VerfGH Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.08.2002 - VGH O 3/02
Fundstelle
openJur 2018, 8506
  • Rkr:
Tenor

Es wird festgestellt:

1. Der Landtag hat durch seine Weigerung, an der von der Antragstellerin erbetenen Klärung ihrer verfassungsrechtlichen Befugnisse bei der Verwendung staatlicher Fraktionszuschüsse mitzuwirken, seine Pflichten aus Art. 85 Abs. 1 i.V.m. Art. 85 a Abs. 2 und Art. 85 b Abs. 2 LV verletzt. Die Aufwendungen der Antragstellerin für die Herstellung von Plakaten im Jahr 1998 waren als bestimmungsgemäße Verwendung staatlicher Fraktionsgelder zu bestätigen.

Der weitergehende Antrag festzustellen, dass der Landtag auch verpflichtet war, die Aufwendungen der Antragstellerin für den WM- Prospekt 1998 als bestimmungsgemäße Verwendung staatlicher Fraktionsgelder zu bestätigen, wird zurückgewiesen.

2. Der Antragstellerin sind die durch das Verfahren verursachten notwendigen Auslagen zur Hälfte aus der Staatskasse zu erstatten.

Gründe

A.

Die Organklage betrifft die Frage, ob die Ausgaben für die Erstellung eines Prospekts zur Fußballweltmeisterschaft 1998 und von Plakaten eine bestimmungsgemäße Verwendung staatlicher Fraktionszuschüsse darstellen und ob der Landtag verpflichtet war, seine Rechtsauffassung hierzu mitzuteilen.

I.

1. Nach Art. 85 a der Verfassung für Rheinland-Pfalz - LV - können sich die Abgeordneten des Landtages zu Fraktionen zusammenschließen. Die finanzielle Ausstattung der Fraktionen regelt das Fraktionsgesetz vom 21. Dezember 1993 (GVBl. S. 642), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 9. April 2002 (GVBl. S. 164) - FraktG -. Danach erhalten die Fraktionen zur sachgemäßen und effektiven Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Art. 85 a LV in Verbindung mit diesem Gesetz Geld- und Sachleistungen. Eine Verwendung dieser Leistungen für andere Zwecke, insbesondere für Zwecke, für die Abgeordnete eine Amtsausstattung erhalten, oder für Parteiaufgaben, ist unzulässig (§ 2 Abs. 1 FraktG). Die Höhe der Geldleistungen ist gesetzlich festgelegt (§ 2 Abs. 3 FraktG). Die Fraktionen haben über ihre Einnahmen und Ausgaben öffentlich Rechnung zu legen (§ 4 FraktG). Der Rechnungshof ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 FraktG berechtigt, die Verwendung der Leistungen nach § 2 Abs. 3 und Abs. 4 FraktG durch die Fraktionen zu prüfen. Nach vorheriger Anhörung der Fraktionen leitet er seinen abschließenden Bericht dem Präsidenten des Landtags zu (§ 5 Abs. 4 FraktG). Soweit im Bericht des Rechnungshofs oder durch den Präsidenten des Landtags eine nicht bestimmungsgemäße Verwendung der Fraktionsgelder festgestellt wird, sind sie innerhalb von drei Monaten nach dieser Feststellung zurückzuerstatten (§ 6 Abs. 2 Satz 2 FraktG). Der Präsident des Landtags veröffentlicht die von den Fraktionen vorgelegten Rechnungen und den abschließenden Bericht des Rechnungshofs einschließlich der Stellungnahmen der Fraktionen als Landtagsdrucksache (§ 7 FraktG).

2 Im September 1997 beauftragte Dr. Böhr sowohl in seiner Eigenschaft als Vorsitzender der Antragstellerin als auch als Vorsitzender des Landesverbands der CDU Rheinland-Pfalz eine Werbeagentur mit der Erstellung eines neuen gemeinsamen Erscheinungsbildes von Landesverband und Fraktion sowie mit der Produktion verschiedener Rahmenmaterialien (Briefpapier, Grußwortkarten etc.). Infolgedessen wurden auch Plakate zur Verwendung von Partei und Fraktion erstellt. Beide Plakate trugen die Überschrift "Zukunft * menschlich * Rheinland-Pfalz * CDU". Darunter zeigte das eine Plakat in Großformat ein Foto von Dr. Böhr, das andere Plakat war in der Mitte unbedruckt und ließ Raum für zusätzliche Eintragungen. Die Plakate wurden von der Antragstellerin für Hinweise auf Veranstaltungen der Fraktion (Fraktionssitzungen, auswärtige Fraktionstermine etc.) oder als Hintergrund bei Pressekonferenzen benutzt.

Des Weiteren wurde die Werbeagentur beauftragt, eine Sympathiewerbung für Dr. Böhr zu entwickeln. Dementsprechend wurde ein achtseitiger Prospekt im DIN A-4-Format zur Fußballweltmeisterschaft 1998 in Frankreich erstellt. Darin drückte Dr. Böhr unter der Überschrift "Nix Politik, Fußball!" seine Liebe zum Fußball und seine Freude über die beginnende Fußball-WM aus und erläuterte, dass er dieses Heft als einen kleinen Service zusammengestellt habe. Die nachfolgenden Seiten enthielten neben Fotos von Dr. Böhr und der Aufforderung zur Teilnahme an einem Gewinnspiel vor allem Übersichten zu den Spielpaarungen mit der Möglichkeit zur Eintragung der Ergebnisse. Als Herausgeber des WM-Prospekts wurde Dr. Böhr unter Hinweis auf seine beiden Funktionen in Partei und Fraktion genannt. Der Prospekt wurde in einer Auflage von 1,2 Millionen Exemplaren als Einlage verschiedenen Wochenblättern beigefügt.

Die Werbeagentur stellte Fremdkosten (im Wesentlichen für Foto- und Druckarbeiten) in Höhe von insgesamt 194.849,34 DM in Rechnung. Dieser Betrag wurde von der Antragstellerin und dem CDU- Landesverband jeweils zur Hälfte getragen. Darin waren hälftige Kosten für den WM-Prospekt von ca. 66.000 DM und für die Plakate von 6.500 DM enthalten.

Die von der Antragstellerin für das Jahr 1998 vorgelegte Rechnung wurde weder von dem Rechnungshof des Landes noch vom Präsidenten des Landtags geprüft. Stattdessen leitete die Staatsanwaltschaft Mainz im Jahr 2001 ein Ermittlungsverfahren gegen Dr. Böhr wegen des Verdachts der Untreue nach § 266 Abs. 1 2. Alternative StGB zum Schaden der CDU-Landtagsfraktion und der Staatskasse des Landes ein. Nach ihrer Auffassung muss die Öffentlichkeitsarbeit der Fraktionen einen sachlich-inhaltlichen Bezug zur Parlamentsarbeit aufweisen, was bei dem WM-Prospekt und den Plakaten zu bezweifeln sei.

Im August 2001 forderte die Antragstellerin den Antragsgegner auf, die umstrittene Verwendung der Fraktionsgelder zu überprüfen. Wegen des gegen den Fraktionsvorsitzenden anhängigen Ermittlungsverfahrens bat sie um eine möglichst kurzfristige Stellungnahme. Hierzu stellte sie dem Antragsgegner die einschlägigen Unterlagen zur Verfügung und überreichte ein Rechtsgutachten von Prof. Dr. Heintzen vom 30. Juli 2001. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem WM-Prospekt und den Plakaten um zulässige Mittel der Öffentlichkeitsarbeit der CDU-Fraktion handele; insbesondere habe die Oppositionsfraktion von Verfassungs wegen das Recht, eine Selbstdarstellung ihres Vorsitzenden in der Öffentlichkeit zu betreiben. Auf eine Erinnerung vom 30. Oktober 2001 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, dass in dieser Angelegenheit das Ergebnis des anhängigen Ermittlungsverfahrens abgewartet werden solle.

II.

1. Mit der gegen den Landtag erhoben Organklage begehrt die Antragstellerin die Feststellung, dass der Antragsgegner von Verfassungs wegen verpflichtet war, die Ausgaben für den WM- Prospekt und die Plakate als eine bestimmungsgemäße Verwendung von Fraktionsgeldern zu bestätigen. Zur Begründung macht sie - unter Vorlage des Rechtsgutachtens von Prof. Dr. Heintzen vom 30. Juli 2001 sowie des Rechtsgutachtens von Prof. Dr. Depenheuer "Legitimation und Grenzen der Öffentlichkeitsarbeit von Parlamentsfraktionen" vom Oktober 2001 - geltend:

Der Antragsgegner sei verpflichtet gewesen, auf ihren Antrag hin seine Rechtsauffassung zu der umstrittenen Frage mitzuteilen. Diese Handlungspflicht leite sich aus seiner verfassungsrechtlichen Pflicht her, die eigene Arbeitsfähigkeit und die seiner Untergliederungen zu garantieren. Werde eine Fraktion von außen - hier durch ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen ihren Vorsitzenden - in ihrer politischen Arbeit behindert, sei der Antragsgegner aus Gründen der Fürsorgepflicht gegenüber seinen Untergliederungen zu einer möglichst raschen Klärung verpflichtet.

In der Sache hätten die Ausgaben für den WM-Prospekt und die Plakate als bestimmungsgemäße Verwendungen der staatlichen Fraktionsgelder gewertet werden müssen. Daran ändere weder die hälftige Aufteilung der Kosten noch die Tatsache etwas, dass es sich bei dem WM-Prospekt um reine Sympathiewerbung ohne sachlichen Bezug zur Parlamentsarbeit handele. Denn es liege durch die Darstellung des Fraktionsvorsitzenden ein ausreichender personeller Bezug zur Parlamentsarbeit vor. Die Öffentlichkeitsarbeit von Landtagsfraktionen sei im Fraktionsgesetz anerkannt und von Verfassungs wegen zwecks Teilnahme der Bürger am demokratischen Willensbildungsprozess geboten. Die Außendarstellung der Fraktionen dürfe nicht nur auf ihre innerparlamentarischen Tätigkeiten bezogen sein. Gerade die Oppositionsfraktionen hätten die Aufgabe, eine Alternative zur Politik der Regierung anzubieten, und zwar sowohl in sachlicher als auch in personeller Hinsicht. Hinsichtlich der Form sei die Öffentlichkeitsarbeit von Fraktionen nicht auf die Vermittlung von Sachinformationen beschränkt, sondern schließe alle Aktivitäten ein, die ein Umfeld für Kommunikation schafften. Die Methoden der Öffentlichkeitsarbeit müssten den Realitäten in der entwickelten Mediendemokratie Rechnung tragen. Diese seien geprägt durch die Vielfalt des Informationsangebotes, die Knappheit von Aufmerksamkeit des Publikums und der Konkurrenz zur Unterhaltungsindustrie. Politische Kommunikation in der Massendemokratie verlange die Symbolisierung und Personalisierung politischer Inhalte und Programme. Dementsprechend zähle auch die rein personenbezogene Imagewerbung für führende Mitglieder zu den legitimen Mitteln der Öffentlichkeitsarbeit einer Parlamentsfraktion. Wer diese Konsequenz nicht ziehe, beschränke den demokratischen Diskurs im Ergebnis auf die politische Elite. Die Masse des Volkes würde überhaupt nicht mehr mit politischen Problemen erreicht. Weil die Öffentlichkeitsarbeit von Fraktionen notwendig parteiisch sei, könne eine parteiwerbende Wirkung nicht ausgeschlossen werden.

Eine begrifflich exakte Abgrenzung von zulässiger Öffentlichkeitsarbeit der Fraktionen und unzulässiger Parteiwerbung (Marketing) sei deshalb nicht möglich. Die Abgrenzung über eine gleitende Skala von Intensitäten der werbenden Effekte entbehre rationaler Maßstäbe und führe zu Willkür. Der Gefahr des Missbrauchs der Öffentlichkeitsarbeit einer Fraktion als staatlich finanzierte Parteiwerbung könne durch die Integration der Fraktionszuschüsse in das Recht der staatlichen Parteienfinanzierung Rechnung getragen werden.

Die Antragstellerin beantragt,

festzustellen, dass die Unterlassung des Antragsgegners, ihre Aufwendungen für die Herstellung des WM-Prospekts und der Plakate im Jahr 1998 als bestimmungsgemäße Verwendung von Fraktionsgeldern zu bezeichnen, gegen die Landesverfassung von Rheinland-Pfalz verstoßen hat,

hilfsweise festzustellen,

dass die Unterlassung des Antragsgegners, seine Rechtsauffassung zu der Frage der Bestimmungsgemäßheit der Mittelverwendung mitzuteilen, gegen die Landesverfassung von Rheinland-Pfalz verstoßen hat.

2. Der Antragsgegner hält die Anträge für unbegründet und äußert sich durch seinen Präsidenten wie folgt:

Es bestehe keine Verpflichtung des Landtages, sich zu der aufgeworfenen Frage der Verwendung der Fraktionszuschüsse zu äußern. Eine solche Verpflichtung folge insbesondere nicht aus Art. 85 a Abs. 3 und Art. 85 b Abs. 2 LV. Als Anknüpfungspunkt für eine Pflicht zur Kontrolle der Mittelverwendung durch den Präsidenten des Landtags könnte allein § 6 Abs. 2 Satz 2 FraktG in Betracht kommen. Dem stehe jedoch entgegen, dass dem Rechnungshof der Vorrang für die Prüfung der Fraktionsrechnungen eingeräumt worden sei (§ 5 FraktG, Art. 85 a Abs. 3 Satz 2 LV). Außerdem verbiete die Neutralität des Landtagspräsidenten einen Eingriff in die Fraktionsautonomie. Lediglich bei offensichtlichen Verstößen sei er gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 FraktG zur Rüge berechtigt. Ein solcher offensichtlicher Verstoß liege hier nicht vor. Anstelle des Landtages hätte die Antragstellerin den Rechnungshof zur Prüfung ihrer Mittelverwendung veranlassen können.

In der Sache selbst werde lediglich auf die Erwägungen verwiesen, die der Wissenschaftliche Dienst des Landtages zu dieser Frage in der Vergangenheit angestellt habe. Danach stehe die im Fraktionsgesetz ausdrücklich anerkannte Öffentlichkeitsarbeit von Fraktionen mit deren verfassungsmäßig zuerkannten Aufgaben in Einklang. Bei der Verwendung staatlicher Zuschüsse unterlägen die Fraktionen allerdings Bindungen. So müsse die Öffentlichkeitsarbeit stets einen nachvollziehbaren Bezug zur parlamentarischen Arbeit aufweisen. Eine Werbung für eine Partei sei unzulässig. Hinsichtlich der Abgrenzung zu den Parteiaufgaben komme den Fraktionen ein Einschätzungsspielraum zu. Auch eine Mischfinanzierung sei nicht in jedem Fall unzulässig.

3. Der Rechnungshof Rheinland-Pfalz hat zu Umfang und Grenzen der Öffentlichkeitsarbeit von Landtagsfraktionen wie folgt Stellung genommen: Die Gewährleistung einer angemessenen Ausstattung der Fraktionen sei auf die Wahrnehmung ihrer Aufgaben bezogen, sie werde durch diese begründet und begrenzt. Bei den Aufgaben der Fraktionen stehe die Koordinierung der parlamentarischen Arbeit im Vordergrund. Die Öffentlichkeitsarbeit müsse auf die Darstellung dieser innerparlamentarischen Tätigkeit beschränkt bleiben. Auf die Abgrenzung zu Parteiaufgaben dürfe nicht verzichtet werden, wolle man die Öffentlichkeitsarbeit von Fraktionen nicht insgesamt in Frage stellen. Besonders problematisch sei die Abgrenzung bei gemeinsamen Maßnahmen von Fraktion und Partei. Sie sollten auf begründete Ausnahmefälle beschränkt bleiben. Taugliche Zulässigkeitskriterien müssten in Zusammenarbeit mit den Fraktionen des Landtags fallweise entwickelt werden. Zur effektiven Kontrolle der Verwendung staatlicher Fraktionszuschüsse sei der Rechnungshof am besten geeignet. Der Staatsanwaltschaft fehle die fallübergreifende Anschauungsbreite. Der Rechnungshof sei bereit, seine Prüfungstätigkeit in Zukunft zu verstärken. Die Landesregierung hat von einer Stellungnahme abgesehen.

B.

Die Organklage ist zulässig.

Die Antragstellerin gehört zu dem in Art. 130 Abs. 1 Satz 1 LV genannten Kreis der Antragsberechtigten. Das Untätigbleiben eines Verfassungsorgans ist zulässiger Gegenstand eines Organstreitverfahrens, sofern der Antragsteller geltend machen kann, dass für das Verfassungsorgan nach der Landesverfassung eine Rechtspflicht zum Tätigwerden besteht (vgl. VerfGH Rh-Pf, AS 26, 4 <8>; DVBl. 1972, 783 <784>). Die Antragstellerin hat die Möglichkeit einer Verfassungsverletzung dargetan. Als Rechtsgrundlage für die geltend gemachten Pflichten des Antragsgegners kommen das Selbstorganisationsrecht des Landtags (Art. 79 Abs. 1, Art. 85 Abs. 1 LV) sowie die Garantie der Wirkungsmöglichkeiten der (Oppositions-)Fraktion im Landtag (Art. 85 a Abs. 2 und Art. 85 b Abs. 2 LV) in Betracht.

Die Organklage richtet sich auch gegen den richtigen Antragsgegner. Der Landtag ist dasjenige verantwortliche Verfassungsorgan im Sinne von § 25 Abs. 2 VerfGHG, das die von der Antragstellerin geltend gemachte Unterlassung zu vertreten hat. Seine Verantwortung beschränkt sich nicht auf das Handeln oder Unterlassen seines Plenums, sie umfasst vielmehr auch das Verhalten der für ihn handelnden und seine Kompetenzen wahrnehmenden (Unter-)Organe (vgl. Klein, in: Maunz/Dürig, GG- Kommentar, Art. 40 Rn. 82; Köhler, Die Rechtsstellung der Parlamentspräsidenten in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland und ihre Aufgaben im parlamentarischen Geschäftsgang, 2000, S. 54 f.; Achterberg/Schulte, in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG-Kommentar, 4. Aufl. 2000, Art. 40 Rn. 1 - Fn. 1 -). Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner eine Untätigkeit seines Präsidenten zu vertreten, der hier durch die ihm unterstellte Landtagsverwaltung für den Landtag tätig geworden ist. Denn die Antragstellerin hatte in ihren Eingaben an den Antragsgegner deutlich gemacht, dass sie sich in der Wahrnehmung ihrer parlamentarischen Aufgaben und ihrer von Verfassungs wegen beanspruchten Handlungsmöglichkeiten akut beeinträchtigt sah und zu diesem Zweck eine klärende Stellungnahme begehrte. Sie beanspruchte damit eine Maßnahme zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Parlaments und seiner Untergliederungen. Diese Aufgabe obliegt dem Landtag insgesamt kraft der ihm zukommenden Autonomie und Organisationsgewalt. Bei ihrer Erfüllung wirkt der Präsident des Landtages im Rahmen der ihm übertragenen Kompetenzen zur Wahrung der Würde und der Rechte des Landtages und zur Förderung seiner Arbeiten mit (vgl. § 4 Satz 2 GO LT). Eine Untätigkeit des Landtagspräsidenten in diesem Zusammenhang muss sich der Landtag zurechnen lassen.

C.

Die Organklage ist nur zum Teil begründet.

Der Antragsgegner war zwar von Verfassungs wegen verpflichtet, die an seinen Präsidenten herangetragene Frage zu prüfen und zu bescheiden (I.). Die Antragstellerin konnte jedoch nur hinsichtlich ihrer Ausgaben für die Plakate eine für sie positive Feststellung beanspruchen; die Ausgaben für den WM-Prospekt stellten hingegen keine bestimmungsgemäße Verwendung von Fraktionsgeldern dar (II.).

I.

Verfassungsrechtliche Grundlage für die Pflicht des Antragsgegners, die an ihn herangetragene Frage zu prüfen und zu bescheiden, ist die dem Landtag aufgrund seiner verfassungsrechtlichen Stellung als oberstem Organ der politischen Willensbildung (Art. 79 Ab. 1 LV) zustehende Organisationsgewalt (Art. 85 Abs. 1 LV) in Verbindung mit der auch ihn treffenden Verantwortung für die Wirkungsmöglichkeiten der (Oppositions-)Fraktionen im Parlament und in der Öffentlichkeit (Art. 85 a Abs. 2 und Art. 85 b Abs. 2 LV).

1. Die Parlamentsautonomie ist Ausdruck der Gewaltenteilung (Art. 77 Abs. 1 LV) und soll Unabhängigkeit und Selbständigkeit der Volksvertretung gewährleisten (vgl. Morlok, in: Dreier, GG- Kommentar, Bd. II 1998, § 40 Rn. 5; Edinger, in: Grimm/Caesar, LV- Kommentar, 2001, § 85 Rn.1). Wichtigstes Merkmal der Selbstbestimmung des Parlaments ist die Befugnis, sich selbst zu organisieren und sich dadurch in Stand zu setzen, seine Aufgaben zu erfüllen (vgl. BVerfGE 80, 188 <219>; 102, 224 <235>). Dies geschieht in erster Linie durch Regelungen der Geschäftsordnung (Art. 85 Abs. 1 LV), wobei sich der Kreis der Regelungsgegenstände und Instrumente des Selbstorganisationsrechts nicht abschließend bestimmen lässt (vgl. BVerfGE 102, 244 <236>). Die Parlamentsautonomie verleiht dem Landtag nicht nur die Befugnis zur Selbstbestimmung. Er ist aufgrund seiner verfassungsrechtlichen Stellung auch verpflichtet, diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Funktionsfähigkeit der parlamentarischen Ordnung und ihres Verfahrens notwendig sind (vgl. BVerfGE 96, 264 <278> Köhler, a.a.0., S. 280; Wagner, in: Grimm/Caesar, a.a.0., Art. 79 Rn. 25; Stern, Staatsrecht II, 1980, § 26 III. 6. a); Dach, in: Bonner Kommentar, Art. 40, Rn. 31 f.). Hierzu zählt auch, eine unbehinderte und effektive Wahrnehmung der parlamentarischen Aufgaben durch die Mitglieder des Parlaments zu gewährleisten (vgl. Klein, a.a.0., Rn. 73; Badura, Staatsrecht, 2. Aufl. 1996,E 43). Zur Erfüllung dieser Pflichten zur Selbstorganisation ist auch der Landtagspräsident im Rahmen seiner Aufgaben zur Wahrung der Würde und der Rechte des Landtages und zur Förderung seiner Arbeiten aufgerufen (§ 4 Satz 2 GO LT).

Ein Instrument zur Gewährleistung einer effektiven Wahrnehmung der parlamentarischen Aufgaben kann die Beratung von Abgeordneten oder Fraktionen in statusrechtlichen Fragen sein (vgl. für die Abgeordneten: Schindler, in: Schneider/Zeh, Parlamentsrecht und Parlamentspraxis in der Bundesrepublik Deutschland, 1989, § 29 Rn. 62; Köhler, a.a.0., S. 280; Dach, a.a.0., Rn. 71; auch: Ziffer VII. der Anlage 1 der GO LT). Sie wird in aller Regel durch den Parlamentspräsidenten und die ihm zugeordnete Parlamentsverwaltung geleistet. Um die Rechte des Landtages zu wahren, kommt neben einer Entschließung des Plenums oder der Stellungnahme des Ältestenrats auch die Abgabe einer klärenden Feststellung durch den Präsidenten des Landtages in Betracht (vgl. Roll, Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages, Kommentar, 2001, § 7, Rn. 4). Freilich ist nicht alles, was zur Wahrnehmung der parlamentarischen Aufgaben förderlich ist, auch von Verfassungs wegen zwingend geboten.

2. Eine verfassungsrechtlich zwingende Pflicht des Landtages, an der Klärung einer an ihn herangetragenen Frage mitzuwirken, ist jedoch dann anzunehmen, wenn eine erhebliche Behinderung in der parlamentarischen Arbeit durch einen Eingriff in verfassungsrechtlich garantierte Wirkungsmöglichkeiten in substantiierter Art und Weise geltend gemacht wird. So verhält es sich hier.

a) Die Antragstellerin hatte unter Bezug auf ein Rechtsgutachten eingehend dargelegt, sie werde durch den im Zusammenhang mit staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen gegen ihren Vorsitzenden öffentlich erhobenen Vorwurf, mit ihrer Öffentlichkeitsarbeit staatliche Haushaltsmittel veruntreut zu haben, massiv in den ihr zustehenden parlamentarischen Wirkungsmöglichkeiten beeinträchtigt.

Strafrechtliche Verfolgungsmaßnahmen gegen einen Abgeordneten sind bereits als solche geeignet, ihn in der ungestörten Wahrnehmung seiner parlamentarischen Aufgaben zu behindern (vgl. BVerfG, DVBl. 2002, 193 <195>; BayVerfGH, N.F. 11, 146 <157>). Den hierdurch drohenden Gefahren für die Arbeitsfähigkeit des Parlaments insgesamt wird grundsätzlich durch die Immunität der Abgeordneten (Art. 94 LV) Rechnung getragen. Dies schließt jedoch nicht aus, dass der Landtag neben der Entscheidung über die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Immunität (vgl. hierzu: BVerfG, a.a.0., S. 195; zur generellen Aufhebung der Immunität im rheinland-pfälzischen Landtag: LT-Drucks. 14/4 u. LT- Prot. 14/1, S. 15) gehalten sein kann, Beeinträchtigungen der parlamentarischen Arbeit auch auf andere Art und Weise zu begegnen, etwa durch die Abgabe einer klärenden Stellungnahme durch den Landtagspräsidenten. Dies gilt in besonderem Maße dann, wenn der im Raum stehende Strafvorwurf gerade das parlamentarische Verhalten des Abgeordneten oder - wie hier - der Fraktion betrifft.

Während das Parlament die Beurteilung der gegen seine Mitglieder erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe sonst grundsätzlich den dafür zuständigen staatlichen Stellen überlassen kann, ist in diesem Fall eine Pflicht zur Stellungnahme anzunehmen. Denn die parlamentarische Arbeit ist bei dem Vorwurf des strafwürdigen  p a r l a m e n t a r i s c h e n  Verhaltens in einem doppelten Sinne beeinträchtigt. Zum einen wird durch den in der Öffentlichkeit bekannt gemachten Verdacht der Veruntreuung staatlicher Haushaltsmittel die Integrität und politische Glaubwürdigkeit der verantwortlichen Personen nachhaltig in Zweifel gezogen. Trotz der Unschuldsvermutung sind die über einen längeren Zeitraum öffentlich erörterten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen bereits für sich genommen geeignet, eine Lähmung der politischen Aktionsmöglichkeiten zu bewirken. Zum anderen werden die parlamentarischen Handlungsmöglichkeiten dadurch eingeschränkt, dass die Fraktion sich wegen drohender weiterer strafrechtlicher Ermittlungen Zurückhaltung in der Wahrnehmung der bislang von ihr beanspruchten und jetzt pönalisierten Öffentlichkeitsarbeit auferlegen wird, mit entsprechenden Nachteilen im politischen Wettbewerb.

Legt eine Fraktion in einem solchen Fall substantiiert und nachvollziehbar dar, sie habe als parlamentarische Opposition von Verfassungs wegen einen Anspruch darauf, ihre Öffentlichkeitsarbeit auch in der beanstandeten Form vorzunehmen, wie dies durch die Vorlage des Rechtsgutachtens von Professor Dr. Heintzen geschehen ist, so ist der Landtag, hier durch seinen Präsidenten, im Interesse der Funktionsfähigkeit des Parlaments gehalten, an einer zeitnahen Klärung der verfassungsrechtlichen Befugnisse der Fraktion mitzuwirken. Dies umso mehr, als ihm wegen des verfassungsrechtlichen Bezugs auch im Verhältnis zur Staatsanwaltschaft eine besondere Kompetenz zur Beurteilung der an ihn herangetragenen Frage zukommt. Ein Schweigen des Landtags oder seines Präsidenten hierzu würde das Gewicht der im Raum stehenden Vorwürfe noch steigern und die dadurch ausgelösten Beeinträchtigungen verstärken. Der Präsident des Landtages war demnach zur Wahrung der Würde und der Rechte des Landtages und zur Förderung seiner Arbeiten (§ 4 Satz 2 GO LT) verpflichtet, die an ihn herangetragene Angelegenheit zu prüfen und im Falle der Zustimmung zu der von der Antragstellerin vertretenen Rechtsauffassung, diese zu bekräftigen, anderenfalls die Antragstellerin von dem abweichenden Ergebnis seiner Prüfung zu unterrichten.

b) Die Verpflichtung des Landtags, einem geltend gemachten Eingriff in verfassungsrechtlich garantierte Wirkungsmöglichkeiten durch geeignete Maßnahmen der parlamentarischen Selbstorganisation zu begegnen, bewirkt keinen unzulässigen Eingriff in die den Fraktionen bei der Bewältigung ihrer parlamentarischen Arbeit zustehende Autonomie (vgl. hierzu Papier, BayVBl. 1998, 513 <521>; G. Ch. Schneider, Die Finanzierung der Parlamentsfraktionen als staatliche Aufgabe, 1997, S. 106 ff.). Denn der Landtag soll nicht als Kontrollinstanz von Amts wegen tätig werden, sondern vielmehr auf Antrag einer Fraktion zu deren Unterstützung und auf der Grundlage der von dieser selbst offenbarten Unterlagen. Zudem zielt die erbetene Prüfung nur auf eine Stellungnahme zu den verfassungsrechtlichen Grenzen der Öffentlichkeitsarbeit von Fraktionen ab, ohne deren politischen Entscheidungsspielraum (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 3 FraktG) anzutasten. Im Übrigen ist die von der Antragstellerin begehrte (positive) Stellungnahme des Landtages auch ohne zwingende Bindungswirkung von rechtlicher Relevanz. Denn neben den Auswirkungen eines solchen Votums eines obersten Verfassungsorgans auf die strafrechtliche Beurteilung des Vorgangs wirkt diese Stellungnahme jedenfalls in den politischen Raum hinein und ist geeignet, den mit dem Vorwurf der Veruntreuung staatlicher Haushaltsmittel verbundenen Ansehensverlust auszugleichen (vgl. zu letzterer Wirkung: BVerfGE 94, 351 <366 f.>; 99, 19 <34> - jew. zu Ergebnissen des Stasi- Untersuchungsausschusses -; vgl. auch: P. G. Schneider, in: Grimm/Caesar, a.a.0., Art. 120, Rn. 8 - verweigerte Entlastung - ).

Für die Antragstellerin bestand auch keine Pflicht, die verfassungsrechtliche Streitfrage vorrangig auf andere Weise zu klären, etwa durch die Anrufung des Rechnungshofs. Allerdings obliegt diesem nach dem Fraktionsgesetz die Kontrolle der Verwendung der staatlichen Fraktionszuschüsse (§ 5 FraktG). Der Gesetzgeber ist damit dem Auftrag in Art. 85 a Abs. 3 Satz 2 LV nachgekommen, das Nähere über die Ausstattung, aber auch über die Rechnungslegung und die Rechnungsprüfung durch den Rechnungshof zu regeln. Entsprechend diesem Regelungsauftrag hat sich der Gesetzgeber auf die externe Prüfung der Mittelverwendung durch den Rechnungshof beschränkt. Dem Präsidenten des Landtages ist in § 6 Abs. 2 Satz 2 FraktG lediglich ein ergänzendes Beanstandungsrecht eingeräumt, ohne dass ihm eine eigenständige Prüfungspflicht neben derjenigen des Rechnungshofs auferlegt wird. Das Fraktionsgesetz enthält jedoch keine ausdrückliche Verpflichtung des Rechnungshofs zur Rechnungsprüfung und dementsprechend auch keinen eindeutig normierten Anspruch einer Fraktion auf eine von ihr im Eigeninteresse begehrte Kontrolle ihres Ausgabenverhaltens. § 5 Abs. 1 Satz 1 FraktG räumt dem Rechnungshof lediglich eine Befugnis zur Rechnungsprüfung ein.

Bei der Inanspruchnahme dieser Kontrollbefugnis ist er allerdings nicht frei. Wegen der Gefahren einer missbräuchlichen Verwendung staatlicher Fraktionszuschüsse, insbesondere einer verdeckten Parteienfinanzierung, bedarf es wirkungsvoller Vorkehrungen, um diesem Missbrauch zu begegnen. Bei verfassungskonformer Auslegung wird man daher grundsätzlich von einer Prüfungspflicht des Rechnungshofs auszugehen haben (vgl. BVerfGE 80, 188 <214>; Papier, BayVBl. 1998, 513 <521 - verfassungsrechtliches Missbrauchsabwehrgebot ->; Martin, Staatliche Fraktionsfinanzierung in Rheinland-Pfalz, 1995, S. 124 f.; Braun/Jantsch/Klante, AbgG-Kommentar, 2002, § 53, Rn. 4 <m.w.N.>). Der Präsident des Rechnungshofs des Landes hat dies in der mündlichen Verhandlung vor dem Verfassungsgerichtshof bestätigt und für die Zukunft eine regelmäßige und zeitnahe Kontrolle nach § 5 FraktG angekündigt.

Im vorliegenden Fall war die Antragstellerin indes noch nicht zur vorrangigen Inanspruchnahme des Rechnungshofs verpflichtet. Zum einen war dessen Prüfungspflicht bislang noch nicht allgemein anerkannt. Ferner handelte es sich nicht lediglich um eine im Verwaltungsvollzug umstrittene Detailfrage der Verwendung staatlicher Fraktionszuschüsse. Vielmehr hatte die Antragstellerin substantiiert geltend gemacht, sie werde infolge des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens in der Wahrnehmung ihrer parlamentarischen Arbeit beeinträchtigt, weil Inhalt und Umfang der ihr verfassungsrechtlich zuerkannten Wirkungsmöglichkeiten in der Öffentlichkeit vollkommen verkannt würden. In einem solchen Fall ist auch der Antragsgegner verpflichtet, dieser Beschwerde nachzugehen und den verfassungsrechtlichen Status einer seiner Untergliederungen in der Art einer Selbstvergewisserung zu untersuchen.

II.

In der Sache hat die Organklage allerdings nur zum Teil Erfolg. Lediglich hinsichtlich der Aufwendungen für die Herstellung der Plakate war der Antragsgegner verpflichtet, die Bestimmungsgemäßheit der Mittelverwendung durch die Antragstellerin festzustellen.

Ausgangspunkt der rechtlichen Würdigung ist der Begriff der "bestimmungsgemäßen Verwendung" in § 6 Abs. 2 Satz 2 FraktG. Aus dem systematischen Zusammenhang ergibt sich, dass es sich um eine Verwendung für die in § 2 Abs. 1 FraktG gesetzlich bestimmten Zwecke handeln muss (§ 6 Abs. 1 Satz 1 FraktG). Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 FraktG erhalten die Fraktionen zur sachgemäßen und effektiven Wahrnehmung ihrer Aufgaben Geld- und Sachleistungen; die Bestimmung der Aufgaben ergibt sich aus der Verfassung (Art. 85 a LV) in Verbindung mit der gesetzlichen Konkretisierung im Fraktionsgesetz (so ausdrücklich die amtliche Begründung des Gesetzentwurfs, LT-Drucks. 12/3756, S. 9).

1. Nach Art. 85 a Abs. 2 Satz 1 LV wirken die Fraktionen an der Erfüllung der Aufgaben des Landtages mit. Sie sind damit Untergliederungen des Parlaments (vgl. LT-Drucks. 12/3755, S. 3; vgl. BVerfGE 20, 56 <104>; 62, 149 <202>; 70, 324 <350 f.>; 80, 188 <231>; zuletzt: BVerfGE 102, 224 <242>). Ihre Mitwirkung ist zunächst innerparlamentarisch angelegt und betrifft die Koordination der parlamentarischen Tätigkeit (Art. 85 a Abs. 2 Satz 1 LV). Sie sollen den Ablauf der parlamentarischen Arbeit steuern und erleichtern, was durch die in § 1 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 bis 4 FraktG genannten Initiativen zu geschehen hat.

Die Mitwirkung an der Erfüllung der Aufgaben des Landtages ist hingegen nicht auf die innerparlamentarische Willensbildung beschränkt. In § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FraktG wird die Öffentlichkeitsarbeit der Fraktionen ausdrücklich als eine ihrer Aufgaben anerkannt. Gehört die Öffentlichkeitsarbeit als solche somit zu den Zwecken, für die staatliche Fraktionszuschüsse grundsätzlich verwendet werden dürfen, so folgt daraus noch nicht, dass damit öffentlichkeitswirksame Maßnahmen jeden Inhalts und jeder Form "bestimmungsgemäß" im Sinne von § 6 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 FraktG sind. Das Fraktionsgesetz hat den Verwendungszweck für die staatlichen Geldleistungen insofern in zweifacher Hinsicht weiter konkretisiert: zum einen durch das Gebot in § 2 Abs. 1 Satz 2 FraktG, die Fraktionsgelder nicht für andere Zwecke, insbesondere nicht für Parteiaufgaben zu verwenden. Eine zweite Einschränkung ergibt sich aus § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FraktG selbst. Danach gehört zu dem staatsfinanzierten Aufgabenbereich der Fraktionen nur eine solche Öffentlichkeitsarbeit, die in der Unterrichtung über die parlamentarische Arbeit besteht. Nach der amtlichen Begründung ist die (staatlich finanzierte) Öffentlichkeitsarbeit begrenzt "durch den Bezug zu der koordinierenden Tätigkeit der Fraktion" (LT-Drucks. 12/3756, S. 8 f.). § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FraktG liegt somit erkennbar ein herkömmliches Verständnis von Öffentlichkeitsarbeit zugrunde, das auf die Darstellung parlamentarischer Aktivitäten beschränkt ist. Kennzeichen einer solchen Öffentlichkeitsarbeit ist die Information über vergangene, gegenwärtige oder bevorstehende Tätigkeiten der Fraktionen (vgl. in diesem Sinn: G. Ch. Schneider, a.a.0., S. 165; Linde, Fraktionsfinanzierung in der parlamentarischen Demokratie, 2000, S. 160; Braun/Jantsch/Klante, a.a.0., 2002, § 47, Rn. 6).

2. Die in § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FraktG vorgenommene Beschränkung der Verwendung staatlicher Fraktionszuschüsse für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit ist mit der Landesverfassung vereinbar. Dies gilt sowohl für die Notwendigkeit einer Grenzziehung zu den Aufgaben der Parteien als auch für den geforderten Bezug zur parlamentarischen Arbeit. Allerdings hat die Auslegung der Vorschriften im einzelnen Fall dem in der Verfassung verankerten Anspruch der Fraktionen auf effektive Wirkungsmöglichkeiten in Parlament und Öffentlichkeit Rechnung zu tragen.

a) Die Öffentlichkeitsarbeit ist eine legitime Aufgabe des Parlaments insgesamt, aber auch der einzelnen Fraktionen. Für die Oppositionsfraktionen ist dies durch Art. 85 b Abs. 2 Satz 2 LV im Text der Verfassung bekräftigt worden, wobei mit der amtlichen Begründung davon auszugehen ist, dass diese Bestimmung im Wesentlichen klarstellende Funktion hat, ihr Inhalt also bereits vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes vom 8. März 2000 (GVBl. S. 65) in der Verfassung verankert war (vgl. LT-Drucks. 13/5066, S. 13; auch: BVerfGE 70, 342 <363>). Die Antragstellerin konnte sich also bereits im Jahr 1998 auf ihrem Status als Oppositionsfraktion entsprechende Wirkungsmöglichkeiten berufen.

Zum Gelingen repräsentativer Demokratie bedarf es der Teilhabe der Bürger an den parlamentarischen Entscheidungsprozessen. Der Prozess der politischen Willensbildung im demokratischen Staat vollzieht sich nicht einseitig vom Volk hin zu den staatlichen Organen, sondern erfordert eine ständige Rückkopplung zwischen Staatsorganen und Volk. Hierzu muss das Parlament den Prozess der parlamentarischen Willensbildung offenbaren, um so Identifikation der Bürger mit dem Staat und (wenn möglich) Akzeptanz seiner Entscheidungen zu ermöglichen. Öffentlichkeitsarbeit von gesetzgebenden Körperschaften ist deshalb ebenso wie diejenige der Regierung in Grenzen nicht nur verfassungsrechtlich zulässig, sondern auch notwendig (vgl. BVerfGE 44, 125 <147>; 63, 230 <242>). Um eine möglichst unverfälschte Unterrichtung über die konkurrierenden politischen Standpunkte im Parlament zu erreichen, haben auch die Fraktionen die Befugnis zur Öffentlichkeitsarbeit (vgl. Papier, a.a.0., S. 522; G. Ch. Schneider, a.a.0., S. 163; Linde, a.a.0., S. 65).

b) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die Einschränkung in § 2 Abs. 1 Satz 2 FraktG, staatliche Fraktionszuschüsse nicht für Parteiaufgaben zu verwenden, von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Sie ist im Gegenteil mit Rücksicht auf das höherrangige Bundesparteienrecht zwingend geboten und im Hinblick auf die Öffentlichkeitsarbeit der Fraktionen auch hinreichend bestimmbar.

aa) Wegen der natürlichen politischen Nähe der Fraktionen zu den hinter ihnen stehenden Parteien (vgl. § 8 Abs. 1 GO LT) kommt die Öffentlichkeitsarbeit der Fraktionen auch den Parteien zugute. Staatlich finanzierte Öffentlichkeitsarbeit von Fraktionen berührt deshalb das gemäß Art. 21 Abs. 3 GG bundesrechtlich geregelte Recht der Parteienfinanzierung. Die sich hieraus ergebenden Schranken sind auch von den Ländern bei ihrer (Verfassungs-)Gesetzgebung bzw. bei der Auslegung dieser Vorschriften zu beachten (vgl. BVerfGE 85, 264 <288 a.E.>). Die Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 2 FraktG ist das notwendige Mittel, um die landesrechtliche Regelung der Finanzierung von Parlamentsfraktionen mit der bundesrechtlichen Regelung der Parteienfinanzierung zu harmonisieren.

Die in den §§ 18 ff. PartG geregelte Parteienfinanzierung beschränkt die staatliche Förderung um der Staatsfreiheit der Parteien willen auf eine Teilfinanzierung (§ 18 Abs. 1 Satz 1 PartG; BVerfGE 85, 264 <287>). Die Höhe der staatlichen Zuwendungen an eine Partei darf die Summe ihrer selbst erwirtschafteten Einnahmen nicht überschreiten - relative Obergrenze - (vgl. § 18 Abs. 5 Satz 1 PartG). Darüber hinaus ist das Gesamtvolumen der staatlichen Mittel an alle Parteien wegen des Vorrangs der Selbstfinanzierung der Parteien und des Gebots sparsamer Verwendung öffentlicher Mittel begrenzt - absolute Obergrenze - (§ 18 Abs. 2 PartG; BVerfGE 85, 264 <290>).

Die bundesrechtlich abschließende Regelung der Parteienfinanzierung würde unterlaufen, wenn staatliche Geldleistungen an die Parlamentsfraktionen für Aufgaben der Parteien verwendet würden. § 25 Abs. 2 Nr. 1 PartG verbietet deshalb Spenden von Parlamentsfraktionen an die Parteien (vgl. hierzu: Müller/Albrecht, DVBl. 2000, 1315). Um eine unzulässige verdeckte Parteienfinanzierung mittels staatlich finanzierter Fraktionsarbeit zu vermeiden, bedarf es deshalb der Grenzziehung zwischen den Aufgaben der Fraktionen und denjenigen der Parteien. Sie ist allerdings nicht trennscharf möglich. Da die politischen Standpunkte der Fraktion und der hinter ihr stehenden Partei weitgehend übereinstimmen und auch das Führungspersonal in aller Regel identisch ist, hat die Öffentlichkeitsarbeit einer Fraktion auch dann, wenn sie nur in der Information über ihre parlamentarischen Initiativen besteht, zwangsläufig einen fördernden und werbenden Effekt für die Partei und deren Mitglieder. Dieser mittelbare Effekt liegt in der Natur der Sache und ist als solcher im Hinblick auf die Bedeutung der Öffentlichkeitsarbeit für die Transparenz der politischen Willensbildung im demokratischen Staat hinzunehmen (vgl. BVerfGE 44, 125 <151> für die Öffentlichkeitsarbeit der Regierung). Das Akzeptieren dieses mittelbaren parteifördernden Effekts einerseits und die Schwierigkeit einer trennscharfen Abgrenzung der Fraktions- und Parteiaufgaben andererseits dürfen jedoch nicht dazu verleiten, auf die geforderte Grenzziehung gänzlich zu verzichten. Der Vorschlag, die parteifördernden Effekte der Öffentlichkeitsarbeit von Parlamentsfraktionen im Rahmen einer einheitlichen Regelung der staatlichen Politikfinanzierung in das System der staatlichen Parteienfinanzierung zu integrieren (so: Heintzen, Rechtsgutachten, S. 13 und S. 16; Depenheuer, a.a.0., S. 76), findet im geltenden (Bundes-)Recht keine Stütze.

bb) Die Abgrenzung der Aufgaben der Fraktionen von denjenigen der Parteien hat nach dem jeweils unterschiedlichen verfassungsrechtlichen Status und den spezifischen Funktionen von Parteien und Fraktionen zu erfolgen, was auch durch eine typisierende Zuordnung der einzelnen Maßnahmen geschehen kann. Für die Fraktionen ist ihre Einordnung in die organisierte Staatlichkeit kennzeichnend. Sie sind Teil des Staatsorgans Landtag. Ihre Hauptfunktion besteht darin, an der Willensbildung im Parlament mitzuwirken. Zwar haben sie dadurch auch Teil an der politischen Willensbildung des Volkes. Dies stellt jedoch nur eine mittelbare Folge ihrer unmittelbaren parlamentarischen Arbeit dar. Auch bei ihrer Öffentlichkeitsarbeit handelt es sich um eine ergänzende und abgeleitete Funktion. Sie bezieht ihre Legitimation daraus, den Prozess der Willensbildung des Parlaments transparent und damit nachvollziehbar zu machen.

Die Parteien sind demgegenüber im gesellschaftspolitischen Bereich verwurzelt und nicht in den Staat eingeordnet (vgl. BVerfGE 85, 264 <284 - 287>). Ihre Tätigkeit ist unmittelbar darauf gerichtet, die öffentliche Meinung und dadurch die politische Willensbildung des Volkes zu beeinflussen (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG; § 1 Abs. 2 PartG). Hierbei handelt es sich um einen permanenten Prozess, so dass Überschneidungen der öffentlichkeitswirksamen Arbeit von Parteien mit derjenigen von Parlamentsfraktionen unvermeidbar sind. Darüber hinaus ist die politische Arbeit der Parteien zu einem wesentlichen Teil aber auch darauf ausgerichtet, sich an den Wahlen zu den Volksvertretungen zu beteiligen und hierzu geeignete Bewerber aufzustellen und zu präsentieren (§ 1 Abs. 2 PartG). Das Werben für die Partei und deren führendes Personal dient entscheidend auch der Vorarbeit für die nächsten Wahlen. Die Vorbereitung der Wahl zum künftigen Landtag ist jedoch keine Angelegenheit der Fraktionen im aktuell gewählten Parlament. Das Mandat der zur Fraktion zusammengeschlossenen Abgeordneten ist auf die laufende Legislaturperiode beschränkt (vgl. BVerfGE 44, 125 <141>). Die ausdrückliche Werbung für eine Partei ist deshalb eine Aufgabe, die den Parteien vorbehalten ist (vgl. Sachverständigenkommission Parteienfinanzierung, BT-Drucks. 14/6710, S. 46 - zu § 25 Abs. 2 Nr. 1 PartG i.V.m. § 27 Abs. 1 Satz 2 und § 26 Abs. 1 Satz 2 PartG).

Aus diesen unterschiedlichen verfassungsrechtlichen Funktionen von Fraktionen und Parteien ergeben sich Grenzen für die öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen von Landtagsfraktionen. Der Verfassungsgerichtshof braucht hierzu allerdings nicht abschließend Stellung zu nehmen (vgl. zur Orientierung insbesondere den vom Landesrechnungshof vorgelegten Beschluss der Konferenz der Präsidentinnen und Präsidenten der Rechnungshöfe des Bundes und der Länder vom 7. bis 9. Mai 2001). Für den vorliegenden Fall genügt die Feststellung, dass die mit staatlichen Zuschüssen finanzierte Öffentlichkeitsarbeit von Parlamentsfraktionen nur dann zulässig ist, wenn sie einen hinreichenden Bezug zur parlamentarischen Arbeit aufweist und auf eine ausdrückliche, gezielte Werbung für die Partei und deren Personal verzichtet. Dies verlangt sowohl eine Zurückhaltung in der Art der Präsentation der Informationen als auch eine Mäßigung in der Zeit von Wahlkämpfen. Letzteres gilt insbesondere in der Schlussphase des Wahlkampfs, ohne dass die Fraktionen gezwungen wären, auf sog. Arbeitsberichte oder Bilanzbroschüren über die Leistungen während der vergangenen Legislaturperiode zu verzichten. Auch die gemeinsame Finanzierung von Aktionen, Veranstaltungen oder Publikationen durch Fraktion und Partei ist für sich genommen nicht unzulässig. Sie erfordert jedoch eine besondere Begründung, die eine missbräuchliche Verwendung staatlicher Fraktionszuschüsse ausschließt. Hierzu muss in nennenswertem Umfang ein Bezug zur parlamentarischen Arbeit der Fraktion bestehen und eine nachvollziehbare Kostenaufteilung vorgelegt werden. Fehlt ein solcher Bezug, so vermag auch die Mitfinanzierung durch die Partei die "anteilige" Verwendung der Fraktionszuschüsse nicht zu rechtfertigen.

cc) Die Unmöglichkeit einer trennscharfen Abgrenzung der Aufgabenbereiche von Fraktionen und Parteien ist für die Beteiligten hinnehmbar. Zum einen ist den Fraktionen für die Beurteilung, ob eine Maßnahme im einzelnen Fall durch einen hinreichenden Bezug zur parlamentarischen Arbeit der Fraktion legitimiert ist, ein Spielraum der politischen Einschätzung einzuräumen. Die den Fraktionen bei der Bewältigung ihrer parlamentarischen Arbeit zustehende Autonomie (vgl. G. Ch. Schneider, a.a.0., S. 106 ff.) verbietet, ihnen bei der Verwendung der pauschal zugewiesenen Gelder zu enge Grenzen zu setzen. § 5 Abs. 1 Satz 3 FraktG erkennt diesen Einschätzungsspielraum zu Recht an.

Zum anderen ist die Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 2 FraktG deshalb mit den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Bestimmtheit von Normen vereinbar, weil der Gesetzgeber die materiell-rechtlichen Vorgaben für die Verwendung staatlicher Fraktionsgelder ausdrücklich mit einem besonderen System der Kontrolle und der Pflicht zur Rückzahlung zweckwidrig verwendeter Gelder verknüpft hat, eine Verknüpfung, die bereits in dem verfassungsrechtlichen Regelungsauftrag in Art. 85 a Abs. 3 Satz 2 LV angelegt ist. Dieses System von Kontrolle und Korrektur ist gekennzeichnet durch die Pflicht der Fraktionen zur öffentlichen Rechnungslegung (§ 4 FraktG), die Pflicht des Rechnungshofs zur Prüfung und gegebenenfalls Beanstandung der Mittelverwendung (§§ 5 und 6 FraktG), die Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs durch Aufrechnung (§ 2 Abs. 7 FraktG) oder Zahlungsaufforderung, bis hin zur Möglichkeit der verfassungsgerichtlichen Überprüfung der getroffenen Entscheidungen. Mit dieser Regelung der pauschalen Finanzzuweisung unter dem Vorbehalt der Rückerstattung nach Feststellung der Zweckwidrigkeit der Mittelverwendung hat der Gesetzgeber erkennbar dem Umstand Rechnung getragen, dass hier die Beurteilung verfassungsrechtlich zuerkannter Wirkungsmöglichkeiten im Raum steht und die Grenze der bestimmungsgemäßen Verwendung oft nicht exakt und nur typisierend zu ziehen ist. Bei einer solchen Ausgestaltung der staatlichen Fraktionsfinanzierung ist von einem grundsätzlich abschließenden Kontrollinstrumentarium auszugehen. Bleibt die Rechtsfolge in den Fällen der nicht bestimmungsgemäßen Verwendung der Fraktionsgelder im Grundsatz auf die Pflicht zu deren Rückerstattung beschränkt, so ist den Fraktionen die noch verbleibende Unsicherheit bei der Grenzziehung zumutbar, zumal die Praxis der Rechnungshofkontrollen, gestützt auf die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung, zu einer Klärung umstrittener Fallgestaltungen führen wird.

c) Soweit § 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FraktG die staatlich finanzierte Öffentlichkeitsarbeit der Fraktionen auf die Unterrichtung über ihre parlamentarische Arbeit beschränkt, ist dies von Verfassungs wegen ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Regelung genügt auch der besonderen verfassungsrechtlichen Stellung der Oppositionsfraktionen.

Zwar garantiert Art. 85 b Abs. 2 Satz 1 LV der parlamentarischen Opposition Wirkungsmöglichkeiten nicht nur im Parlament, sondern auch in der Öffentlichkeit. Was den Umfang der durch staatliche Geldleistungen finanzierten Wirkungsmöglichkeiten anbelangt, steht diese verfassungsrechtliche Gewährleistung jedoch unter dem Vorbehalt des Gesetzes. Denn nach Art. 85 a Abs. 3 Satz 2 und Art. 85 b Abs. 2 Satz 2 LV ist die nähere Ausgestaltung der Finanzausstattung der Fraktionen dem Gesetzgeber anvertraut. Diese erschöpft sich nicht nur darin, die Höhe der Geld- und den Umfang der Sachleistungen zu bestimmen (vgl. § 2 Abs. 3 und 4 FraktG). Die Zuwendung staatlicher Geldleistungen kann vielmehr auch mit einer bestimmten Zweckbindung verknüpft werden, wie dies in § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FraktG geschehen ist. Die daraus folgende Beschränkung der staatlich finanzierten Öffentlichkeitsarbeit der Fraktionen auf die Unterrichtung über ihre parlamentarische Arbeit stellt die verfassungsrechtliche Gewährleistung in Art. 85 b Abs. 2 Satz 1 LV nicht in Frage. Denn auch eine solche Unterrichtungstätigkeit ermöglicht eine hinreichend effektive Wirkung der parlamentarischen Opposition in der Öffentlichkeit.

aa) Dies gilt zunächst hinsichtlich des Inhalts der Verlautbarungen der (Oppositions-)Fraktionen. Er ist notwendig parteiisch. Die Eingliederung der Fraktionen in die organisierte Staatlichkeit verlangt nicht, ihre Öffentlichkeitsarbeit einem Neutralitätsgebot zu unterwerfen (anders zur Öffentlichkeitsarbeit der Regierungen: BVerfGE 44, 125 <143 f.>; 63, 230 <243 f.>). Die Fraktionen erfüllen ihre Aufgabe innerhalb des Staates (Parlament) gerade dadurch, dass sie ihre eigenen politischen Standpunkte, Zielsetzungen und Lösungsalternativen herausarbeiten und präsentieren, um so in der Auseinandersetzung mit den anderen Fraktionen und vor allem mit der Regierung zu gemeinwohldienlichen Entscheidungen beizutragen.

Gerade die Opposition kann ihre Aufgabe zur parlamentarischen Kontrolle der Regierung nur einseitig erfüllen. Die öffentliche Kritik am Regierungsprogramm gehört zu ihren ständigen Aufgaben. Sie ermöglicht politische Chancengleichheit gegenüber der Regierungsmehrheit. Die Opposition muss deshalb in der Lage sein, ihre sachlichen, aber auch persönlichen Alternativen zur Politik der Regierung und der sie tragenden Fraktionen darzustellen (vgl. Edinger, in: Grimm/Caesar, a.a.0., Art. 85 b Rn. 12). Die sachlich-inhaltliche Kritik an der Regierung erfährt zusätzliche Überzeugungskraft dadurch, dass die hierfür einstehenden Personen mit ihrem persönlichen und beruflichen Hintergrund bekannt gemacht werden. Es ist deshalb ein legitimes Anliegen der parlamentarischen Opposition, auch die im Landtag handelnden Personen in der Öffentlichkeit vorzustellen. Dabei kommt den Vorsitzenden der Oppositionsfraktionen eine herausgehobene Bedeutung zu, repräsentieren sie doch die personellen Alternativen zur Regierung (vgl. BVerfGE 102, 224 <243>). Gerade der Vorsitzende der größten Oppositionsfraktion ist im parlamentarischen Raum Kontrahent des Ministerpräsidenten. Die Darstellung der parlamentarischen Arbeit der Fraktion umfasst deshalb im Grundsatz auch, die Persönlichkeit dieses Politikers herauszustellen. Hierzu können neben Informationen über die Herkunft, die Ausbildung und den beruflichen Werdegang des Politikers auch Mitteilungen über dessen private Lebensumstände zählen, um so dessen politische Sacharbeit nachvollziehbar zu machen. Es ist deshalb im Grundsatz nicht zu beanstanden, wenn die Antragstellerin die Öffentlichkeit auch darüber informiert, dass ihr Vorsitzender mit einem Großteil der Bevölkerung die Begeisterung für den Fußballsport teilt.

All dies schließt indessen nicht aus, diese Präsentation des Führungspersonals der Fraktion in eine Unterrichtung über ihre parlamentarische Arbeit einzubetten, mithin an der Forderung nach einem Bezug zur Arbeit der Fraktionen im Parlament unter Verzicht auf eine ausdrückliche Werbung für die Partei und ihre Mitglieder festzuhalten. Ein solches Sachlichkeits- und Mäßigungsgebot teilt die Öffentlichkeitsarbeit der Opposition im Übrigen mit derjenigen der Regierung (vgl. BVerfGE 44, 125 <141, 145, 151>; 63, 230 <243 f.>), der sie gegenübertreten soll.

bb) Auch was die Form der Öffentlichkeitsarbeit von Fraktionen anbelangt, macht die Beschränkung auf die Unterrichtung über ihre parlamentarische Arbeit eine hinreichend effektive Wirkung der parlamentarischen Opposition in der Öffentlichkeit nicht unmöglich. Bei Vermeidung eines zu engen Verständnisses der Unterrichtungstätigkeit steht sie auch der notwendigen Anpassung an die Kommunikationsformen in der modernen "Mediendemokratie" nicht entgegen.

Die Antragstellerin weist zu Recht darauf hin, dass die Art und Weise der öffentlichen politischen Auseinandersetzung einem Wandel unterliegt, der mit dem Stichwort "Mediatisierung der Politik" umschrieben wird (vgl. Dornsbach, in: Noelle-Neumann u.a., Kampa, 2. Aufl. 2000, S. 143). Die Vielfalt des Informations- und Unterhaltungsangebots macht es zunehmend schwieriger, Aufmerksamkeit für politische Inhalte zu erlangen. Dies führt häufig zu einer Verkürzung der öffentlichen Debatte mit dem Zwang, politische Botschaften so knapp, einfach und pointiert wie möglich zu formulieren. Zudem steigt der Einfluss politischer Marketing-Konzepte und der "kommunikativen Verpackung" (Dornsbach, a.a.0., S. 145). Es kommt zur Personalisierung der politischen Kommunikation, bis hin zu deren "Entertainisierung" (so kritisch: Holtz-Bacha, ZParl. 2000, 156 <165 f.>; vgl. i.Ü. Depenheuer, Rechtsgutachten, S. 40 - 44). Personalisierung ist als ein wichtiges publizistisches Mittel zur Erregung von Aufmerksamkeit anerkannt (vgl. BVerfGE 101, 361 <390>). Politische Inhalte und Programme werden von Personen repräsentiert, was in erster Linie durch das Führungspersonal der jeweiligen politischen Gruppierung zu geschehen hat.

Diese Bedingungen moderner öffentlicher Auseinandersetzung muss derjenige bedenken, der an einer effektiven Vermittlung seiner politischen Inhalte interessiert ist. Auch die Öffentlichkeitsarbeit von Staatsorganen kann sich dem nicht gänzlich verschließen. Da die Öffentlichkeitsarbeit potentiell an alle Bürger adressiert ist, muss sie auch die unterschiedlichen Wahrnehmungsmuster der Menschen berücksichtigen (vgl. Linde, a.a.0., S. 162 f.; Sarcinelli, in: Steffani/Thaysen, Parlamente und ihr Umfeld, 1997, S. 272). Dies verlangt indessen nicht, sämtliche im politischen Wettbewerb auch nur förderlichen Aktionsformen als verfassungsrechtlich zwingend notwendige Wirkungsmöglichkeiten der Opposition in der Öffentlichkeit anzuerkennen.

Diejenigen öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen, die ihrem Inhalt und ihrer äußeren Aufmachung nach auf eine große Aufmerksamkeit in den Medien und in breiten Kreisen der Bevölkerung abzielen, geraten leicht in die Nähe von Formen herkömmlicher Parteien- und Wahlwerbung (vgl. Linde, a.a.0., S. 162 f.). Wegen der notwendigen Abgrenzung zu den Aufgaben der Parteien müssen sich die Parlamentsfraktionen deshalb bei ihrer Öffentlichkeitsarbeit Zurückhaltung auferlegen. Dadurch wird ihnen nicht jede Wirkungsmöglichkeit in der Öffentlichkeit genommen. Auch wenn typische Formen der Parteienwerbung gemieden werden, ist eine effektive Vermittlung ihrer politischen Arbeit in der Vergangenheit und ihrer zukünftigen Handlungsziele möglich, ohne dass die öffentliche Auseinandersetzung auf einen kleinen Kreis politisch besonders Interessierter begrenzt würde. Unterrichtung über die parlamentarische Arbeit, worauf § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 FraktG die Öffentlichkeitsarbeit der Fraktionen beschränkt, zwingt nicht zum Verzicht auf Originalität und medienwirksame Aufmachung. Sie verbietet ebenfalls nicht, die im Landtag handelnden Personen, insbesondere das Führungspersonal der Fraktionen, mit ihrem persönlichen und beruflichen Hintergrund darzustellen und auf diese Weise einen Zusammenhang zwischen den Volksvertretern und der von ihnen repräsentierten Politik herzustellen. Die Forderung nach einem hinreichenden Bezug zur parlamentarischen Arbeit ermöglicht jedoch die im Hinblick auf das Recht der Parteienfinanzierung notwendige Abgrenzung gegenüber solchen Maßnahmen und Formen der Öffentlichkeitsarbeit, die typischerweise eine parteiwerbende, insbesondere wahlvorbereitende Wirkung entfalten. Bei einer derart ausgestalteten Informationstätigkeit bleibt der parteiwerbende Effekt ein mittelbarer, der Zweck der Öffentlichkeitsmaßnahme erschöpft sich nicht in ihrer Werbewirkung.

3. Unter Berücksichtigung der vorstehend erläuterten verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Auslegung des Begriffs der "bestimmungsgemäßen Verwendung" im Sinne von § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FraktG fällt die rechtliche Bewertung der Aufwendungen der Antragstellerin für die Herstellung der Plakate und der WM-Prospekte unterschiedlich aus:

Plakate sind zwar eine typische Form der Parteienwerbung. Ihr Einsatz etwa während einer Wahlkampagne zielt in erster Linie nicht auf die Vermittlung von Informationen, vielmehr steht ihr suggestiver, werbemäßiger Gehalt im Vordergrund. Dies schließt aber nicht aus, dass Plakate auch im Zusammenhang und in engem Bezug zur reinen Fraktionsarbeit verwendet werden und wegen ihrer bloß ergänzenden und unterstützenden Funktion zulässig sind. So liegt der Fall hier. Die Antragstellerin hat dargelegt, dass die ihr entsprechend der Kostenteilung mit der Partei zur Verfügung stehenden Plakate nur bei Veranstaltungen der Fraktion eingesetzt worden sind, z.B. für Terminankündigungen oder als Hintergrund bei Pressekonferenzen. Eine solche Verwendung der Plakate als untergeordnete Hilfsmittel zur effektiven und auch medienwirksamen Präsentation der eigentlichen Informationshandlung ist bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung des § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FraktG von der Erlaubnis zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über die parlamentarische Arbeit der Fraktion mit umfasst. In diesem Fall verbietet sich eine isolierte Bewertung der Plakate, vielmehr sind sie in ihrer Bedeutung als Zubehör zu würdigen. Angesichts dieser Zwecksetzung stellen sich die für die Herstellung der Plakate - anteilig - entstandenen Aufwendungen im Lichte der verfassungsrechtlich garantierten Wirkungsmöglichkeiten der Fraktionen in der Öffentlichkeit und unter Berücksichtigung des den Fraktionen insofern zustehenden Entscheidungsspielraums als eine bestimmungsgemäße Verwendung der staatlichen Fraktionsgelder dar. Der Antragsgegner war daher aufgrund seiner parlamentarischen Fürsorgepflicht verpflichtet, die Antragstellerin in dieser Rechtsauffassung zu unterstützen und dem Vorwurf der Veruntreuung staatlicher Haushaltsmittel durch die Abgabe einer entsprechenden Stellungnahme entgegenzutreten.

Demgegenüber kann der von der Antragstellerin ebenfalls mitfinanzierte WM-Prospekt auch unter Berücksichtigung der oben erläuterten verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht mehr als bestimmungsgemäße Form der Unterrichtung der Öffentlichkeit über die parlamentarische Arbeit der Fraktion gewertet werden. Dieser Prospekt weist keinen Bezug zur sachlichen Parlamentsarbeit auf, wie die Antragstellerin selbst einräumt. Es handelte sich seinerzeit um eine reine Sympathiewerbung für ihren Vorsitzenden, der zugleich Vorsitzender des Landesverbandes der CDU war. Wegen dieser doppelten Vorsitzendenstellung weist die Maßnahme zwar abstrakt sowohl Bezüge zur Partei als auch zur Fraktion auf. Der Inhalt des Prospekts und dessen Funktion lassen indessen den Bezug zur parlamentarischen Tätigkeit der Antragstellerin im Landtag zurücktreten. Das Verteilen des Prospekts kam vielmehr vorrangig der Werbung für die Partei und deren Führungspersonal zugute. Denn hierdurch sollten der Bekanntheitsgrad des Vorsitzenden sowie dessen persönliches Erscheinungsbild in der Bevölkerung verbessert und dadurch letztlich seine Chancen bei zukünftigen Wahlen gesteigert werden (so: Heintzen, Rechtsgutachten, S. 9 f.). Bei der gebotenen typisierenden Betrachtung handelt es sich insgesamt um eine zum Kreis der Parteiaufgaben gehörende Werbetätigkeit. Selbst für eine bloße Mitfinanzierung durch staatliche Fraktionszuschüsse fehlt es an dem erforderlichen nennenswerten Bezug zur Tätigkeit der Fraktion im Parlament. Die Werbewirkung der Maßnahme stellt sich nicht als Nebeneffekt einer Darstellung der Arbeit im Landtag einschließlich der dort handelnden Personen, sondern als deren Hauptzweck dar.

Hinsichtlich der Ausgaben für den WM-Prospekt war der Antragsgegner daher nicht zu der von der Antragstellerin begehrten positiven Stellungnahme verpflichtet, weshalb der Hauptantrag insoweit zurückzuweisen war. Da mit der teilweisen Stattgabe der Organklage die Stellungnahmepflicht des Antragsgegners als solche bereits festgestellt worden ist, erübrigt sich eine Entscheidung über den Hilfsantrag.

4. Im Hinblick auf das anhängige staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren, das ersichtlich Anstoß für das vorliegende Verfahren gegeben hat, sieht der Verfassungsgerichtshof Anlass zu folgenden ergänzenden Hinweisen:

Die hier vorgenommene verfassungsgerichtliche Klärung der inhaltlichen und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Verwendung staatlicher Fraktionsgelder zum Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit ist auch für die strafrechtliche Beurteilung von Bedeutung. Was die Aufwendungen für die Plakate anbelangt, hat der Verfassungsgerichtshof eine bestimmungsgemäße Verwendung der Fraktionsgelder festgestellt. An diese Feststellung sind alle Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden des Landes gebunden (§ 19 Abs. 2 VerfGHG). Hinsichtlich des WM- Prospekts steht zwar aufgrund der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs nunmehr fest, dass diese Öffentlichkeitsmaßnahme den zu fordernden nennenswerten Bezug zur parlamentarischen Arbeit der Antragstellerin vermissen lässt. Indessen ist damit die Strafwürdigkeit dieses Verhaltens noch nicht begründet.

Im Gegenteil wird die Staatsanwaltschaft zunächst zu prüfen haben, ob der Tatbestand der Untreue in objektiver Hinsicht überhaupt erfüllt sein kann (vgl. zur grundsätzlichen Kritik an einer unzulässig weiten Interpretation des Untreuetatbestandes zuletzt: Dahs, NJW 2002, 272; Lesch, ZRP 2002, 159). Insofern sind bereits ernstliche Zweifel angebracht, ob die Fraktionen bei der Verwendung der ihnen zur eigenen Bewirtschaftung (BVerfGE 80, 188 <214>; Papier, a.a.0., S. 520) pauschal zugewiesenen Geldleistungen eine Vermögensfürsorgepflicht gegenüber dem Staatshaushalt trifft. Darüber hinaus spricht die gesetzliche Ausgestaltung des Rechts der staatlichen Fraktionszuschüsse jedenfalls für eine eng begrenzte Anwendbarkeit des Untreuetatbestands in diesem Bereich. Wie oben dargelegt (vgl. II. z. b) cc), S. 24), ist die nicht trennscharf mögliche Abgrenzung zwischen Fraktions- und Parteiaufgaben im Hinblick auf das Gebot rechtsstaatlicher Bestimmtheit deshalb hinnehmbar, weil das Fraktionsgesetz entsprechend dem Regelungsauftrag in Art. 85 a Abs. 3 Satz 2 LV ein grundsätzlich abschließendes System der Kontrolle und Korrektur der Mittelverwendung vorsieht. Will man demzufolge eine Sanktionierung der zweckwidrigen Mittelverwendung durch den strafrechtlichen Untreuetatbestand nicht schon gänzlich ausschließen, so wird man diese Rechtsfolge entsprechend dem Charakter des Strafrechts als "ultima ratio" doch jedenfalls auf die Fälle zu beschränken haben, in denen die Zweckwidrigkeit - etwa wegen gerichtlicher Vorklärungen in vergleichbaren Fällen - zweifelsfrei feststeht, die Mittelverwendung also evident missbräuchlich ist.

Eine derart offensichtliche Verletzung der Mittelverwendungspflicht liegt hinsichtlich der Ausgaben für den WM-Prospekt 1998 - wie auch vom Antragsgegner vertreten - nicht vor: Der Gesetzgeber hatte mit der Anerkennung der Öffentlichkeitsarbeit von Fraktionen Neuland betreten. Umfang und Grenzen dieser Befugnis waren im Jahr 1998/99, in dem sich die Antragstellerin für die Mitfinanzierung des WM-Prospekts durch staatliche Fraktionsgelder entschied, allenfalls in Ansätzen geklärt. Eine Festlegung durch den hierzu berufenen Rechnungshof des Landes war noch nicht erfolgt. Stattdessen hatte die Enquete- Kommission "Parlamentsreform" 1998 für die parlamentarische Opposition die Notwendigkeit von hinreichenden Wirkungsmöglichkeiten in der Öffentlichkeit anerkannt und sich für eine klarstellende Regelung in der Landesverfassung ausgesprochen. Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, wenn die Antragstellerin im Interesse des politischen Wettbewerbs von einem weiten Verständnis dieser oppositionellen Wirkungsmöglichkeiten ausging und auch eine rein personenbezogene Imagewerbung für ihren Vorsitzenden als zulässiges Mittel ihrer Öffentlichkeitsarbeit verstand. In dieser Auffassung ist sie durch die beiden nachträglich eingeholten Rechtsgutachten noch bestätigt worden (vgl. Depenheuer, a.a.0., S. 44 - 47; Heintzen, a.a.0., S. 9 und S. 12 f.). Für den Zeitraum bis zu der jetzt erfolgten verfassungsgerichtlichen Klärung dieser Frage ist daher eine evident missbräuchliche Verwendung staatlicher Fraktionszuschüsse nicht anzunehmen. Darüber hinaus wird man die subjektive Vorwerfbarkeit aus den soeben dargelegten Gründen schwerlich bejahen können.

C.

Das Verfahren ist gemäß § 21 Abs. 1 VerfGHG kostenfrei.

Der Antragstellerin sind gemäß § 21 a Abs. 3 VerfGHG die Hälfte ihrer notwendigen Auslagen zu erstattet, da die Organklage teilweise Erfolg und die Durchführung des Verfahrens zur Klärung von Fragen grundsätzlicher Bedeutung über den verfassungsrechtlichen Status von Parlamentsfraktionen beigetragen hat (vgl. BVerfGE 82, 322 <351>).