Eine Rechtsverordnung, die den Umfang der Grundrechtsbeschränkung völlig dem Verwaltungsermessen überläßt, verstößt gegen rechtsstaatliche Grundsätze.
Zu den Anforderungen an eine rechtsstaatliche Gesetzesgestaltung.
1. Art. 11 GG betrifft nicht die Ausreisefreiheit. 2. Die Ausreisefreiheit ist als Ausfluß der allgemeinen Handlungsfreiheit durch Art. 2 Abs. 1 GG innerhalb der Schranken der verfassungsmäßigen Or ...