Hamburgisches OVG, Beschluss vom 13.09.2017 - 3 Bs 178/17
Fundstelle
openJur 2018, 7950
  • Rkr:

1. Der Informationsanspruch nach § 1 Abs. 2 Alt. 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG) ist nicht von der Darlegung eines Interesses an der Information abhängig und setzt insbesondere nicht voraus, dass die begehrte Information der Förderung der demokratischen Meinungs- und Willensbildung oder der Kontrolle des staatlichen Handelns dient.

2. Bereichsspezifische Datenschutzregelungen gehen den Regelungen des Hamburgischen Transparenzgesetzes grundsätzlich vor.

3. Das Hamburgische Transparenzgesetz enthält keine Rechtsvorschrift, die im Sinne von § 5 Abs. 2 Alt. 2 Hamburgisches Rettungsdienstgesetz (HmbRDG) zu Auskünften verpflichtet.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 14. Juli 2017 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,– Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihr die zu einem Rettungseinsatz gespeicherte Mobilfunknummer einer Notrufmelderin bekannt zu geben.

Die Antragstellerin stürzte am 4. Januar 2016 in der P... Straße und zog sich einen Handgelenksbruch zu. Der Unfall wurde von einer Frau über ein Mobiltelefon dem Rettungsdienst der Antragsgegnerin gemeldet. Persönliche Daten der Notrufmelderin sind der Antragstellerin nicht bekannt. Die Antragstellerin erhob vor dem Landgericht Hamburg Klage auf Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und möchte hierfür ggf. die Notrufmelderin als Zeugin benennen. Sie suchte daher bei der Antragsgegnerin um Akteneinsicht nach, um Kenntnis über die Mobilfunknummer zu erhalten und darüber die (weiteren) persönlichen Daten der Notrufmelderin ermitteln zu können. Dies lehnte die Antragsgegnerin aus datenschutzrechtlichen Gründen ab.

Die Antragstellerin hat am 1. Juni 2017 beim Verwaltungsgericht Hamburg um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und macht einen Informationsanspruch aus § 4 Abs. 3 Nr. 4 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG) geltend. Die Antragstellerin hat an ihrem Begehren auch festgehalten, nachdem die Antragsgegnerin erklärt hat, dass sich durch Anwählen der Nummer herausgestellt habe, dass die Nummer nicht (mehr) vergeben sei.

Mit Beschluss vom 14. Juli 2017 hat das Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin die zum Rettungsdiensteinsatz am 4. Januar 2016 gespeicherte Mobilfunknummer der seinerzeitigen Notrufmelderin zu übermitteln. Der Anordnungsanspruch ergebe sich aus §§ 1 Abs. 2 Alt. 1, 4 Abs. 3 Nr. 4 HmbTG. Die Rufnummer sei zwar ein personenbezogenes Datum i.S.v. § 4 Abs. 1 Hamburgisches Datenschutzgesetz (HmbDSG), es lägen aber die Voraussetzungen von § 4 Abs. 3 Nr. 4 HmbTG vor. Dem schutzwürdigen Interesse der Antragstellerin, die schlüssig dargelegt habe, die seinerzeitige Notrufmelderin als Zeugin in dem Haftpflichtprozess zu benötigen, stünden schutzwürdige Belange von höherem Gewicht nicht entgegen. Dies folge insbesondere aus der Zeugenpflicht und daraus, dass es der Inhaberin der Rufnummer frei stehe, ablehnend zu reagieren und ihre Identität für sich zu behalten. Zudem sei die Rufnummer ohnehin nicht mehr vergeben und das Verhalten des Providers könne der Antragsgegnerin nicht zugerechnet werden. Es falle ins Gewicht, dass die Notrufmelderin ein beträchtliches Maß an sozialer Gesinnung und Hilfsbereitschaft zu erkennen gegeben habe, was den Rückschluss nahe lege, sie habe gegen eine telefonische Anfrage nichts einzuwenden. § 5 Hamburgisches Rettungsdienstgesetz (HmbRDG) stehe der Übermittlung der Rufnummer nicht entgegen. Es liege nahe, dass § 5 Abs. 2 Alt. 2 HmbRDG einschlägig sei, wonach die Daten zu anderen als den in § 5 Abs. 1 HmbRDG genannten Zwecken übermittelt werden dürfen, soweit eine Rechtsvorschrift zu Auskünften verpflichte. Eine solche Rechtsvorschrift könnte gerade § 4 Abs. 3 Nr. 4 HmbTG sein. Dies könne aber offen bleiben, da die Rufnummer bereits nicht von § 5 HmbRDG erfasst werde. Die Speicherung der Rufnummer werde schon nach dem Wortlaut von § 5 Abs. 1 HmbRDG nicht zugelassen. Im Übrigen sei die Nummer nicht, wie es § 5 Abs. 1 HmbRDG voraussetze, „aus Anlass der Notfallrettung...“ erhoben worden, da die Notfallrettung bei Eingang des Notrufs noch gar nicht begonnen habe. Zudem widerspräche es dem Sinn und Zweck der strikten Datenschutzregelung des § 5 HmbRDG sie auf die Daten von Notfallmeldern zu erstrecken, da mit dieser Norm die Personen geschützt werden sollten, welche der Notfallrettung bedürften.

Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde, mit der sie u.a. geltend macht, das Hamburgische Transparenzgesetz sei vorliegend gar nicht anwendbar, weil es dazu diene, der Allgemeinheit Informationen zugänglich zu machen, um die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern und eine Kontrolle des staatlichen Handelns zu ermöglichen, nicht aber um die Durchsetzung individueller Einzelinteressen zu ermöglichen. Jedenfalls stehe § 5 Abs. 2 HmbRDG der Übermittlung der Rufnummer entgegen, da die Notfallrettung i.S.d. § 5 Abs. 1 HmbRDG bereits mit dem Beginn des Eingangs des Notrufes beginne. Nach dem Zweck des § 5 Abs. 1 HmbRDG müsse es nämlich der Rettungsleitstelle zum Beispiel möglich sein, dem Notrufmelder Rückfragen zu stellen, falls ein Unfallort von dem Personal des Rettungsmittels nicht sofort gefunden werden könne. Dabei seien nach dem Zweck des § 5 HmbRDG nicht lediglich die Daten der zu rettenden Person, sondern auch die des Notrufmelders geschützt. Die Vorschriften des Hamburgischen Transparenzgesetzes, namentlich § 4 Abs. 3 Nr. 4 HmbTG, seien auch keine Vorschriften i.S.v. § 5 Abs. 2 Alt. 2 HmbRDG, nach denen die Antragsgegnerin zur Veröffentlichung verpflichtet wäre.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

1. Mit den dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO) hat die Antragsgegnerin die tragende Erwägung der angefochtenen Entscheidung ernsthaft in Zweifel gezogen, dass § 5 Abs. 1 HmbRDG die Speicherung der Rufnummer der Notrufmelderin nicht erfasse und § 5 Abs. 2 HmbRDG daher einem Informationsanspruch nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz nicht entgegenstehe. Überzeugend legt die Antragsgegnerin dar, dass mit der notfallmäßigen Abarbeitung eines eingehenden Anrufs die Notfallrettung i.S.v. § 5 Abs. 1 HmbRDG beginne und Zweck der Vorschrift auch der Schutz der Daten des Notfallmelders sei, da ansonsten Personen darauf verzichten könnten, einen Notruf zu tätigen.

2. Damit ist das Beschwerdegericht befugt, ohne die Begrenzung auf die im Beschwerdeverfahren rechtzeitig vorgetragenen Erwägungen über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu entscheiden.

Dieser ist zulässig, insbesondere fehlt der Antragstellerin nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Rufnummer nicht mehr vergeben ist. Denn die Antragstellerin könnte ihr Ziel, die Notrufmelderin zu ermitteln, noch über den Provider verfolgen.

Der Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis – auch schon vor Klageerhebung – zulässig, wenn diese Regelung u.a. nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für den Betroffenen abzuwenden. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO sind sowohl der materielle Anspruch, für den der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz begehrt (Anordnungsanspruch), als auch die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Richtet sich das Antragsbegehren – wie hier – auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, gelten gesteigerte Anforderungen, weil sich eine einstweilige Anordnung nach dem Wortlaut des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO und entsprechend dem Sicherungszweck des Anordnungsverfahrens grundsätzlich auf die Regelung eines vorläufigen Zustandes zu beschränken hat und der Entscheidung über das Rechtsschutzbegehren im Hauptsacheverfahren nicht vorgreifen darf (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 19.5.2015, 4 Bs 14/15, NordÖR 2015, 489, juris Rn. 17 m.w.N.). Vorliegend hat die Antragstellerin auch unabhängig von den gesteigerten Voraussetzungen allerdings keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin hat keinen Informationsanspruch aus §§ 1 Abs. 2 Alt. 1, 4 Abs. 3 Nr. 4 HmbTG.

a) Das Hamburgische Transparenzgesetz ist aber nicht schon deshalb unanwendbar, wie die Antragsgegnerin meint, weil die begehrte Information der Antragstellerin nicht dazu diene, die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern und eine Kontrolle des staatlichen Handelns zu ermöglichen. Hierauf zielt zwar der allgemeine in § 1 Abs. 1 HmbTG genannte Gesetzeszweck, der Informationsanspruch nach § 1 Abs. 2 Alt. 1 HmbTG ist aber nicht auf diesen Zweck beschränkt (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 17.12.2013, 3 Bf 236/10, NordÖR 2014, 139, juris Rn. 24; Maatsch/Schnabel, Das Hamburgische Transparenzgesetz, 2015, § 1 Rn. 12). Dies zeigt auch die Regelung über den erforderlichen Antrag in § 11 HmbTG, wonach weder ein Interesse noch ein Motiv für die Erlangung der begehrten Information dargelegt werden muss.

b) Einem Informationsanspruch aufgrund des Hamburgischen Transparenzgesetzes steht jedoch § 5 Abs. 2 HmbRDG entgegen. Nach dem Spezialitätsgrundsatz (lex specialis derogat legi generali) und wie sich implizit aus § 9 Abs. 1 HmbTG ergibt, gehen speziellere Rechtsvorschriften, die ihrem Inhalt nach der Zugangseröffnung entgegenstehen, dem Hamburgischen Transparenzgesetz vor (vgl. Maatsch/Schnabel, Das Hamburgische Transparenzgesetz, 2015, § 9 Rn. 5). Eine solche vorrangige Vorschrift ist § 5 Abs. 2 HmbRDG, der eine bereichsspezifische Datenschutznorm ist (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs, Bü-Drs. 14/300, S. 12).

c) § 5 Abs. 2 HmbRDG findet auf den vorliegenden Fall Anwendung. Diese Vorschrift sieht grundsätzlich ein Übermittlungsverbot für nach § 5 Abs. 1 HmbRDG erhobene und ggf. gespeicherte Daten vor, soweit die Übermittlung nicht zu den in Absatz 1 genannten Zwecken erfolgt, aus (näher beschriebenen) Gründen der Gefahrenabwehr erforderlich ist oder soweit eine Rechtsvorschrift zu Auskünften verpflichtet.

Bei der vorliegend von der Antragsgegnerin gespeicherten Rufnummer handelt es sich um ein Datum im Sinne von Absatz 1. Die Rufnummer ist ein personenbezogenes Datum im Sinne von § 5 Abs. 1 HmbRDG i.V.m. § 4 Abs. 1 HmbDSG und „aus Anlass der Notfallrettung“ erhoben worden. Zwar ist Gegenstand der Notfallrettung gemäß § 3 Abs. 1 HmbRDG insbesondere die Durchführung lebensrettender Maßnahmen, Herstellung und Aufrechterhaltung der Transportfähigkeit, Betreuung, Versorgung und Beförderung von Notfallpatienten. Der Wortlaut von § 3 Abs. 1 HmbRDG schließt aber nicht aus, dass zur Notfallrettung auch vorbereitende Maßnahmen wie die Annahme eines Telefonanrufs gehören können. § 3 Abs. 1 HmbRDG beschreibt den eigentlichen Gegenstand der Notfallrettung, nimmt aber keine abschließende Legaldefinition vor. Nach Sinn und Zweck von § 5 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 HmbRDG ist jedenfalls für die Zwecke der Datenschutzregelung als Beginn der Notfallrettung die Annahme eines eingehenden Anrufs, mit dem ein Notfall gemeldet wird, anzusehen. Wie die Antragsgegnerin nachvollziehbar dargelegt hat, kann die Ausführung der Notfallrettung voraussetzen, dass Rückfragen an den Notfallmelder gestellt werden, etwa wenn der Unfallort von dem Personal nicht sogleich gefunden wird. Mithin steht die Erhebung und Speicherung der Telefonnummer in unmittelbarem Zusammenhang mit der Notfallrettung und erfolgt mithin aus diesem Anlass. Das Beschwerdegericht teilt auch nicht die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass der Notfallmelder nach Sinn und Zweck des § 5 HmbRDG nicht von dessen Schutz erfasst ist. Vielmehr dürfte es gerade dessen Zweck entsprechen, auch die personenbezogenen Daten von Notfallmeldern zu schützen, damit diese sich nicht von der Befürchtung abschrecken lassen, dass ihre Daten zu anderen Zwecken als der Notfallrettung verwendet werden.

Des Weiteren ist anzunehmen, dass die Erhebung und Speicherung der Rufnummer auch gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HmbRDG erforderlich zur Ausführung des Einsatzes war, da – wie gezeigt – eine Rücksprachemöglichkeit gewahrt werden sollte. Letztlich dürfte es aber auf die Erforderlichkeit hier nicht ankommen. Würde es an der Erforderlichkeit fehlen, wäre die Datenerhebung ohnehin rechtswidrig und das Datum dürfte Dritten schon deshalb nicht zur Kenntnis gegeben werden.

d) Eine Ausnahme von dem in § 5 Abs. 2 HmbRDG geregelten Übermittlungsverbot ist vorliegend nicht einschlägig. Insbesondere ist § 4 Abs. 3 Nr. 4 HmbTG keine Rechtsvorschrift, die im Sinne von § 5 Abs. 2 Alt. 2 HmbRDG zu Auskünften verpflichtet. Der Vorbehalt in § 5 Abs. 2 Alt. 2 HmbRDG umfasst keine allgemeinen Informationsansprüche. Dies folgt zum einen aus dem Zweck der Datenschutzregelung des § 5 HmbRDG, nämlich die aus Anlass der Notfallrettung erhobenen Daten grundsätzlich nur für diesen oder eng damit verbundene Zwecke zu verwenden. Zum anderen ergibt sich dies aus der Begründung des Entwurfs des Hamburgischen Rettungsdienstgesetzes, wonach es sich immer um ausdrückliche Auskunftspflichten handeln muss (z.B. § 161 Satz 1 StPO zur Durchführung eines bestimmten Ermittlungsverfahrens) und allgemeine Übermittlungsbefugnisse nicht ausreichen (Bü-Drs. 14/300, S. 13). Damit ist zum Ausdruck gebracht, dass Informationsansprüche, die in materieller Hinsicht keinen gesetzlich festgelegten spezifischen und schutzwürdigen Interessen dienen, nicht geeignet sind, das Übermittlungsverbot des § 5 Abs. 2 HmbRDG zu durchbrechen. Das Hamburgische Transparenzgesetz regelt aber gerade keine Informationsansprüche aufgrund spezifischer gesetzlich festgelegter Interessen, sondern allgemeine Informationsansprüche sowie Veröffentlichungspflichten und ist daher, wie bereits dargelegt (s.o. b)), grundsätzlich nachrangig gegenüber bereichsspezifischen Datenschutzregelungen. Der vom Hamburgischen Transparenzgesetz respektierte Vorrang der bereichsspezifischen Datenschutzregelungen (vgl. § 9 Abs. 1 HmbTG) und damit deren besondere Vorkehrungen insbesondere auch zum Schutz des informationellen Selbstbestimmungsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG würde weitgehend leer laufen, wenn den Regelungen des Transparenzgesetzes eine spezielle Auskunftspflicht entnommen würde. Denn die speziellen Datenschutzgesetze gewährleisten den Schutz der Daten häufig nur vorbehaltlich einer anderen besonderen Rechtsvorschrift (siehe neben dem hier einschlägigen § 5 Abs. 2 Alt. 2 HmbRDG z.B. § 16 Abs. 1 Satz 1 Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke, § 30 Abs. 4 Nr. 2 Abgabenordnung).

e) Selbst wenn man in § 4 Abs. 3 Nr. 4 HmbTG eine Rechtsvorschrift sehen würde, die im Sinne von § 5 Abs. 2 Alt. 2 HmbRDG zu Auskünften verpflichtet, hätte die Antragstellerin keinen Auskunftsanspruch bezüglich der Rufnummer der Notfallmelderin, weil die Rufnummer gemäß § 5 Abs. 3 HmbRDG zu löschen ist, da sie für die in § 5 Abs. 1 und 2 HmbRDG genannten Zwecke nicht mehr erforderlich ist. Die Herausgabe zu löschender Daten an Dritte ist rechtswidrig und kann daher nicht verlangt werden (Maatsch/Schnabel, Das Hamburgische Transparenzgesetz, 2015, § 9 Rn. 39). Aus diesem Grund dürfte ein Informationsanspruch der Antragstellerin nach §§ 1 Abs. 2 Alt. 1, 4 Abs. 3 Nr. 4 HmbTG auch dann nicht gegeben sein, wenn man schon den Anwendungsbereich von § 5 HmbRDG als nicht eröffnet ansieht. Denn auch in diesem Fall wäre die Rufnummer nach § 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 HmbDSG zu löschen oder jedenfalls zu sperren.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG, wobei keine Halbierung des für die Hauptsache anzunehmenden Streitwerts erfolgt, da das Begehren der Antragstellerin auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist (vgl. Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ-Beilage 2013, 58).