Hessischer VGH, Beschluss vom 30.04.1996 - 6 Q 1069/96
Fundstelle
openJur 2012, 20993
  • Rkr:
Gründe

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof ist nicht zuständig, über den Abänderungsantrag des Antragstellers des vorliegenden Verfahrens - des Antragsgegners im Vorverfahren 6 TG 3724/95 Hess.VGH - zu entscheiden, denn der Hessische Verwaltungsgerichtshof ist nicht Gericht der Hauptsache im Sinne des § 80 Abs. 7 VwGO. Gericht der Hauptsache ist nicht notwendig das Gericht, das den mit dem Abänderungsantrag angegriffenen Beschluß erlassen hat, sondern das Gericht, bei dem die Hauptsache anhängig oder anhängig zu machen ist, das heißt in der Regel das Verwaltungsgericht (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 1980 - 7 C 88/87 - NVwZ 1988, 1024 f., Beschluß vom 24. März 1994 - 1 B 134.93 - InfAuslR 1994, 395; Hess.VGH, Beschluß vom 13. August 1986 - 5 TH 2280/85 - Seiten 3 und 4 des amtlichen Umdrucks; Kopp, VwGO, 10. Auflage, Rdnr. 115 zu § 80; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 3. Auflage, 1986, Rdnr. 825).

Nach § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG ist das Abänderungsverfahren mangels Zuständigkeit des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs an das zuständige Gericht der Hauptsache, das Verwaltungsgericht Darmstadt, zu verweisen. § 17 a GVG gilt auch für die Fälle der Verweisung wegen instanzieller Unzuständigkeit (vgl. Kopp, a.a.O., Rdnrn. 4 und 7 zu § 83 VwGO). Darüber hinaus ist diese Vorschrift in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzuwenden, denn sie gilt nicht nur für bestimmte Verfahrensarten (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 1. Juli 1992 - 11 S 3050/91 - VBlBW 1992, 471; BayVGH, Beschluß vom 4. Dezember 1992 - 12 CE 92.3045 - BayVBl. 1993, 309 f.; 3. Senat des Hess. VGH, Beschluß vom 18. Juli 1995 - 3 TG 1929/95 - NJW 1996, 474 f.; a.A. 11. Senat des Hess.VGH, Beschlüsse vom 7. Mai 1993 - 11 TH 1563/92 - NJW 1994, 145, und vom 20. Oktober 1994 - 11 TH 273/94 - DVBl. 1995, 164).

Der hier beschließende 6. Senat des Hess. VGH vermag der vom 11. Senat vertretenen gegenteiligen Auffassung nicht zu folgen und schließt sich dem 3. Senat an. Der 3. Senat hat unter Bezugnahme auf den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 7. Juli 1993 - 22 B 1409/93 - (DVBl. 1994, 214) zu Recht darauf hingewiesen, daß bereits die Bezeichnung der Verfahrensbeteiligten in § 17 a Abs. 2 GVG als Kläger oder Antragsteller darauf hindeutet, daß sich die Vorschrift nicht nur für Klageverfahren Geltung beimißt und daß sie gerade durch die getroffenen Regelungen eine Verfahrensbeschleunigung erstrebt, der im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren keine geringere Bedeutung als für das Hauptsacheverfahren zukommt. Auch im vorliegenden Fall würde das Verfahren nicht beschleunigt, wenn der beschließende Senat den Antrag auf Abänderung des Senatsbeschlusses vom 21. Februar 1996 ohne Verweisungsmöglichkeit ablehnen müßte, weil er, der Senat, für den Abänderungsantrag unzuständig ist. Der Antragsteller wäre dann gezwungen, seinen Abänderungsantrag bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Die Verweisung an das Verwaltungsgericht stellt somit eine einfache Verfahrensweise dar, die insbesondere der im Eilverfahren gebotenen Beschleunigung dient.

Der Beschluß ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO) und für das Verwaltungsgericht bindend (§ 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG).