Die Berufung des Beklagten gegen das am 15. April 1997 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 15 0 511/96 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung aus dem Räumungstitel durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 DM und im übrigen durch Sicherheitsleistung in Höhe weiterer 14.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Sicherheiten können auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlich-rechtlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank erbracht werden.
Die Kläger nehmen den Beklagten auf Mietzinszahlung sowie auf
Räumung und Herausgabe des an ihn in dem Geschäftszentrum H.straße
in T.-S. vermieteten Ladenlokals in Anspruch.
Die Parteien schlossen am 17.02.1993 einen Mietvertrag über das
vorbezeichnete Ladenlokal zum Betrieb eines Backshops (Bl. 4 ff
d.A.). Die monatliche Miete wurde mit 2.145,00 DM zuzüglich
Mehrwertsteuer vereinbart. § 7 des Vertrages enthält Vereinbarungen
zur Aufrechnung und Mietminderung, § 19 eine
Konkurrenzschutzklausel mit folgendem Inhalt:
"Konkurrenzschutz wird für den Mieter
in dem Umfang gewährt, als im selben Objekt der Vermieter kein
weiterer Handel mit frischen Bäckereiwaren installieren darf.
Weitergehender Konkurrenzschutz ist ausgeschlossen."
Der Beklagte bietet in dem Objekt frische Backwaren zum Verkauf
an. Im selben Gebäude betreibt die P.-Warenhandelsgesellschaft mbH
& Co. oHG (im folgenden: Firma P.) seit 1985 einen
Verbrauchermarkt, in dem sie u.a. Backwaren zunächst nur verpackt
und konserviert anbot. Seit dem 16.08.1995 hat sie ihr Angebot auf
frische Backwaren erweitert. Mit Schreiben vom selben Tag (Bl. 26
d.A.) rügte der Beklagte gegenüber den Klägern einen Verstoß gegen
die Konkurrenzschutzklausel; der von ihm eingeschaltete Verband des
Rheinischen Bäckereihandwerks wiederholte die Rüge mit Schreiben
vom 19.10.1995 (Bl. 28 d.A.) und drohte unter dem 07.11.1995 (Bl.
50 d.A.) eine Minderung der Miete rückwirkend ab November 1995 an.
Der Beklagte zahlte ab November 1995 einen um 500,00 DM zuzüglich
Mehrwertsteuer = 575,00 DM verminderten monatlichen Mietzins. Die
Kläger widersprachen der Minderung mit Schreiben vom 22.12.1995
(Bl. 52 d.A.). Nach erfolglosen Einigungsbemühungen sowie einer
Androhung der Kündigung mit Schreiben vom 16.10.1996 (Bl. 53 d.A.)
erklärten die Kläger in der Klageschrift vom 02.12.1996 die
fristlose Kündigung des Mietverhältnisses.
Sie haben die Auffassung vertreten, die Mietminderung sei nicht
gerechtfertigt, da die Ausdehnung des Sortiments durch die Firma P.
auf frische Backwaren nicht von der Konkurrenzschutzklausel in § 19
des Mietvertrages erfaßt sei und sie rechtlich keine Möglichkeit
der Einflußnahme auf die Firma P. hätten.
Die Kläger haben beantragt,
1.
den Beklagten zu verurteilen, das in
T.-S., H.straße, gelegene Ladenlokal (Backshop) zu räumen und
geräumt an die Kläger als Gesamtgläubiger herauszugeben;
2.
den Beklagten zu verurteilen, an die
Kläger als Gesamtgläubiger 8.050,00 nebst 9 % Zinsen aus je 575,00
DM seit dem 04.11.1995, dem 05.12.1995, dem 05.01.1996, dem
05.02.1996, dem 03.03.1996, dem 04.04.1996, dem 06.05.1996, dem
05.06.1996, dem 04.07.1996, dem 05.08.1996, dem 05.09.1996, dem
05.10.1996, dem 05.11.1996 und dem 05.12.1996 zu zahlen.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Er hat die Mietminderung mit Wirkung ab Januar 1996 für
gerechtfertigt erachtet und behauptet, infolge des Verkaufs
frischer Backwaren durch die Firma P. entstehe ihm ein Schaden von
monatlich ca. 1.700,00 DM. Gegenüber dem sich aus der Minderung für
November und Dezember 1995 ergebenden restlichen Mietzinsanspruch
in Höhe von 1.150,00 DM hat er die Aufrechnung mit einem
Schadensersatzanspruch erklärt, der sich daraus ergebe, daß die
Firma P. am 21., 23., 24. und 25.09.1996 eigenmächtig und ohne
vorherige Information im Zusammenhang mit Umbaumaßnahmen das
gesamte Objekt geschlossen und damit seinen Betrieb behindert habe;
dadurch sei ihm ein Rohertrag von 2.385,00 DM entgangen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung im
wesentlichen ausgeführt, die fristlose Kündigung sei gemäß § 554
Abs. 1 Nr. 2 BGB gerechtfertigt, da der Beklagte zu Unrecht 14
Monate lang den Mietzins um monatlich 575,00 DM gemindert habe. Die
Konkurrenzschutzklausel könne nicht dahin ausgelegt werden, daß der
Beklagte von einem Handel mit frischen Backwaren durch einen Mieter
geschützt werde, der seinen Mietvertrag zeitlich früher als der
Beklagte geschlossen habe und dessen Mietvertrag insoweit keine
Einschränkung enthalte. Der Rückstand mit den Minderungsbeträgen
sei vom Beklagten auch zu vertreten, obwohl der Verband des
Rheinischen Bäckerhandwerks die Auffassung des Beklagten zur
Auslegung der Konkurrenzschutzklausel geteilt und ihn unterstützt
habe. Die restliche Mietzinsforderung sei nicht durch die erklärte
Aufrechnung in Höhe von 1.150,00 DM erloschen, da die
Gegenforderung streitig und damit die Aufrechnung gemäß § 7 des
Mietvertrags unzulässig sei.
Der Beklagte hat gegen das ihm am 02.05.1997 zugestellte Urteil
am 30.05.1997 Berufung eingelegt und diese in einem weiteren
Schriftsatz begründet, der - nach Fristverlängerung bis 30.07.1997
- am 28.07.1997 bei Gericht eingegangen ist.
Der Beklagte wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und
trägt unter Vorlage von Fotos (Bl. 143, 144 d.A.) ergänzend vor, in
welcher Weise die Firma P. ihre frischen Backwaren anbietet. Er
vertritt die Auffassung, diese Sortimentserweiterung der Firma P.
stelle einen Mangel der eigenen Mietsache im Sinne von § 537 BGB
dar. Das Landgericht habe den Begriff "installieren" in der
Konkurrenzschutzklausel falsch interpretiert, indem es darunter nur
eine aktive Tätigkeit des Vermieters verstanden habe. Der Begriff
müsse auch beinhalten, daß z.B. die Firma P. keine Erweiterung
ihres Sortiments auf "frische Bäckereiwaren" durchführe, weil dies
von der Erlaubnis abhänge, die die Kläger aufgrund des dem
Beklagten gewährten Konkurrenzschutzes nicht erteilen dürften,
sofern der Vertrag mit der Firma P. überhaupt in dieser Richtung
eine Einschränkung beinhalte. Da er das Risiko eines künftigen
Verkaufs frischer Bäckereiwaren, sei es durch die Firma P. oder
andere Mieter im Objekt, gesehen habe und mit Rücksicht darauf, daß
ihm bei Abschluß des Mietvertrags der Vertrag der Kläger mit der
Firma P. nicht bekannt gewesen sei - was zwischen den Parteien
unstreitig ist -, habe er alles Erforderliche getan, um sich vor
der befürchteten Entwicklung und auch generell zu schützen.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts beinhalte die
Konkurrenzschutzklausel eine Garantie in diesem Sinne.
Der Beklagte beantragt,
in Abänderung des angefochtenen Urteils
die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen
und ihnen zu gestatten, Sicherheit auch
durch die Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen
Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu leisten.
Auch die Kläger wiederholen ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Sie vertreten weiterhin die Auffassung, die Sortimentserweiterung
der Firma P. sei von der Konkurrenzschutzklausel nicht erfaßt.
