LG Düsseldorf, Urteil vom 12.09.2017 - 16 O 560/05
Fundstelle
openJur 2018, 6967
  • Rkr:
Tenor

Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 1.127.880,00 EUR nebst Zinsen i. H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.03.2006 zu zahlen.

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 756.000,00 EUR nebst Zinsen i. H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.03.2006 zu zahlen.

Der Beklagte zu 3) wird verurteilt, an den Kläger 108.000,00 EUR nebst Zinsen i. H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.03.2006 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 4) als gerichtlich bestellter Prüfer der Sacheinlage und die Beklagten zu 5) und zu 6) als ihre Gehilfen bis zu einem Gesamtbetrag in Höhe von 1.000.000,00 EUR dem Grunde nach gesamtschuldnerisch auf Ersatz des Schadens haften, der der C2 AG infolge der pflichtwidrig erfolgten Bestätigung der vollen Werthaltigkeit der Sacheinlage entstanden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu 17 %, die Beklagten zu 4), 5) und 6) gesamtschuldnerisch zu 17 %, die Beklagte zu 1) zu 37 %, die Beklagte zu 2) zu 25 % und der Beklagte zu 3) zu 4 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Ernst & X AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (vormalige Beklagte zu 4)) trägt der Kläger.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4), 5) und 6) trägt der Kläger jeweils zu 50 %.

Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ersatzansprüche wegen einer fehlerhaften Sacheinlagenprüfung und daran anknüpfenden Kapitalerhöhung und Aktienausgabe.

Der Kläger begehrt von den Beklagten zu 1) bis 3) Zahlungen in Höhe von insgesamt 1.991.880,00 EUR und gegenüber den Beklagten zu 4) bis 6) die Feststellung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach. Der Kläger beruft sich darauf, dass die von den Beklagten zu 1) bis 3) im Rahmen einer Kapitalerhöhung geleisteten Sacheinlagen in Form von Geschäftsanteilen an einer GmbH nicht werthaltig gewesen seien.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der C2 AG (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin), eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 41147. Die Insolvenzschuldnerin hat ihren Sitz in Düsseldorf. Das Insolvenzverfahren wurde auf Antrag der Schuldnerin vom 17.07.2002 durch Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf am 01.09.2002 eröffnet. Gleichzeitig wurde der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.

Die Beklagten zu 1), 2) und 3) sind Aktionäre der Insolvenzschuldnerin. Weiterer Aktionär der Insolvenzschuldnerin war Herr Dr. C2. Dieser wurde nach seinem Tod am 25.07.2003 von Frau C und seinem Sohn, Herrn C3, beerbt. Wegen etwaiger Ansprüche gegen die Erben des Herrn C2 verglichen sich der Kläger und die Erben außergerichtlich.

Am 1. Juni 2001 wurde die Insolvenzschuldnerin gegründet. Gründer waren Herr Dr. C3, die O GmbH und Frau Dr. H. H3 des Unternehmens war die Beteiligung an und der Erwerb von Unternehmen aus dem Bereich der Umwelttechnologie, jeweils im In- und Ausland, sowie der Erwerb und die Veräußerung sowie das Halten von Beteiligungen an Unternehmen, die ganz oder teilweise den gleichen oder einen vergleichbaren Unternehmensgegenstand haben.

Das Grundkapital der Gesellschaft betrug 300.000,00 € und wurde zunächst in Höhe von 150.000 Aktien ohne Nennwert von der O GmbH übernommen, in Höhe von 50.000 Aktien ohne Nennwert von Frau Dr. H und in Höhe von 100.000 Aktien ohne Nennwert von Herrn Dr. C3. Die Ausgabe der Aktien erfolgte zum Preis von 1,00 EUR je Aktie.

Die Insolvenzschuldnerin sollte als Holding-Gesellschaft ohne nennenswerten eigenen Geschäftsbetrieb fungieren und insbesondere die operativen Tätigkeiten der Tochtergesellschaften finanzieren. Dabei sollte sich die Insolvenzschuldnerin nach den Vorstellungen der Gründer im Wesentlichen an drei Gesellschaften beteiligen: Neben dem Erwerb eines tschechischen Solarzellenproduzenten namens C5 Solartec s.r.o sowie der geplanten Gründung einer eigenen Produktionstochter namens C3 GmbH (im Folgenden: E GmbH) war insbesondere die Einbringung der C4 GmbH (im Folgenden: E2 GmbH) in die Insolvenzschuldnerin geplant.

Die geplante E GmbH, in der die Produktion der Solarstromanlagen gebündelt werden sollte, wurde nie gegründet. Auch zur Errichtung der für die Produktion notwendigen Fertigungsanlage zur Herstellung von Solarmodulen kam es nicht.

E2 GmbH wurde am 02.09.1991 von dem Beklagten zu 3) unter der Firma „bmc T GmbH“ mit einem Stammkapital von 100.000,00 DM gegründet. Die Firma wurde in der Folgezeit zunächst in „bmc T2 GmbH“ und schließlich durch Gesellschafterbeschluss vom 29.06.2001 in „C4 GmbH“ geändert.

Gesellschafter der E2 GmbH waren im Jahr 2001 die Beklagten zu 1) bis 3) sowie Herr Dr. C2.

Im Juni 2001 wurde das Geschäftsjahr der E2 GmbH auf das Kalenderjahr umgestellt. Es entstand ein Rumpfgeschäftsjahr von Januar bis Juni 2001. Zugleich wurde das Stammkapital der GmbH durch Ausgabe neuer Geschäftsanteile auf 1.232.172,47 DM erhöht und auf Euro umgestellt, so dass sich ein Stammkapital von 630.000,00 EUR ergab. Die Beteiligungen an der E2 GmbH stellten sich sodann wie folgt dar:

?       Beklagte zu 1)               313.300,00 EUR

?       Beklagte zu 2)               210.000,00 EUR

?       Dr. C6.000,00 EUR

?       Beklagter zu 3)              30.000,00 EUR

In dem Jahresabschluss der E2 GmbH zum 30. Juni 2001 sind als Passiva außerdem  Rückstellungen in Höhe von 198.096,41 EUR und Verbindlichkeiten in Höhe von 3.434.226,59 EUR ausgewiesen. Dem stehen Aktiva in Höhe von 4.135.101,84 EUR entgegen, von denen allein 3.741.251,54 EUR auf „Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten“ entfallen. Wegen der Einzelheiten des Jahresabschlusses wird auf die Anlage K36 (Anlagenordner 1, Ziffer 12) Bezug genommen.

Ausweislich eines Gesellschafterbeschlusses aus dem Jahr 2001 war Unternehmensgegenstand der E2 GmbH die Entwicklung und Herstellung von sowie der Handel mit Produkten zur Gewinnung von Strom aus Sonnenenergie, die Beratung und Planung für die Anwendung der Fotovoltaik, die Ausführung von Forschungsaufträgen, die Verwertung von patentierten Verfahren zur Herstellung von Fotovoltaikprodukten sowie alle mit der Nutzung und Gewinnung von Energie aus erneuerbaren Ressourcen zusammenhängenden Tätigkeiten.

Entgegen dieser Festlegung des Unternehmensgegenstandes beschränkte sich die operative Tätigkeit der Gesellschaft seit der Gründung jedoch nahezu ausschließlich auf Dienstleistungen im Rahmen eines Forschungs- und Entwicklungsauftrages mit der C5 AG, Vaduz/Fürstentum Liechtenstein. Aus diesem Vertrag erzielte E2 GmbH im Geschäftsjahr ...#/... keine Umsatzerlöse mehr.

Im Rahmen der geplanten Konzernstruktur sollte E2 GmbH im Wesentlichen die für die geplante Konzernstruktur notwendigen Patente, Marken und Lizenzverträge halten.

Welche Vermögenswerte E2 GmbH im Einzelnen hielt und inwieweit diese werthaltig waren, ist zwischen den Parteien streitig. Unstreitig erwarb die „bmc T4 GmbH“ (gemeint ist die bmc T2 GmbH, mithin E2 GmbH vor der Umfirmierung) jedoch mit Kauf- und Verpflichtungsvertrag vom 12./20.03.2001 nebst Nachtrag vom 16.11.2001 von der C5 AG zu einem Kaufpreis in Höhe von 6.000.000,00 CHF folgende, so in dem Vertrag bezeichnete Patente, Patentanmeldungen und Marken:

Aktenzeichen

Titel

Anmeldetag

Status

5.112.408 US

94 927 555.6 PCT/EPA

5.776.262 PCT/US

P 44 11 458.3

94 927 556.4 PCT/EPA

5.768.831 PCT/US

P 44 34 207.1

95 934 641.2 PCT/EPA

P 44 33 769.8

95 934 092.8 PCT/EPA

198 48 682.0

Patente

Dachziegel mit Solarplatte

Solarplatte

Solarplatte

Dachstein 2000

Dachstein 2000

Dachstein 2000

Laminiertechnik

Laminiertechnik

Faltsystem

Faltsystem

Elektrischer Solarkollektor

31.01.91

03.09.94

03.09.94

01.04.94

03.09.94

03.09.94

24.09.94

25.09.95

22.09.94

21.09.95

22.10.98

Erteilt

Prüfungsverfahren

Erteilt

Erteilt

Prüfungsverfahren

Erteilt

Anmeldeverfahren

Offengelegt

Offengelegt

Anmeldeverfahren

Offengelegt

395 15 275.6

000 263 707 EU

395 15 276.3

398 31 743.7

Marken

BLUE SUN

BLUE SUN

C5

geophotarc

07.04.95

16.05.96

07.04.95

06.06.98

Erteilt

Erteilt

Erteilt

Erteilt

In dem Vertrag war auch geregelt, dass der vereinbarte Kaufpreis zunächst mit allen Forderungen der E2 GmbH aus dem Forschungs- und Entwicklungsvertrag verrechnet werden sollte. Sodann sollte der restliche Kaufpreis in jährlichen Raten über einen Zeitraum von zehn Jahren, beginnend ab dem 01.01.2002, gezahlt werden. Die Höhe der Raten sollte sich nach der jeweiligen wirtschaftlichen Situation der E2 GmbH richten. Wegen der sonstigen Einzelheiten des Kauf- und Verpflichtungsvertrages wird auf die Anlage K13 (Bl. 316 d.A.) und auf die Anlage BEY 6 (Bl. 493 d.A.) Bezug genommen. Erfinder der verkauften Patente und Patenanmeldungen war jeweils der Beklagte zu 3), der diese seinerseits an die C5 AG verkauft hatte. Hinsichtlich der Zahlungen aus dem Kaufvertrag erklärte die C5 AG am 24./30.10.2001 den Rangrücktritt gegenüber allen anderen Gläubigern der E2 GmbH gegen die Abtretung „mit sofortiger Wirkung“ aller „Nutzungsrechte an der Nutzung der eingebrachten Patente zur Sicherung der Zahlung auf den Kaufpreis an die C5 AG“. In einem so bezeichneten Auslegungsprotokoll vom 10./12.06.2002 erklärten die Beteiligten das Folgende: „Im übrigen besteht zwischen den Vertragsparteien ebenfalls von Anfang an Einigkeit darüber, daß mit der Sicherungsabtretung der Nutzungsrechte an den Patenten nicht nur das wirtschaftliche Eigentum an den Patenten gemeint ist, sondern auch das juristische Eigentum“. Wegen des gesamten Textes der Erklärung und des Auslegungsprotokolls wird auf den Anlagenordner 1, dort Ziff. 6, Bezug genommen.

Bereits am 23.02...#/...03.1996 hatte die C5 AG über einige der veräußerten Schutzrechte mit der H2 GmbH & Co. KG einen ausschließlichen Lizenzvertrag geschlossen, welcher als Vertragsgebiet die Länder Deutschland, Belgien, Niederlande und Luxemburg umfasste. Die ausschließliche Lizenz umfasste die Herstellung von „entsprechend den Vertragsschutzrechten ausgebildeten Dachziegeln aus keramischen Werkstoffen und zu deren alleinigen oder gemeinsamen Vertrieb mit gemäß den Vertragsschutzrechten ausgebildeten Solarplatten im Vertragsgebiet“. Wegen des weiteren Vertragsinhalts wird auf die Anlage B1 (Bl. 595 d.A.) Bezug genommen. Aus diesem Vertrag wurden in den Jahren ...#/... keine Lizenzeinnahmen erzielt (Anlagenordner 2, Ziffer 2.e.).

Am 10.07.1998 hatte die C5 AG mit der bmc T2 GmbH (der E2 GmbH) und dem Ziegelwerk J. G. X4 KG mit Sitz in Österreich ein Marketing- & Vertriebs-Abkommen geschlossen, in dem Bezug auf die bei der C5 AG vorhandenen Patente genommen wurde. Wegen des weiteren Inhalts des Abkommens wird auf Anlage B2 (Bl. 609 d.A.) Bezug genommen.

Am 28.03...#/...04.2001 schloss E2 GmbH mit der Firma S einen so bezeichneten „General-Lizenz-Know How-Vertrag“. Mit diesem Vertrag wurden S2 für verschiedene Patentanmeldungen und darauf erteilte Patente der E2 GmbH ausschließliche Lizenzen für das Vertragsgebiet der Republik Rumänien eingeräumt. In dem Vertrag war eine produktionsabhängige Lizenz vereinbart. Von der Lizenznehmerin sollte eine anfängliche Zahlung von 200.000,00 EUR geleistet werden. Die Firma S2 leistete am 27.04.2001 100.000,00 EUR an E2 GmbH und erkannte die übrigen 100.000,00 EUR durch Saldenbestätigung vom 05.08.2001 an. Wegen der Einzelheiten des Lizenzvertrages wird auf Anlage BEY 2 (Bl. 481 d.A.) Bezug genommen. Allerdings wurde die Forderung in Höhe von 100.000,00 EUR bereits am 01.03.2001 von der E2 GmbH ausgebucht (Bl. 693, 694 d.A.).

Am 26.09.2001 vereinbarte die Insolvenzschuldnerin mit Herrn Ing. S3 in einem „Head of terms“ (Anlagenordner 1, Ziffer 10) die Modalitäten, zu denen sich die Insolvenzschuldnerin an der Firma B. beteiligen wollte. In einem Master Agreement vereinbarten die Vertragsparteien am 21.12.2001 die genauen Konditionen für den Erwerb (Anlagenordner 3, Ziffer 4). Zur Durchführung der Vereinbarung schlossen die Vertragsparteien sodann einen Darlehensvertrag (Loan Agreement) (Anlagenordner 3, Ziffer 4). Die Insolvenzschuldnerin verpflichtete sich, der B. ein Darlehen in Höhe von insgesamt 12.800.000 CZK zu gewähren.

Die Beklagte zu 4) war mit der Prüfung des Jahresabschlusses der E2 GmbH für das Rumpfgeschäftsjahr vom 01.01. bis 30.06.2001 (im Folgenden: Jahresabschlussprüfung E2) und mit der Prüfung des Jahresabschlusses der Insolvenzschuldnerin für das Rumpfgeschäftsjahr vom 01.01. bis zum 30.06.2001 befasst. Die Berichte wurden am 18.09.2001 und 24.08.2001 erstellt. Bearbeitet wurden die Prüfung von den Beklagten zu 5) und 6).

In der Jahresabschlussprüfung E2, dort Seite 2, führt die Beklagte zu 4) folgendes aus:

„Die zukünftige Entwicklung der Gesellschaft wird insbesondere von der erfolgreichen Umsetzung der im abgelaufenen Geschäftsjahr erarbeiteten Strategien abhängen.

Der Umfang der operativen Tätigkeit der C6 GmbH war im Rumpfgeschäftsjahr 2001 im Wesentlichen auf Forschungs- und Entwicklungsarbeiten im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages mit der C5 AG, Vaduz/Fürstentum Liechtenstein, beschränkt. Im Geschäftsjahr ...#/... wird die Gesellschaft aus diesem Vertrag keine Umsatzerlöse mehr erzielen, so dass zur Zeit nur in stark eingeschränktem Umfang vertragliche Grundlagen für zukünftige Umsatzerlöse bestehen.

Es ist geplant, den Aufbau von neuen Produktionskapazitäten bis Dezember 2001 abzuschließen. Da mit dem Aufbau noch nicht begonnen wurde, ist diese anspruchsvolle Zeitplanung mit erheblichen Unsicherheiten behaftet. Weiterhin konnte die C5 GmbH in der Vergangenheit nur unwesentliche Umsätze mit den von ihr entwickelten Fotovoltaik-Modulen erzielen. Aus diesem Grund ist auch der Absatz der zukünftig herzustellenden Module mit einigen Unsicherheiten behaftet. Folglich wird für das Geschäftsjahr ...#/... mit erheblichen Anlaufverlusten gerechnet. Die Gesellschaft ist daher insbesondere von der Bereitstellung ausreichenden Kapitals für die Finanzierung der erforderlichen Investitionen und der operativen Verluste durch die C2 AG abhängig.“

In Anlage 5/2 zu der Jahresabschlussprüfung E2 führt die Beklagte zu 4) aus:

„Die operativen Tätigkeiten der Gesellschaft haben sich während der letzten Jahre nahezu ausschließlich auf Dienstleistungen im Rahmen eines Forschungs- und Entwicklungsvertrages beschränkt. In der Zukunft lassen sich aus diesem Forschungs- und Entwicklungsvertrag keine Umsatzerlöse mehr generieren. Der Fortbestand der Gesellschaft hängt daher im Wesentlichen von dem erfolgreichen Aufbau einer Produktionsstätte für Fotovoltaikmodule und dem erfolgreichen Vertrieb dieser Module ab. Zur Umsetzung der geplanten Investitionen ist die Gesellschaft weiterhin von der Bereitstellung ausreichender finanzieller Mittel durch die C2 AG abhängig.“

Wegen des weiteren Ergebnisses der Prüfung wird auf die Anlagen K6 (Bl. 201 d.A.) und K10 (Bl. 269 d.A.) Bezug genommen.

Am 26.12.2001 erwarb die Insolvenzschuldnerin mit notariellem Vertrag, verhandelt vor dem Notar Dr. I2 zur Urkundenrollen Nr. ...#/..., ein Grundstück in Größe von 20.000 m² in Gelsenkirchen zu einem Kaufpreis in Höhe von 1.426.988,00 EUR brutto. Der Kaufpreis sollte zum 01.05.2002 fällig werden. Wegen des weiteren Inhalts des Vertrages wird auf Anlagenordner 2, dort Ziff. 2c) Bezug, genommen.

Im Oktober 2011 nahm die Insolvenzschuldnerin eine Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen vor, im Zuge derer das Grundkapital von 450.000,00 EUR um 2.268.000,00 EUR durch Ausgabe von Namensaktien zum Ausgabebetrag von 1,00 EUR je Aktie erhöht wurde. Zur Zeichnung zugelassen wurden die Beklagten zu 1) bis 3) sowie Dr. C2. Diese übernahmen neue Aktien in folgender Stückzahl:

?       Beklagte zu 1)               1.127.880

?       Beklagte zu 2)               756.000

?       Dr. C4.120

?       Beklagter zu 3)              108.000

Dabei brachten die Beklagten zu 1) bis 3) ihre Gesellschaftsanteile an der E2 GmbH zu einem festgelegten Gesamteinbringungswert von 2.268.000,00 EUR in die Insolvenzschuldnerin ein.

Die Beklagten zu 1), 2) und 3) übertrugen mit notarieller Urkunde vom 10.10.2001 (UR-Nr.: ...#/...) sämtliche ihrer Geschäftsteile an der E2 GmbH an die Insolvenzschuldnerin. Herr Dr. C2 übertrug seine Geschäftsanteile an der E2 GmbH mit notariellem Vertrag vom 16.10.2001 (UR-Nr.: ...#/...) an die Insolvenzschuldnerin. Beurkundender Notar war jeweils Herr C7. Wegen der Einzelheiten der Verträge wird auf das Anlagenkonvolut K9 (Bl. 260 d.A.) Bezug genommen.

Die Eintragung der Kapitalerhöhung wurde am 16.10.2001 zum Handelsregister angemeldet.

Die Beklagte zu 4) wurde durch das AG Düsseldorf zur Prüferin dieser Kapitalerhöhung sowie im Falle des Dr. C2 zum Nachgründungsprüfer bestellt. Sie bestätigte den Wert der Sacheinlage in ihrem Bericht über die Prüfung der Werthaltigkeit der Sacheinlage und der Nachgründung bei der Insolvenzschuldnerin vom 18.01.2002 (im Folgenden: Prüfungsbericht). Der Prüfungsbericht wurde von den Beklagten zu 5) und 6) verfasst und unterzeichnet. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K11 (Bl. 292 d.A.) Bezug genommen.

Im Prüfungsbericht verweist die Beklagte zu 4) auf verschiedene Unterlagen, insbesondere auf ein ebenfalls von ihr erstelltes Gutachten über die Plausibilität der Planung und Unternehmensbewertung der E2 GmbH vom 18.01.2002 (im Folgenden: Bewertungsgutachten), welches in dem Prüfungsbericht als „Gutachten über die Plausibilität der Planung und die Unternehmensbewertung der C2 AG vom 18. Januar 2002“ bezeichnet wird. In dem Anlagenverzeichnis des Prüfungsberichtes wird das Bewertungsgutachten nicht als Anlage aufgeführt.

In dem Bewertungsgutachten, dort Seite 8, führte die Beklagte zu 4) das Folgende aus:

„Zur Realisierung der für ...#/... vorgesehenen und durch Aufträge hinterlegten Produktionsmengen hat die Gesellschaft eine halbautomatische Fertigungsanlage in Auftrag gegeben, die ab März/April 2002 in Betrieb genommen werden soll. Die hierfür notwendigen Investitionen werden sich auskunftsgemäß auf ca. € 1 Mio. belaufen. Eine vollständige Realisierung der geplanten Umsätze für das Geschäftsjahr ...#/... ist jedoch nur dann möglich, wenn die Fertigungsanlage  pünktlich ab April 2002 und ohne Anlaufverluste produzieren kann.

Ab Ende 2002 soll am neuen Standort in Gelsenkirchen eine vollautomatische Produktionsanlage in Betrieb genommen werden, die die Produktion der geplanten hohen Absatzmengen in den Folgejahren ermöglichen soll. Die Investitionssumme beträgt hierfür ca. € 28 Mio. […] Investitionszuschüsse in Höhe von 28 % der Investitionssumme wurden beantragt. Eine schriftliche Zusage des Ministeriums liegt bisher nicht vor. Laut Aussage der Gesellschaft ist eine Genehmigung der Zuschüsse jedoch sehr wahrscheinlich.

Insgesamt ist festzustellen, dass die Planung der Gesellschaften ein sehr hohes Unsicherheitspotential besitzt aufgrund der fehlenden Aufträge für eine Absicherung des Planumsatzes, der noch nicht zur Verfügung stehenden Produktionskapazitäten sowie der noch nicht erteilten schriftlichen Zusage des Ministerium zur Förderung der geplanten Investitionen.“

Zu diesem Zeitpunkt war eine bindende Auftragserteilung für die halbautomatische Fertigungsanlage nicht erfolgt (Ordner 2, zu 2c.). Den Investitionsbedarf alleine für die Fertigungsmaschine setzten die Beklagten zu 4) bis 6) mit 1.083.441,00 EUR an.

Auf Seite 10 heißt es:

„Für Zwecke der Bewertung der C6 GmbH ist zu berücksichtigen, dass sowohl eine Bewertung der C4 GmbH als auch der C3 GmbH vorgenommen werden muss, um das gesamt Geschäft, das bisher in der C4 GmbH konzentriert war und auf den in der C4 vorhandenen Patenten und dem Knowhow beruht, in die Bewertung der Sacheinlage, die rechtlich gesehen nur die C4 GmbH umfasst, einzubeziehen. […]

Verträge mit Abnehmern, die eine wirtschaftliche Grundlage der beschriebenen Geschäftstätigkeit bilden, gibt es bis zum jetzigen Zeitpunkt lediglich für die bis zum Geschäftsjahresende ...#/... zu produzierenden Dachziegel und Module. Für die geplanten starken Umsatzsteigerungen in den nächsten Jahren liegen uns keine Verträge vor. Sie beruhen nach Angaben der Gesellschaft auf Annahmen hinsichtlich der allgemeinen Marktentwicklung in Verbindung mit den geschätzten Erfolgsaussichten der innovativen Produkttechnologie, die insgesamt ein gutes Absatzpotential für die Gesellschaft erwarten lässt.“

Auf Seite 12 heißt es hinsichtlich der Ertragsleistung der E2 GmbH:

„Diese positive Entwicklung resultiert neben der Verbesserung der Produktionsverfahren und der Erweiterung der Produktionskapazitäten jedoch zu weiten Teilen aus Forschungs- und Entwicklungsarbeiten für die C5 AG, von der die für die weitere Produktion notwendigen Patente erworben wurden. Umsätze aus der Produktion von Modulen wurden nicht realisiert. Der durch Forschungsarbeiten erzielte Umsatz lag bei T€ 488, die verbleibenden Umsätze in Höhe von T€ 200 resultieren aus Lizenzeinnahmen, die im Zusammenhang mit dem Lizenzvertrag über die Herstellung und den Vertrieb der Solardachziegel mit der S2, Bukarest/Rumänien, entstehen.“

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K3 (Bl. 143 d.A.) Bezug genommen.

Der Prüfungsbericht verweist außerdem auf ein am 19.12.2001 durch den Dipl. Ing. I3 im Auftrag der Insolvenzschuldnerin erstelltes Gutachten zur Werthaltigkeit der von der E2 GmbH erworbenen Patente (im Folgenden: Patentbewertung). Dipl.-Ing. I3 bewertet in seinem Gutachten die „Patente zur Fluorpolymerverkapslung von Solarzellen“ mit mindestens 8,3 Millionen Euro. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage BEY 2 (Bl. 465 d.A.) Bezug genommen.

Die Kapitalerhöhung wurde im Februar 2002 in das Handelsregister eingetragen. Noch vor der Eintragung, am 04.01.2002, verfasste der Vorstand der Insolvenzschuldnerin einen „Statusbericht C2 AG“, in dem unter anderem festgestellt wurde, dass das geplante Produkt nicht ausgereift sei. Wegen des weiteren Inhalts wird auf die Anlage K33 in Anlagenordner 1, dort Ziff. 9 Bezug genommen.

Auf den Eigenantrag vom 17.07.2002 wurde am 01.09.2002 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der E2 GmbH eröffnet. Im Rahmen des Insolvenzverfahrens bot der Beklagte zu 3) dem Insolvenzverwalter über das Vermögen der E2 GmbH für die vorhandenen Patente einen Betrag in Höhe von 10.000,00 EUR an. Zu einem Vertragsabschluss kam es nicht.

Die Patentanmeldungen, Patente und Marken verfielen in der Folgezeit bereits deswegen, weil die fälligen Gebühren zur Aufrechterhaltung nicht mehr gezahlt wurden.

Der Kläger behauptet, dass die Sacheinlage in Form der Geschäftsanteile an der E2 GmbH tatsächlich wertlos gewesen sei. Dies ergebe sich bereits daraus, dass E2 GmbH zum Zeitpunkt der Kapitalerhöhung bereits in erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten steckte, über gänzlich unzureichende Liquidität verfügte und keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür bestanden, dass es gelingen würde, die für die Aufnahme des ordentlichen Geschäftsbetriebes und damit für die Fortführung des Unternehmens erforderlichen weiteren Mittel aufzubringen. Maßnahmen für die geplante Aufnahme und Erweiterung des Geschäftsbetriebes seien noch nicht einmal im Ansatz eingeleitet gewesen.

Die immateriellen Vermögenswerte der E2 GmbH, deren isolierter Wert für die Bewertung der Sacheinlage bereits nicht maßgeblich sei, seien auch einzeln betrachtet nicht werthaltig gewesen. Zur Substantiierung seines Vortrages legt der Kläger eine Stellungnahme des Patentanwaltsbüros von BB. vom 02.08.2002 vor, auf deren Inhalt (Anlage K15, Bl. 327 d.A.) Bezug genommen wird.

Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagten zu 1) bis 3) müssten daher für die Erbringung der Sacheinlage in voller Höhe einstehen.

Eine Haftung der Beklagten zu 4) bis 6) ergebe sich daraus, dass diese bei ihrer Tätigkeit als Prüfer der Sacheinlage bzw. als Gehilfen des Prüfers der Sacheinlage pflichtwidrig die Werthaltigkeit der Sachanlage bestätigt hätten. Sie hätten damit der Insolvenzschuldnerin einen Schaden verursacht. Die Beklagten zu 4) bis 6) hätten bei der Bewertung der Sacheinlage gegen grundlegende Bewertungsprinzipien verstoßen. Insbesondere seien ihnen folgende Bewertungsfehler vorzuwerfen:

In dem Prüfbericht sei fehlerhafterweise auf das Bewertungsgutachten verwiesen worden. Dies sei aber zum Stichtag 31.12.2001 erstellt worden. Es handele sich um einen Fehler gegen das Stichtagsprinzip, da für die Prüfung der Sacheinlage der Tag der Anmeldung zum Handelsregister maßgeblich sei.

In dem Prüfbericht sei die Planung der noch zu gründenden E GmbH in unzulässiger Weise mit berücksichtigt worden. Tatsächlich hätte alleine auf den H3 der Sacheinlage, nämlich E2 GmbH, abgestellt werden dürfen.

Bei der Bewertung seien noch zu schaffende Produktionskapazitäten berücksichtigt worden, die sich zum Bewertungsstichtag noch nicht in einem hinreichend konkreten Planungsstadium befunden hätten.

Die Unternehmensplanung sei nicht aus einer ordnungsgemäßen Vergangenheitsanalyse abgeleitet worden. Wäre dies geschehen, wäre die unzureichende wirtschaftliche Situation der E2 GmbH zutage getreten. Dann wäre die Beklagte zu 4) verpflichtet gewesen, auf eine drohende Insolvenz hinzuweisen.

Die Beklagte zu 4) habe die Werteinschätzung der Patente des Dipl.-Ing I3 ungeprüft übernommen, obwohl die Patentbewertung Anlass zu kritischer Prüfung gegeben habe.

Die Beklagte zu 4) habe in fehlerhafter Weise die Angebote eines Private Placement auf Aktien der Insolvenzschuldnerin bei der Wertbestimmung berücksichtigt.

Der Beklagten zu 4) habe sich bei ordnungsgemäßer Prüfung aufdrängen müssen, dass der Wert der Geschäftsanteile nicht dem Ausgabewert der Aktien entspricht. Daraus seien Warnpflichten der Beklagten zu 4) abzuleiten, die ebenfalls verletzt worden seien.

Die Klage ist der Beklagten zu 2) am 03.03.2006 und den Beklagten zu 1) und 3) jeweils am 04.03.2006 zugestellt worden.

Der Kläger beantragt,

1. Den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an den Kläger 1.127.880,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. Die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an den Kläger 756.000,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

3. den Beklagten zu 3) zu verurteilen, an den Kläger 108.000,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

4. festzustellen, dass die Beklagte zu 4) als gerichtlich bestellter Prüfer der Sacheinlage und die Beklagten zu 5) und zu 6) als deren Gehilfen dem Grunde nach gesamtschuldnerisch auf Ersatz des Schadens haften, der der Gesellschaft infolge der pflichtwidrig erfolgten Bestätigung der vollen Werthaltigkeit der Sacheinlage entstanden ist;

Die Beklagten zu 1) bis 3) beantragen,

              die Klage abzuweisen.

Die Beklagten zu 1) bis 3) behaupten, die von ihnen geleisteten Sacheinlagen seien werthaltig gewesen.

Der Kläger lasse zu Unrecht vollkommen unberücksichtigt, dass neben den Patenten, Patenanmeldungen und Marken auch abgeschlossene Lizenzverträge mit einem Wert von 3,99 Millionen EUR im Vermögen der E2 GmbH vorhanden gewesen seien. Neben den unstreitig bestehenden Lizenzverträgen habe E2 GmbH weitere Lizenzverträge bereits verhandelt gehabt, so dass diese nach der Einbringung nur noch hätten unterzeichnet werden müssen (Bl. 579f d.A. und Bl. 2242f d.A. sowie Anlagenordner blau B35). Dies seien wertsteigernde Faktoren. Zum Zeitpunkt der Einbringung hätten außerdem diverse Forschungsverträge bestanden, die ihrerseits zum Wert der Gesellschaft beigeträgen hätten (Bl. 2235 d.A.).

Zur Substantiierung ihres Vortrages und gebündelten Darlegung der wertbildenden Faktoren legen die Beklagten zu 1) bis 3) ein Privatgutachten von Prof. Dr. N4. Huibin von L2 vor (Anlage B5, Bl. 903 d.A.), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird.

Die Beklagte zu 1) bis 3) behaupten, die Insolvenzschuldnerin habe das vorhandene Kapital nicht eingesetzt, um Produktionsstätten zu erwerben, sondern dieses Kapital in Geschäftsführergehälter investiert. Dieses Missmanagement der Insolvenzschuldnerin habe zur späteren Insolvenz geführt. Daraus lasse sich aber nicht schließen, dass die eingelegten Anteile an der E2 GmbH wertlos gewesen sein.

Die Beklagten zu 1) bis 3) rügen die doppelte Rechtshängigkeit gegenüber der Beklagten zu 2) wegen eines Mahnbescheides, den der Kläger in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der E2 GmbH gegen die Beklagte zu 2) beantragt hat.

Die Beklagten zu 4) bis 6) beantragen,

              die Klage abzuweisen.

Die Beklagten zu 4) bis 6) behaupten, die Geschäftsanteile der E2 GmbH seien zum Einbringungszeitpunkt mindestens mit 2.268.000,00 EUR zu bewerten gewesen.

Bereits die in der E2 GmbH zum Zeitpunkt der Einbringung ihrer Geschäftsanteile in die Insolvenzschuldnerin vorhandenen immateriellen Vermögenswerte, von diesen alleine die Patente, seien mindestens 8.300.000,00 EUR Wert gewesen.

Die Bewertung des Ingenieurbüros I3 habe den Tatsachen entsprochen. Es verbiete sich eine Bewertung der Vermögenswerte der E2 GmbH unter Zerschlagungsgesichtspunkten. Die Sacheinlage, deren wesentlicher Wert aus immateriellen Werten bestehe, habe unter Fortführungsgesichtspunkten bewertet werden müssen.

Auf Grundlage der in der E2 GmbH vorhandenen Patente hätten mehrere Lizenzverträge bestanden, über die nicht unerhebliche Lizenzbeträge in E2 GmbH geflossen seien. Neben den von der C5 AG erworbenen Patenten seien die australischen Patente mit den Nummern AU 7693994, AU 76940 94 und die weltweiten Patente mit der Nummer WO9609652 - Verfahren zum Befestigen von Solarplatten und 9609652 - Solarplatte in die Insolvenzschuldnerin eingebracht worden (Anlage BEY16, Bl. 2521 d.A.).

Die Beklagten zu 4) bis 6) verweisen zur Substantiierung ihres Vortrages und zur weiteren Darlegung des Schutzrechtsportfolios der E2 GmbH auf ein Privatgutachten und eine weiterführende Stellungnahme von Prof. Dr. X2, auf dessen Inhalt (Anlage BEY 10, Bl. 2126 d.A. und Anlage BEY 11, Bl. 2170 d.A.) Bezug genommen wird.

Die Beklagten zu 4) bis 6) sind der Auffassung, sie hätten jedenfalls nicht gegen Pflichten des Sacheinlagenprüfers verstoßen. Es sei nicht Aufgabe des Sachkapitalerhöhungsprüfers, aus Anlass der Prüfung der Werthaltigkeit der Sacheinlage zusätzlich zu prüfen, ob bei der betreffenden Gesellschaft sonstige Erfolgsfaktoren vorhanden seien, die eine gewinnbringende Weiterverwendung der Sacheinlagen gewährleisten. So sei es unter anderem nicht Aufgabe des Sachkapitalerhöhungsprüfers, die Managementfähigkeiten des Vorstands oder eine hinreichende Finanzausstattung der Schuldnerin zu überprüfen. Darüber hinaus habe der Sachkapitalerhöhungsprüfer grundsätzlich nicht zu prüfen, ob das Unternehmen, das die Sacheinlage eingebracht habe, lebensfähig sei.

Der Insolvenzschuldnerin sei kein Schaden entstanden, der ursächlich auf die Prüfung der Beklagten zu 4) bis 6) zurückzuführen sei. Nach der bestehenden Planung der Insolvenzschuldnerin habe diese die Produktionsanlagen und Produktionskapazitäten, die für eine erfolgreiche, profitable Geschäftstätigkeit erforderlich gewesen wären, erst noch erstellen wollen. Dafür sei eine Investitionssumme von ca. 28 Millionen vorgesehen gewesen. Die Insolvenzschuldnerin habe also Kapitalgeber finden müssen, die mindestens jene Investitionssumme hätten aufbringen müssen. Dazu sei es nicht gekommen. Ursächlich für die Insolvenz sei also die Tatsache gewesen, dass keine Kapitalgeber gefunden worden seien.

Die Haftung der Beklagten zu 4) bis 6) sei subsidiär zu der Haftung der Gründer. Diese seien im Rahmen der Haftung für die Werthaltigkeit der Sacheinlagen Gesamtschuldner. Jedenfalls die Erben des verstorbenen Herrn Dr. C3 seien aber solvent, so dass eine Haftung der Beklagten zu 4) bis 6) nicht in Betracht komme.

Jedenfalls führe ein überwiegendes Mitverschulden des Vorstandes der Insolvenzschuldnerin dazu, dass keine Haftung der Beklagten zu 4) bis 6) eintrete.

Die Haftung der Beklagten zu 4) bis 6) sei in jedem Fall auf 1.000.000,00 EUR beschränkt, da ihnen allenfalls Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei.

Die Beklagten zu 4) und 6) rügen zudem die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf.

Die vormalige Beklagte zu 4) beantragt mit Schriftsatz vom 17.01.2007 (Bl. 1018 d.A.),

dem Kläger gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die der Ernst & X AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft erwachsenen Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Die Klage ist zunächst gegen die vormalige Beklagte zu 4), die Ernst & X AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, erhoben worden und dieser am 03.03.2006 zugestellt worden. Der jetzigen Beklagten zu 4) ist die Klage am 10.06.2006 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 05.05.2006 (Bl. 507 d.A.), der der Beklagten zu 4) am 12.05.2006 zugestellt worden ist, hat der Kläger beantragt, das Passivrubrum dahingehend zu ändern, dass als Beklagte zu 4) die „AA.“ angegeben wird. Mit Schriftsatz vom 01.06.2006 (Bl. 639 d.A.), der der Beklagten zu 4) am 13.06.2006 zugestellt worden ist, wurden der Beklagten zu 4) Abschriften der Klage überlassen.

Mit Schriftsatz vom 13.12.2006, der der Beklagten zu 4) am 22.12.2006 zugestellt worden ist, hat der Kläger nochmals die oben aufgeführten Anträge ausdrücklich gegenüber der Beklagten zu 4) angekündigt.

Mit Schriftsatz vom 30.06.2009 (Bl. 1432 d.A.) hat die Beklagte zu 4) mitgeteilt, dass die AA. Steuerberatungsgesellschaft mit Wirkung vom 09.04.2009 auf die AA. Steuerberatungsgesellschaft verschmolzen worden ist. Die aus der Verschmelzung hervorgegangene Gesellschaft ist mit Wirksamkeit ab dem 22.06.2009 in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt worden und firmiert unter „AA.“.

Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschlüssen vom 27.02.2007 (Bl. 1200 d.A.) und vom 29.09.2015 (Bl. 2621 d.A.) durch Einholung zweier schriftlicher Sachverständigengutachten sowie Anhörung der beiden Gutachter. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Kfm. XX vom 11.05.2009, das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. L vom 11.01.2017 sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 23.09.2010 (Bl. 1889 d.A.) und vom 21.06.2017 (Bl. 3048 d.A.).

Gründe

Die Klage ist zulässig und im ausgeurteilten Umfang begründet.

I.

Die Klage ist zulässig.

1.

Die Klage wurde ursprünglich gegen die vormalige Beklagte zu 4), die AA., erhoben. Diese war als juristische Person im Handelsregister eingetragen. Es handelte sich um ein eigenständiges Rechtssubjekt.

Die Umstellung der Klage auf die neue Beklagte zu 4), die ebenfalls als juristische Person im Handelsregister eingetragen war und der die Klage ebenfalls zugestellt wurde, stellte gemäß § 263 ZPO einen sachdienlichen Parteiwechsel dar. Um das Verfahren gegen die Beklagte zu 4) fortzusetzen, konnte der Kläger sich nicht auf eine einfache Rubrumsberichtigung berufen (vgl. Vollkommer in Zöller, ZPO 30. Auflage vor § 50 Rz. 9 m.w.N.).

Gegen die vormalige Beklagte zu 4) hat der Kläger im Rahmen der als Parteiwechsel auszulegenden Beantragung, das Rubrum zu berichtigen, die Klage  damit jedenfalls konkludent zurückgenommen.

Hingegen war auf die Mitteilung der Beklagtenvertreter, die Beklagte zu 4) habe im Rahmen einer Verschmelzung ihre Rechtspersönlichkeit geändert, das Rubrum antragsgemäß zu berichtigen, ohne, dass sich aus diesem Vorgang sonstige prozessuale Folgen ergeben hätten. Rechtsstreite, an denen ein übertragender, durch die Verschmelzung erlöschender Rechtsträger beteiligt ist, können analog §§ 239, 246 Abs. 1 ZPO mit dem übernehmenden Rechtsträger fortgeführt werden. Bei anwaltlicher Vertretung geschieht dies ohne Unterbrechung des Verfahrens, sofern keine Aussetzung beantragt wird (Marsch-Barner in: Kallmeyer, UmwG, 6. Aufl. 2017, § 20 UmwG Rn. 25). Entsprechendes gilt, wenn eine Partei des Prozesses durch sonstige Umwandlung ihre Rechtsform ändert, wie es hier geschehen ist (Meister/Klöcker in: Kallmeyer, UmwG, 6. Aufl. 2017, § 202 UmwG, Rn. 15).

2.

Das notwendige Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO hinsichtlich des Antrages gegen die Beklagten zu 4) bis 6) ist gegeben. Die Haftung kann dem Grunde nach festgestellt werden. Der Kläger muss sich nicht auf den Vorrang der Leistungsklage verweisen lassen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass im Rahmen der Sacheinlagenprüfung die Haftung des Prüfers gegenüber den Differenzhaftungsansprüchen gegen die Einlegenden subsidiär ist (BGH, Urteil vom 27. Februar 1975 – II ZR 111/72 , BGHZ 64, 52-63).

Die Höhe der Ansprüche des Klägers gegen die Beklagten zu 4) bis 6) ist daher davon abhängig, ob und in welcher Höhe der Kläger die mit der gleichen Klage verfolgten Ansprüche gegen die Beklagten zu 1) bis 3) durchsetzen kann.

3.

Das Landgericht Düsseldorf ist für die Klage gegen alle Beklagten sachlich und örtlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus den §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG.

Hinsichtlich der Beklagten zu 1) bis 3) ergibt sich die örtliche Zuständigkeit aus § 22 ZPO. Danach ist das Gericht, bei dem eine Gesellschaft ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, für die Klagen zuständig, die von der Gesellschaft oder dem Insolvenzverwalter gegen ihre Mitglieder als solche erhoben werden. Die Insolvenzschuldnerin hat ihren Sitz in Düsseldorf.

Hinsichtlich der Beklagten zu 4) bis 6) ist der Gerichtsstand des Erfüllungsortes einschlägig, § 29 ZPO (Pentz in Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 4. Auflage 2016, § 49 Rn. 16). Die Sacheinlagenprüfung ist am Sitz der Gesellschaft durchzuführen (vgl. LG Bonn, Beschluss vom 16. März 2005 – 2 O 7/01, juris, BB 2005, 994; Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Auflage 2017, § 269 Rn. 12). Der Erfüllungsort befindet sich daher in Düsseldorf.

4.

Eine doppelte Rechtshängigkeit hinsichtlich der Beklagten zu 2) liegt nicht vor. Wie der Kläger unbestritten vorgetragen hat, hat er zwar unter dem 13.08.2004 gegen die Beklagte zu 2) einen Mahnbescheid beantragt. Dies tat er jedoch in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der E2 GmbH. Die Ansprüche in Höhe von 119.614,12 EUR betrafen ein anderes Rechtsverhältnis als das vorliegende.

II.

Die Klage ist begründet. Lediglich hinsichtlich der Feststellung der Haftung der Beklagten zu 4) bis 6) war der Klage nicht vollumfänglich stattzugeben.

1.

Die Beklagten zu 1) bis 3) haften dem Kläger aus den §§ 36 a Abs. 2, 188 Abs. 1 AktG, §§ 9, 56 Abs. 2 GmbHG analog jeweils in der ausgeurteilten Höhe wegen der fehlenden Werthaltigkeit der von ihnen eingelegten Sacheinlagen.

Die Haftung ergibt sich aus dem Grundsatz der Differenzhaftung, der für das Aktienrecht jedenfalls im Rahmen analoger Anwendung der Vorschriften des GmbHG gilt. Einer Differenzhaftung unterliegt gemäß §§ 9, 56 Abs. 2 GmbHG der Gesellschafter einer GmbH bei deren Gründung oder Kapitalerhöhung, wenn der Wert der von ihm versprochenen Sacheinlage den Betrag der dafür übernommenen Stammeinlage nicht erreicht. Im Aktiengesetz fehlt zwar eine entsprechende ausdrückliche Haftungsanordnung. Sie wird jedoch im Schrifttum aus § 36 a Abs. 2 Satz 3 AktG sowie - für die Kapitalerhöhung - aus dem auf diese Vorschrift verweisenden § 188 Abs. 2 Satz 1 AktG gefolgert (vgl. BGH, Urteil vom 6. 12. 2011 - II ZR 149/10, DNotZ 2012, 623; BGH, Urteil vom 12. März 2007 – II ZR 302/05, BGHZ 171, 293-304; Schürnbrand in  Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 4. Auflage 2016 § 183 Rn. 69 m.w.N.).

Dabei rechtfertigt sich die Differenzhaftung des Sacheinlegers im Aktienrecht aus seiner mit der Übernahme von Aktien in einem bestimmten Nennbetrag zwangsläufig verbundenen Kapitaldeckungszusage in Verbindung mit dem Verbot einer Unterpariemission gemäß § 9 Abs. 1 AktG (BGH, Urteil vom 27. Februar 1975 – II ZR 111/72, BGHZ 64, 52-63; BGH, Urteil vom 14. März 1977 – II ZR 156/75, BGHZ 68, 191-199; Pentz in Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 4. Auflage 2016, § 36a Rn. 27), dessen Inhalt § 36a Abs. 2 Satz 3 AktG für die Sacheinlage lediglich konkretisiert (vgl. Pentz a.a.O.). Die Vereinbarung einer Sacheinlage ist ein körperschaftliches Hilfsgeschäft (BGH, Urteil vom 02. Mai 1966 – II ZR 219/63, BGHZ 45, 338-350), mit dem der Gesellschaft T6 in Höhe des von dem Inferenten übernommenen Einlagebetrages zugeführt werden sollen (BGHZ 171, 293).

