OLG Hamm, Urteil vom 21.04.1997 - 4 UF 441/96
Fundstelle
openJur 2012, 76413
  • Rkr:
Tenor

Auf die Berufungen der Parteien wird das am 04. September 1996 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Dortmund abgeändert.

Das am 06. März 1997 verkündete Versäumnisurteil des Senats wird für den Unterhaltszeitraum bis April 1997 aufrechterhalten.

Für den Unterhaltszeitraum ab 01. Mai 1997 und hinsichtlich der Kostenentscheidung wird das vorbezeichnete Versäumnisurteil aufgehoben.

Für den Unterhaltszeitraum ab Mai 1997 wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehenden Berufungen der Parteien werden zurückgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz werden wie folgt verteilt:

Von den Gerichtskosten der I. Instanz trägen die Klägerin 2/3 und der Beklagte 1/3.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt die Klägerin.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt die Klägerin zu 2/3 und der Beklagte zu 2) zu 1/3 selbst.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin werden dieser und dem Beklagten zu 2) je zur Hälfte auferlegt.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden gegeneinander aufgehoben, mit Ausnahme der Kosten, die durch die Säumnis des Beklagten zu 2) entstanden sind und die dieser selbst zu tragen hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die am 17.01.1971 geborene Klägerin ist das eheliche Kind des am 11.03.1950 geborenen Beklagten zu 2) und der früheren Beklagten zu 1), die nach Rücknahme der gegen sie gerichteten Klage aus dem Rechtsstreit ausgeschieden ist. Die Klägerin hat im Jahre 1991 das Abitur abgelegt. Da sie ihren Wunsch, das Medizinstudium zu ergreifen, seinerzeit wegen des bestehenden numerus clausus noch nicht verwirklichen konnte, begann sie im Jahre 1991 eine Ausbildung zur Krankenschwester, die sie im Juni 1992 abbrach. In der Folgezeit stellte sie ihren Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit sicher. In der Zeit von Januar bis Juni 1993 leistete sie das sogenannte soziale Jahr bei der Arbeiterwohlfahrt in Form der Betreuung von Schwerbehinderten ab. Danach war sie noch bei einer Versicherung tätig, ehe sie im Oktober 1993 das Studium der Medizin aufnehmen konnte. Seither leisteten der Beklagte zu 2) und die Mutter der Klägerin wieder Unterhalt, den sie jedoch ab 01.11.1994 kürzten im Hinblick auf von ihnen jedenfalls vermutete Eigeneinkünfte der Klägerin.

In der Folgezeit kam es zu gerichtlichen Verfahren zwischen den Parteien.

In dem Verfahren ... klagten der jetzige Beklagte zu 2) und seine geschiedene Ehefrau gegen die Klägerin auf Auskunftserteilung. Die Klägerin wurde dort durch Teilanerkenntnisurteil vom 07.06.1995 zur Auskunftserteilung verurteilt.

Zudem klagte der jetzige Beklagte zu 2) in dem Verfahren ... AG Dortmund = ... OLG Hamm gegen die jetzige Klägerin auf Rückzahlung von angeblich für die Zeit vom 01.04.1994 bis 31.03.1995 zuviel gezahltem Unterhalt in Höhe von 9.744,00 DM. Die Berufung des jetzigen Beklagten zu 2) und damaligen Klägers gegen das klageabweisende amtsgerichtliche Urteil wurde durch Urteil des erkennenden Senats vom 12.12.1996 zurückgewiesen.

Im vorliegenden Verfahren hat die Klägerin nach vorangegangener Zahlungsaufforderung vom 31.10.1995 und vom 29.11.1995 mit der am 08.01.1996 beim Amtsgericht Dortmund eingegangenen Klage monatliche Unterhaltsbeträge in Höhe von 729,75 DM gegen den Beklagten zu 2) sowie 320,25 DM gegen die seinerzeitige Beklagte zu 1) geltend gemacht und diese Beträge mit Schriftsatz vom 13.02.1996 auf monatlich 988,59 DM bzw. 346,07 DM erhöht, weil sie seit dem 01.02.1996 monatliche Kranken- und Pflegeversicherungskosten in Höhe von 84,66 DM zu tragen hatte und zusätzlich das für sie gezahlte Kindergeld beanspruche.

Die Mutter der Klägerin hatte bis einschließlich Februar 1996 monatlich 335,00 DM gezahlt und hat diese Zahlung ab 01.03.1996 auf monatlich 346,07 DM erhöht. Nachdem sie zu Protokoll gegeben hatte, diese Zahlungen auch zukünftig erbringen zu wollen, sofern das Oberlandesgericht nicht im vorliegenden Verfahren feststellen sollte, daß eine Unterhaltsverpflichtung des Beklagten nicht mehr bestehe, hat die Klägerin die gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Klage zurückgenommen. Der jetzige alleinige Beklagte zu 2) ist bei der Firma ... AG in ... beschäftigt. Er ist wiederverheiratet. Seine Ehefrau ist - offenbar teilschichtig - selbst berufstätig.

Die Klägerin erzielt in dem streitbefangenen Zeitraum ein Nebenerwerbseinkommen in Höhe von - so der jetzige Stand - 470,00 DM netto.

Der Beklagte zu 2) ist dem Unterhaltsbegehren der Klägerin entgegengetreten und hat geltend gemacht, sie verfolge ihr Medizinstudium nicht mit der erforderlichen Zielstrebigkeit und Ernsthaftigkeit und sei im Ausbildungsplan zurück. Zudem sei ein eventueller Unterhaltsanspruch verwirkt im Hinblick auf in der Vergangenheit verschwiegene beträchtliche Eigeneinkünfte der Klägerin. Des weiteren müsse ihr Eigeneinkommen auf ihren Bedarf angerechnet werden.

Das Amtsgericht hat durch Urteil vom 04.09.1996 unter Abänderung der weitergehenden Klage den Beklagten zu 2) verurteilt, an die Klägerin für den Zeitraum vom 01.11.1995 bis zum 31.08.1996 noch einen Unterhaltsrückstand in Höhe von 3.700,58 DM zu zahlen, ferner einen laufenden Unterhalt vom 01.09.1996 bis 31.12.1996 in Höhe von 769,00 DM und ab 01.01.1997 in Höhe von 789,00 DM. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, die vom Beklagten zu 2) vorgebrachten Einwände zum Grund des Anspruchs seien unbegründet. Auf ihren Bedarf müsse sich die Klägerin nur im Jahr 1996 ein Eigeneinkommen in Höhe von 20,00 DM anrechnen lassen; weitere 350,00 DM verblieben anrechnungsfrei. Nach Abzug der Zahlungen ihrer Mutter verblieben die zuerkannten Unterhaltsbeträge. Bei der Errechnung des zuerkannten Rückstandes hat das Amtsgericht einen Betrag von 3.240,00 DM abgesetzt, welchen die Klägerin im Zeitraum von 4/94 bis 3/95 an Unterhalt zuviel erhalten habe.

Mit diesem Urteil sind beide Parteien nicht einverstanden und haben wechselseitige Berufung eingelegt.

Der Beklagte zu 2) verfolgt seinen Klageabweisungsantrag in vollem Umfang weiter, während die Klägerin teilweise höhere Unterhaltsbeträge beansprucht.

Durch Versäumnisurteil des Senats vom 6. März 1997 ist die Berufung des Beklagten zu 2) zurückgewiesen und auf die Berufung der Klägerin das angefochtene Urteil dahin abgeändert worden, daß der Beklagte zu 2) folgende Unterhaltsbeträge zu zahlen habe:

1.

monatlich je 615,00 DM für November und Dezember 1995,

2.

715,00 DM für Januar 1996,

3.