Ferner legen sie ihren Mietvertrag mit der Firma P. vom
06.12./09.12.1985 vor, dessen § 1 Abs. 2 wie folgt lautet:
"Der Vermieter unterliegt keiner
Gebrauchsbeschränkung, insbesondere dürfen in den Mieträumen
Nahrungs- und Genußmittel aller Art ebenso wie alle Waren des
täglichen Ge- und Verbrauchs verkauft/ gelagert werden."
Die Kläger sind der Meinung, der Beklagte habe sich mit der
restlichen Mietzinszahlung in Verzug befunden; er müsse sich das
Verschulden des Assessors D. vom Verband des Rheinischen
Bäckereihandwerks ebenso zurechnen lassen wie die falsche
Rechtsauskunft eines von ihm bevollmächtigten Rechtsanwalts. Der
Rechtsirrtum bei der Auslegung der Konkurrenzschutzklausel sei
nicht entschuldbar, da der Beklagte mit einer abweichenden
Beurteilung durch das zuständige Gericht ernsthaft habe rechnen
können und damit auf eigenes Risiko gehandelt habe. Für ihn wäre es
ein leichtes gewesen, seine Rechtsauffassung gerichtlich überprüfen
zu lassen, ohne damit das Risiko der fristlosen Kündigung
einzugehen. So habe er beispielsweise unter Vorbehalt zahlen und
Feststellungsklage erheben können.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird
auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze, Urkunden und
Fotos Bezug genommen.
Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen
Erfolg. Die Klage auf Zahlung des restlichen Mietzinses in Höhe von
8.050,00 DM ist ebenso begründet wie die Klage auf Räumung und
Herausgabe des angemieteten Ladenlokals.
I.
Der Beklagte schuldet gemäß §§ 535 Satz 2, 580 BGB i.V.m. § 4
des von den Parteien geschlossenen Mietvertrags vom 17.02.1993 die
Zahlung des restlichen Mietzinses für die Monate November 1995 bis
Dezember 1996 in Höhe von 8.050,00 DM.
1.
Er war nicht gemäß § 537 BGB zu der von ihm vorgenommenen
Mietminderung um monatlich 500,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer
berechtigt, da die Kläger weder den in § 19 des Mietvertrags
vertraglich vereinbarten noch den vertragsimmanenten
Konkurrenzschutz (§ 536 BGB) verletzt haben.
a)
Der Vermieter gewerblich zu nutzender Räume ist auch ohne
Bestehen einer vertraglichen Regelung verpflichtet, den Mieter
gegen Konkurrenz im selben Hause zu schützen. Dieser Schutz besteht
aber nur, soweit Artikel des Geschäftes des Mieters im
Konkurrenzunternehmen in einem Umfang angeboten werden, der über
den Vertrieb eines Nebenartikels hinausgeht (vgl. BGH ZMR 1968,
248, 250; BGH WM 1975, 163, 164; BGH ZMR 1985, 374). Einen die
Ertragslage in der Regel nicht wesentlich beeinträchtigenden
Wettbewerb in bloßen Nebenartikeln muß der Mieter hinnehmen, es sei
denn, seinem Geschäftsbetrieb würde dadurch so starker Abbruch
getan, daß die Mieträume zum Vertragszweck nur noch vermindert
brauchbar wären. Als Hauptartikel gilt diejenige Ware, die den Stil
des Geschäfts bestimmt und diesem das ihm eigentümliche Gepräge
gibt (vgl. BGH ZMR 1985, 374, 375).
