LG Köln, Beschluss vom 21.08.2017 - 14 O 286/14
Fundstelle
openJur 2018, 6894
  • Rkr:
Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Berichtigung des Tatbestandes des Teilurteils der Kammer vom 27.04.2017 - 14 O 286/14 - wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Mit Teilurteil vom 27.04.2017 hat die erkennende Kammer den Beklagten zur Auskunftserteilung im Hinblick auf Vervielfältigungen von Original-Tonbandaufnahmen des Klägers verurteilt.

Mit Schriftsatz vom 17.05.2017, bei Gericht eingegangen am selben Tage, beantragt der Beklagte, den Tatbestand des ihm zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten am 03.05.2017 zugestellten Urteils zu berichtigen.

Der Beklagte ist der Ansicht, der Tatbestand des Urteils der erkennenden Kammer vom 27.04.2017 enthalte eine Vielzahl von Unrichtigkeiten, teils sei auch in den Entscheidungsgründen Parteivortrag unzutreffend wiedergegeben worden, was er im Einzelnen ausführt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 17.05.2017 (Bl. 2515-2524 GA) Bezug genommen.

Der Beklagte beantragt,

18 Stellen des Urteils (Ziffern 1 - 18) zu berichtigen.

Der Kläger beantragt,

den Tatbestandsberichtigungsantrag des Beklagten zurückzuweisen.

II.

Es bestehen Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit des Tatbestandsberichtigungsantrags des Beklagten.

Die Ziffern 1) - 18) des Schriftsatzes des Beklagten vom 17.05.2017 enthalten jeweils die Formulierung, dass die gekennzeichnete Stelle in dem Urteil zu berichtigen sei, ohne eine bestimmte Berichtigung zu beantragen.

Grundsätzlich muss der Tatbestandsberichtigungsantrag konkret gefasst sein und klarstellen, wie der Tatbestand nach Auffassung des Antragstellers richtigerweise hätte lauten müssen. Dabei muss der Antragsteller durch einen konkreten Antrag dartun, welche konkrete Formulierung durch welche ersetzt werden soll bzw. welche - knappe - Ergänzung vorzunehmen ist (OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.06.2015 - 5 W 48/13, juris Rn. 20). Dem entspricht die Antragsfassung des Beklagten nicht.

III.

Die Zulässigkeit des Tatbestandsberichtigungsantrags des Beklagten im Hinblick auf die Begründung der Berichtigungsaufforderung unterstellt, ist dieser zudem nicht begründet, da eine Unrichtigkeit des Tatbestandes nicht vorliegt.

§ 320 ZPO setzt voraus, dass der Tatbestand Unrichtigkeiten, die nicht unter § 319 ZPO fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche aufweist. Der Beklagte rügt wesentliche Auslassungen und Unrichtigkeiten.

Unrichtigkeit im Sinne von § 320 ZPO meint, dass das Gericht den Sach- oder Streitstand unzutreffend wiedergibt und im Tatbestand etwas beurkundet, was die Parteien nicht oder nicht so vorgetragen haben. Eine Tatbestandsauslassung liegt vor, wenn das Gericht gegen § 313 Abs. 2 ZPO verstoßen hat und entweder die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel oder die Anträge bzw. die Hilfsanträge nicht einmal knapp dargestellt hat (vgl. LG Köln, Beschluss vom 11.02.2014 - 14 O 613/12 - juris Rn. 3 f, Vollkommer in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016 § 320 Rn. 4 m.w.N.).

Vorliegend sind weder korrekturbedürftige Unrichtigkeiten noch Auslassungen in diesem Sinne gegeben.

Im Einzelnen:

(Die Nummerierung folgt den Ziffern in dem Schriftsatz des Beklagten vom 17.05.2017, Bl. 2515 ff.)

1.

Auf Seite 2 des Urteils ist zutreffend im unstreitigen Teil des Tatbestandes aufgeführt, dass der Beklagte

"als Ghostwriter des Klägers an den Memoiren des Klägers"

beteiligt gewesen sei.

Auch der Beklagte hat so vorgetragen: (Schriftsatz vom 27.11.2014, Seite 6f, Bl. 106 f GA)

" ... Das bezieht sich ausschließlich auf die Besonderheit, dass der Kläger das Werk nicht selbst verfasst, sondern es von dem Beklagten als Ghostwriter geschrieben wurde. Über diese Konstellation sollte Stillschweigen bewahrt werden..."

2.

Zutreffend und nicht zu berichtigen ist im unstreitigen Teil des Tatbestandes, dass die Gespräche

"in Vorbereitung"

der Memoiren geführt worden sind.

Bereits mit Schriftsatz vom 27.11.2014, Seite 3 (Bl. 103 GA) hat der Beklagte vortragen lassen:

" Wenn es Hauptpflicht des Beklagten war, dem Verlag letztlich ein Manuskript zu liefern, dann gehörten die Vorstufen hierzu - Gespräche mit dem Kläger und Aufzeichnungen jeglicher Art - zur internen Vorarbeit des Beklagten zur Erfüllung dieser Vertragspflicht"

3.

Der Wortlaut auf Seite 3 des Urteils

"Das Buch besteht zu ca. 10 % aus Äußerungen, die ... entnommen aus den ... Original-Tonbandprotokollen, ...".

ist nicht zu korrigieren. Zum einen ist der Sachverhalt zutreffend wiedergegeben, wie eine Inaugenscheinnahme des Buches ergibt, zum anderen beantragt der Beklagte Berichtigung des Tatbestandes nur mit der Begründung, keine der Parteien habe den Prozentwert vorgetragen, behauptet aber selbst nicht, dass der in dem Urteil angegebene Wert unzutreffend sei und gibt selbst keinen abweichenden Wert an.

Für die Berichtigung des Prozentwertes ist bereits kein Rechtsschutzinteresse ersichtlich, da für den Auskunftsanspruch im Hinblick auf die Vervielfältigungen der Original-Tonbandaufnahmen der prozentuale Anteil der in dem Buch abgedruckten Original-Äußerungen des Klägers nicht entscheidungserheblich ist.

4.

Auf Seite 4 des Urteils ist der Wortlaut, dass der Beklagte

"nach außen hin nicht in Erscheinung treten und nur der Kläger als Autor genannt werden sollte"

nicht zu berichtigen, da der Parteivortrag zutreffend wiedergegeben ist.

Der Beklagte hat so vorgetragen (Schriftsatz vom 27.11.2014, Seite 7, Bl. 107 GA)

" ... der Kläger das Werk nicht selbst verfasst, sondern es von dem Beklagten als Ghostwriter geschrieben wurde. Über diese Konstellation sollte Stillschweigen bewahrt werden..."

Der Beklagte stellt zudem weder einen konkreten Antrag zur Berichtigung, noch trägt er abweichenden Parteivortrag vor unter Angabe der Fundstelle. Er nimmt lediglich Bezug auf § 2 Nr. 4 des zwischen dem Beklagten und der F-Verlagsanstalt geschlossenen Vertrages. Dort ist indes nur formuliert:

"Der Verlag stellt sicher, dass die Zusammenarbeit von Herrn Dr. T mit dem Autor in dem Werk angemessen berücksichtigt wird".

Diese Formulierung belegt, dass der Kläger als Autor der Autobiographie benannt werden sollte. Welcher Art die "angemessene Berücksichtigung" des Beklagten zu 1) sein sollte, trägt dieser auch in seinem Berichtigungsantrag nicht vor.

5.

Auf Seite 4 des Urteils ist der Wortlaut, dass

"der Beklagte keinen Anspruch auf Zusammenarbeit mit dem Kläger bis zur Fertigstellung des Manuskripts" gehabt habe,.."

nicht wegen wesentlicher Auslassungen zu berichtigen.

Der Beklagte stellt keinen konkreten Antrag, in welcher Form eine Ergänzung des Tatbestandes zu erfolgen habe, sondern nimmt wiederum lediglich Bezug auf § 1 Abs. 4 des zwischen dem Beklagten und der F-Verlagsanstalt geschlossenen Vertrages. Weder in diesem Vertrag, noch in dem Vertrag zwischen dem Kläger und der F-Verlagsanstalt ist eine Regelung aufgenommen, dass der Beklagte gegen den Willen des Klägers eine Zusammenarbeit bis zur Fertigstellung des Manuskripts hätte durchsetzen können.

6.

Auf Seite 5 des Urteils ist der Wortlaut, dass der Kläger dem Beklagten Zugang zu zahlreichen Unterlagen aus der Zeit als Bundeskanzler bzw. als Oppositionsführer zur Durchsicht und Auswertung "ermöglichte" nicht in einer von dem Beklagten nicht konkretisierten Form zu berichtigen.

Der Tatbestand ist richtig. Zur Begründung seines Berichtigungsantrags nimmt der Beklagten Bezug auf seinen Schriftsatz vom 11.07.2016, Seite 23, in welchem ausgeführt wird,

"der Kläger habe Hilfe bei der Zugänglichmachung von Unterlagen allenfalls passiv geleistet, indem er sich über bestimmte Sicherheitsanforderungen der Kanzleramtsverwaltung schlicht hinwegsetzte" (Bl. 1195 GA).

Der Beklagte hat damit selbst ein aktives Handeln des Klägers beschrieben und zugleich vorgetragen, dass und wie der Kläger ihm Zugang zu diesen Unterlagen eröffnete. Darüber hinaus hat der Beklagte dem Vortrag des Klägers (Schriftsatz vom 29.07.2016, Seite 20, Bl. 1555 GA) nicht widersprochen,

"..dass der Archivzugang für den Beklagten zu 1) nur möglich war, weil der Kläger bzw. auf sein Geheiß sein Berliner Büro die zuständigen "Archivstellen" vorab darüber informiert hatten, dass der Beklagte zu 1) sämtliche Archivunterlagen nur für die Memoiren des Klägers einsehen würde und dies auch nur zweckgebunden dafür durfte.."

Zudem hat der Beklagte selbst vorgetragen, dass der Kläger dem Beklagten Materialien zur Verfügung stellte (Schriftsatz vom 26.06.2015, Seite 4, Bl. 653 GA):

"...Materialien, die der Kläger zur Verfügung stellte, waren vom Ansatz her als Stoffsammlung für die Memoiren gedacht."

7.

Auf S. 5 des Urteils ist der Wortlaut, dass dem Beklagten die Archive der A-Stiftung

"auf Veranlassung des Klägers"

zugänglich gemacht worden seien, nicht zu berichtigen. Der Tatbestand ist richtig. Ausweislich der von Beklagtenseite vorgelegten "Konferenzbescheinigung" vom 17.12.2001 (Anl. OC5, Bl. 1427 GA) hatte nicht der Beklagte die Entscheidungskompetenz, ob er Zugang zu den Akten des Bundeskanzleramtes erhielt, sondern die Zugangsmöglichkeit wurde dem Beklagten nur "für Büro BK a.D. Dr. Y" erteilt.

8.

Auf Seite 30 des Urteils ist das Wort "Stichwortkonzept" nicht zu berichtigen.

Die Darstellung entspricht dem unstreitigen Tatbestand des Urteils der erkennenden Kammer vom 12.12.2013 - 14 O 612/12, Seite 4, Bl. 134 RS BA. Sie steht auch nicht im Widerspruch zu dem Schriftsatz des Beklagten vom 11.07.2016, S. 36. Dort beschreibt der Beklagte lediglich die Art und Weise der Fragestellung (" kurze und präzise Fragen"), ohne auf das den Fragen zugrundeliegende Material einzugehen.

9.

Die Formulierung auf Seite 6 des Tatbestandes, dass der Kläger in den Gesprächen

"in freier Rede"

sehr ausführlich sein gesamtes Leben auf Band gesprochen habe, ist nicht zu berichtigen. Der Tatbestand ist richtig. Die von Beklagtenseite vorgelegten Transkriptionen (z.B. OC 49, Bl. 2133-2135; OC 50, Bl. 2136f, OC 51, Bl. 2138-2140 jeweils BA 14 O 323/15) enthalten vielfach Ausführungen des Klägers über mehrere Din A4 - Seiten, die nicht, oder nur sporadisch von Einwürfen oder Zwischenfragen des nicht benannten Gesprächspartners unterbrochen sind.

In dem Buch (Seite 40, 3. Absatz) schildert der Beklagte zudem die Gesprächssituation wie folgt:

Ein Knopfdruck aufs Aufnahmegerät und das Frage-Antwort-Spiel begann... Doch im Nu war mein Gegenüber in seiner Lebensgeschichte auf und davon galoppiert. Ein Y, das wurde schnell klar, lässt sich in kein Erzählkorsett zwängen, der kommt vom Hölzchen aufs Stöckchen, der kämpft sich wild assoziierend durch seine Vita...

10.

Das Zitat aus dem Buch "Vermächtnis" (dort Seite 37)

"Passagenweise blieb kein Stein auf dem anderen."

ist nicht streichen, da es korrekt wiedergegeben wurde (Buch Seite 37, Absatz 4, Zeile 4). Das Zitat wurde auch nicht in falschen Zusammenhang wiedergegeben, insbesondere ist zutreffend, dass die Entscheidung über die Abänderung von Seiten des Klägers, nicht etwa von Seiten der Ehefrau des Klägers, getroffen wurde.

In dem Buch führt der Beklagte aus:

"Sie, die Stimme der Vernunft, der konstruktive Störfaktor, hat sich - ich räume ein: zu meinem Bedauern! - in den allermeisten Fällen durchgesetzt. Weniger vornehm gesagt: Sie hat uns gequält. Passagenweise blieb kein Stein auf dem anderen. Die ehelichen Dauerappelle zur Abschwächung hat Y, der seine Körperschwere augenzwinkernd zum Staatsgeheimnis erklärte, nur durch den Verzehr von gewaltigen Eiskugelbergen ertragen, ...

Hieraus ergibt sich, dass die Entscheidungskompetenz über die Abänderung des Entwurfs des Beklagten bei dem Kläger lag, die Ehefrau des Klägers nicht darüber bestimmen, sondern nur an die Vernunft des Klägers "appellieren" konnte.

11. - 12.

Nicht zu berichtigen ist ferner auf Seite 7, dass der Beklagte die Originaltonbänder

" zur Vorbereitung der geplanten Buchveröffentlichungen"

jeweils mit nach Hause genommen habe und "dort" von seiner Schwester habe abschreiben lassen.

Der Tatbestand ist richtig. Der Beklagte stellt auch mit Schriftsatz vom 17.05.2017 nicht in Abrede, dass er die Tonbänder jeweils mit nach Hause nahm und von seiner Schwester abschreiben ließ. Auch in dem Buch Seite 42 (Abs. 1) schildert der Beklagte:

"Aus Angst, bestohlen zu werden, habe ich meine Tonbandkassetten sogar mit aufs Klo genommen - und die Aufnahmen daheim augenblicklich abgehört, um mir Notizen für die nächste Sitzung zu machen, die oft bereits für den folgenden Tag angesetzt war."

Der Beklagte hat im Rechtsstreit nicht vorgetragen, dass diese Darstellung in dem Buch unrichtig sei.

Soweit der Beklagte einwendet, er habe die Tonbandkassetten nicht für den Zweck der Vorbereitung der Buchveröffentlichungen mitgenommen, gibt er nicht an vorgetragen zu haben, zu welchen sonstigen Zwecken der Beklagte die Tonbänder mit nach Hause genommen habe und gibt hierzu auch keine Fundstelle an.

Eine Unrichtigkeit des Tatbestandes ergibt sich auch nicht aus dem Schriftsatz des Beklagten vom 11.07.2016, Seite 25 (Bl. 1197 GA):

Der Beklagten führt insoweit aus, es lasse sich nicht der Schluss ziehen, die Dokumente seien unstreitig zur Vorbereitung der Buchveröffentlichungen zum Beklagten verbracht worden (weil) vorgetragen worden sei, dass der Beklagte frei darin gewesen sei, was er mit den gezogenen Erkenntnissen anfangen wollte."

Der in Bezug genommene Schriftsatz vom 11.07.2016, Seite 25 (Bl. 1197 GA) bezieht sich indes nicht auf den Umgang des Beklagten mit den Tonbändern, sondern auf die Dokumente aus dem Bundestagsbüro des Klägers und dem Bundeskanzleramt.

Soweit der Beklagte Berichtigung des Ortes verlangen, an welchem die Tonbänder von der Schwester des Beklagten, der Zeugin L, angefertigt wurden, ist bereits kein Rechtsschutzinteresse für eine solche Berichtigung ersichtlich, da von Beklagtenseite nicht vorgetragen wurde, inwieweit für die Entscheidung des Rechtsstreits von Relevanz ist, dass gegebenenfalls die Tonbänder nicht in Köln, sondern in St. Ingbert abgeschrieben wurden.

13.

Auf Seite 7 des Urteils ist im Hinblick auf den Kläger nicht zu berichtigen, dass dieser

der Ansicht (sei), ihm stehe gegen den Beklagten aus Auftragsverhältnis oder eines Vertrags sui generis im Sinne von § 662 BGB gemäß §§ 666, 667 BGB ein Anspruch auf Auskunftserteilung... zu.

Diese Rechtsansicht hat der Kläger nicht nur im Rahmen der Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung geäußert, sondern zuvor bereits schriftsätzlich vorgetragen. So hat der Kläger mit Schriftsatz vom 31.05.2016 (Bl. 1044 ff. GA) ausgeführt, dass er

"..seine ursprünglich auf Herausgabe der streitgegenständlichen Abschriften und (Digital)-Kopien der Originaltonbänder gerichtete Klage in eine Stufenklage geändert (habe), die auf der ersten Stufe eine Auskunftsklage zum Gegenstand hat".

In den vorangegangenen Schriftsätzen hat der Kläger mehrfach, u.a. mit Schriftsatz vom 25.03.2015 (Bl. 416 ff GA) ausgeführt, dass die Parteien eine vertraglich bindende Vereinbarung in Gestalt eines Auftragsverhältnisses im Sinn von § 662 BGB geschlossen hätten (Bl. 416 GA) und dem Kläger hieraus ein Anspruch gemäß § 667 BGB auf Herausgabe zustehe (Schriftsatz vom 23.02.2016, Bl. 886 ff. GA).

Mit Schriftsatz vom 23.02.2016 hat der Kläger sich ferner die Ausführungen des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 10.07.2015 - V ZR 206/14) zur Rechtsnatur des zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis ist zu eigen gemacht.

Der Beklagte hat in Erwiderung darauf mit Schriftsatz vom 11.07.2016 (Bl. 1173 ff. GA) ausgeführt, weshalb seiner Ansicht nach dem Kläger kein Anspruch aus Auftragsrecht oder auftragsähnlichen Verhältnis zustehe (Seite 95-102, Bl. 1267-1274 GA).

14.

Nicht zu berichtigen ist auf Seite 9 des Urteils, dass

"insoweit unstreitig"

sei, dass der Kläger "mit Ausnahme einer (ersten) Transkriptionen keine Kenntnis davon gehabt (habe), in welcher Zahl und zu welchem Zeitpunkt der Beklagte Vervielfältigungen der Originaltonbänder" vorgenommen hat.

Das Vorbringen der Parteien ist zutreffend wiedergegeben, auch nach dem Vorbringen des Beklagten im Schriftsatz vom 17.05.2017.

Soweit der Beklagte zur Begründung seines Berichtigungsantrages auf seinen Schriftsatz vom 29.11.2016, Seite 15, Bezug nimmt und auf die dortigen Ausführungen

"der Kläger habe durch Bezugnahme auf eine bereits erfolgte Abschrift der Originaltonbänder seine Erwartungshandlung ausgedrückt, die Zeugin L werde auch weiterhin Abschriften der Tonbänder erstellen. Daraus folgt, dass der Kläger seit dem Jahr 2001 positive Kenntnis davon hatte, dass die Zeugin L stets Transkriptionen der Tonbänder erstellte."

hat in diesem Schriftsatz der Beklagte weder die Anzahl noch den Zeitpunkt von Vervielfältigungen der Tonbänder vorgetragen oder behauptet, der Kläger habe über diese Informationen verfügt, sondern lediglich die Schlussfolgerung gezogen, der Kläger müsse "positive Kenntnis" gehabt haben, dass Vervielfältigungen (überhaupt) angefertigt wurden.

15.

Die Ausführungen auf Seite 12 des Urteils

Hinsichtlich des geltend gemachten Herausgabeanspruchs erhebt der Beklagte die Einrede der Verjährung."

sind nicht dahingehend zu berichtigen, dass die Verjährungseinrede auch hinsichtlich des geltend gemachten Auskunftsanspruches erhoben worden sei. Der Beklagte hat diese Einrede nicht erhoben.

Soweit der Beklagte auf seinen Schriftsatz vom 17.12.2015, S. 2, Bezug nimmt, ist in diesem lediglich die Einrede der Verjährung im Hinblick auf den (damals allein anhängigen) Herausgabeantrag erhoben worden.

Auch mit Schriftsatz vom 11.07.2016, S. 107 (Bl. 1279 GA), auf welchen der Beklagte zur Begründung Bezug nimmt, hat dieser die Einrede der Verjährung nur in Zusammenhang mit dem geltend gemachten Herausgabeanspruch erhoben:

"Hilfsweise: Verjährung etwaiger Herausgabeansprüche

... Damit trat Verjährung der - ohnehin nicht bestehenden - Herausgabeansprüche bezüglich der Abschriften und Vervielfältigungsstücke bereits mit Ablauf des Jahres 2004 ein. Der guten Ordnung halber wird die Einrede der Verjährung hiermit sowohl für den Beklagten zu 1. als auch für den Beklagten 2. noch einmal ausdrücklich erhoben. ..

16.

Auf Seite 24 des Urteils ist der Satz

"Auch die Recherchekosten des Beklagten waren von dem Verlag pauschal abgegolten worden,.."

nicht zu berichtigen, da dieser, in den Entscheidungsgründen enthaltene Tatsachenvortrag unstreitig ist. Der Beklagte hat auch mit Schriftsatz vom 29.11.2016 (dort Seite 9, Bl. 1898 GA) nicht dem Vorbringen des Klägers (Schriftsatz vom 29.07.2016, Seite 38, Bl. 1795 BA 14 O 323/15) widersprochen, dass der Beklagte zu 1) von dem Verlag ein Honorar in Höhe von 481.667,41 EUR, erhalten habe und in dem Vertragszusatz für Band 2 der Memoiren zwischen dem Beklagten zu 1) und dem Verlag vereinbart worden sei:

"Sämtliche Kosten für Recherchen, Reisen, Schreibarbeiten, Recherchentagen etc. sind mit diesen Honoraren abgegolten"

Ferner hat der Beklagte nicht den Vortrag des Klägers (a.a.O.) bestritten, dass der Beklagte weitere 69.900,00 EUR pauschal an Recherchekosten neben der Erstattung von Übersetzungskosten erhalten habe.

17.

Auf Seite 24 des Urteils ist der Wortlaut

"..der von ihm selbst formulierten Tätigkeitsbeschreibung"

nicht zu berichtigen, da der Beklagte keine Unrichtigkeit vorträgt, insbesondere nicht geltend macht, dass er seine Tätigkeit im Rahmen der Erstellung der Autobiografie des Klägers nicht beschrieben habe.

Seine Tätigkeit als Ghostwriter hat der Beklagte unter anderem in dem Buch S. 47 beschrieben:

"Als Ghostwriter kannst du kein Fass aufmachen. Ich habe mich angepasst, die mir ureigene Tugend des Neinsagens aufgegeben. Längst hatte das System K. auch von mir Besitz ergriffen..."

Soweit im folgenden Urteilstext eine Wertung der Tätigkeitsbeschreibung des Beklagten vorgenommen wird, ist diese der Tatbestandsberichtigung nicht zugänglich.

18.

Auf Seite 27 des Urteils ist der Wortlaut

".. wie zwischen den Parteien unstreitig ist, der Kläger in diese Aufhebungsvereinbarung nicht einbezogen ist."

nicht zu berichtigen. Die schriftliche Aufhebungsvereinbarung vom 06./10.09.2009 (Bl. 112f GA) wurde lediglich zwischen dem Beklagten und der F-Verlagsanstalt geschlossen.

Zur Begründung seines Berichtigungsantrages führt der Beklagte lediglich aus, dass er die Ansicht vertreten habe, der Kläger müsse die Aufhebungsvereinbarung gegen sich gelten lassen.

IV.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.