VerfGH Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.07.2010 - VGH B 74/09
Fundstelle
openJur 2018, 8174
  • Rkr:
Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

A.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen § 2 Abs. 4 Satz 5 in Verbindung mit § 5 Abs. 4 Landesreisekostengesetz - LRKG - in der Fassung des Landesgesetzes zur Änderung reisekostenrechtlicher Vorschriften und zur Verlängerung der Altersteilzeit vom 7. Juli 2009 (GVBl. S. 279). Der Beschwerdeführer wirft darin die Frage auf, in welcher Höhe Beamten, denen ein Heimarbeitsplatz zugewiesen ist, die Kosten der Nutzung des privaten Kraftfahrzeugs für Dienstreisen zu erstatten sind.

I.

Gemäß § 3 Abs. 1 LRKG haben Beamte, die eine Reise zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb ihres Dienstortes ausführen, Anspruch auf Reisekostenvergütung zur Abgeltung der dienstlich veranlassten Mehraufwendungen. Dies schließt nach § 6 Abs. 1 LRKG eine Wegstreckenentschädigung für Fahrten ein, die der Dienstreisende mit einem privaten Kraftfahrzeug zurücklegt.

1. Der Berechnung der Entschädigung ist grundsätzlich die tatsächlich gefahrene Strecke zum Geschäftsort - dem Ort, an dem das auswärtige Dienstgeschäft zu erledigen ist - zugrunde zu legen. Diesen Anspruch schränkt § 6 Abs. 7 i.V.m. § 5 Abs. 4 LRKG jedoch ein, wenn die Dienstreise nicht am Behördensitz, sondern an der Wohnung des Beamten angetreten oder beendet wird. In diesem Fall werden höchstens die Kosten erstattet, die bei der Abreise oder der Ankunft an der Dienststätte entstanden wären.

2. Die Vorschrift des § 2 Abs. 4 Satz 3 LRKG bestimmte in der bis zum 17. Juli 2009 geltenden Fassung (im Folgenden: LRKG a.F.), bei Tele- oder Wohnraumarbeit gelte der Sitz der zuständigen Dienststelle als Dienstort. Das Land Rheinland-Pfalz sowie zunächst auch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (vgl. OVG Rh-Pf, LKRZ 2007, 152) folgerten hieraus, in Fällen der Heimarbeit berechne sich die Wegstreckenentschädigung nach der Entfernung zwischen dem Sitz der Behörde und dem Geschäftsort, wenn diese kürzer als die tatsächlich zurückgelegte Strecke von der Wohnung bis zum Geschäftsort sei. Das Bundesverwaltungsgericht hingegen hob die vorgenannte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts mit Urteil vom 24. April 2008 (NVwZ 2008, 1126) auf und entschied, Kosten einer Dienstreise, die ein zur Heimarbeit berechtigter Beamter an seinem Heimarbeitstag an seiner Wohnung antrete und beende, seien in voller Höhe dienstlich veranlasste Mehraufwendungen und deshalb uneingeschränkt zu erstatten. Die Kappungsvorschrift des § 5 Abs. 4 LRKG greife nur ein, wenn Wohnort und Dienststätte auseinanderfielen. Im Falle der genehmigten Wohnraumarbeit sei jedoch an den Tagen, an denen der Beamte nicht zum Aufsuchen der Dienststelle verpflichtet sei, seine Wohnung der Ort, an dem er seine Dienstpflicht zu erfüllen habe, und daher zugleich Dienststätte im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 4 LRKG a.F.

3. Durch Artikel 1 Nr. 1 des Landesgesetzes vom 7. Juli 2009 - in Kraft getreten am 18. Juli 2009 - wurde § 2 Abs. 4 LRKG neugefasst. Satz 5 der Vorschrift bestimmt nunmehr, bei Tele- oder Wohnraumarbeit gelte der Sitz der zuständigen Dienststelle als Dienststätte und Dienstort. Aufgrund dieser gesetzgeberischen Fiktion fallen bei der Heimarbeit Wohnung und Dienststätte auseinander mit der Folge, dass auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts § 5 Abs. 4 LRKG Anwendung findet. Bei Antritt und/oder Beendigung der Dienstreise an der Wohnung ist daher die Wegstreckenentschädigung auf die Kosten beschränkt, die für die direkte Fahrt zwischen der Dienststelle und dem Geschäftsort entstanden wären.

II.

1. Der Beschwerdeführer ist Amtsinspektor im Dienst des Landes Rheinland-Pfalz und als Steueraußenprüfer beim Finanzamt X. eingesetzt. Er unterhält seit dem Jahr 2002 einen genehmigten Heimarbeitsplatz an seinem in sieben Kilometer Entfernung gelegenen Wohnort in Y. Seine Dienstleistung erbringt er nahezu ausschließlich dort sowie in den Betrieben, in denen er die Steuerprüfungen durchführt. Bis Anfang des Jahres 2007 wurden ihm hierfür Reisekosten unter Zugrundelegung der zurückgelegten Wegstrecke zwischen seinem Wohn- und dem jeweiligen Geschäftsort erstattet. Ab März 2007 wurde die Entschädigung jedoch auf die Entfernung zwischen dem Sitz des Finanzamts und dem Geschäftsort begrenzt, wenn diese kürzer war.

Seine hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Das Verwaltungsgericht Mainz verurteilte das Land Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 15. Oktober 2008, dem Beschwerdeführer Wegstreckenentschädigung in unverminderter Höhe zu gewähren. Die hiergegen gerichtete Berufung wies das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit rechtskräftigem Urteil vom 15. Mai 2009 (OVG Rh-Pf, AS 37, 287) zurück.

Seit Inkrafttreten der Neufassung des § 2 Abs. 4 LRKG am 18. Juli 2009 wird der Berechnung der Wegstreckenentschädigung des Beschwerdeführers wiederum nur die Entfernung zwischen dem Sitz der Dienststelle und dem Geschäftsort zugrundegelegt, wenn diese kürzer als die vom Beschwerdeführer von seinem Wohnort zurückgelegte Strecke ist. Hiergegen hat er nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens Klage beim Verwaltungsgericht Mainz erhoben. Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs ausgesetzt.

2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes sowie der Fürsorgepflicht des Dienstherrn.

Zur Begründung legt er dar, infolge der Neufassung des Reisekostenrechts müsse er Dienstreisen teilweise auf eigene Kosten durchführen. Er könne seine Aufwendungen auch nicht bei der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geltend machen, da diese nicht tatsächlich durchgeführt worden seien. Steuerrechtlich sei allenfalls eine Erstattung in Höhe von 0,05 € pro Kilometer möglich. Die aufgeworfenen Fragen stellten sich landesweit in über 50 Fällen. Die Verfassungsbeschwerde sei daher von allgemeiner Bedeutung und deshalb vor Erschöpfung des Rechtswegs zulässig.

Darüber hinaus lege das Land Rheinland-Pfalz der Abrechnung der Dienstreisen unzutreffende Entfernungsangaben zugrunde. Auch blieben bei ihm - anders als bei Beamten ohne Heimarbeitsplatz - Straßensperrungen und Umleitungen unberücksichtigt, weil nicht die tatsächlich gefahrenen Kilometer, sondern fiktive Wegstrecken angesetzt würden.

III.

Zu der Verfassungsbeschwerde haben der Landtag Rheinland-Pfalz sowie die Landesregierung Stellung genommen.

1. Nach Ansicht des Landtags Rheinland-Pfalz ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, jedenfalls aber unbegründet.

Die angegriffene Vorschrift bedürfe der Umsetzung durch einen Vollzugsakt des Dienstherrn. Diesen müsse der Beschwerdeführer zunächst vor den Fachgerichten anfechten, weil die Frage einer Verletzung der Fürsorgepflicht vom Umfang und von der Zumutbarkeit der Belastungen abhänge, die dem Beamten verblieben. Diese festzustellen, obliege zunächst den Verwaltungsgerichten. Die Verfassungsbeschwerde habe auch in der Sache keinen Erfolg. Der Gesetzgeber sei von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, Dienstreisende mit häuslichem Arbeitsplatz reisekostenrechtlich anders zu behandeln als Beamte ohne Heimarbeitsplatz. Das Reisekostenrecht werde von dem Gebot einer sparsamen Verwendung öffentlicher Gelder geprägt. Erstattet würden deshalb nur dienstlich veranlasste Mehraufwendungen. Im Falle der Heimarbeit könnten zwar nicht die Aufwendungen für die tatsächlich durchgeführten, wohl aber diejenigen der aufgrund der fehlenden Anwesenheitspflicht ersparten Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle den Kosten der allgemeinen Lebensführung zugerechnet werden. Lägen diese mithin bereits unterhalb derjenigen der Beamten ohne Heimarbeitsplatz, so bestehe kein Anlass für eine zusätzliche Besserstellung durch eine Ausnahme von der Anrechnungsvorschrift des § 5 Abs. 4 LRKG. Aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn könnten keine weitergehenden Ansprüche hergeleitet werden, zumal bereits die Einrichtung eines Heimarbeitsplatzes im Interesse des Beamten und nur auf dessen Antrag erfolge.

2. Die Landesregierung hält die Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Rechtswegerschöpfung für unzulässig. Sie sei darüber hinaus unbegründet. Die angegriffene Neuregelung diene der Vermeidung einer reisekostenrechtlichen Privilegierung der Heimarbeit. Andernfalls werde der Beamte, der von zuhause aus arbeite, gegenüber den Beamten bevorzugt, die in der Dienststelle tätig seien und die Kosten ihrer Fahrt vom Wohn- zum Dienstort selbst tragen müssten. Die Einführung von Heimarbeitsplätzen erfolge regelmäßig aus sozialen und familiären, nicht aber aus Gründen der Einsparung von Kosten durch den Dienstherrn. Für eine darüber hinausgehende weitere Begünstigung des Beamten gebe es keine Rechtfertigung. Des Weiteren beruhe die Neuregelung auf dem Grundsatz, wonach die Wahl des Wohnortes eines Bediensteten den Dienstherrn nicht finanziell belasten dürfe. Aufgrund dessen genüge das Land Rheinland-Pfalz mit der angefochtenen Regelung zugleich seiner beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht.

B.

Die Verfassungsbeschwerde, über die der Verfassungsgerichtshof gemäß § 49 Abs. 1 des Landesgesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - ohne mündliche Verhandlung entscheidet, bleibt ohne Erfolg.

I.

Sie ist - überwiegend - zulässig.

1. Der Beschwerdeführer ist beschwerdebefugt. Er beruft sich auf die Verletzung eigener, in der Verfassung für Rheinland-Pfalz - LV - enthaltener Rechte im Sinne von Art. 130a LV und § 44 Abs. 1 VerfGHG. Der Gleichbehandlungsgrundsatz sowie das Willkürverbot sind in Art. 17 Abs. 1 und 2 LV, die Fürsorgepflicht des Dienstherrn seinen Beamten gegenüber in Art. 126 und 127 LV landesverfassungsrechtlich verbürgt (VerfGH Rh-Pf, AS 36, 346 [356]). Die letztgenannten Vorschriften begründen ein grundrechtsgleiches Recht der Beamten, soweit ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums ihre persönliche Rechtsstellung bestimmt. Hierzu gehört die Fürsorgepflicht, sodass sich der Beschwerdeführer auch insoweit auf ein eigenes Recht im Sinne von Art. 130a LV, § 44 Abs. 1 VerfGHG beruft.

2. Der Beschwerdeführer ist nicht gehalten, die Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 4 Satz 5 LRKG zunächst im fachgerichtlichen Verfahren überprüfen zu lassen.

a) Zwar entscheidet der Dienstherr über den Antrag des Beamten auf Reisekostenvergütung durch Verwaltungsakt. Dieser kann gegen die vollständige oder teilweise Ablehnung der Wegstreckenentschädigung vor den Verwaltungsgerichten eine Verpflichtungsklage erheben (vgl. BVerwGE 24, 253 [258 f.]). Jedoch schließt dies die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht aus. Das unmittelbare Betroffensein trotz Vollzugsbedürftigkeit eines Gesetzes ist nämlich dann zu bejahen, wenn die vorherige Klärung der tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen des Normvollzugs entbehrlich und eine Vorabentscheidung über die verfassungsrechtlichen Fragen sachgerecht ist (vgl. VerfGH Rh-Pf, AS 31, 348 [351]; 37, 292 [303]; 38, 238 [245]).

Danach muss der Beschwerdeführer nicht darauf verwiesen werden, zunächst die Verwaltungsgerichte anzurufen. Die Beurteilung der erhobenen Rügen setzt nicht die Prüfung einfachrechtlicher oder tatsächlicher Fragen voraus. Für den Umfang und die Art der Betroffenheit des Beschwerdeführers kommt es auf keine weitere einfachgesetzliche Vorschrift als die des § 2 Abs. 4 Satz 5 i.V.m. § 6 Abs. 7, § 5 Abs. 4 LRKG an. Wegen des eindeutigen Wortlauts der Normen entfällt die Möglichkeit einer ihm günstigeren Auslegung. Zugleich hat die angegriffene Regelung auf andere Rechtsgebiete keine Auswirkungen, die die Verfassungsmäßigkeit beeinflussen könnten. Damit beantwortet sich die Frage, ob die Beschränkung der Wegstreckenentschädigung für Beamte mit Heimarbeitsplatz dem Gleichheitsgebot und dem Willkürverbot sowie der Fürsorgepflicht des Dienstherrn genügt, allein nach verfassungsrechtlichen Kriterien.

Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht auch nicht der Einwand des Landtags entgegen, zunächst müsse der Umfang der Belastungen des Beschwerdeführers ermittelt werden, um die Vereinbarkeit der angefochtenen Norm mit der Fürsorgepflicht überprüfen und die Zumutbarkeit des Eigenanteils bewerten zu können. Schon weil es keine bezifferbare Grenze hierfür gibt, ist - wenn überhaupt - nicht der genaue Betrag, sondern die Größenordnung der Kosten maßgeblich, die dem Beschwerdeführer verbleiben. Hierfür bieten die Abrechnungszeiträume, die Gegenstand des Verfahrens 2 A 11376/08.OVG vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz waren, hinreichende Anhaltspunkte.

b) Soweit der Beschwerdeführer allerdings darüber hinaus die Ordnungsgemäßheit der Reisekostenabrechnungen mit der Begründung rügt, im Einzelfall werde eine zu kurze Entfernung zugrunde gelegt, bedarf dies zunächst der fachgerichtlichen Klärung. Hinsichtlich dieser Rügen ist seine Verfassungsbeschwerde deshalb unzulässig.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie zulässig ist, unbegründet. Die angegriffenen Regelungen verstoßen nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (1.). Sie widersprechen darüber hinaus nicht der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (2.).

1. Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 17 Abs. 1 und 2 LV ist nicht verletzt. Er gebietet, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Hieraus ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengeren Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Für die Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen kommt es wesentlich darauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann. Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen. Der Gleichheitssatz ist jedenfalls dann verletzt, wenn sich - bezogen auf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs - ein vernünftiger, aus der Natur der Sache folgender oder sonst wie einleuchtender Grund für die betreffende Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (vgl. VerfGH Rh-Pf, AS 29, 23 [30 f.]; 32, 74 [81]; LKRZ 2010, 216 [218]).

An diesen Maßstäben gemessen hat der Gesetzgeber bei der Regelung der Wegstreckenentschädigung den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Die Vorschrift des § 2 Abs. 4 Satz 5 LRKG bewirkt in Verbindung mit § 6 Abs. 7, § 5 Abs. 4 LRKG für die Reisekostenvergütung eine Gleichbehandlung von Beamten mit Heimarbeitsplatz und solchen, die ihren Dienst in der Dienststätte verrichten. Danach werden im Rahmen der Wegstreckenentschädigung für beide Beamtengruppen in den Fällen, in denen sie eine Dienstreise an ihrer Wohnung antreten oder beenden, höchstens die Kosten erstattet, die bei der Abreise oder Ankunft an der Dienststelle entstanden wären.

Diese Gleichbehandlung kann zwar nicht mit Kostenersparnissen des Beamten mit Heimarbeitsplatz begründet werden (a). Auch ist zweifelhaft, ob Heimarbeit stets vorrangig im Interesse des Beamten gewährt wird und deshalb eine teilweise Kostenbelastung rechtfertigt (b). Jedenfalls findet die Kappung des Erstattungsanspruchs ihren sachlichen Grund in dem Grundsatz, dass Mehrkosten, die aus der Wahl des Wohnortes des Beamten folgen, grundsätzlich von diesem zu tragen sind (c).

a) Der das Reisekostenrecht prägende Grundsatz, wonach nur reisebedingte Mehraufwendungen zu erstatten sind und dem Beamten weder wirtschaftliche Nachteile noch besondere Vorteile entstehen dürfen, stellt keinen Grund dafür dar, die Wegstreckenentschädigung von Beamten mit Heimarbeitsplatz derjenigen von Beamten gleichzustellen, die ihren Dienst in der Behörde verrichten. Zwar sind danach Kosten, die ohne die Dienstreise gleichermaßen aufgrund der allgemeinen Lebensführung entstanden wären, nicht erstattungsfähig. Hierzu zählen insbesondere Aufwendungen für die arbeitstäglichen Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte, die der Beamte zur Erfüllung seiner Anwesenheitspflicht auf eigene Kosten durchführen muss und die er aufgrund der Dienstreise erspart. Hingegen liegt keine Ersparnis vor, wenn der Beamte - wie im Fall der Heimarbeit - die Dienststelle am Reisetag auch ohne die Dienstreise nicht aufsuchen müsste (vgl. BVerwGE 82, 148 [153 f.]; BVerwG NVwZ 2008, 1126 [1127]).

Hiernach kann die Gleichbehandlung zudem nicht mit dem Argument gerechtfertigt werden, mit der Kappungsvorschrift des § 5 Abs. 4 LRKG würden die aufgrund der Heimarbeit generell ersparten Kosten für Fahrten von und zur Dienststelle angerechnet. Auch insoweit gilt, dass der Beamte, der von zuhause aus arbeitet, mangels Anwesenheitspflicht keine Kosten erspart.

b) Darüber hinaus ist zweifelhaft, ob die Gleichbehandlung ihren sachlichen Grund in der Annahme finden kann, die Einführung von Heimarbeit erfolge stets vorrangig im Interesse des Beamten, wodurch etwaige Nachteile bei der Reisekostenvergütung abgegolten seien. Es bestehen Anhaltspunkte dafür, wenigstens im Fall des Beschwerdeführers sei zumindest gleichermaßen einer Raumnot in der Dienststelle und damit öffentlichen Belangen Rechnung getragen worden. Sein dahingehender Vortrag findet jedenfalls in zwei Schreiben des Vorstehers des Finanzamts vom 14. Mai und 1. September 2002 eine Bestätigung, in denen dieser dem Beschwerdeführer für seine Bereitschaft dankt, "freie Arbeitsplätze für andere Kollegen des Hauses zu schaffen." Der vorliegende Fall stellt daher die Annahme eines grundsätzlich vorrangigen Interesses des Beamten infrage. Hinzu kommt, dass dieser unabhängig davon durch die Einführung von Heimarbeit nicht ausnahmslos begünstigt, sondern beispielsweise durch die Vorhaltekosten des häuslichen Arbeitsplatzes auch belastet wird.

c) Dessen ungeachtet konnte der Gesetzgeber die Begrenzung der Wegstreckenentschädigung auch bei Wohnraumarbeit jedenfalls auf die Begründung stützen, die Wahl des Wohnortes dürfe für den Dienstherrn keine weitergehende reisekostenrechtliche Erstattungspflicht begründen (vgl. LTDrucks. 15/3250, S. 6).

Der Gesetzgeber macht das Wohnen des Beamten am Dienstort schon lange nicht mehr zur Bedingung für die Aufnahme in das Beamtenverhältnis. Die Aufhebung der sogenannten Residenzpflicht kann den Dienstherrn nunmehr aber von Verfassungs wegen nicht zwingen, hierdurch entstehende Mehrkosten gleichfalls zu übernehmen. Die Wahl des Wohnortes und die dadurch bedingten zusätzlichen Aufwendungen sind durch die persönliche Lebensplanung des Beamten bestimmt. Dem trägt § 5 Abs. 4 LRKG Rechnung (vgl. OVG Rh-Pf, NVwZ-RR 2008, 803). Es obliegt daher der Einschätzung des Beamten, ob die persönlichen Vorteile, die ihn zur Wahl des Wohnortes sowie zur Teilnahme am Heimarbeitsmodell bewogen haben, damit verbundene Nachteile überwiegen. Eine verfassungsrechtliche Pflicht des Dienstherrn, diese auszugleichen, besteht nicht. Zwar wohnt der Beschwerdeführer in einer Entfernung von lediglich sieben Kilometern. Ohne die Einschränkung des § 5 Abs. 4 LRKG müsste der Dienstherr jedoch auch bei einer erheblich größeren Distanz die Reisekosten voll erstatten, und zwar auch dann, wenn diese überwiegend oder - bei einem Dienstgeschäft am Dienstort - ausschließlich auf der Wahl des Wohnortes beruhen.

Diese Gesichtspunkte gelten unabhängig davon, ob der Beamte, der eine Dienstreise antritt, normalerweise in der Dienststelle oder daheim arbeitet. Die Gleichbehandlung ist deshalb sachlich gerechtfertigt und begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Dem steht nicht entgegen, dass der Dienstherr aufgrund § 5 Abs. 4 LRKG in den Fällen, in denen der Wohnort näher am Geschäftsort liegt, reisekostenrechtlich Nutzen daraus zieht, dass der Beamte nicht am Sitz der Dienststelle wohnt. Zum einen ist dies Folge der Beschränkung der Kostenerstattung auf die tatsächlich entstandenen, dienstlich bedingten Aufwendungen. Zum anderen schafft die Vorschrift erst die Voraussetzungen dafür, dass der Dienstherr über die Gewährung von Heimarbeit in der - durch das Gebot sparsamer Haushaltsführung geforderten - Gewissheit entscheiden kann, hierdurch keine Mehrkosten zu verursachen.

Die vorstehenden Erwägungen gelten allerdings nur so lange, wie die Einrichtung von Tele- und Wohnraumarbeitsplätzen für die Beamten freiwillig und widerrufbar ist. Werden hingegen Arbeitsplätze dadurch in den häuslichen Bereich der Beamten ausgelagert, dass diese zur Teilnahme am Heimarbeitsmodell verpflichtet werden, so beruhen etwaige höhere Fahrkosten allein auf der Entscheidung des Dienstherrn mit der Folge, dass auch der Gesetzgeber an ihrer Abwälzung auf den Beamten gehindert ist.

2. Die Beschränkung der Wegstreckenentschädigung widerspricht nicht der Fürsorgepflicht.

Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat aus Art. 126 und 127 LV hergeleitet, dass die Landesverfassung als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums auch die Fürsorgepflicht verbürgt (vgl. VerfGH Rh-Pf, AS 36, 346 [356]). Diese begründet jedoch keinen Anspruch des Beamten gegen den Dienstherrn auf Erstattung von Mehrkosten, die aufgrund seiner Wohnortwahl entstehen, wenn und soweit die Teilnahme des Beamten am Heimarbeitsmodell freiwillig ist und er sie widerrufen kann.

3. Das Verfahren ist gemäß § 21 Abs. 1 VerfGHG kostenfrei. Eine Auslagenerstattung findet nicht statt (§ 21a Abs. 1 VerfGHG).