Die Voraussetzungen der Differenzhaftung sind hier erfüllt. Die Beklagten zu 1) bis 3) haften auf den Fehlbetrag zwischen dem tatsächlichen Wert der Sacheinlage und dem geringsten Ausgabebetrag.

a)

Die Insolvenzschuldnerin hat eine wirksame Kapitalerhöhung durchgeführt, die auf der Einbringung der Sacheinlage der Beklagten zu 1) bis 3) beruhte. Diese sind im Rahmen dieses Vorgangs Aktionäre der Insolvenzschuldnerin geworden. Die Kapitalerhöhung ist trotz der fehlenden Werthaltigkeit der Sacheinlage in das Handelsregister eingetragen worden.

b)

Die von den Beklagten zu 1) bis 3) eingebrachte Sacheinlage war wertlos. Ihr Wert entsprach zum Bewertungsstichtag, der dem Tag der Anmeldung zum Handelsregister entspricht, wenn, wie hier, der Einlagegegenstand der Gesellschaft bereits überlassen wurde (vgl.  Pentz a.a.O. § 27, Rn. 36; Schürnbrand in Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 4. Auflage 2016, Rn. 73), nicht dem geringsten Ausgabebetrag der von den Beklagten zu 1) bis 3) entgegengenommenen Aktien. Dies steht nach der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer fest.

(1)

Die hier streitgegenständliche und im Rahmen der gerichtlichen Prüfung zu bewertende Sacheinlage sind sämtliche Gesellschaftsanteile der Beklagten zu 1) bis 3) und des Dr. C3 an der E2 GmbH zu einem Gesamtnennwert in Höhe von 630.000,00 Euro und einem Einbringungswert in Höhe von 2.268.000,00 EUR. Im Rahmen der Differenzhaftung kommt es zwar nur auf den Wert der Geschäftsanteile der Beklagten zu 1) bis 3) an. Eine Bewertung kommt hier jedoch nur durch eine Bewertung der E2 GmbH als solcher in Betracht.

Ein Unternehmen wie E2 GmbH ist als Sach- und/oder Rechtsgesamtheit einlagefähig. Ist ein Unternehmen H3 einer Sacheinlage, können die Beteiligten im Einzelnen bestimmen, welche Teile hiervon in das Gesellschaftsvermögen eingebracht werden sollen. Fehlt es an einer solchen ausdrücklichen Bestimmung, wie es hier der Fall ist, ist im Zweifel von einer beabsichtigten Einbringung des gesamten Unternehmens einschließlich aller materiellen und immateriellen Gegenstände auszugehen (Pentz a.a.O. Rn. 32).

Bei der Wertermittlung ist der Zeitwert des Einlagegegenstandes aus Sicht der Gesellschaft zugrunde zu legen. Maßstab für die Bewertung der Sacheinlagen ist deren objektiver Marktwert, bei Unternehmen kommt es auf den Ertragswert zu Fortführungswerten an, es sei denn, der Liquidationswert eines unrentablen Unternehmens ist höher (Peifer in Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 2. Auflage 2005, § 183 Rn. 65; Fleischer in Fleischer/Hüttemann, Rechtshandbuch Unternehmensbewertung, § 22 Rn. 51/52).

Von einer Unterpariemisssion kann nur die Rede sein, wenn die Bewertung den Rahmen der insoweit anzuerkennenden üblichen Ermessensbandbreite der Gesellschaft verlässt. Verbleibenden Unsicherheiten ist im Rahmen des für die Bewertung geltenden Vorsichtsprinzips Rechnung zu tragen (Pentz in Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 4. Auflage 2016 § 27 Rn. 37; a.A. Fleischer a.a.O., der der Gesellschaft und den Sachverständigen keinen Beurteilungsspielraum einräumt).

Diese Grundsätze gelten für den Sacheinlagenprüfer im Rahmen der von ihm durchzuführenden Prüfung.

Im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung und einem damit verbundene Streit der Beteiligten über die Ermittlung eines angemessenen Unternehmenswertes kommt dem angerufenen Gericht die Aufgabe zu, diesen unter Anwendung anerkannter betriebswirtschaftlicher Methoden und notwendigenfalls unter Heranziehung externen Sachverstandes in Gestalt eines gerichtlich bestellten Sachverständigen im Wege einer Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO zu bestimmen (BGH, Beschluss vom 12. März 2001 – II ZB 15/00 –, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 05. Mai 2011 – I-6 U 70/10 –, juris ausdrücklich für die Sacheinlagenprüfung).

Bei einer derartigen Bestimmung des Unternehmenswertes handelt es sich daher auch bei der Bestimmung des Wertes einer Sacheinlage im Rahmen der aktienrechtlichen Differenzhaftung in erster Linie um Rechtsanwendung (OLG Düsseldorf a.a.O.).

Entgegen der Annahme der Beklagten zu 4) bis 6) besteht diese Möglichkeit der Wertbestimmung im Rahmen der Unternehmensbewertung nicht nur in Spruchstellenverfahren, also im Rahmen der Ermittlung von Abfindungsbeträgen. Im Gegenteil muss dem Gericht selbstverständlich die Möglichkeit gegeben sein, im Rahmen eines Rechtsstreits, welcher sich primär mit der Überbewertung einer Sacheinlage befasst, eine eigene Bewertung dieser Sacheinlage vorzunehmen. Ob die Beklagten zu 4) bis 6) eine vertretbare Werteinschätzung vorgenommen haben, mag im Rahmen der noch zu behandelnden Frage ihrer Pflichtverletzung eine Rolle spielen, nicht aber im Rahmen der Überprüfung des Wertes der Sacheinlage.

Die Angemessenheit des ermittelten Unternehmenswertes selbst kann dabei nicht H3 der Beweisaufnahme sein. Das Gericht hat die maßgeblichen rechtlichen Faktoren vielmehr selbst zu bestimmen und den Unternehmenswert festzustellen, wobei es sich nicht auf die Plausibilitätsprüfung eines von einem zuvor damit befassten Sachverständigen ermittelten Wertes beschränken darf (OLG Düsseldorf a.a.O.).

Das Gericht hat den Sachverständigen Wilts damit beauftragt, den Wert der Sacheinlage, der E2 GmbH, zu überprüfen. Dieser bestätigte zwar zunächst eine (wenn auch von dem Ergebnis der Beklagten zu 4) bis 6) abweichende) Werthaltigkeit der Sacheinlage unter Ertragswertgesichtspunkten ohne konkrete Feststellung des Liquiditätswertes der in der E2 GmbH vorhandenen immateriellen Vermögenswerte, revidierte diese Einschätzung aber im Rahmen seiner mündlichen Anhörung und führte aus, dass die Erträge aus einer zukünftigen Produktion, auch wenn sie ausreichend plausibilisiert worden wären, hinsichtlich der Bewertung der E2 GmbH allenfalls dann zu berücksichtigen gewesen wären, wenn das geplante Produktionsunternehmen ein Tochterunternehmen der E2 GmbH gewesen wäre. Nur dann hätten Produktionserträge unmittelbar der E2 GmbH zugerechnet werden können.

Die Annahme des Sachverständigen, diese Konstellation sei seiner Begutachtung zugrunde zu legen, war jedoch nicht zutreffend. E GmbH war in der Konzernplanung als 100%ige Tochter der Insolvenzschuldnerin vorgesehen. Hätte die Gründung planmäßig stattgefunden, hätte es sich bei der E GmbH um ein Schwesterunternehmen der E2 GmbH gehandelt. Erträge dieses Unternehmens wären daher unmittelbar allenfalls der Insolvenzschuldnerin zugeflossen. Geplant war insoweit jedoch eine konzerninterne Lizenzierung der in der E2 GmbH vorhandenen immateriellen Vermögenswerte an E GmbH, damit diese auf Grundlage dieser Schutzrechte eine Produktion aufbauen kann.

Die Kammer folgt der Einschätzung des Sachverständigen Wilts, dass in einer solchen Konstellation eine Berücksichtigung der geplanten Erträge der E GmbH bei der Bewertung der E2 GmbH als Sacheinlage nicht in Betracht kommt. Der Sachverständige hat zwar seiner Begutachtung einen folgenschweren Sachverhaltsfehler zugrunde gelegt. Nachdem dieser Fehler aufgedeckt wurde, hat er jedoch überzeugend und nachvollziehbar darlegen können, weshalb unter Berücksichtigung der tatsächlichen V das Ergebnis seines Gutachtens nicht aufrecht zu erhalten und jedenfalls hinsichtlich der Feststellung des Wertes des E2 GmbH ohne Berücksichtigung ihrer immateriellen Vermögenswerte in sein Gegenteil zu verkehren war. Die komplexen, detaillierten und dennoch nachvollziehbaren Ausführungen im schriftlichen Gutachten des Sachverständigen waren geeignet, die Kammer von der Kompetenz des Sachverständigen zu überzeugen.

Für die Kammer ist es auch naheliegend, dass die Ausführungen des Sachverständigen zutreffen.

Dabei verkennt die Kammer nicht, dass im Schrifttum vertreten wird, auch unter Berücksichtigung der zum Stichtag geltenden IdW-Standards seien bei der Ermittlung des Ertragswertes eines Unternehmens in einem recht weiten Umfang Synergieeffekte zu berücksichtigen (vgl. Reuter, BB 2000, 2298; Bayer in: Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz Kommentar, 19. Aufl. 2016, § 9 GmbHG, Rn. 4). Synergieeffekte sind dabei die Veränderung der finanziellen Überschüsse, die durch den wirtschaftlichen Verbund zweier oder mehrerer Unternehmen entstehen und von der Summe der isoliert entstehenden Überschüsse positiv abweichen.

Im Rahmen der objektivierten Betrachtung, die hier angezeigt ist, sollen jedoch nach dem IdW-Standard S1 nur unechte Synergieeffekte, also solche, die das eingebrachte Unternehmen auch ohne den Verbund, d.h. im Alleingang oder mit einer Vielzahl anderer Partner hätte erzielen können, dies auch nur dann, wenn die betreffenden synergetischen Maßnahmen bereits eingeleitet sind, berücksichtigt werden können (Reuter a.a.O.). Dass derartige Synergieeffekte auf Grundlage der Schutzrechte der E2 GmbH nicht zu erzielen waren, wird noch ausgeführt werden.

Nach Auffassung des Schrifttums sollen auch echte Synergieeffekte Berücksichtigung finden können, es wird aber konstatiert, dass Vorteile, die nicht bei der Kapitalgesellschaft entstehen, kapitalaufbringungsrechtlich unerheblich sind (Reuter a.a.O.). Dieser Grundsatz findet sich unschwer in der Einschätzung des Sachverständigen Wilts wieder.

Im Ergebnis wurde hier in die Insolvenzschuldnerin E2 GmbH alleine eingelegt. Diese hatte planungsgemäß gegenüber der noch zu gründenden E GmbH keinerlei beherrschenden oder sonstigen Einfluss. Eine schlüssige Planung zum Zusammenwirken der beiden Gesellschaften, insbesondere zur etwaigen Generierung von Lizenzerträgen in der E2 GmbH, wie es die Beklagten zu 4) bis 6) in den Raum gestellt haben, gab es nicht.

Insoweit ist insbesondere den Beklagten zu 4) bis 6) teilweise zuzustimmen, wenn sie ausführen, dass bei der Bewertung Finanzierungsprobleme anderer Konzernmitglieder keine ausschlaggebende Rolle spielen können. Dann müsste sich nämlich jedes einzelne Unternehmen eines Großkonzerns etwaige Strukturschwächen seiner Schwestern als Risiko entgegenhalten lassen. Umgekehrt kann aber auch dem zu bewertenden Unternehmen nicht zu Gute kommen, dass ein rechtlich nicht verbundenes Schwesterunternehmen gegebenenfalls Erträge erwirtschaften wird.

Zutreffend führt auch der Sachverständige Wilts in seinem Gutachten, dort Seite 39, noch unter der Prämisse, E GmbH werde in einem Beherrschungsverhältnis mit der E2 GmbH stehen, aus, dass eine Übertragung von „Vermögensgegenständen und Ertragspotentialen von der [E2 GmbH] auf die neue [E GmbH] zu ihrem Verkehrswert (Barwert) hätte erfolgen müssen, so dass der Wert der E2 GmbH sich hierdurch nicht verändert hätte“. Hier waren aber die in der E2 GmbH vorhandenen Schutzrechte, wie noch ausgeführt werden wird, nicht werthaltig. Ertragspotentiale hätten sich allenfalls aus dem Aufbau einer Produktion unter Nutzung der gegebenenfalls positiven Marktsituation unter Verwendung ungeschützter Technologien ergeben. Dieses Potential, welches einer Lizenzierung nicht zugänglich ist, wäre plangemäß auf ein rechtlich nicht verbundenes drittes Unternehmen ausgelagert worden, ohne dass es in der Planung vertragliche Grundlagen für eine Teilhabe der E2 GmbH an diesem Potential gab. Dann ist aber das Gegenteil der Fall: Der Wert der E2 GmbH wäre noch einmal gesenkt worden, falls es zu einer Umsetzung der Planung gekommen wäre.

(2)

Neben dem Umstand, dass bereits der Ansatz der Wertberechnung der Beklagten zu 4) bis 6) als Grundlage des Vortrages der Beklagten zur Werthaltigkeit der Sacheinlage fehlerhaft war, steht zur Überzeugung der Kammer auch fest, dass die zukünftige konzerninterne Ertragssituation, die ganz maßgeblich von der Beschaffung von Finanzierungsmitteln abhing, weder im Rahmen der Sacheinlagenprüfung noch im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits hinreichend plausibilisiert wurde.

Zwar ging auch der Sachverständige Wilts zunächst von einer ausreichenden Plausibilisierung aus. In seiner mündlichen Anhörung wurde jedoch deutlich, dass er von Tatsachen ausging, die tatsächlich von den Beklagten weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt wurden. Vielmehr wurde deutlich, dass der Sachverständige davon ausging, die Beklagte zu 4) habe ihrer Bewertung weitaus umfassendere Nachforschungen zu der geplanten Finanzierungssituation zugrunde gelegt, als dies der Fall war. Er erklärte, er sei davon ausgegangen, dass über die ihm zugänglichen Informationen hinaus es bei der Beklagten zu 4) noch weitere Informationen gegebenenfalls in Gesprächen über etwaige Finanzierungsmöglichkeiten gegeben habe. Er erklärte auch, unterstellt, die ihm zur Verfügung stehenden Informationen bei der Begutachtung entsprächen den Informationen, die die Beklagte zu 4) zur Verfügung hatte, sei darin „sicherlich nicht zu ersehen [gewesen] und [habe] damit auch nicht fest[ge]stand[en], dass die Finanzierung der Produktionsanlagen gesichert war“.

Der Umstand, dass solche Nachforschungen unterblieben sind, wirkt sich zunächst im Verhältnis zu den Beklagten zu 4) bis 6) aus. Auch im Rahmen der nunmehr notwendigen gerichtlichen Bewertung der Sacheinlage ist jedoch von erheblicher Bedeutung, dass es der E2 GmbH an konkreten Finanzierungszusagen für die Realisierung ihrer Planung fehlte.

Dieser Umstand ist zwischen den Parteien im Wesentlichen unstreitig. Die Beklagten zu 4) bis 6) selbst tragen vor, es sei ausweislich der Prüfung des Jahresabschlusses der E2 GmbH und des Bewertungsgutachtens offensichtlich gewesen, dass keine vertraglichen Grundlagen für zukünftige Umsatzerlöse bestanden und der Aufbau neuer Produktionskapazitäten mit erheblichen Unsicherheiten behaftet gewesen sei. Für das Geschäftsjahr ...#/... habe man mit erheblichen Anlaufverlusten rechnen müssen. E2 GmbH sei in jedem Fall  von der Bereitstellung ausreichenden Kapitals abhängig gewesen und es habe festgestanden, dass solches Kapital noch nicht zur Verfügung stehe.

All dies sei allen Beteiligten auch bekannt gewesen.

Diese Feststellungen tauchen noch im Bewertungsgutachten aus dem Januar 2002, also zum Bewertungszeitpunkt, auf. Auf Seite 28 heißt es dort zu den Ertragsprognosen:

„Diese Prognosen beruhen jedoch lediglich auf der Annahme des wachsenden Marktes und einer Etablierung des neuen Produktionsverfahrens. Lieferverträge mit Kunden oder sonstige Absprachen hinsichtlich zukünftig abzusetzender Module als wirtschaftliche Grundlage für das sehr ambitionierte Umsatzwachstum bestehen noch nicht.“

Wenn all diese V unstreitig zum Bewertungsstichtag und auch noch später, zum Bewertungszeitpunkt, bestanden, erscheint der Kammer die Planung der E2 GmbH keineswegs plausibel.

Zutreffend ist, dass im Rahmen der Unternehmensbewertung notwendigerweise eine Zukunftsprognose getroffen werden muss. Hinsichtlich einer zukünftigen Unternehmensentwicklung führt der Bundesgerichtshof aus, es sei nicht unzulässig und, um die Unsicherheit bei der Bewertung des Zukunftsertrages möglichst einzuschränken, sogar angebracht, auch noch die während des Bewertungszeitraums erkennbare Entwicklung des Unternehmens zu berücksichtigen, ohne dass dadurch das Stichtagsprinzip verletzt wird. Spätere Entwicklungen, deren Wurzeln in der Zeit nach dem Bewertungsstichtag liegen, müssten jedoch außer Betracht bleiben (BGH, Urteil vom 17. Januar 1973 – IV ZR 142/70 –, juris).

In der zitierten Entscheidung wird nicht deutlich, welche konkreten Anforderungen an V zu stellen sind, die Berücksichtigung finden können. Jedenfalls kann es hier zur Überzeugung der Kammer aber für die Annahme einer berücksichtigungsfähigen zukünftigen Entwicklung nicht ausreichen, dass im Rahmen der beabsichtigten Konzerngründung insbesondere Verbindlichkeiten eingegangen worden sind, denen eine Finanzierung nicht gegenüberstand.

E2 GmbH hatte Patente, Patentanmeldungen und Marken zu einem Kaufpreis in Höhe von 6.000.000,00 CHF angekauft und diesen Kaufpreis (durch Verrechnung eigener Forderungen) erst zu einem Bruchteil beglichen. Nach Abzug dieser Gegenforderungen stellte die C5 AG der E2 GmbH noch einen Betrag in Höhe von 3.702.172,02 CHF in Rechnung. Nach den bestehenden Verträgen sollte der Kaufpreis zwar in Raten gezahlt, also teilweise gestundet werden. Im Nachtrag des Vertrages nahmen E2 GmbH und die C5 AG jedoch folgende Klausel auf: „Soweit der Kaufpreis gestundet wird, zahlt die Schutzrechtserwerberin der Schutzrechtsinhaberin einen jährlichen Zins in Höhe von 1,5 %“.

Zwar waren mit diesen Schutzrechten Lizenzverträge auf E2 GmbH übergegangen, insbesondere der Vertrag mit der H2 GmbH & Co. KG. Denn im Patentrecht gilt gem. § 15 Abs. 3 PatG für ausschließliche Lizenznehmer, wie es Laumans hier ist, ein Sukzessionsschutz. In jedem Fall blieb daher die erteilte Lizenz bestehen. Gleichzeitig hat die C5 AG der E2 GmbH sämtliche Ansprüche aus dem Vertrag abgetreten. Der Vertrag generierte jedoch keine Umsätze mehr.  Der weitere Lizenzvertrag mit S2 hatte eine einmalige Zahlung in Höhe von 100.000,00 EUR generiert, der übrige Anzahlungsbetrag wurde jedoch ausgebucht.

Diese Verträge waren im Übrigen insofern problematisch, als mit Ihnen ausschließliche Lizenzen, unter anderem für das Vertragsgebiet Deutschland, vergeben wurden. Eine ausschließliche Patentlizenz schließt jedoch den Inhaber und jedermann davon aus, das Patent zu nutzen (Mes, Patentgesetz/Gebrauchsmustergesetz 4. Auflage 2015, § 15 Rn. 41). Da dem Gericht eine ausführliche Planung hinsichtlich der beabsichtigten Produktion in der E GmbH nicht vorliegt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Produktion in der E GmbH wegen der bereits erteilten Lizenzen erheblichen Schwierigkeiten ausgesetzt gewesen wäre.

Die Insolvenzschuldnerin einigte sich außerdem mit der BB. über einen Anteilserwerb, die Modalitäten wurden jedoch erst nach dem Bewertungsstichtag geklärt.

Die Insolvenzschuldnerin unterzeichnete außerdem am 26.12.2001 einen Kaufvertrag über ein Grundstück und ging dabei eine Verpflichtung zur Zahlung von 1.426.988,00 EUR ein. Kaufpreisfälligkeit sollte am 01.05.2002 eintreten. Bereits ab dem 15.03.2002 sollte der Kaufpreis aber mit 5% verzinst werden. Ab Fälligkeit sollte der nicht gezahlte Kaufpreis mit 10% verzinst werden. All dies geschah jedoch erst nach dem Bewertungsstichtag am 26.12.2001.

Sonstige belastbare Schritte zur Umsetzung der Planung gab es nicht. E GmbH war nicht gegründet und auch eine Lizenzvergabe gab es nur in einem sehr eingeschränkten, gegebenenfalls sogar schädlichen Umfang.

Diese Planungsschritte kann die Kammer selbst bei einer wohlwollenden Betrachtung der Gesamtsituation des geplanten Konzerns nicht als wertbildend heranziehen.

(3)

Auch bei isolierter Betrachtung der als wesentliche Vermögenswerte der Gesellschaft bezeichneten Patente, Patentanmeldungen und sonstigen immateriellen Vermögenswerte ergibt sich, dass diese keinen nennenswerten Faktor in der Wertbemessung der E2 GmbH darstellten. Diese isolierte Betrachtung war aber, entgegen der Annahme des Klägers, geboten. Wie bereits dargelegt, handelte es sich bei dem in die Insolvenzschuldnerin eingebrachten Unternehmen um eine Sach- und Rechtsgesamtheit, also eine Vielzahl verschiedener Vermögensgegenstände. Sollte ein einziger (oder eine Sammlung) von Vermögensgegenständen einen so erheblichen Wert haben, dass dieser die Verbindlichkeiten der Gesellschaft überwiegt und so die Gesamtheit einen positiven Wert aufweist, wäre dies ausreichend, um eine Werthaltigkeit der Sacheinlage anzunehmen. Dies ist hier aber nicht der Fall.

(a)

Bei der Ermittlung des Wertes der immateriellen Vermögensgegenstände der E2 GmbH kam es der Kammer, wie sie mehrfach in Hinweisen erläutert hat, darauf an, diesen Wert zu ermitteln, ohne dass bei der Wertermittlung Berücksichtigung findet, dass die Planung der Insolvenzschuldnerin die Gründung weiterer Unternehmen in Form von Tochterunternehmen zur Produktion vorsah. Die Sachverständigen sollten den Ertragswert der Gesellschaft aufgrund externer Vermarktung oder Veräußerung ermitteln. An diesen Maßstäben hält die Kammer auch entgegen der Einwände der Beklagten fest.

Für die Kammer ist diese Einschätzung unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine Lizenzvergabe an ein Schwesterunternehmen der E2 GmbH oder an Dritte stattgefunden hätte, auch folgerichtig. In beiden Varianten und auch bei einer konzerninternen Lizenzvergabe muss diese sich nach Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten richten. Es hätten also angemessene Preise, die der Wirtschaftlichkeit der Patente und sonstigen Immaterialgüter entsprechen, vereinbart werden müssen.

(b)

Die Kammer hat bei der weiteren Begutachtung dem Sachverständigen die Annahme vorgegeben, eine ausreichende Finanzierung der Gesellschaft zum Aufbau einer Eigenproduktion komme nicht in Betracht. Diese Vorgabe findet ihre Begründung in dem bereits dargelegten Umstand, dass die Kammer keine Anhaltspunkte dafür hat, dass zum Bewertungsstichtag realistische Chancen auf eine Finanzierung bestanden. Nur dann, wenn E GmbH entsprechend der Planung gegründet worden und die notwendigen Produktionsstätten geschaffen worden wären, hätte sich gegebenenfalls das in der E2 GmbH gebündelte Knowhow und die dort verorteten Schutzrechte (jedenfalls die Marken) durch E GmbH nutzen lassen. Dann hätte jedenfalls eine Vermarktung einiger immaterieller Vermögenswerte nicht auf dem freien Markt stattfinden müssen.

Dieses Szenario haben die Beklagten jedoch nicht plausibilisiert. Bereits aus diesem Grund beruht das Gutachten des Sachverständigen X2, welches von den Beklagten zu 4) bis 6) bestellt und in den Rechtsstreit eingeführt wurde, auf falschen Annahmen. Dies räumt der Sachverständige im Übrigen ein, wenn er auf Seite 7 seiner zweiten Stellungnahme (Bl. 2176 d.A.) ausführt:

„Die Bezugsgröße für die Anwendung der Lizenzanalogie-Methode war dabei der im Business Plan der C4 GmbH hinterlegte Umsatz. Eine Überprüfung der zum Bewertungsstichtag gegebenen Finanzierungsmöglichkeiten für die Umsetzung der Planungen fand im Rahmen der Patentbewertung, wie richtigerweise von RA Dr. I dargelegt, nicht statt. Dies war weder Teil des Bewertungsauftrags, noch auf der Basis der zur Verfügung gestellten Unterlagen (siehe Rn. 8 des Gutachtens) möglich.“

Für den vorliegenden Rechtsstreit ist die Bewertung des Sachverständigen X2 daher unerheblich, da die zum Zeitpunkt ihrer Erstellung erwiesene Tatsache, dass Umsätze, die in der E GmbH geplant waren, fehlerhaft der E2 GmbH zugeschrieben wurden, nicht berücksichtigt werden.

(c)

Bei einer Betrachtung aller relevanten Vermögenswerte der E2 GmbH konnte nicht festgestellt werden, dass diese einen isolierten Wert von einigen Tausend Euro übersteigen. Der diesbezüglich herangezogene Sachverständige bezeichnete eine genaue Bezifferung als „unseriös“. In jedem Fall wären aber Werte in Millionenhöhe notwendig gewesen, um den investierten Kaufpreis zu rechtfertigen und die dadurch eingegangenen Verbindlichkeiten auszugleichen. Dies ist nicht der Fall.

Diese Annahme wird schon durch den Umstand gestützt, dass einige der Patente und Patentanmeldungen bereits mehrfach veräußert worden waren, dies zu Konvolutskaufpreisen in Höhe von zunächst 5.000,00 EUR und sodann 100.000,00 EUR. Es erscheint der Kammer nicht plausibel, dass der Wert der Patente durch den Zeitablauf zwischen den Veräußerungen gestiegen ist.

Der Sachverständige Dr. L hat festgestellt, dass die „Patente“, die insbesondere der Dipl.-Ing. I3 im Rahmen seiner Patentbewertung als besonders revolutionär herausgestellt hat, in der dort bewerteten Form nicht existierten und auch in dieser Form mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zur Anmeldung gelangt wären.

Diese wesentliche Gruppe hat der Sachverständige als Patentgruppe 5 zusammengefasst. Sie betrifft die Monofluorpolymer-Laminiertechnik zur Herstellung von Solarzellen. Ein Patent mit diesem spezifischen Schutzbereich war zum Zeitpunkt der Bewertung nicht eingetragen und wurde auch später nicht eingetragen. Soweit Anmeldungen zur Laminiertechnik mit einem weiten Schutzbereich vorlagen (einmal für ein deutsches Patent und einmal für ein europäisches Patent), hielt der Sachverständige eine Eintragung mit diesem breiten Schutzbereich für fragwürdig. Insbesondere stellte der Sachverständige fest, dass die angemeldeten Patentansprüche jedenfalls eine spezifische Herstellung mit Monofluorpolymertechnik nicht umfassten.

Hinsichtlich der Frage, ob diese Patente der Gruppe 5, wenn sie denn zur Anmeldung gelangt wären, überhaupt Grundlage der Produktion geworden wären, bestehen erhebliche Zweifel. Aus dem „Statusbericht der C2 AG“ vom 04.01.2002 geht hervor, dass das „Produkt auf Teflon-Basis“ sich als nicht ausgereift erwies „wegen der Haftvermittler“. Es seien weitere Entwicklungsschritte erforderlich. Ein nicht ausgereiftes Patent, welches seit mehreren Jahren nicht zur Anmeldung gelangt ist und dessen Schutzbereich ohnehin in Frage steht, kann daher nicht als Grundlage der geplanten Produktion gedient haben. Die Kammer schließt aus, dass es der E2 GmbH gelungen wäre, auf dieser Grundlage Verbietungsrechte gegen Dritte geltend zu machen oder Dritten einen Ansatz zu bieten, gebührenpflichtig Lizenzen zu nehmen. Hinzu kommt, dass keineswegs sichergestellt war, dass es zu einer Eintragung hätte kommen können.

Sonstige Patentgruppen, die der Sachverständige Dr. L untersuchte, betreffen den Befestigungsbereich, nicht den Bereich der Herstellung von Solarzellen als solcher, der aber den zentralen H3 der aufzunehmenden Produktion bilden sollten und wesentlicher H3 externer Bewertungen war. Der Sachverständige schätzte die erteilten Patente im Befestigungsbereich als nicht attraktiv ein (S. 36 des Gutachtens).

Hinsichtlich der übrigen Vermögensgegenstände stellt der Sachverständige Dr. L ebenfalls nur äußerst niedrige Werte fest.

Hinsichtlich der Marken führt er aus, der Wert hänge von der Benutzung ab und richte sich auch am Produkt aus. Mangels Produktion wären daher auch die Marken als wertlos zu betrachten. Die Möglichkeit einer weiteren Lizenzierung stuft der Sachverständige Dr. L ebenfalls als unwahrscheinlich ein.

Auch dem Knowhow des Beklagten zu 3) misst der Sachverständige Dr. L keinen eigenen Wert bei.

Die Kammer folgt den Ausführungen des Sachverständigen, die dieser auch im Rahmen seiner mündlichen Anhörung vollumfänglich bestätigt hat.

Der Sachverständige Dr. L hat sich zwar knapp, aber nachvollziehbar und widerspruchsfrei zu den ihm vorgegebenen Begutachtungsthemen geäußert. Er konnte die Grundlagen seiner Bewertung überzeugend darstellen und hat sich im Rahmen seiner mündlichen Anhörung auch zu kritischen Fragen mit großer Sicherheit geäußert.

Die Ausführungen des Sachverständigen zu den Erfahrungen, die er insbesondere seiner Einschätzung der Vermarktungschancen zugrunde gelegt hat, schätzt die Kammer als plausibel ein. Mit den von der Kammer vorgegebenen Schutzrechten, insbesondere den Patenten und Patentanmeldungen, hat sich der Sachverständige eingehend beschäftigt und dabei herausgestellt, welche maßgeblichen Wertfaktoren er seiner Bewertung zugrunde legt. An den Ergebnissen seiner Begutachtung bestehen auch unter Berücksichtigung des eigenen Eindrucks, welches sich die Kammer von dem Umfang der Schutzrechte machen konnte, keinen Bedenken.

