OLG Stuttgart, Urteil vom 09.06.2004 - 7 U 211/03
Fundstelle
openJur 2012, 62174
  • Rkr:
Tenor

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Einzelrichters der 22. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 27. Oktober 2003 - 22 O 194/03 - wird

zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

3. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckbaren Betrages zuzüglich eines Aufschlags von 10 % abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zuzüglich eines Aufschlags von 10 % leisten.

Streitwert der Berufung: 77.479.00 Euro

Gründe

A

Die Kläger, Söhne und Erben der am 23. Januar 2000 verstorbenen Erblasserin ... verlangen von den Beklagten Leistung bzw. Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung der Erblasserin bei Abschluss eines Rentenversicherungsvertrages.

Zwischen Frau ... und der Beklagten Ziff. 1 ist am 5.12.1994 auf Vermittlung der Beklagten Ziff. 2, deren persönlich haftende Gesellschafter die Beklagten Ziff. 3 und 4 sind, ein Rentenversicherungsvertrag zu Stande gekommen. Dieser hatte zum Inhalt, dass die damals 65-jährige (bei Leistungsbeginn 66-jährige) Versicherungsnehmerin einen Einmalbetrag in Höhe von 300.000,30 DM einzahlt und ab 1. Januar 1995 eine lebenslange Rentenzahlung von 1.769,60 DM zuzüglich 625,00 DM Gewinnbeteiligung erhält. Vereinbart wurde ein sofortiger Beginn der Rentenzahlungen und eine garantierte Rentenlaufzeit von 5 Jahren (Tarif R 3 F der Beklagten Ziff. 1). Aus den Vertragsbedingungen standen die garantierten Rentenleistungen im Falle eines Versterbens der Versicherungsnehmerin innerhalb der vereinbarten Garantiefrist den Klägern als Bezugsberechtigten zu. Im Falle eines Versterbens der Versicherungsnehmerin nach Ablauf der Garantiezeit endete die Rentenzahlungspflicht der Beklagten Ziff. 1 mit dem Tod des Versicherungsnehmers, das Restkapital verbleibt bei der Beklagten Ziff. 1. Wegen der Einzelheiten des Versicherungsvertrages wird auf den Versicherungsantrag vom 2. Dezember 1994 (Bl. 82 bis 85 d. A.), den Versicherungsschein vom 5. Dezember 1994 (Bl. 27/29 d. A.), die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Rentenversicherung mit sofort beginnender Rentenzahlung (Bl. 94/96 d. A.) und den Anhang zum Versicherungsschein (Bl. 91/93 d. A.) Bezug genommen. Frau ... ist am 23. Januar 2000, nach Ablauf der garantierten Rentenlaufzeit, verstorben. Bis zu diesem Zeitpunkt hat sie die vereinbarten Rentenzahlungen erhalten.

Auf die weiteren tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage, ohne Durchführung einer Beweisaufnahme, abgewiesen. Die Klage sei auch unter dem Gesichtspunkt der Falschberatung bei Abschluss des Versicherungsvertrages nicht schlüssig. Es werde lediglich aus der behaupteten Absicht der Versicherungsnehmerin, den Klägern im Falle ihres Todes Kapital aus der Versicherung zukommen zu lassen, geschlossen, dass die Erblasserin bei Abschluss des Versicherungsvertrages falsch oder unvollständig beraten worden sein müsse, da der abgeschlossene Vertrag nicht der behaupteten Absicht der Versicherungsnehmerin entspreche. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Beratung durch Mitarbeiter der Beklagten Ziff. 2 seien weder konkret behauptet noch sonst erkennbar. Die Benennung der Kläger als Bezugsberechtigte sei auch bei der vorliegenden Vertragsgestaltung sinnvoll gewesen, da an diese im Falle des Todes der Versicherungsnehmerin innerhalb der Garantiezeit die Leistungen zu erbringen gewesen wären. Ob die Versicherungsnehmerin bei Abschluss des Vertrages andere Absichten und einen anderen Willen gehabt habe, als dies im abgeschlossenen Versicherungsvertrag seinen Ausdruck finde, könne nicht festgestellt werden. Anhaltspunkte für eine Falschberatung würden sich auch nicht aus dem Alter der Versicherungsnehmerin bei Abschluss des Versicherungsvertrages ergeben.

Dagegen wenden sich die Kläger unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens mit der Berufung.

