OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.03.1998 - 5 A 216/95
Fundstelle
openJur 2012, 77759
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger war bis zum Jahre 1991 Vorsitzender der

Deutschen Kommunistischen Partei (DKP).

Am 6. Juni 1991 setzte der 12. Deutsche Bundestag einen

(1.) Untersuchungsausschuß ein mit dem Auftrag zu untersuchen,

"welche Rolle der Arbeitsbereich 'Kommmerzielle Koordinierung'

und sein Leiter, Dr. Alexander Schalck-Golodkowski im System

von SED-Führung, Staatsleitung und Volkswirtschaft der

früheren DDR spielte und wem die wirtschaftlichen Ergebnisse

der Tätigkeit dieses Arbeitsbereiches zugute kamen und

gegebenenfalls heute noch zugute kommen" (BT-Drucksache

12/654).

Am 21. Juni 1991 erließ dieser Untersuchungsausschuß einen

Beweis(vorbereitungs)beschluß, mit dem die Vernehmung des

Klägers als Zeuge angeordnet wurde; Gegenstand seiner

Befragung sollte insbesondere die Beziehung des Bereichs

"Kommerzielle Koordinierung" zur DKP sein.

Im Vernehmungstermin vom 28. Oktober 1993 wurde der Kläger,

der diesen Termin mit seinem jetzigen Prozeßbevollmächtigten

als Zeugenbeistand wahrnahm, vom Ausschußvorsitzenden

ausweislich des Sitzungsprotokolls in entsprechender Anwendung

der Vorschriften der Strafprozeßordnung (StPO) über seine

Zeugenpflichten sowie sein Auskunftsverweigerungsrecht nach

§ 55 StPO belehrt. Er erhielt sodann Gelegenheit, sich zum

Thema des Beweisbeschlusses im Zusammenhang zu äußern, und

erklärte u.a.:

"Ich möchte aus Protest und mit Berufung auf § 55 der

Strafprozeßordnung von meinem Recht auf Aussageverweigerung

Gebrauch machen. Meine Aussageverweigerung ergibt sich aus dem

bisher Gesagten und wird im wesentlichen von folgenden Gründen

bestimmt:

Erstens. Mit großer Wahrscheinlichkeit muß ich annehmen,

daß jede meiner Aussagen zum Schaden meiner Partei und für

mich persönlich verwandt werden könnte, obwohl ich keine

Wahrheit zu fürchten brauche. Eine zu erwartende Examinierung

meiner Person zum Finanzwesen der DKP muß ich ablehnen, denn

das Finanzwesen von grundgesetzlich geschützten Parteien kann

nicht Gegenstand von Untersuchungen dieses Ausschusses sein.

Das Finanzwesen von Parteien und dessen Kontrolle ist durch

das Parteiengesetz geregelt und Sache von gewählten

Parteigremien und der Bundestagspräsidentin bzw. des

Bundestagspräsidenten. Die DKP hat alljährlich in Berichten an

die Bundestagspräsidentin bzw. den Bundestagspräsidenten ihre

Finanzen offengelegt. Es gab nie eine Beanstandung. Ich nehme

an, daß Ihnen das bekannt ist. - Aus dem Lächeln einiger

Herren entnehme ich dies. - Ansonsten möchte ich im

Zusammenhang mit meiner Vorladung hier in keine Polemik gegen

die Finanzskandale und die Nutzung der Einheit Deutschlands

zur Auffüllung von Parteikassen der größten Parteien

eintreten.

Der zweite Grund meiner Aussageverweigerung: Neuerdings

werden in der Presse Andeutungen gemacht, daß eines der

Ergebnisse der Arbeit dieses Ausschusses darin bestehen

könnte, in der kommenden Zeit eine Reihe von Ermittlungs- und

Strafverfahren einzuleiten. Es versteht sich, daß ich, wie

auch immer dies gewertet wird, mich nicht in den Strudel von

konstruierten Belastungen meiner Partei oder meiner selbst

begeben werde.

Und drittens, Herr Vorsitzender, meine Damen und Herren,

kann man von mir nicht erwarten, daß ich selbst in den Chor

derer einstimme, die seit Existenz dieses Ausschusses Rufmord

an mir begehen."

Der Vorsitzende wies den Kläger darauf hin, daß ihm kein

umfassendes Aussageverweigerungsrecht zustehe, sondern er nur

die Möglichkeit habe, die Aussage auf Fragen zu verweigern,

durch deren Beantwortung er sich oder einen Angehörigen der

Gefahr aussetze, strafrechtlich verfolgt zu werden.

