Thüringer OVG, Beschluss vom 07.02.2011 - 2 ZKO 621/09
Fundstelle
openJur 2018, 9735
  • Rkr:

1. Ein Widerspruch ist erst wirksam erhoben, wenn er bei der zuständigen Behörde fristgerecht eingegangen ist. Bei den Fächern für Dienstpost, die bei den Thüringer Behörden eingerichtet sind, handelt es sich nicht um eigens für die jeweiligen Thüringer Behörden eingerichtete Empfangseinrichtungen - vergleichbar Postfächern - mit der Folge, dass bereits mit dem dortigen Eingang der Schriftstücke der Zugang bei der Empfängerbehörde bewirkt wird.

2. Die Beweislast des Widerspruchsführers für den Zugang des Widerspruchs kehrt sich mit der glaubhaft gemachten oder bewiesenen Aufgabe des Widerspruchsschreibens als einfacher Brief an den behördeninternen Dienstkurier nicht um. Die Grundsätze des Anscheinsbeweises gelten für den Zugang nicht.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen dasUrteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 28. Juli 2009 - 4 K1794/07 We - wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zutragen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf4.621,20 € festgesetzt.

Gründe

Der Kläger begehrt die Zahlung eines Zuschusses nach § 4 derZweiten Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungennach Herstellung der Einheit Deutschlands in der bis zum 24.November 2007 geltenden Fassung (ZweiteBesoldungs-Übergangsverordnung - 2. BesÜV) nebst Zinsen. DasVerwaltungsgericht Weimar hat die am 20. Dezember 2007 erhobeneKlage auf Zahlung des Zuschusses für die Jahre 1992 bis 1999 durchUrteil vom 28. Juli 2009 abgewiesen, weil die geltend gemachtenAnsprüche verjährt seien und die Verjährungseinrede des Beklagtennicht treuwidrig erscheine. Am Montag, dem 7. September 2009, hatder Kläger einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am5. August 2009 zugestellte Urteil beim Verwaltungsgerichteingereicht.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Dievom Kläger am 1. Oktober 2009 beim Oberverwaltungsgericht geltendgemachten Zulassungsgründe wurden nicht in einer den Anforderungendes § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt bzw.liegen jedenfalls nicht vor.

Die vom Kläger gerügten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeitder erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sindnur dann anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz odereine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten inFrage gestellt wird (st. Rspr. des Senats, Beschlüsse vom 30.Januar 2008 - 2 ZKO 744/07 -, vom 18. März 2008 -2 ZKO 1273/05 - und vom 30. Mai 2008 - 2 ZKO 533/05- n. v.; vgl. auch BVerfG, Beschlüsse vom 23. Juni 2000- 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163; vom 3. März 2004- 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77 und vom 26. März 2007- 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624).

Hieran gemessen kann das Vorbringen des Klägers die Richtigkeitder erstinstanzlichen Entscheidung nicht ernstlich in Zweifelziehen.

Die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe übersehen,dass sein Widerspruch vom 8. Oktober 2000 gegen den Bescheid vom16. August 2000 mit der Einlegung in das für die Dienstpost bei derPolizeiinspektion E... vorgesehene Fach in den Machtbereich derOberfinanzdirektion Erfurt - Zentrale Gehaltsstelle gelangt unddamit zugegangen sei, vermag die erstinstanzliche Feststellung, diegeltend gemachten Ansprüche auf Gewährung eines Zuschusses nach § 42. BesÜV seien verjährt, nicht in Frage zu stellen.

Die Verjährung der für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2000geltend gemachten Besoldungsansprüche ist nicht vor dem 19. Februar2004 unterbrochen oder gehemmt worden (vgl. Art. 229 § 6 Abs. 1EGBGB, § 210 Satz 1 BGB a. F., § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB n. F.). Nach§ 210 Satz 1 BGB a. F. bzw. § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB n. F. wird dieVerjährung durch die Einreichung eines Antrags bei einer Behördeunterbrochen bzw. gehemmt, wenn die Zulässigkeit der Klage von derVorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von dreiMonaten nach Erledigung des Gesuchs Klage erhoben wird. Zwar istein Widerspruch als notwendige Voraussetzung für dasverwaltungsgerichtliche Klageverfahren in beamtenrechtlichenAngelegenheiten (§ 126 Abs. 3 BRRG, nunmehr § 54 Abs. 2 BeamtStG)geeignet, die Verjährungsfrist im Sinne dieser Vorschriften zuunterbrechen bzw. zu hemmen (vgl. BVerwG, Urteile vom 9. März 1979- 6 C 11.78 - BVerwGE 57, 306; vom 29. August 1996- 2 C 23.95 - BVerwGE 102, 33 und vom 15. Juni 2006- 2 C 17/05 - LKV 2007, 85). Widerspruch gegen dieabgesenkte Besoldung hat der Kläger aber erst am 19. Februar 2004erhoben. Der Bescheid vom 16. August 2000 ist in Bestandskrafterwachsen.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass der Klägerden Nachweis, rechtzeitig gegen den Bescheid vom 16. August 2000Widerspruch eingelegt zu haben, nicht führen kann und dies zuseinen Lasten geht, weil er für den fristwahrenden Zugang desWiderspruchs beweispflichtig ist. Gemäß § 70 Abs. 1 VwGO ist derWiderspruch innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt demBeschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zurNiederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakterlassen hat oder die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat.Fristgerecht erhoben ist der Widerspruch, wenn er mit Wissen undWollen des Widerspruchsführers vor Ablauf der gesetzlichen Frist inden Machtbereich der zuständigen Behörde gelangt (vgl. BVerwG,Urteil vom 18. Dezember 1992 - 7 C 16/92 - BVerwGE 91,334). Der Zugang des Widerspruchs des Klägers vom 8. Oktober 2000gegen den Bescheid vom 16. August 2000 bei der damals zuständigenOberfinanzdirektion Erfurt - Zentrale Gehaltsstelle (nunmehrThüringer Landesfinanzdirektion - Zentrale Gehaltsstelle) lässtsich weder innerhalb der Monatsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO,die mit der am 18. September 2000 nachweisbaren Bekanntgabe des miteiner ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheids zulaufen begann und damit am 18. Oktober 2000 endete, noch späterfeststellen. Ein Widerspruchsschreiben des Klägers vom 8. Oktober2000 befindet sich weder in der von der ThüringerLandesfinanzdirektion geführten Personalnebenakte"Besoldung/Vergütung/Lohn/Versorgung" noch in der von derpersonalverwaltenden Dienststelle geführten Personalakte desKlägers.

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob und zu welchemZeitpunkt etwa der Widerspruch des Klägers in das Fach für dieDienstpost bei der Polizeiinspektion E... gelangt sein soll. Mitdem Einlegen des Schriftstücks in ein für Behördenposteingerichtetes Fach kann der Zugang der Erklärung bei derzuständigen Behörde, damals der Oberfinanzdirektion Erfurt -Zentrale Gehaltsstelle, nicht bewirkt werden. Das Schriftstück wäremit dieser Übergabe nicht schon in die tatsächlicheVerfügungsgewalt der Oberfinanzdirektion Erfurt gelangt. Bei denFächern für Dienstpost, die bei den Thüringer Behördeneingerichteten sind, handelt es sich nicht um eigens für dieOberfinanzdirektion bzw. nunmehr Thüringer Landesfinanzdirektioneingerichtete Empfangseinrichtungen - vergleichbar einem Postfach -mit der Folge, dass die Oberfinanzdirektion bzw. ThüringerLandesfinanzdirektion Gewahrsam an den Schriftstücken mit ihremdortigen Eingang begründete bzw. begründet (vgl. zum Zugang imGerichtspostfach eines Landgerichts beim Amtsgericht: BGH, Urteilvom 21. Juni 1989 - VIII ZR 252/88 - NJW-RR 1989, 1625;zum Zugang bei Behörden: BGH, Urteil vom 14. Juli 2000 - V ZR320/98 - BGHZ 145, 45; Ellenberger, in: Palandt,BGB-Kommentar, 70. Aufl., § 130 Rn. 6). Die Dienstpostfächer beiden Thüringer Behörden sind Teil eines behördeninternenPostvertriebssystems. Hier laufen sämtliche Briefe ein, diedienstlich veranlasst und an andere Thüringer Behörden gerichtetsind. Sie werden vom behördeninternen Kurier abgeholt, gesammeltund an die jeweiligen Empfänger verteilt. Die Aufgabe von Sendungenan den behördeninternen Dienstkurier bewirkt ebenso wenig wie dieAufgabe von Sendungen an private Postdienstleister den Zugang derSendung beim Empfänger. Auch ein Anscheinsbeweis für den Zugang derSendung besteht nicht.

Zwar sind die Regeln über den Beweis des ersten Anscheins auchim Verwaltungsprozess anwendbar (vgl. stRspr des BVerwG, vgl. nurUrteil vom 29. Januar 1965 - VII C 147.63 - BVerwGE 20,229; zuletzt etwa Beschlüsse vom 13. März 2008 - 4 B 15/08- ZfBR 2008, 594 und vom 16. April 2009 - 8 B 86/08- Juris). Sie gelten aber nur bei typischenGeschehensabläufen, bei denen nach der Lebenserfahrung regelmäßigvon einem bestimmten Ereignis auf einen bestimmten Erfolggeschlossen werden kann und umgekehrt. Für Postsendungen trifftdies nicht zu. Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens kommt esauch unter normalen Postverhältnissen immer wieder vor, dassabgeschickte Briefe den Empfänger nicht erreichen. Auch wenn dies,gemessen an der Gesamtzahl der Postsendungen, nur ein sehr geringerProzentsatz ist, so lässt sich doch jedenfalls unter diesenUmständen weder sagen, dass der Zugang, noch, dass der Verlusttypisch sei. Es gibt lediglich eine mehr oder minder hoheWahrscheinlichkeit dafür, dass abgesendete Briefe auch ankommen.Der Anscheinsbeweis ist aber nicht schon dann geführt, wenn zweiverschiedene Möglichkeiten des Verlaufs erfahrungsgemäß in Betrachtzu ziehen sind, von denen die eine wahrscheinlicher ist als dieandere (vgl. stRpr des BGH, vgl. nur Urteile vom 27. Mai 1957- II ZR 132/56 - BGHZ 24, 308; vom 24. April 1996- VIII ZR 150/95 - NJW-RR 1996, 939 und vom 21. Januar2009 - VIII ZR 107/08 - NJW 2009, 512). Nichts anderesgilt, wenn Briefe über den behördeninternen Kurierdienst versandtwerden. Angesichts der auch hier bestehenden Unwägbarkeiten in denArbeitsabläufen der beteiligten Behördenstellen - eineordnungsgemäße Geschäftsorganisation unterstellt - kann nichtallein aus der Postaufgabe regelmäßig auf den Zugang der Sendungengeschlossen werden. Es widerspräche auch der klaren gesetzlichenRegelungen in §§ 69, 70 VwGO, wenn für den Nachweis des Eingangseines Widerspruchs der Nachweis der Postaufgabe als ausreichendanzusehen wäre und von der zuständigen Behörde verlangt würde, siesolle den "ersten Anschein" durch den in der Regel garnicht zu führenden Beweis der negativen Möglichkeit, dass ihr dieSendung nicht zugegangen sei, entkräften. Auf diese Weise würde dievom Widerspruchsführer zu beweisende Erhebung des Widerspruchsdurch den bloßen Nachweis der Absendung des Widerspruchs ersetzt.Der Widerspruch würde entgegen §§ 69, 70 VwGO mit der Aufgabe zurPost oder zur Postsammelstelle als erhoben gelten und dasVorverfahren damit beginnen. Demgegenüber hat derWiderspruchsführer die Möglichkeit, dem ihm obliegenden Beweis desZugangs durch die Wahl entsprechender Versendungsformensicherzustellen. Macht er hiervon keinen Gebrauch, ist es nichtunbillig, wenn er die volle Gefahr trägt, dass sein Widerspruch beider zuständigen Behörde nicht fristwahrend eingeht oder er denZugang nicht beweisen kann (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteilvom 28. Januar 2004 - 1 A 48/01 - Juris; OVG Hamburg,Beschluss vom 24. Oktober 2005 - 3 Nc 37/05 - NJW 2006,2506; Bayerischer VGH, Beschluss vom 9. Februar 2007 - 3 B03.519 - Juris; BGH, Urteil vom 27. Mai 1957 - II ZR132/56 - a. a. O.).

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass demKläger auch nicht Wiedereinsetzung in die versäumteWiderspruchsfrist zu gewähren ist. Die Rüge des Klägers, dieAusschlussfrist des § 60 Abs. 3 VwGO greife entgegen der Annahmeder ersten Instanz nicht, weil er sich auf höhere Gewalt berufenkönne, bleibt ohne Erfolg.Unter höherer Gewalt ist nach derRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senatanschließt, ein Ereignis zu verstehen, das unter den gegebenenUmständen auch durch die größte, nach den Umständen des gegebenenFalls vernünftigerweise von dem Betroffenen unter Anlegungsubjektiver Maßstäbe - also unter Berücksichtigung seinerLage, Erfahrung und Bildung - zu erwartende und zumutbareSorgfalt nicht abgewendet werden konnte. Dabei ist anerkannt, dasseine Fristsäumnis dem Betroffenen nicht angelastet werden darf,wenn er durch das Verhalten seines Gegners an der rechtzeitigenEinlegung des Rechtsbehelfs gehindert worden ist (vgl. BVerwG,Urteile vom 11. Juni 1969 - 6 C 56.65 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 54, vom 11. Mai 1979 - 6 C 70/78 - BVerwGE58, 100 und vom 30. Oktober 1997 - 3 C 35/96 - BVerwGE105, 288; Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 16. Aufl., § 60 Rn.28, § 58 Rn. 20). Gemessen an diesen Maßstäben sind keine Umständeersichtlich, aufgrund deren es dem Kläger infolge höherer Gewaltunmöglich war, Wiedereinsetzung in die versäumte Widerspruchsfristvor Ablauf der Jahresfrist des § 60 Abs. 3 VwGO zu beantragen unddie Erhebung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 16. August2000 nachzuholen. Insbesondere ist der Kläger nicht durch denHinweis des Beklagten im Bescheid vom 16. August 2000 davonabgehalten worden. Der Hinweis im Anschluss an dieRechtsmittelbelehrung des Bescheids hatte zum Inhalt, dass im Falledes Widerspruchs das Vorverfahren bis zu einer Entscheidung der inStreit stehenden Rechtsfragen durch das Bundesverfassungsgerichtausgesetzt und das Einverständnis des Widerspruchsführers mitdieser Verfahrensweise unterstellt wird. Aufgrund dieses Hinweisesging der Kläger zwar nach eigenen Angaben davon aus, dass dasWiderspruchsverfahren in der vorgeschlagenen Verfahrensweisedurchgeführt werde und nach Erhebung des Widerspruchs keineRückäußerung oder irgendeine Reaktion des Beklagten zu erwartensei, weshalb er den ordnungsgemäßen Eingang seines Widerspruchs vom8. Oktober 2000 trotz der fehlenden Eingangsbestätigung nicht inZweifel zog. Dieser für die Fristsäumnis des § 60 Abs. 3 VwGOursächliche Irrtum war für den Kläger bei Anwendung der ihmzumutbaren äußersten Sorgfalt jedoch nicht unvermeidbar. DieUntätigkeit des Beklagten konnte nicht nur ihren Grund im Ruhen desWiderspruchsverfahrens, sondern auch darin haben, dass einWiderspruchsverfahren überhaupt nicht anhängig geworden war.Angesichts dieser Alternative hätte es die vom Kläger zu erwartendeund ihm zumutbare Sorgfalt erfordert, sich vorsorglich um eineEingangsbestätigung des Widerspruchs zu bemühen. Ausgehend vommaßgebenden objektiven Empfängerhorizont war auch der Hinweis desBeklagten im Bescheid vom 16. August 2000 unmissverständlich dahinzu verstehen, dass das Verwaltungsverfahren n u r i m F a l l derWiderspruchserhebung ausgesetzt wird. Die Säumnis des Klägers, beider Einlegung des Widerspruchs die ihm obliegende Sorgfalt nichtaufgewandt zu haben, wird nicht durch die bloße Untätigkeit desBeklagten zum unabwendbaren Ereignis. Erforderlich ist vielmehr,dass die Behörde den Betroffenen - etwa durch falscheAuskunft oder die bewusste Erregung eines Irrtums - vonfristwahrenden Handlungen abgehalten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom30. Oktober 1997 - 3 C 35/96 - a. a. O.). Dafür gibt eshier aber keine Anhaltspunkte. Im Übrigen sei angemerkt, dass derKläger vor Ablauf der Ausschlussfrist des § 60 Abs. 3 VwGOanlässlich einer Akteneinsicht in die Besoldungsakte am 22. Mai2001 (vgl. Aktenvermerk vom selbigen Tag, Bl. 54 derPersonalnebenakte "Besoldung/Vergütung/Lohn/Versorgung")auch hätte feststellen können, dass sich sein Widerspruch vom 8.Oktober 2000 nicht bei den Akten befindet.

Schließlich gelingt es dem Kläger nicht, die erstinstanzlicheEntscheidung in Zweifel zu ziehen, soweit er rügt, dem Beklagtensei die Berufung auf die Verjährungseinrede versagt, weil diesem imZeitpunkt des Erlasses seines Bescheids vom 16. August 2000 bewusstgewesen sei, dass nach den in der Rechtsprechung und Literaturvertretenen Auffassungen ernst zu nehmende rechtliche Zweifel ander Richtigkeit seiner Auffassung bestünden, er diese im Bescheidaber nicht aufzeigte. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht dieErhebung der Verjährungseinrede auch unter Berücksichtigung desGesichtspunkts von Treu und Glauben unbeanstandet gelassen.Gemessen an den vom Verwaltungsgericht unter Hinweis auf dieRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgezeigten und vomKläger nicht angegriffenen Grundsätzen hat der Beklagte das Recht,die Verjährungseinrede geltend zu machen, nicht verwirkt. Diebeamtenrechtliche Fürsorgepflicht begründet keine allgemeinePflicht des Dienstherrn, seine Bediensteten zur Durchsetzung ihrerAnsprüche über die Rechtslage zu informieren und über dieErfolgsaussichten möglicher Rechtsmittel aufzuklären. Auch alleindie Fehlerhaftigkeit eines Bescheids rechtfertigt nicht den Einwandder unzulässigen Rechtsausübung. Wie vom Verwaltungsgerichtzutreffend angenommen, blieb es dem Kläger unbenommen, wegen derVorenthaltung des besoldungserhöhenden Zuschusses den Rechtsweg zubeschreiten und damit die Unterbrechung oder Hemmung der Verjährungherbeizuführen. Soweit der Kläger darauf verweist, dass errechtsunkundig und mit den besoldungsrechtlichen Fragen imAllgemeinen wie im Besonderen nicht vertraut sei, wäre es seineSache gewesen, sich Rechtsrat einzuholen (vgl. Urteil des Senatsvom 29. Oktober 2009 - 2 KO 893/07 - Juris).

Angemerkt sei: Der Zulassungsantrag bliebe auch dann ohneErfolg, wenn in der Rüge der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeitdes Urteils zugleich die Rüge eines Verfahrensmangels i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen unzureichender Sachverhaltsaufklärungdurch die erste Instanz liegen sollte. AufklärungsbedürftigeUmstände hat der Kläger weder aufgezeigt noch sind solcheersichtlich. Insbesondere war das Verwaltungsgericht nichtgehalten, weiter aufzuklären, ob der Kläger dasWiderspruchsschreiben vom 8. Oktober 2000 tatsächlich in das fürDienstpost vorgesehene Fach bei der Polizeiinspektion E...eingelegt hat. Wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, kam eshierauf nicht entscheidungserheblich an.

Die Festsetzung des für die Kostenberechnung maßgebendenStreitwerts gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. §§ 47, 52 Abs. 1 GKGfolgt der sog. Teilstatusrechtsprechung desBundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13.September 1999 - 2 B 53/99 - NVwZ-RR 2000, 188 und vom7. April 2005 - 2 C 38/03 - Juris), der sich der Senatangeschlossen hat (vgl. Beschlüsse des Senats vom 22. Juni 1999- 2 VO 210/97 -, vom 19. Juli 2005 - 2 VO 794/05- n. v., vom 30. Juli 2007 - 2 KO 138/07 - DÖV2008, 212 und vom 16. September 2009 - 2 VO 384/08 - n.v.), und entspricht dem von den Beteiligten nicht in Fragegestellten Streitwert für die erste Instanz.

Hinweis:

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).