Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger war bis zum Jahre 1991 Vorsitzender der
Deutschen Kommunistischen Partei (DKP).
Am 6. Juni 1991 setzte der 12. Deutsche Bundestag einen
(1.) Untersuchungsausschuß ein mit dem Auftrag zu untersuchen,
"welche Rolle der Arbeitsbereich 'Kommmerzielle Koordinierung'
und sein Leiter, Dr. Alexander Schalck-Golodkowski im System
von SED-Führung, Staatsleitung und Volkswirtschaft der
früheren DDR spielte und wem die wirtschaftlichen Ergebnisse
der Tätigkeit dieses Arbeitsbereiches zugute kamen und
gegebenenfalls heute noch zugute kommen" (BT-Drucksache
12/654).
Am 21. Juni 1991 erließ dieser Untersuchungsausschuß einen
Beweis(vorbereitungs)beschluß, mit dem die Vernehmung des
Klägers als Zeuge angeordnet wurde; Gegenstand seiner
Befragung sollte insbesondere die Beziehung des Bereichs
"Kommerzielle Koordinierung" zur DKP sein.
Im Vernehmungstermin vom 28. Oktober 1993 wurde der Kläger,
der diesen Termin mit seinem jetzigen Prozeßbevollmächtigten
als Zeugenbeistand wahrnahm, vom Ausschußvorsitzenden
ausweislich des Sitzungsprotokolls in entsprechender Anwendung
der Vorschriften der Strafprozeßordnung (StPO) über seine
Zeugenpflichten sowie sein Auskunftsverweigerungsrecht nach
§ 55 StPO belehrt. Er erhielt sodann Gelegenheit, sich zum
Thema des Beweisbeschlusses im Zusammenhang zu äußern, und
erklärte u.a.:
"Ich möchte aus Protest und mit Berufung auf § 55 der
Strafprozeßordnung von meinem Recht auf Aussageverweigerung
Gebrauch machen. Meine Aussageverweigerung ergibt sich aus dem
bisher Gesagten und wird im wesentlichen von folgenden Gründen
bestimmt:
Erstens. Mit großer Wahrscheinlichkeit muß ich annehmen,
daß jede meiner Aussagen zum Schaden meiner Partei und für
mich persönlich verwandt werden könnte, obwohl ich keine
Wahrheit zu fürchten brauche. Eine zu erwartende Examinierung
meiner Person zum Finanzwesen der DKP muß ich ablehnen, denn
das Finanzwesen von grundgesetzlich geschützten Parteien kann
nicht Gegenstand von Untersuchungen dieses Ausschusses sein.
Das Finanzwesen von Parteien und dessen Kontrolle ist durch
das Parteiengesetz geregelt und Sache von gewählten
Parteigremien und der Bundestagspräsidentin bzw. des
Bundestagspräsidenten. Die DKP hat alljährlich in Berichten an
die Bundestagspräsidentin bzw. den Bundestagspräsidenten ihre
Finanzen offengelegt. Es gab nie eine Beanstandung. Ich nehme
an, daß Ihnen das bekannt ist. - Aus dem Lächeln einiger
Herren entnehme ich dies. - Ansonsten möchte ich im
Zusammenhang mit meiner Vorladung hier in keine Polemik gegen
die Finanzskandale und die Nutzung der Einheit Deutschlands
zur Auffüllung von Parteikassen der größten Parteien
eintreten.
Der zweite Grund meiner Aussageverweigerung: Neuerdings
werden in der Presse Andeutungen gemacht, daß eines der
Ergebnisse der Arbeit dieses Ausschusses darin bestehen
könnte, in der kommenden Zeit eine Reihe von Ermittlungs- und
Strafverfahren einzuleiten. Es versteht sich, daß ich, wie
auch immer dies gewertet wird, mich nicht in den Strudel von
konstruierten Belastungen meiner Partei oder meiner selbst
begeben werde.
Und drittens, Herr Vorsitzender, meine Damen und Herren,
kann man von mir nicht erwarten, daß ich selbst in den Chor
derer einstimme, die seit Existenz dieses Ausschusses Rufmord
an mir begehen."
Der Vorsitzende wies den Kläger darauf hin, daß ihm kein
umfassendes Aussageverweigerungsrecht zustehe, sondern er nur
die Möglichkeit habe, die Aussage auf Fragen zu verweigern,
durch deren Beantwortung er sich oder einen Angehörigen der
Gefahr aussetze, strafrechtlich verfolgt zu werden.