Für einen Verbrauchermarkt wie den der Firma P., der nach seinem
mit den Klägern geschlossenen Mietvertrag Nahrungs- und Genußmittel
aller Art, ebenso wie alle Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs,
verkaufen darf, stellen frische Backwaren einen Hauptartikel nur
dann dar, wenn sie in einer Vielfalt, Auswahlmöglichkeit,
Geschlossenheit und Óbersichtlichkeit dargeboten werden, die dem
Angebot eines Fachgeschäftes entsprechen, weil der Zweck und das
Gepräge des Geschäfts von Waren dieser Art zumindest mitbestimmt
wird (vgl. zu diesen Voraussetzungen BGH, a.a.O.). Nach dem Vortrag
beider Parteien sowie den vom Beklagten zu den Akten gereichten
Fotos (Bl. 143, 144 d.A.) kann nicht davon ausgegangen werden, daß
diese Voraussetzungen in bezug auf die von der Firma P. angebotenen
frischen Backwaren erfüllt werden. Auf den Fotos ist erkennbar, daß
das gesamte Angebot an frischen Backwaren, bestehend aus sieben
Brotsorten - größtenteils geschnitten und in unbeschrifteter
durchsichtiger Plastikfolie abgepackt - sowie zwei Brötchensorten,
auf einem nach Schätzung des Senats ca. 1 m breiten und 1,50 m bis
1,70 m hohen Regal mit fünf Böden untergebracht ist. Insbesondere
im Hinblick auf das sich unmittelbar daran anschließende,
wesentlich längere Brotregal für industriemäßig abgepackte, nicht
frische Backwaren läßt sich nicht feststellen, daß das
verhältnismäßig geringe Angebot an frischen Backwaren dem Angebot
eines Fachgeschäfts, wie dem des Beklagten, entspricht. Ein
Vergleich mit der Vielzahl der Brot- und Brötchensorten, die auf
dem Foto Bl. 144 d.A. unten im Backshop des Beklagten zu erkennen
sind, zeigt deutlich den Unterschied in der Vielfalt des Sortiments
und der damit gegebenen Auswahlmöglichkeit.
Der Beklagte hat auch nicht schlüssig dargetan, daß infolge des
Angebots von frischen Backwaren im P.-Markt seine Mieträume zum
Vertragszweck nur noch vermindert brauchbar sind. Die von ihm
vorgelegte Ermittlung des Gewinnausfalls (Bl. 147 ff d.A.) auf der
Grundlage eines Vergleichs des Umsatzes mit Backwaren im Zeitraum
01.09. 1995 bis 31.08.1996 einerseits und 01.09.1994 bis 31.08.
1995 andererseits sowie die Angaben zur Umsatzentwicklung in den
Jahren 1994, 1995 und 1996 sind nicht hinreichend aussagekräftig
zur Frage einer Umsatzreduzierung allein aufgrund der
Konkurrenzsituation.
b)
Der in § 19 des Mietvertrags vereinbarte Konkurrenzschutz geht
nur insoweit über den vertragsimmanenten Konkurrenzschutz hinaus,
als er sich auch auf Nebenartikel erstreckt. Da durch die
Formulierung der "Handel mit frischen Bäckereiwaren" ganz allgemein
und ohne Einschränkung geschützt wird, sind von dem Schutz auch in
Konkurrenzunternehmen nur als Nebenartikel angebotene frische
Bäckereiwaren erfaßt.
Das Verbot, weiteren Handel mit frischen Backwaren zu
installieren, betraf zukünftige Verträge, die die Kläger nach
Abschluß des Mietvertrags mit dem Beklagten mit anderen Mietern
abschließen würden. Der Senat teilt die Auffassung des
Landgerichts, daß eine weitergehende Auslegung der
Konkurrenzschutzklausel dahin, daß der Schutz auch gegenüber dem
bereits installierten P.-Markt gelten sollte, nicht möglich ist.
Die Firma P. hat mietvertraglich keinerlei
Konkurrenzschutzpflichten übernommen und ist nach § 1 Ziffer 2
ihres Mietvertrags zum Verkauf von Nahrungs- und Genußmitteln aller
Art - und damit auch von frischen Backwaren - berechtigt. Gerade
weil der Beklagte bei Abschluß seines Mietvertrags bereits das
Risiko eines künftigen Verkaufs frischer Bäckereiwaren durch den
P.-Markt oder andere Mieter im Objekt gesehen hat, war es seine
Sache, sich nach einer Konkurrenzschutzklausel im Mietvertrag der
Kläger mit der Firma P. zu erkundigen. Er hatte keinen Anlaß, von
dem Bestehen einer solchen Klausel auszugehen. Den Klägern ist
nicht anzulasten, daß sie den Beklagten nicht von sich aus auf das
Fehlen von Konkurrenzschutzpflichten im Mietvertrag mit der Firma
P. hingewiesen haben. Wer einen Vertrag schließt, hat sich
grundsätzlich selbst darüber zu vergewissern, ob er für ihn von
Vorteil ist oder nicht. Hierauf darf sich der andere Vertragsteil
einstellen und braucht deshalb nicht auf Umstände hinzuweisen, von
denen er annehmen darf, daß er nach ihnen gefragt wird, falls auf
sie Wert gelegt wird (vgl. BGH NJW 1982, 376). Der Beklagte konnte
aber nicht ohne entsprechende Nachfrage erwarten, daß die Kläger
ihm einen Konkurrenzschutz gewährten, zu dem sie andere Mieter in
bereits früher geschlossenen Mietverträgen nicht ihrerseits
verpflichtet hatten. Unter Berücksichtigung der Interessenlage
beider Parteien war es dem Beklagten vielmehr zumutbar, insoweit
bei Vertragsabschluß eine eindeutige Klärung herbeizuführen. Da er
dies nicht getan hat und die Frage einer nachträglichen
Sortimentserweiterung durch bereits in dem Geschäftszentrum
ansässige Mieter, die keine Konkurrenzschutzpflichten übernommen
hatten, nicht Gegenstand der Vertragsverhandlungen war, kann nicht
festgestellt werden, daß sich nach dem Willen beider
Vertragsparteien das Verbot der Kläger, in dem Objekt weiteren
Handel mit frischen Bäckereiwaren zu installieren, auf die von der
Firma P. vorgenommene Sortimentserweiterung erstreckt.
2.
Die restliche Mietzinsforderung für November und Dezember 1995
in Höhe von 1.150,00 DM, die der Beklagte in erster Instanz
anerkannt hat, ist nicht durch die von ihm erklärte Aufrechnung mit
einem Schadensersatzanspruch, den der Beklagte wegen einer
angeblichen Schließung des gesamten Mietobjektes aufgrund von der
Firma P. durchgeführter Umbaumaßnahmen an vier Tagen im September
1996 geltend macht, erloschen. Der Beklagte hat eine Gegenforderung
nicht schlüssig dargetan. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem
Rechtsgrund die Kläger für eine eigenmächtig von der Firma P.
veranlaßte Schließung des Geschäftszentrums, von der die Kläger
unbestritten nichts gewußt haben, schadensersatzpflichtig sein
sollen. Falls die Schließung zu einem Mangel der Mietsache im Sinne
der §§ 537, 538 BGB geführt hat, fehlt es an einem ursächlichen
Umstand, den die Kläger zu vertreten hätten, da die Firma P. nicht
ihr Erfüllungsgehilfe gegenüber dem Beklagten ist.
II.
Der Anspruch auf Räumung und Herausgabe des vom Beklagten
gemieteten Ladenlokals ist gemäß § 556 Abs. 1 BGB begründet, da das
Mietverhältnis durch die Kündigungserklärung der Kläger in der
Klageschrift beendet worden ist.
Die Kläger waren gemäß § 554 Abs. 1 Nr. 2 BGB zur fristlosen
Kündigung berechtigt, da der Beklagte sich in einem Zeitraum, der
sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung des
Mietzinses in Höhe eines Betrages in Verzug befand, der den
Mietzins für zwei Monate erreicht. Die Leistung ist nicht infolge
eines Umstandes unterblieben, den der Beklagte nicht zu vertreten
hat (§ 285 BGB), da die von ihm vorgenommene Mietminderung nicht
auf einem unverschuldeten Rechtsirrtum beruhte.