Der Kläger blieb bei seiner umfassenden

Aussageverweigerung. Eine Aufforderung nach § 56 StPO erging

nicht. Den Versuch des Zeugenbeistandes des Klägers zu

begründen, warum aus dem Auskunftsverweigerungsrecht ein

umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht folge, lehnte der

Vorsitzende unter Hinweis auf ein fehlendes Rederecht des

Zeugenbeistandes ab. Nach Beratung verkündete der

Untersuchungsausschuß einen Beschluß, mit dem festgestellt

wurde, daß der Kläger das Zeugnis verweigert habe, ohne sich

auf die gesetzlichen Gründe der sinngemäß geltenden §§ 52 bis

55 StPO berufen zu können. Darüber hinaus wurden dem Kläger

die durch die Zeugnisverweigerung verursachten Kosten

auferlegt sowie gemäß § 70 StPO ein Ordnungsgeld in Höhe von

1.000,-- DM gegen ihn festgesetzt.

Gegen diese Anordnungen hat der Kläger am 24. November 1993

Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln erhoben

(23 K 8011/93).

In der Folgezeit wurde der Kläger erneut zur Vernehmung als

Zeuge geladen. In der Sitzung vom 19. Januar 1994 verweigerte

er wiederum das Zeugnis unter Hinweis auf ein umfassendes

Aussageverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO. Auch in dieser

Sitzung erging keine Aufforderung nach § 56 StPO.

Nach Beratung verkündete der Untersuchungsausschuß einen

Beschluß, mit dem festgestellt wurde, daß der Kläger das

Zeugnis erneut verweigert habe, ohne sich auf die gesetzlichen

Gründe der sinngemäß geltenden §§ 52 bis 55 StPO berufen zu

können. Darüber hinaus wurden dem Kläger die durch die

Zeugnisverweigerung entstandenen Kosten auferlegt und die

Beantragung der Haft zur Erzwingung des Zeugnisses beim

Amtsgericht Bonn beschlossen.

Auf den vom Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses am

24. Januar 1994 gestellten Antrag ordnete das Amtsgericht Bonn

gegen den Kläger mit Beschluß vom 15. Februar 1994

- 50 Gs 66/94 - zur Erzwingung des Zeugnisses vor dem

Untersuchungsausschuß die Haft für die Dauer von sechs Monaten

an. Der Haftbefehl wurde am gleichen Tag vollstreckt. Auf die

Beschwerde des Klägers hob das Landgericht Bonn mit Beschluß

vom 18. Februar 1994 - 31 Qs 16/94 - den Beschluß des

Amtsgerichts Bonn auf, weil sich der Kläger zu Recht auf ein

Zeugnisverweigerungsrecht nach § 55 StPO berufen habe; die

bekannten tatsächlichen Umstände seien geeignet, gegen ihn

zumindest den Anfangsverdacht der Beteiligung an Straftaten

oder Ordnungswidrigkeiten zu begründen. Diese Entscheidung

wurde vom Landgericht Bonn im Nachverfahren gemäß § 311 a StPO

mit Beschluß vom 12. April 1994 bestätigt. In der Folgezeit

sahen der Generalbundesanwalt sowie die Leitenden

Oberstaatsanwälte in Bochum und Düsseldorf keinen Anlaß, auf

eine Strafanzeige des Vorsitzenden des

Untersuchungsausschusses ein Ermittlungsverfahren gegen den

Kläger einzuleiten.

Bereits am 1. Februar 1994 hatte der Kläger gegen die

Anordnungen im Beschluß des Untersuchungsausschusses vom

19. Januar 1994 ebenfalls Klage vor dem Verwaltungsgericht

Köln erhoben (23 K 661/94). In dem hinsichtlich des Antrages

auf Erzwingungshaft übereinstimmend in der Hauptsache für

erledigt erklärten und im übrigen zur gemeinsamen Verhandlung

und Entscheidung verbundenen Verfahren hat der Kläger zur

Begründung seiner Klage vorgetragen: Die Beschlüsse des

Untersuchungsausschusses vom 28. Oktober 1993 und 19. Januar

1994 seien rechtswidrig. Sie verstießen gegen wesentliche

Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens. Dies gelte zum

einen, weil seinem Zeugenbeistand verweigert worden sei zu

erläutern, aus welchen Gründen ihm - dem Kläger - ein

umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht zustehe. Auch im

Verfahren vor dem Untersuchungsausschuß sei es Aufgabe eines

Rechtsbeistandes, seinen Mandanten vor den Gefahren einer

Strafverfolgung zu bewahren. Zum andern sei er - der Kläger -

in der Sitzung vom 28. Oktober 1993 nicht darüber belehrt

worden, welche Folgen die Inanspruchnahme eines unberechtigten

Zeugnisverweigerungsrechts hätten.

