LG Koblenz, Urteil vom 30.11.2007 - 3 HKO 176/06
Fundstelle
openJur 2018, 8263
  • Rkr:
Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Feststellung der Unbilligkeit einer Preisanpassung zum 1.7.2005. Die Beklagte ist ein regionales Energieversorgungsunternehmen, das im nördlichen Rheinland-Pfalz ca. 160.000 Kunden mit Erdgas beliefert. Hierzu zählt auch der Kläger.

Die Parteien schlossen einen Gaslieferungsvertrag, der eine Gaslieferung seitens der Beklagten an den Kläger seit dem 2.9.2004 vorsah. Gemäß § 2 des Erdgas-Lieferungsvertrages schuldete der Kläger ein Entgelt, das sich aus einem Arbeitspreis- und einem Grundpreisanteil zusammensetzte. § 2 Nr.2 des Vertrages enthielt eine Preisanpassungsklausel wie folgt:

"Die ... [Beklagte] ist berechtigt, die Gaspreise zu ändern, wenn eine Preisänderung durch den Vorlieferanten des Versorgers erfolgt."

Die Beklagte erhöhte den Arbeitspreis zum 1.12.2004 um 0,36 ct/kWh. Bereits dieser Preiserhöhung trat der Kläger jedoch im Ergebnis erfolglos entgegen. Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Koblenz wurde eine Klage im Hinblick auf die Gaspreiserhöhung zum 1.12.2004 abgewiesen.

Am 23.6.2005 erhielt der Kläger von der Beklagten die Mitteilung, dass ab 1.7.2005 neue Erdgaspreise gelten und der Arbeitspreis um 0,48 ct/kWh erhöht werde. Gegen diese Gaspreiserhöhung wendet sich der Kläger nunmehr.

Der Kläger ist der Auffassung:

Die Beklagte nutze bei der Gaspreiserhöhung ihre überragende Stellung im Markt aus. Die unangemessene Erhöhung des Preises werde bei einem Vergleich mit dem Grenzübergangspreis für Gas deutlich. Dieser sei in erheblich geringerem Umfang gestiegen und stelle auch eine vergleichbare Größe dar. Zur Darlegung des Billigkeitsnachweises im Hinblick auf die Gaspreiserhöhung müsse die Beklagte ihre Kalkulationsgrundlage offenlegen. Im Übrigen habe die Beklagte in anderen Bereichen Kosten eingespart und diese nicht an ihre Kunden weitergegeben.

Zudem verstoße die hier in Frage stehende Vertragsbedingung über die Möglichkeit einer Erhöhung des Gaspreises gegen das Transparenzgebot.

Der Kläger beantragt wie folgt zu erkennen:

Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten in dem zwischen den Parteien bestehenden Gaslieferungsvertrag zum 1.7.2005 vorgenommene Erhöhung der Gastarife unbillig ist und, das stattdessen die vom Gericht zu ermittelnde billige Tariferhöhung gilt,

hilfsweise,

es wird festgestellt, dass die von der Beklagten in dem zwischen den Parteien bestehenden Gaslieferungsvertrag zum 1.7.2005 vorgenommene Erhöhung der Gastarife unbillig ist.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung:

Die Klage sei bereits unzulässig. Dem Kläger fehle das erforderliche Feststellungsinteresse, weil dies kraft gesetzlicher Anordnung ausgeschlossen sei. Dies ergebe sich aus § 30 AVBGasV. Auch sei die vertragliche Preisänderungsklausel wirksam. Eine Überprüfung der Preisanpassung sei zudem deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger bereits die Möglichkeit habe, in einen anderen Tarif mit Preisgarantie zu wechseln. Im Übrigen werde § 315 BGB durch § 19 GWB verdrängt.

Die Preiserhöhung sei auch nicht unbillig. Dies ergebe zum Einen der Vergleich mit anderen Gasanbietern. Im Übrigen seien mit der Gaspreiserhöhung lediglich die gestiegenen Bezugskosten auf die Kunden umgelegt worden. Eine Kostenersparnis in anderen Bereichen sei bei der Beklagten nicht zu verzeichnen. Aus diesem Grunde sei eine Weitergabe von Kostenersparungen an die Kunden nicht möglich gewesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen der Beklagten vom 28.11.2005 (Bl.60 - 152 d.A.), vom 16.2.2006 (Bl.209 - 292 d.A.) und vom 28.9.2007 (Bl.392 - 409 d.A.) Bezug genommen.

Das Amtsgericht Koblenz hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 14.12.2006 an das Landgericht Koblenz verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Urkunden sowie auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig. Sie ist jedoch unbegründet.

Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken. Insbesondere besteht ein Feststellungsinteresse des Klägers gemäß § 256 ZPO. Dem steht nicht § 30 AVBGasV entgegen. Der Kläger kann insofern nicht auf eine Leistungsklage verwiesen werden. So ist es dem Kläger nicht zumutbar, nach zunächst erfolgter Zahlung einen Rückforderungsprozess zu führen. Dies insbesondere auch deshalb, weil das hier begehrte Rechtsschutzziel mit einer Leistungsklage nicht erreicht werden kann.

Die Klage ist jedoch unbegründet.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist die hier in Frage stehende Erhöhung des Gaspreises zum 1.7.2005 nicht unbillig.

In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob die Beklagte sich im Hinblick auf die Gaspreiserhöhung zu Recht auf § 2 Nr.2 des zwischen den Parteien bestehenden Gaslieferungsvertrages beruft oder diese Klausel unwirksam ist. So hat eine Prüfung der Billigkeit der Preiserhöhung auch bei Wirksamkeit der vorbezeichneten Klausel zu erfolgen. Die vertragliche Vereinbarung gibt die Möglichkeit einer Preisanpassung durch Bestimmung seitens der Beklagten.

Sofern Gründe für eine Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel gegeben sind (vergl. hierzu BGH WM 2005, 2335) ist gleichwohl eine Anpassungsmöglichkeit des Gaspreises durch die Beklagte im Fall von Bezugskostenänderungen vorhanden (§ 4 AVBGasV). Diese Preisanpassung unterliegt sodann der Überprüfung gemäß § 315 Abs.3 BGB.

Haben die Vertragsparteien vereinbart, dass eine von ihnen die Vertragsleistung bestimmen soll, so hat diese die Bestimmung im Zweifel nach billigem Ermessen vorzunehmen. Der Vertragspartner, der sich der Bestimmung des anderen unterworfen hat, soll hierdurch gegen eine willkürliche Vertragsgestaltung durch den anderen geschützt werden. Dieser Schutzgedanke ist auch heranzuziehen, wenn das Gesetz einer Vertragspartei das unter § 315 BGB fallende Leistungsbestimmungsrecht zuweist. Dies gilt insbesondere auch bei einer Anwendung von § 4 AVBGasV wie hier (vergl. BGH NJW 2007, 2541).

§ 315 BGB ist auch nicht gegenüber §§ 19 Abs.4, 33 GWB subsidiär. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch gemäß §§ 19, 33 GWB um einen deliktischen Anspruch handelt, der eine Gestaltungsmöglichkeit nicht unmittelbar bereit stellt. Die jeweiligen Normen folgen insofern eigenen Regeln (vergl. BGH a.a.O.). Eine Ausnahme dieses Grundsatzes ist vorliegend nicht ersichtlich.

Die Kammer vermag auch eine Anwendung von § 134 BGB in Verbindung mit § 19 GWB nicht zu erkennen. Insofern fehlt es an einer hinreichenden Darstellung des Ausnutzens einer marktbeherrschenden Stellung durch die Beklagte.

Die Billigkeitskontrolle ist auch nicht durch die Möglichkeit eines Tarifwechsels ausgeschlossen. Dem Kläger muss vielmehr die freie Entscheidung zugestanden werden, ob er einen Tarifwechsel vornimmt. Lehnt er einen solchen ab, weil ihm der angebotene Tarif nicht vorzugswürdig erscheint, so verbleiben ihm die hier geltend gemachten Rechte im ursprünglichen Tarif, da das Vertragsverhältnis insofern fortbesteht.

Im vorliegenden Fall hält die in Frage stehende Preisanpassung einer Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs.3 BGB stand. Dabei ist zu prüfen, ob die Leistungsbestimmung unter Berücksichtigung eines dem Berechtigten zustehenden unternehmerischen Gestaltungsspielraumes vertretbar ist (vergl. BGH NJW 2006, 684).

Zu berücksichtigen ist insofern, dass allein die in Frage stehende Preiserhöhung der Überprüfung unterliegt. Denn im Übrigen handelt es sich um vereinbarte Preise. Der zwischen den Parteien ursprünglich zu Beginn des Vertragsverhältnisses vereinbarte Preis unterliegt nicht der Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs.3 BGB (vergl. BGH NJW 2007, 2543). Dies gilt auch für die bis zum 1.7.2005 erfolgten Preiserhöhungen. Sofern der Kläger den jeweiligen Preiserhöhungen nicht widersprochen hat, wird der jeweils zum Zeitpunkt der Jahresabrechnung geltende, zuvor einseitig erhöhte Tarif zu dem zwischen den Parteien vereinbarten Preis. Er kann deshalb im Rahmen einer weiteren Preiserhöhung nicht mehr gemäß § 315 Abs.3 BGB auf seine Billigkeit überprüft werden (vergl. BGH a.a.O.).

Dies gilt im Ergebnis auch für die Preiserhöhung im Dezember 2004. Zwar hat der Kläger dieser Preiserhöhung widersprochen. Insofern wurde hierüber jedoch durch das Amtsgericht Koblenz rechtskräftig entschieden.

Aus den vorbezeichneten Gründen hat die Kammer allein eine Billigkeitskontrolle der letzten Preiserhöhung vorzunehmen. Aus diesem Grund genügt eine Darstellung seitens der Beklagten im Hinblick auf eine Bezugskostenerhöhung für den hier fraglichen Zeitraum. Eine Offenlegung der Kalkulationsgrundlage ist insofern nicht erforderlich. Keine Auswirkungen hat zudem die Koppelung des Gaspreises an die Entwicklung des Preises für leichtes Heizöl im Vertrag der Beklagten mit ihrem Vorlieferanten. Denn dieser Vertrag steht nicht zur Überprüfung seitens der Kammer (vergl. BGH a.a.O.).

Die Kammer sieht vorliegend die Preiserhöhung nicht als unbillig an. Dabei neigt die Kammer zu der Auffassung, dass eine Billigkeitskontrolle auch auf der Basis eines Vergleiches mit den Gaspreisen anderer Gasversorgungsunternehmen vorgenommen werden kann (vergl. Büdenbender NJW 2007, 2949; offen gelassen in BGH a.a.O.). Denn der Beklagten kommt als Gasversorgungsunternehmen keine Monopolstellung zu. Vielmehr steht sie auf dem Wärmemarkt in einem Substitutionswettbewerb mit Anbietern konkurrierender Heizenergieträger wie Heizöl, Strom, Kohle und Fernwärme. Denn Neukunden können zur Deckung ihres Wärmebedarfs unmittelbar zwischen verschiedenen Energieträgern wählen. Durch eine solche Konkurrenzsituation entsteht ein Wettbewerbsdruck, der allen Kunden zu Gute kommt, auch wenn für den einzelnen Kunden unter Umständen der Wechsel zu einer anderen Energieart wegen der hiermit verbundenen Kosten nicht sinnvoll erscheint (vergl. BGH a.a.O.). Damit handelt es sich vorliegend um einen Wettbewerbspreis, so dass die Beklagte die Möglichkeit hat, den Billigkeitsnachweis auch über einen Preisvergleich zu führen. Jedenfalls hat ein solcher im konkreten Fall erhebliche Bedeutung im Rahmen der Billigkeitskontrolle.

Nach den Erhebungen der W. Wirtschaftsberatung AG mit Stand vom 1.1.2005 wurde die Beklagte mit der Ordnungszahl 189 von 626 geprüften Gasversorgern in Deutschland geführt. Unstreitig hatten 437 Unternehmen in Deutschland höhere Gaspreise. Die Beklagte gehörte mithin zu den günstigen Anbietern. Auch bezogen auf Rheinland-Pfalz lag der Gaspreisindex der Beklagten unter dem Durchschnitt der übrigen Gasversorger. Eine andere Beurteilung zum hier in Frage stehenden Zeitpunkt der Preiserhöhung ab 1.7.2005 ist nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass nach einem bundesweiten Preisvergleich des Bundeskartellamtes zum Stichtag 9.3.2007 bei einem Abnahmefall von 20.000 kWh/a die Beklagte unstreitig zu den günstigsten Versorgern zählt. Bereits hieraus ist ersichtlich, dass die vorgesehene Preiserhöhung nicht als unbillig angesehen werden kann.

Dieses Ergebnis lässt sich auch aus den nachfolgenden Gründen herleiten. So hat die Beklagte nach Überzeugung der Kammer hinreichend dargelegt und belegt, dass mit der Gaspreiserhöhung lediglich gestiegene Bezugskosten auf die Kunden umgelegt wurden. In diesem Zusammenhang ist entgegen der Auffassung des Klägers zu berücksichtigen, dass die Entwicklung des sog. Grenzübergangspreises für die Beurteilung des konkreten Falles nicht von Bedeutung ist. So hat der allgemein dargelegte Gaseinfuhrpreis keinen Einfluss auf die konkreten Bezugskosten der Beklagten. Denn insofern sind weitere Faktoren zu berücksichtigen. So berücksichtigt der Grenzübergangspreis weder die Kosten für den Transport, die Speicherung und die Aufbereitung des Gases von der Grenze bis zur Beklagten noch die inländischen Abgaben und Steuern. Im Übrigen gehen in die Bewertung des Grenzübergangspreises hohe Gasmengen ein, die in Kraftwerken und in der Großindustrie zu anderen Konditionen wie bei Privatkunden eingesetzt werden.

Die Beklagte hat im Einzelnen substantiiert und unter Vorlage entsprechender Unterlagen und Urkunden für die Kammer hinreichend nachvollziehbar dargetan, dass die von ihr vorgenommene Gaspreiserhöhung ausschließlich auf einer Weitergabe der Erhöhung der Bezugskosten beruhte. Die Berechnung erfolgte im Schriftsatz vom 28.11.2005 (Bl.83 - 86 d.A.). Hieraus ergeben sich Preiserhöhungen des Vorlieferanten im ersten und zweiten Quartal des Jahres 2005 von insgesamt 0,62 ct/kWh. Umgerechnet auf den in Frage stehenden Tarif E..-Komfort 1 begründet sich daher eine Mehrbelastung von 0,48 ct/kWh.

Die jeweiligen Preiserhöhungen des Vorlieferanten hat die E.- AG als Vorlieferantin mit Schreiben vom 31.10.2005 (Bl.95 - 97 d.A.) im Einzelnen bestätigt. Aus der nachvollziehbaren Berechnung der Beklagten im Schriftsatz vom 28.11.2005 ergibt sich sogar eine Unterdeckung zu Lasten der Beklagten. Dass die Beklagte über den Vorlieferanten E.- AG hinaus weitere Vorlieferanten hatte, ist nicht hinreichend ersichtlich. Im Übrigen sind auch keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass diese Vorlieferanten zu günstigeren Konditionen ohne Preiserhöhungen Gas lieferten.

Auch aus dem vorgelegten Wirtschaftsprüfertestat der W. AG vom 9.8.2006 ergibt sich die Billigkeit der Gaspreiserhöhung zum 1.7.2005. So hat die W. AG der Beklagten in diesem Testat bescheinigt, dass die Erhöhungen der Preise der Beklagten im Zeitraum vom 1.1.2004 bis 30.6.2006, mithin auch die hier in Frage stehende Preiserhöhung, plausibel und nachvollziehbar sind, und ausschließlich auf den der Gesellschaft selbst entstandenen vertraglich gebundenen Steigerungen der Einkaufspreise beruhen. Dies gelte sowohl absolut als auch mengengewichtet. Die W. AG hat im Testat zudem ausgeführt, dass die Steigerungen der Einkaufspreise nicht in vollem Umfang weitergegeben wurden. Eine Weitergabe der vollen Preissteigerung hätte sogar eine stärkere Erhöhung der Gaspreise gerechtfertigt.

Im vorliegenden Fall war auch ein Ausgleich dieses Preisanstieges durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen (vergl. hierzu BGH a.a.O., S. 2542) nicht möglich. In diesem Zusammenhang hat die Beklagte ebenfalls im Einzelnen detailliert und unter Vorlage entsprechender Unterlagen ausgeführt, dass im fraglichen Zeitraum Kosteneinsparungen auf anderer Ebene nicht vorlagen. So wurde die Kostenentwicklung in den Jahren 2004 und 2005 für die einzelnen Bereiche gegenübergestellt. Insofern hat die Beklagte Gewinn- und Verlustrechnungen für die Jahre 2004 und 2005 vorgelegt. Hieraus ergibt sich auf Seiten der Beklagten gerade keine Senkung der Kosten in anderen Bereichen, die den Anstieg der Bezugskosten hätte auffangen können. Insbesondere die Personalkosten sind entgegen der Auffassung des Klägers gestiegen. Anhaltspunkte für eine wesentliche Reduzierung der übrigen Kosten gerade für den hier in Frage stehenden Zeitraum sind nicht erkennbar. Nach alledem hält die Preiserhöhung zum 1.7.2005 der Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs.3 BGB stand.

Auf Grund der vorbezeichneten Ausführungen liegt auch ein kartellrechtlicher Missbrauchs- oder Behinderungstatbestand im Sinne von §§ 19, 20 GWB nicht vor, so dass die Klage im Ergebnis insgesamt abzuweisen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs.1, 281 Abs.3 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr.11, 709 Satz 2, 711 ZPO.

Die Berufung gegen das Urteil wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen für eine Zulassung gemäß § 511 Abs.4 ZPO nicht vorliegen. Der Rechtsstreit ist weder von grundsätzlicher Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichtes. Die Entscheidung erfolgte lediglich unter Zugrundelegung der bereits zitierten Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes vom 13.6.2007 unter Einordnung des konkreten Sachverhaltes. Nach alledem ist die Berufung nicht zuzulassen.

Der Streitwert wird auf 420,-EUR festgesetzt.