Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 28. September 2009 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,- EUR festgesetzt.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht unter Verweis auf die Bindung des Antragsgegners an den rechtskräftigen Bußgeldbescheid abgelehnt.
Die Ansicht des Antragstellers, der Antragsgegner könne nicht an den Bußgeldbescheid gebunden sein, weil er ihn selbst erlassen habe, ist nicht zutreffend. Der die Bindung anordnende § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG geht nur von dem Ergebnis des Bußgeldverfahrens aus; welche Behörde das Ordnungswidrigkeitenverfahren geführt hat, ist unerheblich.
Nach § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG ist die Fahrerlaubnisbehörde bei der Anordnung eines Aufbauseminars wegen in der Probezeit begangener Verkehrsverstöße (§ 2a Abs. 2 Satz 1 StVG) an rechtskräftige Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gebunden. Diese nach dem Gesetzeswortlaut uneingeschränkte Bindungswirkung schließt es grundsätzlich aus, die dem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren zuzuordnenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen einer erneuten Überprüfung zu unterziehen.
Ob ausnahmsweise mit Blick auf das Gebot materieller Einzelfallgerechtigkeit etwas anderes gilt, wenn die im Straf- oder Bußgeldverfahren zulasten des Betroffenen ergangene Entscheidung evident unrichtig ist,
vgl. in diesem Zusammenhang etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Dezember 2008 - 16 B 1499/08 - und vom 2. Mai 2005- 16 B 2615/04 -; Hamb. OVG, Beschluss vom 3. Dezember 1999 - 3 Bs 250/99 -, juris Rdnr. 6 (= DAR 2000, 227),
bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Das Beschwerdevorbringen befasst sich vorwiegend mit den Anforderungen an den Ablauf des Ordnungswidrigkeitenverfahrens. Diese können eine inhaltliche Unrichtigkeit des Bußgeldbescheids von vornherein nicht begründen. Mit seinem weiteren Vortrag, beim Einfädeln auf die BAB A 1 nicht die Vorfahrt missachtet zu haben, hat der Antragsteller noch keine offensichtliche Unrichtigkeit des Bußgeldbescheids dargetan.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 sowie 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).