Die angefochtenen Beschlüsse seien auch materiell

rechtswidrig. Zunächst sei zweifelhaft, ob seine Vernehmung

überhaupt vom Untersuchungsauftrag des Ausschusses gedeckt

gewesen sei; die in den Bundestagsdrucksachen 12/654 und

12/662 benannten Fragen erwähnten nämlich als

Untersuchungsgegenstand nicht ausdrücklich die Beziehungen des

Bereichs "Kommerzielle Koordinierung" zur DKP. Im übrigen

stehe ihm ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht analog

§ 55 StPO zu. Der Versuch, ihn zu dem vom

Untersuchungsausschuß formulierten Beweisthema zu befragen,

könne nur dahingehend gewertet werden, daß er bzw. die DKP dem

Verdacht strafrechtlich relevanter Kontakte zum Bereich

"Kommerzielle Koordinierung" ausgesetzt werden solle. In

diesem Zusammenhang sei nicht auszuschließen, daß ihm eine

Beihilfe oder Begünstigung zu Straftaten zur Last gelegt

werde. Wenn der Ausschuß beabsichtige zu klären, wie der

Bereich "Kommerzielle Koordinierung" die DKP mit oder ohne

Zuhilfenahme von Tarnfirmen finanziert habe und in welcher

Weise diese die zur Verfügung gestellten Mittel verwendet bzw.

weitergeleitet hätten, so zeige dies, daß eine entsprechende

Finanzierung der DKP durch den Bereich "Kommerzielle

Koordinierung" für den Ausschuß feststehe. Seine - des

Klägers - Tätigkeit werde demnach unter dem Gesichtspunkt

strafrechtlich relevanten Verhaltens geprüft. Dabei werde

aufgrund der Zusammenhänge, die auch aufgrund

(vor-)verurteilender, öffentlicher Äußerungen von

Ausschußmitgliedern und Organen der Staatsanwaltschaft in der

Öffentlichkeit hinsichtlich des Bereichs "Kommerzielle

Koordinierung" und der DKP hergestellt würden, deutlich, daß

ihm nicht nur ein Auskunftsverweigerungsrecht auf einzelne

Fragen, sondern ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht

zustehe. Seine Aussage und die gegen seine Partei erhobenen

Vorwürfen stünden in einem so engen Zusammenhang, daß eine

Trennung nicht möglich sei. Entgegen der Auffassung der

Beklagten sei ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht von

der Rechtsprechung auch nicht nur in extremen

Ausnahmesituationen anerkannt. Vielmehr sei es für die an

Strafprozessen Beteiligten eine alltägliche Erfahrung, daß

sich Zeugen auf ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht

beriefen und dies von den hiermit befaßten Gerichten auch

bestätigt werde.

Der Kläger hat beantragt,

die Beschlüsse des 1. Untersuchungs-

ausschusses vom 28. Oktober 1993 und

19. Januar 1994 aufzuheben, soweit

durch diese ihm die durch seine

Aussageverweigerung entstandenen Kosten

und ein Ordnungsgeld auferlegt worden

sind.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, die gemäß Art. 44 GG bei

der Durchführung parlamentarischer Untersuchungen sinngemäß

anzuwendenden Vorschriften der StPO seien beachtet worden. Der

Kläger sei über seine Rechte eingehend belehrt worden. Sofern

- wie hier - keine besonderen Anhaltspunkte bestünden, sei es

nicht erforderlich, auf die Möglichkeit des Vorliegens eines

umfassenden Auskunftsverweigerungsrechts hinzuweisen. Einer

Belehrung habe es auch deshalb nicht bedurft, weil der Kläger

sich selbst auf ein derartiges Recht berufen habe.

Hinsichtlich der Sanktionsmöglichkeiten bei unberechtigter

Aussageverweigerung habe keine Hinweispflicht bestanden. Auch

sei kein Mitwirkungsrecht des anwaltlichen Zeugenbeistandes

verletzt worden. Dieser habe kein eigenes Antrags- und

Rederecht. Vielmehr sei er auf die Beratung seines Mandanten

beschränkt.