(4)

Weitere isolierte Vermögenswerte, die über jene hinausgehen, die H3 der Beweisaufnahme waren und zu einer Wertsteigerung der E2 GmbH führen könnten, wurden von den Beklagten nicht substantiiert vorgetragen. Dabei traf insbesondere die Beklagten zu 1) bis 3) jedenfalls eine erhöhte sekundäre Darlegungslast, im vorliegenden Fall führten die geweckten Zweifel an der Werthaltigkeit der Sacheinlage sogar zu einer Beweislastumkehr zu Lasten der Beklagten zu 1) bis 3). Mangels erfolgreicher Darlegung weiterer Vermögenswerte kam es darauf jedoch nicht an.

Die Darlegungslast für die Anknüpfungstatsachen, die der gerichtlichen Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO bei der Bewertung einer Sacheinlage im Rahmen der aktienrechtlichen Differenzhaftung zugrunde liegen, richtet sich grundsätzlich nach den allgemeinen Vorschriften. Bei einer offenen Sacheinlage in einer Kapitalgesellschaft trägt grundsätzlich die Gesellschaft die Darlegungs- und Beweislast für das von ihr behauptete Vorliegen einer Differenz zwischen dem nominellen und dem tatsächlichen Wert der Sacheinlage und für den Umfang einer solchen Differenz (OLG Düsseldorf, Urteil vom 05. Mai 2011 – I-6 U 70/10 –, juris; Pentz a.a.O., § 27 AktG Rn 44). Mit Rücksicht auf die der Differenzhaftung zukommenden Kapitalsicherungsfunktion ist die Gewährung von Beweiserleichterungen möglich, wenn die Gesellschaft V vorträgt und beweist, aus denen sich der Verdacht einer Überbewertung ergibt (OLG Düsseldorf a.a.O.).

Es besteht jedoch in jedem Fall eine gesteigerte Darlegungslast des die Sacheinlage einbringenden Aktionärs (vgl. Baumgärtel/Laumen/Prütting/Laumen, Handbuch der Beweislast, Band 1, 2. Auflage, § 15 Rn 17 m. w. N.). Denn bei der fehlenden Werthaltigkeit der Einlage, die von der Gesellschaft darzulegen ist, handelt es sich um eine negative Tatsache, die nur anhand von Umständen festgestellt oder widerlegt werden kann, über deren Kenntnis die Gesellschaft in der Regel nicht verfügt, sehr wohl aber der Gesellschafter, der die Sacheinlage eingebracht hat und deren Werthaltigkeit er daher jedenfalls besser als die Gesellschaft beurteilen kann und der Prüfer der Werthaltigkeit, der sich mit den Vermögenswerten der Gesellschaft, die schließlich seiner Bewertung zu Grunde lagen, ausführlich auseinandergesetzt hat.

Dieser gesteigerten Darlegungslast steht zudem eine von vornherein herabgesetzte Darlegungslast der Gesellschaft im Rahmen der Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO gegenüber, denn auf die vollständige Aufklärung aller maßgeblichen V wird im Anwendungsbereich dieser Vorschrift wegen des unverhältnismäßigen, damit verbundenen Aufwandes vom Gesetz gerade verzichtet (BGH, Urteil vom 18. Februar 1992 – VI ZR 367/90, juris, NJW-RR 1992, 792; Zöller/Greger, Zivilprozessordnung, 31. Auflage 2016, § 287 ZPO Rn 5, jeweils m. w. N.).

Auch bei Lücken im Vortrag der darlegungspflichtigen Partei ist eine Schätzung vorzunehmen, wenn die dargelegten Anknüpfungstatsachen zumindest für eine solche Schätzung dennoch ausreichen (OLG Düsseldorf a.a.O.). Unzulässig wird eine Schätzung erst dann, wenn sie mangels greifbarer, von der beweisbelasteten Partei vorzutragender Anhaltspunkte „völlig in der Luft hängen“ würde (OLG Düsseldorf a.a.O. m.w.N.).

Hinsichtlich ihrer Verpflichtung zu Darlegung der Werthaltigkeit der Sacheinlage im Rahmen der sekundären Darlegungslast hat die Kammer den Beklagten mit Beschlüssen vom 11.11.2010 und 18.02.2013 Hinweise erteilt. Auch mit Beschluss vom 13.12.2013 hat die Kammer erneut auf Defizite im Vortrag der Beklagten hingewiesen, dennoch haben die Beklagten zu 1) bis 3) ihren Vortrag dahingehend, dass zum Zeitpunkt der Sacheinlage „zahlreiche“ Forschungsverträge bestanden hätten, über die Lizenzverträge mit den Gebrüdern Laumanns und dem Ziegelwerk J. G. X4 KG mit Sitz in Österreich in Rumänien hinaus und es weitere wertbildenden Geschäftsgeheimnisse in der GmbH gegeben habe, nicht weiter konkretisiert, so dass dieser nicht geeignet ist, bei der Bemessung des Wertes der Sacheinlage als Anknüpfungspunkt für eine Schätzung des Gerichts zu dienen.

Hinsichtlich der konkret vorgetragenen weiteren V, die nicht H3 der Beweisaufnahme wurden, hat die Kammer ebenfalls bereits vor der Beweisaufnahme darauf hingewiesen, weshalb diese nicht zu Wertbildung geeignet sind.

Soweit die Beklagten sich auf das Vorliegen weiterer Schutzrechte beriefen, haben sie nicht vorgetragen, wann und wie diese in E2 GmbH eingebracht worden sein sollen.

Auf die vermeintlich ebenfalls in der E2 GmbH vorhandenen australischen und WO-Patente kommt es im Übrigen nicht an. Diese gehören bereits nach dem Vortrag der Beklagten (insbesondere wird das im Gutachten des Sachverständigen X2 herausgestellt) ohnehin zu den gleichen Patentfamilien, wie die Patente und Patentanmeldungen, die Teil der Beweisaufnahme waren. Diese wurden aber bereits wegen ihres Inhalts als nicht werthaltig eingestuft. Eine räumliche Erweiterung des Schutzbereichs ändert diese Einschätzung nicht.

Soweit die Beklagten zu 1) bis 3) sich auf Absichtserklärungen zum Abschluss von Lizenzvereinbarungen berufen, sind diese nach Auffassung der Kammer nicht geeignet, einen wertbildenden Faktor für die Sacheinlage zu begründen. Dies betrifft alle von der E2 GmbH vermeintlich „durchverhandelten“ Verträge, die nur noch hätten unterschrieben werden müssen. Solchen Vertragsabsichten kommt in der vorliegenden Situation keine Wertbildung zu.

Hinsichtlich eines beabsichtigten Vertrages mit der Cooperation Implementation of Photovoltaic Energy contract with the Agency for Assessment and Aplication of C4 (BPPT) of the Republic of Indonesia and Konsortium bmc T2 GmbH und EKLKA Internationals BV, Netherlands, vom 16.10.1997 haben die Beklagten zu 1) bis 3) verschiedene unterzeichnete Dokumente in englischer Sprache vorgelegt (Bl. 2070 d.A.), die insgesamt jedoch nur eine Absichtserklärung zum Aufbau einer Zusammenarbeit der Beteiligten enthalten. Den eigentlichen Lizenz- und Know How Vertrag, der auf den 16.10.1999 datiert, haben die Beklagten zu 1) bis 3) nur in nichtunterzeichneter Form in englischer Sprache zur Akte gereicht (Anlage B 35, 18). Dass bereits Zahlungen aus diesem Vertrag geflossen wären, behaupten selbst die Beklagten nicht.

Hinsichtlich des Kooperationsvertrages zwischen „bmc T2 GmbH“ und Y. Co., Jedda, Saudi-Arabien vom 01.07.1999 haben die Beklagten zahlreiche Dokumente in englischer Sprache vorgelegt (Bl. 2063 d.A.), denen lediglich die Absichtserklärung einer Zusammenarbeit zu entnehmen ist. Der Lizenz- und Know How Vertrag vom 13.02.2001 ist nicht unterzeichnet.

Hinsichtlich des Kooperationsvertrages zwischen der YY. Universidat Autonoma des ESTADO de MORELOS, Mexico, und der bmc T2 GmbH vom 17.07.2000 geht die Kammer aufgrund des vorgelegten Vertrages (Bl. 2061 d.A.) in spanischer Sprache davon aus, dass ein solcher Vertrag abgeschlossen war und wegen der vereinbarten Vertragsdauer von drei Jahren auch noch gültig war. Hier fehlt jedoch Vortrag der Beklagten dazu, welche Forschung H3 der Vereinbarung war, und wie sich dies auf den Wert der E2 GmbH im Zeitpunkt der Einlage auswirkte.

Hinsichtlich des Kooperationsvertrages zwischen der EL GOBIERU des ESTADOS de BAJA CALIFORNIA SUR, Mexico, Regionalregierung des Teilstaates BAJA California, Las Pas Mexico, und der „bmc T2 GmbH“ vom 21.07.2000 und Befürwortung der mexikanischen Regierung fehlt Vortrag dazu, wann und wie etwaige einen Geldfluss generierende Folgeverträge geschlossen worden sind. Der als Anlage (B 35, 19) vorgelegte, nicht unterzeichnete Lizenz- und Know How Vertrag in englischer Sprache datiert in seiner vorgelegten Form vorn 13.01.1999 und ist bereits aufgrund des Datums, welches vor Abschluss des Kooperationsvertrages liegt, nicht geeignet, Ergebnis des Kooperationsvertrages zu sein. Die tatsächliche weitere Absichtserklärung der mexikanischen Regierung erfolgte dann am 09.12.2002, also erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin (Bl. 1190 d.A.).

Hinsichtlich der Vereinbarung mit dem Zentrum für Innovation und Technik des M2 GmbH, ZENIT, Mülheim, bezüglich der Vermittlung von Kunden fehlt Vortrag der Beklagten, wann und wie die Vereinbarung geschlossen wurde und welchen Inhalt sie hatte.

Hinsichtlich der NRW Landesbürgschaft ist der Vortrag der Beklagten ebenfalls nicht ausreichend substantiiert, um einer Bewertung zugrunde gelegt zu werden. Aus keiner der überreichten Unterlagen ergibt sich eine konkrete Bürgschaftserklärung des Landes. Es handelt sich lediglich um Schreiben des Landes, aus denen sich die Absicht ergibt, eine wohlwollende Prüfung eines zu stellenden Bürgschaftsantrages vorzunehmen. Dies allein bedeutete aber noch keinen belastbaren Wert, der sich in einer Sacheinlage niederschlagen könnte.

Hinsichtlich der NRW Studie zu solar autarken Ferienclubs vom 19.01.1995 wurde von den Beklagten bereits nicht vorgetragen, dass zum Zeitpunkt der Sacheinlage bereits in die Realisierung der Studie eingetreten worden ist. Es erschließt sich nicht, welche Wertschöpfung aus der zum Zeitpunkt der Sacheinlage bereits über sechs Jahre alten Studie gezogen werden sollte.

Hinsichtlich der Vereinbarungen mit LTI haben die Beklagten zu 1) bis 3) einige Absichtserklärungen und Dokumente, aus denen sich Vorüberlegungen zu einer Vereinbarung ergeben, aus den Jahren 1993 bis 1995 zur Akte gereicht. Der Abschluss ertragsgenerierender Verträge wird von den Beklagten nicht vorgetragen.

Hinsichtlich des Solar-Elektrik Containers ist der Vortrag der Beklagten zu 1) bis 3) ebenfalls nicht ausreichend substantiiert. Wie aus den eingereichten Anlagen ersichtlich wird, gehörte dieser Container zum Sortiment der C8 AG.

Neben den unstreitig und bewiesen vorhandenen Patenten, Patentanmeldungen, Marken und Lizenzverträgen behaupten die Beklagten, wertbildend hätten sich insbesondere das Knowhow des Beklagten zu 3) und „17, teilweise bereits abgewickelte, Forschungsverträge“ ausgewirkt. Zu diesen Verträgen haben die Beklagten trotz mehrfacher Hinweise nicht substantiiert vorgetragen.

Es bedurfte einer substantiierten Darlegung der einzelnen Verträge bereits deshalb, weil die Beklagten zu 1) bis 3) zunächst abgewickelte Forschungsverträge unter Bezugnahme auf das Gutachten der Prof. L2 und die dort enthaltene Liste der Forschungsverträge vorgetragen haben.

Sie behaupteten sodann, eben diese Verträge hätten zum Stichtag 16.10.2001 bestanden. Dieser Vortrag ist widersprüchlich. Hinzu kommt, dass sich aus den angegebenen Daten, die den Forschungsaufträgen zugrunde lagen und jeweils vor dem einzelnen Auftrag in der Liste erfasst sind, ergibt, dass jegliche Forschungsaufträge am 16.10.2001 bereits abgewickelt waren.

Hinsichtlich der Geschäftsgeheimnisse und des technischen Know-Hows der Mitarbeiter der E2 GmbH haben die Beklagten ebenfalls nicht substantiiert vorgetragen. Der schlichte Vortrag erheblichen Know-Hows „der Mitarbeiter der GmbH (Erfinderteam)“ ist bereits einer Beweisaufnahme nicht zugänglich. Das Knowhow des Beklagten zu 3) wurde, soweit es nachweisbar war, bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt. Der Sachverständige Dr. L hat diesem Knowhow keinen eigenen Wert beigemessen.

Es ist im Übrigen bereits fraglich, inwieweit dieses Knowhow der E2 GmbH zugutegekommen wäre. Entsprechende Verträge mit dem Beklagten zu 3) wurden von den Beklagten nicht vorgelegt.

(5)

Aufgrund der Bewertung auf den Bewertungsstichtag (16.10.2001) nicht maßgeblich, aber in der Gesamtbetrachtung doch von Bedeutung ist, dass nur wenige Tage nach dem Bewertungsstichtag der C5 AG sämtliche Nutzungsrechte an den immateriellen Vermögenswerten, wenn nicht sogar, wie es im „Auslegungsprotokoll“ anklingt, die Schutzrechte selbst zurückübertragen wurden.

Dieser Schritt hätte, selbst bei einer unterstellten Werthaltigkeit der Schutzrechte, die Verwertung durch E2 GmbH unmöglich gemacht. Während die Kammer den Beklagten zu 4) bis 6) grundsätzlich darin beipflichtet, dass Ereignisse nach dem Bewertungsstichtag keine Berücksichtigung für die Wertfindung finden können, liegt es auf der Hand, dass in der E2 GmbH nicht mehr vorhandene Rechte nicht zu ihrer Werthaltigkeit beitragen.

c)

Die Beklagten zu 1) bis 3) haften jeweils bis zur Höhe des Ausgabebetrages der von ihnen entgegengenommenen Aktien. Insbesondere haften die Beklagten zu 1) bis 3) und auch der verstorbene Herr Dr. C2 entgegen der Annahme der Beklagten zu 4) bis 6) nicht gesamtschuldnerisch.

Für eine solche gesamtschuldnerische Haftung fehlt es im Rahmen der Differenzhaftung wegen Nichterbringung der Einlage im Rahmen der Kapitalerhöhung an einer Rechtsgrundlage. Eine ausdrückliche Regelung, wie sie § 46 AktG für die Gründerhaftung trifft, gibt es vorliegend nicht. Auch für eine analoge Anwendung des § 24 GmbHG spricht vorliegend nichts.

d)

Der Anspruch des Klägers auf Prozesszinsen in der ausgeurteilten Höhe ergibt sich aus den §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.

