KG, Urteil vom 20.10.2005 - 12 U 31/03
Fundstelle
openJur 2012, 2605
  • Rkr:

<dt/><dd><p>Zur Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Verdienstausfalls eines Studenten, dessen Studienabschluss sich unfallbedingt verzögert (§ 252 BGB, § 287 ZPO). Die Verwertung einer vom Kläger eingereichten Privaturkunde (§ 416 ZPO) im Wege des Urkundenbeweises hängt nicht von der Zustimmung des Gegners ab.</p></dd>

Tenor

Auf die Berufung des Klägers, die im Übrigen zurückgewiesen wird, wird das Urteil der Zivilkammer 17 des Landgerichts Berlin vom 17. Dezember 2002 - 17 O 605/00 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 47.793,78 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 % vom 25. Mai 2000 bis zum 30. April 2001 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. Mai 2001 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

I. Die am 7. Februar 2003 eingelegte und mit einem am 13. März 2003 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung des Klägers richtet sich gegen das am 14. Januar 2003 zugestellte Urteil der Zivilkammer 17 des Landgerichts Berlin vom 17. Dezember 2002, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

Der Kläger verfolgt seinen erstinstanzlichen Antrag weiter und macht geltend, das Urteil des Landgerichts enthalte eine unzulässige Überraschungsentscheidung. In der mündlichen Verhandlung vom 6. November 2001 habe das Landgericht den Eindruck vermittelt, dass es der Rechtsansicht der Beklagten nicht folgen werde und gute Erfolgsaussichten für die Klage sehe.

In der Sache wendet sich der Kläger gegen die Ansicht des Landgerichts, er, der Kläger, habe nachweisen müssen, dass bereits im Jahr 1998 eine entsprechende Stelle bei der Z AG zu besetzen gewesen wäre. Richtigerweise hätte das Landgericht bei dem Vergleich des Ist-Verlaufs und des Soll-Verlaufs darauf abstellen müssen, dass sich der Kläger, wenn er nicht durch den Unfall verletzt worden wäre, bereits im Mai 1999 eine Anstellung bei der Z AG erhalten hätte. Auch habe das Landgericht die sich aus § 287 ZPO ergebenden Beweiserleichterungen verkannt.

Der Kläger trägt - insoweit unwidersprochen - vor, abweichend von seinem Vortrag I. Instanz handele es sich bei dem Datum des Zeugnisses 22.1.1999 lediglich um den Zeitpunkt der Abgabe der Diplomarbeit, nicht aber um den Zeitpunkt, zu dem ihm das Prüfungsergebnis bekannt gegeben worden sei. Er behauptet, das Prüfungsergebnis sei ihm erst im September 1999 bekannt gegeben worden, so dass er vorher nicht die Möglichkeit gehabt habe, sich um einen Arbeitsplatz zu bewerben (Beweis: Zeugnis C). Auf Bitten des Professors Dr. C habe er eine Mehrfertigung seiner Diplomarbeit erstellt. Dies habe bis Ende November 1999 gedauert. Nach Weihnachten 1999 habe er sodann damit begonnen, sich bei verschiedenen Arbeitgebern zu bewerben. Im übrigen wiederholt und vertieft der Kläger sein Vorbringen I. Instanz, insbesondere zur Frage des ohne den Unfall zu erwartenden Kausalverlaufs.

Der Kläger beantragt,

das Urteil der Zivilkammer 17 des Landgerichts Berlin vom 17. Dezember 2002 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 47.793,78 EUR nebst 4 % Zinsen hieraus vom 11. April 1995 bis 30. April 2001 und 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß § 1 DÜG hieraus ab (dem) 1. Mai 2001 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und behauptet, nach Aussage des Diplom-Prüfungsausschusses der T U B für den Fachbereich Bauingenieurwesen könne dem Prüfling regelmäßig innerhalb von 4 bis spätestens 6 Wochen nach Abgabe der Diplomarbeit mitgeteilt werden, ob die Diplomarbeit mit mindestens ausreichend bestanden ist. Auf Wunsch erteile des Prüfungsamt in Absprache mit den Prüfungsassistenten auf Antrag des Prüflings eine schriftliche vorläufige Bestätigung der mindestens mit ausreichend bestandenen Prüfung (Beweis: Zeugnis G). Dem Kläger sei es daher spätestens Anfang März 1999 möglich gewesen, sich bei potentiellen Arbeitgebern zu bewerben.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung ist hinsichtlich der Hauptforderung begründet.

1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Ersatz des geltend gemachten Verdienstausfallschadens aus § 3 Nr.1 Pflicht-VersG i.V. mit §§ 7 Abs.1, 18 Abs.1 StVG, 823 Abs. 1 BGB zu. Unter Berücksichtigung der dem Kläger zugute kommenden Beweiserleichterungen gemäß §§ 252 BGB, 287 ZPO ist davon auszugehen, dass der Kläger ohne die bei dem streitgegenständlichen Unfall vom 20. Oktober 1993 entstandenen Verletzungen bereits ein Jahr früher als tatsächlich geschehen seine Tätigkeit bei der Z AG aufgenommen hätte, so dass ihm für diesen Zeitraum ein Verdienstausfallschaden in entsprechender Höhe zusteht. Unbegründet ist die Klage lediglich hinsichtlich eines Teiles des geltend gemachten Zinsanspruches.

a) Ein Verdienstausfall lässt sich in der Regel nur mit Hilfe des § 252 Satz 2 BGB und des § 287 ZPO ermitteln. Sowohl § 252 Satz 2 BGB als auch § 287 ZPO, der auch auf die Frage der haftungsausfüllenden Kausalität angewandt wird (BGH NJW 1987, 705; VersR 1987, 310), gewähren eine Beweiserleichterung gegenüber dem allgemeinen Grundsatz, wonach für die Entstehung des Schadens der volle Beweis erforderlich ist.

Nach § 252 Satz 2 BGB muss der Geschädigte die Umstände darlegen und gegebenenfalls beweisen, aus denen er nach dem gewöhnlichen Verlauf oder nach den besonderen Umständen des Falles seine Gewinnerwartung herleitet. Stehen diese Tatsachen zur Überzeugung des Gerichts fest, so genügt es, wenn der Gewinn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte (BGHZ 29, 393, 398; BGH WM 1986, 622, 623; BGH NZV 2001, 210, 211; Senat NZV 2003, 191, 192), wobei solche Tatsachen, die selbst zum gewöhnlichen Verlauf der Dinge gehören, nicht bewiesen zu werden brauchen (BGH NJW 1968, 661, 663).

Welche Tatsachen zum gewöhnlichen Lauf der Dinge gehören und welche Tatsachen so wesentlich sind, dass sie vom Kläger dargelegt und gegebenenfalls bewiesen werden müssen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und lässt sich daher nicht ein für alle Male festlegen (BGHZ 54, 45, 56). Es dürfen jedoch keine allzu strengen Anforderungen an das gestellt werden, was der Kläger vorbringen muss um das Gericht zur Einholung eines Sachverständigengutachtens zu veranlassen (BGHZ 54, 45, 56; BGHZ 100, 50; Palandt-Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 252 Rdnr. 5).

Bei Unfällen vor Eintritt in das Berufsleben ist zu schätzen (§ 287 ZPO), wie der berufliche Weg des Verletzten nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Eigenschaften und den Bedingungen des Arbeitsmarktes voraussichtlich verlaufen wäre (Palandt-Heinrichs a.a.O., § 252 Rdnr.18 m.w.N.).

Zur Feststellung der Grundlagen für die Prognose über die voraussichtliche Entwicklung der Erwerbstätigkeit des Geschädigten ohne das Unfallereignis ist grundsätzlich nicht nur auf den Zeitpunkt des Schadensereignisses abzustellen. Die Situation im Unfallzeitpunkt ist lediglich einer der Prognosefaktoren für die künftige Entwicklung. Bei der Prognose müssen als weitere Faktoren regelmäßig auch Erkenntnisse aufgrund von Entwicklungen einbezogen werden, die sich erst nach dem Unfallereignis bis zur letzten mündlichen Verhandlung ergeben haben (BGH NJW 2004, 1945, 1947).

Genaue Tatsachen, die zwingend auf das Bestehen und den Umfang eines Schadens schließen lassen, braucht der Kläger nicht anzugeben (BGH VersR 1968, 888), denn § 252 Satz 2 BGB und § 287 ZPO mindern auch die Darlegungslast (BGH a.a.O.; BAG NJW 1972, 1437, 1438). An sie dürfen nicht die gleichen Anforderungen gestellt werden wie bei anderen Forderungen. Eine volle Substantiierung kann danach nicht gefordert werden. Es genügt, wenn der Kläger hinreichend Anhaltspunkte für eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO liefert (BGH NJW 1988, 3017; NJW 1993, 2673; NJW 1998, 1633, 1635).