Der Beschluß entspreche auch dem materiellen Recht. Das

Beweisthema gehöre zu den zentralen Fragen des

Untersuchungsgegenstandes. Insbesondere stehe dem Kläger das

in Anspruch genommene umfassende Aussageverweigerungsrecht

nicht zu. Mutmaßungen über angebliche

Kriminalisierungsabsichten des Ausschusses könnten den

Sachvortrag zu den Voraussetzungen eines

Auskunftsverweigerungsrechts nach § 55 StPO nicht ersetzen.

Das Verwaltungsgericht Köln hat der Klage durch Urteil vom

21. September 1994 stattgegeben. Zur Begründung hat es u.a.

ausgeführt: Die angefochtenen Beschlüsse des

Untersuchungsausschusses seien materiell fehlerhaft, da die

Voraussetzungen des Art. 44 Abs. 2 GG i.V.m. § 70 Abs. 1 StPO

für eine Auferlegung von Kosten und die Verhängung eines

Ordnungsgeldes nicht vorgelegen hätten; der Kläger sei

entsprechend § 55 StPO zu einer (umfassenden)

Aussageverweigerung berechtigt gewesen.

Zur Begründung ihrer gegen dieses Urteil fristgerecht

eingelegten Berufung trägt die Beklagte u.a. vor: Der Kläger

könne sich nicht auf ein umfassendes

Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO berufen. Es fehle

bereits an der Gefahr, wegen einer Straftat bzw.

Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Jedenfalls lägen die in

der neueren Rechtsprechung geforderten strengen

Voraussetzungen für die Annahme eines umfassenden

Auskunftsverweigerungsrechts nicht vor. Der pauschale Hinweis

des Klägers auf etwaige Kriminalisierungsabsichten des

Untersuchungsausschusses erfülle nicht die gesetzlichen

Anforderungen. Dem Ausschuß sei es nicht möglich gewesen, das

Bestehen eines umfassenden Auskunftsverweigerungsrechts

aufgrund konkreter Tatsachen zu überprüfen; er habe nur

mutmaßen und spekulieren können, was für die - ohnehin nur in

Ausnahmefällen in Betracht kommende - Annahme eines

umfassenden Auskunftsverweigerungsrechts nicht genüge.

Abgesehen davon sei das angefochtene Urteil fehlerhaft, weil

es den gerichtlich nicht überprüfbaren Entscheidungsfreiraum

des Untersuchungsausschusses bei der Beurteilung des

Auskunftsverweigerungsrechts gemäß § 55 StPO nicht respektiert

habe.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern

und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er macht unter Vertiefung seines erstinstanzlichen

Vorbringens geltend: Unter dem Gesichtspunkt der

Aktivlegitimation der Beklagten bestünden bereits Zweifel an

der Zulässigkeit der Berufung. Nach dem

Diskontinuitätsgrundsatz endeten die Untersuchungsausschüsse

mit dem Ablauf der Wahlperiode des Deutschen Bundestages. In

der Sache seien sowohl das Landgericht Bonn als auch das

Verwaltungsgericht Köln zu Recht davon ausgegangen, daß ihm

ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO

zustehe. Das Landgericht Bonn habe insoweit als ein mit der

Belehrung und Vernehmung von Zeugen tagtäglich befaßtes

"Fachgericht" geurteilt. Im Unterschied dazu handele es sich

bei einem aus Berufspolitikern zusammengesetzten

Untersuchungsausschuß um ein Hilfsorgan des Deutschen

Bundestages mit behördenähnlichem Charakter, das im

wesentlichen eine politische Aufgabe zu erfüllen habe.

Beschlüsse des Untersuchungsausschusses müßten deshalb mit

Blick auf die Rechte von Zeugen der uneingeschränkten

Kontrolle unabhängiger Gerichte unterliegen. Im übrigen habe

es im Ermessen des Untersuchungsausschusses gelegen, ihn in

der ersten Anhörung zu einer weiteren Glaubhaftmachung

aufzufordern, was nicht geschehen sei. Schließlich hätten das

Landgericht Bonn und das Verwaltungsgericht Köln in ihren

Entscheidungen zutreffend ausgeführt, daß in Zweifelsfällen

von dem Zeugen nicht verlangt werden dürfe, über die Tat,

derentwegen er oder seine Angehörigen verfolgt werden könnten,

irgendwelche Angaben zu machen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes

wird ergänzend auf die Gerichtsakten des vorliegenden sowie

des Verfahrens 5 A 239/95 einschließlich der beigezogenen

Unterlagen der Beklagten und der Akten des Amtsgerichts Bonn

Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg. Das

Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.

1. Es ist in Óbereinstimmung mit der einhelligen Auffassung

in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung davon

ausgegangen, daß es sich bei der Anfechtung der in Rede

stehenden Maßnahmen eines parlamentarischen

Untersuchungsausschusses um eine öffentlichrechtliche

Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art im Sinne des § 40

Abs. 1 VwGO handelt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November

1980 - 7 C 85.78 -, DÖV 1981, 300; OVG

Berlin, Urteil vom 30. Oktober 1969

- OVG V B 22.69 -, DVBl. 1970, 293,

294; OVG Lüneburg, Urteil vom

28. Januar 1986 - 5 A 200/85 -, DVBl.

1986, 476; OVG NW, Beschluß vom

2. September 1986 - 15 B 1849/86 -, DÖV

1987, 113; OVG NW, Beschluß vom

23. September 1986 - 15 B 2039/86 -,

NVwZ 1987, 608; vgl. auch Klenke, Zum

Konflikt zwischem parlamentarischem

Enqueterecht und dem Recht auf

informationelle Selbstbestimmung des

Betroffenen, NVwZ 1995, 644, 647 f.

Hieran ist der Senat als Rechtsmittelgericht gemäß § 17 a

Abs. 5 GVG gebunden. Schon deshalb bedarf es keines Eingehens

auf die vom Landgericht Bonn in seinem Beschluß vom

15. Dezember 1997 - 31 Qs 98/97 - vertretene Auffassung, daß

entgegen der verwaltungsgerichtlichen Judikatur die

richterliche Kontrolle aller Maßnahmen, die ein Ausschuß im

Rahmen des parlamentarischen Untersuchungsverfahrens in

Ausübung der ihm nach Maßgabe der Strafprozeßordnung

zustehenden Befugnisse treffe, den ordentlichen Gerichten

zugewiesen sei.

Die Vorinstanz hat zutreffend das Vorliegen der sonstigen

Sachurteilsvoraussetzungen einer Anfechtungsklage,

vgl. OVG NW, Beschluß vom

23. September 1986, a.a.O., S. 609,

bejaht. Die angefochtenen Maßnahmen haben sich insbesondere

nicht zwischenzeitlich erledigt, weil der

Untersuchungsausschuß "Kommerzielle Koordinierung" mit Ablauf

der 12. Wahlperiode des Deutschen Bundestages seine Arbeit

beendet hat. Aus dem Grundsatz der Diskontinuität ergeben sich

keine Auswirkungen auf die Zulässigkeit der Klage. Die

Verhängung des Ordnungsgeldes sowie die Auferlegung der

Sitzungskosten maßregeln im Vorfeld von Beugemaßnahmen das

Verhalten des Klägers in den beiden Ausschußsitzungen vom

28. Oktober 1993 und 19. Januar 1994 und beschweren ihn nach

wie vor.

2. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen,

daß die Beschlüsse des Untersuchungsausschusses "Kommerzielle

Koordinierung" vom 28. Oktober 1993 und 19. Januar 1994 im

angefochtenen Umfang rechtswidrig sind und den Kläger in

seinen Rechten verletzen, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Voraussetzungen des Art. 44 Abs. 2 GG i.V.m. § 70

Abs. 1 StPO für die Auferlegung von Kosten und die Verhängung

eines Ordnungsgeldes lagen nicht vor. Nach § 70 Abs. 1 Satz 1

StPO werden einem Zeugen, der das Zeugnis ohne gesetzlichen

Grund verweigert, die durch die Weigerung verursachten Kosten

auferlegt. Zugleich wird gegen ihn nach § 70 Abs. 1 Satz 2

StPO ein Ordnungsgeld festgesetzt. Dem Kläger stand für seine

Zeugnisverweigerung jedoch ein gesetzlicher Grund zur Seite,

weil er entsprechend § 55 StPO zu einer (umfassenden)

Aussageverweigerung berechtigt war. Nach dieser Vorschrift

kann ein Zeuge die Auskunft auf solche Fragen verweigern,

durch deren Beantwortung er sich selbst oder einen der in § 52

Abs. 1 StPO bezeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen

würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit

verfolgt zu werden. Die neuere höchstrichterliche

Rechtsprechung hat dies dahin konkretisiert, daß ein

Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO voraussetzt, daß

der Zeuge sich oder einen der in § 52 Abs. 1 StPO bezeichneten

Angehörigen der Strafverfolgung aussetzt, wenn er bei

wahrheitsgemäßer Aussage bestimmte Angaben machen müßte, die

zumindest einen prozessual ausreichenden Anfangsverdacht im

Sinne des § 152 Abs. 2 StPO begründen würden. Ein solcher

Anfangsverdacht muß sich auf zureichende tatsächliche

Anhaltspunkte, d.h. auf konkrete Tatsachen stützen, die dafür

sprechen, daß gerade der zu untersuchende Lebenssachverhalt

eine Straftat enthält. Bloße, nicht durch konkrete Umstände

belegte Vermutungen oder rein denktheoretische Möglichkeiten

reichen weder für einen prozessual ausreichenden

Anfangsverdacht noch für ein Auskunftsverweigerungsrecht nach

§ 55 StPO aus.

Vgl. hierzu insgesamt BGH, Beschluß

vom 1. Juni 1994 - 1 BJs 182/83 -, MDR

1994, 929 f. m.w.N.

§ 55 StPO gibt dem Zeugen grundsätzlich zwar nur das Recht,

die Auskunft auf einzelne Fragen zu verweigern. Jedoch kann

die gesamte in Betracht kommende Aussage des Zeugen mit seinem

möglicherweise strafbaren oder ordnungswidrigen Verhalten in

derart engem Zusammenhang stehen, daß nichts übrig bleibt, was

er ohne die Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder

Ordnungswidrigkeit aussagen könnte.

Vgl. BGH, Beschluß vom 7. Mai 1987

- 1 BJs 46/96 - 5 I BGs 286/87 -,

Strafverteidiger 1987, 328.

Dies kann insbesondere bei Fragen der Fall sein, die ein

Teilstück in einem mosaikartigen Beweisgebäude betreffen und

die demzufolge (mittelbar) zu einer Belastung des Zeugen

beitragen können.

Vgl. BGH, Beschluß vom 7. Mai 1987,

wie vor, S. 329; BGH, Beschluß vom

27. Juni 1988 - 1 BJs 280/87 - 6 - StB

14/88 -, wistra 1988, 358; BGH,

Beschluß vom 16. Dezember 1988

- 1 BJs 327/87 - 4 - StB 47/88 -, NJW

1989, 2703; BGH, Beschluß vom 1. Juni

1994, a.a.O., S. 930.

In diesen Fällen kommt das Auskunftsverweigerungsrecht im

Ergebnis einem umfassenden Zeugnisverweigerungsrecht gleich.

Das Verwaltungsgericht hat unter Beachtung dieser

Grundsätze im Anschluß an die Entscheidungen des Landgerichts

Bonn vom 18. Februar 1994 und 12. April 1994 - 31 Qs 16/94 -

mit überzeugender Begründung dargelegt, daß der Kläger

ausnahmsweise zu einer umfassenden Aussageverweigerung

berechtigt war. Der Senat teilt die hierzu gemachten

Ausführungen auf den Seiten 12 bis 14 der

Entscheidungsabschrift, auf die er zur Vermeidung von

Wiederholungen Bezug nimmt. Das Berufungsvorbringen der

Beklagten gibt keinen Anlaß zu einer abweichenden

Beurteilung.

Soweit die Berufung geltend macht, der Kläger habe sich auf

ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht berufen, ohne dazu

hinreichende tatsächliche Angaben gemacht zu haben, so daß es

bereits an einer ausreichenden Erklärung im Sinne des § 55

StPO fehle, überspannt die Beklagte die gebotenen

Anforderungen. Ihr ist zwar einzuräumen, daß die Aussage des

Klägers auch politische Erklärungen und Statements enthielt,

die im vorliegenden Zusammenhang möglicherweise ohne Bedeutung

waren. Entscheidend ist aber, daß sich der Kläger ausdrücklich

auf die Vorschrift des § 55 StPO berufen und in diesem

Zusammenhang unmißverständlich seiner Befürchtung Ausdruck

verliehen hat, sich durch jegliche Aussage selbst zu belasten.

Hierbei waren die Angaben des Klägers nicht isoliert, sondern

vor dem Hintergrund des Untersuchungsauftrags des Ausschusses

zu würdigen, wie er sich bezogen auf den Kläger in einem

detaillierten Fragenkatalog konkretisiert hatte (vgl. Beiakte

Heft 2b, Bl. 184 ff.). Danach stand für den

Untersuchungsausschuß fest, daß zwischen der DKP und dem

Bereich "Kommerzielle Koordinierung" ein enges, insbesondere

die Finanzierung der DKP betreffendes "Beziehungsgeflecht"

bestanden hatte und daß der Kläger dazu als an den Vorgängen

beteiligter Repräsentant der DKP Auskunft geben konnte. Ferner

war zu berücksichtigen, daß vom Kläger als juristischem Laien

keine rechtliche Begründung für ein ausnahmsweise bestehendes

umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht erwartet werden

konnte; hierzu hätte der Untersuchungsausschuß dem

anwaltlichen Beistand des Klägers das Wort erteilen können,

ohne mit dem Grundsatz in Kollision zu geraten, daß eine

Vertretung des Zeugen bei der Aussage selbst ausscheidet.

Vgl. BVerfG, Beschluß vom 8. Oktober

1974 - 2 BvR 747/73 u.a. -, BVerfGE 38,

105, 116.

Jedenfalls hätte der Untersuchungsausschuß - wenn er die

Angaben des Klägers für unzureichend hielt - vor Verhängung

von Ordnungs- und Zwangsmaßnahmen schon mit Blick auf den

rechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zunächst

alle milderen Mittel ausschöpfen müssen. Dazu hätte ein -

gegebenenfalls durch Einzelfragen präzisiertes - Verlangen

nach Konkretisierung des Weigerungsgrundes oder auch das in

den Fällen der Zeugnis- bzw. Auskunftsverweigerung nach §§ 52,

53 und 55 StPO regelmäßig in Betracht kommende Vorgehen nach

§ 56 StPO gehört.

Vgl. BGH, Urteil vom 30. Mai 1972

- 4 StR 180/72 - NJW 1972, 1334.

Danach hätte der Ausschuß vor der Anwendung von

Zwangsmitteln vom Kläger verlangen müssen, Tatsachen glaubhaft

zu machen, die für eine Verfolgungsgefahr sprechen. Soweit von

einem Zeugen nicht verlangt werden kann, daß er Tatsachen

glaubhaft macht, die auf eine Offenbarung der betreffenden

Straftat hinauslaufen oder ihn der Gefahr eigener Verfolgung

aussetzen, hätte sich der Ausschuß gegebenenfalls mit der

eidlichen Versicherung des Klägers begnügen müssen, er nehme

nach bestem Wissen an, daß er sich einer Verfolgungsgefahr im

Sinne des § 55 StPO aussetze.

Vgl. dazu Dahs, in: Löwe/Rosenberg,

StPO, 24. Aufl. § 56, Rdnr. 5;

Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO,

43. Aufl., § 56, Rdnr. 1; Pelchen, in:

Karlsruher Kommentar zur

Strafprozeßordnung, § 56, Rdnr. 4,

jeweils m.w.N.

Das ist hier nicht geschehen.

Soweit die Berufung rügt, es habe entgegen den

Entscheidungen des Landgerichts Bonn und der Vorinstanz keinen

hinreichenden Anfangsverdacht bezüglich einer Beteiligung des

Klägers an einer Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO gegeben,

verkennt sie, daß es nicht darauf ankommt, ob aus heutiger

Sicht ein entsprechender Anfangsverdacht bestanden hat.

Entscheidend ist vielmehr allein, ob im Zeitpunkt der Aussage

des Klägers hierfür hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte

vorgelegen haben. Dies ist mit dem Verwaltungsgericht Köln und

Landgericht Bonn zu bejahen. Die damalige Vernehmung des

Klägers diente u.a. dem Ziel, das "Beziehungsgeflecht"

zwischen der "Kommerziellen Koordinierung" und der DKP

einschließlich der Modalitäten ihrer Finanzierung zu

ermitteln. Dabei ging der Untersuchungsausschuß selbst davon

aus, daß in der Vergangenheit nach gesicherten Erkenntnissen

Geldmittel aus dem Bereich "Kommerzielle Koordinierung" zur

Finanzierung der DKP bereitgestellt worden waren und

hauptamtliche Mitarbeiter der DKP ihr Gehalt von - dem Bereich

"Kommerzielle Koordinierung" unterstellten - "Parteifirmen"

bezogen hatten, ohne dort tatsächlich zu arbeiten.

Vgl. auch Verfassungsschutzbericht

1986, S. 46; Bericht in der FAZ vom

24. Juni 1992, "Illegale

Bargeldzahlungen"; Bericht im "DER

SPIEGEL" 35/1993, S. 51 "Genug

Geld".

Derartige Praktiken erfüllen den Tatbestand der

Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO, weil der zu versteuernde

Gewinn um tatsächlich nicht angefallene Betriebsausgaben

verkürzt worden ist. War der Kläger - was aufgrund seiner

Position in der Partei nicht fernlag - an Absprachen zur

Finanzierung der DKP aus Mitteln beteiligt, die aus von

"Parteifirmen" in der Bundesrepublik Deutschland begangenen

Steuerhinterziehungen stammten,

vgl. auch BGH, Urteil vom 3. März

1993 - 5 StR 546/92 -, BGHSt 39, 146 =

NStZ 1993, S. 287

so konnte - im Zweifel - nicht ausgeschlossen werden, daß

gegen ihn im Falle einer entsprechenden Aussage der

Anfangsverdacht einer Anstiftung oder Beihilfe zur

Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO, §§ 26, 27 StGB begründet

war.

Die entsprechenden Ausführungen des Landgerichts Bonn im

Beschluß vom 12. April 1994 - 31 Qs 16/94 - hat der

Vorsitzende des Untersuchungsausschusses "Kommerzielle

Koordinierung" im übrigen für derart erheblich gehalten, daß

er Strafanzeige gegen den Kläger gestellt hat. Daß in der

Folgezeit der Generalbundesanwalt sowie die Leitenden

Oberstaatsanwälte in Bochum und Düsseldorf nach eingehender

Óberprüfung keinen Anlaß gesehen haben, auf die Strafanzeige

ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger einzuleiten, hindert

die Annahme eines begründeten Anfangsverdachtes nicht.

Schließlich unterliegen die angefochtenen Maßnahmen

entgegen der Auffassung der Beklagten der (vollen)

gerichtlichen Óberprüfung. Soweit in der strafprozessualen

Kommentarliteratur die Auffassung vertreten wird, das (Straf-

)Gericht prüfe die Berechtigung zur Auskunftsverweigerung

gemäß § 55 StPO (nur) nach pflichtgemäßem Ermessen,

vgl. Dahs, a.a.O., § 55 Rdnr. 14;

Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 55

Rdnr. 10; Pelchen, a.a.O., § 55

Rdnr. 13.

bezieht sich dieses spezifisch strafprozessuale Verständnis

ersichtlich auf das "Ermessen" des Tatrichters aus Sicht des

Revisionsgerichts,

vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar

1951

- 1 StR 14/51 -, BGHSt 1, 39, 40; OLG

Oldenburg, Urteil vom 21. Februar 1972

- 1 Ss 8/61 -, NJW 1961, 1225,

und ist auf die lediglich sinngemäße Anwendung des § 55 StPO

im parlamentarischen Untersuchungsverfahren nicht übertragbar.

Der Untersuchungsausschuß wird nicht als Gericht tätig; er übt

vielmehr öffentliche Gewalt aus, die der gerichtlichen

Kontrolle unterliegt (Art. 19 Abs. 4 GG). Nach der

verfassungsrechtlichen Grundentscheidung des Art. 19 Abs. 4 GG

erfordert eine effektive Rechtsschutzgewährung die

vollständige Nachprüfung eines Aktes der öffentlichen Gewalt

in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht. Nur ausnahmsweise,

bei Vorliegen ganz besonderer Voraussetzungen, ist es im

Hinblick auf die genannte Rechtsschutzgarantie zu

rechtfertigen, der handelnden Stelle einen eigenen,

gerichtlicher Kontrolle nicht mehr zugänglichen

Beurteilungsspielraum einzuräumen.

Vgl. hierzu insgesamt BVerwG, Urteil

vom 1. März 1990 - 3 C 50.86 -, NVwZ

1991, 568, 569.

Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Weder hat

der Gesetzgeber den parlamentarischen Untersuchungsausschüssen

ausdrücklich einen besonderen Beurteilungsspielraum

eingeräumt, noch rechtfertigen Sachgesichtspunkte wie etwa der

Charakter der Entscheidung oder die Zusammensetzung des

Untersuchungsausschusses die Annahme eines derartigen

gerichtlich nicht überprüfbaren Spielraums. Anders als im

Strafverfahren fehlt es im parlamentarischen

Untersuchungsverfahren - obwohl nach den Regeln der

Strafprozeßordnung verfahren wird - grundsätzlich an

Entscheidungen unabhängiger Richter. Der damit verbundenen

Gefahr von Grundrechtsbeeinträchtigungen ist dadurch Rechnung

zu tragen, daß die Entscheidungen des Untersuchungsausschusses

mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG in vollem Umfang gerichtlich

überprüfbar sind.

Vgl. auch BVerfG, Beschluß vom

13. September 1993 - 2 BvR 1666 und

1667/93 -, NVwZ 1994, 54, 55.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die

Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt

sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen

Voraussetzungen hier nicht vorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO).