Auf die Berufung des Beklagten und gemäß seinem Teilanerkenntnis wird das am 07.11.1994 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 10 O 357/94 - teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt:Der Beklagte wird unter Abweisung der Klage im übrigen verurteilt, an die Klägerin 3.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 05.01.1994 zu zahlen. Von den erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte 1/10 und die Klägerin 9/10. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Beklagte zu 12 % und die Klägerin zu 88 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat bis auf den
vom Berufungskläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat
anerkannten Betrag in Höhe von 3.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit
dem 05.01.1994 in der Sache Erfolg.
Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten kein Anspruch über
den anerkannten Betrag hinaus zu.
Der Beklagte kann als Konkursverwalter über das Vermögen der
Firma A. A. und S. Konstruktion GmbH (im folgenden:
Gemeinschuldnerin) persönlich mit der vorliegenden Klage nur dann
in Anspruch genommen werden, wenn es sich bei der Forderung der
Klägerin um eine Masseschuld im Sinne von § 59 Abs. 1 KO handelt;
handelt es sich dagegen um eine einfache Konkursforderung, könnte
diese nur durch Anmeldung zur Konkurstabelle und gegebenenfalls
gerichtliche Feststellung gemäß §§ 138 ff. KO geltend gemacht
werden.
Der vom Landgericht zuerkannte Anspruch der Klägerin gemäß § 557
Abs. 1 Satz 1 BGB ist jedoch im vorliegenden Fall keine Masseschuld
im Sinne des § 59 Abs. 1 KO, sondern einfache Konkursforderung. Der
Anspruch wäre eine Masseschuld nur dann, wenn der Mietvertrag die
Konkurseröffnung überdauert hätte, da nur dann eine Vorenthaltung
der Mietsache im Sinne von § 557 BGB in der Person des
Konkursverwalters gegeben wäre und nicht nur in der Person der
Gemeinschuldnerin (vgl. BGH ZIP 1993, 1874 ff. =
Revisionsentscheidung zu OLG Hamm ZIP 1992, 1563 f.). So liegt der
Fall hier aber nicht. Die Klägerin hatte das Mietverhältnis
unstreitig bereits mit Schreiben vom 15.12.1993 vor Eröffnung des
Konkursverfahrens am 01.01.1994 fristlos gekündigt.
Soweit der Konkursverwalter auch nach der Kündigung die
Mieträume noch benutzt hat, könnten dadurch Masseschulden nur
insoweit entstanden sein, als entsprechende Ansprüche gegen den
Konkursverwalter aus rechtsgeschäftlichem oder sonstigem Handeln
oder aus ungerechtfertigter Bereicherung der Masse bestehen (§ 59
Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 4 KO).
Ein Anspruch aus einem "Geschäft" des Konkursverwalters im Sinne
von § 59 Abs. 1 Nr. 1, erste Alternative KO scheidet hier
ersichtlich aus; die Klägerin behauptet selbst nicht eine
rechtsgeschäftliche Vereinbarung über die Weiternutzung der Räume
durch den Konkursverwalter.
Es fehlt aber auch an den Voraussetzungen eines Anspruchs aus
einer "Handlung" des Konkursverwalters im Sinne von § 59 Abs. 1 Nr.
1, zweite Alternative KO. Dazu gehören zwar auch unerlaubte
Handlungen, die im Zusammenhang mit der Konkursverwaltung begangen
werden und Schadensersatzansprüche nach § 823 BGB auslösen können
(vgl. Kuhn/Uhlenbruck, Konkursordnung, 11. Auflage 1994, Randnummer
2 d) und g) zu § 59); inwieweit aber in der Weiternutzung der Räume
durch den Konkursverwalter eine zum Schadensersatz verpflichtende
rechtswidrige und schuldhafte Handlung lag, ist von der Klägerin
ebensowenig dargetan wie ein Schaden durch entgangene
Mieteinnahmen.
In Betracht kommt vorliegend daher nur ein Bereicherungsanspruch
im Sinne von § 59 Abs. 1 Nr. 4 KO.
Unstreitig hat der Beklagte als Konkursverwalter ohne
rechtlichen Grund die ehemals an die Gemeinschuldnerin vermieteten
Räume vom Zeitpunkt der Konkurseröffnung an bis etwa Mitte August
1994 insoweit genutzt, als er die in einem Kellerraum befindliche
Computeranlage der Gemeinschuldnerin weiterbetrieben hat und die im
Empfangsbereich im Erdgeschoß installierte Telefonanlage nicht
hatte abbauen lassen, um sich des betreffenden Telefonanschlusses
weiter bedienen zu können. Eine weitergehende "Nutzung" der Räume
hat auch die Klägerin nicht substantiiert behauptet, insbesondere
nicht eine Nutzung aller ehemals vermieteten Räumlichkeiten. Dabei
ist zu berücksichtigen, daß die "Vorenthaltung" der Räume im Sinne
von § 557 BGB, die keinen Besitz der Mietsache voraussetzt (vgl.
BGH NJW 1988, 2665, 2666 unter 2. a) aa)), nicht gleichzusetzen ist
mit der aktiven Nutzung der Räume und der Erlangung von
Gebrauchsvorteilen durch eine solche Nutzung, die allein als
geldwerte Bereicherung im Sinne der §§ 812, 818 BGB angesehen
werden kann. Insofern kommt ein Anspruch auf Zahlung in Höhe der
Gesamtmiete für alle ehemals vermieteten Räume, wie § 557 BGB ihn
gewährt, nicht in Betracht, so daß auch dahingestellt bleiben kann,
ob im vorliegenden Falle eine "Vorenthaltung" der Mietsache gegeben
war.
Eine ungerechtfertigte Bereicherung der Masse ist vorliegend nur
insoweit eingetreten, als der Beklagte als Konkursverwalter zwecks
Weiternutzung der Computer- und der Telefonanlage keinen besonderen
Raum hatte anmieten müssen. An Mietzins für einen solchen Raum wäre
aber nach Schätzung des Senats nicht mehr aufzuwenden gewesen, als
der vom Beklagten anerkannte Betrag von 3.000,00 DM ausmacht, wie
in der mündlichen Verhandlung erörtert worden ist. Diese Summe
entspricht bei einer Mietzeit von ca. 7 1/2 Monaten einer
Monatsmiete von 400,00 DM. Mehr kann die Klägerin daher vom
Beklagten nicht verlangen.
Soweit das Landgericht einen höheren Betrag zugesprochen hat,
war daher das Urteil auf die Berufung des Beklagten hin
abzuändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO (da es sich
bei dem Teilanerkenntnis des Beklagten nicht um ein sofortiges
Anerkenntnis handelt, war von § 93 ZPO kein Gebrauch zu
machen).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus
Streitwert für das Berufungsverfahren: 25.708,06 DM.
Wert der Beschwer für die Klägerin: 22.708,06 DM;
Wert der Beschwer für den Beklagten: 3.000,00 DM.