Der Kläger blieb bei seiner umfassenden
Aussageverweigerung. Eine Aufforderung nach § 56 StPO erging
nicht. Den Versuch des Zeugenbeistandes des Klägers zu
begründen, warum aus dem Auskunftsverweigerungsrecht ein
umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht folge, lehnte der
Vorsitzende unter Hinweis auf ein fehlendes Rederecht des
Zeugenbeistandes ab. Nach Beratung verkündete der
Untersuchungsausschuß einen Beschluß, mit dem festgestellt
wurde, daß der Kläger das Zeugnis verweigert habe, ohne sich
auf die gesetzlichen Gründe der sinngemäß geltenden §§ 52 bis
55 StPO berufen zu können. Darüber hinaus wurden dem Kläger
die durch die Zeugnisverweigerung verursachten Kosten
auferlegt sowie gemäß § 70 StPO ein Ordnungsgeld in Höhe von
1.000,-- DM gegen ihn festgesetzt.
Gegen diese Anordnungen hat der Kläger am 24. November 1993
Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln erhoben
(23 K 8011/93).
In der Folgezeit wurde der Kläger erneut zur Vernehmung als
Zeuge geladen. In der Sitzung vom 19. Januar 1994 verweigerte
er wiederum das Zeugnis unter Hinweis auf ein umfassendes
Aussageverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO. Auch in dieser
Sitzung erging keine Aufforderung nach § 56 StPO.
Nach Beratung verkündete der Untersuchungsausschuß einen
Beschluß, mit dem festgestellt wurde, daß der Kläger das
Zeugnis erneut verweigert habe, ohne sich auf die gesetzlichen
Gründe der sinngemäß geltenden §§ 52 bis 55 StPO berufen zu
können. Darüber hinaus wurden dem Kläger die durch die
Zeugnisverweigerung entstandenen Kosten auferlegt und die
Beantragung der Haft zur Erzwingung des Zeugnisses beim
Amtsgericht Bonn beschlossen.
Auf den vom Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses am
24. Januar 1994 gestellten Antrag ordnete das Amtsgericht Bonn
gegen den Kläger mit Beschluß vom 15. Februar 1994
- 50 Gs 66/94 - zur Erzwingung des Zeugnisses vor dem
Untersuchungsausschuß die Haft für die Dauer von sechs Monaten
an. Der Haftbefehl wurde am gleichen Tag vollstreckt. Auf die
Beschwerde des Klägers hob das Landgericht Bonn mit Beschluß
vom 18. Februar 1994 - 31 Qs 16/94 - den Beschluß des
Amtsgerichts Bonn auf, weil sich der Kläger zu Recht auf ein
Zeugnisverweigerungsrecht nach § 55 StPO berufen habe; die
bekannten tatsächlichen Umstände seien geeignet, gegen ihn
zumindest den Anfangsverdacht der Beteiligung an Straftaten
oder Ordnungswidrigkeiten zu begründen. Diese Entscheidung
wurde vom Landgericht Bonn im Nachverfahren gemäß § 311 a StPO
mit Beschluß vom 12. April 1994 bestätigt. In der Folgezeit
sahen der Generalbundesanwalt sowie die Leitenden
Oberstaatsanwälte in Bochum und Düsseldorf keinen Anlaß, auf
eine Strafanzeige des Vorsitzenden des
Untersuchungsausschusses ein Ermittlungsverfahren gegen den
Kläger einzuleiten.
Bereits am 1. Februar 1994 hatte der Kläger gegen die
Anordnungen im Beschluß des Untersuchungsausschusses vom
19. Januar 1994 ebenfalls Klage vor dem Verwaltungsgericht
Köln erhoben (23 K 661/94). In dem hinsichtlich des Antrages
auf Erzwingungshaft übereinstimmend in der Hauptsache für
erledigt erklärten und im übrigen zur gemeinsamen Verhandlung
und Entscheidung verbundenen Verfahren hat der Kläger zur
Begründung seiner Klage vorgetragen: Die Beschlüsse des
Untersuchungsausschusses vom 28. Oktober 1993 und 19. Januar
1994 seien rechtswidrig. Sie verstießen gegen wesentliche
Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens. Dies gelte zum
einen, weil seinem Zeugenbeistand verweigert worden sei zu
erläutern, aus welchen Gründen ihm - dem Kläger - ein
umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht zustehe. Auch im
Verfahren vor dem Untersuchungsausschuß sei es Aufgabe eines
Rechtsbeistandes, seinen Mandanten vor den Gefahren einer
Strafverfolgung zu bewahren. Zum andern sei er - der Kläger -
in der Sitzung vom 28. Oktober 1993 nicht darüber belehrt
worden, welche Folgen die Inanspruchnahme eines unberechtigten
Zeugnisverweigerungsrechts hätten.