Steht fest, dass ein der Höhe nach nicht bestimmbarer aber erheblicher Schaden entstanden ist, ergibt sich in der Regel aus den Umständen eine hinreichende Grundlage für die Schätzung eines Mindestschadens (BGH NJW RR 1996, 1077). Wenn es für das freie Ermessen nicht an allen Unterlagen fehlt, muss das Gericht nötigenfalls nach freiem Ermessen entscheiden, ob ein Schaden entstanden ist und in welcher Höhe. Dabei kann und darf das Gericht auch solche Umstände berücksichtigen, die ihm sonst bekannt geworden sind, ohne dass es einer Verhandlung darüber oder einer etwaigen Befragung der Parteien nach § 139 ZPO bedarf (BGH VersR 1960, 786, 788; BGHZ 29, 393, 400). Unzulässig und unmöglich ist eine derartige Entscheidung nur dann, wenn wegen Fehlens hinreichender Anhaltspunkte eine Grundlage für eine Schätzung nicht zu gewinnen wäre und das richterliche Ermessen vollends in der Luft schweben würde (BGHZ 29, 393, 400; BGHZ 54, 45, 55), oder wenn die Ursächlichkeit des haftungsbegründenden Ereignisses für den behaupteten Gewinnentgang nicht wahrscheinlich ist (BGH NJW 1964, 661, 663).

b) Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze hat der Kläger nachgewiesen, dass er aufgrund des Verkehrsunfalles vom 20. Oktober 1993 sein Studium insgesamt 1 Jahr später als nach dem normalen Verlauf zu erwarten gewesen wäre, beendet hat.

Unstreitig war der Kläger aufgrund der bei dem Unfall erlittenen Verletzungen vom 20. Oktober 1993 bis jedenfalls zum 10. Dezember 1993 zu 100 % in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt. Es liegt daher auf der Hand, dass er in dieser Zeit sein Studium nicht fortsetzen konnte. Jedenfalls für den fraglichen Zeitraum war ihm auch nicht zuzumuten, an Vorlesungen teilzunehmen. Im Hinblick auf die lange Dauer, in der ein vollständiger Ausschluss der Erwerbsfähigkeit des Klägers vorlag, sieht es das Gericht als erwiesen an, dass der Kläger jedenfalls das Wintersemester 1993/1994 wiederholen musste. Den im Zeitraum vom 20. Oktober 1993 bis jedenfalls 10. Dezember 1993 versäumten Stoff konnte er in der verbleibenden Zeit des Semesters nicht mehr aufholen. Durch die als Anlage K 30 zum Schriftsatz vom 6. Juli 2005 eingereichte Bescheinigung der T U B vom 3. Juli 2005 hat der Kläger darüber hinaus bewiesen, dass er durch den Verlust des Wintersemesters 1993/1994 auch gehindert war, das Studium im Sommersemester 1994 sinnvollerweise fortzusetzen. Denn nach der vorgelegten Bescheinigung sind die Veranstaltungen über mehrere Semester fachlich so aufgeteilt, dass sie inhaltlich und für die Erbringung der Leistungsnachweise aufeinander aufbauen. Die einzelnen Veranstaltungen werden jeweils nur im Wintersemester oder im Sommersemester angeboten. Für den Studenten bedeutet daher der Ausfall eines Semesters, dass er die entsprechende Veranstaltung und den Leistungsnachweis erst im übernächsten Semester nachholen kann.

Das Gericht ist auch nicht durch den Widerspruch der Beklagten daran gehindert, die vom Kläger als Anlage K 30 überreichte Bescheinigung im Wege des Urkundsbeweises zu verwerten.

Bei der vorgelegten Bescheinigung handelt es sich der Sache nach um eine Privaturkunde im Sinne des § 416 ZPO, deren Verwertung als Beweismittel nicht von der Zustimmung des Beweisgegners abhängt. Eine Erklärung über die Echtheit der Urkunde haben die Beklagten nicht abgegeben, so dass die Urkunde gemäß § 439 Abs.3 ZPO als anerkannt anzusehen ist. Bezüglich des Inhalts ist die vorgelegte Bescheinigung als Privaturkunde frei zu würdigen (vgl. Zöller-Geimer, ZPO, 25. Aufl., § 416 Rdnr.9 m.w.N.). Im vorliegenden Fall hat das Gericht keinen Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Urkunde. Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der T U B hätte dem Kläger zum Zwecke der Täuschung in einem Rechtsstreit eine bloße Gefälligkeitsbescheinigung ausgestellt.

c) Es kann dahinstehen, ob es dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch des Klägers - etwa unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Mitverschuldens (§ 252 Abs. 2 BGB) - entgegenstehen würde, wenn der Kläger, wovon das Landgericht aufgrund des erstinstanzlich unterbreiteten Sachverhalt zutreffend ausgegangen ist, das Ingenieursstudium bereits am 22. Januar 1999 beendet hätte, so dass es ihm grundsätzlich möglich gewesen wäre, im Mai 1999 eine Tätigkeit bei der Z AG aufzunehmen.

