Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin („Berliner Mietendeckel“) nichtig
1. Wenn der Bund gesetzliche Regelungen trifft, die zusätzliche Aufwendungen für Kriegsfolgelasten zur Folge haben, so muß er zugleich bestimmen, daß und wie er sie trägt. 2. a) Art. 120 GG versteh ...
1. Die Gesetzgebungskompetenz aus Art. 134 Abs. 4 GG umfaßt auch die Regelung der Passiven des Deutschen Reiches. 2. Die Grundsätze für den Inhalt dieser Regelung ergeben sich aus der Natur des zu ...
1. Nach Artikel 74 Nr. 1 GG ("Gerichtsverfassung", "gerichtliches Verfahren") kann der Bundesgesetzgeber den Zuständigkeitskreis der oberen Bundesgerichte bezüglich des Umfangs des revisiblen Rechts a ...