OLG Hamburg, Beschluss vom 26.04.2018 - 3 W 39/18
Fundstelle
openJur 2018, 7
  • Rkr:

1. Die bloße textliche Wiedergabe der Internetadresse (URL) der Online-Streitbeilegungs-Plattform ohne eine Verlinkungs-Funktionalität stellt keinen „Link“ im Sinne des Art. 14 Abs. 1 S. 1 VO (EU) Nr. 524/2013 über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten dar, der nach der Verordnung hergestellt werden muss.

2. Werden von einem Unternehmer Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge i.S von Art. 14 Abs. 1 S. 1 VO (EU) Nr. 524/2013 auf einem Online-Marktplatz angeboten und fehlt es dort an einer Verlinkung i.S. der Verordnung auf die Internetadresse (URL) der OS-Plattform, dann ist der Verstoß gegen die genannte Vorschrift auch dann als spürbar im Sinne des § 3a UWG anzusehen, wenn die Internetadresse der OS-Plattform textlich angegeben wird (Anschluss an: OLG Hamm, Beschl. v. 03.08.2017, 4 U 50/17, BeckRS 2017, 121013, Rn. 17). Da die Pflicht zur Anbringung der Verlinkung auf unionsrechtlicher Regelung beruht, ist sie bereits aus Rechtsgründen als wesentlich im Sinne von § 5a Abs. 4, § 2 Abs. 1 Nr. 8 UWG und damit auch als spürbar i. S. v. § 3a UWG anzusehen.

3. Der Umstand, dass bei den Angeboten von Online-Kaufverträgen oder Online-Dienstleistungsverträgen auf einem Online-Marktplatz zwar keine elektronische Verlinkung auf die Internetadresse der Online-Streitbeilegungs-Plattform gemäß Art. 14 Abs. 1 S. 1 VO (EU) Nr. 524/2013 erfolgt, die Internetadresse der OS-Plattform aber textlich wiedergegeben ist, wirkt sich streitwertmindernd aus.

Rubrum

In der Sache

c. GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin

- Antragstellerin und Beschwerdeführerin -

Prozessbevollmächtigter:

gegen

1) M. & K. GbR, vertreten durch

- Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin -

2) M.

- Antragsgegner und Beschwerdegegner -

3) K.

- Antragsgegner und Beschwerdegegner -

beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht - 3. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ... am 29.05.2018:

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 8. Mai 2018 wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg, KfH 6, vom 24. April 2018 (Aktenzeichen 406 HKO 45/18) abgeändert:

Im Wege der einstweiligen Verfügung – der Dringlichkeit wegen ohne vorherige mündliche Verhandlung – wird den Antragsgegnern bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) verboten,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet, insbesondere auf der Handelsplattform eBay, KfZ-Teile anzubieten, ohne in dem Angebot für den Verbraucher einen leicht zugänglichen, anklickbaren Link zur OS-Plattform zur Verfügung zu stellen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Antragsgegnerin zu 1) zu 2/3 und den Antragsgegnern zu 2) und zu 3) zu je 1/6 zur Last.

III. Der Beschwerdewert wird auf € 1.200,00 festgesetzt. Davon entfallen € 800,00 auf die Antragsgegnerin zu 1) und je € 200,00 auf die Antragsgegner zu 2) und zu 3).

Gründe

A.

Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes wegen unzureichender Erfüllung der Informationspflichten gemäß Art. 14 Abs. 1 S. 1 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 aus Wettbewerbsrecht auf Unterlassung in Anspruch.

Die Parteien vertreiben Kraftfahrzeugteile (Anlagen 1 und 3) und sind Mitglieder der Fair-Commerce-Initiative (Anlage 8).

Im Februar 2018 haben die Antragsgegner unter dem eBay-Nutzernamen „a-p“ in ihrem Verkaufsangebot auf der Internetplattform eBay zwar zutreffend auf die Streitschlichtungsplattform der EU-Kommission (OS-Plattform) und deren Internetadresse https://ec.europa.eu/odr hingewiesen, die Angabe der Internetadresse war jedoch nicht mit einem Link versehen. Sie konnte daher nicht angeklickt werden, um unmittelbar zur OS-Plattform zu gelangen (Anlagen 2 und 3).

Diesbezüglich hat die Antragstellerin die Antragsgegner mit Schreiben vom 2. März 2018 anwaltlich abmahnen lassen (Anlage 4). Die Antragsgegner ließen die geltend gemachten Ansprüche mit Anwaltsschreiben vom 16. März 2018 zurückweisen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Antragstellerin, die wie die Antragsgegner Mitglied der Fair-Commerce-Initiative sei, aufgrund § 4 der Satzung der Fair-Commerce-Initiative verpflichtet gewesen sei, die Antragsgegner vor der Einleitung kostenpflichtiger Maßnahmen auf die Rechtsverletzung hinzuweisen. Dies sei nicht geschehen. Das Vorgehen der Antragstellerin stelle sich als rechtsmissbräuchlich i. S. v. § 8 Abs. 4 UWG dar. Sie werbe selbst im Hinblick auf die anfallenden Versandkosten irreführend und damit wettbewerbswidrig (Anlage A 5). Der nachfolgende Schriftwechsel führte nicht zu einer gütlichen Beilegung der Auseinandersetzung (Anlagen 6 und 7).

Nachfolgend hat die Antragstellerin den vorliegenden Verfügungsantrag vom 20. März 2018 gestellt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die fehlende Verlinkung zur angegebenen Internetseite der OS-Plattform einen Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 S. 1 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 darstelle.

Die Mitgliedschaft beider Seiten in der Fair-Commerce-Initiative stehe der Geltendmachung des vorliegenden Unterlassungsanspruchs nach § 4 Abs. 2 b) S. 4 der Teilnahmeregeln der Initiative (Anlage 8) nicht entgegen, denn die Antragsgegner hätten auf ihrer Internetseite – entgegen § 3 der Teilnahmeregeln – nicht auf diese Mitgliedschaft hingewiesen. Der unclean hands-Einwand der Antragsgegner sei unbegründet. Zum einen liege der behauptete Wettbewerbsverstoß der Antragstellerin schon nicht vor. Zum anderen seien die behaupteten Wettbewerbsverletzungen nicht gleichartig.

Die Antragstellerin hat beantragt,

den Antragsgegnern im Wege der einstweiligen Verfügung – der Dringlichkeit wegen ohne vorherige mündliche Verhandlung – bei Vermeidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu verbieten,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet, insbesondere auf der Handelsplattform eBay, KfZ-Zubehör anzubieten, ohne in dem Angebot für den Verbraucher einen leichtzugänglichen, anklickbaren Link zur OS-Plattform zur Verfügung zu stellen.

Das Landgericht Hamburg hat den Verfügungsantrag mit Beschluss vom 24. April 2017, Aktenzeichen 406 HKO 45/18, zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der streitgegenständliche Verstoß nicht spürbar sei. Die bloße textliche Wiedergabe der Internetadresse der OS-Plattform sei in keiner Weise geeignet, Interessen von Verbrauchern, Marktteilnehmern oder Mitbewerbern zu beeinträchtigen. Denn zum einen sei die Teilnahme am Schlichtungsverfahren grundsätzlich ohnehin freiwillig und zum anderen sei davon auszugehen, dass der Internetnutzer die OS-Plattform auch bei bloß textlicher Wiedergabe der Internetadresse problemlos erreichen könne.

Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 8. Mai 2018. Im Beschwerdeverfahren wiederholt und vertieft sie ihren erstinstanzlichen Vortrag. Ergänzend hat sie ausgeführt, dass der Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 S. 1 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 als „spürbar“ i. S. v. § 3a UWG anzusehen sei, weil damit unionsrechtliche Regelungen über Informationspflichten verletzt würden.

Mit Beschluss vom 14. Mai 2018 hat das Landgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und zur Begründung ausgeführt, dass kein Verstoß gegen unionsrechtliche Informationspflichten erkennbar sei. Die Internetadresse zur OS-Plattform werde vielmehr zutreffend angegeben.

Die Antragstellerin beantragt,

den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 24. April 2018 abzuändern und den Antragsgegnern bei Vermeidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu verbieten,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet, insbesondere auf der Handelsplattform eBay, KfZ-Zubehör anzubieten, ohne in dem Angebot für den Verbraucher einen leichtzugänglichen, anklickbaren Link zur OS-Plattform zur Verfügung zu stellen.

Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird auf die von der Antragstellerin zur Akte gereichten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen.

B.

Die gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 8. Mai 2018 ist begründet.

I.

Der Verfügungsantrag der Antragstellerin vom 20. März 2018 ist zulässig und begründet.

1.

Es besteht ein Verfügungsgrund. Anhaltspunkte dafür, dass die Dringlichkeitsvermutung nach § 12 Abs. 2 UWG widerlegt wäre, sind nicht ersichtlich.

2.

Es besteht auch ein Verfügungsanspruch. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist gemäß §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1, § 3a UWG i. V. m. Art. 14 Abs. 1 S. 1 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 begründet.

a)

Nach Art. 14 Abs. 1 S. 1 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 sind Unternehmer, die in der Union niedergelassen sind und Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, sowie die in der Union niedergelassenen Online-Marktplätze verpflichtet, auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform einzustellen. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein.

Bei den Antragsgegnern handelt es sich um Unternehmer, die in der Union niedergelassen sind und Online-Kaufverträge eingehen. Vorliegend fehlt es im Internetangebot der Antragsgegner nicht an dem erforderlichen Hinweis auf die Möglichkeit einer alternativen Streitbeilegung über die OS-Plattform. Vielmehr heißt es dort in dem Abschnitt „Rechtliche Informationen des Verkäufers“ unstreitig:

„Alternative Streitbeilegung: Die Europäische Kommission stellt für die außergerichtliche Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, abrufbar unter https://ec.europa.eu/odr“

(Anlage 3).

Die genannte Internetadresse ist zwar zutreffend angegeben, es fehlt jedoch an der nach Art. 14 Abs. 1 S. 1 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 erforderlichen Verlinkung.

aa)

Die bloße textliche Wiedergabe der Internetadresse (URL) der OS-Plattform ohne eine Verlinkungs-Funktionalität stellt jedoch keinen „Link“ im Sinne des Art. 14 Abs. 1 S. 1 VO (EU) Nr. 524/2013 dar. Ein „Link“ setzt nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine entsprechende Funktionalität voraus, nämlich dass die im Link angegeben Zielseite per Klick erreicht wird. Die Regelung von Art. 14 Abs. 1 S. 1 VO (EU) Nr. 524/2013 beschränkt sich gerade nicht darauf, dass der Unternehmer die Internetadresse der OS-Plattform lediglich mitteilen muss (OLG Hamm, Beschluss vom 03.08.2017, Aktenzeichen 4 U 50/17, BeckRS 2017, 121013, Rn. 10). Die Verordnung verlangt vielmehr, dass ein Link zur OS-Plattform eingestellt wird, der zudem für den Verbraucher auch leicht zugänglich sein muss.

Die Verpflichtung zur Einstellung des Links zur OS-Plattform besteht auch für das Angebot der Antragsgegner auf der Internetplattform eBay, denn unter den in Art. 14 Abs. 1 S. 1 VO (EU) Nr. 524/2013 verwendeten Begriff der „Website“ fällt auch das streitgegenständliche Angebot der Antragsgegner auf der Internetplattform eBay.

bb)

Der Verstoß ist – entgegen der Ansicht des Landgerichts – auch als spürbar im Sinne des § 3a UWG anzusehen (OLG Hamm, Beschluss vom 03.08.2017, Aktenzeichen 4 U 50/17, BeckRS 2017, 121013, Rn. 17). Da die Pflicht zur Anbringung der Verlinkung auf unionsrechtlicher Regelung beruht, ist sie bereits aus Rechtsgründen als wesentlich im Sinne von § 5a Abs. 4, § 2 Abs. 1 Nr. 8 UWG und damit auch als spürbar i. S. v. § 3a UWG anzusehen.

3.

Die Mitgliedschaft beider Parteien in der Fair-Commerce-Initiative stehe der Geltendmachung des vorliegenden Unterlassungsanspruchs nicht entgegen. Denn gemäß § 4 Abs. 2 lit. b) Abs. 2 der Teilnahmeregeln sind die in § 4 der Teilnahmeregeln enthaltenen Verhaltenspflichten im Hinblick auf die Abmahnung anderer Mitglieder der Initiative schon nicht mit einem Verzicht auf die mit der Rechtsverletzung verbundenen Unterlassungsansprüche verbunden (Anlage 8). Auf die Frage, ob die Antragsgegner auf ihrer Internetseite hinreichend auf ihre Mitgliedschaft in der Fair-Commerce-Initiative hingewiesen haben, kommt es danach nicht mehr an.

4.

Auch der vorgerichtlich erhobene unclean hands-Einwand der Antragsgegner steht dem Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung nicht entgegen. Insoweit fehlt es schon an hinreichend konkretem Vorbringen zu dem angedeuteten Wettbewerbsverstoß der Antragstellerin und einer Gleichartigkeit der Rechtsverstöße der Parteien.

Darüber hinaus steht dem Durchgreifen des Einwands auch entgegen, dass mit dem Verstoß gegen die Informationspflicht aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 VO (EU) Nr. 524/2013 auch Interessen der Allgemeinheit berührt sind.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 8. Mai 2018 ist daher der Beschluss des Landgerichts Hamburg, KfH 6, vom 24. April 2018 (Aktenzeichen 406 HKO 45/18) abzuändern und die beantragte einstweilige Verfügung zu erlassen.

Bei der Fassung des Unterlassungstenors hat der Senat gemäß § 938 ZPO berücksichtigt, dass die angegriffene wettbewerbliche Handlung der Antragsgegner nicht auf das Angebot von KfZ-Zubehör, sondern von KfZ-Teilen gerichtet war.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 100 ZPO.

III.

Die Festsetzung des Beschwerdewerts auf € 1.200,00 beruht auf §§ 3, 100 ZPO.

1.

Da die Pflicht zur Anbringung der Verlinkung auf unionsrechtlicher Regelung beruht, ist sie – wie oben ausgeführt – aus Rechtsgründen als wesentlich im Sinne von § 5a Abs. 4, § 2 Abs. 1 Nr. 8 UWG, und damit auch als spürbar i. S. v. § 3a UWG anzusehen.

Der aus Rechtsgründen als spürbar anzusehende Verstoß, d. h. die mangelnde Verlinkung, ist jedoch angesichts des Umstandes, dass die Information über die OS-Plattform nicht gänzlich fehlt, sondern die Internetadresse vielmehr zutreffend angegeben wird, als Verstoß anzusehen, dessen wirtschaftliche Bedeutung marginal ist. Zudem war das Verhalten der Antragsgegner ersichtlich nicht auf das Verschweigen der Information über die OS-Plattformen gerichtet. Es erscheint vielmehr als bloßes Versehen, so dass lediglich ein Fall fahrlässigen Verhaltens vorliegt. Bei Berücksichtigung der vorstehenden Umstände und der erforderlichen Gesamtabwägung erscheint ein Streitwert von insgesamt € 1.200,00 als angemessen und ausreichend.

2.

Der Streitwert war jedoch im Hinblick auf jeden der drei Antragsgegner gesondert festzusetzen.

Werden – wie hier – mehrere Personen inhaltsgleich wegen der nämlichen Verletzungshandlung auf Unterlassung in Anspruch genommen, so handelt es sich gleichwohl rechtlich um mehrere selbständige Ansprüche. Das gilt auch dann, wenn eine juristische Person und ihr gesetzlicher Vertreter in Anspruch genommen werden. Im Falle der parallelen Inanspruchnahme einer juristischen Person und ihres gesetzlichen Vertreters werden die jeweiligen Beiträge regelmäßig unterschiedlich zu gewichten sein. Fehlt es an konkreten tatsächlichen Anhaltspunkten dafür, dass der Verletzungshandlung des gesetzlichen Vertreters (Geschäftsführers) sowie der Gefahr zukünftiger Rechtsverstöße durch diesen selbst ein besonderes Gewicht zukommt, ist für den Unterlassungsanspruch gegen diesen regelmäßig ein geringerer Wert festzusetzen als für den Anspruch gegen die juristische Person. Die so ermittelten Werte sind nachfolgend zu addieren (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 3. April 2013, Aktenzeichen 3 W 18/13, NJOZ 2013, 2118 f.).

Gleiches gilt vorliegend im Hinblick auf die parallele Inanspruchnahme einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts und ihrer Gesellschafter.

Vielen Dank für die Einsendung der Entscheidung gilt den Mitgliedern des 3. Zivilsenats.