Die angefochtenen Beschlüsse seien auch materiell
rechtswidrig. Zunächst sei zweifelhaft, ob seine Vernehmung
überhaupt vom Untersuchungsauftrag des Ausschusses gedeckt
gewesen sei; die in den Bundestagsdrucksachen 12/654 und
12/662 benannten Fragen erwähnten nämlich als
Untersuchungsgegenstand nicht ausdrücklich die Beziehungen des
Bereichs "Kommerzielle Koordinierung" zur DKP. Im übrigen
stehe ihm ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht analog
§ 55 StPO zu. Der Versuch, ihn zu dem vom
Untersuchungsausschuß formulierten Beweisthema zu befragen,
könne nur dahingehend gewertet werden, daß er bzw. die DKP dem
Verdacht strafrechtlich relevanter Kontakte zum Bereich
"Kommerzielle Koordinierung" ausgesetzt werden solle. In
diesem Zusammenhang sei nicht auszuschließen, daß ihm eine
Beihilfe oder Begünstigung zu Straftaten zur Last gelegt
werde. Wenn der Ausschuß beabsichtige zu klären, wie der
Bereich "Kommerzielle Koordinierung" die DKP mit oder ohne
Zuhilfenahme von Tarnfirmen finanziert habe und in welcher
Weise diese die zur Verfügung gestellten Mittel verwendet bzw.
weitergeleitet hätten, so zeige dies, daß eine entsprechende
Finanzierung der DKP durch den Bereich "Kommerzielle
Koordinierung" für den Ausschuß feststehe. Seine - des
Klägers - Tätigkeit werde demnach unter dem Gesichtspunkt
strafrechtlich relevanten Verhaltens geprüft. Dabei werde
aufgrund der Zusammenhänge, die auch aufgrund
(vor-)verurteilender, öffentlicher Äußerungen von
Ausschußmitgliedern und Organen der Staatsanwaltschaft in der
Öffentlichkeit hinsichtlich des Bereichs "Kommerzielle
Koordinierung" und der DKP hergestellt würden, deutlich, daß
ihm nicht nur ein Auskunftsverweigerungsrecht auf einzelne
Fragen, sondern ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht
zustehe. Seine Aussage und die gegen seine Partei erhobenen
Vorwürfen stünden in einem so engen Zusammenhang, daß eine
Trennung nicht möglich sei. Entgegen der Auffassung der
Beklagten sei ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht von
der Rechtsprechung auch nicht nur in extremen
Ausnahmesituationen anerkannt. Vielmehr sei es für die an
Strafprozessen Beteiligten eine alltägliche Erfahrung, daß
sich Zeugen auf ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht
beriefen und dies von den hiermit befaßten Gerichten auch
bestätigt werde.
Der Kläger hat beantragt,
die Beschlüsse des 1. Untersuchungs-
ausschusses vom 28. Oktober 1993 und
19. Januar 1994 aufzuheben, soweit
durch diese ihm die durch seine
Aussageverweigerung entstandenen Kosten
und ein Ordnungsgeld auferlegt worden
sind.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, die gemäß Art. 44 GG bei
der Durchführung parlamentarischer Untersuchungen sinngemäß
anzuwendenden Vorschriften der StPO seien beachtet worden. Der
Kläger sei über seine Rechte eingehend belehrt worden. Sofern
- wie hier - keine besonderen Anhaltspunkte bestünden, sei es
nicht erforderlich, auf die Möglichkeit des Vorliegens eines
umfassenden Auskunftsverweigerungsrechts hinzuweisen. Einer
Belehrung habe es auch deshalb nicht bedurft, weil der Kläger
sich selbst auf ein derartiges Recht berufen habe.
Hinsichtlich der Sanktionsmöglichkeiten bei unberechtigter
Aussageverweigerung habe keine Hinweispflicht bestanden. Auch
sei kein Mitwirkungsrecht des anwaltlichen Zeugenbeistandes
verletzt worden. Dieser habe kein eigenes Antrags- und
Rederecht. Vielmehr sei er auf die Beratung seines Mandanten
beschränkt.