Denn in II. Instanz ist unstreitig geworden, dass das Datum 22. Januar 1999 auf dem Zeugnis des Klägers lediglich den Tag bezeichnet, an dem die Diplomarbeit abgegeben worden ist. Dies hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 16. Juli 2003 (dort S.2, Bd.I/Bl.192) ausdrücklich zugestanden. Dieser Vortrag ist daher zu berücksichtigen (vgl. BGHZ 161, 138). Dann ist es aber plausibel, dass der Kläger die endgültige Beurteilung seiner Diplomarbeit erst im September 1999 erhalten hat, denn es ist allgemein bekannt, dass die Korrektur von Diplomarbeiten regelmäßig mehrere Monate in Anspruch nimmt. Zudem belegt auch das vom Kläger als Anlage K 24 überreichte Schreiben des Professors Dr. C vom 29. Oktober 1999 (Bd. I/Bl. 186), dass noch Ende Oktober 1999 weitere Arbeiten durch den Kläger an seiner Diplomarbeit erforderlich waren.

Ob der Vortrag der Beklagten zutrifft, wonach der Kläger binnen 4-6 Wochen nach Abgabe der Diplomarbeit zumindest hätte erfahren können, ob die Arbeit mit Ausreichend bewertet wird, kann dahinstehen. Denn der Kläger war nicht verpflichtet, das reguläre Prüfungsverfahren durch einen solchen Schritt zu verkürzen, um damit die von der Beklagten zu vertretende Verzögerung des Berufseintritts des Klägers zu verringern. Es kommt hinzu, dass der Kläger das Studium im Bauingenieurwesen unstreitig mit der Note 1,3 abgeschlossen hat. Es liegt auf der Hand, dass diese gute Note seine Aussichten, eine Anstellung zu erhalten, deutlich verbessert hat.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Umstände sieht es das Gericht auf der Grundlage der Beweiserleichterung gemäß §§ 252 Abs.2 BGB, 287 ZPO als erwiesen an, dass der Kläger ohne die bei dem streitgegenständlichen Unfall erlittenen Verletzungen sich im Mai 1999 bei der Z AG hätte bewerben können. Dass eine solche Bewerbung erfolgreich gewesen wäre, ergibt sich aus der in I. Instanz mit Schriftsatz vom 14. August 2001 vorgelegten Bescheinigung der Z AG vom 11. Juli 2001 (Bd. I/Bl. 94).

d) Die Höhe des für 1 Jahr entstandenen Verdienstausfallschadens hat der Kläger durch die in I. Instanz mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2001 vorgelegten Gehaltsbescheinigungen (Bd.I/Bl.112-114) nachgewiesen. Substantiierte Einwendungen gegen die Richtigkeit dieser Bescheinigungen hat die Beklagte nicht erhoben. Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn der Kläger für ersparte berufsbedingte Aufwendungen einen Abzug von 5 % vorgenommen hat. Es wäre Sache der Beklagten als Schädiger gewesen, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass die tatsächlich ersparten Aufwendungen höher sind (vgl. Senat, NZV 2003, 191 ff.; Palandt-Heinrichs, BGB, 64.Aufl., vor § 249 Rdnr.123 m.w.N.). Insoweit fehlt es sowohl an einem konkreten Vortrag als auch an einem Beweisantritt.

e) Der Zinsanspruch ist nur teilweise gerechtfertigt. Verzugszinsen in Höhe von zunächst 4 % kann der Kläger nach §§ 286, 288 BGB a.F. erst ab dem 25. Mai 2000 beanspruchen. Einen vorherigen Verzug der Beklagten hat er nicht dargetan. Offenbar stellt der Kläger bei seinem Zinsantrag auf den Zugang des Schreibens der Beklagten vom 10. April 1995 (Bd.I/Bl.8) ab, indem diese die Erstattung eines Erwerbsschadens zunächst abgelehnt hat. In dem Schreiben kann indessen keine verzugsbegründende endgültige Leistungsverweigerung gesehen werden, denn die Beklagte hat dort ausdrücklich erklärt, dass sie einen Verdienstausfallschaden für die Zukunft nicht ausschließe, „weil es durch ein möglicherweise verlängertes Studium zu einem Erwerbsschaden dadurch kommen kann, dass (der Kläger) nach Abschluss des Studiums verspätet in das Berufsleben eintritt“. Im Übrigen liegt es auf der Hand, dass der Kläger nicht Verzugszinsen ab April 1995 für einen Schaden beanspruchen kann, der ihm nach seiner eigenen Darstellung erst im Zeitraum von Mai 1999 bis April 2000 entstanden ist. Erst aufgrund des ablehnenden Schreibens der Beklagten vom 25. Mai 2000 (Bd. I/Bl. 23) liegen die Voraussetzungen des Verzugs vor. Wegen der weitergehenden Zinsforderung war die Klage daher abzuweisen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs.2 ZPO).

3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs.2, 708 Nr.10, 711 ZPO i.V. mit § 26 Nr.8 EGZPO.