1. Bei Schenkungen im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist gewöhnlich anzunehmen, daß sie allein zur Sicherung des Partners gegeben wurden mit der Folge, daß § 1301 BGB selbst im Falle eines gleichzeitigen Verlöbnisses unanwendbar ist. 2. Haben die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein Grundstück von einem Dritten je zur Hälfte erworben, so stellt die Zuwendung des Miteigentumsanteils an dem Grundstück eine Leistung des Dritten und nicht des Partners dar, der Zahlungen auf den Kaufpreis oder auf den zur Finanzierung des Grundstückskaufs von beiden Partnern aufgenommenen Kredit geleistet hat. Dieser kann daher weder nach §§ 1301, 1298 BGB noch aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung wegen Zweckverfehlung Óbertragung des Miteigentumsanteils an sich verlangen. 3. Bei Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft findet die Auseinandersetzung hinsichtlich eines gemeinsam erworbenen Grundstücks grundsätzlich nach Gesellschaftsrecht statt. Ein Anwachsung gemäß § 738 BGB kommt nur bei eindeutiger Óbernahmevereinbarung in Betracht.
Die Berufung des Klägers gegen das am 22. Februar 1994 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 12 O 341/93 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandete Berufung des
Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat zu Recht einen Anspruch des Klägers gegen
die Beklagte auf Óbertragung deren Miteigentumsanteils an dem
Grundstück in L. verneint.
Ansprüche aus Verlöbnis gemäß §§ 1301, 1298 BGB, auf die der
Kläger sein Begehren nunmehr in erster Linie stützt, sind nicht
gegeben. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob hier die
Verlöbnisvorschriften überhaupt anzuwenden sind; denn bei
Schenkungen im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist
gewöhnlich anzunehmen, daß sie allein zur Sicherung des Partners
gegeben werden mit der Folge, daß § 1301 BGB selbst im Falle eines
gleichzeitigen Verlöbnisses unanwendbar ist (vgl.
Staudinger-Strätz, BGB, 12. Aufl., § 1301 Rdnr. 2 und Anhang zu §§
1297 f., Rdnr. 105). Auch größere Zuwendungen, die im Rahmen des in
einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft üblichen Gebens und
Nehmens zu sehen sind, stellen keine Geschenke im Sinne von § 1301
BGB dar (vgl. Soergel-Lange, BGB, 12. Aufl., § 1301 Rdnr. 3). Es
kann offenbleiben, ob ein Grundstückserwerb den Rahmen des Óblichen
in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft überschreitet. Ein
Anspruch aus § 1301 BGB scheitert jedenfalls daran, daß der Kläger
der Beklagten den Miteigentumsanteil an dem Grundstück nicht
geschenkt hat. Zwar ist der Schenkungsbegriff weit auszulegen. Er
umfaßt alle Zuwendungen, die mit der Auflösung des Verlöbnisses
ihre Grundlage verlieren (vgl. Staudinger-Strätz, § 1301 Rdnr. 10;
Münchener Kommentar-Wacke, BGB, 3. Aufl., § 1301 Rdnr. 3;
Soergel-Lange, § 1301, Rdnr. 3).
Der Kläger hat der Beklagten nichts zugewnendet.
Die Zuwendung des Miteigentumsanteils an dem Grundstück stellt
nämlich eine Leistung der belgischen Grundstücksgesellschaft
aufgrund des auch mit der Beklagten geschlossenen notariellen
Kaufvertrages vom 2.9.1992 dar. Als "Geschenk" des Klägers könnte
nur die Bezahlung des Kaufpreises auch für den Miteigentumsanteil
der Beklagten gewertet werden. Tatsächlich aber hat der Kläger nur
das bis zum Abschluß des Kaufvertrages bei der Bausparkasse ...
angesparte Bausparguthaben, zu dessen Höhe er nichts vorgetragen
hat, eingesetzt und in der Folgezeit die laufenden Raten an die
Kreissparkasse A. gezahlt. Den Kaufpreis selbst hatten beide
Parteien von ihrem Konto bei der Kreissparkasse A. überwiesen, die
ihnen beiden zum Grundstückskauf ein Darlehen in Höhe von 27.000,00
DM zur Verfügung gestellt hatte. Der Kläger könnte daher allenfalls
seine auf den Anteil der Beklagten entfallenden Aufwendungen
erstattet verlangen, nicht aber Óbertragung des Miteigentumsanteils
an dem Grundstück.
Entsprechendes gilt für einen Anspruch aus § 1298 BGB. Zu den
"in Erwartung der Ehe gemachten Aufwendungen" können nur die
Leistungen auf den Kaufpreis und die Darlehensschuld gerechnet
werden, nicht aber die seitens der belgischen
Grundstücksgesellschaft erfolgte Óbertragung des Eigentums an dem
Grundstück. Es bedarf daher keiner Klärung der Frage, ob sich die
Parteien verlobt hatten und die Beklagte von dem Verlöbnis
zurückgetreten ist.
Das Landgericht hat auch zutreffend einen
gesellschaftsrechtlichen Anspruch des Klägers auf Óbertragung des
Miteigentumsanteils an dem Grundstück verneint. Der Senat stimmt
mit dem Landgericht darin überein, daß hier eine
gesellschaftsrechtliche Abwicklung der nichtehelichen
Lebensgemeinschaft in Betracht kommt. Nach herrschender Meinung
findet allerdings bei Trennung nichtehelicher Partner grundsätzlich
kein Ausgleich statt. Eine Auseinandersetzung nach
Gesellschaftsrecht ist nur bei ausdrücklich oder stillschweigend
geschlossenem Gesellschaftsvertrag möglich, etwa wenn die Parteien
einen gemeinschaftlichen Wert geschaffen haben, der von ihnen nicht
nur für die Dauer der Partnerbeziehung gemeinsam benutzt werden,
sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören sollte
(vgl. Palandt-Diederichsen, BGB, 54. Aufl., Einleitung vor § 1297
Rdnr. 17, 18; Diederichsen, NJW 83, 1017 f. (1020 f.); BGH NJW 80,
1520; 83, 1055 und 2375; 92, 907; OLG Saarbrücken, FamRZ 79, 796
(798); OLG Hamm, FamRZ 90, 625). Die Mindestvoraussetzungen für die
Anwendung gesellschaftsrechtlicher Grundsätze liegen hier vor, da
die Parteien mit dem gemeinsamen Grundstückskauf einen
gemeinschaftlichen Wert schaffen wollten.
Ein Anspruch auf Óbertragung des Miteigentumsanteils an dem
Grundstück, die hier nach belgischem Recht erfordderlich wäre, kann
sich nur aufgrund von Anwachsung gemäß § 738 Abs. 1 BGB ergeben. §
738 BGB gilt nach herrschender Meinung entsprechend auch für die
Óbernahme des Gesellschaftsvermögens durch einen Gesellschafter in
der zweigliedrigen Gesellschaft (vgl. Palandt-Thomas, BGB, 54.
Aufl., § 738 Rdnr. 1; Münchener Kommentar-Ulmer, BGB, 2. Aufl., §
738 Rdnr. 7 - a. M. Staudinger-Wufka, BGB, 12. Aufl., § 313 Rdnr.
78 und Staudinger-Keßler, § 730 Rdnr. 29 und § 736 Rdnr. 7 f.). Im
Falle der Anwachsung ist allerdings nach deutschem Recht keine
rechtsgeschäftliche Óbertragung der Vermögensgegenstände
erforderlich. Bei Grundstücken bedarf es lediglich der
Grundbuchberichtigung (vgl. Palandt-Heinrichs, § 313 Rdnr. 9 und
Palandt-Thomas, § 736, Rdnr. 2; Münchener Kommentar-Ulmer, § 718
Rdnr. 9 und § 738 Rdnr. 5).
Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, daß das
Vorbringen des Klägers für die Annahme einer Óbernahmevereinbarung
nach § 736 BGB nicht ausreicht. Auch wenn die Beklagte erklärt
haben sollte, der Kläger solle das Grundstück zurückerhalten, wenn
es nicht zu dem gemeinsamen Hausbau komme, so folgt daraus nicht,
daß die Parteien eine Anwachsung gewollt hätten. Unter
Berücksichtigung auch der Interessenlage der Beklagte wäre dies
kaum anzunehmen, zumal es bedenklich erscheint, auf diese Weise das
zum Schutz des Grundstücksverkäufers vorgesehene Erfordernis
notarieller Beurkundung zu umgehen. Der Kläger kann seinen Anspruch
auf die behauptete Zusage der Beklagte somit nicht stützen, da
diese - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat -
formunwirksam wäre.
Ansprüche aus Bereicherungsrecht stehen dem Kläger nicht zu. Sie
scheitern bereits daran, daß bei der vorliegenden Fallgestaltung
die Vorschriften des Gesellschaftsrechts anzuwenden sind. Nach
herrschender Meinung findet bei Auflösung einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft grundsätzlich kein Bereicherungsausgleich statt.
Nur in Ausnahmefällen kommt für gegenständliche bestimmte
dominierende Zuwendungen ein Bereicherungsanspruch wegen
Zweckverfehlung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB in Betracht,
etwa wenn die Partner eine Zweckabrede dahin getroffen haben, daß
der Zuwendende längerfristig an dem Gegenstand partizipieren kann,
oder auch im Falle eines Eheversprechens (vgl. Palandt-Thomas, §
812 Rdnr. 90 und 705 Rdnr. 32; Staudinger-Strätz, Anhang zu §§ 1297
f. Rdnr. 40 f. und 84).
In vergleichbaren Fällen haben allerdings das OLG Stuttgart
(Justiz 85, 201) und das OLG Karlsruhe (NJW 94, 948) Ansprüche aus
dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung wegen
Zweckverfehlung auf Óbertragung des Miteigentumsanteils an einem
Grundstück bejaht. Der Senat vermag sich dieser Auffassung nicht
anzuschließen. Es fehlt an der erforderlichen Einheitlichkeit des
Bereicherungsvorgangs. Zwar braucht der erlangte Vermögensvorteil
nicht mit der erbrachten Leistung identisch zu sein. Die Leistung
des Miteigentumsanteils an dem Grundstück müßte aber dem Kläger
zuzurechnen sein, etwa aufgrund einer Anweisung oder eines
Auftrages im Drei-Personen-Verhältnis (vgl. Palandt-Thomas, § 812,
Rdnr. 41, 46, 49 f.). Hier ist die Leistung jedoch durch die
belgische Grundstücksgesellschaft aufgrund des zwischen ihr und der
Beklagten bestehenden Vertrages erfolgt. Die Leistung des Klägers
im Verhältnis zur Beklagten bestand nur in der Mitbezahlung ihres
Anteils an der Schuld gegenüber der Verkäuferin und der
Darlehensgeberin. Insoweit kommen allenfalls Ausgleichsansprüche
des Klägers gemäß § 426 BGB in Betracht, die hier aber nicht
geltend gemacht sind.
Den Anspruch auf Herausgabe des Aktenordners hat das Landgericht
mit zutreffender Begründung verneint. Insoweit wird zur Vermeidung
von Wiederholungen auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil
Bezug genommen. Der Kläger hat zu der Frage, ob sich sein
Bausparvertrag in dem Ordner befindet, auch im Berufungsverfahren
nichts Näheres vorgetragen.
Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs.
1 ZPO zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht
Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer des Klägers:
40.200,00 DM