800,00 DM für Februar 1996 sowie

4.

monatlich 789,00 DM ab März 1996

Gegen dieses Versäumnisurteil hat der Beklagte zu 2) rechtzeitig Einspruch eingelegt und trägt unter Bezugnahme auf sein bisheriges Berufungsvorbringen vor, das von der Klägerin aufgenommene Medizinstudium entspreche nicht ihre Begabung und ihren Fähigkeiten. Auch fehle es ihr an dem erforderlichen Leistungswillen. Sie habe nur mittelmäßige Abiturnoten erzielt und erst nach zwei Wartejahren einen Studienplatz erhalten. Zudem sei sie mittlerweile durch das Physikum gefallen und sei mit den zu erbringenden Leistungsnachweisen in zeitlichem Verzug. Jedenfalls sei ein Unterhaltsanspruch aber verwirkt im Hinblick darauf, daß die Klägerin in der Vergangenheit eigene Einkünfte verschwiegen habe. Ebenso habe sie zunächst nicht mitgeteilt, mit Herrn ..., ihrem ehemaligen Biologielehrer, in einer eheähnlichen Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft zusammenzuleben. Es sei auch von einer vollständigen Bedarfsdeckung auszugehen. Die von ihr erzielten Erwerbseinkünfte seien in voller Höhe auf ihren Bedarf anzurechnen. Sie könne ihren Arbeitsaufwand bei der Arbeiterwohlfahrt neben ihrem Studium so weit ausdehnen, daß sie weitere rund 500,00 DM erzielen könne. Zudem wohne die Klägerin zwar offiziell erst seit Oktober 1996, tatsächlich aber bereits früher, im Hause des Herrn ... und verfüge dort nicht nur über getrennte Räume, sondern lebe mit Herrn ... in einer eheähnlichen Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft. Sie führe ihm den Haushalt, wie dies zwischen Eheleuten üblich sei. Jedenfalls sei ihr Wohnbedarf gedeckt. Entgegen ihre Behauptung beteilige sie sich nicht an den Betriebskosten mit monatlich 440,00 DM. Ihr Lebensgefährte unterstütze sie zudem mit Geld und stelle ihr seinen Zweitwagen zur Verfügung. Desweiteren müsse sich die Klägerin die Unterhaltszahlungen ihrer Mutter bedarfsdeckend anrechnen lassen.

Zudem sei seine, des Beklagten zu 2), Leistungsfähigkeit deutlich geringer, als vom Amtsgericht angenommen. Die zutreffende Berechnung ergebe für 1995 ein anrechenbares Nettoeinkommen in Höhe von 3.920,57 DM und im Zeitraum von Januar 1996 bis Oktober 1996 ein solches von 3.799,80 DM, wovon noch monatsdurchschnittliche Fahrtkosten in Höhe von 231,84 DM in Abzug zu bringen seien.

Der Beklagte zu 2) beantragt nunmehr,

das Versäumnisurteil des Senats vom 6. März 1997 aufzuheben und unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

das Versäumnisurteil vom 6. März 1997 aufrechtzuerhalten.

Sie trägt vor, ihre Geeignetheit für das Medizinstudium sei nicht in Zweifel zu ziehen. Sie übe zudem eine voll überobligatorische Nebentätigkeit aus. Neben ihrem Studium treffe sie keinerlei Erwerbsobliegenheit. Es sei unbillig, auch nur einen Teil ihrer Erwerbseinkünfte auf ihren Bedarf anzurechnen. Der Beklagte zu 2) wolle sie offenbar daran hindern, ein ordnungsgemäßes Studium zu absolvieren. Sie lebe derzeit nur von den geringen Unterhaltszahlungen ihrer Mutter und ihrem Nebenverdienst und habe aus Geldnot bei einer Vielzahl von Privatpersonen Kleinkredite aufnehmen müssen, die sie zurückzuzahlen habe. Das Amtsgericht sei nur von einer monatlichen Mietbelastung auf ihrer Seite von 400,00 DM ausgegangen. Sie lebe jedoch seit dem 1. Oktober 1996 im Hause des Herrn ... und habe vereinbarungsgemäß an diesen anteilige Betriebskosten in Höhe von 440,00 DM zu zahlen. Nur weil Unterhaltszahlungen des Beklagten zu 2) ausgeblieben seien, habe sie diese Zahlungen bisher nicht erbringen können. Der erhobene Verwirkungseinwand sei unberechtigt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Der Senat hat die Klägerin im Senatstermin vom 21. April 1997 persönlich angehört gemäß § 141 ZPO.

Die Klägerin erklärte:

Die schriftlichen Arbeiten für die Wiederholung der Physikumsprüfung wären für den 13. und 14. März 1997 vorgesehen, der mündliche Prüfungsteil für den 17. und 18. März 1997. An dieser Wiederholungsprüfung habe ich krankheitsbedingt nicht teilgenommen. In der ärztlichen Behandlung des Dr. ..., der das überreichte ärztliche Attest ausgestellt hat, bin ich seit Februar 1997. Die nächste Prüfungsmöglichkeit ist im August 1997. Ich will mich einer Therapie zur Angstbekämpfung unterziehen. Ich hoffe; daß ich mich der Vorbereitung für die Physikumsprüfung widmen kann, wenn das jetzige Unterhaltsverfahren beendet ist. Der Prüfungsausschuß hat meinen Rücktritt von der Prüfung angenommen. Ich gelte als entschuldigt.

Ich wohne seit Oktober 1996 in der Wohnung des Herrn ... Ich habe mich verpflichtet, 440,00 DM als Wohnkostenbeteiligung zu zahlen. Ich habe zwei Zimmer im Hinterhaus, bewohne aber auch die restlichen Räume mit. Herr ... und ich essen gemeinsam, wir kaufen auch gemeinsam ein. Ich beteilige mich an den Kosten, ohne daß dies genau ausgerechnet wird. Herr ... beschäftigt eine Haushälterin an fünf Tagen der Woche von 10.00 bis 15.00 Uhr. Er hat zwei Kinder, die bei ihm leben.

Ich kann derzeit keine weiteren Leistungsnachweise vorlegen.

Ich kann erst nach der Absolvierung des Physikums weiter studieren. Die Physikumsvorbereitung besteht im Repetieren von schon gehörten Vorlesungen.

Gründe

Das Versäumnisurteil vom 6. März 1997 war für den Zeitraum bis April 1997 aufrechtzuerhalten, während es für den Unterhaltszeitraum ab 1. Mai 1997 aufzuheben und die Unterhaltsklage abzuweisen war. Für den Zeitraum bis einschließlich April 1997 ist nämlich von einer Unterhaltsbedürftigkeit der Klägerin in Höhe der zuerkannten Beträge auszugehen, während für den Zeitraum ab 1. Mai 1997 derzeit ein weiterbestehender Unterhaltsbedarf nicht angenommen werden kann.

Der Beklagte zu 2) ist gemäß §§ 1601 ff. BGB der Klägerin grundsätzlich zum Unterhalt verpflichtet, wobei gemäß § 1610 II BGB der Unterhalt den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf umfaßt.

Soweit der Beklagte zu 2) insoweit bereits für den Beginn der hier fraglichen Unterhaltszeitraums ab November 1995 die Unterhaltsberechtigung der Klägerin in Zweifel gezogen hat mit der Begründung, sie sei für das Medizinstudium ungeeignet oder sei gegenüber dem Studienplan zurück, ist ihm nicht zu folgen. Aufgrund der Zulassung der Klägerin zum Medizinstudium war zunächst von ihrer grundsätzlichen Eignung für dieses Fach auszugehen. Auch sind gewisse Schwierigkeiten oder auch Rückschläge im Fortgang des Studiums, wie beispielsweise das erstmalige Nichtbestehen des Physikums, noch kein Hinweis auf die Nichteignung für das Studium oder die Annahme, die Klägerin werde in dem begonnenen Studienfach scheitern. Grundsätzlich muß einem Studenten auch mindestens ein Wiederholungsversuch zugestanden werden, bevor - bei einem erneuten Nichtbestehen der Prüfung-Rückschlüsse in Richtung auf eine fehlende Geeignetheit für den angestrebten Beruf gezogen werden können.

Vorliegend ergeben sich aber ab Mitte März 1997 zumindest aus objektiver. Sicht begründete Zweifel an der erforderlichen Zielstrebigkeit der Klägerin in dem vor ihr eingeschlagenen Studiengang. Aus dem von ihr im Senatstermin vorgelegten ärztlichen Attest, mit welchem sie beim Prüfungsamt für die medizinische Ausbildung ihren Rücktritt von der Wiederholungsprüfung begründet hat, ergibt sich zunächst, daß die Klägerin sich selbst derzeit nicht für prüfungsfähig hält. Dem attestierenden Arzt hat sie geschildert, nachts nicht schlafen zu können, an starken Konzentrationsstörungen, ausgeprägten Ängsten bis hin zu Panikattacken zu leiden sowie an einer weinerlich depressiven Grundstimmung mit Antriebsstörung und vitalen Störungen. Aus ihren Erklärungen im Senatstermin ist zu entnehmen, daß sie zunächst die Absolvierung einer Therapie zur Angstbekämpfung für erforderlich hält, um sich überhaupt der Prüfungsvorbereitung wieder widmen zu könne. Soweit die Klägerin ihren jetzigen Zustand auf den schwebenden Rechtsstreit und die ungeklärte Unterhaltsfrage zurückführt, ist hieraus auf eine geringe psychische Belastbarkeit zu schließen, die wiederum ihre Geeignetheit für den angestrebten medizinischen Beruf deutlich in Frage stellt. Denn gerade der ärztliche Beruf erfordert ein hohes Haß an psychischer Belastungsfähigkeit im Hinblick auf die tagtägliche Konfrontation mit gesundheitlich schwer beeinträchtigten Menschen. Wenn die Klägerin dann aber bereits wegen eines laufenden Unterhaltsrechtsstreits mit ihrem Vater nicht in der Lage ist, sich konzentriert auf eine Prüfung vorzubereiten und diese zu absolvieren, sind erhebliche Zweifel angebracht, ob sie auf Dauer den Belastungen des angestrebten Berufs gewachsen sein wird.

Soweit in dem vorgelegten ärztlichen Attest als Grund für die ängstlich depressive Symptomatik wieder aufgebrochene - negative - Kindheitserlebnisse verantwortlich gemacht und diese auf das Verhalten des Beklagten zu 2) zurückgeführt werden, beruht dieser Teil des Attest offenbar auf Angaben der Klägerin gegenüber dem attestierenden Arzt, deren Wahrheitsgehalt nicht überprüft worden ist. Auch hat die Klägerin das dort wiedergegebene Geschehen und die darin enthaltenen Vorwürfe gegen den Beklagten zu 2) weder im vorliegenden Rechtsstreit noch - soweit ersichtlich - in früheren Verfahren prozeßordnungsgemäß eingeführt, so daß der Beklagte zu 2) weder Gelegenheit noch Veranlassung hatte, hierzu überhaupt Stellung zu nehmen. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß die Klägerin noch im Senatstermin vom 24. Februar 1997, zu dem sie persönlich erschienen war, keinerlei Andeutungen in die Richtung gemacht hat, eventuell wegen psychischer Belastungen den am 13. und 14. März 1997 vorgesehenen schriftlichen Teil des Physikums nicht absolvieren zu können. Gerade im Hinblick auf den Termin der Wiederholungsprüfung war bereits ein Senatstermin aufgehoben und vorverlegt worden. Von der nach ihren jetzigen Angaben bereits im Februar 1997 begonnenen ärztlichen Behandlung des Dr. ..., welcher das vorgelegte ärztliche Attest verfaßt hat, hat die Klägerin am 24. Februar 1997 noch nichts mitgeteilt, ebensowenig davon, daß sie erst nach Beendigung des jetzigen Unterhaltsverfahrens in der Lage sei, sich der Vorbereitung der Wiederholungsprüfung zu widmen. Die gegen ein zielstrebiges Studium und eine Eignung der Klägerin für den angestrebten Beruf sprechenden Zweifel gehen zu ihren Lasten, so daß ab dem 1. Mai 1997 von einer weiter bestehenden Bedürftigkeit der Klägerin (§ 1602 I BGB) derzeit nicht auszugehen ist. Nach Erkennbarwerden der gegen eine ordnungsgemäße Fortsetzung des Studiums sprechenden Umstände war der Klägerin noch eine kurze Übergangsfrist zuzubilligen, ab welcher sie verpflichtet ist, ihren Unterhalt nunmehr ohne Hilfe des Beklagten zu 2) durch eigene Erwerbstätigkeit sicherzustellen.

Für den Zeitraum bis zum 30. April 1997, für welchen der Klägerin noch Unterhalt zugesprochen, das Versäumnisurteil vom 6. März 1997 also aufrechterhalten wurde, ist der Anspruchsberechnung der Klägerin zu folgen. Danach ergeben sich abzüglich der von der Mutter der Klägerin erbrachten Unterhaltszahlungen folgende Restbedarfsbeträge:

November und Dezember 1995:

950,00

DM

Gesamtbedarf,

335,00

DM

Zahlung der Mutter,

615,00

DM

verbleibender Bedarf

Januar 1996:

1.050,00

DM

Gesamtbedarf

335,00

DM

Zahlung der Mutter,

715,00

DM

verbleibender Bedarf

Februar 1996:

1.050,00

DM

Barbedarf

85,00

DM

Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung

1.135,00

DM

335,00

DM

Zahlung der Mutter

800,00

DM

verbleibender Bedarf

März 1996 bis April 1997:

1.050,00

DM

Barbedarf

85,00

DM

Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung

1.135,00

DM

346.07

DM

Zahlung der Mutter

789,00

DM

Nachdem der Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung ab Oktober 1996 auf 92,13 DM gestiegen ist, würden sich rechnerisch noch geringfügig höhere Beträge ergeben. Im Hinblick auf den Berufungsantrag hat es jedoch bei den genannten Beträgen zu bleiben.

Die ermittelten Bedarfssätze vermindern sich nicht um das für die Klägerin gezahlte Kindergeld von monatlich 70,00 DM bis 12/95 bzw. 200,00 DM ab 1/96 bzw. 220,00 DM ab 1/97. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Kindergeldbeträge tatsächlich auch an die Klägerin ausgezahlt würden und sich ihr Bedarf entsprechend verminderte. Dies trifft jedoch nicht zu. Denn unstreitig ist Kindergeldbezieher für die Klägerin der Beklagte zu 2).

Der vom Beklagten erhobene Verwirkungseinwand gemäß § 1611 BGB greift nicht durch. Der Senat verweist insoweit auf seine Ausführungen im Berufungsurteil vom 12. Dezember 1996 im Verfahren 4 UF 291/96 OLG Hamm.

Entgegen dem Berufungsvorbringen des Beklagten zu 2) braucht sich die Klägerin für den Zeitraum bis April 1997 eigenes Einkommen nicht auf ihren Unterhaltsbedarf anrechnen zu lassen. Die Klägerin erzielt seit November 1995 Nettoeinkünfte in einer Größenordnung von monatlich 470,00 DM aus einer Nebentätigkeit bei der Arbeiterwohlfahrt. Nach Abzug der geltend gemachten und plausiblen Fahrtkosten von monatlich 42,00 DM verbleiben hiervon 428,00 DM. Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. FamRZ 1995, 475, 477), welcher der Senat folgt, stellt eine Vergütung, die ein Student aus einer Nebenerwerbstätigkeit erzielt, grundsätzlich Einkommen aus überobligationsmäßiger Tätigkeit dar. Die Anrechnung solcher Einkünfte aus unzumutbarer Tätigkeit bestimmt sich nach dem entsprechend heranzuziehenden Rechtsgedanken des § 1577 II BGB. Einkünfte bleiben danach anrechnungsfrei, soweit der Unterhaltspflichtige nicht den vollen Unterhalt leistet, § 1577 II S. 1 BGB. Darüber hinaus kommt eine Anrechnung nur insoweit in Betracht, als dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Billigkeit entspricht, § 1577 II S. 2 BGB.

Bei Anlegung dieser Maßstäbe kommt für die Vergangenheit ohnehin keine Anrechnung in Betracht. Denn der Beklagte hat in dem in Frage stehenden vergangenen Zeitraum keinerlei Unterhaltszahlungen geleistet, so daß die Klägerin auf die Erzielung von Nebeneinkünften angewiesen war. Da für den Zeitraum ab 1. Mai 1997 ohnehin kein Unterhalt mehr zugesprochen worden ist, bedarf es nicht der abschließenden Entscheidung, in welchem Umfang ein trotz ausreichender Unterhaltszahlungen der Eltern erzielter Nebenverdienst vorliegend der Klägerin anrechnungsfrei zu belassen wäre. Jedenfalls hat es der BGH in der oben angesprochen Entscheidung gebilligt, daß der Zusatzverdienst eines Studenten in Höhe von 350,00 DM diesem anrechnungsfrei gelassen wurde.

Für den genannten Unterhaltszeitraum führen auch nicht die vom Beklagten zu 2) behaupteten Vorteile der Klägerin aus ihrer Beziehung zu ihrem Lebensgefährten Herrn ... zur Annahme einer teilweisen Bedarfsdeckung. Die Klägerin hat zwar angegeben, sie habe die vereinbarte Wohnkostenbeteiligung von 440,00 DM nicht oder nicht voll an Herrn ... gezahlt; dies beruhe jedoch auf ihrer derzeit knappen finanziellen Situation. Unabhängig von der tatsächlichen Zahlung einer Wohnkostenbeteiligung ist es vorliegend jedoch nicht gerechtfertigt, Unterstützungszahlungen des Lebensgefährten der Klägerin auf ihren Bedarf anzurechnen. Denn Zahlungen oder Vorteile, jedenfalls in dem behaupteten Umfang, werden nicht erbracht, um den Beklagten zu 2) als Unterhaltsverpflichteten Vater der Klägerin zu entlasten, sondern ggfls. der Klägerin einen etwas höheren Lebensstandard zu ermöglichen.

Soweit der Beklagte in der Berufungsbegründung seine Leistungsfähigkeit geringer darstellt, als vom angefochtenen Urteil angenommen, ergibt sich keine Herabsetzung seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber den durch Versäumnisurteil zuerkannten Beträgen. Denn selbst bei dem von ihm errechneten Einkommen von (3.902,57 DM - 231,84 DM Fahrtkosten =) 3.670,73 DM oder (3.799,80 DM - 231,84 DM =) 3.567,96 DM verbleiben ihm unter Berücksichtigung seines angemessenen Selbstbehalts in Höhe von 1.800,00 DM ausreichende Mittel, den von der Klägerin verlangten und ihr zugesprochenen Unterhalt zu zahlen. Dies gilt selbst dann, wenn seine jetzige Ehefrau, die teilzeitbeschäftigt ist, einen ergänzenden, grundsätzlich der Klägerin vorrangigen Unterhaltsanspruch gegen ihn haben würde. Dargelegt worden ist ein solcher Anspruch der Ehefrau aber nicht. Der Beklagte hat zudem bei seiner Einkommensberechnung eine Einkommenssteuererstattung nicht berücksichtigt. Eine solche ist beispielsweise in 1995 in Höhe von 3.837,63 DM ihm zugeflossen, die ganz überwiegend auf ihn und nur zu einem geringen Teil auf seine jetzige Ehefrau entfällt.

Soweit das Amtsgericht auf den für den Zeitraum bis 8/96 errechneten Unterhaltsrückstand einen Betrag von 3.240,00 DM wegen überzahlten Unterhalts angerechnet hat, kann es hierbei nicht bleiben. Der Senat hat durch Urteil vom 12. Dezember 1996 - 4 UF 441/96 - die diesbezügliche Rückforderungsklage des Beklagten wegen überzahlten Unterhalts rechtskräftig abgewiesen und eine Unterhaltsüberzahlung durch die Eltern der Klägerin verneint. Eine teilweise Anrechnung oder Verrechnung des zuerkannten Unterhalts kommt daher nicht in Betracht.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 92, 344, 708 Nr. 10 ZPO.