Der Beschluß entspreche auch dem materiellen Recht. Das
Beweisthema gehöre zu den zentralen Fragen des
Untersuchungsgegenstandes. Insbesondere stehe dem Kläger das
in Anspruch genommene umfassende Aussageverweigerungsrecht
nicht zu. Mutmaßungen über angebliche
Kriminalisierungsabsichten des Ausschusses könnten den
Sachvortrag zu den Voraussetzungen eines
Auskunftsverweigerungsrechts nach § 55 StPO nicht ersetzen.
Das Verwaltungsgericht Köln hat der Klage durch Urteil vom
21. September 1994 stattgegeben. Zur Begründung hat es u.a.
ausgeführt: Die angefochtenen Beschlüsse des
Untersuchungsausschusses seien materiell fehlerhaft, da die
Voraussetzungen des Art. 44 Abs. 2 GG i.V.m. § 70 Abs. 1 StPO
für eine Auferlegung von Kosten und die Verhängung eines
Ordnungsgeldes nicht vorgelegen hätten; der Kläger sei
entsprechend § 55 StPO zu einer (umfassenden)
Aussageverweigerung berechtigt gewesen.
Zur Begründung ihrer gegen dieses Urteil fristgerecht
eingelegten Berufung trägt die Beklagte u.a. vor: Der Kläger
könne sich nicht auf ein umfassendes
Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO berufen. Es fehle
bereits an der Gefahr, wegen einer Straftat bzw.
Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Jedenfalls lägen die in
der neueren Rechtsprechung geforderten strengen
Voraussetzungen für die Annahme eines umfassenden
Auskunftsverweigerungsrechts nicht vor. Der pauschale Hinweis
des Klägers auf etwaige Kriminalisierungsabsichten des
Untersuchungsausschusses erfülle nicht die gesetzlichen
Anforderungen. Dem Ausschuß sei es nicht möglich gewesen, das
Bestehen eines umfassenden Auskunftsverweigerungsrechts
aufgrund konkreter Tatsachen zu überprüfen; er habe nur
mutmaßen und spekulieren können, was für die - ohnehin nur in
Ausnahmefällen in Betracht kommende - Annahme eines
umfassenden Auskunftsverweigerungsrechts nicht genüge.
Abgesehen davon sei das angefochtene Urteil fehlerhaft, weil
es den gerichtlich nicht überprüfbaren Entscheidungsfreiraum
des Untersuchungsausschusses bei der Beurteilung des
Auskunftsverweigerungsrechts gemäß § 55 StPO nicht respektiert
habe.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern
und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er macht unter Vertiefung seines erstinstanzlichen
Vorbringens geltend: Unter dem Gesichtspunkt der
Aktivlegitimation der Beklagten bestünden bereits Zweifel an
der Zulässigkeit der Berufung. Nach dem
Diskontinuitätsgrundsatz endeten die Untersuchungsausschüsse
mit dem Ablauf der Wahlperiode des Deutschen Bundestages. In
der Sache seien sowohl das Landgericht Bonn als auch das
Verwaltungsgericht Köln zu Recht davon ausgegangen, daß ihm
ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO
zustehe. Das Landgericht Bonn habe insoweit als ein mit der
Belehrung und Vernehmung von Zeugen tagtäglich befaßtes
"Fachgericht" geurteilt. Im Unterschied dazu handele es sich
bei einem aus Berufspolitikern zusammengesetzten
Untersuchungsausschuß um ein Hilfsorgan des Deutschen
Bundestages mit behördenähnlichem Charakter, das im
wesentlichen eine politische Aufgabe zu erfüllen habe.
Beschlüsse des Untersuchungsausschusses müßten deshalb mit
Blick auf die Rechte von Zeugen der uneingeschränkten
Kontrolle unabhängiger Gerichte unterliegen. Im übrigen habe
es im Ermessen des Untersuchungsausschusses gelegen, ihn in
der ersten Anhörung zu einer weiteren Glaubhaftmachung
aufzufordern, was nicht geschehen sei. Schließlich hätten das
Landgericht Bonn und das Verwaltungsgericht Köln in ihren
Entscheidungen zutreffend ausgeführt, daß in Zweifelsfällen
von dem Zeugen nicht verlangt werden dürfe, über die Tat,
derentwegen er oder seine Angehörigen verfolgt werden könnten,
irgendwelche Angaben zu machen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes
wird ergänzend auf die Gerichtsakten des vorliegenden sowie
des Verfahrens 5 A 239/95 einschließlich der beigezogenen
Unterlagen der Beklagten und der Akten des Amtsgerichts Bonn
Bezug genommen.
Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg. Das
Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.
1. Es ist in Óbereinstimmung mit der einhelligen Auffassung
in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung davon
ausgegangen, daß es sich bei der Anfechtung der in Rede
stehenden Maßnahmen eines parlamentarischen
Untersuchungsausschusses um eine öffentlichrechtliche
Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art im Sinne des § 40
Abs. 1 VwGO handelt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November
1980 - 7 C 85.78 -, DÖV 1981, 300; OVG
Berlin, Urteil vom 30. Oktober 1969
- OVG V B 22.69 -, DVBl. 1970, 293,
294; OVG Lüneburg, Urteil vom
28. Januar 1986 - 5 A 200/85 -, DVBl.
1986, 476; OVG NW, Beschluß vom
2. September 1986 - 15 B 1849/86 -, DÖV
1987, 113; OVG NW, Beschluß vom
23. September 1986 - 15 B 2039/86 -,
NVwZ 1987, 608; vgl. auch Klenke, Zum
Konflikt zwischem parlamentarischem
Enqueterecht und dem Recht auf
informationelle Selbstbestimmung des
Betroffenen, NVwZ 1995, 644, 647 f.
Hieran ist der Senat als Rechtsmittelgericht gemäß § 17 a
Abs. 5 GVG gebunden. Schon deshalb bedarf es keines Eingehens
auf die vom Landgericht Bonn in seinem Beschluß vom
15. Dezember 1997 - 31 Qs 98/97 - vertretene Auffassung, daß
entgegen der verwaltungsgerichtlichen Judikatur die
richterliche Kontrolle aller Maßnahmen, die ein Ausschuß im
Rahmen des parlamentarischen Untersuchungsverfahrens in
Ausübung der ihm nach Maßgabe der Strafprozeßordnung
zustehenden Befugnisse treffe, den ordentlichen Gerichten
zugewiesen sei.
Die Vorinstanz hat zutreffend das Vorliegen der sonstigen
Sachurteilsvoraussetzungen einer Anfechtungsklage,
vgl. OVG NW, Beschluß vom
23. September 1986, a.a.O., S. 609,
bejaht. Die angefochtenen Maßnahmen haben sich insbesondere
nicht zwischenzeitlich erledigt, weil der
Untersuchungsausschuß "Kommerzielle Koordinierung" mit Ablauf
der 12. Wahlperiode des Deutschen Bundestages seine Arbeit
beendet hat. Aus dem Grundsatz der Diskontinuität ergeben sich
keine Auswirkungen auf die Zulässigkeit der Klage. Die
Verhängung des Ordnungsgeldes sowie die Auferlegung der
Sitzungskosten maßregeln im Vorfeld von Beugemaßnahmen das
Verhalten des Klägers in den beiden Ausschußsitzungen vom
28. Oktober 1993 und 19. Januar 1994 und beschweren ihn nach
wie vor.
2. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen,
daß die Beschlüsse des Untersuchungsausschusses "Kommerzielle
Koordinierung" vom 28. Oktober 1993 und 19. Januar 1994 im
angefochtenen Umfang rechtswidrig sind und den Kläger in
seinen Rechten verletzen, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Voraussetzungen des Art. 44 Abs. 2 GG i.V.m. § 70
Abs. 1 StPO für die Auferlegung von Kosten und die Verhängung
eines Ordnungsgeldes lagen nicht vor. Nach § 70 Abs. 1 Satz 1
StPO werden einem Zeugen, der das Zeugnis ohne gesetzlichen
Grund verweigert, die durch die Weigerung verursachten Kosten
auferlegt. Zugleich wird gegen ihn nach § 70 Abs. 1 Satz 2
StPO ein Ordnungsgeld festgesetzt. Dem Kläger stand für seine
Zeugnisverweigerung jedoch ein gesetzlicher Grund zur Seite,
weil er entsprechend § 55 StPO zu einer (umfassenden)
Aussageverweigerung berechtigt war. Nach dieser Vorschrift
kann ein Zeuge die Auskunft auf solche Fragen verweigern,
durch deren Beantwortung er sich selbst oder einen der in § 52
Abs. 1 StPO bezeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen
würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit
verfolgt zu werden. Die neuere höchstrichterliche
Rechtsprechung hat dies dahin konkretisiert, daß ein
Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO voraussetzt, daß
der Zeuge sich oder einen der in § 52 Abs. 1 StPO bezeichneten
Angehörigen der Strafverfolgung aussetzt, wenn er bei
wahrheitsgemäßer Aussage bestimmte Angaben machen müßte, die
zumindest einen prozessual ausreichenden Anfangsverdacht im
Sinne des § 152 Abs. 2 StPO begründen würden. Ein solcher
Anfangsverdacht muß sich auf zureichende tatsächliche
Anhaltspunkte, d.h. auf konkrete Tatsachen stützen, die dafür
sprechen, daß gerade der zu untersuchende Lebenssachverhalt
eine Straftat enthält. Bloße, nicht durch konkrete Umstände
belegte Vermutungen oder rein denktheoretische Möglichkeiten
reichen weder für einen prozessual ausreichenden
Anfangsverdacht noch für ein Auskunftsverweigerungsrecht nach
§ 55 StPO aus.
Vgl. hierzu insgesamt BGH, Beschluß
vom 1. Juni 1994 - 1 BJs 182/83 -, MDR
1994, 929 f. m.w.N.
§ 55 StPO gibt dem Zeugen grundsätzlich zwar nur das Recht,
die Auskunft auf einzelne Fragen zu verweigern. Jedoch kann
die gesamte in Betracht kommende Aussage des Zeugen mit seinem
möglicherweise strafbaren oder ordnungswidrigen Verhalten in
derart engem Zusammenhang stehen, daß nichts übrig bleibt, was
er ohne die Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder
Ordnungswidrigkeit aussagen könnte.
Vgl. BGH, Beschluß vom 7. Mai 1987
- 1 BJs 46/96 - 5 I BGs 286/87 -,
Dies kann insbesondere bei Fragen der Fall sein, die ein
Teilstück in einem mosaikartigen Beweisgebäude betreffen und
die demzufolge (mittelbar) zu einer Belastung des Zeugen
beitragen können.
Vgl. BGH, Beschluß vom 7. Mai 1987,
wie vor, S. 329; BGH, Beschluß vom
27. Juni 1988 - 1 BJs 280/87 - 6 - StB
14/88 -, wistra 1988, 358; BGH,
Beschluß vom 16. Dezember 1988
- 1 BJs 327/87 - 4 - StB 47/88 -, NJW
1989, 2703; BGH, Beschluß vom 1. Juni
1994, a.a.O., S. 930.
In diesen Fällen kommt das Auskunftsverweigerungsrecht im
Ergebnis einem umfassenden Zeugnisverweigerungsrecht gleich.
Das Verwaltungsgericht hat unter Beachtung dieser
Grundsätze im Anschluß an die Entscheidungen des Landgerichts
Bonn vom 18. Februar 1994 und 12. April 1994 - 31 Qs 16/94 -
mit überzeugender Begründung dargelegt, daß der Kläger
ausnahmsweise zu einer umfassenden Aussageverweigerung
berechtigt war. Der Senat teilt die hierzu gemachten
Ausführungen auf den Seiten 12 bis 14 der
Entscheidungsabschrift, auf die er zur Vermeidung von
Wiederholungen Bezug nimmt. Das Berufungsvorbringen der
Beklagten gibt keinen Anlaß zu einer abweichenden
Beurteilung.
Soweit die Berufung geltend macht, der Kläger habe sich auf
ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht berufen, ohne dazu
hinreichende tatsächliche Angaben gemacht zu haben, so daß es
bereits an einer ausreichenden Erklärung im Sinne des § 55
StPO fehle, überspannt die Beklagte die gebotenen
Anforderungen. Ihr ist zwar einzuräumen, daß die Aussage des
Klägers auch politische Erklärungen und Statements enthielt,
die im vorliegenden Zusammenhang möglicherweise ohne Bedeutung
waren. Entscheidend ist aber, daß sich der Kläger ausdrücklich
auf die Vorschrift des § 55 StPO berufen und in diesem
Zusammenhang unmißverständlich seiner Befürchtung Ausdruck
verliehen hat, sich durch jegliche Aussage selbst zu belasten.
Hierbei waren die Angaben des Klägers nicht isoliert, sondern
vor dem Hintergrund des Untersuchungsauftrags des Ausschusses
zu würdigen, wie er sich bezogen auf den Kläger in einem
detaillierten Fragenkatalog konkretisiert hatte (vgl. Beiakte
Heft 2b, Bl. 184 ff.). Danach stand für den
Untersuchungsausschuß fest, daß zwischen der DKP und dem
Bereich "Kommerzielle Koordinierung" ein enges, insbesondere
die Finanzierung der DKP betreffendes "Beziehungsgeflecht"
bestanden hatte und daß der Kläger dazu als an den Vorgängen
beteiligter Repräsentant der DKP Auskunft geben konnte. Ferner
war zu berücksichtigen, daß vom Kläger als juristischem Laien
keine rechtliche Begründung für ein ausnahmsweise bestehendes
umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht erwartet werden
konnte; hierzu hätte der Untersuchungsausschuß dem
anwaltlichen Beistand des Klägers das Wort erteilen können,
ohne mit dem Grundsatz in Kollision zu geraten, daß eine
Vertretung des Zeugen bei der Aussage selbst ausscheidet.
Vgl. BVerfG, Beschluß vom 8. Oktober
1974 - 2 BvR 747/73 u.a. -, BVerfGE 38,
105, 116.
Jedenfalls hätte der Untersuchungsausschuß - wenn er die
Angaben des Klägers für unzureichend hielt - vor Verhängung
von Ordnungs- und Zwangsmaßnahmen schon mit Blick auf den
rechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zunächst
alle milderen Mittel ausschöpfen müssen. Dazu hätte ein -
gegebenenfalls durch Einzelfragen präzisiertes - Verlangen
nach Konkretisierung des Weigerungsgrundes oder auch das in
den Fällen der Zeugnis- bzw. Auskunftsverweigerung nach §§ 52,
53 und 55 StPO regelmäßig in Betracht kommende Vorgehen nach
§ 56 StPO gehört.
Vgl. BGH, Urteil vom 30. Mai 1972
- 4 StR 180/72 - NJW 1972, 1334.
Danach hätte der Ausschuß vor der Anwendung von
Zwangsmitteln vom Kläger verlangen müssen, Tatsachen glaubhaft
zu machen, die für eine Verfolgungsgefahr sprechen. Soweit von
einem Zeugen nicht verlangt werden kann, daß er Tatsachen
glaubhaft macht, die auf eine Offenbarung der betreffenden
Straftat hinauslaufen oder ihn der Gefahr eigener Verfolgung
aussetzen, hätte sich der Ausschuß gegebenenfalls mit der
eidlichen Versicherung des Klägers begnügen müssen, er nehme
nach bestem Wissen an, daß er sich einer Verfolgungsgefahr im
Sinne des § 55 StPO aussetze.
Vgl. dazu Dahs, in: Löwe/Rosenberg,
StPO, 24. Aufl. § 56, Rdnr. 5;
Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO,
43. Aufl., § 56, Rdnr. 1; Pelchen, in:
Karlsruher Kommentar zur
Strafprozeßordnung, § 56, Rdnr. 4,
jeweils m.w.N.
Das ist hier nicht geschehen.
Soweit die Berufung rügt, es habe entgegen den
Entscheidungen des Landgerichts Bonn und der Vorinstanz keinen
hinreichenden Anfangsverdacht bezüglich einer Beteiligung des
Klägers an einer Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO gegeben,
verkennt sie, daß es nicht darauf ankommt, ob aus heutiger
Sicht ein entsprechender Anfangsverdacht bestanden hat.
Entscheidend ist vielmehr allein, ob im Zeitpunkt der Aussage
des Klägers hierfür hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte
vorgelegen haben. Dies ist mit dem Verwaltungsgericht Köln und
Landgericht Bonn zu bejahen. Die damalige Vernehmung des
Klägers diente u.a. dem Ziel, das "Beziehungsgeflecht"
zwischen der "Kommerziellen Koordinierung" und der DKP
einschließlich der Modalitäten ihrer Finanzierung zu
ermitteln. Dabei ging der Untersuchungsausschuß selbst davon
aus, daß in der Vergangenheit nach gesicherten Erkenntnissen
Geldmittel aus dem Bereich "Kommerzielle Koordinierung" zur
Finanzierung der DKP bereitgestellt worden waren und
hauptamtliche Mitarbeiter der DKP ihr Gehalt von - dem Bereich
"Kommerzielle Koordinierung" unterstellten - "Parteifirmen"
bezogen hatten, ohne dort tatsächlich zu arbeiten.
Vgl. auch Verfassungsschutzbericht
1986, S. 46; Bericht in der FAZ vom
24. Juni 1992, "Illegale
Bargeldzahlungen"; Bericht im "DER
SPIEGEL" 35/1993, S. 51 "Genug
Geld".
Derartige Praktiken erfüllen den Tatbestand der
Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO, weil der zu versteuernde
Gewinn um tatsächlich nicht angefallene Betriebsausgaben
verkürzt worden ist. War der Kläger - was aufgrund seiner
Position in der Partei nicht fernlag - an Absprachen zur
Finanzierung der DKP aus Mitteln beteiligt, die aus von
"Parteifirmen" in der Bundesrepublik Deutschland begangenen
Steuerhinterziehungen stammten,
vgl. auch BGH, Urteil vom 3. März
1993 - 5 StR 546/92 -, BGHSt 39, 146 =
so konnte - im Zweifel - nicht ausgeschlossen werden, daß
gegen ihn im Falle einer entsprechenden Aussage der
Anfangsverdacht einer Anstiftung oder Beihilfe zur
Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO, §§ 26, 27 StGB begründet
war.
Die entsprechenden Ausführungen des Landgerichts Bonn im
Beschluß vom 12. April 1994 - 31 Qs 16/94 - hat der
Vorsitzende des Untersuchungsausschusses "Kommerzielle
Koordinierung" im übrigen für derart erheblich gehalten, daß
er Strafanzeige gegen den Kläger gestellt hat. Daß in der
Folgezeit der Generalbundesanwalt sowie die Leitenden
Oberstaatsanwälte in Bochum und Düsseldorf nach eingehender
Óberprüfung keinen Anlaß gesehen haben, auf die Strafanzeige
ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger einzuleiten, hindert
die Annahme eines begründeten Anfangsverdachtes nicht.
Schließlich unterliegen die angefochtenen Maßnahmen
entgegen der Auffassung der Beklagten der (vollen)
gerichtlichen Óberprüfung. Soweit in der strafprozessualen
Kommentarliteratur die Auffassung vertreten wird, das (Straf-
)Gericht prüfe die Berechtigung zur Auskunftsverweigerung
gemäß § 55 StPO (nur) nach pflichtgemäßem Ermessen,
vgl. Dahs, a.a.O., § 55 Rdnr. 14;
Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 55
Rdnr. 10; Pelchen, a.a.O., § 55
Rdnr. 13.
bezieht sich dieses spezifisch strafprozessuale Verständnis
ersichtlich auf das "Ermessen" des Tatrichters aus Sicht des
Revisionsgerichts,
vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar
1951
- 1 StR 14/51 -, BGHSt 1, 39, 40; OLG
Oldenburg, Urteil vom 21. Februar 1972
- 1 Ss 8/61 -, NJW 1961, 1225,
und ist auf die lediglich sinngemäße Anwendung des § 55 StPO
im parlamentarischen Untersuchungsverfahren nicht übertragbar.
Der Untersuchungsausschuß wird nicht als Gericht tätig; er übt
vielmehr öffentliche Gewalt aus, die der gerichtlichen
Kontrolle unterliegt (Art. 19 Abs. 4 GG). Nach der
verfassungsrechtlichen Grundentscheidung des Art. 19 Abs. 4 GG
erfordert eine effektive Rechtsschutzgewährung die
vollständige Nachprüfung eines Aktes der öffentlichen Gewalt
in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht. Nur ausnahmsweise,
bei Vorliegen ganz besonderer Voraussetzungen, ist es im
Hinblick auf die genannte Rechtsschutzgarantie zu
rechtfertigen, der handelnden Stelle einen eigenen,
gerichtlicher Kontrolle nicht mehr zugänglichen
Beurteilungsspielraum einzuräumen.
Vgl. hierzu insgesamt BVerwG, Urteil
vom 1. März 1990 - 3 C 50.86 -, NVwZ
1991, 568, 569.
Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Weder hat
der Gesetzgeber den parlamentarischen Untersuchungsausschüssen
ausdrücklich einen besonderen Beurteilungsspielraum
eingeräumt, noch rechtfertigen Sachgesichtspunkte wie etwa der
Charakter der Entscheidung oder die Zusammensetzung des
Untersuchungsausschusses die Annahme eines derartigen
gerichtlich nicht überprüfbaren Spielraums. Anders als im
Strafverfahren fehlt es im parlamentarischen
Untersuchungsverfahren - obwohl nach den Regeln der
Strafprozeßordnung verfahren wird - grundsätzlich an
Entscheidungen unabhängiger Richter. Der damit verbundenen
Gefahr von Grundrechtsbeeinträchtigungen ist dadurch Rechnung
zu tragen, daß die Entscheidungen des Untersuchungsausschusses
mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG in vollem Umfang gerichtlich
überprüfbar sind.
Vgl. auch BVerfG, Beschluß vom
13. September 1993 - 2 BvR 1666 und
1667/93 -, NVwZ 1994, 54, 55.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die
Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt
sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen
Voraussetzungen hier nicht vorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO).