LG Trier, Beschluss vom 05.07.2005 - 1 S 98/05
Fundstelle
openJur 2018, 8134
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Daun vom 18. März 2005 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 702 € festgesetzt.

Gründe

Die Berufung ist aus den Gründen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen An den im Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom 10. Juni 2005 angeführten Erwägungen wird festgehalten.

Eine Stellungnahme hierzu wurde nicht abgegeben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Verfügung:

1. Schr. an Berufungsklägervertreter - EB -

Die Kammer erwägt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO aus den nachfolgend dargestellten Gründen zurückzuweisen. Ihnen wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis 04/07/2005.

Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts.

Die Berufung hat bisher auch keine Aussicht auf Erfolg:

Das angegriffene Urteil ist richtig. Das Amtsgericht hat den Vorbescheid der Verbandsgemeindeverwaltung vom 24.06.2004 (Aktenzeichen: IV 171-33) zu Recht aufgehoben.

1. Der vom Beklagten geltend gemachte Schaden ist nicht gem. § 32 Abs. 2 BJG ersatzfähig, da es sich bei den vom Beklagten angebauten Futtererbsen um Gartengewächse handelt und der Beklagte die üblichen Schutzvorrichtungen (§ 67 LJGDVO) unterfassen hat.

Gartengewächse im Sinne des § 32 Abs. 2 BJG sind Gemüse-, Obst- und Zierpflanzen, die üblicherweise ausschließlich oder überwiegend in Gärten oder in der für Gärtnereien typischen Anbauweise gezogen, geerntet und gehandelt werden (BGH NJW-RR 2004, 1468 f., Mitschke/Schäfer, BJG, 4. Aufl. 1982, § 32, Rn 19). Dies trifft nach der Verkehrsauffassung für Erbsen zu. Die Kammer teilt daher die Auffassung des Amtsgerichts Daun, dass Futtererbsen als Unterfall der Kategorie "Erbsen" als Gartengewächse und nicht als Feldgewächse zu qualifizieren sind.

Ein vermehrter feldmäßiger Großanbau kann zwar bewirken, dass Pflanzen, die grundsätzlich zu den Gartengewächsen gehören, regional zu Feldgewächsen werden mit der Folge, dass der Schadensersatzanspruch nicht abhängig ist von besonderen Schutzmaßnahmen gem. § 32 Abs. 2 BJG. Denn die Abgrenzung zwischen Gartengewächsen und Feldgewächsen muss fortlaufend den Veränderungen in den einzelnen Anbaugebieten angepasst werden (Mitschke/Schäfer, BJG, 4. Aufl. 1982, § 32, Rn. 19).

Freilandpflanzungen von Gartengewächsen liegen aber auch dann noch vor, wenn in bestimmten Gegenden einzelne Gartengewächse lange Zeit hindurch in großem Umfang feldmäßig angebaut werden. Erst wenn der feldmäßige Anbau in einem größeren regionalen Bereich derart in den Vordergrund tritt, dass der gartenmäßige Anbau kaum noch eine Rolle spielt, können die angebauten Pflanzen als Feldgewächse qualifiziert werden (BGH NJW-RR 2004,1468 f, Mitschke/Schäfer, BJG, 4. Aufl. 1982, § 32, Rn. 20).

Unter einem "größeren regionalen Bereich", in dem eine solche Veränderung der Anbauweise stattgefunden hat, ist ein sehr weiter Bereich zu verstehen, etwa ein ganzes Bundesland oder zumindest größere Teile eines Bundeslandes. Jedenfalls muss es sich um ein Gebiet handeln, das den Bereich eines Landkreises erheblich überschreitet (BGH NJW-RR 2004, 1468 f.; Mitschke/Schäfer, BJG, 4. Aufl. 1982, § 32, Rn.21).

Der Vortrag des Beklagten, Futtererbsen würden gerade im Kreis Daun seit einigen Jahren großflächig angepflanzt, ist daher nicht geeignet, die vom Beklagten angebauten Futtererbsen als Feldgewächse zu qualifizieren. Die im Bundesland Rheinland-Pfalz für den Anbau von Futtererbsen verwendete Anbaufläche (im Jahr 2002 4.775 Hektar von insgesamt 706.537 Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche) kann auch unter Zugrundelegung einer leichten Steigerung in den Jahren 2003 und 2004 nicht dazu führen, dass ein "größerer regionaler Bereich" betroffen ist.

2. Der Vorbescheid war auch deshalb aufzuheben, weil der vom Beklagten geltend gemachte Schaden an den Futtererbsen nicht ordnungsgemäß festgestellt wurde. Gem. 63 Abs. 1 S. 1 LJGDVO muss der entstandene Schaden durch einen Wildschadensschätzer festgestellt werden. Über diese Schätzung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die gem. § 63 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 LJGDVO den Schadensbetrag und die Berechnungsart enthalten muss.

Die dem Vorbescheid als Bestandteil beigefügte Abschrift der Niederschrift über die Schadensschätzung enthält jedoch keinen Gesamtschadensbetrag, sondern lediglich einen Teilbetrag von 52,00 € Kostenerstattung für Walzarbeiten. Der weitere. Schadensbetrag für 46,60 Dezitonnen Futtererbsen soll erst nach Vorlage der Verkaufsunterlagen durch den Beklagten errechnet werden. Dies genügt den Anforderungen des § 63 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 LJGDVO nicht Der Vorbescheid muss den Anspruch vollständig nach Grund und Höhe erledigen, so dass Teil- oder Zwischenentscheidungen grundsätzlich unzulässig sind (Mitschke/Schäfer, BJG, 4. Aufl. 1982,§35,Rn. 28).

Die weitere Durchführung der Berufung sollte daher wegen der damit verbundenen Kosten bedacht werden.