OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.03.2016 - 1 B 1459/15
Fundstelle
openJur 2018, 7082
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 12 L 1483/15

Die gewichtende Zuordnung von Einzelbewertungen zum Gesamturteil einer dienstlichen Beurteilung bedarf insbesondere dann notwendig einer nachvollziehbaren Begründung, wenn - wie in dem in der Beförderungsrunde 2015 angewandten Beurteilungssystem für die Beamten der Deutschen Telekom AG - die Bewertungs¬skalen für die Einzelmerkmale und das Gesamtergebnis eine unterschiedliche Anzahl möglicher Einstufungen aufweisen.

Zusätzlich ist es in die Gesamtbewertung einzustellen und zu gewichten, wenn der zu Beurteilende eine gemessen an seinem Statusamt höherwertige Tätigkeit verrichtet hat; welche Anforderungen in diesem Zusammenhang an Umfang und Begründungstiefe der grund¬sätzlich gebotenen Erläuterung des Gesamturteils einer dienstlichen Beurteilung zu stellen sind, lässt sich nicht für alle denkbaren Fallgestaltungen generalisierend vorgeben.

Tenor

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die erlassene einstweilige Anordnung gilt, bis über das Beförderungsbegehren des Antragstellers unter Beachtung der Auffassung des Beschwerdegerichts erneut entschieden worden ist.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen mit Ausnahme etwa entstandener außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, welche diese jeweils selbst tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren wird auf 9.557,31 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde hat unabhängig von der unerwartet spät erfolgten Erwiderungsschrift des Antragstellers vom 16. März 2016 keinen Erfolg.

Dies gilt mit der Maßgabe, dass über das Beförderungsbegehren des Antragstellers von der Antragsgegnerin nunmehr unter Beachtung der Auffassung des Beschwerdegerichts (Oberverwaltungsgerichts) erneut zu entscheiden ist. Hintergrund ist, dass der Senat auch in Ansehung der wohl weiterhin abweichenden Auffassung des Verwaltungsgerichts daran festhält, dass Beamte, die im Rahmen einer Beurlaubung nach § 4 Abs. 3 PostPersRG oder einer ruhegehaltfähigen Beurlaubung nach § 13 Abs. 1 SUrlV bei einem Postnachfolgeunternehmen, einem Tochter- oder Enkelunternehmen oder einem anderen Unternehmen beschäftigt sind, grundsätzlich dienstlich zu beurteilen sind und nicht lediglich eine Fortschreibung ihrer letzten dienstlichen Beurteilung erhalten.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juni 2015 - 1 B 146/15 -, juris, Rn. 7 ff.; siehe auch den Beschluss vom gleichen Tage - 1 B 384/15 -, juris, Rn. 2.

Auf einen Erfolg der Beschwerde vermag dies aber nicht zu führen. Denn das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung selbstständig tragend auf einen weiteren Grund gestützt, welcher die soeben dargestellte Auffassung des beschließenden Senats zugrunde legt. Diesen zweiten Grund hat die Antragsgegnerin mit ihrem fristgerechten Beschwerdevorbringen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 1, 3 und 6 VwGO) nicht durchgreifend in Frage gestellt. Das Verwaltungsgericht ist insofern zu Recht vom Vorliegen eines Anordnungsanspruchs für den vom Antragsteller erstrebten einstweiligen Rechtsschutz ausgegangen. Ein Anordnungsgrund ist hier unzweifelhaft gegeben und zwischen den Beteiligten nicht im Streit.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die in der Beförderungsliste "Beteiligung intern_DFMG" nach A 9 vz im Rahmen der Beförderungsrunde 2015 ausgewiesenen und zu besetzenden Planstellen der Besoldungsgruppe A 9 BBesO mit den jetzigen Beigeladenen zu 1. bis 3. (das waren seinerzeit die Beigeladenen zu 3. bis 5.) zu besetzen, bis über das diesbezügliche Beförderungsbegehren des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden wird. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die im Streit stehende Beförderungsauswahlentscheidung den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletze und dieser bei einer den Fehler vermeidenden Auswahl nicht chancenlos sei. Der entscheidende Rechtsfehler liege hier darin, dass die der Auswahl zugrunde liegende dienstliche Beurteilung über den Antragsteller allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachte. Die Begründung des Gesamtergebnisses der Beurteilung lasse nicht nachvollziehbar die konkreten Gründe dafür hervortreten, warum der Antragsteller ausgehend von der Bewertung der Einzelkriterien nicht mit einem besseren Ergebnis als "sehr gut", Ausprägungsmerkmal "Basis", beurteilt worden sei. Diesbezüglich habe eine besondere Begründungspflicht des Dienstherrn bestanden, weil der Antragsteller in dem Beurteilungszeitraum auf Dienst-/Arbeitsposten eingesetzt gewesen sei, deren Wertigkeit (T 8, E 8 bzw. entsprechend A 12) ganz erheblich höher gelegen habe als das von ihm inngehabte Statusamt (A 8), welches den Anforderungsmaßstab für die dienstliche Beurteilung vorgebe.