Die Kläger sind der Auffassung, ihre Mutter sei bei Abschluss des Rentenversicherungsvertrages falsch beraten worden, erforderliche Informationen seien ihr im Vorfeld des Vertragsabschlusses nicht mitgeteilt worden und die handelnden Vertreter der Beklagten Ziff. 2 hätten wesentliche vertragliche Obliegenheiten gegenüber der Versicherungsnehmerin verletzt. Insbesondere sei die Mutter der Kläger im Rahmen des Vertragsabschlusses nicht umfassend über die Folgen des Versicherungsabschlusses aufgeklärt und beraten worden, obwohl ein erhebliches Beratungsbedürfnis bestanden habe und dieses von den handelnden Personen auf Beklagtenseite auch erkannt wurde, jedenfalls hätte erkannt werden müssen. Ziel der Erblasserin, die in gesicherten finanziellen Verhältnissen gelebt habe, sei nicht primär ihre eigene Altersabsicherung gewesen, sondern eine Vermögensübertragung auf die Kläger im Falle ihres Todes außerhalb der erbrechtlichen Bestimmungen. Dies sollte dergestalt erfolgen, dass bei Tod der Mutter der Kläger nicht verbrauchtes Kapital den Klägern als Bezugsberechtigte zufließen sollte. Dieser auch im handschriftlichen Testament der Versicherungsnehmerin aus dem Jahr 1993 zum Ausdruck kommende Wille sei dem früheren Gesellschafter der Beklagten Ziff. 2, dem Zeugen ... bekannt gewesen. Dennoch hätten der Zeuge ... und die weiteren auf Beklagtenseite tätig gewordenen Personen die Versicherungsnehmerin nicht dahingehend beraten, dass die von ihr zum Ausdruck gebrachten Vermögensdispositionen mit dem vorliegenden Versicherungsvertrag nicht erreicht werden konnten.

Bei Vertragsschluss sei die Versicherungsnehmerin bereits ernsthaft krank und auf die regelmäßige Einnahme von Schmerzmitteln angewiesen gewesen. Auch dies sei dem Zeugen ... bekannt gewesen. Obwohl die ernsthafte Gefahr bestanden habe, dass die Versicherungsnehmerin den Ablauf der garantierten Rentenlaufzeit nicht erlebe oder nur für eine kurze Dauer überlebe, was, wie auch eingetreten, dazu geführt habe, dass ein wesentlicher Teil des eingezahlten Kapitals bei der Versicherung geblieben sei, habe er pflichtwidrig von dem abgeschlossenen Versicherungstarif nicht abgeraten. Über andere, für ihre Interessen geeignetere Vertragsgestaltungen sei die Versicherungsnehmerin nicht beraten worden.

Der Zeuge ... sei ein enger persönlicher Vertrauter der Versicherungsnehmerin gewesen, dessen Rat sie in allen vermögensrechtlichen Angelegenheiten gesucht habe. Da dem Zeugen ... ein weit reichendes persönliches Vertrauen entgegengebracht worden sei, sei dieser zu einer differenzierten und umfassenden Beratung verpflichtet gewesen. Für eine Verletzung dieser Pflicht habe die Beklagte Ziff. 2, ebenso ihre Gesellschafter, neben der Beklagten Ziff. 1 einzustehen.

Das Landgericht habe verfahrensfehlerhaft die von Klägerseite angebotenen Zeugen nicht gehört. Auch gehe das Landgericht von einem nicht bestehenden Erfahrungssatz aus, wonach derjenige, der nicht lebensbedrohlich erkrankt sei, auch im Alter von 66 Jahren seine Lebenserwartung noch optimistisch einschätze und eine größtmögliche eigene finanzielle Altersabsicherung anstrebe.

Die Kläger beantragen,

das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27.10.2003 aufzuheben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Stuttgart zurückzuverweisen;

hilfsweise:

das Urteil abzuändern und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Kläger 77.478,51 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seitens der Beklagten Ziff. 1 seit dem 1. März 2000 und seitens der Beklagten Ziff. 2 bis 4 seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil. Der Versicherungsnehmerin sei es um die Sicherstellung einer möglichst hohen lebenslangen Rentenzahlung gegangen, nicht um eine Vermögensübertragung an die Kläger. Die Beratung der Beklagten vor Abschluss der streitgegenständlichen Versicherung sei auf Seiten der Beklagten durch den Beklagten Ziff. 4 und den Zeugen ... erfolgt. Wesen und Funktionsweise einer Rentenversicherung sei der Versicherungsnehmerin vor Abschluss des Versicherungsvertrags erklärt worden, insbesondere die Konsequenzen aus der Rentengarantiezeit, hier von 5 Jahren. Die Notwendigkeit der Versorgung von Hinterbliebenen sei abgefragt und verneint worden. Auch dem Zeugen ... seien von der Versicherungsnehmerin die von Klägerseite geschilderten testamentarischen Absichten nicht mitgeteilt worden. Über den gesundheitlichen Zustand der Versicherungsnehmerin bei Vertragsschluss, insbesondere über vermeintliche gravierende Erkrankungen, sei der Zeuge ... nicht informiert gewesen, ebenso wenig andere Mitarbeiter auf Beklagtenseite. Beim Verhältnis des Zeugen ... zur Versicherungsnehmerin habe es sich um ein gut nachbarschaftliches gehandelt. Seine Beratungstätigkeit habe sich auf Versicherungsangelegenheiten beschränkt. Eine Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten im Zusammenhang mit dem Abschluss des Rentenversicherungsvertrages sei deshalb nicht ersichtlich.

Auf das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Parteien wird Bezug genommen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen ... der Beklagte Ziff. 4 wurde angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 6. Mai 2004 Bezug genommen.B

Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.I.

Eine Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und Verfahrens nach § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil keine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. Das Berufungsgericht hat vielmehr gemäß § 538 Abs. 1 ZPO nach Erhebung der notwendigen Beweise in der Sache selbst zu entscheiden.II.

Die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche sind weder unter dem Gesichtspunkt der gewohnheitsrechtlichen Erfüllungshaftung (nachfolgend 1.) noch wegen Verschuldens bei Vertragsschluss (nachfolgend 2.) begründet. Die Beklagten trifft keine Haftung aus einem neben dem Versicherungsvertrag bestehenden besonderen Beratungsvertrag (nachfolgend 3.), die Beklagten Ziff. 2 bis 4 trifft keine Eigenhaftung wegen Inanspruchnahme besonderen Vertrauens (nachfolgend 4.).1.

Die Berufung rügt, das Landgericht habe den geltend gemachten Anspruch nicht unter dem Gesichtspunkt der gewohnheitsrechtlichen Erfüllungshaftung geprüft (vgl. dazu Prölss/Martin/Kollhosser, VVG, 26. Aufl., § 43 Rn. 30, 31; Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 43 Rn. 39 ff). Darin ist kein Rechtsfehler zum Nachteil der Kläger zu sehen, weil die insoweit erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen nicht vorliegen.

a) Nach den Grundsätzen der von der Rechtsprechung entwickelten versicherungsrechtlichen Vertrauenshaftung haftet der Versicherer in dem Umfang auf Erfüllung, den der Versicherungsagent dem Versicherungsnehmer vor Vertragsschluss als Inhalt der Versicherung dargestellt hat (BGH VersR 2001, 1502; BGHZ 40, 22, 24). Im Ergebnis heißt dies, dass der Versicherungsvertrag durch die Erklärung des Agenten dahingehend umgestaltet wird, dass tatsächlich in dem versprochenen - nach den Bedingungen aber gar nicht vorgesehenen - erweiterten Umfang Versicherungsschutz besteht. Dass die für die Versicherung handelnden Personen der Versicherungsnehmerin versprochen haben, es bestehe auch bei dem konkret abgeschlossenen Versicherungsvertrag bei Versterben der Versicherungsnehmerin nach Ablauf der Rentengarantiezeit ein Anspruch auf Ausbezahlung des nicht verbrauchten Kapitals an die Bezugsberechtigten, haben die Kläger nicht behauptet.

b) Eine Falschauskunft kann jedoch auch in einem Unterlassen bestehen, wenn der Versicherungsagent die unzutreffenden Vorstellungen des Versicherungsnehmers erkennt, ohne zu widersprechen und den Versicherungsnehmer aufzuklären (Römer/Langheid a. a. O., § 43 Rn. 40 m. w. N.). Dies war vorliegend nicht der Fall, wie unter 2. noch auszuführen sein wird. Selbst wenn man zu Gunsten der Kläger eine erkennbare Fehlvorstellung ihrer Mutter über den Inhalt des Versicherungsvertrages unterstellen würde, scheidet ein Anspruch aus gewohnheitsrechtlicher Erfüllungshaftung aus. Voraussetzung für diese ist nämlich, dass den Versicherungsnehmer nicht ein erhebliches Eigenverschulden trifft. Von einem solchen ist regelmäßig dann auszugehen, wenn die vom Versicherungsagenten erteilte Zusage bzw. nicht korrigierte Fehlvorstellung des Versicherungsnehmers in deutlichem Widerspruch zu den Versicherungsbedingungen steht (Römer/Langheid a. a. O., Rn. 42). Aus den Versicherungsbedingungen ergibt sich eindeutig, dass kein Anspruch auf Rückzahlung der Differenz zwischen den eingezahlten Kapitalbeträgen und den bis zum Tod der Versicherungsnehmerin nach Ablauf der Rentengarantiezeit ausgezahlten Versicherungsleistungen besteht (vgl. zu einem gleich gelagerten Fall OLG Oldenburg VersR 1998, 220). Im Versicherungsantrag (Bl. 82 bis 84 d. A.) ist bei den Erläuterungen zur Renten- und Berufsunfähigkeitsversicherung ausdrücklich vermerkt: "Nach Ablauf der Rentengarantiezeit wird an dem nach dem Tod folgenden Rentenzahlungstermin keine Rente mehr gezahlt." Im Anhang zum Versicherungsschein (Bl. 91 d. A.) heißt es: "Wir zahlen die versicherte Rente an jedem Rentenfälligkeitstermin, den Sie erleben, mindestens jedoch für die Dauer von 5 Jahr(en) (Rentengarantiezeit)." Die Frage eines bloßen Mitverschuldens stellt sich in diesem Zusammenhang nicht. Die gewohnheitsrechtliche Erfüllungshaftung richtet sich nach dem Alles-oder-Nichts-Prinzip; § 254 BGB gilt nicht, da es sich um Erfüllungs- und nicht um Schadenshaftung handelt.2.

Eine Schadensersatzverpflichtung des Versicherers wegen Verschuldens bei Vertragsschluss wird zwar nicht durch die grundsätzlich mögliche gewohnheitsrechtliche Erfüllungshaftung ausgeschlossen oder eingeschränkt (BGHZ 40, 22). Die Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten Ziff. 1 für eine Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss liegen nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme jedoch nicht vor.

a) Der Versicherer ist aufgrund des Vertrauensverhältnisses auch während der Vertragsverhandlungen dem Versicherungsnehmer gegenüber zur Auskunft und Beratung verpflichtet, soweit dieser sie benötigt. Diese Pflichten erfüllt er durch die Auskünfte des Agenten, der insoweit sein Erfüllungsgehilfe ist (BGH VersR 1992, 217; 1986, 329). Erfüllungsgehilfen waren vorliegend die Beklagte Ziff. 2, eine Generalagentur der Beklagten Ziff. 1, für die der Zeuge ... und der Beklagte Ziff. 4 gehandelt haben, sowie der von der Beklagten Ziff. 2 beigezogene Fachmann für Lebens- und Rentenversicherungen, der Zeuge ... Den Beweis einer (objektiven) Verletzung der Aufklärungs- und Beratungspflicht haben die insoweit beweisbelasteten Kläger nicht geführt. Nur wenn dieser Beweis geführt worden wäre, wäre die Beklagte Ziff. 1 gehalten gewesen, sich für ein mögliches Verschulden der für sie handelnden Personen zu entlasten, bzw. darzulegen und ggf. zu beweisen, dass die Versicherungsnehmerin den Vertrag auch bei einer ordnungsgemäßen Aufklärung abgeschlossen hätte (BGHZ 94, 356 = VersR 1985, 930).

b) Für den Umfang der Auskunfts- und Beratungspflicht des Versicherers gilt im Grundsatz Folgendes (vgl. Prölss/Martin/Kollhosser a. a. O., § 43 Rn. 36 f m. w. N. aus der Rechtsprechung): Der Versicherer ist ohne besonderen Anlass nicht verpflichtet, sämtliche Bedingungen des Vertrages und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu erläutern. Er kann sich auf die Erläuterung derjenigen Punkte beschränken, denen nach der Verkehrsanschauung für den Abschluss des Vertrages wesentliche Bedeutung beigemessen wird. Im Übrigen trifft den Agenten eine weitergehende Auskunfts- und Beratungspflicht ausnahmsweise nur dann, wenn im Einzelfall besondere Umstände dies gebieten. Solche liegen insbesondere dann vor, wenn der Versicherungsnehmer einen Wunsch nach weiterer Beratung hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt oder wenn der Versicherungsnehmer sich erkennbar falsche Vorstellungen über Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes macht oder wenn der Versicherungsagent aufgrund der komplizierten Regelungen in den verwendeten Versicherungsbedingungen mit der Möglichkeit von Missverständnissen rechnen muss. Für die hier vorliegende Rentenversicherung von besonderer Bedeutung war die Frage und die Dauer einer garantierten Rentenlaufzeit. Darüber wurde die Versicherungsnehmerin, wie sich aus den Angaben des Zeugen ... ergibt, beraten. Der Senat hat keinen Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen. Er hat unumwunden eingeräumt, dass er an das Beratungsgespräch keine konkreten Erinnerungen hat. Er hat aber, für den Senat überzeugend, angegeben, dass bei Rentenversicherungen der vorliegenden Art in jedem Fall über die Bedeutung der Garantiefrist aufgeklärt und der Versicherungsnehmer nach der Notwendigkeit einer Hinterbliebenenversorgung gefragt werde. Dass eine Beratung in diesem Umfang erfolgt ist, ergibt sich auch aus den Angaben des Beklagten Ziff. 4, die dieser bei der Anhörung vor dem Senat gemacht hat, wonach es der Versicherungsnehmerin um eine möglichst hohe und sofort beginnende Rendite gegangen sei.

c) Unzutreffend ist die Behauptung der Kläger, ihre bei Beginn der Rentenzahlung 66-jährige Mutter hätte unter Zugrundelegung der Sterbetafel DAV 94 R den investierten Betrag bei der dort angenommenen statistischen Lebenserwartung nicht zurückerhalten können. Nach der Sterbetafel 1994/1996 des Statistischen Bundesamts (zitiert nach www.a....de) betrug die durchschnittliche Lebenserwartung einer 66-jährigen Frau 83,66 Jahre. Bei einer monatlichen Rente von 2.394,60 DM wäre die Investitionssumme von 300.000,00 DM in 125 Monaten oder 10 Jahren und 5 Monaten verbraucht gewesen. Die Mutter der Kläger wäre dann erst 77 Jahre und 3 Monate alt gewesen. Daraus wird deutlich, dass die Empfehlung zum Abschluss der vorliegenden Rentenversicherung nicht bereits aufgrund des Alters der Versicherungsnehmerin fehlerhaft war.

d) Das Vorliegen und die Verletzung eines weitergehenden Auskunfts- und Beratungsbedürfnisses der Versicherungsnehmerin haben die Kläger nicht bewiesen.

Dabei kann der von den Klägern behauptete Gesundheitszustand der Versicherungsnehmerin, wie er in der Stellungnahme von Frau ... (Bl. 236 d. A. Anl. K 13) beschrieben wird, als wahr unterstellt werden. Danach litt die Versicherungsnehmerin an einer schmerzhaften Osteoporose, Bluthochdruck mit Herzinsuffizienz und kardialen und renalen Ödemen. Als wahr unterstellt werden kann auch die im Wesentlichen gleich lautende Diagnose von ... (Bl. 236 d. A. Anl. K 12), wobei allerdings zu beachten ist, dass die Versicherungsnehmerin erst ab August 1996 bei ... in Behandlung war. Ob sich bei Kenntnis dieser Einzelheiten zum Gesundheitszustand der Versicherungsnehmerin eine weitergehende Beratungspflicht der Beklagten Ziff. 1 ergeben hätte, kann dahinstehen. Der Senat ist aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass den für die Beklagte Ziff. 1 handelnden Personen diese Erkenntnisse zum Gesundheitszustand der Versicherungsnehmerin nicht vorlagen. Dies gilt auch für den Zeugen .... Bei der Würdigung seiner Angaben ist zwar zu berücksichtigen, dass ein Interesse am Ausgang des Verfahrens aufgrund seiner wirtschaftlichen und persönlichen Nähe zu den Beklagten Ziff. 2 bis 4 besteht. Andererseits hat der Senat nach dem persönlichen Eindruck, den er von dem Zeugen in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, keine Veranlassung zu Zweifeln an seiner Glaubwürdigkeit. Zweifel an der Richtigkeit seiner Aussage ergeben sich weder aufgrund des von ihm eingeräumten gut nachbarschaftlichen Verhältnisses zu der Versicherungsnehmerin, noch aufgrund eines in das Wissen der weiter benannten Zeugin ... gestellten "freundschaftlichen Verhältnisses". Der Vernehmung der Zeugin ... zu diesem Punkt bedurfte es bereits deshalb nicht, weil nicht in ihr Wissen gestellt wurde, dass der Zeuge ... Kenntnis vom Gesundheitszustand der Klägerin hatte.

e) Eine der Beklagten Ziff. 1 zurechenbare Verletzung der Beratungspflicht ergibt sich auch nicht deshalb, weil die Versicherungsnehmerin mit der vorliegenden Rentenversicherung besondere erbrechtliche Gestaltungen und eine Vermögensübertragung an die Kläger "außerhalb der erbrechtlichen Bestimmungen" erreichen wollte, wobei den Klägern "bis zu ihrem Tode nicht verbrauchte Kapitalanteile" aus der Rentenversicherung zufließen sollten.

Aus dem handschriftlichen Testament der Versicherungsnehmerin vom 29. März 1993 (Bl. 33 d. A.) ergibt sich, dass die Versicherungsnehmerin die Kläger als Erben eingesetzt hat. Ihren dritten Sohn hat sie auf das Pflichtteil gesetzt. In diesem Zusammenhang kann als wahr unterstellt werden, dass die Versicherungsnehmerin ihrer langjährigen Friseurin, Frau ..., derartige Absichten mitgeteilt hat; ebenso, dass ein möglicher Rest aus dem in der Rentenversicherung angelegten Geldbetrag in Höhe von 300.000,00 DM (nur) den Klägern zufließen sollte.

Die Beweisaufnahme hat jedoch nicht ergeben, dass die testamentarischen Vorstellungen der Versicherungsnehmerin und die behauptete Absicht, weitere Teile aus dem in der Rentenversicherung angelegten Betrag nur den Klägern zukommen zu lassen, den auf Beklagtenseite handelnden Personen bekannt war. Der Zeuge ... hat insoweit bekundet, dass es der Versicherungsnehmerin um eine möglichst rentable Geldanlage für sich selbst zu Lebzeiten gegangen sei. Eine Übertragung von Vermögen auf ihre Söhne habe die Versicherungsnehmerin mit der vorliegenden Rentenversicherung nicht beabsichtigt. Dass dem Zeugen ... eine derartige Absicht bekannt gewesen sein soll, haben die Kläger in den bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz eingereichten Schriftsätzen auch nicht in das Wissen der Zeugin ... gestellt, sodass auch insoweit von einer Vernehmung der Zeugin abzusehen war.

Die auf Beklagtenseite handelnden Personen haben deshalb ihrer Beratungspflicht Genüge getan, wenn sie nach einem Hinterbliebenenbedarf gefragt und auf die Bedeutung der Garantiefrist hingewiesen haben.3.

Weitergehende Aufklärungs- und Beratungspflichten, etwa als Versicherungsmakler oder aufgrund eines neben dem Versicherungsvertrag bestehenden selbstständigen Beratungsvertrages, treffen die Beklagten nicht.

a) Zwar kommt zwischen dem Versicherungsnehmer und einem Versicherungsmakler regelmäßig ein Geschäftsbesorgungsvertrag zu Stande, aufgrund dessen der Makler verpflichtet wird, als "treuhänderischer Sachwalter" die Interessen des Versicherungsnehmers bestmöglich wahrzunehmen (vgl. Prölss/Martin/Kollhosser a. a. O., § 43 Rn. 3 f; Palandt/Sprau vor § 652 Rn. 19). Zu den Geschäftspflichten des Maklers gehören umfangreiche Hinweis- und Beratungspflichten, selbst wenn er nur für den Abschluss des in Auftrag gegebenen Versicherungsvertrages zu sorgen hat (BGH VersR 2000, 846). Ob die für die Beklagte Ziff. 2 handelnden Personen diesen Anforderungen gerecht geworden sind, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Wie sich aus den Vertragsunterlagen eindeutig ergibt, war die Beklagte Ziff. 2 eine Generalagentur der Beklagten Ziff. 1. Gegenteiliges lässt sich auch nicht aus dem Vortrag der Klägerseite entnehmen.

b) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist weiter auch nicht davon auszugehen, dass zwischen der Beklagten Ziff. 2 und der Versicherungsnehmerin ausdrücklich oder konkludent ein selbstständiger Beratungsvertrag zu Stande gekommen ist, aufgrund dessen sich Beratungspflichten ergeben könnten, die über diejenigen eines Versicherers hinausgehen. Der Zeuge ... hat für den Senat glaubhaft und nachvollziehbar bekundet, dass sich seine Beratungstätigkeit gegenüber der Versicherungsnehmerin auf versicherungsrechtliche Fragen beschränkt hat. Zweimal habe sich die Versicherungsnehmerin anlässlich des Kaufs eines Autos an ihn gewandt. Weder daraus noch aus dem in das Wissen der Zeugin ... gestellten "freundschaftlichen Verhältnis" zwischen der Versicherungsnehmerin und dem Zeugen ... lassen sich - entgegen der Auffassung der Kläger - weitergehende Beratungspflichten entnehmen. Insbesondere haftet die Beklagte Ziff. 2 nicht als Anlageberaterin (vgl. dazu Palandt/Heinrichs, 63. Aufl., § 280 Rn. 48 ff).4.

Ein Anspruch aus Eigenhaftung nach Verschulden bei Vertragsschluss gegen die Beklagte Ziff. 2 besteht deshalb nicht, weil die Verletzung einer Aufklärungs- oder Beratungspflicht nicht nachgewiesen ist. Für ein Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen bzw. ihrer organschaftlich tätigen Personen hätte die Beklagte Ziff. 2 zwar gemäß §§ 278, 31 BGB einzustehen. Allein aufgrund ihrer Stellung als Versicherungsagentin und der damit verbundenen Aufklärungs- und Beratungspflichten trifft die Beklagte Ziff. 2 allerdings keine Haftung. Die Aussicht auf eine Provision oder ein Entgelt als bloßes mittelbares Interesse sind nicht schon als eigenes wirtschaftliches Interesse zu qualifizieren, das Voraussetzung für eine Eigenhaftung ist (vgl. BGH NJW-RR 1991, 1242). Die von den Klägern in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidungen BGHZ 146, 235 und BGHZ 114, 87 treffen anders gelagerte Fälle (Haftung eines mit einer Bank zusammenarbeitenden Anlageberaters bzw. die Haftung eines Baubetreuers wegen nicht offengelegter Provisionszahlungen).III.

Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene, nicht nachgelassene Schriftsatz der Kläger vom 12. Mai 2004 gibt dem Senat keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO). Die von Klägerseite aufgeworfene Frage, wie hoch die konkrete Lebenserwartung der Versicherungsnehmerin angesichts des vorgetragenen Gesundheitszustandes war (Beweis: Sachverständigengutachten), stellt sich bereits deshalb nicht, weil den auf Beklagtenseite handelnden Personen Kenntnisse zum Gesundheitszustand der Versicherungsnehmerin fehlten, aus denen sich eine weitergehende Beratungsverpflichtung hätte ergeben können.

Eine Vernehmung der von Klägerseite benannten Zeugin ... durch den Senat war nicht geboten. Die Kläger haben in den vor Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätzen nicht in das Wissen dieser Zeugen gestellt, dass der Zeuge ... die testamentarischen Absichten der Versicherungsnehmerin bzw. die Absicht weiterer Vermögensübertragungen an die Kläger kannte. Diese Behauptung wurde nur in das Wissen des Zeugen ... gestellt, der eine entsprechende Kenntnis, nach Überzeugung des Senats glaubhaft, verneint hat.

Die von Klägerseite mit Schriftsatz vom 27. Mai 2004 zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30. März 2004 (XI ZR 488/02) betrifft die - hier nicht einschlägige - Haftung eines Anlageberaters.IV.

Entgegen dem Antrag der Kläger ist die Revision nicht zuzulassen. Der Fall wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Der Umfang der Aufklärungs- und Beratungspflicht eines Versicherers bzw. des für ihn tätigen Versicherungsagenten ist im Grundsatz durch die höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung geklärt (vgl. BGH VersR 1992, 217; 1986, 329; Prölss/Martin/Kollhosser a. a. O., § 43 VVG Rn. 33, 36 m. w. N.). Der Senat folgt dieser Rechtsprechung.

Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Der vorliegende Einzelfall gibt auch keine Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen. In Ermangelung tatsächlicher Anhaltspunkte besteht vor allem keine Veranlassung, die Haftung des Versicherungsagenten gegenüber derjenigen eines Versicherungsmaklers oder Anlageberaters abzugrenzen.V.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.