Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft
Bauplanungsrecht.
1. Die Beschwerdeführer sind
Miteigentümer eines großen Privatgrundstücks im
Stadtbereich von Heilbronn. Auf dem Grundstück steht eine 1812
errichtete denkmalgeschützte Villa, die parkartig von Wiesen
und Bäumen umgeben ist. Das Grundstück war nach der
Ortsbausatzung der Stadt Heilbronn von 1939 als "Wohngebiet mit
Gewerbebetrieben" ausgewiesen. Entsprechend dieser Ausweisung
hatten die Beschwerdeführer 1983 eine Bauvoranfrage für
den Bau von 3 Wohnhäusern und 51 Wohnungen gestellt. Nach
Zurückstellung dieses Antrags erließ die Stadt Heilbronn
im Jahre 1985 einen neuen Bebauungsplan, der die Schaffung einer
öffentlichen Parkanlage zum Ziel hatte. Für das
Grundstück der Beschwerdeführer sieht der Bebauungsplan
eine öffentliche Grünfläche und eine
Gemeinbedarfsfläche für einen Kindergarten vor. Die
denkmalgeschützte Villa soll zu gastronomischen oder
kulturellen Zwecken genutzt werden, soweit dies mit der
Zweckbestimmung der Parkanlage vereinbar ist.
2. Der von den Beschwerdeführern gegen den
Bebauungsplan erhobene Normenkontrollantrag blieb erfolglos. Der
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg führte aus,
daß der Bebauungsplan nicht gegen das Abwägungsgebot
verstoße. Die Stadt habe im Rahmen des Abwägungsvorgangs
alle Belange berücksichtigt, die nach Lage der Dinge in die
Abwägung einzustellen seien. Sie habe die möglicherweise
auftretende Notwendigkeit einer Enteignung nicht übersehen und
auch den Verlust der Baulandqualität des Grundstücks
berücksichtigt. Dabei habe sie sich ausreichende Kenntnis
über die Höhe des zu erwartenden Planungsschadens (rund 6
Millionen DM) verschafft. Auch das Abwägungsergebnis sei nicht
fehlerhaft. Das Plankonzept diene der Verbesserung der
Wohnverhältnisse der in den umliegenden, dicht bebauten und
wenig begrünten Wohnquartieren lebenden
Innenstadtbevölkerung. Es schaffe einen bislang im Bereich
Innenstadt-Süd im wesentlichen fehlenden Entspannungs-, Ruhe-
und Spielbereich. Zudem werde durch die flächenhafte
Ausweitung des bisher auf einen schmalen Uferstreifen begrenzten
Grünzuges die Verbindung zwischen Innenstadt und Bahnhof bzw.
ehemaligem Gartenschaugelände verbessert. Auch für die
Ausweisung der Kindergartenfläche sprächen gewichtige
Allgemeinwohlbelange. Die Versorgungslage mit
Kindergartenplätzen sei in der Innenstadt bereits jetzt nicht
zufriedenstellend. Zudem stehe die Schließung eines
Kindergartens im Bereich Innenstadt-Süd an, durch dessen
Wegfall ein erheblicher Engpaß entstehe. Zur
planungsrechtlichen Sicherstellung eines Ersatzgrundstückes
sei die Ausweisung einer Gemeinbedarfsfläche im Plangebiet
erforderlich. Anderenfalls bestünde die Gefahr, daß
durch anderweitige Grundstücksnutzungen vollendete Tatsachen
geschaffen würden. Die gewichtigen öffentlichen
Interessen für die Planung hätten Vorrang vor den
Interessen der Beschwerdeführer. Zweifellos bringe die
Umplanung für sie einschneidende Veränderungen der
Nutzungs- und Verwertungsbefugnisse. Ferner werde die
Planänderung zu einem nicht unerheblichen wirtschaftlichen
Wertverlust der Grundstücke führen. Dennoch sei die
Planung nicht unverhältnismäßig. Planungsbedingte
Wertverluste würden in angemessenem Umfang ersetzt. Die gegen
diese Entscheidung erhobene Nichtzulassungsbeschwerde wies das
Bundesverwaltungsgericht mit Beschluß vom 21. Februar 1991
(NVwZ 1991, S. 873 f.) zurück.
3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde machen die
Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG
geltend. Die Stadt Heilbronn und die Verwaltungsgerichte
hätten dadurch Bedeutung und Tragweite der Eigentumsgarantie
verkannt, daß sie bei der Aufstellung des Bebauungsplans und
seiner rechtlichen Kontrolle das Vorliegen der
Enteignungsvoraussetzungen des Art. 14 Abs. 3 GG nicht geprüft
hätten. Wenn ein Bebauungsplan im öffentlichen Interesse
erhebliche Nutzungsbeschränkungen privater Grundstücke
anordne, könne nicht lediglich die städtebauliche
Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB geprüft
werden. Vielmehr müsse auch die enteignungsrechtliche
Erforderlichkeit im Sinne von Art. 14 Abs. 3 GG untersucht werden.
Im vorliegenden Fall habe die Stadt in sehr weitgehendem Umfang von
der Möglichkeit Gebrauch gemacht, im Bebauungsplan
Flächen für die Allgemeinheit festzusetzen. Sie habe das
Grundstück der Beschwerdeführer mit einer
öffentlichen Grünanlage und einer
Gemeinbedarfsfläche (Kindergarten) überplant und die
Nutzung der Villa auf gastronomische und kulturelle Zwecke
eingeschränkt. Auch wenn durch die Festsetzung des
Bebauungsplans weder die bisherige Nutzung verboten noch das
Grundstück an sich entzogen werde, führe die
öffentliche Zweckbestimmung doch dazu, daß die von Art.
14 Abs. 1 GG institutionell und als Kern des Grundrechts
geschützte Privatnützigkeit des Eigentums praktisch
verloren gehe. Dieser Entzug der Nutzungsmöglichkeiten erfolge
unmittelbar durch den Bebauungsplan. Daraus folge, daß
bereits die planerischen Festsetzungen des Bebauungsplans
enteignende Wirkung hätten. Demzufolge hätte die Stadt
bereits bei der Aufstellung des Bebauungsplans die Voraussetzungen
einer Enteignung prüfen müssen. Ebenso wie bei der
Planfeststellung hätte untersucht werden müssen, ob die
Festsetzungen des Bebauungsplans im Hinblick auf eine nachfolgende
Enteignung planerisch gerechtfertigt, d.h. vernünftigerweise
geboten seien. Diese Erforderlichkeitsprüfung hätte
ergeben, daß es genügt hätte, den öffentlichen
Park auf dem der Stadt gehörenden Nachbargrundstück
auszuweisen und die Nutzungsbeschränkungen für
gastronomische und kulturelle Zwecke auf die Gebäude der Stadt
zu beschränken. Auch hinsichtlich der Gemeinbedarfsfläche
"Kindergarten" sei die Erforderlichkeit nicht geprüft worden.
Die Suche nach Alternativgrundstücken sei zum Zeitpunkt der
Planaufstellung noch nicht abgeschlossen gewesen.
II.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur
Entscheidung an, da die Annahmevoraussetzungen des § 93 a
BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme
ist auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte der
Beschwerdeführer aus Art. 14 Abs. 1 GG angezeigt, weil die
Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat
(vgl. BVerfGE 90, 22 <26>). Verwaltungsbehörde und
Verwaltungsgerichte haben nicht dadurch Bedeutung und Tragweite der
Eigentumsgarantie verkannt, daß sie bei der Aufstellung und
rechtlichen Kontrolle des vorliegenden Bebauungsplans die
Enteignungsvoraussetzungen des Art. 14 Abs. 3 GG nicht untersucht
haben.
1. Eine Überprüfung der
Enteignungsvoraussetzungen war nicht deswegen erforderlich, weil
das Bebauungsplanverfahren als vorgelagerter Teil der
städtebaulichen Enteignungsverfahren angesehen werden
muß. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
sind nur solche Verwaltungsentscheidungen, die dem
Enteignungsverfahren im engeren Sinne vorangehen und mit
Bindungswirkung für das Enteignungsverfahren über
verfassungsrechtliche Anforderungen gemäß Art. 14 Abs. 3
GG befinden, an dieser Vorschrift zu messen. Eine solche
enteignungsrechtliche Vorwirkung entfaltet der Bebauungsplan
grundsätzlich nicht (BVerfGE 74, 264 <282>). Die
Aufstellung eines Bebauungsplans ist zwar nach § 85 Abs. 1 Nr.
1 BauGB eine Verwaltungsentscheidung, die dem städtebaulichen
Enteignungsverfahren vorangeht. Der vorliegende Bebauungsplan
trifft aber keine verbindliche Aussage über die
Zulässigkeit der Enteignung. Vielmehr hat die Stadt Heilbronn
zutreffend darauf hingewiesen, daß dem kommunalen
Planungsträger bereits die Enteignungskompetenz fehlt und
daß die staatliche Enteignungsbehörde bei ihrer
Beurteilung der Enteignungsvoraussetzungen nicht an die
Einschätzungen der Kommune gebunden ist.
2. Eine Überprüfung der
Enteignungsvoraussetzungen war auch nicht deswegen erforderlich,
weil der Bebauungsplan selbst enteignende Wirkungen in bezug auf
die Bebaubarkeit des Grundstücks hätte. Wesensmerkmal der
Enteignung im verfassungsrechtlichen Sinn ist der staatliche
Zugriff auf das Eigentum des Einzelnen; sie zielt auf die
vollständige oder teilweise Entziehung konkreter subjektiver
Rechtspositionen, die durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützt sind
(BVerfGE 79, 174 <191>). Bei dem vorliegenden Bebauungsplan
geht es hingegen darum, für ein bestimmtes Gebiet Art,
Maß und Umfang der Grundstücksnutzung für die
Zukunft neu zu ordnen. Das ist eine Frage der Inhalts- und
Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz
2 GG, so daß nach dieser Verfassungsnorm zu beurteilen ist,
ob die zugrundeliegenden Rechtsvorschriften und deren Anwendung mit
dem Eigentumsgrundrecht vereinbar sind.
Selbst wenn sich dabei eine zu enge Begrenzung der
geschützten Rechtsposition ergäbe, würde dies nicht
zur Anwendung von Art. 14 Abs. 3 GG führen. Eine
verfassungswidrige Inhaltsbestimmung des Eigentums stellt nicht
zugleich einen "enteignen-den Eingriff" im verfassungsrechtlichen
Sinn dar und kann wegen des unterschiedlichen Regelungsgehalts von
Inhaltsbestimmung und Enteignung nicht in einen solchen umgedeutet
werden. Die unterschiedliche Einordnung behält selbst in den
Fällen Gültigkeit, in denen eine Inhaltsbestimmung wegen
der Intensität der den Rechtsinhaber treffenden Belastung mit
dem Grundgesetz nur in Einklang stehen könnte, wenn sie durch
die Einführung eines Ausgleichsanspruchs abgemildert
würde (BVerfGE 79, 174 <192>). Demnach behalten
Bebauungsplanfestsetzungen selbst dann den Charakter einer Inhalts-
und Schrankenbestimmung des Eigentums, wenn sie die bisherige
Rechtslage zum Nachteil bestimmter Grundeigentümer
abändern und wenn diese Rechtsänderung aus Gründen
des Vertrauensschutzes mit einem Entschädigungsanspruch nach
§§ 39 ff. BauGB verbunden ist. Demzufolge bleibt eine
Änderung des Bebauungsplans auch dann eine Inhalts- und
Schrankenbestimmung des Eigentums, wenn ein Grundeigentümer
aufgrund der Änderung die vorher bestehende
Bebauungsmöglichkeit verliert und wenn ihm für den
Verlust der Baulandqualität ein Ausgleichsanspruch nach den
§§ 39 ff. BauGB zusteht.
3. Eine Verpflichtung der Gemeinde, bereits mit der
Aufstellung von Bebauungsplänen die Enteignungsvoraussetzungen
zu prüfen, ergibt sich schließlich auch nicht aus den
für Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums geltenden
Grundsätzen. Zwar unterliegt die Gemeinde als Satzungsgeber
ebenso wie der Gesetzgeber besonderen verfassungsrechtlichen
Schranken, wenn im Zuge der generellen Neugestaltung eines
Rechtsgebiets bestehende Rechte ganz oder teilweise abgeschafft
werden. Insbesondere muß der Eingriff in die nach
früherem Recht entstandenen Rechte durch Gründe des
öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt
sein. Die Gründe des öffentlichen Interesses, die
für einen solchen Eingriff sprechen, müssen so
schwerwiegend sein, daß sie Vorrang haben vor dem Vertrauen
des Bürgers auf den Fortbestand seines Rechts, das durch die
Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gesichert wird. Auch
das Ausmaß des zulässigen Eingriffs hängt vom
Gewicht des dahinterstehenden öffentlichen Interesses ab.
Selbst wenn Art. 14 Abs. 3 GG nicht unmittelbar eingreift, ist das
darin zum Ausdruck kommende Gewicht des Eigentumsschutzes bei der
vorzunehmenden Abwägung zu beachten (BVerfGE 83, 201 <212 f.>).
Auch beim Erlaß eines Bebauungsplans muß
daher im Rahmen der planerischen Abwägung das private
Interesse am Erhalt bestehender baulicher Nutzungsrechte mit dem
öffentlichen Interesse an einer städtebaulichen
Neuordnung des Planungsgebiets abgewogen werden. Dabei ist in die
Abwägung einzustellen, daß sich der Entzug der baulichen
Nutzungsmöglichkeiten für den Betroffenen wie eine
Teilenteignung auswirken kann und daß der Bestandsschutz
daher ein den von Art. 14 Abs. 3 GG erfaßten Fällen
vergleichbares Gewicht zukommt. Eine darüber hinausgehende
Prüfung aller Enteignungsvoraussetzungen ist hingegen nicht
erforderlich, weil keine Enteignung vorliegt.
Aus diesem Grund hat auch im vorliegenden Fall die
Stadt Heilbronn nicht dadurch Bedeutung und Tragweite der
Eigentumsgarantie verkannt, daß sie keine volle Prüfung
der Enteignungsvoraussetzungen durchgeführt hat. Vielmehr hat
sie das besondere Gewicht der Eigentumsgarantie bei der
bauplanungsrechtlichen Abwägung ausreichend
berücksichtigt. Die Stadt Heilbronn hat im Rahmen der
städtebaulichen Planabwägung in nachvollziehbarer Weise
dargelegt, daß im Bereich der Innenstadt-Süd ein
besonderes öffentliches Interesse an der Ausweisung einer
Parkanlage und an der Vorhaltung von Gemeinbedarfsflächen
für einen späteren Kindergartenbau besteht. Sie ist
ebenso in vertretbarer Weise zu dem Ergebnis gekommen, daß
dieses öffentliche Interesse das private Interesse der
Beschwerdeführer am Erhalt umfassender
Bebauungsmöglichkeiten überwiegt. Dabei wurde ausreichend
berücksichtigt, daß der Verlust der bisher
zulässigen baulichen Nutzungsmöglichkeiten für die
Beschwerdeführer von besonderem verfassungsrechtlichem Gewicht
ist. Aus diesem Grund wurde den Beschwerdeführern nicht
zugemutet, diesen Verlust übergangs- und ersatzlos hinzunehmen
(vgl. BVerfGE 83, 201 <213>). Vielmehr steht den
Beschwerdeführern nach der übereinstimmenden
Rechtsauffassung der Stadt Heilbronn und der Verwaltungsgerichte
für den Verlust der Bebauungsmöglichkeiten
Entschädigungszahlungen nach den §§ 39 ff. BauGB zu.
Außerdem hindert der Bebauungsplan die Beschwerdeführer
nicht an der Fortführung der bisherigen
Grundstücksnutzung. Da der Bebauungsplan nur die
Zulässigkeit künftiger Nutzungsänderungen steuert,
steht er der Fortsetzung einer bestehenden und
bestandsgeschützten privaten Nutzung des Grundstücks
nicht entgegen. Die Beschwerdeführer können darum ihr
Grundstück weiterhin für private Wohnzwecke nutzen. Mag
durch den Bebauungsplan auch eine erhebliche Einschränkung der
bisher eingeräumten Nutzungsrechte eingetreten sein, so kann
doch nicht von einer völligen Entwertung des Grundeigentums
gesprochen werden. Die von der Stadt bei der bauplanerischen
Neuordnung des Gebiets vorgenommene Abwägung zwischen den
privaten und öffentlichen Belangen kann somit nicht als
unverhältnismäßig eingestuft werden.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.