BVerfG, Beschluss vom 21.03.2007 - 1 BvR 2231/03
Fundstelle
openJur 2011, 119577
  • Rkr:

Verletzt eine mehrdeutige Meinungsäußerung das Persönlichkeitsrecht eines anderen, scheidet ein Anspruch auf deren zukünftige Unterlassung - anders als eine Verurteilung wegen einer in der Vergangenhe ...


Öffentliches Recht Verfassungsrecht
BGH
vom 07.12.1999 - VI ZR 51/99

1. Zur Bindung an Gesetz und Recht (Art.20 Abs. 3 GG) gehört die Berücksichtigung der Gewährleistungen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Entscheidungen des Euro ...


1. Der Schutz von Meinungsäußerungen, die sich als Schmähung Dritter darstellen, tritt regelmäßig hinter dem Persönlichkeitsschutz zurück. 2. Eine Meinungsäußerung ist dann als Schmähung anzusehen, ...


Öffentliches Recht Presse- und Äußerungsrecht Verfassungsrecht Zivilrecht
§§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2, 1004 BGB; § 185 StGB; Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 GG

1. Die Pressefreiheit eines Zeitschriftenverlegers kann verletzt werden, wenn ihm die Veröffentlichung von Werbeanzeigen untersagt wird, für die der Werbende den Schutz der Meinungsfreiheit genießt. ...


1. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ist verkannt, wenn Formulierungen, in denen die Bewertung tatsächlicher Vorgänge zum Ausdruck kommt, als Tatsachenbehauptungen angesehen werden. 2. Es verstößt gegen das G ...


1. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) schützt den Einzelnen auch gegenüber der fälschlichen Zuschreibung von Mitgliedschaften in Vereinigungen oder ...


Öffentliches Recht Verfassungsrecht
Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG

Zur verfassungsgerichtlichen Prüfung der Deutung einer Äußerung durch die Fachgerichte.


1. Die von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Privatsphäre ist nicht auf den häuslichen Bereich beschränkt. Der Einzelne muß grundsätz ...


Öffentliches Recht Verfassungsrecht Presse- und Äußerungsrecht
§§ 823 Abs. 1, 1004 BGB; Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 2, 6 Abs. 2, 6 Abs. 1 GG; §§ 22 Satz 1, 23 Abs. 2, 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG
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