und der andere Mann dessen Bruder, erklärten das Zusammenleben der drei Personen in einer gemeinsamen Wohnung, ohne dass Anlass zu Spekulationen und Vermutungen zu den Beziehungen der drei Personen untereinander gegeben wurde, was zu einer intensiveren Beobachtung der Personen durch die Nachbarschaft hätte führen können.

Zusammengefasst präsentierte die Angeklagte Z... die drei Personen, ohne deren wahre Identität preiszugeben, als harmlose Wohngemeinschaft und gab plausible Erklärungen für feststellbare Auffälligkeiten, wie die häufige Abwesenheit der Männer oder das Zusammenleben von zwei Männern mit einer Frau. Hierdurch verhinderte die Angeklagte, dass sie anhand ihrer Namen als vor der Polizei geflohene Verdächtige identifiziert wurden, und dass Nachbarn Anlass dazu hatten, ihre normalbürgerliche Existenz zu bezweifeln. Aus diesen Umständen schließt der Senat, dass die legendierende Tätigkeit der Angeklagten Z... den Zweck verfolgte, die Mitglieder ihres Verbandes und damit auch ihre Wohnung, die als Zentrale der Vereinigung diente, durch Abtarnung zu schützen. Für diesen Schluss spricht auch der Umstand, dass die Angeklagte Z... häufig mit Nachbarn, was diese in der Hauptverhandlung bestätigten, sprach und sich in der P.straße und in der F.straße einer sogenannten Nachbarschaftsrunde mit regelmäßigen Treffen anschloss, Auf diese Weise hatte sie die Gelegenheit, unmittelbar und schnell zu erfahren, wenn im nachbarschaftlichen Umfeld Argwohn oder gar ein Verdacht gegen sie entstand. Sie konnte dann situationsangepasst, individuell und schnell auf solche Entwicklungen eingehen, um die Mitglieder des Verbandes und die Wohnung zu schützen.

Ihre Interessenlage zu den Zeitpunkten der hier dargestellten Legendierungen war identisch mit derjenigen zum Zeitpunkt des Anschlags zum Nachteil von Th. Bo.... Hieraus schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... den beiden Männern beim gemeinsamen Fassen des Tatplans hinsichtlich dieser Tat zusagte, Legendierungen mit derselben Zielrichtung, also zur Sicherung der Mitglieder ihres Verbandes und der Zentrale ihrer Vereinigung, also ihrer gemeinsamen Wohnung, vorzunehmen.

iv) Die Feststellungen, dass die drei Personen weiter übereinkamen, bei der Tatausführung arbeitsteilig zusätzlich in dem Sinne vorzugehen, dass die Angeklagte Z... weiter zusagte, sich während der Tatbegehung in oder im räumlichen Umfeld ihrer gemeinsamen Wohnung in der P.straße in Zwickau zusätzlich aus dem Grund bereitzuhalten, um für den Fall des Todes der Männer im Zusammenhang mit der Tat das vorbereitete Bekennervideo der Vereinigung zu veröffentlichen und sämtliche in der Wohnung vorhandenen Beweismittel zu vernichten, beruhen auf den nachfolgend dargestellten Umständen:

(1) Die Feststellung, dass sich die Angeklagte Z... U.... und U. M... darüber einig waren, der Anschlag solle nur durchgeführt werden, wenn im Falle des Todes ihrer außerhalb der Zentrale aufhältlichen Mitglieder bei der Tatbegehung gleichzeitig die Veröffentlichung des vorbereiteten Bekennervideos und die Vernichtung von in der Wohnung befindlichen Beweismitteln durch ein Mitglied des NSU gewährleistet sein würden, beruht auf folgenden Umständen:

(a) Vor Begehung der Tat stellte sich für die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... folgende Ausgangssituation dar:

(i) Bei realistischer Betrachtung war den drei Personen bewusst, dass die Durchführung einer jeden Tötungshandlung das Risiko barg, dass die vor Ort tätigen Täter im Zusammenhang mit der Tatausführung den Tod finden würden. So bestand jederzeit die Gefahr, dass durch am Tatort eintreffende Sicherheitskräfte die Täter noch während der Tat oder dann auf der sich anschließenden Flucht erreicht werden würden. Das Risiko, dass es im Zuge der Begehung einer Tat zum Tod der vor Ort agierenden Täter kommen würde, wurde noch zusätzlich dadurch gesteigert, dass die beiden Männer entschlossen waren, sich unter keinen Umständen von der Polizei festnehmen zu lassen. Bei einer ihnen drohenden Festnahme wollten sie sich vielmehr selbst das Leben nehmen. Aufgrund dieser Umstände bestand die naheliegende Gefahr, dass während der Begehung dieser Tat die Mitglieder der Vereinigung zu Tode kommen würden.

(ii) Ihnen war ebenfalls bewusst, dass ihre Vereinigung bereits ideologische Tötungsdelikte begangen hatte. Um eine größere propagandistische Wirkung zu erzielen, hatten sie sich jedoch nicht nach der jeweiligen Tatbegehung zu den einzelnen Taten bekannt. Sie wollten sich vielmehr zu einer ganzen von ihnen begangenen Anschlagsserie bekennen und die ideologischen Motive ihrer Vereinigung für die von ihnen begangenen Tötungsdelikte erst dann offenlegen.

(iii) Zusätzlich gingen sie davon aus, dass sie im Falle des Todes von U. B... und U. M... ihre ideologische Anschlagsserie nicht würden fortsetzen können, weil dann das bei den Anschlägen vor Ort tätige Team bestehend aus U. B... und U. M... nicht mehr vorhanden sein würde.

(b) Ausgehend von diesen Umständen kamen die drei Personen überein, dass die Tat nur durchgeführt werden würde, wenn im Falle des Todes ihrer außerhalb der Zentrale aufhältlichen Mitglieder gleichzeitig die Veröffentlichung des vorbereiteten Bekennervideos und die Vernichtung der in der Zentrale vorhandenen Beweismittel durch ein Mitglied des NSU gewährleistet sein würden. Denn nur bei der Veröffentlichung des Bekennervideos und der gleichzeitigen Vernichtung der in der Zentrale der Vereinigung vorhandenen Beweismittel war sichergestellt, dass das gemeinsam verfolgte Ziel der Anschlagsserie erreicht werden würde:

(i) Solange noch keine Bekennung zu den von den drei Personen verübten Gewalttaten veröffentlicht war, waren außer dem Umstand, dass derartige Taten begangen wurden und dass dabei Menschen getötet oder verletzt wurden, keinerlei weitere Einzelheiten im Zusammenhang mit der Anschlagsserie bekannt. Insbesondere bestanden keine tragenden Hinweise auf die Identität der Täter und deren Motive. Vielmehr rätselten Öffentlichkeit und Behörden darüber, wer aus welchen Gründen diese Taten begangen hatte, was der Tatserie ein noch größeres Gewicht in Staat und Gesellschaft zuwies.

(ii) Die dann für die Öffentlichkeit glaubhafte Bekennung der Organisation zu der ganzen Tatserie unter Wahrung der Anonymität und der Anzahl der Mitglieder der Vereinigung, was Folge der Beweismittelvernichtung wäre, würde augenblicklich dazu führen, dass in der Öffentlichkeit die Täterschaft einer rechten Gruppierung für alle bis dahin begangenen Taten aufgedeckt würde. Weiter würde schlagartig bekannt, dass es einer rechten Gruppierung gelungen war, nicht nur eine Straftat, sondern über einen längeren Zeitraum hinweg, schwerste, ideologisch motivierte Straftaten zu begehen, ohne dass die Täter identifiziert, deren Motive ermittelt und die verantwortlichen Personen festgenommen werden konnten. In dem Bekennerdokument würde zudem fingiert, der NSU würde weiterhin bestehen, indem in den beiden ersten Versionen des Bekennervideos angedroht wurde: "Wir kommen wieder keine Frage!". Auf diese Weise konnten Angst und Verunsicherung in der Öffentlichkeit und innerhalb der Mitglieder potenzieller Opfergruppen effektiv und in großem Umfang geschürt werden. Der Staat wiederum konnte in überzeugender Weise als hilflose Institution vorgeführt werden, der nicht in der Lage gewesen war, die Taten aufzuklären und seine Bürger zu schützen. Gewaltbereite Rechtsradikale könnten durch die Bekennung zur Tatserie mit der darauf zu erwartenden Wirkung in der Öffentlichkeit dazu veranlasst werden, ebenfalls ideologisch motivierte Straftaten zu begehen.

(iii) Die drei Personen rechneten mit der Möglichkeit, dass U. B... und U. M... die vor Ort tätig werden sollten, bei dem Anschlag ums Leben kommen könnten. Aus ihrer Sicht war das Risiko ihres Todes nur dann einzugehen, wenn die bereits begangenen ideologischen Straftaten nach ihrem Tod durch Bekennung und Beweismittelvernichtung die dargestellten Wirkungen entfalten würden. Somit würden sie den Anschlag, der das Risiko ihres Todes barg, nur dann begehen, wenn Bekennung und Beweismittelvernichtung sichergestellt waren.

(2) Die Feststellung zur Zweckrichtung der verabredeten Beweismittelvernichtung beruht auf den Angaben der Angeklagten Z... und einem darauf basierenden Schluss des Senats:

(a) Die Angeklagte Z... hat zum Zweck der Vernichtung von Beweismitteln angegeben, U. M... habe gewollt, dass alle Beweise im Zusammenhang mit ihren Taten vernichtet würden und der einzige Beweis ihres Tuns die DVD sei. U. B... habe gewollt, dass mit Ausnahme der DVD alle Beweise vernichtet werden würden, die Rückschlüsse auf ihre gemeinsame Lebensweise in den vergangenen Jahren zulassen würden. Zudem sei ebenfalls gewollt gewesen, die Beweise für Unterstützungshandlungen von Personen aus ihrem Umfeld zu vernichten.

(b) Diese Angaben zur Zweckrichtung der Beweismittelvernichtung sind glaubhaft. Die Vernichtung sämtlicher Beweise im Hinblick auf ihre Identität, auf Unterstützer und auf ihr Leben im Untergrund entsprach den ideologischen Interessen der drei Personen: Die Beweismittelvernichtung lässt sowohl die Täter, deren Anzahl, deren Lebensumstände als auch deren mögliche Unterstützer anonym bleiben. Bei dieser Sachlage sind jedoch dann naheliegend weitere Ermittlungen zur Identität der Täter und deren Umfeld unmöglich. Mangels derartiger Ermittlungserkenntnisse bliebe dann aber regelmäßig ungeklärt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Personen, in deren Wohnung es zur Beweismittelvernichtung gekommen ist, in die im Bekennerdokument dargestellten Tötungsdelikte involviert gewesen seien. Ungeklärt bliebe weiterhin, ob im Falle ihrer Beteiligung an den Taten von anderen Personen Unterstützungsleistungen erbracht worden und ob möglicherweise noch weitere tatbereite Personen vorhanden wären. Diese offenen Fragen wiederum würden zu einer weiteren Verunsicherung der Bevölkerung und der Ermittlungsbehörden führen, was wiederum der ideologischen Zielsetzung des von den drei Personen gebildeten Verbands entsprechen würde.

(c) Nach einer Beweismittelvernichtung in der dargelegten Weise würde die Öffentlichkeit mangels anderer Anhaltspunkte und weil dies in dem Bekennervideo durch die Ankündigung künftiger Taten so dargestellt wurde, davon ausgehen, dass die Vereinigung, die die Anschlagserie begangen und sich dazu bekannt hatte, weiterhin existent und handlungsfähig wäre. Aus dem Umstand, dass eine derartige öffentliche Meinung die allgemeine Furcht vor weiteren Anschlägen der Vereinigung aufrechterhalten würde, und dies dem Interesse der drei Personen entsprach, schließt der Senat, dass auch dies eine von ihnen gewollte Folge der verabredeten Beweismittelvernichtung sein sollte.

(3) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... beim gemeinsamen Fassen des Tatplans zusagte, sich während der gesamten Tatbegehung und der anschließenden Flucht der beiden Männer zur Erfüllung ihrer zugesagten Aufgaben im Rahmen der Tatausführung in oder im räumlichen Umfeld der Zentrale der Vereinigung, ihrer gemeinsamen Wohnung in der P.straße in Zwickau, bereitzuhalten, beruht auf einem Schluss des Senats aus folgenden Umständen:

(a) Die Angeklagte Z... hielt sich am Nachmittag des 15. Juni 2005, dem Tattag der hier gegenständlichen Tat, im Nahbereich der Zentrale des NSU in der P.straße in Zwickau auf (vgl. S. 708 ff).

(b) Die Angeklagte Z... hielt sich zudem im Tatzeitraum des Nagelbombenanschlags in der K.straße am 09. Juni 2004 in ihrer gemeinsamen Wohnung oder deren räumlichen Nahbereich auf (vgl. S. 707). Die Angeklagte Z... befand sich außerdem im Tatzeitraum des Überfalls auf die Sparkasse in Eisenach am 04. November 2011 in ihrer gemeinsamen Wohnung in der F.straße in Zwickau (vgl. S. 715 ff).

(c) Der Umstand, dass sowohl am Nachmittag des hier gegenständlichen Anschlags als auch bei zwei weiteren konkreten Taten sich die Angeklagte Z... in engem zeitlichem Zusammenhang mit der tatsächlichen Tatbegehung in der jeweilig genutzten Wohnung oder deren Nahbereich befand, belegt eine entsprechende Praxis, sich während und im Zusammenhang mit der Tatausführung dort bereitzuhalten. Zusätzlich bestand unter den drei Personen Einigkeit, dass Beweismittel für ihr Leben in der Illegalität und für Unterstützungshandlungen anderer Personen nicht in die Hände der Ermittlungsbehörden gelangen sollten. Die vorhandenen Beweismittel sollten vielmehr vor einer drohenden Entdeckung ihrer als Stützpunkt genutzten Wohnung durch die Behörden vernichtet werden. Die von den drei Personen als essenziell angesehene und fest geplante Veröffentlichung eines Bekennungsdokuments der Vereinigung zu den ideologisch motivierten Taten konnte auch nur dann mit hinreichender Sicherheit gewährleistet werden, wenn ein Versand der Dokumente veranlasst werden konnte, selbst wenn die beiden vor Ort agierenden Männer am Tatort erschossen worden wären oder sich selbst getötet hätten.

(d) Unter Berücksichtigung dieser Umstände und der für das ganze Tatkonzept überragend wichtigen Legendierung im Bereich der Wohnung, der Gewährleistung eines sicheren Rückzugsraums, der Vernichtung vorhandener Beweismittel und der Veröffentlichung einer Selbstbezichtigung der Vereinigung schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... zur Erreichung dieser Ziele beim gemeinsamen Fassen des Tatplans hinsichtlich des Mordanschlags zulasten von Th. Bo... zusagte, sich während der Begehung der Tat in oder jedenfalls im räumlichen Nahbereich der gemeinsamen Wohnung bereitzuhalten. Dort hätte sie nämlich ihren Tatbeitrag, der nach ihrem gemeinsamen Plan abgesetzt vom Tatort im engeren Sinne zu leisten war, erbringen können.

(4) Die Feststellungen, dass die Angeklagte Z... bei der Fassung des gemeinsamen Tatplans zusagte, im Falle des Todes der beiden Männer die in der Zentrale des NSU vorhandenen Beweismittel zu vernichten und das vorbereitete Bekennerdokument zu veröffentlichen, ergeben sich aus den Angaben der Angeklagten Z... sowie aus folgenden Umständen:

(a) Die Angeklagte Z... führte in diesem Zusammenhang zusammengefasst aus, sie seien am 01. April 2008 in die F.straße in Zwickau gezogen. U. M... und U. B... hätten die Wohnung technisch und mechanisch abgesichert. Beide hätten mehrfach erwähnt, dass sie sich frei schießen würden, falls sie von der Polizei entdeckt würden. Sollte dies nicht möglich sein, würden sie sich durch Erschießen das Leben nehmen. Sie – die Angeklagte – hätte den beiden bei derartigen Äußerungen mehrfach das "absolute Versprechen" geben müssen, dass sie beim Tod der beiden Männer – sei es, dass beide erschossen werden würden oder dass sie sich selbst erschießen würden, um einer Verhaftung zuvorzukommen – die von U. M... erstellten und versandfertig vorbereiteten DVDs versenden würde, dass sie die Wohnung in Brand setzen würde und dass sie die Eltern der beiden benachrichtigen würde. U. M... habe gewollt, dass durch die Brandlegung alle Beweise im Zusammenhang mit ihren Taten vernichtet würden und der einzige Beweis ihres Tuns die DVD sei. U. B... habe gewollt, dass mit Ausnahme der DVD alle Beweise vernichtet werden würden, die Rückschlüsse auf ihre gemeinsame Lebensweise in den vergangenen Jahren zulassen würden. Zudem sei ebenfalls gewollt gewesen, die Beweise für Unterstützungshandlungen von Personen aus dem Umfeld zu vernichten.

(b) Die Angaben der Angeklagten Z..., sie habe versprochen, im Falle des Todes der beiden Männer die in der Wohnung vorhandenen Beweismittel zu vernichten und das vorbereitete Bekennerdokument zu veröffentlichen, sind glaubhaft, weil ein derartiges Versprechen den Interessen des von den drei Personen gebildeten Verbandes entsprach, und weil die Angeklagte Z... im November 2011 das versprochene Verhalten in die Tat umsetzte.

(i) Die Vernichtung sämtlicher Beweise im Hinblick auf ihre Identität, ihre Lebensumstände im Untergrund und ihre Unterstützer sowie eine finale Bekennung zu einer Anschlagsserie entsprachen den ideologischen Interessen der drei Personen:

1. Die Beweismittelvernichtung lässt sowohl die Täter der Anschlagsserie, deren Lebensumstände als auch deren mögliche Unterstützer anonym bleiben. Bei dieser Sachlage wären dann weitere erfolgreiche Ermittlungen zur Identität der Täter und deren Umfeld unmöglich. Mangels derartiger Ermittlungserkenntnisse bliebe dann aber regelmäßig ungeklärt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Personen, in deren Wohnung es zur Beweismittelvernichtung kam, in die im Bekennerdokument eingeräumten Tötungsdelikte involviert waren. Ungeklärt bliebe weiterhin, ob im Falle ihrer Beteiligung an den Taten von anderen Personen Unterstützungsleistungen erbracht wurden und ob möglicherweise noch weitere tatbereite Personen vorhanden sind. Diese offenen Fragen wiederum würden zu einer weiteren Verunsicherung der Bevölkerung und der Ermittlungsbehörden führen, was wiederum der ideologischen Zielsetzung des von den drei Personen gebildeten Verbands entsprochen hat.

2. Eine nicht nach jeder Tat erklärte Bekennung zu nur einer einzelnen Tat, sondern eine gesammelte finale Bekennung zu einer ganzen Anschlagsserie entsprach ebenfalls den Interessen der drei Personen:

a. Eine Bekennung der Vereinigung zu einer Serie von Taten erreicht eine deutlich größere öffentliche Wirksamkeit, weil sie die Täterschaft hinsichtlich mehrerer Taten, die an verschiedenen Tatorten im Bundesgebiet verteilt über einen längeren Zeitraum hinweg begangen wurden, einer einzigen Gruppierung zuweist, ohne dass es den Behörden gelingen würde, die Anzahl und die Identität der Mitglieder dieser Gruppierung zu ermitteln und die Täter festzunehmen. Damit würden die besondere Schlagkraft, eine ausgeprägte logistische Fähigkeit und die bundesweite Gefährlichkeit der Tätergruppierung gegenüber Gesellschaft und staatlichen Organen unterstrichen.

b. Da einer derartigen Serienbekennung demnach eine größere öffentliche Wirkung als einer Einzelbekennung zukommen würde, entsprach sie daher besser dem Interesse des Personenverbandes, eine möglichst große Verunsicherung der Bevölkerung und der staatlichen Organe zu erzeugen.

(ii) Nachdem sich U. M... und U. B... am 04. November 2011 in Eisenach selbst getötet hatten, setzte die Angeklagte Z... die Wohnung in der F.straße in Brand und versandte zahlreiche DVDs mit dem Bekennervideo "Paulchen Panther". Damit hat sie das von ihr berichtete Versprechen in die Tat umgesetzt:

1. Die Angeklagte Z... hat am 04. November 2011 die von den drei Personen bis dahin genutzte Wohnung in der F.straße in Zwickau in Brand gesetzt:

a. Die Angeklagte Z... führte zusammengefasst aus, dass sie am 04. November 2011 gegen 08:00 Uhr aufgestanden sei, dann am Computer gesessen sei und Radio gehört habe. Im Radio habe sie, so glaube sie, von zwei Leichen in einem brennenden Wohnmobil gehört. Sie sei davon ausgegangen, es handle sich dabei um U. M... und U. B.... Sie habe dann mit Benzin die Wohnung in der F.straße in Brand gesetzt und etwa die Hälfte der verpackten DVDs versandt.

b. Die diesbezüglichen Angaben der Angeklagten Z... sind glaubhaft: Wie sich aus den glaubhaften Angaben des Brandursachenermittlers KHM L... ergibt, roch es in der Brandwohnung F.straße in Zwickau am 04. November 2011 extrem nach Benzin. In mehreren Räumen habe man noch Benzinspuren nachweisen können. An den Socken, die die Angeklagte Z... bei ihrer Festnahme getragen hat, konnten Kohlenwasserstoffe nachgewiesen werden, als deren Herkunftsquelle Benzin nicht ausgeschlossen werden konnte (vgl. S. 704 ff). Da es in der Wohnung F.straße in Zwickau nach Benzin roch, in mehreren Räumen Benzin nachgewiesen werden konnte und an den Socken der Angeklagten Spuren von Benzin nicht ausgeschlossen werden konnten, hält der Senat die Angaben der Angeklagten, sie habe mit Benzin die Wohnung in der F.straße in Brand gesetzt, für glaubhaft.

2. Die Angeklagte Z... hat am 04. November 2011 zahlreiche DVDs mit dem Bekennervideo "Paulchen Panther" versandt:

a. Die Angeklagte Z... räumte den Versand dieser Datenträger am 04. November 2011 ein.

b. Die diesbezüglichen Angaben der Angeklagten Z... sind glaubhaft: Nach ihrer Entdeckung im Wohnmobil in Eisenach hatten die beiden Männer keine Gelegenheit mehr, Datenträger mit dem Bekennerdokument "Paulchen Panther Film" zu versenden. Der Zeuge KK Sch... führte glaubhaft aus, es seien, soweit feststellbar, insgesamt 15 DVDs mit dem Bekennervideo nach dem 04. November 2011 bei verschiedenen Medienunternehmen, türkischislamischen Vereinen oder bei der Partei "PDS" eingegangen. Die Zeugin KOK’in P... führte ergänzend glaubhaft aus, dass der Eingang einer 16. DVD bei der Geschäftsstelle der Partei "Die Linke" in Weimar den Ermittlungsbehörden im Januar bekanntgegeben worden sei. Der Zeuge KK Sche... führte weiter aus, dass zusätzlich im Brandschutt der F.straße noch 36 verpackte und adressierte DVDs aufgefunden worden seien, die zum Großteil auch bereits versandfertig frankiert gewesen seien. Trotz der Einwirkungen durch den Brand sei es bei 25 dieser DVDs noch möglich gewesen, das Bekennervideo sichtbar zu machen. Die umfangreiche Beweisaufnahme hat keinen Hinweis darauf ergeben, dass andere Personen als die Angeklagte Z... die DVDs versandt hätten. Da sowohl U. M... und U. B... als auch andere Personen als Versender der DVDs ausscheiden, und die Angeklagte Z... in der Wohnung über versandfertige DVDs verfügte und zudem 16 solcher DVDs bei verschiedenen Adressaten festgestellt wurden, hält der Senat die Angaben der Angeklagten, sie habe diese Datenträger versandt, für glaubhaft.

(iii) Aus den Umständen, dass die Vernichtung von Beweismitteln durch Inbrandsetzung der Wohnung und die Veröffentlichung eines Bekennerdokuments dem Interesse des von den drei Personen gebildeten Personenverbands entsprachen, und die Angeklagte Z... am 04. November 2011 genau die Handlungen ausführte, die sie nach ihren eigenen Angaben den beiden Männern versprochen hatte, hält der Senat ihre Ausführungen, sie habe diese Handlungen den beiden Männern versprochen, für glaubhaft.

(c) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... den beiden Männern beim Fassen des gemeinsamen Tatplans zu dieser Tat zusagte, im Falle des Todes der beiden Männer sämtliche Beweismittel zu vernichten und das Bekennerdokument der Vereinigung zu veröffentlichen, beruht weiter auf den folgenden Umständen:

(i) Die Angeklagte Z... führte in ihrer chronologischen Darstellung der Ereignisse aus, sie habe U. B... und U. M... nach ihrem Einzug in die Wohnung in der F.straße in Zwickau im Frühjahr 2008 versprochen, im Falle des Todes der Männer die vorhandenen Beweismittel zu vernichten und ein Selbstbezichtigungsdokument der Vereinigung zu veröffentlichen.

(ii) Die Angeklagte Z... wird widerlegt, soweit sie behauptet, die genannten Tätigkeiten den beiden Männern erst im Frühjahr 2008 versprochen zu haben. Aus folgenden Umständen schließt der Senat vielmehr, dass sie dieses Versprechen bereits mit der Gründung des Personenverbands im Jahr 1998 abgab und es vor der Tat zulasten von Th. Bo... lediglich noch einmal bestätigte:

1. Eine Beweismittelvernichtung und Bekennung nicht nur zu einer Einzeltat, sondern zu einer Tötungs- und Anschlagsserie würde, was nahe liegt, zu einer möglichst massiven Verunsicherung der Bevölkerung und staatlicher Stellen führen. Die Erreichung dieses Ziels lag von Anfang an und damit auch bereits bei Gründung der Vereinigung im ideologischen Interesse der drei Personen.

2. Bereits bei ihrer ersten ideologisch motivierten Tat zulasten von E. Ş... fertigten U. M... und U. B... am Tatort ein Foto des schwer verletzten Opfers an, um dadurch die Glaubhaftigkeit eines später anzufertigenden Bekennerdokuments zu erhöhen (vgl. S. 666 ff).

3. Bereits nach dem Anschlag in der P.gasse im Januar 2001 wurde nach den glaubhaften Angaben des Zeugen EKHK D... gemäß den festgestellten Zeitstempeln am 09. März 2001 die erste Version eines Bekennerdokuments fertiggestellt. Aus dem zeitlichen Ablauf ergibt sich demnach, dass ein Bekennerdokument zum Nachweis einer Tatserie, nämlich der Tat zulasten von E. Ş... und des Sprengstoffanschlags in der P.gasse in Köln, bereits nach der zweiten und damit noch vor der dritten ideologisch motivierten Tat zulasten von A. Öz... am 13. Juni 2001 hergestellt worden war. Am 28. Oktober 2001 war nach den glaubhaften Angaben des Zeugen eine zweite Version des Bekennervideos fertiggestellt, die alle bis dahin begangenen ideologisch motivierten Taten der drei Personen enthielt.

4. Aus diesen Umständen zieht der Senat folgende Schlüsse:

a. Eine Beweismittelvernichtung und eine Bekennung der Vereinigung zu einer Serie von Tötungsdelikten waren nötig, um die von den drei Personen erstrebte möglichst massive Verunsicherung der Bevölkerung und staatlicher Stellen zu erreichen. Bereits bei ihrer ersten ideologisch motivierten Tat zulasten von E. Ş... bereiteten sie durch eine Fotografie des schwer verletzten Opfers am Tatort eine glaubhafte Serienbekennung der Vereinigung vor. Ebenso handelten sie bei der Tat zum Nachteil von A. Öz... und S. T.... Eine derartige Vorbereitung wird naheliegenderweise nur dann durchgeführt, wenn die Angeklagte Z..., die eine damit erstellte Serienbekennung später verbreiten soll, die Veröffentlichung auch bereits vorher zugesagt hatte. Kurz nach der Tat in der P.gasse in Köln stellten sie auch bereits ein erstes Bekennerdokument her, so dass schon nach der zweiten ideologisch motivierten Tat eine Veröffentlichung einer Serienbekennung möglich war. Diese unverzügliche Erstellung eines solchen Dokuments, sobald durch zwei Taten Anfang 2001 eine Kleinstserie vorlag, deutet darauf hin, dass das Versprechen zur Veröffentlichung durch die Angeklagte Z... nicht erst im Jahre 2008 erfolgte, sondern bereits bei der Gründung des Personenverbands. Bei lebensnaher Betrachtungsweise sollte nämlich die erste und später die zweite Version des Bekennerdokuments nicht erst 2008 veröffentlicht werden. Vielmehr sollte die jeweils aktuelle Fassung nach der Konzeption des Personenverbandes veröffentlicht werden, wenn die Männer im Zusammenhang mit einer der ideologisch motivierten Taten oder einer Logistiktat zu Tode kommen würden. Die Angeklagte Z... hatte den beiden Männern zugesagt, sich während der Begehung einer jeden Tötungs- oder Logistiktat in oder im räumlichen Umfeld der jeweiligen Wohnung bereitzuhalten. Diese Zusage hatte die Angeklagte Z... bereits bei der Gründung des Personenverbands abgegeben. Neben der Gelegenheit zur Legendierung war es Sinn und Zweck dieser Zusage, der Angeklagten Z... im Fall des Todes der beiden Männer die umgehende Vernichtung der vorhandenen Beweismittel und eine Veröffentlichung des vorbereiteten Bekennerdokuments der Vereinigung zu ermöglichen. Die bei der Gründung des Personenverbands gegebene Zusage, sich in oder in der Nähe der Wohnung bereitzuhalten, macht aber im Hinblick auf diese Tätigkeiten nur dann einen Sinn, wenn die Angeklagte gleichzeitig, also ebenfalls bei der Gründung der Vereinigung, diejenigen Tätigkeiten verspricht, die der Grund dafür sind, warum sie sich in oder an der Wohnung bereithalten soll. Bei diesen Tätigkeiten handelt es sich um die Vernichtung der in der Wohnung vorhandenen Beweismittel und die Veröffentlichung des vorbereiteten Bekennerdokuments der Vereinigung.

b. Aus der Gesamtheit dieser Umstände schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... bereits bei der Gründung des Personenverbands und nicht erst im Jahr 2008 die Beweismittelvernichtung und die Veröffentlichung des Bekennerdokuments zugesagt hat. Im Zuge der gemeinsamen Planung des Anschlages zum Nachteil von Th. Bo... hat sie diese Zusage, was wegen des gemeinsam ersonnenen Tatkonzepts und des Vorhandenseins eines Bekennervideos naheliegt, für die konkrete Tat nur noch einmal bestätigt.

v) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... durch die von ihr zugesagten Tatbeiträge das Tötungsdelikt zulasten von Th. Bo... erst ermöglichte, beruht auf folgenden Umständen: Mit der Zusage der Legendierung hat die Angeklagte Z... in Aussicht gestellt, einen sicheren Rückzugsraum für die beiden Männer nach der Tat zu schaffen und dadurch das Entdeckungs- und Festnahmerisiko effektiv herabzusetzen. Mit der von ihr zugesagten Beweismittelvernichtung und Veröffentlichung des Bekennerdokuments würde der finale Zweck der von ihnen verübten ideologisch motivierten Anschläge erst erreicht werden. Aufgrund der außerordentlichen Bedeutung der aufgezeigten Folgen ihrer zugesagten Tätigkeit, so schließt der Senat, hat sie den Mordanschlag auf Th. Bo... erst ermöglicht.

vi) Dass die drei Personen übereinkamen, einen unter Berücksichtigung ihrer Erkenntnisse aus den Ausspähmaßnahmen willkürlich ausgewählten Kleinstgewerbetreibenden aus ausländerfeindlich-rassistischen Motiven zu töten, ergibt sich aus folgenden Umständen:

(1) In den Richtungsdiskussionen innerhalb der Kerngruppe der Jenaer rechten Szene haben sich die drei Personen dazu bekannt, dass sie handeln wollen und nicht nur reden. Dabei haben sie die Anwendung von Gewalt und auch Waffengewalt befürwortet. Im Rahmen der von ihnen gemeinsam durchgeführten "Aktionen" vor ihrer Flucht eskalierte ihre Bereitschaft, Gewalt anzuwenden immer mehr. Zunächst brachten die Angeklagte Z... sowie U. B... und U. M... nur Bombenattrappen als abstrakte Drohung mit Gewalt zum Einsatz. Bei den nachfolgenden Briefbombenattrappen wurden von ihnen dann schon Drohungen gegen konkrete Personen ausgestoßen. Es folgte eine Bombenattrappe, bei der echter TNT-Sprengstoff verbaut war. In der von ihnen genutzten Garage wurden dann mehrere Rohrbomben in verschiedenen Fertigungsstufen und eine größere Menge TNT sichergestellt.

(2) Die drei Personen vertraten eine radikal ausländerfeindlich-rassistische Ideologie und der von ihnen gegründete Personenverband verfolgte hieran anknüpfend den Zweck, Ausländer und Menschen mit ausländischen Wurzeln aus ideologischen Gründen zu töten.

(3) Die drei Personen erkannten, dass sowohl die geplante Tat als auch die Flucht nach der Tatbegehung erleichtert würde, wenn sie als Opfer einen Kleinstgewerbetreibenden auswählen würden:

(a) Eine Person, die einem sogenannten Kleinstgewerbe nachgeht, übt ihren Beruf in der Regel in einer Verkaufsstelle oder einem sonstigen Geschäftslokal aus, die dem Kundenverkehr offenstehen. Die beiden Männer, die vor Ort die unmittelbare Tötungshandlung ausführen sollten, hätten deshalb während der üblichen Geschäftszeiten ungehinderten Zugang zu diesem Geschäftslokal, wo sich das potenzielle Opfer aufhalten würde. Ein Opfer aus dem Kreis der Kleinstgewerbetreibenden müsste demnach regelmäßig nicht erst Sperrvorrichtungen wie Türen oder Schranken öffnen, um es den beiden Männern zu ermöglichen; den Raum zu betreten, in welchem sich das Opfer befinden würde.

(b) Da eine Person aus dem Kreis der Kleinstgewerbetreibenden zur Gewerbeausübung auf Kontakt zum Kunden angewiesen ist, würden sich die beiden Männer, als augenscheinliche Kunden, dem Opfer bis auf kürzeste Entfernung nähern können, ohne dass das Opfer aufgrund der Annäherung Verdacht schöpfen würde, dass ein Anschlag auf seine Person geplant sei.

(c) Bei einem Kleinstgewerbe handelt es sich zumeist um ein Unternehmen, bei dem regelmäßig eine einzelne Person in dem Geschäftslokal tätig ist. Dann sind, sofern abgewartet wird bis sich keine Kunden im Geschäftslokal befinden, bei einem Anschlag in dieser Örtlichkeit keine unmittelbaren Zeugen am Tatort zu erwarten.

(d) Die aufgeführten Umstände, die bei Kleinstgewerbetreibenden zu erwarten sind, würden, was die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B..., da nahe liegend, erkannten, sowohl die geplante Tat als auch eine Flucht nach der Tatbegehung erleichtern.

(4) Aus der Eskalation ihrer Gewaltbereitschaft, die im Wege einer linearen Zuspitzung als nächste Stufe die Vernichtung menschlichen Lebens erreicht hatte, verbunden mit ihren radikalen ideologischen Ansichten, schließt der Senat, dass die drei Personen übereinkamen, einen Menschen zu töten. Nach ihrer Vorstellung musste das Opfer vor diesem Hintergrund lediglich ein Repräsentant der Feindbildgruppe "Ausländer" sein und konnte daher aus dieser Gruppe völlig willkürlich ausgewählt werden. Aufgrund ihrer ausländerfeindlich-rassistischen Einstellung sprachen sie dem Opfer allein deshalb, weil es diese Feindbildgruppe repräsentiert, das Lebensrecht ab. Die dargestellten Umstände, die bei Kleinstgewerbetreibenden zu erwarten waren, würden ihr Vorhaben sowohl bei der Durchführung als auch beim Entfernen vom Tatort erleichtern. Aus der Gesamtheit dieser Umstände zieht der Senat insgesamt den Schluss, dass sich die drei Personen deshalb darauf einigten, eine Person, die zur Gruppe der kleinstgewerbetreibenden Ausländer oder Mitbürger mit Migrationshintergrund gehören würde, aus ideologischen Gründen zu töten.

vii) Dass die drei Personen übereinkamen, die beabsichtigte Tötung unter Ausnutzung des Umstands, dass das Opfer mit keinem Angriff auf sein Leben rechnen und deshalb wehrlos sein würde, durchzuführen, ergibt sich aus folgenden Umständen:

(1) Bei einer Attacke, bei der das Opfer nicht mit einem Angriff auf sein Leben rechnet, wird es von der Tötungshandlung überrascht. Es wird also in der Regel nicht in der Lage sein, sich gegen den Angriff auf sein Leben erfolgreich zu wehren oder wenigstens Hilfe herbeizurufen. Ein für das Opfer überraschender Angriff wird daher die Durchführung der Tat erleichtern und zusätzlich noch die Entdeckung der Täter am Tatort weitgehend ausschließen sowie zusätzlich deren Flucht mangels Alarmierung anderer Personen absichern.

(2) Bei der Gründung ihres Personenverbands hatten die drei Personen die Begehung einer ganzen Tötungsserie konzipiert. Um das Ziel einer Serie von Tötungen zuverlässig zu erreichen, mussten die einzelnen Tötungshandlungen möglichst effektiv sein. Dies ist bei einer überraschenden Tötung des Opfers gegeben, denn es hat dann in der Regel keine Gelegenheit zur Flucht oder zum Ergreifen von Schutzmaßnahmen, beispielsweise in Deckung zu gehen, um die Tat zu verhindern.

(3) Dass eine Tötung unter Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers den Interessen der Täter an der erfolgreichen Durchführung der Tat und der anschließenden Flucht hervorragend entspricht, liegt auf der Hand. Dies haben auch die drei Personen erkannt und sich deshalb, so schließt der Senat, auf diese Form der Tatbegehung geeinigt, zumal nach ihrer Interessenlage nur vollendete und nicht nur versuchte Tötungen ihrem Plan einer Tötungsserie entsprachen.

viii) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... sowie U. B... und U. M... abmachten, ihr Opfer zu erschießen, beruht auf folgenden Umständen:

(1) Das Erschießen eines Opfers ist eine schnelle und effektive Tötungsart.

(2) Nur wenige Monate vor der ersten ideologisch motivierten Tat zulasten von E. Ş... erwarben sie im Jahr 2000 die Pistole Ceska 83 mit der Seriennummer ****78. Eine Pistole lässt sich in Taschen oder anderen Behältnissen vor dem Opfer leicht verbergen, so dass für die Täter die Annäherung an das Opfer, das die Waffe nicht wahrnehmen kann, erleichtert wird.

(3) Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... hatten sich bei der Gründung ihrer Vereinigung dazu entschlossen, eine Reihe der von ihnen beabsichtigten Tötungsdelikte in der Öffentlichkeit als Tatserie darzustellen. Dieses Ziel konnten sie überzeugend und plakativ erreichen, wenn sie bei den verschiedenen Einzeltaten dieselbe Schusswaffe verwenden würden, weil dieser Umstand, was allgemein bekannt ist, durch Munitionsvergleich nachweisbar wäre und damit als Ansatzpunkt für die Ermittlungen auch in der Öffentlichkeit bekannt werden würde.

(4) Das Opfer Th. B... wurde am 15. Juni 2005 tatsächlich erschossen.

(5) Vor diesem Hintergrund und insbesondere, dass die Verwendung der vor der ersten Tat zulasten von E. Ş... erworbenen Schusswaffe ihren Interessen, nämlich der Erkennbarkeit einer Tatserie, entsprechen würde, und dass sie über effektiv zu verwendende und leicht zu verbergende Handfeuerwaffen verfügten, schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... vereinbarten, ihr Opfer zu erschießen.

ix) Die drei Personen vereinbarten in Umsetzung ihres Handlungskonzepts, dass die beiden Männer bei den ausländerfeindlich-rassistisch motivierten Tötungsdelikten zulasten von Kleinstgewerbetreibenden in jedem Fall dieselbe Waffe, nämlich die von ihnen erworbene Pistole Ceska 83, verwenden und damit den Seriencharakter der Taten deutlich machen sollten. Diese Feststellungen beruhen auf folgenden Umständen:

(1) Die Verwendung immer derselben Waffe bei den verschiedenen Tötungsdelikten zulasten von Kleinstgewerbetreibenden entsprach dem von den drei Personen bei der Gründung der Vereinigung entwickelten Handlungskonzept. Dieses sah vor, dass ihre Organisation zunächst lediglich den Seriencharakter der Taten deutlich machen wollte. Mit der Verwendung immer derselben Waffe bei den verschiedenen Taten würde der Seriencharakter der Tötungsdelikte für die Ermittlungsbehörden und die Öffentlichkeit offenkundig sein. Die von ihnen erworbene Pistole Ceska 83 mit der Waffennummer ****78 wurde dann auch bei neun Tötungsdelikten zulasten von kleinstgewerbetreibenden Ausländern oder Mitbürgern mit Migrationshintergrund als Tatwaffe verwendet (vgl. S. 657 ff).

(2) Der Einsatz der genannten Ceska 83 bei neun Tötungsdelikten zum Beleg des Seriencharakters entsprach dem Handlungskonzept der Vereinigung. Bei allen diesen Tötungsdelikten gingen die drei Personen durch die Verwendung dieser Waffe nach ihrem bei der Gründung der Vereinigung vereinbarten Handlungskonzept vor. Aus diesen Umständen schließt der Senat, dass sich die drei Personen in der Planungsphase der Tat zulasten Th. Bo... auf die Verwendung dieser Waffe zur Umsetzung und Bestätigung ihres Konzepts einigten.

x) Soweit sich die Angeklagte Z... im Hinblick auf die festgestellte Übereinkunft zur gemeinsamen Begehung der Tat zulasten von Th. Bo... bestreitend einlässt, kommt ihren Angaben kein Gewicht zu, welches das Ergebnis der oben dargelegten Gesamtschau in Frage stellen könnte. Die Angaben der Angeklagten Z... sind unglaubhaft, weil die Gesamtschau der dargestellten. Umstände ergab, dass sich die drei Personen auf die gemeinsame Begehung der Tat einigten. Für den von der Angeklagten behaupteten Geschehensablauf ohne ihre Mitwirkung gibt es keine außerhalb ihrer Aussage liegenden zureichenden Anhaltspunkte. Ihre Abwesenheit vom Tatort ist gerade kein Umstand, der gegen eine gemeinsame Übereinkunft, die Tat zu begehen, sprechen würde.

xi) Die vorangehend dargestellten Umstände belegen, dass vor der Begehung des Anschlags auf Th. Bo... eine konkrete Übereinkunft zur Begehung der Tat von allen drei Personen getroffen wurde. Davon umfasst waren auch die Verabredungen, dass ein Kleinstgewerbetreibender in dem Schlüsseldienstladen in der ... in München aus ausländerfeindlich-rassistischen Motiven unter Ausnutzung seiner Arg- und Wehrlosigkeit am 15. Juni 2005 erschossen werden sollte. Dass an dieser Übereinkunft neben den beiden Männern auch die Angeklagte Z... beteiligt war, ergibt sich insbesondere daraus, dass eine derartige Tat ihrer ideologischen Interessenlage entsprach. Die Angeklagte Z... hatte sich gemeinsam mit U. M... und U. B... politisch radikalisiert. Zudem hatte sie seit längerer Zeit, soweit sogenannte "Aktionen" oder auch die Flucht betroffen sind, mit den beiden Männern immer gemeinsam gehandelt. Sowohl die Interessenlage der Angeklagten als auch ihr Verhalten in der Vergangenheit sprechen für ein erneutes gemeinsames Handeln. Zusätzlich ist noch zu berücksichtigen, dass es nach der Tatkonzeption der drei Personen nicht ausgereicht hätte, wenn die beiden Männer vor Ort in München das Opfer erschossen hätten. Nach ihrer gemeinsamen Planung bei der Gründung der Vereinigung war nämlich zusätzlich auch noch das Tätigwerden einer vom Tatort abgesetzt agierenden Person erforderlich. Für das Erbringen dieses Tatbeitrags war die Angeklagte Z... vorgesehen, was dafür spricht, dass auch sie die konkrete Übereinkunft zur Tatbegehung mitfasste, eine in dem Schlüsseldienstgeschäft in der ... tätige südländisch aussehende Person zu töten. Vor diesem Gesamthintergrund ist die Einfassung der Angeklagten Z... widerlegt, sie hätte mit den beiden Männern keine derartige Übereinkunft getroffen. Vielmehr ergab die Gesamtbetrachtung, dass die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... gemeinsam übereinkamen, diese Tat zu begehen.

2) Die Feststellung, dass die drei Personen in Ausführung ihres Übereinkommens, das Opfer zu erschießen, in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken plangemäß handelten, beruht auf der Gesamtschau nachfolgender Umstände:

a) Die Angeklagte Z... führte zusammengefasst aus, sie habe mit dem Mord nichts zu tun gehabt. Erst Anfang Oktober 2006 habe sie davon erfahren.

b) Die Angeklagte wird widerlegt und überführt durch die Gesamtschau folgender Umstände:

i) Aus dem Inhalt des Bekennervideos "Paulchen Panther", das die Angeklagte Z... im Jahr 2011 öffentlich machte, in Zusammenschau mit den nachfolgend aufgeführten Umständen schließt der Senat, dass die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... ihren gefassten Tatplan, in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken das Opfer zu töten, verabredungsgemäß ausführten.

(1) Die Angeklagte Z... räumte glaubhaft ein, das "Paulchen Panther"-Bekennervideo durch Versand von Datenträgern an verschiedene Empfänger veröffentlicht zu haben.

(2) Die Inaugenscheinnahme dieses Videos und die Verlesung der im Video eingebundenen geschriebenen Texte ergibt in der Gesamtschau, dass sich eine Gruppierung, die sich selbst Nationalsozialistischer Untergrund und NSU bezeichnet, dazu bekennt, unter anderem das Opfer Th. Bo... getötet zu haben.

(a) Im Video wird zu Beginn im Rahmen einer Texteinblendung bekanntgegeben, der Nationalsozialistische Untergrund sei ein Netzwerk von Kameraden mit dem Grundsatz: "Taten statt Worte". Weiter wird ebenfalls in der Texteinblendung angekündigt, solange keine grundlegenden Änderungen in der Politik, in der Presse und in der Meinungsfreiheit einträten, würden die Aktivitäten weitergeführt. Anschließend wird der Satz eingeblendet: "KEINE WORTE SONDERN TATEN".

(b) Nachdem das Video zunächst den Bombenanschlag in der P.gasse in Köln als "Aktivität" des NSU thematisiert, erscheint anschließend die Trickfilmfigur Paulchen Panther mit einer Tafel, auf der sich eine Deutschlandkarte mit den Städtenamen Hamburg, Rostock, Dortmund, Kassel, Nürnberg und München befindet. Die Trickfilmfigur zeigt sodann eine weitere Tafel, auf der sich wiederum eine Deutschlandkarte befindet, die mit dem Wort "Deutschlandtour" übertitelt ist, und neben der sich das Emblem des NSU befindet. Auf der Karte ist mit einem Stern München als Stadt der "Deutschlandtour" des NSU markiert. Neben der Deutschlandkarte befindet sich ein Bild von Th. Bo.... Auf acht weiteren von der Trickfilmfigur gezeigten Tafeln werden acht weitere Taten des NSU, die alle mit derselben Waffe Ceska 83 begangen wurden, in entsprechender Weise dargestellt.

(c) Am Ende des Videos wird noch darauf hingewiesen, dass Paulchen "neue Streiche" begehen werde, die in einem weiteren Video dokumentiert würden.

(d) Zusammengefasst heißt dies, dass eine Gruppierung namens Nationalsozialistischer Untergrund von sich behauptet, sie würde Taten begehen, statt nur zu reden. Diese Taten würden fortgesetzt bis grundlegende Veränderungen in Staat und Gesellschaft eintreten würden. Im Video wird nach diesen ideologischen Ausführungen unter dem Emblem des NSU eine ganze Serie von Straftaten aufgeführt und als Deutschlandtour des NSU bezeichnet, bei der die Opfer jeweils zu Tode gekommen sind. Aus dieser Verknüpfung von Tatbereitschaft des NSU und der Darstellung von begangenen Straftaten schließ der Senat, dass sich der NSU mit diesem Video dazu bekannt hat, diese Straftaten begangen zu haben.

(3) Die Gruppierung Nationalsozialistischer Untergrund bestand aus drei Personen, nämlich der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B....

(a) Die genannten drei Personen schlossen sich gegen Ende des Jahres 1998 zu einem Personenverband zusammen, der die Begehung von ideologisch motivierten Tötungsdelikten beabsichtigte (vgl. S. 554 ff).

(b) Diese aus den drei Personen bestehende Gruppierung bezeichnete sich spätestens ab Frühjahr 2001 als Nationalsozialistischer Untergrund (vgl. S. 693 ff).

(4) Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... hatten für ihre Verbandstätigkeit im NSU ein Konzept ersonnen, nach dem sie arbeitsteilig ideologisch motivierte Tötungsdelikte begehen würden. Gemäß diesem Konzept sollte die Angeklagte Z... im Rahmen der Tatausführung die Aufgabe übernehmen, gegenüber ihrem nachbarschaftlichen Umfeld die Abwesenheitszeiten von U. M... und U. B... von der als Zentrale genutzten gemeinsamen Wohnung im Zusammenhang mit der Tatausführung zu legendieren und ihnen dadurch eine sichere Rückzugsmöglichkeit nach der Tatbegehung zu erhalten (vgl. S. 650 ff). Gemäß dem Konzept sollte die Angeklagte Z... die weitere Aufgabe übernehmen, für den Fall des Todes der Männer die vorbereitete Tatbekennung zu veröffentlichen und die in ihrer Wohnung befindlichen Beweismittel zu vernichten (vgl. S. 700 ff). Die Tatausführung vor Ort sollte gemäß dem Konzept der Vereinigung von den beiden Männern durchgeführt werden (vgl. S. 648 f).

(5) Das Bekenntnis des Nationalsozialistischen Untergrunds, also der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B..., das Opfer Th. Bo... am 15. Juni 2005 in München getötet zu haben, trifft zu. Dies ergibt sich aus der Gesamtschau folgender Umstände:

(a) Der Zeuge K..., der in seiner Funktion als Rettungssanitäter vor Ort war, berichtete glaubhaft, dass bei seinem Eintreffen kurz nach 19:00 Uhr am Tatort das Opfer Th. Bo... bereits verstorben war.

(b) Bei der Tat wurden Patronen aus der Pistole Ceska 83 Kaliber 7,65 mm mit der Waffennummer ****78 verfeuert. Diese Waffe wurde im November 2011 im Brandschutt des Anwesens in der F.straße in Zwickau sichergestellt. In diesem Anwesen hatten die Angeklagte Z..., U. M... und U. B... bis zum 04. November 2011 ihre gemeinsame Wohnung gehabt.

(i) Aus dem im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Protokoll über kriminaltechnische Tatortarbeit vom 10. November 2011 ergibt sich, dass eine "Pistole, Made in Czechoslowakia, mit Schalldämpfer, Kaliber 7,65 mm, Modell 83" am 09. November 2011 durch die Bereitschaftspolizei im Brandschutt der F.straße in Zwickau sichergestellt und unter der Spurnummer W04 asserviert worden ist. Der Polizeibeamte N... bestätigte glaubhaft, dass es sich bei dieser Waffe, die er im Brandschutt gefunden habe, um eine Ceska gehandelt habe.

(ii) Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... wohnten ab Frühjahr 2008 bis zum 04. November 2011 in der F.straße in Zwickau, was die Angeklagte Z... glaubhaft einräumte.

(iii) Der Sachverständige We... führte in der Hauptverhandlung überzeugend aus, er habe die an dieser Waffe entfernte Seriennummer wieder sichtbar gemacht. Die Seriennummer der Waffe sei an zwei Stellen, nämlich am Verschlussstück und am Lauf, durch Schleifen entfernt worden. Er habe die Seriennummer durch Schleifen, Polieren und durch Verwendung einer Ätzflüssigkeit wieder sichtbar gemacht. Bei der Ätzflüssigkeit habe es sich um Säuren mit Metallsalzen gehandelt, die diejenigen Stellen angreifen würden, an denen das Metall durch die Nummer beeinflusst worden sei. Es sei dann jeweils die Nummer "****78" sichtbar gewesen. Bei dem Vorgang der Sichtbarmachung seien keine Besonderheiten aufgetreten. Die Nummern hätten gut sichtbar gemacht werden können. Die Seriennummer habe "****78" gelautet. Der Sachverständige hat seine Sachkunde durch ein Studium der physikalischen Technik, den Erwerb eines Masterabschlusses in Maschinenbau und durch eine Ausbildung bei dem Bundeskriminalamt erworben. Seine Angaben waren nachvollziehbar und plausibel. Der Senat schließt sich seinen Ausführungen an.

(iv) Aus den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Diplom-Physiker N... und P... ergibt sich, dass bei der Tat zulasten von Th. Bo... drei Patronen aus dieser Waffe verfeuert wurden.

1. Der Sachverständige N... stellte in seiner Anhörung zunächst grundlegend dar, dass beim Abfeuern eines Schusses aus einer Waffe einmalige Individualspuren auf den verschossenen Munitionsteilen hinterlassen würden.

2. Er führte weiter aus, die in der F.straße sichergestellte Pistole Ceska 83 sei ihm im Jahr 2011 übersandt worden. Durch den Beschuss dieser Waffe habe er Munitionsteile mit Individualspuren gewinnen können. Diese habe er dann mit den Munitionstellen, die in Nürnberg nach der Tat vom 09. September 2000 zulasten von E. Ş... gesichert worden seien, anhand der sogenannten "Schmetterlingsmethode" verglichen. Aufgrund übereinstimmender Individualspuren habe sich feststellen lassen, dass die im Zusammenhang mit der Tat zulasten von E. Ş... sichergestellten Patronen vom Kaliber 7,65 mm aus der später in der F.straße sichergestellten Ceska 83 mit der Waffennummer ****78 verschossen worden seien.

3. Weiter führte der Sachverständige aus, dass, wenn wie im vorliegenden Fall, zunächst keine Waffe habe sichergestellt werden können, sondern nur verschossene Munitionsteile von den verschiedenen hier angeklagten Taten, die gesicherten Hülsen und/oder Geschosse ebenfalls auf Individualspuren im oben dargelegten Sinne mit verschiedenen Mikroskoparten untersucht würden. Die so festgestellten Spuren auf Munitionsteilen aus der einen Tat würden mit den sichergestellten Munitionsteilen aus einer oder mehreren weiteren Taten verglichen.

a. In diesem Kontext führte der Sachverständige P... aus, dass er nach der dargestellten Methodik die bei den einzelnen nunmehr angeklagten Taten sukzessiv sichergestellte und ans Bundeskriminalamt gesandten Munitionsteile untersucht beziehungsweise nachuntersucht und verglichen habe. Er habe dabei entsprechend dem dargestellten Vorgehen Individualspuren, die vom Stoßboden, vom Schlagbolzen, vom Auswerfer sowie von den Feldern und Zügen hervorgerufen worden seien, verglichen.

b. Ein Vergleich der feststellbaren Individualspuren der Munitionsteile vom hier relevanten Kaliber 7,65 mm aus der Tat vom 09. September 2000 zulasten von E. Ş... mit den Geschossen aus der Tat vom 15. Juni 2005 zulasten von Th. Bo..., nunmehr aber nur bezogen auf Spuren der Felder und Züge, da keine Hülsen vom Kaliber 7,65 mm sichergestellt worden seien, hätte wegen der hohen Anzahl von Übereinstimmungen ergeben, dass die Munition aus ein und derselben Waffe verschossen worden sei.

c. Dabei habe sich, so der Sachverständige P..., bei den Munitionsteilen aus der Tat vom 09. September 2000 zulasten von E. Ş... die die Sammlungsnummer 44321 erhalten hätten, keine Übereinstimmung mit bereits in der Sammlung befindlichen Munitionsteilen ergeben. Dies habe bedeutet, dass bis dahin noch keine Munition bei dem Bundeskriminalamt asserviert gewesen sei, die mit derselben Waffe verschossen worden sei, die bei der Tat Ş... zum Einsatz gekommen war.

d. Der Sachverständige P... erläuterte weiter, bei der Tat zulasten von Th. Bo... seien drei Geschosse sichergestellt worden, die die Sammlungsnummer 47252 erhalten hätten. Der Vergleich der feststellbaren Individualspuren nach der Methodik, wie sie von dem Sachverständigen N... erläutert worden sei, nunmehr aber lediglich bezogen auf Spuren der Felder und Züge auf den Geschossen, hätte wegen deren hoher Anzahl von Übereinstimmungen ergeben, dass die Munition mit der Sammlungsnummer 44321 (E. Ş...) und 47252 (Th. Bo...) aus ein und derselben Waffe verfeuert worden seien.

4. Ausgehend von diesem Ergebnis führte der Sachverständige N... aus, dass sich daraus folgender logischer Schluss ergebe: durch seine Begutachtung stehe fest, dass aus der im Jahr 2011 in der F.straße in Zwickau sichergestellten Ceska 83 die Munition verfeuert worden sei, die am 09. September 2000 im Fall Ş... zum Einsatz gekommen sei. Nachdem aber die Munition aus dem Fall Ş... und die Munition aus dem Fall Th. Bo... aus ein und derselben Waffe verschossen worden seien, stehe insgesamt fest, dass in beiden Fällen die sichergestellte Ceska 83 verwendet worden sei.

5. Die Ausführungen der Sachverständigen waren überzeugend (vgl. S. 658 ff).

(c) U. M... und U. B... hatten nur wenige Wochen vor der ersten ideologisch motivierten Tat zulasten von E. Ş... am 09. September 2000 die bei der Tat eingesetzte Waffe Ceska 83 unter Mithilfe der Angeklagten W... und S... bestellt und auch geliefert bekommen (vgl. S. 2573 ff).

(d) In der F.straße in Zwickau wurde ein "Drehbuch" sichergestellt, das neben Sequenzen aus dem Originalzeichentrickfilm "Paulchen Panther" und Anleitungen zum Schneiden von Videodateien die Namen der Opfer der sogenannten Ceska-Serie enthält.

(i) Die Zeugin KOK’in A... führte glaubhaft aus, im Brandschutt der F.straße in Zwickau seien 49 karierte Seiten gefunden worden, von denen 30 handschriftlich beschrieben gewesen seien. Diese Blätter seien im Verfahren allgemein als "Drehbuch" bezeichnet worden.

(ii) Aus der Verlesung der beschriebenen Seiten in der Hauptverhandlung folgt, dass das "Drehbuch" Notizen zu Sequenzen aus dem Originalzeichentrickfilm "Paulchen Panther" und Anleitungen zum Schneiden von Videodateien enthält. Weiter sind dort die Namen der Opfer der Ceska-Serie mit dem jeweiligen Geburtsdatum oder Alter sowie, soweit brandbedingt noch lesbar, das Datum und die Stadt des jeweiligen Anschlags festgehalten. Im Hinblick auf die Tat zulasten von Th. Bo... ist vermerkt: "15.6.2005 München (Grieche) ... Th. B...".

(e) Die Begehung der Tat, zu der sich die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... in dem Video bekannten, wurde demnach in dem Video nicht nur behauptet, sondern Th. Bo... wurde tatsächlich Opfer eines Tötungsdelikts. Die bei der Tat verwendete Pistole Ceska 83 befand sich im Jahr 2011 im Besitz der drei Personen in ihrer Wohnung in der F.straße in Zwickau. Die Pistole war von ihnen erst wenige Monate vor der Tat bestellt und erworben worden. Im Brandschutt der Wohnung wurde zudem eine Liste sichergestellt, auf der die Namen aller Opfer verzeichnet waren, bei deren Tötung die Ceska 83 zum Einsatz kam. Jeder dieser Umstände spricht dafür, dass die Bekennung des NSU, also der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... im Video, die Tat zulasten von Th. Bo... begangen zu haben, zutrifft. Der Senat hält daher die Bekennung in der Gesamtschau für wahr.

(6) In dem Video "Paulchen Panther" räumte der Nationalsozialistische Untergrund demnach glaubhaft ein, Th. Bo... getötet zu haben. Die Gruppierung Nationalsozialistischer Untergrund bestand aus der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B.... Diese drei Personen hatten für sich ein Tatkonzept vereinbart, das die arbeitsteilige Begehung von ideologisch motivierten Tötungsdelikten durch sie vorsah. Aus der Zusammenschau dieser Umstände ergibt sich, dass die Angeklagte Z..., U. M... und U. B... ihren gefassten Tatplan im Hinblick auf die Tötung von Th. Bo... in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken verabredungsgemäß ausführten und sie diese Tat dann durch den von der Angeklagten Z... durchgeführten Versand des Bekennervideos im November 2011 öffentlich glaubhaft einräumten.

ii) Die Feststellung, dass U. M... oder U. B... das Opfer Th. Bo... am 15. Juni 2005 zwischen 18:36 Uhr und 19:00 Uhr mit mehreren Schüssen töteten, beruht auf folgenden Umständen:

(1) Die Feststellungen zur Tatzeit beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugen Fe... und KK K...:

(a) Der Zeuge Fe... gab glaubhaft an, dass er mit dem Opfer zusammen einen Schlüsseldienst betrieben habe. Am Tattag habe er am frühen Abend Herrn Bo... angerufen, ihn aber nicht erreicht. Er sei deshalb zu dem Laden gefahren, wo er um 19:00 Uhr eingetroffen sei. Herr Bo... habe im Laden gelegen und kein Lebenszeichen mehr von sich gegeben.

(b) Der Polizeibeamte KK K... berichtete glaubhaft, dass ein Anwohner, Herr Ka... aus der ..., ihm mitgeteilt habe, dass er am Tattag noch gesehen habe, wie das Opfer an seiner Ladentür gestanden sei. Zu diesem Zeitpunkt habe ein Bekannter von Herrn Ka... Herr Pa..., mit dem Hausmeister, Herrn P..., telefoniert. Der Zeuge KK K... gab weiter an, dass dieses Telefonat ausweislich des Handyspeichers des mobilen Telefons von Herrn P... um 18:31:57 Uhr stattgefunden habe. Da das Handy aber vier Minuten nachgegangen sei, habe das Telefonat tatsächlich gegen 18:36 Uhr stattgefunden.

(c) Da der Geschädigte um 18:36 Uhr noch lebend gesehen wurde, er um 19:00 Uhr aber bereits tot von seinem Geschäftspartner aufgefunden wurde, schließt der Senat auf eine Tatzeit zwischen 18:36 Uhr und 19:00 Uhr.

(2) Die Feststellungen zum Tatgeschehen beruhen auf Schlussfolgerungen des Senats aufgrund der nachfolgend dargestellten Zeugenangaben und des Spurenbilds:

(a) Der Polizeibeamte KHK M... gab glaubhaft an, dass es sich bei dem Tatort T.straße um ein Ladenlokal gehandelt habe, in dem das Opfer einen Schlüsseldienst betrieben habe. Der Eingang zu dem Laden habe sich an der T.straße befunden. Quer im Raum sei ein etwa 80 cm hoher Verkaufstresen gestanden. Links von dem Tresen – vom Eingang aus gesehen – habe sich an der Wand ein Heizkörper befunden und daran anschließend in der Ecke ein Regal mit Schließartikeln. Zwischen diesem Regal und dem Tresen sei das Opfer in Rückenlage auf dem Boden gelegen. Auf dem Boden des Ladens sei im Rahmen der Spurensicherung ein Projektil sichergestellt worden. Zwei weitere Projektile seien bei der Obduktion aufgefunden worden.

(b) Der Zeuge K..., der als Rettungssanitäter vor Ort war, gab glaubhaft an, dass er das Opfer hinter dem Tresen auf dem Boden liegend vorgefunden habe. Es sei auf dem Rücken gelegen, die Füße Richtung Tresen, der Kopf Richtung Regal. Um seinen Kopf herum sei sehr viel Blut gewesen. Die Blutlache sei etwa 40 × 80 cm groß gewesen. Auch an der Wand dahinter habe es Blutspuren gegeben.

(c) Der rechtsmedizinische Sachverständige Prof. Dr. Pe..., der zur Besichtigung des Tatorts vor Ort war, führte überzeugend aus, dass das Opfer in einer großen Blutlache gelegen sei. Besonders um den Kopf herum sei viel Blut gewesen. Auch auf dem Verkaufstresen und in dem Regal hinter dem Tresen sowie unterhalb des Regalbodens habe sich Blut befunden.

(d) Das Opfer wurde in seinem Laden hinter dem Verkaufstresen in einer großen Blutlache liegend aufgefunden. Blutspuren befanden sich zudem im Bereich des Verkaufstresens und des dahinterstehenden Regals. Zudem lag auf dem Boden des Geschäfts ein Projektil. Aus der Gesamtschau dieser Umstände schließt der Senat, dass sich das Opfer in seinem Ladenlokal hinter dem Verkaufstresen und vor dem dort stehenden Regal befand, als es von den Schüssen getroffen wurde.

(3) Die Feststellungen zu den auf das Opfer abgegebenen Schüssen und zur Todesursache beruhen auf den nachfolgend dargestellten Zeugen- und Sachverständigenangaben:

(a) Der gerichtsmedizinische Sachverständige Prof. Dr. Pe... führte überzeugend aus, er habe die Leiche des Opfers obduziert. Er habe dabei einen Schädeldurchschuss und zwei Schädelsteckschüsse feststellen können:

(i) Einen Einschuss in der Mundbodenregion mit ansteigendem Schusskanal und Austritt des Projektils am Ansatz des linken Ohrläppchens.

(ii) Einen Einschuss im Bereich des rechten Nasenflügels, wobei das Geschoss horizontal durch die Schädelgrube und die Schädelbasis gegangen und in der Kopfschwarte steckengeblieben sei.

(iii) Einen Einschuss im Bereich der seitlichen Kinnregion rechts mit nach hinten oben ansteigendem Schusskanal, bei dem das Geschoss das Gehirn durchschlagen habe und im Schädeldach steckengeblieben sei.

(iv) Als Folge der Schussverletzungen sei es zu Schädelbasisbrüchen und Blutungen im Gehirn mit Gehirnvolumenvermehrung und Blut in der Luftröhre gekommen. Todesursächlich sei eine zentrale Lähmung in Verbindung mit Ersticken infolge von Bluteinatmung gewesen.

(b) Der Sachverständige Prof. Dr. Pe... führte weiter aus, dass es sich bei dem Blut auf dem Verkaufstresen um Abrinnspuren gehandelt habe. Das heißt, das Blut sei insoweit von oben gekommen. Daraus folge, dass jedenfalls der erste Schuss auf das stehende Opfer abgegeben worden sei. Darüber hinaus sei Blut im Regal und auch unterhalb des Regalbodens festzustellen gewesen, wobei die Antragung der Blutspuren teilweise ein Muster von unten nach oben aufgewiesen hätten. Ein solches Blutspurenmuster sei Folge von Schüssen auf das Opfer, das bei Schussabgabe nicht mehr gestanden sei.

(c) Der Polizeibeamte KHK M... gab glaubhaft an, dass es sich bei dem am Tatort sichergestellten Projektil sowie bei den beiden anlässlich der Obduktion sichergestellten Projektilen um Projektile mit dem Kaliber 7,65 mm gehandelt habe.

(d) Aus der Zusammenschau dieser Angaben folgt, dass die Schüsse auf Th. Bo... von einer Waffe mit dem Kaliber 7,65 mm verursacht wurden. Zumindest ein Schuss wurde auf das stehende Opfer abgegeben. Zumindest bei einem der weiteren Schüsse war das Opfer bereits zu Boden gegangen. Gemäß den überzeugenden Ausführungen des gerichtsmedizinischen Sachverständigen verstarb das Opfer an zentraler Lähmung in Verbindung mit Ersticken infolge von Bluteinatmung.

(4) Die Feststellung, dass es U. M... und U. B... waren, die die Tat zulasten von Th. Bo... vor Ort in München begingen, beruht auf der Gesamtschau folgender Umstände:

(a) Die Begehung der Tat durch U. B... und U. M... vor Ort entsprach dem Konzept der drei Personen für ideologisch motivierte Tötungsdelikte zulasten von Kleinstgewerbetreibenden. Nach diesem sollten die beiden Männer dabei vor Ort tätig sein (vgl. S. 648 f).

(b) Die Begehung der Tat durch U. B... und U. M... vor Ort entsprach dem kurz vor der Tat gemeinsam mit der Angeklagten Z... gefassten konkreten Tatplan, den Anschlag in München zu begehen.

(c) Für die Begehung der Tat durch U. B... und U. M... vor Ort spricht der Umstand, dass am 15. Juni 2005 um 15:22 Uhr die Angeklagte Z ... von einer Telefonzelle in der Nähe der P.straße in Zwickau, ihrer damaligen gemeinsamen Wohnung, das von U. B... und U. M... genutzte Handy mit der Nummer ... anrief, das zu diesem Zeitpunkt in einer Handyfunkzelle, die den Tatort T.straße in München abdeckte, eingeloggt war (vgl. S. 708 ff).

(d) Die Begehung der Tat vor Ort durch die beiden Männer entsprach demnach dem für ihre Vereinigung gemeinsam beschlossenen Straftatenkonzept, das die Begehung der Tat vor Ort durch die beiden Männer vorsah. Es entsprach auch dem kurz vor der Tat gemeinsam gefassten konkreten Tatplan der drei Personen, der ebenfalls das Tätigwerden der beiden Männer vor Ort vorsah. Zudem rief die Angeklagte Z... am Tattag um 15:22 Uhr von einer in der Nähe der P.straße in Zwickau gelegenen Telefonzelle das von U. B... und U. M... genutzte Handy mit der Nummer ... an, das zu diesem Zeitpunkt in der Handyfunkzelle eingeloggt war, die den Tatort T.straße in München abdeckte. Jeder dieser Umstände spricht dafür, dass die beiden Männer die Tat zulasten von Th. Bo... vor Ort begangen haben. Aus der Gesamtheit dieser Umstände schließt der Senat, dass U. M... und U. B... die Tötung vor Ort begingen.

(5) Die Feststellung, dass bei der Tat Patronen aus der Pistole Ceska 83 Kaliber 7,65 mm mit der Waffennummer ****78 verfeuert wurden, beruht auf den oben dargestellten Umständen.

(6) Die Feststellung, dass an der Waffe Ceska 83 bei der Tatausführung ein Schalldämpfer angebracht war, beruht auf den nachfolgend dargelegten Erwägungen sowie Zeugen- und Sachverständigenangaben:

(a) U. M... und U. B... haben wenige Wochen vor der ersten ideologisch motivierten Tat zulasten von E. Ş... am 09. September 2000 die Angeklagten S... und W... beauftragt, ihnen eine Pistole mit einem Schalldämpfer zu beschaffen. Eine derartige Waffe mit Schalldämpfer wurde ihnen dann auch geliefert (vgl. S. 2573 ff).

(b) Bei der Verwendung einer Pistole mit Schalldämpfer ist die Geräuschentwicklung bei der Schussabgabe herabgesetzt. Dadurch wird die Chance vergrößert, dass zufällig am oder in der Nähe des Tatorts anwesende Passanten die Schüsse aus dieser Waffe entweder überhaupt nicht wahrnehmen oder entstehende Geräusche nicht als Schüsse identifizieren.

(c) Ab der Tat zulasten Y. Tu..., der am 25. Februar 2004 mit dieser Ceska 83 erschossen wurde, und bei den zeitlich nachfolgenden mit der Pistole Ceska 83 begangenen Tötungsdelikten und damit auch bei der hier gegenständlichen Tat zulasten von Th. Bo..., der am 15. Juni 2005 ebenfalls mit dieser Ceska 83 erschossen wurde, fanden sich an den jeweils gesicherten Geschossen Aluminiumantragungen, was für die Verwendung eines Schalldämpfers spricht. Der Sachverständige N... führte in diesem Zusammenhang überzeugend aus, bei den Taten zulasten von Y. Tu... I. Y..., Th. Bo..., M. Ku... und H. Yo... sei ebenfalls die Pistole Ceska 83 mit der Waffennummer "****78" als Tatwaffe eingesetzt worden. In den genannten Fällen seien auf den bei den jeweiligen Taten gesicherten Geschossen silberfarbene Antragungen sichergestellt worden. Dabei habe es sich um Aluminium gehandelt. Diese Antragungen seien immer an derselben Stelle am Geschoss festgestellt worden. Diese Aluminiumanhaftungen sprächen für die Verwendung eines Schalldämpfers.

(d) Der Polizeibeamte N... führte glaubhaft aus, er habe am 09. November 2011 eine Ceska 83 mit aufgeschraubtem Schalldämpfer im Brandschutt der F.straße in Zwickau gefunden. Der Sachverständige Weg konnte an dieser aufgefundenen Waffe die Nummer "****78" wieder sichtbar machen.

(e) Die drei Personen hatten sich danach wenige Monate vor der Tat zulasten von E. Ş... am 09. September 2000 eine Waffe mit Schalldämpfer beschafft. Bei der Waffenlieferung war der Schalldämpfer nicht als zufällige Dreingabe dabei, sondern sie hatten ihn ausdrücklich bestellt (vgl. S. 2573 ff). Der Einsatz der Ceska 83 mit Schalldämpfer entsprach ihrem Interesse, weil dann die naheliegende Chance bestand, dass Schüsse aus dieser Waffe von Passanten am Tatort nicht oder nicht als Schüsse wahrgenommen würden. Auf der Pistole Ceska war noch im Jahr 2011 der mitgelieferte Schalldämpfer aufgeschraubt, was belegt, dass sie noch Jahre nach den Taten über dieses Waffenzubehörteil verfügten und dieses auch einsatzbereit am Lauf befestigt war. Bei der Tat zulasten von Th. Bo... konnte an den Geschossen, die aus dieser Pistole verschossen wurden, Aluminiumantragungen festgestellt werden, welche nach den Angaben des Sachverständigen auf die Verwendung eines Schalldämpfers zurückgeführt werden können. Aus der Gesamtheit dieser Umstände schließt der Senat, dass bei der Tat zulasten von Th. Bo... ein Schalldämpfer verwendet wurde.

iii) Die Feststellungen, dass sich das Opfer keines Angriffs versah und ihm aus diesem Grunde die Möglichkeit fehlte, den bevorstehenden Angriff abzuwehren oder zu fliehen, beruhen auf folgenden Umständen:

(1) Das Opfer Th. Bo... rechnete unmittelbar vor der Tat mit keinem Angriff auf sein Leben, Th. Bo... befand sich unmittelbar vor dem tödlichen Angriff in seinem Ladenlokal, einem Schlüsseldienst, und damit in seinem gewohnten Arbeitsbereich. Üblicherweise findet in einem Schlüsseldienst Publikumsverkehr statt, auch in den frühen Abendstunden. Als die beiden ihm unbekannten Täter in den frühen Abendstunden seinen Laden betraten, ging Th. Bo... bei lebensnaher Betrachtung davon aus, es würde sich um harmlose Kunden handeln. Aus diesen Gründen und weil weder die Ausstattung des Ladens noch die in einem solchen Laden erwartungsgemäß vorhandenen Geldmittel einen Anreiz zu einem räuberischen Angriff auf sein Leben boten, fühlte er sich an seinem Arbeitsplatz sicher.

(2) Aufgrund des Umstands, dass das Opfer mit keinem Angriff auf sein Leben rechnete, fehlte Th. Bo... die Möglichkeit, den Angriff abzuwehren oder sich diesem durch Flucht zu entziehen. Da sich das Opfer in dem Geschäft sicher fühlte, arbeitete er ungeschützt in seinem Laden.

iv) Die Feststellung, dass U. M... und U. B... den Umstand, dass sich das Opfer keines Angriffs versah und deshalb wehrlos war, ausnutzten, beruht auf folgenden Umständen:

(1) Das Opfer befand sich an seinem Arbeitsplatz und rechnete mit keinem Angriff auf sein Leben. Als Th. Bo... die beiden Täter bemerkte, ging er naheliegenderweise davon aus, es handele sich um Kunden seines Schlüsseldienstes. Er wandte sich den beiden Tätern ahnungslos zu. Diese Ahnungslosigkeit haben die Täter ausgenutzt, indem sie sich dem Opfer als vermeintliche Kunden nähern konnten und dann sofort ihre Schüsse auf das überraschte Opfer abgaben. Letzteres folgt daraus, dass alle Schüsse von vorne in den Kopf des Opfers eintraten. Das Opfer hatte demnach nicht einmal mehr die Zeit, sich von den Tätern abzuwenden.

(2) Die Täter näherten sich dem Opfer ganz harmlos und konnten deshalb ihre Schüsse überraschend abgeben. Aufgrund dieses Ablaufs war ihnen bewusst, dass sie mit ihren tödlichen Schüssen einen durch seine Arglosigkeit gegenüber einem Angriff schutzlosen Menschen überraschten.

v) Die Feststellung, dass U. M... und U. B... spätestens am 15. Juni 2005 mit dem am 13. Juni 2005 von U. B... bei der der Firma Caravanvertrieb H... in Chemnitz für den Zeitraum 13. bis 16. Juni 2005 angemieteten Wohnmobil nach München fuhren, folgt aus folgenden Umständen:

(1) Die drei beschafften sich Anfang Februar 2004 von dem Angeklagten G... einen auf dessen Personalien lautenden Führerschein, mit dem U. B... in der Folgezeit Fahrzeuge anmietete, die zur Tatbegehung verwendet wurden (vgl. S. 2536 ff).

(2) Aus der im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Rechnung vom 13. Juni 2005 ergibt sich Folgendes: die Rechnung ist an H. G..., D.straße, in Hannover, adressiert. Sie betrifft die Anmietung eines Wohnmobils Welcome 8 Chausson FIAT für die Zeit 13. Juni 2005 bis zum 16. Juni 2005.

(3) Aus dem Umstand, dass U. B... seit Anfang Februar 2004 über einen auf die Aliaspersonalien "H. G..." ausgestellten Führerschein verfügte, dass der Angeklagte G... angegeben hat, kein Wohnmobil angemietet zu haben, und dass die Rechnung des Caravanvertriebs H... vom 13. Juni 2005 an H. G... adressiert ist, schließt der Senat, dass U. B... das Wohnmobil angemietet hat.

(4) Die Tat zulasten von Th. B... wurde am 15. Juni 2005 begangen. Sie fällt in die genannte Anmietzeit des Wohnmobils. Die Benutzung eines Wohnmobils hatte aus der Sicht der Täter den Vorteil, sich nach der Tat verstecken und abwarten zu können, bei ein eventuell bestehender Fahndungsdruck nachlässt. Das war für das Gelingen der Tat von besonderer Bedeutung. Bei einer Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder eines Pkw für die An- und Abfahrt zum beziehungsweise vom Tatort wäre das Wohnmobil zudem funktionslos herumgestanden. Bei den von den dreien ergriffenen Legendierungs- und Tarnmaßnahmen kann es der Senat nämlich als fernliegend ausschließen, dass die Angeklagte Z... das Wohnmobil genutzt hätte, da sie, wie ihre Mutter, deren Angaben über den Vernehmungsbeamten P... mit ihrer Zustimmung in die Hauptverhandlung eingeführt wurden, und ihr Cousin, der Zeuge St. A..., glaubhaft bestätigt haben, über keine Fahrerlaubnis verfügte, was das Entdeckungsrisiko erheblich erhöht hätte. Aus einer Gesamtschau dieser Gesichtspunkte, deren zufälliges Zusammentreffen der Senat als fernliegend ausschließen kann, schließt der Senat, dass das Wohnmobil zur Tatbegehung für die An- und Abfahrt zum und vom Tatort in München benutzt wurde.

(5) Aus diesen Umständen schließt der Senat, dass U. B... das Wohnmobil angemietet hat und damit zusammen mit U. M... nach München gefahren ist. U. M... verfügte über keinen auf Aliaspersonalien ausgestellten Führerschein, mit dem er gefahrlos ein Fahrzeug hätte anmieten und im Falle einer polizeilichen Kontrolle seine Fahrberechtigung hätte nachweisen können. Dass U. M... zusammen mit U. B... nach München gefahren ist, schließt der Senat aus dem Umstand, dass beide Männer sich gegenüber der Angeklagten damit "gebrüstet" haben, "vier weitere Ausländer umgelegt" zu haben. Der Senat kann es als fernliegend ausschließen, dass U. B... und U. M... auf verschiedenen Wegen zum Tatort gelangt sind.

vi) Die Feststellung, dass sich die Angeklagte Z... während des Anschlags auf Th. Bo... am 15. Juni 2005 und der sich daran anschließenden Flucht von U. B... und U. M... vom Tatort absprachegemäß in der Wohnung in der P.straße in Zwickau oder deren räumlichen Umfeld bereithielt und die zugesagten Legendierungstätigkeiten entfaltete, beruht auf einem Schluss des Senats aus folgenden Umständen:

(1) Dass sich die Angeklagte Z... während des Anschlags auf Th. Bo... am 15. Juni 2005 und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer in der gemeinsamen Wohnung in der P.straße in Zwickau oder in deren Nähe bereithielt und dort ihre legendierende Tätigkeit entfaltete, entsprach dem Tatplan, den die Angeklagte Z... zusammen mit den beiden Männern gefasst hatte.

(2) Dass sich die Angeklagte Z... während der Tatausführung und der anschließenden Flucht der beiden Männer vom Tatort in der Nähe ihrer gemeinsamen Wohnung in der P.straße in Zwickau bereitgehalten hat, wird zudem durch folgenden Umstand bestätigt: Am 15. Juni 2005 um 15:22 Uhr rief die Angeklagte Z... von einer Telefonzelle in der Nähe der P.straße in Zwickau, ihrer damaligen gemeinsamen Wohnung, das von U. B... und U. M... genutzte Handy mit der Nummer ... an, das zu diesem Zeitpunkt in einer Handyfunkzelle, die den Tatort T.straße in München abdeckte, eingeloggt war. Dies ergibt sich aus folgenden Umständen:

(a) Der Zeuge KHK Bl... führte glaubhaft aus, nach der Tat zulasten von Th. Bo... sei die Handyfunkzelle, welche den Tatort "T.straße" in München abgedeckt habe, ausgewertet worden. Am Tattag um 15:22 Uhr sei ein Anruf auf einem in dieser Funkzelle eingeloggtem Handy mit der Nummer "..." festgestellt worden,

(b) Dass das Handy mit der Rufnummer... an diesem Tag von U. M... und U. B... genutzt wurde, ergibt sich aus folgenden Umständen:

(i) Der Zeuge KOK S... führte glaubhaft aus, in der F.straße, also der Wohnung, die von der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... vor der Enttarnung genutzt worden sei, sei ein Mobiltelefon Motorola C200 sichergestellt worden. In diesem Gerät-sei eine SIM-Karte mit der Rufnummer "... aufgefunden worden. Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagte Z... oder U. M... oder U. B... von ihnen genutzte Mobiltelefone an andere Personen verliehen hätten, haben sich in der umfangreichen Beweisaufnahme nicht ergeben. Aus diesen Umständen schließt der Senat, dass der um 15:22 Uhr angerufene Handyanschluss von einer oder mehreren der drei geflohenen Personen genutzt wurde.

(ii) U. B... und U. M... erschossen am 15. Juni 2005 zwischen 18:36 Uhr und 19:00 Uhr Th. Bo... in seinem Geschäft in der T.straße in München. Daraus folgt, dass sich die beiden Männer zum Zeitpunkt des Anrufs bereits in der Nähe des späteren Tatorts T.straße in München befunden haben können. Damit ist es naheliegend, dass an diesem Tag das Handy von den beiden Männern, die sich zum Zeitpunkt des Anrufs in der den Tatort abdeckenden Handy-Funkzelle in München aufhielten, genutzt wurde.

(c) Dass es die Angeklagte Z... gewesen ist, die das genannte Handy um 15:22 Uhr angerufen hat, schließt der Senat aus folgenden Umständen:

(i) Der Anruf wurde von einer Telefonzelle getätigt. Personen aus dem Umfeld der Angeklagten Z... nutzten häufig Telefonzellen, um eine Überwachung durch die Strafverfolgungsbehörden zu erschweren:

1. Zeuge KOK S... führte glaubhaft aus, die genannte Handynummer sei am Tattag um 15:22 Uhr von dem Anschluss "..." angerufen worden. Bei diesem Anschluss handele es sich um eine öffentliche Telefonzelle mit dem Standort Zwickau, W. Straße.

2. Dass U. M... und U. B... und auch anderen Personen aus deren Umfeld Telefonzellen für Telefonate benutzten, um eine befürchtete behördliche Überwachung von Ferngesprächen zu erschweren, bestätigten übereinstimmend und damit glaubhaft die Angeklagten S... und W... sowie die Zeugen A. K..., H..., S... und B. B....

(ii) In der von der Angeklagten Z... und den beiden U.s ab dem Jahr 2008 genutzten Wohnung in der F.straße in Zwickau war die telefonische Erreichbarkeit der Männer, wenn diese zur Begehung einer Tat unterwegs waren, vorhanden. Diese Erreichbarkeit war der Angeklagten Z... auch bereits am 15. Juni 2005 bekannt.

1. Der Zeuge KOK S... führte glaubhaft aus, in der F.straße sei ein Zettel aufgefunden worden, auf dem die Telefonnummer "..." und das Wort "Aktion" vermerkt gewesen sei.

2. Dass die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... den Ausdruck "Aktion" zur Bezeichnung einer Tat verwendeten, ergibt sich aus folgenden Umständen: So bezeichnete die Angeklagte Z... in ihrer Einlassung, die Taten vor der Flucht – also Autobahnpuppe, Bombenkoffer und Briefbombenattrappen – als "Aktionen". Auch der Überfall am 30. November 2000 auf die Post in der J.-D.-Straße in Chemnitz wurde von ihr als "Aktion" tituliert. Gleiches gilt für die Bombenanschläge in der P.gasse und in der K.straße in Köln. Auch im Bekennervideo "Paulchen Panther", das in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurde und dessen Schriftpassagen vom Zeugen KHK L... glaubhaft berichtet wurden, wird der Nagelbombenanschlag in der K.straße in Köln als "Aktion Dönerspieß" angekündigt.

3. Aus diesen Umständen schließt der Senat, dass die Telefonnummer mit der Bezeichnung "Aktion" die telefonische Erreichbarkeit der vor Ort agierenden Täter darstellt. Nachdem die telefonische Erreichbarkeit der beiden Männer, wenn sie zur Begehung einer Tat unterwegs waren, im Jahr 2011 für nötig gehalten wurde, ist es naheliegend, dass dies im Jahr 2005 ebenso gewesen ist, weil nur dann, falls erforderlich, eventuelle unvorhergesehene Entwicklungen und Vorfälle ohne Zeitverlust und direkt übermittelt werden können.

(iii) Die für den Anruf genutzte Telefonzelle stand in der Nähe der P.straße. Dort wohnten die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... gemeinsam im Zeitraum von 2001 bis 2008:

1. Der Zeuge KOK S... führte glaubhaft aus, die für den Anruf genutzte Telefonzelle befinde sich in der Nähe der Anschrift "P.straße" in Zwickau.

2. Der Zeuge KHK T... führte glaubhaft aus, seine Ermittlungen hätten ergeben, dass die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... im Zeitraum von Mai 2001 bis Frühjahr 2008 in der P.straße in Zwickau gewohnt hätten.

(iv) Aus den Umständen, dass für "sichere" Kommunikation häufig Telefonzellen genutzt wurden, dass die Angeklagte Z... über die telefonische Erreichbarkeit der Männer verfügte, wenn diese zur Begehung einer Tat unterwegs waren, dass gerade auch diese Nummer angerufen wurde, und die Männer gleichzeitig zur Tatbegehung in München waren und dass die genutzte Telefonzelle in der Nähe der gemeinsamen Wohnung "P.straße" gelegen war, schließt der Senat, dass der Anruf aus der Telefonzelle von der Angeklagten Z... getätigt wurde.

(3) Aus den Umständen, dass es dem gemeinsamen Tatplan entsprach, dass die Angeklagte Z... sich während der Tatausführung der beiden Männer vor Ort in oder in der Nähe ihrer gemeinsam genutzten Wohnung bereithielt, und dass die Angeklagte Z... am Nachmittag des Tattages, nur kurz vor der Tat, die beiden Männer aus einer Telefonzelle in der Nähe ihrer gemeinsam genutzten Wohnung anrief, schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... auch während der Tat zulasten von Th. Bo... und der anschließenden Flucht der beiden Männer vom Tatort in der von ihr und U. B... sowie U. M... gemeinsam genutzten Wohnung in der P.straße in Zwickau oder deren Nahbereich bereitgehalten und die zugesagten Legendierungstätigkeiten entfaltet hat.

vii) Die Feststellungen, dass die Angeklagte Z... im Falle des Todes von U. B... und U. M... die vorhandenen Beweismittel vernichtet und das aktuelle Bekennerdokument der Vereinigung veröffentlicht hätte, ergibt sich aus folgenden Umständen:

(1) Die Angeklagte Z... erbrachte gemäß der getroffenen Absprache in ihrer gemeinsamen Wohnung oder deren Nahbereich die zugesagten Legendierungstätigkeiten, während U. B... und U. M... vor Ort den Anschlag auf Th. B... am 15. Juni 2005 begingen. Dieser erbrachte Tatbeitrag der Angeklagten Z... war aus ihrer Sicht aber nur dann sinnhaft, wenn sie gleichzeitig bereit war, bei Eintritt der vereinbarten Voraussetzungen ihre weiteren zugesagten Tätigkeiten zu erbringen, nämlich die in der Wohnung vorhandenen Beweismittel zu vernichten und das Bekennerdokument zu versenden. Ihre Anwesenheit in der Wohnung spricht daher dafür, dass die Angeklagte Zs... bereit war, alle ihre zugesagten Beiträge, also auch die Beweismittelvernichtung und die Versendung des Bekennerdokuments, zu erbringen.

(2) Sowohl Beweismittelvernichtung als auch die Versendung eines Bekennerdokuments der Vereinigung entsprachen dem Tatplan, den die Angeklagte Z... zusammen mit den beiden Männern gefasst hatte.

(3) Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagte Z... von diesem bereits bei der Gründung der Vereinigung vereinbarten Tatkonzept, das unmittelbar vor der Tat beim gemeinsamen Fassen des Tatplans nochmals bestätigt wurde, abgewichen wäre, sind nicht vorhanden.

(4) Die Angeklagte Z... räumte ein, nach dem Tod der beiden Männer im November 2011 das vorbereitete Bekennerdokument versandt zu haben und ihre Wohnung in Brand gesetzt zu haben, um die dort vorhandenen Beweismittel zu vernichten.

(5) Aus der Gesamtheit dieser Umstände schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... im Falle des Todes von U. B... und U. M... die in der Wohnung vorhandenen Beweismittel vernichtet und das Bekennerdokument der Vereinigung veröffentlicht hätte.

viii) Die Feststellung, dass die Erbringung der Tatbeiträge durch die Angeklagte Z... unabdingbare Voraussetzung für die Begehung der Tat zulasten von Th. Bo... war, beruht auf folgenden Umständen:

(1) Nach dem von den drei Personen gemeinsam ersonnenen und gebilligten Tatkonzept war die Begehung einer Serie von ideologisch motivierten Tötungsdelikten das primär verfolgte Ziel der von ihnen gebildeten Vereinigung. Eine Serie von Tötungsdelikten kam aber nur dann für die Öffentlichkeit erkennbar zustande, wenn mehrere derartige Taten aus ihrer Sicht erfolgreich durchgeführt werden konnten. Dies war nach ihrer Planung durch ihr rücksichtsloses Vorgehen am eigentlichen Tatort gewährleistet. Weiter setzte ein aus ihrer Sicht erfolgreicher Mordanschlag voraus, dass sich die beiden Männer nach der Tat vom eigentlichen Tatort wieder ungehindert entfernen könnten, um weitere Taten der Serie begehen zu können. Dies wiederum war nach ihrer Planung durch ihr schnelles Vorgehen vor Ort gewährleistet. Zudem setzte aus ihrer Warte ein Anschlag zusätzlich voraus, dass die beiden Männer einen sicheren Zufluchtsort hätten, an dem sie in keine mobilen Kontrollen der Ermittlungsbehörden mehr kommen könnten und an dem sie gegenüber dem Umfeld keinen Verdacht im Hinblick auf den Anschlag erregen würden.

(2) Naheliegend ist, dass sie als derartigen Rückzugsraum ihre gemeinsame Wohnung, also die Zentrale der Vereinigung, nutzten. In dieser lebten sie aufgrund der von der Angeklagten Z... gegenüber den Nachbarn bereits getätigten oder erst während der Tat abzugebenden Angaben als harmlos erscheinende Wohngemeinschaft. Weder die Abwesenheit der beiden Männer von der Wohnung noch ihre spätere Anwesenheit dort ließen in der Nachbarschaft Misstrauen aufkommen, weil diese Umstände von der Angeklagten Z... plausibel mit unverdächtig erscheinenden Umständen, wie Montage oder Autoüberführen, erklärt worden waren oder bei eventuellen Nachfragen erklärt werden würden. Die Angeklagte würde während der Abwesenheit der beiden Männer die Umgebung der Wohnung sorgfältig beobachten und neu auftretende Umstände und Fragen des Umfelds in einer für dieses zufriedenstellenden Art und Weise harmlos erklären.

(3) Nach dem von der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... gemeinsam vereinbarten Tatkonzept planten die drei Personen weiter, sich zunächst nicht zu einzelnen ideologisch motivierten Taten zu bekennen. Erst zu einem späteren Zeitpunkt wollten sie unter einem Gruppennamen und unter Aufrechterhaltung ihrer eigenen Anonymität und der Anonymität ihrer Unterstützer die Verantwortung für eine ganze Tatserie übernehmen. Ihre Anonymität und die ihrer Unterstützer sollten durch die Vernichtung aller in diesem Zusammenhang in ihrer Wohnung vorhandenen Beweismittel gewahrt werden. Das Bekenntnis zur Tatserie sollte in dem bereits vorbereiteten Bekennerdokument erfolgen, das an verschiedene Empfänger versandt werden sollte. Die von den Taten betroffenen Opfergruppen, der Staat und die gesamte Gesellschaft, sollten erst in dieser Bekennung zur Tatserie erfahren, dass es eine rechtsextremistische Gruppierung war, die über einen längeren Zeitraum hinweg effektiv Tötungsdelikte und Bombenanschläge an den verschiedensten Orten im Bundesgebiet durchführen konnte, ohne dass der Staat in der Lage gewesen wäre, die Taten aufzuklären sowie die Täter zu identifizieren und festzunehmen. Die drei Personen gingen, was nahe liegt, davon aus, dass die einschüchternde Wirkung auf potenzielle Opfergruppen und der den Staat und seine Institutionen vorführende Effekt einer derartigen Serienbekennung deutlich größer sein würde als nach einer Bekennung lediglich zu einer einzelnen Tat. Auf diese gesteigerte Wirkung ihrer Taten auf Gesellschaft und Staat, die durch eine Serienbekennung unter einem Gruppennamen hervorgerufen würde, kam es ihnen an.

(4) Um diese von ihnen erstrebte Wirkung zu erzielen, mussten sie sicherstellen, dass die Beweismittel in der Wohnung vernichtet und das Bekennerdokument durch Versand veröffentlicht werden würden, selbst wenn U. M... und U. B... bei oder im Zusammenhang mit der Tat zu Tode gekommen wären und deshalb selbst dazu nicht mehr in der Lage sein würden. Diese Aufgabe übernahm die Angeklagte Z.... Da sie nach dem gemeinsamen Tatplan für diesen Mordanschlag gerade nicht am Tatort anwesend sein sollte, konnte sie die von ihr übernommenen Tätigkeiten unabhängig von Ereignissen am Tatort und auf dem Weg zum und auf der Flucht vom Tatort erfüllen.

(5) Aus der Gesamtbetrachtung dieser Umstände schließt der Senat:

(a) Durch ihre legendierende Tätigkeit schuf und erhielt die Angeklagte Z... den für eine möglichst risikoarme Durchführung des Anschlags erforderlichen Rückzugsraum für die beiden Männer nach der Tat.

(b) Aus dem von der Angeklagten Z..., U. B... und U. M... vereinbarten Konzept der Taten ergibt sich weiter, dass das gemeinsam von ihnen verfolgte Ziel der Begehung einer Tat und der ganzen Tatserie noch nicht durch den Tod eines Opfers oder durch die Explosion einer Bombe erreicht war. Vielmehr war nach ihrem Plan das Ziel erst dann erreicht, wenn sie eine möglichst große Wirkung bei Opfergruppen und Staat hervorrufen würden. Ein derartige im Vergleich zu einem Einzelbekenntnis zur Tat erhöhte Wirkung versprachen sie sich von einem anonym unter einem Gruppennamen abgegebenen Bekenntnis der von ihnen gebildeten rechtsextremistischen Vereinigung nicht nur zu einer einzelnen Tat, sondern zu einer ganzen Tatserie. Diese gesteigerte Wirkung ihrer Taten konnten sie sicherstellen, wenn Beweismittelvernichtung und Veröffentlichung des Bekennerdokuments auch dann erfolgen würden, wenn die am Tatort agierenden Männer dazu, aus welchen Gründen auch immer, nicht mehr in der Lage sein würden.

(c) Die Erfüllung dieser Tätigkeiten – also Legendieren, Beweismittelvernichtung und Veröffentlichung – wurde durch die in der vergleichbar sicheren Wohnung verbleibende Angeklagte Z... gewährleistet. Aus dem Umstand, dass es demnach ausschließlich von dem von der Angeklagten Z... übernommenen Beitrag abhing, ob die vor Ort tätigen Männer nach der Tat einen sicheren Rückzugsraum vorfinden würden und ob das gemeinsam erstrebte ideologische Gesamtziel der Taten auch im Falle ihres Todes erreicht werden würde, schließt der Senat, dass die von der Angeklagten Z... übernommenen Tätigkeiten unverzichtbare Bedingung für die Begehung des Tötungsdelikts zum Nachteil von Th. Bo... waren.

ix) Die Feststellung, dass sich die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... der essenziellen Bedeutung des Tatbeitrags der Angeklagten Z... bewusst waren, beruht auf dem Umstand, dass die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... als gleichberechtigte Mitglieder der aus den drei Personen gebildeten Personenvereinigung planend zu einer Übereinkunft gekommen waren. Sie hatten gemeinsam das Tatkonzept entwickelt, in dem von ihnen allen dreien die Notwendigkeit der Legendierung durch die Angeklagte Z... als wesentliche Voraussetzung für die Möglichkeit der Tatbegehung vor Ort festgelegt worden war. Gleiches gilt für die von der Angeklagten Z... in Übereinkunft mit U. B... und U. M... übernommene Vernichtung der vorhandenen Beweismittel und die Versendung des vorbereiteten Bekennervideos im Falle des Todes der beiden Männer im Zusammenhang mit der Tat. Nur so konnten sie ihre ideologischen Ziele erreichen. Ihnen war demnach die überragende Wichtigkeit der von der Angeklagten Z... übernommenen Tätigkeiten für das Tötungsdelikt zum Nachteil von Th. Bo... bewusst.

x) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... in der geschilderten Weise handelte, um den Tod des Opfers herbeizuführen, beruht auf einem auf folgenden Umständen beruhenden Schluss des Senats:

(1) Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... beabsichtigten sowohl bei der Gründung ihres Personenverbands als auch beim gemeinsamen Fassen des Plans zu dieser Tat, ihren politischen Kampf mit Gewalt fortzuführen und im Rahmen dieses Kampfes Menschen beziehungsweise einen konkreten Menschen aus ideologischen Gründen zu töten.

(2) Die von der Angeklagten Zs... mit der Tatserie verfolgten Zwecke, nämlich die größtmögliche Einschüchterung der Opfergruppierung und das Bloßstellen der staatlichen Institutionen, konnten sehr effektiv und nachhaltig durch eine Tötungsserie erreicht werden.

(3) Der Zweck des Personenverbands, deren Mitgründerin und Mitglied die Angeklagte Z... war, war auf Tötung von Repräsentanten ideologischer Feindbilder gerichtet. Th. Bo... gehörte aufgrund seiner griechischen Abstammung der Feindbildgruppe "Ausländer" an. Der konkrete Tatplan, den die Angeklagte Z... unmittelbar vor der Tat zulasten von Th. Bo... mitentwarf, war auf dessen Tötung gerichtet. Eine vollendete Tötung entsprach den mit der Tatserie verfolgten Zwecken in vollem Umfang. Aus diesen Umständen schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... beabsichtigte, dass das Opfer Th. Bo... getötet würde.

xi) Aus der Gesamtheit dieser Umstände, die alle ineinandergreifen und ein arbeitsteiliges Tätigwerden belegen, schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... sowie U. B... und U. M... in Ausführung ihres Plans in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken handelten, um das Opfer Th. Bo... zu töten.

3) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... an dem Tötungsdelikt mitwirkte, um ihre eigenen ideologischen Ziele zu erreichen und deshalb aus politisch-ideologischen Gründen einem Menschen das Lebensrecht absprach, beruht auf folgenden Umständen

a) Die Angeklagte Z... bewegte sich ab etwa dem Jahr 1991 in der rechten Szene und übernahm die dort vertretenen Ansichten. Sie war gegen die staatliche Ordnung und gegen Ausländer eingestellt. Ihre Ausländerfeindlichkeit trat so bereits durch verbal gegenüber Migranten geäußerte Beleidigungen nach außen (vgl. S. 463 ff). Im Laufe der Jahre radikalisierte sich die Angeklagte Z... zunehmend. In den Richtungsdiskussionen befürwortete sie schon, wenn auch nur verbal, die Anwendung von Gewalt im politischen Kampf. Mit den gemeinsam mit U. M... und U. B... durchgeführten sogenannten "Aktionen" ab April 1996 verließ sie die Ebene der nur verbalen Kundgaben ihrer ideologischen Einstellung und wirkte an rechtsideologisch motivierten Straftaten mit, die sich in ihrer Gefährlichkeit immer mehr steigerten (vgl. S. 502 ff).

b) Die dann gegen Ende des Jahres 1998 von der Angeklagten Z... mitgegründete Vereinigung wollte aus ideologisch-politischen Gründen willkürlich Menschen töten. Den konkreten Plan zur gegenständlichen Tat zulasten von Th. Bo... fassten die drei Personen aufgrund derselben Motive.

i) Die umfangreiche Beweisaufnahme ergab keinerlei Hinweise darauf, dass die Angeklagte das in München lebende Opfer kannte oder sonst eine wie auch immer gearteten Beziehung zu ihm bestand.

ii) Hieraus schließt der Senat, dass sie das Opfer anlasslos und willkürlich als Repräsentant der Gruppe der Personen mit Migrationshintergrund auswählten, die ihr und den beiden Männern aufgrund der von ihnen vertretenen politisch-ideologischen Weltanschauung verhasst war. Um die Mitglieder dieser Personengruppe einzuschüchtern und den Staat als hilflos gegenüber der Gewalttat bloßzustellen, wirkte die Angeklagte Z... an der Tötung von Th. Bo... als stellvertretendem Objekt ihrer eigenen ideologischen Handlungsziele mit.

c) Die Tat zulasten von Th. Bo..., also ein Tötungsdelikt aus ausländerfeindlich-rassistischen Motiven, stellte somit eine Handlung auf höchstem Gewaltniveau dar, das auf den sich über Jahre radikalisierten ideologischen Überzeugungen der Angeklagten Z... beruhte. Ihre Mitwirkung an dieser Tat entspricht daher ihrem ureigenen ideologischen Interesse, das sich von dem der vor Ort agierenden beiden Männer in seinem Grad nicht unterschied.

4) Die Feststellung, dass der Angeklagten Z...die Umstände der Tatausführung, nämlich dass die beiden Männer bei der Tat ausnutzten, dass das Opfer mit keinem Angriff auf sein Leben rechnete und deshalb wehrlos war, bekannt waren und von ihr gewollt wurden, beruhen auf einem auf folgenden Umständen beruhenden Schluss des Senats:

a) Eine derartige Vorgehensweise der beiden Männer vor Ort wurde von der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... vor dieser Tat geplant.

b) Eine derartige Ausführung der Tat vergrößerte die Möglichkeiten der beiden Männer, unerkannt und ungehindert vom Tatort fliehen zu können, weil sich das Opfer in der Regel weder wehren noch fliehen oder Hilfe rufen würde können. Eine erfolgreiche Flucht der Männer vor Ort war aber Voraussetzung dafür, die gewollte Tötungsserie durchführen zu können und entsprach daher ihrem ideologischen Interesse.

c) Aus dem Umstand, dass diese Art der Tatbegehung geplant war und die Tatbegehung auch förderlich war, um eine ganze Tötungsserie begehen zu können, schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... von dieser Ausführung der Tötung des Opfers wusste und diese auch wollte, weil sie ihren Interessen entsprach.

5) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... in der dargestellten Weise handelte, um durch den von ihr erbrachten Tatbeitrag die Tätigkeit der von ihr, U. B... und U. M... gebildeten Vereinigung NSU zu fördern, beruht auf folgenden Umständen:

a) Die von der Vereinigung primär verfolgte Tätigkeit war die Begehung von Tötungsdelikten aus ideologischen Motiven.

b) Der von der Angeklagten Z... erbrachte Tatbeitrag war, so bereits das von der Angeklagten Z... mitersonnene Konzept der Vereinigung und der von ihr mitgefasste Tatplan hinsichtlich dieser Tat, unverzichtbare Voraussetzung für die Begehung des Tötungsdelikts. Aus dieser der Angeklagten Z... bekannten Sachlage schließt der Senat, dass es der Angeklagten Z... bei der Erbringung ihres Tatbeitrages gerade darauf ankam, die ideologisch motivierten Taten, also das hier gegenständliche Tötungsdelikt, zu ermöglichen. Damit förderte sie gleichzeitig die primäre Tätigkeit ihrer Vereinigung.

6) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... zum Zeitpunkt der Tat voll schuldfähig im Sinne der §§ 20 und 21 des StGB war, beruht darauf, dass keinerlei Hinweise dafür vorliegen, die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Angeklagten Z... wäre zu diesem Zeitpunkt aufgehoben oder eingeschränkt gewesen (vgl. S. 2457 ff).

1) Auf einer Gesamtschau der nachfolgend dargestellten Umstände beruhen die Feststellungen, dass die Angeklagte Z... sowie U. B... und U. M..., nachdem sie ihre zuvor durchgeführten Ausspähmaßnahmen von möglichen Tatorten ausgewertet hatten, zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt vor dem 22. November 2005 in Umsetzung des von ihnen gemeinsam ersonnenen Konzepts ihrer Vereinigung über folgende Umstände übereinkamen: Sie planten gemeinsam, arbeitsteilig in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken am Spätnachmittag des 22. November 2005 erneut die Sparkassenfiliale in der S.straße in Chemnitz zu überfallen.

a) Die Angeklagte Z... führte in diesem Zusammenhang aus, dass U. M... und U. B... ihr erzählt hätten, sie hätten Ende November 2005 einen erfolglosen Raubüberfall auf die Sparkasse in der S.straße in Chemnitz begangen.

b) Die Angeklagte Z... stritt in ihrer Einlassung inzident ab, zusammen mit den beiden Männern geplant zu haben, arbeitsteilig einen Raubüberfall zu begehen. Die Angeklagte wird jedoch, soweit sie das gemeinsame Fassen des Plans, nach Auswertung der durchgeführten Ausspähmaßnahmen den Überfall arbeitsteilig zu begehen, abstreitet, widerlegt durch die Gesamtschau folgender Umstände, die diesen Plan eines gemeinsamen Überfalls durch die drei Personen belegen:

i) Dass zunächst die Erkenntnisse aus durchgeführten Ausspähmaßnahmen hinsichtlich möglicher Tatorte ausgewertet wurden, schließt der Senat aus folgenden Umständen:

(1) Das von den drei Personen ersonnene und gemeinsam verfolgte Tatkonzept sah eine Serie von Tötungsdelikten vor, zu der sie sich aber nicht sofort, sondern erst nach der Begehung einer ganzen Reihe von Taten bekennen wollten. Ihr Vereinigungskonzept war demnach auf eine längere Phase der Begehung von Tötungsdelikten angelegt. Um eine derartig zeitlich gestreckte Begehung mehrerer Taten durchführen zu können, liegt es auf der Hand, dass das Festnahmerisiko bei den einzelnen Taten möglichst geringgehalten werden sollte.

(2) Die drei Personen waren übereingekommen, während ihrer Zeit in der Illegalität keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen, sondern sich die benötigten Finanzmittel durch Raubüberfälle zu beschaffen.

(3) In der Wohnung der drei Personen in der F.straße in Zwickau wurde im Jahr 2011 eine Vielzahl von Ausspähungsunterlagen sichergestellt. So verfügten sie über mehr als 10.000 Adressen von möglichen Tatopfern oder möglichen Tatobjekten. Sie verfügten über zahlreiche Stadtpläne, auf denen die Lage von türkischen, jüdischen, islamischen oder staatlichen Feindbildobjekten eingezeichnet war. Zusätzlich verfügten sie über Stadtpläne, auf denen die Lage von Raubobjekten gekennzeichnet war. Zahlreiche dieser gekennzeichneten Objekte waren auch mit Bemerkungen versehen, welche die Geeignetheit des jeweiligen Objekts für eine Tat bewerteten (vgl. S. 728 ff).

(4) In der gemeinsamen Wohnung der drei Personen in der F.straße in Zwickau wurde nach dem 04. November 2011 ein Stadtplan von Chemnitz sichergestellt, auf dem der Standort der überfallenen Sparkasse mit einem schwarzen Kreuz markiert war:

(a) Aus der Gesamtasservatenliste Ermittlungskomplex NSU (EG Trio) und einer Übersicht des Bundeskriminalamts zur räumlich-persönlichen Zuordnung der Asservatennummern im NSU-Verfahrenskomplex, die der Senat beide im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt hat, ergibt sich, dass im Flur der gemeinsamen Wohnung der Angeklagten Z... sowie von U. B... und U. M... in der F.straße in Zwickau das Asservat mit der Nummer 2.7.68, "Stadtplan Chemnitz mit Markierungen", sichergestellt wurde.

(b) Der Polizeibeamte M... der mit Ermittlungen zu den Überfällen betraut war und in diesem Zusammenhang auch Asservate, unter anderem das Asservat mit der Nummer 2.7.68, den sichergestellten Stadtplan von Chemnitz, auswertete, gab zu dem Stadtplan glaubhaft an, dass darauf der Standort der Sparkassenfiliale in der S.straße in Chemnitz mit einem schwarzen Kreuz markiert gewesen sei.

(5) Zusammengefasst bedeutet dies nun, dass das Erfordernis, ihr Festnahmerisiko bei den einzelnen Taten jeweils zu minimieren, um eine ganze Tatserie begehen zu können, dafür spricht, die Taten jeweils sorgfältig und umfassend vorzubereiten. Eine derartige gewissenhafte Vorbereitung einer Tat legt wiederum nahe, dass sie die jeweiligen Tatorte vor der Tatbegehung aufsuchten und dort tatrelevante Umstände auskundschafteten. Dies war ihnen praktisch auch möglich, da sie keiner Erwerbstätigkeit nachgingen und daher über die erforderliche Zeit für diese mit Reisen verbundenen Ausspähtätigkeiten verfügten. Die Beute aus den Raubüberfällen stellte im Übrigen die Finanzierung Finanzierung derartiger Erkundungstouren sicher. Aus diesen Umständen und der Tatsache, dass im Jahr 2011 in ihrer Wohnung umfangreiche Ausspähunterlagen, die genaue Ortskenntnis belegen, gesichert werden konnten, schließt der Senat, dass seit der Gründung bis zur Auflösung der Vereinigung breit angelegt zahlreiche mögliche Tatorte und Tatobjekte von ihnen ausgekundschaftet wurden. Hieraus und aus dem Umstand, dass in der gemeinsamen Wohnung der Angeklagten Z... sowie von U. B... und U. M... nach dem 04. November 2011 unter anderem ein Stadtplan von Chemnitz sichergestellt wurde, auf dem der Standort der überfallenen Sparkassenfiliale in der S.straße markiert war, folgert der Senat weiter, dass daher auch und gerade die Tatorte späterer Taten von ihnen vor der eigentlichen Tatbegehung aufgesucht und ausgeforscht wurden. Die auf diese Weise gesammelten Erkenntnisse wurden, was naheliegt, vor der Übereinkunft, eine bestimmte Tat an einem bestimmten Tatort zu begehen, von ihnen ausgewertet.

ii) Die Angeklagte Z... sowie U. B... und U. M... werteten gemeinsam die getätigten Ausspähmaßnahmen aus und kamen zu dritt überein, die Sparkassenfiliale in der S.straße in Chemnitz erneut zu überfallen:

(1) Die von den drei Personen im Jahr 1998 gegründete Personenvereinigung verfolgte die primäre Zweckbestimmung, Tötungsdelikte aus rassistischen, antisemitischen und staatsfeindlichen Motiven zu begehen. Um diese Zweckbestimmung der Vereinigung hinsichtlich der beabsichtigten Tötungsdelikte erreichen zu können, hatten die drei Personen ein Handlungskonzept ersonnen, das auf Umsetzung drängte und das neben den ideologisch motivierten Taten auch die Begehung einer Reihe von Raubüberfällen vorsah, um mit dem dabei erbeuteten Geld die anfallenden Kosten tragen zu können. Zur Umsetzung dieses Konzepts war aber eine konkrete Planung der einzelnen Überfälle erforderlich. Hieraus schließt der Senat, dass der festgestellte konkrete Tatplan im Hinblick auf die Sparkassenfiliale in der S.straße in Chemnitz gefasst wurde.

(2) Dass sich alle drei Personen, also neben U. M... und U. B... auch die Angeklagte Z... auf ein gemeinsames Handeln einigten, schließt der Senat aus folgenden Umständen:

(a) Die drei Personen waren seit längerer Zeit persönlich und ideologisch aufeinander fixiert und hatten sich im Rahmen einer fortlaufenden Entwicklung zunehmend radikalisiert und gemeinsam ideologisch motivierte Straftaten begangen. Sie haben gemeinsam die von ihnen so genannten Aktionen durchgeführt, die vom Aufhängen einer mit einem Judenstern versehenen Puppe, die mit einer Bombenattrappe verbunden war, bis zum Abstellen einer Bombenattrappe unter Beifügung echten TNT Sprengstoffs gingen. Die drei Personen sind nach den behördlichen Maßnahmen am 26. Januar 1998 gemeinsam geflohen und in den Untergrund abgetaucht. Seit ihrer Flucht haben die drei Personen durchgehend zusammengelebt und haben gemeinsam jeweils eine Wohnung genutzt.

(b) Die drei Personen haben gegen Ende des Jahres 1998, also Jahre vor der Begehung dieser Tat, gemeinsam einen Personenverband gegründet, dessen Primärzweck darauf gerichtet waren, Menschen aus ideologischen Gründen zu töten. Um die für die Erreichung dieses Zwecks nötigen finanziellen Mittel zu beschaffen, hatten sie sich bei dar Gründung ihres Verbands auch bereits darauf geeinigt, Raubüberfälle zu begehen. In den Folgejahren hatten sie bereits neun Überfälle begangen. Dieser Personenverband bestand fort.

(c) Alle drei Personen hatten Bedarf an der Bevorratung von Finanzmitteln: Sie verfügten nicht über geregelte Einkünfte, um die Kosten zu begleichen, die bei der Vorbereitung und Durchführung der weiter beabsichtigten ideologisch motivierten Taten entstehen würden. Zwar hatten sie im Mai 2004 bei zwei Überfällen an die 100.000 € erbeutet. Davon mussten aber der Lebensunterhalt von drei im Untergrund lebenden Personen und vor allem die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Planung und Durchführung der weiter beabsichtigten ideologisch motivierten Tötungsdelikten der Personenvereinigung bestritten werden. Im Hinblick darauf, dass die beiden letzten Überfällen vom Mai 2004 bereits eineinhalb Jahre zurücklagen, ist bei lebensnaher Betrachtung davon auszugehen, dass zur längerfristigen Sicherstellung der Umsetzung der beabsichtigten. ideologisch motivierten Taten im November 2005 erneut Bedarf an weiteren Finanzmitteln bestand.

(d) Gemäß dem von den drei Personen ihren Taten zugrunde gelegten Konzept war es erforderlich, dass sowohl bei den ideologisch motivierten Taten als auch bei den Logistiktaten nicht nur am Tatort, hier also in der Sparkassenfiliale in der S.straße in Chemnitz, ein aus den beiden Männern bestehendes Team handelte. Vielmehr war für die von ihnen beabsichtigten Taten nach ihrem Handlungskonzept eine weitere Person erforderlich, die, abgesetzt vom eigentlichen Tatort, ihren Tatbeitrag erbrachte, indem sie die als Zentrale genutzte Wohnung der drei Personen als sichere Rückzugsmöglichkeit für die vor Ort agierenden Täter während deren tatbedingter Abwesenheit sicherte und die für den Fall, dass die vor Ort tätigen Personen im Zusammenhang mit der Tat zu Tode kommen würden, das vorbereitete Bekennerdokument der Vereinigung zu den von ihnen begangenen ideologisch motivierten Taten veröffentlichen und die in der Zentrale der Vereinigung befindlichen Beweismittel vernichten würde.

(3) Zusammenfassend ist demnach festzuhalten: Die drei Personen waren persönlich und ideologisch eng aufeinander fixiert. Alle drei Personen haben gemeinsam eine Personenvereinigung gegründet, deren Tätigkeit darin bestand, Menschen aus ideologischen Gründen zu töten. Die für die Planung und Durchführung derartiger Taten nötigen Finanzmittel beabsichtigten sie, worüber sie bereits bei der Gründung der Vereinigung übereingekommen waren, durch Raubüberfälle zu beschaffen. Nach dem von allen drei Personen getragenen Tatkonzept war für dessen Umsetzung eine konkrete Planung der einzelnen Tat und eine nicht am eigentlichen Tatort anwesende Person zur Erbringung von Legendierungstätigkeiten erforderlich. Im Falle des Todes der Männer, die vor Ort agierten, sollte diese Person die vorhandenen Beweismittel vernichten und das vorbereitete Bekennerdokument veröffentlichen. Es lag nahe, dass die Angeklagte Z..., als Mitgründerin und Mitglied der aus den drei Personen bestehenden Vereinigung, zusammen mit den beiden anderen Mitgründern und Mitgliedern sowohl die beabsichtigten Tötungsdelikte als auch die zur Finanzierung notwendigen Logistikdelikte gemeinsam begehen würde. Aus der Gesamtheit dieser Umstände schließt der Senat, dass alle drei Personen, also auch die Angeklagte Z..., gemeinsam die Tat geplant und sich auf die gemeinsame Ausführung des erneuten Überfalls auf die Sparkassenfiliale in der S.straße in Chemnitz geeinigt haben. Vor diesem Hintergrund schließt der Senat auch, dass die Angeklagte Z... zusammen mit den beiden Männern die in ihrem Besitz befindlichen Ausspähungserkenntnisse hinsichtlich möglicher Tatorte ausgewertet hat, weil diese eine gemeinsame konkrete Tatplanung erst ermöglichten und die Basis für die gemeinsam beschlossene Tatausführung darstellten.

iii) Die Feststellung, dass die drei Personen übereinkamen, bei der Tatausführung arbeitsteilig in dem Sinne vorzugehen, dass die Angeklagte Z... für den Bereich ihrer Wohnung neben weiteren Tätigkeiten Legendierungstätigkeiten zusagte, um auf diese Weise den Rückzugsbereich für die beiden Männer nach dem Überfall vom 22. November 2005 auf die Sparkasse in S.straße in Chemnitz, den die beiden Männer durchführen sollten, zu sichern, beruht auf den nachfolgend dargestellten Umständen:

(1) Die Feststellung, dass die beiden Männer den Überfall vor Ort in der Sparkassenfiliale durchführen sollten, schließt der Senat aus dem Inhalt des von den drei Personen vereinbarten Tatkonzepts. Dieses sah vor, dass die beiden Männer als Team vor Ort den Überfall durchführen sollten. Diese Konzeption ist auch plausibel, weil die beiden sportlichen Männer körperlich besser als die Angeklagte Z... geeignet waren, den Überfall vor Ort effektiv durchzuführen und vom Tatort erfolgreich zu flüchten.

(2) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... als einen Aspekt ihres Tatbeitrages zusagte, die Mitglieder ihrer Gruppierung zu legendieren, um dadurch ihre gemeinsame Wohnung als sicheren Rückzugsort nach dem Überfall zu erhalten, schließt der Senat aus folgenden Umständen:

(a) Die Angeklagte Z... führte in diesem Kontext zusammengefasst aus, sie habe während der gesamten Jahre ein paar Mal zwar die Identität der beiden Männer gegenüber Nachbarn geleugnet, wenn sie von diesen auf die beiden und deren Tätigkeiten angesprochen worden sei. Dies habe aber keine Billigung der Tötungen bedeutet. Sie habe nämlich auch in der "Illegalität" gelebt, und es habe deshalb in ihrem Interesse gelegen, bei Nachbarn hinsichtlich ihrer Identität kein Misstrauen aufkommen zu lassen. Sie hätten sich allerdings schon untereinander mit falschen Namen angesprochen. Sie selbst sei "Liese" oder "Lieschen" genannt worden, U. M... sei "Max" und U. B... sei "Gerry" genannt worden.

(b) Soweit die Angeklagte Z... behauptet, die von ihr eingeräumten Legendierungen ausschließlich deshalb getätigt zu haben, weil sie und die beiden Männer nach ihrer Flucht in der "Illegalität" lebten, wird sie widerlegt durch einen Schluss des Senats aufgrund der nachfolgend dargestellten Umstände: Die Angeklagte wirkte als Mitgründerin und Mitglied des Personenverbands, der sich zur Begehung von Tötungs- und Raubdelikten zusammengeschlossen hatte, nach dessen Handlungskonzeption an dessen Tätigkeiten mit. Sie hatte als Mitgründerin und Mitglied dieser Vereinigung das gemeinsam vereinbarte Gesamtkonzept der Anschläge, verbunden mit den logistischen Raubstraftaten, mitentworfen und hatte an der Durchführung der Taten ein ebenso großes Interesse wie U. M... und U. B.... Daher, so schließt der Senat, entfaltete die Angeklagte ihre der allgemeinen Sicherung dienenden Tätigkeiten nicht, wie sie behauptet, um das Leben in der "Illegalität" aufrechtzuerhalten, sondern um den von ihnen gegründeten Verband im Untergrund zu tarnen, abzuschotten und zu sichern. Dass dadurch auch die nach ihnen ohnehin bestehende Fahndung erschwert wurde, war ein willkommener Nebeneffekt, der ihren Interessen, nicht festgenommen zu werden, zusätzlich entsprach.

(c) Die Feststellungen zu den Situationen, für die die Angeklagte Z... zusagte, ihre auf Legendierung gerichtete Tätigkeit zu erbringen, ergeben sich aus folgenden Umständen: Die Interessenlage der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... war darauf gerichtet, generell und vor allem auch während der Begehung eines Raubüberfalls in ihrer Umgebung keinerlei Argwohn gegen sie als Personen entstehen zu lassen und keine Verdachtsmomente im Hinblick auf Abwesenheiten der beiden Männer von der Wohnung zu schaffen. Hieraus schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... durch ihre eigene Anwesenheit im Bereich der Wohnung keine Vermutungen über den Verbleib der männlichen Bewohner aufkommen lassen würde, dass sie bei Nachfragen wegen der Abwesenheit der Männer der Situation angepasste Erklärungen geben würde und dass sie die Umgebung der Wohnung beobachten würde, um gegebenenfalls schnell auf unerwartete Ereignisse in ihrem Sinne sachgerecht reagieren zu können.

(d) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... zusagte, legendierende Angaben gegenüber ihrem Umfeld im Bereich der Wohnung zu machen, um diese als sicheren Rückzugsort zu erhalten, ergibt sich aus folgenden Umständen:

(i) Die Angeklagte Z... hat vielfältig legendierende Tätigkeiten entfaltet:

1. Sie räumte glaubhaft den Umstand, legendiert zu haben, ein, indem sie angab, für sich selbst und für die beiden Männer die Alias-Namen "Lisa", "Gerry" und "Max" benutzt zu haben. Weiter räumte sie ein, ein paar Mal gegenüber Nachbarn die Identität der beiden Männer geleugnet zu haben, wenn sie auf die Männer als Personen oder deren berufliche Tätigkeit angesprochen worden sei.

2. Zusätzlich ergibt sich aus den glaubhaften Angaben der Polizeibeamtin KHK’in A..., dass die Angeklagte Z... zusätzlich noch die Alias-Identitäten M. S..., S. E..., S. Ro..., S. und L. P... sowie L. Di... genutzt hat. Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... wohnten im Zeitraum von Mai 2001 bis Frühjahr 2008 gemeinsam in der P.straße in Zwickau. Gegenüber zahlreichen Nachbarn dieser Wohnung machte die Angeklagte Z... unzutreffende Ausführungen, um die Abwesenheiten der beiden Männer harmlos zu erklären, ihre eigene Anwesenheit in der Wohnung zu erläutern und den Umstand plausibel zu erklären, dass zwei Männer mit einer Frau in einer Wohnung gemeinsam lebten. So gaben die hierzu gehörten Nachbarn aus der P.straße in der Hauptverhandlung jeweils Folgendes glaubhaft an: Der Zeuge U. Sch... berichtete, die Angeklagte habe ihm gegenüber angegeben, ihr Freund arbeite auswärts und sie würde studieren. Ähnlich berichtete die Zeugin P..., die Angeklagte habe ihr erläutert, ihr Freund würde in der Elektrobranche arbeiten und sie selbst würde studieren. Die Zeugin K. Fri... gab an, die Angeklagte habe ihr erzählt, sie würde deshalb nicht arbeiten müssen, weil ihr Freund sehr gut verdiene. Der Freund und der andere Mann würden beim Vater des Freundes in dessen Computerfirma arbeiten. Ähnlich berichteten die Zeugin H... und die Zeugin H. K..., die Angeklagte habe ihnen jeweils gesagt, ihr Partner verdiene so viel auf Montage, dass sie nicht arbeiten müsse. Der Zeuge M. Fri... führte aus, die Angeklagte habe ihm gegenüber geäußert, die beiden Männer seien selbständig oder arbeiteten beim Vater des Freundes der Angeklagten. Die Zeugin S... gab an, sie habe von der Angeklagten erfahren, ihr Schwiegervater habe eine Firma, dort würde ihr Mann arbeiten und genug verdienen, so dass sie selbst nicht zu arbeiten brauchte. Die Zeugin S... erklärte in der Hauptverhandlung, sie habe von der Angeklagten erfahren, dass der eine Mann ihr Freund und der andere Mann dessen Bruder sei. Auch Nachbarn aus der F.straße in Zwickau, wo die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... seit Frühjahr 2008 gemeinsam wohnten, bestätigten glaubhaft ebenfalls legendierende Tätigkeiten der Angeklagten Z...: Der Zeuge K... führte aus, die Angeklagte Z... habe ihm erzählt, sie würde von zuhause arbeiten und sei deshalb auch immer da. Zu den beiden Männern habe sie ihm gesagt, einer sei ihr Freund, der andere sei dessen Bruder. Der Zeuge B..., ebenfalls ein Nachbar in der F.straße, gab an, die Angeklagte Z... habe ihm erläutert, bei den beiden mit ihr zusammenlebenden Männern handele es sich um ihren Freund und dessen Bruder. Die beiden Männer würden Fahrzeuge überführen. Daher würden auch immer wieder andere Autos hinter dem Haus von ihnen geparkt werden. Die verschiedenen Autos seien dann, so der Zeuge, auch nie Gesprächsthema gewesen, weil die Angeklagte diese ja plausibel erklärt habe. Die Angeklagte Z... habe ihm weiter berichtet, sie selbst würde am heimischen Computer arbeiten. Deshalb sei sie auch immer zuhause.

(ii) Die Angeklagte Z... erbrachte demnach zeitlich vor und nach dem erneuten Überfall auf die Sparkasse in der S.straße in Chemnitz verschiedenste Legendierungstätigkeiten, die der Sicherung des Verbandes und seiner Zentrale, also der gemeinsamen Wohnung, dienten. Derartige Tätigkeiten, die entweder auf die Rolle der Angeklagten im Verband speziell zugeschnitten waren oder auf einer Arbeitsteilung beruhten, wurden bereits bei der Gründung des Verbands jeweils mit Modifikations- und Ergänzungsmöglichkeiten festgelegt und von der Angeklagten Z... den beiden Männern zugesagt. Durch ihre erbrachten Legendierungstätigkeiten erreichte die Angeklagte Z... eine nach außen wirkende Abschottung und Abtarnung des Verbandes und seiner Wohnung. Dies hatte eine überragende Bedeutung für die erfolgreiche Durchführung der konkreten Tat und die Erreichung der Ziele des Verbandes. Durch die Legendierung wurde nämlich sichergestellt, dass weder das persönliche Umfeld, vor allem also die Nachbarn, noch die Ermittlungsbehörden auf die drei Personen und ihre Wohnung aufmerksam wurden. Der Senat zieht wegen der Wichtigkeit dieser Legendierungsmaßnahmen den Schluss, dass die Angeklagten Z... auch bei der Übereinkunft der drei Personen, den gegenständlichen Überfall zu begehen, im Sinne einer Aktualisierung und Bestätigung bereits gegebener Zusagen die Erbringung derartiger Legendierungstätigkeiten als ihren Tatbeitrag zu diesem Überfall den beiden Männern versprach.

(iii) Die Feststellungen zum Zweck der von der Angeklagten Z... zugesagten Iegendierenden Tätigkeiten ergeben sich aus Schlussfolgerungen des Senats aus den Angaben der Angeklagten hierzu und aus ihren zu späteren Zeitpunkten erbrachten legendierenden Tätigkeiten:

Mit der von der Angeklagten Z... glaubhaft eingeräumten Verschleierung der Identität der drei Personen durch die Verwendung von Alias-Namen verhinderte sie, dass Nachbarn oder Kontaktpersonen im Umfeld sie anhand ihrer in den Fahndungsaufrufen genannten Namen als die im Januar 1998 vor der Polizei Geflohenen B. Z..., U. M... und U. B... identifizieren konnten. Mangels Identifizierung war dann aber auch die Gefahr gebannt, dass sich jemand an die öffentliche namentliche Fahndung nach ihnen erinnern würde und den Ermittlungsbehörden Hinweise auf ihren Aufenthalt hätte geben können, was zu ihrer Festnahme und zur Unterbindung der beabsichtigten Straftaten hätte führen können.

Mit den Äußerungen der Angeklagten Z... gegenüber Nachbarn, die Männer würden "auswärts", "auf Montage" oder in der "Firma des Schwiegervaters" arbeiten, gab sie eine plausible Erklärung dafür, dass die beiden Männer öfters und manchmal auch längere Zeit ortsabwesend waren. Mit ihrer Erläuterung, ihr Freund verdiene sehr gut, so dass sie nicht arbeiten müsse, oder sie selbst sei Studentin, erklärte sie zugleich auf nachvollziehbare Weise, aus welchen Gründen sie sich selbst in der Regel in der Wohnung aufhalten würde.

Die Ausführungen der Angeklagten Z... zum Verhältnis der drei Personen untereinander, nämlich, dass einer der Männer ihr Freund sei und der andere Mann dessen Bruder, erklärten das Zusammenleben der drei Personen in einer gemeinsamen Wohnung, ohne dass Anlass zu Spekulationen und Vermutungen zu den Beziehungen der drei Personen untereinander gegeben wurde, was zu einer intensiveren Beobachtung der Personen durch die Nachbarschaft hätte führen können.

Zusammengefasst präsentierte die Angeklagte Z... die drei Personen, ohne deren wahre Identität preiszugeben, als harmlose Wohngemeinschaft und gab plausible Erklärungen für feststellbare Auffälligkeiten, wie die häufige Abwesenheit der Männer oder das Zusammenleben von zwei Männern mit einer Frau. Hierdurch verhinderte die Angeklagte, dass sie anhand ihrer Namen als vor der Polizei geflohene Verdächtige identifiziert wurden, und dass Nachbarn Anlass dazu hatten, ihre normalbürgerliche Existenz zu bezweifeln. Aus diesen Umständen schließt der Senat, dass die legendierende Tätigkeit der Angeklagten Z... den Zweck verfolgte, die Mitglieder ihres Verbandes und damit auch ihre Wohnung, die als Zentrale der Vereinigung diente, durch Abtarnung zu schützen. Für diesen Schluss spricht auch der Umstand, dass die Angeklagte Z... häufig mit Nachbarn, was diese in der Hauptverhandlung bestätigten, sprach und sich in der P.straße und in der F.straße einer sogenannten Nachbarschaftsrunde mit regelmäßigen Treffen anschloss. Auf diese Weise hatte sie die Gelegenheit, unmittelbar und schnell zu erfahren, wenn im nachbarschaftlichen Umfeld Argwohn oder gar ein Verdacht gegen sie entstand. Sie konnte dann situationsangepasst, individuell und schnell auf solche Entwicklungen eingehen, um die Mitglieder des Verbandes und die Wohnung zu schützen.

Ihre Interessenlage zu den Zeitpunkten der hier dargestellten Legendierungen war identisch mit derjenigen zum Zeitpunkt des Überfalls auf die Sparkasse in der S.straße in Chemnitz am 22. November 2005. Hieraus schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... den beiden Männern beim gemeinsamen Fassen des Tatplans hinsichtlich dieses Überfalls zusagte, Legendierungen mit derselben Zielrichtung, also zur Sicherung der Mitglieder ihres Verbandes und der Zentrale der Vereinigung, also ihrer gemeinsamen Wohnung, vorzunehmen.

iv) Die Feststellungen, dass die drei Personen weiter übereinkamen, bei der Tatausführung arbeitsteilig zusätzlich in dem Sinne vorzugehen, dass die Angeklagte Z... weiter zusagte, sich während der Tatbegehung in oder im räumlichen Umfeld ihrer gemeinsamen Wohnung in der P.straße in Zwickau zusätzlich aus dem Grund bereitzuhalten, um für den Fall des Todes von U. B... und U. M... im Zuge des Überfalls das vorbereitete Bekennervideo der Vereinigung zu veröffentlichen und sämtliche in der Wohnung vorhandenen Beweismittel zu vernichten, beruhen auf den nachfolgend dargestellten Umständen:

(1) Die Feststellung dass sich die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... darüber einig waren, der Überfall solle nur durchgeführt werden, wenn im Falle des Todes ihrer außerhalb der Zentrale aufhältlichen Mitglieder bei der Tatbegehung gleichzeitig die Veröffentlichung des vorbereiteten Bekennervideos und die Vernichtung der in der Wohnung vorhandenen Beweismittel durch ein Mitglied des NSU gewährleistet sein würden, beruht auf folgenden Umständen:

(a) Vor Begehung der Tat stellte sich für die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... folgende Ausgangssituation dar:

(i) Bei realistischer Betrachtung war den drei Personen bewusst, dass die Durchführung einer jeden Überfallhandlung das Risiko barg, dass die vor Ort tätigen Täter bei der Tat den Tod finden würden. So bestand jederzeit die Gefahr, dass durch am Tatort eintreffende Sicherheitskräfte die Täter noch während der Tat oder dann auf der sich anschließenden Flucht erreicht werden würden. Das Risiko, dass es im Zuge der Begehung einer Tat zum Tod der vor Ort agierenden Täter kommen würde, wurde noch zusätzlich dadurch gesteigert, dass die beiden Männer entschlossen waren, sich unter keinen Umständen von der Polizei festnehmen zu lassen. Bei einer ihnen drohenden Festnahme wollten sie sich vielmehr selbst das Leben nehmen. Aufgrund dieser Umstände bestand auch bei der Tat in der Sparkasse in der S.straße die naheliegende Gefahr, dass während der Begehung dieser Tat die Mitglieder der Vereinigung zu Tode kommen würden.

(ii) Ihnen war ebenfalls bewusst, dass ihre Vereinigung bereits ideologische Tötungsdelikte begangen hatte. Um eine größere propagandistische Wirkung zu erzielen, hatten sie sich jedoch nicht nach der jeweiligen Tatbegehung zu den einzelnen Taten bekannt. Sie wollten sich vielmehr zu einer ganzen von ihnen begangenen Anschlagsserie bekennen und die ideologischen Motive ihrer Vereinigung für die von ihnen begangenen Tötungsdelikte erst dann offenlegen.

(iii) Zusätzlich gingen sie davon aus, dass sie im Falle des Todes von U. B... und U. M... ihre ideologische Anschlagsserie nicht würden fortsetzen können, weil dann das bei den Anschlägen vor Ort tätige Team bestehend aus U. B... und U. M... nicht mehr vorhanden sein würde.

(b) Ausgehend von diesen Umständen kamen die drei Personen überein, dass die Tat nur durchgeführt werden würde, wenn im Falle des Todes ihrer außerhalb der Zentrale aufhältlichen Mitglieder gleichzeitig die Veröffentlichung des vorbereiteten Bekennervideos und die Vernichtung der in der Zentrale vorhandenen Beweismittel durch ein Mitglied des NSU gewährleistet sein würden. Denn nur bei der Veröffentlichung des Bekennervideos und der gleichzeitigen Vernichtung der in der Zentrale der Vereinigung vorhandenen Beweismittel war sichergestellt, dass das gemeinsam verfolgte Ziel der Anschlagsserie erreicht werden würde:

(i) Solange noch keine Bekennung zu den von den drei Personen verübten Gewalttaten veröffentlicht war, waren außer dem Umstand, dass derartige Taten begangen wurden und dass dabei Menschen getötet oder verletzt wurden, keinerlei weitere Einzelheiten im Zusammenhang mit der Anschlagsserie bekannt. Insbesondere bestanden keine tragenden Hinweise auf die Identität der Täter und deren Motive. Vielmehr rätselten Öffentlichkeit und Behörden darüber, wer aus welchen Gründen diese Taten begangen hatte, was der Tatserie ein noch größeres Gewicht in Staat und Gesellschaft zuwies.

(ii) Die dann für die Öffentlichkeit glaubhafte Bekennung der Organisation zu der ganzen Tatserie unter Wahrung der Anonymität und der Anzahl der Mitglieder der Vereinigung, was Folge der Beweismittelvernichtung wäre, würde augenblicklich dazu führen, dass in der Öffentlichkeit die Täterschaft einer rechten Gruppierung für alle bis dahin begangenen Taten aufgedeckt würde. Weiter würde schlagartig bekannt, dass es einer rechten Gruppierung gelungen war, nicht nur eine Straftat, sondern über einen längeren Zeitraum hinweg, schwerste, ideologisch motivierte Straftaten zu begehen, ohne dass die Täter identifiziert, deren Motive ermittelt und die verantwortlichen Personen festgenommen werden konnten. In dem Bekennerdokument würde zudem fingiert, der NSU würde weiterhin bestehen, indem in der zweiten Version des Bekennervideos angedroht wurde: "Wir kommen wieder keine Frage!". Auf diese Weise konnten Angst und Verunsicherung in der Öffentlichkeit und innerhalb der Mitglieder potenzieller Opfergruppen effektiv und in großem Umfang geschürt werden. Der Staat wiederum konnte in überzeugender Weise als hilflose Institution vorgeführt werden, der nicht in der Lage gewesen war, die Taten aufzuklären und seine Bürger zu schützen. Gewaltbereite Rechtsradikale könnten durch die Bekennung zur Tatserie mit der darauf zu erwartenden Wirkung in der Öffentlichkeit dazu veranlasst werden, ebenfalls ideologisch motivierte Straftaten zu begehen.

(iii) Die drei Personen rechneten mit der Möglichkeit, dass U. B... und U. M..., die vor Ort in der Sparkasse tätig werden sollten, bei dem Überfall ums Leben kommen könnten. Aus ihrer Sicht war das Risiko ihres Todes nur dann einzugehen, wenn die bereits begangenen ideologischen Straftaten nach ihrem Tod durch Bekennung und Beweismittelvernichtung die dargestellten Wirkungen entfalten würden. Somit würden sie den Überfall auf die Sparkasse S.straße in Chemnitz am 22. November 2005, der das Risiko ihres Todes barg, nur dann begehen, wenn Bekennung und Beweismittelvernichtung sichergestellt waren.

(2) Die Feststellung zur Zweckrichtung der verabredeten Beweismittelvernichtung beruht auf den Angaben der Angeklagten Z... und einem darauf basierenden Schluss des Senats:

(a) Die Angeklagte Z... hat zum Zweck der Vernichtung von Beweismitteln angegeben, U. M... habe gewollt, dass alle Beweise im Zusammenhang mit ihren Taten vernichtet würden und der einzige Beweis ihres Tuns die DVD sei. U. B... habe gewollt, dass mit Ausnahme der DVD alle Beweise vernichtet werden würden, die Rückschlüsse auf ihre gemeinsame Lebensweise in den vergangenen Jahren zulassen würden. Zudem sei ebenfalls gewollt gewesen, die Beweise für Unterstützungshandlungen von Personen aus ihrem Umfeld zu vernichten.

(b) Diese Angaben zur Zweckrichtung der Beweismittelvernichtung sind glaubhaft. Die Vernichtung sämtlicher Beweise im Hinblick auf ihre Identität, auf Unterstützer und auf ihr Leben im Untergrund entsprach den ideologischen Interessen der drei Personen: Die Beweismittelvernichtung lässt sowohl die Täter, deren Anzahl, deren Lebensumstände als auch deren mögliche Unterstützer anonym bleiben. Bei dieser Sachlage sind jedoch dann naheliegend weitere Ermittlungen zur Identität der Täter und deren Umfeld unmöglich. Mangels derartiger Ermittlungserkenntnisse bliebe dann aber regelmäßig ungeklärt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Personen, in deren Wohnung es zur Beweismittelvernichtung gekommen ist, in die im Bekennerdokument dargestellten Tötungsdelikte involviert gewesen sind. Ungeklärt bliebe weiterhin, ob im Falle ihrer Beteiligung an den Taten von anderen Personen Unterstützungsleistungen erbracht wurden und ob möglicherweise noch weitere tatbereite Personen vorhanden wären. Diese offenen Fragen wiederum würden zu einer weiteren Verunsicherung der Bevölkerung und der Ermittlungsbehörden führen, was wiederum der ideologischen Zielsetzung des von den drei Personen gebildeten Verbands entsprechen würde.

(c) Nach einer Beweismittelvernichtung in der dargelegten Weise würde die Öffentlichkeit, mangels anderer Anhaltspunkte und weil dies in dem Bekennervideo durch die Ankündigung künftiger Taten so dargestellt wurde, davon ausgehen, dass die Vereinigung, die die Anschlagserie begangen und sich dazu bekannt hatte, weiterhin existent und handlungsfähig wäre. Aus dem Umstand, dass eine derartige öffentliche Meinung die allgemeine Furcht vor weiteren Anschlägen der Vereinigung aufrechterhalten würde, und dies dem Interesse der drei Personen entsprach, schließt der Senat, dass auch dies eine von ihnen gewollte Folge der verabredeten Beweismittelvernichtung sein sollte.

(3) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... beim Fassen des gemeinsamen Tatplans zusagte, sich während der gesamten Tatbegehung und der anschließenden Flucht der beiden Männer zur Erfüllung ihrer zugesagten Aufgaben im Rahmen der Tatausführung in oder in der Nähe der gemeinsamen Wohnung in der P.straße bereitzuhalten, beruht auf einem Schluss des Senats aus folgenden Umständen:

(a) Die Angeklagte Z... befand sich im Tatzeitraum des Nagelbombenanschlags in der K.straße am 09. Juni 2004 in ihrer gemeinsamen Wohnung oder deren räumlichen Nahbereich (vgl. S. 707). Die Angeklagte Z... hielt sich im Tatzeitraum der Tat zulasten von Th. Bo..., also am Nachmittag des 15. Juni 2005, im Nahbereich der Zentrale des NSU in der P.straße in Zwickau auf (vgl. S. 708 ff). Die Angeklagte Z... befand sich außerdem im Tatzeitraum des Überfalls auf die Sparkasse in Eisenach am 04. November 2011 in ihrer gemeinsamen Wohnung in der F.straße in Zwickau (vgl. S. 715 ff).

(b) Der Umstand, dass sich die Angeklagte Z... in zeitlichem Zusammenhang mit der tatsächlichen Tatbegehung bei drei Taten in der jeweilig gemeinsam genutzten Wohnung oder deren Nahbereich: befand, belegt eine entsprechende Praxis, sich während und im Zusammenhang mit der Tatausführung dort bereitzuhalten. Zusätzlich bestand unter den drei Personen Einigkeit, dass Beweismittel für ihr Leben in der Illegalität und für Unterstützungshandlungen anderer Personen nicht in die Hände der Ermittlungsbehörden gelangen sollten. Die vorhandenen Beweismittel sollten vielmehr vor einer drohenden Entdeckung ihrer als Stützpunkt genutzten Wohnung durch die Behörden vernichtet werden. Die von den drei Personen als essenziell angesehene und fest geplante Veröffentlichung eines Bekennungsdokuments konnte auch nur dann mit hinreichender Sicherheit gewährleistet werden, wenn ein Versand der Dokumente veranlasst werden konnte, selbst wenn die beiden vor Ort agierenden Männer am Tatort erschossen worden wären oder sich selbst getötet hätten.

(c) Unter Berücksichtigung dieser Umstände und der für das ganze Tatkonzept überragend wichtigen Legendierung im Bereich der Wohnung, der Gewährleistung eines sicheren Rückzugsraums, der Vernichtung vorhandener Beweismittel und der Veröffentlichung einer Selbstbezichtigung der Vereinigung schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... zur Erreichung dieser Ziele bei der Fassung des Tatplans hinsichtlich des Überfalls auf die Sparkasse in der S.straße in Chemnitz zusagte, sich während der Begehung des Überfalls in oder jedenfalls im räumlichen Nahbereich der gemeinsamen Wohnung bereitzuhalten. Dort hätte sie nämlich ihre Tatbeiträge, die nach ihrem gemeinsamen Plan abgesetzt vom Tatort im engeren Sinn zu leisten waren, erbringen können.

(4) Die Feststellungen, dass die Angeklagte Z... bei der Fassung des gemeinsamen Tatplans zusagte, im Falle des Todes der beiden Männer die in der Zentrale des NSU vorhandenen Beweismittel zu vernichten und das vorbereitete Bekennervideo zu veröffentlichen, ergeben sich aus den Angaben der Angeklagten Z... sowie aus folgenden Umständen:

(a) Die Angeklagte Z... führte in diesem Zusammenhang zusammengefasst aus, sie seien am 01. April 2008 in die F.straße in Zwickau gezogen. U. M... und U. B... hätten die Wohnung technisch und mechanisch abgesichert. Beide hätten mehrfach erwähnt, dass sie sich frei schießen würden, falls sie von der Polizei entdeckt würden. Sollte dies nicht möglich sein, würden sie sich durch Erschießen das Leben nehmen. Sie – die Angeklagte – hätte den beiden bei derartigen Äußerungen mehrfach das "absolute Versprechen" geben müssen, dass sie beim Tod der beiden Männer – sei es, dass beide erschossen werden würden oder dass sie sich selbst erschießen würden, um einer Verhaftung zuvorzukommen – die von U. M... erstellten und versandfertig vorbereiteten DVDs versenden würde, dass sie die Wohnung in Brand setzen würde und dass sie die Eltern der beiden benachrichtigen würde. U. M... habe gewollt, dass durch die Brandlegung alle Beweise im Zusammenhang mit ihren Taten vernichtet würden und der einzige Beweis ihres Tuns die DVD sei. U. B... habe gewollt, dass mit Ausnahme der DVD alle Beweise vernichtet werden würden, die Rückschlüsse auf ihre gemeinsame Lebensweise in den vergangenen Jahren zulassen würden. Zudem sei ebenfalls gewollt gewesen, die Beweise für Unterstützungshandlungen von Personen aus dem Umfeld zu vernichten.

(b) Die Angaben der Angeklagten Z..., sie habe versprochen, im Falle des Todes der beiden Männer die in der Wohnung vorhandenen Beweismittel zu vernichten und das vorbereitete Bekennerdokument zu veröffentlichen, sind glaubhaft, weil ein derartiges Versprechen den Interessen des von den drei Personen gebildeten Verbandes entsprach, und weil die Angeklagte Z... im November 2011 das versprochene Verhalten in die Tat umsetzte.

(i) Die Vernichtung sämtlicher Beweise im Hinblick auf ihre Identität, ihre Lebensumstände im Untergrund und ihre Unterstützer sowie eine finale Bekennung zu einer Anschlagsserie entsprachen den ideologischen Interessen der drei Personen:

1. Die Beweismittelvernichtung lässt sowohl die Täter der Anschlagsserie, deren Lebensumstände als auch deren mögliche Unterstützer anonym bleiben. Bei dieser Sachlage wären dann weitere erfolgreiche Ermittlungen zur Identität der Täter und deren Umfeld unmöglich. Mangels derartiger Ermittlungserkenntnisse bliebe dann aber regelmäßig ungeklärt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Personen, in deren Wohnung es zur Beweismittelvernichtung kam, in die im Bekennerdokument eingeräumten Tötungsdelikte involviert waren. Ungeklärt bliebe weiterhin, ob im Falle ihrer Beteiligung an den Taten von anderen Personen Unterstützungsleistungen erbracht wurden und ob möglicherweise noch weitere tatbereite Personen vorhanden sind. Diese offenen Fragen wiederum würden zu einer weiteren Verunsicherung der Bevölkerung und der Ermittlungsbehörden führen, was wiederum der ideologischen Zielsetzung des von den drei Personen gebildeten Verbands entsprochen hat.

2. Eine nicht nach jeder Tat erklärte Bekennung zu nur einer einzelnen Tat, sondern eine gesammelte finale Bekennung zu einer ganzen Anschlagsserie entsprach ebenfalls den Interessen der drei Personen:

a. Eine Bekennung der Vereinigung zu einer Serie von Taten erreicht eine deutlich größere öffentliche Wirksamkeit, weil sie die Täterschaft hinsichtlich mehrerer Taten, die an verschiedenen Tatorten im Bundesgebiet verteilt über einen längeren Zeitraum hinweg begangen wurden, einer einzigen Gruppierung zuweist, ohne dass es den Behörden gelingen würde, die Anzahl und die Identität der Mitglieder dieser Gruppierung zu ermitteln und die Täter festzunehmen. Damit würden die besondere Schlagkraft, eine ausgeprägte logistische Fähigkeit und die bundesweite Gefährlichkeit der Tätergruppierung gegenüber Gesellschaft und staatlichen Organen unterstrichen.

b. Da einer derartigen Serienbekennung demnach eine größere öffentliche Wirkung als einer Einzelbekennung zukommen würde, entsprach sie daher besser dem Interesse des Personenverbandes, eine möglichst große Verunsicherung der Bevölkerung und der staatlichen Organe zu erzeugen.

(ii) Nachdem sich U. M... und U. B... am 04. November 2011 in Eisenach selbst getötet hatten, setzte die Angeklagte Z... die Wohnung in der F.straße in Brand und versandte zahlreiche DVDs mit dem Bekennervideo "Paulchen Panther". Damit hat sie das von ihr berichtete Versprechen in die Tat umgesetzt:

1. Die Angeklagte Z... hat am 04. November 2011 die von den drei Personen bis dahin genutzte Wohnung in der F.straße in Zwickau in Brand gesetzt:

a. Die. Angeklagte Z... führte zusammengefasst aus, dass sie am 04. November 2011 gegen 08:00 Uhr aufgestanden, dann am Computer gesessen sei und Radio gehört habe. Im Radio habe sie, so glaube sie, von zwei Leichen in einem brennenden Wohnmobil gehört. Sie sei davon ausgegangen, es handle sich dabei um U. M... und U. B.... Sie habe dann mit Benzin die Wohnung in der F.straße in Brand gesetzt und etwa die Hälfte der verpackten DVDs versandt.

b. Die diesbezüglichen Angaben der Angeklagten Z... sind glaubhaft: Wie sich aus den glaubhaften Angaben des Brandursachenermittlers KHM L... ergibt, roch es in der Brandwohnung F.straße in Zwickau am 04. November 2011 extrem nach Benzin. In mehreren Räumen habe man noch Benzinspuren nachweisen können. An Socken, die die Angeklagte Z... bei ihrer Festnahme getragen hat, konnten Kohlenwasserstoffe nachgewiesen werden, als deren Herkunftsquelle Benzin nicht ausgeschlossen werden konnte (vgl. S. 704 ff). Da es in der Wohnung F.straße in Zwickau nach Benzin roch, in mehreren Räumen Benzin nachgewiesen werden konnte und an den Socken der Angeklagten Spuren von Benzin nicht ausgeschlossen werden konnten, hält der Senat die Angaben der Angeklagten, sie habe mit Benzin die Wohnung in der F.straße in Brand gesetzt, für glaubhaft.

2. Die Angeklagte Z... hat am 04. November 2011 zahlreiche DVDs mit dem Bekennervideo "Paulchen Panther" versandt:

a. Die Angeklagte Z... räumte den Versand dieser Datenträger am 04. November 2011 ein.

b. Die diesbezüglichen Angaben der Angeklagten Z... sind glaubhaft: Nach ihrer Entdeckung im Wohnmobil in Eisenach hatten die beiden Männer keine Gelegenheit mehr, Datenträger mit dem Bekennerdokument "Paulchen Panther Film" zu versenden. Der Zeuge KK Sche... führte glaubhaft aus, es seien, soweit feststellbar, insgesamt 15 DVDs mit dem Bekennervideo nach dem 04. November 2011 bei verschiedenen Medienunternehmen, türkischislamischen Vereinen oder bei der Partei "PDS" eingegangen. Die Zeugin KOK’in P... führte ergänzend glaubhaft aus, dass der Eingang einer 16. DVD bei der Geschäftsstelle der Partei "Die Linke" in Weimar den Ermittlungsbehörden im Januar 2013 bekanntgegeben worden sei. Der Zeuge KK Sche... sagte weiter aus, dass im Brandschutt der F.straße noch 36 adressierte DVDs aufgefunden worden seien, Die Zeugin KOK’in P... führte ergänzend glaubhaft aus, dass der Eingang einer 16. DVD bei der Geschäftsstelle der Partei "Die Linke" in Weimar den Ermittlungsbehörden im Januar 2013 bekanntgegeben worden sei. Der Zeuge KK Sche... sagte weiter aus, dass im Brandschutt der F.straße noch 36 adressierte DVDs aufgefunden worden seien, Trotz der Einwirkungen durch den Brand sei es bei 25 dieser DVDs noch möglich gewesen, das Bekennervideo sichtbar zu machen. Die umfangreiche Beweisaufnahme hat keinen Hinweis darauf ergeben, dass andere Personen als die Angeklagte Z... die DVDs versandt hätten. Da sowohl U. M... und U. B... als auch andere Personen als Versender der DVDs ausscheiden, die Angeklagte Z... in der Wohnung über versandfertige DVDs verfügte und zudem 16 solcher DVDs bei verschiedenen Adressaten festgestellt wurden, hält der Senat die Angaben der Angeklagten, sie habe diese Datenträger versandt, für glaubhaft.

(iii) Aus den Umständen, dass die Vernichtung von Beweismitteln durch Inbrandsetzung der Wohnung und die Veröffentlichung eines Bekennerdokuments dem Interesse des von den drei Personen gebildeten Personenverbands entsprachen, und die Angeklagte Z... am 04. November 2011 genau die Handlungen ausführte, die sie nach ihren eigenen Angaben den beiden Männern versprochen hatte, hält der Senat ihre Ausführungen, sie habe diese Handlungen den beiden Männern versprochen, für glaubhaft.

(c) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... U. M... und U. B... beim Fassen des gemeinsamen Tatplans zu dieser Tat zusagte, im Falle des Todes der beiden Männer sämtliche Beweismittel zu vernichten und das Bekennerdokument der Vereinigung zu veröffentlichen, beruht weiter auf den folgenden Umständen.

(i) Die Angeklagte Z... führte in ihrer chronologischen Darstellung der Ereignisse aus, sie habe U. M... und U. B... nach ihrem Einzug in die Wohnung in der F.straße im Frühjahr 2008 versprochen, im Falle des Todes der Männer die vorhandenen Beweismittel zu vernichten und ein Selbstbezichtigungsdokument der Vereinigung zu veröffentlichen.

(ii) Die Angeklagte Z... wird widerlegt, soweit sie behauptete, die genannten Tätigkeiten den beiden Männern erst im Frühjahr 2008 versprochen zu haben. Aus folgenden Umstände schließt der Senat vielmehr, dass sie dieses Versprechen bereits mit der Gründung des Personenverbands im Jahr 1998 abgab und es vor dem Überfall auf die Sparkassenfiliale in der S.straße in Chemnitz lediglich noch einmal bestätigte.

1. Eine Beweismittelvernichtung und Bekennung der Vereinigung nicht nur zu einer Einzeltat, sondern zu einer ganzen Tötungs- und Anschlagsserie würden, was nahe liegt, zu einer möglichst massiven Verunsicherung der Bevölkerung und staatlicher Stellen führen. Die Erreichung dieses Ziels lag von Anfang an und damit auch bereits bei der Gründung der Vereinigung im ideologischen Interesse der drei Personen.

2. Bereits bei ihrer ersten ideologisch motivierten Tat zulasten von E. Ş... am 09. September 2000 fertigten U. M... und U. B... am Tatort ein Foto des schwer verletzten Opfers an, um dadurch die Glaubhaftigkeit eines später anzufertigenden Bekennerdokuments zu erhöhen (vgl. S. 666 ff).

3. Bereits nach dem Anschlag in der P.gasse im Januar 2001 wurde nach den glaubhaften Angaben des Zeugen EKHK D... gemäß den festgestellten Zeitstempeln am 09. März 2001 die erste Version eines Bekennerdokuments fertiggestellt. Aus dem zeitlichen Ablauf ergibt sich demnach, dass ein Bekennerdokument zum Nachweis einer Tatserie, nämlich der Tat zulasten von E. Ş... und des Sprengstoffanschlags in der P.gasse in Köln, bereits nach der zweiten und noch vor der dritten ideologisch motivierten Tat zulasten von A. Öz... hergestellt worden war. Am 28. Oktober 2001 war nach den glaubhaften Angaben des Zeugen eine zweite Version des Bekennervideos fertiggestellt, die alle bis dahin begangene ideologisch motivierte Taten der drei Personen enthielt.

4. Aus diesen Umständen zieht der Senat folgende Schlüsse:

a. Eine Beweismittelvernichtung und eine Bekennung der Vereinigung zu einer ganzen Serie von Tötungsdelikten waren nötig, um die von den drei Personen erstrebte möglichst massive Verunsicherung der Bevölkerung und staatlicher Stellen zu erreichen. Bereits bei ihrer ersten ideologisch motivierten Tat zulasten von E. Ş... bereiteten sie durch eine Fotografie des schwer verletzten Opfers am Tatort eine glaubhafte, spätere Serienbekennung der Vereinigung vor. Eine derartige Vorbereitung wird naheliegender Weise nur dann durchgeführt, wenn die Angeklagte Z..., die eine damit erstellte Serienbekennung später verbreiten sollte, die Veröffentlichung auch bereits vorher zugesagt hatte. Kurz nach der Tat in der P.gasse stellten sie auch bereits ein erstes Bekennerdokument her, so dass schon nach der zweiten ideologisch motivierten Tat eine Veröffentlichung einer Serienbekennung möglich war. Diese unverzügliche Erstellung eines solchen Dokuments, sobald durch zwei Taten Anfang 2001 eine Kleinstserie vorlag, deutet darauf hin, dass das Versprechen zur Veröffentlichung durch die Angeklagte Z... nicht erst im Jahre 2008 erfolgte, sondern bereits bei der Gründung des Personenverbands. Bei lebensnaher Betrachtungsweise sollten nämlich die erste und später dann die zweite Version des Bekennervideos nicht erst 2008 veröffentlicht werden. Vielmehr sollte die jeweils aktuelle Fassung nach der Konzeption des Personenverbands veröffentlicht werden, wenn beide Männer oder einer von ihnen im Zusammenhang mit einer Logistiktat oder einer ideologisch motivierten Tat zu Tode kommen würden. Die Angeklagte Z... hatte den beiden Männern zugesagt, sich während der Begehung einer jeden Tötungs- oder Logistiktat in oder im räumlichen Umfeld der jeweiligen Wohnung bereitzuhalten. Diese Zusage hatte die Angeklagte Z... bereits bei der Gründung des Personenverbands abgegeben. Neben der Gelegenheit zur Legendierung war es Sinn und Zweck dieser Zusage, der Angeklagten Z... im Fall des Todes der beiden Männer eine umgehende Vernichtung der in der Wohnung vorhandenen Beweismittel und eine Veröffentlichung des vorbereiteten Bekennerdokuments der Vereinigung zu ermöglichen. Die bei der Gründung des Verbands gegebenen Zusage, sich in oder in der Nähe der Wohnung bereitzuhalten, macht aber im Hinblick auf diese Tätigkeiten nur dann einen Sinn, wenn die. Angeklagte gleichzeitig, also ebenfalls bei der Gründung der Vereinigung, diejenigen Tätigkeiten verspricht, die der Grund dafür sind, warum sie in oder an der Wohnung bereithalten soll. Bei diesen Tätigkeiten handelt es sich um die Vernichtung der in der Wohnung vorhandenen Beweismittel und die Veröffentlichung des vorbereiteten Bekennerdokuments der Vereinigung.

b. Aus der Gesamtheit dieser Umstände schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... bereits bei der Gründung des Personenverbands und nicht erst im Jahr 2008 die Beweismittelvernichtung und Veröffentlichung des Bekennerdokuments zugesagt hat. Im Zuge der gemeinsamen Planung des Überfalls in der S.straße in Chemnitz hat sie diese Zusage, was wegen des gemeinsam ersonnenen Tatkonzepts und des Vorhandenseins eines Bekennervideos naheliegt, für die konkrete Tat nur noch einmal bestätigt.

v) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... durch die von ihr zugesagten Tatbeiträge die Begehung des erneuten Überfalls auf die Sparkasse in der S.straße in Chemnitz erst ermöglichte, beruht auf folgenden Umständen: Mit der Zusage der Legendierung hat die Angeklagte Z in Aussicht gestellt, einen sicheren Rückzugsraum für die beiden Männer nach dem Überfall zu schaffen und dadurch das Entdeckungs- und Festnahmerisiko effektiv herabzusetzen. Mit der von ihr zugesagten Beweismittelvernichtung und Veröffentlichung des Bekennerdokuments würde der finale Zweck der von ihnen verübten ideologisch motivierten Anschläge erst erreicht werden. Aufgrund der außerordentlichen Bedeutung der aufgezeigten Folgen ihrer zugesagten Tätigkeiten, so schließt der Senat, hat sie den erneuten Überfall auf die Sparkasse in der S.straße in Chemnitz erst ermöglicht.

vi) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... zusagte, auch diese aus dem Überfall erwartete Tatbeute zu verwalten, die Verpflichtungen der Vereinigung nach außen mit den beiden Männern weiterhin organisatorisch zu regeln und erforderliche Ausgaben aus der gemeinsamen Tatbeute, die die Angeklagte Z... weiterhin verwalten würde, zu tätigen, um dadurch die Abtarnung des Personenverbandes zu fördern und diesen zu sichern, beruht auf folgenden Umständen:

(1) Die Angeklagte Z... führte in diesem Zusammenhang zusammengefasst aus, sie habe niemals mit U. M... und U. B... ein arbeitsteiliges Tatkonzept entwickelt, das unter anderem Maßnahmen zur Finanzierung der Gruppe vorgesehen hätte. Es habe keine Zuständigkeit bei der Bezahlung der alltäglichen Kosten gegeben. Regelmäßige Ausgaben wie Lebensmittel, Kleidung und anderes seien einmal von dem einen, einmal von dem anderen bezahlt worden. Die Miete habe meistens sie gezahlt. Während der Urlaube habe sie sich meistens um das Geld gekümmert, weil sie am sparsamsten gewesen sei. Unzutreffend sei, dass sie dem Angeklagten G... 10.000 DM Depotgeld übergeben habe. Dies habe vielmehr U. B... getan. Dieser Umstand könne daher nicht als Indiz für ihre Tätigkeit als Kassenwart gewertet werden. Sie habe auch nicht eine Summe von 3.000 DM, die ihnen der Angeklagte G... nach der Flucht als Darlehen überlassen habe, an diesen zurückgezahlt.

(2) Die Feststellungen zur Zusage der Angeklagten Z..., die für das weitere Tätigwerden der Gruppierung unbedingt erforderliche Beute aus künftigen Überfällen zu verwalten, also eine allgemeine Sicherungsaufgabe für den Bestand und die Schlagkraft des Verbandes zu übernehmen, beruhen auf Schlüssen des Senats basierend auf folgenden Umständen:

(a) Die Angeklagte Z... übernahm nach der Gründung der Vereinigung die Aufgabe, finanzielle Verpflichtungen der Vereinigung für Kosten der allgemeinen Lebensführung ihrer Mitglieder im Urlaub zu begleichen und somit den Überblick über die vorhandenen Finanzmittel zu behalten.

(b) Die Angeklagte Z... übernahm nach der Gründung der Vereinigung die Aufgabe, im täglichen Leben die Ausgaben zu steuern und dadurch den Überblick über die vorhandenen Finanzmittel der drei Personen zu behalten.

(c) Die Angeklagte Z... übernahm nach der Gründung der Vereinigung die Aufgabe, dem Angeklagten E... und seiner Familie eine Urlaubsreise zu bezahlen.

(d) Die Angeklagte Z... übernahm nach der Gründung der Vereinigung die Aufgabe, dem Angeklagten G... die von diesem in ihrem Interesse getätigten Aufwendungen zu ersetzen, indem sie ihm das von diesem an die drei Personen ausgekehrte Darlehen in Höhe von 3.000 DM zurückzahlte, indem sie die Kosten für Passfotos des Angeklagten G... beglich und indem sie ihn von den Kosten gemeinsam verbrachter Urlaube freistellte, in deren Verlauf die drei Personen überprüften, ob die Alias-Identität "H. G..." von U. B... noch gefahrlos genutzt werden konnte.

(e) Die Angeklagte Z... übernahm nach der Gründung der Vereinigung die Aufgabe, finanzielle Verpflichtungen der Vereinigung im Zusammenhang mit den Kosten für die Unterbringung der Mitglieder der Vereinigung abgetarnt zu begleichen.

(f) Die Angeklagte Z... übernahm nach der Gründung der Vereinigung die Aufgabe, dem Angeklagten G... einen Betrag von 10.000 DM als Depotgeld zur Verfügung zu stellen (zu (a) bis (f) vgl. S. 611 ff).

(g) Aus der Zusammenschau obiger Umstände zieht der Senat folgende Schlüsse:

(i) Die Angeklagte Zs... behielt sowohl im Urlaub als auch im täglichen Leben den Überblick über die ausgegebenen Beträge und damit auch über den noch vorhandenen Geldbestand in der gemeinsamen Kasse der drei Personen. Ihr oblag es auch, Unterstützern, wie den Angeklagten E... und G..., finanzielle Zuwendungen zu machen. Diese Zahlungen erfolgten schenkweise oder um im Interesse der drei Personen getätigte Aufwendungen zu erstatten. Hierdurch pflegte sie die Beziehung zu den sie unterstützenden Personen und erhielt dadurch, was der Senat schließt, deren Bereitschaft, sie weiter zu unterstützen, aufrecht. Daneben übernahm es die Angeklagte Z..., die regelmäßig zu zahlende Miete für die Wohnungen, in denen die drei Personen gemeinsam lebten, unter einem Alias-Namen zu entrichten, was, so schließt der Senat, die Verfügbarkeit einer für sie ausreichenden Unterkunft, die als Zentrale der Vereinigung diente, sicherstellen sollte. Zusätzlich richtete sie mit der relativ hohen Summe von 10.000 DM beim Angeklagten G... ein Gelddepot für die Vereinigung ein, was, so schließt der Senat, die Liquidität der drei Personen gewährleisten und im Falle der Entdeckung ihrer Wohnung, in der sich die gemeinsame Kasse befand, sicherstellen sollte, dass sie zumindest auf diese beim Angeklagten G... deponierte Summe weiterhin Zugriff nehmen konnten, ohne die Festnahme zu riskieren.

(ii) Die Angeklagte Z... war demnach für nahezu alle relevanten Bereiche des Einsatzes vorhandener Finanzmittel zuständig. Ihr diesbezügliches Spektrum reichte vom Überblick über den Mitteleinsatz im täglichen Leben bis zu einer speziellen Mittelverwendung, die auf ihre Situation als in der Illegalität lebender Personenverband, der beabsichtigte, schwerste Straftaten zu begehen, zugeschnitten war. Im letztgenannten Bereich stellte sie die Hilfe von Unterstützern, die Verfügbarkeit der dem Verband als Zentrale dienenden Wohnung und die Zugriffsmöglichkeit auf Geld im Falle der Entdeckung ihrer Wohnung sicher. Wegen dieser nahezu gegebenen Allzuständigkeit der Angeklagten Z... für die Finanzen der Vereinigung schließt der Senat, dass sie die Verwaltung der gemeinsamen Kasse übernommen hatte. Dabei haben sich keine Hinweise dafür ergeben, dass die Angeklagte Z... allein zu bestimmen hatte, wann welche Summe ausgegeben wurde. Vielmehr bestand ihre Aufgabe der Finanzverwaltung darin, essenzielle Zahlungen im Gemeinschaftsinteresse entweder selbst zu erbringen oder durch die beiden Männer zu veranlassen und Sicherungsmaßnahmen der Vereinigung, also bezüglich Unterstützern, Wohnung und Depot, auf finanziellem Gebiet abzuwickeln. Der Umstand, dass sie, wie sie selbst angibt, von den drei Personen am sparsamsten war, spricht auch dafür, dass sie für die Geldverwaltung im dargestellten Sinne zuständig war. Nachdem die drei Personen durch die beabsichtigten Überfälle nur sporadische Geldzuflüsse erwarten konnten, war es sachgerecht, eine sparsame Person mit der Verwaltung der vorhandenen Geldmittel zu betrauen. Diese war nämlich in der Regel am effektivsten dazu in der Lage, auch größere Geldsummen für einen längeren Zeitraum einzuteilen und im Konsens mit den beiden Männern, geplante Ausgaben als notwendig oder als überflüssig zu qualifizieren.

(h) Die Verwaltung der zur Verfügung stehenden Finanzmittel in diesem Sinne war von extrem großer Bedeutung für die Vereinigung:

(i) Der Überblick über die noch vorhandenen Geldmittel im täglichen Leben wie im Urlaub ist von großer Bedeutung, um damit sachgerecht wirtschaften zu können und nicht unerwartet in Geldnot zu kommen. Für die zuverlässige und regelmäßige Bezahlung der Miete gilt dies entsprechend. Die drei Personen mussten mit dem Bezug der Wohnung in der A.straße in Chemnitz sowie den nachfolgend genutzten Wohnungen ab August 1998 regelmäßig Miete zahlen. Die ungekündigte Verfügbarkeit über eine Wohnung war für sie, die per Haftbefehl gesucht wurden und sich dann zu einem Verband zusammenschlossen, der beabsichtigte, schwerste Straftaten zu begehen, aus Abschottungs- und Tarnungsgründen von extremer Wichtigkeit, um als harmlos wirkende Drei-Personen-Wohngemeinschaft keinen Verdacht im Umfeld zu erregen und dadurch eine Festnahme zumindest zu erschweren. Essenziell war für sie auch die Sicherung der Unterstützungsbereitschaft ihrer Helfer: Schon das Bezahlen einer Reise für den Angeklagten E... und seine ganze Familie, so schließt der Senat, festigte die Beziehung der drei Personen zum Angeklagten E..., so dass dadurch seine künftige Bereitschaft zu weiterer Unterstützung der drei Personen gefördert werden konnte. Gleiches gilt für die Zahlungen an den Angeklagten G..., dem die Angeklagte Z... sein Darlehen zurückzahlte und dem sie seine Auslagen erstattete. Ebenfalls von größter Bedeutung in ihrer speziellen Situation war das Anlegen eines Bargelddepots beim Angeklagten G.... Auf diese Weise konnten sie sich eine größere Summe Bargeld verschaffen, wenn beispielsweise wegen Enttarnung ihrer Wohnung eine erneute Flucht notwendig werden würde.

(ii) Unter Berücksichtigung dieser Aspekte, die alle die überragende Bedeutung der Betreuung der erhofften Beutegelder belegen, schließt der Senat, dass die Übernahme dieser Aufgabe von den drei Personen nicht von Fall zu Fall geregelt oder sogar offen gelassen wurde, sondern, dass die Angeklagte Z..., die die Mittelverwaltung im dargestellten Sinne bereits seit dem ersten Überfall im Jahr 1998 übernommen hatte, dies wegen der besonderen Bedeutung dieser Aufgabe schon bei der Gründung der Vereinigung zugesagt hatte und sie ihre diesbezügliche Bereitschaft bei der gemeinsamen Planung des erneuten Überfalls auf die Sparkasse in der S.straße in Chemnitz weiter zusagte.

vii) Die Feststellungen, dass die drei Personen gemeinsam übereinkamen, durch Drohung mit dem Einsatz einer Faustfeuerwaffe und einer Pumpgun sowie einer Handgranatenattrappe die Angestellten in der Sparkassenfiliale zu veranlassen, ihnen das dort vorhandene Bargeld auszuhändigen oder dessen Wegnahme durch sie zu dulden, schließt der Senat aus folgenden Umständen:

(1) Die Angeklagte hat sich hierzu nicht konkret geäußert. Sie sprach lediglich davon, U. B... und U. M... hätten ihr erzählt, dass sie Ende November 2005 einen erfolglosen Überfall auf die Sparkasse in der S.straße in Chemnitz begangen hätten.

(2) Die getroffenen Feststellungen schließt der Senat aus folgenden Umständen:

(a) Die drei Personen hatten auch im November 2005 Bedarf an Finanzmitteln. Zuwendungen aus dem persönlichen Umfeld waren nicht mehr zu erwarten (vgl. S. 535 ff). Die beiden Überfälle vom Mai 2004 lagen bereits eineinhalb Jahre zurück. Bei lebensnaher Betrachtung ist davon auszugehen, dass die Beute im Hinblick darauf, dass hiervon der Lebensunterhalt von drei im Untergrund lebenden Personen sowie vor allem auch die Kosten für die Planung, Vorbereitung und Durchführung der ideologisch motivierten Taten bestritten werden mussten, aufgebraucht war beziehungsweise es in naher Zukunft sein würde. Um den nunmehr beabsichtigten Überfall auf die Sparkasse in der S.straße effektiv durchführen zu können und möglichen Widerstand von Angestellten oder Kunden weitestgehend bereits im Keim zu ersticken, war ein Mittel mit hohem Drohpotential erforderlich. Damit war prognostisch gesehen die Herausgabe des Geldes oder die Duldung von dessen Wegnahme schnell und ohne Gegenwehr zu erreichen. Vor diesem allgemein bekannten Hintergrund und dem Umstand, dass die beiden Männer bei allen vorangegangenen Überfällen Schusswaffen mitgeführt hatten, schließt der Senat, dass sich die drei Personen bei lebensnaher Betrachtungsweise darauf einigten, auch bei diesem Überfall Schusswaffen, eine Faustfeuerwaffe und eine Pumpgun sowie zusätzlich eine Handgranatenattrappe mitzuführen und diese, weil besonders geeignet, als Drohmittel einzusetzen.

(b) Den drei Personen kam es darauf an, Finanzmittel zu beschaffen. Es kam ihnen deshalb nicht darauf an, auf welche Weise sie sich in den Besitz der Beute bei dem geplanten Überfall bringen würden. Hieraus schließt der Senat, dass daher alle drei Personen beabsichtigten, dass sich die Männer bei dem Überfall vor Ort die Beute von den Gewahrsamsinhabern entweder geben ließen oder dass sie die Beute selbst wegnahmen.

viii) Die Feststellungen, dass die von ihnen erhoffte Beute die bei der Planung und Durchführung weiterer ideologisch motivierter Taten entstehenden Kosten abdecken sowie daneben ihren Lebensunterhalt sichern sollte, dass sie weitere ideologisch motivierte Taten planen, vorbereiten und durchführen wollten, und, dass deshalb der Beute aus den Überfällen überragende Bedeutung für sie zukam, schließt der Senat aus folgenden Umständen:

(1) Die Angeklagte Z... führte zur Frage des Geldbedarfs lediglich aus, dass sie bereits ab dem Jahr 1998 – also schon vor dem ersten Überfall – keine andere Möglichkeit gesehen habe, legal und ohne die Gefahr der Verhaftung an Geld zu kommen. Auch sie habe dann nach dem ersten Überfall von dem erbeuteten Geld gelebt. Weiter gab sie an, dass die beiden U.s nach dem ersten Überfall noch erklärt hätten, auch das weitere Leben mit der Beute aus den Überfällen finanzieren zu wollen.

(2) Die getroffenen Feststellungen schließt der Senat aus folgenden Umständen:

(a) Die Angeklagte Z... räumte ein, von dem Geld aus dem ersten Überfall im Jahr 1998 gelebt zu haben, und dass die beiden Männer schon damals beabsichtigten, das weitere Leben durch Überfälle zu finanzieren. Vor diesem Hintergrund zieht der Senat den naheliegenden Schluss, dass die von den drei Personen aus dem Überfall auf die Sparkasse in der S.straße erhoffte Beute ebenfalls zum Bestreiten des Lebensunterhalts hätte eingesetzt werden sollen. Neben den Kosten der Lebenshaltung sind bei den drei Personen die bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung der beabsichtigten ideologisch motivierten Taten aufzuwendenden Finanzmittel als weiterer Unkostenfaktor relevant. Da die Verwendung der erhofften Beute für Aufwendungen im Zusammenhang mit den geplanten Taten und für den Lebensunterhalt naheliegend ist, schließt der Senat, dass die drei Personen mit der erhofften Beute diese beiden Bereiche finanzieren wollten.

(b) Die von den drei Personen beabsichtigte intensive Planung und gewissenhafte Vorbereitung weiterer ideologisch motivierter Taten sowie deren Durchführung erforderte viel freie Zeit. Weitere Überfälle zur Geldbeschaffung müssten aber, so schließt der Senat, abhängig von der Höhe der jeweiligen Beute, nur sporadisch durchgeführt werden und würden eine Erwerbstätigkeit unnötig machen. Es würde ihnen daher viel freie Zeit verbleiben. Aus diesen Umständen zieht der Senat den weiteren Schluss, dass sie die ihnen verbleibende Zeit zumindest zu einem großen Teil für die zeitintensive Planung, Vorbereitung und Durchführung der von ihnen beabsichtigten ideologisch motivierten Tötungsdelikte einsetzen wollten.

(c) Die Beute aus dem Überfall auf die Sparkasse in der S.straße sollte demnach dazu dienen, sowohl die anfallenden Kosten bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung weiterer ideologisch motivierter Taten als auch den Lebensunterhalt der drei Personen zu bestreiten. Zusätzlich würde es ihnen die Beute aus dem beabsichtigten Überfall finanziell erlauben, keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dies würde ihnen viel Zeit verschaffen. Gerade diese Zeit war neben den finanziellen Mitteln aber unbedingt erforderlich, um die von ihnen beabsichtigten, ideologisch motivierten Taten weiterhin sorgfältig planen und ausführen zu können. Aufgrund des Umstands, dass die von ihnen erwartete Beute zwei für sie wichtige Aspekte, nämlich die Begehung ideologisch motivierter Tötungsdelikte und das Leben im Untergrund, praktisch erst ermöglichen würde, schließt der Senat, dass der Beute aus dem Überfall eine überragend große Bedeutung bei den drei Personen zukam.

ix) Die Feststellungen, dass die drei Personen aufgrund der überragenden Bedeutung des Gelingens eines Überfalls übereinkamen, bei dem Überfall mindestens eine scharfe Schusswaffe mitzuführen, diese als Drohmittel und gegebenenfalls bei Widerstand oder der Gefahr der Festnahme zur Abgabe von Schüssen einzusetzen und dass sie für diesen Fall den Tod eines Menschen als möglich erachteten und sich damit als notwendige Folge abfanden, schließt der Senat aus folgenden Umständen:

(1) Für die drei Personen war die Beschaffung finanzieller Mittel von überragend großer Bedeutung, weil damit die weiter von ihnen beabsichtigten ideologisch motivierten Taten finanziell und praktisch erst ermöglicht wurden.

(2) Aus dieser Sachlage zieht der Senat den Schluss, dass die drei Personen daher alles daransetzen würden, in den Besitz von Geldmitteln, also der Überfallbeute, zu kommen und sich diese zu erhalten. Um das genannte Ziel zu erreichen, so schließt der Senat weiter, würden sie jedes Mittel einsetzen, das die Erlangung und die Sicherung der Beute sowie die eigene unidentifizierte Flucht gewährleisten würde. Naheliegend ist dann, dass sie sich vor diesem Hintergrund erneut darauf einigten, als Mittel zur Zielerreichung mindestens eine scharfe Waffe bei dem Überfall mitzuführen und diese dann auch gegen Menschen einzusetzen, weil eine scharfe Schusswaffe wegen der Möglichkeit, Projektile zu verschießen, anders als eine Schreckschusspistole oder Pfefferspray, effektiver geeignet ist, als Drohmittel zu wirken. Eine scharfe Waffe wäre auch absolut geeignet, Widerstand, der bei der Beuteerlangung geleistet würde, nachhaltig zu brechen. Ebenso wäre der Schusswaffeneinsatz effektiv geeignet, Verfolger, die eine Beutesicherung verhindern würden oder die Festnahme und Identifizierung der Täter ermöglichen würden, erfolgreich zu stoppen.

(3) Die drei Personen hatten somit vereinbart, sofern in der konkreten Situation nötig, eine scharfe Schusswaffe zum Erlangen und zur Verteidigung der Beute sowie zur Verhinderung der Identifizierung der vor Ort agierenden Täter einzusetzen. All dies sollte, so schließt der Senat, wegen der überragenden Bedeutung der Finanzmittel für sie, auch mit massivsten und damit erfolgversprechenden Mitteln durchgesetzt werden. Bei einem derartig inhaltlich gebildeten Einsatzwillen einer Schusswaffe liegt es dann aber nahe, dass die drei Personen im Falle der Anwendung von massiver Waffengewalt den Tod von Menschen für möglich hielten. Im Hinblick auf ihr Ziel, auf jeden Fall ihre beabsichtigten ideologisch motivierten Straftaten finanziell und praktisch zu ermöglichen, fanden sie sich, so schließt der Senat, dann auch mit dem möglichen Tod von Menschen durch ihren Waffeneinsatz ab.

x) Soweit sich die Angeklagte Z... im Hinblick auf die festgestellte Übereinkunft zur gemeinsamen Begehung dieser Logistiktat bestreitend einlässt, kommt ihren Angaben kein Gewicht zu, welches das Ergebnis der oben dargelegten Gesamtschau in Frage stellen könnte. Ihre Angaben sind unglaubhaft, weil die Gesamtschau der dargestellten Umstände ergab, dass sich die drei Personen auf die gemeinsame Begehung der Tat einigten. Für den von ihr behaupteten Geschehensablauf ohne ihre Mitwirkung gibt es keine außerhalb ihrer Aussage liegenden zureichenden Anhaltspunkte. Ihre Abwesenheit vom Tatort ist gerade kein Umstand, der gegen eine gemeinsame Übereinkunft, die Tat zu begehen, sprechen würde.

xi) Die vorangehend dargestellten Umstände belegen zusammengefasst, dass vor der Begehung des erneuten Überfalls auf die Sparkassenfiliale in der S.straße in Chemnitz eine konkrete Übereinkunft zur Begehung dieser Tat von allen drei Personen getroffen wurde. Davon umfasst waren die Verabredungen für das Tätigwerden der beiden Männer vor Ort, also auch das Mitführen mindestens einer scharfen Schusswaffe und gegebenenfalls deren Einsatz gegen Menschen sowie das Mitführen einer täuschend echt aussehenden Handgranatenattrappe. Dass an dieser Übereinkunft neben den beiden Männern auch die Angeklagte Z... beteiligt war, ergibt sich insbesondere daraus, dass die erhoffte Beute aus diesem Überfall auch den Geldbedarf der Angeklagten Z... decken sollte und deshalb in ihrem Interesse sein würde. Die Angeklagte Z... hatte sich gemeinsam mit U. B... und U. M... politisch radikalisiert. Zudem hatte sie seit längerer Zeit, soweit sogenannte Aktionen oder auch die Flucht betroffen sind, mit den beiden Männern immer gemeinsam gehandelt. Sowohl die Interessenlage der Angeklagten als auch ihr Verhalten in der Vergangenheit sprechen für ein erneutes gemeinsames Handeln. Zu berücksichtigen ist noch, dass es nach der Tatkonzeption der drei Personen nicht ausgereicht hätte, wenn die beiden Männer vor Ort in der Sparkassenfiliale in der S.straße in Chemnitz tätig geworden wären. Nach ihrer gemeinsamen Planung bei der Gründung der Vereinigung und bei der Durchführung der bereits begangenen Taten war nämlich zusätzlich auch noch das Tätigwerden einer vom Tatort abgesetzt agierenden Person erforderlich. Für das Erbringen dieses Tatbeitrags war die Angeklagte Z... vorgesehen, was dafür spricht, dass auch sie die konkrete Übereinkunft zur Tatbegehung mitfasste, die Sparkasse in der S.straße in Chemnitz zu überfallen. Vor diesem Gesamthintergrund ist die Einlassung der Angeklagten Z... widerlegt, sie hätte mit den beiden Männern keine derartige Übereinkunft getroffen. Vielmehr ergibt die Gesamtschau der angeführten Umstände, dass die Angeklagte Z... sowie U. B... und U. M... gemeinsam übereinkamen, die Sparkassenfiliale in der S.straße in Chemnitz am 22. November 2005 erneut zu überfallen.

2) Die Feststellung, dass die drei Personen in Ausführung ihres Übereinkommens, die Sparkassenfiliale in der S.straße in Chemnitz erneut zu überfallen, in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken am 22. November 2005 plangemäß handelten und versuchten, die Sparkassenfiliale zu berauben, beruht auf der Gesamtschau folgender Umstände:

a) Die Angeklagte führte in diesem Zusammenhang aus, dass U. B... und U. M... ihr berichtet hätten, sie hätten Ende November 2005 einen erfolglosen Überfall auf die Sparkasse in der S.straße in Chemnitz begangen.

b) Soweit die Angeklagte Z... ihre Tatbeteiligung inzident bestritt, wird sie widerlegt und überführt durch die Gesamtschau folgender Umstände:

i) Die Feststellungen, dass U. M... und U. B... am Spätnachmittag des 22. November 2005 vor Ort in der Sparkassenfiliale in der S.straße in Chemnitz agierten, beruht auf der Gesamtschau folgender Umstände:

(1) Die Begehung der Tat durch U. B... und U. M... vor Ort entsprach dem Konzept der drei Personen zur Finanzierung ihres Verbandes. Nach diesem sollten die beiden Männer bei den Logistiktaten vor Ort tätig werden (vgl. S. 648 f).

(2) Die Begehung der Tat durch U. B... und U. M... vor Ort entsprach dem kurz vor der Tat gemeinsam gefassten konkreten Tatplan, den Überfall zu begehen.

(3) Für die Begehung der Tat durch U. B... und U. M... vor Ort spricht der Umstand, dass, wie sich aus den glaubhaften Angaben der Zeugen Ir... und A... ergibt, am 22. November 2005, und damit Ende November 2005, tatsächlich ein Überfall auf die Sparkassenfiliale in der S.straße in Chemnitz stattgefunden hat.

(4) Für die Begehung der Tat durch U. B... und U. M... vor Ort spricht der Umstand, dass der Überfall von zwei Täter durchgeführt wurde, wie die Zeugen Ir... und Al... glaubhaft bekundet haben.

(5) Für die Begehung der Tat durch U. B... und U. M... vor Ort spricht der Umstand, dass die Täter des Überfalls vom 22. November 2005 auf die Sparkassenfiliale in der S.straße in Chemnitz, wie sich aus den glaubhaften Angaben der Zeugen Ir... und Al... ergibt, ohne Beute fliehen mussten.

(6) Für die Begehung der Tat durch U. B... und U. M... vor Ort spricht der Umstand, dass in der gemeinsamen Wohnung der drei Personen in der F.straße in Zwickau nach dem 04. November 2011 ein Stadtplan von Chemnitz sichergestellt wurde, auf dem der Standort der überfallenen Sparkasse mit einem schwarzen Kreuz markiert war.

(7) Zusammengefasst heißt dies: Die Begehung des erfolglosen Überfalls auf die Sparkassenfiliale in der S.straße in Chemnitz am Ende November 2005 durch U. B... und U. M... entsprach ihrem Straftatenkonzept und dem Übereinkommen der drei Personen, diesen konkreten Überfall zu begehen. Zeugen haben zwei Männer als Täter des Überfalls wahrgenommen. In der von den drei Personen gemeinsam genutzten Wohnung in der F.straße in Zwickau wurde ein Stadtplan von Chemnitz sichergestellt, auf dem der Standort der überfallenen Sparkasse markiert ist. Jeder dieser Umstände spricht dafür, dass die beiden Männer den Überfall vor Ort begingen. Ein zufälliges Zusammentreffen der dargestellten Einzelumstände, die für die Täterschaft der beiden Männer bei dieser Tat sprechen, kann wegen der großen Anzahl als fernliegend ausgeschlossen werden, so dass der Senat den Schluss zieht, dass es U. B... und U. M... waren, die den erfolglosen Überfall auf die Sparkasse in der S.straße am 22. November 2011 begingen.

ii) Im Hinblick auf das Geschehen in der Sparkassenfiliale und die diesbezüglichen Tatfolgen beruhen die Feststellungen zur Tatzeit, zum Tatablauf und zu den Folgen für die Sparkassenangestellte Al... auf den Angaben der Zeugen Ir... und A...:

(1) Die Feststellungen zur Tatzeit beruhen auf den Angaben der Zeugin A... die glaubhaft angab, dass der Überfall am Spätnachmittag des 22. November 2005 nach 17:00 Uhr stattgefunden habe.

(2) Die Feststellungen zum Tatgeschehen beruhen auf den Angaben der Zeugen Ir... und A....

(a) Der Zeuge Ir... gab glaubhaft an, dass er auch bei diesem Überfall wieder am Schalter gestanden sei, dieses Mal zusammen mit seiner Kollegin A..., als zwei vermummte Männer hereingekommen seien und sofort gerufen hätten "Geld raus". Einer der beiden, der eine kleinere Waffe in der einen und etwas wie eine Granate in der anderen Hand getragen habe, sei sofort auf sie beide zugestürmt. Der Täter habe die Waffe auf ihn gerichtet und die Öffnung des Tresors gefordert. Er sei dann mit dem Täter in den Tresorraum gegangen, wo er den Täter daraufhin gewiesen habe, dass der Tresor zeitschlossgesichert sei. Der Täter sei dann wieder nach vorne zu Frau A... gerannt. Er, der Zeuge, habe den Moment genutzt und den Alarmknopf gedrückt und sei dann ebenfalls nach vorne gegangen. Dort habe der Täter wieder Geld gefordert und gedroht, die Handgranate zu zünden. Er, der Zeuge, und seine Kollegin Frau Al... hätten wiederholt auf die Zeitsicherung hingewiesen. Der zweite Täter, der mit einer längeren Waffe bewaffnet gewesen sei, habe die ganze Zeit den Eingangsbereich abgesichert. Einer der beiden Täter habe dann den Alarm gehört und beide Täter seien ohne Beute geflüchtet.

(b) Die Zeugin Al... gab glaubhaft an, dass sie mit ihrem Chef, dem Zeugen Ir..., hinter dem Kassen- und Serviceschalter gestanden habe, als zwei Personen in die Filiale gekommen seien und eine der beiden Personen auf sie zugestürmt sei, Die Person habe sofort "Überfall" gebrüllt und "Geld raus, Geld her". Die Person habe sie und Herrn Ir... aufgefordert, den Tresor zu öffnen. Herr Ir... sei dann mit dem Täter zum Tresor gegangen. Dabei habe der Täter seine Waffe, eine kleine schwarze, auf Herrn Ir... gerichtet. Nach kurzer Zeit seien der Täter und Herr Ir... wieder in den Schalterraum gekommen. Der Täter sei wütend gewesen, weil er kein Geld bekommen habe, und habe immer wieder gedroht, die Granate zu zünden. Auch sie habe dann den Alarm gedrückt. Man habe dann gehört, dass Alarm ausgelöst worden sei, und die beiden Täter seien ohne Beute geflüchtet.

(3) Die Feststellungen zu den Tatfolgen für die Zeugin Al... beruhen auf ihren Angaben. Sie berichtete, dass sie versucht, den Überfall zu verdrängen und zunächst normal weitergearbeitet habe. Letztlich habe sie doch psychologische Hilfe in Form eines Gesprächsangebots zur Verarbeitung des Vorfalls in Anspruch nehmen müssen.

iii) Die Feststellung, dass die bei dem Überfall vor Ort agierenden Täter einen Revolver und eine Pumpgun mit sich führten, wobei mindestens eine der Waffen mit scharfer Munition geladen war, und zur Bedrohung der anwesenden Sparkassenangestellten und Kunden einsetzten, beruht auf den Angaben der Zeugen Ir... und A... sowie auf einem Augenschein des Senats von den Lichtbildern der Überwachungskameras der Sparkassenfiliale S.straße in Chemnitz, die den Überfall aufgezeichnet haben, und einem Schluss des Senats:

(1) Der Zeuge Ir... berichtete glaubhaft, dass einer der beiden Täter mit einer kleinen schwarzen Waffe, einer Pistole oder einem Revolver, und der zweite Täter mit einer längeren Waffe bewaffnet gewesen seien. Der Täter mit der Faustfeuerwaffe habe diese auf ihn gerichtet und Geld gefordert. Der Täter mit der längeren Waffe habe den Kundenbereich abgesichert, wo er eine weitere Kollegin und einen Kunden gezwungen habe, sich auf den Boden zu legen.

(2) Die Zeugin A... gab glaubhaft an, dass einer der beiden Täter Geld gefordert habe; dabei habe er eine kleine schwarze Waffe auf ihren Chef, den Zeugen Ir... gerichtet.

(3) Der Senat hat die Lichtbilder der beiden Überwachungskameras der Sparkassenfiliale in der S.straße in Chemnitz, die den Überfall aufgezeichnet haben, in Augenschein genommen. Die Bilder zeigen zwei maskierte Männer, von denen einer einen Revolver in der linken Hand hält. Der zweite Täter trägt in der rechten Hand eine Pumpgun.

(4) Dass es sich bei mindestens einer der zur Bedrohung eingesetzten Schusswaffen um eine mit scharfer Munition geladene Waffe gehandelt hat, schließt der Senat aus dem Umstand, dass derartige Waffen effektiv geeignet sind, Beute zu erlangen und zu sichern sowie eventuelle Verfolger sicher zu stoppen. Da die drei Personen zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts und zur Begleichung ihrer Unkosten für die Planung und Ausführung ihrer ideologisch motivierten Taten dringend auf Geld angewiesen waren, liegt es deshalb nahe, dass die beiden vor Ort agierenden Täter mindestens eine derartige, effektive Waffe mit sich geführt und zur Bedrohung eingesetzt haben, um den Überfall erfolgreich durchführen zu können.

iv) Die Feststellung, dass die beiden Täter vor Ort eine Handgranatenattrappe mit sich führten und zur Bedrohung der in der Sparkassenfiliale anwesenden Personen einsetzten, beruht auf folgenden Beweismitteln:

(1) Aus der Gesamtasservatenliste Ermittlungskomplex NSU (EG Trio) und einer Übersicht des Bundeskriminalamts zur räumlichpersönlichen Zuordnung der Asservatennummern im NSU-Verfahrenskomplex, die der Senat beide im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt hat, ergibt sich, dass im Wohnmobil in Eisenach, in dem U. B... und U. M... am 04. November 2011 tot aufgefunden wurden, das Asservat mit der Nummer 1.4.29.0, "1 Handgranate", sichergestellt wurde.

(2) Der Polizeibeamte Ma... gab glaubhaft an, dass es sich bei dem Asservat um eine Handgranatenattrappe ohne Zünder und Sprengstoff gehandelt habe.

(3) Der Zeuge Ir... gab glaubhaft an, dass einer der beiden Täter in der Hand einen Gegenstand wie eine Granate gehalten habe und gedroht habe, die Handgranate zu zünden.

(4) Die Zeugin Al... gab glaubhaft an, dass einer der beiden Täter gedroht habe "die Granate" zu zünden.

(5) Zusammengefasst folgt hieraus: Aus den Angaben der Zeugen schließt der Senat, dass U. B... und U. M... mit dem Zünden einer Handgranate drohten. Aus dem Umstand, dass nach dem Tod von U. B... und U. M... in dem von ihnen genutzten Wohnmobil Handgranatenattrappe aufgefunden wurde, schließt der Senat, dass auch bei dem Überfall auf die Sparkassenfiliale in der S.straße eine Handgranatenattrappe verwendet wurde. Dass es sich dabei um eine Attrappe handelte, war aber nicht offensichtlich. Dies folgt aus der Beschreibung durch die Zeugen, die beide davon sprachen, mit dem Zünden einer Granate beziehungsweise eines Gegenstandes wie eine Granate bedroht worden zu sein. Die Drohung der Schädigung an Leib und Leben, die mit dem Zünden einer Granate einhergeht, konnte auch durch das Verwenden einer Attrappe ihre Wirkung entfalten.

v) Die Feststellung, dass U. B... und U. M... glaubten, sie würden sich im Rahmen des vorliegenden Überfallgeschehens keine Beute mehr verschaffen können, beruht auf einem Schluss des Senats aufgrund folgender Umstände:

(1) Die Zeugen Ir... und A... führten beide aus, dass sie einen der maskierten Täter wiederholt darauf hingewiesen hätten, dass der Tresor zeitschlossgesichert sei.

(2) Die Zeugen gaben zudem an, dass einer der Täter dann auch den Alarm gehört habe, den die Zeugen Ir... und Al... in einem unbeobachteten Moment hatten auslösen können. Daraufhin hätten beide Täter die Filiale verlassen.

(3) Um sich die erstrebte Beute aus dem Tresor zu verschaffen, hätten U. B... und U. M... eine unbekannte Zeitspanne abwarten müssen, bis das Zeitschloss den Zugriff auf das im Tresor verwahrte Bargeld der Sparkasse ermöglicht hätte. Vor diesem Hintergrund und insbesondere im Hinblick darauf, dass bereits – hörbar – Alarm ausgelöst worden war, glaubten U. B... und U. M... – so schließt der Senat – dass sie kein Geld erbeuten würden; sie mussten damit rechnen, dass jederzeit die Polizei vor Ort eintreffen und den Raub vereiteln würde, noch bevor sie wegen der Zeitschlosssicherung in Besitz der Beute gekommen wären. Deshalb verließen sie die Sparkassenfiliale ohne Beute.

vi) Die Feststellungen, dass U. B... und U. M... für die Anreise nach Chemnitz ein Wohnmobil nutzten, das U. B... am 21. November 2005 unter den Aliaspersonalien "H. G..." bei dem Caravanvertrieb H... in Chemnitz für die Zeit vom 21. November 2005 bis 24. November 2005 angemietet hat, beruhen auf den nachfolgend dargestellten Umständen:

(1) Die drei beschafften sich Anfang Februar 2004 von dem Angeklagten G.. einen auf dessen Personalien lautenden Führerschein, mit dem U. B... in der Folgezeit Fahrzeuge anmietete, die zur Tatbegehung verwendet wurden (vgl. S. 2536 ff).

(2) Aus der im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Rechnung des Caravanvertrieb H... vom 21. November 2005 ergibt sich Folgendes: Die Rechnung ist an H. G..., D.straße, in Hannover, adressiert. Sie betrifft die Anmietung eines Wohnmobils Welcome 14 Chausson mit dem amtlichen Kennzeichen C-DN 212 für die Zeit vom 21. November 2005 bis 24. November 2005. Aus dem Umstand, dass U. B... seit Anfang Februar 2004 über einen auf die Aliaspersonalien "H. G..." ausgestellten Führerschein verfügte, der Angeklagte G... angegeben hat, er habe keine Fahrzeuge angemietet und aus dem Umstand, dass die Rechnung des Caravanvertrieb H... vom 21. November 2005 an H. G... adressiert ist, schließt der Senat, dass U. B... das Wohnmobil angemietet hat.

(3) Der Überfall auf die Sparkassenfiliale in der S.straße in Chemnitz wurde am Nachmittag des 22. November 2005 begangen. Er fällt in die genannte Anmietzeit des Wohnmobils. Die Benutzung des Wohnmobils hatte aus der Sicht der Täter den Vorteil, sich nach der Tat verstecken und abwarten zu können, bis ein eventueller Fahndungsdruck nachgelassen hat. Bei einer Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder eines PKW für die An- und Abreise wäre das Wohnmobil funktionslos herumgestanden. Bei den von den drei Personen ergriffenen Legendierungs- und Tarnmaßnahmen kann es der Senat nämlich als fernliegend ausschließen, dass die Angeklagte Z... das Wohnmobil genutzt hätte: Wie ihre Mutter, deren Angaben über den Vernehmungsbeamten P... mit ihrer Zustimmung in die Hauptverhandlung eingeführt wurden, berichtete, und ihr Cousin, der Zeuge St. A... glaubhaft bestätigte, verfügte die Angeklagte Z... über keine Fahrerlaubnis. Eine Benutzung des Wohnmobils ohne Fahrerlaubnis hätte das Entdeckungsrisiko erheblich erhöht. Aus einer Gesamtschau dieser Gesichtspunkte, deren zufälliges Zusammentreffen der Senat als fernliegend ausschließen kann, schließt der Senat, dass das Fahrzeug zur Tatbegehung für die An- und Abreise zum und vom Tatort Chemnitz benutzt wurde.

(4) Aus diesen Umständen schließt der Senat, dass U. B... das Wohnmobil angemietet hat, um damit nach Chemnitz zu fahren. U. M... verfügte über keinen auf Aliaspersonalien ausgestellten Führerschein, mit dem er gefahrlos ein Fahrzeug hätte anmieten und im Falle einer polizeilichen Kontrolle seine Fahrberechtigung hätte nachweisen können. Dass U. M... zusammen mit U. B... nach Chemnitz gefahren ist, schließt der Senat aus dem Umstand, dass beide, U. M... und U. B..., der Angeklagten Z... berichteten, dass sie Ende November 2005 einen erfolglosen Überfall auf die Sparkassenfiliale in der S.straße in Chemnitz begangen hätten. Der Senat kann es als fernliegend ausschließen, dass U. B... und U. M... auf verschiedenen Wegen zum Tatort gelangt sind.

vii) Die Feststellung, dass sich die Angeklagte Z... während des Überfalls auf die Sparkassenfiliale in der S.straße in Chemnitz und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer vom Tatort absprachegemäß in der Wohnung in der P.straße in Zwickau oder deren räumlichen Umfeld bereithielt und die zugesagten Legendierungstätigkeiten entfaltete, beruht auf einem Schluss des Senats aufgrund folgender Umstände:

(1) Dass sich die Angeklagte Z... während des Überfalls auf die Sparkassenfiliale in der S.straße in Chemnitz und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer in der gemeinsamen Wohnung in der P.straße in Zwickau oder in deren Nähe bereithielt und dort ihre legendierende Tätigkeit entfaltete, entsprach dem Tatplan, den die Angeklagte Z... zusammen mit den beiden Männern gefasst hatte.

(2) Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagte Z... von diesem bereits bei der Gründung der Vereinigung vereinbarten Tatkonzept, das unmittelbar vor der Tat beim gemeinsamen Fassen des Tatplans von ihr nochmals bestätigt wurde, abgewichen wäre, sind nicht vorhanden.

(3) Hieraus schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... während des Überfalls auf die Sparkassenfiliale in der S.straße in Chemnitz am 22. November 2005 in der von ihr und U. M... sowie U. B... gemeinsam genutzten Wohnung in der P.straße in Zwickau oder deren Nahbereich die zugesagten Legendierungstätigkeiten entfaltet hat.

viii) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... im Falle des Todes von U. B... und U. M... die vorhandenen Beweismittel vernichtet und das aktuelle Bekennerdokument der Vereinigung veröffentlicht hätte, ergibt sich aus folgenden Umständen:

(1) Die Angeklagte Z... erbrachte gemäß der getroffenen Absprache in ihrer gemeinsamen Wohnung oder deren Nahbereich die zugesagten Legendierungstätigkeiten, während U. B... und U. M... in der Sparkasse in der S.straße handelten. Dieser erbrachte Tatbeitrag der Angeklagten Z... war aus ihrer Sicht aber nur dann sinnhaft, wenn sie gleichzeitig bereit war, bei Eintritt der vereinbarten Voraussetzungen ihre weiteren zugesagten Tätigkeiten zu erbringen, nämlich die in der Wohnung vorhandenen Beweismittel zu vernichten und das Bekennerdokument zu versenden. Ihre Anwesenheit in der Wohnung spricht daher dafür, dass die Angeklagte Z... bereit war, alle ihre zugesagten Beiträge, also auch die Beweismittelvernichtung und die Versendung des Bekennerdokuments, zu erbringen.

(2) Sowohl Beweismittelvernichtung als auch die Versendung eines Bekennerdokuments der Vereinigung entsprachen dem Tatplan, den die Angeklagte Z... zusammen mit den beiden Männern gefasst hatte.

(3) Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagte Z... von diesem bereits bei der Gründung der Vereinigung vereinbarten Tatkonzept, das unmittelbar vor der Tat beim gemeinsamen Fassen des Tatplans nochmals bestätigt wurde, abgewichen wäre, sind nicht vorhanden.

(4) Die Angeklagte Z... räumte ein, nach dem Tod der beiden Männer im November 2011 das vorbereitete Bekennerdokument versandt und ihre Wohnung in Brand gesetzt zu haben, um die dort vorhandenen Beweismittel zu vernichten.

(5) Aus der Gesamtheit dieser Umstände schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... im Falle des Todes von U. B... und U. M... die in der Wohnung vorhandenen Beweismittel vernichtet und das Bekennerdokument der Vereinigung veröffentlicht hätte.

ix) Die Feststellung, dass die Erbringung der Tatbeiträge durch die Angeklagte Z... unabdingbare Voraussetzung für die Begehung der Tat in der Sparkassenfiliale in der S.straße in Chemnitz war, beruht auf folgenden Umständen:

(1) Nach dem von den drei Personen gemeinsam ersonnenen und gebilligten Tatkonzept waren Raubüberfälle, also Logistiktaten, erforderlich um Finanzmittel zu beschaffen. Diese ermöglichten es dann der Angeklagten Z... sowie U. B... und U. M... erst, die ideologisch motivierten Tötungsdelikte, deren Begehung den weltanschaulichen Zweck der Vereinigung darstellte, praktisch zu planen, vorzubereiten und dann durchzuführen. Das Erlangen der Überfallbeute und damit der finanziellen Mittel war also unbedingt erforderlich, um das von ihnen erstrebte ideologische Ziel erreichen zu können. Ein aus ihrer Sicht erfolgreicher Überfall setzte zunächst voraus, dass sie sich die Beute überhaupt verschaffen konnten. Dies war nach ihrer Planung durch ihr rücksichtsloses Vorgehen am eigentlichen Tatort gewährleistet. Weiter setzte ein derartiger erfolgreicher Überfall voraus, dass sich die beiden Männer mit der Beute vom eigentlichen Tatort ungehindert entfernen könnten. Dies wiederum war nach ihrer Planung durch ihr schnelles Vorgehen vor Ort und dem Einsatz einer scharfen Schusswaffe gegen eventuelle Verfolger ebenfalls gewährleistet. Zuletzt setzte ein für sie erfolgreicher Überfall voraus, dass sie einen sicheren Zufluchtsort hätten, an dem sie in keine mobilen Kontrollen der Ermittlungsbehörden mehr kommen könnten und an dem sie gegenüber dem Umfeld keinen Verdacht im Hinblick auf den Überfall erregen würden.

(2) Naheliegend ist, dass sie als derartigen Rückzugsraum die Zentrale der Vereinigung, ihre gemeinsame Wohnung, nutzten. In dieser lebten sie aufgrund der von der Angeklagten Z... gegenüber den Nachbarn bereits getätigten oder erst während der Tat abzugebenden Angaben als harmlos erscheinende Wohngemeinschaft. Weder die Abwesenheit der beiden Männer von der Wohnung noch ihre spätere Anwesenheit dort ließen in der Nachbarschaft Misstrauen aufkommen, weil diese Umstände von der Angeklagten Z... plausibel mit unverdächtig erscheinenden Umständen, wie Montage oder Autoüberführen, erklärt worden waren oder bei eventuellen Nachfragen erklärt werden würden. Die Angeklagte würde während der Abwesenheit der beiden Männer die Umgebung der Wohnung sorgfältig beobachten und neu auftretende Umstände und Fragen des Umfelds in einer für dieses zufriedenstellenden Art und Weise harmlos erklären.

(3) Nach dem von der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... vereinbarten Tatkonzept planten die drei Personen weiter, sich zunächst nicht zu einzelnen ideologisch motivierten Taten zu bekennen. Erst zu einem späteren Zeitpunkt wollten sie unter einem Gruppennamen und unter Aufrechterhaltung ihrer eigenen Anonymität und der Anonymität ihrer Unterstützer die Verantwortung für eine ganze Tatserie übernehmen. Ihre Anonymität und die ihrer Unterstützer sollten durch die Vernichtung aller in diesem Zusammenhang in ihrer Wohnung vorhandenen Beweismittel gewahrt werden. Das Bekenntnis zur Tatserie sollte in einem vorbereiteten Bekennerdokument erfolgen, das an verschiedene Empfänger versandt werden sollte. Die von den Taten betroffenen Opfergruppen, der Staat und die gesamte Gesellschaft, sollten erst in dieser Bekennung zur Tatserie erfahren, dass es eine rechtsextremistische Gruppierung war, die über einen längeren Zeitraum hinweg effektiv Tötungsdelikte und Bombenanschläge an den verschiedensten Orten im Bundesgebiet durchführen konnte, ohne dass der Staat in der Lage gewesen wäre, die Taten aufzuklären sowie die Täter zu identifizieren und festzunehmen. Die drei Personen gingen, was nahe liegt, davon aus, dass die einschüchternde Wirkung auf potenzielle Opfergruppen und der den Staat und seine Institutionen vorführende Effekt einer derartigen Serienbekennung deutlich größer sein würde als nach einer Bekennung lediglich zu einer einzelnen Tat. Auf diese gesteigerte Wirkung ihrer Taten auf Gesellschaft und Staat, die durch eine Serienbekennung unter einem Gruppennamen hervorgerufen würde, kam es ihnen an.

(4) Um diese von ihnen erstrebte Wirkung zu erzielen, mussten sie sicherstellen, dass die Beweismittel in der Wohnung vernichtet und das Bekennerdokument durch Versand veröffentlicht werden würden, selbst wenn U. M... und U. B... bei oder im Zusammenhang mit der Tat zu Tode gekommen wären und deshalb selbst dazu nicht mehr in der Lage sein würden. Diese Aufgaben übernahm die Angeklagte Z.... Da sie nach dem gemeinsamen Tatplan gerade nicht am Tatort anwesend sein sollte, konnte sie die von ihr übernommenen Tätigkeiten unabhängig von Ereignissen am Tatort und auf dem Weg zum und auf der Flucht vom Tatort erfüllen.

(5) Aus der Gesamtbetrachtung dieser Umstände schließt der Senat:

(a) Durch ihre legendierende Tätigkeit schuf und erhielt die Angeklagte Z... den für eine möglichst risikoarme Durchführung des Überfalls erforderlichen Rückzugsraum für die beiden Männer nach der Tat.

(b) Aus dem von der Angeklagten Z..., U. B... und U. M... vereinbarten Konzept der Taten ergibt sich weiter, dass das gemeinsam von ihnen verfolgte Ziel der Begehung einer Tat und der ganzen Tatserie noch nicht durch den Tod eines Opfers oder durch die Explosion einer Bombe erreicht war. Vielmehr war nach ihrem Plan das Ziel erst dann erreicht, wenn sie eine möglichst große Wirkung bei Opfergruppen und Staat hervorrufen würden. Ein derartige im Vergleich zu einem Einzelbekenntnis zur Tat erhöhte Wirkung versprachen sie sich von einem anonym unter einem Gruppennamen abgegebenen Bekenntnis der von ihnen gebildeten rechtsextremistischen Vereinigung nicht nur zu einer einzelnen Tat, sondern zu einer ganzen Tatserie. Diese gesteigerte Wirkung ihrer Taten konnten sie sicherstellen, wenn Beweismittelvernichtung und Veröffentlichung des Bekennerdokuments auch dann erfolgen würden, wenn die am Tatort agierenden Männer dazu, aus welchen Gründen auch immer, nicht mehr in der Lage sein würden.

(c) Die Erfüllung dieser Tätigkeiten – also Legendieren, Beweismittelvernichtung und Veröffentlichung – wurde durch die in der vergleichbar sicheren Wohnung verbleibende Angeklagte Z... gewährleistet. Aus dem Umstand, dass es demnach ausschließlich von dem von der Angeklagten Z... übernommenen Beitrag abhing, ob die vor Ort tätigen Männer nach der Tateinen sicheren Rückzugsraum vorfinden würden und ob das gemeinsam erstrebte ideologische Gesamtziel der Taten auch im Falle ihres Todes erreicht werden würde, schließt der Senat, dass die von der Angeklagten Z... übernommenen Tätigkeiten unverzichtbare Bedingung für die Begehung des Überfalls auf die Sparkasse in der S.straße waren.

x) Die Feststellung, dass sich die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... der essenziellen Bedeutung des Tatbeitrags der Angeklagten Z... bewusst waren, beruht auf dem Umstand, dass die Angeklagte Z... U. B... und U. M... als gleichberechtigte Mitglieder der aus den drei Personen gebildeten Personenvereinigung planend zu einer Übereinkunft gekommen waren. Sie hatten gemeinsam das Tatkonzept entwickelt, in dem von ihnen allen dreien die Notwendigkeit der Legendierung durch die Angeklagte Z... als wesentliche Voraussetzung für die Möglichkeit der Tatbegehung vor Ort festgelegt worden war. Gleiches gilt für die von der Angeklagten Z... in Übereinkunft mit U. B... und U. M... übernommene Vernichtung der vorhandenen Beweismittel und die Versendung des vorbereiteten Bekennervideos im Falle des Todes der beiden Männer im Zusammenhang mit der Tat. Nur so konnten sie ihre ideologischen Ziele erreichen. Ihnen war demnach die überragende Wichtigkeit der von der Angeklagten Z... übernommenen Tätigkeiten für den Überfall auf die Sparkassenfiliale in der S.straße in Chemnitz bewusst.

xi) Die Feststellungen, dass die Angeklagte Z... wusste, dass während des Überfalls die beiden Männer mit der mitgeführten Faustfeuerwaffe und der Pumpgun Personen vor Ort mit dem Erschießen sowie mit dem Zünden der täuschend echt aussehenden Handgranatenattrappe bedrohen würden, und dass sie beabsichtigte, diese Drohung werde eine Wegnahme des in der Sparkasse vorhandenen Bargelds durch sie ermöglichen, und dass sie handelte, um sich und den beiden anderen Personen die erhoffte Beute rechtswidrig zuzueignen, beruht auf folgenden Umständen:

(1) Dass Personen in der Sparkassenfiliale mit der mitgeführten Faustfeuerwaffe und der Pumpgun mit dem Erschießen beziehungsweise mit dem Zünden der vorgeblichen Handgranate bedroht würden, war Teil des gemeinsam gefassten Tatplans und der Angeklagten Z... daher bekannt und von ihr auch so gewollt.

(2) Diese Drohung mit dem Erschießen sowie dem Zünden einer täuschend echt aussehenden Handgranatenattrappe sollte nach dem gemeinsamen Tatplan dazu führen, dass die Person, die Zugriff auf das Bargeld der Sparkasse hatte, keinen Widerstand leisten und dulden würde, dass das Geld wegen der massiven Drohung von den vor Ort agierenden U. B... und U. M... weggenommen werden könnte. Um sich und den jeweils anderen beiden Personen diese finanziellen Mittel zu verschaffen und sie sich und den jeweils anderen beiden Personen zuzueignen, beabsichtigten die drei Personen genau diesen Geschehensablauf.

(3) Dass keine der drei Personen einen Anspruch auf das in der Sparkassenfiliale verwahrte Geld hatte und dass damit die durch die geplante Wegnahme des Geldes durch die beiden Männer erfolgte Zueignung rechtswidrig sein würde, war ihnen, was auf der Hand liegt, ebenfalls bekannt.

xii) Zusammengefasst belegen all diese Umstände, dass die Angeklagte Z... sowie U. B... und U. M... entsprechend dem gemeinsam gefassten Plan die Tat bewusst arbeitsteilig begingen, wobei der Tatbeitrag der Angeklagten Z..., die nicht vor Ort tätig wurde, für die Begehung der Tat unerlässlich war.

3) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... handelte, um durch die beabsichtigte Beschaffung von Finanzmitteln die Tätigkeit der von den drei Personen gebildeten Vereinigung zu fördern, beruht auf folgenden Umständen:

a) Die von der Vereinigung primär verfolgte Tätigkeit war die Begehung von Tötungsdelikten aus ideologischen Motiven. Um derartige Taten planen, vorbereiten und durchführen zu können, benötigten die drei Mitglieder der Vereinigung ausreichende Finanzmittel. Diese benötigten Geldmittel, so bereits ihr Konzept bei der Gründung der Vereinigung, sollten durch Überfälle – insbesondere Banküberfälle – beschafft werden.

b) Die Angeklagte Z... wirkte bei dem Überfall auf die Sparkassenfiliale in der S.straße zur Beschaffung von Finanzmitteln mit, die für die Begehung der ideologisch motivierten Taten unbedingt erforderlich waren. Aus der bei ihr gegebenen Interessenlage schließt der Senat, dass es ihr bei ihrer Handlung im Rahmen der Logistiktat gerade darauf ankam, diese Ideologietaten zu ermöglichen und damit die primäre Tätigkeit ihrer Vereinigung zu fördern.

4) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... bei ihren Handlungen in vollem Umfang schuldfähig war, beruht darauf, dass keinerlei Hinweise dafür vorliegen, die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Angeklagten Z... wäre aufgehoben oder eingeschränkt gewesen (vgl. S. 2457 ff).

1) Auf einer Gesamtschau der nachfolgend dargestellten Umstände beruhen die Feststellungen, dass die Angeklagte Z..., U. M... und U. B..., nachdem sie ihre zuvor durchgeführten Ausspähmaßnahmen von möglichen Tatorten ausgewertet hatten, zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt vor dem 04. April 2006 in Umsetzung des von ihnen gemeinsam ersonnenen Konzepts ihrer Vereinigung übereinkamen, in kurzer zeitlicher Abfolge zwei Tötungsdelikte in Dortmund und Kassel durchzuführen. Gemeinsam planten sie, arbeitsteilig in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken zunächst einen in dem Kiosk in der M.straße in Dortmund tätigen Kleinstgewerbetreibenden am Mittag des 04. April 2004 durch Erschießen zu töten. Weiter kamen sie überein, im Anschluss an diese Tat einen in dem Internet-Café in der H. Straße in Kassel tätigen Kleinstgewerbetreibenden am späten Nachmittag des 06. April 2006 ebenfalls durch Erschießen zu töten. Beide sollten unter Ausnutzung des Umstandes, dass sie mit keinem Angriff auf ihr Leben rechnen und deshalb wehrlos sein würden, aus ausländerfeindlich-rassistischen Motiven getötet werden, sofern sie dem äußeren Erscheinungsbild nach südländischer Abstammung wären.

a) Die Angeklagte Z... führte in diesem Zusammenhang aus, Anfang Oktober 2006 hätte U. B... den Überfall auf die Sparkasse in der K.straße in Zwickau begangen. Er sei zurückgekehrt und habe in Anwesenheit des U. M... von dem Überfall berichtet. Fast übergangslos hätten U. M... und U. B... erzählt, dass sie Ende November 2005 einen weiteren erfolglosen Raubüberfall auf die Sparkasse in der S.straße in Chemnitz begangen hätten. Damit sei noch nicht genug gewesen: sie hätten ihr bei dieser Gelegenheit auch von vier weiteren Morden erzählt, die sie am 09. Juni 2005 in der Sch. Straße in Nürnberg, am 15. Juni 2005 in der T.straße in München, am 04. April 2006 in der M.straße in Dortmund und am 06. April 2006 in der H. Straße in Kassel begangen hätten. Sie hätten nicht von den genauen Örtlichkeiten berichtet, diese kenne sie erst aus den Ermittlungsakten. Sie hätten auch keine Namen genannt. Sie hätten sich vielmehr damit gebrüstet, dass sie "vier weitere Ausländer umgelegt" hätten.

b) Die Angeklagte Z... stritt in ihrer Einlassung somit inzident ab, zusammen mit den beiden Männern geplant zu haben, arbeitsteilig die beiden Tötungsdelikte in Dortmund und Kassel zu begehen. Die Angeklagte wird jedoch, soweit sie das gemeinsame Fassen des Plans, nach Auswertung der durchgeführten Ausspähmaßnahmen zunächst einen in dem Kiosk in der M.straße in Dortmund tätigen Kleinstgewerbetreibenden und im Anschluss daran einen in dem Internet-Café in der H. Straße in Kassel tätigen Kleinstgewerbetreibenden, sofern diese dem äußeren Erscheinungsbild nach südländischer Abstammung wären, arbeitsteilig zu töten, abstreitet, widerlegt durch die Gesamtschau folgender Umstände, die diesen Plan einer gemeinsamen Tötung der beiden Opfer durch die drei Personen belegen:

i) Dass zunächst die Erkenntnisse aus durchgeführten Ausspähmaßnahmen hinsichtlich möglicher Tatorte ausgewertet wurden, schließt der Senat aus folgenden Umständen:

(1) Das von den drei Personen ersonnene und gemeinsam verfolgte Tatkonzept sah eine Serie von Tötungsdelikten vor, zu der sie sich aber nicht sofort, sondern erst nach der Begehung einer ganzen Reihe von Taten bekennen wollten. Ihr Vereinigungskonzept war demnach auf eine längere Phase der Begehung von Tötungsdelikten angelegt. Um eine derartig zeitlich gestreckte Begehung mehrerer Taten durchführen zu können, liegt es auf der Hand, dass das Festnahmerisiko bei den einzelnen Taten möglichst geringgehalten werden sollte.

(2) Die drei Personen waren übereingekommen, während ihrer Zeit in der Illegalität keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen, sondern sich die benötigten Finanzmittel durch Raubüberfälle zu beschaffen.

(3) In der Wohnung der drei Personen in der F.straße in Zwickau wurde im Jahr 2011 eine Vielzahl von Ausspähungsunterlagen sichergestellt. So verfügten sie über mehr als 10.000 Adressen von möglichen Tatopfern oder möglichen Tatobjekten. Sie verfügten über zahlreiche Stadtpläne, auf denen die Lage von türkischen, jüdischen, islamischen oder staatlichen Feindbildobjekten eingezeichnet war. Zusätzlich verfügten sie über Stadtpläne, auf denen die Lage von Raubobjekten gekennzeichnet war. Zahlreiche dieser gekennzeichneten Objekte waren auch mit Bemerkungen versehen, welche die Geeignetheit des jeweiligen Objekts für eine Tat bewerteten (vgl. S. 728 ff).

(4) In der Wohnung der drei Personen in der F.straße in Zwickau wurde ein Notizzettel sichergestellt. Auf dem Zettel sind der Grundriss des Internet-Cafés in der H. Straße in Kassel aufgezeichnet, in abgekürzter Form der Straßenname und die vollständige Hausnummer des Tatorts in Kassel und Funkfrequenzen aus dem Bereich Kassel vermerkt.

(a) Aus dem im Weg des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Asservatenverzeichnis des Bundeskriminalamts vom 30. November 2011 ergibt sich, dass im Brandschutt des Wohnhauses F.straße in Zwickau ein Notizzettel, das Asservat Nr. 2.12.133, aufgefunden wurde.

(b) Der Polizeibeamte Br..., der das Asservat ausgewertet hat, gab glaubhaft an, auf dem Notizzettel sei handschriftlich "H. Str. XX" gestanden. Hinsichtlich der Zahlenkombinationen auf dem Zettel habe er herausgefunden, dass es sich bei einigen von ihnen um Funkfrequenzen von Rettungsdiensten in Kassel gehandelt habe. Das habe er einer Frequenzdatenbank entnommen. Auf dem Zettel habe sich auch eine Grundrissskizze des Tatortes befunden, in die die Telefonzellen des Internet-Cafés, der Zugang zu dessen rückwärtig gelegenen Bereich und der Tresen eingezeichnet gewesen seien.

(5) Zusammengefasst bedeutet dies nun, dass das Erfordernis, ihr Festnahmerisiko bei den einzelnen Taten jeweils zu minimieren, um eine ganze Tatserie begehen zu können, dafür spricht, die Taten jeweils sorgfältig und umfassend vorzubereiten. Eine derartige gewissenhafte Vorbereitung einer Tat legt wiederum nahe, dass sie die jeweiligen Tatorte vor der Tatbegehung aufsuchten und dort tatrelevante Umstände auskundschafteten. Für eine Ausspähung des Tatorts in Kassel spricht auch der in ihrer Wohnung gesicherte Notizzettel, auf dem sich u.a. eine Grundrissskizze des Tatorts in Kassel befand. Die Auskundschaftung der Tatorte war ihnen praktisch auch möglich, da sie keiner Erwerbstätigkeit nachgingen und daher über die erforderliche Zeit für diese mit Reisen verbundenen Ausspähtätigkeiten verfügten. Die Beute aus den Raubüberfällen stellte im Übrigen die Finanzierung derartiger Erkundungstouren sicher. Aus diesen Umständen und der Tatsache, dass im Jahr 2011 in ihrer Wohnung umfangreiche Ausspähunterlagen, die genaue Ortskenntnis belegen, gesichert werden konnten, schließt der Senat, dass seit der Gründung bis zur Auflösung der Vereinigung breit angelegt zahlreiche mögliche Tatorte und Tatobjekte von ihnen ausgekundschaftet wurden. Hieraus folgert der Senat weiter, dass daher auch und gerade die Tatorte späterer Taten von ihnen vor der eigentlichen Tatbegehung aufgesucht und ausgeforscht wurden. Die auf diese Weise gesammelten Erkenntnisse wurden, was naheliegt, vor der Übereinkunft, eine bestimmte Tat an einem bestimmten Tatort zu begehen, von ihnen ausgewertet.

ii) Die Angeklagte Z..., U. M... und U. B... werteten gemeinsam die getätigten Ausspähmaßnahmen aus und kamen zu dritt überein, zunächst einen Mordanschlag auf einen in dem Kiosk in der M.straße in Dortmund tätigen Kleinstgewerbetreibenden und im Anschluss daran einen weiteren Mordanschlag auf einen in dem Internet-Café in der H. Straße in Kassel tätigen Kleinstgewerbetreibenden, sofern diese dem äußeren Erscheinungsbild nach südländischer Abstammung wären, durchzuführen.

(1) Die von den drei Personen gegen Ende des Jahres 1998 gegründete Personenvereinigung verfolgte die primäre Zweckbestimmung, Tötungsdelikte aus rassistischen, antisemitischen und staatsfeindlichen Motiven zu begehen. Um diese Zweckbestimmung der Vereinigung hinsichtlich der beabsichtigten Tötungsdelikte durchführen zu können, hatten die drei Personen ein Handlungskonzept ersonnen, das auf Umsetzung drängte und zuvor jedoch eine konkrete Planung der einzelnen Anschlagstat erforderte. Hieraus schließt der Senat, dass der festgestellte konkrete Tatplan im Hinblick auf die Opfer in dem Kiosk in der M.straße in Dortmund und in dem Internet-Café in der H. Straße in Kassel gefasst wurde.

(2) Dass sich alle drei Personen, also neben U. M... und U. B... auch die Angeklagte Z..., auf ein gemeinsames Handeln einigten, schließt der Senat aus folgenden Umständen.

(a) Die drei Personen waren seit längerer Zeit persönlich und ideologisch aufeinander fixiert und hatten sich im Rahmen einer fortlaufenden Entwicklung zunehmen radikalisiert und gemeinsam ideologisch motivierte Straftaten begangen. Sie hatten gemeinsam die von ihnen so genannten Aktionen durchgeführt, die vom Aufhängen einer mit einem Judenstern versehenen Puppe, die mit einer Bombenattrappe verbunden war, bis zum Abstellen einer Bombenattrappe unter Beifügung echten TNT Sprengstoffs gingen. Die drei Personen sind nach den behördlichen Maßnahmen am 26. Januar 1998 gemeinsam geflohen und in den Untergrund abgetaucht. Seit ihrer Flucht haben die drei Personen durchgehend zusammengelebt und haben gemeinsam jeweils eine Wohnung genutzt.

(b) Die drei Personen haben gegen Ende des Jahres 1998, also mehr als sieben Jahre vor der Begehung der vorliegenden Tat, gemeinsam einen Personenverband gegründet, dessen Zwecke darauf gerichtet waren, Menschen aus ideologischen Gründen zu töten. In den Folgejahren hatten sie bereits neun ideologisch motivierte Tötungsdelikte begangen. Dieser Personenverband bestand fort.

(c) Gemäß dem von den drei Personen ihren Taten zugrunde gelegten Konzept war es erforderlich, dass nicht nur am Tatort, also beim Opfer, ein aus den beiden Männern bestehendes Team handelte. Vielmehr war für die von ihnen beabsichtigten Taten eine weitere Person erforderlich, die abgesetzt vom eigentlichen Tatort ihren Tatbeitrag erbrachte, indem sie die als Zentrale genutzte Wohnung der drei Personen als sichere Rückzugsmöglichkeit für die Männer während deren tatbedingter Abwesenheit sicherte und die für den Fall, dass die beiden vor Ort tätigen Personen im Zusammenhang mit der Tat zu Tode kommen würden, das vorbereitete Bekennerdokument der Vereinigung zu den von ihnen begangenen ideologisch motivierten Taten veröffentlichen und die in der Wohnung der drei Personen befindlichen Beweismittel vernichten würde.

(3) Zusammengefasst ist demnach festzuhalten: Die drei Personen waren persönlich und ideologisch eng aufeinander fixiert. Alle drei Personen haben gemeinsam eine Personenvereinigung gegründet, deren Tätigkeit darin bestand, Menschen aus ideologischen Gründen zu töten. Nach dem von allen drei Personen getragenen Tatkonzept war für dessen Umsetzung eine konkrete Planung der Taten und eine nicht am eigentlichen Tatort anwesende Person zur Erbringung von Legendierungstätigkeiten erforderlich. Im Falle des Todes der Männer, die vor Ort agierten, sollte diese Person die vorhandenen Beweismittel vernichten und das vorbereitete Bekennerdokument veröffentlichen. Es lag nahe, dass die Angeklagte Z..., als Mitgründerin und Mitglied der aus den drei Personen bestehenden Vereinigung, zusammen mit den beiden anderen Mitgründern und Mitgliedern die beabsichtigten Tötungsdelikte gemeinsam begehen würde. Aus der Gesamtheit dieser Umstände schließt der Senat, dass alle drei Personen, also auch die Angeklagte Z..., gemeinsam die Taten geplant und sich auf die gemeinsame Ausführung der Taten zulasten der ihrem ideologischen Feindbild entsprechenden Opfer geeinigt haben. Vor diesem Hintergrund schließt der Senat auch, dass die Angeklagte Z... zusammen mit den beiden Männern die in ihrem Besitz befindlichen Ausspähungserkenntnisse hinsichtlich möglicher Tatorte ausgewertet hat, weil diese eine gemeinsame konkrete Tatplanung erst ermöglichten und die Basis für die gemeinsam beschlossene Tatausführung darstellten.

iii) Die Feststellung, dass die drei Personen übereinkamen, bei der Tatausführung arbeitsteilig in dem Sinne vorzugehen, dass die beiden Männer vor Ort tätig werden sollten, während die Angeklagte Z... für den Bereich ihrer Wohnung neben weiteren Tätigkeiten für die Abwesenheitszeiten U. B... und U. M... im Zusammenhang mit den Fahrten nach Dortmund und Kassel, der Ausführung der Taten und der Flucht Legendierungstätigkeiten zusagte, um auf diese Weise den Rückzugsbereich für die beiden Männer, die die Mordanschläge am 04. April 2006 in dem Kiosk in Dortmund und am 06. April 2006 in dem Internet-Café in Kassel durchführen sollten, nach der Tat zu sichern, beruht auf den nachfolgend dargestellten Umständen:

(1) Die Feststellung, dass die beiden Männer die Anschläge vor Ort durchzuführen sollten, schließt der Senat aus dem Inhalt des von den drei Personen vereinbarten Tatkonzepts. Dieses sah vor, dass die beiden Männer als Team vor Ort die Opfer erschießen sollten. Diese Konzeption ist auch plausibel, weil die beiden sportlichen Männer körperlich besser als die Angeklagte Z... geeignet waren, die Tötung vor Ort effektiv durchzuführen und vom Tatort erfolgreich zu flüchten.

(2) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... als einen Aspekt ihres Tatbeitrages zusagte, die Mitglieder ihrer Gruppierung zu legendieren, um dadurch ihre gemeinsame Wohnung als sicheren Rückzugsort nach den Anschlägen zu erhalten, schließt der Senat aus folgenden Umständen:

(a) Die Angeklagte Z... führte in diesem Kontext zusammengefasst aus, sie habe während der gesamten Jahre ein paar Mal zwar die Identität der beiden Männer gegenüber Nachbarn geleugnet, wenn sie von diesen auf die beiden und deren Tätigkeiten angesprochen worden sei. Dies habe aber keine Billigung der Tötungen bedeutet. Sie habe nämlich auch in der "Illegalität" gelebt, und es habe deshalb in ihrem Interesse gelegen, bei Nachbarn hinsichtlich ihrer Identität kein Misstrauen aufkommen zu lassen. Sie hätten sich allerdings schon untereinander mit falschen Namen angesprochen. Sie selbst sei "Liese" oder "Lieschen" genannt worden. U. M... sei "Max" und U. B... sei "Gerry" genannt worden.

(b) Soweit die Angeklagte Z... behauptet, die von ihr eingeräumten Legendierungen ausschließlich deshalb getätigt zu haben, weil sie und die beiden Männer nach ihrer Flucht in der "Illegalität" lebten, wird sie widerlegt durch einen Schluss des Senats aufgrund der nachfolgend dargestellten Umstände: Die Angeklagte wirkte als Mitgründerin und Mitglied des Personenverbands, der sich zur Begehung von Tötungs- und Raubdelikten zusammengeschlossen hatte, nach dessen Handlungskonzeption an dessen Tätigkeiten mit. Sie hatte als Mitgründerin und Mitglied dieser Vereinigung das gemeinsam vereinbarte Gesamtkonzept der Anschläge, verbunden mit den logistischen Raubstraftaten, mitentworfen und hatte an der Durchführung der Taten ein ebenso großes Interesse wie U. M... und U. B.... Daher, so schließt der Senat, entfaltete die Angeklagte ihre der Sicherung der Vereinigung dienenden Tätigkeiten nicht, wie sie behauptet, um das Leben in der "Illegalität" aufrechtzuerhalten, sondern um den von ihnen gegründeten Verband im Untergrund zu tarnen, abzuschotten und zu sichern. Dass dadurch auch die nach ihnen ohnehin bestehende Fahndung erschwert wurde, war ein willkommener Nebeneffekt, der ihren Interessen, nicht festgenommen zu werden, zusätzlich entsprach.

(c) Die Feststellungen zu den Situationen, für die die Angeklagte Z... zusagte, ihre auf Legendierung gerichtete Tätigkeit zu erbringen, ergeben sich aus folgenden Umständen: Die Interessenlage der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... war darauf gerichtet, generell und vor allem auch während der Begehung eines Mordanschlages in ihrer Umgebung keinerlei Argwohn gegen sie als Personen entstehen zu lassen und keine Verdachtsmomente im Hinblick auf Abwesenheiten der beiden Männer von der Wohnung zu schaffen. Hieraus schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... durch ihre eigene Anwesenheit im Bereich der Wohnung keine Vermutungen über den Verbleib der männlichen Bewohner aufkommen lassen würde, dass sie bei Nachfragen wegen der Abwesenheit der Männer der Situation angepasste Erklärungen geben würde und dass sie die Umgebung der Wohnung beobachten würde, um gegebenenfalls schnell auf unerwartete Ereignisse in ihrem Sinne sachgerecht reagieren zu können.

(d) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... zusagte, legendierende Angaben gegenüber ihrem Umfeld im Bereich der Wohnung zu machen, um diese als sicheren Rückzugsort zu erhalten, ergibt sich aus folgenden Umständen.

(i) Die Angeklagte Z... hat vielfältig legendierende Tätigkeiten entfaltet.

1. Sie räumte glaubhaft den Umstand ein, legendiert zu haben, indem sie angab, für sich selbst und für die beiden Männer die Alias-Namen "Lisa", "Gerry" und "Max" benutzt zu haben. Weiter räumte sie ein, ein paar Mal gegenüber Nachbarn die Identität der beiden Männer geleugnet zu haben, wenn sie auf die Männer als Personen oder deren berufliche Tätigkeit angesprochen worden sei.

2. Zusätzlich ergibt sich aus den glaubhaften Angaben der Polizeibeamtin KHK’in A..., dass die Angeklagte Z... noch die Alias-Identitäten M. S..., S. E..., S. Ro..., S. und L. Po... sowie L. D... genutzt hat. Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... wohnten im Zeitraum von Mai 2001 bis Frühjahr 2008 gemeinsam in der P.straße in Zwickau. Gegenüber zahlreichen Nachbarn dieser Wohnung machte die Angeklagte Z... unzutreffende Ausführungen, um die Abwesenheiten der beiden Männer harmlos zu erklären, ihre eigene Anwesenheit in der Wohnung zu erläutern und den Umstand plausibel zu erklären, dass zwei Männer mit einer Frau in einer Wohnung gemeinsam lebten. So gaben die hierzu gehörten Nachbarn aus der P.straße in der Hauptverhandlung jeweils Folgendes glaubhaft an: Der Zeuge U. Sch... berichtete, die Angeklagte habe ihm gegenüber angegeben, ihr Freund arbeite auswärts und sie würde studieren. Ähnlich berichtete die Zeugin Po..., die Angeklagte habe ihr erläutert, ihr Freund würde in der Elektrobranche arbeiten und sie selbst würde studieren. Die Zeugin K. Fri... gab an, die Angeklagte habe ihr erzählt, sie würde deshalb nicht arbeiten müssen, weil ihr Freund sehr gut verdiene: Der Freund und der andere Mann würden beim Vater des Freundes in dessen Computerfirma arbeiten. Ähnlich berichteten die Zeugin Hö... und die Zeugin H. K..., die Angeklagte habe ihnen jeweils gesagt, ihr Partner verdiene so viel auf Montage, dass sie nicht arbeiten müsse. Der Zeuge M. Fri... führte aus, die Angeklagte habe ihm gegenüber geäußert, die beiden Männer seien selbständig oder arbeiteten beim Vater des Freundes der Angeklagten. Die Zeugin S... gab an, sie habe von der Angeklagten erfahren, ihr Schwiegervater habe eine Firma, dort würde ihr Mann arbeiten und genug verdienen, so dass sie selbst nicht zu arbeiten brauchte. Die Zeugin Steg... erklärte, sie habe von der Angeklagten erfahren, dass der eine Mann ihr Freund und der andere Mann dessen Bruder sei. Nachbarn aus der F.straße in Zwickau, wo die drei Personen ab dem Jahr 2008 gemeinsam wohnten, bestätigten glaubhaft ebenfalls legendierende Tätigkeiten der Angeklagten Z.... Der Zeuge K... führte aus, die Angeklagte Z... habe ihm erzählt, sie würde von zuhause arbeiten und sei deshalb auch immer da. Zu den beiden Männern habe sie ihm gesagt, einer sei ihr Freund, der andere sei dessen Bruder. Der Zeuge Bu..., ebenfalls ein Nachbar in der F.straße, gab an, die Angeklagte Z... habe ihm erläutert, bei den beiden mit ihr zusammenlebenden Männern handele es sich um ihren Freund und dessen Bruder. Die beiden Männer würden Fahrzeuge überführen. Daher würden auch immer wieder andere Autos hinter dem Haus von ihnen geparkt werden. Die verschiedenen Autos seien dann, so der Zeuge, auch nie Gesprächsthema gewesen, weil die Angeklagte diese ja plausibel erklärt habe. Die Angeklagte Z... habe ihm weiter berichtet, sie selbst würde am heimischen Computer arbeiten. Deshalb sei sie auch immer zuhause.

(ii) Die Angeklagte Z... erbrachte demnach zeitlich vor und nach den Anschlägen auf M. Ku... und H. Yo... im April 2006 verschiedenste Legendierungstätigkeiten, die der Sicherung des Verbandes und seiner Zentrale, also der gemeinsamen Wohnung, dienten. Derartige Tätigkeiten, die entweder auf die Rolle der Angeklagten im Verband speziell zugeschnitten waren oder auf einer Arbeitsteilung beruhten, wurden bereits bei der Gründung des Verbands jeweils mit Modifikations- und Ergänzungsmöglichkeiten festgelegt und von der Angeklagten Z... den beiden Männern zugesagt. Durch ihre erbrachten Legendierungstätigkeiten erreichte die Angeklagte Z... eine nach außen wirkende Abschottung und Abtarnung des Verbandes und seiner Wohnung. Dies hatte eine überragende Bedeutung für die erfolgreiche Durchführung der konkreten Tat und die Erreichung der Ziele des Verbandes. Durch die Legendierung wurde nämlich sichergestellt, dass weder das persönliche Umfeld, vor allem also die Nachbarn, noch die Ermittlungsbehörden auf die drei Personen und ihre Wohnung aufmerksam wurden. Der Senat zieht wegen der Wichtigkeit dieser Legendierungsmaßnahmen den Schluss, dass die Angeklagte Z... auch bei der Übereinkunft der drei Personen, die gegenständlichen Tötungsdelikte zu begehen, im Sinne einer Aktualisierung und Bestätigung bereits gegebener Zusagen die Erbringung derartiger Legendierungstätigkeiten als ihren Tatbeitrag zu diesen Mordanschlägen den beiden Männern versprach.

(iii) Die Feststellungen zum Zweck der von der Angeklagten Z... zugesagten legendierenden Tätigkeiten ergeben sich aus Schlussfolgerungen des Senats aus den Angaben der Angeklagten hierzu und aus ihren legendierenden Tätigkeiten:

1. Mit der von der Angeklagten Z... glaubhaft eingeräumten Verschleierung der Identität der drei Personen durch die Verwendung von Alias-Namen verhinderte sie, dass Nachbarn oder Kontaktpersonen im Umfeld sie anhand ihrer in den Fahndungsaufrufen genannten Namen als die im Januar 1998 vor der Polizei Geflohenen B. Z..., U. M... und U. B... identifizieren konnten. Mangels Identifizierung war dann aber auch die Gefahr gebannt, dass sich jemand an die öffentliche namentliche Fahndung nach ihnen erinnern würde und den Ermittlungsbehörden Hinweise auf ihren Aufenthalt hätte geben können, was zu ihrer Festnahme und zur Unterbindung der beabsichtigten Straftaten hätte führen können.

2. Mit den Äußerungen der Angeklagten Z... gegenüber Nachbarn, die Männer würden "auswärts", "auf Montage" oder in der "Firma des Schwiegervaters" arbeiten, gab sie eine plausible Erklärung dafür, dass die beiden Männer öfters und manchmal auch längere Zeit ortsabwesend waren. Mit ihrer Erläuterung, ihr Freund verdiene sehr gut, so dass sie nicht arbeiten müsse oder sie selbst sei Studentin erklärte sie zugleich auf nachvollziehbare Weise, aus welchen Gründen sie sich selbst in der Regel in der Wohnung aufhalten würde.

3. Die Ausführungen der Angeklagten Z... zum Verhältnis der drei Personen untereinander, nämlich, dass einer der Männer ihr Freund und der andere Mann dessen Bruder sei, erklärten das Zusammenleben der drei Personen in einer gemeinsamen Wohnung, ohne dass Anlass zu Spekulationen und Vermutungen zu den Beziehungen der drei Personen untereinander gegeben wurde, was zu einer intensiveren Beobachtung der Personen durch die Nachbarschaft hätte führen können.

4. Zusammengefasst präsentierte die Angeklagte Z... die drei Personen, ohne deren wahre Identität preiszugeben, als harmlose Wohngemeinschaft und gab plausible Erklärungen für feststellbare Auffälligkeiten, wie die häufige Abwesenheit der Männer oder das Zusammenleben von zwei Männern mit einer Frau. Hierdurch verhinderte die Angeklagte, dass sie anhand ihrer Namen als vor der Polizei geflohene Verdächtige identifiziert wurden, und dass Nachbarn Anlass dazu hatten, ihre normalbürgerliche Existenz zu bezweifeln. Aus diesen Umständen schließt der Senat, dass die legendierende Tätigkeit der Angeklagten Z... den Zweck verfolgte, die Mitglieder ihres Verbandes und damit auch ihre Wohnung, die als Zentrale der Vereinigung diente, durch Abtarnung zu schützen. Für diesen Schluss spricht auch der Umstand, dass die Angeklagte Z... häufig mit Nachbarn, was diese in der Hauptverhandlung bestätigten, sprach und sich sowohl in der P.straße als auch in der F.straße einer sogenannten Nachbarschaftsrunde mit regelmäßigen Treffen anschloss. Auf diese Weise hatte sie die Gelegenheit, unmittelbar und schnell zu erfahren, wenn im nachbarschaftlichen Umfeld Argwohn oder gar ein Verdacht gegen sie entstand. Sie konnte dann situationsangepasst, individuell und schnell auf solche Entwicklungen eingehen, um die Mitglieder des Verbandes und die Wohnung zu schützen.

5. Ihre Interessenlage zu den Zeitpunkten der hier dargestellten Legendierungen war identisch mit derjenigen zum Zeitpunkt der Tat zum Nachteil des M. Ku... am 04. April 2006 und zum Nachteil des H. Yo... am 06. April 2006. Hieraus schließt der Senat, dass sie den beiden Männern beim gemeinsamen Fassen des Tatplans hinsichtlich dieser Mordanschläge zusagte, Legendierungen mit derselben Zielrichtung, also zur Sicherung der Mitglieder ihres Verbandes und der Zentrale der Vereinigung, also ihrer gemeinsamen Wohnung, vorzunehmen.

iv) Die Feststellungen, dass die drei Personen weiter übereinkamen, bei der Tatausführung arbeitsteilig zusätzlich in dem Sinne vorzugehen, dass die Angeklagte Z... weiter zusagte, sich während der Fahrten der beiden Männer nach Dortmund und Kassel, der Ausführung der Taten und ihrer Flucht in oder im räumlichen Umfeld ihrer gemeinsamen Wohnung in der P.straße in Zwickau zusätzlich aus dem Grund bereitzuhalten, um im Fall des Todes der Männer im Zusammenhang mit einer der Taten das vorbereitete Bekennervideo der Vereinigung zu veröffentlichen und sämtliche in der Wohnung vorhandenen Beweismittel zu vernichten, beruhen auf den nachfolgend dargestellten Umständen:

(1) Die Feststellungen, dass sich die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... darüber einig waren, die Mordanschläge in Dortmund und Kassel sollten nur durchgeführt werden, wenn im Falle des Todes der beiden Männer im Zusammenhang mit der Tatbegehung gleichzeitig die Veröffentlichung des vorbereiteten Bekennervideos und die Vernichtung sämtlicher sich in der gemeinsamen Wohnung befindlichen Beweismittel durch ein Mitglied des NSU gewährleistet sein würden, beruhen auf folgenden Umständen:

(a) Vor Begehung der beiden Taten stellte sich für die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... folgende Ausgangssituation dar:

(i) Bei realistischer Betrachtung war den drei Personen bewusst, dass die Durchführung eines jeden Mordanschlags das Risiko barg, dass die vor Ort tätigen Täter bei der Tat den Tod finden würden. So bestand jederzeit die Gefahr, dass durch am Tatort eintreffende Sicherheitskräfte die Täter noch während des Anschlags oder auf der sich anschließenden Flucht erreicht werden würden. Das Risiko, dass es im Zuge der Begehung einer Tat zum Tod der vor Ort agierenden Täter kommen würde, wurde noch zusätzlich dadurch gesteigert, dass die beiden Männer entschlossen waren, sich unter keinen Umständen von der Polizei festnehmen zu lassen. Bei einer ihnen drohenden Festnahme wollten sie sich vielmehr selbst das Leben nehmen. Aufgrund dieser Umstände bestand auch bei den Taten in der ... in Dortmund und in der ... Straße in Kassel die naheliegende Gefahr, dass während der Begehung dieser Taten U. M... und U. B... zu Tode kommen würden.

(ii) Ihnen war ebenfalls bewusst, dass ihre Vereinigung ideologische Tötungsdelikte begangen hatte. Um eine größere propagandistische Wirkung zu erzielen, hatten sie sich jedoch nicht nach der jeweiligen Tatbegehung zu den einzelnen Taten bekannt. Sie wollten sich vielmehr zu einer ganzen von ihnen begangenen Anschlagsserie bekennen und die ideologischen Motive ihrer Vereinigung für die von ihnen begangenen Tötungsdelikte erst dann offenlegen.

(iii) Zusätzlich gingen sie davon aus, dass sie im Falle des Todes von U. B... und U. M... ihre ideologische Anschlagsserie nicht würden fortsetzen können, weil dann das bei den Anschlägen vor Ort tätige Team bestehend aus U. B... und U. M... nicht mehr vorhanden sein würde.

(b) Ausgehend von diesen Umständen kamen die drei Personen überein, dass die Mordanschläge in Dortmund und in Kassel nur durchgeführt werden würden, wenn im Falle des Todes ihrer außerhalb der Zentrale aufhältlichen Mitglieder gleichzeitig die Veröffentlichung des vorbereiteten Bekennervideos und die Vernichtung von Beweismitteln durch ein Mitglied des NSU gewährleistet sein würden. Denn nur bei der Veröffentlichung des Bekennervideos und der gleichzeitigen Vernichtung der in der Zentrale der Vereinigung vorhandenen Beweismittel war sichergestellt, dass das gemeinsam verfolgte Ziel der Anschlagsserie erreicht werden würde.

(i) Solange noch keine Bekennung zu den von den drei Personen verübten Gewalttaten veröffentlicht war, waren außer dem Umstand, dass derartige Taten begangen wurden, und dass dabei Menschen getötet oder verletzt wurden, keinerlei weitere Einzelheiten im Zusammenhang mit der Anschlagsserie bekannt. Insbesondere bestanden keine tragenden Hinweise auf die Identität der Täter und deren Motive. Vielmehr rätselten Öffentlichkeit und Behörden darüber, wer aus welchen Gründen diese Taten begangen hatte, was der Tatserie ein noch größeres Gewicht in Staat und Gesellschaft zuwies.

(ii) Die dann für die Öffentlichkeit glaubhafte Bekennung der Organisation zu der ganzen Tatserie unter Wahrung der Anonymität und der Anzahl der Mitglieder der Vereinigung, was Folge der Beweismittelvernichtung wäre, würde augenblicklich dazu führen, dass in der Öffentlichkeit die Täterschaft einer rechten Gruppierung für alle bis dahin begangenen Taten aufgedeckt würde. Weiter würde schlagartig bekannt, dass es einer rechten Gruppierung gelungen war, nicht nur eine Straftat, sondern über einen längeren Zeitraum hinweg, schwerste, ideologisch motivierte Straftaten zu begehen, ohne dass die Täter identifiziert, deren Motive ermittelt und die verantwortlichen Personen festgenommen werden konnten. In dem Bekennerdokument würde zudem fingiert, der NSU würde weiterhin bestehen, indem in den beiden ersten Versionen des Bekennervideos angedroht wurde: "Wir kommen wieder keine Frage!". Auf diese Weise konnten Angst und Verunsicherung in der Öffentlichkeit und innerhalb der Mitglieder potenzieller Opfergruppen effektiv und in großem Umfang geschürt werden. Der Staat wiederum konnte in überzeugender Weise als hilflcse Institution vorgeführt werden, der nicht in der Lage gewesen war, die Taten aufzuklären und seine Bürger zu schützen. Gewaltbereite Rechtsradikale könnten durch die Bekennung zur Tatserie mit der darauf zu erwartenden Wirkung in der Öffentlichkeit dazu veranlasst werden, ebenfalls ideologisch motivierte Straftaten zu begehen.

(iii) Die drei Personen rechneten mit der Möglichkeit, dass U. B... und U. M..., die vor Ort tätig werden sollten, bei den Mordanschlägen in Dortmund und Kassel ums Leben kommen könnten. Aus ihrer Sicht war das Risiko des Todes nur dann einzugehen, wenn die bereits begangenen ideologischen Straftaten nach ihrem Tod durch Bekennung und Beweismittelvernichtung die dargestellten Wirkungen entfalten würden. Somit würden sie die beiden Anschläge, die das Risiko des Todes der beiden Männer bargen, nur dann begehen, wenn Bekennung und Beweismittelvernichtung sichergestellt waren.

(2) Die Feststellungen zur Zweckrichtung der verabredeten Beweismittelvernichtung beruhen auf den Angaben der Angeklagten Z... und einem darauf basierenden Schluss des Senats.

(a) Die Angeklagte Z... hat zum Zweck der Vernichtung von Beweismitteln angegeben, U. M... habe gewollt, dass alle Beweise im Zusammenhang mit ihren Taten vernichtet werden würden und der einzige Beweis ihres Tuns die DVD sei. U. B... habe gewollt, dass mit Ausnahme der DVD alle Beweise vernichtet werden würden, die Rückschlüsse auf ihre gemeinsame Lebensweise in den vergangenen Jahren zulassen würden. Zudem sei ebenfalls gewollt gewesen, die Beweise für Unterstützungshandlungen von Personen aus ihrem Umfeld zu vernichten.

(b) Diese Angaben zur Zweckrichtung der Beweismittelvernichtung sind glaubhaft. Die Vernichtung sämtlicher Beweise im Hinblick auf ihre Identität, auf Unterstützer und auf ihre Lebensumstände im Untergrund entsprach den ideologischen Interessen der drei Personen: Die Beweismittelvernichtung lässt sowohl die Täter, deren Anzahl, deren Lebensumstände als auch deren mögliche Unterstützer anonym bleiben. Bei dieser Sachlage sind jedoch dann naheliegend weitere Ermittlungen zur Identität der Täter und deren Umfeld unmöglich. Mangels derartiger Ermittlungserkenntnisse bliebe dann aber regelmäßig ungeklärt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Personen, in deren Wohnung es zur Beweismittelvernichtung gekommen ist, in die im Bekennerdokument dargestellten Tötungsdelikte involviert gewesen waren. Ungeklärt bliebe weiterhin, ob im Falle ihrer Beteiligung an den Taten von anderen Personen Unterstützungsleistungen erbracht worden seien und ob möglicherweise noch weitere tatbereite Personen vorhanden wären. Diese offenen Fragen wiederum würden zu einer weiteren Verunsicherung der Bevölkerung und der Ermittlungsbehörden führen, was wiederum der ideologischen Zielsetzung des von den drei Personen gebildeten Verbands entsprechen würde.

(c) Nach einer Beweismittelvernichtung in der dargelegten Weise würde die Öffentlichkeit, mangels anderer Anhaltspunkte und weil dies in dem Bekennervideo durch die Ankündigung künftiger Taten so dargestellt wurde, davon ausgehen, dass die Vereinigung, die die Anschlagserie begangen und sich dazu bekannt hatte, weiterhin existent und handlungsfähig wäre. Aus dem Umstand, dass eine derartige öffentliche Meinung die allgemeine Furcht vor weiteren Anschlägen der Vereinigung aufrechterhalten würde, und dies dem Interesse der drei Personen entsprach, schließt der Senat, dass auch dies eine von ihnen gewollte Folge der verabredeten Beweismittelvernichtung sein sollte.

(3) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... beim gemeinsamen Fassen des Tatplans zusagte, sich während der Fahrten der beiden Männer nach Dortmund und Kassel, der Ausführung der Taten und ihrer Flucht zur Erfüllung ihrer zugesagten Aufgaben im Rahmen der Tatausführung in oder im räumlichen Umfeld ihrer gemeinsamen Wohnung in der P.straße in Zwickau bereitzuhalten, beruht auf einem Schluss des Senats aus folgenden Umständen:

(a) Die Angeklagte Z... befand sich im Tatzeitraum des Nagelbombenanschlags in der K.straße am 09. Juni 2004 in ihrer gemeinsamen Wohnung oder deren räumlichen Nahbereich (vgl. S. 707). Die Angeklagte Z... hielt sich im Tatzeitraum der Tat zulasten von Th. Bo..., also am Nachmittag des 15. Juni 2005 im Nahbereich der Zentrale des NSU in der P.straße in Zwickau auf (vgl. S. 708 ff). Die Angeklagte Z... befand sich im Tatzeitraum des Überfalls auf die Sparkasse in Eisenach am 04. November 2011 in ihrer gemeinsamen Wohnung (vgl. S. 715 ff).

(b) Der Umstand, dass sich die Angeklagte Z... in zeitlichem Zusammenhang mit der tatsächlichen Tatbegehung bei drei Taten in der jeweilig gemeinsam genutzten Wohnung oder deren Nahbereich befand, belegt eine entsprechende Praxis, sich während und im Zusammenhang mit der Tatausführung dort bereitzuhalten. Zusätzlich bestand unter den drei Personen Einigkeit, dass Beweismittel für ihr Leben in der Illegalität und für Unterstützungshandlungen anderer Personen nicht in die Hände der Ermittlungsbehörden gelangen sollten. Die vorhandenen Beweismittel sollten vielmehr vor einer drohenden Entdeckung ihrer als Stützpunkt genutzten Wohnung durch die Behörden vernichtet werden. Die von den drei Personen als essenziell angesehene und fest geplante Veröffentlichung des Bekennungsdokuments der Vereinigung zu den ideologisch motivierten Taten konnte auch nur dann mit hinreichender Sicherheit gewährleistet werden, wenn ein Versand der Dokumente veranlasst werden konnte, selbst wenn die beiden vor Ort agierenden Männer am Tatort erschossen worden wären oder sich selbst getötet hätten.

(c) Unter Berücksichtigung dieser Umstände und der für das ganze Tatkonzept überragend wichtigen Legendierung im Bereich der Wohnung, der Gewährleistung eines sicheren Rückzugsraums, der Vernichtung vorhandener Beweismittel und der Veröffentlichung einer Selbstbezichtigung der Vereinigung schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... zur Erreichung dieser Ziele beim gemeinsamen Fassen des Tatplans hinsichtlich der Mordanschläge zulasten von M. Ku... und H. Yo... zusagte, sich während der Fahrten der beiden Männer nach Dortmund und Kassel, der Ausführung der Taten und ihrer Flucht von den Tatorten in oder jedenfalls im räumlichen Nahbereich der gemeinsamen Wohnung bereitzuhalten. Dort hätte sie nämlich ihren Tatbeitrag, der nach ihrem gemeinsamen Plan abgesetzt vom Tatort im engeren Sinn zu leisten war, erbringen können.

(4) Die Feststellungen, dass die Angeklagte Z... bei der Fassung des gemeinsamen Tatplans zusagte, im Falle des Todes der beiden Männer die vorhandenen Beweismittel zu vernichten und das vorbereitete Bekennerdokument zu veröffentlichen, ergibt sich aus den Angaben der Angeklagten Z... sowie den folgenden Umständen.

(a) Die Angeklagte Z... führte in diesem Zusammenhang zusammengefasst aus, sie seien am 01. April 2008 in die F.straße in Zwickau gezogen. U. M... und U. B... hätten die Wohnung technisch und mechanisch abgesichert. Beide hätten mehrfach erwähnt, dass sie sich den Weg frei schießen würden, falls sie von der Polizei entdeckt würden. Sollte dies nicht möglich sein, würden sie sich durch Erschießen das Leben nehmen. Sie – die Angeklagte – hätte den beiden bei derartigen Äußerungen mehrfach das "absolute Versprechen" geben müssen, dass sie beim Tod der beiden Männer – sei es, dass beide erschossen werden würden oder dass sie sich selbst erschießen würden, um einer Verhaftung zuvorzukommen – die von U. Mundlos erstellten und versandfertig vorbereiteten DVDs versenden würde, dass sie die Wohnung in Brand setzen würde und dass sie die Eltern der beiden benachrichtigen würde. U. M... habe gewollt, dass durch die Brandlegung alle Beweise im Zusammenhang mit ihren Taten vernichtet würden, und der einzige Beweis ihres Tuns die DVD sei. U. B... habe gewollt, dass mit Ausnahme der DVD alle Beweise vernichtet werden würden, die Rückschlüsse auf ihre gemeinsame Lebensweise in den vergangenen Jahren zulassen würden. Zudem sei ebenfalls gewollt gewesen, die Beweise für Unterstützungshandlungen von Personen aus ihrem Umfeld zu vernichten.

(b) Die Angaben der Angeklagten Z..., sie habe versprochen, im Falle des Todes der beiden Männer die in der Wohnung vorhandenen Beweismittel zu vernichten und das vorbereitete Bekennerdokument zu veröffentlichen, sind glaubhaft, weil ein derartiges Versprechen den Interessen des von den drei Personen gebildeten Verbandes entsprach, und weil die Angeklagte Z... im November 2011 das versprochene Verhalten in die Tat umsetzte.

(i) Die Vernichtung sämtlicher Beweise im Hinblick auf ihre Identität, ihre Lebensumstände im Untergrund und ihre Unterstützer sowie eine finale Bekennung zu einer Anschlagsserie entsprachen den ideologischen Interessen der drei Personen:

1. Die Beweismittelvernichtung lässt sowohl die Täter der Anschlagserie, deren Lebensumstände als auch deren mögliche Unterstützer anonym bleiben. Bei dieser Sachlage wären dann weitere erfolgreiche Ermittlungen zur Identität der Täter und deren Umfeld unmöglich. Mangels derartiger Ermittlungserkenntnisse bliebe dann aber regelmäßig ungeklärt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Personen, in deren Wohnung es zur Beweismittelvernichtung kam, in die im Bekennerdokument dargestellten Tötungsdelikte involviert gewesen waren. Ungeklärt bliebe weiterhin, ob im Falle ihrer Beteiligung an den Taten von anderen Personen Unterstützungsleistungen erbracht wurden und ob möglicherweise noch weitere tatbereite Personen vorhanden sind. Diese offenen Fragen wiederum würden zu einer weiteren Verunsicherung der Bevölkerung und der Ermittlungsbehörden führen, was wiederum der ideologischen Zielsetzung des von den drei Personen gebildeten Verbands entsprochen hat.

2. Eine nicht nach jeder Tat erklärte Bekennung zu nur einer einzelnen Tat, sondern eine gesammelte finale Bekennung zu einer ganzen Anschlagsserie entsprach ebenfalls den Interessen der drei Personen.

a. Eine Bekennung der Vereinigung zu einer Serie von Taten erreicht eine deutlich größere öffentliche Wirksamkeit, weil sie die Täterschaft hinsichtlich mehrerer Taten, die an verschiedenen Tatorten im Bundesgebiet verteilt über einen längeren Zeitraum hinweg begangen wurden, einer einzigen Gruppierung zuweist, ohne dass es den Behörden gelingen würde, die Anzahl und die Identität der Mitglieder dieser Gruppierung zu ermitteln und die Täter festzunehmen. Damit würden die besondere Schlagkraft, eine ausgeprägte logistische Fähigkeit und die bundesweite Gefährlichkeit der Tätergruppierung gegenüber Gesellschaft und staatlichen Organen unterstrichen.

b. Da einer derartigen Serienbekennung demnach eine größere öffentliche Wirkung als einer Einzelbekennung zukommen würde, entsprach sie daher besser dem Interesse des Personenverbandes, eine möglichst große Verunsicherung der Bevölkerung und der staatlichen Organe zu erzeugen.

(ii) Nachdem sich U. M... und U. B... am 04. November 2011 in Eisenach selbst getötet hatten, setzte die Angeklagte Z) die Wohnung in der F.straße in Zwickau in Brand und versandte zahlreiche DVDs mit dem Bekennervideo "Paulchen Panther". Damit hat sie das von ihr berichtete Versprechen in die Tat umgesetzt.

1. Die Angeklagte Z... hat am 04. November 2011 die von den drei Personen bis dahin genutzte Wohnung in der F.straße in Zwickau in Brand gesetzt.

a. Die Angeklagte Z... führte zusammengefasst aus, dass sie am 04. November 2011 gegen 08:00 Uhr aufgestanden sei, dann am Computer gesessen sei und Radio gehört habe. Im Radio habe sie, so glaube sie, von zwei Leichen in einem brennenden Wohnmobil gehört. Sie sei davon ausgegangen, es handle sich dabei um U. M... und U. B.... Sie habe dann mit Benzin die Wohnung in der F.straße in Brand gesetzt und etwa die Hälfte der verpackten DVDs versandt.

b. Die diesbezüglichen Angaben der Angeklagten Z... sind glaubhaft: Wie sich aus den glaubhaften Angaben des Brandursachenermittlers KHM L... ergibt, roch es in der Brandwohnung F.straße in Zwickau am 04. November 2011 extrem nach Benzin. In mehreren Räumen habe man noch Benzinspuren nachweisen können. An den Socken, die die Angeklagte Z... bei ihrer Festnahme getragen hat, konnten Kohlenwasserstoffe nachgewiesen werden, als deren Herkunftsquelle Benzin nicht ausgeschlossen werden konnte (vgl. S. 704 ff). Da es in der Wohnung F.straße in Zwickau nach Benzin roch, in mehreren Räumen Benzin nachgewiesen werden konnte, und an den Socken der Angeklagten Spuren von Benzin nicht ausgeschlossen werden konnten, hält der Senat die Angaben der Angeklagten, sie habe mit Benzin die Wohnung in der F.straße in Brand gesetzt, für glaubhaft.

2. Die Angeklagte Z... hat am 04. November 2011 zahlreiche DVDs mit dem Bekennervideo "Paulchen Panther" versandt:

a. Die Angeklagte Z... räumte den Versand dieser Datenträger am 04. November 2011 ein.

b. Die diesbezüglichen Angaben der Angeklagten Z... sind glaubhaft: Da die beiden Männer im Wohnmobil in Eisenach tot aufgefunden wurden, hatten diese nach ihrer Entdeckung keine Gelegenheit mehr, Datenträger mit dem Bekennerdokument "Paulchen Panther Film" zu versenden. Der Zeuge KK Scheu... führte glaubhaft aus, es seien, soweit feststellbar, insgesamt 15 DVDs mit dem Bekennervideo nach dem 04. November 2011 bei verschiedenen Medienunternehmen, türkisch-islamischen Vereinen oder bei der Partei "PDS" eingegangen. Die Zeugin KOK’in P... führte ergänzend glaubhaft aus, dass der Eingang einer 16. DVD bei der Geschäftsstelle der Partei "Die Linke" in Weimar den Ermittlungsbehörden im Januar 2013 bekanntgegeben worden sei. Zusätzlich seien im Brandschutt der F.straße noch 36 adressierte DVDs aufgefunden worden, die zum Großteil auch bereits versandfertig frankiert gewesen seien. Trotz der Einwirkungen durch den Brand sei es bei 25 dieser DVDs noch möglich gewesen, das Bekennervideo sichtbar zu machen. Die umfangreiche Beweisaufnahme hat keinen Hinweis darauf ergeben, dass andere Personen als die Angeklagte Z... die DVDs versandt hätten. Da sowohl U. M... und U. B... als auch andere Personen als Versender der DVDs ausscheiden, die Angeklagte Z... in der Wohnung über versandfertige DVDs verfügte, und zudem 16 solcher DVDs bei verschiedenen Adressaten festgestellt wurden, hält der Senat die Angaben der Angeklagten, sie habe diese Datenträger versandt, für glaubhaft.

(iii) Aus den Umständen, dass die Vernichtung von Beweismitteln durch Inbrandsetzung der Wohnung und die Veröffentlichung eines Bekennerdokuments der Vereinigung dem Interesse des von den drei Personen gebildeten Personenverbands entsprachen, und die Angeklagte Z... am 04. November 2011 genau die Handlungen ausführte, die sie nach ihren Ausführungen den beiden Männern versprochen hatte, hält der Senat ihre Angaben, sie habe diese Handlungen den beiden Männern versprochen, für glaubhaft.

(c) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... U. M... und U. B... beim Fassen des gemeinsamen Tatplans zu den Mordanschlägen in Dortmund und Kassel zusagte, im Falle des Todes der beiden Männer sämtliche Beweismittel zu vernichten und das Bekennerdokument der Vereinigung zu veröffentlichen, beruht weiter auf den folgenden Umständen:

(i) Die Angeklagte Z... führte in ihrer chronologischen Darstellung der Ereignisse aus, sie habe U. M... und U. B... nach ihrem Einzug in die Wohnung in der F.straße im Frühjahr 2008 versprochen, im Falle des Todes der Männer die vorhandenen Beweismittel zu vernichten und ein Selbstbezichtigungsdokument der Vereinigung zu veröffentlichen.

(ii) Die Angeklagte Z... wird widerlegt, soweit sie behauptete, die genannten Tätigkeiten den beiden Männern erst im Frühjahr 2008 versprochen zu haben. Aus folgenden Umständen schließt der Senat vielmehr, dass sie dieses Versprechen bereits mit der Gründung des Personenverbands im Jahr 1998 abgab und es vor den Mordanschlägen zum Nachteil von M. Ku... und H. Yo... lediglich noch einmal bestätigte:

1. Eine Beweismittelvernichtung und Bekennung der Vereinigung nicht nur zu einer Einzeltat, sondern zu einer ganzen Tötungs- und Anschlagsserie würde, was nahe liegt, zu einer möglichst massiven Verunsicherung der Bevölkerung und staatlicher Stellen führen. Die Erreichung dieses Ziels lag von Anfang an und damit auch bereits bei der Gründung der Vereinigung im ideologischen Interesse der drei Personen.

2. Bereits bei ihrer ersten ideologisch motivierten Tat zulasten von E. Ş... am 09. September 2000 fertigten U. M... und U. B... am Tatort ein Foto des schwer verletzten Opfers an, um dadurch die Glaubhaftigkeit eines später anzufertigenden Bekennerdokuments zu erhöhen (vgl. S. 666 ff).

3. Bereits nach dem Anschlag in der P.gasse im Januar 2001 wurde nach den glaubhaften Angaben des Zeugen EKHK D... gemäß den festgestellten Zeitstempeln am 09. März 2001 die erste Version eines Bekennerdokuments fertiggestellt. Aus dem zeitlichen Ablauf ergibt sich demnach, dass ein Bekennerdokument zum Nachweis einer Tatserie, nämlich der Tat zulasten von E. Ş... und des Sprengstoffanschlags in der P.gasse Köln, bereits nach der zweiten und noch vor der dritten ideologisch motivierten Tat zulasten von A. Öz... hergestellt worden war. Am 28. Oktober 2001 war nach den glaubhaften Angaben des Zeugen eine zweite Version des Bekennervideos fertiggestellt, die alle bis dahin begangene ideologisch motivierte Taten der drei Personen enthielt.

4. Aus diesen Umständen zieht der Senat folgende Schlüsse:

a. Eine Beweismittelvernichtung und eine Bekennung der Vereinigung zu einer ganzen Serie von Tötungsdelikten waren nötig, um die von den drei Personen erstrebte möglichst massive Verunsicherung der Bevölkerung und staatlicher Stellen zu erreichen. Bereits bei ihrer ersten ideologisch motivierten Tat zulasten von E. Ş... bereiteten sie durch eine Fotografie des schwer verletzten Opfers am Tatort eine glaubhafte, spätere Serienbekennung der Vereinigung vor. Ebenso handelten sie bei den Taten zum Nachteil von A. Öz... und S. T.... Eine derartige Vorbereitung wird naheliegender Weise nur dann durchgeführt, wenn die Angeklagte Z..., die eine damit erstellte Serienbekennung später verbreiten sollte, die Veröffentlichung auch bereits vorher zugesagt hatte. Kurz nach der Tat in der P.gasse stellten sie auch bereits ein erstes Bekennerdokument her, so dass schon nach der zweiten ideologisch motivierten Tat eine Veröffentlichung einer Serienbekennung möglich war. Diese unverzügliche Erstellung eines solchen Dokuments, sobald durch zwei Taten Anfang 2001 eine Kleinstserie vorlag, deutet darauf hin, dass das Versprechen zur Veröffentlichung durch die Angeklagte Z... nicht erst im Jahre 2008 erfolgte, sondern bereits bei der Gründung des Personenverbands. Bei lebensnaher Betrachtungsweise sollte nämlich die erste und später die zweite Version des Bekennerdokuments nicht erst 2008 veröffentlicht werden. Vielmehr sollte die jeweils aktuelle Fassung nach der Konzeption des Personenverbands veröffentlicht werden, wenn die beiden Männer im Zusammenhang mit einer Logistiktat oder einer ideologisch motivierten Tat zu Tode kommen würden. Die Angeklagte Z... hatte den beiden Männern zugesagt, sich während der Begehung einer jeden Tötungs- oder Logistiktat in oder im räumlichen Umfeld der jeweiligen Wohnung bereitzuhalten. Diese Zusage hatte die Angeklagte Z... bereits bei der Gründung des Personenverbands abgegeben. Neben der Gelegenheit zur Legendierung war es Sinn und Zweck dieser Zusage, der Angeklagten Z... im Fall des Todes der beiden Männer eine umgehende Vernichtung der vorhandenen Beweismittel und eine Veröffentlichung eines Bekennerdokuments der Vereinigung zu ermöglichen. Die bei der Gründung des Verbands gegebenen Zusage, sich in oder in der Nähe der Wohnung bereitzuhalten, macht aber im Hinblick auf diese Tätigkeiten nur dann einen Sinn, wenn die Angeklagte gleichzeitig, also ebenfalls bei der Gründung der Vereinigung, diejenigen Tätigkeiten verspricht, die der Grund dafür sind, warum sie in oder an der Wohnung bereithalten soll. Bei diesen Tätigkeiten handelt es sich um die Vernichtung der Beweismittel und die Veröffentlichung eines Bekennerdokuments der Vereinigung.

b. Aus der Gesamtheit dieser Umstände schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... bereits bei der Gründung des Personenverbands und nicht erst im Jahr 2008 die Beweismittelvernichtung und Veröffentlichung des Bekennerdokuments zugesagt hat. Im Zuge der gemeinsamen Planung der Anschläge in der ... in Dortmund und in der... Straße in Kassel hat sie diese Zusage, was wegen des gemeinsam ersonnenen Tatkonzepts und des Vorhandenseins eines Bekennervideos naheliegt, für diese konkreten Taten nur noch einmal bestätigt

v) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... durch ihre zugesagten Tatbeiträge die Tötungsdelikte zum Nachteil von M. Ku... und H. Yo... erst ermöglichte, beruht auf den nachfolgenden Umständen:

(1) Mit der Zusage der Legendierung hat die Angeklagte Z... in Aussicht gestellt, einen sicheren Rückzugsraum für die beiden Männer nach den Mordanschlägen zu schaffen und dadurch das Entdeckungs- und Festnahmerisiko effektiv herabzusetzen.

(2) Mit der von ihr zugesagten Beweismittelvemichtung und Veröffentlichung des Bekennerdokuments würde der finale Zweck der von ihnen verübten ideologisch motivierten Anschläge erst erreicht werden.

(3) Aufgrund der außerordentlichen Bedeutung der aufgezeigten Folgen ihrer zugesagten Tätigkeiten, so schließt der Senat, hat die Angeklagte Z... die Mordanschläge auf M. Ku... und H. Yo... erst ermöglicht.

vi) Dass die drei Personen übereinkamen, zwei unter Berücksichtigung ihrer Erkenntnisse aus den Ausspähmaßnahmen willkürlich ausgewählte Kleinstgewerbetreibende aus ausländerfeindlich-rassistischen Motiven zu töten, ergibt sich aus folgenden Umständen.

(1) In den Richtungsdiskussionen innerhalb der Kerngruppe der Jenaer rechten Szene haben sich die drei Personen dazu bekannt, dass sie handeln wollten und nicht nur reden. Dabei haben sie die Anwendung von Gewalt und auch Waffengewalt befürwortet. Im Rahmen der von ihnen gemeinsam durchgeführten "Aktionen" vor ihrer Flucht eskalierte ihre Bereitschaft, Gewalt anzuwenden immer mehr. Zunächst brachten die Angeklagte Z ..., U. M... und U. B... nur Bombenattrappen als abstrakte Drohung mit Gewalt zum Einsatz. Bei den nachfolgenden Briefbombenattrappen wurden dann von ihnen schon Drohungen gegen konkrete Personen ausgestoßen. Es folgte eine Bombenattrappe, bei der echter TNT-Sprengstoff verbaut war. In der von ihnen genutzten Garage wurden dann mehrere Rohrbomben in verschiedenen Fertigungsstufen und eine größere Menge TNT sichergestellt.

(2) Die drei Personen vertraten eine radikal ausländerfeindlich-rassistische Ideologie und der von ihnen gegründete Personenverband verfolgte hieran anknüpfend unter anderem den Zweck, Ausländer und Menschen mit ausländischen Wurzeln aus ideologischen Gründen zu töten.

(3) Die drei Personen erkannten, dass sowohl die geplanten Taten als auch die jeweilige Flucht nach der Tatbegehung erleichtert werden würden, wenn sie als Opfer jeweils einen Kleinstgewerbetreibenden auswählen würden.

(a) Eine Person, die einem sogenannten Kleinstgewerbe nachgeht, übt ihren Beruf in der Regel in einer Verkaufsstelle oder einem sonstigen Geschäftslokal aus, die dem Kundenverkehr offenstehen. Die beiden Männer, die vor Ort die unmittelbare Tötungshandlung ausführen sollten, hätten deshalb während der üblichen Geschäftszeiten ungehinderten Zugang zu diesem Geschäftslokal, wo sich das potenzielle Opfer aufhalten würde. Ein Opfer aus dem Kreis der Kleinstgewerbetreibenden müsste demnach regelmäßig nicht erst Sperrvorrichtungen wie Türen oder Schranken öffnen, um es den beiden Männern zu ermöglichen, den Raum zu betreten, in welchem sich das Opfer befinden würde.

(b) Da eine Person aus dem Kreis der Kleinstgewerbetreibenden zur Gewerbeausübung auf Kontakt zum Kunden angewiesen ist, würden sich die beiden Männer, als augenscheinliche Kunden, dem Opfer bis auf kürzeste Entfernung nähern können, ohne dass das Opfer aufgrund der Annäherung Verdacht schöpfen würde, dass ein Anschlag auf seine Person geplant sei.

(c) Bei einem Kleinstgewerbe handelt es sich zumeist um ein Unternehmen, bei dem regelmäßig eine einzelne Person an der Verkaufsstelle tätig ist. Dann sind, sofern abgewartet wird bis sich keine Kunden im Geschäftslokal befinden, bei einem Anschlag im Geschäftslokal keine unmittelbaren Zeugen am Tatort zu erwarten sind.

(d) Die aufgeführten Umstände, die bei Kleinstgewerbetreibenden zu erwarten sind, würden, was die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B..., da naheliegend, erkannten, sowohl die geplanten Tötungsdelikte in Dortmund und Kassel als auch die Flucht nach der jeweiligen Tatbegehung erleichtern.

(4) Aus der Eskalation ihrer Gewaltbereitschaft, die im Wege einer linearen Zuspitzung als nächste Stufe die Vernichtung menschlichen Lebens erreicht hatte, verbunden mit ihren radikalen ideologischen Ansichten, schließt der Senat, dass die drei Personen übereinkamen, zwei Menschen zu töten. Nach ihrer Vorstellung mussten die Opfer vor diesem Hintergrund lediglich Repräsentanten der Feindbildgruppe "Ausländer" sein und konnten daher aus dieser Gruppe völlig willkürlich ausgewählt werden. Aufgrund ihrer ausländerfeindlich-rassistischen Einstellung sprachen sie den Opfern allein deshalb, weil sie diese Feindbildgruppe repräsentierten, das Lebensrecht ab. Die dargestellten Umstände, die bei Kleinstgewerbetreibenden zu erwarten waren, würden ihr Vorhaben sowohl bei der Durchführung als auch beim Entfernen vom Tatort erleichtern. Aus der Gesamtheit dieser Umstände zieht der Senat insgesamt den Schluss, dass sich die drei Personen deshalb darauf einigten, zwei Personen, die zur Gruppe der kleinstgewerbetreibenden Ausländer oder Mitbürger mit Migrationshintergrund gehören würden, aus ideologischen Gründen zu töten.

vii) Dass die drei Personen übereinkamen, die beabsichtigten Tötungen in Dortmund und Kassel unter Ausnutzung des Umstands, dass das Opfer jeweils mit keinem Angriff auf sein Leben rechnen und deshalb wehrlos sein würde, auszuführen, ergibt sich aus folgenden Umständen:

(1) Bei einer Attacke, bei der das Opfer nicht mit einem Angriff auf sein Leben rechnet, wird es von der Tötungshandlung überrascht. Es wird also in der Regel nicht in der Lage sein, sich gegen den Angriff auf sein Leben erfolgreich zu wehren oder wenigstens Hilfe herbeizurufen. Ein für das Opfer überraschender Angriff wird daher die Durchführung der Tat erleichtern, die Entdeckung der Täter am Tatort weitgehend ausschließen und zusätzlich deren Flucht mangels Alarmierung anderer Personen absichern.

(2) Bei der Gründung ihres Personenverbands hatten die drei Personen die Begehung einer ganzen Tötungsserie konzipiert. Um das Ziel einer Serie von Tötungen zuverlässig zu erreichen, mussten die einzelnen Tötungshandlungen möglichst effektiv sein. Dies ist bei einer überraschenden Tötung des Opfers gegeben, denn es hat dann in der Regel keine Gelegenheit zur Flucht oder zum Ergreifen von Schutzmaßnahmen, beispielsweise in Deckung zu gehen, um die Tat zu verhindern.

(3) Dass eine Tötung unter Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers den Interessen der Täter an der erfolgreichen Durchführung der Tat und der anschließenden Flucht hervorragend entspricht, liegt auf der Hand. Dies haben auch die drei Personen erkannt und sich deshalb, so schließt der Senat, auf dieser Form der Tatbegehung geeinigt, zumal nach ihrer Interessenlage nur vollendete und nicht aber nur versuchte Tötungen ihrem Plan einer Tötungsserie entsprachen.

viii) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z..., U. M... und U. B... vereinbarten, die beiden Opfer in Dortmund und Kassel zu erschießen, beruht auf folgenden Umständen.

(1) Das Erschießen eines Opfers ist eine schnelle und effektive Tötungsart.

(2) Nur wenige Monate vor der ersten ideologisch motivierten Tat zum Nachteil E. Ş... erwarben sie im Jahr 2000 die Pistole Ceska 83 mit der Seriennummer ****78. Eine Pistole lässt sich in Taschen oder anderen Behältnissen vor dem Opfer leicht verbergen, so dass für die Täter die Annäherung an das Opfer, das die Waffe nicht wahrnehmen kann, erleichtert wird.

(3) Die Angeklagte Z..., U. M... und U. B... hatten sich bei der Gründung ihrer Vereinigung dazu entschlossen, eine Reihe der von ihnen beabsichtigten Tötungsdelikte in der Öffentlichkeit als Tatserie darzustellen. Dieses Ziel konnten sie überzeugend und plakativ erreichen, wenn sie bei den verschiedenen Einzeltaten dieselbe Schusswaffe verwenden würden, weil dieser Umstand, was allgemein bekannt ist, durch Munitionsvergleich nachweisbar wäre und damit als Ansatzpunkt für die Ermittlungen auch in der Öffentlichkeit bekannt werden würde.

(4) M. Ku... wurde am 04. April 2006, H. Yo... am 06. April 2006 tatsächlich erschossen.

(5) Vor diesem Hintergrund und insbesondere, dass die Verwendung der erworbenen Schusswaffe ihren Interessen, nämlich der Erkennbarkeit einer Tatserie, entsprechen würde, und dass sie über effektiv zu verwendende und leicht zu verbergende Handfeuerwaffen verfügten, schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... vereinbarten, die beiden Opfer in Dortmund und in Kassel zu erschießen.

ix) Die drei Personen vereinbarten in Umsetzung ihres Handlungskonzepts, dass beiden Männer bei den ausländerfeindlich-rassistisch motivierten Tötungsdelikten zulasten von Kleinstgewerbetreibenden in jedem Fall dieselbe Waffe, nämlich die von ihnen erworbene Pistole Ceska 83, verwenden und damit den Seriencharakter der Taten deutlich machen sollten. Diese Feststellungen beruhen auf folgenden Umständen:

(1) Die Verwendung immer derselben Waffe bei den verschiedenen Tötungsdelikten zulasten von Kleinstgewerbetreibenden entsprach dem von den drei Personen bei der Gründung der Vereinigung entwickelten Handlungskonzept. Dieses sah vor, dass ihre Organisation zunächst lediglich den Seriencharakter der Taten deutlich machen wollte. Mit der Verwendung immer derselben Waffe bei den verschiedenen Taten würde der Seriencharakter der Tötungsdelikte für die Ermittlungsbehörden und die Öffentlichkeit offenkundig sein. Die von ihnen erworbene Pistole Ceska 83 mit der Waffennummer ****78 wurde dann auch bei neun Tötungsdelikten zulasten von kleinstgewerbetreibenden Ausländern oder Mitbürgern mit Migrationshintergrund als Tatwaffe verwendet (vgl. S. 657 ff).

(2) Der Einsatz der genannten Ceska 83 bei neun Tötungsdelikten zum Beleg des Seriencharakters entsprach dem Handlungskonzept der Vereinigung. Bei allen diesen Tötungsdelikten gingen die drei Personen durch die Verwendung dieser Waffe nach ihrem bei der Gründung der Vereinigung vereinbarten Handlungskonzept vor. Aus diesen Umständen schließt der Senat, dass sich die drei Personen in der Planungsphase der Taten zulasten von M. Ku... und H. Yo... auf die Verwendung dieser Waffe zur Umsetzung und Bestätigung ihres Konzepts einigten.

x) Soweit sich die Angeklagte Z... im Hinblick auf die festgestellte Übereinkunft zur gemeinsamen Begehung der Taten zulasten von M. Ku... und H. Yo... bestreitend einlässt, kommt ihren Angaben kein Gewicht zu, welches das Ergebnis der oben dargelegten Gesamtschau in Frage stellen könnte. Ihre Angaben sind unglaubhaft, weil die Gesamtschau der dargestellten Umstände ergab, dass sich die drei Personen auf die gemeinsame Begehung dieser Taten einigten. Für den von ihr behaupteten Geschehensablauf ohne ihre Mitwirkung gibt es keine außerhalb ihrer Aussage liegenden zureichenden Anhaltspunkte. Ihre Abwesenheit vom Tatort ist gerade kein Umstand, der gegen den gemeinsamen Tatplan sprechen würde.

xi) Die vorangehend dargestellten Umstände belegen, dass vor der Begehung der Anschläge auf M. Ku... und H. Yo... eine konkrete Übereinkunft zur Begehung der Taten von allen drei Personen getroffen wurde. Davon umfasst waren auch die Verabredungen, dass je ein Kleinstgewerbetreibender in dem Kiosk in der ...straße in Dortmund und in dem Internet-Café in der ... Straße in Kassel aus ausländerfeindlich-rassistischen Motiven unter Ausnutzung ihrer Arg- und Wehrlosigkeit am 04. und 06. April 2006 erschossen werden sollten. Dass an dieser Übereinkunft neben den beiden Männern auch die Angeklagte Z... beteiligt war, ergibt sich insbesondere daraus, dass diese Taten ihrer ideologischen Interessenlage entsprachen. Die Angeklagte Z... hatte sich gemeinsam mit U. M... und U. B... politisch radikalisiert. Zudem hatte sie seit längerer Zeit, soweit sogenannte "Aktionen" oder auch die Flucht betroffen sind, mit den beiden Männern immer gemeinsam gehandelt. Sowohl die Interessenlage der Angeklagten als auch ihr Verhalten in der Vergangenheit sprechen für ein erneutes gemeinsames Handeln. Zusätzlich ist noch zu berücksichtigen, dass es nach der Tatkonzeption der drei Personen nicht ausgereicht hätte, wenn die beiden Männer vor Ort in Dortmund und in Kassel das jeweilige Opfer erschossen hätten. Nach ihrer gemeinsamen Planung bei der Gründung der Vereinigung war nämlich zusätzlich auch noch das Tätigwerden einer vom Tatort abgesetzt agierenden Person erforderlich. Für das Erbringen dieses Tatbeitrags war die Angeklagte Z... vorgesehen, was dafür spricht, dass auch sie die konkrete Übereinkunft zur Tatbegehung mitfasste, eine in dem Kiosk in der M.straße und eine weitere in dem Internet-Café in der H. Straße tätige südländisch aussehende Person zu töten. Vor diesem Gesamthintergrund ist die Einlassung der Angeklagten Z... widerlegt, sie hätte mit den beiden Männern keine derartige Übereinkunft getroffen. Vielmehr ergab die Gesamtbetrachtung, dass die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... gemeinsam übereinkamen, die beiden Taten zu begehen.

2) Die Feststellung, dass die drei Personen in Ausführung ihres Übereinkommens, die beiden Opfer in Dortmund und in Kassel zu erschießen, in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken plangemäß handelten, beruht auf der Gesamtschau nachfolgender Umstände

a) Die Angeklagte Z... führte zusammengefasst aus, Anfang Oktober 2006 hätten ihr U. B... und U. M... erzählt, dass sie Ende November 2005 einen weiteren erfolglosen Raubüberfall auf die Sparkasse in der S.straße in Chemnitz begangen hätten. Damit sei noch nicht genug gewesen: sie hätten ihr bei dieser Gelegenheit auch von vier weiteren Morden erzählt, die sie am 09. Juni 2005 in der ... Straße in Nürnberg, am 15. Juni 2005 in der ... in München, am 04. April 2006 in der ... in Dortmund und am 06. April 2006 in der ... Straße in Kassel begangen hätten. Sie hätten nicht von den genauen Örtlichkeiten berichtet, diese kenne sie erst aus den Ermittlungsakten. Sie hätten auch keine Namen genannt. Sie hätten sich vielmehr damit gebrüstet, dass sie "vier weitere Ausländer umgelegt" hätten.

b) Die Angeklagte wird widerlegt und überführt durch die Gesamtschau folgender Umstände:

i) Aus dem Inhalt des Bekennervideos "Paulchen Panther", das die Angeklagte Z... im Jahr 2011 öffentlich machte, in Zusammenschau mit den nachfolgend aufgeführten Umständen schließt der Senat, dass die Angeklagte Z..., U. M... und U. B... ihren gefassten Tatplan, in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken die beiden Opfer in Dortmund und Kassel zu töten, verabredungsgemäß ausführten.

(1) Die Angeklagte Z... räumte glaubhaft ein, das "Paulchen Panther"-Bekennervideo durch Versand von Datenträgern an verschiedene Empfänger veröffentlicht zu haben.

(2) Die Inaugenscheinnahme dieses Videos und die Verlesung der im Video eingebundenen geschriebenen Texte ergibt in der Gesamtschau, dass sich eine Gruppierung, die sich selbst als Nationalsozialistischer Untergrund und NSU bezeichnet, dazu bekennt, unter anderem die Opfer M. Ku... und H. Yo... getötet zu haben.

(a) Im Video wird zu Beginn im Rahmen einer Texteinblendung bekanntgegeben, der "Nationalsozialistische Untergrund" sei ein Netzwerk von Kameraden mit dem Grundsatz: "Taten statt Worte". Weiter wird ebenfalls in der Texteinblendung angekündigt, solange keine grundlegenden Änderungen in der Politik, in der Presse und in der Meinungsfreiheit einträten, würden die Aktivitäten weitergeführt. Anschließend wird der Satz eingeblendet: "KEINE WORTE SONDERN TATEN".

(b) Nachdem das Video zunächst den Bombenanschlag in der P.gasse in Köln als "Aktivität" des NSU thematisiert, erscheint anschließend die Trickfilmfigur Paulchen Panther mit einer Tafel, auf der sich eine Deutschlandkarte mit den Städtenamen Hamburg, Rostock, Dortmund, Kassel, Nürnberg und München befindet. Die Trickfilmfigur zeigt sodann eine weitere Tafel, auf der sich wiederum eine Deutschlandkarte befindet, die mit dem Wort "Deutschlandtour" übertitelt ist, und neben der sich das Emblem des NSU befindet. Auf der Karte ist mit einem Stern Dortmund als Stadt der "Deutschlandtour" des NSU markiert. In die Kartenfläche ist eine Schlagzeile "Angst vor dem Serien-Killer" einkopiert. Neben der Deutschlandkarte befindet sich ein Bild von M. Ku.... Im Anschluss hieran zeigt die Trickfilmfigur eine weitere Tafel, auf der sich erneut eine Deutschlandkarte befindet, die mit dem Wort "Deutschlandtour" übertitelt ist, und neben der sich das Emblem des NSU befindet. Auf dieser Karte ist mit einem Stern Kassel als Stadt der "Deutschlandtour" des NSU markiert. In die Kartenfläche ist eine Schlagzeile "9. Türke erschossen" einkopiert. Neben der Deutschlandkarte befindet sich ein Bild von H. Yo.... Die Sequenz der "Deutschlandtour" ist damit beendet.

(c) Am Ende des Videos wird noch darauf hingewiesen, dass Paulchen "neue Streiche" begehen werde, die in einem weiteren Video dokumentiert würden.

(d) Zusammengefasst heißt dies, dass eine Gruppierung namens Nationalsozialistischer Untergrund von sich behauptet, sie würde Taten begehen, statt nur zu reden. Diese Taten würden fortgesetzt bis grundlegende Veränderungen in Staat und Gesellschaft eintreten würden. Im Video wird nach diesen ideologischen Ausführungen unter dem Emblem des NSU eine ganze Serie von Straftaten aufgeführt und als Deutschlandtour des NSU bezeichnet, bei der die Opfer jeweils zu Tode gekommen sind. Aus dieser Verknüpfung von Tatbereitschaft des NSU und der Darstellung von begangenen Straftaten schließt der Senat, dass sich der NSU mit diesem Video dazu bekannt hat, diese Straftaten begangen zu haben.

(3) Die Gruppierung Nationalsozialistischer Untergrund bestand aus drei Personen, nämlich der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B....

(a) Die genannten drei Personen schlossen sich gegen Ende des Jahres 1998 zu einem Personenverband zusammen, der die Begehung von ideologisch motivierten Tötungsdelikten und zur Finanzierung die Begehung von Raubdelikten beabsichtigte (vgl. S. 554 ff).

(b) Diese aus den drei Personen bestehende Gruppierung bezeichnete sich spätestens ab Frühjahr 2001 als Nationalsozialistischer Untergrund (vgl. S. 693 ff).

(4) Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... hatten für ihre Verbandstätigkeit im NSU ein Konzept ersonnen, nach dem sie arbeitsteilig ideologisch motivierte Tötungsdelikte begehen würden. Gemäß diesem Konzept sollte die Angeklagte Z... im Rahmen der Tatausführung die Aufgabe übernehmen, gegenüber ihrem nachbarschaftlichen Umfeld die Abwesenheitszeiten von U. M... und U. B... von der als Zentrale genutzten gemeinsamen Wohnung im Zusammenhang mit der Tatausführung zu legendieren und ihnen dadurch eine sichere Rückzugsmöglichkeit nach der Tatbegehung zu erhalten (vgl. S. 650 ff). Für den Fall des Todes der beiden Männer sollte die Angeklagte Z... gemäß diesem Konzept die weitere Aufgabe übernehmen, die vorbereitete Tatbekennung zu veröffentlichen und auch die in der gemeinsamen Wohnung befindlichen Beweismittel zu vernichten (vgl. S. 700 ff). Die Tatausführung vor Ort sollte gemäß dem Konzept der Vereinigung von den beiden Männern durchgeführt werden (vgl. S. 648 f).

(5) Das Bekenntnis des Nationalsozialistischen Untergrunds, also der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B..., die Opfer M. Ku... am 04. April 2006 in Dortmund und H. Yo... am 06. April 2006 in Kassel getötet zu haben, trifft zu. Das ergibt sich aus der Gesamtschau folgender Umstände.

(a) Der Polizeibeamte POM B... berichtete glaubhaft, am 04. April 2006 gegen 12:58 Uhr hätten er von einem möglichen Raub in der ... 190 in Dortmund erfahren. Etwa zwei Minuten nach Eingang des Funkspruchs sei er am Tatort gewesen. In dem Kiosk habe er das Opfer M. Ku... tot vorgefunden.

(b) Der Polizeibeamte KOK G... berichtete glaubhaft, bei der Einsatzzentrale der Polizei in Kassel sei am 06. April 2006 gegen 17:10 Uhr ein Notruf bezüglich des Internet-Cafés in der ... Straße eingegangen. Als er zum Tatort gekommen sei, sei das Opfer bereits aus dem Thekenbereich heraus gezogen gewesen. Von dem Vater des Opfers habe er erfahren, dass dieser seinen Sohn H. Yo... hinter dem Schreibtisch, den Kopf auf Höhe des Schreibtisches, gefunden habe. Eine erste Inaugenscheinnahme der Leiche habe zwei Einschüsse ergeben, einen im rechten Kopfbereich und einen linksseitig.

(c) In der Wohnung der drei Personen in der F.straße in Zwickau wurde ein Notizzettel sichergestellt. Auf dem Zettel sind der Grundriss des Internet-Cafés in der ... Straße in Kassel aufgezeichnet, in abgekürzter Form der Straßenname und die vollständige Hausnummer des Tatorts in Kassel und Funkfrequenzen aus dem Bereich Kassel vermerkt.

(d) Bei den Taten zulasten von M. Ku... und von H. Yo... wurden Patronen aus der Pistole Ceska 83 Kaliber 7,65 mm mit der Waffennummer ****78 verfeuert. Diese Waffe wurde im November 2011 im Brandschutt des Anwesens in der F.straße in Zwickau sichergestellt. In diesem Anwesen hatten die Angeklagte Z..., U. M... und U. B... bis zum 04. November 2011 ihre gemeinsame Wohnung gehabt.

(i) Aus dem im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Protokoll über kriminaltechnische Tatortarbeit vom 10. November 2011 ergibt sich, dass eine "Pistole, Made in Czechoslowakia, mit Schalldämpfer, Kaliber 7,65 mm, Modell 83" am 09. November 2011 durch die Bereitschaftspolizei im Brandschutt der F.straße in Zwickau sichergestellt und unter der Spurnummer W04 asserviert worden ist. Der Polizeibeamte N... bestätigte in der Hauptverhandlung glaubhaft, dass es sich bei dieser Waffe, die er im Brandschutt gefunden habe, um eine Ceska gehandelt habe.

(ii) Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... wohnten ab Frühjahr 2008 bis zum 04. November 2011 in der F.straße in Zwickau, was die Angeklagte Z... glaubhaft einräumte.

(iii) Der Sachverständige We... führte in der Hauptverhandlung überzeugend aus, er habe die an dieser Waffe entfernte Seriennummer wieder sichtbar gemacht. Die Seriennummer der Waffe sei an zwei Stellen, nämlich am Verschlussstück und am Lauf, durch Schleifen entfernt worden. Er habe die Seriennummer durch Schleifen, Polieren und durch Verwendung einer Ätzflüssigkeit wieder sichtbar gemacht. Bei der Ätzflüssigkeit habe es sich um Säuren mit Metallsalzen gehandelt, die diejenigen Stellen angreifen würden, an denen das Metall durch die Nummer beeinflusst worden sei. Es sei dann jeweils die Nummer "****78" sichtbar gewesen. Bei dem Vorgang der Sichtbarmachung seien keine Besonderheiten aufgetreten. Die Nummern hätten gut sichtbar gemacht werden können. Die Seriennummer habe "****78" gelautet, Der Sachverständige hat seine Sachkunde durch ein Studium der physikalischen Technik, den Erwerb eines Masterabschlusses in Maschinenbau und durch eine Ausbildung bei dem Bundeskriminalamt erworben. Seine Angaben waren nachvollziehbar und plausibel. Der Senat schließt sich seinen Ausführungen an.

(iv) Aus einer Zusammenschau der überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Diplom-Physiker N... und P..., Sachverständiger für Schusswaffen bei dem Bundeskriminalamt, ergibt sich, dass bei den Taten zulasten des M. Ku... und des H. Yo... Patronen aus der sichergestellten Ceska 83 verfeuert wurden.

1. Der Sachverständige N... stellte in seiner Anhörung zunächst grundlegend dar, dass beim Abfeuern eines Schusses aus einer Waffe einmalige Individualspuren auf den verschossenen Munitionsteilen hinterlassen würden.

2. Der Sachverständige N... führte weiter aus, die in der F.straße sichergestellte Pistole Ceska 83 sei ihm im Jahr 2011 übersandt worden. Durch den Beschuss dieser Waffe habe er Munitionsteile mit Individualspuren gewinnen können. Diese habe er dann mit den Munitionsteilen, die in Nürnberg nach der Tat vom 09. September 2000 zulasten von E. Ş... gesichert worden seien, anhand der sogenannten "Schmetterlingsmethode" verglichen. Aufgrund übereinstimmender Individualspuren habe sich feststellen lassen, dass die im Zusammenhang mit der Tat zulasten von E. Ş... sichergestellten Patronen vom Kaliber 7,65 mm aus der später in der F.straße sichergestellten Ceska 83 mit der Waffennummer ****78 verschossen worden seien.

3. Der Sachverständige N... legte weiter dar, dass in einem Fall wie dem vorliegenden, bei dem zunächst keine Waffe sichergestellt worden sei, aber verschossene Munitionsteile verschiedener Taten vorhanden seien, diese ebenfalls mit verschiedenen Mikroskoparten auf Individualspuren untersucht würden. Die so festgestellten Spuren auf Munitionsteilen aus der einen Tat würden mit den sichergestellten Munitionsteilen aus einer oder mehreren weiteren Taten verglichen.

a. In diesem Kontext führte der Sachverständige P... aus, er habe nach der dargestellten Methode die bei den einzelnen nunmehr angeklagten Taten sukzessive sichergestellten und an das Bundeskriminalamt gesandten Munitionsteile untersucht beziehungsweise nachuntersucht und verglichen. Er habe dabei entsprechend dem dargestellten Vorgehen Individualspuren, die vom Stoßboden, vom Schlagbolzen, vom Auswerfer und von den Feldern und Zügen hervorgerufen wurden, verglichen.

b. Dabei habe sich, so der Sachverständige P... bei den Munitionsteilen aus der Tat vom 09. September 2000 zulasten von E. Ş..., die die Sammlungsnummer 44321 erhalten hätten, keine Übereinstimmung mit bereits in der Sammlung befindlichen Munitionsteilen ergeben. Dies habe bedeutet, dass bis dahin noch keine Munition beim Bundeskriminalamt asserviert gewesen sei, die mit derselben Waffe verschossen worden sei, die bei der Tat Ş. zum Einsatz gekommen sei.

c. Der Sachverständige P... erläuterte weiter, bei der Tat vom 04. April 2006 zulasten von M. Ku... seien vier Projektile und eine Geschosshülse sichergestellt worden, die die Sammlungsnummer 47596 erhalten hätten. Der Vergleich der feststellbaren Individualspuren nach der Methode, wie sie von dem Sachverständigen Ne... erläutert worden sei, habe ergeben, dass die Munition mit der Sammlungsnummer 44321 (E. Ş...) und 47596 (M. Ku...) aus ein und derselben Waffe verschossen worden seien. Bei der Tat vom 06. April 2006 zulasten von H. Yo... seien zwei Geschosse sichergestellt worden, die die Sammlungsnummer 47600 erhalten hätten. Der Vergleich der feststellbaren Individualspuren nach der Methode, wie sie von dem Sachverständigen Ne... erläutert worden sei, nunmehr aber lediglich bezogen auf Spuren der Felder und Züge auf den Geschossen, habe wegen deren hoher Anzahl an Übereinstimmungen ergeben, dass die Munition mit der Sammlungsnummer 44321 (E. Ş... und 47600 (H. Yo...) aus ein und derselben Waffe verschossen worden seien.

4. Ausgehend von diesem Ergebnis führte der Sachverständige Ne... aus, dass sich hieraus folgender logischer Schluss ergebe. Durch seine Begutachtung stehe fest, dass aus der im Jahr 2011 in der F.straße in Zwickau sichergestellten Ceska 83 die Munition verfeuert worden sei, die am 09. September 2000 im Fall Ş... zum Einsatz gekommen sei. Nachdem aber die Munition aus dem Fall Ş... und die Munition aus dem Fall M. Ku... und auch aus dem Fall H. Yo... aus ein und derselben Waffe verschossen worden seien, stehe insgesamt fest, dass in beiden Fällen die sichergestellte Ceska 83 verwendet worden sei.

(e) U. M... und U. B... hatten erst wenige Monate vor dem Anschlag auf Enver Ş... die bei der Tat eingesetzte Waffe Ceska 83 unter Mithilfe der Angeklagten W... und S... bestellt und auch geliefert bekommen (vgl. S. 2573 ff).

(f) In der F.straße in Zwickau wurde ein "Drehbuch" sichergestellt, das neben Sequenzen aus dem Originalzeichentrickfilm "Paulchen Panther" und Anleitungen zum Schneiden von Videodateien die Namen der Opfer der sogenannten Ceska-Serie enthält.

(i) Die Zeugin KOK’in A... führte glaubhaft aus, im Brandschutt der F.straße in Zwickau seien 49 karierte Seiten gefunden worden, von denen 30 handschriftlich beschrieben gewesen seien. Diese Blätter seien im Verfahren allgemein als "Drehbuch" bezeichnet worden.

(ii) Aus der Verlesung der beschriebenen Seiten folgt, dass das "Drehbuch" Sequenzen aus dem Originalzeichentrickfilm "Paulchen Panther" und Anleitungen zum Schneiden von Videodateien enthält. Weiter sind dort die Namen der Opfer der Ceska-Serie mit dem Geburtsdatum beziehungsweise dem Alter sowie, soweit lesbar, das Datum und die Stadt des jeweiligen Anschlags festgehalten. Zu der Tat zulasten des M. Ku... ist ausgeführt: "4.4.2006 Dortmund M. Ku... 1.5.66". Zu der Tat zulasten des H. Yo... ist ausgeführt: "6.4.2006 Kassel H. Yo... (21)".

(g) Die Begehung der Tat, zu der sich die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... in dem Video bekannten, wurde demnach in dem Video nicht nur behauptet, sondern M. Ku... und H. Yo... wurden tatsächlich jeweils Opfer eines Tötungsdelikts. Die bei der Tat verwendete Pistole, die Ceska 83, befand sich im Jahr 2011 im Besitz der drei Personen in ihrer Wohnung in der F.straße in Zwickau. Die Pistole Ceska war von ihnen erst wenige Monate vor der Tat zum Nachteil des E. Ş... bestellt und erworben worden. Zusätzlich wurde in der Wohnung eine Liste sichergestellt, auf der die Namen aller Opfer verzeichnet waren, bei deren Tötung die Ceska 83 zum Einsatz kam. Zudem wurde in der Wohnung F.straße ein Notizzettel mit dem Grundriss des Internet-Cafés in Kassel nebst Anschrift sichergestellt. Jeder dieser Umstände spricht dafür, dass die Bekennung des NSU, also der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B..., im Video, die Taten zulasten von M. Ku... und H. Yo... begangen zu haben, zutrifft. Der Senat hält daher die Bekennung in der Gesamtschau für wahr.

(6) In dem Video "Paulchen Panther" räumte der Nationalsozialistische Untergrund demnach glaubhaft ein, M. Ku... und H. Yo... getötet zu haben. Die Gruppierung Nationalsozialistische Untergrund bestand aus der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B.... Diese drei Personen hatten für sich ein Tatkonzept vereinbart, das die arbeitsteilige Begehung von ideologisch motivierten Tötungsdelikten durch sie vorsah. Aus der Zusammenschau dieser Umstände ergibt sich, dass die Angeklagte Z..., U. M... und U. B... ihren gefassten Tatplan im Hinblick auf die Tötung von M. Ku... und H. Yo... in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken verabredungsgemäß ausführten und sie diese Tat dann durch den von der Angeklagten Z... durchgeführten Versand des Bekennervideos im November 2011 öffentlich glaubhaft einräumten.

ii) Die Feststellung, dass U. M... oder U. B... das Opfer M. Ku... am 04. April 2006 kurz vor 12:55 Uhr in dessen Kiosk in der ... in Dortmund mit vier Schüssen töteten, beruht auf folgenden Umständen:

(1) Die Feststellungen zur Tatzeit und zum Tatort beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugen H..., POM B..., D..., KHK B..., KHK G... und einem Schluss des Senats:

(a) Die Zeugin H... berichtete glaubhaft, sie habe am 04. April 2006 in dem Kiosk in der ... etwas kaufen wollen. Sie sei kurz vor 13:00 Uhr an dem Kiosk gewesen. Sie habe am Fenster des Kiosks geläutet. Da sich niemand gemeldet habe, habe sie in den Laden gesehen. Sie habe das Opfer hinter dem Tresen liegen sehen und habe Blut bemerkt.

(b) Der Polizeibeamte POM B... berichtete glaubhaft, am 04. April 2006 gegen 12:58 Uhr hätten er und sein Kollege von einem möglichen Raub in der ... erfahren. Etwa zwei Minuten nach Eingang des Funkspruchs seien sie am Tatort gewesen. In dem Kiosk hätten sie das Opfer vorgefunden, das in einer Blutlache gelegen sei.

(c) Die Zeugin D... berichtete, sie sei am Tattag von der Arbeit nach Hause gegangen. Es sei gegen 12:15 Uhr oder 12:30 Uhr gewesen. Auf dem Nachhauseweg seien ihr in der Nähe des Kiosks des Opfers zwei Männer entgegengekommen. Einer sei auf einem Rad gewesen und der andere sei gegangen. Sie sei in ihre Wohnung gegangen und habe diese nach etwa einer Viertelstunde wieder verlassen, da sie im Kiosk des Opfers Zigaretten habe kaufen wollen. Sie habe nunmehr die beiden Männer, die ihr bereits auf dem Nachhauseweg begegnet seien, vor dem Kiosk des Opfers stehen sehen. Sie habe die Straßenseite gewechselt und sei zunächst zur Sparkasse gegangen.

(d) Der Polizeibeamte KHK B... erläuterte glaubhaft, seine Ermittlungen hätten ergeben, dass die Zeugin D... am 04. April 2006 um 12:59 Uhr bei der Sparkasse an der Ecke ...straße in Dortmund registriert worden sei. Von der Wohnung der Zeugin zur Sparkasse benötige man zu Fuß etwas mehr als drei Minuten.

(e) Aus den Zeugenaussagen ergibt sich Folgendes: Die Zeugin H... sah kurz vor 13:00 Uhr das Opfer tot hinter dem Tresen des Kiosks liegen. Die Zeugin D... wurde um 12:59 Uhr in ihrer Sparkasse registriert. Sie hat demnach ihre Wohnung gegen 12:55 Uhr verlassen und auf ihrem etwa dreiminütigen Fußweg zur Sparkasse dann die beiden Männer nochmals gesehen. Aufgrund des längeren Verweilens der beiden Männer direkt am oder im Bereich des Kiosks des Opfers und ihrer Position vor dem Kiosk etwa um 12:55 Uhr geht der Senat davon aus, dass es sich dabei um die Täter gehandelt hat. Die Tat war zu diesem Zeitpunkt bereits vollendet, weil die Tatbegehung nach 12:55 Uhr naheliegenderweise von der Zeugin H... wahrgenommen worden wäre, die sich auf den Kiosk zubewegte, um dort einzukaufen. Der Senat geht daher davon aus, dass die Tat zulasten des M. Ku... am 04. April 2006 kurz vor 12:55 Uhr begangen wurde.

(f) Der Polizeibeamte KHK G... berichtete glaubhaft zum Tatortbefund, wobei er Lichtbilder vom Tatort und eine Grundrissskizze erläuterte, die der Senat in Augenschein genommen hat. Der Zeuge gab an, der Tatort sei ein Kiosk im Erdgeschoss des Anwesens ... in Dortmund gewesen. Eine Fensterfront und die Eingangstüre des Kiosks hätten zur ... gewiesen. Durch die Türe sei man in einen Raum gelangt, der im hinteren Bereich durch ein quer stehendes Regal und Kühlschränke geteilt gewesen sei. Der vordere Teil dieses Raumes sei der Verkaufsraum gewesen. An den Wänden hätten sich Regale mit Ware befunden. Von der Eingangstür gesehen rechts habe sich der Verkaufstresen befunden, daneben ein Holzkästchen, auf dem die Kasse gewesen sei. Daran anschließend sei eine Kühlbox für Speiseeis gestanden. Am Ende der Speiseeisbox sei ein Durchgang gewesen, durch den man in den Bereich hinter dem Tresen habe gelangen können. Auch hinter dem Tresen habe sich ein Regal mit Waren befunden.

(2) Die Feststellung, dass das Opfer in seinem Kiosk erschossen wurde, beruht auf einem Schluss des Senats aufgrund der nachfolgend dargestellten Zeugenangaben und des Spurenbildes:

(a) Die Zeugin H... gab an, sie habe kurz vor 13:00 Uhr das Opfer hinter dem Tresen des Kiosks liegen sehen und sie habe Blut bemerkt.

(b) Der Polizeibeamte KHK Sch... (vormals L...) bekundete, er sei am 04. April 2006 zum Tatort gerufen worden. Das Opfer sei augenscheinlich durch mehrere Schüsse getötet worden. Ein Schuss sei durch das Auge, ein weiterer Schuss sei durch die Schläfe gegangen. Am Tatort seien drei Projektile und eine Geschosshülse gefunden worden. Diese sei auf der Registrierkasse gelegen. Bei der Obduktion des Opfers sei in seinem Kopf ein weiteres Projektil vorgefunden worden.

(c) Der Polizeibeamte KHK G... berichtete glaubhaft zum Tatortbefund, wobei er eine Skizze "Lage Opfer" erläuterte, die der Senat in Augenschein genommen hat:

(i) Das Opfer sei hinter dem Tresen annähernd parallel zur Regalwand in Rückenlage gelegen: Die Füße hätten in Richtung Fenster gezeigt. Die Arme seien gestreckt und leicht vom Körper gespreizt gewesen. Der Kopf habe sich in einer Blutlache befunden

(ii) Es seien drei Projektile und eine Hülse im Kiosk gefunden worden. Ein Projektil sei auf dem Boden des Verkaufsraums gelegen. An der linken Regalwand aus Sicht des Opfers seien ein Projektil auf dem untersten Regalboden und ein weiteres auf dem vierten Regalboden von unten gefunden worden. Die aufgefundene Hülse habe sich auf der Registrierkasse oberhalb des Ziffernblocks befunden.

(d) M. Ku... wurde hinter dem Tresen seines Kiosks liegend aufgefunden. Bei einer Nachsuche am Tatort wurden drei Projektile und eine Geschosshülse im Kiosk sichergestellt. Aus dieser Spurenlage schließt der Senat, dass sich M. Ku... hinter dem Tresen seines Kiosks befunden hat, als ihn die Schüsse trafen.

(3) Die Feststellungen zu den auf das Opfer abgegebenen Schüssen und zur Todesursache beruhen auf den nachfolgend dargestellten Zeugen- und Sachverständigenangaben:

(a) Der gerichtsmedizinische Sachverständige Dr. Z... führte überzeugend aus, er habe die Leiche des Opfers obduziert. Er habe insgesamt zwei Schussverletzungen festgestellt:

(i) Ein Einschuss sei im rechten vorderen Scheitelbereich erfolgt. Das Geschoss sei durch das rechte und das linke Stirnhirn gegangen und im linken hohen vorderen Scheitelbereich wieder ausgetreten.

(ii) Ein weiterer Einschuss sei im Bereich des rechten Augapfels, der zerstört worden sei, erfolgt. Dieser Schuss habe die Schädelbasis zerstört, einen röhrenförmigen Defekt durch den Hirnstamm und die linke Kleinhirnhälfte verursacht, das linke Hinterhauptbein zerstört und sei schließlich in der Kopfhaut des linken Hinterhauptes steckengeblieben.

(iii) Der Sachverständige führte weiter aus, dass M. Ku... an einem zentralen Regulationsversagen vor dem Hintergrund von zwei Kopfschussverletzungen mit schussbedingter Zerstörung des Hirnstammes verstorben sei.

(b) Der Sachverständige P..., Sachverständiger für Schusswaffen bei dem Bundeskriminalamt, führte überzeugend aus, zu dem Fall zum Nachteil M. Ku... seien vier Projektile und eine Geschosshülse, jeweils mit dem Kaliber 7,65 mm, sichergestellt worden.

(c) Aus einer Zusammenschau dieser Angaben folgt, dass die beiden Kopfschüsse, die auf M. Ku... abgegeben wurden, aus einer Waffe mit einem Kaliber 7,65 mm verfeuert wurden. Da insgesamt vier Projektile sichergestellt wurden, haben zwei Schüsse das Opfer verfehlt. Nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtsmedizinischen Sachverständigen verstarb M. Ku... an einem zentralen Regulationsversagen vor dem Hintergrund von zwei Kopfschussverletzungen mit schussbedingter Zerstörung des Hirnstammes.

(4) Die Feststellung, dass es U. M... und U. B... waren, die die Tat zulasten von M. Ku... vor Ort in Dortmund begingen, beruht auf der Gesamtschau folgender Umstände.

(a) Die Begehung der Tat durch U. M... und U. B... vor Ort entsprach dem Konzept der drei Personen für ideologisch motivierte Tötungsdelikte zulasten von Kleinstgewerbetreibenden. Nach diesem sollten die beiden Männer dabei vor Ort tätig sein vgl. S. 648 ff).

(b) Die Begehung der Tat durch U. M... und U. B... vor Ort entsprach dem kurz vor der Tat gemeinsam mit der Angeklagten Z... gefassten konkreten Tatplan, den Anschlag in Dortmund in dem Kiosk auf M. Ku... zu begehen.

(c) Die Begehung der Tat durch U. M... und U. B... vor Ort korrespondiert mit den glaubhaften Angaben der am Tatort anwesenden Zeugin D.... Diese berichtete, sie habe am Tattag zwei Männer, einen mit einem Fahrrad, auf dem Weg zum Kiosk des Opfers und erneut gegen 12:55 Uhr vor dem Kiosk gesehen.

(d) Die Begehung der Tat vor Ort durch die beiden Männer entsprach demnach dem für ihre Vereinigung gemeinsam beschlossenen Straftatenkonzept, das die Begehung der Tat vor Ort durch die beiden Männer vorsah. Es entsprach auch dem kurz vor der Tat gemeinsam gefassten konkreten Tatplan, der ebenfalls das Tätigwerden nur der beiden Männer vor Ort vorsah. Eine Zeugin hat zwei Männer in der Nähe des Tatortes im Tatzeitraum gesehen. Aus der Gesamtheit dieser Umstände schließt der Senat, dass U. M... und U. B... die Tötung vor Ort begingen.

iii) Die Feststellung, dass U. M... und U. B... das Opfer H. Yo... am 06. April 2006 gegen 17:00 Uhr in seinem Internet-Café in der ... Straße in Kassel mit zwei Schüssen erschossen, beruht auf folgenden Umständen:

(1) Die Feststellungen zur Tatzeit und zum Tatort beruhen auf den glaubhaften Angaben der nachfolgend aufgeführten Zeugen sowie einem Schluss des Senats:

(a) Der Zeuge I. Yo... gab glaubhaft an, er sei am Tattag kurz nach 17:00 Uhr ins Internet-Café in der ... Straße gekommen, um seinen Sohn an der Kasse abzulösen. Er habe seinen Sohn hinter dem Schreibtisch in seinem Blut liegend gefunden.

(b) Der Zeuge E... bekundete, er habe am Tattag im hinteren PC-Raum des Internet-Cafés ab etwa 16:00 Uhr eine Stunde gesurft. Ziemlich am Ende seines Surfvorgangs habe es ein dumpfes Geräusch gegeben, das er mit einem herabfallenden PC in Verbindung gebracht habe. Einige Minuten später habe er den Vater Yo... rufen hören "H. mein Sohn". Er sei nach vorne gegangen und habe das Opfer hinter der Theke liegen sehen.

(c) Feststellungen zum Tatzeitraum konnte der Senat auch den Angaben des Zeugen Ha... entnehmen, die er durch die glaubhaften Bekundungen der Polizeibeamten KHK R..., KHK G... und KHK W... in die Hauptverhandlung eingeführt hat. Dabei war sich der Senat bewusst, dass diese Angaben mit besonderer Vorsicht zu würdigen sind, da sie lediglich durch Zeugen vom Hören-Sagen eingeführt wurden. Ha... habe danach berichtet, er habe am Tattag in dem Internet-Café telefoniert. Er wisse nicht mehr wann, aber zu Beginn seiner Telefonate habe er zwei bis drei Knallgeräusche gehört. Diese hätten sich angehört wie das Platzen eines Luftballons. Einige Sekunden später habe er aus den Augenwinkeln heraus eine Person in Richtung Ausgang des Internet-Cafés verschwinden sehen. Er habe seine Gespräche fortgeführt und nach deren Beendigung die Telefonzelle verlassen. Das Opfer habe er nicht mehr gesehen. Er habe vergeblich nach ihm gesucht. Dabei sei er auch nach hinten in den Internetraum gegangen. Dann habe der Vater des Opfers das Internet-Café betreten und das Opfer tot hinter dem Schreibtisch gefunden. Der Zeuge KHK B... führte in diesem Zusammenhang glaubhaft aus, seine Ermittlungen hätten ergeben, dass der Zeuge Ha... in der Zeit zwischen 16:54 Uhr bis 17:03 Uhr telefoniert habe.

(d) Die Geräuschwahrnehmungen des Zeugen E... und des Zeugen Ha... können der Tatbegehung zugeordnet werden. Der Zeuge E... bekundete, er habe ein dumpfes Geräusch gehört. Dieses kann mit dem Sturz des Opfers auf den Boden in Einklang gebracht werden. Der Zeuge Ha... berichtete, er habe zwei bis drei Knallgeräusche wahrgenommen, die sich wie das Platzen von Luftballons angehört hätten. Diese Geräusche können der Schussabgabe auf das Opfer zugeordnet werden. Aus der Geräuschwahrnehmung des Zeugen Ha... und seinen optischen Wahrnehmungen jeweils in der Telefonzelle schließt der Senat, dass das Opfer um 16:54 Uhr oder wenige Minuten danach ermordet wurde. Der Zeuge E... hat das Geräusch gegen Ende seines einstündigen Surfvorgangs gehört, den er gegen 16:00 Uhr begonnen hat. Aus einer Gesamtschau dieser Angaben schließt der Senat, dass H. Yo... gegen 17:00 Uhr erschossen wurde. Diese Annahme steht im Einklang mit den Angaben des Vaters des Opfers, I. Yo..., der seinen erschossenen Sohn kurz nach 17:00 Uhr gefunden hat.

(e) Der Polizeibeamte KHK R... gab glaubhaft an, der Tatort liege an einer Hauptausfallstraße in Kassel. In der Häuserzeile befänden sich unten Geschäfte und oben Wohnungen. H. Yo... habe ein Internet-Café betrieben. In dem Laden hätten sich links vier und rechts zwei abgetrennte Telefonzellen befunden. Vom Eingang aus gesehen schräg rechts sei ein Tresen mit einem PC gestanden, daneben habe es einen Durchgang zu einem Hinterraum gegeben, in dem sich PCs mit Sichtschutz befunden hätten. Neben dem Durchgang habe sich ein abgetrennter Raum zum Telefonieren befunden. Eine Türe in dem hinteren Raum sei versperrt gewesen.

(2) Die Feststellung, dass H. Yo... hinter seinem Schreibtisch im Internet-Café saß, als die Schüsse auf ihn abgegeben wurden, beruht auf Schlussfolgerungen des Senats aufgrund der nachfolgend dargestellten Zeugenangaben und des Spurenbildes:

(a) Der Vater des Opfers, I. Yo..., gab glaubhaft an, er habe seinen Sohn hinter dem Schreibtisch liegend aufgefunden.

(b) Der Polizeibeamte KOK G... berichtete glaubhaft:

(i) Als er zum Tatort ... Straße gekommen sei, sei das Opfer bereits aus dem Thekenbereich heraus gezogen gewesen. Von dem Vater I. Yo... habe er erfahren, dass dieser das Opfer hinter dem Schreibtisch, den Kopf auf Höhe des Schreibtisches, gefunden habe. Am Schreibtisch habe er geringe Bluttropfspuren gesehen, an den Auszugsschränken seien nach unten verlaufende Blutspuren gewesen. Blut habe sich auch an der Tastatur des PC und links am Regal hinter der Theke befunden. Dort habe es eine größere Blutlache gegeben. An einem Müllbehälter habe es Blut- und Hirnanhaftungen gegeben.

(ii) Eine erste Inaugenscheinnahme der Leiche habe zwei Einschüsse ergeben, einen an der rechten Kopfseite und einen linksseitig.

(iii) Die Obduktion der Leiche habe zwei Kopfsteckschüsse ergeben. Die Projektile habe er sichergestellt.

(c) Der Polizeibeamte KOK I... berichtete glaubhaft, am Tatort seien keine Geschosshülsen gefunden worden.

(d) Der Sachverständige P..., Sachverständiger für Schusswaffen bei dem Bundeskriminalamt, führte überzeugend aus, zu dem Fall Internet-Café in der H. Straße in Kassel seien ihm zwei Geschosse mit einem Kaliber von 7,65 mm übersandt worden.

(e) Der gerichtsmedizinische Sachverständige Ki... bekundete überzeugend, er habe den Tatort in Augenschein genommen und Tropfversuche mit Blut gemacht. Seine Untersuchungen hätten ergeben, dass das Opfer gesessen und nicht gestanden sei, als die Schüsse abgegeben worden seien. Das ergebe sich aus einer festgestellten Tropfhöhe von Blut von 30 bis 40 cm. Nach dem ersten Schuss sei das Opfer nach links umgesunken und habe sich leicht . gedreht. Der zweite Schuss habe das Opfer in fallender oder liegender Position getroffen. Die Spuren am Tisch und an dem Regal würden mit der Position zusammenpassen, in der das Opfer zum Schluss gelegen habe.

(f) H. Yo... wurde von seinem Vater I. Yo... hinter dem Schreibtisch liegend in dem Internet-Café, ... Straße in Kassel aufgefunden. Bei der Obduktion des Opfers wurden zwei Projektile im Kopf des H. Yo... gefunden. Beide Projektile hatten das Kaliber 7,65 mm. Der gerichtsmedizinische Sachverständige K... gab überzeugend an, seine Untersuchungen hätten ergeben, dass der erste Schuss auf das sitzende Opfer abgegeben worden sei. Aus einer Gesamtschau dieser Umstände schließt der Senat, dass das Opfer H. Yo... hinter seinem Schreibtisch saß als die Schüsse auf ihn abgegeben wurden.

(3) Die Feststellungen zu den auf das Opfer abgegebenen Schüssen und zur Todesursache beruhen auf den nachfolgend dargestellten Zeugen- und Sachverständigenangaben:

(a) Der gerichtsmedizinische Sachverständige Prof. Dr. Sa... führte überzeugend aus, er habe die Leiche des Opfers obduziert. Er habe insgesamt zwei Schussverletzungen festgestellt:

(i) Ein Schuss sei horizontal von Schläfe zu Schläfe mit einem Einschuss auf der rechten Seite erfolgt. Ein zweiter Schuss sei von rechts hinten unten nach links oben ansteigend erfolgt und dabei durch das rechte Hinterhaupt und die linke Scheitelregion verlaufen.

(ii) Todesursache sei eine Schädel-Hirnverletzung gewesen, die auf die beiden Steckschüsse zurückzuführen sei.

(b) Der Sachverständige Prof. Dr. B... führte überzeugend aus, er habe die Schusskanäle im Gehirn des Opfers nachvollzogen. Folge der Schüsse sei eine Gehirnschwellung gewesen, an der das Opfer verstorben sei. Die Schüsse seien nicht zu überleben gewesen. Das Opfer sei erst in ein Koma gefallen und dann verstorben.

(c) Der Sachverständige P... berichtete überzeugend, ihm seien zu der Tat in der ... Straße in Kassel zwei Geschosse mit dem Kaliber 7,65 mm übergeben worden.

(d) Aus einer Zusammenschau dieser Angaben folgt, dass H. Yo... zwei Kopfsteckschüsse erlitten hat, die aus einer Waffe mit einem Kaliber 7,65 mm abgegeben wurden. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Sa... verstarb H. Yo... an einer Schädel-Hirnverletzung, die auf die beiden Steckschüsse zurückzuführen war.

(4) Die Feststellung, dass es U. M... und U. B... waren, die die Tat zulasten von H. Yo... vor Ort in Kassel begingen, beruht auf der Gesamtschau folgender Umstände.

(a) Die Begehung der Tat durch U. M... und U. B... vor Ort entsprach dem Konzept der drei Personen für ideologisch motivierte Tötungsdelikte zulasten von Kleinstgewerbetreibenden. Nach diesem sollten die beiden Männer dabei vor Ort tätig sein (vgl. S. 648 f).

(b) Die Begehung der Tat durch U. M... und U. B... vor Ort entsprach dem kurz vor der Tat gemeinsam mit der Angeklagten Z... gefassten konkreten Tatplan, den Anschlag in dem Internet-Café in Kassel auf H. Yo... zu begehen.

(c) Die Begehung der Tat vor Ort durch die beiden Männer entsprach demnach dem für ihre Vereinigung gemeinsam beschlossenen Straftatenkonzept, das die Begehung der Tat vor Ort durch die beiden Männer vorsah. Es entsprach auch dem kurz vor der Tat gemeinsam gefassten konkreten Tatplan, der ebenfalls das Tätigwerden nur der beiden Männer vor Ort vorsah. Aus der Gesamtheit dieser Umstände schließt der Senat, dass U. M... und U. B... die Tötung vor Ort begingen.

iv) Die Feststellung, dass bei der Tat zulasten von M. Ku... und auch bei der Tat zulasten von H. Yo... Patronen aus der Pistole Ceska 83 Kaliber 7,65 mm mit der Waffennummer ****78 verfeuert wurden, beruht auf den oben dargestellten Umständen.

v) Die Feststellung, dass an der Waffe Ceska 83 bei der Tatausführung zulasten von M. Ku... und H. Yo... ein Schalldämpfer angebracht war, beruht auf folgenden Erwägungen:

(1) U. M... und U. B... haben nur wenige Monate vor dem ersten ideologisch motivierten Tötungsdelikt, der Tat zum Nachteil des E. Ş..., die Angeklagten S... und W... beauftragt, ihnen eine Pistole mit einem Schalldämpfer zu beschaffen. Eine derartige Waffe mit Schalldämpfer wurde ihnen dann auch geliefert (vgl. S. 2573 ff).

(2) Bei der Verwendung einer Pistole mit Schalldämpfer ist die Geräuschentwicklung bei der Schussabgabe mit dieser Waffe herabgesetzt. Dadurch wird die Chance vergrößert, dass zufällig am oder in der Nähe des Tatorts anwesende Passanten die Schüsse aus dieser Waffe entweder überhaupt nicht wahrnehmen oder entstehende Geräusche nicht als Schüsse identifizieren.

(3) Ab der Tat zulasten Y. Tu..., der am 25. Februar 2004 mit dieser Ceska 83 erschossen wurde, und bei den zeitlich nachfolgenden mit der Pistole Ceska 83 begangenen Tötungsdelikten fanden sich an den jeweils gesicherten Geschossen Aluminiumantragungen, was für die Verwendung eines Schalldämpfers spricht. Der Sachverständige Ne... führte in diesem Zusammenhang überzeugend aus, bei den Taten zulasten von Y. Tu...,I. Y..., Th. Bo..., M. Ku... und H. Yo... sei ebenfalls die Pistole Ceska 83 mit der Waffennummer "****78" als Tatwaffe eingesetzt worden. In den genannten Fällen seien auf den bei den jeweiligen Taten gesicherten Geschossen silberfarbene Antragungen sichergestellt worden. Dabei habe es sich um Aluminium gehandelt. Diese Antragungen seien immer an derselben Stelle am Geschoss festgestellt worden. Diese Aluminiumanhaftungen sprächen für die Verwendung eines Schalldämpfers.

(4) Der Polizeibeamte Na... führte glaubhaft aus, er habe am 09. November 2011 eine Ceska 83 mit aufgeschraubtem Schalldämpfer im Brandschutt der F.straße in Zwickau gefunden. Der Sachverständige We... konnte an dieser aufgefundenen Waffe die Nummer "****78" wieder sichtbar machen.

(5) Die drei Personen hatten sich danach wenige Monate vor der Tat zulasten von E. Ş... am 09. September 2000 eine Waffe mit Schalldämpfer beschafft. Bei der Waffenlieferung war der Schalldämpfer nicht als zufällige Dreingabe dabei, sondern sie hatten ihn ausdrücklich bestellt (vgl. S. 2573 ff). Der Einsatz der Ceska 83 mit Schalldämpfer entsprach ihrem Interesse, weil dann die naheliegende Chance bestand, dass Schüsse aus dieser Waffe von Passanten am Tatort nicht oder nicht als Schüsse wahrgenommen würden. Auf der Pistole Ceska war noch im Jahr 2011 der mitgelieferte Schalldämpfer aufgeschraubt, was belegt, dass sie noch Jahre nach den Taten über dieses Waffenzubehörteil verfügten und dieses auch einsatzbereit am Lauf befestigt war. Bei den Taten zulasten von M. Ku... und H. Yo... konnten an den Geschossen, die aus dieser Pistole verschossen wurden, Aluminiumantragungen festgestellt werden, welche nach den Angaben des Sachverständigen auf die Verwendung eines Schalldämpfers zurückgeführt werden können. Aus der Gesamtheit dieser Umstände schließt der Senat, dass bei den Taten zulasten von M. Ku... und H. Yo... ein Schalldämpfer verwendet wurde.

vi) Die Feststellungen, dass sich die Opfer M. Ku... und H. Yo... keines Angriffs versahen und ihnen aus diesem Grunde die Möglichkeit fehlte, den bevorstehenden Angriff abzuwehren oder zu fliehen, beruhen auf folgenden Umständen:

(1) M. Ku... rechnete unmittelbar vor der Tat mit keinem Angriff auf sein Leben. Er befand sich unmittelbar vor dem tödlichen Angriff in seinem gewohnten Arbeitsbereich, einem Kiosk. Als die beiden ihm unbekannten Täter hinzutraten, ging er bei lebensnaher Betrachtung davon aus, es würde sich um Kunden handeln. Aus diesen Gründen und weil weder die in einem Kiosk üblicherweise vorhandene Ware, noch die bei ihm erwartungsgemäß vorhandenen Geldmittel einen Anreiz zu einem räuberischen Angriff auf sein Leben boten, fühlte er sich an seinem Arbeitsplatz sicher.

(2) Auch H. Yo... rechnete unmittelbar vor der Tat mit keinem Angriff auf sein Leben. Er befand sich unmittelbar vor dem tödlichen Angriff in seinem gewohnten Arbeitsbereich, einem Internet-Café, und saß hinter seinem Schreibtisch. Als die beiden ihm unbekannten Täter hinzutraten, ging er bei lebensnaher Betrachtung davon aus, es würde sich um Kunden handeln. Aus diesen Gründen und weil weder sein Geschäft, das Anbieten von Internetzugängen und Telefonmöglichkeiten, noch die von ihm erwartungsgemäß mitgeführten Geldmittel einen Anreiz zu einem räuberischen Angriff auf sein Leben boten, fühlte auch er sich an seinem Arbeitsplatz sicher.

(3) Aufgrund des Umstands, dass M. Ku... und H. Yo... mit keinem Angriff auf ihr Leben rechneten, fehlte ihnen die Möglichkeit, den Angriff abzuwehren oder sich diesem durch Flucht zu entziehen. Da sich M. Ku... an seinem Arbeitsplatz in dem Kiosk und H. Yo... in dem Internet-Café sicher fühlten, waren sie dort ungeschützt.

vii) Die Feststellung, dass U. M... und U. B... den Umstand, dass sich M. Ku... und H. Yo... keines Angriffs versahen und deshalb wehrlos waren, ausnutzten, beruht auf folgenden Umständen:

(1) M. Ku... befand sich an seinem Arbeitsplatz in einem Kiosk und rechnete mit keinem Angriff auf sein Leben. H. Yo... befand sich in seinem Internet-Café. Auch er rechnete mit keinem Angriff auf sein Leben. Als sie die beiden Täter bemerkten, gingen sie naheliegenderweise davon aus, es handle sich um Kunden. Diese Ahnungslosigkeit haben die beiden Täter ausgenutzt, indem sie sich den Opfern als vermeintliche Kunden näherten, wobei einer der beiden dann sofort vier Schüsse auf das überraschte Opfer M. Ku... und zwei Schüsse auf das überraschte Opfer H. Yo... abgab.

(2) Die Täter näherten sich den beiden Opfern ganz harmlos. U. M... oder U. B... konnte deshalb die Schüsse überraschend abgeben. Aufgrund dieses Ablaufs war ihnen bewusst, dass sie mit ihrer Tat einen durch seine Arglosigkeit gegenüber einem Angriff schutzlosen Menschen überraschten.

viii) Die Feststellungen, dass U. B... und U. M... mit einem von U. B... angemieteten Wohnmobil nach Kassel gefahren sind, um dort einen Kleinstgewerbetreibenden zu töten, und dass sie nach Begehung dieser Tat, spätestens am 06. April 2006, mit diesem Wohnmobil weiter nach Kassel gefahren sind, um dort ebenfalls einen Kleinstgewerbetreibenden zu töten und anschließend mit dem Wohnmobil zu fliehen, schließt der Senat aus den folgenden Umständen.

(1) Am 03. April 2006 mietete U. B... unter den Aliaspersonalien "H. G..." bei dem Caravanvertrieb H... in Chemnitz ein Wohnmobil für die Zeit vom 03. bis zum 07. April 2006 an, mit dem er zusammen mit U. M... nach Dortmund fuhr, um M. Ku... zu töten. Nach der Tat benutzten beide Männer das Wohnmobil zur Flucht. Das schließt der Senat aus folgenden Umständen:

(a) Die drei beschafften sich Anfang Februar 2004 von dem Angeklagten G... einen auf dessen Personalien lautenden Führerschein, mit dem U. B... in der Folgezeit Fahrzeuge anmietete, die zur Tatbegehung verwendet wurden (vgl. S. 249 ff).

(b) Aus der im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Rechnung des Caravanvertriebs H..., Chemnitz, Nr. 575 vom 03. April 2006 ergibt sich Folgendes: Die Rechnung ist an eine Person H. G..., D.straße, in Hannover, adressiert. Sie betrifft die Anmietung eines Wohnmobils für die Zeit vom 03. bis zum 07. April 2006. Aus dem Umstand, dass U. ... seit Anfang Februar 2004 über einen auf die Aliaspersonalien "H. G..." ausgestellten Führerschein verfügte, der Angeklagte G... glaubhaft angegeben hat, er habe keine Fahrzeuge angemietet, und aus dem Umstand, dass die Rechnung des Caravanvertriebs H... vom 03. April 2006 an H. G... adressiert ist, schließt der Senat, dass U. B... das Wohnmobil angemietet hat.

(c) Die Benutzung eines Wohnmobils hatte aus der Sicht der Täter den Vorteil, sich nach der Tat auf der Flucht verstecken und abwarten zu können, bis ein eventuell bestehender Fahndungsdruck nachlässt. Das war für das Gelingen der Tat von besonderer Bedeutung. Bei einer Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder eines Pkw für die An- und Abfahrt zum Tatort wäre das angemietete Wohnmobil zudem funktionslos herumgestanden. Bei den von den dreien ergriffenen Legendierungs- und Tarnmaßnahmen kann es der Senat nämlich als fernliegend ausschließen, dass die Angeklagte Z... das Wohnmobil genutzt hätte, da sie, wie ihre Mutter, deren Angaben über den Vernehmungsbeamten P... mit ihrer Zustimmung in die Hauptverhandlung eingeführt wurden, und ihr Cousin, der Zeuge St. A... ist glaubhaft bestätigten, über keine Fahrerlaubnis verfügte, was das Entdeckungsrisiko erheblich erhöht hätte. Aus einer Gesamtschau dieser Gesichtspunkte schließt der Senat, dass das Fahrzeug zur Tatbegehung für die An- und Abfahrt zum und vom Tatort in Dortmund benutzt wurde.

(d) Aus den vorgenannten Umständen schließt der Senat, dass U. B... das Wohnmobil angemietet hat und damit nach Dortmund gefahren ist. U. M... verfügte über keinen auf Aliaspersonalien ausgestellten Führerschein, mit dem er gefahrlos ein Fahrzeug hätte anmieten und im Falle einer polizeilichen Kontrolle seine Fahrberechtigung hätte nachweisen können. Dass U. B... zusammen mit U. M... nach Dortmund gefahren ist, schließt der Senat aus dem Umständen, dass es dem gemeinsamen Tatkonzept und dem konkreten Tatplan der drei Personen entsprach, dass die beiden Männer die Taten vor Ort begehen, und dass U. B... und U. M... alle übrigen Tötungsdelikte vor Ort begangen haben.

(2) Die Feststellungen, dass U. B... und U. M... nach der Begehung des Tötungsdelikts zum Nachteil von M. ... spätestens am 06. April 2006 weiter nach Kassel gefahren sind, um dort in der ... Straße einen weiteren Kleinstgewerbetreibenden zu töten, schließt der Senat aus den folgenden Umständen.

(a) Die Ermordung eines Kleinstgewerbetreibenden in der ... Straße in Kassel entsprach dem gemeinsamen Tatplan der Angeklagten Z..., U. B... und U. M...".

(b) Eine Weiterfahrt von Dortmund nach Kassel ohne vorherige Rückkehr in die gemeinsame Wohnung in Zwickau ersparte den beiden Männern eine erneute Anreise von Zwickau nach Kassel.

(c) Das Wohnmobil stand den beiden Männern in der Zeit vom 03. bis 07. April 2006 und damit nach der Ermordung des M. Ku... am 04. April 2006 auch für die Weiterfahrt nach Kassel, die Begehung der Tat am 06. April 2006 in Kassel und für die Flucht zur Verfügung.

(d) Aus einer Gesamtschau der Umstände, dass der Mordanschlag in der ... Straße in Kassel dem gemeinsamen Tatplan der drei Personen entsprach, dass ihnen das angemietete Wohnmobil vom 03. bis zum 07. April 2006 zur Verfügung stand, und dass die Weiterfahrt von Dortmund nach Kassel den beiden Männern eine erneute Anreise von Zwickau nach Kassel ersparte, schließt der Senat, dass U. B... und U. M... nach der Ermordung von M. Ku... in Dortmund am 04. April 2006 spätestens am 06. April 2006 nach Kassel gefahren sind, um dort in der ... Straße einen weiteren Kleinstgewerbetreibenden zu töten.

ix) Die Feststellung, dass sich die Angeklagte Z... während der Fahrten der beiden Männer zu den Tatorten in Dortmund und Kassel, der Ausführung der Taten und ihrer Flucht absprachegemäß in der Wohnung in der P.straße in Zwickau oder deren räumlichen Umfeld bereithielt und die zugesagten Legendierungstätigkeiten entfaltete, beruht auf einem Schluss des Senats aus folgenden Umständen.

(1) Dass sich die Angeklagte Z... während der Fahrten U. B... und U. M... zu den Tatorten in Dortmund und Kassel, der Ausführung der Taten in der ... und in der ... Straße und der Flucht von den Tatorten in der gemeinsamen Wohnung in der P.straße in Zwickau oder in deren Nähe bereithielt und dort ihre legendierende Tätigkeit entfaltete, entsprach dem Tatplan, den die Angeklagte Z... zusammen mit den beiden Männern gefasst hat.

(2) Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagte Z... von diesem bereits bei der Gründung der Vereinigung vereinbarten Tatkonzept, das unmittelbar vor den beiden Taten beim gemeinsamen Fassen des Tatplans von ihr nochmals bestätigt wurde, abgewichen wäre, sind nicht vorhanden.

(3) Hieraus schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... während der Fahrten U. B... und U. M... zu den Tatorten in Dortmund und Kassel, der Ausführung der Taten in der ... und in der ... Straße und der Flucht der Männer in der von ihr und U. M... sowie U. B... gemeinsam genutzten Wohnung in der P.straße in Zwickau oder deren Nahbereich die zugesagten Legendierungstätigkeiten entfaltet hat.

x) Die Feststellungen, dass die Angeklagte Z... im Falle des Todes von U. B... und U. M... die vorhandenen Beweismittel vernichtet und das aktuelle Bekennerdokument der Vereinigung veröffentlicht hätte, ergeben sich aus folgenden Umständen.

(1) Die Angeklagte Z... erbrachte gemäß der getroffenen Absprache in ihrer gemeinsamen Wohnung oder deren Nahbereich die zugesagten Legendierungstätigkeiten, während U. B... und U. M... die Mordanschläge auf M. Ku... am 04. April 2006 und auf H. Yo... am 06. April 2006 begingen. Dieser erbrachte Tatbeitrag der Angeklagten Z... war aus ihrer Sicht aber nur dann sinnhaft, wenn sie gleichzeitig bereit war, bei Eintritt der vereinbarten Voraussetzungen ihre weiteren zugesagten Tätigkeiten zu erbringen, nämlich die in der Wohnung vorhandenen Beweismittel zu vernichten und das Bekennerdokument zu versenden. Ihre Anwesenheit in der Wohnung spricht daher dafür, dass die Angeklagte Z... bereit war, alle ihre zugesagten Beiträge, also auch die Beweismittelvernichtung und die Versendung des Bekennerdokuments, zu erbringen.

(2) Sowohl Beweismittelvernichtung als auch die Versendung eines Bekennerdokuments der Vereinigung entsprachen dem Tatplan, den die Angeklagte Z... zusammen mit den beiden Männern gefasst hatte.

(3) Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagte Z... von diesem bereits bei der Gründung der Vereinigung vereinbarten Tatkonzept, das unmittelbar vor der Tat beim gemeinsamen Fassen des Tatplanes nochmals bestätigt wurde, abgewichen wäre, sind nicht vorhanden.

(4) Die Angeklagte Z... räumte ein, nach dem Tod der beiden Männer im November 2011 das vorbereitete Bekennerdokument versandt und ihre Wohnung in Brand gesetzt zu haben, um die dort vorhandenen Beweismittel zu vernichten.

(5) Aus der Gesamtheit dieser Umstände schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... im Falle des Todes beider Männer die in der Wohnung vorhandenen Beweismittel vernichtet und das vorbereitete Bekennerdokument der Vereinigung veröffentlicht hätte.

xi) Die Feststellung, dass die Erbringung der Tatbeiträge der Angeklagten Z... unabdingbare Voraussetzung für die Begehung der Taten zulasten von M. Ku... und H. Yo... war, beruht auf folgenden Umständen.

(1) Nach dem von den drei Personen gemeinsam ersonnenen und gebilligten Tatkonzept war die Begehung einer Serie ideologisch motivierter Tötungsdelikte das primär verfolgte Ziel der von ihnen gebildeten Vereinigung. Eine Serie von Tötungsdelikten kam aber nur dann für die Öffentlichkeit erkennbar zustande, wenn mehrere derartige Taten aus ihrer Sicht erfolgreich durchgeführt werden konnten. Dies war nach ihrer Planung durch ihr rücksichtsloses Vorgehen am eigentlichen Tatort gewährleistet. Weiter setzte ein aus ihrer Sicht erfolgreicher Mordanschlag voraus, dass sich die beiden Männer nach der Tat vom eigentlichen Tatort wieder ungehindert entfernen könnten, um weitere Taten der Serie begehen zu können. Dies wiederum war nach ihrer Planung durch ihr schnelles Vorgehen vor Ort gewährleistet. Zuletzt setzte aus ihrer Warte ein Anschlag zusätzlich voraus, dass die beiden Männer einen sicheren Zufluchtsort hätten, an dem sie in keine mobilen Kontrollen der Ermittlungsbehörden mehr kommen könnten und an dem sie gegenüber dem Umfeld keinen Verdacht im Hinblick auf den Anschlag erregen würden.

(2) Naheliegend ist, dass sie als derartigen Rückzugsraum die Zentrale der Vereinigung, ihre gemeinsame Wohnung, nutzten. In dieser lebten sie aufgrund der von der Angeklagten Z... gegenüber den Nachbarn bereits getätigten oder erst noch abzugebenden Angaben als harmlos erscheinende Wohngemeinschaft. Weder die Abwesenheit eines oder beider Männer von der Wohnung noch ihre spätere Anwesenheit dort ließen in der Nachbarschaft Misstrauen aufkommen, weil diese Umstände von der Angeklagten Z... plausibel mit unverdächtig erscheinenden Umständen, wie Montage oder Autoüberführen, erklärt worden waren oder bei eventuellen Nachfragen erklärt werden würden. Die Angeklagte würde während der Abwesenheit von U. B... und U. M... die Umgebung der Wohnung sorgfältig beobachten und neu auftretende Umstände und Fragen des Umfelds in einer für dieses zufriedenstellenden Art und Weise harmlos erklären.

(3) Nach dem von der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... vereinbarten Tatkonzept planten die drei Personen weiter, sich zunächst nicht zu einzelnen ideologisch motivierten Taten zu bekennen. Erst zu einem späteren Zeitpunkt wollten sie unter einem Gruppennamen und unter Aufrechterhaltung ihrer eigenen Anonymität und der Anonymität ihrer Unterstützer die Verantwortung für eine ganze Tatserie übernehmen. Ihre Anonymität und die ihrer Unterstützer sollten durch die Vernichtung aller in diesem Zusammenhang in ihrer Wohnung vorhandenen Beweismittel gewahrt werden. Das Bekenntnis zur Tatserie sollte in dem bereits vorbereiteten Bekennerdokument erfolgen, das an verschiedene Empfänger versandt werden sollte. Die von den Taten betroffenen Opfergruppen, der Staat und die gesamte Gesellschaft, sollten erst in dieser Bekennung zur Tatserie erfahren, dass es eine rechtsextremistische Gruppierung war, die über einen längeren Zeitraum hinweg effektiv Tötungsdelikte und Bombenanschläge an den verschiedensten Orten im Bundesgebiet durchführen konnte, ohne dass der Staat in der Lage gewesen wäre, die Taten aufzuklären sowie die Täter zu identifizieren und festzunehmen. Die drei Personen gingen, was nahe liegt, davon aus, dass die einschüchternde Wirkung auf potenzielle Opfergruppen und der den Staat und seine Institutionen vorführende Effekt einer derartigen Serienbekennung deutlich größer sein würde als nach einer Bekennung lediglich zu einer einzelnen Tat. Auf diese gesteigerte Wirkung ihrer Taten auf Gesellschaft und Staat, die durch eine Serienbekennung unter einem Gruppennamen hervorgerufen würde, kam es ihnen an.

(4) Um diese von ihnen erstrebte Wirkung zu erzielen, mussten sie sicherstellen, dass die Beweismittel in der Wohnung vernichtet und das Bekennerdokument durch Versand veröffentlicht werden würden, selbst wenn U. B... und U. M... bei oder im Zusammenhang mit den Taten zu Tode gekommen wären und deshalb selbst dazu nicht mehr in der Lage sein würde. Diese Aufgaben übernahm die Angeklagte Z.... Da sie nach dem gemeinsamen Tatplan gerade nicht am Tatort anwesend sein sollte, konnte sie die von ihr übernommenen Tätigkeiten unabhängig von den Ereignissen auf den Fahrten zu den Tatorten, an den Tatorten und auf der Flucht erfüllen.

(5) Aus der Gesamtbetrachtung dieser Umstände schließt der Senat:

(a) Durch ihre legendierende Tätigkeit schuf und erhielt die Angeklagte Z... den für eine möglichst risikoarme Durchführung der Anschläge erforderlichen Rückzugsraum für U. B... und U. M... nach den beiden Taten.

(b) Aus dem von der Angeklagten Z... U. B... und U. M... vereinbarten Konzept der Taten ergibt sich weiter, dass das gemeinsam von ihnen verfolgte Ziel einer Tat und der ganzen Tatserie noch nicht durch den Tod eines Opfers oder durch die Explosion einer Bombe erreicht war. Vielmehr war nach ihrem Plan das Ziel erst dann erreicht, wenn sie eine möglichst große Wirkung bei Opfergruppen und Staat hervorrufen würden. Eine derartige im Vergleich zu einem Einzelbekenntnis zur jeweiligen Tat erhöhte Wirkung würde sich als Folge eines anonym unter einem Gruppennamen abgegebenen Bekenntnis der von ihnen gebildeten rechtsextremistischen Vereinigung nicht nur zu einer einzelnen Tat, sondern zu einer ganzen Tatserie ergeben. Diese gesteigerte Wirkung ihrer Taten konnten sie sicherstellen, wenn Beweismittelvernichtung und Veröffentlichung des Bekennerdokuments auch dann erfolgen würden, wenn die am Tatort agierenden U. B... und U. M... dazu, aus welchen Gründen auch immer, nicht hehr in der Lage sein würden.

(c) Die Erfüllung dieser Tätigkeiten – also Legendierung, Beweismittelvernichtung und Veröffentlichung – wurde durch die in der vergleichbar sicheren Wohnung verbleibende Angeklagte Z... gewährleistet. Aus dem Umstand, dass es demnach ausschließlich von dem von der Angeklagten Z... übernommenen Beitrag abhing, ob die vor Ort tätigen U. B... und U. M... nach den Taten einen sicheren Rückzugsraum vorfinden würden, und ob das gemeinsam erstrebte ideologische Gesamtziel der Taten auch im Falle ihres Todes erreicht werden würde, schließt der Senat, dass die von der Angeklagten Z... übernommenen Tätigkeiten unverzichtbare Bedingung für die Begehung der Tötungsdelikte zum Nachteil M. Ku... und H. Yo... waren.

xii) Die Feststellung, dass sich die Angeklagte Z..., U. M... und U. B... der essenziellen Bedeutung des Tatbeitrags der Angeklagten bewusst waren, beruht auf dem Umstand, dass die Angeklagte, U. B... und U. M... als gleichberechtigte Mitglieder der aus den drei Personen gebildeten Personenvereinigung planend zu einer Übereinkunft gekommen waren. Sie hatten gemeinsam das Tatkonzept entwickelt, in dem von ihnen allen dreien die Notwendigkeit der Legendierung durch die Angeklagte Z... als wesentliche Voraussetzung für die Möglichkeit der Tatbegehung vor Ort festgelegt worden war. Gleiches gilt für die von der Angeklagten Z... in Übereinkunft mit U. B... und U. M... übernommene Vernichtung der vorhandenen Beweismittel und die Versendung des vorbereiteten Bekennervideos im Falle des Todes beider Männer im Zusammenhang mit der Tatausführung. Nur so konnten sie ihre ideologischen Ziele erreichen. Ihnen war demnach die überragende Wichtigkeit der von der Angeklagten Z... übernommenen Tätigkeiten für die Tötungsdelikte zum Nachteil von M. Ku... und H. Yo... bewusst.

xiii) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... in der geschilderten Weise handelte, um den Tod von M. Ku... und H. Yo... herbeizuführen, beruht auf einem Schluss des Senats aus folgenden Umständen.

(1) Die Angeklagte Z..., U. M... und U. B... beabsichtigten sowohl bei der Gründung ihres Personenverbandes auch beim gemeinsamen Fassen des Plans zu dieser Tat, ihren politischen Kampf mit Gewalt fortzuführen und im Rahmen dieses Kampfes Menschen beziehungsweise einen konkreten Menschen aus ideologischen Gründen zu töten.

(2) Die von der Angeklagten Z... mit der Tatserie verfolgten Zwecke, nämlich die größtmögliche Einschüchterung der Opfergruppierung und das Bloßstellen der staatlichen Institutionen, konnten sehr effektiv und nachhaltig durch eine Tötungsserie erreicht werden.

(3) Der Zweck des Personenverbands, deren Mitgründerin und Mitglied die Angeklagte Z... war, war auf Tötung von Repräsentanten ideologischer Feindbilder gerichtet. M. Ku... und H. Yo... gehörten aufgrund ihrer türkischen Abstammung der Feindbildgruppe der "Ausländer" an. Der konkrete Tatplan, den die Angeklagte Z... unmittelbar vor der Tat zulasten von M. Ku... und H. Yo... mitentwarf, war auf deren Tötung gerichtet. Eine vollendete Tötung entsprach den mit der Tatserie verfolgten Zwecken in vollem Umfang. Aus diesen Umständen schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... beabsichtigte, dass die Opfer M. Ku... und H. Yo... getötet werden würden.

xiv) Aus der Gesamtheit dieser Umstände, die alle ineinandergreifen und zwei arbeitsteilig begangene Tötungsdelikte belegen, schließt der Senat, dass die Angeklagte Z..., U. M... und U. B... in Ausführung ihres Plans in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken handelten, um die Opfer M. Ku... und H. Yo... zu töten.

3) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... an den Tötungsdelikten in Dortmund und in Kassel mitwirkte, um ihre eigenen ideologischen Ziele zu erreichen und deshalb aus politisch-ideologischen Gründen M. Ku... und H. Yo... das Lebensrecht absprach, beruht auf folgenden Umständen:

a) Die Angeklagte Z... bewegte sich etwa ab dem Jahr 1991 in der rechten Szene und übernahm die dort vertretenen Ansichten. Sie war gegen die bestehende staatliche Ordnung und gegen Ausländer eingestellt. Ihre Ausländerfeindlichkeit trat so bereits durch verbal gegenüber Migranten geäußerte Beleidigungen nach außen (vgl. S. 463 ff). Im Laufe der Jahre radikalisierte sich die Angeklagte Z... zunehmend. In den Richtungsdiskussionen befürwortete sie schon, wenn auch nur verbal, die Anwendung von Gewalt im politischen Kampf. Mit den gemeinsam mit U. M... und U. B... durchgeführten sogenannten "Aktionen" ab April 1996 verließ sie die Ebene der nur verbalen Kundgabe ihrer ideologischen Einstellung und wirkte an rechtsideologisch motivierten Straftaten mit, die sich in ihrer Gefährlichkeit immer mehr steigerten (vgl. S. 502 ff).

b) Die dann gegen Ende des Jahres 1998 von der Angeklagten Z... mitgegründete Vereinigung wollte aus ideologisch-politischen Gründen willkürlich Menschen töten. Den konkreten Plan zu den gegenständlichen Tötungsdelikten zulasten von M. Ku... und H. Yo... fassten die drei Personen aufgrund derselben Motive.

i) Die umfangreiche Beweisaufnahme ergab keinerlei Hinweise darauf, dass die Angeklagte M. Ku..., der in Dortmund arbeitete und wohnte, und H. Yo..., der in Kassel arbeitete und wohnte, kannte oder sonst eine wie auch immer geartete Beziehung zu ihnen bestand. ii) Hieraus schließt der Senat, dass die drei Personen die beiden Opfer anlasslos und willkürlich als Repräsentanten der Gruppe der Personen mit Migrationshintergrund auswählten, die der Angeklagten Z... und den beiden Männern aufgrund der von ihnen vertretenen politischideologischen Weltanschauung verhasst war. Um die Mitglieder dieser Personengruppe einzuschüchtern und den Staat als hilflos gegenüber der Gewalttat bloßzustellen, wirkte die Angeklagte Z... an der Tötung von M. Ku... und H. Yo... als stellvertretenden Objekten ihrer eigenen ideologischen Handlungsziele mit.

c) Die Taten zulasten von M. Ku... und H. Yo..., also Tötungsdelikte aus ausländerfeindlich-rassistischen Motiven, stellten somit Handlungen auf höchstem Gewaltniveau dar, das auf den sich über Jahre radikalisierten ideologischen Überzeugungen der Angeklagten Z... beruhte. Ihre Mitwirkung an den Taten entspricht daher ihrem ureigenen ideologischen Interesse, das sich von dem der vor Ort agierenden beiden Männer in seinem Grad nicht unterschied.

4) Die Feststellungen, dass der Angeklagten Z... die Umstände der jeweiligen Tatausführung, nämlich, dass die beiden Männer bei den Taten zum Nachteil von M. Ku... und H. Yo... ausnutzten, dass diese mit keinem Angriff auf ihr Leben rechneten und deshalb wehrlos waren, bekannt waren und von ihr gewollt wurden, beruhen auf einem Schluss des Senats aus den nachfolgenden Umständen.

a) Eine derartige Vorgehensweise der beiden Männer vor Ort wurde von der Angeklagten Z..., U. M... und U. B... vor diesen Taten geplant.

b) Eine derartige Ausführung der Taten vergrößerte die Möglichkeiten der beiden Männer, unerkannt und ungehindert vom Tatort fliehen zu können, weil sich das Opfer in der Regel weder wehren noch fliehen oder Hilfe rufen würde können. Eine erfolgreiche Flucht der Männer vor Ort war aber Voraussetzung dafür, die gewollte Tötungsserie durchführen zu können und entsprach daher ihrem ideologischen Interesse.

c) Aus dem Umstand, dass diese Art der Tatbegehung geplant war, und die Tatbegehung auch förderlich war, um eine ganze Tötungsserie begehen zu können, schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... von dieser Ausführung der Tötung der Opfer wusste und diese auch wollte, weil sie ihren Interessen entsprach.

5) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... bei den Mordanschlägen in Dortmund und in Kassel in der dargestellten Weise handelte, um durch den von ihr erbrachten Tatbeitrag die Tätigkeit der von ihr, U. M... und U. B... gebildeten Vereinigung NSU zu fördern, beruht auf folgenden Umständen.

a) Die von der Vereinigung primär verfolgte Tätigkeit war die Begehung von Tötungsdelikten aus ideologischen Motiven.

b) Der von der Angeklagten Z... bei den Mordanschlägen in Dortmund und in Kassel erbrachte Tatbeitrag war, so bereits das von der Angeklagten Z... mitersonnene Konzept der Vereinigung und der von ihr mitgefasste Tatplan hinsichtlich dieser Taten, unverzichtbare Voraussetzung für die Begehung dieser Tötungsdelikte. Aus dieser der Angeklagten Z... bekannten Sachlage schließt der Senat, dass es der Angeklagten Z... bei der Erbringung ihres Tatbeitrags bei diesen Mordanschlägen gerade darauf ankam, die ideologisch motivierten Taten, also die hier gegenständlichen Tötungsdelikte, zu ermöglichen. Damit förderte sie gleichzeitig die primäre Tätigkeit ihrer Vereinigung.

6) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... zum Zeitpunkt der Taten voll schuldfähig im Sinne der §§ 20 und 21 des StGB war, beruht darauf, dass keinerlei Hinweise dafür vorliegen, die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Angeklagten Z... wäre zu diesem Zeitpunkt aufgehoben oder eingeschränkt gewesen (vgl. S. 2457 ff).

1) Auf einer Gesamtschau der nachfolgend dargestellten Umstände beruhen die Feststellungen, dass die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. Bö... nachdem sie ihre zuvor durchgeführten Ausspähmaßnahmen von möglichen Tatorten ausgewertet hatten, zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt vor dem 05. Oktober 2006 in Umsetzung des von ihnen gemeinsam ersonnenen Konzepts ihrer Vereinigung über folgenden Umstände übereinkamen: Sie planten gemeinsam, arbeitsteilig in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken am 05. Oktober 2006 in der Mittagszeit die Sparkasse in der K.straße in Zwickau zu überfallen.

a) Die Angeklagte Z... führte in diesem Zusammenhang aus, im Herbst 2006 sei das Geld aus den Überfällen vom Mai 2004 verbraucht gewesen. U. B... habe angedeutet, dass er in Zwickau "etwas vorhabe". Er habe jedoch keine Einzelheiten mitgeteilt, insbesondere nicht, dass er einen Überfall allein begehen wolle. Sie sei weder an den Vorbereitungshandlungen noch an der Tatausführung beteiligt gewesen. Anfang Oktober 2006 habe U. B... den Überfall auf die Sparkasse in der K.straße in Zwickau dann begangen. Er sei zurückgekehrt und habe in Anwesenheit von U. M... davon berichtet. Er habe auf einen Mann geschossen, um zu entkommen. Er habe nichts erbeutet.

b) Die Angeklagte Z... stritt in ihrer Einlassung ab, zusammen mit den beiden Männern geplant zu haben, arbeitsteilig einen Raubüberfall zu begehen. Die Angeklagte wird jedoch, soweit sie das gemeinsame Fassen des Plans, nach Auswertung der durchgeführten Ausspähmaßnahmen die Sparkasse in der K.straße in Zwickau arbeitsteilig zu überfallen, abstreitet, widerlegt durch die Gesamtschau folgender Umstände, die diesen Plan eines gemeinsamen Überfalls durch die drei Personen belegen:

i) Dass zunächst die Erkenntnisse aus durchgeführten Ausspähmaßnahmen hinsichtlich möglicher Tatorte ausgewertet wurden, schließt der Senat aus folgenden Umständen:

(1) Das von den drei Personen ersonnene und gemeinsam verfolgte Tatkonzept sah eine Serie von Tötungsdelikten vor, zu der sie sich aber nicht sofort, sondern erst nach der Begehung einer ganzen Reihe von Taten bekennen wollten. Ihr Vereinigungskonzept war demnach auf eine längere Phase der Begehung von Tötungsdelikten angelegt. Um eine derartig zeitlich gestreckte Begehung mehrerer Taten durchführen zu können, liegt es auf der Hand, dass das Festnahmerisiko bei den einzelnen Taten möglichst geringgehalten werden sollte.

(2) Die drei Personen waren übereingekommen, während ihrer Zeit in der Illegalität keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen, sondern sich die benötigten Finanzmittel durch Raubüberfälle zu beschaffen.

(3) In der Wohnung der drei Personen in der F.straße in Zwickau wurde im Jahr 2011 eine Vielzahl von Ausspähungsunterlagen sichergestellt. So verfügten sie über mehr als 10.000 Adressen von möglichen Tatopfern oder möglichen Tatobjekten. Sie verfügten über zahlreiche Stadtpläne, auf denen die Lage von türkischen, jüdischen, islamischen oder staatlichen Feindbildobjekten eingezeichnet war. Zusätzlich verfügten sie über Stadtpläne, auf denen die Lage von Raubobjekten gekennzeichnet war. Zahlreiche dieser gekennzeichneten Objekte waren auch mit Bemerkungen versehen, welche die Geeignetheit des jeweiligen Objekts für eine Tat bewerteten (vgl. S. 728 ff).

(4) In der Wohnung der drei Personen in der F.straße in Zwickau wurde im Jahr 2011 ein Stadtplan von Zwickau sichergestellt, auf dem die auf dem Plan abgebildete K.straße mit einem schwarzen Stift durch Einrahmung markiert worden ist. Der Zeuge KK Bö... berichtete glaubhaft, er habe Kartenmaterial, das in der Wohnung in der F.straße in Zwickau sichergestellt worden sei, ausgewertet. Bei einem der sichergestellten Gegenstände habe es sich um einen handelsüblichen Stadtplan von Zwickau gehandelt. Auf diesem sei mit einem schwarzen Stift die Beschriftung "K.straße" eingerahmt gewesen,

(5) Zusammengefasst bedeutet dies nun, dass das Erfordernis, ihr Festnahmerisiko bei den einzelnen Taten jeweils zu minimieren, um eine ganze Tatserie begehen zu können, dafür spricht, die Taten jeweils sorgfältig und umfassend vorzubereiten. Eine derartige gewissenhafte Vorbereitung einer Tat legt wiederum nahe, dass sie die jeweiligen Tatorte vor der Tatbegehung aufsuchten und dort tatrelevante Umstände auskundschafteten, Dies war ihnen praktisch auch möglich, da sie keiner Erwerbstätigkeit nachgingen und daher über die erforderliche Zeit für diese mit Reisen verbundenen Ausspähtätigkeiten verfügten. Aus diesen Umständen und der Tatsache, dass im Jahr 2011 in ihrer Wohnung umfangreiche Ausspähunterlagen, die genaue Ortskenntnis belegen, gesichert werden konnten, schließt der Senat, dass seit der Gründung bis zur Auflösung der Vereinigung breit angelegt zahlreiche mögliche Tatorte und Tatobjekte von ihnen ausgekundschaftet wurden. Hieraus und aus dem Umstand, dass ein Stadtplan in der F.straße sichergestellt werden konnte, auf dem der Tatort des hier behandelten Überfalls – nämlich die K.straße – gekennzeichnet war, folgert der Senat weiter, dass daher auch und gerade die Tatorte späterer Taten von ihnen vor der eigentlichen Tatbegehung aufgesucht und ausgeforscht wurden. Die auf diese Weise gesammelten Erkenntnisse wurden, was naheliegt, vor der Übereinkunft, eine bestimmte Tat an einem bestimmten Tatort zu begehen, von ihnen ausgewertet.

ii) Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... werteten gemeinsam die getätigten Ausspähmaßnahmen aus und kamen zu dritt überein, die Sparkasse in der K.straße in Zwickau zu überfallen:

(1) Die von den drei Personen im Jahr 1998 gegründete Personenvereinigung verfolgte die primäre Zweckbestimmung, Tötungsdelikte aus rassistischen, antisemitischen und staatsfeindlichen Motiven zu begehen. Um diese Zweckbestimmung der Vereinigung hinsichtlich der beabsichtigten Tötungsdelikte erreichen zu können, hatten die drei Personen ein Handlungskonzept ersonnen, das auf Umsetzung drängte und das neben den ideologisch motivierten Taten auch die Begehung einer Reihe von Raubüberfällen vorsah, um mit dem dabei erbeuteten Geld die anfallenden Kosten tragen zu können. Zur Umsetzung dieses Konzepts war aber eine konkrete Planung der einzelnen Überfälle erforderlich. Hieraus schließ der Senat, dass der festgestellte konkrete Tatplan im Hinblick auf die Sparkasse in der K.straße gefasst wurde,

(2) Dass sich alle drei Personen, also neben U. M... und U. B... auch die Angeklagte Z..., auf ein gemeinsames Handeln einigten, schließt der Senat aus folgenden Umständen:

(a) Die drei Personen waren seit längerer Zeit persönlich und ideologisch aufeinander fixiert und hatten sich im Rahmen einer fortlaufenden Entwicklung zunehmend radikalisiert und gemeinsam ideologisch motivierte Straftaten begangen. Sie hatten gemeinsam die von ihnen so genannten Aktionen durchgeführt, die vom Aufhängen einer mit einem Judenstern versehenen Puppe, die mit einer Bombenattrappe verbunden war, bis zum Abstellen einer Bombenattrappe unter Beifügung echten TNT Sprengstoffs gingen. Die drei Personen sind nach den behördlichen Maßnahmen am 26. Januar 1998 gemeinsam geflohen und in den Untergrund abgetaucht. Seit ihrer Flucht haben die drei Personen durchgehend zusammengelebt und gemeinsam eine Wohnung genutzt.

(b) Die drei Personen haben gegen Ende des Jahres 1998, also Jahre vor der Begehung dieser Tat, gemeinsam einen Personenverband gegründet, dessen Primärzweck darauf gerichtet war, Menschen aus ideologischen Gründen zu töten. Um die für die Erreichung dieses Zwecks nötigen finanziellen Mittel zu beschaffen, hatten sie sich bei der Gründung ihres Verbandes auch bereits darauf geeinigt, Raubüberfälle zu begehen. In den Folgejahren hatten sie gemeinsam bereits zehn Überfälle begangen.

(c) Alle drei Personen hatten dringenden Geldbedarf.

(i) Nach den Angaben der Angeklagten Z... war das Geld aus den vorangegangenen Überfällen bereits verbraucht. Diese Einlassung ist glaubhaft. Die vorangegangen Überfälle, bei denen sie Geld erbeuten konnten, lagen schon über zwei Jahre zurück. Es ist daher plausibel und damit glaubhaft, dass das damals erbeutete Geld bereits verbraucht war.

(ii) Die drei Personen verfügten daher nicht über die finanziellen Mittel, um die Kosten zu begleichen, die bei der Vorbereitung und Durchführung der ideologisch motivierten Taten entstehen würden. Auch die Kosten ihres Lebensunterhalts konnten sie nicht mehr bestreiten.

(d) Gemäß dem von den drei Personen ihren Taten zugrunde gelegten Konzept war es erforderlich, dass sowohl bei den ideologisch motivierten Taten als auch bei den Logistiktaten nicht nur am Tatort, hier also in der Sparkasse in der K.straße, gehandelt wurde. Vielmehr war für die von ihnen beabsichtigten Taten nach ihrem Handlungskonzept eine weitere Person erforderlich, die abgesetzt vom eigentlichen Tatort ihren Tatbeitrag erbrachte, indem sie die als Zentrale genutzte Wohnung der drei Personen als sichere Rückzugsmöglichkeit für die oder den vor Ort agierenden Täter währenddessen oder während deren tatbedingter Abwesenheit sicherte und die für den Fall, dass eine vor Ort tätige Person im Zusammenhang mit der Tat zu Tode kommen würde, die in der Wohnung der drei Personen befindlichen Beweismittel vernichten und das vorbereitete Bekennerdokument der Vereinigung zu den von ihnen begangenen ideologisch motivierten Taten veröffentlichen würde.

(3) Zusammengefasst ist demnach festzuhalten: Die drei Personen waren persönlich und ideologisch eng aufeinander fixiert. Alle drei Personen haben gemeinsam eine Personenvereinigung gegründet, deren Tätigkeit darin bestand, Menschen aus ideologischen Gründen zu töten. Die für die Planung und Durchführung derartiger Taten nötigen Finanzmittel beabsichtigten sie, worüber sie bereits bei der Gründung der Vereinigung übereingekommen waren, durch Raubüberfälle zu beschaffen. Nach dem von allen drei Personen getragenen Tatkonzept war für dessen Umsetzung eine konkrete Planung der einzelnen Tat und eine nicht am eigentlichen Tatort anwesende Person zur Erbringung von Legendierungstätigkeiten erforderlich. Im Falle des Todes eines oder beider Männer, die vor Ort agierten, sollte diese Person die vorhandenen Beweismittel vernichten und das vorbereitete Bekennerdokument veröffentlichen. Es lag nahe, dass die Angeklagte Z..., als Mitgründerin und Mitglied der aus den drei Personen bestehenden Vereinigung, zusammen mit den beiden anderen Mitgründern und Mitgliedern sowohl die beabsichtigten Tötungsdelikte als auch die zur Finanzierung notwendigen Logistikdelikte gemeinsam begehen würde. Aus der Gesamtheit dieser Umstände schließt der Senat, dass alle drei Personen, also auch die Angeklagte Z..., gemeinsam die Tat geplant und sich auf die gemeinsame Ausführung des Überfalls auf die Sparkasse in der K.straße geeinigt haben. Vor diesem Hintergrund schließt der Senat auch, dass die Angeklagte Z... zusammen mit den beiden Männern die in ihrem Besitz befindlichen Ausspähungserkenntnisse hinsichtlich möglicher Tatorte ausgewertet hat, weil diese eine gemeinsame konkrete Tatplanung erst ermöglichten und die Basis für die gemeinsam beschlossene Tatausführung darstellten.

iii) Das festgestellte gemeinsame Übereinkommen der drei Personen zur arbeitsteiligen Tatbegehung, wobei in diesem Fall lediglich U. B... am Tatort im engsten Sinne, also in den Räumen der Sparkasse, tätig sein sollte und die Angeklagte Z... Legendierungstätigkeiten im Bereich der Wohnung und weitere Tätigkeiten zusagte, ergibt sich aus folgenden Umständen:

(1) Die Feststellung, dass bei dem Überfall auf die Sparkasse in der K.straße ausschließlich U. B... in den Räumen der Bank tätig werden sollte, beruht auf den Angaben der Angeklagten Z.... Ihre diesbezüglichen Ausführungen sind plausibel. Der sportliche U. B... war körperlich besser als die Angeklagte Z... geeignet, den Überfall in der Sparkasse durchzuführen. Die Durchführung eines Überfalls, wobei nur U. B... in den Räumen der Sparkasse agieren sollte, ist in diesem Fall aus den nachfolgend dargestellten Gründen ebenfalls plausibel. Der Senat hält daher die diesbezügliche Einlassung der Angeklagten Z... für glaubhaft:

(a) Die drei Personen hatten seit dem ersten Überfall auf den Edeka Markt am 18. Dezember 1998 in den folgenden etwa acht Jahren insgesamt zehn Überfälle begangen, wobei dabei bei jedem dieser Überfälle die beiden Männer vor Ort agierten. Von diesen zehn Überfällen begingen sie acht Überfälle in Chemnitz und zwei Überfälle in Zwickau.

(b) Bei dieser Sachlage würden die Ermittlungsbehörden jedenfalls wegen der gleichbleibenden Tatorte und des Tätigwerdens von jeweils zwei Männern im Überfallobjekt von einer Überfall-Serie ausgehen, die immer von denselben Personen begangen worden ist. Da diese Personen trotz einer Tatphase von etwa acht Jahren noch nicht gefasst waren, bestünde die Gefahr, dass bei einem weiteren Überfall, der dieser Serie zuzurechnen war, die Fahndungs- und Ermittlungsmaßnahmen ausgeweitet werden würden. Diese mögliche Reaktion der Ermittlungsbehörden auf einen weiteren Serienüberfall war den drei Personen, da naheliegend, erkennbar.

(c) Um die befürchteten, intensiveren Bemühungen der Ermittlungsbehörden zur Aufklärung der Überfallserie, die zu ihrer Entdeckung und Festnahme führen könnten, zu vermeiden, liegt es dann aber nahe, dass sich die drei Personen darauf einigten, den nächsten Überfall so zu konstellieren, dass er nicht offensichtlich zu der von ihnen in der Vergangenheit begangenen Überfallserie zu zählen war, und daher die Gefahr einer verstärkten Fahndung wegen der Fortsetzung der Überfallsserie nicht entstehen würde. Dieses Ziel konnte einfach und effektiv dadurch erreicht werden, dass anstatt zweier Männer in den Räumen des Überfallobjekts, die den vorangegangenen Überfällen das Gepräge gaben, nur noch eine Person direkt im Objekt tätig werden würde. Bei dieser Sachlage schließt der Senat, dass sich die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... darauf verständigten, dass lediglich einer der Männer, nämlich U. B..., in den Räumen der Bank handeln sollte. Die diesbezügliche Einlassung der Angeklagten Z... ist daher vor diesem Hintergrund plausibel.

(2) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... als einen Aspekt ihres Tatbeitrages zusagte, die Mitglieder ihrer Gruppierung zu legendieren, um dadurch ihre gemeinsame Wohnung als sicheren Rückzugsort nach dem Überfall zu erhalten, schließt der Senat aus folgenden Umständen:

(a) Die Angeklagte Z... führte in diesem Kontext zusammengefasst aus, sie habe während der gesamten Jahre ein paar Mal zwar die Identität der beiden Männer gegenüber Nachbarn geleugnet, wenn sie von diesen auf die beiden und deren Tätigkeiten angesprochen worden sei. Dies habe aber keine Billigung der Tötungen bedeutet. Sie habe nämlich auch in der "Illegalität" gelebt, und es habe deshalb in ihrem Interesse gelegen, bei Nachbarn hinsichtlich ihrer Identität kein Misstrauen aufkommen zu lassen. Sie hätten sich allerdings schon untereinander mit falschen Namen angesprochen. Sie selbst sei "Liese" oder "Lieschen" genannt worden. U. M... sei "Max" und U. B... sei "Gerry" genannt worden.

(b) Soweit die Angeklagte Z... behauptet, die von ihr eingeräumten Legendierungen ausschließlich deshalb getätigt zu haben, weil sie und die beiden Männer nach ihrer Flucht in der "Illegalität" lebten, wird sie widerlegt durch einen Schluss des Senats aufgrund der nachfolgend dargestellten Umstände: Die Angeklagte wirkte als Mitgründerin und Mitglied des Personenverbands, der sich zur Begehung von Tötungs- und Raubdelikten zusammengeschlossen hatte, an dessen Tätigkeiten mit. Sie hatte als Mitgründerin und Mitglied dieser Vereinigung das gemeinsam vereinbarte Gesamtkonzept der Anschläge, verbunden mit den logistischen Raubstraftaten, mitentworfen und hatte an der Durchführung der Taten ein ebenso großes Interesse wie U. M... und U. B.... Daher, so schließt der Senat, entfaltete die Angeklagte ihre der Sicherung der Vereinigung dienenden Tätigkeiten nicht, wie sie behauptet, um das Leben in der "Illegalität" aufrechtzuerhalten, sondern um den von ihnen gegründeten Verband im Untergrund zu tarnen, abzuschotten und zu sichern. Dass dadurch auch die nach ihnen ohnehin bestehende Fahndung erschwert wurde, war ein willkommener Nebeneffekt, der ihren Interessen, nicht festgenommen zu werden, zusätzlich entsprach.

(c) Die Feststellungen zu den Situationen, für die die Angeklagte Z... zusagte, ihre auf Legendierung gerichtete Tätigkeit zu erbringen, ergeben sich aus folgenden Umständen: Die Interessenlage der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... war darauf gerichtet, generell und vor allem auch während der Begehung eines Raubüberfalls in ihrer Umgebung keinerlei Argwohn gegen sie als Personen entstehen zu lassen und keine Verdachtsmomente im Hinblick auf Abwesenheiten von der Wohnung zu schaffen. Hieraus schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... durch Ihre eigene Anwesenheit im Bereich der Wohnung keine Vermutungen über den Verbleib der Bewohner aufkommen lassen würde, dass sie bei Nachfragen wegen der Abwesenheit eines oder auch beider Männer der Situation angepasste Erklärungen geben würde und dass sie die Umgebung der Wohnung beobachten würde, um gegebenenfalls schnell auf unerwartete Ereignisse in ihrem Sinne sachgerecht reagieren zu können.

(d) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... zusagte, legendierende Angaben gegenüber ihrem Umfeld im Bereich der Wohnung zu machen, um diese als sicheren Rückzugsort zu erhalten, ergibt sich aus folgenden Umständen:

(i) Die Angeklagte Z... hat vielfältig legendierende Tätigkeiten entfaltet:

1. Sie räumte glaubhaft den Umstand ein, legendiert zu haben, indem sie angab, für sich selbst und für die beiden Männer die Alias-Namen "Lisa", "Gerry" und "Max" benutzt zu haben. Weiter räumte sie ein, ein paar Mal gegenüber Nachbarn die Identität der beiden Männer geleugnet zu haben, wenn sie auf die Männer als Personen oder deren berufliche Tätigkeit angesprochen worden sei.

2. Zusätzlich ergibt sich aus den glaubhaften Angaben der Polizeibeamtin KHK’in A..., dass die Angeklagte Z... noch die Alias-Identitäten M. S..., S. B..., S. Ro..., S. und L. Po... sowie L. D... genutzt hat. Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... wohnten im Zeitraum von Mai 2001 bis Frühjahr 2008 gemeinsam in der P.straße in Zwickau. Gegenüber zahlreichen Nachbarn dieser Wohnung machte die Angeklagte Z... unzutreffende Ausführungen, um die Abwesenheiten der beiden Männer harmlos zu erklären, ihre eigene Anwesenheit in der Wohnung zu erläutern und den Umstand plausibel zu erklären, dass zwei Männer mit einer Frau in einer Wohnung gemeinsam lebten. So gaben die hierzu gehörten Nachbarn aus der P.straße in der Hauptverhandlung jeweils glaubhaft an: Der Zeuge U. Sch... berichtete, die Angeklagte habe ihm gegenüber angegeben, ihr Freund arbeite auswärts und sie würde studieren. Ähnlich berichtete die Zeugin Po..., die Angeklagte habe ihr erläutert, ihr Freund würde in der Elektrobranche arbeiten und sie selbst würde studieren. Die Zeugin K. Fri... gab an, die Angeklagte habe ihr erzählt, sie würde deshalb nicht arbeiten müssen, weil ihr Freund sehr gut verdiene. Der Freund und der andere Mann würden beim Vater des Freundes in dessen Computerfirma arbeiten. Ähnlich berichteten die Zeugin H... und die Zeugin H. K..., die Angeklagte habe ihnen jeweils gesagt, ihr Partner verdiene so viel auf Montage, dass sie nicht arbeiten müsse. Der Zeuge M. Fri... führte aus, die Angeklagte habe ihm gegenüber geäußert, die beiden Männer seien selbständig oder arbeiteten beim Vater des Freundes der Angeklagten. Die Zeugin S... gab an, sie habe von der Angeklagten erfahren, ihr Schwiegervater habe eine Firma, dort würde ihr Mann arbeiten und genug verdienen, so dass sie selbst nicht zu arbeiten brauchte. Die Zeugin Steg... erklärte, sie habe von der Angeklagten erfahren, dass der eine Mann ihr Freund und der andere Mann dessen Bruder sei. Nachbarn aus der F.straße in Zwickau, wo die drei Personen ab dem Jahr 2008 gemeinsam wohnten, bestätigten glaubhaft ebenfalls legendierende Tätigkeiten der Angeklagten Z.... Der Zeuge K... führte aus, die Angeklagte Z... habe ihm erzählt, sie würde von zuhause arbeiten und sei deshalb auch immer da. Zu den beiden Männern habe sie ihm gesagt, einer sei ihr Freund, der andere sei dessen Bruder. Der Zeuge Bu..., ebenfalls ein Nachbar in der F.straße, gab an, die Angeklagte Z... habe ihm erläutert, bei den beiden mit ihr zusammenlebenden Männern handele es sich um ihren Freund und dessen Bruder. Die beiden Männer würden Fahrzeuge überführen. Daher würden auch immer wieder andere Autos hinter dem Haus von ihnen geparkt werden. Die verschiedenen Autos seien dann auch nie Gesprächsthema gewesen, weil die Angeklagte diese ja plausibel erklärt habe. Die Angeklagte Z... habe ihm weiter berichtet, sie selbst würde am heimischen Computer arbeiten. Deshalb sei sie auch immer zuhause.

(ii) Die Angeklagte Z... erbrachte demnach zeitlich vor und nach dem Überfall auf die Sparkasse in der K.straße verschiedenste Legendierungstätigkeiten, die der Sicherung des Verbandes und seiner Zentrale, also der gemeinsamen Wohnung, dienten. Derartige Tätigkeiten, die entweder auf die Rolle der Angeklagten im Verband speziell zugeschnitten waren oder auf einer Arbeitsteilung beruhten, wurden bereits bei der Gründung des Verbands jeweils mit Modifikations- und Ergänzungsmöglichkeiten festgelegt und von der Angeklagten Z... den beiden Männern zugesagt. Durch ihre erbrachten Legendierungstätigkeiten erreichte die Angeklagte Z... eine nach außen wirkende Abschottung und Abtarnung des Verbandes und seiner Wohnung. Dies hatte eine überragende Bedeutung für die erfolgreiche Durchführung der konkreten Tat und die Erreichung der Ziele des Verbandes. Durch die Legendierung wurde nämlich sichergestellt, dass weder das persönliche Umfeld, vor allem also die Nachbarn, noch die Ermittlungsbehörden auf die drei Personen und ihre Wohnung aufmerksam wurden. Der Senat zieht wegen der Wichtigkeit dieser Legendierungsmaßnahmen den Schluss, dass die Angeklagte Z... auch beim Fassen des Tatplans im Hinblick auf die Sparkasse in der K.straße im Sinne einer Aktualisierung und Bestätigung bereits gegebener Zusagen die Erbringung derartiger Legendierungstätigkeiten als ihren Tatbeitrag zu diesem Überfall versprach.

(iii) Die Feststellungen zum Zweck der von der Angeklagten Z... zugesagten legendierenden Tätigkeit ergeben sich aus Schlussfolgerungen des Senats aus den Angaben der Angeklagten hierzu und aus ihren zu späteren Zeitpunkten erbrachten legendierenden Tätigkeiten:

1. Mit der von der Angeklagten Z... glaubhaft eingeräumten Verschleierung der Identität der drei Personen durch die Verwendung von Alias-Namen verhinderte sie, dass Nachbarn oder Kontaktpersonen im Umfeld sie anhand ihrer in den Fahndungsaufrufen genannten Echt-Namen als die im Januar 1998 vor der Polizei Geflohenen B. Z..., U. M... und U. B... identifizieren konnten. Mangels Identifizierung war dann aber auch die Gefahr gebannt, dass sich jemand an die namentliche öffentliche Fahndung nach ihnen erinnern würde und den Ermittlungsbehörden Hinweise auf ihren Aufenthalt geben würde, was zu ihrer Festnahme und zur Unterbindung der beabsichtigten Straftaten hätte führen können.

2. Mit den Äußerungen der Angeklagten Z... gegenüber Nachbarn, die Männer würden "auswärts", "auf Montage" oder in der "Firma des Schwiegervaters" arbeiten, gab sie eine plausible Erklärung dafür, dass die Männer öfters und manchmal auch längere Zeit ortsabwesend waren. Mit ihrer Erläuterung, ihr Freund verdiene sehr gut, so dass sie nicht arbeiten müsse oder sie selbst sei Studentin erklärte sie zugleich auf nachvollziehbare Weise, aus welchen Gründen sie sich selbst in der Regel in der Wohnung aufhalten würde.

3. Die Ausführungen der Angeklagten Z... zum Verhältnis der drei Personen untereinander, nämlich, dass einer der Männer ihr Freund und der andere Mann dessen Bruder sei, erklärten das Zusammenleben der drei Personen in einer gemeinsamen Wohnung, ohne dass Anlass zu Spekulationen und Vermutungen zu den Beziehungen der drei Personen untereinander gegeben wurde, was zu einer intensiveren Beobachtung der Personen durch die Nachbarschaft hätte führen können.

4. Zusammengefasst präsentierte die Angeklagte Z... die drei Personen, ohne deren wahre Identität preiszugeben, als harmlose Wohngemeinschaft und gab plausible Erklärungen für feststellbare Auffälligkeiten, wie die häufige Abwesenheit der Männer oder das Zusammenleben von zwei Männern mit einer Frau. Hierdurch verhinderte die Angeklagte, dass sie anhand ihrer Namen als vor der Polizei geflohene Verdächtige identifiziert wurden, und dass Nachbarn Anlass dazu hatten, ihre normalbürgerliche Existenz zu bezweifeln. Aus diesen Umständen schließt der Senat, dass die legendierende Tätigkeit der Angeklagten Z... den Zweck verfolgte, die Mitglieder ihres Verbandes und damit auch ihre Wohnung, die als Zentrale der Vereinigung diente, durch Abtarnung zu schützen. Für diesen Schluss spricht auch der Umstand, dass die Angeklagte Z... häufig mit Nachbarn, was diese in der Hauptverhandlung bestätigten, sprach und sich sowohl in der P.straße als auch in der F.straße einer sogenannten Nachbarschaftsrunde mit regelmäßigen Treffen anschloss. Auf diese Weise hatte sie die Gelegenheit, unmittelbar und schnell zu erfahren, wenn im nachbarschaftlichen Umfeld Argwohn oder gar ein Verdacht gegen sie entstand. Sie konnte dann situationsangepasst, individuell und schnell auf solche Entwicklungen eingehen, um die Mitglieder des Verbandes und die Wohnung zu schützen.

5. Ihre Interessenlage zu den Zeitpunkten der hier dargestellten Legendierungen war identisch mit derjenigen zum Zeitpunkt des Überfalls auf die Sparkasse in der K.straße. Hieraus schließt der Senat, dass sie den beiden Männern beim Fassen des Tatplans hinsichtlich dieses Überfalls, zusagte, Legendierungen mit derselben Zielrichtung, also zur Sicherung der Mitglieder ihres Verbandes, insbesondere also U. B..., und der Zentrale der Vereinigung, also ihrer gemeinsamen Wohnung, vorzunehmen.

iv) Die Feststellungen, dass die drei Personen weiter übereinkamen, bei der Tatausführung arbeitsteilig zusätzlich in dem Sinne vorzugehen, dass die Angeklagte Z... weiter zusagte, sich während der Tatbegehung in oder im räumlichen Umfeld ihrer gemeinsamen Wohnung in der P.straße in Zwickau zusätzlich aus dem Grund bereitzuhalten, um für den Fall des Todes U. B... im Zuge des Überfalls das vorbereitete Bekennervideo zu veröffentlichen und sämtliche in der Wohnung vorhandenen Beweismittel zu vernichten, beruhen auf den nachfolgend dargestellten Umständen:

(1) Die Feststellungen, dass sich die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... darüber einig waren, der Überfall solle nur durchgeführt werden, wenn im Falle des Todes von U. B... bei der Tatbegehung gleichzeitig die Veröffentlichung des vorbereiteten Bekennervideos und die Vernichtung von dort befindlichen Beweismitteln durch ein Mitglied des NSU gewährleistet sein würden, beruhen auf folgenden Umständen:

(a) Vor Begehung der Tat stellte sich für die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... folgende Ausgangssituation dar:

(i) Bei realistischer Betrachtung war den drei Personen bewusst, dass die Durchführung einer jeden Überfallhandlung das Risiko barg, der vor Ort tätige Täter würde bei der Tat den Tod finden. So bestand jederzeit die Gefahr, dass durch am Tatort eintreffende Sicherheitskräfte der Täter noch während der Tat oder dann auf der sich anschließenden Flucht getötet würde. Das Risiko, dass es im Zuge der Begehung einer Tat zum Tod des vor Ort agierenden Täters kommen würde, wurde noch zusätzlich dadurch gesteigert, dass U. B... entschlossen war, sich unter keinen Umständen von der Polizei festnehmen zu lassen. Bei einer drohenden Festnahme wollte er sich vielmehr selbst das Leben nehmen. Aufgrund dieser Umstände bestand auch bei der Tat in der K.straße die naheliegende Gefahr, dass während der Begehung dieser Tat U. B... zu Tode kommen würde.

(ii) Ihnen war ebenfalls bewusst, dass ihre Vereinigung bereits ideologische Tötungsdelikte begangen hatte. Um eine größere propagandistische Wirkung zu erzielen, hatten sie sich jedoch nicht nach der jeweiligen Tatbegehung zu den einzelnen Taten bekannt. Sie wollten sich vielmehr zu einer ganzen von ihnen begangenen Anschlagsserie bekennen und die ideologischen Motive ihrer Vereinigung für die von ihnen begangenen Tötungsdelikte erst dann offenlegen.

(iii) Zusätzlich gingen sie davon aus, dass sie im Falle des Todes von U. B... ihre ideologische Anschlagsserie nicht würden fortsetzen können, weil dann das bei den Anschlägen vor Ort tätige Team bestehend aus U. B... und U. M... nicht mehr komplett vorhanden sein würde.

(b) Ausgehend von diesen Umständen kamen die drei Personen überein, dass der Überfall nur durchgeführt werden würde, wenn im Falle des Todes des außerhalb der Zentrale agierenden Mitglieds, also U. B..., gleichzeitig die Veröffentlichung des vorbereiteten Bekennervideos und die Vernichtung der in der Zentrale vorhandenen Beweismittel durch ein Mitglied des NSU gewährleistet sein würden. Denn nur bei der Veröffentlichung des Bekennervideos und der gleichzeitigen Vernichtung der in der Zentrale der Vereinigung vorhandenen Beweismittel war sichergestellt, dass das gemeinsam verfolgte ideologische Ziel der Anschlagsserie erreicht werden würde.

(i) Solange noch keine Bekennung zu den von den drei Personen verübten Gewalttaten veröffentlicht war, waren außer dem Umstand, dass derartige Taten begangen wurden und dass dabei Menschen getötet oder verletzt wurden, keinerlei weitere Einzelheiten im Zusammenhang mit der Anschlagsserie bekannt. Insbesondere bestanden keine tragenden Hinweise auf die Identität der Täter und deren Motive. Vielmehr rätselten Öffentlichkeit und Behörden darüber, wer aus welchen Gründen diese Taten begangen hatte, was der Tatserie ein noch größeres Gewicht in Staat und Gesellschaft zuwies.

(ii) Die dann für die Öffentlichkeit glaubhafte Bekennung der Organisation zu der ganzen Tatserie unter Wahrung der Anonymität und der Anzahl der Mitglieder der Vereinigung, was Folge der Beweismittelvernichtung wäre, würde augenblicklich dazu führen, dass in der Öffentlichkeit die Täterschaft der rechten Gruppierung NSU für alle bis dahin begangenen Taten aufgedeckt würde. Weiter würde schlagartig bekannt, dass es einer rechten Gruppierung gelungen war, nicht nur eine Straftat, sondern über einen längeren Zeitraum hinweg, schwerste, ideologisch motivierte Straftaten zu begehen, ohne dass die Täter identifiziert, deren Motive ermittelt und die verantwortlichen Personen festgenommen werden konnten. In dem Bekennerdokument würde zudem fingiert, der NSU würde weiterhin bestehen, indem in den beiden ersten Versionen des Bekennervideos angedroht wurde: "Wir kommen wieder keine Fragel". Auf diese Weise konnte Angst und Verunsicherung in der Öffentlichkeit und innerhalb der Mitglieder potenzieller Opfergruppen effektiv und in großem Umfang geschürt werden. Der Staat wiederum konnte in überzeugender Weise als hilflose Institution vorgeführt werden, der nicht in der Lage gewesen war, die Taten aufzuklären und seine Bürger zu schützen. Gewaltbereite Rechtsradikale könnten durch die Bekennung zur Tatserie mit der darauf zu erwartenden Wirkung in der Öffentlichkeit dazu veranlasst werden, ebenfalls ideologisch motivierte Straftaten zu begehen.

(iii) Die drei Personen rechneten mit der Möglichkeit, dass U. B..., der vor Ort in der Sparkasse tätig werden sollte, bei dem Überfall ums Leben kommen könnte. Aus ihrer Sicht war das Risiko seines Todes nur dann einzugehen, wenn die bereits begangenen ideologischen Straftaten nach seinem Tod durch Bekennung und Beweismittelvernichtung die dargestellten Wirkungen entfalten würden. Somit würden sie den Überfall in der K.straße, der das Risiko seines Todes barg, nur dann begehen, wenn Bekennung und Beweismittelvernichtung sichergestellt waren.

(2) Die Feststellung zur Zweckrichtung der verabredeten Beweismittelvernichtung beruht auf den Angaben der Angeklagten Z... und einem darauf basierenden Schluss des Senats:

(a) Die Angeklagte Z... hat zum Zweck der Vernichtung von Beweismitteln angegeben, U. M... habe gewollt, dass alle Beweise im Zusammenhang mit ihren Taten vernichtet würden und der einzige Beweis ihres Tuns die DVD sei. U. B... habe gewollt, dass mit Ausnahme der DVD alle Beweise vernichtet werden würden, die Rückschlüsse auf ihre gemeinsame Lebensweise in den vergangenen Jahren zulassen würden. Zudem sei ebenfalls gewollt gewesen, die Beweise für Unterstützungshandlungen von Personen aus ihrem Umfeld zu vernichten.

(b) Diese Angaben zur Zweckrichtung der Beweismittelvernichtung sind glaubhaft. Die Vernichtung sämtlicher Beweise im Hinblick auf ihre Identität, auf Unterstützer und auf ihr Leben im Untergrund entsprach den ideologischen Interessen der drei Personen: Die Beweismittelvernichtung lässt sowohl die Täter, deren Anzahl, deren Lebensumstände als auch deren mögliche Unterstützer anonym bleiben. Bei dieser Sachlage sind jedoch dann naheliegend weitere Ermittlungen zur Identität der Täter und deren Umfeld unmöglich. Mangels derartiger Ermittlungserkenntnisse bliebe dann aber regelmäßig ungeklärt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Personen, in deren Wohnung es zur Beweismittelvernichtung gekommen ist, in die im Bekennerdokument dargestellten Tötungsdelikte involviert gewesen seien. Ungeklärt bliebe weiterhin, ob im Falle ihrer Beteiligung an den Taten von anderen Personen Unterstützungsleistungen erbracht wurden und ob möglicherweise noch weitere tatbereite Personen vorhanden wären. Diese offenen Fragen wiederum würden zu einer weiteren Verunsicherung der Bevölkerung und der Ermittlungsbehörden führen, was wiederum der ideologischen Zielsetzung des von den drei Personen gebildeten Verbands entsprechen würde.

(c) Nach einer Beweismittelvernichtung in der dargelegten Weise würde die Öffentlichkeit, mangels anderer Anhaltspunkte und weil dies in dem Bekennervideo durch die Ankündigung künftiger Taten so dargestellt wurde, davon ausgehen, dass die Vereinigung, die die Anschlagserie begangen und sich dazu bekannt hatte, weiterhin existent und handlungsfähig wäre. Aus dem Umstand, dass eine derartige öffentliche Meinung die allgemeine Furcht vor weiteren Anschlägen der Vereinigung aufrechterhalten würde, und dies dem Interesse der drei Personen entsprach, schließt der Senat, dass auch dies eine von ihnen gewollte Folge der verabredeten Beweismittelvernichtung sein sollte.

(3) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... beim Fassen des Tatplanes zusagte, sich während der gesamten Tatbegehung und der anschließenden Flucht U. B... zur Erfüllung ihrer zugesagten Aufgaben im Rahmen der Tatausführung in oder im räumlichen Umfeld ihrer gemeinsamen Wohnung in der P.straße in Zwickau bereitzuhalten, beruht auf einem Schluss des Senats aus folgenden Umständen:

(a) Die Angeklagte Z... befand sich im Tatzeitraum des Nagelbombenanschlags in der K.straße am 09. Juni 2004 in ihrer gemeinsamen Wohnung in der P.straße in Zwickau oder deren räumlichen Nahbereich (vgl. S. 707). Die Angeklagte Z... hielt sich im Tatzeitraum der Tat zu lasten von Th. Bo..., also am Nachmittag des 15. Juni 2005, im Nahbereich der Zentrale des NSU in der P.straße in Zwickau auf (vgl. S. 708 ff). Die Angeklagte Z... befand sich außerdem im Tatzeitraum des Überfalls auf die Sparkasse in Eisenach am 04. November 2011 in ihrer gemeinsamen Wohnung in der F.straße in Zwickau (vgl. S. 715 ff).

(b) Der Umstand, dass sich die Angeklagte Z... in zeitlichem Zusammenhang mit der tatsächlichen Tatbegehung bei drei Taten in der jeweilig gemeinsam genutzten Wohnung oder deren Nahbereich befand, belegt eine entsprechende Praxis, sich während und im Zusammenhang mit der Tatausführung dort bereitzuhalten. Zusätzlich bestand unter den drei Personen Einigkeit, dass Beweismittel für ihr Leben in der Illegalität und für Unterstützungshandlungen anderer Personen nicht in die Hände der Ermittlungsbehörden gelangen sollten. Die vorhandenen Beweismittel sollten vielmehr vor einer drohenden Entdeckung ihrer als Stützpunkt genutzten Wohnung durch die Behörden vernichtet werden. Die von den drei Personen als essenziell angesehene und fest geplante Veröffentlichung des Bekennungsdokuments der Vereinigung zu den ideologisch motivierten Taten konnte auch nur dann mit hinreichender Sicherheit gewährleistet werden, wenn ein Versand der Dokumente veranlasst werden konnte, selbst wenn U. B... am Tatort erschossen worden wäre oder sich selbst getötet hätte.

(c) Unter Berücksichtigung dieser Umstände und der für das ganze Tatkonzept überragend wichtigen Legendierung im Bereich der Wohnung, der Gewährleistung eines sicheren Rückzugraums, der Vernichtung vorhandener Beweismittel und der Veröffentlichung einer Selbstbezichtigung der Vereinigung schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... zur Erreichung dieser Ziele bei der Fassung des Tatplans hinsichtlich des Überfalls in der K.straße zusagte, sich während der Begehung des Überfalls in oder jedenfalls im räumlichen Nahbereich der gemeinsamen Wohnung bereitzuhalten. Dort hätte sie nämlich ihren Tatbeitrag, der nach ihrem gemeinsamen Plan abgesetzt vom Tatort im engeren Sinne zu leisten war, erbringen können.

(4) Die Feststellungen, dass die Angeklagte Z... bei der Fassung des gemeinsamen Tatplans zusagte, im Falle des Todes von U. B... die in der Zentrale des NSU vorhandenen Beweismittel zu vernichten und das vorbereitete Bekennervideo zu veröffentlichen, ergeben sich aus den Angaben der Angeklagten Z... sowie folgenden Umständen:

(a) Die Angeklagte Z... führte in diesem Zusammenhang zusammengefasst aus, sie seien am 01. April 2008 in die F.straße in Zwickau gezogen. U. M... und U. B... hätten die Wohnung technisch und mechanisch abgesichert. Beide hätten mehrfach erwähnt, dass sie sich den Weg frei schießen würden, falls sie von der Polizei entdeckt würden. Sollte dies nicht möglich sein, würden sie sich durch Erschießen das Leben nehmen. Sie – die Angeklagte – hätte den beiden bei derartigen Äußerungen mehrfach das "absolute Versprechen" geben müssen, dass sie beim Tod der beiden Männer – sei es, dass beide erschossen werden würden oder dass sie sich selbst erschießen würden, um einer Verhaftung zuvorzukommen – die von U. M... erstellten und versandfertig vorbereiteten DVDs versenden würde, dass sie die Wohnung in Brand setzen würde und dass sie die Eltern der beiden benachrichtigen würde. U. M... habe gewollt, dass durch die Brandlegung alle Beweise im Zusammenhang mit ihren Taten vernichtet würden und der einzige Beweis ihres Tuns die DVD sei. U. B... habe gewollt, dass mit Ausnahme der DVD alle Beweise vernichtet werden würden, die Rückschlüsse auf ihre gemeinsame Lebensweise in den vergangenen Jahren zulassen würden. Zudem sei ebenfalls gewollt gewesen, die Beweise für Unterstützungshandlungen von Personen aus ihrem Umfeld zu vernichten.

(b) Die Angaben der Angeklagten Z..., sie habe versprochen, im Falle des Todes von U. B... die in der Wohnung vorhandenen Beweismittel zu vernichten und das vorbereitete Bekennerdokument zu veröffentlichen, sind glaubhaft, weil ein derartiges Versprechen den Interessen des von den drei Personen gebildeten Verbandes entsprach, und weil die Angeklagte Z... im November 2011 das versprochene Verhalten in die Tat umsetzte.

(i) Die Vernichtung sämtlicher Beweise im Hinblick auf ihre Identität, ihr Leben im Untergrund und ihre Unterstützer sowie eine finale Bekennung zu einer Anschlagsserie entsprach den ideologischen Interessen der drei Personen:

1. Die Beweismittelvernichtung lässt sowohl die Täter der Anschlagsserie, deren Leben als auch deren mögliche Unterstützer anonym bleiben. Bei dieser Sachlage wären dann weitere erfolgreiche Ermittlungen zur Identität der Täter und deren Umfeld unmöglich. Mangels derartiger Ermittlungserkenntnisse bliebe dann aber regelmäßig ungeklärt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Personen, in deren Wohnung es zur Beweismittelvernichtung kam, in die im Bekennerdokument eingeräumten Tötungsdelikte involviert waren. Ungeklärt bliebe weiterhin, ob im Falle ihrer Beteiligung an den Taten von anderen Personen Unterstützungsleistungen erbracht wurden und ob möglicherweise noch weitere tatbereite Personen vorhanden wären. Diese offenen Fragen wiederum würden zu einer weiteren Verunsicherung der Bevölkerung und der Ermittlungsbehörden führen, was wiederum der ideologischen Zielsetzung des von den drei Personen gebildeten Verbands entsprochen hat.

2. Eine nicht nach jeder Tat erklärte Bekennung zu nur einer einzelnen Tat, sondern eine gesammelte finale Bekennung zu einer ganzen Anschlagsserie entsprach ebenfalls den Interessen der drei Personen:

a. Eine Bekennung der Vereinigung zu einer Serie von Taten erreicht eine deutlich größere öffentliche Wirksamkeit, weil sie die Täterschaft hinsichtlich mehrerer Taten, die an verschiedenen Tatorten im Bundesgebiet verteilt über einen längeren Zeitraum hinweg begangen wurden, einer einzigen Gruppierung zuweist, ohne dass es den Behörden gelingen würde, die Anzahl und die Identität der Mitglieder dieser Gruppierung zu ermitteln und die Täter festzunehmen. Damit würden die besondere Schlagkraft, eine ausgeprägte logistische Fähigkeit und die bundesweite Gefährlichkeit der Tätergruppierung gegenüber Gesellschaft und staatlichen Organen unterstrichen.

b. Da einer derartigen Serienbekennung demnach eine größere öffentliche Wirkung als einer Einzelbekennung zukommen würde, entsprach sie daher besser dem Interesse des Personenverbandes, eine möglichst große Verunsicherung der Bevölkerung und der staatlichen Organe zu erzeugen.

(ii) Nachdem sich U. M... und U. B... am 04. November 2011 in Eisenach selbst getötet hatten, setzte die Angeklagte Z... die Wohnung in der F.straße in Brand und versandte zahlreiche DVDs mit dem Bekennervideo "Paulchen Panther". Damit hat sie das von ihr berichtete Versprechen in die Tat umgesetzt:

1. Die Angeklagte Z... hat am 04. November 2011 die von den drei Personen bis dahin genutzte Wohnung in der F.straße in Zwickau in Brand gesetzt:

a. Die Angeklagte Z... führte zusammengefasst aus, dass sie am 04. November 2011 gegen 08:00 Uhr aufgestanden, dann am Computer gesessen sei und Radio gehört habe. Im Radio habe sie, so glaube sie, von zwei Leichen in einem brennenden Wohnmobil gehört. Sie sei davon ausgegangen, es handle sich dabei um U. M... und U. B.... Sie habe dann mit Benzin die Wohnung in der F.straße in Brand gesetzt und etwa die Hälfte der verpackten DVDs versandt.

b. Die diesbezüglichen Angaben der Angeklagten Z... sind glaubhaft: Wie sich aus den glaubhaften Angaben des Brandursachenermittlers KHM L... ergibt, roch es in der Brandwohnung F.straße in Zwickau am 04. November 2011 extrem nach Benzin. In mehreren Räumen habe man noch Benzinspuren nachweisen können. An den Socken, die die Angeklagte Z... bei ihrer Festnahme getragen hat, konnten Kohlenwasserstoffe nachgewiesen werden, als deren Herkunftsquelle Benzin nicht ausgeschlossen werden konnte (vgl. S. 704 ff). Da es in der Wohnung F.straße in Zwickau nach Benzin roch, in mehreren Räumen Benzin nachgewiesen werden konnte und an den Socken der Angeklagten Spuren von Benzin nicht ausgeschlossen werden konnten, hält der Senat die Angaben der Angeklagten, sie habe mit Benzin die Wohnung in der F.straße in Brand gesetzt, für glaubhaft.

2. Die Angeklagte Z... hat am 04. November 2011 zahlreiche DVDs mit dem Bekennervideo "Paulchen Panther" versandt:

a. Die Angeklagte Z... räumte den Versand dieser Datenträger am 04. November 2011 ein.

b. Die diesbezüglichen Angaben der Angeklagten Z... sind glaubhaft: Nach ihrer Entdeckung im Wohnmobil in Eisenach hatten die beiden Männer keine Gelegenheit mehr, Datenträger mit dem Bekennerdokument "Paulchen Panther Film" zu versenden. Der Zeuge KK Scheu... führte glaubhaft aus, es seien, soweit feststellbar, insgesamt 15 DVDs mit dem Bekennervideo nach dem 04. November 2011 bei verschiedenen Medienunternehmen, türkischislamischen Vereinen oder bei der Partei "PDS" eingegangen. Die Zeugin KOK’in P... führte ergänzend glaubhaft aus, dass der Eingang einer 16. DVD bei der Geschäftsstelle der Partei "Die Linke" in Weimar den Ermittlungsbehörden im Januar 2013 bekanntgegeben worden sei. Der Zeuge KK Scheu... sagte weiter aus, dass im Brandschutt der F.straße noch 36 verpackte und adressierte DVDs aufgefunden worden, die zum Großteil auch bereits versandfertig frankiert gewesen seien. Trotz der Einwirkungen durch den Brand sei es bei 25 dieser DVDs noch möglich gewesen, das Bekennervideo sichtbar zu machen. Die umfangreiche Beweisaufnahme hat keinen Hinweis darauf ergeben, dass andere Personen als die Angeklagte Z... die DVDs versandt hätten. Da sowohl U. M... und U. B... als auch andere Personen als Versender der DVDs ausscheiden, und die Angeklagte Z... in der Wohnung über versandfertige DVDs verfügte und zudem 16 solcher DVDs bei verschiedenen Adressaten festgestellt wurden, hält der Senat die Angaben der Angeklagten, sie habe diese Datenträger versandt, für glaubhaft.

(iii) Aus den Umständen, dass die Vernichtung von Beweismitteln durch Inbrandsetzung der Wohnung und der Veröffentlichung eines Bekennerdokuments dem Interesse des von den drei Personen gebildeten Personenverbands entsprach, und die Angeklagte Z... am 04. November 2011 genau die Handlungen ausführte, die sie nach ihren eigenen Angaben den beiden Männern versprochen hatte, hält der Senat ihre Ausführungen, sie habe diese Handlungen den beiden Männern versprochen, für glaubhaft.

(c) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... U. B... beim Fassen des gemeinsamen Tatplans zu dieser Tat zusagte, im Falle seines Todes sämtliche Beweismittel zu vernichten und das Bekennerdokument der Vereinigung zu veröffentlichen, beruht weiter auf den folgenden Umständen.

(i) Die Angeklagte Z... führte in ihrer chronologischen Darstellung der Ereignisse aus, sie habe U. M... und U. B... erst nach ihrem Einzug in die Wohnung in der F.straße im Frühjahr 2008 versprochen, im Falle des Todes der Männer die vorhandenen Beweismittel zu vernichten und ein Selbstbezichtigungsdokument der Vereinigung zu veröffentlichen.

(ii) Die Angeklagte Z... wird widerlegt, soweit sie behauptete, die genannten Tätigkeiten den beiden Männern erst im Frühjahr 2008 versprochen zu haben. Aus folgenden Umständen schließt der Senat vielmehr, dass sie dieses Versprechen bereits mit der Gründung des Personenverbands im Jahr 1998 abgab und es vor dem Überfall auf die Sparkasse in der K.straße in Zwickau lediglich noch einmal bestätigte.

1. Eine Beweismittelvernichtung und Bekennung der Vereinigung nicht nur zu einer Einzeltat, sondern zu einer ganzen Tötungs- und Anschlagsserie würde, was nahe liegt, zu einer möglichst massiven Verunsicherung der Bevölkerung und staatlicher Stellen führen. Die Erreichung dieses Ziels lag von Anfang an und damit auch bereits bei der Gründung der Vereinigung im ideologischen Interesse der drei Personen.

2. Bereits bei ihrer ersten ideologisch motivierten Tat zulasten von E. Ş... am 09. September 2000 fertigten U. M... und U. B... am Tatort ein Foto des schwer verletzten Opfers an, um dadurch die Glaubhaftigkeit eines später anzufertigenden Bekennerdokuments zu erhöhen (vgl. S. 666 ff).

3. Bereits nach dem Anschlag in der P.gasse in Köln im Januar 2001 wurde nach den glaubhaften Angaben des Zeugen EKHK D... gemäß den festgestellten Zeitstempeln am 09. März 2001 die erste Version eines Bekennerdokuments fertiggestellt. Aus dem zeitlichen Ablauf ergibt sich demnach, dass ein Bekennerdokument zum Nachweis einer Tatserie, nämlich der Tat zulasten von E. Ş... und des Sprengstoffanschlags in der P.gasse Köln, bereits nach der zweiten und noch vor der dritten ideologisch motivierten Tat zulasten von A. Öz... hergestellt worden war. Am 28. Oktober 2001 war nach den glaubhaften Angaben des Zeugen EKHK D... eine zweite Version des Bekennervideos fertiggestellt, die alle bis dahin begangenen ideologisch motivierten Taten der drei Personen enthielt.

4. Aus diesen Umständen zieht der Senat folgende Schlüsse:

a. Eine Beweismittelvernichtung und eine Bekennung der Vereinigung zu einer ganzen Serie von Tötungsdelikten waren nötig, um die von den drei Personen erstrebte möglichst massive Verunsicherung der Bevölkerung und staatlicher Stellen zu erreichen. Bereits bei ihrer ersten ideologisch motivierten Tat zulasten von E. Ş... bereiteten sie durch eine Fotografie des schwer verletzten Opfers am Tatort eine glaubhafte, spätere Serienbekennung der Vereinigung vor. Eine derartige Vorbereitung wird naheliegender Weise nur dann durchgeführt, wenn die Angeklagte Z..., die eine damit erstellte Serienbekennung später verbreiten sollte, die Veröffentlichung auch bereits vorher zugesagt hatte. Kurz nach der Tat in der P.gasse in Köln stellten die drei Personen auch bereits ein erstes Bekennerdokument her, so dass schon nach der zweiten ideologisch motivierten Tat die Veröffentlichung einer Serienbekennung möglich war. Diese unverzügliche Erstellung eines solchen Dokuments, sobald durch zwei Taten Anfang 2001 eine Kleinstserie vorlag, deutet darauf hin, dass das Versprechen zur Veröffentlichung durch die Angeklagte Z... nicht erst im Jahre 2008, sondern bereits bei der Gründung des Personenverbands erfolgte. Bei lebensnaher Betrachtungsweise sollte nämlich die erste und später dann die zweite Version des Bekennervideos nicht erst 2008 veröffentlicht werden. Vielmehr sollte die jeweils aktuelle Fassung nach der Konzeption des Personenverbandes veröffentlicht werden, wenn beide Männer oder einer von ihnen im Zusammenhang mit einer Logistiktat oder einer ideologisch motivierten Tat zu Tode kommen würden. Die Angeklagte Z... hatte den beiden Männern zugesagt, sich während der Begehung einer jeden Tötungs- oder Logistiktat in oder im räumlichen Umfeld der jeweiligen Wohnung bereitzuhalten. Diese Zusage hatte die Angeklagte Z... bereits bei der Gründung des Personenverbands abgegeben. Neben der Gelegenheit zur Legendierung war es Sinn und Zweck dieser Zusage, der Angeklagten Z... im Fall des Todes der beiden Männer eine umgehende Vernichtung der in der Wohnung vorhandenen Beweismittel und eine Veröffentlichung des in der Wohnung befindlichen Bekennerdokuments der Vereinigung zu ermöglichen. Die bei der Gründung des Verbands gegebenen Zusage, sich in oder in der Nähe der Wohnung bereitzuhalten, macht aber im Hinblick auf diese Tätigkeiten nur dann einen Sinn, wenn die Angeklagte gleichzeitig, also ebenfalls bei der Gründung der Vereinigung, diejenigen Tätigkeiten verspricht, die der Grund dafür sind, warum sie sich in oder an der Wohnung bereithalten soll. Bei diesen Tätigkeiten handelt es sich um die Vernichtung der in der Wohnung vorhandenen Beweismittel und die Veröffentlichung des in der Wohnung gelagerten Bekennerdokuments der Vereinigung.

b. Aus der Gesamtheit dieser Umstände schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... bereits bei der Gründung des Personenverbands und nicht erst im Jahr 2008 die Beweismittelvernichtung und Veröffentlichung des Bekennerdokuments zugesagt hat. Im Zuge der Entschlussfassung zum Überfall in der K.straße hat sie diese Zusage, was wegen des gemeinsam ersonnenen Tatkonzepts und des Vorhandenseins eines Bekennervideos naheliegt, für die konkrete Tat nur noch einmal bestätigt.

v) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... durch die von ihr zugesagten Tatbeiträge die Begehung des Überfalls auf die Sparkasse in der K.straße erst ermöglichte, beruht auf folgenden Umständen: Mit der Zusage der Legendierung hat die Angeklagte Z... in Aussicht gestellt, einen sicheren Rückzugsraum für U. B... nach dem Überfall zu schaffen und dadurch das Entdeckungs- und Festnahmerisiko effektiv herabzusetzen. Mit der von ihr zugesagten Beweismittelvernichtung und Veröffentlichung des Bekennerdokuments würde der finale Zweck der von ihnen verübten ideologisch motivierten Anschläge erst erreicht werden. Aufgrund der außerordentlichen Bedeutung der aufgezeigten Folgen ihrer zugesagten Tätigkeiten, so schließt der Senat, hat die Angeklagte Z... den Überfall auf die Sparkasse in der K.straße erst ermöglicht.

vi) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... zusagte, auch diese aus dem Überfall erwartete Tatbeute zu verwalten, die Verpflichtungen der Vereinigung nach außen mit den beiden Männern weiterhin organisatorisch zu regeln und erforderliche Ausgaben aus der gemeinsam Tatbeute, die die Angeklagte Z... weiterhin verwalten würde, zu tätigen, um dadurch die Abtarnung des Personenverbandes zu fördern und diesen zu sichern, beruht auf folgenden Umständen:

(1) Die Angeklagte Z... führte in diesem Zusammenhang zusammengefasst aus, sie habe niemals mit U. M... und U. B... ein arbeitsteiliges Tatkonzept entwickelt, das unter anderem Maßnahmen zur Finanzierung der Gruppe vorgesehen hätte. Es habe keine Zuständigkeit bei der Bezahlung der alltäglichen Kosten gegeben. Regelmäßige Ausgaben wie Lebensmittel, Kleidung und anderes seien einmal von dem einen, . einmal von dem anderen bezahlt worden. Die Miete habe meistens sie gezahlt. Während der Urlaube habe sie sich meistens um das Geld gekümmert, weil sie am sparsamsten gewesen sei. Unzutreffend sei, dass sie dem Angeklagten G... 10.000 DM Depotgeld übergeben habe. Dies habe vielmehr U. B... getan. Dieser Umstand könne daher nicht als Indiz für ihre Tätigkeit als Kassenwart gewertet werden. Sie habe auch nicht eine Summe von 3.000 DM, die ihnen der Angeklagte G... nach der Flucht als Darlehen überlassen habe, an diesen zurückgezahlt.

(2) Die Feststellungen zur Zusage der Angeklagten Z..., die für das weitere Tätigwerden der Gruppierung unbedingt erforderliche Beute aus künftigen Überfällen zu verwalten, also eine allgemeine Sicherungsaufgabe für den Bestand und die Schlagkraft des Verbandes zu übernehmen, beruht auf Schlüssen des Senats basierend auf folgenden Umständen:

(a) Die Angeklagte Z... übernahm nach der Gründung der Vereinigung die Aufgabe, finanzielle Verpflichtungen der Vereinigung für Kosten der allgemeinen Lebensführung ihrer Mitglieder im Urlaub zu begleichen und somit den Überblick über die vorhandenen Finanzmittel zu behalten.

(b) Die Angeklagte Z... übernahm nach der Gründung der Vereinigung die Aufgabe, im täglichen Leben die Ausgaben zu steuern und dadurch den Überblick über die vorhandenen Finanzmittel der drei Personen zu behalten.

(c) Die Angeklagte Z... übernahm nach der Gründung der Vereinigung die Aufgabe, dem Angeklagten E... und seiner Familie eine Urlaubsreise zu bezahlen.

(d) Die Angeklagte Z... übernahm nach der Gründung der Vereinigung die Aufgabe, dem Angeklagten G... die von diesem in ihrem Interesse getätigten Aufwendungen zu ersetzen, indem sie ihm das von diesem an die drei Personen ausgekehrte Darlehen in Höhe von 3.000 DM zurückzahlte, indem sie die Kosten für Passfotos des Angeklagten G... beglich und indem sie ihn von den Kosten gemeinsam verbrachter Urlaube freistellte, in deren Verlauf die drei Personen überprüften, ob die Alias-Identität "H. G..." von U. B... noch gefahrlos genutzt werden konnte.

(e) Die Angeklagte Z... übernahm nach der Gründung der Vereinigung die Aufgabe, finanzielle Verpflichtungen der Vereinigung im Zusammenhang mit den Kosten für die Unterbringung der Mitglieder der Vereinigung abgetarnt zu begleichen.

(f) Die Angeklagte Z... übernahm nach der Gründung der Vereinigung die Aufgabe, dem Angeklagten G... einen Betrag von 10.000 DM als Depotgeld zur Verfügung zu stellen (zu (a) bis (f) vgl. S. 611 ff).

(g) Aus der Zusammenschau obiger Umstände zieht der Senat folgende Schlüsse:

(i) Die Angeklagte Z... behielt sowohl im Urlaub als auch im täglichen Leben den Überblick über die ausgegebenen Beträge und damit auch über den noch vorhandenen Geldbestand in der gemeinsamen Kasse der drei Personen. Ihr oblag es auch, Unterstützern, wie den Angeklagten B... und G... finanzielle Zuwendungen zu machen. Diese Zahlungen erfolgten schenkweise oder um im Interesse der drei Personen getätigte Aufwendungen zu erstatten. Hierdurch pflegte sie die Beziehung zu den sie unterstützenden Personen und erhielt dadurch, was der Senat schließt, deren Bereitschaft, sie weiter zu unterstützen, aufrecht. Daneben übernahm es die Angeklagte Z..., die regelmäßig zu zahlende Miete für die Wohnungen, in denen die drei Personen gemeinsam lebten, unter einem Alias-Namen zu entrichten, was, so schließt der Senat, die Verfügbarkeit einer für sie ausreichenden Unterkunft, die als Zentrale der Vereinigung diente, sicherstellen sollte. Zusätzlich richtete sie mit der relativ hohen Summe von 10.000 DM beim Angeklagten G... ein Gelddepot für die Vereinigung ein, was, so schließt der Senat, die Liquidität der drei Personen gewährleisten und im Falle der Entdeckung ihrer Wohnung, in der sich die gemeinsame Kasse befand, sicherstellen sollte, dass sie zumindest auf diese beim Angeklagten G... deponierte Summe weiterhin Zugriff nehmen konnten, ohne die Festnahme zu riskieren.

(ii) Die Angeklagte Z... war demnach für nahezu alle relevanten Bereiche des Einsatzes vorhandener Finanzmittel zuständig. Ihr diesbezügliches Spektrum reichte vom Überblick über den Mitteleinsatz im täglichen Leben bis zu einer speziellen Mittelverwendung, die auf ihre Situation als in der Illegalität lebender Personenverband, der beabsichtigte, schwerste Straftaten zu begehen, zugeschnitten war. Im letztgenannten Bereich stellte sie die Hilfe von Unterstützern, die Verfügbarkeit der dem Verband als Zentrale dienenden Wohnung und die Zugriffsmöglichkeit auf Geld im Falle der Entdeckung ihrer Wohnung sicher. Wegen dieser nahezu gegebenen Allzuständigkeit der Angeklagten Z... für die Finanzen der Vereinigung schließt der Senat, dass sie die Verwaltung der gemeinsamen Kasse übernommen hatte. Dabei haben sich keine Hinweise dafür ergeben, dass die Angeklagte Z... allein zu bestimmen hatte, wann welche Summe ausgegeben wurde. Vielmehr bestand ihre Aufgabe der Finanzverwaltung darin, essenzielle Zahlungen im Gemeinschaftsinteresse entweder selbst zu erbringen oder durch die beiden Männer zu veranlassen und Sicherungsmaßnahmen der Vereinigung, also bezüglich Unterstützern, Wohnung und Depot, auf finanziellem Gebiet abzuwickeln. Der Umstand, dass sie, wie sie selbst angibt, von den drei Personen am sparsamsten war, spricht auch dafür, dass sie für die Geldverwaltung im dargestellten Sinne zuständig war. Nachdem die drei Personen durch die beabsichtigten Überfälle nur sporadische Geldzuflüsse erwarten konnten, war es sachgerecht, eine sparsame Person mit der Verwaltung der vorhandenen Geldmittel zu betrauen. Diese war nämlich in der Regel am effektivsten dazu in der Lage, auch größere Geldsummen für einen längeren Zeitraum einzuteilen und im Konsens mit den beiden Männern, geplante Ausgaben als notwendig oder als überflüssig zu qualifizieren.

(h) Die Verwaltung der zur Verfügung stehenden Finanzmittel in diesem Sinne war von extrem großer Bedeutung für die Vereinigung:

(i) Der Überblick über die noch vorhandenen Geldmittel im täglichen Leben wie im Urlaub ist von großer Bedeutung, um damit sachgerecht wirtschaften zu Falle der Entdeckung ihrer Wohnung sicher. Wegen dieser nahezu gegebenen Allzuständigkeit der Angeklagten Z... für die Finanzen der Vereinigung schließt der Senat, dass sie die Verwaltung der gemeinsamen Kasse übernommen hatte. Dabei haben sich keine Hinweise dafür ergeben, dass die Angeklagte Z... allein zu bestimmen hatte, wann welche Summe ausgegeben wurde. Vielmehr bestand ihre Aufgabe der Finanzverwaltung darin, essenzielle Zahlungen im Gemeinschaftsinteresse entweder selbst zu erbringen oder durch die beiden Männer zu veranlassen und Sicherungsmaßnahmen der Vereinigung, also bezüglich Unterstützern, Wohnung und Depot, auf finanziellem Gebiet abzuwickeln. Der Umstand, dass sie, wie sie selbst angibt, von den drei Personen am sparsamsten war, spricht auch dafür, dass sie für die Geldverwaltung im dargestellten Sinne zuständig war. Nachdem die drei Personen durch die beabsichtigten Überfälle nur sporadische Geldzuflüsse erwarten konnten, war es sachgerecht, eine sparsame Person mit der Verwaltung der vorhandenen Geldmittel zu betrauen. Diese war nämlich in der Regel am effektivsten dazu in der Lage, auch größere Geldsummen für einen längeren Zeitraum einzuteilen und im Konsens mit den beiden Männern, geplante Ausgaben als notwendig oder als überflüssig zu qualifizieren.

(h) Die Verwaltung der zur Verfügung stehenden Finanzmittel in diesem Sinne war von extrem großer Bedeutung für die Vereinigung:

(i) Der Überblick über die noch vorhandenen Geldmittel im täglichen Leben wie im Urlaub ist von großer Bedeutung, um damit sachgerecht wirtschaften zu können und nicht unerwartet in Geldnot zu kommen. Für die zuverlässige und regelmäßige Bezahlung der Miete gilt dies entsprechend. Die drei Personen mussten mit dem Bezug der Wohnung in der A. Straße in Chemnitz ab August 1998 regelmäßig Miete zahlen. Die ungekündigte Verfügbarkeit über eine Wohnung war für sie, die per Haftbefehl gesucht wurden und sich dann zu einem Verband zusammenschlossen, der beabsichtigte, schwerste Straftaten zu begehen, aus Abschottungs- und Tarnungsgründen von extremer Wichtigkeit, um als harmlos wirkende Drei-Personen-Wohngemeinschaft keinen Verdacht im Umfeld zu erregen und dadurch eine Festnahme zumindest zu erschweren. Essenziell war für sie auch die Sicherung der Unterstützungsbereitschaft ihrer Helfer: Schon das Bezahlen einer Reise für den Angeklagten B... und seine ganze Familie, so schließt der Senat, festigte die Beziehung der drei Personen zum Angeklagten B... so dass dadurch seine künftige Bereitschaft zu weiterer Unterstützung der drei Personen gefördert werden konnte. Gleiches gilt für die Zahlungen an den Angeklagten G... dem die Angeklagte Z... sein Darlehen zurückzahlte und dem sie seine Auslagen erstattete. Ebenfalls von größter Bedeutung in ihrer speziellen Situation war das Anlegen eines Bargelddepots beim Angeklagten Auf diese Weise konnten sie sich eine größere Summe Bargeld verschaffen, wenn beispielsweise wegen Enttarnung ihrer Wohnung eine erneute Flucht notwendig werden würde.

Unter Berücksichtigung dieser Aspekte, die alle die überragende Bedeutung der Betreuung der erhofften Beutegelder belegen, schließt der Senat, dass die Übernahme dieser Aufgabe von den drei Personen nicht von Fall zu Fall geregelt oder sogar offen gelassen wurde, sondern, dass die Angeklagte Z..., die die Mittelverwaltung im dargestellten Sinne bereits seit dem ersten Überfall im Jahr 1998 übernommen hatte, dies wegen der besonderen Bedeutung dieser Aufgabe schon bei der Gründung der Vereinigung zugesagt hatte und dass sie ihre diesbezügliche Bereitschaft beim Fassen des Tatplans zu diesem Überfall weiter zusagte.

vii) Die Feststeilungen, dass die drei Personen erneut gemeinsam übereinkamen, durch Drohung mit dem Einsatz einer Schusswaffe die Angestellten des Geldinstituts zu veranlassen, das dort vorhandene Bargeld auszuhändigen oder dessen Wegnahme zu dulden, schließt der Senat aus folgenden Umständen:

(1) Die Angeklagte Z... hat sich hierzu konkret nicht geäußert. Sie führte lediglich aus, das Geld aus den Überfällen vom Mai 2004 sei bereits verbraucht gewesen.

(2) Die getroffenen Feststellungen schließt der Senat aus folgenden Umständen:

(a) Die drei Personen hatten im Herbst 2006 dringenden Finanzbedarf. Zuwendungen aus dem persönlichen Umfeld waren nicht mehr zu erwarten (vgl. S. 535 ff). Sie hatten im Mai 2004 zwei Überfälle begangen. Das dabei erbeutete Geld war, was die Angeklagte Z... glaubhaft bestätigte, inzwischen aufgebraucht. Der diesem Überfall vorausgehende Überfall vom 22. November 2005, mit dem sie sich eigentlich finanzieren wollten, war aus ihrer Sicht misslungen, weil sie dabei kein Geld erbeuten konnten. Um den nunmehr beabsichtigten Überfall in der K.straße effektiv durchführen zu können und möglichen Widerstand von Bankangestellten oder Kunden weitestgehend bereits im Keim zu ersticken, war ein Mittel mit hohem Drohpotential erforderlich. Damit war prognostisch gesehen die Herausgabe des Geldes oder die Duldung von dessen Wegnahme schnell und ohne Gegenwehr zu erreichen. Vor diesem allgemein bekannten Hintergrund und dem Umstand, dass sie bei allen vorangegangenen Überfällen Schusswaffen mitführten, schließt der Senat, dass sich die drei Personen bei lebensnaher Betrachtungsweise darauf einigten, auch bei diesem Überfall eine Schusswaffe mitzuführen und diese, weil besonders geeignet, als Drohmittel einzusetzen.

(b) Das Interesse der drei Personen ging ausschließlich dahin, Finanzmittel zur Begleichung der bei ihnen anfallenden Kosten durch den Überfall zu beschaffen. Es kam ihnen deshalb nicht darauf an, auf welche Weise sie sich in den Besitz der Beute bei dem geplanten Überfall bringen würden. Hieraus schließt der Senat, dass daher alle drei Personen beabsichtigten, dass sich die vor Ort in der Bank tätige Person bei dem Überfall die Beute von den Gewahrsamsinhabern entweder geben ließ oder dass sie die Beute selbst wegnahm.

viii) Die Feststellungen, dass die von ihnen erhoffte Beute die bei der Planung und Durchführung weiterer ideologisch motivierter Taten entstehenden Kosten abdecken sowie daneben ihren Lebensunterhalt sichern sollte, dass sie weitere ideologisch motivierte Taten planen, vorbereiten und durchführen wollten und dass deshalb der Beute aus den Überfällen überragende Bedeutung für sie zukam, schließt der Senat aus folgenden Umständen:

(1) Die Angeklagte Z... führte in diesem Zusammenhang aus, dass sie bereits ab dem Jahr 1998 – also schon vor dem ersten Überfall – keine andere Möglichkeit mehr gesehen habe, legal und ohne die Gefahr der Verhaftung an Geld zu kommen. Auch sie habe dann nach dem ersten Überfall von dem erbeuteten Geld gelebt. Weiter gab sie an, dass die beiden U.s nach dem ersten Überfall noch erklärten hätten, auch das weitere Leben mit der Beute aus Überfällen finanzieren zu wollen.

(2) Die getroffenen Feststellungen schließt der Senat aus folgenden Umständen:

(a) Die Angeklagte Z... räumte ein, von dem Geld aus dem ersten Überfall im Jahr 1998 gelebt zu haben, und dass die beiden Männer schon damals beabsichtigten, das weitere Leben durch Überfälle zu finanzieren. Vor diesem Hintergrund zieht der Senat den naheliegenden Schluss, dass die von den drei Personen aus dem Überfall auf die Sparkasse in der K.straße erhoffte Beute ebenfalls zum Bestreiten des Lebensunterhalts hätte eingesetzt werden sollen. Neben den Kosten der Lebenshaltung sind bei den drei Personen die bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung der beabsichtigten ideologisch motivierten Taten aufzuwendenden Finanzmittel als weiterer Unkostenfaktor relevant. Da die Verwendung der erhofften Beute für Aufwendungen im Zusammenhang mit den geplanten Taten und für den Lebensunterhalt naheliegend ist, schließt der Senat, dass die drei Personen mit der erhofften Beute diese beiden Bereiche finanzieren wollten.

(b) Die von den drei Personen beabsichtigte intensive Planung und gewissenhafte Vorbereitung weiterer ideologisch motivierter Taten sowie deren Durchführung erforderte viel Zeit (vgl. S. 598 ff). Weitere Überfälle zur Geldbeschaffung müssten aber, so schließt der Senat, abhängig von der Höhe der jeweiligen Beute, nur sporadisch durchgeführt werden und würden eine Erwerbstätigkeit unnötig machen. Es würde ihnen daher viel Zeit verbleiben. Aus diesen Umständen zieht der Senat den weiteren Schluss, dass sie die ihnen verbleibende Zeit zumindest zu einem großen Teil für die zeitintensive Planung, Vorbereitung und Durchführung der von ihnen beabsichtigten, ideologisch motivierten Tötungsdelikte einsetzen wollten.

(c) Die Beute aus dem Überfall auf die Sparkasse in der K.straße sollte demnach dazu dienen, sowohl die anfallenden Kosten bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung weiterer ideologisch motivierten Taten als auch den Lebensunterhalt der drei Personen zu bestreiten. Zusätzlich würde es ihnen die Beute aus dem beabsichtigten Überfall finanziell erlauben, keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dies würde ihnen viel Zeit verschaffen. Gerade diese Zeit war neben den finanziellen Mitteln aber unbedingt erforderlich, um die von ihnen beabsichtigten, ideologisch motivierten Taten weiterhin sorgfältig planen und ausführen zu können. Aufgrund des Umstands, dass die von ihnen erwartete Beute zwei für sie wichtige Aspekte, nämlich die Begehung ideologisch motivierter Tötungsdelikte und das Leben im Untergrund praktisch erst ermöglichen würde, schließt der Senat, dass der Beute aus dem Überfall eine überragend große Bedeutung bei den drei Personen zukam.

ix) Die Feststellungen, dass die drei Personen aufgrund der überragenden Bedeutung des Gelingens eines Überfalls übereinkamen, bei dem Überfall eine scharfe Schusswaffe mitzuführen, diese als Drohmittel und gegebenenfalls bei Widerstand oder der Gefahr der Festnahme zur Abgabe von Schüssen einzusetzen und dass sie für diesen Fall den Tod eines Menschen als möglich erachteten und sich damit als notwendige Folge abfanden, schließt der Senat aus folgenden Umständen:

(1) Die Angeklagte Z... führte in diesem Zusammenhang aus, U. B... habe nach dem Überfall auf die Sparkasse in der K.straße in Zwickau berichtet, er habe auf einen Mann geschossen, um zu entkommen.

(2) Die Angeklagte wird überführt durch die Schlüsse, die der Senat aus folgenden Umständen zieht. Auf diesen Schlüssen beruhen dann die diesbezüglichen Feststellungen:

(a) Für die drei Personen war die Beschaffung finanzieller Mittel von überragend großer Bedeutung, weil damit die von ihnen beabsichtigten ideologisch motivierten Taten finanziell und praktisch erst ermöglicht wurden.

(b) Aus dieser Sachlage zieht der Senat den Schluss, dass die drei Personen daher alles daransetzen würden, in den Besitz von Geldmitteln, also der Überfallbeute, zu kommen und sich diese zu erhalten. Um das genannte Ziel zu erreichen, so schließt der Senat weiter, würden sie jedes Mittel einsetzen, das die Erlangung und die Sicherung der Beute sowie die eigene unidentifizierte Flucht gewährleisten würde. Naheliegend ist dann, dass sie sich vor diesem Hintergrund erneut darauf einigten, als Mittel zur Zielerreichung eine scharfe Schusswaffe bei dem Überfall mitzuführen und diese dann gegen Menschen einzusetzen, weil eine scharfe Schusswaffe wegen der Möglichkeit Projektile zu verschießen, anders als eine Schreckschusspistole oder Pfefferspray, effektiver geeignet ist, als Drohmittel zu wirken. Eine scharfe Waffe wäre auch absolut geeignet, Widerstand, der bei der Beuteerlangung geleistet würde, nachhaltig zu brechen. Ebenso wäre der Schusswaffeneinsatz effektiv geeignet, Verfolger, die eine Beutesicherung verhindern würden oder die Festnahme und die Identifizierung des Täters ermöglichen würden, erfolgreich zu stoppen.

(c) Die drei Personen hatten somit vereinbart, sofern in der konkreten Situation nötig, eine scharfe Schusswaffe zum Erlangen und zur Verteidigung der Beute sowie zur Verhinderung der Identifizierung des vor Ort agierenden Täters einzusetzen. All dies sollte, so schließt der Senat, wegen der überragenden Bedeutung der Finanzmittel für sie, auch mit massivsten und damit erfolgversprechenden Mitteln durchgesetzt werden. Bei einem derartig inhaltlich gebildeten Einsatzwillen einer Schusswaffe liegt es dann aber nahe, dass die drei Personen im Falle der Anwendung von massiver Waffengewalt den Tod von Menschen für möglich hielten. Im Hinblick auf ihr Ziel, auf jeden Fall ihre beabsichtigten ideologisch motivierten Straftaten finanziell und praktisch zu ermöglichen, fanden sie sich, so schließt der Senat, dann auch mit dem möglichen Tod von Menschen durch ihren Waffeneinsatz ab.

x) Soweit sich die Angeklagte Z... im Hinblick auf den festgestellten gemeinsamen Tatplan zu dieser Logistiktat bestreitend einlässt, kommt ihren Angaben kein Gewicht zu, welches das Ergebnis der oben dargelegten Gesamtschau in Frage stellen könnte. Ihre Angaben sind unglaubhaft, weil die Gesamtschau der dargestellten Umstände ergab, dass von den drei Personen ein gemeinsamer Tatplan gefasst wurde. Für den von ihr behaupteten Geschehensablauf ohne ihre Mitwirkung gibt es keine außerhalb ihrer Aussage liegenden zureichenden Anhaltspunkte. Ihre Abwesenheit vom Tatort ist gerade kein Umstand, der gegen den gemeinsamen Tatplan sprechen würde.

xi) Die vorangehend dargestellten Umstände belegen zusammengefasst, dass vor der Begehung des Überfalls unter Berücksichtigung ihrer Erkenntnisse aus den Ausspähmaßnahmen eine konkrete Übereinkunft zur Begehung der Tat am 05. Oktober 2006 zulasten der Sparkasse in der K.straße in Zwickau von allen drei Personen getroffen wurde. Davon umfasst war die modifizierte Verabredung für das alleinige Tätigwerden von U. B... in den Räumen der Bank sowie die bei den vorangegangenen Überfällen bereits getroffene Übereinkunft, bei dem Überfall eine scharfe Waffe mitzuführen und gegebenenfalls gegen Menschen einzusetzen. Dass sich U. B... nicht alleine zur Durchführung dieses Überfalls entschloss, sondern dass an dieser Beschlussfassung neben ihm auch die Angeklagte Z... und U. M... beteiligt waren, ergibt sich insbesondere daraus, dass die erhoffte Beute aus diesem Überfall auch den Geldbedarf der Angeklagten Z... und U. M... decken sollte und deshalb in ihrer beider Interesse sein würde. Die Angeklagte Z... hatte sich gemeinsam mit U. M... und U. B... politisch radikalisiert. Zudem hatte sie seit längerer Zeit, soweit sogenannte Aktionen oder auch die Flucht betroffen sind, mit den beiden Männern immer gemeinsam gehandelt. Sowohl die Interessenlage der Angeklagten als auch ihr Verhalten in der Vergangenheit sprechen für ein erneutes gemeinsames Handeln. Zu berücksichtigen ist noch, dass es nach der Tatkonzeption der drei Personen nicht ausgereicht hätte, wenn U. B... allein in der Bank tätig geworden wäre. Nach ihrer gemeinsamen Planung bei der Gründung der Vereinigung und bei der Durchführung der bereits begangenen Taten war nämlich zusätzlich auch noch das Tätigwerden einer vom Tatort abgesetzt agierenden Person erforderlich. Für das Erbringen dieses Tatbeitrags war die Angeklagte Z... vorgesehen, was dafür spricht, dass auch sie die konkrete Übereinkunft zur Tatbegehung mitfasste, die Sparkasse in der K.straße zu überfallen. Vom Tatplan umfasst waren Verabredungen für das Tätigwerden U. B... vor Ort, also das Mitführen einer scharfen Schusswaffe und gegebenenfalls deren Einsatz gegen Menschen. Der Umstand, dass bei dem Überfall auf die Sparkasse in der K.straße in Zwickau lediglich U. B... in der Bank agieren sollte, stellt keinen Grund dar, der gegen die Beteiligung der Angeklagten Z... am Tatplan spräche. Die Angeklagte Z... war, wie bei den anderen Überfällen, an der Durchführung der Tat interessiert. Sie hatte bei allen vorangegangenen Überfällen und ideologisch motivierten Taten zusammen mit den beiden Männern die jeweilige Tat geplant und ihren Tatbeitrag erbracht, was darauf hindeutet, dass sie auch an diesem Überfall mit plante und später auch ihren Tatbeitrag erbringen sollte. Vor diesem Gesamthintergrund ist die Einlassung der Angeklagten Z... widerlegt, sie hätte keinen Tatenschluss mit den beiden Männern gefasst. Vielmehr ergibt die Gesamtbetrachtung der aufgeführten Umstände, dass die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... gemeinsam übereinkamen, die Sparkasse in der K.straße in Zwickau am 05. Oktober 2006 zu überfallen.

2) Die Feststellung, dass die drei Personen in Ausführung ihres Übereinkommens in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken am 05. Oktober 2006 versuchten, die Sparkasse in der K.straße in Zwickau zu berauben und den Zeugen R... zur Verdeckung einer Straftat mit der mitgeführten Schusswaffe zu erschießen, beruht auf der Gesamtschau folgender Umstände:

a) Die Angeklagte Z... bestritt, an den Vorbereitungshandlungen und an der Tatausführung beteiligt gewesen zu sein. U. B... habe nämlich lediglich angedeutet, dass er in Zwickau etwas vorhabe. Nach dem Überfall habe U. B... dann berichtet, dass er auf einen Mann geschossen habe, um zu entkommen. Er habe bei dem Überfall nichts erbeutet.

b) Soweit die Angeklagte Z... ihre Tatbeteiligung bestritt, wird sie widerlegt und überführt durch die Gesamtschau folgender Umstände:

i) Die Feststellung, dass U. B... am 05. Oktober 2006 gegen 12:00 Uhr vor Ort in der Sparkasse in der K.straße in Zwickau agierte, beruht auf der Gesamtschau folgender Umstände.

(1) Die Begehung der Tat vor Ort allein durch U. B..., entsprach im Hinblick darauf, dass ein männliches Mitglied der Vereinigung vor Ort agierte, grundsätzlich dem Straftaten-Konzept, das die drei Personen für ihren Personenverband entworfen hatten, wonach ein Teil der Vereinigungsmitglieder vor Ort und ein anderer Teil in oder an der gemeinsamen Wohnung verblieben (vgl. S. 648 ff). Das Konzept war im Einzelfall des Überfalls auf die Sparkasse in der K.straße durch die drei Personen gemeinschaftlich lediglich insoweit modifiziert worden, als nur ein Mann in den Räumen der Sparkasse tätig werden sollte. Diese Ablaufänderung hatten sie beim Fassen des Tatplans vereinbart, um zu verhindern, dass auch dieser Überfall zu der Serie gerechnet würde, die sie schon gemeinsam begangen hatten.

(2) Die Begehung der Tat vor Ort allein durch U. B..., entsprach dem kurz vor der Tat gemeinsam gefassten konkreten Tatplan.

(3) Dass die Sparkasse in der K.straße in Zwickau am 05. Oktober 2006 tatsächlich überfallen wurde und dass dabei in den Räumen der Bank nur ein männlicher Täter handelte, korrespondiert mit den Angaben der am Tatort anwesenden Zeugen Ro... Sei..., Qu... (geborene In...), Gru... und Re.... Diese berichteten glaubhaft übereinstimmend, die Bank in der K.straße in Zwickau sei gegen 12:00 Uhr von einem einzigen Mann überfallen worden.

(4) Für die Begehung des Überfalls durch U. B... und der Schussabgabe in der Bank durch ihn spricht folgender Umstand: Am Tatort in Sparkasse in der K.straße in Zwickau konnten zwei Projektile sichergestellt werden. Diese Projektile waren aus dem Revolver Alfa Proj. Kaliber 38 Spezial verschossen worden, der im November 2011 im Wohnmobil in Eisenach sichergestellt werden konnte. In diesem Wohnmobil wurden auch die Leichen von U. M... und U. B... aufgefunden:

(a) Der am Tatort eingesetzte Spurensicherungsbeamte K... führte glaubhaft aus, er habe am 05. Oktober 2006 in der Sparkasse in der K.straße in Zwickau zwei Projektile gefunden. Ein Projektil habe sich auf dem Fensterbrett vor einem Fenster im Servicebereich befunden. Das andere sei an der Trennwand im mittleren Beratungsabteil aufgefunden worden.

(b) Der Zeuge KHK Ma... führte glaubhaft aus, in dem Wohnmobil in Eisenach, in dem die Leichen von U. M... und U. B... aufgefunden worden seien, sei im November 2011 auch ein Revolver Alfa Proj. mit dem Kaliber 38 Spezial sichergestellt und unter der Nummer 1.4.4.0 asserviert worden. Ein von in diesem Komplex tätigen Sachverständigen des Kriminaltechnischen Institut des Bundeskriminalamts durchgeführter Vergleichsbeschuss habe ergeben, dass die in der Sparkasse in der K.straße im Jahr 2006 sichergestellten Projektile aus dem im Wohnmobil sichergestellten Revolver Alfa Proj. verschossen worden seien.

(c) Zusammengefasst bedeutet dies nun: Die Person, die bei dem Überfall in der K.straße im Jahr 2006 die Schüsse abgab, verfügte über eine Pistole, mit der sie die zwei Patronen am Tatort verfeuerte, deren Projektile anschließend dort sichergestellt wurden. Im Jahr 2011 waren U. M... und U. B... im Wohnmobil in Eisenach im Besitz genau der Waffe, aus der die Projektile in der Sparkasse in der K.straße verfeuert wurden. Dies deutet darauf hin, dass U. B... im Jahr 2006 über die bei dem Überfall abgefeuerte Waffe verfügte. Dass U. M... und U. B... diese Waffe, die im Jahr 2006 bei einem Banküberfall eingesetzt wurde, erst nach dem Überfall in der K.straße erwarben und dann wiederum im Jahr 2011 ebenfalls im Zusammenhang mit einem nun von ihnen in Eisenach durchgeführten Banküberfall mit sich führten, kann der Senat bei lebensnaher Betrachtung ausschließen.

(5) in der Wohnung der drei Personen in der F.straße in Zwickau wurde im Jahr 2011 ein Stadtplan von Zwickau sichergestellt, auf dem die K.straße, also die Straße, in der sich die überfallene Sparkasse befindet, mit einem Stift markiert worden ist.

(6) Zusammengefasst ist festzustellen, dass der Überfall auf die Sparkasse in der K.straße dem Straftatenkonzept der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... mit der Modifizierung entsprach, dass nur ein männliches Mitglied des NSU in den Räumen der Bank tätig werden sollte.

Das Vorgehen entsprach auch dem kurz vor der Tat gefassten Plan der drei Personen, den Überfall in der modifizierten Begehungsweise durchzuführen. Unbeteiligte Zeugen haben die Begehung des Überfalls durch nur einen einzigen männlichen Täter berichtet. Im Jahr 2011 konnte im Wohnmobil in Eisenach, in dem sich die Leichen von U. M... und U. B... befanden, ein Revolver Alfa Proj. sichergestellt werden. Aus dieser im räumlichen Umfeld von U. B... sichergestellten Waffe wurden die beiden Projektile abgeschossen, die 2006 nach dem Überfall in der Sparkasse in der K.straße sichergestellt wurden. Zudem wurde in der Wohnung der drei Personen im Jahr 2011 ein Stadtplan sichergestellt, auf dem die Straße, in der sich das Überfallobjekt befindet, markiert worden ist. Jeder dieser Umstände spricht dafür, dass U. B... den Überfall auf die Sparkasse in der K.straße in deren Räumen vor Ort allein begangen hat. Ein zufälliges Zusammentreffen der dargestellten Einzelumstände, die für die Begehung des Überfalls vor Ort durch U. B... sprechen, kann wegen der großen Anzahl als fernliegend ausgeschlossen werden, so dass der Senat den Schuss zieht, U. B... hat am 05. Oktober 2006 den Überfall auf die Sparkasse in der K.straße in Zwickau in deren Räumen begangen.

ii) Die Feststellung, dass U. B... in der Sparkasse den scharfen Revolver Alfa Proj. Kaliber 38 Spezial mit sich führte, beruht auf den Ausführungen des Spurensicherungsbeamten K... und des Polizeibeamten KHK Ma.... Diese führten zusammengefasst aus, mit der genannten Waffe seien die beiden Projektile verschossen worden, die im Jahr 2006 in der Sparkasse in der K.straße in Zwickau sichergestellt worden seien (vgl. oben).

iii) Die Feststellung, dass der Täter, also U. B..., beim Betreten der Bank gegen 12:00 Uhr maskiert war, beruht auf den übereinstimmenden Angaben der Zeugen Re..., Qu... und Gru...:

(1) Der Zeuge Re... führte aus, er habe zum Tatzeitpunkt als Auszubildender in der Sparkasse in der K.straße in Zwickau gearbeitet. Er habe am Tattag kurz vor Mittag im Servicebereich aufgehalten, als er einen Mann mit einer Waffe und einer Maske vor dem Gesicht die Bank habe betreten sehen.

(2) Die Zeugin Qu... (geborene In... führte aus, sie habe am Tattag im Servicebereich der Bank gearbeitet. Gegen 12:00 Uhr sei ein maskierter Mann mit einem Trommelrevolver dort erschienen und habe sie und die anderen dort anwesenden Personen mit der Waffe bedroht.

(3) Die Zeugin Gru... gab an, sie sei am 05. Oktober 2006 in der Mittagszeit am Schalter in der Bank gestanden. Ein Mann mit einer Maske und einer Waffe sei hereingestürmt.

(4) Aus den übereinstimmenden und daher glaubhaften Angaben der Zeugen ergibt sich, dass der Mann, der am Tattag gegen 12:00 Uhr die Bank betrat, das Gesicht mit einer Maske verdeckt hatte.

iv) Die Feststellungen zur Bedrohung der Angestellten im Servicebereich der Sparkasse, der Forderung, den Tresor zu öffnen, der Schläge mit dem Ventilator und dem Gang zum Kassenraum der Bank beruhen auf den Angaben folgender Zeuginnen:

(1) Die Zeugin Ro... führte aus, sie habe zum Zeitpunkt des Überfalls an ihrem Schreibtisch im Servicebereich der Bank gearbeitet. Ein Mann sei dort plötzlich erschienen und habe sie und ihre Kollegin mit einer Waffe bedroht. Er habe geschrien, sie sollten den Tresor aufmachen. Aus Angst hätten sie und ihre Kollegin sich nicht bewegt. Der Mann habe einen Ventilator genommen. Er habe damit der Kollegin Sei... auf den Arm geschlagen. Ihr habe der damit auf den Kopf geschlagen. Sie sei dann mit dem Mann in den Kassenraum gegangen.

(2) Die Zeugin Sei... gab an, sie habe im Servicebereich der Bank gearbeitet. Kurz vor 12:00 Uhr sei der Mann dort erschienen. Er habe einen Revolver in der Hand gehabt. Er sei sehr aufgeregt gewesen. Er habe ihr den Revolver vor das Gesicht gehalten und gesagt, dies sei ein Überfall. Sie habe aber nicht reagieren können. Der Mann habe einen Ventilator genommen und ihn ihr an den Arm geschlagen. Der Kollegin Ro... habe er den Ventilator dann auf den Kopf geschlagen. Diese habe ihm daraufhin den Kassenraum geöffnet. Sie, die Zeugin, habe sich dann in die hinteren Räume geflüchtet.

(3) Die Zeugin Qu... (geborene In...) führte glaubhaft aus, der maskierte Mann habe sie und die anderen im Servicebereich anwesenden Personen mit einem Trommelrevolver bedroht. Der Mann habe gefordert, den Tresor zu öffnen. Er habe einen Ventilator genommen und damit der Kollegin Sei... auf den Arm und der Kollegin Ro... auf den Kopf geschlagen. Dann sei der Mann in den Kassenraum gelassen worden.

(4) Die Zeugin Gru... gab glaubhaft an, der Mann habe die Waffe auf die Anwesenden gehalten. Niemand habe sich bewegt. Da habe er einen Ventilator auf zwei Kolleginnen geschlagen. Dann sei er in den Kassenraum.

(5) Auf den übereinstimmenden und daher glaubhaften Angaben der Zeuginnen beruhen die diesbezüglichen Feststellungen des Senats zum Ablauf des Überfalls im Servicebereich.

v) Die Feststellungen, dass U. B... die Bankangestellten mit der Waffe bedrohte, um dadurch die geplante Wegnahme des Bargelds zu ermöglichen und dass er handelte, um sich und der Angeklagten Z... und U. M... die Beute zuzueignen, wobei sie, wie er wusste, keinen Anspruch darauf hatten, beruhen auf folgenden Umständen:

(1) Dass U. B... mit diesen Absichten handelte, entsprach dem gemeinsam gefassten Plan.

(2) Die Bedrohung der Angestellten mit der Waffe verbunden mit der Aufforderung, den Tresor zu öffnen, belegen bei lebensnaher Betrachtungsweise, dass U. B... die Absicht hatte, aus dem dann geöffneten Tresor Geld selbst wegzunehmen.

(3) Dass die Angeklagte Z... U. M... und U. B... wussten, dass sie keinen Anspruch gegen die Bank auf Herausgabe des Geldes hatten, belegt die Vorgehensweise des bewaffneten Raubs und lag zudem auf der Hand.

(4) Aus diesen Umständen schließt der Senat, dass U. B... handelte, um die Geldwegnahme zu ermöglichen und um sich und den anderen beiden Personen die erhoffte Geldbeute zuzueignen, wobei sie, wie er wusste, auf diese keinen Anspruch hatten.

vi) Die Feststellungen zur Bedrohung der Angestellten im Kassenraum, zur erneuten Forderung, den Tresor zu öffnen und zur Mitteilung, dass zum Öffnen des Tresors zwei Personen erforderlich seien und dieser zudem zeitschlossgesichert sei, beruhen auf den Angaben der Zeuginnen Ro... und Ne...:

(1) Die Zeugin Ro... führte aus, im Kassenraum habe sich die Kollegin Ne... aufgehalten. Der Mann mit der Waffe habe gefordert, dass sie den Tresor öffnen sollten. Sie beide hätten ihm erklärt, dass dafür zwei berechtigte Personen nötig seien. Sie habe dem Mann gesagt, sie hole den Filialleiter, der eine Berechtigung zur Tresoröffnung habe. Sie habe daraufhin den Kassenraum verlassen.

(2) Die Zeugin Ne... gab an, sie habe zum Zeitpunkt des Überfalls im verglasten Kassenraum der Sparkasse gearbeitet. Von dort habe sie allerdings nicht in den Servicebereich mit den Schreibtischen der Mitarbeiter sehen können. Sie habe dann, als sie bemerkt habe, dass die Bank überfallen werde, den stillen Alarm ausgelöst. Dann sei die Kollegin Ro... mit dem Mann in den Kassenraum gekommen. Der Mann habe ihr die Waffe vor ihr Gesicht gehalten und gefordert, sie solle den Tresor öffnen. Sie habe dem Mann geantwortet, sie sei zum Öffnen des Tresors nicht in der Lage. Es sei eine zweite berechtigte Person dazu nötig und der Tresor habe außerdem ein Zeitschloss. Frau Ro... habe unterdessen den Kassenraum verlassen. Der Mann mit der Waffe sei daraufhin ebenfalls aus dem Kassenraum hinausgegangen.

(3) Auf den übereinstimmenden und sich teilweise ergänzenden glaubhaften Angaben der beiden Zeuginnen, beruhen die diesbezüglichen Feststellungen des Senats zum Geschehen im Kassenraum während des Überfalls.

vii) Die Feststellungen zur ersten Schussabgabe und dem Schuss auf den Zeugen Re... beruhen auf den Angaben der Zeugen Ne..., Gru... und Re... sowie auf vom Senat in Augenschein genommenen Bildern der Überwachungskameras:

(1) Die Zeugin Ro... führte aus, nachdem sie den Kassenraum verlassen habe, habe dies der maskierte Mann ebenfalls getan und sei ihr gefolgt. Sie sei dann in die Küche geflüchtet und habe die vom Schalterraum ohne Schlüssel nicht zu öffnende Tür zugeschlagen. In der Küche habe sie gewartet.

(2) Die Zeugin Ne... führte aus, der Mann mit der Waffe habe nach der Kollegin Ro... den Kassenraum ebenfalls verlassen. Sie, die Zeugin, sei dortgeblieben und habe in der Folgezeit einen oder zwei Schüsse gehört.

(3) Die Zeugin Gru... gab an, der Mann sei aus dem Kassenraum wieder herausgekommen. Die Kollegen seien zur Küche gelaufen. Der Mann sei hinterhergelaufen. Sie habe einen Schuss gehört. Dann sei der Mann wieder in den Servicebereich gekommen. Der Mann habe den Kollegen Re... mit der Waffe bedroht. Re... habe die Arme hochgehalten. Der maskierte Mann habe kurz innegehalten und habe dann dem Kollegen Re... aus nächster Nähe in den Bauch geschossen.

(4) Der Zeuge Re... führte aus, eine Kollegin sei zur Küche gelaufen. Der Mann sei ihr gefolgt. Dort sei dann ein Schuss gefallen. Der Mann sei zum Servicebereich zurückgekommen, wo er, der Zeuge, sich aufgehalten habe. Der Mann habe zum ihm gesagt, dass er ihn erschießen würde, wenn nicht sofort der Filialleiter zum Öffnen des Tresors erscheinen würde. Der Mann sei an ihm vorbeigegangen, dass er ihm, dem Zeugen, den Rücken zugewandt habe. Er, der Zeuge, habe daraufhin versucht dem Mann von hinten über die Schultern an die Arme zu greifen und ihn festzuhalten. Der Mann habe nur geschrien, ob er, der Zeuge, verrückt sei. Der Mann habe sich zwar seiner Umklammerung entwunden. Er, der Zeuge, habe ihn aber weiterhin festgehalten. Der Mann habe ihn von vorne aus einer Entfernung von circa 20–30 cm in den Bauch geschossen. Er habe den Mann nach dem Schuss losgelassen. Der Mann sei sofort aus der Bank gerannt.

(5) Auf den vom Senat in Augenschein genommenen Bildern der Überwachungskamera ist erkennbar, dass eine maskierte Person eine Handfeuerwaffe am ausgestreckten linken Arm auf den Kopf eines jungen Mannes richtet, der etwa ein bis zwei Meter mit hinter dem Kopf verschränkten Armen vor der bewaffneten Person steht. Weiter ist auf einem zeitlich später gefertigten Bild erkennbar, dass sich die bewaffnete Person dem jungen Mann nähert bis die Waffe am ausgestreckten Arm fast den Ellbogen des jungen Mannes berührt. Auf einem noch später gefertigten Bild ist zu erkennen, dass die bewaffnete Person wieder mit mehr Abstand zu dem jungen Mann steht und diesem nun den Rücken zukehrt. Die Waffe ist nicht mehr auf den jungen Mann, sondern in den Schalterraum gerichtet. Auf einem späteren Bild ist erkennbar, wie der junge Mann den maskierten Mann von hinten umgreift. Dabei liegt die rechte Hand des jungen Mannes von hinten kommend auf der rechten Schulter der bewaffneten Person. Mit der linken Hand umgreift der junge Mann, ebenfalls von hinten kommend, die linke Hand der Person mit der Waffe. Auf den Folgebildern ist erkennbar, dass die bewaffnete Person den jungen Mann fast in Huckepack-Stellung durch den Raum zieht, dass er die Waffe aus der Umklammerung durch den jungen Mann befreit hat, und dass er sich dann mit nicht mehr fixierter Waffe zu dem jungen Mann umgedreht hat, wobei ihn dieser noch zumindest mit einer Hand festhält. Anschließend ist erkennbar, dass der junge Mann am Boden liegt und die bewaffnete Person durch den Eingangsbereich mit den Automaten die Bank verlässt.

(6) Die Angaben der Zeugen sind glaubhaft. Sie stimmen im Kerngeschehen überein und ergänzen sich lediglich in Teilbereichen, ohne sich zu widersprechen. Die Angaben zur Schussabgabe auf den Zeugen Re... werden von den in Augenschein genommenen Bildern der Überwachungskameras bestätigt.

viii) Die Feststellung, dass es U. B... bei der Schussabgabe für möglich hielt, dass der von ihm auf das Opfer abgegebene Schuss zu dessen Tod führen könnte, beruht auf folgenden Umständen:

(1) Bei einem Schuss mit einem Revolver aus kürzester Entfernung in den Bauch eines Menschen handelt es sich um eine äußerst gefährliche Gewalthandlung, bei der der Eintritt des Todes naheliegt.

(2) Dies war U. B... bei lebensnaher Betrachtungsweise auch bewusst. Anhaltspunkte dafür, dass er etwa aufgrund seines psychischen Zustands die Lebensgefährlichkeit dieses Schusses nicht hätte erkennen können oder dass er Vorkehrungen getroffen hätte, welche die naheliegenden tödlichen Folgen verhindert hätten, liegen nicht vor. Nachdem er sich vor dem Schuss bereits aus der Umklammerung durch den Zeugen Re... gelöst hatte und ihm von vorne gegenüberstand, konnte er den Schuss gezielt abgeben und ihn daher bewusst in den Bauch des Opfers mit den naheliegenden möglichen tödlichen Folgen lenken.

ix) Die Feststellung, dass sich U. B... bei der Schussabgabe mit dessen möglichen tödlichen Folgen abfand, beruht auf folgenden Umständen:

(1) U. B... war die Lebensgefährlichkeit eines Bauchschusses bekannt. Er hat trotzdem dem Geschädigten in diesen Körperbereich gezielt aus nächster Nähe geschossen. Bei einem derartigen Schuss ist das Ausbleiben des Todeserfolgs lediglich als glücklicher Zufall zu qualifizieren.

(2) Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... hatten bei der Gründung ihrer Vereinigung und auch beim Fassen des konkreten Tatplans zu dieser Tat vereinbart, dass sie bei Überfällen Widerstand anderer Personen mit allen Mitteln brechen wollten und dabei auch den Tod von Menschen als notwendige Folge in Kauf nehmen würden. U. B... war demnach von vorneherein aufgrund des gemeinsam gefassten Plans bereit, sich mit tödlichen Folgen bei den Überfällen abzufinden, sobald ihm bei der Tat Widerstand geleistet würde.

(3) Anhaltspunkte für Umstände, die das Abfinden U. B... mit der naheliegenden tödlichen Folge seines Bauchschusses in Frage stellen könnten, wie erhebliche Alkoholisierung, spontanes Handeln oder affektive Erregung, sind nicht gegeben.

(4) Aus der Gesamtheit dieser Umstände schließt der Senat, dass sich U. B... trotz der hohen Hemmschwelle bei Tötungsdelikten im konkreten Fall mit dem Tod des Opfers Re... abfand.

x) Die Feststellung, dass U. B... den Schuss auf den Bankangestellten Re... abgab, um flüchten zu können, beruht auf der Gesamtschau folgender Umstände:

(1) Ein Schuss auf einen Menschen, um vom Tatort zu entkommen, entsprach im Hinblick auf die Durchsetzung der Fluchtmöglichkeit mit Waffengewalt dem Straftatenkonzept der Vereinigung (vgl. S. 601 f).

(2) Ein Schuss auf einen Menschen, um vom Tatort zu entkommen, stimmt mit dem kurz vor der Tat gemeinsam gefassten konkreten Tatplan überein.

(3) Die Angaben des Zeugen Re... sprechen dafür, dass der Täter auf ihn geschossen hat, um flüchten zu können. Der Zeuge führte glaubhaft aus, er habe den maskierten Mann zunächst umklammert. Der Mann habe sich aber der Umklammerung entwunden.

Der Mann habe geschossen, er sei getroffen worden und habe dann den Mann erst losgelassen. Der Mann sei sofort aus der Bank gelaufen. Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass U. B... vor der Schussabgabe noch vom Zeugen Re... festgehalten wurde und dass er daher die Bank nicht hätte verlassen können. Dies spricht dafür, dass er den Schuss abgab, um entkommen zu können.

(4) Folgender Umstand spricht dafür, dass U. B... geschossen hat, um aus der Sparkasse zu entkommen. Sofern sich U. B... nicht schnell vom Haltegriff des Zeugen Re... befreit hätte und weiter in der Bank verblieben wäre, wäre zu erwarten gewesen, dass entweder andere anwesende Personen dem Zeugen Re... beim Anhalten von U. B... geholfen hätten, oder dass die bereits alarmierte Polizei vor Ort eingetroffen wäre. Beides hätte eine Flucht U. B... aus der Bank realistischerweise verhindert und zu seiner Festnahme und Identifizierung geführt. Auch dies spricht dafür, dass er den Schuss abgab, um aus der Bank entkommen zu können.

(5) Folgender Umstand spricht ebenfalls dafür, dass U. B... geschossen hat, um aus der Sparkasse zu entkommen. Der Schuss wurde nicht aus Gründen der Beutesicherung abgegeben, da U. B... bei diesem Überfall kein Geld erbeuten konnte.

(6) Aus der Gesamtheit dieser Umstände und der Tatsache, dass ein Schuss zur Ermöglichung der Flucht in der gegebenen Situation naheliegend ist, schließt der Senat, dass U. B... den Schuss abgab, um seine Flucht zu ermöglichen.

xi) Dass U. B... den Schuss nicht nur deshalb abgab, um lediglich flüchten zu können, sondern dass er schoss, um auch unerkannt, also ohne Feststellung seiner Identität, flüchten und damit seine Täterschaft hinsichtlich des Überfalls verbergen zu können, schließt der Senat aus folgenden Umständen:

(1) U. B... war bei der Abgabe des Schusses, wie der Zeuge Re... glaubhaft berichtete und was sich auch aus den in Augenschein genommenen Fotos der Überwachungskameras ergibt, noch maskiert, so dass sein Gesicht nicht sichtbar war. Unmittelbar vor der Abgabe des Schusses wurde der maskierte U. B... noch immer vom Zeugen Re... festgehalten. U. B... musste in dieser Situation bei lebensnaher Betrachtungsweise befürchten, dass ihm vom Zeugen, anderen anwesenden Personen oder Polizeibeamten, deren Eintreffen zu erwarten war, die Maske vom Gesicht genommen würde, wenn er weiterhin vom Zeugen Re... festgehalten worden wäre.

(2) Mit der Maskierung verfolgte U. B... den naheliegenden Zweck, dass ihn realistisch betrachtet wegen der Maske keine der in der Sparkasse anwesenden Personen dort erkennen oder bei einer späteren Lichtbildsuche wiedererkennen würde. Die anwesenden Personen würden ihn auch nicht für eine Identifizierung ausreichend beschreiben können. Die gleiche Zweckrichtung verfolgte U. B... ebenso naheliegend im Hinblick auf die zu erwartende Lichtbildfertigung durch Überwachungskameras. Die Ansatzpunkte der Ermittlungsbehörden bei einer Personenfahndung waren nämlich dann im Wesentlichen beschränkt auf die Verwendung von Bildern einer maskierten Person. Mit derartigen Bildern waren die Erfolgschancen der Personenfahndung, was auf der Hand liegt, deutlich geringer als bei einer Personenfahndung mit Bildern einer unmaskierten Person. Aus der Sicht U. B... war es deshalb unbedingt erforderlich, aus der Bank zu fliehen, ohne unmaskiert gesehen worden zu sein.

(3) Aus diesen Umständen schließt der Senat, dass es U. B... bei dem Schuss auf den Zeugen Re... nicht nur darauf ankam, lediglich aus der Bank fliehen zu können. Er gab den Schuss auf den Zeugen vielmehr deshalb ab, um das Festhalten durch den Zeugen zu beenden und so weiterhin maskiert zu bleiben. Es kam ihm nämlich darauf an, maskiert, also unerkannt und nicht identifizierbar, vom Tatort flüchten zu können und damit seine Täterschaft hinsichtlich des Überfalls zu verbergen.

xii) Die Feststellung, dass es U. B... nach der Schussabgabe für möglich hielt, alles getan zu haben, was zur Herbeiführung des Todes des Geschädigten Re... nötig war, beruht auf einem Schluss des Senats, den dieser aufgrund folgender Umstände zieht:

(1) U. B... gab den Schuss auf den Zeugen aus nächster Nähe und gezielt auf den Bauch des Opfers ab. Das Opfer, das U. B... zunächst festgehalten hatte, ließ ihn unmittelbar, nachdem ihn der Schuss getroffen hatte, los und fiel zu Boden.

(2) Unter Berücksichtigung dieser Umstände und der allgemein bekannten Tatsache, dass Schüsse aus einer scharfen Faustfeuerwaffe ins Körperzentrum in aller Regel zum Tod führen, schließt der Senat, dass U. B... es für möglich hielt, alles zur Herbeiführung des Todes des Geschädigten getan zu haben.

xiii) Die Feststellung, dass U. B... davon ausging, er werde sich im Rahmen des vorliegenden Überfallgeschehens keine Beute mehr verschaffen können, beruht auf einem Schluss des Senats basierend auf folgenden Umständen:

(1) Die Zeuginnen Ro... und Ne... führten zusammengefasst aus, der maskierte Mann sei von ihnen darauf hingewiesen worden, dass zum Öffnen des Tresors einerseits zwei berechtigte Mitarbeiter nötig seien, und dass der Tresor andererseits zusätzlich zeitschlossgesichert sei.

(2) U. B... war bewusst, dass ihm bislang kein zum Öffnen des Tresors "berechtigter Mitarbeiter" zur Verfügung stand. Obwohl er gedroht hatte, den Zeugen Re... zu erschießen, konnte er nicht einmal eine berechtigte Person, nämlich den Filialleiter, in seine Gewalt bringen.

(3) Durch die Mitteilung der Zeugin Ne... war ihm darüber hinaus bekannt, dass der Tresor zusätzlich noch zeitschlossgesichert war, so dass auch dann, wenn zwei "berechtigte Mitarbeiter" den Tresor öffnen würden, ein Zugriff auf das Geld im Tresor erst mit einer zeitlichen Verzögerung möglich wäre.

(4) Um sich die erstrebte Beute zu verschaffen, musste U. B... somit, was ihm bekannt war, zunächst zwei Mitarbeiter der Bank dazu zwingen, den Tresor zu öffnen. Anschließend hätte er noch eine unbekannte Zeitspanne abwarten müssen, bis das Zeitschloss den Zugriff auf das im Tresor verwahrte Bargeld der Bank ermöglichte. Vor diesem Hintergrund hat, so schließt der Senat, U. B... geglaubt, er werde kein Geld mehr erbeuten, da er damit rechnete, dass die Polizei vor Ort eintreffen und den Raub vereiteln würde, noch bevor er wegen der Zeitschlosssicherung im Besitz der Beute gewesen wäre. Deshalb verließ er die Bank nach der Schussabgabe ohne Beute.

xiv) Die Feststellung, dass U. B... keine Rettungsbemühungen zugunsten des Geschädigten Re... entfaltete, beruht auf einem Schluss des Senats aus folgenden Umständen:

(1) Die nachfolgend aufgeführten Zeugen gaben zusammengefasst übereinstimmend an, der Schütze habe die Bank sofort nach dem Schuss verlassen:

(a) Der Zeuge Re... gab glaubhaft an, er habe den Mann mit der Maske nach dem Schuss losgelassen. Der Mann sei sofort aus der Bank gerannt.

(b) Die Zeugin Gru... gab glaubhaft an, der Mann habe auf den Kollegen Re... geschossen. Der Mann mit der Waffe sei gleich darauf hinausgelaufen. Sie habe sich um den Kollegen gekümmert. Dann sei auch schon der zufällig anwesende Arzt Dr. Wa... gekommen und habe den Kollegen ärztlich versorgt.

(c) Der Zeuge Dr. Wa... gab glaubhaft an, er habe kurz vor dem Überfall in der Bank Kontoauszüge geholt. Er habe dann die Bank wieder verlassen. Er habe einen Schuss gehört. Unmittelbar danach sei ein maskierter Mann aus der Bank herausgelaufen. Der Mann habe die von ihm mitgeführte Waffe auf seinen Kopf gerichtet und sei dann um eine Hausecke herum weggelaufen. Er, der Zeuge, sei dann wieder in die Bank hinein. Er habe dort das Opfer mit einem Bauchschuss vorgefunden. Er habe dem Opfer gleich eine Infusion, die er im Auto gehabt habe, gelegt, es versorgt und betreut, bis der Rettungswagen an der Bank eingetroffen sei.

(2) Aus dem Umstand, dass U. B... nach dem Schuss das Opfer verletzt liegen ließ und sofort aus der Bank und der Umgebung des Tatorts geflüchtet ist, schließt der Senat, dass er bezüglich des Geschädigten Re... keinerlei Rettungsbemühungen entfaltet hat.

xv) Die Feststellung zu den Verletzungen des Geschädigten Re... beruhen auf den überzeugenden Ausführungen des sachverständigen Zeugen Dr. Sch.... Dieser führte glaubhaft aus, der Geschädigte Re... sei am 05. Oktober 2006 vom Notarzt mit einem Bauchdurchschuss in die Klinik eingeliefert worden. Im Rahmen der von ihm durchgeführten Notoperation sei festgestellt worden, dass sowohl die arteriellen als auch die venösen Blutgefäße der Milz verletzt gewesen seien. Die Milz habe deshalb entfernt werden müssen. Zudem sei die Kapsel der Bauchspeicheldrüse verletzt gewesen, die er genäht habe. Er habe multiple Hämatome und zahlreiche Lufteinschlüsse, insbesondere im Bereich der linken Niere und Nebenniere sowie in der Rückenmuskulatur festgestellt. In der Bauchhöhle des Geschädigten habe sich etwas mehr als ein Liter Blut befunden, das abgesaugt worden sei. Der Patient sei noch einige Tage auf der Intensivstation behandelt und dann auf die Normalstation verlegt worden.

xvi) Die Feststellungen zur Gefährlichkeit der Verletzungen des Zeugen Re... beruhen auf überzeugenden Angaben des gerichtsmedizinischen Sachverständigen Prof. Dr. Pe.... Dieser führte aus, der Schuss, der den Geschädigten getroffen habe, sei unter mehreren Aspekten lebensgefährlich gewesen.

(1) Das Projektil sei, nach Überwinden der Haut und der Bauchwandmuskulatur, in den Bauchraum eingedrungen. Dort würden sich Magen und Darmschlingen befinden. Aufgrund eines nicht kontrollierbaren Zufalls habe das Projektil aber keine einzige der zahlreichen Darmschlingen verletzt. Wäre eine Darmschlinge verletzt worden, sei mit einer Darmfellentzündung als mögliche Folge dieser Verletzung zu rechnen. Diese Entzündung würde, auch wenn sie fachgerecht ärztlich behandelt würde, eine Letalitätsrate von etwa 20 % haben.

(2) Bei einer Verletzung der Bauchspeicheldrüse, die sich ebenfalls im Bauchraum befinde, könne es zum Austritt von Verdauungsenzymen kommen. Diese wiederum könnten dann zur Entzündung umliegender Organe führen, weil sich der Körper gleichsam "selbst verdauen" würde. Auch dieses Phänomen könne tödliche Folgen haben.

(3) In der Bauchhöhle des Opfers sei über ein Liter freies Blut festgestellt worden. Dabei handele es sich um eine erhebliche Menge. Es hätte dabei zu einem Blutdruckabfall kommen können. Bei weiterem Blutverlust, zu dem es ohne ärztliches Eingreifen gekommen wäre, hätte der dadurch eingetretene Plasmaverlust dazu führen können, dass die Blutgerinnung nicht mehr stattgefunden hätte, was zu einem lebensgefährlichen Blutmangelschock geführt hätte.

(4) Die Entfernung der Milz sei bei dem gegebenen Verletzungsbild die korrekte Therapie gewesen. Die Milz allerdings sei in ihrer immunologischen Funktion an der Abwehr von Infekten beteiligt. Ihre Entfernung hätte zu einer massiven Entzündungsreaktion und einer extremen Erhöhung der Anzahl der Keime im Körper führen können. Bei diesen Auswirkungen wäre mit einer Letalität von 40 % bis 50 % zu rechnen.

(5) Zusammenfassend sei festzustellen, dass der Geschädigte Re... ohne ärztliche Versorgung kurze Zeit nach dem Schuss zu Tode gekommen wäre.

xvii) Die Feststellung, dass sich die Angeklagte Z... während der Tatbegehung und der sich daran anschließenden Flucht von U. B... vom Tatort absprachegemäß in der Wohnung in der P.straße in Zwickau oder deren räumlichen Umfeld bereithielt und die zugesagten Legendierungstätigkeiten entfaltete, beruht auf einem Schluss des Senats aus folgenden Umständen:

(1) Dass sich die Angeklagte Z... während des Überfalls auf die Sparkasse in der K.straße in Zwickau und der sich daran anschließenden Flucht von U. B... in der gemeinsamen Wohnung in der P.straße in Zwickau oder in deren Nähe bereithielt und dort ihre legendierende Tätigkeit entfaltete, entsprach dem Tatplan, den die Angeklagte Z... zusammen mit den beiden Männern gefasst hatte.

(2) Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagte Z... von diesem bereits bei der Gründung der Vereinigung vereinbarten Tatkonzept, das unmittelbar vor der Tat beim gemeinsamen Fassen des Tatplans von ihr nochmals bestätigt wurde, abgewichen wäre, sind nicht vorhanden.

(3) Hieraus schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... während des Überfalls auf die Sparkassenfiliale in der K.straße in Zwickau in der von ihr und U. M... sowie U. B... gemeinsam genutzten Wohnung in der P.straße in Zwickau oder deren Nahbereich die zugesagten Legendierungstätigkeiten entfaltet hat.

xviii) Die Feststellungen, dass die Angeklagte Z... im Falle des Todes von U. B... die vorhandenen Beweismittel vernichtet hätte und das aktuelle Bekennerdokument der Vereinigung veröffentlicht hätte, ergibt sich aus folgenden Umständen:

(1) Die Angeklagte Z... erbrachte gemäß der getroffenen Absprache in ihrer gemeinsamen Wohnung oder deren Nahbereich die zugesagten Legendierungstätigkeiten, während U. B... in der Sparkasse in der K.straße handelte (vgl. S. 648 ff). Dieser erbrachte Tatbeitrag der Angeklagten Z... war aus ihrer Sicht aber nur dann sinnhaft, wenn sie gleichzeitig bereit war, bei Eintritt der vereinbarten Voraussetzungen ihre weiteren zugesagten Tätigkeiten zu erbringen, nämlich die in der Wohnung vorhandenen Beweismittel zu vernichten und das Bekennerdokument zu versenden. Ihre Anwesenheit in der Wohnung spricht daher dafür, dass die Angeklagte Z... bereit war, alle ihre zugesagten Beiträge, also auch die Beweismittelvernichtung und die Versendung des Bekennerdokuments, zu erbringen.

(2) Sowohl Beweismittelvernichtung als auch die Versendung eines Bekennerdokuments der Vereinigung entsprachen dem Tatplan, den die Angeklagte Z... zusammen mit den beiden Männern gefasst hatte.

(3) Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagte Z... von diesem bereits bei der Gründung der Vereinigung vereinbarten Tatkonzept, das unmittelbar vor der Tat beim gemeinsamen Fassen des Tatenschlusses von ihnen in modifizierter Form – also nur U. B... vor Ort in der Bank – nochmals bestätigt wurde, abgewichen wäre, sind nicht vorhanden.

(4) Die Angeklagte Z... räumte ein, nach dem Tod der beiden Männer im November 2011 das vorbereitete Bekennerdokument versandt zu haben und ihre Wohnung in Brand gesetzt zu haben, um die dort vorhandenen Beweismittel zu vernichten.

(5) Aus der Gesamtheit dieser Umstände schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... im Falle des Todes von U. B... die in der Wohnung vorhandenen Beweismittel vernichtet und das vorbereitete Bekennerdokument der Vereinigung veröffentlicht hätte.

xix) Die Feststellung, dass die Erbringung der Tatbeiträge durch die Angeklagte Z... unabdingbare Voraussetzung für die Begehung der Tat in der Sparkasse in der K.straße in Zwickau war, beruht auf folgenden Umständen:

(1) Nach dem von den drei Personen gemeinsam ersonnenen und gebilligten Tatkonzept waren Überfälle, also Logistiktaten, erforderlich, um die benötigten Finanzmittel zu beschaffen. Diese ermöglichten es dann der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... erst, die ideologisch motivierten Tötungsdelikte, deren Begehung den weltanschaulichen Zweck ihrer Vereinigung darstellte, praktisch zu planen, vorzubereiten und dann durchzuführen. Das Erlangen der Überfallbeute und damit der finanziellen Mittel war also unbedingt erforderlich, um das von ihnen erstrebte ideologische Ziel erreichen zu können. Ein aus ihrer Sicht erfolgreicher Überfall setzte zunächst voraus, dass sie sich die Beute überhaupt verschaffen konnten. Dies war nach ihrer Planung durch ihr rücksichtsloses Vorgehen am eigentlichen Tatort gewährleistet. Weiter setzte ein derartiger erfolgreicher Überfall voraus, dass sich der oder die Täter mit der Beute vom eigentlichen Tatort ungehindert entfernen könnten. Dies wiederum war nach ihrer Planung durch ihr schnelle Vorgehen vor Ort und dem Einsatz einer scharfen Schusswaffe gegen eventuelle Verfolger ebenfalls gewährleistet. Zuletzt setzte ein für sie erfolgreicher Überfall voraus, dass sie einen sicheren Zufluchtsort hätten, an dem sie in keine mobilen Kontrollen der Ermittlungsbehörden mehr kommen könnten und an dem sie gegenüber dem Umfeld keinen Verdacht im Hinblick auf den Überfall erregen würden.

(2) Naheliegend ist, dass sie als derartigen Rückzugsraum die Zentrale der Vereinigung, ihre gemeinsame Wohnung, nutzten. In dieser lebten sie aufgrund der von der Angeklagten Z... gegenüber den Nachbarn bereits getätigten oder erst noch abzugebenden Angaben als harmlos erscheinende Wohngemeinschaft. Weder die Abwesenheit eines oder beider Männer von der Wohnung noch ihre spätere Anwesenheit dort ließen in der Nachbarschaft Misstrauen aufkommen, weil diese Umstände von der Angeklagten Z... plausibel mit unverdächtig erscheinenden Umständen, wie Montage oder Autoüberführen, erklärt worden waren oder bei eventuellen Nachfragen erklärt werden würden. Die Angeklagte würde während der Abwesenheit von U. B... die Umgebung der Wohnung sorgfältig beobachten und neu auftretende Umstände und Fragen des Umfelds in einer für dieses zufriedenstellenden Art und Weise harmlos erklären.

(3) Nach dem von der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... vereinbarten Tatkonzept planten die drei Personen weiter, sich zunächst nicht zu einzelnen ideologisch motivierten Taten zu bekennen. Erst zu einem späteren Zeitpunkt wollten sie unter einem Gruppennamen und unter Aufrechterhaltung ihrer eigenen Anonymität und der Anonymität ihrer Unterstützer die Verantwortung für eine ganze Tatserie übernehmen. Ihre Anonymität und die ihrer Unterstützer sollten durch die Vernichtung aller in diesem Zusammenhang in ihrer Wohnung vorhandenen Beweismittel gewahrt werden. Das Bekenntnis zur Tatserie sollte in dem bereits vorbereiteten Bekennerdokument erfolgen, das an verschiedene Empfänger versandt werden sollte. Die von den Taten betroffenen Opfergruppen, der Staat und die gesamte Gesellschaft, sollten erst in dieser Bekennung zur Tatserie erfahren, dass es eine rechtsextremistische Gruppierung war, die über einen längeren Zeitraum hinweg effektiv Tötungsdelikte und Bombenanschläge an den verschiedensten Orten im Bundesgebiet durchführen konnte, ohne dass der Staat in der Lage gewesen wäre, die Taten aufzuklären sowie die Täter zu identifizieren und festzunehmen. Die drei Personen gingen, was nahe liegt, davon aus, dass die einschüchternde Wirkung auf potenzielle Opfergruppen und der den Staat und seine Institutionen vorführende Effekt einer derartigen Serienbekennung deutlich größer sein würde als nach einer Bekennung lediglich zu einer einzelnen Tat. Auf diese gesteigerte Wirkung ihrer Taten auf Gesellschaft und Staat, die durch eine Serienbekennung unter einem Gruppennamen hervorgerufen würde, kam es ihnen an.

(4) Um diese von ihnen erstrebte Wirkung zu erzielen, mussten sie sicherstellen, dass die Beweismittel in der Wohnung vernichtet und das Bekennerdokument durch Versand veröffentlicht werden würden, selbst wenn sich im Fall der Bank in der K.straße nur U. B... wegen einer drohenden Festnahme nach der Tat selbst getötet haben würde oder von Dritten getötet worden wäre und deshalb selbst dazu nicht mehr in der Lage sein würde. Diese Aufgaben übernahm die Angeklagte Z.... Da sie auch nach dem modifizierten gemeinsamen Tatplan für diesen Überfall nicht am Tatort anwesend sein sollte, konnte sie die von ihr übernommenen Tätigkeiten unabhängig von Ereignissen am Tatort und auf der Flucht vom Tatort erfüllen.

(5) Aus der Gesamtbetrachtung dieser Umstände schließt der Senat:

(a) Durch ihre legendierende Tätigkeit schuf und erhielt die Angeklagte Z... den für eine möglichst risikoarme Durchführung des Überfalls erforderlichen Rückzugsraum für U. B... nach der Tat.

(b) Aus dem von den drei Personen vereinbarten Konzept der Taten ergibt sich weiter, dass das gemeinsam von ihnen verfolgte Ziel einer Tat und der ganzen Tatserie noch nicht durch den Tod eines Opfers oder durch die Explosion einer Bombe erreicht war. Vielmehr war nach ihrem Plan das Ziel erst dann erreicht, wenn sie eine möglichst große Wirkung bei Opfergruppen und Staat hervorrufen würden. Eine derartige im Vergleich zu einem Einzelbekenntnis zur jeweiligen Tat erhöhte Wirkung würde sich als Folge eines anonym unter einem Gruppennamen abgegebenen Bekenntnis der von ihnen gebildeten rechtsextremistischen Vereinigung nicht nur zu einer einzelnen Tat, sondern zu einer ganzen Tatserie ergeben. Diese gesteigerte Wirkung ihrer Taten konnten sie sicherstellen, wenn Beweismittelvernichtung und Veröffentlichung des Bekennerdokuments auch dann erfolgen würden, wenn der am Tatort agierenden U. B... dazu, aus welchen Gründen auch immer, nicht mehr in der Lage sein würde.

(c) Die Erfüllung dieser Tätigkeiten – also Legendierung, Beweismittelvernichtung und Veröffentlichung – wurde durch die in der vergleichbar sicheren Wohnung verbleibende Angeklagte Z... gewährleistet. Aus dem Umstand, dass es demnach ausschließlich von dem von der Angeklagten Z... übernommenen Beitrag abhing, ob der vor Ort tätige U. B... nach der Tat einen sicheren Rückzugsraum vorfinden würde, und ob das gemeinsam erstrebte ideologische Gesamtziel der Taten auch im Falle seines Todes erreicht werden würde, schließt der Senat, dass die von der Angeklagten Z... übernommenen Tätigkeiten unverzichtbare Bedingung für die Begehung des Überfalls auf die Sparkasse in der K.straße waren.

xx) Die Feststellung, dass sich die Angeklagte Z... U. B... und U. M... der essenziellen Bedeutung des Tatbeitrags der Angeklagten Z... bewusst waren, beruht auf dem Umstand, dass die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... als gleichberechtigte Mitglieder der aus den drei Personen gebildeten Personenvereinigung planend zu einer Übereinkunft gekommen waren. Sie hatten gemeinsam das Tatkonzept entwickelt, in dem von ihnen allen dreien die Notwendigkeit der Legendierung durch die Angeklagte Z... als wesentliche Voraussetzung für die Möglichkeit der Tatbegehung vor Ort festgelegt worden war. Gleiches gilt für die von der Angeklagten Z... in Übereinkunft mit U. B... und U. M... übernommene Vernichtung der vorhandenen Beweismittel und die Versendung des vorbereiteten Bekennervideos im Falle des Todes eines oder beider Männer im Zusammenhang mit der Tatausführung. Nur so konnten sie ihre ideologischen Ziele erreichen. Ihnen war demnach die überragende Wichtigkeit der von der Angeklagten Z... übernommenen Tätigkeiten für den Überfall auf die Sparkassenfiliale in der K.straße in Zwickau bewusst.

xxi) Die Feststellungen, dass die Angeklagte Z... wusste, dass U. B... während des Überfalls mit der Schusswaffe in der Bank anwesende Personen mit dem Erschießen bedrohen würde, dass sie beabsichtigte, diese Drohung werde eine Wegnahme des in der Bank vorhandenen Bargelds durch U. B... ermöglichen und dass sie handelte, um sich und den beiden anderen Personen die Beute zuzueignen, wobei sie, wie sie wusste, keinen Anspruch darauf hatten, beruht auf folgenden Umständen.

(1) Dass Personen in der Bank mit der Schusswaffe mit dem Erschießen gedroht werden würde, war Teil des gemeinsam gebilligten Tatplans und der Angeklagten Z... daher bekannt und von ihr auch so gewollt.

(2) Diese Drohung mit dem Erschießen sollte nach dem gemeinsamen Tatplan dazu führen, dass die Person, die Zugriff auf das Bargeld der Bank hatte, keinen Widerstand leisten würde, und das Geld wegen der massiven Drohung von dem vor Ort agierenden U. B... weggenommen werden könnte. Um sich und den anderen beiden Personen diese finanziellen Mittel zu verschaffen und es sich und den anderen beiden Personen zuzueignen, beabsichtigte die Angeklagte Z... diesen Geschehensablauf.

(3) Dass keine der drei Personen einen Anspruch auf das in der Bank verwahrte Bargeld hatte, und dass damit die durch die geplante Wegnahme des Geldes durch U. B... erfolgte Zueignung rechtswidrig war, war der Angeklagten Z..., was auf der Hand liegt, ebenfalls bekannt.

xxii) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... in der festgestellten Weise handelte und dabei den Tod des Opfers Re... als möglich voraussah und sich damit abfand, beruht auf einem auf folgenden Umständen beruhenden Schluss des Senats:

(1) Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... beabsichtigten sowohl bei der Gründung ihres Personenverbands als auch beim konkreten Tatenschluss zu dieser Tat, ihren politischen Kampf mit Gewalt fortzuführen und im Rahmen dieses Kampfes Menschen aus ideologischen Gründen zu töten. Dieses Ziel konnte nur erreicht werden, wenn die für das Leben im Untergrund und für den ideologischen Kampf erforderlichen Finanzmittel vorhanden waren. Um die nötigen Geldmittel zu beschaffen, hatten sie sich geeinigt, durch Überfälle Bargeld zu erbeuten. Aufgrund der überragenden Bedeutung der erfolgreichen Beschaffung von Finanzmitteln für die Begehung der primär gewollten Ideologietaten waren sie bereits bei der Gründung der Personenvereinigung und nochmals beim gemeinsamen Fassen des Tatplans zu diesem Überfall übereingekommen, Widerstand oder die Gefahr der Festnahme bei Überfällen beziehungsweise bei diesem Überfall durch den gezielten Einsatz von Schusswaffen effektiv zu unterbinden.

(2) Bei dieser Sachlage erbrachte die Angeklagte Z... ihren Tatbeitrag entsprechend dem gemeinsam gefassten Tatplan in dem Wissen, dass U. B... möglichen Widerstand durch Schusswaffeneinsatz unterbinden würde. Es wäre dann, so schließt der Senat, bei dem beabsichtigten effektiven Einsatz von Schusswaffen der Tod einer Widerstand leistenden Person möglich. Dies erkannte, weil naheliegend, auch die Angeklagte Z.... Um aber geleisteten Widerstand effektiv zu brechen und damit entweder die Verschaffung der erhofften Beute zu erreichen oder eine Verfolgung zu beenden und damit eine Festnahme mit Identifizierung von U. B... zu verhindern, fand sie sich, so schließt der Senat, mit dieser möglichen tödlichen Folge des Schusswaffeneinsatzes ab.

xxiii) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... in der geschilderten Weise ihren Tatbeitrag zur Verdeckung einer anderen Straftat erbrachte, beruht auf einem auf folgenden Umständen beruhenden Schluss des Senats.

(1) Der Angeklagten Z... oblag nach dem von den drei Personen gemeinsam entwickelten Tatkonzept der Tatbeitrag, vom Tatort abgesetzt in der von den drei Personen gemeinsam genutzten Wohnung und deren Nahbereich zu verbleiben, um dort durch ihre Legendierungstätigkeit einen sicheren Rückzugsraum für U. B... nach der Tat zu schaffen. Für den Fall des Todes des in diesem Fall allein vor Ort agierenden U. B... im Zuge der Tatbegehung hielt sie sich bereit, sämtliche in der Wohnung vorhandenen Beweismittel zu vernichten und das vorbereitete Bekennerdokument der Vereinigung zu den von ihnen begangenen ideologisch motivierten Serientötungen zu veröffentlichen.

(2) Im Falle des hier vorliegenden Überfalls erbrachte die Angeklagte Z... ihren Tatbeitrag, um damit U. B... bei der Durchführung des Überfalls alle von ihnen in ihrem Tatplan für möglich erachteten Tatbegehungsvarianten zu ermöglichen. Dazu gehörte auch die von ihnen in Betracht gezogene Möglichkeit, dass im Rahmen des Überfallgeschehens eine Identifizierung des Täters und damit die Aufdeckung der Täterschaft jedenfalls von U. B... drohen würde. Der Tatbeitrag der Angeklagten Z... wurde daher von ihr erbracht, um es U. B... zu ermöglichen, den möglicherweise tödlichen Schuss auf den Zeugen Re... abzugeben, um unerkannt und damit ohne Feststellung seiner Täterschaft vom Tatort fliehen zu können.

xxiv) Zusammengefasst belegen all diese Umstände, dass die Angeklagte Z... und U. B... entsprechend dem gemeinsam gefassten Plan die Tat bewusst arbeitsteilig begingen, wobei der Tatbeitrag der Angeklagten Z..., die nicht vor Ort tätig wurde, für die Begehung der Tat unerlässlich war.

3) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... handelte, um durch die beabsichtigte Beschaffung von Finanzmitteln die Tätigkeit der von den drei Personen gebildeten Vereinigung zu fördern, beruht auf folgenden Umständen:

a) Die von der Vereinigung primär verfolgte Tätigkeit war die Begehung von Tötungsdelikten aus ideologischen Motiven. Um derartige Taten planen, vorzubereiten und durchführen zu können, benötigten die drei Mitglieder der Vereinigung ausreichende Finanzmittel. Diese benötigten Geldmittel, so bereits ihr Konzept bei der Gründung der Vereinigung, sollten durch Überfälle – insbesondere Banküberfälle – beschafft werden.

b) Die Angeklagte Z... wirkte bei dem Überfall auf die Sparkasse in der K.straße zur Beschaffung von Finanzen mit, die für die Begehung der ideologisch motivierten Taten unbedingt erforderlich waren. Aus der bei ihr gegebenen Interessenlage schließt der Senat, dass es ihr bei ihrer Handlung im Rahmen der Logistiktat gerade darauf ankam, diese Ideologietaten zu ermöglichen und damit die primäre Tätigkeit ihrer Vereinigung zu fördern.

4) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... bei ihren Handlungen in vollem Umfang schuldfähig war, beruht darauf, dass keinerlei Hinweise dafür vorliegen, die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Angeklagten Z... wäre aufgehoben oder eingeschränkt gewesen (vgl. S. 2457 ff).

5) Die Feststellungen zu den Folgen der Tat beim Zeugen Re... beruhen auf dessen glaubhaften Angaben. Der Geschädigte Re... führte aus, er sei nach dem Überfall etwa zwei Wochen im Krankenhaus stationär behandelt worden. Man habe ihm die Milz entfernen müssen. Dies habe dazu geführt, dass er danach unter zahlreichen Infekten gelitten habe. Er sei sechs bis neun Monate lang nach dem Überfall in psychologischer Behandlung gewesen, weil er unter Angstzuständen gelitten habe. Er sei nach dem Überfall erst bis Februar 2007, also bis etwa vier Monate nach der Tat, arbeitsunfähig krankgeschrieben gewesen. Dann habe er bei der Bank eine Eingliederungsmaßnahme begonnen. Er habe erst zwei Stunden pro Tag, dann vier Stunden pro Tag und dann sechs Stunden pro Tag gearbeitet. Er habe aber unter starken Schmerzen gelitten, so dass er sich einer Rehabilitationsmaßnahme unterziehen habe müssen. Dies habe aber zu keiner merklichen Verbesserung seines Zustands geführt. Er sei dann von August 2008 bis August 2009 wieder arbeitsunfähig krankgeschrieben gewesen. Er habe dann zum Tischler umgeschult. Dabei habe sich herausgestellt, dass er wegen seiner überfallbedingten Operationsnarbe nicht mehr als 20 Kilogramm heben könne, was ihn als Tischler nicht voll einsatzfähig gemacht habe. Von der Berufsgenossenschaft habe er daraufhin einen Zuschuss bekommen, so dass er im Rahmen der Wiedereingliederung nunmehr eine Bürobeschäftigung ausübe. Als Folge des Überfalls seien 10 % als körperlicher Schaden und weitere 10 % als psychischer Schaden anerkannt. Er leide heute noch an Schmerzen und sei in der Bewegungsfreiheit insoweit eingeschränkt, als er nicht ohne Unterstützung durch seine Arme aus dem Liegen aufstehen könne.

1) Auf einer Gesamtschau der nachfolgend dargestellten Umstände beruhen die Feststellungen, dass die Angeklagte Z... sowie U. B... und U. M..., nachdem sie ihre zuvor durchgeführten Ausspähmaßnahmen von möglichen Tatorten ausgewertet hatten, zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt vor dem 07. November 2006 in Umsetzung des von ihnen gemeinsam ersonnenen Konzepts ihrer Vereinigung über folgende Umstände übereinkamen: Sie planten gemeinsam, arbeitsteilig in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken am späten Nachmittag des 07. November 2006 die Sparkassenfiliale in der K. P. Straße in Stralsund zu überfallen.

a) Die Angeklagte Z... führte in diesem Zusammenhang aus, U. M... und U. B... hätten ihr berichtet, dass sie am 07. November 2006 und am 18. Januar 2007 die Sparkasse in der K. P. Straße in Stralsund überfallen hätten. Sie sei weder an den Vorbereitungen noch an den Ausführungen beteiligt gewesen. Die beiden Männer hätten sie zwar informiert, dass sie wieder "Geld besorgen" würden, hätten ihr aber jeweils nicht mitgeteilt, wann und wo sie was genau geplant hätten. Die Beute von etwas mehr als einer ¼ Million Euro habe sie insofern beruhigt, dass nun für lange Zeit nichts mehr hätte passieren müssen. Das Geld sei in der Wohnung versteckt worden, wobei sie nicht sagen könne, wie viel jeweils in welchem Zimmer deponiert worden sei.

b) Die Angeklagte Z... stritt in ihrer Einlassung inzident ab, zusammen mit den beiden Männern geplant zu haben, arbeitsteilig einen Raubüberfall zu begehen. Die Angeklagte wird jedoch, soweit sie das gemeinsame Fassen des Plans, nach Auswertung der durchgeführten Ausspähmaßnahmen den Überfall arbeitsteilig zu begehen, abstreitet, widerlegt durch die Gesamtschau folgender Umstände, die diesen Plan eines gemeinsamen Überfalls durch die drei Personen belegen:

i) Dass zunächst die Erkenntnisse aus durchgeführten Ausspähmaßnahmen hinsichtlich möglicher Tatorte ausgewertet wurden, schließt der Senat aus folgenden Umständen:

(1) Das von den drei Personen ersonnene und gemeinsam verfolgte Tatkonzept sah eine Serie von Tötungsdelikten vor, zu der sie sich aber nicht sofort, sondern erst nach der Begehung einer ganzen Reihe von Taten bekennen wollten. Ihr Vereinigungskonzept war demnach auf eine längere Phase der Begehung von Tötungsdelikten angelegt. Um eine derartig zeitlich gestreckte Begehung mehrerer Taten durchführen zu können, liegt es auf der Hand, dass das Festnahmerisiko bei den einzelnen Taten möglichst geringgehalten werden sollte.

(2) Die drei Personen waren übereingekommen, während ihrer Zeit in der Illegalität keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen, sondern sich die benötigten Finanzmittel durch Raubüberfälle zu beschaffen.

(3) In der Wohnung der drei Personen in der F.straße in Zwickau wurde im Jahr 2011 eine Vielzahl von Ausspähungsunterlagen sichergestellt. So verfügten sie über mehr als 10.000 Adressen von möglichen Tatopfern oder möglichen Tatobjekten. Sie verfügten über zahlreiche Stadtpläne, auf denen die Lage von türkischen, jüdischen, islamischen oder staatlichen Feindbildobjekten eingezeichnet war. Zusätzlich verfügten sie über Stadtpläne, auf denen die Lage von Raubobjekten gekennzeichnet war. Zahlreiche dieser gekennzeichneten Objekte waren auch mit Bemerkungen versehen, welche die Geeignetheit des jeweiligen Objekts für eine Tat bewerteten (vgl. S. 728 ff).

(4) In der gemeinsamen Wohnung der Angeklagten Z... sowie von U. B... und U. M... in der F.straße in Zwickau wurde nach dem 04. November 2011 eine Übersicht von Banken und Sparkassen aus dem Bereich Stralsund sichergestellt, auf der auch die Sparkassenfiliale in der K. P. Straße in Stralsund aufgeführt und mit einem handschriftlichen "2*" markiert war:

(a) Aus der Gesamtasservatenliste Ermittlungskomplex NSU (EG Trio) und einer Übersicht des Bundeskriminalamts zur räumlich-persönlichen Zuordnung der Asservatennummern im NSU-Verfahrenskomplex, die der Senat beide im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt hat, ergibt sich, dass im sogenannten "Katzenzimmer" in der gemeinsamen Wohnung der Angeklagten Z... sowie von U. B... und U. M... in der F.straße in Zwickau die Asservate mit der Nummer 2.9.23 ("zum Teil verschmolzene Klarsichthülle mit Schriftstücken") und mit der Nummer 2.9.23.1 ("Klarsichthülle, Inhalt: unter anderem ein Blatt mit Adressen von Banken und Sparkassen im Bereich Stralsund, zum Teil mit handschriftlichen Markierungen") sichergestellt wurden.

(b) Der Polizeibeamte Gra..., der mit Ermittlungen im Zusammenhang mit der Auswertung von Asservaten befasst war, gab glaubhaft an, dass er auch die Asservate mit der Nummer 2.9.23 und 2.9.23.1 ausgewertet habe. Auf der Übersicht mit den Adressen von Banken und Sparkassen in Stralsund sei die Sparkassenfiliale K. P. Straße in Stralsund mit einem handschriftlichen "2*" markiert gewesen.

(5) Zusammengefasst bedeutet dies nun, dass das Erfordernis, ihr Festnahmerisiko bei den einzelnen Taten jeweils zu minimieren, um eine ganze Tatserie begehen zu können, dafür spricht, die Taten jeweils sorgfältig und umfassend vorzubereiten. Eine derartige gewissenhafte Vorbereitung einer Tat legt wiederum nahe, dass sie die jeweiligen Tatorte vor der Tatbegehung aufsuchten und dort tatrelevante Umstände auskundschafteten. Dies war ihnen praktisch auch möglich, da sie keiner Erwerbstätigkeit nachgingen und daher über die erforderliche Zeit für diese mit Reisen verbundenen Ausspähtätigkeiten verfügten. Die Beute aus den Raubüberfällen stellte im Übrigen die Finanzierung derartiger Erkundungstouren sicher. Aus diesen Umständen und der Tatsache, dass im Jahr 2011 in ihrer Wohnung umfangreiche Ausspähunterlagen, die genaue Ortskenntnis belegen, gesichert werden konnten, schließt der Senat, dass seit der Gründung bis zur Auflösung der Vereinigung breit angelegt zahlreiche mögliche Tatorte und Tatobjekte von ihnen ausgekundschaftet wurden. Hieraus und aus dem Umstand, dass in der gemeinsamen Wohnung der Angeklagten Z... sowie von U. B... und U. M... nach dem 04. November 2011 unter anderem eine Übersicht von Banken und Sparkassen aus dem Bereich Stralsund sichergestellt wurde, auf der auch die Sparkassenfiliale in der K. P. Straße in Stralsund aufgeführt und mit einem handschriftlichen "2*" markiert war, folgert der Senat weiter, dass daher auch und gerade die Tatorte späterer Taten von ihnen vor der eigentlichen Tatbegehung aufgesucht und ausgeforscht wurden. Die auf diese Weise gesammelten Erkenntnisse wurden, was naheliegt, vor der Übereinkunft, eine bestimmte Tat an einem bestimmten Tatort zu begehen, von ihnen ausgewertet.

ii) Die Angeklagte Z... sowie U. B... und U. M... werteten gemeinsam die getätigten Ausspähmaßnahmen aus und kamen zu dritt überein, die Sparkassenfiliale in der K. P. Straße in Stralsund zu überfallen:

(1) Die von den drei Personen im Jahr 1998 gegründete Personenvereinigung verfolgte die primäre Zweckbestimmung, Tötungsdelikte aus rassistischen, antisemitischen und staatsfeindlichen Motiven zu begehen. Um diese Zweckbestimmung der Vereinigung hinsichtlich der beabsichtigten Tötungsdelikte erreichen zu können, hatten die drei Personen ein Handlungskonzept ersonnen, das auf Umsetzung drängte und das neben den ideologisch motivierten Taten auch die Begehung einer Reihe von Raubüberfällen vorsah, um mit dem dabei erbeuteten Geld die anfallenden Kosten tragen zu können. Zur Umsetzung dieses Konzepts war aber eine konkrete Planung der einzelnen Überfälle erforderlich. Hieraus schließt der Senat, dass der festgestellte konkrete Tatplan im Hinblick auf die Sparkassenfiliale in der K. P. Straße in Stralsund gefasst wurde.

(2) Dass sich alle drei Personen, also neben U. M... und U. B... auch die Angeklagte Z... auf ein gemeinsames Handeln einigten, schließt der Senat aus folgenden Umständen:

(a) Die drei Personen waren seit längerer Zeit persönlich und ideologisch aufeinander fixiert und hatten sich im Rahmen einer fortlaufenden Entwicklung zunehmend radikalisiert und gemeinsam ideologisch motivierte Straftaten begangen. Sie haben gemeinsam die von ihnen so genannten Aktionen durchgeführt, die vom Aufhängen einer mit einem Judenstern versehenen Puppe, die mit einer Bombenattrappe verbunden war, bis zum Abstellen einer Bombenattrappe unter Beifügung echten TNT Sprengstoffs gingen. Die drei Personen sind nach den behördlichen Maßnahmen am 26. Januar 1998 gemeinsam geflohen und in den Untergrund abgetaucht. Seit ihrer Flucht haben die drei Personen durchgehend zusammengelebt und haben gemeinsam jeweils eine Wohnung genutzt.

(b) Die drei Personen haben gegen Ende des Jahres 1998, also Jahre vor der Begehung dieser Tat, gemeinsam einen Personenverband gegründet, dessen Primärzweck darauf gerichtet war, Menschen aus ideologischen Gründen zu töten. Um die für die Erreichung dieses Zwecks nötigen finanziellen Mittel zu beschaffen, hatten sie sich bei der Gründung ihres Verbands auch bereits darauf geeinigt, Raubüberfälle zu begehen. In den Folgejahren hatten sie gemeinsam bereits elf Überfälle begangen. Dieser Personenverband bestand fort.

(c) Alle drei Personen hatten dringenden Geldbedarf. Sie verfügten nicht über die finanziellen Mittel, um die Kosten, zu begleichen, die bei der Vorbereitung und Durchführung weiterer ideologisch motivierter Taten entstehen würden. Die Beute aus den Überfällen vom Mai 2004 war aufgebraucht. Sowohl der Überfall am 22. November 2005 auf die Sparkassenfiliale in der S.straße in Chemnitz als auch der Überfall vom 05. Oktober 2006 auf die Sparkassenfiliale in der K.straße in Zwickau hatten keine Beute erbracht.

(d) Gemäß dem von den drei Personen ihren Taten zugrunde gelegten Konzept war es erforderlich, dass sowohl bei den ideologisch motivierten Taten als auch bei den Logistiktaten nicht nur am Tatort, hier also in der Sparkassenfiliale in der K. P. Straße in Stralsund, ein aus den beiden Männern bestehendes Team handelte. Vielmehr war für die von ihnen beabsichtigten Taten nach ihrem Handlungskonzept eine weitere Person erforderlich, die, abgesetzt vom eigentlichen Tatort, ihren Tatbeitrag erbrachte, indem sie die als Zentrale genutzte Wohnung der drei Personen als sichere Rückzugsmöglichkeit für die vor Ort agierenden Täter während deren tatbedingter Abwesenheit sicherte und die für den Fall, dass die vor Ort tätigen Personen im Zusammenhang mit der Tat zu Tode kommen würden, das vorbereitete Bekennerdokument der Vereinigung zu den von ihnen begangenen ideologisch motivierten Taten veröffentlichen und die in der Zentrale der Vereinigung befindlichen Beweismittel vernichten würde.

(3) Zusammenfassend ist demnach festzuhalten: Die drei Personen waren persönlich und ideologisch eng aufeinander fixiert. Alle drei Personen haben gemeinsam eine Personenvereinigung gegründet, deren Tätigkeit darin bestand, Menschen aus ideologischen Gründen zu töten. Die für die Planung und Durchführung derartiger Taten nötigen Finanzmittel beabsichtigten sie, worüber sie bereits bei der Gründung der Vereinigung übereingekommen waren, durch Raubüberfälle zu beschaffen. Nach dem von allen drei Personen getragenen Tatkonzept war für dessen Umsetzung eine konkrete Planung der einzelnen Tat und eine nicht am eigentlichen Tatort anwesende Person zur Erbringung von Legendierungstätigkeiten erforderlich. Im Falle des Todes der Männer, die vor Ort agierten, sollte diese Person die vorhandenen Beweismittel vernichten und das vorbereitete Bekennerdokument veröffentlichen. Es lag nahe, dass die Angeklagte Z..., als Mitgründerin und Mitglied der aus den drei Personen bestehenden Vereinigung, zusammen mit den beiden anderen Mitgründern und Mitgliedern sowohl die beabsichtigten Tötungsdelikte als auch die zur Finanzierung notwendigen Logistikdelikte gemeinsam begehen würde. Aus der Gesamtheit dieser Umstände schließt der Senat, dass alle drei Personen, also auch die Angeklagte Z..., gemeinsam die Tat geplant und sich auf die gemeinsame Ausführung des Überfalls auf die Sparkassenfiliale in der K. P. Straße in Stralsund geeinigt haben. Vor diesem Hintergrund schließt der Senat auch, dass die Angeklagte Z... zusammen mit den beiden Männern die in ihrem Besitz befindlichen Ausspähungserkenntnisse hinsichtlich möglicher Tatorte ausgewertet hat, weil diese eine gemeinsame konkrete Tatplanung erst ermöglichten und die Basis für die gemeinsam beschlossene Tatausführung darstellten.

iii) Die Feststellung, dass die drei Personen übereinkamen, bei der Tatausführung arbeitsteilig in dem Sinne vorzugehen, dass die Angeklagte Z... für den Bereich ihrer Wohnung neben weiteren Tätigkeiten Legendierungstätigkeiten zusagte, um auf diese Weise den Rückzugsbereich für die beiden Männer nach dem Überfall vom 07. November 2006 auf die Sparkasse in der K. P. Straße in Stralsund, den die beiden Männer durchführen sollten, zu sichern, beruht auf den nachfolgend dargestellten Umständen:

(1) Die Feststellung, dass die beiden Männer den Überfall vor Ort in der Sparkassenfiliale durchführen sollten, schließt der Senat aus dem Inhalt des von den drei Personen vereinbarten Tatkonzepts. Dieses sah vor, dass die beiden Männer als Team vor Ort den Überfall durchführen sollten. Diese Konzeption ist auch plausibel, weil die beiden sportlichen Männer körperlich besser als die Angeklagte Z... geeignet waren, den Überfall vor Ort effektiv durchzuführen und vom Tatort erfolgreich zu flüchten.

(2) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... als einen Aspekt ihres Tatbeitrages zusagte, die Mitglieder ihrer Gruppierung zu legendieren, um dadurch ihre gemeinsame Wohnung als sicheren Rückzugsort nach dem Überfall zu erhalten, schließt der Senat aus folgenden Umständen:

(a) Die Angeklagte Z... führte in diesem Kontext zusammengefasst aus, sie habe während der gesamten Jahre ein paar Mal zwar die Identität der beiden Männer gegenüber Nachbarn geleugnet, wenn sie von diesen auf die beiden und deren Tätigkeiten angesprochen worden sei. Dies habe aber keine Billigung der Tötungen bedeutet. Sie habe nämlich auch in der "Illegalität" gelebt, und es habe deshalb in ihrem Interesse gelegen, bei Nachbarn hinsichtlich ihrer Identität kein Misstrauen aufkommen zu lassen. Sie hätten sich allerdings schon untereinander mit falschen Namen angesprochen. Sie selbst sei "Liese" oder "Lieschen" genannt worden, U. M... sei "Max" und U. B... sei "Gerry" genannt worden.

(b) Soweit die Angeklagte Z... behauptet, die von ihr eingeräumten Legendierungen ausschließlich deshalb getätigt zu haben, weil sie und die beiden Männer nach ihrer Flucht in der "Illegalität" lebten, wird sie widerlegt durch einen Schluss des Senats aufgrund der nachfolgend dargestellten Umstände: Die Angeklagte wirkte als Mitgründerin und Mitglied des Personenverbands, der sich zur Begehung von Tötungs- und Raubdelikten zusammengeschlossen hatte, nach dessen Handlungskonzeption an dessen Tätigkeiten mit. Sie hatte als Mitgründerin und Mitglied dieser Vereinigung das gemeinsam vereinbarte Gesamtkonzept der Anschläge, verbunden mit den logistischen Raubstraftaten, mitentworfen und hatte an der Durchführung der Taten ein ebenso großes Interesse wie U. M... und U. B.... Daher, so schließt der Senat, entfaltete die Angeklagte ihre der allgemeinen Sicherung dienenden Tätigkeiten nicht, wie sie behauptet, um das Leben in der "Illegalität" aufrechtzuerhalten, sondern um den von ihnen gegründeten Verband im Untergrund zu tarnen, abzuschotten und zu sichern. Dass dadurch auch die nach ihnen ohnehin bestehende Fahndung erschwert wurde, war ein willkommener Nebeneffekt, der ihren Interessen, nicht festgenommen zu werden, zusätzlich entsprach.

(c) Die Feststellungen zu den Situationen, für die die Angeklagte Z... zusagte, ihre auf Legendierung gerichtete Tätigkeit zu erbringen, ergeben sich aus folgenden Umständen: Die Interessenlage der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... war darauf gerichtet, generell und vor allem auch während der Begehung eines Raubüberfalls in ihrer Umgebung keinerlei Argwohn gegen sie als Personen entstehen zu lassen und keine Verdachtsmomente im Hinblick auf Abwesenheiten der beiden Männer von der Wohnung zu schaffen. Hieraus schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... durch ihre eigene Anwesenheit im Bereich der Wohnung keine Vermutungen über den Verbleib der männlichen Bewohner aufkommen lassen würde, dass sie bei Nachfragen wegen der Abwesenheit der Männer der Situation angepasste Erklärungen geben würde und dass sie die Umgebung der Wohnung beobachten würde, um gegebenenfalls schnell auf unerwartete Ereignisse in ihrem Sinne sachgerecht reagieren zu können.

(d) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... zusagte, legendierende Angaben gegenüber ihrem Umfeld im Bereich der Wohnung zu machen, um diese als sicheren Rückzugsort zu erhalten, ergibt sich aus folgenden Umständen:

(i) Die Angeklagte Z... hat vielfältig legendierende Tätigkeiten entfaltet:

1. Sie räumte glaubhaft den Umstand, legendiert zu haben, ein, indem sie angab, für sich selbst und für die beiden Männer die Alias-Namen "Lisa", "Gerry" und "Max" benutzt zu haben. Weiter räumte sie ein, ein paar Mal gegenüber Nachbarn die Identität der beiden Männer geleugnet zu haben, wenn sie auf die Männer als Personen oder deren berufliche Tätigkeit angesprochen worden sei.

2. Zusätzlich ergibt sich aus den glaubhaften Angaben der Polizeibeamtin KHKIn Al..., dass die Angeklagte Z... zusätzlich noch die Alias-Identitäten M. S..., S. E..., S. Ro..., S. und L. P... sowie L. Di... genutzt hat. Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... wohnten im Zeitraum von Mai 2001 bis Frühjahr 2008 gemeinsam in der P.straße in Zwickau. Gegenüber zahlreichen Nachbarn dieser Wohnung machte die Angeklagte Z... unzutreffende Ausführungen, um die Abwesenheiten der beiden Männer harmlos zu erklären, ihre eigene Anwesenheit in der Wohnung zu erläutern und den Umstand plausibel zu erklären, dass zwei Männer mit einer Frau in einer Wohnung gemeinsam lebten. So gaben die hierzu gehörten Nachbarn aus der P.straße in der Hauptverhandlung jeweils Folgendes glaubhaft an:

Der Zeuge U. Sch... berichtete, die Angeklagte habe ihm gegenüber angegeben, ihr Freund arbeite auswärts und sie würde studieren. Ähnlich berichtete die Zeugin P..., die Angeklagte habe ihr erläutert, ihr Freund würde in der Elektrobranche arbeiten und sie selbst würde studieren. Die Zeugin K. Fri... gab an, die Angeklagte habe ihr erzählt, sie würde deshalb nicht arbeiten müssen, weil ihr Freund sehr gut verdiene. Der Freund und der andere Mann würden beim Vater des Freundes in dessen Computerfirma arbeiten. Ähnlich berichteten die Zeugin H... und die Zeugin H. K..., die Angeklagte habe ihnen jeweils gesagt, ihr Partner verdiene so viel auf Montage, dass sie nicht arbeiten müsse. Der Zeuge M. Fri... führte aus, die Angeklagte habe ihm gegenüber geäußert, die beiden Männer seien selbständig oder arbeiteten beim Vater des Freundes der Angeklagten. Die Zeugin S... gab an, sie habe von der Angeklagten erfahren, ihr Schwiegervater habe eine Firma, dort würde ihr Mann arbeiten und genug verdienen, so dass sie selbst nicht zu arbeiten brauchte. Die Zeugin Ste... erklärte in der Hauptverhandlung, sie habe von der Angeklagten erfahren, dass der eine Mann ihr Freund und der andere Mann dessen Bruder sei. Auch Nachbarn aus der F.straße in Zwickau, wo die drei Personen seit Frühjahr 2008 gemeinsam wohnten, bestätigten ebenfalls glaubhaft legendierende Tätigkeiten der Angeklagten Z...: Der Zeuge K... führte aus, die Angeklagte Z... habe ihm erzählt, sie würde von zuhause arbeiten und sei deshalb auch immer da. Zu den beiden Männern habe sie ihm gesagt, einer sei ihr Freund, der andere sei dessen Bruder. Der Zeuge Bu..., ebenfalls ein Nachbar in der F.straße, gab an, die Angeklagte Z... habe ihm erläutert, bei den beiden mit ihr zusammenlebenden Männern handele es sich um ihren Freund und dessen Bruder. Die beiden Männer würden Fahrzeuge überführen. Daher würden auch immer wieder andere Autos hinter dem Haus von ihnen geparkt werden. Die verschiedenen Autos seien dann, so der Zeuge, auch nie Gesprächsthema gewesen, weil die Angeklagte diese ja plausibel erklärt habe. Die Angeklagte Z... habe ihm weiter berichtet, sie selbst würde am heimischen Computer arbeiten. Deshalb sei sie auch immer zuhause.

(ii) Die Angeklagte Z... erbrachte demnach zeitlich vor und nach dem Überfall verschiedenste Legendierungstätigkeiten, die der Sicherung des Verbandes und seiner Zentrale, also der gemeinsamen Wohnung, dienten. Derartige Tätigkeiten, die entweder auf die Rolle der Angeklagten im Verband speziell zugeschnitten waren oder auf einer Arbeitsteilung beruhten, wurden bereits bei der Gründung des Verbands jeweils mit Modifikations- und Ergänzungsmöglichkeiten festgelegt und von der Angeklagten Z... den beiden Männern zugesagt. Durch ihre erbrachten Legendierungstätigkeiten erreichte die Angeklagte Z... eine nach außen wirkende Abschottung und Abtarnung des Verbandes und seiner Wohnung. Dies hatte eine überragende Bedeutung für die erfolgreiche Durchführung der konkreten Tat und die Erreichung der Ziele des Verbandes. Durch die Legendierung wurde nämlich sichergestellt, dass weder das persönliche Umfeld, vor allem also die Nachbarn, noch die Ermittlungsbehörden auf die drei Personen und ihre Wohnung aufmerksam wurden. Der Senat zieht wegen der Wichtigkeit dieser Legendierungsmaßnahmen den Schluss, dass die Angeklagte Z... auch beim Fassen des Tatplans im Hinblick auf die Sparkasse in der K. P. Straße in Stralsund im Sinne einer Aktualisierung und Bestätigung bereits gegebener Zusagen die Erbringung derartiger Legendierungstätigkeiten als ihren Tatbeitrag zu diesem Überfall den beiden Männern versprach.

(iii) Die Feststellungen zum Zweck der von der Angeklagten Z... zugesagten legendierenden Tätigkeiten ergeben sich aus Schlussfolgerungen des Senats aus den Angaben der Angeklagten hierzu und aus ihren zu späteren Zeitpunkten erbrachten legendierenden Tätigkeiten:

1. Mit der von der Angeklagten Z... glaubhaft eingeräumten Verschleierung der Identität der drei Personen durch die Verwendung von Alias-Namen verhinderte sie, dass Nachbarn oder Kontaktpersonen im Umfeld sie anhand ihrer in den Fahndungsaufrufen genannten Namen als die im Januar 1998 vor der Polizei Geflohenen B. Z..., U. M... und U. B... identifizieren konnten. Mangels Identifizierung war dann aber auch die Gefahr gebannt, dass sich jemand an die öffentliche namentliche Fahndung nach ihnen erinnern würde und den Ermittlungsbehörden Hinweise auf ihren Aufenthalt hätte geben können, was zu ihrer Festnahme und zur Unterbindung der beabsichtigten Straftaten hätte führen können.

2. Mit den Äußerungen der Angeklagten Z... gegenüber Nachbarn, die Männer würden "auswärts", "auf Montage" oder in der "Firma des Schwiegervaters" arbeiten, gab sie eine plausible Erklärung dafür, dass die beiden Männer öfters und manchmal auch längere Zeit ortsabwesend waren. Mit ihrer Erläuterung, ihr Freund verdiene sehr gut, so dass sie nicht arbeiten müsse, oder sie selbst sei Studentin, erklärte sie zugleich auf nachvollziehbare Weise, aus welchen Gründen sie sich selbst in der Regel in der Wohnung aufhalten würde.

3. Die Ausführungen der Angeklagten Z... zum Verhältnis der drei Personen untereinander, nämlich, dass einer der Männer ihr Freund sei und der andere Mann dessen Bruder, erklärten das Zusammenleben der drei Personen in einer gemeinsamen Wohnung, ohne dass Anlass zu Spekulationen und Vermutungen zu den Beziehungen der drei Personen untereinander gegeben wurde, was zu einer intensiveren Beobachtung der Personen durch die Nachbarschaft hätte führen können.

4. Zusammengefasst präsentierte die Angeklagte Z... die drei Personen, ohne deren wahre Identität preiszugeben, als harmlose Wohngemeinschaft und gab plausible Erklärungen für feststellbare Auffälligkeiten, wie die häufige Abwesenheit der Männer oder das Zusammenleben von zwei Männern mit einer Frau. Hierdurch verhinderte die Angeklagte, dass sie anhand ihrer Namen als vor der Polizei geflohene Verdächtige identifiziert wurden, und dass Nachbarn Anlass dazu hatten, ihre normalbürgerliche Existenz zu bezweifeln. Aus diesen Umständen schließt der Senat, dass die legendierende Tätigkeit der Angeklagten Z... den Zweck verfolgte, die Mitglieder ihres Verbandes und damit auch ihre Wohnung, die als Zentrale der Vereinigung diente, durch Abtamung zu schützen. Für diesen Schluss spricht auch der Umstand, dass die Angeklagte Z... häufig mit Nachbarn, was diese in der Hauptverhandlung bestätigten, sprach und sich in der P.straße und in der F.straße einer sogenannten Nachbarschaftsrunde mit regelmäßigen Treffen anschloss. Auf diese Weise hatte sie die Gelegenheit, unmittelbar und schnell zu erfahren, wenn im nachbarschaftlichen Umfeld Argwohn oder gar ein Verdacht gegen sie entstand. Sie konnte dann situationsangepasst, individuell und schnell auf solche Entwicklungen eingehen, um die Mitglieder des Verbandes und die Wohnung zu schützen.

5. Ihre Interessenlage zu den Zeitpunkten der hier dargestellten Legendierungen war identisch mit derjenigen zum Zeitpunkt des Überfalls auf die Sparkasse in der K. P. Straße in Stralsund am 07. November 2006. Hieraus schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... den beiden Männern bei der gemeinsamen Planung hinsichtlich dieses Überfalls zusagte, Legendierungen mit derselben Zielrichtung, also zur Sicherung der Mitglieder ihres Verbandes und der Zentrale der Vereinigung, also ihrer gemeinsamen Wohnung, vorzunehmen.

iv) Die Feststellungen, dass die drei Personen weiter übereinkamen, bei der Tatausführung arbeitsteilig zusätzlich in dem Sinne vorzugehen, dass die Angeklagte Z... weiter zusagte, sich während der in Tatbegehung in oder im räumlichen Umfeld ihrer gemeinsamen Wohnung in der P.straße in Zwickau zusätzlich aus dem Grund bereitzuhalten, um für den Fall des Todes von U. B... und U. M... im Zuge des Überfalls das vorbereitete Bekennervideo der Vereinigung zu veröffentlichen und sämtliche in der Wohnung vorhandenen Beweismittel zu vernichten, beruhen auf den nachfolgend dargestellten Umständen:

(1) Die Feststellung dass sich die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... darüber einig waren, der Überfall solle nur durchgeführt werden, wenn im Falle des Todes ihrer außerhalb der Zentrale aufhältlichen Mitglieder bei der Tatbegehung gleichzeitig die Veröffentlichung des vorbereiteten Bekennervideos und die Vernichtung der in der Wohnung vorhandenen Beweismittel durch ein Mitglied des NSU gewährleistet sein würden, beruht auf folgenden Umständen:

(a) Vor Begehung der Tat stellte sich für die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... folgende Ausgangssituation dar:

(i) Bei realistischer Betrachtung war den drei Personen bewusst, dass die Durchführung einer jeden Überfallhandlung das Risiko barg, dass die vor Ort tätigen Täter bei der Tat den Tod finden würden. So bestand jederzeit die Gefahr, dass durch am Tatort eintreffende Sicherheitskräfte die Täter noch während der Tat oder dann auf der sich anschließenden Flucht erreicht werden würden. Das Risiko, dass es im Zuge der Begehung einer Tat zum Tod der vor Ort agierenden Täter kommen würde, wurde noch zusätzlich dadurch gesteigert, dass die beiden Männer entschlossen waren, sich unter keinen Umständen von der Polizei festnehmen zu lassen. Bei einer ihnen drohenden Festnahme wollten sie sich vielmehr selbst das Leben nehmen. Aufgrund dieser Umstände bestand auch bei der Tat in der Sparkasse in der K. P. Straße in Stralsund die naheliegende Gefahr, dass während der Begehung dieser Tat die Mitglieder der Vereinigung zu Tode kommen würden.

(ii) Ihnen war ebenfalls bewusst, dass ihre Vereinigung bereits ideologische Tötungsdelikte begangen hatte. Um eine größere propagandistische Wirkung zu erzielen, hatten sie sich jedoch nicht nach der jeweiligen Tatbegehung zu den einzelnen Taten bekannt. Sie wollten sich vielmehr zu einer ganzen von ihnen begangenen Anschlagsserie bekennen und die ideologischen Motive ihrer Vereinigung für die von ihnen begangenen Tötungsdelikte erst dann offenlegen.

(iii) Zusätzlich gingen sie davon aus, dass sie im Falle des Todes von U. ... und U. ... ihre ideologische Anschlagsserie nicht würden fortsetzen können, weil dann das bei den Anschlägen vor Ort tätige Team bestehend aus U. B... und U. M... nicht mehr vorhanden sein würde.

(b) Ausgehend von diesen Umständen kamen die drei Personen überein, dass die Tat nur durchgeführt werden würde, wenn im Falle des Todes ihrer außerhalb der Zentrale aufhältlichen Mitglieder gleichzeitig die Veröffentlichung des vorbereiteten Bekennervideos und die Vernichtung der in der Zentrale vorhandenen Beweismittel durch ein Mitglied des NSU gewährleistet sein würden. Denn nur bei der Veröffentlichung des Bekennervideos und der gleichzeitigen Vernichtung der in der Zentrale der Vereinigung vorhandenen Beweismittel war sichergestellt, dass das gemeinsam verfolgte Ziel der Anschlagsserie erreicht werden würde:

(i) Solange noch keine Bekennung zu den von den drei Personen verübten Gewalttaten veröffentlicht war, waren außer dem Umstand, dass derartige Taten begangen wurden und dass dabei Menschen getötet oder verletzt wurden, keinerlei weitere Einzelheiten im Zusammenhang mit der Anschlagsserie bekannt. Insbesondere bestanden keine tragenden Hinweise auf die Identität der Täter und deren Motive. Vielmehr rätselten Öffentlichkeit und Behörden darüber, wer aus welchen Gründen diese Taten begangen hatte, was der Tatserie ein noch größeres Gewicht in Staat und Gesellschaft zuwies.

(ii) Die dann für die Öffentlichkeit glaubhafte Bekennung der Organisation zu der ganzen Tatserie unter Wahrung der Anonymität und der Anzahl der Mitglieder der Vereinigung, was Folge der Beweismittelvernichtung wäre, würde augenblicklich dazu führen, dass in der Öffentlichkeit die Täterschaft einer rechten Gruppierung für alle bis dahin begangenen Taten aufgedeckt würde. Weiter würde schlagartig bekannt, dass es einer rechten Gruppierung gelungen war, nicht nur eine Straftat, sondern über einen längeren Zeitraum hinweg, schwerste, ideologisch motivierte Straftaten zu begehen, ohne dass die Täter identifiziert, deren Motive ermittelt und die verantwortlichen Personen festgenommen werden konnten. In dem Bekennerdokument würde zudem fingiert, der NSU würde weiterhin bestehen, indem in der zweiten Version des Bekennervideos angedroht wurde: "Wir kommen wieder keine Frage!". Auf diese Weise konnten Angst und Verunsicherung in der Öffentlichkeit und innerhalb der Mitglieder potenzieller Opfergruppen effektiv und in großem Umfang geschürt werden. Der Staat wiederum konnte in überzeugender Weise als hilflose Institution vorgeführt werden, der nicht in der Lage gewesen war, die Taten aufzuklären und seine Bürger zu schützen. Gewaltbereite Rechtsradikale könnten durch die Bekennung zur Tatserie mit der darauf zu erwartenden Wirkung in der Öffentlichkeit dazu veranlasst werden, ebenfalls ideologisch motivierte Straftaten zu begehen.

(iii) Die drei Personen rechneten mit der Möglichkeit, dass U. B... und U. M... die vor Ort in der Sparkasse tätig werden sollten, bei dem Überfall ums Leben kommen könnten. Aus ihrer Sicht war das Risiko ihres Todes nur dann einzugehen, wenn die bereits begangenen ideologischen Straftaten nach ihrem Tod durch Bekennung und Beweismittelvernichtung die dargestellten Wirkungen entfalten würden. Somit würden sie den Überfall auf die Sparkasse in der K. P. Straße in Stralsund, der das Risiko ihres Todes barg, nur dann begehen, wenn Bekennung und Beweismittelvernichtung sichergestellt waren.

(2) Die Feststellung zur Zweckrichtung der verabredeten Beweismittelvernichtung beruht auf den Angaben der Angeklagten Z... und einem darauf basierenden Schluss des Senats:

(a) Die Angeklagte Z... hat zum Zweck der Vernichtung von Beweismitteln angegeben, U. M... habe gewollt, dass alle Beweise im Zusammenhang mit ihren Taten vernichtet würden und der einzige Beweis ihres Tuns die DVD sei. U. B... habe gewollt, dass mit Ausnahme der DVD alle Beweise vernichtet werden würden, die Rückschlüsse auf ihre gemeinsame Lebensweise in den vergangenen Jahren zulassen würden. Zudem sei ebenfalls gewollt gewesen, die Beweise für Unterstützungshandlungen von Personen aus ihrem Umfeld zu vernichten.

(b) Diese Angaben zur Zweckrichtung der Beweismittelvernichtung sind glaubhaft. Die Vernichtung sämtlicher Beweise im Hinblick auf ihre Identität, auf Unterstützer und auf ihre Lebensumstände im Untergrund entsprach den ideologischen Interessen der drei Personen: Die Beweismittelvernichtung lässt sowohl die Täter, deren Anzahl, deren Lebensumstände als auch deren mögliche Unterstützer anonym bleiben. Bei dieser Sachlage sind jedoch dann naheliegend weitere Ermittlungen zur Identität der Täter und deren Umfeld unmöglich. Mangels derartiger Ermittlungserkenntnisse bliebe dann aber regelmäßig ungeklärt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Personen, in deren Wohnung es zur Beweismittelvernichtung gekommen ist, in die im Bekennerdokument dargestellten Tötungsdelikte involviert gewesen sind. Ungeklärt bliebe weiterhin, ob im Falle ihrer Beteiligung an den Taten von anderen Personen Unterstützungsleistungen erbracht wurden und ob möglicherweise noch weitere tatbereite Personen vorhanden wären. Diese offenen Fragen wiederum würden zu einer weiteren Verunsicherung der Bevölkerung und der Ermittlungsbehörden führen, was wiederum der ideologischen Zielsetzung des von den drei Personen gebildeten Verbands entsprechen würde.

(c) Nach einer Beweismittelvernichtung in der dargelegten Weise würde die Öffentlichkeit, mangels anderer Anhaltspunkte und weil dies in dem Bekennervideo durch die Ankündigung künftiger Taten so dargestellt wurde, davon ausgehen, dass die Vereinigung, die die Anschlagserie begangen und sich dazu bekannt hatte, weiterhin existent und handlungsfähig wäre. Aus dem Umstand, dass eine derartige öffentliche Meinung die allgemeine Furcht vor weiteren Anschlägen der Vereinigung aufrechterhalten würde, und dies dem Interesse der drei Personen entsprach, schließt der Senat, dass auch dies eine von ihnen gewollte Folge der verabredeten Beweismittelvernichtung sein sollte.

(3) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... beim Fassen des gemeinsamen Tatplans zusagte, sich während der gesamten Tatbegehung und der anschließenden Flucht der beiden Männer zur Erfüllung ihrer zugesagten Aufgaben im Rahmen der Tatausführung in oder in der Nähe der gemeinsamen Wohnung in der P.straße bereitzuhalten, beruht auf einem Schluss des Senats aus folgenden Umständen:

(a) Die Angeklagte Z... befand sich im Tatzeitraum des Nagelbombenanschlags in der K.straße am 09. Juni 2004 in ihrer gemeinsamen Wohnung oder deren räumlichen Nahbereich (vgl. S. 707). Die Angeklagte Z... hielt sich im Tatzeitraum der Tat zulasten von Th. Bo..., also am Nachmittag des 15. Juni 2005, im Nahbereich der Zentrale des NSU in der P.straße in Zwickau auf (vgl. S. 708 ff). Die Angeklagte Z... befand sich außerdem im Tatzeitraum des Überfalls auf die Sparkasse in Eisenach am 04. November 2011 in ihrer gemeinsamen Wohnung in der F.straße 26 in Zwickau (vgl. S. 715 ff).

(b) Der Umstand, dass sich die Angeklagte Z... in zeitlichem Zusammenhang mit der tatsächlichen Tatbegehung bei drei Taten in der jeweilig gemeinsam genutzten Wohnung oder deren Nahbereich befand, belegt eine entsprechende Praxis, sich während und im Zusammenhang mit der Tatausführung dort bereitzuhalten. Zusätzlich bestand unter den drei Personen Einigkeit, dass Beweismittel für ihr Leben in der Illegalität und für Unterstützungshandlungen anderer Personen nicht in die Hände der Ermittlungsbehörden gelangen sollten. Die vorhandenen Beweismittel sollten vielmehr vor einer drohenden Entdeckung ihrer als Stützpunkt genutzten Wohnung durch die Behörden vernichtet werden. Die von den drei Personen als essenziell angesehene und fest geplante Veröffentlichung eines Bekennungsdokuments konnte auch nur dann mit hinreichender Sicherheit gewährleistet werden, wenn ein Versand der Dokumente veranlasst werden konnte, selbst wenn die beiden vor Ort agierenden Männer am Tatort erschossen worden wären oder sich selbst getötet hätten.

(c) Unter Berücksichtigung dieser Umstände und der für das ganze Tatkonzept überragend wichtigen Legendierung im Bereich der Wohnung, der Gewährleistung eines sicheren Rückzugsraums, der Vernichtung vorhandener Beweismittel und der Veröffentlichung einer Selbstbezichtigung der Vereinigung schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... zur Erreichung dieser Ziele bei der Fassung des Tatplans hinsichtlich des Überfalls auf die Sparkasse in der K. P. Straße in Stralsund zusagte, sich während der Begehung des Überfalls in oder jedenfalls im räumlichen Nahbereich der gemeinsamen Wohnung bereitzuhalten. Dort hätte sie nämlich ihre Tatbeiträge, die nach ihrem gemeinsamen Plan abgesetzt vom Tatort im engeren Sinn zu leisten waren, erbringen können.

(4) Die Feststellungen, dass die Angeklagte Z... bei der Fassung des gemeinsamen Tatplans zusagte, im Falle des Todes der beiden Männer die in der Zentrale des NSU vorhandenen Beweismittel zu vernichten und das vorbereitete Bekennervideo zu veröffentlichen, ergeben sich aus den Angaben der Angeklagten Z... sowie aus folgenden Umständen:

(a) Die Angeklagte Z... führte in diesem Zusammenhang zusammengefasst aus, sie seien am 01. April 2008 in die F.straße in Zwickau gezogen. U. M... und U. B... hätten die Wohnung technisch und mechanisch abgesichert. Beide hätten mehrfach erwähnt, dass sie sich frei schießen würden, falls sie von der Polizei entdeckt würden. Sollte dies nicht möglich sein, würden sie sich durch Erschießen das Leben nehmen. Sie – die Angeklagte – hätte den beiden bei derartigen Äußerungen mehrfach das "absolute Versprechen" geben müssen, dass sie beim Tod der beiden Männer – sei es, dass beide erschossen werden würden oder dass sie sich selbst erschießen würden, um einer Verhaftung zuvorzukommen – die von U. M... erstellten und versandfertig vorbereiteten DVDs versenden würde, dass sie die Wohnung in Brand setzen würde und dass sie die Eltern der beiden benachrichtigen würde. U. M... habe gewollt, dass durch die Brandlegung alle Beweise im Zusammenhang mit ihren Taten vernichtet würden und der einzige Beweis ihres Tuns die DVD sei. U. B... habe gewollt, dass mit Ausnahme der DVD alle Beweise vernichtet werden würden, die Rückschlüsse auf ihre gemeinsame Lebensweise in den vergangenen Jahren zulassen würden. Zudem sei ebenfalls gewollt gewesen, die Beweise für Unterstützungshandlungen von Personen aus dem Umfeld zu vernichten.

(b) Die Angaben der Angeklagten Z..., sie habe versprochen, im Falle des Todes der beiden Männer die in der Wohnung vorhandenen Beweismittel zu vernichten und das vorbereitete Bekennerdokument zu veröffentlichen, sind glaubhaft, weil ein derartiges Versprechen den Interessen des von den drei Personen gebildeten Verbandes entsprach, und weil die Angeklagte Z... im November 2011 das versprochene Verhalten in die Tat umsetzte.

(i) Die Vernichtung sämtlicher Beweise im Hinblick auf ihre Identität, ihre Lebensumstände im Untergrund und ihre Unterstützer sowie eine finale Bekennung zu einer Anschlagsserie entsprachen den ideologischen Interessen der drei Personen:

1. Die Beweismittelvernichtung lässt sowohl die Täter der Anschlagsserie, deren Lebensumstände als auch deren mögliche Unterstützer anonym bleiben. Bei dieser Sachlage wären dann weitere erfolgreiche Ermittlungen zur Identität der Täter und deren Umfeld unmöglich. Mangels derartiger Ermittlungserkenntnisse bliebe dann aber regelmäßig ungeklärt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Personen, in deren Wohnung es zur Beweismittelvernichtung kam, in die im Bekennerdokument eingeräumten Tötungsdelikte involviert waren.

Ungeklärt bliebe weiterhin, ob im Falle ihrer Beteiligung an den Taten von anderen Personen Unterstützungsleistungen erbracht wurden und ob möglicherweise noch weitere tatbereite Personen vorhanden sind. Diese offenen Fragen wiederum würden zu einer weiteren Verunsicherung der Bevölkerung und der Ermittlungsbehörden führen, was wiederum der ideologischen Zielsetzung des von den drei Personen gebildeten Verbands entsprochen hat.

2. Eine nicht nach jeder Tat erklärte Bekennung zu nur einer einzelnen Tat, sondern eine gesammelte finale Bekennung zu einer ganzen Anschlagsserie entsprach ebenfalls den Interessen der drei Personen:

a. Eine Bekennung der Vereinigung zu einer Serie von Taten erreicht eine deutlich größere öffentliche Wirksamkeit, weil sie die Täterschaft hinsichtlich mehrerer Taten, die an verschiedenen Tatorten im Bundesgebiet verteilt über einen längeren Zeitraum hinweg begangen wurden, einer einzigen Gruppierung zuweist, ohne dass es den Behörden gelingen würde, die Anzahl und die Identität der Mitglieder dieser Gruppierung zu ermitteln und die Täter festzunehmen. Damit würden die besondere Schlagkraft, eine ausgeprägte logistische Fähigkeit und die bundesweite Gefährlichkeit der Tätergruppierung gegenüber Gesellschaft und staatlichen Organen unterstrichen.

b. Da einer derartigen Serienbekennung demnach eine größere öffentliche Wirkung als einer Einzelbekennung zukommen würde, entsprach sie daher besser dem Interesse des Personenverbandes, eine möglichst große Verunsicherung der Bevölkerung und der staatlichen Organe zu erzeugen.

(ii) Nachdem sich U. M... und U. B... am 04. November 2011 in Eisenach selbst getötet hatten, setzte die Angeklagte Z... die Wohnung in der F.straße in Brand und versandte zahlreiche DVDs mit dem Bekennervideo "Paulchen Panther". Damit hat sie das von ihr berichtete Versprechen in die Tat umgesetzt:

1. Die Angeklagte Z... hat am 04. November 2011 die von den drei Personen bis dahin genutzte Wohnung in der F.straße in Zwickau in Brand gesetzt:

a. Die Angeklagte Z... führte zusammengefasst aus, dass sie am 04. November 2011 gegen 08:00 Uhr aufgestanden sei, dann am Computer gesessen sei und Radio gehört habe. Im Radio habe sie, so glaube sie, von zwei Leichen in einem brennenden Wohnmobil gehört. Sie sei davon ausgegangen, es handle sich dabei um U. M... und U. B.... Sie habe dann mit Benzin die Wohnung in der F.straße in Brand gesetzt und etwa die Hälfte der verpackten DVDs versandt.

b. Die diesbezüglichen Angaben der Angeklagten Z... sind glaubhaft: Wie sich aus den glaubhaften Angaben des Brandursachenermittlers KHM L... ergibt, roch es in der Brandwohnung F.straße in Zwickau am 04. November 2011 extrem nach Benzin. In mehreren Räumen habe man noch Benzinspuren nachweisen können. An den Socken, die die Angeklagte Z... bei ihrer Festnahme getragen hat, konnten Kohlenwasserstoffe nachgewiesen werden, als deren Herkunftsquelle Benzin nicht ausgeschlossen werden konnte (vgl. S. 704 ff). Da es in der Wohnung F.straße in Zwickau nach Benzin roch, in mehreren Räumen Benzin nachgewiesen werden konnte und an den Socken der Angeklagten Spuren von Benzin nicht ausgeschlossen werden konnten, hält der Senat die Angaben der Angeklagten, sie habe mit Benzin die Wohnung in der F.straße in Brand gesetzt, für glaubhaft.

2. Die Angeklagte Z... hat am 04. November 2011 zahlreiche DVDs mit dem Bekennervideo "Paulchen Panther" versandt:

a. Die Angeklagte Z... räumte den Versand dieser Datenträger am 04. November 2011 ein.

b. Die diesbezüglichen Angaben der Angeklagten Z... sind glaubhaft: Nach ihrer Entdeckung im Wohnmobil in Eisenach hatten die beiden Männer keine Gelegenheit mehr, Datenträger mit dem Bekennerdokument "Paulchen Panther Film" zu versenden. Der Zeuge KK Sche... führte glaubhaft aus, es seien, soweit feststellbar, insgesamt 15 DVDs mit dem Bekennervideo nach dem 04. November 2011 bei verschiedenen Medienunternehmen, türkischislamischen Vereinen oder bei der Partei "PDS" eingegangen. Die Zeugin KOK’in P... führte ergänzend glaubhaft aus, dass der Eingang einer 16. DVD bei der Geschäftsstelle der Partei "Die Linke" in Weimar den Ermittlungsbehörden im Januar 2013 bekanntgegeben worden sei.

Der Zeuge KK Sche... sagte weiter aus, dass im Brandschutt der F.straße noch 36 adressierte DVDs aufgefunden worden seien, die zum Großteil auch bereits versandfertig frankiert gewesen seien. Trotz der Einwirkungen durch den Brand sei es bei 25 dieser DVDs noch möglich gewesen, das Bekennervideo sichtbar zu machen. Die umfangreiche Beweisaufnahme hat keinen Hinweis darauf ergeben, dass andere Personen als die Angeklagte Z... die DVDs versandt hätten. Da sowohl U. M... und U. B... als auch andere Personen als Versender der DVDs ausscheiden, und die Angeklagte Z... in der Wohnung über versandfertige DVDs verfügte und zudem 16 solcher DVDs bei verschiedenen Adressaten festgestellt wurden, hält der Senat die Angaben der Angeklagten, sie habe diese Datenträger versandt, für glaubhaft.

(iii) Aus den Umständen, dass die Vernichtung von Beweismitteln durch Inbrandsetzung der Wohnung und die Veröffentlichung eines Bekennerdokuments dem Interesse des von den drei Personen gebildeten Personenverbands entsprachen, und die Angeklagte Z... am 04. November 2011 genau die Handlungen ausführte, die sie nach ihren eigenen Angaben den beiden Männern versprochen hatte, hält der Senat ihre Ausführungen, sie habe diese Handlungen den beiden Männern versprochen, für glaubhaft.

(c) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... U. M... und U. B... beim Fassen des gemeinsamen Tatplans zu dieser Tat zusagte, im Falle des Todes der beiden Männer sämtliche Beweismittel zu vernichten und das Bekennerdokument der Vereinigung zu veröffentlichen, beruht weiter auf den folgenden Umständen.

(i) Die Angeklagte Z... führte in ihrer chronologischen Darstellung der Ereignisse aus, sie habe U. M... und U. B... nach ihrem Einzug in die Wohnung in der F.straße im Frühjahr 2008 versprochen, im Falle des Todes der Männer die vorhandenen Beweismittel zu vernichten und ein Selbstbezichtigungsdokument der Vereinigung zu veröffentlichen.

(ii) Die Angeklagte Z... wird widerlegt, soweit sie behauptete, die genannten Tätigkeiten den beiden Männern erst im Frühjahr 2008 versprochen zu haben, Aus folgenden Umstände schließt der Senat vielmehr, dass sie dieses Versprechen bereits mit der Gründung des Personenverbands im Jahr 1998 abgab und es vor dem Überfall auf die Sparkassenfiliale in der K. P. Straße in Stralsund lediglich noch einmal bestätigte.

1. Eine Beweismittelvernichtung und Bekennung der Vereinigung nicht nur zu einer Einzeltat, sondern zu einer ganzen Tötungs- und Anschlagsserie würden, was nahe liegt, zu einer möglichst massiven Verunsicherung der Bevölkerung und staatlicher Stellen führen. Die Erreichung dieses Ziels lag von Anfang an und damit auch bereits bei der Gründung der Vereinigung im ideologischen Interesse der drei Personen.

2. Bereits bei ihrer ersten ideologisch motivierten Tat zulasten von E. Ş... am 09. September 2000 fertigten U. M... und U. B... am Tatort ein Foto des schwer verletzten Opfers an, um dadurch die Glaubhaftigkeit eines später anzufertigenden Bekennerdokuments zu erhöhen (vgl. S. 666 ff).

3. Bereits nach dem Anschlag in der P.gasse im Januar 2001 wurde nach den glaubhaften Angaben des Zeugen EKHK D... gemäß den festgestellten Zeitstempeln am 09. März 2001 die erste Version eines Bekennerdokuments fertiggestellt. Aus dem zeitlichen Ablauf ergibt sich demnach, dass ein Bekennerdokument zum Nachweis einer Tatserie, nämlich der Tat zulasten von E. Ş... und des Sprengstoffanschlags in der P.gasse in Köln, bereits nach der zweiten und noch vor der dritten ideologisch motivierten Tat zulasten von A. Öz... hergestellt worden war. Am 28. Oktober 2001 war nach den glaubhaften Angaben des Zeugen eine zweite Version des Bekennervideos fertiggestellt, die alle bis dahin begangene ideologisch motivierte Taten der drei Personen enthielt.

4. Aus diesen Umständen zieht der Senat folgende Schlüsse:

a. Eine Beweismittelvernichtung und eine Bekennung der Vereinigung zu einer ganzen Serie von Tötungsdelikten waren nötig, um die von den drei Personen erstrebte möglichst massive Verunsicherung der Bevölkerung und staatlicher Stellen zu erreichen. Bereits bei ihrer ersten ideologisch motivierten Tat zulasten von E. Ş... bereiteten sie durch eine Fotografie des schwer verletzten Opfers am Tatort eine glaubhafte, spätere Serienbekennung der Vereinigung vor. Eine derartige Vorbereitung wird naheliegender Weise nur dann durchgeführt, wenn die Angeklagte Z... die eine damit erstellte Serienbekennung später verbreiten sollte, die Veröffentlichung auch bereits vorher zugesagt hatte. Kurz nach der Tat in der P.gasse stellten sie auch bereits ein erstes Bekennerdokument her, so dass schon nach der zweiten ideologisch motivierten Tat eine Veröffentlichung einer Serienbekennung möglich war. Diese unverzügliche Erstellung eines solchen Dokuments, sobald durch zwei Taten Anfang 2001 eine Kleinstserie vorlag, deutet darauf hin, dass das Versprechen zur Veröffentlichung durch die Angeklagte Z... nicht erst im Jahre 2008 erfolgte, sondern bereits bei der Gründung des Personenverbands. Bei lebensnaher Betrachtungsweise sollten nämlich die erste und später dann die zweite Version des Bekennervideos nicht erst 2008 veröffentlicht werden. Vielmehr sollte die jeweils aktuelle Fassung nach der Konzeption des Personenverbands veröffentlicht werden, wenn die Männer im Zusammenhang mit einer Logistiktat oder einer ideologisch motivierten Tat zu Tode kommen würden. Die Angeklagte Z... hatte den beiden Männern zugesagt, sich während der Begehung einer jeden Tötungs- oder Logistiktat in oder im räumlichen Umfeld der jeweiligen Wohnung bereitzuhalten. Diese Zusage hatte die Angeklagte Z... bereits bei der Gründung des Personenverbands abgegeben. Neben der Gelegenheit zur Legendierung war es Sinn und Zweck dieser Zusage, der Angeklagten Z... im Fall des Todes der beiden Männer eine umgehende Vernichtung der in der Wohnung vorhandenen Beweismittel und eine Veröffentlichung des vorbereiteten Bekennerdokuments der Vereinigung zu ermöglichen. Die bei der Gründung des Verbands gegebenen Zusage, sich in oder in der Nähe der Wohnung bereitzuhalten, macht aber im Hinblick auf diese Tätigkeiten nur dann einen Sinn, wenn die Angeklagte gleichzeitig, also ebenfalls bei der Gründung der Vereinigung, diejenigen Tätigkeiten verspricht, die der Grund dafür sind, warum sie in oder an der Wohnung bereithalten soll. Bei diesen Tätigkeiten handelt es sich um die Vernichtung der in der Wohnung vorhandenen Beweismittel und die Veröffentlichung des vorbereiteten Bekennerdokuments der Vereinigung.

b. Aus der Gesamtheit dieser Umstände schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... bereits bei der Gründung des Personenverbands und nicht erst im Jahr 2008 die Beweismittelvernichtung und Veröffentlichung des Bekennerdokuments zugesagt hat. Im Zuge der gemeinsamen Planung des Überfalls auf die Sparkasse in der K. P. Straße in Stralsund hat sie diese Zusage, was wegen des gemeinsam ersonnenen Tatkonzepts und des Vorhandenseins eines Bekennervideos naheliegt, für die konkrete Tat nur noch einmal bestätigt.

v) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... durch die von ihr zugesagten Tatbeiträge die Begehung des Überfalls auf die Sparkasse in der K. P. Straße in Stralsund erst ermöglichte, beruht auf folgenden Umständen: Mit der Zusage der Legendierung hat die Angeklagte Z... in Aussicht gestellt, einen sicheren Rückzugsraum für die beiden Männer nach dem Überfall zu schaffen und dadurch das Entdeckungs- und Festnahmerisiko effektiv herabzusetzen. Mit der von ihr zugesagten Beweismittelvernichtung und Veröffentlichung des Bekennerdokuments würde der finale Zweck der von ihnen verübten ideologisch motivierten Anschläge erst erreicht werden. Aufgrund der außerordentlichen Bedeutung der aufgezeichneten Folgen ihrer zugesagten Tätigkeiten, so schließt der Senat, hat sie den Überfall auf die Sparkasse in der K. P. Straße in Stralsund erst ermöglicht.

vi) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... zusagte, auch diese aus dem Überfall erwartete Tatbeute zu verwalten, die Verpflichtungen der Vereinigung nach außen mit den beiden Männern weiterhin organisatorisch zu regeln und erforderliche Ausgaben aus der gemeinsamen Tatbeute, die die Angeklagte Z... weiterhin verwalten würde, zu tätigen, um dadurch die Abtarnung des Personenverbandes zu fördern und diesen zu sichern, beruht auf folgenden Umständen:

(1) Die Angeklagte Z... führte in diesem Zusammenhang zusammengefasst aus, sie habe niemals mit U. M... und U. B... ein arbeitsteiliges Tatkonzept entwickelt, das unter anderem Maßnahmen zur Finanzierung der Gruppe vorgesehen hätte. Es habe keine Zuständigkeit bei der Bezahlung der alltäglichen Kosten gegeben. Regelmäßige Ausgaben wie Lebensmittel, Kleidung und anderes seien einmal von dem einen, einmal von dem anderen bezahlt worden. Die Miete habe meistens sie gezahlt. Während der Urlaube habe sie sich meistens um das Geld gekümmert, weil sie am sparsamsten gewesen sei. Unzutreffend sei, dass sie dem Angeklagten G... 10.000 DM Depotgeld übergeben habe. Dies habe vielmehr U. B... getan. Dieser Umstand könne daher nicht als Indiz für ihre Tätigkeit als Kassenwart gewertet werden. Sie habe auch nicht eine Summe von 3.000 DM, die ihnen der Angeklagte G... nach der Flucht als Darlehen überlassen habe, an diesen zurückgezahlt.

(2) Die Feststellungen zur Zusage der Angeklagten Z..., die für das weitere, Tätigwerden der Gruppierung unbedingt erforderliche Beute aus künftigen Überfällen zu verwalten, also eine allgemeine Sicherungsaufgabe für den Bestand und die Schlagkraft des Verbandes zu übernehmen, beruhen auf Schlüssen des Senats basierend auf folgenden Umständen:

(a) Die Angeklagte Z... übernahm nach der Gründung der Vereinigung die Aufgabe, finanzielle Verpflichtungen der Vereinigung für Kosten der allgemeinen Lebensführung ihrer Mitglieder im Urlaub zu begleichen und somit den Überblick über die vorhandenen Finanzmittel zu behalten.

(b) Die Angeklagte Z... übernahm nach der Gründung der Vereinigung die Aufgabe, im täglichen Leben die Ausgaben zu steuern und dadurch den Überblick über die vorhandenen Finanzmittel der drei Personen zu behalten.

(c) Die Angeklagte Z... übernahm nach der Gründung der Vereinigung die Aufgabe, dem Angeklagten E... und seiner Familie eine Urlaubsreise zu bezahlen.

(d) Die Angeklagte Z... übernahm nach der Gründung der Vereinigung die Aufgabe, dem Angeklagten G... die von diesem in ihrem Interesse getätigten Aufwendungen zu ersetzen, indem sie ihm das von diesem an die drei Personen ausgekehrte Darlehen in Höhe von 3.000 DM zurückzahlte, indem sie die Kosten für Passfotos des Angeklagten G... beglich und indem sie ihn von den Kosten gemeinsam verbrachter Urlaube freistellte, in deren Verlauf die drei Personen überprüften, ob die Alias-Identität "H. G..." von U. B... noch gefahrlos genutzt werden konnte.

(e) Die Angeklagte Z... übernahm nach der Gründung der Vereinigung die Aufgabe, finanzielle Verpflichtungen der Vereinigung im Zusammenhang mit den Kosten für die Unterbringung der Mitglieder der Vereinigung abgetarnt zu begleichen.

(f) Die Angeklagte Z... übernahm nach der Gründung der Vereinigung die Aufgabe, dem Angeklagten Ge... einen Betrag von 10.000 DM als Depotgeld zur Verfügung zu stellen (zu (a) bis (f) vgl. S. 611 ff).

(g) Aus der Zusammenschau obiger Umstände zieht der Senat folgende Schlüsse:

(i) Die Angeklagte Z... behielt sowohl im Urlaub als auch im täglichen Leben den Überblick über die ausgegebenen Beträge und damit auch über den noch vorhandenen Geldbestand in der gemeinsamen Kasse der drei Personen. Ihr oblag es auch, Unterstützern, wie den Angeklagten E... und Ge... finanzielle Zuwendungen zu machen. Diese Zahlungen erfolgten schenkweise oder um im Interesse der drei Personen getätigte Aufwendungen zu erstatten. Hierdurch pflegte sie die Beziehung zu den sie unterstützenden Personen und erhielt dadurch, was der Senat schließt, deren Bereitschaft, sie weiter zu unterstützen, aufrecht. Daneben übernahm es die Angeklagte Z..., die regelmäßig zu zahlende Miete für die Wohnungen, in denen die drei Personen gemeinsam lebten, unter einem Alias-Namen zu entrichten, was, so schließt der Senat, die Verfügbarkeit einer für sie ausreichenden Unterkunft, die als Zentrale der Vereinigung diente, sicherstellen sollte. Zusätzlich richtete sie mit der relativ hohen Summe von 10.000 DM beim Angeklagten G... ein Gelddepot für die Vereinigung ein, was, so schließt der Senat, die Liquidität der drei Personen gewährleisten und im Falle der Entdeckung ihrer Wohnung, in der sich die gemeinsame Kasse befand, sicherstellen sollte, dass sie zumindest auf diese beim Angeklagten G... deponierte Summe weiterhin Zugriff nehmen konnten, ohne die Festnahme zu riskieren.

(ii) Die Angeklagte Z... war demnach für nahezu alle relevanten Bereiche des Einsatzes vorhandener Finanzmittel zuständig. Ihr diesbezügliches Spektrum reichte vom Überblick über den Mitteleinsatz im täglichen Leben bis zu einer speziellen Mittelverwendung, die auf ihre Situation als in der Illegalität lebender Personenverband, der beabsichtigte, schwerste Straftaten zu begehen, zugeschnitten war. Im letztgenannten Bereich stellte sie die Hilfe von Unterstützern, die Verfügbarkeit der dem Verband als Zentrale dienenden Wohnung und die Zugriffsmöglichkeit auf Geld im Falle der Entdeckung ihrer Wohnung sicher. Wegen dieser nahezu gegebenen Allzuständigkeit der Angeklagten Z... für die Finanzen der Vereinigung schließt der Senat, dass sie die Verwaltung der gemeinsamen Kasse übernommen hatte. Dabei haben sich keine Hinweise dafür ergeben, dass die Angeklagte Z... allein zu bestimmen hatte, wann welche Summe ausgegeben wurde. Vielmehr bestand ihre Aufgabe der Finanzverwaltung darin, essenzielle Zahlungen im Gemeinschaftsinteresse entweder selbst zu erbringen oder durch die beiden Männer zu veranlassen und Sicherungsmaßnahmen der Vereinigung, also bezüglich Unterstützern, Wohnung und Depot, auf finanziellem Gebiet abzuwickeln. Der Umstand, dass sie, wie sie selbst angibt, von den drei Personen am sparsamsten war, spricht auch dafür, dass sie für die Geldverwaltung im dargestellten Sinne zuständig war. Nachdem die drei Personen durch die beabsichtigten Überfälle nur sporadische Geldzuflüsse erwarten konnten, war es sachgerecht, eine sparsame Person mit der Verwaltung der vorhandenen Geldmittel zu betrauen. Diese war nämlich in der Regel am effektivsten dazu in der Lage, auch größere Geldsummen für einen längeren Zeitraum einzuteilen und im Konsens mit den beiden Männern, geplante Ausgaben als notwendig oder als überflüssig zu qualifizieren.

(h) Die Verwaltung der zur Verfügung stehenden Finanzmittel in diesem Sinne war von extrem großer Bedeutung für die Vereinigung:

(i) Der Überblick über die noch vorhandenen Geldmittel im täglichen Leben wie im Urlaub ist von großer Bedeutung, um damit sachgerecht wirtschaften zu können und nicht unerwartet in Geldnot zu kommen. Für die zuverlässige und regelmäßige Bezahlung der Miete gilt dies entsprechend. Die drei Personen mussten mit dem Bezug der Wohnung in der A. Straße in Chemnitz sowie den nachfolgend genutzten Wohnungen ab August 1998 regelmäßig Miete zahlen. Die ungekündigte Verfügbarkeit über eine Wohnung war für sie, die per Haftbefehl gesucht wurden und sich dann zu einem Verband zusammenschlossen, der beabsichtigte, schwerste Straftaten zu begehen, aus Abschottungs- und Tarnungsgründen von extremer Wichtigkeit, um als harmlos wirkende Drei-Personen-Wohngemeinschaft keinen Verdacht im Umfeld zu erregen und dadurch eine Festnahme zumindest zu erschweren. Essenziell war für sie auch die Sicherung der Unterstützungsbereitschaft ihrer Helfer: Schon das Bezahlen einer Reise für den Angeklagten E... und seine ganze Familie, so schließt der Senat, festigte die Beziehung der drei Personen zum Angeklagten E..., so dass dadurch seine künftige Bereitschaft zu weiterer Unterstützung der drei Personen gefördert werden konnte. Gleiches gilt für die Zahlungen an den Angeklagten G..., dem die Angeklagte Z... sein Darlehen zurückzahlte und dem sie seine Auslagen erstattete.

Ebenfalls von größter Bedeutung in ihrer speziellen Situation war das Anlegen eines Bargelddepots beim Angeklagten G.... Auf diese Weise konnten sie sich eine größere Summe Bargeld verschaffen, wenn beispielsweise wegen Enttarnung ihrer Wohnung eine erneute Flucht notwendig werden würde.

(ii) Unter Berücksichtigung dieser Aspekte, die alle die überragende Bedeutung der Betreuung der erhofften Beutegelder belegen, schließt der Senat, dass die Übernahme dieser Aufgabe von den drei Personen nicht von Fall zu Fall geregelt oder sogar offen gelassen wurde, sondern, dass die Angeklagte Z..., die die Mittelverwaltung im dargestellten Sinne bereits seit dem ersten Überfall im Jahr 1998 übernommen hatte, dies wegen der besonderen Bedeutung dieser Aufgabe schon bei der Gründung der Vereinigung zugesagt hatte und sie ihre diesbezügliche Bereitschaft bei der gemeinsamen Planung des Überfalls auf die Sparkasse in der K. P. Straße in Stralsund weiter zusagte.

vii) Die Feststellungen, dass die drei Personen erneut gemeinsam übereinkamen, durch Drohung mit dem Einsatz von Schusswaffen und einer täuschend echt aussehenden Schreckschusswaffe die Angestellten in der Sparkassenfiliale zu veranlassen, ihnen das dort vorhandene Bargeld auszuhändigen oder dessen Wegnahme zu dulden, schließt der Senat aus folgenden Umständen:

(1) Die Angeklagte Z... hat sich hierzu nicht geäußert.

(2) Die getroffenen Feststellungen schließt der Senat aus folgenden Umständen:

(a) Die drei Personen hatten im November 2006 dringenden Finanzbedarf. Zuwendungen aus dem persönlichen Umfeld waren nicht mehr zu erwarten (vgl. S. 535 ff). Die Beute aus den Überfällen vom Mai 2004 war aufgebraucht, was die Angeklagte Z... glaubhaft bestätigte. Die beiden dem gegenständlichen Überfall vorangehenden Überfälle vom November 2005 und Oktober 2006 waren misslungen, weil die drei Personen dabei kein Geld hatten erbeuten können. Um den nunmehr beabsichtigten Überfall in der K. P. Straße effektiv durchführen zu können und möglichen Widerstand von Angestellten oder Kunden weitestgehend bereits im Keim zu ersticken, war ein Mittel mit hohem Drohpotential erforderlich. Damit war prognostisch gesehen die Herausgabe des Geldes oder die Duldung von dessen Wegnahme schnell und ohne Gegenwehr zu erreichen. Vor diesem allgemein bekannten Hintergrund und dem Umstand, dass die beiden Männer bei allen vorangegangenen Überfällen Schusswaffen mitgeführt hatten, schließt der Senat, dass sich die drei Personen bei lebensnaher Betrachtungsweise darauf einigten, bei diesem Überfall Schusswaffen, unter anderem eine täuschend echt aussehende Schreckschusswaffe, mitzuführen und diese, weil besonders geeignet, als Drohmittel einzusetzen.

(b) Den drei Personen kam es nur darauf an, Finanzmittel zu beschaffen. Es kam ihnen deshalb nicht darauf an, auf welche Weise sie sich in den Besitz der Beute bei dem geplanten Überfall bringen würden. Hieraus schließt der Senat, dass daher alle drei Personen beabsichtigten, dass sich die Männer bei dem Überfall vor Ort die Beute von den Gewahrsamsinhabern entweder geben ließen oder dass sie die Beute selbst wegnahmen.

viii) Die Feststellungen, dass die von ihnen erhoffte Beute die bei der Planung und Durchführung weiterer ideologisch motivierter Taten entstehenden Kosten abdecken sowie daneben ihren Lebensunterhalt sichern sollte, dass sie weiter ideologisch motivierte Taten planen, vorbereiten und durchführen wollten, und dass deshalb der Beute aus den Überfällen überragende Bedeutung für sie zukam, schließt der Senat aus folgenden Umständen:

(1) Die Angeklagte Z... führte zur Frage des Geldbedarfs lediglich aus, dass sie bereits ab dem Jahr 1998 – also schon vor dem ersten Überfall – keine andere Möglichkeit gesehen habe, legal und ohne die Gefahr der Verhaftung an Geld zu kommen. Auch sie habe dann nach dem ersten Überfall von dem erbeuteten Geld gelebt. Weiter gab sie an, dass die beiden U.s nach dem ersten Überfall noch erklärt hätten, auch das weitere Leben mit der Beute aus Überfällen finanzieren zu wollen.

(2) Die getroffenen Feststellungen schließt der Senat aus folgenden Umständen:

(a) Die Angeklagte Z... räumte ein, von dem Geld aus dem ersten Überfall im Jahr 1998 gelebt zu haben, und dass die beiden Männer schon damals beabsichtigten, das weitere Leben durch Überfälle zu finanzieren. Vor diesem Hintergrund zieht der Senat den naheliegenden Schluss, dass die von den drei Personen aus dem Überfall auf die Sparkasse in der K. P. Straße in Stralsund erhoffte Beute ebenfalls zum Bestreiten des Lebensunterhalts hätte eingesetzt werden sollen. Neben den Kosten der Lebenshaltung sind bei den drei Personen die bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung der beabsichtigten ideologisch motivierten Taten aufzuwendenden Finanzmittel als weiterer Unkostenfaktor relevant. Da die Verwendung der erhofften Beute für Aufwendungen im Zusammenhang mit den geplanten Taten und für den Lebensunterhalt naheliegend ist, schließt der Senat, dass die drei Personen mit der erhofften Beute diese beiden Bereiche finanzieren wollten.

(b) Die von den drei Personen beabsichtigte intensive Planung und gewissenhafte Vorbereitung weiterer ideologisch motivierter Taten sowie deren Durchführung erforderte viel Zeit.

Weitere Überfälle zur Geldbeschaffung müssten aber, so schließt der Senat, abhängig von der Höhe der jeweiligen Beute, nur sporadisch durchgeführt werden und würden eine Erwerbstätigkeit unnötig machen. Es würde ihnen daher viel Zeit verbleiben. Aus diesen Umständen zieht der Senat den weiteren Schluss, dass sie die ihnen verbleibende Zeit zumindest zu einem großen Teil für die zeitintensive Planung, Vorbereitung und Durchführung der von ihnen weiter beabsichtigten, ideologisch motivierten Tötungsdelikte einsetzen wollten.

(c) Die Beute aus dem Überfall auf die Sparkasse in der K. P. Straße in Stralsund sollte demnach dazu dienen, sowohl die anfallenden Kosten bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung weiterer ideologisch motivierter Taten als auch den Lebensunterhalt der drei Personen zu bestreiten. Zusätzlich würde es ihnen die Beute aus dem beabsichtigten Überfall finanziell erlauben, weiter keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dies würde ihnen weiterhin viel Zeit verschaffen. Gerade diese Zeit war neben den finanziellen Mitteln aber unbedingt erforderlich, um die von ihnen beabsichtigten, ideologisch motivierten Taten weiterhin sorgfältig planen und ausführen zu können. Aufgrund des Umstands, dass die von ihnen erwartete Beute zwei für sie wichtige Aspekte, nämlich die Begehung ideologisch motivierter Tötungsdelikte und das Leben im Untergrund, praktisch erst ermöglichen würde, schließt der Senat, dass der Beute aus dem Überfall eine überragend große Bedeutung bei den drei Personen zukam.

ix) Die Feststellungen, dass die drei Personen aufgrund der überragenden Bedeutung des Gelingens eines Überfalls übereinkamen, bei dem Überfall Schusswaffen mitzuführen, wobei mindestens eine mit scharfer Munition geladen war, diese als Drohmittel und gegebenenfalls bei Widerstand oder der Gefahr der Festnahme zur Abgabe von Schüssen einzusetzen und dass sie für diesen Fall den Tod eines Menschen als möglich erachteten und sich damit als notwendige Folge abfanden, schließt der Senat aus folgenden Umständen:

(1) Für die drei Personen war die Beschaffung finanzieller Mittel von überragend großer Bedeutung, weil damit die weiter von ihnen beabsichtigten ideologisch motivierten Taten finanziell und praktisch erst ermöglicht wurden.

(2) Aus dieser Sachlage zieht der Senat den Schluss, dass die drei Personen daher alles daransetzen würden, in den Besitz von Geldmitteln, also der Überfallbeute, zu kommen und sich diese zu erhalten. Um das genannte Ziel zu erreichen, so schließt der Senat weiter, würden sie jedes Mittel einsetzen, das die Erlangung und die Sicherung der Beute sowie die eigene unidentifizierte Flucht gewährleisten würde. Naheliegend ist dann, dass sie sich vor diesem Hintergrund erneut darauf einigten, als Mittel zur Zielerreichung mindestens eine scharfe Schusswaffe bei dem Überfall mitzuführen und diese dann auch gegen Menschen einzusetzen, weil eine scharfe Schusswaffe wegen der Möglichkeit, Projektile zu verschießen, anders als eine Schreckschusspistole oder Pfefferspray, effektiver geeignet ist, als Drohmittel zu wirken. Eine scharfe Waffe wäre auch absolut geeignet, Widerstand, der bei der Beuteerlangung geleistet würde, nachhaltig zu brechen. Ebenso wäre der Schusswaffeneinsatz effektiv geeignet, Verfolger, die eine Beutesicherung verhindern würden oder die Festnahme und Identifizierung der Täter ermöglichen würden, erfolgreich zu stoppen.

(3) Die drei Personen hatten somit vereinbart, sofern in der konkreten Situation nötig, eine scharfe Schusswaffe zum Erlangen und zur Verteidigung der Beute sowie zur Verhinderung der Identifizierung der vor Ort agierenden Täter einzusetzen. All dies sollte, so schließt der Senat, wegen der überragenden Bedeutung der Finanzmittel für sie, auch mit massivsten und damit erfolgversprechenden Mitteln durchgesetzt werden. Bei einem derartig inhaltlich gebildeten Einsatzwillen einer Schusswaffe liegt es dann aber nahe, dass die drei Personen im Falle der Anwendung von massiver Waffengewalt den Tod von Menschen für möglich hielten. Im Hinblick auf ihr Ziel, auf jeden Fall ihre beabsichtigten ideologisch motivierten Straftaten finanziell und praktisch zu ermöglichen, fanden sie sich, so schließt der Senat, dann auch mit dem möglichen Tod von Menschen durch ihren Waffeneinsatz ab.

x) Soweit die Angeklagte Z... im Hinblick auf den festgestellten gemeinsamen Tatplan zu dieser Logistiktat bestreitend einlässt, kommt ihren Angaben kein Gewicht zu, welches das Ergebnis der oben dargelegten Gesamtschau in Frage stellen könnte. Ihre Angaben sind unglaubhaft, weil die Gesamtschau der dargestellten Umstände ergab, dass sich die drei Personen auf die gemeinsame Begehung der Tat einigten. Für den von ihr behaupteten Geschehensablauf ohne ihre Mitwirkung gibt es keine außerhalb ihrer Aussage liegenden zureichenden Anhaltspunkte. Ihre Abwesenheit vom Tatort ist gerade kein Umstand, der gegen eine gemeinsame Übereinkunft, die Tat zu begehen, sprechen würde.

xi) Die vorangehend dargestellten Umstände belegen zusammengefasst, dass vor der Begehung des Überfalls auf die Sparkassenfiliale in der K. P. Straße in Stralsund eine konkrete Übereinkunft zur Begehung dieser Tat von allen drei Personen getroffen wurde. Davon umfasst waren die Verabredungen für das Tätigwerden der beiden Männer vor Ort, also auch das Mitführen mindestens einer scharfen Schusswaffe und gegebenenfalls deren Einsatz gegen Menschen sowie das Mitführen einer täuschend echt aussehenden Schreckschusswaffe. Dass an dieser Übereinkunft neben den beiden Männern auch die Angeklagte Z... beteiligt war, ergibt sich insbesondere daraus, dass die erhoffte Beute aus diesem Überfall auch den Geldbedarf der Angeklagten Z... decken sollte und deshalb in ihrem Interesse sein würde. Die Angeklagte Z... hatte sich gemeinsam mit U. B... und U. M... politisch radikalisiert. Zudem hatte sie seit längerer Zeit, soweit sogenannte Aktionen oder auch die Flucht betroffen sind, mit den beiden Männern immer gemeinsam gehandelt. Sowohl die Interessenlage der Angeklagten als auch ihr Verhalten in der Vergangenheit sprechen für ein erneutes gemeinsames Handeln. Zu berücksichtigen ist noch, dass es nach der Tatkonzeption der drei Personen nicht ausgereicht hätte, wenn die beiden Männer vor Ort in der Sparkassenfiliale in der K. P. Straße in Stralsund tätig geworden wären. Nach ihrer gemeinsamen Planung bei der Gründung der Vereinigung und bei der Durchführung der bereits begangenen Taten war nämlich zusätzlich auch noch das Tätigwerden einer vom Tatort abgesetzt agierenden Person erforderlich. Für das Erbringen dieses Tatbeitrags war die Angeklagte Z... vorgesehen, was dafür spricht, dass auch sie die konkrete Übereinkunft zur Tatbegehung mitfasste, die Sparkasse in der K. P. Straße in Stralsund zu überfallen. Vor diesem Gesamthintergrund ist die Einlassung der Angeklagten Z... widerlegt, sie hätte mit den beiden Männern keine derartige Übereinkunft getroffen. Vielmehr ergibt die Gesamtschau der angeführten Umstände, dass die Angeklagte Z... sowie U. B... und U. M... gemeinsam übereinkamen, die Sparkassenfiliale in der K. P. Straße in Stralsund am 07. November 2006 zu überfallen.

2) Die Feststellung, dass die drei Personen in Ausführung ihres Übereinkommens, die Sparkassenfiliale in der K. P. Straße in Stralsund zu überfallen, in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken plangemäß handelten, beruht auf der Gesamtschau folgender Umstände:

a) Die Angeklagte führte zusammengefasst aus, U. B... und U. M... hätten ihr berichtet, dass sie am 07. November 2006 die Sparkassenfiliale in der K. P. Straße in Stralsund überfallen hätten. Weder an der Vorbereitung noch an der Ausführung sei sie beteiligt gewesen. Die beiden hätten sie informiert, dass sie wieder "Geld besorgen" würden, hätten ihr aber nicht mitgeteilt, wann und wo sie was genau geplant hätten. Die Beute sei in der Wohnung versteckt worden, wobei sie aber nicht sagen könne, wie viel jeweils in welchem Zimmer versteckt worden sei.

b) Die Angeklagte bestreitet inzident, an dem Überfall beteiligt gewesen zu sein. Sie wird jedoch insoweit widerlegt und überführt durch eine Gesamtschau folgender Umstände:

i) Die Feststellungen, dass U. M... und U. B... am 07. November 2006 am späten Nachmittag vor Ort in der Sparkassenfiliale in der K. P. Straße in Stralsund agierten, beruht der Gesamtschau folgender Umstände:

(1) Die Begehung der Tat durch U. B... und U. M... vor Ort entsprach dem Konzept der drei Personen zur Finanzierung ihres Verbandes. Nach diesem sollten die beiden Männer bei den Logistiktaten vor Ort tätig werden (vgl. S. 648 f).

(2) Die Begehung der Tat durch U. B... und U. M... vor Ort entsprach zudem dem kurz vor der Tat gemeinsam gefassten konkreten Tatplan, den Überfall zu begehen.

(3) Für die Begehung der Tat durch U. B... und U. M... vor Ort spricht der Umstand, dass, wie sich aus den glaubhaften Angaben der Zeuginnen Mö... und Bau... sowie R. und W. Gr.... ergibt, am 07. November 2006 tatsächlich ein Überfall auf die Sparkassenfiliale in der K. P. Straße in Stralsund stattgefunden hat.

(4) Für die Begehung der Tat durch U. B... und U. M... vor Ort spricht der Umstand, dass der Überfall von zwei Männern durchgeführt wurde, wie die Zeugen Bau... sowie R. und W. Gr.... glaubhaft bekundet haben.

(5) Für die Begehung der Tat durch U. B... und U. M... vor Ort spricht der Umstand, dass in der gemeinsamen Wohnung der Angeklagten Z... sowie von U. B... und U. M... in der F.straße in Zwickau nach dem 04. November 2011 eine Übersicht von Banken und Sparkassen aus dem Bereich Stralsund sichergestellt wurde, auf der auch die Sparkassenfiliale in der K. P. Straße. in Stralsund aufgeführt und mit einem handschriftlichen "2*" markiert war.

(6) Für die Begehung der Tat durch U. B... und U. M... vor Ort spricht der Umstand, dass in der gemeinsamen Wohnung der Angeklagten Z... sowie von U. B... und U. M... in der F.straße in Zwickau nach dem 04. November 2011 Geldbanderolen sichergestellt wurden, die dem Überfall vom 07. November 2006 zugeordnet werden können:

(a) Aus der Gesamtasservatenliste Ermittlungskomplex NSU (EG Trio) und einer Übersicht des Bundeskriminalamts zur räumlich-persönlichen Zuordnung der Asservatennummern im NSU-Verfahrenskomplex, die der Senat beide im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt hat, ergibt sich, dass im Brandschutt der gemeinsamen Wohnung der Angeklagten Z... sowie von U. B... und U. M... in der F.straße in Zwickau das Asservat mit der Nummer 2.12.475, "Banderolen: 8 (9 Stücke) × 500 €, 8 × 1.000 €, 6 × 2000 €, 33 × 5.000 €" sichergestellt wurde.

(b) Der Polizeibeamte Ma... der mit Ermittlungen im Zusammenhang mit der Auswertung von Asservaten befasst war, gab glaubhaft an, einige der Banderolen, die unter der Asservatennummer 2.12.475 sichergestellt worden seien, seien mit dem Stempelaufdruck der Sparkassenfiliale K. P. Straße in Stralsund und zum Teil mit dem Datum 01. November 2006 sowie 06. November 2006 versehen gewesen.

(c) Die Zeugin Bo... gab glaubhaft an, dass sie als Teamleiterin bei der Sparkasse auch die Filiale in der K. P. Straße betreut habe. Die Banderolen würden von der Sparkasse gestempelt und von den Kollegen unterschrieben. So seien die Banderolen des Asservats Nr. 2.12.475 von den Kolleginnen Wa..., No... und Mö... aus der Filiale K. P. Straße unterschrieben. Die Banderolen würden nicht an die Kunden ausgehändigt, die Kunden erhielten das Geld ohne die Banderolen.

(d) Aus dem Umstand, dass in der gemeinsamen Wohnung der Angeklagten Z... sowie von U. B... und U. M... in der F.straße in Zwickau sichergestellte Banderolen den Stempelaufdruck der überfallenen Sparkassenfiliale in der K. P. Straße in Stralsund aufwiesen, dass sie zum Teil mit der Datumsangabe 01. November 2006 beziehungsweise 06. November 2006 – sechs beziehungsweise einen Tag vor dem Tag des Überfalls – versehen waren, und dem Umstand, dass die Banderolen nicht an Kunden ausgegeben werden, schließt der Senat, dass die Banderolen dem Überfall auf die Sparkassenfiliale in der K. P. Straße in Stralsund am 07. November 2006 zuzuordnen sind.

(7) Zusammengefasst heißt dies: Die Begehung des Überfalls auf die Sparkassenfiliale in der K. P. Straße in Stralsund am 07. November 2006 durch U. B... und U. M... entsprach ihrem gemeinsam ersonnenen Straftatenkonzept und dem Übereinkommen der drei Personen, diesen konkreten Überfall zu begehen. Zeugen haben zwei Männer als Täter des Überfalls wahrgenommen. In der von den drei Personen gemeinsam genutzten Wohnung in der F.straße in Zwickau wurde eine Übersicht von Banken und Sparkassen in Stralsund sichergestellt, auf der die überfallene Sparkasse aufgeführt und markiert ist. Zudem wurden in der gemeinsamen Wohnung in der F.straße Geldbanderolen sichergestellt, die dem gegenständlichen Überfall zugeordnet werden können. Jeder dieser Umstände spricht dafür, dass die beiden Männer den Überfall vor Ort begingen. Ein zufälliges Zusammentreffen der dargestellten Einzelumstände, die für die Täterschaft der beiden Männer bei dieser Tat sprechen, kann wegen der großen Anzahl als fernliegend ausgeschlossen werden, so dass der Senat den Schluss zieht, dass es U. B... und U. M... waren, die den Überfall auf die Sparkasse in der K. P. Straße in Stralsund begingen.

ii) Im Hinblick auf das Geschehen in der Sparkassenfiliale und die diesbezüglichen Tatfolgen beruhen die Feststellungen zur Tatzeit, zum Tatablauf, zur Beute und zu den Folgen für die Sparkassenangestellte Mö... und Ba... sowie die Kundinnen W. und R. Gr... auf den Angaben der Zeugen Oh... Mö..., Bau..., W. und R. Gr... sowie KHK St...:

(1) Die Feststellungen zur Tatzeit beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugin R. Gr..., einer Kundin der Sparkasse, die angab, dass der Überfall am 07. November 2006 gegen 17:40 Uhr stattgefunden habe.

(2) Die Feststellungen zum Tatgeschehen beruhen auf folgenden Zeugenangaben:

(a) Die Zeugin Oh... gab glaubhaft an, dass sie sich als Kundin in der Sparkasse befunden habe und gerade dabei gewesen sei, eine Einzahlung vorzunehmen, als plötzlich zwei Personen in die Filiale gekommen seien, ein oder zwei Schüsse Richtung Decke abgegeben und "Hinlegen, Überfall" gerufen hätten. Sie hätte sich unter einen Tisch gehockt. Eine Angestellte habe den Tresor aufschließen müssen.

(b) Die Zeugin Mö... gab an, dass sie sich in einer der Beraterkabinen befunden und telefoniert habe, als es plötzlich im Schalterraum laut geworden sei und es geknallt habe. Eine Person in einer roten Jacke mit einer dunklen Maske über dem Kopf mit zwei Augenschlitzen sei hereingekommen und habe geschrien: "Hände auf den Tisch" und "Hast Du die Schlüssel", was sie verneint habe. Die Person sei dann wieder hinaus. Kassiererin sei an diesem Tag ihre Kollegin, Frau Wa... gewesen, ihre Kollegin Tre... habe die Kombination, die zur Öffnung des Tresors zusätzlich nötig sei, gehabt.

(c) Die Zeugin Bau... gab glaubhaft an, dass sie sich in einem der Beratungszimmer der Filiale aufgehalten habe, als plötzlich ein Schuss gefallen sei. Sie habe in die Schalterhalle gesehen. Ein maskierter Mann in einer roten Jacke, der in jeder Hand eine Pistole gehalten habe, habe die Kollegen und die Kunden mit der Waffe bedroht und sie aufgefordert, sich hinzulegen. Sie sei daraufhin unter den Tisch gekrochen. Der Mann in der roten Jacke mit den zwei Pistolen sei plötzlich an der Tür erschienen, habe sie entdeckt und eine der Pistolen auf sie gerichtet. In der Kasse habe sich ein weiterer Mann mit einer schwarzen Maske befunden, der die Kassiererin, Frau Wa... mit einer Waffe bedroht habe. Einer der beiden Täter habe nach der Kollegin gerufen, die die Kombination für das Öffnen des Tresors habe. Das sei Frau Tre... gewesen.

(d) Die Zeugin W. Gr... gab glaubhaft an, dass sie sich mit ihrer Mutter zur Eröffnung eines Kontos in der Filiale befunden habe, als zwei maskierte und bewaffnete Männer in die Sparkasse gestürmt seien. Der erste Mann habe eine rote Wetterjacke getragen und sei mit zwei Waffen bewaffnet gewesen. Er habe in die Luft geschossen und gerufen, dass sich alle hinlegen sollen. Sie habe sich hinter einen Tisch in der Schalterhalle gekauert, von wo aus sie in den Raum habe sehen können. Der zweite Mann habe nach der Kassiererin gerufen. Der Mann habe gefordert, dass der Tresor aufgeschlossen werde und sich dann aufgeregt, dass so wenig Geld da sei. Er habe das Geld genommen und in eine Plastiktüte gepackt.

(e) Die Zeugin R. Gr... gab glaubhaft an, dass sie sich mit ihrer Tochter W. in der Sparkassenfiliale befunden habe, als zwei maskierte und bewaffnete Männer in die Filiale gestürmt seien. Einer der beiden habe eine rote Jacke getragen, der andere sei ganz dunkel gekleidet gewesen. Einer der beiden habe in die Luft geschossen und gerufen "alle auf den Boden". Einer der beiden Männer habe sich ihnen zugewandt und aus einer Entfernung von etwa zwei Metern die Pistole auf sie gerichtet. Dabei habe er geäußert "habe gesagt: runter". Sie habe sich dann unter einen Tisch gelegt. Die Männer hätten gerufen "Wo ist das Geld, der Tresor". Es sei ihnen alles zu langsam gegangen und einer der beiden habe einen Blumentopf umgetreten. Mit dem Geld in einer Plastiktüte hätten sie schließlich die Filiale verlassen.

(3) Die Feststellungen zur Höhe der Beute beruhen auf den Angaben des Polizeibeamte KHK St..., der den Betrag in Höhe von 84.995 € bei der Sparkasse ermittelt hat.

(4) Die Feststellungen zu den Tatfolgen für die Zeugen Mö... und Bau... sowie W. und R. Gr... beruhen auf deren glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung:

(a) Die Zeugin Mö... berichtete, dass es sei für sie nicht einfach gewesen sei, den Überfall psychisch zu verarbeiten. Die Angst lebe seitdem mit. Immer wieder lebe die Erinnerung an den Vorfall bei ihr auf.

(b) Die Zeugin Bau... schilderte, dass es ihr nach dem Überfall nicht gut gegangen sei. Der ganze Körper sei "angekratzt" gewesen. Sie sei auch psychologisch betreut worden.

(c) Die Zeugin W. Gr... gab an, dass sie nach dem Überfall monatelang Angst vor dunkel gekleideten Personen mit Schals gehabt habe.

(d) Ihre Mutter, die Zeugin R. Gr... schilderte, dass sie nach dem Überfall etwa zwei Monate lang Angst gehabt habe, an der Sparkassenfiliale vorbeizugehen. Außerdem habe sie Angst bekommen, wenn sie Leute in Tarnhosen gesehen habe.

(5) Aus den Angaben der Zeugen ergeben sich die diesbezüglichen Feststellungen des Senats zum Tatablauf, zu den Folgen für die Sparkassenangestellte Mö... und Bau... sowie die Kundinnen W. und R. Gr... sowie zur Höhe der Beute.

iii) Die Feststellung, dass die beiden Täter vor Ort insgesamt drei Waffen mit sich führten, wobei es sich in einem Fall um eine Schreckschusswaffe handelte, mit der einer der beiden einen Schuss abgab, beruht auf den glaubhaften Angaben der Zeugen Bau... W. und R. Gr... sowie KHK St... der Inaugenscheinnahme von Lichtbildern der Überwachungskamera der überfallenen Sparkasse sowie einem Schluss des Senats:

(1) Die Sparkassenangestellte Bau... gab glaubhaft an, dass einer der beiden Täter, der eine rote Jacke getragen habe, zwei Pistolen mit sich geführt habe.

(2) Die Zeugin W. Gr... gab glaubhaft an, dass der rot gekleidete Täter zwei Waffen gehabt habe. Er habe "alles hinlegen" gerufen und in die Luft geschossen.

(3) Die Zeugin R. W... gab glaubhaft an, dass die Täter Pistolen in der Hand gehabt hätten. Sie hätten gerufen "alle auf den Boden legen" und einer der beiden habe in die Luft geschossen.

(4) Der Senat hat die Lichtbilder der Überwachungskameras der Sparkassenfiliale in der K. P. Straße in Stralsund, die den Überfall vom 07. November 2006 aufgezeichnet haben, in Augenschein genommen. Aus dem Augenschein ergibt sich:

(a) Der Täter mit einer roten Jacke hält in jeder Hand eine Waffe.

(b) Der dunkel gekleidete Täter hält in der linken Hand eine Waffe mit einem hell glänzenden Lauf.

(5) Der Polizeibeamte KHK St... gab glaubhaft an, dass am Tatort keine Einschüsse in die Decke festgestellt worden seien. Es seien auch keine Hülsen gefunden worden.

(6) Aus einer Gesamtschau der Zeugenangaben und den in Augenschein genommenen Lichtbildern der Überwachungskamera ergibt sich danach, dass einer der Täter zwei und der andere eine Waffe mit sich führte. Aus dem Umstand, dass der Täter, der zwei Waffen mit sich führte, mit einer der Waffen einen Schuss in die Luft abgab, die Decke in der Sparkassenfiliale aber nicht beschädigt wurde und am Tatort auch keine Hülsen festgestellt wurden, schließt der Senat, dass es sich bei dieser Waffe um eine Schreckschusswaffe handelte.

iv) Die Feststellung, dass die bei dem Überfall vor Ort agierenden Täter Schusswaffen mit sich führten und zur Bedrohung der anwesenden Sparkassenangestellten und Kunden einsetzten, wobei mindestens eine der Waffen mit scharfer Munition geladen war, beruht auf den Angaben der Zeuginnen Bau..., W. Gr... und R. Gr... sowie einem Augenschein des Senats von den Lichtbildern der Überwachungskamera der Sparkassenfiliale K. P. Straße in Stralsund, die den Überfall aufgezeichnet haben, und einem Schluss des Senats:

(1) Die Zeugin Bau... berichtete glaubhaft, dass einer der beiden Täter in jeder Hand eine "Pistole" gehalten habe, mit denen er die Kollegen und Kunden bedroht habe. Der zweite Täter habe die Kollegin in der Kasse mit einer Waffe bedroht. Der Mann mit den zwei Waffen habe auch sie bedroht, indem er eine der beiden Waffen auf sie gerichtet habe.

(2) Die Zeugin W. Gr... gab glaubhaft an, dass einer der beiden Täter mit zwei Waffen bewaffnet gewesen sei. Mit einer der Waffen habe er in die Luft geschossen und gerufen, dass sich alle hinlegen sollten.

(3) Die Zeugin R. Gr... gab glaubhaft an, dass zwei bewaffnete Männer in die Filiale gestürmt seien. Einer der beiden habe aus einer Entfernung von etwa zwei Metern seine Waffe auf sie gerichtet und sie aufgefordert, sich hinzulegen.

(4) Der Senat hat die Lichtbilder der Überwachungskameras der Sparkassenfiliale in der K. P. Straße in Stralsund, die den Überfall aufgezeichnet haben, in Augenschein genommen. Die Bilder zeigen zwei maskierte Männer, von denen ein in der linken Hand eine Waffe mit einem hell glänzenden Lauf hält. Der zweite Täter hält in jeder Hand eine Waffe.

(5) Dass es sich bei mindestens einer der zur Bedrohung eingesetzten Schusswaffen um eine mit scharfer Munition geladene Waffe gehandelt hat, – nachdem es sich bei einer der mitgeführten Waffen um eine Schreckschusswaffe handelte – schließt der Senat aus dem Umstand, dass derartige Waffen effektiv geeignet sind, Beute zu erlangen und zu sichern sowie eventuelle Verfolger sicher zu stoppen. Da die drei Personen zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts und zur Begleichung ihrer Unkosten für die Planung und Ausführung ihrer ideologisch motivierten Taten dringend auf Geld angewiesen waren, liegt es deshalb nahe, dass die beiden vor Ort agierenden Täter mindestens eine derartige, effektive Waffe mit sich geführt und zur Bedrohung eingesetzt haben, um den Überfall erfolgreich durchführen zu können.

v) Die Feststellungen, dass U. B... und U. M... spätestens am 07. November 2006 mit dem am 04. November 2006 von U. B... unter den Aliaspersonalien "H. G..." bei dem Caravanvertrieb H... in Chemnitz für die Zeit vom 04. November 2006 bis 10. November 2006 angemieteten Wohnmobil nach Stralsund fuhren, beruhen auf den nachfolgend dargestellten Umständen:

(1) Die drei beschafften sich Anfang Februar 2004 von dem Angeklagten G... einen auf dessen Personalien lautenden Führerschein, mit dem U. B... in der Folgezeit Fahrzeuge anmietete, die zur Tatbegehung verwendet wurden (vgl. S. 2536 ff).

(2) Aus der im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Rechnung des Caravanvertrieb H... vom 04. November 2006 ergibt sich Folgendes: Die Rechnung ist an H. G..., adressiert. Sie betrifft die Anmietung eines Wohnmobils Flash 08 Chausson mit dem amtlichen Kennzeichen C-PW ... für die Zeit vom 04. November 2006 bis 10. November 2006. Aus dem Umstand, dass U. B... seit Anfang Februar 2004 über einen auf die Aliaspersonalien "H. G..." ausgestellten Führerschein verfügte, der Angeklagte G... angegeben hat, er habe keine Fahrzeuge angemietet und dass die Rechnung des Caravanvertrieb H... vom 04. November 2006 an H. G... adressiert ist, schließt der Senat, dass U. B... das Wohnmobil angemietet hat.

(3) Der Überfall auf die Sparkassenfiliale in der K. P. Straße in Stralsund wurde am 07. November 2006 begangen. Er fällt in die genannte Anmietzeit des Wohnmobils. Die Benutzung des Wohnmobils hatte aus der Sicht der Täter den Vorteil, sich nach der Tat verstecken und abwarten zu können, bis ein eventueller Fahndungsdruck nachgelassen hat. Bei einer Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder eines PKW für die An- und Abreise wäre das Wohnmobil funktionslos herumgestanden. Bei den von den drei Personen ergriffenen Legendierungs- und Tarnmaßnahmen kann es der Senat nämlich als fernliegend ausschließen, dass die Angeklagte Z... das Wohnmobil genutzt hätte: Wie ihre Mutter, deren Angaben über den Vernehmungsbeamten P... mit ihrer Zustimmung in die Hauptverhandlung eingeführt wurden, berichtete, und ihr Cousin, der Zeuge St. A... glaubhaft bestätigte, verfügte die Angeklagte Z... über keine Fahrerlaubnis. Eine Benutzung des Wohnmobils ohne Fahrerlaubnis hätte das Entdeckungsrisiko erheblich erhöht. Aus einer Gesamtschau dieser Gesichtspunkte, deren zufälliges Zusammentreffen der Senat als fernliegend ausschließen kann, schließt der Senat, dass das Fahrzeug zur Tatbegehung für die An- und Abreise zum und vom Tatort Chemnitz benutzt wurde.

(4) Aus diesen Umständen schließt der Senat, dass U. B... das Wohnmobil angemietet hat, um damit nach Stralsund zu fahren. U. M... verfügte über keinen auf Aliaspersonalien ausgestellten Führerschein, mit dem er gefahrlos ein Fahrzeug hätte anmieten und im Falle einer polizeilichen Kontrolle seine Fahrberechtigung hätte nachweisen können. Dass U. M... zusammen mit U. B... nach Stralsund gefahren ist, schließt der Senat aus dem Umstand, dass beide, U. M... und U. B..., die Angeklagte informiert hatten, sie würden "Geld besorgen". Der Senat kann es als fernliegend ausschließen, dass U. B... und U. M... auf verschiedenen Wegen zum Tatort gelangt sind.

vi) Die Feststellung, dass sich die Angeklagte Z... während des Überfalls auf die Sparkassenfiliale in der K. P. Straße in Stralsund und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer vom Tatort absprachegemäß in der Wohnung in der P.straße in Zwickau oder deren räumlichen Umfeld bereithielt und die zugesagten Legendierungstätigkeiten entfaltete, beruht auf einem Schluss des Senats aus folgenden Umständen:

(1) Dass sich die Angeklagte Z... während des Überfalls auf die Sparkassenfiliale in der K. P. Straße in Stralsund und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer in der gemeinsamen Wohnung in der P.straße in Zwickau oder in deren Nähe bereithielt und dort ihre legendierende Tätigkeit entfaltete, entsprach dem Tatplan, den die Angeklagte Z... zusammen mit den beiden Männern gefasst hatte.

(2) Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagte Z... von diesem bereits bei der Gründung der Vereinigung vereinbarten Tatkonzept, das unmittelbar vor der Tat beim gemeinsamen Fassen des Tatplans von ihr nochmals bestätigt wurde, abgewichen wäre, sind nicht vorhanden.

(3) Hieraus schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... während des Überfalls auf die Sparkassenfiliale, in der K. P. Straße in Stralsund am 07. November 2006 in der von ihr und U. M... sowie U. B... gemeinsam genutzten Wohnung in der P.straße in Zwickau oder deren Nahbereich die zugesagten Legendierungstätigkeiten entfaltet hat.

vii) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... im Falle des Todes von U. B... und U. M... die vorhandenen Beweismittel vernichtet und das aktuelle Bekennerdokument der Vereinigung veröffentlicht hätte, ergibt sich aus folgenden Umständen:

(1) Die Angeklagte Z... erbrachte gemäß der getroffenen Absprache in ihrer gemeinsamen Wohnung oder deren Nahbereich die zugesagten Legendierungstätigkeiten, während U. B... und U. M... in der Sparkasse in der K. P. Straße handelten. Dieser erbrachte Tatbeitrag der Angeklagten Z... war aus ihrer Sicht aber nur dann sinnhaft, wenn sie gleichzeitig bereit war, bei Eintritt der vereinbarten Voraussetzungen ihre weiteren zugesagten Tätigkeiten zu erbringen, nämlich die in der Wohnung vorhandenen Beweismittel zu vernichten und das Bekennerdokument zu versenden. Ihre Anwesenheit in der Wohnung spricht daher dafür, dass die Angeklagte Z... bereit war, alle ihre zugesagten Beiträge, also auch die Beweismittelvernichtung und die Versendung des Bekennerdokuments, zu erbringen.

(2) Sowohl Beweismittelvernichtung als auch die Versendung eines Bekennerdokuments der Vereinigung entsprachen dem Tatplan, den die Angeklagte Z... zusammen mit den beiden Männern gefasst hatte.

(3) Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagte Z... von diesem bereits bei der Gründung der Vereinigung vereinbarten Tatkonzept, das unmittelbar vor der Tat beim gemeinsamen Fassen des Tatplans nochmals bestätigt wurde, abgewichen wäre, sind nicht vorhanden.

(4) Die Angeklagte Z... räumte ein, nach dem Tod der beiden Männer im November 2011 das vorbereitete Bekennerdokument versandt zu haben und ihre Wohnung in Brand gesetzt zu haben, um die dort vorhandenen Beweismittel zu vernichten.

(5) Aus der Gesamtheit dieser Umstände schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... im Falle des Todes von U. B... und U. M... die in der Wohnung vorhandenen Beweismittel vernichtet und das Bekennerdokument der Vereinigung veröffentlicht hätte.

viii) Die Feststellung, dass die Erbringung der Tatbeiträge durch die Angeklagte Z... unabdingbare Voraussetzung für die Begehung der Tat in der der Sparkassenfiliale in der K. P. Straße in Stralsund war, beruht auf folgenden Umständen:

(1) Nach dem von den drei Personen gemeinsam ersonnenen und gebilligten Tatkonzept waren Überfälle, also Logistiktaten, erforderlich um Finanzmittel zu beschaffen. Diese ermöglichten es dann der Angeklagten Z... sowie U. B... und U. M... erst, die ideologisch motivierten Tötungsdelikte, deren Begehung den weltanschaulichen Zweck der Vereinigung darstellte, praktisch zu planen, vorzubereiten und dann durchzuführen. Das Erlangen der Überfallbeute und damit der finanziellen Mittel war also unbedingt erforderlich, um das von ihnen erstrebte ideologische Ziel erreichen zu können. Ein aus ihrer Sicht erfolgreicher Überfall setzte zunächst voraus, dass sie sich die Beute überhaupt verschaffen konnten. Dies war nach ihrer Planung durch ihr rücksichtsloses Vorgehen am eigentlichen Tatort gewährleistet. Weiter setzte ein derartiger erfolgreicher Überfall voraus, dass sich die beiden Männer mit der Beute vom eigentlichen Tatort ungehindert entfernen könnten. Dies wiederum war nach ihrer Planung durch ihr schnelles Vorgehen vor Ort und dem Einsatz einer scharfen Schusswaffe gegen eventuelle Verfolger ebenfalls gewährleistet. Zuletzt setzte ein für sie erfolgreicher Überfall voraus, dass sie einen sicheren Zufluchtsort hätten, an dem sie in keine mobilen Kontrollen der Ermittlungsbehörden mehr kommen könnten und an dem sie gegenüber dem Umfeld keinen Verdacht im Hinblick auf den Überfall erregen würden.

(2) Naheliegend ist, dass sie als derartigen Rückzugsraum die Zentrale der Vereinigung, ihre gemeinsame Wohnung, nutzten. In dieser lebten sie aufgrund der von der Angeklagten Z... gegenüber den Nachbarn bereits getätigten oder erst während der Tat abzugebenden Angaben als harmlos erscheinende Wohngemeinschaft. Weder die Abwesenheit der beiden Männer von der Wohnung noch ihre spätere Anwesenheit dort ließen in der Nachbarschaft Misstrauen aufkommen, weil diese Umstände von der Angeklagten Z... plausibel mit unverdächtig erscheinenden Umständen, wie Montage oder Autoüberführen, erklärt worden waren oder bei eventuellen Nachfragen erklärt werden würden. Die Angeklagte würde während der Abwesenheit der beiden Männer die Umgebung der Wohnung sorgfältig beobachten und neu auftretende Umstände und Fragen des Umfelds in einer für dieses zufriedenstellenden Art und Weise harmlos erklären.

(3) Nach dem von der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... vereinbarten Tatkonzept planten die drei Personen weiter, sich zunächst nicht zu einzelnen ideologisch motivierten Taten zu bekennen. Erst zu einem späteren Zeitpunkt wollten sie unter einem Gruppennamen und unter Aufrechterhaltung ihrer eigenen Anonymität und der Anonymität ihrer Unterstützer die Verantwortung für eine ganze Tatserie übernehmen. Ihre Anonymität und die ihrer Unterstützer sollten durch die Vernichtung aller in diesem Zusammenhang in ihrer Wohnung vorhandenen Beweismittel gewahrt werden. Das Bekenntnis zur Tatserie sollte in einem vorbereiteten Bekennerdokument erfolgen, das an verschiedene Empfänger versandt werden sollte. Die von den Taten betroffenen Opfergruppen, der Staat und die gesamte Gesellschaft, sollten erst in dieser Bekennung zur Tatserie erfahren, dass es eine rechtsextremistische Gruppierung war, die über einen längeren Zeitraum hinweg effektiv Tötungsdelikte und Bombenanschläge an den verschiedensten Orten im Bundesgebiet durchführen konnte, ohne dass der Staat in der Lage gewesen wäre, die Taten aufzuklären sowie die Täter zu identifizieren und festzunehmen. Die drei Personen gingeh, was nahe liegt, davon aus, dass die einschüchternde Wirkung auf potenzielle Opfergruppen und der den Staat und seine Institutionen vorführende Effekt einer derartigen Serienbekennung deutlich größer sein würde als nach einer Bekennung lediglich zu einer einzelnen Tat. Auf diese gesteigerte Wirkung ihrer Taten auf Gesellschaft und Staat, die durch eine Serienbekennung unter einem Gruppennamen hervorgerufen würde, kam es ihnen an.

(4) Um diese von ihnen erstrebte Wirkung zu erzielen, mussten sie sicherstellen, dass die Beweismittel in der Wohnung vernichtet und das Bekennerdokument durch Versand veröffentlicht werden würden, selbst wenn U. M... und U. B... bei oder im Zusammenhang mit der Tat den Tod gefunden haben und deshalb selbst dazu nicht mehr in der Lage sein würden. Diese Aufgaben übernahm die Angeklagte Z.... Da sie nach dem gemeinsamen Tatplan gerade nicht am Tatort anwesend sein sollte, konnte sie die von ihr übernommenen Tätigkeiten unabhängig von Ereignissen am Tatort und auf der Flucht vom Tatort erfüllen.

(5) Aus der Gesamtbetrachtung dieser Umstände schließt der Senat:

(a) Durch ihre legendierende Tätigkeit schuf und erhielt die Angeklagte Z... den für eine möglichst risikoarme Durchführung des Überfalls erforderlichen Rückzugsraum für die beiden Männer nach der Tat.

(b) Aus dem von der Angeklagten Z..., U. B... und U. M... vereinbarten Konzept der Taten ergibt sich weiter, dass das gemeinsam von ihnen verfolgte Ziel der Begehung einer Tat und der ganzen Tatserie noch nicht durch den Tod eines Opfers oder durch die Explosion einer Bombe erreicht war. Vielmehr war nach ihrem Plan das Ziel erst dann erreicht, wenn sie eine möglichst große Wirkung bei Opfergruppen und Staat hervorrufen würden. Ein derartige im Vergleich zu einem Einzelbekenntnis zur Tat erhöhte Wirkung versprachen sie sich von einem anonym unter einem Gruppennamen abgegebenen Bekenntnis der von ihnen gebildeten rechtsextremistischen Vereinigung nicht nur zu einer einzelnen Tat, sondern zu einer ganzen Tatserie. Diese gesteigerte Wirkung ihrer Taten konnten sie sicherstellen, wenn Beweismittelvernichtung und Veröffentlichung des Bekennerdokuments auch dann erfolgen würden, wenn die am Tatort agierenden Männer dazu, aus welchen Gründen auch immer, nicht mehr in der Lage sein würden.

(c) Die Erfüllung dieser Tätigkeiten – also Legendieren, Beweismittelvernichtung und Veröffentlichung – wurde durch die in der vergleichbar sicheren Wohnung verbleibende Angeklagte Z... gewährleistet. Aus dem Umstand, dass es demnach ausschließlich von dem von der Angeklagten Z... übernommenen Beitrag abhing, ob die vor Ort tätigen Männer nach der Tat einen sicheren Rückzugsraum vorfinden würden und ob das gemeinsam erstrebte ideologische Gesamtziel der Taten auch im Falle ihres Todes erreicht werden würde, schließt der Senat, dass die von der Angeklagten Z... übernommenen Tätigkeiten unverzichtbare Bedingung für die Begehung des Überfalls auf die Sparkasse in der K. P. Straße waren.

ix) Die Feststellung, dass sich die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... der essenziellen Bedeutung des Tatbeitrags der Angeklagten Z... bewusst waren, beruht auf dem Umstand, dass die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... als gleichberechtigte Mitglieder der aus den drei Personen gebildeten Personenvereinigung planend zu einer Übereinkunft gekommen waren. Sie hatten gemeinsam das Tatkonzept entwickelt, in dem von ihnen allen dreien die Notwendigkeit der Legendierung durch die Angeklagte Z... als wesentliche Voraussetzung für die Möglichkeit der Tatbegehung vor Ort festgelegt worden war. Gleiches gilt für die von der Angeklagten Z... in Übereinkunft mit U. B... und U. M... übernommene Vernichtung der vorhandenen Beweismittel und die Versendung des vorbereiteten Bekennervideos im Falle des Todes der beiden Männer im Zusammenhang mit der Tat. Nur so konnten sie ihre ideologischen Ziele erreichen. Ihnen war demnach die überragende Wichtigkeit der von der Angeklagten Z... übernommenen Tätigkeiten für den Überfall auf die Sparkassenfiliale in der K. P. Straße in Stralsund bewusst.

x) Die Feststellungen, dass die Angeklagte Z... wusste, dass während des Überfalls U. B... und U. M... mit den mitgeführten Schusswaffen Personen vor Ort mit dem Erschießen bedrohen würden und dass sie beabsichtigte, diese Drohung werde eine Wegnahme des Geldes durch sie ermöglichen, und dass sie handelte, um sich und den beiden anderen Personen die erhoffte Beute rechtswidrig zuzueignen, beruht auf folgenden Umständen.

(1) Dass Personen in der Sparkassenfiliale mit mitgeführten Schusswaffen mit dem Erschießen gedroht würde, war Teil des gemeinsam gefassten Tatplans und der Angeklagten Z... daher bekannt und von ihr auch so gewollt.

(2) Diese Drohung mit dem Erschießen sollte nach dem gemeinsamen Tatplan dazu führen, dass die Person, die Zugriff auf das Bargeld der Sparkasse hatte, keinen Widerstand leisten und dulden würde, dass das Geld wegen der massiven Drohung von den vor Ort agierenden U. B... und U. M... weggenommen werden könnte. Um sich und den jeweils anderen beiden Personen diese finanziellen Mittel zu verschaffen und sie sich und den jeweils anderen beiden Personen zuzueignen, beabsichtigten die drei Personen genau diesen Geschehensablauf.

(3) Dass keine der drei Personen einen Anspruch auf das in der Sparkassenfiliale verwahrte Geld hatte und dass damit die durch die geplante Wegnahme des Geldes aus dem Tresor durch einen der beiden Männer erfolgte Zueignung rechtswidrig war, war der Angeklagten Z..., was auf der Hand liegt, ebenfalls bekannt.

xi) Zusammengefasst belegen all diese Umstände, dass die Angeklagte Z... sowie U. B... und U. M... entsprechend dem gemeinsam gefassten Plan die Tat bewusst arbeitsteilig begingen, wobei der Tatbeitrag der Angeklagten Z..., die nicht vor Ort tätig wurde, für die Begehung der Tat unerlässlich war.

3) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... handelte, um durch die beabsichtigte Beschaffung von Finanzmitteln die Tätigkeit der von den drei Personen gebildeten Vereinigung zu fördern, beruht auf folgenden Umständen:

a) Die von der Vereinigung primär verfolgte Tätigkeit war die Begehung von Tötungsdelikten aus ideologischen Motiven. Um derartige Taten planen, vorbereiten und durchführen zu können, benötigten die drei Mitglieder der Vereinigung ausreichende Finanzmittel. Diese benötigten Geldmittel, so bereits ihr Konzept bei der Gründung der Vereinigung, sollten durch Überfälle – insbesondere Banküberfälle – beschafft werden.

b) Die Angeklagte Z... wirkte bei dem Überfall auf die Sparkassenfiliale in der K. P. Straße zur Beschaffung von Finanzmitteln mit, die für die Begehung der ideologisch motivierten Taten unbedingt erforderlich waren. Aus der bei ihr gegebenen Interessenlage schließt der Senat, dass es ihr bei ihrer Handlung im Rahmen der Logistiktat gerade darauf ankam, diese Ideologietaten zu ermöglichen und damit die primäre Tätigkeit ihrer Vereinigung zu fördern.

4) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... bei ihren Handlungen in vollem Umfang schuldfähig war, beruht darauf, dass keinerlei Hinweise dafür vorliegen, die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Angeklagten Z... wäre aufgehoben oder eingeschränkt gewesen (vgl. S. 2457 ff).

1) Auf einer Gesamtschau der nachfolgend dargestellten Umstände beruhen die Feststellungen, dass die Angeklagte Z... U. B... und U. M... nachdem sie ihre zuvor durchgeführten Ausspähmaßnahmen von möglichen Tatorten ausgewertet hatten, zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt vor dem 18. Januar 2007 in Umsetzung des von ihnen gemeinsam ersonnenen Konzepts ihrer Vereinigung über folgende Umstände übereinkamen: Sie planten gemeinsam, arbeitsteilig in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken am Nachmittag des 18. Januar 2007 erneut die Sparkassenfiliale in der K. P. Straße in Stralsund zu überfallen.

a) Die Angeklagte Z... führte in diesem Zusammenhang aus, U. M... und U. B... hätten ihr mitgeteilt, dass sie am 07. November 2006 und am 18. Januar 2007 die Sparkasse in der K. P. Straße in Stralsund überfallen hätten. Sie sei weder an den Vorbereitungen noch an den Ausführungen beteiligt gewesen. Die beiden Männer hätten sie zwar informiert, dass sie wieder "Geld besorgen" würden, hätten ihr aber jeweils nicht mitgeteilt, wann und wo sie was genau geplant hätten. Die Beute von etwas mehr als einer ¼ Million Euro habe sie insofern beruhigt, dass nun für lange Zeit nichts mehr hätte passieren müssen. Das Geld sei in der Wohnung versteckt worden, wobei sie nicht sagen könne, wie viel jeweils in welchem Zimmer deponiert worden sei.

b) Die Angeklagte Z... stritt in ihrer Einlassung inzident ab, zusammen mit den beiden Männern geplant zu haben, arbeitsteilig einen Raubüberfall zu begehen. Die Angeklagte wird jedoch, soweit sie das gemeinsame Fassen des Plans, nach Auswertung der durchgeführten Ausspähmaßnahmen den Überfall arbeitsteilig zu begehen, abstreitet, widerlegt durch die Gesamtschau folgender Umstände, die diesen Plan eines gemeinsamen Überfalls durch die drei Personen belegen:

i) Dass zunächst die Erkenntnisse aus durchgeführten Ausspähmaßnahmen hinsichtlich möglicher Tatorte ausgewertet wurden, schließt der Senat aus folgenden Umständen:

(1) Das von den drei Personen ersonnene und gemeinsam verfolgte Tatkonzept sah eine Serie von Tötungsdelikten vor, zu der sie sich aber nicht sofort, sondern erst nach der Begehung einer ganzen Reihe von Taten bekennen wollten. Ihr Vereinigungskonzept war demnach auf eine längere Phase der Begehung von Tötungsdelikten angelegt. Um eine derartig zeitlich gestreckte Begehung mehrerer Taten durchführen zu können, liegt es auf der Hand, dass das Festnahmerisiko bei den einzelnen Taten möglichst geringgehalten werden sollte.

(2) Die drei Personen waren übereingekommen, während ihrer Zeit in der Illegalität keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen, sondern sich die benötigten Finanzmittel durch Raubüberfälle zu beschaffen.

(3) In der Wohnung der drei Personen in der F.straße in Zwickau wurde im Jahr 2011 eine Vielzahl von Ausspähungsunterlagen sichergestellt. So verfügten sie über mehr als 10.000 Adressen von möglichen Tatopfern oder möglichen Tatobjekten. Sie verfügten über zahlreiche Stadtpläne, auf denen die Lage von türkischen, jüdischen, islamischen oder staatlichen Feindbildobjekten eingezeichnet war. Zusätzlich verfügten sie über Stadtpläne, auf denen die Lage von Raubobjekten gekennzeichnet war. Zahlreiche dieser gekennzeichneten Objekte waren auch mit Bemerkungen versehen, welche die Geeignetheit des jeweiligen Objekts für eine Tat bewerteten (vgl. S. 728 ff).

(4) In der gemeinsamen Wohnung der Angeklagten Z... sowie von U. B... und U. M... in der F.straße in Zwickau wurde nach dem 04. November 2011 eine Übersicht von Banken und Sparkassen aus dem Bereich Stralsund sichergestellt, auf der auch die Sparkassenfiliale in der K. P. Straße in Stralsund aufgeführt und mit einem handschriftlichen "2*" markiert war:

(a) Aus der Gesamtasservatenliste Ermittlungskomplex NSU (EG Trio) und einer Übersicht des Bundeskriminalamts zur räumlich-persönlichen Zuordnung der Asservatennummern im NSU-Verfahrenskomplex, die der Senat beide im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt hat, ergibt sich, dass im sogenannten "Katzenzimmer" in der gemeinsamen Wohnung der Angeklagten Z... sowie von U. B... und U. M... in der F.straße in Zwickau die Asservate mit der Nummer 2.9.23 ("zum Teil verschmolzene Klarsichthülle mit Schriftstücken") und mit der Nummer 2.9.23.1 ("Klarsichthülle, Inhalt: unter anderem ein Blatt mit Adressen von Banken und Sparkassen im Bereich Stralsund, zum Teil mit handschriftlichen Markierungen") sichergestellt wurden.

(b) Der Polizeibeamte Gra..., der mit Ermittlungen im Zusammenhang mit der Auswertung von Asservaten befasst war, gab glaubhaft an, dass er auch die Asservate mit der Nummer 2.9.23 und 2.9.23.1 ausgewertet habe. Auf der Übersicht mit den Adressen von Banken und Sparkassen in Stralsund sei die Sparkassenfiliale K. P. Straße in Stralsund mit einem handschriftlichen "2*" markiert gewesen.

(5) Zusammengefasst bedeutet dies nun, dass das Erfordernis, ihr Festnahmerisiko bei den einzelnen Taten jeweils zu minimieren, um eine ganze Tatserie begehen zu können, dafür spricht, die Taten jeweils sorgfältig und umfassend vorzubereiten. Eine derartige gewissenhafte Vorbereitung einer Tat legt wiederum nahe, dass sie die jeweiligen Tatorte vor der Tatbegehung aufsuchten und dort tatrelevante Umstände auskundschafteten. Dies war ihnen praktisch auch möglich, da sie keiner Erwerbstätigkeit nachgingen und daher über die erforderliche Zeit für diese mit Reisen verbundenen Ausspähtätigkeiten verfügten. Die Beute aus den Raubüberfällen stellte im Übrigen die Finanzierung derartiger Erkundungstouren sicher. Aus diesen Umständen und der Tatsache, dass im Jahr 2011 in ihrer Wohnung umfangreiche Ausspähunterlagen, die genaue Ortskenntnis belegen, gesichert werden konnten, schließt der Senat, dass seit der Gründung bis zur Auflösung der Vereinigung breit angelegt zahlreiche mögliche Tatorte und Tatobjekte von ihnen ausgekundschaftet wurden. Hieraus und aus dem Umstand, dass in der gemeinsamen Wohnung der Angeklagten Z... sowie von U. B... und U. M... nach dem 04. November 2011 unter anderem eine Übersicht von Banken und Sparkassen aus dem Bereich Stralsund sichergestellt wurde, auf der auch die Sparkassenfiliale in der K. P. Straße in Stralsund aufgeführt und mit einem handschriftlichen "2*" markiert war, folgert der Senat weiter, dass daher auch und gerade die Tatorte späterer Taten von ihnen vor der eigentlichen Tatbegehung aufgesucht und ausgeforscht wurden. Die auf diese Weise gesammelten Erkenntnisse wurden, was naheliegt, vor der Übereinkunft, eine bestimmte Tat an einem bestimmten Tatort zu begehen, von ihnen ausgewertet.

ii) Die Angeklagte Z... sowie U. B... und U. M... werteten gemeinsam die getätigten Ausspähmaßnahmen aus und kamen zu dritt überein, die Sparkassenfiliale in der K. P. Straße in Stralsund erneut zu überfallen.

(1) Die von den drei Personen im Jahr 1998 gegründete Personenvereinigung verfolgte die primäre Zweckbestimmung, Tötungsdelikte aus rassistischen, antisemitischen und staatsfeindlichen Motiven zu begehen. Um diese Zweckbestimmung der Vereinigung hinsichtlich der beabsichtigten Tötungsdelikte erreichen zu können, hatten die drei Personen ein Handlungskonzept ersonnen, das auf Umsetzung drängte und das neben den ideologisch motivierten Taten auch die Begehung einer Reihe von Raubüberfällen vorsah, um mit dem dabei erbeuteten Geld die anfallenden Kosten tragen zu können. Zur Umsetzung dieses Konzepts war aber eine konkrete Planung der einzelnen Überfälle erforderlich. Hieraus schließt der Senat, dass der festgestellte konkrete Tatplan im Hinblick auf die Sparkassenfiliale in der K. P. Straße in Stralsund gefasst wurde.

(2) Dass sich alle drei Personen, also neben U. M... und U. B... auch die Angeklagte Z... auf ein gemeinsames Handeln einigten, schließt der Senat aus folgenden Umständen:

(a) Die drei Personen waren seit längerer Zeit persönlich und ideologisch aufeinander fixiert und hatten sich im Rahmen einer fortlaufenden Entwicklung zunehmend radikalisiert und gemeinsam ideologisch motivierte Straftaten begangen. Sie haben gemeinsam die von ihnen so genannten Aktionen durchgeführt, die vom Aufhängen einer mit einem Judenstern versehenen Puppe, die mit einer Bombenattrappe verbunden war, bis zum Abstellen einer Bombenattrappe unter Beifügung echten TNT Sprengstoffs gingen. Die drei Personen sind nach den behördlichen Maßnahmen am 26. Januar 1998 gemeinsam geflohen und in den Untergrund abgetaucht. Seit ihrer Flucht haben die drei Personen durchgehend zusammengelebt und haben gemeinsam jeweils eine Wohnung genutzt.

(b) Die drei Personen haben gegen Ende des Jahres 1998, also Jahre vor der Begehung dieser Tat, gemeinsam einen Personenverband gegründet, dessen Primärzweck darauf gerichtet war, Menschen aus ideologischen Gründen zu töten. Um die für die Erreichung dieses Zwecks nötigen finanziellen Mittel zu beschaffen, hatten sie sich bei der Gründung ihres Verbands auch bereits darauf geeinigt, Raubüberfälle zu begehen. In den Folgejahren hatten sie bereits zwölf Überfälle begangen. Dieser Personenverband bestand fort.

(c) Alle drei Personen hatten dringenden Geldbedarf. Sie verfügten nicht über regelmäßige Einkünfte, um die Kosten, zu begleichen, die bei der Vorbereitung und Durchführung weiterer ideologisch motivierten Taten entstehen würden. Zwar hatten sie bei dem letzten Überfall vom 07. November 2006 ein Betrag in Höhe von 84.995 € erbeutet. Anfang Oktober 2006 war aber die Beute aus den Überfällen vom Mai 2004 aufgebraucht gewesen. Zwei daraufhin erfolgte Überfälle vom November 2005 und Oktober 2006 hatten keine Beute erbracht. Um die Wiederholung einer solchen Situation und die damit verbundene Gefährdung der Planung und Durchführung der primär weiter verfolgten ideologisch motivierten Taten zu vermeiden, bestand die Notwendigkeit, ausreichende Finanzmittel vorzuhalten.

(d) Gemäß dem von den drei Personen ihren Taten zugrunde gelegten Konzept war es erforderlich, dass sowohl bei den ideologisch motivierten Taten als auch bei den Logistiktaten nicht nur am Tatort, hier also in der Sparkassenfiliale in der K. P. Straße in Stralsund, ein aus den beiden Männern bestehendes Team handelte. Vielmehr war für die von ihnen beabsichtigten Taten nach ihrem Handlungskonzept eine weitere Person erforderlich, die, abgesetzt vom eigentlichen Tatort, ihren Tatbeitrag erbrachte, indem sie die als Zentrale genutzte Wohnung der drei Personen als sichere Rückzugsmöglichkeit für die Männer während deren tatbedingter Abwesenheit sicherte und die für den Fall, dass die vor Ort tätigen Personen im Zusammenhang mit der Tat zu Tode kommen würden, das vorbereitete Bekennerdokument der Vereinigung zu den von ihnen begangenen ideologisch motivierten Taten veröffentlichen und die in der Zentrale der Vereinigung befindlichen Beweismittel vernichten würde.

(3) Zusammenfassend ist demnach festzuhalten: Die drei Personen waren persönlich und ideologisch eng aufeinander fixiert. Alle drei Personen haben gemeinsam eine Personenvereinigung gegründet, deren Tätigkeit darin bestand, Menschen aus ideologischen Gründen zu töten. Die für die Planung und Durchführung derartiger Taten nötigen Finanzmittel beabsichtigten sie, worüber sie bereits bei der Gründung der Vereinigung übereingekommen waren, durch Raubüberfälle zu beschaffen. Nach dem von allen drei Personen getragenen Tatkonzept war für dessen Umsetzung eine konkrete Planung der einzelnen Tat und eine nicht am eigentlichen Tatort anwesende Person zur Erbringung von Legendierungstätigkeiten erforderlich. Im Falle des Todes der Männer, die vor Ort agierten, sollte diese Person die vorhandenen Beweismittel vernichten und das vorbereitete Bekennerdokument veröffentlichen. Es lag nahe, dass die Angeklagte Z..., als Mitgründerin und Mitglied der aus den drei Personen bestehenden Vereinigung, zusammen mit den beiden anderen Mitgründern und Mitgliedern sowohl die beabsichtigten Tötungsdelikte als auch die zur Finanzierung notwendigen Logistikdelikte gemeinsam begehen würde. Aus der Gesamtheit dieser Umstände schließt der Senat, dass alle drei Personen, also auch die Angeklagte Z..., gemeinsam die Tat geplant und sich auf die gemeinsame Ausführung des erneuten Überfalls auf die Sparkassenfiliale in der K. P. Straße in Stralsund geeinigt haben. Vor diesem Hintergrund schließt der Senat auch, dass die Angeklagte Z... zusammen mit den beiden Männern die in ihrem Besitz befindlichen Ausspähungserkenntnisse hinsichtlich möglicher Tatorte ausgewertet hat, weil diese eine gemeinsame konkrete Tatplanung erst ermöglichten und die Basis für die gemeinsam beschlossene Tatausführung darstellten.

iii) Die Feststellung, dass die drei Personen übereinkamen, bei der Tatausführung arbeitsteilig in dem Sinne vorzugehen, dass die Angeklagte Z... für den Bereich ihrer Wohnung neben weiteren Tätigkeiten Legendierungstätigkeiten zusagte, um auf diese Weise den Rückzugsbereich für die beiden Männer nach dem Überfall vom 18. Januar 2007 auf die Sparkasse in der K. P. Straße in Stralsund, den die beiden Männer durchführen sollten, zu sichern, beruht auf folgenden Umständen:

(1) Die Feststellung, dass die beiden Männer den erneuten Überfall vor Ort in der Sparkassenfiliale durchführen sollten, schließt der Senat aus dem Inhalt des von den drei Personen vereinbarten Tatkonzepts. Dieses sah vor, dass die beiden Männer als Team vor Ort den Überfall durchführen sollten. Diese Konzeption ist auch plausibel, weil die beiden sportlichen Männer körperlich besser als die Angeklagte Z... geeignet waren, den Überfall vor Ort effektiv durchzuführen und vom Tatort erfolgreich zu flüchten.

(2) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... als einen Aspekt ihres Tatbeitrages zusagte, die Mitglieder ihrer Gruppierung zu legendieren, um dadurch ihre gemeinsame Wohnung als sicheren Rückzugsort nach dem Überfall zu erhalten, schließt der Senat aus folgenden Umständen:

(a) Die Angeklagte Z... führte in diesem Kontext zusammengefasst aus, sie habe während der gesamten Jahre ein paar Mal zwar die Identität der beiden Männer gegenüber Nachbarn geleugnet, wenn sie von diesen auf die beiden und deren Tätigkeiten angesprochen worden sei. Dies habe aber keine Billigung der Tötungen bedeutet. Sie habe nämlich auch in der "Illegalität" gelebt, und es habe deshalb in ihrem Interesse gelegen, bei Nachbarn hinsichtlich ihrer Identität kein Misstrauen aufkommen zu lassen. Sie hätten sich allerdings schon untereinander mit falschen Namen angesprochen. Sie selbst sei "Liese" oder "Lieschen" genannt worden, U. M... sei "Max" und U. B... sei "Gerry" genannt worden.

(b) Soweit die Angeklagte Z... behauptet, die von ihr eingeräumten Legendierungen ausschließlich deshalb getätigt zu haben, weil sie und die beiden Männer nach ihrer Flucht in der "Illegalität" lebten, wird sie widerlegt durch einen Schluss des Senats aufgrund der nachfolgend dargestellten Umstände: Die Angeklagte wirkte als Mitgründerin und Mitglied des Personenverbands, der sich zur Begehung von Tötungs- und Raubdelikten zusammengeschlossen hatte, nach dessen Handlungskonzeption an dessen Tätigkeiten mit. Sie hatte als Mitgründerin und Mitglied dieser Vereinigung das gemeinsam vereinbarte Gesamtkonzept der Anschläge, verbunden mit den logistischen Raubstraftaten, mitentworfen und hatte an der Durchführung der Taten ein ebenso großes Interesse wie U. ... und U. B.... Daher, so schließt der Senat, entfaltete die Angeklagte ihre der allgemeinen Sicherung dienenden Tätigkeiten nicht, wie sie behauptet, um das Leben in der "Illegalität" aufrechtzuerhalten, sondern um den von ihnen gegründeten Verband im Untergrund zu tarnen, abzuschotten und zu sichern. Dass dadurch auch die nach ihnen ohnehin bestehende Fahndung erschwert wurde, war ein willkommener Nebeneffekt, der ihren Interessen, nicht festgenommen zu werden, zusätzlich entsprach.

(c) Die Feststellungen zu den Situationen, für die die Angeklagte Z... zusagte, ihre auf Legendierung gerichtete Tätigkeit zu erbringen, ergeben sich aus folgenden Umständen: Die Interessenlage der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... war darauf gerichtet, generell und vor allem auch während der Begehung eines Raubüberfalls in ihrer Umgebung keinerlei Argwohn gegen sie als Personen entstehen zu lassen und keine Verdachtsmomente im Hinblick auf Abwesenheiten der beiden Männer von der Wohnung zu schaffen. Hieraus schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... durch ihre eigene Anwesenheit im Bereich der Wohnung keine Vermutungen über den Verbleib der männlichen Bewohner aufkommen lassen würde, dass sie bei Nachfragen wegen der Abwesenheit der Männer der Situation angepasste Erklärungen geben würde und dass sie die Umgebung der Wohnung beobachten würde, um gegebenenfalls schnell auf unerwartete Ereignisse in ihrem Sinne reagieren zu können.

(d) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... zusagte, legendierende Angaben gegenüber ihrem Umfeld im Bereich der Wohnung zu machen, um diese als sicheren Rückzugsort zu erhalten, ergibt sich aus folgenden Umständen:

(i) Die Angeklagte Z... hat vielfältig legendierende Tätigkeiten entfaltet:

1. Sie räumte glaubhaft den Umstand, legendiert zu haben, ein, indem sie angab, für sich selbst und für die beiden Männer die Alias-Namen "Lisa", "Gerry" und "Max" benutzt zu haben. Weiter räumte sie ein, ein paar Mal gegenüber Nachbarn die Identität der beiden Männer geleugnet zu haben, wenn sie auf die Männer als Personen oder deren berufliche Tätigkeit angesprochen worden sei.

2. Zusätzlich ergibt sich aus den glaubhaften Angaben der Polizeibeamtin KHK’in A..., dass die Angeklagte Z... zusätzlich noch die Alias-Identitäten M. St..., S. E..., S. R..., S. und L. P... sowie L. Di... genutzt hat. Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... wohnten im Zeitraum von Mai 2001 bis Frühjahr 2008 gemeinsam in der P.straße in Zwickau. Gegenüber zahlreichen Nachbarn dieser Wohnung machte die Angeklagte Z... unzutreffende Ausführungen, um die Abwesenheiten der beiden Männer harmlos zu erklären, ihre eigene Anwesenheit in der Wohnung zu erläutern und den Umstand plausibel zu erklären, dass zwei Männer mit einer Frau in einer Wohnung gemeinsam lebten. So gaben die hierzu gehörten Nachbarn aus der P.straße in der Hauptverhandlung jeweils Folgendes glaubhaft an: Der Zeuge U. Sch... berichtete, die Angeklagte habe ihm gegenüber angegeben, ihr Freund arbeite auswärts und sie würde studieren. Ähnlich berichtete die Zeugin Po... die Angeklagte habe ihr erläutert, ihr Freund würde in der Elektrobranche arbeiten und sie selbst würde studieren. Die Zeugin K. Fri... gab an, die Angeklagte habe ihr erzählt, sie würde deshalb nicht arbeiten müssen, weil ihr Freund sehr gut verdiene. Der Freund und der andere Mann würden beim Vater des Freundes in dessen Computerfirma arbeiten. Ähnlich berichteten die Zeugin H... und die Zeugin H. K..., die Angeklagte habe ihnen jeweils gesagt, ihr Partner verdiene so viel auf Montage, dass sie nicht arbeiten müsse: Der Zeuge M. Fri... führte aus, die Angeklagte habe ihm gegenüber geäußert, die beiden Männer seien selbständig oder arbeiteten beim Vater des Freundes der Angeklagten. Die Zeugin S... gab an, sie habe von der Angeklagten erfahren, ihr Schwiegervater habe eine Firma, dort würde ihr Mann arbeiten und genug verdienen, so dass sie selbst nicht zu arbeiten brauchte. Die Zeugin Ste... erklärte in der Hauptverhandlung, sie habe von der Angeklagten erfahren, dass der eine Mann ihr Freund und der andere Mann dessen Bruder sei. Auch Nachbarn aus der F.straße in Zwickau, wo die drei Personen seit Frühjahr 2008 gemeinsam wohnten, bestätigten glaubhaft ebenfalls legendierende Tätigkeiten der Angeklagten Z...: Der Zeuge K... führte aus, die Angeklagte Z... habe ihm erzählt, sie würde von zuhause arbeiten und sei deshalb auch immer da. Zu den beiden Männern habe sie ihm gesagt, einer sei ihr Freund, der andere sei dessen Bruder. Der Zeuge B..., ebenfalls ein Nachbar in der F.straße, gab an, die Angeklagte Z... habe ihm erläutert, bei den beiden mit ihr zusammenlebenden Männern handele es sich um ihren Freund und dessen Bruder. Die beiden Männer würden Fahrzeuge überführen. Daher würden auch immer wieder andere Autos hinter dem Haus von ihnen geparkt werden. Die verschiedenen Autos seien dann, so der Zeuge, auch nie Gesprächsthema gewesen, weil die Angeklagte diese ja plausibel erklärt habe. Die Angeklagte Z... habe ihm weiter berichtet, sie selbst würde am heimischen Computer arbeiten. Deshalb sei sie auch immer zuhause.

(ii) Die Angeklagte Z... erbrachte demnach zeitlich vor und nach dem erneuten Überfall auf die Sparkasse in der K. P. Straße in Stralsund verschiedenste Legendierungstätigkeiten, die der Sicherung des Verbandes und seiner Zentrale, also der gemeinsamen Wohnung, dienten. Derartige Tätigkeiten, die entweder auf die Rolle der Angeklagten im Verband speziell zugeschnitten waren oder auf einer Arbeitsteilung beruhten, wurden bereits bei der Gründung des Verbands jeweils mit Modifikations- und Ergänzungsmöglichkeiten festgelegt und von der Angeklagten Z... den beiden Männern zugesagt. Durch ihre erbrachten Legendierungstätigkeiten erreichte die Angeklagte Z... eine nach außen wirkende Abschottung und Abtarnung des Verbandes und seiner Wohnung. Dies hatte eine überragende Bedeutung für die erfolgreiche Durchführung der konkreten Tat und die Erreichung der Ziele des Verbandes. Durch die Legendierung wurde nämlich sichergestellt, dass weder das persönliche Umfeld, vor allem also die Nachbarn, noch die Ermittlungsbehörden auf die drei Personen und ihre Wohnung aufmerksam wurden. Der Senat zieht wegen der Wichtigkeit dieser Legendierungsmaßnahmen den Schluss, dass die Angeklagte Z... auch beim Fassen des Tatplans im Hinblick auf die Sparkasse in der K. P. Straße im Sinne einer Aktualisierung und Bestätigung bereits gegebener Zusagen die Erbringung derartiger Legendierungstätigkeiten als ihren Tatbeitrag zu diesem Überfall den beiden Männern versprach.

(iii) Die Feststellungen zum Zweck der von der Angeklagten Z... zugesagten legendierenden Tätigkeiten ergeben sich aus Schlussfolgerungen des Senats aus den Angaben der Angeklagten hierzu und aus ihren zu späteren Zeitpunkten erbrachten legendierenden Tätigkeiten:

1. Mit der von der Angeklagten Z... glaubhaft eingeräumten Verschleierung der Identität der drei Personen durch die Verwendung von Alias-Namen verhinderte sie, dass Nachbarn oder Kontaktpersonen im Umfeld sie anhand ihrer in den Fahndungsaufrufen genannten Namen als die im Januar 1998 vor der Polizei Geflohenen B. Z..., U. M... und U. B... identifizieren konnten. Mangels Identifizierung war dann aber auch die Gefahr gebannt, dass sich jemand an die öffentliche namentliche Fahndung nach ihnen erinnern würde und den Ermittlungsbehörden Hinweise auf ihren Aufenthalt hätte geben können, was zu ihrer Festnahme und zur Unterbindung der beabsichtigten Straftaten hätte führen können.

2. Mit den Äußerungen der Angeklagten Z... gegenüber Nachbarn, die Männer würden "auswärts", "auf Montage" oder in der "Firma des Schwiegervaters" arbeiten, gab sie eine plausible Erklärung dafür, dass die beiden Männer öfters und manchmal auch längere Zeit ortsabwesend waren. Mit ihrer Erläuterung, ihr Freund verdiene sehr gut, so dass sie nicht arbeiten müsse, oder sie selbst sei Studentin, erklärte sie zugleich auf nachvollziehbare Weise, aus welchen Gründen sie sich selbst in der Regel in der Wohnung aufhalten würde.

3. Die Ausführungen der Angeklagten Z... zum Verhältnis der drei Personen untereinander, nämlich, dass einer der Männer ihr Freund sei und der andere Mann dessen Bruder, erklärten das Zusammenleben der drei Personen in einer gemeinsamen Wohnung, ohne dass Anlass zu Spekulationen und Vermutungen zu den Beziehungen der drei Personen untereinander gegeben wurde, was zu einer intensiveren Beobachtung der Personen durch die Nachbarschaft hätte führen können.

4. Zusammengefasst präsentierte die Angeklagte Z... die drei Personen, ohne deren wahre Identität preiszugeben, als harmlose Wohngemeinschaft und gab plausible Erklärungen für feststellbare Auffälligkeiten, wie die häufige Abwesenheit der Männer oder das Zusammenleben von zwei Männern mit einer Frau. Hierdurch verhinderte die Angeklagte, dass sie anhand ihrer Namen als vor der Polizei geflohene Verdächtige identifiziert wurden, und dass Nachbarn Anlass dazu hatten, ihre normalbürgerliche Existenz zu bezweifeln. Aus diesen Umständen schließt der Senat, dass die legendierende Tätigkeit der Angeklagten Z... den Zweck verfolgte, die Mitglieder ihres Verbandes und damit auch ihre Wohnung, die als Zentrale der Vereinigung diente, durch Abtamung zu schützen. Für diesen Schluss spricht auch der Umstand, dass die Angeklagte Z... häufig mit Nachbarn, was diese in der Hauptverhandlung bestätigten, sprach und sich in der P.straße und in der F.straße einer sogenannten Nachbarschaftsrunde mit regelmäßigen Treffen anschloss. Auf diese Weise hatte sie die Gelegenheit, unmittelbar und schnell zu erfahren, wenn im nachbarschaftlichen Umfeld Argwohn oder gar ein Verdacht gegen sie entstand. Sie konnte dann situationsangepasst, individuell und schnell auf solche Entwicklungen eingehen, um die Mitglieder des Verbandes und die Wohnung zu schützen.

5. Ihre Interessenlage zu den Zeitpunkten der hier dargestellten Legendierungen war identisch mit derjenigen zum Zeitpunkt des erneuten Überfalls auf die Sparkasse in der K. P. Straße in Stralsund am 18. Januar 2007. Hieraus schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... den beiden Männern bei der gemeinsamen Planung dieses Überfalls zusagte, Legendierungen mit derselben Zielrichtung, also zur Sicherung der Mitglieder ihres Verbandes und der Zentrale ihrer Vereinigung, also ihrer gemeinsamen Wohnung, vorzunehmen.

iv) Die Feststellungen, dass die drei Personen weiter übereinkamen, bei der Tatausführung arbeitsteilig zusätzlich in dem Sinne vorzugehen, dass die Angeklagte Z... weiter zusagte, sich während der Tatbegehung in oder im räumlichen Umfeld ihrer gemeinsamen Wohnung in der P.straße in Zwickau zusätzlich aus dem Grund bereitzuhalten, um für den Fall des Todes von U. B... und U. M... im Zuge des Überfalls das vorbereitete Bekennervideo der Vereinigung zu veröffentlichen und sämtliche in der Wohnung vorhandenen Beweismittel zu vernichten, beruhen auf den nachfolgend dargestellten Umständen:

(1) Die Feststellung dass sich die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... darüber einig waren, der Überfall solle nur durchgeführt werden, wenn im Falle des Todes ihrer außerhalb der Zentrale aufhältlichen Mitglieder bei der Tatbegehung gleichzeitig die Veröffentlichung des vorbereiteten Bekennervideos und die Vernichtung der in der Wohnung vorhandenen Beweismittel durch ein Mitglied des NSU gewährleistet sein würden, beruht auf folgenden Umständen:

(a) Vor Begehung der Tat stellte sich für die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... folgende Ausgangssituation dar:

(i) Bei realistischer Betrachtung war den drei Personen bewusst, dass die Durchführung einer jeden Überfallhandlung das Risiko barg, dass die vor Ort tätigen Täter bei der Tat den Tod finden würden. So bestand jederzeit die Gefahr, dass durch am Tatort eintreffende Sicherheitskräfte die Täter noch während der Tat oder dann auf der sich anschließenden Flucht erreicht werden würden. Das Risiko, dass es im Zuge der Begehung einer Tat zum Tod der vor Ort agierenden Täter kommen würde, wurde noch zusätzlich dadurch gesteigert, dass die beiden Männer entschlossen waren, sich unter keinen Umständen von der Polizei festnehmen zu lassen. Bei einer ihnen drohenden Festnahme wollten sie sich vielmehr selbst das Leben nehmen. Aufgrund dieser Umstände bestand auch bei der Tat in der K. P. Straße die naheliegende Gefahr, dass während der Begehung dieser Tat die Mitglieder der Vereinigung zu Tode kommen würden.

(ii) Ihnen war ebenfalls bewusst, dass ihre Vereinigung bereits ideologische Tötungsdelikte begangen hatte. Um eine größere propagandistische Wirkung zu erzielen, hatten sie sich jedoch nicht nach der jeweiligen Tatbegehung zu den einzelnen Taten bekannt. Sie wollten sich vielmehr zu einer ganzen von ihnen begangenen Anschlagsserie bekennen und die ideologischen Motive Ihrer Vereinigung für die von ihnen begangenen Tötungsdelikte erst dann offenlegen.

(iii) Zusätzlich gingen sie davon aus, dass sie im Falle des Todes von U. B... und U. M... ihre ideologische Anschlagsserie nicht würden fortsetzen können, weil dann das bei den Anschlägen vor Ort tätige Team bestehend aus U. B... und U. M... nicht mehr vorhanden sein würde.

(b) Ausgehend von diesen Umständen kamen die drei Personen überein, dass die Tat nur durchgeführt werden würde, wenn im Falle des Todes ihrer außerhalb der Zentrale aufhältlichen Mitglieder gleichzeitig die Veröffentlichung des vorbereiteten Bekennervideos und die Vernichtung der in der Zentrale vorhandenen Beweismittel durch ein Mitglied des NSU gewährleistet sein würden. Denn nur bei der Veröffentlichung des Bekennervideos und der gleichzeitigen Vernichtung der in der Zentrale der Vereinigung vorhandenen Beweismittel war sichergestellt, dass das gemeinsam verfolgte Ziel der Anschlagsserie erreicht werden würde:

(i) Solange noch keine Bekennung zu den von den drei Personen verübten Gewalttaten veröffentlicht war, waren außer dem Umstand, dass derartige Taten begangen wurden und dass dabei Menschen getötet oder verletzt wurden, keinerlei weitere Einzelheiten im Zusammenhang mit der Anschlagsserie bekannt. Insbesondere bestanden keine tragenden Hinweise auf die Identität der Täter und deren Motive. Vielmehr rätselten Öffentlichkeit und Behörden darüber, wer aus welchen Gründen diese Taten begangen hatte, was der Tatserie ein noch größeres Gewicht in Staat und Gesellschaft zuwies.

(ii) Die dann für die Öffentlichkeit glaubhafte Bekennung der Organisation zu der ganzen Tatserie unter Wahrung der Anonymität und der Anzahl der Mitglieder der Vereinigung, was Folge der Beweismittelvernichtung wäre, würde augenblicklich dazu führen, dass in der Öffentlichkeit die Täterschaft einer rechten Gruppierung für alle bis dahin begangenen Taten aufgedeckt würde. Weiter würde schlagartig bekannt, dass es einer rechten Gruppierung gelungen war, nicht nur eine Straftat, sondern über einen längeren Zeitraum hinweg, schwerste ideologisch motivierte Straftaten zu begehen, ohne dass die Täter identifiziert, deren Motive ermittelt und die verantwortlichen Personen festgenommen werden konnten. In dem Bekennerdokument würde zudem fingiert, der NSU würde weiterhin bestehen, indem in der zweiten Version des Bekennervideos angedroht wurde: "Wir kommen wieder keine Frage!". Auf diese Weise konnten Angst und Verunsicherung in der Öffentlichkeit und innerhalb der Mitglieder potenzieller Opfergruppen effektiv und in großem Umfang geschürt werden. Der Staat wiederum konnte in überzeugender Weise als hilflose Institution vorgeführt werden, der nicht in der Lage gewesen war, die Taten aufzuklären und seine Bürger zu schützen. Gewaltbereite Rechtsradikale könnten durch die Bekennung zur Tatserie mit der darauf zu erwartenden Wirkung in der Öffentlichkeit dazu veranlasst werden, ebenfalls ideologisch motivierte Straftaten zu begehen.

(iii) Die drei Personen rechneten mit der Möglichkeit, dass U. B... und U. M..., die vor Ort in der Sparkasse tätig werden sollten, bei dem Überfall ums Leben kommen könnten. Aus ihrer Sicht war das Risiko ihres Todes nur dann einzugehen, wenn die bereits begangenen ideologischen Straftaten nach ihrem Tod durch Bekennung und Beweismittelvernichtung die dargestellten Wirkungen entfalten würden. Somit würden sie den Überfall auf die Sparkasse in der K. P. Straße in Stralsund am 18. Januar 2007, der das Risiko ihres Todes barg, nur dann begehen, wenn Bekennung und Beweismittelvernichtung sichergestellt waren.

(2) Die Feststellung zur Zweckrichtung der verabredeten Beweismittelvernichtung beruht auf den Angaben der Angeklagten Z... und einem darauf basierenden Schluss des Senats:

(a) Die Angeklagte Z... hat zum Zweck der Vernichtung von Beweismitteln angegeben, U. M... habe gewollt, dass alle Beweise im Zusammenhang mit ihren Taten vernichtet würden und der einzige Beweis ihres Tuns die DVD sei. U. B... habe gewollt, dass mit Ausnahme der DVD alle Beweise vernichtet werden würden, die Rückschlüsse auf ihre gemeinsame Lebensweise in den vergangenen Jahren zulassen würden. Zudem sei ebenfalls gewollt gewesen, die Beweise für Unterstützungshandlungen von Personen aus ihrem Umfeld zu vernichten.

(b) Diese Angaben zur Zweckrichtung der Beweismittelvernichtung sind glaubhaft. Die Vernichtung sämtlicher Beweise im Hinblick auf ihre Identität, auf Unterstützer und auf ihr Leben im Untergrund entsprach den ideologischen Interessen der drei Personen: Die Beweismittelvernichtung lässt sowohl die Täter, deren Anzahl, deren Lebensumstände als auch deren mögliche Unterstützer anonym bleiben. Bei dieser Sachlage sind jedoch dann naheliegend weitere Ermittlungen zur Identität der Täter und deren Umfeld unmöglich. Mangels derartiger Ermittlungserkenntnisse bliebe dann aber regelmäßig ungeklärt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Personen, in deren Wohnung es zur Beweismittelvernichtung gekommen ist, in die im Bekennerdokument dargestellten Tötungsdelikte involviert gewesen sind. Ungeklärt bliebe weiterhin, ob im Falle ihrer Beteiligung an den Taten von anderen Personen Unterstützungsleistungen erbracht wurden und ob möglicherweise noch weitere tatbereite Personen vorhanden wären. Diese offenen Fragen wiederum würden zu einer weiteren Verunsicherung der Bevölkerung und der Ermittlungsbehörden führen, was wiederum der ideologischen Zielsetzung des von den drei Personen gebildeten Verbands entsprechen würde.

(c) Nach einer Beweismittelvernichtung in der dargelegten Weise würde die Öffentlichkeit, mangels anderer Anhaltspunkte und weil dies in dem Bekennervideo durch die Ankündigung künftiger Taten so dargestellt wurde, davon ausgehen, dass die Vereinigung, die die Anschlagserie begangen und sich dazu bekannt hatte, weiterhin existent und handlungsfähig wäre. Aus dem Umstand, dass eine derartige öffentliche Meinung die allgemeine Furcht vor weiteren Anschlägen der Vereinigung aufrechterhalten würde, und dies dem Interesse der drei Personen entsprach, schließt der Senat, dass auch dies eine von ihnen gewollte Folge der verabredeten Beweismittelvernichtung sein sollte.

(3) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... beim Fassen des Tatplans zusagte, sich während der gesamten Tatausführung und der anschließenden Flucht der beiden Männer vom Tatort zur Erfüllung ihrer zugesagten Aufgaben im Rahmen der Tatausführung in oder im räumlichen Umfeld ihrer gemeinsamen Wohnung in der P.straße in Zwickau bereitzuhalten, beruht auf einem Schluss des Senats aus folgenden Umständen:

(a) Die Angeklagte Z... befand sich im Tatzeitraum des Nagelbombenanschlags in der K.straße am 09. Juni 2004 in ihrer gemeinsamen Wohnung oder deren räumlichen Nahbereich (vgl. S. 707). Die Angeklagte Z... hielt sich im Tatzeitraum der Tat zulasten von Th. Bo..., also am Nachmittag des 15. Juni 2005, im Nahbereich der Zentrale des NSU in der P.straße in Zwickau auf (vgl. S. 708 ff). Die Angeklagte Z... befand sich außerdem im Tatzeitraum des Überfalls auf die Sparkasse in Eisenach am 04. November 2011 in ihrer gemeinsamen Wohnung in der F.straße in Zwickau (vgl. S. 715 ff).

(b) Der Umstand, dass sich die Angeklagte Z... in zeitlichem Zusammenhang mit der tatsächlichen Tatbegehung bei drei Taten in der jeweilig gemeinsam genutzten Wohnung oder deren Nahbereich befand, belegt eine entsprechende Praxis, sich während und im Zusammenhang mit der Tatausführung dort bereitzuhalten. Zusätzlich bestand unter den drei Personen Einigkeit, dass Beweismittel für ihr Leben in der Illegalität und für Unterstützungshandlungen anderer Personen nicht in die Hände der Ermittlungsbehörden gelangen sollten. Die vorhandenen Beweismittel sollten vielmehr vor einer drohenden Entdeckung ihrer als Stützpunkt genutzten Wohnung durch die Behörden vernichtet werden. Die von den drei Personen als essenziell angesehene und fest geplante Veröffentlichung eines Bekennungsdokuments konnte auch nur dann mit hinreichender Sicherheit gewährleistet werden, wenn ein Versand der Dokumente veranlasst werden konnte, selbst wenn die beiden vor Ort agierenden Männer am Tatort erschossen worden wären oder sich selbst getötet hätten.

(c) Unter Berücksichtigung dieser Umstände und der für das ganze Tatkonzept überragend wichtigen Legendierung im Bereich der Wohnung, der Gewährleistung eines sicheren Rückzugsraums, der Vernichtung vorhandener Beweismittel und der Veröffentlichung einer Selbstbezichtigung der Vereinigung schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... zur Erreichung dieser Ziele bei der Fassung des Tatplans hinsichtlich des erneuten Überfalls auf die Sparkasse in der K. P. Straße in Stralsund zusagte, sich während der Begehung des Überfalls in oder jedenfalls im räumlichen Nahbereich der gemeinsamen Wohnung bereitzuhalten. Dort hätte sie nämlich ihre Tatbeiträge, die nach ihrem gemeinsamen Plan abgesetzt vom Tatort im engeren Sinn zu leisten waren, erbringen können.

(4) Die Feststellungen, dass die Angeklagte Z... beim gemeinsamen Fassen des Tatplans zusagte, im Falle des Todes der beiden Männer die in der Zentrale des NSU vorhandenen Beweismittel zu vernichten und das vorbereitete Bekennerdokument zu veröffentlichen, ergeben sich aus den Angaben der Angeklagten Z... sowie aus folgenden Umständen:

(a) Die Angeklagte Z... führte in diesem Zusammenhang zusammengefasst aus, sie seien am 01. April 2008 in die F.straße in Zwickau gezogen. U. M... und U. B... hätten die Wohnung technisch und mechanisch abgesichert. Beide hätten mehrfach erwähnt, dass sie sich frei schießen würden, falls sie von der Polizei entdeckt würden. Sollte dies nicht möglich sein, würden sie sich durch Erschießen das Leben nehmen. Sie – die Angeklagte – hätte den beiden bei derartigen Äußerungen mehrfach das "absolute Versprechen" geben müssen, dass sie beim Tod der beiden Männer – sei es, dass beide erschossen werden würden oder dass sie sich selbst erschießen würden, um einer Verhaftung zuvorzukommen – die von U. M... erstellten und versandfertig vorbereiteten DVDs versenden würde, dass sie die Wohnung in Brand setzen würde und dass sie die Eltern der beiden benachrichtigen würde. U. M... habe gewollt, dass durch die Brandlegung alle Beweise im Zusammenhang mit ihren Taten vernichtet würden und der einzige Beweis ihres Tuns die DVD sei. U. B... habe gewollt, dass mit Ausnahme der DVD alle Beweise vernichtet werden würden, die Rückschlüsse auf ihre gemeinsame Lebensweise in den vergangenen Jahren zulassen würden. Zudem sei ebenfalls gewollt gewesen, die Beweise für Unterstützungshandlungen von Personen aus dem Umfeld zu vernichten.

(b) Die Angaben der Angeklagten Z..., sie habe versprochen, im Falle des Todes der beiden Männer die in der Wohnung vorhandenen Beweismittel zu vernichten und das vorbereitete Bekennerdokument zu veröffentlichen, sind glaubhaft, weil ein derartiges Versprechen den Interessen des von den drei Personen gebildeten Verbandes entsprach, und weil die Angeklagte Z... im November 2011 das versprochene Verhalten in die Tat umsetzte.

(i) Die Vernichtung sämtlicher Beweise im Hinblick auf ihre Identität, ihre Lebensumstände im Untergrund und ihre Unterstützer sowie eine finale Bekennung zu einer Anschlagsserie entsprachen den ideologischen Interessen der drei Personen:

1. Die Beweismittelvernichtung lässt sowohl die Täter der Anschlagsserie, deren Lebensumstände als auch deren mögliche Unterstützer anonym bleiben. Bei dieser Sachlage wären dann weitere erfolgreiche Ermittlungen zur Identität der Täter und deren Umfeld unmöglich. Mangels derartiger Ermittlungserkenntnisse bliebe dann aber regelmäßig ungeklärt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Personen, in deren Wohnung es zur Beweismittelvernichtung kam, in die im Bekennerdokument eingeräumten Tötungsdelikte involviert waren. Ungeklärt bliebe weiterhin, ob im Falle ihrer Beteiligung an den Taten von anderen Personen Unterstützungsleistungen erbracht wurden und ob möglicherweise noch weitere tatbereite Personen vorhanden sind. Diese offenen Fragen wiederum würden zu einer weiteren Verunsicherung der Bevölkerung und der Ermittlungsbehörden führen, was wiederum der ideologischen Zielsetzung des von den drei Personen gebildeten Verbands entsprochen hat.

2. Eine nicht nach jeder Tat erklärte Bekennung zu nur einer einzelnen Tat, sondern eine gesammelte finale Bekennung zu einer ganzen Anschlagsserie entsprach ebenfalls den Interessen der drei Personen:

a. Eine Bekennung der Vereinigung zu einer Serie von Taten erreicht eine deutlich größere öffentliche Wirksamkeit, weil sie die Täterschaft hinsichtlich mehrerer Taten, die an verschiedenen Tatorten im Bundesgebiet verteilt über einen längeren Zeitraum hinweg begangen wurden, einer einzigen Gruppierung zuweist, ohne dass es den Behörden gelingen würde, die Anzahl und die Identität der Mitglieder dieser Gruppierung zu ermitteln und die Täter festzunehmen. Damit würden die besondere Schlagkraft, eine ausgeprägte logistische Fähigkeit und die bundesweite Gefährlichkeit der Tätergruppierung gegenüber Gesellschaft und staatlichen Organen unterstrichen.

b. Da einer derartigen Serienbekennung demnach eine größere öffentliche Wirkung als einer Einzelbekennung zukommen würde, entsprach sie daher besser dem Interesse des Personenverbandes, eine möglichst große Verunsicherung der Bevölkerung und der staatlichen Organe zu erzeugen.

(ii) Nachdem sich U. M... und U. B... am 04. November 2011 in Eisenach selbst getötet hatten, setzte die Angeklagte Z... die Wohnung in der F.straße in Brand und versandte zahlreiche DVDs mit dem Bekennervideo "Paulchen Panther". Damit hat sie das von ihr berichtete Versprechen in die Tat umgesetzt:

1. Die Angeklagte Z... hat am 04. November 2011 die von den drei Personen bis dahin genutzte Wohnung in der F.straße in Zwickau in Brand gesetzt:

a. Die Angeklagte Z... führte zusammengefasst aus, dass sie am 04. November 2011 gegen 08:00 Uhr aufgestanden, dann am Computer gesessen sei und Radio gehört habe. Im Radio habe sie, so glaube sie, von zwei Leichen in einem brennenden Wohnmobil gehört. Sie sei davon ausgegangen, es handle sich dabei um U. M... und U. B.... Sie habe dann mit Benzin die Wohnung in der F.straße in Brand gesetzt und etwa die Hälfte der verpackten DVDs versandt.

b. Die diesbezüglichen Angaben der Angeklagten Z... sind glaubhaft: Wie sich aus den glaubhaften Angaben des Brandursachenermittlers KHM L... ergibt, roch es in der Brandwohnung F.straße in Zwickau am 04. November 2011 extrem nach Benzin. In mehreren Räumen habe man noch Benzinspuren nachweisen können. An den Socken, die die Angeklagte Z... bei ihrer Festnahme getragen hat, konnten Kohlenwasserstoffe nachgewiesen werden, als deren Herkunftsquelle Benzin nicht ausgeschlossen werden konnte (vgl. S. 704 ff). Da es in der Wohnung F.straße in Zwickau nach Benzin roch, in mehreren Räumen Benzin nachgewiesen werden konnte und an den Socken der Angeklagten Spuren von Benzin nicht ausgeschlossen werden konnten, hält der Senat die Angaben der Angeklagten, sie habe mit Benzin die Wohnung in der F.straße in Brand gesetzt, für glaubhaft.

2. Die Angeklagte Z... hat am 04. November 2011 zahlreiche DVDs mit dem Bekennervideo "Paulchen Panther" versandt:

a. Die Angeklagte Z... räumte den Versand dieser Datenträger am 04. November 2011 ein.

b. Die diesbezüglichen Angaben der Angeklagten Z... sind glaubhaft: Nach ihrer Entdeckung im Wohnmobil in Eisenach hatten die beiden Männer keine Gelegenheit mehr, Datenträger mit dem Bekennerdokument "Paulchen Panther Film" zu versenden. Der Zeuge KK Sche... führte glaubhaft aus, es seien, soweit feststellbar, insgesamt 15 DVDs mit dem Bekennervideo nach dem 04. November 2011 bei verschiedenen Medienunternehmen, türkischislamischen Vereinen oder bei der Partei "PDS" eingegangen. Die Zeugin KOK’in P... führte ergänzend glaubhaft aus, dass der Eingang einer 16. DVD bei der Geschäftsstelle der Partei "Die Linke" in Weimar den Ermittlungsbehörden im Januar 2013 bekanntgegeben worden sei. Der Zeuge KK Sche... sagte weiter aus, dass im Brandschutt der F.straße noch 36 adressierte DVDs aufgefunden worden seien, die zum Großteil auch bereits versandfertig frankiert gewesen seien. Trotz der Einwirkungen durch den Brand sei es bei 25 dieser DVDs noch möglich gewesen, das Bekennervideo sichtbar zu machen. Die umfangreiche Beweisaufnahme hat keinen Hinweis darauf ergeben, dass andere Personen als die Angeklagte Z... die DVDs versandt hätten.

Da sowohl U. M... und U. B... als auch andere Personen als Versender der DVDs ausscheiden, die Angeklagte Z... in der Wohnung über versandfertige DVDs verfügte und zudem 16 solcher DVDs bei verschiedenen Adressaten festgestellt wurden, hält der Senat die Angaben der Angeklagten, sie habe diese Datenträger versandt, für glaubhaft.

c. Aus den Umständen, dass die Vernichtung von Beweismitteln durch Inbrandsetzung der Wohnung und die Veröffentlichung eines Bekennerdokuments dem Interesse des von den drei Personen gebildeten Personenverbands entsprachen, und die Angeklagte Z... am 04. November 2011 genau die Handlungen ausführte, die sie nach ihren eigenen Angaben den beiden Männern versprochen hatte, hält der Senat ihre Ausführungen, sie habe diese Handlungen den beiden Männern versprochen, für glaubhaft.

(c) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... U. M... und U. B... beim Fassen des gemeinsamen Tatplans zu dieser Tat zusagte, im Falle des Todes der beiden Männer sämtliche Beweismittel zu vernichten und das Bekennerdokument der Vereinigung zu veröffentlichen, beruht weiter auf den folgenden Umständen.

(i) Die Angeklagte Z... führte in ihrer chronologischen Darstellung der Ereignisse aus, sie habe U. M... und U. B... nach ihrem Einzug in die Wohnung in der F.straße im Frühjahr 2008 versprochen, im Falle des Todes der Männer die vorhandenen Beweismittel zu vernichten und ein Selbstbezichtigungsdokument der Vereinigung zu veröffentlichen.

(ii) Die Angeklagte Z... wird widerlegt, soweit sie behauptete, die genannten Tätigkeiten den beiden Männern erst im Frühjahr 2008 versprochen zu haben. Aus folgenden Umstände schließt der Senat vielmehr, dass sie dieses Versprechen bereits mit der Gründung des Personenverbands im Jahr 1998 abgab und es vor dem Überfall auf die Sparkassenfiliale in der K. P. Straße in Stralsund lediglich noch einmal bestätigte.

1. Eine Beweismittelvernichtung und Bekennung der Vereinigung nicht nur zu einer Einzeltat, sondern zu einer ganzen Tötungs- und Anschlagsserie würden, was nahe liegt, zu einer möglichst massiven Verunsicherung der Bevölkerung und staatlicher Stellen führen. Die Erreichung dieses Ziels lag von Anfang an und damit auch bereits bei der Gründung der Vereinigung im ideologischen Interesse der drei Personen.

2. Bereits bei ihrer ersten ideologisch motivierten Tat zulasten von E. Ş... am 09. September 2000 fertigten U. M... und U. B... am Tatort ein Foto des schwer verletzten Opfers an, um dadurch die Glaubhaftigkeit eines später anzufertigenden Bekennerdokuments zu erhöhen (vgl. S. 666 ff).

3. Bereits nach dem Anschlag in der P.gasse im Januar 2001 wurde nach den glaubhaften Angaben des Zeugen EKHK D... gemäß den festgestellten Zeitstempeln am 09. März 2001 die erste Version eines Bekennerdokuments fertiggestellt. Aus dem zeitlichen Ablauf ergibt sich demnach, dass ein Bekennerdokument zum Nachweis einer Tatserie, nämlich der Tat zulasten von E. Ş... und des Sprengstoffanschlags in der P.gasse in Köln, bereits nach der zweiten und noch vor der dritten ideologisch motivierten Tat zulasten von A. Öz... hergestellt worden war. Am 28. Oktober 2001 war nach den glaubhaften Angaben des Zeugen eine zweite Version des Bekennervideos fertiggestellt, die alle bis dahin begangene ideologisch motivierte Taten der drei Personen enthielt.

4. Aus diesen Umständen zieht der Senat folgende Schlüsse:

a. Eine Beweismittelvernichtung und eine Bekennung der Vereinigung zu einer ganzen Serie von Tötungsdelikten waren nötig, um die von den drei Personen erstrebte möglichst massive Verunsicherung der Bevölkerung und staatlicher Stellen zu erreichen. Bereits bei ihrer ersten ideologisch motivierten Tat zulasten von E. Ş... bereiteten sie durch eine Fotografie des schwer verletzten Opfers am Tatort eine glaubhafte, spätere Serienbekennung der Vereinigung vor. Eine derartige Vorbereitung wird naheliegender Weise nur dann durchgeführt, wenn die Angeklagte Z..., die eine damit erstellte Serienbekennung später verbreiten sollte, die Veröffentlichung auch bereits vorher zugesagt hatte. Kurz nach der Tat in der P.gasse stellten sie auch bereits ein erstes Bekennerdokument her, so dass schon nach der zweiten ideologisch motivierten Tat eine Veröffentlichung einer Serienbekennung möglich war. Diese unverzügliche Erstellung eines solchen Dokuments, sobald durch zwei Taten Anfang 2001 eine Kleinstserie vorlag, deutet darauf hin, dass das Versprechen zur Veröffentlichung durch die Angeklagte Z... nicht erst im Jahre 2008 erfolgte, sondern bereits bei der Gründung des Personenverbands. Bei lebensnaher Betrachtungsweise sollten nämlich die erste und später dann die zweite Version des Bekennervideos nicht erst 2008 veröffentlicht werden. Vielmehr sollte die jeweils aktuelle Fassung nach der Konzeption des Personenverbands veröffentlicht werden, wenn die Männer im Zusammenhang mit einer Logistiktat oder einer ideologisch motivierten Tat zu Tode kommen würden. Die Angeklagte Z... hatte den beiden Männern zugesagt, sich während der Begehung einer jeden Tötungs- oder Logistiktat in oder im räumlichen Umfeld der jeweiligen Wohnung bereitzuhalten. Diese Zusage hatte die Angeklagte Z... bereits bei der Gründung des Personenverbands abgegeben. Neben der Gelegenheit zur Legendierung war es Sinn und Zweck dieser Zusage, der Angeklagten Z... im Fall des Todes der beiden Männer eine umgehende Vernichtung der in der Wohnung vorhandenen Beweismittel und eine Veröffentlichung des vorbereiteten Bekennerdokuments der Vereinigung zu ermöglichen. Die bei der Gründung des Verbands gegebenen Zusage, sich in oder in der Nähe der Wohnung bereitzuhalten, macht aber im Hinblick auf diese Tätigkeiten nur dann einen Sinn, wenn die Angeklagte gleichzeitig, also ebenfalls bei der Gründung der Vereinigung, diejenigen Tätigkeiten verspricht, die der Grund dafür sind, warum sie in oder an der Wohnung bereithalten soll. Bei diesen Tätigkeiten handelt es sich um die Vernichtung der in der Wohnung vorhandenen Beweismittel und die Veröffentlichung des vorbereiteten Bekennerdokuments der Vereinigung.

b. Aus der Gesamtheit dieser Umstände schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... bereits bei der Gründung des Personenverbands und nicht erst im Jahr 2008 die Beweismittelvernichtung und Veröffentlichung des Bekennerdokuments zugesagt hat. Im Zuge der gemeinsamen Planung des Überfalls auf die Sparkasse in der K. P. Straße in Stralsund hat sie diese Zusage, was wegen des gemeinsam ersonnenen Tatkonzepts und des Vorhandenseins eines Bekennervideos naheliegt, für die konkrete Tat nur noch einmal bestätigt.

v) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... durch die von ihr zugesagten Tatbeiträge die Begehung des Überfalls auf die Sparkasse in der K. P. Straße in Stralsund erst ermöglichte, beruht auf folgenden Umständen: Mit der Zusage der Legendierung hat die Angeklagte Z... in Aussicht gestellt, einen sicheren Rückzugsraum für die beiden Männer nach dem Überfall zu schaffen und dadurch das Entdeckungs- und Festnahmerisiko effektiv herabzusetzen. Mit der von ihr zugesagten Beweismittelvernichtung und Veröffentlichung des Bekennerdokuments würde der finale Zweck der von ihnen verübten ideologisch motivierten Anschläge erst erreicht werden. Aufgrund der außerordentlichen Bedeutung der aufgezeichneten Folgen ihrer zugesagten Tätigkeiten, so schließt der Senat, hat sie den Überfall auf die Sparkasse in der K. P. Straße in Stralsund erst ermöglicht.

vi) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... zusagte, auch diese aus dem Überfall erwartete Tatbeute zu verwalten, die Verpflichtungen der Vereinigung nach außen mit den beiden Männern weiterhin organisatorisch zu regeln, und erforderliche Ausgaben aus der gemeinsamen Tatbeute, die die Angeklagte Z... weiterhin verwalten würde, zu tätigen, um dadurch die Abtarnung des Personenverbandes zu fördern und diesen zu sichern, beruht auf folgenden Umständen:

(1) Die Angeklagte Z... führte in diesem Zusammenhang zusammengefasst aus, sie habe niemals mit U. M... und U. B... ein arbeitsteiliges Tatkonzept entwickelt, das unter anderem Maßnahmen zur Finanzierung der Gruppe vorgesehen hätte. Es habe keine Zuständigkeit bei der Bezahlung der alltäglichen Kosten gegeben. Regelmäßige Ausgaben wie Lebensmittel, Kleidung und anderes seien einmal von dem einen, einmal von dem anderen bezahlt worden. Die Miete habe meistens sie gezahlt. Während der Urlaube habe sie sich meistens um das Geld gekümmert, weil sie am sparsamsten gewesen sei. Unzutreffend sei, dass sie dem Angeklagten G... 10.000 DM Depotgeld übergeben habe. Dies habe vielmehr U. B... getan. Dieser Umstand könne daher nicht als Indiz für ihre Tätigkeit als Kassenwart gewertet werden. Sie habe auch nicht eine Summe von 3.000 DM, die ihnen der Angeklagte G... nach der Flucht als Darlehen überlassen habe, an diesen zurückgezahlt.

(2) Die Feststellungen zur Zusage der Angeklagten Z..., die für das weitere Tätigwerden der Gruppierung unbedingt erforderliche Beute aus künftigen Überfällen zu verwalten, also eine allgemeine Sicherungsaufgabe für den Bestand und die Schlagkraft des Verbandes zu übernehmen, beruhen auf Schlüssen des Senats basierend auf folgenden Umständen:

(a) Die Angeklagte Z... übernahm nach der Gründung der Vereinigung die Aufgabe, finanzielle Verpflichtungen der Vereinigung für Kosten der allgemeinen Lebensführung ihrer Mitglieder im Urlaub zu begleichen und somit den Überblick über die vorhandenen Finanzmittel zu behalten.

(b) Die Angeklagte Z... übernahm nach der Gründung der Vereinigung die Aufgabe, im täglichen Leben die Ausgaben zu steuern und dadurch den Überblick über die vorhandenen Finanzmittel der drei Personen zu behalten.

(c) Die Angeklagte Z... übernahm nach der Gründung der Vereinigung die Aufgabe, dem Angeklagten E... und seiner Familie eine Urlaubsreise zu bezahlen.

(d) Die Angeklagte Z... übernahm nach der Gründung der Vereinigung die Aufgabe, dem Angeklagten G... die von diesem in ihrem Interesse getätigten Aufwendungen zu ersetzen, indem sie ihm das von diesem an die drei Personen ausgekehrte Darlehen in Höhe von 3.000 DM zurückzahlte, indem sie die Kosten für Passfotos des Angeklagten G... beglich und indem sie ihn von den Kosten gemeinsam verbrachter Urlaube freistellte, in deren Verlauf die drei Personen überprüften, ob die Alias-Identität "H. G..." von U. B... noch gefahrlos genutzt werden konnte.

(e) Die Angeklagte Z... übernahm nach der Gründung der Vereinigung die Aufgabe, finanzielle Verpflichtungen der Vereinigung im Zusammenhang mit den Kosten für die Unterbringung der Mitglieder der Vereinigung abgetamt zu begleichen.

(f) Die Angeklagte Z... übernahm nach der Gründung der Vereinigung die Aufgabe, dem Angeklagten G... einen Betrag von 10.000 DM als Depotgeld zur Verfügung zu stellen (zu (a) bis (f) vgl. S. 611 ff).

(g) Aus der Zusammenschau obiger Umstände zieht der Senat folgende Schlüsse:

(i) Die Angeklagte Z... behielt sowohl im Urlaub als auch im täglichen Leben den Überblick über die ausgegebenen Beträge und damit auch über den noch vorhandenen Geldbestand in der gemeinsamen Kasse der drei Personen. Ihr oblag es auch, Unterstützem, wie den Angeklagten E... und G... finanzielle Zuwendungen zu machen. Diese Zahlungen erfolgten schenkweise oder um im Interesse der drei Personen getätigte Aufwendungen zu erstatten. Hierdurch pflegte sie die Beziehung zu den sie unterstützenden Personen und erhielt dadurch, was der Senat schließt, deren Bereitschaft, sie weiter zu unterstützen, aufrecht. Daneben übernahm es die Angeklagte Z..., die regelmäßig zu zahlende Miete für die Wohnungen, in denen die drei Personen gemeinsam lebten, unter einem Alias-Namen zu entrichten, was, so schließt der Senat, die Verfügbarkeit einer für sie ausreichenden Unterkunft, die als Zentrale der Vereinigung diente, sicherstellen sollte. Zusätzlich richtete sie mit der relativ hohen Summe von 10.000 DM beim Angeklagten G... ein Gelddepot für die Vereinigung ein, was, so schließt der Senat, die Liquidität der drei Personen gewährleisten und im Falle der Entdeckung ihrer Wohnung, in der sich die gemeinsame Kasse befand, sicherstellen sollte, dass sie zumindest auf diese beim Angeklagten G... deponierte Summe weiterhin Zugriff nehmen konnten, ohne die Festnahme zu riskieren.

(ii) Die Angeklagte Z... war demnach für nahezu alle relevanten Bereiche des Einsatzes vorhandener Finanzmittel zuständig. Ihr diesbezügliches Spektrum reichte vom Überblick über den Mitteleinsatz im täglichen Leben bis zu einer speziellen Mittelverwendung, die auf ihre Situation als in der Illegalität lebender Personenverband, der beabsichtigte, schwerste Straftaten zu begehen, zugeschnitten war. Im letztgenannten Bereich stellte sie die Hilfe von Unterstützern, die Verfügbarkeit der dem Verband als Zentrale dienenden Wohnung und die Zugriffsmöglichkeit auf Geld im Falle der Entdeckung ihrer Wohnung sicher. Wegen dieser nahezu gegebenen Allzuständigkeit der Angeklagten Z... für die Finanzen der Vereinigung schließt der Senat, dass sie die Verwaltung der gemeinsamen Kasse übernommen hatte. Dabei haben sich keine Hinweise dafür ergeben, dass die Angeklagte Z... allein zu bestimmen hatte, wann welche Summe ausgegeben wurde. Vielmehr bestand ihre Aufgabe der Finanzverwaltung darin, essenzielle Zahlungen im Gemeinschaftsinteresse entweder selbst zu erbringen oder durch die beiden Männer zu veranlassen und Sicherungsmaßnahmen der Vereinigung, also bezüglich Unterstützern, Wohnung und Depot, auf finanziellem Gebiet abzuwickeln. Der Umstand, dass sie, wie sie selbst angibt, von den drei Personen am sparsamsten war, spricht auch dafür, dass sie für die Geldverwaltung im dargestellten Sinne zuständig war. Nachdem die drei Personen durch die beabsichtigten Überfälle nur sporadische Geldzuflüsse erwarten konnten, war es sachgerecht, eine sparsame Person mit der Verwaltung der vorhandenen Geldmittel zu betrauen. Diese war nämlich in der Regel am effektivsten dazu in der Lage, auch größere Geldsummen für einen längeren Zeitraum einzuteilen und im Konsens mit den beiden Männern, geplante Ausgaben als notwendig oder als überflüssig zu qualifizieren.

(h) Die Verwaltung der zur Verfügung stehenden Finanzmittel in diesem Sinne war von extrem großer Bedeutung für die Vereinigung:

(i) Der Überblick über die noch vorhandenen Geldmittel im täglichen Leben wie im Urlaub ist von großer Bedeutung, um damit sachgerecht wirtschaften zu können und nicht unerwartet in Geldnot zu kommen. Für die zuverlässige und regelmäßige Bezahlung der Miete gilt dies entsprechend. Die drei Personen mussten mit dem Bezug der Wohnung in der A. Straße in Chemnitz sowie den nachfolgend genutzten Wohnungen ab August 1998 regelmäßig Miete zahlen. Die ungekündigte Verfügbarkeit über eine Wohnung war für sie, die per Haftbefehl gesucht wurden und sich dann zu einem Verband zusammenschlossen, der beabsichtigte, schwerste Straftaten zu begehen, aus Abschottungs- und Tarnungsgründen von extremer Wichtigkeit, um als harmlos wirkende Drei-Personen-Wohngemeinschaft keinen Verdacht im Umfeld zu erregen und dadurch eine Festnahme zumindest zu erschweren. Essenziell war für sie auch die Sicherung der Unterstützungsbereitschaft ihrer Helfer: Schon das Bezahlen einer Reise für den Angeklagten E... und seine ganze Familie, so schließt der Senat, festigte die Beziehung der drei Personen zum Angeklagten E..., so dass dadurch seine künftige Bereitschaft zu weiterer Unterstützung der drei Personen gefördert werden konnte. Gleiches gilt für die Zahlungen an den Angeklagten G..., dem die Angeklagte Z... sein Darlehen zurückzahlte und dem sie seine Auslagen erstattete. Ebenfalls von größter Bedeutung in ihrer speziellen Situation war das Anlegen eines Bargelddepots beim Angeklagten G.... Auf diese Weise konnten sie sich eine größere Summe Bargeld verschaffen, wenn beispielsweise wegen Enttarnung ihrer Wohnung eine erneute Flucht notwendig werden würde.

(ii) Unter Berücksichtigung dieser Aspekte, die alle die überragende Bedeutung der Betreuung der erhofften Beutegelder belegen, schließt der Senat, dass die Übernahme dieser Aufgabe von den drei Personen nicht von Fall zu Fall geregelt oder sogar offen gelassen wurde, sondern, dass die Angeklagte Z..., die die Mittelverwaltung im dargestellten Sinne bereits seit dem ersten Überfall im Jahr 1998 übernommen hatte, dies wegen der besonderen Bedeutung dieser Aufgabe schon bei der Gründung der Vereinigung zugesagt hatte und sie ihre diesbezügliche Bereitschaft bei der gemeinsamen Planung des erneuten Überfalls auf die Sparkasse in der K. P. Straße in Stralsund weiter zusagte.

vii) Die Feststellungen, dass die drei Personen erneut gemeinsam übereinkamen, durch Drohung mit dem Einsatz von zwei Schusswaffen und einer täuschend echt aussehenden Schreckschusswaffe die Angestellten in der Sparkassenfiliale zu veranlassen, ihnen das dort vorhandene Bargeld auszuhändigen oder dessen Wegnahme zu dulden, schließt der Senat aus folgenden Überlegungen:

(1) Die Angeklagte Z... hat sich hierzu nicht geäußert.

(2) Die getroffenen Feststellungen schließt der Senat aus folgenden Umständen:

(a) Die drei Personen hatten auch im Januar 2007 dringenden Finanzbedarf. Zuwendungen aus dem persönlichen Umfeld waren nicht mehr zu erwarten (vgl. S. 535 ff). Zwar hatten sie bei dem letzten Überfall vom 07. November 2006 ein Betrag in Höhe von 84.995 € erbeutet. Anfang Oktober 2006 war aber die Beute aus den Überfällen vom Mai 2004 aufgebraucht gewesen. Zwei daraufhin erfolgte Überfälle vom November 2005 und Oktober 2006 waren aus ihrer Sicht misslungen, weil sie dabei kein Geld hatten erbeuten können. Um die Wiederholung einer solchen Situation und die damit verbundene Gefährdung der Planung und Durchführung der primär verfolgten ideologisch motivierten Taten zu vermeiden, bestand die Notwendigkeit, ausreichende Finanzmittel vorzuhalten. Um den nunmehr beabsichtigten Überfall auf die Sparkasse in der K. P. Straße effektiv durchführen zu können und möglichen Widerstand von Angestellten oder Kunden weitestgehend bereits im Keim zu ersticken, war ein Mittel mit hohem Drohpotential erforderlich. Damit war prognostisch gesehen die Herausgabe des Geldes oder die Duldung von dessen Wegnahme schnell und ohne Gegenwehr zu erreichen. Vor diesem allgemein bekannten Hintergrund und dem Umstand, dass die beiden Männer bei allen vorangegangenen Überfällen Schusswaffen mitgeführt hatten, schließt der Senat, dass sich die drei Personen bei lebensnaher Betrachtungsweise darauf einigten, bei diesem Überfall zwei Schusswaffen und eine täuschend echt aussehende Schreckschusswaffe mitzuführen und diese, weil besonders geeignet, als Drohmittel einzusetzen.

(b) Den drei Personen kam es nur darauf an, Finanzmittel zu beschaffen. Es kam ihnen deshalb nicht darauf an, auf welche Weise sie sich in den Besitz der Beute bei dem geplanten Überfall bringen würden. Hieraus schließt der Senat, dass daher alle drei Personen beabsichtigten, dass sich die Männer bei dem Überfall vor Ort die Beute von den Gewahrsamsinhabern entweder geben ließen oder dass sie die Beute selbst wegnahmen.

viii) Die Feststellungen, dass die von ihnen erhoffte Beute die bei der Planung und Durchführung weiterer ideologisch motivierter Taten entstehenden Kosten abdecken sowie daneben ihren Lebensunterhalt sichern sollte, dass sie weitere ideologisch motivierte Taten planen, vorbereiten und durchführen wollten, und, dass deshalb der Beute aus den Überfällen überragende Bedeutung für sie zukam, schließt der Senat aus folgenden Umständen:

(1) Die Angeklagte Z... führte zur Frage des Geldbedarfs lediglich aus, dass sie bereits ab dem Jahr 1998 – also schon vor dem ersten Überfall – keine andere Möglichkeit gesehen habe, legal und ohne die Gefahr der Verhaftung an Geld zu kommen. Auch sie habe dann nach dem ersten Überfall von dem erbeuteten Geld gelebt. Weiter gab sie an, dass die beiden U.s nach dem ersten Überfall noch erklärt hätten, auch das weitere Leben mit der Beute aus den Überfällen finanzieren zu wollen.

(2) Die getroffenen Feststellungen schließt der Senat aus folgenden Umständen:

(a) Die Angeklagte Z... räumte ein, von dem Geld aus dem ersten Überfall im Jahr 1998 gelebt zu haben, und dass die beiden Männer schon damals beabsichtigten, das weitere Leben durch Überfälle zu finanzieren. Vor diesem Hintergrund zieht der Senat den naheliegenden Schluss, dass die von den drei Personen aus dem Überfall auf die Sparkasse in der K. P. Straße erhoffte Beute ebenfalls zum Bestreiten des Lebensunterhalts hätte eingesetzt werden sollen. Neben den Kosten der Lebenshaltung sind bei den drei Personen die bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung der beabsichtigten ideologisch motivierten Taten aufzuwendenden Finanzmittel als weiterer Unkostenfaktor relevant. Da die Verwendung der erhofften Beute für Aufwendungen im Zusammenhang mit den geplanten Taten und für den Lebensunterhalt naheliegend ist, schließt der Senat, dass die drei Personen mit der erhofften Beute diese beiden Bereiche finanzieren wollten.

(b) Die von den drei Personen beabsichtigte intensive Planung und gewissenhafte Vorbereitung weiterer ideologisch motivierter Taten sowie deren Durchführung erforderte viel freie Zeit. Weitere Überfälle zur Geldbeschaffung müssten aber, so schließt der Senat, abhängig von der Höhe der jeweiligen Beute nur sporadisch durchgeführt werden und würden eine Erwerbstätigkeit unnötig machen. Es würde ihnen daher viel Zeit verbleiben. Aus diesen Umständen zieht der Senat den weiteren Schluss, dass sie die ihnen verbleibende Zeit zumindest zu einem großen Teil für die zeitintensive Planung, Vorbereitung und Durchführung der von ihnen beabsichtigten ideologisch motivierten Tötungsdelikte einsetzen wollten.

(c) Die Beute aus dem Überfall auf die Sparkasse in der K. P. Straße sollte demnach dazu dienen, sowohl die anfallenden Kosten bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung weiterer ideologisch motivierter Taten als auch den Lebensunterhalt der drei Personen zu bestreiten. Zusätzlich würde es ihnen die Beute aus dem beabsichtigten Überfall finanziell erlauben, keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dies würde ihnen viel Zeit verschaffen. Gerade diese Zeit war neben den finanziellen Mitteln aber unbedingt erforderlich, um die von ihnen beabsichtigten, ideologisch motivierten Taten weiterhin sorgfältig planen und ausführen zu können. Aufgrund des Umstands, dass die von ihnen erwartete Beute zwei für sie wichtige Aspekte, nämlich die Begehung ideologisch motivierter Tötungsdelikte und das Leben im Untergrund, praktisch erst ermöglichen würde, schließt der Senat, dass der Beute aus dem Überfall eine überragend große Bedeutung bei den drei Personen zukam.

ix) Die Feststellungen, dass die drei Personen aufgrund der überragenden Bedeutung des Gelingens eines Überfalls übereinkamen, bei dem Überfall Schusswaffen mitzuführen, wobei mindestens eine mit scharfer Munition geladen war, diese als Drohmittel und gegebenenfalls bei Widerstand oder der Gefahr der Festnahme zur Abgabe von Schüssen einzusetzen und dass sie für diesen Fall den Tod eines Menschen als möglich erachteten und sich damit als notwendige Folge abfanden, schließt der Senat aus folgenden Umständen:

(1) Für die drei Personen war die Beschaffung finanzieller Mittel von überragend großer Bedeutung, weil damit die weiter von ihnen beabsichtigten ideologisch motivierten Taten finanziell und praktisch erst ermöglicht wurden.

(2) Aus dieser Sachlage zieht der Senat den Schluss, dass die drei Personen daher alles daransetzen würden, in den Besitz von Geldmitteln, also der Überfallbeute, zu kommen und sich diese zu erhalten. Um das genannte Ziel zu erreichen, so schließt der Senat weiter, würden sie jedes Mittel einsetzen, das die Erlangung und die Sicherung der Beute sowie die eigene unidentifizierte Flucht gewährleisten würde. Naheliegend ist dann, dass sie sich vor diesem Hintergrund erneut darauf einigten, als Mittel zur Zielerreichung mindestens eine scharfe Schusswaffe bei dem Überfall mitzuführen und diese dann auch gegen Menschen einzusetzen, weil eine scharfe Schusswaffe wegen der Möglichkeit, Projektile zu verschießen, anders als eine Schreckschusswaffe oder Pfefferspray, effektiver geeignet ist, als Drohmittel zu wirken. Eine scharfe Waffe wäre auch absolut geeignet, Widerstand, der bei der Beuteerlangung geleistet würde, nachhaltig zu brechen. Ebenso wäre der Schusswaffeneinsatz effektiv geeignet, Verfolger, die eine Beutesicherung verhindern würden oder die Festnahme und Identifizierung der Täter ermöglichen würden, erfolgreich zu stoppen.

(3) Die drei Personen hatten somit vereinbart, sofern in der konkreten Situation nötig, eine scharfe Schusswaffe zum Erlangen und zur Verteidigung der Beute sowie zur Verhinderung der Identifizierung der vor Ort agierenden Täter einzusetzen. All dies sollte, so schließt der Senat, wegen der überragenden Bedeutung der Finanzmittel für sie, auch mit massivsten und damit erfolgversprechenden Mitteln durchgesetzt werden. Bei einem derartig inhaltlich gebildeten Einsatzwillen einer Schusswaffe liegt es dann aber nahe, dass die drei Personen im Falle der Anwendung von massiver Waffengewalt den Tod von Menschen für möglich hielten. Im Hinblick auf ihr Ziel, auf jeden Fall ihre beabsichtigten ideologisch motivierten Straftaten finanziell und praktisch zu ermöglichen, fanden sie sich, so schließt der Senat, dann auch mit dem möglichen Tod von Menschen durch ihren Waffeneinsatz ab.

x) Soweit sich die Angeklagte Z... im Hinblick auf den festgestellten gemeinsamen Tatplan zu dieser Logistiktat bestreitend einlässt, kommt ihren Angaben kein Gewicht zu, welches das Ergebnis der oben dargelegten Gesamtschau in Frage stellen könnte. Ihre Angaben sind unglaubhaft, weil die Gesamtschau der dargestellten Umstände ergab, dass sich die drei Personen auf die gemeinsame Begehung der Tat einigten. Für den von ihr behaupteten Geschehensablauf ohne ihre Mitwirkung gibt es keine außerhalb ihrer Aussage liegenden zureichenden Anhaltspunkte. Ihre Abwesenheit vom Tatort ist gerade kein Umstand, der gegen eine gemeinsame Übereinkunft, die Tat zu begehen, sprechen würde.

xi) Die vorangehend dargestellten Umstände belegen zusammengefasst, dass vor der Begehung des erneuten Überfalls auf die Sparkassenfiliale in der K. P. Straße in Stralsund eine konkrete Übereinkunft zur Begehung dieser Tat von allen drei Personen getroffen wurde. Davon umfasst waren die Verabredungen für das Tätigwerden der beiden Männer vor Ort, also auch das Mitführen mindestens einer scharfen Schusswaffe und gegebenenfalls deren Einsatz gegen Menschen sowie das Mitführen einer täuschend echt aussehenden Schreckschusswaffe. Dass an dieser Übereinkunft neben den beiden Männern auch die Angeklagte Z... beteiligt war, ergibt sich insbesondere daraus, dass die erhoffte Beute aus diesem Überfall auch den Geldbedarf der Angeklagten Z... decken sollte und deshalb in ihrem Interesse sein würde. Die Angeklagte Z... hatte sich gemeinsam mit U. B... und U. M... politisch radikalisiert. Zudem hatte sie seit längerer Zeit, soweit sogenannte Aktionen oder auch die Flucht betroffen sind, mit den beiden Männern immer gemeinsam gehandelt. Sowohl die Interessenlage der Angeklagten als auch ihr Verhalten in der Vergangenheit sprechen für ein erneutes gemeinsames Handeln. Zu berücksichtigen ist noch, dass es nach der Tatkonzeption der drei Personen nicht ausgereicht hätte, wenn die beiden Männer vor Ort in der Sparkassenfiliale in der K. P. Straße in Stralsund tätig geworden wären. Nach ihrer gemeinsamen Planung bei der Gründung der Vereinigung und bei der Durchführung der bereits begangenen Taten war nämlich zusätzlich auch noch das Tätigwerden einer vom Tatort abgesetzt agierenden Person erforderlich. Für das Erbringen dieses Tatbeitrags war die Angeklagte Z... vorgesehen, was dafür spricht, dass auch sie die konkrete Übereinkunft zur Tatbegehung mitfasste, die Sparkasse in der K. P. Straße in Stralsund erneut zu überfallen. Vor diesem Gesamthintergrund ist die Einlassung der Angeklagten Z... widerlegt, sie hätte mit den beiden Männern keine derartige Übereinkunft getroffen. Vielmehr ergibt die Gesamtschau der angeführten Umstände, dass die Angeklagte Z... sowie U. B... und U. M... gemeinsam übereinkamen, die Sparkassenfiliale in der K. P. Straße in Stralsund am 18. Januar 2007 erneut zu überfallen.

2) Die Feststellung, dass die drei Personen in Ausführung ihres Übereinkommens erneut die Sparkassenfiliale in der K. P. Straße in Stralsund zu überfallen, in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken plangemäß handelten, beruht auf einer Gesamtschau folgender Umstände:

a) Die Angeklagte führte zusammengefasst aus, U. B... und U. M... hätten ihr berichtet, dass sie am 18. Januar 2007 die Sparkassenfiliale in der K. P. Straße in Stralsund überfallen hätten. Weder an der Vorbereitung noch an der Ausführung sei sie beteiligt gewesen. Die beiden hätten sie informiert, dass sie wieder "Geld besorgen" würden, hätten ihr aber nicht mitgeteilt, wann und wo sie was genau geplant hätten. Die Beute sei in der Wohnung versteckt worden, wobei sie aber nicht sagen könne, wie viel jeweils in welchem Zimmer versteckt worden sei.

b) Soweit die Angeklagte Z... damit ihre Tatbeteiligung inzident bestreitet, wird sie widerlegt und überführt durch die Gesamtschau folgender Umstände:

i) Die Feststellungen, dass U. M... und U. B... am 18. Januar 2007 gegen 17:15 Uhr vor Ort in der Sparkassenfiliale in der K. P. Straße in Stralsund agierten, beruht auf der Gesamtschau folgender Umstände:

(1) Die Begehung der Tat durch U. B... und U. M... vor Ort entsprach dem Konzept der drei Personen zur Finanzierung ihres Verbandes. Nach diesem sollten die beiden Männer bei den Logistiktaten vor Ort tätig werden (vgl. S. 648 f).

(2) Die Begehung der Tat durch U. B... und U. M... vor Ort entsprach dem kurz vor der Tat gemeinsam gefassten konkreten Tatplan, den erneuten Überfall auf die Sparkasse in der K. P. Straße in Stralsund zu begehen.

(3) Für die Begehung der Tat durch U. B... und U. M... vor Ort spricht der Umstand, dass, wie sich aus den glaubhaften Angaben der Zeugen Mö... Bau..., Roh..., R..., D... und K... ergibt, am 18. Januar 2007 tatsächlich ein Überfall auf die Sparkassenfiliale in der K. P. Straße in Stralsund stattgefunden hat.

(4) Für die Begehung der Tat durch U. B... und U. M... vor Ort spricht der Umstand, dass der Überfall von zwei Männer durchgeführt wurde, wie die Zeugen Mö..., Bau..., Roh..., R..., D... und K... glaubhaft bekundet haben.

(5) Für die Begehung der Tat durch U. B... und U. M... vor Ort spricht der Umstand, dass in der gemeinsamen Wohnung der Angeklagten Z... sowie von U. B... und U. M... in der F.straße in Zwickau nach dem 04. November 2011 eine Übersicht von Banken und Sparkassen aus dem Bereich Stralsund sichergestellt wurde, auf der auch die Sparkassenfiliale in der K. P. Straße in Stralsund aufgeführt und mit einem handschriftlichen "2*" markiert war.

(6) Für die Begehung der Tat durch U. B... und U. M... vor Ort spricht der Umstand, dass in der gemeinsamen Wohnung der Angeklagten Z... sowie von U. B... und U. M... in der F.straße in Zwickau nach dem 04. November 2011 eine Geldbanderole sichergestellt wurde, die dem Überfall vom 18. Januar 2007 zugeordnet werden kann:

(a) Aus der Gesamtasservatenliste Ermittlungskomplex NSU (EG Trio) und einer Übersicht des Bundeskriminalamts zur räumlich-persönlichen Zuordnung der Asservatennummern im NSU-Verfahrenskomplex, die der Senat beide im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt hat, ergibt sich, dass im Brandschutt der gemeinsamen Wohnung der Angeklagten Z... sowie von U. B... und U. M... in der F.straße in Zwickau das Asservat mit der Nummer 2.12.475, "Banderolen: 8 (9 Stücke) × 500 €, 8 × 1.000 €, 6 × 2.000 €, 33 × 5.000 €" sichergestellt wurde.

(b) Der Polizeibeamte Ma... der mit Ermittlungen im Zusammenhang mit der Auswertung von Asservaten befasst war, gab glaubhaft an, dass im Brandschutt der Wohnung F.straße in Zwickau unter der Asservatennummer 2.12.475 Geldbanderolen mit dem Stempelaufdruck der Sparkassenfiliale K. P. Straße in Stralsund sichergestellt worden seien. Eine der Banderolen sei mit dem Datum 15. Januar 2007 versehen gewesen.

(c) Die Zeugin Bo... gab glaubhaft an, dass sie als Teamleiterin bei der Sparkasse auch die Filiale in der K. P. Straße betreut habe. Die Banderolen würden von der Sparkasse gestempelt und von den Kollegen unterschrieben. So seien die Banderolen des Asservats Nr. 2.12.475 von den Kolleginnen Wa..., No... und Mö... aus der Filiale K. P. Straße unterschrieben. Die Banderolen würden nicht an die Kunden ausgehändigt, die Kunden erhielten das Geld ohne die Banderolen.

(d) Aus den Umständen, dass in der gemeinsamen Wohnung der Angeklagten Z... sowie von U. B... und U. M... in der F.straße in Zwickau eine sichergestellte Banderole den Stempelaufdruck der überfallenen Sparkassenfiliale in der K. P. Straße in Stralsund aufwies, dass diese Banderole mit dem Datum "15. Januar 2007" – drei Tage vor dem Tag des Überfalls – versehen war und dass die Geldbanderolen nicht an Kunden ausgegeben werden, schließt der Senat, dass die Banderole dem Überfall auf die Sparkassenfiliale in der K. P. Straße in Stralsund am 18. Januar 2007 zuzuordnen ist.

(7) Zusammengefasst heißt dies: Die Begehung des Überfalls auf die Sparkassenfiliale in der K. P. Straße in Stralsund am 18. Januar 2007 durch U. B... und U. M... entsprach ihrem gemeinsam ersonnenen Straftatenkonzept und dem Übereinkommen der drei Personen, diesen konkreten Überfall zu begehen. Zeugen haben zwei Männer als Täter des Überfalls wahrgenommen. In der von den drei Personen gemeinsam genutzten Wohnung in der F.straße in Zwickau wurde eine Übersicht von Banken und Sparkassen in Stralsund sichergestellt, auf der die überfallene Sparkasse aufgeführt und markiert ist. Zudem wurden in der gemeinsamen Wohnung in der F.straße eine Geldbanderole sichergestellt, die dem gegenständlichen Überfall zugeordnet werden kann. Jeder dieser Umstände spricht dafür, dass die beiden Männer den Überfall vor Ort begingen. Ein zufälliges Zusammentreffen der dargestellten Einzelumstände, die für die Täterschaft der beiden Männer bei dieser Tat sprechen, kann wegen der großen Anzahl als fernliegend ausgeschlossen werden, so dass der Senat den Schluss zieht, dass es U. B... und U. M... waren, die den erneuten Überfall auf die Sparkasse in der K. P. Straße in Stralsund begingen.

ii) Im Hinblick auf das Geschehen in der Sparkassenfiliale und die diesbezüglichen Tatfolgen beruhen die Feststellungen zur Tatzeit, zum Tatablauf, zur Beute und zu den Folgen für die Sparkassenangestellten Mö... Bau... und Tre... sowie die Kundin R... auf den glaubhaften Angaben der Zeugen Mö... Bau... Roh... R... D... und K... sowie KHK St...:

(1) Die Feststellungen zur Tatzeit beruhen auf den Angaben des Zeugen D... der schilderte, dass er um 17:00 Uhr zur Sparkasse gegangen sei und am Überweisungsautomaten der Filiale mehrere Überweisungen ausgefüllt habe, als plötzlich zwei maskierte Männer hereingekommen seien und gerufen hätten "Das ist ein Überfall, kein Spaß". Aus dem Umstand, dass der Zeugen D... um 17:00 Uhr die Sparkasse aufgesucht und dann am Überweisungsautomaten bereits mehrere Überweisungen getätigt hatte, als die Täter die Filiale betraten, schließt der Senat auf eine Tatzeit von gegen 17:15 Uhr unter Zugrundelegung eines Zeitaufwandes von wenigstens 15 Minuten für das beschriebene Geschäft.

(2) Die Feststellungen zum Tatgeschehen beruhen auf den folgenden Zeugenangaben:

(a) Die Zeugin Mö... berichtete, dass sie sich mit einer Kundin im Vorraum der Sparkasse befunden habe, als plötzlich eine maskierte Person mit Kapuze und schwarzer Sturmhaube vor ihnen gestanden sei, ihr einen Gegenstand vor den Bauch gehalten und geschrien habe "rein, hinlegen". Sie und die Kundin seien in die Schalterhalle gegangen und hätten sich vor dem Eingangsbereich auf den Boden gelegt.

(b) Die Zeugin R... gab glaubhaft an, dass sie sich nach einem Beratungsgespräch noch mit der Sparkassenangestellten Mö... im Eingangsbereich der Filiale unterhalten habe, als zwei maskierte Personen hereingestürmt seien, ihnen Waffen vorgehalten hätten und sie in die Sparkasse hineingedrängt hätten. Sie hätten sich auf den Boden legen müssen. Beim Reingehen sei auch ein Schuss gefallen. Einer der beiden Täter sei dann vor ihnen hin und her gegangen, der andere sei in die Kasse.

(c) Die Zeugin Bau... gab glaubhaft an, dass sie sich in der Kasse befunden habe, als zwei Männer die Filiale betreten hätten. Sie habe sich gebückt und den Auslöser für die Überwachungskameras gedrückt, den Alarmknopf zu drücken sei ihr nicht mehr gelungen, da einer der beiden Männer mit einer Maske vor dem Gesicht mit vorgehaltener Waffe auf sie zugekommen und geschrien habe "Weg da, Hände hoch!". Er habe ihr die Waffe, direkt ins Gesicht gehalten. Die Waffe habe einen längeren, hellen Lauf gehabt. Zeitgleich habe sie gehört, wie ein Schuss gefallen sei. Der Täter habe sich ihrer Kollegin, Frau Tre..., zugewandt und sie ebenfalls mit der Waffe bedroht. Frau Tre... habe, wie bei dem Überfall vom November 2006, die für die Öffnung des Tresors notwendige Kombination gehabt. Ihre Kollegin habe zu ihr in den Kassenraum kommen müssen, und der Täter habe sie beide aufgefordert, den Tresor zu öffnen. Dabei habe er die Waffe auf sie und ihre Kollegin gerichtet. Sie habe die Türe zum Tresorraum geöffnet, und ihre Kollegin habe am Tresor den PIN-Code eingegeben. Sie habe versucht, den Tresor aufzuschließen, wobei sie zunächst den Schlüssel nicht ins Schloss bekommen habe. Schließlich habe sie den Tresor aufschließen können. Die Waffe sei weiterhin ständig auf sie gerichtet worden. Sie habe das Geld in eine Tüte packen sollen, was sie auch gemacht habe. Sie sei aber wohl zu langsam gewesen, weil der Täter sie schließlich auf die Seite geschubst und das restliche Geld selber aus dem Tresor genommen und in die Plastiktüte gesteckt habe. Noch bevor sie den Tresorraum geöffnet habe, habe der Täter schon das Geld aus dem Zahlbrett im Kassenraum, und zwar nur die Banknoten ab 10 €, an sich genommen und in eine Tüte gepackt.

(d) Die Zeugin R... gab an, dass es bereits dunkel gewesen sei, als zwei Männer, die mit Sturmhauben maskiert gewesen seien, in die Filiale gekommen seien. Sie habe damals bei der Sparkasse eine Ausbildung gemacht und sei zur Unterstützung im Schalterbereich eingeteilt gewesen. Einer der beiden Männer habe den Arm nach oben gehalten und Richtung Decke geschossen. Einer der beiden sei mit einer Kollegin in den Kassenraum gegangen, der andere sei rechts von ihr im Schalterbereich auf- und abgegangen. Sie selbst habe noch den Alarmknopf drücken können, sich dann aber nicht mehr zu rühren gewagt und sei starr wie eine Salzsäule dagesessen.

(e) Der Zeuge D... gab glaubhaft an, dass er als Kunde am Überweisungsautomaten gestanden sei, als plötzlich zwei maskierte Männer hereingekommen seien. Einer der beiden habe Richtung Decke geschossen. Die beiden hätten gerufen "Das ist ein Überfall, kein Spaß!" und hätten verlangt, dass alle sich hinlegen. Er sei noch an dem Automaten gestanden, da sei einer der beiden mit einer auf ihn gerichteten Waffe in der Hand auf ihn zugekommen und habe in angeschrien, dass er sich auch hinlegen solle. Dieser Täter habe sie alle beobachtet. Der andere, auch mit einer Waffe in der Hand, sei in die Kasse.

(f) Auch der Zeuge K... schilderte, dass er in der Bank gewesen sei, um Überweisungen zu tätigen, als zwei Maskierte hereingekommen seien und "Banküberfall, hinlegen!" geschrien hätten. Einer der beiden Täter habe einen Schuss Richtung Decke abgegeben. Sie hätten sich alle auf den Boden legen müssen. Einer der Täter sei bei ihnen in der Schalterhalle gewesen, der andere sei nach hinten gegangen.

(3) Die Feststellungen zur Hö... der Beute beruhen auf den Angaben des Polizeibeamte KHK St... der berichtete, dass er Ermittlungen hinsichtlich der Höhe der Beute getätigt habe. Von der Sparkasse sei ihm ein Betrag in Höhe von 169.970 € mitgeteilt worden.

(4) Die Feststellungen zu den Tatfolgen für die Zeugen Mö..., Tre... R... und Bau... beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeuginnen in der Hauptverhandlung:

(a) Die Zeugin Mö... schilderte, dass sie nach dem erneuten Überfall vier Wochen krank geschrieben gewesen sei. Sie sei auch psychologisch betreut worden. Ihre Kollegin, Frau Tre..., könne bis heute nicht über den Vorfall sprechen und breche in Tränen aus, wenn die Sprache auf den Überfall komme.

(b) Die Zeugin Bau... gab an, dass sie den Überfall nicht vergessen könne. Bis heute habe sie Angstzustände, nachts sei es am Schlimmsten. Sie nehme Psychopharmaka und befinde sich in psychologischer Betreuung. Sie habe auch versucht, wieder zu arbeiten, sei aber schließlich vorzeitig in Rente gegangen.

(c) Die Zeugin R... berichtete, dass sie nach dem Überfall einige Zeit Banken nur noch in Begleitung habe aufsuchen können.

(5) Aus den Angaben der Zeugen ergeben sich die diesbezüglichen Feststellungen des Senats zum Tatablauf, zu den Folgen für die Sparkassenangestellten Mö..., Bau... und Tre... sowie die Kundin R... sowie zur Höhe der Beute.

iii) Die Feststellungen, dass U. M... vor Ort zwei Waffen mit sich führte, wobei es sich bei einer der Waffen um eine Schreckschusswaffe handelte, und er mit der Schreckschusswaffe einen Schuss abgab, beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugen Bau..., Ro..., R... D..., K..., KHK St... und KHK Ma... sowie einem Schluss des Senats:

(1) Die Feststellungen, dass die beiden Täter bei der Durchführung der Tat insgesamt drei Schusswaffen mit sich führten, wobei es sich in einem Fall um eine Schreckschusswaffe handelte, mit der einer der beiden einen Schuss abgab, beruhen auf folgenden Umständen:

(a) Die Sparkassenangestellte Bau... gab glaubhaft an, der Täter, der sie bedroht habe, habe eine Waffe mit einem langen hellen Lauf gehalten. Als dieser Täter auf sie zugekommen sei, habe sie einen Schuss gehört. Der Täter, der sie bedroht habe, habe allerdings nicht geschossen.

(b) Die Zeugin Ro... gab glaubhaft an, dass einer der beiden Täter den Arm nach oben gehalten und geschossen habe. Sie habe den Knall gehört, aber keinen Einschuss in der Decke gesehen.

(c) Die Zeugin R..., eine Kundin, gab glaubhaft an, dass die Täter ihnen Waffen vorgehalten und sie aufgefordert hätten, sich auf den Boden zu legen. Sie habe einen Schuss gehört.

(d) Der Zeuge D..., ebenfalls ein Kunde, berichtete glaubhaft, dass eine der beiden Täter Richtung Decke geschossen habe. In der Decke habe er aber kein Loch gesehen. Beide Täter hätten Waffen gehabt.

(e) Auch der Zeuge K... gab glaubhaft an, dass einer der Täter einen Schuss Richtung Decke abgegeben habe.

(f) Der Polizeibeamte KHK Ma... gab glaubhaft an, dass er mit Ermittlungen im Zusammenhang mit dem Überfall auf die Sparkassenfiliale in der K. P. Straße in Stralsund befasst gewesen sei. Dabei habe er auch Lichtbilder der Überwachungskameras der Filiale, die den Überfall vom 18. Januar 2007 aufgezeichnet hätten, ausgewertet. Zu erkennen sei:

(i) Einer der beiden Täter hält in jeder Hand eine Waffe.

(ii) Der zweite Täter hält in der linken Hand einen Revolver mit einem hell glänzenden Lauf.

(g) Der Polizeibeamte KHK St... gab glaubhaft an, dass am Tatort keine Einschüsse in die Decke festgestellt worden seien. Es seien auch keine Hülsen gefunden worden.

(h) Aus einer Gesamtschau der Zeugenangaben ergibt sich danach, dass einer der Täter zwei und der andere eine Waffe mit sich führte. Aus dem Umstand, dass nach den Angaben der Zeugin Bau... sie zwar einen Schuss hörte, der sie bedrohende Täter, der eine Waffe mit sich führte, mit seiner Waffe aber keinen Schuss abgegeben hat, schließt der Senat, dass der Täter, der zwei Waffen mit sich führte, geschossen hat. Aus dem Umstand, dass der Täter, der zwei Waffen mit sich führte, mit einer der Waffen einen Schuss in die Luft abgab, die Decke in der Sparkassenfiliale aber nicht beschädigt wurde und am Tatort auch keine Hülsen festgestellt wurden, schließt der Senat, dass es sich bei einer der beiden Waffen um eine Schreckschusswaffe handelte.

(2) Die Feststellungen, dass U. M... zwei Waffen mit sich führte und es sich bei einer der Waffen um eine Schreckschusswaffe handelte, beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugen R... und KHK Ma... sowie einem Schluss des Senats:

(a) Die Zeugin R... gab glaubhaft an, dass einer der beiden Täter auffällige Turnschuhe getragen habe. Die Turnschuhe hätten orangene Streifen aufgewiesen.

(b) Der Polizeibeamte KHK Ma... schilderte glaubhaft:

(i) Im Rahmen seiner Ermittlungen habe er die Lichtbilder der Überwachungskameras der Filiale Kleine Parower Straße 51–53 in Stralsund, die den Überfall vom 18. Januar 2007 aufgezeichnet hätten, ausgewertet. Zu erkennen sei, dass einer der beiden Täter in der linken Hand einen Revolver mit einem hell glänzenden Lauf halte. Der andere Täter halte in jeder Hand eine Waffe. Dieser Täter trage Joggingschuhe mit einem auffälligen orangenen Streifen am Absatz.

(ii) Joggingschuhe der Marke "Victory" mit einem orangenen Streifen am Absatz, die den auf den Lichtbildern der Überwachungskamera gleichen würden, seien in der Wohnung in der F.straße in Zwickau unter der Asservatennummer 2.9.49 asserviert worden.

(iii) Die asservierten Joggingschuhe mit der Asservatennummer 2.9.49 würden die Schuhgröße 45 aufweisen.

(iv) U. M... habe Schuhgröße 45 und größer getragen. Nach dem Tod von U. B... und U. M... hätte er im Rahmen der Ermittlungen und Auswertung der Asservate die Schuhe der Leichen verglichen. Dabei habe sich herausgestellt, dass die Schuhe einen Unterschied von zwei bis drei Nummern aufgewiesen hätten. U. B..., obwohl größer als U. M..., habe die Schuhe mit der kleineren Nummer (Größe 43) getragen, U. M... die mit der größeren Nummer.

(c) Bei Durchführung des Überfalls führte einer der Täter eine Schusswaffe, der zweite zwei Schusswaffen mit sich, wobei es sich bei einer der beiden Waffen um eine Schreckschusspistole handelte. Bei diesem Täter handelte es sich um U. M..., da der Täter mit den zwei Schusswaffen auffällige Joggingschuhe trug, die U. M... zuzuordnen sind. Der Schuss mit der Schreckschusswaffe wurde somit von U. M... aus einer der beiden von ihm mitgeführten Waffen abgegeben.

iv) Die Feststellungen, dass die bei dem Überfall vor Ort agierenden Täter – außer der Schreckschusswaffe – zwei weitere Schusswaffen mit sich führten und zur Bedrohung der anwesenden Sparkassenangestellten und Kunden einsetzten, wobei mindestens eine Waffe mit scharfer Munition geladen war, beruhen auf den Angaben der Zeuginnen Bau... R..., D... und KHK Ma... sowie einem Schluss des Senats:

(1) Die Zeugin Bau... berichtete glaubhaft, dass einer der beiden Täter eine Waffe mit einem längeren hellen Lauf auf sie und ihre Kollegin gerichtet habe und sie aufgefordert habe, den Tresorraum und den Tresor zu öffnen.

(2) Die Zeugin R... gab glaubhaft an, dass sie in der Sparkassenfiliale einen Beratungstermin gehabt habe. Sie habe sich im Vorraum der Filiale noch mit ihrer Beraterin unterhalten, als zwei vermummte Männer hereingestürmt seien und sie mit vorgehaltenen Waffen aufgefordert hätten, sich in die Schalterhalle zu begeben und dort auf den Boden zu legen.

(3) Der Zeuge D... schilderte glaubhaft, dass beide Täter bewaffnet gewesen seien. Sie hätten gerufen, dass das ein Überfall sei und alle, auch ihn, aufgefordert, sich hinzulegen, wobei einer der Täter seine Waffe auf ihn gerichtete habe.

(4) Der Zeuge KHK Ma... gab glaubhaft an, dass ausweislich der Lichtbilder der Überwachungskameras der Sparkassenfiliale K. P. Straße in Stralsund, die den Überfall vom 18. Januar 2007 aufgezeichnet hätten, einer der Täter mit einer und der zweite Täter mit zwei Waffen bewaffnet gewesen sei.

(5) Dass es sich bei mindestens einer der zur Bedrohung eingesetzten Faustfeuerwaffen um eine mit scharfer Munition geladene Waffe gehandelt hat, schließt der Senat aus dem Umstand, dass eine derartige Waffe effektiv geeignet ist, Beute zu erlangen und zu sichern sowie eventuelle Verfolger sicher zu stoppen. Da die drei Personen zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts und zur Begleichung ihrer Unkosten für die Planung und Ausführung ihrer ideologisch motivierten Taten dringend auf Geld angewiesen waren, liegt es deshalb nahe, dass die beiden vor Ort agierenden Täter mindestens eine derartige, effektive Waffe mit sich geführt und zur Bedrohung eingesetzt haben, um den Überfall erfolgreich durchführen zu können.

v) Die Feststellung, dass U. B... und U. M... spätestens am 18. Januar 2007 mit dem am 09. Januar 2007 von U. B... unter den Aliaspersonalien "H. G..." bei dem Caravanvertrieb H... in Chemnitz zunächst für die Zeit vom 09. bis 13. Januar 2007 und dann verlängert bis 20. Januar 2007 angemieteten Wohnmobil nach Stralsund fuhren, beruhen auf den nachfolgend dargelegten Umständen:

(1) Die drei beschafften sich Anfang Februar 2004 von dem Angeklagten G... einen auf dessen Personalien lautenden Führerschein, mit dem U. B... in der Folgezeit Fahrzeuge anmietete, die zur Tatbegehung verwendet wurden (vgl. S. 2536 ff).

(2) Aus der im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Zahlungsbeleg des Caravanvertrieb H... vom 09. Januar 2007, der Quittung vom 20. Januar 2007 und dem Mietvertrag vom 09. Januar 2007 ergibt sich Folgendes: Der Zahlungsbeleg und der Mietvertrag sind an H. G... adressiert. Sie betreffen die Anmietung eines Wohnmobils Flash 08 Chausson mit dem amtlichen Kennzeichen C-PW ... für die Zeit vom 09. Januar 2007 bis 13. Januar 2007. Der Mietvertrag enthält dabei die Buchungsnummer 277. Die Quittung vom 20. Januar 2007 des Caravanvertrieb H... richtet sich ebenfalls an "Herrn G...". Sie betrifft den Mietvertrag "277" und das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen C-PW ... und enthält den Vermerk "Restmiete und Endrechnung". Aus dem Umstand, dass U. B... seit Anfang Februar 2004 über einen auf die Aliaspersonalien "H. G..." ausgestellten Führerschein verfügte, der Angeklagte G... angegeben hat, er habe keine Fahrzeuge angemietet und dass die Rechnung und der Mietvertrag des Caravanvertrieb H... vom 09. Januar 2007 sowie die Quittung vom 20. Januar 2007 an H. G... adressiert sind, das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen C-PW ... betreffen und Vertrag sowie Quittung sich jeweils auf den Mietvertrag mit der Nummer 277 beziehen, schließt der Senat, dass U. B... das Wohnmobil angemietet hat, und zwar ursprünglich für die Zeit vom 09. Januar 2007 bis 13. Januar 2007 und dann verlängert bis 20. Januar 2007.

(3) Der Überfall auf die Sparkassenfiliale in der K. P. Straße in Stralsund wurde am 18. Januar 2007 begangen. Er fällt in die genannte Anmietzeit des Wohnmobils. Die Benutzung des Wohnmobils hatte aus der Sicht der Täter den Vorteil, sich nach der Tat verstecken und abwarten zu können, bis ein eventueller Fahndungsdruck nachgelassen hat. Bei einer Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder eines PKW für die An- und Abreise wäre das Wohnmobil funktionslos herumgestanden. Bei den von den drei Personen ergriffenen Legendierungs- und Tarnmaßnahmen kann es der Senat nämlich als fernliegend ausschließen, dass die Angeklagte Z... das Wohnmobil genutzt hätte: Wie ihre Mutter, deren Angaben über den Vernehmungsbeamten P... mit ihrer Zustimmung in die Hauptverhandlung eingeführt wurden, berichtete, und ihr Cousin, der Zeuge St. A... glaubhaft bestätigte, verfügte die Angeklagte Z... über keine Fahrerlaubnis. Eine Benutzung des Wohnmobils ohne Fahrerlaubnis hätte das Entdeckungsrisiko erheblich erhöht. Aus einer Gesamtschau dieser Gesichtspunkte, deren zufälliges Zusammentreffen der Senat als fernliegend ausschließen kann, schließt der Senat, dass das Fahrzeug zur Tatbegehung für die An- und Abreise zum und vom Tatort Stralsund benutzt wurde.

(4) Aus diesen Umständen schließt der Senat, dass U. B... das Wohnmobil angemietet hat, um damit nach Stralsund zu fahren. U. M... verfügte über keinen auf Aliaspersonalien ausgestellten Führerschein, mit dem er gefahrlos ein Fahrzeug hätte anmieten und im Falle einer polizeilichen Kontrolle seine Fahrberechtigung hätte nachweisen können. Dass U. M... zusammen mit U. B... nach Stralsund gefahren ist, schließt der Senat aus dem Umstand, dass beide, U. M... und U. B..., die Angeklagte informiert hatten, sie würden wieder "Geld besorgen". Der Senat kann es als fernliegend ausschließen, dass U. B... und U. M... auf verschiedenen Wegen zum Tatort gelangt sind.

vi) Die Feststellung, dass sich die Angeklagte Z... während des Überfalls auf die Sparkassenfiliale in der K. P. Straße in Stralsund und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer vom Tatort absprachegemäß in der Wohnung in der P.straße in Zwickau oder deren räumlichen Umfeld bereithielt und die zugesagten Legendierungstätigkeiten entfaltete, beruht auf einem Schluss des Senats aufgrund folgender Umstände:

(1) Dass sich die Angeklagte Z... während des Überfalls auf die Sparkassenfiliale in der K. P. Straße in Stralsund und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer in der gemeinsamen Wohnung in der P.straße in Zwickau oder in deren Nähe bereithielt und dort ihre legendierende Tätigkeit entfaltete, entsprach dem Tatplan, den die Angeklagte Z... zusammen mit den beiden Männern gefasst hatte.

(2) Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagte Z... von diesem bereits bei der Gründung der Vereinigung vereinbarten Tatkonzept, das unmittelbar vor der Tat beim gemeinsamen Fassen des Tatplans von ihr nochmals bestätigt wurde, abgewichen wäre, sind nicht vorhanden.

(3) Hieraus schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... während des Überfalls auf die Sparkassenfiliale in der K. P. Straße in Stralsund am 18. Januar 2007 und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer in der von ihr und U. M... sowie U. B... gemeinsam genutzten Wohnung in der P.straße in Zwickau oder deren Nahbereich die zugesagten Legendierungstätigkeiten entfaltet hat.

vii) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... im Falle des Todes von U. B... und U. M... die vorhandenen Beweismittel vernichtet und das aktuelle Bekennerdokument der Vereinigung veröffentlicht hätte, ergibt sich aus folgenden Umständen:

(1) Die Angeklagte Z... erbrachte gemäß der getroffenen Absprache in ihrer gemeinsamen Wohnung oder deren Nahbereich die zugesagten Legendierungstätigkeiten, während U. B... und U. M... in der Sparkasse in der K. P. Straße handelten. Dieser erbrachte Tatbeitrag der Angeklagten Z... war aus ihrer Sicht aber nur dann sinnhaft, wenn sie gleichzeitig bereit war, bei Eintritt der vereinbarten Voraussetzungen ihre weiteren zugesagten Tätigkeiten zu erbringen, nämlich die in der Wohnung vorhandenen Beweismittel zu vernichten und das Bekennerdokument zu versenden. Ihre Anwesenheit in der Wohnung spricht daher dafür, dass die Angeklagte Z... bereit war, alle ihre zugesagten Beiträge, also auch die Beweismittelvernichtung und die Versendung des Bekennerdokuments, zu erbringen.

(2) Sowohl Beweismittelvernichtung als auch die Versendung eines Bekennerdokuments der Vereinigung entsprachen dem Tatplan, den die Angeklagte Z... zusammen mit den beiden Männern gefasst hatte.

(3) Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagte Z... von diesem bereits bei der Gründung der Vereinigung vereinbarten Tatkonzept, das unmittelbar vor der Tat beim gemeinsamen Fassen des Tatplans nochmals bestätigt wurde, abgewichen wäre, sind nicht vorhanden.

(4) Die Angeklagte Z... räumte ein, nach dem Tod der beiden Männer im November 2011 das vorbereitete Bekennerdokument versandt zu haben und ihre Wohnung in Brand gesetzt zu haben, um die dort vorhandenen Beweismittel zu vernichten.

(5) Aus der Gesamtheit dieser Umstände schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... im Falle des Todes von U. B... und U. M... die in der Wohnung vorhandenen Beweismittel vernichtet und das Bekennerdokument der Vereinigung veröffentlicht hätte.

viii) Die Feststellung, dass die Erbringung der Tatbeiträge durch die Angeklagte unabdingbare Voraussetzung für die Begehung der Tat in der der Sparkassenfiliale in der K. P. Straße in Stralsund war, beruht auf folgenden Umständen:

(1) Nach dem von den drei Personen gemeinsam ersonnenen und gebilligten Tatkonzept waren Überfälle, also Logistiktaten, erforderlich um Finanzmittel zu beschaffen. Diese ermöglichten es dann der Angeklagten Z... sowie U. B... und U. M... erst, die ideologisch motivierten Tötungsdelikte, deren Begehung den weltanschaulichen Zweck der Vereinigung darstellte, praktisch zu planen, vorzubereiten und dann durchzuführen. Das Erlangen der Überfallbeute und damit der finanziellen Mittel war also unbedingt erforderlich, um das von ihnen erstrebte ideologische Ziel erreichen zu können. Ein aus ihrer Sicht erfolgreicher Überfall setzte zunächst voraus, dass sie sich die Beute überhaupt verschaffen konnten. Dies war nach ihrer Planung durch ihr rücksichtsloses Vorgehen am eigentlichen Tatort gewährleistet. Weiter setzte ein derartiger erfolgreicher Überfall voraus, dass sich die beiden Männer mit der Beute vom eigentlichen Tatort ungehindert entfernen könnten. Dies wiederum war nach ihrer Planung durch ihr schnelles Vorgehen vor Ort und dem Einsatz einer scharfen Schusswaffe gegen eventuelle Verfolger ebenfalls gewährleistet. Zuletzt setzte ein für sie erfolgreicher Überfall voraus, dass sie einen sicheren Zufluchtsort hätten, an dem sie in keine mobilen Kontrollen der Ermittlungsbehörden mehr kommen könnten und an dem sie gegenüber dem Umfeld keinen Verdacht im Hinblick auf den Überfall erregen würden.

(2) Naheliegend ist, dass sie als derartigen Rückzugsraum die Zentrale der Vereinigung, ihre gemeinsame Wohnung, nutzten. In dieser lebten sie aufgrund der von der Angeklagten Z... gegenüber den Nachbarn bereits getätigten oder erst während der Tat abzugebenden Angaben als harmlos erscheinende Wohngemeinschaft. Weder die Abwesenheit der beiden Männer von der Wohnung noch ihre spätere Anwesenheit dort ließen in der Nachbarschaft Misstrauen aufkommen, weil diese Umstände von der Angeklagten Z... plausibel mit unverdächtig erscheinenden Umständen, wie Montage oder Autoüberführen, erklärt worden waren oder bei eventuellen Nachfragen erklärt werden würden. Die Angeklagte würde während der Abwesenheit der beiden Männer die Umgebung der Wohnung sorgfältig beobachten und neu auftretende Umstände und Fragen des Umfelds in einer für dieses zufriedenstellenden Art und Weise harmlos erklären.

(3) Nach dem von der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... vereinbarten Tatkonzept planten die drei Personen weiter, sich zunächst nicht zu einzelnen ideologisch motivierten Taten zu bekennen. Erst zu einem späteren Zeitpunkt wollten sie unter einem Gruppennamen und unter Aufrechterhaltung ihrer eigenen Anonymität und der Anonymität ihrer Unterstützer die Verantwortung für eine ganze Tatserie übernehmen. Ihre Anonymität und die ihrer Unterstützer sollten durch die Vernichtung aller in diesem Zusammenhang in ihrer Wohnung vorhandenen Beweismittel gewahrt werden. Das Bekenntnis zur Tatserie sollte in einem vorbereiteten Bekennerdokument erfolgen, das an verschiedene Empfänger versandt werden sollte. Die von den Taten betroffenen Opfergruppen, der Staat und die gesamte Gesellschaft, sollten erst in dieser Bekennung zur Tatserie erfahren, dass es eine rechtsextremistische Gruppierung war, die über einen längeren Zeitraum hinweg effektiv Tötungsdelikte und Bombenanschläge an den verschiedensten Orten im Bundesgebiet durchführen konnte, ohne dass der Staat in der Lage gewesen wäre, die Taten aufzuklären sowie die Täter zu identifizieren und festzunehmen. Die drei Personen gingen, was nahe liegt, davon aus, dass die einschüchternde Wirkung auf potenzielle Opfergruppen und der den Staat und seine Institutionen vorführende Effekt einer derartigen Serienbekennung deutlich größer sein würde als nach einer Bekennung lediglich zu einer einzelnen Tat. Auf diese gesteigerte Wirkung ihrer Taten auf Gesellschaft und Staat, die durch eine Serienbekennung unter einem Gruppennamen hervorgerufen würde, kam es ihnen an.

(4) Um diese von ihnen erstrebte Wirkung zu erzielen, mussten sie sicherstellen, dass die Beweismittel in der Wohnung vernichtet und das Bekennerdokument durch Versand veröffentlicht werden würden, selbst wenn U. M... und U. B... bei oder im Zusammenhang mit der Tatausführung den Tod gefunden haben und deshalb selbst dazu nicht mehr in der Lage sein würden. Diese Aufgaben übernahm die Angeklagte Z.... Da sie nach dem gemeinsamen Tatplan gerade nicht am Tatort anwesend sein sollte, konnte sie die von ihr übernommenen Tätigkeiten unabhängig von Ereignissen am Tatort und auf der Flucht vom Tatort erfüllen.

(5) Aus der Gesamtbetrachtung dieser Umstände schließt der Senat:

(a) Durch ihre legendierende Tätigkeit schuf und erhielt die Angeklagte Z... den für eine möglichst risikoarme Durchführung des Überfalls erforderlichen Rückzugsraum für die beiden Männer nach der Tat.

(b) Aus dem von der Angeklagten Z..., U. B... und U. M... vereinbarten Konzept der Taten ergibt sich weiter, dass das gemeinsam von ihnen verfolgte Ziel der Begehung einer Tat und der ganzen Tatserie noch nicht durch den Tod eines Opfers oder durch die Explosion einer Bombe erreicht war. Vielmehr war nach ihrem Plan das Ziel erst dann erreicht, wenn sie eine möglichst große Wirkung bei Opfergruppen und Staat hervorrufen würden. Ein derartige im Vergleich zu einem Einzelbekenntnis zur Tat erhöhte Wirkung versprachen sie sich von einem anonym unter einem Gruppennamen abgegebenen Bekenntnis der von ihnen gebildeten rechtsextremistischen Vereinigung nicht nur zu einer einzelnen Tat, sondern zu einer ganzen Tatserie. Diese gesteigerte Wirkung ihrer Taten konnten sie sicherstellen, wenn Beweismittelvernichtung und Veröffentlichung des Bekennerdokuments auch dann erfolgen würden, wenn die am Tatort agierenden Männer dazu, aus welchen Gründen auch immer, nicht mehr in der Lage sein würden.

(c) Die Erfüllung dieser Tätigkeiten – also Legendieren, Beweismittelvernichtung und Veröffentlichung – wurde durch die in der vergleichbar sicheren Wohnung verbleibende Angeklagte Z... gewährleistet. Aus dem Umstand, dass es demnach ausschließlich von dem von der Angeklagten Z... übernommenen Beitrag abhing, ob die vor Ort tätigen Männer nach der Tat einen sicheren Rückzugsraum vorfinden würden und ob das gemeinsam erstrebte ideologische Gesamtziel der Taten auch im Falle ihres Todes erreicht werden würde, schließt der Senat, dass die von der Angeklagten Z... übernommenen Tätigkeiten unverzichtbare Bedingung für die Begehung des Überfalls auf die Sparkasse in der K. P. Straße waren.

ix) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... der essenziellen Bedeutung des Tatbeitrags der Angeklagten Z... bewusst waren, beruht auf dem Umstand, dass die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... als gleichberechtigte Mitglieder der aus den drei Personen gebildeten Personenvereinigung planend zu einer Übereinkunft gekommen waren. Sie hatten gemeinsam das Tatkonzept entwickelt, in dem von ihnen allen dreien die Notwendigkeit der Legendierung durch die Angeklagte Z... als wesentliche Voraussetzung für die Möglichkeit der Tatbegehung vor Ort festgelegt worden war. Gleiches gilt für die von der Angeklagten Z... in Übereinkunft mit U. B... und U. M... übernommene Vernichtung der vorhandenen Beweismittel und die Versendung des vorbereiteten Bekennervideos im Falle des Todes der beiden Männer im Zusammenhang mit der Tat. Nur so konnten sie ihre ideologischen Ziele erreichen. Ihnen war demnach die überragende Wichtigkeit der von der Angeklagten Z... übernommenen Tätigkeiten für den Überfall auf die Sparkassenfiliale in der K. P. Straße in Stralsund bewusst.

x) Die Feststellungen, dass die Angeklagte Z... wusste, dass während des Überfalls die beiden Männer mit den mitgeführten Schusswaffen Personen vor Ort mit dem Erschießen bedrohen würden und dass sie beabsichtigte, diese Drohung werde zu einer für die Sparkasse nachteiligen Herausgabe des in der Filiale vorhandenen Bargelds durch das Personal an die vor Ort agierenden U. B... und U. M... führen sowie eine Wegnahme des Geldes durch sie ermöglichen, und dass sie handelte, um sich und die beiden anderen Personen rechtswidrig zu bereichern sowie um sich und den beiden anderen Personen die Beute rechtswidrig zuzueignen, beruht auf folgenden Umständen:

(1) Dass Personen in der Sparkassenfiliale mit mitgeführten Schusswaffen mit dem Erschießen gedroht würde, war Teil des gemeinsam gefassten Tatplans und der Angeklagten Z... daher bekannt und von ihr auch so gewollt.

(2) Diese Drohung mit dem Erschießen sollte nach dem gemeinsamen Tatplan dazu führen, dass die Personen, die Zugriff auf das Bargeld der Sparkasse hatten, keinen Widerstand leisten und dulden würde, dass das Geld wegen der massiven Drohung von den vor Ort agierenden U. B... und U. M... weggenommen werden könnte sowie dass dies zu einer für die Sparkasse nachteiligen Herausgabe des vorhandenen Bargelds an die beiden Männer führen würde. Um sich und den jeweils anderen beiden Personen diese finanziellen Mittel zu verschaffen und sie sich und den jeweils anderen beiden Personen zuzueignen sowie sich und die jeweils anderen Personen daran zu bereichern, beabsichtigten die drei Personen genau diesen Geschehensablauf.

(3) Dass keine der drei Personen einen Anspruch auf das in der Sparkassenfiliale verwahrte Geld hatte und dass damit die durch die erfolgte Aushändigung sowie Wegnahme des Geldes aus der Schalterkasse erfolgte Bereicherung und Zueignung rechtswidrig waren, war der Angeklagten Z..., was auf der Hand liegt, ebenfalls bekannt.

xi) Zusammengefasst belegen all diese Umstände, dass die Angeklagte Z... sowie U. B... und U. M... entsprechend dem gemeinsam gefassten Plan die Tat bewusst arbeitsteilig begingen, wobei der Tatbeitrag der Angeklagten Z..., die nicht vor Ort tätig wurde, für die Begehung der Tat unerlässlich war.

3) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... handelte, um durch die beabsichtigte Beschaffung von Finanzmitteln die Tätigkeit der von den drei Personen gebildeten Vereinigung zu fördern, beruht auf folgenden Umständen:

a) Die von der Vereinigung primär verfolgte Tätigkeit war die Begehung von Tötungsdelikten aus ideologischen Motiven. Um derartige Taten planen, vorbereiten und durchführen zu können, benötigten die drei Mitglieder der Vereinigung ausreichende Finanzmittel. Diese benötigten Geldmittel, so bereits ihr Konzept bei der Gründung der Vereinigung, sollten durch Überfälle – insbesondere Banküberfälle – beschafft werden.

b) Die Angeklagte Z... wirkte bei dem Überfall auf die Sparkassenfiliale in der K. P. Straße zur Beschaffung von Finanzmitteln mit, die für die Begehung der ideologisch motivierten Taten unbedingt erforderlich waren. Aus der bei ihr gegebenen Interessenlage schließt der Senat, dass es ihr bei ihrer Handlung im Rahmen der Logistiktat gerade darauf ankam, diese Ideologietaten zu ermöglichen und damit die primäre Tätigkeit ihrer Vereinigung zu fördern.

4) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... bei ihren Handlungen in vollem Umfang schuldfähig war, beruht darauf, dass keinerlei Hinweise dafür vorliegen, die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Angeklagten Z... wäre aufgehoben oder eingeschränkt gewesen (vgl. S. 2457 ff).

1) Auf einer Gesamtschau der nachfolgend dargestellten Umstände beruhen die Feststellungen, dass die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... nachdem sie ihre zuvor durchgeführten Ausspähmaßnahmen von möglichen Tatorten ausgewertet hatten, zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt vor dem 25. April 2007 in Umsetzung des von ihnen gemeinsam ersonnenen Konzepts ihrer Vereinigung hinsichtlich folgender Umstände übereinkamen: Sie planten gemeinsam, arbeitsteilig in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken zwei von ihnen willkürlich ausgewählte Polizeibeamte, während diese in ihrem Streifenwagen auf der T.wiese in Heilbronn Pause machten, unter Ausnutzung des Umstandes, dass diese mit keinem Angriff auf ihr Leben rechnen und daher wehrlos sein würden, aus politischen, staatsfeindlichen Motiven am frühen Nachmittag des 25. April 2007 durch Erschießen zu töten:

a) Die Angeklagte Z... führte in diesem Zusammenhang aus, am 25. April 2007 hätten U. M... und U. B... die Polizistin M. Kie... ermordet und den Polizisten M. A... schwer verletzt. Sie hätten sie zuvor nicht darüber informiert, dass sie eine solche Tat begehen würden. Sie hätten sie nicht einmal darüber informiert, dass sie hätten wegfahren wollen. Als die beiden einige Tage später in die Wohnung zurückgekehrt seien, hätten sie ihr davon berichtet, dass sie zwei Polizisten ermordet hätten. Sie sei regelrecht ausgeflippt, hysterisch und ihnen gegenüber sogar handgreiflich geworden, wobei sie versucht habe, sie zu schlagen. Nachdem sie wieder einen vernünftigen Gedanken habe fassen können, habe sie nach dem "Warum" gefragt. Sie habe die unfassbare Antwort erhalten, dass es ihnen nur um die Pistolen der zwei Polizisten gegangen sei. Sie seien mit ihren Pistolen wegen häufiger Ladehemmungen unzufrieden gewesen. Das sei der einzige Grund gewesen, warum erneut ein Mensch habe sterben müssen. Sie sei nur noch fassungslos gewesen – eine weitere Beschreibung ihrer Gefühle sei ihr nicht möglich. Sie habe zwar in den Jahren zuvor Streitigkeiten zwischen den beiden mitbekommen, wer von beiden die besser funktionierende Pistole mitnehmen dürfe. Keiner von beiden sei ohne Pistole aus dem Haus gegangen. Sie habe aber nicht im Traum daran gedacht, dass sie einen Menschen umbringen würden, damit jeder eine absolut funktionstüchtige Waffe bei sich hätte, bei der keine Ladehemmung möglich wäre. Am nächsten Tag, als sie ihre Gedanken habe wieder sortieren können, habe sie ihnen vorgehalten: "Warum habt ihr die Waffen nicht in einem Waffengeschäft geraubt?" Als Antwort habe sie nur Ausflüchte erhalten. Heute, mit einigem Abstand, müsse sie sich wohl eingestehen, dass sie mit zwei Männern zusammengelebt habe, die einerseits im täglichen Leben, zuvorkommend, tierlieb, hilfsbereit und liebevoll gewesen seien und andererseits mit unvorstellbarer Gefühlskälte Menschen getötet hätten.

b) Die Angeklagte Z... stritt in ihrer Einlassung somit inzident ab, zusammen mit den beiden Männern geplant zu haben, arbeitsteilig ein Tötungsdelikt zu begehen. Sie wird jedoch, soweit sie das gemeinsame Fassen des Plans, nach Auswertung der durchgeführten Ausspähmaßnahmen zwei Polizeibeamte auf der T.wiese in Heilbronn, während diese in ihrem Streifenwagen Pause machten, arbeitsteilig zu töten, abstreitet, widerlegt durch die Gesamtschau folgender Umstände, die diesen Plan einer gemeinsamen Tötung der Opfer durch die drei Personen belegen:

i) Dass zunächst die Erkenntnisse aus durchgeführten Ausspähmaßnahmen hinsichtlich möglicher Tatorte ausgewertet wurden, schließt der Senat aus folgenden Umständen:

(1) Das von den drei Personen ersonnene und gemeinsam verfolgte Tatkonzept sah eine Serie von Tötungsdelikten vor, zu der sie sich aber nicht sofort, sondern erst nach der Begehung einer ganzen Reihe von Taten bekennen wollten. Ihr Vereinigungskonzept war demnach auf eine längere Phase der Begehung von Tötungsdelikten angelegt. Um eine derartig zeitlich gestreckte Begehung mehrerer Taten durchführen zu können, liegt es auf der Hand, dass das Festnahmerisiko bei den einzelnen Taten möglichst geringgehalten werden sollte.

(2) Die drei Personen waren übereingekommen, während ihrer Zeit in der Illegalität keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen, sondern sich die benötigten Finanzmittel durch Raubüberfälle zu beschaffen.

(3) In der Wohnung der drei Personen in der F.straße in Zwickau wurde im Jahr 2011 eine Vielzahl von Ausspähungsunterlagen sichergestellt. So verfügten sie über mehr als 10.000 Adressen von möglichen Tatopfern oder möglichen Tatobjekten. Sie verfügten über zahlreiche Stadtpläne, auf denen die Lage von türkischen, jüdischen, islamischen oder staatlichen Feindbildobjekten eingezeichnet war. Zusätzlich verfügten sie über Stadtpläne, auf denen die Lage von Raubobjekten gekennzeichnet war. Zahlreiche dieser gekennzeichneten Objekte waren auch mit Bemerkungen versehen, welche die Geeignetheit des jeweiligen Objekts für eine Tat bewerteten (vgl. S. 728 ff).

(4) Zusammengefasst bedeutet dies nun, dass das Erfordernis, ihr Festnahmerisiko bei den einzelnen Taten jeweils zu minimieren, um eine ganze Tatserie begehen zu können, dafür spricht, die Taten jeweils sorgfältig und umfassend vorzubereiten. Eine derartige gewissenhafte Vorbereitung einer Tat legt wiederum nahe, dass sie die jeweiligen Tatorte vor der Tatbegehung aufsuchten und dort tatrelevante Umstände auskundschafteten. Dies war ihnen praktisch auch möglich, da sie keiner Erwerbstätigkeit nachgingen und daher über die erforderliche Zeit für diese mit Reisen verbundenen Ausspähtätigkeiten verfügten. Die Beute aus den Raubüberfällen stellte im Übrigen die Finanzierung derartiger Erkundungstouren sicher. Aus diesen Umständen und der Tatsache, dass im Jahr 2011 in ihrer Wohnung umfangreiche Ausspähunterlagen, die genaue Ortskenntnis belegen, gesichert werden konnten, schließt der Senat, dass seit der Gründung bis zur Auflösung der Vereinigung breit angelegt zahlreiche mögliche Tatorte und Tatobjekte von ihnen ausgekundschaftet wurden. Hieraus folgert der Senat weiter, dass daher auch und gerade die Tatorte späterer Taten von ihnen vor der eigentlichen Tatbegehung aufgesucht und ausgeforscht wurden. Die auf diese Weise gesammelten Erkenntnisse wurden, was naheliegt, vor der Übereinkunft, eine bestimmte Tat an einem bestimmten Tatort zu begehen, von ihnen ausgewertet.

ii) Die Angeklagte Z... sowie U. B... und U. M... werteten gemeinsam die getätigten Ausspähmaßnahmen aus und kamen gemeinsam überein, den Mordanschlag auf zwei Polizeibeamte auf der T.wiese in Heilbronn durchzuführen:

(1) Die von den drei Personen im Jahr 1998 gegründete Personenvereinigung verfolgte die Zweckbestimmung, Tötungsdelikte aus ausländerfeindlich-rassistischen, aber auch aus politisch staatsfeindlichen Motiven zu begehen. Um diese Zweckbestimmung der Vereinigung hinsichtlich der beabsichtigten Tötungsdelikte erreichen zu können, hatten die drei Personen ein Handlungskonzept ersonnen, das auf Umsetzung drängte und zuvor jedoch eine konkrete Planung der einzelnen Anschlagstaten erforderte. Hieraus schließt der Senat, dass der festgestellte konkrete Tatplan im Hinblick auf die Opfer – zwei Polizeibeamte – gefasst wurde.

(2) Dass sich alle drei Personen, also neben U. B... und U. M... auch die Angeklagte Z..., auf ein gemeinsames Handeln einigten, schließt der Senat aus folgenden Umständen:

(a) Die drei Personen waren seit längerer Zeit persönlich und ideologisch aufeinander fixiert und hatten sich im Rahmen einer fortlaufenden Entwicklung zunehmend radikalisiert und gemeinsam ideologisch motivierte Straftaten begangen. Sie hatten gemeinsam die von ihnen so genannten "Aktionen" durchgeführt, die vom Aufhängen einer mit einem Judenstern versehenen Puppe, die mit einer Bombenattrappe verbunden war, bis zum Abstellen einer Bombenattrappe unter Beifügung echten TNT Sprengstoffs gingen. Die drei Personen sind nach den behördlichen Maßnahmen am 26. Januar 1998 gemeinsam geflohen und in den Untergrund abgetaucht. Seit ihrer Flucht haben die drei Personen durchgehend zusammengelebt und haben gemeinsam jeweils eine Wohnung genutzt.

(b) Die drei Personen haben Ende des Jahres 1998, also mehrere Jahre vor der Begehung dieser Tat, gemeinsam einen Personenverband gegründet, dessen Zwecke darauf gerichtet waren, Menschen aus ideologischen, auch aus politisch-staatsfeindlichen, Gründen zu töten. In den Folgejahren hatten sie gemeinsam bereits elf ideologisch motivierte Tötungsdelikte begangen. Dieser Personenverband bestand fort.

(c) Gemäß dem von den drei Personen ihren Taten zugrunde gelegten Konzept war es erforderlich, dass nicht nur am Tatort, also bei den Opfern, ein aus den beiden Männern bestehendes Team handelt. Vielmehr war für die von ihnen beabsichtigten Taten nach ihrem Handlungskonzept eine weitere Person erforderlich, die, abgesetzt vom eigentlichen Tatort, ihren Tatbeitrag erbrachte, indem sie die als Zentrale genutzte Wohnung der drei Personen als sichere Rückzugsmöglichkeit für die vor Ort agierenden Täter während deren tatbedingter Abwesenheit sicherte und die für den Fall, dass die vor Ort tätigen Personen im Zusammenhang mit der Tat zu Tode kommen würden, das vorbereitete Beweisdokument der Vereinigung zu den von ihnen begangenen ideologisch motivierten Taten veröffentlichen und die in der Zentrale der Vereinigung befindlichen Beweismittel vernichten würde.

(3) Zusammengefasst ist demnach festzuhalten: Die drei Personen waren persönlich und ideologisch eng aufeinander fixiert. Alle drei Personen haben gemeinsam eine Personenvereinigung gegründet, deren Tätigkeit darin bestand, Menschen aus ideologischen Gründen zu töten. Nach dem von allen drei Personen getragenen Tatkonzept war für dessen Umsetzung eine konkrete Planung der einzelnen Tat und eine nicht am eigentlichen Tatort anwesende Person zur Erbringung von Legendierungstätigkeiten erforderlich. Im Falle des Todes der Männer, die vor Ort agierten, sollte diese Person die vorhandenen Beweismittel vernichten und das vorbereitete Bekennerdokument veröffentlichen. Es lag nahe, dass die Angeklagte, als Mitgründerin und Mitglied der aus den drei Personen bestehenden Vereinigung, zusammen mit den beiden anderen Mitgründern und Mitgliedern U. B... und U. M... die beabsichtigten Tötungsdelikte gemeinsam begehen würde. Aus der Gesamtheit dieser Umstände schließt der Senat, dass alle drei Personen, also auch die Angeklagte Z..., gemeinsam die Tat geplant und sich auf die gemeinsame Ausführung der Tat zulasten der Polizeibeamten als Vertreter der ihrem ideologischen Feindbild "Staat" entsprechenden Opfer geeinigt haben. Vor diesem Hintergrund schließt der Senat auch, dass die Angeklagte Z... zusammen mit den beiden Männern die in ihrem Besitz befindlichen Ausspähungserkenntnisse hinsichtlich möglicher Tatorte ausgewertet hat, weil diese eine gemeinsame konkrete Tatplanung erst ermöglichten und die Basis für die gemeinsam beschlossene Tatausführung darstellten.

iii) Die Feststellung, dass die drei Personen übereinkamen, bei der Tatausführung arbeitsteilig in dem Sinne vorzugehen, dass die Angeklagte Z... für den Bereich der gemeinsamen Wohnung neben anderen Tätigkeiten Legendierungstätigkeiten zusagte, um auf diese Weise den Rückzugsbereich für die beiden Männer, die den Anschlag am 25. April 2007 in Heilbronn zum Nachteil der beiden Polizeibeamten durchführen sollten, nach der Tat zu sichern, beruht auf den nachfolgend dargestellten Umständen:

(1) Die Feststellung, dass die beiden Männer den Anschlag vor Ort durchführen sollten, schließt der Senat aus dem Inhalt des von den drei Personen vereinbarten Tatkonzepts. Dieses sah vor, dass die beiden Männer als Team vor Ort die Opfer erschießen sollten. Diese Konzeption ist auch plausibel, weil die beiden sportlichen Männer körperlich besser als die Angeklagte Z... geeignet waren, die Tötung vor Ort effektiv durchzuführen und vom Tatort erfolgreich zu flüchten.

(2) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... als einen Aspekt ihres Tatbeitrages zusagte, die Mitglieder ihrer Gruppierung zu legendieren, um dadurch ihre gemeinsame Wohnung als sicheren Rückzugsort nach dem Anschlag zu erhalten, schließt der Senat aus folgenden Umständen:

(a) Die Angeklagte Z... führte in diesem Kontext zusammengefasst aus, sie habe während der gesamten Jahre ein paar Mal zwar die Identität der beiden Männer gegenüber Nachbarn geleugnet, wenn sie von diesen auf die beiden und deren Tätigkeiten angesprochen worden sei. Dies habe aber keine Billigung der Tötungen bedeutet. Sie habe nämlich auch in der "Illegalität" gelebt, und es habe deshalb in ihrem Interesse gelegen, bei Nachbarn hinsichtlich ihrer Identität kein Misstrauen aufkommen zu lassen. Sie hätten sich allerdings schon untereinander mit falschen Namen angesprochen. Sie selbst sei "Liese" oder "Lieschen" genannt worden, U. M... sei "Max" und U. B... sei "Gerry" genannt worden.

(b) Soweit die Angeklagte Z... behauptet, die von ihr eingeräumten Legendierungen ausschließlich deshalb getätigt zu haben, weil sie und die beiden Männer nach ihrer Flucht in der "Illegalität" lebten, wird sie widerlegt durch einen Schluss des Senats aufgrund der nachfolgend dargestellten Umstände: Die Angeklagte wirkte als Mitgründerin und Mitglied des Personenverbands, der sich zur Begehung von Tötungs- und Raubdelikten zusammengeschlossen hatte, nach dessen Handlungskonzeption an dessen Tätigkeiten mit. Sie hatte als Mitgründerin und Mitglied dieser Vereinigung das gemeinsam vereinbarte Gesamtkonzept der Anschläge, verbunden mit den logistischen Raubstraftaten, mitentworfen und hatte an der Durchführung der Taten ein ebenso großes Interesse wie U. M... und U. B.... Daher, so schließt der Senat, entfaltete die Angeklagte ihre der Sicherung der Vereinigung dienenden Tätigkeiten nicht, wie sie behauptet, um das Leben in der "Illegalität" aufrechtzuerhalten, sondern um den von ihnen gegründeten Verband im Untergrund zu tarnen, abzuschotten und zu sichern. Dass dadurch auch die nach ihnen ohnehin bestehende Fahndung erschwert wurde, war ein willkommener Nebeneffekt, der ihren Interessen, nicht festgenommen zu werden, zusätzlich entsprach.

(c) Die Feststellungen zu den Situationen, für die die Angeklagte Z... zusagte, ihre auf Legendierung gerichtete Tätigkeit zu erbringen, ergeben sich aus folgenden Umständen: Die Interessenlage der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... war darauf gerichtet, generell und vor allem auch während der Begehung eines Mordanschlags in ihrer Umgebung keinerlei Argwohn gegen sie als Personen entstehen zu lassen und keine Verdachtsmomente im Hinblick auf Abwesenheiten der beiden Männer von der Wohnung zu schaffen. Hieraus schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... durch ihre eigene Anwesenheit im Bereich der Wohnung keine Vermutungen über den Verbleib der männlichen Bewohner aufkommen lassen würde, dass sie bei Nachfragen wegen der Abwesenheit der Männer der Situation angepasste Erklärungen geben würde und dass sie die Umgebung der Wohnung beobachten würde, um gegebenenfalls schnell auf unerwartete Ereignisse in ihrem Sinne sachgerecht reagieren zu können.

(d) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... zusagte, legendierende Angaben gegenüber ihrem Umfeld im Bereich der Wohnung zu machen, um diese als sicheren Rückzugsort zu erhalten, ergibt sich aus folgenden Umständen:

(i) Die Angeklagte Z... hat vielfältig legendierende Tätigkeiten entfaltet:

1. Sie räumte glaubhaft den Umstand, legendiert zu haben, ein, indem sie angab, für sich selbst und für die beiden Männer die Alias-Namen "Lisa", "Gerry" und "Max" benutzt zu haben. Weiter räumte sie ein, ein paar Mal gegenüber Nachbarn die Identität der beiden Männer geleugnet zu haben, wenn sie auf die Männer als Personen oder deren berufliche Tätigkeit angesprochen worden sei.

2. Zusätzlich ergibt sich aus den glaubhaften Angaben der Polizeibeamtin KHK’in A..., dass die Angeklagte Z... zusätzlich noch die Alias-Identitäten M. St..., S. E..., S. Ro..., S. und L. Po... sowie L. Di... genutzt hat. Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... wohnten im Zeitraum von Mai 2001 bis Frühjahr 2008 gemeinsam in der P.straße in Zwickau. Gegenüber zahlreichen Nachbarn dieser Wohnung machte die Angeklagte Z... unzutreffende Ausführungen, um die Abwesenheiten der beiden Männer harmlos zu erklären, ihre eigene Anwesenheit in der Wohnung zu erläutern und den Umstand plausibel zu erklären, dass zwei Männer mit einer Frau in einer Wohnung gemeinsam lebten. So gaben die hierzu gehörten Nachbarn aus der P.straße in der Hauptverhandlung jeweils Folgendes glaubhaft an: Der Zeuge U. Sch... berichtete, die Angeklagte habe ihm gegenüber angegeben, ihr Freund arbeite auswärts und sie würde studieren. Ähnlich berichtete die Zeugin Po..., die Angeklagte habe ihr erläutert, ihr Freund würde in der Elektrobranche arbeiten und sie selbst würde studieren. Die Zeugin K. Fri... gab an, die Angeklagte habe ihr erzählt, sie würde deshalb nicht arbeiten müssen, weil ihr Freund sehr gut verdiene. Der Freund und der andere Mann würden beim Vater des Freundes in dessen Computerfirma arbeiten. Ähnlich berichteten die Zeugin Hö... und die Zeugin H. K..., die Angeklagte habe ihnen jeweils gesagt, ihr Partner verdiene so viel auf Montage, dass sie nicht arbeiten müsse. Der Zeuge M. Fri... führte aus, die Angeklagte habe ihm gegenüber geäußert, die beiden Männer seien selbständig oder arbeiteten beim Vater des Freundes der Angeklagten. Die Zeugin S... gab an, sie habe von der Angeklagten erfahren, ihr Schwiegervater habe eine Firma, dort würde ihr Mann arbeiten und genug verdienen, so dass sie selbst nicht zu arbeiten brauchte. Die Zeugin St... erklärte in der Hauptverhandlung, sie habe von der Angeklagten erfahren, dass der eine Mann ihr Freund und der andere Mann dessen Bruder sei. Auch Nachbarn aus der F.straße in Zwickau, wo die drei Personen seit Frühjahr 2008 gemeinsam wohnten, bestätigten ebenfalls glaubhaft legendierende Tätigkeiten der Angeklagten Z...: Der Zeuge K... führte aus, die Angeklagte Z... habe ihm erzählt, sie würde von zuhause arbeiten und sei deshalb auch immer da. Zu den beiden Männern habe sie ihm gesagt, einer sei ihr Freund, der andere sei dessen Bruder. Der Zeuge Bu..., ebenfalls ein Nachbar in der F.straße, gab an, die Angeklagte Z... habe ihm erläutert, bei den beiden mit ihr zusammenlebenden Männern handele es sich um ihren Freund und dessen Bruder. Die beiden Männer würden Fahrzeuge überführen. Daher würden auch immer wieder andere Autos hinter dem Haus von ihnen geparkt werden. Die verschiedenen Autos seien dann, so der Zeuge, auch nie Gesprächsthema gewesen, weil die Angeklagte diese ja plausibel erklärt habe. Die Angeklagte Z... habe ihm weiter berichtet, sie selbst würde am heimischen Computer arbeiten. Deshalb sei sie auch immer zuhause.

(ii) Die Angeklagte Z... erbrachte demnach vor und nach der Tötung der Polizeibeamtin Kie... und der versuchten Tötung des Polizeibeamten A... im April 2007 verschiedenste Legendierungstätigkeiten, die der Sicherung des Verbandes und seiner Zentrale, also der gemeinsamen Wohnung, dienten. Derartige Tätigkeiten, die entweder auf die Rolle der Angeklagten im Verband speziell zugeschnitten waren oder auf einer Arbeitsteilung beruhten, wurden bereits bei der Gründung des Verbands jeweils mit Modifikations- und Ergänzungsmöglichkeiten festgelegt und von der Angeklagten Z... den beiden Männern zugesagt. Durch ihre erbrachten Legendierungstätigkeiten erreichte die Angeklagte Z... eine nach außen wirkende Abschottung und Abtarnung des Verbandes und seiner Wohnung. Dies hatte eine überragende Bedeutung für die erfolgreiche Durchführung der konkreten Tat und die Erreichung der Ziele des Verbandes. Durch die Legendierung wurde nämlich sichergestellt, dass weder das persönliche Umfeld, vor allem also die Nachbarn, noch die Ermittlungsbehörden auf die drei Personen und ihre Wohnung aufmerksam wurden. Der Senat zieht wegen der Wichtigkeit dieser Legendierungsmaßnahmen den Schluss, dass die Angeklagte Z... auch bei der Übereinkunft der drei Personen, das gegenständliche Tötungsdelikt zu begehen, im Sinne einer Aktualisierung und Bestätigung bereits gegebener Zusagen die Erbringung derartiger Legendierungstätigkeiten als ihren Tatbeitrag zu diesem Mordanschlag den beiden Männern versprach.

(iii) Die Feststellungen zum Zweck der von der Angeklagten Z... zugesagten legendierenden Tätigkeiten ergeben sich aus Schlussfolgerungen des Senats aus den Angaben der Angeklagten hierzu und aus ihren erbrachten Legendierungen:

1. Mit der von der Angeklagten Z... glaubhaft eingeräumten Verschleierung der Identität der drei Personen durch die Verwendung von Alias-Namen verhinderte sie, dass Nachbarn oder Kontaktpersonen im Umfeld sie anhand ihrer in den Fahndungsaufrufen genannten Namen als die im Januar 1998 vor der Polizei Geflohenen B. Z..., U. M... und U. B... identifizieren konnten. Mangels Identifizierung war dann aber auch die Gefahr gebannt, dass sich jemand an die öffentliche namentliche Fahndung nach ihnen erinnern würde und den Ermittlungsbehörden Hinweise auf ihren Aufenthalt hätte geben können, was zu ihrer Festnahme und zur Unterbindung der beabsichtigten Straftaten hätte führen können.

2. Mit den Äußerungen der Angeklagten Z... gegenüber Nachbarn, die Männer würden "auswärts", "auf Montage" oder in der "Firma des Schwiegervaters" arbeiten, gab sie eine plausible Erklärung dafür, dass die beiden Männer öfters und gegebenenfalls auch längere Zeit ortsabwesend waren. Mit ihrer Erläuterung, ihr Freund verdiene sehr gut, so dass sie nicht arbeiten müsse oder sie selbst sei Studentin, erklärte sie zugleich auf nachvollziehbare Weise, aus welchen Gründen sie sich selbst in der Regel in der Wohnung aufhalten würde.

3. Die Ausführungen der Angeklagten Z... zum Verhältnis der drei Personen untereinander, nämlich, dass einer der Männer ihr Freund sei und der andere Mann dessen Bruder, erklärten das Zusammenleben der drei Personen in einer gemeinsamen Wohnung, ohne dass Anlass zu Spekulationen und Vermutungen zu den Beziehungen der drei Personen untereinander gegeben wurde, was zu einer intensiveren Beobachtung der Personen durch die Nachbarschaft hätte führen können.

4. Zusammengefasst präsentierte die Angeklagte Z... die drei Personen, ohne deren wahre Identität preiszugeben, als harmlose Wohngemeinschaft und gab plausible Erklärungen für feststellbare Auffälligkeiten, wie die häufige Abwesenheit der Männer oder das Zusammenleben von zwei Männern mit einer Frau. Hierdurch verhinderte die Angeklagte, dass sie anhand ihrer Namen als vor der Polizei geflohene Verdächtige identifiziert wurden, und dass Nachbarn Anlass dazu hatten, ihre normal-bürgerliche Existenz zu bezweifeln. Aus diesen Umständen schließt der Senat, dass die legendierende Tätigkeit der Angeklagten Z... den Zweck verfolgte, die Mitglieder ihres Verbandes und damit auch ihre Wohnung, die als Zentrale der Vereinigung diente, durch Abtarnung zu schützen. Für diesen Schluss spricht auch der Umstand, dass die Angeklagte Z... häufig mit Nachbarn, was diese in der Hauptverhandlung bestätigten, sprach und sich in der P.straße und in der F.straße einer sogenannten Nachbarschaftsrunde mit regelmäßigen Treffen anschloss. Auf diese Weise hatte sie die Gelegenheit, unmittelbar und schnell zu erfahren, wenn im nachbarschaftlichen Umfeld Argwohn oder gar ein Verdacht gegen sie entstand. Sie konnte dann situationsangepasst, individuell und schnell auf solche Entwicklungen eingehen, um die Mitglieder des Verbandes und die Wohnung zu schützen.

5. Ihre Interessenlage zu den Zeitpunkten der hier dargestellten Legendierungen war identisch mit derjenigen zum Zeitpunkt der Tat zum Nachteil der beiden Polizeibeamten Kie... und A.... Hieraus schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... den beiden Männern beim gemeinsamen Fassen des Tatplans hinsichtlich dieses Anschlags zusagte, Legendierungen mit derselben Zielrichtung, also zur Sicherung der Mitglieder ihres Verbandes und der Zentrale der Vereinigung, also ihrer gemeinsamen Wohnung, vorzunehmen.

iv) Die Feststellungen, dass die drei Personen weiter übereinkamen, arbeitsteilig zusätzlich in dem Sinne vorzugehen, dass die Angeklagte Z... weiter zusagte, sich während der Tatbegehung in oder im räumlichen Umfeld ihrer gemeinsamen Wohnung in der P.straße in Zwickau zusätzlich aus dem Grund bereitzuhalten, um für den Fall des Todes der Männer im Zusammenhang mit der Tat das vorbereitete Bekennervideo der Vereinigung zu veröffentlichen und sämtliche in der Wohnung vorhandenen Beweismittel zu vernichten, beruhen auf den nachfolgend dargestellten Umständen:

(1) Die Feststellung, dass sich die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... darüber einig waren, der Anschlag solle nur durchgeführt werden, wenn im Falle des Todes ihrer außerhalb der Zentrale aufhältlichen Mitglieder bei der Tatbegehung gleichzeitig die Veröffentlichung des vorbereiteten Bekennervideos und die Vernichtung von in der Wohnung befindlichen Beweismitteln durch ein Mitglied des NSU gewährleistet sein würden, beruht auf folgenden Umständen:

(a) Vor Begehung der Tat stellte sich für die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... folgende Ausgangssituation dar:

(i) Bei realistischer Betrachtung war den drei Personen bewusst, dass die Durchführung einer jeden Tötungshandlung das Risiko barg, die vor Ort tätigen Täter würden bei der Tat den Tod finden. So bestand jederzeit die Gefahr, dass durch am Tatort eintreffende Sicherheitskräfte die Täter noch während der Tat oder dann auf der sich anschließenden Flucht erreicht werden würden. Das Risiko, dass es im Zuge der Begehung einer Tat zum Tod der vor Ort agierenden Täter kommen würde, wurde noch zusätzlich dadurch gesteigert, dass die beiden Männer entschlossen waren, sich unter keinen Umständen von der Polizei festnehmen zu lassen. Bei einer ihnen drohenden Festnahme wollten sie sich vielmehr selbst das Leben nehmen. Aufgrund dieser Umstände bestand die naheliegende Gefahr, dass während der Begehung dieser Tat die Mitglieder der Vereinigung zu Tode kommen würden.

(ii) Ihnen war ebenfalls bewusst, dass ihre Vereinigung bereits ideologische Tötungsdelikte begangen hatte. Um eine größere propagandistische Wirkung zu erzielen, hatten sie sich jedoch nicht nach der jeweiligen Tatbegehung zu den einzelnen Taten bekannt. Sie wollten sich vielmehr zu einer ganzen von ihnen begangenen Anschlagsserie bekennen und die ideologischen Motive ihrer Vereinigung für die von ihnen begangenen Tötungsdelikte erst dann offenlegen.

(iii) Zusätzlich gingen sie davon aus, dass sie im Falle des Todes von U. B... und U. M... ihre ideologische Anschlagsserie nicht würden fortsetzen können, weil dann das bei den Anschlägen vor Ort tätige Team bestehend aus U. B... und U. M... nicht mehr vorhanden sein würde.

(b) Ausgehend von diesen Umständen kamen die drei Personen überein, dass die Tat nur durchgeführt werden würde, wenn im Falle des Todes ihrer außerhalb der Zentrale aufhältlichen Mitglieder gleichzeitig die Veröffentlichung des vorbereiteten Bekennervideos und die Vernichtung der in der Zentrale vorhandenen Beweismittel durch ein Mitglied des NSU gewährleistet sein würden. Denn nur bei der Veröffentlichung des Bekennervideos und der gleichzeitigen Vernichtung der in der Zentrale der Vereinigung vorhandenen Beweismittel war sichergestellt, dass das gemeinsam verfolgte Ziel der Anschlagsserie erreicht werden würde:

(i) Solange noch keine Bekennung zu den von den drei Personen verübten Gewalttaten veröffentlicht war, waren außer dem Umstand, dass derartige Taten begangen wurden und dass dabei Menschen getötet oder verletzt wurden, keinerlei weitere Einzelheiten im Zusammenhang mit der Anschlagsserie bekannt. Insbesondere bestanden keine tragenden Hinweise auf die Identität der Täter und deren Motive. Vielmehr rätselten Öffentlichkeit und Behörden darüber, wer aus welchen Gründen diese Taten begangen hatte, was der Tatserie ein noch größeres Gewicht in Staat und Gesellschaft zuwies.

(ii) Die dann für die Öffentlichkeit glaubhafte Bekennung der Organisation zu der ganzen Tatserie unter Wahrung der Anonymität und der Anzahl der Mitglieder der Vereinigung, was Folge der Beweismittelvernichtung wäre, würde augenblicklich dazu führen, dass in der Öffentlichkeit die Täterschaft einer rechten Gruppierung für alle bis dahin begangenen Taten aufgedeckt würde. Weiter würde schlagartig bekannt, dass es einer rechten Gruppierung gelungen war, nicht nur eine Straftat, sondern über einen längeren Zeitraum hinweg, schwerste, ideologisch motivierte Straftaten zu begehen, ohne dass die Täter identifiziert, deren Motive ermittelt und die verantwortlichen Personen festgenommen werden konnten. In dem Bekennerdokument würde zudem fingiert, der NSU würde weiterhin bestehen, indem in den beiden ersten Versionen des Bekennervideos angedroht wurde: "Wir kommen wieder keine Frage!". Auf diese Weise konnten Angst und Verunsicherung in der Öffentlichkeit und innerhalb der Mitglieder potenzieller Opfergruppen effektiv und in großem Umfang geschürt werden. Der Staat wiederum konnte in überzeugender Weise als hilflose Institution vorgeführt werden, der nicht in der Lage gewesen war, die Taten aufzuklären und seine Bürger zu schützen. Gewaltbereite Rechtsradikale könnten durch die Bekennung zur Tatserie mit der darauf zu erwartenden Wirkung in der Öffentlichkeit dazu veranlasst werden, ebenfalls ideologisch motivierte Straftaten zu begehen.

(iii) Die drei Personen rechneten mit der Möglichkeit, dass U. B... und U. M..., die vor Ort tätig werden sollten, bei dem Anschlag ums Leben kommen könnten. Aus ihrer Sicht war das Risiko ihres Todes nur dann einzugehen, wenn die bereits begangenen ideologischen Straftaten nach ihrem Tod durch Bekennung und Beweismittelvernichtung die dargestellten Wirkungen entfalten würden. Somit würden sie den Anschlag, der das Risiko ihres Todes barg, nur dann begehen, wenn Bekennung und Beweismittelvernichtung sichergestellt waren.

(2) Die Feststellung zur Zweckrichtung der verabredeten Beweismittelvernichtung beruht auf den Angaben der Angeklagten Z... und einem darauf basierenden Schluss des Senats:

(a) Die Angeklagte Z... hat zum Zweck der Vernichtung von Beweismitteln angegeben, U. M... habe gewollt, dass alle Beweise im Zusammenhang mit ihren Taten vernichtet würden und der einzige Beweis ihres Tuns die DVD sei. U. B... habe gewollt, dass mit Ausnahme der DVD alle Beweise vernichtet werden würden, die Rückschlüsse auf ihre gemeinsame Lebensweise in den vergangenen Jahren zulassen würden. Zudem sei ebenfalls gewollt gewesen, die Beweise für Unterstützungshandlungen von Personen aus ihrem Umfeld zu vernichten.

(b) Diese Angaben zur Zweckrichtung der Beweismittelvernichtung sind glaubhaft. Die Vernichtung sämtlicher Beweise im Hinblick auf ihre Identität, auf Unterstützer und auf ihre Lebensumstände im Untergrund entsprach den ideologischen Interessen der drei Personen: Die Beweismittelvernichtung lässt sowohl die Täter, deren Anzahl, deren Lebensumstände als auch deren mögliche Unterstützer anonym bleiben. Bei dieser Sachlage sind jedoch dann naheliegend weitere Ermittlungen zur Identität der Täter und deren Umfeld unmöglich. Mangels derartiger Ermittlungserkenntnisse bliebe dann aber regelmäßig ungeklärt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Personen, in deren Wohnung es zur Beweismittelvernichtung gekommen ist, in die im Bekennerdokument dargestellten Tötungsdelikte involviert gewesen sind. Ungeklärt bliebe weiterhin, ob im Falle ihrer Beteiligung an den Taten von anderen Personen Unterstützungsleistungen erbracht wurden und ob möglicherweise noch weitere tatbereite Personen vorhanden wären. Ungeklärt bliebe weiterhin, ob im Falle ihrer Beteiligung an den Taten von anderen Personen Unterstützungsleistungen erbracht worden und ob möglicherweise noch weitere tatbereite Personen vorhanden wären. Diese offenen Fragen wiederum würden zu einer weiteren Verunsicherung der Bevölkerung und der Ermittlungsbehörden führen, was wiederum der ideologischen Zielsetzung des von den drei Personen gebildeten Verbands entsprechen würde.

(c) Nach einer Beweismittelvernichtung in der dargelegten Weise würde die Öffentlichkeit mangels anderer Anhaltspunkte und weil dies in dem Bekennervideo durch die Ankündigung künftiger Taten so dargestellt wurde, davon ausgehen, dass die Vereinigung, die die Anschlagserie begangen und sich dazu bekannt hatte, weiterhin existent und handlungsfähig wäre. Aus dem Umstand, dass eine derartige öffentliche Meinung die allgemeine Furcht vor weiteren Anschlägen der Vereinigung aufrechterhalten würde, und dies dem Interesse der drei Personen entsprach, schließt der Senat, dass auch dies eine von ihnen gewollte Folge der verabredeten Beweismittelvernichtung sein sollte.

(3) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... beim gemeinsamen Fassen des Tatplans zusagte, sich während der gesamten Tatbegehung und der anschließenden Flucht der beiden Männer zur Erfüllung ihrer zugesagten Aufgaben im Rahmen der Tatausführung in oder im räumlichen Umfeld der Zentrale der Vereinigung, ihrer gemeinsamen Wohnung in der P.straße in Zwickau, bereitzuhalten, beruht auf einem Schluss des Senats aus folgenden Umständen:

(a) Die Angeklagte Z... befand sich im Tatzeitraum des Nagelbombenanschlags in der K.straße am 09. Juni 2004 in ihrer gemeinsamen Wohnung oder deren räumlichen Nahbereich (vgl. S. 707). Die Angeklagte Z... hielt sich im Tatzeitraum der Tat zulasten von Th. Bo..., also am Nachmittag des 15. Juni 2005, im Nahbereich der Zentrale des NSU in der P.straße in Zwickau auf (vgl. S. 708 ff). Die Angeklagte Z... befand sich im Tatzeitraum des Überfalls auf die Sparkasse in Eisenach am 04. November 2011 in ihrer gemeinsamen Wohnung in der F.straße in Zwickau (vgl. S. 715 ff).

(b) Der Umstand, dass sich die Angeklagte Z... in zeitlichem Zusammenhang mit der tatsächlichen Tatbegehung bei drei Taten in der jeweilig gemeinsam genutzten Wohnung oder deren Nahbereich befand, belegt eine entsprechende Praxis, sich im Zusammenhang mit der Tatausführung dort bereitzuhalten. Zusätzlich bestand unter den drei Personen Einigkeit, dass Beweismittel für ihr Leben in der Illegalität und für Unterstützungshandlungen anderer Personen nicht in die Hände der Ermittlungsbehörden gelangen sollten. Die vorhandenen Beweismittel sollten vielmehr vor einer drohenden Entdeckung ihrer als Stützpunkt genutzten Wohnung durch die Behörden vernichtet werden. Die von den drei Personen als essenziell angesehene und fest geplante Veröffentlichung eines Bekennungsdokuments der Vereinigung zu den ideologisch motivierten Taten konnte auch nur dann mit hinreichender Sicherheit gewährleistet werden, wenn ein Versand der Dokumente veranlasst werden konnte, selbst wenn die beiden vor Ort agierenden Männer am Tatort erschossen worden wären oder sich selbst getötet hätten.

(c) Unter Berücksichtigung dieser Umstände und der für das ganze Tatkonzept überragend wichtigen Legendierung im Bereich der Wohnung, der Gewährleistung eines sicheren Rückzugsraums, der Vernichtung vorhandener Beweismittel und der Veröffentlichung einer Selbstbezichtigung der Vereinigung schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... zur Erreichung dieser Ziele beim gemeinsamen Fassen des Tatplans hinsichtlich des Mordanschlags zulasten der beiden Polizeibeamten Kie... und A... zusagte, sich während der Begehung der Tat in oder jedenfalls im räumlichen Nahbereich der gemeinsamen Wohnung bereitzuhalten. Dort hätte sie nämlich ihren Tatbeitrag, der nach ihrem gemeinsamen Plan abgesetzt vom Tatort im engeren Sinne zu leisten war, erbringen können.

(4) Die Feststellungen, dass die Angeklagte Z... bei der Fassung des gemeinsamen Tatplans zusagte, im Falle des Todes der beiden Männer die in der Zentrale des NSU vorhandenen Beweismittel zu vernichten und das vorbereitete Bekennerdokument zu veröffentlichen, ergeben sich aus den Angaben der Angeklagten Z... sowie aus folgenden Umständen:

(a) Die Angeklagte Z... führte in diesem Zusammenhang zusammengefasst aus, sie seien am 01. April 2008 in die F.straße in Zwickau gezogen. U. M... und U. B... hätten die Wohnung technisch und mechanisch abgesichert. Beide hätten mehrfach erwähnt, dass sie sich frei schießen würden, falls sie von der Polizei entdeckt würden. Sollte dies nicht möglich sein, würden sie sich durch Erschießen das Leben nehmen. Sie – die Angeklagte – hätte den beiden bei derartigen Äußerungen mehrfach das "absolute Versprechen" geben müssen, dass sie beim Tod der beiden Männer – sei es, dass beide erschossen werden würden oder dass sie sich selbst erschießen würden, um einer Verhaftung zuvorzukommen – die von U. M... erstellten und versandfertig vorbereiteten DVDs versenden würde, dass sie die Wohnung in Brand setzen würde und dass sie die Eltern der beiden benachrichtigen würde. U. M... habe gewollt, dass durch die Brandlegung alle Beweise im Zusammenhang mit ihren Taten vernichtet würden und der einzige Beweis ihres Tuns die DVD sei. U. B... habe gewollt, dass mit Ausnahme der DVD alle Beweise vernichtet werden würden, die Rückschlüsse auf ihre gemeinsame Lebensweise in den vergangenen Jahren zulassen würden. Zudem sei ebenfalls gewollt gewesen, die Beweise für Unterstützungshandlungen von Personen aus dem Umfeld zu vernichten.

(b) Die Angaben der Angeklagten Z..., sie habe versprochen, im Falle des Todes der beiden Männer die in der Wohnung vorhandenen Beweismittel zu vernichten und das vorbereitete Bekennerdokument zu veröffentlichen, sind glaubhaft, weil ein derartiges Versprechen den Interessen des von den drei Personen gebildeten Verbandes entsprach; und weil die Angeklagte Z... im November 2011 das versprochene Verhalten in die Tat umsetzte.

(i) Die Vernichtung sämtlicher Beweise im Hinblick auf ihre Identität, ihre Lebensumstände im Untergrund und ihre Unterstützer sowie eine finale Bekennung zu einer Anschlagsserie entsprachen den ideologischen Interessen der drei Personen:

1. Die Beweismittelvernichtung lässt sowohl die Täter der Anschlagsserie, deren Lebensumstände als auch deren mögliche Unterstützer anonym bleiben. Bei dieser Sachlage wären dann weitere erfolgreiche Ermittlungen zur Identität der Täter und deren Umfeld unmöglich. Mangels derartiger Ermittlungserkenntnisse bliebe dann aber regelmäßig ungeklärt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Personen, in deren Wohnung es zur Beweismittelvernichtung kam, in die im Bekennerdokument eingeräumten Tötungsdelikte involviert waren. Ungeklärt bliebe weiterhin, ob im Falle ihrer Beteiligung an den Taten von anderen Personen Unterstützungsleistungen erbracht wurden und ob möglicherweise noch weitere tatbereite Personen vorhanden sind. Diese offenen Fragen wiederum würden zu einer weiteren Verunsicherung der Bevölkerung und der Ermittlungsbehörden führen, was wiederum der ideologischen Zielsetzung des von den drei Personen gebildeten Verbands entsprochen hat.

2. Eine nicht nach jeder Tat erklärte Bekennung zu nur einer einzelnen Tat, sondern eine gesammelte finale Bekennung zu einer ganzen Anschlagsserie entsprach ebenfalls den Interessen der drei Personen:

a. Eine Bekennung der Vereinigung zu einer Serie von Taten erreicht eine deutlich größere öffentliche Wirksamkeit, weil sie die Täterschaft hinsichtlich mehrerer Taten, die an verschiedenen Tatorten im Bundesgebiet verteilt über einen längeren Zeitraum hinweg begangen wurden, einer einzigen Gruppierung zuweist, ohne dass es den Behörden gelingen würde, die Anzahl und die Identität der Mitglieder dieser Gruppierung zu ermitteln und die Täter festzunehmen. Damit würden die besondere Schlagkraft, eine ausgeprägte logistische Fähigkeit und die bundesweite Gefährlichkeit der Tätergruppierung gegenüber Gesellschaft und staatlichen Organen unterstrichen.

b. Da einer derartigen Serienbekennung demnach eine größere öffentliche Wirkung als einer Einzelbekennung zukommen würde, entsprach sie daher besser dem Interesse des Personenverbandes, eine möglichst große Verunsicherung der Bevölkerung und der staatlichen Organe zu erzeugen.

(ii) Nachdem sich U. M... und U. B... am 04. November 2011 in Eisenach selbst getötet hatten, setzte die Angeklagte Z... die Wohnung in der F.straße in Brand und versandte zahlreiche DVDs mit dem Bekennervideo "Paulchen Panther". Damit hat sie das von ihr berichtete Versprechen in die Tat umgesetzt:

1. Die Angeklagte Z... hat am 04. November 2011 die von den drei Personen bis dahin genutzte Wohnung in der F.straße in Zwickau in Brand gesetzt:

a. Die Angeklagte Z... führte zusammengefasst aus, dass sie am 04. November 2011 gegen 08:00 Uhr aufgestanden sei, dann am Computer gesessen sei und Radio gehört habe. Im Radio habe sie, so glaube sie, von zwei Leichen in einem brennenden Wohnmobil gehört. Sie sei davon ausgegangen, es handle sich dabei um U. M... und U. B.... Sie habe dann mit Benzin die Wohnung in der F.straße in Brand gesetzt und etwa die Hälfte der verpackten DVDs versandt.

b. Die diesbezüglichen Angaben der Angeklagten Z... sind glaubhaft: Wie sich aus den glaubhaften Angaben des Brandursachenermittlers KHM L... ergibt, roch es in der Brandwohnung F.straße in Zwickau am 04. November 2011 extrem nach Benzin. In mehreren Räumen habe man noch Benzinspuren nachweisen können. An den Socken, die die Angeklagte Z... bei ihrer Festnahme getragen hat, konnten Kohlenwasserstoffe nachgewiesen werden, als deren Herkunftsquelle Benzin nicht ausgeschlossen werden konnte (vgl. S. 704 ff). Da es in der Wohnung F.straße in Zwickau nach Benzin roch, in mehreren Räumen Benzin nachgewiesen werden konnte und an den Socken der Angeklagten Spuren von Benzin nicht ausgeschlossen werden konnten, hält der Senat die Angaben der Angeklagten, sie habe mit Benzin die Wohnung in der F.straße in Brand gesetzt, für glaubhaft.

2. Die Angeklagte Z... hat am 04. November 2011 zahlreiche DVDs mit dem Bekennervideo "Paulchen Panther" versandt:

a. Die Angeklagte Z... räumte den Versand dieser Datenträger am 04. November 2011 ein.

b. Die diesbezüglichen Angaben der Angeklagten Z... sind glaubhaft: Nach ihrer Entdeckung im Wohnmobil in Eisenach hatten die beiden Männer keine Gelegenheit mehr, Datenträger mit dem Bekennerdokument "Paulchen Panther Film" zu versenden. Der Zeuge KK Sche... führte glaubhaft aus, es seien, soweit feststellbar, insgesamt 15 DVDs mit dem Bekennervideo nach dem 04. November 2011 bei verschiedenen Medienunternehmen, türkischislamischen Vereinen oder bei der Partei "PDS" eingegangen. Die Zeugin KOK’in P... führte ergänzend glaubhaft aus, dass der Eingang einer 16. DVD bei der Geschäftsstelle der Partei "Die Linke" in Weimar den Ermittlungsbehörden im Januar bekanntgegeben worden sei. Der Zeuge KK Sche... führte weiter aus, dass zusätzlich im Brandschutt der F.straße noch 36 verpackte und adressierte DVDs aufgefunden worden seien, die zum Großteil auch bereits versandfertig frankiert gewesen seien. Trotz der Einwirkungen durch den Brand sei es bei 25 dieser DVDs noch möglich gewesen, das Bekennervideo sichtbar zu machen. Die umfangreiche Beweisaufnahme hat keinen Hinweis darauf ergeben, dass andere Personen als die Angeklagte Z... die DVDs versandt hätten. Da sowohl U. M... und U. B... als auch andere Personen als Versender der DVDs ausscheiden, und die Angeklagte Z... in der Wohnung über versandfertige DVDs verfügte und zudem 16 solcher DVDs bei verschiedenen Adressaten festgestellt wurden, hält der Senat die Angaben der Angeklagten, sie habe diese Datenträger versandt, für glaubhaft.

(iii) Aus den Umständen, dass die Vernichtung von Beweismitteln durch Inbrandsetzung der Wohnung und die Veröffentlichung eines Bekennerdokuments dem Interesse des von den drei Personen gebildeten Personenverbands entsprachen, und die Angeklagte Z... am 04. November 2011 genau die Handlungen ausführte, die sie nach ihren eigenen Angaben den beiden Männern versprochen hatte, hält der Senat ihre Ausführungen, sie habe diese Handlungen den beiden Männern versprochen, für glaubhaft.

(c) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... den beiden Männern beim Fassen des gemeinsamen Tatplans zu dieser Tat zusagte, im Falle des Todes der beiden Männer sämtliche Beweismittel zu vernichten und das Bekennerdokument der Vereinigung zu veröffentlichen, beruht weiter auf den folgenden Umständen:

(i) Die Angeklagte Z... führte in ihrer chronologischen Darstellung der Ereignisse aus, sie habe U. B... und U. M... nach ihrem Einzug in die Wohnung in der F.straße in Zwickau im Frühjahr 2008 versprochen, im Falle des Todes der Männer die vorhandenen Beweismittel zu vernichten und ein Selbstbezichtigungsdokument der Vereinigung zu veröffentlichen.

(ii) Die Angeklagte Z... wird widerlegt, soweit sie behauptet, die genannten Tätigkeiten den beiden Männern erst im Frühjahr 2008 versprochen zu haben. Aus folgenden Umständen schließt der Senat vielmehr, dass sie dieses Versprechen bereits mit der Gründung des Personenverbands im Jahr 1998 abgab und es vor der Tat zulasten der beiden Polizeibeamten Kie... und A... lediglich noch einmal bestätigte:

1. Eine Beweismittelvernichtung und Bekennung der Vereinigung nicht nur zu einer Einzeltat, sondern zu einer Tötungs- und Anschlagsserie würden, was nahe liegt, zu einer möglichst massiven Verunsicherung der Bevölkerung und staatlicher Stellen führen. Die Erreichung dieses Ziels lag von Anfang an und damit auch bereits bei Gründung der Vereinigung im ideologischen Interesse der drei Personen.

2. Bereits bei ihrer ersten ideologisch motivierten Tat zulasten von E. Ş... fertigten U. M... und U. B... am Tatort ein Foto des schwer verletzten Opfers an, um dadurch die Glaubhaftigkeit eines später anzufertigenden Bekennerdokuments zu erhöhen (vgl. S. 666 ff).

3. Bereits nach dem Anschlag in der P.gasse im Januar 2001 wurde nach den glaubhaften Angaben des Zeugen EKHK D... gemäß den festgestellten Zeitstempeln am 09. März 2001 die erste Version eines Bekennerdokuments fertiggestellt. Aus dem zeitlichen Ablauf ergibt sich demnach, dass ein Bekennerdokument zum Nachweis einer Tatserie, nämlich der Tat zulasten von E. Ş... und des Sprengstoffanschlags in der P.gasse in Köln, bereits nach der zweiten und damit noch vor der dritten ideologisch motivierten Tat zulasten von A. Öz... am 13. Juni 2001 hergestellt worden war. Am 28. Oktober 2001 war nach den glaubhaften Angaben des Zeugen eine zweite Version des Bekennervideos fertiggestellt, die alle der bis dahin begangenen ideologisch motivierten Taten der drei Personen enthielt.

4. Aus diesen Umständen zieht der Senat folgende Schlüsse:

a. Eine Beweismittelvernichtung und eine Bekennung der Vereinigung zu einer Serie von Tötungsdelikten waren nötig, um die von den drei Personen erstrebte möglichst massive Verunsicherung der Bevölkerung und staatlicher Stellen zu erreichen. Bereits bei ihrer ersten ideologisch motivierten Tat zulasten von E. Ş... bereiteten sie durch eine Fotografie des schwer verletzten Opfers am Tatort eine glaubhafte Serienbekennung der Vereinigung vor. Ebenso handelten sie bei der Tat zum Nachteil von A. Öz... und S. T.... Eine derartige Vorbereitung wird naheliegenderweise nur dann durchgeführt, wenn die Angeklagte Z..., die eine damit erstellte Serienbekennung später verbreiten soll, die Veröffentlichung auch bereits vorher zugesagt hatte. Kurz nach der Tat in der P.gasse in Köln stellten sie auch bereits ein erstes Bekennerdokument her, so dass schon nach der zweiten ideologisch motivierten Tat eine Veröffentlichung einer Serienbekennung möglich war. Diese unverzügliche Erstellung eines solchen Dokuments, sobald durch zwei Taten Anfang 2001 eine Kleinstserie vorlag, deutet darauf hin, dass das Versprechen zur Veröffentlichung durch die Angeklagte Z... nicht erst im Jahre 2008 erfolgte, sondern bereits bei der Gründung des Personenverbands. Bei lebensnaher Betrachtungsweise sollte nämlich die erste und später dann die zweite Version des Bekennervideos nicht erst 2008 veröffentlicht werden. Vielmehr sollte die jeweils aktuelle Fassung nach der Konzeption des Personenverbandes veröffentlicht werden, wenn die Männer im Zusammenhang mit einer der ideologisch motivierten Taten oder einer Logistiktat zu Tode kommen würden. Die Angeklagte Z... hatte den beiden Männern zugesagt, sich während der Begehung einer jeden Tötungs- oder Logistiktat in oder im räumlichen Umfeld der jeweiligen Wohnung bereitzuhalten. Diese Zusage hatte die Angeklagte Z... bereits bei der Gründung des Personenverbands abgegeben. Neben der Gelegenheit zur Legendierung war es Sinn und Zweck dieser Zusage, der Angeklagten Z... im Fall des Todes der beiden Männer die umgehende Vernichtung der vorhandenen Beweismittel und eine Veröffentlichung des vorbereiteten Bekennerdokuments der Vereinigung zu ermöglichen. Die bei der Gründung des Personenverbands gegebene Zusage, sich in oder in der Nähe der Wohnung bereitzuhalten, macht aber im Hinblick auf diese Tätigkeiten nur dann einen Sinn, wenn die Angeklagte gleichzeitig, also ebenfalls bei der Gründung der Vereinigung, diejenigen Tätigkeiten verspricht, die der Grund dafür sind, warum sie sich in oder an der Wohnung bereithalten soll. Bei diesen Tätigkeiten handelt es sich um die Vernichtung der in der Wohnung vorhandenen Beweismittel und die Veröffentlichung des vorbereiteten Bekennerdokuments der Vereinigung.

b. Aus der Gesamtheit dieser Umstände schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... bereits bei der Gründung des Personenverbands und nicht erst im Jahr 2008 die Beweismittelvernichtung und die Veröffentlichung des Bekennerdokuments zugesagt hat. Im Zuge der gemeinsamen Planung des Anschlags zum Nachteil der beiden Polizeibeamten Kie... und A... hat sie diese Zusage, was wegen des gemeinsam ersonnenen Tatkonzepts und des Vorhandenseins eines Bekennervideos naheliegt, für die konkrete Tat nur noch einmal bestätigt.

v) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... durch die von ihr zugesagten Tatbeiträge den Anschlag zulasten der beiden Polizeibeamten Kie... und A... erst ermöglichte, beruht auf folgenden Umständen: Mit der Zusage der Legendierung hat die Angeklagte Z... in Aussicht gestellt, einen sicheren Rückzugsraum für die beiden Männer nach der Tat zu schaffen und dadurch das Entdeckungs- und Festnahmerisiko effektiv herabzusetzen. Mit der von ihr zugesagten Beweismittelvernichtung und Veröffentlichung des Bekennerdokuments würde der finale Zweck der von ihnen verübten ideologisch motivierten Anschläge erst erreicht werden. Aufgrund der außerordentlichen Bedeutung der aufgezeigten Folgen ihrer zugesagten Tätigkeiten, so schließt der Senat, hat sie den Anschlag auf die beiden Polizeibeamten Kie... und A... erst ermöglicht.

vi) Dass die drei Personen übereinkamen, unter Berücksichtigung ihrer Erkenntnisse aus den Ausspähmaßnahmen willkürlich ausgewählte Polizeibeamte, die auf der T.wiese in Heilbronn in ihrem Streifenwagen Pause machten, als Repräsentanten des von ihnen verhassten Staates aus politischen, staatsfeindlichen Motiven zu töten, ergibt sich aus folgenden Umständen:.

(1) In den Richtungsdiskussionen innerhalb der Kerngruppe der Jenaer rechten Szene haben sich die drei Personen dazu bekannt, dass sie handeln wollen und nicht nur reden. Dabei haben sie die Anwendung von Gewalt und auch Waffengewalt befürwortet. Im Rahmen der von ihnen gemeinsam durchgeführten "Aktionen" vor ihrer Flucht eskalierte ihre Bereitschaft, Gewalt anzuwenden, immer mehr. Zunächst brachten die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... nur Bombenattrappen als abstrakte Drohung mit Gewalt zum Einsatz. Bei den nachfolgenden Briefbombenattrappen wurden von ihnen dann schon Drohungen gegen konkrete Personen ausgestoßen. Es folgte eine Bombenattrappe, bei der echter TNT-Sprengstoff verbaut war. In der von ihnen genutzten Garage wurden dann mehrere Rohrbomben in verschiedenen Fertigungsstufen und eine größere Menge TNT sichergestellt.

(2) Die drei Personen vertraten neben einer radikal ausländerfeindlich-rassistischen auch eine radikal staatsfeindliche Ideologie, und der von ihnen gegründete Personenverband verfolgte hieran anknüpfend den Zweck, Repräsentanten des Staates wie Polizeibeamte aus politischen, staatsfeindlichen Gründen zu töten.

(3) Die drei Personen erkannten, dass sowohl die geplante Tat als auch die Flucht nach der Tatbegehung erleichtert werden würde, wenn sie als Opfer Polizeibeamte auswählen würden, die sich auf der T.wiese in Heilbronn aufhalten würden, um dort in ihrem Streifenwagen Pause zu machen:

(a) Wie die Polizeibeamten K... Tho... Ri... und Gi... übereinstimmend angaben, handelte es sich bei der T.wiese um einen Ort, der von Polizeibeamten, die sich auf Streifenfahrt befunden hätten, gerne als Pausenort genutzt worden sei, da man dort ungestört gewesen sei.

(b) Polizeibeamte, die sich auf die T.wiese begaben, um dort Pause zu machen, befanden sich nicht in einem geschützten Raum wie einem Polizeirevier, sondern jedermann konnte sich ihnen beziehungsweise ihrem Fahrzeug nähern, ohne irgendwelche Hindernisse überwinden zu müssen.

(c) Im Hinblick auf die Örtlichkeit, die als "Rückzugsgebiet, wo kaum Passanten verkehren" von der Polizeibeamtin K... beschrieben wurde, war weiter davon auszugehen, dass eine Annäherung an die Opfer auch möglich war, ohne dass sich in nächster Nähe unmittelbare Zeugen am Tatort befanden.

(d) Zudem war davon auszugehen, dass im Hinblick auf die Örtlichkeit und die Situation des Pausemachens die Opfer entspannt waren und sie sich, anders als bei einem Einsatz oder dem Streifengang oder der Streifenfahrt, nicht in einer angespannten oder einer besondere Aufmerksamkeit erfordernden Situation befanden. Eine Annäherung der Täter an das Fahrzeug mit den Opfern war daher möglich, ohne dass diese sofort aufmerksam werden und Verdacht schöpfen würden, dass ein Anschlag auf ihr Leben geplant war.

(e) Die angeführten Umstände, die bei Polizeibeamten, die sich auf der T.wiese in Heilbronn aufhielten, um dort Pause zu machen, zu erwarten waren, würden, was die Angeklagte Z..., U. B... und U. M..., da nahe liegend, erkannten, sowohl die geplante Tat als auch die Tatbegehung erleichtern.

(4) Aus der Eskalation ihrer Gewaltbereitschaft, die im Wege einer linearen Zuspitzung als nächste Stufe die Vernichtung menschlichen Lebens erreicht hatte, verbunden mit ihren radikalen ideologischen Ansichten, schließt der Senat, dass die drei Personen übereinkamen, zwei Menschen zu töten. Nach ihrer Vorstellung mussten die Opfer vor diesem Hintergrund lediglich Mitglieder der Feindbildgruppe "Repräsentant des Staates" sein und konnten daher aus dieser Gruppe völlig willkürlich ausgewählt werden. Aufgrund ihrer politischen, staatsfeindlichen Einstellung sprachen sie den Opfern allein deshalb, weil sie diese Feindbildgruppe repräsentierten, das Lebensrecht ab. Die dargestellten Umstände, die bei Polizeibeamten, die auf der T.wiese in Heilbronn in ihrem Streifenwagen Pause machten, zu erwarten waren, würden ihr Vorhaben sowohl bei der Durchführung als auch beim Entfernen vom Tatort erleichtern. Aus der Gesamtheit dieser Umstände zieht der Senat insgesamt den Schluss, dass sich die drei Personen deshalb darauf einigten, zwei Polizeibeamte aus ideologisch-staatsfeindlichen Gründen zu töten.

vii) Dass die drei Personen übereinkamen, die beabsichtigte Tötung unter Ausnutzung des Umstands, dass die Opfer mit keinem Angriff auf ihr Leben rechnen und deshalb wehrlos sein würden, durchzuführen, ergibt sich aus folgenden Umständen:

(1) Bei einer Attacke, bei der die Opfer nicht mit einem Angriff auf ihr Leben rechnen, werden sie von der Tötungshandlung überrascht. Sie werden also in der Regel nicht in der Lage sein, sich gegen den Angriff auf ihr Leben erfolgreich zu wehren oder wenigstens Hilfe herbeizurufen. Ein für die Opfer überraschender Angriff wird daher die Durchführung der Tat erleichtern und zusätzlich noch die Entdeckung der Täter am Tatort weitgehend ausschließen sowie zusätzlich deren Flucht mangels Alarmierung anderer Personen absichern.

(2) Bei der Gründung ihres Personenverbands hatten die drei Personen die Begehung einer ganzen Tötungsserie konzipiert. Um das Ziel einer Serie von Tötungen zuverlässig zu erreichen, mussten die einzelnen Tötungshandlungen möglichst effektiv sein. Dies ist bei einer überraschenden Tötung der Opfer gegeben, denn sie haben dann in der Regel keine Gelegenheit zur Flucht oder zum Ergreifen von Schutzmaßnahmen, beispielsweise in Deckung zu gehen, um die Tat zu verhindern.

(3) Dass eine Tötung unter Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit der Opfer den Interessen der Täter an der erfolgreichen Durchführung der Tat und der anschließenden Flucht hervorragend entspricht, liegt auf der Hand. Dies haben auch die drei Personen erkannt und sich deshalb, so schließt der Senat, auf diese Form der Tatbegehung geeinigt, zumal nach ihrer Interessenlage nur vollendete und nicht nur versuchte Tötungen ihrem Plan einer Tötungsserie entsprachen.

viii) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... sowie U. B... und U. M... abmachten, ihre Opfer zu erschießen, beruht auf folgenden Umständen:

(1) Das Erschießen eines Opfers ist eine schnelle und effektive. Tötungsart.

(2) Tatsächlich wurden die Opfer M. Kie... und M. A... am 25. April 2007 erschossen.

(3) Vor diesem Hintergrund, dass nämlich die Verwendung einer Schusswaffe ihren Interessen an einer effektiven Vorgehensweise zur Tötung ihrer Opfer entsprechen würde, und dem Umstand, dass sie über einsatzfähige Handfeuerwaffen verfügten, schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... sowie U. B... und U. M... vereinbarten, ihre Opfer zu erschießen.

ix) Soweit sich die Angeklagte Z... im Hinblick auf die festgestellte Übereinkunft zur gemeinsamen Begehung der Tat zulasten der Polizeibeamten Kie... und A... bestreitend einlässt, kommt ihren Angaben kein Gewicht zu, welches das Ergebnis der oben dargelegten Gesamtschau in Frage stellen könnte. Die Angaben der Angeklagten Z... sind unglaubhaft, weil die Gesamtschau der dargestellten Umstände ergab, dass sich die drei Personen auf die gemeinsame Begehung der Tat einigten. Für den von der Angeklagten Z... behaupteten Geschehensablauf ohne ihre Mitwirkung gibt es keine außerhalb ihrer Aussage liegenden zureichenden Anhaltspunkte. Ihre Abwesenheit vom Tatort ist gerade kein Umstand, der gegen eine gemeinsame Übereinkunft, die Tat zu begehen, sprechen würde.

x) Die vorangehend dargestellten Umstände belegen, dass vor der Begehung des Anschlags auf die beiden Polizeibeamten M. Kie... und M. A... eine konkrete Übereinkunft zur Begehung der Tat von allen drei Personen getroffen wurde. Davon umfasst waren auch die Verabredung, dass Polizeibeamte als Repräsentanten des Staates aus politisch, staatsfeindlichen Motiven unter Ausnutzung ihrer Arg- und Wehrlosigkeit am 25. April 2007 in Heilbronn auf der T.wiese in ihrem Streifenwagen erschossen werden sollten. Dass an diese Übereinkunft neben den beiden Männern auch die Angeklagte Z... beteiligt war, ergibt sich insbesondere daraus, dass eine derartige Tat ihrer ideologischen Interessenlage entsprach. Die Angeklagte Z... hatte sich gemeinsam mit U. M... und U. B... politisch radikalisiert. Zudem hatte sie seit längerer Zeit, soweit sogenannte "Aktionen" oder auch die Flucht betroffen sind, mit den beiden Männern immer gemeinsam gehandelt. Sowohl die Interessenlage der Angeklagten als auch ihr Verhalten in der Vergangenheit sprechen für ein erneutes gemeinsames Handeln. Zusätzlich ist noch zu berücksichtigen, dass es nach der Tatkonzeption der drei Personen nicht ausgereicht hätte, wenn die beiden Männer vor Ort in Heilbronn die Opfer erschossen hätten. Nach ihrer gemeinsamen Planung bei der Gründung der Vereinigung war nämlich zusätzlich auch noch das Tätigwerden einer vom Tatort abgesetzt agierenden Person erforderlich. Für das Erbringen dieses Tatbeitrags war die Angeklagte Z... vorgesehen, was dafür spricht, dass auch sie die konkrete Übereinkunft zur Tatbegehung mitfasste, zwei Polizeibeamte auf der T.wiese in Heilbronn, während diese in ihrem Streifenwagen Pause machten, zu töten. Vor diesem Gesamthintergrund ist die Einlassung der Angeklagten widerlegt, sie hätte mit den beiden Männern keine derartige Übereinkunft getroffen. Vielmehr ergab die Gesamtbetrachtung, dass die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... gemeinsam übereinkamen, diese Tat zu begehen.

2) Die Feststellung, dass die drei Personen in Ausführung ihres Übereinkommens, die Opfer zu erschießen, in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken die Polizeibeamtin Kie... töteten und versuchten, den Polizeibeamten A... zu töten, beruht auf der Gesamtschau nachfolgender Umstände:

a) Die Angeklagte Z... führt zusammengefasst aus, sie sei über den beabsichtigten Mordanschlag auf die beiden Polizeibeamten nicht informiert gewesen. Sie habe nicht einmal gewusst, dass die beiden Männer hätten wegfahren wollen. Erst als die beiden einige Tage nach dem 25. April 2007 in die Wohnung zurückgekehrt seien, hätten sie ihr davon berichtet, dass sie zwei Polizisten ermordet hätten.

b) Soweit die Angeklagte damit inzident ihre Tatbeteiligung bestreitet, wird sie widerlegt und überführt durch die Gesamtschau folgender Umstände:

i) Aus dem Inhalt des Bekennervideos "Paulchen Panther", das die Angeklagte Z... im Jahr 2011 öffentlich machte, in Zusammenschau mit den nachfolgend aufgeführten Umständen schließt der Senat, dass die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... ihren gefassten Tatplan, in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken das Opfer zu töten, verabredungsgemäß ausführten.

(1) Die Angeklagte Z... räumte glaubhaft ein, das "Paulchen Panther"-Bekennervideo durch Versand von Datenträgern an verschiedene Empfänger veröffentlicht zu haben.

(2) Die Inaugenscheinnahme dieses Videos und die Verlesung der im Video eingebundenen geschriebenen Texte ergibt in der Gesamtschau, dass sich eine Gruppierung, die sich selbst als Nationalsozialistischer Untergrund und NSU bezeichnet, unter anderem zu dem Anschlag auf die beiden Polizeibeamten Kie... und A... bekennt.

(a) Im Video wird zu Beginn im Rahmen einer Texteinblendung bekanntgegeben, der Nationalsozialistische Untergrund sei ein Netzwerk von Kameraden mit dem Grundsatz: "Taten statt Worte". Weiter wird ebenfalls in der Texteinblendung angekündigt, solange keine grundlegenden Änderungen in der Politik, in der Presse und in der Meinungsfreiheit einträten, würden die Aktivitäten weitergeführt. Anschließend wird der Satz eingeblendet: "KEINE WORTE SONDERN TATEN".

(b) Nachdem das Video zunächst den Bombenanschlag in der P.gasse in Köln als "Aktivität" des NSU thematisiert, folgen mehrere Kapitel, die die mit der Tatwaffe Ceska 83 begangenen Mordanschläge sowie den Nagelbombenanschlag in der K.straße in Köln zum Gegenstand haben. Der Videofilm endet mit einem Standbild, das unter anderem Bilder aus der Medienberichterstattung zu der Beerdigung der am 25. April 2007 in Heilbronn ermordeten Polizeibeamtin M. Kie..., eines Trauermarsches sowie eine Übersichtsaufnahme vom Tatort in Heilbronn wiedergibt. Auf dem Zusammenschnitt ist zentral das Bild der bei dieser Tat erbeuteten Dienstpistole des Polizeibeamten M. A... vom Typ Heckler & Koch P 2000 mit der Seriennummer 116-010514 eingearbeitet. Umrahmt wird das Standbild oberhalb einer Abbildung der Paulchen Panther-Figur in salutierender Haltung sowie dem Schriftzug Nationalsozialistischer Untergrund. Unterhalb des Standbilds wird darauf hingewiesen, dass Paulchen "neue Streiche" begehen werde, die in einem weiteren Video dokumentiert würden.

(c) Zusammengefasst heißt dies, dass eine Gruppierung namens Nationalsozialistischer Untergrund von sich behauptet, sie würde Taten begehen, statt nur zu reden. Diese Taten würden fortgesetzt bis grundlegende Veränderungen in Staat und Gesellschaft eintreten würden. Im Video wird nach diesen ideologischen Ausführungen unter dem Emblem des NSU eine ganze Serie von Straftaten aufgeführt, bei denen die Opfer zum Teil auch zu Tode gekommen sind. Aus dieser Verknüpfung von Tatbereitschaft des NSU und der Darstellung von begangenen Straftaten schließt der Senat, dass sich der NSU mit diesem Video dazu bekannt hat, diese Straftaten begangen zu haben.

(3) Die Gruppierung Nationalsozialistischer Untergrund bestand aus drei Personen, nämlich der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B....

(a) Die genannten drei Personen schlossen sich gegen Ende des Jahres 1998 zu einem Personenverband zusammen, der die Begehung von ideologisch motivierten Tötungsdelikten beabsichtigte (vgl. S. 554 ff).

(b) Diese aus den drei Personen bestehende Gruppierung bezeichnete sich spätestens ab Frühjahr 2001 als Nationalsozialistischer Untergrund (vgl. S. 693 ff).

(4) Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... hatten für ihre Verbandstätigkeit im NSU ein Konzept ersonnen, nach dem sie arbeitsteilig ideologisch motivierte Tötungsdelikte begehen würden. Gemäß diesem Konzept sollte die Angeklagte Z... im Rahmen der Tatausführung die Aufgabe übernehmen, gegenüber ihrem nachbarschaftlichen Umfeld die Abwesenheitszeiten von U. M... und U. B... von der als Zentrale genutzten gemeinsamen Wohnung im Zusammenhang mit der Tatausführung zu legendieren und ihnen dadurch eine sichere Rückzugsmöglichkeit nach der Tatbegehung zu erhalten (vgl. S. 650 ff). Gemäß dem Konzept sollte die Angeklagte Z... die weitere Aufgabe übernehmen, für den Fall des Todes der Männer die vorbereitete Tatbekennung zu veröffentlichen und die in ihrer Wohnung befindlichen Beweismittel zu vernichten (vgl. S. 700 ff). Die Tatausführung vor Ort sollte gemäß dem Konzept der Vereinigung von den beiden Männern durchgeführt werden (vgl. S. 648 f).

(5) Das Bekenntnis des Nationalsozialistischen Untergrunds, also der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... zu dem Anschlag vom 25. April 2007 auf die beiden Polizeibeamten, trifft zu, Dies ergibt sich aus der Gesamtschau folgender Umstände:

(a) Der Polizeibeamte Tho... führte glaubhaft aus, dass er und seine Kollegin POM’in K... nach der Alarmierung, auf der T.wiese seien zwei Polizeibeamte niedergeschossen worden, als erste vor Ort gewesen seien. Bei ihrem Eintreffen am Tatort sei die Kollegin Kie... bereits an ihrer Schussverletzung verstorben, der Kollege A... sei schwer verletzt gewesen.

(b) Bei der Tat wurden Patronen aus der Pistole Radom, Mod. VIS 35, Kaliber 9 mm Luger und der Pistole TOZ, Modell TT 33, Kaliber 7,62 Tokarew verfeuert, die im November 2011 im Brandschutt des Anwesens in der F.straße in Zwickau sichergestellt wurden. In diesem Anwesen hatten die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... bis zum 04. November 2011 ihre gemeinsame Wohnung gehabt:

(i) Aus dem im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Protokoll über kriminaltechnische Tatortarbeit/Antrag auf kriminaltechnische Untersuchung der PD Südwestsachsen vom 10. November 2011 ergibt sich, dass im Brandschutt der F.straße in Zwickau folgende Waffen sichergestellt wurden:

1. eine Waffe F.B. Radom VIS Mod. 35 Pat. Nr. 15567 (H1836), Hülse im Auswurf verklemmt, Magazin eingeführt; die Waffe wurde unter der Spurnummer W 01 asserviert;

2. eine Pistole ohne Griffschalen, Magazin eingeführt, erkennbare Jahreszahl 1945; die Waffe wurde unter der Spurnummer W 08 asserviert.

(ii) Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... wohnten ab Frühjahr 2008 bis zum 04. November 2011 in der F.straße in Zwickau, was die Angeklagte Z... glaubhaft einräumte.

(iii) Der Sachverständige O..., Büchsenmachermeister und Sachverständiger für Schusswaffen bei dem Bundeskriminalamt, bekundete überzeugend, er habe die sichergestellte Pistole Radom, eine Selbstladepistole, Kaliber 9 mm Luger, mit der Spurnummer W 01 gereinigt, damit sie habe beschossen werden können. Ebenso sei er mit der Pistole TOZ, Modell TT 33, Kaliber 7,62 mm Tokarew, die unter der Spurnummer W 08 asserviert worden sei, verfahren. Es habe sich um ein sehr angegriffenes Modell, ebenfalls eine Selbstladewaffe, gehandelt. Er habe die Waffe so bearbeitet, dass die spurgebenden Teile zusammen gewesen seien. Die Waffe habe er mit einem Griff einer Vergleichswaffe versehen. So habe die Waffe beschossen werden können.

(iv) Aus den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Diplom-Physiker Ne... ergibt sich, dass bei der Tat zum Nachteil der Polizeibeamten M. Kie... und M. A... Patronen aus den Pistolen F.B. Radom VIS Mod. 35 Pat. Nr. 15567 (H1836), Kaliber 9 mm Luger und TOZ, Modell TT 33, Kaliber 7,62 mm Tokarew verfeuert wurden:

1. Der Sachverständige stellte in seiner Anhörung zunächst grundlegend dar, dass beim Abfeuern eines Schusses aus einer Waffe einmalige Individualspuren auf den verschossenen Munitionsteilen hinterlassen würden.

2. Der Sachverständige führte weiter aus, ihm seien folgende Munitionsteile übersandt worden, die bei der Tat am 25. April 2007 sichergestellt worden seien:

a. eine Hülse, Kaliber 9 mm Luger, ein Geschossmantel, Kaliber 9 mm Luger, ein Bleikern, Kaliber 9 mm Luger; die Munitionsteile seien unter der Sammlungsnummer 47985 erfasst gewesen;

b. eine Hülse, Kaliber 7,62 mm Tokarew, ein Geschoß, Kaliber 7,62 mm Tokarew, ein Geschoßmantelfragment; die Munitionsteile seien unter der Sammlungsnummer 47986 erfasst worden.

3. Der Sachverständige erklärte weiter, von der PD Zwickau habe er eine Pistole Radom VIS H1836 erhalten, um zu prüfen, ob die Munition mit der Sammlungsnummer 47985 aus dieser Waffe verfeuert worden sei. Die Waffe sei in einen beschussfähigen Zustand versetzt worden. Der Auswurf der Hülse habe nicht mehr richtig funktioniert. Die Spurenbildung auf der Hülse habe das nicht beeinträchtigt. Er habe mit der Waffe einen Vergleichsbeschuss durchgeführt. Er habe sodann die Individualspuren der Tathülse mit der Sammlungsnummer 47985 nach der "Schmetterlingsmethode" mit denjenigen verglichen, die durch den Vergleichsbeschuss auf einer Hülse entstanden seien. Der Vergleich habe ergeben, dass die Stoßbodenspur auf der Tathülse 47985 und der Beschusshülse identisch seien. Gleiches gelte für die Stoßbodenspur auf dem Zündhütchen 47985 und dem Zündhütchen des Vergleichsbeschusses. Damit sei nachgewiesen, dass die Tathülse mit der Sammlungsnummer 47985 als Patrone aus der Pistole Radom VIS, H 1836, Kaliber 9 mm Luger, gezündet worden sei.

4. Der Sachverständige berichtete ferner, er habe weiter eine Pistole TOZ, Modell TT 33, mit der Nummer X65070, Kaliber 7,62 mm Tokarew bekommen, um zu prüfen, ob die Munition mit der Sammlungsnummer 47986 aus dieser Waffe verfeuert worden sei. Die Waffe sei beschussfähig gemacht worden. Auf das Spurenbild habe das keinen Einfluss genommen. Bei einem Vergleichsbeschuss sei das Verschlussstück in der hintersten Position hängen geblieben. Auf das Spurenbild habe das keinen Einfluss gehabt. Ein Vergleich der Munition sei möglich gewesen. Auch hier habe er die Individualspuren der Tathülse 47986 nach der "Schmetterlingsmethode" mit denjenigen auf der Beschusshülse verglichen. Der Vergleich habe ergeben, dass die Stoßbodenspur auf der Tathülse 47986 und der Beschusshülse identisch seien. Gleiches gelte für die Stoßbodenspur auf dem Zündhütchen 47986 und dem Zündhütchen des Vergleichsbeschusses. Damit sei nachgewiesen, dass die Tathülse 47986 als Patrone aus der Pistole TOZ, Modell TT 33, Nr. X65070, Kaliber 7,62 mm Tokarew gezündet worden sei.

(v) Daraus folgt, dass die am 25. April 2007 auf die beiden Polizeibeamten Kie... und A... abgegebenen Schüsse aus den im Brandschutt in der F.straße in Zwickau sichergestellten Waffen – einer Pistole Radom, Mod. VIS 35, Kaliber 9 mm Luger und einer Pistole TOZ, Modell TT 33, Kaliber 7,62 Tokarew – abgegeben wurden.

(c) In dem Wohnmobil, das U. B... und U. M... zu Begehung des Überfalls am 04. November 2011 auf die Sparkasse Am N.platz in Eisenach benutzten, wurden die Dienstwaffen der Polizeibeamten M. Kie... und M. A... aufgefunden und sichergestellt, die ihnen bei der Tat am 25. April 2007 entwendet worden waren.

(i) U. B... und U. M... benutzten zur Begehung des Raubüberfalls am 04. November 2011 in Eisenach ein Wohnmobil, Alkoven, Typ A 5 P, das U. B... unter den Aliaspersonalien "H. G..." am 14. Oktober 2011 bei der Fa. Freizeitmarkt M. K... für die Zeit vom 25. Oktober bis zum 04. November 2011 angemietet hatte (vgl. S. 2379 ff).

(ii) Im Zusammenhang mit dem Überfall auf die Wartburgsparkasse in Eisenach am 04. November 2011 wurde ein Wohnmobil in Stregda, Am Schafrain, mit dem amtlichen Kennzeichen V-MK ... aufgefunden. Das ergibt sich aus dem im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Protokoll des Landeskriminalamtes Thüringen vom 05. November 2011. Das Selbstleseverfahren betraf das Protokoll bis einschließlich Ziffer 5. und ab Ziffer 7..

(iii) Der Kriminalbeamte R... bekundete glaubhaft, der Polizeibeamtin Kie... sei bei der Tat am 25. April 2007 ihre Dienstwaffe, Heckler & Koch mit der Individualnummer 116-021769 entwendet worden. Gleiches gelte für die Dienstwaffe, Heckler & Koch mit der Individualnummer 116-010514 des Polizeibeamten A....

(iv) Der Polizeibeamte Kö... gab glaubhaft an, in dem Wohnmobil in Eisenach sei eine Pistole, Heckler & Koch, Modell P 2000, mit der Waffennummer 116-021769 aufgefunden worden. Das sei die Waffe der Polizeibeamtin Kie... gewesen. Darüber hinaus sei eine Waffe mit der Nummer 116-010514 sichergestellt worden. Eine Inpol-Abfrage habe ergeben, dass es sich um die Dienstwaffe des Polizeibeamten A... gehandelt habe.

(v) Aus dem Asservatenverzeichnis zum Komplex 1 – Wohnmobil, amtliches Kennzeichen V-MK ..., des Thüringer Landeskriminalamts vom 08. März 2012, das der Senat im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt hat, ergibt sich, dass in dem Wohnmobil folgende Waffen sichergestellt und asserviert worden sind:

1. Eine Pistole, Heckler & Koch, Modell P 2000, Kaliber 9 mm, Waffennummer 110-021769 unter der Asservatennummer 1.3./13.0. Der Senat geht davon aus, dass es sich bei der dritten Nummer der Waffennummer, die mit "0" angegeben ist, um ein Schreibversehen handelt, und dass die Nummer richtig "6" heißen muss. Die Waffenart, der Hersteller, das Modell der Waffe und das Kaliber sowie die Waffennummer bis auf eine Zahl entsprechen der Dienstwaffe der Polizeibeamtin Kie.... Das Schreibversehen ist nachvollziehbar damit zu erklären, dass statt der Ziffernfolge "116" versehentlich die polizeiliche Notrufnummer "110" aufgenommen wurde.

2. Eine Pistole, Heckler & Koch, Modell P 2000, Kaliber 9 mm, Waffennummer 116-010514 unter der Asservatennummer 1.5./1.0.

3. Ausweislich der Waffennummern handelte es sich bei diesen Pistolen Heckler & Koch, Modell P 2000, Kaliber 9 mm, um die Dienstwaffen der Polizeibeamten Kie... und A....

4. Bei dem Wohnmobil mit dem amtlichen Kennzeichen V-MK 1121 handelt es sich um dasjenige, das U. B... und U. M... für den Überfall auf die Wartburgsparkasse in Eisenach am 04. November 2011 benutzten.

(d) Im Brandschutt in der F.straße in Zwickau wurden Ausrüstungsgegenstände der Polizeibeamten M. Kie... und M. A... sichergestellt, die ihnen bei der Tat entwendet worden waren.

(i) Der Kriminalbeamte Ri... bekundete glaubhaft, in Baden Württemberg werde jedem Polizeibeamten eine Grundausstattung ausgehändigt. Dazu gehöre eine Dienstpistole, Kaliber 9 mm mit Munition und einem Ersatzmagazin, eine Handschließe und ein Reizstoffsprühgerät. Bei der Beamtin Kie... sei neben der Dienstwaffe und dem Ersatzmagazin eine Handschließe, Marke "Clejuso", mit der Nummer 5.032 und ein Reizstoffsprühgerät, Marke "Hoernecke", mit der Nummer 5.219 entwendet worden. Nicht festgestellt habe werden können, ob sie auch ein Taschenmesser bei sich geführt habe.

(ii) Der Polizeibeamte KHK Be... berichtete glaubhaft, seine Ermittlungen hätten ergeben, dass bei der Tat zum Nachteil des M. A... neben dessen Waffe auch ein Multifunktionstool "Victorinox" entwendet worden sei. Das dienstliche Multifunktionstool habe er zu Hause gehabt. Er habe ein privates bei sich geführt.

(iii) Die Handschließe Nr. 5.032 und das Reizstoffsprühgerät, Marke "Hoernecke", Nummer 5.219 der Polizeibeamtin Kie... sowie das Multifunktionstool "Victorinox" des Polizeibeamten A... wurden in der F.straße in Zwickau aufgefunden:

1. Der Polizeibeamte L..., der mit der Brandursachenermittlung hinsichtlich des Anwesens F.straße in Zwickau betraut war, berichtete glaubhaft, es sei dort in einem Tresor eine Handfessel Nr. 5.032 der Polizei aufgefunden worden. Diese Angaben stehen im Einklang mit dem im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Protokoll über kriminaltechnische Zusammenarbeit/Antrag auf kriminaltechnische Untersuchung der PD Südwestsachsen vom 08. November 2011. Dort ist ausgeführt, dass in der F.straße in Zwickau unter der Spur Nr. 25 eine Handfessel Clejuso No. 11 Germany 5.032 Made in Germany in einem Tresor (Spur Nr. 28) sichergestellt wurde.

2. Aus dem genannten Protokoll vom 08. November 2011 ergibt sich weiter, dass in der F.straße in Zwickau unter der Spur Nr. 26 ein Multifunktionstool, Marke "Victorinox" sichergestellt wurde.

3. Aus dem im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Asservatenverzeichnis des Bundeskriminalamts vom 30. November 2011 ergibt sich, dass in dem Wohnhaus F.straße in Zwickau ein Reizstoffsprühgerät sichergestellt und unter der Asservat Nr. 2.12.482 asserviert wurde.

(iv) Aus dem Umstand, dass die in der F.straße in Zwickau aufgefundene Handschließe, das Reizstoffsprühgerät und das Multifunktionstool ihrer Funktion nach den beiden Polizeibeamten entwendeten Gegenständen entsprechen, aus dem Umstand, dass die aufgefundene Handschließe die gleiche Nummer 5.032 trägt wie die entwendete, und aus dem Umstand, dass das aufgefundene Multifunktionstool die gleiche Marke "Victorinox" trägt wie das entwendete, schließt der Senat, dass es sich bei allen drei in der F.straße in Zwickau aufgefundenen Gegenständen um diejenigen handelt, die den Polizeibeamten entwendet wurden.

(e) Im Brandschutt in der F.straße in Zwickau wurde eine Festplatte der Marke "Seagate" sichergestellt, deren Daten wiederaufbereitet werden konnten und die unter "EDV 11" asserviert wurde. Hiervon berichtete glaubhaft die Polizeibeamtin KK’in Ha.... Sie gab an, sie habe bei der Auswertung der Daten auf der Festplatte einen Ordner "Aktion Polizeipistole" gefunden. In dem Ordner seien gespeicherte Filmsequenzen abgelegt, die die Berichterstattung verschiedener Fernsehsender wie ZDF – Aktenzeichen XY, des WDR und des SWR zum Mordfall an der Polizeibeamtin Kie... in Heilbronn thematisieren. Der Polizeibeamte KK Sche... ergänzte diese Angaben glaubhaft dahin, dass sich in dem Ordner "Aktion Polizeipistole" auch Bilder vom Tatort in Heilbronn und Panoramabilder von Heilbronn befunden hätten.

(f) In der F.straße in Zwickau wurde eine Jogginghose mit Blutanhaftungen der Polizeibeamtin M. Kie... sichergestellt, die U. M... zuzurechnen ist:

(i) Aus dem Asservatenverzeichnis des Bundeskriminalamts vom 30. November 2011, das der Senat im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt hat, ergibt sich, dass in der gemeinsamen Wohnung in der F.straße in Zwickau eine Trainingshose, grau, Taschenränder schwarz, Fabrikat: Identic, Größe: XL, sichergestellt und unter der Asservat Nr. 2.9.70 asserviert worden ist. Als Besonderheit ist vermerkt: "Auf dem linken Hosenbein vorne im unteren Bereich befinden sich diverse blutverdächtige Anhaftungen in Form von kleinen Spritzern". Aus dem Asservatenverzeichnis ergibt sich ferner, dass unter der Asservat Nr. 2.9.70.1 zwei offensichtlich benutzte Zellstofftücher, entnommen aus der Oberschenkeltasche des rechten Hosenbeins, asserviert wurden.

(ii) Der Sachverständige Dr. P..., Sachverständiger für DNA-Gutachten bei dem Bundeskriminalamt, hat die Jogginghose und die Zellstofftücher auf DNA-Spuren untersucht.

1. Der Sachverständige Dr. P... berichtete zu der von ihm angewandten Methode: Aus gewonnenen Abrieben oder Proben werde die DNA isoliert, Die DNA-Extrakte würden in DNA-Vervielfältigungsreaktionen (PCR) eingebracht. Das PCR Verfahren diene dazu, eine bestimmte Anzahl von Systemen in der DNA so zu identifizieren, so dass ein Vergleich möglich sei. Es würden, soweit vorhanden, 16 Merkmalsysteme untersucht, Alle untersuchten Systeme seien unabhängig voneinander vererbbar. Bei der biostatistischen Bewertung würde auf der Grundlage von Populationsuntersuchungen ein Wahrscheinlichkeitsquotient ermittelt, der darüber Aufschluss gäbe, mit welcher Wahrscheinlichkeit eine weitere Person die gleiche Merkmalskombination aufweise.

2. Das Landeskriminalamt Thüringen habe ihm die DNA-Muster von U. B..., U. M... und der Angeklagten Z... übermittelt. Ein DNA-Muster der M. Kie... sei ihm von dem Landeskriminalamt Baden-Württemberg zur Verfügung gestellt worden. Dieses Muster habe elf Merkmale enthalten. Das sei der damals übliche Standard gewesen.

3. Im unteren Bereich des linken Hosenbeins hätten sich mehrere, im Bereich des rechten Hosenbeins wenige bräunlich-rote, punktförmige Anhaftungen befunden. Mit einem Porphyrintest habe nachgewiesen werden können, dass es sich dabei um Blut handle. Es seien sechs Abstriche gefertigt worden, die dann untersucht worden seien. Es sei ein vollständiges DNA-Muster einer weiblichen Person festgestellt worden. Von den elf untersuchten Vergleichsmerkmalen der DNA der Beamtin Kie... hätten alle elf mit dem DNA-Muster der Abstriche übereingestimmt. Die Wahrscheinlichkeit, dass eine weitere Person die gleiche Merkmalskombination aufweise, betrage 1:31 Billiarden.

4. Der Sachverständige führte darüber hinaus aus, dass ein an der Innenseite der Jogginghose aufgefundenes 31 mm langes Haar bei einer molekulargenetischen Untersuchung Allelwerte ergeben habe, wie sie U. M... aufweise. Von 16 untersuchten Merkmalen der Haarprobe hätten alle 16 Merkmale mit der DNA von U. M... übereingestimmt. Die Wahrscheinlichkeit, dass eine weitere Person die gleiche Merkmalswahrscheinlichkeit aufweise, betrage 1:27 Trilliarden. Anzahl und Art der untersuchten Merkmale ließen praktisch keinen Zweifel daran, dass das Haar von U. M... stamme.

5. Der Sachverständige Dr. P... führte weiter aus, dass es sich bei den leicht rötlichen Antragungen auf den beiden Zellstofftüchern nicht um Blut handele. Eine molekulargenetische Untersuchung aus dem verfärbten Bereich der beiden Zellstofftücher habe das Muster derselben männlichen Person ergeben. Es seien jeweils 16 Merkmale untersucht worden, wovon alle 16 Merkmale mit der DNA von U. M... übereingestimmt hätten. Die typisierten Merkmale seien mit denen des U. M... identisch. Es bestehe praktisch kein Zweifel daran, dass die untersuchten Anhaftungen von U. M... stammten. Die Wahrscheinlichkeit, dass eine weitere Person die gleiche Merkmalswahrscheinlichkeit aufweise, betrage 1:27 Trilliarden.

6. Der Senat folgt den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen.

(iii) Zusammengefasst folgt hieraus: Auf Grund des Umstandes, dass alle elf untersuchten Merkmalssysteme der Blutanhaftungen dem DNA Muster der Beamtin M. Kie... entsprechen und die biostatistische Wahrscheinlichkeit, dass eine weitere Person dasselbe Muster trägt, 1:31 Billiarden beträgt, wie der Sachverständige überzeugend dargelegt hat, folgert der Senat dass es sich bei den Blutanhaftungen auf der Jogginghose um solche der Polizeibeamtin M. Kie... handelt. Aus den Umständen, dass die Jogginghose in der Wohnung der drei Personen in der F.straße in Zwickau aufgefunden wurde, dass an der Innenseite der Jogginghose ein Haar des U. M... gefunden wurde, und dass Anhaftungen auf zwei Zellstofftüchern, die sich in der rechten Oberschenkeltasche der Hose befanden, ebenfalls U. M... zuzurechnen sind, schließt der Senat, dass es sich dabei um eine Hose handelt, die U. M... getragen hat. Der Senat kann es als fernliegend ausschließen, dass eine andere Person die Hose getragen und benutzte Zellstofftücher, die Anhaftungen von U. M... tragen, in der Hosentasche verstaut hat. Aus dem Umstand, dass sich auf der Jogginghose punktförmige Blutanhaftungen befunden haben, die der getöteten Polizeibeamtin M. Kie... zuzurechnen sind, schließt der Senat, dass U. M... die Jogginghose bei der Tat am 25. April 2007 getragen hat. Anhaltspunkte dafür, dass die Blutanhaftungen bei einer anderen Gelegenheit auf die Hose gekommen wären, hat die umfangreiche Beweisaufnahme nicht ergeben.

(g) Die Begehung der Tat, zu der sich die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... in dem Video bekannten, wurde demnach in dem Video nicht nur behauptet, sondern M. Kie... und M. A... wurden tatsächlich Opfer eines vollendeten sowie eines versuchten Tötungsdelikts. Beide bei der Tat verwendeten Pistolen, die Pistole Radom und die Pistole TOZ, befanden sich im Jahr 2011 im Besitz der drei Personen in ihrer Wohnung in der F.straße in Zwickau. In der Wohnung konnten zudem Ausrüstungsgegenstände der beiden Opfer, die ihnen bei dem Anschlag entwendet worden waren, sichergestellt werden. In dem Wohnmobil, das U. B... und U. M... für den Überfall auf die Sparkasse Eisenach am 04. November 2011 benutzt haben, wurden die Dienstwaffen der beiden Polizeibeamten M. Kie... und M. A... sichergestellt. Auf einer Festplatte "Seagate", die im Brandschutt in der F.straße in Zwickau sichergestellt wurde, waren in dem Ordner "Aktion Polizeipistole" Filmsequenzen abgelegt, die die Ermordung der M. Kie... thematisieren. Ferner fanden sich dort Bilder vom Tatort in Heilbronn und Panoramabilder von Heilbronn. Auf einer Jogginghose, die in der gemeinsam genutzten Wohnung sichergestellt wurde und die U. M... zuzurechnen ist, wurden Blutanhaftungen festgestellt, die von der Polizeibeamtin M. Kie... stammen. Jeder dieser Umstände spricht dafür, dass die Bekennung des NSU, also der Angeklagten Z..., U. M... und U. B..., im Video, den Anschlag auf die beiden Polizeibeamten begangen zu haben, zutrifft. Der Senat hält daher die Bekennung in der Gesamtschau für wahr.

(6) In dem Video "Paulchen Panther" räumte der Nationalsozialistische Untergrund demnach glaubhaft den Anschlag auf die beiden Polizeibeamten ein. Die Gruppierung Nationalsozialistischer Untergrund bestand aus der Angeklagten Z..., U. M... und U. B.... Diese drei Personen hatten für sich ein Tatkonzept vereinbart, das die arbeitsteilige Begehung von ideologisch motivierten Tötungsdelikten durch sie vorsah. Aus der Zusammenschau dieser Umstände ergibt sich, dass die Angeklagte Z..., U. M... und U. B... ihren gefassten Tatplan im Hinblick auf den Mordanschlag auf die beiden Polizeibeamten Kie... und A... in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken verabredungsgemäß ausführten und sie diese Tat dann durch den von der Angeklagten Z... durchgeführten Versand des Bekennervideos im November 2011 öffentlich glaubhaft einräumten.

ii) Die Feststellung, dass es U. M... und U. B... waren, die am 25. April 2007 kurz vor 14:00 Uhr die Polizeibeamtin M. Kie... mit mindestens einem Schuss töteten und versucht haben den Polizeibeamten M. A... mit mindestens einem Schuss zu töten, beruht auf folgenden Umständen:

(1) Die Feststellungen zur Tatzeit beruhen auf den Angaben der Zeugen Sch... und Che... sowie des Polizeibeamten KHK Z... sowie einem Schluss des Senats.

(a) Der Zeuge Sch... berichtete glaubhaft, er sei am Tattag kurz nach 14:00 Uhr mit dem Fahrrad von Böckingen Richtung Bahnhof gefahren. Aus dem Augenwinkel habe er etwas bemerkt. Er sei zunächst weitergefahren, sei dann aber zurückgefahren, weil ihm etwas komisch vorgekommen sei. Als er etwa 25 m bis 30 m von dem Auto entfernt gewesen sei, habe er bemerkt, dass es ein Polizeiwagen gewesen sei. Er habe jemanden gesehen, der nach draußen hing und voller Blut gewesen sei. Er sei dann zum Bahnhof gefahren und habe einem Taxifahrer gesagt, er solle die Polizei rufen. Der Taxifahrer habe ihm zunächst nicht geglaubt, dann aber die Polizei angerufen. Er habe ihm dann das Telefon gegeben. Er, der Zeuge Sch..., habe dem Polizeibeamten berichtet, was er gesehen habe.

(b) Der Zeuge Che... bekundete glaubhaft, er sei am Tattag von der Post am Bahnhof kommend Richtung Brücke gegangen. Er habe ein Polizeiauto auf der T.wiese gesehen. Er habe einen Polizisten gesehen, dessen Füße im Auto und dessen Körper am Boden gelegen seien. Das sei gegen 14:00 Uhr gewesen. Er habe die Polizei anrufen wollen, die sei aber gleich da gewesen.

(c) Der Polizeibeamte KHK Z... berichtete glaubhaft, hinsichtlich der Uhrzeit der Benachrichtigung der Polizei habe es in den verschiedenen Aufzeichnungen Abweichungen von fünf Minuten gegeben. Es sei deshalb ein Funkzellenabgleich durchgeführt worden, der ergeben habe, dass der Taxifahrer am 25. April 2007 um 14:12 Uhr die Polizei angerufen habe.

(d) Der Zeuge Sch... machte seine Wahrnehmungen kurz nach 14:00 Uhr. Die Tat selbst hat er weder beobachtet noch hat er Schüsse gehört. Er sah einen Polizeibeamten, der voller Blut aus dem Wagen hing. Die Tat war zu diesem Zeitpunkt schon vollendet. Hieraus folgert der Senat, dass die Tat kurz vor 14:00 Uhr verübt worden ist. Dies steht im Einklang mit den Angaben des Zeugen Che..., der gegen 14:00 Uhr ein Polizeiauto auf der T.wiese gesehen hat, aus dem der Körper eines Polizeibeamten hing. Zur zeitlichen Verortung der Tat kurz vor 14:00 Uhr steht auch nicht der Eingang des Notrufes bei der Polizei um 14:12 Uhr entgegen. Der Zeuge Sch..., der zunächst kurz nach 14:00 Uhr am Tatort vorbeigefahren war, benötigte nämlich für das Zurückfahren, für das Erkennen der Tat, für die Fahrt zum Bahnhof und für die Veranlassung des Taxifahrers, die Polizei anzurufen einige Zeit, die der Senat mit etwa zehn Minuten veranschlagt.

(2) Die Feststellungen zum Tatgeschehen beruhen auf Schlussfolgerungen des Senats auf Grund der nachfolgend dargestellten Zeugenangaben und des Spurenbildes:

(a) Der Geschädigte A... schilderte, dass er am Tattag mit der Kollegin Kie... in Heilbronn zum Streifendienst eingeteilt gewesen sei. Da seine Kollegin schon vorher in Heilbronn Dienst gemacht habe und die Örtlichkeit gekannt habe, sei sie gefahren. Schon am Vormittag seien sie für eine Zigarettenpause auf der T.wiese gewesen, seine Kollegin habe den Platz gekannt. Auch am Nachmittag seien sie wieder zur T.wiese gefahren. Dann setze seine Erinnerung aber aus.

(b) Der Polizeibeamte KK Rie... gab glaubhaft an, die T.wiese sei eine Festwiese in Heilbronn. Bei der Polizei sei allgemein bekannt gewesen, dass man dorthin fahren könne, um eine Pause zu machen. Die Beamtin Kie... sei schon öfters in Heilbronn eingeteilt gewesen, der Beamte A... sei erstmals dort gewesen.

(c) Die Polizeibeamtin POM’in K... berichtete glaubhaft, sie sei mit ihrem Kollegen PHK Th... wenige Minuten nach der Alarmierung am Tatort eingetroffen. Die Fenster und die Türen des Fahrzeuges seien offen gewesen. Die Füße des Kollegen A... seien im Wagen gewesen, sein Körper sei nach draußen gehangen. Der Kollege A... habe aus dem Kopf geblutet. Er habe die Augen geöffnet und habe sich an den Kopf fassen wollen. Die Kollegin Kie... sei mit dem Kopf und der Schulter in Richtung des A-Holms des Wagens gelegen. Ihr Kollege Th... habe erklärt, die Kollegin sei verstorben.

(d) Der Polizeibeamte PHK Th... bekundete glaubhaft, er sei mit seiner Kollegin K... zu dem Tatort auf der T.wiese gefahren. Das Polizeifahrzeug sei parallel Richtung Osten neben dem Gebäude, einem Trafohäuschen, gestanden. Die Türen und die Fenster des Fahrzeugs seien offen gewesen. Bei der Beifahrertür habe man den Kollegen draußen liegen sehen, seine Füße hätten sich noch im Fahrzeuginneren befunden. Die Kollegin Kie... sei verdreht auf dem Fahrersitz gelegen. Er habe sie herausgezogen und einen Kopfschuss festgestellt. Für ihn sei sie verstorben gewesen. Er sei dann zu dem Kollegen A... gegangen und habe dessen Puls gefühlt. Der Kollege habe die Augen geöffnet. Er habe ihm das Hemd, die Schutzweste und den Gürtel geöffnet.

(e) Der Polizeibeamte KHK P... war am Tatort mit der Spurensicherung beauftragt. Er berichtete glaubhaft, vor dem Dienstfahrzeug sei eine Hülse, Kaliber 7,62 Tokarew gefunden worden. Links hinter dem Wagen sei eine Hülse mit dem Kaliber 9 mm Luger gelegen. In der Rückenlehne des Fahrersitzes sei ein Projektil, Kaliber 7,62 mm, gesteckt. Auf der Rückbank auf Höhe des Fahrersitzes habe sich ein Geschossteil befunden. Im Lichtschacht des Trafohäuschens seien ein deformiertes Geschoß, Kaliber 9 mm, und ein Teil eines Kupfermantels gefunden worden. An der Wand des Trafohäuschens sei eine Abplatzung festgestellt worden.

(f) Aus der Auffindesituation der Projektile im Dienstwagen und dessen Nahbereich sowie der Auffindesituation von M. Kie... und M. A..., wie sie die Polizeibeamten POM’in K... und PHK Th... beschrieben haben, schließt der Senat, dass sich die beiden Polizeibeamten in dem Wagen befanden, als sie von den Schüssen getroffen wurden, wobei M. Kie... auf dem Fahrersitz saß und M. A... auf dem Beifahrersitz. Der Senat hat dabei auch die Lageveränderung der beiden Polizeibeamten, bedingt durch die Abnahme ihrer Dienstwaffen durch U. B... und U. M..., berücksichtigt. Im Zusammenhang mit der Abnahme der Waffen wurde zwar die ursprüngliche Lage der beiden Polizeibeamten so verändert, dass ein Zugriff auf ihre Waffen möglich war; es kann aber, weil im Hinblick auf den damit verbundenen Aufwand und vor allem die fehlende Notwendigkeit als fernliegend, ausgeschlossen werden, dass an der grundsätzlichen Position – das Opfer Kie... auf dem Fahrersitz und das Opfer A... auf dem Beifahrersitz – etwas verändert wurde.

(3) Die Feststellungen zu den auf die Opfer abgegebenen Schüssen und zur Todesursache der Polizeibeamtin M. Kie... beruhen auf den nachfolgend dargestellten Zeugen- und Sachverständigenangaben:

(a) Der Sachverständige Prof. Dr. med. Dipl.-Phys. We... führte überzeugend aus, er habe die Leiche der M. Kie... obduziert. Er habe dabei eine Schussverletzung festgestellt.

(i) Es habe sich um einen Kopfdurchschuss gehandelt, der von links nach rechts verlaufen sei. Der Einschuss sei oberhalb des linken oberen Ohrmuschelansatzes erfolgt, der Schusskanal sei nach rechts vorne verlaufen, der Ausschuss sei rechts des äußeren Lidwinkels erfolgt.

(ii) Es seien weiter Blutaspirationsherde der Lungen und reichlich Blut in der Luftröhre und in die Bronchien festgestellt worden.

(iii) Todesursache sei die Zerstörung des Gehirns aufgrund der Schussbeibringung gewesen.

(b) Der Sachverständige Prof. Dr. med. Dipl.-Phys. We... führte weiter aus, dass er anhand von computertomographischen Darstellungen des Kopfes des Geschädigten A... festgestellt habe, dass dieser rechtsseitig einen Einschuss erlitten hat. Das Geschoss sei am Felsenbein nach hinten abgelenkt worden, habe sich zerlegt und sei hinter der Ohrwölbung des rechten Ohrs teilweise wieder ausgetreten.

(c) Der Polizeibeamte KHK P... berichtete glaubhaft, dass folgende Projektile/Geschosse, Hülsen und Munitionsteile am Tatort gefunden worden seien:

(i) ein Projektil und eine Hülse jeweils mit dem Kaliber 7,62 mm,

(ii) ein deformiertes Geschoss und links hinter dem Fahrzeugheck eine Hülse, jeweils mit dem Kaliber 9 mm,

(iii) ein Geschoßteil,

(iv) ein Teil eines Kupfermantels.

(d) Aus der Zusammenschau dieser Angaben folgt, dass sowohl die Geschädigte Kie... als auch der Geschädigte A... jeweils in den Kopf geschossen wurden, wobei einer der beiden Kopfschüsse aus einer Waffe mit dem Kaliber 7,62 mm und der andere aus einer Waffe mit dem Kaliber 9 mm verfeuert wurde.

(e) Dass sich U. B... und U. M... von hinten den in dem Dienstwagen sitzenden Polizeibeamten näherten, schließt der Senat aus einer Gesamtschau folgender Gesichtspunkte:

(i) Eine Annäherung von hinten bot den beiden Tätern aus ihrer Sicht den Vorteil, dass sie nicht oder erst unmittelbar vor Abgabe der Schüsse von den beiden Opfern bemerkt werden würden, so dass diesen eine Abwehr des Angriffs oder eine Flucht nicht mehr möglich sein würde.

(ii) Der Sachverständige Prof. Dr. med. Dipl.-Phys. We... führte aus, dass er den Tathergang rekonstruiert habe. Er habe dazu am Computer Puppen erstellt, in die er die Schusskanäle auf Grund der CT-Aufnahmen des Kopfbereichs der getöteten M. Kie... und des schwer verletzten M. A... eingefügt habe. Die Puppen seien dann in den dreidimensionalen Raum eingepasst worden, wobei sie auch zu der Schussspur am Trafohäuschen und zu dem Einschussloch in der Rückenlehne des Fahrersitzes in Beziehung gesetzt worden seien. Aus dieser Anordnung ergebe sich, dass der Geschädigte A... zum Zeitpunkt der Schussabgabe rechts aus dem Fenster gesehen habe und seitlich von hinten getroffen worden sei. Die Polizeibeamtin Kie... habe ebenfalls nach rechts gesehen, als sie der Schuss im Bereich des linken Ohrmuschelansatzes, der nach rechts vorne verlaufen sei, getroffen habe.

(iii) Aus der Richtung der auf die Polizeibeamten abgegebenen Schüsse – von links nach rechts vorne bei M. Kie... und seitlich von hinten bei M. A... – und aus dem Umstand, dass eine Annäherung von hinten an die in dem Dienstwagen sitzenden Beamten es den beiden Tätern ermöglichte, ein Überraschungsmoment auszunutzen, schließt der Senat, dass sich U. B... und U. M... aus dieser Richtung den in dem Pkw sitzenden Polizeibeamten genähert und dann für diese völlig überraschend die Schüsse abgegeben haben. Daraus und aus dem Umstand, dass eine Hülse Kaliber 9 mm links hinter dem Fahrzeugheck sichergestellt wurde, dem Standort des Schützen, der auf das auf dem Fahrersitz sitzende Opfer, die Geschädigte Kie..., geschossen hat, folgt weiter, dass die Geschädigte Kie... mit einer Waffe mit dem Kaliber 9 mm in den Kopf geschossen wurde.

(f) Nach den überzeugenden Angaben des Sachverständigen Prof. Dr. med. Dipl.-Phys. We... verstarb M. Kie... an einer Zerstörung des Gehirns aufgrund der Schussbeibringung.

(4) Die Feststellungen zu den Verletzungen des Polizeibeamten M. A... und deren Gefährlichkeit beruhen auf den überzeugenden Ausführungen des sachverständigen Zeugen Prof. Dr. Ge...

(a) Dieser führte aus, dass der Geschädigte A... am 25. April 2007 mit einem Einschuss an der rechten Schläfe in die Klinik eingeliefert worden sei. Das Felsenbein und die Schädelbasis seien zerstört gewesen. Teile der Patrone seien im Gehirn steckengeblieben. Die Hirnhäute seien zerfetzt gewesen. Der Patient habe einen erhöhten Gehirndruck entwickelt. Das Gehirn sei angeschwollen und habe durch eine Operation entlastet werden müssen. Wegen einer Lungenentzündung habe ein Lungenersatzverfahren durchgeführt werden müssen, Ohne Behandlung wäre M. A... wegen der Hirnschwellung und wegen des Schädel-Hirn-Traumas verstorben.

(b) Die auf medizinischer Sachkunde beruhenden Angaben des Zeugen waren überzeugend, seine Angaben als Zeuge glaubhaft.

(5) Die Feststellung, dass es U. M... und U. B... waren, die die Tat zulasten der beiden Polizeibeamten Kie... und A... vor Ort in Heilbronn begingen, beruht auf der Gesamtschau folgender Umstände:

(a) Die Begehung der Tat durch U. B... und U. M... vor Ort entsprach dem Konzept der drei Personen für ideologisch motivierte Tötungsdelikte. Nach diesem sollten die beiden Männer dabei vor Ort tätig sein (vgl. S. 648 f).

(b) Die Begehung der Tat durch U. B... und U. M... vor Ort entsprach dem kurz vor der Tat gemeinsam mit der Angeklagten Z... gefassten konkreten Tatplan, den Anschlag in Heilbronn zu begehen.

(c) In der Wohnung in der F.straße in Zwickau wurde eine Jogginghose mit Blutanhaftungen des Opfers M. Kie... sichergestellt, die U. M... zugeordnet werden konnte, Hinsichtlich der detaillierten Beweiswürdigung wird auf die oben dargelegten Umstände verwiesen.

(d) Die Begehung der Tat vor Ort durch die beiden Männer entsprach demnach dem für ihre Vereinigung gemeinsam beschlossenen Straftatenkonzept, das die Begehung der Tat vor Ort durch die beiden Männer vorsah. Es entsprach auch dem kurz vor der Tat gemeinsam gefassten konkreten Tatplan, der ebenfalls das Tätigwerden nur der beiden Männer vor Ort vorsah. Eine in der gemeinsamen Wohnung sicherstellte Jogginghose mit Blutanhaftungen des Opfers Kiesewetter konnte U. M... zugeordnet werden. Aus der Gesamtheit dieser Umstände schließt der Senat, dass U. M... und U. B... die Tötung vor Ort begingen.

iii) Die Feststellungen, dass bei der Tat Patronen aus der Pistole Radom, Mod. VIS 35, Kaliber 9 mm Luger und der Pistole TOZ, Modell TT 33, Kaliber 7,62 Tokarew verfeuert wurden, beruhen auf den oben dargestellten Umständen.

iv) Die Feststellungen, dass sich die Polizeibeamten M. Kie... und M. A... keines Angriffs versahen und ihnen aus diesem Grund die Möglichkeit fehlte, den bevorstehenden Angriff abzuwehren, beruhen auf folgenden Umständen:

(1) Die beiden Beamten rechneten unmittelbar vor der Tat mit keinem Angriff auf ihr Leben. Sie waren mit ihrem Streifenwagen unterwegs und machten an einem Trafohäuschen in ihrem Dienstwagen sitzend Pause. Ein Anlass, mit einem Angriff auf ihr Leben zu rechnen, bestand für die Beamten in dieser Situation nicht.

(2) Auf Grund des Umstandes, dass sie sich keines Angriffs auf ihr Leben versahen, fehlte ihnen die Möglichkeit, den Angriff abzuwehren oder sich ihm durch Flucht zu entziehen. Für den Einsatz ihrer Waffen zur Abwehr des Angriffs oder für eine Flucht mit dem Dienstfahrzeug fehlte ihnen die hierfür erforderliche Zeit, da U. B... und U. M... für die Tat ein Überraschungsmoment ausnutzten.

v) Die Feststellung, dass U. B... und U. M... den Umstand ausnutzten, dass sich die Polizeibeamten M. Kie... und M. A... keines Angriffs versahen und deshalb wehrlos waren, beruht auf folgenden Umständen:

(1) Die beiden Polizeibeamten befanden sich auf einer Streifenfahrt, und machten in ihrem Dienstfahrzeug gerade Pause. Sie rechneten in dieser Situation mit keinem Angriff auf ihr Leben. Diese Ahnungslosigkeit haben die beiden Täter ausgenutzt, indem U. M... und U. B... sich ihnen von hinten näherten, so dass sie von den beiden Polizeibeamten nicht oder erst im letzten Moment bemerkt wurden, und sofort jeweils mindestens einen Schuss auf die Beamten abgaben.

(2) Die beiden Täter näherten sich dem Dienstwagen jeweils von schräg hinten und konnten, da sie deshalb von den Polizeibeamten nicht oder erst im letzten Moment bemerkt wurden, überraschend ihre Schüsse abgeben. Aufgrund dieses Ablaufs war U. B... und U. M... bewusst, dass sie mit ihren tödlichen Schüssen Menschen überraschten, die durch ihre Arglosigkeit gegenüber einem Angriff schutzlos waren.

vi) Die Feststellung, dass U. B... und U. M... nach der Schussabgabe, bevor sie den Tatort verließen, davon ausgingen, alles getan zu haben, was zur Herbeiführung des Todes des Geschädigten A... nötig war, beruht auf einem Schluss des Senats aufgrund folgender Umstände:

Der auf den Kopf des Opfers abgegebene Schuss war nach den Ausführungen des sachverständigen Zeugen Prof. Dr. Ge... an der rechten Schläfe in den Schädel des Geschädigten eingedrungen. Der Schuss hatte, wie den Angaben der kurz danach am Tatort anwesenden Zeugen K... und Sch... zu entnehmen ist, zu einer blutenden Kopfverletzung geführt. Der Geschädigte war zusammengebrochen und lag regungslos mit den Füßen im Polizeifahrzeug und dem sonstigen Körper außerhalb des Fahrzeugs am Boden. U. B... und U. M... hatten dem Geschädigten ungehindert dessen von ihm getragene Dienstwaffe wegnehmen können. Sie hatten ihn dafür aus dem Fahrzeug gezogen und mit erheblichem Kraftaufwand den Sicherungsbügel des Holsters aufgebrochen. Der Geschädigte konnte sich dagegen aufgrund seines gesundheitlichen Zustands nicht mehr wehren. Aus diesen Umständen folgt, dass U. B... und U. M... davon ausgingen, dass das Opfer aufgrund ihrer bisherigen Handlungsweise versterben würde.

vii) Die Feststellungen, dass U. B... und U. M... im Zusammenhang mit ihrer Tötung den beiden Polizeibeamten ihre Dienstwaffen abnahmen, beruhen auf den nachfolgend dargestellten Umständen:

(1) Die Angeklagte Z... führte in diesem Kontext zusammengefasst aus, dass es U. B... und U. M... bei der Tat zum Nachteil der beiden Polizeibeamten nur um die Pistolen der zwei Polizisten gegangen sei. Die beiden Männer seien mit ihren Pistolen wegen häufiger Ladehemmungen unzufrieden gewesen.

(2) Soweit die Angeklagte Z... behauptet, dass es bei der Tat "nur" um die Pistolen gegangen sei, wird sie widerlegt durch die bereits vorstehend dargelegte Beweiswürdigung, wonach die beiden Polizeibeamten als Repräsentanten des von den drei Personen verhassten Staates aus politischen, staatsfeindlichen Motiven getötet wurden.

(3) Dass U. B... und U. M... ein Interesse daran hatten, den beiden Polizeibeamten ihre Dienstwaffen abzunehmen, schließt der Senat aus den folgenden Umständen:

(a) Die drei Personen hatten bis zu der gegenständlichen Tat bereits neun Tötungsdelikte mit Schusswaffen und dreizehn Raubüberfälle begangen, bei denen sie ebenfalls Schusswaffen mit sich geführt und eingesetzt hatten.

(b) Die bisherige Durchführung der ideologisch motivierten Tötungsdelikte und der Raubüberfälle belegt das Interesse U. B... und U. M... an dem Besitz funktionstüchtiger Schusswaffen. Hinzu kommt, dass U. B... ein grundsätzliches Interesse an Schusswaffen hatte. Auch die Durchführung weiterer ideologisch motivierter Tötungsdelikte und weiterer Raubüberfälle setzte den Besitz einsatzbereiter Schusswaffen voraus. Da Polizeibeamte in der Regel funktionstüchtige Schusswaffen mit sich führen, konnten U. B... und U. M..., so schließt der Senat, sich bei der Tötung von Polizeibeamten gleichzeitig zwei weitere funktionstüchtige und einsatzbereite Schusswaffen verschaffen.

viii) Die Feststellung, dass U. M... und U. B... spätestens am 25. April 2007 mit dem von U. B... am 16. April 2007 bei dem Caravanvertrieb H... in Chemnitz angemieteten Wohnmobil Fiat Ducato 2,3 JTD mit dem amtlichen Kennzeichen C-PW ... nach Heilbronn fuhren, wobei die Mietzeit zunächst bis zum 19. April 2007 ging und der Mietvertrag dann bis 26. April 2007 verlängert wurde, schließt der Senat aus der Gesamtschau folgender Umstände:

(1) Die drei beschafften sich Anfang Februar 2004 von dem Angeklagten G... einen auf dessen Personalien lautenden Führerschein, mit dem U. B... in der Folgezeit Fahrzeuge anmietete, die zur Tatbegehung verwendet wurden (vgl. S. 2536 ff).

(2) Aus dem im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Mietvertrag des Caravanvertriebs H... Chemnitz, vom 16. April 2007 ergibt sich Folgendes: Der Vertrag ist an H. G..., Hannover adressiert. Er betrifft die Anmietung eines Reisemobils, Fiat Ducato 2,3 JTD, amtliches Kennzeichen C-PW ... für die Zeit vom 16. April 2007 09:00 Uhr bis zum 19. April 2007 10:00 Uhr.

(3) Aus den Umständen, dass U. B... seit Anfang Februar 2004 über einen auf die Aliaspersonalien "H. G..." ausgestellten Führerschein verfügte, der Angeklagte G... angegeben hat, er habe keine Fahrzeuge angemietet, und dass der Vertrag/die Rechnung Nr. 37438 an H. G... adressiert ist, schließt der Senat, dass U. B... das Wohnmobil angemietet hat.

(4) Der Polizeibeamte KHK Gu... berichtete glaubhaft, er habe Ermittlungen zu dem angemieteten Reisemobil der Fa. H... mit dem amtlichen Kennzeichen C-PW ... vorgenommen. Aus Altbeständen der Fa. H... habe sich ergeben, dass das Reisemobil unter dem Namen "H. G..." für die Zeit vom 16. bis zum 19. April 2007 angemietet worden war. Der Mietvertrag des Nachmieters E... sei auf den 27. April 2007 datiert gewesen. Der Zeuge G... berichtete glaubhaft, er habe ein Wohnmobil Fiat Ducato mit seinem Schwiegervater, der das Wohnmobil angemietet habe, am 27. April 2007 abgeholt. Sie hätten das Wohnmobil nicht gleich um 09:00 Uhr mitnehmen können, da es, wie ihnen mitgeteilt worden sei, erst am 26. April 2007 um 22:00 Uhr zurückgebracht worden sei und erst noch gewaschen und gereinigt habe werden müssen.

(5) Die Zeugin Ch. H... berichtete glaubhaft, nach dem 19. April 2007 sei das Fahrzeug nicht weitervermietet worden. Die nächste Vermietung sei erst am 27. April 2007 gewesen.

(6) Der Polizeibeamte KHK Gu... bekundete glaubhaft, seine Ermittlungen hätten weiter ergeben, dass das Wohnmobil mit dem amtlichen Kennzeichen C-PW ... am 25. April 2007 in einer polizeilichen Kontrolle erfasst worden sei. Die Aufzeichnungen der Kontrolle hätten um 14:30 Uhr begonnen. Das Wohnmobil sei als 20. Fahrzeug erfasst worden. Ein Zeitpunkt, wann es die Kontrollstelle passiert habe, sei nicht notiert worden. Das 21. erfasste Fahrzeug sei um 14:38 Uhr registriert worden. Die Strecke vom Tatort T.wiese in Heilbronn bis zu der Kontrollstelle betrage je nach Fahrroute 19 bis 23,7 km.

(7) Hieraus schließt der Senat, dass U. B... das Wohnmobil, Fiat Ducato 2,3 JTD, amtliches Kennzeichen C-PW ... unter den Aliaspersonalien "H. G..." für die Zeit vom 16. bis zu 19. April 2007 angemietet und in der Folgezeit den Mietvertrag bis zum 26. April 2007 verlängert hat. Die nachfolgende Anmietung durch den Zeugen E... erfolgte ab dem 27. April 2007. Einen Zwischenmieter gab es nach den Ermittlungen des Polizeibeamten Gu... und den Angaben der Zeugin Ch. H... nicht. Hierfür spricht auch, dass das Fahrzeug am 27. April 2007 vor der Übergabe an den Nachmieter E... noch gereinigt werden musste. Die Tat zum Nachteil der Polizeibeamten M. Kie... und M. A... am 25. April 2007 fällt damit in die Anmietezeit. Das Wohnmobil wurde am 25. April 2007 zwischen 14:30 Uhr und 14:38 Uhr von einer polizeilichen Kontrolle erfasst, die sich je nach Fahrroute 19 km bis 23,7 km vom Tatort entfernt befand. Hieraus schließt der Senat, dass U. B... und U. M... das Wohnmobil für die Fahrt nach Heilbronn und zurück nach Zwickau benutzt haben. Gegen diesen Schluss spricht nicht, dass der Zeuge A. H... angegeben hat, er sei am 25. April 2007 möglicherweise in der Nähe von Heilbronn unterwegs gewesen, um sich ein Wohnmobil anzusehen. Abgesehen davon, dass sich der Zeuge nicht mehr sicher war, ob er überhaupt am 25. April 2007 in der Nähe von Heilbronn unterwegs war, hat er glaubhaft bekundet, er wäre dann mit einem VW-Transporter mit dem amtlichen Kennzeichen C... unterwegs gewesen. Der Senat kann es deshalb ausschließen, dass A. H... mit dem Wohnmobil Fiat Ducato 2,3 JTD unterwegs war und in die Polizeikontrolle geraten ist. Fahrzeugtyp und amtliches Kennzeichen C... stimmen nicht mit dem von der Polizeikontrolle erfassten Fahrzeug überein.

ix) Die Feststellung, dass sich die Angeklagte Z... während des Anschlags auf die beiden Polizeibeamten Kie... und A... am 25. April 2007 und der sich daran anschließenden Flucht von U. B... und U. M... vom Tatort absprachegemäß in der Wohnung in der P.straße in Zwickau oder deren räumlichen Umfeld bereithielt und die zugesagten Legendierungstätigkeiten entfaltete, beruht auf einem Schluss des Senats aus folgenden Umständen:

(1) Dass sich die Angeklagte Z... während des Anschlags auf die beiden Polizeibeamten Kie... und A... am 25. April 2007 und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer in der gemeinsamen Wohnung in der P.straße in Zwickau oder in deren Nähe bereithielt und dort ihre legendierende Tätigkeit entfaltete, entsprach dem Tatplan, den die Angeklagte Z... zusammen mit den beiden Männern gefasst hatte.

(2) Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagte Z... von diesem bereits bei der Gründung der Vereinigung vereinbarten Tatkonzept, das unmittelbar vor der Tat beim gemeinsamen Fassen des Tatplans von ihr nochmals bestätigt wurde, abgewichen wäre, sind nicht vorhanden.

(3) Hieraus schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... während des Anschlags auf die beiden Polizeibeamten Kie... und A... in der von ihr und U. M... sowie U. B... gemeinsam genutzten Wohnung in der P.straße in Zwickau oder deren Nahbereich die zugesagten Legendierungstätigkeiten entfaltet hat.

x) Die Feststellungen, dass die Angeklagte Z... im Falle des Todes von U. B... und U. M... die vorhandenen Beweismittel vernichtet und das aktuelle Bekennerdokument der Vereinigung veröffentlicht hätte, ergibt sich aus folgenden Umständen:

(1) Die Angeklagte Z... erbrachte gemäß der getroffenen Absprache in ihrer gemeinsamen Wohnung oder deren Nahbereich die zugesagten Legendierungstätigkeiten, während U. B... und U. M... vor Ort den Anschlag auf die beiden Polizeibeamten Kie... und A... am 25. April 2007 begingen. Dieser erbrachte Tatbeitrag der Angeklagten Z... war aus ihrer Sicht aber nur dann sinnhaft, wenn sie gleichzeitig bereit war, bei Eintritt der vereinbarten Voraussetzungen ihre weiteren zugesagten Tätigkeiten zu erbringen, nämlich die in der Wohnung vorhandenen Beweismittel zu vernichten und das Bekennerdokument zu versenden. Ihre Anwesenheit in der Wohnung spricht daher dafür, dass die Angeklagte Z... bereit war, alle ihre zugesagten Beiträge, also auch die Beweismittelvernichtung und die Versendung des Bekennerdokuments, zu erbringen.

(2) Sowohl Beweismittelvernichtung als auch die Versendung eines Bekennerdokuments der Vereinigung entsprachen dem Tatplan, den die Angeklagte Z... zusammen mit den beiden Männern gefasst hatte.

(3) Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagte Z... von diesem bereits bei der Gründung der Vereinigung vereinbarten Tatkonzept, das unmittelbar vor der Tat beim gemeinsamen Fassen des Tatplans nochmals bestätigt wurde, abgewichen wäre, sind nicht vorhanden.

(4) Die Angeklagte Z... räumte ein, nach dem Tod der beiden Männer im November 2011 das vorbereitete Bekennerdokument versandt zu haben und ihre Wohnung in Brand gesetzt zu haben, um die dort vorhandenen Beweismittel zu vernichten.

(5) Aus der Gesamtheit dieser Umstände schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... im Falle des Todes von U. B... und U. M... die in der Wohnung vorhandenen Beweismittel vernichtet und das Bekennerdokument der Vereinigung veröffentlicht hätte.

xi) Die Feststellung, dass die Erbringung des Tatbeitrags durch die Angeklagte Z... unabdingbare Voraussetzung für die Begehung der Tat zulasten der beiden Polizeibeamten Kie... und A... war, beruht auf folgenden Umständen:

(1) Nach dem von den drei Personen gemeinsam ersonnenen und gebilligten Tatkonzept war die Begehung einer Serie von ideologisch motivierten Tötungsdelikten das primär verfolgte Ziel der von ihnen gebildeten Vereinigung. Eine Serie von Tötungsdelikten kam aber nur dann für die Öffentlichkeit erkennbar zustande, wenn mehrere derartige Taten aus ihrer Sicht erfolgreich durchgeführt werden konnten. Dies war nach ihrer Planung durch ihr rücksichtsloses Vorgehen am eigentlichen Tatort gewährleistet. Weiter setzte ein aus ihrer Sicht erfolgreicher Mordanschlag voraus, dass sich die beiden Männer nach der Tat vom eigentlichen Tatort wieder ungehindert entfernen könnten, um weitere Taten der Serie begehen zu können. Dies wiederum war nach ihrer Planung durch ihr schnelles Vorgehen vor Ort gewährleistet. Zudem setzte aus ihrer Warte ein Anschlag zusätzlich voraus, dass die beiden Männer einen sicheren Zufluchtsort hätten, an dem sie in keine mobilen Kontrollen der Ermittlungsbehörden mehr kommen könnten und an dem sie gegenüber dem Umfeld keinen Verdacht im Hinblick auf den Anschlag erregen würden.

(2) Naheliegend ist, dass sie als derartigen Rückzugsraum ihre gemeinsame Wohnung, also die Zentrale der Vereinigung, nutzten. In dieser lebten sie aufgrund der von der Angeklagten Z... gegenüber den Nachbarn bereits getätigten oder erst während der Tat abzugebenden Angaben als harmlos erscheinende Wohngemeinschaft. Weder die Abwesenheit der beiden Männer von der Wohnung noch ihre spätere Anwesenheit dort ließen in der Nachbarschaft Misstrauen aufkommen, weil diese Umstände von der Angeklagten Z... plausibel mit unverdächtig erscheinenden Umständen, wie Montage oder Autoüberführen, erklärt worden waren oder bei eventuellen Nachfragen erklärt werden würden. Die Angeklagte würde während der Abwesenheit der beiden Männer die Umgebung der Wohnung sorgfältig beobachten und neu auftretende Umstände und Fragen des Umfelds in einer für dieses zufriedenstellenden Art und Weise harmlos erklären.

(3) Nach dem von der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... gemeinsam vereinbarten Tatkonzept planten die drei Personen weiter, sich zunächst nicht zu einzelnen ideologisch motivierten Taten zu bekennen. Erst zu einem späteren Zeitpunkt wollten sie unter einem Gruppennamen und unter Aufrechterhaltung ihrer eigenen Anonymität und der Anonymität ihrer Unterstützer die Verantwortung für eine ganze Tatserie übernehmen. Ihre Anonymität und die ihrer Unterstützer sollten durch die Vernichtung aller in diesem Zusammenhang in ihrer Wohnung vorhandenen Beweismittel gewahrt werden. Das Bekenntnis zur Tatserie sollte in dem bereits vorbereiteten Bekennerdokument erfolgen, das an verschiedene Empfänger versandt werden sollte. Die von den Taten betroffenen Opfergruppen, der Staat und die gesamte Gesellschaft, sollten erst in dieser Bekennung zur Tatserie erfahren, dass es eine rechtsextremistische Gruppierung war, die über einen längeren Zeitraum hinweg effektiv Tötungsdelikte und Bombenanschläge an den verschiedensten Orten im Bundesgebiet durchführen konnte, ohne dass der Staat in der Lage gewesen wäre, die Taten aufzuklären sowie die Täter zu identifizieren und festzunehmen. Die drei Personen gingen, was nahe liegt, davon aus, dass die einschüchternde Wirkung auf potenzielle Opfergruppen und der den Staat und seine Institutionen vorführende Effekt einer derartigen Serienbekennung deutlich größer sein würde als nach einer Bekennung lediglich zu einer einzelnen Tat. Auf diese gesteigerte Wirkung ihrer Taten auf Gesellschaft und Staat, die durch eine Serienbekennung unter einem Gruppennamen hervorgerufen würde, kam es ihnen an.

(4) Um diese von ihnen erstrebte Wirkung zu erzielen, mussten sie sicherstellen, dass die Beweismittel in der Wohnung vernichtet und das Bekennerdokument durch Versand veröffentlicht werden würden, selbst wenn U. M... und U. B... bei oder im Zusammenhang mit der Tat zu Tode gekommen wären und deshalb selbst dazu nicht mehr in der Lage sein würden. Diese Aufgabe übernahm die Angeklagte Z.... Da sie nach dem gemeinsamen Tatplan für diesen Mordanschlag gerade nicht am Tatort anwesend sein sollte, konnte sie die von ihr übernommenen Tätigkeiten unabhängig von Ereignissen am Tatort und auf dem Weg zum und auf der Flucht vom Tatort erfüllen.

(5) Aus der Gesamtbetrachtung dieser Umstände schließt der Senat:

(a) Durch ihre legendierende Tätigkeit schuf und erhielt die Angeklagte Z... den für eine möglichst risikoarme Durchführung des Anschlags erforderlichen Rückzugsraum für die beiden Männer nach der Tat.

(b) Aus dem von der Angeklagten Z..., U. B... und U. M... vereinbarten Konzept der Taten ergibt sich weiter, dass das gemeinsam von ihnen verfolgte Ziel der Begehung einer Tat und der ganzen Tatserie noch nicht durch den Tod eines Opfers oder durch die Explosion einer Bombe erreicht war. Vielmehr war nach ihrem Plan das Ziel erst dann erreicht, wenn sie eine möglichst große Wirkung bei Opfergruppen und Staat hervorrufen würden. Ein derartige im Vergleich zu einem Einzelbekenntnis zur Tat erhöhte Wirkung versprachen sie sich von einem anonym unter einem Gruppennamen abgegebenen Bekenntnis der von ihnen gebildeten rechtsextremistischen Vereinigung nicht nur zu einer einzelnen Tat, sondern zu einer ganzen Tatserie. Diese gesteigerte Wirkung ihrer Taten konnten sie sicherstellen, wenn Beweismittelvernichtung und Veröffentlichung des Bekennerdokuments auch dann erfolgen würden, wenn die am Tatort agierenden Männer dazu, aus welchen Gründen auch immer, nicht mehr in der Lage sein würden.

(c) Die Erfüllung dieser Tätigkeiten – also Legendieren, Beweismittelvernichtung und Veröffentlichung – wurde durch die in der vergleichbar sicheren Wohnung verbleibende Angeklagte Z... gewährleistet. Aus dem Umstand, dass es demnach ausschließlich von dem von der Angeklagten Z... übernommenen Beitrag abhing, ob die vor Ort tätigen Männer nach der Tat einen sicheren Rückzugsraum vorfinden würden und ob das gemeinsam erstrebte ideologische Gesamtziel der Taten auch im Falle ihres Todes erreicht werden würde, schließt der Senat, dass die von der Angeklagten Z... übernommenen Tätigkeiten unverzichtbare Bedingung für die Begehung des Tötungsdelikts zum Nachteil der beiden Polizeibeamten Kie... und A... waren.

xii) Die Feststellung, dass sich die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... der essenziellen Bedeutung des Tatbeitrags der Angeklagten Z... bewusst waren, beruht auf dem Umstand, dass die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... als gleichberechtigte Mitglieder der aus den drei Personen gebildeten Personenvereinigung planend zu einer Übereinkunft gekommen waren. Sie hatten gemeinsam das Tatkonzept entwickelt, in dem von ihnen allen dreien die Notwendigkeit der Legendierung durch die Angeklagte Z... als wesentliche Voraussetzung für die Möglichkeit der Tatbegehung vor Ort festgelegt worden war. Gleiches gilt für die von der Angeklagten Z... in Übereinkunft mit U. B... und U. M... übernommene Vernichtung der vorhandenen Beweismittel und die Versendung des vorbereiteten Bekennervideos im Falle des Todes der beiden Männer im Zusammenhang mit der Tat. Nur so konnten sie ihre ideologischen Ziele erreichen. Ihnen war demnach die überragende Wichtigkeit der von der Angeklagten Z... übernommenen Tätigkeiten für das Tötungsdelikt zum Nachteil der beiden Polizeibeamten Kie... und A... bewusst.

xiii) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... in der geschilderten Weise handelte, um den Tod der Opfer herbeizuführen, beruht auf einem auf folgenden Umständen beruhenden Schluss des Senats:

(1) Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... beabsichtigten sowohl bei der Gründung ihres Personenverbands als auch beim gemeinsamen Fassen des Plans zu dieser Tat, ihren politischen Kampf mit Gewalt fortzuführen und im Rahmen dieses Kampfes Menschen aus ideologischen Gründen zu töten.

(2) Die von der Angeklagten Z... mit der Tatserie verfolgten Zwecke, nämlich die größtmögliche Einschüchterung der Opfergruppierung und das Bloßstellen der staatlichen Institutionen, konnten sehr effektiv und nachhaltig durch eine Tötungsserie erreicht werden.

(3) Der Zweck des Personenverbands, deren Mitgründerin und Mitglied die Angeklagte Z... war, war auf Tötung von Repräsentanten ideologischer Feindbilder gerichtet. Die Opfer Kie... und A... waren in ihrer Funktion als Polizeibeamte Repräsentanten des den drei Personen verhassten Staates. Der konkrete Tatplan, den die Angeklagte Z... unmittelbar vor der Tat zulasten der beiden Polizeibeamte Kie... und A... mitentwarf, war auf deren Tötung gerichtet. Eine vollendete Tötung entsprach den mit der Tatserie verfolgten Zwecken in vollem Umfang. Aus diesen Umständen schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... beabsichtigte, dass sowohl das Opfer M. Kie... als auch das Opfer M. A... getötet werden würden.

xiv) Aus der Gesamtheit dieser Umstände, die alle ineinander greifen und einen arbeitsteilig begangenen Anschlag belegen, schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... sowie U. B... und U. M... in Ausführung ihres Plans in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken handelten, um die Opfer M. Kie... und M. A... zu töten, wobei hinsichtlich des Geschädigten M. A... es nur rein zufallsbedingt nicht zum Eintritt des Todes kam und er ohne ärztliche Behandlung verstorben wäre.

3) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... an dem Tötungsdelikt mitwirkte, um ihre eigenen ideologischen Ziele zu erreichen und deshalb aus politisch-ideologischen Gründen zwei Menschen das Lebensrecht absprach, beruht auf folgenden Umständen:

a) Die Angeklagte Z... bewegte sich ab etwa dem Jahr 1991 in der rechten Szene und übernahm die dort vertretenen Ansichten. Sie war gegen die staatliche Ordnung und gegen Ausländer eingestellt (vgl. S. 463 ff). Im Laufe der Jahre radikalisierte sich die Angeklagte Z... zunehmend. In den Richtungsdiskussionen befürwortete sie schon, wenn auch nur verbal, die Anwendung von Gewalt im politischen Kampf. Mit den gemeinsam mit U. M... und U. B... durchgeführten sogenannten "Aktionen" ab April 1996 verließ sie die Ebene der nur verbalen Kundgaben ihrer ideologischen Einstellung und wirkte an rechtsideologisch motivierten Straftaten mit, die sich in ihrer Gefährlichkeit immer mehr steigerten (vgl. S. 502 ff).

b) Die dann gegen Ende des Jahres 1998 von der Angeklagten Z... mitgegründete Vereinigung wollte aus ideologisch-politischen Gründen Menschen töten. Den konkreten Plan bei passender Gelegenheit auch Polizeibeamte als Repräsentanten des Staates zu töten, fassten die drei Personen aufgrund derselben Motive.

i) Die umfangreiche Beweisaufnahme ergab keinerlei Hinweise darauf, dass die Angeklagte, die für den Dienst in Heilbronn eingeteilten Polizeibeamten Kie... und A... kannte oder sonst eine wie auch immer geartete Beziehung zu ihnen bestand.

ii) Hieraus schließt der Senat, dass die Opfer M. Kie... und M. A... anlasslos und willkürlich als Polizeibeamte und damit als Repräsentanten des Staates ausgewählt wurden, der den drei Personen auf Grund der von ihnen vertretenen politisch-ideologischen Weltanschauung verhasst war. Um den Staat als hilflos gegenüber der Gewalttat gegen eigene Repräsentanten bloßzustellen, wirkte die Angeklagte Z... an der Tötung von M. Kie... und an der versuchten Tötung des M. A... als stellvertretenden Objekten ihrer eigenen ideologischen Handlungsziele mit.

c) Die Tat zulasten der Polizeibeamten M. Kie... und M. A... aus politisch-ideologischen Motiven stellte somit eine Handlung auf höchstem Gewaltniveau dar, das auf den sich über Jahre radikalisierten ideologischen Überzeugungen der Angeklagten Z... beruhte. Ihre Mitwirkung an dieser Tat entspricht daher ihrem ureigenen ideologischen Interesse, das sich von dem der vor Ort agierenden beiden Männer in seinem Grad nicht unterschied.

4) Die Feststellung, dass der Angeklagten Z... die Umstände der Tatausführung, nämlich dass die beiden Männer bei der Tat ausnutzten, dass die Opfer mit keinem Angriff auf ihr Leben rechneten und deshalb wehrlos waren, bekannt waren und von ihr gewollt wurden, beruhen auf einem auf folgenden Umständen beruhenden Schluss des Senats.

a) Eine derartige Vorgehensweise der beiden Männer vor Ort wurde von der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... vor der Tat geplant.

b) Eine derartige Ausführung der Tat vergrößerte die Möglichkeiten der beiden Männer, unerkannt und ungehindert vom Tatort fliehen zu können, weil sich die Opfer in der Regel weder wehren noch fliehen oder Hilfe rufen würden können. Eine erfolgreiche Flucht der Männer vor Ort war aber Voraussetzung dafür, die gewollte Tötungsserie durchführen zu können und entsprach daher ihrem ideologischen Interesse.

c) Aus dem Umstand, dass diese Art der Tatbegehung geplant war und die Tatbegehung auch förderlich war, um eine ganze Tötungsserie begehen zu können, schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... von dieser Ausführung der Tat zum Nachteil der Polizeibeamten wusste und diese auch wollte, weil sie ihren Interessen entsprach.

5) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... in der dargestellten Weise handelte, um durch den von ihr erbrachten Tatbeitrag die Tätigkeit der von ihr, U. B... und U. M... gebildeten Vereinigung NSU zu fördern, beruht auf folgenden Umständen:

a) Die von der Vereinigung primär verfolgte Tätigkeit war die Begehung von Tötungsdelikten aus ideologischen Motiven.

b) Der von der Angeklagten Z... erbrachte Tatbeitrag war, so bereits das von der Angeklagten Z... mitersonnene Konzept der Vereinigung und der von ihr mitgefasste Tatplan hinsichtlich dieser Tat, unverzichtbare Voraussetzung für die Begehung des Tötungsdelikts. Aus dieser der Angeklagten Z... bekannten Sachlage schließt der Senat, dass es der Angeklagten Z... bei der Erbringung ihres Tatbeitrages gerade darauf ankam, die ideologisch motivierten Taten, also das hier gegenständliche Tötungsdelikt, zu ermöglichen. Damit förderte sie gleichzeitig die primäre Tätigkeit ihrer Vereinigung.

6) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... zum Zeitpunkt der Tat voll schuldfähig im Sinne der §§ 20 und 21 des StGB war, beruht darauf, dass keinerlei Hinweise dafür vorliegen, die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Angeklagten Z... wäre zu diesem Zeitpunkt aufgehoben oder eingeschränkt gewesen (vgl. S. 2457 ff).

7) Die Feststellungen zu den Folgen der Tat beim Zeugen A... beruhen auf den überzeugenden Ausführungen der sachverständigen Zeugen Prof. Dr. Ge... und Dr. med. van S... sowie den glaubhaften Angaben des Geschädigten in der Hauptverhandlung:

a) Der sachverständige Zeuge Prof. Dr. Ge... führte aus, dass Teile des Geschosses nach wie vor im Gehirn des Geschädigten stecken würden. Sie seien nicht operabel. Rechtsseitig bestehe eine Hörschädigung. M. A... habe bleibende Gleichgewichtsprobleme. Die auf medizinischer Sachkunde beruhenden Angaben des Zeugen waren überzeugend, seine Angaben als Zeuge glaubhaft.

b) Der sachverständige Zeuge Dr. med. van S... führte aus, nach der intensivmedizinischen Behandlung im Klinikum ... vom 25. April bis 16. Mai 2007 habe sich der Patient vom 16. Mai bis zum 18. Juni 2007 in einer stationären neurologischen Frührehabilitation im SRH-Fachkrankenhaus ... befunden. Vom 18. Juni bis zum 18. Juli 2007 sei M. A... stationär in dem Neurologischen Fach- und Rehabilitationskrankenhaus Kliniken ... gewesen, in der Zeit vom 19. Juli bis zum 23. August 2007 teilstationär. Bei dem Geschädigten habe eine offene Schädel-Hirn-Verletzung durch eine Schussverletzung im rechten Stirn-/Schläfenbereich, ein traumatisches Hirnödem, eine Trümmerfraktur des Schläfenbeins, eine breitflächige Verletzung der harten Hirnhaut, eine Feinmotorikstörung der rechten Hand, eine Halbseitenlähmung armbetont rechts, ein ataktischer Gang und eine leichte kognitive Störung vorgelegen. An die Zeit, in der die Verletzungen entstanden seien sowie an die Zeit kurz davor, habe der Geschädigte keine Erinnerung. Bei seiner Entlassung hätten eine leichte Hörschädigung rechts, ein Tinnitus, eine Gleichgewichtsstörung und ein Rest einer Feinmotorikstörung der rechten Hand vorgelegen. Diese Beeinträchtigungen würden auf Dauer bestehen bleiben. Auf Dauer bliebe auch die Knochenlücke im Gehirn. Die Gefahr epileptischer Anfälle sei gestiegen. Hinsichtlich der im Gehirn verbliebenen Projektilteile bestünde die Gefahr von Entzündungen. Die auf medizinischer Sachkunde beruhenden Angaben des Zeugen waren überzeugend, seine Angaben als Zeuge glaubhaft.

c) Der Geschädigte A... führte aus, dass er nach der Tat mehrere Wochen im Koma gelegen sei. Anschließend hätten viele Reha-Maßnahmen begonnen. Anfangs sei seine rechte Seite gelähmt gewesen; er habe zwar die Hand und das Bein bewegen können, es habe sich aber angefühlt, als ob das nicht seine Extremitäten gewesen seien. Er sei in verschiedenen Krankenhäusern gewesen, zuletzt in einer Tagesklinik. Sein Ziel sei zunächst gewesen, wieder im Außendienst tätig sein zu können. Er sei dann aber darauf vorbereitet worden, dass das wohl nicht mehr möglich sein werde. Bis heute leide er an posttraumatischen Folgen; die Bilder seien immer in seinem Kopf, so dass er oft nicht schlafen könne. Auf dem schussverletzten Ohr höre er schlecht, auch der Gleichgewichtssinn sei beeinträchtigt. Mehrfach sei er am Kopf operiert worden. Es bestehe deswegen eine erhöhte Epilepsiegefahr. Auch leide er unter Phantomschmerzen. Der Grad der Behinderung betrage 70 %, wobei die Schädigung des Hirns 30 % zähle; die Traumata, die Hörschädigung und die Beeinträchtigung des Gleichgewichtssinns würden diesen Prozentsatz erhöhen. Ein Kugelteil stecke nach wie vor in seinem Gehirn. Er sei nach wie vor in traumatherapeutischer Behandlung; außerdem werde er von einem Seelsorger betreut. Von September 2007 bis November 2007 habe er im Innendienst bei der Polizei gearbeitet, dann habe er erneut operiert werden müssen. Von Herbst 2008 bis Frühjahr 2011 habe er dann ein Studium für den gehobenen Polizeidienst absolviert. Danach habe er zunächst zwei Monate gearbeitet, dann sei er nochmals für sechs Monate krankgeschrieben gewesen. Er arbeite nunmehr im Innendienst bei der Polizei, wo es ihm grundsätzlich auch gut gehe; es sei für ihn aber nach wie vor sehr schwer, dass er nicht mehr als Polizeibeamter im Außendienst tätig sein könne, da dies sein großer Lebenstraum gewesen sei.

Beweiswürdigung zum Bekennervideo "Paulchen Panther":

1) Die Feststellungen zu den Bearbeitungsphasen des Bekennervideos "Paulchen Panther" und zum Zeitpunkt der Speicherung der Endfassung beruhen auf den Angaben des Zeugen EKHK D...

a) Der Zeuge EKHK D... führte in der Hauptverhandlung glaubhaft aus, in der F.straße in Zwickau sei unter anderem eine externe Festplatte sichergestellt worden. Diese sei unter der Bezeichnung "EDV 11" asserviert worden. Auf der Festplatte sei unter anderem das Bekennervideo "Paulchen Panther" abgespeichert gewesen. Er habe den Auftrag gehabt, die Erstellung dieses Videos zu analysieren. Für das Video seien 526 Dateien auf der Festplatte relevant gewesen. Diese Dateien hätte er nach den vorhandenen Zeitstempeln chronologisch geordnet. Anhand der Zeitstempel könne nun der Ablauf des Herstellungsprozesses nachvollzogen werden. Gebe es an einem Datum keinen Zeitstempel, so sei an diesem Tag auch keine Datei verändert worden. Würden ein oder mehrere Zeitstempel mit demselben Datum existieren, so bedeute dies, dass an diesem Tag eine oder mehrere Dateien verändert worden seien. Anhand der Auswertung dieser Zeitstempel hätten sich lediglich drei Zeiträume ergeben, in denen die "Paulchen Panther"-Dateien geändert worden seien. Die erste Phase dieser Dateiänderungen sei im Mai und Juni 2006 gewesen. Die zweite Phase habe im Februar 2007 begonnen und bis zum 21. März 2007 gedauert. Mit der dritten Phase der Bearbeitung sei im November 2007 begonnen worden. Das fertige Video sei am 03. Dezember 2007 abgespeichert worden. Am 14. Januar 2008 sei das Video ohne Veränderung erneut abgespeichert worden.

b) Aus dem Umstand, dass es nur die vom Zeugen benannten Zeiträume gegeben hat, in denen "Paulchen Panther"-Dateien geändert wurden, schließt der Senat, dass auch nur in diesen drei genannten Zeiträumen an dem Video durch Veränderung von Dateien gearbeitet wurde. Der gesamte Film wurde demnach in diesen drei Erstellungsphasen gefertigt und mit der Speicherung, was sich aus dem Zeitstempel ergibt, am 03. Dezember 2007 abgeschlossen.

c) Der Senat ist sich bewusst, dass Zeitstempel manipulierbar sind. Eine Manipulation, also das Einstellen eines unzutreffenden Zeitstempels, kann der Senat im vorliegenden Fall jedoch als fernliegend ausschließen.

i) In der umfangreichen Beweisaufnahme mit häufigem Bezug zu elektronischen Speichermedien ergaben sich keinerlei Hinweise auf die manipulative Veränderung von Zeitstempeln.

ii) Von der Angeklagten Z... wurden die Zeitstempel auf der sichergestellten CD "Urlaub 2004" mit Urlaubsbildern inzident bestätigt, indem sie angab, diese seien etwa sechs bis sieben Wochen nach dem Anschlag in der K.straße in Köln, der am 09. Juni 2004 verübt wurde, aufgenommen worden. Der Zeuge KHK Z... erläuterte in der Hauptverhandlung glaubhaft, die Bilder seien jeweils mit einem Zeitstempel versehen gewesen. Es werde dadurch der Zeitraum vom 20. Juli 2004 bis zum 06. August 2004 abgedeckt. Die Bilder hatten damit einen Zeitstempel, der ihr Aufnahmedatum – etwa sechs bis sieben Wochen nach dem Anschlag in der K.straße – angab.

iii) Der hier festzustellende Zeitstempel des Videos – also der 03. Dezember 2007 – entspricht dem historischen Ablauf. In dem Video werden die beiden Anschläge in Köln, die neun Taten der sogenannten Ceska-Serie und auch die Tat zulasten der Polizeibeamten Kie... und A... am 25. April 2007 thematisiert. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang noch anzuführen, dass nach den glaubhaften Angaben von EKHK D... die Tat vom 25. April 2007 erst in der dritten Bearbeitungsphase, also ab November 2007 und somit Monate nach der Begehung dieser Tat, in das Video eingearbeitet worden ist. Somit steht auch im Hinblick auf diese Tat das tatsächliche zeitliche Geschehen nicht im Widerspruch zu den Zeitstempeln.

2) Die Feststellung, dass die am 14. Januar 2008 gesicherte Version des "Paulchen Panther"-Videos mit der Bemerkung "Aktuelle Version zum Brennen auf DVD" versehen worden ist, ergibt sich aus den glaubhaften Ausführungen der Zeugin KOK’in Ha....

3) Die Feststellung, dass die Arbeiten an dem Video am 21. März 2007 bis zum November 2007 unterbrochen worden sind, ergibt sich aus den glaubhaften Ausführungen des Zeugen EKHK D.... In diesem Zeitraum ließen sich keine Veränderungen an Dateien feststellen.

4) Die Feststellungen zum Inhalt des "Paulchen Panther"-Videos beruhen auf dem Augenschein des Videos in der Hauptverhandlung und der in der Hauptverhandlung durchgeführten Verlesung der Verschriftung von im Video abgebildeten Schreibleistungen.

Beweiswürdigung im Zusammenhang mit der Wohnung "F.straße" in Zwickau:

1) Die Feststellungen, dass sich die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... noch im Herbst 2007 nach einer größeren Wohnung umsahen, beruht auf folgenden Umständen:

a) Die Angeklagte Z... hat sich hierzu nicht geäußert.

b) Aus dem im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Mietvertrag über die Wohnung "F.straße in Zwickau" ergibt sich, dass der schriftliche Mietvertrag unter dem 11. Dezember 2007 vom Vermieter unterzeichnet wurde und das Mietverhältnis am 01. März 2008 begann. Nachdem bereits unter dem 11. Dezember 2007 ein Mietvertrag abgeschlossen worden war, folgt daraus, dass sich die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... bereits zeitlich davor nach einer neuen Wohnung umsahen.

2) Die Feststellungen, dass es ihnen gelang, mit Unterstützung des Zeugen Di... diese Wohnung unter dem Namen Di... anzumieten und diese dann vom Zeugen untervermietet zu bekommen, beruht auf folgenden Umständen:

a) Die Angeklagte Z... hat sich zu diesem Themenkreis nicht konkret geäußert. Sie führte lediglich aus, der Zeuge Di... habe für sie die Wohnung in der F.straße angemietet.

b) Der Zeuge Di..., dessen Angaben durch den Vernehmungsbeamten KHM P... glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt wurden, gab glaubhaft an, er habe über den Angeklagten E... Kontakt zu einem M.-F. B... bekommen. Dieser habe, so habe dieser ihm gesagt, einen Schufa-Eintrag und könne deshalb keine Wohnung anmieten. Er – Di... – habe sich zunächst bereit erklärt, dass die Wohnung in der P.straße auf seinen, also Di..., Name angemietet worden sei. Er habe diese Wohnung dann an die Person, die ihm als "M.-F. B..." bekannt gewesen sei, untervermietet. Dieser sei in die Wohnung mit einer gewissen "Liese" und einem "Gerry" eingezogen. Er habe bezüglich dieser Wohnung hinsichtlich der Mietzahlungen niemals eine Mahnung bekommen, so dass er davon ausgegangen sei, die Miete sei immer pünktlich bezahlt worden. Die drei Personen hätten sich dann in der Wohnung in der P.straße nicht mehr wohl gefühlt und hätten eine andere Unterkunft gesucht. Sie hätten dann in der F.straße etwas Passendes gefunden. Sie hätten sich selbständig mit dem Vermieter in Verbindung gesetzt. Sie seien dann mit einem neuen Mietvertrag zu ihm gekommen, den er hätte unterschreiben sollen. Auch ein Untermietvertrag sei schon vorgefertigt gewesen. Da er gelegentlich bei den drei Personen in der Wohnung geschlafen habe und diese Möglichkeit nicht verlieren habe wollen, habe er wieder mitgemacht.

c) Aus dem im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Mietvertrag über die Wohnung "F.straße in Zwickau" ergibt sich, dass im schriftlichen Mietvertrag die Wohnung an "Herrn M. Di..." vermietet worden ist.

d) Aus dem im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Untermietvertrag ergibt sich, dass M. Di... die Wohnung in der F.straße in Zwickau ab dem 01. März 2008 an "M.-F. B..." untervermietet hat.

3) Aus der Einlassung des Zeugen Di... ergibt sich, dass dieser hinsichtlich der Anmietung der Wohnung nicht mit dem Vermieter verhandelte, sondern dass dies durch die "drei Personen" erfolgte. Hieraus und aus dem Umstand, dass die Wohnung im vom Vermieter gestellten schriftlichen Mietvertrag an "M. Di..." vermietet worden ist, schließt der Senat, dass die Person, die mit dem Vermieter verhandelte, sich diesem gegenüber auch als "M. Di..." ausgegeben hat. Der Zeuge Di... hat die Wohnung an U. M..., der sich ihm gegenüber aber als "M.-F. B..." ausgegeben hat, untervermietet. Dies ergibt sich aus den Umständen, dass als Vertragspartner im Untermietvertrag eine Person namens "M.-F. B..." aufgeführt ist und dass U. M... über einen Pass auf diesen Namen mit seinem, also M..., Bild verfügte (vgl. S. 532 f).

4) Die Feststellung zur Größe und zur Lage der Wohnung beruht auf dem im Selbstleseverfahren eingeführten Ermittlungsvermerk von KOK G..., wobei kein Grund besteht, an den dort niedergelegten Details zur Wohnung zu zweifeln.

5) Die Feststellungen zu den angebrachten Namensschildern beruhen auf den glaubhaften Angaben des Brandursachenermittlers KHM L... und ergänzend dem Augenschein der dazu gefertigten Lichtbilder.

6) Die Feststellung, dass die Zusammenlegung und Renovierung der Wohnung vor dem Einzug durchgeführt wurden, beruht auf den glaubhaften Angaben des Zeugen E.... Der Zeuge führte aus, das Anwesen F.straße sei im Juni 2011 an einen neuen Eigentümer verkauft worden. Dieser habe ihn mit Besitzübergang am 01. September 2011 mit der Hausverwaltung betraut. Von seinem Vorgänger als Verwalter, Herrn Th. P..., habe er erfahren, dass vor dem Einzug des neuen Mieters die Wohnung mit einem Kostenaufwand von circa 10.000 € zusammengelegt und renoviert worden sei.

7) Die Feststellungen zum Einbau von Maßnahmen zu ihrer Absicherung in dieser Wohnung beruhen auf folgenden Umständen:

a) Die Angeklagte Z... führte in diesem Zusammenhang aus, der Umzug sei in der Absicht erfolgt, sich dort abzuschotten. Sie hätten in der ständigen Angst gelebt, entdeckt zu werden und hätten geglaubt, sich diese Angst durch einen Umzug nehmen zu können. U. M... und U. B... hätten die Wohnung durch diverse Um- und Einbauten gesichert. Sie selbst habe sich an den Umbauten nicht beteiligt, weil sie handwerklich zu ungeschickt sei und ihr in technischer Hinsicht das Wissen gefehlt habe.

b) Die allgemeinen Angaben der Angeklagten Z... werden bestätigt und konkretisiert durch folgende Ausführungen:

i) Der Hausverwalter E... berichtete glaubhaft in der Hauptverhandlung, der gesamte Keller des Anwesens sei in einem "zugemüllten" Zustand gewesen. Es habe lediglich eine einzige saubere, stabile Metalltüre dort gegeben. Diesen Keller habe er keinem Mieter zuordnen können und Schlüssel dazu seien bei der Hausverwaltung auch nicht vorhanden gewesen. Er habe darauf, einen Handwerker mit der gewaltsamen Öffnung der Türe beauftragt. Später habe er erfahren, dass die Angeklagte Z... die Öffnung dieser Kellertüre durch den Handwerker verhindert habe, weil sich dahinter ihr Kellerraum befunden habe.

ii) Der Brandursachenermittler KHM L... führte in der Hauptverhandlung glaubhaft aus:

(1) An der im Treppenhaus oben rechts befindlichen, massiven, aus drei Spanplatten bestehenden Wohnungseingangstür sei innen eine Quer- und Längsverriegelung des Türblatts mit vier massiven Bolzen angebracht gewesen.

(2) Die Wohnung sei aus ursprünglich zwei Wohnungen zusammengelegt worden. Die linksseitige Eingangstüre der ursprünglich zweiten Wohnung habe aus einem massiven Türblatt bestanden, das zusätzlich mit einer weiteren stabilen Holzwand verbaut worden sei. Die Feuerwehr habe zunächst über diese Tür in die Wohnung eindringen wollen, was aber nicht gelungen sei. Erst nachdem der Brand gelöscht gewesen sei, habe man diese Türe mit einer Kettensäge öffnen können.

(3) In der Eingangstüre der Wohnung sei auf Augenhöhe in der Mitte des Türblatts, unter dem Namensschild mit der Aufschrift "Di..." eine Überwachungskamera eingebaut gewesen. Diese sei mit einem Kabel mit einer in der Wohnung befindlichen Aufnahmestation verbunden gewesen. Mit dieser Kamera habe das Treppenhaus unmittelbar vor der Eingangstüre der Wohnung gefilmt werden können.

(4) Am Küchenfenster an der Rückfront der Wohnung sei in einem Blumenkasten, in dem sich eine künstliche efeuähnliche Pflanze befunden habe, eine Kamera angebracht gewesen, die eine Kabelverbindung in die Wohnung gehabt habe. Entsprechend der Ausrichtung dieser Kamera habe damit der rückwärtige Hof- und Gartenbereich des Anwesens F.straße gefilmt werden können.

(5) Ebenfalls an der rückwärtigen Front des Hauses sei im Eckzimmer der Wohnung eine weitere Kamera angebracht gewesen. Die ins Innere der Wohnung führenden Kabel seien noch aufgefunden worden. Die Kamera selbst sei durch die Brandeinwirkung nach unten gefallen und sei am Boden liegend vor dem Kellerfenster aufgefunden worden. Der Ort der Anbringung der Kamera lässt die Annahme zu, dass mit dieser Kamera der Bereich vor der Hauseingangstür habe gefilmt werden können.

(6) An der Vorderfront der Wohnung auf dem Fensterbrett des Wohnzimmers habe sich eine weitere Kamera in einem Topf mit einer künstlichen Pflanze befunden. Mit dieser habe die an der Vorderseite des Hauses gelegene F.straße gefilmt werden können, Auch diese Kamera war mittels Kabel mit der Wohnung verbunden.

(7) Der Keller, der zu Wohnung gehörte, sei sowohl am Zugang aus dem Freien als auch am Zugang aus dem Inneren des Hauses durch je eine massive Stahltüre gesichert gewesen. An jeder dieser Türen sei eine Funkkontaktsicherung angebracht gewesen. Ein Öffnen einer dieser Türen sei durch die jeweilig dort angebrachte Apparatur in die Wohnung gemeldet worden. Die Stahltüre in den Außenzugang sei zusätzlich mit einer arretierten Holztüre verdeckt gewesen, so dass ein Öffnen der Türen nur von innen nach außen möglich gewesen sei. Die beiden Stahltüren seien augenscheinlich erst nachträglich im Kellergeschoss des Hauses eingebaut worden.

(8) Er habe in der Brandwohnung im 1. Obergeschoss des Anwesens F.straße im mittleren zur F.straße gelegenen Zimmer eine Veränderung der ursprünglichen Raumaufteilung dergestalt festgestellt, dass durch das Einziehen von Leichtbauwänden ein Gang und ein Lager eingebaut worden seien.

8) Die Feststellung, dass sie ihre Vorbereitungen für weitere Anschläge und Tötungsdelikte fortsetzten, beruht auf folgenden Umständen:

a) Die letzte Version des Bekennervideos (=" Paulchen Panther") hat der Senat in Augenschein genommen. Im Film abgebildete Schreibleistungen wurden in der Hauptverhandlung verlesen. Der Film beginnt mit einem Vorspann, der mit Nationalsozialistischer Untergrund überschrieben ist. Unter dem eigentlichen Vorspannfilm befindet sich der Hinweis: "1 DVD" daneben das Wort "Frühling" und daneben ein stilisierte NSU-Symbol". Am Ende des Hauptfilms spricht die Figur "Paulchen Panther" auf die Frage, ob für heute wirklich Schluss sei: "Heute ist nicht alle Tage. Ich komm’ wieder, keine Frage," Anschließend erscheint auf einem Standbild unter der Überschrift Nationalsozialistischer Untergrund und einer Bildercollage zur Tat in Heilbronn der Hinweis: "PAULCHEN’ S NEUE STREICHE" und "NEU!!! 2 DVD".

b) Aus dem im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Asservatenverzeichnis ergibt sich, dass in den brandgeschädigten Resten eines Unterschranks im linken Flur der Wohnung F.straße insgesamt vier aus Installationsmaterial selbst hergestellte Schießapparate aufgefunden wurden, an denen zum Teil bereits Gewindestangen als Verschluss eingeschraubt waren. Die aufgefundenen Schießgeräte hatten eine Länge zwischen 12 Zentimetern und 23 Zentimetern.

c) in der F.straße verfügten die drei Personen über eine tapeziertischähnliche Kiste, die zur Aufnahme einer Schusswaffe geeignet war und aus der, ohne dass die Kiste geöffnet und die Waffe entnommen werden musste, Schüsse abgegeben werden konnten.

i) Aus dem im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Asservatenverzeichnis, den in Augenschein genommenen Lichtbildern und den Erläuterungen des Brandursachenermittlers KHM L... ergib sich, dass im Brandschutt eine Sperrholzkiste mit zwei Trageriemen mit einer Größe von circa 67 cm × 31 cm × 9,5 cm aufgefunden wurde. An der Breitseite sind in oberen Bereich zwei Trageriemen angebracht. Ebenfalls an einer Breitseite befinden sich zwei kreisrunde Bohrungen. An der Schmalseite befinden sich zwei weitere Bohrungen, eine eher schmal, die zweite mit größerem Durchmesser. In der Flucht der Bohrung mit dem größeren Durchmesser befindet sich eine Metallschelle. In der Flucht der schmalen Bohrung befindet sich eine, was KHM L... anhand des Lichtbildes erläuterte, Wasserwaage mit eingebautem Laserpointer. Diese wiederum ist mit zwei Kabeln mit einem von der Außenseite der Kiste zu bedienenden Druckschalter verbunden. Auf der gegenüberliegenden Seite sind an der Innenwand der Kiste aus dem Holz herausragende Flügelmuttern angebracht.

ii) Aus der Konstruktionsweise dieser Kiste und dem darin verbauten Laserpointer schließt der Senat, dass es sich dabei um eine Gerätschaft handelt, in dem unverdächtig eine Schusswaffe transportiert und dann, ohne dass es vom Opfer oder anderen Personen vorher bemerkt wird, ein gezielter Schuss abgegeben werden kann. Die Kiste selbst war durch die Trageriemen auch mit einer verbauten Waffe leicht zu transportieren. Aufgrund ihres Aussehens, sie wirkt äußerlich wie ein kleiner Tapeziertisch, erregen die Kiste und auch derjenige, der die Kiste trägt, auch an belebten Orten keinerlei Verdacht. Die Flügelmutterschrauben in der Verbindung mit der Metallschelle in der Flucht der größeren Bohrung an der Schmalseite lassen die Befestigung einer Schusswaffe im Inneren der Kiste zu. Die parallele Ausrichtung der größeren und der schmaleren Bohrungen an der Schmalseite der Kiste ermöglichen ein Zielen mit der verbauten Schusswaffe mithilfe des vor der schmaleren Bohrung angebrachten Laserpointers. Dieser kann mit dem Druckschalter aktiviert werden, ohne dass die Kiste geöffnet wird. Die beiden kreisrunden Bohrungen ermöglichen es, von außen in die Kiste zu greifen und eine dort verbaute Waffe abzuschießen.

d) Belege für Ausspähungen von möglichen und teilweise dann tatsächlich gewählten Tatorten in den Jahren 2010/2011 sind im Wohnmobil in Eisenach sichergestellt worden:

i) Die Zeugin KK’in Bu... führte in der Hauptverhandlung aus, im Wohnmobil in Eisenach seien insgesamt neun mit dem Programm "2010-Map and Route" gefertigte Teilstadtpläne aufgefunden worden. Es habe sich um Pläne von Erfurt, Eisenach, Arnstadt, Weimar und Altenburg gehandelt. Zum Teil hätten sich auf den Papieren auch handschriftliche Notizen befunden.

(1) Auf dem Ausdruck des Stadtplans von Arnstadt seien mehrere Banken eingezeichnet gewesen. Darunter sei die Sparkasse in der G.straße eingekreist gewesen. Diese Bank sei am 07. September 2011 überfallen worden. Zusätzlich sei dort noch außerhalb des Kartenausschnitts der Standort der Polizeistation Arnstadt lagerichtig eingezeichnet und mit "Polizei" beschriftet gewesen.

(2) Auf einem Ausdruck eines Teilstadtplans von Altenburg seien auf der Vorderseite wieder die Lage einer Reihe von Banken in Altenburg eingezeichnet gewesen. Auf der Rückseite dieses Plans habe sich eine handschriftliche Grundrissskizze befunden. Die Skizze, obwohl auf dem Plan von Altenburg, sei überschrieben gewesen mit "Arnstadt TOP-Gebäude" und habe neben einem Grundriss auch die Inneneinrichtung einer Bank wie Schalter, Tisch, Tür und Kasse abgebildet. Auch Öffnungszeiten seien vermerkt gewesen. Sie habe daraufhin die auf dem Plan von Arnstadt markierte Sparkasse in der G.straße, die am 07. September 2011 überfallen worden sei, in Augenschein genommen und dabei festgestellt, dass sowohl der Grundriss als auch die eingezeichneten Innendetails mit den in Augenschein genommenen Bankräumlichkeiten übereinstimmten. Auch die aktuellen Öffnungszeiten seien auf der Skizze korrekt wiedergegeben worden.

(3) Auf dem Ausdruck von Eisenach sei auf der Vorderseite erneut die Lage von zahlreichen Banken notiert. Auf der Rückseite sei unter der Beschriftung "Gotha Böhnerstraße Bendastraße Humboldstraße" ein Gebäudegrundriss mit Büros eingezeichnet. Darunter sei vermerkt: "Schubertstraße Polizei". Zusätzlich seien auf dem Blatt Öffnungszeiten vermerkt gewesen. Eine Computerrecherche habe ergeben, dass es in Gotha in der Humboldtstraße 86 eine Sparkassenfiliale gebe, in deren Nähe auch die Böhnerstraße und die Bendastraße lägen. Sie, die Zeugin, habe sodann diese Filiale in Augenschein genommen und dabei festgestellt, dass der Grundriss auf dem Stadtplanausdruck die Bank abbilde. Eine Überprüfung habe ergeben, dass die Öffnungszeiten der Bank zutreffend auf dem Plan notiert worden seien und dass sich die Polizeiinspektion Gotha in der Schubertstraße 6 befinde.

(4) Auf dem Ausdruck von Erfurt sei auf der Vorderseite die Lage von zwei Banken eingezeichnet. Auf der Rückseite befänden sich zwei Grundrisspläne. Eine Inaugenscheinnahme der Wartburgsparkasse, die am 04. November 2011 überfallen worden sei, habe ergeben, dass der auf der rechten Seite des Blattes eingezeichnete Grundriss diese Bank darstellte. Auf der Skizze sei ein Raum mit der Bemerkung "Vermutlich Tresor (200 € Schein geholt)" eingezeichnet. Eine Überprüfung habe ergeben, dass von den Bankangestellten aus dem bezeichneten Raum tatsächlich Geldscheine bei Auszahlungen größere Bargeldbeträge geholt worden seien.

(5) Auf den Ausdrucken von weiteren Teilstadtplänen von Erfurt und Weimar seien jeweils zahlreiche weitere Banken eingezeichnet. Auf einem weiteren Teilstadtplan von Eisenach seien die Polizeiinspektion Eisenach und die Kriminalpolizeistation Eisenach eingezeichnet.

ii) Die Angaben der Zeugin sind glaubhaft. Sie wurden sachlich und ohne Belastungseifer vorgetragen. Ein Großteil ihrer Ausführungen konnten anhand der vom Senat durchgeführten Inaugenscheinnahme von Lichtbildern der von der Zeugin angesprochenen Asservate bestätigt beziehungsweise nachvollzogen werden.

e) Die ab dem 04. November 2011 an verschiedene Adressaten versandte DVD mit der letzten Version des Bekennervideos ("Paulchen Panther") wird im Vorspann als "1 DVD" bezeichnet. Am Ende des Films wird mit der Wendung "NEU!!! 2 DVD" ein zweites derartiges Bekennervideo avisiert. Aus dem gesamten Zusammenhang des versandten Bekennervideos ergibt sich weiter, dass die Ersteller des Films unter Streichen von Paulchen Mord- oder Bombenanschläge des NSU verstehen. Mit dem am Ende des Films erteilten Hinweis auf "PAULCHEN’S NEUE STREICHE" werden damit künftige Anschläge angekündigt. Dass es sich dabei nicht nur um eine leere verbale Drohung handelte, folgt aus dem Anfertigen von Schießapparaten aus Installationsmaterial und vor allem aus der Konstruktion des Schusswaffenbehälters mit dem Aussehen eines Tapeziertisches. Aus diesem konnten aufgrund seines unverdächtigen Aussehens und dem Einbau eines Laserpointers unauffällig gezielte Schüsse abgegeben werden. Die Ausspähungsunterlagen im Hinblick auf Kreditinstitute belegen zudem, dass – wie bisher – weiterhin geplant war, den Lebensunterhalt aus der Beute von Banküberfällen zu bestreiten. Die hierfür benutzten Stadtpläne wurden mit einer Software aus dem Jahr 2010 gefertigt. Dies belegt, dass diese Tatplanungen noch jedenfalls bis ins Jahr 2010 durchgeführt wurden. Aus der Gesamtheit dieser dargestellten Umstände schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... ernsthaft dazu entschlossen waren, weitere Anschlagstaten zu begehen. Im Hinblick auf das bei den bereits begangenen Taten durchgeführte Tatkonzept, bei dem die Teilnahme der Angeklagten Z... neben den beiden Männern an den Taten notwendig war, kann es der Senat als fernliegend ausschließen, dass die aufgeführten Vorbereitungshandlungen ohne Wissen und Billigung der Angeklagten Z... durchgeführt wurden.

1) Auf einer Gesamtschau der nachfolgend dargestellten Umstände beruhen die Feststellungen, dass die Angeklagte Z..., U. M... und U. B..., nachdem sie ihre zuvor durchgeführten Ausspähmaßnahmen von möglichen Tatorten ausgewertet hatten, zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt vor dem 07. September 2011 in Umsetzung des von ihnen gemeinsam ersonnenen Konzepts ihrer Vereinigung über folgende Umstände übereinkamen: Sie planten gemeinsam, arbeitsteilig in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken am Vormittag des 07. September 2011 die Sparkassenfiliale in der G.straße in Arnstadt zu überfallen.

a) Die Angeklagte Z... führte in diesem Zusammenhang aus, am 07. September 2011 hätten U. M... und U. B... die Sparkasse in der G.straße in Amstadt überfallen. Sie hätten sie dahingehend informiert, dass sie ein Wohnmobil anmieten und ein neues Objekt für einen Raubüberfall auskundschaften wollten. Sie hätten noch genug Geld gehabt, aber sie hätten an ihrem Vorhaben festhalten wollen, weil zunehmend bargeldlos eingekauft werden würde und die Banken deshalb immer weniger Bargeld vorrätig hätten. Informationen darüber, wann sie wo welches Objekt hätten auskundschaften wollen, hätten sie ihr nicht gegeben. Nach ihrer Rückkehr hätten sie von dem Überfall berichtet und ihr das erbeutete Geld gezeigt, das sodann in der Wohnung versteckt worden sei.

b) Die Angeklagte Z... stritt in ihrer Einlassung ab, zusammen mit den beiden Männern geplant zu haben, arbeitsteilig einen Raubüberfall zu begehen. Die Angeklagte wird jedoch, soweit sie das gemeinsame Fassen des Plans, nach Auswertung der durchgeführten Ausspähmaßnahmen den Überfall arbeitsteilig zu begehen, abstreitet, widerlegt durch die Gesamtschau folgender Umstände, die diesen Plan eines gemeinsamen Überfalls durch die drei Personen belegen:

i) Dass zunächst die Erkenntnisse aus durchgeführten Ausspähmaßnahmen hinsichtlich möglicher Tatorte ausgewertet wurden, schließt der Senat aus folgenden Umständen:

(1) Das von den drei Personen ersonnene und gemeinsam verfolgte Tatkonzept sah eine Serie von Tötungsdelikten vor, zu der sie sich aber nicht sofort, sondern erst nach der Begehung einer ganzen Reihe von Taten bekennen wollten. Ihr Vereinigungskonzept war demnach auf eine längere Phase der Begehung von Tötungsdelikten angelegt. Um eine derartig zeitlich gestreckte Begehung mehrerer Taten durchführen zu können, liegt es auf der Hand, dass das Festnahmerisiko bei den einzelnen Taten möglichst geringgehalten werden sollte.

(2) Die drei Personen waren übereingekommen, während ihrer Zeit in der Illegalität keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen, sondern sich die benötigten Finanzmittel durch Raubüberfälle zu beschaffen.

(3) In der Wohnung der drei Personen in der F.straße in Zwickau wurde im Jahr 2011 eine Vielzahl von Ausspähungsunterlagen sichergestellt. So verfügten sie über mehr als 10.000 Adressen von möglichen Tatopfern oder möglichen Tatobjekten. Sie verfügten über zahlreiche Stadtpläne, auf denen die Lage von türkischen, jüdischen, islamischen oder staatlichen Feindbildobjekten eingezeichnet war. Zusätzlich verfügten sie über Stadtpläne, auf denen die Lage von Raubobjekten gekennzeichnet war. Zahlreiche dieser gekennzeichneten Objekte waren mit Bemerkungen versehen, welche die Geeignetheit des jeweiligen Objekts für eine Tat bewerteten (vgl. S. 728 ff).

(4) In dem Wohnmobil, in dem U. B... und U. M... in Eisenach tot aufgefunden wurden, wurden Teilstadtpläne von Arnstadt und Altenburg sichergestellt. Auf dem Teilstadtplan Arnstadt sind der Tatort G.straße sowie die Lage der örtlichen Polizei markiert. Auf der Rückseite des Teilstadtplans Altenburg befindet sich eine handschriftliche Objektskizze des Innenraums der Sparkasse Arnstadt. Zudem sind "Arnstadt Top-Gebäude" und die Öffnungszeiten der Sparkasse notiert.

(a) Aus der Gesamtasservatenliste Ermittlungskomplex NSU (EG TRIO) und einer Übersicht des Bundeskriminalamts zur räumlichen persönlichen Zuordnung der Asservatennummern im NSU Verfahrenskomplex, die der Senat beide im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt hat, ergibt sich, dass in dem Aufenthaltsraum des Wohnmobils, in dem U. B... und U. M... aufgefunden wurden, folgende Gegenstände sichergestellt wurden:

(i) Asservat Nr. 1.4.198.0: Blatt mit Teilstadtplan Arnstadt;

(ii) Asservat Nr. 1.4.199.0: Blatt mit Teilstadtplan Altenburg und handschriftlichen Notizen.

(b) Die Polizeibeamtin Bu... berichtete zu diesen Teilstadtplänen glaubhaft, auf dem Teilstadtplan von Arnstadt sei in der G.straße die Bank markiert, die am 07. September 2011 überfallen worden sei. Am Stadtplanrand seien handschriftlich "G.straße" notiert und die Lage der örtlichen Polizeistation eingezeichnet gewesen. Auf der Rückseite des Teilstadtplans von Altenburg befinde sich eine handschriftliche Skizze, ein Grundriss der Sparkasse Arnstadt in der G.straße. Die Skizze enthalte alles, was man von dem Kundenbereich der Bank aus einsehen könne. Handschriftlich sei vermerkt "Amstadt Top-Gebäude". Zudem seien die Öffnungszeiten der Sparkasse notiert gewesen.

(c) Aus den Umständen, dass auf dem Teilstadtplan Arnstadt der Tatort des Überfalls auf die Sparkasse in der G.straße markiert und die Lage der örtlichen Polizeistation eingezeichnet sind, dass auf der Rückseite des Teilstadtplans Altenburg eine Grundrissskizze aufgezeichnet ist, für deren Erstellung Ortskenntnis erforderlich ist, da sie den aus dem Kundenbereich der Sparkasse einsehbaren Bereich darstellt, sowie, dass die Öffnungszeiten der Sparkasse notiert und die Bank als "Top-Gebäude" bewertet wurde, schließt der Senat, dass der Tatort ausspioniert worden war. Aus dem Umstand, dass die Teilstadtpläne Arnstadt und Altenburg in der gemeinsamen Wohnung der drei Personen sichergestellt wurden, schließt der Senat weiter, dass diese den Tatort in der G.straße ausspioniert haben.

(5) Zusammengefasst bedeutet dies nun, dass das Erfordernis, ihr Festnahmerisiko bei den einzelnen Taten jeweils zu minimieren, um eine ganze Tatserie begehen zu können, dafür spricht, die Taten jeweils sorgfältig und umfassend vorzubereiten. Eine derartige gewissenhafte Vorbereitung einer Tat legt wiederum nahe, dass sie die jeweiligen Tatorte vor der Tatbegehung aufsuchten und dort tatrelevante Umstände auskundschafteten. Dies war ihnen praktisch auch möglich, da sie keiner Erwerbstätigkeit nachgingen und daher über die erforderliche Zeit für diese mit Reisen verbundenen Ausspähtätigkeiten verfügten. Die Beute aus den Raubüberfällen stellte im Übrigen die Finanzierung derartiger Erkundungstouren sicher. Aus diesen Umständen und der Tatsache, dass im Jahr 2011 in ihrer Wohnung umfangreiche Ausspähunterlagen, die genaue Ortskenntnis belegen, gesichert werden konnten, schließt der Senat, dass seit der Gründung bis zur Auflösung der Vereinigung breit angelegt zahlreiche mögliche Tatorte und Tatobjekte von ihnen ausgekundschaftet wurden. Hieraus und aus dem Umstand, dass in dem Wohnmobil, in dem U. B... und U. M... in Eisenach tot aufgefunden wurden, Teilstadtpläne von Arnstadt und Altenburg sichergestellt werden konnten, auf denen der Tatort des hier behandelten Überfalls – nämlich die G.straße – markiert, eine Grundrissskizze der Sparkasse gezeichnet, die Öffnungszeiten der Sparkasse notiert waren und vermerkt war "Arnstadt Top-Gebäude, folgert der Senat weiter, dass daher auch und gerade die Tatorte späterer Taten von ihnen vor der eigentlichen Tatbegehung aufgesucht und ausgeforscht wurden. Die auf diese Weise gesammelten Erkenntnisse wurden, was naheliegt, vor der Übereinkunft, eine bestimmte Tat an einem bestimmten Tatort zu begehen, von ihnen ausgewertet.

ii) Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... werteten gemeinsam die getätigten Ausspähmaßnahmen aus und kamen zu dritt überein, die Sparkassenfiliale in der G.straße in Arnstadt zu überfallen.

(1) Die von den drei Personen im Jahr 1998 gegründete Personenvereinigung verfolgte die primäre Zweckbestimmung, Tötungsdelikte aus rassistischen, antisemitischen und staatsfeindlichen Motiven zu begehen. Um diese Zweckbestimmung der Vereinigung hinsichtlich der beabsichtigten Tötungsdelikte erreichen zu können, hatten die drei Personen ein Handlungskonzept ersonnen, das auf Umsetzung drängte und das neben den ideologisch motivierten Taten auch die Begehung einer Reihe von Raubüberfällen vorsah, um mit dem dabei erbeuteten Geld die anfallenden Kosten tragen zu können. Zur Umsetzung dieses Konzepts war aber eine konkrete Planung der einzelnen Überfälle erforderlich. Hieraus schließt der Senat, dass der festgestellte konkrete Tatplan im Hinblick auf die Sparkassenfiliale in der G.straße in Arnstadt gefasst wurde.

(2) Dass sich alle drei Personen, also neben U. M... und U. B... auch die Angeklagte Z..., auf ein gemeinsames Handeln einigten, schließt der Senat aus folgenden Umständen:

(a) Die drei Personen waren seit längerer Zeit persönlich und ideologisch aufeinander fixiert und hatten sich im Rahmen einer fortlaufenden Entwicklung zunehmen radikalisiert und gemeinsam ideologisch motivierte Straftaten begangen. Sie haben gemeinsam die von ihnen so genannten Aktionen durchgeführt, die vom Aufhängen einer mit einem Judenstern versehenen Puppe, die mit einer Bombenattrappe verbunden war, bis zum Abstellen einer Bombenattrappe unter Beifügung echten TNT Sprengstoffs gingen. Die drei Personen sind nach den behördlichen Maßnahmen am 26. Januar 1998 gemeinsam geflohen und in den Untergrund abgetaucht. Seit ihrer Flucht haben die drei Personen durchgehend zusammengelebt und gemeinsam jeweils eine Wohnung genutzt.

(b) Die drei Personen haben gegen Ende des Jahres 1998 und damit etwa dreizehn Jahre vor dem Überfall auf die Sparkassenfiliale in der G.straße in Arnstadt, gemeinsam einen Personenverband gegründet, dessen Primärzweck darauf gerichtet war, Menschen aus ideologischen Gründen zu töten. Um die für die Erreichung dieses Zwecks nötigen finanziellen Mittel zu beschaffen, hatten sie sich bei der Gründung ihres Verbandes auch bereits darauf geeinigt, Raubüberfälle zu begehen. In den Folgejahren hatten sie gemeinsam bereits dreizehn Überfälle begangen. Dieser Personenverband bestand fort.

(c) Alle drei Personen hatten einen dringenden Bedarf, sich mit Bargeld zu versorgen. Das ergibt sich aus Angaben der Angeklagten Z... und einem Schluss des Senats aufgrund folgender Umstände:

(i) Die Angeklagte Z... hat dazu erklärt, obgleich sie noch genug Geld gehabt hätten, hätten die beiden U.s an ihrem Vorhaben festhalten wollen, ein neues Objekt für einen Raubüberfall auskundschafte zu wollen, weil zunehmend bargeldlos eingekauft werde und die Banken deshalb immer weniger Geld vorrätig hätten.

(ii) Zum Zeitpunkt der hier gegenständlichen Tat verfügten die drei Personen danach noch über Geld. Das Bedürfnis, sich dennoch weiter mit Bargeld zu versorgen, weil zunehmend bargeldlos eingekauft wurde und die Banken daher weniger Bargeld vorrätig hielten, bestand aber nicht nur für die beiden Männer, sondern in gleicher Weise für die Angeklagte Z...: Sie befand sich in derselben Situation wie U. B... und U. M.... Sie war gemeinsam mit den beiden Männern untergetaucht und sie hatten sich zu dritt zu einer Vereinigung zusammengeschlossen, die darauf gerichtet war, ideologisch motivierte Tötungsdelikte zu begehen. Zur weiteren Durchführung der auch künftig beabsichtigten ideologisch motivierten Taten benötigten sowohl die beiden Männer als auch die Angeklagte Z... ausreichende finanzielle Mittel. Alle drei Personen hatten danach ein Interesse auch an einer Bevorratung der Finanzmittel, um auch künftig die von ihnen weiterhin beabsichtigten ideologisch motivierten Taten planen, vorbereiten und durchführen zu können.

(d) Gemäß dem von den drei Personen ihren Taten zugrunde gelegten Konzept war es erforderlich, dass sowohl bei den ideologisch motivierten Taten als auch bei den Logistiktaten nicht nur am Tatort, hier also in der Sparkassenfiliale in der G.straße in Arnstadt, ein aus den beiden Männern bestehendes Team handelte. Vielmehr war für die von ihnen beabsichtigten Taten nach ihrem Handlungskonzept eine weitere Person erforderlich, die, abgesetzt vom eigentlichen Tatort, ihren Tatbeitrag erbrachte, indem sie die als Zentrale genutzte Wohnung der drei Personen als sichere Rückzugsmöglichkeit für die Männer während deren tatbedingter Abwesenheit sicherte und die für den Fall, dass die vor Ort tätigen Personen im Zusammenhang mit der Tat zu Tode kommen würden, das vorbereitete Bekennerdokument der Vereinigung zu den von ihnen begangenen ideologisch motivierten Taten veröffentlichen und die in der Wohnung der drei Personen befindlichen Beweismittel vernichten würde.

(3) Zusammenfassend ist demnach festzuhalten: Die drei Personen waren persönlich und ideologisch eng aufeinander fixiert. Alle drei Personen haben gemeinsam eine Personenvereinigung gegründet, deren Tätigkeit darin bestand, Menschen aus ideologischen Gründen zu töten. Die für die Planung und Durchführung derartiger Taten nötigen Finanzmittel beabsichtigten sie, worüber sie bereits bei der Gründung der Vereinigung übereingekommen waren, durch Raubüberfälle zu beschaffen. Nach dem von allen drei Personen getragenen Tatkonzept war für dessen Umsetzung eine konkrete Planung der einzelnen Tat und eine nicht am eigentlichen Tatort anwesende Person zur Erbringung von Legendierungstätigkeiten erforderlich. Im Falle des Todes beider Männer, die vor Ort agierten, sollte diese Person die in der gemeinsamen Wohnung vorhandenen Beweismittel vernichten und das vorbereitete Bekennerdokument der Vereinigung NSU veröffentlichen. Es lag nahe, dass die Angeklagte Z..., als Mitgründerin und Mitglied der aus den drei Personen bestehenden Vereinigung, zusammen mit den beiden anderen Mitgründern und Mitgliedern sowohl die beabsichtigten Tötungsdelikte als auch die zur Finanzierung notwendigen Logistikdelikte gemeinsam begehen würde. Aus der Gesamtheit dieser Umstände schließt der Senat, dass alle drei Personen, also auch die Angeklagte Z..., gemeinsam die Tat geplant und sich auf die gemeinsame Ausführung des Überfalls auf die Sparkassenfiliale in der G.straße in Arnstadt geeinigt haben. Vor diesem Hintergrund schließt der Senat auch, dass die Angeklagte Z... zusammen mit den beiden Männern die in ihrem Besitz befindlichen Ausspähungserkenntnisse hinsichtlich möglicher Tatorte ausgewertet hat, weil diese eine gemeinsame konkrete Tatplanung erst ermöglichten und die Basis für die gemeinsam beschlossene Tatausführung darstellten.

iii) Die Feststellung, dass die drei Personen übereinkamen, bei der Tatausführung arbeitsteilig in dem Sinne vorzugehen, dass die Angeklagte Z... für den Bereich ihrer Wohnung neben anderen Tätigkeiten Legendierungstätigkeiten zusagte, um auf diese Weise den Rückzugsbereich für die beiden Männer nach Überfall vom 07. September 2011 auf die Sparkassenfiliale in der G.straße in Amstadt, den die beiden Männer durchführen sollten, nach der Tat zu sichern, beruht auf den nachfolgend dargestellten Umständen:

(1) Die Feststellung, dass die beiden Männer vor Ort den Überfall auf die Sparkassenfiliale in Arnstadt durchführen sollten, schließt der Senat aus dem Inhalt des von den drei Personen vereinbarten Tatkonzepts. Dieses sah vor, dass die beiden Männer als Team vor Ort den Überfall durchführen sollten. Diese Konzeption ist auch plausibel, weil die beiden sportlichen Männer körperlich besser als die Angeklagte Z... geeignet waren, den Überfall vor Ort effektiv durchzuführen und erfolgreich vom Tatort zu flüchten.

(2) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... als einen Aspekt ihres Tatbeitrages zusagte, die Mitglieder ihrer Gruppierung zu legendieren und dadurch ihre gemeinsame Wohnung als sicheren Rückzugsort nach dem Überfall zu erhalten, schließt der Senat aus folgenden Umständen:

(a) Die Angeklagte Z... führte in diesem Kontext zusammengefasst aus, sie habe während der gesamten Jahre ein paar Mal zwar die Identität der beiden Männer gegenüber Nachbarn geleugnet, wenn sie von diesen auf die beiden und deren Tätigkeiten angesprochen worden sei. Dies habe aber keine Billigung der Tötungen bedeutet. Sie habe nämlich auch in der "Illegalität" gelebt, und es habe deshalb in ihrem Interesse gelegen, bei Nachbarn hinsichtlich ihrer Identität kein Misstrauen aufkommen zu lassen. Sie hätten sich allerdings schon untereinander mit falschen Namen angesprochen. Sie selbst sei "Liese" oder "Lieschen" genannt worden. U. M... sei "Max" und U. B... sei "Gerry" genannt worden.

(b) Soweit die Angeklagte Z... behauptet, die von ihr eingeräumten Legendierungen ausschließlich deshalb getätigt zu haben, weil sie und die beiden Männer nach ihrer Flucht in der "Illegalität" lebten, wird sie widerlegt durch einen Schluss des Senats aufgrund der nachfolgend dargestellten Umstände: Die Angeklagte wirkte als Mitgründerin und Mitglied des Personenverbands, der sich zur Begehung von Tötungs- und Raubdelikten zusammengeschlossen hatte, nach dessen Handlungskonzeption an dessen Tätigkeiten mit. Sie hatte als Mitgründerin und Mitglied dieser Vereinigung das gemeinsam vereinbarte Gesamtkonzept der Anschläge, verbunden mit den logistischen Raubstraftaten, mitentworfen und hatte an der Durchführung der Taten ein ebenso großes Interesse wie U. M... und U. B.... Daher, so schließt der Senat, entfaltete die Angeklagte ihre der Sicherung der Vereinigung dienenden Tätigkeiten nicht, wie sie behauptet, um das Leben in der "Illegalität" aufrechtzuerhalten, sondern um den von ihnen gegründeten Verband im Untergrund zu tarnen, abzuschotten und zu sichern. Dass dadurch auch die nach ihnen ohnehin bestehende Fahndung erschwert wurde, war ein willkommener Nebeneffekt, der ihren Interessen, nicht festgenommen zu werden, zusätzlich entsprach.

(c) Die Feststellungen zu den Situationen, für die die Angeklagte Z... zusagte, ihre auf Legendierung gerichtete Tätigkeit zu erbringen, ergeben sich aus folgenden Umständen: Die Interessenlage der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... war darauf gerichtet, generell und vor allem auch während der Begehung eines Raubüberfalls in ihrer Umgebung keinerlei Argwohn gegen sie als Personen entstehen zu lassen und keine Verdachtsmomente im Hinblick auf Abwesenheiten der beiden Männer von der Wohnung zu schaffen. Hieraus schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... durch ihre eigene Anwesenheit im Bereich der Wohnung keine Vermutungen über den Verbleib der männlichen Bewohner aufkommen lassen würde, dass sie bei Nachfragen wegen der Abwesenheit der Männer der Situation angepasste Erklärungen geben würde und dass sie die Umgebung der Wohnung beobachten würde, um gegebenenfalls schnell auf unerwartete Ereignisse in ihrem Sinne sachgerecht reagieren zu können.

(d) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... zusagte, legendierende Angaben gegenüber ihrem Umfeld im Bereich der Wohnung zu machen, um diese als sicheren Rückzugsort zu erhalten, ergibt sich aus folgenden Umständen:

(i) Die Angeklagte Z... hat vielfältig legendierende Tätigkeiten entfaltet:

1. Sie räumte glaubhaft den Umstand ein, legendiert zu haben, indem sie angab, für sich selbst und für die beiden Männer die Alias-Namen "Lisa", "Gerry" und "Max" benutzt zu haben. Weiter räumte sie ein, ein paar Mal gegenüber Nachbarn die Identität der beiden Männer geleugnet zu haben, wenn sie auf die Männer als Personen oder deren berufliche Tätigkeit angesprochen worden sei.

2. Zusätzlich ergibt sich aus den glaubhaften Angaben der Polizeibeamtin KHK’in A..., dass die Angeklagte Z... noch die Alias-Identitäten M. St..., S. E..., S. Ro..., S. und L. Po... sowie L. Di... genutzt hat. Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... wohnten im Zeitraum von Mai 2001 bis Frühjahr 2008 gemeinsam in der P.straße in Zwickau. Gegenüber zahlreichen Nachbarn dieser Wohnung machte die Angeklagte Z... unzutreffende Ausführungen, um die Abwesenheiten der beiden Männer harmlos zu erklären, ihre eigene Anwesenheit in der Wohnung zu erläutern und den Umstand plausibel zu erklären, dass zwei Männer mit einer Frau in einer Wohnung gemeinsam lebten. So gaben die hierzu gehörten Nachbarn aus der P.straße in der Hauptverhandlung jeweils Folgendes glaubhaft an: Der Zeuge U. Sch... berichtete, die Angeklagte habe ihm gegenüber angegeben, ihr Freund arbeite auswärts und sie würde studieren. Ähnlich berichtete die Zeugin Po..., die Angeklagte habe ihr erläutert, ihr Freund würde in der Elektrobranche arbeiten und sie selbst würde studieren. Die Zeugin K. Fri... gab an, die Angeklagte habe ihr erzählt, sie würde deshalb nicht arbeiten müssen, weil ihr Freund sehr gut verdiene. Der Freund und der andere Mann würden beim Vater des Freundes in dessen Computerfirma arbeiten. Ähnlich berichteten die Zeugin H... und die Zeugin H. K... die Angeklagte habe ihnen jeweils gesagt, ihr Partner verdiene so viel auf Montage, dass sie nicht arbeiten müsse. Der Zeuge M. Fri... führte aus, die Angeklagte habe ihm gegenüber geäußert, die beiden Männer seien selbständig oder arbeiteten beim Vater des Freundes der Angeklagten. Die Zeugin S... gab an, sie habe von der Angeklagten erfahren, ihr Schwiegervater habe eine Firma, dort würde ihr Mann arbeiten und genug verdienen, so dass sie selbst nicht zu arbeiten brauchte. Die Zeugin Ste... erklärte, sie habe von der Angeklagten erfahren, dass der eine Mann ihr Freund und der andere Mann dessen Bruder sei. Nachbarn aus der F.straße in Zwickau, wo die drei Personen ab dem Jahr 2008 gemeinsam wohnten, bestätigten glaubhaft ebenfalls legendierende Tätigkeiten der Angeklagten Z.... Der Zeuge K... führte aus, die Angeklagte Z... habe ihm erzählt, sie würde von zuhause arbeiten und sei deshalb auch immer da. Zu den beiden Männern habe sie ihm gesagt, einer sei ihr Freund, der andere sei dessen Bruder. Der Zeuge Bu..., ebenfalls ein Nachbar in der F.straße, gab an, die Angeklagte Z... habe ihm erläutert, bei den beiden mit ihr zusammenlebenden Männern handele es sich um ihren Freund und dessen Bruder. Die beiden Männer würden Fahrzeuge überführen. Daher würden auch immer wieder andere Autos hinter dem Haus von ihnen geparkt werden. Die verschiedenen Autos seien dann, so der Zeuge, auch nie Gesprächsthema gewesen, weil die Angeklagte diese ja plausibel erklärt habe. Die Angeklagte Z... habe ihm weiter berichtet, sie selbst würde am heimischen Computer arbeiten. Deshalb sei sie auch immer zuhause.

(ii) Die Angeklagte Z... erbrachte demnach zeitlich vor und nach dem Überfall auf die Sparkassenfiliale in Arnstadt am 07. September 2011 verschiedenste Legendierungstätigkeiten, die der Sicherung des Verbandes und seiner Zentrale, also der gemeinsamen Wohnung, dienten. Derartige Tätigkeiten, die entweder auf die Rolle der Angeklagten im Verband speziell zugeschnitten waren oder auf einer Arbeitsteilung beruhten, wurden bereits bei der Gründung des Verbands jeweils mit Modifikations- und Ergänzungsmöglichkeiten festgelegt und von der Angeklagten Z... den beiden Männern zugesagt. Durch ihre erbrachten Legendierungstätigkeiten erreichte die Angeklagte Z... eine nach außen wirkende Abschottung und Abtarnung des Verbandes und seiner Wohnung. Dies hatte eine überragende Bedeutung für die erfolgreiche Durchführung der konkreten Tat und die Erreichung der Ziele des Verbandes. Durch die Legendierung wurde nämlich sichergestellt, dass weder das persönliche Umfeld, vor allem also die Nachbarn, noch die Ermittlungsbehörden auf die drei Personen und ihre Wohnung aufmerksam wurden. Der Senat zieht wegen der Wichtigkeit dieser Legendierungsmaßnahmen den Schluss, dass die Angeklagte Z... auch bei der Übereinkunft der drei Personen, den gegenständlichen Überfall zu begehen, im Sinne einer Aktualisierung und Bestätigung bereits gegebener Zusagen die Erbringung derartiger Legendierungstätigkeiten als ihren Tatbeitrag zu diesem Überfall versprach.

(iii) Die Feststellungen zum Zweck der von der Angeklagten Z... zugesagten legendierenden Tätigkeiten ergeben sich aus Schlussfolgerungen des Senats aus den Angaben der Angeklagten hierzu und aus ihren schon erbrachten legendierenden Tätigkeiten:

1. Mit der von der Angeklagten Z... glaubhaft eingeräumten Verschleierung der Identität der drei Personen durch die Verwendung von Alias-Namen verhinderte sie, dass Nachbarn oder Kontaktpersonen im Umfeld sie anhand ihrer in den Fahndungsaufrufen genannten Namen als die im Januar 1998 vor der Polizei Geflohenen B. Z..., U. M... und U. B... identifizieren konnten. Mangels Identifizierung war dann aber auch die Gefahr gebannt, dass sich jemand an die öffentliche namentliche Fahndung nach ihnen erinnern würde und den Ermittlungsbehörden Hinweise auf ihren Aufenthalt hätte geben können, was zu ihrer Festnahme und zur Unterbindung der beabsichtigten Straftaten hätte führen können.

2. Mit den Äußerungen der Angeklagten Z... gegenüber Nachbarn, die Männer würden "auswärts", "auf Montage" oder in der "Firma des Schwiegervaters" arbeiten, gab sie eine plausible Erklärung dafür, dass die beiden Männer öfters und manchmal auch längere Zeit ortsabwesend waren. Mit ihrer Erläuterung, ihr Freund verdiene sehr gut, so dass sie nicht arbeiten müsse, oder sie selbst sei Studentin, erklärte sie zugleich auf nachvollziehbare Weise, aus welchen Gründen sie sich selbst in der Regel in der Wohnung aufhalten würde.

3. Die Ausführungen der Angeklagten Z... zum Verhältnis der drei Personen untereinander, nämlich, dass einer der Männer ihr Freund und der andere Mann dessen Bruder sei, erklärten das Zusammenleben der drei Personen in einer gemeinsamen Wohnung, ohne dass Anlass zu Spekulationen und Vermutungen zu den Beziehungen der drei Personen untereinander gegeben wurde, was zu einer intensiveren Beobachtung der Personen durch die Nachbarschaft hätte führen können.

4. Zusammengefasst präsentierte die Angeklagte Z... die drei Personen, ohne deren wahre Identität preiszugeben, als harmlose Wohngemeinschaft und gab plausible Erklärungen für feststellbare Auffälligkeiten, wie die häufige Abwesenheit der Männer oder das Zusammenleben von zwei Männern mit einer Frau. Hierdurch verhinderte die Angeklagte, dass sie anhand ihrer Namen als vor der Polizei geflohene Verdächtige identifiziert wurden, und dass Nachbarn Anlass dazu hatten, ihre normalbürgerliche Existenz zu bezweifeln. Aus diesen Umständen schließt der Senat, dass die legendierende Tätigkeit der Angeklagten Z... den Zweck verfolgte, die Mitglieder ihres Verbandes und damit auch ihre Wohnung, die als Zentrale der Vereinigung diente, durch Abtarnung zu schützen. Für diesen Schluss spricht auch der Umstand, dass die Angeklagte Z... häufig mit Nachbarn, was diese in der Hauptverhandlung bestätigten, sprach und sich sowohl in der P.straße als auch in der F.straße einer sogenannten Nachbarschaftsrunde mit regelmäßigen Treffen anschloss. Auf diese Weise hatte sie die Gelegenheit, unmittelbar und schnell zu erfahren, wenn im nachbarschaftlichen Umfeld Argwohn oder gar ein Verdacht gegen sie entstand. Sie konnte dann situationsangepasst, individuell und schnell auf solche Entwicklungen eingehen, um die Mitglieder des Verbandes und die Wohnung zu schützen.

5. Ihre Interessenlage zu den Zeitpunkten der hier dargestellten Legendierungen war identisch mit derjenigen zum Zeitpunkt des Überfalls auf die Sparkassenfiliale in der G.straße in Arnstadt am 07. September 2011. Hieraus schließt der Senat, dass sie den beiden Männern bei der gemeinsamen Planung hinsichtlich dieses Überfalls zusagte, Legendierungen mit derselben Zielrichtung, also zur Sicherung der Mitglieder ihres Verbandes und der Zentrale der Vereinigung, also ihrer gemeinsamen Wohnung, vorzunehmen.

iv) Die Feststellungen, dass die drei Personen weiter übereinkamen, bei der Tatausführung arbeitsteilig zusätzlich in dem Sinne vorzugehen, dass die Angeklagte Z... weiter zusagte, sich während der Tatbegehung in oder im räumlichen Umfeld ihrer gemeinsamen Wohnung in der F.straße in Zwickau zusätzlich aus dem Grund bereitzuhalten, um für den Fall des Todes der beiden Männer im Zuge des Überfalls das vorbereitete Bekennervideo der Vereinigung zu veröffentlichen und sämtliche in der Wohnung vorhandenen Beweismittel zu vernichten, beruhen auf den nachfolgend dargestellten Umständen:

(1) Die Feststellungen, dass sich die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... darüber einig waren, der Überfall solle nur durchgeführt werden, wenn im Falle des Todes ihrer außerhalb der Zentrale aufhältlichen Mitglieder bei der Tatbegehung gleichzeitig die Veröffentlichung des vorbereiteten Bekennervideos und die Vernichtung von in der Wohnung befindlichen Beweismitteln durch ein Mitglied des NSU gewährleistet sein würden, beruhen auf folgenden Umständen:

(a) Vor Begehung der Tat stellte sich für die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... folgende Ausgangssituation dar:

(i) Bei realistischer Betrachtung war den drei Personen bewusst, dass die Durchführung eines jeden Überfalls das Risiko barg, die vor Ort tätigen Täter würden bei der Tat den Tod finden. So bestand jederzeit die Gefahr, dass durch am Tatort eintreffende Sicherheitskräfte die Täter noch während der Tat oder dann auf der sich anschließenden Flucht erreicht werden würden. Das Risiko, dass es im Zuge der Begehung einer Tat zum Tod der vor Ort agierenden Täter kommen würde, wurde noch zusätzlich dadurch gesteigert, dass die beiden Männer entschlossen waren, sich unter keinen Umständen von der Polizei festnehmen zu lassen. Bei einer ihnen drohenden Festnahme wollten sie sich vielmehr selbst das Leben nehmen. Aufgrund dieser Umstände bestand auch bei der Tat in der Sparkassenfiliale in der G.straße in Arnstadt die naheliegende Gefahr, dass während der Begehung dieser Tat die Mitglieder der Vereinigung zu Tode kommen würden.

(ii) Ihnen war ebenfalls bewusst, dass ihre Vereinigung bereits ideologische Tötungsdelikte begangen hatte. Um eine größere propagandistische Wirkung zu erzielen, hatten sie sich jedoch nicht nach der jeweiligen Tatbegehung zu den einzelnen Taten bekannt. Sie wollten sich vielmehr zu einer ganzen von ihnen begangenen Anschlagsserie bekennen und die ideologischen Motive ihrer Vereinigung für die von ihnen begangenen Tötungsdelikte erst dann offenlegen.

(iii) Zusätzlich gingen sie davon aus, dass sie im Falle des Todes von U. B... und U. M... ihre ideologische Anschlagsserie nicht würden fortsetzen können, weil dann das bei den Anschlägen vor Ort tätige Team bestehend aus U. B... und U. M... nicht mehr vorhanden sein würde.

(b) Ausgehend von diesen Umständen kamen die drei Personen überein, dass der Überfall nur durchgeführt werden würde, wenn im Falle des Todes ihrer außerhalb der Zentrale aufhältlichen Mitglieder gleichzeitig die Veröffentlichung des vorbereiteten Bekennervideos und die Vernichtung der in der Zentrale vorhandenen Beweismittel durch ein Mitglied des NSU gewährleistet sein würden. Denn nur bei der Veröffentlichung des Bekennervideos und der gleichzeitigen Vernichtung der in der Zentrale der Vereinigung vorhandenen Beweismittel war sichergestellt, dass das gemeinsam verfolgte Ziel der Anschlagsserie erreicht werden würde.

(i) Solange noch keine Bekennung zu den von den drei Personen verübten Gewalttaten veröffentlicht war, waren außer dem Umstand, dass derartige Taten begangen wurden und dass dabei Menschen getötet oder verletzt wurden, keinerlei weitere Einzelheiten im Zusammenhang mit der Anschlagsserie bekannt. Insbesondere bestanden keine tragenden Hinweise auf die Identität der Täter und deren Motive. Vielmehr rätselten Öffentlichkeit und Behörden darüber, wer aus welchen Gründen diese Taten begangen hatte, was der Tatserie ein noch größeres Gewicht in Staat und Gesellschaft zuwies.

(ii) Die dann für die Öffentlichkeit glaubhafte Bekennung der Organisation zu der ganzen Tatserie unter Wahrung der Anonymität und der Anzahl der Mitglieder der Vereinigung, was Folge der Beweismittelvernichtung wäre, würde augenblicklich dazu führen, dass in der Öffentlichkeit die Täterschaft der rechten Gruppierung NSU für alle bis dahin begangenen Taten aufgedeckt würde. Weiter würde schlagartig bekannt, dass es einer rechten Gruppierung gelungen war, nicht nur eine Straftat, sondern über einen längeren Zeitraum hinweg, schwerste, ideologisch motivierte Straftaten zu begehen, ohne dass die Täter identifiziert, deren Motive ermittelt und die verantwortlichen Personen festgenommen werden konnten. In dem Video "Paulchen Panther" würde mit dem Hinweis auf eine erst künftig zu veröffentlichende DVD mit dem Titel "Paulchen’s Neue Streiche" auf künftige Straftaten hingewiesen und damit der Fortbestand des NSU fingiert werden. Auf diese Weise konnten Angst und Verunsicherung in der Öffentlichkeit und innerhalb der Mitglieder potenzieller Opfergruppen effektiv und in großem Umfang geschürt werden. Der Staat wiederum konnte in überzeugender Weise als hilflose Institution vorgeführt werden, der nicht in der Lage gewesen war, die Taten aufzuklären und seine Bürger zu schützen. Gewaltbereite Rechtsradikale könnten durch die Bekennung zur Tatserie mit der darauf zu erwartenden Wirkung in der Öffentlichkeit dazu veranlasst werden, ebenfalls ideologisch motivierte Straftaten zu begehen.

(iii) Die drei Personen rechneten mit der Möglichkeit, dass U. B... und U. M..., die vor Ort in der Sparkasse tätig werden sollten, bei dem Überfall ums Leben kommen könnten. Aus ihrer Sicht war das Risiko ihres Todes nur dann einzugehen, wenn die bereits begangenen ideologischen Straftaten nach ihrem Tod durch Bekennung und Beweismittelvernichtung die dargestellten Wirkungen entfalten würden. Somit würden sie den Überfall in der G.straße in Arnstadt am 07. September 2011, der das Risiko ihres Todes barg, nur dann begehen, wenn Bekennung und Beweismittelvernichtung sichergestellt waren.

(2) Die Feststellungen zur Zweckrichtung der verabredeten Beweismittelvernichtung beruhen auf den Angaben der Angeklagten Z... und einem darauf basierenden Schluss des Senats:

(a) Die Angeklagte Z... hat zum Zweck der Vernichtung von Beweismitteln angegeben, U. M... habe gewollt, dass alle Beweise im Zusammenhang mit ihren Taten vernichtet würden und der einzige Beweis ihres Tuns die DVD sei. U. B... habe gewollt, dass mit Ausnahme der DVD alle Beweise vernichtet werden würden, die Rückschlüsse auf ihre gemeinsame Lebensweise in den vergangenen Jahren zulassen würden. Zudem sei ebenfalls gewollt gewesen, die Beweise für Unterstützungshandlungen von Personen aus ihrem Umfeld zu vernichten.

(b) Diese Angaben zur Zweckrichtung der Beweismittelvernichtung sind glaubhaft. Die Vernichtung sämtlicher Beweise im Hinblick auf ihre Identität, auf Unterstützer und auf ihr Leben im Untergrund entsprach den ideologischen Interessen der drei Personen: Die Beweismittelvernichtung lässt sowohl die Täter, deren Anzahl, deren Lebensumstände als auch deren mögliche Unterstützer anonym bleiben. Bei dieser Sachlage sind jedoch dann naheliegend weitere Ermittlungen zur Identität der Täter und deren Umfeld unmöglich. Mangels derartiger Ermittlungserkenntnisse bliebe dann aber regelmäßig ungeklärt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Personen, in deren Wohnung es zur Beweismittelvernichtung gekommen ist, in die im Bekennerdokument dargestellten Tötungsdelikte involviert gewesen sind. Ungeklärt bliebe weiterhin, ob im Falle ihrer Beteiligung an den Taten von anderen Personen Unterstützungsleistungen erbracht wurden und ob möglicherweise noch weitere tatbereite Personen vorhanden wären. Diese offenen Fragen wiederum würden zu einer weiteren Verunsicherung der Bevölkerung und der Ermittlungsbehörden führen, was wiederum der ideologischen Zielsetzung des von den drei Personen gebildeten Verbands entsprechen würde.

(c) Nach einer Beweismittelvernichtung in der dargelegten Weise würde die Öffentlichkeit mangels anderer Anhaltspunkte und weil dies in dem Bekennervideo durch die Ankündigung künftiger Taten so dargestellt wurde, davon ausgehen, dass die Vereinigung, die die Anschlagserie begangen und sich dazu bekannt hatte, weiterhin existent und handlungsfähig wäre. Aus dem Umstand, dass eine derartige öffentliche Meinung die allgemeine Furcht vor weiteren Anschlägen der Vereinigung aufrechterhalten würde, und dies dem Interesse der drei Personen entsprach, schließt der Senat, dass auch dies eine von ihnen gewollte Folge der verabredeten Beweismittelvernichtung sein sollte.

(3) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... beim Fassen des gemeinsamen Tatplans zusagte, sich während der gesamten Tatausführung und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer vom Tatort zur Erfüllung ihrer zugesagten Aufgaben im Rahmen der Tatausführung in oder im räumlichen Umfeld ihrer gemeinsamen Wohnung in der F.straße in Zwickau bereitzuhalten, beruht auf einem Schluss des Senats aus den nachfolgend dargestellten Umständen:

(a) Die Angeklagte Z... befand sich im Tatzeitraum des Nagelbombenanschlags in der K.straße am 09. Juni 2004 in ihrer gemeinsamen Wohnung in der P.straße in Zwickau oder deren räumlichen Nahbereich (vgl. S. 707). Die Angeklagte Z... hielt sich im Tatzeitraum der Tat zulasten von T. Bo..., also am Nachmittag des 15. Juni 2005, im Nahbereich der Zentrale des NSU in der P.straße in Zwickau auf (vgl. S. 708 ff). Die Angeklagte Z... befand sich außerdem im Tatzeitraum des Überfalls auf die Sparkasse in Eisenach am 04. November 2011 in ihrer gemeinsamen Wohnung in der F.straße in Zwickau (vgl. S. 715 ff).

(b) Der Umstand, dass sich die Angeklagte Z... in zeitlichem Zusammenhang mit der tatsächlichen Tatbegehung bei drei Taten in der jeweilig gemeinsam genutzten Wohnung oder deren Nahbereich befand, belegt eine entsprechende Praxis, sich während und im Zusammenhang mit der Tatausführung dort bereitzuhalten. Zusätzlich bestand unter den drei Personen Einigkeit, dass Beweismittel für ihr Leben in der Illegalität und für Unterstützungshandlungen anderer Personen nicht in die Hände der Ermittlungsbehörden gelangen sollten. Die vorhandenen Beweismittel sollten vielmehr vor einer drohenden Entdeckung ihrer als Stützpunkt genutzten Wohnung durch die Behörden vernichtet werden. Die von den drei Personen als essenziell angesehene und fest geplante Veröffentlichung des Bekennungsdokuments der Vereinigung zu den ideologisch motivierten Taten konnte auch nur dann mit hinreichender Sicherheit gewährleistet werden, wenn ein Versand der Dokumente veranlasst werden konnte, selbst wenn beide Männer am Tatort erschossen worden wären oder sich selbst getötet hätten.

(c) Unter Berücksichtigung dieser Umstände und der für das ganze Tatkonzept überragend wichtigen Legendierung im Bereich der Wohnung, der Gewährleistung eines sicheren Rückzugsraums, der Vernichtung vorhandener Beweismittel und der Veröffentlichung einer Selbstbezichtigung der Vereinigung schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... zur Erreichung dieser Ziele beim Fassen des Tatplans hinsichtlich des Überfalls auf die Sparkassenfiliale in der G.straße in Arnstadt zusagte, sich während der Begehung des Überfalls in oder jedenfalls im räumlichen Nahbereich der gemeinsamen Wohnung bereitzuhalten. Dort konnte sie nämlich ihre Tatbeiträge, die nach ihrem gemeinsamen Plan abgesetzt vom Tatort im engeren Sinn zu leisten waren, erbringen.

(4) Die Feststellungen, dass die Angeklagte Z... beim gemeinsamen Fassen des Tatplans zusagte, im Falle des Todes beider Männer die in der Zentrale des NSU vorhandenen Beweismittel zu vernichten und das vorbereitete Bekennervideo zu veröffentlichen, ergeben sich aus den Angaben der Angeklagten Z... sowie den folgenden Umständen:

(a) Die Angeklagte Z... führte in diesem Zusammenhang zusammengefasst aus, sie seien am 01. April 2008 in die Fr.straße in Zwickau gezogen. U. M... und U. B... hätten die Wohnung technisch und mechanisch abgesichert. Beide hätten mehrfach erwähnt, dass sie sich den Weg frei schießen würden, falls sie von der Polizei entdeckt würden. Sollte dies nicht möglich sein, würden sie sich durch Erschießen das Leben nehmen. Sie – die Angeklagte – hätte den beiden bei derartigen Äußerungen mehrfach das "absolute Versprechen" geben müssen, dass sie beim Tod der beiden Männer – sei es, dass beide erschossen werden würden oder dass sie sich selbst erschießen würden, um einer Verhaftung zuvorzukommen – die von U. M... erstellten und versandfertig vorbereiteten DVDs versenden würde, dass sie die Wohnung in Brand setzen würde und dass sie die Eltern der beiden benachrichtigen würde. U. M... habe gewollt, dass durch die Brandlegung alle Beweise im Zusammenhang mit ihren Taten vernichtet würden und der einzige Beweis ihres Tuns die DVD sei. U. B... habe gewollt, dass mit Ausnahme der DVD alle Beweise vernichtet werden würden, die Rückschlüsse auf ihre gemeinsame Lebensweise in den vergangenen Jahren zulassen würden. Zudem sei ebenfalls gewollt gewesen, die Beweise für Unterstützungshandlungen von Personen aus ihrem Umfeld zu vernichten.

(b) Die Angaben der Angeklagten Z..., sie habe versprochen, im Falle des Todes beider Männer die in der Wohnung vorhandenen Beweismittel zu vernichten und das vorbereitete Bekennerdokument zu veröffentlichen, sind glaubhaft, weil ein derartiges Versprechen den Interessen des von den drei Personen gebildeten Verbandes entsprach, und weil die Angeklagte Z... im November 2011 das versprochene Verhalten in die Tat umsetzte.

(i) Die Vernichtung sämtlicher Beweise im Hinblick auf ihre Identität, ihre Lebensumstände im Untergrund und ihre Unterstützer sowie eine finale Bekennung zu einer Anschlagsserie entsprachen den ideologischen Interessen der drei Personen:

1. Die Beweismittelvemichtung lässt sowohl die Täter der Anschlagsserie, deren Lebensumstände als auch deren mögliche Unterstützer anonym bleiben. Bei dieser Sachlage wären dann weitere erfolgreiche Ermittlungen zur Identität der Täter und deren Umfeld unmöglich. Mangels derartiger Ermittlungserkenntnisse bliebe dann aber regelmäßig ungeklärt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Personen, in deren Wohnung es zur Beweismittelvernichtung kam, in die im Bekennerdokument eingeräumten Tötungsdelikte involviert waren. Ungeklärt bliebe weiterhin, ob im Falle ihrer Beteiligung an den Taten von anderen Personen Unterstützungsleistungen erbracht wurden und ob möglicherweise noch weitere tatbereite Personen vorhanden sind. Diese offenen Fragen wiederum würden zu einer weiteren Verunsicherung der Bevölkerung und der Ermittlungsbehörden führen, was wiederum der ideologischen Zielsetzung des von den drei Personen gebildeten Verbands entsprochen hat.

2. Eine nicht nach jeder Tat erklärte Bekennung zu nur einer einzelnen Tat, sondern eine gesammelte finale Bekennung zu einer ganzen Anschlagsserie entsprach ebenfalls den Interessen der drei Personen:

a. Eine Bekennung der Vereinigung zu einer Serie von Taten erreicht eine deutlich größere öffentliche Wirksamkeit, weil sie die Täterschaft hinsichtlich mehrerer Taten, die an verschiedenen Tatorten im Bundesgebiet verteilt über einen längeren Zeitraum hinweg begangen wurden, einer einzigen Gruppierung zuweist, ohne dass es den Behörden gelingen würde, die Anzahl und die Identität der Mitglieder dieser Gruppierung zu ermitteln und die Täter festzunehmen. Damit würden die besondere Schlagkraft, eine ausgeprägte logistische Fähigkeit und die bundesweite Gefährlichkeit der Tätergruppierung gegenüber Gesellschaft und staatlichen Organen unterstrichen.

b. Da einer derartigen Serienbekennung demnach eine größere öffentliche Wirkung als einer Einzelbekennung zukommen würde, entsprach sie daher besser dem Interesse des Personenverbandes eine möglichst große Verunsicherung der Bevölkerung und der staatlichen Organe zu erzeugen.

(ii) Nachdem sich U. M... und U. B... am 04. November 2011 in Eisenach selbst getötet hatten, setzte die Angeklagte Z... die Wohnung in der F.straße in Zwickau in Brand und versandte zahlreiche DVDs mit dem Bekennervideo "Paulchen Panther". Damit hat sie das von ihr berichtete Versprechen in die Tat umgesetzt.

1. Die Angeklagte Z... hat am 04. November 2011 die von den drei Personen bis dahin genutzte Wohnung in der F.straße in Zwickau in Brand gesetzt.

a. Die Angeklagte Z... führte zusammengefasst aus, dass sie am 04. November 2011 gegen 08:00 Uhr aufgestanden sei, dann am Computer gesessen sei und Radio gehört habe. Im Radio habe sie, so glaube sie, von zwei Leichen in einem brennenden Wohnmobil gehört. Sie sei davon ausgegangen, es handle sich dabei um U. M... und U. B.... Sie habe dann mit Benzin die Wohnung in der F.straße in Brand gesetzt und etwa die Hälfte der verpackten DVDs versandt.

b. Die diesbezüglichen Angaben der Angeklagten Z... sind glaubhaft: Wie sich aus den glaubhaften Angaben des Brandursachenermittlers KHM L... ergibt, roch es in der Brandwohnung F.straße in Zwickau am 04. November 2011 extrem nach Benzin. In mehreren Räumen habe man noch Benzinspuren nachweisen können. An den Socken, die die Angeklagte Z... bei ihrer Festnahme getragen hat, konnten Kohlenwasserstoffe nachgewiesen werden, als deren Herkunftsquelle Benzin nicht ausgeschlossen werden konnte (vgl. S. 704 ff). Da es in der Wohnung F.straße in Zwickau nach Benzin roch, in mehreren Räumen Benzin nachgewiesen werden konnte und an den Socken der Angeklagten Spuren von Benzin nicht ausgeschlossen werden konnten, hält der Senat die Angaben der Angeklagten, sie habe mit Benzin die Wohnung in der F.straße in Brand gesetzt, für glaubhaft.

2. Die Angeklagte Z... hat am 04. November 2011 zahlreiche DVDs mit dem Bekennervideo "Paulchen Panther" versandt.

a. Die Angeklagte Z... räumte den Versand dieser Datenträger am 04. November 2011 ein.

b. Die diesbezüglichen Angaben der Angeklagten Z... sind glaubhaft: Nach ihrer Entdeckung im Wohnmobil in Eisenach hatten die beiden Männer keine Gelegenheit mehr, Datenträger mit dem Bekennerdokument "Paulchen Panther-Film" zu versenden.

c. Der Zeuge KK Sche... führte glaubhaft aus, es seien, soweit feststellbar, insgesamt 15 DVDs mit dem Bekennervideo nach dem 04. November 2011 bei verschiedenen Medienunternehmen, türkischislamischen Vereinen oder bei der Partei "PDS" eingegangen. Die Zeugin KOK’in P... führte ergänzend glaubhaft aus, dass der Eingang einer 16. DVD bei der Geschäftsstelle der Partei "Die Linke" in Weimar den Ermittlungsbehörden im Januar bekanntgegeben worden sei. Der Zeuge KK Sche... führte weiter aus, dass zusätzlich im Brandschutt der F.straße noch 36 verpackte und adressierte DVDs aufgefunden worden seien, die zum Großteil auch bereits versandfertig frankiert gewesen seien. Trotz der Einwirkungen durch den Brand sei es bei 25 dieser. DVDs noch möglich gewesen, das Bekennervideo sichtbar zu machen. Die umfangreiche Beweisaufnahme hat keinen Hinweis darauf ergeben, dass andere Personen als die Angeklagte Z... die DVDs versandt hätten. Da sowohl U. M... und U. B... als auch andere Personen als Versender der DVDs ausscheiden, die Angeklagte Z... in der Wohnung über versandfertige DVDs verfügte und zudem 16 solcher DVDs bei verschiedenen Adressaten festgestellt wurden, hält der Senat die Angaben der Angeklagten, sie habe diese Datenträger versandt, für glaubhaft.

(iii) Aus den Umständen, dass die Vernichtung von Beweismitteln durch Inbrandsetzung der Wohnung und die Veröffentlichung eines Bekennerdokuments der Vereinigung dem Interesse des von den drei Personen gebildeten Personenverbands entsprachen, und die Angeklagte Z... am 04. November 2011 genau die Handlungen ausführte, die sie nach ihren Ausführungen den beiden Männern versprochen hatte, hält der Senat ihre Angaben, sie habe diese Handlungen den beiden Männern versprochen, für glaubhaft.

(c) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... U. M... und U. B... beim Fassen des gemeinsamen Tatplans zu dieser Tat zusagte, im Falle des Todes beider Männer sämtliche Beweismittel zu vernichten und das Bekennerdokument der Vereinigung zu veröffentlichen, beruht weiter auf den folgenden Umständen.

(i) Die Angeklagte Z... führte in ihrer chronologischen Darstellung der Ereignisse aus, sie habe U. M... und U. B... erst nach ihrem Einzug in die Wohnung in der F.straße im Frühjahr 2008 versprochen, im Falle des Todes der Männer die vorhandenen Beweismittel zu vernichten und ein Selbstbezichtigungsdokument der Vereinigung zu veröffentlichen.

(ii) Die Angeklagte Z... wird widerlegt, soweit sie behauptete, die genannten Tätigkeiten den beiden Männern erst im Frühjahr 2008 versprochen zu haben. Aus folgenden Umständen schließt der Senat vielmehr, dass sie dieses Versprechen bereits mit der Gründung des Personenverbands im Jahr 1998 abgab und es vor dem Überfall auf die Sparkassenfiliale in der G.straße in Arnstadt lediglich noch einmal bestätigte.

1. Eine Beweismittelvemichtung und Bekennung der Vereinigung nicht nur zu einer Einzeltat, sondern zu einer ganzen Tötungs- und Anschlagsserie würden, was nahe liegt, zu einer möglichst massiven Verunsicherung der Bevölkerung und staatlicher Stellen führen. Die Erreichung dieses Ziels lag von Anfang an und damit auch bereits bei der Gründung der Vereinigung im ideologischen Interesse der drei Personen.

2. Bereits bei ihrer ersten ideologisch motivierten Tat zulasten von E. Ş... am 09. September 2000 fertigten U. M... und U. B... am Tatort ein Foto des schwer verletzten Opfers an, um dadurch die Glaubhaftigkeit eines später anzufertigenden Bekennerdokuments zu erhöhen (vgl. S. 666 ff).

3. Bereits nach dem Anschlag in der P.gasse im Januar 2001 wurde nach den glaubhaften Angaben des Zeugen EKHK D... gemäß den festgestellten Zeitstempeln am 09. März 2001 die erste Version eines Bekennerdokuments fertiggestellt. Aus dem zeitlichen Ablauf ergibt sich demnach, dass ein Bekennerdokument zum Nachweis einer Tatserie, nämlich der Tat zulasten von E. Ş... und des Sprengstoffanschlags in der P.gasse in Köln, bereits nach der zweiten und noch vor der dritten ideologisch motivierten Tat zulasten von A. Öz... hergestellt worden war. Am 28. Oktober 2001 war nach den glaubhaften Angaben des Zeugen eine zweite Version des Bekennervideos fertiggestellt, die alle bis dahin begangene ideologisch motivierte Taten der drei Personen enthielt. Am 03. Dezember 2007 sei das Bekennervideo fertiggestellt gewesen und abgespeichert worden.

4. Aus diesen Umständen zieht der Senat folgende Schlüsse:

a. Eine Beweismittelvernichtung und eine Bekennung der Vereinigung zu einer ganzen Serie von Tötungsdelikten waren nötig, um die von den drei Personen erstrebte möglichst massive Verunsicherung der Bevölkerung und staatlicher Stellen zu erreichen. Bereits bei ihrer ersten ideologisch motivierten Tat zulasten von E. Ş... bereiteten sie durch eine Fotografie des schwer verletzten Opfers am Tatort eine glaubhafte, spätere Serienbekennung der Vereinigung vor. Eine derartige Vorbereitung wird naheliegender Weise nur dann durchgeführt, wenn die Angeklagte Z..., die eine damit erstellte Serienbekennung später verbreiten sollte, die Veröffentlichung auch bereits vorher zugesagt hatte. Kurz nach der Tat in der P.gasse stellten sie auch bereits ein erstes Bekennerdokument her, das in der Folge zweimal erweitert wurde, so dass schon nach der zweiten ideologisch motivierten Tat eine Veröffentlichung einer Serienbekennung möglich war. Diese unverzügliche Erstellung eines solchen Dokuments, sobald durch zwei Taten Anfang 2001 eine Kleinstserie vorlag, deutet darauf hin, dass das Versprechen zur Veröffentlichung durch die Angeklagte Z... nicht erst im Jahre 2008 erfolgte, sondern bereits bei der Gründung des Personenverbands. Bei lebensnaher Betrachtungsweise sollten nämlich die beiden Vorläuferversionen des Bekennervideos und dieses selbst nicht erst 2008 veröffentlicht werden. Vielmehr sollte die jeweils aktuelle Fassung nach der Konzeption des Personenverbandes veröffentlicht werden, wenn beide Männer im Zusammenhang mit einer Logistiktat oder einer ideologisch motivierten Tat zu Tode kommen würden. Die Angeklagte Z... hatte den beiden Männern zugesagt, sich während der Begehung einer jeden Tötungs- oder Logistiktat in oder im räumlichen Umfeld der jeweiligen Wohnung bereitzuhalten. Diese Zusage hatte die Angeklagte Z... bereits bei der Gründung des Personenverbands abgegeben. Neben der Gelegenheit zur Legendierung war es Sinn und Zweck dieser Zusage, der Angeklagten Z... im Fall des Todes der beiden Männer eine umgehende Vernichtung der in der Wohnung vorhandenen Beweismittel und eine Veröffentlichung des vorbereiteten Bekennerdokuments der Vereinigung zu ermöglichen. Die bei der Gründung des Verbands gegebenen Zusage, sich in oder in der Nähe der Wohnung bereitzuhalten, macht aber nur dann einen Sinn, wenn die Angeklagte gleichzeitig, also ebenfalls bei der Gründung der Vereinigung, diejenigen Tätigkeiten verspricht, die der Grund dafür sind, warum sie in oder an der Wohnung bereithalten soll. Bei diesen Tätigkeiten handelt es sich um die Vernichtung der in der Wohnung vorhandenen Beweismittel und die Veröffentlichung des vorbereiteten Bekennerdokuments der Vereinigung.

b. Aus der Gesamtheit dieser Umstände schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... bereits bei der Gründung des Personenverbands und nicht erst im Jahr 2008 die Beweismittelvemichtung und Veröffentlichung des Bekennerdokuments zusagt hat. Im Zuge der gemeinsamen Planung des Überfalls auf die Sparkassenfiliale in der G.straße in Arnstadt hat sie diese Zusage, was wegen des gemeinsam ersonnenen Tatkonzepts und des Vorhandenseins eines Bekennervideos naheliegt, für die konkrete Tat nur noch einmal bestätigt.

v) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... durch die von ihr zugesagten Tatbeiträge die Begehung des Überfalls auf die Sparkassenfiliale in der G.straße in Arnstadt erst ermöglichte, beruht auf folgenden Umständen: Mit der Zusage der Legendierung hat die Angeklagte Z... in Aussicht gestellt, einen sicheren Rückzugsraum für die beiden Männer nach dem Überfall zu schaffen und dadurch das Entdeckungs- und Festnahmerisiko effektiv herabzusetzen. Mit der von ihr zugesagten Beweismittelvernichtung und Veröffentlichung des Bekennerdokuments würde der finale Zweck der von ihnen verübten ideologisch motivierten Anschläge erst erreicht werden. Aufgrund der außerordentlichen Bedeutung der aufgezeigten Folgen ihrer zugesagten Tätigkeiten, so schließt der Senat, hat die Angeklagte Z... den Überfall auf die Sparkassenfiliale in der G.straße in Arnstadt erst ermöglicht.

vi) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... zusagte, auch diese aus dem Überfall erwartete Tatbeute zu verwalten, die Verpflichtungen der Vereinigung nach außen mit den beiden Männern weiterhin organisatorisch zu regeln und erforderliche Ausgaben aus der gemeinsam Tatbeute, die die Angeklagte Z... weiterhin verwalten würde, zu tätigen, um dadurch die Abtarnung des Personenverbandes zu fördern und diesen zu sichern, beruht auf folgenden Umständen.

(1) Die Angeklagte Z... führte in diesem Zusammenhang zusammengefasst aus, sie habe niemals mit U. M... und U. B... ein arbeitsteiliges Tatkonzept entwickelt, das unter anderem Maßnahmen zur Finanzierung der Gruppe vorgesehen hätte. Es habe keine Zuständigkeit bei der Bezahlung der alltäglichen Kosten gegeben. Regelmäßige Ausgaben wie Lebensmittel, Kleidung und anderes seien einmal von dem einen, einmal von dem anderen bezahlt worden. Die Miete habe meistens sie gezahlt. Während der Urlaube habe sie sich meistens um das Geld gekümmert, weil sie am sparsamsten gewesen sei. Unzutreffend sei, dass sie dem Angeklagten G... 10.000 DM Depotgeld übergeben habe. Dies habe vielmehr U. B... getan. Dieser Umstand könne daher nicht als Indiz für ihre Tätigkeit als Kassenwart gewertet werden. Sie habe auch nicht eine Summe von 3.000 DM, die ihnen der Angeklagte G... nach der Flucht als Darlehen überlassen habe, an diesen zurückgezahlt.

(2) Die Feststellungen zur Zusage der Angeklagten Z..., die für das weitere Tätigwerden der Gruppierung unbedingt erforderliche Beute aus künftigen Überfällen zu verwalten, also eine allgemeine Sicherungsaufgabe für den Bestand und die Schlagkraft des Verbandes zu übernehmen, beruht auf Schlüssen des Senats basierend auf folgenden Umständen:

(a) Die Angeklagte Z... übernahm nach der Gründung der Vereinigung die Aufgabe, finanzielle Verpflichtungen der Vereinigung für Kosten der allgemeinen Lebensführung ihrer Mitglieder im Urlaub zu begleichen und somit den Überblick über die vorhandenen Finanzmittel zu behalten.

(b) Die Angeklagte Z... übernahm nach der Gründung der Vereinigung die Aufgabe, im täglichen Leben die Ausgaben zu steuern und dadurch den Überblick über die vorhandenen Finanzmittel der drei Personen zu behalten.

(c) Die Angeklagte Z... übernahm nach der Gründung der Vereinigung die Aufgabe, dem Angeklagten E... und seiner Familie eine Urlaubsreise zu bezahlen.

(d) Die Angeklagte Z... übernahm nach der Gründung der Vereinigung die Aufgabe, dem Angeklagten G... die von diesem in ihrem Interesse getätigten Aufwendungen zu ersetzen, indem sie ihm das von diesem an die drei Personen ausgekehrte Darlehen in Höhe von 3.000 DM zurückzahlte, indem sie die Kosten für Passfotos des Angeklagten G... beglich und indem sie ihn von den Kosten gemeinsam verbrachter Urlaube freistellte, in deren Verlauf die drei Personen überprüften, ob die Alias-Identität "H. G..." von U. B... noch gefahrlos genutzt werden konnte.

(e) Die Angeklagte Z... übernahm nach der Gründung der Vereinigung die Aufgabe, finanzielle Verpflichtungen der Vereinigung im Zusammenhang mit den Kosten für die Unterbringung der Mitglieder der Vereinigung abgetarnt zu begleichen.

(f) Die Angeklagte Z... übernahm nach der Gründung der Vereinigung die Aufgabe, dem Angeklagten G... einen Betrag von 10.000 DM als Depotgeld zur Verfügung zu stellen (zu (a) bis (f) vgl. S. 611 ff).

(g) Aus der Zusammenschau obiger Umstände zieht der Senat folgende Schlüsse:

(i) Die Angeklagte Z... behielt sowohl im Urlaub als auch im täglichen Leben den Überblick über die ausgegebenen Beträge und damit auch über den noch vorhandenen Geldbestand in der gemeinsamen Kasse der drei Personen. Ihr oblag es auch, Unterstützern, wie den Angeklagten E... und G..., finanzielle Zuwendungen zu machen. Diese Zahlungen erfolgten schenkweise oder um im Interesse der drei Personen getätigte Aufwendungen zu erstatten. Hierdurch pflegte sie die Beziehung zu den sie unterstützenden Personen und erhielt dadurch, was der Senat schließt, deren Bereitschaft, sie weiter zu unterstützen, aufrecht. Daneben übernahm es die Angeklagte Z..., die regelmäßig zu zahlende Miete für die Wohnungen, in denen die drei Personen gemeinsam lebten, unter einem Alias-Namen zu entrichten, was, so schließt der Senat, die Verfügbarkeit einer für sie ausreichenden Unterkunft, die als Zentrale der Vereinigung diente, sicherstellen sollte. Zusätzlich richtete sie mit der relativ hohen Summe von 10.000 DM beim Angeklagten G... ein Gelddepot für die Vereinigung ein, was, so schließt der Senat, die Liquidität der drei Personen gewährleisten und im Falle der Entdeckung ihrer Wohnung, in der sich die gemeinsame Kasse befand, sicherstellen sollte, dass sie zumindest auf diese beim Angeklagten G... deponierte Summe weiterhin Zugriff nehmen konnten, ohne die Festnahme zu riskieren.

(ii) Die Angeklagte Z... war demnach für nahezu alle relevanten Bereiche des Einsatzes vorhandener Finanzmittel zuständig. Ihr diesbezügliches Spektrum reichte vom Überblick über den Mitteleinsatz im täglichen Leben bis zu einer speziellen Mittelverwendung, die auf ihre Situation als in der Illegalität lebender Personenverband, der beabsichtigte, schwerste Straftaten zu begehen, zugeschnitten war. Im letztgenannten Bereich stellte sie die Hilfe von Unterstützern, die Verfügbarkeit der dem Verband als Zentrale dienenden Wohnung und die Zugriffsmöglichkeit auf Geld im Falle der Entdeckung ihrer Wohnung sicher. Wegen dieser nahezu gegebenen Allzuständigkeit der Angeklagten Z... für die Finanzen der Vereinigung schließt der Senat, dass sie die Verwaltung der gemeinsamen Kasse übernommen hatte. Dabei haben sich keine Hinweise dafür ergeben, dass die Angeklagte Z... allein zu bestimmen hatte, wann welche Summe ausgegeben wurde. Vielmehr bestand ihre Aufgabe der Finanzverwaltung darin, essenzielle Zahlungen im Gemeinschaftsinteresse entweder selbst zu erbringen oder durch die beiden Männer zu veranlassen und Sicherungsmaßnahmen der Vereinigung, also bezüglich Unterstützer, Wohnung und Depot, auf finanziellem Gebiet abzuwickeln. Der Umstand, dass sie, wie sie selbst angibt, von den drei Personen am sparsamsten war, spricht auch dafür, dass sie für die Geldverwaltung im dargestellten Sinne zuständig war. Nachdem die drei Personen durch die beabsichtigten Überfälle nur sporadische Geldzuflüsse erwarten konnten, war es sachgerecht, eine sparsame Person mit der Verwaltung der vorhandenen Geldmittel zu betrauen. Diese war nämlich in der Regel am effektivsten dazu in der Lage, auch größere Geldsummen für einen längeren Zeitraum einzuteilen und im Konsens mit den beiden Männern, geplante Ausgaben als notwendig oder als überflüssig zu qualifizieren.

(h) Die Verwaltung der zur Verfügung stehenden Finanzmittel in diesem Sinne war von extrem großer Bedeutung für die Vereinigung:

(i) Der Überblick über die noch vorhandenen Geldmittel im täglichen Leben wie im Urlaub ist von großer Bedeutung, um damit sachgerecht wirtschaften zu können und nicht unerwartet in Geldnot zu kommen. Für die zuverlässige und regelmäßige Bezahlung der Miete gilt dies entsprechend. Die drei Personen mussten mit dem Bezug der Wohnung in der A. Straße in Chemnitz ab August 1998 regelmäßig Miete zahlen. Die ungekündigte Verfügbarkeit über eine Wohnung war für sie, die per Haftbefehl gesucht wurden und sich dann zu einem Verband zusammenschlossen, der beabsichtigte, schwerste Straftaten zu begehen, aus Abschottungs- und Tarnungsgründen von extremer Wichtigkeit, um als harmlos wirkende Drei-Personen-Wohngemeinschaft keinen Verdacht im Umfeld zu erregen und dadurch eine Festnahme zumindest zu erschweren. Essenziell war für sie auch die Sicherung der Unterstützungsbereitschaft ihrer Helfer: Schon das Bezahlen einer Reise für den Angeklagten E... und seine ganze Familie, so schließt der Senat, festigte die Beziehung der drei Personen zum Angeklagten E..., so dass dadurch seine künftige Bereitschaft zu weiterer Unterstützung der drei Personen gefördert werden konnte. Gleiches gilt für die Zahlungen an den Angeklagten G..., dem die Angeklagte Z... sein Darlehen zurückzahlte und dem sie seine Auslagen erstattete. Ebenfalls von größter Bedeutung in ihrer speziellen Situation war das Anlegen eines Bargelddepots beim Angeklagten G.... Auf diese Weise konnten sie sich eine größere Summe Bargeld verschaffen, wenn beispielsweise wegen Enttarnung ihrer Wohnung eine erneute Flucht notwendig werden würde.

(ii) Unter Berücksichtigung dieser Aspekte, die alle die überragende Bedeutung der Betreuung der erhofften Beutegelder belegen, schließt der Senat, dass die Übernahme dieser Aufgabe von den drei Personen nicht von Fall zu Fall geregelt oder sogar offen gelassen wurde, sondern, dass die Angeklagte Z..., die die Mittelverwaltung im dargestellten Sinne bereits bei dem ersten Überfall im Jahr 1998 übernommen hatte, dies wegen der besonderen Bedeutung dieser Aufgabe schon bei der Gründung der Vereinigung zugesagt hatte und sie ihre diesbezügliche Bereitschaft bei der gemeinsamen Planung des Überfalls auf die Sparkassenfiliale in der G.straße in Arnstadt weiter zusagte.

vii) Die Feststellung, dass die drei Personen erneut gemeinsam übereinkamen, durch Drohung mit dem Einsatz von drei Schusswaffen und einer täuschend echt aussehenden Handgranatenattrappe die Angestellten der Sparkassenfiliale zu veranlassen, das dort vorhandene Bargeld auszuhändigen oder dessen Wegnahme zu dulden, schließt der Senat aus den folgenden Umständen.

(1) Die Angeklagte Z... hat sich hierzu nicht geäußert.

(2) Die getroffenen Feststellungen schließt der Senat aus folgenden Umständen:

(a) Für die drei Personen war die Bevorratung mit finanziellen Mittel von überragender Bedeutung, weil damit die weiter von ihnen beabsichtigten ideologisch motivierten Taten finanziell und praktisch erst ermöglicht wurden (vgl. S. 535 ff).

(b) Um den nunmehr beabsichtigten Überfall in der Sparkassenfiliale in der G.straße in Arnstadt effektiv durchführen zu können und möglichen Widerstand von Bankangestellten oder Kunden weitestgehend bereits im Keim zu ersticken, war ein Mittel mit hohem Drohpotential erforderlich. Damit war prognostisch gesehen die Herausgabe des Geldes oder die Duldung von dessen Wegnahme schnell und ohne Gegenwehr zu erreichen. Vor diesem allgemein bekannten Hintergrund und dem Umstand, dass sie bei allen vorangegangenen Überfällen Schusswaffen mitgeführt hatten, schließt der Senat, dass sich die drei Personen bei lebensnaher Betrachtungsweise darauf einigten, auch bei diesem Überfall Schusswaffen mitzuführen und diese, weil besonders geeignet, als Drohmittel einzusetzen. Darüber hinaus kamen sie überein, auch eine täuschend echt aussehende Handgranatenattrappe mitzuführen, da diese, weil sie für Dritte von einer echten funktionstüchtigen Handgranate nicht zu unterschieden ist, als Drohmittel ebenfalls besonders geeignet ist.

(c) Den drei Personen kam es nur darauf an, Finanzmittel zu beschaffen. Es kam ihnen deshalb nicht darauf an, auf welche Weise sie sich in den Besitz der Beute bei dem geplanten Überfall bringen würden. Hieraus schließt der Senat, dass daher alle drei Personen beabsichtigten, dass sich die vor Ort in der Bank tätigen beiden Männer bei dem Überfall die Beute von den Gewahrsamsinhabern entweder geben ließen oder dass sie die Beute selbst wegnahmen.

viii) Die Feststellungen, dass die von ihnen erhoffte Beute die bei der Planung und Durchführung weiterer ideologisch motivierter Taten entstehenden Kosten abdecken sowie daneben ihren Lebensunterhalt sichern sollte, dass sie weitere ideologisch motivierte Taten planen, vorbereiten und durchführen wollten und dass deshalb der Beute aus den Überfällen überragende Bedeutung für sie zukam, schließt der Senat aus folgenden Umständen:

(1) Die Angeklagte Z... führte zur Frage des Geldbedarfs lediglich aus, dass sie bereits ab dem Jahr 1998 – also schon vor dem ersten Überfall – keine andere Möglichkeit mehr gesehen habe, legal und ohne die Gefahr der Verhaftung an Geld zu kommen. Auch sie habe dann nach dem ersten Überfall von dem erbeuteten Geld gelebt. Weiter gab sie an, dass die beiden U.s nach dem ersten Überfall noch erklärt hätten, auch das weitere Leben mit der Beute aus Überfällen finanzieren zu wollen.

(2) Die getroffenen Feststellungen schließt der Senat aus den folgenden Umständen:

(a) Die Angeklagte Z... räumte ein, von dem Geld aus dem ersten Überfall im Jahr 1998 gelebt zu haben und dass die beiden Männer schon damals beabsichtigten, das weitere Leben durch Überfälle zu finanzieren. Vor diesem Hintergrund zieht der Senat den naheliegenden Schluss, dass die von den drei Personen aus dem Überfall auf die Sparkassenfiliale in der G.straße in Arnstadt erhoffte Beute ebenfalls zum Bestreiten des Lebensunterhalts hätte eingesetzt werden sollen. Neben den Kosten der Lebenshaltung sind bei den drei Personen die bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung der beabsichtigten ideologisch motivierten Taten aufzuwendenden Finanzmittel als weiterer Unkostenfaktor relevant. Da die Verwendung der erhofften Beute für Aufwendungen im Zusammenhang mit den geplanten Taten und für den Lebensunterhalt naheliegend ist, schließt der Senat, dass die drei Personen mit der erhofften Beute diese beiden Bereiche finanzieren wollten.

(b) Die von den drei Personen beabsichtigte intensive Planung und gewissenhafte Vorbereitung weiterer ideologisch motivierter Taten sowie deren Durchführung erforderte viel Zeit. Weitere Überfälle zur Geldbeschaffung müssten aber, so schließt der Senat, abhängig von der Höhe der jeweiligen Beute, nur sporadisch durchgeführt werden und würden eine Erwerbstätigkeit unnötig machen. Es würde ihnen daher viel freie Zeit verbleiben. Aus diesen Umständen zieht der Senat den weiteren Schluss, dass sie die ihnen verbleibende Zeit zumindest zu einem großen Teil für die zeitintensive Planung, Vorbereitung und Durchführung der von ihnen beabsichtigten, ideologisch motivierten Tötungsdelikte einsetzen wollten.

(c) Die Beute aus dem Überfall auf die Sparkassenfiliale in der G.straße in Arnstadt sollte demnach dazu dienen, sowohl die anfallenden Kosten bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung weiterer ideologisch motivierter Taten als auch den Lebensunterhalt der drei Personen zu bestreiten. Zusätzlich würde es ihnen die Beute aus dem beabsichtigten Überfall finanziell erlauben, keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dies würde ihnen viel freie Zeit verschaffen. Gerade diese Zeit war neben den finanziellen Mitteln aber unbedingt erforderlich, um die von ihnen beabsichtigten, ideologisch motivierten Taten weiterhin sorgfältig planen und ausführen zu können. Aufgrund des Umstands, dass die von ihnen erwartete Beute zwei für sie wichtige Aspekte, nämlich die Begehung ideologisch motivierter Tötungsdelikte und das Leben im Untergrund, praktisch erst ermöglichen würde, schließt der Senat, dass der Beute aus dem Überfall eine überragend große Bedeutung bei den drei Personen zukam.

ix) Die Feststellungen, dass die drei Personen aufgrund der überragenden Bedeutung des Gelingens eines Überfalls übereinkamen, bei dem Überfall drei Schusswaffen, darunter mindestens eine scharfe, mitzuführen, diese als Drohmittel und gegebenenfalls bei Widerstand oder der Gefahr der Festnahme zur Abgabe von Schüssen einzusetzen und dass sie für diesen Fall den Tod eines Menschen als möglich erachteten und sich damit als notwendige Folge abfanden, schließt der Senat aus folgenden Umständen:

(1) Für die drei Personen war die Beschaffung finanzieller Mittel von überragender Bedeutung, weil damit die von ihnen beabsichtigten ideologisch motivierten Taten finanziell und praktisch erst ermöglicht wurden. Das galt sowohl im Falle eines akuten Geldbedarfs, weil die Beute aus vorangegangenen Überfällen aufgebraucht war, als auch im Falle der Bevorratung zur Sicherung ihres künftigen finanziellen Auskommens.

(2) Aus dieser Sachlage zieht der Senat den Schluss, dass die drei Personen daher alles daransetzen würden, um in den Besitz von Geldmitteln, also der Überfallbeute, zu kommen und sich diese zu erhalten. Um dieses Ziel zu erreichen, so schließt der Senat weiter, würden sie jedes Mittel einsetzen, das die Erlangung und Sicherung der Beute sowie die eigene unidentifizierte Flucht gewährleisten würde. Naheliegend ist dann, dass sie sich vor diesem Hintergrund erneut darauf einigten, als Mittel der Zielerreichung mindestens eine scharfe Schusswaffe bei dem Überfall mitzuführen und diese dann gegen Menschen einzusetzen, weil eine scharfe Schusswaffe wegen der Möglichkeit, Projektile zu verschießen, anders als ein Schreckschusswaffe oder Pfefferspray, effektiver geeignet ist, als Drohmittel zu wirken. Eine scharfe Waffe wäre auch absolut geeignet, Widerstand, der bei der Beuteerlangung geleistet würde, nachhaltig zu brechen. Ebenso wäre der Schusswaffeneinsatz effektiv geeignet, Verfolger, die eine Beutesicherung verhindern würden oder die Festnahme und die Identifizierung der Täter ermöglichen würden, erfolgreich zu stoppen.

(3) Die drei Personen hatten somit vereinbart, sofern in der konkreten Situation nötig, mindestens eine scharfe Schusswaffe zum Erlangen und zur Verteidigung der Beute sowie zur Verhinderung der Identifizierung der vor Ort agierenden Täter einzusetzen. All dies sollte, so schließt der Senat, wegen der überragenden Bedeutung der Finanzmittel für sie, auch mit massivsten und damit erfolgversprechenden Mitteln durchgesetzt werden. Bei einem derartig inhaltlich gebildeten Einsatzwillen einer Schusswaffe liegt es dann aber nahe, dass die drei Personen im Falle der Anwendung von massiver Waffengewalt den Tod von Menschen für möglich hielten. Im Hinblick auf ihr Ziel, auf jeden Fall ihre beabsichtigten ideologisch motivierten Straftaten finanziell und praktisch zu ermöglichen, fanden sie sich, so schließt der Senat, dann auch mit dem möglichen Tod von Menschen durch ihren Waffeneinsatz ab.

x) Soweit sich die Angeklagte Z... im Hinblick auf den festgestellten gemeinsamen Tatplan zu dieser Logistiktat bestreitend einlässt, kommt ihren Angaben kein Gewicht zu, welches das Ergebnis der oben dargelegten Gesamtschau in Frage stellen könnte. Ihre diesbezüglichen Angaben sind unglaubhaft, weil die Gesamtschau der dargestellten Umstände ergab, dass von den drei Personen ein gemeinsamer Tatplan gefasst wurde. Für den von ihr behaupteten Geschehensablauf ohne ihre Mitwirkung gibt es keine außerhalb ihrer Aussage liegenden zureichenden Anhaltspunkte. Ihre Abwesenheit vom Tatort ist gerade kein Umstand, der gegen eine gemeinsame Übereinkunft, die Tat zu begehen, sprechen würde.

xi) Die vorangehend dargestellten Umstände belegen zusammengefasst, dass vor der Begehung des Überfalls auf die Sparkassenfiliale in der G.straße in Arnstadt eine konkrete Übereinkunft zur Begehung dieser Tat von allen drei Personen getroffen wurde. Davon umfasst waren Verabredungen für das Tätigwerden der beiden Männer vor Ort, also das Mitführen von drei Schusswaffen, darunter mindestens eine scharfe, die gegebenenfalls gegen Menschen eingesetzt werden sollte, und von einer täuschend echt aussehenden Handgranatenattrappe. Dass an dieser Übereinkunft neben den beiden Männern auch die Angeklagte Z... beteiligt war, ergibt sich insbesondere daraus, dass die erhoffte Beute aus diesem Überfall auch den Geldbedarf der Angeklagten Z... decken sollte und deshalb in ihrem Interesse sein würde. Die Angeklagte Z... hatte sich gemeinsam mit U. M... und U. B... politisch radikalisiert. Zudem hatte sie seit längerer Zeit, soweit sogenannte Aktionen oder auch die Flucht betroffen sind, mit den beiden Männern immer gemeinsam gehandelt. Sowohl die Interessenlage der Angeklagten als auch ihr Verhalten in der Vergangenheit sprechen für ein erneutes gemeinsames Handeln. Zu berücksichtigen ist noch, dass es nach der Tatkonzeption der drei Personen nicht ausgereicht hätte, wenn die beiden Männer vor Ort in der Sparkassenfiliale tätig geworden wären. Nach ihrer gemeinsamen Planung bei der Gründung der Vereinigung und bei der Durchführung der bereits begangenen Taten war nämlich zusätzlich auch noch das Tätigwerden einer vom Tatort abgesetzt agierenden Person erforderlich. Für das Erbringen dieses Tatbeitrags war die Angeklagte Z... vorgesehen, was dafür spricht, dass auch sie die konkrete Übereinkunft zur Tatbegehung mitfasste, die Sparkassenfiliale in der G.straße in Arnstadt zu überfallen. Vor diesem Gesamthintergrund ist die Einlassung der Angeklagten Z... widerlegt, sie hätte mit den beiden Männern keine derartige Übereinkunft getroffen. Vielmehr ergibt die Gesamtbetrachtung der aufgeführten Umstände, dass die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... gemeinsam übereinkamen, die Sparkassenfiliale in der G.straße in Arnstadt am 07. September 2011 zu überfallen.

2) Die Feststellung, dass die drei Personen in Ausführung ihres Übereinkommens am 07. September 2011 die Sparkassenfiliale in der G.straße in Arnstadt zu überfallen, in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken plangemäß handelten, beruht auf der Gesamtschau folgender Umstände:

a) Die Angeklagte Z... führte zusammengefasst aus, U. M... und U. B... hätten am 07. September 2011 die Sparkasse in der G.straße in Amstadt überfallen. Sie hätten sie dahingehend informiert, dass sie ein Wohnmobil anmieten und ein neues Objekt für einen Raubüberfall auskundschaften wollten. Sie hätten noch genug Geld gehabt, aber sie hätten an ihrem Vorhaben festhalten wollen, da zunehmend bargeldlos eingekauft werde und die Banken deshalb immer weniger Bargeld vorrätig hätten. Informationen darüber, wann sie wo welches Objekt hätten auskundschaften wollen, hätten sie ihr nicht gegeben. Nach ihrer Rückkehr hätten sie von dem Überfall berichtet und ihr das erbeutete Geld gezeigt, das sodann in der Wohnung versteckt worden sei.

b) Soweit die Angeklagte Z... ihre Tatbeteiligung an dem Überfall bestritt, wird sie widerlegt und überführt durch die Gesamtschau folgender Umstände:

i) Die Feststellungen, dass U. M... und U. B... am 07. September 2011 gegen 08:45 Uhr vor Ort in der Sparkassenfiliale in der G.straße in Arnstadt agierten, beruht auf der Gesamtschau folgender Umstände:

(1) Die Begehung der Tat durch U. B... und U. M... vor Ort entsprach dem Konzept der drei Personen zur Finanzierung ihres Verbandes. Nach diesem sollten die beiden Männer bei den Logistiktaten vor Ort tätig werden (vgl. S. 648 f).

(2) Die Begehung der Tat durch U. B... und U. M... vor Ort entsprach dem kurz vor der Tat gemeinsam gefassten konkreten Tatplan, den Überfall zu begehen.

(3) Für die Begehung der Tat durch U. B... und U. M... vor Ort spricht der Umstand, dass der Überfall von zwei Männer durchgeführt wurde, wie aus den zutreffenden Angaben der nachfolgenden Sparkassenbediensteten folgt:

(a) Die Zeugin Ke... bekundete glaubhaft, sie sei in der Sparkassenfiliale in der Kassenbox gewesen. Gegen 08:45 Uhr seien zwei maskierte Männer in die Filiale gekommen und hätten "Tresor auf und Geld her!" gerufen. Einer der beiden sei auf sie los gegangen und habe sie aufgefordert, die Türe der Kassenbox zu öffnen. Der Aufforderung sei sie aber nicht nachgekommen. Der Täter habe sich dann ihrer Kollegin F... zugewandt und habe dieser mehrfach ein Telefon wuchtig auf den Kopf geschlagen. Unter dem Eindruck dieser Drohung habe sie, die Zeugin Ke... die Türe geöffnet, so dass der Täter in die Kassenbox habe gelangen können. Dort habe er sie mit einer Pistole bedroht, einer silberfarbenen Waffe mit einem längeren Lauf und einer Trommel. In der anderen Hand habe er einen Gegenstand, der wie eine Handgranate ausgesehen habe, gehabt. Sie kenne das aus der Schule, in der sie den Wurf von Handgranaten geübt hätten. Er habe gefordert "Mach auf, oder wir fliegen alle in die Luft!". Unter dem Eindruck dieser Drohung habe sie die Kasse geöffnet. Er habe das Geld genommen und eingepackt. Aus dem hinteren Filialbereich habe sie den Zweigstellenleiter Ao... rufen gehört, sie müssten den Tresor öffnen. Ao... sei mit dem anderen Täter nach vorne gekommen, der ihm eine Pistole an den Kopf gehalten habe. Sie sei zum Tresor gegangen und habe den Schlüssel in ein Kästchen gelegt, in dem er unter Zeitverschluss liege. Die Türe des Tresorraums sei zugefallen. Der Zweigstellenleiter Ao... habe gerufen, sie solle die Tür aufmachen. Sie habe die Tür geöffnet und Ao... sei mit den beiden Tätern hereingekommen. Er habe gesagt, er öffne nun den Tresor, das werde aber eine geraume Zeit dauern. Dann seien die beiden Täter plötzlich weg gewesen.

(b) Die Sparkassenangestellte F... berichtete glaubhaft, die Filiale sei am Tattag um 08:30 Uhr geöffnet worden. Gegen 08:45 Uhr seien zwei maskierte Täter in die Sparkassenfiliale gestürmt. Einer der beiden sei mit der Kollegin Li... nach hinten gegangen. Der andere sei auf die Kasse los und habe gerufen "Kassenbox öffnen!". Da die Kollegin Ke... die Kasse nicht gleich geöffnet habe, sei er zu ihr, der Zeugin F..., gekommen, habe ein Telefon genommen und habe mit dem Telefon fünf bis sechsmal mit ziemlicher Wucht auf sie eingeschlagen. Sie habe ihre Hände schützend über den Kopf gehalten, um die Schläge abzuwehren. Das sei aber nicht ausreichend gewesen. Die beiden Täter hätten Waffen in der Hand gehabt, die wie Pistolen ausgesehen hätten.

(c) Die Sparkassenangestellte Li... gab glaubhaft an, etwa zehn Minuten nach Öffnung der Sparkasse seien zwei maskierte Männer gekommen und hätten "Überfall!" gerufen. Einer der beiden habe zwei schwarze Pistolen mit etwas Silber daran in den Händen gehabt und habe von ihr gefordert, dass sie den Tresor öffne. Unter dem Eindruck dieser Bedrohung habe sie ihm erklärt, den Code für den Tresor habe nur der Chef. Sie sei dann vor dem Täter, der eine Gruselmaske getragen habe wie zu Halloween, in den hinteren Bereich gegangen, in dem sich der Zweigstellenleiter Ao... befunden habe. Als sich der Täter dann um den Chef gekümmert habe, habe sie die Gelegenheit genutzt und sei geflohen.

(d) Der Zweigstellenleiter Ao... gab glaubhaft an, er habe sich gegen 08:50 Uhr an seinem Arbeitsplatz in der Sparkassenfiliale befunden. Von dort habe er auf den Kassenbereich sehen können. Er habe die Worte "Überfall!" und "Hinlegen!" gehört. Die Täter hätten gefordert, der Tresor solle geöffnet werden. Eine Mitarbeiterin habe gesagt, das könne nur der Zweigstellenleiter. Dann sei Frau Li... mit einem Täter, der ihr eine Pistole in den Nacken gehalten habe, zu ihm gekommen. Der Täter, der eine kleine Pistole in der rechten und eine in der linken Hand gehalten habe, sei mit ihm zum Tresor gegangen und habe von ihm gefordert, dass er den Tresor öffne. Dabei habe er ständig eine Waffe an seinen, des Zeugen Kopf, gehalten. Als er dem Täter gesagt habe, dass das Schloss zeitgesichert sei und es bis zur Öffnung des Tresors geraume Zeit dauern werde, habe dieser gedroht, ihn zu erschießen. Unter dem Eindruck dieser Drohung habe er den Code aus seinem Büro geholt und eingegeben. Dann sei der Täter weg gewesen. Den anderen Täter habe er vor der Kassenbox gesehen. Er habe einen Revolver oder Colt mit einem langen Lauf in der linken Hand gehabt.

(4) Für die Begehung der Tat durch U. B... und U. M... vor Ort spricht der Umstand, dass Lichtbilder der beiden Überwachungskameras der Sparkassenfiliale in der G.straße in Arnstadt, die den Überfall aufgezeichnet haben und die der Senat in Augenschein genommen hat, zwei maskierte Männer zeigen. Einer der beiden hat in jeder Hand je eine kleine Faustfeuerwaffe. Der andere hat in der linken Hand eine Faustfeuerwaffe mit einem länglichen hellglänzenden Lauf. In der rechten Hand hält er einen handgranatenähnlichen Gegenstand.

(5) Für die Begehung der Tat durch U. B... und U. M... vor Ort spricht der Umstand, dass in dem in Eisenach am 04. November 2011 sichergestellten Wohnmobil, in dem U. B... und U. M... tot aufgefunden wurden, im hinteren oberen Teil der Schlafkabine Geldscheine mit Banderolen der Sparkasse Arnstadt-West sichergestellt wurden. Das ergibt sich aus der Gesamtasservatenliste Ermittlungskomplex NSU (EG TRIO) und einer Übersicht des Bundeskriminalamts zur räumlichen und persönlichen Zuordnung der Asservatennummern im NSU Verfahrenskomplex, die der Senat beide im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt hat. Dort ist ausgeführt, dass in dem hinteren oberen Teil der Schlafkabine folgende Gegenstände sichergestellt wurden:

(a) Asservat Nr. 1.7.23.0: Bargeld 2.000 Euro, 100 × 20 Euro, mit Banderole Sparkasse Arnstadt-West, 06.09.11;

(b) Asservat Nr. 1.7.24.0: Bargeld 1.000 Euro, 100 × 10 Euro, mit Banderole Sparkasse Arnstadt-West, 05.09.11.

(6) Für die Begehung der Tat durch U. B... und U. M... vor Ort spricht der Umstand, dass in dem Wohnmobil, in dem U. B... und U. M... in Eisenach tot aufgefunden wurden, im Aufenthaltsraum Teilstadtpläne von Arnstadt und Altenburg sichergestellt wurden. Auf dem Teilstadtplan Arnstadt sind der Tatort G.straße sowie die Lage der örtlichen Polizei markiert. Auf der Rückseite des Teilstadtplans von Altenburg befindet sich eine handschriftliche Objektskizze des Innenraums der Sparkasse Arnstadt, die Bewertung "Arnstadt Top-Gebäude" und die Öffnungszeiten der Sparkasse.

(7) Für die Begehung der Tat durch U. B... und U. M... vor Ort spricht der Umstand, dass die Sparkassenfiliale in der G.straße in Arnstadt, wie der Polizeibeamte Wö... glaubhaft bekundet hat, am 07. September 2011 tatsächlich überfallen wurde.

(8) Zusammengefasst heißt dies: Die Begehung des Überfalls auf die Sparkassenfiliale in der G.straße in Arnstadt am 07. September 2011 durch U. B... und U. M... entsprach ihrem gemeinsam ersonnenen Straftatenkonzept und dem Übereinkommen der drei Personen, diesen konkreten Überfall zu begehen. Vier Sparkassenbedienstete haben zwei Männer als Täter des Überfalls wahrgenommen. Auf den Lichtbildern der Überwachungskameras, die den Überfall aufgezeichnet haben, sind zwei Täter zu sehen. In dem Wohnmobil, in dem U. M... und U. B... am 04. November 2011 in Eisenach tot aufgefunden wurden, konnten Geldscheine mit Banderolen der Sparkasse Amstadt-West vom 05. und 06. September 2011 sichergestellt werden. Darüber hinaus fand sich in dem Wohnmobil ein Teilstadtplan von Altenburg, auf dem handschriftlich eine Objektskizze des Innenraums der Sparkasse Arnstadt aufgezeichnet und deren Öffnungszeiten vermerkt waren. Am 07. September 2011 hat tatsächlich ein Überfall auf die Sparkassenfiliale in der Go.straße in Amstadt stattgefunden. Jeder dieser Umstände spricht dafür, dass die beiden Männer, den Überfall vor Ort begingen. Ein zufälliges Zusammentreffen der dargestellten Einzelumstände, die für die Täterschaft der beiden Männer bei dieser Tat sprechen, kann wegen der großen Anzahl als fernliegend ausgeschlossen werden, so dass der Senat den Schluss zieht, dass es U. B... und U. M... waren, die den Überfall auf die Sparkassenfiliale in der G.straße in Arnstadt am 07. September 2011 begingen.

ii) Im Hinblick auf das Geschehen in der Sparkassenfiliale und die diesbezüglichen Tatfolgen beruhen die Feststellungen zum Tatort, zur Tatzeit, zum Tatablauf, zur Beute und zu den Tatfolgen bei der Geschädigten auf den Angaben der nachfolgenden Zeugen:

(1) Die Feststellungen zum Tatort und zur Tatzeit beruhen auf den glaubhaften Angaben folgender Zeugen:

(a) Der Polizeibeamte Wö... bekundete glaubhaft, die Sparkassenfiliale in der G.straße in Arnstadt sei am 07. September 2011 überfallen worden.

(b) Die Sparkassenangestellten Ke..., F..., Li... und der Zweigstellenleiter Ao... gaben glaubhaft an, der Überfall auf die Sparkasse sei gegen 08:45 Uhr erfolgt.

(2) Die Zeugen Ke... F... Li... und Ao... berichteten glaubhaft zum Ablauf des Überfalls.

(3) Die Feststellung, dass U. B... und U. M... den Ablauf der Zeitsicherung des Tresors nicht abwarteten, sondern unter Mitnahme der Beute aus der Kasse aus der Sparkassenfiliale flohen, ergibt sich aus den nachfolgenden Umständen:

(a) Der Zeuge Ao... erklärte dem ihn bedrohenden Täter, die Öffnung des Tresors werde geraume Zeit in Anspruch nehmen, weil das Schloss zeitgesichert sei.

(b) U. B... und U. M... standen unter dem zeitlichen Druck, den Überfall aus ihrer Sicht erfolgreich abzuschließen, bevor eventuell alarmierte Einsatzkräfte der Polizei am Tatort eintreffen.

(c) Da der Überfall bereits einige Zeit gedauert hatte, bis der Zweigstellenleiter den Code zur Öffnung des Tresors eingegeben hat, da U. B... und U. M... nicht abschätzen konnten, wie lange es dauern werde, bis der Tresor geöffnet werden könne und da sie bereits Geld aus der Kasse erbeutet hatten, liegt es nahe, dass sie die Zeit bis zur Öffnung des Tresors nicht abwarten konnten, da sie ansonsten Gefahr liefen durch eintreffende Polizeikräfte gestellt zu werden. Es liegt deshalb weiter nahe, dass sie unter Mitnahme der Beute aus der Kasse flohen.

(4) Die Feststellungen zu den Folgen des Überfalls beruhen auf den glaubhaften Angaben folgender Zeugen:

(a) Die Sparkassenangestellten Ke..., Li... und der Zweigstellenleiter Ao... bekundeten glaubhaft, sie seien nach dem Überfall fünf beziehungsweise je eine Woche arbeitsunfähig gewesen.

(b) Die Sparkassenangestellte F... berichtete glaubhaft, durch die Schläge mit dem Telefon habe sie eine Platzwunde am Kopf erlitten. An ihren Armen, die sie schützend über den Kopf gehalten habe, hätten sich infolge der erlittenen Schläge großflächige Hämatome gebildet. Sie habe zwei Tage ein Krankenhaus aufsuchen müssen. Erst nach vier bis sechs Wochen sei die Wunde verheilt gewesen. Sie sei darüber hinaus mehrere Monate in psychologischer Behandlung gewesen. Ab Februar 2012 sei sie wieder in den Arbeitsprozess eingegliedert worden. Da sie auf Grund der Erlebnisse im Zusammenhang mit dem Überfall die Geschäftsstelle nicht mehr habe betreten können, sei sie im Innendienst eingesetzt worden. Nur mit psychologischer Hilfe sei es ihr gelungen, das Überfallgeschehen zu verarbeiten und wieder in die Öffentlichkeit zu gehen.

(5) Die Feststellungen zur Höhe der Beute beruhen auf den glaubhaften Angaben des Polizeibeamte Wö..., der berichtete, seine Ermittlungen hätten ergeben, dass bei dem Überfall etwas mehr als 15.000 € erbeutet worden seien.

iii) Die Feststellungen, dass die beiden vor Ort agierenden Täter drei Schusswaffen, darunter mindestens eine scharfe, und eine täuschend echt aussehende Handgranatenattrappe mit sich führten und zur Bedrohung der Sparkassenbediensteten einsetzten, beruhen auf den Angaben der Zeuginnen Ke..., Li..., F... und Ao..., einem Augenschein des Senats von Lichtbildern der beiden Überwachungskameras der Sparkassenfiliale in der G.straße in Arnstadt, der Spurenlage und Schlüssen des Senats.

(1) Dass die beiden vor Ort agierenden Täter drei Schusswaffen, darunter mindestens eine scharfe, mit sich führten und zur Bedrohung einsetzten, ergibt sich aus den nachfolgenden Zeugenaussagen, dem Augenschein der Lichtbilder der Überwachungskameras, die den Überfall aufgezeichnet haben, und einem Schluss des Senats:

(a) Die Sparkassenangestellte Ke... berichtete glaubhaft, der Täter, den sie in die Kassenbox gelassen habe, habe sie mit einer Pistole bedroht und habe etwas in der Hand gehabt, das wie eine Handgranate ausgesehen habe. Sie kenne das, da sie in der Schule Handgranaten geworfen hätten. Der Täter habe gerufen "Mach auf, oder wir fliegen alle in die Luft!". Unter dem Eindruck dieser Drohung habe sie die Kasse geöffnet, aus der sich der Täter das Geld genommen habe. Aus dem hinteren Bereich der Filiale habe sie den Zweigstellenleiter Ao... rufen hören, sie müssten den Tresor aufmachen. Er sei dann mit einem Täter nach vorne gekommen, der ihm eine Pistole an den Kopf gehalten habe.

(b) Die Sparkassenangestellte Li... gab glaubhaft an, einer der Täter, der je eine Pistole in jeder Hand gehalten habe, habe von ihr gefordert, sie solle den Tresor öffnen. Sie habe ihm erklärt, den Code für den Tresor habe der Chef. Sie sei mit dem Täter zu dem Zweigstellenleiter gegangen.

(c) Die Sparkassenangestellte F... bekundete glaubhaft, einer der beiden Täter sei mit ihrer Kollegin Li... nach hinten gegangen. Der andere sei zur Kasse gegangen und habe geschrien "Kassenbox öffnen!". Da die Kollegin Ke... dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, sei der Täter zu ihr, der Zeugin F..., gekommen, habe ein Telefon genommen und habe mit diesem fünf- bis sechsmal auf sie ziemlich wuchtig eingeschlagen. Sie habe die Hände über den Kopf gehalten, um die Schläge abzuwehren, das sei aber nicht ausreichend gewesen. Die Zeugin berichtete weiter glaubhaft, die Täter hätten Waffen in der Hand gehabt.

(d) Der Zweigstellenleiter Ao... berichtete glaubhaft, einer der Täter sei mit seiner, Ao..., Kollegin nach hinten gekommen. Der Täter habe zwei kleine Pistolen, eine in jeder Hand gehabt. Eine der beiden Pistolen habe er ganz nah in den Nacken der Frau Li... gehalten. Der Täter habe sich dann ihm, Ao..., zugewandt und gefordert, er solle den Tresor öffnen. Vor dem Tresor angekommen, habe dar Täter gefordert, er solle ihn öffnen. Dabei habe er ständig eine Waffe auf seinen, Ao..., Kopf gerichtet. Auf seinen Einwand, das Schloss des Tresors sei zeitgesichert, habe der Täter gedroht, ihn zu erschießen. Unter dem Eindruck dieser Drohung habe er den Code für den Tresor aus einem Büro geholt und eingegeben. Als er sich umgedreht habe, seien die Täter weg gewesen.

(e) Der Augenschein der Lichtbilder der beiden Überwachungskameras, die den Überfall auf die Sparkassenfiliale in der G.straße in Arnstadt aufgezeichnet haben, ergab, dass einer der beiden Täter je eine kurze Schusswaffe in jeder Hand hielt, und dass der andere in der linken Hand eine Schusswaffe mit einem länglichen, hell glänzenden Lauf hält und mit der rechten Hand einen eierförmigen Gegenstand umschloss.

(f) Auf den übereinstimmenden oder den sich ergänzenden Angaben der vier Zeugen, die sich nicht widersprechen, beruhen die Feststellungen des Senats, die beiden vor Ort agierenden Täter hätten drei Schusswaffen mit sich geführt und zur Bedrohung verwendet. Dass die beiden Täter drei Schusswaffen mit sich führten, ergibt sich auch aus dem Augenschein der Lichtbilder der Überwachungskameras, den der Senat durchgeführt hat.

(g) Dass es sich bei mindestens einer der zur Bedrohung eingesetzten Schusswaffen um eine mit scharfer Munition geladene Waffe handelte, schließt der Senat aus dem Umstand, dass eine derartige Waffe effektiv geeignet ist, Beute zu erlangen und zu sichern sowie eventuelle Verfolger sicher zu stoppen. Da die drei Personen zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts und zur Begleichung ihrer Unkosten für die Planung und Ausführung ihrer ideologisch motivierten Taten dringend auf Geld angewiesen waren, liegt es deshalb nahe, dass die beiden vor Ort agierenden Täter mindestens eine derartige, effektive Waffe mit sich geführt und zur Bedrohung eingesetzt haben, um den Überfall erfolgreich durchführen zu können.

(2) Die Feststellung, dass die beiden vor Ort agierenden Täter bei dem Überfall eine täuschend echt aussehende Handgranatenattrappe mit sich führten und zu Bedrohung verwendeten, beruht auf den nachfolgenden Zeugenaussagen, der Spurenlage und den folgenden Überlegungen:

(a) Die Zeugin Ke... bekundete glaubhaft, dass der Täter, mit dem sie konfrontiert gewesen sei, eine Pistole und einen Gegenstand, den sie aus der Schule gekannt habe, als sie Handgranaten geworfen hätten, in seinen Händen gehabt habe.

(b) In dem Wohnmobil in Eisenach, in dem U. B... und U. M... tot aufgefunden wurden, wurde eine Handgranatenattrappe sichergestellt. Das ergibt sich aus der im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Spuren-/Asservatenliste zu Komplex 1 – Wohnmobil des Thüringer Landeskriminalamts vom 08. März 2012. Dort ist ausgeführt, dass unter der Asservat Nr. 1.4.29.0 eine Handgranate Typ F1, eingeschraubter Zünderkopf (ohne Zünder), mit Sicherungssplint, Boden offen, kein Sprengstoff in Granate, asserviert wurde.

(c) Der Polizeibeamte Ma... gab an, dass es sich bei dem Asservat um eine Handgranatenattrappe ohne Zünder und Sprengstoff gehandelt habe.

(d) Aus dem Umstand, dass nach dem Tod von U. B... und U. M... in dem von ihnen genutzten Wohnmobil eine Handgranatenattrappe aufgefunden wurde, schließt der Senat, dass auch bei dem Überfall auf die Sparkassenfiliale in der G.straße eine Handgranatenattrappe verwendet wurde. Dass es sich dabei um eine Attrappe handelte, war aber nicht offensichtlich. Eine Handgranatenattrappe, ist, da sie einer echten, funktionsfähigen Handgranate gleicht, geeignet eine vergleichbare Bedrohungswirkung bei Dritten hervorzurufen wie eine echte, wie sich auch aus den Angaben der Zeugin Ke... ergibt. Die Drohung der Schädigung an Leib und Leben durch das Zünden der täuschend echt aussehenden Handgranatenattrappe konnte daher auch durch das Verwenden der Attrappe seine Wirkung entfalten.

iv) Die Feststellungen, dass U. B... und U. M... spätestens am 07. September 2011 mit dem am 26. August 2011 von U. B... unter dem Aliasnamen "H. G..." bei der Firma Caravan Service B... in Niederschindmaas für die Zeit vom 05. bis zum 09. September 2011 angemieteten Wohnmobil nach Arnstadt fuhren, folgt aus den nachfolgend dargestellten Umständen:

(1) Dass U. B... das Wohnmobil angemietet hat, ergibt sich aus folgenden Gesichtspunkten:

(a) U. B..., U. M... und die Angeklagte Z... beschafften sich Anfang Februar 2004 von dem Angeklagten G... einen auf dessen Personalien lautenden Führerschein, mit dem U. B... in der Folgezeit Fahrzeuge anmietete, die zur Tatbegehung verwendet wurden (vgl. S. 2536 ff).

(b) Aus der im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Mietvertrag des Caravan Service B..., Niederschindmaas, vom 26. August 2011 ergibt sich Folgendes: Als Mieter des Wohnmobils ist eine Person "H. G...", angegeben, die das Wohnmobil für die Zeit vom 05. bis zum 10. September 2011 mit dem Führerschein *********X52, ausgestellt am XX. Januar 2004 in Hannover, angemietet hat.

(c) Aus dem Umstand, dass U. B... seit Anfang Februar 2004 über einen auf H. G... lautenden Führerschein verfügte, den sich die drei Personen von dem Angeklagten G... beschafft hatten, U. B... in der Folgezeit bereits mehrere. Fahrzeuge angemietet hat, die zur Tatbegehung benutzt wurden, und dem Umstand, dass im vorliegenden Fall erneut der auf H. G... lautende Führerschein mit der Nummer *********X52 für die Anmietung benutzt wurde, schließt der Senat, dass U. B... auch am 26. August 2011 ein Wohnmobil unter den Aliaspersonalien "H. G..." angemietet hat.

(2) Dass U. B... und U. M... das angemietete Wohnmobil für die Anfahrt zur Begehung des Überfalls auf die Sparkassenfiliale in der G.straße in Arnstadt und im Anschluss daran für die Flucht benutzt haben, ergibt sich aus folgenden Gesichtspunkten:

(a) Der Überfall auf die Sparkassenfiliale in der G.straße in Arnstadt wurde am 07. September 2011 begangen. Die Tatzeit fällt in den Anmietezeitraum des Wohnmobils vom 05. bis zum 09. September 2011.

(b) Die Benutzung eines Wohnmobils für die Begehung der Tat hatte aus der Sicht der Täter den Vorteil, sich nach der Tat verstecken und abwarten zu können, bis ein eventuell bestehender Fahndungsdruck nachgelassen hat. Das war für das Gelingen der Tat von besonderer Bedeutung, da damit die Gefahr des Entdecktwerdens verringert wurde. Bei einer Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder eines Pkw für die An- und Abfahrt zum Tatort wäre das Wohnmobil zudem funktionslos herumgestanden. Bei den von den dreien ergriffenen Legendierungs- und Tarnmaßnahmen kann es der Senat nämlich als fernliegend ausschließen, dass die Angeklagte Z... das Wohnmobil genutzt hätte, da sie, wie ihre Mutter, deren Angaben über den Vernehmungsbeamten P... mit ihrer Zustimmung in die Hauptverhandlung eingeführt wurden, und ihr Cousin, der Zeuge St. A... glaubhaft bestätigten, über keine Fahrerlaubnis verfügte. Eine Benutzung des Wohnmobils ohne Fahrerlaubnis hätte das Entdeckungsrisiko erheblich erhöht. Aus einer Gesamtschau dieser Gesichtspunkte, deren zufälliges Zusammentreffen der Senat als fernliegend ausschließen kann, schließt der Senat, dass das Fahrzeug zur Tatbegehung für die An- und Abfahrt zum und vom Tatort in Arnstadt benutzt wurde.

(3) Aus diesen Umständen schließt der Senat, dass U. B... das Wohnmobil angemietet hat, um damit nach Arnstadt zu fahren. U. M... verfügte über keinen auf Aliaspersonalien ausgestellten Führerschein, mit dem er gefahrlos ein Fahrzeug anmieten und im Falle einer polizeilichen Kontrolle seine Fahrberechtigung hätte nachweisen können. Dass U. B... zusammen mit U. M... zur Begehung des Überfalls auf die Sparkassenfiliale in der G.straße in Arnstadt gefahren ist, schließt der Senat aus den glaubhaften Angaben der Angeklagten Z..., U. B... und U. M... hätten am 07. September 2011 die Sparkasse in der G.straße in Arnstadt überfallen. Der Senat kann es als fernliegend ausschließen, dass U. B... und U. M... getrennt auf verschiedenen Wegen zum Tatort gelangt sind.

v) Die Feststellung, dass sich die Angeklagte Z... während des Überfalls auf die Sparkasse in der G.straße in Arnstadt und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer vom Tatort absprachegemäß in der Wohnung in der F.straße in Zwickau oder deren räumlichen Umfeld bereithielt und die zugesagten Legendierungstätigkeiten entfaltete, beruht auf einem Schluss des Senats aus folgenden Umständen:

(1) Dass sich die Angeklagte Z... während des Überfalls auf die Sparkassenfiliale in der G.straße in Arnstadt und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer in der gemeinsamen Wohnung in der F.straße in Zwickau oder in deren Nähe bereithielt und dort ihre legendierende Tätigkeit entfaltete, entsprach dem Tatplan, den die Angeklagte Z... zusammen mit den beiden Männern gefasst hatte.

(2) Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagte Z... von diesem bereits bei der Gründung der Vereinigung vereinbarten Tatkonzept, das unmittelbar vor der Tat beim gemeinsamen Fassen des Tatplans von ihr nochmals bestätigt wurde, abgewichen wäre, sind nicht vorhanden.

(3) Hieraus schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... während des Überfalls auf die Sparkassenfiliale in der G.straße in Arnstadt in der von ihr und U. M... sowie U. B... gemeinsam genutzten Wohnung in der F.straße in Zwickau oder deren Nahbereich die zugesagten Legendierungstätigkeiten entfaltet hat.

vi) Die Feststellungen, dass die Angeklagte Z... im Falle des Todes der beiden Männer die vorhandenen Beweismittel vernichtet und das aktuelle Bekennerdokument der Vereinigung veröffentlicht hätte, ergibt sich aus folgenden Umständen:

(1) Die Angeklagte Z... erbrachte gemäß der getroffenen Absprache in ihrer gemeinsamen Wohnung oder deren Nahbereich die zugesagten Legendierungstätigkeiten, während U. M... und U. B... in der Sparkassenfiliale in der G.straße in Arnstadt handelten. Dieser erbrachte Tatbeitrag der Angeklagten Z... war aus ihrer Sicht aber nur dann sinnhaft, wenn sie gleichzeitig bereit war, bei Eintritt der vereinbarten Voraussetzungen ihre weiteren zugesagten Tätigkeiten zu erbringen, nämlich die in der Wohnung vorhandenen Beweismittel zu vernichten und das Bekennerdokument zu versenden. Ihre Anwesenheit in der Wohnung spricht daher dafür, dass die Angeklagte Z... bereit war, alle ihre zugesagten Beiträge, also auch die Beweismittelvernichtung und die Versendung des Bekennerdokuments, zu erbringen.

(2) Sowohl die Beweismittelvernichtung als auch die Versendung eines Bekennerdokuments der Vereinigung entsprachen dem Tatplan, den die Angeklagte Z... zusammen mit den beiden Männern gefasst hatte.

(3) Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagte Z... von diesem bereits bei der Gründung der Vereinigung vereinbarten Tatkonzept, das unmittelbar vor der Tat beim gemeinsamen Fassen des Tatplans nochmals bestätigt wurde, abgewichen wäre, sind nicht vorhanden.

(4) Die Angeklagte Z... räumte ein, nach dem Tod der beiden Männer im November 2011 das vorbereitete Bekennerdokument versandt zu haben und ihre Wohnung in Brand gesetzt zu haben, um die dort vorhandenen Beweismittel zu vernichten.

(5) Aus der Gesamtheit dieser Umstände schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... im Falle des Todes der beiden Männer die in der Wohnung vorhandenen Beweismittel vernichtet und das Bekennerdokument der Vereinigung veröffentlicht hätte.

vii) Die Feststellung, dass die Erbringung der Tatbeiträge durch die Angeklagte Z... unabdingbare Voraussetzung für die Begehung der Tat in der Sparkassenfiliale in der G.straße in Arnstadt war, beruht auf folgenden Umständen:

(1) Nach dem von den drei Personen gemeinsam ersonnenen und gebilligten Tatkonzept waren Überfälle, also Logistiktaten, erforderlich, um die benötigten Finanzmittel zu beschaffen. Diese ermöglichten es dann der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... erst, die ideologisch motivierten Tötungsdelikte, deren Begehung den weltanschaulichen Zweck ihrer Vereinigung darstellt, praktisch zu planen, vorzubereiten und dann durchzuführen. Das Erlangen der Überfallbeute und damit der finanziellen Mittel war also unbedingt erforderlich, um das von ihnen erstrebte ideologische Ziel erreichen zu können. Ein aus ihrer Sicht erfolgreicher Überfall setzte zunächst voraus, dass sie sich die Beute überhaupt verschaffen konnten. Dies war nach ihrer Planung durch ihr rücksichtsloses Vorgehen am eigentlichen Tatort gewährleistet. Weiter setzte ein derartiger erfolgreicher Überfall voraus, dass sich die Täter mit der Beute vom eigentlichen Tatort ungehindert entfernen könnten. Dies wiederum war nach ihrer Planung durch ihr schnelle Vorgehen vor Ort und dem Einsatz einer scharfen Schusswaffe gegen eventuelle Verfolger ebenfalls gewährleistet. Zuletzt setzte ein für sie erfolgreicher Überfall voraus, dass sie einen sicheren Zufluchtsort hätten, an dem sie in keine mobilen Kontrollen der Ermittlungsbehörden mehr kommen könnten und an dem sie gegenüber dem Umfeld keinen Verdacht im Hinblick auf den Überfall erregen würden.

(2) Naheliegend ist, dass sie als derartigen Rückzugsraum die Zentrale der Vereinigung, ihre gemeinsame Wohnung, nutzten. In dieser lebten sie aufgrund der von der Angeklagten Z... gegenüber den Nachbarn bereits getätigten oder erst noch abzugebenden Angaben als harmlos erscheinende Wohngemeinschaft. Weder die Abwesenheit beider Männer von der Wohnung noch ihre spätere Anwesenheit dort ließen in der Nachbarschaft Misstrauen aufkommen, weil diese Umstände von der Angeklagten Z... plausibel mit unverdächtig erscheinenden Umständen, wie Montage oder Autoüberführen, erklärt worden waren oder bei eventuellen Nachfragen erklärt werden würden. Die Angeklagte würde während der Abwesenheit von U. B... und U. M... die Umgebung der Wohnung sorgfältig beobachten und neu auftretende Umstände und Fragen des Umfelds in einer für dieses zufriedenstellenden Art und Weise harmlos erklären.

(3) Nach dem von der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... vereinbarten Tatkonzept planten die drei Personen weiter, sich zunächst nicht zu einzelnen ideologisch motivierten Taten zu bekennen. Erst zu einem späteren Zeitpunkt wollten sie unter einem Gruppennamen und unter Aufrechterhaltung ihrer eigenen Anonymität und der Anonymität ihrer Unterstützer die Verantwortung für eine ganze Tatserie übernehmen. Ihre Anonymität und die ihrer Unterstützer sollten durch die Vernichtung aller in diesem Zusammenhang in ihrer Wohnung vorhandenen Beweismittel gewahrt werden. Das Bekenntnis zur Tatserie sollte in dem bereits vorbereiteten Bekennerdokument erfolgen, das an verschiedene Empfänger versandt werden sollte. Die von den Taten betroffenen Opfergruppen, der Staat und die gesamte Gesellschaft, sollten erst in dieser Bekennung zur Tatserie erfahren, dass es eine rechtsextremistische Gruppierung war, die über einen längeren Zeitraum hinweg effektiv Tötungsdelikte und Bombenanschläge an den verschiedensten Orten im Bundesgebiet durchführen konnte, ohne dass der Staat in der Lage gewesen wäre, die Taten aufzuklären sowie die Täter zu identifizieren und festzunehmen. Die drei Personen gingen, was nahe liegt, davon aus, dass die einschüchternde Wirkung auf potenzielle Opfergruppen und der den Staat und seine Institutionen vorführende Effekt einer derartigen Serienbekennung deutlich größer sein würden als nach einer Bekennung lediglich zu einer einzelnen Tat. Auf diese gesteigerte Wirkung ihrer Taten auf Gesellschaft und Staat, die durch eine Serienbekennung unter einem Gruppennamen hervorgerufen würde, kam es ihnen an.

(4) Um diese von ihnen erstrebte Wirkung zu erzielen, mussten sie sicherstellen, dass die Beweismittel in der Wohnung vernichtet und das Bekennerdokument durch Versand veröffentlicht werden würden, selbst wenn U. M... und U. B... bei oder im Zusammenhang mit der Tat zu Tode gekommen wären und deshalb selbst dazu nicht mehr in der Lage sein würden. Diese Aufgaben übernahm die Angeklagte Z.... Da sie nach dem gemeinsamen Tatplan für diesen Überfall gerade nicht am Tatort anwesend sein sollte, konnte sie die von ihr übernommenen Tätigkeiten unabhängig von Ereignissen am Tatort und auf dem Weg zum und auf der Flucht vom Tatort erfüllen.

(5) Aus der Gesamtbetrachtung dieser Umstände schließt der Senat:

(a) Durch ihre legendierende Tätigkeit schuf und erhielt die Angeklagte Z... den für eine möglichst risikoarme Durchführung des Überfalls erforderlichen Rückzugsraum für U. B... und U. M... nach der Tat.

(b) Aus dem von der Angeklagten Z..., U. B... und U. M... vereinbarten Konzept der Taten ergibt sich weiter, dass das gemeinsam von ihnen verfolgte Ziel einer Tat und der ganzen Tatserie noch nicht durch den Tod eines Opfers oder durch die Explosion einer Bombe erreicht war. Vielmehr war nach ihrem Plan das Ziel erst dann erreicht, wenn sie eine möglichst große Wirkung bei Opfergruppen und Staat hervorrufen würden. Eine derartige im Vergleich zu einem Einzelbekenntnis zur jeweiligen Tat erhöhte Wirkung würde sich als Folge eines anonym unter einem Gruppennamen abgegebenen Bekenntnis der von ihnen gebildeten rechtsextremistischen Vereinigung nicht nur zu einer einzelnen Tat, sondern zu einer ganzen Tatserie ergeben. Diese gesteigerte Wirkung ihrer Taten konnten sie sicherstellen, wenn Beweismittelvernichtung und Veröffentlichung des Bekennerdokuments auch dann erfolgen würden, wenn die am Tatort agierenden U. M... und U. B... dazu, aus welchen Gründen auch immer, nicht mehr in der Lage sein würden.

(c) Die Erfüllung dieser Tätigkeiten – also Legendierung, Beweismittelvernichtung und Veröffentlichung – wurde durch die in der vergleichbar sicheren Wohnung verbleibende Angeklagte Z... gewährleistet. Aus dem Umstand, dass es demnach ausschließlich von dem von der Angeklagten Z... übernommenen Beitrag abhing, ob die vor Ort tätigen U. M... und U. B... nach der Tat einen sicheren Rückzugsraum vorfinden würden und ob das gemeinsam erstrebte ideologische Gesamtziel der Taten auch im Falle ihres Todes erreicht werden würde, schließt der Senat, dass die von der Angeklagten Z... übernommenen Tätigkeiten unverzichtbare Bedingung für die Begehung des Überfalls auf die Sparkassenfiliale in der G.straße in Arnstadt waren.

viii) Die Feststellung, dass sich die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... der essenziellen Bedeutung des Tatbeitrags der Angeklagten Z... bewusst waren, beruht auf dem Umstand, dass die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... als gleichberechtigte Mitglieder der aus den drei Personen gebildeten Personenvereinigung planend zu einer Übereinkunft gekommen waren. Sie hatten gemeinsam das Tatkonzept entwickelt, in dem von ihnen allen dreien die Notwendigkeit der Legendierung durch die Angeklagte Z... als wesentliche Voraussetzung für die Möglichkeit der Tatbegehung vor Ort festgelegt worden war. Gleiches gilt für die von der Angeklagten Z... in Übereinkunft mit U. B... und U. M... übernommene Vernichtung der vorhandenen Beweismittel und die Versendung des vorbereiteten Bekennervideos im Falle des Todes beider Männer im Zusammenhang mit der Tatausführung. Nur so konnten sie ihre ideologischen Ziele erreichen. Ihnen war demnach die überragende Wichtigkeit der von der Angeklagten Z... übernommenen Tätigkeiten für den Überfall auf die Sparkassenfiliale in der G.straße in Arnstadt bewusst.

ix) Die Feststellungen, dass die Angeklagte Z... wusste, dass die beiden Männer während des Überfalls die Sparkassenangestellten vor Ort mit den mitgeführten Schusswaffen mit dem Erschießen und darüber hinaus mit einer mitgeführten täuschend echt aussehenden Handgranatenattrappe bedrohen würden, und dass sie beabsichtigte, diese Drohung werde die Wegnahme des vorhandenen Bargelds durch sie ermöglichen, und dass sie handelte, um sich und den beiden anderen Personen die erhoffte Beute rechtswidrig zuzueignen, beruht auf folgenden Umständen:

(1) Dass die Angestellten in der Sparkassenfiliale mit den drei mitgeführten Schusswaffen und mit der mitgeführten täuschend echt aussehenden Handgranatenattrappe bedroht werden würden, war Teil des gemeinsam gefassten Tatplans und der Angeklagten Z... daher bekannt und von ihr auch so gewollt.

(2) Diese Drohung mit dem Erschießen und dem Zünden der täuschend echt aussehenden Handgranatenattrappe sollte nach dem gemeinsamen Tatplan dazu führen, dass die Sparkassenangestellten, die auf das Bargeld der Sparkassenfiliale Zugriff hatten, keinen Widerstand leisten und dulden würden, dass das Geld wegen der massiven Drohung von den vor Ort agierenden U. B... und U. M... weggenommen werden könnte. Um sich und den jeweils anderen beiden Personen diese finanziellen Mittel zu verschaffen und um sie sich und den jeweils anderen beiden Personen zuzueignen, beabsichtigten die drei Personen genau diesen Geschehensablauf.

(3) Dass keine der drei Personen einen Anspruch auf das in der Bank verwahrte Bargeld hatte, und dass damit die durch die geplante Wegnahme des Geldes durch U. B... und U. M... erfolgte Zueignung rechtswidrig war, war der Angeklagten Z..., was auf der Hand liegt, ebenfalls bekannt.

x) Zusammengefasst belegen all diese Umstände, dass die Angeklagte Z..., U. M... und U. B... entsprechend dem gemeinsam gefassten Plan die Tat bewusst arbeitsteilig begingen, wobei der Tatbeitrag der Angeklagten Z..., die nicht vor Ort tätig wurde, für die Begehung der Tat unerlässlich war.

3) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... handelte, um durch die beabsichtigte Beschaffung von Finanzmitteln die Tätigkeit der von den drei Personen gebildeten Vereinigung zu fördern, beruht auf folgenden Umständen:

a) Die von der Vereinigung primär verfolgte Tätigkeit war die Begehung von Tötungsdelikten aus ideologischen Motiven. Um derartige Taten planen, vorzubereiten und durchführen zu können, benötigten die drei Mitglieder der Vereinigung ausreichende Finanzmittel. Diese benötigten Geldmittel, so bereits ihr Konzept bei der Gründung der Vereinigung, sollten durch Überfälle – insbesondere Banküberfälle – beschafft werden.

b) Die Angeklagte Z... wirkte bei dem Überfall auf die Sparkassenfiliale in der G.straße in Arnstadt zur Beschaffung von Finanzmitteln mit, die für die Begehung der ideologisch motivierten Taten unbedingt erforderlich waren. Aus der bei ihr gegebenen Interessenlage schließt der Senat, dass es ihr bei ihrer Handlung im Rahmen der Logistiktat gerade darauf ankam, diese Ideologietaten zu ermöglichen und damit die primäre Tätigkeit ihrer Vereinigung zu fördern.

4) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... bei ihren Handlungen in vollem Umfang schuldfähig war, beruht darauf, dass keinerlei Hinweise dafür vorliegen, die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Angeklagten Z... aufgehoben oder eingeschränkt gewesen (vgl. S. 2457 ff).

1) Auf einer Gesamtschau der nachfolgend dargestellten Umstände beruhen die Feststellungen, dass die Angeklagte Z..., U. B... und U. M..., nachdem sie ihre zuvor durchgeführten Ausspähmaßnahmen von möglichen Tatorten ausgewertet hatten, zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt vor dem 04. November 2011 in Umsetzung des von ihnen gemeinsam ersonnenen Konzepts ihrer Vereinigung über folgende Umstände übereinkamen: Sie planten gemeinsam, arbeitsteilig in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken am Vormittag des 04. November 2011 die Sparkassenfiliale Am N.platz in Eisenach zu überfallen.

a) Die Angeklagte Z... führte in diesem Zusammenhang aus, die beiden Männer seien am Wochenende vor dem 04. November 2011 mit einem Wohnmobil losgefahren, um ein Objekt für einen Raubüberfall auszukundschaften. Dabei hätten sie auch erwähnt, am Dienstag Geld besorgen zu wollen.

b) Die Angeklagte Z... stritt in ihrer Einlassung inzident ab, zusammen mit den beiden Männern geplant zu haben, arbeitsteilig einen Raubüberfall zu begehen. Die Angeklagte wird jedoch, soweit sie das gemeinsame Fassen des Plans, nach Auswertung der durchgeführten Ausspähmaßnahmen den Überfall arbeitsteilig zu begehen, abstreitet, widerlegt durch die Gesamtschau folgender Umstände, die diesen Plan eines gemeinsamen Überfalls durch die drei Personen belegen:

i) Dass zunächst die Erkenntnisse aus durchgeführten Ausspähmaßnahmen hinsichtlich möglicher Tatorte ausgewertet wurden, schließt der Senat aus folgenden Umständen:

(1) Das von den drei Personen ersonnene und gemeinsam verfolgte Tatkonzept sah eine Serie von Tötungsdelikten vor, zu der sie sich aber nicht sofort, sondern erst nach der Begehung einer ganzen Reihe von Taten bekennen wollten. Ihr Vereinigungskonzept war demnach auf eine längere Phase der Begehung von Tötungsdelikten angelegt. Um eine derartig zeitlich gestreckte Begehung mehrerer Taten durchführen zu können, liegt es auf der Hand, dass das Festnahmerisiko bei den einzelnen Taten möglichst geringgehalten werden sollte.

(2) Die drei Personen waren übereingekommen, während ihrer Zeit in der Illegalität keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen, sondern sich die benötigten Finanzmittel durch Raubüberfälle zu beschaffen.

(3) In der Wohnung der drei Personen in der F.straße in Zwickau wurde im Jahr 2011 eine Vielzahl von Ausspähungsunterlagen sichergestellt. So verfügten sie über mehr als 10.000 Adressen von möglichen Tatopfern oder möglichen Tatobjekten. Sie verfügten über zahlreiche Stadtpläne, auf denen die Lage von türkischen, jüdischen, islamischen oder staatlichen Feindbildobjekten eingezeichnet war. Zusätzlich verfügten sie über Stadtpläne, auf denen die Lage von Raubobjekten gekennzeichnet war. Zahlreiche dieser gekennzeichneten Objekte waren auch mit Bemerkungen versehen, welche die Geeignetheit des jeweiligen Objekts für eine Tat bewerteten (vgl. S. 728 ff).

(4) In dem Wohnmobil, in dem U. B... und U. M... am 04. November 2011 nach dem Überfall auf die Sparkasse in Eisenach tot aufgefunden worden waren, wurden in dessen Aufenthaltsraum ein Teilstadtplan von Erfurt aufgefunden, auf dessen Rückseite sich eine Skizze mit dem Grundriss der überfallenen Sparkassenfiliale in Eisenach nebst einem handschriftlichen Vermerk ("Vermutlich Tresor, 200 € Schein geholt") befindet:

(a) Aus der Gesamtasservatenliste Ermittlungskomplex NSU (EG Trio) und einer Übersicht des Bundeskriminalamts zur räumlich-persönlichen Zuordnung der Asservatennummern im NSU-Verfahrenskomplex, die der Senat beide im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt hat, ergibt sich, dass in dem Aufenthaltsraum des Wohnmobils, in dem U. B... und U. M... tot aufgefunden worden waren, das Asservat mit der Nummer 1.4.200.0, "Blatt mit Teilstadtplan Erfurt und handschriftlichen Notizen", sichergestellt wurde.

(b) Die Polizeibeamtin Bu... die mit Ermittlungen im Zusammenhang mit der Auswertung von Asservaten aus dem Wohnmobil von Eisenach nach dem Tod von U. B... und U. M... am 04. November 2011 betraut war, gab zu dem Teilstadtplan von Erfurt glaubhaft an, dass sich auf der Rückseite des Stadtplans zwei Skizzen befänden. Bei der rechten Skizze handle es sich um den Grundriss der Sparkassenfiliale Am N.platz in Eisenach. Handschriftlich sei daneben vermerkt "Vermutlich Tresor, 200 € Schein geholt".

(5) Zusammengefasst bedeutet dies nun, dass das Erfordernis, ihr Festnahmerisiko bei den einzelnen Taten jeweils zu minimieren, um eine ganze Tatserie begehen zu können, dafür spricht, die Taten jeweils sorgfältig und umfassend vorzubereiten. Eine derartige gewissenhafte Vorbereitung einer Tat legt wiederum nahe, dass sie die jeweiligen Tatorte vor der Tatbegehung aufsuchten und dort tatrelevante Umstände auskundschafteten. Dies war ihnen praktisch auch möglich, da sie keiner Erwerbstätigkeit nachgingen und daher über die erforderliche Zeit für diese mit Reisen verbundenen Ausspähtätigkeiten verfügten. Die Beute aus den Raubüberfällen stellte im Übrigen die Finanzierung derartiger Erkundungstouren sicher. Aus diesen Umständen und der Tatsache, dass im Jahr 2011 in ihrer Wohnung umfangreiche Ausspähunterlagen, die genaue Ortskenntnis belegen, gesichert werden konnten, schließt der Senat, dass seit der Gründung bis zur Auflösung der Vereinigung breit angelegt zahlreiche mögliche Tatorte und Tatobjekte von ihnen ausgekundschaftet wurden. Hieraus und aus dem Umstand, dass in dem Wohnmobil, in dem U. B... und U. M... am 04. November 2011 nach dem Überfall auf die Sparkasse in Eisenach tot aufgefunden worden waren, in dessen Aufenthaltsraum ein Teilstadtplan von Erfurt aufgefunden wurde, auf dessen Rückseite sich eine Skizze mit dem Grundriss der überfallenen Sparkassenfiliale in Eisenach befand, folgert der Senat weiter, dass daher auch und gerade die Tatorte späterer Taten von ihnen vor der eigentlichen Tatbegehung aufgesucht und ausgeforscht wurden. Die auf diese Weise gesammelten Erkenntnisse wurden, was naheliegt, vor der Übereinkunft, eine bestimmte Tat an einem bestimmten Tatort zu begehen, von ihnen ausgewertet

ii) Die Angeklagte Z... sowie U. B... und U. M... werteten gemeinsam die getätigten Ausspähmaßnahmen aus und kamen zu dritt überein, die Sparkassenfiliale Am N.platz in Eisenach zu überfallen.

(1) Die von den drei Personen im Jahr 1998 gegründete Personenvereinigung verfolgte die primäre Zweckbestimmung, Tötungsdelikte aus rassistischen, antisemitischen und staatsfeindlichen Motiven zu begehen. Um diese Zweckbestimmung der Vereinigung hinsichtlich der beabsichtigten Tötungsdelikte erreichen zu können, hatten die drei Personen ein Handlungskonzept ersonnen, das auf Umsetzung drängte und das neben den ideologisch motivierten Taten auch die Begehung einer Reihe von Raubüberfällen vorsah, um mit dem dabei erbeuteten Geld die anfallenden Kosten tragen zu können. Zur Umsetzung dieses Konzepts war aber eine konkrete Planung der einzelnen Überfälle erforderlich. Hieraus schließt der Senat, dass der festgestellte konkrete Tatplan im Hinblick auf die Sparkassenfiliale Am N.platz in Eisenach gefasst wurde.

(2) Dass sich alle drei Personen, also neben U. M... und U. B... auch die Angeklagte Z... auf ein gemeinsames Handeln einigten, schließt der Senat aus folgenden Umständen:

(a) Die drei Personen waren seit längerer Zeit persönlich und ideologisch aufeinander fixiert und hatten sich im Rahmen einer fortlaufenden Entwicklung zunehmend radikalisiert und gemeinsam ideologisch motivierte Straftaten begangen. Sie haben gemeinsam die von ihnen so genannten Aktionen durchgeführt, die vom Aufhängen einer mit einem Judenstern versehenen Puppe, die mit einer Bombenattrappe verbunden war, bis zum Abstellen einer Bombenattrappe unter Beifügung echten TNT Sprengstoffs gingen. Die drei Personen sind nach den behördlichen Maßnahmen am 26. Januar 1998 gemeinsam geflohen und in den Untergrund abgetaucht. Seit ihrer Flucht haben die drei Personen durchgehend zusammengelebt und haben gemeinsam jeweils eine Wohnung genutzt.

(b) Die drei Personen haben gegen Ende des Jahres 1998, also Jahre vor der Begehung dieser Tat, gemeinsam einen Personenverband gegründet, dessen Primärzweck darauf gerichtet war, Menschen aus ideologischen Gründen zu töten. Um die für die Erreichung dieses Zwecks nötigen finanziellen Mittel zu beschaffen, hatten sie sich bei der Gründung ihres Verbands auch bereits darauf geeinigt, Raubüberfälle zu begehen. In den Folgejahren hatten sie dann gemeinsam auch vierzehn Raubüberfälle begangen. Dieser Personenverband bestand fort.

(c) Alle drei Personen hatten einen dringenden Bedarf, sich mit Bargeld zu versorgen. Das folgt aus den Angaben der Angeklagten und einem Schluss des Senats aufgrund folgender Umstände:

(i) Die Angeklagte hat im Zusammenhang mit dem Überfall vom 07. September 2011 in Arnstadt glaubhaft angegeben, dass sie zum Zeitpunkt dieses Überfalls noch genug Geld gehabt hätten. U. B... und U. M... hätten aber dennoch den Überfall begehen wollen, weil zunehmend bargeldlos eingekauft worden sei und die Banken deshalb immer weniger Bargeld vorrätig gehabt hätten.

(ii) Bei dem Überfall vom 07. September 2011 hatten die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... einen Betrag in Höhe von etwas über 15.000 € erbeutet.

(iii) Zum Zeitpunkt der hier gegenständlichen Tat verfügten die drei Personen, so schließt der Senat, noch über Geld. Das Bedürfnis, sich dennoch weiter mit Bargeld zu versorgen, weil zunehmend bargeldlos eingekauft wurde und die Banken daher weniger Bargeld vorrätig hielten, bestand aber nicht nur für die beiden Männer, sondern in gleicher Weise für die Angeklagte Z...: Sie befand sich in derselben Situation wie U. B... und U. M.... Sie war gemeinsam mit den beiden Männern untergetaucht und sie hatten sich zu dritt zu einer Vereinigung zusammengeschlossen, die darauf gerichtet war, ideologisch motivierte Tötungsdelikte zu begehen. Zur weiteren Durchführung der auch künftig beabsichtigten ideologisch motivierten Taten benötigten sowohl die beiden Männer als auch die Angeklagte Z... ausreichende finanzielle Mittel. Alle drei Personen hatten danach ein Interesse auch an einer Bevorratung von Finanzmitteln, um auch künftig die von ihnen weiterhin beabsichtigten ideologisch motivierten Taten planen, vorbereiten und durchführen zu können.

(d) Gemäß dem von den drei Personen ihren Taten zugrunde gelegten Konzept war es erforderlich, dass sowohl bei den ideologisch motivierten Taten als auch bei den Logistiktaten nicht nur am Tatort, hier also in der Sparkassenfiliale Am N.platz in Eisenach; ein aus den beiden Männern bestehendes Team handelte. Vielmehr war für die von ihnen beabsichtigten Taten nach ihrem Handlungskonzept eine weitere Person erforderlich, die, abgesetzt vom eigentlichen Tatort, ihren Tatbeitrag erbrachte, indem sie die als Zentrale genutzte Wohnung der drei Personen als sichere Rückzugsmöglichkeit für die vor Ort agierenden Täter während deren tatbedingter Abwesenheit sicherte und für den Fall, dass die vor Ort tätigen Personen im Zusammenhang mit der Tat zu Tode kommen würden, das vorbereitete Bekennerdokument der Vereinigung zu den von ihnen begangenen ideologisch motivierten Taten veröffentlichen und die in der Zentrale der Vereinigung befindlichen Beweismittel vernichten würde.

(3) Zusammenfassend ist demnach festzuhalten: Die drei Personen waren persönlich und ideologisch eng aufeinander fixiert. Alle drei Personen haben gemeinsam eine Personenvereinigung gegründet, deren Tätigkeit darin bestand, Menschen aus ideologischen Gründen zu töten. Die für die Planung und Durchführung derartiger Taten nötigen Finanzmittel beabsichtigten sie, worüber sie bereits bei der Gründung der Vereinigung übereingekommen waren, durch Raubüberfälle zu beschaffen. Nach dem von allen drei Personen getragenen Tatkonzept war für dessen Umsetzung eine konkrete Planung der einzelnen Tat und eine nicht am eigentlichen Tatort anwesende Person zur Erbringung von Legendierungstätigkeiten erforderlich. Im Falle des Todes der Männer, die vor Ort agierten, sollte diese Person die vorhandenen Beweismittel vernichten und das vorbereitete Bekennerdokument veröffentlichen. Es lag nahe, dass die Angeklagte Z..., als Mitgründerin und Mitglied der aus den drei Personen bestehenden Vereinigung, zusammen mit den beiden anderen Mitgründern und Mitgliedern sowohl die beabsichtigten Tötungsdelikte als auch die zur Finanzierung notwendigen Logistikdelikte gemeinsam begehen würde. Aus der Gesamtheit dieser Umstände schließt der Senat, dass alle drei Personen, also auch die Angeklagte Z..., gemeinsam die Tat geplant und sich auf die gemeinsame Ausführung des Überfalls auf die Sparkassenfiliale Am N.platz in Eisenach geeinigt haben. Vor diesem Hintergrund schließt der Senat auch, dass die Angeklagte Z... zusammen mit den beiden Männern die in ihrem Besitz befindlichen Ausspähungserkenntnisse hinsichtlich möglicher Tatorte ausgewertet hat, weil diese eine gemeinsame konkrete Tatplanung erst ermöglichten und die Basis für die gemeinsam beschlossene Tatausführung darstellten.

iii) Die Feststellung, dass die drei Personen übereinkamen, bei der Tatausführung arbeitsteilig in dem Sinne vorzugehen, dass die Angeklagte Z... für den Bereich ihrer Wohnung neben anderen Tätigkeiten Legendierungstätigkeiten zusagte, um auf diese Weise den Rückzugsbereich für die beiden Männer nach dem Überfall vom 04. November 2011 auf die Sparkassenfiliale Am N.platz in Eisenach, den die beiden Männer durchführen sollten, zu sichern, beruht auf den nach folgend dargestellten Umständen:

(1) Die Feststellung, dass die beiden Männer den Überfall vor Ort in der Sparkassenfiliale durchführen sollten, schließt der Senat aus dem Inhalt des von den drei Personen vereinbarten Tatkonzepts. Dieses sah vor, dass die beiden Männer als Team vor Ort den Überfall durchführen sollten. Diese Konzeption ist auch plausibel, weil die beiden sportlichen Männer körperlich besser als die Angeklagte Z... geeignet waren, den Überfall vor Ort effektiv durchzuführen und vom Tatort erfolgreich zu flüchten.

(2) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... als einen Aspekt ihres Tatbeitrages zusagte, die Mitglieder ihrer Gruppierung zu legendieren, um dadurch ihre gemeinsame Wohnung als sicheren Rückzugsort nach dem Überfall zu erhalten, schließt der Senat aus folgenden Umständen:

(a) Die Angeklagte Z... führte in diesem Kontext zusammengefasst aus, sie habe während der gesamten Jahre ein paar Mal zwar die Identität der beiden Männer gegenüber Nachbarn geleugnet, wenn sie von diesen auf die beiden und deren Tätigkeiten angesprochen worden sei. Dies habe aber keine Billigung der Tötungen bedeutet. Sie habe nämlich auch in der "Illegalität" gelebt, und es habe deshalb in ihrem Interesse gelegen, bei Nachbarn hinsichtlich ihrer Identität kein Misstrauen aufkommen zu lassen. Sie hätten sich allerdings schon untereinander mit falschen Namen angesprochen. Sie selbst sei "Liese" oder "Lieschen" genannt worden, U. M... sei "Max" und U. B... sei "Gerry" genannt worden.

(b) Soweit die Angeklagte Z... behauptet, die von ihr eingeräumten Legendierungen ausschließlich deshalb getätigt zu haben, weil sie und die beiden Männer nach ihrer Flucht in der "Illegalität" lebten, wird sie widerlegt durch einen Schluss des Senats aufgrund der nachfolgend dargestellten Umstände: Die Angeklagte wirkte als Mitgründerin und Mitglied des Personenverbands, der sich zur Begehung von Tötungs- und Raubdelikten zusammengeschlossen hatte, nach dessen Handlungskonzeption an dessen Tätigkeiten mit. Sie hatte als Mitgründerin und Mitglied dieser Vereinigung das gemeinsam vereinbarte Gesamtkonzept der Anschläge, verbunden mit den logistischen Raubstraftaten, mitentworfen und hatte an der Durchführung der Taten ein ebenso großes Interesse wie U. M... und U. B.... Daher, so schließt der Senat, entfaltete die Angeklagte ihre der allgemeinen Sicherung dienenden Tätigkeiten nicht, wie sie behauptet, um das Leben in der "Illegalität" aufrechtzuerhalten, sondern um den von ihnen gegründeten Verband im Untergrund zu tarnen, abzuschotten und zu sichern. Dass dadurch auch die nach ihnen ohnehin bestehende Fahndung erschwert wurde, war ein willkommener Nebeneffekt, der ihren Interessen, nicht festgenommen zu werden, zusätzlich entsprach.

(c) Die Feststellungen zu den Situationen, für die die Angeklagte Z... zusagte, ihre auf Legendierung gerichtete Tätigkeit zu erbringen, ergeben sich aus folgenden Umständen: Die Interessenlage der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... war darauf gerichtet, generell und vor allem auch während der Begehung eines Raubüberfalls in ihrer Umgebung keinerlei Argwohn gegen sie als Personen entstehen zu lassen und keine Verdachtsmomente im Hinblick auf Abwesenheiten der beiden Männer von der Wohnung zu schaffen. Hieraus schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... durch ihre eigene Anwesenheit im Bereich der Wohnung keine Vermutungen über den Verbleib der männlichen Bewohner aufkommen lassen würde, dass sie bei Nachfragen wegen der Abwesenheit der Männer der Situation angepasste Erklärungen geben würde und dass sie die Umgebung der Wohnung beobachten würde, um gegebenenfalls schnell auf unerwartete Ereignisse in ihrem Sinne sachgerecht reagieren zu können.

(d) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... zusagte, legendierende Angaben gegenüber ihrem Umfeld im Bereich der Wohnung zu machen, um diese als sicheren Rückzugsort zu erhalten, ergibt sich aus folgenden Umständen:

i) Die Angeklagte Z... hat vielfältig legendierende Tätigkeiten entfaltet:

1. Sie räumte glaubhaft den Umstand, legendiert zu haben, ein, indem sie angab, für sich selbst und für die beiden Männer die Alias-Namen "Lisa", "Gerry" und "Max" benutzt zu haben. Weiter räumte sie ein, ein paar Mal gegenüber Nachbarn die Identität der beiden Männer geleugnet zu haben, wenn sie auf die Männer als Personen oder deren berufliche Tätigkeit angesprochen worden sei.

2. Zusätzlich ergibt sich aus den glaubhaften Angaben der Polizeibeamtin KHK’in A..., dass die Angeklagte Z... zusätzlich noch die Alias-Identitäten M. St..., S. E..., S. Ro..., S. und L. Po... sowie L. Di... genutzt hat. Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... wohnten im Zeitraum von Mai 2001 bis Frühjahr 2008 gemeinsam in der P.straße in Zwickau. Gegenüber zahlreichen Nachbarn dieser Wohnung machte die Angeklagte Z... unzutreffende Ausführungen, um die Abwesenheiten der beiden Männer harmlos zu erklären, ihre eigene Anwesenheit in der Wohnung zu erläutern und den Umstand plausibel zu erklären, dass zwei Männer mit einer Frau in einer Wohnung gemeinsam lebten. So gaben die hierzu gehörten Nachbarn aus der P.straße in der Hauptverhandlung jeweils Folgendes glaubhaft an:

Der Zeuge U. Sch... berichtete, die Angeklagte habe ihm gegenüber angegeben, ihr Freund arbeite auswärts und sie würde studieren. Ähnlich berichtete die Zeugin P... die Angeklagte habe ihr erläutert, ihr Freund würde in der Elektrobranche arbeiten und sie selbst würde studieren. Die Zeugin K. Fri... gab an, die Angeklagte habe ihr erzählt, sie würde deshalb nicht arbeiten müssen, weil ihr Freund sehr gut verdiene. Der Freund und der andere Mann würden beim Vater des Freundes in dessen Computerfirma arbeiten. Ähnlich berichteten die Zeugin H... und die Zeugin H. K..., die Angeklagte habe ihnen jeweils gesagt, ihr Partner verdiene so viel auf Montage, dass sie nicht arbeiten müsse. Der Zeuge M. Fri... führte aus, die Angeklagte habe ihm gegenüber geäußert, die beiden Männer seien selbständig oder arbeiteten beim Vater des Freundes der Angeklagten. Die Zeugin S... gab an, sie habe von der Angeklagten erfahren, ihr Schwiegervater habe eine Firma, dort würde ihr Mann arbeiten und genug verdienen, so dass sie selbst nicht zu arbeiten brauchte. Die Zeugin Ste... erklärte in der Hauptverhandlung, sie habe von der Angeklagten erfahren, dass der eine Mann ihr Freund und der andere Mann dessen Bruder sei. Auch Nachbarn aus der F.straße in Zwickau, wo die drei Personen seit Frühjahr 2008 gemeinsam wohnten, bestätigten glaubhaft ebenfalls legendierende Tätigkeiten der Angeklagten Z...: Der Zeuge K... führte aus, die Angeklagte Z... habe ihm erzählt, sie würde von zuhause arbeiten und sei deshalb auch immer da. Zu den beiden Männern habe sie ihm gesagt, einer sei ihr Freund, der andere sei dessen Bruder. Der Zeuge Bu..., ebenfalls ein Nachbar in der F.straße, gab an, die Angeklagte Z... habe ihm erläutert, bei den beiden mit ihr zusammenlebenden Männern handele es sich um ihren Freund und dessen Bruder. Die beiden Männer würden Fahrzeuge überführen. Daher würden auch immer wieder andere Autos hinter dem Haus von ihnen geparkt werden. Die verschiedenen Autos seien dann, so der Zeuge, auch nie Gesprächsthema gewesen, weil die Angeklagte diese ja plausibel erklärt habe. Die Angeklagte Z... habe ihm weiter berichtet, sie selbst würde am heimischen Computer arbeiten. Deshalb sei sie auch immer zuhause.

(ii) Die Angeklagte Z... erbrachte demnach zeitlich vor dem Überfall auf die Sparkasse Am N.platz in Eisenach verschiedenste Legendierungstätigkeiten, die der Sicherung des Verbandes und seiner Zentrale, also der gemeinsamen Wohnung, dienten. Derartige Tätigkeiten, die entweder auf die Rolle der Angeklagten im Verband speziell zugeschnitten waren oder auf einer Arbeitsteilung beruhten, wurden bereits bei der Gründung des Verbands jeweils mit Modifikations- und Ergänzungsmöglichkeiten festgelegt und von der Angeklagten Z ...den beiden Männern zugesagt. Durch ihre erbrachten Legendierungstätigkeiten erreichte die Angeklagte Z... eine nach außen wirkende Abschottung und Abtamung des Verbandes und seiner Wohnung. Dies hatte eine überragende Bedeutung für die erfolgreiche Durchführung der konkreten Tat und die Erreichung der Ziele des Verbandes. Durch die Legendierung wurde nämlich sichergestellt, dass weder das persönliche Umfeld, vor allem also die Nachbarn, noch die Ermittlungsbehörden auf die drei Personen und ihre Wohnung aufmerksam wurden. Der Senat zieht wegen der Wichtigkeit dieser Legendierungsmaßnahmen den Schluss, dass die Angeklagte Z... auch bei der Übereinkunft der drei Personen, den gegenständlichen Überfall zu begehen, im Sinne einer Aktualisierung und Bestätigung bereits gegebener Zusagen die Erbringung derartiger Legendierungstätigkeiten als ihren Tatbeitrag zu diesem Überfall versprach.

(iii) Die Feststellungen zum Zweck der von der Angeklagten Z... zugesagten legendierenden Tätigkeiten ergeben sich aus Schlussfolgerungen des Senats aus den Angaben der Angeklagten hierzu und aus ihren schon erbrachten legendierenden Tätigkeiten:

1. Mit der von der Angeklagten Z... glaubhaft eingeräumten Verschleierung der Identität der drei Personen durch die Verwendung von Alias-Namen verhinderte sie, dass Nachbarn oder Kontaktpersonen im Umfeld sie anhand ihrer in den Fahndungsaufrufen genannten Namen als die im Januar 1998 vor der Polizei Geflohenen B. Z..., U. M... und U. B... identifizieren konnten. Mangels Identifizierung war dann aber auch die Gefahr gebannt, dass sich jemand an die öffentliche namentliche Fahndung nach ihnen erinnern würde und den Ermittlungsbehörden Hinweise auf ihren Aufenthalt hätte geben können, was zu ihrer Festnahme und zur Unterbindung der beabsichtigten Straftaten hätte führen können.

2. Mit den Äußerungen der Angeklagten Z... gegenüber Nachbarn, die Männer würden "auswärts", "auf Montage" oder in der "Firma des Schwiegervaters" arbeiten, gab sie eine plausible Erklärung dafür, dass die beiden Männer öfters und manchmal auch längere Zeit ortsabwesend waren. Mit ihrer Erläuterung, ihr Freund verdiene sehr gut, so dass sie nicht arbeiten müsse, oder sie selbst sei Studentin, erklärte sie zugleich auf nachvollziehbare Weise, aus welchen Gründen sie sich selbst in der Regel in der Wohnung aufhalten würde.

3. Die Ausführungen der Angeklagten Z... zum Verhältnis der drei Personen untereinander, nämlich, dass einer der Männer ihr Freund sei und der andere Mann dessen Bruder, erklärten das Zusammenleben der drei Personen in einer gemeinsamen Wohnung, ohne dass Anlass zu Spekulationen und Vermutungen zu den Beziehungen der drei Personen untereinander gegeben wurde, was zu einer intensiveren Beobachtung der Personen durch die Nachbarschaft hätte führen können.

4. Zusammengefasst präsentierte die Angeklagte Z... die drei Personen, ohne deren wahre Identität preiszugeben, als harmlose Wohngemeinschaft und gab plausible Erklärungen für feststellbare Auffälligkeiten, wie die häufige Abwesenheit der Männer oder das Zusammenleben von zwei Männern mit einer Frau. Hierdurch verhinderte die Angeklagte, dass sie anhand ihrer Namen als vor der Polizei geflohene Verdächtige identifiziert wurden, und dass Nachbarn Anlass dazu hatten, ihre normalbürgerliche Existenz zu bezweifeln. Aus diesen Umständen schließt der Senat, dass die legendierende Tätigkeit der Angeklagten Z... den Zweck verfolgte, die Mitglieder ihres Verbandes und damit auch ihre Wohnung, die als Zentrale der Vereinigung diente, durch Abtarnung zu schützen. Für diesen Schluss spricht auch der Umstand, dass die Angeklagte Z... häufig mit Nachbarn, was diese in der Hauptverhandlung bestätigten, sprach und sich in der P.straße und in der F.straße einer sogenannten Nachbarschaftsrunde mit regelmäßigen Treffen anschloss. Auf diese Weise hatte sie die Gelegenheit, unmittelbar und schnell zu erfahren, wenn im nachbarschaftlichen Umfeld Argwohn oder gar ein Verdacht gegen sie entstand. Sie konnte dann situationsangepasst, individuell und schnell auf solche Entwicklungen eingehen, um die Mitglieder des Verbandes und die Wohnung zu schützen.

5. Ihre Interessenlage zu den Zeitpunkten der hier dargestellten Legendierungen war identisch mit derjenigen zum Zeitpunkt des Überfalls auf die Sparkasse Am N.platz in Eisenach am 04. November 2011. Hieraus schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... den beiden Männern bei der gemeinsamen Planung hinsichtlich dieses Überfalls zusagte, Legendierungen mit derselben Zielrichtung, also zur Sicherung der Mitglieder ihres Verbandes und der Zentrale ihrer Vereinigung, also ihrer gemeinsamen Wohnung, vorzunehmen.

iv) Die Feststellungen, dass die drei Personen weiter übereinkamen, bei der Tatausführung arbeitsteilig in dem Sinne vorzugehen, dass die Angeklagte Z... weiter zusagte, sich während der Tatbegehung in oder im räumlichen Umfeld ihrer gemeinsamen Wohnung in der F.straße in Zwickau zusätzlich aus dem Grund bereitzuhalten, um für den Fall des Todes von U. B... und U. M... im Zuge des Überfalls das vorbereitete Bekennervideo zu veröffentlichen und sämtliche in der Wohnung vorhandenen Beweismittel zu vernichten, beruhen auf den nachfolgend dargestellten Umständen:

(1) Die Feststellung, dass sich die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... darüber einig waren, der Überfall solle nur durchgeführt werden, wenn im Falle des Todes ihrer außerhalb der Zentrale aufhältlichen Mitglieder bei der Tatbegehung gleichzeitig die Veröffentlichung des in ihrer Zentrale deponierten Bekennervideos und die Vernichtung von dort befindlichen Beweismitteln durch ein Mitglied des NSU gewährleistet sein würden, beruht auf folgenden Umständen:

(a) Vor Begehung der Tat stellte sich für die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... folgende Ausgangssituation dar:

(i) Bei realistischer Betrachtung war den drei Personen bewusst, dass die Durchführung einer jeden Überfallhandlung das Risiko barg, dass die vor Ort tätigen Täter bei der Tat den Tod finden würden. So bestand jederzeit die Gefahr, dass durch am Tatort eintreffende Sicherheitskräfte die Täter noch während der Tat oder dann auf der sich anschließenden Flucht erreicht werden würden. Das Risiko, dass es im Zuge der Begehung einer Tat zum Tod der vor Ort agierenden Täter kommen würde, wurde noch zusätzlich dadurch gesteigert, dass die beiden Männer entschlossen waren, sich unter keinen Umständen von der Polizei festnehmen zu lassen. Bei einer ihnen drohenden Festnahme wollten sie sich vielmehr selbst das Leben nehmen. Aufgrund dieser Umstände bestand auch bei der Tat in der Sparkasse Am N.platz die naheliegende Gefahr, dass während der Begehung dieser Tat die Mitglieder der Vereinigung zu Tode kommen würden.

(ii) Ihnen war ebenfalls bewusst, dass ihre Vereinigung bereits ideologische Tötungsdelikte begangen hatte. Um eine größere propagandistische Wirkung zu erzielen, hatten sie sich jedoch nicht nach der jeweiligen Tatbegehung zu den einzelnen Taten bekannt. Sie wollten sich vielmehr zu einer ganzen von ihnen begangenen Anschlagsserie bekennen und die ideologischen Motive ihrer Vereinigung für die von ihnen begangenen Tötungsdelikte erst dann offenlegen.

(iii) Zusätzlich gingen sie davon aus, dass sie im Falle des Todes von U. B... und U. M... ihre ideologische Anschlagsserie nicht würden fortsetzen können, weil dann das bei den Anschlägen vor Ort tätige Team bestehend aus U. B... und U. M... nicht mehr vorhanden sein würde.

(b) Ausgehend von diesen Umständen kamen die drei Personen überein, dass die Tat nur durchgeführt werden würde, wenn im Falle des Todes ihrer außerhalb der Zentrale aufhältlichen Mitglieder gleichzeitig die Veröffentlichung des vorbereiteten Bekennervideos und die Vernichtung der in der Zentrale vorhandenen Beweismittel durch ein Mitglied des NSU gewährleistet sein würden. Denn nur bei der Veröffentlichung des Bekennervideos und der gleichzeitigen Vernichtung der in der Zentrale der Vereinigung vorhandenen Beweismittel war sichergestellt, dass das gemeinsam verfolgte Ziel der Anschlagsserie erreicht werden würde:

(i) Solange noch keine Bekennung zu den von den drei Personen verübten Gewalttaten veröffentlicht war, waren außer dem Umstand, dass derartige Taten begangen wurden und dass dabei Menschen getötet oder verletzt wurden, keinerlei weitere Einzelheiten im Zusammenhang mit der Anschlagsserie bekannt. Insbesondere bestanden keine tragenden Hinweise auf die Identität der Täter und deren Motive. Vielmehr rätselten Öffentlichkeit und Behörden darüber, wer aus welchen Gründen diese Taten begangen hatte, was der Tatserie ein noch größeres Gewicht in Staat und Gesellschaft zuwies.

(ii) Die dann für die Öffentlichkeit glaubhafte Bekennung der Organisation zu der ganzen Tatserie unter Wahrung der Anonymität und der Anzahl der Mitglieder der Vereinigung, was Folge der Beweismittelvernichtung wäre, würde augenblicklich dazu führen, dass in der Öffentlichkeit die Täterschaft einer rechten Gruppierung für alle bis dahin begangenen Taten aufgedeckt würde. Weiter würde schlagartig bekannt, dass es einer rechten Gruppierung gelungen war, nicht nur eine Straftat, sondern über einen längeren Zeitraum hinweg, schwerste, ideologisch motivierte Straftaten zu begehen, ohne dass die Täter identifiziert, deren Motive ermittelt und die verantwortlichen Personen festgenommen werden konnten. In dem Bekennerdokument würde zudem fingiert, der NSU würde weiterhin bestehen, indem in dem Bekennervideo "Paulchen Panther" auf eine erst künftig zu veröffentlichte DVD mit dem Titel "Paulchen’s Neue Streiche" hingewiesen würde. Auf diese Weise konnten Angst und Verunsicherung in der Öffentlichkeit und innerhalb der Mitglieder potenzieller Opfergruppen effektiv und in großem Umfang geschürt werden. Der Staat wiederum konnte in überzeugender Weise als hilflose Institution vorgeführt werden, der nicht in der Lage gewesen war, die Taten aufzuklären und seine Bürger zu schützen. Gewaltbereite Rechtsradikale könnten durch die Bekennung zur Tatserie mit der darauf zu erwartenden Wirkung in der Öffentlichkeit dazu veranlasst werden, ebenfalls ideologisch motivierte Straftaten zu begehen.

(iii) Die drei Personen rechneten mit der Möglichkeit, dass U. B... und U. M..., die vor Ort in der Sparkasse tätig werden sollten, bei dem Überfall ums Leben kommen könnten. Aus ihrer Sicht war das Risiko ihres Todes nur dann einzugehen, wenn die bereits begangenen ideologischen Straftaten nach ihrem Tod durch Bekennung und Beweismittelvernichtung die dargestellten Wirkungen entfalten würden. Somit würden sie den Überfall auf die Sparkasse Am N.platz in Eisenach am 04. November 2011, der das Risiko ihres Todes barg, nur dann begehen, wenn Bekennung und Beweismittelvernichtung sichergestellt waren.

(2) Die Feststellung zur Zweckrichtung der verabredeten Beweismittelvernichtung beruht auf den Angaben der Angeklagten Z... und einem darauf basierenden Schluss des Senats:

(a) Die Angeklagte Z... hat zum Zweck der Vernichtung von Beweismitteln angegeben, U. M... habe gewollt, dass alle Beweise im Zusammenhang mit ihren Taten vernichtet würden und der einzige Beweis ihres Tuns die DVD sei. U. B... habe gewollt, dass mit Ausnahme der DVD alle Beweise vernichtet werden würden, die Rückschlüsse auf ihre gemeinsame Lebensweise in den vergangenen Jahren zulassen würden. Zudem sei ebenfalls gewollt gewesen, die Beweise für Unterstützungshandlungen von Personen aus ihrem Umfeld zu vernichten.

(b) Diese Angaben zur Zweckrichtung der Beweismittelvernichtung sind glaubhaft. Die Vernichtung sämtlicher Beweise im Hinblick auf ihre Identität, auf Unterstützer und auf ihre Lebensumstände im Untergrund entsprach den ideologischen Interessen der drei Personen: Die Beweismittelvernichtung lässt sowohl die Täter, deren Anzahl, deren Lebensumstände als auch deren mögliche Unterstützer anonym bleiben. Bei dieser Sachlage sind jedoch dann naheliegend weitere Ermittlungen zur Identität der Täter und deren Umfeld unmöglich. Mangels derartiger Ermittlungserkenntnisse bliebe dann aber regelmäßig ungeklärt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Personen, in deren Wohnung es zur Beweismittelvernichtung gekommen ist, in die im Bekennerdokument dargestellten Tötungsdelikte involviert gewesen sind. Ungeklärt bliebe weiterhin, ob im Falle ihrer Beteiligung an den Taten von anderen Personen Unterstützungsleistungen erbracht wurden und ob möglicherweise noch weitere tatbereite Personen vorhanden wären. Diese offenen Fragen wiederum würden zu einer weiteren Verunsicherung der Bevölkerung und der Ermittlungsbehörden führen, was wiederum der ideologischen Zielsetzung des von den drei Personen gebildeten Verbands entsprechen würde.

(c) Nach einer Beweismittelvernichtung in der dargelegten Weise würde die Öffentlichkeit, mangels anderer Anhaltspunkte und weil dies in dem Bekennervideo durch die Ankündigung künftiger Taten so dargestellt wurde, davon ausgehen, dass die Vereinigung, die die Anschlagserie begangen und sich dazu bekannt hatte, weiterhin existent und handlungsfähig wäre. Aus dem Umstand, dass eine derartige öffentliche Meinung die allgemeine Furcht vor weiteren Anschlägen der Vereinigung aufrechterhalten würde, und dies dem Interesse der drei Personen entsprach, schließt der Senat, dass auch dies eine von ihnen gewollte Folge der verabredeten Beweismittelvernichtung sein sollte.

(3) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... beim Fassen des Tatplans zusagte, sich während der gesamten Tatbegehung und der anschließenden Flucht der beiden Männer vom Tatort zur Erfüllung ihrer zugesagten Aufgaben im Rahmen der Tatausführung in oder im räumlichen Umfeld ihrer gemeinsamen Wohnung in der F.straße in Zwickau bereitzuhalten, beruht auf einem Schluss des Senats aus folgenden Umständen:

(a) Die Angeklagte Z... befand sich im Tatzeitraum des Nagelbombenanschlags in der K.straße am 09. Juni 2004 in ihrer gemeinsamen Wohnung oder deren räumlichen Nahbereich (vgl. S. 707). Die Angeklagte Z... hielt sich im Tatzeitraum der Tat zulasten von Th. Bo..., also am Nachmittag des 15. Juni 2005, im Nahbereich der Zentrale des NSU in der P.straße in Zwickau auf (vgl. S. 708 ff).

(b) Die Angeklagte Z... hielt sich am 04. November 2011 in der gemeinsamen Wohnung in der F.straße in Zwickau auf (vgl. S. 715 ff).

(c) Der Umstand, dass sowohl im Tatzeitraum des hier gegenständlichen Überfalls als auch bei zwei weiteren konkreten Taten sich die Angeklagte Z... in zeitlichem Zusammenhang mit der tatsächlichen Tatbegehung in der jeweilig gemeinsam genutzten Wohnung oder deren Nahbereich befand, belegt eine entsprechende Praxis, sich während und im Zusammenhang mit der Tatausführung dort bereitzuhalten. Zusätzlich bestand unter den drei Personen Einigkeit, Beweismittel für ihr Leben in der Illegalität und für Unterstützungshandlungen anderer Personen nicht in die Hände der Ermittlungsbehörden gelangen sollten. Die vorhandenen Beweismittel sollten vielmehr vor einer drohenden Entdeckung ihrer als Stützpunkt genutzten Wohnung durch die Behörden vernichtet werden. Die von den drei Personen als essenziell angesehene und fest geplante Veröffentlichung des in der Wohnung vorhandenen Bekennungsdokuments der Vereinigung zu den ideologisch motivierten Taten konnte auch nur dann mit hinreichender Sicherheit gewährleistet werden, wenn ein Versand der Dokumente veranlasst werden könnte, selbst wenn die beiden vor Ort agierenden Männer am Tatort erschossen worden wären oder sich selbst getötet hätten.

(d) Unter Berücksichtigung dieser Umstände und der für das ganze Tatkonzept überragend wichtigen Legendierung im Bereich der Wohnung, der Gewährleistung eines sicheren Rückzugraums, der Vernichtung vorhandener Beweismittel und der Veröffentlichung einer Selbstbezichtigung der Vereinigung schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... zur Erreichung dieser Ziele beim gemeinsamen Fassen des Tatplans hinsichtlich des Überfalls auf die Sparkasse Am N.platz zusagte, sich während der Begehung des Überfalls in oder jedenfalls im räumlichen Nahbereich der gemeinsamen Wohnung bereitzuhalten. Dort konnte sie nämlich ihre Tatbeiträge, die nach ihrem gemeinsamen Tatplan abgesetzt vom Tatort im engeren Sinne zu leisten waren, erbringen.

(4) Die Feststellungen, dass die Angeklagte Z... beim gemeinsamen Fassen des Tatplans zusagte, im Falle des Todes der beiden Männer die in der Zentrale des NSU vorhandenen Beweismittel zu vernichten und das vorhandene Bekennerdokument zu veröffentlichen, ergeben sich aus den Angaben der Angeklagten Z... sowie folgenden Umständen:

(a) Die Angeklagte Z... führte in diesem Zusammenhang zusammengefasst aus, sie seien am 01. April 2008 in die F.straße in Zwickau gezogen. U. M... und U. B... hätten die Wohnung technisch und mechanisch abgesichert. Beide hätten mehrfach erwähnt, dass sie sich frei schießen würden, falls sie von der Polizei entdeckt würden. Sollte dies nicht möglich sein, würden sie sich durch Erschießen das Leben nehmen. Sie – die Angeklagte – hätte den beiden bei derartigen Äußerungen mehrfach das "absolute Versprechen" geben müssen, dass sie beim Tod der beiden Männer – sei es, dass beide erschossen werden würden oder dass sie sich selbst erschießen würden, um einer Verhaftung zuvorzukommen – die von U. M... erstellten und versandfertig vorbereiteten DVDs versenden würde, dass sie die Wohnung in Brand setzen würde und dass sie die Eltern der beiden benachrichtigen würde. U. M... habe gewollt, dass durch die Brandlegung alle Beweise im Zusammenhang mit ihren Taten vernichtet würden und der einzige Beweis ihres Tuns die DVD sei. U. B... habe gewollt, dass mit Ausnahme der DVD alle Beweise vernichtet werden würden, die Rückschlüsse auf ihre gemeinsame Lebensweise in den vergangenen Jahren zulassen würden. Zudem sei ebenfalls gewollt gewesen, die Beweise für Unterstützungshandlungen von Personen aus dem Umfeld zu vernichten.

(b) Die Angaben der Angeklagten Z..., sie habe versprochen, im Falle des Todes der beiden Männer die in der Wohnung vorhandenen Beweismittel zu vernichten und das vorbereitete Bekennerdokument zu veröffentlichen, sind glaubhaft, weil ein derartiges Versprechen den Interessen des von den drei Personen gebildeten Verbandes entsprach, und weil die Angeklagte Z... im November 2011 das versprochene Verhalten in die Tat umsetzte.

(i) Die Vernichtung sämtlicher Beweise im Hinblick auf ihre Identität, ihre Lebensumstände im Untergrund und ihre Unterstützer sowie eine finale Bekennung zu einer Anschlagsserie entsprachen den ideologischen Interessen der drei Personen:

1. Die Beweismittelvernichtung lässt sowohl die Täter der Anschlagsserie, deren Lebensumstände als auch deren mögliche Unterstutzer anonym bleiben. Bei dieser Sachlage wären dann weitere erfolgreiche Ermittlungen zur Identität der Täter und deren Umfeld unmöglich. Mangels derartiger Ermittlungserkenntnisse bliebe dann aber regelmäßig ungeklärt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Personen, in deren Wohnung es zur Beweismittelvernichtung kam, in die im Bekennerdokument eingeräumten Tötungsdelikte involviert waren. Ungeklärt bliebe weiterhin, ob im Falle ihrer Beteiligung an den Taten von anderen Personen Unterstützungsleistungen erbracht wurden und ob möglicherweise noch weitere tatbereite Personen vorhanden sind. Diese offenen Fragen wiederum würden zu einer weiteren Verunsicherung der Bevölkerung und der Ermittlungsbehörden führen, was wiederum der ideologischen Zielsetzung des von den drei Personen gebildeten Verbands entsprochen hat.

2. Eine nicht nach jeder Tat erklärte Bekennung zu nur einer einzelnen Tat, sondern eine gesammelte finale Bekennung zu einer ganzen Anschlagsserie entsprach ebenfalls den Interessen der drei Personen:

a. Eine Bekennung der Vereinigung zu einer Serie von Taten erreicht eine deutlich größere öffentliche Wirksamkeit, weil sie die Täterschaft hinsichtlich mehrerer Taten, die an verschiedenen Tatorten im Bundesgebiet verteilt über einen längeren Zeitraum hinweg begangen wurden, einer einzigen Gruppierung zuweist, ohne dass es den Behörden gelingen würde, die Anzahl und die Identität der Mitglieder dieser Gruppierung zu ermitteln und die Täter festzunehmen. Damit würden die besondere Schlagkraft, eine ausgeprägte logistische Fähigkeit und die bundesweite Gefährlichkeit der Tätergruppierung gegenüber Gesellschaft und staatlichen Organen unterstrichen.

b. Da einer derartigen Serienbekennung demnach eine größere öffentliche Wirkung als einer Einzelbekennung zukommen würde, entsprach sie daher besser dem Interesse des Personenverbandes, eine möglichst große Verunsicherung der Bevölkerung und der staatlichen Organe zu erzeugen.

(ii) Nachdem sich U. M... und U. B... am 04. November 2011 in Eisenach selbst getötet hatten, setzte die Angeklagte Z... die Wohnung in der F.straße in Brand und versandte zahlreiche DVDs mit dem Bekennervideo "Paulchen Panther". Damit hat sie das von ihr berichtete Versprechen in die Tat umgesetzt:

1. Die Angeklagte Z... hat am 04. November 2011 die von den drei Personen bis dahin genutzte Wohnung in der F.straße in Zwickau in Brand gesetzt:

a. Die Angeklagte Z... führte zusammengefasst aus, dass sie am 04. November 2011 gegen 08:00 Uhr aufgestanden, dann am Computer gesessen sei und Radio gehört habe. Im Radio habe sie, so glaube sie, von zwei Leichen in einem brennenden Wohnmobil gehört. Sie sei davon ausgegangen, es handle sich dabei um U. M... und U. B.... Sie habe dann mit Benzin die Wohnung in der F.straße in Brand gesetzt und etwa die Hälfte der verpackten DVDs versandt.

b. Die diesbezüglichen Angaben der Angeklagten Z... sind glaubhaft: Wie sich aus den glaubhaften Angaben des Brandursachenermittlers KHM L... ergibt, roch es in der Brandwohnung F.straße in Zwickau am 04. November 2011 extrem nach Benzin. In mehreren Räumen habe man noch Benzinspuren nachweisen können. An den Socken, die die Angeklagte Z... bei ihrer Festnahme getragen hat, konnten Kohlenwasserstoffe nachgewiesen werden, als deren Herkunftsquelle Benzin nicht ausgeschlossen werden konnte (vgl. S. 704 ff). Da es in der Wohnung F.straße in Zwickau nach Benzin roch, in mehreren Räumen Benzin nachgewiesen werden konnte und an den Socken der Angeklagten Spuren von Benzin nicht ausgeschlossen werden konnten, hält der Senat die Angaben der Angeklagten, sie habe mit Benzin die Wohnung in der F.straße in Brand gesetzt, für glaubhaft.

2. Die Angeklagte Z... hat am 04. November 2011 zahlreiche DVDs mit dem Bekennervideo "Paulchen Panther" versandt:

a. Die Angeklagte Z... räumte den Versand dieser Datenträger am 04. November 2011 ein.

b. Die diesbezüglichen Angaben der Angeklagten Z... sind glaubhaft: Nach ihrer Entdeckung im Wohnmobil in Eisenach hatten die beiden Männer keine Gelegenheit mehr, Datenträger mit dem Bekennerdokument "Paulchen Panther-Film" zu versenden. Der Zeuge KK Sch... führte glaubhaft aus, es seien, soweit feststellbar, insgesamt 15 DVDs mit dem Bekennervideo nach dem 04. November 2011 bei verschiedenen Medienunternehmen, türkischislamischen Vereinen oder bei der Partei "PDS" eingegangen. Die Zeugin KOK’in P... führte ergänzend glaubhaft aus, dass der Eingang einer 16. DVD bei der Geschäftsstelle der Partei "Die Linke" in Weimar den Ermittlungsbehörden im Januar 2013 bekanntgegeben worden sei.

Der Zeuge KK Sche... sagte weiter aus, dass im Brandschutt der F.straße noch 36 adressierte DVDs aufgefunden worden seien, die zum Großteil auch bereits versandfertig frankiert gewesen seien. Trotz der Einwirkungen durch den Brand sei es bei 25 dieser DVDs noch möglich gewesen, das Bekennervideo sichtbar zu machen.

Die umfangreiche Beweisaufnahme hat keinen Hinweis darauf ergeben, dass andere Personen als die Angeklagte Z... die DVDs versandt hätten. Da sowohl U. M... und U. B... als auch andere Personen als Versender der DVDs ausscheiden, die Angeklagte Z... in der Wohnung über versandfertige DVDs verfügte und zudem 16 solcher DVDs bei verschiedenen Adressaten festgestellt wurden, hält der Senat die Angäben der Angeklagten, sie habe diese Datenträger versandt, für glaubhaft.

(iii) Aus den Umständen, dass die Vernichtung von Beweismitteln durch Inbrandsetzung der Wohnung und die Veröffentlichung eines Bekennerdokuments dem Interesse des von den drei Personen gebildeten Personenverbands entsprachen, und die Angeklagte Z... am 04. November 2011 genau die Handlungen ausführte, die sie nach ihren eigenen Angaben den beiden Männern versprochen hatte, hält der Senat ihre Ausführungen, sie habe diese Handlungen den beiden Männern versprochen, für glaubhaft.

(c) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... U. M... und U. B... beim Fassen des gemeinsamen Tatplans zu dieser Tat zusagte, im Falle des Todes der Männer sämtliche Beweismittel zu vernichten und das Bekennerdokument der Vereinigung zu veröffentlichen, beruht weiter auf den folgenden Umständen.

(i) Die Angeklagte Z... führte in ihrer chronologischen Darstellung der Ereignisse aus, sie habe U. M... und U. B... nach ihrem Einzug in die Wohnung in der F.straße im Frühjahr 2008 versprochen, im Falle des Todes der Männer die vorhandenen Beweismittel zu vernichten und ein Selbstbezichtigungsdokument der Vereinigung zu veröffentlichen.

(ii) Die Angeklagte Z... wird widerlegt, soweit sie behauptete, die genannten Tätigkeiten den beiden Männern erst im Frühjahr 2008 versprochen zu haben. Aus folgenden Umständen schließt der Senat vielmehr, dass sie dieses Versprechen bereits mit der Gründung des Personenverbands im Jahr 1998 abgab und es vor dem Überfall auf die Sparkassenfiliale Am N.platz in Eisenach lediglich noch einmal bestätigte:

1. Eine Beweismittelvernichtung und Bekennung der Vereinigung nicht nur zu einer Einzeltat, sondern zu einer ganzen Tötungs- und Anschlagsserie würden, was nahe liegt, zu einer möglichst massiven Verunsicherung der Bevölkerung und staatlicher Stellen führen. Die Erreichung dieses Ziels lag von Anfang an und damit auch bereits bei der Gründung der Vereinigung im ideologischen Interesse der drei Personen.

2. Bereits bei ihrer ersten ideologisch motivierten Tat zulasten von E. Ş... am 09. September 2000 fertigten U. M... und U. B... am Tatort ein Foto des schwer verletzten Opfers an, um dadurch die Glaubhaftigkeit eines später anzufertigenden Bekennerdokuments zu erhöhen (vgl. S. 666 ff).

3. Bereits nach dem Anschlag in der P.gasse im Januar 2001 wurde nach den glaubhaften Angaben des Zeugen EKHK D... gemäß den festgestellten Zeitstempeln am 09. März 2001 die erste Version eines Bekennerdokuments fertiggestellt. Aus dem zeitlichen Ablauf ergibt sich demnach, dass ein Bekennerdokument zum Nachweis einer Tatserie, nämlich der Tat zulasten von E. Ş... und des Sprengstoffanschlags in der P.gasse in Köln, bereits nach der zweiten und noch vor der dritten ideologisch motivierten Tat zulasten von A. Öz... hergestellt worden war. Nach den glaubhaften Angaben des Zeugen war am 28. Oktober 2001 eine zweite Version des Bekennervideos und am 03. Dezember 2007 das Bekennervideo "Paulchen Panther" fertiggestellt.

4. Aus diesen Umständen zieht der Senat folgende Schlüsse:

a. Eine Beweismittelvernichtung und eine Bekennung der Vereinigung zu einer ganzen Serie von Tötungsdelikten waren nötig, um die von den drei Personen erstrebte möglichst massive Verunsicherung der Bevölkerung und staatlicher Stellen zu erreichen. Bereits bei ihrer ersten ideologisch motivierten Tat zulasten von E. Ş... bereiteten sie durch eine Fotografie des schwer verletzten Opfers am Tatort eine glaubhafte, spätere Serienbekennung der Vereinigung vor. Eine derartige Vorbereitung wird naheliegender Weise nur dann durchgeführt, wenn die Angeklagte Z..., die eine damit erstellte Serienbekennung später verbreiten sollte, die Veröffentlichung auch bereits vorher zugesagt hatte. Kurz nach der Tat in der P.gasse stellten sie auch bereits ein erstes Bekennerdokument her, das in der Folge zweimal erweitert wurde, so dass schon nach der zweiten ideologisch motivierten Tat eine Veröffentlichung einer Serienbekennung möglich war. Diese unverzügliche Erstellung eines solchen Dokuments, sobald durch zwei Taten Anfang 2001 eine Kleinstserie vorlag, deutet darauf hin, dass das Versprechen zur Veröffentlichung durch die Angeklagte Z... nicht erst im Jahre 2008 erfolgte, sondern bereits bei der Gründung des Personenverbands. Bei lebensnaher Betrachtungsweise sollten nämlich die beiden Vorläuferversionen des Bekennervideos und dieses selbst nicht erst 2008 veröffentlicht werden. Vielmehr sollten die jeweils aktuelle Fassung nach der Konzeption des Personenverbands veröffentlicht werden, wenn die Männer im Zusammenhang mit einer Logistiktat oder einer ideologisch motivierten Tat zu Tode kommen würden. Die Angeklagte Z... hatte den beiden Männern zugesagt, sich während der Begehung einer jeden Tötungs- oder Logistiktat in oder im räumlichen Umfeld der jeweiligen Wohnung bereitzuhalten. Diese Zusage hatte die Angeklagte Z... bereits bei der Gründung des Personenverbands abgegeben. Neben der Gelegenheit zur Legendierung war es Sinn und Zweck dieser Zusage, der Angeklagten Z... im Fall des Todes der beiden Männer eine umgehende Vernichtung der in der Wohnung vorhandenen Beweismittel und eine Veröffentlichung des in der Wohnung befindlichen Bekennerdokuments der Vereinigung zu ermöglichen. Die bei der Gründung des Verbands gegebenen Zusage, sich in oder in der Nähe der Wohnung bereitzuhalten, macht aber im Hinblick auf diese Tätigkeiten nur dann einen Sinn, wenn die Angeklagte gleichzeitig, also ebenfalls bei der Gründung der Vereinigung, diejenigen Tätigkeiten verspricht, die der Grund dafür sind, warum sie sich in oder an der Wohnung bereithalten soll. Bei diesen Tätigkeiten handelt es sich um Vernichtung der in der Wohnung vorhandenen Beweismittel und die Veröffentlichung des in der Wohnung gelagerten Bekennerdokuments der Vereinigung.

b. Aus der Gesamtheit dieser Umstände schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... bereits bei der Gründung des Personenverbands und nicht erst im Jahr 2008 die Beweismittelvernichtung und Veröffentlichung des Bekennerdokuments zugesagt hat. Im Zuge der gemeinsamen Planung des Überfalls auf die Sparkasse Am N.platz hat sie diese Zusage, was wegen des gemeinsam ersonnenen Tatkonzepts, des Vorhandenseins eines Bekennervideos und des Umstands, dass sie die zugesagten Tätigkeiten nach dem Tod der beiden Männer nach der hier gegenständlichen Tat tatsächlich ausgeführt hat, naheliegt, für die konkrete Tat nur noch einmal bestätigt.

v) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... durch die von ihr zugesagten Tatbeiträge die Begehung des Überfalls auf die Sparkasse Am N.platz in Eisenach erst ermöglichte, beruht auf folgenden Umständen: Mit der Zusage der Legendierung hat die Angeklagte Z... in Aussicht gestellt, einen sicheren Rückzugsraum für die beiden Männer nach dem Überfall zu schaffen und dadurch das Entdeckungs- und Festnahmerisiko effektiv herabzusetzen. Mit der von ihr zugesagten Beweismittelvernichtung und Veröffentlichung des Bekennerdokuments würde der finale Zweck der von ihnen verübten ideologisch motivierten Anschläge erst erreicht werden. Aufgrund der außerordentlichen Bedeutung der aufgezeigten Folgen ihrer zugesagten Tätigkeiten, so schließt der Senat, hat sie den Überfall auf die Sparkasse Am N.platz in Eisenach erst ermöglicht.

vi) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... zusagte, auch diese aus dem Überfall erwartete Tatbeute zu verwalten, die Verpflichtungen der Vereinigung nach außen mit den beiden Männern weiterhin organisatorisch zu regeln und erforderliche Ausgaben aus der gemeinsamen Tatbeute, die die Angeklagte Z... weiterhin verwalten würde, zu tätigen, um dadurch die Abtarnung des Personenverbandes zu fördern und diesen zu sichern, beruht auf folgenden Umständen:

(1) Die Angeklagte Z... führte in diesem Zusammenhang zusammengefasst aus, sie habe niemals mit U. M... und U. B... ein arbeitsteiliges Tatkonzept entwickelt, das unter anderem Maßnahmen zur Finanzierung der Gruppe vorgesehen hätte. Es habe keine Zuständigkeit bei der Bezahlung der alltäglichen Kosten gegeben. Regelmäßige Ausgaben wie Lebensmittel, Kleidung und anderes seien einmal von dem einen, einmal von dem anderen bezahlt worden. Die Miete habe meistens sie gezahlt. Während der Urlaube habe sie sich meistens um das Geld gekümmert, weil sie am sparsamsten gewesen sei. Unzutreffend sei, dass sie dem Angeklagten G... 10.000 DM Depotgeld übergeben habe. Dies habe vielmehr U. B... getan. Dieser Umstand könne daher nicht als Indiz für ihre Tätigkeit als Kassenwart gewertet werden. Sie habe auch nicht eine Summe von 3.000 DM, die ihnen der Angeklagte G... nach der Flucht als Darlehen überlassen habe, an diesen zurückgezahlt.

(2) Die Feststellungen zur Zusage der Angeklagten Z..., die für das weitere Tätigwerden der Gruppierung unbedingt erforderliche Beute aus künftigen Überfällen zu verwalten, also eine allgemeine Sicherungsaufgabe für den Bestand und die Schlagkraft des Verbandes zu übernehmen, beruht auf Schlüssen des Senats basierend auf folgenden Umständen:

(a) Die Angeklagte Z... übernahm nach der Gründung der Vereinigung die Aufgabe, finanzielle Verpflichtungen der Vereinigung für Kosten der allgemeinen Lebensführung ihrer Mitglieder im Urlaub zu begleichen und somit den Überblick über die vorhandenen Finanzmittel zu behalten.

(b) Die Angeklagte Z... übernahm nach der Gründung der Vereinigung die Aufgabe, im täglichen Leben die Ausgaben zu steuern und dadurch den Überblick über die vorhandenen Finanzmittel der drei Personen zu behalten.

(c) Die Angeklagte Z... übernahm nach der Gründung der Vereinigung die Aufgabe, dem Angeklagten E... und seiner Familie eine Urlaubsreise zu bezahlen.

(d) Die Angeklagte Z... übernahm nach der Gründung der Vereinigung die Aufgabe, dem Angeklagten G... die von diesem in ihrem Interesse getätigten Aufwendungen zu ersetzen, indem sie ihm das von diesem an die drei Personen ausgekehrte Darlehen in Höhe von 3.000 DM zurückzahlte, indem sie die Kosten für Passfotos des Angeklagten G... beglich und indem sie ihn von den Kosten gemeinsam verbrachter Urlaube freistellte, in deren Verlauf die drei Personen überprüften, ob die Alias-Identität "H. G..." von U. B... noch gefahrlos genutzt werden konnte.

(e) Die Angeklagte Z... übernahm nach der Gründung der Vereinigung die Aufgabe, finanzielle Verpflichtungen der Vereinigung im Zusammenhang mit den Kosten für die Unterbringung der Mitglieder der Vereinigung abgetarnt zu begleichen.

(f) Die Angeklagte Z... übernahm nach der Gründung der Vereinigung die Aufgabe, dem Angeklagten G... einen Betrag von 10.000 DM als Depotgeld zur Verfügung zu stellen (zu (a) bis (f) vgl. S. 611 ff).

(g) Aus der Zusammenschau obiger Umstände zieht der Senat folgende Schlüsse:

(i) Die Angeklagte Z... behielt sowohl im Urlaub als auch im täglichen Leben den Überblick über die ausgegebenen Beträge und damit auch über den noch vorhandenen Geldbestand in der gemeinsamen Kasse der drei Personen. Ihr oblag es auch, Unterstützern, wie den Angeklagten E... und G... finanzielle Zuwendungen zu machen. Diese Zahlungen erfolgten schenkweise oder um im Interesse der drei Personen getätigte Aufwendungen zu erstatten. Hierdurch pflegte sie die Beziehung zu den sie unterstützenden Personen und erhielt dadurch, was der Senat schließt, deren Bereitschaft, sie weiter zu unterstützen, aufrecht. Daneben übernahm es die Angeklagte Z..., die regelmäßig zu zahlende Miete für die Wohnungen, in denen die drei Personen gemeinsam lebten, unter einem Alias-Namen zu entrichten, was, so schließt der Senat, die Verfügbarkeit einer für sie ausreichenden Unterkunft, die als Zentrale der Vereinigung diente, sicherstellen sollte. Zusätzlich richtete sie mit der relativ hohen Summe von 10.000 DM beim Angeklagten G... ein Gelddepot für die Vereinigung ein, was, so schließt der Senat, die Liquidität der drei Personen gewährleisten und im Falle der Entdeckung ihrer Wohnung, in der sich die gemeinsame Kasse befand, sicherstellen sollte, dass sie zumindest auf diese beim Angeklagten G... deponierte Summe weiterhin Zugriff nehmen konnten, ohne die Festnahme zu riskieren.

(ii) Die Angeklagte Z... war demnach für nahezu alle relevanten Bereiche des Einsatzes vorhandener Finanzmittel zuständig. Ihr diesbezügliches Spektrum reichte vom Überblick über den Mitteleinsatz im täglichen Leben bis zu einer speziellen Mittelverwendung, die auf ihre Situation als in der Illegalität lebender Personenverband, der beabsichtigte, schwerste Straftaten zu begehen, zugeschnitten war. Im letztgenannten Bereich stellte sie die Hilfe von Unterstützern, die Verfügbarkeit der dem Verband als Zentrale dienenden Wohnung und die Zugriffsmöglichkeit auf Geld im Falle der Entdeckung ihrer Wohnung sicher. Wegen dieser nahezu gegebenen Allzuständigkeit der Angeklagten Z... für die Finanzen der Vereinigung schließt der Senat, dass sie die Verwaltung der gemeinsamen Kasse übernommen hatte. Dabei haben sich keine Hinweise dafür ergeben, dass die Angeklagte Z... allein zu bestimmen hatte, wann welche Summe ausgegeben wurde. Vielmehr bestand ihre Aufgabe der Finanzverwaltung darin, essenzielle Zahlungen im Gemeinschaftsinteresse entweder selbst zu erbringen oder durch die beiden Männer zu veranlassen und Sicherungsmaßnahmen der Vereinigung, also bezüglich Unterstützern, Wohnung und Depot, auf finanziellem Gebiet abzuwickeln. Der Umstand, dass sie, wie sie selbst angibt, von den drei Personen am sparsamsten war, spricht auch dafür, dass sie für die Geldverwaltung im dargestellten Sinne zuständig war. Nachdem die drei Personen durch die beabsichtigten Überfälle nur sporadische Geldzuflüsse erwarten konnten, war es sachgerecht, eine sparsame Person mit der Verwaltung der vorhandenen Geldmittel zu betrauen. Diese war nämlich in der Regel am effektivsten dazu in der Lage, auch größere Geldsummen für einen längeren Zeitraum einzuteilen und im Konsens mit den beiden Männern, geplante Ausgaben als notwendig oder als überflüssig zu qualifizieren.

(h) Die Verwaltung der zur Verfügung stehenden Finanzmittel in diesem Sinne war von extrem großer Bedeutung für die Vereinigung:

(i) Der Überblick über die hoch vorhandenen Geldmittel im täglichen Leben wie im Urlaub ist von großer Bedeutung, um damit sachgerecht wirtschaften zu können und nicht unerwartet in Geldnot zu kommen. Für die zuverlässige und regelmäßige Bezahlung der Miete gilt dies entsprechend. Die drei Personen mussten mit dem Bezug der Wohnung in der A. Straße in Chemnitz sowie den nachfolgend genutzten Wohnungen ab August 1998 regelmäßig Miete zahlen. Die ungekündigte Verfügbarkeit über eine Wohnung war für sie, die per Haftbefehl gesucht wurden und sich dann zu einem Verband zusammenschlossen, der beabsichtigte, schwerste Straftaten zu begehen, aus Abschottungs- und Tarnungsgründen von extremer Wichtigkeit, um als harmlos wirkende Drei-Personen-Wohngemeinschaft keinen Verdacht im Umfeld zu erregen und dadurch eine Festnahme zumindest zu erschweren. Essenziell war für sie auch die Sicherung der Unterstützungsbereitschaft ihrer Helfer: Schon das Bezahlen einer Reise für den Angeklagten E... und seine ganze Familie, so schließt der Senat, festigte die Beziehung der drei Personen zum Angeklagten E..., so dass dadurch seine künftige Bereitschaft zu weiterer Unterstützung der drei Personen gefördert werden konnte. Gleiches gilt für die Zahlungen an den Angeklagten G..., dem die Angeklagte Z... sein Darlehen zurückzahlte und dem sie seine Auslagen erstattete. Ebenfalls von größter Bedeutung in ihrer speziellen Situation war das Anlegen eines Bargelddepots beim Angeklagten G.... Auf diese Weise konnten sie sich eine größere Summe Bargeld verschaffen, wenn beispielsweise wegen Enttarnung ihrer Wohnung eine erneute Flucht notwendig werden würde.

(ii) Unter Berücksichtigung dieser Aspekte, die alle die überragende Bedeutung der Betreuung der erhofften Beutegelder belegen, schließt der Senat, dass die Übernahme dieser Aufgabe von den drei Personen nicht von Fall zu Fall geregelt oder sogar offen gelassen wurde, sondern, dass die Angeklagte Z... die die Mittelverwaltung im dargestellten Sinne bereits seit dem ersten Überfall im Jahr 1998 übernommen hatte, dies wegen der besonderen Bedeutung dieser Aufgabe schon bei der Gründung der Vereinigung zugesagt hatte und sie ihre diesbezügliche Bereitschaft bei der gemeinsamen Planung des Überfalls auf die Sparkasse Am N.platz in Eisenach weiter zusagte.

vii) Die Feststellung, dass die drei Personen erneut gemeinsam übereinkamen, durch Drohung mit dem Einsatz von Schusswaffen die Angestellten in der Sparkassenfiliale zu veranlassen, ihnen das dort vorhandene Bargeld auszuhändigen oder dessen Wegnahme zu dulden, schließt der Senat aus folgenden Überlegungen:

(1) Die Angeklagte Z... hat sich hierzu nicht geäußert.

(2) Die getroffenen Feststellungen schließt der Senat aus folgenden Umständen:

(a) Für die drei Personen war die Beschaffung und Bevorratung finanzieller Mittel von überragender Bedeutung, weil damit die weiter von ihnen beabsichtigten ideologisch motivierten Taten finanziell und praktisch erst ermöglicht wurden (vgl. S. 535 ff).

(b) Um den nunmehr beabsichtigten Überfall auf die Sparkasse Am N.platz in Eisenach effektiv durchführen zu können und möglichen Widerstand von Sparkassenangestellten oder Kunden weitestgehend bereits im Keim zu ersticken, war ein Mittel mit hohem Drohpotential erforderlich. Damit war prognostisch gesehen die Herausgabe des Geldes oder die Duldung von dessen Wegnahme schnell und ohne Gegenwehr zu erreichen. Vor diesem allgemein bekannten Hintergrund und dem Umstand, dass sie bei allen vorangegangenen Überfällen Schusswaffen mitgeführt hatten, schließt der Senat, dass sich die drei Personen bei lebensnaher Betrachtungsweise darauf einigten, auch bei diesem Überfall Schusswaffen mitzuführen und diese, da dazu besonders geeignet, als Drohmittel einzusetzen.

(c) Den drei Personen kam es nur darauf an, Finanzmittel zu beschaffen. Es kam ihnen deshalb nicht darauf an, auf welche Weise sie sich in den Besitz der Beute bei dem geplanten Überfall bringen würden. Hieraus schließt der Senat, dass daher alle drei Personen beabsichtigten, dass sich die Männer bei dem Überfall vor Ort die Beute von den Gewahrsamsinhabern entweder geben ließen oder dass sie die Beute selbst wegnahmen.

viii) Die Feststellungen, dass die von ihnen erhoffte Beute die bei der Planung und Durchführung weiterer ideologisch motivierter Taten entstehenden Kosten abdecken sowie daneben ihren Lebensunterhalt sichern sollte, dass sie weitere ideologisch motivierte Taten planen, vorbereiten und durchführen wollten, und, dass deshalb der Beute aus den Überfällen überragende Bedeutung für sie zukam, schließt der Senat aus folgenden Umständen:

(1) Die Angeklagte Z... führte zur Frage des Geldbedarfs lediglich aus, dass sie bereits ab dem Jahr 1998 – also schon vor dem ersten Überfall – keine andere Möglichkeit gesehen habe, legal und ohne die Gefahr der Verhaftung an Geld zu kommen. Auch sie habe dann nach dem ersten Überfall von dem erbeuteten Geld gelebt. Weiter gab sie an, dass die beiden U.s nach dem ersten Überfall erklärt hätten, auch das weitere Leben mit der Beute aus den Überfällen finanzieren zu wollen.

(2) Die getroffenen Feststellungen schließt der Senat aus folgenden Umständen:

(a) Die Angeklagte Z... räumte ein, von dem Geld aus dem ersten Überfall im Jahr 1998 gelebt zu haben, und dass die beiden Männer schon damals beabsichtigten, das weitere Leben durch Überfälle zu finanzieren. Vor diesem Hintergrund zieht der Senat den naheliegenden Schluss, dass die von den drei Personen aus dem Überfall auf die Sparkasse Am N.platz erhoffte Beute ebenfalls zum Bestreiten des Lebensunterhalts hätte eingesetzt werden sollen. Neben den Kosten der Lebenshaltung sind bei den drei Personen die bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung der beabsichtigten ideologisch motivierten Taten aufzuwendenden Finanzmittel als weiterer Unkostenfaktor relevant. Da die Verwendung der erhofften Beute für Aufwendungen im Zusammenhang mit den geplanten Taten und für den Lebensunterhalt naheliegend ist, schließt der Senat, dass die drei Personen mit der erhofften Beute diese beiden Bereiche finanzieren wollte.

(b) Die von den drei Personen beabsichtigte intensive Planung und gewissenhafte Vorbereitung weiterer ideologisch motivierter Taten sowie deren Durchführung erforderte viel freie Zeit. Weitere Überfälle zur Geldbeschaffung müssten aber, so schließt der Senat, abhängig von der Höhe der jeweiligen Beute nur sporadisch durchgeführt werden und würden eine Erwerbstätigkeit unnötig machen. Es würde ihnen daher viel Zeit verbleiben. Aus diesen Umständen zieht der Senat den weiteren Schluss, dass sie die ihnen verbleibende Zeit zumindest zu einem großen Teil für die zeitintensive Planung, Vorbereitung und Durchführung der von ihnen beabsichtigten ideologisch motivierten Tötungsdelikte einsetzen wollten.

(c) Die Beute aus dem Überfall auf die Sparkasse Am N.platz sollte demnach dazu dienen, sowohl die anfallenden Kosten bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung weiterer ideologisch motivierten Taten als auch den Lebensunterhalt der drei Personen zu bestreiten. Zusätzlich würde es ihnen die Beute aus dem beabsichtigten Überfall finanziell erlauben, weiterhin keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dies würde ihnen viel Zeit verschaffen. Gerade diese Zeit war neben den finanziellen Mitteln aber unbedingt erforderlich, um die von ihnen beabsichtigten, ideologisch motivierten Taten weiterhin sorgfältig planen und ausführen zu können. Aufgrund des Umstands, dass die von ihnen erwartete Beute zwei für sie wichtige Aspekte, nämlich die Begehung ideologisch motivierter Tötungsdelikte und das Leben im Untergrund, praktisch erst ermöglichen würde, schließt der Senat, dass der Beute aus dem Überfall eine überragend große Bedeutung bei den drei Personen zukam.

ix) Die Feststellungen, dass die drei Personen aufgrund der überragenden Bedeutung des Gelingens eines Überfalls übereinkamen, bei dem Überfall mindestens eine scharfe Schusswaffe mitzuführen, diese als Drohmittel und gegebenenfalls bei Widerstand oder der Gefahr der Festnahme zur Abgabe von Schüssen einzusetzen und dass sie für diesen Fall den Tod eines Menschen als möglich erachteten und sich damit als notwendige Folge abfanden, schließt der Senat aus folgenden Umständen:

(1) Für die drei Personen war die Beschaffung finanzieller Mittel von überragend großer Bedeutung, weil damit die weiter von ihnen beabsichtigten ideologisch motivierten Taten finanziell und praktisch erst ermöglicht wurden. Das galt sowohl im Falle eines akuten Geldbedarfs, weil die Beute aus vorangegangenen Überfällen aufgebraucht war, als auch im Falle der Bevorratung zur Sicherung ihres zukünftigen finanziellen Auskommens.

(2) Aus dieser Sachlage zieht der Senat den Schluss, dass die drei Personen daher alles daransetzen würden, in den Besitz von Geldmitteln, also der Überfallbeute, zu kommen und sich diese zu erhalten. Um das genannte Ziel zu erreichen, so schließt der Senat weiter, würden sie jedes Mittel einsetzen, das die Erlangung und die Sicherung der Beute sowie die eigene unidentifizierte Flucht gewährleisten würde. Naheliegend ist dann, dass sie sich vor diesem Hintergrund erneut darauf einigten, als Mittel zur Zielerreichung eine scharfe Schusswaffe bei dem Überfall mitzuführen und diese dann gegen Menschen einzusetzen, weil eine derartige Waffe wegen der Möglichkeit, Projektile zu verschießen, anders als eine Schreckschusswaffe oder ein Pfefferspray, effektiver geeignet ist, als Drohmittel zu wirken. Eine scharfe Waffe wäre auch absolut geeignet, Widerstand, der bei der Beuteerlangung geleistet würde, nachhaltig zu brechen. Ebenso wäre der Schusswaffeneinsatz effektiv geeignet, Verfolger, die eine Beutesicherung verhindern würden oder die Festnahme und Identifizierung der Täter ermöglichen würden, erfolgreich zu stoppen.

(3) Die drei Personen hatten somit vereinbart, sofern in der konkreten Situation nötig, eine scharfe Schusswaffe zum Erlangen und zur Verteidigung der Beute sowie zur Verhinderung der Identifizierung des vor Ort agierenden Täters einzusetzen. All dies sollte, so schließt der Senat, wegen der überragenden Bedeutung der Finanzmittel für sie, auch mit massivsten und damit erfolgversprechenden Mitteln durchgesetzt werden. Bei einem derartig inhaltlich gebildeten Einsatzwillen einer Schusswaffe liegt es dann aber nahe, dass die drei Personen im Falle der Anwendung von massiver Waffengewalt den Tod von Menschen für möglich hielten. Im Hinblick auf ihr Ziel, auf jeden Fall ihre beabsichtigten ideologisch motivierten Straftaten finanziell und praktisch zu ermöglichen, fanden sie sich, so schließt der Senat, dann auch mit dem möglichen Tod von Menschen durch ihren Waffeneinsatz ab.

x) Soweit sich die Angeklagte Z... im Hinblick auf den festgestellten gemeinsamen Tatplan zu dieser Logistiktat bestreitend einlässt, kommt ihren Angaben kein Gewicht zu, welches das Ergebnis der oben dargelegten Gesamtschau in Frage stellen könnte. Ihre Angaben sind unglaubhaft, weil die Gesamtschau der dargestellten Umstände ergab, dass sich die drei Personen auf die gemeinsame Begehung der Tat einigten. Für den von ihr behaupteten Geschehensablauf ohne ihre Mitwirkung gibt es keine außerhalb ihrer Aussage liegenden zureichenden Anhaltspunkte, Ihre Abwesenheit vom Tatort ist gerade kein Umstand, der gegen eine gemeinsame Übereinkunft, die Tat zu begehen, sprechen würde.

xi) Die vorangehend dargestellten Umstände belegen, dass vor der Begehung des Überfalls auf die Sparkassenfiliale Am N.platz in Eisenach eine konkrete Übereinkunft zur Begehung dieser Tat von allen drei Personen getroffen wurde. Davon umfasst waren Verabredungen für das Tätigwerden der beiden Männer vor Ort, also auch das Mitführen mindestens einer scharfen Schusswaffe und gegebenenfalls deren Einsatz gegen Menschen. Dass an dieser Übereinkunft neben den beiden Männern auch die Angeklagte Z... beteiligt war, ergibt sich insbesondere daraus, dass die erhoffte Beute aus diesem Überfall auch den Geldbedarf der Angeklagten Z... decken sollte und deshalb in ihrem Interesse sein würde. Die Angeklagte Z... hatte sich gemeinsam mit U. B... und U. M... politisch radikalisiert. Zudem hatte sie seit längerer Zeit, soweit sogenannte Aktionen oder auch die Flucht betroffen sind, mit den beiden Männern immer gemeinsam gehandelt. Sowohl die Interessenlage der Angeklagten als auch ihr Verhalten in der Vergangenheit sprechen für ein erneutes gemeinsames Handeln. Zu berücksichtigen ist noch, dass es nach der Tatkonzeption der drei Personen nicht ausgereicht hätte, wenn die beiden Männer vor Ort in der Sparkassenfiliale tätig geworden wären. Nach ihrer gemeinsamen Planung bei der Gründung der Vereinigung und bei der Durchführung der bereits begangenen Taten war nämlich zusätzlich auch noch das Tätigwerden einer vom Tatort abgesetzt agierenden Person erforderlich. Für das Erbringen dieses Tatbeitrags war die Angeklagte Z... vorgesehen, was dafür spricht, dass auch sie die konkrete Übereinkunft zur Tatbegehung mitfasste, die Sparkassenfiliale Am N.platz in Eisenach zu überfallen. Vor diesem Gesamthintergrund ist die Einlassung der Angeklagten Z... widerlegt, sie hätte mit den beiden Männern keine derartige Übereinkunft getroffen. Vielmehr ergibt die Gesamtschau der angeführten Umstände, dass die Angeklagte Z... sowie U. B... und U. M... gemeinsam übereinkamen, die Sparkasse Am N.platz in Eisenach am 04. November 2011 zu überfallen.

2) Die Feststellung, dass die drei Personen in Ausführung ihres Übereinkommens, die Sparkassenfiliale Am N.platz in Eisenach zu überfallen, in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken plangemäß handelten, beruht auf der Gesamtschau folgender Umstände:

a) Die Angeklagte bestritt inzident, an den Vorbereitungshandlungen und an der Tatausführung beteiligt gewesen zu sein. Sie gab an, dass sie am 25. Oktober 2011 dabei gewesen sei, als U. B... von einer Mietfirma das angemietete Wohnmobil abgeholt habe. Damit seien sie gemeinsam nach Leipzig gefahren. Am darauffolgenden Wochenende (Anmerkung: 29./30. Oktober 2011) seien die beiden Männer losgefahren. Sie hätten ein Objekt für einen Raubüberfall auskundschaften und am Dienstag (Anmerkung: 01. November 2011) dann einen Überfall durchführen wollen. Am Freitag, dem 04. November 2011, seien sie immer noch nicht zurückgekehrt gewesen und seien daher "überfällig" gewesen. Sie habe im Radio gehört, in Thüringen sei ein brennendes Wohnmobil entdeckt worden. Es seien Schüsse gefallen und in dem Wohnmobil, so erinnere sie sich, seien zwei Leichen gewesen. Sie sei sich sofort sicher gewesen, dass dieses Wohnmobil U. M... und U. B... beträfe, dass sich die beiden getötet hätten und nicht mehr zurückkommen würden. Sie habe eine "unglaubliche Leere" verspürt und habe nur noch den einen Gedanken gehabt, den letzten Willen der beiden Männer und ihr Versprechen ihnen gegenüber zu erfüllen, nämlich, die gemeinsame Wohnung "abzufackeln" und die DVDs zu verschicken. An den Anruf bei den Eltern habe sie zunächst nicht gedacht. Wie schon beschrieben, habe einerseits ihre persönliche Habe vernichtet werden sollen, andererseits der Öffentlichkeit mitgeteilt werden sollen, dass sie es gewesen seien, die die Morde begangen hätten.

b) Soweit die Angeklagte ihre Tatbeteiligung bestritt wird sie widerlegt und überführt durch eine Gesamtschau folgender Umstände:

i) Die Feststellungen, dass U. M... und U. B... am 04. November 2011 gegen 09:15 Uhr vor Ort in der Sparkassenfiliale Am N.platz in Eisenach agierten, beruht auf der Gesamtschau folgender Umstände:

(1) Für die Begehung der Tat durch U. B... und U. M... vor Ort spricht der Umstand, dass in dem Wohnmobil, das U. B... und U. M... am 04. November 2011 nutzten und in dem sie nach dem Überfall tot aufgefunden wurden, sich die Beute des Überfalls vom 04. November 2011 befand. Dies folgt aus den glaubhaften Angaben des Zeugen KHK Mar.... Der Zeuge berichtete, dass in dem Wohnmobil, das U. B... und U. M... am 04. November 2011 nutzten und in dem sie tot aufgefunden wurden, die Beute in Höhe von 71.915,00 € aus dem Überfall vom selben Tag auf die Sparkassenfiliale in Eisenach sichergestellt werden konnte. Der gemeldete Schaden habe zwar 71.920,00 € betragen, wohingegen nur 71.915,00 € in dem Wohnmobil aufgefunden worden seien. Die Differenz von 5 € erkläre sich aber damit, dass ein 5 €-Schein bei dem Überfall heruntergefallen und in der Sparkassenfiliale auf dem Boden liegen geblieben sei. Das in dem Wohnmobil aufgefundene Geld sei in einer Kunststofftüte gewesen; an den Geldbündeln hätten sich noch die Banderolen der Sparkasse Eisenach befunden. Bei 3.000 € habe es sich um registriertes Geld gehandelt, das heißt, die Sparkassenfiliale habe die Nummern der Geldscheine notiert. Er selbst habe das überprüft und festgestellt, dass es sich um Geld aus der überfallenen Sparkassenfiliale in Eisenach gehandelt habe.

(2) Für die Begehung der Tat durch U. B... und U. M... vor Ort spricht der Umstand, dass in dem Wohnmobil zwei Sturmhauben sichergestellt wurden, die den Sturmhauben der Täter des Überfalls entsprachen, und die U. B... und U. M... zugeordnet werden konnten. Dies folgt aus den nachfolgend dargestellten Umständen:

(a) Die Täter des Überfalls trugen Sturmhauben, die den beiden Sturmhauben entsprachen, die in dem von U. B... und U. M... am 04. November 2011 genutzten Wohnmobil sichergestellt wurden:

(i) Der Zeuge KHK Ma... der Ermittlungen zu dem Überfall vom 04. November 2011 tätigte, gab glaubhaft an:

1. Im Rahmen seiner Ermittlungen habe er Bilder der Überwachungskameras vom Überfall vom 04. November 2011 auf die Sparkassenfiliale Am N.platz in Eisenach mit Asservaten, die in dem Wohnmobil in Eisenach nach dem Tod von U. B... und U. M... sichergestellt worden seien, verglichen.

2. Einer der Täter habe eine Sturmhaube mit einem Vampirgesicht getragen, die dem Asservat mit der Nummer 1.4.52.0 entspreche. Das Vampirgesicht der asservierten Sturmhaube sei aufgedruckt und aufgenäht gewesen, es habe sich um ein Unikat gehandelt.

3. Der zweite Täter habe eine schwarze Sturmhaube getragen. Eine entsprechende Sturmhaube sei in dem Wohnmobil sichergestellt und unter der Asservatennummer 1.4.51.0 asserviert worden.

(ii) Der Senat hat Lichtbilder der beiden Asservate sowie Lichtbilder der Überwachungskameras, die den Überfall vom 04. November 2011 aufgezeichnet haben, in Augenschein genommen und verglichen. Im Hinblick auf die markante Sturmhaube mit dem Vampirgesicht, bei der es sich um ein Unikat handelt, schließt der Senat, dass es sich bei dieser sichergestellten Sturmhaube um diejenige handelt, die einer der Täter des Überfalls auf die Sparkasse in Eisenach getragen hat. Daraus schließt der Senat dann weiter, dass die zweite in dem Wohnmobil sichergestellte, einfarbig schwarze Sturmhaube die Sturmhaube ist, mit der sich der zweite Täter bei dem Überfall vermummt hatte. Bei zwei mit Sturmhauben vermummten Tätern, wobei die eine Sturmhaube markant gemustert ist, und dem Auffinden von zwei Sturmhauben in unmittelbarer Nähe zueinander, wobei wiederum die eine Sturmhaube das markante Muster der Täter-Sturmhaube aufweist, ist bei lebensnaher Betrachtung davon auszugehen, dass es sich bei der zweiten Sturmhaube ohne markantes Muster um diejenige handelt, die der zweite Täter getragen hat.

(b) Die beiden Sturmhauben mit den Asservatennummem 1.4.51.0 und 1.4.52.0 aus dem Wohnmobil konnten U. B... und U. M... als Träger der Sturmhauben zugeordnet werden:

(i) Der Sachverständige Dr. P... Biologe und Sachverständiger für DNA-Gutachten beim Bundeskriminalamt, führte überzeugend aus, dass er die beiden Sturmhauben mit den Asservatennummern 1.4.51.0 und 1.4.52.0 auf DNA-Spuren untersucht habe. Er legte dar:

1. Zunächst habe er Abriebe der Mund- und Nasenbereiche vom Inneren der beiden Sturmhauben gefertigt. Aus den Abrieben sei dann Zellmaterial mittels Reagenzien herausgelöst und dieses analysiert worden. Ein Vergleich des so gewonnenen DNA-Musters des Abriebs der Sturmhaube mit der Asservatennummer 1.4.51.0 habe dem vollständigen DNA-Muster von U. B..., welches ihm vorgelegen und mit dem er es verglichen habe, entsprochen. Die Berechnungen hätten ergeben, dass nur eine von etwa 1,7 Quadrilliarden unverwandter Personen als Spurenverursacher für eine solche DNA-Spur in Betracht kämen. Die im Mund- und Nasenbereich im Inneren der Sturmhaube mit der Asservatennummer 1.4.51.0 festgestellte DNA stamme daher ohne vernünftigen Zweifel von U. B....

2. Ein Vergleich des DNA-Musters des Abriebs der Sturmhaube mit der Asservatennummer 1.4.52.0 habe dem vollständigen DNA-Muster von U. M..., welches ihm ebenfalls vorgelegen und mit dem er es verglichen habe, mit einer Wahrscheinlichkeit von 1:27 Trilliarden entsprochen. Die im Inneren der Sturmhaube mit der Asservatennummer 1.4.52.0 festgestellte DNA stamme danach ohne vernünftigen Zweifel von U. M....

(ii) Der Senat folgt den Ausführungen des erfahrenen Sachverständigen. Der Sachverständige ist promovierter Biologe und ausgebildeter Sachverständiger beim Bundeskriminalamt. Seit vielen Jahren ist er auf dem Gebiet der DNA-Analyse als Sachverständiger tätig. Auch im vorliegenden Fall waren seine Darlegungen nachvollziehbar, überzeugend und von großer Sachkunde getragen.

(iii) Nach dem Ergebnis des DNA-Vergleichs sind die beiden Sturmhauben mit den Asservatennummern 1.4.51.0 und 1.4.52.0, die in dem Wohnmobil in Eisenach, das von U. B... und U. M... am 04. November 2011 genutzt wurde, den beiden zuzuordnen, und zwar die Sturmhaube mit dem Vampirgesicht U. M... und die einfarbig schwarze Sturmhaube U. B....

(c) Nachdem die beiden Sturmhauben aus dem Wohnmobil, das U. B... und U. M... am 04. November 2011 nutzten, den beiden Männern zuzuordnen sind, und zudem die beiden Sturmhauben den Tätern des Überfalls auf die Sparkassenfiliale Am N.platz in Eisenach zuzuordnen sind, schließt der Senat, dass es sich bei den beiden Tätern um U. B... und U. M... handelte.

(3) Für die Begehung der Tat durch U. B... und U. M... vor Ort spricht der Umstand, dass am 14. Oktober 2011 U. B... unter den Aliaspersonalien "H. G..." bei der Firma Freizeitmarkt M. K... in Schreiersgrün für die Zeit vom 25. Oktober 2011 bis 04. November 2011 das Wohnmobil anmietete, das er und U. M... für die Anfahrt zur Begehung des Überfalls auf die Sparkassenfiliale in Eisenach nutzten und in dem sie am 04. November 2011 nach dem Überfall tot aufgefunden wurden. Dies ergibt sich aus folgenden Umständen:

(a) Am 14. Oktober 2011 mietet U. B... unter dem Namen "H. G..." bei der Firma Freizeitmarkt M. K... das Wohnmobil der Marke Alkoven an und holte es am 25. Oktober 2011 in Begleitung der Angeklagten Z... beim Vermieter ab:

(i) Die Angeklagte Z... berichtete, dass sie am 25. Oktober 2011 dabei gewesen sei, als U. B... das angemietete Wohnmobil bei der Mietfirma abgeholt habe.

(ii) Ihre Angaben werden bestätigt durch die Ausführungen der Zeugin Ar.... Diese gab an, dass sie bei der Autovermietung K... beschäftigt sei. Am 14. Oktober 2011 habe sie einen Mietvertrag für ein Wohnmobil der Marke Alkoven für eine Person, die sich H. G... nannte, erstellt. Diese Person sei in Begleitung einer weiblichen Person gewesen. Am 25. Oktober 2011 hätten dann dieselben beiden Personen das Wohnmobil abgeholt. Beide Personen habe sie auf einer ihr später vorgelegten Wahllichtbildvorlage als Person "Nummer 2" und als Person "Nummer 8" sicher wiedererkannt. Bei der Lichtbildvorlage habe man ihr Bilder von sechs Männern und sechs Frauen vorgelegt.

(iii) Die Angaben der Zeugin sind glaubhaft. Sie schilderte ihre Wahrnehmung sachlich und widerspruchsfrei und räumte immer wieder Erinnerungslücken ein. Ein Belastungseifer war nicht erkennbar. Die Angaben der Zeugin wurden hinsichtlich der Identität der beiden Personen durch die Angeklagte Z... bestätigt. Diese räumte ein, bei der Abholung des Wohnmobils durch U. B... am 25. Oktober 2011 dabei gewesen zu sein.

(iv) Der gerichtliche Augenschein der genannten Lichtbilder ergab, dass es sich bei der Person Nummer 2 um U. B... und bei der Person Nummer 8 um die Angeklagte Z... handelte. Dem Senat ist das Aussehen von U. B... aus einer Reihe von Lichtbildvorlagen bekannt. Mit dem Aussehen der Angeklagten Z... ist er aufgrund der langjährigen Hauptverhandlung vertraut. Daher konnte der Senat die Lichtbilder aufgrund des Aussehens der abgebildeten Personen U. B... und der Angeklagten Z... zuordnen.

(b) Mit dem angemieteten Fahrzeug fuhren U. B... und U. M... nach Eisenach, um dort am 04. November 2011 die Sparkassenfiliale Am N.platz zu überfallen:

(i) U. B... und U. M... wurden am 04. November 2011, nach dem Überfall auf die Sparkasse in Eisenach, tot in dem angemieteten Wohnmobil aufgefunden:

1. Dass U. B... und U. M... nach dem Überfall vom 04. November 2011 in Eisenach tot in dem Wohnmobil aufgefunden wurden, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des Leitenden Kriminaldirektors M....

2. Dass es sich dabei um das Wohnmobil mit dem amtlichen Kennzeichen V-MK ... handelte, ergibt sich aus der im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Asservatenliste.

3. Dass es sich dabei um das am 25. Oktober 2011 an den Mieter "H. G..." übergebene Fahrzeug handelte, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des Inhabers der Firma Freizeitmarkt M. K..., des Zeugen K....

(ii) In dem Wohnmobil wurde die Beute aus dem Überfall auf die Sparkassenfiliale Am N.platz sichergestellt.

(c) Zusammengefasst ergibt sich aus diesen Umständen, dass U. B... bereits am 14. Oktober 2011 unter dem Namen "H. G..." ein Wohnmobil für den Zeitraum 25. Oktober 2011 bis 04. November 2011 anmietete. Dieses Wohnmobil nutzten er und U. M... für die Anfahrt zum Tatort des Überfalls am 04. November 2011 in Eisenach.

(4) Für die Begehung der Tat durch U. B... und U. M... vor Ort spricht der Umstand, dass in dem Wohnmobil, in dem U. und U. M... am 04. November 2011 nach dem Überfall auf die Sparkasse in Eisenach tot aufgefunden worden waren, in dessen Aufenthaltsraum ein Teilstadtplan von Erfurt aufgefunden wurde, auf dessen Rückseite sich eine Skizze mit dem Grundriss der überfallenen Sparkassenfiliale in Eisenach nebst einem handschriftlichen Vermerk ("Vermutlich Tresor, 200 € Schein geholt") befindet.

(5) Die Begehung der Tat durch U. B... und U. M... vor Ort entsprach außerdem dem Straftaten-Konzept, das die drei Personen zur Finanzierung ihres Verbandes entworfen hatten. Nach diesem sollten die beiden Männer bei den Logistiktaten vor Ort tätig werden (vgl. S. 648 f).

(6) Die Begehung der Tat durch U. B... und U. M... vor Ort entsprach zudem dem kurz vor der Tat von den drei Personen gemeinsam gefassten konkreten Tatplan, den Überfall zu begehen.

(7) Für die Begehung der Tat durch U. B... und U. M... vor Ort spricht der Umstand, dass, wie sich aus den glaubhaften Angaben der Zeugen Ch..., We... Ta... und Nie... ergibt, am 04. November 2011 tatsächlich ein Überfall auf die Sparkassenfiliale Am N.platz in Eisenach stattgefunden hat.

(8) Für die Begehung der Tat durch U. B... und U. M... vor Ort spricht der Umstand, dass dar Überfall durch zwei Täter ausgeführt wurde, wie die Zeugen Ch... Wer..., Ta... und Nie... glaubhaft bekundet haben.

(9) Zusammengefasst bedeutet dies: Die Begehung des Überfalls auf die Sparkasse Am N.platz in Eisenach am 04. November 2011 durch die beiden Männer entsprach ihrem gemeinsam ersonnenen Straftatenkonzept und dem Übereinkommen der drei Personen, diesen konkreten Überfall zu begehen. U. B... hat für die Zeit vom 25. Oktober 2011 bis 04. November 2011 ein Wohnmobil angemietet. In diesem Wohnmobil wurden U. B... und U. M... nach dem Überfall tot aufgefunden. Außerdem wurden in dem Wohnmobil die Beute, eine Skizze mit dem Grundriss der überfallenen Sparkassenfiliale sowie zwei Sturmhauben, die von U. B... und U. M... benutzt und die den beiden Tätern des Überfalls zugeordnet werden können, sichergestellt. Zeugen haben zwei Männer als Täter des Überfalls wahrgenommen. Jeder dieser Umstände spricht dafür, dass die beiden Männer den Überfall vor Ort begingen. Ein zufälliges Zusammentreffen der dargestellten Einzelumstände, die für die Täterschaft der beiden Männer bei dieser Tat sprechen, kann wegen ihrer großen Anzahl als fernliegend ausgeschlossen werden, so dass der Senat den Schluss zieht, dass es U. B... und U. M... waren, die den Überfall auf die Sparkasse Am N.platz in Eisenach am 04. November 2011 begingen.

ii) Im Hinblick auf das Geschehen in der Sparkassenfiliale und die diesbezüglichen Tatfolgen beruhen die Feststellungen zur Tatzeit, zum Tatablauf, zur Beute und zu den Folgen für die Zeugen Ch... We... und Ta... auf den glaubhaften Angaben der Zeugen Ch... We..., Ta... und Nie... sowie KHK Ma....

(1) Die Feststellungen zur Tatzeit beruhen auf den Angaben des Filialleiters der überfallenen Sparkasse, des Zeugen Ch..., und der Sparkassenangestellten Ta..., die berichteten, dass der Überfall am 04. November 2011 gegen 09:15 Uhr stattgefunden habe.

(2) Die Feststellungen zum Tatgeschehen beruhen auf den folgenden Zeugenangaben:

(a) Der Zeuge Ch... schilderte, dass er sich mit seiner Kollegin, der Zeugin We..., in seinem Büro befunden habe, als er Schreie aus der Schalterhalle gehört habe. Er sei in die Schalterhalle gegangen, wo er auf zwei maskierte und mit Pistolen oder Revolvern bewaffnete Männer getroffen sei. Einer der Täter habe eine Maske mit einem Gorillagesicht getragen, der andere eine schwarz-weiße Maske. Einer der Täter habe ihm seine Waffe an den Kopf gehalten und Geld gefordert. Er habe deshalb seine Kollegin We..., die sich zwischenzeitlich in der Notkasse eingeschlossen gehabt habe, gebeten, die Notkasse zu öffnen. Frau We... habe dann die Notkasse geöffnet und dem Täter, der ihn bedroht habe, das dort befindliche Geld ausgehändigt. Dabei seien auch Geldscheine zu Boden gefallen, die die Kollegin, zusammen mit der Kollegin Ta... die inzwischen mit dem anderen Täter hinzugekommen sei, aufgesammelt und in den roten Beutel, den der Täter ihr hingehalten habe, zu den anderen Scheinen gepackt habe. Beide Täter hätten ihre Waffen auf ihn und seine beiden Kolleginnen gerichtet. Sie hätten dann mehr Geld gefordert. Als er geäußert habe, dass wegen des automatischen Kassentresors nicht mehr Geld da sei, habe ihm der Täter mit dem Lauf seiner Waffe auf den Kopf geschlagen. Der Schlag habe ihn auf der rechten Seite seines Kopfes getroffen und sei so heftig gewesen, dass er umgefallen sei. Der Täter, der ihn bedroht und geschlagen habe, sei der mit der schwarz-weißen Maske gewesen. Seine beiden Kolleginnen seien dann mit diesem Täter zum Tresor gegangen. Der andere Täter sei in der Schalterhalle zurückgeblieben.

(b) Die Zeugin We... berichtete, dass sie sich bei ihrem Chef, dem Zeugen Ch..., im Büro befunden habe, als sie Schreie aus der Schalterhalle gehört habe. Sie habe sich in die Schalterhalle begeben, wo sie zwei maskierte und bewaffnete Männer gesehen habe. Einer der beiden habe eine Sturmhaube mit einer Art "Affengesicht" getragen. Sie habe sich daraufhin in der Notkasse eingeschlossen. Einer der Täter habe den Zeugen Ch... mit einer Waffe bedroht, weswegen sie die Kasse geöffnet habe. Sie habe dem Täter dann das in der Kasse befindliche Geld ausgehändigt. Der Täter habe mehr Geld gefordert und den Zeugen Ch... mit der Waffe niedergeschlagen. Ihre Kollegin, die Zeugin Ta..., habe daraufhin geäußert, dass es jetzt reiche und sie zum Tresor gehen würden. Sie, Frau Ta... und der Täter, der Herrn Ch... niedergeschlagen habe, seien dann zum Tresor gegangen. Dabei habe der Täter auf sie und Frau Ta... die Waffe gerichtet. Sie und Frau Ta... hätten dann alle Geldscheine aus dem Tresor in eine Plastiktüte gepackt und dem Täter ausgehändigt.

(c) Die Zeugin Ta... gab an, dass sie sich im Schalterraum befunden habe, als zwei maskierte Männer in die Sparkasse gestürmt seien. Einer der Männer sei zu ihr gekommen, habe eine Waffe auf sie gerichtet und Geld gefordert. Mit dem Täter sei sie dann zur Notkasse gegangen. Ihre Kollegin, die Zeugin We..., habe dort Geld in eine Tüte gepackt und an den Täter ausgehändigt. Beide Täter hätten dann mehr Geld gefordert. Als ihr Chef, der Zeuge Ch... gemeint habe, mehr sei nicht vorhanden, habe einer der Täter ihm seine Pistole auf den Kopf geschlagen. Sie habe daraufhin gesagt, dass sie den Tresor öffne. Zusammen mit Frau We... und einem der Täter seien sie dann zum Tresor gegangen. Mit ihrer Kollegin habe sie die Geldscheine verpackt und an den Täter ausgehändigt.

(d) Der Zeuge Nie... gab glaubhaft an, dass er gerade an einem der Bankautomaten gestanden sei, um Geld abzuheben, als zwei Bankräuber mit Masken und Kapuzen hereingestürmt seien. Bei einem der Täter habe er auch eine Waffe, er meine, eine Pistole, gesehen. Einer der beiden habe "Überfall" gerufen. Der Täter mit der Pistole habe ihn und eine weiter Kundin aufgefordert, sich auf den Boden zu legen.

(3) Die Feststellungen zur Höhe der Beute beruhen auf den glaubhaften Angaben des Polizeibeamten KHK Ma..., der bei der Sparkasse einen Betrag in Höhe von 71.920 € ermittelt hat. Ein 5 €-Schein sei in der Filiale zu Boden gefallen und dort bei der Spurensicherung aufgefunden worden.

(4) Die Feststellungen zu den Tatfolgen für die Zeugen Ch... We... und Ta... beruhen auf den glaubhaften Angaben folgender Zeugen:

(a) Der Zeuge Ch... gab an, dass er als Folge des Schlages eine stark blutende Platzwunde am Kopf und einen Einriss am rechten Ohr davongetragen habe. Beide Verletzungen seien folgenlos verheilt.

(b) Die Zeugin We... gab an, dass sie nach dem Überfall noch etwa sechs Monate versucht habe, wieder bei der Sparkasse zu arbeiten. Trotz psychologischer Betreuung habe sie aber schließlich ihren Beruf als Bankangestellte aufgeben müssen, da es ihr aus psychischen Gründen nicht möglich gewesen sei, weiter in einer Bank zu arbeiten.

(c) Die Zeugin Ta... gab an, dass sie nach dem Überfall etwa eineinhalb Jahre psychologisch betreut worden sei. Bis heute koste es sie Überwindung, in der Bargeldkasse zu arbeiten.

(5) Auf den Angaben der Zeugen beruhen die diesbezüglichen Feststellungen des Senats zum Ablauf und den Folgen des Überfalls für die Sparkassenangestellten Ch..., We... und Ta... sowie zur Beute. Soweit der Zeuge Ch... von einem Täter mit einer Maske mit einem "Gorillagesicht" berichtete, schließt der Senat aufgrund des Augenscheins der Lichtbilder aus den Überwachungskameras, dass es sich dabei um diejenige Sturmhaube handelt, die von den Ermittlungsbehörden als die Sturmhaube mit dem "Vampirgesicht" bezeichnet wurde. Soweit der Zeuge davon spricht, dass der zweite Täter eine schwarz-weiße Maske getragen habe, handelt es sich um eine im Hinblick auf den Zeitablauf nachvollziehbare Ungenauigkeit in der Erinnerung des Zeugen. Tatsächlich war die Sturmhaube, die der zweite Täter trug, schwarz mit Löchern für die Augen. Aus der Zuordnung der Sturmhauben, nämlich, dass U. M... die Sturmhaube mit dem Vampirgesicht-Emblem trug und U. B... die komplett schwarze Sturmhaube, schließt der Senat, dass U. B... den Zeugen Ch... bedroht und geschlagen hat und mit den beiden Zeuginnen zum Tresor gegangen ist.

iii) Die Feststellung, dass U. B... und U. M... bei dem Überfall zwei Schusswaffen mit sich führten und zur Bedrohung der anwesenden Sparkassenangestellten und Kunden einsetzten, wobei mindestens eine der Waffen mit scharfer Munition geladen war, beruht auf den Angaben der Zeugen Ch..., We... und Ta... sowie einem Schluss des Senats:

(1) Der Zeuge Ch... berichtete glaubhaft, dass einer der Täter ihm seiner Waffe, eine Pistole oder einen Revolver, an den Kopf gehalten und Geld gefordert habe. In der Notkasse hätten beide Täter ihre Waffen auf ihn und seine beiden Kolleginnen gerichtet.

(2) Die Zeugin We... gab glaubhaft an, dass einer der Täter ihren Kollegen mit der Waffe bedroht habe. Deswegen habe sie dann auch die Kasse geöffnet.

(3) Die Zeugin Ta... schilderte glaubhaft, dass einer der Täter zu ihr gekommen sei und seine Waffe auf sie gerichtet habe. Mit diesem Täter sei sie dann zu der Notkasse gegangen, wo sich schon ihre Kollegen befunden hätten. Während der ganzen Zeit sei die Waffe auf sie gerichtet gewesen.

(4) Dass es sich bei mindestens einer der zur Bedrohung eingesetzten Faustfeuerwaffen um eine scharfe Waffe gehandelt hat, schließt der Senat aus dem Umstand, dass eine derartige Waffe effektiv geeignet ist, Beute zu erlangen und zu sichern sowie eventuelle Verfolger sicher zu stoppen. Da die drei Personen zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts und zur Begleichung ihrer Unkosten für die Planung und Ausführung ihrer ideologisch motivierten Taten dringend auf Geld angewiesen waren, liegt es deshalb nahe, dass die beiden vor Ort agierenden Täter mindestens eine derartige, effektive Waffe mit sich geführt und zur Bedrohung eingesetzt haben, um den Überfall erfolgreich durchführen zu können.

iv) Die Feststellung, dass sich die Angeklagte Z... während des Überfalls auf die Sparkassenfiliale Am N.platz in Eisenach und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer vom Tatort absprachegemäß in der Wohnung in der F.straße in Zwickau oder deren räumlichen Umfeld bereithielt und die zugesagten Legendierungstätigkeiten entfaltete, beruht auf einem Schluss des Senats aus folgenden Umständen:

(1) Dass sich die Angeklagte Z... während des Überfalls auf die Sparkassenfiliale Am N.platz in Eisenach und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer in der gemeinsamen Wohnung in der F.straße in Zwickau oder in deren Nahbereich bereithielt, entsprach dem Tatplan, den die Angeklagte Z... zusammen mit den beiden Männern gefasst hatte.

(2) Dass sich die Angeklagte Z... während der Tatausführung und der anschließenden Flucht der beiden Männer vom Tatort in der Nähe ihrer gemeinsamen Wohnung in der F.straße in Zwickau bereitgehalten hat, wird bestätigt durch folgenden Umstand: Die Angeklagte gab an, dass sie sich am 04. November 2011 in der Wohnung in der F.straße in Zwickau aufgehalten habe. Sie habe Radio gehört und sei sicher auch am Computer gesessen. Die Angaben der Angeklagten insoweit sind glaubhaft:

(a) Der Sachverständigen Dipl. Ing. R. B... von der Digitalen Medienstelle der Kriminalpolizeiinspektion Südwestsachsen führte überzeugend aus, dass seine Begutachtung des in der F.straße in Zwickau sichergestellten Computers ergeben habe, dass der Computer am 04. November 2011 um 11:33 Uhr erstmals vom Nutzer "Liese" gestartet worden sei. Von 12:12 Uhr bis 12:35 Uhr sei der Computer ausgeschaltet gewesen und dann wieder vom Benutzer "Liese" hochgefahren worden. Letztmals sei das Gerät um 14:30 Uhr heruntergefahren worden.

(b) U. B... und U. M... hatten sich am 04. November 2011 mit einem angemieteten Wohnmobil nach Eisenach begeben. Gegen 09:15 Uhr begingen sie den Überfall auf die Sparkasse Am N.platz. Gegen 11:15 Uhr wurde das Wohnmobil, in dem sie sich nach dem Überfall verborgen hielten, von Polizeibeamten in der Straße Am Schafrain in Eisenach entdeckt.

(c) Zusammengefasst ergibt sich danach: Nach den Ausführungen des Sachverständigen wurde der in der gemeinsamen Wohnung in der Fstraße in Zwickau befindliche Computer am 04. November 2011 im Zeitraum 11:33 Uhr bis 14:30 Uhr mehrmals genutzt. Die beiden Männer scheiden als Benutzer aber aus, da sie an diesem Tag um 09:15 Uhr vor Ort in der Sparkassenfiliale Am N.platz in Eisenach den Überfall begingen und zwei Stunden später in dem Wohnmobil, in dem sie sich nach dem Überfall verborgen hielten, in Eisenach von Polizeibeamten entdeckt wurden. Anhaltpunkte dafür, dass ein unbekannter Dritter den Computer genutzt hat, liegen nicht vor, so dass eine Nutzung des Computers am späteren Vormittag und Nachmittag des 04. November 2011 durch die Angeklagte Z... belegt ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagte sich in der nicht belegten Zeit nicht in der Wohnung aufgehalten hat, liegen nicht vor. Ihre Angaben, sie habe sich am 04. November 2011 in der Wohnung in der F.straße in Zwickau aufgehalten, also über die durch die Nutzung des Computers belegten Zeiten hinaus, sind danach glaubhaft.

(d) Hieraus schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... während des Überfalls auf die Sparkassenfiliale Am N.platz in Eisenach in der von ihr und U. B... sowie U. M... gemeinsam genutzten Wohnung in der F.straße in Zwickau oder deren Nahbereich die zugesagten Legendierungstätigkeiten entfaltet hat.

v) Hinsichtlich der Feststellungen, dass die Angeklagte Z... nachdem sich U. B... und U. M... am 04. November 2011 in Eisenach selbst getötet hatten, die gemeinsame Wohnung in der F.straße in Zwickau in Brand gesetzt und zahlreiche Bekenner-DVDs der Vereinigung versandt hat, wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.

vi) Die Feststellung, dass die Erbringung der Tatbeiträge durch die Angeklagte Z... unabdingbare Voraussetzung für die Begehung der Tat in der Sparkassenfiliale Am N.platz in Eisenach war, beruht auf folgenden Umständen:

(1) Nach dem von den drei Personen gemeinsam ersonnenen und gebilligten Tatkonzept waren Überfälle, also Logistiktaten, erforderlich, um die benötigten Finanzmittel zu beschaffen. Diese ermöglichten es dann der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... erst, die ideologisch motivierten Tötungsdelikte, deren Begehung den weltanschaulichen Zweck ihrer Vereinigung darstellt, praktisch zu planen, vorzubereiten und dann durchzuführen. Das Erlangen der Überfallbeute und damit der finanziellen Mittel war also unbedingt erforderlich, um das von ihnen erstrebte ideologische Ziel erreichen zu können. Ein aus ihrer Sicht erfolgreicher Überfall setzte zunächst voraus, dass sie sich die Beute überhaupt verschaffen konnten. Das war nach ihrer Planung durch ihr rücksichtsloses Vorgehen am eigentlichen Tatort gewährleistet. Weiter setzte ein derartiger erfolgreicher Überfall voraus, dass sich die beiden Männer nach der Tat vom eigentlichen Tatort ungehindert entfernen könnten. Dies wiederum war nach ihrer Planung durch ihr schnelles Vorgehen vor Ort und dem Einsatz einer scharfen Schusswaffe gegen eventuelle Verfolger ebenfalls gewährleistet. Zudem setzte ein für sie erfolgreicher Überfall voraus, dass die beiden Männer einen sicheren Zufluchtsort hätten, an dem sie in keine mobilen Kontrollen der Ermittlungsbehörden mehr kommen könnten und an dem sie gegenüber dem Umfeld keinen Verdacht im Hinblick auf den Überfall erregen würden.

(2) Naheliegend ist, dass sie als derartigen Rückzugsraum die Zentrale der Vereinigung, also ihre gemeinsame Wohnung, nutzten. In dieser lebten sie aufgrund der von der Angeklagten Z... gegenüber den Nachbarn bereits getätigten oder erst während der Tat abzugebenden Angaben als harmlos erscheinende Wohngemeinschaft. Weder die Abwesenheit der beiden Männer von der Wohnung noch ihre spätere Anwesenheit dort ließen in der Nachbarschaft Misstrauen aufkommen, weil diese Umstände von der Angeklagten Z... plausibel mit unverdächtig erscheinenden Umständen, wie Montage oder Autoüberführen, erklärt worden waren oder bei eventuellen Nachfragen erklärt werden würden. Die Angeklagte würde während der Abwesenheit der beiden Männer die Umgebung der Wohnung sorgfältig beobachten und neu auftretende Umstände und Fragen des Umfelds in einer für dieses zufriedenstellenden Art und Weise harmlos erklären.

(3) Nach dem von der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... vereinbarten Tatkonzept planten die drei Personen weiter, sich zunächst nicht zu einzelnen ideologisch motivierten Taten zu bekennen. Erst zu einem späteren Zeitpunkt wollten sie unter einem Gruppennamen und unter Aufrechterhaltung ihrer eigenen Anonymität und der Anonymität ihrer Unterstützer die Verantwortung für eine ganze Tatserie übernehmen. Ihre Anonymität und die ihrer Unterstützer sollten durch die Vernichtung aller in diesem Zusammenhang in ihrer Wohnung vorhandenen Beweismittel gewahrt werden. Das Bekenntnis zur Tatserie sollte in einem vorbereiteten Bekennerdokument erfolgen, das an verschiedene Empfänger versandt werden sollte. Die von den Taten betroffenen Opfergruppen, der Staat und die gesamte Gesellschaft, sollten erst in dieser Bekennung zur Tatserie erfahren, dass es eine rechtsextremistische Gruppierung war, die über einen längeren Zeitraum hinweg effektiv Tötungsdelikte und Bombenanschläge an den verschiedensten Orten im Bundesgebiet durchführen konnte, ohne dass der Staat in der Lage gewesen wäre, die Taten aufzuklären sowie die Täter zu identifizieren und festzunehmen. Die drei Personen gingen, was nahe liegt, davon aus, dass die einschüchternde Wirkung auf potenzielle Opfergruppen und der den Staat und seine Institutionen vorführende Effekt einer derartigen Serienbekennung deutlich größer sein würde als nach einer Bekennung lediglich zu einer einzelnen Tat. Auf diese gesteigerte Wirkung ihrer Taten auf Gesellschaft und Staat, die durch eine Serienbekennung unter einem Gruppennamen hervorgerufen würde, kam es ihnen an.

(4) Um diese von ihnen erstrebte Wirkung zu erzielen, mussten sie sicherstellen, dass die Beweismittel in der Wohnung vernichtet und das Bekennerdokument durch Versand veröffentlicht werden würden, selbst wenn U. M... und U. B... bei oder im Zusammenhang mit der Tat zu Tode gekommen wären und deshalb selbst dazu nicht mehr in der Lage sein würden. Diese Aufgabe übernahm die Angeklagte ... Da sie nach dem gemeinsamen Tatplan gerade nicht am Tatort anwesend sein sollte, konnte sie die von ihr übernommenen Tätigkeiten unabhängig von Ereignissen am Tatort und auf dem Weg zum und auf der Flucht vom Tatort erfüllen.

(5) Aus der Gesamtbetrachtung dieser Umstände schließt der Senat:

(a) Durch ihre legendierende Tätigkeit schuf und erhielt die Angeklagte Z... den für eine möglichst risikoarme Durchführung des Überfalls erforderlichen Rückzugsraum für die beiden Männer nach der Tat.

(b) Aus dem von der Angeklagten Z..., U. B... und U. M... vereinbarten Konzept der Taten ergibt sich weiter, dass das gemeinsam von ihnen verfolgte Ziel der Begehung einer Tat und der ganzen Tatserie noch nicht durch den Tod eines Opfers oder durch die Explosion einer Bombe erreicht war. Vielmehr war nach ihrem Plan das Ziel erst dann erreicht, wenn sie eine möglichst große Wirkung bei Opfergruppen und Staat hervorrufen würden. Ein derartige im Vergleich zu einem Einzelbekenntnis zur Tat erhöhte Wirkung versprachen sie sich von einem anonym unter einem Gruppennamen abgegebenen Bekenntnis der von ihnen gebildeten rechtsextremistischen Vereinigung nicht nur zu einer einzelnen Tat, sondern zu einer ganzen Tatserie. Diese gesteigerte Wirkung ihrer Taten konnten sie sicherstellen, wenn Beweismittelvernichtung und Veröffentlichung des Bekennerdokuments auch dann erfolgen würden, wenn die am Tatort agierenden Männer dazu, aus welchen Gründen auch immer, nicht mehr in der Lage sein würden.

(c) Die Erfüllung dieser Tätigkeiten – also Legendieren, Beweismittelvernichtung und Veröffentlichung – wurde durch die in der vergleichbar sicheren Wohnung verbleibende Angeklagte Z... gewährleistet. Aus dem Umstand, dass es demnach ausschließlich von dem von der Angeklagten Z... übernommenen Beitrag abhing, ob die vor Ort tätigen Männer nach der Tat einen sicheren Rückzugsraum vorfinden würden und ob das gemeinsam erstrebte ideologische Gesamtziel der Taten auch im Falle ihres Todes erreicht werden würde, schließt der Senat, dass die von der Angeklagten Z... übernommenen Tätigkeiten unverzichtbare Bedingung für die Begehung des Überfalls auf die Sparkasse Am N.platz in Eisenach waren.

vii) Die Feststellung, dass sich die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... der essenziellen Bedeutung des Tatbeitrags der Angeklagten Z... bewusst waren, beruht auf dem Umstand, dass die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... als gleichberechtigte Mitglieder der aus den drei Personen gebildeten Personenvereinigung planend zu einer Übereinkunft gekommen waren. Sie hatten gemeinsam das Tatkonzept entwickelt, in dem von ihnen allen dreien die Notwendigkeit der Legendierung durch die Angeklagte Z... als wesentliche Voraussetzung für die Möglichkeit der Tatbegehung vor Ort festgelegt worden war. Gleiches gilt für die von der Angeklagten Z... in Übereinkunft mit U. B... und U. M... übernommene Vernichtung der vorhandenen Beweismittel und die Versendung des vorbereiteten Bekennervideos im Falle des Todes der beiden Männer im Zusammenhang mit der Tat. Nur so konnten sie ihre ideologischen Ziele erreichen. Ihnen war demnach die überragende Wichtigkeit der von der Angeklagten Z... übernommenen Tätigkeiten für den Überfall auf die Sparkassenfiliale Am N.platz in Eisenach bewusst.

viii) Die Feststellungen, dass die Angeklagte Z... wusste, dass während des Überfalls die beiden Männer mit mitgeführten Schusswaffen Personen vor Ort mit dem Erschießen bedrohen würden und dass sie beabsichtigte, diese Drohung werde zu einer für die Sparkasse nachteiligen Herausgabe des vorhandenen Bargelds führen, und dass sie handelte, um sich und die beiden anderen Personen an der Beute zu bereichern, wobei sie, wie sie wusste, keinen Anspruch darauf hatten, beruht auf folgenden Umständen.

(1) Dass Personen in der Sparkassenfiliale mit mitgeführten Schusswaffen mit dem Erschießen bedroht würden, war Teil des gemeinsam gefassten Tatplans und der Angeklagten daher bekannt und von ihr auch so gewollt.

(2) Diese Drohung mit dem Erschießen sollte nach dem gemeinsamen Tatplan dazu führen, dass die Person, die Zugriff auf das Bargeld der Sparkasse hatte, keinen Widerstand leisten und das Geld an die vor Ort agierenden Täter herausgeben würde. Dass dies für die Sparkasse wegen des damit verbundenen Verlustes der Verfügungsgewalt über das Geld nachteilig wäre, war den drei Personen bei lebensnaher Betrachtungsweise erkennbar. Um sich und den jeweils anderen beiden Personen diese finanziellen Mittel zu verschaffen und sich und die jeweils anderen beiden Personen dadurch zu bereichern, beabsichtigte die drei Personen genau diesen Geschehensablauf.

(3) Dass keine der drei Personen einen Anspruch auf das in der Sparkassenfiliale verwahrte Geld hatte und dass damit die durch das Aushändigen des Geldes erfolgte Bereicherung rechtswidrig war, war der Angeklagten Z..., was auf der Hand liegt, ebenfalls bekannt.

ix) Zusammengefasst belegen all diese Umstände, dass die Angeklagte Z... sowie U. B... und U. M... entsprechend dem gemeinsam gefassten Plan die Tat bewusst arbeitsteilig begingen, wobei der Tatbeitrag der Angeklagten Z..., die nicht vor Ort tätig wurde, für die Begehung der Tat unerlässlich war.

3) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... handelte, um durch die beabsichtigte Beschaffung von Finanzmitteln die Tätigkeit der von den drei Personen gebildeten Vereinigung zu fördern, beruht auf folgenden Umständen:

a) Die von der Vereinigung primär verfolgte Tätigkeit war die Begehung von Tötungsdelikten aus ideologischen Motiven. Um derartige Taten planen, vorzubereiten und durchführen zu können, benötigten die drei Mitglieder der Vereinigung ausreichende Finanzmittel. Diese benötigten Geldmittel, so bereits ihr Konzept bei der Gründung der Vereinigung, sollten durch Überfälle – insbesondere Banküberfälle – beschafft werden.

b) Die Angeklagte Z... wirkte bei dem Überfall auf die Sparkassenfiliale in Eisenach zur Beschaffung von Finanzmitteln mit, die für die Begehung der ideologisch motivierten Taten unbedingt erforderlich waren. Aus der bei ihr gegebenen Interessenlage schließt der Senat, dass es ihr bei ihrer Handlung im Rahmen der Logistiktat gerade darauf ankam, diese Ideologietaten zu ermöglichen und damit die primäre Tätigkeit ihrer Vereinigung zu fördern.

4) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... bei ihren Handlungen in vollem Umfang schuldfähig war, beruht darauf, dass keinerlei Hinweise dafür vorliegen, die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Angeklagten Z... wäre aufgehoben oder eingeschränkt gewesen (vgl. S. 2457 ff).

5) Die Feststellungen zu Flucht und Tod von U. B... und U. M... beruhen auf folgenden Beweismitteln:

a) Die Feststellungen, dass U. B... und U. M... mit zwei Fahrrädern bis zu dem in der Hauptstraße in Eisenach geparkten Wohnmobil und dann weiter mit dem Wohnmobil flüchteten, beruht auf den glaubhaften Angaben des Zeugen S..., eines Anwohners:

i) Der Zeuge S... schilderte, dass er am 04. November 2011 gegen 09:25 Uhr seine Wohnung in Eisenach verlassen habe, um zu Fuß zum Einkaufen zu gehen. Wenige Minuten später, er schätze gegen 09:33 Uhr/09:35 Uhr, sei ihm an der Hauptstraße ein Wohnmobil aufgefallen, das dort geparkt habe. Noch während er Richtung Wohnmobil gegangen sei, seien zwei Radfahrer förmlich "angeflogen" gekommen. Als er sich etwa auf Höhe des Wohnmobils befunden habe, habe er gesehen, wie einer der beiden Radfahrer auf den Fahrersitz geklettert sei, der andere habe die Räder in dem Wohnmobil verstaut und sei auf den Beifahrersitz geklettert. Mit durchdrehenden Vorderrädern seien sie dann davongefahren. Vom polizeilichen Kennzeichen habe er noch ein "V-" erkennen können. Er habe dann eingekauft. Auf dem Weg zurück sei er auf ein Polizeifahrzeug getroffen. Ein Polizeibeamter sei ausgestiegen und habe eine Passantin gefragt, ob sie zwei Männer mit Rädern gesehen habe, die beiden hätten eine Bank in Eisenach überfallen. Er habe sich dann gemeldet und seine Beobachtungen mitgeteilt. Acht Tage später habe er dann auf einem Foto in der Presse einen der beiden Männer wiedererkannt. Bei dem Mann habe es sich um U. M... gehandelt.

ii) Aus den Angaben des Zeugen schließt der Senat, dass es sich bei den beiden Radfahrern um U. M... und U. B... handelte, die mit Rädern vom Tatort Am N.platz in Eisenach kamen und ihre Flucht mit dem in der Hauptstraße in Eisenach geparkten Wohnmobil fortsetzten.

b) Die Feststellungen, dass U. B... und U. M... zunächst die Fahndung in Eisenach in dem Wohnmobil abwarten wollten, nachdem sie aber entdeckt worden waren und eine weitere Flucht nicht möglich war, das Wohnmobil in Brand setzten und sich selbst töteten, beruht auf folgenden Umständen:

i) Die beiden Polizeibeamten F. Ma... und U. S... schilderten glaubhaft, dass sie mit der Suche nach einem Wohnmobil mit einem "V"-Kennzeichen beauftragt worden seien. Am Schafrain in Eisenach hätten sie gegen 11:15 Uhr ein entsprechendes Wohnmobil entdeckt. Als sie sich dem Wohnmobil genähert hätten, sei ein Schuss gefallen. Sie seien deshalb in Deckung gegangen. Kurz darauf seien noch zwei Schüsse gefallen. Kurz vor oder nach dem dritten Schuss habe das Wohnmobil angefangen zu brennen. Bis zum Eintreffen der Feuerwehr sei niemand am Wohnmobil oder in dessen Nähe gewesen.

ii) Der Zeuge M... der als Polizeidirektor mit der Leitung des Einsatzes am 04. November 2011 betraut war, gab glaubhaft an, dass er bei Betreten des Wohnmobils, nachdem die Feuerwehr den Brand gelöscht gehabt habe, zwei Männer vorgefunden habe. Beide seien offensichtlich tot gewesen und hätten großflächige Kopfverletzungen aufgewiesen.

iii) Der Zeuge KHK So..., der mit der Sicherstellung von Asservaten aus dem Wohnmobil nach dem Brand befasst war, gab glaubhaft an, dass auf der rechten Sitzbank in dem Wohnmobil eine Maschinenpistole gelegen sei. Bei der Maschinenpistole habe sich eine Patrone so verklemmt, dass sie nicht habe verschossen werden können.

iv) Aus dem Umstand, dass die Zeugen Ma... und Se... das Wohnmobil, in dem sich U. B... und U. M... verborgen hielten, gegen 11:15 Uhr, also etwa zwei Stunden nach dem Überfall, in Eisenach in der Straße Am Schafrain entdeckten, folgt, dass U. B... und U. M... in Eisenach die Fahndung nach dem Überfall abwarten wollten. Ihr Versuch, sich den Weg freizuschießen, nachdem sie von den beiden Polizeibeamten entdeckt worden waren, schlug fehl, da die Polizeibeamten in Deckung gehen konnten. Zudem hatte die Maschinenpistole nach dem ersten Schuss eine Ladehemmung: die Patrone verklemmte sich und konnte nicht verschossen werden. U. B... und U. M... mussten nunmehr damit rechnen, dass die beiden Polizeibeamten Verstärkung herbeiholen würden und ihnen ein unbehelligtes Entkommen nicht mehr möglich sein würde. Entsprechend dem für diesen Fall gemeinsam mit der Angeklagten Z... gefassten Plan, sich einer Festnahme auf jeden Fall, gegebenenfalls durch eine Selbsttötung, zu entziehen, töteten sie sich daraufhin. Zuvor hatten sie das Wohnmobil in Brand gesetzt, um so sämtliche Beweise für die von ihnen begangenen Taten, ihre Lebensumstände und ihre Unterstützer zu vernichten. Dass für den Tod der beiden Männer in dem Wohnmobil ein Dritter verantwortlich ist, kann der Senat ausschließen: in dem Wohnmobil befanden sich nach dem Löschen des Brandes durch die Feuerwehr nur die beiden toten Männer. Zwischen dem Entdecken des Wohnmobils, den Schüssen, die kurz hintereinander fielen, dem Brand, der unmittelbar im Zusammenhang mit den Schüssen ausbrach, und dem Eintreffen der Feuerwehr war keine weitere Person am Wohnmobil. Daraus folgt, dass die beiden Männer nicht von einem unbekannten Dritten getötet wurden.

c) Die Feststellungen, dass es sich bei den beiden toten Männern in dem Wohnmobil um U. B... und U. M... handelte, und die Feststellungen zur Todesursache, beruhen auf folgenden Beweismitteln:

i) Der Zeuge M... gab glaubhaft an, dass einer der beiden Toten über den Vergleich von Fingerabdrücken als U. M... und der andere über den Vergleich von Tattoos als U. B... identifiziert worden sei.

ii) Der Sachverständige Dr. H... vom Institut für Rechtsmedizin in Jena führte aus, dass er die beiden Toten aus dem Wohnmobil obduziert habe:

(1) Bei dem Toten, der später als U. B... identifiziert worden sei, habe ein Kopfdurchschuss von der linken Schläfenseite nahe am linken Ohr nach schräg rechts oben vorgelegen. Durch die Energie des Schusses habe sich im Kopf ein starker Druck aufgebaut, der zu einer Explosion im Kopf selbst geführt habe, das heißt, der Kopf sei letztlich von innen explodiert. Dies würde auch erklären, dass im Kopf nur noch etwa ein Zehntel des ursprünglich vorhandenen Gehirns gefunden worden sei. Folge des Schusses sei die sofortige Bewegungsunfähigkeit und der Eintritt des Todes aufgrund zentraler Lähmung bei völliger Zerstörung des Gehirns gewesen. Der Tote habe zwei auffällige Tattoos aufgewiesen: am rechten Oberschenkel ein Ornament mit abstraktem Gesicht, am rechten Oberarm einen Soldaten mit Stahlhelm und Maschinenpistole, umgeben von Ornamenten. Zur Identifizierung des Toten sei zudem der Zahnstatus erhoben worden.

(2) Bei dem Toten, der als U. M... identifiziert worden sei, habe ein nach oben gerichteter Mundschuss vorgelegen. Im Mund von U. M... habe er Schmauchspuren vorgefunden, der Gaumen sei zerstört gewesen. Auffällig sei die massive Zerstörung des Kopfes gewesen: sämtliche Knochen seien zerstört gewesen, das Gehirn sei größtenteils herausgeschleudert gewesen. Todesursache sei auch in diesem Fall die völlige Zerstörung des Gehirns aufgrund des Schusses bei sofortiger Handlungsunfähigkeit und zentraler Lähmung gewesen.

(3) Der Senat folgt den von großer Sachkunde getragenen Ausführungen des erfahrenen Sachverständigen und macht sie sich zu Eigen.

(4) Bei den beiden in dem Wohnmobil aufgefundenen Toten handelt es sich danach um U. B... und U. M.... Todesursächlich waren sowohl bei U. B... als auch bei U. M... die Schussverletzungen, die in beiden Fällen zu einer Zerstörung des Gehirns mit der Folge einer sofort eingetretenen zentralen Lähmung geführt haben.

(5) Mit dem Tod der beiden Männer war die aus der Angeklagten Z..., U. B... und U. M... bestehende Vereinigung NSU aufgelöst.

1) Die Feststellungen zur unmittelbaren Vorgeschichte der Brandlegung durch die Angeklagte im Anwesen F.straße in Zwickau beruhen auf den nach folgenden Umständen:

a) Die Feststellungen dazu, welche Informationen und auf welchem Wege die Angeklagte Z... Informationen zum Tod von U. B... und U. M... erhielt und welche Vorstellungen sie dazu hatte, ergibt sich aus den insoweit glaubhaften Angaben der Angeklagten Z....

i) Diese Angaben stehen im Einklang mit dem von der Zeugin P... berichteten Ermittlungsergebnis zu den am 04. November 2011 gesendeten Radiomeldungen über den Fund zweier Leichen und den Möglichkeiten des Empfangs einer entsprechenden Nachricht in der Wohnung der Angeklagten Z.... Danach bestand die Möglichkeit, dass die Angeklagte Z... vom Tod U. B... und U. M... über eine Radiomeldung erfahren hatte. Die technischen Einrichtungen für den Radioempfang in Form von zwei Radiogeräten und ein entsprechender Internetzugang waren vorhanden. Die zeitliche Einordnung ergibt sich aus dem von der Zeugin ermittelten Zeitpunkt einer entsprechenden Meldung über den Sender MDR Thüringen um 14:00 Uhr.

ii) Die Tätigkeit der Angeklagten Z... am Computer, beginnend mit der Internetnutzung um 11:34 Uhr bis zur Abmeldung um 14:30 Uhr, ergibt sich aus den Angaben der Angeklagten und den glaubhaften Angaben des Zeugen B..., der den am Tatort sichergestellten PC ausgewertet und festgestellt hat, dass sich zuletzt am 04. November 2011 ein Nutzer mit der Bezeichnung "Liese" um 14:30 Uhr abgemeldet hat. Aus den von der Angeklagten im Zusammenhang mit dem 04. November 2011 abgegebenen Schilderungen ergibt sich, dass sie sich an diesem Tag alleine in der Wohnung aufgehalten hat.

b) Die Feststellungen zum Packen der Tasche und dem Bereitstellen der beiden Katzen in Transportboxen ergeben sich aus der insoweit glaubhaften Einlassung der Angeklagten. Wie aus den glaubhaften Angaben der Zeugen J. M..., N. Rö...und A. He... ersichtlich ist, die die Angeklagte nach dem Verlassen ihres Wohnanwesens bei der Flucht beobachtet haben, führte sie tatsächlich die Katzen in den Katzenkörben mit sich.

c) Die Feststellungen zur Tätigkeit der Vereinigung NSU, zu dem mit U. B... und U. M... vereinbarten Plan, Serientaten zu begehen, zu dem Zweck der Versendung des Bekennervideos und zum Zweck der Brandlegung ergeben sich aus den oben unter dem "Komplex Gründung der terroristischen Vereinigung" bereits angeführten Beweismitteln (vgl. S. 554 ff).

2) Die Feststellungen zu dem Gebäude F.straße und a und den darin befindlichen Wohnungen beruhen auf den Angaben des Erkennungsdienstbeamten KHM L... der auch die dazu gefertigten Skizzen und Lichtbilder, die in Augenschein genommen wurden, erläutert hat. Dieser hat die Wohnungen und das Gebäude, wie festgestellt, beschrieben.

3) Die Feststellungen zur Anwesenheit der Geschädigten B..., zu ihrem Gesundheitszustand und zur Verfassung der Geschädigten am Tattag beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeuginnen M. M... B. H..., J. M... und A. D....

a) M. M... B. H... und J. M... gaben an, dass Ch. E... zum Zeitpunkt des Brandes in ihrer Wohnung im 1. Obergeschoss des Anwesens F.straße aufhältlich gewesen sei.

b) Nach den Angaben der Zeugin M. M... sei die schwerbehinderte und in die Pflegestufe 1 eingruppierte Geschädigte zum Zeitpunkt des Vorfalls 89 Jahre alt gewesen. Sie sei viel im Bett gelegen. In der Wohnung habe sie sich allein bewegen können, aber sehr langsam. Die Wohnung hätte sie nur verlassen, wenn sie oder ihre Schwester sie abgeholt hätten. Sie hätte sich dann langsam selbständig mit dem Rollator bewegen können oder sie hätten den Rollstuhl verwendet.

c) Die Zeugin H... bestätigte, dass die Geschädigte E... sich außerhalb der Wohnung in Begleitung ihrer Nichten und mit Hilfe eines Rollstuhls oder Rollators bewegt habe. Auch bestätigte sie die Eingruppierung in die Pflegestufe 1 und gab an, dass die Geschädigte einen Herzklappendefekt gehabt habe, der dann 2012 operativ habe versorgt werden müssen.

d) Die Zeugin J. M... bestätigte ebenfalls, dass die Geschädigte sich außerhalb der Wohnung mit Hilfe eines Rollators fortbewegen habe können.

e) Die Hausärztin der Geschädigten, A. D..., gab an, die Geschädigte seit dem 03. Juli 2008 zu kennen. Diese habe, wie bereits aus den ersten Untersuchungen zu ersehen gewesen sei, Herzprobleme gehabt und sei körperlich nicht belastbar gewesen. Sie habe keine Kraft in den Füßen gehabt und habe eine neue Aortenklappe benötigt. Die Herzoperation habe die Geschädigte im Hinblick auf ihr Alter abgelehnt. Die Folge sei gewesen, dass Frau E... ab Sommer 2011 zunehmend ihren Lebenswillen verloren habe und geschwächt gewesen sei.

4) Die Feststellungen zu den üblichen Arbeitszeiten der Handwerker U. P... und R. K... und zu deren Tätigkeiten im Anwesen F.straße beruhen auf den glaubhaften Angaben der beiden als Zeugen vernommenen Handwerker.

5) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... in ihrer Wohnung in der F.straße den Brand legte, beruht auf ihren bezüglich der Brandlegung glaubhaften Angaben. Ergänzend wird auf die Ausführungen zur Beweiswürdigung auf Seite 703 ff Bezug genommen. Die Feststellung zur Verteilung des Benzins in allen Räumen der Wohnung, zur Entzündung des Benzins an der Wohnungseingangstür und der Wahrnehmung des Explosionsknalls durch die Angeklagte auf ihrer Flucht unmittelbar nach dem Verlassen des Hauses ergeben sich aus der insoweit glaubhaften Einlassung der Angeklagten Z... und den Umständen ihrer Vorgehensweise sowie aus den Angaben des Zeugen L... und den Ausführungen der Sachverständigen Dr. J... und Dr. S.... Soweit die Angeklagte Z... geltend macht, sie habe sich über die Art und Weise der Inbrandsetzung der Wohnung nie Gedanken gemacht und dies auch nie mit U. B... und U. M... besprochen, ist ihre Einlassung nicht glaubhaft. Sie steht nicht in Einklang mit anderen Teilen ihrer Einlassung und lässt sich auch nicht mit den Umständen der Tatausführung im Rahmen der Brandlegung vereinbaren.

a) Die Feststellung, dass U. B... und U. M... einen mit Benzin gefüllten Kanister seit längerer Zeit im Abstellraum der Wohnung deponiert gehabt hätten, ergibt sich aus der Einlassung der Angeklagten Z.... Ein fast leerer entsprechender Kanister mit einem Fassungsvermögen von 10 Litern wurde nach den Bekundungen des Zeugen L... durch die Berufsfeuerwehr Zwickau auf dem Treppenabsatz vor der Wohnung der Angeklagten Z... in geöffnetem Zustand gefunden. Die Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, dass der Kanister gefüllt gewesen sei.

b) Die Angeklagte hat glaubhaft angegeben, sie habe das Benzin in allen Räumen verschüttet und sodann das Benzin, das sich auf den Boden verbreitet habe, mit einem Feuerzeug angezündet. Das Benzin habe sofort Feuer gefangen und sei geradezu durch den Raum geschossen. Sie habe die Wohnungstür geschlossen und sei aus dem Haus gelaufen. Vor dem Haus habe sie einen lauten Knall gehört.

c) Diese Einlassung der Angeklagten wird durch die Angaben des Zeugen L... und die Ausführungen der Sachverständigen Dr. J... und Dr. S... bestätigt.

i) Der Zeuge L... hat glaubhaft ausgeführt, dass Spuren von Ottokraftstoff (Benzin) über die ganze Wohnung verteilt gefunden worden seien. Dies habe die Untersuchung des Brandobjekts durch den Einsatz mehrerer Brandmittelspürhunde und die Auswertung der in sämtlichen Räumen der Brandwohnung gesicherten Spuren ergeben. Auch bei der Untersuchung der geringen Restmenge einer Flüssigkeit in dem auf dem Treppenabsatz vor der Wohnung aufgefundenen geöffneten Benzinkanister seien die Inhaltskomponenten von Ottokraftstoff (Benzin) festgestellt worden.

ii) Der Sachverständige Dr. A. ..., Diplomchemiker beim LKA Sachsen, hat nachvollziehbar und überzeugend dargestellt, dass er verschiedenes ihm überlassenes Untersuchungsmaterial auf einen möglichen Gehalt an Rückstandskomponenten brennbarer Flüssigkeiten beziehungsweise anderer brandfördernder Mittel untersucht habe. Als Methoden seien insbesondere visuelle und/oder auflichtmikroskopische Untersuchungstechniken, Tests zur Bewertung des Brandverhaltens, Gaschromatographie-Massenspektrometrie und Gaschromatographie mit Flammenionisationsdetektor zur Anwendung gekommen. Bei 12 der erhaltenen Proben, die ihrer Bezeichnung nach aus verschiedenen Bereichen der Brandwohnung gestammt hätten, habe er Kohlenwasserstoffgemische detektieren können, die hinsichtlich ihrer stofflichen Zusammensetzung sowie den aus der Peakmusterverteilung bewertbaren Konzentrationsverhältnissen der Einzelsubstanzen als Mischungen typischer Inhaltskomponenten von Ottokraftstoff zu bewerten seien. Bei drei als "Brandrückstand" bezeichneten Proben hätten aus den Untersuchungsergebnissen keine Hinweise auf die Anwesenheit von Rückstandskomponenten brennbarer Flüssigkeiten beziehungsweise anderer brandfördernder Mittel abgeleitet werden können, die gaschromatographisch nachweisbar seien. Die Untersuchung der eingesandten Flüssigkeit aus dem Kraftstoffkanister habe ergeben, dass diese brennbar und nicht mit Wasser mischbar sei. Ihr Flammpunkt liege unterhalb oder im Bereich der normalen Umgebungstemperatur, so dass sie sehr leicht an einer offenen Flamme entzündet werden könne. Anhand der gaschromatographischen Daten könne die Flüssigkeit als Ottokraftstoff bewertet werden.

iii) Der Sachverständige Dr. Ch. S..., Diplomphysiker beim BLKA, hat überzeugend und nachvollziehbar unter Hinweis auf verschiedene in Augenschein genommene Lichtbilder, die in zeitlicher Abfolge verschiedene Stadien der Brandentwicklung und der Explosionsauswirkung zeigen, ausgeführt, dass der Brand durch zwei Besonderheiten gekennzeichnet gewesen sei: zum einen durch eine heftige Explosion, zum anderen durch eine rasche Brandausbreitung. Er könne eindeutig sagen, dass es kein normaler Brand gewesen sei. Bei einem solchen wäre es am Anfang nicht zu einer Explosion gekommen. Sowohl eine Gasexplosion als auch eine Sprengstoffexplosion seien auszuschließen, da sich der Brand danach entweder oft gar nicht oder langsam entwickle. Die einzige Möglichkeit des Brandes sei es daher, dass ein leicht lösliches Brandlegungsmittel verwandt worden sei. Nur dies erkläre die Explosion und die schnelle Brandausbreitung. Dieses Ergebnis werde durch das Ergebnis der chemischen Untersuchung der Proben bestätigt. Werde Benzin großflächig verschüttet, komme es bei der Entzündung häufig zu einer Explosion, da bei Benzin nach dem Verschütten eine starke Verdunstung einsetze. Dadurch entstehe eine zündfähige Benzindampf-Luft-Gemisch-Wolke. Sei diese hinreichend groß, was nach einer entsprechenden Verdunstungszeit zu erwarten sei, könne es bei der Entzündung eine heftige Explosion geben. Gerade beim Verschütten einer größeren Benzinmenge sei eine Explosion kaum zu vermeiden, da der Vorgang relativ lange dauere und somit in den Bereichen, in denen mit dem Verschütten begonnen worden sei, bei Beendigung des Schüttvorgangs bereits hinreichend große Benzindampf-Luft-Gemisch-Schwaden entstanden seien. Es gebe zwei typische Anzeichen für Brände, bei denen eine größere Menge eines leichtflüchtigen Brandlegungsmittels verwendet worden sei: Das Auftreten einer Explosion und ein sich praktisch unmittelbar daran anschließender Vollbrand. Zu letzterem komme es deshalb, da nach der Explosion die großflächig verschütteten Brandlegungsmittellachen in Flammen stünden und dadurch von Anfang an ein Brand auf großer Fläche gegeben sei. Die intensive Schwarzfärbung der Rauchgase lasse auf ein hohes Brennstoffangebot schließen. Im vorliegenden Fall lägen alle Anzeichen für eine Inbrandsetzung mit einer größeren Menge Benzin vor.

Zur Frage der Zündquelle und des Ortes der Zündung hat der Sachverständige Dr. S... erläutert, dass es problemlos möglich sei, mit der Flamme eines Feuerzeugs ein Benzindampf-Luft-Gemisch zu entzünden. Nach den Gesamtumständen sei es im vorliegenden Fall plausibel, dass die Zündung von der Wohnungstüre aus erfolgt sei, und zwar ohne, dass es dabei zu einer Verletzung des Täters gekommen sei.

Es gäbe drei Umstände, die dafürsprächen, dass der Brand von der Wohnungstüre aus durch eine Lunte gezündet worden sei: Der Benzinkanister sei – wie vom Zeugen L... berichtet – vor der Wohnungstür aufgefunden worden. Erfahrungsgemäß werde das Benzin erst ausgebracht und dann an der Stelle gezündet, an der man aufgehört habe, es zu verschütten. Dazu passe, wenn sich in diesem Bereich der Kanister finde, aus dem Benzin verschüttet worden sei. Zum zweiten sei das Benzin wie eine Lunte bis zur Wohnungstüre verschüttet worden. Dafür sprächen die Brandspuren in Bodennähe an der Innenseite der Türen und an den Wänden, wie sie auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern zu ersehen seien. Diese Spuren würden für einen Brand von Brandmitteln am Boden sprechen. Brandspuren auf dem Laminatboden selbst seien dabei nicht zu erwarten, da nur der Dampf über der Lunte verbrenne und schon deswegen der Boden nicht in Mitleidenschaft gezogen werde. Zudem entstehe bei der Verdunstung Kälte. Somit werde der Boden gekühlt und brenne deshalb nicht. Da im Flur keine Explosionsspuren gefunden worden seien, spreche dies dafür, dass das Benzin verschüttet und anschließend sofort angezündet worden sei. Die Lunte aus Benzin habe zu brennen begonnen und habe sich mit einer Geschwindigkeit von 1,5 m/s weiter bis in das mittlere zur F.straße hin gelegene Zimmer gefressen. Sofern die Luntenspur aus Benzin bis dorthin ohne Unterbrechung geschüttet gewesen sei, habe es drei bis vier Sekunden bis zur Zündung der Explosion gedauert. Der Täter habe daher genügend Zeit gehabt, um unverletzt den Brandlegungsbereich und das Gebäude zu verlassen. Der Senat hat sich den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen angeschlossen.

d) Soweit die Angeklagte Z... geltend macht, sie habe sich über die Art und Weise der Inbrandsetzung der Wohnung nie Gedanken gemacht und dies auch nie mit U. B... und U. M... besprochen, ist ihre Einlassung nicht glaubhaft. Sie steht nicht in Einklang mit anderen Teilen ihrer Einlassung und lässt sich auch nicht mit den Umständen der Tatausführung im Rahmen der Brandlegung vereinbaren.

i) Die Angeklagte Z... hat sich dahingehend eingelassen, dass mit U. B... und U. M... niemals besprochen worden sei, wie sie die Wohnung in Brand setzen und dadurch die Beweismittel habe vernichten sollen. Sie habe sich darüber auch keine Gedanken gemacht beziehungsweise diese verdrängt, weil für sie der Gedanke unerträglich gewesen sei, dass sie in diesem Fall sowohl U. B... als auch U. M... verloren hätte. Der Kanister, gefüllt mit Benzin, welchen U. M... und U. B... seit längerer Zeit im Abstellraum der Wohnung deponiert gehabt hätten, sei ursprünglich zum Befüllen des Außenborders eines Bootes gedacht gewesen.

ii) Die Einlassung der Angeklagten ist insofern nicht glaubhaft. Sie steht in Widerspruch zu anderen Teilen ihrer Einlassung und lässt sich auch mit den Umständen der Tatausführung im Rahmen der Brandlegung nicht vereinbaren.

Die Darstellung der Angeklagten, über die Art und Weise der Inbrandsetzung ihrer Wohnung habe sie sich nie Gedanken gemacht und dies sei auch nie mit U. B... und U. M... besprochen worden, lässt sich nicht in Einklang bringen mit ihrer Einlassung, sie habe U. B... und U. M... auf deren Verlangen und Drängen wiederholt mehrfach ein ausdrückliches absolutes Versprechen hinsichtlich der Brandlegung gegeben und beide hätten auch gewusst, dass sie ein gegebenes Versprechen nicht brechen würde. Damit bringt sie in ihrer Einlassung zum Ausdruck, wie sehr U. B... und U. M... daran gelegen gewesen sei, sie in die Pflicht zu nehmen. Zudem spricht sie ihre absolute Zuverlässigkeit bei der Erfüllung von gegenüber U. B... und U. M... eingegangenen Verpflichtungen an.

Die dadurch zum Ausdruck gebrachte zentrale Bedeutung der Brandlegung lässt sich weder mit der Behauptung vereinbaren, dass U. B... und U. M... mit ihr die Art und Weise der Brandlegung nicht erörtert hatten, noch mit ihrer Darstellung, dass sie selbst darüber nicht nachgedacht hätte.

Im Hinblick auf das geschilderte Drängen und Verlangen U. B... und U. M... und deren vielfach ausgesprochenes großes Interesse an dem Gelingen der Maßnahme, ist es nicht ersichtlich, warum die beiden die praktische Umsetzung der Brandlegung nicht ansprechen sollten. Alle drei lebten zusammen in einer Wohnung, um deren Vernichtung es ging. U. B... und U. M... hatten nach der Einlassung der Angeklagten ein vehementes Interesse an der Brandlegung und sie selbst, die die Ausführende sein sollte, hatte ihnen das absolute Versprechen gegeben, die Tat zu begehen. Es ist nicht nachvollziehbar, warum bei den geführten Besprechungen ausgerechnet die technische Umsetzung der Tat ausgeklammert worden sein sollte, wodurch das Risiko des Misslingens erhöht worden wäre, anstatt alles zu tun, um das Gelingen zu fördern. Diese Überlegungen gelten auch, soweit die Angeklagte sich gedanklich nicht mit der Durchführung der Brandlegung befasst haben will, weil damit der Gedanke an den Tod U. B... und U. M... verbunden gewesen sei. Nach ihrer Einlassung hatte sie sich mit der Brandlegung mehrfach befasst und die zuverlässige und unumstößliche Erfüllung dieser Aufgabe zugesagt. Dies setzte auch die gedankliche Beschäftigung mit diesem Thema, insbesondere auch mit den Details seiner Umsetzung voraus, gerade auch im Hinblick auf den Tod U. B... und U. M....

Anknüpfend an ihre Einlassung, die Art und Weise der Brandlegung niemals besprochen und nicht bedacht zu haben, stellt sie das Vorhandensein des von ihr verwendeten Brandbeschleunigers im Abstellraum der Wohnung als Umstand dar, der sich daraus ergeben habe, dass U. B... und U. M... den mit Benzin gefüllten Kanister zum Betreiben des Außenbordmotors eines Bootes dort hätten stehen lassen.

Unabhängig davon, wofür der mit Benzin gefüllte Kanister ansonsten früher gedient haben mag, gelten hinsichtlich des Bereithaltens des Benzins ebenfalls die zuvor angeführten Überlegungen. Die zuverlässige Erfüllung des von der Angeklagten gegebenen absoluten Versprechens setzt eine präzise Vorbereitung voraus. Die Einlassung der Angeklagten, die Art und Weise der Brandlegung niemals besprochen und selbst auch nicht bedacht zu haben, findet auch keine Entsprechung in den Umständen der Tatausführung. Diese deuten nicht auf eine spontane und unüberlegte Ausführung hin. Es zeigt sich stattdessen beim Verteilen und Anzünden des Benzins eine präzise, sorgfältige und umsichtige Vorgehensweise, die auf das Erreichen des Ziels, das Zerstören der Wohnung und ihres Inhalts, abgestimmt war, Zudem lässt sich durch das Legen der Benzinlunte erkennen, dass die Angeklagte von vorneherein darauf eingestellt war, bei ihrer gefährlichen Vorgehensweise zusätzlich sorgfältig auf ihren Eigenschutz zu achten.

6) Die Feststellungen zum zeitlichen Rahmen, in dem die Angeklagte Z... zur Vorbereitung der Brandlegung gehandelt hat sowie zum Zeitpunkt der Entzündung des Benzins ergeben sich aus den Angaben der Angeklagten, den Ausführungen des Sachverständigen Dr. S... sowie den nachfolgend aufgeführten Umständen.

a) Die Angeklagte Z... hat glaubhaft angegeben, dass sie nach dem Entzünden des Benzins aus dem Haus gelaufen sei und vor dem Haus einen lauten Knall gehört habe. Diese Einlassung steht in Einklang mit den Ausführungen des Sachverständigen Dr. S..., der den zwischen Entzündung und Explosion liegenden Zeitraum mit einigen Sekunden angegeben hat.

b) Dabei ergibt sich der Zeitrahmen der Vorgehensweise der Angeklagten Z... zwischen 14:30 Uhr und 15:05 Uhr aus folgenden Umständen: Bis 14:26 Uhr wurden nach den glaubhaften Angaben des Zeugen B... am PC im Wohnzimmer Abfragen im Internet getätigt. Um 14:30 Uhr wurde die Suche im Internet durch den Nutzer mit dem Namen "Liese" beendet und der PC ausgeschaltet.

Um 15:08 Uhr erfolgten nach den Angaben der Zeugin Sei... die ersten Anrufe auf der Rettungsleitstelle der Berufsfeuerwehr Zwickau. Zu den Anrufern um 15:08 Uhr zählten auch die Zeugen P... und U. He.... Dies ergibt sich aus den Angaben der beiden genannten Zeugen. Die Uhrzeit ihrer Anrufe ergibt sich aus den Angaben der Zeugin Sei.... Dabei erfolgten die Anrufe der beiden Zeugen jeweils nicht sofort nach dem Explosionsknall, sondern in zeitlichem Abstand von einigen Minuten. Der Zeuge P... befand sich zum Zeitpunkt der Explosion nach seinen Angaben in einer nahegelegenen Bäckerei auf der linken Seite der F.straße Richtung stadtauswärts. Er – so seine Angaben – sei sofort zum Ort der Explosion gelaufen, habe am Anwesen nach der von ihm nicht erinnerten Hausnummer gesucht, um sie abzulesen und der Feuerwehr mitzuteilen. Er habe die fehlende Hauswand und Flammen des Brandes wahrgenommen. Schließlich habe er angerufen.

Der Zeuge U. He... befand sich zum Zeitpunkt der Explosion in seiner Garage. Nach seiner Schilderung lag zwischen der Wahrnehmung des Explosionsknalls und dem Erreichen der Feuerwehr eine Reihe von Ereignissen, die mit der Annahme eines zeitlichen Abstands von einigen Minuten zwischen der Explosion und dem Anruf korrespondieren. Nach seinen Angaben nahm er nach der Explosion eine sich nähernde Staubwolke wahr. Nachdem sich diese verzogen hatte, hatte er den Blick auf das Haus, die fehlende Wand und den gut sichtbaren Brand. Er trat auf den V.weg hinaus und betrachtete den Brand. Es kam zu einem Zusammentreffen mit der Angeklagten und einem kurzen Gespräch. Schließlich erreichte er den Notruf der Feuerwehr.

Ausgehend von der Anrufzeit um 15:08 Uhr ergibt sich somit unter Berücksichtigung der Zeitdauer von wenigen Minuten zwischen Wahrnehmung der Explosion und den Anrufen bei der Feuerwehr sowie ergänzend der kurzen Zeit im Sekundenbereich zwischen Brandlegung und Explosion, als Zeitpunkt der Entzündung des Benzins die Einordnung gegen 15:05 Uhr.

7) Die Feststellungen zum Klingeln der Angeklagten Z... an der Wohnung der Geschädigten E... unmittelbar nachdem die Angeklagte nach der Entzündung des Benzins aus dem Haus F.straße geflüchtet war und den Explosionsknall vernommen hatte, ergeben sich aus den Angaben der Zeugen L... und G. Fi....

a) Die Angeklagte Z... hat sich dahingehend eingelassen, sie habe sich vor dem Verschütten des Benzins zu ihrer Nachbarin Ch. E... begeben, um diese zu warnen und zu veranlassen, das Haus zu verlassen. Sie habe ihr mitteilen wollen, dass es in ihrer Wohnung brenne und Frau E... sofort das Haus verlassen müsse. Falls diese uneinsichtig gewesen wäre und nicht hätte gehen wollen, hätte sie sie notfalls auch mit sanfter Gewalt hinausbegleitet. Hätte sich Frau E... gesträubt und wäre nicht mitgegangen, hätte sie ihr Vorhaben abbrechen müssen. Was sie dann gemacht hätte, wisse sie nicht. Das Abfackeln der Wohnung wäre schließlich nicht möglich gewesen. Sie habe mehrfach an der Eingangstür geklingelt, ohne dass Ch. E... die Tür geöffnet habe. Sie habe bemerkt, dass die Eingangstür nicht eingerastet gewesen sei und habe sich zur Wohnungstür Frau E... begeben. Sie habe geschätzte ein bis zwei Minuten gewartet und habe mehrfach geklopft und geklingelt. Nachdem sie keine Geräusche vernommen habe und die Türe nicht geöffnet worden sei, habe sie sich wieder in ihre Wohnung begeben.

b) Diese Einlassung der Angeklagten ist nicht glaubhaft.

i) In ihrer Einlassung versucht die Angeklagte Z... den Eindruck zu erwecken, nur im Falle einer Weigerung der Nachbarin, aus dem Haus zu gehen, wäre es für sie problematisch gewesen und sie hätte ihr Vorhaben der Inbrandsetzung des Hauses aufgeben müssen. Eine Kontaktaufnahme mit der Geschädigten hätte jedoch auch in dem Falle, dass diese die Wohnung verlassen hätte, die anschließende Brandlegung durch die Angeklagte Z... gefährdet, da sie mit Bemühungen der Geschädigten um die Benachrichtigung der Feuerwehr hätte rechnen müssen. Die Angeklagte hätte mit der von ihr geschilderten Handlungsweise von ihr nicht mehr beherrschbare Geschehensabläufe in Gang gesetzt. Sie wäre das Risiko eingegangen, die Brandlegung und die Versendung der Bekennervideos nicht mehr durchführen zu können.

ii) Dabei war das Interesse der Angeklagten gerade darauf gerichtet, den mit U. B... und U. M... gefassten Plan, der Grundlage für die gemeinsamen Taten von 1998 bis 2011 war, zu Ende zu bringen. Es ging darum, den über Jahre begangenen Taten ihre eigentliche Bedeutung zu geben und im Hinblick darauf die Wohnung durch Brandlegung zu zerstören, Beweismittel zu vernichten und die versandfertig vorbereiteten Bekennervideos des NSU zu verschicken. Insofern wird auf die obige Beweiswürdigung zur Gründung der terroristischen Vereinigung und zur mittäterschaftlichen Begehung der Taten verwiesen.

Ihr Interesse an einer ungehinderten Handlungsweise hat sie auch in ihrer Einlassung zum Ausdruck gebracht, in der sie angibt, sie habe, als sie vom Tod U. B... und U. M... erfahren habe, nur den einen Gedanken gehabt, deren letzten Willen und ihr Versprechen ihnen gegenüber zu erfüllen. Sie habe nur noch an ihr Versprechen den beiden gegenüber denken können und habe damit begonnen, deren letzten Willen in die Tat umzusetzen. Im Hinblick auf diese Interessenlage der Angeklagten ist es nicht glaubhaft, dass sie durch eine Kontaktaufnahme mit der Geschädigten E... die von ihr, U. M... und U. B... geplante und von ihr zugesagte Tatausführung gefährdet hätte.

c) Der Vorgang des Läutens, wie festgestellt, nach der Explosion ergibt sich aus den Angaben des Zeugen Rechtsanwalt L..., des früheren Verteidigers der Angeklagten, mit dem sie am 08. November 2011 über die Ereignisse des 04. November 2011 gesprochen hat. Inhaltlich stehen die Angaben im Einklang mit den Beobachtungen der Zeugin Fi....

i) Gegenüber ihrem früheren Verteidiger schilderte die Angeklagte nach dessen glaubhaften Angaben das Klingeln bei der Nachbarin E... im Zusammenhang mit dem endgültigen Verlassen des Hauses als ihre letzte Handlung. Soweit die vom Zeugen gebrauchte Formulierung, die Angeklagte habe, als sie das letzte Mal aus dem Haus gegangen sei, kurz vorher geklingelt, nahelegte, die Angeklagte habe sich beim Läuten bei Frau E... noch im Anwesen Nr. XX befunden, hat die weitere Befragung des Zeugen Klarheit gebracht. Er gab an, diese von ihm verwendete Formulierung habe aus seiner irrigen Annahme resultiert, dass die Nachbarin in demselben Haus mit nur einem Hauseingang gewohnt habe. Soweit die Angeklagte nach den Angaben des Zeugen L... davon gesprochen hat, dass der Brand gewesen sei, nachdem sie das Haus endgültig verlassen habe, ist nach den Umständen die Brandausbreitung und nicht die Brandlegung gemeint. Dies steht im Einklang mit ihrer Einlassung, wonach sie selbst den Brand vor dem Verlassen des Anwesens Nr. XX gelegt hat.

ii) Die Darstellung der Angeklagten gegenüber Rechtsanwalt L..., erst beim endgültigen Verlassen des Anwesens bei ihrer Nachbarin Ch. E... geklingelt zu haben und anschließend geflüchtet zu sein, steht im Einklang mit den Beobachtungen und Schilderungen der Zeugen, die die Angeklagte im Zusammenhang mit dem Verlassen des Anwesens und der anschließenden Flucht gesehen und gesprochen haben sowie der Zeugen, die zu Wahrnehmungen in Bezug auf die Geschädigte E... im Zusammenhang mit dem Brandgeschehen ausgesagt haben. Dieser Teil der Beweisaufnahme stimmt auch mit den Ergebnissen der Beweiserhebung überein, die zum zeitlichen Ablauf und zur Entwicklung des Brandgeschehens getroffen werden konnten.

(1) Die Angeklagte Z... hat sich in der Hauptverhandlung dahingehend eingelassen, dass sie nach dem Anzünden des Benzins mit ihren Katzen und ihrer Tasche eilig das Haus verlassen und vor dem Haus einen lauten Knall gehört habe. Als unmittelbar nächstes Geschehen schildert sie die Frage an eine Passantin, ob diese auf die Katzen aufpassen könne. Ereignisse, die dazwischen liegen würden, schildert sie nicht.

(2) Die Zeugin G. Fi..., die den Explosionsknall ebenfalls wahrnahm, befand sich zu diesem Zeitpunkt nach ihrer Aussage zu Gartenarbeiten hinter ihrem Haus F.straße XX. Dieses Anwesen befindet sich stadtauswärts auf der rechten Straßenseite als nächstes Anwesen nach dem Doppelhaus F.straße. Zwischen diesem Anwesen und dem Doppelhaus F.straße befindet sich zudem der L.weg. Um ihren. Beobachterposten in ihrem Garten im Hinblick auf die Rückseite des Anwesens F.straße einzunehmen, musste sich die Zeugin nach ihren Angaben von der hinteren Seite ihres Gartens in den vorderen Bereich Richtung L.weg begeben, der einen entsprechenden Einblick überhaupt erst erlaubte. Zudem änderte sie nach eigenem Bekunden ihre Position nicht sofort, sondern erst, nachdem sie einen weiteren (kleineren) Knall vernommen hatte. Die Zeugin Fi... beschreibt, dass sie aus der dann eingenommenen Position gesehen habe, wie die Angeklagte aus dem Haus F.straße gekommen und sofort nach rechts in Richtung F.straße gegangen sei. Sie schildert dabei eine hinsichtlich der Details in Bezug auf die Angeklagte eingeschränkte Sicht. Die Angeklagte sei zwischen 50 und 100 Metern von ihr entfernt gewesen. Die Sicht sei durch Büsche und den Gartenzaun behindert gewesen. Kleidung, Katzenkörbe oder eine Tasche bei ihr habe sie nicht sehen können. Bezogen auf den Zeitpunkt der Explosion und damit des Knalls beschreibt die Zeugin Fi... eine zeitlich versetzte spätere Beobachtung der Angeklagten, die um den Zeitraum verschoben ist, der zwischen dem ersten Knall und dem wahrgenommenen erneuten Knall und dem anschließenden Ortswechsel der Zeugin vom hinteren Bereich des Gartens zum vorderen Bereich verstrichen ist.

Die Angeklagte Z... beschreibt ihre Position zum Zeitpunkt des Knalls unmittelbar nach dem Verlassen des Hauses im Bereich der Haustür.

Die Beobachtung der Zeugin Fi... bezieht sich – wie ausgeführt – auf einen späteren Zeitpunkt, zu dem sich die Angeklagte im Bereich der Haustüre aufhielt und sofort nach rechts in Richtung F.straße flüchtete. Soweit die Zeugin der Auffassung ist, die Angeklagte sei dabei zuvor unmittelbar aus der Haustür gekommen, unterliegt sie einem Rückschluss, der daraus resultiert, dass sie die Angeklagte erstmals im Bereich der Haustüre F.straße wahrgenommen hat. Dabei war ihre Sicht, wie sie selbst angab, hinsichtlich Details durch Büsche und den Gartenzaun beeinträchtigt.

Die Einlassung der Angeklagten in der Hauptverhandlung, sie habe nach dem Anzünden des Benzins sofort und eilig das Haus verlassen, ist im Hinblick auf die kurze verbliebene Zeitspanne von wenigen Sekunden bis zur Explosion und dem Umstand, dass sie unverletzt blieb, nachvollziehbar und glaubhaft. Es verbleibt, bis die Beobachtung der Angeklagten durch die Zeugin Fi... einsetzt, ein Zeitraum, der sich ohne weiteres mit der gegenüber Rechtsanwalt L... geschilderten Handlung des Klingelns der Angeklagten bei ihrer Nachbarin Ch. E... vereinbaren lässt. Um an der Haustüre der Geschädigten E... im Gebäudeteil F.straße a zu klingeln, musste sie nur wenige Schritte laufen.

Das Zurücklegen dieser Strecke, das Läuten und die Rückkehr bis zur Haustür des Gebäudeteils F.straße fügt sich zeitlich zwanglos in die Schilderung der Zeugin Fi... ein, die nach dem ersten Knall der Explosion und einem weiteren Knall ihre Gartenarbeit im hinteren Teil ihres Grundstücks unterbrach und sich zum vorderen Rand ihres Gartens Richtung Gartenzaun begab, um anschließend ihre Beobachtung im Hinblick auf die Angeklagte zu machen.

Die Zeugin Fi... sah die Angeklagte erstmals im Bereich der Haustüre des Gebäudeteils XX und sodann sofort nach rechts in Richtung F.straße flüchten. Daraus schloss sie, die Angeklagte sei soeben aus dieser Haustüre gekommen. Details hinsichtlich Kleidung oder mitgeführter Gegenstände konnte sie nach ihrer Aussage nicht wahrnehmen. Sie berief sich darauf, dass insofern ihre Sicht durch Büsche und den Gartenzaun beeinträchtigt gewesen sei. Diese eingeschränkte Sicht und der Umstand, dass die Zeugin die Angeklagte, die in Bewegung war, als Bewohnerin dieser Haushälfte zuordnete, erklären auch, dass die Zeugin fälschlich den Rückschluss gezogen hat, die Angeklagte sei aus der Haustüre F.straße gekommen.

(3) Die Darstellung der Angeklagten gegenüber Rechtsanwalt L... und die Beobachtungen der Zeugin Fi... stehen im Einklang mit den Wahrnehmungen der Zeugin J. M... zur Flucht der Angeklagten Z....

(a) Die Zeugin J. M... hielt sich nach ihren glaubhaften Angaben zum Zeitpunkt des von ihr wahrgenommenen Explosionsknalls im Wohnzimmer ihrer Wohnung im Anwesen F.straße XX auf. Das Wohnzimmer befindet sich im rückwärtigen der Straße abgewandten Teil des Hauses. Das Anwesen F.straße XX liegt gegenüber dem Anwesen F.straße . Die Zeugin berichtete glaubhaft, dass sie sich daraufhin in ihr zur F.straße hin gelegenes Zimmer begeben und gesehen habe, dass die Haushälfte Nr. XX gebrannt habe und eine Wand der Wohnung im Obergeschoss herausgesprengt gewesen sei. Sie habe dann die Angeklagte Z... gesehen – nach ihrer Schätzung sei seit dem Knall etwa eine Minute vergangen gewesen – die aus Richtung V.weg in Richtung F.straße gelaufen sei, in jeder Hand eine Katzenbox gehabt habe und in die F.straße stadteinwärts eingebogen sei.

(b) Diese Beobachtungen der Zeugin J. M... stehen ausgehend vom jeweils wahrgenommenen Explosionsknall sowohl hinsichtlich der zeitlichen Einordnung wie auch im Hinblick auf die Abfolge der Ereignisse und der jeweils zurückgelegten Strecken und Entfernungen – im Einklang mit den Angaben des Zeugen L... und der Zeugin Fi... Während die Angeklagte Z... zur nahegelegenen Haustür der Haushälfte XX a und wieder zurücklief und sofort anschließend um die Hausecke am V.weg zur Vorderseite des Gebäudes in die F.straße eilte, begab sich die Zeugin aus dem rückwärtigen Teil der Wohnung in das Zimmer zur Straßenzeile, beobachtete den Brand und nahm dann die Angeklagte Z... wahr.

(4) Die weiteren Stationen und Situationen der Flucht der Angeklagten im Bereich der Anwesen F.straße werden glaubhaft von den Zeugen Rö..., A. He... und U. He... geschildert, wie in den Feststellungen wiedergegeben.

(a) Mit den Zeuginnen Rö... und He... kam es nach deren Angaben im Bereich des Anwesens F.straße XX zu den im Sachverhalt geschilderten Wortwechseln und dem Abstellen der Katzenkörbe.

(b) Der Zeuge U. He... hat glaubhaft angegeben, dass er gerade seinen Wagen in der Garage des Eckanwesens F.straße XX geparkt habe, als er einen Knall gehört habe. Die Zufahrt zu seiner Garage sei am V.weg. Als sich eine starke Staubwolke verzogen gehabt habe, habe er im 1. Obergeschoss der Wohnung im Anwesen F.straße ein starkes Feuer gesehen, da die Wand infolge der Explosion gefehlt habe. Er habe die Nummer der Feuerwehr gewählt und den Brand gemeldet. Da er in der Warteschleife gewesen sei, habe es lange gedauert, bis er jemanden habe sprechen können. Dabei sei auf dem V.weg aus der Richtung F.straße mit zügigem Schritt die Angeklagte Z... in seine Richtung gekommen. Er habe sie gefragt, ob sie die Feuerwehr verständigt habe. Sie habe das bejaht und sei den V.weg bis zum F.weg weitergelaufen.

(c) Auch die Beobachtungen dieser weiteren Zeugen stehen ausgehend vom wahrgenommenen Explosionsknall sowohl hinsichtlich der zeitlichen Einordnung wie auch im Hinblick auf die Abfolge der Ereignisse und der jeweils zurückgelegten Strecken und Entfernungen – im Einklang mit den Angaben des Zeugen L... und der Zeugin Fi....

8) Die Feststellungen zu den subjektiven Vorstellungen der Angeklagten Z... im Zusammenhang mit der Brandlegung in ihrer Wohnung, den Anwesenheitszeiten von Handwerkern zu Renovierungsarbeiten in den darüberliegenden Dachgeschosswohnungen, zu der teilweisen Zerstörung dieser Wohnungen und zu ihrer mit der Brandlegung verfolgten Motivation der Beweismittelvernichtung, ergeben sich aus den nachfolgenden Umständen.

a) Der direkte Vorsatz hinsichtlich der Brandlegung an ihrer Wohnung ergibt sich aus der Einlassung der Angeklagten Z.... Sie hat angegeben, dass es ihr Vorhaben gewesen sei, die Wohnung in Brand zu setzen, um alles in der Wohnung zu verbrennen. Der direkte Vorsatz ergibt sich im Übrigen auch aus den Umständen der Tatausführung. Die Angeklagte hat in allen Räumlichkeiten der Wohnung großflächig Benzin verteilt und dieses dann mittels eines Feuerzeuges angezündet.

b) Der bedingte Vorsatz hinsichtlich der teilweisen Zerstörung der Dachgeschosswohnungen durch Brandlegung ergibt sich aus den Umständen der Tatausführung. Die Angeklagte Z... hat in ihrer Wohnung einen in seiner Ausbreitung und seinen Auswirkungen unkontrollierbaren Brand gelegt, bei dem das Übergreifen auf die Wohnungen darüber und das Zerstören von wesentlichen Teilen dieser Wohnungen, wie des Bodens und der Wände, naheliegend sind. Vorkehrungen der Angeklagten dagegen, dass diese Zerstörungen nicht eintreten würden, sind nicht ersichtlich. Die Angeklagte hat auch angegeben, sie habe damit gerechnet, dass das Haus brenne.

c) Die Kenntnis der Angeklagten, dass in den Dachgeschosswohnungen bereits seit Wochen Renovierungsarbeiten durch die beiden Handwerker durchgeführt wurden und diese sich an einem Werktag gegen 15:00 Uhr dort aufzuhalten pflegten, ergibt sich aus ihrer Einlassung. Danach waren die Handwerker nahezu täglich im Haus anwesend und arbeiteten bis zum Nachmittag. Dies stimmt überein mit den glaubhaften Angaben des Zeugen P... der ausgesagt hat, dass sie um 08:00 Uhr angefangen hätten und meist bis 16:00 Uhr gearbeitet hätten.

d) Die Absicht der Angeklagten, durch die Brandlegung sämtliche in der Wohnung vorhandenen Beweismittel zu vernichten, die ihre Täterschaft sowie die U. B... und U. M... im Hinblick auf die Anschlags- und Überfallstaten sowie Unterstützungshandlungen anderer Personen belegt hätten, ergibt sich aus den Darlegungen zur Beweiswürdigung zur Mittäterschaft der Angeklagten Z..., zu ihrer Einlassung und zum Inhalt des zuletzt erstellten Bekennervideos.

Die Angeklagte Z... ließ sich dahingehend ein, dass im Hinblick auf die Brandlegung U. M... gewollt habe, dass alle Beweise im Zusammenhang mit ihren Taten vernichtet werden sollten und der einzige Beweis ihres Tuns die DVD sein sollte. U. B... habe gewollt, dass alle Beweise vernichtet werden sollten, die Rückschlüsse auf die Lebensweise der Angeklagten, U. B... und U. M... in den vergangenen Jahren zulassen würden.

An späterer Stelle gab sie an, dass, wie schon beschrieben, einerseits ihre persönliche Habe vernichtet werden sollte, andererseits der Öffentlichkeit mitgeteilt werden sollte, dass sie es gewesen seien, die die Morde begangen hätten. Weiter gab sie an, dass alles, was sich in der Wohnung befunden habe, habe verbrannt werden sollen. Zu einem späteren Zeitpunkt gab sie weiter an, dass sowohl U. M... als auch U. B... die Beweise nicht konkret angesprochen hätten, die zu vernichten gewesen wären. Es sei ihnen um zwei Punkte gegangen: beide hätten nicht gewollt, dass bekannt werden würde, wie sie drei in den letzten Jahren gelebt hätten. Beide hätten des Weiteren nicht gewollt, dass bekannt werden würde, dass sie von A. E..., V. H... M. Di... M.-F. B..., G. P..., C. R... und M. St... unterstützt worden seien.

Es sei nicht darum gegangen, Beweise zu vernichten, die ihre Straftaten offenlegen würden – die DVDs, die sie habe verschicken sollen, würden auch das Gegenteil belegen.

Auch gab sie an, sie selbst habe nicht die Absicht gehabt, Beweise zu vernichten, die sie in strafrechtlicher Hinsicht hätten belasten können. Dies sei ihr völlig egal gewesen.

Soweit die Angeklagte geltend macht, es sei nicht um ihre, sondern um die Planung und die Taten U. B... und U. M... gegangen, wird die Angeklagte widerlegt durch die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung zum Konzept der Angeklagten Z..., U. B... und U. M... und deren Vereinigung sowie zur Täterschaft der Angeklagten Z... im Hinblick auf alle begangenen Raub- und Anschlagstaten, die die mittäterschaftliche Begehung aller Taten durch die Angeklagte belegen.

Soweit die Angeklagte geltend macht, es sei bei der Brandlegung lediglich um ihr Versprechen und den letzten Willen U. B... und U. M... gegangen, ihr selbst sei die Beweisvernichtung gleichgültig gewesen, wird sie widerlegt durch die nachfolgenden Umstände. Die Angeklagte Z... war Mittäterin der Raub- und Tötungsdelikte und hatte als Überlebende der Vereinigung NSU selbst zu allererst ein maßgebliches Interesse daran, dass ihre Täterschaft nicht aufscheinen würde. Auch soweit sie ihre Interesselosigkeit damit belegen will, dass es ihr ein Leichtes gewesen wäre, die Waffen, welche nicht verbrennen könnten, an sich zu nehmen und gezielt zu entsorgen, etwa in einem Abfallcontainer, oder Papierdokumente separat zu verbrennen, überzeugt dies nicht. Sie hat selbst ausgeführt, dass sie den Brand mit dem Ziel gelegt habe, dass alles, was sich in der Wohnung befunden habe, verbrennen habe sollen. Auch wäre es für die Angeklagte im Hinblick auf die Anzahl der Waffen und sonstigen Gegenstände in ihrer Situation gerade kein Leichtes gewesen, neben ihrer Tasche, den zum Versand vorbereiteten DVDs und den beiden Katzen in ihren Körben, auch noch die schweren Waffen, und sonstige Gegenstände mitzunehmen.

Zu berücksichtigen ist des Weiteren, dass es der Angeklagten Z... – wie sie in ihrer Einlassung auch letztlich einräumt – auch gar nicht um die Verdeckung der Taten als solche ging, sondern um die Verdeckung ihrer Täterschaft sowie des Weiteren um die Verdeckung der Täterschaft U. B... und U. M.... Die Taten und deren Zusammenhang untereinander als Serie sollten gerade in der Öffentlichkeit betont werden, aber nicht den Personen B. Z..., U. B... und U. M... zugeordnet werden können, sondern der Vereinigung NSU. Insofern besteht auch nicht, wie die Angeklagte ausführt, ein Widerspruch, dessen sie sich (angeblich) bewusst sei, zwischen der Beweisvernichtung hinsichtlich der Planung der Taten und des Lebens in der gemeinsamen Wohnung einerseits und der Publizierung des Tuns durch das Versenden der DVDs andererseits.

Die Beweisvernichtung betrifft die Handlungsweise der einzelnen handelnden Personen, die Veröffentlichung mittels DVDs und das Handeln der Vereinigung NSU. Die Identität der einzelnen handelnden Personen ergibt sich aus dem Bekennervideo des NSU nicht.

Genau diesen Umstand bringt die Angeklagte Z... auch in ihrer Einlassung zum Ausdruck, wenn sie ausführt, U. M... habe gewollt, dass alle Beweise im Zusammenhang mit ihren Taten vernichtet werden sollten; der einzige Beweis ihres Tuns habe die DVD sein sollen. Da sich in der DVD keinerlei Hinweis auf die Identität der Mitglieder des NSU findet, hätte als alleiniger Beweis somit der NSU und seine Tätigkeit Bestand gehabt.

9) Die Angeklagte Z... handelte im Hinblick auf die Geschädigten E..., K... und P... mit bedingtem Tötungsvorsatz: Die Angeklagte bestreitet, mit Tötungsvorsatz im Hinblick auf die Geschädigten gehandelt zu haben, wobei sie geltend macht, sie sei sich vor der Brandlegung sicher gewesen, dass die Geschädigte E... nicht zuhause gewesen sei. Sie sei sich auch sicher gewesen, dass sich die beiden Handwerker nicht im Haus aufgehalten hätten.

Die Vorstellung der Angeklagten Z..., dass sie zum Zeitpunkt ihrer Tathandlung die Anwesenheit der Geschädigten E... in ihrer Wohnung sowie die Anwesenheit der Handwerker P... und K... in den Dachgeschosswohnungen für möglich und nicht ganz fernliegend hielt und dies hinnahm, ergibt sich aus den nachfolgend ausgeführten Umständen.

a) Daran, dass sie die Anwesenheit E... für möglich und nicht ganz fernliegend hielt, knüpft die Angeklagte mit ihrer Einlassung zunächst selbst an. Sie wendet sich jedoch in ihrer Darstellung dagegen, deren Anwesenheit hingenommen zu haben. Sie macht geltend, vielmehr Bemühungen entfaltet zu haben, sie zum Verlassen des Hauses zu bewegen. Sie habe nämlich vor der Inbrandsetzung des Hauses an der Haustür und der Wohnungstür der Geschädigten E... längere Zeit geklingelt und geklopft, ohne eine Reaktion von dieser zu erhalten. Sie habe seit ihrem Einzug bereits mehrfach aus verschiedenen Gründen bei Frau E... geklingelt. Diese habe jedes Mal binnen höchstens einer Minute die Türe geöffnet. Aufgrund ihrer Handlungsweise vor der Brandlegung sei sie absolut sicher gewesen, dass die Geschädigte E... nicht zuhause gewesen sei.

Die Einlassung der Angeklagten Z... sie habe vor der Brandlegung bei der Geschädigten E... an der Haustür und der Wohnungstür der Geschädigten E... längere Zeit geklingelt und geklopft, ist nicht glaubhaft. Hinsichtlich der Begründung wird auf die Ausführungen unter oben Ziffer 7) Bezug genommen.

Soweit die Angeklagte Z... geltend macht, sie sei sich vor der Brandlegung absolut sicher gewesen, dass die Geschädigte E... nicht zuhause gewesen sei, ist diese Einlassung durch die Beweisaufnahme widerlegt. Dies ergibt sich aus folgenden Umständen: Die Angeklagte hat nach der Brandlegung zu Beginn ihrer Flucht gegenüber der Zeugin Rö... bestätigt, dass die Geschädigte E... nach ihrer Vorstellung noch in ihrer Wohnung sei. Nach den glaubhaften Angaben der Zeugin Rö... habe diese am Tattag wegen des Brandes ihr Fahrzeug vor dem Anwesen F.straße XX angehalten und sei ausgestiegen. Sie sei wegen des Brandes erschrocken gewesen und habe die sehr entspannt wirkende Angeklagte Z..., die zu Fuß in ihre Richtung gekommen sei, darauf angesprochen, dass es hinter ihr brenne und man die Feuerwehr rufen müsse. Die Angeklagte habe sich umgedreht und habe einen erschrockenen Eindruck gemacht. Sie habe sich der ebenfalls anwesenden Nachbarin A. He... zugewandt und diese gefragt, ob sie auf ihre Katzen aufpassen könne. Nachdem diese bejaht habe, habe die Angeklagte ihr beiden Katzenboxen neben dieser abgestellt. Die Angeklagte habe, so die Zeugin Rö..., sodann in ihre Richtung geäußert, die Oma sei noch im Haus. Damit hat die Angeklagte angesprochen, dass sie mit der Anwesenheit der Geschädigten E... rechnete.

Dabei ist als fernliegend auszuschließen, dass die Angeklagte Z... zur Zeugin Rö... diese Äußerung über die Anwesenheit der Geschädigten E... spontan wahrheitswidrig gemacht haben könnte, um ihre Flucht ungehindert fortsetzen zu können. Es ist nicht ersichtlich, dass es dafür einer erfundenen Tatsache bedurft hätte und sie ohne eine solche an ihrer Flucht gehindert gewesen wäre.

Somit ist ihre Einlassung, sie sei sich bei der Brandlegung – als Ergebnis ihrer Handlungsweise Klingeln an Haustür und Wohnungstür sowie Klopfen an der Wohnungstür – absolut sicher gewesen, dass die Geschädigte nicht zuhause gewesen sei, widerlegt.

Dafür, dass die Angeklagte bei der Brandlegung die Anwesenheit der Geschädigten E... in der Nachbarwohnung für möglich und nicht ganz fernliegend hielt und bei der Brandlegung hinnahm, spricht der Umstand, dass die Angeklagte das Alter und den schlechten Gesundheitszustand der Geschädigten E... kannte. Sie wusste, dass diese nur noch selten und damit ausnahmsweise einmal ihre Wohnung verließ und somit regelmäßig anwesend war.

Dies ergibt sich aus den Angaben der Zeuginnen M. M... und B. H..., den Nichten der Geschädigten E... die angegeben haben, dass sie sich mit der Angeklagten über den Gesundheitszustand und die damit einhergehenden Einschränkungen ihrer Tante, wie im Sachverhalt festgestellt, unterhalten hätten. Die Zeugin H... gab glaubhaft an, der Angeklagten dabei auch mitgeteilt zu haben, dass die Geschädigte häufig im Bett liege.

Auch ihr Verhalten nach der Brandlegung spricht dafür, dass die Angeklagte bei der Brandlegung die Anwesenheit Frau E... für möglich und nicht ganz fernliegend hielt und bei der Tathandlung auch hinnahm. Die Angeklagte läutete bei der Geschädigten unmittelbar nach der Tatausführung in kurzer Unterbrechung ihrer Flucht, als sie mit den Katzenkörben und ihrer Tasche die Treppe nach unten geeilt und das Anwesen Nr. XX verlassen hatte. Sie setzte ihre Flucht aber sofort fort. Auf die obigen Ausführungen unter Ziffer 7) wird Bezug genommen. Diese für eine effektive Warnung völlig unzureichende Handlung der Angeklagten legt nahe, dass sie die Anwesenheit der Geschädigten für möglich hielt und hinnahm.

Anhaltspunkte, aufgrund derer die Angeklagte Z... ernsthaft hätte vertrauen können, die Geschädigte E... würde zum Zeitpunkt der Brandlegung nicht in ihrer Wohnung sein, liegen nicht vor.

b) Die Vorstellung der Angeklagten Z... dass sie zum Zeitpunkt ihrer Tathandlung am 04. November 2011 gegen 15:05 Uhr die Anwesenheit der Geschädigten P... und K... in den Dachgeschosswohnungen für möglich und nicht ganz fernliegend hielt und dies hinnahm, ergibt sich aus folgenden Umständen:

Nach ihrer Einlassung hatte die Angeklagte am Vormittag des 04. November 2011 Kenntnis von der Anwesenheit der beiden Handwerker in den Dachgeschosswohnungen.

Sie wusste, dass die beiden Handwerker P... und K... seit Wochen nahezu täglich von morgens bis zum Nachmittag im Dachgeschoss Renovierungsarbeiten durchgeführt hatten. Diese Einlassung steht im Einklang mit den Angaben der beiden Zeugen P... und K....

Die Feststellungen zu den Arbeits- und Aufenthaltszeiten der Handwerker P... und K... in den Wochen vor dem 04. November 2011 und auch zu deren Eintreffen an diesem Tag ergeben sich aus den glaubhaften Angaben der Zeugen P... und K... und der damit übereinstimmenden Einlassung der Angeklagten Z....

Sie hatte nach ihrer Einlassung am Vormittag des 04. November 2011 mitbekommen, dass die beiden im Dachgeschoss gearbeitet hatten. Dass die beiden die Wohnung oder das Haus verlassen hatten, hatte die Angeklagte nach ihrer Einlassung nicht bemerkt. Die Angeklagte hielt demnach die Anwesenheit der beiden Handwerker für möglich. In ihrer Einlassung macht sie jedoch geltend, dies nicht hingenommen zu haben, sondern Maßnahmen zugunsten der Geschädigten getroffen zu haben. So sei sie im Treppenhaus ein paar Stufen nach oben gegangen und habe laut "Hallo" gerufen. Es sei keine Reaktion erfolgt. Sie habe weder Arbeitsgeräusche noch Musik gehört. Auf dem in ihrer Wohnung installierten Überwachungsmonitor habe sie den weißen Transporter nicht gesehen. Sie sei sich daher sicher gewesen, dass sich die beiden Handwerker nicht im Haus aufgehalten hätten.

Soweit die Angeklagte geltend macht, Maßnahmen zugunsten der Geschädigten getroffen zu haben, ist ihre Einlassung nicht glaubhaft. Sie hat angegeben, nur noch den Gedanken gehabt zu haben, den letzten Willen der beiden Männer und das gegebene Versprechen zu erfüllen. Hätte sie die Handwerker vor dem Brand gewarnt, hätte dies die weitere Tatausführung gefährdet und verhindert. Hätte sie diesen gegenüber die von ihr beabsichtigte Brandlegung angekündigt, würden diese sicherlich dagegen eingeschritten sein. Hätte sie – entgegen der Wahrheit – von einem bereits in ihrer Wohnung ausgebrochenen Brand berichtet, wären Lösch- und Rettungsmaßnahmen von Seiten der Handwerker und die Benachrichtigung der Feuerwehr unausweichlich zu erwarten gewesen. Da sich diese Reaktion bei dieser Variante auf ein nicht existentes Brandgeschehen bezogen hätte, hätte die Angeklagte Z... auf sich und die Wohnung die höchste Aufmerksamkeit gezogen. Damit wäre das Gegenteil von dem erreicht gewesen, was sie in ihrer Einlassung als ihr Ziel formulierte: Sie habe nur einen Gedanken gehabt, deren (B... und M...) letzten Willen und ihr Versprechen den beiden gegenüber zu erfüllen, nämlich, die gemeinsame Wohnung "abzufackeln" und die DVDs zu verschicken. Durch eine Kontaktaufnahme mit den Handwerkern hätte sie die Tatausführung nach ihrer Vorstellung ernsthaft gefährdet.

Da die von der Angeklagten geschilderte Vorgehensweise die Tatausführung gefährdet und mit großer Wahrscheinlichkeit sogar unmöglich gemacht hätte, sie nach den Umständen und auch ihrer Einlassung zu der Tat fest entschlossen war, sind ihre Angaben bezüglich des dargestellten Rufens im Treppenhaus nicht glaubhaft.

c) Anhaltspunkte, aufgrund derer die Angeklagte Z... ernsthaft hätte darauf vertrauen können, die Geschädigten E..., P... und K... würden zum Zeitpunkt der Brandlegung nicht in den Dachgeschosswohnungen anwesend sein, sind nicht vorhanden.

i) Da die beiden Handwerker vor dem Anzünden des Benzins unbemerkt von der Angeklagten das Haus verlassen hatten, waren von deren Seite zum Zeitpunkt der Tathandlung keinerlei Geräusche, wie etwa Arbeitslärm oder Musik, zu vernehmen. Zwar geben von Anwesenden erzeugte Geräusche für Dritte klare Hinweise auf ihre Anwesenheit. Doch lässt sich umgekehrt aus der Abwesenheit von Geräuschen nicht zuverlässig schließen, dass niemand anwesend ist. Es lässt sich aus diesem Umstand lediglich entnehmen, dass gerade keine Person Geräusche erzeugt.

Eine zuverlässige Grundlage, darauf zu vertrauen, die Handwerker würden nicht anwesend sein, stellt dieser Umstand nicht dar.

ii) Die Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, ihr sei bekannt gewesen, dass die beiden Handwerker mit einem weißen Transporter zur Arbeit gefahren seien. Auf dem in ihrer Wohnung installierten Überwachungsmonitor habe sie den Transporter nicht gesehen. Das Fahrzeug der Handwerker war nach den Angaben der Zeugen P... und K... zum Zeitpunkt der Brandlegung durch die Angeklagte in der F.straße ein Stück vom Brandanwesen entfernt in der Nähe des Cafés geparkt, in dem die Handwerker vor ihrer Rückkehr zum Anwesen F.straße eine Kaffeepause eingelegt hatten.

Der Umstand, dass das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt auf dem Überwachungsmonitor in der Wohnung der Angeklagten Z... nicht zu sehen war, besagt lediglich, dass der Transporter zu diesem Zeitpunkt nicht im Aufnahmebereich der an der Wohnung angebrachten Kameras abgestellt war. Eine zuverlässige Grundlage, um ernsthaft darauf zu vertrauen, dass die Handwerker P... und K... nur in diesem Bereich parken würden und deshalb zu diesem Zeitpunkt nicht im Haus anwesend waren, bildete dieser Umstand nicht.

Eine Grundlage dafür, ernsthaft darauf zu vertrauen, die beiden Handwerker würden nicht anwesend sein, stellen diese Umstände nicht dar.

d) Der bedingte Tötungsvorsatz zum Nachteil der Geschädigten E..., P... und K... ergibt sich aus den Umständen der Tatausführung im Rahmen einer Gesamtwürdigung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass gegenüber der Tötung eines Menschen in der Regel eine erhöhte Hemmschwelle besteht.

i) Die Angeklagte hat vorliegend eine objektiv besonders gefährliche Vorgehensweise mit naheliegenden tödlichen Folgen für die Geschädigten gewählt.

Die Angeklagte hat 10 Liter Benzin – eine größere Menge eines leichtflüchtigen Brandlegungsmittels – großflächig auf alle Räume der Wohnung, einschließlich der abgetrennten Bereiche Verbindungsgang und Lager, verteilt. Bekannt ist, dass es bei großflächigem Verschütten von Benzin zum Einsetzen einer starken Verdunstung und im Falle der darauffolgenden Entzündung des Benzindampf-Luft-Gemisches häufig zu einer Explosion kommt.

Diese Kenntnis zeigt sich auch in der Vorgehensweise der Angeklagten, da die Angeklagte Z..., um eine eigene Verletzung zu vermeiden, das Benzin zuletzt im Flur zur Wohnungstür hin in Form einer Art Lunte verschüttet und sofort angezündet hat. So konnte im Zeitpunkt der Entzündung über dem zuletzt verschütteten Benzin noch keine gefährliche Dampfbildung eingesetzt haben, so dass die Angeklagte nicht befürchten musste, verletzt zu werden. Explosive Benzindampf-Luft-Gemische in Wohnräumen sind im Falle ihrer Zündung nach dem Kenntnisstand eines jeden erwachsenen Menschen unberechenbar und im Hinblick auf ihre Gefährlichkeit nicht zu kontrollieren. Dies bezieht sich sowohl auf ihre Ausbreitung wie auf die Heftigkeit der von ihnen im Fall einer Explosion zusätzlich ausgehenden Auswirkungen. Die Kenntnis dieser Zusammenhänge ist durch die vielfältige Verbreitung und Verwendung von Benzin im Alltag und die in diesem Zusammenhang ausgesprochenen Mahnungen und Warnungen so weit verbreitet, dass diese Kenntnis auch in der Person der Angeklagten angenommen werden kann. Für das Vorliegen dieser Kenntnisse bei der Angeklagten spricht im Übrigen auch ihre Vorgehensweise, bei der sie sich die skizzierte Wirkungsweise einerseits für die Effektivität der Tatausführung, andererseits zum eigenen Schutz zunutze gemacht hat.

Die Verteilung einer größeren Menge des leichtflüchtigen Brandlegungsmittels Benzin über einige Zeit auf einer großen Fläche und das anschließende Anzünden des Benzins führt somit typischerweise dazu, dass eine Explosion zu erwarten ist, welche die großflächig verschütteten Brandlegungsmittellachen sofort in Flammen stehen lässt und damit von Anfang an einen Brand auf großer Fläche entstehen lässt.

Auf letzteres kam es der Angeklagten Z... an, um alle Beweismittel in der Wohnung zu vernichten. Die Explosion und ihre Folgen nahm sie dabei zumindest in Kauf.

Mit der in Kauf genommenen Druckwelle der Explosion einerseits und der gewünscht schnellen, intensiven und nachhaltigen Brandentwicklung zum Zwecke der Beweismittelvernichtung andererseits sind Auswirkungen, auch auf die außerhalb der Wohnung gelegenen und an diese unmittelbar angrenzenden Bereiche, verbunden, die vom Täter nicht kalkulierbar sind und sich von ihm nicht beherrschen lassen. Als für jeden Täter und damit auch für die Angeklagte sich aufdrängende naheliegende nicht beherrschbare Folgen einer Explosion ergeben sich Beschädigungen und Risse an allen Wänden und Decken der Wohnung bis hin zum Herausbrechen von Wänden. Als naheliegende Folge des intensiven großflächigen alle Bereiche der Wohnung erfassenden Brandes kommt nach der Vorstellung der Angeklagten eine ebenfalls von ihr nicht beherrschbare Brandentwicklung in Gang, die alle brennbaren Materialien erfasst, auf alle brennbaren Bereiche übergreift und diese auch zerstört. Auch liegt nach der Vorstellung der Angeklagten infolge der Hitzeentwicklung die Ausbildung von Rissen und sonstigen Öffnungen und Hohlräumen in Decken und Wänden nahe. Da die Wohnung der Angeklagten Z... im Hinblick auf ihre Fläche das gesamte Erste Stockwerk der Haushälfte mit Ausnahme des Treppenhauses umfasste, von ihr vor dem Hintergrund der gesamten, Beweismittelvernichtung in allen Räumen der Wohnung der Brandbeschleuniger ausgebracht und damit in allen Bereichen der Wohnung dem Feuer der Weg zum möglichst schnellen und kraftvollen Ausbreiten in nicht mehr beherschbarer unkontrollierter Weise geebnet worden war, waren nach der Vorstellung der Angeklagten Einwirkungen auf alle Bereiche zu erwarten, die unmittelbar an ihre Wohnung angrenzten. Betroffen davon waren somit insbesondere die oberhalb und neben ihrer Wohnung gelegenen Bereiche, also die über ihrer Wohnung gelegenen Dachgeschosswohnungen im zweiten Stock der Haushälfte F.straße, die über den gesamten Bereich seitlich an ihre Wohnung angrenzende Wohnung der Geschädigten E... im ersten Stock der Haushälfte F.straße a sowie das in ihrem Anwesen von drei Seiten ihrer Wohnung umschlossene Treppenhaus der Haushälfte F.straße mit der hölzernen gut brennbaren Treppe. Nachdem sie aus ihrer Sicht durch die entsprechende Verschüttung des Brandbeschleunigers dafür gesorgt hatte, dass der Brand alle Bereiche der Wohnung schnell und zuverlässig erreichen würde, war das rasche Übergreifen des Feuers und die gleichzeitige Ausbreitung der sich dabei entwickelnden Rauchgase auf die benachbarten Wohnungen an verschiedenen Stellen aus ihrer Sicht auch zu erwarten. Auch war ein schnelles Übergreifen des Feuers über die beiden hölzernen Eingangstüren ihrer Wohnung auf die hölzerne Treppe für die Angeklagte naheliegend, verbunden mit der Erkenntnis, dass damit der einzige Fluchtweg aus den oben exponiert gelegenen Wohnungen abgeschnitten sein würde.

Naheliegend für sie war, dass die Handwerker, sollten sie den Brand bemerken und versuchen durch das brennende Treppenhaus zu fliehen, durch die Flammen ergriffen und getötet oder durch die hochtoxischen Rauchgase vergiftet werden würden.

Weiter war für sie naheliegend, dass die beiden Handwerker, sollten sie nach dem Bemerken des Feuers aus dem Dachgaubenfenster nach unten springen, sich bei der Höhe des Gebäudes tödliche Verletzungen zuziehen würden.

Ebenfalls war naheliegend für sie, dass die beiden Handwerker, sollten sie im Dachgeschoss verbleiben, durch das Feuer in den Dachgeschosswohnungen eingeschlossen und verbrennen oder durch die über die beschädigte Decke ihrer Wohnung und über das Treppenhaus nach oben ziehenden hochtoxischen Rauchgase getötet werden würden.

Vorkehrungen, dass diese naheliegenden, für möglich erachteten Abläufe nicht eintreten würden, traf die Angeklagte nicht.

Die Angeklagte Z... hatte die Intensität des Brandes und seine rasche Ausbreitung bewusst angelegt. Sie kannte die Örtlichkeit und die Wohnverhältnisse in den beiden Haushälften. Aus diesen Umständen schließt der Senat, dass sie sich die naheliegenden Vorstellungen hinsichtlich der weiteren Entwicklung des Brandgeschehens und des Verhaltens der davon betroffenen Geschädigten auch gemacht hat.

Im Hinblick auf die angelegte Ausbreitung und Intensität des Brandes und die dabei in Kauf genommene Explosion war für die Angeklagte Z... auch das rasche Ausbreiten von Rauchgasen über entstandene Risse, Löcher, Leitungen, Schächte, bestehende oder entstandene Hohlräume, durchgebrannte Decken und auch das Treppenhaus naheliegend.

Der Umstand, dass im Brandrauch tödliche Giftgase enthalten sind, und bei Gebäudebränden die Todesursache häufig nicht die unmittelbare Flammeneinwirkung, sondern eine Rauchgasvergiftung durch das Einatmen der beim Brand entstehenden Gase ist, ist im Hinblick auf die Häufigkeit derartig vorkommender Vorfälle bekannt. Es ist als fernliegend auszuschließen, dass der Angeklagten Z..., die sich seit langer Zeit mit der Inbrandsetzung ihrer Wohnung beschäftigt und dies mit U. B... und U. M... vereinbart hatte, dieser Umstand unbekannt gewesen ist.

In Bezug auf ihre Nachbarin Ch. E... war der Angeklagten bekannt, dass diese alt, gehbehindert und schwerhörig war. Sie konnte sich ohne fremde Hilfe nur noch sehr eingeschränkt bewegen. Auch war es bei diesem Kenntnisstand aus Sicht der Angeklagten naheliegend, dass ihre Nachbarin im Zusammenhang mit dem Brand auftretende Geräusche überhaupt nicht mehr würde wahrnehmen können. Folglich war es für die Angeklagte auch naheliegend, dass die Geschädigte den Brand überhaupt nicht bemerken würde. Ein rasches Übergreifen der Flammen aus der Wohnung der Angeklagten über die hölzernen Dachüberstände, die jeweiligen Dachgeschosswohnungen, das Dach und die hölzernen Treppen in den Treppenhäusern auf die Wohnung der Geschädigten E... war im Hinblick auf die konzipierte Intensität und Ausbreitung der Flammen für die Angeklagte naheliegend. Infolgedessen hielt sie dies auch für möglich und nahm es hin, da sie keine Vorkehrungen traf, dass dieser Ablauf nicht eintreten würde. Damit war es für die Angeklagte Z... naheliegend, dass die Geschädigte E... durch die Flammen eingeschlossen und verbrennen oder durch hochtoxische Gase, die durch entstehende Risse und Zwischenräume oder zusammen mit der Brandausbreitung in ihre Wohnung eindringen würden, getötet werden würde. Eine selbständige erfolgreiche Flucht der Geschädigten E... für den fraglichen Fall, dass sie den Brand doch noch bemerken würden würde, kam aus Sicht der Angeklagten Z... im Hinblick auf die gesundheitlichen Einschränkungen der Geschädigten naheliegend nicht in Betracht. Wegen der Parallelität im Aufbau der beiden Haushälften war ihr bekannt, dass auch im Anwesen Nr. XX a als einziger Fluchtweg aus dem Obergeschoss nur ein leicht brennbares hölzernes Treppenhaus zur Verfügung stand. Die Geschädigte E... war gehbehindert und konnte sich nur sehr langsam fortbewegen. Durch die Treppenstufen würde sie für den Fall einer Flucht noch einer weiteren Einschränkung ihrer Beweglichkeit unterliegen. Die Angeklagte hielt diesen naheliegenden Ablauf in ihrer Vorstellung für möglich und nahm ihn hin, da sie keine Vorkehrungen traf, dass dieses naheliegende Geschehen nicht eintreten würde.

Ebenso verhielt es sich in ihrer Vorstellung bei der naheliegenden Möglichkeit, dass die Geschädigte E... sollte sie sich aus Angst vor dem Feuer aus einem der Fenster ihrer Wohnung stürzen, sich bei der Höhe des Gebäudes, dem harten Untergrund und wegen ihrer schlechten körperlichen Verfassung tödliche Verletzungen zuziehen würde.

Der Umstand, dass der Tod der Geschädigten E..., K... und P... von der Angeklagten grundsätzlich nicht erwünscht war, änderte nichts daran, dass sie sich mit dem Eintritt des Todes bei den drei Personen abgefunden hatte.

Um des von ihr verfolgten Zieles wegen, das sie als essenziell wichtig erachtete, fand sie sich mit deren Tod ab.

Die Zerstörung der jeweiligen Wohnung durch Brandlegung und die Versendung des Bekennervideos des NSU durch die Angeklagte Z... waren zentrale Aspekte der seit Ende 1998 gemeinsam mit U. B... und U. M... verfolgten Gesamtkonzeption. Die über die Jahre begangenen Taten, Überfälle und Anschläge, waren nach dem gemeinsamen Plan auch nur durchführbar gewesen, weil die Angeklagte Z... die Beweismittelvemichtung durch Brandlegung und die Veröffentlichung einer Bekennung der Vereinigung NSU für den Fall des Todes U. B... und U. M... zugesagt hatte. Diese Zusage war von essenzieller Bedeutung für die Durchführung der Überfälle und Anschläge gewesen. Diese Bedeutung hat die Angeklagte selbst in ihrer Einlassung beschrieben und ausgeführt, sie habe, als sie von der Selbsttötung U. B... und U. M... erfahren habe, nur noch den einen Gedanken gehabt, den letzten Willen der beiden Männer zu erfüllen.

ii) Umstände, aufgrund derer die Angeklagte ernsthaft und nicht nur vage darauf hätte vertrauen können, dass der Tod der drei Geschädigten nicht eintreten würde, sind nicht gegeben.

Soweit die Angeklagte Z... sich einlässt, sie sei vor der Brandlegung im Treppenhaus ein paar Stufen nach oben in Richtung der Dachgeschosswohnungen gegangen und habe laut "Hallo" gerufen, ohne dass eine Reaktion erfolgt sei oder Geräusche und Musik zu hören gewesen seien, sind ihre Angaben nicht glaubhaft. Dies gilt auch, soweit sie sich einlässt, sie sei sich sicher gewesen, dass die beiden Handwerker nicht im Haus gewesen seien, nachdem sie auf dem in ihrer Wohnung installierten Überwachungsmonitor deren weißen Transport nicht gesehen habe. Insofern wird auf die obigen Ausführungen zur Beweiswürdigung unter 9) c) ii) Bezug genommen. Das Klingeln an der Wohnung der Geschädigten E... nach der Brandlegung stellt keine Maßnahme dar, aufgrund derer die Angeklagte hätte davon ausgehen können, sie sei vor dem Brand gewarnt. Das Läuten an sich lenkt die Aufmerksamkeit desjenigen, der sich in der Wohnung aufhält, per se nur auf den, der klingelt, nicht auf andere Ereignisse. Eine Kommunikation zwischen der Angeklagten und der Geschädigten E... nach dem Läuten fand nicht statt. Eine tatsächliche Warnung ist mit dem Klingeln für die Angeklagte erkennbar nicht verbunden. Die Angeklagte hielt sich nur kurz an der Haustüre der Geschädigten auf. Sie wartete keine Reaktion der Geschädigten ab und konnte in der Kürze der Zeit auch keine erwarten. Ein Kontakt zwischen ihr und der Geschädigten fand nicht statt.

Bei der Tat der Angeklagten handelte es sich auch nicht um eine Spontantat, auch wenn sie im zeitlichen Zusammenhang mit dem Tod U. B... und U. M... und der Kenntnis hiervon erfolgte, sondern um eine seit langem vorgeplante und vorbereitete Handlung. Daran ändert der Umstand nichts, dass der Anlass für diese Tat erst am 04. November 2011 mit dem Tod U. B... und U. ... gesetzt worden war. Dieser Anlass war als Auslöser der Tat vorbedacht und in die Vorbereitungen einbezogen, so dass der Handlungsweise der Angeklagten Z... jedes spontane und überraschende Element fehlte. Soweit die Angeklagte sich einlässt, sie habe sich nie Gedanken dazu gemacht und auch nie mit U. B... und U. M... besprochen, wie sie die Wohnung in Brand setzen solle, ist ihre Einlassung nicht glaubhaft. Auf die dazu oben vorgenommene Beweiswürdigung wird Bezug genommen. An diesem Tag waren für die Angeklagte – abgesehen vom Tod ihrer beiden Freunde als Anlass ihrer Tat – auch keine sonstigen unerwartet abweichenden zusätzlichen Umstände als besonders fordernde Faktoren hinzugetreten.

Die Angeklagte konnte auch nicht ernsthaft darauf vertrauen, die Geschädigten E..., P... und K... würden rechtzeitig selbst die Flucht vor den Folgen der Brandlegung ergreifen können oder mit Hilfe Dritter – beispielsweise Verwandter, Nachbarn, Polizei oder Feuerwehr – rechtzeitig gewarnt und gerettet werden können.

Die Angeklagte hat mit ihrer Vorgehensweise ein festes Ziel verfolgt, das sie, U. B... und U. M... sich gesetzt, dessen Umsetzung sie sorgfältig vorbereitet hatten und dessen Erreichung für sie äußerst bedeutsam war. Dieses Ziel der Beweismittelvernichtung war neben der Versendung des Bekennervideos der extrem wichtige Schlusspunkt ihres mit U. B... und U. M... vereinbarten Planes, den sie unbedingt verwirklichen wollte. Die Tatausführung war auf die Erzielung eines sehr schnell eintretenden Ergebnisses angelegt, das ein effektives Eingreifen der Feuerwehr leerlaufen lassen sollte.

Sie hatte deshalb bei der Brandlegung mit der großflächigen Verteilung der großen Menge Brandbeschleuniger eine aus ihrer Sicht auf Effektivität, extrem schnelle Brandentwicklung und Vernichtung der Beweismittel gerichtete Vorgehensweise gewählt. Nach ihrer Intention und Konzeption sollte die bezweckte Beweismittelvernichtung abgeschlossen sein, bevor noch Dritte in den Ablauf eingreifen und diese Zweckerreichung verhindern konnten. Damit hatte sie – wie sie auch wusste – eine unberechenbare, vor den Nachbarwohnungen nicht Halt machende und in ihrer Gefährlichkeit für die Geschädigten nicht zu kontrollierende Situation geschaffen.

Bei der von ihr konstellierten Situation waren hinsichtlich der Dynamik der Brandausbreitung für die Angeklagte Z... zum Zeitpunkt ihrer Tathandlung keine Umstände erkennbar, die eine ernsthafte Vertrauensgrundlage dafür bilden würden, dass den Geschädigten selbst aus eigener Initiative oder mit der Hilfe und Unterstützung Dritter die rechtzeitige Flucht gelingen würde.

10) Die Feststellungen, dass der Angeklagten Z... zum Zeitpunkt des Anzündens des ausgegossenen Benzins bewusst war, dass sie mit den Personen E..., P... und K... ahnungslose und deshalb schutzlose Menschen überraschen würde, ergibt sich aus den nachfolgenden Umständen.

Wie im Rahmen der Beweiswürdigung bereits ausgeführt, hielt die Angeklagte die Anwesenheit der drei genannten Personen in der Nachbarwohnung und den Dachgeschosswohnungen für möglich und hatte diese hingenommen. Zwischen ihr und den drei Personen bestanden keinerlei Probleme oder Konflikte. Das Motiv der Brandlegung stand in keinerlei Bezug zu den Geschädigten. Der Angeklagten war aufgrund ihres Kenntnisstandes klar, dass sie im Hinblick auf das gelegte Feuer ahnungslose und deshalb schutzlose Menschen überraschen würde.

11) Die Feststellungen zur Situation, dem Verhalten und den Wahrnehmungen der Geschädigten E... nach der Brandlegung durch die Angeklagte Z... beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugen J. M... M. M... B. H... und R. K.... Die Angaben stimmen überein, ergänzen sich und stehen miteinander in Einklang.

a) Nach den insofern übereinstimmenden Aussagen der Zeugen J. M..., M. M... und B. H... hatte die Geschädigte E..., wie sie aus dem Verhalten und auch der späteren Erzählung der Geschädigten entnehmen konnten, sich wie gewöhnlich in ihrer Wohnung aufgehalten, die Explosion sowie den Brand nicht bemerkt und den auftretenden Brandgeruch nicht zutreffend eingeordnet.

i) Die Zeugin J. M... lief, nachdem sie die Angeklagte Z... mit ihren Katzenboxen hatte weglaufen sehen, nach ihren Angaben ein Stockwerk tiefer in die Wohnung ihrer Großmutter M. M.... Diese habe ebenfalls das Brandgeschehen im gegenüberliegenden Anwesen F.straße beobachtet. M. M... habe die Geschädigte E..., die nach ihren späteren Berichten von der Explosion nichts mitbekommen habe, angerufen und ihr gesagt, dass es nebenan brenne und sie aus dem Haus gehen solle. Diese sei aber stattdessen an das Fenster getreten und habe nach draußen gesehen. M. M... sei daraufhin zur Wohnung der Geschädigten E... gelaufen, um diese aus dem Gebäude zu holen.

ii) Die Zeugin M. M... gab glaubhaft an, dass sie von ihrem Ehemann auf den Brand gegenüber aufmerksam gemacht worden sei. Nachdem ihre Enkelin J. M... hinzugekommen sei, hätte sie die Geschädigte E... angerufen, sie auf das Geschehen aufmerksam gemacht und sie aufgefordert, die Wohnung zu verlassen. Die Geschädigte, die ihr später berichtet habe, dass sie beim Telefonat und davor in der Küche auf der Rückseite des Anwesens gewesen sei und keinen Brand und keine Explosion mitbekommen habe, habe keine Anstalten zum Verlassen der Wohnung gemacht. Vielmehr sei sie zum Fenster des Wohnzimmers ihrer Wohnung gekommen und habe aus dem Fenster Richtung F.straße gesehen. Sie habe ihr später berichtet, dass sie zuvor in der Küche noch gelüftet habe, weil es so verbrannt gerochen habe. Die Zeugin schilderte, sie sei zum Anwesen der Geschädigten gelaufen, und habe an der Haustür ihre Schwester getroffen, die auch auf dem Weg zur Wohnung der Tante gewesen sei. Während ihre Schwester die Geschädigte aus der Wohnung geholt habe, habe sie selbst mit dem Rollstuhl, der im Erdgeschoss gestanden sei, an der Haustür gewartet.

iii) Die Zeugin B. H... gab glaubhaft an, dass sie vom Flur ihrer Wohnung im Anwesen F.straße XX aus den Brand bemerkt, sich um die Geschädigte E... gesorgt und zu ihr gerannt sei, um sie aus dem Haus zu holen. Sie habe die Geschädigte aus ihrer Wohnung abgeholt und aus dem Haus gebracht. Später habe die Geschädigte ihr erzählt, dass sie alle Fenster aufgemacht habe, weil es gerochen habe. Sie habe aber nicht mitbekommen, was los gewesen sei.

b) Der Zeuge K... gab glaubhaft an, er und sein Arbeitskollege F... hätten sich zu einer Pause vor einem stadtauswärts etwa 50–70 m entfernten Café befunden. Er habe sich gerade aufgemacht, um zum Anwesen F.straße zurückzukehren, als er den Knall einer Explosion wahrgenommen habe. Vor dem Anwesen F.straße angekommen, habe er eine alte Frau im Haus Nr. XXa wahrgenommen, die aus dem offenen Fenster geschaut habe und gefragt habe, was denn los sei. Leute vor dem Haus hätten gerufen, sie solle herauskommen. Er sei zum Hauseingang an der rückwärtigen Seite des Anwesens gegangen und habe im ganzen Haus geklingelt. Es seien Verwandte der alten Frau hinzugekommen und hätten sie aus dem Haus geholt.

12) Die Feststellungen zur Absetzung der Notrufe an Feuerwehr und Polizei ab 15:08 Uhr beruhen auf den Angaben der Ermittlungsbeamtin Se... sowie den Angaben der Zeugen P... U. He... und A. He....

a) Letztere haben bestätigt, wegen des Brandes bei der Feuerwehr angerufen zu haben.

b) Den Zeitpunkt der Anrufe ab 15:08 Uhr hat die mit der Auswertung der Audiodateien befasste Zeugin Sei... bestätigt.

c) Die Feststellungen dazu, dass die Angeklagte Z... selbst keinen Notruf getätigt hat und auch niemanden veranlasst hat, wegen des Brandes bei Feuerwehr oder Polizei anzurufen, beruhen auf den Angaben der Zeugen Sei..., A. He..., U. He..., G. Fi... und P. Fi....

i) Die Angeklagte Z... macht in ihrer Einlassung nicht geltend, selbst bei der Feuerwehr oder Polizei angerufen zu haben.

ii) Eine Überprüfung der eingegangenen Notrufe ergab auch, dass die Angeklagte nicht unter den Anrufern war. Die Zeugin Sei... hat hierzu angegeben, die Audiodateien sämtlicher Anrufe mehrfach angehört zu haben. Die Angeklagte Z..., deren Stimme sie von der Vorführung beim Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs gekannt habe, sei nicht unter den Anrufern gewesen.

iii) Soweit die Angeklagte in ihrer schriftlich verfassten, von ihren Verteidigern verlesenen und von ihr bestätigten Einlassung ausführt, sie habe einer Passantin erwidert, dass die Feuerwehr gerufen wäre, hat die Beweisaufnahme zwar eine Äußerung der Angeklagten hinsichtlich der Feuerwehr ergeben, jedoch nicht mit diesem Inhalt und auch nicht gegenüber einer Passantin, sondern gegenüber dem Zeugen U. He... nachdem sie ihre Katzen bei der Zeugin A. He... gelassen hatte, in Richtung Haus zurückgegangen, an der Ecke zum V.weg nach rechts in diesen eingebogen und dort auf den Zeugen U. He... getroffen war.

(1) Die Zeugin A. He... hat die Angeklagte Z... und deren Abbiegen in den V.weg beobachtet und dies in der Hauptverhandlung auch entsprechend glaubhaft geschildert.

(2) Der Zeuge U. He... hat glaubhaft angegeben, dass er die Angeklagte Z... von der F.straße mit zügigem Schritt habe kommen sehen. Diese habe auf seine Frage, ob sie die Feuerwehr verständigt habe, dies bejaht.

(3) Dass sie dies tatsächlich nicht getan hatte, ergibt sich – wie ausgeführt – aus den Angaben der Zeugin Sei....

(4) Die Angeklagte Z... hat auch das Ehepaar G. und P. Fi... nicht aufgefordert, die Feuerwehr zu rufen.

(a) Dies ergibt sich aus den glaubhaften Angaben der Zeugen G. und P. Fi.... Die Angeklagte Z... selbst, die sich zu ihrer Flucht nach der Brandlegung eingelassen hat, berief sich auf keinen von ihr gemachten entsprechenden Zuruf gegenüber den beiden Zeugen. Weder die Zeugin G. Fi... noch ihr Ehemann P. Fi... schilderten anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme in der Hauptverhandlung eine entsprechende Aufforderung der Angeklagten. An eine in einem polizeilichen Vernehmungsprotokoll vom 04. November 2011 der Zeugin G. Fi... enthaltene protokollierte Äußerung ihr und ihrem Ehemann gegenüber im Vorbeirennen bei ihnen "Ruft die Feuerwehr!" konnte sich die Zeugin Fi... nicht erinnern. Auch der Zeuge P. Fif) bestätigte eine entsprechende Äußerung der Angeklagten wie im Protokoll nicht.

Nach der Aussage der Zeugin Fi... in der Hauptverhandlung bewegte sich die Angeklagte gerade auch nicht in ihre Richtung zum Anwesen F.straße XX hin, sondern flüchtete in die Gegenrichtung und befand sich, als die Zeugin sie beobachtete, in größerer – von der Zeugin auf 50 bis 100 m geschätzter – Entfernung zu ihr, so dass sich dementsprechend eine Gesprächssituation der Angeklagten Z... mit dem Ehepaar Fi... überhaupt nicht ergeben hat. Auch aus den glaubhaften Angaben des Zeugen P. Fi..., ergibt sich, dass am 04. November 2011 eine Äußerung von Seiten der Angeklagten Z... ihm und seiner Frau gegenüber nicht stattgefunden hat. Er hat angegeben, dass seine Ehefrau die Angeklagte am 04. November 2011 beobachtet, er selbst sie aber überhaupt nicht gesehen habe. Folglich hatte er auch keine Äußerung von Seiten der Angeklagten vernommen.

(b) Der Inhalt des Protokolls lässt sich weder mit den Angaben der Zeugin G. Fi... noch denen ihres Ehemann P. Fi... in der Hauptverhandlung vereinbaren. Auch steht er nicht im Einklang mit den übrigen Ergebnissen der Beweisaufnahme.

(c) Die Flucht der Angeklagten Z... erfolgte – abgesehen vom Klingeln an der Haustüre der Geschädigten E... im Gebäudeteil F.straße a – nach den Beobachtungen der Zeugen J. M... N. Rö... A. He... und U. He... über den V.weg in die F.straße, wieder zurück in den V.weg und schließlich Richtung F.weg. Sie flüchtete somit nicht in die entgegengesetzte Richtung zum Anwesen des Ehepaars Fi... in der F.straße XX. (d) Eine Äußerung der Angeklagten gegenüber dem Ehepaar Fi... erfolgte nicht.

13) Dass die Angeklagte Z... unmittelbar nach dem Anzünden des Benzins an der Wohnungstür aufgrund des sich entwickelnden Brandes den Eintritt des Todes bei den Opfern E... P... und K... für möglich hielt, ergibt sich aus den obigen Ausführungen zur Beweiswürdigung hinsichtlich des bedingten Tötungsvorsatzes sowie den von der Angeklagten wahrgenommenen Umständen der Brandentwicklung unmittelbar nach dem Entzünden des Benzins. Wie der Einlassung der Angeklagten zu entnehmen ist, fing das Benzin auf dem Boden, an das sie die Flamme ihres Feuerzeugs hielt, sofort Feuer und schoss geradezu durch den gesamten Raum. Damit entfaltete das Feuer augenblicklich die Kraft und Dynamik, um entsprechend ihrer Einlassung alles, was sich in der Wohnung befand, zu verbrennen. Gleichzeitig wurde damit die Unberechenbarkeit und nicht zu kontrollierende Gefährlichkeit des Feuers hinsichtlich einer Ausbreitung in die Nachbarwohnungen und die tödliche Gefahr für die Opfer deutlich. Da die rasante heftige Brandentwicklung anhielt, solange sich die Angeklagte im Bereich des Tatortes aufhielt, änderte sich an ihrer Vorstellung hinsichtlich der Möglichkeit des Todeseintritts bei den Geschädigten in der Folge nichts. Dass die Angeklagte entgegen ihrer Einlassung die Anwesenheit der Geschädigten für möglich hielt und hinnahm, wurde im Rahmen der Beweiswürdigung bereits dargelegt. Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... keinen Notruf bei Polizei oder Feuerwehr tätigte und auch niemanden aufforderte, dies zu tun, wurde ebenfalls bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt.

Die Vorstellung der Angeklagten Z..., dass das Läuten bei der Geschädigten E... nach der Brandlegung für deren Rettung völlig unzureichend war, ergibt sich aus den Umständen dieser Handlungsweise, die im Rahmen der Beweiswürdigung ihrerseits als feststehend gewürdigt wurden. Es handelte sich um ein bloßes Läuten, ohne dass die Angeklagte Z... mit der Geschädigten Kontakt aufgenommen und sie über den Brand informiert hätte. Eine Warnung vor den Gefahren des von ihr gelegten Brandes lag darin nicht. Diese Umstände waren für die Angeklagte ohne weiteres ersichtlich.

14) Die Feststellungen zum Ablauf des Brand- und Explosionsgeschehens sowie den Folgen der Brandlegung beruhen auf den nachfolgend aufgeführten Beweismitteln.

a) Der festgestellte Ablauf des Brand- und Explosionsgeschehens ergibt sich aus den in Augenschein genommenen und vom Brandursachenermittler L... erläuterten Lichtbildern. Er hat angegeben, dass im Bereich des großen mittig zur F.straße gelegenen Zimmers die aus Ziegeln gemauerte Außenwand auf der gesamten Längsseite zwischen dem Fenster bis zur Zwischenwand des anschließenden zum V.weg hin gelegenen Eckzimmers nach außen gedrückt worden sei und in den Vorgarten und auf den Weg gestürzt sei. Die Druckwelle der Explosion habe an der Längsseite die Geschossdecke zum ausgebauten Dachstuhl angehoben und sie teilweise zerstört. Die Querbalken der Geschossdecke hätten Risse davongetragen. Die Gipskartonplatten der Leichtbauwand, die das mittlere Zimmer zum Verbindungsgang abgegrenzt hätten, seien im oberen Bereich vollständig zerstört worden. Die 12 cm dicke Wand aus Hohllochsteinen zu dem sich in Richtung der benachbarten Haushälfte Nr. XXa anschließenden Wohn-/Schlafzimmer sei durch die Druckwelle in Richtung dieses Zimmers geschoben worden und dorthin umgestürzt. In diese Richtung habe die Druckwelle so stark gewirkt, dass auch die 24 cm dicke Giebelwand zur benachbarten Haushälfte F.straße XXa durch diese um 5 mm in Richtung der hinter ihr liegenden Wohnung der Zeugin E... verschoben worden sei und es zur Bildung von Rissen in dieser Giebelwand gekommen sei. In dem großen mittig gelegenen Zimmer habe durch die sich schnell ausbreitenden Flammenfronten auch der Fußboden gebrannt und sei teilweise zerstört worden. In dem zum V.weg hin gelegenen Eckzimmer sei im Bereich der Längsseite in Richtung F.straße ein Teil des Fensters herausgesprengt worden. Ein Teil der Außenmauer sei um etwa 40 cm nach außen verschoben worden. Nur wegen der Eckverbindung zum Mauerwerk der Giebelwand sei dieser Teil der Wand nicht herausgefallen. In Richtung V.weg sei die Außenwand des Eckzimmers herausgedrückt worden. Die Trümmer seien in den Vorgarten sowie auf den Gehweg des V.wegs gefallen. Auch im an der rückwärtigen Seite zum V.weg gelegenen Eckzimmer seien durch die Druckwelle der Explosion das Fenster sowie die Giebelwand zum V.weg nach außen gedrückt worden. Die Trümmer seien in den Vorgarten und auf den Gehweg des V.wegs geschleudert worden. An dem restlichen Mauerwerk im Eckbereich der Giebelseite sowie an der Rückfront des Gebäudes sei ein Querriss entstanden. Im aus der rückwärtigen Sicht gesehen linken Flur hätten die Holztüren, die Decke und die Fußböden gebrannt. Die dort vorhandene Blindtür, die ehemalige zweite Eingangstür, sei in das Treppenhaus durchgebrannt. In der Mitte des Flures, wie auch im Bad nebenan, sei es zur Durchbrennung der Deckenkonstruktion zum ausgebauten Dachgeschoss gekommen. Auch in den beiden zum V.weg hin gelegenen Eckzimmern sei die Deckenkonstruktion durchgebrannt, habe den Boden der Dachgeschosswohnung darüber zerstört und sich in dem ausgebauten Dachgeschoss ausgebreitet. Zudem habe sich der Brand über die Geschossdecke der Brandwohnung auch auf die Dachsparrenkonstruktion mit Latteneindeckung und Ziegeleindeckung ausgebreitet und begonnen, das Dach zu zerstören. Im Bereich der aus rückwärtiger Sicht linken Dachgeschosswohnung sei es im Bereich der Dachschräge zu einer massiven Durchbrennung und Zerstörung gekommen. Im Bereich der rechten Wohnung sei die Durchbrennung der Bausubstanz unmittelbar bevorgestanden.

b) Die Feststellungen zu den Folgen, insbesondere zur aufgrund des Brand- und Explosionsgeschehens vorhandenen Gefährdung für Leib und Leben Dritter, ergeben sich aus den sachkundigen Ausführungen des Sachverständigen Dr. S....

Der Sachverständige hat ausgeführt, dass die meisten Opfer bei Bränden infolge von Rauchgasvergiftungen zu finden seien. Durch den Brand seien große Mengen an Rauchgas entstanden. Rauchgase seien hochgradig toxisch und würden regelmäßig rasch zur Bewusstlosigkeit und nach wenigen Minuten zum Tod führen. Auf den in Augenschein genommenen Fotos sei zu sehen, dass ein hoher Rußanteil in der Luft gewesen sei. Dies bedeute, dass kaum Sauerstoff und viel Kohlenmonoxid zu finden gewesen sei. Hinsichtlich der Lebensgefahr bedeute dies, dass ein Aufenthalt von zwei bis drei Minuten in dem Rauchgas tödlich gewesen wäre. Es bedürfe auch keiner allzu großen Mengen an Rauchgasen, um zu einer entsprechenden Gefährdung zu kommen.

Besonders betroffen durch Rauchgase seien im vorliegenden Fall die beiden Dachgeschosswohnungen über der Brandwohnung, das Treppenhaus des Anwesens Nr. XX und die Wohnung von Frau E... in Nr. XXa gewesen. Für Personen, die sich in diesen Bereichen aufgehalten hätten, hätte die Gefahr einer Rauchgasvergiftung bestanden. So sei aufgrund der durch die Druckwelle entstandenen Risse in der Trennwand zur Wohnung der Geschädigten E... diese Wand nicht mehr gasdicht gewesen. Über diese Risse hätten sich in der Folge durch den entstehenden Brand giftige Rauchgase in der Wohnung Er... ausbreiten können. Es sei rein vom Zufall abhängig gewesen, dass der Explosionsdruck nicht größer gewesen sei und diese Wand nicht noch mehr zerstört habe. Frau E... sei aber noch vor Eintreffen der Feuerwehr und damit rechtzeitig aus der Wohnung geholt worden. Wäre sie länger in der Wohnung geblieben – auszugehen sei von einem Zeitraum von etwa 30 Minuten –, wäre es für sie gefährlich geworden.

Da es keine Brandwand zwischen den Häusern XX und XXa gegeben habe, eine solche hätte 30 cm über das Dach reichen müssen, sei ein Übergreifen der Flammen auf das Gebäude XXa möglich gewesen, wenn die Feuerwehr nicht rechtzeitig eingegriffen hätte.

Tatsächlich habe ein Übergreifen des Brandes über den Dachüberstand kurz bevorgestanden. Ausweislich der vorliegenden in Augenschein genommenen Lichtbilder sei um 15:17 Uhr noch Rauch aus dem Wohnzimmerfenster der Wohnung im Anwesen F.straße gedrungen, nur eine Minute später seien Flammen aus dem Fenster gelodert. Das bedeute, dass ab diesem Zeitpunkt der Dachüberstand von unten beflammt worden sei. Dieser habe aus Holz bestanden. Spätestens nach fünf Minuten hätte der Brand dann über den Dachüberstand auf das Anwesen F.straße XXa übergegriffen. Nur durch das rechtzeitige Eintreffen der Feuerwehr habe dies verhindert werden können.

Als Folge der Explosion sei außerdem die Decke der Brandwohnung und damit der Boden der darüber befindlichen Dachgeschosswohnungen angehoben worden, wie sich aus den Angaben des Zeugen L... und den von ihm erläuterten und in Augenschein genommenen Lichtbildern ergebe, wonach das Gebälk in einem Bereich als gebrochen oder angebrochen zu sehen gewesen sei. Der Brand habe sich rasant schnell ausgebreitet und habe bereits auf das Dachgeschoß übergegriffen. Die Blindtür zum Treppenhaus sei bereits durchgebrannt gewesen, so dass ein Übergreifen der Flammen auf das Treppenhaus, bei dem die Treppe und das Treppengeländer aus Holz bestanden habe, unmittelbar bevorgestanden habe. Somit wäre für Personen, die sich im Dachgeschoss aufgehalten hätten, der Fluchtweg abgeschnitten gewesen. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang, dass durch die vorangegangene Explosion Personen im Dachgeschoss derart hätten verletzt werden können, dass sie sich aus eigener Kraft nicht mehr in Sicherheit hätten bringen können.

c) Die Feststellungen zu den gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen bei den Geschädigten beruhen auf den glaubhaften Angaben der nachfolgend aufgeführten Zeugen.

i) Die Feststellungen zu den psychischen Folgen bei der Geschädigten E... ergeben sich aus den Angaben der Zeugen M. M... und B. H.... Diese schilderten glaubhaft, dass ihre Tante am Abend des 04. November 2011 einen Zusammenbruch erlitten habe, worauf sie den Notarzt geholt hätten, der sie behandelt habe. Nach dem Vorfall sei sie zunächst in der Wohnung M... untergekommen. In den nächsten Wochen habe sie bei einem Cousin wohnen können. Es sei ihnen dann gelungen, in der Nähe eine neue Wohnung für ihre Tante zu finden. Doch habe die Tante stets von der verlorenen schönen Wohnung gesprochen, in der sie unbedingt habe wohnen wollen. Sie habe unter der Situation, dass sie ihre Wohnung verloren habe, sehr gelitten.

ii) Die Feststellungen zum entstandenen materiellen Schaden an dem Wohnanwesen F.straße beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugen KHM L... und E... in der Hauptverhandlung.

(1) Der Zeuge KHM L... führte in diesem Zusammenhang aus, dass das Anwesen F.straße in Zwickau nach dem Brand einsturzgefährdet gewesen sei. Es seien zunächst Abstützmaßnahmen durchgeführt worden, um die anstehende Tatortarbeit durchführen zu können. Nachdem diese beendet gewesen sei, sei das Anwesen nach dem 28. November 2011 abgerissen worden.

(2) Der Zeuge E... gab an, dass er für die Firma V.GmbH als Hausverwalter für das Anwesen F.straße tätig gewesen sei. Die Firma V.GmbH habe das Objekt im Juni 2011 für 195.000 € erworben und im Anschluss daran in dem Anwesen Renovierungsarbeiten durchführen lassen. Die Stadt Zwickau habe der V.GmbH das gesamte Objekt für 195.000 € abgekauft. Darüber hinaus sei ein Schaden in Höhe von etwa 30.000 € bis 40.000 € an bereits erbrachten Handwerkerleistungen entstanden, den die Versicherung der V.GmbH aber ersetzt habe.

iii) Die Feststellungen zu dem vom Handwerker H. P... erlittenen Schaden ergeben sich aus seinen glaubhaften Angaben. Er hat nachvollziehbar ausgeführt, dass er einen Schaden von 3.000 € bis 4.000 € erlitten habe, da er aufgrund des Brand- und Explosionsgeschehens seine Maschinen verloren habe. Der Schaden sei ihm nicht ersetzt worden.

15) Die Feststellungen zum Verhalten der Angeklagten Z... nach der Flucht vom Anwesen F.straße bis zu ihrer Selbststellung bei der Polizei beruhen auf den nachfolgenden Umständen:

a) Die Feststellungen zum Anruf der Angeklagten Z... beim Angeklagten E..., zu ihrer Abholung, zum Wechsel der Kleidung und zur Fahrt nach Chemnitz beruhen auf der insoweit glaubhaften Einlassung der Angeklagten Z....

Diese wird bestätigt durch die glaubhaften Angaben des Zeugen Scho... Dieser hat berichtet, dass er die Verbindungsdaten des Mobilfunkanschlusses ... ausgewertet habe, der für den Angeklagten E... ausgegeben und von diesem genutzt worden sei. Am 04. November 2011 habe es vom Mobilfunkanschluss ..., der für B. J... ausgegeben, aber von der Angeklagten Z... genutzt worden sei, vier Anrufe um 15:19 Uhr, 15:24 Uhr, 15:27 Uhr und 15:34 Uhr auf den Anschluss des Angeklagten E... gegeben.

b) Den Umstand, dass die Angeklagte die versandfertig vorbereiteten DVDs mit dem Bekennervideo des NSU auf dem Postweg versenden wollte und auch versandt hat, räumte die Angeklagte ebenfalls glaubhaft ein.

i) Die Anzahl der versandten Bekenner-DVDs mit zunächst 15 Exemplaren und der Eingang bei den Adressaten ergibt sich aus den glaubhaften Angaben der Zeugin KOK’in ... Diese führte aus, dass zuerst bei der Geschäftsstelle der Partei PDS in Halle der Eingang einer DVD festgestellt worden sei, und zeitnah der Eingang von weiteren 14 Exemplaren. Dies bestätigte auch der Ermittlungsbeamte KK Sch.... Weiter führte die Zeugin F... glaubhaft aus, dass der Eingang der 16. DVD bei der Geschäftsstelle der Partei "Die Linke" in Weimar den Ermittlungsbehörden erst im Januar 2013 bekannt gegeben worden sei.

ii) Die Angeklagte ließ sich jedoch dahingehend ein, dass sie die versandfertig verpackten DVDs unmittelbar vor der Brandlegung in den Briefkasten vor dem Haus eingeworfen habe. Insofern ist sie widerlegt durch die Angaben der Zeugen H... und Ko... die bei der Post den im Zuge der Brandbekämpfungsarbeiten an der Zaunsäule an der Längsseite des Brandobjekts in der Nacht vom 04. November auf den 05. November 2011 abgenommenen Briefkasten am 05. November 2011 von Polizeibeamten in Empfang genommen, geleert und den Inhalt an das Briefzentrum Leipzig weitergeleitet haben. Sie gaben glaubhaft und übereinstimmend an, der Briefkasten habe lediglich drei bis fünf Standardbriefe im Postkartenformat enthalten. Versandt wurden, wie sich aus dem verlesenen Sicherstellungsverzeichnis unter Ziffer 56.1 am Beispiel des an die Lippische Landeszeitung versandten Briefumschlags ergibt, die gegenüber dem Postkartenformat nahezu doppelte Größe DIN C5. Eine Postsendung mit einem Briefumschlag der Größe DIN C5 fand sich im Briefkasten nicht. Unabhängig von der Größe der im Briefkasten vorgefundenen Standardbriefe übersteigt auch die Anzahl der versandten Briefumschläge, die die DVDs beinhalteten, bei weitem die Menge der im Briefkasten einliegenden Sendungen. Dies spricht ebenfalls gegen die Einlassung der Angeklagten, die DVDs in den Briefkasten vor dem Haus geworfen zu haben.

Im Hinblick auf das Brandgeschehen, die Löscharbeiten der Feuerwehr und die Bewachung der Tatörtlichkeit durch die Polizei ist es als fernliegend auszuschließen, dass in dem kurzen möglichen Zeitfenster zwischen dem behaupteten Einwurf der DVDs und dem Brandgeschehen einerseits noch eine Leerung des Briefkastens durch die Post erfolgte und andererseits sodann noch mehrere Postsendungen (drei bis fünf) wieder in den Kasten eingeworfen wurden. Gegen die Einlassung der Angeklagten spricht im Übrigen auch der Umstand, dass der Einwurf der DVDs in einen Briefkasten im unmittelbaren Bereich des Brandobjekts möglicherweise den sicheren Weitertransport durch die Einwirkungen des von der Angeklagten gelegten Brandes gefährdet hätte. Im Hinblick auf die Bedeutung des Bekennervideos und seiner Veröffentlichung für die Angeklagte ist es nicht nachvollziehbar, dass die Angeklagte das unnötige Risiko eingegangen sein sollte, dass die Sendungen die Empfänger nicht erreichen würden.

c) Die Feststellungen zum weiteren Verhalten der Angeklagten Z... bis zur Selbststellung bei der Polizei am 07. November 2011 in Begleitung ihres damaligen Verteidigers Rechtsanwalt L... beruhen auf ihrer insoweit glaubhaften Einlassung.

16) Die Feststellung, dass sich in der Wohnung der Angeklagten Z... sowie U. B... und U. M... Spuren und Beweismittel befanden, die Rückschlüsse auf ihre Lebensweise, ihre Täterschaft für die begangenen Straftaten, ihre Mitgliedschaft in der Vereinigung NSU sowie auf die Straftaten und die Identität von Unterstützern des NSU zuließen, beruht auf den nachfolgend aufgeführten Beweismitteln.

Die Feststellungen, dass sich in der Wohnung der Angeklagten Z... sowie U. B... und U. M..., neben weiteren Beweismitteln, unter anderem eine Holzkiste mit Tragegriffen für den Einbau und die Betätigung einer Schusswaffe, eine Vielzahl von Waffen sowie Patronen und Hülsen sowie PCs nebst Festplatten befanden, beruhen ebenfalls auf den glaubhaften Angaben des Brandursachenermittlers KHM L....

Die Feststellung, dass in dieser Wohnung eine Handschließe aufgefunden wurde, die U. B... und U. M... bei dem Mordanschlag auf die Polizeibeamten Kie... und A... vom Tatort mitnahmen, beruht auf dem im

Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Protokoll über kriminaltechnische Zusammenarbeit/Antrag auf kriminaltechnische Untersuchung der PD Südwestsachsen vom 08. November 2011, in dem ausgeführt ist, dass in der F.straße in Zwickau unter der Spur Nr. 25 eine Handfessel Clejuso No. 11 Germany 5.032 Made in Germany in einem Tresor (Spur Nr. 28) sichergestellt wurde. Dass diese Handschließe der Polizeibeamtin Kie... zuzuordnen ist, beruht auf den glaubhaften Angaben des Kriminalbeamten Ri....

Die Feststellung, dass im Brandschutt der Wohnung der Angeklagten Z..., U. B... und U. M... die Pistole Ceska 83, mit der die neun Morde der sogenannten Ceska-Serie begangen worden waren, beruht auf dem im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Protokoll über kriminaltechnische Tatortarbeit vom 10. November 2011, aus dem sich ergibt, dass eine "Pistole, Made in Czechoslowakia, mit Schalldämpfer, Kaliber 7,65 mm, Modell 83" am 09. November 2011 durch die Bereitschaftspolizei im Brandschutt der F.straße in Zwickau sichergestellt und unter der Spurnummer W04 asserviert worden ist; der Polizeibeamte N... bestätigte glaubhaft, dass es sich bei dieser Waffe, die er im Brandschutt gefunden habe, um eine Ceska gehandelt habe. Aus den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Ne..., P... und Wei... folgt, dass es sich bei der sichergestellten Ceska 83 um die Tatwaffe der Morde der Ceska-Serie handelte (vgl. S. 658 ff und S. 879 f).

Hinsichtlich der Feststellungen, dass sich in der Wohnung der Angeklagten Z... U. B... und U. M... eine Vielzahl von Listen mit Adressen unter anderem von Abgeordneten, von Asylbewerberheimen, von jüdischen und türkischen Einrichtungen und Verbänden sowie von Parteien, Banken und Sparkassen sowie Kartenausdrucke von Stadtplänen von Städten aus dem ganzen Bundesgebiet, jeweils zum Teil mit Markierungen und handschriftlichen Notizen versehen, befanden, wird auf die vorstehende detaillierte Beweiswürdigung verwiesen (vgl. S. 728 ff).

Die Feststellung, dass sich in dieser Wohnung das sogenannte "Drehbuch", die Beschreibung von Sequenzen aus der Zeichentrickserie "Paulchen Panther" mit einer Anleitung zum Schneiden und Bearbeiten von Videodateien, befand, beruht auf den glaubhaften Angaben der Ermittlungsbeamtin KOK’in A... und der Verlesung des "Drehbuchs" in der Hauptverhandlung. Die Feststellungen, dass sich in dieser Wohnung zahlreiche Mietverträge der Autovermietungen St... Caravan Service Br... GmbH und Caravanvertrieb H..., jeweils auf den Namen "H. G...", Mietverträge betreffend die Wohnungen W. Allee in Chemnitz ( Mieter André B...), H.straße in Zwickau (Mieter M.-F. B...), P.straße in Zwickau (Mieter M. Di... und F.straße in Zwickau (Mieter M. Di... sowie eine AOK-Karte, ausgestellt auf S. Ro... befanden, beruhen auf der Gesamtasservatenliste Ermittlungskomplex NSU (EG Trio) und einer Übersicht des Bundeskriminalamts zur räumlich-persönlichen Zuordnung der Asservatennummern im NSU-Verfahrenskomplex, die der Senat beide im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt hat.

Die Feststellung, dass sich in dieser Wohnung eine BahnCard für den Zeitraum 25. Juni 2009 bis 24. Juni 2010, ausgestellt auf "S. E..." mit dem Bild der Angeklagten Z..., befand, beruht auf der Gesamtasservatenliste Ermittlungskomplex NSU (EG Trio) und einer Übersicht des Bundeskriminalamts zur räumlich-persönlichen Zuordnung der Asservatennummern im NSU-Verfahrenskomplex, die der Senat beide im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt hat, den glaubhaften Angaben des Ermittlungsbeamten N... der mit der Auswertung der BahnCard befasst war, und der Inaugenscheinnahme der BahnCard in der Hauptverhandlung. Die Feststellung, dass sich in der Wohnung der Angeklagten Z..., U. B... und U. M... fünf bereits abgelaufene BahnCards auf den Namen G. F. R... befanden, beruht auf der Gesamtasservatenliste Ermittlungskomplex NSU (EG Trio) und einer Übersicht des Bundeskriminalamts zur räumlich-persönlichen Zuordnung der Asservatennummern im NSU-Verfahrenskomplex, die der Senat beide im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt hat.

17) Die Verurteilung wird nicht von den Angaben getragen, welche die Geschädigte E... als Zeugin im Ermittlungsverfahren gegenüber den Polizeibeamten P... und H... gemacht hat. Die weiteren Beweisergebnisse für sich allein tragen die Verurteilung.

Der Senat hat dabei jedoch zugunsten der Angeklagten Z... geprüft, ob die Angaben der Geschädigten die Einlassung der Angeklagten stützen oder das Beweisergebnis ansonsten zugunsten der Angeklagten verändern würden. Dies ist nicht der Fall.

Die Einlassung der Angeklagten steht nicht im Einklang mit den Angaben der Geschädigten E.... Allerdings würden die Beweisergebnisse, die die Verurteilung der Angeklagten tragen, durch die Angaben der Geschädigten bestätigt werden.

Die Geschädigte E... wurde auf Antrag des Verteidigers Rechtsanwalt L... am 11. November 2011 vom Polizeibeamten P... und am 14. Januar 2012 vom Polizeibeamten H... als Zeugin befragt. Die beiden Vernehmungsbeamten haben glaubhaft die Angaben der Geschädigten als Zeugen in der Hauptverhandlung berichtet.

Gegenüber dem Zeugen P... gab die Geschädigte am 11. November 2011 nach dessen glaubhaften Bekunden an, dass sie eine defekte Herzklappe habe, viele Pausen machen müsse und nur in Begleitung ihre Wohnung verlassen könne.

Zum Freitag, den 04. November 2011, habe die Geschädigte E... nach den Angaben des Zeugen P... berichtet, dass es nachmittags nach 14:00 Uhr bei ihr geklingelt habe. Sie sei in der Küche gewesen und habe Radio gehört. Sie sei dann zur Tür gegangen und habe durch den Spion gesehen. Es sei niemand vor der Tür gewesen. Sie habe dann durch die Gegensprechanlage gefragt. Niemand habe geantwortet. Sie sei dann ins Bad gegangen und habe aus dem Fenster gesehen. Niemand sei im Eingangsbereich des Hauses gewesen. Sie sei dann in die Küche gegangen und habe Qualm und Brandgeruch wahrgenommen. Sie sei verwirrt gewesen und habe das Küchenfenster geöffnet. Sie sei dann ins Wohnzimmer gegangen und habe das Fenster für einen Durchzug geöffnet. Auf der Straße sei ihre Nichte M. M... gewesen und habe gerufen, es brenne. Sie sei von ihrer Nichte und einer weiteren Person, herausgebracht worden.

Sie sei dann bei ihrer Nichte M. M... in der Wohnung gewesen. Von dort habe sie den Brand gesehen. Als sie den Durchzug geschaffen und ihre Nichte auf der Straße gesehen habe, habe sie den Brand noch nicht wahrgenommen gehabt. Einen Knall habe sie nicht gehört.

Die Frage, ob sie einen Telefonanruf erhalten habe, habe sie verneint. Als sie das (zur Straße gelegene) Wohnzimmerfenster geöffnet habe, sei die Feuerwehr noch nicht vor Ort gewesen.

Ihre Nachbarn seien zwei Männer und eine Frau gewesen. An dem Tag habe sie sie nicht gesehen. Sonst habe sie die Nachbarn nur sporadisch gesehen. Sie habe mit den dreien noch nie ein Wort gewechselt.

Zu zeitlichen Einordnungen habe Frau E... angegeben, dass es auf alle Fälle nach 14:00 Uhr gewesen sei, genauer könne sie eis nicht sagen, als es geklingelt habe. Vom Klingeln bis zur Benutzung der Gegensprechanlage seien mindestens vier Minuten vergangen, vom Klingeln bis zur Feststellung des Qualms in der Küche vielleicht 15 Minuten.

Nach den Angaben des Zeugen F... wirkte die Geschädigte am 11. November 2011 gebrechlich. Sie sei in ihren Bewegungen stark eingeschränkt gewesen, habe einen Stock genutzt und sei geführt worden. Zudem sei sie schwerhörig gewesen. Zwar sei sie aufgeregt, aber geistig fit gewesen. Fragen habe sie beantwortet, ohne nachfragen zu müssen. Sie habe von sich aus berichtet. Verwandte seien bei der Vernehmung nicht zugegen gewesen. Er habe ihr gesagt, dass sie erst erzählen solle, er das diktiere und am Schluss nochmal alles vorspiele. Nach dem Vorspielen sei die Vernehmung beendet worden.

Anlässlich der Befragung durch den Polizeibeamten H... am 14. Januar 2012 gab die Geschädigte E... nach dem glaubhaften Bekunden des Zeugen H... an, dass sie zum Zeitpunkt des Anrufs ihrer Nichte in der Küche gewesen sei. Es sei zum Zeitpunkt des Anrufs Qualm in der Wohnung gewesen. Auf Risse im Wohnzimmer habe sie nicht geachtet und sie auch nicht gesehen. Der Zeuge H... führte glaubhaft aus, die Geschädigte sei nicht mobil gewesen, habe einen müden Eindruck gemacht und sichtlich Mühe gehabt, den Fragen zu folgen. Er habe sie langsam gestellt. Wenn sie sie nicht verstanden habe, habe er noch langsamer gefragt. Er habe dann den Eindruck gehabt, dass sie die Fragen verstanden habe.

Anlässlich der audiovisuellen Vernehmung der Geschädigten E... als Zeugin am 20. Dezember 2013 im Rahmen der Hauptverhandlung war eine inhaltliche Befragung der Zeugin aufgrund ihres Zustandes nicht möglich. Sie war nicht orientiert und machte zu ihrem Alter unzutreffende Angaben. Sie war bereits nicht dazu in der Lage, Angaben zu ihren Geburtsdaten, ihrer Anschrift und zu Verwandtschaftsverhältnissen zu machen.

Als Zeitraum des Abbaus der geistigen Leistungsfähigkeit der Geschädigten E... hat die Beweisaufnahme den Herbst 2012 ergeben, als bei der Geschädigten eine progrediente Demenzerkrankung aufgetreten ist.

Die Hausärztin der Geschädigten E..., die sachverständige Zeugin D..., gab am 04. Februar 2014 glaubhaft an, die Geschädigte E... seit 03. Juli 2008 als Patientin in Behandlung zu haben. Bereits bei der ersten Untersuchung hätte sich eine Herzerkrankung gezeigt, die eine Operation notwendig gemacht hätte. Diese habe die Geschädigte aus Altersgründen abgelehnt. Nachdem die Geschädigte im Sommer 2011 ihren Lebenswillen verloren und das auch ihr gegenüber ausgesprochen habe, sei es ihr gelungen, die Geschädigte nach einer akuten Verschlechterung im Mai 2012 davon zu überzeugen, die Herzoperation wegen der vorliegenden Herzschwäche durchführen zu lassen. Die Geschädigte habe im Juni 2012 eine neue Aortenklappe erhalten und habe sich zunächst erholt. Wegen der Entzündung der Narbe und einer Infektion sei von Ende Juli bis Mitte August 2012 eine Nachbehandlung in einer Klinik notwendig gewesen. Danach habe sich die Geschädigte nicht mehr erholt. Die geistige Leistung der Geschädigten sei ab diesem Zeitpunkt erheblich geschwächt gewesen. Sie leide seit Herbst 2012 an Demenz, die progredient verlaufe. Da sie infolge der Demenzerkrankung vergessen habe zu essen und zu trinken, sei im Dezember 2012 wegen Dehydrierung eine weitere Klinikeinweisung erforderlich geworden. Ihr Zustand habe sich weiter verschlechtert. Die geistige Leistungsfähigkeit der Geschädigten sei weiter erheblich geschwächt gewesen. Infolge der Demenz sei nicht zu erwarten, von der Geschädigten wahrheitsgemäße Angaben zu erhalten. Ein Transport der Geschädigten nach München sei infolge ihres Gesundheitszustandes nicht möglich.

Eine daraufhin durchgeführte kommissarische Vernehmung der Geschädigten durch das Amtsgericht Zwickau, bei der die Verteidigung der Angeklagten Z... anwesend war und Fragen stellen konnte, erbrachte keine weitere Aufklärung des Sachverhalts durch die Geschädigte. Nach den glaubhaften Angaben des vernehmenden Richters, des Zeugen N..., hatte die Geschädigte keine Erinnerung an den Brand. Sie habe angegeben, dass sie aus der Wohnung F.straße ausgezogen sei, weil sie alleine in der Wohnung nicht mehr zurechtgekommen sei. Einen Zusammenhang mit dem Brandgeschehen vom 04. November 2011 habe sie nicht hergestellt.

Die Geschädigte schilderte gegenüber dem vernehmenden Polizeibeamten P... am 11. November 2011 einen (einheitlichen) zusammenhängenden Handlungsablauf (auf engem Raum) in ihrer Wohnung mit kurzen Wegstrecken und entsprechend übersichtlichem Zeitbedarf beginnend mit einem Klingelvorgang und endend mit dem Verlassen ihrer Wohnung mit Unterstützung ihrer Nichte.

Dabei ist von besonderer Bedeutung zunächst der Ablauf zwischen dem Klingelvorgang und der Wahrnehmung von Qualm und Brandgeruch als Folge der Brandlegung. Die Geschädigte befand sich nach ihrer Schilderung zum Zeitpunkt des Klingelns in ihrer zur rückwärtigen Seite des Hauses gelegenen Küche, begab sich wenige Meter zur Wohnungstür, sah durch den Türspion und fragte durch die Gegensprechanlage, ging in das danebenliegende Bad, sah aus dem Fenster in Richtung Eingangsbereich des Hauses und kehrte in die Küche zurück, in der sie Qualm und Brandgeruch (als die Folge des Brandes) wahrnahm. Es handelte sich dabei um einen Vorgang, der im engsten räumlichen und – trotz eingeschränkter Mobilität der Geschädigten – auch zeitlichen Bereich abgelaufen ist.

Stellt man diesem von der Geschädigten geschilderten Vorgang die Darstellung der Angeklagten Z... gegenüber, so ergibt sich für den Ablauf, beginnend mit dem Klingelvorgang und endend mit der Flucht unmittelbar nach der Brandlegung ein vielaktiges in Etappen mit erheblichem Zeitaufwand und langen Wegen geschildertes Geschehen, das sich mit dem von der Geschädigten berichteten Vorgang bei Berücksichtigung der kurzen Wege und der dafür benötigten Zeit nicht in Übereinstimmung bringen lässt. Dies gilt auch im Hinblick auf die kurzen zurückgelegten Strecken E..., auch wenn man ihre eingeschränkte Mobilität und Langsamkeit berücksichtigt.

Der von der Angeklagten Z... geschilderte Ablauf beinhaltet sieben Etappen, wobei sie allein drei Mal das Haus verlassen hätte und im Vergleich zur Geschädigten erhebliche Wegstrecken zurückgelegt hätte. Die erste Etappe ist das geschilderte mehrfache Läuten an der Klingelanlage der Geschädigten, das Betreten des Hauses, das ein- bis zweiminütige Warten, Klopfen und Klingeln vor der Wohnungstür der Geschädigten und das Zurückgehen in das Nachbaranwesen und in ihre eigene Wohnung im ersten Stock. Als zweite von ihr geschilderte Etappe folgt das Einfangen der Katzen, das Setzen in die Katzenkörbe, das Packen der Tasche und das Abstellen im Flur. Als dritter Abschnitt folgt das geschilderte Verlassen der Wohnung, das Rufen und Lauschen im Treppenhaus. Als vierter Abschnitt folgt die Rückkehr in die Wohnung in einen der vorderen zur F.straße hin gelegenen Wohnräume und die Nachschau auf dem Überwachungsmonitor nach dem Fahrzeug der Handwerker. Als fünfte geschilderte Etappe folgt das erneute Verlassen der Wohnung und des Hauses, der Gang von der rückwärtigen Seite des Hauses über den V.weg zum an der vorderen Seite des Hauses an der F.straße befindlichen Briefkasten, das Einwerfen der Briefsendungen und der Weg zurück in die eigene Wohnung. Als sechsten Abschnitt schildert die Angeklagte das Holen des Benzinkanisters, das Verschütten des Benzins in allen Räumen und das Anzünden. Als siebte Etappe folgt die von ihr geschilderte unmittelbar daran anschließende Flucht der Angeklagten aus der Wohnung, die Explosion und die Fortsetzung der Flucht über den V.weg zur F.straße.

Während dieser Phase können sich frühestens die gegenüber den Zeugen P... und H... von der Geschädigten nach der Rückkehr in der Küche geschilderten Brandfolgen – Qualm und Brandgeruch – gezeigt haben. Gegenüberzustellen sind somit die von beiden geschilderten Abläufe beginnend jeweils mit dem Klingeln und endend mit dem Eintreten der Brandfolgen (Qualm und Rauch in der Küche E.../Flucht der Angeklagten Z... nach der Brandlegung).

Dabei finden sich in der Einlassung der Angeklagten Z... dazu – abgesehen von dem ein- bis zweiminütigen Verweilen vor der Wohnungstür E...- keine zeitlichen Angaben.

Die zeitlichen Angaben der Geschädigten E... sind vage. "Nach 14:00 Uhr" benennt eine zeitliche Untergrenze, eine Obergrenze wird nicht genannt. "Vielleicht 15 Minuten" ist eine Vermutung. "Mindestens vier Minuten" benennt wiederum eine zeitliche Untergrenze ohne eine Obergrenze und ohne Angabe der Schätzgrundlagen. Insgesamt stellen diese Angaben keine zuverlässige Grundlage für eine zeitliche Einordnung des Geschehens dar. Aussagekräftig für einen Abgleich der geschilderten Geschehensabläufe sind jedoch die Anzahl der vorgenommenen Handlungen und die mit ihnen verbundene Handlungsintensität sowie die zurückgelegten Wegstrecken.

Dabei stehen den wenigen – wenn auch langsam durchgeführten – Handlungen der Geschädigten E... mit geringer Handlungsintensität und kurzen Wegstrecken, die zahlreichen durch hohe Handlungsintensität oder das Zurücklegen relativ langer Wegstrecken gekennzeichneten Handlungen der Angeklagten Z... gegenüber.

Die beiden Beschreibungen lassen sich im Ergebnis nicht miteinander vereinbaren. Hinzu kommt, dass die Einlassung der Angeklagten Z..., sie habe Kontakt zur Geschädigten E... gehabt, und diese habe stets nach dem Läuten binnen höchstens einer Minute geöffnet, von der Geschädigten ebenfalls nicht bestätigt wird. Diese gibt vielmehr gegenüber den Vernehmungsbeamten an, niemals mit der Angeklagten Z... Kontakt gehabt zu haben. Diese Darstellung steht in Einklang mit den Angaben der Zeugin H..., dass die Geschädigte E... keinen Kontakt zur Angeklagten Z... gehabt habe.

Die Angaben der Geschädigten E... gegenüber den Vernehmungsbeamten P... und H... stehen in Einklang mit den Angaben der Zeugen Rechtsanwalt L... und G. Fi... sowie den Aussagen der Zeugen J. M..., M. M... B. H... und K... sowie den Ausführungen des Sachverständigen S....

Die Geschädigte E... schildert beginnend mit dem Klingeln einen einheitlichen, nicht unterbrochenen, ineinander übergehenden Geschehensablauf, der hinsichtlich der Abfolge zu den Wahrnehmungen der genannten Zeugen passt.

Ein Läuten Z... nach der Brandlegung mit sofortiger anschließender Flucht fügt sich dazu, dass niemand antwortete beziehungsweise zu sehen war, als die Geschädigte die Gegensprechanlage bediente und aus dem Badfenster Richtung Haustüre sah. Dazu passt auch, dass sich nach der Rückkehr in die Küche Brandgeruch als Folge der Brandlegung einstellte. In der Küche erreichte die Geschädigte auch der Anruf M. M..., die in der Gegenwart ihrer Enkelin J. M... telefonierte, die vorher in ihrer Wohnung ein Stockwerk höher die Angeklagte an der Ecke V.weg/F.straße hatte flüchten sehen.

Der von der Geschädigten E... berichtete Gang ins Wohnzimmer, das Öffnen des Fensters und ihre Nachfrage über die Sprechanlage stehen im Einklang mit den Beobachtungen und Schilderungen der Zeugen M. M..., B. H... und R. K....

18) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... bei ihren Handlungen in vollem Umfang schuldfähig war, beruht darauf, dass keinerlei Hinweise dafür vorliegen, die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Angeklagten Z... wäre aufgehoben oder eingeschränkt gewesen. Soweit die Angeklagte Z... in diesem Zusammenhang in ihrer Einlassung einen erheblichen Alkoholkonsum am Tattag und am Tag davor geltend macht, sind ihre Angaben nicht glaubhaft. Der Senat folgt ihrer Einlassung zum Alkoholkonsum nicht. Hinsichtlich der Einzelheiten der Beweiswürdigung wird insoweit verwiesen (vgl. S. 279 ff und S. 441 ff).

[<em>321 Schuldfähigkeit der Angeklagten Z</em>...

1) Die Schuldfähigkeit der Angeklagten Z..., war zu keinem der Tatzeitpunkte erheblich vermindert oder aufgehoben.

a) Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit der Angeklagten Z... zu den jeweiligen Tatzeitpunkten beruhen auf den überzeugenden Darlegungen des psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. S....

b) Die der Beurteilung des Sachverständigen zugrundeliegenden Informationen ergeben sich aus der Einlassung der Angeklagten zu einzelnen Umständen, soweit ihr gefolgt werden konnte sowie aus den Angaben der vernommenen Zeugen.

c) Der Sachverständige führte zu den Eingangsmerkmalen krankhafte seelische Störung, Schwachsinn, tiefgreifende Bewusstseinsstörung und schwere andere seelische Abartigkeit aus psychiatrischer Sicht aus, dass sich weder aus der Biografie der Angeklagten Z... noch aus den Umständen der Taten, noch sonst aus der Beweisaufnahme Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass diese Eingangsmerkmale zu den jeweiligen Tatzeitpunkten hätten gegeben sein können.

2) Der Sachverständige Prof. Dr. S... führte aus, dass sich aus der gesamten Beweisaufnahme keine Hinweise für das Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung, einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder eines Schwachsinns ergeben hätten.

a) Nach den Ausführungen des Sachverständigen hätten sich weder aus den Akten noch aus den Informationen in der Hauptverhandlung mit zahlreichen Zeugen, die die Angeklagte Z... früher gekannt hatten, irgendwelche Verdachtsmomente für wesentliche Gesundheitsstörungen ergeben. Es gäbe keine Hinweise darauf, dass die Angeklagte je an einer relevanten psychischen Störung, etwa im Sinne einer schizophrenen oder bipolaren Psychose, einer Neigung zu depressiven Verstimmungen oder Angst- und Zwangssymptomen gelitten hätte. Dies werde auch bestätigt durch die Einlassung der Angeklagten selbst.

Diese hatte in der Hauptverhandlung angegeben, früher keine erheblichen körperlichen oder psychischen Erkrankungen durchgemacht zu haben. Auch habe es keinerlei Drogenkonsum und keinen Missbrauch von Medikamenten gegeben.

Der Sachverständige führte des Weiteren aus, dass die Angaben der Angeklagten, es sei nach dem Tod U. B... und U. M... am 04. November 2011 bei ihr zu suizidalen Gedanken gekommen, die sie wieder verworfen habe, nicht für eine erhöhte Disposition zu psychischen Erkrankungen sprächen. Dies gelte auch für eine Periode mit vermehrten Beschwerden psychovegetativer Art bei der Angeklagten im Frühjahr 2014.

Die Reaktion auf den Tod der beiden Lebenspartner und den Verlust der gewohnten Existenz im Jahr 2011 sei zwanglos einfühlbar und vorübergehender Natur gewesen.

Die Beschwerden im Frühjahr 2014 während der Hauptverhandlung seien – wie auch die Angeklagte im Rahmen ihrer Einlassung bestätigte – als Reaktion auf prozessbedingte Belastungen anzusehen.

b) Der Sachverständige führte weiter aus, dass sich auch keine belastbaren Anhaltspunkte für eine klinisch bedeutsame Störung der Impulskontrolle bei der Angeklagten ergeben hätten.

Bei den von den Zeugen A... und H... angesprochenen beiden Vorfällen mit der Angeklagten in der zweiten Hälfte der neunziger Jahre im Zusammenhang mit einer Auseinandersetzung im Bereich einer Diskothek und einer Tätlichkeit gegenüber der Zeugin H... würde es sich nach den Umständen um szenetypische Rohheiten und nicht um Verhalten handeln, das Ausdruck einer psychischen Störung sei. Die Zeugin Jo... berichtete in diesem Zusammenhang glaubhaft, es habe in der damaligen Zeit immer wieder Gewalt zwischen rechts und links gerichteten Jugendlichen gegeben.

Die Zeugin H... sagte glaubhaft zu der vom Sachverständigen angesprochenen Tätlichkeit aus, sie sei 1996 von der Angeklagten Z... im Hinblick auf eine von dieser ihr vorgeworfenen Beleidigung geschubst worden, so dass sie zu Boden gefallen sei und sich den Fuß gebrochen habe. Der Zeuge St. A... sagte glaubhaft als Zeuge aus, ihm sei berichtet worden, die Angeklagte habe etwa im Jahr 1996 anlässlich einer Auseinandersetzung zwischen dem Türsteher einer Diskothek und U. B... sowie U. M... dem Türsteher ein Glas auf den Kopf geschlagen, um ihren Freunden zu helfen.

c) Der Sachverständige führte des Weiteren aus, dass sich auch ansonsten keine Anhaltspunkte für eine klinisch bedeutsame Störung bei der Angeklagten ergeben hätten.

Überprüfe man das Ausdrucksverhalten der Angeklagten Z... und ihre Interaktion in der Hauptverhandlung auf besondere Auffälligkeiten oder Hinweise für Störungen, so ergäben sich nach den Ausführungen des Sachverständigen keine Wahrnehmungen in diese Richtung. Vorherrschend – so der Sachverständige – sei der Eindruck gewesen, dass die Angeklagte um Selbstkontrolle und sachlich-kühles Verhalten bemüht gewesen sei, während über Gefühlsregungen, tiefere Empfindungen und inneres Erleben nahezu nichts offenbar geworden sei. Bei entsprechender Gelegenheit habe es bei ihr allerdings immer wieder Passagen einer gewissen Lockerheit und Erheiterung gegeben. Eine durchgängige Bedrücktheit durch die Gesamtsituation habe sich nicht beobachten lassen. Die Beobachtung dieses Verhaltens, das der Senat ebenfalls wahrgenommen hat, bezeichnete die Angeklagte selbst in ihrer Einlassung als zutreffende Beobachtung, beschrieb es aber als gezielte, bewusste Verhaltensweise ihrerseits, die sie auf Anraten ihrer Verteidiger zur Unterstützung ihrer Schweigestrategie eingenommen habe.

Der von der Verteidigung geladene Sachverständige Prof. Dr. F... kritisierte im Hinblick auf die Ausführungen Prof. Dr. S... zum beobachteten Verhalten und zur Psychomotorik der Angeklagten Z..., dass keine operationalen Kriterien vorliegen würden, auf die sich Beobachtungen und deren Bedeutungszuschreibungen wissenschaftlich begründen und nachvollziehen ließen. Eine im Bereich der klinischen Psychologie existierende anerkannte Methodik zur Beurteilung affektiver Prozesse anhand der Mimik sei beispielsweise das Facial Action Coding System (FACS). Soweit Prof. Dr. S... den subjektiven Charakter der Einschätzung betone und darauf verweise, sie beruhe allerdings auf dem empirischen Erfahrungshintergrund jahrzehntelanger Untersuchungen und Beobachtungen im forensischen Bereich, sei dies bei fehlender wissenschaftlicher Begründung und Nachvollziehbarkeit nicht als Basis für ein Sachverständigengutachten zu werten. Die subjektive Einschätzung von Verhaltensbeobachtungen sei allenfalls als Basis für eine Hypothesengenerierung zu werten und werde nicht durch den Hinweis auf die Entscheidung des Empfängers des Gutachtens, ob das Vorgetragene einleuchtend und überzeugend sei, im wissenschaftlichen Sinne objektiviert. Die Beurteilung von Mimik, Gestik und Motorik im Spektrum des psychisch gesunden Menschen sei im wissenschaftlichen Sinne den Fachgebieten der differenziellen, medizinischen und klinischen Psychologie zuzuschreiben.

Methodische Fehler lassen die gutachterlichen Ausführungen Prof. Dr. S... insofern nicht erkennen. Der Sachverständige Prof. Dr. S... hat ausgeführt, dass die Beschreibung psychomotorischer Aspekte wie Mimik, Gestik und Körperhaltung selbstverständlicher Bestandteil des psychischen Befundes in der allgemeinen wie in der forensischen Psychiatrie sei, und dies natürlich auch dann, wenn am Ende der Untersuchung keine Erkrankung oder Störung zu diagnostizieren sei.

Dass es darüber hinaus experimentelle Verfahren und für Studienzwecke Kodierungssysteme gebe, bedeute nicht, dass diese bei einer forensischen Begutachtungssituation einsetzbar oder zu fordern seien. Das genannte System sei sehr aufwendig und müsse nach einem umfangreichen Handbuch angewandt werden. In der forensisch-psychiatrischen Begutachtungspraxis werde es nicht eingesetzt. Zur Vorgehensweise bei der Begutachtung führte der Sachverständige aus, es ließen sich für den geschulten Psychiater aus der Beobachtung von Motorik, Körperhaltung, Mimik und Gestik, also insgesamt dem sogenannten Ausdrucksverhalten, Rückschlüsse auf die psychische Verfassung, auf die Gestimmtheit und auf die emotional-affektive Regibilität ziehen. Derartiges fließe in die Beurteilung der Persönlichkeit ein und ergänze die sonstigen Informationen etwa aus der Biografie mit familiärem, schulischem und beruflichem Werdegang sowie aus Zeugenschilderungen von Bezugspersonen und Beobachtern, die die Betroffene in früherer Zeit erlebt hätten.

Diese Ausführungen Prof. Dr. S... stehen im Einklang mit der Praxis der forensischen Begutachtung, wie sie dem Senat aus einer Vielzahl von Strafverfahren und forensisch-psychiatrischen Sachverständigengutachten bekannt ist. Danach sind das Verhalten eines Probanden und seine Psychomotorik – unabhängig vom Vorliegen einer psychischen Störung – Bestandteil des psychischen Befundes.

Soweit Prof. Dr. P... als operationalisierte Methode aus dem Bereich der klinischen Psychologie für die Beurteilung affektiver Prozesse (Psychomotorik eines nicht kranken Menschen) anhand der Mimik auf die Existenz des Facial Action Coding System (FACS) hinwies, hat Prof. Dr. S... die Existenz dieses Verfahrens in seinen Ausführungen bestätigt. Er führte des Weiteren dazu aus, dass es über die Beschreibung psychomotorischer Aspekte wie Mimik, Gestik und Körperhaltung hinaus experimentelle Verfahren und für Studienzwecke Kodierungssysteme gebe. Dies bedeute nicht, dass diese bei einer forensischen Begutachtungssituation einsetzbar oder zu fordern seien. Das gesamte System FACS sei sehr aufwendig, müsse nach einem umfangreichen Handbuch angewendet werden und werde in der forensisch-psychiatrischen Begutachtungspraxis nicht eingesetzt.

Zu den subjektiven Aspekten bei der Beschreibung, Einschätzung und Bewertung seelischer Phänomene führte Prof. Dr. S... bei seiner Anhörung aus, dass bei der Beschreibung und Interpretation seelischer Phänomene die Subjektivität nicht eliminiert werden könne. Zur Erfassung der gesunden wie der abnormen oder gestörten Psyche stünden nur in ganz geringem Umfang messbare Daten im naturwissenschaftlichen Sinne zur Verfügung. Seelisches Leben spiele sich im Subjektiven ab, und dies gelte auch für dessen Beurteilung. Des Weiteren führte er in seiner weiteren Anhörung aus, dass Phänomene im psychischen, psychosozialen und sozialen Bereich menschlichen Lebens etwas anderes seien als objektiv messbare Fakten im materiell-gegenständlichen Bereich. Aufgabe der Psychopathologie sei die sorgfältige methodologische Differenzierung, was wir wissen können und wie wir es wissen könnten. Prof. Dr. S... hat die subjektiven Anteile seiner Einschätzung in seinem Gutachten benannt. Unzutreffend ist die Angabe Prof. Dr. F..., dass alle Aussagen des Gutachtens ausschließlich auf subjektiven Bewertungen beruhen würden. Der Sachverständige hat durch seinen Hinweis auf Grenzen des objektiv Bestimmbaren hinsichtlich der Frage der Subjektivität die Grenzen bei seinen Aussagen im Gutachten benannt und Unsicherheiten kenntlich gemacht. Die Offenlegung von Schwierigkeiten und der daraus abzuleitenden Konsequenzen bei der Begutachtung gehört gerade zu den formellen Mindestanforderungen an ein Gutachten und stellt keinen Mangel eines Gutachtens dar. Prof. Dr. F... legte dar, dass die subjektive Einschätzung von Verhaltensbeobachtungen nicht durch den Hinweis auf die Entscheidung des Gutachtensempfängers im wissenschaftlichen Sinne objektiviert werden könne. Dies hat Prof. Dr. S... mit seiner Aussage, es werde ein Verstehenshintergrund vorgestellt, bei dem der Empfänger des Gutachtens entscheide, ob das Vorgetragene einleuchtend und überzeugend sei, auch nicht gemacht. Insofern unterliegt Prof. Dr. F... einem Missverständnis. Es ist nicht Aufgabe des Sachverständigen, die dem Gericht vorgegebenen Rechtsfragen aus dem Bereich der Schuldfähigkeit und der Prognose zu beantworten. Der Sachverständige hat eine umfassende und in sich nachvollziehbare Darstellung seines Erkenntnis- und Wertungsprozesses vorzunehmen. Diese Darstellung, die Prof. Dr. S... als Vorstellen eines Verstehenshintergrundes bezeichnet, ist die Grundlage für das Gericht, den Sachverständigen zu kontrollieren, seiner eigenen Entscheidungsverantwortung gerecht zu werden und die vorgegebenen Rechtsfragen zu beantworten.

Prof. Dr. P... war im Übrigen der Auffassung, dass die subjektiven Einschätzungen von Verhaltensbeobachtungen allenfalls als Basis für eine Hypothesengenerierung zu werten seien. Prof. Dr. S... wies darauf hin, dass Prüfstein für die vorgetragenen Bewertungen aufgrund seines empirischen Erfahrungshintergrundes bleibe, ob sie im Kontext aller Informationen Plausibilität aufwiesen. Werden entsprechend der Auffassung Prof. Dr. P... die aus der Beobachtung gezogenen Schlussfolgerungen als Annahme oder Hypothese zugrunde gelegt, so kommt als Möglichkeit der Überprüfung der Hypothese grundsätzlich auch die Frage der Übereinstimmung neben anderem auch mit dem Erfahrungswissen des Sachverständigen in Betracht, woraus sich dann eine angemessene Interpretation ergeben kann. Vorliegend hat der Sachverständige Prof. Dr. S... bei der Prüfung der Bewertung auf die Übereinstimmung mit Erfahrungswissen und auf die Plausibilitätsüberprüfung im Rahmen aller Informationen hingewiesen.

Soweit Prof. Dr. K... im Hinblick auf Gestik, Mimik und Motorik auf die Fachgebiete der differenziellen Psychologie und klinischen Psychologie verwies, ist nicht ersichtlich, wieso diese Fachgebiete einen ausschließlichen Anspruch auf die Beschäftigung mit diesem Gegenstand haben sollten. Wie bereits ausgeführt, gehört die Darstellung der Psychomotorik zur Erhebung des psychischen Befunds durch den forensischen Psychiater. Ein methodischer Fehler Prof. Dr. S... liegt nicht vor.

d) Auch eine vorübergehende krankhafte seelische Störung, im Sinne einer akuten Alkoholintoxikation lag zu den Zeitpunkten der Tathandlungen der Angeklagten Z... nicht vor.

i) Der rechtsmedizinische Sachverständige Prof. Dr. Pe... führte auf der Grundlage der Angaben der Angeklagten Z... zu ihrem Alkoholkonsum am 03. und 04. November 2011 sowie zu ihrem Körpergewicht zum damaligen Zeitpunkt Berechnungen zu den dazu vorliegenden Blutalkoholkonzentrationen durch.

Er führte dazu aus, dass am 03. November 2011 bei 3 Flaschen Sekt á 0,75 l von einer aufgenommenen Alkoholmenge von rechnerisch 216 g Alkohol auszugehen sei. Bei Zugrundelegung eines um den Faktor 0,6 reduzierten Körpergewichts der 58 kg schweren Angeklagten von 34,8 kg errechne sich eine theoretische Blutalkoholkonzentration von 6,21 ‰ um Mitternacht am 03. November 2011. Davon sei aber das Resorptionsdefizit, also der Teil des Alkohols, der zwar aufgenommen, aber nicht im Blut erscheine, abzuziehen. Das Resorptionsdefizit sei vom Alkoholgehalt abhängig und werde bei Wein mit mindestens 10 %, wahrscheinlich 20 % und maximal 30 % angenommen. Außerdem sei ein Abbauwert von mindestens 0,1 ‰, wahrscheinlich 0,15 ‰ und maximal 0,2 ‰ pro Stunde abzuziehen. Bei einem angenommenen Resorptionsdefizit von 10 % errechne sich ein Wert von 5,59 ‰; abzüglich eines Mindestabbauwerts für 12 Stunden seit Trinkbeginn bis Mitternacht von 1,2 ‰ errechne sich dann eine maximale Blutalkoholkonzentration von 4,39 ‰. Bei einem angenommenen Resorptionsdefizit von 20 % errechne sich ein Wert von 4,97 ‰; abzüglich eines wahrscheinlichen Abbauwerts für 12 Stunden seit Trinkbeginn von 1,8 ‰ errechne sich dann eine wahrscheinliche Blutalkoholkonzentration von 3,17 ‰. Bei einem angenommenen Resorptionsdefizit von 30 % errechne sich ein Wert von 4,34 ‰; abzüglich eines maximalen Abbauwerts für 12 Stunden seit Trinkbeginn von 2,4 ‰ errechne sich dann eine Mindestblutalkoholkonzentration von 1,94 ‰.

Bei einer maximalen Blutalkoholkonzentration von 4,39 ‰ und einem Mindestabbauwerts für weitere 9 Stunden von Mitternacht bis 09:00 Uhr am 04. November 2011 von 0,9‰ errechne sich für den Zeitpunkt 09:00 Uhr am 04. November 2011 eine maximale Blutalkoholkonzentration von 3,49 ‰. Bei einer wahrscheinlichen Blutalkoholkonzentration von 3,17 ‰ und einem wahrscheinlichen Abbauwert für weitere 9 Stunden von 1,35 ‰ errechne sich für den Zeitpunkt 09:00 Uhr am 04. November 2011 eine wahrscheinliche Blutalkoholkonzentration von 1,82 ‰ und bei einer Mindestblutalkoholkonzentration von 1,94 ‰ bei Abzug eines maximalen Abbauwerts von 1,8 ‰ eine Mindestblutalkoholkonzentration von 0,14 ‰.

Bei 1 Flasche Sekt à 0,75 l sei von einer aufgenommenen Alkoholmenge von rechnerisch 72 g Alkohol auszugehen. Am 04. November 2011 um 15:00 Uhr errechne sich bei Zugrundelegung eines um den Faktor 0,6 reduzierten Körpergewichts von 34,8 kg daraus eine theoretische Blutalkoholkonzentration von 2,07 ‰. Unter Berücksichtigung des Resorptionsdefizits errechne sich hieraus eine Mindestblutalkoholkonzentration von 1,44 ‰, eine wahrscheinliche von 1,66 ‰ und eine maximale von 1,87 ‰. Nach Abzug des stündlichen Abbauwerts und des Restalkohols vom Vortag errechne sich eine Blutalkoholkonzentration am 04. November 2011 um 15:00 Uhr von maximal 4,76 ‰, wahrscheinlich 2,58 ‰ und mindestens 0,38 ‰. Der Sachverständige führte weiter aus, dass bei einem reduzierten Körpergewicht von 37,8 kg, unterstellt, die Angeklagte habe im November 2011 63 kg gewogen, sich am 03. November 2011, 24:00 Uhr eine theoretische Blutalkoholkonzentration von 5,72 ‰ errechne. Bei Berücksichtigung des Resorptionsdefizits und eines stündlichen Abbauwerts errechne sich danach für den 03. November 2011, 24:00 Uhr, eine Mindestblutalkoholkonzentration von 1,6‰, eine wahrscheinliche Blutalkoholkonzentration von 2,77 ‰ und eine maximale von 3,95 ‰. Dementsprechend errechne sich für den 04. November 2011, 09:00 Uhr, unter Berücksichtigung des Restalkohols eine Mindestblutalkoholkonzentration von 0 ‰, eine wahrscheinliche Blutalkoholkonzentration von 1,42 ‰ und eine maximale von 3,05 ‰. Am 04. November 2011 errechne sich unter Zugrundelegung der Aufnahme einer Flasche Sekt eine theoretische Blutalkoholkonzentration von 1,91 ‰. Unter Berücksichtigung des Resorptionsdefizits errechne sich hieraus eine Mindestblutalkoholkonzentration von 1,33 ‰, eine wahrscheinliche von 1,52 ‰ und eine maximale von 1,72 ‰. Nach Abzug des. stündlichen Abbauwerts und des Restalkohols vom Vortag errechne sich dann in diesem Fall eine Blutalkoholkonzentration am 04. November 2011 um 15:00 Uhr von maximal 4,17 ‰, wahrscheinlich 2,04 ‰ und mindestens 0,13 ‰.

Der Sachverständige Prof. Dr. Pe... führte weiter aus, dass die errechneten Werte sehr weit auseinanderliegen würden. Das liege daran, dass über einen Zeitraum von 27 Stunden zurückgerechnet werde, und ein stündlicher Mindest- beziehungsweise Maximalabbau, der zu berücksichtigen sei, zu erheblichen Differenzen führe. Unabhängig davon müsse aber Folgendes berücksichtigt werden: diese rechnerisch ermittelten Blutalkoholkonzentrationswerte müssten in Bezug zum Leistungsverhalten der Angeklagten gesehen werden. Eine Beeinträchtigung des Leistungsverhaltens könne aber nicht festgestellt werden. Das Verhalten der Angeklagten vor, während und nach der Tat, so wie es von ihr in ihrer Einlassung geschildert werde, lasse keinerlei alkoholbedingte Ausfallerscheinungen erkennen. Vielmehr erinnere sich die Angeklagte detailliert an den Tattag und den Tatablauf und schildere differenzierte Handlungsweisen. Dies decke sich auch mit den Angaben der Zeugen A. und U. He..., J. M..., G. Fi... und N. Röh..., die die Angeklagte am 04. November 2011 unmittelbar nach der Tat gesehen und im Fall der Zeugin Röh..., mit ihr gesprochen haben. Die Zeugen hätten übereinstimmend geschildert, dass die Angeklagte zügig gegangen beziehungsweise gerannt (Zeugin J. M...) sei, auch beim Sprechen sei nichts auffällig gewesen (Zeugin N. Röh...). Zusammenfassend kam der Sachverständige nachvollziehbar und überzeugend zu dem Ergebnis, dass aus rechtsmedizinischer Sicht die Voraussetzungen einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit der Angeklagten Z... zum Tatzeitpunkt nicht gegeben gewesen seien.

Der psychiatrische Sachverständige Prof. Dr. S... führte aus, im Hinblick auf den Konsum von Alkohol gebe es keine Anhaltspunkte für eine körperliche oder psychische Erkrankung der Angeklagten. Die von der Angeklagten in der Hauptverhandlung in ihrer Einlassung vorgebrachten Trinkgewohnheiten würden zwar das Bild eines langjährigen, nahezu gewohnheitsmäßigen Alkoholkonsums mit zeitweisen Zügen eines Missbrauchs ergeben. Dies sei allerdings nicht kontinuierlich gewesen, sondern habe in der Intensität nach den situativen Gegebenheiten geschwankt. So habe es nach ihren Angaben Zeiten geringeren Konsums oder völliger Karenz gegeben, ohne dass es dann zu Entzugserscheinungen gekommen sei. Schwere, kontinuierlich auftretende Ausfälle im körperlichen oder geistigen Leistungsvermögen würden jedoch fehlen. Das Gleiche gelte für Hinweise auf eine sogenannte Persönlichkeitsdepravation, wie sie bei toxischen Schädigungen durch Alkohol eintreten können. Diagnostisch handle es sich, sofern man die Angaben der Angeklagten zugrunde lege, um einen schädlichen Gebrauch von Alkohol. Eine suchtartige Alkoholkrankheit liege danach nicht vor. Angesichts der Art der angeschuldigten Delikte und deren langen zeitlichen Erstreckung sei nicht von einer überdauernden Beeinträchtigung im Hinblick auf die Frage der Schuldfähigkeit auszugehen.

Auch hinsichtlich der Brandlegung am 04. November 2011 würden sich aus psychiatrischer Sicht – in Übereinstimmung mit der rechtsmedizinischen Beurteilung durch Prof. Dr. Pe... – keine Beeinträchtigungen der psychischen oder kognitiven Leistungsfähigkeit ergeben. Dabei seien weniger die errechenbaren Blutalkoholkonzentrationen, die sich ausschließlich auf die von der Angeklagten in ihrer Einlassung in der Hauptverhandlung angegebenen Trinkmengen stützten und großen Unsicherheiten unterlägen, von Bedeutung, als vielmehr die psychopathologisch verwertbaren Tatsachen. Sowohl die Angaben der Angeklagten in ihrer Einlassung als auch die Schilderungen von Zeugen würden keine Anhaltspunkte für alkoholbedingte Beeinträchtigungen oder Ausfallerscheinungen ergeben. Das Vorgehen der Angeklagten sei vielmehr geordnet, motorisch koordiniert und gedanklich überlegt gewesen. Dieses Verhalten würde nicht zu einer stärkeren Berauschung mit relevanter Beeinträchtigung der kognitiven oder voluntativen Funktionen passen.

Somit lagen nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. Pe... und Prof. Dr. S... bei Berücksichtigung der Angaben der Angeklagten Z... zu ihren Trinkmengen und zu ihrem Alkoholkonsum aus rechtsmedizinischer und psychiatrischer Sicht die Voraussetzungen einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt am 04. November 2011 nicht vor. Damit bot die Angeklagte Z... im Rahmen einer Gesamtabwägung aller Beweistatsachen einschließlich ihres Leistungsverhaltens und ihres Erscheinungsbildes auch unter Einbeziehung ihrer Trinkmengenangaben zum Tatzeitpunkt am 04. November 2011 bei Berücksichtigung aller Umstände nicht das Bild eines in seiner Steuerungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigten Menschen.

ii) Der Senat folgt den beiden Sachverständigen im Ergebnis. Er legt jedoch seinen Feststellungen nicht die Angaben der Angeklagten Z... zu ihren Trinkmengen und zu ihrem Alkoholkonsum zugrunde, da er diese für unglaubhaft hält.

Die Angeklagte Z... hat somit zum Zeitpunkt ihrer Tathandlungen keine relevante Alkoholisierung aufgewiesen. Die Voraussetzungen einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit infolge Alkoholkonsums lagen bei ihr zu keinem der Tatzeitpunkte vor. Die Angeklagte Z... führte aus, sie habe im Laufe der Zeit, insbesondere ab Ende des Jahres 2006, zunehmend alkoholische Getränke zu sich genommen. Sie habe, so ihre Maximalangaben, etwa drei bis vier Flaschen Sekt am Tag getrunken. Diese Ausführungen der Angeklagten zu ihrem Alkoholkonsum und den angeblich von ihr getrunkenen Alkoholmengen auch zum 03. und 04. November 2011 sind jedoch unglaubhaft (vgl. S. 279 ff und S. 441 ff) und daher nicht zugrunde zu legen.

iii) Hinweise für einen Alkoholkonsum der Angeklagten Z... in einem übermäßigen Ausmaß, der zu einer Beeinträchtigung oder Aufhebung der Schuldfähigkeit aufgrund einer relevanten Alkoholintoxikation hätte führen können, haben sich bei der Angeklagten Z... nicht ergeben:

(1) Aus den Angaben der Angeklagten Z... ergeben sich keine Hinweise für eine ihre Schuldfähigkeit beeinträchtigende oder aufhebende Alkoholisierung, weil ihre diesbezüglichen Angaben unglaubhaft sind und als reine Schutzbehauptungen zu werten sind, deren Ziel es ist, eine Verringerung der zu verhängenden Strafe zu erreichen.

(2) In der umfangreichen Beweisaufnahme konnten keine außerhalb der unglaubhaften Aussage der Angeklagten Z... liegenden Hinweise gewonnen werden, die für einen Alkoholkonsum der Angeklagten in übermäßigen Ausmaß sprechen würden. Lediglich im Rahmen von geselligen Zusammentreffen kam es gelegentlich zum Konsum von Alkohol in größeren Mengen.

(3) Gegen eine relevante Alkoholisierung der Angeklagten Z... bei ihrem Tätigwerden im Zusammenhang mit den in diesem Verfahren gegenständlichen Straftaten spricht der Umstand, dass der zu erbringende Tatbeitrag der Angeklagten Z... jeweils von überragender Bedeutung war. Ohne ihr planentsprechendes Tätigwerden wäre die Tat, was der Angeklagten Z... bewusst war, vor Ort nicht ausgeführt worden.

(4) Zusammengefasst ist demnach festzuhalten: Hinweise auf eine akute Alkoholintoxikation zum Zeitpunkt des Handelns der Angeklagten Z... liegen nicht vor. Das ihrem gemeinsamen Plan entsprechende Handeln der Angeklagten war für die Begehung der Tat unverzichtbar, so dass die Angeklagte Z..., was naheliegt, nicht das Risiko einging, ihre Leistungsfähigkeit durch Substanzkonsum zu beeinträchtigen. Aus diesen Umständen schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... beim Erbringen ihres Tatbeitrags keine relevante Alkoholisierung aufwies.

3) Eine schwere andere seelische Abartigkeit der Angeklagten Z... lag zu den jeweiligen Tatzeitpunkten jeweils nicht vor.

Der Sachverständige Prof. Dr. S... führte zur Persönlichkeit der Angeklagten Z... aus, dass sie, sofern die Schilderungen der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen zugrunde gelegt würden, keine so abnormen Züge aufweise, dass von einer Persönlichkeitsstörung im Sinne der psychiatrischen Klassifikationssysteme zu sprechen wäre.

a) Er führte weiter aus, dass die Angeklagte als Kind unter relativ schwierigen, aber keineswegs massiv gestörten oder traumatisierenden Bedingungen aufgewachsen sei. Zwar habe es auf Seiten der Mutter Unstetigkeit und soziale Probleme gegeben, doch hätten die Großmutter und die Familie A... ihr einen familiären Rückhalt verschafft. Insofern wird hinsichtlich der Anknüpfungstatsachen auf die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten Z... verwiesen und ergänzend auf die glaubhaften Angaben des Zeugen St. P... Bezug genommen. Dieser hat glaubhaft bei seiner Zeugeneinvernahme angegeben, in der Kindheit seien die Angeklagte und er wie Geschwister gewesen. Es habe gelegentlich gemeinsame Familienurlaube gegeben. Die Angeklagte sei bei der Großmutter gewesen, habe aber auch den Kontakt zu seinem Opa und seinen Eltern gesucht.

Der Sachverständige führte weiter aus, berücksichtige man die Angaben der Mutter anlässlich ihrer polizeilichen Zeugenvernehmung, die in die Hauptverhandlung eingeführt worden seien, so werde von dieser kein irgendwie gestörtes, im sozialen Kontakt gehemmtes, traumatisiert wirkendes Mädchen geschildert. Vielmehr sei die Angeklagte nach den Angaben der Mutter eine sehr gute Schülerin gewesen, ein aufgeschlossenes, liebes Mädchen, das beliebt gewesen sei und viele Freundinnen gehabt habe, die auch zu ihr nach Hause gekommen seien.

Für Selbstbewusstsein und energischen Willen spreche auch die von der Mutter geschilderte Episode, wie sie sich beim Fechtunterricht gegen einen Gruppenwechsel behauptet habe. Nach der Darstellung der Mutter sei die Angeklagte nicht leicht beeinflussbar gewesen, sondern habe vielmehr, wenn sie überzeugt gewesen sei, ihre Sache konsequent vertreten. Die Persönlichkeit der Angeklagten habe sich nach den Ausführungen des Sachverständigen später, auch wenn es bei dem jungen Mädchen innerlich infolge ihrer familiären Probleme mit ihrer Mutter und die Lebensumstände wohl manche Spannungen und Defizite im Identitätsgefühl gegeben habe, als zunehmend selbstbewusst, kräftig und burschikos gezeigt, dabei vor allem auf einen Umgang mit männlichen Partnern und auf die Durchsetzung einer gleichberechtigten Stellung ausgerichtet.

Der Umstand, dass die Angeklagte nach dem Absolvieren der Hauptschule eine Lehre zur Gärtnerin abgeschlossen habe, spreche ebenfalls gegen erhebliche Defizite in der Persönlichkeit, sowohl hinsichtlich Intelligenz und Leistungsvermögen als auch hinsichtlich Frustrationstoleranz und Durchhaltefähigkeit.

Nach Abschluss der Ausbildung hätten dann Entwicklungen begonnen, die in Verbindung mit ihrem Freund M. R... und im Zusammenhang mit den mit ihm begangen Diebstählen in Dissoziaiität und Delinquenz geführt hätten.

Im Dreierkreis mit U. B... und U. M... seien die dissozialen Tendenzen der Angeklagten Z... bestehen geblieben. Sie hätten dann aber nicht, wie in der Zeit mit ihrem Partner R... den Eigentumsbereich betroffen, sondern seien nunmehr in einem politisch-ideologischen Zusammenhang mit rechtsradikalen, ausländerfeindlichen und antisemitischen Ideologien gestanden.

In eine starke rechte Szene in Jena-Winzerla eingebettet, habe sich die stabile Dreiergemeinschaft mit hoher Solidarität und Loyalität sowie einer zunehmenden Ausrichtung auf antisoziale Aktionen gefestigt. Hinsichtlich der der Beurteilung des Sachverständigen zugrundliegenden Feststellungen und Informationen zur Persönlichkeit der Angeklagten wird zu den Straftaten der Angeklagten in ihrer Jugendzeit auf die nachfolgend wiedergegebenen Angaben des Zeugen R... Bezug genommen, im Hinblick auf die bis zum Untertauchen im Dreierkreis mit U. B... und U. M... im politisch-ideologischen Zusammenhang begangenen Straftaten auf die Feststellungen zu den von den dreien begangenen sogenannten "Aktionen" und die dazugehörende Beweiswürdigung.

Der Zeuge R... gab glaubhaft an, er sei ein langjähriger enger Schulfreund U. M... gewesen, mit dem er bis 1993 Kontakt gehabt habe. Den letzten zufälligen Kontakt habe er 1995/1996 gehabt. Er habe die Angeklagte Z... in der Clique in Winzerla kennengelernt, als sie noch mit dem Zeugen R... befreundet gewesen sei. Sie sei in der Gruppe selbstbewusst gewesen und habe sich nichts gefallen lassen. Das Auftreten gegenüber den männlichen Mitgliedern der Clique habe er als vulgär empfunden. In der Clique sei von Diebstählen Ri... und der Angeklagten Z... berichtet worden. Sie hätten Kellereinbrüche begangen und Vietnamesen auf dem Markt in die Enge getrieben, ihnen Zigaretten abgenommen und damit geprahlt.

Der Sachverständige Prof. Dr. F... kritisierte in diesem Zusammenhang, dass der Sachverständige Prof. Dr. S... in seinem Gutachten ausführte, die Art, wie der Zeuge F... etwa die gemeinsam von B. Z... und ihrem Freund angeblich begangenen Einbrüche oder Zigarettendiebstähle bei Vietnamesen geschildert habe, würden auf beginnende dissoziale Tendenzen bei der Heranwachsenden zur damaligen Zeit hinweisen. Diese Formulierung sei wissenschaftlich nicht überprüfbar, beinhalte eine vorweggenommene Wertung und sei somit suggestiv. Dem Senat erschließt sich nicht, was an den vorbezeichneten Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. S... suggestiv sein sollte. Auch ist aus dem Gesamtzusammenhang der Darstellung klar, was mit der angegriffenen Formulierung gemeint ist; dass die Angeklagte Z... nämlich bereits in jungen Jahren – sollte der Senat die Angaben des Zeugen als zutreffend erachten – straffällig geworden sei, was auf eine Neigung zur Verletzung sozialer Normen und Regeln hinweisen könne.

Der Sachverständige Prof. Dr. S... führte aus, die Angeklagte Z... werde in den Schilderungen der Zeugen in der Hauptverhandlung betreffend die Zeit ab Mitte der neunziger Jahre als aufgeschlossen, unkompliziert, burschikos, gesellig, humorvoll und selbstbewusst beschrieben, mit gleichberechtigter Position in der Dreiergruppe, politisch interessiert und in der Lage, ihre Meinung zu vertreten und keineswegs angepasst im Schlepptau der jungen Männer. Die Informationen aus der damaligen Zeit würden darauf hinauslaufen, dass die Angeklagte durchaus ein energisches, wehrhaftes, eigenständiges und anerkanntes Mitglied in der rechten Szene gewesen sei.

So beschrieb die Zeugin B..., die Mutter U. B..., bei ihrer Vernehmung die Angeklagte Z...<em>,</em> die die Freundin ihres Sohnes gewesen sei, als eine normale, selbständige junge Frau mit gesundem Selbstbewusstsein. Sie schilderte sie als höflich, nett und freundlich. Sie habe ihre eigene Meinung gehabt und diese auch vertreten. Sie habe ein gesundes Selbstbewusstsein gezeigt. Im Verhältnis der Angeklagten Z..., U. B... und U. M... untereinander habe keine der drei Personen eine dominante Rolle gespielt. Sie seien alle drei gleichberechtigte Freunde gewesen.

Der Zeuge J. B... der Bruder U. B..., beschrieb die AngeklagteZ... die Freundin seines Bruders, als freundlich und nett. Sie, U. B... und U. M... seien immer zusammen gewesen, gut gelaunt und hätten nie gestritten. Für U. B... sei es kein Problem gewesen, dass U. M... der ehemalige Freund der Angeklagten gewesen sei.

Der Zeuge St. A... gab glaubhaft an, die Angeklagte sei in der ganzen Szene beliebt gewesen. Sie sei gern weggegangen und auf Partys gegangen, habe viel gelacht und sei auf die Leute zugegangen. Sie sei ein offener und selbstbewusster Mensch gewesen. Sie habe stets mehr Männerfreundschaften gehabt und sei im Umgang robuster gewesen als normale Frauen.

Der Zeuge Ha... gab glaubhaft an, er habe die Angeklagte Z... als Freundin U. M... kennengelernt, den er noch aus der gemeinsamen Schulzeit gekannt habe. Die Angeklagte sei umgänglich, offen und lustig gewesen. In der Gruppe sei sie freundlich, selbstbewusst und anerkannt gewesen. Er habe sie ein bisschen ordinär empfunden, da sie laut gelacht und die üblichen Kraftausdrücke verwendet habe, also gewöhnlich gewesen sei. Sie sei nicht dumm gewesen und habe gewusst, was sie gewollt habe. Mit U. B... und U. M... habe sie eine enge Freundschaft verbunden.

Der Zeuge Ch. K... gab glaubhaft an, U. B..., U. ... und die Angeklagte Z... hätten den anderen gleichsam Ideologie vorgelebt. Diese sei rechtsradikal, nationalistisch, antisemitisch gewesen, mit Verherrlichung des Dritten Reiches, der Waffen-SS und der SA. Er beschrieb die Angeklagte Z... als bauernschlau und selbstbewusst. Als er sie kennengelernt habe, sei sie nach seinen Angaben die Freundin U. B... gewesen. Davor habe sie nach den Erzählungen eine Beziehung zu U. M... unterhalten. Ihm sei bekannt gewesen, dass sie 1997 mit Th. St... eine Liaison gehabt habe.

Letzteres steht im Einklang mit den Angaben Th. M... vormals St..., anlässlich einer Beschuldigtenvernehmung durch das BKA vom 25. Januar 2012, deren Inhalt der Vernehmungsbeamte B... glaubhaft als Zeuge berichtete.

Der Zeuge A. K... beschrieb die Angeklagte Z... glaubhaft als netten Menschen, der seine Meinung hatte und diese auch kundzutun wusste. Sie habe ihren Standpunkt gut artikulieren können. Der Zeuge Mi. M... der die Angeklagte Z... bereits während ihrer gemeinsamen Schulzeit erlebt hatte, beschrieb sie in ihrem Verhalten als unauffällig, höflich und aufgeschlossen. Sie habe zunächst mit M. R... und anschließend mit U. M... eine Beziehung unterhalten.

Der Zeuge S..., der die Angeklagte Z... nach seinem Bekunden seit Ende der 1980er Jahre kannte, mit ihr sowie U. M... befreundet war, sie bis einschließlich 1997 täglich traf und anschließend bis zur Flucht Anfang 1998 sporadisch, schilderte die Angeklagte glaubhaft als freundlich, offen und selbstbewusst. Sie sei mit U. M... und anschließend mit U. B... den er 1993 oder 1994 kennengelernt habe, liiert gewesen.

Die Zeugin Jo... schilderte U. B..., U. M... und die Angeklagte Z... als verschworene Gemeinschaft. Die Angeklagte Z... sei in Kontakt und Verhalten aufgeschlossen gewesen. Sie sei eine sehr selbstbewusste Person gewesen, freundlich und witzig. Sie habe mit ihrem Selbstvertrauen imponiert. Sie habe ein Selbstverständnis gehabt, wie man es sich als junges Mädchen gewünscht habe. Sie habe Dinge klären können, habe selbstverständlich auf Leute zugehen können. Sie habe sich ausdrücken und sagen können, was sie gewollt habe. Bei einem Besuch in der Wohnung der Angeklagten in Winzerla habe sie ihr eine Pistole "Walll" gezeigt. Bei der Rückfahrt aus einer Disko habe die Angeklagte ebenfalls eine Pistole dabeigehabt.

Die Zeugin I. M..., die Mutter U. M..., schilderte die Angeklagte Z... glaubhaft als nett und freundlich, aber mit Durchsetzungsvermögen. Sie habe sich nicht alles gefallen lassen. Der Zeuge S. M..., der Vater U. M..., beschrieb die Angeklagte Z... in gleicher Art und Weise.

Die Zeugin M. St..., deren Freund den drei Flüchtenden Unterschlupf bot, schilderte die Angeklagte Z... nach dem Untertauchen im Frühjahr 1998 als sehr sympathisch, freundlich und aufgeschlossen. Sie habe eine lockere Art gehabt, auf einen zuzugehen.

b) Der Sachverständige Prof. Dr. S... führte aus, dass aus Zeugenschilderungen im Hinblick auf die Zeit nach dem Untertauchen U. B..., U. M... und der Angeklagten Z... deutlich werde, dass die Angeklagte während des Doppellebens nach dem Untertauchen die Fertigkeiten im Einnehmen von Alias-Rollen perfektioniert habe. Das Aufrechterhalten einer Legende über viele Jahre, wie etwa in der P.straße, in der F.straße und bei den wiederholten Camping-Urlauben, wo man Wochen in relativ enger Gemeinschaft verbracht habe, spreche für Disziplin, Raffinesse, eine extrem hohe Fähigkeit zu Camouflage, aber eben auch für eine gute Abspaltungsfähigkeit. Die Angeklagte könne Dinge, die sie beschäftigen würden, beiseitelassen und nach außen so leben, dass nichts erkennbar sei. Das von der Angeklagten im Untergrund geführte Leben und ihr Auftreten gegenüber ihrer Umgebung außerhalb ihrer Wohnung mit U. B... und U. M... setze eine gute Fähigkeit zur Abspaltung voraus. In ihrer Wohnung, der Zentrale der terroristischen Vereinigung, planten die Angeklagte Z... U. B... und U. M... ihre Taten und bewahrten ihre Ausrüstungsgegenstände, ihre Waffen sowie ihre Beute auf. Gegenüber ihrer Umgebung gab sie die Rolle der freundlichen, kontaktfreudigen und hilfsbereiten Nachbarin.

Die Hausmitbewohner der Wohnung in der P.straße, die Zeugen Sch..., K. und M. Fri..., P..., J..., H. und P. K..., S... Ste... und H... schilderten zusammengefasst allesamt ein unauffälliges Verhalten U. B... , U. M... und der Angeklagten Z.... Dabei beschrieben sie die Angeklagte Z..., die sie nur unter ihrer falschen Identität kannten, als kontaktfreudig, unkompliziert und unbefangen sowie hilfsbereit und unterstützend. Über Privates erfuhren sie von der Angeklagten Z... abgesehen von den vorgeblichen – tatsächlich nicht bestehenden – beruflichen Verhältnissen, wenig.

Der Zeuge K... schilderte zudem eine Situation mit der Angeklagten Z... bei der ein früheres Erlebnis seiner Schulzeit mit der Musik einer Rechtsrockband zur Sprache gekommen sei. Die Angeklagte Z... habe dazu geäußert, er solle sich von der Szene fernhalten, sie sei schon mit einem Bein im Knast gestanden.

Auch diese Situation stellt ein Beispiel für die Fähigkeit der Angeklagten zur Camouflage und zur Abspaltung dar. Die Äußerung der Angeklagten beinhaltet nach den Umständen nicht etwa eine Distanzierung von der rechten Szene und dem rechtsextremistischen Gedankengut der Angeklagten, sondern täuscht dies vor und stellt somit, wie aus dem Gesamtzusammenhang mit ihrem Verhalten bei den weiteren Tatausführungen ersichtlich ist, eine Maßnahme der Legendierung dar.

Die Zeugin H... gab ergänzend an, dass die Angeklagte Z... ihr nicht einmal ihre Telefonnummern habe geben dürfen und keinen Döner habe essen dürfen, da ihr Freund dagegen gewesen sei. Als Grundlage dieser Darstellung schilderte sie glaubhaft mehrere Vorfälle. So habe die Angeklagte Z... der Zeugin auf ihr drängendes Verlangen hin, ihr ihre Telefonnummer zu geben, dies mit der Begründüng verweigert, ihr Freund wolle das nicht. Auch im Zusammenhang mit dem Essen eines Döners durch die Angeklagte habe diese geäußert, ihr Freund sei dagegen. Auch habe die Angeklagte sie mit der Begründung, es sei nicht aufgeräumt, nicht in ihre Wohnung gelassen. Sie habe dies als Vorwand empfunden. Sie nehme an, die Angeklagte selbst habe bestimmt ein Bedürfnis gehabt, sie einzuladen, aber der Freund sei dagegen gewesen.

Auch dieses Verhalten und diese Äußerungen der Angeklagten Z... gegenüber der Zeugin H... sind als Legendierungsmaßnahmen der Angeklagten einzuordnen. Da die Zeugin, wie sie selbst schilderte, sehr fordernd gegenüber der Angeklagten auftrat, lag für sie nahe, sich zum Erhalt der Legende auf die Autorität und Dominanz ihres Freundes zu berufen und dies darzustellen, um sich ansonsten gegenüber der Zeugin weiter kontaktfreudig und unkompliziert zeigen zu können.

Die Zeugen B..., M... K... und H..., Kontaktpersonen der Angeklagten Z... in der F.straße in Zwickau, beschrieben die Angeklagte, die sie ebenfalls nicht unter ihrer wahren Identität kannten, als nett, freundlich und unauffällig. Die Männer wurden als sehr zurückhaltend beschrieben.

Der Zeuge B... gab zudem glaubhaft an, die Angeklagte Z... unter dem Namen Di... gekannt zu haben. Als Ende Oktober/Anfang November 2011 ein Wohnmobil vor dem Haus gestanden sei, habe die Angeklagte auf die Frage, ob sie in Urlaub fahren würden, dies verneint. Sie habe angegeben, die beiden Männer müssten mal wieder ein Auto überführen.

Nach den glaubhaften Angaben der Zeugin M...... gab die Angeklagte Z... zudem an, die beiden Männer seien ihr Freund und der Bruder, arbeiteten mit Computern und sammelten Überstunden.

Der Zeuge K... gab zudem glaubhaft an, die Angeklagte Z... hätte er unter dem Namen Di... gekannt. Zu den Männern habe sie angegeben, der eine wäre ihr Freund und der andere dessen Bruder. Sie habe angegeben, sie würde für einen Onkel, für den die Männer Autoüberführungen machen würden, von zu Hause aus am Computer arbeiten. Die Zeugin H... schilderte zudem glaubhaft, die Angeklagte habe sich bei ihr nach dem Wohlergehen ihrer Tante, der Zeugin E..., erkundigt. Die Urlaubsbekanntschaften während der Campingaufenthalte in Norddeutschland in den Jahren 2007 bis 2011, Ch., K. und Ka. Mo..., U., W. und J. S..., B. Ka... sowie C. und M. R... beschrieben die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... als kontaktfreudig, gesellig, hilfsbereit, unterhaltsam, mit freundlichem und harmonischem Umgang untereinander und dabei insgesamt ohne Auffälligkeiten.

Der Zeuge Ch. Mo... berichtete glaubhaft, dass er zusammen mit seiner Familie die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... unter den Namen "Liese", "Gerry" und "Max" im Zeitraum 2007 bis 2011 anlässlich jeweils mehrwöchiger Urlaube auf einem Campingplatz auf der Ostseeinsel Fehmarn als Nachbarn erlebt habe, mit denen er und seine Familie viele gemeinsame Aktivitäten unternommen hätten. Die drei Personen seien im Verhalten sehr nett, freundlich und hilfsbereit gewesen. U. M... und die Angeklagte Z... seien sehr redselig gewesen, hätten aber wenig über Persönliches gesprochen. Hinterher seien er und seine Familie überrascht gewesen, wie wenig sie tatsächlich über die drei gewusst hätten. Es seien für sie drei Freunde gewesen, die zusammen in den Urlaub gefahren seien und sich seit der Jugend gekannt hätten. Sie hätten vermutet, dass die drei unterschiedliche Wohnungen gehabt hätten. Es sei von Zwickau die Rede gewesen. Sie seien für ihn ein Team gewesen und freundlich ohne Streit miteinander umgegangen. Über Partnerschaften hätten sie nichts gewusst. Die Angeklagte Z... habe das Geld für alle drei verwaltet und immer bar bezahlt. Die Zeugin K. Mo... bestätigte die Angaben ihres Ehemannes und ergänzte, dass die Angeklagte Z... keine nähere Bindung zu einem der beiden Männer habe erkennen lassen. Es sei eine freundschaftliche Beziehung gewesen. Spannungen hätten sie nicht beobachten können. Das Verhältnis sei gleichberechtigt gewesen. "Liese" – die Angeklagte Z... – habe erzählt, sie habe Freunde mit Kindern. Ansonsten sei nicht Persönliches berichtet worden. Man habe sich über Katzen unterhalten. "Liese" habe das Geld verwaltet und immer mit Bargeld bezahlt. Sie habe noch erfahren, dass "Max" und "Liese" Schulfreunde gewesen seien und "Gerry" zu ihnen beiden dazugekommen sei. Des Weiteren habe es in einem Jahr von Seiten der drei geheißen, "Liese" habe eine Unterleibsoperation gehabt.

Die Zeugin U. S..., die zusammen mit ihrer Familie ebenfalls im Zeitraum 2007 bis 2011 anlässlich der mehrwöchigen Campingurlaube mit der Angeklagten Z..., U. B... und U. M... zusammentraf und diese unter ihren Aliasnamen kannte, beschrieb sie glaubhaft als sehr freundlich und sympathisch. Sie würden aus Zwickau sein, sich aus der Schule kennen und viel Zeit zusammen verbringen. Das Verhältnis der drei untereinander sei ausgewogen und sehr harmonisch gewesen. Von Spannungen oder Diskussionen habe sie nichts mitbekommen. Das Verhältnis der drei untereinander sei ausgewogen gewesen, es habe keine Führungsperson gegeben. Sie habe den Eindruck gehabt, dass "Liese" und "Gerry" ein innigeres Verhältnis gehabt hätten als "Liese" und "Max". "Liese" habe ein großes Portemonnaie mit vielen Scheinen gehabt und habe immer bar bezahlt. Sie habe nicht gesehen, dass die. Männer einmal bezahlt hätten. Politik sei in den Gesprächen kein Thema gewesen. Sie hätten über die früheren Zeiten in der DDR gesprochen.

Die Angeklagte Z... habe sich viel mit den beiden Töchtern der Familie über die Schule und das Erwachsenwerden unterhalten. Die drei Personen hätten sie auch außerhalb der Urlaube einige Male an ihrem Wohnort in der Nähe von Hannover besucht, seien auch zum Geburtstag ihrer Tochter eingeladen gewesen und hätten in ihrem Haus übernachtet.

Der Zeuge W. S... beschrieb den Kontakt zur Angeklagten Z..., zu U. B... und U. M... glaubhaft als nette Urlaubsbekanntschaft. Die drei seien auch zum 17. Geburtstag der Tochter zu ihnen nach Hause gekommen. Die Kinder hätten während des Urlaubs viel mit den dreien gespielt. Es sei ein persönlicher und enger Kontakt gewesen. Man habe sich vertraut. Die drei hätten sich untereinander nicht gestritten, seien sich nicht uneins gewesen. "Liese" habe das Geld gehabt und bar bezahlt. Die Männer hätten höchstens mal einen Zehner in der Tasche gehabt.

Die Zeugin K..., die die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... ebenfalls als Urlaubsbekannte auf Fehmarn unter ihren Aliasnamen kennlernte, beschrieb es als bewundernswert, wie gut die drei miteinander ausgekommen seien. Sie seien freundlich zueinander gewesen. Streit habe sie nicht wahrgenommen. Beide Männer seien gleich nett zu "Liese" gewesen. Zärtlichkeiten habe sie nicht beobachtet. Tiefgreifende Gespräche mit den drei Personen habe es nicht gegeben. Gespräche über Politik habe es nicht gegeben, höchstens die eine oder andere Anekdote aus der DDR-Zeit.

Die Zeugin C. R..., die die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... unter deren Aliasnamen während eines Urlaubs auf Fehmarn vom 03. Juli bis 08. August 2011 kennenlernte, beschrieb sie glaubhaft als nette und freundliche Menschen, die viel mit den Kindern zusammen unternommen hätten. Sie hätten wie eine Familie gewirkt. Sie habe erfahren, dass die Angeklagte Z... mit zwei Katzen gewohnt habe, die Männer anderswo. U. B... habe zu ihrem Mann gesagt, der vermutet habe, U. B... und die Angeklagte Z... seien ein Paar, sie seien nur befreundet. Politik sei kein Gesprächsthema gewesen.

Der Ehemann der Zeugin, der Zeuge M. R..., gab glaubhaft an, man habe gedacht, die Angeklagte Z... und U. B..., die er unter ihren Aliasnamen gekannt habe, seien ein Paar. U. B... habe aber gesagt, sie seien nur befreundet. Beim Essengehen habe die Angeklagte Z... den Familiengeldbeutel gehabt und habe für die drei bezahlt.

Die Zeugin J. S..., die Tochter des ebenfalls als Zeugen vernommenen Ehepaars S... berichtete glaubhaft zu den Campingurlauben mit der Angeklagten Z..., U. B... und U. M... über die Jahre auf Fehmarn, dass diese sehr lieb, sehr offen, sehr zuvorkommend, lustig, immer nett, fürsorglich und herzlich zu ihnen gewesen seien. Sie habe sie als liebe, gute Menschen erlebt. Sie habe sie unter deren Aliasnamen gekannt und erfahren, dass sie in Zwickau gewohnt hätten. Sie habe den Eindruck gehabt, sie hätten in getrennten Wohnungen gelebt. U. B... sei nach ihren Informationen Kurierfahrer gewesen, U. M... habe mit Computern gearbeitet. Bezüglich der Angeklagten Z... habe sie keine Kenntnis über deren Beruf gehabt. Untereinander seien die drei sehr fürsorglich gewesen, liebevoll, sehr enge Freunde. Sie hätten alle Informationen untereinander geteilt. Im Jahr 2010 seien die Angeklagte Z... und U. B... mal etwas inniger gewesen, hätten sich von den anderen etwas abgesetzt und seien zu zweit gelaufen. Die Angeklagte Z... habe ein großes Portemonnaie voller Scheine gehabt, sogar mit 500 €-Scheinen. Sie habe für alle drei bar bezahlt. Der letzte Kontakt zu den dreien sei im Sommer 2011 gewesen. Von der Angeklagten habe sie noch erfahren, dass diese eine Freundin gehabt habe, die stark tätowiert gewesen sei. U. B... und U. M... hätten erwähnt, dass sie zuhause eine Freundin hätten. Ansonsten habe die Angeklagte Z... in Gesprächen über sich nichts preisgegeben. Über Sorgen, Ziele und Zukunft habe sie nie gesprochen.

Während des Urlaubs habe sie, die Zeugin, jeden Tag von morgens bis abends jede Minute mit den dreien zugebracht. Am meisten habe sie sich persönlich mit der Angeklagten Z... ausgetauscht. Diese sei für sie wie eine Freundin gewesen, mit der man auch mal persönliche Anliegen habe besprechen können, Probleme mit den Eltern oder mit der Schule. Die Angeklagte Z... habe bezüglich Eltern und Pubertätsproblemen Rat gegeben, sei hilfreich gewesen und habe auch mal Gespräche mit ihrer Mutter geführt, um die andere Seite auch zu hören.

Sie habe die drei auch zu ihrem Geburtstag nach Peine eingeladen. Sie seien auch gekommen und hätten übernachtet. Mindestens zweimal seien sie auch ansonsten bei ihnen in Peine vorbeigekommen. Über die Jahre habe sich eine enge Freundschaft aufgebaut. Sie habe sich immer sehr auf die Urlaube und die drei gefreut. Sie habe ihnen hundertprozentig vertraut. Sie habe erst hinterher gemerkt, dass sie von vorne bis hinten von den dreien belogen worden sei.

Auch die Zeugin Ka. Mo..., die Tochter des Ehepaars Mo... schilderte glaubhaft den Kontakt zur Angeklagten Z..., zu U. B... und zu U. M... die sie unter ihren Aliasnahmen kannte, während der Campingurlaube auf Fehmarn in den Jahren 2007 bis 2011 auf ähnliche Art und Weise. Die drei Personen seien untereinander wie eine kleine Familie aufeinander eingeschworen gewesen und seien gut miteinander ausgekommen. Streitigkeiten habe es nicht gegeben. Mit der Angeklagten, die ein Zwischending zwischen Freundin und Mutter für die jungen Mädchen damals gewesen sei, habe sie eine engere Vertrautheit gehabt. Politische Themen seien nicht angesprochen worden. Sie selbst habe aber auch einmal mit der Angeklagten über politische Einstellungen gesprochen. Die Angeklagte habe aber immer sehr schnell abgelenkt und sei nicht darauf eingegangen. In Unterhaltungen mit der Angeklagten sei es auch um den Freundeskreis oder den Umgang mit Jungen und Mädchen gegangen. Die Angeklagte sei auf ihre eigenen Beziehungen nicht eingegangen, habe aber aus der Jugend mitgeteilt, dass sie immer besser mit Männern als mit Frauen zurechtgekommen sei. Die jetzige Dreierkonstellation gebe es schon lange; sie fühle sich wohl darin. Für sie – die Zeugin – sei klar gewesen, dass es kein festes Verhältnis zwischen der Angeklagten Z... und U. B... oder U. M... gegeben habe. Mit den dreien habe es keine vertieften und persönlichen Gespräche gegeben. Über deren Ziele, Wünsche, Sorgen oder die Zukunft sei nichts offenbart worden.

Die drei Personen erschienen den Zeugen nach ihrer Beschreibung zusammengefasst als Freunde, die sehr nett, freundlich, harmonisch und gleichberechtigt miteinander umgingen, bei denen keine Streitigkeiten erkennbar waren. Für das Jahr 2010 schilderte die Zeugin J. S..., dass die Angeklagte Z... mit U. B... etwas enger zusammen gewesen sei als mit U. M....

Der Sachverständige Prof. Dr. S... führte aus, dass sich aus den Zeugenaussagen aus der Gruppe der Urlaubsbekanntschaften zum Verhalten der drei Personen ergeben würde, dass U. B..., U. M... und die Angeklagte Z... bei den jeweils mehrwöchigen Urlauben sehr nett, freundlich und harmonisch miteinander umgegangen seien. Sie hätten sich den Zeugen – ihren jeweiligen Nachbarn auf dem Campingplatz – gegenüber kontaktfreudig, hilfsbereit, gesellig und unterhaltsam und insgesamt ohne irgendwelche Auffälligkeiten verhalten. Sie hätten über ihre Existenz außerhalb der Urlaubszeit wenig verlauten lassen. Ernsthafte Gespräche über Wünsche, Ziele oder über politische Fragen seien nicht vorgekommen. Lediglich mit zwei jüngeren Mädchen aus den Familien der Campingplatzmitbewohner sei es zu einem engeren, vertrauensvolleren Austausch über deren Jungmädchenprobleme mit der Angeklagten Z... gekommen und dabei habe sich die Angeklagte selbst hinsichtlich persönlicher Informationen bedeckt gehalten.

Resümierend ergebe sich aus den Informationen der Zeugen zum Verhalten der drei Personen untereinander und gegenüber der Umgebung während der Jahre im Untergrund, dass aus forensisch-psychiatrischer und psychopathologischer Sicht keine gravierenden Auffälligkeiten bekanntgeworden seien. Offenbar sei in all den Jahren ein Muster des wohl freundlichen aber doch vorsichtig-zurückhaltenden und persönliche Verwicklungen meidenden Verhaltens beibehalten worden. Dabei hätten sich die drei Personen beziehungsweise die zumeist den Kontakt pflegende Angeklagte Z... mit großer Konsequenz und ohne größere Patzer an die Regeln eines Lebens unter falschen Namen halten können. Hinsichtlich der wahren Interessen und Aktivitäten seien, soweit erkennbar, erfolgreich die Gebote der Heimlichkeit, des Verbergens, des Verschleierns und des Täuschens eingehalten worden. So sei in ähnlicher Weise, wie es bei den verschiedenen Camping-Urlauben geschildert worden sei, gemäß einer Formulierung des Zeugen B... über die Angeklagte Z... der Eindruck einer lieben, guten Nachbarin entstanden, die allerdings von ihrer Gesinnung nichts preisgegeben habe.

Im Einklang mit den Beschreibungen der Angeklagten Z... und ihres Verhältnisses zu U. B... und U. M... vor und nach dem Untertauchen der drei Personen durch die aufgeführten Zeugen, steht auch die Beschreibung, die der Mitangeklagte G... dazu anlässlich seiner polizeilichen Vernehmungen abgegeben hat. Als Besonderheit schilderte er dabei, abgesehen von dem sonst bestehenden sehr harmonischen Verhältnis, eine Episode des Streits zwischen U. B... und U. M... in der Anfangszeit in Chemnitz.

Abgesehen von diesem vorübergehenden Vorfall wurde das Verhältnis zwischen U. B..., U. M... und der Angeklagten Z... von allen Zeugen stets als harmonisch und freundlich gekennzeichnet. Im Gegensatz dazu stehen die Einlassung der Angeklagten Z... sowie ihre Angaben gegenüber dem Zeugen Prof. Dr. B... wonach sie Tätlichkeiten U. B... ausgesetzt gewesen sei. Der Senat folgt diesen Darstellungen der Angeklagten, die widersprüchlich sind, nicht. Soweit die Angeklagte Z... gegenüber dem Zeugen Prof. Dr. B... in mehreren Gesprächen von massiven Misshandlungen durch U. B... in der Zeit vor dem Untertauchen 1998 bis 2008 berichtete, folgt der Senat diesen Angaben der Angeklagten gegenüber dem Zeugen Dr. B... nicht.

Sie stehen in mehrfacher Hinsicht im Widerspruch zu der Einlassung der Angeklagten Z..., die im vorliegenden Verfahren Angaben zu Handgreiflichkeiten U. B... ihr gegenüber gemacht hat. Widersprüchlich äußerte sie sich bereits hinsichtlich der Länge des Zeitraums, für den sie Misshandlungen U. B... ihr gegenüber behauptete.

Während sie in ihrer Einlassung gegenüber dem Senat vom 16. März 2016 die Zeit vor dem Untertauchen bis Sommer 2001 benannte, erweiterte sie in den späteren Gesprächen gegenüber dem Zeugen Dr. B... den angeblichen Zeitraum von Misshandlungen um nahezu sieben Jahre bis März 2008.

In ihrer Einlassung berichtete sie von sich aus die Handgreiflichkeiten U. B... ihr gegenüber. Gegenüber dem Zeugen Prof. Dr. B... gab sie im Widerspruch dazu an, dass sie dieses Thema von sich aus niemals angesprochen hätte.

Während die Angeklagte Z... in ihrer Einlassung davon sprach, es sei vor ihrem Untertauchen vorgekommen, dass U. B... sie geschlagen habe, teilte sie dem Zeugen Dr. B... später im Unterschied dazu mit, es sei nur zu einem festen Anpacken gekommen.

Zudem berichtete die Angeklagte in ihrer Einlassung ausschließlich von Schlägen, während im Gegensatz dazu in ihrer Darstellung gegenüber dem Zeugen Dr. B... daneben von Fußtritten, Würgen und festem Anpacken die Rede war.

In ihrer Einlassung sprach sie von gelegentlichem Schlagen und verwendete dafür die Wendung, dass es "vorgekommen" sei. Konkret schilderte sie drei Situationen. Im Unterschied dazu berichtete sie gegenüber dem Zeugen Prof. Dr. B... von zahlreichen Vorfällen.

Auch die Intensität, der Zweck und die Folgen der Gewalthandlungen werden durch die Angeklagte Z... jeweils völlig unterschiedlich dargestellt. In der Einlassung gegenüber dem Senat sprach sie jeweils von Schlagen – ohne Angabe der Wucht – zur Beendigung einer Diskussion oder eines Streits, wobei sie keine Folgen für sich schilderte. In dem Bericht gegenüber dem Zeugen Dr. B... war von wuchtigen Tritten, heftiger Todesangst auslösendem Würgen und kräftigen schweren Schlägen die Rede. Sie benannte teilweise erhebliche Verletzungsfolgen.

Die Zweckrichtung der von der Angeklagten gegenüber dem Zeugen Dr. B... geschilderten Gewalthandlungen ging über die Beendigung eines Streits hinaus. Sie zielten auch auf die Verhinderung von Handlungen der Angeklagten ab, indem verhindert werden sollte, dass sie irgendwo hingehen würde. Auch wurde von ihr teilweise ein überfallartiges Handeln U. B... mit plötzlichen Schlägen auf ihren Hinterkopf geschildert, ohne dass ein damit verbundener Zweck angegeben oder erkennbar gewesen wäre.

Während die Angeklagte Z... in ihrer Einlassung ein Eingreifen U. M... in zwei Fällen angab, sprach sie gegenüber dem Zeugen Dr. B... von einem Dazwischengehen bei einem Vorfall. Die Angeklagte Z... hat demnach bei der Beschreibung der Misshandlungen durch U. B... im verschiedenen wesentlichen Bereichen widersprüchliche Angaben gemacht.

Widersprüchlich waren ihre Darstellungen zum Zeitraum, zur Häufigkeit und zur Art und Weise der Misshandlungen, zum Zweck und zu den Folgen der Gewalthandlungen sowie zur Beteiligung U. M...

Diese gravierenden Widersprüche in ihren Angaben sprechen gegen eine erlebnisfundierte, auf tatsächlichem Erleben basierende Schilderung der Angeklagten, so dass der Senat ihre Angaben im Hinblick auf die Misshandlungen durch U. B... gegenüber dem Senat und gegenüber dem Zeugen Dr. B... für unglaubhaft hält.

Abgesehen von den Angaben der Angeklagten Z..., haben sich ansonsten aus der Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte ergeben, die Gewalthandlungen U. B... gegen die Angeklagte bestätigen würden. Der Mitangeklagte G..., der in seinen Vernehmungen das Verhältnis der Angeklagten Z..., U. B... und U. M... als sehr harmonisch bezeichnete, berichtete lediglich in der Anfangszeit in Chemnitz von einer Episode mit Spannungen zwischen U. B... und U. M... Gewalthandlungen U. B... gegenüber der Angeklagten Z... schilderte er nicht. Ansonsten sprachen die Zeugen bei der Beschreibung des Verhältnisses B. Z..., U. B... und U. M... untereinander stets von Harmonie, Freundlichkeit und kameradschaftlichem Umgang.

Auf der Grundlage dieser Anknüpfungstatsachen zum Verhalten der Angeklagten Z..., U. B... und U. M... untereinander und gegenüber ihrer Umgebung führte der Sachverständige Prof. Dr. S... aus, es hätten sich während der Jahre im Untergrund aus der Sicht des forensischen Sachverständigen hinsichtlich der Persönlichkeit der Angeklagten Z... keine gravierenden Auffälligkeiten ergeben.

Fasse man die aus den Angaben der vernommenen Zeugen sich ergebenden Informationen zur Persönlichkeit der Angeklagten Z... aus psychiatrischer Sicht zusammen, so stünden aus psychiatrischer Sicht dissoziale (nach ICD-10) beziehungsweise antisoziale (nach DSM-5) Tendenzen, eine Neigung zum Abspalten, aber auch zu dominantem und manipulativem Verhalten, ferner egozentrische und auf Wirkung bedachte Züge, schließlich Mängel in der Gemüthaftigkeit und Empathie im Vordergrund. Dem stehe nicht entgegen, dass die Angeklagte Z... durchaus auch als freundlich, sozial gewandt, fürsorglich und angenehm im Kontakt von Zeugen geschildert worden sei.

Der Sachverständige diskutierte des Weiteren eine Neigung der Angeklagten Z... zum Externalisieren und Verdrängen. Soweit er Hinweise für externalisierende Züge der Angeklagten darin sieht, dass die Angeklagte in ihrer Einlassung das Verhalten U. B... und U. M... -kritisiert, ihnen die zentrale Verantwortung für alle Straftaten zuschreibt und Umstände mit entlastender Funktion beschreibt, wertet der Senat dieses Verhalten der Angeklagten Z... als zulässiges Verteidigungsverhalten. Inhaltlich folgt der Senat der Einlassung der Angeklagten Z... – wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt – insofern nicht. Der psychiatrische Sachverständige diskutierte des Weiteren eine Neigung der Angeklagten Z... zum Verdrängen. Grundlage ist die Schilderung der Angeklagten in ihrer Einlassung, sich als Reaktion auf die Fortsetzung der Tötungsdelikte durch U. B... und U. M... resigniert zurückgezogen sowie sich geweigert zu haben, davon seitens U. B... und U. M..., überhaupt noch hören gewollt zu haben. Der Sachverständige führte aus, dass dieses von der Angeklagten geschilderte Verhalten auf Verdrängungsversuche und ihren Wunsch hindeuten könnte, sich den damit verbundenen Belastungen durch Nichtwissen zu entziehen, sofern die Einlassung der Angeklagten als zutreffend angesehen würde.

Der Senat, der in den Feststellungen zu den Taten der Angeklagten und in der zugehörigen Beweiswürdigung eine mittäterschaftliche Begehungsweise der Angeklagten zugrunde legt, folgt dieser Einlassung insofern nicht. Prof. Dr. K... kritisierte, der Gutachter Prof. Dr. S... stelle zusammenfassend zur Persönlichkeit der Angeklagten Z... aus psychiatrischer Sicht fest, dass unter anderem dissoziale (nach ICD-10) beziehungsweise antisoziale (nach DSM-5) Tendenzen sowie eine Neigung zum Externalisieren, Verdrängen und Abspalten im Vordergrund stünden. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, mit welcher inhaltlichen Begründung die Begriffe "dissozial" und "antisozial" zur Beschreibung der Persönlichkeit benutzt würden. Zudem sei nicht klar, wie die Begriffe Extemalisieren, Verdrängen und Abspalten zu verstehen seien.

Diese Einwände greifen jedoch nicht. Prof. Dr. P... zitierte aus einer Zusammenfassung des Gutachters und ließ dabei die zeitlich vor der Zusammenfassung dargestellten Details außer Acht. So ergeben sich die dissozialen beziehungsweise antisozialen Tendenzen aus der im Gutachten dargelegten Delinquenzvorgeschichte sowie aus den bekannten Beschreibungen in den allgemein verwendeten Klassifikationssystemen ICD-10 beziehungsweise DSM-5. So ist demnach charakteristisch für die dissoziale Persönlichkeitsstörung im Sinne von ICD-10 eine Missachtung sozialer Normen, ein Mangel an Gefühlen für andere, die Neigung zur Gewalt oder herzlosem Unbeteiligtsein. Analog definiert DSM-5 die antisoziale Persönlichkeitsstörung als ein Muster von Missachtung und Verletzung der Rechte anderer. Aus dem Zusammenhang des Gesamtgutachtens ergibt sich, dass die Begriffe "Extemalisieren, Verdrängen und Abspalten" nicht psychodynamisch oder psychoanalytisch verwendet wurden. Es handelte sich vielmehr um rein deskriptive Ausdrücke, die im Alltagsverständnis gebraucht wurden und deren Bedeutungsdefinition nicht erforderlich ist. Davon abgesehen hat der Sachverständige sie bei ihrem Gebrauch im Rahmen der Gutachtenserstattung entsprechend erläutert.

c) Der Sachverständige Prof. Dr. S... führte aus, dass die Persönlichkeit der Angeklagten nach den vorhandenen Zeugenschilderungen keine so abnormen Züge aufweise, dass von einer Persönlichkeitsstörung im Sinne der psychiatrischen Klassifikationssysteme zu sprechen wäre. Keinesfalls sei zu erkennen, dass die vorliegenden Eigenschaften die geistig-seelischen Funktionen der Angeklagten Z... in einer ähnlichen Weise beeinträchtigen würden, wie es bei krankhaften seelischen Störungen der Fall sei.

Es lägen bereits die allgemeinen Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung nicht vor.

Der Sachverständige Prof. Dr. S... führte dazu aus, dass es beim ersten allgemeinen Kriterium einer Persönlichkeitsstörung gemäß ICD-10 beziehungsweise DSM-5 um die Feststellung deutlicher Abweichungen in den Bereichen Kognition, Affektivität, Impulskontrolle und Bedürfnisbefriedigung sowie zwischenmenschliche Beziehungen im Vergleich zur Mehrheit der betreffenden Bevölkerung gehe. Auch wenn man die Darstellung der Angeklagten Z... über Misshandlungen durch U. B... zugrunde lege, ließen sich solche Abweichungen im Bereich der zwischenmenschlichen Beziehungen im Vergleich zur Mehrheit der betreffenden Bevölkerung nicht feststellen.

Die Tatsache, dass eine konflikthafte beziehungsweise mit Misshandlungen durch den Partner einhergehende Beziehung bestehe, sei im Spektrum vorkommender Beziehungsmuster möglicherweise selten, belege aber beim Fehlen anderer Hinweise für psychische Auffälligkeiten keinen generell abnormen Beziehungsstil.

Ein solcher ergäbe sich auch nicht aus den zahlreichen Zeugenschilderungen.

Wie oben ausgeführt, sind jedoch bereits die Angaben der Angeklagten Z... über Misshandlungen durch U. B... nicht zugrunde zu legen. Da auch ansonsten bei der Angeklagten keine Anhaltspunkte für deutliche Abweichungen in den Bereichen Kognition, Affektivität, Impulskontrolle und Bedürfnisbefriedigung im Vergleich zur Mehrheit der betreffenden Bevölkerung bestehen, ist bereits das erste allgemeine Kriterium einer Persönlichkeitsstörung nicht erfüllt. Der Sachverständige legte des Weiteren dar, dass es beim zweiten allgemeinen Kriterium einer Persönlichkeitsstörung um die Feststellung tief verwurzelter, anhaltender Verhaltensmuster mit unflexiblen, unangepassten und auf andere Weise unzweckmäßigen Reaktionen auf unterschiedliche persönliche und soziale Lebenslagen gehe. Solche seien nicht feststellbar.

Die Angeklagte verfüge über ein breites Spektrum unterschiedlicher Verhaltensweisen im sozialen Kontakt und eine gute Fähigkeit zur Anpassung an die verschiedensten Situationen.

Der Angeklagten gelang es während all der Jahre im Untergrund gegenüber ihrer Umgebung ein Muster des freundlichen, vorsichtig zurückhaltenden und persönliche Verwicklungen meidenden Verhaltens beizubehalten. Sie schaffte es, sich ohne Fehler an die Regeln eines Lebens unter falschen Namen zu halten. Hinsichtlich der wahren Interessen und Aktivitäten hielt sie erfolgreich die Gebote der Heimlichkeit, des Verbergens, des Verschleierns und des Täuschens ein. Sie pflegte jeweils die Kontakte zu den übrigen Hausmitbewohnern, der Nachbarschaft im näheren Umkreis und bewältigte zusammen mit A. E... eine Vorladung zur Polizei unter falschern Namen.

So schaffte sie auch ohne Schwierigkeiten den engeren vertrauensvollen Austausch mit zwei jüngeren Mädchen aus den Familien der Campingplatzmitbewohner, den Zeuginnen J. S... und K. Mo... wobei es nach deren Aussage um die Lösung der Probleme der beiden Mädchen ging, während die Angeklagte selbst sich hinsichtlich persönlicher Informationen geschickt bedeckt hielt, ohne dass dies von den Zeuginnen bemerkt worden wäre.

Nach der glaubhaften Aussage der Zeugin S... war die Angeklagte wie eine Freundin, mit der man Persönliches habe besprechen können, herzlich und fürsorglich. Während der Urlaube jedes Jahr hätten sie jeden Tag von morgens bis abends alles miteinander unternommen und jede Minute miteinander verbracht. Über die Jahre der gemeinsamen Urlaube hätten sie eine enge Beziehung aufgebaut. Es sei eine besondere Beziehung gewesen. Die Angeklagte Z... sowie die beiden Männer seien fast wie Ersatzeltern gewesen.

Wie zu den verfahrensgegenständlichen Taten aus dem festgestellten Sachverhalt ersichtlich ist, handelte die Angeklagte gleichberechtigt neben U. B... und U. M... in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit diesen über den gesamten Tatzeitraum. Den dabei an sie gestellten Anforderungen, die ein breites Spektrum unterschiedlicher Verhaltensweisen erforderten, wurde sie dabei erfolgreich gerecht.

Soweit es um das dritte allgemeine Kriterium einer Persönlichkeitsstörung gehe – den persönlichen Leidensdruck wegen der im zweiten allgemeinen Kriterium aufgeführten Verhaltensmuster – führte der Sachverständige Prof. Dr. S... aus, dass dies die Angeklagte Z... im Hinblick auf ihre Beziehung zu U. B... gegenüber dem Zeugen Prof. Dr. B... als bei ihr vorliegend angegeben habe.

Über die subjektiven Beschreibungen der Angeklagten hinaus lägen aber über die genannten Jahre keine objektiven Beobachtungen über Schwierigkeiten, Spannungen und Belastungen in der Beziehung zu U. B... vor.

Dabei folgt der Senat den widersprüchlichen Angaben der Angeklagten Z... zu den Misshandlungen, wie bereits dargelegt, nicht. Ein persönlicher Leidensdruck der Angeklagten Z..., wie er für dieses allgemeine Kriterium vorausgesetzt wird, ist nicht feststellbar. Selbst wenn man die von der Angeklagten Z... gegenüber dem Zeugen Dr. B... geschilderte Beziehung zu U. B... unterstellen würde, wovon der Senat jedoch, wie dargestellt nicht ausgeht, ließe sich nach den Ausführungen des Sachverständigen das Vorliegen dieses allgemeinen Kriteriums nicht feststellen, da die Angeklagte im Laufe ihres Lebens durchaus unterschiedliche Partnerbeziehungen mit jeweils unterschiedlichen Beziehungsmustern gehabt habe. Ein stabiles Verhaltensmuster, das sich auf vielfältige Bereiche von Verhalten und psychischen Funktionen erstrecken würde, läge selbst dann nicht vor.

d) Die bei der Angeklagten Z... vorliegenden Persönlichkeitsmerkmale lassen sich nach den Ausführungen des Sachverständigen deskriptiv fassen als eine akzentuierte Persönlichkeit mit dissozialen beziehungsweise antisozialen sowie histrionischen Zügen.

Soweit der Sachverständige Prof. Dr. S... in seinem Gutachten den Begriff der akzentuierten Persönlichkeitsmerkmale verwendet, kritisierte Prof. Dr. F... dass sich keine Operationalisierung finde, was mit einer Persönlichkeitsakzentuierung gemeint sei.

Methodische Fehler lassen die gutachterlichen Ausführungen Prof. Dr. S... insoweit nicht erkennen. Der Begriff der Persönlichkeitsakzentuierung ist im Bereich der forensisch-psychiatrischen Begutachtung gebräuchlich und wird nach der Erfahrung des Senats aus einer Vielzahl von Strafverfahren einheitlich definiert in nahezu allen forensisch-psychiatrischen Sachverständigengutachten verwendet. Inhaltlich werden Akzentuierungen der Persönlichkeit danach zwischen geringgradigen Unausgewogenheiten einer ansonsten unauffälligen Persönlichkeit und manifesten Persönlichkeitsstörungen eingeordnet. Der Bundesgerichtshof verwendet den Begriff der akzentuierten Persönlichkeit in gleicher Art und Weise für Persönlichkeitszüge, die die Schwelle einer Persönlichkeitsstörung nicht erreichen (vgl. BGHSt 49, 45, 52). In Übereinstimmung mit der Definition und Verwendung des Begriffs der akzentuierten Persönlichkeit in der forensischen Praxis und in der Rechtsprechung weist Prof. Dr. S... darauf hin, dass der Begriff im forensischen Kontext geläufig sei. Nicht jeder Begriff des psychiatrischen Sprachgebrauchs benötige eine formale Operationalisierung. Die Bedeutung müsse klar sein und gegebenenfalls könne bei Unklarheit nachgefragt werden. Der Begriff "akzentuiert" sage aus, dass etwas betont sei, aus den übrigen Persönlichkeitsmerkmalen hervorrage, dabei aber nicht das Ausmaß einer Persönlichkeitsstörung im Sinne von ICD-10 oder DSM-5 erreiche.

Im entsprechenden Sinne findet der Begriff bei der Erstellung von Sachverständigengutachten Verwendung und ist in dieser Art und Weise dem Senat aus einer Vielzahl von Gutachten bekannt.

Die histrionischen Züge der Persönlichkeit der Angeklagten Z... zeigen sich in den beschriebenen egozentrischen Zügen sowie in ihrem dominanten, manipulativen, auf Heimlichkeit, Verbergen und Verschleiern angelegten Verhalten.

Die dissozialen beziehungsweise antisozialen Persönlichkeitszüge der Angeklagten zeigen sich in den seit der Jugendzeit begangenen Straftaten, beginnend mit Eigentumsdelikten, über die vor dem Untertauchen begangenen ideologisch motivierten Aktionen hin zu den verfahrensgegenständlichen Tötungs- und Raubdelikten, in denen sich die Missachtung sozialer Normen und Regeln sowie die Rücksichtslosigkeit gegenüber den Opfern und deren Angehörigen durch die Angeklagte zeigen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. S... genügt bloßes dissoziales beziehungsweise antisoziales Verhalten nicht für die Annahme einer Persönlichkeitsstörung mit Auswirkungen auf die Verantwortlichkeit Er führte aus, dass das gleiche für das Vorliegen intensiver politisch-ideologischer Überzeugung gelte. Es handele sich dabei um deviante Wertorientierungen bei grundsätzlich erhaltenen Fähigkeiten zur Urteilsbildung. Solche Täter würden sich das Recht nehmen, anders als es den gültigen Regeln entspreche, über Gut und Böse, Richtig und Falsch zu urteilen und entsprechend zu handeln. Das berühre aber beim Fehlen von psychischer Krankheit, wie vorliegend, die Verantwortlichkeit nicht.

e) Der Senat folgt den überzeugenden, von großer Sachkunde getragenen Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. S.... Er ist als sehr erfahrener Sachverständiger seit 35 Jahren wissenschaftlich und praktisch forensisch-psychiatrisch tätig. Seit 1987 hatte er zunächst in München und anschließend in Aachen leitende Positionen im Bereich der forensischen Psychiatrie inne. Er hat Handbücher zur forensischen Psychiatrie verfasst, zahlreiche Buchbeiträge und Aufsätze in Fachzeitschriften geschrieben sowie die Diagnosesysteme DSM-III bis DSM-5 als Herausgeber in Deutschland betreut. Im Laufe seiner forensisch-psychiatrischen Sachverständigentätigkeit hat er circa 1.000 große Gutachten verfasst.

f) Da vorliegend die Voraussetzungen einer Persönlichkeitsstörung nicht gegeben sind, bedarf es einer normativen Bewertung der Auswertungen der gegebenen Persönlichkeitsmerkmale durch den Senat im Hinblick auf das Vorliegen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit nicht. Es sind bei der Angeklagten Z... nur Akzentuierungen der Persönlichkeit festzustellen, die den Schweregrad einer schweren anderen seelischen Abartigkeit nicht erreichen. Erhebliche psychosoziale Leistungseinbußen der Angeklagten Z... sind nicht ersichtlich.

Es erübrigt sich somit im Rahmen der Prüfung der Steuerungsfähigkeit auch die Erörterung, ob ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen den Tathandlungen und den bestehenden Persönlichkeitsmerkmalen gegeben ist. 4) Eine erhebliche Beeinträchtigung beziehungsweise deutliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit der Angeklagten Z... bei der Begehung der festgestellten Taten liegt nicht vor. Es sind somit insgesamt keine Anknüpfungstatsachen vorhanden, die für eine Beeinträchtigung oder gar Aufhebung der Schuldfähigkeit der Angeklagten Z... sprechen würden.

Die Angeklagte Z... war zum Zeitpunkt ihrer Taten im gesamten Tatzeitraum im vollen Umfang schuldfähig.

[<em>1] Unmittelbare Vorgeschichte zur Tat</em>

1) Kontakt der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... zum Angeklagten E...

Die diesbezüglichen Feststellungen beruhen auf den insoweit glaubhaften Angaben der Angeklagten Z....

2) Intensivere Kontakte zur Familie E...

a) Die Feststellung, dass der zweite Sohn des Angeklagten E... im ... geboren wurde, folgt aus der im Selbstleseverfahren eingeführten Auskunft der Stadt Zwickau vom 11. November 2011. Dort wird als Geburtsdatum der ... angegeben.

b) Die Feststellungen, dass sich die Angeklagte Z... mit S. E... anfreundete und dass der Kontakt zu Familie E... ab August 2006 intensiver wurde, beruhen auf den insoweit glaubhaften Angaben der Angeklagten Z....

i) Die Angeklagte Z... führte in diesem Zusammenhang aus, nach der Geburt des zweiten Kindes des Angeklagten E... im Jahr 2006 sei der Kontakt regelmäßiger geworden. Sie hätten sich etwa zwei- bis dreimal im Monat getroffen, was daran gelegen sei, dass sie sich mit S. E..., der Ehefrau des Angeklagten E..., angefreundet habe. Die Besuche hätten sowohl in der Wohnung in der P.straße und dann ab 2008 auch in der Wohnung in der F.straße stattgefunden.

ii) Die Ausführungen der Angeklagten Z... sind insoweit glaubhaft.

Sie sind plausibel und nachvollziehbar.

3) Kenntnisstand des Angeklagten E... nach der Rückkehr von der polizeilichen Vernehmung am 11. Januar 2007.

a) Die Feststellung, dass es nach der polizeilichen Vernehmung vom 11. Januar 2007 zu einem Gespräch zwischen der Angeklagten Z... sowie U. M..., und U. B... einerseits und dem Angeklagten B... andererseits gekommen ist, in dem sie ihn über ihren politischen Kampf und ihre Tötungs-, Anschlags- und Raubdelikte informierten, schließt der Senat aus den Angaben der Angeklagten Z... und aus der Gesamtschau der insoweit relevanten Umstände.

i) Der Angeklagte E... hat sich zu den ihm gegenüber erhobenen strafrechtlichen Vorwürfen nicht geäußert.

ii) Die Angeklagte Z... führte glaubhaft verschiedene Details zum Angeklagten E... und zu den Ereignissen im Zusammenhang mit der polizeilichen Vernehmung vom 11. Januar 2007 aus, Unglaubhaft und widerlegt ist aber ihre Einlassung, sie hätten dem Angeklagten E... bei dem Gespräch nach der polizeilichen Vernehmung nur von den zurückliegenden Raubüberfällen, aber nicht von den Tötungsdelikten und Bombenanschlägen berichtet. Aus einer Gesamtbetrachtung der vorliegenden nachfolgend aufgeführten Umstände, schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... den Angeklagten E... bei dem nach der polizeilichen Vernehmung vom 11. Januar 2007 stattgefundenen Gespräch nicht nur von den zurückliegenden Raubüberfällen, sondern auch von ihrem politischen Kampf und ihren Tötungs- und Anschlagstaten gegen ausländische Mitbürger und Mitbürger mit Migrationshintergrund in Kenntnis setzten.

(1) Die Angeklagte Z... gab an, der Angeklagte E... habe gewusst, dass U. B... eine Haftstrafe anzutreten gehabt habe und dass in der von ihr angemieteten Garage in Jena Sprengstoff gefunden worden sei. Weiter führte sie aus, der Angeklagte E... sei mit ihr am 11. Januar 2007 bei der Polizei in Zwickau gewesen, als sie dort unter dem Namen "S. E..." eine Zeugenaussage bezüglich eines Wasserschadens in der P.straße gemacht habe. Der Angeklagte E... habe zu diesem Zweck einen Ausweis seiner Ehefrau mitgebracht, mit dem sie sich dann bei der Polizei ausgewiesen habe. Sie habe bei der Polizei eine Aussage unter dem Namen "S. E..." gemacht. Nachdem sie von der Polizei zurückgekehrt gewesen seien, habe A. E... gefragt, warum sie drei denn eigentlich nicht wieder in das bürgerliche Leben zurückkehren würden beziehungsweise wann sie das Untertauchen abbrechen würden. A. E... habe gemeint, dass die Sache mit dem Sprengstoff in der Garage doch schon Jahre zurückliege und vermutlich bereits verjährt sei. Auch die Haftstrafe, zu der U. B... verurteilt worden sei, müsse doch auch irgendwann einmal verjährt sein. Bei diesem Gespräch seien dann auch U. M... und U. B... anwesend gewesen.

(2) Weiter gab die Angeklagte Z... an, aufgrund E... Hilfeleistungen in der Vergangenheit – Anmietung der Wohnung W. Allee, Hilfe bei größeren Einkäufen, Begleitung zur Polizei am selben Tag – hätten sie ihm so weit vertraut, dass sie ihm von den zurückliegenden "Raubüberfällen" berichtet hätten. Von den Tötungsdelikten und den Bombenanschlägen hätten sie ihm jedoch nichts berichtet

(3) Die Angaben der Angeklagten Z... im Zusammenhang mit der Vernehmung vom 11. Januar 2007 und dem Umstand, dass anschließend die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... einerseits und der Angeklagte E... andererseits ein Gespräch führten, sind glaubhaft. Diverse Details im Zusammenhang mit der Vernehmung werden vom polizeilichen Zeugen KHM R... und der Spurenlage bestätigt. Eine vom Senat angestellte Erwägung spricht ebenfalls für die Glaubhaftigkeit dieser Angaben.

(a) Der Polizeibeamte KHM R... gab glaubhaft zusammengefasst an, er habe ab Dezember 2006 wegen eines Wasserschadens in der P.straße in Zwickau ermittelt. Er habe die Frau, die sich ihm in der P.straße als "S. B..." vorgestellt habe, in der PD Südwestsachsen vernommen. Die Frau habe ihren Ehemann zur Vernehmung mitgebracht. Dieser sei aber überhaupt nicht geladen gewesen. Er habe dann auch den Ehemann vernommen.

(b) Die polizeiliche Niederschrift der "Zeugenvernehmung E... A. und E... S. vom 11.1.2007" wurde daktyloskopisch untersucht. Die darauf gesicherte Spur 25.8 D12, Abdruck des rechten Daumens, konnte nach den Grundsätzen der Daktyloskopie dem Angeklagten E... zugeordnet werden (vgl. S. 2980 f).

(c) Die Einlassung, dass nach der polizeilichen Vernehmung ein Gespräch zwischen den drei Personen und dem Angeklagten E... darüber geführt wurde, ist plausibel, was für die Glaubhaftigkeit dieses von der Angeklagten Z... erwähnten Details spricht. Der Angeklagte E... hatte bei der polizeilichen Vernehmung bestätigt, dass die Angeklagte Z... seine Ehefrau S. E... sei. Zudem hatte er der Angeklagten den Personalausweis seiner Ehefrau S. überlassen, so dass sich die Angeklagte Z... gegenüber dem vernehmenden Polizeibeamten mit einem amtlichen Ausweis fälschlich als S. E... ausweisen konnte. Der vernehmende Polizeibeamte konnte auf diese Weise getäuscht werden. Dass es nach der gemeinsamen Durchführung dieser Vernehmung unter falschem Namen zu einem Gespräch über die Frage gekommen ist, ob und wann sie das Untertauchen abbrechen würden, ist einleuchtend und verständlich. Der Angeklagte E... war bereit gewesen, für sich und seine Ehefrau – deren Personalausweis er verwendete – in der direkten Konfrontation mit einem Polizeibeamten durch falsche Angaben Risiken auf sich zu nehmen, um der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... gefällig zu sein.

(4) Soweit die Angeklagte Z... ausführt, der Angeklagte E... sei bei diesem Gespräch ausschließlich über die zurückliegenden Raubüberfälle informiert worden und sie hätten ihm nicht von den Tötungsdelikten und den Bombenanschlägen berichtet, sind ihre Ausführungen unglaubhaft: Aus einer Gesamtbetrachtung der hierzu relevanten Umstände schließt der Senat, dass die diesbezügliche Einlassung der Angeklagten Z... unglaubhaft ist und dass vielmehr der Angeklagte E... bei dem von der Angeklagten Z... eingeräumten Gespräch über die begangenen Raubüberfälle eben auch über die bereits von ihnen begangenen ideologisch motivierten Tötungsdelikte und die Bombenanschläge in Kenntnis gesetzt wurde: (a) Die Qualität der Beziehung zwischen den drei Personen und dem Angeklagten E... bis zur polizeilichen Vernehmung vom 11. Januar 2007 war dergestalt, dass es der Senat als fernliegend ausschließen kann, der Angeklagte E... sei von den drei Personen über die von der Vereinigung begangenen Straftaten informiert worden:

(i) Dem Angeklagten E... waren, was die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... wussten, diverse vertrauliche Umstände bekannt und er hatte die drei auch schon in verschiedenen Bereichen unterstützt.

1. Dem Angeklagten E... waren gemäß den insoweit glaubhaften Angaben der Angeklagten Z... aus dem Bereich der vor dem Untertauchen von B. Z..., U. B... und U. M... entstandenen Umstände Folgendes bekannt: U. B... hatte eine Haftstrafe anzutreten und in der von der Angeklagten Z... angemieteten Garage in Jena war Sprengstoff gefunden worden. Beide Umstände waren nach dem Kenntnisstand des Angeklagten E... die Gründe für die Flucht.

2. Nach dem Untertauchen der drei Personen wurden ihm folgende weitere Umstände bekannt:

a. Die drei Personen waren geflohen, weil sie von den Ermittlungsbehörden gesucht wurden. Der Angeklagte E... erkannte bei seinen Besuchen bei ihnen, dass sie seit ihrer Flucht im Jahr 1998 zusammenlebten. Ihm waren auch die Adressen verschiedener von den drei Personen nacheinander genutzter Wohnungen bekannt (vgl. S. 2988 ff).

b. Die drei Personen sprachen sich untereinander mit den Alias-Namen "Max", "Gerry" und "Liese" an, was sie auch vom Angeklagten E... verlangten (vgl. S. 2988 ff).

3. Nach dem Untertauchen der drei Personen war ihnen der Angeklagte E... auf folgende Weise behilflich:

a. Der Angeklagte E... hat den drei Personen bei seinen Besuchen gelegentlich "Einkäufe" mitgebracht und sie so mit Lebensmitteln versorgt (vgl. S. 2887 f).

b. Der Angeklagte E... hatte in ihrem Auftrag insgesamt drei Wohnmobile auf seinen eigenen Namen angemietet und sie den drei Personen dann während der Mietzeit zur Nutzung übergeben. Im Einzelnen handelte es sich dabei um folgende Fahrzeuge:

i. Am 16. November 2000 mietete der Angeklagte E... für die Zeit vom 30. November 2000 bis zum 01. Dezember 2000 bei dem Caravanvertrieb H... in Chemnitz ein Wohnmobil an, das er in der Folge U. B... und U. M... überließ (vgl. S. 2881 ff und S. 2886 ff).

ii. Am 19. Dezember 2000 mietete der Angeklagte E... für die Zeit vom 19. Dezember bis zum 21. Dezember 2000 bei dem Caravanvertrieb H... in Chemnitz ein Wohnmobil an, das er in der Folge U. B... und U. M... überließ (vgl. S. 2931 ff).

iii. Am 22. September 2003 mietete der Angeklagte E... für die Zeit vom 22. September bis zum 26. September 2003 bei dem Caravanvertrieb H... in Chemnitz ein Wohnmobil an, das er in der Folge U. B... und U. M... überließ (vgl. S. 2949 ff und S. 2954 f).

c. Der Angeklagte E... hat im Auftrag der drei Personen, aber auf seinen eigenen Namen, die Wohnung in der W. Allee in Chemnitz angemietet und ihnen die Wohnung sodann überlassen (vgl. S. 2888 f). d. Der Angeklagte E... hat nach den inssoweit glaubhaften Angaben der Angeklagten Z... den Kontakt der drei Personen zum Zeugen Di... hergestellt, der dann die Wohnung in der P.straße in Zwickau anmietete und sie an U. M... anschließend untervermietete.

(ii) Den drei Personen war im Laufe der Zeit ebenfalls bekannt geworden, dass der Angeklagte E... wie sie selbst auch, eine ausländer-, Juden- und staatsfeindliche Ideologie vertrat (vgl. S. 2896 ff).

(iii) Die Beziehung der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... zum Angeklagten E... dauerte zwar bereits seit etwa Mitte/Ende des Jahres 1998 an. Die Kontakte beschränkten sich in den ersten Jahren jedoch auf ein bis zwei Treffen pro Monat und wurden dann nach der Geburt des ersten Kindes des Angeklagten E... im Januar 2002 noch seltener. Erst ab der Geburt des zweiten Kindes im ... intensivierte sich der Kontakt auf circa zwei bis drei Treffen pro Monat (vgl. S. 2983 ff).

(iv) Die Beziehung zwischen den drei Personen und dem Angeklagten E... war demnach gekennzeichnet durch zunächst sporadische persönliche Kontakte, die wenige Monate vor der polizeilichen Vernehmung am 11. Januar 2007 häufiger wurden. Daneben hatte sich der Angeklagte E... in den Jahren zuvor bei Unterstützungshandlungen wie beispielsweise Einkäufen immer wieder als hilfreich erwiesen. Er erbrachte auch weitere Hilfeleistungen wie die Anmietung von Fahrzeugen oder einer Wohnung in ihrem Auftrag, aber in seinem Namen, und die anschließende Überlassung der Mietsachen an die Auftraggeber. Der Angeklagte E... hatte sich durch die Kontaktpflege, verbunden mit seinen Unterstützungshandlungen, eine Vertrauensstellung erworben. Zudem teilten der Angeklagte E... und die drei Personen ihre politischen Ansichten, was zu einer ideologischen Verbundenheit führte. Der Senat kann es jedoch trotz dieser Umstände als fernliegend ausschließen, dass die drei Personen den Angeklagten E... vor dem 11. Januar 2007 über die von ihnen begangenen massivsten Straftaten in Kenntnis setzten, da es bis zu der polizeilichen Vernehmung am 11. Januar 2007 kein erkennbares Bedürfnis für die drei Personen gab, das Risiko einzugehen, den Angeklagten E... im Hinblick auf ihre Straftaten ins Vertrauen zu ziehen und ihm davon zu berichten.

(b) Aus der Gesamtbetrachtung aller hierzu relevanten Umstände schließt der Senat jedoch, dass die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... den Angeklagten E... auf dessen Frage in einem Gespräch nach der polizeilichen Vernehmung vom 11. Januar 2007 über ihren "politischen Kampf" und die in diesem Zusammenhang begangenen Straftaten, also neben den Raubüberfällen auch über die ideologisch motivierten Tötungs- und Anschlagsdelikte, informiert haben: (i) Die Ladung der Angeklagten Z... zur polizeilichen Vernehmung am 11. Januar 2007 hatte die drei Personen beunruhigt und alarmiert. Seit fast neun Jahren lebten sie nunmehr schon im Verborgenen. Lediglich kurz nach ihrer Flucht im Jahr 1998 waren sie in Hannover einmal in eine Polizeikontrolle geraten. Ansonsten hatten sie in den Folgejahren den direkten Kontakt mit den Ermittlungsbehörden, insbesondere der Polizei, immer erfolgreich vermeiden können. Ihre Tarnung drohte nunmehr aufgedeckt zu werden, wenn die Angeklagte Z... den Vernehmungstermin unter ihren zutreffenden Personalien wahrnehmen würde. Sie hatte sich gegenüber dem Polizisten R... bereits am 09. Januar 2007 anlässlich seiner persönlichen Vorsprache an der Wohnung als "S. E... ausgegeben. Eine Aufdeckung der Tarnung wäre auch dann zu erwarten gewesen, wenn sie zur Vernehmung nicht erschienen wäre. Dann wäre mit Folgeermittlungen zu rechnen gewesen, was ebenfalls zu ihrer Enttarnung hätte führen können. Nun aber konnte die Vernehmung der Angeklagten Z... unter falschem Namen mit Unterstützung des Angeklagten E... ohne Probleme durchgeführt werden. Der vernehmende Polizeibeamte war über die Identität der von ihm vernommenen Person getäuscht worden. Aus Sicht der Beteiligten war die zunächst alarmierende Ladung der Angeklagten Z... zur Vernehmung aufgrund der gelungenen Täuschung zu einem für sie jedenfalls vorläufigen erfolgreichen Ende geführt worden. Auch dem Angeklagten E... war, weil der Vernehmungsbeamte hintergangen werden konnte, bewusst, dass seine Handlungen im Zusammenhang mit der Vernehmung zwar möglicherweise, aber aller Voraussicht nach nicht unbedingt, zum Gegenstand von polizeilichen Ermittlungen werden würden. Hieraus schließt der Senat, dass sowohl der Angeklagte E... als auch die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... nach der Vernehmung erleichtert und beruhigt waren.

(ii) Den drei Personen war aufgrund ihrer Kenntnis vom risikoreichen Tätigwerden des Angeklagten E... im Zusammenhang mit der Vernehmung am 11. Januar 2007 bewusst, dass sie sich in seiner Schuld befanden. Sie waren ihm für sein Engagement dankbar.

Ohne dessen tatkräftigtes Mitwirken hätten sie den Gefahren, die sich für sie aus der polizeilichen Vorladung der Angeklagten Z... hätten entwickeln und die bis zur Enttarnung hätten führen können, nicht so wirksam begegnen können. Insoweit hatte sie der Angeklagte E... in einer bislang für sie einzigartigen Situation der direkten Konfrontation mit einem Polizeibeamten ohne Rücksicht auf das eigene Risiko durch falsche Angaben und die Verwendung des Ausweises seiner Ehefrau unterstützt.

(iii) Der Angeklagte E... hatte die drei Personen jahrelang – insbesondere bei Anmietungen in ihrem Interesse – immer wieder unterstützt. Er hatte dabei niemals die erforderliche Verschwiegenheit verletzt und damit Vertrauen bei ihnen erworben. Durch seine Mitwirkung an der polizeilichen Vernehmung hatte der Angeklagte E... seiner bereits vorher erworbenen Vertrauensstellung eine intensivere und weitaus höhere Qualität verschafft und damit das bestehende Vertrauensverhältnis schlagartig auf eine weit höhere Stufe angehoben. Seine Handlungen im Zusammenhang mit der polizeilichen Vernehmung am 11. Januar 2007 stellten aufgrund der persönlichen Konfrontation mit der Polizei aus der Sicht der drei ein hohes Risiko dar, da er dieser gegenüber als Zeuge falsche Angaben gemacht hatte. Zudem war er in dieser für die Angeklagte Z... und damit auch für U. B... und U. M... gefährlichen Situation nach vorheriger persönlicher Abstimmung im Team mit ihr gegenüber einem Repräsentanten einer ihrer Feindbildgruppen, der Polizei, aufgetreten. Durch die Verwendung des Personalausweises seiner Ehefrau S. E... wurde zusätzlich diese ebenfalls in die Vorgänge im Zusammenhang mit der polizeilichen Vernehmung verstrickt. Aus dem dargestellten Sachverhalt schließt der Senat, dass die Mitwirkung des Angeklagten E.. bei der polizeilichen Vernehmung zu einer erheblichen Verstärkung des Vertrauens der drei Personen und zu einer noch größeren Verbundenheit ihm gegenüber geführt hatte.

(iv) Seit der Geburt des zweiten Kindes des Ehepaars ... im ... hatte sich der persönliche Kontakt der drei Personen zum Angeklagten E... durch häufigere Besuche intensiviert. Die Angeklagte Z... hatte sich mit dessen Frau S. E... angefreundet. Diese besuchte sie mit ihren Kindern ab Herbst 2006 circa einmal wöchentlich. Die Kinder waren bei lebensnaher Betrachtung für die Angeklagte Z... eine Art Ersatzkinder, da sie selbst keine Kinder bekommen konnte. Aus dem im Januar 2007 schon mehrere Monate andauernden intensivierten Kontakt auch zu seiner Ehefrau verbunden mit der Unterstützung im Zusammenhang mit der polizeilichen Vernehmung am 11. Januar 2007 schließt der Senat, dass die drei Personen nunmehr den Angeklagten E... als absolut verschwiegen und verlässlich, auch im Hinblick auf brisante Sachverhalte, beurteilten.

(v) Eine Mitteilung der drei Personen auf die Nachfrage des Angeklagten E... lediglich über die zurückliegenden Raubüberfälle – ohne Schilderung der politisch motivierten Tötungsdelikte – hätte zur Folge gehabt, dass sich die drei Personen dem Angeklagten E... gegenüber, der ihre rechtsextremistischen Ansichten teilte, als "gewöhnliche Kriminelle" dargestellt hätten, die lediglich zur eigenen Bereicherung Straftaten begangen hätten. Auf ihre ideologisch motivierten Taten waren die drei Personen zudem stolz. Sie hatten darauf seit Jahren ihr gesamtes Leben ausgerichtet. Sie hatten zum Angeklagten E... ein intensives Vertrauensverhältnis entwickelt. Er teilte ihre ideologische Einstellung. Er hatte sich gerade am 11. Januar 2007 als besonders verlässlich und verschwiegen erwiesen. Diesem gegenüber wollten sie sich bei lebensnaher Betrachtung nicht als lediglich auf Beute bedachte Räuber darstellen.

(vi) Für die zuverlässige Aufrechterhaltung der Tarnung der drei Personen war es bei der gegebenen Sachlage auf die Nachfrage des Angeklagten E... veranlasst und aus ihrer Sicht auch erforderlich, den Angeklagten E... über ihren "politischen Kampf" und die von der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... begangenen ideologisch motivierten Taten zu informieren. 1. Ab August 2006 kam es zu häufigeren Besuchen des Angeklagten E... in der Wohnung der drei Personen in der P.straße in Zwickau. Am 11. Januar 2007 machte der Angeklagte E... dann zur Aufrechterhaltung der Legende in der polizeilichen Vernehmung unzutreffende Angaben. Beide Umstände bargen die Gefahr, dass der Angeklagte E... über die drei Personen befragt werden würde. So bestand die naheliegende Möglichkeit, dass ihn Nachbarn in der P.straße auf die Lebensumstände der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... ansprechen könnten. Weder dem Angeklagten E... noch den drei Personen war zudem bekannt, ob die Vernehmungen am 11. Januar 2007 abschließend waren oder ob der vernehmende Ermittlungsbeamte möglicherweise noch Nachfragen haben würde oder weitere Umstände klären wollen würde. Im Fall von Nachermittlungen hätte der Beamte dann direkt Kontakt zum Angeklagten E... und zu dessen Ehefrau S. aufnehmen können. Dieser hätte dann möglicherweise weder die Gelegenheit noch die Zeit gehabt, das weitere Vorgehen oder den Inhalt seiner Antworten gegenüber dem Beamten mit der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... abzusrechen.

Durch seine von ihm auch begründete Nachfrage bei ihnen hatte der Angeklagte E... im Übrigen zum Ausdruck gebracht, dass ihm die Bedeutung einer Legendierung und eines weiteren Verbleibens der drei Personen im Untergrund nicht einsichtig wäre. Damit hatte er auch die Notwendigkeit eines weiterhin konsequent vorsichtigen und umsichtigen Umgangs der drei mit den Polizei- und Sicherheitsbehörden in Frage gestellt. Sie mussten somit naheliegend befürchten, dass er im Verhältnis zu Dritten die Notwendigkeit der Legendierung und des Untertauchens, da er ihre wahre Grundlage nicht kannte, nicht sehen und sich entsprechend unvorsichtig verhalten würde. In der Vergangenheit begangene unaufgeklärte Raubüberfälle stellten beim Kenntnisstand des Angeklagten E... keinen einsichtigen Grund dar, legendiert weiterhin im Untergrund zu leben. Sie kannten seine Verlässlichkeit aus jahrelangen Erfahrungen. Seit August 2006 pflegten sie den regelmäßigen persönlichen Kontakt zu ihm, seiner Ehefrau und seinen Kindern. Zudem teilten sie mit ihm auch ihre rechtsextremistische Einstellung. Bei Würdigung dieser Umstände war ihnen naheliegend daran gelegen, sich sowohl den persönlichen Kontakt zu ihm wie auch seine Unterstützung für sich und ihre Vereinigung zu erhalten. Dann war es aus ihrer Sicht aber auch naheliegend, den Angeklagten E... auf einen Kenntnisstand zu bringen, dass er ihre Situation mit allen bestehenden Risiken richtig einordnen und sich entsprechend vorsichtig und umsichtig auch gegenüber Dritten verhalten konnte. 2. Vor diesem Hintergrund und weil der Angeklagte E... auch ausdrücklich die Frage aufgeworfen und eine Erklärung eingefordert hatte, wann sie ihr "Untertauchen" beenden würden, war naheliegend eine Information des Angeklagten E... über ihren "politischen Kampf" und die ideologisch motivierten Tötungsdelikte veranlasst und für die zuverlässige Aufrechterhaltung der Tarnung der drei Personen aus ihrer Sicht auch erforderlich. Nach einer Unterrichtung über ihren "politischen Kampf" und die von ihnen begangenen ideologisch motivierten Taten wäre es dem Angeklagten E... dann nämlich deliktsspezifisch möglich, die Bedeutung seiner gegenüber Dritten zu tätigenden Äußerungen richtig und sachgerecht einzuschätzen und Ausführungen, welche die Tarnung gefährden könnten, zu vermeiden und insgesamt vorsichtiger zu agieren.

Der entsprechenden Regelung und umsichtigen Handhabung bedurfte in diesem Zusammenhang zudem der Umstand, dass indirekt auch S. E... in die polizeiliche Vernehmung vom 11. Januar 2007 einbezogen worden war, da die Angeklagten Z... und E... bei der Polizei mit ihren Personalien, ihrer Adresse und unter Verwendung ihres Ausweises agiert hatten. Hier waren direkte Nachfragen der Beamten der PD Südwestsachsen und insbesondere KHM R... bei S. E... möglich. Da dies bei direkter Kontaktaufnahme die Legendierung B. Z..., U. B... und U. M... akut gefährdet hätte, bedurfte dies der sorgfältigen Handhabung. Hier lag die Sensibilisierung des Angeklagten E... durch B. Z... U. B... und U. M... hinsichtlich der Bedeutung der Legendierung und ihres Lebens im Untergrund für sie nahe, damit er steuernd auf das Verhalten seiner Ehefrau einwirken konnte. Auch unter diesem Gesichtspunkt war das Informieren des Angeklagten E... durch die drei über ihren "politischen Kampf" sowie die Tötungs- und Anschlagsdelikte veranlasst. Die Gefahr eines Verrats durch den Angeklagten E... als Folge ihrer Mitteilung sahen B. Z..., U. B... und U. M... aufgrund der oben angeführten Umstände naheliegend nicht. Da die drei auch zu S. E... seit einigen Monaten ein enges persönliches Verhältnis pflegten und sie in ihrer Wohnung verkehrte, ist es naheliegend, dass sie auch ihr vertrauten und sie für zuverlässig hielten. 3. Die dargestellten Schlussfolgerungen sind naheliegend. Hieraus folgert der Senat, dass auch die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... diese Schlüsse gezogen haben und damit zusammenfassend zu dem Ergebnis gekommen sind, dass es erforderlich ist, den Angeklagten E... umfänglich über ihren politischen Kampf und die ideologisch motivierten Taten zu informieren, wobei aufgrund der Verschwiegenheit und Zuverlässigkeit des Angeklagten E... keine Gefahr bestand, dass dieser sie verraten oder gar anzeigen würde.

b) Zusammengefasst befanden sich die drei Personen nach der Vernehmung in einer erleichterten und beruhigten Stimmung. Sie waren dem Angeklagten E... dankbar und ihnen war bewusst, dass dieser durch seine risikoreiche Mitwirkung bei der Vernehmung der seit Jahren zu ihm bestehenden Beziehung eine ganz neue intensivere Qualität gegeben hatte. Aufgrund des intensiveren persönlichen Kontakts und seiner Mithilfe bei der polizeilichen Vernehmung beurteilten sie ihn als absolut verschwiegen. Sie hatten zusätzlich erkannt, dass eine Information des Angeklagten E... über ihre Taten erforderlich war. Vor diesem Hintergrund unter Berücksichtigung des Umstands, dass ihnen der Angeklagte E... ideologisch verbunden war, er eine Erklärung von ihnen einforderte und sie sich ihm gegenüber nicht als "normale Kriminelle" darstellen wollten, schließt der Senat, dass die drei Personen den Angeklagten E... bei dem Gespräch nach der polizeilichen Vernehmung am 11. Januar 2007 über ihren "politischen Kampf" und über die von ihnen in diesem Zusammenhang begangenen Taten – neben den Überfällen auch die ideologisch motivierten Mord- und Bombenanschläge – informiert haben,

1) Die Feststellungen, dass der Angeklagte E... persönlich gemäß vorheriger Absprache am 08. Mai 2009 je eine sogenannte BahnCard auf seine und auf die Personalien seiner Frau S. E... bestellte und dabei die Fotos der Angeklagten Z... und des verstorbenen U. B... vorlegte, und dass die BahnCards, nachdem sie mit den vorgelegten Fotos erstellt waren, per Post an die Adresse des Ehepaars E... versandt wurden, beruhen auf der Gesamtschau der hierzu erhobenen Beweismittel:

a) Der Angeklagte E... hat weder in der Hauptverhandlung noch im Ermittlungsverfahren Angaben zum Tatvorwurf gemacht.

b) Die Feststellungen, dass bei der DB Bahn am 08. Mai 2009 zwei BahnCards auf die Personalien des Ehepaars E... aber mit den Lichtbildern der Angeklagten Z... und U. B... bestellt und, nachdem sie mit den vorgelegten Fotos erstellt waren, diese per Post an das Ehepaar E... übersandt wurden, beruhen auf den nachfolgend aufgeführten Beweismitteln:

i) Dass am 08. Mai 2009 bei der DB Bahn zwei BahnCards auf die Namen S. und A. E... bestellt wurden, ergibt sich aus den Angaben der Zeugin KOK’in W.... Diese führte glaubhaft aus, ihre Ermittlungen bei der Deutschen Bahn hätten ergeben, dass am 08. Mai 2009 auf die Personalien "S. E..." und "A. E..." je eine BahnCard beantragt worden sei. Dies sei ihr gegenüber durch die Übermittlung einer Kopie des im Reisezentrum der DB Bahn gestellten BahnCard-Antrags vom 08. Mai 2009 belegt worden.

ii) Dass bei der Beantragung Lichtbilder vorgelegt wurden und diese die Angeklagte Z... und den verstorbenen U. B... zeigten, ergibt sich wie folgt:

(1) Der Zeuge POK N... führte glaubhaft aus, er habe sich von der Deutschen Bahn diejenigen Lichtbilder übersenden lassen, die bei der Beantragung der BahnCards auf die Namen "A. E..." und "S. E..." vom Besteller am 08. Mai 2009 zum Einkopieren in die BahnCards übergeben worden seien.

(2) Dass auf den Lichtbildern, die bei der Bestellung der BahnCards vorgelegt wurden und später dem Zeugen N... von der DB Bahn überlassen wurden, die Angeklagte Z... und der verstorbene U. B... abgebildet waren, folgt aus einem vom Senat durchgeführten Augenschein. Nachdem dem Senat aus der langjährigen Verhandlung das Aussehen der Angeklagten Z... und aufgrund zahlreicher anderer in Augenschein genommenen Fotos auch das Aussehen des verstorbenen U. B... bekannt sind, konnte der Senat die auf den für die BahnCards bestimmten Fotos abgebildeten Personen anhand ihres äußeren Erscheinungsbildes als B. s... und U. B... identifizieren.

iii) Dass diese die Angeklagte Z... und U. B... zeigenden Lichtbilder in die ausgestellten BahnCards einkopiert wurden, ergibt sich wie folgt:

(1) Der Zeuge POK N... führte zusammengefasst glaubhaft aus, seine Ermittlungen hätten ergeben, dass die bei der Beantragung der BahnCards übergebenen Lichtbilder zum Einkopieren in die BahnCards bestimmt gewesen seien. Die auf die Bestellung im Jahr 2009 hin erstellten beiden BahnCards seien im Zeitraum vom 25. Juni 2009 bis 24. Juni 2010 gültig gewesen.

(2) Dass von der Bahn entsprechend diesem Zweck der übergebenen Bilder verfahren wurde, ergibt sich aus folgenden Umständen:

(a) Aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Gesamtasservatenverzeichnis ergibt sich, dass in der F.straße eine BahnCard, ausgestellt auf "S. E..." mit einer Geltungsdauer vom 25. Juni 2009 bis zum 24. Juni 2010 sichergestellt und unter der Nummer 2.5.124 asserviert wurde. Weiter ergibt sich aus diesem Verzeichnis, dass ebenfalls in der F.straße eine BahnCard, ausgestellt auf "A. E..." mit einer Geltungsdauer bis zum 24. Juni 2010 sichergestellt und unter der Nummer 2.12.404 asserviert wurde.

(b) Der richterliche Augenschein dieser beiden sichergestellten und auf "A. E..." beziehungsweise "S. E..." ausgestellten BahnCards ergab, dass die Karten mit den Lichtbildern von U. B... beziehungsweise der Angeklagten Z... versehen sind.

iv) Dass die beiden BahnCards aus dem Bestellvorgang vom 08. Mai 2009 von der DB Bahn per Post an die Adresse des Ehepaars E... gesandt wurden, ergibt sich aus den Angaben der Zeugin KÖK’in W... Die Zeugin gab zusammengefasst glaubhaft an, ihre Ermittlungen bei der Deutschen Bahn hätten ergeben, dass die im Jahr 2009 erstmals auf die Namen S. und A. E... ausgestellten Bahn-Cards an die damals aktuelle Adresse des Ehepaars E... in der H.-S.-Straße in Zwickau versandt worden seien.

v) Die Gesamtschau dieser Umstände ergibt demnach zusammengefasst, dass am 08. Mai 2009 BahnCards auf die Personalien A. und S. E... bei der DB Bahn bestellt wurden. Bei der Beantragung wurden Lichtbilder der Angeklagten Z... und des verstorbenen U. B... übergeben. Diese übergebenen Lichtbilder wurden in die dann von der DB Bahn ausgestellten BahnCards mit dem Gültigkeitszeitraum 2009/2010 einkopiert und an die Adresse des Ehepaars E... per Post versandt.

c) Die Feststellung, dass es der Angeklagte A. E... persönlich war, der am 08. Mai 2009 die beiden BahnCards unter Vorlage der Fotos der Angeklagten Z... und des verstorbenen U. B... in einem Reisezentrum der Deutschen Bahn beantragte, beruht auf den insoweit glaubhaften Angaben der Angeklagten Z.... Im Übrigen ergibt sich diese Feststellung auch aus den dazu angestellten Erwägungen des Senats:

i) Die Angeklagte Z... gab zunächst bei der Darstellung der Unterstützungshandlungen des Angeklagten E... lediglich an, der Angeklagte E... habe zwei BahnCards "besorgt". Erläuternd führte sie hierzu in anderem Zusammenhang zusammengefasst aus: Sie hätte ab Sommer 2009 bis zu ihrer Festnahme im November 2011 über eine BahnCard auf den Namen "S. E..." verfügt. Die BahnCards hätten ein Foto von ihr enthalten. Eine zweite BahnCard habe auf "A. E..." gelautet und sei von U. M... beziehungsweise U. B... genutzt worden. Sie habe ihre BahnCard über A. E... erhalten".

ii) Mit der Äußerung der Angeklagten Z..., der Angeklagte E... habe zwei BahnCards "besorgt" und sie habe diese "über A. E... erhalten", wird nicht ausdrücklich angegeben, der Angeklagte E... habe diese Karten in eigener Person bei der DB Bahn bestellt. Durch die Verwendung des Ausdrucks "besorgen" wird aber die aktive Rolle bei der Beschaffung der Karten dem Angeklagten E... zugewiesen. Ein Tätigwerden von U. B... oder von der Angeklagten Z... wird durch den verwendeten Begriff nicht einmal im Ansatz angedeutet. Der Senat legt deshalb die hier dargestellte Äußerung der Angeklagten Z... so aus, dass mit der Verwendung des Ausdrucks "Besorgen" gemeint ist, es sei der Angeklagte E... gewesen, der persönlich die BahnCards im Reisezentrum der DB Bahn beantragt und damit beschafft habe. Auch die weitere Äußerung der Angeklagten Z..., sie habe die BahnCard "über A. E... erhalten", fügt sich in diese Auslegung ein. Mit dieser Wendung wird nämlich nur knapp umschrieben, dass der Angeklagte E... die Karten zunächst per Post erhielt und sie dann an die Angeklagte Z... und U. B... weitergab, so dass die Angeklagte Z... die Karte "über A. E..." erhielt.

iii) Die Angaben der Angeklagten Z... im Hinblick auf die Beschaffung der BahnCards sind glaubhaft:

(1) Für die Glaubhaftigkeit ihrer diesbezüglichen Angaben spricht zunächst der Umstand, dass eine Reihe von Details in diesem Zusammenhang durch andere Beweismittel bestätigt werden.

(a) So wurde die Beantragung von BahnCards auf den Namen des Ehepaars E... bestätigt durch die glaubhaften Ausführungen der Zeugin KOK’in W...

(b) Die Zeitangabe der Angeklagten Z..., sie habe ab Sommer 2009 über eine BahnCard verfügt, wurde bestätigt durch den anhand des Gesamtasservatenverzeichnisses im Selbstleseverfahren eingeführte Geltungszeitraum der BahnCard "S. E...". der am 25. Juni 2009 – also im Sommer 2009 – begann.

(c) Weiter wurde das von der Angeklagten Z... vorgetragene Einkopieren ihres eigenen Lichtbilds in die BahnCard "S. E..." bestätigt durch richterlichen Augenschein.

(2) Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagte Z... gerade hinsichtlich des hier thematisierten Details der persönlichen Bestellung der Karten durch den Angeklagten E... die Unwahrheit gesagt hätte, sind nicht vorhanden.

iv) Für die persönliche Bestellung der BahnCards durch den Angeklagten E... spricht unabhängig von den Ausführungen der Angeklagten Z... folgende Erwägung: Bei der gegebenen Situation ist es naheliegend, dass der Angeklagte E... persönlich im Reisezentrum der DB Bahn die Karten beantragte und dies nicht einer anderen Person überließ, die dabei bei dem gegebenen Sachverhalt die Personalien "A. E..." hätte nutzen müssen.

(1) Die Zeugin KOK’in W... gab glaubhaft an, ein Mitarbeiter der Abteilung Konzernsicherheit der Deutschen Bahn habe ihr mitgeteilt, dass bei der Beantragung einer BahnCard im Reisezentrum eines Bahnhofs die Vorlage eines amtlichen Personaldokuments erforderlich sei. Kopien von den vorgelegten Ausweisdokumenten müssten vom kontrollierenden Beschäftigten am Schalter im Reisezentrum allerdings nicht angefertigt werden, so dass dem Antrag derartige Kopien auch nicht beigelegt würden. Die Zeugin W... führte weiter aus, der Mitarbeiter der Abteilung Konzernsicherheit halte es jedoch für möglich, dass ein Antrag auf Ausstellung einer BahnCard im Reisezentrum auch ohne Vorlage eines Personaldokuments angenommen werde. Der Bahnmitarbeiter im Reisezentrum könne nämlich den Antrag nach eigenem Ermessen auch dann annehmen, wenn ihm ein Ausweis vom Besteller nicht vorgelegt werde.

(2) Wie bereits oben dargestellt (vgl. S. 728 ff) haben die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... ihre jeweilige Vorgehensweise penibel geplant und darauf geachtet, das Entdeckungsrisiko durch Legendierungsmaßnahmen und die Verwendung von Dokumenten auf fremde Personalien zu minimieren.

(3) Der Senat schließt hieraus, dass auch die Beschaffung der hier in Rede stehenden zwei BahnCards mit den Bildern von U. B... und der Angeklagten Z... nicht ungeplant und nicht ohne Einholung von Informationen zum Verfahren der Bestellung angegangen wurde. Hieraus schließt der Senat dann weiter, dass es deshalb der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... auch bekannt war, dass bei der Beantragung derartiger Ermäßigungskarten in der Regel ein amtliches Ausweisdokument vorzulegen war.

(a) Vor diesem Hintergrund kann es der Senat dann als fernliegend ausschließen, dass U. B... die BahnCards am Schalter beantragt hat. Hätte er sich für die Antragstellung den Ausweis des Angeklagten E... nicht leihweise beschafft, so hätte er davon ausgehen müssen, dass seine Bestellung nicht angenommen worden wäre, weil er, was im Regelfall von der DB Bahn verlangt wurde, sich nicht hätte ausweisen können. Hätte sich U. B... hingegen für die Antragstellung den Ausweis des Angeklagten ausgeliehen, hätte er zwar einen amtlichen Ausweis auf den Namen E... bei der Bestellung vorlegen können. Da sich aber U. B... und A. E... äußerlich nicht ähnlich sahen (vgl. S. 2882 ff), war realistischerweise zu erwarten, dass die Vorlage eines nicht für U. B... ausgegebenen Ausweises von der kontrollierenden Person bemerkt würde. Dann bestand aber auch die naheliegende Gefahr, dass die Polizei informiert worden wäre und im Zuge der Ermittlungen die in der Illegalität lebenden drei Personen enttarnt worden wären. Die möglichen Handlungsalternativen für U. B... waren daher entweder nicht mit der nötigen Sicherheit geeignet, BahnCards zu beschaffen, oder sie waren mit der Gefahr der Enttarnung verbunden.

(b) Daher liegt es dann aber nahe, dass nicht U. B... sondern der Angeklagte E... persönlich die BahnCards beantragte. Er konnte sich nämlich, anders als U. B..., bei der im Regelfall verlangten Legitimation mit einem auf ihn ausgestellten amtlichen Ausweis auf den Namen "A. E... ausweisen. Die Vorlage eines "falschen" Lichtbilds – nämlich U. B... – hätte, sofern das Bild vom Bahnangestellten überhaupt mit dem Aussehen des Antragstellers E... abgeglichen worden wäre, durch den Angeklagten E... als harmlose Verwechslung erklärt werden können. Anders als bei einem Ausweismissbrauch durch U. B... also der Vorlage des Personalausweises E... wäre in diesem Fall, also der angeblichen Verwechslung eines Lichtbilds, auch kaum mit einer Information der Polizei zu rechnen gewesen. Eine Beantragung der Karten durch den Angeklagten E... war daher erfolgversprechender und risikoärmer.

(4) Anhaltspunkte, dass die Bestellung der BahnCards durch eine dritte Person, insbesondere durch die Zeugin S. E... oder die Angeklagte Z... erfolgte, sind nicht vorhanden. Die Angeklagte Z... spricht in ihrer glaubhaften Einlassung im Zusammenhang mit der Beschaffung der Karten nur vom Angeklagten A. E... Die Zeugin S. E... sich selbst oder eine ganz andere dritte Person erwähnt sie hier nicht.

d) Die Feststellung, dass das Tätigwerden des Angeklagten E... im Hinblick auf die BahnCards bereits vor deren Bestellung am 08. Mai 2009 mit ihm abgesprochen war, schließt der Senat aus den insoweit glaubhaften Angaben der Angeklagten Z... sowie dem nachfolgend aufgeführten Umstand:

i) Die Angeklagte Z... führte in diesem Zusammenhang zusammengefasst aus, A. E... habe zwei BahnCards besorgt. Die BahnCards, die ein Foto von ihr enthielten, habe sie zum "Fahren mit der Bahn benutzt". Die Karten sollten auch dazu dienen, sich auszuweisen, sollte sie in eine Kontrolle geraten. Sie habe sich gedacht, dass bei einer Kontrolle auf die Vorlage eines Personalausweises verzichtet würde, wenn sie diese BahnCard mit ihrem Foto vorzeigen würde. Ihre BahnCard habe auf "S. E..." gelautet. Sie habe diese über A. E... erhalten. Eine zweite habe auf seinen Namen gelautet und sei von U. M... beziehungsweise U. B... genutzt worden.

ii) Die Angeklagte Z... schilderte zur Nutzung der BahnCards, sie habe die BahnCard zum Fahren mit der Bahn, also zum Kauf verbilligter Fahrkarten genutzt. Daneben habe sie beabsichtigt, bei einer Kontrolle die mit ihrem Foto versehene BahnCard als Ersatzausweis zu nutzen. Aus diesen Angaben der Angeklagten Z... zur tatsächlichen und zur geplanten Nutzung der BahnCard ergibt sich, dass eine BahnCard mit ihrem Foto ihren Bedürfnissen ausgezeichnet entsprach. Insbesondere die beabsichtigte Nutzung als Ersatzausweis erfüllte ihre Interessen optimal, weil die Angeklagte Z... über keinen gültigen amtlichen Ausweis mehr verfügte. Aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Gesamtasservatenverzeichnis ergibt sich, dass ein Reisepass, ausgestellt auf die Angeklagte Z..., im Brandschutt in der F.straße gefunden und unter der Nummer 2.12.324 asserviert wurde. Dieser Ausweis wurde jedoch am 28. Juni 1997 ungültig. Aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Gesamtasservatenverzeichnis ergibt sich weiter, dass ein Bundespersonalausweis, ausgestellt auf die Angeklagte Z... im Brandschutt in der F.straße gefunden und unter der Nummer 2.12.330 asserviert wurde. Dieser Ausweis wurde jedoch am 05. Februar 2002 ungültig. Sonstige amtliche Ausweispapiere der Angeklagten Z... konnten trotz umfangreicher Sicherstellungen nicht aufgefunden werden. Hieraus schließt der Senat, dass die Angeklagte Z... ab dem 05. Februar 2002 über keinen gültigen amtlichen Ausweis mehr verfügte. Hinsichtlich der Nutzung der BahnCard auf den Namen "A. E..." liegt es nahe, dass diese jedenfalls zum Erwerb verbilligter Fahrkarten genutzt wurde. U. B... verfügte zwar über einen Reisepass und einen Führerschein auf den Namen "H. G...", aber auch er hätte die BahnCard mit seinem Foto als zusätzliches Ersatzausweisdokument nutzen können, wenn es aus welchen Gründen auch immer nicht mehr möglich gewesen wäre, unter den Alias-Personalien "H. G..." aufzutreten und das Bedürfnis bestanden hätte, sich als "A. E..." zu legendieren. Aus dieser skizzierten Interessenlage bei beiden Personen schließt der Senat, dass sich U. B... und die Angeklagte Z... derartige BahnCards beschaffen wollten. Im Hinblick auf ihr Leben in der Illegalität und die damit verbundenen Tarn- und Legendierungsmaßnahmen lag es dann aber nahe, dass sie nicht in eigener Person in einem Reisezentrum der DB Bahn die gewünschten Karten mit falschen Personalien beantragen würden. Zusätzlich verfügte der Angeklagte E... über zwei für die BahnCards geeignete Passfotos der Angeklagten Z... und des verstorbenen U. B.... Aus den genannten Umständen schließt der Senat auf der Grundlage der Angaben der Angeklagten Z..., dass sie, U. M... oder U. B..., die Bestellung derartiger BahnCards mit dem Angeklagten E... vorher absprachen. Dieser Schluss auf eine vorherige Absprache entspricht auch der Lebenserfahrung, da jedenfalls komplexe und nicht alltägliche Tätigkeiten im Interesse anderer Personen nicht ohne vorherige Absprache mit diesen entfaltet werden. Daher kann ein auftragsloses Tätigwerden des Angeklagten E... als fernliegend ausgeschlossen werden.

2) Die Feststellung, dass der Angeklagte E... die im Jahr 2009 auf die Personalien A. und S. E... ausgestellten BahnCards an die Angeklagte Z... und U. B... übergab, schließt der Senat aus folgenden Umständen:

a) Die beiden am 08. Mai 2009 bestellten BahnCards wurden nach deren Ausstellung von der DB Bahn per Post an die Adresse des Ehepaars E... gesandt.

b) Diese beiden BahnCards konnten im November 2011 in der von den drei Personen genutzten Wohnung in der F.straße in Zwickau sichergestellt werden.

c) Die Angeklagte Z... gab in diesem Zusammenhang glaubhaft an, der Angeklagte E... habe zwei BahnCards "besorgt"; sie habe ab Sommer 2009 über eine BahnCard auf den Namen "S. E..." verfügt. Sie habe ihre BahnCard "über A. E..." erhalten.

d) Es wurden demnach die beiden Karten an die Adresse des Ehepaars E... versandt. Es liegt dann nahe, dass der Angeklagte E... weil er dort wohnte, Zugriff auf diese Karten hatte. Die Wohnung in der F.straße in Zwickau wurde von den drei Personen genutzt. Dort wurden im Jahr 2011 die beiden BahnCards sichergestellt, was eine Weitergabe der Karten nahelegt. Zudem gab die Angeklagte Z... glaubhaft an, der Angeklagte E... habe zwei BahnCards besorgt, und sie habe ihre BahnCard über den Angeklagten E... erhalten. Aus diesen Gesamtumständen schließt der Senat dann, dass der Angeklagte E... die im Jahr 2009 auf die Personalien des Ehepaars E... ausgestellten BahnCards nach Erhalt an die Angeklagte Z... und den verstorbenen U. B... übergab.

3) Die Feststellung, dass der Angeklagte E... absprachegemäß sein jährliches Kündigungsrecht hinsichtlich des BahnCards-Abonnements nicht ausübte, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

a) Der Zeuge POK N... führte zusammengefasst glaubhaft aus, er habe über die Abteilung Konzernsicherheit der Deutschen Bahn ermittelt, mit welchen Gültigkeitsdaten BahnCards auf die Namen "S. E..." und "A. E..." ausgestellt worden seien. Die Deutsche Bahn habe mitgeteilt, dass beide Karten mit jeweils denselben folgenden Gültigkeitszeiträumen ausgestellt worden seien: Aufgrund des Erstantrags vom 08. Mai 2009 seien BahnCards, die vom 25. Juni 2009 bis zum 24. Juni 2010 gültig gewesen seien, ausgestellt worden. Da das BahnCard-Abonnement nicht gekündigt worden sei, sei es zur ersten Verlängerung und der Ausstellung von neuen BahnCards mit einer Gültigkeit vom 25. Juni 2010 bis zum 24. Juni 2011 gekommen. Mangels Kündigung sei es dann zur zweiten Verlängerung und der Ausstellung von weiteren BahnCards, die vom 25. Juni 2011 bis zum 24. Juni 2012 gültig gewesen seien, gekommen. Aus diesen Angaben des Zeugen folgt, dass das jeweils bestehende Kündigungsrecht zweimal nicht ausgeübt wurde, sondern die Karten nach der Neuausstellung im Jahr 2009 noch zweimal – nämlich in den Jahren 2010 und 2011 – verlängert und damit neu ausgestellt wurden.

b) Dass die Nichtausübung des Kündigungsrechts auf einer Absprache zwischen dem Angeklagten E... und zumindest einer der drei Personen beruhte, schließt der Senat aus folgenden Umständen:

i) Die Angeklagte Z und U. B... hatten ein Interesse daran, dass die Karten zum Ablauf des Gültigkeitszeitraum jeweils verlängert wurden: Sie hatten sich entschlossen, vom Angeklagten E... im Jahr 2009 BahnCards mit ihren Fotos beschaffen zu lassen. Die mit dem Erwerb der BahnCards erstrebten Vorteile, nämlich der Erwerb verbilligter Fahrkarten sowie die Nutzung als Behelfsausweis für die Angeklagte Z... und gegebenenfalls auch für U. B..., konnten aber nur gezogen werden, solange die BahnCards gültig waren. Nachdem sie wegen dieser Vorteile die BahnCards einmal beschafft hatten, zieht der Senat hieraus den naheliegenden Schluss, dass sie die dargestellten Vorteile nicht nur beschränkt auf ein Jahr, sondern längerfristig nutzen wollten.

ii) Die Verlängerung der BahnCards erfolgte durch einfaches Nichtausüben des Kündigungsrechts. Von der DB-Bahn wurde in diesem Fall die für ein weiteres Jahr geltende neue BahnCard postalisch übersandt. Eine Neubestellung hingegen war einerseits aufwändiger als die bloße Verlängerung und andererseits war es unsicher, ob bei einer erneuten Bestellung neue BahnCards überhaupt ausgestellt werden würden. Der Besteller musste nämlich bei einer Neubestellung im Reisezentrum vorsprechen und Lichtbilder abgeben. Dabei konnte nicht prognostiziert werden, ob der Sachbearbeiter im Reisezentrum Lichtbilder akzeptieren würde, die nicht die Besteller der BahnCards – also S. und A. E... –, sondern die Angeklagte Z... und U. B... darstellten.

iii) Daneben war ebenfalls nicht vorhersehbar, ob der Angeklagte E... der die BahnCards im Jahr 2009 beantragt hatte, in den Folgejahren jeweils wieder bereit sein würde, am Schalter mit "falschen Fotos" erneut BahnCards zu bestellen und dabei jedes Mal das Risiko einzugehen, dass die Vorlage der nicht die Besteller der BahnCards zeigenden Fotos bemerkt würde.

iv) Aus den glaubhaften Angaben der Zeugin KOK’in W... ergibt sich, dass bei der Deutschen Bahn bis zum 03. März 2011 für die Bahn-Cards "A. und S. E... als Kontaktadresse die bis dahin aktuelle Wohnadresse des Ehepaars E... in der H.-S.-Straße in Zwickau und ab dem 04. März 2011 die neue Wohnadresse des Ehepaars E... in der A.-R.-Straße, ebenfalls in Zwickau, hinterlegt gewesen seien. An die jeweiligen Adressen seien die ausgestellten BahnCards verschickt worden.

v) Zusammengefasst stellt sich demnach folgende Sachlage dar: Es liegt nahe, dass die Angeklagte Z... und U. B... die Vorteile der BahnCards nicht nur ein Jahr, sondern längerfristig nutzen wollten. Es war zwar möglich, die Karten jedes Jahr nach Ablauf der Gültigkeit neu zu bestellen. Eine Neubestellung war allerdings mit einem persönlichen Erscheinen des Bestellers im Reisezentrum und mit der Unsicherheit verbunden, ob jedes Jahr erneut BahnCards trotz Vorlage "falscher Fotos" ausgestellt würden. Nicht prognostizierbar war auch, ob der Angeklagte E... hierzu jährlich bereit sein würde. Hieraus schließt der Senat, dass das Ziel – nämlich die längerfristige Verfügbarkeit von BahnCards – am einfachsten und sichersten erreichbar war, wenn die Verlängerung der Karten durch Nichtausübung des Kündigungsrechts von vorneherein vereinbart war. Dieser Schluss wird durch den Umstand gestützt, dass der DB Bahn im März 2011, also circa drei Monate vor dem Ablauf der Gültigkeit der BahnCard 2010/2011, die für die postalische Zusendung der Verlängerungs BahnCard 2011/2012 nötige neue Adresse des Angeklagten E... bereits mitgeteilt wurde. Dies ist plausibel, wenn auch für dieses Jahr ein Verzicht auf das Kündigungsrecht und damit eine Verlängerung der BahnCards, was dann auch im Juni 2011 erfolgte, vorab geplant und vereinbart war.

4) Die Feststellung, dass auch die nach der jeweiligen Verlängerung des BahnCard Abonnements ausgestellten BahnCards mit der Gültigkeit 2010/2011 und 2011/2012 vom Angeklagte E... an U. B... und die Angeklagte Z... übergeben wurden, beruht auf folgenden Umständen.

a) Aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Gesamtasservatenverzeichnis ergibt sich, dass in der F.straße eine BahnCard, ausgestellt auf "S. E..." mit einer Geltungsdauer vom 25. Juni 2009 bis zum 24. Juni 2010 sichergestellt und unter der Nummer 2.5.124 asserviert wurde. Weiter ergibt sich aus diesem Asservatenverzeichnis, dass ebenfalls in der F.straße eine BahnCard, ausgestellt auf "A. E..." mit einer Geltungsdauer bis zum 24. Juni 2010 sichergestellt und unter der Nummer 2.12.404 asserviert wurde. Zusätzlich ergibt sich aus dem genannten Verzeichnis, dass im Wohnmobil in Eisenach, in dem die Leichen von U. M... und U. B... aufgefunden wurden, zwei BahnCards auf den Namen "A. E..." sichergestellt wurden und unter der Nummer 1.4.159.0 und 1.4.160.0 asserviert wurden. Aus der Verlesung der BahnCard mit der Asservatennummer 1.4.160.0 ergibt sich eine Gültigkeit dieser Karte vom 25. Juni 2010 bis zum 24. Juni 2011. Aus diesen Umständen schließt der Senat, dass die Karte mit der Asservatennummer 1.4.159.0 vom 25. Juni 2011 bis zum 24. Juni 2012 gültig war. Eine BahnCard, ausgestellt auf S. E..., mit der Gültigkeit bis 24. Juni 2012 wurde in der Wohnung der Eheleute E... in der A.-R.-Straße in Zwickau aufgefunden.

b) Aus dem Gesamtasservatenverzeichnis ergibt sich ferner, dass in der Wohnung in der F.straße eine Infopost der DB Fernverkehr – Bahn-Card Service – aufgefunden und unter der Nummer 2.5.12 asserviert wurde. Diese Infopost ist adressiert an A. E... in der A.-R.-Straße in Zwickau. Die genannte Adresse war ab dem 04. März 2011 als neue Wohnadresse A. E... bei der Deutschen Bahn hinterlegt.

c) Es stellt sich demnach zusammengefasst folgendes Gesamtbild dar:

i) Jeweils zwei BahnCards, ausgestellt auf "A. E..." und "S. E..." wurden in den Jahren 2009, 2010 und 2011 an die Wohnadresse der Eheleute E... übersandt. Insgesamt handelte es sich also um sechs Karten.

ii) Von diesen sechs BahnCards konnten im November 2011 noch vier Karten im Herrschaftsbereich der drei Personen, nämlich in der F.straße in Zwickau oder im Wohnmobil in Eisenach, sichergestellt werden. Es handelte sich dabei um drei Karten auf den Namen "A. E..." für die Jahre 2009/2010, sodann für die Jahre 2010/2011 und für die Jahre 2011/2012. Die vierte Karte, lautend auf "S. E...", war in den Jahren 2009/2010 gültig.

iii) Selbst Infopost vom BahnCard-Service der Deutschen Bahn, die an A. E... in der von ihm ab März 2011 bezogenen Wohnung per Post gesandt war, wurde in der F.straße sichergestellt. Dies belegt, dass vom Angeklagten E... sogar bloße Informationen der Deutschen Bahn zu den BahnCards an die drei Personen übermittelt wurde.

iv) Die BahnCards für die Jahre 2009/2010 und 2010/2011 waren mit den Fotos der Angeklagten Z... und des verstorbenen U. B... versehen und konnten daher bei lebensnaher Betrachtungsweise von diesen Personen genutzt werden. Dass die Fotos nur auf den Karten mit den genannten Gültigkeitszeiträumen angebracht waren, schließt der Senat aus folgenden Umständen:

(1) Der Augenschein der beiden BahnCards, ausgestellt auf A. und S. E..., mit der Gültigkeit 2009/2010 ergab, dass auf den Karten die Lichtbilder von U. B... und der Angeklagten Z... einkopiert waren.

(2) Der Augenschein der BahnCard, ausgestellt auf A. E..., mit der Gültigkeit 2010/2011 ergab, dass auf der Karte das Lichtbild von U. B... eingebettet war. Da eine einheitliche Gestaltung von am Identischen Tag ausgestellten Karten bei lebensnaher Betrachtung zu erwarten ist, zieht der Senat folgende Schlüsse: Auf der nicht sichergestellten BahnCard, ausgestellt auf S. E..., mit der Gültigkeit 2010/2011 war ebenfalls ein Foto eingebettet. Da im Jahr 2009/2010 das Foto der Angeklagten Z.. eingebettet war, war auch im Gültigkeitszeitraum 2010/2011 ihr Foto auf der Karte angebracht.

(3) Der Augenschein der dritten BahnCard ausgestellt auf A. E... ergab, dass auf dieser kein Lichtbild vorhanden war. Hieraus schließt der Senat, dass auch auf der dritten auf S. E... ausgestellten BahnCard mit der Gültigkeit 2011/2012 kein Foto mehr eingebettet war.

v) Aus der Gesamtheit dieser Umstände zieht der Senat den Schluss, dass der Angeklagte E... alle sechs ihm übersandten BahnCards an die Angeklagte Z... und U. B... übergeben hat, weil die Bestellung und Verlängerung der BahnCards im Interesse und zur Nutzung durch die Angeklagte Z... und U. B... erfolgt war. Um dieser Zweckbestimmung zu entsprechen, wurden daher alle sechs dem Angeklagten E... per Post zugegangenen BahnCards an die Angeklagte Z... und U. B... übergeben. Nicht geklärt wurde, wann und aus welchen Gründen die auf S. E... ausgestellte BahnCard 2011/2012 wieder in den Besitz des Ehepaars E... gelangte. Plausibel wäre, dass die Angeklagte Z... nach Erhalt der Karte feststellte, dass auf der neuen Karte nun kein Foto von ihr mehr einkopiert war. Die Nutzbarkeit der neuen Karte als Lichtbildausweis-Ersatzdokument war damit weggefallen. Auch die Nutzung zum verbilligten Bahnfahren wäre entfallen, da sich die Angeklagte Z... bei der Fahrkartenkontrolle nicht ergänzend mit einem amtlichen Ausweis als "Susann E..." hätte legitimieren können.

Es besteht daher die naheliegende Möglichkeit, dass die Angeklagte Z... die BahnCard dem Angeklagten E... zurückgegeben hat, weil die bereits bezahlte Karte noch bis Juni 2012 gültig war und von der Zeugin S. E... in dieser Zeit genutzt hätte werden können.

5) Die Feststellung, dass der Angeklagte E... die Kosten für die Verlängerung der BahnCards über seine Girokonten überwies, beruht auf einem auf den Angaben der Zeugen G... und KHK’in R... aufbauenden Schluss des Senats.

a) Der Polizeiangestellte G... gab glaubhaft an, die Bezahlung der Verlängerungskarten 2010/2011 sei nach der von ihm erholten Bankauskunft im Juni 2010 vom Konto des A. E... bei der Kreissparkasse Aue-Schwarzenberg erfolgt.

b) Die Zeugin KHK’in R... führte glaubhaft aus, die Bezahlung der Verlängerungskarten 2011/2012 sei nach der von ihr erholten Bankauskunft im Juni 2011 vom Konto des A. E... bei der Commerzbank-Zwickau erfolgt.

c) Unter Berücksichtigung der Einbindung des Angeklagten E... in den Gesamtkomplex "BahnCards" zieht der Senat den Schluss, dass beide Überweisungen vom Angeklagten E... dem Inhaber der beiden Konten, selbst veranlasst wurden.

6) Die Feststellung, dass sich die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... zu einer Vereinigung verbunden hatten, deren Tätigkeit auf die Begehung von Mord oder Totschlag sowie von Bombenanschlägern gerichtet war, schließt der Senat aus der Zusammenschau der insoweit relevanten Umstände (vgl. S. 554 ff).

7) Die Feststellung, dass es nach der polizeilichen Vernehmung vom 11. Januar 2007 zu einem Gespräch zwischen der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... einerseits und dem Angeklagten E... andererseits gekommen war, in dem sie ihn über ihren "politischen Kampf" und die begangenen Tötungs-, Anschlags- und Raubdelikte informierten, schließt der Senat aus der Gesamtschau der insoweit relevanten Umstände (vgl. S. 2495 ff).

8) Die Feststellung, dass es der Angeklagte E... bei allen im Zusammenhang mit den BahnCards entfalteten Tätigkeiten für möglich hielt, dass die drei Personen eine terroristische Vereinigung bildeten, ergibt sich aus der Gesamtschau der hierfür relevanten Umstände unter besonderer Berücksichtigung des Gesprächs, das die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... am 11. Januar 2007 mit ihm führten. Der Angeklagte E... hielt demnach bei seinem Tätigwerden im Zusammenhang mit der Beschaffung der BahnCards ein Mindestmaß an fester Organisation mit einer gegenseitigen Verpflichtung der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... für möglich. Weiter hielt er die subjektive Einbindung der drei Personen in die kriminellen Ziele der Organisation und deren entsprechende Willensbildung unter Zurückstellung individueller Einzelmeinungen für möglich. Sodann war ihm der schwerstkriminelle Zweck sowie die Begehung von Bombenanschlägen zur Einschüchterung der ausländischen Mitbürger und derjenigen mit Migrationshintergrund der für möglich gehaltenen Vereinigung bekannt und letztlich hielt er den Zusammenschluss der drei Personen für eine gewisse Dauer für möglich. Mit all diesen Umständen fand er sich ab.

a) Der Angeklagte E... hielt bei seiner Tathandlung das Bestehen einer Organisation bestehend aus der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... für möglich. Dies ergibt sich aus der Gesamtschau folgender Umstände:

i) Der Angeklagte E... hielt es für möglich, dass die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... eine über den Zweck der Begehung von Straftaten hinausgehende Zielsetzung verfolgten:

(1) Der Angeklagte E... machte hierzu keine Angaben.

(2) Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... hatten dem Angeklagten E... nach der Vernehmung vom 11. Januar 2007 eröffnet, dass sie neben Raubüberfällen auch ideologisch motivierte Tötungs- und Anschlagsdelikte begangen hätten. Vor diesem Hintergrund hielt der Angeklagte E... eine ideologische Zielsetzung, die über den Zweck der Begehung von Straftaten hinausging, bei den begangenen Delikten zumindest für möglich.

ii) Der Angeklagte E... hielt das Bestehen eines engen Beziehungsgeflechts zwischen den drei Personen auf ideologischer Grundlage für möglich:

(1) Der Angeklagte E... machte hierzu keine Angaben.

(2) Aus folgenden Umständen schließt der Senat, dass der Angeklagte E... ein derartiges Beziehungsgeflecht auf ideologischer Grundlage für möglich hielt. Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... waren nach der Wahrnehmung des Angeklagten E..., die von der Zeugin Sp... (vgl. S. 3006 ff) glaubhaft geschildert wurde, durch eine gemeinsam vertretene, ausländerfeindlich-rassistische Ideologie verbunden. Diese Verbundenheit hat in der von den drei Personen ihm gegenüber am 11. Januar 2007 eingeräumten gemeinsamen Begehung von politisch motivierten Gewalttaten ihren Ausdruck gefunden. Die dargestellte subjektive Kenntnislage des Angeklagten E... legt den Schluss auf das Bestehen eines engen persönlichen Beziehungsgeflechts zwischen der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... auf der Basis des gemeinsamen rechtsradikalen Weltbilds nahe. Da diese Folgerung naheliegend ist, schließt der Senat hieraus darauf, dass auch der Angeklagte E... diesen Schluss zog und deshalb ein derartiges enges Beziehungsgeflecht zumindest für möglich hielt.

(3) Dem Angeklagten E... war die konspirative Vorgehensweise der drei Personen bekannt.

(a) Der Angeklagte E... machte hierzu keine Angaben.

(b) Die drei Personen agierten unter Aliasnamen. Die drei Personen sprachen sich untereinander mit den Alias-Namen "Max", "Gerry" und "Liese" an, was sie auch vom Angeklagten E... verlangten (vgl. S. 2988 ff). Der Angeklagte E... hat die Wohnung in der W. Allee in Chemnitz und drei Wohnmobile im Auftrag der drei Personen auf jeweils seinen Namen angemietet und ihnen dann zur Nutzung übergeben (vgl. S. 2500 ff). Dem Angeklagten E... waren diese Umstände und damit auch das konspirative Verhalten der drei Personen bekannt.

(4) Dem Angeklagten E... war ein jahrelanges, räumliches Zusammenleben der drei Personen bis zum Tatzeitpunkt bekannt:

(a) Der Angeklagte E... machte hierzu keine Angaben.

(b) Der Angeklagte E... besuchte die drei Personen seit dem Jahr 1998 immer wieder in einer gemeinsamen Wohnung und erkannte daher, dass sie seit ihrer Flucht zusammenlebten (vgl. S. 2989 ff).

(5) Die dem Angeklagten E... bekannten oder für möglich gehaltenen Umstände, die für ein stabiles, geregeltes Miteinander der drei Personen sprechen, legen in ihrer Gesamtheit gesehen den Schluss nahe, dass es sich bei der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... um eine fest organisierte Gruppierung mit gegenseitiger Verpflichtung der drei Mitglieder handelte. Hieraus folgert der Senat, dass dies, weil naheliegend, auch der Angeklagte E... für möglich gehalten hat.

b) Der Angeklagte E... hielt bei seiner Tathandlung die subjektive Einbindung der drei Personen in die kriminellen Ziele der Organisation und deren entsprechende Willensbildung unter Zurückstellung ihrer individuellen Einzelmeinungen für möglich:

i) Dem Angeklagten E... war bekannt, dass die drei Personen eine identische rechtsextremistische Ideologie vertraten. Aus dem Gespräch am 11. Januar 2007, in dem sie ihm von den von ihnen begangenen Straftaten berichteten, konnte er die Bereitschaft der drei Personen zur Gewaltanwendung aus politischen Gründen entnehmen. Somit war ihm eine über den bloßen Zweckzusammenhang einer für möglich gehaltenen Vereinigung hinausgehende, von allen Mitgliedern getragene ideologische Zielsetzung bekannt.

ii) Dem Angeklagten E... war zudem aus dem genannten Gespräch bekannt geworden, dass die drei Personen gemeinsam verschiedenste Straftaten begangen hatten und somit ein einheitliches Agieren der Personen bei mehreren Gelegenheiten vorlag.

iii) Der Angeklagte E... hielt es, wie oben dargelegt, für möglich, dass die drei Personen eine über die Straftaten der Vereinigung hinausgehende, von allen getragene weitergehende politische Zielsetzung aufgrund ihrer gemeinsamen Ideologie verfolgten. Der Angeklagte E... hielt es vor diesem Hintergrund deshalb auch für möglich, dass diese Zielsetzung vorher intern abgesprochen und zu einem gemeinsamen von der Einzelperson unabhängigen, auf der Ideologie basierenden Willen formuliert wurde. Dies folgt daraus, dass die Vielzahl der begangenen Straftaten sowie das jahrelange Leben in der Illegalität und die damit verbundenen logistischen Grundlagen, wie Wohnungsanmietungen, bei lebensnaher Betrachtungsweise nicht ohne vorherige intensive, interne Absprachen erfolgten. Das gemeinsame ideologische Ziel verbunden mit einem auf einem einheitlichen Willen basierenden abgesprochenen Agieren legt aber den Schluss auf die Bildung eines übergeordneten Gruppenwillens und die Unterwerfung der Mitglieder unter diesen nahe. Da diese Folgerung naheliegend ist, schließt der Senat hieraus darauf, dass der Angeklagte E... diesen Schluss ebenfalls zog und deshalb die Bildung eines derartigen Gruppenwillens, der für die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... verbindlich war, ebenfalls für möglich hielt.

c) Dem Angeklagten E... war aufgrund des Gesprächs vom 11. Januar 2007, in dem er von der Begehung zahlreicher Straftaten durch die drei Personen informiert worden war, der schwerstkriminelle Zweck der von ihm für möglich gehaltenen Vereinigung bekannt. Zudem war ihm aufgrund dieses Gesprächs bekannt, dass mit den Bombenanschlägen der Vereinigung die Einschüchterung der ausländischen Mitbürger und derjenigen mit Migrationshintergrund angestrebt würde. Er hielt es für möglich, dass die Taten die Bundesrepublik Deutschland erheblich schädigen würden. Der Angeklagte hatte aus dem Gespräch erfahren, dass sich die Bombenanschläge gegen ausländische Mitbürger und solche mit Migrationshintergrund richteten. Da er zudem die rechtsextremistische Einstellung B. Z..., U. B... und U. M... und ihre Haltung zu dieser Bevölkerungsgruppe kannte, war er sicher, dass mit den Anschlägen ihre Einschüchterung als Teil der Gesamtbevölkerung angestrebt würde. Es war für den Angeklagten E... aufgrund der in dem Gespräch erhaltenen Informationen naheliegend, dass die Tötung von Menschen dieser Bevölkerungsgruppe sowie die Zerstörung und Beschädigung ihrer Geschäfte einschneidende Auswirkungen auf die Gesellschaft und das wirtschaftliche Leben in Deutschland haben würden. Naheliegend für ihn würde es eine nachhaltige und tiefgreifende Schädigung der inneren Sicherheit zur Folge haben, wenn ausländische Mitbürger und solche mit Migrationshintergrund allein wegen ihrer Herkunft massiv verfolgt würden und sich in Deutschland nicht mehr sicher und geschützt fühlen könnten.

d) Gegenüber dem Angeklagten E... agierten die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... über Jahre hinweg immer gleichgerichtet und als Einheit. Sie begaben sich, wie er wusste, gemeinsam auf die Flucht. Sie bezogen, was ihm ebenfalls bekannt war, mehrmals über die Jahre hinweg gemeinsam verschiedene Wohnungen. Sie informierten ihn am 11. Januar 2007 gemeinsam über ihren "politischen Kampf" und die in diesem Zusammenhang von ihnen begangenen ideologisch motivierten Straftaten. Aufgrund dieser Umstände hielt er es daher für möglich, dass alle drei Personen Mitglieder der von ihm für möglich gehaltenen Vereinigung waren. Aufgrund der zeitlichen Dimension ihres gemeinsamen Auftretens hielt er es für möglich, dass die von ihm für möglich gehaltene Vereinigung auch auf gewisse Dauer angelegt war.

e) Der Angeklagte E... hat seine Tätigkeiten zur Beschaffung der Bahn-Cards entfaltet, obwohl er die dargestellten Umstände für möglich hielt. Hieraus schließt der Senat, dass sich der Angeklagte E... mit der Möglichkeit des Vorliegens einer terroristischen Vereinigung – bestehend aus der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... – abgefunden hat.

9) Der Angeklagte E... rechnete bei seinem Tätigwerden damit, dass sich die von ihm beschafften BahnCards positiv auf Aktionsmöglichkeiten und Zwecksetzung der für möglich gehaltenen Vereinigung auswirken und deren Gefährlichkeit festigen würden. Damit fand er sich ab.

a) Der Angeklagte E... hat sich dazu nicht geäußert.

b) Der Angeklagte wird aufgrund folgender Erwägungen überführt:

i) Dem Angeklagten E... war bei realistischer Betrachtung bekannt, dass der Besitz einer BahnCard es dem Inhaber ermöglicht, während der Geltungsdauer der BahnCard jede beliebige Bahnfahrkarte um einen bestimmten Prozentsatz verbilligt zu erwerben. Aus dieser Möglichkeit, Fahrkarten mit einem Rabatt zu kaufen, ergibt sich, für den Angeklagten erkennbar, ein Vorteil für die von ihm für möglich gehaltene Vereinigung. Reisen mit der Bahn konnten von den beiden Vereinigungsmitgliedern, die sich der BahnCards bedienten, kostengünstiger durchgeführt werden, was jedenfalls einen finanziellen Vorteil für die für möglich gehaltene Vereinigung darstellt.

ii) Daneben würden auch der Aktionsradius und damit die Aktionsmöglichkeiten der für möglich gehaltenen Vereinigung vergrößert. Mit BahnCards ist ein verbilligtes, bundesweites Reisen mit der Bahn möglich.

(1) Offensichtlich ist jedoch, dass sich die Bahn als Verkehrsmittel zu einer Tatbegehung im eigentlichen Sinne und zur Flucht nach der Tatbegehung nicht eignet. Man wäre insbesondere auf der Flucht abhängig von Fahrplänen und könnte sich wegen möglicher Zugverspätungen nach der Tatbegehung vom Tatort nicht entfernen. Zudem wäre vor dem Besteigen eines Zuges noch der Weg von der Tatörtlichkeit zum Bahnhof zurückzulegen.

(2) Anders stellt sich die Sachlage für Bahnfahrten dar, die der bloßen Planung einer Tat, dem Ausspähen des Tatorts oder der Suche nach geeigneten Tatörtlichkeiten dienen. Bei derartigen Reisen verbietet sich die Nutzung der Bahn nicht aus den oben genannten Gründen. Derartige Reisen sind im Vergleich zu Autofahrten mit diesem Zweck im Hinblick auf ihre Enttarnung risikoloser durchzuführen. Es besteht bei diesen Bahnreisen kaum die Gefahr, dass es wie beim Autofahren zu Verstößen gegen Verkehrsregeln mit anschließendem Kontakt zur Polizei kommt. Beim Bahnfahren kommt es zudem zu signifikant weniger Unfällen als bei Autofahrten. Die Gefahr, unfallbedingt Kontakt zur Polizei zu erhalten, kann daher beim Bahnfahren fast vernachlässigt werden. Dieses skizzierte relativ risikofreie Reisen wirkt sich, was dem Angeklagten E... erkennbar war, für den Aktionsradius der für möglich gehaltenen Vereinigung daher ebenfalls vorteilhaft aus, da Mitglieder risikoloser im genannten Sinne reisen konnten und damit auch weiter oder häufiger im Bundesgebiet unterwegs sein konnten. Dadurch stiegen aber auch die Anzahl der möglichen Ziele und daher auch ihre Aktionsmöglichkeiten.

iii) Dem Angeklagten E... war bekannt, dass er BahnCards auf seine und die Personalien seiner Ehefrau beschaffen sollte. Gleichzeitig war er zudem beauftragt, bei der Antragstellung Lichtbilder der Angeklagten Z... und von U. B... abzugeben, so dass die Fotos dieser Personen auf den BahnCards abgebildet würden. Bei dieser Konstellation drängt sich nun auf, dass die BahnCards nicht nur zum Kauf verbilligter Fahrkarten genutzt werden. Die Angeklagte Z... und U. B... die die BahnCards mit ihrem eigenen Foto, aber auf fremde Personalien bestellt haben, lebten, was der Angeklagte E... wusste, seit Jahren unter falschem Namen im Untergrund.

Es liegt vor diesem Hintergrund nahe, dass sie in Situationen, in denen sie sich ausweisen sollten oder müssten, die BahnCards als Ersatz für einen amtlichen Ausweis nutzen würden. Dass sich BahnCards für eine solche Verwendung faktisch besonders gut eignen, folgt aus dem Umstand, dass der Aussteller, die DB Bahn, ein bundesweit agierendes Unternehmen ist. Es bestand daher die Möglichkeit, dass den von diesem Unternehmen ausgestellten BahnCards mit Lichtbild ein gewisses Maß an Vertrauen in die Richtigkeit der angegebenen Personalien entgegengebracht wird. Bei Verwendung der BahnCards als Ersatzausweis mussten die beiden Nutzer der vom Angeklagten E... beschafften Karten ihre wahre Identität nicht offenbaren und konnten ihre Tarnung aufrechterhalten, so dass das weitere Agieren der drei Personen abgesichert wurde. Dies war, was der Angeklagte E... erkannte, für die von ihm für möglich gehaltene Vereinigung von Vorteil.

iv) Der Angeklagte E... hat trotz des Für-Möglich-Haltens der dargestellten Umstände seine Tätigkeiten zur Beschaffung der BahnCards entfaltet. Hieraus schließt der Senat, dass er sich mit dem Eintritt dieser Umstände, also den Vorteilen für die von ihm für möglich gehaltene Personenvereinigung, abgefunden hat.

10) Der Angeklagte E... wurde im Sommer 2009 mit der Beschaffung der Bahn-Cards beauftragt. Zu diesem Zeitpunkt bestand die aus der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... bestehende terroristische Vereinigung weiterhin. Sie hatte sich nicht aufgelöst.

a) Die zeitlich dieser Beauftragung des Angeklagten E... vorausgehende Straftat war der Mordanschlag auf die beiden Polizeibeamten Kie... und A... am 25. April 2007 in Heilbronn.

b) Obwohl es zunächst zu keinen weiteren Anschlags- oder Tötungsdelikten gekommen war, hatte sich die terroristische Vereinigung nicht aufgelöst. Dies schließt der Senat aus folgenden Umständen:

i) Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... setzten ihre Vorbereitungen für weitere Taten fort. Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... kündigten in der letzten Version des Bekennervideos ("Paulchen Panther"), das im Dezember 2007 fertiggestellt worden war, weitere Taten an. Sie stellten selbst Schussapparate und eine Kiste her, die zur Aufnahme einer Schusswaffe geeignet war und aus der, ohne dass die Kiste geöffnet und die Waffe entnommen werden musste, Schüsse abgegeben werden konnten. Diese Gegenstände konnten im November 2011 in ihrer Wohnung in der F.straße in Zwickau sichergestellt werden (vgl. S. 2253 ff).

ii) Aus den dargestellten Umständen folgert der Senat, dass die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... auch nach der Tat in Heilbronn vom April 2007 weiterhin die Begehung terroristischer Gewalttaten beabsichtigten, was die Ankündigung derartiger Taten im Bekennervideo und die Konstruktion von für die Begehung von terroristischen Anschlägen geeigneten Schuss- und Tarnapparaten belegt. Sonstige Veränderungen, die zur Auflösung der terroristischen Vereinigung geführt hätten, sind nicht erkennbar.

11) Der Angeklagte E... ging im Sommer 2009, als er beauftragt wurde, die beiden BahnCards zu beschaffen, und in den Folgejahren zutreffend davon aus, dass die von ihm für möglich gehaltene terroristische Vereinigung weiterbestand:

a) Aus Sicht des Angeklagten E... hatte sich trotz der Phase ohne Gewalttat keine Veränderung in den sonstigen Lebensumständen der drei Personen eingestellt. Sie lebten weiterhin unter falschem Namen in einer gemeinsamen Wohnung und hatten daher ihr Leben im "Untergrund" immer noch nicht beendet.

b) Die BahnCards, ausgestellt auf die Personalien des Ehepaar E... eigneten sich im Hinblick auf künftige Taten ausgezeichnet dazu, der Planung von weiteren Taten dienende Bahnfahrten durchzuführen. Der Auftrag an ihn, derartige BahnCards zu besorgen, passte sich ohne Friktionen in einen fortbestehenden Plan der drei Personen ein, ideologisch motivierte Tötungs- und Anschlagsdelikte durchführen zu wollen.

c) Die drei Personen waren circa ein Jahr nach der Tat von Heilbronn in eine andere, größere Wohnung in Zwickau gemeinsam umgezogen. Es lag für den Angeklagten E... nahe, dass sie sich zunächst um die Einrichtung und Ausgestaltung der neuen Wohnung kümmern würden. Die Begehung von ideologiebedingten Straftaten hatte daher zunächst keine Priorität und erklärte zwanglos die Phase ohne Straftaten.

1) Die Feststellung zur erfolgten Absprache zwischen U. B..., U. M... und der Angeklagten Z..., einen Führerschein auf die Personalien "H. G..." einsetzen zu wollen, beruht auf folgenden Umständen:

a) Die Art und Weise, wie die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... bis gegen Ende des Jahres 2003 benötigte Fahrzeuge anmieteten, war umständlich und unflexibel.

i) Sofern sich für die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... bis zum Jahr 2003 das Bedürfnis ergab, ein Fahrzeug anzumieten, waren sie darauf angewiesen, dass dieses vom Angeklagten E... angemietet und ihnen überlassen wurde.

(1) Die Fahrzeuge, die benötigt wurden, um den Überfall am 30. November 2000, um den Anschlag in der P.gasse in Köln zur Jahreswende 2000/2001 und um den Überfall am 23. September 2003 zu begehen, wurden vom Angeklagten E... angemietet und den drei Personen nach der Anmietung überlassen (vgl. S. 2881 ff, S. 2931 ff, S. 2949 ff).

(2) Der Zeuge KHK V... führte hierzu glaubhaft ergänzend aus, die Auswertung von sichergestellten Unterlagen zu Fahrzeuganmietungen im Zeitraum von 2000 bis 2011 habe ergeben, dass lediglich in den Jahren 2000 bis letztmals im Jahr 2003 Fahrzeugmietverträge auf den Namen "E..." festgestellt werden konnten. Es habe sich dabei um drei verschiedene Anmietungen gehandelt.

ii) Die geschilderte Situation war für die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... unbefriedigend. Sobald sie ein Fahrzeug benötigten, mussten sie zunächst einmal den Angeklagten E... dazu veranlassen, ein Fahrzeug anzumieten und ihnen dieses dann zu übergeben. In zeitlicher Hinsicht mussten sie dann auf dessen terminliche Möglichkeiten Rücksicht nehmen. Bei einer Verhinderung E... konnte die Anmietung nicht ohne Verzögerung durchgeführt werden.

b) Eine Anmietung von Fahrzeugen durch U. B..., der dabei einen auf H. G... ausgestellten Führerschein zur Legitimation gegenüber dem Vermieter nutzen würde, wäre unter diesen Aliaspersonalien durchführbar und im Vergleich zur Anmietung durch den Angeklagten E... deutlich einfacher und flexibler:

i) Eine Anmietung durch U. B... unter Verwendung eines auf H. G... ausgestellten Führerscheins wäre praktisch durchführbar. Der Angeklagte G... und der verstorbene U. B... sahen sich äußerlich ähnlich, wovon sich der Senat bei verschiedenen Augenscheinseinnahmen von Lichtbildern der genannten Personen überzeugen konnte. Diese Einschätzung wurde auch von der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... geteilt. Diese veranlassten ihn nämlich, was der Angeklagte G... angab, zur Beantragung eines Passes, weil er – G... – dem verstorbenen U. B... ähnlich sehe. Die praktische Durchführbarkeit von Fahrzeuganmietungen würde noch dadurch erleichtert werden, dass die drei Personen bereits im Besitz eines Reisepasses auf die Personalien "H. G..." waren. Sollten bei der Vorlage des G... Führerscheins Zweifel an der Identität des diesen Ausweis vorlegenden U. B... entstehen, bestünde die Möglichkeit, durch das Vorzeigen eines Reisepasses auf dieselben Personalien – also H. G... – solche Zweifel zu zerstreuen.

ii) Eine Anmietung von Fahrzeugen durch U. B... unter Nutzung eines Führerscheins, der auf den ihm ähnlich sehenden Angeklagten (3) ausgestellt wäre, würde die Durchführung einer Fahrzeuganmietung erheblich vereinfachen. Sie müssten bei einer Fahrzeuganmietung mit einer dritten Person keine Terminabsprachen mehr treffen und hätten den Ablauf sowohl zeitlich als auch sonst völlig in der eigenen Hand.

c) Bevor der Angeklagte G... um die Überlassung eines Führerscheins gebeten wurde, besprachen dies die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... zunächst untereinander. Dies schließt der Senat aus folgenden Umständen:

i) Die Anmietung von Fahrzeugen war wichtig für die Durchführung der von ihnen außerhalb ihres Wohnorts verübten Taten. Fahrzeuge wurden für den Weg zum Tatort und nach der Tatbegehung auch für die Flucht und den Rückweg in die gemeinsame Wohnung genutzt.

ii) Wenn U. B... mit einem Führerscheindokument ausgestattet wäre, würde er ein Fahrzeug ohne fremde Hilfe anmieten können. Die Einschaltung eines Helfers bei der Anmietung, der den ganzen Vorgang schwerfällig machte, wäre dann nicht mehr erforderlich.

iii) Der Einsatz, auch eines absolut vertrauenswürdigen Helfers, war gleichwohl riskant. So hätte dieser, weil doch nicht in alle Details eingeweiht, bei der Anmietung verdächtige Äußerungen machen können. Zudem hätten bei einer Fahrzeugkontrolle nach der Anmietung die das Fahrzeug nutzenden U. B... und U. M... erläutern müssen, warum bei einem Mietwagen der tatsächliche Mieter nicht mit im Fahrzeug sitzt. Die Möglichkeit, mit einem G.... Führerschein die Einbindung eines Helfers bei der Anmietung unnötig zu machen, diente demnach auch der weiteren Tarnung der drei Personen im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Tatbegehung.

iv) Insgesamt ist daher festzustellen, dass die Art und Weise der Anmietung von Fahrzeugen sowohl für die Tarnung der untergetauchten Personen als auch für die Begehung von weiteren Taten von erheblicher Bedeutung war. Da daher die Beschaffung eines G... Führerscheins diese große Bedeutung hatte und der Angeklagte G... von ihnen später tatsächlich um seinen Führerschein gebeten wurde, zieht der Senat den naheliegenden Schluss, dass die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... das weitere Vorgehen vorher miteinander besprochen haben.

2) Die Feststellungen zur konkreten Beschaffung und Überlassung des Führerscheins beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten G...:

a) Der Angeklagte G... führte hierzu zusammengefasst aus, die drei Personen hätten ihm gesagt, sie bräuchten erneut seine Hilfe. Für den Fall einer Fahrzeugkontrolle würden sie ein legales Dokument benötigen. U. B... habe ihn gebeten, ihm seinen – also G... – Führerschein zu überlassen. Er habe sich in Ausreden geflüchtet, wie dass er den Führerschein selbst bräuchte. Sie hätten darauf geantwortet, er solle seinen Führerschein einfach als verloren melden und einen neuen beantragen. Das Geld dafür würde er von ihnen bekommen. Er habe nach der Bitte der drei, ihnen einen Führerschein zu beschaffen, seinen ihm erteilten Führerschein als verloren gemeldet. Daraufhin habe er einen Ersatzführerschein mit der Endnummer XX52 erhalten. Diesen habe er dann übergeben.

b) Bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände hält der Senat die Angaben des Angeklagten G... im Zusammenhang mit der Beschaffung und Überlassung seines Führerscheins für glaubhaft:

i) Die Angaben zur Überlassung des Führerscheins erfolgten vom Angeklagten G... im Kern konstant ab seiner ersten Vernehmung am 05. November 2011. Lediglich hinsichtlich der Details wurde der Vorfall in den zeitlich nachfolgenden Vernehmungen von ihm ergänzt.

ii) Verschiedene Details der diesbezüglichen Aussage des Angeklagten G... werden durch andere Umstände als zutreffend bestätigt:

(1) Der Führerschein auf die Personalien "G... H." mit der Endnummer XX52 konnte, was sich aus dem eingeführten Asservatenverzeichnis ergibt, im Wohnmobil in Eisenach sichergestellt werden. Damit wird der Grundsachverhalt der Aussage des Angeklagten G... nämlich die Übergabe seines Führerscheins, bewiesen. Fernliegend ist die Annahme, dass der Führerschein auf andere Weise in den Besitz der drei Personen gekommen ist.

(2) Die Angeklagte Z... führte in diesem Zusammenhang noch aus, dass der verstorbene U. B... zum Angeklagten G... Kontakt halten wollte, um sicherzustellen, dass Letzterem die Fahrerlaubnis nicht entzogen worden sei. Diese Angaben stützen ebenfalls inzident die Angaben des Angeklagten G... von der Überlassung seines Führerscheins. Eine Überprüfung, ob der Angeklagte G... noch über eine Fahrerlaubnis verfügte, ist nämlich in der gegebenen Konstellation nur dann veranlasst, wenn der Angeklagte G... seinen Führerschein übergeben hatte und dieser von U. B... im Interesse der Vereinigung genutzt wurde.

(3) Der Zeuge KHK Sch... führte in der Hauptverhandlung glaubhaft aus, seine Ermittlungen bei der für den Angeklagten G... zuständigen Führerscheinstelle hätten ergeben, dass dem Angeklagten G... am 12. Juli 2001 die Fahrerlaubnis erteilt worden sei. Er habe einen Führerschein mit der Nummer "XX51" erhalten. Diesen Führerschein habe er als verloren gemeldet und habe dann am 04. Februar 2004 einen Ersatzführerschein mit der Nummer "XX52" ausgehändigt bekommen. Durch die Ermittlungsergebnisse wird die Einlassung des Angeklagten G... bestätigt, er habe seinen Führerschein bei der zuständigen Behörde als verloren gemeldet und einen Ersatzführerschein bekommen.

3) Die Feststellungen zur Nutzung des Führerscheins auf den Namen G... bei der Anmietung von Fahrzeugen, die zur Tatbegehung verwendet wurden, beruhen auf folgenden Umständen:

a) Eine Person, die sich H. G... nannte, mietete ab dem Jahr 2004 bei zwölf verschiedenen Gelegenheiten Fahrzeuge bei unterschiedlichen Autovermietern an. Die bei diesen Anmietungen vereinbarten Mietzeiträume der Autos deckten die Tatzeiten von vierzehn verfahrensgegenständlichen Taten, die ab dem Jahr 2004 begangen wurden, ab.

i) Der Zeuge KHK V... führte aus, seine Auswertung von sichergestellten Mietunterlagen hätte ergeben, dass bei vier verschiedenen Fahrzeugvermietungsfirmen im Bereich Zwickau ab Februar 2004 Fahrzeuge an eine Person, die sich H. G... genannt habe, vermietet worden seien. Bei den Vermietungsfirmen habe es sich um die Firmen "Caravanvertrieb H...", "Autovermietung Zwickau", "Caravanservice B..." und die Firma "Caravan & Motorcaravan M. K..." gehandelt. Im Hinblick auf die im vorliegenden Verfahren angeklagten Taten lasse sich feststellen, dass zu den jeweiligen Tatzeiten folgender ab 2004 begangener Taten Fahrzeuge auf den Namen G... angemietet gewesen seien:

(1) Zur Tat zulasten von Y. Tu... am 25. Februar 2004, zur Tat zulasten von I. Y... am 09. Juni 2005, zur Tat zulasten von Th. B... am 15. Juni 2005, zu den Taten zulasten von M. Ku... und H. Yo... am 04. April 2006 und 06. April 2006 und zur Tat zulasten der Polizeibeamten Kie... und A... am 25. April 2007.

(2) Zum Anschlag in der K.straße in Köln am 09. Juni 2004.

(3) Zu den Überfällen am 14. Mai 2004 und 18. Mai 2004, zum versuchten Überfall am 22. November 2005, zum Überfall am 07. November 2006, zum Überfall am 18. Januar 2007, zum Überfall am 07. September 2011 und zum Überfall am 04. November 2011.

ii) Die Ausführungen des Zeugen sind glaubhaft. Er schilderte seine Ermittlungsergebnisse sachlich, widerspruchsfrei und ohne Belastungseifer. Sie stimmten mit den im Selbstleseverfahren eingeführten Mietvertragsunterlagen überein.

b) Bei der Person, die die verschiedenen Fahrzeuge ab dem Jahr 2004 unter dem Namen "H. G..." anmietete, handelte es sich um den verstorbenen U. B..., der beim jeweiligen Anmietvorgang den überlassenen Führerschein auf den Namen G... vorlegte. Dies schließt der Senat aus folgenden Umständen:

i) Dass U. B... die Fahrzeuge unter Verwendung des Namens H. G... anmietete, ergibt sich aus der Gesamtschau folgender Umstände:

(1) Der verstorbene U. B... hat am 14. Oktober 2011 ein Wohnmobil der Marke Alkoven auf den Namen G... angemietet und am 25. Oktober 2011 beim Vermieter abgeholt:

(a) Die Zeugin A... gab an, sie sei bei der Autovermietung K... beschäftigt. Sie habe am 14. Oktober 2011 einen Mietvertrag für ein Wohnmobil der Marke Alkoven für eine Person, die sich H. G... nannte, erstellt. Diese Person sei in Begleitung einer weiblichen Person gewesen. Am 25. Oktober 2011 hätten dann dieselben beiden Personen das Wohnmobil abgeholt. Beide Personen habe sie auf einer ihr später vorgelegten Wahllichtbildvorlage als Person "Nummer 2" und als Person "Nummer 8" sicher wiedererkannt. Bei der Lichtbildvorlage habe man ihr die Bilder von sechs Männern und sechs Frauen vorgelegt.

(b) Die Angaben der Zeugin sind glaubhaft. Sie schilderte ihre Wahrnehmungen sachlich und widerspruchsfrei und räumte immer wieder Erinnerungslücken wegen des Zeitablaufs unumwunden ein. Ein Belastungseifer war nicht erkennbar. Die Angaben der Zeugin werden im zentralen Bereich der Identität der beiden Personen durch die Angeklagte Z... bestätigt. Diese räumte ein, sie sei bei der Abholung des Wohnmobils Ende Oktober 2011 dabei gewesen.

(c) Der gerichtliche Augenschein der genannten Lichtbilder ergab, dass es sich bei der Person Nummer 2 um U. B... und bei der Person Nummer 8 um die Angeklagte Z... handelte. Dem Senat ist das Aussehen von U. B... aus einer Reihe von Lichtbildvorlagen bekannt. Mit dem Aussehen der Angeklagten Z... ist er aufgrund der langjährigen Hauptverhandlung vertraut. Daher konnte der Senat die Lichtbilder aufgrund des Aussehens der abgebildeten Personen U. B... und der Angeklagten Z... zuordnen.

(2) Der Zeuge A. H... gab glaubhaft an, er habe an eine Person, die sich als "H. G..." bezeichnet habe und auf diesen Namen auch habe ausweisen können, mehrmals Fahrzeuge vermietet. Auf einer von der Polizei durchgeführten Wahllichtbildvorlage habe er die Person, die sich ihm gegenüber als G... ausgegeben hätte, sicher erkannt. Auf Vorhalt der von der Polizei vorgelegten Wahllichtbildvorlage in der Hauptverhandlung deutete der Zeuge sofort auf die Person Nummer 2 und erläuterte, dass dies die Person sei, die er unter dem Namen G... kenne. Sonst erkenne er keine Person. Der gerichtliche Augenschein der genannten Lichtbilder ergab, dass es sich bei der Person "Nummer 2" um U. B... handelte.

(3) Im Brandschutt in der F.straße wurden insgesamt 24 Fahrzeugmietverträge aufgefunden, in denen "H. G..." als Mieter bezeichnet ist.

(4) U. B... wurde am 04. November 2011 tot in dem Wohnmobil, das am 25. Oktober 2011 bei der Vermietungsfirma K... abgeholt worden war, aufgefunden.

(a) Dass die Leiche U. B... im Wohnmobil in Eisenach aufgefunden wurde, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des Leitenden Kriminaldirektors M.... Dass es sich dabei um das Wohnmobil mit dem Kennzeichen V-MK gehandelt hat, ergibt sich aus der im Selbstleseverfahren eingeführten Asservatenliste.

(b) Dass es sich bei diesem Wohnmobil um das Fahrzeug handelte, das am 25. Oktober 2011 von der Firma K... an einen Mieter, der sich H. G... nannte, übergeben wurde, bestätigte der Inhaber der Firma K..., der Zeuge M. K..., glaubhaft.

(5) Zusammengefasst ist festzuhalten: U. B... wurde von einem Autovermieter und der Mitarbeiterin eines weiteren Autovermieters, nämlich den Zeugen H... und A..., als eine Person identifiziert, die unter dem Namen H. G... Fahrzeuge anmietete. Er wurde in einem auf den Namen G... angemieteten Wohnmobil tot aufgefunden. Zudem waren die drei Personen in ihrer Wohnung in der F.straße im Besitz einer Vielzahl von Fahrzeugmietverträgen auf den Namen H. G... U. B... verfügte auch über einen Pass auf den Namen H. G... was ihm die Anmietung auf diesen Namen ermöglichte. Der Angeklagte G... bestritt in seiner polizeilichen Vernehmung vom 05. November 2011, die vom Vernehmungsbeamten KHK L... glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, selbst ein Wohnmobil angemietet zu haben. Aus der Gesamtheit dieser Umstände schließt der Senat, dass U. B... unter dem Namen "H. G..." Fahrzeuge bei verschiedenen Firmen anmietete.

ii) Dass U. B... bei der Anmietung von Fahrzeugen jeweils den vom Angeklagten G... überlassenen Führerschein mit dessen Personalien vorlegte, schließt der Senat aus folgenden Umständen:

(1) Um bei einer Autovermietung ein Fahrzeug mieten zu können, ist es erforderlich beim Abschluss des Vertrages einen Führerschein vorzulegen, um damit die Erlaubnis, ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen führen zu dürfen, nachzuweisen. Dass die Vorlage eines Führerscheins bei der Fahrzeuganmietung erforderlich ist, wird durch die Inhaber von zwei hier konkret betroffenen Firmen bestätigt.

(a) So führte der Zeuge A. H... von der Firma "Caravanvertrieb H..." glaubhaft aus, bei einer Fahrzeuganmietung bei ihnen müsse ein amtlicher Ausweis und der Führerschein vorgelegt werden.

(b) Der Zeuge M. K... von der Firma "Caravan & Motorcaravan M. K... gab glaubhaft an, seine Mitarbeiter würden gemäß seiner Anweisung vor einer Vermietung den Führerschein und einen Ausweis einsehen.

(2) Auf einigen Mietverträgen ist die Nummer des Ersatzführerscheins "G...", der von diesem den drei Personen überlassen wurde, und bei einigen Verträgen zusätzlich auch dessen Ausstellungsdatum und Ausstellungsort vermerkt:

(a) Der Zeuge KHK Sch... führte in der Hauptverhandlung glaubhaft aus, seine Ermittlungen bei der für den Angeklagten G... zuständigen Führerscheinstelle hätten ergeben, dass dem Angeklagten G... insgesamt drei Führerscheindokumente ausgestellt worden seien. Am 12. Juli 2001 sei ihm die Fahrerlaubnis erteilt worden und er habe einen Führerschein mit der Nummer "XX51" erhalten. Diesen Führerschein habe er als verloren gemeldet und habe dann am 04. Februar 2004 einen Ersatzführerschein mit der Nummer "XX52" ausgehändigt bekommen. Im Februar 2011 habe er wegen Abnutzung des Scheins einen Ersatzführerschein mit der Nummer XX53" erhalten.

(b) Auf folgenden Mietverträgen, die im Selbstieseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt wurden, wurden die Führerscheinnummer und teilweise zusätzlich Ausstellungsdatum und Ausstellungsort des Dokuments vermerkt: (i) Auf dem Vertrag Nr. 603, der Firma Caravanvertrieb H... ist die Nummer des vorgelegten Führerscheins mit "XX52 ausgestellt am 20. Januar 2004 in Hannover" aufgeführt. Gleiches gilt für die Mietverträge Nr. 58/08 und 65/11 der Firma Caravan Service B.... Dasselbe gilt auch für den Vertrag vom 14. Oktober 2011 der Firma "Caravan & Motorcaravan M. K...".

(ii) Auf den Verträgen 33609, 33301, 39374 und 41148 der Firma "Autovermietung Zwickau" ist die Nummer des vorgelegten Führerscheins mit "XX52" ohne Ausstellungdatum und Ausstelungort aufgeführt.

(3) Es besteht ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Aushändigung des Führerscheins mit der Nummer XX52 an den Angeklagten G... und der ersten Anmietung eines Fahrzeugs auf den Namen G...:

(a) Gemäß den glaubhaften Ausführungen des Zeugen KHK Sch... wurde der Führerschein mit der Nummer XX52 dem Angeklagten G... am 04. Februar 2004 ausgehändigt.

(b) Gemäß den im Selbstleseverfahren eingeführten Fahrzeugmietverträgen wurde am 23. Februar 2004 bei der Firma Caravanvertrieb H... erstmals ein Wohnmobil auf den Namen "H. G..." angemietet.

(4) Zusammengefasst ergibt sich daraus: Bei einer Autoanmietung ist generell der Führerschein vorzulegen. Dies ist auch bei zwei der hier betroffenen Firmen konkret belegt. Bei einigen hier relevanten Anmietungen bei den betroffenen Firmen ist die erfolgte Vorlage des Führerscheins durch Eintrag in den Mietvertrag konkret belegt. Zudem erfolgte die erste Anmietung auf den Namen G... schon circa drei Wochen nach Aushändigung des Dokuments an den Angeklagten G..., der es in der Folgezeit den drei Personen übergab. Da keinerlei Hinweise dafür vorhanden sind, dass die drei Personen noch über einen anderen Führerschein verfügten, schließt der Senat aus der Gesamtheit der aufgeführten Umstände, dass bei den Fahrzeuganmietungen ab dem 23. Februar 2004 auf den Namen G... immer auch der von ihm überlassene Führerschein mit der Nummer XX52 dem Fahrzeugvermieter vorgelegt wurde.

c) Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... zum Zeitpunkt der genannten Taten jeweils über ein Mietfahrzeug verfügten. Dass sie das jeweilig angemietete Fahrzeug auch zur Tatbegehung – also zur Fahrt zum Tatort und zur Flucht zurück zum Wohnort – benutzten, schließt der Senat aus folgenden Umständen:

i) Bei der letzten Tat am 04. November 2011, dem Überfall auf die Wartburg-Sparkasse in Eisenach, waren die vor Ort tätigen U. M... und U. B... mit einem Wohnmobil unterwegs.

(1) Das Fahrzeug mit dem Kennzeichen V-MK ... war am 14. Oktober 2011 unter Vorlage des G.... Führerscheins auf den Namen G... angemietet und am 25. Oktober 2011 bei der Mietwagenfirma "Caravan & Motorcaravan M. K... abgeholt worden (vgl. S. 2541 ff).

(2) Der Polizeibeamte POK M... gab glaubhaft an, dass er mit seinem Kollegen dieses Wohnmobil am 04. November 2011 in Stregda, einem Ortsteil von Eisenach, aufgefunden habe.

(3) Dass die Leichen von U. B... und U. M... in diesem Wohnmobil aufgefunden wurden, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des Leitenden Kriminaldirektors M....

ii) Bei der Tat zulasten der Polizeibeamten Kie... und A... in Heilbronn am 25. April 2007 waren die vor Ort tätigen U. M... und U. B... mit einem angemieteten Wohnmobil in der Nähe des Tatorts unterwegs.

(1) Der Zeuge KHK V... führte glaubhaft aus, seine Auswertung von sichergestellten Mietunterlagen hätte ergeben, dass vom 16. April 2007 bis zum 27. April 2007 bei der Firma H... ein Wohnmobil Fiat mit dem Kennzeichen C-PW...... auf den Namen "H. G..." angemietet worden sei.

(2) Dass dieses Fahrzeug von U. B... unter Verwendung des Namens "H. G..." angemietet worden ist, folgt aus den obigen Ausführungen (vgl. S. 2541 ff).

(3) Der Zeuge KHK Gu... führte glaubhaft aus, am 25. April 2007 sei nach der Entdeckung der Tat zulasten der Polizeibeamten Kie... und A... im Bereich der Stadt Heilbronn eine sogenannte Ringalarmfahndung eingeleitet worden. In der Ortschaft Oberstenfeld, die circa 20 Kilometer vom Tatort in Heilbronn entfernt liege, sei bei einer Durchfahrtskontrolle um etwa 14:30 Uhr ein Wohnmobil mit dem amtlichen Kennzeichen C-PW ... festgestellt worden.

(4) U. B... hat das Wohnmobil C-PW ... angemietet. U. M... und U. B... haben am 25. April 2007 die Tat zulasten der Polizeibeamten Kie... und A... in Heilbronn begangen (vgl. S. 2172 ff). In der Nähe des Tatorts wurde das angemietete Wohnmobil tatzeitnah festgestellt. Aus diesen Umständen schließt der Senat, dass U. M... und U. B... das Wohnmobil an diesem Tag nutzten, um zum Tatort zu fahren und von dort wieder zu fliehen.

iii) Es ist weiter naheliegend, dass ein zum Tatzeitpunkt angemietetes und auch verfügbares Fahrzeug als Transportmittel genutzt wird, wenn eine größere Entfernung vom Wohnort zum Tatort und zurück überwunden werden soll.

iv) Bei zwei der angeklagten Taten ist demnach die Nutzung eines auf den Namen "G..." angemieteten Autos im Zusammenhang mit der Tat konkret nachgewiesen. Hieraus und aus dem Umstand, dass die Nutzung eines angemieteten Wagens naheliegend ist und auch der Lebenserfahrung entspricht, schließt der Senat im Wege einer Gesamtwürdigung, dass alle Fahrzeuge, die kurz vor einem Tatzeitpunkt angemietet worden waren, auch für den Weg zum Tatort und zurück genutzt wurden. Hierbei wurde noch der Umstand miteinbezogen, dass im konkreten Fall das angemietete Auto auch nicht von der bei der Tatbegehung am Wohnort zurückbleibenden Angeklagten Z... genutzt werden konnte, da diese über keine Fahrerlaubnis verfügte.

4) Die Feststellung, dass zum Zeitpunkt der Tat des Angeklagten G... im Februar 2004 objektiv eine terroristische Vereinigung, bestehend aus der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... bestand, beruht auf den hierzu dargelegten Umständen und Schlüssen des Senats (vgl. S. 554 ff).

5) Die Feststellung, der Angeklagte G... habe es für möglich gehalten, dass die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... eine terroristische Vereinigung bildeten, beruht auf folgenden Umständen:

a) Der Angeklagte G... führte hierzu zusammengefasst aus, er habe seine Handlungen immer nur als Freundschaftsdienst gesehen. Er habe niemals daran gedacht, dass er Mitglieder einer terroristischen Vereinigung unterstützen würde. Die geführten Gewaltdiskussionen seien für ihn nur von theoretischer Natur gewesen. Er habe es bis zu seiner eigenen Verhaftung im Herbst 2011 nicht für möglich gehalten, dass die "drei" möglicherweise Gewalt in dem ihnen vorgeworfenen Ausmaß ausüben könnten.

b) Der Angeklagte G... wird insoweit widerlegt durch die Umstände, dass er ein Mindestmaß an fester Organisation mit einer gegenseitigen Verpflichtung der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... für möglich hielt, dass er die subjektive Einbindung der drei Personen in die kriminellen Ziele der Organisation und deren entsprechende Willensbildung unter Zurückstellung individueller Einzelmeinungen für möglich hielt, dass er den schwerstkriminellen Zweck der Vereinigung für möglich hielt und dass er den Zusammenschluss der drei Personen für eine gewisse Dauer für möglich hielt.

i) Der Angeklagte G... hielt bei seiner Tathandlung das Bestehen einer Organisation bestehend aus der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... für möglich. Dies ergibt sich aus der Gesamtschau folgender Umstände:

(1) Der Angeklagte G... hielt es für möglich, dass die Bestimmung der Ziele der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... und der zu deren Erreichung eingesetzten Mittel auf einer gemeinsamen politisch-ideologischen Grundhaltung beruhte.

(a) Der Angeklagte G... räumte glaubhaft in diesem Zusammenhang ein, er und die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... hätten sich als "Neonazis" betrachtet. Sie hätten politisch etwas bewegen wollen, indem sie den Leuten hätten klarmachen wollen, dass sich das politische System in Deutschland ändern müsse. Die drei seien an vielen politischen Veranstaltungen beteiligt gewesen und hätten Ideen dafür geliefert. Weiter gab er an, bei der sogenannten Gewaltdiskussion hätten sich – kurz zusammengefasst – die drei Personen für die Anwendung von Gewalt zur Erreichung politischer Ziele ausgesprochen. Als er ihnen im Jahr 2001 eine Schusswaffe überbracht habe, habe er ihnen sinngemäß vorgehalten, man könne doch nicht mit fünf, wobei diese Zahl willkürlich gewählt sei, Leuten die Welt retten.

(b) Aus den genannten Umständen und subjektiven Einschätzungen des Angeklagten G... schließt der Senat, dass er eine Bestimmung ihrer Ziele und die Bestimmung der Mittel zu deren Erreichung auf der Basis der von ihnen gemeinsam vertretenen Ideologie für möglich hielt. Aus den Gewaltdiskussionen ergab sich nämlich für den Angeklagten G..., dass sie Gewalt nicht nur zur bloßen Ermöglichung von Straftaten, sondern aus politischen Gründen anwenden wollten. Somit lag es für den Angeklagten G... nahe, dass sie die Ziele, die sie mit der Anwendung von Gewalt erreichen wollten, auch auf der Basis dieser politischen Grundhaltung bestimmten. Aufgrund der Tatsache, dass er ihnen eine scharfe Schusswaffe überbracht hatte, hielt er es zudem für möglich, dass die Gewaltdiskussion bei den drei Personen – anders als bei ihm selbst – nicht nur einen theoretischen Charakter hatte und dass sie ebenfalls basierend auf ihrer Ideologie gerade den Einsatz von Schusswaffen als Mittel zum Erreichen ihrer Ziele bestimmten. Mit seiner Äußerung bei der Übergabe der Waffe verbalisierte der Angeklagte G... diese von ihm gezogenen Folgerungen aus den ihm bekannten Umständen, indem er den von ihm für möglich gehaltenen Kampf der drei Personen gegen das bestehende politische System sinngemäß als "Rettung der Welt" bezeichnete. Damit stellte er den mit der Waffe naheliegenden Gewalteinsatz in einen politisch-ideologischen Zusammenhang, da das in den Gewaltdiskussionen erkennbare Ziel des Einsatzes von Gewalt die Bekämpfung der aus ihrer Sicht negativen Seiten der bestehenden politisch-gesellschaftlichen Ordnung und damit zusammengefasst aus ihrer Sicht "die Rettung der Welt" war. Die interne Meinungsbildung, mit der der Angeklagte G.... vor diesem Hintergrund rechnete, stellte für ihn ein erkennbares Indiz für einen gewissen Organisationsgrad der drei Personen dar, weil Entscheidungen demnach nicht unorganisiert willkürlich und spontan, sondern reflektiert an einem ideologischen Gedankengebäude getroffen wurden.

(2) Der Angeklagte G... hielt das Bestehen eines engen Beziehungsgeflechts zwischen den drei Personen auf ideologischer Grundlage für möglich:

(a) Der Angeklagte G... räumte in diesem Zusammenhang glaubhaft ein, seit Mitte der neunziger Jahre hätte er die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... durch dieselbe rechte politische Ideologie verbunden wahrgenommen. Im Rahmen der Gewaltdiskussion hätten sie gemeinsam identische Standpunkte vertreten und Gewaltanwendung im politischen Kampf gutgeheißen. Es sei für ihn schlüssig gewesen, dass die drei Personen wegen der politisch motivierten Aktionen mit den Bombenattrappen und der in der Garage aufgefundenen Rohrbomben geflohen seien. Die drei Personen hätten ihn weiterhin zu dritt vor oder nach ihrem gemeinsamen Urlaub besucht. Sie seien aber wegen der Taten, die Anlass zur Flucht gegeben hätten, nicht mehr mit Haftbefehl gesucht worden.

(b) Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... waren nach der Bewertung des Angeklagten G... durch eine gemeinsam vertretene rechte politische Ideologie verbunden. Diese Verbundenheit hat auch in einer von den drei Personen gemeinsam geäußerten Befürwortung von politisch motivierter Gewalt ihren Ausdruck gefunden. Auch nach Beendigung der Fahndung nach ihnen wegen der Taten, die sie zur Flucht veranlasst haben, haben die drei Personen ihn weiterhin gemeinsam besucht, was die persönliche Verbundenheit unterstreicht. Die dargestellte subjektive Kenntnislage des Angeklagten G... legt den Schluss auf das Bestehen eines engen persönlichen Beziehungsgeflechts zwischen der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... auf der Basis des gemeinsamen rechtsradikalen Weltbilds nahe. Da diese Folgerung naheliegend ist, schließt der Senat hieraus darauf, dass auch der Angeklagte G... deshalb ein derartiges enges Beziehungsgeflecht zumindest für möglich hielt.

(3) Dem Angeklagten G... war die konspirative Vorgehensweise der drei Personen bekannt.

(a) Der Angeklagte G... räumte hierzu glaubhaft ein, sein erstes Treffen mit den drei geflohenen Personen hätte ohne vorherige Verabredung stattgefunden. Sie hätten ihn eines Tages an seiner damaligen Wohnung aufgesucht. Trotz gelegentlichen persönlichen Kontakts hätte er von ihnen keine telefonische Erreichbarkeit bekommen. Zu persönlichen Treffen mit den drei Personen habe er sein Mobiltelefon nicht mitnehmen dürfen. In der Öffentlichkeit habe er die drei mit den falschen Namen "Lisa", "Max" und "Gerry" anreden sollen.

(b) Die drei Personen agierten in der Öffentlichkeit demnach mit Aliasnamen. Treffen ohne vorherige Verabredung, die Nicht-Herausgabe einer Telefonnummer und das Verboten ihn, zu Treffen ein Handy mitzunehmen, stellen konspirative Legendierungsmaßnahmen dar. Dem Angeklagten G... waren diese Umstände und damit auch das konspirative Verhalten der drei Personen bekannt.

(4) Der Angeklagte G... hielt ein jahrelanges, räumliches Zusammenleben der drei Personen bis zum Tatzeitpunkt für möglich:

(a) Der Angeklagte G... räumte hierzu zusammengefasst glaubhaft ein, die drei Personen hätten ihm erzählt, sie hätten sich zu Beginn der Flucht gleich an Th. M... (geb. St...) gewandt. Dieser hätte sie aber nicht in seiner Wohnung aufgenommen, sondern gleich an eine andere Person in Chemnitz weitervermittelt. Später seien die drei dann von Chemnitz nach Zwickau gekommen. Im Sommer 2001 habe er den dreien dann eine Schusswaffe in die P.straße in Zwickau gebracht, wo sie sich zu dritt während seines Besuchs aufhielten.

(b) Dem Angeklagten G... gegenüber haben die drei Personen nur von der erbetenen Aufnahme aller drei Personen in der Wohnung des Th. M... gesprochen und dass sie von diesem auch wiederum nur an eine Person als Wohnungsgeber weitervermittelt worden seien. Auch im Hinblick auf den Umzug nach Zwickau wurde ihm nur mitgeteilt, sie seien – also wieder als Einheit – nach Zwickau gekommen. Bei seinem Besuch in der P.straße haben sich dann alle drei Personen in dieser Wohnung aufgehalten. In der Zeit nach diesem Besuch traten die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... ihm gegenüber bei verschiedenen Treffen gemeinsam auf. Die dargestellten Einzelheiten legen den Schluss nahe, dass die drei Personen ab ihrer Flucht bis zur Tathandlung in zwar wechselnden, aber jeweils nur einer gemeinsamen Wohnung lebten. Da diese Folgerung naheliegend ist, schließt der Senat hieraus darauf, dass auch der Angeklagte G... deshalb ein jahrelanges gemeinsames Wohnen der drei Personen zumindest für möglich hielt.

(5) Die dem Angeklagten G... bekannten oder für möglich gehaltenen Umstände, die für ein stabiles, geregeltes Miteinander der drei Personen sprechen, legen in ihrer Gesamtheit gesehen den Schluss nahe, dass es sich bei der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... um eine fest organisierte Gruppierung mit gegenseitiger Verpflichtung der drei Mitglieder handelte. Hieraus folgert der Senat, dass dies, weil naheliegend, auch der Angeklagte G... für möglich gehalten hat. Diesen Schluss unterstützt auch die eigene Diktion des Angeklagten G.... In den polizeilichen Vernehmungen und vor allem auch in seiner Erklärung in der Hauptverhandlung brachte er, anwaltlich beraten, zum Ausdruck, er sehe die Personengruppe als fest gefügte Einheit, indem er die Personen verbindend und zusammengehörig mit "sie" oder "die drei" bezeichnete. Diese Organisation war objektiv und auch in der Vorstellung des Angeklagten G... auf längere Dauer angelegt, da das Auftreten als Einheit über mehrere Jahre hinweg bis zur Tatbegehung durch den Angeklagten G... andauerte.

ii) Der Angeklagte G... hielt bei seiner Tathandlung die subjektive Einbindung der drei Personen in die kriminellen Ziele der Organisation und deren entsprechende Willensbildung unter Zurückstellung ihrer individuellen Einzelmeinungen für möglich:

(1) Dem Angeklagten G... war bekannt, dass die drei Personen eine identische rechtsradikale Ideologie vertraten, die mit der Bereitschaft zur Gewaltanwendung aus politischen Gründen verbunden war und zum Umsturz des politischen Systems in Deutschland führen sollte. Somit war ihm eine über den bloßen Zweckzusammenhang einer für möglich gehaltenen Vereinigung hinausgehende, von allen Mitgliedern getragene ideologische Zielsetzung bekannt.

(2) Dem Angeklagten G... war zudem bei mehreren Gelegenheiten ein einheitliches Agieren der drei untergetauchten Personen bekannt geworden. So gab der Angeklagte an, er sei im Jahr 2001 von allen dreien gebeten worden, einen Reisepass zur Nutzung durch U. B... ausstellen zu lassen. Der Angeklagte G... führte in diesem Zusammenhang noch aus, als er im Jahr 2001 eine Waffe gebracht habe, hätten alle drei die Waffe in Empfang genommen, ausgepackt und angesehen. Als er sich darüber beschwert habe, dass man ihn eine Waffe habe transportieren lassen, hätten ihn die drei beschwichtigt und beruhigt. Es täte ihnen leid.

(3) Die drei Personen hatten aufgrund ihrer gemeinsamen Ideologie eine über mögliche Straftaten der Vereinigung hinausgehende, von allen getragene weitergehende politische Zielsetzung. Zudem war gemeinsames Handeln der drei Personen, was für den Angeklagten G... erkennbar war, vorher intern abgesprochen und zu einem gemeinsamen, von der Einzelperson unabhängigen Willen formuliert worden. Dies folgt daraus, dass gemeinsam identische Wünsche geäußert oder gemeinsam der Angeklagte G... beruhigt wurde. Eine vorherige Abstimmung belegt auch der Umstand, dass bei der Waffenlieferung durch den Angeklagten G... keine der drei Personen Anzeichen von Überraschung gezeigt hat, als nach dem Auspacken erkennbar war, dass G... eine Schusswaffe übergeben hatte. Das gemeinsame ideologische Ziel verbunden mit einem auf einem einheitlichen Willen basierenden abgesprochenen Agieren legt den Schluss auf die Bildung eines übergeordneten Gruppenwillens und die Unterwerfung der Mitglieder unter diesen nahe. Da diese Folgerung naheliegend ist, schließt der Senat hieraus darauf, dass der Angeklagte G... deshalb die Bildung eines derartigen Gruppenwillens, der für die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... verbindlich war, ebenfalls für möglich hielt.

iii) Der Angeklagte G... hielt den schwerstkriminellen Zweck der für möglich gehaltenen Vereinigung ebenfalls für möglich:

(1) Dass die Zwecke einer vom Angeklagten G... für möglich gehaltenen Vereinigung darauf gerichtet waren, Tötungsdelikte zu begehen, ist bei dem beim Angeklagten G... zum Tatzeitpunkt vorhandenen Kenntnisstand naheliegend. Daher zog auch er diesen Schluss.

(a) Der Angeklagte G... räumte hierzu zusammengefasst ein, ihm sei aus den sogenannten Gewaltdiskussionen bekannt gewesen, dass die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... die Anwendung von Gewalt zur Durchsetzung politischer Ziele befürwortet und deshalb auch eine Beschaffung von Schusswaffen für nötig erachtet hätten. Bereits kurz nach der Flucht der drei Personen habe er erfahren, dass sie auch für mehrere "Aktionen" mit Bombenattrappen verantwortlich gewesen seien. In ihrer Garage habe man Sprengstoff und Rohrbomben gefunden. Er habe zudem den drei Personen im Jahr 2001 oder 2002 eine scharfe Schusswaffe übergeben und dabei sinngemäß gesagt, man könne nicht mit fünf Leuten die Welt retten. Auf seine Nachfrage habe ihm der Angeklagte W... zu dieser Waffe noch gesagt, es sei besser, wenn er – G... – nicht wisse, was sie mit der Waffe vorhätten. Später habe ihm U. M... noch in der Wohnung eine Pumpgun gezeigt. Bevor er den Führerschein, den er später übergeben habe, beantragt habe, hätten sie ihm versichert, sie würden das Dokument nur für den Notfall einer Kontrolle benötigen. Sie hätten noch ergänzt, sie würden keinen "Scheiss" damit machen.

(b) Dem Angeklagten G... waren demnach die Gewaltbereitschaft der drei untergetauchten Personen und der Umstand bekannt, dass sie im Hinblick auf Gewalt nicht nur theoretisierten. Sie hatten ihre tatsächliche Bereitschaft zum Handeln mit einem gewissen Maß an Gewaltanwendung bereits vor ihrer Flucht durch die durchgeführten "Aktionen" sowie den Besitz von Sprengstoff und Rohrbomben belegt. Auf der Flucht hatten sie sich dann vor diesem Hintergrund noch scharfe Lang- und Kurzwaffen verschafft. Aufgrund dieser Umstände ist es vor dem Hintergrund der gefährlichen Bewaffnung naheliegend, dass die vom Angeklagten G... für möglich gehaltene Vereinigung eine schwerstkriminelle Zielsetzung hatte.

(2) Da dieser Schluss naheliegend ist, schließt der Senat hieraus, dass auch der Angeklagte G... einen schwerstkriminellen Zweck der von ihm für möglich gehaltenen Vereinigung ebenfalls für möglich hielt. Bei dieser Schlussfolgerung hat der Senat neben dem Umstand, dass die Annahme einer schwerstkriminellen Zwecksetzung nahe liegt, Folgendes zusätzlich berücksichtigt: Dass der Angeklagte G... schwerstkriminelle Taten für möglich gehalten hat, folgt aus seiner Äußerung bei Übergabe der Waffe. Durch seine sinngemäße Äußerung, man könne nicht die Welt retten, hat er Bezug genommen auf das Fernziel der drei untergetauchten Personen, nämlich die Schaffung einer der nationalsozialistischen Ideologie entsprechenden Staats- und Gesellschaftsordnung. Der Senat geht nicht davon aus, dass der Angeklagte G... mit dieser sinngemäßen Wendung andere Einsatzmöglichkeiten der Waffe, beispielsweise Überfälle oder Selbstverteidigung, gemeint hat. Bei derartigen Handlungen kann nämlich die Bezeichnung als Rettung der Welt als fernliegend ausgeschlossen werden.

iv) Gegenüber dem Angeklagten G... agierten die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... über Jahre hinweg immer gleichgerichtet und als Einheit. Er hielt es daher für möglich, dass alle drei Personen Mitglieder der von ihm für möglich gehaltenen und auf gewisse Dauer angelegten Vereinigung waren.

6) Die Feststellung, der Angeklagte G... habe es für möglich gehalten, durch die Übergabe seines Führerscheins die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... bei der Verfolgung der von ihm für möglich gehaltenen Ziele der Gruppierung zu unterstützen, beruht auf folgenden Umständen:

a) Der Angeklagte G... räumte in diesem Zusammenhang lediglich ein, er habe sich zwar Gedanken gemacht, was die drei Personen mit dem Führerschein machen könnten. Er sei aber zu dem Ergebnis gekommen, "Großes" könne man damit nicht machen. Gedanken an die missbräuchliche Nutzung des Dokuments habe er verdrängt. Sie hätten ihm auch gesagt, er solle sich keine Gedanken machen, es passiere nichts "Schlimmes" damit. Es sei ihm – G... – aber klar gewesen, dass es "gut" sei, wenn man bei einer Kontrolle neben dem Pass auch noch einen Führerschein vorzeigen könne. Allgemein zu seinen Handlungen gab er an, er habe die geleistete Hilfe als Freundschaftsdienst angesehen und niemals daran gedacht, die Mitglieder einer terroristischen Vereinigung zu unterstützen.

b) Der Angeklagte G... hielt es jedoch für möglich, dass sich die Übergabe des Führerscheins auf die Aktionsmöglichkeiten und Zwecksetzung der von ihm für möglich gehaltenen Vereinigung positiv auswirkte und damit die ihr eigene Gefährlichkeit festigte:

i) Der Angeklagte G... wusste, dass bei einer eventuellen Personenkontrolle sowohl der auf seinen Namen ausgestellte Pass als auch der auf seinen Namen lautende und nunmehr auch übergebene Führerschein von U. B..., einem Mitglied der Gruppierung, vorgelegt werden könnten. Nach der eigenen Einschätzung des Angeklagten G... war es "gut", also von Vorteil, wenn sie über beide Dokumente, also Pass und Führerschein, auf dieselben Personalien verfügten. Naheliegend ist nämlich, dass die Gefahr der Enttarnung von U. B... bei einer Personenkontrolle herabgesetzt sein würde, wenn ihm zwei amtliche Ausweise auf die identischen Personalien "H. G..." zur Verfügung stünden. Hieraus folgt dann ebenso naheliegend, dass U. B... sich, ausgestattet mit zwei amtlichen Ausweisen, in der Öffentlichkeit freier und gefahrloser bewegen würde können. Da er sich bei Kontrollen relativ risikolos würde ausweisen können, wäre es ihm einfacher möglich, Tatorte auszukundschaften, sich zur eigentlichen Tatbegehung an den Tatort zu begeben und nach der Tat von dort wieder zu fliehen. Hieraus schließt der Senat, dass der Angeklagte G... diese Umstände, da naheliegend, ebenfalls für möglich hielt.

ii) Naheliegend ist weiterhin, dass die Gruppierung diesen Führerschein dazu nutzen würde, Fahrzeuge anzumieten. Dies folgt daraus, dass sie sich zu dem bereits einige Jahre zuvor übergebenen Pass noch zusätzlich einen Führerschein vom Angeklagten G... übergeben ließen. Die zusätzliche Ausstattung mit einem Führerschein sollte, neben dem soeben genannten Vorteil, den Nachweis einer Fahrerlaubnis ermöglichen, weil dieser üblicherweise bei einer Fahrzeuganmietung zu erbringen ist. Dass sie derartig angemietete Fahrzeuge auch im Zusammenhang mit Anschlagstaten oder Überfällen nutzen würden, liegt ebenfalls nahe. Gerade in diesen Situationen ist eine schnelle und individuelle Fortbewegung in einem Fahrzeug von größter Bedeutung. Hieraus schließt der Senat, dass der Angeklagte G... diese Umstände, da naheliegend, ebenfalls für möglich hielt.

iii) Mit der Ermöglichung, Fahrzeuge anzumieten, wird der räumliche Betätigungsbereich der Gruppierung erweitert. Deshalb und weil das Entdeckungsrisiko bei einer Kontrolle durch die Aushändigung des Führerscheins zusätzlich herabgesetzt wurde, würden die Aktionsmöglichkeiten der Gruppierung vergrößert. Aus dem Umstand, dass diese Gegebenheiten naheliegend sind, schließt der Senat, dass diese naheliegenden Umstände vom Angeklagten G... für möglich gehalten wurden.

iv) Der Angeklagte G... hielt es für möglich, durch seine Handlung die Gefährlichkeit der für möglich gehaltenen Vereinigung zu stärken:

(1) Durch die Übergabe des Führerscheins lag es nahe, dass bei eventuellen Personenkontrollen das Risiko der Enttarnung verringert wurde. Gleichzeitig lag es nahe, dass Fahrzeuge angemietet werden konnten und damit der Aktionsradius der Gruppierung bei ihrer Betätigung erweitert würde. Letzteres würde dazu führen, dass sowohl die Anzahl der möglichen Opfer von Anschlagstaten als auch die möglichen von einem Überfall betroffenen Geldinstitute erhöht wurden. Mit der vergrößerten Anzahl ergab sich für die Gruppierung auch eine größere Auswahl, so dass die aus ihrer Sicht risikoloseren Opfer beziehungsweise Banken ausgewählt werden würden und damit aus ihrer Sicht erfolgreicher ihre Ziele verfolgt werden könnten. Zugleich bestand auch die Möglichkeit, strafbare Handlungen an den verschiedensten Orten Deutschlands zu begehen, so dass auch die Gefahr weitgehend ausgeschlossen werden würde, dass die Polizei in einem bestimmten Gebiet erneut eine Tat erwarten würde und sich fahndungsmäßig darauf einstellen würde, was für die Täter die Gefahr der Ergreifung erhöhen würde.

(2) Aus dem Umstand, dass diese Gegebenheiten naheliegend sind, schließt der Senat, dass diese naheliegenden Umstände vom Angeklagten G... für möglich gehalten wurden.

7) Die Feststellung, dass sich der Angeklagte G... mit all den für möglich gehaltenen Umständen abfand, beruht auf folgenden Umständen:

a) Der Angeklagte G... räumte ein, er habe den "anderen" gerne geglaubt, dass mit den Dokumenten nichts "Schlimmes" passiere. Da habe er sich selbst betrogen. Er habe es verdrängt, dass etwas "Schlimmes" passieren könnte. Man habe schon davon ausgehen können, dass das nicht mit rechten Dingen zugehe. Er habe es außen vorgelassen, was sie mit den Dokumenten wohl tun würden.

b) Vor diesem subjektiven Hintergrund und dem dargelegten Für-Möglich-Halten der Tatbestandsverwirklichung schließt der Senat, dass der Angeklagte G... mit der Übergabe des Führerscheins sein Einverstandensein mit dem Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges manifestierte oder wenigstens dartat, dass ihm der als möglich erkannte Handlungserfolg gleichgültig war.

1) Die Feststellungen zum Auftrag durch U. B... oder U. M... an den Angeklagten G..., eine Versichertenkarte einer Krankenkasse für die Angeklagte Z... zu besorgen, beruht auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten G...:

a) Der Angeklagte G... räumte hierzu zusammengefasst ein, er meine, es sei im Jahr 2006 gewesen. Einer der U.s habe ihn angerufen und ihm mitgeteilt, dass die Angeklagte Z... zum Arzt müsse. Er solle eine Krankenkassenkarte einer Frau im Alter von B. Z... besorgen. Er habe daraufhin eine Bekannte, die Zeugin S. Sche... (geborene Ro...), angesprochen und sie um die Überlassung ihrer Versichertenkarte gebeten. Er habe ihr dafür 300 € gegeben. Im Rahmen eines Treffens mit der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... habe er die Karte dann übergeben. Er könne sich zwar nicht mehr daran erinnern, aber er halte es nicht für ausgeschlossen, dass er den dreien bei der Übergabe der Karte auch die Anschrift der Karteninhaberin genannt habe.

b) Die diesbezüglichen Angaben des Angeklagten G... sind glaubhaft, weil sie durch die Angaben der Angeklagten Z... und der Zeugen S. und A. Sche... sowie durch die Spurenlage bestätigt werden:

i) Die Angeklagte Z... gab in diesem Zusammenhang an, im Jahr 2006 hätten U. M... und U. B... den Angeklagten G... um eine Krankenversicherungskarte gebeten, weil es ihr – der Angeklagten – gesundheitlich schlecht gegangen sei. Der Angeklagte G... habe ihr dann eine solche Karte, ausgestellt auf den Namen S. Ro..., besorgt. Damit habe sie zwei bis drei Mal einen Zahnarzt aufgesucht.

ii) Die Zeugin S. Sche... (geborene Ro...) führte in der Hauptverhandlung glaubhaft aus, der Angeklagte G... habe sie im Jahr 2006 oder 2007 gefragt, ob sie ihre Krankenversichertenkarte verkaufen wolle. Er habe ihr dafür 300 € geboten. Sie habe ihm ihre Karte übergeben und das Geld bekommen. Sie habe ihn nicht gefragt, zu welchem Zweck er die Karte haben wolle.

iii) Der Zeuge A. Sche... der Ehemann der Zeugin Sche..., schilderte das Geschehen ebenso wie seine Ehefrau.

iv) Aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Gesamtasservatenverzeichnis in Verbindung mit der Liste der Asservatenkomplexe ergibt sich, dass eine AOK-Versichertenkarte, ausgestellt auf "S. Ro...", im Brandschutt der F.straße in Zwickau aufgefunden wurde.

2) Die Feststellung, dass der Angeklagte G... auch die Adresse der Karteninhaberin mitgeteilt hat, ergibt sich aus folgenden Umständen:

a) Der Angeklagte G... führte aus, er könne es nicht ausschließen, dass er die Adresse der Zeugin Sche... an die drei Personen ebenfalls weitergegeben habe. Er könne sich daran aber nicht mehr erinnern.

b) Der Senat schließt die Mitteilung der Adresse durch den Angeklagten G... aus den Angaben der Zeugin Sche... und der Spurenlage:

i) Die Zeugin S. Sche... (geborene Ro...) gab in der Hauptverhandlung glaubhaft an, auf den in Augenschein genommenen Notizzetteln seien handschriftlich jeweils frühere Adressen von ihr vermerkt. Allerdings handele es sich bei den auf den Zetteln befindlichen Schreibleistungen in keinem Fall um ihre Handschrift. Auf dem in Augenschein genommenen Behandlungsvermerk des zahnärztlichen Notdienstes sei, so die Zeugin, zwar ihre Adresse angegeben. Sie sei aber niemals bei diesem Zahnarzt in Halle in Behandlung gewesen. Sie kenne weder die Angeklagte Z... noch die verstorbenen U. M... und U. B....

ii) Aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Gesamtasservatenverzeichnis in Verbindung mit der Liste der Asservatenkomplexe ergibt sich, dass der unter der Nummer 2.5.9 asservierte Notizzettel mit der Adresse der Zeugin Sche... in der F.straße in Zwickau im Wohnzimmer und die anderen oben genannten Asservate dort im Brandschutt sichergestellt werden konnten.

iii) Die drei Personen verfügten demnach in ihrer zuletzt genutzten Wohnung in der F.straße über zu bestimmten Zeitpunkten jeweils korrekte Adressen der Zeugin Sche.... Die Zeugin wiederum kannte aber weder die Angeklagte Z... noch U. M... oder U. B.... Der Angeklagte G... allerdings kannte sowohl die Zeugin als auch die drei untergetauchten Personen. Er hat ihnen auch die AOK-Krankenkassenkarte der Zeugin Sche... verschafft und will auch nicht ausschließen, dass er die Adresse der Zeugin weitergegeben hat. Vor diesem Hintergrund schließt der Senat, dass es auch der Angeklagte G... war, der den drei Personen die Adressen der Zeugin Sche... jweils übermittelte.

3) Die Feststellung, dass die Angeklagte Z... die übergebene Krankenkassenkarte zum Versicherungsnachweis bei drei Zahnarztbesuchen verwendete, beruht auf folgenden Umständen:

a) Die Angeklagte Z... führte hierzu aus, sie habe mit dieser Krankenkassenkarte zwei bis drei Mal einen Zahnarzt aufgesucht.

b) Diese Angaben sind glaubhaft, weil sie durch weitere Beweismittel bestätigt werden:

i) Die Kriminalbeamtin A... führte in der Hauptverhandlung glaubhaft aus, sie habe im Rahmen ihrer Ermittlungen zu den verwendeten Alias-Namen festgestellt, dass bei zahnärztlichen Behandlungen am 02. Mai 2006, am 08. Mai 2006 und am 09. Mai 2006 in Halle die AOK-Versichertenkarte auf den Namen "S.Ro..." vorgelegt worden sei.

ii) Aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Gesamtasservatenverzeichnis in Verbindung mit der Liste der Asservatenkomplexe ergibt sich, dass im Brandschutt der F.traße in Zwickau ein Zahnarzt-Bonusheft und ein Zahnarztbehandlungsvermerk aufgefunden wurden. Beide Dokumente waren auf den Namen "S.Ro..." ausgestellt.

4) Die Feststellung, dass die Vorstellungen des Angeklagten G... hinsichtlich der von der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... gebildeten Gruppierung und ihrer Zielsetzungen denjenigen entsprachen, die er bei der Übergabe seines Führerscheins an die drei Personen im Jahr 2004 gehabt hatte, beruht auf den im Zusammenhang mit der Übergabe des Führerscheins dargestellten Umständen (vgl. S. 2548 ff).

5) Die Feststellung, der Angeklagte G... habe es für möglich gehalten, durch die Beschaffung und Überlassung der AOK-Versichertenkarte die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... bei der Verfolgung der von ihm für möglich gehaltenen Ziele der Gruppierung zu unterstützen, beruht auf folgenden Umständen:

a) Der Angeklagte G... führte in diesem Zusammenhang aus, er habe die Krankenkassenkarte beschafft, weil ihm die Angeklagte Z... leidgetan habe. Er habe dies nicht getan, um einer Terrorzelle aus dem Untergrund das Morden zu ermöglichen.

b) Der Angeklagte G... wird insoweit widerlegt durch folgende Umstände:

i) Dem Angeklagten G... waren bei seiner Handlung, also bei der Beschaffung und Übergabe der AOK-Karte, folgende Umstände bewusst: Der Angeklagte G... räumte in diesem Zusammenhang glaubhaft ein, es habe in der Zeitung gestanden, dass es bezüglich der drei Personen keinen Haftbefehl mehr gebe, da die Straftaten verjährt seien. Im Jahr 2001 seien ihm von Seiten der drei Personen der von ihm leihweise überlassene Betrag von 3.000 DM zurückbezahlt worden. Zusätzlich hätten sie ihm ebenfalls im Jahr 2001 eine Summe von 10.000 DM als Depotgeld überlassen. Als er ihnen seinen Reisepass im Jahr 2001 beschafft habe, hätten sie ihm alle Auslagen erstattet. Gleiches habe für die Unkosten zur Beschaffung des ebenfalls übergebenen Führerscheins gegolten. Er habe drei mehrtägige Urlaube mit der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... verbracht. Er habe nur die Fahrtkosten zahlen müssen. Der Rest sei von ihnen getragen worden. Während eines Urlaubs hätten ihm die drei einen Rundflug spendiert. U. M... und U. B... hätten ihm zudem gesagt, sie hätten eine Möglichkeit "zu leben" gefunden. Er sei davon ausgegangen, dass es nicht "legal" sei.

ii) Bei diesem Kenntnisstand ist es naheliegend, dass eine Versichertenkarte zur Absicherung der für möglich gehaltenen Gruppierung und damit des von ihr ausgehenden Gefährdungspotentials führt und für sie daher nützlich ist:

(1) Mit der Nutzung der AOK-Karte ist eine Verschleierung des Namens und der Adresse der Angeklagten Z... verbunden. Folge davon ist, dass der relativ auffällige Nachname "Z..." in ärztlichen Patientendateien nicht aufgenommen wird.

(2) Zugleich wird der Angeklagten Z... ein Deckname und eine Deckadresse im Gebiet Hannover verschafft, was relativ weit vom Behandlungsort entfernt sein würde, so dass eine zufällige Bekanntschaft des behandelnden Arztes mit der tatsächlichen Karteninhaberin "S.Ro..." nahezu ausgeschlossen wäre. Zusätzlich würde der Angeklagte G..., sofern bei Nachfragen des Arztes oder der Krankenkasse eventuell erforderlich, den Nachrichtenaustausch zwischen der Karteninhaberin und der Kartennutzerin bewerkstelligen können.

(3) All dies wäre aber im Hinblick auf die Taten, wegen derer die drei Personen im Jahr 1998 geflohen sind, nicht nötig, da die Fahndung deswegen, wie der Angeklagte G... wusste, seit 2003 eingestellt worden war. Bei der Nutzung der Karte und der Verschleierung der wahren Identität der Patientin, also der Angeklagten Z..., ging es demnach nicht um Verhinderung der Festnahme wegen der Taten, die Anlass zur Flucht gegeben hatten.

(4) Auch aus finanziellen Gründen wäre es nicht erforderlich gewesen, eine Arztbehandlung durch die missbräuchliche Verwendung der Versichertenkarte "Ro..." zu erschleichen. Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... verfügten über ausreichend Finanzmittel. Sie waren also nicht auf eine Arztbehandlung als AOK-Versicherte angewiesen. Vielmehr wäre auch eine private Arztbehandlung als Selbstzahler von ihren finanziellen Möglichkeiten gedeckt gewesen. Weder finanzielle Gründe noch die Fahndung nach den geflohenen Personen machten also die Nutzung dieser Karte erforderlich.

(5) Vor diesem Hintergrund liegt es nahe, dass der Grund für die Nutzung der fremden Versicherungskarte vielmehr der Schutz der Anonymität des Vereinigungsmitglieds Z... und damit der Gruppierung als Ganzes sowie der als Stützpunkt von der Personengruppe genutzten Wohnung, also ihrer Adresse, waren. Dass die Wahrung der Anonymität der Gruppenmitglieder und das Verbergen ihrer örtlichen Erreichbarkeit das Gefährdungspotential der von G... für möglich gehaltenen Gruppierung absicherte und damit objektiv für sie nützlich war, liegt auf der Hand.

iii) Da der Schluss mit dem dargestellten Ergebnis basierend auf dem Kenntnisstand des Angeklagten G... objektiv naheliegend ist, schließt der Senat hieraus, dass auch der Angeklagte G... diesen naheliegenden Schluss zog. Damit ist seine Einlassung, er habe lediglich gehandelt, weil ihm die Angeklagte Z... leidgetan habe, widerlegt.

1) Die Feststellungen im Zusammenhang mit der Beschaffung und Übergabe des Reisepasses im Jahr 2011 beruhen im Wesentlichen auf den Angaben des Angeklagten G...:

a) Der Angeklagte G... führte in diesem Zusammenhang zusammengefasst aus, die drei hätten ihn im Frühjahr 2011 zuhause in Lauenau besucht. Bei dem Treffen hätten sie ihm mitgeteilt, dass sein übergebener alter Reisepass abgelaufen sei, und sie nun einen neuen Pass benötigen würden. Nachdem er sich zunächst geweigert habe, ein derartiges Dokument auf seinen Namen zu beschaffen und zu übergeben, habe er letztlich dann doch zugestimmt. Damit er es sich nicht wieder anders überlege, habe ihm U. B... gleich die Haare geschnitten, und sie seien dann zum Fotografen nach Rodenberg gefahren. Er sei mit der Angeklagten Z... im Fotostudio gewesen, Die beiden U.s hätten draußen gewartet. Im Passamt sei er zusammen mit der Angeklagten Z... gewesen. Die nicht benötigten Fotos von ihm – er denke, es seien circa sechs Stück gewesen – hätten die drei mitgenommen. Als der neue Reisepass ihm nach einigen Wochen ausgehändigt worden sei, sei er von ihnen auch gleich abgeholt worden.

b) Die Angaben des Angeklagten G... sind glaubhaft, da sie von der Angeklagten Z... und den polizeilichen Ermittlungen im Kern bestätigt werden. Zudem entspricht die objektive Spurenlage bezüglich relevanter Details den Angaben des Angeklagten G...:

i) Die Angeklagte Z... gab hierzu an, im Frühjahr/Sommer 2011 habe es zwei Treffen in Lauenau, dem Wohnort des Angeklagten G..., gegeben. Der Grund sei die Beschaffung eines neuen Reisepasses für U. B... gewesen. Der im Juni 2001 ausgestellte Pass hätte nämlich seine Gültigkeit verloren. Deshalb sei es im Frühjahr 2011 zu einem Treffen gekommen, um ein geeignetes Foto für den neuen Reisepass zu fertigen. Im Sommer habe sie alleine den neuen Pass beim Angeklagten G... abgeholt und an U. B..., der krank gewesen sei, übergeben.

ii) Die polizeilichen Ermittlungen bestätigen die Angaben des Angeklagten G... und ergänzen diese im Hinblick auf die konkreten Daten bestimmter Vorgänge: Der Polizeibeamte KOK K... erläuterte in der Hauptverhandlung glaubhaft, seine Ermittlungen bei der Samtgemeinde Rodenberg, in der der Angeklagte G... seinen Wohnsitz unterhalte, hätten ergeben, dass der Angeklagte G... am 19. Mai 2011 einen Reisepass beantragt habe und dass ihm dieser am 16. Juni 2011 ausgehändigt worden sei.

iii) Die Angaben des Angeklagten G... werden hinsichtlich relevanter Details durch die objektive Spurenlage bestätigt.

(1) Bestätigt wird durch die Spurenlage, dass der im Jahr 2011 ausgestellte Pass des Angeklagten G... an die drei Personen übergeben wurde. KOK K... erläuterte dazu glaubhaft, den Pass, der dem Angeklagten G... am 16. Juni 2011 vom Passamt ausgehändigt worden sei, habe man im Wohnmobil in Eisenach, in dem sich auch die Leichen von U. M... und U. B... befunden hätten, sicherstellen können. Dass es sich um genau diesen Reisepass gehandelt habe, habe er anhand der Ausweisnummer überprüft.

(2) Bestätigt wird durch die Spurenlage die Einlassung des Angeklagten G..., die drei hätten die für die Antragstellung nicht benötigten Passbilder von ihm mitgenommen. Diese Passbilder konnten in der F.traße in einem Umschlag gesichert und unter der Nummer 2.5.2 asserviert werden. Auf dem Kuvert befand sich ein Absenderstempel mit folgendem Text: "Fotostudio L. L.Straße , 31552 Ro.... (Rest unleserlich), 19. Mai 2011". Der Polizeibeamte KOK K... erläuterte glaubhaft in der Hauptverhandlung, seine Ermittlungen bei der Samtgemeinde Rodenberg, in der der Angeklagte G... seinen Wohnsitz unterhält, hätten ergeben, dass der Angeklagte G... am 19. Mai 2011 einen Reisepass beantragt habe. Aus dem Datum und dem Absenderstempel – nämlich einem Fotostudio –, wobei es sich bei dem Ort "Ro..." naheliegend um die Heimatgemeinde des Angeklagten G... Rodenberg handelt, schließt der Senat, dass es sich bei den aufgefundenen Fotos um die nicht benötigten Passfotos des H. G... handelte, die nach seinen Angaben von den dreien mitgenommen wurden.

2) Die Feststellungen zur Nutzung des vom Angeklagten G... übergebenen Passes bei einer Autoanmietung beruhen auf folgenden Umständen:

a) Der Zeuge M.K... der Inhaber einer Wohnmobilvermietung, gab glaubhaft an, seine Firma habe am 14. Oktober 2011 an eine Person, die sich als "H.G..." ausgewiesen habe, ein Wohnmobil Alkoven mit dem amtlichen Kennzeichen V-MK ... vermietet.

b) Aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Mietvertrag der Firma M.K... ergibt sich, dass am 14. Oktober 2011 ein Wohnmobil "Alkoven" auf die Personalien "H.G..." angemietet wurde. Das gemietete Wohnmobil wurde am 25. Oktober 2011 an den Mieter übergeben. Der Mieter legte bei der Anmietung einen Ausweis mit der Nummer "*******. Hierbei handelt es sich, was sich aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Asservatenverzeichnis ergibt, um den Reisepass auf den Namen H.G... aus dem Jahr 2011.

c) Am 04. November 2011 wurden die Leichen von U. B... und U. M... sowie der genannte Pass in dem Wohnmobil in Eisenach aufgefunden.

3) Die Feststellung, dass die Vorstellungen des Angeklagten G... hinsichtlich der von der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... gebildeten Gruppierung und ihrer Zielsetzungen denjenigen entsprachen, die er bei der Übergabe seines Führerscheins an die drei Personen im Jahr 2004 gehabt hatte, beruht auf den im Zusammenhang mit der Übergabe des Führerscheins dargestellten Umständen (vgl. S. 2548 ff). Anhaltspunkte dafür, dass sich die subjektiven Vorstellungen des Angeklagten G... verändert hätten, sind nicht vorhanden. Insbesondere wirkt sich der Zeitablauf nicht auf die Vorstellungen des Angeklagten G... aus, da jährlich mit ihm sogenannte Systemchecks zur Überprüfung der risikolosen weiteren Nutzbarkeit seiner Identität durchgeführt wurden:

a) In seiner Vernehmung vom 12. Januar 2012, deren Inhalt vom Vernehmungsbeamten KOK Sch... glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, gab der Angeklagte G... an, es habe mit den drei Personen "jährliche Systemchecks" gegeben. Bei diesen Treffen sei von den dreien abgeklärt worden, ob es zu Veränderungen seiner persönlichen Lebensverhältnisse gekommen sei. Dazu hätten auch Strafverfahren gezählt, also ob seine Identität für die drei weiterhin gefahrlos nutzbar gewesen sei.

b) Die Angeklagte Z... hat hierzu angegeben, sie wolle, wenn der Angeklagte G... von "Systemchecks" spreche, dieser Einschätzung nicht widersprechen. Weiter führte sie aus, U. B... habe den Kontakt zum Angeklagten G... aufrechterhalten wollen. Er habe sicher sein wollen, dass mit den auf H.G... ausgestellten Ausweisen alles in Ordnung und ihm – also G... – der "Führerschein" nicht entzogen worden sei. Dies habe U. B... nicht telefonisch regeln wollen.

c) Vor dem Hintergrund der weiter jährlich durchgeführten Überprüfung seiner Lebensumstände liegt aufgrund der dadurch geschaffenen Konstanz im Verhalten der drei die Annahme der Möglichkeit des Fortbestands der Gruppierung als auch ihrer Zielsetzungen nahe.

d) Der Senat schließt hieraus, dass auch der Angeklagte G... diesen naheliegenden Schluss zog und daher der Zeitablauf keinen Einfluss auf Umstände hatte, die er bereits seit Jahren für möglich hielt.

4) Die Feststellung, der Angeklagte G... habe es für möglich gehalten, durch die Beschaffung und Überlassung des Reisepasses die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... bei der Verfolgung der von ihm für möglich gehaltenen Ziele der Gruppierung zu unterstützen, beruht auf folgenden Umständen:

a) Der Angeklagte G... hat sich im Zusammenhang mit dem Pass aus dem Jahr 2011 hierzu konkret nicht geäußert. Allgemein zu seinen Handlungen gab er allerdings an, er habe die geleistete Hilfe als Freundschaftsdienst angesehen und niemals daran gedacht, die Mitglieder einer terroristischen Vereinigung zu unterstützen.

b) Der Angeklagte G... wird insoweit widerlegt durch folgende Umstände:

i) Dem Angeklagten war auch bei dieser Handlung bekannt, dass die Fahndung nach den drei Personen hinsichtlich der Taten, wegen derer sie geflohen waren, inzwischen wegen Verjährung eingestellt war. Es gab also damit zusammenhängend aus der Sicht des Angeklagten G... keinen Grund mehr für U. B... und die Gruppierung, einen auf seine Personalien lautenden Ausweis zu nutzen.

ii) Bei dem dargestellten Kenntnisstand ist es naheliegend, dass die Überlassung eines Reisepasses, der aufgrund der Ähnlichkeit mit dem Ausweisinhaber von U. B... zur Legitimation eingesetzt werden konnte, zur Absicherung einer für möglich gehaltenen Gruppierung und damit des von ihr ausgehenden Gefährdungspotentials führt, und für sie daher nützlich ist:

(1) Mit der Nutzung des unverfälschten neuen Reisepasses war – wie schon mit dem im Jahr 2001 übergebenen Pass – aufgrund der Ähnlichkeit zwischen U. B... und dem Angeklagten G... weiterhin eine Legitimierung mit einem amtlichen Ausweis bei Kontrollen oder im Rechtsverkehr möglich. Die Glaubwürdigkeit der Alias-Identität "H.G..." wurde dadurch erhöht, dass die Gruppierung für ihr Mitglied U. B... zusätzlich zum Pass "H. G..." auch noch über einen unverfälschten Führerschein "H. G.." verfügte. Zweifel an der Identität der sich mit dem Pass ausweisenden Person konnten zumindest im Regelfall dadurch zerstreut werden, dass zusätzlich zum Pass auch noch ein Führerschein auf dieselben Personalien vorgelegt werden konnte.

(2) Mit dem Pass auf den Namen "H. G.." verfügten die drei untergetauchten Personen über ein Dokument, bei dem ihnen aufgrund ihrer Freundschaft mit dem rechtmäßigen Ausweisinhaber jederzeit eine Überprüfung möglich war, ob das Dokument und die Identität "H. G..." noch gefahrlos genutzt werden konnten. Sie konnten sich nämlich vom Angeklagten G... immer informieren lassen, ob dieser eventuell, aus welchen Gründen auch immer, von den Behörden, insbesondere der Polizei, gesucht werden würde.

(3) Der Umstand, dass der Angeklagte H. G.. tatsächlich unter der den drei Personen bekannten Adresse in Lauenau wohnte, ermöglichte es ihnen auch noch, diese Adresse im Rechtsverkehr zu nutzen. Sie konnten nämlich davon ausgehen, dass eventuelle Wohnsitzüberprüfungen, ohne Verdacht zu erregen, durchgeführt werden könnten. Nicht zu erwartende, aber doch mögliche Postsendungen würden auch zugestellt und bei Bedarf vom Angeklagten G... auch weitergeleitet werden.

(4) Vor diesem Hintergrund liegt es nahe, dass die Nutzung eines auf eine fremde Person lautenden Ausweisdokuments und damit verbunden einer Adresse, unter der der Ausweisnutzer – also U. B... – gerade nicht anzutreffen war, dem Schutz der Anonymität des Ausweisnutzers und damit der Gruppierung als Ganzes sowie der als Stützpunkt von der Personengruppe genutzten Wohnung dienen würde. Dass die Wahrung der Anonymität der Gruppenmitglieder und das Verbergen ihrer örtlichen Erreichbarkeit das Gefährdungspotential der von G... für möglich gehaltenen Gruppierung absichern und damit objektiv für sie nützlich sein würde, liegt auf der Hand.

iii) Da der Schluss mit dem dargestellten Ergebnis basierend auf dem Kenntnisstand des Angeklagten G... objektiv naheliegend ist, schließt der Senat hieraus, dass auch der Angeklagte G... diesen naheliegenden Schluss zog. Damit ist seine Einlassung, er habe niemals daran gedacht, Mitglieder einer terroristischen Vereinigung zu unterstützen, widerlegt.

Der Angeklagte G... war zum Zeitpunkt seiner Tathandlungen in vollem Umfang schuldfähig. Für eine Beeinträchtigung oder gar Aufhebung der Schuldfähigkeit liegen keinerlei Anhaltspunkte vor.

Das Spielverhalten des Angeklagten an Glücksspielautomaten und die vorliegenden von ihm begangenen Straftaten stehen in keinerlei Zusammenhang.

Auch gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass anstelle der gesellschaftlich anerkannten Funktionen des Spielens mit Unterhaltung und sozialer Interaktion im Falle des Angeklagten Isolation und innerpsychische Einengung auf das Glücksspiel getreten wären. Es ist nicht ersichtlich, dass der Angeklagte G... seine beruflichen, sozialen und familiären Verpflichtungen zunehmend vernachlässigt hätte. Zu sozialen Komplikationen infolge des Spielens ist es bei ihm niemals gekommen, insbesondere auch nicht zu Vermögens- und Eigentumsdelikten. Auch pflegte er neben dem Spiel an Geldautomaten noch weitere Freizeitbeschäftigungen. Sein Spielverhalten hat der Angeklagte in einer Gesprächstherapie aufgearbeitet. Die durch das Spielen an Geldautomaten entstandenen Schulden hat er getilgt. Beruflich war der Angeklagte über den gesamten Zeitraum seines bisherigen Berufslebens bis zu seiner Verhaftung im vorliegenden Verfahren erfolgreich und engagiert tätig. Er übernahm zudem ab dem Jahr 2002 die Aufgaben eines Betriebsrats. Mit seinen Lebensgefährtinnen unterhielt er jeweils länger andauernde, ihn stabilisierende Beziehungen.

1) Einlassung des Angeklagten R. W... zu der ihm zur Last gelegten Tat

a) Der Angeklagte W... hat sich, wie dargestellt, in der Hauptverhandlung zu der ihm zur Last gelegten Tat, der Beschaffung einer Pistole Ceska 83, Kaliber 7,65 mm mit der Seriennummer *** eingelassen (vgl. S. 342 ff).

b) Die Einlassungen des Angeklagten W... in diesem Zusammenhang werden nachfolgend zur besseren Lesbarkeit zusammengefasst wiedergegeben.

2) Einlassung des Angeklagten C. S... zu der ihm zur Last gelegten Tat

a) Der Angeklagte C. S... hat sich, wie dargelegt, in der Hauptverhandlung (vgl. S. 376 ff), im Ermittlungsverfahren sowie gegenüber dem Sachverständigen Prof. Dr. L... und dem Vertreter der Jugendgerichtshilfe B... zu der ihm zur Last gelegten Tat, der Beschaffung einer Pistole Ceska 83, Kaliber 7,65 mm mit der Seriennummer ****, eingelassen. Die Angaben des Angeklagten C. S... im Ermittlungsverfahren hat der Senat durch die Vernehmung des Ermittlungsrichters beim Bundesgerichtshof Dr. B... und der Polizeibeamten G..., W... und K... die die jeweiligen Vernehmungen führten beziehungsweise dabei anwesend waren, glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt. Zu den Angaben des Angeklagten C. S... gegenüber dem Sachverständigen Prof. Dr. L... und B... hat der Senat diese Personen als Zeugen in der Hauptverhandlung vernommen, die hiervon glaubhaft berichtet haben.

b) Auch die Einlassungen des Angeklagten S... in diesem Zusammenhang werden nachfolgend zur besseren Lesbarkeit zusammengefasst wiedergegeben.

3) Beweiswürdigung hinsichtlich der den Angeklagten W... und C. S... zur Last gelegten Taten:

a) Die Feststellungen zum Auftrag von U. B... und U. M... an den Angeklagten C. S..., eine Pistole, möglichst deutsche Bauart nebst Schalldämpfer und ausreichend Munition zu beschaffen, die Feststellungen zur Mitwirkung des Angeklagten W... in der Umsetzung dieses Auftrags, die Feststellungen zur Beschaffung einer Pistole nebst Schalldämpfer und Munition durch den Angeklagten C. S... bei A. Sch... im Ladengeschäft "M" in Jena, die Feststellungen zur Verbringung dieser Pistole nebst Schalldämpfer und circa 50 Schuss Munition durch den Angeklagten C. S... zum Angeklagten W... und die Feststellungen zur Verbringung dieser Gegenstände durch den Angeklagten C. S... zu U. B... und U. M... nach Chemnitz beruhen im Wesentlichen auf den Angaben der Angeklagten W... und C. S... sowie auf den Angaben des Zeugen A. Sch....

b) Überblick zur Beweisführung:

i) Der Angeklagte W... hat eingeräumt, der Auftrag von U. M... und U. B... an den Angeklagten S..., eine scharfe Waffe zu besorgen, sei ihm bekannt gewesen. Weiter hat er eingeräumt, dass er den Angeklagten S... an den Zeugen A. Sch... als möglichen Waffenlieferanten verwiesen habe. Er hat allerdings bestritten, selbst auf A. Sch... gekommen zu sein. Vielmehr hätte ihm U. B... oder U. M... telefonisch mitgeteilt, zur Waffenbeschaffung sei A. Sch... zu kontaktieren. Weiter hat der Angeklagte W... bestritten, davon ausgegangen zu sein, über A. Sch... könne überhaupt eine Waffe beschafft werden. Er hat weiter bestritten, dem Angeklagten S... den Kaufpreis von 2.500 DM ausgehändigt zu haben. Später schränkte er ein, er habe daran keine Erinnerung mehr. Er hat weiter inzident bestritten von dem Auftrag U. B... und U. M..., auch einen Schalldämpfer zu beschaffen, und der Bestellung und Lieferung des Schalldämpfers beim Zeugen Sch... beziehungsweise durch den Zeugen Sch... informiert gewesen zu sein. Vielmehr behauptete er, er sei nach dem Auspacken der Ware bei sich zuhause über das Vorhandensein eines Schalldämpfers überrascht gewesen. Er hat weiter bestritten, beim Aufschrauben des Schalldämpfers auf die Waffe Handschuhe getragen zu haben. Er hat ebenfalls bestritten, dass Waffe und Schalldämpfer unterschiedlich lang und unterschiedlich schwer gewesen seien.

ii) Der Angeklagte C. S... hat den Tatvorwurf glaubhaft eingeräumt. Er hat allerdings bestritten, sowohl einen Auftrag zur Beschaffung eines Schalldämpfers erhalten als auch beim Waffenlieferanten einen Schalldämpfer bestellt zu haben. Der Schalldämpfer sei vielmehr bei der Waffe, ohne von ihm vorher bestellt worden zu sein, dabei gewesen. Die anschließende Übergabe der gelieferten Waffe mit Schalldämpfer und Munition an U. M... und U. B... hat der Angeklagte S... wieder eingeräumt.

iii) Soweit der Angeklagte W... hier thematisierte Umstände bestritten hat, wird er überführt durch die glaubhaften Angaben des Angeklagten S.... Soweit der Angeklagte S... sich im Hinblick auf die Bestellung eines Schalldämpfers selbst bestreitend eingelassen hat, sind seine Angaben unglaubhaft. Dass der Angeklagte S... beim Zeugen A. Sch... eine Waffe mit Schalldämpfer bestellt hat, folgt unmittelbar aus den glaubhaften Angaben des Zeugen A. Sch.... Aus diesem Umstand schließt der Senat, dass der Angeklagte S... von U. M... und U. B... den Auftrag bekam, eine Schusswaffe mit Schalldämpfer zu beschaffen. Hieraus schließt der Senat weiter, dass der Angeklagte S... diesen von den beiden Männern erteilten Auftrag, also mit dem Wunsch nach einem Schalldämpfer, auch dem Angeklagten W... berichtete:

c) Der Angeklagte W... hat in diesem Kontext zusammengefasst ausgeführt:

i) Zu den Feststellungen hinsichtlich des Auftrags von U. M... und U. B... an C. S..., eine Pistole mit Schalldämpfer und Munition zu beschaffen und zur eigenen Mitwirkung an der Umsetzung dieses Auftrags hat der Angeklagte W... zusammengefasst Folgendes angegeben:

(1) In seiner ersten Vernehmung am 251. Hauptverhandlungstag räumte er ein, der Angeklagte S... habe von U. M... oder U. B... den Auftrag bekommen, eine Waffe zu besorgen. Der Angeklagte W... behauptete, einer der U.s habe ihm diesen Auftrag telefonisch mitgeteilt. Er bestritt damit inzident, Kenntnis von diesem Auftrag durch den Angeklagten S... erhalten zu haben. Er behauptete weiter, er habe diesen U. am Telefon gefragt, wo die Waffe beschafft werden könne. Er habe die Antwort erhalten, im "Madley" bei Sch.... Er bestritt damit inzident, selbst auf A. Sch... als Waffenlieferanten gekommen zu sein. Der Angeklagte W... räumte ein, als ihn dann der Angeklagte S... gefragt habe, woher er eine Waffe bekommen könne, habe er ihn an A. Sch... vom Szeneladen "Madley" verwiesen. Er bestritt jedoch, davon ausgegangen zu sein, dass der Angeklagte S... dort eine Waffe bekommen würde.

(2) In der Folgevernehmung am 254. Hauptverhandlungstag räumte der Angeklagte W... zunächst doch ein, Kenntnis von dem Auftrag U. B... und U. M... durch den Angeklagten S... erhalten zu haben. Er führte nämlich aus, irgendwann sei der Angeklagte S... zu ihm gekommen und habe gesagt, er habe den Auftrag, eine Waffe zu besorgen. Der Angeklagte W... relativierte diese Angaben aber noch in derselben Vernehmung, indem er dann ausführte, es könne aber auch sein, dass er diese Information bei einem Telefonat mit einem der U.s bekommen habe. Er habe jedenfalls keine Erinnerung daran, dass der Angeklagte S... zu ihm gekommen sei und gesagt habe, er – S... – solle eine Waffe besorgen. Der Angeklagte W... gab weiter an, er habe auch keine Erinnerung, dass er detaillierte Informationen zur gewünschten Waffe bekommen hätte. Er bestritt inzident erneut, selbst auf A. Sch... als Waffenlieferanten gekommen zu sein. Vielmehr habe er mit den beiden U.s telefoniert und gesagt, er habe keinen Kontakt, zu jemand, der eine Waffe besorgen könne. Einer der U.s habe gesagt, man solle es bei A. Sch... im "M" versuchen. Der Angeklagte W... räumte ein, es könne schon sein, dass er zum Angeklagten S... gesagt habe, wenn es bei A. Sch... Probleme gebe, könne er zur Not auch sagen, dass er – S... – von ihm – W... – komme. Er bestritt, davon ausgegangen zu sein, dass der Angeklagte S... dort eine scharfe Waffe bekommen würde.

(3) Der Angeklagte W... führte weiter aus, er könne es zeitlich nicht einordnen, wann der Angeklagte C. S... den Auftrag erhalten habe. Er – W... – habe zu dieser Zeit aber schon in Winzerla gewohnt. Dort wohne er seit 1999.

ii) Zu den Feststellungen zur Beschaffung der Pistole nebst Schalldämpfer und Munition durch den Angeklagten C. S... bei A. Sch... im Ladengeschäft "M" in Jena hat der Angeklagte W... zusammengefasst angegeben:

(1) Der Angeklagte W... hat sich zum Umfang der vom Auftrag U. B... und U. M... umfassten und dann bestellten Gegenstände geäußert und von einer Waffe gesprochen. Munition und Schalldämpfer hat er für diese Phase des Geschehens nicht erwähnt.

(2) Der Angeklagte W... führte aus, er habe keine Erinnerung daran, ob er im Zeitraum zwischen seinem Gespräch mit dem Angeklagten S..., in dem er diesem mitteilte, er solle beim Zeugen A. Sch... nach einer Waffe fragen, und dem Erscheinen des Angeklagten S... bei ihm mit der bereits gelieferten Waffe noch etwas über den Fortgang des Bestellvorgangs erfahren habe.

(3) Der Angeklagte W... äußerte sich zur Finanzierung des Kaufpreises der Waffe:

(a) In seiner ersten Vernehmung am 251. Hauptverhandlungstag bestritt er, dem Angeklagten S... 2.500 DM für die Waffe gegeben zu haben. Das ergäbe sich schon aus den hinsichtlich seiner Person getätigten Finanzermittlungen. Er hätte das Geld nämlich nicht aufbringen können. Der Angeklagte C. S... habe selbst gesagt, er habe Geld von den beiden U.s bei der Übergabe der Waffe an sie erhalten. Der Angeklagte C. S... habe dieses Geld aber nicht an ihn, den Angeklagten W..., weitergeleitet. Die Waffe sei jedenfalls nicht aus Spenden der Szene finanziert worden. Spendengelder seien immer gleich an die drei Personen weitergeleitet worden.

(b) In der Folgevernehmung am 254. Hauptverhandlungstag gab er dann an, er habe keine Erinnerung, dass er mit dem Angeklagten C. S... über die Finanzierung der Waffe gesprochen hätte. Er habe ebenfalls keine Erinnerung daran, dass er dem Angeklagten C. S... Geld gegeben hätte. Er, W..., habe das Geld definitiv nicht auf dem Konto gehabt. Er wisse nicht, wie die Waffe finanziert worden sei. Als der Angeklagte C. S... wegen seines Ausstiegs aus der Szene nicht mehr mit den drei geflohenen Personen telefoniert habe, habe der Angeklagte S... ihm, dem Angeklagten W..., allerdings Geld im oberen dreistelligen Bereich gegeben, das von den dreien gewesen sei. Er habe keine Erinnerung, ob der Angeklagte C. S... gesagt habe, wie er an das Geld gekommen sei.

iii) Zu den Feststellungen zur Verbringung einer Pistole nebst Schalldämpfer und circa 50 Schuss Munition durch den Angeklagten C. S... zum Angeklagten W... hat sich der Angeklagte W... zusammengefasst wie folgt geäußert:

(1) In seiner ersten Vernehmung am 251. Hauptverhandlungstag führte der Angeklagte W... aus, C. S... hätte keinen Auftrag gehabt, ihm die Waffe zu zeigen. Er sei erschrocken, als C. S... mit der Waffe bei ihm gewesen sei. Wegen der befürchteten Überwachung hätten sie sich die Ware im toten Winkel der Wohnung angesehen. Einer von ihnen habe sie ausgepackt. Er behauptete, er sei nach dem Auspacken der Ware über den Schalldämpfer überrascht gewesen. Er bestritt damit inzident, von der Bestellung und Lieferung des Schalldämpfers vorher informiert gewesen zu sein. Aus Neugierde habe er den Schalldämpfer auf die Waffe geschraubt, wobei er bestritt, dabei Handschuhe getragen zu haben. Er habe keine Erinnerung daran, dass er die Waffe auf den Angeklagten S... gerichtet habe. Er erinnere sich aber genau an die Waffe. Er bestritt, dass Schalldämpfer und Waffe unterschiedlich lang und schwer gewesen seien. Vielmehr behauptete er, der Schalldämpfer sei nicht überlang gewesen. Vielmehr seien Schalldämpfer und Waffe etwa gleich lang und gleich schwer gewesen. An ein Außengewinde am Lauf der Waffe habe er keine Erinnerung. Er habe die Waffe "klobiger" in Erinnerung als eine Pistole der Marke "Ceska".

(2) In der Folgevernehmung am 254. Hauptverhandlungstag hat der Angeklagte W... dann angegeben, er sei nicht erfreut gewesen, als C. S... mit der Waffe zu ihm nach Hause gekommen sei. Er wisse nicht, wer sie ausgepackt habe. Das sei nicht im Arbeitszimmer erfolgt. Im toten Winkel habe es eine Essecke mit einem Tisch gegeben, auf dem die Waffe ausgepackt worden sein könnte. Er behauptete erneut, über den Schalldämpfer überrascht gewesen zu sein. Damit bestritt er inzident, von der Bestellung und Lieferung des Schalldämpfers vorher informiert gewesen zu sein. Er räumte dann ein, den Dämpfer aufgeschraubt zu haben, um zu sehen, wie das aussehe. Dies sei aus Überraschung geschehen. Dabei habe er die Waffe angefasst. Er bestritt, dabei Handschuhe getragen zu haben, die hätte er nämlich erst holen müssen. Überlegungen zu Fingerabdrücken habe er sich nicht gemacht. Er habe in Erinnerung, dass die Waffe in ein Tuch eingewickelt gewesen sei. Er bestritt erneut inzident, von der Bestellung und Lieferung des Schalldämpfers informiert gewesen zu sein. Vielmehr behauptete er, von dem Schalldämpfer sei vorher nicht die Rede gewesen. Das "Ding" sei einfach dabei gewesen. Er habe sich da keine Gedanken gemacht. In der Wohnung habe er mit C. S... nicht über den Schalldämpfer gesprochen, auch später nicht. Er könne sich nicht erinnern, ob Munition bei der Waffe dabei gewesen sei. Er habe sich die Waffe nicht näher angesehen.

iv) Zu den die Feststellungen zur Verbringung der Waffe mit Munition und Schalldämpfer durch den Angeklagten C. S... zu U. B... und U. M... nach Chemnitz hat sich der Angeklagte W... wie folgt geäußert:

(1) In seiner ersten Vernehmung am 251. Hauptverhandlungstag führte der Angeklagte W... aus, er habe den Angeklagten S... nicht beauftragt, die Waffe zu den beiden U.s zu bringen.

(2) In der Folgevernehmung am 254. Hauptverhandlungstag hat der Angeklagte W... dann angegeben, er gehe davon aus, dass C. S... die Waffe mit nach Hause mitgenommen und nach Chemnitz gebracht habe. Das sei für ihn die logische Abfolge.

d) Der Angeklagte C. S... hat in diesem Kontext zusammengefasst entweder selbst in der Hauptverhandlung oder im Ermittlungsverfahren, was glaubhaft durch die jeweiligen Vernehmungspersonen eingeführt wurde, ausgeführt:

i) Zum Auftrag, eine Pistole mit Schalldämpfer und Munition zu beschaffen, gab der Angeklagte S... an:

(1) Vor dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs gab er am 01. Februar 2012, wovon der Zeuge RiBGH Dr. B... glaubhaft berichtete, an, ihm sei von U. M... und U. B... der Auftrag erteilt worden, eine Pistole, möglichst deutsches Fabrikat, zu besorgen. Er bestritt, beauftragt worden zu sein, einen Schalldämpfer zu beschaffen.

(2) Bei der Beschuldigtenvernehmung durch das Bundeskriminalamt am 06. Februar 2012, deren Inhalt die Vernehmungsbeamtin G... glaubhaft berichtete, gab der Angeklagte S... an, es sei der Wunsch nach einer Waffe an ihn herangetragen worden. Es sollte ein deutsches Fabrikat sein, eine Faustfeuerwaffe. Den Auftrag habe er von U. B... oder U. M... erhalten. Er bestritt erneut, dass von diesen ein Schalldämpfer mitbestellt worden sei. Dies sei definitiv nicht so gewesen.

(3) Bei der Beschuldigtenvernehmung durch das Bundeskriminalamt am 15. Februar 2012, deren Inhalt der Vernehmungsbeamte K... glaubhaft berichtete, erklärte der Angeklagte C. S... auf Vorhalt der Angaben des Zeugen A. Sch... dass von Anfang an ein Schalldämpfer bestellt worden sei, ihm sei das unklar. Er habe versucht, das "herzuholen" und habe darüber nachgedacht. Er könne sich aber daran nicht erinnern. Wenn es so gewesen wäre, wie es der Zeuge Sch... gesagt habe, dann wäre ihm das auch noch präsent. Er bestritt erneut, dass ein Schalldämpfer von den U.s bestellt gewesen sei.

(4) Gegenüber dem Zeugen Prof. Dr. L... gab der Angeklagte S..., wovon der Zeuge glaubhaft in der Hauptverhandlung berichtete, bei drei Terminen Ende März 2012 und Anfang April 2012 an, U. B... oder U. M... hätten am Telefon gesagt, sie bräuchten eine Waffe. Es sei um eine Handfeuerwaffe gegangen, er wisse aber nicht mehr genau, wie sie sich ausgedrückt hätten. Es habe sich möglichst um ein deutsches Fabrikat handeln sollen. Zudem hätten sie Munition dafür haben wollen. Man habe ihm gesagt, geh zum R. (W...) und frage ihn, wie man das machen könne.

(5) Gegenüber dem Zeugen B... – einem Mitarbeiter der Jugendgerichtshilfe – hat der Angeklagte S... bei zwei Gesprächen im Januar 2013 und im März 2013, wovon der Zeuge glaubhaft in der Hauptverhandlung berichtete, angegeben, einer der beiden U.s habe gesagt, sie bräuchten eine deutsche Waffe.

(6) Der Angeklagte C. S... hat dann in der Hauptverhandlung ausgeführt, von den beiden U.s sei der Wunsch nach einer Waffe gekommen, nach einer Faustfeuerwaffe, möglichst ein deutsches Fabrikat mit Munition (5, Hauptverhandlungstag). Er erinnere sich, dass die beiden U.s bei der Bestellung von einem Halbautomaten gesprochen hätten. Es sollte kein Revolver sein. Sie hätten genügend Munition haben wollen, über 50 Schuss. Er habe 50 in Erinnerung, sogar 50 oder mehr (8. Hauptverhandlungstag). Als Erklärung für den Wunsch eines möglichst deutschen Modells, sei angegeben worden, dass man in Deutschland gut an Munition dafür kommen könne (12. Hauptverhandlungstag). Er sei sich ziemlich sicher, dass es kein Revolver sein sollte. Das sei ihm erst nach und nach wiedergekommen. Er habe das erst wieder "herholen" müssen. Bei der bestellten Menge Munition habe es sich um möglichst viele Patronen gehandelt (45. Hauptverhandlungstag). Zur zeitlichen Einordnung der Beschaffung der Waffe hat der Angeklagte C. S... angegeben, anfangs habe er die Übergabe der Waffe auf Ende 1999 oder Anfang 2000 datiert. Die zeitliche Einordnung habe er dann über seinen Führerschein hergestellt. Er habe die Fahrprüfung am 18. März 2000 nicht bestanden. Eine Woche später habe er dann die Prüfung bestanden. Er habe die Waffe mit dem Auto seiner Mutter abgeholt, also zu einer Zeit, als er einen Führerschein gehabt habe. Am 19. Mai 2000 habe er nach seiner Arbeitslosigkeit wieder zu arbeiten begonnen. Er habe die Waffe nicht abgeholt, als er bereits wieder gearbeitet habe.

(7) Am 17. März 2000 und 18. März 2000 habe er die Führerscheinprüfung nicht bestanden. Eine Woche später habe er die Fahrprüfung bestanden. Die Waffe müsse er dann Ende März oder im April 2000 abgeholt haben. Am 19. Mai 2000 habe er zu arbeiten begonnen. Er denke nicht, dass er die Waffe abgeholt habe, als er wieder gearbeitet habe (5., 8. Hauptverhandlungstag).

ii) Zu den Feststellungen zur Mitwirkung des Angeklagten W... an der Umsetzung des Auftrags führte der Angeklagte S... aus:

(1) Vor dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat der Angeklagte C. S..., wovon der Zeuge RiBGH Dr. B... glaubhaft berichtete, am 01. Februar 2012 angegeben, nach Erhalt des Auftrags habe er sich an den Angeklagten W... gewandt, der ihn zu A. Sch... in den Szeneladen "M." geschickt habe.

(2) In seiner Beschuldigtenvernehmung vom 06. Februar 2012 durch das Bundeskriminalamt, deren Inhalt die Vernehmungsbeamtin G... glaubhaft berichtete, führte der Angeklagte S... aus, er gehe davon aus, er sei zum Angeklagten W... gegangen, der ihn ins "M." zu A. Sch... geschickt habe. Er habe immer nur alleine mit dem Angeklagten W... über solche Angelegenheiten gesprochen, auch hinsichtlich der Waffe. Er habe keine Erinnerung an die Reaktion des Angeklagten W... auf den Auftrag zur Beschaffung der Waffe. Er könne sich nur erinnern, dass er zu A. Sch... habe gehen sollen.

(3) Gegenüber dem Zeugen Prof. Dr. L... hat der Angeklagte S..., wovon der Zeuge glaubhaft in der Hauptverhandlung berichtete, bei drei Terminen Ende März 2012 und Anfang April 2012 angegeben, es habe geheißen, geh zum R. und frage ihn, wie man das machen könne. Er habe sich vorher gedacht, wo er denn überhaupt eine solche Waffe herbekommen solle. Er habe die Informationen zu dem Angeklagten W... gebracht. Der Angeklagte W... habe ihn zu A.. Sch... geschickt, den er aus dem Szeneladen "M." gekannt habe, weil er dort eingekauft hatte.

(4) Gegenüber dem Zeugen B... – einem Mitarbeiter der Jugendgerichtshilfe – hat der Angeklagte S... bei zwei Gesprächen im Januar 2013 und im März 2013, wovon der Zeuge glaubhaft in der Hauptverhandlung berichtete, angegeben, er habe das an den Angeklagten W... weitergegeben. Von dem Angeklagten W... sei ihm A. Sch... genannt worden. Er solle in den Laden gehen und ihn mal fragen. Er habe bei A. Sch... nachgefragt.

(5) In der Hauptverhandlung gab der Angeklagte S... an, von den beiden U.s sei der Wunsch nach einer Waffe gekommen. Er habe das an den Angeklagten W... weitergegeben. Dieser habe ihm gesagt: "Geh zum Sch... ins M.!" (5. Hauptverhandlungstag). Im "M." habe er sagen sollen, W... habe ihn geschickt (6. Hauptverhandlungstag). Er sei wegen der meisten Sachen zu dem Angeklagten W... gegangen, um sie mit ihm zu besprechen (8. Hauptverhandlungstag). Er sei dann ins "M." zu A. Sch... gegangen, der ihm erklärt habe, er wolle sich umhören. Ob der Angeklagte W... ihn begleitet habe, wisse er nicht mehr (5. Hauptverhandlungstag). Später gab der Angeklagte an, seines Wissens sei er alleine ins "M." gegangen. Er habe sich das erschlossen, da der Angeklagte W... gesagt habe: "Geh zum Sch...". Er habe den Angeklagten W... im Laden auch nicht vor Augen (10. Hauptverhandlungstag).

iii) Zu den Feststellungen zur Beschaffung einer Pistole nebst Schalldämpfer und Munition durch den Angeklagten C. S... bei A. Sch... im Geschäft "M." in Jena führte der Angeklagte S... aus:

(1) Vor dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs gab der Angeklagte C. S..., wovon der Zeuge RiBGH Dr. B... glaubhaft berichtete, am 01. Februar 2012 an, ihm sei der Auftrag erteilt worden, eine Schusswaffe zu besorgen. Der Angeklagte W... habe ihn zum Zeugen A. Sch... ins "M." geschickt. Er sei dann zu A. Sch... gegangen und habe ihm gesagt, wie ihm vom Angeklagten W... aufgetragen worden sei, dieser schicke ihn. Nach einigen Tagen sei ihm gesagt worden, es könne geliefert werden. Zusätzlich sei er über den zu zahlenden Kaufpreis informiert worden, an dessen Höhe er sich aber nicht mehr erinnern könne. Bei einem weiteren Termin sei ihm die Ware übergeben worden. Er habe mit Geld vom Angeklagten W... bezahlt.

(2) In seiner Beschuldigtenvernehmung vom 06. Februar 2012 durch das Bundeskriminalamt, deren Inhalt die Vemehmungsbeamtin G... glaubhaft berichtete, führte der Angeklagte S... aus, es habe maximal drei Tage gedauert bis er nach Erteilung des Auftrags den Zeugen A. Sch... aufgesucht habe. Da vom Angeklagten W... der Auftrag, zu Sch... zu gehen, gekommen sei, gehe er davon aus, er sei dort allein gewesen. Er habe beim Zeugen Sch... eine Waffe bestellt. Die Waffe habe möglichst ein deutsches Fabrikat sein sollen, eine Faustfeuerwaffe mit Munition. Es sei von Anfang an um eine Handfeuerwaffe gegangen. Er bestritt, einen Schalldämpfer mitbestellt zu haben. Dies sei definitiv nicht so gewesen. Er habe noch im Kopf, dass er dem Zeugen Sch... gesagt habe, der Angeklagte W... schicke ihn. Der Zeuge Sch... habe versprochen, sich umhören zu wollen. Er sei sehr überrascht gewesen, dass A. Sch... gesagt habe, er werde sich umhören. Zuerst sei es nur darum gegangen abzuklären, ob der Zeuge Sch... überhaupt eine Waffe besorgen könne. Als er nach einiger Zeit wieder hingegangen sei, habe ihm der Zeuge Sch... mitgeteilt, dass es eine Waffe gäbe. Es habe aber eine Abweichung von der Bestellung gegeben. Dass ein Schalldämpfer mitgeliefert werde, sei es aber nicht gewesen. Dass ein Schalldämpfer dabei gewesen sei, hätten sie erst beim Angeklagten W... zuhause festgestellt. Auf den Schalldämpfer habe der Angeklagte W... dergestalt reagiert, dass er ihn auf die Waffe geschraubt habe. Zunächst führte der Angeklagte S... weiter aus, es könne möglich sein, dass er bei einem Treffen mit A. Sch... den Kaufpreis erfahren habe und dann mit dem Angeklagten W... Rücksprache gehalten habe. Er wisse dies jedoch nicht mehr. Noch in dieser Vernehmung gab er dann aber an, er gehe davon aus, dass ihm der Preis für die Waffe bei der Gelegenheit vom Zeugen Sch... genannt worden sei, als er erfahren habe, dass es eine Waffe gebe. Er sei mit diesen Informationen zum Angeklagten W... gegangen und denke, dass er von ihm das Geld bekommen habe. Er schließe aus, selbst einen solchen Betrag gehabt zu haben, da er damals Lehrling gewesen sei. Er habe nur mit dem Angeklagten W... über diese Sache gesprochen. An die Geldübergabe könne er sich nicht erinnern. Er habe auch keine Erinnerung daran, ob er im Vorfeld des Waffenkaufs gewusst habe, wer die Waffe bezahlen würde und ob ein finanzieller Rahmen vorgegeben gewesen sei. Es sei dann zur Übergabe der Waffe gekommen. Als er in der Vernehmung des Zeugen A. Sch... gelesen habe, dass eine Waffe schnell unter den Vordersitz geschoben worden sei, habe er sich erinnern können, dass es sein könne, dass er mit dem roten Renault Clio seiner Mutter dort gewesen sei, und die Übergabe in dem Auto stattgefunden habe. Er sei der Meinung, er wäre vom Auto zu Fuß zum Laden gegangen und von dort seien sie beide zum Auto gegangen, wo die Übergabe Geld gegen Waffe stattgefunden habe. Es könne sein, dass die in einem Tuch eingeschlagene Waffe noch in eine Tüte eingepackt gewesen sei, oder dass der Zeuge Sch... diese in einem Rucksack gehabt habe. Er gehe nicht davon aus, dass ihm die Waffe beim Kauf gezeigt worden sei, oder er sie sich vor der Übergabe einmal angesehen habe.

(3) Bei der Beschuldigtenvernehmung durch das Bundeskriminalamt am 15. Februar 2012, deren Inhalt der Vernehmungsbeamte K... glaubhaft berichtete, seien dem Angeklagten C. S... die Angaben des Zeugen A. Sch... vorgehalten worden, dass von ihm von Anfang an ein Schalldämpfer bestellt worden sei. Der Angeklagte S... führte dazu aus, ihm sei das unklar. Er habe versucht, das "herzuholen" und habe darüber nachgedacht. Er könne sich aber nicht daran erinnern. Wenn es so gewesen wäre, wie es der Zeuge Sch... gesagt habe, dann wäre ihm das auch noch präsent. Er bestritt erneut, dass ein Schalldämpfer von den U.s bestellt gewesen sei. Bei seinem ersten Besuch beim Zeugen Sch... habe er die Ware bestellt. Inzident unter Berücksichtigung der Einlassung bestritt er damit auch, dass er beim Zeugen Sch... einen Schalldämpfer bestellt habe. Vielmehr behauptete er, bei seinem zweiten Besuch dort, habe der Zeuge Sch... ihm gesagt, dass eine Waffe mit Schalldämpfer verfügbar sei. Er sei sich nicht sicher, aber er denke, er habe nachgefragt, ob es denn keine deutsche Waffe gebe. Das mit dem Schalldämpfer sei für ihn nicht wichtig gewesen. Der Zeuge Sch... habe gemeint, er könne diese Waffe kaufen oder keine.

(4) Gegenüber dem Zeugen Prof. Dr. L... gab der Angeklagte S..., wovon der Zeuge glaubhaft in der Hauptverhandlung berichtete, bei drei Terminen Ende März 2012 und Anfang April 2012 an, der Angeklagte W... habe ihn zu A. Sch... geschickt, den er aus dem Szeneladen "M." gekannt habe, weil er dort eingekauft habe. Er sei zu A. Sch... gegangen und habe gesagt, von R. W... geschickt worden zu sein. Auf Vorhalt der Angaben des A. Sch..., wonach ein Schalldämpfer bestellt worden sei, habe der Angeklagte C. S... erneut bestritten, einen Schalldämpfer bestellt zu haben. A. Sch... habe ihm erklärt, er würde sich um die Bestellung kümmern. Er, C. S... solle in zwei Wochen noch einmal fragen. Als er nachgefragt habe, habe A. Sch... gesagt, die einzige Waffe, die er habe besorgen können, sei eine ausländische Waffe mit Munition und Schalldämpfer. Er, C. S..., wisse jetzt nicht mehr hundertprozentig, ob A. Sch... bei dieser Gelegenheit schon vom Schalldämpfer gesprochen habe oder ob dieser später eben dabei gewesen sei. Als Kaufpreis habe er 600 DM bis 800 DM in Erinnerung, wisse aber, dass A. Sch... von 2.500 DM gesprochen habe. Mit dieser Information sei er zu dem Angeklagten W... gegangen, der gesagt habe: "Kaufen". Der Angeklagte W... habe ihm auch das Geld gegeben. Mit dem Geld sei er zu A. Sch... gegangen, der ihm die Waffe übergeben habe.

(5) Gegenüber dem Zeugen B... – einem Mitarbeiter der Jugendgerichtshilfe – gab der Angeklagte S... bei zwei Gesprächen im Januar 2013 und im März 2013, wovon der Zeuge glaubhaft in der Hauptverhandlung berichtete, an, vom Angeklagten W... sei ihm A. Sch... genannt worden. Er solle in den Laden gehen und ihn mal fragen. Er habe bei A. Sch... nachgefragt. Er habe dann die Waffe in Empfang genommen. Das Geld für die Waffe habe er vom Angeklagten W... bekommen. Wieviel wisse er nicht.

(6) Der Angeklagte S... führte am 5. Hauptverhandlungstag aus, der Angeklagte W... habe ihm gesagt: "Geh zum Sch... ins M.!". Er sei ins "M." zum Zeugen Sch... gegangen, der erklärt habe, er wolle sich umhören. Ob der Angeklagte W... ihn begleitet habe, wisse er nicht mehr. Er bestritt inzident, einen Schalldämpfer bestellt zu haben. Er führte nämlich aus, er sei wieder hingegangen und der Zeuge Sch... habe ihm gesagt, er habe eine Waffe, allerdings keine deutsche, sondern eine osteuropäische mit Schalldämpfer und Munition. Es gäbe nur die eine. Der Schalldämpfer sei erstmals erwähnt worden, als der Zeuge Sch... gesagt habe, es gäbe nur diese Waffe. Er sei zum Angeklagten W... gegangen und habe diese Informationen und den ihm genannten Kaufpreis weitergegeben. W... habe sein "ok" gegeben. Er sei dann zu A. Sch... gegangen und habe nunmehr sein "ok" gegeben. Er habe von dem Angeklagten W... das Geld erhalten und dann die Waffe abgeholt. An die Fahrt mit dem Auto habe er keine Erinnerung mehr, er meine sich aber zu erinnern, dass die Waffe unter den Autositz geschoben worden sei. Er gehe deshalb davon aus, dass er mit dem Wagen seiner Mutter gefahren sei. Zu einem späteren Zeitpunkt der Vernehmung an diesem Tag führte er aus, er habe bei einem Treffen die Ware beim Zeugen Sch... bestellt. Bei einem weiteren Treffen mit ihm, habe ihm dieser mitgeteilt, es gäbe eine Waffe, allerdings keine deutsche, sondern eine osteuropäische mit Schalldämpfer und Munition. Es gäbe nur die eine.

(7) Der Angeklagte S... führte am 6. Hauptverhandlungstag aus, im "M." habe er sagen sollen, W... habe ihn geschickt.

(8) Der Angeklagte S... bestritt inzident am 8. Hauptverhandlungstag, einen Schalldämpfer beim Zeugen Sch... bestellt zu haben. Er führte nämlich aus, er habe Sch... gesagt, er brauche eine Handfeuerwaffe, Halbautomatik, deutsches Fabrikat mit genügend Munition. Als der Zeuge Sch... ihm gesagt habe, er habe nur das osteuropäische Modell mit Schalldämpfer, sei es für ihn klar gewesen, dass das "ok" sei, und er sei nicht zu W... gegangen, um sich das absegnen zu lassen. Er führte in diesem Zusammenhang dann noch aus, er habe nun nochmals überlegt. Normal sei es schon gewesen, dass er sich alle Entscheidungen vom Angeklagten W... habe genehmigen lassen. Er wisse aber nicht, ob er nicht schon bei der Bestellung beim Zeugen Sch... ein preisliches Limit an diesen weitergegeben habe, so dass eine Genehmigung in diesem Fall durch den Angeklagten W... nicht erforderlich gewesen sei. Dennoch habe er von dem Angeklagten W... das Geld bekommen. Das Geld habe er wohl vor der Abholung der Waffe geholt. Er habe 500 DM bis 1.000 DM oder 600 DM bis 800 DM in Erinnerung. Der Zeuge Sch... habe gesagt, man solle mit der Waffe nicht zu viel schießen, da sie sonst zu heiß werde.

(9) Der Angeklagte S... führte am 10. Hauptverhandlungstag aus, seines Wissens sei er alleine ins "M." gegangen. Er habe sich das erschlossen, da der Angeklagte W... gesagt habe: "Geh zum Sch...!". Er habe den Angeklagten W... im Laden auch nicht vor Augen. Da es nur "möglichst" ein deutsches Fabrikat sein sollte, habe er, C. Sch..., den Kauf der Waffe zugesagt, als nur eine osteuropäische Waffe verfügbar gewesen sei.

(10) Der Angeklagte S... führte am 11. Hauptverhandlungstag auf Vorhalt der Angaben des Zeugen Sch..., er – A. Sch... – erinnere sich konkret an den Auftrag, einen Schalldämpfer zu besorgen, aus, er bleibe bei seiner Aussage. Als A. Sch... ihm gesagt habe, dass er eine Waffe besorgt habe, habe er kein Geld dabeigehabt. Er sei zum Angeklagten W... gegangen, der ihm Geld gegeben habe. Mit A. Sch... habe es keine Diskussion wegen des Schalldämpfers und eines Aufpreises gegeben. Er wisse nicht, ob der Angeklagte W... das Geld parat gehabt habe oder ob er es erst habe holen müssen.

(11) Der Angeklagte S... führte am 12. Hauptverhandlungstag aus, er habe alle Informationen zum Waffenkauf vollständig an den Angeklagten W... weitergegeben. Die Information, die Waffe werde heiß, habe er nicht weitergegeben

(12) Der Angeklagte S... bestritt am 45. Hauptverhandlungstag inzident, einen Schalldämpfer bestellt zu haben. Er führte nämlich aus, er habe keinen genauen Wortlaut vom Zeugen Sch... im Kopf, aber es sei grundsätzlich so gewesen, dass der Zeuge gesagt habe, es gäbe eine Waffe, aber keine deutsche, aber eine mit Schalldämpfer. Anfangs habe er das mit dem Schalldämpfer nicht sicher gewusst, er sei sich dann aber immer sicherer geworden. Er sei spazieren gegangen und habe sich das vor Augen geholt. Anfangs habe er eine deutsche Waffe abgespeichert, aber es sei keine deutsche Waffe gewesen. Er sei von der Größe des Schalldämpfers überrascht gewesen, nicht davon, dass einer dabei gewesen sei. Er habe in Erinnerung, dass er dem Angeklagten W... gesagt habe, was ihm A. Sch... zur lieferbaren Waffe gesagt habe und dass er von R. W... ein "Ok" bekommen habe. Der Angeklagte W... habe ihm auch das Geld gegeben. Der Angeklagte W... sei sein Ansprechpartner gewesen. Er wisse einfach, dass R. W... ihm das Geld gegeben habe. Den Kaufpreis habe er nicht im Kopf, er habe 600 bis 1.000 DM betragen. Seine Mutter habe 1999/2000 einen roten Renault Clio gehabt, den er habe nutzen können. Er habe dieses Auto ab Mai 2000 gebraucht, um in die Arbeit zu kommen, habe es aber auch schon vorher nutzen können. Nach Angaben des Zeugen Sch... habe er die Waffe unter den Autositz geschoben. Das Bild mit dem Zeugen Sch... in dem Auto sei ihm dann wieder hochgekommen. Vor der Aussage des A. Sch... habe er gedacht, die Waffe sei vor dem Eingang, eventuell im Nebeneingang, übergeben worden. Als er die Aussage des Sch... gelesen habe, sei das wiedergekommen. (13) Der Angeklagte S... führte am 269. Hauptverhandlungstag aus, er habe Botschaften hin- und herbringen sollen. Er habe das jeweils an den Angeklagten W... weitergegeben, der reagiert und Aufträge gegeben habe. Mit der Waffe sei das genauso gelaufen. Die U.s hätten ihm nie einen Auftrag gegeben. Er habe den Auftrag der Waffenbeschaffung an den Angeklagten W... weitergegeben. Es stimme nicht, dass ihm R. W... nur einen Tipp gegeben habe. Er habe vom Angeklagten W... dann auch das Geld bekommen. Der Zeuge B... sei nicht involviert gewesen.

iv) Zu den Feststellungen zur Verbringung dieser Pistole nebst Schalldämpfer und circa 50 Schuss Munition durch den Angeklagten Garsten S... zum Angeklagten W... hat sich der Angeklagte S... wie folgt eingelassen:

(1) Vor dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs gab der Angeklagte C. S..., wovon der Zeuge RiBGH Dr. B... glaubhaft berichtete, am 01. Februar 2012 an, er habe die Waffe zum Angeklagten W... gebracht und sie hätten sie sich dort gemeinsam angesehen. Er erinnere sich genau, dass bei der Waffe ein Schalldämpfer und Munition, allerdings weniger als 50 Patronen, dabei waren.

(2) In seiner Beschuldigtenvernehmung vom 06. Februar 2012 durch das Bundeskriminalamt, deren Inhalt die Vernehmungsbeamtin G... glaubhaft berichtete, führte der Angeklagte S... aus, es könne sein, dass er die Waffe erst einmal mit zu sich nach Hause genommen habe. Es könne aber auch sein, dass er als erstes zu R. W... gefahren sei. Diesem habe er sie jedenfalls vorher gezeigt, weil das eben die Wege gewesen wären. Er bestritt inzident, einen Schalldämpfer beim Zeugen A. Sch... bestellt zu haben. Er führte nämlich aus, sie hätten erst beim Angeklagten W... zuhause festgestellt, dass ein Schalldämpfer mit dabei gewesen sei. Auf den Schalldämpfer habe der Angeklagte W... dergestalt reagiert, dass er ihn auf die Waffe geschraubt habe. Es könne möglich sein, dass R. W... dabei Handschuhe getragen habe. Er wisse nicht, ob er die Waffe außerhalb des als Verpackung verwendeten Tuchs in der Hand gehabt habe. Er wisse auch nicht, ob er Handschuhe getragen habe.

(3) Bei der Beschuldigtenvernehmung durch das Bundeskriminalamt am 15. Februar 2012, deren Inhalt der Vernehmungsbeamte K... glaubhaft berichtete, führte der Angeklagte C. S... aus, der Angeklagte W... habe den Schalldämpfer auf die Waffe geschraubt, als er, C. S..., sie zu ihm gebracht habe. Der Angeklagte W... habe dabei schwarze Lederhandschuhe angehabt.

(4) Gegenüber dem Zeugen Prof. Dr. L... gab der Angeklagte S..., wovon der Zeuge glaubhaft in der Hauptverhandlung berichtete, bei drei Terminen Ende März 2012 und Anfang April 2012 an, er habe die Waffe zum Angeklagten W... gebracht, der sie sich angesehen habe. Er wisse nicht mehr, ob er die Waffe bei dem Angeklagten W... gelassen habe oder zu sich nach Hause genommen habe.

(5) Gegenüber dem Zeugen B... – einem Mitarbeiter der Jugendgerichtshilfe – gab der Angeklagte S... bei zwei Gesprächen im Januar 2013 und im März 2013, wovon der Zeuge glaubhaft in der Hauptverhandlung berichtete, an, er habe sich die Waffe mit dem Angeklagten W... angesehen.

(6) Der Angeklagte S... führte am 5. Hauptverhandlungstag aus, als er die Waffe abgeholt habe, habe er sie zu R. W... gebracht und sie sich mit diesem angesehen. Der Angeklagte W... habe den Schalldämpfer aufgeschraubt. R. W... habe Lederhandschuhe angehabt. Nur dieses Bild habe er noch im Kopf.

(7) Der Angeklagte S... führte am 8. Hauptverhandlungstag aus, er sei mit der Waffe erst zu sich nach Hause gegangen, habe sie ausgepackt und angesehen. Er habe den Schalldämpfer aufgeschraubt. Er habe die Waffe nicht durchgeladen. Er habe überlegt, den Schalldämpfer wegzutun, habe aber Angst gehabt, dass die U.s wegen des Gewindes sagen würden, dass etwas fehlen würde. Mit dem Angeklagten W... habe er die Waffe in dessen Arbeitszimmer angesehen. R. W... habe den Schalldämpfer aufgeschraubt, die Waffe auf ihn, C. S... gerichtet und gelacht. Er, C. S..., habe gedacht, damit ziele man nicht auf Menschen.

(8) Der Angeklagte S... führte am 9. Hauptverhandlungstag aus, der Angeklagte W... habe die Handschuhe nicht kommentiert.

(9) Der Angeklagte S... führte am 10. Hauptverhandlungstag aus, er wisse nicht, warum der Angeklagte W... Handschuhe angehabt habe. Er, C. S..., könne sich nicht erinnern, Handschuhe getragen zu haben. Er könne sich auch nicht erinnern, ob der Angeklagte W... die Munition gesehen habe. Die Munition sei neben der Waffe auf einem Tuch gelegen.

(10) Der Angeklagte S... führte am 45. Hauptverhandlungstag aus, er habe ein Bild von dem Arbeitszimmer des Angeklagten W... vor Augen. Die Waffe hätten sie in der Mitte des Zimmers auf dem Fußboden ausgepackt. Der Angeklagte W... habe den Schalldämpfer aufgeschraubt und die Waffe auf ihn, C. S..., gerichtet. Es sei als Scherz gemeint gewesen. Es sei zwischen lustig und unangenehm gewesen. Seines Erachtens habe er die Waffe selbst nicht in die Hand genommen. Er sei sich sicher, dass der Angeklagte W... Handschuhe getragen habe. Die Munition sei bei dem Tuch liegen geblieben. Es sei ein Päckchen gewesen. Es sei Pappe oder eine Dose gewesen. Er wisse, dass es Munition gewesen sei. Er habe die Stückzahl nach Gefühl eingegrenzt. Die Eingrenzung habe er vorgenommen, da er die Munition gesehen habe oder weil ihm Sch... gesagt habe, dass es nicht ganz 50 Schuss seien.

v) Zu den Feststellungen zur Verbringung der vom Zeugen Sch... übergebenen Gegenstände durch den Angeklagten C. S... zu U. B... und U. M... nach Chemnitz hat sich der Angeklagte S... wie folgt eingelassen:

(1) Vor dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs gab der Angeklagte C. S..., wovon der Zeuge RiBGH Dr. B... glaubhaft berichtete, am 01. Februar 2012 an, er habe die Waffe nach Chemnitz bringen sollen.

(2) In seiner Beschuldigtenvernehmung vom 06. Februar 2012 durch das Bundeskriminalamt, deren Inhalt die Vernehmungsbeamtin G... glaubhaft berichtete, führte der Angeklagte S... aus, er gehe davon aus, dass von vornherein vorgesehen gewesen sei, dass er die Waffe an die drei Personen übergeben sollte.

(3) In seiner Beschuldigtenvernehmung vom 12. September 2012 durch das Bundeskriminalamt, deren Inhalt der Vernehmungsbeamte W... glaubhaft berichtete, führte der Angeklagte S... aus, bei der Übergabe der Waffe in Chemnitz habe er einen Pullover mit der Aufschrift "ACAB" und mit einem Comic, bei dem ein Glatzkopf einem Polizisten eine Waffe an den Kopf gehalten habe, angezogen, weil er farblich zur Hose gepasst habe. Die beiden U.s hätten ihn aufgefordert, den Pullover auszuziehen. Er habe dann gefroren.

(4) Gegenüber dem Zeugen Prof. Dr. L... gab der Angeklagte S..., wovon der Zeuge glaubhaft in der Hauptverhandlung berichtete, bei drei Terminen Ende März 2012 und Anfang April 2012 an, er sei mit dem Zug nach Chemnitz gefahren. Sie seien auf ihn zugekommen und man sei in eine Cafeteria bei Kaufhof oder Karstadt gegangen. Die Angeklagte B. Z... sei gekommen. Man habe Smalltalk gemacht. Es sei unter anderem um Handys gegangen. Alle drei seien normal gekleidet und eigentlich ganz nett gewesen. Aus der Situation heraus sei es für ihn klar gewesen, dass er keine konkreten Fragen an sie stelle. Er habe Vordrucke für einen Anwalt dabeigehabt, die alle drei unterschrieben hätten. Zuvor sei er mit dem Angeklagten W... bei dem Anwalt gewesen. Wahrscheinlich sei er, C. S..., mit dabei gewesen, dass der Angeklagte W... nicht allein habe fahren müssen. Nach der Unterschrift sei die Angeklagte Z... gegangen. Er sei mit den Männern in ein Abbruchhaus gegangen, wo er ihnen die Waffe gegen Geld übergeben habe. Sie hätten die Waffe ausgewickelt und seien erfreut gewesen. Sie hätten die Waffe cool gefunden. Ein Mann habe sie gestört. Und sie hätten ihn wieder zum Bahnhof begleitet.

(5) Gegenüber dem Zeugen B... – einem Mitarbeiter der Jugendgerichtshilfe – gab der Angeklagte S... bei zwei Gesprächen im Januar 2013 und im März 2013, wovon der Zeuge glaubhaft in der Hauptverhandlung berichtete, an, er habe die Waffe mit dem Angeklagten W... angesehen und dann in Chemnitz den beiden U.s übergeben. Nach Chemnitz sei er mit dem Zug gefahren. Er habe ein T-Shirt getragen mit der Aufschrift "ACAB". Einer der U.s habe ihn aufgefordert, das auszuziehen, weil er damit auf sich aufmerksam mache.

(6) Der Angeklagte S... führte am 5. Hauptverhandlungstag aus, er gehe davon aus, dass in einem Telefonat die Anweisung gekommen sei, dass er die Waffe nach Chemnitz fahren solle. Er habe einen Termin ausgemacht und sei mit der Bahn hingefahren. Die beiden U.s hätten ihn abgeholt. Er habe einen Pullover mit der Aufschrift "ACAB" getragen. Er habe von den U.s die Anweisung erhalten, den Pullover auszuziehen, da dieser zu auffällig sei. Sie seien dann zu einem Einkaufszentrum, eventuell der "Galeria Kaufhof", gegangen und dort in ein Café. Die Angeklagte Z... sei kurz vorbeigekommen. Es sei um das Unterschreiben von Anwaltssachen gegangen. Sie sei dann zeitnah wieder gegangen. Er sei dann mit den beiden U.s in ein Abbruchhaus gegangen, das mit einem Bauzaun umzäunt gewesen sei. Dort habe er die Waffe übergeben. Die beiden Männer seien über den Schalldämpfer überrascht gewesen, aber aus dem Grund, weil sie einen Schalldämpfer vorher noch nie gesehen gehabt hätten. Er erinnere sich, dass einer der U.s den Schalldämpfer aufgeschraubt habe. Es sei jemand gekommen, der "Raus hier!" gerufen habe. Er, C. S..., sei dann zum Bahnhof gegangen. Er müsse auch Geld dafür bekommen haben. Er wisse nur, dass dann Geld zu Hause gewesen sei. Das Geld sei in eine Fahne eingewickelt gewesen und sei bei einer Hausdurchsuchung nicht gefunden worden. Für die Waffe habe er geschätzt 500 DM bis 1.000 DM erhalten. Es könnte nur ein Teil der 2.500 DM gewesen sein. Im Rahmen seines Ausstiegs habe er das Geld, das er zu Hause gehabt habe, dem Angeklagten W... gegeben. Zuvor habe er jedoch eine Prepaid-Karte davon gekauft.

(7) Der Angeklagte S... führte am 6. Hauptverhandlungstag aus, bei der Übergabe der Waffe seien sie gestört worden. Ein Mann sei gekommen und habe sie rausgeworfen. Er habe in Erinnerung, dass einer der U.s die Waffe hinter dem Rücken versteckt habe.

(8) Der Angeklagte S... führte am 8. Hauptverhandlungstag aus, in dem Café habe U. B... sein, des Angeklagten, Handy genommen, einen Fingerabdruck darauf gedrückt und gefragt: "Weißt Du, was das wert ist?". Dann habe U. B... den Fingerabdruck weggewischt. Die U.s hätten ihm dort auch so etwas gesagt wie: "Wir sind immer bewaffnet". Er habe eine Maschinenpistole oder eine Uzzi im Kopf. Er habe das komisch gefunden, da sie von ihm doch eine Waffe bekommen würden. Das Geld, das sie ihm gegeben hätten, sei mit Banderolen umfasst gewesen. Er habe sich gedacht, es müsse aus einem Banküberfall stammen, vielleicht hätten sie einen Wachmann angeschossen.

(9) Der Angeklagte S... führte am 9. Hauptverhandlungstag aus, er habe nicht nachgefragt, warum er noch eine Waffe habe besorgen sollen, wenn sie doch schon bewaffnet seien. Er wisse nicht, ob das Geld in dem Abbruchhaus übergeben worden sei. Er habe das Geld am Tag der Übergabe der Waffe erhalten.

(10) Der Angeklagte S... führte am 10. Hauptverhandlungstag aus, der Angeklagte W... oder die beiden U.s hätten gesagt, dass die Waffe nach Chemnitz gebracht werden solle. Er sei davon ausgegangen, dass die drei in Chemnitz gewohnt hätten.

(11) Der Angeklagte S... führte am 11. Hauptverhandlungstag aus, nach der Übergabe der Waffe sei er mit dem Zug von Chemnitz nach Jena gefahren. Er wisse nicht, ob er dort abgeholt worden sei und auch nicht, ob er den Angeklagten W... über das Treffen unterrichtet habe.

(12) Der Angeklagte S... führte am 45. Hauptverhandlungstag aus, er wisse nicht, wer die Verabredung für Chemnitz vereinbart habe, R. W... oder die drei am Telefon. Er sei mit dem Zug, das sei eine Vorgabe gewesen, zur Waffenübergabe nach Chemnitz gefahren. Sie seien dann etwa 10 bis 15 Minuten zu dem Kaufhaus gegangen, von dort nicht mehr als 10 Minuten zu dem Abbruchhaus. Die Waffe habe er in einem Rucksack oder einer Umhängetasche transportiert, eher in einem Rucksack. Sie sei in ein weißes Tuch eingeschlagen, eventuell noch in einer Plastiktüte gewesen. Schalldämpfer und Munition seien mit eingeschlagen gewesen. Die U.s hätten die Waffe aus dem Tuch genommen; eventuell sei die Munition auf dem Boden gelegen.

e) Die Feststellungen, dass der Angeklagte S... den Auftrag von den beiden U.s bekommen habe, eine Waffe zu besorgen und dass er – W... – den Angeklagten S... an den Zeugen A. Sch... als möglichen Waffenlieferanten verwiesen habe, beruhen auf dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten W....

i) Der Angeklagte W... hat diese Umstände konstant, widerspruchsfrei und ohne Relativierungen in seinen Vernehmungen in der Hauptverhandlung angegeben.

ii) Die diesbezüglichen Angaben werden bestätigt durch den Angeklagten S..., der ebenfalls konstant davon berichtete, diesen Auftrag erhalten zu haben und vom Angeklagten W... zum Zeugen A. Sch... geschickt worden zu sein.

iii) Auch der Zeuge A. Sch... bestätigt inzident einen Aspekt der Angaben des Angeklagten W..., indem er nämlich ausführt, der Angeklagte S... habe bei ihm wegen Beschaffung einer Waffe nachgefragt. Diese Angaben fügen sich plausibel in die Ausführungen des Angeklagten W... ein, er habe den Angeklagten S... wegen der Waffe an den Zeugen A. Sch... verwiesen.

iv) Vor diesem Gesamthintergrund hält der Senat die insoweit geständigen Angaben des Angeklagten W... für glaubhaft.

f) Die Feststellung zur zeitlichen Einordnung der Waffenbeschaffung zwischen dem 03. April 2000 und dem 19. Mai 2000 beruht auf folgenden Umständen:

i) Der Angeklagte S... hat glaubhaft ausgeführt, er habe die Waffe mit dem Auto seiner Mutter abgeholt, also zu einer Zeit, als ihm der Führerschein erteilt worden sei. Aus den glaubhaften Angaben des Zeugen KOK K... ergibt sich, dass dem Angeklagten S... von der Stadt Jena am 03. April 2000 der Führerschein ausgestellt wurde. Weiter führte der Angeklagte S... glaubhaft aus, er habe am 19. Mai 2000 nach Ende seiner Arbeitslosigkeit wieder begonnen, zu arbeiten. Er habe die Waffe nicht geholt, als er bereits wieder gearbeitet habe.

ii) Hieraus ergibt sich, dass der Angeklagte S... die Waffe – mit dem Auto seiner Mutter – zwischen dem 03. April 2000 und dem 19. Mai 2000 beim Lieferanten der Waffe abholte.

g) Hinsichtlich folgender Feststellungen, die vom Angeklagten W... bestritten wurden oder zu denen er sich nicht oder widersprüchlich äußerte, wird der Angeklagte W... widerlegt und überführt durch die insoweit glaubhaften Angaben des Angeklagten S... Im Einzelnen: Der Angeklagte W... ließ offen, ob er von dem Auftrag, eine Waffe zu besorgen, vom Angeklagten S... informiert wurde oder ob er davon bereits bei einem Telefonat mit den beiden U.s erfuhr. Der Angeklagte W... gab an, er habe keine Erinnerung daran, dass er detaillierte Informationen im Zusammenhang mit der zu bestellenden Waffe bekommen hätte. Der Angeklagte W... bestritt, dem Angeklagten S... das Geld für den Kauf der Waffe gegeben zu haben. Später schränkte er ein, er habe daran jedenfalls keine Erinnerung. Der Angeklagte W... bestritt, beim Hantieren mit der Waffe in seiner Wohnung Handschuhe getragen zu haben. Die Angaben des Angeklagten S... hierzu sind glaubhaft.

i) Zu einer fremdsuggestiven Beeinflussung des Angeklagten S... durch sein Umfeld und/oder durch Vernehmungsbeamte ist es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht gekommen. Insbesondere die Frage eines Vernehmungsbeamten an den Angeklagten S... in der Vernehmung vom 06. Februar 2012, ob er oder der Angeklagte W... beim Betrachten der Waffe Handschuhe getragen hätten, stellt keine Suggestion dar. Die Frage wurde, wie der Vernehmungsbeamte in der Hauptverhandlung berichtete, gestellt, um zu erfahren, ob konspiratives Verhalten bei den Beteiligten vorgelegen habe. Somit hatte die Fragestellung einen sachlichen und nachvollziehbaren Grund. Da die formulierte Frage weder eine Antwort vorgab noch eine bestimmte Antwort als besonders wahrscheinlich oder besonders unwahrscheinlich darstellte, kam ihr auch keine suggestive Wirkung zu.

ii) Der Angeklagte S... schilderte den Kernsachverhalt ohne Erwähnung der Bestellung eines Schalldämpfers konstant in zahlreichen Vernehmungen. So gab er durchgehend an, er habe den Auftrag bekommen, eine Waffe mit Munition zu beschaffen. Er habe sich an den Angeklagten W... gewandt, der ihn an den Zeugen A. Sch... verwiesen habe. Er habe das Geld zur Bezahlung der Ware vom Angeklagten W... erhalten und die Ware vom Zeugen Sch... übernommen. Er habe sie zum Angeklagten W... gebracht und anschließend in Chemnitz an U. M... und U. B... übergeben. Soweit sich der Angeklagte S... bei bestimmten Details nicht konstant einließ, sind diese wechselnden Aussagen nachvollziehbar und beeinflussen die Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner übrigen Angaben nicht.

(1) Der Angeklagte S... führte aus, er habe von beiden U.s den Auftrag bekommen, eine Waffe zu beschaffen. An anderer Stelle gab er an, er habe diesen Auftrag entweder von U. M... oder von U. B... bekommen. Im Hinblick auf den Umstand, dass der Angeklagte S... aber in anderem Zusammenhang davon berichtete, dass U. B... und U. M... beim Telefonieren den Hörer immer "hin und her" gegeben hätten und – so seine Angaben – meist beide dran gewesen seien, wobei einer gesprochen hätte und der andere dazwischen geredet hätte, ist verständlich, dass er nicht korrekt differenzierte, ob er nur von einem oder von beiden den gegenständlichen Auftrag erhielt. Dies gilt umso mehr, als seit dem relevanten Telefonat bis zu den Vernehmungen über zwölf Jahre vergangen waren.

(2) Der Angeklagte S... führte zur Menge der Munition zunächst aus, die beiden U.s hätten genügend Munition zur Waffe haben wollen. Er habe dazu 50 Schuss oder mehr in Erinnerung. Später umschrieb er die bestellte Menge an Munition von 50 Schuss oder mehr mit dem unbestimmten Mengenausdruck "möglichst viel". Einen Widerspruch sieht der Senat in diesen Angaben nicht, weil der Angeklagte S... mit seinen unterschiedlichen Angaben gleichwohl immer dieselbe Menge von circa 50 Patronen meinte.

(3) Sofern sich der Angeklagte S... in seinen Vernehmungen dazu äußerte, gab er sinngemäß an, der Zeuge Sch... habe ihn informiert, welche Art von Waffe er zu welchem Preis besorgen könne. Mit dieser Information sei er zum Angeklagten W... gegangen und dieser habe den Kauf der vom Zeugen Sch... lieferbaren Waffe genehmigt. Am 8. Hauptverhandlungstag führte er dann aus, es sei für ihn klar gewesen, dass die vom Zeugen Sch... angebotene Ware akzeptiert werde, und er sei nicht nochmals zum Angeklagten W... gegangen. Er führte in diesem Zusammenhang dann noch aus, er habe nun nochmals überlegt. Normal sei es schon gewesen, dass er sich alle Entscheidungen vom Angeklagten W... habe genehmigen lassen. Er wisse aber nicht, ob er nicht schon bei der Bestellung beim Zeugen Sch... ein preisliches Limit an diesen weitergegeben habe, so dass eine Genehmigung in diesem Fall durch den Angeklagten W... nicht erforderlich gewesen sei.

(a) Der Angeklagte S... hat damit plausibel erklärt, wie es zu den Äußerungen in diesem Zusammenhang gekommen ist, ohne dass dadurch die Schilderung des Kernsachverhalts und damit die Glaubhaftigkeit der dazu geschilderten Umstände betroffen wären.

(b) Die Genehmigung durch den Angeklagten W... habe nur dann entfallen können, wenn dem Lieferanten vorher ein Preislimit gesetzt worden war. An den Umstand, ein solches Limit gesetzt zu haben, konnte sich der Angeklagte S... gerade nicht erinnern, so dass seinen Angaben, er habe die Genehmigung nicht eingeholt, die Grundlage fehlt und somit von ihm faktisch wieder zurückgenommen wurde.

Im Hinblick auf die Umstände, dass der Angeklagte S... dem Angeklagten W... den Auftrag U. B... und U. M... quasi als Bote mitgeteilt hatte und von diesem zur Beschaffung der Ware ins "M." geschickt wurde, liegt es nahe, dass der Angeklagte W... auch über den Fortgang der Beschaffung der Waffe vom Boten S..., insbesondere bei Abweichungen der lieferbaren Ware von der Bestellung und hinsichtlich der Höhe des Kaufpreises, vom Angeklagten S... unterrichtet wurde. Hieraus schließt der Senat, dass sich der Angeklagte S... den Waffenkauf vom Angeklagten W... hat genehmigen lassen.

iii) Der Angeklagte S... verifizierte seine zeitlichen Angaben, indem er sie anhand anderer zeitlich sicher erinnerlicher Sachverhalte wie der Führerscheinprüfung und des Arbeitsbeginns einordnete.

iv) Die Angaben des Angeklagten S... sind detailreich.

(1) So schilderte der Angeklagte beispielsweise nicht lediglich die Bestellung einer Schusswaffe, sondern spezifizierte diesen weiten Begriff mit erläuternden Details wie "Faustfeuerwaffe", "kein Revolver", "möglichst deutsches Fabrikat" und "Halbautomat".

(2) Zur übergebenen Waffe gab er an, der Lieferant habe geraten, nicht zu viel damit zu schießen, weil die Waffe sehr heiß werde.

(3) Zu dem Geld, das er von U. M... und U. B... in Chemnitz bei der Waffenübergabe bekommen habe, gab der Angeklagte S... an, dieses sei mit "Banderolen" gebündelt gewesen.

v) Der Angeklagte S... schilderte auch innerpsychische Vorgänge, indem er angab, er sei darüber "sehr überrascht" gewesen, dass der Zeuge Sch... nach seiner Waffenbestellung gesagt habe, er werde sich deswegen umhören.

vi) Der Angeklagte S... berichtete auch von unerwarteten Komplikationen. So habe er eine Waffe bestellt und zwar möglichst ein deutsches Fabrikat. Eine solche Waffe sei aber vom Lieferanten Sch... nicht lieferbar gewesen. Er habe lediglich eine tschechische Waffe beschaffen können.

vii) Der Angeklagte S... bezichtigte sich mit diesen Angaben im Verfahren selbst der Mitwirkung an der Beschaffung einer Waffe mit Munition im Auftrag von U. M... und U. B.... Die diesen Personen zur Last liegenden schwersten Straftaten waren dem Angeklagten S... bei seinen Vernehmungen, in denen er seine Mitwirkung einräumte, bereits bekannt.

viii) Der Zeuge A. Sch... bestätigte den vom Angeklagten S... geschilderten Kernsachverhalt insoweit, als er – der Zeuge – hierzu Wahrnehmungen gemacht hat, und die bestreitende Einlassung des Angeklagten S... zum Schalldämpfer nicht betroffen ist.

ix) Der Senat ist methodisch bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Angaben des Angeklagten S... von der sogenannten Nullhypothese ausgegangen. Er hat also zunächst angenommen, die Aussagen des Angeklagten S... seien unwahr.

(1) Der Angeklagte S... hat den Kernsachverhalt durchgehend konstant und auch detailreich geschildert. Dabei ließ sich das vom Angeklagten S... geschilderte überraschende Detail des Bündeln von Geldscheinen mit Banderolen insoweit verifizieren, dass auch in der F.straße und im Wohnmobil in Eisenach – also im Besitz von der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... – Geld mit Banderolen sichergestellt werden konnte. Auch innerpsychische Vorgänge und unerwartete Komplikationen stellte der Angeklagte S... dar.

(2) Der Angeklagte hat auch Erinnerungsschwächen eingeräumt, indem er angab, einzelne Details seien ihm erst nach und nach wieder "gekommen" und er habe sich einzelne Umstände erst wieder "herholen" müssen. Auch die zeitliche Einordnung der Auftragserteilung und der Beschaffung der Waffe hat sich der Angeklagte anhand von ihm noch erinnerlichen Ereignissen wie seiner Führerscheinprüfung Ende März 2000 oder seinem Arbeitsbeginn im Mai 2000 hergeleitet.

(3) Motive des Angeklagten S... die eine bewusste Falschbelastung des Angeklagten W... nahelegen oder erklären würden, haben sich in der Beweisaufnahme nicht ergeben. Vielmehr hat der Angeklagte S... in seiner Zeit in der rechten Szene in dem Angeklagten W... eine von ihm geachtete Respektsperson gesehen. Auch dadurch, dass der Angeklagte S... die rechte Szene verlassen hat, haben sich zwischen ihm und dem Angeklagten W... keine Konflikte ergeben.

(4) Den Sachverhalt der Beauftragung durch U. B... eine Waffe zu beschaffen hat der Angeklagte W... zudem insoweit bestätigt, als er angegeben hat, U. B... hätte auch ihn schon einmal mit der Beschaffung einer anderen Waffe beauftragt. Damit wird zwar nicht der hier vom Angeklagten S... berichtete Sachverhalt bestätigt. Allerdings bezichtigt damit der Angeklagte W... – ebenso wie der Angeklagte S... – einen der beiden, U. B... oder U. M..., der Bestellung einer Waffe.

(5) Auch den Kernsachverhalt der Schilderung des Angeklagten S... hat der Angeklagte W... insoweit bestätigt, dass ihm – W... – jedenfalls bekannt gewesen sei, der Angeklagte C. S... habe von U. M... und U. B... den Auftrag erhalten, eine Waffe zu besorgen. Der Angeklagte S... habe auch eine Waffe beschafft.

(6) Eine nicht der Wahrheit entsprechende und damit falsche Selbstbezichtigung mit einer Handlung, die bei lebensnaher Betrachtungsweise wenigstens die Aufnahme von strafrechtlichen Ermittlungen gegen die eigene Person zur Folge haben würde, ist fernliegend. Gründe, die eine solche Selbstbezichtigung trotz der Folgen nachvollziehbar erscheinen ließen, sind nicht vorhanden.

(7) Zu einer fremdsuggestiven Beeinflussung des Angeklagten S... durch sein Umfeld und/oder durch Vernehmungsbeamte ist es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht gekommen.

(8) Hinsichtlich der nachfolgend aufgeführten einzelnen Details der Einlassung des Angeklagten W... gelten zusätzlich noch folgende Umstände, die für die Glaubhaftigkeit der Angaben des Angeklagten S... sprechen:

(a) Der Angeklagte W... ließ offen, ob er von dem Auftrag, eine Waffe zu besorgen, vom Angeklagten S... direkt informiert wurde oder ob er davon bei einem Telefonat mit den beiden U.s erfuhr. Hier ist zu berücksichtigen, dass die Einlassung des Angeklagten W... zu dieser Frage wechselnd ist. Behauptete er zunächst, er habe von dem Auftrag in einem Telefonat mit den U.s erfahren, führte er später aus, der Angeklagte S... sei zu ihm gekommen und habe ihn darüber informiert. Anschließend erklärte er dann aber wieder, es könne auch sein, dass er von dem Auftrag in einem Telefonat mit den U.s erfahren habe. Er habe jedenfalls keine Erinnerung, dass der Angeklagte S... zu ihm gekommen sei und ihn von dem Auftrag in Kenntnis gesetzt habe. Die Angaben des Angeklagten S..., er habe den Angeklagten W... persönlich von dem Auftrag informiert, werden durch die von den beteiligten Personen gewählte Konstruktion der Kommunikation gestützt. Der Angeklagte S... wurde ja gerade in das Telefonsystem eingebunden, weil der Angeklagte W... wegen seiner Furcht vor Überwachung argwöhnte, er könne nicht mehr gefahrlos mit den geflohenen Personen telefonieren. Vor diesem Hintergrund wäre es dann aber widersinnig, wenn ein höchst kompromittierendes Gespräch – Auftrag eine scharfe Waffe zu beschaffen – wieder mit dem Angeklagten W... geführt worden wäre.

(b) Der Angeklagte W... gab an, er habe keine Erinnerung daran, dass er detaillierte Informationen im Zusammenhang mit der zu bestellenden Waffe bekommen hätte. Für die Einlassung des Angeklagten S..., er habe ihm den Auftrag jedoch im Detail berichtet, spricht der Umstand, dass die Rolle des Angeklagten S... nur als diejenige eines Boten konzipiert war, und dass der Angeklagte W... schon deshalb die Details der Bestellung wissen musste, um auf Grundlage dieser Einzelheiten in der Lage zu sein, eine Person dem Angeklagten S... mitzuteilen, die geeignet sein könnte, die gewünschten Gegenstände zu beschaffen.

(c) Der Angeklagte W... bestritt, dem Angeklagten S... das Geld für den Kauf der Waffe gegeben zu haben. Später schränkte er ein, er habe daran jedenfalls keine Erinnerung.

(i) Keine Aussagekraft kommt in diesem Zusammenhang den Ermittlungen der Geldbewegungen auf den Bankkonten des Angeklagten W... zu. Es ist nämlich fernliegend, dass der illegale Erwerb einer scharfen Schusswaffe über ein Bankkonto finanziell abgewickelt wird. Eine Überweisung oder die Barabhebung des Kaufpreises kann bei einem Bankkonto anhand der von der Bank geführten Unterlagen exakt nachvollzogen werden und damit zu von Täterseite unerwünschten Ermittlungsansätzen führen.

(ii) Für die Glaubhaftigkeit der Angaben des Angeklagten S..., der Angeklagte W... habe ihn mit dem verlangten Kaufpreis ausgestattet, sprechen zudem folgenden Umstände:

1. Der Angeklagte S... hat plausibel dargestellt, er sei in der Zeit, in der die Waffe bestellt worden sei, als arbeitsloser Lehrling finanziell gar nicht in der Lage gewesen, den Kaufpreis aufzubringen.

2. Die Angaben des Angeklagten S..., er habe vom Angeklagten W... den Kaufpreis erhalten, werden indiziell durch folgenden außerhalb der Aussage des Angeklagten S... liegenden Umstand belegt:

a. Der Angeklagte W... räumte ein, dass der Angeklagte S... nach der Durchführung der hier gegenständlichen Waffenbeschaffung nicht mehr bereit war, als Kontaktperson für die geflohenen Personen zur Verfügung zu stehen. Er – S... – habe daher auch nicht mehr mit ihnen telefoniert. Als der Angeklagte S... seine Unterstützungshandlungen eingestellt habe, habe er ihm – W... – einen Geldbetrag im oberen dreistelligen Bereich übergeben. Dieses Geld habe den geflohenen Personen gehört. Er – W... – könne sich nicht erinnern, ob ihm der Angeklagte S... gesagt habe, bei welcher Gelegenheit er wiederum diese Geldsumme erhalten habe.

b. Mit dieser Aussage des Angeklagten W... wird der außerhalb der Angaben des Angeklagten S... liegende gewichtige Umstand indiziell belegt, dass der Angeklagte W... mit der Aufbewahrung von Geldmitteln der drei Personen betraut war:

i. Der Angeklagte S... verfügte über einen Geldbetrag, der den geflohenen Personen gehörte. Nach Beendigung seiner Unterstützertätigkeit im Sommer 2000 übergab er diesen hohen dreistelligen Betrag dem Angeklagten W..., so dass nun dieser einen Geldbetrag im Besitz hatte, der den drei Personen zustand.

ii. Der Angeklagte W... übernahm diesen Geldbetrag, ohne dass er die Übergabe an ihn in irgendeiner Weise gegenüber dem Angeklagten S... problematisierte. Weder er noch der Angeklagte S... berichten etwa davon, dass der Angeklagte W... bei den geflohenen Personen oder beim Angeklagten S... nachfragte, ob er – W... – das Geld aufbewahren oder an die Eigentümer zurückleiten oder einer dritten Person zukommen lassen solle. Vielmehr nahm der Angeklagte W... das Geld ganz selbstverständlich in Empfang. Dies, obwohl die Eigentümer der Summe seit Anfang 1998 auf der Flucht vor den Behörden waren, und er selbst eine Überwachung seiner Person durch die Ermittlungsbehörden befürchtete.

iii. Diese hier gegebene Situation, also Flucht der Eigentümer und Angst vor eigener Überwachung, spricht bei lebensnaher Betrachtung gegen eine Übernahme des Geldbetrages durch den Angeklagten W.... Aus dem Umstand, dass der Angeklagte W... gleichwohl das Geld wie selbstverständlich ohne Nachfragen übernahm, schließt der Senat, dass dieser jedenfalls zum Zeitpunkt des Ausstiegs des Angeklagten S... aus der rechten Szene im Sommer 2000, ohnehin bereits Geldmittel der drei Personen in deren Interesse aufbewahrte. Dafür spricht auch der Umstand, dass die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... Vertrauenspersonen in die Aufbewahrung ihrer Finanzmittel eingebunden haben. Dies ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des Angeklagten G..., bei dem es sich ebenso wie beim Angeklagten W... um eine Vertrauensperson der drei Personen handelte. Der Angeklagte G... berichtete davon, ihm seien 10.000 DM als Depotgeld zur Aufbewahrung für die drei Personen übergeben worden (vgl. S. 625 ff).

iv. Die drei geflohenen Personen hatten demnach Finanzmittel bei Vertrauenspersonen hinterlegt. Der Angeklagte W... verfügte aber bereits im Frühjahr 2000 – also zum Zeitpunkt des Waffenkaufs – über derartige Gelder der drei Personen. Der letzte Raubüberfall der drei Personen vor der hier gegenständlichen Waffenbeschaffung fand am 27. Oktober 1999 statt. Dabei erbeuteten sie einen Betrag von über 62.000 DM. Somit verfügten sie jedenfalls ab diesem Zeitpunkt über ausreichend finanzielle Mittel, die eine Depotgeldhinterlegung ermöglichte. Hieraus schließt der Senat, dass sie zeitnah zum Zufluss der Beute und damit jedenfalls vor Frühjahr 2000 einen Teil dieser Summe für Fälle des Geldbedarfs unter anderen auch beim Angeklagten W... hinterlegten.

v. Die auf gerichtlichem Schluss beruhende Tatsache, dass der Angeklagte W... Gelder der drei geflohenen Personen aufbewahrte, ist ein außerhalb der Aussage des Angeklagten S... liegender gewichtiger Umstand, der indiziell dessen Aussage bestätigt, der Angeklagte W... habe ihn – S... – mit den für den Waffenkauf nötigen finanziellen Mitteln ausgestattet.

3. Der Angeklagte S... konnte demnach den Kaufpreis nicht aufbringen. Ansonsten war auf Käuferseite in den Waffenerwerb nur noch der Angeklagte W... eingebunden. Dieser bewahrte Geld für die geflohenen Personen auf. Somit ist es plausibel und nachvollziehbar, dass der Kaufpreis der Waffe mit Zubehör vom Angeklagten W... an den Angeklagten S... übergeben wurde.

(d) Der Angeklagte W... bestritt, beim Hantieren mit der Waffe in seiner Wohnung Handschuhe getragen zu haben. Der Angeklagte S... ging bei der ermittlungsrichterlichen Vernehmung nicht darauf ein, ob der Angeklagte W... beim Hantieren mit der Waffe Handschuhe getragen habe. Bei der Vernehmung vom 06. Februar 2012 gab er auf Frage an, es könne möglich sein, dass der Angeklagte W... dabei Handschuhe getragen habe. In der Vernehmung vom 15. Februar 2012 führte er aus, er könne sich erinnern, dass der Angeklagte W... den Schalldämpfer auf die Waffe geschraubt habe. Er habe dabei schwarze Lederhandschuhe getragen. Am 5. Hauptverhandlungstag sagte der Angeklagte S... aus, der Angeklagte W... habe Lederhandschuhe getragen. Am 10. Hauptverhandlungstag gab er an, er wisse nicht, warum der Angeklagte W... Handschuhe angehabt habe. Der Umstand, dass der Angeklagte S... zunächst nur von der Möglichkeit sprach, der Angeklagte W... könne Handschuhe getragen haben, beeinträchtigt die Glaubhaftigkeit seiner Angaben nicht. Es ist nachvollziehbar, dass seine sichere Erinnerung zurückgekehrt ist, nachdem er sich circa zwölf Jahre nach den Geschehnissen wieder intensiv mit diesen Sachverhalten auseinandergesetzt hat. Für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben im Hinblick auf die getragenen Handschuhe spricht auch der Umstand, dass das Tragen von Handschuhen gerade die klassische Methode ist, das Setzen der eigenen Fingerabdrücke zu vermeiden. Gerade dies war in der gegebenen Situation des illegalen Beschaffens einer scharfen Schusswaffe für den Angeklagten W... ein naheliegendes Bedürfnis.

(9) Vor dem Hintergrund all dieser Umstände und der vorangehend dargestellten speziellen Details, die allesamt für die Erlebnisfundiertheit der dargestellten Vorgänge sprechen, kann die Unwahrheitshypothese nicht mehr aufrechterhalten werden. Es gilt daher die Alternativhypothese, dass es sich bei diesen – also nicht den Schalldämpfer betreffenden – Angaben des Angeklagten S... um wahre Angaben handelt.

h) Soweit der Angeklagte W... bestreitet, selbst auf den Zeugen A. Sch... als Waffenlieferant gekommen zu sein, wird er durch folgende Erwägung widerlegt.

i) Die Einlassung des Angeklagten W... zu diesem Punkt ist nicht plausibel. Die Einschaltung des Angeklagten W... in die Waffenbestellung wäre nämlich nicht nötig gewesen, wenn U. M... und U. B... bereits gewusst hätten, bei wem der Angeklagte S... wegen der Bestellung der Waffe mit Zubehör hätte nachfragen können. Sie hätten es dann nämlich dem Angeklagten S... auch direkt bei der Bestellung sagen können, an wen er sich bezüglich der benötigten Gegenstände wenden solle. Den Kaufpreis hätte der Angeklagte S... dann unabhängig vom Bestellvorgang erhalten können.

ii) Zudem widerspricht der telefonische Kontakt zwischen U. B..., U. M... und dem Angeklagten W... der aufgebauten Kommunikationsmethodik. Zum Schutz des Angeklagten W... der eine Überwachung seiner Person durch die Ermittlungsbehörden befürchtete, war ja der Angeklagte S... gerade als Telefonpartner angelernt und eingesetzt worden. Es wäre geradezu widersinnig, dass U. M... und U. B... dann doch telefonisch Kontakt zum Angeklagten W... aufgenommen hätten und ihm einer von ihnen dabei gesagt hätte, man solle es wegen der Waffe bei "Sch... im M." versuchen.

iii) Aus diesen Umständen schließt der Senat, dass der Angeklagte keinen Hinweis von Seiten U. B... und U. M... bekam, bei welcher Person die benötigten Gegenstände bestellt werden sollten. Vielmehr war es die Idee des Angeklagten W..., den Angeklagten S... deswegen zum Zeugen Sch... zu schicken.

i) Soweit der Angeklagte W... inzident und der Angeklagte C. S... ausdrücklich bestreiten, den Auftrag bekommen zu haben, zu der Pistole auch noch einen Schalldämpfer zu beschaffen und soweit der Angeklagte C. S... zusätzlich bestreitet zu der Waffe auch noch einen Schalldämpfer bestellt zu haben, werden sie beide widerlegt durch die glaubhaften Angaben des Zeugen Sch... und auf diesen Angaben basierenden Schlüssen des Senats. Der Zeuge Sch... führte glaubhaft aus, neben Waffe und Munition sei ein Schalldämpfer von Anfang an bei ihm bestellt worden. Aus diesem Umstand schließt der Senat, dass der Angeklagte S... von U. B... und U. M... den Auftrag bekam, eine Schusswaffe mit Schalldämpfer zu beschaffen. Hieraus schließt der Senat, dass der Angeklagte S... diesen von den U.s erteilten Auftrag, also mit dem Wunsch nach einem Schalldämpfer, auch dem Angeklagten W... so berichtete:

i) Der Zeuge A. Sch... hat sich in der Hauptverhandlung auf ein Auskunftsverweigerungsrecht berufen. Die Angaben des Zeugen gegenüber dem Bundeskriminalamt am 25. Januar 2012 und dem Generalbundesanwalt 09. Februar 2012 hat der Senat durch die Vernehmungsbeamten KOK B... und KOK B... glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt.

ii) Gegenüber dem Zeugen KOK B... machte der Zeuge A. Sch... am 25. Januar 2012 folgende Angaben:

(1) Wenn er sich recht erinnere, sei der Angeklagte W... mit einem seiner – also W... – Bekannten bei ihm im Laden gewesen. Der Angeklagte W... habe gefragt, ob er eine scharfe Waffe mit Munition besorgen könne. Angaben zu Einzelheiten wie Kaufpreis, Kaliber, Marke oder Munition habe er nicht gemacht. Er, A. Sch... habe ihn wahrscheinlich an die Jugoslawen vom Spielcenter verwiesen, möglicherweise an einen Jugoslawen namens "Bo.". Das sei 1999 oder 2000 gewesen.

(2) Der Zeuge KOK B... berichtete weiter, A. Sch... sei dann immer nervöser geworden. Der bei der Vernehmung anwesende Staatsanwalt habe den Zeugen Sch... darauf hingewiesen, es könne sein, dass sich eines Tages auch Herr W... zu dem gegen ihn erhobenen Tatvorwurf einlassen werde, was er bislang nicht getan hätte. Sollte es doch so gewesen sein, dass er die Pistole vom Zeugen Sch... erhalten habe, dann wäre es besser, wenn der Zeuge sich selber und jetzt dazu erklären würde. Nach einer Bedenkzeit von etwa einer Minute und einer nochmaligen Nachfrage, ob es angesichts dessen etwas zu ergänzen gäbe, habe A. Sch... wörtlich gesagt: "Ich habe dem die Scheißknarre besorgt." Der Zeuge Sch... habe dann weiter ausgeführt, der Angeklagte W... und eine zweite Person seien bei ihm, A. Sch... gewesen. Er habe die Waffe für 2.000 DM bei einem ihm bekannten Jugoslawen namens "Bo." in einer Spielothek in der Jenaer Innenstadt beschafft. Die 2.000 DM seien aus seinem privaten Guthaben gewesen. Er habe die Waffe und 50 Schuss Munition zu DM-Zeiten im Frühjahr, er würde sagen im Jahr 2000, verkauft. Der Preis habe 2.500 DM betragen. Die Waffe habe der Begleiter des Angeklagten W... abgeholt. Zwischen der Anfrage nach der Waffe und der Übergabe an den Abholer hätten erinnerlich ein bis zwei Monate gelegen. Er könne sich erinnern, dass es eine kleine, schwarze, osteuropäische Pistole gewesen sei, möglicherweise eine tschechische Waffe. Es sei keine neue Waffe gewesen. Sie sei in ein Tuch eingewickelt gewesen. Auf der Waffe seien eventuell tschechische oder kyrillische Buchstaben gewesen. An das Kaliber habe er keine konkreten Erinnerungen mehr. Er meine jedoch, es sei kleiner als 9 mm gewesen. Die Munition sei in einer Pappschachtel verpackt gewesen. Die Patronen seien lose herumgelegen. Er habe kurz hineingesehen und habe gemeint sich zu erinnern, die Patronen seien glänzend und messingfarben gewesen.

(3) Der Bekannte von R. W... habe die Waffe abgeholt. Der Bekannte sei in einem Kleinwagen gekommen. Die Waffe sei in diesem Auto auf einem Parkplatz in einer Seitenstraße der L.straße in Jena übergeben worden. Er habe sich dazu auf den Beifahrersitz gesetzt und die Ware übergeben. Der Abholer habe sie sofort unter seinen Fahrersitz geschoben. Vom Abholer habe er 2.500 DM bekommen. Den Kaufpreis habe er mit dem Abholer bei einem vorangegangenen Treffen besprochen, nachdem er, A. Sch... sich selbst nach den Preisen erkundigt habe. In dem ersten Gespräch sei darüber nicht gesprochen worden. Es sei bei der Bestellung auch kein Preisrahmen vorgegeben worden.

(4) Der Vernehmungsbeamte berichtete weiter, dem Zeugen A. Sch... sei eine Lichtbildvorlage vorgelegt worden. Er habe dabei die Person Nr. 16, die den Angeklagten C. S... zeige, mit ziemlicher Sicherheit als diejenige erkannt, die die Waffe abgeholt und das Geld übergeben habe. Ein Name oder ein Spitzname sei ihm nicht bekannt.

iii) Gegenüber dem Zeugen KOK B... machte der Zeuge A. Sch... am 09. Februar 2012 folgende Angaben:

(1) Er habe außer der in der letzten Vernehmung erwähnten Waffe keine weitere Waffe verkauft. Auch Waffenzubehör habe er nicht verkauft. Er habe bei der letzten Vernehmung eine Person bei der Wahllichtbildvorlage mit ziemlicher Sicherheit als diejenige identifiziert, der er einmal eine Pistole verkauft habe. Dem Zeugen sei dann erneut eine Wahllichtbildvorlage vorgelegt worden, er habe sicher die Nr. 6, die C. S... gezeigt habe, als die Person identifiziert, der er damals die Pistole mit Munition, er habe gemeint, es habe sich um 50 Schuss gehandelt, verkauft habe.

(2) Auf Vorhalt, dass er nach Angaben des Angeklagten C. S... noch etwas mehr als eine Pistole und 50 Schuss geliefert habe, habe der Zeuge A. Sch... erklärt, das sei definitiv an den Haaren herbeigezogen. Auf Frage, ob er einen Schalldämpfer besorgt und weitergegeben habe, habe er angegeben, er wisse es wirklich nicht mehr, es sei elf Jahre her. Nach Einräumung einer Überlegungszeit habe der Zeuge erklärt, er könne jetzt nicht mehr ausschließen, dass vielleicht doch ein Schalldämpfer mit dabei gewesen sei. Der Vernehmungsbeamte B... führte aus, es sei dem Zeugen A. Sch... dann vorgehalten worden, es sei völlig unglaubhaft, dass er bei dem angeblich einzigen Waffengeschäft in seinem Leben keine Erinnerung daran habe, ob er einen Schalldämpfer mitgeliefert habe, oder nicht. Daraufhin habe der Zeuge erklärt, "also gut", er erinnere sich doch. Es sei definitiv so gewesen, dass die einen Schalldämpfer bestellt hätten. Er liefere doch nicht mehr, als er liefern müsse. Der Zeuge sei sodann, so der Vernehmungsbeamte, darauf hingewiesen worden, dass die Frage der Bestellung eines Schalldämpfers ein wesentlicher und zentraler Punkt in dem Verfahren sei. Er sei dringend zur Wahrheit ermahnt worden. Ihm sei zu bedenken gegeben worden, dass es beispielsweise auch so gewesen sein könnte, dass der "Bo." gesagt habe, er habe nur diese eine Pistole und da sei eben ein Schalldämpfer dabei. Er – Sch... – solle sie nehmen, etwas anderes gäbe es nicht. A. Sch... habe daraufhin erklärt, es sei so gewesen: Eine Person sei allein bei ihm im Laden gewesen und es sei immer um eine Pistole mit Schalldämpfer gegangen. Er, A. Sch..., habe dieser Person gesagt, das mit dem Schalldämpfer könne er nicht versprechen, aber letztlich habe es dann geklappt. Zu Klarstellung sei der Zeuge nochmals gefragt worden, ob der Angeklagte S... bei Ihm eine Pistole mit Munition und Schalldämpfer bestellt habe. Der Zeuge A. Sch... habe das bejaht.

(3) Der Zeuge A. Sch... sei dann gebeten worden, noch einmal den Ablauf der Waffenbestellung durch die von ihm als C. S... identifizierte Person zu schildern. Er habe dazu erklärt, W... und S... seien häufiger als Kunden bei ihm im Laden gewesen. Irgendwann in den Jahren 1999 bis 2001 sei der S... mal alleine in den Laden gekommen, habe ihn vor den Laden gebeten und unter vier Augen gefragt, ob er ihm, C. S..., eine Schusswaffe mit Schalldämpfer und Munition beschaffen könne. Der Zeuge A. Sch... habe anschließend geschildert, wie er sich bei einem gewissen "Bo.", den er von Kneipenbesuchen gekannt habe, in der Spielothek im Stadtzentrum in Jena nach einer Schusswaffe mit Schalldämpfer und Munition erkundigt habe. Nach ein bis zwei Nachfragen durch A. Sch... habe "Bo." mitgeteilt, er habe die Ware jetzt. Er habe dann "Bo." und eine Person, die diesen begleitet habe, getroffen. Der Begleiter des "Bo." habe ihm Gegenstände übergeben, die in ein Tuch eingewickelt gewesen seien. Im Laden habe er dann festgestellt, dass sich darin eine Pistole, ein Schalldämpfer und Munition befunden hätten, genauso wie er es bestellt habe. Für die Waffe habe er 2.000 DM gezahlt. Auf einer vorgelegten Wahllichtbildvorlage habe A. Sch... sodann die Person namens "Bo." zu 50 % erkannt.

(4) Er, der Vernehmungsbeamte B..., habe dabei bemerkt, dass dem Zeugen nicht wohl gewesen sei. A. Sch... habe dann erklärt: ok, jetzt, wo Sie den Bo. kennen, müsse er leider sagen, dass er jemand anderes habe schützen wollen und gedacht habe, den abgeschobenen Bo. würden die Behörden sowieso nicht zu fassen kriegen. Jetzt würde er es aber mit der Angst zu tun bekommen. Der Bo. sei ein völlig Irrer. Er habe die Waffe in Wirklichkeit von einem Kumpel aus Jena, der jetzt sehr begeistert sein werde. Der Kumpel heiße J. L... und sei bekannt dafür, dass er quasi alles besorgen könne. Nach der Bestellung der Ware durch den Angeklagten S... habe er J. L... angerufen und ihn zu sich bestellt. Sie hätten sich dann gegenüber dem Laden auf eine Bank gesetzt. Er habe ihn gefragt, ob er eine Schusswaffe mit Schalldämpfer und Munition besorgen könne. L... habe ihn gefragt, was er denn damit wolle. Er habe ihm geantwortet, ein Kunde hätte danach gefragt. L... meinte, er müsse "mal gucken". Nach etwa zwei Wochen sei L... bei ihm erschienen. Sie seien in der Nähe des Ladens zu einem kleinen Park gegangen. Dort habe ihm L... die Waffe mit Munition und Schalldämpfer übergeben. Bezahlt habe er L... zu diesem Zeitpunkt noch nicht. Er habe ihm vielmehr die Bezahlung nach Abwicklung des Geschäfts angekündigt. Er habe dann die von L... übernommene Ware im Lager des Ladens versteckt. Er habe weder vom Angeklagten S... noch vom Angeklagten W... eine Telefonnummer gehabt. Deshalb habe er auf das Erscheinen des Angeklagten S... im Laden warten müssen. Der Angeklagte S... sei dann kurze Zeit später in den Laden gekommen und habe sich nach seiner Bestellung erkundigt. Er, A. Sch..., habe ihm erklärt, es sei alles da. S... habe dann den Laden verlassen, um das Geld zu holen. Am selben Tag oder am Tag darauf sei die Übergabe im Auto auf einem Parkplatz abgewickelt worden. Auf Nachfrage habe der Zeuge A. Sch... nochmals betont, dass die komplette Geschichte der Wahrheit entsprochen habe, er habe lediglich den wirklichen Verkäufer J. L... durch den "Bo." ersetzt, weil er mit seinem damaligen Freund L... keinen Ärger habe haben wollen. Die Details entsprächen aber alle der Wahrheit. So habe ihm L... damals tatsächlich gesagt, dass es sich um eine osteuropäische Dienstwaffe handle.

iv) Die Angaben des Zeugen A. Sch..., der Angeklagte S... habe bei ihm nicht nur eine Pistole mit Munition, sondern auch von Anfang an einen Schalldämpfer bestellt, er – also Sch... – habe diese Gegenstände vom Zeugen L... erhalten und er – Sch... – habe diese Pistole mit Munition und dem bestellten Schalldämpfer an den Angeklagten S... übergeben, sind glaubhaft:

(1) Für die Glaubhaftigkeit dieser Angaben des Zeugen Sch... spricht der Umstand, dass er sich bezichtigte, in den hier gegenständlichen Waffenverkauf verstrickt zu sein. Dabei räumte er nicht lediglich die Beschaffung und Lieferung einer Waffe ein, bei der ein Schalldämpfer quasi zufällig dabei war. Er räumte vielmehr zusätzlich ein, dass er sich von Anfang nicht nur um die Beschaffung einer Waffe mit Munition, sondern dass er sich auftragsgemäß um eine Waffe zusammen mit einem Schalldämpfer bemühte. Das auftragsgemäße Beschaffen eines Schalldämpfers gibt Anlass dazu, in Betracht zu ziehen, dass mit der Waffe und dem Schalldämpfer schwerste Straftaten gegen das Leben begangen würden. Dies wiederum würde die Gefahr der Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen gegen den Zeugen begründen. Eine diesbezügliche falsche Selbstbezichtigung des Zeugen Sch... ist daher nicht naheliegend.

(2) Die Angaben des Zeugen Sch... sind detailreich, was bei einem erfundenen Geschehen ohne eigene Wahrnehmungsgrundlage nur gering wahrscheinlich wäre. Dies spricht für die Glaubhaftigkeit der Angaben.

(a) Der Zeuge Sch... beschrieb die Waffe als kleine, schwarze Pistole. Die Waffe sei nicht mehr neu gewesen. Die Munition sei in einer Pappschachtel gewesen und dort lose herumgelegen. Weiter benannte er seinen Einkaufspreis und seinen Verkaufspreis.

(b) Die letztendlich eingeräumte Waffenbeschaffung über den Zeugen L... besticht ebenfalls durch logisch aufgebauten Detailreichtum und stellt aus Sicht der Beteiligten den Ablauf eines derartigen illegalen Waffengeschäfts sachgerecht dar:

(i) So schildert der Zeuge mit zahlreichen Einzelheiten den sich logisch entwickelnden Ablauf der Waffenbeschaffung. So führte er – kurz zusammengefasst – aus, er habe telefonischen Kontakt zum Zeugen L... aufgenommen, es sei ein Treffen vereinbart worden, dieses habe im Freien stattgefunden, der Zeuge L... habe eine Rückfrage zum Zweck der Bestellung gehabt, der Zeuge L... habe die Liefermöglichkeit erst abklären müssen, der Zeuge L... habe dann bei einem erneuten persönlichen Treffen im Freien die bestellte Ware übergeben und er habe den Zeugen L... nicht sofort bezahlt.

(ii) Diese Schilderung entspricht zudem auch sachlich dem gegenständlichen verbotenen Geschäft. So wird die Waffenbestellung nicht am Telefon durchgegeben, sondern es kommt zu persönlichen Treffen, wobei Gespräche und die Übergabe der Ware im Freien stattfanden, wo eine behördliche Überwachung schwieriger durchzuführen ist.

(3) Für die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen Sch... spricht auch der Umstand, dass in seiner Schilderung ungewöhnliche Details erwähnt werden, die in einer unwahren, gelogenen Einlassung nur mit geringer Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind:

(a) So führte der Zeuge Sch... aus, er habe die bestellten Gegenstände bei der Übergabe durch den Zeugen L... nicht sofort bezahlt. Vielmehr habe er ihm gesagt, er bekomme sein Geld erst dann, wenn das Geschäft abgewickelt sei.

(b) Weiter führte der Zeuge Sch... aus, er habe die Waffe mit der Munition und dem Schalldämpfer erst bei sich im Laden aufbewahren müssen. Er habe nämlich keine telefonische Erreichbarkeit von den Angeklagten S... oder W... gehabt. Daher habe er nur warten können, bis der Angeklagte S... wieder in den Laden gekommen sei.

(4) Für die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen Sch... spricht auch, dass das Kerngeschehen mit Ausnahme der Bestellung des Schalldämpfers und auch verschiedene Randdetails von anderen am Geschehen beteiligten Personen bestätigt werden.

(a) Der Zeuge Sch... gab an, bei ihm sei eine Waffe bestellt worden. Dies wird von den Angeklagten S... bestätigt. Der Angeklagte W... bestätigt dies insoweit, als er den Angeklagten S... wegen der Waffe an den Zeugen Sch... verwiesen habe.

(b) Der Zeuge Sch... gab an, seine Lieferung habe neben der Waffe auch einen Schalldämpfer umfasst. Dies wird von den Angeklagten S... und W... bestätigt.

(c) Der Zeuge Sch... gab an, die Übergabe der Ware habe im Auto des Abholers stattgefunden. Dies wird vom Abholer, dem Angeklagten S..., bestätigt.

(d) Der Zeuge Sch... gab an, die Waffe sei in ein Tuch eingewickelt gewesen. Dies wird von den Angeklagten S... und W... bestätigt.

(e) Der Zeuge Sch... erkannte den Angeklagten S... auf einer Wahllichtbildvorlage als Besteller und Abholer der Waffe. Der Angeklagte S... bestätigt der Besteller und Abholer der Waffe gewesen zu sein.

(5) Im Zusammenhang mit der Einlassung des Zeugen Sch..., der Angeklagte S... habe bei ihm von Anfang an zur Waffe und zur Munition auch einen Schalldämpfer bestellt, sprechen folgende Umstände für die Glaubhaftigkeit speziell dieser Angaben des Zeugen Sch...:

(a) Nachdem der Zeuge Sch... in seiner Vernehmung die Bestellung dieser Gegenstände eingeräumt hatte, blieb er konstant bei der Darstellung, dass bei ihm von Anfang an eine Waffe, Munition und ein Schalldämpfer bestellt worden seien.

(b) Der Zeuge Sch... schilderte nebensächliche Details, was bei einer erfundenen Aussage nur gering wahrscheinlich ist: So führte er aus, er habe den Zeugen L... gefragt, ob er eine Waffe mit Schalldämpfer liefern könne. Der Handlungsstrang der Waffenbestellung wurde aber dann nach den Angaben des Zeugen Sch... nicht unmittelbar weitergeführt, sondern der Zeuge L... fragte das nebensächliche Detail ab, was er – Sch... mit diesen Gegenständen wolle.

(c) Gleiches gilt für die Schilderung einer Komplikation im Handlungsstrang durch den Zeugen Sch..., da ein derartiges Element in einer erlogenen Aussage ebenfalls wenig wahrscheinlich ist. Der Zeuge Sch... führte nämlich aus, er habe gleich bei der Bestellung zum Angeklagten S... gesagt, die Lieferung eines Schalldämpfers könne er nicht versprechen. Der Zeuge Sch... hat damit die Erfüllung der Bestellung im Hinblick auf den Dämpfer schon aus seiner Sicht als unsicher dargestellt. Weiter führte der Zeuge Sch... aus, er habe sodann den Zeugen L... gebeten, eine Schusswaffe mit Schalldämpfer und Munition zu besorgen. Nach der oben bereits geschilderten nebensächlichen Zwischenfrage des Zeugen L..., was er denn damit wolle, hat der Zeuge L... nach den Angaben des Zeugen Sch... nicht gleich und unproblematisch die Lieferung der gewünschten Gegenstände zugesagt. Vielmehr habe der Zeuge L... nach den Angaben des Zeugen Sch... lediglich zugesagt, er werde "mal gucken". Die Möglichkeit für den Zeugen Sch... an die gewünschten Gegenstände zu kommen, war bei dieser Sachlage weder sicher noch wenigstens wahrscheinlich. Es kam daher zu einer Komplikation im Handlungsablauf, weil zunächst völlig offen war, ob der Zeuge L... die Sachen würde beschaffen können.

(d) Für die Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Angaben des Zeugen Sch... spricht auch der Umstand, dass er die von Anfang an vorliegende Bestellung eines Schalldämpfers für die Pistole erklärte. Er führte dazu nämlich aus, die Bestellung eines Schalldämpfers ergebe sich schon daraus, dass er doch nicht mehr – also den Schalldämpfer – liefere, als er liefern müsse. Diese Einstellung des Zeugen Sch... ist insbesondere für den illegalen Waffenmarkt, auf dem nicht unbegrenzt jede Art von Waffen und Waffenzubehör zur Verfügung stehen, plausibel und lebensnah.

(e) Für die Glaubhaftigkeit der Einlassung des Zeugen Sch..., der Schalldämpfer sei von Anfang an bestellt worden, spricht weiterhin folgender gewichtige außerhalb der Aussage des Zeugen liegende Umstand: Die bestellte Ware war letztendlich für die drei geflohenen Personen bestimmt. Hätten diese tatsächlich nur eine Waffe ohne Schalldämpfer bestellt und wäre dann aber ausschließlich eine Waffe mit Schalldämpfer lieferbar gewesen oder einfach ein Schalldämpfer mitgeliefert worden, wäre bei lebensnaher Betrachtungsweise eine Rücksprache der mit der Beschaffung beauftragten Personen – also der Angeklagten S... und W... – mit den Bestellern nötig gewesen, ob die Mehrkosten für dem Dämpfer getragen werden sollten oder ob man noch warten solle, bis eine Waffe ohne Dämpfer zum Verkauf stünde. Von einer derartigen Kontaktaufnahme berichten aber weder der Angeklagte S... noch der Angeklagte W... Dies spricht dafür, dass der Schalldämpfer von Anfang an bestellt war und dass dann als eine Waffe mit einem derartigen Zubehörteil lieferbar war, auch keine Genehmigung des Kaufs durch die im Hintergrund stehenden Besteller nötig war.

(f) Die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen Sch... ein Schalldämpfer sei vom Angeklagten S... von Anfang an bestellt worden, wird nicht durch die Ausführungen des Angeklagten S... in Frage gestellt. Die Angaben des Angeklagten S... er habe nicht von Anfang an beim Zeugen Sch... einen Schalldämpfer für die Waffe mitbestellt, sind unglaubhaft:

(i) Verschiedene Details, die der Angeklagte S... im Zusammenhang mit der Bestellung eines Schalldämpfers vortrug, sind nicht plausibel.

1. In seiner Vernehmung vom 06. Februar 2012 führte er zusammengefasst aus, er habe keinen Schalldämpfer bestellt. Der Zeuge Sch..., der die Ware habe besorgen sollen, habe ihm dann bei einer Gelegenheit gesagt, es gebe eine Abweichung von bestellter. und lieferbarer Ware. Der Angeklagte S... führte weiter aus, bei dieser Abweichung habe es sich aber gerade nicht darum gehandelt, dass bei der Waffe ein Schalldämpfer dabei sei. Die Einlassung des Angeklagten S... ist in diesem den Schalldämpfer betreffenden Punkt nicht plausibel. Nach seinen Angaben war eine Schusswaffe und zwar möglichst ein deutsches Fabrikat mit Munition, aber ohne weiteres Zubehör bestellt worden. Der Zeuge Sch... konnte aber dann lediglich eine nicht-deutsche Waffe, allerdings nur zusammen mit einem Schalldämpfer liefern. Der Zeuge Sch... hat dann, wie der Angeklagte S... behauptet, eine Abweichung der bestellten zur lieferbaren Ware in einem Gespräch thematisiert. Nicht plausibel ist es dann jedoch, wenn der Zeuge A. Sch..., wie der Angeklagte C. S... im Gesamtzusammenhang gesehen behauptet, lediglich anspricht, dass es sich bei der Waffe um ein nicht-deutsches Fabrikat handele und den Umstand, dass ein üblicherweise den Kaufpreis erhöhender Schalldämpfer mitgeliefert werde, verschweigt.

2. Ebenfalls in seiner Vernehmung vom 06. Februar 2012 führte der Angeklagte S... aus, den Umstand, dass bei der Waffe ein Schalldämpfer dabei gewesen sei, hätten er und der Angeklagte W... erst beim Betrachten der Waffe in der Wohnung des Angeklagten W... festgestellt. Die Reaktion des Angeklagten W... auf das Vorhandensein eines Schalldämpfers sei es gewesen, diesen auf die Waffe zu schrauben. Die Einlassung des Angeklagten S... ist auch in diesem den Schalldämpfer betreffenden Punkt nicht plausibel. Nach den Angaben des Angeklagten S... war der Schalldämpfer nicht bestellt, sondern er war einfach bei der Lieferung dabei. Diese Angaben, als zutreffend unterstellt, wären von den Angeklagten W... und S... bei lebensnaher Betrachtungsweise ganz andere als die vom Angeklagten S... geschilderte Reaktionen zu erwarten gewesen. So wäre als Reaktion jedenfalls zu erwarten gewesen, dass beim Entdecken der unbestellten Dreingabe "Schalldämpfer" sowohl der Angeklagte S... als auch der Angeklagte W... überrascht gewesen wären. Naheliegend wäre auch eine Diskussion zwischen den Angeklagten W... und S... im Hinblick auf die Auswirkung des Schalldämpfers auf den Kaufpreis der gelieferten Ware und ob dies zu Problemen mit den Bestellern führen würde, wenn sie Gegenstände liefern und den üblichen Gebräuchen im Geschäftsleben entsprechend auch bezahlt hätten, die von den Auftraggebern gar nicht bestellt waren. Diese oder ähnliche in diese Richtung gehenden Reaktionen schilderte der Angeklagte S... jedoch nicht. Zu seiner Reaktion auf das Vorhandensein des Schalldämpfers hat er sich überhaupt nicht eingelassen. Der Angeklagte W... hat nach den Angaben des Angeklagten S... auch nicht in der oben skizzierten Weise reagiert, sondern er hat den Schalldämpfer einfach auf die Waffe geschraubt. Diese vom Angeklagten S... dargestellten Reaktionen ohne erkennbare Überraschung deuten vielmehr darauf hin, dass bei den Beteiligten gerade keine Überraschung vorgelegen hat, weil von Anfang an ein Schalldämpfer bestellt und dieser dann, ohne überraschend zu sein, bei der Lieferung erwartungsgemäß auch dabei war. 3. In seiner Vernehmung vom 15. Februar 2012 führte der Angeklagte S... aus, ein Schalldämpfer sei nicht bestellt gewesen. Der Zeuge Sch... habe ihm aber bei einem Treffen mitgeteilt, dass er eine Waffe mit Schalldämpfer liefern könne. Es gebe nur diese Waffe oder keine. Für ihn – S... – sei der Schalldämpfer jedoch nicht wichtig gewesen. Er denke, er habe nachgefragt, ob es denn keine deutsche Waffe gebe. Die Einlassung des Angeklagten S... ist auch in diesem den Schalldämpfer betreffenden Punkt nicht plausibel. Der Zeuge Sch... teilte dem Angeklagten S... mit, er könne lediglich eine Waffe mit dem angeblich nicht bestellten Zubehörteil Schalldämpfer liefern. Nicht plausibel ist es in dieser Situation, dass der Angeklagte S... den Schalldämpfer im nachfolgenden Gespräch mit dem Lieferanten nicht ansprach und auch naheliegende Fragen, wie etwa nach dem Preis dieses nicht bestellten Schalldämpfers oder nach der Möglichkeit, die Waffe ohne Schalldämpfer zu kaufen, nicht gestellt hat. Vielmehr will er sich lediglich danach erkundigt haben, ob nicht auch eine deutsche Waffe lieferbar sei.

(ii) Der Angeklagte S... hat sich im Zusammenhang mit dem Schalldämpfer widersprüchlich geäußert.

1. Der Angeklagte S... gab in seiner Vernehmung vom 06. Februar 2012 an, er und der Angeklagte W... hätten erst in dessen Wohnung festgestellt, dass bei der Waffe ein Schalldämpfer dabei gewesen sei. Auf Vorhalt der Angaben des Zeugen A. Sch... in der Vernehmung vom 15. Februar 2012, dass von Anfang an ein Schalldämpfer bestellt worden sei, führte er dann im Widerspruch zu seinen ursprünglichen Angaben aus, der Zeuge Sch... habe ihn vor der Lieferung darüber informiert, dass bei der Waffe ein Schalldämpfer dabei sein werde.

2. Gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen gab er dann an, er wisse nicht mehr hundertprozentig, ob der Lieferant Sch... die Lieferung eines Schalldämpfers vorher verbal angekündigt habe oder ob der Schalldämpfer dann bei der Lieferung einfach und ohne vorherige Ankündigung dabei gewesen sei. Am 5. Hauptverhandlungstag gab er dann im Widerspruch zu den Angaben beim Sachverständigen ohne Einschränkung wieder an, der Zeuge Sch... habe ihn doch vorher darüber informiert, dass die Waffe mit Schalldämpfer geliefert würde.

(iii) Der Angeklagte S... hat im Zusammenhang mit dem Schalldämpfer eine widersprüchliche Passage in seiner Einlassung zur Beseitigung des Widerspruchs angepasst.

1. Der Angeklagte S... gab zunächst an, er habe erst beim Angeklagten W... in der Wohnung festgestellt, dass mit der Waffe auch ein Schalldämpfer geliefert worden sei. Später gab er dann an, er sei vor der eigentlichen Lieferung der Ware vom Lieferanten, dem Zeugen Sch..., informiert worden, dass sich bei der Waffe auch ein Schalldämpfer befinden werde.

2. Diesen offensichtlichen Widerspruch versuchte der Angeklagte S... nun dadurch zu beseitigen, dass er dann beim psychiatrischen Sachverständen – also in einer zeitlich späteren Vernehmung – ausführte, er wisse es nicht mehr sicher, ob er nun vorher darüber informiert worden sei oder ob der Schalldämpfer einfach ohne vorherige Information mitgeliefert worden sei.

(iv) Der Angeklagte S... hat, ausgehend von seinen Angaben, ein Schalldämpfer sei nicht bestellt worden, hinsichtlich der Reaktion U. B... und U. M... auf den Schalldämpfer zunächst lückenhafte Angaben gemacht:

1. Der Angeklagte S... beschrieb zunächst in mehreren Vernehmungen, wie er die Waffe mit dem Schalldämpfer in einem Abbruchhaus in Chemnitz an U. M... und U. B... übergab. Dabei schilderte er in den polizeilichen Vernehmungen vom 01. Februar 2012, vom 06. Februar 2012 und bei der Jugendgerichtshilfe überhaupt keine Reaktion U. B... und U. M... auf das Vorhandensein eines Schalldämpfers. Gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen schilderte er Ende März und Anfang April 2012 U. M... und U. B... seien erfreut gewesen, als sie die Waffe ausgepackt hätten.

2. Vor dem Hintergrund seiner eigenen Einlassung waren diese Ausführungen allerdings lückenhaft. Der Angeklagte S... gab nämlich an, dass U. M... und U. B... den Schalldämpfer gar nicht bestellt hätten. Er berichtete nicht davon, dass er die U.s vorab informiert habe, dass gleichwohl ein Schalldämpfer bei der Lieferung dabei sein würde. Bei dieser Sachlage wäre aber eine Reaktion U. B... und U. M... auf den Schalldämpfer zu erwarten gewesen, sobald sie bei der Übergabe der Ware das Vorhandensein dieses Zubehörteils festgestellt hätten. Von einer derartigen Reaktion hatte der Angeklagte S... aber nicht berichtet.

3. Erst am 5. Hauptverhandlungstag füllte der Angeklagte S... dann diese augenscheinliche Lücke in seinen Ausführungen, indem er nun erstmals ausführte, U. M... und U. B... seien über den Schalldämpfer überrascht gewesen. Er relativierte die berichtete Überraschung, die nachvollziehbar ist, wenn die Männer keinen Schalldämpfer bestellt hatten, aber dann insoweit, dass die beiden Männer nicht deshalb überrascht gewesen seien, weil ein Schalldämpfer mitgeliefert worden sei, sondern deshalb, weil sie einen Schalldämpfer bislang noch niemals gesehen hätten.

(v) Die unplausiblen und widersprüchlichen Passagen in der Einlassung des Angeklagten S... im Zusammenhang mit dem Schalldämpfer weisen darauf hin, dass der Angeklagte S... seinen Bericht dazu nicht erlebnisfundiert aus dem Gedächtnis rekonstruierte, sondern ohne eigene Wahrnehmungsgrundlage erfand. Für diesbezüglich falsche Angaben des Angeklagten S... spricht auch der Umstand, dass er einen Widerspruch – Schalldämpfer war einfach dabei oder Lieferung des Schalldämpfers wurde vorher angekündigt – durch eine erneut veränderte Aussage zu beseitigen versuchte. Vergleichbar dazu war sein Bemühen, eine Lücke in seiner Aussage im Zusammenhang mit dem Schalldämpfer – nämlich die Reaktion U. B... und U. M... auf den angeblich nicht bestellten Schalldämpfer – erst in seiner Einlassung in der Hauptverhandlung zu schließen. Der vom Angeklagten S... vorgetragene Grund für die Überraschung spricht zudem gerade dafür, dass ein Schalldämpfer von den beiden Männern bestellt worden war, wenn sie nun, wie C. S... behauptete, lediglich über das Aussehen des bestellten Schalldämpfers überrascht waren und nicht wegen der Lieferung eines solchen Zubehörs.

Für die Annahme, seine Einlassung im Hinblick auf die Bestellung des Schalldämpfers sei falsch, spricht auch der Umstand, dass diese Version dem Interesse des Angeklagten S..., keine Strafe zu erhalten, entspricht. Ohne Bestellung des Dämpfers durch die geflohenen Personen wäre der Nachweis des Gehilfenvorsatzes zu Tötungsdelikten beim Angeklagten S... erheblich erschwert. Im Hinblick auf diese Umstände hält der Senat die diesbezüglichen Einlassungen des Angeklagten S... für unglaubhaft.

(g) Die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen Sch..., ein Schalldämpfer sei vom Angeklagten S... von Anfang an bestellt worden, wird nicht durch die Ausführungen des Angeklagten W... in Frage gestellt. Die inzident vorgebrachte Behauptung des Angeklagten W..., es habe keinen Auftrag von den U.s gegeben, eine Waffe mit Schalldämpfer zu beschaffen, ist unglaubhaft:

(i) Der Angeklagte W... äußerte sich im Hinblick auf sein Motiv, beim Hantieren mit der Waffe den Schalldämpfer aufzuschrauben, widersprüchlich, was gegen einen erlebnisfundierten Bericht spricht. So gab er zunächst an, er habe den Schalldämpfer aus Neugierde auf die Waffe geschraubt. In seiner drei Hauptverhandlungstage später stattfindenden erneuten Vernehmung meinte er dann zu seinem Motiv für diese Handlung, er habe den Schalldämpfer aus Überraschung aufgeschraubt.

(ii) Der Angeklagte W... hat in seiner Gesamteinlassung mehrmals die Unwahrheit gesagt, was auch die Glaubhaftigkeit seiner Angaben zur Bestellung des Schalldämpfers erschüttert.

1. So führte der Angeklagte W... der Wahrheit zuwider aus, nicht ihm sei der Zeuge A. Sch... als möglicher Waffenlieferant eingefallen, sondern er habe den Namen von den U.s am Telefon mitgeteilt bekommen (vgl. S. 2612 ff). Ebenso unzutreffend erklärte er, er habe beim Hantieren mit der Waffe keine Handschuhe getragen (vgl. S. 2611 f).

2. Der Angeklagte W... leugnet ihn direkt oder indiziell belastende Umstände. Im Hinblick auf sein ansonsten relativ gutes Erinnerungsbild und seine ausgeprägte Fähigkeit zu bezeichnen, an welche Umstände er sich nicht mehr erinnern kann, kann es der Senat als fernliegend ausschließen, dass der Angeklagte W... in diesen Fällen unbewusst die Unwahrheit gesagt hat. Aus dem Umstand, dass der Angeklagte W... zum Mittel der Lüge greift, um das Vorliegen ihn belastender Umstände zu bestreiten, besteht auch eine erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass er im Hinblick auf den stark belastenden Umstand der Bestellung des Schalldämpfers unzutreffend inzident im oben dargestellten Sinne aussagte und damit diesen Umstand bestritt. Dies liegt umso mehr nahe, weil er insoweit nur den in dieser Hinsicht ebenfalls die Unwahrheit berichtenden Angeklagten S... bestätigen musste.

(iii) Der Angeklagte W... schildert zwar detailliert die Beschäftigung mit der Waffe und dem Schalldämpfer in seiner Wohnung. Nicht plausibel ist jedoch seine Einlassung zu seiner Reaktion auf das Vorhandensein eines Schalldämpfers. Der Angeklagte W... gab hierzu an, er habe weder in dieser Situation beim Hantieren mit der Waffe in seiner Wohnung noch irgendwann später "im Nachgang" mit dem Angeklagten S... über diesen Schalldämpfer gesprochen. Obwohl der Schalldämpfer nach seiner inzidenten Behauptung überhaupt nicht bestellt war und einfach mitgeliefert wurde, ist das berichtete Schweigen über diese unbestellte Dreingabe "Schalldämpfer" nicht plausibel. Naheliegend wäre vielmehr ein Gespräch mit dem Angeklagten S... beispielsweise darüber, wie sich der Dämpfer auf den bezahlten Kaufpreis ausgewirkt habe, ob die Besteller den Schalldämpfer würden haben wollen oder ob sie beide den Schalldämpfer, der ja nach seiner Einlassung nicht bestellt war, einfach nicht an U. B... und U. M... weiterleiten sollten.

(iv) Der Senat ist sich bewusst, dass der Angeklagte W... die Bestellung des Schalldämpfers konstant inzident abgestritten hat. Dieser punktuellen Aussagekonstanz legt der Senat allerdings keine entscheidende Bedeutung bei der Bewertung der Glaubhaftigkeit seiner Angaben zu. Diese Aussagekonstanz beschränkt sich lediglich auf den Umstand der Bestellung des Schalldämpfers. Aufgrund dieser Beschränkung sind für das Erfinden und Durchhalten dieser Einlassung keine hohen Anforderungen an die kognitive Leistungsfähigkeit gestellt. Somit sieht der Senat darin auch kein Indiz für die Erlebnisfundiertheit dieser Aussage. Aufgrund einer Gesamtbetrachtung der vorangehend dargestellten Umstände, die allesamt gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben des Angeklagten W... sprechen, geht der Senat davon aus, dass seine inzidente Einlassung, es sei kein Schalldämpfer bestellt worden, unzutreffend ist.

(6) Im Zusammenhang mit der Einlassung des Zeugen Sch..., der Zeuge L... habe wiederum ihm die Waffe, die Munition und den Schalldämpfer geliefert, spricht neben den oben bereits dargestellten Umständen noch folgender Umstand für die Glaubhaftigkeit speziell dieser Angaben des Zeugen Sch...:

(a) Es ist nicht ersichtlich, dass der Zeuge Sch... seinen Freund L... falsch belastet hätte. Der Zeuge Sch... hat vielmehr seinen Freund zunächst sogar durch falsche Angaben geschützt und keinerlei Hinweise darauf gegeben, dass dieser in das gegenständliche Waffengeschäft involviert gewesen sei. Hierdurch hat er – der Zeuge Sch... sich selbst der Gefahr der Strafverfolgung durch die falsche Belastung des "Bo." mit einer Straftat ausgesetzt. Diesen auf der Freundschaft basierenden Schutz des Zeugen L... hat der Zeuge Sch... dem Zeugen L... erst dann, aber dann auch unverzüglich, entzogen, als er selbst um seine eigene Person Angst bekam, weil er den "Bo.", den er für "irre" hielt, falsch belastet hatte.

(b) Die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen Sch... wird durch die Angaben des Zeugen L... nicht in Frage gestellt. Dessen Angaben zum gegenständlichen Waffengeschäft sind unglaubhaft.

(i) Der Zeuge beantwortete Fragen zum Kernvorwurf der Lieferung einer Waffe an den Zeugen Sch... entweder durch schnell formuliertes apodiktisches Abstreiten. Bei der Nachfrage nach Details antwortete er dann vornehmlich zögernd und formulierte ausweichend:

1. Beispielhaft für die schnelle apodiktische Art, Fragen zu beantworten, seien genannt:

a. Der Zeuge L... antwortete auf die Frage, ob er in den Jahren 1998 bis 2000 an den Zeugen Sch... eine Schusswaffe geliefert habe, bestimmt und sicher. Er wiederhole es nun zum dritten Male, das, was Sch... sage, sei gelogen.

b. Auf die Frage, ob Waffen jemals ein Thema zwischen ihm und/oder den Zeugen Sch... und L... gewesen sei, antwortete er sofort und prägnant: "Nein, nie!"

c. Auf den Vorhalt, der Zeuge Bi... solle gegenüber einem Polizeibeamten gesagt haben, Personen der Tätergruppe um B..., Th..., Sch... und L... hätten Zugang zu Waffen, entgegnete der Zeuge L... ohne Zögern, das stimme nicht.

2. Beispielhaft für die zögerliche und ausweichende Art, Fragen zu beantworten, seien genannt.

a. Auf die Frage, ob er mit seinem Freund Th... über eine Waffe gesprochen habe, die bei diesem einmal sichergestellt worden sei, zögerte er zunächst und formulierte dann, dies könne er nicht genau sagen. Manchmal würden Leute reden, manchmal dann auch wieder nicht. Manches interessiere ihn auch nicht. Es gäbe genug Probleme.

b. Auf die Frage, was der Zeuge Th... über die Durchsuchung seines Autos im oben genannten Zusammenhang gesagt habe, überlegte er erst und meinte dann, das sei schon lange her. Th... sei da schon im Westen gewesen. Er könne nicht sagen, wann er ihn wiedersah.

c. Auf den Vorhalt, er habe in seiner polizeilichen Vernehmung angegeben, die auf seiner Festplatte gespeicherten Dokumente zu Waffen habe er für eine andere Person recherchiert, gab er an, er könne sich nicht erinnern. Manchmal werde er von Leuten, die kein Internet hätten, gebeten, etwas im Netz zu suchen. Für solche Leute habe er das dann gesucht und gespeichert. Auf die Nachfrage, ob es denn solche Leute überhaupt gegeben habe, meinte der Zeuge L..., er wisse es nun doch nicht. Es könne auch durchaus sein, dass er diese Recherchen doch für sich selbst gemacht habe, aber er könne sich einfach nicht erinnern.

(ii) Außerhalb des Sachzusammenhangs mit dem Waffengeschäft hat der Zeuge L... den Zeugen Sch... in der Hauptverhandlung zusätzlich der Lüge bezichtigt, obwohl er – L... – gar nicht beurteilen konnte, ob die Äußerung des Zeugen Sch... zutreffend oder unzutreffend war.

1. Der Zeuge L... behauptete nämlich, der Zeuge Sch... lüge, wenn er behaupte, er – Sch... – würde ihn – L... – aus der Berufsschule kennen. Dies sei, so der Zeuge L..., falsch.

2. Hier hat aber vielmehr der Zeuge L... unzutreffend vorgetragen. Der Zeuge Sch... hat überhaupt nicht behauptet, er kenne den Zeugen L... aus der Berufsschule. Der Zeuge Sch... hat lediglich eine zeitliche Einordnung getroffen und ausgeführt, dass er den Zeugen L... aus der gemeinsamen Berufsschulzeit kenne. Wo und in welchem Zusammenhang ihm der Zeuge L... bekannt wurde, hat er nicht angegeben. Ob aber diese Äußerung des Zeugen Sch... er kenne J. L... aus der Berufsschulzeit tatsächlich falsch ist, was der Zeuge L... ohne Einschränkung behauptete und damit A. Sch... der Lüge bezichtigte, kann dieser aber überhaupt nicht abschätzen, Der Zeuge L... führte nämlich an anderer Stelle seiner Vernehmung und ohne Zusammenhang mit dem Zeugen Sch... selbst aus, ihn würden viele Leute kennen. Er selbst würde aber diese Leute nicht alle kennen.

3. Dies ist nach Ansicht des Senats auch plausibel. Der Zeuge L..., der angab, 206 cm groß zu sein und die Schuhgröße Nummer 52 zu haben, ist, was der Senat aus eigener Anschauung beurteilen kann, eine markante Erscheinung. Daher ist es ebenfalls nachvollziehbar, dass der Zeuge Sch... zutreffend und ohne zu lügen ausführt, er für seine Person kenne den Zeugen L... aus der Berufsschulzeit, obwohl dem Zeugen L... der Zeuge Sch... während dieser Zeit nicht aufgefallen ist.

4. Gleichwohl warf der Zeuge L... dem Zeugen Sch... in diesem Zusammenhang eine Lüge vor.

(iii) Der Zeuge L... hat zudem in seiner Vernehmung die Unwahrheit gesagt, soweit die Dauer seiner Bekanntschaft mit dem Zeugen Th... betroffen war.

1. Der Zeuge L... führte in der Hauptverhandlung aus, er kenne den Zeugen Th... aus dem Gefängnis, als er und Th... dort jeweils inhaftiert gewesen seien. Sie hätten sich in der Justizvollzugsanstalt über das Fenster der Zellen kennengelernt. Er selbst sei dreimal inhaftiert gewesen und zwar zum ersten Mal 1991, dann 1993 und erneut 1996. Er denke, dass er Th... 1996 in der Haft kennengelernt habe.

2. Die Angaben des Zeugen L..., er habe den Zeugen Th... in der Haft kennengelernt, werden widerlegt durch die insoweit glaubhaften Angaben des Zeugen Th....

a. Der Zeuge Th..., führte in diesem Zusammenhang aus, er kenne den Zeugen L... schon "ewig". Er stamme aus einem Wohngebiet, wo nahezu jeder jeden kenne. Er und der Zeuge L... würden sich aus der gemeinsam besuchten Schule, als er – Th... – so etwa in der 8. Klasse gewesen sei. L... sei aber ein paar Jahre älter als er.

b. Diese Angaben des Zeugen Th... sind glaubhaft:

i. Die Angaben des Zeugen Th... sind insoweit nachvollziehbar. Er hat das im Regelfall nicht sofort verfügbare Detail, wann man eine andere Person kennengelernt hat, nicht sofort parat gehabt, sondern Schritt für Schritt entwickelt.

ii. Die Angaben des Zeugen Th... werden im Ergebnis bestätigt durch die glaubhaften Angaben des Zeuge T.... Dieser führte in diesem Zusammenhang aus, der Zeuge L... habe ihm erzählt, Th... und er – also der Zeuge L... – würden sich kennen, weil sie quasi zusammen aufgewachsen seien.

c. Aus den Angaben dieser Zeugen folgt, dass sich die Zeugen L... und Th... nicht, wie der Zeuge L... behauptet, in der Justizvollzugsanstalt über das Zellenfenster kennengelernt haben. Sie sind vielmehr, die Angaben der Zeugen Th... und T... kurz zusammengefasst, Freunde aus der Schulzeit.

3. Der Zeuge L... hat in diesem Zusammenhang nicht nur die Unwahrheit gesagt, sondern er hat seine falschen Angaben zusätzlich noch mit Details angereichert. So hat er es nicht dabei bewenden lassen, den Zeugen Th... in der Haft kennengelernt zu haben. Er hat vielmehr ein gängiges Klischee bedient, dass sich zwei Inhaftierte, also L... und Th..., über das Zellenfenster kennengelernt hätten, was als geschickte Lüge qualifiziert werden kann, weil diese durch die ausschmückenden Details glaubhafter erscheint.

(iv) Die Angaben des Zeugen L... sind bei einer Gesamtschau der dargestellten Umstände unglaubhaft Sofern er in seiner Vernehmung nach Details gefragt wurde, offenbarte er Unsicherheiten. Er antwortete dann zögerlich und vor allem ausweichend. Dieses Aussageverhalten deutet darauf hin, dass der Zeuge L... den hohen Anforderungen an die kognitive Leistungsfähigkeit, die eine Aussage über einen erfundenen Geschehensablauf erfordert, nicht genügen konnte und daher auf diese Weise antwortete. Feststellbar ist auch das Bemühen des Zeugen L... seine langjährige Bekanntschaft mit dem Zeugen Th..., der ebenfalls in die Lieferung der Waffe Ceska 83 verwickelt ist, durch unzutreffende Angaben herunterzuspielen und damit die eigene Verstrickung in das Geschehen weniger plausibel erscheinen zu lassen. Zudem fiel das Bemühen des Zeugen L... auf, selbst glaubwürdig erscheinen zu wollen, indem er einerseits den Zeugen Sch... nicht nur im Zusammenhang mit dem Waffengeschäft, sondern auch im Hinblick auf an sich bedeutungslose persönliche Umstände, nämlich seit wann der Zeuge Sch... ihn, den Zeugen L..., kenne, der Lüge bezichtigte.

(7) Der Senat ist sich bewusst, dass der Zeuge Sch... mehrmals die Unwahrheit in seinen beiden Vernehmungen im Ermittlungsverfahren sagte. Dies erklärt sich aber plausibel damit, dass der Zeuge sich und den Zeugen L... zunächst schützen wollte.

(a) Anfangs bestritt er in der ersten Vernehmung, die Waffe überhaupt geliefert zu haben. Er räumte vielmehr nur ein, den Besteller an die Jugoslawen, möglicherweise an den "Bo." verwiesen zu haben. Nach einem Hinweis, von Seiten der Besteller könnte er als Lieferant bezeichnet werden, räumte er dann ein, er selbst habe die Ware bei "Bo." beschafft und dann an den Angeklagten S... übergeben. In seiner zweiten Vernehmung ließ er die Lieferung eines Schalldämpfers zunächst offen, indem er sich nicht daran erinnerte oder die Lieferung eines Schalldämpfers jedenfalls nicht ausschloss. Erst als ihm vorgehalten wurde, diese Einlassung sei unglaubhaft, räumte er ein, dass ein Schalldämpfer vom Angeklagten S... bestellt und von ihm – A. Sch... – auch geliefert wurde. Er führte aber hierzu aus, dass er wiederum Waffe, Munition und Schalldämpfer von "Bo." erworben habe. Erst als der Zeuge Sch... aufgrund der ihm gezeigten Wahllichtbildvorlage zur Person "Bo." erkannte, dass die Ermittlungsbehörden "Bo." hatten ermitteln können, obwohl der Zeuge von dessen Abschiebung ausgegangen war, räumte er ein, dass er "Bo." zu Unrecht mit der Lieferung der Ware beschuldigt hatte. Vielmehr habe er die Waffe, Munition und Schalldämpfer von seinem damaligen Freund J. L... erhalten.

(b) Diese Aussageentwicklung ist jedoch plausibel. Zunächst ist erkennbar, dass er seine eigene Person und den von ihm letztendlich als Lieferanten bezeichneten Zeugen L... aus dem Waffengeschäft möglichst heraushalten und damit schützen wollte. Für sich selbst räumte er zunächst lediglich ein, die Besteller an "Bo." verwiesen zu haben, was nur eine relativ geringe Tatbeteiligung bedeutet hätte. Den Zeugen L... erwähnte er überhaupt nicht als Lieferanten, so dass diesem überhaupt keine Tatbeteiligung zugewiesen war. Auf verschiedene Vorhalte räumte er dann aber seine eigene Rolle ein. Die Beteiligung des Zeugen L... als Lieferant berichtete er erst dann, aber dann unverzüglich, als er aufgrund der Lichtbildvorlage "Bo." erkennen musste, dass die Behörden Zugriff auf "Bo." nehmen könnten. Da er diesen zu Unrecht mit der hier gegenständlichen Waffenlieferung belastet hatte, bekam er vor "Bo." Angst, der, wie er sich ausdrückte, ein völlig irrer sei. Deshalb bezeichnete er seinen damaligen Freund J. L... dann als Waffenlieferanten. Der Zeuge erklärte dabei nachvollziehbar, dass er diesen zunächst nicht benannt habe, weil er seinen Freund habe schützen wollen. Die gesamte Entwicklung der Darstellung des Zeugen geht auch nur in eine Richtung, also in Richtung der Umstände, die er letztlich als seine Wahrnehmungen darstellt. Sobald der Zeuge einmal eine Tatsache eingeräumt hat, ging er hinter diese Darstellung nicht mehr zurück. Er schwächte also seine Angaben nicht mehr ab, relativierte sie nicht und widerrief sie auch nicht.

(8) Für die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen Sch..., dass ein Schalldämpfer von Anfang an bei ihm bestellt wurde, spricht zusätzlich folgender außerhalb seiner Aussage liegender Umstand: Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... hatten vor der Beschaffung dieser Waffe beschlossen, eine Tötungsserie aus fremdenfeindlichen, antisemitischen und staatsfeindlichen Motiven zu begehen. Für die Durchführung einer derartigen Serie ist das Vorhandensein eines Schalldämpfers geradezu essenziell. Bei einer Tat ohne Verwendung eines Schalldämpfers besteht die naheliegende Gefahr, dass Personen aus dem räumlichen Umfeld des Opfers auf die Tat aufmerksam werden. Diese Umfeldzeugen könnten dann den Ermittlungsbehörden Hinweise geben, die zur Ergreifung der Täter führen könnten. Zudem könnten diese Umfeldzeugen auch die Flucht der Täter verhindern oder wenigstens erschweren. Die genannten Gefahren könnten auf ein Minimum herabgesetzt werden, wenn die Tat mit einem Schalldämpfer durchgeführt werden würde, weil durch die dämpferbedingte Verringerung der Geräuschentwicklung bei einem Schuss auf ein Opfer nicht mehr zu erwarten ist, dass räumliche Umfeldzeugen auf die Tat aufmerksam werden. Ein Schalldämpfer erleichtert daher die Begehung von Serientaten erheblich, weil er die Gefahr der Ermittlung oder Ergreifung der Täter stark herabsetzt. Hieraus wiederum zieht der Senat den naheliegenden Schluss, dass die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... zur Ausführung ihrer geplanten Serientaten einen Schalldämpfer benötigten und daher auch dem Angeklagten S... den Auftrag gaben, ein derartiges Zubehörteil für die Waffe zu beschaffen.

(9) Aufgrund all dieser vorangehend dargestellten Umstände hält der Senat die Angaben des Zeugen Sch... für glaubhaft, obwohl seine Ausführungen nur durch Vernehmungszeugen vom Hörensagen eingeführt werden konnten, keine Fragen an ihn gestellt werden konnten, und der Zeuge zunächst die Unwahrheit berichtet hatte.

v) Aus den vom Angeklagten S... dem Zeugen Sch... übermittelten Auftrag, eine Schusswaffe mit Munition und mit Schalldämpfer zu beschaffen, schließt der Senat einerseits, dass die Besteller der Ware diesen Auftrag dem Angeklagten S... gaben und dass der Angeklagte S... diesen Auftrag unverändert an den Angeklagten W... weitergab. Diese Schlüsse beruhen auf folgenden Umständen:

(1) Der Schluss, dass der Angeklagte S... von den Bestellern den Auftrag bekam, eine Waffe mit Munition und Schalldämpfer zu beschaffen, beruht auf folgenden Umständen:

(a) Aus den glaubhaften Angaben des Zeugen A. Sch... folgt, dass der Angeklagte S... bei diesem eine Schusswaffe mit Munition und mit Schalldämpfer bestellt hat.

(b) Der Angeklagte C. S... hat angegeben, er sei stolz darauf gewesen, als Unterstützer ausgewählt worden zu sein. Das Vertrauen, das ihm wegen seiner Unterstützungsleistung von in der Szenehierarchie höher Stehenden entgegengebracht worden sei, sei ein gutes Gefühl gewesen.

(c) Aus den sich aus der Unterstützung der drei Personen vom Angeklagten S... genannten Folgen schließt der Senat, dass der Angeklagte S... in der Weise handelte, dass ihm die von ihm als positiv empfundenen Folgen seiner Unterstützungshandlung weiterhin entgegengebracht würden. Um dieses Ziel zu erreichen, erledigte er Aufträge U. B... und U. M... gewissenhaft und sorgfältig, weil er dann keinen Anlass dafür geben würde, ihm ihr Vertrauen wieder zu entziehen. Vor diesem Hintergrund kann es der Senat dann aber als fernliegend ausschließen, dass der Angeklagte C. S... beim Zeugen A. Sch... einen Schalldämpfer bestellt hat, ohne dazu beauftragt gewesen zu sein. Aus der aus diesem Grund unveränderten Übermittlung des ihm erteilten Auftrags an den Zeugen A. Sch... folgt, dass ihn U. B... und U. M... bereits aufgefordert hatten, eine Waffe mit Munition und mit einem Schalldämpfer zu beschaffen.

(2) Der Schluss, dass der Angeklagte S... dem Angeklagten W... berichtete, U. M... und U. B... wünschten die Beschaffung einer Waffe mit Munition und mit einem Schalldämpfer, beruht auf folgenden Umständen:

(a) Der Angeklagte S... hat, wie soeben dargelegt, von U. B... und U. M... selbst den Auftrag bekommen, eine Waffe mit Munition und mit dem Zubehörteil "Schalldämpfer" zu beschaffen.

(b) Das dem Angeklagten S... wegen seiner Unterstützung entgegengebrachte Vertrauen war ihm angenehm. Er wollte deshalb nicht riskieren, dass ihm das Vertrauen wieder entzogen würde. Deshalb kam es ihm darauf an, den ihm erteilten Auftrag, wie von den Bestellern gewollt, wunschgemäß zu erfüllen und die bestellten Gegenstände zu beschaffen. Eine der Aufgaben, die dem Angeklagten W... bei der Erfüllung dieses Auftrags zukommen sollte, war es, dem Angeklagten S... eine Person zu benennen, die in der Lage sein würde, die gewünschten Gegenstände und insbesondere den Schalldämpfer zu beschaffen. Eine Person, die zur Lieferung derartiger Gegenstände bereit und in der Lage sein würde, konnte der Angeklagte W... vernünftigerweise aber nur dann benennen, wenn er – W... – über sämtliche Gegenstände, also auch den Schalldämpfer, informiert war, die diese Person beschaffen sollte. Hieraus schließt der Senat, dass der Angeklagte S... den ihm erteilten Auftrag, eine Waffe mit Munition und mit Schalldämpfer zu beschaffen, unverändert an den Angeklagten W... weitergab.

j) Soweit der Angeklagte W... bestreitet, dass die von ihm und dem Angeklagten C. S... gelieferte Waffe identisch ist mit der Pistole Ceska 83 mit der Seriennummer ****78, mit der neun Menschen türkischer und griechischer Herkunft im Zeitraum 09. September 2000 bis 06. April 2006 getötet wurden, wird er durch den Nachweis widerlegt und überführt, dass er und der Angeklagte S... gerade diese Ceska 83 geliefert haben. Der Angeklagte S... wird ebenso überführt.

i) Der Angeklagte W... hat inzident bestritten, dass die von ihm und dem Angeklagten C. S... gelieferte Waffe mit der Tatwaffe, der Pistole Ceska 83, Kaliber 7,65 mm mit der Seriennummer ****78, identisch ist.

(1) Der Angeklagte W... hat dazu angegeben, er erinnere sich genau an die gelieferte Waffe. Der Schalldämpfer sei nicht überlang gewesen. Vielmehr seien der Schalldämpfer und die Waffe etwa gleich lang und gleich schwer gewesen. An ein Außengewinde am Lauf der Waffe habe er keine Erinnerung.

(2) Bei der Tatwaffe handelt es sich um eine Pistole Ceska 83, Kaliber 7,65 mm mit der Seriennummer ****78 und mit einem Schalldämpfer. Der Schalldämpfer ist etwa ein Drittel länger als die Waffe. Die Waffe ist mehr als dreimal so schwer wie der Schalldämpfer. Der Schalldämpfer wird über ein Außengewinde am Lauf der Waffe befestigt.

(a) U. B... und U. M... verwendeten bei den von ihnen vor Ort durchgeführten Tötungsdelikten zum Nachteil von neun Menschen türkischer und griechischer Herkunft immer die Pistole Ceska 83, Kaliber 7,65 mm mit der Seriennummer ****78 (vgl. S. 658 ff und S. 879).

(b) Der Senat hat das Lichtbild einer Pistole mit aufgeschraubtem Schalldämpfer in Augenschein genommen:

(i) Der waffentechnische Sachverständige N... erläuterte zu diesem Bild, es handele sich dabei um die Abbildung der Pistole Ceska 83, Kaliber 7,65 mm mit der Seriennummer ****78.

(ii) Der Augenschein des Lichtbilds ergab, dass der Schalldämpfer etwa ein Drittel länger ist als die Waffe.

(c) Der Sachverständige M... hat überzeugend angegeben, er habe die sichergestellte Ceska 83 mit der Waffennummer ****78 erhalten und mit einer geeichten Waage gewogen. Die Waffe habe mit leerem Magazin 772 g, der Schalldämpfer habe 236 g gewogen. Damit ist die Waffe mehr als dreimal so schwer wie der Schalldämpfer.

(d) Der Sachverständige O... hat überzeugend angegeben, bei der sichergestellten Pistole Ceska 83 habe der Schalldämpfer über ein Außengewinde am Lauf der Waffe aufgeschraubt werden können.

(3) Der Angeklagte W... beschrieb damit wesentliche Details der gelieferten Waffe – nämlich das Verhältnis der Länge des Schalldämpfers zur Länge der Waffe und das Gewicht von Schalldämpfer und Waffe – abweichend von der Tatwaffe. An ein Außengewinde am Lauf der Waffe hatte er keine Erinnerung. Der Angeklagte W... hat damit inzident bestritten, dass er und der Angeklagte S... die Tatwaffe an U. M... und U. B... geliefert haben.

ii) Der Angeklagte C. S... hat sich zur Identität der gelieferten Waffe mit der Tatwaffe, einer Pistole Ceska 83, Kaliber 7,65 mm mit der Seriennummer ****78, nicht geäußert, weil er bei einer Waffenvergleichsvorlage, mit der die gelieferte Waffe identifiziert werden sollte, unsicher war und die gelieferte Waffe nicht wiedererkannte.

iii) Der Angeklagte W... wird widerlegt und überführt und der Angeklagte C. S... wird überführt durch den Nachweis, dass sie beide die Tatwaffe an U. M... und U. B... geliefert haben. Als Tatwaffe wurde die Pistole Ceska 83, Kaliber 7,65 mm mit der Seriennummer ****78 verwendet. Diese Waffe haben die Angeklagten W... und S... geliefert, weil von den Schweizer Waffenhändlern Sch... & Z..., die diese Waffe zunächst in Besitz hatten, eine durchgehende Lieferkette bis zu den Angeklagten W... und S... nachweisbar ist.

(1) Als Tatwaffe verwendeten U. B... und U. M... im Rahmen der sogenannten Ceska-Serie die Pistole Ceska 83, Kaliber 7,65 mm mit der Seriennummer ****78.

(2) Diese Waffe befand sich zunächst im Besitz der Schweizer Waffenhändler Sch... & Z.... Von dort gelangte sie im Wege einer durchgehenden Lieferkette über die Zeugen A. Ger..., H. U. Mü... E. Th... und J. L... an den Zeugen A. Sch.... Von letzterem kaufte sie der Angeklagte C. S... unter Mitwirkung des Angeklagten W... an. Der Angeklagte S... übergab die spätere Tatwaffe dann an U. B... und U. M....

(a) Die Pistole Ceska 83, Kaliber 7,65 mm mit der Seriennummer ****78 befand sich zunächst im Besitz der Schweizer Waffenhändler Sch... & Z.... Das ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des Zeugen Sch...:

(i) Der Zeuge Sch..., Inhaber des Waffengeschäfts Sch... & Z..., bekundete, die Pistole Ceska 83, Kaliber 7,65 mm mit der Seriennummer ****78 sei in seinem Geschäft am 10. April 1996 eingegangen. Lieferant sei eine Fa. L... gewesen. Es habe sich um eine Pistole mit einem Schalldämpfer gehandelt.

(ii) Die Angaben des Zeugen Sch... sind glaubhaft:

1. Der Zeuge äußerte sich ruhig, sachlich und ohne Belastungseifer.

2. Die Angaben des Zeugen Sch... werden bestätigt durch die Eintragungen im Waffenhandelsbuch der Firma Sch... & Z.... Die dortigen Eintragszeilen Nummer 337 bis Nummer 364 wurden im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführte. Im Waffenhandelsbuch ist unter der Nummer "362" und dem Rechnungsdatum "10.4.96" der Erwerb einer "Pistole" der Marke "CZ", Typ "83", Kaliber "7,65" mit der Waffennummer "****78" vom Lieferanten "L..." festgehalten. Anhaltspunkte dafür, dass diese Eintragungen einzeln oder in ihrer Gesamtheit falsch vorgenommen worden wären, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben.

a. Für die Waffenhändler Sch... & Z..., die einen nach Schweizer Recht legalen Waffenhandel betrieben, bestand hierfür keine Veranlassung.

b. Der Schweizer Polizeibeamte J... hat in der Hauptverhandlung glaubhaft angegeben, er habe wiederholt die Bücher der Firma Sch... & Z... geprüft. Dazu sei er einmal pro Monat über 14 Jahre hinweg bei der Firma Sch... & Z... gewesen. Es sei immer alles in Ordnung gewesen.

(iii) Der Zeuge Sch... gab die Waffennummer der hier relevanten Ceska 83 in der Hauptverhandlung nicht mit "****78", sondern lediglich mit "***78" an. Auch im Waffenhandelsbuch ist nicht "****78", sondern lediglich "***78" vermerkt. Dass es sich unter beiden Nummernbezeichnungen gleichwohl um ein und dieselbe Pistole handelt, nämlich die mit der vollständigen Waffennummer "****78", ergibt sich daraus, dass aus Vereinfachungsgründen die vorangestellte "0" jeweils weggelassen wurde. Ein Bedürfnis dazu ergab sich aus den relativ schmalen Spalten im Waffenhandelsbuch. Durch das Weglassen der "0" konnte das handschriftlich ausgefüllte Register übersichtlicher geführt werden. Dass auf diese Weise gehandelt wurde, ergibt sich auch aus der ziffernmäßigen Bezeichnung der Monate. Auf den in die Hauptverhandlung eingeführten Seiten des Waffenhandelsbuches wurden lediglich die Monate Oktober, November und Dezember mit zwei Ziffern, also "10", "11" oder "12" bezeichnet. Alle anderen Monate würden nur mit einer Ziffer, also ohne vorangestellte Null bezeichnet. Der Zeuge Sch... hat, was nahe liegt, bei seinen Angaben, entsprechend den Eintragungen in dem Waffenhandelsbuch, die verkürzte Nummer ohne "0" übernommen.

(b) Von den Schweizer Waffenhändlern Sch... & Z... wurden am 11. April 1996 die spätere Tatwaffe, nämlich die Pistole der Marke Ceska 83 mit der Waffennummer ****78, und eine weitere Pistole der Marke Ceska 83 mit der Waffennummer ****71 an A. Ger... in Steffisburg per Post versandt. Am 08. Mai 1996 wurde erneut an A. Ger... unter der gleichen Anschrift eine Pistole der Marke Ruger mit der Waffennummer 215-****6 per Post versandt. Nach Erhalt der Waffen übergab A. Ger... diese dem Zeugen H. U. Mü....

(i) Der Versand der beiden Pistolen Ceska 83 von der Fa. Sch... & Z... an den Zeugen A. Ger... ergibt sich aus dem auszugsweise im Wege des Selbstleseverfahrens verlesenen Waffenhandelsbuch dieser Firma. Der Versand der Pistole "Ruger" ergibt sich aus der Verlesung des Eintrags vom 08. Mai 1996 aus demselben Waffenhandelsbuch in der Hauptverhandlung. Der Zeuge Ger... hat eingeräumt mit der Post ein eingeschriebenes Paket mit Waffen erhalten und an H. U. Mü... weitergegeben zu haben, der sie in Deutschland verkauft haben soll. Er, Ger..., hat nicht ausgeschlossen, noch ein weiteres Paket oder mehrere Pakete mit Waffen bekommen zu haben. Der Zeuge H. U. Mü... bestritt, vom Zeugen Ger... Waffen erhalten und diese in Deutschland verkauft zu haben. Die Angaben des Zeugen Mü... sind unglaubhaft.

(ii) Aus dem Waffenhandelsbuch der Fa. Sch... & Z... ergibt sich der Versand von zwei Pistolen Ceska 83 und einer Pistole Ruger an den Zeugen A. Ger....

1. Im Wege des Selbstleseverfahrens hat der Senat auszugsweise die Einträge in das Waffenhandelsbuch der Fa. Sch... & Z... in die Hauptverhandlung eingeführt. Daraus ergibt sich: Unter dem Rechnungsdatum "10.4.96" gingen bei der Fa. Sch... & Z... vom Lieferanten L... zwei Pistolen der Marke "CZ", Typ "83", Kaliber 7,65 mit den Waffennummern "***71" und "***78" ein. Diese Waffen sind unter dem Verkaufsdatum "11.4.96" mit dem Vermerk "Versand" an A. Ger..., Fl.str., Steffisburg, ausgetragen worden.

2. Der Senat hat aus dem Waffenhandelsbuch der Firma Sch... & Z... die Kopfzeile und Zeile 12 einer nicht nummerierten Doppelseite verlesen. Daraus ergibt sich: Unter dem Rechnungsdatum "19.4.96" ging bei der Fa. Sch... & Z... vom Lieferanten Kelly Kanada eine Pistole "Ruger", Typ "MK II", Kaliber 22 LR mit der Waffennummer "215-****6" ein. Diese Waffe ist unter dem Verkaufsdatum "8.5.96" mit dem Vermerk "Versand" an A. Ger..., Fl.str., Steffisburg, ausgetragen worden.

3. Anhaltspunkte dafür, dass diese Eintragungen einzeln oder in ihrer Gesamtheit falsch vorgenommen worden wären, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben (vgl. S. 2648 ff).

(iii) Der Zeuge A. Ger... hat eingeräumt, per Post mindestens ein eingeschriebenes Paket mit Waffen erhalten und an H. U. Mü... weitergegeben zu haben, der die Waffen nach seinen Angaben Ger... gegenüber in Deutschland verkauft habe.

1. Der Zeuge A. Ger..., der in der Schweiz wohnhaft ist, stand dem Senat in der Hauptverhandlung nicht zur Verfügung, da er nicht bereit war, nach München zu kommen und in der Hauptverhandlung auszusagen. Er wurde von den Schweizer Ermittlungsbehörden mehrmals als Beschuldigter und im Rahmen der von dem Senat beantragten Rechtshilfe am 25. Juni 2014 als Zeuge vernommen. Den Inhalt der Vernehmungen hat der Senat glaubhaft über die Schweizer Polizeibeamten M... und R... und den Schweizer Staatsanwalt St... in die Hauptverhandlung eingeführt. Der Inhalt der Rechtshilfevernehmung des Zeugen Ger... wurde durch Verlesung des hierüber angefertigten Protokolls vom 25. Juni 2014 in die Hauptverhandlung eingeführt.

2. Der Zeuge A. Ger... hat in seinen Vernehmungen zum Erwerb von Waffenerwerbsscheinen und deren Verkauf an H. U. Mü..., zum Erhalt mindestens eines eingeschriebenen Pakets mit Waffen, zur Information des H. U. Mü... über den Eingang der Waffen, zur Abholung der Waffen durch H. U. Mü... und den Verkauf der Waffen nach Deutschland durch H. U. Mü... zusammengefasst folgende Angaben gemacht.

a. Bei den Befragungen durch die Schweizer Polizei am 16. August 2007, 08. Juli 2008 und 06. November 2009 räumte er ein, Waffenerwerbsscheine erworben zu haben. Diese seien ihm aber abhandengekommen. Mit dem Waffengeschäft Sch... habe er keinen Kontakt gehabt. Eine Waffe habe er nicht erworben.

b. Bei seiner Beschuldigtenvernehmung am 20. Januar 2012 räumte A. Ger... ein, zwei Waffenerwerbsscheine wegen finanzieller Probleme an den Zeugen Mü... für 400 Franken verkauft zu haben. Er habe "keine Ahnung", dass ihm Waffen im Versandweg zugestellt worden seien. Er sei der Meinung, dass er es noch wissen würde, wenn er Waffen per Versand erhalten hätte.

c. Nach seiner vorläufigen Festnahme bestätigte A. Ger... bei seiner Beschuldigtenvernehmung am 21. Januar 2012 seine Angaben vom vorhergehenden Tag. Gefragt, ob er die Waffenerwerbsscheine im Auftrag bestellt habe, erklärte er zunächst, ob er im Auftrag einer Person gehandelt habe, wisse er nicht mehr. Dann gab er an, er habe die Waffenerwerbsscheine für sich und seine Ehefrau und nicht im Auftrag bestellt. Zudem erklärte er, er wisse nicht, ob jemals an seine Adresse eine Waffe geliefert worden sei. Er würde es noch wissen, wenn er die Waffen nach Hause geliefert bekommen und dann an H. U. Mü... ausgehändigt hätte. Dazu wisse er aber nichts.

d. In seiner Vernehmung am 22. Januar 2012, zu der er aus Polizeihaft vorgeführt und nach der er aus der Haft entlassen wurde, räumte der Zeuge Ger... ein, seine Angaben in den beiden vorangegangenen Vernehmungen seien nicht "korrekt" gewesen. Es sei vielmehr so gewesen, dass er und seine Frau tatsächlich überlegt hätten, den Schießsport auszuüben. Sie hätten dies dann aber aus finanziellen Gründen zurückgestellt. Der Zeuge H. U. Mü... habe ihm dann bei einem Gespräch erläutert, man könne gemeinsam mit Waffenerwerbsscheinen Geld verdienen. Er habe sich dann darauf eingelassen. Ein eingeschriebenes Paket sei per Post an ihn zugestellt worden. Ob er, A. Ger..., oder seine Frau dieses Paket entgegengenommen haben, wisse er nicht mehr. Er habe nach Erhalt des Pakets mit H. U. Mü... Kontakt aufgenommen und ihm gesagt, die Ware sei eingetroffen. Er habe Mü... gefragt, was er mit den Waffen tun wolle. Mü... habe gesagt, dass er sie verkaufen wolle. Er, A. Ger..., habe gemeint, dass es doch in der Schweiz kein Problem sei, Waffen zu kaufen. Mü... habe dann erklärt, er verkaufe sie auch nicht in der Schweiz, er verkaufe sie vielmehr in Deutschland. Er, A. Ger..., habe den Zeugen Mü... dann gefragt, ob es für Deutsche schwierig sei, an Waffen zu kommen. Mü... habe gesagt, für bestimmte Kreise eben sehr. Mü... habe weiter erwähnt, es sei besser, A. Ger... stelle keine Fragen mehr und es sei auch besser, wenn er, Ger..., nichts mehr darüber wissen wolle. Später habe Mü... ihm, A. Ger..., berichtet, dass er kurz darauf nach Deutschland gefahren sei und die Waffen verkauft habe.

e. In seiner Vernehmung vom 15. Februar 2012 bestätigte der Zeuge Ger... seine Angaben in Anwesenheit des Zeugen Mü... in einer sogenannten "Konfrontation" erneut und gab zusätzlich an, er könne sich an die Zusendung eines einzigen Paketes konkret erinnern. Er könne aber nicht ausschließen, dass er noch andere oder mehrere Pakete bekommen habe. Er wisse es einfach nicht mehr. Das Paket sei jedenfalls mit der Post per Einschreiben gekommen. Er habe Mü... gesagt, die Ware sei da. Mü... sei dann gekommen, um sie abzuholen. Er, Ger..., habe an das Waffengeschäft Sch... & Z... niemals Geld gezahlt oder überwiesen.

f. In der Vernehmung vom 25. Juni 2014, die auf Ersuchen des Senats im Rechtshilfeweg durchgeführt wurde, gab der Zeuge Ger... zusammengefasst an, er habe die Waffenerwerbsscheine auf "Anregung" des Zeugen Mü... erworben. Mü... habe ihm erläutert, dass man mit den Waffenerwerbsscheinen Geld verdienen könne und er – Mü... – dem Ger... die Scheine abkaufen würde. Er habe dem Zeugen Mü... in der Folgezeit – etwa im Frühjahr 1996 – auch zwei Waffenerwerbsscheine mit der Berechtigung für drei Waffen verkauft. Der Zeuge Mü... habe ihm erläutert, er benötige die Waffenerwerbsscheine von ihm, Ger..., weil er selbst bereits zu viele Waffenerwerbsscheine eingelöst habe. Er, Ger..., habe Mü... seine Identitätskarte im Original überlassen. Diese habe er wahrscheinlich sogar am selben Tag wieder zurückbekommen. Der Zeuge Mü... habe ihm die Identitätskarte bereits nach zehn Minuten zurückgebracht. Er vermute, Mü... habe den Ausweis in einem Geschäft in der Nähe kopiert. Mü... erwähnte einmal, er habe die überlassenen Waffenerwerbsscheine eingelöst und Waffen gekauft. Er, Ger..., habe jedoch nie eine Waffensendung von der Fa. Sch... & Z... erhalten. Auf Vorhalt seiner Angaben vom 22. Januar 2012, wonach er ein Paket erhalten habe, führte der Zeuge aus, er könne sich an seine damalige Äußerung erinnern. Er sei damals aber im "Konjunktiv" befragt worden. Er habe gesagt, dass dies so gewesen hätte sein können. Er habe das Gefühl gehabt, dass ihn der Staatsanwalt nach Hause lassen würde, wenn er dies bestätige. Es hätte auch tatsächlich so gewesen sein können. Zu dem Paket habe er 2012 gesagt, dass es so gewesen hätte sein können. Heute sage er, dass er sich wirklich nicht erinnern könne.

3. Die Angaben des Zeugen Ger..., zwei Waffenerwerbsscheine an den Zeugen Mü... verkauft, zumindest ein eingeschriebenes Paket mit Waffen erhalten und über den Wareneingang den Zeugen Mü... unterrichtet zu haben, der die Ware nach den Angaben Ger... gegenüber nach Deutschland weiterverkauft habe, sind glaubhaft:

a. Die Entwicklung der Aussagen des Zeugen Ger... stellt sich bis zum 15. Februar 2012 als fortschreitende, bruchlose Linie dar. Der Zeuge offenbarte in seiner ersten Vernehmung lediglich den Erwerb von sogenannten Waffenerwerbsscheinen. In den zeitlich späteren Vernehmungen räumte er aber dann von Vernehmung zu Vernehmung immer mehr Details ein, die logisch und sachgerecht aufeinander aufbauten und schließlich in den Vernehmungen vom Januar und Februar 2012 eine nachvollziehbare, plausible Gesamtsachverhaltsschilderung ergaben. Bei der Vernehmung im Rechtshilfeweg am 25. Juni 2014 ergänzte er seine Aussage um weitere Details, aber relativierte seine Angaben im Hinblick auf den Erhalt des Waffenpakets. Er führte insoweit aus, es könne so gewesen sein, dass er ein Waffenpaket per Post erhalten habe, aber er könne sich daran nicht erinnern.

b. Der Zeuge Ger... hat den ihm bekannten Sachverhalt in seiner Vernehmung durch den schweizerischen Staatsanwalt Ste... am 22. Januar 2012 dargestellt und den ihm gemachten Vorwurf eingeräumt. Der Zeuge Staatsanwalt St... erläuterte in der Hauptverhandlung glaubhaft, der Zeuge Ger... habe in dieser Vernehmung seine vorangegangenen Angaben vor der Polizei, wo er den Erhalt eines Waffenpakets noch abgestritten hatte, auf die Frage, ob er die bereits gemachten Angaben vor der Polizei bestätigen wolle, als "nicht korrekt" bezeichnet. Der Zeuge Ger... habe dann von sich aus und im Zusammenhang den Ablauf des Waffengeschäfts Schritt für Schritt geschildert.

c. Der Zeuge A. Ger... hatte ein nachvollziehbares Motiv für seine Mitwirkung an dem Waffengeschäft. Er hat angegeben, aus finanziellen Nöten gehandelt zu haben.

d. Auch der Zeuge H. U. Mü... hatte nachvollziehbare Motive für einen Waffenerwerb mit Waffenerwerbsscheinen, die auf den Namen des Zeugen "A. Ger..." ausgestellt waren. Der Zeuge A. Ger... gab an, H. U. Mü... habe ihm erklärt, er, Mü... habe bereits zu viele Waffenerwerbsscheine eingelöst. Auch der Zeuge Mü... räumte in seiner Vernehmung vom 09. Februar 2002 ein, er habe viel mit Waffen gehandelt. Der Zeuge Sch... hat in diesem Zusammenhang glaubhaft angegeben, dass Privatpersonen im Jahr 1996 in der Schweiz Waffen weiterverkaufen durften. Sie durften nur keinen gewerbsmäßigen Handel mit Waffen treiben. Weiter führte der Zeuge Sch... glaubhaft aus, man habe damals Waffen auch ohne persönliche Vorsprache im Geschäft bei ihm kaufen können. Nötig sei die Vorlage eines Waffenerwerbsscheins im Original und einer Kopie des schweizerischen Identitätspapiers des Inhabers des Waffenerwerbsscheins sowie Vorauskasse gewesen. Dann hätte die Fa. Sch... & Z... die bestellte Waffe an die angegebene Adresse versandt. Aus diesen Umständen zieht der Senat den Schluss, dass für den Zeugen Mü... bereits die Gefahr von Ermittlungen wegen verbotenen Waffenhandels in der Schweiz bestand. Durch den Waffenerwerb mit Waffenerwerbsscheinen des A. Ger... konnte der Zeuge H. U. Mü... vermeiden, als Beteiligter des Waffengeschäfts in Erscheinung zu treten.

e. Die Zeugen Ger... und Mü... sind nach ihren übereinstimmenden Angaben seit Jahrzehnten Freunde. Sie hätten sich Ende der siebziger oder Anfang der achtziger Jahre beim Militär kennengelernt, hätten ihr gemeinsames Hobby das Motorradfahren zusammen ausgeübt. Sie hätten sich gegenseitig zuhause besucht. Aktuell hätten sie immer noch Kontakt zueinander.

f. Der Zeuge A. Ger... räumte in seiner Vernehmung durch Staatsanwalt St... ein, in vorangegangenen Vernehmungen unzutreffende Angaben gemacht zu haben. Dies wurde vom vernehmenden Staatsanwalt, der in der Hauptverhandlung als Zeuge gehört wurde, glaubhaft bestätigt.

g. Der Zeuge Ger... hat nach seiner Haftentlassung seiner Ehefrau, der Zeugin B. Ger..., den Sachverhalt berichtet, den er vor dem Staatsanwalt eingeräumt hatte. Zusammengefasst erzählte er seiner Frau, er habe Waffen per Paket erhalten und an den Zeugen Mü... weitergeben.

i. Die Zeugin B. Ger..., die in der Schweiz wohnhaft ist, weigerte sich, zur Vernehmung in München zu erscheinen. Die Aussage der Zeugin B. Ger... am 24. Januar 2012 vor der Schweizer Polizei wurde glaubhaft durch den Protokollführer der Vernehmung, den Polizeibeamten R..., in die Hauptverhandlung eingeführt.

ii. Die Zeugin B. Ger... hat in ihrer Vernehmung am 24. Januar 2012 bei der Schweizer Polizei zusammengefasst bestätigt, ihr Mann habe ihr am 22. Januar 2012 berichtet, an ihn seien erst die "Zettel" und dann auch die Waffen zugestellt worden. Ihr Mann habe ihr gesagt, er habe die Pakete erhalten und habe diese ungeöffnet an einen Herrn Mü... weitergegeben. In Deutschland seien damit Morde verübt worden. Nach Durchlesen des Protokolls habe die Zeugin eine Korrektur dahingehend angebracht, dass ihr Mann von einem Paket und nicht von Paketen gesprochen habe. Aus der Rechtshilfevernehmung der Zeugin B. Ger... vom 31. März 2016 lassen sich keine zusätzlichen Erkenntnisse gewinnen. Die Zeugin führte hier zusammengefasst lediglich aus, sie habe an die Vorgänge im Zusammenhang mit der Waffenlieferung keine Erinnerung mehr. Sie könne sich insbesondere nicht an ein Gespräch mit ihrem Mann am Tag seiner Haftentlassung, also dem 22. Januar 2012, erinnern.

iii. Die Angaben der Zeugin B. Ger... sind glaubhaft. Die Zeugin B. Ger... wurde am 24. Januar 2012 zu einem Gespräch vernommen, das sie am 22. Januar 2012 mit ihrem Ehemann geführt hatte. Eine Beeinträchtigung der Erinnerungsfähigkeit der Zeugin durch Zeitablauf kann deshalb als fernliegend ausgeschlossen werden. Lediglich zwei Tage nach dem Bericht ihres Ehemanns war die Erinnerung der Zeugin noch frisch. Die Zeugin unterschied genau zwischen Umständen, an die sie sich noch erinnern konnte und solche, bei denen ihre Erinnerung nicht mehr so sicher war. Die Zeugin berichtete nicht nur äußere Geschehnisse, sondern auch detailliert über innere Tatsachen. So führte sie aus, dass ihr Mann nach der Haftentlassung offensichtlich "mit der Wahrheit gekommen" sei. Das sei für sie sehr einschneidend gewesen. Auf einer Skala von eins bis zehn sei das eine zehn gewesen. Es habe sie sehr getroffen. Sie führte weiter aus, wenn ihr Mann ein siebenjähriges Kind gewesen wäre, hätten sie ihn geohrfeigt. Sie wolle mit diesem "Scheiß" nichts zu tun haben. Die Angaben der Zeugin sind widerspruchsfrei, plausibel und nachvollziehbar. Für die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben zu dem Gespräch mit ihrem Ehemann spricht vor allem der Umstand, dass sie eine Mitteilung ihres Mannes berichtet, die dieser inhaltlich ebenso vor dem Staatsanwalt angegeben hat. Soweit die Zeugin B. Ger... angegeben hat, ihr Mann habe von einem Paket gesprochen, entsprach das der Erinnerung des Zeugen A. Ger... am 22. Januar 2012. Dieser hatte nämlich erst bei seiner Vernehmung am 15. Februar 2012 nicht mehr ausgeschlossen noch andere beziehungsweise mehrere Pakete erhalten zu haben. Vor diesem Hintergrund hält der Senat die Angaben der Zeugin für glaubhaft, obwohl er sich von ihr keinen persönlichen Eindruck machen konnte und sie von den Verfahrensbeteiligten keiner konfrontativen Befragung unterzogen werden konnte.

h. Die Angaben des Zeugen A. Ger... zum Erhalt eines Paketes in seiner Rechtshilfevernehmung sind nicht geeignet, seine geständigen Angaben vor dem Schweizer Staatsanwalt in Zweifel zu ziehen.

i. Der Zeuge A. Ger... hat den Erhalt eines Pakets in der Rechtshilfevernehmung am 25. Juni 2014 nicht definitiv verneint. Er hat zwar auf die Frage, ob er von der Firma Sch... & Z... eine Waffensendung erhalten habe mit "nein" geantwortet. Auf Nachfrage führte er dann jedoch aus, er könne sich wirklich nicht erinnern, ein eingeschriebenes Paket erhalten und an H. U. Mü... weitergeleitet zu haben. Der Zeuge zog sich damit bei einer Gesamtbetrachtung seiner Angaben lediglich auf eine ihm fehlende Erinnerung zurück, ohne den Erhalt des Pakets definitiv in Abrede zu stellen.

ii. Die Angaben des Zeugen A. Ger... in seiner Rechtshilfevernehmung am 25. Juni 2014, er habe es am 22. Januar 2012 vor dem Schweizer Staatsanwalt lediglich als Möglichkeit hingestellt, ein Paket von der Firma Sch... & Z... erhalten zu haben, er habe "die Hand ergriffen" und gesagt, dass dies so gewesen hätte sein können, sind nicht glaubhaft. Sie werden durch die glaubhaften Angaben des Schweizer Staatsanwalts St... widerlegt. Dieser hat in der Hauptverhandlung angegeben, A. Ger... habe am 22. Januar 2012 einen Aussagewechsel vorgenommen, habe im Zusammenhang von dem Waffengeschäft berichtet und habe auch angegeben, ein eingeschriebenes Paket sei zu ihm nach Hause gekommen. Somit hat der Zeuge A. Ger... die Geschehnisse im Zusammenhang mit dem Paket nicht wie von ihm behauptet im "Konjunktiv", also als Möglichkeit, beschrieben. Vielmehr hat er den Erhalt des Pakets als erlebte, sicher erinnerte Tatsache dargestellt. Der Zeuge St... hat weiter angegeben, er stelle Fragen nicht im Konjunktiv. Er habe A. Ger; keine Versprechungen gemacht. Er habe ihm nicht zu verstehen gegeben, dass er ihn aus der Haft entlasse, wenn er den Sachverhalt so bestätige. Der Zeuge St... hat das Aussageverhalten des Zeugen Ger... und seine Vernehmungsmethoden nachvollziehbar beschrieben. Seine Angaben sind glaubhaft.

iii. Der Zeuge A. Ger... hat den Erhalt des Pakets am 22. Januar 2012 bei der Hafteröffnung vor dem Schweizer Staatsanwalt auch nicht wahrheitswidrig eingeräumt, um aus der Haft entlassen zu werden. In der Rechtshilfevernehmung vom 25. Juni 2014 hat er zwar auf die Frage, ob er sich erinnern könne, dass er gegenüber dem Staatsanwalt angegeben habe, ein Paket erhalten zu haben, erklärt, er habe "die Hand ergriffen" und gesagt, dass dies so gewesen sein hätte können. Er habe daraufhin nach Hause gedurft. Er habe das Gefühl gehabt, dass ihn der Staatsanwalt aus der Haft entlasse, wenn er dies bestätige. Diese Angaben in der Rechtshilfevernehmung sind aber nicht glaubhaft. A. Ger... hat den Erhalt eines Pakets nach der Entlassung aus der Haft am 22. Januar 2012 gegenüber seiner Ehefrau, B. Ger..., und am 15. Februar 2012 bei seiner konfrontativen Befragung mit H. U. Mü... durch Staatsanwalt St... wiederholt. Die denkbare Absicht des Zeugen A. Ger..., aus der Haft entlassen zu werden, konnte zu diesen Zeitpunkten nicht mehr erreicht werden, da er sich bereits auf freiem Fuß befand. Der Schweizer Staatsanwalt St... hat dazu glaubhaft angegeben, er habe A. Ger... keine Versprechungen gemacht. Er habe ihm nicht zu verstehen gegeben, dass er ihn "nach Hause lasse", wenn der Zeuge Ger... in einer bestimmten Richtung aussage.

i. Die Angaben des Zeugen Ger... werden durch die Ausführungen des Zeugen Mü... nicht in Zweifel gezogen. Die Bekundungen des Zeugen Mü... sind unglaubhaft. Der Zeuge H. U. Mü... hat bestritten, mit dem Erwerb einer Ceska 83 mit Waffenerwerbsscheinen des Zeugen A. Ger... und deren Verkauf nach Deutschland etwas zu tun zu haben. Vielmehr, so gab er an, habe er von Herrn Z... erfahren, dass dieser die Waffe an D. Sch... verkauft habe. Die Waffe sei von S. I... und Herrn P... im Waffengeschäft Sch... & Z... abgeholt worden.

i. Der in der Schweiz wohnhafte Zeuge H. U. Mü... konnte in der Hauptverhandlung nicht vernommen werden, da er nicht erschienen ist. Der Senat hat deshalb den Inhalt seiner Vernehmungen in der Schweiz durch die Vernehmungsbeamten, den Polizeibeamten R... und den Staatsanwalt St..., in die Hauptverhandlung eingeführt. Den Inhalt, der auf Ersuchen des Senats durchgeführten Rechtshilfevernehmung vom 24. Juni 2014 und die schweizerische richterliche Vernehmung vom 10. Februar 2012 hat der Senat verlesen. Zu einem Gespräch mit dem Zeugen H. U. Mü... am 25. Juni 2014 hat der Senat den Zeugen Ün... vernommen.

ii. Der Zeuge H. U. Mü... hat zum Erwerb einer Pistole Ceska 83 mit Waffenerwerbsscheinen des Zeugen A. Ger... und zum Verkauf der Waffe nach Deutschland zusammengefasst die nachfolgend dargestellten Angaben gemacht.

Bei seiner Beschuldigtenvernehmung am 8. Februar 2012, die der Senat durch den Polizeibeamten R... eingeführt hat, bestritt er, zu der Ceska 83 etwas sagen zu können. Er habe sie weder gekauft noch verkauft.

Nach seiner Verhaftung erklärte H. U. Mü... am 09. Februar 2012 man habe schon mal über Waffenerwerbsscheine gesprochen, das könne er sich vorstellen. Er könne sich daran aber nicht erinnern und wisse es nicht mehr. Er könne sich nicht vorstellen, A. Ger... gesagt zu haben, er wolle die Waffen nach Deutschland verkaufen. Hätte er es so gemacht, dann hätte er es sicher nicht A. Ger... erzählt. Zu der Zeit sei man sehr einfach an Waffenerwerbsscheine gekommen. Er könne sich nicht erklären, warum der Zeuge Ger... jetzt so etwas erzählt habe. Er wisse, dass diese bestimmte Ceska nie von A. Ger... zu ihm gekommen sei. Er, H. U. Mü... habe viel mit Waffen gehandelt, aber nicht in dem Stil, wie Ger... das darstelle. Er, H. U. Mü... könne sich nicht vorstellen, dass er A. Ger... für Erwerbsscheine Geld zahlen solle, wenn er problemlos selber solche Scheine habe erwerben können. Er sehe den Sinn nicht ein, warum er das so machen sollte. Es sei "Irrsinn" in solche Geschäfte jemanden einzubeziehen, den man nicht gut kenne. Bei der Verhandlung im Haftverfahren erklärte H. U. Mü... am 10. Februar 2012 er habe mit den Waffenerwerbsscheinen und der Ceska 83 nichts zu tun gehabt. Die Aussagen des Zeugen Ger... seien nicht wahr. Er, Mü..., mache doch nicht solche Geschäfte. Ihm sei schleierhaft, was A. Ger... da ausgesagt habe. Er könne sich die Aussage des Zeugen Ger... dahingehend erklären, dass er wohl versucht habe, etwas auf andere abzuschieben. Er habe A. Ger... nie Geld für Waffenerwerbsscheine oder Waffen gegeben. Der Senat hat das richterliche Vernehmungsprotokoll verlesen. Bei seiner Beschuldigtenvernehmung am 13. Februar 2012 erklärte H. U. Mü..., er habe via A. Ger... weder Waffen besorgt noch erhalten oder verkauft. Auf Vorhalt der Angaben des A. Ger... vom 22. Januar 2012 – Mü... habe die Idee auf den Tisch gebracht, man könne mit Waffenerwerbsscheinen Geld verdienen, er, A. Ger..., habe sich auf den Deal eingelassen und habe ein eingeschriebenes Paket bekommen – erklärte H. U. Mü... das habe so nicht stattgefunden, das habe überhaupt nicht stattgefunden. Auf weiteren Vorhalt der Angaben des A. Ger... vom 22. Januar 2012 – H. U. Mü... habe auf Frage erklärt, er wolle die Waffe nach Deutschland verkaufen, dort sei es für bestimmte Kreise sehr schwierig zu Waffen zu kommen, es sei für A. Ger... besser, wenn er jetzt nicht mehr weiter Fragen stelle und nichts mehr darüber wissen wolle – bekundete H. U. Mü..., das stimme so nicht. Sie hätten über solche Sachen nicht diskutiert. Er, H. U. Mü... sei ja nicht blöd und würde ihm solche Sachen erzählen. A. Ger... Aussagen stimmten nicht. Auf Vorhalt der Waffenbücher der Firma Sch... & Z..., die eine Zustellung von zwei Ceska 83 und einer Ruger an den Zeugen Ger... dokumentieren würden, erklärte H. U. Mü..., er habe diese Waffen nicht von A. Ger... bekommen. Er zweifle schwer daran, dass diese Waffen überhaupt zu A. Ger... gelangt sind. Dafür müsse es eine Postquittung als Beleg geben. Auf Vorhalt der Angaben des A. Ger... vom 22. Januar 2012 – H. U. Mü... habe ihm gesagt, kurze Zeit später habe er, H. U. Mü..., die Waffen nach Deutschland verkauft –, fragte H. U. Mü... ob A. Ger... dabei gewesen sei. H. U. Mü... habe das verneint und erklärt, die Aussage des Zeugen Ger... stimme nicht. Er, H. U. Mü..., habe keine Erklärung dafür, warum A. Ger... lüge. Er hätte A. Ger... nie ein Geheimnis anvertraut.

Bei der konfrontativen Befragung mit A. Ger... am 15. Februar 2012 bestätigte H. U. Mü... seine bisherigen Angaben. Er habe jetzt nochmals die Aussage des Zeugen Ger... gehört. Das könne so nicht stattgefunden haben. Das habe gar nicht stattgefunden. Er habe keine Waffenerwerbsscheine, keine Ausweise und keine Waffen gekauft. Bei seiner Beschuldigtenvernehmung am 23. Februar 2012 bestätigte H. U. Mü... seine bisherigen Aussagen. Ergänzungen und Berichtigungen habe er nicht anzubringen gehabt. Er, H. U. Mü..., wisse nicht, was für einen Grund A. Ger... hätte, zu lügen. Was A. Ger... gesagt habe, könne nicht sein. Es hätte so gar nicht stattgefunden haben können. Er bezweifle, dass A. Ger... die Waffe überhaupt bekommen habe.

Bei seiner Rechtshilfevernehmung am 24. Juni 2012 erklärte H. U. Mü... er habe nie jemandem einen Waffenerwerbsschein abgekauft. Die schweizerischen Gesetze seien damals so locker gewesen, dass er ganz einfach selber einen Schein habe kaufen können. Auf die Frage, ob er einmal eine Ceska besessen habe, antwortete er, er habe in der Untersuchungshaft einen Monat Zeit gehabt nachzudenken. Er habe nie eine Ceska besessen. Nach einigen Fragen zu anderen Themen gab der Zeuge dann an, er habe in einem Waffengeschäft in Hünibacht zwei Ceskas mit Waffenerwerbsscheinen gekauft. A. Ger... sei ein alter Kumpel von ihm. Er kenne ihn seit Ende der 70er, Anfang der 80er. Sie seien im Militär in der gleichen Einheit gewesen. Er kenne ihn durch das Motorradfahren. Sie hätten über Waffen diskutiert, als das in Deutschland ein Thema gewesen sei. Sie hätten aber mehr über den Fall geredet und die Waffen seien nebenbei zur Sprache gekommen. Er habe keine Waffenerwerbsscheine von A. Ger... erhalten, gekauft oder geschenkt erhalten. Es könne sein, dass er mit ihm über Waffenerwerbsscheine gesprochen habe, aber er könne sich nicht daran erinnern. Die Frage, ob er ihm ein Legitimationspapier, eine Identitätskarte oder einen Ausweis überlassen habe, sei für ihn absurd, da er ein solches Dokument nicht hätte brauchen können. Ger... habe ihm nie etwas überlassen. Den letzten Kontakt zu A. Ger... habe er zwei oder drei Wochen vor der Vernehmung gehabt. Er kenne A. Ger... und wisse, dass er damals die Angaben, Ger... und Mü... hätten das Waffengeschäft gemeinsam durchgeführt, aus Verzweiflung gemacht habe. Er nehme ihm, Ger..., das nicht übel, und es sei kein Grund für ihn, die Familie Ger... nicht mehr zu treffen. Die Aussagen seien Ger... in den Mund gelegt worden.

Rechtsanwalt Ü... berichtete als Zeuge in der Hauptverhandlung, er habe als Nebenklägervertreter an der Rechtshilfevernehmung des A. Ger... am 25. Juni 2014 in der Schweiz teilgenommen. Nach der Vernehmung habe ihn der Zeuge H. U. Mü... vor einem Imbiss angesprochen und gesagt, er wisse, wie die Waffe ins "M." gekommen sei. Er, Mü... berichtete, er habe von Herrn Z... erfahren, dass die Waffe von Herrn Z... an einen Herrn D. Sch... verkauft worden sei. Weiter habe Herr Z... ihm, Mü..., berichtet, die Waffe sei von Frau I... und Herrn P... bei ihm, Z..., abgeholt worden. Die Frage nach einer erneuten Vernehmung durch Schweizer Behörden habe er nur mit dem Satz beantwortet, er, Rechtsanwalt Ü..., solle das "vergessen", er werde nichts anderes sagen als bisher in behördlichen Vernehmungen.

iii. Die Angaben des Zeugen Mü... er habe von A. Ger... weder Waffenerwerbsscheine noch eine Waffe erhalten, sind unglaubhaft.

Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen Mü... hat der Senat berücksichtigt, dass dieser konstant in mehreren Vernehmungen jegliche Beteiligung an dem Waffengeschäft abgestritten hat. Der Senat hat vergeblich versucht, ein vom Zeugen Mü... benanntes Beweismittel, das er als Stütze seiner Angaben benannt hatte, zu beschaffen. Der Zeuge Mü... gab nämlich an, er bezweifle, dass die Waffen überhaupt an den Zeugen Ger... zugestellt worden seien. Man müsse hierzu lediglich die Postquittungen Ger... aus dem Jahr 1996 überprüfen. Der Schweizer Polizeibeamte R... erklärte hierzu, seine Ermittlungen hätten ergeben, dass bei der Schweizer Post wegen Zeitablaufs keine Unterlagen mehr aufzufinden gewesen seien. In den Empfangsscheinbüchern der Schweizer Post seien zu Ger... keine Eintragungen mehr vorhanden gewesen.

Die Ausführungen des Zeugen Mü..., er hätte doch dem Zeugen Ger... die Waffenerwerbsscheine nicht bezahlt, weil er diese problemlos selbst von der Behörde bekommen hätte, sind nicht geeignet, die Angaben des Zeugen Ger... in Zweifel zu ziehen. Der Zeuge Sch... hat in diesem Zusammenhang glaubhaft ausgeführt, Privatpersonen hätten Waffen mit Waffenerwerbsscheinen kaufen und diese dann auch verkaufen dürfen. Nicht zulässig sei aber ein Waffenhandel von Privatpersonen. Für eine Handelstätigkeit habe der Privatmann keine Waffenerwerbsscheine bekommen. Der Zeuge Mü... räumte selbst ein, viel mit Waffen gehandelt zu haben. Für ihn hätte daher durchaus das Bedürfnis bestehen können, Waffenerwerbsscheine auf fremde Personalien zu bekommen, um nicht selbst von seiner Heimatgemeinde als "Händler" eingestuft zu werden und daher selbst gar keine Waffenerwerbsscheine mehr zu bekommen. Auch die Einlassung des Zeugen Mü... er binde doch nicht jemanden wie Ger..., den er nicht gut kenne, in solche Geschäfte ein, ist nicht geeignet, die Angaben des Zeugen Ger... in Zweifel zu ziehen. Der Zeuge Mü... räumte nämlich ein, Ger... sei ein alter "Kumpel" von ihm. Er kenne ihn seit Ende der siebziger Anfang der achtziger Jahre. Sie hätten zusammen ihr gemeinsames Hobby Motorradfahren betrieben und mehrtägige Touren zusammen gemacht. Der Kontakt bestehe weiterhin. Vor diesem Hintergrund ist es für den Senat nicht nachvollziehbar, dass der Zeuge Mü... den Zeugen Ger... als eine Person bezeichnet, die er nicht gut kenne.

Gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen Mü... zum Waffengeschäft spricht der Umstand, dass er in seinen Vernehmungen hinsichtlich einzelner Details die Unwahrheit gesagt hat:

Der Zeuge Mü... wurde in seiner Vernehmung vom 13. Februar 2012 gefragt, was er zu "Sch... D." sagen können. Der Zeuge Mü... überlegte zunächst und antwortete dann, dieser Name sage ihm nichts. Der Zeuge D. Sch... gab in der Hauptverhandlung glaubhaft an, er und der Zeuge Mü... würden sich seit 1993/1994 kennen. Er habe sich mit dem Zeugen Mü... immer wieder in Deutschland getroffen. Er habe ein Verhältnis mit der Ex-Freundin des Zeugen Mü... gehabt, was er selbst dem Zeugen Mü... erzählt habe. Zudem hätte er mit dem Zeugen Mü... auch ein Grundstücksgeschäft gemacht. Vor diesem Hintergrund kann es der Senat als fernliegend ausschließen, dass sich der Zeuge Mü... an den Zeugen Sch... bei seiner Vernehmung nicht mehr erinnerte. Er hat vielmehr gelogen.

Der Zeuge Mü... gab in der Rechtshilfevernehmung vom 24. Juni 2014 auf die Frage, ob er einmal ein Pistole Ceska besessen habe, an, er habe nie eine Ceska besessen. Er sei einen Monat in Untersuchungshaft gewesen und habe genug Zeit gehabt, darüber nachzudenken. Er habe niemals eine Ceska besessen. Nachdem der Zeuge Mü... dann nicht mehr zur Waffe, sondern zum Zeugen Ger... befragt worden war, stellte ihm der Vernehmungsbeamte die Frage, ob er denn schon einmal mit einer Ceska geschossen habe. Der Zeuge Mü... gab darauf an, er habe mehrere Ceskas, nämlich eine Ceska 75 und eine Ceska 85 gehabt. Auf Nachfrage erläuterte er, er habe beide Waffen mit einem Waffenerwerbsschein in einem Waffengeschäft in Hünibacht gekauft. Er hat damit eingeräumt, zwei Ceska Pistolen besessen zu haben. Die Angaben des Zeugen schließen sich wechselweise aus. Es liegt damit auf der Hand, dass er mit einer Version zum Besitz einer Ceska gelogen hat. Einen Irrtum des Zeugen kann der Senat im Hinblick auf die zahlreichen Details zum Erwerb der Waffen beziehungsweise der plakativen Erläuterung, weshalb er sich sicher sei, nie eine Ceska besessen zu haben, als fernliegend ausschließen.

Gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen Mü... spricht der Umstand, dass er die Erkenntnisse zu dieser Waffe, die ihn nach seinen Angaben Herr Z... mitgeteilt habe, nicht den Ermittlungsbehörden, sondern außerhalb einer Vernehmung einem Nebenklägervertreter aus diesem Verfahren mitteilte: Der Zeuge H. U. Mü... hat in der Zeit vom 08. Februar 2012 bis zum 24. Juni 2014 in sieben förmlichen Vernehmungen lediglich angegeben, er sei in den Verkaufsvorgang der Ceska 83 an den Zeugen Ger... nicht involviert gewesen. Weitere Erkenntnisse zu dem Waffengeschäft hat er in diesen Vernehmungen nicht erwähnt. Er hat insbesondere nicht angegeben, Herr Z... hätte ihm gesagt, er, Z..., hätte die Waffe an D. Sch... verkauft und Frau I... und Herr P... hätten die Waffe bei ihm, Z..., abgeholt. Diese Informationen hat der Zeuge Mü... erst am 25. Juni 2014 nach der Rechtshilfevernehmung des Zeugen Ger... dem Nebenklägervertreter Rechtsanwalt Ü... an einem Imbiss und nicht den Ermittlungsbehörden offenbart. Der Senat hat die denktheoretische Möglichkeit gesehen, dass der Zeuge Mü... seine Informationen erst nach seiner eigenen Rechtshilfevernehmung am 24. Juni 2014 oder gar erst während oder nach der Rechtshilfevernehmung des A. Ger... am 25. Juni 2014 von Herrn Z..., der laut dem Zeugen Sch... im Jahr 2003 nach Südamerika ausgewandert sei, erhalten hat. In diesem Falle wäre zwar der Umstand erklärt, dass der Zeuge Mü... seine Erkenntnisse zu der Ceska 83 in seinen vorhergehenden förmlichen Vernehmungen unerwähnt gelassen hat, nicht hingegen, warum er diese Erkenntnisse nicht den zuständigen Ermittlungsbehörden mitgeteilt hat.

Der Zeuge Mü... hat ein plausibles Motiv, die Zeugin I... als Gehilfin des Waffenkäufers D. Sch... falsch zu belasten. Die Zeugin I... führte in der Hauptverhandlung aus, sie sei etwa ab 1990 mit H. U. Mü... liiert gewesen. Er habe sie mit einer ihrer Angestellten betrogen und sei mit dieser in die Schweiz zurückgezogen. Sie habe ihre ehemalige Angestellte Mitte der neunziger Jahre beim Schweizer Immigrationsamt angezeigt, weil die Angestellte für die Schweiz keine Aufenthaltsbewilligung gehabt habe. Sie habe das gemacht, weil sie sehr verletzt gewesen sei, dass sich H. U. Mü... aus der mit ihr bestehenden Beziehung heraus mit ihrer Angestellten eingelassen habe und dann auch noch mit ihr das Land verlassen habe. Der Zeuge Mü... habe nach ihrer Anzeige die ehemalige Angestellte geheiratet und sei mit ihr immer noch zusammen. Dieser von der Zeugin I... glaubhaft berichtete Sachverhalt kann ein Motiv für den Zeugen Mü... darstellen, die Zeugin I... der Wahrheit zuwider zu belasten.

Gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen Mü... spricht auch folgender Umstand: Der Zeuge Mü... kündigte gegenüber dem Zeugen Rechtsanwalt Ü... an, er werde im Falle einer erneuten Vernehmung durch die Schweizer Polizei nur seine bisherigen Angaben dort wiederholen. Seine Informationen, die er nach seinen Angaben von Herrn Z... zum Waffenverkauf an D. Sch... erhalten habe, werde er bei der Schweizer Polizei nicht offenlegen. Diese Äußerungen des Zeugen Mü... hat der Zeuge Rechtsanwalt Ü... in der Hauptverhandlung glaubhaft bestätigt.

Aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände hält der Senat die Angaben des Zeugen Mü..., er sei an dem Waffengeschäft mit dem Zeugen Ger... nicht beteiligt gewesen, für unglaubhaft: Der Zeuge Mü... hat zwar seine Beteiligung an dem Waffengeschäft konstant abgestritten. Dieser Aussagekonstanz kommt im Rahmen der Glaubhaftigkeitsbeurteilung eine nur geringe Aussagekraft zu, da der Zeuge sich den Behörden gegenüber auf das pauschale Bestreiten seiner Tatbeteiligung beschränkt und lediglich gegenüber Rechtsanwalt Ü... einen alternativen Tatablauf berichtet, den er aber nicht vor den zuständigen Behörden wiederholen wollte. Die Angaben des Zeugen Mü... zur Verfügbarkeit von Waffenerwerbsscheinen für ihn und zu seinem Verhältnis zu Ger... sind nicht geeignet, die Angaben des Zeugen Ger... in Zweifel zu ziehen. Der Zeuge Mü... hat in förmlichen Vernehmungen gelogen und dies gerade auch hinsichtlich des Besitzes einer Pistole Ceska. Er hat damit gezeigt, dass er bereit ist, in einer Vernehmung die Unwahrheit anzugeben. Gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben spricht auch folgender Umstand: Die Informationen, die der Zeuge Mü... nach seinen Angaben von Herr Z... zum Waffenkauf durch D. Sch... bekommen habe, hätten im Falle ihres Zutreffens jeden Verdacht gegen ihn, den Zeugen Mü... im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Waffengeschäft beseitigt. Der Zeuge Mü... wandte sich mit diesen für den Nachwels seiner Unschuld wichtigsten Informationen aber gerade nicht an die dafür zuständigen Schweizer Ermittlungsbehörden. Vielmehr teilte er sein Wissen an einem Imbiss in Thun einem nicht für Ermittlungen in der Schweiz zuständen deutschen Rechtsanwalt mit. Ein derartiges Verhalten ist nicht nachvollziehbar, wenn der Zeuge Mü... hier die Wahrheit berichtet hätte. Im Hinblick auf den Umstand, dass der Zeuge Mü... mit dem von ihm gegenüber Rechtsanwalt Ü... berichteten Sachverhalt die Zeugin I... belastet, ist zusätzlich zu sehen, dass der Zeuge Mü... ein nachvollziehbares Motiv hat, der Zeugin I... mit unzutreffenden Angaben eine Rolle bei der Durchführung des Waffengeschäftes zuzuweisen. Gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen Mü... spricht der Umstand, dass der Zeuge den ihm angeblich von Herrn Z... mitgeteilten Einzelheiten zu dem hier relevanten Waffengeschäft nicht vor den Schweizer Behörden wiederholen wollte. Aufgrund dieser Gesamtumstände unter besonders akzentuierter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich der Zeuge bereits im Vorfeld geweigert hat, seine Angaben vor den zuständigen Ermittlungsbehörden in der Schweiz zu wiederholen und vielmehr zusätzlich noch angekündigt hat, bei einer erneuten behördlichen Vernehmung diese Umstände bewusst zu verschweigen, hält der Senat seine Angaben, er sei nicht in das Waffengeschäft verstrickt, für insgesamt unglaubhaft. Zu dieser Bewertung sieht sich der Senat trotz des Umstands in der Lage, dass er sich von dem Zeugen keinen persönlichen Eindruck bilden konnte, dass seine früheren Aussagen nur durch Vernehmungsbeamte als Zeugen vom Hörensagen eingeführt werden konnten und dass eine konfrontative Befragung in der Hauptverhandlung nicht möglich war. Eine derartige Befragung konnte allerdings in der Rechtshilfevernehmung durchgeführt werden.

j. Die Einlassung des Zeugen Ger... ist nicht deshalb unglaubhaft, weil die Zeugen D. Sch... und ... eingeräumt hätten, die Waffe gekauft beziehungsweise abgeholt zu haben. Das Gegenteil ist vielmehr der Fall.

i. Der Zeuge D. Sch... gab an, er habe bei Herrn Z... keine Waffe gekauft. Der Name Z... und die Pistole Ceska sagten ihm nichts. Er kenne H. U. Mü... seit etwa 1993/1994. Die Beschuldigungen, die Mü... gegen ihn vorbringe, seien "haarsträubend". Er könne sich diese Falschbelastung nur so erklären, dass es der Zeuge Mü... noch immer nicht habe verkraften können, dass er, D. Sch..., eine kurze sexuelle Beziehung zur Zeugin I... gehabt habe, die Mü... Ex-Freundin gewesen sei. Die Beziehung habe aber erst nach der Trennung des Zeugen Mü... von der Zeugin I... bestanden. H. U. Mü... habe von dieser Affäre Kenntnis, weil er, D. Sch..., ihm davon berichtet habe.

ii. Die Angaben des Zeugen Sch... sind glaubhaft. Sie sind auch hinsichtlich des angegebenen Motivs für eine Falschbelastung seiner Person durch H. U. Mü... nachvollziehbar. Die Entrüstung des Zeugen Sch... über die Angaben des Zeugen H. U. Mü... war in der Hauptverhandlung deutlich erkennbar. Die Angaben des Zeugen Sch..., bei Z... keine Waffe gekauft zu haben, werden durch die Angaben der Zeugin I... ergänzt, die glaubhaft bekundet hat, sie habe niemals Waffen in der Schweiz abgeholt.

iii. Die Zeugin I... gab an, sie habe weder Waffen in der Schweiz gekauft noch abgeholt oder nach Deutschland gebracht. Der Name Z... sage ihr nichts. Sie wisse nicht, ob das ein Laden sei oder ein Ort. Sie sei etwa ab 1990 mit H. U. Mü... liiert gewesen. Er habe sie mit ihrer Angestellten betrogen und sei mit dieser in die Schweiz zurückgezogen. Sie habe ihre ehemalige Angestellte Mitte der neunziger Jahre bei dem Schweizer Immigrationsamt angezeigt, weil diese für die Schweiz keine Aufenthaltsbewilligung gehabt habe. Sie habe das gemacht, weil sie sehr verletzt gewesen sei, dass sich H. U. Mü... aus der mit ihr bestehenden Beziehung heraus mit ihrer Angestellten eingelassen habe und dann auch noch gemeinsam in die Schweiz verzogen seien. Der Zeuge Mü... habe nach ihrer Anzeige die ehemalige Angestellte geheiratet und sei mit ihr immer noch zusammen. Ihre damalige Anzeige könnte möglicherweise der Grund dafür sein, dass H. U. Mü... sie nun falsch belaste. Herr P... sei ihr bekannt. Er habe einen Zulassungsservice betrieben und Versicherungen verkauft. Sie sei nicht mit Herrn P... in die Schweiz gefahren. Leider könne man Herrn P..., der ihre Angaben bestätigen könne, nicht mehr befragen, da er vor circa 5 Jahren verstorben sei.

iv. Die Angaben der Zeugin I... sind glaubhaft. Sie sagte widerspruchsfrei und detailliert aus. Die Zeugin war ersichtlich darüber enttäuscht, dass der verstorbene Zeuge P... nicht mehr vernommen werden konnte. Dieser hätte nämlich, so die Zeugin I..., bestätigen können, dass sie beide niemals gemeinsam eine Waffe beim Zeugen Z... in der Schweiz abgeholt haben.

k. Wesentliche Umstände, die der Zeuge Ger... im Zusammenhang mit dem Waffengeschäft bekundete, werden durch andere Beweismittel, die außerhalb seiner Aussage liegen, bestätigt.

i. Der Zeuge Ger... gab an, er habe dem Zeugen Mü... etwa im Frühjahr zwei Waffenerwerbsscheine verkauft. Aus dem Waffenhandelsbuch der Fa. Sch... & Z... ergibt sich, dass Waffenkäufe mit Erwerbsscheinen auf den Namen des Zeugen Ger... im April und Mai 1996 dokumentiert sind. Der zeitliche Ablauf, also Übergabe der Scheine im Frühjahr 1996 und Waffenkäufe im April und Mai 1996, spricht für das Zutreffen der diesbezüglichen Angaben des Zeugen.

ii. Der Zeuge Ger... gab an, die an Mü... übergebenen Waffenerwerbsscheine hätten zum Kauf von drei Waffen berechtigt. Aus dem Waffenhandelsbuch der Fa. Sch... & Z... ergibt sich, dass drei Waffen mit Erwerbsscheinen auf den Namen des Zeugen Ger... erworben wurden.

iii. Der Zeuge Ger... gab an, er habe dem Zeugen Mü... die Waffenerwerbsscheine im Original überlassen. Seine, Ger..., Identitätskarte habe Mü... etwa zehn Minuten im Original im Besitz gehabt. Er vermute, Mü... habe den Ausweis kopiert. Der Zeuge Sch... bestätigte glaubhaft, für einen Waffenerwerb sei der Waffenerwerbsschein im Original und eine Kopie des Ausweises nötig gewesen. Der Zeuge Mü... verfügte somit über die Waffenerwerbsscheine im Original und konnte sich eine Kopie des Ausweises des Zeugen Ger... verschaffen. Mit diesen Unterlagen hätte er, wie es der Zeuge Ger... angibt, die Waffenkäufe durchführen können.

iv. Der Zeuge Ger... gab an, er habe die Ware in einem eingeschriebenen Postpaket erhalten. Der Zeuge Sch... bestätigte glaubhaft, Waffen seien in eingeschriebenen Postpaketen versandt worden.

v. Der Zeuge Ger... gab an, er habe mindestens ein Paket, aber möglicherweise auch noch andere erhalten. Aus dem Waffenhandelsbuch der Fa. Sch... & Z... ergibt sich, dass zwei eingeschriebene Postpakete mit Waffen an den Zeugen Ger... versandt wurden.

I. Die Angaben des Zeugen Ger..., zwei Waffenerwerbsscheine an den Zeugen Mü... verkauft, zumindest ein eingeschriebenes Paket mit Waffen erhalten und über den Wareneingang den Zeugen Mü... unterrichtet zu haben, der die Ware nach seinen Angaben Ger... gegenüber nach Deutschland weiterverkauft habe, sind im Rahmen einer Gesamtschau glaubhaft: Die Entwicklung seiner Angaben ist mit Ausnahme der zeitlich nachgelagerten Rechtshilfevernehmung eine gradlinige, widerspruchsfreie Entwicklung, die letztendlich eine nachvollziehbare, logisch aufgebaute und lückenlose Sachverhaltsschilderung ergab. Dies deutet darauf hin, dass der Zeuge nach und nach immer mehr Details zu dem von ihm erlebten relevanten Sachverhalt offenbarte. Aus der Schilderung des Zeugen Staatsanwalt Ste... ergibt sich, dass der Zeuge Ger... in der vom Staatsanwalt durchgeführten Vernehmung ein Geschehen detailliert und mit mehreren Handlungsschritten geschildert hat und damit nicht etwa nur einen ihm gemachten Vorhalt oder eine ihm gestellte Frage schlicht bejaht hat, sondern von sich aus den vielaktigen Handlungsablauf geschildert hat. Dieser freie Bericht des Zeugen Ger... in dieser Vernehmung, ohne dass es dabei zu Widersprüchen kam, spricht ebenfalls für eine Schilderung eines tatsächlich erlebten Sachverhalts. Für die Abwicklung des Geschäfts in der geschilderten Weise haben sowohl der Zeuge Ger... als auch der Zeuge Mü... je ein nachvollziehbares Motiv, was ihr Tätigwerden in der von Ger... eingeräumten Weise erklärt und was ebenfalls für die Wahrhaftigkeit der Angaben des Zeugen Ger... spricht. Die Zeugen Ger... und Mü... sind seit vielen Jahren freundschaftlich verbunden, was für einen zutreffenden Bericht des Zeugen Ger... im Zusammenhang mit dem Zeugen Mü... und gegen eine Falschbelastung spricht. Der Zeuge Ger... bezichtigte sich selbst in der Vernehmung, in der er den Vorwurf einräumte, falsche Angaben in den beiden vorausgegangenen Vernehmungen gemacht zu haben. Dies spricht für den Wahrheitsgehalt seiner Angaben, weil es wenig wahrscheinlich ist, dass sich ein lügender Zeuge ausdrücklich selbst der Lüge bezichtigt. Er hat nach seiner Haftentlassung seiner Ehefrau zusammengefasst genau den in der staatsanwaltschaftlichen Vernehmung eingeräumten Sachverhalt berichtet. Auch dies spricht für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben, weil er keinen Grund hatte, seine emotional durch diese Mitteilung schwer getroffene Ehefrau, falsch zu unterrichten. Ein wesentlicher Teil des vom Zeugen berichteten Geschehens, wird durch Umstände außerhalb der Aussage des Anton Ger..., bestätigt. Soweit A. Ger... in seiner Rechtshilfevernehmung versucht hat, seine Angaben vom 22. Januar 2012 und 15. Februar 2012 zu relativieren, ist das, wie ausgeführt, nicht glaubhaft. Unter gemeinsamer Berücksichtigung all dieser Umstände, insbesondere des Umstands, dass eine Reihe zentraler Details durch außerhalb der Aussage des Zeugen Ger... liegende Umstände bestätigt wurden, hält der Senat seine das Waffengeschäft berichtenden Angaben für glaubhaft. Zu dieser Bewertung sieht sich der Senat trotz des Umstands in der Lage, dass er sich von dem Zeugen keinen persönlichen Eindruck bilden konnte, dass seine früheren Aussagen nur durch Vernehmungsbeamte als Zeugen vom Hörensagen eingeführt werden konnten und dass eine konfrontative Befragung in der Hauptverhandlung nicht möglich war. Eine derartige Befragung konnte allerdings in der Rechtshilfevernehmung durchgeführt werden.

(c) Der Zeuge Mü... hatte demnach vom Zeugen Ger... drei Pistolen, nämlich zwei Pistolen der Marke Ceska 83 mit Schalldämpfer und eine Pistole Ruger erhalten. Von diesen Waffen verkaufte und übergab der Zeuge Mü... an den Zeugen Th... zumindest eine Ceska 83 mit Schalldämpfer. Dies wird von den Zeugen Mü... und Th... bestritten. Der Nachweis wird jedoch im Wege einer Gesamtschau aller relevanten Gesichtspunkte geführt:

(i) Der Zeuge Mü... führte in seinen Vernehmungen zusammengefasst aus, er habe niemals Waffen vom Zeugen Ger... erhalten. Damit bestritt er auch inzident eine Pistole der Marke Ceska 83 mit Schalldämpfer, die der Zeuge Ger... per Post vom Waffengeschäft Sch... & Z... erhalten hatte, an den Zeugen Th... weitergegeben zu haben.

(ii) Der Zeuge Th... gab zusammengefasst an, er wisse, dass er beschuldigt werde, vom Zeugen Mü... eine Ceska 83 mit Schalldämpfer bekommen zu haben. Er habe aber dazu keine Wahrnehmungen. Er habe vom Zeugen Mü... keine Waffe gekauft und habe auch keine Waffe weiterverkauft.

(iii) Die Weitergabe jedenfalls einer Ceska 83 mit Schalldämpfer vom Zeugen Mü... an den Zeugen Th..., wird bewiesen durch die Gesamtschau folgender Umstände:

1. Das inzidente Bestreiten des Zeugen Mü... zumindest eine Ceska 83 mit Schalldämpfer an den Zeugen Th... weitergegeben zu haben, ist unglaubhaft:

a. Der Zeuge Mü... hat bereits im Zusammenhang mit dem Kauf von Waffenerwerbsscheinen vom Zeugen Ger... gelogen. Er hat auch die Unwahrheit gesagt, als er abstritt, vom Zeugen Ger... Waffen, die diesem per Post zugesandt worden waren, erhalten zu haben (vgl. S. 2673 ff).

b. Der Zeuge Rechtsanwalt Ü... berichtete glaubhaft in der Hauptverhandlung, der Zeuge Mü... habe ihn nach der Rechtshilfevernehmung des Zeugen Ger... an einem Imbiss in Thun angesprochen. Er habe zunächst von einem Verkauf der Pistole Ceska an D. Sch... berichtet. Die Waffe sei in der Schweiz von S. I... und einem Herrn P... abgeholt worden. Anschließend habe ihm Mü... über weitere Waffengeschäfte der Zeugen Sch... und I... berichtet. Der Zeuge Mü... habe weiter angegeben, D. Sch... habe in Apolda ein Eiscafé betrieben. Weiter habe der Zeuge Mü... über die Kontakte von D. Sch... zur rechten Szene berichtet. Die Zeugin I... sei seine ehemalige Freundin. Sie hätten sich gestritten und sie belästige ihn mit SMS-Nachrichten, was die Beziehung zu seiner, Mü... Ehefrau belaste. Der Zeuge Th... habe mit dem Waffengeschäft überhaupt nichts zu tun. Der habe sich von seiner "Jugendgruppe" gelöst.

c. Der Zeuge Mü... hat zunächst bereits zum eigenen Erwerb der Waffe über den Zeugen Ger... die Unwahrheit gesagt. Weiter hat er gegenüber dem Zeugen Ü... ohne erkennbaren inhaltlichen Zusammenhang mit den übrigen Mitteilungen erklärt, der Zeuge Th... sei in das Waffengeschäft nicht involviert. Die Entlastung des Zeugen Th... durch die Schilderung des Erwerbs durch Sch.../I... würde der Interessenlage des Zeugen Mü... entsprechen, der E. Th... in seinen Vernehmungen als Freund beschrieben hat. Vor diesem Hintergrund hält der Senat auch die inzidenten Angaben des Zeugen Mü... im Hinblick auf den Zeugen Th... für unglaubhaft.

2. Die Angaben des Zeugen Th..., vom Zeugen Mü... keine Waffe erhalten zu haben sind unglaubhaft:

a. Dem Zeugen Th... ist eine Falschaussage vor Gericht nicht wesensfremd. Der Zeuge Th... räumte selbst ein, deshalb bereits einmal verurteilt worden zu sein. Der Zeuge KHK W... bestätigte dies, indem er angab, der Zeuge Th... sei im Jahr 2001 vom Amtsgericht Jena wegen falscher uneidlicher Aussage in Tatmehrheit mit Meineid zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden.

b. Nicht plausibel ist es, dass sich der Zeuge Th... an Umstände, die sich zeitlich kurz vor seiner Vernehmung ereigneten, nicht mehr erinnerte. Der Zeuge Th... wurde am 28. April 2014 und am 02. Juli 2014 in der Hauptverhandlung vernommen. Auf die Frage, wann er den Zeugen Mü... letztmals gesehen habe, antwortete er, in seiner Vernehmung vom 02. Juli 2014 etwa vor zwei bis drei Monaten. Auf die Frage, ob dies vor oder nach seiner ersten Vernehmung vom 28. April 2014 gewesen sei, meinte er, er könne dies nicht sagen. Mittels weiterer Vorhalte konnte dann geklärt werden, dass dieses persönliche Treffen der beiden Zeugen nach der ersten Vernehmung des Zeugen Th... in der Hauptverhandlung stattgefunden hatte. Auf die Frage, ob sich die beiden Zeugen über die Vernehmung des Zeugen Th... vor Gericht unterhalten hätten, gab der Zeuge Th... an, er könne sich auch daran nicht erinnern. Später gab er hierzu an, er denke nicht, dass sie über die Vernehmung gesprochen hätten. Er glaube, sie hätten nicht darüber gesprochen. Weiter führte der Zeuge aus, er wisse auch nicht mehr, ob ihm der Zeuge Mü... bei diesem Treffen von seiner Rechtshilfevernehmung vom 24. Juni 2014 berichtet habe. Auf die Frage, ob er und der Zeuge Mü... sich bei diesem Treffen abgestimmt hätten, bewusst über den Komplex "Waffenerwerb" nicht zu sprechen, meinte der Zeuge Th..., er könne sich nicht erinnern, ob sie eine derartige Absprache getroffen hätten.

c. Der Zeuge schilderte ein und denselben Sachverhalt völlig beliebig. Der Zeuge gab an, er habe beim Zeugen Mü... niemals eine Waffe gesehen. Im weiteren Verlauf seiner gerichtlichen Vernehmung führte er dann aus, es sei schon richtig, dass er in seiner polizeilichen Vernehmung gesagt habe, er habe beim Zeugen Mü... einmal ein Gewehr gesehen. Ob dies aber tatsächlich so gewesen sei, könne er nicht sagen. Er könne sich nicht mehr erinnern, ob er bei ihm je eine Waffe gesehen habe oder nicht.

d. Der Zeuge schilderte einen unwahrscheinlichen Zufall. So führte er aus, er habe im Jahr 2009 am Bahnhof in Montabaur ein Fahndungsplakat im Zusammenhang mit der Ceska-Mordserie gesehen. Er habe dem Zeugen Mü... von dem Plakat berichtet. Dieser wiederum habe daraufhin ihm erzählt, wegen genau der Ceska-Pistole, mit der diese Morde begangen worden wären, hätten die Schweizer Behörden bei einem Bekannten von ihm die Wohnung durchsucht.

e. Der Zeuge Th... machte Angaben ins Blaue hinein zum Inhalt des den Zeugen Mü... betreffenden Durchsuchungsbeschlusses. Er führte hierzu aus, ihm sei der Inhalt des Beschlusses überhaupt nicht mehr erinnerlich. Es sei aber wie ein "Märchenbuch" gewesen.

f. Der Zeuge Th... schilderte nicht nachvollziehbares Verhalten seiner Person und des Zeugen Mü... Der Zeuge Th... führte in der Hauptverhandlung aus, im Frühjahr 2012 sei sowohl beim Zeugen Mü... als auch bei ihm von den Ermittlungsbehörden durchsucht worden. Nachdem der Zeuge Mü... aus der Untersuchungshaft entlassen worden war, hätten sie zunächst telefoniert und dann habe er, Th..., den Zeugen Mü... in der Schweiz persönlich aufgesucht. Sie hätten sich wechselseitig die Durchsuchungsbeschlüsse zum Lesen gegeben. Sie hätten dann aber ausschließlich über den Ablauf der jeweiligen Durchsuchung und die Haft des Zeugen Mü... gesprochen. Bei dem Gespräch sei es nicht um Waffen gegangen.

g. Der Zeuge Th... log mit der Behauptung, er habe in der staatsanwaltschaftlichen Vernehmung niemals gesagt, die Waffen würden vom Zeugen Mü... stammen. Diesen Satz habe man ihm vielmehr untergeschoben. Diese Behauptung wird durch die glaubhaften Angaben von OStA beim BGH W. widerlegt, der ausführte, der Zeuge habe genau diese Formulierung gebracht. Er könne sich konkret daran erinnern, denn dies sei ein für ihn "elektrisierender Moment" in der Vernehmung des Zeugen Th... gewesen, da damit die angenommene Lieferkette der Waffe bestätigt worden sei.

h. Diese Umstände hat der Senat einer Gesamtwürdigung unterzogen: Die zwar schon Jahre zurückliegende Verurteilung des Zeugen wegen falscher uneidlicher und falscher eidlicher Aussage belegt, dass falsche Angaben vor Gericht dem Zeugen nicht wesensfremd sind. Die Angaben des Zeugen Th... weisen eine Vielzahl nicht plausibler Erinnerungslücken auf. Dies deutet darauf hin, dass der Zeuge von ihm tatsächlich gemachte Wahrnehmungen teilweise nicht offenbarte und damit Fakten zur Beurteilung des Sachverhalts verheimlichte. Gerade den Umstand des Umgangs des Zeugen Mü... mit Waffen schildert er völlig beliebig. So reichte sein Aussagespektrum von der Wahrnehmung einer Waffe bei Mü... über seine fehlende Erinnerung daran bis zu seiner Feststellung, beim Zeugen Mü... nie eine Waffe gesehen zu haben. Hätten sowohl der Zeuge Th... als auch der Zeuge Mü..., so wie sie es aussagten, mit der Weitergäbe einer Ceska-Pistole nichts zu tun, wäre es ein unwahrscheinlicher Zufall, wenn der Zeuge Th... völlig ohne Bezug auf ihr eigenes Handeln von einem Fahndungsplakat hinsichtlich einer Ceska berichtet und der Zeuge Mü... dann zufällig darüber informiert ist, dass wegen genau dieser Waffe bei einem Bekannten von ihm durchsucht worden sei. Der Austausch dieser Informationen spricht vielmehr dafür, dass die beiden Zeugen in die Weitergabe einer Ceska-Pistole involviert waren, so dass der diesbezüglich Ermittlungsstand für sie von Interesse war und man sich nicht nur rein zufällig über die Entwicklungen informierte. Die vom Zeugen Th... in Blaue hinein gemachten Angaben zum Inhalt des Durchsuchungsbeschlusses Mü... belegen, dass er sich nicht scheut, vor Gericht Bewertungen des Inhalts eines Dokuments abzugeben, dessen Inhalt ihm nach eigenem Bekunden nicht erinnerlich ist. Der Senat hat den Durchsuchungsbeschluss des Bundgerichtshofs hinsichtlich des Zeugen Th... in der Hauptverhandlung verlesen. Aus diesem ergibt sich unter anderem, dass vom Gericht der Verdacht bejaht wurde, dass der Zeuge Mü... die spätere Tatwaffe der neun Tötungsdelikte der sogenannten Ceska-Serie dem Zeugen Th... überlassen hat. Weiter wird im Durchsuchungsbeschluss ausgeführt, dass diese Waffe vom Zeugen Th... wiederum an den Zeugen L... weitergegeben wurde und die Waffe dann über den Zeugen S... sowie die Angeklagten S... und W... an die "Mitglieder des NSU" gelangt sei. Die Behauptung des Zeugen Th... er und der Zeuge Mü... hätten bei dieser Sachlage nicht über die Waffe und ihre Weitergabe gesprochen, ist schlichtweg nicht nachvollziehbar. Diese Einlassung deutet vielmehr darauf hin, dass der Zeuge Th... in dieser Hinsicht die Unwahrheit berichtete. Der Zeuge scheute sich auch nicht, in der Hauptverhandlung fälschlich auszuführen, protokollierte Äußerungen seien von ihm nicht gemacht worden, sondern diese seien ihm untergeschoben worden. Zusätzlich hat der Senat in die Bewertung miteingestellt, dass der Zeuge Th... auf die Frage, ob seine Antworten in der gerichtlichen Vernehmung wahrheitsgemäß gewesen seien, geantwortet hat, er müsse, um diese Frage beantworten zu können, nochmals jede Frage und Antwort Satz für Satz durchgehen. Nachdem die Angaben des Zeugen Th... derartig zahlreiche Hinweise auf unzutreffende Ausführungen enthalten, hält der Senat auch seine Angabe, er habe vom Zeugen Mü... keine Waffe erhalten vor diesem Gesamthintergrund für unglaubhaft.

3. Folgende Umstände sprechen dafür, dass der Zeuge Mü... dem Zeugen Th... zumindest eine Pistole Ceska 83 mit Schalldämpfer überlassen hat:

a. Der Zeuge Mü... räumte gegenüber dem Zeugen Ger... ein, die von Ger... ihm übergebenen Waffen in Deutschland verkauft zu haben.

i. Der Zeuge A. Ger... wurde am 22. Januar 2012 in der Schweiz staatsanwaltschaftlich vernommen. Den Inhalt dieser Vernehmung hat der Senat durch den Schweizer Staatsanwalt St... glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt. Demnach gab der Zeuge Ger... bei dieser Vernehmung sinngemäß zusammengefasst an, der Zeuge Mü... habe ihm erklärt, er wolle die von ihm, Ger..., übergebenen Waffen in Deutschland verkaufen. Mü... habe weiter erwähnt, es sei besser, Ger... stelle keine Fragen mehr und er wolle nichts mehr darüber wissen. Später habe ihm, Ger..., der Zeuge Mü... berichtet, er sei kurz nach der Aushändigung der Waffen nach Deutschland gefahren und habe diese dort verkauft.

ii. Diese Angaben des Zeugen Ger... zum Verkauf der Waffen durch den Zeugen Mü... in Deutschland sind glaubhaft: Der Senat hat bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit die Gesichtspunkte herangezogen, die er bei der Frage der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen Ger..., er habe eine eingeschriebenes Paket mit Waffen erhalten, berücksichtigt hat (vgl. S. 2656 ff). Die Angaben werden durch die Spurenlage bestätigt, da eine dieser Waffen, nämlich die Tatwaffe Ceska 83 mit der Waffennummer ****78, im November 2011 in Zwickau, also in Deutschland, sichergestellt werden konnte.

iii. Diese Angaben des Zeugen Ger... zum Verkauf der Waffen durch den Zeugen Mü... in Deutschland werden durch die Angaben Ger... in seiner Rechtshilfevernehmung vom 25. Juni 2014 nicht in Frage gestellt. Dort hat der Zeuge Ger... angegeben, er könne sich nicht erinnern, ob ihm Mü... erzählt habe, was er mit den erworbenen Waffen machen wolle. Er könne sich aber vorstellen, dass Herr Mü... die Waffen habe weiterverkaufen wollen. Herr Mü... habe nicht gesagt, dass er sie nach Deutschland verkaufen wolle, aber er, Ger..., habe das angenommen.

iv. Diese Angaben des Zeugen in der Rechtshilfevernehmung sind nicht glaubhaft. Sie widersprechen den detaillierten, nachvollziehbaren Angaben des Zeugen Ger... am 22. Januar 2012. Dort schilderte der Zeuge Ger... ein mehraktiges, in sich schlüssiges und nachvollziehbares Geschehen von der Idee mit Waffenerwerbsscheinen Geld zu verdienen, über deren Umsetzung, den Erhalt eines Paketes, die Absichtsbekundung des H. U. Mü..., er wolle die Waffen in Deutschland verkaufen und die Mitteilung einige Zeit später, er habe dies auch getan. A. Ger... hat am 22. Januar 2012 weiter berichtet, Mü... habe ihm auf Frage erklärt, für bestimmte Kreise sei es in Deutschland schwierig, an Waffen zu kommen. Es sei besser, A. Ger... stelle keine Fragen mehr und wolle nichts mehr darüber wissen. Es ist wenig wahrscheinlich, dass ein derartig ungewöhnlicher Gesamtsachverhalt vom Zeugen Ge... erfunden wurde und die auffällige Reaktion Mü..., er solle besser keine Fragen mehr stellen, wahrheitswidrig berichtet wird. Im Gegensatz dazu ist nicht glaubhaft, wenn der Zeugen Ger... sich in der Rechtshilfevernehmung nun darauf beschränkt mitzuteilen, er könne sich nicht daran erinnern, ob ihm der Zeuge Mü... erzählt habe, was er mit den Waffen machen wolle. Trotz dieser fehlenden Erinnerung zu den Absichten des Zeugen Mü... gab der Zeuge Ger... dann aber gleichwohl sehr konkret an, der Zeuge Mü... habe aber gerade nicht gesagt, er wolle die Waffen in Deutschland verkaufen.

v. Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge Mü... den Zeugen Ger... mit seinen Äußerungen, er wolle beziehungsweise später er habe die Waffen in Deutschland verkauft, belogen hat, sind nicht vorhanden.

vi. Die Angaben des Zeugen Ger... werden nicht durch die bestreitenden Ausführungen des Zeugen Mü... in Frage gestellt: Der Zeuge Mü... hat bereits hinsichtlich des Erwerbs der Waffen gelogen und abgestritten, die Waffen vom Zeugen Ger... bekommen zu haben. Es liegt dann bei dieser Aussagelage nahe, dass der Zeuge Mü... schon aus logischen Gründen nicht angegeben hat, an wen er die Waffen, die er angeblich gar nicht bekommen hatte, weiterverkauft hat und deshalb in diesem Zusammenhang erneut die Unwahrheit angab. Für die Unglaubhaftigkeit seiner Angaben spricht auch der Umstand, dass er dem Zeugen Ger... gegenüber glaubhaft einräumte, die Waffen in Deutschland verkauft zu haben, wobei diese Mitteilung durch die Spurenlage, nämlich die Sicherstellung der Waffe in Deutschland, gestützt wird.

vii. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Ausführungen des Zeugen Ger... zum Verkauf der Waffen in Deutschland glaubhaft sind.

b. Der Umgang mit Waffen war weder dem Zeugen Mü... noch dem Zeugen Th... fremd: Der Zeuge Mü... gab insoweit glaubhaft an, er habe in den neunziger Jahren Waffen gekauft und verkauft, um Geld zu verdienen. Der Zeuge Th... räumte ein, wegen des unerlaubten Besitzes eines sogenannten Schießkugelschreibers bereits einmal verurteilt worden zu sein. Der Zeuge KHK W... führte hierzu ergänzend aus, die Sicherstellung dieses verbotenen Gegenstands sei im Jahr 2004 erfolgt.

c. Die Zeugen Mü... und Th... sind nach ihren übereinstimmenden glaubhaften Angaben seit etwa Anfang der neunziger Jahre befreundet. Der Zeuge Mü... führte insoweit glaubhaft an, er habe von 1991 bis 1995 in Deutschland gewohnt. Seit dieser Zeit kenne er den Zeugen Th.... Er bezeichne E. Th... als Freund. Sie hätten zusammen Feste gefeiert und seien zusammen in den Urlaub gefahren. Der Zeuge Th... habe ihn in der Schweiz besucht. Er, Mü..., habe ihn an dessen Wohnorten in Jena und auch in Limburg aufgesucht. Der Zeuge Th... führte insoweit glaubhaft aus, er kenne den Zeugen Mü..., einen Schweizer, seit vielen Jahren. Er fahre zu diesem, wenn er Zeit oder Urlaub habe, zu Besuch oder um gemeinsam einen Urlaub zu verbringen.

d. Folgende Umstände deuten darauf hin, dass der Zeuge Mü... von den über Ger... erhaltenen Waffen, zumindest eine Ceska 83 mit Schalldämpfer, an den Zeugen Th... weitergab:

i. Jeweils in unmittelbaren zeitlichem Zusammenhang vor oder nach behördlichen Maßnahmen nahm der Zeuge Th... Kontakt zum Zeugen Mü... auf, was darauf hindeutet, dass der Zeuge Th... den Zeugen Mü... jeweils über den aktuellen Sachstand des Ermittlungsverfahrens informierte. Soweit hier relevant, hatte dieses aber die Weitergabe einer Pistole Ceska 83 mit Schalldämpfer und nicht die Weitergabe anderer Waffen, beispielsweise einer Pistole Ruger zum Gegenstand. Der Zeuge Th... räumte ein, er habe nach der Durchsuchung seiner Wohnung, die am 26. April 2012 stattgefunden hat, zunächst mit dem Zeugen Mü... telefoniert und ihn dann in der Schweiz besucht. Sie hätten sich jeweils die sie betreffenden Durchsuchungsbeschlüsse zum Lesen gegeben und hätten dann darüber geredet. Durchsuchungsgrund war in beiden Verfahren die Lieferung einer Ceska 83 mit Schalldämpfer. Dies ergibt sich aus den Gründen des Durchsuchungsbeschlusses im Hinblick auf den Zeugen Th.... Dem Zeugen Mü... wurde dies im Rahmen der nach der Durchsuchung durchgeführten Vernehmung, was der Vernehmungsbeamte R... in der Hauptverhandlung bestätigte, mitgeteilt. Weiter gab der Zeuge Th... an, er habe nach der Vernehmung durch den Generalbundesanwalt vom 09. August 2012 dem Zeugen Mü... telefonisch darüber berichtet. Gegenstand dieser Vernehmung war, was der Zeuge W. glaubhaft bestätigte, der Lieferweg einer Pistole Ceska 83 mit Schalldämpfer. Nach der Vernehmung durch den Senat vom 28. April 2014 sei er, ohne zu überlegen, in die Schweiz zum Zeugen Mü... gefahren und sei dort mehrere Tage geblieben. Er könne sich aber nicht daran erinnern, ob er sich bei diesem Besuch in der Schweiz mit dem Zeugen Mü... über die gerichtliche Vernehmung unterhalten habe. Letzteres ist unglaubhaft. Die gerichtliche Vernehmung, in der sich der Zeuge Th... auf die fehlende Erinnerung berief, fand nur etwa 2 Monate nach dem Besuch des Zeugen Th... beim Zeugen Mü... statt. Aufgrund dieses kurzen Zeitablaufs ist es nicht nachvollziehbar, dass sich der Zeuge nicht mehr daran erinnern kann, ob er über seine mehrstündige Vernehmung im sogenannten "NSU-Prozess", der größtes Medienecho fand, geredet habe. Vor dem Hintergrund, dass der Zeuge Th... den Zeugen Mü... auch über vorangegangene behördliche Maßnahmen informiert hat, geht der Senat davon aus, dass er Mü... auch über den Inhalt der gerichtlichen Vernehmung informiert hat. Auch in dieser Vernehmung war der Zentralpunkt die Lieferung einer Ceska 83 mit Schalldämpfer.

ii. Der Zeuge Th... verfügte über Schusswaffen, die er vom Zeugen Mü... erhalten hatte. Der Zeuge Th... gab in seiner staatsanwaltschaftlichen Vernehmung, die vom Vernehmungsbeamten OStA beim Bundesgerichtshof W. glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, an, er, Th..., habe sich bereits vor der Durchsuchung seiner Wohnung 1.000 € von seinem Konto abgehoben. Er habe damit gerechnet, in Haft zu kommen. Für den Haftaufenthalt habe er sich mit Bargeld ausstatten wollen. Auf seine, W.s, Frage, wieso er denn eine Inhaftierung befürchtet habe, habe der Zeuge Th... ausgeführt, er habe es für wahrscheinlich gehalten, dass seine frühere Bekanntschaft mit U. B... und seine Freundschaft mit dem Zeugen Mü... ermittelt würden. Er, W. habe hierauf erwidert, all dies erkläre nicht, weshalb er, Th..., sich für die befürchtete Haft mit Bargeld ausgestattet habe. Der Zeuge Th... habe darauf geantwortet: "Aber dadurch, dass die Waffen alle von Herrn Mü... stammten, habe ich mir Sorgen gemacht." Der Zeuge Th... hat in der Hauptverhandlung auf Vorhalt dieser Angaben abgestritten, den zuletzt aufgeführten Satz in der staatsanwaltschaftlichen Vernehmung gesagt zu haben. Er meinte hierzu vielmehr, dieser Satz sei ihm untergeschoben worden und er habe den Satz so nicht gesagt. Insoweit wird der Zeuge Th... widerlegt vom Zeugen OStA beim Bundgerichtshof W., dem Vemehmungsbeamten dieser Passage. Dieser führte glaubhaft aus, der Zeuge Th... habe diesen Satz genauso angegeben, wie er dann protokolliert und in der Hauptverhandlung vorgehalten worden sei. Man erkenne dies insbesondere an der ungewöhnlichen Satzstellung, die nicht seiner eigenen, also W.s, Diktion entspreche. Er könne sich auch konkret daran erinnern, denn dies sei ein für ihn "elektrisierender Moment" in der Vernehmung des Zeugen Th... gewesen. Damit sei nämlich die angenommene Lieferkette der Tatwaffe Ceska 83 mit Schalldämpfer bestätigt worden sei. Der Zeuge Th... bringt demnach in diesem Satz seine eigene Inhaftierung damit in Verbindung, dass die Waffen alle vom Zeugen Mü... stammen. Eine Inhaftierung musste der Zeuge Th... aber nur dann befürchten, wenn sich unter den Waffen, die vom Zeugen Mü... stammten, auch eine als Tatwaffe verwendete Pistole Ceska 83 mit Schalldämpfer befand, die allein Gegenstand der Ermittlungen war. Die Anordnung von Haft zulasten des Zeugen Th... ist aber nicht wegen Bekanntschaften zu U. B... oder dem Zeugen Mü... realistischerweise zu befürchten, sondern nur dann, wenn der Zeuge Th... selbst an der Weitergabe dieser Waffen beteiligt war. Die diesbezüglichen Angaben des Zeugen Th... deuten deshalb darauf hin, dass der Zeuge Th... vom Zeugen Mü... mehrere Waffen und darunter auch mindestens eine Ceska 83 mit Schalldämpfer erhalten hat.

iii. Die Weitergabe jedenfalls einer Ceska 83 mit Schalldämpfer vom Zeugen Mü... an den Zeugen Th... ist auch plausibel. Zwei Pistolen Ceska 83 mit Schalldämpfer befanden sich ursprünglich im Besitz des Waffengeschäfts Sch... & Z.... Von Sch... & Z... erhielt beide Ceska-Waffen der Zeuge Ger... übersandt. Dieser gab alle ihm zugestellten Waffen an den Zeugen Mü... weiter. Sichergestellt wurde eine Ceska 83 mit Schalldämpfer in der Wohnung der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... in der F.straße in Zwickau. Diese hatten eine Pistole mit Schalldämpfer vom Angeklagten C. S... erhalten, der wiederum die von ihm weitergegebene Pistole vom Zeugen A. Sch... bekommen hatte. Der Zeuge A. Sch... wiederum hatte diese Pistole mit Schalldämpfer vom Zeugen L... gekauft. Die bestehende Lieferlücke zwischen dem Zeugen Mü... und dem Zeugen L... wird plausibel dadurch geschlossen, dass der Zeuge Th... als Zwischenglied fungierte. Der Zeuge Th... ist sowohl mit dem Zeugen Mü... als auch mit dem Zeugen L... befreundet. Vor diesem Hintergrund der Lieferkette ist es plausibel, dass der Zeuge Mü... entweder beide von Ger... erhaltene Ceskas 83 mit Schalldämpfer oder nur eine davon an den Zeugen Th... weitergab und dieser wiederum dann ebenfalls entweder beide Ceskas 83 oder nur eine davon an den Zeugen L... weitergab.

iv. Der Zeuge Th... brachte sich bereits zu einem Zeitpunkt mit der Tatwaffe Ceska 83 derart in Verbindung, dass er seine Festnahme befürchtete, als ihm die Ermittlungsergebnisse der Behörden zu seiner Mitwirkung an der Lieferung dieser Waffe noch gar nicht bekannt waren. Der Zeuge Th... gab in seiner staatsanwaltschaftlichen Vernehmung, die vom Vernehmungsbeamten OStA beim Bundesgerichtshof W. glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, an, er, Th..., habe bereits vor der Durchsuchung seiner Wohnung 1.000 € von seinem Konto abgehoben. Er habe damit gerechnet, in Haft zu kommen. Für den Haftaufenthalt habe er sich mit Bargeld ausstatten wollen. Hieraus ergibt sich, dass sich der Zeuge Th... an der Lieferung einer Ceska 83 mit Schalldämpfer, die als Tatwaffe identifiziert worden war, derart involviert sah, dass er seine Inhaftierung befürchtete.

e. Die Haftzeiten des Zeugen Th... stehen einer Weitergabe zumindest einer Pistole Ceska 83 mit Schalldämpfer durch den Zeugen Mü... an ihn nicht entgegen.

i. Zwei Ceskas 83 mit Schalldämpfer wurde ausweislich des Waffenhandelsbuchs der Waffenhändler Sch... & Z... am 11. April 1996 an den Zeugen Ge... versandt. Der Zeuge Mü... holte sie bei diesem zeitnah ab und verkaufte sie anschließend nach Deutschland.

ii. Der Polizeibeamte KHK W... hat in der Hauptverhandlung glaubhaft angegeben, nach seinen Ermittlungen sei der Zeuge Th... vom 11. September 1997 bis zum 25. April 2000 und dann wieder vom 29. Juni 2000 bis zum 22. Dezember 2000 in Haft gewesen.

iii. Eine Weitergabe zumindest einer Ceska 83 mit Schalldämpfer von Mü... an Th... war daher im zeitnahen Bereich nach dem Erwerb der Waffe bis zum 10. September 1997 möglich.

4. Eine Gesamtbetrachtung ergibt: Die Angaben der Zeugen Mü... und Th... in diesem Zusammenhang sind unglaubhaft. Der Zeuge Mü... hat dem Zeugen Ger... allerdings mitgeteilt, er habe die von Ger... erhaltenen Waffen in Deutschland weiterverkauft. Der Zeuge Th... lebte und lebt in Deutschland. Zumindest die spätere Tatwaffe Ceska 83 mit der Waffennummer ****78 wurde im November 2011 in Zwickau, also in Deutschland, sichergestellt. Der Umgang mit Waffen war sowohl dem Zeugen Mü... als auch dem Zeugen Th... nicht fremd. Beide Zeugen waren bereits zum Zeitpunkt der Waffenlieferung, d.h. nach April 1996, befreundet, was darauf hindeutet, dass zu diesem Zeitpunkt daher eine Vertrauensgrundlage für die Durchführung eines illegalen Waffengeschäfts bestand. Die zeitnahe Information über den aktuellen Stand der behördlichen Ermittlungen zur Weitergabe einer Ceska 83 mit Schalldämpfer ist bei lebensnaher Betrachtung dann erforderlich und sachgerecht, wenn der Zeuge Mü... Waffen an den Zeugen Th... weitergegeben hat. Da lediglich im Hinblick auf eine Ceska 83 mit Schalldämpfer ermittelt wurde, deutet dies darauf hin, dass sich unter den vom Zeugen Mü... gelieferten Waffen zumindest eine Ceska 83 mit Schalldämpfer befunden hat. Zu sehen ist weiter, dass nach Th... Angaben "alle Waffen" vom Zeugen Mü... stammten und er, Th..., somit vom Zeugen Mü... jedenfalls Waffen erhalten hatte. Da er wegen des Erhalts von Waffen seine Inhaftierung befürchtete, deutet dies darauf hin, dass er mindestens eine Ceska 83 mit Schalldämpfer erhalten hat, weil nur diese Gegenstand der Ermittlungen war. Weiter ist eine Lieferung zumindest einer Pistole Ceska 83 mit Schalldämpfer vom Zeugen Mü... an den Zeugen Th... auch unter folgendem Aspekt plausibel. Dann nämlich ergibt sich eine durchgehende Lieferantenkette hinsichtlich einer solchen Waffe. Diese reicht dann vom Waffengeschäft Sch... & Z... bis zur Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... in deren Besitz diese Waffe im November 2011 sichergestellt worden ist. Jedes Glied dieser liefemden Personen kette kannte dabei jedenfalls seinen Abnehmer persönlich. Für die Lieferung einer Ceska 83 mit Schalldämpfer an den Zeugen Th... spricht zudem folgender Umstand, dem der Senat besonderes Gewicht beimaß: E. Th... rechnete bereits nach der Festnahme der Angeklagten Z... und dem Tod von U. M... und U. B..., aber noch vor der Durchsuchung seiner Wohnung mit seiner Inhaftierung im Zusammenhang mit dem Zeugen Mü... und den Waffen. Zu diesem Zeitpunkt war der Zeuge Th... aber noch gar nicht durch die Gründe des Durchsuchungsbeschluss über die Ermittlungsergebnisse zu seiner Einbindung in die Lieferung der Tatwaffe informiert. Gleichwohl hat er ohne diese Kenntnisse nach der Enttarnung des NSU einen Zusammenhang zwischen Mü... und den Waffen sowie seiner Person, weil er mit seiner Festnahme rechnete, hergestellt. Auch dies deutet darauf hin, dass der Zeuge Th... sich selbst als Glied der Waffen-Lieferkette der als Tatwaffe verwendeten Ceska 83 mit Schalldämpfer ansah. Hätte er beispielsweise nur eine Pistole Ruger weitergegeben, hätte er, da diese nicht als Tatwaffe zum Einsatz kam, seine Verhaftung nicht befürchten müssen. Aus der Gesamtheit dieser Umstände schließt der Senat, dass der Zeuge Mü... jedenfalls eine Ceska 83 mit Schalldämpfer dem Zeugen Th... übergeben hat.

(d) Der Zeuge Th... hat demnach vom Zeugen Mü... jedenfalls eine Ceska 83 mit Schalldämpfer und möglicherweise auch die weiteren beiden von Mü... erworbenen Pistolen, also eine zweite Ceska 83 mit Schalldämpfer und eine Pistole Ruger, erhalten. Der Zeuge Th... übergab zumindest eine Ceska 83 mit Schalldämpfer an den Zeugen L.... Die Zeugen Th... und L... bestreiten ausdrücklich beziehungsweise inzident, dass eine derartige Waffe von Th... an L... übergeben wurde. Der Nachweis wird jedoch im Wege einer Gesamtschau aller relevanten Gesichtspunkte geführt:

(i) Der Zeuge Th... gab zusammengefasst an, er wisse, dass er beschuldigt werde, die Pistole, die später in der sogenannten Ceska-Serie als Tatwaffe eingesetzt wurde, erworben und weitergegeben zu haben. Er habe aber dazu keine Wahrnehmungen. Er habe vom Zeugen Mü... keine Waffe gekauft und habe auch keine Waffe weiterverkauft. Mit dieser Einlassung bestreitet der Zeuge Th... inzident die Weitergabe der Pistole an den Zeugen L....

(ii) Der Zeuge L... wurde in der Hauptverhandlung zusammengefasst befragt, welche Kenntnisse er zu Waffenlieferungen in den Jahren 1998 bis 2000 habe. Hierauf führte er aus, er wisse welche Waffenlieferung gemeint sei. Er könne dazu aber nichts sagen. Die Frage, was er zu Waffenlieferungen in dieser Zeit sagen könne, insbesondere ob er selbst eine Waffe an den Zeugen A. Sch... weitergegeben habe, wurde dem Zeugen dann nochmals gestellt. Darauf erklärte der Zeuge L... sinngemäß, er wiederhole es nunmehr erneut. Die Angaben des Zeugen Sch..., der ihn mit der Weitergabe einer Pistole belaste, seien gelogen. Er könne es sich nicht erklären, wie der Zeuge Sch... auf eine derartige Beschuldigung komme. Es sei im Hinblick auf den Zeugen Th... auch niemals die Rede davon gewesen, dass dieser Zugang zu Waffen habe.

(iii) Die Weitergabe jedenfalls einer Ceska 83 mit Schalldämpfer vom Zeugen Th... an den Zeugen L... wird bewiesen durch die Gesamtschau folgender Umstände:

1. Die Angaben des Zeugen Th..., er habe keine Waffe an den Zeugen L... weitergegeben, sind unglaubhaft:

a. Dem Zeugen Th... ist eine Falschaussage vor Gericht nicht wesensfremd. Er wurde wegen uneidlicher und eidlicher Falschaussage bereits einmal zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

b. Die zahlreichen Erinnerungslücken, die der Zeuge im Zusammenhang mit dem Zeugen L... anführt, sind nicht plausibel. Eine Wohnungsdurchsuchung bei ihm und dem Zeugen L... ist ein markanter Vorgang, bei dem bei lebensnaher Betrachtungsweise zu erwarten ist, dass auch verschiedene Details in Erinnerung bleiben. Der Zeuge Th... führte im Zusammenhang mit dem ebenfalls von einer Durchsuchung betroffenen Zeugen L... aus, er habe natürlich mit diesem über die Durchsuchungen gesprochen. Er könne aber den Inhalt des Gesprächs nicht wiedergeben. Er könne sich nicht an den Inhalt des Durchsuchungsbeschlusses erinnern. Er könne sich auch nicht erinnern, auf welche Weise sich der Zeuge L... zu dem Vorwurf im Durchsuchungsbeschluss geäußert habe. Er glaube auch nicht, dass er den Zeugen L... gefragt habe, ob dieser Waffen weitergegeben habe. Seiner Meinung nach habe sich der Zeuge L... hierzu auch nicht geäußert.

c. Der Zeuge Th... hat bereits im Zusammenhang mit der Übernahme einer oder mehrerer Waffen vom Zeugen Mü... die Unwahrheit berichtet. So waren seine diesbezüglichen Angaben nicht plausibel, weil er eine fehlende Erinnerung im Hinblick auf Umstände behauptete, die erst kurze Zeit zurücklagen. Weiter machte er Angaben ins Blaue hinein und schilderte ein und denselben Sachverhalt völlig beliebig. Seine Angaben waren teilweise nicht nachvollziehbar und er log, wenn er behauptete, protokollierte Angaben von ihm hätte er nicht gemacht (vgl. S. 2693 ff).

d. Vor Gericht zu lügen, ist dem Zeugen nicht wesensfremd. Die zahlreichen nicht plausiblen Erinnerungslücken des Zeugen sprechen dafür, dass er keine umfassenden Angaben zum Sachverhalt gemacht hat und log, sobald er behauptete er habe an bestimmte Umstände keine Erinnerung mehr. Der Zeuge hat auch im Zusammenhang mit dem Erwerb der Waffe oder der Waffen vom Zeugen Mü... die Unwahrheit berichtet. Vor diesem Gesamthintergrund hält der Senat auch die Angaben des Zeugen Th... die Waffe oder die Waffen nicht an den Zeugen L... weitergegeben zu haben, für unglaubhaft.

2. Die Angaben des Zeugen L..., er könne zu dem hier gegenständlichen Waffengeschäft nichts sagen, womit er inzident den Erhalt einer Waffe vom Zeugen Th... abgestritten hat, sind unglaubhaft:

a. Dafür, dass der Zeuge L... auch in diesem Zusammenhang die Unwahrheit berichtete, sprechen dieselben Umstände, die bereits bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Angaben im Hinblick auf den Zeugen A. Sch... (vgl. S. 2634 ff) herangezogen wurden. Nochmals kurz zusammengefasst, handelt es sich dabei um folgende Umstände:

i. Der Zeuge beantwortete Fragen zum Kernvorwurf der Lieferung eine Waffe an den Zeugen Sch... entweder durch schnell formuliertes apodiktisches Abstreiten. Bei der Nachfrage nach Details antwortete er dann vornehmlich zögernd und formulierte ausweichend.

ii. Außerhalb des Sachzusammenhangs mit dem Waffengeschäft hat der Zeuge L... den Zeugen Sch... in der Hauptverhandlung zusätzlich der Lüge bezichtigt, obwohl er – L... – gar nicht beurteilen konnte, ob die Äußerung des Zeugen Sch... zutreffend oder unzutreffend war.

iii. Der Zeuge L... hat in seiner Vernehmung die Unwahrheit gesagt, soweit die Dauer seiner Bekanntschaft mit dem Zeugen Th... betroffen war.

b. Gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen L... spricht auch der Umstand, dass er nicht nachvollziehbares Verhalten schilderte:

i. Der Zeuge L... führte aus, er und der Zeuge Th... hätten sich berichtet, dass jeweils bei ihnen durchsucht worden sei. Sie hätten jeweils dem anderen den eigenen Durchsuchungsbeschluss vorgelesen. Inhaltlich, also zu den Vorwürfen oder ihre Angaben bei der Polizei, hätten sie allerdings nichts besprochen.

ii. Der Zeuge L... gab weiter an, er habe Kontakt zum Zeugen Th... nach dessen gerichtlicher Vernehmung gehabt. Sie hätten aber nicht über den Inhalt der Vernehmung gesprochen.

iii. Diese Angaben des Zeugen sind nicht nachvollziehbar. Beiden Zeugen wurde zum Vorwurf gemacht, dieselbe Waffe illegal weitergegeben zu haben. Dass sie, die zudem Freunde sind, sich dann inhaltlich nicht austauschen, ist nicht nachvollziehbar.

c. Gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen L... spricht auch der Umstand, dass er im Hinblick auf das mit dem Zeugen A. Sch... getätigte Waffengeschäft gelogen hat. Er hat das Geschäft der Wahrheit zuwider abgestritten (vgl. S. 2619 ff).

d. Bei einer Gesamtbetrachtung all dieser Umstände, die gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen L... sprechen, hält der Senat sein inzidentes Bestreiten des Erhalts einer Waffe vom Zeugen Th... ebenfalls für unglaubhaft.

3. Folgende Umstände sprechen dafür, dass der Zeuge Th... dem Zeugen L... zumindest eine Pistole Ceska 83 mit Schalldämpfer überlassen hat:

a. Der Zeuge Th... verfügte über mindestens eine Pistole Ceska 83 mit Schalldämpfer, die er vom Zeugen Mü... erhalten hatte.

b. Der Zeuge Th... und der Zeuge L... kennen sich nach den glaubhaften Angaben des Zeugen Th... und des Zeugen T... seit ihrer Schulzeit.

c. Die Weitergabe jedenfalls einer Ceska 83 mit Schalldämpfer vom Zeugen Th... an den Zeugen L... ist auch plausibel. Zwei Pistolen Ceska 83 mit Schalldämpfer befanden sich ursprünglich im Besitz des Waffengeschäfts Sch... & Z.... Von Sch... & Z... erhielt beide Waffen der Zeuge Ger... übersandt. Dieser gab alle ihm zugestellten Waffen an den Zeugen Mü... weiter, der wiederum mindestens eine Ceska 83 mit Schalldämpfer dem Zeugen Th... überließ. Sichergestellt wurde eine Ceska 83 mit Schalldämpfer in der Wohnung der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... in der F.straße in Zwickau. Diese hatten eine einzige Pistole mit Schalldämpfer vom Angeklagten C. S... erhalten, der wiederum die von ihm weitergegebene Pistole vom Zeugen A. Sch... bekommen hatte. Der Zeuge A. Sch... wiederum hatte diese Pistole mit Schalldämpfer vom Zeugen L... gekauft. Die bestehende Lieferlücke zwischen dem Zeugen Th... und dem Zeugen L... wird plausibel dadurch geschlossen, dass der Zeuge Th... mindestens eine Ceska 83 mit Schalldämpfer an den Zeugen L... weitergab. Vor diesem Hintergrund der Lieferkette ist es plausibel, dass der Zeuge Th... entweder beide Ceskas 83 mit Schalldämpfer oder nur eine davon an den Zeugen L... weitergab.

d. Der Zeuge A. Sch... hat, wobei der Inhalt seiner Vernehmung vom Vernehmungsbeamten eingeführt wurde, glaubhaft angegeben, er habe vom Zeugen L... eine einzige Pistole mit Schalldämpfer gekauft und erhalten (vgl. S. 2619 ff).

e. Der Zeuge A. Sch... hat, wobei der Inhalt seiner Vernehmung vom Vernehmungsbeamten KOK B... eingeführt wurde, weiterhin glaubhaft angegeben, es habe sich bei der Waffe, die er vom Zeugen L... erhalten und die er an den Angeklagten S... weitergegeben hat, um eine osteuropäische Pistole, möglicherweise eine tschechische Waffe, gehandelt habe. Der Sachverständige N... hat überzeugend ausgeführt, eine Ceska 83 sei ein tschechisches Fabrikat.

f. Zusammengefasst heißt dies nun: Der Zeuge Th... verfügte über mindestens eine Pistole Ceska 83 mit Schalldämpfer und war deshalb überhaupt in der Lage, eine solche Waffe an den Zeugen L... weiterzugeben. Die Zeugen L... und Th... kennen sich seit vielen Jahren, was das Bestehen eines für ein illegales Waffengeschäft notwendiges Vertrauensverhältnis nahelegt. Der Zeuge L... hat in der Folgezeit eine Pistole mit Schalldämpfer an den Zeugen A. Sch... verkauft. Dabei hat es sich um eine osteuropäische, möglicherweise eine tschechische, Waffe gehandelt. Bei der Pistole Ceska 83 handelt es sich um ein tschechisches Fabrikat. Bei einer Gesamtbetrachtung dieser Umstände zieht der Senat unter besonderer Berücksichtigung der plausiblen Lieferkette aus der Schweiz bis zur Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... den Schluss, dass der Zeuge Th... dem Zeugen L... zumindest eine Pistole Ceska 83 mit Schalldämpfer überlassen hat.

(e) Der Zeuge L... verkaufte dann eine Pistole mit Schalldämpfer an den Zeugen A. Sch... und übergab ihm diese Waffe. Die Weitergabe einer Pistole mit Schalldämpfer durch den Zeugen L... an den Zeugen Sch... wird bestätigt durch dessen glaubhafte Angaben (vgl. S. 2617 f und S. 2619 ff).

(f) Der Zeuge A. Sch... verkaufte dann die von Zeugen L... erhaltene Pistole mit Schalldämpfer sowie Munition an den Angeklagten C. S..., was der Zeuge A. Sch... und der Angeklagte C. S... übereinstimmend glaubhaft bestätigen (vgl. S. 2617 f, S. 2619 ff und S. 2600 ff).

(g) Der Angeklagte C. S... übergab die vom Zeugen L... stammende und vom Zeugen Sch... übergebene Pistole mit Schalldämpfer gemäß seiner glaubhaften Einlassung an U. B... und U. M... in Chemnitz (vgl. S. 2600 ff).

(h) Dass es sich bei der vom Angeklagten C. S... an U. M... und U. B... übergebenen Pistole mit Schalldämpfer um die Ceska 83 mit der Seriennummer ****78, die in der sogenannten Ceska-Serie dann als Tatwaffe verwendet wurde, ergibt sich aus der Gesamtschau folgender Umstände:

(i) Zunächst befanden sich die beiden Ceskas 83 mit der Seriennummer ****78 – also die spätere Tatwaffe – und die Ceska 83 mit der Seriennummer ****71 – deren endgültiger Verbleib ungeklärt ist – im Besitz des Waffengeschäfts Sch... & Z... in der Schweiz. Bei den beiden Waffen befand sich jeweils ein Schalldämpfer, der auf den Lauf geschraubt werden konnte. Das Waffengeschäft Sch... & Z... versandte beide Ceska-Pistolen mit Schalldämpfer an den Zeugen Ge..., der wiederum beide Waffen mit je einem Schalldämpfer an den Zeugen Mü... übergab. Zusätzlich übergab er ihm noch eine Pistole Ruger, die über keinen Schalldämpfer verfügte.

(ii) Aus der Menge der drei vom Zeugen Ge... erhaltenen Waffen übergab der Zeuge Mü... mindestens eine Ceska 83 mit Schalldämpfer an den Zeugen Th.... Dieser wiederum übergab ebenfalls mindestens eine Ceska 83 mit Schalldämpfer an den Zeugen L....

(iii) Der Zeuge L... übergab in der Folge eine Ceska 83 mit Schalldämpfer an den Zeugen A. Sch.... Dieser wiederum überließ genau diese von L... erhaltene Waffe dem Angeklagten S..., der sie mit Hilfe des Angeklagten W... beschafft hatte. Der Angeklagte S... schließlich übergab die vom Zeugen Sch... erhaltene Waffe, in Chemnitz an U. M... und U. B.... Dass es sich bei der vom Angeklagten S... an U. M... und U. B... übergebene Waffe um die spätere Tatwaffe Ceska 83 mit der Seriennummer ****78 gehandelt hat, ergibt sich aus der Gesamtschau folgender Umstände:

1. Dafür, dass es sich bei der vom Angeklagten S... übergebenen Pistole um die spätere Tatwaffe Ceska 83 mit der Seriennummer ****78 gehandelt hat, spricht folgender Umstand:

a. U. M... und U. B... bestellten über die Angeklagten S... und W... lediglich eine einzige Pistole mit Schalldämpfer, die der Angeklagte S... dann auch lieferte. Hätten sie von Anfang an den Wunsch gehabt, zwei Schalldämpferpistolen zu erwerben, hätte es nahegelegen, auch gleich zwei solcher Waffen beim Angeklagten S... zu bestellen. Dies haben sie aber nicht getan.

b. Wären die drei Personen zum Zeitpunkt der Bestellung einer einzigen Schalldämpferwaffe beim Angeklagten S... bereits im Besitz der späteren Tatwaffe mit der Nummer ****78 gewesen und hätten dann erst eine zweite Waffe mit Schalldämpfer gewollt, hätte es nahegelegen, mit diesem ungewöhnlichen und speziellen Auftrag erneut an den Lieferanten der bereits gelieferten Tatwaffe heranzutreten. Von diesem Lieferanten war ihnen nämlich bekannt, dass er in der Lage war, eine Pistole mit Schalldämpfer zu liefern. Tatsächlich haben sie sich aber an den Angeklagten S... gewandt. Hätten sie erst nach der Lieferung der Waffe durch S... den Entschluss gefasst, sich eine zweite Schalldämpferwaffe beschaffen zu wollen, hätten sie sich, was naheliegt, mit diesem Wunsch wieder an den Angeklagten S... gewandt, da ihnen bekannt war, dass der Angeklagte S... über den Zeugen Sch... in der Lage gewesen war, eine Schalldämpferwaffe zu beschaffen. Eine zweite Bestellung beim Angeklagten S... erfolgte jedoch nicht.

c. Nachdem sie sich demnach ein einziges Mal an den Angeklagten S... mit dem Wunsch nach einer einzigen Schalldämpferwaffe wandten, spricht dies für den Umstand, dass die einzige Schalldämpferpistole, über die sie im November 2011 verfügten, die vom Angeklagten S... gelieferte Waffe war.

2. Dafür, dass es sich bei der vom Angeklagten S... übergebenen Pistole um die spätere Tatwaffe Ceska 83 mit der Seriennummer ****78 gehandelt hat, spricht folgender Umstand:

a. Der Angeklagte S... hat nach seinen insoweit glaubhaften Ausführungen an U. M... und U. B... nur eine einzige Pistole mit Schalldämpfer übergeben.

b. Hätte es sich bei der vom Angeklagten S... übergebenen Waffe nicht um die Tatwaffe, sondern um die Ceska 83 mit der Waffennummer ****71 gehandelt, hätte die Tatwaffe über einen anderen Lieferweg in den Bereich der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... kommen müssen.

c. Dass zwei illegal gehandelte Waffen, nämlich die beiden Ceskas mit Schalldämpfer, die ursprünglich gemeinsam verkauft wurden über zwei unterschiedliche Lieferwege bei der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... wieder in einer Hand vereint werden, hält der Senat bei lebensnaher Betrachtung für unwahrscheinlich.

3. Dafür, dass es sich bei der vom Angeklagten S... übergebenen Pistole um die spätere Tatwaffe Ceska 83 mit der Seriennummer ****78 gehandelt hat, spricht folgender Umstand:

a. Bei den Taten der sogenannten Ceska-Serie verwendeten die Täter nur eine einzige Ceska 83 mit Schalldämpfer. Es kam aber als Schalldämpferwaffe nur und ausschließlich die Ceska 83 mit der Seriennummer ****78 zum Einsatz.

b. Hätte der Zeuge L... nun aber die Ceska 83 mit der Seriennummer ****71 – also die zweite Ceska 83 mit Schalldämpfer, die ursprünglich bei Sch... & Z... erworben wurde – an den Zeugen Sch... weitergegeben, würde sich die Situation wie folgt darstellen: Anhaltspunkte dafür, dass A. Sch... noch eine zweite Ceska 83 mit Schalldämpfer erwarb, sind nicht vorhanden. Er hätte demnach auch nur die Ceska Pistole, die später nicht bei den Taten zum Einsatz kam, an den Angeklagten S... weitergeben können. Auch beim Angeklagten S... sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass er noch eine zweite Ceska mit Schalldämpfer erworben hätte. Somit hätte auch er nur die Ceska mit der Seriennummer ****71 an U. M... und U. B... weitergeben können.

c. Hätten U. M... und U. B... nun die Ceska 83, die später bei den Taten nicht zum Einsatz kam, vom Angeklagten S... erhalten, hätten sie daneben – auf einem anderen Lieferweg – noch die Tatwaffe, also die Ceska 83 mit der Seriennummer ****78, erwerben müssen, weil sie diese gerade bei den Taten verwendeten.

d. Sie setzten bei ihren Taten aber immer nur ein und dieselbe Schalldämpfer-Ceska mit der Waffennummer ****78 ein. Ein Grund, dann noch eine baugleiche weitere Ceska 83 mit Schalldämpfer zu erwerben und diese dann aber nicht zu verwenden, ist nicht plausibel.

4. Dafür, dass es sich bei der vom Angeklagten S... übergebenen Pistole um die spätere Tatwaffe Ceska 83 mit der Seriennummer ****78 gehandelt hat, spricht folgender Umstand:

a. Die Täter setzten bei allen Taten der sogenannten Ceska-Serie die Ceska 83 mit der Seriennummer ****78 ein. Bei zwei Taten, nämlich der Tat zulasten von E. Ş... und der Tat zulasten von S. T..., verwendete ein Täter die Pistole Bruni Modell 315 mit der Waffennummer ****89. An dieser Pistole konnte kein Schalldämpfer angebracht werden.

b. Eine geringere Geräuschentwicklung beim Abgeben von Schüssen entsprach dem Interesse der vor Ort tätig werdenden U. M... und U. B.... Gedämpfte Schüsse auf die jeweiligen Opfer erregten weniger oder gar keine Aufmerksamkeit bei in der Nähe der Tatorte anwesenden Personen, was die Flucht der Täter vom jeweiligen Tatort erleichterte.

c. Hätten die Täter aber über zwei Ceskas 83 mit Schalldämpfer verfügt, wäre es, so schließt der Senat, nicht nachvollziehbar gewesen, die zweite ebenfalls leise Waffe nicht einzusetzen und dafür mit einer "lauten" Pistole Bruni ohne Schalldämpfer zu schießen und auf diese Weise die Gefahr des Stellens der Täter am Tatort oder auf der Flucht zu erhöhen.

5. Dafür, dass es sich bei der vom Angeklagten S... übergebenen Pistole um die spätere Tatwaffe Ceska 83 mit der Seriennummer ****78 gehandelt hat, spricht folgender Umstand:

a. Die Täter setzten bei allen Taten der sogenannten Ceska-Serie die Ceska 83 mit der Seriennummer ****78 ein. Bei zwei Taten, nämlich der Tat zulasten von E. Ş... und der Tat zulasten von S. T..., verwendete ein Täter die aus einer Schreckschusspistole zur scharfen Waffe umgebaute Pistole Bruni Modell 315 mit der Waffennummer ****89.

b. Bei einer umgebauten Schreckschusspistole sind in aller Regel das Auftreten von Ladehemmungen, Auswurfhemmungen oder sonstigen Funktionsfehlern häufiger zu befürchten als bei Originalwaffen. Es lag aber im fundamentalen Interesse der vor Ort tätigen Männer, derartige Defekte möglichst zu vermeiden, um die Durchführung ihrer geplanten Taten nicht zu gefährden und ihre Festnahme vor Ort zu vermeiden.

c. Hätten die Täter aber über zwei fabrikgefertigte Original-Pistolen Ceska 83 verfügt, wäre es, so schließt der Senat, nicht nachvollziehbar gewesen, nur eine davon einzusetzen und anstatt der zweiten Original-Ceska 83 eine umgebaute Schreckschusspistole Bruni mit einer regelmäßig erhöhten Defektwahrscheinlichkeit zu verwenden.

6. Aus der Gesamtschau der oben aufgeführten Umstände, die für die Lieferung der Tatwaffe sprechen, schließt der Senat, dass es sich bei der vom Angeklagten S... zusammen mit dem Angeklagten W... beschafften und vom Angeklagten S... an U. M... und U. B... übergebenen Waffe um die Tatwaffe der sogenannten Ceska-Serie, also um die Pistole Ceska 83, Kaliber 7,65 mm mit der Waffennummer ****78 handelte. Die Angaben des Angeklagten W..., die von ihnen gelieferte Waffe mit Schalldämpfer habe ganz anders ausgesehen als die spätere Tatwaffe Ceska 83 mit Schalldämpfer und er könne deshalb an der Lieferung dieser Waffe gar nicht beteiligt gewesen sein, ist damit widerlegt.

k) Der Angeklagte W... bestritt, damit gerechnet zu haben, dass die Besteller der Waffe, also zumindest U. M... und U. B..., mit der von ihm und dem Angeklagten S... gelieferten Waffe Tötungsdelikte begehen würden. Diese Einlassung ist jedoch unglaubhaft. Der Angeklagte W... wird durch eine Gesamtschau der insoweit relevanten Gesichtspunkte widerlegt und überführt. Hieraus folgt, dass der Angeklagte W... mit der Möglichkeit rechnete, die Besteller der Waffe würden mit der von ihm mitbeschafften Waffe ideologisch motivierte Tötungsdelikte begehen, womit er sich abfand. Weiter rechnete der Angeklagte W... damit, dass diese Delikte unter Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit der Opfer erfolgen würden, womit er sich ebenfalls abfand. Darüber hinaus rechnete er damit, dass er diese Tötungsdelikte durch seine Mitwirkung an der Beschaffung der Pistole mit Schalldämpfer förderte, womit er sich ebenfalls abfand. Motiv für sein Handeln war seine eigene nationalsozialistische Einstellung.

i) Die Angaben des Angeklagten W... in diesem Zusammenhang sind unglaubhaft:

(1) Der Angeklagte W... hat sich zunächst dahingehend eingelassen, er habe sich keine Gedanken gemacht, aus welchen Gründen die Waffe benötigt worden sei. Im weiteren Verlauf seiner Einlassung führte er dann aus, er habe nicht damit gerechnet, dass die Waffe dazu verwendet werde, ideologisch motivierte Morde zu begehen. Er sei vielmehr davon ausgegangen, dass sich U. B... im Falle einer Festnahme mit der Waffe umbringen wolle. Er habe ohnehin immer gedacht, dass sich die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... stellen oder ins Ausland gehen würden. Er sei nicht davon ausgegangen, dass sie schwere Straftaten begehen würden. Er sei immer gegen Gewalt gewesen.

(2) Diese Einlassung des Angeklagten W... zur inneren Tatseite ist unglaubhaft:

(a) Die Einlassung ist in folgender Hinsicht widersprüchlich. Der Angeklagte W... hat einerseits angegeben, er habe sich gerade keine Gedanken gemacht, wofür die Waffe gebraucht werde. Andererseits hat er erklärt, er sei davon ausgegangen, dass sich U. B... im Falle einer Festnahme damit umbringen werde.

(b) Nicht plausibel ist die Einlassung des Angeklagten W... aus folgenden Gründen: Der Angeklagte W... erklärte, er sei davon ausgegangen, dass sich U. B... im Falle einer Festnahme mit der Waffe umbringen wolle. Für den vom Angeklagten W... angeblich erwarteten Suizid ist aber weder eine Waffe mit Schalldämpfer noch ein Vorrat von etwa 50 Schuss Munition erforderlich. Sowohl Schalldämpfer als auch genügend Munition, 50 Schuss oder mehr wurden von U. M... und U. B... aber ausdrücklich bestellt. Gleiches gilt für die Einlassung des Angeklagten W... er habe immer gedacht, dass sich die drei stellen oder ins Ausland gehen würden. Auch hierfür sind weder eine Waffe noch ein Schalldämpfer und ebenso wenig ein größerer Munitionsvorrat erforderlich.

(c) Die Einlassung ist somit in direktem Zusammenhang mit der Behauptung, nicht mit schweren Straftaten gerechnet zu haben, widersprüchlich. Die Angaben dazu, mit welcher Verwendung der Waffe er rechnete, schließen sich gegenseitig aus. Wenn er sich keine Gedanken zum möglichen Einsatz der Waffe machte, kann er nicht gleichzeitig an einen Suizid gedacht haben. Ebenso eng verknüpft mit der Behauptung des Angeklagten W..., nicht mit schweren Straftaten gerechnet zu haben, ist der unplausible Teil seiner Einlassung. Die ausdrücklich bestellte Ausstattung der Waffe mit Schalldämpfer und einem größeren Munitionsvorrat lässt sich nicht plausibel mit dem angeblich vom Angeklagten W... erwarteten Selbstmord in Einklang bringen. Diese Ausstattung deutet vielmehr gerade darauf hin, dass mit der Waffe mehrere schwere Straftaten beabsichtigt waren. Aus diesen Gründen hält der Senat die Einlassung des Angeklagten W..., er habe nicht damit gerechnet, dass mit der Waffe ideologisch motivierte Morde begangen würden, für unglaubhaft.

ii) Der Angeklagte W... rechnete mit der Möglichkeit, dass die Waffenbesteller, also zumindest U. M... und U. B..., mit der von ihm mitbeschafften Pistole Ceska 83 ideologisch motiviert mehrere Menschen töten würden. Hiermit fand sich der Angeklagte W... ab. Dies schließt der Senat aus einer Gesamtschau der hierfür relevanten Gesichtspunkte, wodurch die Einlassung des Angeklagten W... widerlegt und er zugleich überführt wird.

(1) Der Angeklagte W... kannte die nationalsozialistische Einstellung der drei Personen aus deren Auftreten und ihren Äußerungen.

(a) Die nachfolgend aufgeführten Zeugen haben das Auftreten und die Äußerungen der drei Personen beschrieben.

(i) Der Zeuge Ha... berichtete, spätestens ab 1994/1995 sei U. M... auf Grund seiner kurzen Haare und seiner Kleidung schon äußerlich als Nationalsozialist erkennbar gewesen. Er habe schwarze Stiefel mit weißen oder gelben Schnürsenkeln getragen. Dazu habe er eine abgeschnittene Hose mit Gürtel und ein T-Shirt in den Farben der Reichskriegsflagge getragen. Weiter habe er in der Regel eine Bomberjacke angehabt. Seine Haare seien kurz geschnitten gewesen. Er habe sich einen Scheitel gekämmt. U. M... habe auch massive körperliche Gewalt ausgeübt. So habe er auf am Boden Liegende noch getreten. Derartige Gewalt habe er gegen Leute angewandt, die zu den ideologischen Feindbildern zählten, also gegenüber Linken und typischen Ausländern.

(ii) Der Zeuge P... berichtete, er sei am 05. November 1996 mit U. B..., U. M... und einigen anderen aus Jena im Konzentrationslager Buchenwald gewesen. U. B... und U. M... hätten unangemessene Kleidung getragen. Sie hätten braune Freizeithemden, schwarze Bundeswehrhosen und Stiefel angehabt. Es sei ihnen ein Platzverweis und ein lebenslanges Hausverbot für das Konzentrationslager Buchenwald erteilt worden.

(iii) Der Zeuge Ste... bekundete, Mitte der neunziger Jahre sei U. M... ziemlich antisemitisch geworden und habe angefangen Rudolf Hess zu verehren. Er habe Hess als Märtyrer gesehen. U. M... habe dafür den Begriff "Nationaler Widerstand" verwendet. Kurz vor der Flucht im Januar 1998 seien U. B... und U. M... in SA-Uniform herumgelaufen.

(iv) Der Zeuge Ch. K... führte aus, die Angeklagte Z... und U. M... sowie U. B... seien eine Gruppe gewesen, die die nationalsozialistische, rechtsradikale, und ausländerfeindlich-rassistische Ideologie vorgelebt hätten. Sie hätten die Waffen-SS verherrlicht. Alle drei seien Nationalsozialisten gewesen. Insbesondere das optische Erscheinungsbild von U. B... und U. M... sei das eines typischen Nationalsozialisten gewesen.

(v) Der Zeuge B... hat U. M... dahingehend beschrieben, er habe eine nationale und soziale Meinung vertreten. Er sei als nationaler Sozialist aufgetreten. U. M... habe sich für die Ideale der NSDAP eingesetzt und sie gutgeheißen.

(vi) Der Zeuge R... gab an, er kenne U. M... schon seit Kindertagen. Etwa 1987/1988 habe sich U. M... der rechten Szene in Jena angeschlossen. Seine Gedanken seien immer absoluter und radikaler geworden. U. M... habe immer wieder dargelegt, welche Umstände am "Dritten Reich" positiv zu bewerten seien. Er sei immer rechter geworden. U. M... habe programmieren können. Er habe Video- und PC-Spiele programmiert. Es habe sich dabei meist um solche Spiele gehandelt, die auf rechtem Gedankengut basiert hätten. U. M... habe vor allem antijüdische Spiele geschrieben. Er habe sie mit Marschmusik oder Originalstimmaufnahmen aus der Zeit des "Dritten Reichs" unterlegt. In den Spielen sei es primär darum gegangen, Juden zu töten.

(vii) Der Zeuge T... erklärte, U. M... sei davon überzeugt gewesen, dass man den Nationalsozialismus in Deutschland wieder zur Macht verhelfen könne. Rudolf Hess sei sein großes Vorbild gewesen. Für M... habe die Reinhaltung der Rasse im Vordergrund gestanden. Den Multikulti Schmelztiegel in Deutschland habe er gehasst. Er habe auch nie einen Döner oder andere ausländische Spezialitäten gegessen.

(viii) Der Zeuge Eh... gab an, U. M... habe ihm gegenüber geäußert, man müsse gegen die Juden viel härter vorgehen. Diese hätten in der deutschen Gesellschaft nichts zu suchen. U. M... habe eine extrem nationaldeutsche Einstellung gehabt und sich sehr arisch gegeben. Er habe sich wie ein "Herrenmensch" gefühlt. Er erinnere sich an Aussagen von U. M..., aufgrund deren propagandistischen Inhaltes für alle Anwesenden klar gewesen sei, dass Gewalt, auch mit Waffen oder Sprengstoff, für ihn ein legales Mittel im politischen Kampf darstelle. U. M... habe in diesem Kontext auch geäußert, dass es, wenn Adolf Hitler noch an der Macht wäre, keine Probleme durch die Anwesenheit von Juden oder Ausländern im Inland geben würde.

(ix) Der Zeuge H... führte aus, U. B..., habe die Auffassung vertreten, dass Ausländer nicht nur ausgewiesen werden sollten, sondern in einem Konzentrationslager interniert werden müssten. Am besten wäre es auch für die Ausländer selbst, wenn man sie vergasen würde.

(x) Der Zeuge St. A..., Cousin der Angeklagten Z..., gab an, sie sei politisch rechtseingestellt gewesen, aber nicht ganz so extrem wie U. B... und U. M.... Sie sei gegen den Staat und gegen Ausländer gewesen.

(xi) Die Angeklagte Z... räumte in diesem Zusammenhang ein, sie habe an Rudolf-Hess-Märschen, Sandro-Weigel-Märschen und sonstigen rechtsgerichteten Demos teilgenommen. Weiterführte sie aus, von U. M... politisch beeinflusst worden zu sein. Sie, also auch sie selbst, hätten sich über den Zustrom von Ausländern aufgeregt. Es sei auch zu gemeinsamen rechtsradikalen Aktionen gekommen.

(xii) Die Angaben der vorgenannten Zeugen und der Angeklagten Z... sind glaubhaft. Sie bestätigen und ergänzen sich gegenseitig. Sie ergeben zusammen betrachtet ein abgerundetes, stimmiges Bild ohne Widersprüche im Hinblick auf das Auftreten und den Aussagen der drei Personen.

(xiii) Zusammengefasst ist festzuhalten, dass sich jedenfalls die beiden Männer schon mit der von ihnen getragenen Kleidung nach außen hin – auch für Nicht-Szenemitglieder erkennbar – das Aussehen von SA-Angehörigen gegeben haben. Sie haben sich damit bereits durch Tragen ihrer Uniform rein äußerlich mit der nationalsozialistischen Ideologie identifiziert. Gleiches gilt durch die Teilnahme an sogenannten "Märschen" und Demonstrationen. Gegenüber zahlreichen Zeugen äußerten die drei Personen zudem ganz offen und direkt ihre antisemitischen, ausländer- und staatsfeindlichen Überzeugungen. Die drei Personen machten demnach aus der von ihnen vertretenen Ideologie kein Geheimnis. Sie vertraten vielmehr ihre nationalsozialistische Weltanschauung offensiv nach außen durch ihr Auftreten und ihre Äußerungen.

(b) Der Angeklagte W... war den drei Personen persönlich und im politischen Engagement eng verbunden. Ihm waren daher die nationalsozialistischen Überzeugungen der drei Personen bekannt.

(i) Der Angeklagte W... war mit der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... nach den glaubhaften und übereinstimmenden Angaben der Zeugen H... und St. A... freundschaftlich eng verbunden. Indiziell bestätigt wird diese Einschätzung der Zeugen dadurch, dass der Angeklagte W... selbst einräumte, mit den drei Personen etwa im Jahr 1996 in Ungarn und davor ein- oder zweimal in der Tschechischen Republik gemeinsam im Urlaub gewesen zu sein.

(ii) Der Angeklagte W... war mit U. B..., U. M... und der Angeklagten Z... auch im politischen Engagement verbunden. Nach seiner glaubhaften Einlassung war er, wie die drei Personen Mitglied der "Kameradschaft Jena". Die Mitglieder der "Kameradschaft Jena" identifizierten sich mit ausländerfeindlichen, antisemitischen und staatsfeindlichen politischen Inhalten.

(iii) Der Angeklagte W... war für U. B..., U. M... und die Angeklagte Z... eine enge Vertrauensperson. Dies ergibt sich aus den insoweit glaubhaften Angaben des Angeklagten W.... Dieser führte aus, dass die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... nach ihrer Flucht telefonischen Kontakt zu ihm hielten und sich mit ihm sogar persönlich getroffen haben. Sowohl Telefonate als auch die Treffen nach der Flucht belegen, dass der Angeklagte W... eine enge Vertrauensperson der drei Personen war. Alle drei wurden mit Haftbefehl gesucht. Telefonkontakt und vor allem auch persönliche Treffen hätten bei deren Bekanntwerden den Ermittlungsbehörden Anhaltspunkte bei der Fahndung nach den drei Personen geliefert und möglicherweise zur Festnahme geführt. Telefonate und Treffen wurden daher in dieser Situation nur mit Personen durchgeführt, zu denen ein enges Vertrauensverhältnis bestand.

(iv) Der Angeklagte W... war demnach mit der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... sowohl freundschaftlich als auch durch die gemeinsame Mitgliedschaft in der Kameradschaft Jena politisch verbunden. Er genoss ihrer aller Vertrauen. Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... verheimlichten ihre radikalen Ansichten nicht, was sich aus dem Umstand ergibt, dass zahlreiche Zeugen von ihnen über ihre ideologischen Überzeugungen unterrichtet worden sind. Beim Angeklagten W... handelte es sich aber um eine Person, die der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... näherstand als die oben aufgeführten Zeugen. Vor diesem Hintergrund zieht der Senat den Schluss, dass die drei Personen dem Angeklagten W... ihre ideologischen Überzeugungen mitgeteilt haben, und sie diesem deshalb bekannt waren:

(2) Der Angeklagte W... nahm an den ab 1996 stattfindenden sogenannten Richtungsdiskussionen teil. Aus diesen Gesprächen war ihm bekannt, dass die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... ihre ideologischen Ziele nicht mehr lediglich ohne Bezug auf die eigene Person vertraten. Sie befürworteten nun, in eigener Person Gewalt zur Erreichung politischer Ziele einzusetzen.

(a) Der Angeklagte W... hat sich dahingehend eingelassen, man habe in der rechten Szene in Jena zwar schon darüber geredet, ob man provokante Aktionen durchführen solle. Eine Richtungsdiskussion sei ihm aber nicht erinnerlich.

(b) Der diesbezügliche Nachweis wird geführt durch die insoweit glaubhaften Angaben des Angeklagten G..., der die Existenz der Richtungsdiskussionen, ihren Inhalt und die dabei vertretenen Ansichten der Angeklagten Z... und U. B... sowie U. M... bestätigt hat. Zusammengefasst führte er aus, der Angeklagte W... habe an den Richtungsdiskussionen, die etwa seit dem Jahr 1996 in der Szene geführt wurden, teilgenommen. Die Angeklagte Z... sowie U. B... und U. M... seien die "Hardliner" gewesen. Sie hätten "mehr machen wollen". Sie hätten den Einsatz bewaffneter Gewalt zur Erreichung ausländerfeindlicher, antisemitischer und staatsfeindlicher Ziele befürwortet (vgl. S. 489 ff).

(c) Aus dem Umstand, dass der Angeklagte W... an diesen Diskussionen teilgenommen hat, ergibt sich, dass ihm die dort geäußerte Bereitschaft der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... bekannt war, persönlich Gewalt zur Erreichung politischer Ziele anzuwenden.

(3) Der Angeklagte W... nahm an der sogenannten Aktion "Puppentorso" als Helfer teil. Hieraus war ihm bekannt, dass zumindest U. M... und U. B... nun nicht mehr nur verbal nationalsozialistische Positionen vertraten und seit den Richtungsdiskussionen den persönlichen Einsatz von Gewalt befürworteten, sondern dass sie ihre diesbezügliche Bereitschaft auch in eine ideologisch motivierte Tat umsetzten:

(a) Der Angeklagte W... räumte ein, beim Aufhängen einer Puppe auf der Autobahnbrücke durch U. M... und U. B... dabei gewesen zu sein. Er sei während des Aufhängens auf der Brücke Schmiere gestanden und habe den Polizeifunk abgehört, um über die Einsätze der Streifen informiert zu sein und gegebenenfalls vor der Annäherung eines Polizeiwagens an die Autobahnbrücke rechtzeitig warnen zu können. Mit der Aktion habe die Öffentlichkeit auf sie aufmerksam gemacht werden sollen.

(b) Die Angaben des Angeklagten W... sind insoweit glaubhaft. Sie werden bestätigt durch die glaubhaften Angaben des Zeugen St..., der bei dieser "Aktion" ebenfalls als Helfer auf der Brücke anwesend war.

(c) Der Zeuge KHK D... ergänzte diesen Sachverhalt glaubhaft, indem er angab, dass an dem Puppentorso ein gelber "Judenstern" angebracht gewesen sei und die Puppe an der Brücke über der Autobahn aufgehängt worden sei. Neben der aufgehängten Puppe hätten sich zwei Kartons auf der Brücke befunden, von denen Drähte zu der Puppe führten. Es hätten sich dort auch zwei Schilder mit der Aufschrift "Bombe" befunden. Man habe auf einem der Kartons den Fingerabdruck von U. B... sichern können (vgl. S. 502 ff).

(d) Aufgrund der Wahrnehmungen, die der Angeklagte W... durch die Teilnahme an dieser Tat machte, war ihm bekannt, dass zumindest U. M... und U. B... sich weiter radikalisiert hatten. Sie befürworteten nun nicht mehr nur verbal die eigene Anwendung von Gewalt zur Erreichung ideologischer Ziele. Sie waren, was dem Angeklagten W... mit dem Aufhängen der Puppe und dem Anbringen einer Bombenattrappe bekannt wurde, nunmehr bereit, antisemitisch motivierte Taten zu begehen. Sie hatten damit den Bereich der nur verbalen Ideologie verlassen und hatten den Bereich der ideologischen Taten erreicht.

(4) Der Angeklagte W... hatte zum Zeitpunkt der Beschaffung der Waffe mit Schalldämpfer im Jahr 2000 zusätzlich auch Kenntnis davon, dass zumindest U. M... und U. B... bereits vor ihrer Flucht im Januar 1998 über Rohrbomben und den Sprengstoff TNT verfügten.

(a) Der Angeklagte W... hat zusammengefasst insoweit angegeben, nach dem Aufhängen der Puppe an der Autobahnbrücke habe es in Jena eine Durchsuchungswelle gegeben. U. B... sei dann auf die Idee gekommen, eine Garage oder ein Gartenhaus zu mieten und dort Gegenstände zu lagern, die im Falle einer Durchsuchung dort vor dem Zugriff der Behörden sicherer verwahrt werden könnten. Er habe dann erfahren, dass U. B... über eine Garage verfügte. Er sei ein- oder zweimal mit B... zum Autoreparieren dort gewesen. Es sei aber eine ganz normale, nicht vollgestellte Garage gewesen. Die Gegenstände, die von der Polizei im Januar 1998 in der Garage gefunden worden seien, habe er dort nicht gesehen. Entweder U. B... oder U. M... habe ihm aber kurz nach der Flucht gesagt, sie seien nicht wegen der in ihrem Besitz befindlichen Bombenattrappen, sondern wegen des in ihrer Garage aufgefundenen TNTs untergetaucht.

(b) Die Angaben des Angeklagten W..., er habe bereits kurz nach der Flucht der drei Personen am 26. Januar 1998 und vor der Waffenbeschaffung im Jahr 2000 gewusst, dass die drei Personen über Rohrbomben und TNT verfügten, sind glaubhaft.

(i) Der Angeklagte W... war für die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... eine Vertrauensperson und ihnen ideologisch in der "Kameradschaft Jena" verbunden. Dass ein besonderes Vertrauensverhältnis zu ihm bestand, ergibt sich auch daraus, dass der Angeklagte W... an den auf einen ganz engen Kreis von Personen beschränkten Richtungsdiskussionen ab 1996 als Teilnehmer eingebunden war.

(ii) Der Angeklagte W... hat die Flucht der drei Personen im Januar 1998 durch die Überlassung seines Autos, durch die Übermittlung von Kleidung und persönlichen Gegenständen und durch Geld unterstützt, was ebenfalls auf ein enges freundschaftliches Verhältnis zu den drei Personen hindeutet.

(iii) Der Angeklagte G..., dessen Angaben durch den Vernehmungsbeamten KHK Sch... in die Hauptverhandlung eingeführt wurden, hat glaubhaft berichtet, der Angeklagte W... habe auch ein eigenes Interesse gehabt, dass die drei nicht gefasst werden würden, da er mit der Garage etwas zu tun gehabt habe. Der Angeklagte W... habe ihm zu verstehen gegeben, dass er gewusst habe, was sich in der Garage befunden habe.

(iv) In der Fernsehsendung "Kripo live", die der Senat in Augenschein genommen hat, wurde nach der Flucht der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... nach diesen in einem Filmbeitrag gefahndet. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass bei einer im Zusammenhang mit den gesuchten Personen durchgeführten Durchsuchung vorgefertigte Rohrbomben sowie industriell hergestellter Sprengstoff gefunden wurden. Nach den Angaben des Zeugen H... sei auch in der lokalen Presse darüber berichtet worden, dass in einer Garage, die die drei Personen genutzt hätten, Rohrbomben gefunden worden seien.

(v) Aufgrund dieser Umstände und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass über Rohrbomben und Sprengstoff auch die Medien berichtet hatten und dies somit eine bereits allgemein bekannte Tatsache war, die nicht mehr geheim gehalten werden musste, hält der Senat die Angaben des Angeklagten W..., er sei von einem der beiden, U. B... oder U. M..., kurz nach der Flucht darüber informiert worden, dass sie im Besitz von Rohrbomben und TNT gewesen seien und wegen des Sprengstoffs geflüchtet seien, für glaubhaft.

(5) U. B... und U. M... hatten dem Angeklagten C. S... den Auftrag erteilt, eine scharfe Waffe mit Schalldämpfer und etwa 50 Schuss Munition zu beschaffen. Diesen Auftrag hatte der Angeklagte C. S... dem Angeklagten W... mitgeteilt. Dem Angeklagten W... war demnach bekannt, dass U. M... und U. B... eine scharfe Waffe mit Schalldämpfer und mit zahlreichen Patronen haben wollten.

(6) Bei dieser dargestellten Kenntnislage erbrachte der Angeklagte W... seine Handlungen. Eine Gesamtschau dieser Umstände führt zu folgenden Erwägungen:

(a) Dem Angeklagten W... war aus dem Auftreten und aus Äußerungen bekannt, dass sie alle drei offensiv eine nationalsozialistische Ideologie vertraten. Diese Ideologie vertraten sie nicht insgeheim, sondern öffentlich mit Außenwirkung. Sie äußerten sich gegenüber anderen Personen, zu denen nicht unbedingt ein solides Vertrauensverhältnis bestehen musste, ganz offen und vertraten diesen gegenüber ihre radikalen nationalsozialistischen Ziele. Zumindest die beiden Männer schreckten auch nicht davor zurück, zutiefst menschenverachtende Ziele wie die Vergasung von Ausländern zu vertreten oder in selbstgeschriebenen Computerspielen Juden zu töten. Alle drei lehnten die bestehende Staatsordnung und damit auch deren Repräsentanten ab. Ihre Zielsetzung machten sie auch nach außen hin plakativ deutlich, indem die beiden Männer das Konzentrationslager Buchenwald mit an die Uniform der Sturmabteilung ("SA") anspielenden braunen Hemden besuchten. Gleiches gilt für die Teilnahme der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... an verschiedenen sogenannten "Märschen" mit rechtsgerichteter Zielsetzung. Aus der Teilnahme an mehreren Richtungsdiskussionen ab 1996 war dem Angeklagten W... folgende Entwicklung der drei Personen bekannt. Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... vertraten nun nicht mehr nur nationalsozialistische Zielsetzungen verbal und in der Öffentlichkeit. Sie befürworteten nun auch die eigene Bewaffnung zur Erreichung dieser ihrer ideologischen Ziele. Sie verließen damit den passiven Bereich, in dem nur verbal gefordert wurde, dass "man" etwas gegen ideologische Feindbilder unternehmen müsste. Sie sahen sich mit der Befürwortung der eigenen Bewaffnung vielmehr in der weiter radikalisierten Position, nun selbst aktiv als handelnde Akteure im Sinne der Ideologie aufzutreten. Diese Ankündigung, nun selbst ideologiebedingt handeln zu wollen, setzten jedenfalls U. M... und U. B... nach Kenntnis des Angeklagten W... in die Tat um, indem sie die antisemitisch motivierte Puppenaktion mit einer Bombenattrappe durchführten. Ihre Bereitschaft, ideologisch motivierte Gewalttaten zu begehen, erreichte ein noch höheres Gewaltniveau, als sie sich, was dem Angeklagten W... ebenfalls bekannt war, mehrere Rohrbomben und den Sprengstoff TNT beschafft hatten.

(b) Der Angeklagte W... erfuhr dann noch vor dem Erbringen seines Tatbeitrags zusätzlich, dass U. M... und U. B... beim Angeklagten C. S... nun die Beschaffung einer scharfen Waffe mit Schalldämpfer und etwa 50 Schuss Munition in Auftrag gegeben hatten. Vor dem Hintergrund dieser Bestellung hat der Angeklagte W..., weil naheliegend, folgende Umstände erkannt.

(i) Die Bestellung einer Waffe mit Schalldämpfer und einer derartigen Menge an Munition diente realistischerweise nicht zu dem Zweck, damit gegebenenfalls Suizid zu begehen. Hierfür wäre weder ein Schalldämpfer noch eine derart hohe Anzahl an Patronen erforderlich gewesen.

(ii) Auch für den Einsatz der Waffe als Drohmittel im Rahmen eines Raubgeschehens wäre jedenfalls ein Schalldämpfer nicht notwendig gewesen. Eine direkte Bedrohung einer Person, indem während des Überfalls auf sie gezielt würde, wäre ebenso effektiv ohne Schalldämpfer möglich. Eine generelle Bedrohung aller bei einem Überfall anwesenden Personen durch eine Schussabgabe beispielsweise in die Raumdecke würde bei Verwendung einer Waffe mit Schalldämpfer aufgrund der geringen Geräuschentwicklung sogar nur ein geringeres Drohpotential entfalten, was nicht im Interesse des Raubtäters liegen würde.

(iii) Die Bestellung einer scharfen Waffe mit Schalldämpfer deutet vielmehr darauf hin, dass damit Menschen getötet werden sollen. Zwar ist für die reine Tötung eines Opfers ein Schalldämpfer nicht erforderlich, da diese Handlung mit und ohne Schalldämpfer gleich effektiv durchgeführt werden kann. Allerdings erleichtert die Verwendung eines Schalldämpfers die Flucht des Täters vom Tatort. Bei der Abgabe von Schüssen mit einem Schalldämpfer wird ein weniger lautes Geräusch entwickelt als bei Schüssen ohne Schalldämpfer. Deshalb besteht auch eine geringere Wahrscheinlichkeit, dass eventuell am oder in der Nähe des Tatorts anwesende Personen auf die Tat aufmerksam gemacht werden und selbst oder durch Rufen anderer Personen oder der Polizei die Flucht des Täters vom Tatort verhindern oder erschweren.

(iv) Die Bestellung einer größeren Menge Munition deutet darauf hin, dass mehrere Menschen mit der zu beschaffenden Waffe getötet werden sollten. Weder für einen Selbstmord noch für Raubtaten ist eine derartige Menge Munition erforderlich. Für den Suizid liegt dies auf der Hand. Bei Raubtaten kommt es primär auf eine effektive Drohung an, so dass von den bedrohten Personen der Forderung des Täters nachgekommen wird. Das Ziel der effektiven Drohung wird aber bereits durch die Drohung mit einer Schusswaffe in der Regel erreicht. Eine vielfache Schussabgabe ist dann auch bei mehreren Raubtaten nicht erforderlich.

(c) Zusammengefasst heißt dies nun: Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... haben sich, was dem Angeklagten W... bekannt war, schrittweise radikalisiert. Sie vertraten zunächst verbal nationalsozialistische Überzeugungen, die mit Gewaltanwendung verbunden waren, wobei sie selbst aber noch nicht davon sprachen, dass sie es sein sollten, die die Gewalt anwenden würden. Sodann bejahten sie in den Richtungsdiskussionen verbal die Anwendung von Gewalt zur Erreichung ideologischer Ziele. Allerdings sollte die Gewalt nun bereits durch ihre eigene Person ausgeübt werden. Mit der Aktion "Puppentorso" setzten sie ihre verbal geäußerte eigene Gewaltbereitschaft dann in einer Tat um. Die Beschaffung von Rohrbomben und TNT belegt weiter, dass sie auch dazu bereit waren, massivste Gewalt zur Erreichung ideologischer Ziele anzuwenden. Die von den drei Personen vertretene Ideologie beschränkte sich, was dem Angeklagten W... aus den Gesamtumständen bekannt war, nicht lediglich auf die Vernichtung von Sachen, wie beispielsweise die Zerstörung von Denkmälern oder Strommasten oder auf die Verhinderung von Handlungen, wie beispielsweise den Bau von Kraftwerken, sondern die von ihnen vertretene Ideologie hatte konkrete menschliche Feindbildgruppen nämlich "Juden", "Ausländer" sowie "Repräsentanten des freiheitlich-demokratischen Staates". Vor diesem dem Angeklagten W... bekannten Hintergrund erfolgte nun die Bestellung einer scharfen Schusswaffe, die mit einem Schalldämpfer und einer größeren Menge Munition geliefert werden musste. Die dargestellten Umstände zum Schalldämpfer und zur Munitionsmenge sprechen schon für sich für den Einsatz der Waffe zur Tötung mehrerer Menschen. In einer Zusammenschau dieser Umstände mit der wachsenden Gewaltbereitschaft gegenüber Menschen, die zu der Gruppe der ideologischen Feindbilder zählen, liegt es nahe, dass der Angeklagte W... bei der Erbringung seines Tatbeitrags mit der Möglichkeit rechnete, die Waffe werde von den Bestellern zu Begehung mehrerer ideologisch motivierter Tötungsdelikte verwendet werden. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte W... auf Grund besonderer, außergewöhnlicher Umstände darauf vertraut hätte, dass sich die von ihm erkannte Möglichkeit der Tötung von Menschen nicht realisieren werde, liegen nicht vor.

(7) Der Angeklagte W... wirkte bei der Beschaffung einer Pistole mit Schalldämpfer und der Munition für die untergetauchten Personen mit Gleichzeitig rechnete er mit der Möglichkeit diese Waffe würde dazu genutzt werden, mehrere Menschen aus ideologischen Gründen zu töten. Da er gleichwohl half, die Waffe mit Zubehör zu beschaffen, ergibt sich daraus, dass sich der Angeklagte W... mit diesen möglichen Tötungsdelikten abgefunden hat. Maßnahmen, dass sich diese Möglichkeit nicht verwirklicht, hat der Angeklagte W... nicht ergriffen. Er hat vielmehr das Geschehen aus der Hand gegeben und den Einsatz der Waffe mit Zubehör den Untergetauchten überlassen. Dem steht nicht entgegen, dass der Angeklagte W... nach eigener Einlassung immer gegen Gewalt gewesen ist, und nach Angaben des Angeklagten G... die Ansicht der "Hardliner" bei den Gewaltdiskussionen nicht geteilt hat. Er hat sich dennoch an der Beschaffung der Waffe beteiligt, um die Untergetauchten zu unterstützen.

iii) Der Angeklagte W... rechnete mit der Möglichkeit, dass U. B... und U. M... mehrere Menschen unter Ausnutzung ihrer Arg- und Wehrlosigkeit töten würden. Hiermit fand er sich ab.

(1) Der Angeklagte W... hat generell in Abrede gestellt, damit gerechnet zu haben, die Waffe werde dazu verwendet, ideologisch motivierte Morde zu begehen. Damit hat er inzident auch bestritten, dass er mit der Möglichkeit von Tötungsdelikten unter Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit der jeweiligen Opfer gerechnet habe.

(2) Der Angeklagte W... wird widerlegt und überführt durch folgende Umstände und Erwägungen:

(a) Dem Angeklagten W... war bekannt, dass U. B... und U. M... eine Schusswaffe mit Schalldämpfer und 50 Schuss Munition bestellt hatten. Wegen der großen Anzahl der Patronen und dem ideologisch motivierten Gewaltbereitschaft der Besteller rechnete der Angeklagte W... mit der Möglichkeit, dass diese mit der Waffe mehrere Menschen aus ideologischen Motiven töten würden.

(b) Bei diesem Kenntnisstand lag für den Angeklagten W... folgender Gedankengang nahe, den er deshalb auch selbst vollzog, wobei er den Eintritt der Ergebnisse dieser Erwägungen für möglich erachtete.

(i) Die vom Angeklagten W... für möglich gehaltenen mehreren Tötungsdelikte konnten nur dann durchgeführt werden, wenn dem Täter sowohl mehrere Tötungshandlungen als auch die an die jeweilige Tat anschließende Flucht gelingen würde. Naheliegend ist es deshalb, dass der Täter Vorkehrungen treffen würde, um sowohl die Vollendung der Tötungen als auch die erfolgreiche Flucht vom Tatort möglichst sicherzustellen.

1. Um die Tötungshandlungen aus Tätersicht möglichst effektiv zu gestalten, liegt es nahe, dass der Täter zunächst versuchen würde, dem Opfer, ohne Verdacht zu erregen, möglichst nahe zu kommen. Dann würde er nämlich mit der vom Angeklagten W... mitbeschafften Waffe aus kurzer Entfernung einen sicheren tödlichen Schuss auf das Opfer abgeben können und nicht danebenschießen. Weiter liegt es nahe, dass der Täter, um die Tötung vollenden zu können, darauf bedacht sein würde, zu verhindern, dass das Opfer sich erfolgreich zur Wehr setzen, fliehen oder Deckung vor dem tödlichen Schuss suchen würde.

2. Der Täter wird naheliegenderweise, weil dieses Zubehör ausdrücklich mitbestellt worden war, bei den jeweiligen Taten mit einem Schalldämpfer schießen. Um eine Tat effektiv durchzuführen und das Opfer zu töten, ist ein Schalldämpfer allerdings nicht erforderlich. Der Einsatz eines Schalldämpfers, der einen relativ leisen Schuss ermöglicht, liegt vielmehr dann nahe, wenn das Opfer in einer Umgebung getötet würde, wo andere Personen anwesend oder in der Nähe wären. Um bei diesen Gegebenheiten eine erfolgreiche Flucht möglichst zu gewährleisten, würde der Täter an einem derartigen Tatort durch die Verwendung des Schalldämpfers zu verhindern suchen, dass andere Personen auf die Tat aufmerksam würden und dann versuchen könnten, die Flucht des Täters zu vereiteln. Gleichzeitig würde der Täter auch darauf bedacht sein, dem Opfer keine Gelegenheit zu geben, durch Schreie oder auf andere Weise auf die unmittelbar bevorstehende Schussabgabe aufmerksam zu machen und die am oder in der Nähe des Tatorts anwesenden Personen zu alarmieren.

(ii) Um dem Opfer möglichst nahe zu kommen, um Gegenwehr, Flucht oder Deckungssuche des Opfers vor dem Schuss zu vermeiden, würde daher der Täter die Waffe bis kurz vor dem Schuss verborgen halten. Um zu vermeiden, dass das Opfer vor dem Schuss noch selbst auf die Tat aufmerksam machen könnte, würde der Täter die Waffe erst unmittelbar vor Schussabgabe ziehen und dann sofort schießen oder den Schuss – für das Opfer vorher nicht bemerkbar – verdeckt aus einer Tüte, Tasche oder einem Kleidungsstück heraus abgeben.

(iii) Diese Erwägungen sprechen dafür, dass der Täter den ersten Schuss auf das jeweilige Opfer sowohl für dieses überraschend als auch an einem Tatort abgeben würde, an dem weitere Personen anwesend oder in der Nähe wären. Hieraus ergibt sich der naheliegende Schluss, den auch der Angeklagte W... zog, dass das Opfer sich unmittelbar vor der Tat in seiner Umgebung sicher fühlen würde, weil es einerseits mit der Waffe nicht offen angegangen würde und weil es sich andererseits in einem Ort befinden würde, wo andere Personen anwesend wären oder hinzukommen könnten. Das Opfer würde daher mit keinem Angriff auf sein Leben rechnen und wäre somit arglos.

(iv) Der Angeklagte W... rechnete somit mit der Möglichkeit, dass der Täter das arglose Opfer mit einem für das Opfer überraschenden Schuss töten würde, wobei die Waffe entweder ganz schnell nach dem Ziehen oder überhaupt verdeckt abgefeuert werden würde. Bei diesem Geschehensablauf liegt es nahe, dass dem Opfer die Möglichkeit zur Verhinderung der Schussabgabe fehlen würde und dass es auch keine Gelegenheit zur Flucht oder zum Suchen einer Deckung haben würde. Das Opfer wäre demnach aufgrund seiner Arglosigkeit wehrlos.

(v) Dass der Täter bei einer für das Opfer völlig überraschenden Schussabgabe dessen Arg- und Wehrlosigkeit ausnutzen würde, liegt auf der Hand. Der Angeklagte W... rechnete daher mit der Möglichkeit, dass der Täter die aufgrund der Arglosigkeit des Opfers bestehende Wehrlosigkeit bewusst ausnutzen würde.

(vi) Aus dem Umstand, dass der Angeklagte W... an der Beschaffung der Waffe nebst Zubehör mitgewirkt hat, obgleich er mit der Möglichkeit rechnete, dass damit Menschen unter Ausnutzung ihrer Arg- und Wehrlosigkeit von den Untergetauchten erreicht werden würden, folgt, dass er sich mit derartigen Taten abfand. Vorkehrungen, dass sich die Möglichkeit dieser Tötung nicht realisieren würde, hat der Angeklagte W... nicht getroffen. Vielmehr hat er den Ablauf des weiteren Geschehens nach seiner Mitwirkungshandlung den Bestellern der Waffe überlassen. Ein Vertrauenstatbestand, dass sich das von ihm mitbegründete Tötungsrisiko für Dritte nicht verwirklichen werde, bestand für den Angeklagten W... nicht.

iv) Der Angeklagte W... rechnete mit der Möglichkeit, dass er durch seine Mitwirkung an der Beschaffung der Schusswaffe mit Zubehör die von ihm für möglich gehaltenen Tötungsdelikte von U. B... und U. M... förderte. Damit fand er sich ab.

(1) Der Angeklagte W... hat eingeräumt, der Angeklagte C. S... habe ihn gefragt, bei wem er eine scharfe Waffe erwerben könne. Er, W... habe den Angeklagten C. S... dann an den Zeugen A. Sch... im Ladengeschäft "M." verwiesen. Der Angeklagte W... hat darüber hinaus eingeräumt, es könne schon sein, dass er dem Angeklagten C. S... gesagt habe, wenn es beim Zeugen A. Sch... bei der Waffenbestellung Probleme gäbe, könne er zur Not auch sagen, dass er – S... – von ihm – W... – komme. Der Angeklagte W... bestritt allerdings, davon ausgegangen zu sein, der Angeklagte C. S... werde vom Zeugen A. Sch... eine scharfe Waffe bekommen. Er hat daher inzident bestritten, mit der Möglichkeit gerechnet zu haben, die Tötungsdelikte von U. B... und U. M... gefördert zu haben.

(2) Soweit der Angeklagte W... bestritten hat, mit der Möglichkeit gerechnet zu haben, dass der Angeklagte C. S... bei A. Sch... im "M." eine scharfe Waffe bekommen werde, wird er durch die nachfolgenden Umstände widerlegt und überführt.

(a) Der Umstand, dass der Angeklagte W... den Angeklagten C. S... überhaupt zum Zeugen A. Sch... geschickt hat, spricht dafür, dass er zumindest mit der Möglichkeit rechnete, C. S... werde vom Zeugen Sch... eine scharfe Waffe und das mitbestellte Waffenzubehör erhalten. Der Angeklagte S... informierte den Angeklagten W... zunächst über die Bestellung von U. M... und U. B.... Der Angeklagte W... gab C. S... dann, ohne Rücksprache mit anderen gehalten zu haben (vgl. S. 2612 ff), den Auftrag, wegen der Bestellung zum Zeugen Sch... zu gehen und bei diesem nachzufragen. Dem Angeklagten W... war dabei, weil offenkundig, bewusst, dass eine derartige Nachfrage die Gefahr bergen könnte, dass A. Sch... die Ermittlungsbehörden informieren könnte, dass der Angeklagte S... eine scharfe Waffe mit Schalldämpfer und Munition erwerben wolle. Dies wiederum hätte dann zur Folge haben können, dass zunächst gegen C. S... und dann in der Folge auch gegen ihn selbst Ermittlungen geführt würden. Im Rahmen derartiger, möglicherweise verdeckter Maßnahmen, hätte dann zudem die Gefahr bestanden, dass die Behörden Anhaltspunkte für den Aufenthaltsort der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... gewinnen könnten. Vor dem Hintergrund dieses skizzierten Risikos ist es nicht nachvollziehbar, dass der Angeklagte W... den Angeklagten C. S... wegen der Waffenbestellung zum Zeugen A. Sch... schickte, wenn er nicht einmal mit der Möglichkeit gerechnet hätte, C. S... würde dort die von U. M... und U. B... bestellten Gegenstände erhalten.

(b) Der Umstand, dass der Angeklagte W... dem Angeklagten C. S... ausdrücklich riet, er könne sich bei Problemen im Zusammenhang mit der Waffenbestellung auf ihn, also W..., berufen, spricht dafür, dass er zumindest mit der Möglichkeit rechnete, C. S... werde vom Zeugen Sch... eine scharfe Waffe und das mitbestellte Waffenzubehör erhalten.

(i) Der Angeklagte C. S... führte zusammengefasst aus, der Angeklagte W... habe ihn beauftragt, sich wegen der Waffenbestellung an den Zeugen A. Sch... zu wenden. Er habe diesem sagen sollen, dass ihn der Angeklagte W... geschickt habe.

(ii) Diese Einlassung des Angeklagten C. S... ist glaubhaft:

1. Der Umstand, dass sich der Angeklagte C. S... bei der Bestellung auf den Angeklagten W... berufen habe sollen, ist plausibel. Der Angeklagte C. S... war zum Zeitpunkt der Bestellung gerade einmal 20 Jahre alt. Nach den über den Vernehmungsbeamten eingeführten glaubhaften Angaben des Zeugen A. Sch... war ihm der Angeklagte C. S... lediglich als Kunde des M.s bekannt, wo der Zeuge als Verkäufer arbeitete. Der Angeklagte W... war älter und dem Zeugen Sch... nach dessen glaubhaften Angaben aus dem gemeinsamen Besuch von Konzerten und ebenfalls aus dem Laden bekannt.

2. Der Angeklagte W... räumte ein, es könne schon sein, dass er dem Angeklagten C. S... geraten habe, sich beim Zeugen A. Sch... auf ihn, W..., zu berufen.

3. Die Angaben des Angeklagten C. S... zum Berufen auf W... sind plausibel und werden auch vom Angeklagten W... zumindest für möglich erachtet. Sie fügen sich auch in den Ablauf eines illegalen Waffengeschäfts zur Anbahnung von Vertrauen zum potenziellen Händler nachvollziehbar ein. Der Senat hält diese Angaben daher für glaubhaft.

(iii) Aus Sicht des Angeklagten W... war die Mitteilung an den Angeklagten C. S..., er solle sich gegenüber dem Zeugen A. Sch... auf ihn berufen, aber nur dann erforderlich und sinnvoll, wenn er selbst wenigstens mit der Möglichkeit rechnete, C. S... würde von diesem Zeugen die von U. M... und U. B... bestellten Gegenstände erhalten. Einem Lieferanten, der ohnehin nicht liefern kann, braucht man als Besteller auch keine Referenz zu stellen. Die Bereitschaft des Angeklagten W..., als Referenz gegenüber A. Sch... zu fungieren, spricht daher dafür, dass der Angeklagte W... mit einer Liefermöglichkeit des Zeugen rechnete.

(c) Der Angeklagte W... hat demnach eine risikobehaftete Anfrage durch den Angeklagten C. S... durchführen lassen und sich gleichzeitig als Referenz zur Verfügung gestellt. Beides wäre realistischerweise aus den aufgeführten Gründen nicht erfolgt, wenn der Angeklagte W... davon ausgegangen wäre, der Zeuge A. Sch... werde keine Waffe mit Zubehör liefern können. Aus dem Umstand, dass beides erfolgte, schließt der Senat, dass der Angeklagte W... also zum Zeitpunkt der Beauftragung des Angeklagten S..., sich an den Zeugen A. Sch... zu wenden, mit der Möglichkeit rechnete, der Zeuge würde die bestellten Gegenstände liefern können. Nach den insoweit glaubhaften Angaben des Angeklagten C. S... teilte dieser dem Angeklagten W... einige Zeit nach der Bestellung der Gegenstände beim Zeugen A. Sch... mit, der Zeuge sei zur Lieferung in der Lage. Der Angeklagte W... habe ihm dann das Geld zum Kauf der Waffe gegeben (vgl. S. 2606 ff). Ab dieser Mitteilung des Angeklagten C. S... war dem Angeklagten W... dann positiv bekannt, dass der Zeuge A. Sch... die bestellte Waffe mit Zubehör würde liefern können.

(3) Der Angeklagte W... hat weiter mit der Möglichkeit gerechnet, durch seine Mitwirkung bei der Beschaffung der Waffe mit Zubehör die von ihm für möglich gehaltenen Tötungsdelikte von U. M... und U. B... zu fördern. Er rechnete mit der Möglichkeit, dass die beiden Männer mit der zu beschaffenden Waffe mehrere ideologisch motivierte Tötungsdelikte begehen würden. Dadurch dass der Angeklagte W... den Angeklagten C. S... durch die Nennung des Lieferanten A. Sch... und die Überlassung von 2.500 DM Kaufpreis erst in die Lage versetzte, die Waffe mit Zubehör zu erwerben und anschließend an die beiden Besteller zu übergeben, rechnete der Angeklagte W... mit der Möglichkeit, die von ihm für möglich gehaltenen mehreren Tötungsdelikte zu fördern.

(4) Aus dem Umstand, dass der Angeklagte W... an der Beschaffung der Waffe mit Zubehör mitgewirkt hat, obwohl er mit der Möglichkeit rechnete, dass er damit die von ihm für möglich gehaltenen Tötungsdelikte der Besteller der Waffe förderte, schließt der Senat, dass er sich damit abgefunden hat. Vorkehrungen, dass die durch sein Verhalten herbeigeführte Förderung dieser für möglich gehaltenen Taten nicht eintritt, hat er nicht getroffen.

v) Motiv für die Mitwirkung des Angeklagten W... an der Waffenbeschaffung war es, seine eigenen nationalsozialistischen Ideologieziele zu erreichen.

(1) Der Angeklagte W... leistete Hilfe bei der Beschaffung der Schusswaffe mit Schalldämpfer und Munition. Bei seinem Tätigwerden rechnete er bereits mit der Möglichkeit, dass mit der zu beschaffenden Waffe ideologisch motivierte Tötungsdelikte von den Bestellern begangen würden.

(2) Sein Motiv zur Erbringung der von ihm erbrachten Tätigkeiten bei der Beschaffung der Waffe mit Zubehör ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

(a) Der Angeklagte W... war der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... ideologisch verbunden. Er war wie sie Mitglied in der Kameradschaft Jena, die ausländerfeindliche, antisemitische und staatsfeindliche Ziele verfolgte. Diese Verbundenheit und seine eigene ideologische Überzeugung brachte er auch dadurch zum Ausdruck, dass er bei einer antisemitisch motivierten Aktion der Angeklagten Z..., U. B... und U. M... nämlich dem Aufhängen eines Puppentorsos mit "Judenstern" an einer Autobahnbrücke bei Jena, vor Ort teilnahm. An den nur im engsten Kreis der Mitglieder der Kameradschaft Jena durchgeführten Richtungsdiskussionen war der Angeklagte W... ebenfalls beteiligt. Anders als die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... distanzierte sich der Angeklagte W... allerdings verbal davon, Gewalt als Mittel der Durchsetzung ideologischer Ziele anzuwenden.

(b) Als er seine Tätigkeit zur Beschaffung der Waffe mit Zubehör entfaltete, rechnete der Angeklagte W... mit der Möglichkeit, dass die Besteller dieser Gegenstände ideologisch motivierte Tötungsdelikte begehen würden. Er rechnete demnach damit, dass willkürlich ausgewählte Opfer aus ideologischen Feindbildgruppen, also Ausländer, Juden oder Repräsentanten des Staates, die keinerlei Anlass zur Tat gegen ihre Person gegeben hatten, aus rassistischen oder staatsfeindlichen Gründen zum Opfer eines Tötungsdelikts gemacht würden.

Berücksichtigt man die Vorgeschichte zur Tat des Angeklagten, seine frühere Situation und diejenige der Angeklagten Z... sowie U. B... und U. M... und setzt sie in Bezug zur Tatsituation, so unterscheiden sich die jeweiligen Phasen in erheblicher Art und Weise. Die Hilfe, die der Angeklagte W... für U. B..., U. M... und B. Z... in der Vergangenheit im Zusammenhang mit der Flucht und der ersten Zeit des Untertauchens geleistet hat, hat gegenüber der vorliegenden Unterstützungshandlung einen anderen Motivationshintergrund. Auch wenn der Angeklagte W... bei diesen früheren Hilfeleistungen für die drei Straftaten verwirklichte, so handelte er dabei aus seiner Sicht infolge ideologischer und freundschaftlicher Verbundenheit, um den wegen der Fahndung in Bedrängnis geratenen Kameraden auf ihrer Flucht vor den Sicherheitsbehörden zu helfen. Es ging beispielsweise darum, ein Fluchtfahrzeug zu stellen, ihnen Kleidung und persönliche Gegenstände zu übermitteln, ihnen durch die Weiterleitung von Spendengeldern finanzielle Mittel für ihren Lebensunterhalt zukommen zu lassen oder ihnen die heimliche Kommunikation mit ihren Familien zu ermöglichen. Insofern handelte der Angeklagte W... bei diesen früheren Unterstützungshandlungen, auch wenn B. Z..., U. M... und U. B... sich durch die Begehung von Straftaten in diese Situation gebracht hatten und er sich damit selbst strafbar machte, zur Abmilderung der durch die Flucht bei den dreien aufgetretenen Schwierigkeiten und entstandenen Konsequenzen. Mittlerweile hatten U. B..., U. M... und die Angeklagte Z..., wie der Angeklagte W... auch wusste, die praktischen Probleme ihrer Flucht bewältigt und hatten sich mit ihrer Situation arrangiert. Sie verfügten über Geld und eine eigene Wohnung. Mit seiner Tätigkeit zur Beschaffung einer Waffe mit Zubehör entsprach der Angeklagte W... einem gegenüber dem Angeklagten S... geäußerten Wunsch U. B... und U. M..., der nichts mit der Flucht und den damit zusammenhängenden praktischen Problemen ihres Lebens im Untergrund zu tun hatte. All diese Umstände waren dem Angeklagten W... bekannt. Er hielt es in dieser Situation im Zusammenhang mit der Beschaffung der Waffe für möglich, dass U. B... und U. M... damit ideologisch motivierte Tötungsdelikte an willkürlich ausgewählten Opfern ihrer ideologischen Feindbildgruppen begehen würden und nahm dies hin. Indem er trotz dieser subjektiven Erkenntnis bei der Beschaffung der Waffe mit Zubehör mitwirkte, setzte er sich über seine lediglich verbal geäußerte Ablehnung von Gewalt im politischen Kampf hinweg. Durch die aktive Hilfe bei der Beschaffung der Waffe mit Zubehör machte er vielmehr durch sein Handeln deutlich, dass seine nur verbale Ablehnung von ideologisch motivierter Gewaltanwendung nicht seiner tatsächlichen inneren Haltung entsprach. Naheliegend ist vielmehr, dass er an der Waffenbeschaffung nun seinerseits aus eigenen ideologischen ausländerfeindlich-rassistischen Motiven mitwirkte und damit rechnete, die ideologisch-motivierten Gewalttaten zu fördern, mit deren Begehung er durch die Waffenbesteller mittels der gelieferten Waffe rechnete. Er missachtete bei dieser gegebenen Motivationslage eklatant den Persönlichkeitswert der potenziellen Opfer, indem er ihnen allein wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer ideologischen Feindbildgruppe das Lebensrecht absprach.

l) Der Angeklagte C. S... bestritt, mit der Möglichkeit gerechnet zu haben, dass die Waffenbesteller, also U. M... und U. B..., mit der von ihm und dem Angeklagten W... gelieferten Waffe Tötungsdelikte begehen würden. Diese Einlassung ist jedoch unglaubhaft. Der Angeklagte S... wird durch eine Gesamtschau der insoweit relevanten Gesichtspunkte widerlegt und überführt. Hieraus folgt, dass der Angeklagte S... mit der Möglichkeit rechnete, die Bestellter der Waffe würden mit der von ihm mitbeschafften Waffe ideologisch motivierte Tötungsdelikte begehen, womit er sich abfand. Weiter rechnete der Angeklagte S... damit, dass diese Delikte unter Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit der Opfer erfolgen würden, womit er sich ebenfalls abfand. Darüber hinaus rechnete er damit, dass er diese Tötungsdelikte durch seine Mitwirkung an der Beschaffung der Pistole mit Schalldämpfer förderte, womit er sich abfand. Motiv für sein Handeln war seine eigene nationalsozialistische Einstellung.

i) Der Angeklagte C. S... bestritt, mit der Möglichkeit gerechnet zu haben, dass die Waffenbesteller mit der von ihm mitbeschafften Waffe aus ideologischen Motiven Menschen töten würden. Die diesbezüglichen Angaben des Angeklagten S... sind unglaubhaft:

(1) Zusammengefasst hat sich der Angeklagte S... hierzu wie folgt eingelassen:

(a) Der Angeklagte C. S... hat sich im Ermittlungsverfahren, in der Hauptverhandlung und gegenüber den Zeugen Prof. Dr. L... und B... zu seinen Vorstellungen zum Verwendungszweck der von ihm mitbeschafften Pistole Ceska 83 eingelassen. Die diesbezüglichen Angaben hat der Senat durch die Vernehmung der Polizeibeamten G... und K... sowie der Zeugen Prof. Dr. L... und B... von der Jugendgerichtshilfe glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt. Demnach hat der Angeklagte S... hierzu im Wesentlichen angegeben, er habe nicht gewusst, zu welchem Zweck die Waffe beschafft werden solle und habe sich hierzu auch keine Gedanken gemacht. U. B... oder U. M... hätten ihm am Telefon nicht gesagt, wofür sie die Waffe bräuchten. Sie hätten auch nicht darüber gesprochen. Er habe geglaubt, dass die drei damit keinen "Unsinn" und nichts "Schlimmes" machen würden. Er habe den Wunsch nach einer Waffe aber sonderbar gefunden und habe Bauchschmerzen gehabt.

(b) In der Hauptverhandlung führte der Angeklagte S... zusammengefasst aus, er habe bei den Bestellern der Waffe nicht nachgefragt, zu welchem Zweck sie die Waffe hätten haben wollen. Er habe auch mit dem Angeklagten W... nie darüber gesprochen, was die Besteller mit der Waffe vorgehabt hätten. Er habe darauf vertraut, dass die drei Personen mit der Waffe keinen "Unsinn" machen würden. Er habe aber eventuell an Banküberfälle gedacht. Als der Lieferant der Waffe, der Zeuge A. Sch... ausgeführt habe, er höre sich nach einer Waffe um oder er könne eine Waffe beschaffen, habe er schon "Bauchschmerzen" bekommen. Er meine damit, er wisse nicht, ob er damals Skrupel, Bedenken oder Befürchtungen gehabt habe. Er habe aber nichts unternommen, dass die Waffe nicht eingesetzt werde.

(2) Die diesbezüglichen Angaben des Angeklagten C. S... sind unglaubhaft:

(a) Nicht nachvollziehbar ist die Behauptung des Angeklagten S..., er habe sich keine Gedanken gemacht, auf welche Weise U. M... und U. B... die bestellte Waffe einsetzen wollten. Völlig lebensfremd wird diese Behauptung des Angeklagten dann vor dem Hintergrund, dass nicht nur eine Waffe, sondern ausdrücklich als Zubehör ein Schalldämpfer und eine größere Menge Munition bestellt worden waren. Sowohl Schalldämpfer als auch der mitbestellten Munitionsvorrat geben jeder für sich, aber in der Kombination erst recht, Anlass dazu, darüber nachzusinnen, wie die Waffe eingesetzt werden sollte.

(b) Nicht plausibel ist die Behauptung des Angeklagten S... er habe im Zusammenhang mit der Waffe "eventuell" an die Begehung von Banküberfällen gedacht. Der bestellte Schalldämpfer deutet aber gerade nicht auf die Verwendung bei einem Banküberfall hin. Bei Banküberfällen besteht regelmäßig kein Bedürfnis für die Abgabe eines schallgedämpften Schusses. Für den Schaffung einer wirksamen Bedrohungslage wäre ein "leiser" Schuss wenig effektiv.

(c) Widersprüchlich ist die Einlassung des Angeklagten S..., er habe einerseits gedacht, dass die Besteller mit der Waffe nichts "Schlimmes" machen würden. Andererseits führte er aber aus, er habe schon "Bauchschmerzen" im Sinne von Skrupel, Bedenken oder Befürchtungen gehabt. Diese Angaben lassen sich nicht miteinander vereinbaren. Wenn der Angeklagte S... Anlass hatte, derartige "Skrupel, Bedenken oder Befürchtungen" zu heben, kann er nicht gleichzeitig gedacht haben, mit der Waffe würde nichts "Schlimmes" gemacht werden.

ii) Der Angeklagte S... rechnete mit der Möglichkeit, dass die Waffenbesteller, also zumindest U. M... und U. B..., mit der von ihm mitbeschafften Pistole Ceska 83 ideologisch motiviert mehrere Menschen töten würden. Hiermit fand sich der Angeklagte S... ab. Das schließt der Senat aus einer Gesamtschau der hierfür relevanten Gesichtspunkte, wodurch die Einlassung des Angeklagten S... widerlegt und er zugleich überführt wird.

(1) Dem Angeklagten S... war, wie er einräumte, bekannt, dass die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... eine fremdenfeindliche Ideologie vertraten. Jedenfalls von U. B... wusste er, dass er derartige Überzeugungen nach außen hin offensiv vertrat. Er hatte U. B... in der Öffentlichkeit in einer braunen SA-Uniform gesehen.

(2) Dem Angeklagten S... war weiter bekannt, dass die drei Personen dafür verantwortlich waren, dass eine Puppe mit Davidsstern über eine Autobahnbrücke gehängt worden war. In der Fernsehsendung "Kripo live", die er, so seine glaubhafte Einlassung, nach der Flucht der drei Personen gesehen habe, seien sie auch mit dem auf dem T.platz in Jena abgestellten Hakenkreuzkoffer in Verbindung gebracht worden.

(3) Der Angeklagte S... räumte weiter ein, er erinnere sich, dass in der Garage, die von den drei Personen genutzt worden war, Rohrbombenattrappen gefunden worden seien. Er habe gewusst, dass sie diese hergestellt hätten und deshalb gesucht würden. Weiter führte er aus, er habe gewusst, dass sie über "echten" Sprengstoff verfügten. Die Menge sei ihm aber nicht bekannt gewesen. Zudem habe er gehört, der Sprengstoff sei mangels Zünder nicht zündfähig gewesen.

(4) Die Bestellung einer Schusswaffe mit Schalldämpfer und einer größeren Menge Munition deutet darauf hin, dass die Waffe zur Tötung mehrerer Menschen verwendet werden würde. Zwar ist für die reine Tötung eines Opfers ein Schalldämpfer nicht erforderlich, da diese Handlung mit und ohne Schalldämpfer gleich effektiv durchgeführt werden kann. Allerdings erleichtert die Verwendung eines Schalldämpfers die Flucht der Täter vom Tatort. Bei der Abgabe von Schüssen mit einem Schalldämpfer wird ein weniger lautes Geräusch entwickelt als bei Schüssen ohne Schalldämpfer. Deshalb besteht auch eine geringere Wahrscheinlichkeit, dass eventuell am oder in der Nähe des Tatorts anwesende Personen auf die Tat aufmerksam gemacht werden und selbst oder durch Rufen anderer Personen oder der Polizei die Flucht der Täter vom Tatort verhindern oder erschweren. Die Bestellung einer größeren Menge Munition deutet zudem darauf hin, dass mehrere Menschen mit der zu beschaffenden Waffe getötet werden sollten. Weder für einen Selbstmord noch für Raubtaten ist eine derartige Menge Munition erforderlich. Für den Suizid liegt dies auf der Hand. Bei Raubtaten kommt es primär auf eine effektive Drohung an, so dass von den bedrohten Personen der Forderung des Täters nachgekommen wird. Das Ziel der effektiven Drohung wird aber bereits durch die Drohung mit einer Schusswaffe in der Regel erreicht. Eine vielfache Schussabgabe ist dann auch bei mehreren Raubtaten nicht erforderlich.

(5) Der Angeklagte S... räumte ein, er habe sich unmittelbar vor der Übergabe der von ihm und dem Angeklagten W... beschafften Waffe mit Zubehör mit U. M... und U. B... in einem Café getroffen. Die beiden Männer hätten ihm mitgeteilt, sie hätten in einem Laden oder Geschäft in Nürnberg eine Taschenlampe abgestellt. Es habe aber nicht geklappt. Er habe nicht gewusst, was sie gemeint hätten. Es sei ihm aber der Gedanke gekommen, dass sie da Sprengstoff in die Taschenlampe eingebaut hätten. Er habe sich mit dem Gedanken beruhigt, dass sie ihm mitgeteilt hätten, die Sache mit der Taschenlampe habe nicht geklappt.

(6) Zusammengefasst bedeutet dies nun: Dem Angeklagten S... war die fremdenfeindliche Gesinnung der drei Personen bekannt, die U. B... sogar durch Tragen einer SA-Uniform kundtat. Damit erkannte der Angeklagte S... auch, dass das Vertreten einer fremdenfeindlichen Ideologie, jedenfalls bei U. B..., nicht mehr nur ein innerer gedanklicher Vorgang war. U. B... vertrat vielmehr seine fremdenfeindliche Gesinnung deutlich nach außen erkennbar und verließ damit den Bereich der reinen Gedankenwelt. Aus dem Umstand, dass sie alle drei für das antisemitisch motivierte Aufhängen einer Puppe mit Davidstern über einer Autobahnbrücke und das Abstellen eines Koffers mit Hakenkreuz auf dem T.platz in Jena verantwortlich waren beziehungsweise sein sollten, erschloss sich für den Angeklagten S..., dass sie ihre Ideologie nunmehr durch Propagandadelikte nach außen darstellten. Dass die drei Personen den Bereich dieser reinen Propagandadelikte verlassen hatten und anschließend bereit waren, Gewalt massiv anzudrohen, ergab sich für den Angeklagten S... aus dem Umstand, dass sie bereits vor Ihrer Flucht übe: Rohrbombenattrappen und industriell gefertigten Sprengstoff, allerdings ohne Zünder, verfügten. Bereits bei diesem Kenntnisstand bekam der Angeklagte S... dann "Skrupel, Bedenken oder Befürchtungen" im Hinblick auf den geplanten Einsatz der noch zu liefernden Schusswaffe. Bestellt war zudem eine scharfe Schusswaffe mit Schalldämpfer und einer größeren Menge Munition. Eine derartige Waffe mit dem ausdrücklich mitbestellten Zubehör ist wie dazu geschaffen, mehrere Menschen zu töten und jeweils erfolgreich vom Tatort zu fliehen. Aufgrund der geringen Geräuschentwicklung bei der Schussabgabe werden möglicherweise anwesende Zeugen anders als bei ungedämpften Schüssen auf die Tat nicht aufmerksam und können dann auch keine Vorkehrungen treffen, um die Flucht des Täters vom Tatort zu verhindern. All dies deutet darauf hin, dass die Waffe zur Tötung mehrerer Menschen eingesetzt werden sollte. Unterstützt wird diese Folgerung durch die Einlassung des Angeklagten S.... Er räumte nämlich ein, er habe sich beim Zeugen A. Sch... nach der Waffe erkundigt. Als dieser meinte, er höre sich nach einer Waffe um oder er könne eine Waffe beschaffen, habe er schon "Bauchschmerzen" bekommen. Er meine damit, er wisse nicht, ob er damals Skrupel, Bedenken oder Befürchtungen gehabt habe. Diese Einlassung belegt, dass der Angeklagte bereits zu diesem Zeitpunkt nicht davon ausging, die Waffenbesteller würden mit der Waffe schon keinen "Unsinn" machen. Hinzu kam dann noch unmittelbar vor der Waffenübergabe, also dem letzten Teil der Unterstützungshandlung des Angeklagten S..., dass ihn die beiden Männer darüber informierten, sie hätten eine Taschenlampe in einem Laden oder Geschäft abgestellt. Lediglich auf der Grundlage dieser äußerst knappen und vagen Informationen kam dem Angeklagten S... aufgrund seines bereits vorhandenen gesamten Wissenshintergrunds der zutreffende Gedanke, die beiden Männer hätten in der Taschenlampe Sprengstoff verbaut. Bei dieser dem Angeklagten S... bekannten zunehmenden Gewaltbereitschaft und dem Umstand, dass die bestellte Pistole mit Schalldämpfer geradezu prädestiniert für die Tötung von Menschen ist, hat der Angeklagte S..., weil naheliegend, mit der Möglichkeit gerechnet, dass mit der Waffe und den zahlreichen Patronen mehrere Menschen getötet werden würden. Dem Angeklagten S... war ebenfalls bekannt, dass die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... rechtsradikale Positionen vertraten. Vor diesem ideologischen Hintergrund rechnete er dann auch mit der Möglichkeit, dass die Opfer aus ideologischen Gründen getötet werden würden. Andere Gründe waren für ihn nicht ersichtlich. Sein behauptetes Vertrauen, es werde mit der Waffe schon kein "Unsinn" gemacht werden, basiert auf keinerlei Fakten und ist unter Berücksichtigung seines Kenntnisstandes nur vorgeschoben. Gerade die ausdrückliche Bestellung eines Schalldämpfers steht der Annahme, dass mit der Waffe lediglich eine Bedrohungslage geschaffen werden solle, entgegen. Dass er vielmehr, wie ausgeführt, mit dem Erschießen mehrerer Menschen aus ideologischen Gründen rechnete wird plakativ dadurch belegt, dass der Angeklagte S... bereits nach der Bestellung der Waffe "Skrupel, Bedenken oder Befürchtungen" hegte.

(7) Der Angeklagte C. S... übergab die Waffe mit Zubehör an die Besteller, obgleich er mit der Möglichkeit rechnete, dass diese mit der Waffe mehrere Menschen aus ideologischen Motiven töten würden. Da er die Waffe gleichwohl übergeben hat, ergibt sich hieraus, dass er sich mit der möglichen ideologisch motivierten Tötung mehrerer Menschen abgefunden hat. Vorkehrungen, dass sich diese Möglichkeit nicht realisieren würde, hat er nicht getroffen. Mit der Übergabe der Waffe nebst Zubehör an U. B... und U. M... hat er das Geschehen aus der Hand gegeben.

iii) Der Angeklagte S... rechnete mit der Möglichkeit, dass U. M... und U. B... mehrere Menschen unter Ausnutzung ihrer Arg- und Wehrlosigkeit töten werden. Hiermit fand er sich ab.

(1) Der Angeklagte hat sich zu seinen Vorstellungen, ob die Untergetauchten Menschen unter Ausnutzung ihrer Arg- und Wehrlosigkeit töten, ausdrücklich nicht eingelassen. Er hat vielmehr bestritten, mit der Möglichkeit gerechnet zu haben, dass mit der von ihm gelieferten Waffe nebst Zubehör Menschen getötet werden.

(2) Der Angeklagte S... wird widerlegt und überführt durch folgende Umstände und Erwägungen.

[Es folgen Ausführungen, die bereits identisch beim Angeklagten W... niedergelegt sind. Zur besseren Lesbarkeit werden sie jedoch wiederholt.]

(a) Dem Angeklagten S... war bekannt, dass U. B... und U. M... eine Schusswaffe mit Schalldämpfer und 50 Schuss Munition bestellt hatten. Wegen der großen Anzahl der Patronen und dem ideologisch motivierten Gewaltbereitschaft der Besteller rechnete der Angeklagte S... mit der Möglichkeit, dass diese mit der Waffe mehrere Menschen aus ideologischen Motiven töten würden.

(b) Bei diesem Kenntnisstand lag für den Angeklagten S... folgender Gedankengang nahe, den er deshalb auch selbst vollzog, wobei er den Eintritt der Ergebnisse dieser Erwägungen für möglich erachtete.

(i) Die vom Angeklagten S... für möglich gehaltenen mehreren Tötungsdelikte konnten nur dann durchgeführt werden, wenn dem Täter sowohl mehrere Tötungshandlungen als auch die an die jeweilige Tat anschließende Flucht gelingen würde. Naheliegend ist es deshalb, dass der Täter Vorkehrungen treffen würde, um sowohl die Vollendung der Tötungen als auch die erfolgreiche Flucht vom Tatort möglichst sicherzustellen.

1. Um die Tötungshandlungen aus Tätersicht möglichst effektiv zu gestalten, liegt es nahe, dass der Täter zunächst versuchen würde, dem Opfer, ohne Verdacht zu erregen, möglichst nahe zu kommen. Dann würde er nämlich mit der vom Angeklagten S... mitbeschafften Waffe aus kurzer Entfernung einen sicheren tödlichen Schuss auf das Opfer abgeben können und nicht danebenschießen. Weiter liegt es nahe, dass der Täter, um die Tötung vollenden zu können, darauf bedacht sein würde, zu verhindern, dass das Opfer sich erfolgreich zur Wehr setzen, fliehen oder Deckung vor dem tödlichen Schuss suchen würde.

2. Der Täter wird naheliegenderweise, weil dieses Zubehör ausdrücklich mitbestellt worden war, bei den jeweiligen Taten mit einem Schalldämpfer schießen. Um eine Tat effektiv durchzuführen und das Opfer zu töten, ist ein Schalldämpfer allerdings nicht erforderlich. Der Einsatz eines Schalldämpfers, der einen relativ leisen Schuss ermöglicht, liegt vielmehr dann nahe, wenn das Opfer in einer Umgebung getötet würde, wo andere Personen anwesend oder in der Nähe wären. Um bei diesen Gegebenheiten eine erfolgreiche Flucht möglichst zu gewährleisten, würde der Täter an einem derartigen Tatort durch die Verwendung des Schalldämpfers zu verhindern suchen, dass andere Personen auf die Tat aufmerksam würden und dann versuchen könnten, die Flucht des Täters zu vereiteln. Gleichzeitig würde der Täter auch darauf bedacht sein, dem Opfer keine Gelegenheit zu geben, durch Schreie oder auf andere Weise auf die unmittelbar bevorstehende Schussabgabe aufmerksam zu machen und die am oder in der Nähe des Tatorts anwesenden Personen zu alarmieren.

(ii) Um dem Opfer möglichst nahe zu kommen, um Gegenwehr, Flucht oder Deckungssuche des Opfers vor dem Schuss zu vermeiden, würde daher der Täter die Waffe bis kurz vor dem Schuss verborgen halten. Um zu vermeiden, dass das Opfer vor dem Schuss noch selbst auf die Tat aufmerksam machen könnte, würde der Täter die Waffe erst unmittelbar vor Schussabgabe ziehen und dann sofort schießen oder den Schuss – für das Opfer vorher nicht bemerkbar – verdeckt aus einer Tüte, Tasche oder einem Kleidungsstück heraus abgeben.

(iii) Diese Erwägungen sprechen dafür, dass der Täter den ersten Schuss auf das jeweilige Opfer sowohl für dieses überraschend als auch an einem Tatort abgeben würde, an dem weitere Personen anwesend oder in der Nähe wären. Hieraus ergibt sich der naheliegende Schluss, den auch der Angeklagte S... zog, dass das Opfer sich unmittelbar vor der Tat in seiner Umgebung sicher fühlen würde, weil es einerseits mit der Waffe nicht offen angegangen würde und weil es sich andererseits in einem Ort befinden würde, wo andere Personen anwesend wären oder hinzukommen könnten. Das Opfer würde daher mit keinem Angriff auf sein Leben rechnen und wäre somit arglos.

(iv) Der Angeklagte S... rechnete somit mit der Möglichkeit, dass der Täter das arglose Opfer mit einem für das Opfer überraschenden Schuss töten würde, wobei die Waffe entweder ganz schnell nach dem Ziehen oder überhaupt verdeckt abgefeuert werden würde. Bei diesem Geschehensablauf liegt es nahe, dass dem Opfer die Möglichkeit zur Verhinderung der Schussabgabe fehlen würde und dass er auch keine Gelegenheit zur Flucht oder zum Suchen einer Deckung haben würde. Das Opfer wäre demnach aufgrund seiner Arglosigkeit wehrlos.

(v) Dass der Täter bei einer für das Opfer völlig überraschenden Schussabgabe dessen Arg- und Wehrlosigkeit ausnutzen würde, liegt auf der Hand. Der Angeklagte S... rechnete daher mit der Möglichkeit, dass der Täter die aufgrund der Arglosigkeit des Opfers bestehende Wehrlosigkeit bewusst ausnutzen würde.

(c) Aus dem Umstand, dass der Angeklagte S... an der Beschaffung der Waffe nebst Zubehör mitgewirkt hat und die Waffe dann auch übergeben hat, obgleich er mit der Möglichkeit rechnete, dass damit Menschen unter Ausnutzung ihrer Arg- und Wehrlosigkeit von den Untergetauchten erreicht werden würden, folgt, dass er sich mit derartigen Taten abfand. Vorkehrungen, dass sich die Möglichkeit dieser Tötung nicht realisieren würde, hat der Angeklagte S... nicht getroffen. Vielmehr hat er den Ablauf des weiteren Geschehens nach seiner Mitwirkungshandlung den Bestellern der Waffe überlassen. Ein Vertrauenstatbestand, dass sich das von ihm mitbegründete Tötungsrisiko für Dritte nicht verwirklichen werde, bestand für den Angeklagten S... nicht.

iv) Der Angeklagte S... rechnete mit der Möglichkeit, dass er durch seine Mitwirkung an der Beschaffung der Schusswaffe mit Zubehör und deren anschließende Übergabe an die Besteller, die von ihm für möglich gehaltenen Tötungsdelikte von U. B... und U. M... förderte. Dies liegt, weil er den Bestellern die Tatwaffe lieferte, auf der Hand. Dadurch, dass er die Waffe übergab und damit das weitere Geschehen nicht mehr beeinflussen konnte, fand er sich auch mit dem von ihm für möglich erachteten Taten ab.

v) Motiv für die Mitwirkung des Angeklagten S... an der Waffenbeschaffung und für die Übergabe der Waffe mit Zubehör an die Besteller war es, seine eigenen nationalsozialistischen Ideologieziele zu erreichen.

(1) Der Angeklagte S... leistete Hilfe bei der Beschaffung der Schusswaffe mit Schalldämpfer und Munition und übergab diese Gegenstände an U. M... und U. B.... Bei seinem Tätigwerden rechnete er mit der Möglichkeit, dass mit der Waffe ideologisch motivierte Tötungsdelikte von den Bestellern begangen würden.

(2) Sein Motiv zur Erbringung der von ihm erbrachten Tätigkeiten bei der Beschaffung der Waffe mit Zubehör ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

(a) Der Angeklagte S... war der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... ideologisch verbunden. Der Angeklagte S... glorifizierte nach eigenen Angaben den nationalsozialistischen Staat und "alles, was dazugehöre". Er habe in Liedern den Genozid an der jüdischen Bevölkerung befürwortet. Er sei bei sogenannten Stammtischen im nationalsozialistischen Weltbild geschult worden, beispielsweise in der Ablehnung von Migranten. Er habe gesehen, welche Folgen der Zuzug von Ausländern in den westlichen Bundesländern gehabt habe. Dies habe er für Thüringen verhindern wollen. Der Angeklagte C. S... vertrat demnach ebenso wie die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... nationalsozialistische Ansichten. Zu seinen ideologischen Feindbildern gehörten demnach Ausländer, Juden und der freiheitlichdemokratisch verfasste Staat (vgl. S. 485 ff). Zusätzlich führte der Angeklagte S... aus, er habe aber bei den von ihm geleiteten Treffen der Jungen Nationaldemokraten immer die Position vertreten, keine Gewalt im politischen Kampf anzuwenden.

(b) Als er seine Tätigkeit zur Beschaffung der Waffe mit Zubehör entfaltete, rechnete der Angeklagte S... mit der Möglichkeit, dass die Besteller dieser Gegenstände ideologisch motivierte Tötungsdelikte begehen würden. Er rechnete demnach damit, dass willkürlich ausgewählte Opfer aus ideologischen Feindbildgruppen, also Ausländer, Juden oder Repräsentanten des Staates, die keinerlei Anlass zur Tat gegen ihre Person gegeben hatten, zum Opfer eines Tötungsdelikts gemacht würden. Indem er trotz dieser subjektiven Erkenntnis bei der Beschaffung der Waffe mit Zubehör mitwirkte und diese dann auch übergab, setzte er sich über seine lediglich verbale geäußerte Ablehnung von Gewalt im politischen Kampf hinweg. Durch die aktive Hilfe bei der Beschaffung der Waffe mit Zubehör machte er vielmehr durch sein Handeln deutlich, dass seine nur verbale Ablehnung von ideologisch motivierter Gewaltanwendung nicht seiner tatsächlichen inneren Haltung entsprach. Naheliegend ist vielmehr, dass er an der Waffenbeschaffung mitwirkte und die Waffe dann auch übergab, um die ideologisch-motivierten Gewalttaten, mit deren Begehung durch die Waffenbesteller er rechnete, nun seinerseits aus eigenen ideologischen und demnach hinsichtlich der Ceska-Serie aus ausländerfeindlich-rassistischen Gründen zu fördern. Er missachtete bei dieser gegebenen Motivationslage eklatant den Persönlichkeitswert der potenziellen Opfer, indem er ihnen allein wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer ideologischen Feindbildgruppe das Lebensrecht absprach. Andere Motive für sein Tätigwerden bei der Waffenbeschaffung sind nach den Tatumständen nicht erkennbar. Vor dem bestimmenden ideologischen Hintergrund ist es nicht nachvollziehbar, dass der Angeklagte S... gehandelt haben will, um Anerkennung und Respekt der drei Personen, die er zudem kaum gekannt habe, und anderer. Szenemitglieder zu bekommen.

1) Die im Buch I im Abschnitt III im Teil A getroffenen Feststellungen stellen sich für die Angeklagte Z..., soweit die Taten zulasten von E. Ş... (= Tat [6]), A. Öz... (= Tat [11]), S. T... (= Tat [12]), H. K... (= Tat [14]), M. Tu... (= Tat [17]), I. Y... (= Tat [21]), Th. Bo... (= Tat [22]), M. Ku... (= Tat [24]) und H. Yo... (= Tat [24]) sowie zulasten der Polizeibeamten Kie... und A... (= Tat [28]) betroffen sind, rechtlich dar als jeweils mittäterschaftlich begangenes Verbrechen des Mordes in zehn tatmehrheitlichen Fällen in einem Fall in Tateinheit mit einem mittäterschaftlich versuchten Mord, dieser in Tateinheit mit mittäterschaftlicher gefährlicher Körperverletzung, davon in 6 Fällen in Tateinheit mit Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (hierzu vgl. unten 9)) in allen Fällen zusätzlich in Tatmehrheit mit Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (hierzu vgl. unten 10)) gemäß §§ 211, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3, Nr. 4 und Nr. 5, 129a Abs. 1 Nr. 1 i.d.F.v. 22. Dezember 2003, 22, 23, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB (= Tenor I. 1.)

a) Die Angeklagte Z... hat jeweils gemeinschaftlich und vorsätzlich handelnd in 10 Fällen einen Menschen heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen getötet:

i) Die Angeklagte Z... und die verstorbenen U. M... und U. B... begingen die Taten gemeinschaftlich im Sinne einer mittäterschaftlichen Begehungsweise nach § 25 Abs. 2 StGB:

(1) Bei Beteiligung mehrerer Personen, von denen nicht jede sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht, ist Mittäter im Sinne von § 25 Abs. 2 StGB, wer einen eigenen Tatbeitrag leistet und diesen so in die Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint. Mittäterschaft erfordert dabei nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst und auch keine Anwesenheit am Tatort; ausreichen kann vielmehr auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränkt. Stets muss sich die objektiv aus einem wesentlichen Tatbeitrag bestehende Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen. Die Frage, ob sich bei mehreren Tatbeteiligten das Handeln eines von ihnen als Mittäterschaft im Sinne von § 25 Abs. 2 StGB darstellt, ist vom Tatgericht aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Dabei sind die maßgeblichen Kriterien der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betroffenen abhängen müssen (vgl. BGH, NStZ 2020, 22).

(2) Mittäterschaft in diesem Sinne ist bei der Angeklagten Z... in allen Fällen gegeben:

(a) Die Angeklagte Z... hat in allen Fällen einen eigenen Tatbeitrag geleistet:

(i) Die Angeklagte Z... hat in eigener Person den Tatbeitrag erbracht, zusammen mit den beiden Männern nach gemeinsamer Auswertung der von ihnen bei zuvor durchgeführten Ausspähmaßnahmen gewonnenen Erkenntnisse, den jeweiligen Tatort und damit die dort tätige Person auszuwählen und daher gemeinsam mit den Männern das Opfer der jeweiligen Tat zu bestimmen.

(ii) Zusammen mit den beiden Männern hat die Angeklagte Z... sodann die arbeitsteilige Durchführung der jeweiligen Tat geplant. Sie kamen im Rahmen der gemeinsamen Tatplanung überein, dass der Angeklagten Z... im Sinne einer Arbeitsteilung bei jeder Tat der Tatbeitrag zukommen sollte, den beiden Männern durch die Legendierung von deren tatbedingten Abwesenheiten von der als Zentrale der Vereinigung genutzten Wohnung eine sichere Rückzugsmöglichkeit zu schaffen. Diesen Tatbeitrag hat sie dann auch jeweils während der Durchführung der einzelnen Taten absprachegemäß im Bereich der gemeinsam genutzten Wohnung erbracht.

(iii) Die Angeklagte Z... kam mit den beiden Männern weiter überein, dass sie sich nach dem Vorliegen einer Kleinstserie von ideologisch motivierten Taten zusätzlich aus dem Grund in oder in der Nähe der gemeinsamen Wohnung aufhalten würde, um im Falle des Todes der Männer ein dann vorbereitetes Bekennerdokument der Vereinigung zu den Taten zu veröffentlichen und die in der als Zentrale der Vereinigung genutzten Wohnung vorhandenen Beweismittel zu vernichten. Diese Zusage hat die Angeklagte Z... dann während jeder der jeweiligen Tatbegehungen eingelöst. Sie hielt sich entsprechend ihres Versprechens in oder in der Nähe der gemeinsamen Wohnung auf, um im Falle des Todes der Männer das Bekennerdokument zu veröffentlichen und die in der Wohnung vorhandenen Beweismittel zu vernichten. Bei der letzten Tat am 04. November 2011 hat sie dann nach dem Tod der beiden Männer ihre Zusage eingelöst und dann auf die beschriebene Weise gehandelt.

(b) Ihren vom Senat als wesentlich angesehenen Gesamttatbeitrag hat die Angeklagte Z... so in die jeweiligen Taten eingefügt, dass er als Teil der Handlung der beiden Männer und umgekehrt deren Handeln als Ergänzung ihres eigenen Tatanteils erscheint. Dies schließt der Senat aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aus folgenden Umständen:

(i) Den Grad des eigenen Interesses der Angeklagten Z... an der Begehung der Taten bewertet der Senat jeweils als hoch. Er entsprach demjenigen der vor Ort handelnden U. M... und U. B.... Das Interesse der Angeklagten Z... an der Begehung der jeweiligen Taten folgt aus der von ihr gemeinsam mit U. M... und U. B... vertretenen ausländerfeindlichen, antisemitischen und staatsfeindlichen Ideologie. Die von ihr vertretene Ideologie sah, was sich aus der Positionierung der Angeklagten Z... in den sogenannten Gewaltdiskussionen ergibt, die Anwendung von Gewalt zur Erreichung ideologischer Ziele vor. Dass es sich bei der von der Angeklagten Z... vertretenen Auffassung in der Gewaltdiskussion nicht lediglich um eine dahingesagte Äußerung ohne Bereitschaft zur Umsetzung handelte, ergibt sich aus ihrer Mitwirkung an den vor der Flucht durchgeführten "Aktionen", wo sie zusammen mit U. M... und U. B... bereits ihre Gewaltbereitschaft bei einem Handeln aus ideologischen Gründen zeigte. Die später begangenen Tötungsdelikte stellen eine ultimative Steigerung der ideologisch motivierten Gewaltanwendung dar, um, was die Angeklagte Z... ideologiebedingt anstrebte, eine dem Nationalsozialismus entsprechende Staats- und Gesellschaftsordnung zu errichten.

Aufgrund ihrer nationalsozialistisch-rassistischen Vorstellungen war der Angeklagten Z... die Anwesenheit von Juden und Ausländern im Inland verhasst. Ebenfalls ideologiebedingt lehnte sie die in Deutschland existierende demokratisch-pluralistische Staatsform ab. Ihren ideologischen Vorstellungen entsprach es, dass die ihr unerwünschten Menschen, also Juden und Ausländer, Deutschland auf Dauer verlassen würden und die Staatsform in eine nationalsozialistisch-völkische Herrschaftsform umgewandelt würde.

Sie wollte im Hinblick auf ihre ideologischen Ziele durch die Tötungsdelikte und Anschläge die Opfergruppen einschüchtern, um sie dadurch zum Verlassen des Landes zu nötigen. Soweit es sich bei den Opfern um Polizeibeamte handelte, kam es ihr darauf an, die staatlichen Stellen als unfähig zur Verhinderung und Aufklärung von Taten zum Nachteil von Repräsentanten des Staates darzustellen. Durch ihre mit U. B... und U. M... begangenen, von den Sicherheitsbehörden nicht aufgeklärten Taten gegen Opfer einer ihrer ideologischen Feindbildgruppenwollte sie den Staat und seine Organe als ohnmächtig gegenüber den Taten vorführen und auf diese Weise eine Änderung der Staatsform vorbereiten. Um diese beabsichtigte Wirkung noch zu verstärken, hatte die Angeklagte Z... zudem an der von ihr mit U. B... und U. M... entwickelten Konzeption einer Bekennung mittels eines Bekennerdokuments zu einer Tötungsserie ein maßgebliches Interesse. Sie hatte es im Rahmen der arbeitsteiligen Vorgehensweise auch übernommen, für dessen Veröffentlichung und Verbreitung zu sorgen. Es kam ihr darauf an, mit dem geplanten Bekenntnis einer Vereinigung, deren Mitglied sie war, zu einer ganzen Anschlagsserie eine deutlich größere destabilisierende Wirkung bei der Bevölkerung sowie den staatlichen Organen und Behörden zu erreichen, als es bei einem singulären Bekenntnis nach jeder einzelnen Tat zu erreichen war.

Neben der Begehung der Tötungsdelikte hatte die Angeklagte Z... ein essenzielles Interesse an der Durchführung der begangenen Raubüberfälle.

Nach dem von ihr zusammen mit U. B... und U. M... gemeinsam ersonnenen Tatkonzept waren Überfälle, also Logistiktaten, erforderlich, um Finanzmittel zu beschaffen. Diese ermöglichten es ihr erst, die ideologisch motivierten Tötungsdelikte, deren Begehung den weltanschaulichen Zweck der Vereinigung darstellte, praktisch zu planen und durchzuführen. Das Erlangen der Überfallbeute und damit der finanziellen Mittel war also unbedingt erforderlich, um das von ihr erstrebte ideologische Ziel erreichen zu können. Die erfolgreiche Durchführung der Raubüberfälle war demnach für die Angeklagte Z... von überaus großer Bedeutung. Wegen deren Wichtigkeit war es in ihrem Interesse, die Raubüberfälle mit allen verfügbaren Mitteln durchzuführen und gegebenenfalls auch den Tod eines Menschen bei der Tatausführung hinzunehmen.

Um die erfolgreiche Fortsetzung und Durchführung der Serie an Tötungsdelikten zur Erreichung ihrer ideologischen Zielsetzung zu ermöglichen, hatte sie zudem auch ein maßgebliches Interesse am erfolgreichen Verlauf eines jedes einzelnen Tötungsdelikts und eines jeden Raubüberfalls.

(ii) Den Umfang der jeweiligen Tatbeteiligung der Angeklagten Z... bewertet der Senat aufgrund wertender Betrachtung als wesentlich: Die Taten waren als Serientaten der nationalsozialistischen Terrorgruppe NSU konzipiert. Dieses Konzept konnte nach Verabredung der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... nur dadurch erfüllt werden, dass die Angeklagte Z... ihren oben dargestellten Tatbeitrag vor der eigentlichen Tatbegehung den beiden Männern zusagte, dass sie mit den beiden Männern anhand der Ausspähungsunterlagen den Tatort und damit das Opfer bestimmte, dass sie zusammen mit den beiden Männern die konkrete Tat plante, dass sie ihren Tatbeitrag der Legendierung während der Tatbestandverwirklichung durch die beiden Männer leistete und dass sie dann nach dem im Zusammenhang mit einer Tatbegehung immer möglichen Tod der beiden Männer ihre zugesagten Handlungen, nämlich die Veröffentlichung eines Bekennerdokuments und die zugesagte Beweismittelvernichtung, auch erbrachte. Die Handlungen vor Ort und der Tatbeitrag der Angeklagten Z... waren demnach für die Umsetzung des gemeinsam erstellten Tatkonzepts von gleicher Wichtigkeit.

(iii) Die Angeklagte Z... nahm durch ihren Tatbeitrag Einfluss auf die Tatausführung, also das "ob", das "wo", das "wann" und das "wie" und hatte daher Tatherrschaft.

1. Gemäß dem gemeinsam gefassten Tatkonzept und der gemeinsam durchgeführten konkreten Tatplanung wäre die Anwesenheit der Angeklagten Z... am Tatort und die Begehung einer tatbestandsverwirklichenden Ausführungshandlung dort durch sie planwidrig gewesen. Vielmehr waren nach diesem Konzept gerade ihre Abwesenheit vom Tatort im engeren Sinne und ihr Aufenthalt in oder im Nahbereich der jeweiligen Wohnung geradezu Bedingung dafür, dass die jeweiligen Taten überhaupt begangen werden konnten. Denn nur durch die örtliche Aufteilung der Angeklagten Z... einerseits sowie U. M... und U. B... andererseits war gesichert, dass die von allen drei Personen gewollte Legendierung der Wohnung erfolgt und dass der festgestellte ideologische Zweck der Gewalttaten letztendlich erreicht werden würde. Da die Schaffung eines sicheren Rückzugsraums und die Erreichung des ideologischen Zwecks der Tatserie bei der Angeklagten Z... als auch bei den beiden Männern Bedingung für die Begehung einer Tat war, hatte die Angeklagte Z... durch das Erbringen ihres Tatbeitrags bestimmenden Einfluss auf das "Ob" der Taten, also ob sie überhaupt begangen wurden.

2. Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... werteten gemeinsam die von ihnen durchgeführten Ausspähmaßnahmen aus und einigten sich aufgrund der dadurch gewonnenen Erkenntnisse auf einen ihnen allen geeignet erscheinenden Tatort. Hierdurch hatte die Angeklagte Z... zusätzlich bestimmenden Einfluss auf das "Wo" der Taten.

3. Entsprechend dem gemeinsam gefassten Tatkonzept und der gemeinsam durchgeführten konkreten Tatplanung war für eine Tat auch eine Voraussetzung in zeitlicher Hinsicht vereinbart. Von den am Tatort agierenden U. M... und U. B... würde eine Tat nur dann ausgeführt werden, wenn die Angeklagte Z... sich während der Tatbegehung und der daran anschließenden Phase der Flucht der beiden Männer in oder im Nahbereich der jeweiligen Wohnung aufhalten würde. Nur dann würde sie zeitlich in der Lage sein, ihren Tatbeitrag der Legendierung und, sobald das Bekennerdokument erstellt war, der Veröffentlichung des Bekennerdokuments und der Beweismittelvernichtung zeitnah zu erbringen, ohne im Falle des Todes der beiden Männer ein Einschreiten der Ermittlungsbehörden dagegen befürchten zu müssen. Für die Tatbegehung war deshalb eine zeitliche Koordination mit der Angeklagten Z... im geschilderten Sinn erforderlich. Damit hatte die Angeklagte Z... auch einen bestimmenden Einfluss auf das "Wann" der Taten.

4. Entsprechend der konkreten Tatplanung einigten sich die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... darauf, das jeweilige Opfer heimtückisch an seinem Arbeitsplatz zu erschießen. Entsprechend dem gemeinsam gefassten Tatkonzept und der konkreten Tatplanung oblag es der Angeklagten Z..., durch Legendierung der gemeinsamen Wohnung einen sicheren Rückzugsraum zu schaffen und im Falle des Todes der beiden Männer, sobald erstellt, ein Bekennerdokument zu veröffentlichen und die vorhandenen Beweismittel zu vernichten. Die am Tatort handelnden U. M... und U. B... konnten daher ihre Tatbeiträge erbringen, ohne sich mit diesen für notwendig erachteten Tätigkeiten und von der Angeklagten Z... übernommenen Tatbeiträgen, die den Taten erst das von allen gewollte Gepräge geben würden, beschäftigen zu müssen. Somit konnte die Angeklagte Z... durch Mitplanung der Tat und die Erbringung ihres der Tat das Gepräge gebenden Tatbeitrags auch bestimmend darauf einwirken, wie die Taten durchgeführt wurden.

(iv) Durch das vereinbarte Tatkonzept und die jeweilige konkrete Tatplanung waren die Handlungen am Tatort mit dem tatortfernen Tatbeitrag der Angeklagten Z... derartig voneinander abhängig und aufeinander abgestimmt, dass sich der Tatbeitrag der Angeklagten Z... als Teil der Handlungen am Tatort und umgekehrt die Handlungen am Tatort als Ergänzung ihres Tatbeitrags darstellen. Die Zusage ihres Tatbeitrags ermöglichte erst die Durchführung der Taten, weil ohne den von ihr zu leistenden Tatbeitrag die Taten, wie sie von der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... konzipiert waren, nicht begangen werden konnten. Ihr Tatbeitrag war daher objektiv wesentlich.

(v) Diese Ausführungen gelten für die Tat zulasten von E. Ş... entsprechend. Zwar war zum Zeitpunkt dieser Tat am 09. September 2000 naturgemäß noch kein Bekennerdokument erstellt worden, weil es sich dabei um die erste der geplanten Serientaten handelte. In diesem Fall bestand der Tatbeitrag der Angeklagten Z... aus der zusammen mit den Männern getroffenen Auswahl des Tatorts und damit mittelbar der Opferauswahl, durch Auswertung der Erkenntnisse aus den durchgeführten Ausspähmaßnahmen sowie der konkreten Tatplanung. Zusätzlich erbrachte sie während der Tat und der anschließenden Flucht der beiden Männer die von ihr zugesagte Legendierungstätigkeit. Mit diesem Tatbeitrag verringerte sie das Entdeckungs- und Festnahmerisiko bei dieser Tat und vergrößerte damit die Wahrscheinlichkeit für die Gruppierung, die weiteren beabsichtigten ideologisch motivierten Tötungsdelikte erfolgreich durchführen zu können. Die drei Personen hatten aber auch bereits bei dieser Tat den künftigen Tatbeitrag der Angeklagten Z... – Veröffentlichung eines Bekennerdokuments und Beweismittelvernichtung – im Hinblick auf die Verwirklichung des Konzeptes der Vereinigung im Blick.

ii) Die Angeklagte handelte mit direktem Tötungsvorsatz. Dies ergibt sich aus dem gemeinsam gefassten Tatplan, der gerade ausdrücklich vorsah, dass die jeweiligen Opfer getötet werden würden.

iii) Die Angeklagte handelte heimtückisch, weil sich ihr Vorsatz in Übereinstimmung mit dem gemeinsam gefassten Tatplan darauf richtete, die Arg- und Wehrlosigkeit des jeweiligen Opfers auszunutzen.

(1) Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers bewusst zur Tötung ausnutzt. Der in diesem Mordmerkmal zum Ausdruck gekommene höhere Unrechtsgehalt des Täterverhaltens liegt darin; dass der Mörder sein Opfer, das keinen Angriff erwartet, also arglos ist, in einer hilflosen Lage überrascht und dadurch daran hindert, dem Anschlag auf sein Leben zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren. Das Opfer muss in der unmittelbaren Tatsituation, das heißt bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs, arglos gewesen sein, und der Täter muss die sich ihm darbietende arg- und wehrlose Lage des Opfers ausgenutzt haben (vgl. BGHR StGB § 211 Heimtücke 2).

(2) Der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... kam es gemäß ihrem gemeinsam gefassten Tatkonzept und der konkreten Tatplanung von Anfang an darauf an, ihre Opfer, die mit keinem Angriff auf ihr Leben rechneten, überraschend in feindlicher Willensrichtung zu töten, um auf diese Art und Weise jegliche Gegenwehr der Opfer von vorneherein zu unterbinden. Damit handelte die Angeklagte Z... im Hinblick auf die Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit der Opfer vorsätzlich.

iv) Die Angeklagte Z... handelte in eigener Person aus niedrigen Beweggründen:

(1) Niedrig ist ein Tötungsbeweggrund, wenn er nach allgemeiner sittlicher Anschauung auf tiefster Stufe steht und deshalb besonders verachtenswert ist. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich auf Grund einer Gesamtwürdigung, welche die Umstände der Tat, die Lebensverhältnisse des Täters und seine Persönlichkeit einschließt (vgl. BGHSt 35, 116, 127). In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Täter die Umstände, die die Niedrigkeit seiner Beweggründe ausmachen, in ihrer Bedeutung für die Tatausführung ins Bewusstsein aufgenommen hat und, soweit gefühlsmäßige und triebhafte Regungen in Betracht kommen, diese gedanklich beherrschen und willensmäßig steuern kann (vgl. BGHSt 28, 210, 212; BGHR StGB 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 6, 15, 16).

(2) Der Angeklagten Z... war bekannt, dass die jeweiligen Opfer keinerlei Anlass zur Tat gegeben hatten. Die Angeklagte Z... einigte sich mit den beiden Männern vielmehr nach Auswertung der Erkenntnisse aus den durchgeführten Ausspähmaßnahmen auf einen ihnen geeignet erscheinenden Tatort. Ein dort anwesender Kleinstgewerbetreibender mit südländischen – bevorzugt türkischen – Wurzeln sollte getötet werden. Im Fall von Heilbronn sollten die am Tatort anwesenden Polizeibeamten getötet werden. Damit wurden die jeweiligen Opfer, was der Angeklagten Z... bekannt war, nach Festlegung eines Tatorts rein zufällig und willkürlich ausgewählt und getötet, sofern sie nur augenscheinlich dem ideologischen Feindbild der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... entsprachen. Die Opfer wurden somit, was die Angeklagte erkannte, unter augenfälliger Missachtung des Werts ihrer Persönlichkeit als stellvertretendes Objekt der ideologisch motivierten Tötungshandlungen bestimmt. Den Opfern wurde alleine wegen der Zugehörigkeit zur Gruppe der ideologischen Feindbilder der Täter das Lebensrecht abgesprochen. Die Angeklagte Z... war sich bei der Erbringung ihres Tatbeitrags der aufgeführten Umstände bewusst, die ihre Beweggründe als niedrig erscheinen lassen. Diese Tatmotivation ist unter Berücksichtigung aller Begleitumstände nicht mehr nachvollziehbar. Sie steht auf sittlich tiefster Stufe und ist daher als niedriger Beweggrund im Sinne des § 211 StGB zu werten. Die Taten waren kühl geplant und durchgeführt worden. Gefühlsmäßige Regungen im Sinne von Ärger, Wut, Eifersucht etc. spielten bei ihr deshalb zu den Tatzeitpunkten keine Rolle.

b) Die Morde zulasten der Opfer M. Tu... (= Tat [17]), I. Ya... (= Tat [21]), Th. Bo... (= Tat [22]), M. Ku... (= Tat [24]) und H. Yo... (= Tat [24]), sowie der Mord und der versuchte Mord zulasten der Opfer Kie... und A... (= Tat [28]) stehen jeweils in Tateinheit zur Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (hierzu vgl. unten 9)).

c) Die Angeklagte Z... hat im Fall des Geschädigten A... nach ihrer Vorstellung unmittelbar dazu angesetzt, gemeinschaftlich einen Menschen heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen zu töten und dabei zugleich eine andere Person mittels einer Waffe, mittels eines hinterlistigen Überfalls, mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich und mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung an der Gesundheit geschädigt.

i) Die Angeklagte Z... und die verstorbenen U. M... und U. B... begingen diese Tat gemeinschaftlich im Sinne einer mittäterschaftlichen Begehungsweise nach § 25 Abs. 2 StGB: Insoweit wird Bezug genommen auf die obigen Ausführungen (vgl. oben a) i)).

ii) Die Angeklagte hat nach ihrer Vorstellung von der Tat unmittelbar dazu angesetzt, einen Menschen aus niedrigen Beweggründen und heimtückisch zu töten:

(1) Die Angeklagte handelte in Tötungsabsicht (direkter Vorsatz). Sie hatte sich zusammen mit U. M... und U. B... entschlossen, die von den vor Ort tätigen Männern überfallenen beiden Opfer auf der Th.wiese in Heilbronn, die als Vertreter des Staates zu einer Feindbildgruppe gehörten, zu töten. Dementsprechend schossen die beiden Männer auch aus kürzester Entfernung auf die Köpfe der beiden Opfer.

(2) Die Angeklagte handelte heimtückisch. Insoweit wird Bezug genommen auf die obigen Ausführungen (vgl. oben a) iii)).

(3) Die Angeklagte handelte aus sonst niedrigen Beweggründen. Insoweit wird Bezug genommen auf die obigen Ausführungen (vgl. oben a) iv)).

iii) Die Angeklagte Z... ist nicht strafbefreiend vom Versuch zurückgetreten. Sie hat weder freiwillig die Vollendung der Tat verhindert, noch hat sie sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung der Tat zu verhindern, § 24 Abs. 2 StGB.

iv) Die Angeklagte Z... hat daneben, gemeinschaftlich handelnd, eine andere Person mittels einer Waffe (Schuss mit einer Pistole in den Kopf), mittels eines hinterlistigen Überfalls (Anschleichen von hinten vor der Schussabgabe), mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich (Zusammenwirken der beiden Männer am Tatort, wobei die Angeklagte als Mittäterin dort nicht anwesend war) und mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung (Kopfschuss) an der Gesundheit geschädigt.

v) Das Verbrechen des versuchten Mordes bezüglich des Geschädigten A... steht zu dem Vergehen der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit. Zum Verbrechen des Mordes bezüglich der Polizeibeamtin Kie... besteht ebenfalls Tateinheit. Diese Tat steht wiederum in Tateinheit zur Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung, § 52 StGB (vgl. unten 9)).

2) Die im Buch I im Abschnitt III Teil A unter [20] getroffenen Feststellungen stellen sich für die Angeklagte Z..., soweit der Bombenanschlag in der K.straße in Köln betroffen ist, rechtlich dar als mittäterschaftlich begangener versuchter Mord in 32 tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in 23 tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Herbeiführen einer schweren Sprengstoffexplosion sowie Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (hierzu vgl. unter 9)) gemäß §§ 211, 224 Abs. 1 Nr. 2, 3, 5, § 308 Abs. 1, 2, §§ 129a Abs. 1 Nr. 1 i.d.F.v. 22. Dezember 2003, 22, 23, 25 Abs. 2, 52 StGB (= Tenor I. 2.)

a) Die Angeklagte Z... hat nach ihrer Vorstellung unmittelbar dazu angesetzt, gemeinschaftlich 32 Menschen heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen zu töten.

i) Die Angeklagte Z... und die verstorbenen U. M... und U. B... begingen diese Tat gemeinschaftlich im Sinne einer mittäterschaftlichen Begehungsweise nach § 25 Abs. 2 StGB: Insoweit wird Bezug genommen auf die obigen Ausführungen (vgl. unter 1) a) i)).

ii) Die Angeklagte hat nach ihrer Vorstellung von der Tat unmittelbar dazu angesetzt, die im tödlichen Wirkungsbereich der Bombe befindlichen 32 Menschen heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen zu töten.

(1) Die Angeklagte handelte in Tötungsabsicht (direkter Vorsatz). Sie hatte sich zusammen mit U. M... und U. B... entschlossen, eine Nagelbombe zur Explosion zu bringen und alle im tödlichen Wirkungsbereich der Bombe befindlichen Personen zu töten. Plangemäß zündeten die beiden Männer die Bombe am 09. Juni 2004 um circa 16:00 Uhr in der belebten K.straße in Köln.

(2) Die Angeklagte handelte heimtückisch, weil sie aufgrund der gemeinsamen Tatplanung wusste, dass bei der Begehung der Tat die Arg- und Wehrlosigkeit der jeweiligen Opfer ausgenutzt würde. Dies wollte die Angeklagte Z... auch. Die Passanten in der K.straße versahen sich keines Angriffs auf ihr Leben. Die Bombe war plangemäß in einem Motorradkoffer auf einem Fahrrad versteckt, so dass dem Sprengsatz selbst keine warnende Wirkung zukam. Die vor Ort tätigen U. M... und U. B... kündigten die Explosion verabredungsgemäß auch nicht an, sondern zündeten die Bombe für die Opfer völlig überraschend aus der Ferne. Eine Reaktion der Opfer auf den Angriff auf ihr Leben war bei dieser Konstellation aus Sicht der Angeklagten Z... nicht möglich. Somit war der Angeklagten Z... entsprechend ihrem gemeinsamen Tatplan bekannt, dass die Arg- und Wehrlosigkeit der Opfer ausgenutzt würde. Da diese Vorgehensweise ihrem gemeinsamen Tatplan entsprach, wollte dies die Angeklagte Z... auch.

(3) Die Angeklagte Z... handelte in eigener Person aus niedrigen Beweggründen: Insoweit wird Bezug genommen auf die obigen Ausführungen (vgl. unter 1) a) iv)). Als Anschlagsort wurde die K.straße in Köln gewählt, weil dort vornehmlich Personen türkischer Herkunft verkehrten, die ihrem ideologischen Feindbild entsprachen. Die sich dort aufhaltenden Personen sollten entweder als Repräsentanten der Feindbildgruppe "Ausländer" oder als dort aufhältliche Zufallsopfer getötet werden.

iii) Die Angeklagte Z... ist nicht strafbefreiend vom Versuch zurückgetreten. Sie hat weder freiwillig die Vollendung der Tat verhindert, noch hat sie sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung der Tat zu verhindern, § 24 Abs. 2 StGB.

b) Die Angeklagte Z... hat daneben noch, gemeinschaftlich handelnd, 23 andere Personen mittels eines gefährlichen Werkzeugs (Nägel und Bombensplitter), mittels eines hinterlistigen Überfalls (überraschende Zündung einer Bombe, die durch Einbau in einen Motorradkoffer auf einem harmlos wirkenden Fahrrad zudem abgetarnt war) und mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung (Sprengstoffexplosion mit Streuung spitzer und scharfkantiger durch die Explosion beschleunigter Splitter) an der Gesundheit geschädigt. Die Angeklagte, die die Opfer töten wollte, wollte sie für den Fall, dass dies zufallsbedingt nicht gelingen sollte, möglichst schwer körperlich schädigen. Sie handelte daher mit direktem Vorsatz.

c) Die Angeklagte Z... hat daneben noch, gemeinschaftlich handelnd, durch Sprengstoff eine Explosion herbeigeführt und dadurch eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen herbeigeführt. In der K.straße brachten die drei Mittäter plangemäß einen mit mindestens 5 Kilogramm Schwarzpulver, also einem Sprengstoff, gefüllten Sprengsatz zur Detonation. Dabei erlitt der Geschädigte Ka... eine schwere Gesundheitsschädigung. Als Folge, die im spezifischen Gefahrenzusammenhang mit der Explosion steht, leidet er auf Dauer an einer Schwerhörigkeit links. Er musste infolge eines anschlagsbedingt eingetretenen Rückenleidens seine bereits weit fortgeschrittene Berufsausbildung abbrechen und litt zumindest bis zum Jahr 2011 an einer posttraumatischen Belastungsstörung, was ihm die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zum Jahr 2011 unmöglich machte. Die Angeklagte Z... wollte den Eintritt einer schweren Gesundheitsschädigung beim Geschädigten.

Die Angeklagte Z... handelte hinsichtlich des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion und hinsichtlich der schweren Gesundheitsschädigung mit direktem Vorsatz. Sie handelte in Tötungsabsicht und wollte bei den Opfern wenigstens möglichst gravierende Verletzungsfolgen herbeiführen.

d) Das Verbrechen des versuchten Mordes in 32 tateinheitlichen Fällen steht in 23 Fällen in Tateinheit zu einer gefährlichen Körperverletzung. Es steht wiederum in Tateinheit mit dem Herbeiführen einer schweren Sprengstoffexplosion sowie der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (hierzu vgl. unten 9)), § 52 StGB.

3) Die im Buch I im Abschnitt III Teil A unter [8] getroffenen Feststellungen stellen sich für die Angeklagte Z..., soweit der Bombenanschlag in der P.gasse in Köln betroffen ist, rechtlich dar als mittäterschaftlich begangener versuchter Mord in 4 tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Herbeiführen einer schweren Sprengstoffexplosion gemäß §§ §§ 211, 308 Abs. 1 und Abs. 2, 22, 23, 25 Abs. 2, 52 StGB (= Tenor I. 3.)

a) Die Angeklagte Z... hat nach ihrer Vorstellung unmittelbar dazu angesetzt, gemeinschaftlich 4 Menschen heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen zu töten.

i) Die Angeklagte Z... und die verstorbenen U. M... und U. B... begingen diese Tat gemeinschaftlich im Sinne einer mittäterschaftlichen Begehungsweise nach § 25 Abs. 2 StGB: Insoweit wird Bezug genommen auf die obigen Ausführungen (vgl. unter 1) a) i)). Die dortigen Ausführungen gelten für den Anschlag in der P.gasse entsprechend. Zwar war zum Zeitpunkt dieser Tat Ende 2000/Anfang 2001 noch kein Bekennerdokument erstellt worden, weil es sich dabei erst um die zweite der geplanten Serientaten handelte und somit zum Zeitpunkt der Begehung dieser Tat noch nicht einmal eine Kleinstserie, bestehend aus wenigstens zwei Taten, vorgelegen hat. In Fall des Anschlags in der P.gasse bestand daher der Tatbeitrag der Angeklagten Z... aus der zusammen mit den Männern getroffenen Auswahl des Tatorts und damit mittelbar der Opferauswahl durch Auswertung der Erkenntnisse aus den durchgeführten Ausspähmaßnahmen sowie aus der Tatplanung. Zusätzlich erbrachte sie während der Tat und der anschließenden Flucht der beiden Männer die von ihr zugesagte Legendierungstätigkeit. Mit diesem Tatbeitrag verringerte sie das Entdeckungs- und Festnahmerisiko bei dieser Tat und vergrößerte damit die Wahrscheinlichkeit für die Gruppierung, die weiteren beabsichtigten ideologisch motivierten Tötungsdelikte erfolgreich durchführen zu können. Die drei Personen hatten aber auch bereits bei dieser Tat den künftigen Tatbeitrag der Angeklagten Z... – Veröffentlichung eines Bekennerdokuments und Beweismittelvernichtung – im Hinblick auf die Verwirklichung des Konzeptes der Vereinigung im Blick.

ii) Die Angeklagte hat nach ihrer Vorstellung von der Tat unmittelbar dazu angesetzt, die im Wirkungsbereich der Bombe befindlichen vier Menschen heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen zu töten.

(1) Die Angeklagte handelte in Tötungsabsicht (direkter Vorsatz). Sie hatte sich zusammen mit U. M... und U. B... entschlossen, einen Sprengsatz mit etwa einem Kilogramm Schwarzpulver zur Explosion zu bringen und alle dort tätigen im tödlichen Wirkungsbereich der Bombe befindlichen Personen zu töten. Plangemäß gab einer der beiden Männer die als Sprengfalle konzipierte Bombe im Geschäft der späteren Opfer in der P.gasse in Köln ab, wo sie dann am 19. Januar 2001 von der Geschädigten M. Ma... unbeabsichtigt zur Explosion gebracht wurde.

(2) Die Angeklagte handelte heimtückisch, weil sie aufgrund der gemeinsamen Tatplanung wusste, dass bei der Begehung der Tat die Arg- und Wehrlosigkeit der jeweiligen Opfer ausgenutzt würde. Dies wollte die Angeklagte Z... auch. Die von der Explosion betroffenen vier Personen versahen sich keines Angriffs auf ihr Leben. Die Bombe war in einer Blechdose versteckt, so dass dem Sprengsatz selbst keine warnende Wirkung zukam. Die Explosion wurde für die Opfer überraschend dadurch ausgelöst, dass die Dose von dem Opfer M. Ma... selbst geöffnet wurde. Eine Reaktion der Opfer auf den Angriff auf ihr Leben war bei dieser Konstellation aus Sicht der Angeklagten Z... nicht möglich. Somit war der Angeklagten Z... entsprechend ihrem gemeinsamen Tatplan bekannt, dass die die Arg- und Wehrlosigkeit der Opfer ausgenutzt würde. Da diese Vorgehensweise ihrem gemeinsamen Tatplan entsprach, wollte dies die Angeklagte Z... auch.

(3) Die Angeklagte Z... handelte in eigener Person aus niedrigen Beweggründen. Insoweit wird Bezug genommen auf die obigen Ausführungen (vgl. unter 1) a) iv)). Als Anschlagsort wählten die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... das Geschäft in der P.gasse in Köln aus, das vom iranisch-stämmigen Geschädigten D. Ma... und dessen Familie betrieben wurde. Aufgrund dieser Tatsache rechnete die Angeklagte Z... damit, dass die Bombe, die von einem der beiden Männer plangemäß in der Obhut der Inhaberfamilie zurückgelassen wurde, von einem Familienmitglied zur Explosion gebracht werden würde. Somit würde diese zu ihrer Feindbildgruppe "Ausländer" gehörende Person und weitere zum Explosionszeitpunkt anwesende Familienmitglieder, so ihr gemeinsamer Tatplan, durch die Explosion getötet werden.

iii) Die Angeklagte Z... ist nicht strafbefreiend vom Versuch zurückgetreten. Insbesondere hat sie weder freiwillig die Vollendung der Tat verhindert noch sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung der Tat zu verhindern, § 24 Abs. 2 StGB.

b) Die Angeklagte Z... hat daneben noch, gemeinschaftlich handelnd, durch Sprengstoff eine Explosion herbeigeführt und dadurch eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen herbeigeführt. In der P.gasse in Köln brachten die drei Mittäter einen mit mindestens einem Kilogramm Schwarzpulver, also einem Sprengstoff, gefüllten Gasdruckflaschen-Sprengsatz im Rahmen des geplanten Einsatzes einer Sprengfalle (Öffnen der Blechdose) zur Detonation. Dabei erlitt die Geschädigte M. Ma... eine schwere Gesundheitsbeschädigung. Explosionsbedingt erlitt die Geschädigte Verbrennungen von circa 5 % der Hautoberfläche, einen Orbitabogenbruch, eine beidseitige Trommelfellperforation sowie zahlreiche Schnittverletzungen am Kopf, im Gesicht an der rechten Hand und beiden Beinen mit Schmaucheinsprengungen und Holzfremdkörpereinsprengungen. Nach dem Anschlag war zunächst eine circa zweimonatige stationäre Behandlung im "Schwerstverbranntenzentrum" des Krankenhauses ... erforderlich. Die Geschädigte war in dieser Zeit meist intubiert. In den folgenden Jahren bis zum Jahr 2007 musste sie sich einer Vielzahl von Folgeoperationen unterziehen. So waren noch im Jahr 2001 zwei Eingriffe an den Ohren erforderlich, im Folgejahr wurde noch eine Folgeoperation an den Ohren durchgeführt. Mehrere hölzerne Einsprengungen wurden aus den Oberlippen und am Naseneingangsbereich operativ entfernt. Bei circa 10–15 Laserbehandlungen in den Jahren 2002 bis 2007 wurde versucht, die erlittenen Schmutztätowierungen im Gesicht zu beseitigen. Eine vollständige Entfernung war allerdings nicht zu erreichen. Aktuell leidet die Geschädigte noch an einer bleibenden Gehörschädigung rechts im Hochtonbereich von 20 % und einem beidseitigen Tinnitus. Bleibend sind auch zahlreiche, die Geschädigte störende, Narben und multiple Schmutztätowierungen jeweils im Gesicht. Diverse Holzsplitter im Kiefer konnten bislang nicht entfernt werden. Aufgrund der explosionsbedingten Folgen hat die Geschädigte ihr Abitur und ihr daran anschließendes Studium erst mit einer Verzögerung von eineinhalb Jahren abschließen können.

Die Angeklagte Z... handelte hinsichtlich des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion und hinsichtlich der schweren Gesundheitsschädigung mit direktem Vorsatz. Sie handelte in Tötungsabsicht und wollte bei den Opfern wenigstens möglichst gravierende Verletzungsfolgen herbeiführen.

c) Das Verbrechen des versuchten Mordes in vier tateinheitlichen Fällen steht wiederum in Tateinheit mit dem Herbeiführen einer schweren Sprengstoffexplosion, § 52 StGB.

d) Die ebenfalls tateinheitlich verwirklichten vier Fälle der gefährlichen Körperverletzung und die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung sind verjährt.

4) Die im Buch I im Abschnitt III Teil A unter [2] getroffenen Feststellungen stellen sich für die Angeklagte Z..., soweit der Überfall auf den Edeka Markt in der I. Straße am 18. Dezember 1998 betroffen ist, rechtlich dar als mittäterschaftlich begangener versuchter Mord in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit versuchtem Raub mit Todesfolge gemäß §§ 211, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3b i.V.m. § 250 Abs. 1 Nr. 2, 251, 22, 23, 25 Abs. 2, 52 StGB (= Tenor I. 4.):

a) Die Angeklagte Z... hat nach ihrer Vorstellung unmittelbar dazu angesetzt, gemeinschaftlich einen Menschen aus Habgier zu töten.

i) Die Angeklagte Z... sowie die verstorbenen U. M... und U. B... begingen diese Tat gemeinschaftlich im Sinne einer mittäterschaftlichen Begehungsweise nach § 25 Abs. 2 StGB: Insoweit wird Bezug genommen auf die obigen Ausführungen (vgl. unter 1) a) i)). Die dortigen Ausführungen – insbesondere solche im Hinblick auf die Tat zulasten von E. Ş... – gelten für den Überfall auf den Edeka Markt am 18. Dezember 1998 entsprechend.

ii) Die Angeklagte hat nach ihrer Vorstellung von der Tat unmittelbar dazu angesetzt, den die beiden Männer nach dem Verlassen des Edeka Markts verfolgenden Geschädigten aus Habgier zu töten.

(1) Die Angeklagte handelte hinsichtlich der versuchten Tötungshandlung bedingt vorsätzlich. Sie hatte sich zusammen mit U. M... und U. B... entschlossen, die Kosten der Planung, Vorbereitung und Durchführung ideologisch motivierter Straftaten und ihren Lebensunterhalt künftig aus der Beute von Überfällen zu bestreiten. Um sich im Besitz der bei dem Überfall erlangten Beute zu halten, waren sie ebenfalls übereingekommen, dieses Ziel gegebenenfalls durch den Einsatz einer scharfen Schusswaffe zu erreichen. Dass es dabei zum Tod Dritter kommen könnte, nahmen sie billigend in Kauf.

(2) Die Angeklagte handelte in eigener Person habgierig. Sie hatte sich zusammen mit U. M... und U. B... entschlossen, die Beute des noch nicht beendeten Raubüberfalls auf den Markt erforderlichenfalls durch die Tötung eines Menschen zu sichern. Dies stellt ein noch über die Gewinnsucht hinaus gesteigertes abstoßendes Gewinnstreben um jeden Preis dar. Da mit der Beute die bei ihnen anfallenden Kosten im Zusammenhang mit den beabsichtigten Taten und der Lebensunterhalt bestritten werden sollten, wobei sie nicht wussten, wie sie Finanzmittel auf andere Weise erwerben sollten, war das Gewinnstreben tatbeherrschend.

iii) Die Angeklagte Z... ist nicht strafbefreiend vom Versuch zurückgetreten. Insbesondere hat sie weder freiwillig die Vollendung der Tat verhindert noch sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung der Tat zu verhindern, § 24 Abs. 2 StGB.

b) Die Angeklagte Z... hat daneben noch vorsätzlich eine schwere räuberische Erpressung verwirklicht:

i) Die Angeklagte Z... und die verstorbenen U. M... und U. B... begingen diese Tat gemeinschaftlich im Sinne einer mittäterschaftlichen Begehungsweise nach § 25 Abs. 2 StGB: Insoweit wird Bezug genommen auf die obigen Ausführungen (vgl. unter 1) a) i)).

ii) Einer der beiden Männer hat der Kassiererin seine Schusswaffe an den Kopf gehalten und sie dadurch mit der konkludenten Drohung, sie zu erschießen, also unter Anwendung einer Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben, dazu veranlasst, ihm die Tasche mit dem Geld, auf das sie keinen Anspruch hatten, auszuhändigen, §§ 253, 255 StGB.

iii) Der Täter, der die Kassiererin bedrohte, setzte eine Schusswaffe zweckgerichtet als Mittel der Drohung mit Gewalt ein und verwendete damit eine Waffe im Zeitraum vom Versuchsbeginn bis zur Vollendung der Herausgabe des Geldes durch die Kassiererin, §§ 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB.

iv) Der Täter hat den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begangen und dabei eine Waffe bei sich geführt, §§ 255, 250 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB:

(1) Raub im Sinne dieser Vorschrift ist auch die räuberische Erpressung, § 255 StGB.

(2) Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... haben eine Bande im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB gebildet, weil sie sich vor Begehung des hier gegenständlichen Überfalls bereits mit dem Willen verbunden hatten, künftig über einen längeren Zeitraum hinweg, mehrere selbständige, im Einzelnen noch ungewisse Überfälle, also Raub- und Erpressungsstraftaten, zu begehen, wobei sie mit der Beute die anfallenden Kosten bei der Planung und Durchführung ideologisch motivierter Taten decken und zusätzlich ihren Lebensunterhalt auf Dauer bestreiten wollten.

(3) U. M... und U. B... also zwei Bandenmitglieder der dreiköpfigen Bande, wurden vor Ort tätig.

(4) Wenigstens einer der beiden Männer hat bei dem Raub eine Schusswaffe, also eine Waffe, zur Bedrohung verwendet.

v) Der Täter hat eine andere Person in die Gefahr des Todes gebracht, §§ 255, 250 Abs. 2 Nr. 3b StGB:

(1) Raub im Sinne dieser Vorschrift ist auch die räuberische Erpressung, § 255 StGB.

(2) Nach Raubvollendung, aber vor Beendigung der Tat, wurde in Beutesicherungsabsicht auf das die Täter verfolgende Opfer dreimal in Richtung Kopf und Brust geschossen. Da die Schüsse das Opfer im Kopf und Brustbereich nur knapp verfehlten, bestand eine nahe liegende Wahrscheinlichkeit des Eintritts seines Todes. Das Opfer befand sich daher in der konkreten Gefahr des Todes, die von einem der vor Ort anwesenden Täter vorsätzlich herbeigeführt worden war.

vi) Der gesamte Tatablauf entsprach dem gemeinsam gefassten Tatplan. Die Angeklagte Z... handelte somit vorsätzlich.

c) Die Angeklagte Z... hat daneben noch vorsätzlich einen versuchten Raub mit Todesfolge, §§ 255, 251 StGB begangen.

i) Die Angeklagte Z... und die verstorbenen U. M... und U. B... begingen diese Tat gemeinschaftlich im Sinne einer mittäterschaftlichen Begehungsweise nach § 25 Abs. 2 StGB: Insoweit wird Bezug genommen auf die obigen Ausführungen (vgl. unter 1) a) i)).

ii) Raub im Sinne dieser Vorschrift ist auch die räuberische Erpressung, § 255 StGB.

iii) Die Angeklagte Z... hat nach ihrer Vorstellung unmittelbar dazu angesetzt, durch den Raub vorsätzlich den Tod eines anderen Menschen zu verursachen.

(1) Der Raub im Sinne dieser Vorschrift wurde, wie gemeinsam geplant und gewollt, vollendet, da es zur Herausgabe der Tasche mit dem Geld im Edeka Markt kam.

(2) Die Angeklagte handelte hinsichtlich der versuchten Tötungshandlung bedingt vorsätzlich. Sie hatte sich zusammen mit U. M... und U. B... entschlossen, die Kosten im Zusammenhang mit den ideologisch motivierten Taten und ihren Lebensunterhalt künftig aus der Beute von Überfällen zu bestreiten. Um sich im Besitz der bei dem Überfall erlangten Beute zu halten, waren sie ebenfalls übereingekommen, dieses Ziel gegebenenfalls durch den Einsatz einer scharfen Schusswaffe zu erreichen. Dass es dabei zum Tod dritter Personen kommen könnte, nahmen sie billigend in Kauf. Die Angeklagte Z... handelte damit selbst vorsätzlich.

(3) Die Angeklagte Z... ist nicht strafbefreiend vom Versuch zurückgetreten. Insbesondere hat sie weder freiwillig die Vollendung der Tat verhindert noch sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung der Tat zu verhindern, § 24 Abs. 2 StGB.

d) Der versuchte Mord, die besonders schwere räuberische Erpressung und der versuchte Raub mit Todesfolge stehen zueinander in Tateinheit, § 52 StGB.

5) Die im Buch I im Abschnitt III Teil A unter [25] getroffenen Feststellungen stellen sich für die Angeklagte Z..., soweit der Überfall in der K.straße am 05. Oktober 2006 betroffen ist, rechtlich dar als in Mittäterschaft begangener versuchter Mord in Tateinheit mit versuchtem besonders schwerem Raub sowie Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (vgl. hierzu unten 9)) gemäß §§ 211, 250 Abs. 2 Nr. 1, 249, 129a Abs. 1 Nr. 1 i.d.F.v. 22. Dezember 2003, 22, 23, 25 Abs. 2, 52 StGB (= Tenor I. 5.):

a) Die Angeklagte Z... hat nach ihrer Vorstellung unmittelbar dazu angesetzt, gemeinschaftlich einen Menschen zur Verdeckung einer anderen Straftat zu töten.

i) Die Angeklagte Z... und der verstorbene U. B... begingen diese Tat gemeinschaftlich im Sinne einer mittäterschaftlichen Begehungsweise nach § 25 Abs. 2 StGB: Insoweit wird Bezug genommen auf die obigen Ausführungen (vgl. unter 1) a) i)).

ii) Die Angeklagte hat nach ihrer Vorstellung von der Tat unmittelbar dazu angesetzt, den Geschädigten Re..., der versuchte den vor Ort tätigen U. B... zu überwältigen, zur Verdeckung einer anderen Straftat zu töten.

(1) Die Angeklagte handelte hinsichtlich der versuchten Tötungshandlung bedingt vorsätzlich. Sie hatte sich zusammen mit U. M... und U. B... entschlossen, die Kosten im Zusammenhang mit den von ihnen weiterhin beabsichtigten ideologisch motivierten Straftaten und ihren Lebensunterhalt weiterhin aus der Beute von Überfällen zu bestreiten. Um das unerkannte Entkommen U. B... vom Tatort sicherzustellen, waren sie ebenfalls übereingekommen, dieses Ziel gegebenenfalls durch den Einsatz von scharfen Schusswaffen zu erreichen. Dass es dabei zum Tod dritter Personen kommen könnte, nahmen sie und damit auch die Angeklagte Z... billigend in Kauf.

(2) Die Angeklagte Z... handelte in eigener Person mit der Absicht, eine andere Straftat zu verdecken. Der Geschädigte Re... versuchte U. B... während des Überfalls zu überwältigen. Für derartige Situationen während einer Tatbegehung hatten die Angeklagte Z... zusammen mit U. M... und U. B... vorab beschlossen, auf die Widerstand leistende Person zu schießen und die Flucht des oder der Täter zu ermöglichen, um dadurch ihre Täterschaft hinsichtlich des Überfalls zu verbergen. Sie erbrachte den ihr obliegenden Tatbeitrag in der Absicht, die Raubtat, also eine andere Straftat, zu verdecken. Dieses Motiv war für die Tat tatbeherrschend.

iii) Die Angeklagte Z... ist nicht strafbefreiend vom Versuch zurückgetreten. Insbesondere hat sie weder freiwillig die Vollendung der Tat verhindert, noch sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung der Tat zu verhindern, § 24 Abs. 2 StGB.

b) Die Angeklagte Z... hat daneben noch nach ihrer Vorstellung unmittelbar dazu angesetzt, einen besonders schweren Raub zu begehen.

i) Die Angeklagte Z... und der verstorbene U. B... begingen diese Tat gemeinschaftlich im Sinne einer mittäterschaftlichen Begehungsweise nach § 25 Abs. 2 StGB: Insoweit wird Bezug genommen auf die obigen Ausführungen (vgl. unter 1) a) i)).

ii) U. B... hat mit einer scharfen Schusswaffe die Angestellten in der Sparkasse in der K.straße am 05. Oktober 2006 mit dem Erschießen bedroht, um nach Öffnung des Tresors das darin befindliche Geld, auf das sie keinen Anspruch hatten, wegnehmen zu können. Um zu verhindern, dass er vom Zeugen Re... überwältigt wurde, hat er, was die Angeklagte Z... mit U. B... vorab für derartige Situationen vereinbart hatte, gegenüber dem Geschädigten Re... seine Schusswaffe verwendet und ihm in den Bauch geschossen. Durch den Bauchschuss, der beim Zeugen zu einer konkret lebensgefährlichen Verletzung führte, hat er eine andere Person in die Gefahr des Todes gebracht, §§ 250 Abs. 2 Nr. 1, 249, 22, 23 StGB.

iii) Der gesamte Tatablauf entsprach dem gemeinsam gefassten Tatplan. Die Angeklagte Z... handelte somit vorsätzlich.

c) Der versuchte Mord, der versuchte besonders schwere Raub und die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung stehen zueinander in Tateinheit, § 52 StGB.

6) Die im Buch I im Abschnitt III Teil A unter [3] und [30] getroffenen Feststellungen stellen sich für die Angeklagte Z..., soweit die Überfälle in der B.straße am 06. Oktober 1999 und Am N.platz in Eisenach am 04. November 2011 betroffen sind, rechtlich dar als zwei in Mittäterschaft begangene Fälle der besonders schweren räuberischen Erpressung, in einem Fall (Eisenach) in Tateinheit mit Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (vgl. hierzu unten 9)) gemäß §§ 255, 253, 250 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 250 Abs. 1 Nr. 2, § 129 a Abs. 1 Nr. 1 i.d.F.v. 22. Dezember 2003, 25 Abs. 2, 52 StGB (= Tenor I. 6.):

a) Die Angeklagte Z... hat in beiden Fällen vorsätzlich eine schwere räuberische Erpressung verwirklicht:

i) Die Angeklagte Z... und die verstorbenen U. M... und U. B... begingen diese Tat gemeinschaftlich im Sinne einer mittäterschaftlichen Begehungsweise nach § 25 Abs. 2 StGB: Insoweit wird Bezug genommen auf die obigen Ausführungen (vgl. unter 1) a) i)).

ii) Bei dem Überfall in der B.straße in Chemnitz hat einer der beiden Männer die Angestellte Bau... mit dem Erschießen bedroht, indem er mit der mitgeführten Schreckschusspistole in Richtung der Glaswand geschossen hat, hinter der die Zeugin am Schalter saß. Der andere Mann hielt die geladene scharfe Waffe auf die Postangestellte Bu... und bedrohte sie damit mit dem Erschießen. Bei dem Überfall am N.platz in Eisenach haben beide Männer ihre Waffen auf die Angestellten gerichtet, um sie mit dem Erschießen zu bedrohen. Auf diese Weise veranlassten sie die jeweiligen Angestellten das vorhandene Geld, auf das die drei Personen keinen Anspruch hatten, herauszugeben, §§ 253, 255 StGB.

iii) Die Täter setzten eine oder beide Schusswaffen zweckgerichtet als Mittel der Drohung mit Gewalt ein und verwendeten damit eine Waffe im Zeitraum vom Versuchsbeginn bis zur Vollendung der Herausgabe des Geldes durch die Angestellten, §§ 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB.

iv) Der Täter hat den jeweiligen Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begangen und dabei eine Waffe bei sich geführt, §§ 255, 250 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Insoweit wird Bezug genommen auf die obigen Ausführungen ( 4) b) iv)).

v) Der gesamte Tatablauf entsprach dem gemeinsam gefassten Tatplan. Die Angeklagte Z... handelte somit vorsätzlich.

b) Die schwere räuberische Erpressung in Eisenach steht in Tateinheit mit Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung, § 52 StGB.

7) Die im Buch I im Abschnitt III Teil A unter [4], [7], [13], [15], [16], [18], [19], [26], [27] und [29] getroffenen Feststellungen stellen sich für die Angeklagte Z..., soweit die Überfälle in der L. Straße am 27. Oktober 1999 (Tat [4]), in der J.-D.-Straße am 30. November 2000 (Tat [7]), in der M.-P.-Straße am 05. Juli 2001 (Tat [13]), in der K.-M.-Straße am 25. September 2002 (Tat [15]), in der P.-B.-Straße am 23. September 2003 (Tat [16]), in der A.-Sch.-Straße am 14. Mai 2004 (Tat [18]), in der S.straße am 18. Mai 2004 (Tat [19]), in der K. P. Straße am 07. November 2006 (Tat [26]) und 18. Januar 2007 (Tat [27]) und in der G.straße am 07. September 2011 (Tat [29]) betroffen sind, rechtlich dar als zehn in Mittäterschaft begangene Fälle des besonders schweren Raubes, in sechs Fällen – zeitlich beginnend mit der Tat vom 23. September 2003 bis zu der am 07. September 2011 – in Tateinheit mit Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung [hierzu vgl. unten 9)] sowie in vier Fällen – nämlich die Überfälle in der J.-D.-Straße am 30. November 2000 (Tat [7]), in der M.-P.-Straße am 05. Juli 2001 (Tat [13]), in der A.-Sch.-Straße am 14. Mai 2004 (Tat [18]) und in der K. P. Straße am 18. Januar 2007 (Tat [27]) in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung gemäß §§ 249, 250 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 i.V.m. § 250 Abs. 1 Nr. 2, 253, 255, 129a Abs. 1 Nr. 1 i.d.F.v. 22. Dezember 2003, 25 Abs. 2, 52 StGB (= Tenor I. 7.):

a) Die Angeklagte hat in allen zehn genannten Überfällen je einen besonders schweren Raub begangen:

i) Die Angeklagte Z... und die verstorbenen U. M... und U. B... begingen diese Taten gemeinschaftlich im Sinne einer mittäterschaftlichen Begehungsweise nach § 25 Abs. 2 StGB: Insoweit wird Bezug genommen auf die obigen Ausführungen (vgl. unter 1) a) i)).

ii) Entweder hielt einer oder beide vor Ort tätigen Männer ihre Waffen auf Angestellte der überfallenen Institution und drohten damit Konkludent oder auch ausdrücklich, die jeweilige Person zu erschießen. Durch die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben wurde es ermöglicht, dass ein Täter in jedem der Fälle Geld, auf das sie keinen Anspruch hatten, wegnehmen konnte, §§ 249, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB

iii) Der Täter hat den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begangen und dabei eine Waffe bei sich geführt, §§ 249, 250 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB:

(1) Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... haben eine Bande im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB gebildet, weil sie sich vor Begehung der hier gegenständlichen Überfälle bereits mit dem Willen verbunden hatten, künftig über einen längeren Zeitraum hinweg, mehrere selbständige, im Einzelnen noch ungewisse Überfälle, also Raub- und Erpressungsstraftaten, zu begehen, wobei sie mit der Beute die Kosten im Zusammenhang mit den ideologisch motivierten Taten und ihren Lebensunterhalt bestreiten wollten.

(2) U. M... und U. B... also zwei Bandenmitglieder der dreiköpfigen Bande, wurden vor Ort tätig.

(3) Wenigstens einer der beiden Männer hat bei den jeweiligen Raubtaten eine Schusswaffe, also eine Waffe, bei sich geführt.

b) Die Angeklagte hat in den vier genannten Fällen (Überfälle in der J.-D.-Straße am 30. November 2000, in der M.-P.-Straße am 05. Juli 2001, in der A.-Sch.-Straße am 14. Mai 2004 und in der K. P. Straße am 18. Januar 2007) jeweils zusätzlich noch eine besonders schwere Erpressung begangen, §§ 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 i.V.m. § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB:

i) Die Angeklagte Z... und die verstorbenen U. M... und U. B... begingen diese Tat gemeinschaftlich im Sinne einer mittäterschaftlichen Begehungsweise nach § 25 Abs. 2 StGB: Insoweit wird Bezug genommen auf die obigen Ausführungen (vgl. unter 1) a) i)).

ii) Bei den genannten Überfällen haben jeweils beide Männer Angestellte an den jeweiligen Tatorten mit dem Erschießen bedroht. Auf diese Weise veranlassten sie, neben der durch die Täter durchgeführten Wegnahme von Geld, die jeweiligen Opfer zusätzlich, weiteres vorhandenes Geld, auf das sie keinen Anspruch hatten, herauszugeben, §§ 253, 255 StGB.

iii) Die Täter setzten eine oder beide Schusswaffen zweckgerichtet als Mittel der Drohung mit Gewalt ein und verwendeten damit eine Waffe im Zeitraum vom Versuchsbeginn bis zur Vollendung der Herausgabe des Geldes durch die Angestellten, §§ 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB

iv) Der Täter hat den jeweiligen Raub im Sinne dieser Vorschrift als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begangen und dabei eine Waffe bei sich geführt, §§ 255, 250 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Insoweit wird Bezug genommen auf die obigen Ausführungen (vgl. unter 4) b) iv)).

v) Der gesamte Tatablauf entsprach dem gemeinsam gefassten Tatplan. Die Angeklagte Z... handelte somit vorsätzlich.

c) Der besonders schwere Raub steht, soweit verwirklicht, in Tateinheit mit der besonders schweren räuberischen Erpressung und, soweit verwirklicht mit der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (vgl. hierzu unten 9)), § 52 StGB

8) Die im Abschnitt III Teil A unter [23] getroffenen Feststellungen stellen sich für die Angeklagte Z..., soweit der Überfall in der S.straße am 22. November 2005 betroffen ist, rechtlich dar als in Mittäterschaft begangener versuchter besonders schwerer Raub in Tateinheit mit Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (zu § 129 a StGB siehe unten 9)) gemäß §§ 250 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 i.V.m. 250 Abs. 1 Nr. 2, 249, 129a Abs. 1 Nr. 1 i.d.F.v. 22. Dezember 2003, 22, 23, 25 Abs. 2, 52 StGB (= Tenor I. 8.):

a) Die Angeklagte Z... hat nach ihrer Vorstellung unmittelbar dazu angesetzt, einen besonders schweren Raub zu begehen.

i) Die Angeklagte Z... und die verstorbenen U. M... und U. B... begingen diese Tat gemeinschaftlich im Sinne einer mittäterschaftlichen Begehungsweise nach § 25 Abs. 2 StGB: Insoweit wird Bezug genommen auf die obigen Ausführungen (vgl. unter 1) a) i)).

ii) U. B... und U. M... bedrohten die in der Sparkasse in der S.straße anwesenden Personen mit zumindest einer scharfen Waffe mit dem Erschießen, um nach Öffnung des Tresors das darin befindliche Geld, auf das sie keinen Anspruch hatten, wegnehmen zu können. Sie verwendeten demnach bei der Tat eine Waffe, §§ 250 Abs. 2 Nr. 1, 249, 22, 23 StGB.

iii) Der Täter hat den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begangen und dabei eine Waffe bei sich geführt, §§ 250 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB:

(1) Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... haben eine Bande im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB gebildet, weil sie sich vor Begehung des hier gegenständlichen Überfalls bereits mit dem Willen verbunden hatten, künftig über einen längeren Zeitraum hinweg mehrere selbständige, im Einzelnen noch ungewisse Überfälle, also Raub- und Erpressungsstraftaten, zu begehen, wobei sie mit der Beute die Kosten der Vorbereitung und Durchführung ihrer ideologisch motivierten Taten tragen und ihren Lebensunterhalt auf Dauer bestreiten wollten.

(2) U. M... und U. B... also zwei Bandenmitglieder der dreiköpfigen Bande, wurden vor Ort tätig.

(3) Beide Männer haben bei dem Raub eine Schusswaffe, also eine Waffe, bei sich geführt.

iv) Der gesamte Tatablauf entsprach dem gemeinsam gefassten Tatplan. Die Angeklagte Z... handelte somit vorsätzlich.

b) Der versuchte besonders schwere Raub steht in Tateinheit mit der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (vgl. hierzu unten 9)).

9) Die Angeklagte Z... hat sich – die folgende Darstellung entspricht der Reihenfolge im Tenor – bei fünf Taten der sogenannten Ceska-Serie (Taten zum Nachteil von Y. Tu... [17], I. Ya... [21], Th. B... [22], M. Ku... [24] und H. Yo... [24], bei der Tat zulasten der Polizeibeamten Kie... und A... [28] (alle Taten tenoriert unter Nr. 1), bei dem Bombenanschlag in der K.straße in Köln ([20] tenoriert unter Nr. 2), bei dem versuchten Mord und Überfall in der K.straße am 05. Oktober 2006 ([25] tenoriert unter Nr. 5), bei dem erpresserischen Überfall Am N.platz in Eisenach am 04. November 2011 ([30] tenoriert unter Nr. 6), bei den räuberischen Überfällen in der P.-B.-Straße am 23. September 2003 ([16]), in der A.-Sch.-Straße am 14. Mai 2004 ([18]), in der S.straße am 18. Mai 2004 ([19]), in der K. P. Straße am 07. November 2006 ([26]) und am 18. Januar 2007 ([27]) sowie in der G.straße am 07. September 2011 ([29]) (tenoriert unter Nr. 7) und bei dem versuchten räuberischen Überfall am 22. November 2005 ([23] tenoriert unter Nr. 8) bei jeder Tat an einer terroristischen Vereinigung als Mitglied beteiligt, 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Fassung vom 22. Dezember 2003.

a) Bei der aus der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... bestehenden Gruppierung handelte es sich nach den getroffenen Feststellungen um eine terroristische Vereinigung im Sinne von § 129a Abs. 1 Nr. 1 Nr. 1 StGB i.d.F.v. 22. Dezember 2003.

i) Als Vereinigung im Sinne der §§ 129 ff StGB a.F. ist nach der hier. anwendbaren bisherigen Definition der Rechtsprechung der auf eine gewisse Dauer angelegte, freiwillige organisatorische Zusammenschluss von mindestens drei Personen zu verstehen, die bei Unterordnung des Willens des Einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame Zwecke verfolgen und unter sich derart in Beziehung stehen, dass sie sich untereinander als einheitlicher Verband fühlen (vgl. BGHSt 54, 69, 107f). Terroristisch ist eine derartige Vereinigung dann, wenn ihr Zweck oder ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, unter anderem Mord oder Totschlag zu begehen.

ii) Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt:

(1) Die Gruppierung war auf eine gewisse Dauer angelegt: Nach der festgestellten Vorstellung der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... bei der Gründung ihrer Gruppierung planten sie im Lauf eines noch nicht bestimmten längeren Zeitraums in einer noch nicht festgelegten Mehrzahl von Fällen ideologisch motivierte Anschläge durchzuführen. Hieraus folgt, dass sie sich darüber einigten, für eine längere Zeit zusammen zu handeln, um diese von ihnen längerfristig beabsichtigten Taten zu begehen. Bestätigt wird diese Einordnung durch den Umstand, dass vom Jahr 1998 an bis zum Jahr 2011 zahlreiche Taten von ihnen im Verband begangen wurden.

(2) Die Gruppierung wies ein Mindestmaß an fester Organisation mit einer gegenseitigen Verpflichtung der Mitglieder auf: Nach den getroffenen Feststellungen haben die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B..., die Straftaten arbeitsteilig nach festgelegten Regeln und in abgestimmter Aufgabenverteilung gemäß dem von ihnen gemeinsam ersonnenen und gemeinsam getragenen Konzept mit verteilten Rollen begangen. Während nach dem Konzept die beiden Männer ihren Tatbeitrag im Rahmen der Planung und am Tatort der beabsichtigten Tötungshandlung erbrachten, leistete die Angeklagte Z... verabredungsgemäß ihren Tatbeitrag ebenfalls im Rahmen der Planung und im Rahmen der Tatausführung durch die Erbringung von Legendierungsmaßnahmen und gegebenenfalls die Veröffentlichung eines Bekennerdokuments und die Vernichtung von Beweismitteln. Alle drei Personen handelten über viele Jahre hinweg nach dem von ihnen bei der Gründung der Vereinigung gemeinsam beschlossenen Handlungskonzept, was ein hohes Maß von Abstimmung und Binnenkoordination, mithin eine feste Organisation, belegt. Auch der Umstand, dass sie das für ihre Taten vereinbarte Konzept gemeinsam beschlossen hatten, zeigt auf, dass alle drei Personen in den internen Willensbildungsprozess der Vereinigung, somit in eine organisierte Willensbildung, eingebunden waren.

(3) Die gemeinsamen Zwecke wurden bei Unterordnung des Willens des Einzelnen unter den Willen der Gesamtheit verfolgt: Nach den getroffenen Feststellungen waren die drei Personen geprägt von einer nationalsozialistischen Vorstellung der deutschen Nation und erstrebten eine diesen Vorstellungen entsprechenden Änderung der Staats- und Gesellschaftsform. Um dieses im Rahmen der gemeinsam vertretenen Ideologie erstrebte Ziel zu erreichen, kamen sie im Wege einer gemeinsamen Diskussions- und Meinungsbildung zu einer von allen drei Personen mitgetragenen Handlungsstrategie, also ihrem Straftatenkonzept, was einen eigenständigen Gruppenwillen darstellte. Um das gemeinsame ideologische Ziel, das über die bloße Begehung von Straftaten hinausging, zu erreichen, musste sich jedes Vereinigungsmitglied diesem Gruppenwillen unterordnen. Auf andere Weise hätten die gemeinsam begangenen zahlreichen Straftaten nicht in der vorliegenden Weise in die Tat umgesetzt werden können. Auch aus dem Umstand, dass sie über viele Jahre hinweg aus ihrer Sicht erfolgreich bei ihren Straftaten zusammenwirkten, belegt, dass sich jede der drei Personen dem vom gemeinsamen Gruppenwillen getragenen Ziel untergeordnet hat. Ansonsten hätten die terroristischen Absichten der drei Personen nicht in der hier vorliegenden Weise umgesetzt werden können.

(4) Durch den Zusammenschluss von drei Personen, nämlich der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... ist auch die Mindestpersonenzahl einer Vereinigung erreicht.

(5) Der Zweck oder die Tätigkeit der Vereinigung war darauf gerichtet, Mord sowie gemeingefährliche Straftaten zu begehen. Nach den getroffenen Feststellungen strebten die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... die Begehung von Morden sowie Bombenanschlägen an, die bestimmt waren, die Bevölkerung in erheblicher Weise einzuschüchtern.

Die von den drei Personen zum Zeitpunkt der Gründung ihrer Vereinigung beabsichtigten Taten waren durch ihre Auswirkungen geeignet, die Bundesrepublik Deutschland erheblich zu schädigen. Die von ihnen beabsichtigten Bombenanschläge gegen Ausländer und Mitbürger mit Migrationshintergrund würden, so ihre Intention, zunächst zu einer tiefgreifenden Verunsicherung der ausländischen Bevölkerung in Deutschland sowie der Mitbürger mit Migrationshintergrund führen und diese, so ihr Bestreben, zum Verlassen Deutschlands veranlassen. Der Wegzug einer ganzen Bevölkerungsgruppe hätte, was auf der Hand liegt, einschneidende Auswirkungen auf die Gesellschaft und das wirtschaftliche Leben. Zusätzlich hätte der Wegzug eine nachhaltige und tiefgreifende Schädigung der inneren Sicherheit zur Folge, wenn Ausländer und Mitbürger mit Migrationshintergrund allein wegen ihrer Herkunft massiv verfolgt würden und sich nicht mehr sicher und geschützt im Inland fühlen würden.

Diese Art von gemeingefährlichen Taten wurden von der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... dann nach der Gründung der Vereinigung auch begangen.

b) Der zu den Tötungsdelikten, Bombenanschlagsdelikten und den Überfällen von der Angeklagten Z... jeweils erbrachte und festgestellte Tatbeitrag stellt sich neben ihrer Täterschaft an der jeweiligen Straftat gleichzeitig als mitgliedschaftliche Beteiligung an der terroristischen Vereinigung NSU dar.

c) Die mitgliedschaftliche Beteiligungen an vier Taten der sogenannten Ceska-Serie ([E. Ş...) [6], A. Öz... [11], S. T... [12], H. K... [14] jeweils im Tenor Nr. 1), an dem Anschlag in der P.gasse in Köln ([8] im Tenor Nr. 3), am Überfall und versuchten Tötungsdelikt in der I. Straße am 18. Dezember 1998 ([2] im Tenor Nr. 4), am Überfall in der B.straße am 06. Oktober 1999 ([3] im Tenor Nr. 6), in der L. Straße am 27. Oktober 1999 [4], in der J.-D.-Straße am 30. November 2000 ([7], in der M.-P.-Straße am 05. Juli 2001 [13] und in der K.-M.-Straße am 25. September 2002 [15] (die vier letztgenannten Überfälle: Tenor Nr. 7) sind verjährt.

i) Die mitgliedschaftliche Beteiligung verjährt nach 10 Jahren, § 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB.

ii) Die von den genannten Taten zeitlich zuletzt begangene Tat – Überfall in der K.-M.-Straße – wurde am 25. September 2002 mit Eintritt des zum Tatbestand gehörenden Erfolgs begangen. Da die Verjährung bis zu deren Eintritt weder unterbrochen noch gehemmt wurde, trat mit Ablauf des 24. September 2012 hinsichtlich der zeitlich spätesten der genannten Taten Verjährung ein. Die Ahndung der davor begangenen Taten war bereits zeitlich davor verjährt.

10) Die im Buch I im Abschnitt III Teil A unter [5], [9] und [10] getroffenen Feststellungen stellen sich für die Angeklagte Z... soweit ihre Handlungen im Zusammenhang mit Besuchen des Angeklagten G..., die Beteiligung an der Beschaffung eines Passes auf den Namen "H. G..." und die Rückzahlung eines Darlehens in Höhe von 3.000 DM und das Überlassen von 10.000 DM Depotgeld betroffen sind, rechtlich dar als eine tatmehrheitlich zu den oben dargestellten Taten stehende mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung gemäß 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB i.d.F.v. 22. Dezember 2003, 53 StGB.

a) Bei der aus der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... bestehenden Gruppierung handelte es sich nach den getroffenen Feststellungen um eine terroristische Vereinigung im Sinne von § 129a Abs. 1 Nr. 1 Nr. 1 StGB i.d.F.v. 22. Dezember 2003 (vgl. oben 9) a)).

b) Folgende Handlungen der Angeklagten Z... stellen sich als mitgliedschaftliche Beteiligung an der terroristischen Vereinigung dar, indem die von der Angeklagten Z... erbrachten Beiträge, dem gemeinsam beschlossenen Konzept entsprechend, Aufbau, Fortdauer oder Tätigkeit der Vereinigung förderten. (Die Nummerierung der Taten entspricht derjenigen in den Feststellungen.)

i) Die jährlichen Treffen der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... mit dem Angeklagten G... ab Sommer des Jahres 2000 (vgl. Feststellungen Tat [5]) stellen sich dar als Förderung der Fortdauer der Vereinigung. Durch die Einladungen und die gemeinsam verbrachten Urlaube wurde der Angeklagte G... emotional jeweils fester an die Gruppierung gebunden und eine mögliche Anzeige durch ihn bei den Ermittlungsbehörden unwahrscheinlicher gemacht. Durch Überprüfung der persönlichen Lebensverhältnisse des Angeklagten G... stellten die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... zudem sicher, dass U. B... die im Interesse der Vereinigung von ihm angenommene Alias-Identität "H. G..." weiterhin gefahrlos nutzten konnte. Durch diese Handlungen sicherte die Angeklagte Z..., was ihr bekannt war, den Fortbestand und die Tätigkeit ihrer Organisation.

ii) Die Angeklagte Z... wirkte im Frühsommer 2001 daran mit, den Angeklagten G... dazu zu veranlassen, dass sich dieser von der zuständigen Behörde einen Pass auf seine Personalien ausstellen ließ und diesen dann an U. B... zur Nutzung im Interesse der Vereinigung überließ (vgl. Feststellungen [9]). Durch diese Handlungen sicherte die Angeklagte Z..., was ihr bekannt war, den Fortbestand und die Tätigkeit ihrer Organisation, weil dieser damit ein nichtgefälschtes amtliches Ausweisdokument zur Verfügung stand, das bei eventuellen Kontrollen und im Geschäftsleben eingesetzt werden konnte.

iii) Die durch die Angeklagte Z... kurz nach dem 07. Juni 2001 an den Angeklagten G... geleistete Rückzahlung des von diesem gewährten Darlehens in Höhe von 3.000 DM und die Auszahlung eines Betrags von 10.000 DM an G... als Depotgeld stellt sich als Förderung des Fortbestands der Vereinigung dar (vgl. Feststellungen [10]). Damit wurde die Bindung des Angeklagten G... an die Gruppierung erneut verstärkt und dessen Bereitschaft, die Vereinigung weiterhin zu unterstützen aufrechterhalten. Durch diese Handlungen sicherte die Angeklagte Z..., was ihr bekannt war, den Fortbestand ihrer Organisation.

c) Diese Tat ist nicht verjährt, da die terroristische Vereinigung erst im November 2011 aufgelöst wurde, und die Verjährungsfrist des Dauerdelikts erst mit diesem Ereignis begonnen hat.

11) Die im Buch I im Abschnitt III Teil A unter [31] getroffenen Feststellungen stellen sich für die Angeklagte Z..., soweit ihre Handlungen am 04. November 2011 in der F.straße betroffen sind, rechtlich dar als drei tateinheitliche Fälle der versuchten Brandstiftung mit Todesfolge in Tateinheit mit drei tateinheitlichen Fällen des versuchten Mordes in Tateinheit mit besonders schwerer Brandstiftung gemäß §§ 306 c, 306 b, 211, 22, 23, 52 StGB.

a) Die Angeklagte Z... hat nach ihrer Vorstellung unmittelbar dazu angesetzt, den Tod dreier anderer Menschen vorsätzlich zu verursachen, indem sie in der Absicht, andere Straftaten zu verdecken, eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen diente, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegten, durch eine Brandlegung teilweise zerstörte, §§ 306 c, 306 b Abs. 2 Nr. 2, 306 a Abs. 1 Nr. 3, 52 StGB.

i) Die Angeklagte hat, womit sie rechnete und sich abfand, eine der beiden Wohnungen, welche die beiden Handwerker renovierten, an einem Wochentag gegen 15:00 Uhr durch ihre Brandlegung teilweise zerstört. Der von ihr in ihrer Wohnung gelegte Brand, mit dem sie ihre Wohnung samt Inhalt zerstören und verbrennen wollte, breitete sich auf die darüber gelegenen Dachgeschosswohnungen aus und zerstörte in einer der Wohnungen in massiver Art und Weise die Dachschräge. Auch brannte der Dachstuhl durch. Damit liegt eine teilweise Zerstörung des Brandobjekts von Gewicht vor. Die bestimmungsgemäße Nutzbarkeit des Tatobjekts war somit in räumlicher wie in zeitlicher Hinsicht aufgehoben. Es hätte jedenfalls im Bereich der Dachgeschosswohnung aufgrund der Beschädigung der Dachstuhl und die Dachschrägen mit erheblichem Aufwand wiederaufgebaut werden müssen, sofern das insgesamt beschädigte Haus nicht abgerissen worden wäre. Die Dachgeschosswohnung hätte durch die Brandlegung weder für Wohnzwecke noch für weitere Innenausbaumaßnahmen, wie sie zuvor durchgeführt worden waren, von den Handwerkern für längere Zeit nicht mehr weiter genutzt werden können. Die Ausbreitung des von ihr gelegten Feuers und die Zerstörung der Dachgeschosswohnung hatte die Angeklagte Z... für möglich gehalten und hingenommen. Sie handelte insofern mit bedingtem Vorsatz.

Bei der Dachgeschosswohnung handelte es sich um eine Räumlichkeit, die während der bereits mehrere Wochen dauernden Renovierungsarbeiten der beiden Handwerker zeitweise dem Aufenthalt von Menschen diente. An einem Werktag gegen 15:00 Uhr pflegten die beiden Handwerker sich dort auch noch aufzuhalten, um ihre Arbeiten durchzuführen, § 306a Abs. 1 Nr. 3 StGB. Dies war der Angeklagten Z... bekannt. Am Tattag rechnete sie mit der Anwesenheit der beiden Handwerker und nahm dies hin. Sie handelte insoweit mit bedingtem Vorsatz.

ii) Die Angeklagte legte den Brand, um alle in der Wohnung befindlichen Beweismittel, die zur Aufklärung ihrer Täterschaft sowie derjenigen U. B... und U. M..., ihrer Identität als Mitglieder des NSU und der Unterstützungshandlungen weiterer Personen dienen konnten, zu vernichten, § 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB. Sie hatte daher die Absicht, andere Straftaten zu verdecken.

iii) Die Angeklagte handelte hinsichtlich der versuchten Tötungshandlung der drei Opfer (Nachbarin E..., Handwerker P... und K... bedingt vorsätzlich. Sie war mit U. M... und U. B... übereingekommen, im Falle deren Todes sämtliche Beweismittel in ihrer gemeinsamen Wohnung durch Brand zu zerstören. Durch das Legen eines in seiner Ausbreitung und seinen Auswirkungen auch im Hinblick auf das Nachbargebäude unkontrollierbaren Brandes nahm sie den Tod durch die Flammen sowie durch hochgiftige Rauchgase bei den nach ihrer Vorstellung möglicherweise im Bereich der Brandwirkungen befindlichen drei Opfern als Folge ihrer Brandlegung billigend in Kauf. Die Angeklagte rechnete zum Zeitpunkt des Entzündens des Benzins mit der Anwesenheit der Handwerker in den beiden über ihrer Wohnung gelegenen Dachgeschosswohnungen und hielt es für möglich, dass die Handwerker durch die Flammen oder die freigesetzten giftigen Rauchgase sterben könnten. Dies nahm sie hin. Ebenso hielt sie es zum Zeitpunkt des Entzündens des Benzins für möglich, dass der Brand auf die Haushälfte F.straße a und die neben ihrer Wohnung gelegene Wohnung der Geschädigten E... übergreifen würde, und die Geschädigte durch die Flammen oder die freigesetzten giftigen Rauchgase umkommen würde. Auch dies nahm sie hin.

Die Angeklagte wollte mittels der großflächigen und reichlichen Verteilung des Benzins die schnelle Ausbreitung des Brandes in allen Räumen erreichen. Dabei war ihr bewusst, dass durch diese Verteilung des Benzins zudem auch ein zündfähiges und explosives Benzindampf-Luft-Gemisch entstehen würde. Eine Explosion, die dadurch ausgelöste Druckwelle und die Beschädigung des Hauses hielt sie dabei für möglich und nahm sie hin. Sie hielt auch die Bildung von größeren Rissen in der Wand zur Nachbarwohnung der Geschädigten E. im Anwesen F.straße a, durch die hochtoxische Rauchgase eindringen und die Geschädigte E... töten würden, für möglich und nahm dies hin.

Sie handelte mit bedingtem Tötungsvorsatz.

iv) Nach ihrer Vorstellung hat die Angeklagte alles getan, was für den als möglich erachteten Erfolgseintritt erforderlich war (beendeter Versuch). Tätigkeiten, die den Erfolg kausal verhinderten, hat sie nicht entfaltet. Die Handwerker befanden sich gar nicht in der Wohnung. Die Nachbarin E... wurde von Verwandten ohne Zutun der Angeklagten aus ihrer Wohnung gerettet.

b) Die Angeklagte hat nach ihrer Vorstellung unmittelbar dazu angesetzt, drei andere Menschen zu töten, §§ 211, 22, 23, 52 StGB.

i) Die Angeklagte Z... setzte mit bedingtem Tötungsvorsatz gegenüber der Nachbarin E... und den beiden Handwerkern ihre Wohnung mit circa 10 Litern Benzin in Brand. Ihr Verhalten – die Brandlegung – würde nach ihrer Vorstellung ohne weitere Zwischenschritte nämlich durch brandbedingte Folgen in das Töten der Opfer übergehen.

ii) Bei der Brandlegung handelte die Angeklagte Z... nach ihrer Vorstellung im Hinblick auf die beiden Handwerker und im Hinblick auf die Nachbarin E... heimtückisch:

(1) Die Handwerker waren nach der Vorstellung der Angeklagten Z... arglos und aufgrund ihrer Arglosigkeit auch wehrlos. Diese arglosigkeitsbedingte Wehrlosigkeit hat die Angeklagte nach ihrer Vorstellung bewusst ausgenutzt.

(a) Die Angeklagte hielt die Anwesenheit der beiden Handwerker in der Wohnung über der von ihr in Brand gesetzten Dachgeschosswohnung für möglich und nahm dies hin. Ihr war bewusst, dass die Handwerker an ihrem in einem ruhigen Wohngebiet in einem Wohnhaus gelegenen baulich geschützten Arbeitsplatz nach der allgemeinen Lebenserfahrung keinen Angriff auf ihr Leben erwarten würden. Sie selbst hatte ihnen weder durch eine vorausgegangene Konfrontation noch durch verbale Ankündigungen einen Anhalt dafür gegeben, dass sie einen Angriff auf ihr Leben durchführen würde. Die Handwerker waren somit arglos.

(b) Sie waren infolgedessen auch wehrlos. Die in ihrer Vorstellung in der Dachgeschosswohnung anwesenden Handwerker würden aufgrund ihrer Arglosigkeit von dem Brandgeschehen an ihrem Arbeitsplatz überrascht werden. Nachdem die Angeklagte Z... eine große Menge Benzin als Brandbeschleuniger eingesetzt hatte und wusste, dass im Gebäude ein hölzernes Treppenhaus verbaut war, hielt sie es zumindest für möglich, dass sich die Flammen schnell und ungehindert jedenfalls über die Holztreppe in das Dachgeschoss ausbreiten und auch hochtoxische Rauchgase in das Treppenhaus gelangen würden. Dass die beiden zunächst ahnungslosen Handwerker nach dem Bemerken des Brandes – trotz der Flammen und der Rauchentwicklung – versuchen würden, über das Treppenhaus ins Freie zu kommen und dabei infolge der Flammen oder hochtoxischen Rauchgase versterben würden, hielt sie für möglich und nahm es hin. Ebenso hielt sie es in ihrer Vorstellung für möglich, dass die ahnungslosen Handwerker den Brand erst bemerken würden, sobald der einzige Fluchtweg über das Treppenhaus brandbedingt versperrt sein würde. Eine Flucht der Handwerker aus dem Dachgaubenfenster mit Sprung nach unten versprach nach der Vorstellung der Angeklagten bei der Höhe des Gebäudes und dem harten Untergrund ebenfalls keine Rettung. Die Handwerker hatten demnach nach der Vorstellung der Angeklagten aufgrund ihrer Arglosigkeit keine Möglichkeit, sich gegen den Angriff auf ihr Leben zu verteidigen. Sie waren demnach wehrlos.

(c) Aufgrund dieser in ihrer Vorstellung bestehenden Umstände war sich die Angeklagte Z... bewusst, dass die durch ihre Ahnungslosigkeit gegenüber dem Brandangriff schutzlosen Handwerker überrascht würden.

(2) Die Nachbarin E... war nach der Vorstellung der Angeklagten Z... arglos und aufgrund ihrer Arglosigkeit auch wehrlos. Diese arglosigkeitsbedingte Wehrlosigkeit hat die Angeklagte nach ihrer Vorstellung bewusst ausgenutzt.

(a) Die Angeklagte. Z... hielt es für möglich, dass sich die Nachbarin, Frau E..., in ihrer Wohnung befand und nahm dies hin. Nach der Vorstellung der Angeklagten rechnete Frau E... dort mit keinem Angriff auf ihr Leben, weil sie sich in ihrer geschützten Umgebung, nämlich in ihrer, für andere Personen nicht zugänglichen, Wohnung aufhielt.

(b) Die Nachbarin E... würde nach der Vorstellung der Angeklagten aufgrund ihrer Arglosigkeit von dem Angriff auf ihr Leben in ihrer Wohnung überrascht werden. Die Angeklagte hielt es für möglich, dass tödlich wirkende Rauchgase durch thermisch oder exploslonsbedingte Mauerrisse von ihrer eigenen in Brand gesetzten Wohnung in die direkt daneben liegende Wohnung von Frau E... eindringen würden. Ebenfalls für möglich hielt sie es, dass der in ihrer Wohnung großflächig mit Brandbeschleuniger gelegte Brand in die Wohnung der unmittelbaren Nachbarin E... übergreifen würde. All dies nahm sie hin. Die ahnungslose Nachbarin würde, so die Vorstellung der Angeklagten, die Rauchgase überhaupt nicht bemerken. Im Falle des Übergreifens des Brandes auf ihre Wohnung würde sich die Nachbarin, so die Vorstellung der Angeklagten, aufgrund ihrer Gehbehinderung und ihres sonstigen schlechten körperlichen Zustands weder über die Holztreppe des Treppenhauses noch durch einen Sturz aus einem ihrer Wohnungsfenster und auch nicht durch die Hilfe Dritter retten können.

(c) Aufgrund dieser in ihrer Vorstellung bestehenden Umstände war sich die Angeklagte Z... bewusst, dass die durch ihre Ahnungslosigkeit gegenüber dem Angriff schutzlose Nachbarin E... überrascht würde.

(3) Anhaltspunkte dafür, dass das Ausnutzungsbewusstsein der Angeklagten gefehlt hätte, wie affektive Erregung, relevante Alkoholisierung oder Spontaneität des Tatentschlusses, sind nicht vorhanden.

iii) Bei der Brandlegung handelte die Angeklagte Z... mit der Absicht, eine andere Straftat zu verdecken:

(1) Die Angeklagte wollte, was sie vorab zusammen mit den beiden Männern geplant hatte, durch die Einwirkungen des Brandes sämtliche in der Wohnung vorhandenen Beweismittel vernichten, die im Hinblick auf die Anschlags- und Überfallstaten die Täterschaft der drei Personen und die im Hinblick auf Unterstützungshandlungen die diesbezügliche Täterschaft anderer Personen belegt hätten.

(2) Durch die Beweismittelvernichtung beabsichtigte sie demnach andere Straftaten zu verdecken.

iv) Nach ihrer Vorstellung hat die Angeklagte alles getan, was für den als möglich erachteten Erfolgseintritt des Todes erforderlich war (beendeter Versuch). Tätigkeiten, die den Erfolg kausal verhinderten, hat sie nicht entfaltet. Die Handwerker befanden sich gar nicht in der Wohnung. Die Nachbarin E... wurde von Verwandten ohne Zutun der Angeklagten aus ihrer Wohnung gerettet. Ein strafbefreiender Rücktritt der Angeklagten vom Versuch des Mordes und der versuchten Brandstiftung mit Todesfolge ist nicht gegeben.

c) Die Angeklagte Z... hat daneben noch eine besonders schwere Brandstiftung nach § 306b Abs. 2 Nr. 2, 306a StGB begangen. Insoweit wird Bezug genommen auf die obigen Ausführungen (11) a) i) und ii)).

d) Die versuchte Brandstiftung mit Todesfolge, die drei tateinheitlichen Fälle des versuchten Mordes und die besonders schwere Brandstiftung stehen zueinander in Tateinheit.

Die im Buch I im Abschnitt III Teil B unter [2] getroffenen Feststellungen stellen sich für den Angeklagten ... rechtlich dar als ein Vergehen der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung, deren Tätigkeit darauf gerichtet war Mord oder Totschlag sowie Bombenanschläge zu begehen, §§ 129a Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 StGB i.d.F.v. 22. Dezember 2003.

1) Bei der aus der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B...: bestehenden Gruppierung handelte es sich nach den getroffenen Feststellungen um eine terroristische Vereinigung im Sinne von § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 StGB i.d.F.v. 22. Dezember 2003 (vgl. oben Abschnitt I dort 9) a)).

Der Zweck oder die Tätigkeit der Vereinigung war darauf gerichtet, Mord sowie gemeingefährliche Straftaten zu begehen. Nach den getroffenen Feststellungen strebten die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... die Begehung von Morden sowie Bombenanschlägen an, die bestimmt waren, die Bevölkerung in erheblicher Weise einzuschüchtern.

Die von den drei Personen zum Zeitpunkt der Gründung ihrer Vereinigung beabsichtigten Taten waren durch ihre Auswirkungen geeignet, die Bundesrepublik Deutschland erheblich zu schädigen. Die von ihnen beabsichtigten Bombenanschläge gegen Ausländer und Mitbürger mit Migrationshintergrund würden, so ihre Intention, zunächst zu einer tiefgreifenden Verunsicherung der ausländischen Bevölkerung in Deutschland sowie der Mitbürger mit Migrationshintergrund führen und diese, so ihr Bestreben, zum Verlassen Deutschlands veranlassen. Der Wegzug einer ganzen Bevölkerungsgruppe hätte, was auf der Hand liegt, einschneidende Auswirkungen auf die Gesellschaft und das wirtschaftliche Leben. Zusätzlich hätte der Wegzug eine nachhaltige und tiefgreifende Schädigung der inneren Sicherheit zur Folge, wenn Ausländer und Mitbürger mit Migrationshintergrund allein wegen ihrer Herkunft massiv verfolgt würden und sich nicht mehr sicher und geschützt im Inland fühlen würden.

Diese Art von gemeingefährlichen Taten wurden von der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... dann nach der Gründung der Vereinigung auch begangen.

2) Der Angeklagte ... bestellte als Nichtmitglied der Vereinigung unter seinen und den Personalien seiner Ehefrau BahnCards. Allerdings beantragte er sie nicht mit seinen und den Lichtbildern seiner Ehefrau, sondern absprachegemäß mit Fotos der Angeklagten Z... und des verstorbenen U. B.... Der Angeklagte ... übergab nach Erhalt der Karten diese an die Angeklagte Z... und U. B..., um ihnen die Möglichkeit zu verschaffen, sich damit auszuweisen und verbilligte Fahrkarten für die Bahn zu erwerben. Die Beschaffung der auf seine Personalien und die seiner Ehefrau lautenden, aber mit Lichtbildern der Angeklagten Z... und U. B... versehenen Bahn-Cards und deren Übergabe an die Mitglieder der Vereinigung waren objektiv nützlich für diese. Die BahnCards erhöhten die Aktionsmöglichkeiten der terroristischen Vereinigung, weil sich zwei von ihren Mitgliedern damit – behelfsweise – bei Kontrollen legitimieren konnten. Zusätzlich konnten Fahrkarten für notwendige Reisen von Vereinigungsmitgliedern verbilligt erworben und somit Finanzmittel eingespart werden. Durch beide Nutzungsmöglichkeiten der BahnCards wurde die der Vereinigung eigene Gefährlichkeit gefestigt.

3) Der Angeklagte ... handelte vorsätzlich.

a) Nach dem Gespräch im zeitlichen Zusammenhang mit der polizeilichen Vernehmung vom 11. Januar 2007 rechnete er zumindest mit der Existenz einer aus der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... bestehenden terroristischen Vereinigung, deren Tätigkeit auf die Begehung von Mord oder Totschlag gerichtet war sowie auf die Begehung von Bombenanschlägen, die bestimmt waren, die Bevölkerung erheblich einzuschüchtern und geeignet, den Staat erheblich zu schädigen. Damit fand er sich ab. Er handelte mit bedingtem Vorsatz. Hinsichtlich der Schädigungseignung handelte er ebenfalls mit bedingtem Vorsatz. Hinsichtlich der Bestimmung, die Bevölkerung erheblich einzuschüchtern, handelte er mit direktem Vorsatz.

b) Aufgrund der Überlassung eines auf falsche Personalien ausgestellten Dokuments, das bei Kontrollen als Ausweisersatz verwendet werden konnte und aufgrund der Möglichkeit verbilligte Bahnfahrkarten zu erwerben rechnete er ebenfalls damit, dass durch seine Handlung, was für die Vereinigung vorteilhaft war, die Aktionsmöglichkeiten und die Zwecksetzung der Vereinigung als solche gefördert und damit die Gefährlichkeit der Vereinigung gefestigt würden. Auch damit fand er sich ab.

Die im Buch I im Abschnitt III Teil C unter [1], [2] und [3] getroffenen Feststellungen stellen sich für den Angeklagten G... rechtlich dar als drei tatmehrheitliche Vergehen der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung, deren Tätigkeit darauf gerichtet ist Mord oder Totschlag zu begehen, §§ 129a Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Nr. 1 StGB.

1) Bei der aus der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... bestehenden Gruppierung handelte es sich nach den getroffenen Feststellungen um eine terroristische Vereinigung im Sinne von § 129a Abs. 1 Nr. 1 Nr. 1 StGB i.d.F.v. 22. Dezember 2003 (vgl. oben Abschnitt I dort 9) a)).

2) Der Angeklagte G... überließ als Nichtmitglied der Vereinigung im Jahr 2004 seinen Führerschein, im Jahr 2006 eine AOK-Versichertenkarte auf den Namen Ro... und im Jahr 2011 seinen neu ausgestellten Reisepass. Der Angeklagte G... übergab seinen Führerschein an die Vereinigung, um ihnen die Möglichkeit zu verschaffen, damit Fahrzeuge anzumieten und sich zusätzlich zum bereits übergebenen Pass mit einem nicht-verfälschten Führerschein als "H. G..." ausweisen zu können. Die AOK-Karte ermöglichte es der Angeklagten Z..., einem Mitglied der terroristischen Vereinigung, sich einer notwendigen zahnärztlichen Behandlung zu unterziehen und durch Einsatz der AOK-Karte ihre Identität und ihre Adresse zu verheimlichen. Der Reisepass ermöglichte es U. B..., einem Mitglied der terroristischen Vereinigung, sich mit einem Pass ohne Fälschungsmerkmale, der allerdings mit seinem eigenen Foto versehen war, auf die Alias-Identität "H. G..." bei Kontrollen und auch sonst im Geschäftsverkehr auszuweisen. All dies war objektiv nützlich für die Vereinigung. Damit wurde die der Vereinigung eigene Gefährlichkeit gefestigt, ihre Aktionsmöglichkeiten gesteigert und die Vereinigung abgesichert.

3) Der Angeklagte G... handelte vorsätzlich:

a) Der Angeklagte G... rechnete spätestens bei der Übergabe des Führerscheins im Jahr 2004 mit der Existenz einer aus der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... bestehenden terroristischen Vereinigung, deren Tätigkeit auf die Begehung von Mord oder Totschlag gerichtet war. Damit fand er sich ab.

b) Er rechnete ebenfalls damit, durch seine Handlungen die terroristische Vereinigung zu unterstützen. Auch damit fand er sich ab.

i) Der Angeklagte G... hielt es für möglich, dass sich die Übergabe des Führerscheins auf die Aktionsmöglichkeiten und Zwecksetzung der von ihm für möglich gehaltenen Vereinigung dadurch vorteilhaft auswirkte, dass sie nun Fahrzeuge anmieten konnten und U. B... ein zusätzliches Ausweisdokument erhielt. Damit würde die der Vereinigung eigene Gefährlichkeit gefestigt.

ii) Der Angeklagte G... hielt es für möglich, durch die Beschaffung und Überlassung der AOK-Versichertenkarte den drei Personen bei der Verfolgung der von ihm für möglich gehaltenen Ziele der terroristischen Vereinigung durch Absicherung der Mitglieder zu unterstützen und fand sich damit ab. Mit der Karte konnten die Personalien und die Adresse bei einer nötigen ärztlichen Behandlung eines der Vereinigungsmitglieder verheimlicht werden. Dies war für die Vereinigung von Vorteil und festigte die der Vereinigung eigene Gefährlichkeit.

iii) Der Angeklagte G... hielt es weiter für möglich, durch die Beschaffung und Überlassung des Reisepasses die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... bei der Verfolgung der von ihm für möglich gehaltenen Ziele der Gruppierung durch Absicherung der Mitglieder zu unterstützen und fand sich damit ab. Mit dem Reisepass wurde eine Legitimation eines Vereinigungsmitglieds bei eventuellen Personenkontrollen ermöglicht. Dies war für die Vereinigung von Vorteil und festigte die der Vereinigung eigene Gefährlichkeit.

Die im Buch I im Abschnitt III Teil D getroffenen Feststellungen stellen sich für den Angeklagten W... rechtlich dar als ein Verbrechen der Beihilfe zu neun Fällen des Mordes gemäß den §§ 211, 27 StGB.

1) Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... ermordeten vorsätzlich und rechtswidrig bei heimtückischer Begehungsweise und aus niedrigen Beweggründen mit der Pistole Ceska 83 mit der Waffennummer ****78 die Opfer E. Ş... A. Öz..., S. T... H. K..., M. Tu..., I. Y..., Th. Bo..., M. Ku... und H. Yo....

2) Der Angeklagte W... leistete bei diesen Haupttaten Hilfe, indem er bei der Beschaffung der später als Tatwaffe genutzten Pistole Ceska 83 mit der Waffennummer ****78 für die Haupttäter mitwirkte. Er stattete den Angeklagten S... mit dem Kaufgeld für die Pistole aus und gab ihm die Information, welche Person ihm unter Verstoß gegen die gesetzlichen Vorschriften eine Waffe möglicherweise würde liefern können. Durch diese Handlung ermöglichte der Angeklagte W... sowohl die Beschaffung der Tatwaffe mit Schalldämpfer und Munition als auch neun damit begangenen Tötungsdelikte. Er förderte damit die Haupttaten.

3) Der Angeklagte W... handelte hinsichtlich der Haupttaten und der von den Tätern verwirklichten Mordmerkmale vorsätzlich und er erfüllte zusätzlich in eigener Person das Handeln aus niedrigen Beweggründen:

a) Der Angeklagte W... hielt es bei seiner Handlung für möglich, dass die drei geflohenen Personen mit der Schalldämpfer-Waffe und Munition ideologisch motivierte Tötungsdelikte, also unter anderem auch an Mitbürgern ausländischer Herkunft, begehen würden, wobei sie bei der Tötungshandlung die Arg- und die darauf beruhende Wehrlosigkeit der Opfer ausnutzen würden. Aufgrund der ihm bekannten Umstände, dass sich die drei Personen ideologiebedingt der Strafverfolgung ausgesetzt sahen und deshalb auch seit geraumer Zeit in der Illegalität lebten, und dass sie eine Vielzahl von Patronen bestellt hatten, zog er für sich den naheliegenden Schluss, dass sie es nicht bei einem einzigen auf ihrer rechtsextremen Ideologie beruhenden Mord bewenden lassen würden, sondern er hielt eine Mehrzahl von solchen Delikten für möglich. Mit all diesen Umständen fand sich der Angeklagte ab. Er handelte demnach mit bedingtem Vorsatz hinsichtlich der in Unrechts- und Angriffsrichtung im Wesentlichen von ihm erkannten Haupttaten sowie der bei den Tätern vorliegenden Mordmerkmale "heimtückisch" und "aus niedrigen Beweggründen".

b) Der Angeklagte W... handelte selbst aus niedrigen Beweggründen:

i) Der Angeklagte W... hielt die Begehung von ideologisch bedingten Morden an "Feinden des deutschen Volkes", also entsprechend der rechtsradikalen Ideologie auch fremdenfeindliche Morde, durch die untergetauchten drei Personen für möglich. Der Angeklagte W... hing dieser Ideologie ebenfalls an, so dass auch er die Tötung von Menschen allein wegen ihrer ausländischen Herkunft oder Wurzeln befürwortete. Motiv für die von ihm geleistete Unterstützung war demnach das Verlangen, dem gemeinsamen Ideologieziel, nämlich der in die letzte Konsequenz getriebenen Fremdenfeindlichkeit, zu entsprechen und deshalb den geflohenen Personen aus ideologischer Verbundenheit dabei zu helfen, Menschen als bloße Repräsentanten der verhassten Bevölkerungsgruppe der Ausländer und Mitbürger mit Migrationshintergrund zu töten.

ii) Den für möglich gehaltenen Opfern wurde vom Angeklagten W... demnach alleine wegen der Zugehörigkeit zu einer Gruppe der ideologischen Feindbilder der Täter und des Angeklagten das Lebensrecht willkürlich abgesprochen. Der Angeklagte W... war sich bei der Erbringung seiner Unterstützungshandlung der aufgeführten Umstände bewusst, die seine Beweggründe als niedrig erscheinen lassen. Diese Tatmotivation ist unter Berücksichtigung aller Begleitumstände nicht mehr nachvollziehbar. Sie steht auf sittlich tiefster Stufe und ist daher als niedriger Beweggrund im Sinne des § 211 StGB zu werten. Gefühlsmäßige Regungen im Sinne von Ärger, Wut, Eifersucht etc. spielten bei ihm zum Tatzeitpunkt keine Rolle.

4) Der Angeklagte W... rechnete bei seiner Hilfeleistung, also bei der Mitwirkung an der Beschaffung der Waffe, zumindest damit, dass die Waffe als Tatmittel bei den von ihm ebenfalls für möglich gehaltenen Tötungsdelikten, mit deren Begehung er sich abgefunden hatte, eingesetzt und damit eine Förderungswirkung für die Haupttaten entfalten würde.

Die im Buch I im Abschnitt III Teil D getroffenen Feststellungen stellen sich für den Angeklagten S... rechtlich dar als ein Verbrechen der Beihilfe zu neun Fällen des Mordes gemäß den §§ 211, 27 StGB.

1) Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... ermordeten vorsätzlich und rechtswidrig bei heimtückischer Begehungsweise und aus niedrigen Beweggründen mit der Pistole Ceska 83 mit der Waffennummer ****78 die Opfer E. Ş... A. Öz... S. T... H. K..., M. Tu..., I. Y..., Th. Bo..., M. Ku... und H. Yo....

2) Der Angeklagte S... leistete bei diesen Haupttaten Hilfe, indem er bei der Beschaffung der später als Tatwaffe genutzten Pistole für die Haupttäter mitwirkte. Er gab den telefonisch von U. M... oder U. B... erhaltenen Auftrag zur Waffenbeschaffung an den Angeklagten W... weiter. Er bestellte dann auf Anraten des Angeklagten W... beim Zeugen Sch... eine Schalldämpfer-Waffe mit Munition, holte die Waffe später dort ab und bezahlte sie mit dem vom Angeklagten W... erhaltenem Geld. Er transportierte dann die Waffe nebst Munition von Jena nach Chemnitz und übergab sie dort an U. M... und U. B.... Durch diese Tätigkeiten ermöglichte der Angeklagte S... sowohl die Beschaffung der Tatwaffe mit Schalldämpfer und Munition als auch neun damit begangene Tötungsdelikte. Er förderte somit die Haupttaten.

3) Der Angeklagte S... handelte hinsichtlich der Haupttaten und der von den Tätern verwirklichten Mordmerkmale vorsätzlich und er erfüllte zusätzlich in eigener Person das Handeln aus niedrigen Beweggründen:

a) Der Angeklagte S... hielt es bei seinen Tätigkeiten aufgrund seines Kenntnisstandes für möglich, dass die drei geflohenen Personen mit der Schalldämpfer-Waffe und Munition ideologisch motivierte Tötungsdelikte, also unter anderem auch an Mitbürgern ausländischer Herkunft, begehen würden, wobei sie bei der Tötungshandlung die Arg- und die darauf beruhende Wehrlosigkeit der Opfer ausnutzen würden. Aufgrund der ihm bekannten Umstände, dass sich die drei Personen ideologiebedingt der Strafverfolgung ausgesetzt sahen und deshalb auch seit geraumer Zeit in der Illegalität lebten, und dass sie eine Vielzahl von Patronen bestellt hatten, zog er für sich den naheliegenden Schluss, dass sie es nicht bei einem einzigen auf ihrer rechtsextremen Ideologie beruhenden Mord bewenden lassen würden, sondern er hielt eine Mehrzahl von solchen Delikten für möglich. Mit all diesen Umständen fand sich der Angeklagte ab. Er handelte demnach mit bedingtem Vorsatz hinsichtlich der in Unrechts- und Angriffsrichtung im Wesentlichen von ihm erkannten Haupttaten sowie der bei den Tätern vorliegenden Mordmerkmale "heimtückisch" und "aus niedrigen Beweggründen".

b) Der Angeklagte S... handelte selbst aus niedrigen Beweggründen:

i) Der Angeklagte S... hielt die Begehung von ideologisch bedingten Morden an "Feinden des deutschen Volkes", also entsprechend der rechtsradikalen Ideologie auch fremdenfeindliche Morde, durch die untergetauchten drei Personen für möglich. Der Angeklagte S... hing dieser Ideologie ebenfalls an. Er lehnte zwar Gewalt verbal ab. Durch seine Hilfe bei der Beschaffung der Waffe machte er aber deutlich, dass seine verbale Ablehnung von ideologisch motivierter Gewaltanwendung nicht seiner tatsächlichen inneren Haltung entsprach. Sein Tätigwerden vor dem Hintergrund seines Kenntnisstandes und seiner eigenen ideologischen Einstellung belegt vielmehr, dass er die Tötung von Menschen allein wegen ihrer ausländischen Herkunft oder Wurzeln seinerseits aus ausländerfeindlich-rassistischen Gründen förderte. Motiv für die von ihm geleistete Unterstützungsleistung war demnach das Verlangen, dem gemeinsamen Ideologieziel, nämlich der in die letzte Konsequenz getriebenen Fremdenfeindlichkeit, zu entsprechen und deshalb den geflohenen Personen aus ideologischer Verbundenheit dabei zu helfen, Menschen als bloße Repräsentanten der verhassten Bevölkerungsgruppe der Ausländer und Mitbürger mit Migrationshintergrund zu töten.

ii) Den für möglich gehaltenen Opfern wurde vom Angeklagten S... demnach einerseits alleine wegen der Zugehörigkeit zu einer Personengruppe, die einem ideologischen Feindbild der Täter und des Angeklagten entsprach, das Lebensrecht willkürlich abgesprochen. Der Angeklagte S... war sich bei der Erbringung seiner Unterstützungshandlung der aufgeführten Umstände bewusst, die sein Tatmotiv als niedrig erscheinen lässt. Seine Motivation ist unter Berücksichtigung aller Begleitumstände nicht mehr nachvollziehbar. Es steht auf sittlich tiefster Stufe und ist daher als sonst niedriger Beweggrund im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB zu werten. Gefühlsmäßige Regungen im Sinne normalpsychologischer Affekte, wie Ärger, Wut, Eifersucht etc. spielten beim Angeklagte S... zum Tatzeitpunkt keine Rolle.

4) Der Angeklagte S... hat bei seiner Hilfeleistung, also bei der Mitwirkung an der Beschaffung der Waffe, zumindest damit gerechnet, dass die Waffe als Tatmittel bei den von ihm ebenfalls für möglich gehaltenen Tötungsdelikten, mit deren Begehung er sich abgefunden hatte, eingesetzt und damit seine Handlung eine Förderungswirkung für die Haupttaten entfalten würde.

1) Sogenannte Ceska-Serie (Tenor 1.1.):

a) Für die neun jeweils als Mord, davon in fünf Fällen rechtlich zusammentreffend mit Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung, zu qualifizierenden Taten war die Angeklagte <em>jeweils zu lebenslanger Freiheitsstrafe</em> zu verurteilen. Es handelt sich dabei um eine durch das Gesetz (§ 211 Abs. 1 StGB) angedrohte, absolute Strafe.

b) Nach dem Gesetz war keine Möglichkeit gegeben, diese Strafe zu mildern. Die Voraussetzungen nach §§ 20, 21 StGB i.V.m. § 49 StGB lagen nicht vor.

2) Anschlag Heilbronn vom 25. April 2007 (Tenor I.1.):

a) Für die als Mord in Tateinheit mit versuchtem Mord und gefährlicher Körperverletzung rechtlich zusammentreffend mit Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung zu qualifizierende Tat war die Angeklagte zu <em>lebenslanger Freiheitsstrafe</em> zu verurteilen. Es handelt sich dabei um eine durch das Gesetz (§ 211 Abs. 1 StGB) angedrohte, absolute Strafe.

b) Nach dem Gesetz war keine Möglichkeit gegeben, diese Strafe zu mildern. Die Voraussetzungen nach §§ 20, 21 StGB i.V.m. § 49 StGB lagen nicht vor.

3) Anschlag P.gasse:

a) Für die als versuchter Mord in vier tateinheitlichen Fällen mit Herbeiführen einer schweren Sprengstoffexplosion zu qualifizierende Tat war die Angeklagte zu <em>lebenslanger Freiheitsstrafe</em> zu verurteilen, einer durch § 211 Abs. 1 StGB angedrohten Strafe.

i) Das Gesetz sieht gemäß § 211 StGB für Mord eine lebenslange Freiheitsstrafe vor. Die Strafandrohung gilt grundsätzlich auch für einen versuchten Mord, sofern nicht eine Strafrahmenverschiebung vorzunehmen ist, §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB.

ii) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Frage der Verschiebung des Strafrahmens wegen Versuchs aufgrund einer Gesamtschau aller schuldrelevanten Umstände zu entscheiden. Dabei sind neben der Persönlichkeit des Täters die Tatumstände im weitesten Sinn und dabei die versuchsbezogenen Gesichtspunkte, insbesondere die Nähe der Tatvollendung, die Gefährlichkeit des Versuchs und die eingesetzte kriminelle Energie umfassend zu würdigen.

(1) Für eine Strafrahmenverschiebung sprach, dass die Nähe der Tatvollendung nicht gegeben war, da hinsichtlich der Geschädigten M. Ma... keine konkrete Lebensgefahr bestand und ihre Eltern sowie ihre Schwester nicht verletzt wurden. Für eine Strafrahmenverschiebung sprach weiter, dass die Angeklagte nicht vorbestraft ist, die Tat lange zurück liegt, dass sich die Angeklagte selbst gestellt hat und sie sich im Juli 2018 seit über sechseinhalb Jahren in Untersuchungshaft mit entsprechenden Sicherungsmaßnahmen befindet. Auch wurde die lange Verfahrensdauer gesehen und der Umstand, dass der Angeklagten die vorliegend sehr hohen Verfahrenskosten auferlegt wurden.

(2) Gegen eine Strafrahmenverschiebung sprach die bei der Tat aufgewandte kriminelle Energie. Die Tat wurde von der Angeklagten zusammen mit U. M... und U. B... intensiv vorbereitet und geplant. Gegen eine Strafrahmenverschiebung sprach zudem die außerordentliche Gefährlichkeit des Versuchs, so dass tödliche Verletzungen bei den im Wirkungsbereich der Bombe befindlichen Personen lediglich zufallsbedingt ausblieben. Zu berücksichtigen war auch, dass der Sprengsatz – durch Entladung der Batterien infolge des längeren Zuwartens der Opfer bis zur Auslösung des Sprengsatzes – lediglich verzögert explodierte, so dass die Geschädigte M. Ma..., die die Sprengfalle unbemerkt ausgelöst hatte, sich zum Zeitpunkt der Explosion noch an die andere Seite des Tisches begeben und zum Öffnen einer Schublade gebückt hatte, sodass sie zufallsbedingt nur schwere Verletzungen davontrug und nicht getötet wurde. Durch das Bücken wurden zufallsbedingt der Hauptdruck und ein Teil der mit der Explosion verbundenen Hitze durch den Tisch aufgefangen und von der Geschädigten abgehalten. Wäre sie, wie noch kurz vorher, gestanden, hätte sie nahezu keine Überlebenschancen gehabt. Sie überlebte somit nur aufgrund glücklicher Umstände. Gesehen wurde auch, dass mit der Tat mehrere Straftatbestände – vier tateinheitliche Fälle des versuchten Mordes und Herbeiführen einer schweren Sprengstoffexplosion – verwirklicht wurden, und dass zwei Mordmerkmale vorlagen.

(3) Bei der Gesamtwürdigung dieser Umstände hielt der Senat eine Strafrahmenverschiebung nicht für sachgerecht, weswegen es bei der Strafandrohung des § 211 Abs. 1 StGB verbleibt.

b) Nach dem Gesetz war keine Möglichkeit gegeben, diese Strafe zu mildern. Die Voraussetzungen nach §§ 20, 21 StGB i.V.m. § 49 StGB lagen nicht vor.

4) Anschlag K.straße:

a) Für die als versuchter Mord in 32 tateinheitlichen Fällen mit Herbeiführen einer schweren Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in 23 tateinheitlichen Fällen rechtlich zusammentreffend mit Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung zu qualifizierende Tat war die Angeklagte zu <em>lebenslanger Freiheitsstrafe</em> zu verurteilen, einer durch § 211 Abs. 1 StGB angedrohten absoluten Strafe.

Auch vorliegend hat der Senat die Frage einer Strafrahmenverschiebung nach den vorstehend dargestellten Grundsätzen geprüft:

i) Für eine Strafrahmenverschiebung sprach, dass die Nähe der Tatvollendung nicht gegeben war, weil bei keinem der 32 Opfer konkrete Lebensgefahr bestand und von ihnen neun Geschädigte unverletzt blieben. Für eine Strafrahmenverschiebung sprach weiter, dass die Angeklagte nicht vorbestraft ist, dass die Tat lange zurück liegt, dass sie sich selbst gestellt hat und dass sie sich im Juli 2018 seit über sechseinhalb Jahren in Untersuchungshaft mit entsprechenden Sicherungsmaßnahmen befindet. Auch wurde die lange Verfahrensdauer gesehen und der Umstand, dass der Angeklagten die vorliegend sehr hohen Verfahrenskosten auferlegt wurden.

ii) Gegen eine Strafrahmenverschiebung sprach die bei der Tat aufgewandte kriminelle Energie. Die Tat wurde von der Angeklagten zusammen mit U. M... und U. B... intensiv vorbereitet und geplant. Der zur Explosion gebrachte Sprengsatz enthielt, was die Tat besonders gefährlich machte, über 700 je 10 cm lange Nägel, die bei der Explosion freigesetzt, beschleunigt und in alle Richtungen geschleudert wurden. Gegen eine Strafrahmenverschiebung sprach zudem die außerordentliche Gefährlichkeit des Versuchs, so dass tödliche Verletzungen bei den im Wirkungsbereich der Bombe befindlichen 32 Personen lediglich zufallsbedingt ausblieben. Weiter wurde berücksichtigt, dass 32 tateinheitliche Fälle des versuchten Mordes vorlagen und mit der Tat mehrere weitere Straftatbestände verwirklicht wurden (gefährliche Körperverletzung in 23 tateinheitlichen Fällen, Herbeiführen einer schweren Sprengstoffexplosion, Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung) sowie dass zwei Mordmerkmale gegeben waren.

iii) Bei der Gesamtwürdigung dieser Umstände hielt der Senat eine Strafrahmenverschiebung nicht für sachgerecht, weswegen es bei der Strafandrohung des § 211 Abs. 1 StGB verblieb.

b) Nach dem Gesetz war keine Möglichkeit gegeben, diese Strafe zu mildern. Die Voraussetzungen nach §§ 20, 21 StGB i.V.m. § 49 StGB lagen nicht vor.

5) Raubüberfall auf den Edeka Markt am 18. Dezember 1998:

a) Der Senat hat die gegen die Angeklagte verhängte Freiheitsstrafe dem gemäß §§ 255, 250 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3b StGB eröffneten Strafrahmen von 5 Jahren bis 15 Jahren entnommen. Dieser ist gegenüber der Strafdrohung des § 211 StGB sowie des § 251 StGB, jeweils i.V.m. §§ 23, 49 StGB gemildert, das schärfere Gesetz, § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB.

i) Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Strafandrohung des § 211 StGB sowie des § 251 StGB gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB zu mildern, so dass nunmehr der Strafrahmen der schweren räuberischen Erpressung das schärfere Gesetz darstellt. Dabei hat der Senat auch vorliegend die Frage einer Strafrahmenverschiebung nach den vorstehend dargestellten Grundsätzen geprüft:

(1) Gegen eine Strafrahmenverschiebung sprach im Wesentlichen, dass die Tat von der Angeklagten zusammen mit U. M... und U. B... intensiv vorbereitet und geplant wurde. Gegen eine Strafrahmenverschiebung sprach auch die in der konkreten Tatbegehung – drei Schüsse auf eine Person mit einer scharfen Waffe – zum Ausdruck kommende kriminelle Energie sowie die Gefährlichkeit des Versuchs, der sich aus der Verwendung einer scharfen Schusswaffe ergibt. Gegen eine Strafrahmenverschiebung sprach der Umstand, dass neben dem versuchten Tötungsdelikt noch eine schwere räuberische Erpressung begangen wurde. Gegen eine Strafrahmenverschiebung sprach die Höhe der Beute. Bei diesem Überfall wurden mindestens 20.000 DM erlangt.

(2) Für eine Strafrahmenverschiebung sprach im Wesentlichen, dass beim Tötungsdelikt die Nähe der Tatvollendung nicht gegeben war und das Opfer unverletzt blieb. Für eine Strafrahmenverschiebung sprach weiter, dass die Angeklagte nicht vorbestraft ist, dass die Tat lange zurück liegt, dass die Angeklagte einräumte, gegenüber U. M... und U. B... ihr Einverständnis mit der Durchführung des Überfalls erklärt zu haben, dass sie hinsichtlich der versuchten Tötungshandlung "nur" mit bedingtem Vorsatz handelte, dass sie sich selbst gestellt hat und dass sie sich im Juli 2018 seit über sechseinhalb Jahren in Untersuchungshaft mit entsprechenden Sicherungsmaßnahmen befindet. Auch wurde die lange Verfahrensdauer gesehen und der Umstand, dass der Angeklagten die vorliegend sehr hohen Verfahrenskosten auferlegt wurden.

(3) Unter Berücksichtigung dieser Umstände war bei einer Gesamtwürdigung der für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände eine Strafrahmenverschiebung wegen Versuchs vorzunehmen und die konkrete Strafe wäre somit aus einem Strafrahmen von 3 Jahren bis 15 Jahren beziehungsweise 2 Jahren bis 11 Jahren 3 Monate Freiheitsstrafe zu entnehmen.

ii) Ein minder schwerer Fall gemäß §§ 255, 250 Abs. 3 StGB ist nicht gegeben.

(1) Ein minder schwerer Fall im Sinn dieser Vorschrift liegt vor, wenn das gesamte Tatbild, einschließlich der subjektiven Momente und der Persönlichkeit der Angeklagten, vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle des schweren Raubes oder der schweren räuberischen Erpressung in einem solchen Maß abweicht, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens unangemessen hart wäre. Hierbei hat der Senat sämtliche Gesichtspunkte berücksichtigt, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kamen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnten, sie begleiteten, ihr vorangingen oder ihr folgten.

(2) Der Senat hat die oben genannten Umstände zugunsten und zulasten der Angeklagten erneut herangezogen und gewürdigt und dabei nochmals berücksichtigt, dass das Tötungsdelikt im Versuchsstadium steckengeblieben ist. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erschien dem Senat die Anwendung des Regelstrafrahmens nicht als unangemessen hart.

b) Bei der Strafzumessung im engeren Sinne wurden die oben genannten Umstände zugunsten und zulasten der Angeklagten nochmals herangezogen und gewürdigt. Dabei wurde auch nochmals berücksichtigt, dass das Tötungsdelikt im Versuchsstadium steckengeblieben ist. Unter Abwägung aller Strafzumessungsgesichtspunkte erachtete das Gericht eine <em>Freiheitsstrafe von 10 (zehn) Jahren</em> für tat- und schuldangemessen.

6) Raubüberfall auf die Postfiliale in der B.straße in Chemnitz am 06. Oktober 1999:

a) Der Senat hat die gegen die Angeklagte verhängte Freiheitsstrafe dem gemäß §§ 255, 250 Abs. 2 StGB eröffneten Strafrahmen von 5 Jahren bis 15 Jahren entnommen.

i) Das Vorliegen eines minder schweren Falles wurde nach den oben dargestellten Grundsätzen geprüft.

ii) Der Senat hat eine Abwägung sämtlicher entlastender und belastender Gesichtspunkte vorgenommen:

(1) Für die Annahme eines minder schweren Falles sprach im Wesentlichen, dass die Angeklagte nicht vorbestraft ist, dass die Tat lange zurück liegt, dass sich die Angeklagte selbst gestellt hat und dass sie sich im Juli 2018 seit über sechseinhalb Jahren in Untersuchungshaft mit entsprechenden Sicherungsmaßnahmen befindet. Auch wurde die lange Verfahrensdauer gesehen und der Umstand, dass der Angeklagten die vorliegend sehr hohen Verfahrenskosten auferlegt wurden.

(2) Gegen die Annahme eines minder schweren Falles sprach im Wesentlichen, dass die Tat von der Angeklagten zusammen mit U. M... und U. B... intensiv vorbereitet und geplant wurde. Gegen die Annahme eines minder schweren Falles sprach weiter, dass zwei Tatbestandsalternativen verwirklicht wurden. Gegen einen minder schweren Fall sprach auch die Höhe der Beute. Bei diesem Überfall wurden über 5.700 DM erlangt.

(3) Unter Berücksichtigung dieser Umstände erschien dem Senat die Anwendung des Regelstrafrahmens nicht als unangemessen hart.

b) Bei der Strafzumessung im engeren Sinne wurden die oben genannten Umstände zugunsten und zulasten der Angeklagten nochmals herangezogen und gewürdigt. Unter Abwägung aller Strafzumessungsgesichtspunkte erachtete das Gericht eine <em>Freiheitsstrafe von 6 (sechs) Jahren</em> für tat- und schuldangemessen.

7) Raubüberfall auf die Postfiliale in der L. Straße in Chemnitz am 27. Oktober 1999:

a) Der Senat hat die gegen die Angeklagte verhängte Freiheitsstrafe dem gemäß § 250 Abs. 2 StGB eröffneten Strafrahmen von 5 Jahren bis 15 Jahren entnommen.

i) Das Vorliegen eines minder schweren Falles wurde nach den oben dargestellten Grundsätzen geprüft.

ii) Der Senat hat eine Abwägung sämtlicher entlastender und belastender Gesichtspunkte vorgenommen:

(1) Für die Annahme eines minder schweren Falles sprach im Wesentlichen, dass die Angeklagte nicht vorbestraft ist, dass die Tat lange zurück liegt, dass sich die Angeklagte selbst gestellt hat und dass sie sich im Juli 2018 seit über sechseinhalb Jahren in Untersuchungshaft mit entsprechenden Sicherungsmaßnahmen befindet. Auch wurde die lange Verfahrensdauer gesehen und der Umstand, dass der Angeklagten die vorliegend sehr hohen Verfahrenskosten auferlegt wurden.

(2) Gegen die Annahme eines minder schweren Falles sprach im Wesentlichen, dass die Tat von der Angeklagten zusammen mit U. M... und U. B... intensiv vorbereitet und geplant wurde. Gegen die Annahme eines minder schweren Falles sprach weiter, dass zwei Tatbestandsalternativen verwirklicht wurden. Gegen die Annahme eines minder schweren Falles sprach auch die Höhe der Beute. Bei diesem Überfall wurden über 62.800 DM erlangt.

(3) Unter Berücksichtigung dieser Umstände erschien dem Senat die Anwendung des Regelstrafrahmens nicht als unangemessen hart.

b) Bei der Strafzumessung im engeren Sinne wurden die oben genannten Umstände zugunsten und zulasten der Angeklagten nochmals herangezogen und gewürdigt. Unter Abwägung aller Strafzumessungsgesichtspunkte erachtete das Gericht eine <em>Freiheitsstrafe von 7 (sieben) Jahren</em> für tat- und schuldangemessen.

8) Raubüberfall auf die Postfiliale in der J.-D.-Straße in Chemnitz am 30. November 2000:

a) Der Senat hat die gegen die Angeklagte verhängte Freiheitsstrafe dem gemäß §§ 255, 250 Abs. 2 StGB eröffneten Strafrahmen von 5 Jahren bis 15 Jahren entnommen.

i) Das Vorliegen eines minder schweren Falles wurde nach den oben dargestellten Grundsätzen geprüft.

ii) Der Senat hat eine Abwägung sämtlicher entlastender und belastender Gesichtspunkte vorgenommen:

(1) Für die Annahme eines minder schweren Falles sprach im Wesentlichen, dass die Angeklagte nicht vorbestraft ist, dass die Tat lange zurück liegt, dass sich die Angeklagte selbst gestellt hat und dass sie sich im Juli 2018 seit über sechseinhalb Jahren in Untersuchungshaft mit entsprechenden Sicherungsmaßnahmen befindet. Auch wurde die lange Verfahrensdauer gesehen und der Umstand, dass der Angeklagten die vorliegend sehr hohen Verfahrenskosten auferlegt wurden.

(2) Gegen die Annahme eines minder schweren Falles sprach im Wesentlichen, dass die Tat von der Angeklagten zusammen mit U. M... und U. B... intensiv vorbereitet und geplant wurde. Gegen die Annahme eines minder schweren Falles sprach weiter, dass zwei Tatbestandsalternativen verwirklicht wurden. Gegen einen minder schweren Fall sprach auch die Höhe der Beute. Bei diesem Überfall wurden über 38.900 DM erlangt.

(3) Unter Berücksichtigung dieser Umstände erschien dem Senat die Anwendung des Regelstrafrahmens nicht als unangemessen hart.

b) Bei der Strafzumessung im engeren Sinne wurden die oben genannten Umstände zugunsten und zulasten der Angeklagten nochmals herangezogen und gewürdigt. Unter Abwägung aller Strafzumessungsgesichtspunkte erachtete das Gericht eine <em>Freiheitsstrafe von 7 (sieben) Jahren</em> für tat- und schuldangemessen.

9) Raubüberfall auf die Postfiliale in der M.-P.-Straße in Zwickau am 05. Juli 2001:

a) Der Senat hat die gegen die Angeklagte verhängte Freiheitsstrafe dem gemäß §§ 255, 250 Abs. 2 StGB eröffneten Strafrahmen von 5 Jahren bis 15 Jahren entnommen.

i) Das Vorliegen eines minder schweren Falles wurde nach den oben dargestellten Grundsätzen geprüft.

ii) Der Senat hat eine Abwägung sämtlicher entlastender und belastender Gesichtspunkte vorgenommen:

(1) Für die Annahme eines minder schweren Falles sprach im Wesentlichen, dass die Angeklagte nicht vorbestraft ist, dass die Tat lange zurück liegt, dass sich die Angeklagte selbst gestellt hat und dass sie sich im Juli 2018 seit über sechseinhalb Jahren in Untersuchungshaft mit entsprechenden Sicherungsmaßnahmen befindet. Auch wurde die lange Verfahrensdauer gesehen und der Umstand, dass der Angeklagten die vorliegend sehr hohen Verfahrenskosten auferlegt wurden.

(2) Gegen die Annahme eines minder schweren Falles sprach im Wesentlichen, dass die Tat von der Angeklagten zusammen mit U. M... und U. B... intensiv vorbereitet und geplant wurde. Gegen die Annahme eines minder schweren Falles sprach weiter, dass zwei Tatbestandsalternativen verwirklicht wurden. Gegen einen minder schweren Fall sprach auch die Höhe der Beute. Bei diesem Überfall wurden etwa 74.700 DM erlangt.

(3) Unter Berücksichtigung aller Umstände erschien dem Senat die Anwendung des Regelstrafrahmens nicht als unangemessen hart.

b) Bei der Strafzumessung im engeren Sinne wurden die oben genannten Umstände zugunsten und zulasten der Angeklagten nochmals herangezogen und gewürdigt. Unter Abwägung aller Strafzumessungsgesichtspunkte erachtete das Gericht eine Freiheitsstrafe von 8 (acht) Jahren für tat- und schuldangemessen.

10) Raubüberfall auf die Sparkassenfiliale in der K.-M.-Straße in Zwickau am 25. September 2002:

a) Der Senat hat die gegen die Angeklagte verhängte Freiheitsstrafe dem gemäß § 250 Abs. 2 StGB eröffneten Strafrahmen von 5 Jahren bis 15 Jahren entnommen.

i) Das Vorliegen eines minder schweren Falles wurde nach den oben dargestellten Grundsätzen geprüft.

ii) Der Senat hat eine Abwägung sämtlicher entlastender und belastender Gesichtspunkte vorgenommen:

(1) Für die Annahme eines minder schweren Falles sprach im Wesentlichen, dass die Angeklagte nicht vorbestraft ist, dass die Tat lange zurück liegt, dass sich die Angeklagte selbst gestellt hat und dass sie sich im Juli 2018 seit über sechseinhalb Jahren in Untersuchungshaft mit entsprechenden Sicherungsmaßnahmen befindet. Auch wurde die lange Verfahrensdauer gesehen und der Umstand, dass der Angeklagten die vorliegend sehr hohen Verfahrenskosten auferlegt wurden.

(2) Gegen die Annahme eines minder schweren Falles sprach im Wesentlichen, dass die Tat von der Angeklagten zusammen mit U. M... und U. B... intensiv vorbereitet und geplant wurde. Gegen die Annahme eines minder schweren Falles sprach weiter, dass zwei Tatbestandsalternativen verwirklicht wurden. Gegen einen minder schweren Fall sprach auch die Höhe der Beute. Bei diesem Überfall wurden etwa 48.400 € erlangt.

(3) Unter Berücksichtigung aller Umstände erschien dem Senat die Anwendung des Regelstrafrahmens nicht als unangemessen hart.

b) Bei der Strafzumessung im engeren Sinne wurden die oben genannten Umstände zugunsten und zulasten der Angeklagten nochmals herangezogen und gewürdigt. Unter Abwägung aller Strafzumessungsgesichtspunkte erachtete das Gericht eine <em>Freiheitsstrafe von 8 (acht) Jahren</em> für tat- und schuldangemessen.

11) Raubüberfall auf die Sparkassenfiliale in der P.-B.-Straße in Chemnitz am 23. September 2003:

a) Der Senat hat die gegen die Angeklagte verhängte Freiheitsstrafe dem gemäß § 250 Abs. 2 StGB eröffneten Strafrahmen von 5 Jahren bis 15 Jahren entnommen.

i) Das Vorliegen eines minder schweren Falles wurde nach den oben dargestellten Grundsätzen geprüft.

ii) Der Senat hat eine Abwägung sämtlicher entlastender und belastender Gesichtspunkte vorgenommen:

(1) Für die Annahme eines minder schweren Falles sprach im Wesentlichen, dass die Angeklagte nicht vorbestraft ist, dass die Tat lange zurück liegt, dass sich die Angeklagte selbst gestellt hat und dass sie sich im Juli 2018 seit über sechseinhalb Jahren in Untersuchungshaft mit entsprechenden Sicherungsmaßnahmen befindet. Auch wurde die lange Verfahrensdauer gesehen und der Umstand, dass der Angeklagten die vorliegend sehr hohen Verfahrenskosten auferlegt wurden. Es wurde eine relativ geringe Beute von 435 € erzielt. Jedoch ist hierbei zu berücksichtigen, dass eine weit höhere Beute beabsichtigt war, und dieses Ziel wegen der Zeitschlosssicherung des Tresors nicht verwirklicht werden konnte.

(2) Gegen die Annahme eines minder schweren Falles sprach im Wesentlichen, dass die Tat von der Angeklagten zusammen mit U. M... und U. B... intensiv vorbereitet und geplant wurde. Gegen die Annahme eines minder schweren Falles sprach weiter, dass zwei Tatbestandsalternativen verwirklicht und mehrere Strafgesetze verletzt wurden.

(3) Unter Berücksichtigung aller Umstände erschien dem Senat die Anwendung des Regelstrafrahmens nicht als unangemessen hart.

b) Bei der Strafzumessung im engeren Sinne wurden die oben genannten Umstände zugunsten und zulasten der Angeklagten nochmals herangezogen und gewürdigt. Unter Abwägung aller Strafzumessungsgesichtspunkte erachtete das Gericht eine <em>Freiheitsstrafe von 7 (sieben) Jahren</em> für tat- und schuldangemessen.

12) Raubüberfall auf die Sparkassenfiliale in der A.-Sch.-Straße in Chemnitz am 14. Mai 2004:

a) Der Senat hat die gegen die Angeklagte verhängte Freiheitsstrafe dem gemäß §§ 255, 250 Abs. 2 StGB eröffneten Strafrahmen von 5 Jahren bis 15 Jahren entnommen.

i) Das Vorliegen eines minder schweren Falles wurde nach den oben dargestellten Grundsätzen geprüft.

ii) Der Senat hat eine Abwägung sämtlicher entlastender und belastender Gesichtspunkte vorgenommen:

(1) Für die Annahme eines minder schweren Falles sprach im Wesentlichen, dass die Angeklagte nicht vorbestraft ist, dass die Tat lange zurück liegt, dass sich die Angeklagte selbst gestellt hat und dass sie sich im Juli 2018 seit über sechseinhalb Jahren in Untersuchungshaft mit entsprechenden Sicherungsmaßnahmen befindet. Auch wurde die lange Verfahrensdauer gesehen und der. Umstand, dass der Angeklagten die vorliegend sehr hohen Verfahrenskosten auferlegt wurden.

(2) Gegen die Annahme eines minder schweren Falles sprach im Wesentlichen, dass die Tat von der Angeklagten zusammen mit U. M... und U. B... intensiv vorbereitet und geplant wurde. Gegen die Annahme eines minder schweren Falles sprach weiter, dass zwei Tatbestandsalternativen verwirklicht und mehrere Strafgesetze verletzt wurden. Gegen einen minder schweren Fall sprach auch die Höhe der Beute. Bei diesem Überfall wurden über 33.100 € Bargeld erlangt.

(3) Unter Berücksichtigung aller Umstände erschien dem Senat die Anwendung des Regelstrafrahmens nicht als unangemessen hart.

b) Bei der Strafzumessung im engeren Sinne wurden die oben genannten Umstände zugunsten und zulasten der Angeklagten nochmals herangezogen und gewürdigt. Unter Abwägung aller Strafzumessungsgesichtspunkte erachtete das Gericht eine <em>Freiheitsstrafe von 9 (neun) Jahren</em> für tat- und schuldangemessen.

13) Raubüberfall auf die Sparkassenfiliale in der S.straße in Chemnitz am 18. Mai 2004:

a) Der Senat hat die gegen die Angeklagte verhängte Freiheitsstrafe dem gemäß § 250 Abs. 2 StGB eröffneten Strafrahmen von 5 Jahren bis 15 Jahren entnommen.

i) Das Vorliegen eines minder schweren Falles wurde nach den oben dargestellten Grundsätzen geprüft.

ii) Der Senat hat eine Abwägung sämtlicher entlastender und belastender Gesichtspunkte vorgenommen:

(1) Für die Annahme eines minder schweren Falles sprach im Wesentlichen, dass die Angeklagte nicht vorbestraft ist, dass die Tat lange zurück liegt, dass sich die Angeklagte selbst gestellt hat und dass sie sich im Juli 2018 seit über sechseinhalb Jahren in Untersuchungshaft mit entsprechenden Sicherungsmaßnahmen befindet. Auch wurde die lange Verfahrensdauer gesehen und der Umstand, dass der Angeklagten die vorliegend sehr hohen Verfahrenskosten auferlegt wurden.

(2) Gegen die Annahme eines minder schweren Falles sprach im Wesentlichen, dass die Tat von der Angeklagten zusammen mit U. M... und U. B... intensiv vorbereitet und geplant wurde. Gegen die Annahme eines minder schweren Falles sprach weiter, dass zwei Tatbestandsalternativen verwirklicht und mehrere Strafgesetze verletzt wurden. Gegen einen minder schweren Fall sprach auch die Höhe der Beute. Bei diesem Überfall wurden über 73.800 € erlangt.

(3) Unter Berücksichtigung aller Umstände erschien dem Senat die Anwendung des Regelstrafrahmens nicht als unangemessen hart.

b) Bei der Strafzumessung im engeren Sinne wurden die oben genannten Umstände zugunsten und zulasten der Angeklagten nochmals herangezogen und gewürdigt. Unter Abwägung aller Strafzumessungsgesichtspunkte erachtete das Gericht eine <em>Freiheitsstrafe von 8 (acht) Jahren</em> für tat- und schuldangemessen.

14) Raubüberfall auf die Sparkassenfiliale in der S.straße in Chemnitz am 22. November 2005:

a) Der Senat hat die gegen die Angeklagte verhängte Freiheitsstrafe dem gemäß § 250 Abs. 2 StGB eröffneten Strafrahmen von 5 Jahren bis 15 Jahren entnommen.

i) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Frage der Verschiebung des Strafrahmens wegen Versuchs aufgrund einer Gesamtschau aller schuldrelevanten Umstände zu entscheiden. Dabei sind neben der Persönlichkeit des Täters, die Tatumstände im weitesten Sinn und dabei die versuchsbezogenen Gesichtspunkte, insbesondere die Nähe der Tatvollendung, die Gefährlichkeit des Versuchs und die eingesetzte kriminelle Energie umfassend zu würdigen.

(1) Für eine Strafrahmenverschiebung sprach zwar, dass die Angeklagte nicht vorbestraft ist, die Tat lange zurück liegt, dass sich die Angeklagte selbst gestellt hat und sie sich im Juli 2018 seit über sechseinhalb Jahren in Untersuchungshaft mit entsprechenden Sicherungsmaßnahmen befindet. Auch wurde die lange Verfahrensdauer gesehen und der Umstand, dass der Angeklagten die vorliegend sehr hohen Verfahrenskosten auferlegt wurden.

(2) Gegen eine Strafrahmenverschiebung sprach die Gefährlichkeit des Versuchs, die sich in der Nähe zur Tatvollendung ausdrückte. Die Erlangung der Beute stand unmittelbar bevor, da sich einer der Täter bereits im Tresorraum, wo das Geld der Bank aufbewahrt wurde, befand. Das hohe Maß der eingesetzten kriminellen Energie ergibt sich aus dem Umstand, dass die Tat von der Angeklagten zusammen mit U. M... und U. B... intensiv vorbereitet und geplant wurde. Gegen die Annahme eines minder schweren Falles sprach weiter, dass zwei Tatbestandsalternativen im Versuch verwirklicht und mehrere Strafgesetze verletzt wurden.

(3) Bei der Gesamtwürdigung dieser Umstände hielt der Senat eine Strafrahmenverschiebung nicht für sachgerecht, weswegen es bei der Strafandrohung des § 250 Abs. 2 StGB verblieb.

ii) Ein minder schwerer Fall gemäß § 250 Abs. 3 StGB ist nicht gegeben. Dabei hat der Senat das Vorliegen eines minder schweren Falles nach den oben dargestellten Grundsätzen geprüft.

(1) Der Senat hat die oben genannten Umstände zugunsten und zulasten der Angeklagten erneut herangezogen und gewürdigt und dabei nochmals berücksichtigt, dass der Raub im Versuchsstadium steckengeblieben ist.

(2) Unter Berücksichtigung aller Umstände erschien dem Senat die Anwendung des Regelstrafrahmens keinesfalls als unangemessen hart.

b) Bei der Strafzumessung im engeren Sinne wurden die oben genannten Umstände zugunsten und zulasten der Angeklagten nochmals herangezogen und gewürdigt. Dabei wurde auch nochmals berücksichtigt, dass der Raub im Versuchsstadium steckengeblieben ist. Unter Abwägung aller Strafzumessungsgesichtspunkte erachtete das Gericht eine <em>Freiheitsstrafe von 6 (sechs) Jahren</em> für tat- und schuldangemessen.

15) Raubüberfall auf die Sparkassenfiliale in der K.straße in Zwickau am 05. Oktober 2006:

a) Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Strafrahmen des § 211 StGB nach den §§ 23, 49 StGB zu verschieben.

b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Frage der Verschiebung des Strafrahmens wegen Versuchs aufgrund einer Gesamtschau aller schuldrelevanten Umstände zu entscheiden. Dabei sind neben der Persönlichkeit des Täters die Tatumstände im weitesten Sinn und dabei die versuchsbezogenen Gesichtspunkte, insbesondere die Nähe der Tatvollendung, die Gefährlichkeit des Versuchs und die eingesetzte kriminelle Energie umfassend zu würdigen.

i) Gegen eine Strafrahmenverschiebung sprach zwar die in der konkreten Tatbegehung – Abgabe eines Schusses mit einer scharfen Waffe auf eine Person – zum Ausdruck kommende kriminelle Energie sowie die Gefährlichkeit des Versuchs. Auch die Nähe der Tatvollendung lag vor, da das Opfer ohne ärztliche Hilfe verstorben wäre. Weiter wurde gesehen, dass mit der Tat mehrere Straftatbestände verwirklicht wurden. Gegen eine Strafrahmenverschiebung sprach weiter, dass die Raubtat von der Angeklagten zusammen mit U. M... und U. B... intensiv vorbereitet und geplant wurde.

ii) Für eine Strafrahmenverschiebung sprach jedoch, dass die Angeklagte nicht vorbestraft ist, dass die Tat lange zurück liegt dass die Angeklagte hinsichtlich der versuchten Tötung "nur" mit bedingtem Vorsatz handelte, dass sie sich selbst gestellt hat und dass sie sich im Juli 2018 seit über sechseinhalb Jahren in Untersuchungshaft mit entsprechenden Sicherungsmaßnahmen befindet. Auch wurde die lange Verfahrensdauer gesehen und der Umstand, dass der Angeklagten die vorliegend sehr hohen Verfahrenskosten auferlegt wurden.

iii) Bei der Gesamtwürdigung dieser Umstände hielt das Gericht eine Strafrahmenverschiebung für sachgerecht. Der Strafrahmen war daher auf einen solchen von 3 Jahren bis 15 Jahren zurückzuführen.

c) Bei der Strafzumessung im engeren Sinne wurden die oben genannten Umstände zugunsten und zulasten der Angeklagten nochmals herangezogen und gewürdigt, wobei, wenn auch mit geringerem Gewicht, nochmals berücksichtigt wurde, dass das Tötungsdelikt im Versuchsstadium steckenblieb. Gesehen wurde auch, dass der Raub nur versucht wurde. Unter Abwägung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände erschien eine Freiheitsstrafe von 12 (zwölf) Jahren tat- und schuldangemessen.

16) Raubüberfall auf die Sparkassenfiliale in der K. P. Straße in Stralsund am 07. November 2006:

a) Der Senat hat die gegen die Angeklagte verhängte Freiheitsstrafe dem gemäß § 250 Abs. 2 StGB eröffneten Strafrahmen von 5 Jahren bis 15 Jahren entnommen.

i) Das Vorliegen eines minder schweren Falles wurde nach den oben dargestellten Grundsätzen geprüft.

ii) Der Senat hat eine Abwägung sämtlicher entlastender und belastender Gesichtspunkte vorgenommen:

(1) Für die Annahme eines minder schweren Falles sprach im Wesentlichen, dass die Angeklagte nicht vorbestraft ist, dass die Tat lange zurück liegt, dass sich die Angeklagte selbst gestellt hat und dass sie sich im Juli 2018 seit über sechseinhalb Jahren in Untersuchungshaft mit entsprechenden Sicherungsmaßnahmen befindet. Auch wurde die lange Verfahrensdauer gesehen und der Umstand, dass der Angeklagten die vorliegend sehr hohen Verfahrenskosten auferlegt wurden.

(2) Gegen die Annahme eines minder schweren Falles sprach im Wesentlichen, dass die Tat von der Angeklagten zusammen mit U. M... und U. B... intensiv vorbereitet und geplant wurde. Gegen die Annahme eines minder schweren Falles sprach weiter, dass zwei Tatbestandsalternativen verwirklicht und mehrere Strafgesetze verletzt wurden. Gegen einen minder schweren Fall sprach auch die Höhe der Beute. Bei diesem Überfall wurden über 84.000 € erlangt.

(3) Unter Berücksichtigung aller Umstände erschien dem Senat die Anwendung des Regelstrafrahmens nicht als unangemessen hart.

b) Bei der Strafzumessung im engeren Sinne wurden die oben genannten Umstände zugunsten und zulasten der Angeklagten nochmals herangezogen und gewürdigt. Unter Abwägung aller Strafzumessungsgesichtspunkte erachtete das Gericht eine <em>Freiheitsstrafe von 8 (acht) Jahren</em> für tat- und schuldangemessen.

17) Raubüberfall auf die Sparkassenfiliale in der K. P. Straße in Stralsund am 18. Januar 2007:

a) Der Senat hat die gegen die Angeklagte verhängte Freiheitsstrafe dem gemäß §§ 255, 250 Abs. 2 StGB eröffneten Strafrahmen von 5 Jahren bis 15 Jahren entnommen.

i) Das Vorliegen eines minder schweren Falles wurde nach den oben dargestellten Grundsätzen geprüft.

ii) Der Senat hat eine Abwägung sämtlicher entlastender und belastender Gesichtspunkte vorgenommen:

(1) Für die Annahme eines minder schweren Falles sprach im Wesentlichen, dass die Angeklagte nicht vorbestraft ist, dass die Tat lange zurück liegt, dass sich die Angeklagte selbst gestellt hat und dass sie sich im Juli 2018 seit über sechseinhalb Jahren in Untersuchungshaft mit entsprechenden Sicherungsmaßnahmen befindet. Auch wurde die lange Verfahrensdauer gesehen und der Umstand, dass der Angeklagten die vorliegend sehr hohen Verfahrenskosten auferlegt wurden.

(2) Gegen die Annahme eines minder schweren Falles sprach im Wesentlichen, dass die Tat von der Angeklagten zusammen mit U. M... und U. B... intensiv vorbereitet und geplant wurde. Gegen die Annahme eines minder schweren Falles sprach weiter, dass zwei Tatbestandsalternativen verwirklicht und mehrere Strafgesetze verletzt wurden. Gegen einen minder schweren Fall sprach auch die Höhe der Beute. Bei diesem Überfall wurden über 169.000 € erlangt.

(3) Unter Berücksichtigung aller Umstände erschien dem Senat die Anwendung des Regelstrafrahmens nicht als unangemessen hart.

b) Bei der Strafzumessung im engeren Sinne wurden die oben genannten Umstände zugunsten und zulasten der Angeklagten nochmals herangezogen und gewürdigt. Unter Abwägung aller Strafzumessungsgesichtspunkte erachtete das Gericht eine Freiheitsstrafe von 9 (neun) Jahren für tat- und schuldangemessen.

18) Raubüberfall auf die Sparkassenfiliale in der G.straße in Arnstadt am 07. September 2011:

a) Der Senat hat die gegen die Angeklagte verhängte Freiheitsstrafe dem gemäß § 250 Abs. 2 StGB eröffneten Strafrahmen von 5 Jahren bis 15 Jahren entnommen.

i) Das Vorliegen eines minder schweren Falles wurde nach den oben dargestellten Grundsätzen geprüft.

ii) Der Senat hat eine Abwägung sämtlicher entlastender und belastender Gesichtspunkte vorgenommen:

(1) Für die Annahme eines minder schweren Falles sprach im Wesentlichen, dass die Angeklagte nicht vorbestraft ist, dass die Tat lange zurück liegt, dass sich die Angeklagte selbst gestellt hat und dass sie sich im Juli 2018 seit über sechseinhalb Jahren in Untersuchungshaft mit entsprechenden Sicherungsmaßnahmen befindet. Auch wurde die lange Verfahrensdauer gesehen und der Umstand, dass der Angeklagten die vorliegend sehr hohen Verfahrenskosten auferlegt wurden.

(2) Gegen die Annahme eines minder schweren Falles sprach im Wesentlichen, dass die Tat von der Angeklagten zusammen mit U. M... und U. B... intensiv vorbereitet und geplant wurde. Gegen die Annahme eines minder schweren Falles sprach weiter, dass zwei Tatbestandsalternativen verwirklicht und mehrere Strafgesetze verletzt wurden. Gegen einen minder schweren Fall sprach auch die Höhe der Beute. Bei diesem Überfall wurden mindestens 15.000 € erlangt.

(3) Unter Berücksichtigung aller Umstände erschien dem Senat die Anwendung des Regelstrafrahmens nicht als unangemessen hart.

b) Bei der Strafzumessung im engeren Sinne wurden die oben genannten Umstände zugunsten und zulasten der Angeklagten nochmals herangezogen und gewürdigt. Unter Abwägung aller Strafzumessungsgesichtspunkte erachtete das Gericht eine Freiheitsstrafe von 8 (acht) Jahren für tat- und schuldangemessen.

19) Raubüberfall auf die Sparkassenfiliale Am N.platz in Eisenach am 04. November 2011:

a) Der Senat hat die gegen die Angeklagte verhängte Freiheitsstrafe dem gemäß §§ 255, 250 Abs. 2 StGB eröffneten Strafrahmen von 5 Jahren bis 15 Jahren entnommen.

i) Das Vorliegen eines minder schweren Falles wurde nach den oben dargestellten Grundsätzen geprüft.

ii) Der Senat hat eine Abwägung sämtlicher entlastender und belastender Gesichtspunkte vorgenommen:

(1) Für die Annahme eines minder schweren Falles sprach im Wesentlichen, dass die Angeklagte nicht vorbestraft ist, dass die Tat lange zurück liegt, dass sich die Angeklagte selbst gestellt hat und dass sie sich im Juli 2018 seit über sechseinhalb Jahren in Untersuchungshaft mit entsprechenden Sicherungsmaßnahmen befindet. Auch wurde die lange Verfahrensdauer gesehen und der Umstand, dass der Angeklagten die vorliegend sehr hohen Verfahrenskosten auferlegt wurden.

(2) Gegen die Annahme eines minder schweren Falles sprach im Wesentlichen, dass die Tat von der Angeklagten zusammen mit U. M... und U. B... intensiv vorbereitet und geplant wurde. Gegen die Annahme eines minder schweren Falles sprach weiter, dass zwei Tatbestandsalternativen verwirklicht und mehrere Strafgesetze verletzt wurden. Gegen einen minder schweren Fall sprach auch die Höhe der Beute. Bei diesem Überfall wurden über 71.000 € erlangt.

(3) Unter Berücksichtigung aller Umstände erschien dem Senat die Anwendung des Regelstrafrahmens nicht als unangemessen hart.

b) Bei der Strafzumessung im engeren Sinne wurden die oben genannten Umstände zugunsten und zulasten der Angeklagten nochmals herangezogen und gewürdigt. Unter Abwägung aller Strafzumessungsgesichtspunkte erachtete das Gericht eine <em>Freiheitsstrafe von 9 (neun) Jahren</em> für tat- und schuldangemessen.

20) Brand F.straße am 04. November 2011:

a) Der Senat hat die gegen die Angeklagte verhängte Freiheitsstrafe dem gemäß § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB eröffneten Strafrahmen von 5 Jahren bis 15 Jahren entnommen. Dieser ist gegenüber der Strafdrohung des § 211 StGB und des § 306 c StGB, jeweils i.V.m. §§ 23, 49 StGB gemildert, das schärfere Gesetz, § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB.

Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Strafandrohung des § 211 StGB sowie des § 306c StGB gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB zu mildern, so dass nunmehr der Strafrahmen der besonders schweren Brandstiftung das schärfere Gesetz darstellt. Dabei hat der Senat auch vorliegend die Frage einer Strafrahmenverschiebung nach den vorstehend dargestellten Grundsätzen geprüft:

i) Gegen eine Strafrahmenverschiebung sprach, dass mehrere Straftatbestände und zwei Mordmerkmale vorlagen. Gesehen wurde auch, dass die Angeklagte versuchte, drei Menschen zu töten.

ii) Für eine Strafrahmenverschiebung sprach jedoch, da die Geschädigten unverletzt blieben, dass die Nähe der Tatvollendung nicht gegeben war. Weiter wurde berücksichtigt, dass die Angeklagte nicht vorbestraft ist, die Tat lange zurück liegt, die Angeklagte teilweise geständig ist, sie sich selbst gestellt hat und sie sich im Juli 2018 seit über sechseinhalb Jahren in Untersuchungshaft mit entsprechenden Sicherungsmaßnahmen befindet. Auch wurde die lange Verfahrensdauer gesehen und der Umstand, dass der Angeklagten die vorliegend sehr hohen Verfahrenskosten auferlegt wurden.

iii) Unter Berücksichtigung dieser Umstände war bei einer Gesamtwürdigung der für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände eine Strafrahmenverschiebung wegen Versuchs vorzunehmen und die konkrete Strafe wäre somit aus einem Strafrahmen von 3 Jahren bis 15 Jahren Freiheitsstrafe beziehungsweise 2 Jahren bis 11 Jahren 3 Monaten zu entnehmen. Der Strafrahmen des § 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB, der von 5 Jahren bis 15 Jahren reicht, stellt gegenüber den gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 211 StGB und des § 306 c StGB das schärfere Gesetz dar.

b) Bei der Strafzumessung im engeren Sinne wurden die oben genannten Umstände zugunsten und zulasten der Angeklagten nochmals herangezogen und gewürdigt, wobei berücksichtigt wurde, dass die Tat im Hinblick auf die versuchten Tötungen im Versuchsstadium steckenblieb. Unter Abwägung aller Strafzumessungsgesichtspunkte erachtete das Gericht eine <em>Freiheitsstrafe von 13 (dreizehn) Jahren</em> für tat- und schuldangemessen.

21) Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung:

a) Der Senat hat die gegen die Angeklagte verhängte Strafe wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung aus dem Strafrahmen des § 129a Abs. 1 StGB entnommen, der von 1 Jahr bis 10 Jahre Freiheitsstrafe reicht.

b) Eine Milderung nach § 129a Abs. 6 StGB i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB kam nicht in Betracht, da die Schuld der Angeklagten weder gering noch ihre Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung war. Die Voraussetzungen des § 129 Abs. 6 StGB liegen nicht vor.

c) Innerhalb des nicht gemilderten Strafrahmens von 1 Jahr bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe hat der Senat im Wesentlichen folgende Umstände berücksichtigt:

i) Zugunsten der Angeklagten wurde berücksichtigt, dass die Tat schon lange zurückliegt, dass die Angeklagte sich selbst gestellt hat und sich im Juli 2018 seit über sechseinhalb Jahren in Untersuchungshaft mit entsprechenden Sicherungsmaßnahmen befindet. Weiter wurde gesehen, dass sie den objektiven Sachverhalt zum Teil einräumte und sie nicht vorbestraft ist. Gesehen wurden auch die Belastung durch die Dauer der Hauptverhandlung und der Umstand, dass der Angeklagten die vorliegend sehr hohen Verfahrenskosten auferlegt wurden.

ii) Zulasten der Angeklagten wurde berücksichtigt, dass sich die mitgliedschaftliche Beteiligung über längere Zeit erstreckte und sich auf essenziell wichtige Belange der terroristischen Vereinigung bezog.

iii) Unter Abwägung aller Umstände erschien dem Senat eine <em>Freiheitsstrafe von 6 (sechs) Jahren</em> tat- und schuldangemessen.

22) Gesamtstrafenbildung:

Gemäß §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 Satz 1 StGB war als <em>Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe</em> zu erkennen.

23) Besondere Schwere der Schuld:

a) Unter Zugrundelegung der höchstrichterlichen Rechtsprechung waren im Rahmen der Prüfung der besonderen Schuldschwere aufgrund einer Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit die schuldrelevanten Umstände zu ermitteln und zu gewichten.

b) Die für die Entscheidung maßgeblichen Umstände wurden im Wesentlichen darin gesehen:

i) Zugunsten der Angeklagten wurde gewertet, dass sie nicht vorbestraft ist, dass sie teilweise geständig war, dass sie sich selbst gestellt hat und dass sie sich im Juli 2018 seit über sechseinhalb Jahren in Untersuchungshaft mit entsprechenden Sicherungsmaßnahmen befindet. Auch wurde gesehen, dass die Taten lange zurück liegen. Berücksichtigt wurden auch die lange Verfahrensdauer und der Umstand, dass der Angeklagten die vorliegend sehr hohen Verfahrenskosten auferlegt wurden.

ii) Für die besondere Schuldschwere sprach die Vielzahl der begangenen Mordtaten und die Vielzahl der weiteren schweren Straftaten. Insgesamt handelt es sich nach Wertung des Senats um Umstände mit besonderem Gewicht.

iii) Im Wege einer zusammenfassenden Würdigung der Taten und der Täterpersönlichkeit kam der Senat zu dem Ergebnis, dass die Schuld der Angeklagten besonders schwer wiegt. Die besondere Schwere der Schuld nach § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB war daher festzustellen.

1) Ausgangspunkt der gegen den Angeklagten ... verhängten Freiheitsstrafe wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung war der Strafrahmen des § 129a Abs. 5 StGB, der von 6 Monaten bis 10 Jahre Freiheitsstrafe reicht.

2) Eine Milderung nach § 129a Abs. 6 StGB i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB kam nicht in Betracht, da die Schuld des Angeklagten nicht gering ist. Seine Unterstützungshandlung entfaltete über einen Zeitraum von mehreren Jahren Wirksamkeit. Seine Mitwirkung war auch nicht von untergeordneter Bedeutung, weil er es durch seine Tathandlung ermöglichte, dass U. B... und die Angeklagte Z... mehrere Jahre lang verbilligte Bahntickets erwerben konnten und auf diese Weise mit geringerem finanziellem Aufwand bundesweit mobil waren. Zudem ermöglichte seine Unterstützung das Ausweisen mit dem auf falsche Personalien ausgestellten Behelfsdokument BahnCard. Seine-Unterstützungstätigkeit war zudem mehraktig und umfasste die Übernahme der Fotos von Z... und B..., das Bestellen der Karten, die Übergabe der Karten und die Kaufpreisüberweisungen hinsichtlich der Verlängerungskarten.

3) Für die Milderungsmöglichkeit nach § 129a Abs. 7 i.V.m. § 129 Abs. 6 StGB liegen die Voraussetzungen offensichtlich nicht vor.

4) Innerhalb des nicht gemilderten Strafrahmens von 6 Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe hat der Senat im Wesentlichen folgende Umstände berücksichtigt:

a) Zugunsten des Angeklagten wurde berücksichtigt, dass die Tat bereits mehrere Jahre zurückliegt, dass der Angeklagte mit bedingtem Vorsatz handelte und er nicht vorbestraft ist. Gesehen wurde auch, dass sich der Angeklagte von November 2011 bis Juni 2012 in Untersuchungshaft befand und er sich seit September 2017 bis zur Verkündung des Urteils am 10. Juli 2018 wieder in Untersuchungshaft mit entsprechenden Sicherungsmaßnahmen befand, wobei er aufgrund seiner familiären Situation als Familienvater mit zunächst zwei, nunmehr drei Kindern besonders haftempfindlich ist. Berücksichtigt wurden auch die Belastung des Angeklagten durch die Dauer der Hauptverhandlung und die, solange er sich auf freiem Fuß befand, jeweiligen langen Anreisen aus Zwickau. Auch der Umstand, dass dem Angeklagten die vorliegend sehr hohen Verfahrenskosten auferlegt wurden, wurde gesehen.

b) Zulasten des Angeklagten wurde berücksichtigt, dass es sich um zwei BahnCards handelte, die er der terroristischen Vereinigung zur Verfügung stellte.

c) Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte erschien dem Senat eine <em>Freiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren 6 (sechs) Monaten</em> tat- und schuldangemessen.

1) Ausgangspunkt der gegen den Angeklagten G... verhängten Gesamtfreiheitsstrafe wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung war der Strafrahmen des § 129a Abs. 5 StGB, der von 6 Monaten bis 10 Jahre Freiheitsstrafe reicht.

2) Eine Milderung nach § 129a Abs. 6 StGB i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB kam in allen Fällen nicht in Betracht, da die Mitwirkung des Angeklagten G... nicht von untergeordneter Bedeutung ist. Die jeweilige Unterstützungshandlung des Angeklagten G... war nicht von untergeordneter Bedeutung, weil er es durch seine jeweilige Tathandlung mit ermöglichte, dass sich U. B... mit falschen Personalien ausweisen konnte. Er ermöglichte es der Angeklagten Z... sich unter falschen Personalien ärztlich behandeln zu lassen. Der Angeklagte G... hat es durch seine jeweiligen Handlungen mit ermöglicht, dass Mitglieder des NSU viele Jahre im Untergrund leben und ihre Taten begehen konnten, ohne von den Sicherheitsbehörden festgenommen zu werden. Seine Unterstützungstätigkeit war jeweils mehraktig und umfasste das Beschaffen und die jeweilige Übergabe der Dokumente. Derartige Handlungen des Angeklagten sind nach Ansicht des Senats nicht von untergeordneter Bedeutung. Die Frage, ob vor dem Hintergrund der geleisteten Aufklärungshilfe die Schuld des Angeklagten als gering anzusehen ist, kann offenbleiben, weil, wie dargelegt, seine Mitwirkung nicht von untergeordneter Bedeutung ist und daher § 129a Abs. 6 StGB nicht zur Anwendung kommt.

3) Für die Milderungsmöglichkeit nach § 129a Abs. 7 i.V.m. § 129 Abs. 6 StGB liegen die Voraussetzungen offensichtlich nicht vor.

4) Das Gericht hat allerdings von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Strafrahmen gemäß §§ 46b Abs. 1 Nr. 1, 49 Abs. 1 StGB zu verschieben, da der Angeklagte durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass die Lieferung auch der Waffe Ceska durch die Angeklagten S... und W..., mithin Beihilfe zum Mord in neun Fällen, aufgedeckt werden konnte. Die Angaben des Angeklagten G... zum Transport einer Waffe im Auftrag von R. W... an B. Z..., U. M... und U. B... und der Herkunft dieser Waffe aus dem Szeneladen M. führten nach den glaubhaften Angaben des Zeugen OStA beim BGH Dr. M... zur Ermittlung der Herkunft der Tatwaffe Ceska sowie zu C. S... als weiterem Waffenlieferanten und nachfolgend zur Ermittlung der Beteiligung des Angeklagten W.... Das Gericht hat den Umfang der offenbarten Tatsachen und deren Bedeutung für die Aufklärung der Taten wie auch den Zeitpunkt der Offenbarung, nämlich am Anfang der Ermittlungen, berücksichtigt. Zusätzlich wurde gesehen, dass die Angaben des Angeklagten G... zu den sogenannten Richtungsdiskussionen für die Aufklärung des subjektiven Tatbestands bei den Angeklagten Z... und W... sowie beim Angeklagten G... selbst von großer Bedeutung waren. Ein Absehen von Strafe gemäß § 46b Abs. 1 S. 4 StGB kam wegen der Schuld des Täters, die sich aus der Anzahl und der von ihm erkannten Bedeutung seiner Taten für die terroristische Vereinigung ergibt, nicht in Betracht.

a) Innerhalb des gemilderten Strafrahmens von 1 Monat bis zu 7 Jahren 6 Monaten Freiheitsstrafe hat der Senat im Wesentlichen folgende Umstände berücksichtigt:

i) Zugunsten des Angeklagten wurde berücksichtigt, dass die Taten bereits mehrere Jahre zurückliegen, dass er hinsichtlich des objektiven Tatbestands geständig war und dass er mit bedingtem Vorsatz handelte und dass er nicht vorbestraft ist. Gesehen wurde auch, dass sich der Angeklagte von November 2011 bis Mai 2012 in Untersuchungshaft befand. Berücksichtigt wurden auch die Belastung des Angeklagten durch die Dauer der Hauptverhandlung und die jeweiligen langen Anreisen nach München aus seinem Wohnort bei Hannover. Auch der Umstand, dass dem Angeklagten die vorliegend sehr hohen Verfahrenskosten auferlegt wurden, wurde gesehen.

ii) Zulasten des Angeklagten wurde berücksichtigt, dass sich seine Unterstützungshandlungen über einen langen Zeitraum erstreckten.

b) Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte erschienen dem Senat folgende Einzelstrafen tat- und schuldangemessen:

i) für das Überlassen des Führerscheins: <em>2 (zwei) Jahre 6 (sechs) Monate Freiheitsstrafe;</em>

ii) für das Überlassen der AOK-Karte: <em>6 (sechs) Monate Freiheitsstrafe;</em>

iii) für das Überlassen des Reisepasses: <em>1 (ein) Jahr 6 (sechs) Monate Freiheitsstrafe.</em>

c) Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände wurden die Einzelfreiheitsstrafen unter Erhöhung der Einsatzstrafe von 2 (zwei) Jahren 6 (sechs) Monate auf eine <em>Gesamtfreiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren</em> zurückgeführt, die tat- und schuldangemessen erschien.

Der Senat hat die gegen den Angeklagten W... verhängte Freiheitsstrafe einem reduzierten Strafrahmen von 3 Jahren bis 15 Jahren entnommen:

1) Ausgangspunkt war hierbei die Strafandrohung des § 211 Abs. 1 StGB. Gemäß § 27 Abs. 2 StGB ist die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB für den Gehilfen zu mildern.

2) Die Voraussetzungen für eine weitere Strafrahmenverschiebung gemäß § 28 Abs. 1 StGB lagen nicht vor.

a) Der Senat geht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon aus, dass Mord und Totschlag zwei selbständige Tatbestände sind. Hieraus folgt, dass die Mordmerkmale des § 211 StGB die Strafbarkeit begründen. Auf Teilnehmer der Tat ist daher nur § 28 Abs. 1 StGB anwendbar. Eine Anwendung von § 28 Abs. 2 StGB scheidet nach dem Wortlaut von vornherein aus.

b) Liegt dann, wie hier, das tatbezogene Mordmerkmal der Heimtücke vor, auf das sich der Vorsatz des Angeklagten W... erstreckte, bleibt es bei der akzessorischen Bestrafung des Teilnehmers ohne weitere Milderung nach § 49 Abs. 1 StGB. Liegt, wie hier, das täterbezogene Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe auch beim Teilnehmer W... vor, scheidet die Anwendung von § 28 Abs. 1 StGB nach seinem Wortlaut aus.

c) Bei der Abwägung innerhalb dieses Strafrahmens wurden im Wesentlichen folgende Umstände berücksichtigt:

i) Zugunsten des Angeklagten wurde gesehen, dass er mit bedingtem Vorsatz handelte, dass er den objektiven Sachverhalt zum Teil einräumte und dass die Tat lange zurückliegt. Weiter hat der Senat die Länge des Verfahrens sowie den Umstand berücksichtigt, dass sich der Angeklagte im Juli 2018 seit über sechseinhalb Jahren in Untersuchungshaft mit entsprechenden Sicherungsmaßnahmen befindet und er im Hinblick auf seine familiäre Situation als Familienvater mit zwei Kindern besonders haftempfindlich ist. Zu seinen Gunsten wurde auch gesehen, dass er nicht vorbestraft ist und ihm die vorliegend sehr hohen Verfahrenskosten auferlegt wurden.

ii) Des Weiteren wurde zu seinen Gunsten ein Härteausgleich mit der schon vollstreckten Geldstrafe aus dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Gera vom 04. Juni 2007 (Az. 14 Ds 114 Js 14150/05, Tatzeit: 05. Juli 2005) vorgenommen.

iii) Zulasten des Angeklagten wurde berücksichtigt, dass die Waffe Ceska bei der Ermordung von neun Menschen eingesetzt wurde.

iv) Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erschien eine <em>Freiheitsstrafe von 10 (zehn) Jahren</em> tat- und schuldangemessen.

Der Angeklagte S... hat am 06. Februar 2001 sein 21. Lebensjahr vollendet. Er war damit zur Tatzeit 20 Jahre alt und somit noch Heranwachsender i.S.v. §§ 1 Abs. 2, 105 Abs. 1 JGG. Der Senat hat auf den Angeklagten gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG das materielle Jugendrecht angewendet, da eine Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergab, dass er zur Tatzeit nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand. Bei dieser Beurteilung hat sich der Senat von dem psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. med. L... beraten lassen. Der Sachverständige ist langjähriger Direktor des Instituts für Forensische Psychiatrie der Universität D. und dem Senat seit vielen Jahren als erfahrener Gutachter bekannt. Er hat den Angeklagten S... zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des § 105 JGG untersucht und hierüber ein Gutachten erstattet.

Die Persönlichkeit des Angeklagten S... habe selbstunsicher, gehemmt, empfindsam und ein Stück weit auch geltungsbedürftig gewirkt. Nach der eigenen Beschreibung des Angeklagten und auch aufgrund seines Verhaltens während der Exploration sei davon auszugehen, dass er sich leicht von anderen beeindrucken lasse und nur über ein geringes aktives Durchsetzungsvermögen verfüge. Hinweise auf einen psychopathologischen Zustand hätten sich nicht ergeben. Hinsichtlich seiner Lebensgeschichte seien die folgenden Angaben psychiatrisch relevant gewesen: der Angeklagte sei als jüngeres von zwei Kindern in ... geboren, die Mutter sei manisch gewesen und habe in Deutschland behandelt werden müssen. Die Familie sei deshalb kurz nach der Geburt des Angeklagten wieder nach Jena zurückgekehrt. Auch bei der sieben Jahre älteren Schwester des Angeklagten seien wiederholt manische Krankheitsphasen aufgetreten. Er selbst habe Magen- und Darmprobleme gehabt, ansonsten lägen keine körperlichen Vorerkrankungen vor; auch habe er weder unter einer affektiven noch unter einer anderen schwerwiegenden psychiatrischen Erkrankung gelitten. Die Beziehung zu seinem Vater sei angespannt gewesen, er habe ihn als kontrollierend erlebt. Die Mutter sei ängstlich und besorgt gewesen. Er habe die Realschule abgeschlossen. Von seinen Mitschülern habe er sich gemobbt gefühlt, was er darauf zurückführe, dass er wegen seiner nicht eingestandenen Homosexualität verunsichert gewesen sei. Anschließend habe er eine Lehre als Konditor in der Nähe von Hannover begonnen, sei aber nach der Probezeit wegen Schwierigkeiten mit seinem Meister nicht übernommen worden. Er sei dann nach Jena ins Elternhaus zurückgekehrt und habe eine Lehre zum Autolackierer absolviert. Danach sei er zunächst neun Monate arbeitslos gewesen, bevor er für etwa zwei bis zweieinhalb Jahre in einer Zeitarbeitsfirma beschäftigt gewesen sei. Er habe dann sein Fachabitur gemacht, sei nach Düsseldorf gezogen und habe ein Studium der Sozialpädagogik begonnen, das er 2007 erfolgreich mit dem Diplom abgeschlossen habe. Bis zu seiner Festnahme habe er dann für die Aidshilfe Düsseldorf und in einem schwul-lesbischen Zentrum gearbeitet.

Der Sachverständige führte weiter aus, dass der Angeklagte nach seinen Angaben seine Homosexualität als Makel erlebt habe, weswegen er immer gehofft habe, dass sich noch eine heterosexuelle Orientierung einstellen werde. In seiner Jugend habe er mit niemandem über seine Probleme sprechen können. Mit 20 Jahren sei ihm bewusst geworden, dass er eine homosexuelle Orientierung habe, mit 22 Jahren habe er erste Erfahrungen gesammelt. Seine Aktivitäten in der rechtsradikalen Szene habe er mit der Protesthaltung gegen seine Eltern begründet. Er habe deswegen zum Beispiel rechtsradikale Lieder gehört, da er damit seine Eltern habe provozieren können. Zudem habe er durch die Anerkennung in der Szene eine Aufwertung seines Selbstwertgefühls erfahren.

Der Sachverständige führte in diesem Zusammenhang aus, dass das Selbstwertgefühl des Angeklagten wegen seiner damals noch nicht akzeptierten Homosexualität brüchig gewesen sei. Die sei aber nur ein Teilaspekt für die Erklärung des Abdriftens in die rechtsradikale Szene. Es dürfte die Faszination, die für einen jungen Mann von der Möglichkeit ausgehe, sich als Mitglied einer scheinbar elitären Gruppe zu fühlen und sich für ethisch vermeintlich hochstehende Ziele einsetzen zu können, an sich schon ein gewisses Gefährdungspotential mit sich bringen. Aber auch wenn der Angeklagte aufgrund seines zwischenzeitlich erfolgten Sozialpädagogikstudiums und nach einer tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie verstärkt zu einer psychologisierenden Betrachtungsweise seiner damaligen Beweggründe neige, würden seine entsprechenden Überlegungen durchaus nachvollziehbar erscheinen. So habe er sich um Kontakt zur rechtsradikalen Szene bemüht, als er nach dem Abbruch der Konditorlehre wieder ins Elternhaus habe zurückkehren müssen. Umgekehrt habe dann für seine Abkehr von der Szene eine nicht unwesentliche Rolle gespielt, dass seine Eltern im August 2000 nach der Hausdurchsuchung und nach seiner Entlassung aus dem Unterbindungsgewahrsam zu ihm gehalten hätten. Das bedeute, dass die jugendliche Protesthaltung wohl eine Rolle dafür gespielt habe, dass er in die rechtsradikale Szene geraten sei. Zudem könne man im Zusammenhang mit der von ihm damals noch innerlich abgewehrten Homosexualität die Anziehungskraft der rechtsradikalen Szene mit ihrer ausgesprochen homosexualitätsfeindlichen Ideologie psychodynamisch als eine Art Reaktionsbildung verstehen. Sicher sei der Angeklagte von der betonten Männlichkeit der Szene und einzelner Mitglieder der Szene fasziniert und auch sexuell angezogen gewesen. In diesem Zusammenhang sei wohl auch die erste Begegnung mit U. B... besonders eindrucksvoll gewesen.

Zur Frage, ob der Angeklagte S... nach seinem psychischen Entwicklungsstand zur Tatzeit einem Jugendlichen gleichstand, führte der Sachverständige aus, dass als Beurteilungskriterien die Reifekriterien heranzuziehen seien, die auf der Grundlage der früheren "Marburger Richtlinien" von Esser herausgearbeitet worden seien, nämlich der äußere Gesamteindruck, eine realistische Lebensplanung, Eigenständigkeit gegenüber den Eltern, eine ernsthafte Einstellung gegenüber Arbeit und Schule, eine realistische Alltagsbewältigung, gleichaltrige oder ältere Freunde, Bindungsfähigkeit und die sexuelle Findung sowie eine konsistente berechenbare Stimmungslage. Der psychiatrische Sachverständige führte weiter aus, dass eine retrospektive Beurteilung eines, wie hier, weit zurückliegenden Entwicklungs- und Reifestandes die methodische Schwierigkeit mit sich bringe, dass es zum jetzigen Zeitpunkt kaum mehr möglich sei, das Verhalten des Angeklagten S... sowie seine Einstellungen und sein Auftreten als Neunzehnjähriger oder Zwanzigjähriger direkt zu erfassen. Die Beurteilung der Entwicklungsreife müsse daher zwangsläufig auf der Basis der im Rahmen der jetzigen Exploration und Untersuchung gemachten Angaben des Angeklagten erfolgen. Insofern seien viele der vorgenannten Kriterien im Nachhinein kaum mehr valide fassbar, insbesondere nicht bezogen auf die hier fragliche Tatzeit im Jahre 2000.

In diesem Zusammenhang führte der Sachverständige weiter aus, dass im Hinblick darauf, dass es um einen Reifegrad gehe, den der Angeklagte vor über 15 Jahren gehabt habe, der äußere Gesamteindruck – also ob er eher einem Erwachsenen oder einem Jugendlichen ähnlich gesehen habe – nicht beurteilt werden könne. Das Gleiche gelte für die Lebensplanung, die jetzt im Nachhinein schwer einzuschätzen sei. Hinsichtlich der Eigenständigkeit gegenüber den Eltern sei zwar eine Ablösung durch die Hinwendung zur rechtsradikalen Szene erfolgt, dies habe aber wohl der Abgrenzung zu seinen Eltern gedient und sei, da es auf einer Protesthaltung beruht habe, nicht als Eigenständigkeit im Sinne der Reifekriterien zu bewerten. Zur Eigenständigkeit gegenüber der Peergroup sei zu bemerken, dass der Angeklagte in der rechtsradikalen Szene zwar die Einstellung der Peergroup ungeprüft übernommen habe, er aber andrerseits innerhalb der NPD und der JN auch mit Führungsaufgaben bedacht worden sei. Auch das Alter der Mitglieder der Peergroup sei nicht auffällig gewesen, da die Mitglieder der Peergroup weder wesentlich älter noch wesentlich jünger als der Angeklagte gewesen seien. Im Hinblick auf die schulische Entwicklung, die Ausbildung und die Bewältigung des Alltags seien keine Defizite zu erkennen. Wesentlich erscheine aber der Aspekt der damals noch sehr mangelhaften sexuellen Identitätsfindung, hier seien deutliche Defizite zu erkennen. Das beträfe zum Einen den Bereich Bindungsfähigkeit: der Angeklagte habe zwar Freunde gehabt, aber in einem wesentliche Bereich, nämlich dem sexuellen, habe es an einer entsprechenden Offenheit seinen Freunden gegenüber gefehlt; intime sowie partnerschaftliche Kontakte seien dadurch im fraglichen Zeitraum unmöglich gewesen. Besonders wesentlich sei aber die damals mangelhafte sexuelle Identitätsfindung gewesen. Durch die deutliche Entwicklungsverzögerung in diesem Bereich sei der Angeklagte in seiner Reifung zu einem eigenständigen erwachsenen Menschen insgesamt beeinträchtigt gewesen, da viele seiner damaligen Erlebens- und Verhaltensweisen direkt oder indirekt durch die mangelnde sexuelle Identitätsfindung bestimmt gewesen seien. Im Rahmen seines Coming-out habe er sich dann von der rechten Szene gelöst, habe sich beruflich neu orientiert, habe sich mit seiner Vergangenheit auseinandergesetzt und sei auch offen mit dieser Vergangenheit umgegangen. Dies zeige, dass ein erhebliches Entwicklungspotential vorhanden gewesen sei, das sich erst später verwirklicht habe. Das wiederum spreche dafür, dass bestimmte Aspekte den Angeklagten, der zwar zum Teil altersgerecht entwickelt gewesen sein möge, seinerzeit in einer normalen Persönlichkeitsentwicklung beeinträchtigt hätten und die somit zu Reifeverzögerungen zur Tatzeit geführt haben dürften. Die im weiteren Verlauf erfolgte Persönlichkeitsnachreifung weise darauf hin, dass der Angeklagte sich im fraglichen Zeitraum noch in einer biografischen Phase befunden habe, in dem noch ein erhebliches Entwicklungspotential vorhanden gewesen sei, was dann auch tatsächlich wirksam geworden sei. Aus psychiatrischer Sicht sprächen danach ernsthafte Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte S... zur Tatzeit nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichgestanden habe.

Der Senat hat bei der von ihm vorgenommenen Gesamtwürdigung das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. med. L... nachvollzogen und die vom Sachverständigen dargelegten und erläuterten Reifekriterien geprüft. Dabei ist der Senat in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen zu dem Ergebnis gelangt, dass zum Zeitpunkt der Tatbegehung beim Angeklagten noch Entwicklungskräfte in größerem Umfang wirksam waren und er im Hinblick auf seine Reifeentwicklung einem Jugendlichen gleichstand.

1) Verhängung einer Jugendstrafe gemäß § 17 Abs. 2 GG

Gegen den Angeklagten S... war gemäß § 17 Abs. 2 JGG Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld zu verhängen.

Bei der Beurteilung der Schuldschwere im Sinne von § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG kommt dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat keine selbständige Bedeutung zu; er ist nur insoweit von Belang, als aus ihm Schlüsse auf die Persönlichkeit des Täters und die Höhe der Schuld gezogen werden können. Darüber hinaus ist entscheidend die innere Tatseite, das heißt, inwieweit sich die charakterliche Haltung und die Persönlichkeit sowie die Tatmotivation des Jugendlichen beziehungsweise Heranwachsenden in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben (vgl. BGH NStZ-RR 2001, 215, 216; BGH NStZ 2010, 281).

Die Haltung, die Persönlichkeit und auch die Tatmotivation des Angeklagten haben sich im Zusammenhang mit der Tatausführung in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen. Dabei wiegt die vorwerfbare Schuld des Angeklagten so schwer, dass Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nicht ausreichen, sondern die Verhängung einer Jugendstrafe erforderlich ist.

2) Bemessung der Jugendstrafe

Bei der Bemessung der Jugendstrafe ist der Senat gemäß §§ 18 Abs. 1, 105 Abs. 3 JGG von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren ausgegangen. Er hat die Jugendstrafe so bemessen, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung auf den Angeklagten möglich ist, § 18 Abs. 2 JGG.

Zugunsten der Angeklagten wurde berücksichtigt, dass die Tat bereits mehrere Jahre zurückliegt, er den äußeren Sachverhalt weitgehend eingeräumt hat, er mit bedingtem Vorsatz handelte, sich selbst belastete sowie zur Aufklärung der Lieferung der für die Ceska-Serie benutzten Tatwaffe beigetragen hat und nicht vorbestraft ist. Gesehen wurde auch, dass sich der Angeklagte von Februar 2012 bis Mai 2012 in Untersuchungshaft befand. Berücksichtigt wurde auch die Belastung des Angeklagten durch die Dauer der Hauptverhandlung. Auch der Umstand, dass dem Angeklagten die vorliegend sehr hohen Verfahrenskosten auferlegt wurden, wurde gesehen.

Zulasten des Angeklagten wurde berücksichtigt, dass die Waffe Ceska bei der Ermordung von neun Menschen eingesetzt wurde.

Der Senat ist der Ansicht, dass vorliegend die Verhängung einer Jugendstrafe von drei Jahren erzieherisch ausreichend, aber auch geboten erscheint. Dabei verkennt der Senat nicht, dass im Hinblick auf die lang zurück liegende Tat beim Angeklagten zwischenzeitlich eine Entwicklung in seiner Persönlichkeit stattgefunden, er sich von der rechtsradikalen Szene gelöst, einen neuen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut und ein Studium absolviert hat. Der Senat hat auch gesehen, dass sich der Angeklagte in den vergangenen Jahren bereits kritisch mit seiner Vergangenheit auseinandergesetzt hat. Dabei ist aber auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte sich erst nach dem Bekanntwerden des NSU und seiner Taten im November 2011 auch zu der von ihm begangenen Straftat im Jahre 2000, jedenfalls hinsichtlich des äußeren Sachverhalts, bekannt hat. Im Hinblick auf seine Primärpersönlichkeit, die von dem psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. med. L... nach Ansicht des Senats überzeugend als recht gehemmt, selbstunsicher und empfindsam und als Persönlichkeit, die sich leicht von anderen beeindrucken lasse und nur über ein geringes aktives Durchsetzungsvermögen verfüge, beschrieben wird (vgl. vorstehend Teil A), ist der Senat der Ansicht, dass zum Einwirken auf die Stabilisierung der Persönlichkeit des Angeklagten, trotz des langen Zeitablaufs, die <em>Jugendstrafe</em> in der verhängten Höhe <em>von 3 (drei) Jahren</em> notwendig ist.

1) Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung wird nicht angeordnet.

a) Die formeilen Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 StGB liegen vor:

i) Die Angeklagte wird unter anderem wegen zehn tatmehrheitlicher Fälle des Mordes in sechs Fällen in Tateinheit mit anderen Delikten jeweils zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe beziehungsweise in sechs Fällen zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt.

ii) Somit hat sie wegen mehr als drei Straftaten des Mordes, also einer Straftat der in § 66 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 StGB genannten Art, jeweils eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt. Zusätzlich wird sie mehrfach auch wegen einer dieser Taten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt.

b) Es kann dahinstehen, ob die Gesamtwürdigung der Angeklagten und ihrer Taten ergibt, dass sie infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist (§ 66 Abs. 2 StGB i.V.m. § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB). Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist neben der Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe bei dem im vorliegenden Fall anzuwendenden Recht nur dann möglich, wenn sie unerlässlich ist. (vgl. BGH, Urteile vom 10. Januar 2013 – 3 StR 330/12 – und vom 25. Juli 2012 – 2 StR 111/12). Unerlässlichkeit liegt hier jedoch nicht vor.

i) Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist die Anordnung der Sicherungsverwahrung auch neben lebenslanger Freiheitsstrafe möglich. Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebots im Recht der Sicherungsverwahrung (BGBl. I 2012, S. 2425) am 01. Juni 2013 sind für Anlasstaten, die vor diesem Stichtag begangen wurden, gemäß Art. 316f Abs. 2 Satz 1 EGStGB die bis zum 31. Mai 2013 geltenden Vorschriften über die Sicherungsverwahrung anzuwenden, hier gemäß Art. 316e Abs. 1 EGStGB die Vorschriften über die Sicherungsverwahrung in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2300). Gemäß Art. 316e Abs. 1 EGStGB sind die Vorschriften über die Sicherungsverwahrung in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2300) nur anzuwenden, wenn die Tat oder mindestens eine der Taten, wegen deren Begehung die Sicherungsverwahrung angeordnet werden soll, nach dem 31. Dezember 2010 begangen worden ist. Das ist hier der Fall: Eine der Taten, wegen deren Begehung die Sicherungsverwahrung angeordnet werden soll, nämlich die Tat in der F.straße, wurde am 04. November 2011 und somit nach dem 31. Dezember 2010 begangen.

ii) Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 04. Mai 2011 ist § 66 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2300) mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 Abs. 1 Grundgesetz unvereinbar (BVerfG NJW 2011, 1931, 1935 Rn. 85). Das Bundesverfassungsgericht ordnete aber trotz der Unvereinbarkeit dieser Vorschrift mit dem Grundgesetz die Weitergeltung der Norm bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber, längstens bis zum 31. Mai 2013, an (BVerfG NJW 2011, 1931, 1945 Rn. 167). Während der Übergangszeit konnte die Sicherungsverwahrung nur nach Maßgabe einer "strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung" angeordnet werden, also wenn der damit verbundene Eingriff gegen den Angeklagten unerlässlich war, um die Ordnung des betroffenen Lebensbereichs nach einer "strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung" aufrechtzuerhalten (BVerfG NJW 2011, 1931, 1945 Rn. 172). Dieser während der Übergangszeit geltende Maßstab gilt aus Gründen des Vertrauensschutzes fort für Taten, die bis zum 31. Mai 2013 begangen wurden (vgl. BGH NStZ 2014, 207). Er gilt demnach auch im hier vorliegenden Fall, weil die Brandlegung in der F.straße am 04. November 2011 erfolgte und die Tat somit nach dem 31. Dezember 2010 und bis zum 31. Mai 2013 begangen wurde.

iii) Legt man diesen Maßstab zugrunde, so ist vorliegend im Rahmen der nach § 66 Abs. 2 StGB zu treffenden Ermessensentscheidung ein Nebeneinander von lebenslanger Freiheitsstrafe und Sicherungsverwahrung nicht unerlässlich. Eine lebenslange Freiheitsstrafe kann auch nach Ablauf der nach § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 StGB bestimmten Mindestverbüßungsdauer nur dann zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit verantwortet werden kann (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB). Solange die Verurteilte noch gefährlich ist, wird die lebenslange Freiheitsstrafe vollstreckt. Erst wenn sich herausstellt, dass von der Verurteilten keine Gefahr mehr ausgeht, wird die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. In diesem Fall dürfte aber auch eine zusätzlich zur lebenslangen Freiheitsstrafe angeordnete Sicherungsverwahrung nicht mehr vollzogen werden (§ 67c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB), auch sie müsste zur Bewährung ausgesetzt werden. Es erscheint danach kaum denkbar, dass im Anschluss an eine bedingte Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe die Sicherungsverwahrung wegen fortbestehender Gefährlichkeit der Betroffenen vollstreckt werden wird (vgl. BGH, Urteile vom 10. Januar 2013 – 3 StR 330/12 Rn. 6 –, vom 25. Juli 2012 – 2 StR 111/12 Rn. 23 – und vom 17. April 2013 – 3 StR 355/13, Rn 5 = NStZ 2014, 207). Auch die verfahrensrechtlichen Anforderungen an eine spätere Entscheidung über die etwaige Strafaussetzung entsprechen denjenigen, die für die nach § 67c Abs. 1 Satz 1 StGB zu klärende Frage gelten, ob der Zweck der Maßregel die Unterbringung auch nach der Verbüßung der Strafe noch erfordert, §§ 454, 463 Abs. 1 und 3 StPO (vgl. BGH, 3 StR 330/12 Rn. 6). Insbesondere ist stets unter Hinzuziehung eines Sachverständigen zu klären, ob bei der Verurteilten keine Gefahr mehr besteht, dass deren durch die Taten zutage getretene Gefährlichkeit fortbesteht, § 463 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 454 Abs. 2 Satz 2 StPO (vgl. BGH 3 StR 330/12 Rn. 6). Die Anordnung der Sicherungsverwahrung erscheint damit neben der Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe im Interesse der öffentlichen Sicherheit nicht als unabdingbar. Umstände, die den Vollzug der Sicherungsverwahrung über den Vollzug einer lebenslangen Freiheitsstrafe hinaus begründen würden, liegen nicht vor.

2) Neben der Freiheitsstrafe war keine Unterbringung der Angeklagten Z... in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB anzuordnen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind.

a) Ein Hang im Sinne des § 64 StGB, alkoholische Getränke im Übermaß zu sich zu nehmen, liegt bei der Angeklagten Z... nicht vor.

i) Ein Hang im Sinne von § 64 StGB liegt vor bei einer chronischen, auf körperlicher Sucht beruhenden Abhängigkeit oder aufgrund einer eingewurzelten, auf psychischer Disposition beruhenden oder durch Übung erworbenen intensiven Neigung, immer wieder Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Ein solcher Hang muss sicher festgestellt sein, nicht ausreichend ist, dass sein Vorliegen möglich oder nur nicht auszuschließen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Januar 2019, 2 StR 479/18 zitiert nach juris). Für das Vorliegen eines Hanges der Angeklagten zum Rauschmittelmissbrauch im Sinne des § 64 StGB ist der Zeitpunkt der Hauptverhandlung maßgeblich. Ein solcher Hang muss demnach nicht nur während der Anlasstat, sondern auch im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Hauptverhandlung gegeben sein (vgl. BGH, Beschluss vom 08. Juni 2010, 3 StR 162/10 zitiert nach juris).

ii) Ein Hang in diesem Sinne lag bei der Angeklagten Z... zum Zeitpunkt der Aburteilung nicht vor:

(1) Nach den Feststellungen des Senats konsumierte die Angeklagte Z... alkoholische Getränke nur im Rahmen des sozial Anerkannten, also nicht im Übermaß. Lediglich in ganz seltenen Ausnahmefällen nahm sie auf einer Feier in Gesellschaft größere Mengen Alkohol zu sich. Eine Neigung, immer wieder Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen, liegt daher offensichtlich nicht vor.

(2) Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass ein Hang im Sinne des § 64 StGB schon aufgrund der langen Alkoholabstinenz der Angeklagten nicht vorliegt. Die Angeklagte Z... hat seit ihrer Inhaftierung im November 2011 bis zum Urteilsspruch im Juli 2018, was sie einräumt, in den verschiedenen Justizvollzugsanstalten alkoholfrei gelebt. Sie hat demnach seit November 2011 keine alkoholischen Getränke mehr und schon gar nicht im Übermaß zu sich genommen. Der Senat ist sich zwar bewusst, dass Intervalle der Abstinenz der Annahme eines Hanges grundsätzlich nicht entgegenstehen, doch kann angesichts des Zeitablaufs von über siebeneinhalb Jahren, währenddessen die Angeklagte Z... keine alkoholischen Getränke mehr zu sich nahm, nicht von einem bloßen Intervall gesprochen werden. Eine abstrakte Gefahr des Rückfalls in unterstellte Konsumgewohnheiten früherer Jahre verbunden mit einer Steigerung der Konsummenge und der Konsumhäufigkeit rechtfertigt die Annahme eines Hanges jedenfalls nicht.

b) Der Vollständigkeit halber ist weiter anzumerken, dass selbst unter Zugrundelegung der von der Angeklagten vorgebrachten Trinkgewohnheiten kein Hang i.S.d. § 64 StGB bestehen würde.

i) Der psychiatrische Sachverständige Prof. Dr. S..., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in diesem Zusammenhang aus, auch unter Zugrundelegung der von der Angeklagten vorgebrachten Trinkgewohnheiten sei aus psychiatrischer Sicht ein Hang nicht anzunehmen. Die Angaben der Angeklagten hätten zwar das Bild eines langjährigen, nahezu gewohnheitsmäßigen Alkoholkonsums mit zeitweisen Zügen eines Missbrauchs ergeben. Dieser Alkoholmissbrauch sei allerdings nicht kontinuierlich gewesen, sondern habe in der Intensität nach den situativen Gegebenheiten geschwankt. So habe es Zeiten geringeren Konsums oder völliger Karenz gegeben, ohne dass es dann zu Entzugserscheinungen gekommen sei. Schwere, kontinuierlich auftretende Ausfälle im körperlichen oder geistigen Leistungsvermögen würden fehlen. Das Gleiche gelte für Hinweise auf eine sogenannte Persönlichkeitsdepravation, wie sie bei toxischen Schädigungen durch Alkohol eintreten könne. Eine suchtartige Alkoholkrankheit liege danach bei der Angeklagten Z... auch bei Zugrundelegung ihrer Angaben zum Alkoholkonsum nicht vor. In der Gesamtbetrachtung sei festzuhalten, dass die Neigung der Angeklagten Z..., immer wieder alkoholische Getränke zu konsumieren, nicht den Schweregrad eines Hanges erreicht hätte.

ii) Nach Auffassung des Senats wäre selbst bei Zugrundelegung der Angaben der Angeklagten zu den Trinkgewohnheiten – ohne dass es vorliegend darauf ankäme – das Vorliegen eines Hanges im Anschluss an die überzeugenden Ausführungen des erfahrenen Sachverständigen zu verneinen. Dieser hat sein Gutachten unter Zugrundelegung der Angaben der Angeklagten zum Alkoholkonsum erstattet. Den von der Angeklagten Z... angegebenen Trinkmengen hat er aber weniger Bedeutung zugemessen, weil diese "großen Unsicherheiten" unterlägen. Von Bedeutung seien, so der Sachverständige, vielmehr die psychopathologisch verwertbaren Befundtatsachen gewesen. Die vom Sachverständigen angewandte wissenschaftliche Methode war einleuchtend und seine Darlegungen nachvollziehbar. Das Ergebnis war überzeugend, weil sich auch aus Sicht des Senats selbst bei Zugrundelegung ihrer Angaben in der gesamten langjährigen Beweisaufnahme keinerlei Hinweise dafür ergeben haben, dass die Neigung der Angeklagten Z..., Alkohol zu konsumieren, als sich für sie treibend oder beherrschend dargestellt hätte. Sie hat vielmehr, wie sie auch selbst bestätigt, lediglich situationsbedingt alkoholische Getränke zu sich genommen. Vor diesem Hintergrund folgt der Senat nach eigener Überprüfung den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen auch für den Fall der Zugrundelegung der Angaben der Angeklagten.

c) Im Übrigen würde für den Fall der Annahme eines Hanges auch kein symptomatischer Zusammenhang zwischen diesem und den Taten der Angeklagten Z... bestehen:

i) Gemäß § 64 StGB muss die abzuurteilende Tat auf den Hang zurückgehen. Dieser symptomatische Zusammenhang erfordert, dass die Anlasstat in dem Hang ihre Wurzel findet, wobei eine Mitursächlichkeit ausreicht (vgl. Fischer, StGB 67. Aufl. § 64 Rn. 13).

ii) Ein derartiger Zusammenhang würde aber nicht vorliegen:

(1) Der Sachverständige Prof. Dr. S... wies in diesem Zusammenhang für die Annahme eines Hanges ergänzend darauf hin, aus sachverständiger Sicht sei kein inhaltlicher Zusammenhang zwischen dem Alkoholkonsum und den der Angeklagten Z... vorgeworfenen Straftaten zu erkennen.

(2) Auch in dieser Hinsicht stimmt der Senat mit den Ausführungen des Sachverständigen überein: Wie der Senat festgestellt hat, beging die Angeklagte Z... die ihr zur Last gelegten Taten nicht, weil sie mit der Gewöhnung an den Konsum von alkoholischen Getränken in ursächlichem Zusammenhang standen. Vielmehr wurden die Tötungsdelikte aus fremden- und staatsfeindlichen Motiven begangen. Die begangenen Überfälle dienten der Beschaffung von Geldmitteln zur Vorbereitung der Begehung der Tötungs- und Anschlagstaten, sowie der Finanzierung der Kosten des allgemeinen Lebensbedarfs, also vor allem der Miete, Kleidung, Urlaube und Lebensmittel. Diese Taten wurden nicht begangen, um sich Finanzmittel zum Erwerb von alkoholischen Getränken zu verschaffen. Es haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Angeklagten Z... nach den ersten . Überfällen ab dem Jahr 1998 nicht immer ausreichend Geld zur Verfügung gestanden hätte, um sich mit dem verfügbaren Geld alkoholische Getränke zu kaufen. Die Überfälle dienten vielmehr dazu, die allgemeine Finanzsituation der drei Personen durch die Beschaffung von Beutegeld zu verbessern. Dadurch wollten sie es sich ermöglichen, ihre ideologiebedingten Tötungsdelikte zu planen und durchzuführen, ohne durch den materiellen Zwang, einer entgeltlichen Erwerbstätigkeit nachgehen zu müssen, zeitlich eingeschränkt zu sein.

Anhaltspunkte dafür, dass beim Angeklagten ... die Voraussetzung für die Verhängung von Maßregeln der Besserung und Sicherung vorliegen würden, haben sich nicht ergeben.

Anhaltspunkte dafür, dass beim Angeklagten G... die Voraussetzung für die Verhängung von Maßregeln der Besserung und Sicherung vorliegen würden, haben sich nicht ergeben.

Anhaltspunkte dafür, dass beim Angeklagten W... die Voraussetzungen für die Verhängung von Maßregeln der Besserung und Sicherung vorliegen würden, haben sich nicht ergeben.

Anhaltspunkte dafür, dass beim Angeklagten S... die Voraussetzungen für die Verhängung von Maßregeln der Besserung und Sicherung vorliegen würden, haben sich nicht ergeben.

Der Angeklagte ... war freizusprechen, soweit ihm zur Last lag:

1) Beihilfe zum Raub durch Anmietung eines Wohnmobils am 16. November 2000 und Überlassung an U. B... und U. M... die damit in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit der Angeklagten Z... am 30. November 2000 den Überfall auf die Postfiliale in der J.-D.-Straße in Chemnitz begingen.

2) Beihilfe zum versuchten Mord, zum Herbeiführen einer schweren Sprengstoffexplosion und zur gefährlichen Körperverletzung durch Anmietung eines Wohnmobils am 19. Dezember 2000 und Überlassung an U. B... und U. M..., die damit in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit der Angeklagten Z... zwischen dem 19. Dezember 2000 und dem 21. Dezember 2000 und am 19. Januar 2001 den Sprengstoffanschlag in dem Lebensmittelgeschäft in der P.gasse in Köln begingen.

3) Beihilfe zum Raub in Tateinheit mit Unterstützung einer terroristischen Vereinigung durch Anmietung eines Wohnmobils am 22. September 2003 und Überlassung an U. B... und U. M... die damit in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit der Angeklagten Z... am 23. September 2003 den Überfall auf die Sparkassenfiliale in der P.-B.-Straße in Chemnitz begingen.

4) Unterstützung einer terroristischen Vereinigung durch Übergabe des Personalausweises seiner Ehefrau S. ... an die Angeklagte Z... sowie durch seine Zeugenaussage am 11. Januar 2007 bei der PD Südwestsachsen.

Der Angeklagte A. E... war aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.

Es konnte nicht nachgewiesen werden, dass dem Angeklagten bei der Übergabe des von ihm am 16. November 2000 angemieteten Wohnmobils an U. B... und U. M... bekannt war oder dass er mit der Möglichkeit rechnete und sich damit abfand, dass diese das Wohnmobil in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit der Angeklagten Z... zur Begehung eines bewaffneten Überfalls auf ein Geldinstitut benutzen würden.

1) Angeklagter Sachverhalt

a) Am 16. November 2000 mietete der Angeklagte ... bei der Firma "Caravanvertrieb H..." in der H.-L.-Straße in Chemnitz ein Wohnmobil des Typs Cristall H 590 auf seinen Namen für den Zeitraum vom 30. November bis 01. Dezember 2000 an und stellte dieses anschließend den Mitgliedern des NSU zur Verfügung, wobei ihm bewusst war, dass B. Z..., U. B... und U. M... sich als heimlich agierende Gruppierung dauerhaft im Untergrund aufhielten. Dabei erkannte er die Möglichkeit, dass diese zur Durchsetzung ihrer ihm bekannten politischen Weltanschauung Sprengstoffanschläge, die unter anderem auch zum Verlust von Menschenleben führen könnten, sowie Raubüberfälle zur Finanzierung ihres Lebensbedarfs begehen würden und das Wohnmobil zur Begehung entsprechender Straftaten einsetzen würden, und fand sich mit diesen Umständen ab.

b) Am 30. November 2000 um 11:07 Uhr bedrohten U. M... und U. B... im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit der Angeklagten Z... in der J.-D.-Straße in Chemnitz in der Postfiliale zwei Angestellte mit Faustfeuerwaffen und forderten Geld, einer von ihnen überwand dabei den Tresen. Unter dem Eindruck der Drohung erzwang er die Öffnung des Tresors im Nebenraum und nahm das dort befindliche Papiergeld an sich. Dem zweiten Täter übergab die im Schalterraum verbliebene Angestellte das Geld aus den Schalterkassen. Die Beute betrug insgesamt 38.900 DM. Zur Tatbegehung nutzen B... und M... das Wohnmobil, das der Angeklagte E... für sie am 16. November 2000 angemietet und ihnen anschließend zur Verfügung gestellt hatte.

2) Der Senat hat zu dem Anklagevorwurf im Hinblick auf den Angeklagten E... folgende Feststellungen getroffen:

Der Angeklagte E... mietete auf Bitte von B. Z..., U. M... und U. B... am 16. November 2000 bei dem Caravanvertrieb H..., H.-L.-Straße in Chemnitz, für die Zeit vom 30. November 2000, 09:00 Uhr, bis zum 01. Dezember 2000, 12:00 Uhr, auf seinen Namen ein Wohnmobil an.

In der Folgezeit übergab er dieses an U. B... und U. M..., die, zusammen mit der Angeklagten Z..., einen Raubüberfall an ihrem alten Wohnort Chemnitz planten, aber nach Zwickau umgezogen waren. Sie wollten das Wohnmobil zur Anreise und zur Flucht verwenden.

In Ausführung des gemeinsam mit der Angeklagten Z... gefassten Gesamtplans fuhren U. B... und U. M... am 30. November 2000 mit dem Wohnmobil nach Chemnitz. Gegen Mittag betraten sie maskiert die Postfiliale in der J.-D.-Straße in Chemnitz. Plangemäß führten sie zwei Schusswaffen, von denen mindestens eine geladen war, mit sich. Einer der beiden wandte sich der Postangestellten Mei... zu, richtete eine Schusswaffe auf sie und forderte sie auf, die Geldfächer zu leeren. Unter dem Eindruck dieser Bedrohung nahm die Zeugin das Geld aus den beiden Schalterkassen und steckt es in einen Beutel, den ihr einer der beiden Täter hinhielt. Der andere Täter sprang über den Schalter und schob die Postangestellte Sch... zum Tresor. Dabei bedrohte er sie mit einer Schusswaffe und forderte ebenfalls Geld. Unter dem Eindruck dieser Bedrohung öffnete die Angestellte den Tresor, aus dem er sodann das Geld entnahm. Unter Mitnahme einer Beute in Höhe von 38.900 DM verließen U. B... und U. M... sodann die Postfiliale und flüchteten anschließend mit dem Wohnmobil.

Dem Angeklagten B... war bei der Übergabe des Wohnmobils nicht bekannt und er rechnete nicht mit der Möglichkeit und fand sich folglich auch nicht damit ab, dass die Angeklagte Z... sowie U. B... und U. M... das Wohnmobil zur Begehung eines Raubüberfalls benutzen würden.

3) Beweiswürdigung

a) Einlassung des Angeklagten

Der Angeklagte E... hat sich zum Tatvorwurf nicht eingelassen.

b) Der Angeklagte E... hat am 16. November 2000 bei dem Caravanvertrieb H... in Chemnitz für die Zeit vom 30. November bis zum 01. Dezember 2000 ein Wohnmobil angemietet. Das schließt der Senat aus folgenden Umständen.

i) Dass eine Person, die sich A. E... nannte, bei dem Caravanvertrieb H... in Chemnitz am 16. November 2000 ein Wohnmobil anmietete, ergibt sich aus dem im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Mietvertrag.

Aus diesem Mietvertrag zwischen dem Caravanvertrieb H..., H.-L.-Straße in Chemnitz, und einer Person "A. B..." ist ersichtlich, dass "A. E...", geboren am ... Personalausweis Nr. ****04, ausgestellt am **. April 1998 in Johanngeorgenstadt, Anschrift: Johanngeorgenstadt, A W., für die Zeit vom 30. November 2000, 09:00 Uhr, bis zum 01. Dezember 2000, 12:00 Uhr, ein Wohnmobil Marke Cristall, Typ H 590, mit dem amtlichen Kennzeichen C-HU für 150 DM zuzüglich 1.200 DM Kaution angemietet hat.

ii) Bei der in dem Mietvertrag vom 16. November 2000 als Mieter erwähnten Person "A. E..." handelt es sich um den Angeklagten. Das ergibt sich aus einer Gesamtschau der nachfolgend angegeben Umstände.

(1) Der Zeuge A. H... hat glaubhaft angegeben, dass bei der Vermietung eines Wohnmobils immer der Ausweis und der Führerschein des Mieters angesehen werden.

(2) Das Wohnmobil wurde unter Vorlage eines Personalausweises lautend auf André E..., geboren am ... mit der Nummer ****04 und der Meldeanschrift A. W., Johanngeorgenstadt, angemietet. Das schließt der Senat aus dem Umstand, dass diese Daten, insbesondere die Nummer des Personalausweises, in den Mietvertrag aufgenommen wurden.

(3) Es entspricht dem üblichen Verhalten des Geschäftslebens, dass die Person, die einen Personalausweis vorlegt, der rechtmäßige Inhaber dieses Personalausweises ist. Anhaltspunkte dafür, dass bei der vorliegenden Anmietung nicht der Ausweisinhaber A. E... das Dokument vorgelegt hat, haben sich nicht ergeben.

(a) Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte E... den Ausweis verloren und eine unbekannte Person das Wohnmobil damit angemietet hätte, haben sich nicht ergeben.

(b) Eine Weitergabe des Personalausweises an U. B... oder U. M... kann der Senat als fernliegend ausschließen. Beide glichen dem Angeklagten B... weder an Größe noch an Aussehen.

(i) Der rechtsmedizinische Sachverständige He... der U. B... und U. M... obduziert hat, gab in der Hauptverhandlung überzeugend an, U. B... sei ... und U. M... groß gewesen.

(ii) Der Senat hat in der Hauptverhandlung zahlreiche Lichtbilder von U. B... und U. M... in Augenschein genommen. Der Angeklagte E... hat an der mehrjährigen Hauptverhandlung teilgenommen. Auf Grund des dem Senat bekannten Aussehens und der Größe des Angeklagten B... zieht der Senat den Schluss, dass der Angeklagte E... nach Größe und Aussehen keine Ähnlichkeit mit U. B... und U. M... aufweist. Er ist kleiner und gedrungener als diese.

(iii) Aus dieser fehlenden Ähnlichkeit schließt der Senat, dass der Angeklagte E... seinen Personalausweis nicht U. B... und U. M... zur Anmietung des Wohnmobils überlassen hat. Bei einer Vorlage des Ausweises des Angeklagten E... wäre das Entdeckungsrisiko für U. B... oder U. M... wegen ihrer im Vergleich zu A. E... unterschiedlichen Größe und ihres unterschiedlichen Aussehens erheblich gewesen. Der Senat kann es als fernliegend ausschließen, dass U. B... und U. M... ein solches Risiko eingegangen wären, weil sie im Zusammenhang mit von ihnen benutzten Ausweispapieren versuchten, das Entdeckungsrisiko, wie im Folgenden dargestellt, weitgehend zu minimieren.

1. U. B... beschaffte sich mit Hilfe des Zeugen G. Fi... einen Reisepass, der sein, B..., Bild trug, was das Entdeckungsrisiko minimierte.

a. Der Zeuge G. Fi... gab dazu an, er sei von den dreien gefragt worden, ob sie auf seinen Namen einen Reisepass machen könnten. Er sei damit einverstanden gewesen. Sie hätten damit ins Ausland gehen wollen. Bei seinem ersten oder zweiten Kontakt zu ihnen, das sei 1998 gewesen, habe er seinen Personalausweis dort gelassen. Er wisse nicht mehr, ob er ihnen auch seine Geburtsurkunde gegeben habe. Der Pass sei auf seinen Namen beantragt worden. Er habe das nicht gemacht. Das Bild sei von einem der beiden U.s gewesen. Den Personalausweis habe er wiederbekommen. Als er gemerkt habe, dass sie nicht ins Ausland gehen würden, habe er den Pass zurückgefordert und bekommen. Den Pass habe er vernichtet.

b. Die Angaben des Zeugen G. Fi... sind glaubhaft, da sie durch die Angeklagte Z... und den Zeugen A. Fi... bestätigt werden.

c. Die Angeklagte Z... hat die Angaben im Kern bestätigt. Sie gab an, G. Fi... habe einen Reisepass für U. B... zur Verfügung gestellt. Der Pass habe auf Fi... gelautet, aber das Bild von U. B... getragen. Er sei für eine Auswanderung nach Südafrika gedacht gewesen.

d. Der Zeuge A. Fi... hat die Angaben insoweit bestätigt als er angegeben hat, sein Bruder habe seinen Personalausweis zur Verfügung stellen sollen, um ihnen die Beschaffung eines Reisepasses für die Flucht nach Südafrika zu ermöglichen. Sein Bruder habe seinen Personalausweis übergegeben und U. B... habe einen Pass erhalten. Im Herbst 1998 hätten sie den Pass zurückverlangt und auch erhalten. Sein Bruder habe ihn vernichtet.

2. U. B... ließ sich von dem Angeklagten G... einen auf H. G... ausgestellten Reisepass beschaffen, wobei das Aussehen des Angeklagten G... dem des U. B... angeglichen wurde, was das Entdeckungsrisiko minimierte (vgl. S. 1016 ff).

3. U. M... verschaffte sich mit Hilfe des Zeugen B... einen Reisepass, der sein, M..., Bild trug, was das Entdeckungsrisiko minimierte.

a. Der Zeuge B... sagte im Ermittlungsverfahren aus, U. M... habe gesagt, er, B..., solle seinen Ausweis zur Verfügung stellen, da sie gesucht würden. Er habe seinen Ausweis zur Verfügung gestellt. Es sei ein Reisepass ausgestellt worden, den er nie zu Gesicht bekommen habe. Die drei hätten ihm versprochen, sie würden sagen, dass sie den Ausweis gestohlen hätten. Nach etwa 10 Tagen habe er seinen Ausweis wiederbekommen. Diese Angaben hat der Senat glaubhaft durch den Vernehmungsbeamten V... in die Hauptverhandlung eingeführt.

b. Die Angaben des Zeugen B... sind glaubhaft, weil sie durch die Einlassung der Angeklagten Z... im Kern bestätigt werden. Sie gab dazu an, M.-F. B... habe einen Reisepass für U. M... zur Verfügung gestellt. Der Pass habe auf B... gelautet, aber das Bild des U. M... getragen.

(c) Die Beweisaufnahme hat auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Angeklagte E... seinen Personalausweis an andere Dritte, insbesondere seinen Zwillingsbruder Ma. B..., weitergegeben hat.

(4) Der Umstand, dass sich die Zeugen A. H... und I. H... an einen Kunden A. E... nicht erinnern können, gibt keinen Anlass anzunehmen, dass eine andere Person als der Angeklagte das Wohnmobil angemietet hat. Es ist nämlich nachvollziehbar, dass sich diese Zeugen auf Grund des Zeitablaufs zwischen der Anmietung des Wohnmobils am 16. November 2000 und ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung am 12. November 2013 beziehungsweise 25. Februar 2014 nicht mehr an einzelne Kunden erinnern können, zumal die Vermietung von Wohnmobilen zum Alltagsgeschäft der Zeugen gehörte.

(5) Aus dem Umstand, dass bei der Anmietung des Wohnmobils am 16. November 2000 ein Personalausweis lautend auf "A. E..." vorgelegt wurde, dessen Nummer in den Mietvertrag aufgenommen wurde, und dem Umstand, dass die Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte dafür ergab, dass dritte Personen, insbesondere nicht U. B... oder U. M..., die dem Angeklagten B... weder an Aussehen noch an Größe glichen, den Personalausweis genutzt haben, schließt der Senat, dass der Angeklagte B... selbst das Wohnmobil angemietet hat.

c) Aus einer Gesamtschau nachfolgender Gesichtspunkte schließt der Senat, dass der Angeklagte B... das von ihm am 16. November 2000 angemietete Wohnmobil in der Folgezeit an U. B... und U. M... übergeben hat.

i) Der Angeklagte B... hat U. B..., U. M... und die Angeklagte Z... bereits in der Frühphase ihres Lebens im Untergrund unterstützt. Die Anmietung und Übergabe eines Wohnmobils fügen sich in diese Hilfeleistungen ein.

(1) Der Angeklagte hat den dreien beim Einkaufen geholfen. Die Angeklagte Z... hat insoweit glaubhaft angegeben, sie hätten den Angeklagten B... zwischen Mitte Februar und Spätsommer 1998 kennengelernt, als sie in der L. Straße in Chemnitz gewohnt hätten. Sie hätten sich etwa ein bis zweimal im Monat getroffen. Er habe ihnen beim Einkaufen geholfen.

(2) Die Unterstützung der drei durch Hilfe beim Einkaufen und durch das Verbringen von Zeit mit ihnen setzte der Angeklagte fort, als die drei anschließend in der A. Straße in Chemnitz wohnten.

(a) Die Zeugin Sp... gab in der Hauptverhandlung glaubhaft an, sie habe den Angeklagten B... auf einer Kirmes im Spätsommer 1997 kennengelernt und sei mit ihm bis in die Weihnachtszeit 1998 oder Anfang 1999 liiert gewesen. Etwa im September 1998 sei der Angeklagte B... mit ihr an einem Samstag zu Z..., B... und dem anderen in eine neben dem Südbahnhof in Chemnitz im zweiten oder dritten Stock gelegene Wohnung in der Nähe des Arbeitsamtes gefahren. Sie sei mehr als zweimal in dieser Wohnung gewesen. Es sei darum gegangen, die drei Personen zu besuchen, Zeit mit ihnen zu verbringen. Manchmal habe der Angeklagte E... einen Einkauf mitgebracht. Sie selbst habe einmal aus Anstand Kaffee mitgebracht. Die drei hätten dort gewohnt.

(b) Der Polizeibeamte L... berichtete glaubhaft, nach der polizeilichen Vernehmung der Zeugin Sp... im Ermittlungsverfahren sei mit dieser die A.Straße in Chemnitz angefahren worden. Die Zeugin habe dort das Anwesen Nr. 12 als das Gebäude identifiziert, in dem sie die drei in einer Wohnung im zweiten oder dritten Stock getroffen habe.

(c) Der Polizeibeamte T... hat in der Hauptverhandlung glaubhaft angegeben, seine Ermittlungen hätten ergeben, dass die drei Untergetauchten von Ende August 1998 bis Ende April 1999 in der A. Straße in Chemnitz gewohnt hätten. Diese Wohnung habe C. R... für sie angemietet gehabt.

(3) Der Angeklagte B... hat für die drei die Wohnung in der W. Allee in Chemnitz angemietet, in der diese in der Zeit vom Ende April 1999 bis Ende August 2000 wohnten.

(a) Die Angeklagte Z... hat angegeben, der Angeklagte B... habe für sie, U. B... und U. M... die Wohnung in der W. Allee angemietet.

(b) Die Einlassung der Angeklagten Z... ist glaubhaft. Sie wird durch die Angaben des Polizeibeamten T... und durch Dokumente, die der Senat im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt hat, bestätigt.

(i) Der Zeuge T... hat glaubhaft angegeben, seine Ermittlungen hätten ergeben, dass die drei etwa von Ende April 1999 bis Ende August 2000 die Wohnung in der W. Allee in Chemnitz bewohnt hätten.

(ii) Aus der Wohnungsbewerbung, der Wohnungszuweisung und dem Mietvertrag für die Wohnung W. Allee in Chemnitz ergibt sich, dass der Angeklagte B... diese Wohnung angemietet hat. Der Angeklagte B... hat ferner eine Ermächtigung zum Einzug von Forderungen durch Lastschrift ausgestellt, die Schlüsselübergabe quittiert und die Wohnung gekündigt. Diese Dokumente wurden im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt.

(4) Die Anmietung und Übergabe eines Wohnmobils an U. B... und U. M... fügen sich in die bisherigen Hilfeleistungen des Angeklagten B... – Verbringen von Zeit mit den dreien, Hilfe bei Einkäufen, Anmietung einer Wohnung – ein. Es handelt sich nämlich dabei aus der Sicht des Angeklagten B... um ein alltägliches Geschäft, mit dem er die drei, ohne ein Risiko für sich selbst einzugehen, unterstützte.

ii) Der von U. B... und U. M... am 30. November 2000 begangene Überfall auf die Postfiliale J.-D.-Straße in Chemnitz fällt in den Anmietzeitraum 30. November 2000 bis 01. Dezember 2000 des von dem Angeklagten E... am 16. November 2000 angemieteten Wohnmobils.

iii) Der Angeklagte B... bezog zum Mietzeitpunkt Arbeitslosengeld. Es sind keine Anhaltspunkte vorhanden, dass er über sonstige Einkünfte oder Vermögen verfügte. Hieraus schließt der Senat, dass der Angeklagte das Wohnmobil am 16. November 2000 nicht zu eigenen Zwecken angemietet und auch nicht benutzt hat.

(1) Aus der im Selbstleseverfahren eingeführten Auskunft der Bundesagentur für Arbeit vom 07. Mai 2012 ergibt sich, dass der Angeklagte B... für die Zeit vom 16. Oktober 2000 bis zum 28. Mai 2001 Arbeitslosengeld in Höhe von 10.377,31 DM bezogen hat. Dem Angeklagten B... standen damit monatlich etwa 1.482 DM zur Verfügung. Hinweise auf sonstige Einkünfte des Angeklagten B... oder Vermögen haben sich nicht ergeben.

(2) Angesichts dieser finanziellen Verhältnisse, mit denen der Angeklagte B... seinen Lebensunterhalt bestreiten musste, kann es der Senat als fernliegend ausschließen, dass der Angeklagte den Mietpreis von 150 DM zuzüglich 1.200 DM Kaution aufgebracht, das Wohnmobil für sich angemietet und zu eigenen Zwecken genutzt hat.

(3) U. B..., U. M... und der Angeklagten Z... hingegen waren aus den Überfällen vom 18. Dezember 1998, 06. Oktober 1999 und 27. Oktober 1999 über 98.500 DM zugeflossen (vgl. S. 732 ff, S. 777 ff, S. 813 ff). Bei einer Beutesumme von 98.500 DM ist es naheliegend, dass die drei auch nach zwei Jahren noch über so viel Geld verfügen, dass sie dem Angeklagten B... die Miete und die Kaution vorfinanzieren oder nachträglich erstatten konnten.

iv) Aus einer Gesamtschau dieser Umstände, deren zufälliges Zusammentreffen der Senat als fernliegend ausschließen kann, schließt der Senat, dass der Angeklagte B... das von ihm am 16. November 2000 angemietete Wohnmobil an U. B... und U. M... übergeben hat. Dabei hat der Senat besonders Gewicht den Umständen beigemessen, dass der von U. B... und U. M... in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit der Angeklagten Z... durchgeführte Überfall am 30. November 2000 in den Anmietzeitraum des Wohnmobils fällt, und der Angeklagte E... anders als die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... wegen seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage war, den Mietzins und die Kaution für das Wohnmobil aufzubringen. Es liegt deshalb nahe, dass der Angeklagte B... das Wohnmobil angemietet und anschließend an U. B... und U. M... übergeben hat, wobei die drei den Mietzins und die Kaution vorfinanziert oder dem Angeklagten B... nachträglich erstattet haben.

d) Hinsichtlich der Feststellungen, dass am 30. November 2000 U. B... und U. M... gemäß dem gemeinsamen Tatplan in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit der Angeklagten Z... die Postfiliale in der J.-D.-Straße in Chemnitz überfielen und 38.900 DM erbeuteten, wird auf die Beweiswürdigung auf Seite 903 ff verwiesen.

e) Aus einer Gesamtschau nachfolgender Gesichtspunkte schließt der Senat, dass U. B... und U. M... das von dem Angeklagten B... am 16. November 2000 angemietete und ihnen in der Folgezeit übergebene Wohnmobil bei der Begehung des Überfalls am 30. November 2000 auf die Postfiliale in der J.-D.-Straße in Chemnitz für die An- und Abfahrt benutzt haben.

i) Der Überfall vom 30. November 2000 gegen Mittag fällt in den Anmietzeitraum 30. November 2000, 09:00 Uhr, bis 01. Dezember 2000, 12:00 Uhr, für den der Angeklagte E... das Wohnmobil am 16. November 2000 angemietet hat.

ii) U. B... und U. M... verfügten vor Durchführung des Überfalls auf die Postfiliale J.-D.-Straße in Chemnitz über ein Wohnmobil, das der Angeklagte E... angemietet und ihnen übergeben hat. Das Wohnmobil bot ihnen die Möglichkeit, sich unmittelbar nach dem Überfall in diesem zu verstecken und die Beute zu sichern.

iii) Aus einer Gesamtschau dieser Gesichtspunkte schließt der Senat, dass U. B... und U. M... mit dem von dem Angeklagten E... angemieteten und ihnen übergebenen Wohnmobil zum Tatort und von dort zurück zu ihrer Wohnung gelangt sind. Die Vorteile der Benutzung eines Wohnmobils, in dessen von außen nicht einsehbaren Aufenthaltsbereich sich die Täter unmittelbar nach der Tat verstecken und die Beute sichern können, sind aus der Sicht der Täter gegenüber einer Flucht zu Fuß oder mit anderen Verkehrsmitteln, bei denen nicht die Möglichkeit besteht, ohne Ortswechsel ruhig abzuwarten bis eventuell bestehender Fahndungsdruck nachlässt, für das Gelingen ihrer Tat von besonderer Bedeutung. Im Falle der Benutzung eines anderen Fortbewegungsmittels für die An- und Abfahrt wäre das Wohnmobil zudem funktionslos geblieben. Bei den von den dreien ergriffenen Legendierungs- und Tarnmaßnahmen kann es der Senat nämlich als fernliegend ausschließen, dass die Angeklagte Z... das Wohnmobil genutzt hätte, da sie, was ihre Mutter, deren Angaben über den Vernehmungsbeamten P... mit ihrer Zustimmung in die Hauptverhandlung eingeführt wurden, und ihr Cousin, der Zeuge St. A..., glaubhaft bestätigten, über keine Fahrerlaubnis verfügte, was das Entdeckungsrisiko erheblich erhöht hätte.

f) Aus dem Umstand, dass die Angeklagte Z... sowie U. B... und U. M... die Tötungs-, Sprengstoff- und Raubdelikte jeweils gemeinschaftlich begangen haben, dass der Angeklagte B... das von ihm angemietete Wohnmobil an U. B... und U. M... übergeben hat, und aus dem Umstand, dass das Wohnmobil bei dem Überfall auf die Postfiliale in der J.-D.-Straße in Chemnitz Verwendung fand, schließt der Senat, dass der Angeklagte B... dieses auf Bitte der Angeklagten Z... sowie des U. B... und des U. M... angemietet hat, wobei ihm diese gemeinsame Bitte von einer oder mehreren der geflohenen Personen übermittelt wurde.

g) Es kann nicht nachgewiesen werden, dass dem Angeklagten B... bei der Anmietung und Überlassung des von ihm angemieteten Wohnmobils an U. B... und U. M... bekannt war oder dass er mit der Möglichkeit gerechnet und sich damit abgefunden hat, dass diese das Wohnmobil für die An- und Abfahrt zur Begehung eines bewaffneten Überfalls auf ein Geldinstitut benutzen würden.

i) Die Beweisaufnahme erbrachte keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Angeklagten B... bei der Übergabe des von ihm angemieteten Wohnmobils an U. B... und U. M... bekannt war, dass die drei untergetauchten Personen das Wohnmobil zur Begehung eines bewaffneten Überfalls auf ein Geldinstitut benutzen würden.

Die drei untergetauchten Personen haben ihm das nicht offenbart. Hierfür bestand für sie weder eine Veranlassung noch eine Notwendigkeit. Anhaltspunkte, dass Dritte dem Angeklagten B... glaubhaft gesagt hätten, dass die drei ihren Lebensunterhalt durch die Begehung bewaffneter Raubüberfälle auf Geldinstitute bestreiten, bestehen ebenso wenig, wie dafür, dass der Angeklagte diesen Schluss positiv selbst gezogen hätte.

(1) Die Anmietung des Wohnmobils und dessen Übergabe durch den Angeklagten E... an U. B... und U. M... gaben den dreien weder Anlass noch begründeten sie für diese Personen die Notwendigkeit, dem Angeklagten E... zu offenbaren, dass sie mit diesem Wohnmobil einen bewaffneten Überfall auf ein Geldinstitut begehen würden, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Gleiches gilt für die Entwicklung des Bekanntschaftsverhältnisses des Angeklagten E... zu den dreien, die von ihm erbrachten Hilfeleistungen und seine mit den dreien übereinstimmende rechtsextremistische und nationalsozialistische Ideologie. Der Umstand, dass der Angeklagte E... für sie eine Wohnung anmietete und in Betracht gezogen wurde, bei einer Ausweisbeschaffung mitzuwirken, stellt keinen Anlass und keine Notwendigkeit dar, ihn zu informieren. Auch die nachbenannten Umstände, die nach der Tat eintraten, lassen keine direkten oder indirekten Schlüsse auf einen Anlass oder die Notwendigkeit zur Information zu. Auch aus den nachbenannten Umständen, deren Eintreten zeitlich nicht bestimmt werden kann, ergibt sich weder Anlass noch Notwendigkeit zur Information. Auch im Wege einer Gesamtschau schließt der Senat, dass die drei dem Angeklagten E... nicht offenbart haben, dass sie das Wohnmobil zur Begehung eines bewaffneten Raubüberfalls auf ein Geldinstitut zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts verwenden würden.

(a) Die Anmietung und die Übergabe des Wohnmobils durch den Angeklagten E... gaben den dreien weder Anlass noch begründeten sie für diese Personen die Notwendigkeit, dem Angeklagten E... die Finanzierung ihres Lebensunterhalts durch die Begehung bewaffneter Raubüberfälle auf Geldinstitute unter Verwendung eines Wohnmobils zu offenbaren.

(i) Nach der insoweit glaubhaften Einlassung der Angeklagten Z... waren dem Angeklagten E... als Gründe für das Untertauchen der drei der Umstand bekannt, dass U. B... eine Haftstrafe anzutreten hatte, und dass in der von ihr angemieteten Garage Sprengstoff gefunden worden war. Hinzu kommt, dass man sich bei einer Fahrzeuganmietung regelmäßig auszuweisen hat und dass ihre Nachnamen relativ auffällig waren.

(ii) Bei dieser Sachlage ist es dann naheliegend, dass die drei ein Wohnmobil nicht selbst und unter Vorlage von Dokumenten, die auf ihre Echtpersonalien ausgestellt waren, anmieten konnten, da sie dadurch Gefahr liefen, entdeckt zu werden. Diesen Schluss zog, da naheliegend, auch der Angeklagte E..., was wiederum die drei Personen, weil ebenfalls naheliegend, erkannten. Für den Angeklagten E... war demnach ein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, warum die drei das Wohnmobil nicht selbst anmieten konnten. Daher würde er es, was die drei Personen als naheliegend schlussfolgerten, weder für verdächtig noch nur für ungewöhnlich halten, dass sie ihn um die Anmietung und Übergabe des Wohnmobils gebeten hatten. Aus A. E... Sicht war diese Bitte und das von den drei Personen gewünschte Vorgehen völlig plausibel. Anhaltspunkte dafür, dass das Wohnmobil zur Begehung von Straftaten eingesetzt werden würde, hatte der Angeklagte E... nicht. Es liegt deshalb nahe, dass er, was die drei Personen, da naheliegend, ebenfalls erkannten, von einem legalen Verwendungszweck des angemieteten und überlassenen Wohnmobils ausging. Vor diesen Hintergrund bestand für die untergetauchten Personen dann aber auch kein Anlass, dem Angeklagten E... mitzuteilen, dass sie das Wohnmobil bei einem Überfall einsetzen würden. Ebenso wenig bestand zu diesem Zeitpunkt die Notwendigkeit, den Angeklagten E... darüber zu informieren. Bei der Anmietung des Wohnmobils und der anschließenden Übergabe durch den Angeklagten E... war es nicht notwendig, dass dieser von der beabsichtigten Nutzung des Wohnmobils als Tatmittel eines Überfalls Kenntnis hatte. Der Angeklagte E... musste bei der Anmietung des Wohnmobils, sofern er überhaupt danach gefragt würde, lediglich erklären, er selbst und niemand anderes würde das Fahrzeug nutzen.

(b) Die Entwicklung des Bekanntschaftsverhältnisses des Angeklagten E... zu den dreien verbunden mit gelegentlichen Hilfsleistungen, und seine mit den dreien übereinstimmende rechtsextremistische und nationalsozialistische Ideologie führten zu keinen intensiveren Einblicken des Angeklagten E... in die persönlichen Lebensverhältnisse der drei untergetauchten Personen. Mangels derartiger Einblicke ging der Angeklagte E... von einer naheliegenden legalen Verwendung des Wohnmobils aus. Somit ergab sich aus der Art des Verhältnisses der drei Personen zum Angeklagten E... und der gemeinsamen Ideologie kein Anlass für die drei Personen, dem Angeklagten E... vor der Anmietung und Übergabe des Wohnmobils zu offenbaren, dass sie ihren Lebensunterhalt durch die Begehung bewaffneter Raubüberfälle auf Geldinstitute unter Verwendung eines Wohnmobils bestritten. Eine Notwendigkeit zur Information ergab sich ebenfalls nicht, da der Angeklagte E... das Fahrzeug als Selbstnutzer nur anmieten und dann übergeben sollte. Für dieses Tätigwerden musste er nicht wissen, dass das Wohnmobil als Tatmittel für einen Raubüberfall dienen sollte.

(i) Nach der Einlassung der Angeklagten Z... haben sie den Angeklagten E... nach ihrem Untertauchen über M.-F. B... oder M. S... in der Zeit zwischen Februar 1998 bis Spätsommer 1998 kennengelernt, als sie noch in der L. Straße in Chemnitz gewohnt hätten. In der Folgezeit hätten sie sich ein- bis zweimal im Monat getroffen.

1. Die Einlassung der Angeklagten Z... ist glaubhaft. Sie wird durch die Aussage des Zeugen B... im Ermittlungsverfahren insoweit bestätigt als er angab, der Angeklagte E... habe die drei etwa dreimal besucht, als sie noch bei ihm in der L. Straße in Chemnitz gewohnt hätten. Diese Angaben hat der Senat glaubhaft durch den Vernehmungsbeamten B... in die Hauptverhandlung eingeführt.

2. Wegen der geringen Zahl der Kontakte liegt es fern, dass der Angeklagte E... bereits tiefgehende Einblicke in deren Lebensverhältnisse gewonnen hatte.

(ii) Der Angeklagte E... hat die drei neben seinen gelegentlichen Besuchen durch Einkäufe unterstützt. Das berichtete glaubhaft die Zeugin Sp..., die die Untergetauchten ab September 1998 mit dem Angeklagten E... einige Male besucht hat: Die Unterstützungsleistung des Angeklagten E... durch Einkäufe bewegte sich im Bereich einer kleineren sozialadäquaten Hilfe, die für die drei keinerlei Verpflichtungen begründete. Intensivere Einblicke in die Lebensverhältnisse der drei Personen konnte der Angeklagte E... dadurch nicht gewinnen.

(iii) Der Angeklagte E... teilte die rechtsextremistische und nationalsozialistische Gesinnung der drei. Diese ideologische Verbundenheit führte jedoch nicht dazu, dass der Angeklagte E... tiefere Einblicke in die Lebensverhältnisse der drei Personen gewonnen hätte.

1. Die Zeugin Sp... die mit dem Angeklagten E... bis Ende 1998/Anfang 1999 liiert war, berichtete von dessen ideologischer Einstellung und von Gesprächen mit den dreien. Sie gab glaubhaft an, sie habe die drei mit dem Angeklagten E... einige Male besucht und Zeit mit ihnen verbracht. Bei bestimmten Themen, beispielsweise beim Thema Ausländer, habe sich die rechtsextremistische Einstellung der drei gezeigt. Die Zeugin bekundete, die Themen, über die der Angeklagte E... gesprochen habe, seien rechtsextrem gewesen. So sei er gegenüber Ausländern verbal feindlich eingestellt gewesen. Er habe die Ansicht vertreten, sie nähmen den Deutschen die Arbeit weg und seien alle, also ohne Ausnahme, kriminell. Alles, was nicht "total deutsch" gewesen sei, sei für den Angeklagten E... nicht akzeptabel, sondern "schlecht" gewesen. Er habe auch immer gesagt, die Regierung sei kriminell. Einmal sei sie mit A. E..., M.-F. B... und M. S... bei einem Skinheadkonzert gewesen. Dort hätten etwa 150 Skinheads teilgenommen. Einige hätten dort auch den "Hitlergruß" gezeigt. A. E... habe das gut gefallen. Sie denke schon, dass er auch den "Hitlergruß" gezeigt habe, sie wisse es aber nicht mehr genau. Er sei stolz gewesen, ein Deutscher zu sein und habe danach gelebt. Alles, was nach seiner Ansicht nicht-deutsch gewesen sei, sei schlecht gewesen. Er habe über Themen wie die Überlegenheit der weißen, arischen Rasse gesprochen. Seine Ansichten seien "festgefahren" gewesen. Damit meine sie, er habe zu seiner Überzeugung keine weiteren Überlegungen mehr angestellt, sondern auf seiner bereits bestehenden Meinung beharrt. Die Zeugin fasste die Überzeugungen des Angeklagten E... prägnant wie folgt zusammen: Ihr Stiefvater habe extrem rechte Ansichten gehabt und sei gegen Ausländer, Juden und die Politik der Regierung gewesen. Wenn sich nichts ändere, so habe der Stiefvater gemeint, werde Deutschland bald nicht mehr existieren. Sie wundere sich, dass sich ihr Stiefvater mit dem Angeklagten nicht verstanden habe, obwohl sie doch völlig identische Ansichten vertreten hätten.

2. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jahr 2000 gründete der Angeklagte mit seinem Bruder M. und Gleichgesinnten die "Weiße Bruderschaft Erzgebirge". Ziel dieser Vereinigung und damit auch des Angeklagten E... war die Erhaltung der weißen Rasse. Sie vertraten eine feindliche Einstellung gegen Ausländer und Juden, die Deutschland wieder verlassen sollten.

Der Zeuge H... hat glaubhaft angeben, ungefähr im Jahr 2000 hätten A. und M. E..., er selbst und einige andere beschlossen, die "Weiße Bruderschaft Erzgebirge" zu gründen. Der Zeuge Sch... bestätigte glaubhaft, dass die beiden E...-Brüder Gründungsmitglieder der Bruderschaft gewesen seien. Der Zeuge Kög... ergänzte dazu glaubhaft, A. und M. E... seien die Vorsitzenden und die Ansprechpartner gewesen.

Der Zeuge H... führte glaubhaft aus, die Einstellung der "Weißen Bruderschaft Erzgebirge" und des Angeklagten E... zu Ausländern und zu Juden sei dergestalt gewesen, dass ihnen beide Bevölkerungsgruppen verhasst gewesen seien. In der Bruderschaft hätten alle Mitglieder "dieselben Gedanken" gehabt. Der Sinn ihrer Gruppierung sei es gewesen, etwas für die "weiße Weltbevölkerung" zu tun.

Der Zeuge Kög... führte glaubhaft aus, in der Weißen Bruderschaft Erzgebirge sei man der Meinung gewesen, die Arbeitslosigkeit der deutschen Bevölkerung sei durch die übermäßige Einwanderung von Ausländern verursacht. Daher sollten die Ausländer aus Deutschland "verschwinden" und damit sollte auch gezeigt werden, dass die weiße einheimische Rasse stärker sei als andere Rassen.

3. Aus den glaubhaften Angaben der vorgenannten Zeugen folgt, dass der Angeklagte E... rechtsextremistische Ansichten vertrat.

4. Bei den Gesprächen mit den drei Personen, beispielsweise über Ausländer, war auch deren rechtsextremistische und nationalsozialistische Gesinnung erkennbar. Der Angeklagte E... teilte diese Gesinnung (vgl. S. 538 ff). Vor diesem Hintergrund schließt der Senat, weil naheliegend, dass der Angeklagte E... seine ebenfalls vorhandene rechtsextremistische und damit auch ausländerfeindlich-rassistische Einstellung den dreien offenbarte.

5. Aus der gemeinsam vertretenen rechtsextremistischen Ideologie lässt sich jedoch nicht schließen, dass der Angeklagte E... aus diesem Grund intensivere Einblicke in die Lebensverhältnisse der drei untergetauchten Personen gewonnen hatte,

(iv) Die Beziehung zwischen dem Angeklagten E... und der Angeklagten Z..., U. B... und U. M... stellte sich bis zur Anmietung des Wohnmobils durch den Angeklagten E... am 16. November 2000 als ein Bekanntschaftsverhältnis mit gelegentlichen Besuchen und gelegentlichen Hilfeleistungen dar. Daneben haben sowohl die drei Personen als auch der Angeklagte E... eine rechtsextremistisch-nationalsozialistische Ideologie vertreten. Eine derartige lockere persönliche Beziehung in Zusammenschau mit ihrer ideologischen Verbundenheit eröffneten für den Angeklagten E... jedoch keine tiefgehenden Einblicke in die Lebensumstände der drei untergetauchten Personen. Somit konnten die drei Personen für sich den zutreffenden Schluss ziehen, der Angeklagte E... werde – entsprechend der allgemeinen Lebenserfahrung – aufgrund seiner mangelnden Einblicke in ihre Lebensumstände davon ausgehen, sie wiederum würden ihren Lebensunterhalt mit legalen Mitteln bestreiten. Es bestand daher für sie zum Zeitpunkt dieser Tat aufgrund der bestehenden lockeren Beziehung, die dem Angeklagten E... keine Kenntnisse verschaffte, die ihn an illegale Handlungen der drei Personen denken ließen, kein Anlass, den Angeklagten E... über die von ihnen bereits begangenen Raubüberfälle und den mit dem Wohnmobil geplanten Raubüberfall aufzuklären. Ebenso wenig bestand zu diesem Zeitpunkt die Notwendigkeit, den Angeklagten E... darüber zu informieren. Bei der Anmietung des Wohnmobils durch den Angeklagten E... war es nicht erforderlich, dass dieser von der beabsichtigten Nutzung des Wohnmobils als Tatmittel eines Überfalls Kenntnis hatte. An dieser Sachlage änderten das Bekanntschaftsverhältnis, die erbrachten Hilfsleistungen und die ideologische Verbundenheit nichts.

(c) Der Angeklagte E... hat mit Zeitmietvertrag vom 21. April/05. Mai 1999 im eigenen Namen die Wohnung in der W. Allee in Chemnitz angemietet, den untergetauchten Personen überlassen und ihren Aufenthaltsort nicht verraten. Zusätzlich wurde er für die Mitwirkung an der Beschaffung eines Ausweises in Betracht gezogen. Eine Veranlassung oder eine Notwendigkeit ihm deshalb die Finanzierung ihres Lebensunterhalts durch Überfälle auf Geldinstitute zu offenbaren, bestand für die drei aus diesen Gründen jedoch nicht.

(i) Der Angeklagte E... ist im eigenen Namen im Geschäftsverkehr für die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... tätig geworden, hat ihnen die von ihm angemietete Wohnung in der W. Allee überlassen und dadurch dazu beigetragen, ihren Aufenthalt zu verschleiern. Er hat ihren Aufenthalt dort nicht verraten. Insoweit hat er sich aus der Sicht der drei als verlässlich erwiesen.

(ii) Als die drei noch bei dem Zeugen B... wohnten, hatten sie bei einem Besuch durch den Angeklagten E... erwogen, ob dieser für sie einen Ausweis beschaffen könnte. Dies hatten sie jedoch wegen der mangelnden Ähnlichkeit E... mit den männlichen Untergetauchten wieder verworfen.

(iii) Die Wohnungsanmietung, die Geheimhaltung ihres Aufenthalts und das Erfordernis der Beschaffung eines Ausweises erklärten sich für den Angeklagten E... nachvollziehbar aus den ihm bekannten Umständen, dass die drei vor der Polizei geflohen waren und deshalb Hilfe, einen sicheren Aufenthalt und Ausweisdokumente benötigten. Dass dem Angeklagten E... seine Hilfsleistungen deshalb nachvollziehbar waren, erkannten, weil naheliegend, auch die drei Personen. Da die vom Angeklagten E... erbrachten Hilfsleistungen für diesen einen plausiblen Grund hatten, warfen sie auch keine Fragen für ihn hinsichtlich der Finanzierung des Lebensunterhalts auf. Daher stellten diese Hilfsleistungen für die drei Personen auch keinen Anlass dar, den Angeklagten E... hinsichtlich der Überfälle zu informieren. Auch im Hinblick auf diese Unterstützungshandlungen bestand keine Notwendigkeit, den Angeklagten E... davon in Kenntnis zu setzen, dass sie mit dem Wohnmobil einen Überfall begehen wollten. Der Angeklagte E... sollte lediglich das Wohnmobil anmieten. Dabei sollte er, wie oben ausgeführt, angeben, das Fahrzeug werde von ihm genutzt. Umstände einer Wohnungsanmietung für die drei Personen, deren Aufenthalt dort und der Wunsch, einen Ausweis zu beschaffen, würden bei der Anmietung des Wohnmobils keine Rolle spielen. Mangels Relevanz dieser Umstände bei der Anmietung des Wohnmobils bestand vor diesem Hintergrund keine Notwendigkeit, den Angeklagten E... über die geplante Verwendung des Wohnmobils zu informieren.

(d) Aus Umständen, die erst nach der Tat im November 2000 eintraten, konnte der Senat keine direkten Schlüsse und auch keine Rückschlüsse dahingehend ziehen, dass für die drei bei der Anmietung des Wohnmobils durch den Angeklagten E... ein Anlass oder die Notwendigkeit bestanden hätte, ihm mitzuteilen, dass sie ihren Lebensunterhalt durch die Begehung bewaffneter Raubüberfälle bestreiten würden.

(i) Nach der Tat im November 2000 traten noch folgenden Umstände ein, bei denen die Möglichkeit bestand, dass sie den drei Personen einen Anlass gegeben hätten oder die Notwendigkeit begründet hätten, den Angeklagten E... über die Absicht, das Wohnmobil als Tatmittel eines Überfalls zu benutzen, zu informieren:

1. Im Brandschutt der F.straße wurde die DVD-R mit dem Titel "neu" (= EDV 11) mit digitalisierten Bildern und Büchern aufgefunden. Diese DVD wurde auf einem DVD-Brenner des Angeklagten E... am 06. Oktober 2006 gebrannt. Diese Umstände ergeben sich aus den glaubhaften Angaben der Zeugin KOK’in P....

2. Ab der Geburt ihres zweiten Sohnes im August 2006 entwickelte sich eine Freundschaft mit häufigen persönlichen Kontakten zwischen der Angeklagten Z... und der Ehefrau des Angeklagten E.... Dieser Umstand folgt aus den insoweit glaubhaften Angaben der Angeklagten Z....

3. Der Zeuge B... gab an, ihm hätten U. M... und U. B... im Jahr 2009 oder 2010 erzählt, dass sie ihm, B..., und dem Angeklagten E... sehr dankbar seien. Diese Umstände ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Zeugen KHK V... der die glaubhaften Angaben des Zeugen B... in der Hauptverhandlung berichtete.

4. Der Zeuge Sch..., der dem Ehepaar E... Anfang 2011 eine Wohnung vermietete, fühlte sich durch einen der beiden, U. B... oder U. M... überwacht, als er in der Wohnung des Ehepaars E... eine Anschlussdose für das Kabelfernsehen wechselte. Diese Umstände ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Zeugen Sch....

5. In der Zeit vom 28. Juli bis 30. Juli 2011 lud die Angeklagte Z... das Ehepaar E... und deren Kinder zu einer Reise ins Disneyland in Paris ein. Diese Umstände ergeben sich aus den glaubhaften Angaben der Zeugin KHK’in Qu....

6. Das vom Angeklagten E... genutzte Mobiltelefon war am 04. November 2011, dem Tag, an dem U. B... und U. M... nach dem Überfall in Eisenach Selbstmord begingen, in der Zeit von 09:41 Uhr bis 10:37 Uhr in den Funkzellen eingeloggt, die auch die F.straße, also die Wohnung der drei Personen, versorgten. Diese Umstände ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des polizeilichen Zeugen Sch....

7. Die Angeklagte Z... reservierte unter dem Namen "S. E..." einen Wohnwagen für den Sommer 2012. Nach der Enttarnung stornierte der Angeklagte E... diese Reservierung wieder. Diese Umstände ergeben sich aus den glaubhaften Angaben der Zeugin KHK’in A....

8. Am 25. Oktober 2011 gegen 11:26 Uhr teilte die Zeugin S. E... dem Angeklagten B... in einer SMS mit, sie fahre "Lies!" und "Gerry". Dieser Umstand folgt aus den überzeugenden Angaben des Sachverständigen TB Ho.... Hieraus folgt, dass dem Ehepaar E... die genutzten Alias-Namen der Angeklagten Z... und U. B... bekannt waren.

9. Ebenfalls am 25. Oktober 2011 besuchten die Angeklagte Z... und U. B... sowie S. E... mit einem ihrer Söhne den Angeklagten E... im Krankenhaus in Leipzig. Dieser Umstand folgt aus den insoweit glaubhaften Angaben der Angeklagten Z....

10. Nachdem die Angeklagte Z... am 04. November 2011 die Wohnung in der F.straße in Brand gesetzt hatte, hat der Angeklagte E... ihr frische Kleidung seiner Ehefrau überlassen. Dieser Umstand folgt aus den insoweit glaubhaften Angaben der Angeklagten Z....

11. Der Angeklagte E... hat die auf seinem Computer gespeicherten Daten, die er im Jahr 2006 den drei Personen als DVD-R "neu" überlassen hatte sowie die sogenannten "T...-Tagebücher" nach der Enttarnung der drei Personen im November 2011 gelöscht. Zusätzlich hat er auch eine SMS, die er am 04. November 2011 gegen 15:30 Uhr an seine Frau versandte, auf seinem und dem Handy seiner Frau gelöscht. Diese Umstände ergeben sich aus den glaubhaften Angaben der Zeugin KOK’in H... und des Zeugen KHK H....

12. Im Zuge der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten E... wurde dort am 10. April 2013 eine an der Wand unter den Fotos seiner Söhne angebrachte Portraitzeichnung von U. M... und U. B... aufgefunden. Auf der Zeichnung waren eine Rune, die den Tod symbolisiert, und das Wort "unvergessen" angebracht. Diese Umstände ergeben sich aus den glaubhaften Angaben der polizeilichen Zeugin Sch....

(ii) All die genannten Umstände können sich direkt nicht darauf ausgewirkt haben, dass die drei Personen einen Anlass oder gar die Notwendigkeit sahen, den Angeklagten E... davon zu unterrichten, dass sie ihren Lebensunterhalt durch die Begehung von Raubüberfällen bestritten, da diese Umstände erst nach der Anmietung und Übergabe des Wohnmobils im November 2000 entstanden sind und für die drei Personen zu diesem Zeitpunkt mangels Kenntnis keine Relevanz hatten.

(iii) Aus den genannten Umständen ist ein Rückschluss auf einen Anlass oder die Notwendigkeit zur Information über das Bestreiten des Lebensunterhalts durch Überfälle nicht möglich. Weder ein Umstand allein noch alle zusammen sind indiziell für einen zum Tatzeitpunkt im November 2000 bestehenden Anlass zur Information oder eine bestehende Notwendigkeit zur Information.

1. Ein Anlass, den Angeklagten E... darüber zu informieren, dass sie ihren Lebensunterhalt durch Raubüberfälle bestreiten, wäre dann gegeben gewesen, wenn die später eingetretenen Umstände indiziell dafür wären, dass der Angeklagte E... zum Tatzeitpunkt bereits derartige Einblicke in die Lebensumstände der drei Personen gehabt hätte, dass er das Bestreiten des Lebensunterhalts aus grundsätzlich erlaubten und nicht schwerstkriminellen Quellen bezweifelte und deshalb für die drei Personen ein Anlass bestanden hätte, A. E... die Wahrheit zu sagen. Die später eingetretenen Umstände belegen allerdings zusammengefasst nur eine ab dem Jahr 2006 enger werdende freundschaftliche Beziehung zwischen dem Angeklagten E... und den drei Personen. Es liegt nahe, dass er deshalb mehr und mehr Einblicke in deren tatsächliche Lebensverhältnisse bekam. Aus dem Umstand, dass der Angeklagte E... ab dem Jahr 2006 zunehmend derartige Einblicke gewann, lässt sich jedoch nicht schließen, dass er diese Einblicke auch schon im Jahr 2000 hatte. Die genannten Umstände belegen nämlich weder alleine noch in ihrer Gesamtheit, dass auch im Jahr 2000 schon eine engere, freundschaftliche Beziehung des Angeklagten B... zu den drei Personen bestanden hätte, die ihm intensivere Einblicke in deren Lebensverhältnisse erlaubt hätte.

2. Eine Notwendigkeit, den Angeklagten E... zu informieren, dass die drei Personen ihren Lebensunterhalt aus Überfällen bestritten, wäre dann gegeben, wenn der Angeklagte E... diese Information benötigt hätte, um die von ihm erbetene Wohnmobilanmietung durchführen zu können. Die später eingetretenen Umstände beziehen sich zusammengefasst auf die persönliche Beziehung zwischen dem Angeklagten und den drei Personen. Der Stand der Beziehung hat allerdings für das Anmietgeschäft und die Übergabe im Jahr 2000 keine Bedeutung, so dass aus diesen Umständen auch keine Rückschlüsse auf eine zu diesem Zeitpunkt bestehende Notwendigkeit zur Information des Angeklagten E... gezogen werden können.

(e) Aus Umständen, deren Eintreten zeitlich nicht bestimmt werden konnte, konnte der Senat ebenfalls keine direkten Schlüsse und auch keine Rückschlüsse dahingehend ziehen, dass für die drei bei der Anmietung oder Übergabe des Wohnmobils durch den Angeklagten E... ein Anlass oder die Notwendigkeit bestanden hätte, ihm mitzuteilen, dass sie ihren Lebensunterhalt durch die Begehung bewaffneter Raubüberfälle bestreiten würden.

(i) Folgende Umstände lassen sich zeitlich nicht einordnen:

1. Der Angeklagte E... ließ sich zu einem unbekannten Zeitpunkt den englischen Satz "Die Jew Die", also "Stirb, Jude, stirb", auf den Bauch tätowieren. Dieser Umstand ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des Zeugen KK L....

2. Der Angeklagte E... hat U. M... und U. B... zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt seine Krankenkassenkarte zur Ermöglichung von ärztlichen Behandlungen zur Verfügung gestellt. Diese Umstände ergeben sich aus den glaubhaften Angaben der Angeklagten Zs....

(ii) Sofern diese Umstände erst nach der Tat vom November 2000 eingetreten sind, gelten die oben gemachten Ausführungen entsprechend.

(iii) Sofern diese Umstände bereits vorher eingetreten waren, belegt das Tattoo, dass der Angeklagte E... bereits zu diesem Zeitpunkt einen Aspekt der von ihm vertretenen rechtsextrem-antisemitischen Ideologie auf einer nahezu unabänderlichen Tätowierung auf seinem Körper fixiert hat. Das Überlassen der Krankenkassenkarte belegt, dass der Angeklagte E... entweder U. B... oder U. M... die Möglichkeit verschafft hat, sich auf Kosten einer Krankenkasse ärztlich behandeln zu lassen.

1. Sowohl die Demonstration der vertretenen Ideologie als auch eine weitere punktuelle Unterstützung durch Übergabe der Versichertenkarten lassen nicht den Schluss darauf zu, der Angeklagte E... habe so weitreichend Einblick in die Lebensverhältnisse der drei Personen gewonnen, dass er nicht mehr von legalen Finanzierungsquellen des Lebensunterhalts ausgegangen sein würde. Bei dieser Sachlage bestand dann aber auch kein Anlass, dem Angeklagten E... von den Überfällen zum Bestreiten des Lebensunterhalts zu berichten.

2. Eine Notwendigkeit, den Angeklagten E... zu informieren, wäre dann gegeben, wenn er diese Information für die Durchführung der Anmietung des Wohnmobils benötigt hätte. Dies ist nicht der Fall, weil sowohl die Manifestation der vertretenen Ideologie durch das Tattoo als auch die Unterstützung für den Krankheitsfall keine Bedeutung für den Anmietvorgang und die nachfolgende Übergabe haben.

(f) Auch die Gesamtschau aller Umstände führt nicht dazu, dass der Senat auf einen Anlass oder eine Notwendigkeit, den Angeklagten E... zu informieren, schließt.

(i) Der Wunsch der drei Personen, das Fahrzeug durch den Angeklagten E... anmieten zu lassen, war vor dem Hintergrund ihres Lebens im Untergrund plausibel und gab daher dem Angeklagten E... keinen Hinweis auf eine geplante illegale Verwendung des Wohnmobils. Aufgrund zur Tatzeit bestehender Umstände hatte der Angeklagte E... keinen solch intensiven Einblick in die Lebensverhältnisse der drei Personen, dass er an eine illegale Nutzung gedacht haben würde. Auch später eingetretene Umstände haben keine indizielle Wirkung in diesem Sinne. Demnach lag für sie die Annahme fern, der Angeklagte E... würde an eine illegale Nutzung des Wohnmobils denken. Es bestand daher für sie auch kein Anlass, ihn über die geplante Verwendung des Fahrzeugs zu informieren. Beim Anmietgeschäftwar es lediglich erforderlich, dass der Angeklagte E... sich selbst als Mieter und Nutzer ausgab. Um diese Rolle einzunehmen war es nicht notwendig, ihn über die Verwendung des Fahrzeugs als Tatmittel zu informieren.

(ii) Die dargestellten Umstände verstärken sich auch nicht gegenseitig derart, dass der Senat daraus den Schluss ziehen würde, dass die drei dem Angeklagten E... offenbart hätten, dass sie ihren Lebensunterhalt durch bewaffnete Überfälle auf Geldinstitute bestreiten. Die Umstände verschaffen nämlich auch in ihrer Gesamtschau dem Angeklagten B... keinen derart intensiven Einblick in die Lebensverhältnisse der drei Personen, dass er davon ausgehen würde, die drei würden ihren Lebensunterhalt nicht aus grundsätzlich erlaubten, nicht schwerstkriminellen Quellen bestreiten. Somit bestand auch in der Gesamtschau dieser Umstände für die drei Personen kein Anlass, ihm von den Überfällen zu berichten. Zusätzlich bestand auch in der Gesamtschau aller dieser Umstände keine Notwendigkeit, den Angeklagten E... davon zu unterrichten, da alle diese Umstände keine Bedeutung für den reinen Anmietvorgang des Wohnmobils hatten, und der Angeklagte E... daher die Überfälle als Finanzierungsquelle des Lebensunterhalts nicht kennen musste.

(iii) Anhaltspunkte dafür, dass die drei Personen dem Angeklagten E... ohne Anlass oder ohne Notwendigkeit davon berichtet haben, dass sie ihr Leben mit Raubüberfällen finanzieren, sind nicht vorhanden. Die drei Personen agierten abgeschottet, vorsichtig und legendiert im Untergrund. Vor diesem Hintergrund kann es der Senat als fernliegend ausschließen, dass die drei Personen ohne Anlass und ohne Notwendigkeit den ihnen nur in einer lockeren Beziehung verbundenen Angeklagten E... von den Überfällen informierten und damit durch dessen Mitwisserschaft das Risiko erhöhten, dass die Ermittlungsbehörden, wenn auch nur durch eine ihnen zugetragene möglicherweise unbedachte Äußerung des Angeklagten E..., die Spur der drei Personen aufnehmen könnten.

(2) Die Beweisaufnahme hat keine Anhaltspunkte dafür erbracht, dass Dritte dem Angeklagten E... glaubhaft berichtet hätten, dass die drei ihren Lebensunterhalt von bewaffneten Überfällen auf Geldinstitute bestreiten würden.

(3) Für den Angeklagten E... lag es im November 2000 auch nicht nahe, auf Grund der ihm bekannten Umstände selbst positiv den Schluss zu ziehen, dass die drei ihren Lebensunterhalt durch die Begehung bewaffneter Raubüberfälle auf Geldinstitute bestreiten.

(a) Der Angeklagte E... hat die drei ab der Zeit des Kennenlernens im Februar/Spätsommer 1998, als sie schon untergetaucht waren, nur selten, ein- bis zweimal im Monat, getroffen. Er hatte damit keinen umfassenden Einblick in ihre Lebensverhältnisse.

(b) Dem Angeklagten B... war bekannt, dass die drei ihren Lebensunterhalt bestreiten konnten. Aus dem Umstand, dass der Angeklagte E... keinen umfassenden Einblick in die Lebensverhältnisse der drei hatte, schließt der Senat, dass der Angeklagte E... bei lebensnaher Betrachtung davon ausgegangen ist, die drei würden ihren Lebensunterhalt aus grundsätzlich erlaubten und nicht schwerstkriminellen Quellen bestreiten.

(c) Nach der insoweit glaubhaften Einlassung der Angeklagten Z... waren dem Angeklagten E... als Gründe für das Untertauchen der drei der Umstand, dass U. B... eine Haftstrafe anzutreten hatte, und dass in der von ihr angemieteten Garage Sprengstoff gefunden worden war, bekannt. Diese Umstände sind jedoch kein Hinweis darauf, dass sie ihren Lebensunterhalt nach dem Untertauchen durch bewaffnete Raubüberfälle auf Geldinstitute bestritten.

(d) Die Anmietung eines Wohnmobils als solches legt ebenso wenig den Schluss auf bewaffnete Raubüberfälle auf Geldinstitute nahe.

(e) Die Beweisaufnahme hat keine Anhaltspunkte dafür erbracht, dass die drei vor ihrem Untertauchen von Raubüberfällen gelebt hätten. Aus einem solchen Verhalten der drei konnte der Angeklagte somit auch nicht schließen, dass sie auch nach dem Untertauchen ihren Lebensunterhalt durch bewaffnete Überfälle auf Geldinstitute bestreiten.

(f) Die dem Angeklagten E... bekannten Umstände – die drei lebten im Untergrund, da U. B... eine Haftstrafe anzutreten hatte und in der Garage Sprengstoff gefunden worden war; sie konnten ihren Lebensunterhalt finanzieren und ein Wohnmobil anmieten – verstärken sich im Rahmen einer Gesamtschau gegenseitig nicht derart, dass für den Angeklagten E... ein solcher Schluss nahe gelegen hätte. Dabei hat der Senat besonders darauf abgestellt, dass der Angeklagte E... keinen umfassenden Einblick in die Lebensverhältnisse der drei hatte und aus seiner Sicht grundsätzlich legale nicht schwerstkriminelle Quellen zur Finanzierung des Lebensunterhalts in Betracht kamen. Die Anmietung eines Wohnmobils ist ohne Hinzutreten besonderer Umstände ein neutraler Vorgang. Besondere Umstände, die auf eine Verwendung des Wohnmobils bei einem Raubüberfall hingedeutet hätten, bestanden für den Angeklagten E... weder infolge der ihm bekannten Gründe des Untertauchens der drei noch aus früheren Raubüberfällen vor dem Untertauchen, zu denen es nicht gekommen war, noch aus einem Bekenntnis zu Raubüberfällen der drei nach ihrem Untertauchen.

ii) Die Beweisaufnahme hat keine Umstände ergeben, dass der Angeklagte E... mit der Möglichkeit rechnete und sich damit abfand, dass U. B... und U. M... mit dem von ihm angemieteten und ihnen überlassenen Wohnmobil bewaffnete Überfälle auf Geldinstitute zur Bestreitung des Lebensunterhalts der drei begehen werden.

Das schließt der Senat aus den nachfolgend dargestellten Umständen. Der Angeklagte E... hatte keinen umfassenden Einblick in die Lebensverhältnisse der drei. Sein Kenntnisstand von den finanziellen Verhältnissen von U. B..., U. M... und der Angeklagten Z... sowie von sonstigen Umständen legt nicht die Möglichkeit nahe, damit zu rechnen, dass diese ihren Lebensunterhalt durch die Begehung von bewaffneten Überfällen auf Geldinstitute finanzieren.

(1) Der Angeklagte B... hatte keinen umfassenden Einblick in die Lebensverhältnisse von B..., M... und der Angeklagten Z.... Der Angeklagte E... hat die drei in der Zeit zwischen dem Kennenlernen und der Anmietung des Wohnmobils am 16. November 2000 und dessen Übergabe an U. B... und U. M... nur gelegentlich gesehen. Diese gelegentlichen Treffen sprechen gegen einen umfassenden Einblick des Angeklagten E... in die Lebensverhältnisse der drei.

(a) Nach den Angaben der Angeklagten Z... lernten die drei Untergetauchten den Angeklagten E... in der Zeit zwischen Mitte Februar 1998 und Spätsommer 1998 kennen als sie in der L. Straße in Chemnitz wohnten. Sie hätten sich ein bis zweimal im Monat getroffen. Der Angeklagte E... habe ihnen beim Einkaufen geholfen. Es habe aber nur noch ein sporadischer Kontakt zu A. E... nach der Geburt seines ersten Kindes bestanden. Die Angeklagte Z... meint, das Kind sei im Jahr 2001 geboren. Tatsächlich war die Geburt im Jahr 2002.

(b) Die Einlassung der Angeklagten Z... ist, ausgenommen die zeitliche Einordnung der Geburt des ersten Kindes des Angeklagten E..., bei der sie im Hinblick auf den Zeitablauf einem Irrtum unterliegt, glaubhaft.

(i) Die Zeugin Sp... hat Folgendes glaubhaft angegeben: Während ihrer Beziehung zum Angeklagten E..., also ab September 1998 bis etwa Januar 1999, habe sie zusammen mit dem Angeklagten B... die drei Personen einige Male, etwa drei- bis sechsmal, in deren Wohnung besucht. Die Zeugin Sp... hat weiter glaubhaft berichtet, sie habe mit dem Angeklagten E... Kontakt zu M.-F. B... und M. St... in Chemnitz gehabt. Sie hätten viel zusammen unternommen, seien im Kino und auch bei M. St... zu Hause gewesen.

(ii) Aus im Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden ergibt sich, dass sich der Angeklagte E... während der Zeit des Kennenlernens der drei bis zur Anmietung des Wohnmobils am 16. November 2000 nahezu durchgehend in Ausbildung oder Beschäftigung befand oder seinen Grundwehrdienst ableistete. Daneben pflegte er freundschaftliche Beziehungen zu Dritten. Auf Grund dieser zeitlichen Beanspruchung schließt der Senat, dass häufige Besuche des Angeklagten E... bei den dreien unwahrscheinlich waren.

1. Aus der im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Zusammenstellung der Bundesagentur für Arbeit/Agentur für Arbeit Zwickau vom, 07. Mai 2012, an deren Richtigkeit der Senat nicht zweifelt, ergeben sich folgende Zeiträume, in denen sich der Angeklagte E... in Ausbildung oder Beschäftigung befand oder seinen Grundwehrdienst ableistete.

a. Vom 01. August 1996 bis zum 31. Juli 1999 befand sich der Angeklagte E... in einem Ausbildungsverhältnis bei der Fa. ... Schwarzenberg.

b. Vom 02. August 1999 bis zum 31. Oktober 1999 befand sich der Angeklagte E... in einem Beschäftigungsverhältnis bei der Fa. ... Schwarzenberg.

c. Vom 01. November 1999 bis zum 31. August 2000 leistete der Angeklagte E... seinen Grundwehrdienst (Dienststelle Gotha).

d. Vom 04. September 2000 bis zum 15. Oktober 2000 befand sich der Angeklagte E... in einem Beschäftigungsverhältnis bei der Fa. ..., 08340 Schwarzenberg.

e. Vom 16. Oktober 2000 bis zum 29. Mai 2001 bezog der Angeklagte E... von der Agentur für Arbeit Schwarzenberg insgesamt 10.377,31 DM Arbeitslosengeld.

(iii) Aus im Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden ergibt sich, dass der Angeklagte E... in Johanngeorgenstadt wohnte, in Schwarzenberg seine Ausbildung machte und später dort arbeitete. Seinen Grundwehrdienst leistete er in Gotha ab. Die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... wohnten währenddessen in Chemnitz beziehungsweise Zwickau. Aus dieser räumlichen Trennung schließt der Senat, dass häufige Besuche des Angeklagten E... bei den dreien unwahrscheinlich waren.

1. Nach der im Selbstleseverfahren eingeführten Meldebescheinigung der Stadtverwaltung Johanngeorgenstadt vom 22. November 2011 war der Angeklagte in der Zeit vom 02. November 1982 bis zum 09. Juli 2005 unter der Anschrift A W., Johanngeorgenstadt gemeldet. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte B... tatsächlich an einem anderen Ort gewohnt hätte, haben sich nicht ergeben.

2. Der Ort der Ausbildungs- und Arbeitsstätte in Schwarzenberg und die Dienststelle des Grundwehrdienstes in Gotha ergeben sich aus der im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Auskunft der Bundesagentur für Arbeit/Agentur für Arbeit Zwickau vom 07. Mai 2012.

3. Der Polizeibeamte T... berichtete glaubhaft über seine Ermittlungen, in welchen Wohnungen sich B..., M... und die Angeklagte Z... nach dem Untertauchen am 26. Januar 1998 aufgehalten haben. Danach benutzten sie bis zu dem Überfall auf die Postfiliale in der J.s-D.-Straße in Chemnitz am 30. November 2000 folgende Wohnungen:

a. Vom 26. Januar 1998 bis etwa Mitte Februar 1998 die Wohnung in der F.-V.-Straße in Chemnitz bei R....

b. Anschließend bis Ende August 1998 die Wohnung in der L. Straße in Chemnitz bei B....

c. Anschließend bis Ende April 1999 eine Wohnung in der A. Straße in Chemnitz, die der Zeuge C. R... für sie angemietet hatte.

d. Ab Ende April 1999 bis Ende August 2000 eine Wohnung in der W. Allee in Chemnitz, die der Angeklagte E... für sie angemietet hatte.

4. Vom 01. Juli 2000 bis zum 31. Mai 2001 hatte U. M... unter dem Aliasnamen M.-F. B... eine Wohnung in der H.straße in Zwickau angemietet.

(iv) Die Zeugin Sp... berichtet nur von wenigen Besuchen bei den drei Personen. Der Angeklagte E... war durch Ausbildung, Beruf, Grundwehrdienst und Freizeitaktivitäten mit anderen Freunden zeitlich beansprucht. Er wohnte und arbeitete zudem nicht am Wohnort der drei Personen. Aus der Gesamtheit dieser Umstände schließt der Senat, dass die Angaben der Angeklagten Z... zur Frequenz der Besuche des Angeklagten E... bei ihnen glaubhaft sind.

(v) Hinsichtlich der zeitlichen Einordnung der Geburt des ersten Kindes des Angeklagten E... in das Jahr 2001 unterliegt die Angeklagte Z... einem im Hinblick auf den Zeitablauf nachvollziehbaren Irrtum. Ausweislich des im Selbstleseverfahren eingeführten Antrags auf Ausstellung eines Kinderausweises wurde das Kind des Angeklagten E... am 24. Januar 2002 geboren.

(c) Aus dem Umstand, dass der Angeklagte E... die drei bis zur Anmietung und Übergabe des Wohnmobils im November 2000 nur selten gesehen hat, schließt der Senat, dass er keinen umfassenden Einblick in deren Lebensverhältnisse hatte.

(2) Der Kenntnisstand des Angeklagten E... von den finanziellen Verhältnissen der drei Personen im Zusammenhang mit der Anmietung des Wohnmobils legt nicht die Möglichkeit nahe, damit zu rechnen, dass die drei Untergetauchten ihren Lebensunterhalt durch bewaffnete Überfälle auf Geldinstitute bestreiten würden.

(a) Dem Angeklagten E... waren folgende Umstände bekannt, die die finanzielle Situation von U. B..., U. M... und der Angeklagten Z... bis zu Anmietung des Wohnmobils am 16. November 2000 und der anschließenden Übergabe desselben betrafen.

(i) U. B... U. M... und die Angeklagte Z... waren untergetaucht und mussten im Untergrund ihren Lebensunterhalt finanzieren.

(ii) Der Angeklagte E... hat die drei Untergetauchten in der Zeit zwischen September 1998 bis Ende 1998/Anfang 1999, als sich die Zeugin Sp... von ihm trennte, gelegentlich mit Einkäufen unterstützt, die sich im Rahmen sozialadäquater Hilfeleistung bewegten.

(iii) Die drei waren in der Lage, die Miete für eine Wohnung zu bezahlen, die er, der Angeklagte E..., für sie angemietet hatte.

1. Die Angeklagte Z... ließ sich dahin ein, dass der Angeklagte E... für sie die Wohnung in der W. Allee in Chemnitz angemietet habe (vgl. S. 2888 f).

2. Der Polizeibeamte T... gab glaubhaft an, seine Ermittlungen hätten ergeben, dass die drei von etwa Ende April 1999 bis Ende August 2000 in der Wohnung W. Allee in Chemnitz gewohnt hätten.

3. Aus dem Umstand, dass der Angeklagte E... die Wohnung für die drei angemietet und die drei in der Wohnung gewohnt haben, schließt der Senat, dass die drei ihm, der die Mietkosten trug, diese Kosten wiedererstattet haben.

(iv) Die drei waren in der Lage, den Mietzins für das von dem Angeklagten E... am 16. November 2000 angemietete Wohnmobil und die hierfür zu hinterlegende Kaution zu bezahlen.

1. Der Angeklagte E... hat am 16. November 2000 bei dem Caravanvertrieb H... in Chemnitz ein Wohnmobil angemietet (vgl. S. 2881 ff).

2. Das Wohnmobil hat er in der Folgezeit an U. B... und U. M... übergeben (vgl. S. 2886 ff).

3. Aus dem Umstand, dass der Angeklagte E... das Wohnmobil auf Bitten der drei angemietet und das von ihm angemietete Wohnmobil an U. B... und U. M... übergeben hat, schließt der Senat, dass die drei den Mietzins in Höhe von 150 DM zzgl. 1.200 DM Kaution und 99 DM für eine Vertragsverlängerung von einem Tag übernommen haben.

(b) Der Kenntnisstand des Angeklagten E... von den finanziellen Verhältnissen der Untergetauchten ist dadurch gekennzeichnet, dass diese ihren Lebensunterhalt bestreiten, ihre Wohnung bezahlen und ein Wohnmobil anmieten konnten. Aus dem Umstand, dass der Angeklagte E... über keinen umfassenden Einblick in die Lebensverhältnisse der drei verfügte, da er sie nur ein- bis zweimal pro Monat getroffen hatte, schließt der Senat, dass der Angeklagte E... bei lebensnaher Betrachtung davon ausgegangen ist, die drei würden ihren Lebensunterhalt aus grundsätzlich erlaubten und nicht schwerstkriminellen Quellen bestreiten. Die drei haben weder vor dem Untertauchen Raubüberfälle begangen, noch nach dem Untertauchen sich zu begangenen Raubüberfällen bekannt. Mangels dieser Umstände konnte der Angeklagte E... auch daraus keine Schlüsse darauf ziehen, dass die drei ihren Lebensunterhalt aus der Begehung bewaffneter Überfälle auf Geldinstitute bestreiten.

(3) Die Kenntnis des Angeklagten E... von sonstigen Umständen – die Kenntnis der Gründe für das Untertauchen der drei, die Anmietung der Wohnung in der W. Allee in Chemnitz durch den Angeklagten E..., die Kenntnis der ideologischen Einstellung der drei und die Anmietung eines Wohnmobils – legt nicht die Möglichkeit nahe, damit zu rechnen, dass U. B..., U. M... und die Angeklagte Z... ihren Lebensunterhalt durch die Begehung von bewaffneten Raubüberfällen auf Geldinstitute bestreiten.

(a) Nach den insoweit glaubhaften Angaben der Angeklagten Z... waren dem Angeklagten E... als Gründe für das Untertauchen der drei bekannt, dass U. B... eine Haftstrafe anzutreten hatte, und dass in der von der Angeklagten Z... angemieteten Garage Sprengstoff gefunden worden war. Anhaltspunkte dafür, dass U. B... eine Haftstrafe wegen Raubes anzutreten gehabt hätte, oder dass die drei beabsichtigt hätten, mit dem sichergestellten Sprengstoff Raubüberfälle zu begehen, ergaben sich für den Angeklagten E... aus dieser Information nicht.

(b) Aus dem Umstand, dass er im eigenen Namen die Wohnung in der W. Allee in Chemnitz angemietet und den dreien anschließend überlassen hatte, war dem Angeklagten E... bekannt, dass er damit zur Verschleierung des Aufenthalts der drei beigetragen hat. Diese Verschleierung lässt sich aber zwanglos durch die dem Angeklagten bekannten Gründe für das Untertauchen erklären. Ein konspiratives Leben im Untergrund ist nicht derart eng mit der Begehung von Raubüberfällen verknüpft, dass mit jenem Wissen für den Angeklagten E... die Möglichkeit nahe gelegen hätte, damit zu rechnen, dass die drei bewaffnete Überfälle auf Geldinstitute zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts begehen.

(c) Aus dem Umstand, dass dem Angeklagten E... die ausländerfeindlich-rassistische Einstellung der drei bekannt war, lag für ihn nicht die Möglichkeit nahe, damit zu rechnen, dass die drei bewaffnete Überfälle auf Geldinstitute zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts begehen. Es bestanden keine Anhaltspunkte für ihn dafür, dass die ausländerfeindlich-rassistische Ideologie der drei Personen mit der Begehung von Raubüberfällen zur Bestreitung des Lebensunterhalts verknüpft wäre.

(d) Die Anmietung eines Wohnmobils am 16. November 2000 als solche legte es für den Angeklagten E... nicht nahe, damit zu rechnen, dass die drei damit einen bewaffneten Überfall auf ein Geldinstitut zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts begehen werden. Entsprechende Anhaltspunkte, die darauf hingedeutet hätten, bestanden für ihn nicht. Der Angeklagte E... hat an den Richtungsdiskussionen, bei denen sich die drei als gewaltbereit gezeigt haben, nicht teilgenommen. Ihm war nicht bekannt, dass die drei über Schusswaffen verfügten, mit denen bewaffnete Überfälle begangen werden können. Die drei haben vor dem Untertauchen keine Raubüberfälle begangen und sich nach dem Untertauchen zu den begangenen Überfällen nicht bekannt. Auch der Umstand, dass die drei Personen in der Illegalität lebten, legte für den Angeklagten E... nicht die Möglichkeit nahe, mit der Begehung von Raubüberfällen zu rechnen.

(i) An den von dem Angeklagten G... glaubhaft geschilderten Richtungsdiskussionen (vgl. S. 489 ff) in der "Kameradschaft Jena" ab 1996, insbesondere über die Bewaffnung mit Schusswaffen und gewaltsame Aktionen gegen den Staat, bei denen sich U. B..., U. M... und die Angeklagte Z... als die "Hardliner" erwiesen haben, die der Ansicht waren, man müsse mehr machen, war der Angeklagte E... nicht beteiligt. Davon abgesehen betrafen diese Richtungsdiskussionen die Durchsetzung politischer Ziele und nicht den Einsatz von bewaffneter Gewalt zur Begehung von Überfällen auf Geldinstitute zur Bestreitung des Lebensunterhalts.

(ii) Dem Angeklagten E... war nicht bekannt, dass die drei über Schusswaffen verfügten, mit denen ein bewaffneter Überfall auf ein Geldinstitut durchgeführt werden konnte. Anhaltspunkte, dass der Angeklagte E... bei den drei Personen eine Schusswaffe gesehen hat, liegen nicht vor. Anhaltspunkte, dass eine der drei Personen dem Angeklagten E... mitgeteilt hätte, sie würden über Schusswaffen verfügen, sind ebenfalls nicht vorhanden.

1. Der Zeuge B... hat bei den dreien zufällig eine Pistole gesehen, die er für eine Schreckschusswaffe hielt.

a. Der Zeuge B... hat im Ermittlungsverfahren berichtet, dass er bei den dreien, die in seiner Wohnung in der L. Straße in Chemnitz Unterschlupf gefunden hätten, einmal zufällig eine Pistole gesehen habe. Er habe gedacht, dass es sich um eine Schreckschusswaffe handle. Diese Angaben hat der Senat glaubhaft durch den Vernehmungsbeamten V... in die Hauptverhandlung eingeführt.

b. Die Angaben des Zeugen B... sind glaubhaft. Anhaltspunkte dafür, dass er die Angeklagte Z..., U. B... und U. M..., die er durch die Gewährung von Unterschlupf unterstützt hat, durch die Angaben, er habe bei ihnen eine Pistole gesehen, die er für eine Schreckschusswaffe gehalten habe, falsch belastet hätte, haben sich nicht ergeben.

c. Weder der Zeuge B... noch die Angeklagte Z... noch ein sonstiger Zeuge haben angegeben, dass der Angeklagte E... bei den dreien ebenfalls eine Waffe gesehen habe. Hieraus und weil auch sonst hierfür keine Anhaltspunkte vorliegen, schließt der Senat, dass der Angeklagte E... bei den dreien keine Schusswaffen gesehen hat.

2. U. M... offenbarte dem Angeklagten G..., er verfüge über eine Pumpgun.

a. Der Angeklagte G... berichtete im Ermittlungsverfahren, U. M... habe ihm in einem Gespräch etwa 2002/2003 gesagt, er habe über den Inhaber eines Spieleladens mehrere Waffen aus Chemnitz besorgt. U. M... habe ihm eine Pumpgun gezeigt, mit der er schießen könne, was er, G..., abgelehnt habe. Der Senat hat diese Angaben glaubhaft durch den Vernehmungsbeamten Sch... in die Hauptverhandlung eingeführt.

b. Die Angaben des Angeklagten G... sind insoweit glaubhaft. Die Angeklagte Z... hat den Besitz einer Pumpgun bestätigt, indem sie angegeben hat, 2002 oder 2003 habe ihr U. M... erzählt, dass er beim "H." in einem Spieleladen in Zwickau eine Pumpgun besorgt habe. U. M... habe auf Nachfrage erklärt, dass damit bei einem Raubüberfall mehr Eindruck gemacht werden könne. Sie wisse nicht, wo U. M... die Pumpgun in der Wohnung versteckt habe. Sie habe sie nicht gesehen.

c. Aus den Richtungsdiskussionen, an denen er teilgenommen hatte, war dem Angeklagten G... bekannt, dass die drei eine Bewaffnung mit Schusswaffen befürworteten, mehr machen wollten, insbesondere Gewalt anwenden (vgl. S. 489 ff). Der Angeklagte E... war an diesen Diskussionen nicht beteiligt. Da dem Angeklagten G... ohnehin bekannt war, dass die drei eine Bewaffnung mit Schusswaffen befürworteten, ist es plausibel, dass ihm U. M... mitteilte, sie würden nun über eine Pumpgun verfügen. In einer vergleichbaren Situation befand sich der Angeklagte E... jedoch nicht. Hieraus und weil dafür auch keine Anhaltspunkte vorliegen, zieht der Senat den Schluss, dass keiner der drei dem Angeklagten E... offenbart hat, dass sie über Schusswaffen verfügen würden.

3. Da der Angeklagte E... keine Waffen im Besitz der drei Personen wahrgenommen hatte und ihm hiervon von den dreien auch nicht berichtet wurde, schließt der Senat, dass der Angeklagten E... nicht mit der Möglichkeit rechnete, die drei würden über Schusswaffen verfügen.

(iii) Die drei haben vor ihrem Untertauchen keine Raubüberfälle begangen und nach ihrem Untertauchen haben sie sich zu den begangenen Überfällen nicht bekannt. Mangels begangener Überfälle vor und eines Bekenntnisses der drei zu begangenen Überfallen nach dem Untertauchen lag es für den Angeklagten E... nicht nahe, deswegen mit der Möglichkeit zu rechnen, dass die drei ihren Lebensunterhalt durch die Begehung bewaffneter Überfälle auf Geldinstitute bestreiten.

(iv) Nach der insoweit glaubhaften Einlassung der Angeklagten Z... waren dem Angeklagten E... als Gründe für das Untertauchen der drei der Umstand bekannt, dass U. B... eine Haftstrafe anzutreten hatte, und dass in der von der Angeklagten Z... angemieteten Garage Sprengstoff aufgefunden worden war. Aus dieser Information ergaben sich für den Angeklagten E... keine Anhaltspunkte, damit zu rechnen, dass die drei Raubüberfälle zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts auf Geldinstitute begehen werden.

(4) Aus dem Umstand, dass der Angeklagte E... keinen umfassenden Einblick in die Lebensverhältnisse der drei hatte, der von ihm erkannte Finanzierungsbedarf mit legalen Mitteln gedeckt werden konnte und auch keine sonstigen Umstände darauf hindeuteten, dass die drei Raubüberfälle begehen würden, schließt der Senat, dass der Angeklagte E... nicht damit rechnete und sich auch nicht damit abfand, dass die drei zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts bewaffnete Raubüberfälle auf Geldinstitute begehen würden.

(5) Somit konnte nicht nachgewiesen werden, dass dem Angeklagten bei der Übergabe des von ihm am 16. November 2000 angemieteten Wohnmobils an U. B... und U. M... bekannt war oder dass er mit der Möglichkeit rechnete und sich damit abfand, dass diese das Wohnmobil in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit der Angeklagten Z... zur Begehung eines bewaffneten Überfalls auf ein Geldinstitut benutzen würden. Damit ist der subjektive Tatbestand einer Beihilfe zum Raub nicht erfüllt.

Der Angeklagte A. E... war aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.

Es konnte nicht nachgewiesen werden, dass dem Angeklagten E... bei der Übergabe des von ihm am 19. Dezember 2000 angemieteten und in der Folgezeit an U. B... und U. M... übergebenen Wohnmobils bekannt war oder dass er mit der Möglichkeit gerechnet und sich damit abgefunden hatte, dass diese das Wohnmobil in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit der Angeklagten Z... zur Begehung eines Sprengstoffanschlags in einem Lebensmittelgeschäft in Köln benutzen würden, mit dem sie Menschen auf Grund ihrer ausländerfeindlich-rassistischen Ideologie töten wollten oder zumindest schwer verletzen.

1) Angeklagter Sachverhalt

a) Am 19. Dezember 2000 mietete der Angeklagte E... ein weiteres Wohnmobil des Typs Fiat Ducato Cristall H 590 mit dem amtlichen Kennzeichen C-HU 676 bei der Firma "H..." in Chemnitz für den Zeitraum ab diesem Tag bis zum 21. Dezember 2000 auf seinen Namen an. Dieses stellte er erneut den Mitgliedern des NSU zur Verfügung, die damit nach Köln reisten und am 20. oder 21. Dezember 2000 einen Sprengsatz im Lebensmittelgeschäft in der P.gasse ablegten, der am 19. Januar 2001 detonierte und M. Ma... schwer verletzte. Auch hierbei erkannte der Angeklagte E... die Möglichkeit, dass das Wohnmobil zur Durchführung eines solchen Sprengstoffanschlags genutzt werden könnte und fand sich damit ab.

b) Zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 19. und dem 21. Dezember 2000 platzierten entweder U. B... oder U. M... einen in einer Christstollendose eingebauten Sprengsatz bestehend aus einer mit etwa einem Kilogramm Schwarzpulver befüllten Gasdruckflasche in dem iranischen Lebensmittelgeschäft des iranischen Staatsangehörigen D. Ma... in der P.gasse im Kölner Stadtteil Altstadt-Nord. Der Täter gab vor, sein vergessenes Portemonnaie holen zu wollen, und ließ den mit anderen Waren in einem Einkaufskorb befindlichen Sprengsatz mit dem Ziel zurück, dass der Inhaber oder eine dort tätige Person den Sprengsatz bei der Entsorgung des Korbes auslösen und dabei tödliche Verletzungen erleiden würde. Der Korb wurde zunächst in einem rückwärtigen Aufenthaltsraum aufbewahrt. Am 19. Januar 2001 öffnete die 19-jährige Tochter des Inhabers, M. Ma..., gegen 07:00 Uhr den Deckel der Dose, wodurch der Sprengsatz zur Detonation kam und die junge Frau schwere Verbrennungen und multiple Schnittverletzungen erlitt. Für die Fahrt nach Köln nutzten die Täter ein Wohnmobil, das der Angeklagte E..., der damit rechnete, dass das Fahrzeug zur Begehung eines Sprengstoffverbrechens verwendet würde und dies auch billigte, vom 19. bis 21. Dezember 2000 für sie angemietet hatte.

2) Der Senat hat zu dem Anklagevorwurf im Hinblick auf den Angeklagten E... folgende Feststellungen getroffen:

Der Angeklagte E... mietete auf Bitte von B. Z..., U. M... und U. B... am 19. Dezember 2000 bei dem Caravanvertrieb H... in Chemnitz für die Zeit vom 19. Dezember 2000, 09:00 Uhr, bis zum 21. Dezember 2000, 18:00 Uhr, ein Wohnmobil an und übergab dieses sodann an U. B... und U. M....

Einige Tage vor Weihnachten zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 19. und dem 21. Dezember 2000 verübten die Angeklagte B. Z..., U. M... und U. B... in Verfolgung ihrer Ziele, Menschen allein aufgrund ihrer nichtdeutschen Herkunft zu töten und in der Bevölkerungsgruppe mit Migrationshintergrund Angst und Schrecken zu verbreiten; aufgrund eines gemeinsam gefassten Tatplans in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken einen Sprengstoffanschlag mittels einer Sprengfalle in dem Lebensmittelgeschäft des iranischen Staatsangehörigen D. Ma... in der P.gasse in Köln. Sie wollten die in dem Geschäft tätigen südländisch aussehenden Personen, die sich zum Zeitpunkt der Zündung des Sprengsatzes in dessen Wirkungsbereich befinden würden, unter Ausnutzung des Umstandes, dass die Opfer mit keinem Angriff auf ihr Leben rechnen und deshalb wehrlos sein würden, aus ausländerfeindlich-rassistischen Motiven töten oder zumindest schwerstmöglich verletzen.

Zur Begehung der Tat benutzten U. B... und U. M... das ihnen von dem Angeklagten E... übergebene Wohnmobil für die An- und Abreise. Sie transportierten den in eine Christstollendose eingebauten Sprengsatz mit dem Wohnmobil nach Köln, wo ihn einer der beiden in dem Lebensmittelgeschäft unter einem Vorwand zurückließ, sein vergessenes Portemonnaie zu holen und umgehend zurückzukehren. Entsprechend dem gemeinsam gefassten Tatplan gingen B. Z..., U. B... und U. M... davon aus, dass der Inhaber des Geschäfts oder dort tätige Personen in der Folge, sobald sie feststellen würden, dass dieser vermeintliche Kunde nicht umgehend zurückgekehrt sein würde, die Blechdose aus Neugierde ahnungslos öffnen und damit den tödlichen Sprengsatz zur Zündung bringen würden.

. Am 19. Januar 2001 brachte die damals 19-jährige Tochter des Ladeninhabers, die Geschädigte M. Ma... den mit mindestens einem Kilogramm Schwarzpulver gefüllten Gasdruckflaschen-Sprengsatz durch Öffnen der Dose zur Explosion und erlitt dabei eine schwere Gesundheitsbeschädigung. Explosionsbedingt erlitt die Geschädigte Verbrennungen von circa 5 % der Hautoberfläche, einen Orbitabogenbruch, eine beidseitige Trommelfellperforation sowie zahlreiche Schnittverletzungen am Kopf, im Gesicht an der rechten Hand und beiden Beinen mit Schmaucheinsprengungen und Holzfremdkörpereinsprengungen. Nach dem Anschlag war zunächst eine circa zweimonatige stationäre Behandlung im "Schwerstverbranntenzentrum" des Krankenhauses ... erforderlich. Die Geschädigte war in dieser Zeit meist intubiert. In den folgenden Jahren bis zum Jahr 2007 musste sie sich einer Vielzahl von Folgeoperationen unterziehen. So waren noch im Jahr 2001 zwei Eingriffe an den Ohren erforderlich, im Folgejahr wurde noch eine Folgeoperation an den Ohren durchgeführt. Mehrere hölzerne Einsprengungen wurden aus den Oberlippen und am Naseneingangsbereich operativ entfernt. Bei circa 10–15 Laserbehandlungen in den Jahren 2002 bis 2007 wurde versucht, die erlittenen Schmutztätowierungen im Gesicht zu beseitigen. Eine vollständige Entfernung war allerdings nicht zu erreichen. Aktuell leidet die Geschädigte noch an einer bleibenden Gehörschädigung rechts im Hochtonbereich von 20 % und einem beidseitigen Tinnitus. Bleibend sind auch zahlreiche, die Geschädigte störende, Narben und multiple Schmutztätowierungen jeweils im Gesicht. Diverse Holzsplitter im Kiefer konnten bislang nicht entfernt werden. Aufgrund der explosionsbedingten Folgen hat die Geschädigte ihr Abitur und ihr daran anschließendes Studium erst mit einer Verzögerung von eineinhalb Jahren abschließen können. Ihre Mutter S. Af..., ihre Schwester M. Ma... und ihr Vater D. Ma..., die sich zum Zeitpunkt der Explosion des Sprengsatzes ebenfalls im Bereich des Ladengeschäftes und damit im tödlichen Wirkungsbereich der Bombe aufhielten, wurden nur zufallsbedingt nicht verletzt.

Der Angeklagte E... rechnete bei der Anmietung und Übergabe des Wohnmobils nicht mit der Möglichkeit und fand sich folglich auch nicht damit ab, dass die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... das Wohnmobil zur An- und Abreise bei einem Sprengstoffanschlag benutzen würden.

3) Beweiswürdigung

a) Der Angeklagte E... hat sich zum Tatvorwurf nicht eingelassen.

b) Der Angeklagte E... hat am 19. Dezember 2000 bei dem Caravanvertrieb H... in Chemnitz für die Zeit vom 19. bis zum 21. Dezember 2000 ein Wohnmobil angemietet. Dies schließt der Senat aus einer Gesamtschau der nachfolgend dargestellten Umstände.

i) Dass eine Person, die sich A. E... nannte, bei dem Caravanvertrieb H... in Chemnitz am 19. Dezember 2000 ein Wohnmobil anmietete, ergibt sich aus dem im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Mietvertrag.

Aus diesem Mietvertrag vom 19. Dezember 2000 zwischen dem Caravanvertrieb H..., H.-L.-Straße in Chemnitz, und einer Person "A. E..." ist ersichtlich, dass "A. E...", geboren ... mit der Personalausweisnummer ****04, ausgestellt am **. April 1998 in Johanngeorgenstadt, Anschrift: A W., Johanngeorgenstadt, für die Zeit vom 19. Dezember 2000, 09:30 Uhr, bis zum 21. Dezember 2000, 18:00 Uhr, ein Wohnmobil, Marke Cristall, Typ H 590, mit dem amtlichen Kennzeichen C-HU ... für 280 DM zuzüglich 1.200 DM Kaution angemietet hat.

ii) Bei der in dem Mietvertrag vom 19. Dezember 2000 als Mieter erwähnten Person "A. E..." handelt es sich um den Angeklagten. Der Senat schließt diesen Umstand aus den im Einzelnen bereits für die Anmietung eines Wohnmobils am 16. November 2000 aufgeführten Gründen (vgl. S. 2881). Beide Verträge sind nämlich hinsichtlich der als Mieter bezeichneten Person "A. E...", deren Geburtsdatum, Personalausweisnummer und Ausstellungsdatum des Ausweises sowie hinsichtlich der Wohnanschrift des Mieters identisch.

c) Aus einer Gesamtschau nachfolgender Gesichtspunkte schließt der Senat, dass der Angeklagte E... das von ihm am 19. Dezember 2000 angemietete Wohnmobil in der Folgezeit an U. B... und U. M... übergeben hat.

Die Anmietung und Übergabe eines Wohnmobils fügen sich in die bisherigen Hilfeleistungen des Angeklagten E... für die Untergetauchten ein. Das Platzieren des Sprengsatzes in dem Lebensmittelgeschäft des Zeugen Ma... in der P.gasse in Köln fällt in den Anmietzeitraum des Wohnmobils. Der Umstand, dass der Angeklagte E... zum Mietzeitpunkt Arbeitslosengeld bezog und keine Anhaltspunkte für sonstiges Vermögen und sonstige Einkünfte vorhanden sind, spricht dagegen, dass der Angeklagte E... das Wohnmobil zu eigenen Zwecken anmietete und benutzte.

i) Der Angeklagte E... hat U. B..., U. M... und die Angeklagte Z... bereits in der Frühphase ihres Lebens im Untergrund unterstützt. Die Anmietung und Übergabe eines Wohnmobils am 19. Dezember 2000 fügen sich in diese Hilfeleistungen ein.

(1) Der Senat hat auch hier die bereits bei der Anmietung des Wohnmobils am 16. November 2000 ausgeführten Hilfeleistungen berücksichtigt. Der Angeklagte E... hat mit den dreien Zeit verbracht, bei Einkäufen mitgewirkt und für sie die Wohnung in der W. Allee in Chemnitz angemietet (vgl. S. 2886 ff).

(2) Als weiterer Gesichtspunkt tritt für die hier gegenständliche Anmietung vom 19. Dezember 2000 hinzu, dass der Angeklagte E... bereits am 16. November 2000 ein Wohnmobil angemietet und in der Folgezeit an U. B... und U. M... überlassen hat (vgl. S. 2881 ff und S. 2886 ff).

(3) Die Anmietung und Überlassung eines weiteren Wohnmobils fügen sich in diese Hilfeleistungen ein. Es handelt sich nämlich aus der Sicht des Angeklagten E... um ein alltägliches Geschäft, mit dem er die drei, ohne ein Risiko für sich selbst einzugehen, unterstützte.

ii) Die von U. B... und U. M... in der Zeit zwischen dem 19. und dem 21. Dezember 2000 vorgenommene Platzierung des Sprengsatzes in dem Lebensmittelgeschäft des Zeugen Ma... in der P.gasse in Köln fällt in den Zeitraum, für den der Angeklagte E... das Wohnmobil angemietet hat.

iii) Der Angeklagte E... bezog zum Mietzeitpunkt Arbeitslosengeld. Es sind keine Anhaltspunkte vorhanden, dass er über sonstige Einkünfte oder Vermögen verfügte. Hieraus schließt der Senat, dass der Angeklagte das Wohnmobil am 19. Dezember 2000 nicht zu eigenen Zwecken angemietet und auch nicht benutzt hat.

(1) Aus der im Selbstleseverfahren eingeführten Auskunft der Bundesagentur für Arbeit vom 07. Mai 2012 ergibt sich, dass der Angeklagte E... für die Zeit vom 16. Oktober 2000 bis zum 28. Mai 2001 Arbeitslosengeld in Höhe von 10.377,31 DM bezogen hat. Dem Angeklagten E... standen damit monatlich etwa 1.482 DM zur Verfügung. Hinweise auf sonstige Einkünfte des Angeklagten E... oder Vermögen haben sich nicht ergeben.

(2) Angesichts dieser finanziellen Verhältnisse, mit denen der Angeklagte E... seinen Lebensunterhalt bestreiten musste, kann es der Senat als fernliegend ausschließen, dass der Angeklagte den Mietpreis von 280 DM zuzüglich 1.200 DM Kaution aufgebracht, das Wohnmobil für sich angemietet und zu eigenen Zwecken genutzt hat.

(3) U. B..., U. M... und der Angeklagten Z... hingegen war aus dem Überfall vom 30. November 2000 auf die Postfiliale in der J.-D.-Straße in Chemnitz ein Betrag von 38.900 DM als Beute zugeflossen (vgl. S. 903 ff). Es ist naheliegend, dass die drei nach knapp einem Monat nach dem Zufluss dieser Summe noch über so viel Geld verfügten, dass sie dem Angeklagten E... die Miete und die Kaution vorfinanzieren oder nachträglich erstatten konnten.

iv) Aus einer Gesamtschau dieser Umstände, deren zufälliges Zusammentreffen der Senat als fernliegend ausschließen kann, schließt der Senat, dass der Angeklagte E... das von ihm am 19. Dezember 2000 angemietete Wohnmobil an U. B... und U. M... übergeben hat. Dabei hat der Senat besonders Gewicht den Umständen beigemessen, dass die von U. B... und U. M... durchgeführte Platzierung des Sprengsatzes in der Zeit vom 19. bis 21. Dezember 2000 vorgenommen wurde und damit in den Anmietzeitraum des Wohnmobils fiel, und der Angeklagte E..., anders als die drei, wegen seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage war, den Mietzins und die Kaution für das Wohnmobil aufzubringen. Es liegt deshalb nahe, dass der Angeklagte E... das Wohnmobil angemietet und anschließend an U. B... und U. M... übergeben hat, wobei die drei den Mietzins und die Kaution vorfinanziert oder dem Angeklagten E... nachträglich erstattet haben.

d) Hinsichtlich der Feststellungen, dass die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... gemäß dem gemeinsamen Tatplan in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken zwischen dem 19. und dem 21. Dezember 2000 den Sprengstoffanschlag in dem Lebensmittelgeschäft in der P.gasse in Köln begingen, mit dem sie Menschen auf Grund ihrer ausländerfeindlich-rassistischen Ideologie töten oder zumindest schwer verletzen wollten, wird auf die Beweiswürdigung auf Seite 940 ff verwiesen.

e) Aus einer Gesamtschau nachfolgender Gesichtspunkte schließt der Senat, dass U. B... und U. M... das von dem Angeklagten E... am 19. Dezember 2000 angemietete und ihnen in der Folgezeit überlassene Wohnmobil zu dem Transport der Sprengfalle in die P.gasse in Köln und für die Rückreise in die H.straße in Zwickau benutzt haben.

i) Die Verbringung des Sprengsatzes in das Lebensmittelgeschäft des Zeugen Ma... in der P.gasse in Köln zwischen dem 19. und dem 21. Dezember 2000 fällt in den Anmietzeitraum 19. Dezember 2000, 09:30 Uhr, bis 21. Dezember 2000, 18:00 Uhr, für den der Angeklagte E... das Wohnmobil angemietet hatte.

ii) U. B... und U. M... verfügten vor dem Sprengstoffanschlag in Köln über das von dem Angeklagten E... angemietete und ihnen überlassene Wohnmobil. Das Wohnmobil bot ihnen die Möglichkeit, den Sprengsatz sicher zum Tatort nach Köln zu transportieren und nach der Ablage der Sprengfalle möglichst schnell wieder in die Zentrale der Vereinigung, ihre gemeinsame Wohnung, zurückkehren zu können. Nach Verstreichen eines Zeitraums, der von Seiten potenzieller Opfer für das Holen des Portemonnaies veranschlagt werden würde, mussten sie naheliegenderweise mit dem Auslösen der Sprengfalle und darauffolgenden Fahndungsmaßnahmen nach den Tätern rechnen.

iii) Aus einer Gesamtschau dieser Gesichtspunkte schließt der Senat, dass U. B... und U. M... mit dem von dem Angeklagten E... angemieteten und ihnen übergebenen Wohnmobil zum Tatort und von dort nach Ablage der Sprengfalle schnell zurück zur Zentrale der Vereinigung, ihrer Wohnung, gelangt sind. Der Sprengsatz musste sicher von Zwickau nach Köln zum Tatort transportiert werden. Da es sich beim abgelegten Sprengsatz um eine Sprengfalle handelte, die nicht sofort nach der Ablage gezündet werden würde, sondern erst nachdem ein Zeitraum verstrichen sein würde, der von Seiten potenzieller Opfer für das Holen des Portemonnaies durch den vermeintlichen Kunden veranschlagt werden würde, hatten die Täter vor dem Auslösen der Sprengfalle und damit bevor sie mit Fahndungsmaßnahmen nach den Tätern rechnen mussten, einen zeitlichen Vorsprung. Durch die Benutzung des Wohnmobils für die Rückfahrt nach Zwickau in die Zentrale der Vereinigung und gemeinsame Wohnung konnten sie diesen zeitlichen Vorsprung erfolgreich für eine schnelle Rückfahrt nutzen.

Bei Benutzung eines anderen Fortbewegungsmittels für die Anreise zum Tatort und die Rückfahrt wäre das Wohnmobil zudem funktionslos geblieben. Bei den von den dreien ergriffenen Legendierungs- und Tarnmaßnahmen kann es der Senat nämlich als fernliegend ausschließen, dass die Angeklagte Z... das Wohnmobil genutzt hätte, da sie, was ihre Mutter, deren Angaben über den Vernehmungsbeamten P... mit ihrer Zustimmung in die Hauptverhandlung eingeführt wurden, und ihr Cousin, der Zeuge St. A..., glaubhaft bestätigten, über keine Fahrerlaubnis verfügte, was das Entdeckungsrisiko erheblich erhöht hätte.

f) Aus dem Umstand, dass die Angeklagte Z... sowie U. B... und U. M... die Tötungs-, Sprengstoff- und Raubdelikte jeweils gemeinschaftlich begangen haben, dass der Angeklagte E... das von ihm angemietete Wohnmobil an U. B... und U. M... übergeben hat, und aus dem Umstand, dass das Wohnmobil bei dem Sprengstoffanschlag in der P.gasse in Köln Verwendung fand, schließt der Senat, dass der Angeklagte E... dieses auf Bitte der Angeklagten Z... sowie des U. B... und des U. M... angemietet hat, wobei ihm diese gemeinsame Bitte von einer oder mehreren der geflohenen Personen übermittelt wurde.

g) Es kann nicht nachgewiesen werden, dass dem Angeklagten E... bei der Anmietung und Überlassung des von ihm am 19. Dezember 2000 angemieteten Wohnmobils an U. B... und U. M... bekannt war oder dass er mit der Möglichkeit gerechnet und sich damit abgefunden hat, dass U. B... und U. M... dieses zur Begehung eines Sprengstoffanschlags verwenden werden, mit dem sie Menschen töten wollten.

i) Die Beweisaufnahme erbrachte keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Angeklagten E... bei der Anmietung oder Überlassung des Wohnmobils bekannt war, dass dieses zur Begehung eines Sprengstoffanschlags benutzt würde, mit dem die drei untergetauchten Personen Menschen töten wollten.

Die drei untergetauchten Personen haben ihm ihren Plan nicht offenbart. Hierfür bestand für sie weder eine Veranlassung noch eine Notwendigkeit. Anhaltspunkte, dass Dritte dem Angeklagten E... glaubhaft von geplanten oder begangenen Tötungsverbrechen der drei berichtet hätten, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass der Angeklagte E... diesen Schluss positiv selbst gezogen hätte.

(1) Die Anmietung des Wohnmobils und dessen Übergabe durch den Angeklagten E... an die drei Personen gaben ihnen weder Anlass noch begründeten sie die Notwendigkeit, dem Angeklagten E... zu offenbaren, dass sie mithilfe dieses Wohnmobils einen Sprengstoffanschlag begehen würden, um Menschen zu töten. Gleiches gilt für die Entwicklung des Verhältnisses des Angeklagten E... zu den dreien, die von ihm erbrachten Hilfeleistungen und seine mit den dreien übereinstimmende rechtsextremistische und nationalsozialistische Ideologie. Die Umstände, dass der Angeklagte E... für sie eine Wohnung anmietete und in Betracht gezogen wurde, bei einer Ausweisbeschaffung mitzuwirken, stellen ebenfalls keinen Anlass und keine Notwendigkeit dar, ihn zu informieren. Auch Umstände, die nach der Tat eintraten, lassen keine direkten oder indirekten Schlüsse auf einen Anlass oder die Notwendigkeit zur Information zu. Auch aus Umständen, deren Eintreten zeitlich nicht bestimmt werden kann, ergibt sich weder Anlass noch Notwendigkeit zur Information. Auch im Wege einer Gesamtschau schließt es der Senat aus, dass die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... dem Angeklagten E... offenbart haben, dass sie das Wohnmobil zur Begehung eines Sprengstoffanschlags verwenden würden.

Der Senat hat hier die gleichen Erwägungen angestellt, die er bereits bei der Prüfung vorgenommen hat, ob die Anmietung des Wohnmobils am 16. November 2000 und dessen Übergabe den dreien Anlass gaben oder die Notwendigkeit begründeten, dem Angeklagten E... die geplante Verwendung des Wohnmobils als Tatmittel zu offenbaren (vgl. S. 2893 ff). Diese Gesichtspunkte sind auch bei der hier vorliegenden Anmietung am 19. Dezember 2000 und der anschließenden Überlassung des Wohnmobils heranzuziehen, da diese Anmietung nur gut vier Wochen später erfolgt ist, und eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse nicht eingetreten ist. Der Umstand, dass die drei Personen den Angeklagten E... bereits im November 2000 gebeten hatten, ein erstes Wohnmobil anzumieten und ihnen zu überlassen, ändert daran nichts. Diese Anmietung über ihn stellte sich für den Angeklagten E... als plausible Folge ihres Lebens im Untergrund dar und wies nicht auf eine Verwendung des Wohnmobils als Tatmittel bei einer Straftat hin.

(2) Die Beweisaufnahme erbrachte keine Anhaltspunkte dafür, dass Dritte dem Angeklagten E... glaubhaft berichtet hätten, dass die drei gegen Menschen gerichtete Tötungsdelikte begehen würden.

(3) Für den Angeklagten E... lag es im Dezember 2000 auch nicht nahe, auf Grund der ihm bekannten Umstände selbst positiv den Schluss zu ziehen, dass die drei gegen Menschen gerichtete Tötungsdelikte begehen würden.

(a) Die Anmietung und Überlassung eines Wohnmobils als solche legen für den Angeklagten E... diese Schlussfolgerung nicht nahe. Die Anmietung und Übergabe eines Wohnmobils sind ohne Hinzutreten besonderer Umstände, die für den Angeklagten E... nicht ersichtlich waren, neutral und deuten nicht darauf hin, dass das Fahrzeug zur Begehung eines Sprengstoffanschlags verwendet wird, mit dem Menschen getötet werden sollen.

(b) Der Angeklagte E... hat an den seit 1996 stattfindenden Richtungsdiskussionen, bei denen sich die drei als Hardliner erwiesen haben, die der Ansicht waren, man müsse mehr machen, nämlich Gewalt anwenden (vgl. S. 489 ff), nicht teilgenommen. Dem Angeklagten war damit die Bereitschaft der drei Personen, Gewalt im politischen Kampf einzusetzen, nicht bekannt. Anhaltspunkte, dass Dritte dem Angeklagten E... hiervon glaubhaft berichtet hätten, haben sich nicht ergeben.

(c) Nach der insoweit glaubhaften Einlassung der Angeklagten Z... waren dem Angeklagten E... als Grund für das Untertauchen der drei neben dem Umstand, dass U. B... eine Haftstrafe anzutreten hatte, bekannt, dass in der von der Angeklagten Z... angemieteten Garage Sprengstoff gefunden worden war. Auch dieser Gesichtspunkt legt jedoch nicht den Schluss nahe, dass mit dem von dem Angeklagten E... am 19. Dezember 2000 angemieteten und dann übergebenen Wohnmobil ein Sprengstoffanschlag begangen wird, der auf die Tötung von Menschen gerichtet ist.

(i) Der in der Garage aufbewahrte Sprengstoff stand den Untergetauchten nach der Durchsuchung nicht mehr zur Verfügung. Das war dem Angeklagten E... auch bekannt, da der Sprengstoff von den Behörden gefunden und sichergestellt worden war.

(ii) Die Beweisaufnahme hat keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Angeklagte E... Hinweise darauf gehabt hätte, den dreien sei nach der Durchsuchung der Garage wieder Sprengstoff zur Verfügung gestanden.

(d) Dem Angeklagten E... war zwar aus Gesprächen mit den dreien während seiner Besuche deren ausländerfeindlich-rassistische Gesinnung bekannt. Dies ergibt sich aus den glaubhaften Angaben der Zeugin Sp.... Dem Angeklagten E... war aber lediglich diese verbal geäußerte Ausländerfeindlichkeit der drei Personen geläufig. Der Schluss, von diesen Äußerungen auf deren Bereitschaft, ihre Ausländerfeindlichkeit in die Tat umzusetzen und Menschen aus ausländerfeindlich-rassistischen Motiven zu töten, liegt fern und wurde vom Angeklagten E... daher auch nicht gezogen. Es besteht nämlich ein qualitativer Unterschied zwischen einer nur verbal geäußerten Ausländerfeindlichkeit und der Tötung eines Menschen aus Ausländerfeindlichkeit. Sonstige Umstände, die auf die Absicht der drei hindeuteten, aus ausländerfeindlich-rassistischen Motiven Menschen zu töten, waren dem Angeklagten E... nicht bekannt. Besondere Umstände oder Kenntnisse des Angeklagten E..., die es nahegelegt hätten, den Schluss positiv zu ziehen, dass die drei ihre verbalisierte Ausländerfeindlichkeit mit derartigen Anschlägen in die Tat umsetzen würden, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben.

(i) An den Richtungsdiskussionen seit 1996, von denen der Angeklagte G... glaubhaft berichtet hat, war der Angeklagte nicht beteiligt. Ihm war deshalb nicht bekannt, dass die drei bereit waren, Gewalt in die Tat umzusetzen.

(ii) Auch Berichte in den Medien oder Gespräche in der rechten Szene über die drei Personen stellen keinen Umstand im oben genannten Sinn dar. Diese konnten sich nämlich bei lebensnaher Betrachtung, der Realität entsprechend, nur mit der Platzierung von Bombenattrappen unter Verwendung von Sprengstoff beschäftigen. Vor dem Hintergrund, dass es sich nur um Bombenattrappen handelte, und der Angeklagte E... keine Hinweise dafür hatte, dass die drei nach der Durchsuchung der Garage wieder an Sprengstoff gelangt waren oder selbst Sprengstoff hergestellt hatten, schließt der Senat, dass es für den Angeklagten E... aus diesen Gründen nicht nahe lag, damit zu rechnen, dass die drei einen Sprengstoffanschlag mit einer funktionsfähigen Bombe begehen würden, mit dem Menschen getötet werden sollten.

(iii) U. B... und U. M... haben dem Angeklagten E... vor der Anmietung des Wohnmobils am 19. Dezember 2000 und dessen Übergabe an die beiden auch nicht von ihrem fehlgeschlagenen Sprengstoffanschlag mit einer Taschenlampe in Nürnberg berichtet.

1. Wie der Angeklagte C. S... glaubhaft angegeben hat, haben ihm U. B... und U. M... hiervon erzählt.

2. Die Offenbarung dieses Anschlags war U. B... und U. M... aus ihrer Sicht jedoch gefahrlos möglich, da sich der Angeklagte C. S... ihnen gegenüber durch die Besorgung einer scharfen Pistole mit Schalldämpfer und etwa 50 Schuss Munition als absolut zuverlässig und vertrauenswürdig erwiesen hatte. Der Angeklagte C. S... hat sich dadurch der Gefahr eigener Strafverfolgung wegen eines Kapitaldelikts ausgesetzt. Dennoch hat er die Waffe mit Zubehör beschafft.

3. In einer vergleichbaren Vertrauensposition befand sich der Angeklagte E... im Dezember 2000 gegenüber den dreien nicht, auch wenn er die rechtsextremistische und nationalsozialistische Einstellung der drei teilte. Er hatte die drei in der Zeit zwischen Februar 1998 und Spätsommer 1998 kennengelernt, lediglich einige Male besucht, gelegentlich durch Einkäufe unterstützt und im April/Mai 1999 für sie die Wohnung in der W. Allee in Chemnitz angemietet. Der Senat kann es deshalb als fernliegend ausschließen, dass U. M... und U. B... dem Angeklagten E... vor diesem Hintergrund von dem Anschlag mit der Taschenlampe informiert haben.

(iv) U. B... und U. M... haben dem Angeklagten E... vor der Anmietung des Wohnmobils am 19. Dezember 2000 und dessen Übergabe an die beiden auch nicht berichtet, sie hätten jemanden angeschossen.

1. Der Angeklagte C. S... hat sich glaubhaft dahingehend eingelassen, als er einmal zusammen mit dem Angeklagten W... mit den U.s telefoniert habe, habe der Angeklagte W... aufgelegt und gesagt: "Die haben jemanden angeschossen". Das Gespräch ordnete der Angeklagte C. S... zeitlich zwischen der Übergabe der von ihm mitbeschafften Waffe an U. M... und U. B... in Chemnitz im April/Mai 2000 und seinem Unterbindungsgewahrsam im August 2000 ein. Danach habe er zu den dreien keinen Kontakt mehr gehabt.

2. Eine Offenbarung des Umstandes, dass sie jemand angeschossen haben, war U. B... und U. M... dem Angeklagten W... gegenüber gefahrlos möglich. Sie kannten den Angeklagten W... seit der Entstehung der "Kameradschaft Jena" Anfang/Mitte der neunziger Jahre, der sie gemeinsam angehörten. Der Angeklagte W... war ihnen langjährig freundschaftlich und ideologisch verbunden. Durch seine Unterstützung beim Untertauchen am 26. Januar 1998 und durch seine Hilfeleistungen zum Leben im Untergrund und insbesondere bei der Beschaffung der Pistole Ceska 83, Kaliber 7,65 mm mit der Seriennummer ****78, wodurch er sich der Gefahr eigener Strafverfolgung wegen eines Kapitaldelikts aussetzte, hat er sich gegenüber den dreien als absolut zuverlässig und vertrauenswürdig erwiesen.

3. In einer vergleichbaren Vertrauensposition befand sich der Angeklagte E..., auch wenn er die rechtsextremistische und nationalsozialistische Einstellung der drei teilte, nicht. Hieraus schließt der Senat, dass sie den Angeklagten E... nicht darüber informierten, sie hätten eine Person angeschossen.

(v) Dem Angeklagten E... war nicht bekannt, dass die drei über Schusswaffen verfügten, mit denen Tötungsdelikte begangen werden können. Aus den Umständen, dass der Zeuge B... bei den dreien eine Waffe gesehen hat, und dass U. M... dem Angeklagten G... gesagt hat, dass er über eine Pumpgun verfüge, zieht der Senat, wie ausgeführt, nicht den Schluss, dass auch der Angeklagte E... bei den dreien eine Waffe gesehen oder U. M... ihm mitgeteilt hätte, er verfüge über eine Pumpgun (vgl. S. 2923 ff).

(vi) Zusammengefasst ergibt sich daraus, dass für den Angeklagten E... keine Anhaltspunkte dafür erkennbar waren, auf Grund derer es für ihn nahe gelegen hätte, den Schluss zu ziehen, dass die drei ihre ausländerfeindlich-rassistische Einstellung in die Tat umsetzen und deshalb Menschen töten würden.

(e) Auch eine Gesamtschau der aufgeführten Gesichtspunkte legt es für den Angeklagten E... nicht nahe, damit zu rechnen, dass die Angeklagte Z..., U. M... und U. B... Sprengstoffanschläge zur Tötung von Menschen begehen würden. Dem Angeklagten E... war zwar bekannt, dass einer der Gründe für das Untertauchen der drei der Umstand war, dass in der von der Angeklagten Z... angemieteten Garage Sprengstoff gefunden worden war. Dieser Sprengstoff stand ihnen aber nach der Durchsuchung nicht mehr zur Verfügung. Anhaltspunkte dafür, dass es für den Angeklagten E... erkennbar gewesen wäre, dass die drei nach ihrem Untertauchen wieder an Sprengstoff gelangt waren, selbst Sprengstoff hergestellt hätten oder über Schusswaffen verfügen würden, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Die drei haben dem Angeklagten E... weder den fehlgeschlagenen Anschlag in Nürnberg mit einer Taschenlampe offenbart noch ihm mitgeteilt, dass sie jemanden angeschossen hatten. Das wäre aus ihrer Sicht zu riskant gewesen, da sie nicht sicher sein konnten, dass der Angeklagte E... darüber Stillschweigen bewahren würde. Da ihm weder der Anschlag noch das Anschießen bekannt war, lag es für den Angeklagten E... nicht nahe, den Schluss zu ziehen, dass die drei weiter Delikte begehen würden, um Menschen zu töten, zumal er an den Richtungsdiskussionen ab 1996 nicht beteiligt war und damit auch nicht wusste, dass die drei Gewalt anwenden wollten.

ii) Die Beweisaufnahme hat keine Anhaltspunkte dafür erbracht, dass der Angeklagte E... zumindest mit der Möglichkeit rechnete und sich damit abfand, dass U. B... und U. M... mit dem von ihm am 19. Dezember 2000 angemieteten und in der Folge übergebenen Wohnmobil einen Sprengstoffanschlag begehen würden, mit dem sie Menschen töten wollten. Bei der Beurteilung dieser Frage wurden die soeben abgehandelten Umstände erneut herangezogen:

(1) Die drei Personen oder auch andere Personen haben den Angeklagten E... von der geplanten Verwendungsabsicht des angemieteten Wohnmobils nicht positiv informiert. Dem Anmieten und Überlassen eines Wohnmobils an sich kommt keine Aussagekraft in Richtung einer Verwendung als Tatmittel bei einem Sprengstoffanschlag zu.

(2) Es sind keine Anhaltspunkte vorhanden, dass weitere Umstände, die indiziell für eine solche Verwendung sprechen könnten, dem Angeklagten E... bekannt waren oder diese Umstände boten keinen Anlass dafür, mit der Möglichkeit einer solchen Verwendung des Wohnmobils zu rechnen:

(a) Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass dem Angeklagten E... die sogenannten Richtungsdiskussionen bekannt wurden. Gleiches gilt für den Taschenlampenanschlag in Nürnberg, den Umstand, dass sie jemanden angeschossen hätten, und der Verfügbarkeit von Schusswaffen.

(b) Der Umstand, dass dem Angeklagten E... die Gründe für die Flucht der drei Personen bekannt waren, aber für ihn nichts darauf hindeutete, dass sie erneut über Sprengstoff verfügten, führt nicht dazu, es für möglich zu halten, dass die drei Personen Sprengstoffanschläge mit dem Ziel, Menschen zu töten, durchführen würden. Gleiches gilt für die dem Angeklagten E... bekannte verbale Ausländerfeindlichkeit der drei Personen sowie Medienberichte oder Gespräche in der Szene über die vor der Flucht durchgeführten "Aktionen".

(c) Mangels Kenntnis und mangels indizieller Aussagekraft führt auch die Gesamtschau dieser Umstände nicht zu dem Schluss, dass der Angeklagte E... mit einer Verwendung des Wohnmobils als Tatmittel bei einem Sprengstoffanschlag rechnete und sich damit abfand.

(d) Somit konnte nicht nachgewiesen werden, dass dem Angeklagten E... bei der Übergabe des von ihm am 19. Dezember 2000 angemieteten und in der Folgezeit an U. B... und U. M... übergebenen Wohnmobils bekannt war oder dass er mit der Möglichkeit gerechnet und sich damit abgefunden hatte, dass diese das Wohnmobil in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit der Angeklagten Z... zur Begehung eines Sprengstoffanschlags in einem Lebensmittelgeschäft in Köln benutzen würden, mit dem sie Menschen auf Grund ihrer ausländerfeindlich-rassistischen Ideologie töten oder zumindest schwer verletzen wollten. Damit ist der subjektive Tatbestand einer Beihilfe zum versuchten Mord, zum Herbeiführen einer schweren Sprengstoffexplosion und zur gefährlichen Körperverletzung nicht erfüllt.

Der Angeklagte A. E... war aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.

Es konnte nicht nachgewiesen werden, dass dem Angeklagten E... bei der Übergabe des von ihm am 22. September 2003 angemieteten Wohnmobils an U. B... und U. M... bekannt war oder dass er mit der Möglichkeit rechnete und sich damit abfand, dass diese das Wohnmobil in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit der Angeklagten Z... zur Begehung eines bewaffneten Überfalls auf ein Geldinstitut benutzen würden.

Es konnte auch nicht nachgewiesen werden, dass dem Angeklagten E... zu diesem Zeitpunkt bekannt war oder er damit rechnete und sich damit abfand, dass sich die drei zu einer Vereinigung zusammengeschlossen hätten, deren Zwecke auf die Begehung von Tötungsdelikten oder gemeingefährlichen Straftaten mit Sprengstoff gerichtet waren und er damit rechnete und es billigend in Kauf nahm, dass seine Handlung für diese terroristische Vereinigung von Vorteil war.

1) Angeklagter Sachverhalt

a) Am 22. September 2003 oder wenige Tage zuvor mietete der Angeklagte erneut ein Wohnmobil, dieses Mal des Typs Chausson Welcome 70 mit dem amtlichen Kennzeichen C-JA ... für den Zeitraum vom 22. bis 26. September 2003 unter seinem Namen bei der Firma "H..." in Chemnitz an. Anschließend stellte er auch dieses Wohnmobil den Mitgliedern des NSU zur Verfügung, die damit nach Chemnitz reisten, um am 23. September 2003 einen Raubüberfall auf die Sparkassenfiliale in der P.-B.-Straße in Chemnitz zu verüben, wobei der Angeklagte es wiederum für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, dass das Wohnmobil für einen Raubüberfall eingesetzt werden würde. Weiter rechnete er damit, dass seine Handlung für die von ihm für möglich gehaltene terroristische Vereinigung von Vorteil war und deren spezifisches Gefährdungspotential förderte und absicherte. Dies nahm er billigend in Kauf.

b) Am 23. September 2003 gegen 10:30 Uhr bedrohten U. M... und U. B... in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit der Angeklagten Z... in der genannten Sparkassenfiliale drei Angestellte jeweils mit einer Pistole. U. M... entnahm, auf dem Tresen stehend, 435 Euro aus den Kassenschubladen. U. B... schlug hinter dem Tresen einer Angestellten die Pistole auf den Kopf, um der Drohung Nachdruck zu verleihen, und forderte sie auf, die Tresore zu öffnen. Dem kam die Angestellte unter Hinweis auf die Zeitschlosssicherung nicht nach. Die Täter flüchteten daraufhin, ohne weitere Beute zu erlangen. Der Schlag mit der Pistole verursachte bei der Angestellten Schmerzen. Zur Tatbegehung nutzten B... und M... ein Wohnmobil, das der Angeklagte E... für den Zeitraum vom 22. bis 26. September 2003 gemietet und ihnen anschließend zur Verfügung gestellt hatte.

2) Der Senat hat zu dem Anklagevorwurf im Hinblick auf den Angeklagten E... folgende Feststellungen getroffen:

Im Herbst oder gegen Ende des Jahres 1998 schlossen sich die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... freiwillig zu einer auf längere Zeit angelegten Gruppierung mit einer Organisationsstruktur zusammen, die sich als Nationalsozialistischer Untergrund – NSU – bezeichnete. Im Rahmen dieses Verbandes beabsichtigten die drei Mitglieder Morddelikte und Bombenanschläge aus ausländerfeindlich-rassistischen Motiven zu begehen. Diese waren bestimmt, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern und geeignet, die Bundesrepublik Deutschland erheblich zu schädigen. Zusätzlich beabsichtigten sie Raubstraftaten zur Finanzierung der beabsichtigten ideologisch-motivierten Straftaten und des Lebensunterhalts ihrer Mitglieder zu begehen. Als Zentrale ihrer Vereinigung diente jeweils die von ihnen gemeinsam genutzte Wohnung.

Der Angeklagte E... mietete auf Bitte von B. Z..., U. M... und U. B... am 22. September 2003 bei dem Caravanvertrieb H... in Chemnitz für die Zeit vom 22. bis zum 25. September 2003 ein Wohnmobil an. Dieses übergab er sodann an U. M... und U. B....

Am 23. September 2003 gegen 10:30 Uhr überfielen U. M... und U. B... gemäß dem gemeinsamen Tatplan in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit der Angeklagten Z... die Sparkassenfiliale in der P.-B.-Straße in Chemnitz. Sie zwangen die Sparkassenangestellten durch die. Bedrohung mit zwei Schusswaffen die Wegnahme einer Beute von 435 € zu dulden. Diese Beute kam der Vereinigung und ihren Mitgliedern zugute.

Zur Begehung dieser Tat benutzten U. B... und U. M... für die An- und Abreise das von dem Angeklagten E... angemietete und ihnen überlassene Wohnmobil.

Der Angeklagte A. E... rechnete bei der Übergabe nicht mit der Möglichkeit und fand sich folglich auch nicht damit ab, dass die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... das Wohnmobil bei der Begehung des Überfalls auf die Sparkassenfiliale in der P.-B.-Straße in Chemnitz verwenden würden.

Der Angeklagte A. E... rechnete bei der Anmietung und Übergabe des Wohnmobils auch nicht mit der Möglichkeit und fand sich dementsprechend auch nicht damit ab, dass sich die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... zu einer Vereinigung zusammengeschlossen hatten, deren Zwecke darauf gerichtet waren, Tötungsdelikte oder gemeingefährliche Straftaten mit Sprengstoff zu begehen und rechnete auch nicht damit, eine solche zu unterstützen.

3) Beweiswürdigung

a) Der Angeklagte E... hat sich zum Tatvorwurf nicht eingelassen.

b) Hinsichtlich der Beweiswürdigung zu den Feststellungen zur Gründung des Personenverbandes NSU und dessen Zwecksetzung wird auf die Ausführungen auf Seite 554 ff verwiesen.

c) Der Angeklagte E... hat am 22. September 2003 bei dem Caravanvertrieb H... in Chemnitz für die Zeit vom 22. bis 26. September 2003 ein Wohnmobil angemietet. Das schließt der Senat aus folgenden Umständen.

i) Dass eine Person, die sich A. E... nannte, am 22. September 2003 bei dem Caravanvertrieb H... in Chemnitz ein Wohnmobil angemietet hat, ergibt sich aus der "Auftragsbestätigung" und der "Rechnung" des Caravanvertriebs H... in Chemnitz vom selben Tag. Diese Unterlagen hat der Senat im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt.

(1) Die "Auftragsbestätigung" und die "Rechnung" sind an A. E..., A W., in Johanngeorgenstadt gerichtet.

(2) Diese Schriftstücke betreffen die Vermietung eines Fahrzeugs Welcome 70 Chausson 2,8 l, amtliches Kennzeichen C-JA, für die Zeit vom 22. bis zum 28. September 2003 zu einem Aktionspreis von 325 € und einer Kaution in Höhe von 500 €, die "bar erhalten" wurden.

(3) Die Auftragsbestätigung ist mit "E..." unterschrieben und mit einem Firmenstempel "Caravanvertrieb H..." versehen.

ii) Bei der in der "Auftragsbestätigung" und in der "Rechnung vom 22. September 2000 genannten Person "A. E..." handelte es sich um den Angeklagten. Das ergibt sich aus einer Gesamtschau der nachfolgend dargestellten Umstände.

(1) Der Senat hat dabei zunächst die im Einzelnen bereits für die Anmietung eines Wohnmobils am 16. November 2000 aufgeführten Gründe herangezogen (vgl. S. 2881 ff).

(2) Zudem war zu sehen, dass der Angeklagte A. E... bereits am 16. November 2000 und am 19. Dezember 2000 im eigenen Namen bei dem Caravanvertrieb H... in Chemnitz ein Wohnmobil angemietet hat.

(3) Auf der Auftragsbestätigung vom 22. September 2003 wurden daktyloskopische Spuren der linken Hand (Spur Nr.: 25.15 D10) und des rechten Daumens (Spur Nr. 25.15 D12) gesichert, die dem Angeklagten A. E..., geboren am **. August 1979 in Erlabrunn, zugeordnet werden konnten.

(a) Der Senat hat dazu folgende Unterlagen verlesen:

(i) Aus dem Spurensicherungsbericht des Bundeskriminalamts vom 13. September 2012 unter Ziffer 1.4. die Asservatennummern 25.8 und 25.15 sowie auf Seite 3 die Unterschrift des Sachbearbeiters, ferner aus der Anlage zu dem Spurenbericht die Asservaten-/Spurnummern 25.8. D12 (DFO), 25.8 D12 (NPB), 25.15 D10 (DFO), 25.15 D10 (NPB), 25.15 D12 (DFO) und 25.15 D12 (NPB).

(ii) Behördengutachten des Bundeskriminalamts vom 24. September 2012, "Auswertungsergebnis über daktyloskopische Spuren".

(iii) Behördengutachten des Bundeskriminalamts vom 24. September 2012, "Identifizierungsbericht zu daktyloskopischen Spuren".

(b) Aus den verlesenen Unterlagen ergibt sich Folgendes:

(i) Auf der Auftragsbestätigung der Wohnmobilanmietung durch A. E... vom 22. September 2003 bei der Firma H... (Asservat Nr. 25.15) wurden durch optische Verfahren, das DFO-Verfahren und das NPB-Verfahren, die daktyloskopischen Spuren 25.15 D1 bis D14 gesichert.

(ii) Die Spur 25.15 D10 wurde auf der Vorderseite der Auftragsbestätigung vom 22. September 2003 unten links durch die Verfahren DFO und NPB gesichert.

(iii) Die Spur 25.15 D12 wurde ebenfalls auf der Vorderseite der Auftragsbestätigung vom 22. September 2003 durch die Verfahren DFO und NPB gesichert.

(iv) Aus dem Behördengutachten vom 24. September 2012, Auswertungsergebnis über daktyloskopische Spuren, ergibt sich, dass die mehrere Asservate umfassende Auswertung identifizierte Spuren ergeben hat, deren Spurnummer sich aus dem Identifizierungsbericht ergebe.

(v) Aus dem Behördengutachten vom 24. September 2012, Identifizierungsbericht zu daktyloskopischen Spuren, ergibt sich, dass die am 30. November 2011 in Frankfurt/Main letztmalig erkennungsdienstlich behandelte Person, geführt unter den Personalien E... A., geboren am ... in ..., Spurenverursacher der Spuren Nr. 25.15 D10 (linke Hand) und Nr. 25.15 D12 (rechter Daumen) ist. Diese Feststellungen erfolgten durch den Sachbearbeiter für Daktyloskopie G... und wurden durch den Sachverständigen für Daktyloskopie L... geprüft.

(c) Der Senat hat den Sachverständigen L... zur Erstellung daktyloskopischer Gutachten vernommen.

(i) Er hat angegeben, er sei seit 2003 Sachverständiger für Daktyloskopie. Er habe diverse Lehrgänge besucht und auch eine Abschlussprüfung absolviert.

(ii) Zur Erstellung von daktyloskopischen Gutachten hat der Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt, die Daktyloskopie diene dazu, Personen durch ihren individuell einmaligen Fingerabdruck zu identifizieren. Bei der Haut unterscheide man Felder- und Leistenhaut. Die Leistenhaut werde durch reliefartige Erhebungen gebildet, die durch furchenartige Vertiefungen abgegrenzt würden. Die Erhebungen nenne man Papillarleisten, ihren Abdruck Papillarlinien. Papillarlinien könnten sichtbar gemacht werden. Bei Spuren auf Papier würden diese durch einen physikalischen Entwickler sichtbar gemacht. Der Entwickler reagiere auf die Salze der Schweißdrüsen. Bei der vergleichenden Untersuchung arbeite man sich vom Groben zum Feinen vor. Man suche zunächst nach Mustern, nach einem charakteristischen Verlauf der Papillarlinien, und gehe dann ins Detail. Eine Identität der Spurverursachung sei gegeben, wenn der Sachverständige zu dem Ergebnis komme, dass der allgemeine Papillarlinienverlauf und 12 anatomische Merkmale, sogenannte Individualisierungspunkte im Papillarlinienvergleich, in Form und Länge übereinstimmten. Dabei sei zu beachten, dass sich je nach den Druckverhältnissen die Spuren etwas verschieben können. Diese Methodik sei immer gleich. Gearbeitet werde nach dem Vier-Augen-Prinzip.

(d) Anhaltspunkte, dass der Sachverständige bei der Erstellung des Behördengutachtens vom 24. September 2012, ZD 23-4 E11-474, sich nicht an diese nachvollziehbare Methodik gehalten hätte, liegen nicht vor.

(e) Der Senat geht deshalb mit dem langjährig erfahrenen Sachverständigen L..., der die Spuren 25.15 D10 und 25.15 D12 auf der Auftragsbestätigung vom 22. September 2003 nach der wissenschaftlichen Methode der Daktyloskopie untersucht und geprüft hat, davon aus, dass diese Spuren A. E..., geboren am **. August 1979 in Erlabrunn, zuzuordnen sind.

(4) Es haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass eine andere Person als der Angeklagte A. E... das Wohnmobil angemietet hat.

(a) Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte E... den Ausweis verloren und eine unbekannte Person das Wohnmobil damit angemietet hätte, haben sich nicht ergeben.

(b) Eine Weitergabe des Personalausweises an U. B... oder U. M... kann der Senat als fernliegend ausschließen. Beide glichen dem Angeklagten E... weder an Größe noch an Aussehen (vgl. S. 2882).

(c) Die Beweisaufnahme hat auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Angeklagte E... seinen Personalausweis an andere Dritte, insbesondere seinen Zwillingsbruder M. E..., weitergegeben hat.

(d) Die Zeugen A. H... und I. H... konnten sich zwar nicht an einen Kunden A. E... erinnern, was aber nicht gegen die Anmietung durch den Angeklagten E... spricht. Es ist nachvollziehbar, dass sich die Zeugen im Hinblick auf den Zeitablauf zwischen der Anmietung des Wohnmobils am 22. September 2003 und ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung am 12. November 2013 beziehungsweise 25. Februar 2014 daran nicht mehr erinnern können, zumal die Vermietung von Wohnmobilen deren Alltagsgeschäft darstellt.

(5) Der Angeklagte E... hat bereits am 16. November 2000 und am 19. Dezember 2000 im eigenen Namen bei dem Caravanvertrieb H... ein Wohnmobil angemietet. Auf der Auftragsbestätigung vom 22. September 2003 wurden daktyloskopische Spuren der linken Hand und des rechten Daumens des Angeklagten E... gesichert. Anhaltspunkte für eine Anmietung durch eine andere Person als den Angeklagten E... sind nicht vorhanden. Aus diesen Umständen schließt der Senat, dass der Angeklagte E... auch die Anmietung am 22. September 2003 vorgenommen hat.

d) Der Senat schließt aus einer Gesamtschau nachfolgender Gesichtspunkte, dass der Angeklagte E... das von ihm am 22. September 2003 angemietete Wohnmobil an U. B... und U. M... übergeben hat.

i) Der Angeklagte E... hat die drei Untergetauchten bereits seit der Zeit als er sie zwischen Februar und Spätsommer 1998 kennen lernte, unterstützt. In diese Hilfeleistungen fügt sich die Übergabe des von ihm am 22. September 2003 angemieteten Wohnmobils ein.

(1) Der Angeklagte E... hat die drei nach der insoweit glaubhaften Einlassung der Angeklagten Z... in der Zeit zwischen Februar und Spätsommer 1998 kennengelernt, als sie noch in der L.straße in Chemnitz wohnten.

(2) Er hat, als sie ab August 1998 in der A. Straße in Chemnitz wohnten, weiterhin Zeit mit ihnen verbracht und sie beim Einkaufen unterstützt (vgl. S. 2887 f).

(3) Er hat für sie die Wohnung W. Allee in Chemnitz angemietet und sie ihnen im April 1999 zur Nutzung überlassen (vgl. S. 2888 f).

(4) Der Angeklagte E... hat weiter am 16. November 2000 und am 19. Dezember 2000 bei dem Caravanvertrieb H... in Chemnitz ein Wohnmobil angemietet und in der Folge U. B... und U. M... übergeben.

(5) In diese Hilfeleistungen fügen sich die Anmietung des Wohnmobils am 22. September 2003 und dessen Übergabe in der Folge ein. Es handelt sich nämlich dabei aus der Sicht des Angeklagten E... um ein alltägliches Geschäft, mit dem er die drei, ohne ein Risiko für sich selbst einzugehen, unterstützte.

ii) Der von B... und M... am 23. September 2003 durchgeführte Überfall auf die Sparkassenfiliale in der P.-B.-Straße in Chemnitz fällt in den Anmietezeitraum vom 22. bis 26. September 2003 für den der Angeklagte E... das Wohnmobil am 22. September 2003 angemietet hatte.

iii) Im Brandschutt der von den drei Untergetauchten bewohnten Wohnung, F.straße in Zwickau, wurde ein Notizzettel gefunden, auf dem handschriftlich die Anschrift und telefonische Erreichbarkeit des Caravanvertrieb H... sowie des Angeklagten E... und weiter der Zeitraum "22.9. bis 26.9." angegeben sind.

(1) Der Polizeibeamte T... hat glaubhaft angegeben, seine Ermittlungen hätten ergeben, dass die drei Untergetauchten in der Zeit vom 01. März 2008 bis zum 04. November 2011 das Anwesen F.straße in Zwickau angemietet hätten.

(2) Der Polizeibeamte V... hat in der Hauptverhandlung glaubhaft angegeben, im Brandschutt des Anwesens F.straße, Zwickau, sei ein Notizzettel aufgefunden worden. Auf der einen Seite des Zettels sei "Caravanvertrieb H..., H. L. Str., 0371/***** und darunter "A. E...", A W., in Johanngeorgenstadt, ... sowie über der (3) die Zahl "2" vermerkt gewesen. Nach seinen Ermittlungen sei Anschlussinhaber der Telefonnummer ... Ch. H..., Chemnitz, H.-L.-Str.. Anschlussinhaber der Nummer ... sei M. E..., Johanngeorgenstadt, A W., Anschlussnutzer sei A. E.... Auf der anderen Seite des Notizzettels sei "4 Tage vom 22.9 bis 26.9." vermerkt gewesen.

(3) Aus einer Gesamtschau nachfolgender Umstände schließt der Senat, dass der Notizzettel die Anmietung des Fahrzeugs, Welcome 70 Chausson 2,8 l, amtliches Kennzeichen C-JA ... durch den Angeklagten E... am 22. September 2003 bei der Firma H... in Chemnitz für die Zeit vom 22. bis zum 26. September 2003 betrifft.

(a) Die Anschrift des Adressaten der Auftragsbestätigung vom 22. September 2003, A. E..., und des Vermieters, Caravanvertrieb H..., bei der lediglich der Ort Chemnitz auf dem Notizzettel fehlt, stimmen auf der Auftragsbestätigung und dem Notizzettel überein.

(b) Der Vermerk "4 Tage vom 22.9. bis 26.9." auf dem Notizzettel stimmt hinsichtlich der Dauer der Anmietezeit sowie hinsichtlich des Tages und des Monats auf dem Notizzettel und der Auftragsbestätigung vom 22. September 2003 überein. Lediglich die Jahreszahl 2003 fehlt auf dem Notizzettel.

(c) Der Anschluss mit der Telefonnummer ... wurde nach den Ermittlungen des Zeugen V... vom Angeklagten E... genutzt.

(d) Aus einer Gesamtschau dieser Gesichtspunkte, deren zufälliges Zusammentreffen der Senat als fernliegend ausschließen kann, schließt der Senat dass die stichpunktartigen Notizen auf dem Zettel die Anmietung eines Wohnmobils durch den Angeklagten E... am 22. September 2003 für die Zeit von diesem Tag bis zum 26. September 2003 betreffen. Mieter, Vermieter und Anmietzeitraum nach Tag und Monat stimmen mit der Auftragsbestätigung vom 22. September 2003 überein. Zudem ergibt sich aus dem Notizzettel die telefonische Erreichbarkeit des Angeklagten E..., der das Wohnmobil angemietet hatte.

(4) Aus dem Auffindeort des Notizzettels im Brandschutt der F.straße in Zwickau, die von den dreien bewohnt wurde, schließt der Senat, dass der Zettel für die drei bestimmt war. Eine Nutzung des Zettels durch den Angeklagten E... ist nicht plausibel erklärbar. Es erschließt sich nämlich nicht, warum der Angeklagte E... einen Vermerk seiner Wohnanschrift und seiner telefonischen Erreichbarkeit benötigt hätte. Da U. B... und U. M... das Wohnmobil nicht selbst angemietet haben, bestand für sie hingegen das Bedürfnis die Kerndaten der Anmietung – die Mietzeit, den Vermieter und den Mieter sowie deren Erreichbarkeit – parat zu haben, um entweder mit dem Vermieter oder dem Mieter Kontakt aufnehmen oder durch diese Daten nachweisen zu können, mit Zustimmung des eigentlichen Mieters, des Angeklagten E..., berechtigt das Wohnmobil nutzen zu können.

iv) Der Angeklagte E... bezog zum Mietzeitpunkt Arbeitslosengeld. Es sind keine Anhaltspunkte vorhanden, dass er über sonstige Einkünfte oder Vermögen verfügte. Hieraus schließt der Senat, dass der Angeklagte das Wohnmobil am 22. September 2003 nicht zu eigenen Zwecken angemietet und auch nicht benutzt hat.

(1) Aus der im Selbstleseverfahren eingeführten Auskunft der Bundesagentur für Arbeit vom 07. Mai 2012 ergibt sich, dass der Angeklagte E... für die Zeit vom 02. August 2003 bis zum 22. Oktober 2003 Arbeitslosengeld in Höhe von 2.231,22 € bezogen hat. Dem Angeklagten E... standen damit monatlich etwa knapp über 800 € zur Verfügung. Hinweise auf sonstige Einkünfte des Angeklagten E... oder Vermögen haben sich nicht ergeben.

(2) Angesichts dieser finanziellen Verhältnisse, mit denen der Angeklagte E... seinen Lebensunterhalt bestreiten musste, kann es der Senat als fernliegend ausschließen, dass der Angeklagte den Mietpreis von 325 € zuzüglich 500 € Kaution aufgebracht, das Wohnmobil für sich angemietet und zu eigenen Zwecken genutzt hat.

(3) U. B..., U. M... und der Angeklagten Z... hingegen war aus dem Überfall vom 25. September 2002 auf die Sparkasse in der K.-M.-Straße in Zwickau ein Betrag von 48.571,00 € zugeflossen (vgl. S. 1292 ff). Es ist naheliegend, dass die drei etwa ein Jahr nach dem Zufluss dieser Summe noch über so viel Geld verfügten, dass sie dem Angeklagten E... die Miete und die Kaution vorfinanzieren oder nachträglich erstatten konnten.

v) Aus einer Gesamtschau dieser Gesichtspunkte, deren zufälliges Zusammentreffen der Senat als fernliegend ausschließen kann, schließt der Senat, dass der Angeklagte E... das von ihm am 22. September 2003 angemietete Wohnmobil an U. B... und U. M... übergeben hat.

e) Hinsichtlich der Feststellungen, dass die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... am 23. September 2003 entsprechend dem gemeinsamen Tatplan in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken die Sparkassenfiliale in der P.-B.-Straße in Chemnitz überfielen und 435 € erbeuteten, wird auf die Beweiswürdigung auf Seite 1354 ff verwiesen.

f) Aus einer Gesamtschau nachfolgender Gesichtspunkte schließt der Senat, dass U. B... und U. M... das von dem Angeklagten E... am 22. September 2003 angemietete und in der Folgezeit überlassene Wohnmobil bei dem Überfall auf die Sparkassenfiliale in der P.-B.-Straße in Chemnitz am 23. September 2003 für die An- und Abfahrt benutzt haben.

i) Der Überfall auf die Sparkassenfiliale in der P.-B.-Straße in Chemnitz am 23. September 2003 fällt in den Anmietzeitraum vom 22. bis zum 26. September 2003, für den der Angeklagte E... das Wohnmobil am 22. September 2003 angemietet hat.

ii) U. B... und U. M... verfügten vor Durchführung des Überfalls auf die Sparkassenfiliale in der P.-B.-Straße in Chemnitz über ein Wohnmobil, das der Angeklagte E... angemietet und ihnen überlassen hatte. Das Wohnmobil bot ihnen die Möglichkeit, sich in diesem nach dem Überfall zu verstecken und die Beute zu sichern.

iii) Der Einsatz eines Wohnmobils entsprach dem Modus Operandi von U. B... und U. M.... So haben sie bereits das von dem Angeklagten E... am 16. November 2000 angemietete Wohnmobil zur Begehung des Überfalls auf die Postfiliale, J.-D.-Straße in Chemnitz, und das von ihm am 19. Dezember 2000 angemietete Wohnmobil zum Transport des Sprengsatzes zu dem Lebensmittelgeschäft Ma... in Köln verwendet.

iv) Aus einer Gesamtschau dieser Gesichtspunkte schließt der Senat, dass U. B... und U. M... mit dem von dem Angeklagten E... angemieteten und ihnen übergebenen Wohnmobil zum Tatort und von dort zurück zu ihrer Wohnung gelangt sind. Die Vorteile einer Benutzung eines Wohnmobils, sich unmittelbar nach der Tat verstecken und die Beute sichern zu können, sind aus der Sicht der Täter gegenüber einer Flucht zu Fuß oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln, bei der nicht die Möglichkeit besteht, ohne Ortswechsel ruhig abzuwarten bis eventuell bestehender Fahndungsdruck nachlässt, für das Gelingen der Tat von besonderer Bedeutung. Bei einer Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder eines Pkw für die An- und Abfahrt zum Tatort wäre das Wohnmobil zudem funktionslos herumgestanden. Bei den von den dreien ergriffenen Legendierungs- und Tarnmaßnahmen kann es der Senat nämlich als fernliegend ausschließen, dass die Angeklagte Z... das Wohnmobil genutzt hätte, da sie, was ihre Mutter, deren Angaben über den Vernehmungsbeamten P... mit ihrer Zustimmung in die Hauptverhandlung eingeführt wurden, und ihr Cousin, der Zeuge St. A... glaubhaft bestätigten, über keine Fahrerlaubnis verfügte.

g) Aus dem Umstand, dass die Angeklagte Z... sowie U. B... und U. M... die Tötungs-, Sprengstoff- und Raubdelikte jeweils gemeinschaftlich begangen haben, dass der Angeklagte E... das von ihm angemietete Wohnmobil an U. B... und U. M... übergeben hat, und aus dem Umstand, dass das Wohnmobil bei dem Überfall auf die Sparkassenfiliale in der P.-B.-Straße in Chemnitz Verwendung fand, schließt der Senat, dass der Angeklagte E... dieses auf Bitte der Angeklagten Z... sowie des U. B... und des U. M... angemietet hat, wobei ihm diese gemeinsame Bitte von einer oder mehreren der geflohenen Personen übermittelt wurde.

h) Es kann nicht nachgewiesen werden, dass dem Angeklagten E... bei der Anmietung und Überlassung des von ihm am 22. September 2003 angemieteten Wohnmobils an U. B... und U. M... bekannt war oder dass er mit der Möglichkeit rechnete und sich damit abfand, dass diese das Wohnmobil für die An- und Abfahrt zur Begehung eines bewaffneten Überfalls auf ein Geldinstitut benutzen würden.

i) Die Beweisaufnahme erbrachte keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Angeklagten E... bei der Anmietung oder Überlassung des Wohnmobils bekannt war, dass U. B... und U. M... dieses für die An- und Abfahrt zur Begehung eines bewaffneten Überfalls auf ein Geldinstitut benutzen würden.

Die drei untergetauchten Personen haben ihm das nicht offenbart. Hierfür bestand für sie weder eine Veranlassung noch eine Notwendigkeit. Anhaltspunkte, dass Dritte dem Angeklagten E... glaubhaft gesagt hätten, dass die drei ihren Lebensunterhalt durch die Begehung bewaffneter Raubüberfälle bestreiten würden, bestehen ebenso wenig wie dafür, dass der Angeklagte E... diesen Schluss positiv selbst gezogen hätte.

(1) Es bestand für die drei Personen weder eine Veranlassung noch die Notwendigkeit, den Angeklagten E... von der geplanten Verwendung des Wohnmobils als Tatmittel für einen Raubüberfall zu unterrichten:

(a) Die bloße Anmietung des Wohnmobils und dessen Übergabe durch den Angeklagten E... an U. B... und U. M... gaben den dreien weder Anlass noch begründeten sie für diese Personen die Notwendigkeit, dem Angeklagten E... zu offenbaren, dass sie mit diesem Wohnmobil einen bewaffneten Überfall auf ein Geldinstitut begehen würden, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.

(b) Gleiches gilt für die Entwicklung des Verhältnisses des Angeklagten E... zu den dreien, die von ihm erbrachten Hilfeleistungen und seine mit den dreien übereinstimmende rechtsextremistische und nationalsozialistische Ideologie.

(c) Der Umstand, dass der Angeklagte E... für sie eine Wohnung anmietete und in Betracht gezogen wurde, bei einer Ausweisbeschaffung mitzuwirken, stellt keinen Anlass und keine Notwendigkeit dar, ihn zu informieren.

(d) Auch Umstände, die nach der Tat eintraten, lassen keine direkten oder indirekten Schlüsse auf einen Anlass oder die Notwendigkeit zur Information zu (vgl. S. 2903 ff).

(e) Auch aus Umständen, deren Eintreten zeitlich nicht bestimmt werden kann, ergibt sich weder Anlass noch Notwendigkeit zur Information (vgl. S. 2908 ff).

(f) Der Umstand, dass der Angeklagte E... bereits am 16. November 2000 und am 19. Dezember 2000 ein Wohnmobil angemietet und anschließend übergeben hatte, ändert daran nichts, da sich auch diese Vorgänge dem Angeklagten E... nachvollziehbar erschlossen hatten.

(g) Die Umstände, die im Zusammenhang mit der Anmietung eines Wohnmobils durch den Angeklagten E... am 19. Dezember 2000 gewürdigt wurden, führen ebenfalls nicht dazu, dass der Angeklagte tiefere Einblicke in die Lebensumstände der drei Personen gewonnen hätte, so dass deshalb ein Anlass oder gar die Notwendigkeit bestanden hätten, ihn über die geplante Verwendung des Wohnmobils zu informieren (vgl. S. 2937).

(h) Die Beweisaufnahme ergab keine Ereignisse oder Handlungen des Angeklagten E... in der Zeit zwischen den beiden Wohnmobilanmietungen gegen Ende des Jahres 2000 und der hier in Frage stehenden Anmietung und Überlassung eines Wohnmobils im September 2003, die den dreien Anlass geboten oder für sie die Notwendigkeit begründet hätten, dem Angeklagten E... zu offenbaren, dass sie ihren Lebensunterhalt durch die Begehung bewaffneter Überfälle auf Geldinstitute bestreiten.

(i) Nach der insoweit glaubhaften Einlassung der Angeklagten Z... hat der Zeuge D... für die Untergetauchten die Wohnung in der P.straße in Zwickau im Jahr 2001 angemietet. Der Kontakt zu D... sei über den Angeklagten E... zustande gekommen. Der Angeklagte E..., der die Wohnung in der W. Allee in Chemnitz noch selbst angemietet und dann den dreien überlassen hat, hat im Rahmen der vorliegenden Anmietung lediglich den Kontakt zwischen dem Zeugen D... und den dreien hergestellt. Tiefere Einblick in die Lebensverhältnisse der drei Personen hat er dadurch nicht gewonnen.

(ii) Die Häufigkeit des Kontaktes des Angeklagten E... zu den dreien hat sich nach der Geburt seines ersten Kindes am **. ** 2002 nach den Angaben der Angeklagten Z... verringert. Sie sahen sich nur noch sporadisch, etwa alle paar Monate einmal. Diese Angaben der Angeklagten Z... sind glaubhaft. Der Rückgang des Kontaktes nach der Geburt des ersten Kindes des Angeklagten E... ist nachvollziehbar damit zu erklären, dass sich der Angeklagte E... um sein Kind gekümmert hat. Die Verringerung des persönlichen Kontakts führt gerade nicht dazu, dass der Angeklagte E... tiefere Einblicke in die persönlichen Verhältnisse der drei Personen gewonnen hat.

(i) Auch die Gesamtschau aller Umstände führt nicht dazu, dass der Senat auf einen Anlass oder eine Notwendigkeit, den Angeklagten E... zu informieren, schließt.

(i) Der Wunsch der drei Personen, ein weiteres Fahrzeug durch den Angeklagten E... anmieten zu lassen, war vor dem Hintergrund ihres Lebens im Untergrund plausibel und gab daher dem Angeklagten E... keinen Hinweis auf eine geplante illegale Verwendung des Wohnmobils. Aufgrund zur Tatzeit bestehender Umstände im Jahr 2003 hatte der Angeklagte E... keinen solch intensiven Einblick in die Lebensverhältnisse der drei Personen, dass er an eine illegale Nutzung gedacht haben würde. Auch später eingetretene Umstände haben keine indizielle Wirkung in diesem Sinne. Demnach lag für sie die Annahme fern, der Angeklagte E... würde an eine illegale Nutzung des Wohnmobils denken. Es bestand daher für sie auch kein Anlass, ihn über die geplante Verwendung des Fahrzeugs zu informieren. Beim Anmietgeschäft war es lediglich erforderlich, dass der Angeklagte E... sich selbst als Mieter und Nutzer ausgab. Um diese Rolle einzunehmen war es nicht notwendig, ihn über die Verwendung des Fahrzeugs als Tatmittel zu informieren.

(ii) Die dargestellten Umstände verstärken sich auch nicht gegenseitig derart, dass der Senat daraus den Schluss ziehen würde, dass die drei dem Angeklagten E... offenbart hätten, dass sie ihren Lebensunterhalt durch bewaffnete Überfälle auf Geldinstitute bestreiten. Die Umstände verschaffen nämlich auch in ihrer Gesamtschau dem Angeklagten E... keinen derart intensiven Einblick in die Lebensverhältnisse der drei Personen, dass er davon ausgehen würde, die drei würden ihren Lebensunterhalt nicht aus legalen, sondern aus schwerstkriminellen Quellen bestreiten. Somit bestand auch in der Gesamtschau dieser Umstände für die drei Personen kein Anlass, ihm von den Überfällen zu berichten. Zusätzlich bestand auch in der Gesamtschau aller dieser Umstände keine Notwendigkeit, den Angeklagten E... von der geplanten Verwendung des Fahrzeugs als Tatmittel zu unterrichten, da alle genannten Umstände keine Bedeutung für den reinen Anmietvorgang des Wohnmobils hatten. Daher musste der Angeklagten E... die Überfälle als Finanzierungsquelle des Lebensunterhalts nicht kennen.

(iii) Anhaltspunkte dafür, dass die drei Personen dem Angeklagten E... ohne Anlass oder ohne Notwendigkeit davon berichtet haben, dass sie ihr Leben mit Raubüberfällen finanzieren, sind nicht vorhanden. Die drei Personen agierten abgeschottet, vorsichtig und legendiert im Untergrund. Vor diesem Hintergrund kann es der Senat als fernliegend ausschließen, dass die drei Personen ohne Anlass und ohne Notwendigkeit den ihnen bis dahin nur in einer lockeren Beziehung verbundenen Angeklagten E... von den Überfällen informierten und damit durch dessen Mitwisserschaft das Risiko erhöhten, dass die Ermittlungsbehörden, wenn auch nur durch eine ihnen zugetragene möglicherweise unbedachte Äußerung des Angeklagten E... die Spur der drei Personen aufnehmen könnten.

(2) Die Beweisaufnahme erbrachte keine Anhaltspunkte dafür, dass Dritte dem Angeklagten E... glaubhaft berichtet hätten, dass die drei ihren Lebensunterhalt durch die Begehung bewaffneter Raubüberfälle bestreiten

(3) Für den Angeklagten E... lag es im September 2003 auch nicht nahe, auf Grund der ihm bekannten Umstände positiv den Schluss zu ziehen, dass die drei ihren Lebensunterhalt durch die Begehung bewaffneter Raubüberfälle auf Geldinstitute bestreiten.

(a) Der Senat hat hier die Gesichtspunkte erneut herangezogen, die er bei der Frage erörtert hat, ob der Angeklagte E... bei der Anmietung und Überlassung eines Wohnmobils am 16. November 2000 den Schluss gezogen hat, dass die drei nach dem Untertauchen ihren Lebensunterhalt durch die Begehung bewaffneter Überfälle auf Geldinstitute bestreiten. Der Senat ist dort davon ausgegangen, dass die dem Angeklagten E... bekannten Umstände einen derartigen Schluss nicht nahelegen. Der Senat hat dabei zusammengefasst auf nachfolgende Gesichtspunkte abgestellt (vgl. S. 2912).

(i) Der Angeklagte E... hatte keine umfassenden Einblicke in die Lebensverhältnisse der drei, da er sie nur selten getroffen hat.

(ii) Dem Angeklagten E... war bekannt, dass die drei ihren Lebensunterhalt bestreiten konnten. Da er keinen umfassenden Einblick in die Lebensverhältnisse der drei hatte, hat der Senat daraus geschlossen, dass er bei lebensnaher Betrachtung davon ausgegangen ist, dass die drei ihren Lebensunterhalt aus grundsätzlich erlaubten und nicht schwerstkriminellen Quellen bestreiten.

(iii) Die dem Angeklagten E... bekannten Gründe für das Untertauchen der drei ergaben für den Angeklagten E... keine Hinweise, dass die Haftstrafe oder der Sprengstoff mit der Begehung bewaffneter Überfälle auf Geldinstitute in Zusammenhang stünden.

(iv) Die Anmietung eines Wohnmobils als solches legt nicht den Schluss auf bewaffnete Raubüberfälle auf Geldinstitute nahe.

(v) Die Beweisaufnahme erbrachte keine Anhaltspunkte dafür, dass die drei vor ihrem Untertauchen von Raubüberfällen gelebt hätten. Aus einem solchen Verhalten konnte der Angeklagte E... nicht schließen, dass die drei nach dem Untertauchen von Raubüberfällen lebten.

(b) Diese Gesichtspunkte sind auch für die Frage relevant, ob für den Angeklagten E... bei der Anmietung eines Wohnmobils am 22. September 2003 und dessen anschließender Überlassung an U. B... und U. M... der Schluss nahe lag, dass die Untergetauchten von bewaffneten Überfällen lebten. Sie werden nämlich durch die Ereignisse nach November 2000 bis September 2003 nicht in Frage gestellt. Der Angeklagte E... konnte in dieser Zeit seine Einblicke in die Lebensverhältnisse der drei nicht vertiefen. Die Häufigkeit des Kontakts des Angeklagten E... zu den dreien nahm nach der Geburt seines ersten Kindes am **. ** 2002 sogar noch auf ein Treffen alle paar Monate ab.

(c) Auch die gebotene Gesamtschau dieser Umstände führt nicht zu der Annahme, dass der Angeklagte E... selbst positiv den Schluss gezogen hätte, dass die drei ihren Lebensunterhalt durch die Begehung bewaffneter Überfälle auf Geldinstitute bestreiten. Der Senat hat hier berücksichtigt, dass der Einblick des Angeklagten E... in die Lebensverhältnisse der drei ab der Geburt seines ersten Kindes am ... bis zur Anmietung und Überlassung des Wohnmobils im September 2003 nur noch sporadisch war. Der Angeklagte E... hatte zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass die drei derartige Straftaten begehen. Vor ihrem Untertauchen begingen sie keine Überfälle. Nach ihrem Untertauchen haben sie sich nicht zu den begangenen Überfällen bekannt. Allein der Umstand, dass die drei seit fast fünf Jahren im Untergrund lebten, legt noch nicht den Schluss des Angeklagten E... nahe, dass sie sich durch bewaffnete Überfälle finanziert haben. Aus der Sicht des Angeklagten E... kommen nämlich, weil er keine anderen Anhaltspunkte hatte, bei lebensnaher Betrachtungsweise lediglich grundsätzlich erlaubte und nicht schwerstkriminelle Finanzierungsquellen in Betracht.

ii) Die Beweisaufnahme hat keine Umstände ergeben, dass der Angeklagte E... mit der Möglichkeit rechnete und sich damit abfand, dass U. B..., U. M... mit dem von ihm angemieteten und überlassenen Wohnmobil einen bewaffneten Überfall auf ein Geldinstitut begehen würden.

Dies schließt der Senat aus den nachfolgend dargestellten Gesichtspunkten. Der Angeklagte E... hatte keinen umfassenden Einblick in die Lebensverhältnisse der drei. Sein Kenntnisstand von den finanziellen Verhältnissen von U. B..., U. M... und der Angeklagten Z... sowie von sonstigen Umständen legt nicht die Möglichkeit nahe, damit zu rechnen, dass diese ihren Lebensunterhalt durch die Begehung von bewaffneten Überfällen auf Geldinstitute finanzieren.

(1) Der Angeklagte E... hatte bei Anmietung und Übergabe des hier in Frage stehenden Wohnmobils im September 2003 keinen umfassenden Einblick in die Lebensverhältnisse von U. B..., U. M... und der Angeklagten Z....

(a) Der Senat hat hier zunächst die Überlegungen berücksichtigt, die er im Zusammenhang mit der Anmietung eines Wohnmobils am 16. November 2000 angestellt hat (vgl. S. 2914 ff). Der Senat hat dort aus dem Umstand, dass der Angeklagte E... die drei nur selten gesehen hat, geschlossen, dass er keinen umfassenden Einblick in die Lebensverhältnisse der drei hatte. Dieser Gesichtspunkt hat seine Relevanz für die hier vorliegende Anmietung eines Wohnmobils am 22. September 2003 und die nachfolgende Übergabe nicht verloren, da er weiterhin die Grundlage der Bewertung der Intensität der Einblicke des Angeklagten E... in die Lebensverhältnisse der drei bildet.

(b) In der Zeit zwischen November 2000 und der Anmietung und Übergabe des Wohnmobils im September 2003 sind keine Umstände zu Tage getreten, die dem Angeklagten E... einen vertiefteren Einblick in die Lebensverhältnisse der drei verschafft hätten.

Die Häufigkeit des Kontaktes zwischen dem Angeklagten E... und den dreien hat sich vielmehr ab Ende Januar 2002 erheblich reduziert.

(i) Die Angeklagte Z... hat insoweit erklärt, der Kontakt des Angeklagten E... zu den dreien sei nach der Geburt seines ersten Kindes nur noch sporadisch gewesen, etwa alle paar Monate einmal.

(ii) Die Einlassung der Angeklagten Z... ist glaubhaft. Die Reduzierung der Häufigkeit des Kontakts des Angeklagten E... mit den dreien lässt sich nachvollziehbar damit erklären, dass sich dieser um sein erstes Kind gekümmert hat und dadurch zeitlich beansprucht war.

(2) Der Kenntnisstand des Angeklagten E... von den finanziellen Verhältnissen der Untergetauchten zum Zeitpunkt der Übergabe des am 22. September 2003 angemieteten Wohnmobils an U. B... und U. M... legt nicht die Möglichkeit nahe, damit zu rechnen, dass die drei Untergetauchten bewaffnete Überfälle auf Geldinstitute begehen.

(a) Dem Angeklagten E... waren folgende Umstände bekannt, die die finanzielle Situation von U. B..., U. M... und der Angeklagten Z... betrafen.

(i) U. B..., U. M... und die Angeklagte Z... waren untergetaucht und mussten ihren Lebensunterhalt bestreiten. Die Zeit des Untertauchens dauerte seit Januar 1998.

(ii) Der Angeklagte E... hatte die Untergetauchten jedenfalls bis Ende 1998/Anfang 1999, als sich seine damalige Freundin Sp... von ihm trennte, gelegentlich mit Einkäufen unterstützt.

(iii) Der Angeklagte E... hatte für die Untergetauchten die Wohnung W. Allee in Chemnitz im eigenen Namen angemietet und unter seinem Namen eine Ermächtigung zum Einzug für die Miete sowie die Forderungen aus der Betriebskostenabrechnung erteilt. Aus dem Umstand, dass der Angeklagte E... die Wohnung für die drei angemietet und diese in ihr gewohnt haben, hat der Senat geschlossen, dass die drei ihm, der für sie die Mietkosten trug, diese Kosten wiedererstattet haben (vgl. S. 2888 f).

(iv) Der Angeklagte E... hat den Kontakt zwischen den Untergetauchten und dem Zeugen Di... hergestellt, der die Wohnung P.straße in Zwickau anmietete und an U. M... alias M.-F. B... untervermietete. In der Wohnung wohnten U. B..., U. M... und die Angeklagte Z.... Anhaltspunkte dafür, dass U. M... beziehungsweise die drei Untergetauchten den Mietzins nicht hätten entrichten können und dass dies dem Angeklagten E... bekannt gewesen wäre, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben.

(v) Dem Angeklagten E... war weiter bekannt, dass er für die Untergetauchten bereits am 16. November 2000 ein Wohnmobil angemietet und an U. B... und U. M... übergeben hatte. Aus der Übergabe des angemieteten Wohnmobils hat der Senat geschlossen, dass die drei den Mietzins und die Kaution übernommen haben (vgl. S. 2920). Diese Überlegungen gelten auch für die Anmietung eines Wohnmobils am 19. Dezember 2000 und am 22. September 2003 und die jeweilige Übergabe an U. B... und U. M.... Auch in diesen Fällen schließt der Senat aus der Anmietung und Übergabe des Wohnmobils, dass die drei den Mietzins und die Kaution übernommen haben.

(vi) Dem Angeklagten E... war somit bekannt, dass die drei Untergetauchten ihren Lebensunterhalt bestreiten, Miete zahlen und Wohnmobile anmieten konnten.

(b) Die Beweisaufnahme hat keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Angeklagte E... auf Grund seiner Kenntnis von den finanziellen Verhältnissen der Untergetauchten mit der Möglichkeit rechnete und sich damit abfand, dass die drei ihren Lebensunterhalt durch die Begehung bewaffneter Überfälle auf Geldinstitute bestreiten würden.

(i) Die Kenntnis des Angeklagten E..., dass die drei ihren Lebensunterhalt bestreiten, ihre Wohnung bezahlen und Wohnmobile anmieten konnten, legt nicht die Möglichkeit nahe, damit zu rechnen, dass die Finanzierung durch bewaffnete Überfälle auf Geldinstitute erfolgt ist. Aus dem Umstand, dass der Angeklagte E... die drei nur ein- bis zweimal im Monat und ab der Geburt seines ersten Kindes nur alle paar Monate einmal getroffen hat, ergibt sich, dass er keinen umfassenden Einblick in ihre Lebensverhältnisse hatte. Hieraus schließt der Senat, dass er bei lebensnaher Betrachtungsweise davon ausgegangen ist, dass die drei ihren Lebensunterhalt aus grundsätzlich erlaubten und nicht schwerstkriminellen Quellen bestritten.

(ii) Die Anmietung eines Wohnmobils als solche legt es ohne Hinzutreten weiterer Anhaltspunkte, die für den Angeklagten E... auch im September 2003 nicht ersichtlich waren, nicht nahe, damit zu rechnen, dass damit bewaffnete Überfälle auf Geldinstitute zur Bestreitung des Lebensunterhaltes der Untergetauchten begangen werden. Es gelten hier die gleichen Erwägungen, die der Senat bereits bei der Anmietung des Wohnmobils im November 2000 angestellt hat (vgl. S. 2922).

1. Der Angeklagte E... war an den ab 1996 stattfindenden Richtungsdiskussionen, von denen der Angeklagte G... glaubhaft berichtete und bei denen sich die drei als Hardliner erwiesen haben, die sich für die Androhung und Anwendung von Gewalt ausgesprochen haben, nicht beteiligt.

2. Er hatte keine Hinweise dafür, dass die drei über Schusswaffen verfügten, mit denen ein bewaffneter Überfall auf ein Geldinstitut durchgeführt werden kann.

3. Die drei haben vor ihrem Untertauchen nicht von Raubüberfällen gelebt und haben sich nach Ihrem Untertauchen nicht zu den begangenen Überfällen bekannt.

i) Es kann nicht nachgewiesen werden, dass dem Angeklagten E... bei der Anmietung und Übergabe des von ihm am 22. September 2003 angemieteten Wohnmobils bekannt war oder dass er damit gerechnet und sich damit abgefunden hätte, dass er damit eine Vereinigung unterstützte, deren Zwecke darauf gerichtet waren, Tötungsdelikte oder gemeingefährliche Straftaten mit Sprengstoff zu begehen.

i) Der Angeklagte E... hat am 22. September 2003 bei dem Caravanvertrieb H... in Chemnitz ein Wohnmobil angemietet und dieses in der Folgezeit an U. B... und U. M... übergeben.

ii) Aus den Ausführungen zur Anmietung des Wohnmobils am 19. Dezember 2000 ergibt sich, dass der Angeklagte E... damals weder wusste noch damit rechnete, dass die drei Personen mit diesem Wohnmobil den Zweck verfolgten, einen Bombenanschlag zu begehen. Anhaltspunkte dafür, dass U. B... und U. M... damit terroristische Zwecke verfolgten, hatte der Angeklagte E... damals nicht.

iii) Im Zeitraum von der Anmietung am 19. Dezember 2000 bis zur hier gegenständlichen Anmietung am 22. September 2003 ergaben sich für den Angeklagten E... keine Umstände, die ihm Kenntnis von der Existenz einer terroristischen Vereinigung verschafft hätten oder die ihn die Existenz einer derartigen Vereinigung für möglich halten ließen.

j) Somit konnte nicht nachgewiesen werden, dass dem Angeklagten bei der Übergabe des von ihm am 22. September 2003 angemieteten Wohnmobils an U. B... und U. M... bekannt war oder dass er mit der Möglichkeit rechnete und sich damit abfand, dass diese das Wohnmobil in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit der Angeklagten Z... zur Begehung eines bewaffneten Überfalls auf ein Geldinstitut benutzen würden. Auch konnte ihm nicht nachgewiesen werden, dass ihm zu diesem Zeitpunkt bekannt war oder er damit rechnete und sich damit abfand, dass sich die drei zu einer Vereinigung zusammengeschlossen hatten, deren Zwecke auf die Begehung von Tötungsdelikten oder gemeingefährlichen Straftaten mit Sprengstoff gerichtet waren und er damit rechnete, diese Vereinigung zu unterstützen. Damit ist der subjektive Tatbestand einer Beihilfe zum Raub und der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung nicht erfüllt.

Der Angeklagte E... war aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen freizusprechen.

Aus rechtlichen Gründen war der Angeklagte E... freizusprechen, soweit er damit gerechnet hat, durch die Übergabe des genannten Personalausweises und durch seine Zeugenaussage am 11. Januar 2007 bei der Polizeidirektion Südwestsachsen eine Vereinigung zu unterstützen, deren Zwecke und Tätigkeit darauf gerichtet war, Raubstraftaten zu begehen. Diese Straftat ist verjährt.

Aus tatsächlichen Gründen war der Angeklagte E... freizusprechen, da es nicht nachgewiesen werden kann, dass ihm bei der Übergabe des Personalausweises seiner Ehefrau an die Angeklagte Z..., damit sich diese damit im Rahmen der polizeilichen Vernehmung ausweisen konnte, und bei seiner nicht der Wahrheit entsprechenden Aussage bei der PD Südwestsachsen am 11. Januar 2007 bekannt war oder er mit der Möglichkeit rechnete und sich damit abfand, er unterstütze damit eine Vereinigung, deren Zwecke und Tätigkeit darauf gerichtet waren, Tötungsdelikte und gemeingefährliche Straftaten mit Sprengstoff zu begehen.

1) Angeklagter Sachverhalt

Am 11. Januar 2007 wurde der Angeklagte E... in den Diensträumen der Polizeidirektion Südwestsachsen in Zwickau als Zeuge im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen Diebstahls vernommen, der sich am 07. Dezember 2006 in dem damals von den Mitgliedern des NSU bewohnten Wohnhauses in der P.straße in Zwickau ereignet haben sollte. Der Angeklagte E... war am 07. Dezember 2006 gemeinsam mit der Angeklagten Z..., die sich als "L. D..." ausgegeben hatte, von Bewohnern des Wohnhauses im Treppenhaus angetroffen worden und kam daher ebenso wie die Angeklagte Z... als Zeuge in Betracht. Im Rahmen der Zeugenvernehmung sagte der Angeklagte E... gegenüber dem Kriminalhauptmeister R... bewusst wahrheitswidrig aus, dass zum damaligen Zeitpunkt die Wohnung in der P.straße in Zwickau von M. D... genutzt worden sei, und verschwieg sein Wissen darüber, dass die Wohnung tatsächlich durch die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... genutzt wurde. Zudem sagte er aus, dass die Person, mit welcher er am 07. Dezember 2006 im Wohnhaus P.straße angetroffen worden war, seine Ehefrau S. E... gewesen sei. Der Angeklagte wollte dadurch erreichen, dass der Aufenthalt der Mitglieder des NSU in der Wohnung P.straße nicht bekannt werde, und die Vereinigung weiterhin im Untergrund leben und aktiv sein konnte. Gleichzeitig ermöglichte er es der Angeklagten B. Z..., dass diese in ihrer eigenen Zeugenvernehmung ebenfalls am 11. Januar 2007 als "S. E..." auftreten konnte. Der Angeklagte rechnete damit, dass seine Handlung für die von ihm für möglich gehaltene terroristische Vereinigung von Vorteil war und deren spezifisches Gefährdungspotential förderte und absicherte. Dies nahm er jedoch billigend in Kauf.

2) Der Senat hat zu dem Anklagevorwurf im Hinblick auf den Angeklagten E... folgende Feststellungen getroffen:

Im Herbst oder gegen Ende des Jahres 1998 schlossen sich die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... freiwillig zu einer auf längere Zeit angelegten Gruppierung mit einer Organisationsstruktur zusammen, die sich als Nationalsozialistischer Untergrund – NSU – bezeichnete. Im Rahmen dieses Verbandes beabsichtigten die drei Mitglieder Morddelikte und Bombenanschläge zu begehen. Diese waren bestimmt, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern und geeignet, die Bundesrepublik Deutschland erheblich zu schädigen. Zusätzlich beabsichtigten sie Raubstraftaten zur Finanzierung der beabsichtigten ideologisch-motivierten Straftaten und des Lebensunterhalts ihrer Mitglieder zu begehen. Als Zentrale ihrer Vereinigung diente jeweils die von ihnen gemeinsam genutzte Wohnung.

Im Dezember 2006 ermittelte die PD Südwestsachsen in Zwickau wegen eines Diebstahls und einer Sachbeschädigung durch einen von einem Unbekannten vorsätzlich herbeigeführten Wasserschaden in der Wohnung des Zeugen Fri... im Anwesen P.straße in Zwickau. Diese Wohnung befand sich über der von B. Z..., U. B... und U. M... genutzten und von M. D... für sie angemieteten Wohnung. Der Geschädigte Fri... äußerte den Verdacht, dass ein weiterer Mitbewohner, P. K... dem er einen Wohnungsschlüssel für Notfälle überlassen hatte, der Täter sein könnte. Weiter teilte er dem ermittelnden Polizeibeamten mit, dass er von der in der Wohnung unter ihm wohnenden L. D... gehört habe, dass sie im fraglichen Zeitraum jemanden in seiner Wohnung wahrgenommen habe.

Die PD Südwestsachsen lud daraufhin die Angeklagte Z... unter ihrem Aliasnamen L. D..., wohnhaft P.straße in Zwickau, für den 09. Januar 2007 zur Zeugenvernehmung in ihre Diensträume vor.

Die Vorladung löste bei der Angeklagten Z... erhebliche Unruhe aus. Es war für sie die erste offene Konfrontation mit einem Polizeibeamten seit ihrer Flucht im Januar 1998. Tatsächlich wurde nach ihr nicht mehr gefahndet, da die Taten, wegen derer sie geflüchtet war, längstens wegen Verjährung eingestellt waren. Wegen der weiteren in den zurückliegenden Jahren begangenen Raub- und Tötungsdelikte des NSU waren die Ermittlungsbehörden nicht auf sie, U. B... und U. M... aufmerksam geworden. Um den politischen Kampf aus dem Untergrund im Rahmen der Vereinigung fortsetzen und möglichst ungefährdet weitere Taten begehen zu können, wollte die Angeklagte Z... ihre Identität nicht offenbaren und ihre Legende und die U. B... und U. M... auf jeden Fall bewahren. Zunächst beschloss sie, den Termin nicht wahrzunehmen und die Reaktion der Polizei auf ihr Nichterscheinen abzuwarten.

Da B. Z... alias L. D... auf polizeiliche Ladung am 09. Januar 2007 nicht erschienen war, begab sich der ermittelnde Polizeibeamte KHM R... am selben Tag zum Anwesen P.straße in Zwickau und läutete an der Klingel mit der Aufschrift "D...". Die Angeklagte Z... öffnete die Türe.

Auf Nachfrage nach Frau L. D... erklärte die Angeklagte Z..., es gäbe keine L. D... sie heiße S. E.... Sie habe den Spitznamen L. und werde deshalb fälschlich für L. D... gehalten, sie heiße jedoch S. E.... Daraufhin wurde sie von KHM R... persönlich für den 11. Januar 2007 zu einer ausführlichen Zeugenvernehmung in die Diensträume der PD Südwestsachsen vorgeladen.

Nachdem KHM R... das Nichterscheinen der Angeklagten Z..., alias L. D..., nicht auf sich beruhen hatte lassen, sondern sogar am selben Tag an der Wohnung erschienen war, eine kurze Befragung Z... durchgeführt und auf einer längeren Vernehmung am 11. Januar 2007 bestanden hatte, beschloss die Angeklagte nunmehr – erheblich unter Druck geraten – den Angeklagten E... als Begleiter zu der Vernehmung zu gewinnen, der ihre beabsichtigten falschen Angaben dort unter Verwendung des Personalausweises seiner Ehefrau S. als mitgebrachter Zeuge bestätigen sollte.

Der Angeklagte E... erklärte sich hierzu bereit und begab sich am 11. Januar 2007, zusammen mit der Angeklagten Z..., zur Vernehmung bei der PD Südwestsachsen.

Die Angeklagte Z... wies sich bei der polizeilichen Zeugenvernehmung mit dem ihr von dem Angeklagten E... überlassenen Personalausweis seiner Ehefrau S. E... aus und gab an, sie wohne normalerweise mit ihrem hier anwesenden Ehemann, A. E..., in Zwickau in der D. Straße. Hin und wieder würden sie sich aber in der Wohnung ihres Kumpels M. D... aufhalten. Dieser sei Lkw-Fahrer und im Fernverkehr tätig. Er sei deshalb tagsüber viel unterwegs. Sie kümmerten sich deshalb in seiner Wohnung um die Katzen.

Der Angeklagte A. E... der polizeilich nicht geladen worden war, gab vereinbarungsgemäß als Zeuge an, er wohne mit seiner hier anwesenden Ehefrau S. E... normalerweise in der D. Straße in Zwickau. Hin und wieder hielten sie sich in der Wohnung ihres Kumpels M. D... auf. Ihr Kumpel sei seit einem halben bis dreiviertel Jahr Fernfahrer und daher viel unterwegs. Seit dieser Zeit seien sie auch hin und wieder in seiner Wohnung. Die Überlassung des Personalausweises seiner Ehefrau und seine falsche Aussage kamen der Vereinigung NSU zugute, weil damit deren Fortbestand gesichert wurde, weil die Ermittlungsbehörden von der Vereinigung abgelenkt wurden. Der Angeklagte A. E... rechnete bei der Übergabe des Personalausweises an die Angeklagte Z... und bei seiner Aussage bei der PD Südwestsachsen in Zwickau jedoch nicht mit der Möglichkeit, er unterstütze damit eine Vereinigung, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet waren, Tötungsdelikte und gemeingefährliche Straftaten zu begehen, wobei letztere bestimmt wären, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern und geeignet, die Bundesrepublik Deutschland erheblich zu schädigen. Wohl aber rechnete der Angeklagte E... damit, dass sich U. B..., U. M... und die Angeklagte Z... zu einer Vereinigung zusammengeschlossen hatten, deren Zwecke oder Tätigkeit darauf gerichtet waren, Raubüberfälle zur Finanzierung ihres gemeinsamen Lebensunterhalts zu begehen. Damit fand er sich ab.

3) Beweiswürdigung

a) Der Angeklagte E... hat sich zum Tatvorwurf nicht eingelassen.

b) Bei dem Nationalsozialistischen Untergrund (NSU), bestehend aus den Mitgliedern B. Z..., U. M... und U. B..., handelte es sich um eine Vereinigung, deren Zwecke oder Tätigkeit darauf gerichtet waren, aus ideologischen Gründen Tötungsdelikte zu begehen und gemeingefährliche Straftaten, die bestimmt waren, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern und geeignet, die Bundesrepublik Deutschland erheblich zu schädigen. Zusätzlich beabsichtigten sie Raubstraftaten zur Finanzierung der beabsichtigten ideologisch motivierten Straftaten und des Lebensunterhalts ihrer Mitglieder zu begehen. Als Zentrale der Vereinigung diente jeweils die von ihnen gemeinsam genutzte Wohnung. (vgl. S. 554 ff).

c) Die Feststellungen zu den polizeilichen Ermittlungen wegen Diebstahls und Sachbeschädigung in der P.straße in Zwickau ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Polizeibeamten KHM R... und aus der Verlesung eines Aktenvermerks des Zeugen vom 09. Januar 2007.

i) Der Zeuge KHM R... gab glaubhaft an, er sei im Dezember 2006 mit der Ermittlung eines Diebstahls im Zusammenhang mit einem Wasserschaden in der P.straße in Zwickau befasst gewesen. Der Wohnungsinhaber Fri... habe auf eine Zeugin namens "L. D..." hingewiesen, die er, R..., polizeilich vorgeladen habe. Da die Zeugin nicht erschienen sei, habe er sich zu dem Anwesen P.straße in Zwickau begeben und an dem Klingelschild "D..." geläutet. Es habe eine Frau geöffnet, die er nach L. D... gefragt habe. Die Frau habe ihm erklärt, es gäbe keine L. D..., sie heiße vielmehr S. E.... Sie habe den Spitznamen L. und werde deshalb fälschlich für L. D... gehalten.

ii) Der Senat hat zur zeitlichen Einordnung des Geschehens einen Aktenvermerk von KHM R... vom 09. Januar 2007 verlesen, aus dem sich ergibt, dass Frau L. D... an diesem Tag nicht zur Vernehmung erschienen ist.

d) Die Feststellungen zur polizeilichen Vernehmung der Angeklagten Z... und des Angeklagten E... bei der PD Südwestsachsen am 11. Januar 2007 beruhen auf den Angaben der Angeklagten Z.... Ihre Angaben sind insoweit glaubhaft, da sie weitgehend durch die glaubhaften. Angaben des Vernehmungsbeamten KHM R... und dem Umstand, dass auf dem polizeilichen Vernehmungsprotokoll vom 11. Januar 2007 ein Fingerabdruck des Angeklagten E... nachgewiesen werden konnte, bestätigt werden. Die sonstigen Feststellungen zu den Ermittlungshandlungen im Zusammenhang mit einem Wasserschaden in der P.straße in Zwickau beruhen auf den glaubhaften Angaben des Polizeibeamten R....

i) Die Angeklagte Z... ließ sich dahin ein, A. E... sei mit ihr am 11. Januar 2007 bei der Polizei in Zwickau gewesen, als sie dort unter dem Namen S. E... eine Zeugenaussage hinsichtlich eines Wasserschadens in der P.straße in Zwickau gemacht habe. Er habe ihr den Personalausweis seiner Ehefrau mitgebracht, mit dem sie sich dort ausgewiesen habe.

ii) Die Einlassung der Angeklagten Z... ist glaubhaft. Sie wird weitgehend durch die Angaben des Polizeibeamten R... bestätigt. Aus einem auf dem polizeilichen Vernehmungsprotokoll vom 11. Januar 2007 gesicherten Abdruck des rechten Daumens des Angeklagten E... schließt der Senat, dass dieser bei der Vernehmung in der PD Südwestsachsen anwesend war. Auch dieser Umstand bestätigt die diesbezüglichen Angaben der Angeklagten Z....

(1) Der Polizeibeamte R... machte nachfolgende Angaben. Zwei Tage nach seinen Ermittlungen in der P.straße in Zwickau sei die Frau, die ihm dort die Tür geöffnet habe, zur polizeilichen Vernehmung zur PD Südwestsachsen gekommen. Sie sei von einem Mann begleitet worden, der sich als ihr Ehemann ausgegeben habe. Letzterer sei ungeladen erschienen.

KHM R... bekundete weiter, die von ihm vernommene Person, die sich als S. E... ausgewiesen habe, habe angegeben, sie wohne normalerweise mit ihrem Ehemann, A. E..., in Zwickau in der D. Straße. Hin und wieder würden sie sich aber in der Wohnung ihres Bekannten M. D... aufhalten. Dieser sei Lastwagenfahrer und im Fernverkehr tätig. Er sei deshalb tagsüber viel unterwegs. Sie würden sich in dessen Wohnung um die Katzen kümmern.

Der Zeuge R... berichtete von der Vernehmung des A. E.... Dieser habe zusammengefasst angegeben, er wohne mit seiner bei der Vernehmung anwesenden Ehefrau, S. E..., in der D. Straße in Zwickau. Hin und wieder hielten sie sich in der Wohnung ihres Bekannten M. D... auf. Dieser sei seit einem halben bis dreiviertel Jahr Fernfahrer und daher viel unterwegs. Seit dieser Zeit seien sie auch hin und wieder in seiner Wohnung.

(2) Auf dem polizeilichen Vernehmungsprotokoll der PD Südwestsachsen vom 11. Januar 2007 wurde ein Abdruck des rechten Daumens des Angeklagten E... nachgewiesen. Der Senat schließt daraus, dass der Angeklagte tatsächlich bei der polizeilichen Vernehmung anwesend war. Dieser Umstand bestätigt wiederum die Ausführungen der Angeklagten Z....

(a) Der Senat hat dazu den Spurensicherungsbericht des Bundeskriminalamtes mit Anlage vom 13. September 2012 und zwei Behördengutachten des Bundeskriminalamtes vom 24. September 2012 verlesen (vgl. S. 2950). Daraus ergibt sich, dass unter der Asservatennummer 25.8. mehrere DIN A 4 Blätter "Zeugenvernehmung E... A. und E... S. vom 11. Januar 2007" daktyloskopisch untersucht wurden. Die Spur 25.8 D12, Abdruck des rechten Daumens, konnte dem Angeklagten A. E..., geboren ..., zugeordnet werden. Der Senat hat zur Methodik der Erstellung von daktyloskopischen Gutachten den Sachverständigen L... vernommen, an dessen Sachkunde keine Zweifel bestehen (vgl. S. 2952 f). Anhaltspunkte, dass bei der Erstellung des Gutachtens diese Grundsätze nicht beachtet worden wären, haben sich nicht ergeben.

(b) Der Senat schließt aus dem Umstand, dass sich auf dem Vernehmungsprotokoll der PD Südwestsachsen vom 11. Januar 2007 ein Abdruck des rechten Daumens des Angeklagten befindet und nachdem keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Angeklagte zu einem späteren Zeitpunkt mit dem Protokoll in Kontakt gekommen wäre, dass der Angeklagte E... den Fingerabdruck bei der Vernehmung gesetzt hat und daher dort anwesend war.

iii) Die sonstigen Feststellungen zu den Ermittlungshandlungen im Zusammenhang mit einem Wasserschaden in der P.straße in Zwickau beruhen auf den glaubhaften Angaben des Polizeibeamten R....

e) Die Feststellung, dass die erfolgte Vorladung bei der Angeklagten Z... erhebliche Unruhe auslöste, beruht auf folgenden Erwägungen. Mit der Vernehmung würde die Angeklagte Z... erstmals seit Jahren wieder in Kontakt mit den Ermittlungsbehörden kommen. Zwar wurde nach ihr wegen der Taten, wegen derer sie geflohen war, nicht mehr gefahndet. Wenn sie allerdings unter ihrem zutreffenden Namen, also B. Z..., bei der Vernehmung auftreten würde, so wäre zu erwarten, dass ihre jahrelang gepflegte Legende und ihr Leben unter Aliasnamen aufgedeckt würden. Eine Vorsprache unter dem im Wohnhaus in der P.straße genutzten Aliasnamen "L. D..." war ebenfalls nicht möglich, da sie sich hinsichtlich dieser Personalien nicht ausweisen konnte. Bei einer Vernehmung war allerdings zu erwarten, dass der Vernehmungsbeamte einen amtlichen Ausweis einsehen wollen würde. Wenn ihr die Ausweisvorlage nicht möglich wäre, hätte sie zu befürchten, dass in diesem Zusammenhang weitere Ermittlungen angestellt würden und ihr Leben unter einer Legende und Aliasnamen, das für die Begehung der von ihnen noch beabsichtigten Straftaten von erheblicher Bedeutung war, enthüllt würde. Unter Berücksichtigung dieser Umstände zieht der Senat den Schluss, dass die Vorladung bei der Angeklagten Z... erhebliche Unruhe auslöste, weil sie die Vernehmung nicht einfach wahrnehmen konnte, ohne die dargestellten Nachteile für sich sowie U. M... und U. B... befürchten zu müssen.

f) Der Angeklagte E... rechnete damit und fand sich damit ab, dass er bei der Überlassung des Personalausweises seiner Ehefrau S. E... an die Angeklagte Z... und bei seiner Vernehmung bei der PD Südwestsachsen in Zwickau am 11. Januar 2007 eine Vereinigung unterstützte, deren Zwecke und Tätigkeit darauf gerichtet waren, Raubstraftaten zu begehen. Diese Straftat der Unterstützung einer kriminellen Vereinigung ist verjährt. Es kann darüber hinaus nicht nachgewiesen werden, dass dem Angeklagten E... bei der Überlassung des Personalausweises und seiner Aussage bekannt war oder er mit der Möglichkeit rechnete und sich damit abfand, dass er dadurch eine Vereinigung unterstützte, deren Zwecke oder Tätigkeit darauf gerichtet waren, Tötungsdelikte und Bombenanschläge zu begehen.

i) Der Angeklagte E... rechnete ab Ende 2006 damit, dass sich die drei Personen zu einer Vereinigung zusammengeschlossen hatten, deren Zwecke und Tätigkeit darauf gerichtet waren, Raubüberfälle zu begehen. Er rechnete weiter damit, dass er durch seine Handlungen im Rahmen der Ermittlungen der PD Südwestsachsen diese Vereinigung unterstützen würde.

(1) Ab August 2006 hatte der Angeklagte E... einen engeren Kontakt zu den dreien und hielt sich regelmäßig in deren Wohnung auf. Die ihm bekannten Lebensverhältnisse der drei waren dadurch gekennzeichnet, dass sie erhebliche Ausgaben hatten. Ihm war nunmehr ferner bekannt, dass sie über keine legalen Geldquellen verfügten. Der Angeklagte E... wusste, dass durch Raubüberfälle Geldbeträge in großen Summen beschafft werden können. Schließlich war dem Angeklagten bekannt, dass die drei gemeinsam untergetaucht waren, seit Anfang 1998 im Untergrund lebten, Maßnahmen zur Legendierung ergriffen hatten und sich mit Aliasnamen anreden ließen. Aus obigen Gründen schließt der Senat, dass der Angeklagte E... ab Ende 2006 damit rechnete und sich auch damit abfand, dass sich U. B..., U. M... und die Angeklagte Z... zusammengeschlossen hatten, um bei Unterordnung unter den Willen der Gesamtheit gemeinsam Raubstraftaten zu begehen. Der Angeklagte rechnete auch damit, dass er durch die Überlassung des Personalausweises an die Angeklagte Z... und durch seine falsche Aussage bei der PD Südwestsachsen diese Vereinigung unterstützte. Diese Straftat ist verjährt.

(2) Der zunächst nur lockere Kontakt des Angeklagten E... intensivierte sich ab August 2006 zu einem engen persönlichen Kontakt zu U. B..., U. M... und der Angeklagten Z....

(a) Die Angeklagte Z... ließ sich dahin ein, dass der Kontakt des Angeklagten E... zu den dreien ab der Geburt seines zweiten Kindes im Jahr 2006 regelmäßiger geworden sei. Sie hätten sich zwei- bis dreimal im Monat getroffen. Das zweite Kind des Angeklagten E... B..., wurde am ... geboren, was sich aus der im Selbstleseverfahren eingeführten Auskunft der Stadt Zwickau ergibt.

(b) Die Einlassung der Angeklagten Z... ist glaubhaft. Der von ihr angegebene enge persönliche Kontakt des Angeklagten E... zu den dreien wird mittelbar durch den Umstand bestätigt, dass dieser ihnen gegen Ende des Jahres 2006 eine DVD-R überließ, auf der sich private Fotos, Literatur aus der NS-Zeit, NS-Plakate und die T... Tagebücher befanden.

(i) Die DVD-R wurde im Brandschutt der F.straße in Zwickau aufgefunden und sichergestellt.

(ii) Von der Auswertung dieser DVD-R berichtete glaubhaft die Kriminalbeamtin P....

1. Kriminaltechnische Untersuchungen hätten ergeben, dass diese DVD-R mit einem Brenner des Computer-Towers gebrannt worden sei, der bei der ersten Durchsuchung in der Wohnung des Angeklagten E... sichergestellt worden sei. Brenndatum der DVD-R sei der 06. Oktober 2006 gewesen.

2. Die DVD-R habe eine Ordnerstruktur "alle Bücher", "Bilder" und "Biografien" aufgewiesen. Diese Ordnerstruktur finde sich auch auf drei Festplatten des Angeklagten E..., die sichergestellt werden konnten.

3. In dem Ordner "Bilder" hätten sich private Fotos der Ehefrau des Angeklagten E..., S. E..., befunden. Zudem seien die Inhalte von Büchern und Plakaten aus der Nationalsozialistische Untergrund-Zeit und die T... Tagebücher auf dem Datenträger gespeichert gewesen.

(iii) Der Senat schließt aus der identischen Ordnerstruktur der DVD-R und den drei bei dem Angeklagten E... sichergestellten Festplatten, dass der Angeklagte E... die DVD-R von einer seiner drei Festplatten erstellt hat. Das Brenndatum der DVD-R war der 06. Oktober 2006. Aus dem Umstand, dass diese DVD-R im Brandschutt der F.straße sichergestellt werden konnte, schließt der Senat, dass der Angeklagte E... die DVD-R den drei Personen überlassen hat. Aus dar Übergabe dieser DVD-R mit dem geschilderten Inhalt schließt der Senat, dass zwischen dem Angeklagten E... und den dreien Ende 2006 eine enge Beziehung entstanden war, so dass der Angeklagte E... ihnen private Fotos, NS-Literatur, NS-Plakate sowie die T... Tagebücher überließ.

(3) Die dem Angeklagten E... bekannten Lebensverhältnisse der drei waren dadurch gekennzeichnet, dass sie erhebliche Ausgaben hatten, aber über keine legalen Geldquellen verfügten.

(a) Dem Angeklagten war bekannt, dass die drei Ende 2006 erhebliche Ausgaben zu bestreiten hatten.

(i) U. B..., U. M... und die Angeklagte Z... mussten seit etwa acht Jahren monatlich ihre Wohnung und ihren Lebensunterhalt finanzieren. Aus seinen Besuchen in ihren verschiedenen Appartements war ihm ferner bekannt, dass die von ihnen bewohnten Wohnungen in der A. Straße in Chemnitz, in der W. Allee in Chemnitz, in der H.straße in Zwickau und in der P.straße in Zwickau immer größer und, so schließt der Senat, die hierfür aufzuwendende Miete immer teurer wurde.

(ii) Aus seinen nunmehr häufigeren Besuchen in der Wohnung der drei war dem Angeklagten E... weiter bekannt, dass die drei mit Computern und einem Festplattenrecorder ausgestattet waren, für deren Beschaffung, so schließt der Senat bei lebensnaher Betrachtungsweise, zusätzliche Geldmittel erforderlich waren.

(iii) Dem Angeklagten war bekannt, dass die drei finanziell in der Lage waren, einen mehrwöchigen Urlaub vom 17. Juli 2006 bis zum 16. August 2006 zu finanzieren, für den gewisse Geldmittel aufzubringen waren.

1. Auf einer DVD "Urlaub 2006", die im Brandschutt der F.straße sichergestellt werden konnte, befinden sich mehrere Lichtbilder, auf denen U. B..., U. M... und die Angeklagte Z... abgebildet sind. Der Senat hat die Lichtbilder in Augenschein genommen. Auf einem der Lichtbilder ist ein blauer Pkw zu sehen. Auf einen Blick kann beim Augenschein erkannt werden, dass dieser Pkw das amtliche Kennzeichen Z-HL ... trägt.

2. Aus dem im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten "Mietvertrag/Rechnung" Nr. 41148 ergibt sich, dass eine Person unter dem Namen "H. G...", D.straße, in Hannover, Führerschein Nr.: XX52, bei der Autovermietung Zwickau, Fa. St..., für die Zeit vom 17. Juli 2006 bis zum 16. August 2006 einen Pkw Octavia, amtliches Kennzeichen Z-HL ... gegen eine Anzahlung in Höhe von 1.000 € angemietet hat.

3. Der Angeklagte G... hat im Ermittlungsverfahren glaubhaft angegeben, er habe auf die Bitte der drei, ihnen einen Führerschein zu beschaffen, seinen Führerschein als verloren gemeldet und einen Ersatzführerschein erhalten, dessen Nummer auf "XX52" geendet habe. Diesen Führerschein habe er den dreien übergeben. Diese Angaben hat der Senat über den Vernehmungsbeamten Sch... in die Hauptverhandlung eingeführt. In dem Wohnmobil in Eisenach wurde, was sich aus dem eingeführten Asservatenverzeichnis ergibt, ein Führerschein lautend auf den Namen H. G... mit der Endnummer "XX52" sichergestellt.

4. Aus dem identischen Suffix "XX52" des von dem Angeklagten G... übergebenen Führerscheins mit demjenigen, der zur Anmietung des Pkw Octavia bei der Fa. St... benutzt wurde, schließt der Senat, dass U. B... diesen Pkw mit dem Führerschein angemietet hat, der ihnen von dem Angeklagten G... überlassen worden war (vgl. S. 2536 ff). Aus dem Umstand, dass auf den Urlaubsbildern der DVD "Urlaub 2006" ein Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen Z-HL ... abgebildet ist und, dass ein Pkw Octavia mit diesem amtlichen Kennzeichen von U. B... bei der Fa. St... für die Zeit vom 17. Juli 2006 bis zum 16. August 2006 angemietet wurde, schließt der Senat weiter, dass die drei in dieser Zeit mit dem Pkw in den Urlaub gefahren sind. Aus der Anmietung des Autos und der Dauer des Urlaubs schließt der Senat, dass die drei finanziell in der Lage waren, einen derartigen Urlaub zu finanzieren.

5. Aus dem Umstand, dass der freundschaftliche Kontakt des Angeklagten E... zu den dreien sich ab August 2006 intensivierte, schließt der Senat, dass über den vorangegangenen Urlaub der drei Personen im Juli/August 2006, aus dem sie erst kurz zuvor zurück nach Hause gekommen waren, mit dem Angeklagten E... gesprochen wurde.

(b) Dem Angeklagten E... war bekannt, dass die drei Ende 2006 über keine legalen Geldquellen verfügten. Ab August 2006 manifestierte sich der enge persönliche Kontakt des Angeklagten E... zu den dreien durch die höhere Anzahl der Kontakte zu den drei Personen und die Überlassung privater Familienfotos. Eine enge ideologische Beziehung schließt der Senat aus der Überlassung von NS-Literatur, NS-Plakaten und den T... Tagebüchern. Aus diesen engen Beziehungen im persönlichen und ideologischen Bereich schließt der Senat weiter, dass der Angeklagte E... umfassende Einblicke in die persönlichen Lebensverhältnisse der drei Personen gewonnen hat. Hieraus folgert der Senat, dass ihm nunmehr bekannt war, dass eine Unterstützung der drei durch Spenden aus der rechten Szene, durch die Eltern oder durch Freunde nicht mehr gegeben war. Ihm war aufgrund der engen persönlichen Beziehung weiterhin bekannt, dass die drei Personen auch keiner entgeltlichen Erwerbstätigkeit nachgingen. Aufgrund dieser Kenntnisse war im bewusst, dass sie über keinerlei legale Geldquellen verfügten.

(4) Es ist allgemein und war damit auch dem Angeklagten E... bekannt, dass die illegale Beschaffung größerer Summen Bargeldes durch Raubdelikte möglich ist. Die Beute von solchen Raubüberfällen, das Bargeld, kann direkt ohne Zwischenschritte zur Begleichung der Kosten der Lebenshaltung verwendet werden.

(5) Dem Angeklagten E... war bekannt, dass die drei gemeinsam untergetaucht waren, seit Anfang 1998 gemeinsam im Untergrund lebten, Maßnahmen zur Legendierung ergriffen hatten und sich mit Aliasnamen anreden ließen.

(a) Dem Angeklagten E... war bekannt, dass die drei gemeinsam untergetaucht waren. Als Gründe für das Untertauchen der drei war ihm nach der insoweit glaubhaften Einlassung der Angeklagten Z... bekannt, dass U. B... eine Haftstrafe anzutreten hatte, und dass in der von der Angeklagten Z... angemieteten Garage Sprengstoff gefunden worden war.

(b) Dem Angeklagten war aus seinen Besuchen seit Februar/Spätsommer 1998 bekannt, dass U. B..., U. M... und die Angeklagte Z... gemeinsam im Untergrund lebten.

(i) Dem Angeklagten E... war bekannt, dass sich die drei Personen auf der Flucht, also im Untergrund, befanden. Die Angeklagte Z... hat glaubhaft bestätigt, dass der Angeklagte E... am 11. Januar 2007 bei dem nach der Vernehmung geführten Gespräch noch davon ausging, die drei Personen seien auf der Flucht (vgl. S. 2495 ff).

(ii) Dem Angeklagten E... war ebenfalls bekannt, dass die drei Personen seit 1998, dem Beginn ihrer Flucht, jeweils in gemeinsamen Wohnungen zusammenlebten.

1. Der Zeuge B... hat im Ermittlungsverfahren glaubhaft angegeben, dass der Angeklagte E... die drei in seiner, des Zeugen B... Wohnung in der L. Straße in Chemnitz, etwa dreimal besucht habe. Diese Angaben hat der Senat glaubhaft durch den Vernehmungsbeamten B... in die Hauptverhandlung eingeführt.

2. Die Zeugin S... berichtete glaubhaft, dass sie die drei mit dem Angeklagten E... gelegentlich in einer Wohnung, die sie als die A. Straße in Chemnitz identifizierte, besucht hat.

3. Der Angeklagte E... hat die drei auch in der H.straße in Zwickau besucht. Das schließt der Senat aus dem Umstand, dass der Kontakt zu den dreien nie endgültig abgebrochen ist und deshalb Besuche auch in dieser Wohnung nahe liegen.

4. Die Wohnung in der W. Allee in Chemnitz hat der Angeklagte E... im eigenen Namen angemietet und den dreien überlassen.

5. Die Angeklagte Z... hat insoweit glaubhaft angegeben, dass der Angeklagte E... die drei ab Herbst 2006 in der P.straße in Zwickau besucht hat.

(c) Dem Angeklagten war weiter bekannt, dass die drei Maßnahmen zu ihrer Legendierung ergriffen haben.

(i) Der Angeklagte hat die Wohnung in der W. Allee in Chemnitz im eigenen Namen angemietet und den dreien in der Folge überlassen. Er hat damit den Aufenthalt der drei, die bei der Anmietung der Wohnung nicht in Erscheinung getreten sind, verschleiert.

(ii) Der Angeklagte hat ferner in der Zeit zwischen dem 16. November 2000 und dem 23. September 2003 im eigenen Namen drei Wohnmobile angemietet und in der Folge U. B... und U. M... überlassen. Er hat damit verschleiert, dass nicht er, sondern U. B... und U. M... die tatsächlichen Nutzer der Wohnmobile waren.

(iii) Dem Angeklagten E... war bekannt, dass die drei ihre Wohnung in der P.straße in Zwickau mit einem Klingelschild "D..." abgetarnt hatten. Die Angeklagte Z... hat glaubhaft berichtet, dass der Angeklagte E... sie in der P.straße in Zwickau besucht hat. Der Polizeibeamte R... bekundete glaubhaft, dass an dem Anwesen P.straße in Zwickau ein Klingelschild "D..." angebracht war. Diese Wohnung hatte der Zeuge M. D... angemietet und den dreien überlassen, wie die Angeklagte Z... glaubhaft angab. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass man beim Läuten an einem Klingelschild, um die Bewohner einer Wohnung zu besuchen, die dort befindliche Aufschrift wahrnimmt.

(d) Die drei verlangten vom Angeklagten E..., dass er sie mit Aliasnamen anspreche.

(i) Die Angeklagte Z... räumte ein, die drei Personen hätten sich untereinander als "Liese" oder "Lieschen" beziehungsweise "Max" oder "Gerry" angesprochen.

(ii) Die Angaben der Angeklagten Z... sind insoweit glaubhaft, weil sie mittelbar vom Angeklagten G... bestätigt werden. Der Angeklagte G... hat im Ermittlungsverfahren glaubhaft angegeben, dass U. B..., U. M... und die Angeklagte Z... von ihm verlangt hätten, dass er sie mit "Gerry", "Max" und "Lisa" ansprechen solle. Diese Angaben hat der Senat glaubhaft über den Vernehmungsbeamten Sch... in die Hauptverhandlung eingeführt.

(iii) Aus dem Umstand, dass die drei sich untereinander mit Aliasnamen ansprachen und dies auch vom Angeklagten G... verlangten, schließt der Senat, dass sie dies, um ihre Tarnung zu gewährleisten, auch vom Angeklagten E... verlangten.

(6) Aus den oben genannten Gründen schließt der Senat, dass der Angeklagte E... ab Ende 2006 damit rechnete und sich auch damit abfand, dass sich U. B..., U. M... und die Angeklagte Z... zusammengeschlossen haben, um bei Unterordnung unter den Willen der Gesamtheit gemeinsam Raubstraftaten zu begehen.

(a) Auf Grund der Dauer des gemeinsamen Lebens der drei Personen in der Illegalität, ihrer gemeinsamen Bewältigung der mit diesem Leben verbundenen Probleme und auf Grund des hierauf beruhenden engen Beziehungsgeflechts zwischen ihnen rechnete der Angeklagte E... mit Folgendem und fand sich damit auch ab: Die drei hatten ihrer auf Dauer angelegten Gruppierung ein gewisses Maß an Organisation und Struktur mit, was nahe liegt, verteilten Rollen und koordinierter Aufgabenverteilung mit gleich großer Bedeutung für die Verwirklichung der Taten gegeben. Gemeinsam verfolgter Zweck ihres Zusammenlebens war es, ihren Lebensunterhalt durch die Begehung von Raubüberfällen zu bestreiten.

(b) Auf Grund ihres gemeinsamen Ziels, verdeckt in der Illegalität zu leben und zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts Raubüberfälle zu begehen, verfolgten die drei Personen, was nahe liegt, als Gruppierung einen gleichgerichteten Willen. Deshalb rechnete der Angeklagte E... auch damit und fand sich damit ab, dass sich die drei Personen subjektiv in die Zielsetzung ihres Personenverbandes unter Zurückstellung individueller Einzelmeinungen eingebunden hatten.

(7) Der Angeklagte E... rechnete auch damit und fand sich damit ab, dass er durch die Überlassung des Personalausweises seiner Ehefrau und durch seine falsche Aussage am 11. Januar 2007 bei der PD Südwestsachsen diese von ihm für möglich gehaltene kriminelle Vereinigung unterstützte. Dass der Angeklagte E... damit rechnete, dass er eine von ihm für möglich gehaltene Vereinigung durch seine Handlungen unterstützte, schließt der Senat aus folgendem Umstand. Mit der Überlassung des Personalausweises seiner Ehefrau und mit seiner falschen Aussage im Rahmen der polizeilichen Vernehmung hatte er die Ermittlungsbehörden von den möglichen Mitgliedern der möglichen Vereinigung abgelenkt. Er hatte damit, was auf der Hand liegt, den Fortbestand der von ihm für möglich gehaltenen Vereinigung gesichert. Aus dem Umstand, dass er trotz der von ihm erkannten Möglichkeiten in der dargestellten Weise handelte, ergibt sich, dass er sich mit der Unterstützung einer für möglich gehaltenen kriminellen Vereinigung abfand.

(8) Diese Straftat ist jedoch verjährt (§ 129 Abs. 1 StGB i.d.F. vom 24. Juni 2005, § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Der Angeklagte E... hat die Unterstützungshandlung der von ihm für möglich gehaltenen kriminellen Vereinigung durch Übergabe des Personalausweises seiner Ehefrau an die Angeklagte Z... und durch seine falschen Angaben im Rahmen der polizeilichen Vernehmung am 11. Januar 2007 erbracht. Die Tat ist nach § 129 Abs. 1 StGB a.F. mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bedroht. Gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre. Schärfungen für besonders schwere Fälle nach § 129 Abs. 4 StGB a.F. bleiben gemäß § 78 Abs. 4 StGB bei der Bestimmung der Verjährungsfrist außer Betracht. Die Tat der Unterstützung einer kriminellen Vereinigung ist daher mit Ablauf des 10. Januar 2012 verjährt. Eine Unterbrechung gemäß § 78 c Abs. 1 Nr. 5 StGB erfolgte nicht, da dieser Sachverhalt nicht vom Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 23. November 2011 erfasst war und sich seine Unterbrechungswirkung daher nicht darauf erstreckte. Auch die Beschuldigtenvernehmung des Angeklagten E... vom 24. November 2011 führte nicht zur Unterbrechung der Verjährung nach § 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB, da dieser Sachverhaltskomplex zu diesem Zeitpunkt noch nicht Teil des dem Angeklagten und damaligen Beschuldigten E... vorgeworfenen Untersuchungsgegenstands war. Zeiträume, während derer die Verjährung ruhte, liegen ebenfalls nicht vor.

ii) Dem Angeklagten E... war bei der Übergabe des Personalausweises an die Angeklagte Z... und bei seiner polizeilichen Vernehmung am 11. Januar 2007 bei der PD Südwestsachsen nicht bekannt, dass er dadurch eine Vereinigung unterstützte, deren Zwecke oder Tätigkeit darauf gerichtet war, Tötungsdelikte und Bombenanschläge zu begehen.

Das schließt der Senat aus einer Gesamtschau der nachfolgend dargestellten Umstände. Es kann nicht nachgewiesen werden, dass der Angeklagte E... vor der Übergabe des Personalausweises an die Angeklagte Z... oder vor seiner Vernehmung am 11. Januar 2007 bei der PD Südwestsachsen von den dreien oder dritten Personen dahingehend informiert wurde, oder dass er selbst diesen Schluss positiv zog.

(1) Die drei haben den Angeklagten E... vor der Vernehmung am 11. Januar 2007 nicht darüber informiert, dass sie sich zu einer Vereinigung zusammengeschlossen haben, deren Zwecke oder Tätigkeit darauf gerichtet ist, Tötungsdelikte und Bombenanschläge zu begehen. Hierfür bot die Ladung zur polizeilichen Vernehmung und ihre Bitte an den Angeklagten E... die Angeklagte Z... dorthin zu begleiten, sie mit dem Personalausweis seiner Ehefrau auszustatten und sie als seine Ehefrau auszugeben weder einen Anlass noch bestand deswegen die Notwendigkeit zur Information des Angeklagten E.... Dies gilt auch für die im Januar 2007 seit ein paar Monaten bestehende engere Beziehung zwischen den drei Personen und dem Angeklagten E..., die ideologische Verbundenheit und die bis dahin vom Angeklagten E... erbrachten Unterstützungstätigkeiten. Auch aus Umständen, die erst nach den polizeilichen Ermittlungen im Dezember 2006/Anfang Januar 2007 entstanden sind, schließt der Senat ebenfalls nicht, dass die drei vor der Vernehmung Anlass hatten oder für sie die Notwendigkeit bestand, den Angeklagten E... im dargestellten Sinn zu informieren. Gleiches gilt für die Umstände, die zeitlich nicht eingeordnet werden können. Entsprechendes gilt für die Gesamtschau aller relevanten Umstände.

(a) Die Ladung zur polizeilichen Vernehmung, und die von den drei Personen formulierte Bitte, wie der Angeklagte E... dabei mitwirken sollte, bot für die drei Personen weder einen Anlass noch bestand deswegen die Notwendigkeit, den Angeklagten E... über die Existenz und den Zweck ihrer Vereinigung zu informieren.

(i) Ein Anlass den Angeklagten E... zu informieren, hätte vorgelegen, wenn die drei Personen zu der Erkenntnis gelangt wären, dass es dem Angeklagten E... ohne diese Information nicht nachvollziehbar gewesen wäre, aus welchem Grund er vor der Polizei die falschen Angaben der Angeklagten Z... bestätigen und selbst unzutreffend aussagen sollte.

1. Die drei Personen baten den Angeklagten E... bei der polizeilichen Vernehmung die Angeklagte Z... mit dem Ausweis seiner Ehefrau ausstatten, sie zur Vernehmung begleiten und dort zu bestätigen, dass es sich bei der Angeklagten Z... um seine Ehefrau "S. E..." handelte. Bei lebensnaher Betrachtungsweise kamen sie bei der Formulierung einer derartigen Bitte nicht umhin, dem Angeklagten E... zumindest in groben Zügen zu erläutern, weshalb sie ein derartiges Verhalten von ihm erbaten. Hieraus schließt der Senat, dass sie ihm deshalb zutreffend mitgeteilt haben, die Angeklagte Z... habe sich gegenüber dem ermittelnden Polizeibeamten an der Wohnungstüre als "S. E..." ausgegeben und müsse nun auch weiterhin als "S. E..." gegenüber dem Polizisten auftreten.

2. Den drei Personen war weiter bekannt, dass der Angeklagte E... im Laufe ihrer Bekanntschaft davon Kenntnis erlangt hatte, dass die drei gemeinsam untergetaucht waren, seit Anfang 1998 gemeinsam im Untergrund lebten, Maßnahmen zur Legendierung ergriffen hatten und sich mit Aliasnamen anreden ließen.

3. Aufgrund der Einblicke, die der Angeklagte E... in ihre persönlichen Verhältnisse durch den intensiveren persönlichen Kontakt seit Sommer 2006 gewonnen hatte, hielten die drei Personen es für möglich, dass wiederum der Angeklagte E... davon ausgehen könnte, sie, also die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B..., würden ihren Lebensunterhalt durch die Begehung von Raubüberfällen bestreiten.

4. Aus der Sicht der drei Personen war es aus diesen Gründen für den Angeklagten E... plausibel, weshalb er die falsche Identität der Angeklagten Z... bestätigen sollte. Es bestand daher wegen der bevorstehenden Vernehmung kein Anlass für die drei Personen, ihm als Erklärung für ihre Bitte zusätzlich von der terroristischen Vereinigung und deren Gewalttaten zu berichten.

(ii) Eine Notwendigkeit, den Angeklagten E... über die Vereinigung und deren Ziele zu informieren, hätte vorgelegen, wenn der Angeklagte E... diese Kenntnis benötigt hätte, um bei der polizeilichen Vernehmung im Sinne der drei Personen richtig agieren zu können.

1. Gegenstand der damaligen polizeilichen Ermittlungen war ein Diebstahl im Zusammenhang mit einem Wasserschaden im Anwesen P.straße in Zwickau, wo die drei Personen wohnten. Ein Zusammenhang mit den Tötungs- oder Raubdelikten der drei Personen war nicht vorhanden. Die Angeklagte Z... war vielmehr lediglich zufällig in die Zeugenrolle geraten, weil sie von einem Nachbarn im Hinblick auf den Diebstahl hinsichtlich möglicher Wahrnehmungen als Auskunftsperson benannt worden war.

2. Aus Sicht der drei Personen war daher bei dieser Sachlage der zu ermittelnde Diebstahl einziger Gegenstand der polizeilichen Vernehmung. Es war für sie deshalb auch prognostisch auszuschließen, dass der Angeklagte E... bei der Vernehmung zu Tötungs- oder Raubdelikten der drei befragt werden würde.

3. Eine Notwendigkeit, ihn zu informieren, bestand deshalb nicht. Der Angeklagte E... sollte bei der Polizei lediglich die Angeklagte Z... als seine Ehefrau ausgeben. Für diese einfach strukturierte Legende musste der Angeklagte E... kein Hintergrundwissen über die Vereinigung und deren Straftaten haben. Es genügte, wenn er diese Angaben der Angeklagten Z... bestätigte.

(b) Die im Januar 2007 seit ein paar Monaten bestehende engere Beziehung zwischen den drei Personen und dem Angeklagten E..., die bestehende ideologische Verbundenheit und die bis dahin vom Angeklagten E... erbrachten Unterstützungstätigkeiten stellten weder einen Anlass dar noch bestand deshalb die Notwendigkeit, ihn über ihre Vereinigung und deren Tätigkeit zu informieren.

(i) Ein Anlass zur Information hätte bestanden, wenn die drei Personen zu der Erkenntnis gelangt wären, dass es dem Angeklagten E... ohne diese Information nicht nachvollziehbar gewesen wäre, aus welchem Grund er vor der Polizei die falschen Angaben der Angeklagten Z... bestätigen und selbst unzutreffend aussagen sollte.

1. Die Beziehung des Angeklagten E... zu den dreien war in der Anfangszeit ab 1998 durch zeitlich gelockerte Treffkontakte und gelegentliche Unterstützungen gekennzeichnet. Unterstützt hat er sie durch Einkäufe, durch die Anmietung und Überlassung einer Wohnung sowie die Herstellung eines Kontaktes zur Anmietung und Überlassung einer Wohnung an die drei sowie die Anmietung von drei Wohnmobilen in knapp drei Jahren. Ab Mitte August 2006 intensivierte sich der persönliche Kontakt des Angeklagten E... zu den drei Personen. Hinzu kam die zwischen ihnen bestehende ideologische Verbundenheit.

2. All diese Umstände, insbesondere der engere Kontakt ab August 2006, führten zwar dazu, dass der Angeklagte E... zunächst geringe und dann ab 2006 intensivere Einblicke in die persönlichen Lebensverhältnisse der drei Personen gewonnen hat. Diese Einblicke führten jedoch dazu, dass es der Angeklagte E... im Januar 2007 für möglich hielt, dass die drei ihren Lebensunterhalt aus Raubüberfällen bestritten. Gerade aber, dass er dies für möglich hielt, führte auch dazu, dass es dem Angeklagten E..., was die drei Personen, weil naheliegend, auch erkannten, plausibel erschien, gegenüber der Polizei unter einem falschen Namen aufzutreten.

3. Es bestand daher aus dem Umstand, dass der Angeklagte E... intensivere Einblicke in ihre Lebensverhältnisse gewonnen hatte, kein Anlass, ihn über die Vereinigung und deren Taten zu informieren.

(ii) Eine Notwendigkeit, ihn darüber zu informieren, bestand aus den oben dargestellten Gründen nicht. Die intensiveren Einblicke des Angeklagten E... in die persönlichen Lebensverhältnisse der drei Personen boten auch keinen Anlass, ihn zu informieren.

(c) Aus Umständen, die erst nach der Tat im Januar 2007 eintraten, konnte der Senat keine direkten Schlüsse und auch keine Rückschlüsse dahingehend ziehen, dass für die drei im Vorfeld der polizeilichen Vernehmung ein Anlass gegeben oder die Notwendigkeit bestanden hätte, dem Angeklagten E... von der bestehenden Vereinigung und deren Taten zu berichten.

(i) Nach der Tat im Januar 2007 traten noch die oben genannten Umstände ein (vgl. S. 2903 ff), bei denen die Möglichkeit bestand, dass sie den drei Personen einen Anlass gegeben hätten oder die Notwendigkeit begründet hätten, den Angeklagten E... zu informieren.

(ii) Ein direkter Schluss kann aus all diesen Umständen nicht gezogen werden, da diese erst nach der Tat im Januar 2007 entstanden sind.

(iii) Aus den Umständen ist ein Rückschluss auf einen Anlass oder die Notwendigkeit zur Information über die Existenz einer Vereinigung und deren Taten ebenfalls nicht möglich. Weder ein Umstand allein noch alle zusammen sind indiziell für einen zum Tatzeitpunkt im Januar 2007 bestehenden Anlass zur Information oder eine bestehende Notwendigkeit zur diesbezüglichen Information.

1. Ein Anlass für die drei Personen, den Angeklagten E... zu informieren, hätte dann bestanden, wenn die nach der Tat eingetretenen Umstände indiziell dafür wären, dass der Angeklagte E... im Januar 2007 derartige Einblicke in die Lebensverhältnisse der drei Personen gehabt hätte, dass er daran gezweifelt hätte, das Leben der drei Personen im Untergrund und die von ihm für möglich gehaltenen Raubüberfälle wären die alleinigen Gründe dafür gewesen, ihn um Mithilfe im Zusammenhang mit der polizeilichen Vernehmung zu bitten. In diesem Fall wäre ein Anlass für die drei Personen gegeben gewesen, ihn über die Vereinigung und deren Taten zu informieren. Die später eingetretenen Umstände belegen allerdings zusammengefasst nur eine ab dem Jahr 2006 enger werdende freundschaftliche Beziehung zwischen dem Angeklagten E... und den drei Personen. Es liegt nahe, dass er deshalb mehr und mehr Einblicke in deren tatsächliche Lebensverhältnisse bekam. Er konnte daher beispielsweise erkennen, dass sie keiner entgeltlichen Erwerbstätigkeit nachgingen, weil sie hierfür zu viel freie Zeit hatten. Diese bestehenden intensiveren Einblicke, die der Angeklagte E... in die Lebensverhältnisse der drei Personen gewonnen hatte, lassen aber keinerlei Zusammenhang mit terroristischer Gewalttaten der drei Personen erkennen, so dass dadurch der Angeklagte E... Zweifel an den ihm bekannten Gründen für seine bei der polizeilichen Vernehmung erbetene Unterstützung bekommen hätte.

2. Eine Notwendigkeit, den Angeklagten E... über die terroristische Vereinigung und deren Taten zu informieren, wäre dann gegeben gewesen, wenn der Angeklagte E... diese Information benötigt hätte, um die von ihm erbetene Unterstützungshandlung im Zusammenhang mit der Vernehmung erbringen zu können. Die später eingetretenen Umstände beziehen sich zusammengefasst auf die persönliche Beziehung zwischen dem Angeklagten und den drei Personen. Der Stand der Beziehung hat allerdings keine Bedeutung dafür, dass der Angeklagte E... die von ihm erbetenen Handlungen vor und bei der polizeilichen Vernehmung – aus ihrer Sicht umsichtig und sachgerecht – erbringen kann. Aus den späteren eingetretenen Umständen können daher auch keine Rückschlüsse auf eine zum Zeitpunkt der Vernehmung bestehende Notwendigkeit zur Information des Angeklagten E... gezogen werden.

(d) Aus Umständen, deren Eintreten zeitlich nicht bestimmt werden konnte, konnte der Senat ebenfalls keine direkten Schlüsse und auch keine Rückschlüsse dahingehend ziehen, dass für die drei im Zusammenhang mit der polizeilichen Vernehmung und der Einbindung des Angeklagten E... ein Anlass oder die Notwendigkeit bestanden hätte, ihn über die Vereinigung und deren Taten zu informieren.

(i) Zeitlich kann nicht eingeordnet werden, wann sich der Angeklagte E... die Tätowierung "Die Jew Die" hat stechen lassen und wann er U. M... und U. B... seine Krankenkassenkarte zur Verfügung gestellt hat.

(ii) Sofern diese Umstände erst nach der Tat vom Januar 2007 eingetreten sind, gelten die oben gemachten Ausführungen entsprechend (vgl. S. 2999 ff).

(iii) Sofern diese Umstände bereits vorher eingetreten waren, belegt das Tattoo, dass der Angeklagte E... bereits zu diesem Zeitpunkt einen Aspekt der von ihm vertretenen rechtsextrem-antisemitischen Ideologie auf einer nahezu unabänderlichen Tätowierung auf seinem Körper fixiert hat. Das Überlassen der Krankenkassenkarte belegt, dass der Angeklagte E... jedenfalls einem der beiden U.s die Möglichkeit verschafft hat, sich auf Kosten einer Krankenkasse ärztlich behandeln zu lassen.

1. Sowohl die Demonstration der vertretenen Ideologie als auch eine weitere punktuelle Unterstützung durch Übergabe der Versichertenkarten lassen nicht den Schluss darauf zu, der Angeklagte E... habe so weitreichend Einblick in die Lebensverhältnisse der drei Personen gewonnen, dass er nicht mehr von den ihm bekannten Gründen für das Auftreten der Angeklagten Z... bei der polizeilichen Vernehmung ausgehen würde. Bei dieser Sachlage bestand dann aber auch kein Anlass, dem Angeklagten E... von der Vereinigung und deren Taten zu berichten.

2. Eine Notwendigkeit, den Angeklagten E... zu informieren, wäre dann gegeben, wenn er diese Information für die aus ihrer Sicht sachgerechte Teilnahme an der polizeilichen Vernehmung benötigt hätte. Dies ist nicht der Fall, weil sowohl die Manifestation der vertretenen Ideologie durch das Tattoo als auch die Unterstützung für den Krankheitsfall keine Bedeutung für die Vernehmung haben.

(e) Auch die Gesamtschau aller Umstände führt nicht dazu, dass der Senat auf einen Anlass oder eine Notwendigkeit, den Angeklagten E... zu informieren, schließt.

(i) Die drei Personen verfolgten die Absicht, B. Z... bei der polizeilichen Vernehmung unter der Alias-Identität "S. E..." auftreten zu lassen. Die Verwendung der Alias-Identität war vor dem Hintergrund des Lebens der drei im Untergrund und dem Umstand, dass der Angeklagte E... es für möglich hielt, sie würden ihren Lebensunterhalt durch die Begehung von Raubüberfällen bestreiten, plausibel. Die Verwendung der fremden Personalien gab daher dem Angeklagten E... keinen Hinweis darauf, sie würden daneben als Personenverband auch noch terroristische Gewalttaten begehen. Aufgrund der zur Tatzeit bestehenden Umstände hatte der Angeklagte E... keinen solch intensiven Einblick in die Lebensverhältnisse der drei Personen, dass er deshalb an die Begehung von Tötungsdelikten und Bombenanschlägen gedacht haben würde. Auch später eingetretene Umstände haben keine indizielle Wirkung in diesem Sinne. Demnach lag für die drei Personen die Annahme fern, der Angeklagte E... würde an das Bestehen einer terroristischen Vereinigung mit entsprechenden Taten denken. Es bestand daher für sie auch kein Anlass, ihn hierüber zu informieren. Bei der polizeilichen Vernehmung war es lediglich erforderlich, dass der Angeklagte E... die Angeklagte Z... als seine Ehefrau "S. E..." ausgab und ihr deren Personalausweis zur Verfügung stellte. Um diese Rolle einzunehmen war es nicht notwendig, ihn über die terroristische Vereinigung zu informieren.

(ii) Die aufgeführten Umstände verstärken sich auch nicht gegenseitig derart, dass der Senat daraus den Schluss ziehen würde, dass die drei den Angeklagten E... über die terroristische Vereinigung informiert hätten. Sie verschaffen nämlich auch in ihrer Gesamtschau dem Angeklagten E... keinen derart intensiven Einblick in die Lebensverhältnisse der drei Personen, dass er von der Existenz einer terroristischen Vereinigung ausgehen würde. Somit bestand auch in der Gesamtschau dieser Umstände für die drei Personen kein Anlass, ihm davon zu berichten. Zusätzlich bestand auch in der Gesamtschau aller dieser Umstände keine Notwendigkeit, den Angeklagten E... insoweit zu unterrichten, da alle genannten Umstände keine Bedeutung für die polizeiliche Vernehmung hatten. Daher musste der Angeklagte E... aus ihrer Sicht nicht wissen, dass sie sich zu einer terroristischen Vereinigung zusammengeschlossen hatten und entsprechende Straftaten begingen.

(iii) Anhaltspunkte dafür, dass die drei Personen dem Angeklagten E... ohne Anlass oder ohne Notwendigkeit davon berichtet haben, dass sie sich zu einer terroristischen Vereinigung zusammengeschlossen sowie Tötungsdelikte und Bombenanschläge begangen hatten, sind nicht vorhanden. Die drei Personen agierten abgeschottet, vorsichtig und legendiert im Untergrund. Vor diesem Hintergrund kann es der Senat als fernliegend ausschließen, dass die drei Personen ohne Anlass und ohne Notwendigkeit den Angeklagten E... informierten und damit durch dessen Mitwisserschaft das Risiko erhöhten, dass die Ermittlungsbehörden, wenn auch nur durch eine ihnen zugetragene möglicherweise unbedachte Äußerung des Angeklagten E..., die Spur der drei Personen aufnehmen könnten.

(2) Die Beweisaufnahme hat keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dritte Personen den Angeklagten E... glaubhaft informiert hätten, dass sich die drei zu einer Vereinigung zusammengeschlossen haben, deren Zwecke oder Tätigkeit darauf gerichtet ist, Tötungsdelikte und Bombenanschläge zu begehen.

(3) Der Angeklagte E... zog auch nicht selbst positiv den Schluss, dass sich die drei zu einer Vereinigung zusammengeschlossen haben, deren Zwecke oder Tätigkeit darauf gerichtet ist, Tötungsdelikte und Bombenanschläge zu begehen. Die dem Angeklagten E... bekannten Umstände legen einen solchen Schluss einzeln, aber auch in ihrer Gesamtheit, nicht nahe.

(a) Der Angeklagte E... war bei den ab 1996 stattfindenden Richtungsdiskussionen in der "Kameradschaft Jena", von denen der Angeklagte G... glaubhaft berichtete, nicht anwesend. Ihm war damit aus eigener Anschauung nicht bekannt, dass sich die drei bei der Frage der Bewaffnung mit Schusswaffen und der Frage gewaltsamer Aktionen gegen den Staat als Hardliner erwiesen haben, die der Ansicht waren, man müsse mehr machen, nämlich Gewalt anwenden. Anhaltspunkte dafür, dass dem Angeklagten E... von dem Inhalt dieser Diskussionen und der Einstellung der drei glaubhaft berichtet worden wäre, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben.

(b) Der Angeklagte E... kannte die ideologische Einstellung von U. B..., U. M... und der Angeklagten Z.... Die Zeugin S... hat glaubhaft angegeben, sie habe die drei mit dem Angeklagten E... in der Zeit zwischen Sommer und Ende 1998 bis Weihnachten 1998/Anfang 1999 besucht. Politik sei zwar kein Gesprächsthema gewesen, bei bestimmten Themen, beispielsweise beim Thema Ausländer, sei deren rechte Einstellung herausgekommen. Die bloße Kenntnis, dass die drei einer rechten Gesinnung anhingen und diese in Gesprächen kundtaten, legt aber auch bei den sonstigen Einblicken in die Lebensverhältnisse B. Z..., U. B... und U. M... für den Angeklagten E... nicht den Schluss nahe, dass sie sich zu einer Vereinigung mit terroristischer Zweckrichtung zusammengeschlossen haben. Zwischen einer verbalen Ausländerfeindlichkeit und deren Umsetzung in der bezweckten Tötung von Ausländern ist ein erheblicher qualitativer Unterschied, der einen solchen Schluss nicht nahelegt.

(c) Dem Angeklagten E... war bekannt, dass die drei im Untergrund lebten. Als Gründe für das Untertauchen der drei war ihm nach der insoweit glaubhaften Einlassung der Angeklagten Z... bekannt, dass U. B... eine Haftstrafe anzutreten hatte, und dass in der von der Angeklagten Z... angemieteten Garage Sprengstoff gefunden worden war. Diese ihm bekannten Gründe für das Leben im Untergrund legten aber nicht den Schluss nahe, dass sich die drei zu einer Vereinigung zusammengeschlossen haben, deren Zwecke oder Tätigkeit darauf gerichtet sind, Tötungsdelikte und Bombenanschläge zu begehen.

(i) Der Angeklagte E... kannte nur die genannten Gründe für das Untertauchen der drei. Diese gaben aber keine Auskunft darüber, welche Tätigkeiten die drei im Untergrund ausübten.

(ii) Dem Angeklagten E... war zwar bekannt, dass die drei zum Zeitpunkt der Durchsuchung der Garage über Sprengstoff verfügten, er wusste aber auch, dass dieser Sprengstoff der Untergetauchten von den Behörden sichergestellt worden war und ihnen daher nicht mehr zur Verfügung stand.

(iii) Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte E... davon ausgegangen ist, die drei hätten sich nach der Durchsuchung der Garage im Jahr 1998 erfolgreich um Sprengstoff bemüht oder Sprengstoff selbst hergestellt, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben.

(iv) Ebenso wenig hat die Beweisaufnahme ergeben, dass dem Angeklagten E... bekannt gewesen wäre, dass die drei über Schusswaffen verfügen würden, mit denen Tötungsdelikte begangen werden können (vgl. S. 2923 ff).

(d) Die drei Personen haben sich bis zum 11. Januar 2007, dem Tag der Vernehmung des Angeklagten E... durch die PD Südwestsachsen, öffentlich weder zu den Mordtaten noch zu den beiden Sprengstoffanschlägen in Köln bekannt. U. B... und U. M... haben dem Angeklagten E... weder mitgeteilt, dass sie einen Anschlag mit einer Taschenlampe verübt haben noch, dass sie jemanden angeschossen haben (vgl. S. 2941 ff). Der Angeklagte E... konnte somit mangels derartiger Bekenntnisse zu bereits verübten Tötungen und Anschlägen keine Schlüsse dahingehend ziehen, dass die drei beabsichtigten, weitere Tötungsdelikte und gemeingefährliche Straftaten mit Sprengstoff zu begehen.

(e) Auch die Bitte an den Angeklagten E..., der Angeklagten Z... den Personalausweis seiner Ehefrau S. E... zu überlassen und sie zur polizeilichen Vernehmung zu begleiten und dort falsch auszusagen, legten es für den Angeklagten E... nicht nahe, davon auszugehen, dass sich die drei zu einer Vereinigung zusammengeschlossen hatten, deren Zwecke und Tätigkeit darauf gerichtet war, Tötungsdelikte und Bombenanschläge zu begehen.

(i) Die Angeklagte Z... hatte sich in der P.straße in Zwickau gegenüber dem Polizeibeamten R... als "S. E..." vorgestellt. Es bestand deshalb für sie die naheliegende Notwendigkeit, sich bei der polizeilichen Vernehmung als "S. E..." auszugeben und auch ausweisen zu können. Auf diese Weise könnten mögliche Ermittlungen zu ihrer Identität verhindert werden, die das Leben der drei im Untergrund hätten gefährden können. Es liegt deshalb nahe, dass die drei Personen den Angeklagten E... hierüber informiert und ihn gebeten haben, der Angeklagten Z... den Personalausweis seiner Ehefrau zur Identifizierung bei der polizeilichen Vernehmung zu überlassen. Es liegt weiter nahe, dass sie den Angeklagten E... über den Gegenstand der Vernehmung, einen Diebstahl im Anwesen P.straße in Zwickau, informiert und ihn gebeten haben, die Angeklagte Z... zu begleiten und zur Bekräftigung ihrer Aussage selbst entsprechend bei der Polizei auszusagen.

(ii) Diese dem Angeklagten E... bekannt gewordenen Umstände begründeten für ihn nachvollziehbar, warum die Angeklagte Z... den Personalausweis seiner Ehefrau benötigte, und warum er bei der PD Südwestsachsen mit der Angeklagten Z... aussagen sollte. Der Gegenstand der polizeilichen Vernehmung, ein Diebstahl in der P.straße in Zwickau, deutete nicht darauf hin, dass sich die drei zu einer terroristischen Vereinigung zusammengeschlossen hatten. Der Senat kann es deshalb als fernliegend ausschließen, dass der Angeklagte E... aufgrund dieser Umstände den Schluss auf die Existenz einer terroristischen Vereinigung gezogen hätte.

(f) Der Senat schließt es auch im Wege einer Gesamtschau als fernliegend aus, dass der Angeklagte E... selbst positiv den Schluss zog, dass sich die drei zu einer solchen Vereinigung zusammengeschlossen haben. Die dem Angeklagten bekannte lediglich verbalisierte Ideologie sowie die ihm bekannten Gründe für das Untertauchen der drei sind hierfür nicht aussagekräftig. An den Richtungsdiskussionen war der Angeklagte nicht beteiligt. Ein Bekenntnis zu den durchgeführten Tötungsdelikten und Anschlägen lag nicht vor. U. B... und U. M... haben dem Angeklagten E... auch nicht mitgeteilt, dass sie einen Anschlag mit einer Taschenlampe begangen und jemanden angeschossen haben. Dem Angeklagten E... war nicht bekannt, dass die drei über Schusswaffen verfügten, mit denen Tötungsdelikte begangen werden können. Auch die Bitte der drei, der Angeklagten Z... den Personalausweis seiner Ehefrau zur Identifizierung bei der polizeilichen Vernehmung bei der PD Südwestsachsen zu überlassen und dort falsch auszusagen, legten es für den Angeklagten E... nicht nahe, davon auszugehen, dass sich die drei zu einer terroristischen Vereinigung zusammengeschlossen hatten. Der Gegenstand der polizeilichen Ermittlungen deutete auf derartige Delikte nicht hin. Somit waren dem Angeklagten E... lediglich nicht aussagekräftige Umstände bekannt. Aussagekräftige Umstände lagen entweder nicht vor oder er kannte sie nicht. Vor diesem Gesamthintergrund liegt es fern, dass der Angeklagte E... selbst positiv den Schluss zog, die drei hätten sich zu einer terroristischen Vereinigung verbunden.

iii) Bei der Übergabe des Personalausweises seiner Ehefrau S. E... und bei seiner Zeugenaussage am 11. Januar 2007 bei der PD Südwestsachsen hat der Angeklagte E... auch nicht mit der Möglichkeit gerechnet und sich damit abgefunden, dass sich die drei zu einer Vereinigung zusammengeschlossen haben, deren Zwecke und Tätigkeit darauf gerichtet ist, Tötungsdelikte und gemeingefährliche Straftaten mit Sprengstoff zu begehen.

Die Umstände, die dem Angeklagten E... bekannt waren, oder mit denen er rechnete, legten es zu diesem Zeitpunkt nicht nahe, damit zu rechnen, dass sich die drei zu einer Vereinigung zusammengeschlossen hatten, deren Zwecke und Tätigkeit auf die Begehung der oben genannten Delikte gerichtet war.

(1) Dem Angeklagten waren die nachfolgend dargestellten Umstände bekannt oder er rechnete damit.

(a) Der Angeklagte kannte die ideologische Einstellung der drei.

(b) Dem Angeklagten E... waren als Gründe für das Untertauchen der drei bekannt, dass U. B... eine Haftstrafe anzutreten hatte, und dass in der von der Angeklagten Z... angemieteten Garage Sprengstoff gefunden worden war.

(c) Dem Angeklagten E... war weiter bekannt, dass sich die Angeklagte Z... gegenüber dem Polizeibeamten R... als "S. E..." vorgestellt hatte und deshalb den Personalausweis seiner Ehefrau benötigte, um sich bei der polizeilichen Vernehmung bei der PD Südwestsachsen am 11. Januar 2007, zu der sie geladen worden war, entsprechend ausweisen zu können. Ihm war ferner der Vernehmungsgegenstand, ein Diebstahl im Anwesen P.straße in Zwickau bekannt und dass er die Angaben der Angeklagten Z... bestätigen sollte. Hierüber hatten ihn die drei Personen informiert beziehungsweise hierum gebeten.

(d) Der Angeklagte rechnete damit, dass die drei zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts Raubüberfälle begingen.

(2) Diese Umstände reichen weder alleine noch in einer Gesamtschau aus, um den Schluss zu ziehen, der Angeklagte E... habe mit der Möglichkeit gerechnet, dass sich die drei Personen zu einer Vereinigung zusammengeschlossen hätten, deren Zwecke und Tätigkeit darauf gerichtet waren, Tötungsdelikte und gemeingefährliche Straftaten mit Sprengstoff zu begehen.

(a) Die Kenntnis der von den dreien lediglich verbal gegen Ausländer geäußerten Einstellung legte es nicht nahe, dass der Angeklagte E... mit der Existenz einer derartigen Vereinigung rechnete. Zwischen einer verbalen Ausländerfeindlichkeit und der bezweckten Tötung von Ausländern aus ausländerfeindlich-rassistischen Motiven liegt ein erheblicher qualitativer Unterschied. Für den Angeklagten E... bestanden keine Anhaltspunkte dafür, dass die drei ihre ausländerfeindlich-rassistische Einstellung durch Tötungsdelikte und Sprengstoffanschläge in die Tat umsetzen.

(b) Die dem Angeklagten E... bekannten Gründe für das Untertauchen der drei, dass U. B... eine Haftstrafe anzutreten hatte, und dass in der von der Angeklagten Z... angemieteten Garage Sprengstoff gefunden worden war, legten es nicht nahe, dass der Angeklagte E... mit der Existenz einer derartigen Vereinigung rechnete.

(i) Die drei haben sich bis zum 11. Januar 2007 zu den bis dahin von ihnen durchgeführten Tötungs- und Sprengstoffdelikten nicht bekannt. Mangels eines solchen Bekenntnisses konnte der Angeklagte E... hieraus keine Schlüsse ziehen.

(ii) Der Angeklagte E... hatte keine Hinweise darauf, dass die drei über scharfe Waffen oder nach der Durchsuchung der Garage wieder über Sprengstoff verfügt hätten.

(iii) Der Angeklagte hatte keine Anhaltspunkte dafür, dass die drei geäußert hatten, Gewalttaten begehen zu wollen. An den Richtungsdiskussionen, bei denen sich die drei als Hardliner erwiesen hatten, die mehr machen wollten, die sich mit Schusswaffen bewaffnen und Gewalt anwenden wollten, war der Angeklagte E... nicht beteiligt. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte E... von dem Inhalt und der von den dreien vertretenen Ansicht glaubhaft erfahren hätte, haben sich nicht ergeben.

(iv) Aus den dargestellten Gründen schließt der Senat, dass es für den Angeklagten E... zum Zeitpunkt der Tat im Januar 2007 trotz der ihm bekannten Fluchtgründe und des jahrelangen Lebens der drei Personen im Untergrund nicht nahe lag, damit zu rechnen, dass sich die drei zu einer derartigen Vereinigung zusammengeschlossen haben. Er hatte keinerlei Hinweise auf den Willen der drei Personen und deren Möglichkeit zur Begehung von Tötungs- oder gemeingefährlichen Sprengstoffdelikten.

(c) Auch die Bitte der drei Personen, die Angeklagte Z... im Zusammenhang mit der polizeilichen Vernehmung am 11. Januar 2007 zu unterstützen, legte es für den Angeklagten E... nicht nahe, zu diesem Zeitpunkt mit der Existenz einer derartigen Vereinigung zu rechnen. Gegenstand der polizeilichen Ermittlungen und der Vernehmung war nämlich lediglich ein Diebstahl im Anwesen P.straße in Zwickau. Dieser stand mit den Tötungs- oder Sprengstoffdelikten weder in einem Zusammenhang noch deutete er auf diese hin.

(d) Aus dem Umstand, dass der Angeklagte E... damit rechnete, dass sich die drei zu einer Vereinigung zusammengeschlossen hatten, deren Zwecke und Tätigkeit darauf gerichtet war, ihren Lebensunterhalt durch die Begehung von Raubüberfällen zu finanzieren, schließt der Senat nicht, dass er ebenfalls damit rechnete, dass die Zwecke und Tätigkeit der Vereinigung auch auf die Begehung von Tötungsdelikten und gemeingefährlichen Straftaten mit Sprengstoff gerichtet war. Die Motivation zur Begehung der Raubdelikte, die aus der Sicht des Angeklagten E... ausschließlich in der Finanzierung des Lebensunterhalts begründet war, unterscheidet sich in der Regel von derjenigen zur Begehung von Tötungsdelikten und Sprengstoffanschlägen, die dem politischen Kampf der drei dienten. Anhaltspunkte dafür, dass die drei ihren politischen Kampf mit der Androhung und Anwendung von Gewalt führten, hatte der Angeklagte E... nicht. An den von dem Angeklagten G... glaubhaft geschilderten Richtungsdiskussionen war er nicht beteiligt. Ein Schluss auf terroristische Zwecke oder Tätigkeiten der vom Angeklagten E... für möglich gehaltenen Vereinigung liegt deshalb nicht nahe.

(e) Auch eine Gesamtwürdigung aller oben angeführten Umstände führt nicht zur Annahme, der Angeklagte E... habe mit der Möglichkeit gerechnet, dass sich die drei Personen zu einer Vereinigung zusammengeschlossen hätten, deren Zwecke und Tätigkeit darauf gerichtet war, Tötungsdelikte und gemeingefährliche Straftaten mit Sprengstoff zu begehen.

(i) Da der Angeklagte E... an den Richtungsdiskussionen nicht teilgenommen hatte, da sich die drei bis zum 11. Januar 2007 weder zu Tötungs- noch zu Sprengstoffdelikten bekannt hatten und da der Angeklagte keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass die drei über scharfe Waffen oder nach der Durchsuchung der Garage wieder über Sprengstoff verfügten, schließt der Senat aus diesen Umständen, dass es für den Angeklagten E... nicht nahe lag, damit zu rechnen, dass sich die drei Personen zu einer solchen Vereinigung zusammengeschlossen hatten.

Der Angeklagte E... hat einen derartigen Schluss daher auch nicht gezogen.

(ii) Die von den dreien verbal geäußerten rechtsextremen Ansichten, insbesondere ihre ablehnende Einstellung zu Ausländern und der Umstand, dass der Angeklagte E... damit rechnete, dass sich die drei zu einer Vereinigung zusammengeschlossen hatten, deren Zwecke und Tätigkeit auf die Begehung von Raubdelikten gerichtet war, stehen diesem Schluss des Senats nicht entgegen. Zwischen einer nur verbal geäußerten Ideologie, insbesondere hier der Ausländerfeindlichkeit, und der Tötung von Menschen aus ideologischen, insbesondere ausländerfeindlich-rassistischen Motiven, besteht ein erheblicher qualitativer Unterschied. Die Motivation zur Begehung von Raubdelikten unterscheidet sich in der Regel von derjenigen zur Begehung von Tötungs- und Sprengstoffdelikten. Während erstere in der Regel, und nur damit musste der Angeklagte E... aufgrund seines subjektiven Kenntnisstandes rechnen, darauf abzielten, die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts zu beschaffen, fanden letztere ihren Grund im politischideologischen Kampf der drei Personen. Auch der Gegenstand der polizeilichen Ermittlungen der PD Südwestsachsen spricht nicht gegen den vom Senat gezogenen Schluss. Ermittelt wurde und Gegenstand der Vernehmung der Angeklagten Z... und des Angeklagten E... war ausschließlich ein Diebstahl im Anwesen P.straße in Zwickau, in dem die drei Personen gemeinsam wohnten. Dieser Diebstahl stand mit den von den dreien begangenen terroristischen Delikten weder in einem Zusammenhang noch deutete er auf sie hin. Die Hilfeleistungen des Angeklagten E... in diesem Zusammenhang, die Überlassung des Personalausweises seiner Ehefrau an die Angeklagte Z... und seine Aussage bei der PD Südwestsachsen, gaben dem Angeklagten E... deshalb keinen Anlass, damit zu rechnen, dass die drei eine solche, also terroristische, Vereinigung bildeten.

(iii) Der Angeklagte E... war demnach aus rechtlichen Gründen freizusprechen, da die von ihm objektiv und subjektiv verwirklichte Unterstützung einer kriminellen Vereinigung mit dem Ablauf des 10. Januar 2012 verjährt war. Der Angeklagte E... war aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, da ihm nicht nachgewiesen werden konnte, dass er beim Erbringen seiner Handlung am 11. Januar 2007 damit gerechnet hatte, dass sich die Angeklagte Z... und U. M... sowie U. B... zu einer Vereinigung zusammengeschlossen hatten, deren Zwecke und Tätigkeit darauf gerichtet waren, Tötungsdelikte und gemeingefährliche Straftaten zu begehen.

(iv) Zudem konnte dem Angeklagten nicht nachgewiesen werden, dass ihm bei der Übergabe des Personalausweises seiner Ehefrau an die Angeklagte Z..., damit sich diese damit im Rahmen der polizeilichen Vernehmung ausweisen konnte, und bei seiner nicht der Wahrheit entsprechenden Aussage bei der PD Südwestsachsen am 11. Januar 2007 bekannt war oder er mit der Möglichkeit rechnete und sich damit abfand, er unterstütze damit eine Vereinigung, deren Zwecke und Tätigkeit darauf gerichtet waren, Tötungsdelikte und gemeingefährliche Straftaten mit Sprengstoff zu begehen. Damit ist der subjektive Tatbestand der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung nicht erfüllt.

Vollständige Einziehung nach § 74 b Abs. 1 Nr. 2 StGB:

1) Gemäß § 74 b Abs. 1 Nr. 2 StGB können Gegenstände, die nach ihrer Art und nach den Umständen die Allgemeinheit gefährden oder wenn die Gefahr besteht, dass sie der Begehung rechtswidriger Taten dienen werden, auch dann eingezogen werden, wenn die Gegenstände einem anderen als dem Täter oder Teilnehmer gehören oder zustehen.

2) Diese Voraussetzungen liegen bei den Gegenständen, die in der Anlage zu Ziffer IX. des Tenors aufgeführt sind, vor:

a) Eine Einziehung nach § 74 oder § 74 a StGB dieser Gegenstände war nicht möglich, da die Gegenstände der Angeklagten Z... weder gehören noch ihr zustehen.

b) Die Gegenstände sind als Waffen beziehungsweise Munition generell gefährlich beziehungsweise es besteht bei der Handgranatenattrappe die Gefahr, dass sie der Begehung rechtswidriger Taten dienen wird.

c) Diese Gegenstände gehören einer dritten Person, da die Angeklagte Z... daran weder Allein- noch Miteigentum hat erwerben können. Eine eventuell beabsichtigte Eigentumsübertragung war gemäß § 134 BGB in Verbindung mit dem Waffengesetz nichtig.

d) Die Anordnung der Gewährung einer Entschädigung unterbleibt nach § 74 b Abs. 3 Nr. 1 a StGB, weil ein möglicher Entschädigungsberechtigter jedenfalls leichtfertig durch die Überlassung der Gegenstände dazu beigetragen hat, dass diese als Tatmittel verwendet wurden oder Tatobjekt waren.

e) Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unbilligen Härte nach § 74 b Abs. 3 Satz 1 StGB sind nicht vorhanden.

3) Nach Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens konnte die Einziehung dieser Gegenstände angeordnet werden. Leitend für diese Ermessensentscheidung waren die erhebliche Gefahr, die von diesen Gegenständen – überwiegend Waffen und Munition – ausgeht und der Umstand, dass die Eigentümer dieser Gegenstände nicht bekannt sind und bei realistischer Betrachtung auch nicht ermittelt werden können, so dass eine Rückgabe dieser Gegenstände ohnehin faktisch nicht möglich ist.

Die Entscheidung hinsichtlich der Kosten beruht bei der Angeklagten Z... auf § 465 Abs. 1, § 464 StPO.

Die Entscheidung hinsichtlich der notwendigen Auslagen der Nebenkläger beruht bei der Angeklagten Z... auf § 472 StPO.

Umstände, die es nach § 472 Satz 3 StPO billig erscheinen ließen, die notwendigen Auslagen der Nebenkläger nicht der Angeklagten aufzuerlegen, sind nicht vorhanden.

Die Entscheidung hinsichtlich der Kosten beruht beim Angeklagten E... auf § 465 Abs. 1, § 464, § 467 StPO.

Die Entscheidung hinsichtlich der Kosten beruht beim Angeklagten G... auf § 465 Abs. 1, § 464 StPO.

Die Entscheidung hinsichtlich der Kosten beruht beim Angeklagten W... auf § 465 Abs. 1, § 464 StPO.

Die Entscheidung hinsichtlich der notwendigen Auslagen der im Tenor genannten Nebenkläger beruht beim Angeklagten W... auf § 472 StPO.

Umstände, die es nach § 472 Satz 3 StPO billig erscheinen ließen, die notwendigen Auslagen der Nebenkläger nicht dem Angeklagten aufzuerlegen, sind nicht vorhanden.

Die Entscheidung hinsichtlich der Kosten beruht beim Angeklagten S... auf § 465 Abs. 1, § 464 StPO.

Der Senat hat nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, gemäß § 109 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 74 JGG davon abzusehen, dem Angeklagten S... die Kosten und Auslagen aufzuerlegen.

1) Bei der Frage, ob einem Heranwachsenden Kosten und Auslagen auferlegt werden sollen, handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Bei der Ermessensabwägung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten, die Art der Tat, das Verhalten im Verfahren, die Unrechtseinsicht und der Besserungswille ebenso zu berücksichtigen wie zukunftsorientierte erzieherische Überlegungen, um einerseits eine wirtschaftliche Gefährdung des Angeklagten zu vermeiden, andererseits aber durch die Auferlegung von Kosten und Auslagen zu zeigen, dass der Angeklagte für die Folgen seines Tuns einzustehen hat (vgl. KG, NStZ-RR 1999, 121).

2) Die Tat, die zur Verurteilung des Angeklagten führte, hatte den Tod von neun Menschen zur Folge und ist deshalb außerordentlich schwerwiegend. Der Angeklagte räumte im Verfahren zwar den äußeren Sachverhalt weitgehend ein, aber stritt den subjektiven Tatbestand ab. Vor diesem Hintergrund kann von einer Unrechtseinsicht nicht die Rede sein, weil sich der Angeklagte lediglich "moralisch verantwortlich" fühlt. Ein Besserungswille kann insoweit festgestellt werden, als sich der Angeklagte S... vom rechtsradikalen Gedankengut überzeugend distanziert hat. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten lassen sich derzeit valide nicht beurteilen. Der Angeklagte befindet sich im "Zeugenschutzprogramm". Daher ist nicht bekannt ist, ob er aktuell überhaupt einer entgeltlichen Erwerbstätigkeit nachgeht. Allerdings ist gleichwohl nicht davon auszugehen, dass die wirtschaftliche Existenz des Angeklagten durch die Überbürdung der Kosten (und Auslagen, s.u.) gefährdet wird. Nach Rechtskraft des Urteils und nach einer Haftentlassung des Angeklagten wird die Justiz die ihr geschuldeten Beträge jedenfalls nur in Raten beitreiben. Diese Raten werden so bemessen sein müssen, dass dem Angeklagten ausreichend finanzielle Mittel zum Bestreiten seines Lebensunterhalts verbleiben. Im Hinblick auf die Höhe der hier in Rede stehenden Beträge würde sich für den Angeklagten auch die Prüfung der Durchführung eines Privatinsolvenzverfahrens mit anschließender Restschuldbefreiung aufdrängen. Vor diesem Hintergrund kann dann eine finanzielle Überforderung des Angeklagten durch die Zahlungen und eine relevante Beeinträchtigung seiner persönlichen weiteren Entwicklung als fernliegend ausgeschlossen werden. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände und der erzieherischen Notwendigkeit, dem Verurteilten durch regelmäßige Zahlungsverpflichtungen nachhaltig vor Augen zu führen, dass er für die Folgen seines Tuns einzustehen hat, hält der Senat ein Absehen von der Kostentragungspflicht nicht für sachgerecht. Sonstige zukunftsorientierte erzieherische Gesichtspunkte sprechen bei dem Angeklagten, der inzwischen fast 40 Jahre alt ist, nicht gegen die Kostentragung durch den Angeklagten.

Die Entscheidung hinsichtlich der notwendigen Auslagen der im Tenor genannten Nebenkläger beruht beim Angeklagten S... auf § 472 StPO.

Umstände, die es nach § 472 Satz 3 StPO billig erscheinen ließen, die notwendigen Auslagen der Nebenkläger nicht dem Angeklagten aufzuerlegen, sind nicht vorhanden. Der Senat hat nicht gemäß § 109 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 74 JGG davon abgesehen, dem Angeklagten S... die notwendigen Auslagen der Nebenkläger aufzuerlegen. Zur Begründung wird Bezug genommen auf die Ausführungen im Teil A dort unter 2)

gez. G. Vizepräsident des Bayerischen Obersten Landesgerichts

gez. O. Richterin am Oberlandesgericht

gez. K. Richter am Oberlandesgericht

gez. Dr. L. Richter am Oberlandesgericht

gez. Dr. K.r Richter am Oberlandesgericht

Für den Gleichlaut der Ausfertigung mit der Urschrift

München, den 21.04.2020

Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts München

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Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle