1. Für die Entscheidung, ob es für einen Taxiunternehmer unternehmerisch unvertretbar ist, ein unfallgeschädigtes Taxi für die Zeit der Reparatur durch ein Miettaxi zu ersetzen (§ 251 Abs. 2 ZPO), sind die Kosten des Mietfahrzeugs mit den dort beim Ausfall des Unfallfahrzeugs entgangenen Einnahmen - nicht nur dem Gewinn! - zu vergleichen (Klarstellung zu BGH NJW 1985, 793).
2. Eine untergeordnete "Privatnutzung" des Mietfahrzeugs dergestalt, daß die Fahrer es - wie auch bei den eigenen Fahrzeugen des Unternehmens üblich - gelegentlich abends mit nach Hause nehmen, Ersatzteile beschaffen, zum Tanken fahren o.ä., mindert den Schadensersatzanspruch des Unternehmer nicht. Auch eine solche Nutzung ist keine "Privatnutzung", sondern unternehmensbezogen.
1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 25.03.1992 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 564/92 - wie folgt teilweise abgeändert und neu gefaßt:Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.963,91 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 29.05.1991 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung des Klägers und die Beru-fung der Beklagten werden zurückgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits I. Instanz tragen der Kläger 20 %, die Beklagte 80 %. Von den Kosten der Berufungsinstanz tragen der Kläger 9 %, die Beklagte 91 %. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die zulässige Berufung des Klägers ist in Höhe eines
Teilbetrages von 1.126,39 DM begründet. Im übrigen war sie wie
auch die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Es geht in diesem Rechtsstreit im wesentlichen um die Frage, ob
und gegebenenfalls in welcher Höhe die Beklagte als
Haftpflichtversicherer eines Unfallverursachers die Mietwagenkosten
tragen muß, die dem Kläger als Taxiunternehmer für die Zeit vom 04.
bis 24.01.1991 gemäß der Rechnung der Firma T. T. vom 26.01.1991
entstanden sind. Die Entscheidung des Landgerichts hierzu ist im
Grundsatz richtig.
Das Landgericht hat auf Seite 6 ff. seines Urteils die vom
Bundesgerichtshof in dem grundlegenden Urteil in NJW 1985, 793
aufgestellten Grundsätze zutreffend wiedergegeben. Danach sind auch
einem Taxiunternehmer grundsätzlich die Mietwagenkosten für ein
Ersatzfahrzeug während der Reparaturzeit nach § 249 Satz 2 BGB zu
ersetzen. Die Grenze dafür, ob in solchen Fällen
Naturalrestitution durch einen Ersatzwagen verlangt werden kann,
setzt § 251 Abs. 2 BGB. Das Integritätsinteresse des Geschädigten
hat Vorrang vor seinem Kompensationsinteresse. Bei der nach § 251
Abs. 2 BGB vorzunehmenden Abwägung von Restitutionsaufwand und
Wertschaden ist zwar der Ausfall von Einnahmen (nicht des
Gewinns!) beim Verzicht auf einen Mietwagen in Rechnung zu stellen,
jedoch ist dies nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs nur ein
Gesichtspunkt innerhalb der anzustellenden Gesamtbetrachtung des
Interesses des Geschädigten an der ungestörten Fortführung seines
Betriebes. Ebenso sind auch seine sonstigen schutzwürdigen Belange
zu berücksichtigen, z. B. sein Wunsch, den guten Ruf seines
Betriebes nicht zu gefährden, mit vollem Wagenpark disponieren zu
können, die sachliche Restkapazität an Kraftfahrzeugen nicht
übermäßig zu beanspruchen usw. Wie der Bundesgerichtshof
ausdrücklich ausführt, wird das Verlangen eines Geschädigten auf
Ersatz der Mietkosten für einen zur Óberbrückung des Ausfalls
eines gewerblich genutzen Kraftfahrzeuges eingesetzten Ersatzwagen
nur in Ausnahmefällen an der Grenze des § 251 Abs. 2 BGB scheitern
müssen. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Inanspruchnahme eines
Mietwagens für einen wirtschaftlich denkenden Geschädigten aus der
hier maßgebenden Sicht ex ante unternehmerisch geradezu
unvertretbar ist (so auch OLG München in OLG-Report München 1992,
113 f. für einen vergleichbaren Fall und OLG Hamm in OLG-Report
Hamm 1992, 1279 f.).
Auf dieser Grundlage war der Kläger prinzipiell berechtigt, ein
Mietfahrzeug in Anspruch zu nehmen. Der vorliegende Fall ist auch
vom Tatsächlichen her mit dem BGH-Fall zu vergleichen, insofern
der dortige Kläger über 12 Taxen und 1 Mietwagen verfügte,
insgesamt also über 13 Fahrzeuge, während der Kläger hier nach den
Angaben des Zeugen F. vor dem Senat 8 Taxen und 6 Mietwagen,
insgesamt also 14 Fahrzeuge in Betrieb hatte. Alle Erfahrung und
wirtschaftliche Vernunft spricht dafür, daß sich der Einsatz so
verhältnismäßig vieler Fahrzeuge für den Kläger rentiert, denn
sonst hätte er sie nicht angeschafft. Der Senat tritt dem
Landgericht darin bei, daß die vom Kläger angegebenen und in dem
angefochtenen Urteil aufgeführten Gründe grundsätzlich auch die
Miete eines Ersatzwagens rechtfertigen, und daß der Kläger nicht
etwa schon von vornherein darauf verwiesen werden kann, er hätte
während immerhin 3 Wochen mit den restlichen 13 Fahrzeugen sein
Unternehmen betreiben können. Der vom Bundesgerichtshof in seinem
Urteil erwähnte, aber nicht weiter erörterte Fall, daß der
Eigentümer eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeuges die
Möglichkeit habe, den Ausfall durch einen Rückgriff auf seine
Restkapazität auszugleichen oder in sonstiger Weise
umzudisponieren, liegt hier nicht vor.
Die entscheidende Frage ist auch hier, ob der Klä-ger mit der
Miete des Ersatzwagens die Unverhältnismäßigkeitsgrenze nach § 251
Abs. 2 BGB überschritten hat.
Bei der Prüfung dieser Frage ist von vornherein zu
berücksichtigen, daß, wie schon erwähnt, die Höhe der
Mietwagenkosten nur ein Bewertungsfaktor unter anderen ist. Bei dem
Vergleich dieser Mietwagenkosten mit den Einnahmen, die der Kläger
erzielt hat, hat das Landgericht im Grundsatz zu Recht die
Mietwagenkosten mit dem durch den Einsatz des Mietwagens in der
fraglichen Zeit erzielten Einnahmen verglichen. Soweit die Beklagte
sich darauf beruft, es hätten die Durchschnittswerte des gesamten
Fuhrparks des Klägers verglichen werden müssen, so entspricht das
nicht dem Urteil des Bundesgerichtshofs. Dieser hat in seinem Fall
gerügt, daß das Berufungsgericht den von einem Sachverständigen
ermittelten Druchschnittsgewinn aus dem Einsatz sämtlicher
Fahrzeuge des damaligen Klägers zu den speziell von den Mietwagen
zurückgelegten Fahrkilometern in Beziehung gesetzt habe. Der BGH
hat dazu ausgeführt, dieser Gesamtdurchschnittsgewinn könne nur zu
einem Durchschnittseinsatz des Mietwagens in Beziehung gesetzt
werden. Das ist aber nur die eine in jenem Urteil erörterte
Möglichkeit. Die andere, hier vom Landgericht deshalb zu Recht
angewendete, ist, daß den Mietwagenkosten der nach den tatsächlich
mit den Mietwagen ausgeführten Einsätzen errechnete
Einnahmeausfall gegenübergestellt wird. Diese
betriebswirtschaftliche Betrachungsweise ist hier geboten, weil die
mit dem Mietwagen erzielten Einnahmen dem Umsatzverlust des
Unfallfahrzeugs entsprechen. Nochmals sei hervorgehoben, auch zur
Klarstellung gegenüber dem Urteil des Bundesgerichtshofs, daß es
jeweils um die vom Kläger erzielten Einnahmen, nicht lediglich um
seinen (Rein-) Gewinn geht.
Hiernach ergibt sich folgendes:
Die Mietwagenkosten betrugen nach der Rechnung vom 26.01.1991
netto 13.251,66 DM. (Der Ansatz der Nettosumme ist unstreitig.)
Hiervon hat das Landgericht zunächst 10 % abgezogen, weil der
Kläger nach seinem eigenen Vortrag den Mietwagen nur zu 90 %
geschäftlich und zu 10 % privat genutzt habe. Dazu ist jedoch
klarzustellen, daß diese "Privatnutzung" nicht etwa in
Privatfahrten des Klägers bestand, sondern unstreitig darin, daß
die Fahrer des Klägers den von ihnen gefahrenen Wagen - nicht etwa
nur den Mietwagen, um den es hier geht - gelegentlich abends mit
nach Hause nehmen, daß sie zum Tanken fahren, ein Ersatzteil
beschaffen o.ä. Es leuchtet ein, daß solche "unbezahlten" Fahrten
regelmäßig vorkommen und deshalb zum normalen Taxibetrieb gehören.
Unter diesen Umständen fehlt es für einen Abzug von den
Mietwagenkosten an einem rechtlichen Ansatzpunkt. Die
"Privatnutzung" der Fahrzeuge des Klägers dient bei richtiger
Betrachtung auch der Erzielung des gewerblichen Umsatzes. Ein
Abzug insoweit kommt deshalb nicht in Frage.
Dagegen sind bei den Mietwagenkosten die dem Grunde nach
unstreitigen Eigenersparnisse zu berücksichtigen, die das
Landgericht wie weithin üblich mit 15 % angenommen hat. Der Kläger
meint in seiner Berufung, hier seien entsprechend dem von ihm
vorgelegten Tüv-Gutachten nur rund 10 % als Eigenersparnis
anzusetzen. Es trifft zu, daß dies neuerdings aufgrund geänderter
technischer und wirtschaftlicher Verhältnisse vertreten wird (vgl.
z. B. Palandt/Heinrichs, BGB 51. Aufl., § 249 Rn. 14 unter
Bezugnahme auf LG Freiburg, VRS 78, 405). Hierbei handelt es sich
indessen lediglich um eine etwas abweichende Gewichtung der
Eigenersparnis (vgl. LG Freiburg a.a.O. Seite 408), die dem Senat
keinen Anlaß bietet, von der bisher üblichen Berechnungsweise
abzuweichen.
Zieht man von den Mietwagenkosten laut Rechnung also 15 % =
1.987,75 DM ab, so verbleiben 11.263,91 DM für 21 Tage. Das
entspricht einem Tagessatz von 536,38 DM.
Was demgegenüber den vom Kläger mit dem Mietwagen erzielten
Umsatz angeht, so hat das Landgericht die Stellungnahme des
Steuerberaters F. vom 15.05.1991 zugrunde gelegt, aus der sich ein
Nettoumsatz vom 9.226,73 DM ergibt. Der Senat hat nach der
Vernehmung des Zeugen F. keine Bedenken, diese Angaben auch seinem
Urteil zugrunde zu legen. Der Zeuge hat sein Zahlenmaterial
monatlich beim Kläger geführten Listen über den Einsatz aller
Fahrzeuge entnommen, die er zur Nachkalkullation am Jahresende
verwendet. Die in der vom Zeugen vorgelegten handschriftlichen
Aufstellung enthaltenen Zahlen hat er aus diesen Listen für den
Monat Januar 1991 zusammengestellt, und zwar für den gesamten Monat
Januar. Der mit dem Mietfahrzeug erzielte Umsatz ist dabei unter
Position T 4 enthalten. Die Zahlenangabe in dem Schreiben des
Zeugen vom 15.05.1991 ist aus dem Gesamtumsatz für Januar 1991 auf
die Zeit vom 04. bis 24.01.1991 umgerechnet worden. Einen
begründeten Anlaß, an den Angaben des Zeugen und auch an dem ihnen
zugrundeliegenden Zahlenwerk des Klägers zu zweifeln, hat der Senat
nicht. Dies um so weniger, als nach der Darstellung des Zeugen F.
die Zahlen dem vom Kläger normalerweise erzielten Umsatz
entsprechen, wobei zu berücksichtigen ist, daß diese um die
Jahreswende jeweils besonders hoch liegen, weil die Fahrzeuge um
diese Zeit besonders gut ausgelastet sind. Anhaltspunkte dafür, daß
das gemietete Fahrzeug vom Kläger überproportional eingesetzt
worden ist, sind nach der Aussage des Zeugen in Verbindung mit
seinen Aufzeichnungen nicht festzustellen.
Von den - durch den Einsatz des beschädigten Fahrzeugs
entgangenen und dafür mit dem Mietfahrzeug erzielten - Einnahmen
des Klägers sind die ersparten leistungsbezogenen Betriebskosten
sowie der nicht eingetretene Verschleiß des beschädigten Wagens
abzusetzen (BGH a.a.O. 794). Diese Kosten betragen nach dem vom
Kläger vorgelegten TÓV-Gutachten bei einer angenommenen
Jahresfahrleistung von 80.000 km für Waschen und Pflege 0,50 DM/100
km, für Ölverschleiß und Ölverbrauch 0,33 DM/100 km, für
verschleißbedingte Kosten 6,88 DM/100 km und für Kraftstoffe 8,18
DM/100 km. Die Gesamtsumme hieraus beträgt 15,89 DM/100 km. Die im
TÓV-Gutachten erwähnte Gebrauchsabschreibung ist in diesem Rahmen
außer Betracht zu lassen.
Bei einer Gesamtleistung des Mietfahrzeuges von 7.710 km ergeben
sich also leistungsbezogene Betriebskosten von 15,89 x 77,01 =
1.225,12 DM. Wird dieser Betrag von dem Umsatz in Höhe von 9.226,73
DM abgezogen, so verbleiben 8.001,61 DM. Dies sind 60,4 % der
Mietwagenkosten in Höhe von 13.251,66 DM. Ein solches Verhältnis
ist in sämtlichen dem Senat bekannten Urteilen, auch in den von
der Beklagten eingereichten des OLG Hamm, als noch im Rahmen des §
251 Abs. 2 BGB liegend angesehen worden. Dies gilt insbesondere
deshalb, weil nicht nur das Kosten- /Einnahmenverhältnis für den
Taxiunternehmer maßgebend ist, sondern daneben gleichwertig auch
andere Gesichtspunkte ins Gewicht fallen, wie sie bereits oben
erwähnt worden sind. Bei einer derartigen Gesamtbetrachtung kann
die Anmietung eines Fahrzeugs während der Reparaturzeit nicht als
unternehmerisch unvertretbar angesehen werden.
In diesem Zusammenhang hat der Senat keine Bedenken, die Werte
des vom Kläger vorgelegten TÓV-Gutachtens seiner Berechnung
zugrunde zu legen, weil sie im wesentlichen den vom Senat auch
schon in anderen Fällen gewonnenen Erfahrungssätzen entsprechen.
Nicht leistungsbezogene feste Kosten wie Löhne, anteilige
Allgemeinkosten des Betriebes, Steuern, Versicherungen usw. sind
bei dem hier anzustellenden Vergleich außer Betracht zu lassen (BGH
a.a.O.).
Da somit der Kläger berechtigt ist, den ihm für die Beschaffung
des Mietfahrzeuges entstandenen Schaden gegenüber der Beklagten
geltend zu machen, ist von dem oben errechneten Betrag von
11.263,91 DM auszugehen. Abzüglich der bereits gezahlten 3.300,00
DM verbleibt ein dem Kläger noch zustehender Betrag von 7.963,91
DM, also zusätzlich zu den vom Landgericht bereits zuerkannten
6.837,52 DM weitere 1.126,39 DM. Daraus folgt gleichzeitig, daß die
Berufung der Beklagten unbegründet ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1
ZPO.
Das Urteil ist nach den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO vorläufig
vollstreckbar.
Streitwert für die II. Instanz: 8.716,52 DM Wert der Beschwer
des Klägers: 752,61 DM Wert der Beschwer der Beklagten: 7.963,91
DM