Was die Beschwerde dem entgegen setzt, vermag die von der Antragsgegnerin erstrebte Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht zu rechtfertigen.

Die Antragsgegnerin macht zunächst geltend, die Tatsache der Wahrnehmung einer höherwertigen Tätigkeit allein habe noch keine "automatische" Anhebung der Bewertung - ggf. sogar um mehrere Stufen - im Rahmen der dienstlichen Beurteilung zur Folge. Vielmehr sei auch bei Zugrundelegung der Rechtsprechung des Senats

- vgl. dazu insbesondere den Beschluss vom18. Juni 2015 - 1 B 384/15 -, juris, Rn. 4 ff. -

nur "grundsätzlich" in diesem Sinne zu verfahren. Dieses Vorbringen zeigt indes nicht auf, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung von einem solchen Automatismus ausgegangen wäre; auch objektiv ist dafür nichts ersichtlich.

Weiter führt die Antragsgegnerin an, der vorliegende Fall unterscheide sich im Tatsächlichen von dem Sachverhalt, welcher dem Beschluss des Senats vom 18. Juni 2015 in dem Verfahren "1 B 19/15" (richtig: 1 B 384/15; 1 L 19/15 war das erstinstanzliche Aktenzeichen) zugrunde gelegen habe. Während dort die ausgeübte Tätigkeit fünf Stufen über dem innegehabten Statusamt gelegen habe, seien es vorliegend nur vier Stufen. Zudem seien in dem anderen Fall bei einem Gesamturteil von (nur) "gut ++" die Einzelkriterien überwiegend mit "sehr gut" bewertet gewesen. Schließlich sei in der vorliegend in Rede stehenden Beurteilung die höherwertige Tätigkeit nicht aus der Begründung ausgespart, sondern "dezidiert berücksichtigt" worden. Der Antragsgegnerin ist darin zuzustimmen, dass die Sachverhalte der angesprochenen Fälle nicht in vollem Umfang übereinstimmen. Das allein indiziert aber noch nicht die Unrichtigkeit der hier zur Überprüfung stehenden gerichtlichen Entscheidung. Das Antragsvorbringen zeigt nicht auf, dass die in der vorzitierten Senatsentscheidung entwickelten Rechtsgrundsätze nicht auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden wären. Der (bloße) Hinweis auf Unterschiede in den jeweiligen Fallumständen gibt auch für eine unrichtige Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall nichts her.

Unabhängig davon weist der Senat auf Folgendes hin: Welche Anforderungen an Umfang und Begründungstiefe in Bezug auf die grundsätzlich gebotene Erläuterung des Gesamturteils einer dienstlichen Beurteilung in der Fallgruppe eines (zweifellos auch vorliegend zu bejahenden) deutlichen Auseinanderfallens von Statusamt und Wertigkeit des von dem zu Beurteilenden wahrgenommenen Dienstpostens zu stellen sind, lässt sich nicht für alle denkbaren Fallgestaltungen generalisierend vorgeben, namentlich nicht in Richtung auf eine fixe Grenze in Gestalt einer bestimmten Zahl der Stufen des Auseinanderfallens. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang - im Rahmen einer Gesamtwürdigung - nämlich auch, ob es neben dem sicherlich wichtigen Grad des Auseinanderfallens von Dienstpostenbewertung und Statusamt im konkreten Fall ggf. noch weitere Umstände gibt, welche im Ergebnis die Anforderungen an eine ausreichende Begründung des Gesamturteils einer dienstlichen Beurteilung wesentlich mitbestimmen. Letzteres kann sich etwa aus dem Beurteilungssystem (z. B. bei unterschiedlichen Bewertungsskalen für das Gesamturteil und die Beurteilung der Einzelmerkmale) oder aus einer einzelfallbezogenen Betrachtung des Grades der Übereinstimmung von Einzelbewertungen und Gesamturteil ergeben.

Vgl. allgemein zu den Begründungserfordernissen in Bezug auf das Gesamturteil einer dienstlichen Beurteilung etwa BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 -, juris, Rn. 30 ff.

Hat es in einem Beurteilungsgesamtzeitraum wie hier mehrere unmittelbare Vorgesetzte gegeben, welche die Leistungen des Beamten in den jeweils betroffenen Teilzeiträumen deutlich unterschiedlich eingeschätzt haben, so kann auch das ein beachtlicher Umstand für einen zu dem Vorstehenden noch hinzutretenden Erläuterungsbedarf hinsichtlich der Bildung des Gesamturteils durch die zuständigen Beurteiler sein.

Dies zugrunde gelegt, sind in dem vorliegenden Fall gleich mehrere Umstände zusammengekommen, die dazu führen, dass sich das Beurteilungsergebnis für den Antragsteller nicht bereits aus sich heraus erschließt und deshalb notwendig einer nachvollziehbaren Begründung bedarf. Denn es waren hier von den Beurteilern in mehreren, letztlich in einer Gesamtbetrachtung zusammenzuführenden Ebenen bestimmte Zuordnungen und Gewichtungen vorzunehmen. So gibt das maßgebliche Beurteilungssystem für das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung sechs Notenstufen vor, für die Bewertung der Einzelkriterien aber nur fünf. Dabei ist eine Bewertung mit "sehr gut" in dem einen Fall (Einzelkriterien) die höchste, in dem anderen Fall (Gesamturteil) aber nur die zweithöchste Notenstufe. Daraus ergeben sich zugleich Rückwirkungen für die Zuordnung auch der übrigen (nachfolgenden) Notenstufen, die sich aus dem System selbst noch nicht in einer bestimmten Weise klar ableiten lassen und folglich der Erläuterung bedürfen. Denn demnach entspricht die beste Notenstufe der Einzelbewertungen nicht automatisch der besten Stufe der Gesamtbewertung, sondern kann im Rahmen der Gesamtbewertung auch "nur" etwa die zweitbeste Notenstufe rechtfertigen.

Vgl. BayVGH, Beschluss vom 10. November 2015- 6 CE 15.2233 -, juris, Rn. 18: "Die zweitbeste (von fünf) Notenstufe ‚gut‘ bei einem Einzelmerkmal ist also von ihrem Gewicht keineswegs gleichwertig mit mit der zweitbesten (von sechs) Notenstufe bei dem Gesamturteil, sondern mehr oder weniger deutlich geringer zu bewerten."

Andererseits erscheint das verwendete Beurteilungssystem aber nur dann widerspruchsfrei, wenn bereits "sehr gute" Bewertungen der Einzelkriterien im Ergebnis auf ein Gesamturteil im Bereich "hervorragend" führen können (was sie freilich nicht müssen). Ebenso müssen auch schon "gute" Einzelbewertungen im Gesamtergebnis gegebenenfalls eine Einstufung innerhalb der Notenstufe "sehr gut" rechtfertigen können (u.s.w.).

Zudem erschließt sich in diesem Zusammenhang aus sich heraus nicht die Bedeutung der vergebenen Einzelbewertungen für den im Sinne einer Binnendifferenzierungsmöglichkeit in der Notenskala vorgesehenen Ausprägungsgrad (Basis, + bzw. ++) der Notenstufe. Schon die Art und Weise der Vornahme der vorerwähnten Zuordnungen bedarf einer - nicht nur pauschalen - Begründung, an der es hier bereits fehlt.

Dies gilt erst recht, wenn wie hier zusätzlich in die Gesamtbewertung einzustellen und zu gewichten ist, dass der zu Beurteilende in dem Beurteilungszeitraum eine gemessen an seinem Statusamt deutlich höherwertige Tätigkeit verrichtet hat. Denn die zuvor angesprochene Zuordnung der Einzelbewertungen zu der für das Gesamturteil geltenden Notenskala stellt sich in diesem Fall als noch deutlich komplexer dar. Es müssen nämlich die im Rahmen der höherwertigen Tätigkeit bezogen auf die Anforderungen des höherwertigen Dienstpostens erbrachten Leistungen zunächst in einem ersten Schritt zu den abstrakten Anforderungen des von dem Beamten innegehabten Statusamtes in Beziehung gesetzt werden, bevor sie dann in einem zweiten Schritt den in der Notenskala zum einen für die Einzelmerkmale und zum anderen für das Gesamturteil der Beurteilung geltenden Bewertungsstufen zugeordnet werden.

Schließlich kann es noch auf weitere Bewertungs- und Gewichtungsfragen führen, wenn der zu Beurteilende wie vorliegend der Antragsteller in dem Gesamtbeurteilungszeitraum unterschiedlich lang in verschiedenen Aufgabenbereichen tätig gewesen ist und er hierüber von seinen unmittelbaren Vorgesetzten voneinander abweichende Leistungseinschätzungen erhalten hat. Was die Gewichtung der hier ganz erheblich auseinanderfallenden Länge der Teilbeurteilungszeiträume betrifft, genügt es den dadurch ausgelösten Begründungserfordernissen nicht, wie in der Begründung des Gesamturteils der in Rede stehenden Beurteilung enthalten, lediglich recht pauschal auszuführen, der längere Teilzeitraum sei "im Ergebnis stärker berücksichtigt" worden.

Sogar jeglicher Wertung und Gewichtung entbehrt die hier besonders im Blick stehende, ebenfalls in der Begründung des Gesamturteils enthaltene Formulierung: "Zu berücksichtigen ist, dass Herr H. über den gesamten Beurteilungszeitraum höherwertig eingesetzt ist." Diese Formulierung enthält schon nach ihrem Wortlaut gerade keine Aussage dazu, ob und ggf. in welcher Weise die angesprochene Berücksichtigung in dem konkreten Fall tatsächlich stattgefunden hat.

Begründungen der vorgenannten Art, welche weder für den betroffenen Beamten noch für das Gericht hinreichend verdeutlichen, dass und in welcher Weise die gebotene Berücksichtigung bestimmter für das Beurteilungsergebnis relevanter Umstände auch tatsächlich erfolgt ist, erfüllen ersichtlich nicht den ihnen zukommenden (Erläuterungs-)Zweck. Sie machen damit das Gesamturteil nicht ausreichend nachvollziehbar. Der Beschwerdevortrag der Antragsgegnerin, die höherwertige Tätigkeit des Antragstellers sei "dezidiert berücksichtigt" worden, ist gemessen hieran eine Behauptung ohne (überprüfbare) inhaltliche Substanz.

Dies berücksichtigend wendet sich die Beschwerde ohne Erfolg gegen die Bewertung in dem angefochtenen Beschluss, es sei aus der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers nicht nachzuvollziehen, aus welchen konkreten Gründen die - annähernd über den gesamten Beurteilungszeitraum - mit der Bewertung "gut" erbrachten Leistungen auf einer fünfstufigen Notenskala auf dem ihm zugewiesenen deutlich höherwertigen Dienstposten nicht zu einer besseren als der zweitbesten Gesamtnote ("sehr gut") mit der Ausprägung "Basis" auf einer sechsstufigen Notenskala geführt habe. Die Antragsgegnerin stellt insoweit der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts im Kern lediglich ihre eigene, insoweit abweichende, in der Sache aber nicht überzeugende eigene Auffassung entgegen. Es lässt sich insbesondere nicht feststellen, dass die Auffassung der Antragsgegnerin (auch) diejenigen Gesichtspunkte gebührend berücksichtigt, welche der Senat vorstehend im Zusammenhang mit den hier konkret und nachvollziehbar vorzunehmenden Schritten der Zuordnung und Gewichtung aufgezeigt hat. Was die Beschwerde dafür vorträgt, das Verwaltungsgericht sei in dem betreffenden Zusammenhang von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen und habe außerdem rechtlich fehlerhaft entschieden, trägt aus den nachfolgenden Gründen ersichtlich nicht:

Die Antragsgegnerin führt insoweit zunächst an, das Verwaltungsgericht gehe irrigerweise davon aus, dass beide vom Antragsteller im Beurteilungszeitraum ausgeübten höherwertigen Tätigkeiten "quasi nur durch deren Ausübung zugunsten des Antragstellers zu berücksichtigen gewesen wären". Hierbei werden die Ausführungen des Verwaltungsgerichts aber offensichtlich missverstanden. Denn dessen Ausführungen vermitteln objektiv nicht den Eindruck, dass es allein auf die Wahrnehmung der höherwertigen Tätigkeit als solche und nicht auch auf die Qualität der in diesen Tätigkeitsfeldern tatsächlich erbrachten Leistungen ankäme. Allerdings sind für die Bildung der am Statusamt zu orientierenden dienstlichen Beurteilung die konkret erbrachten, ausgehend von den Anforderungen des Dienstpostens durch die unmittelbaren Vorgesetzten bewerteten Leistungen des Beamten zu den laufbahnrechtlichen Anforderungen des innegehabten Statusamtes nachvollziehbar in Beziehung zu setzen und erst darauf aufbauend der bestehenden Notenskala - ebenfalls nachvollziehbar - zuzuordnen. Nichts anderes hat das Verwaltungsgericht der Sache nach gefordert. Die auf Seite 6 Mitte der Beschwerdebegründungsschrift in Bezug genommene Textpassage aus der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers ("Für den Beurteilungszeitraum liegen zwei Stellungnahmen vor, die in ihren verbalen Beschreibungen im Detail deutlich abweichende Akzente setzen und in einigen Beurteilungskriterien zu abweichenden Bewertungen kommen. Da der erste Zeitraum der deutlich zeitlich umfassendere ist, wird dieser im Ergebnis stärker berücksichtigt.") genügt als Begründung dafür, dass diese Anforderungen erfüllt worden wären, nicht. Die dortigen Ausführungen greifen deutlich zu kurz, indem sie sich allein auf die (Gewichtungs-)Ebene der auf den unterschiedlichen Dienstposten von dem Antragsteller erbrachten, in den Akzenten von den unmittelbaren Vorgesetzten deutlich abweichend bewerteten Leistungen beziehen, diese Leistungen bzw. die zugehörigen dienstpostenbezogenen Leistungsanforderungen aber nicht in eine Beziehung zu den Anforderungen des Statusamtes des Antragstellers setzen.

Die Antragsgegnerin erachtet es ferner für bedenklich, dass das Verwaltungsgericht in den Gründen seines Beschlusses ausgeführt habe, die einen Zeitraum von (nur) zwei Monaten umfassende Stellungnahme des unmittelbaren Vorgesetzten U. sei "zu vernachlässigen". Auch das greift nicht durch. Denn die betreffende Formulierung ist in ihrem Kontext nicht dahin zu verstehen, das Verwaltungsgericht habe für den vorliegenden Fall von der Regel abweichen wollen, dass grundsätzlich die in dem gesamten Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen in die dienstliche Beurteilung einfließen müssen. Unabhängig davon können allerdings bestimmte, im Verhältnis zum gesamten Beurteilungszeitraum sehr kurze Teilzeiträume (hier: zwei von insgesamt neunundzwanzig Monaten) in besonderer Weise - hier als bezogen auf die Leistungen in dem Gesamtzeitraum vernachlässigbar - gewichtet werden. Daran hat das Verwaltungsgericht sinngemäß in rechtlich nicht zu beanstandender Weise angeknüpft. Eine "stärkere" Berücksichtigung des langen Teilzeitraumes hatten im Übrigen - wenn auch in der Sache zu pauschal - die Beurteiler in der Begründung des Gesamtergebnisses der in Rede stehenden Beurteilung selbst vermerkt.

Die Beschwerde führt weiter aus, die Beurteiler hätten eben - wenn auch letztlich untergeordnet - der fachlichen Stellungnahme U. mit Blick auf die dortige deutlich schlechtere Einschätzung der Einzelmerkmale für das Gesamtergebnis der Beurteilung des Antragstellers ebenfalls Bedeutung zugemessen. Das führt aber - anders als die Antragsgegnerin meint - nicht darauf, dass die Annahme, der Antragsteller habe kein besseres Ergebnis als "sehr gut" mit der Ausprägung "Basis" in seiner dienstlichen Beurteilung erhalten können, schon aus diesem Umstand hinreichend nachvollziehbar hergeleitet werden könnte. Dass dies nicht so ist, folgt hier schon aus dem grundlegenden Begründungsdefizit zur Berücksichtigung der höherwertigen Tätigkeit für die Einstufung im Rahmen der Beurteilung. Daneben verdeutlicht die Begründung des Gesamtergebnisses der Beurteilung des Antragstellers auch nicht, ob und inwiefern bei der Einbeziehung der von dem unmittelbaren Vorgesetzten für einen Zeitraum von nur zwei Monaten schlechter bewerteten Leistungen von den Beurteilern gebührend berücksichtigt wurde, dass es sich bei dem betreffenden Aufgabenbereich nicht nur wiederum um einen deutlich höherwertigen, sondern darüber hinaus auch einen neuen Bereich gehandelt hat, in den sich der Antragsteller erst einarbeiten musste. Die Annahme, dass hier der "Bonus" für die Ausübung der höherwertigen Tätigkeit durch das schwächere Leistungsbild in der neuen Tätigkeit "quasi kompensiert" werde (vgl. Seite 7 Mitte der Beschwerdebegründungsschrift), bleibt vor diesem Hintergrund nicht mehr als eine Behauptung der Antragsgegnerin, für deren Rechtsrichtigkeit - jedenfalls ohne eine hier fehlende nähere und sachlich überzeugende Erläuterung - auch nicht schlicht auf den Beurteilungsspielraum der Beurteiler bei der Bildung und Vergabe des Gesamturteils verwiesen werden kann.

Indem das Verwaltungsgericht eine nachvollziehbare Begründung dafür vermisst hat, dass der Antragsteller im Gesamturteil nicht besser als geschehen beurteilt worden ist, hat es sich schließlich auch nicht unzulässigerweise "an die Stelle des Beurteilers gesetzt".

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese jeweils keinen Antrag gestellt und sich damit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung ist nach entsprechenden Maßgaben, wie sie das Verwaltungsgericht für den Streitwert erster Instanz in seinem Beschluss zutreffend niedergelegt hat, in Anwendung der §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 sowie § 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG erfolgt.

Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.