1. Art. 9 Abs. 3 GG schützt auch die Koalition als solche. 2. Vereinigungen im Sinne des Art. 9 Abs. 3 GG sind nicht nur fachberuflich organisierte Verbände. 3. Mit dem Grundrecht der Koalitions ...
1. Art. 9 Abs. 3 GG sichert den Mitgliedern einer Koalition das Recht, an der verfassungsrechtlich geschützten Tätigkeit ihrer Koalition teilzunehmen. 2. Art. 9 Abs. 3 GG schützt einen Kernbereich ...
Es gibt keinen Rechtssatz, der verbietet, in einer Verordnung Vorschriften oder Teile einer Vorschrift unberührt zu lassen, wenn andere Vorschriften oder Teile von ihnen auf Grund einer neuen Ermächti ...