2.

Die Beklagten zu 4) bis 6) haften dem Kläger gemäß der §§ 183 Abs. 3 Satz 1, 34, 49 AktG i.V.m. § 323 Abs. 1 Satz 3 HGB. Die Beklagten zu 4) bis 6) haften jedenfalls dem Grunde nach für Fehler bei der Einlagenbewertung.

a)

Wie bereits im Rahmen der Haftung der Beklagten zu 1) bis 3) festgestellt, wurde die Sacheinlage von den Beklagten zu 4) bis 6) überbewertet. Die Geschäftsanteile an der E2 GmbH waren unter Berücksichtigung der in der Gesellschaft enthaltenen Werte und der bestehenden Verbindlichkeiten wertlos.

Die obigen Feststellungen zur Wertlosigkeit der Sacheinlage zum Bewertungsstichtag können dabei im Rahmen der Haftung der Beklagten zu 4) bis 6) ohne Einschränkungen übernommen werden. Während zu Lasten der Beklagten zu 4) bis 6) keine Beweislastumkehr hinsichtlich der Werthaltigkeit der Sacheinlage angenommen werden mag, hat die Kammer den Beklagten zu 4) bis 6) im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast dennoch aufgetragen, vorzutragen, welche V geeignet sind, eine Werthaltigkeit der E2 GmbH zu begründen. Die Beklagten zu 4) bis 6) sind auch in der Lage, entsprechendes vorzutragen, denn sie selbst haben auf der ihnen bekannten Tatsachengrundlage die Werthaltigkeit der Sacheinlage bestätigt.

Soweit die Beklagten insgesamt zu den wertbildenden Faktoren der E2 GmbH vorgetragen haben, ist die Kammer auf diesen Vortrag bereits eingegangen. Eine weitere Auseinandersetzung erübrigt sich.

b)

Die Beklagten zu 4) bis 6) haben wesentliche Pflichten des Sacheinlagenprüfers verletzt.

Sie hätten im Rahmen ihrer Prüfung erkennen müssen, dass der Wert der Sacheinlage jedenfalls im Falle eines Scheiterns der Finanzierung der Aufnahme der Produktion und damit der Generierung von Umsätzen durch Lizenzeinnahmen, nicht ansatzweise den von ihnen angesetzten Wert erreicht und entsprechende Warnhinweise erteilen müssen.

(1)

Gemäß § 183 Abs. 2 AktG hat bei der Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen eine Prüfung stattzufinden, für die die Vorschriften über die Gründungsprüfung sinngemäß gelten. Insbesondere verweist § 183 Abs. 2 S. 2 AktG auf § 34 AktG, in dem der Umfang der Prüfungspflicht geregelt ist.

Entsprechend gilt für die Haftung des Einlagenprüfers auch § 49 AktG (Schürnbrand in Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 4. Auflage 2016, § 183 AktG, Rn. 64), der auf den § 323 Abs. 1 bis 4 HGB verweist, dessen Umfang wiederum durch die §§ 316 ff HGB mitbestimmt wird.

Der Prüfer ist nach § 49 AktG i.V.m. § 323 Abs. 1 S. 1 HGB der Gesellschaft gegenüber zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung verpflichtet. Die bei der Prüfung geforderte Gewissenhaftigkeit bedeutet, dass die Prüfung nach bestem Wissen und Können so durchzuführen ist, wie dies zum Erreichen des mit der Prüfung verfolgten Zwecks im konkreten Einzelfall erforderlich ist (Pentz a.a.O. § 49 Rn. 23).

Die Richtlinien und Berufsauffassungen des Standes der Wirtschaftsprüfer können insoweit als Auslegungshilfen herangezogen werden. Ausschlaggebend für das allein am Prüfungszweck orientierte erforderliche Maß sind sie als ledigliche Konkretisierung der Verhaltenspflichten des Prüfers jedoch nicht. § 49 AktG i.V.m. § 323 Abs. 1 S. 1 HGB geht diesen Grundsätzen als gesetzliche Bestimmung vor (vgl. Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch 37. Auflage 2016, § 323 Rn. 1).

Die Beklagten zu 4) bis 6) hatten als Prüfer im Allgemeinen weder die persönliche Eignung von Vorstandsmitgliedern noch die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des Unternehmens noch die Tauglichkeit eines von diesem auszuwertenden technischen Verfahrens zu beurteilen (BGHZ 64, 52).

Drängen sich dem Prüfer allerdings im Rahmen seiner Prüfung schwerwiegende Bedenken gegen die Geschäftsführung, die Rentabilität oder die Liquidität der Gesellschaft bzw. die Brauchbarkeit eines als Sacheinlage eingebrachten Gegenstandes auf, muss er die Gesellschaft hierauf aufmerksam machen (Pentz a.a.O. § 49 Rn. 25). Dies haben die Beklagten zu 4) bis 6) hier unterlassen.

(2)

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Finanzierungspläne der E2 GmbH jedenfalls risikobehaftet waren. So kommen die Beklagten zu 4) bis 6) in ihrem „Gutachten über die Plausibilität der Planung und Unternehmensbewertung“ (Anlage K3, Blatt 143 d.A., Band I) zu folgendem Schluss: „Gleichwohl ist festzustellen, dass die vorgelegte Ertragsplanung überdurchschnittlich ambitionierte Ziele hinsichtlich der Umsatz- und Ergebnisentwicklung der Gesellschaften aufzeigt, die derzeit weder durch weitreichende Kundenverträge plausibilisiert werden können, noch durch die hierfür vorhandenen Produktionskapazitäten gesichert sind, wenngleich diese durch aktuell verhandelte Verträge zeitnah geschaffen werden sollen.“ (Seite 39).

Dieses von den Beklagten zu 4) bis 6) erkannte Risiko, welches zur Überzeugung der Kammer auch noch zum Bewertungsstichtag vorlag, heben die Beklagten zu 4) bis 6) in ihrem Prüfungsbericht nicht hervor. Zwar wird dort auf ihre Plausibilitätsgutachten verwiesen. Gleichzeitig wird jedoch in dem Prüfbericht der Eindruck erweckt, darin werde abschließend zu den „zahlreichen Unsicherheitsfaktoren“ Stellung genommen. Die in dem Plausibilitätsgutachten vorgenommene Einschätzung zu prekären Finanzierungssituation wird relativiert. Dem Leser wird nicht klar, dass ein Scheitern der Finanzierung überwiegend wahrscheinlich war.

Dieses Versäumnis führt insbesondere auch der Gutachter A. in seinem Gutachten (Seite 47 bis 49) aus. Seines Erachtens geht aus dem Prüfbericht nicht hervor, dass wesentliche Planungsunsicherheiten bestanden. Der Gutachter rügt auf Seite 66 seines Gutachtens auch, dass in dem Bericht Hinweise auf die Konsequenzen eines Scheiterns der Finanzierung fehlen. Insbesondere ging der Gutachter davon aus, dass es jedenfalls notwendig gewesen wäre, eine Betrachtung der Vermögenswerte der E2 GmbH unter Liquidationsgesichtspunkten anzustellen, um insoweit ein „Worst Case“-Szenario abzubilden. Dies ist nicht geschehen.

Die Kammer folgt den Ausführungen des Sachverständigen A. im Rahmen ihrer Überzeugungsbildung auch insoweit, als der Sachverständige Ausführungen zu den Fehlern im Prüfungsbericht der Beklagten zu 4) bis 6) macht. Diese Ausführungen sind von dem Sachverhaltsirrtum, der in der Anhörung des Sachverständigen Wilts zutage getreten ist, nicht betroffen, sondern umfassen alleine die Anforderungen, die an den Sacheinlagenprüfer im Rahmen seiner Begutachtung zu stellen sind.

Zu diesen Fragen sind die Ausführungen des Sachverständigen A. nachvollziehbar, widerspruchsfrei und detailliert. Der Sachverständige hat in seiner mündlichen Anhörung auch noch einmal betont, dass die Beklagten zu 4) bis 6) wesentliche Ausführungen in ihrem Prüfungsbericht nicht gemacht haben.

Während es also zutreffen mag, dass die Beklagten zu 4) – 6) nicht verpflichtet waren, die Lebensfähigkeit der Gesellschaft zu überprüfen, waren sie im Rahmen ihres Prüfauftrags gehalten, evidente Risiken aufzudecken.

(3)

Hinzu kommt, dass die Beklagten zu 4) bis 6) bereits im Ansatz fehlerhaft davon ausgegangen sind, dass sie bei der Bewertung auch etwaige zukünftige Erträge der E GmbH berücksichtigen durften. Nach den Erkenntnissen der Kammer handelte es sich dabei um einen schwerwiegenden Fehler.

Mangels geplanter Erträge der E2 GmbH außerhalb von etwaigen Lizenzverträgen, die aber konkret noch nicht angelegt waren, scheidet eine Bewertung nach der Ertragswertmethode aus. Dies entspricht im Übrigen auch der Auffassung der Beklagten zu 4) bis 6), die sich im Laufe des Rechtsstreits nachhaltig dafür ausgesprochen haben, die streitgegenständlichen Geschäftsanteile nach ihrem Mindestwert unter Berücksichtigung der einzelnen Vermögenswerte zu betrachten.

Die Beklagten zu 4) bis 6) bewerteten im Rahmen ihrer Sacheinlagenprüfung E2 GmbH und die noch zu gründende E GmbH im Rahmen einer einheitlichen Betrachtung. Sie verwendeten dabei ein DCF (Discounted-Cash-Flow)-Verfahren.  Wörtlich heißt es in dem Prüfbericht:

„Zu diesem Zweck nahmen wir eine Bewertung der einzubringenden Gesellschaft C6 GmbH, sowie der noch zu gründenden Gesellschaft C5 GmbH, deren Geschäftsgrundlage im Wesentlichen die Patente und das Knowhow der C6 GmbH darstellt, vor.“

Es folgte ein Verweis auf „das Gutachten über die Plausibilität der Planung und die Unternehmensbewertung der C2 AG vom 18. Januar 2002“. Nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers handelt es sich dabei jedoch um den Plausibilitätsbericht der E2 GmbH, mithin um eine Falschbezeichnung.

Dieser Umstand geht damit einher, dass auch an anderen Stellen in den verschiedenen Gutachten der Beklagten zu 4) Ungenauigkeiten und Fehler auftauchen, beispielsweise wird E2 GmbH teilweise als „C5 GmbH“ bezeichnet. Dies stellt für sich genommen kein Problem dar, zeugt aber davon, dass die Beklagte zu 4) jedenfalls auf unsicherer Tatsachengrundlage gearbeitet hat, ohne dies in ihrer Betrachtung zu berücksichtigen.

(4)

Eine weitere Pflichtverletzung der Beklagten zu 4) bis 6) besteht darin, dass sie die Wertfeststellung der Patentbewertung des Sachverständigen I3 ohne weitere Prüfung ihrer Bewertung zugrunde gelegt haben.

Im Rahmen der Prüfung des Abschlussprüfers, die ebenfalls auf § 323 HGB beruht, wurde als Haftungsgrund von der Rechtsprechung bereits als ausreichend angenommen, dass sich aus dem Zahlenwerk des Jahresabschlusses und einem Kaufvertrag über „Patente“ Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der Wertansatzes der „Patente“ aufdrängen. Dann soll der Prüfer verpflichtet sein, wenigstens stichprobenweise die angekauften „Patente“ zu überprüfen. Stellt sich bei der Überprüfung heraus, dass Patente gar nicht erteilt wurden, sondern nur Patentanmeldungen vorliegen, ist bei gewichtiger Aktivierung dieser gewerblichen Schutzrechte auch eine wirtschaftliche Überprüfung des Wertes dieser Schutzrechte geboten (LG München I Urt. v. 14.3.2008 – 14HK O ...#/..., BeckRS 2008, 5870).

Hier tragen die Beklagten zu 4) bis 6) vor, ihnen sei bekannt gewesen, dass es sich bei den „Patenten“ der E2 GmbH überwiegend nicht um erteilte Patente gehandelt habe. Sie hätten sich aber auf die Patentbewertung des Gutachters I3 verlassen.

Zur Überzeugung der Kammer hätte seitens der Beklagten zu 4) bis 6) die Werteinschätzung des Gutachters I3 nicht ohne weitere Nachforschungen übernommen werden dürfen. In dem Gutachten werden die Patente selbst bereits nicht aufgezählt. Ebenso wird nicht herausgestellt, auf welche konkreten Patente sich der Gutachter bezieht. Das Gutachten wies damit erkennbar handwerkliche Mängel auf. Insbesondere bestand zum Zeitpunkt der Prüfung ein Patent, welches den von dem Gutachter zugrunde gelegten Inhalt hatte, nicht, sondern nur eine Anmeldung, deren Aufgehen in eine Erteilung nach Überzeugung des gerichtlichen Gutachters Dr. L fraglich war.

Schließlich gab hier auch der Umstand Anlass für weitere Nachforschungen, dass die Patente und Patentanmeldungen von einem namensverwandten Unternehmen der Einlagegesellschaft erworben und zu einem nicht unerheblichen Teil der Kaufpreis durch Verrechnungen mit Forderungen der Verkäuferin bezahlt wurde.

All dies hätte sich den Beklagten zu 4) bis 6) als Grund präsentieren müssen, die Angaben des Herrn Y überprüfen und im Einzelnen jedenfalls zu kontrollieren, welchen Inhalt und welchen Status die Patente haben, um das Gutachten zu verifizieren. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich auch nach Auffassung der Beklagten zu 4) bis 6) bei den Schutzrechten um die maßgeblichen Vermögenswerte der E2 GmbH handelt. Den geschilderten Anforderungen sind sie nicht gerecht geworden.

c)

Die zur Prüfung herangezogenen Gehilfen, hier die Beklagten zu 5) und 6), haften bereits nach dem Gesetzestext des § 323 Abs. 1 HGB im Rahmen der ihnen übertragenen Tätigkeitsbereiche. Da ihre Tätigkeit darin bestand, den streitgegenständlichen Prüfungsbericht zu erstellen und sie damit insbesondere Zugang zu extern nutzbaren Informationen hatten, ist von ihrer Haftung auszugehen (Habersack/Schürnbrand in: Großkomm. HGB, § 323 Rn. 10; Schmidt/Feldmüller in Beck’scher Bilanzkommentar, 10 Auflage, § 323 HGB Rn. 62).

d)

Die geschilderten Pflichtverletzungen erfolgten auch schuldhaft. Den Beklagten zu 4) bis 6) ist jedenfalls Fahrlässigkeit vorzuwerfen.

Die Haftung gemäß § 323 HGB setzt Verschulden, d.h. vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten, voraus. Für die Bestimmung der Verschuldensart sind die allgemeinen Grundsätze des Bürgerlichen Rechts maßgeblich. Vorsatz setzt danach voraus, dass der Abschlussprüfer mit Wissen und Wollen gegen eine seiner Pflichten verstößt. Dabei genügt es, wenn er im Sinne eines bedingten Vorsatzes den als möglich erkannten rechtswidrigen Erfolg billigend in Kauf nimmt. Der eingetretene Schaden muss nicht vom Vorsatz erfasst sein. Fahrlässigkeit und kein Vorsatz ist hingegen anzunehmen, wenn der Abschlussprüfer unter Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt darauf vertraut, dass keine Pflichtverletzung vorliegt.

Das Vorliegen von Fahrlässigkeit orientiert sich an einem objektiven, d.h. typisierten Sorgfaltsmaßstab, wobei dieser sich hier nach der Sorgfalt bestimmt, mit der ein fachlich qualifizierter und gewissenhaft tätiger Abschlussprüfer vorgeht (Habersack/Schürnbrand in: Großkomm. HGB, § 323 Rn. 32).

Wie dargelegt wurde, haben die Beklagten zu 4) bis 6) ihre Prüfung nicht mit der notwendigen Sorgfalt durchgeführt, sondern sich an zahlreichen Stellen auf nicht ausreichend plausibilisierte Sachverhalte gestützt und ihrer Einschätzung Gutachten zugrundegelegt, die erkennbare Mängel aufwiesen. Dies reicht aus, um einen Verschuldensvorwurf zu begründen.

Die Beklagte zu 4), die allein zum Prüfer bestellt wurde, muss sich das Verschulden ihrer Gehilfen dabei gemäß § 278 BGB zurechnen lassen (Schmidt/Feldmüller in Beck’scher Bilanzkommentar, 10 Auflage, § 323 HGB Rn. 132).

e)

Die Beklagten zu 4) bis 6) haften dem Kläger auf Schadensersatz. Sie haben die Schuldnerin vermögensmäßig so zu stellen, wie diese stünde, wenn die betreffende Einlage tatsächlich den ihr beigemessenen Wert gehabt hätte (Pentz a.a.O. § 49 Rn. 25). Im Rahmen der hier erhobenen Feststellungsklage ist die Höhe des Schadens nicht zu ermitteln.

Die Beklagten zu 4) bis 6) haften im Übrigen nur dann, wenn es dem Kläger nicht gelingt, seine Ansprüche im Wege der Differenzhaftung gegen die Beklagten zu 1) bis 3) durchzusetzen. Soweit gegen die Beklagten zu 1) bis 3) ein  Nachzahlungsanspruch besteht und liquide ist, entfällt der von den Beklagten zu 4) bis 6) zu ersetzende Schaden (BGHZ 64, 52).

Soweit die Beklagten sich unter Bezugnahme auf diese Rechtsprechung darauf berufen, ein Schaden wäre jedenfalls nicht schlüssig dargetan, da dieser nur darin zu sehen wäre, dass die Gesellschaft infolge der Überbewertung der Sacheinlage mit einem zu geringen Kapital ins Leben getreten ist und deshalb Verbindlichkeiten nicht erfüllen konnte, ist dieser Auffassung nicht zu folgen.

Entgegen der Annahme der Beklagten zu 4) bis 6) handelt es sich bei der im Rahmen der oben genannten Kommentierung vertretenen Rechtsauffassung nicht um eine „Außenseiter-Meinung“, sondern um eine Rechtsprechung, die bereits das Reichsgericht vertreten hat (RG, Urteil vom 29. Mai 1934 – II 9/34 –, RGZ 144, 348-358). Auf diese Rechtsprechung wird durch den BGH auch in der von den Beklagten zu 4) bis 6) zu ihren Gunsten herangezogenen Entscheidung (BGHZ 64, 52) Bezug genommen. Auch die Ausführungen der Beklagten zu 4) bis 6) zur vermeintlich fehlenden Kausalität ihrer Pflichtverletzungen für etwaige eingetretene Schäden sind angesichts dieser eindeutigen Rechtsprechung ohne Belang.

f)

Die Haftung der Beklagten zu 4) bis 6) ist im Übrigen auf 1.000.000,00 EUR beschränkt, § 323 Abs. 2 S. 1 HGB, da sich das Verschulden der Beklagten zu 4) bis 6) auf Fahrlässigkeit beschränkt. Ein bedingter Vorsatz, wie ihn der Kläger den Beklagten zu 4) bis 6) vorwirft, liegt hier nicht vor.

Die Beklagten zu 4) bis 6) haben verschiedene Pflichtverletzungen im Rahmen ihrer Prüfung begangen: Die Einbeziehung der möglichen Erträge der E GmbH in die Bewertung der E2 GmbH, das Fehlen von Hinweisen im Prüfungsbericht selbst zur prekären Finanzierungssituation der E2 GmbH und nicht zuletzt die ungeprüfte Übernahme der Werteinschätzung der Patente der Patentbewertung des Gutachters I3.

Den Vorwurf eines vorsätzlichen Handelns stützen jedoch die erwiesenen und unstreitigen Tatsachen nicht.

Bei der Abgrenzung von grober Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz ist darauf abzustellen, ob der Prüfer einen Pflichtverstoß im Einzelfall zwar für möglich gehalten hat, aber darauf vertraute, dass sein Handeln pflichtgemäß sei oder er den für möglich erkannten Pflichtenverstoß und damit die Pflichtwidrigkeit seines Handelns billigend in Kauf genommen hat. Bewusste Fahrlässigkeit und kein bedingter Vorsatz wäre danach gegeben, wenn der Prüfer zwar die Pflichtwidrigkeit seines Handelns für möglich hält, er aber dennoch darauf vertraut, dass sein Handeln trotz Unterlassens der möglicherweise erforderlichen weiteren Prüfungshandlungen pflichtgemäß ist. Entsprechendes gilt, wenn der Prüfer untergrober Außerachtlassung beruflicher Regeln  einen Pflichtenverstoß erst gar nicht für möglich hält (Schmidt/Feldmüller a.a.O.).

Noch im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits haben die Beklagten zu 4) bis 6) an der in der Patentbewertung vorgenommenen Werteinschätzung festgehalten. Das heißt, sie gingen stets davon aus, dass E2 GmbH jedenfalls deshalb den zugeschriebenen Wert erreicht, da sie immaterielle Vermögenswerte von erheblichem Wert hält. Selbst wenn also Beklagten zu 4) bis 6) im Einzelnen die Pflichtwidrigkeit ihres Handelns, etwa das Unterlassen weiterer Prüfungshandlungen, nicht gänzlich ausschließen konnten, vertrauten sie aber dennoch (fahrlässig) darauf, dass dies keine negativen Folgen haben würde, ihr Prüfungsbericht also im Ergebnis richtig sei (EBJS/Rabenhorst/Böcking/Gros, 3. Aufl. 2014, HGB § 323 Rn. 17). Dies nicht zuletzt deswegen, weil ihnen ein entsprechendes Wertgutachten eines renommierten Marktteilnehmers, des Dipl.-Ing. I3 vorlag. Insoweit lautet der Vorwurf an die Beklagten zu 4) bis 6) darauf, dass sie trotz der offenkundigen Mängel dieser Patentbewertung diese ihrer Bewertung zugrunde gelegt haben, sie also die Mängel hätten erkennen müssen.

Ob die Beklagten zu 4) bis 6) dabei ihren Pflichtenverstoß tatsächlich erkannten, ist für die Kammer bereits nicht erkennbar. Neben der gravierenden Fehlerhaftigkeit der Bewertung der Sacheinlage führt der Kläger für eine solche Einschätzung auch keine Begründung an.

Auch unter Berücksichtigung der übrigen Pflichtverletzungen der Beklagten zu 4) bis 6) kommt die Kammer zu keiner anderen Einschätzung. Denn bei einer unterstellten Werthaltigkeit der Schutzrechte der E2 GmbH, wie sie die Beklagten zu 4) bis 6) angenommen haben, hätte sich auch die fehlerhafte Zurechnung der Erträge der E GmbH nicht in dem Maße negativ ausgewirkt, wie es vorliegend der Fall ist. Denn dann hätte jedenfalls eine nachvollziehbare Grundlage für die Erwartung der Erwirtschaftung von Lizenzeinnahmen und damit einer Partizipation an den Erträgen der E GmbH vorgelegen.

Entsprechendes gilt für die Notwendigkeit weitläufiger Hinweispflichten: Der Sachverständige Wilts nahm diese insbesondere deswegen an, weil er selbst nicht davon ausging, dass „ein Liquidationswert der C6 GmbH die Mindesthöhe des Ausgabebetrages erreicht hätte“ (Seite 31, Bl. 1368 d.A.). Einen Wertansatz der Patente um die benötigten rund 1.700.000,00 EUR hielt der Sachverständige Wilts für „unrealistisch“ (Seite 14, Bl. 1351 d.A.). Auf dieser Einschätzung basieren die Ausführungen des Sachverständigen zu der Notwendigkeit weiterer Hinweise auf die Finanzsituation, da es notwendig sei, „mögliche Konsequenzen“ eines Scheiterns aufzuzeigen (Seite 66, Bl. 1403 d.A.).

Wenn aber die Konsequenz eines Scheiterns der Finanzierung lediglich darin gelegen hätte, dass durch eine Veräußerung der werthaltigen Schutzrechte der bestätigte Wert der Sacheinlage erreicht worden wäre, hätten sich auch solche Hinweispflichten erübrigt.

Eine andere Einschätzung zu Haftung der Beklagten zu 4) bis 6) ergibt sich auch nicht aus einer Heranziehung anderer Anspruchsgrundlagen, um eine Haftung der Beklagten zu 4) bis 6) zu begründen. Zutreffend ist, dass für Schadensersatzansprüche aus parallel anzuwendenden Haftungsnormen, insbesondere für die allgemeine Deliktshaftung, die Haftungshöchstgrenze keine Anwendung findet (Böcking/Gros/Rabenhorst in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, Handelsgesetzbuch, 3. Auflage 2014, § 323 Rn. 17).

Sämtliche hier in Betracht kommende Anspruchsnormen setzen jedoch ein vorsätzliches Verhalten der Beklagten zu 4) bis 6) voraus (vgl. Schmidt/Feldmüller in Beck’scher Bilanzkommentar, 10. Auflage 2012, § 323 HGB Rn. 155).

Eine Anwendung von § 823 Abs. 1 BGB scheitert bereits daran, dass das Vermögen, welches hier verletzt wurde, kein geschütztes Rechtsgut im Sinne dieser Vorschrift darstellt (Palandt/Sprau, BGB, 76. Auflage 2017, § 823 Rn. 11; Schmidt/Feldmüller a.a.O. Rn. 173).

Eine Haftung gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den in Betracht kommenden Schutzgesetzen, mithin §§ 403, 404 AktG, etwaige Insolvenzstraftaten oder Vermögensdelikte des StGB, setzt Vorsatz voraus, der hier nicht vorliegt.

Auch eine Haftung gemäß § 826 BGB kommt mangels Vorsatzes nicht in Betracht.

Andere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.

g)

Ein Mitverschulden der Schuldnerin ist für die Kammer nicht erkennbar. Zwar geht der BGH davon aus, dass gegenüber einem auf die Verletzung von Hinweispflichten gestützten Schadensersatzanspruch der Prüfer sich gegebenenfalls auf ein nach der Eintragung liegendes Mitverschulden des Vorstands berufen kann (BGHZ 64, 52).

Die Beklagten zu 4) bis 6) berufen sich insoweit darauf, die Mitglieder des Vorstands der Insolvenzschuldnerin und jedermann habe erkennen müssen, dass auch die von ihr als werthaltig eingestuften Immaterialgüter nicht ausreichten, um für die Zukunft eine erfolgreiche Geschäftstätigkeit der Gesellschaft anzunehmen.

Selbst wenn dies zutreffen würde, läge darin kein Mitverschulden. Die zitierte Rechtsprechung  sieht die Möglichkeit eines Mitverschuldens in einem „Fallenlassen“ der Gesellschaft nach Eintragung, einem aktiven Mitwirken an dem Scheitern des Unternehmens, für das hier keine Anhaltspunkte ersichtlich sind. Soweit die Beklagten dem Kläger vorwerfen, die Insolvenzmasse schlecht verwaltet zu haben, berührt dies wiederum nicht die Haftung der Beklagten, denn zum Zeitpunkt des Hinzutreten des Klägers war der Schaden bereits eingetreten.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, 100 Abs. 1, Abs. 4, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Dem Kläger waren bereits deswegen die Kosten der vormaligen Beklagten zu 4) aufzuerlegen, weil er seine Klage gegen diese zurückgenommen hat. Obwohl diese mit der nunmehrigen Beklagten zu 4) verschmolzen wurde, sind ihr zu einem Zeitpunkt, als sie noch selbstständig existierte, Rechtsanwaltskosten entstanden, die zu ersetzen sind. Ein entsprechender Kostenantrag wurde gestellt.

Da aber auch die vormalige Beklagte zu 4) gesamtschuldnerisch mit den Beklagten zu 5) und 6) in Anspruch genommen wurde und sich dies nicht streitwerterhöhend ausgewirkt hat, wirkt sich die Klagerücknahme im Übrigen nicht zu Lasten des Klägers aus.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Der Streitwert wird auf 1.991.880,00 EUR festgesetzt.

Davon entfallen 1.127.880,00 EUR auf die Beklagte zu 1), 756.000,00 EUR auf die Beklagte zu 2) und 108.000,00 EUR auf den Beklagten zu 3).

Den Streitwert des Feststellungsantrages gegenüber den Beklagten zu 4) bis 6) und der ehemaligen Beklagten zu 4) wurde mit 995.940,00 EUR statt mit 1.991.880,00 EUR beziffert. Mithin wurde ein Abschlag in Höhe von 50 % vorgenommen. Dabei wurde berücksichtigt, dass es sich lediglich um einen Feststellungsantrag handelt, in dessen Rahmen wegen der fehlenden Vollstreckungsfähigkeit regelmäßig Abschläge vorzunehmen sind, die in der Regel jedenfalls in Höhe von 20 % gerechtfertigt sind (BGH Beschl. v. 16.10.1961, Az.: III ZR 136/61 - VersR 61, 1094). Hier tritt hinzu, dass der Kläger insbesondere gehalten war, die Klage auf die Beklagten zu 4) bis 6) zu erstrecken, um die Verjährung der Ansprüche gegen diese zu hemmen. Schließlich ist auch zu beachten, dass es sich bei der Haftung der Beklagten zu 4) bis 6) um eine Ausfallhaftung handelt. Das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Feststellung kommt mithin nur dann zum Tragen, wenn einer der Beklagten zu 1) bis 3) nicht zahlungsfähig ist. Eine Gesamtwürdigung dieser V veranlasst die Kammer dazu, einen Abschlag in Höhe von 50 % vorzunehmen.

Der Wert des Feststellungsantrages wurde nicht mit dem Streitwert der Leistungsanträge addiert. Während § 39 Abs. 1 GKG grundsätzlich bestimmt, dass die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet werden, findet diese Wertaddition nicht statt, wenn die verfolgten Ansprüche wirtschaftlich identisch sind (Dörndorfer in  Binz/Dörndorfer, GKG, FamGKG, JVEG 3. Aufl. 2014  § 39 GKG, Rn. 2). Dies nimmt die Rechtsprechung insbesondere bei Gesamtschuldverhältnissen an (BGH Beschluss vom 25.11.2003 – VI ZR 418/02NJW-RR 2004, 638). Vorliegend ist ein solches Gesamtschuldverhältnis zwischen den Beklagten zu 1) bis 3) und den Beklagten zu 4) bis 6) zwar nicht gegeben. Dennoch ist auch im vorliegenden Fall von einer wirtschaftlichen Identität auszugehen, denn der Kläger kann auch vorliegend von den Beklagten die geforderte Leistung aus Gründen des materiellen Rechts insgesamt nur einmal verlangen (vgl. BGH a.a.O.). Erhält er die Leistung von den Beklagten zu 1) bis 3), entfällt eine weitere Inanspruchnahme der Beklagten zu 4) bis 6).

Hinsichtlich des Schadensbetrages, der sich auf die Aktienausgabe an Herrn Dr. C2 bezieht, hat der Kläger bereits vor Klageerhebung durch den Vergleich verzichtet. Ein Schadensersatz konnte nicht mehr verlangt werden. Dies wurde auch bereits in der Klageschrift deutlich, obwohl der Kläger fehlerhafterweise noch auf das Rechtsverhältnis gegenüber Herrn Dr. C2 eingegangen ist. Dieser Schadensanteil wurde im Verhältnis zu den Beklagten zu 4) bis 6) und bei der Festsetzung des Gesamtstreitwerts daher nicht mehr berücksichtigt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Düsseldorf statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Düsseldorf, X-Straße, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.