Nach herrschender Meinung braucht der Schuldner für einen
unverschuldeten Rechtsirrtum nicht einzustehen. An den
Entlastungsbeweis sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen (BGH
NJW 1994, 2755). Es genügt nicht, daß der Schuldner die Rechtslage
sorgfältig prüft und sich nach sachgemäßer Beratung eine eigene
Rechtsauffassung gebildet hat. Unverschuldet ist der Irrtum
vielmehr nur dann, wenn der Schuldner nach sorgfältiger Prüfung der
Sach- und Rechtslage mit einem Unterliegen im Rechtsstreit nicht zu
rechnen brauchte (vgl. BGH NJW 1951, 398; BGH NJW-RR 1990, 160,
161). Von dem Vorwurf fahrlässigen Verhaltens kann er sich nicht
schon dann befreien, wenn er sich auf seine eigene
Rechtsauffassung, mag sie auch noch so sorgfältig erwogen sein,
verläßt, sondern nur, wenn er auch die Möglichkeit einer
abweichenden Beurteilung durch die Gerichte in Betracht zieht (vgl.
BGH NJW 1951, 398).
Diesen Anforderungen genügt das Verhalten des Beklagten nicht.
Zwar hat er bei einem Rechtskundigen Rechtsrat eingeholt, indem er
den Geschäftsführer des Verbandes des Rheinischen Bäckerhandwerks
in die Auseinandersetzung mit den Klägern einschaltete. Dieser
vertrat gegenüber den Klägern die Ansicht, das Angebot frischer
Backwaren im P.-Markt verstoße gegen den Konkurrenzschutz in § 19
des von den Parteien geschlossenen Mietvertrags. Dieser Standpunkt
konnte jedoch auch aus der Sicht des Beklagten nicht zwingend sein,
da der Wortlaut der Konkurrenzschutzklausel nicht so eindeutig war,
daß nicht auch eine Auslegung in Betracht kam, wie sie die Kläger
vornehmen. Zweifel an der Richtigkeit der vom Beklagten vertretenen
Auffassung mußten sich ihm spätestens dann aufdrängen, als die
Kläger ihm unter dem 20.09.1995 (Bl. 48 d.A.) mitteilten, die Firma
P. unterliege aufgrund ihrer mietvertraglichen Vereinbarungen
keiner "Verbrauchseinschränkung". Damit war - für den Beklagten
erkennbar - gemeint, daß der Mietvertrag zwischen den Klägern und
der Firma P. keine Konkurrenzschutzklausel enthielt, die den
Klägern die rechtliche Möglichkeit gegeben hätte, gegen das Angebot
frischer Backwaren im P.-Markt vorzugehen. Unter diesen Umständen
war zumindest zweifelhaft, ob die Kläger sich - ohne ausdrücklich
hierüber gesprochen zu haben - gegenüber dem Beklagten zu einem
Konkurrenzschutz verpflichten wollten, den sie ihrerseits gegenüber
dem Konkurrenten nicht durchsetzen konnten. Bei dieser
Zweifelhaftigkeit, die Auslegungsfragen bereits von der Sache her
in der Regel anhaften und die hier im Meinungsstreit der Parteien
evident wurde, mußte der Beklagte mit einer von seiner Auffassung
abweichenden Beurteilung durch die Gerichte rechnen. Hierbei
handelt es sich um das normale Prozeßrisiko einer nicht ganz klaren
Sachlage. Dieses Risiko trägt der Schuldner einer Leistung
jedenfalls dann, wenn die Leistung für ihn nicht unzumutbar ist
(vgl. BGH NJW-RR 1990, 160, 161). Nachdem die Kläger der
Mietzinsminderung ab Dezember 1995 mehrfach widersprochen und unter
dem 16.10.1996 die fristlose Kündigung angedroht hatten, falls ein
ohne Anerkennung einer Rechtspflicht von ihnen unter
Berücksichtigung einer Minderung von monatlich 75,00 DM errechneter
Mietzinsrückstand bis Oktober 1996 in Höhe von 5.376,25 DM nicht
bis zum 25.10.1996 ausgeglichen würde, war dem Beklagten zumindest
eine Zahlung dieses Betrages unter Vorbehalt zumutbar. Er konnte
sodann eine gerichtliche Klärung herbeiführen, ohne das Risiko
einer wirksamen fristlosen Kündigung einzugehen.
Die Berufung war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO
zurückzuweisen.
Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergehen
nach §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.
Berufungsstreitwert: 37.651,00 DM
Beschwer des Beklagten: über 60.000,00 DM (§ 8 ZPO)