BGH, Urteil vom 07.04.2004 - VIII ZR 167/03
Fundstelle
openJur 2012, 55708
  • Rkr:

Die Kosten der Fällung eines - wie hier - morschen, nicht mehr standsicheren Baums sind grundsätzlich umlagefähige Kosten der Gartenpflege im Sinne von § 2 Nr. 10 BetrKV.


1. Die Kosten der Anmietung eines Rauchmelders sind nicht als Betriebskosten auf den Wohnraummieter abwälzbar, die Kosten für dessen Wartung hingegen schon. 2. Der Vermieter ist befugt, die Kosten de ...


Pachtzins Minderung Nutzungsentschädigung Covid-19-Pandemie Lockdown Gaststätte


Bei einer an den Hausmeister entrichteten Notdienstpauschale handelt es sich nicht um umlagefähige Betriebskosten, sondern um vom Vermieter zu tragende Verwaltungskosten.


Miet- und Wohnungsrecht Zivilrecht
§ 556 Abs. 1 Satz 2 BGB; §§ 1, 2 Nr. 14 BetrkV

Kosten der Miete für Rauchwarnmelder sind keine sonstigen Betriebskosten. Sie sind ohne besondere Vereinbarung nicht auf den Mieter umlegbar.