OLG Koblenz, Beschluss vom 30.09.2004 - 11 WF 626/04
Fundstelle
openJur 2018, 8435
  • Rkr:
Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Altenkirchen vom 15. Juni 2004 aufgehoben.

Die der Antragstellerin für den ersten Rechtszug gewährte Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung (Beschluss des Amtsgerichts vom 3. April 2002) bleibt bestehen.

Gründe

I. Mit - rechtskräftigem - Urteil vom 5. November 2002 (Bl. 41-43 GA) hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Der Antragstellerin war mit Beschluss des Amtsgerichts vom 3. April 2002 (Bl. 12 GA; 15 PKH-Heft) - auf der Grundlage ihrer Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisses vom 26. Februar 2002 (Bl. 1 PKH-Heft) - für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt worden. Mit Beschluss vom 15. Juni 2004 (Bl. 51 PKH-Heft) hob das Amtsgericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit der Begründung wieder auf, dass die Antragstellerin in der Erklärung vom 26. Februar 2002 wahrheitswidrig eine Lebensversicherung mit einem Guthaben von 10.000,00 € nicht angegeben habe. Hiergegen richtet sich die (sofortige) Beschwerde der Antragstellerin vom 21. Juni 2004 (Bl. 53/54 PKH-Heft).

II. Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 127 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig; sie hat auch in der Sache Erfolg.

Die Voraussetzungen für die Aufhebung der PKH-Bewilligung gemäß § 124 Nr. 2 Alt. 1 ZPO (absichtliche oder aus grober Nachlässigkeit gemachte unrichtige Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse) liegen - entgegen der Ansicht des zur Entscheidung berufenen Rechtspflegers (§ 20 Nr. 4 Buchst. c RPflG) - nicht vor.

a) Allerdings hat die Antragstellerin eingeräumt, dass sie in der ursprünglichen Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 26. Februar 2002 - im Abschnitt G. ("Sonstige Vermögenswerte") - die seit September 1972 fortlaufend aufgebaute (Kapital-)Lebensversicherung bei der D... in K... (Versicherungsschein Nr. 02......../5; Versicherungssumme 10.000,00 DM, monatlicher Beitrag 17,70 DM = 9,05 € - Bl. 62 PKH-Heft -; Stand der Gesamtleistung per 1. Oktober 2004: 9.811,33 € - Bl. 63 PKH-Heft -) nicht angegeben hat. Sie hat indessen im Aufhebungsverfahren (Schreiben vom 9. Juni 2004 - Bl. 48/49 PKH-Heft -; s. auch Beschwerdeschrift vom 21. Juni 2004 - Bl. 53/54 PKH-Heft -) dargelegt, dass die mit der Vollendung ihres 60. Lebensjahres zur Auszahlung fällige Lebensversicherung der Aufbesserung ihrer kargen, nicht durch Rücklagen ergänzten Rente (Teilzeittätigkeit; krankheitsbedingte Frühverrentung) zu dienen bestimmt sei; diese "Altersabsicherung" habe sie nicht als (sofort verfügbare, auszahlungsreife oder der reinen Kapitalmehrung dienende) "Lebensversicherung" im Sinne des PKH-Formulars verstanden und daher damals nicht angegeben. Mit diesem Vortrag, der mit den aus den Akten ersichtlichen persönlichen Verhältnissen der Antragstellerin und auch dem - erst vom Senat angeforderten - Versicherungsschein harmoniert, hat sich der Rechtspfleger nicht auseinandergesetzt; er hat auch keine - sich hier in besonderem Maße aufdrängende und bei der Ermessensentscheidung nach § 124 Nr. 2 ZPO bedeutsame - Feststellungen zum Schweregrad des Verschuldens getroffen (vgl. OLG Brandenburg RPfleger 2001,503 f.; Philippi in: Zöller, 23. Auflage 2002, § 124 Rn. 7).

Es fällt weiter auf, dass die Antragstellerin in ihrer - vom Rechtspfleger im Verfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO angeforderten - aktuellen Erklärung vom 18. Februar 2004 (Bl. 24 PKH-Heft) im Abschnitt G das Bestehen einer "Lebensversicherung" angegeben hatte; hierauf hat der Rechtspfleger am 7. April 2004 verfügt (Bl. 45 PKH-Heft), dass "weiterhin unverändert Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung zu gewähren" sei.

Unter diesen Umständen mag eine der Antragstellerin gleichwohl anzulastende "grobe Nachlässigkeit" i.S.d. § 124 Nr. 2 ZPO bei der Abgabe der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bereits durchgreifenden Bedenken unterliegen. Ungeachtet dessen kann die Aufhebung der PKH-Bewilligung aber auch sonst keinen Bestand haben. Denn der Antragstellerin hätte es - bei pflichtgemäßer Erklärung - im Hinblick auf die von ihr nachvollziehbar und unwiderlegt erläuterte Zweckbestimmung der fraglichen - eher bescheidenen - (kapitalbildenden) Lebensversicherung nicht angesonnen werden können, diese zur Finanzierung der Prozesskosten aufzulösen. Das zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung aufgebaute Vermögen ist nämlich zu verschonen (§ 115 Abs. 2 Satz 2 ZPO i.V.m. § 88 Abs. 3 Satz 1 und 2 BSHG; vgl. OLG Stuttgart FamRZ 1999,598; OLG Hamburg FamRZ 2001,925 f.; s. auch § 88 Abs. 2 Nr. 1 a BSHG zum Schutz einer zusätzlich aufgebauten sog. "Riester-Rente"). Dies gilt vorliegend umso mehr, als der bei einer Vertragskündigung lediglich erzielbare "Rückkaufswert" (nach dem aktuellen Stand: 3.715,15 € = rd. 38% der Gesamtleistung) für die Antragstellerin einen gravierenden Vermögensverlust bedeutet hätte und im maßgebenden Zeitpunkt der PKH-Bewilligung auch kaum den als sog. Notgroschen zu belassenden Betrag (§ 115 Abs. 2 Satz 2 ZPO i.V.m. § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG) überschritten haben dürfte.

Nach gefestigter Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, der sich der Senat anschließt, setzt die Aufhebung der PKH-Bewilligung voraus, dass der Partei bei vollständigen und richtigen Angaben Prozesskostenhilfe nicht oder nur zu ungünstigeren Bedingungen gewährt worden wäre (vgl. OLG Brandenburg a.a.O.; Reichold in: Thomas/Putzo, ZPO, 25. Auflage 2003, § 124 Rn. 3 a.E.); ein darüber hinaus gehender Sanktionscharakter kommt der Vorschrift des § 124 Nr. 2 ZPO - nach verfassungskonformer Auslegung - nicht zu.

b) Im vorliegenden Verfahren, das offensichtlich durch einen Vermerk des zuständigen Familienrichters vom 21. Mai 2004 veranlasst wurde (Bl. 44 Rs. PKH-Heft), kommt noch hinzu, dass dem Amtsgericht aus dem Parallelverfahren - 4 F 216/02 - bereits Mitte 2002 die Existenz der (der Alterssicherung dienenden) Lebensversicherung bekannt war (s. den Senatsbeschluss vom heutigen Tage - 11 WF 894/04 -).