OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30.03.2006 - 20 W 189/05
Fundstelle
openJur 2012, 27295
  • Rkr:

1. Zur klarstellenden Berichtigung eines Rubrums im Rechtsbeschwerdeverfahren im Hinblick auf die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft.

2. Grundsätzlich ist gegenüber einem Anspruch auf Wohngeld eine Aufrechnung nur mit gemeinschaftsbezogenen Gegenforderungen nach § 21 Abs. 2 WEG oder §§ 680, 683 BGB möglich, es sei denn, die Gegenforderung ist anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.

3. Ist in der Gemeinschaftsordnung geregelt, dass Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte gegenüber Hausgeldforderungen nicht zulässig sind, außer es handelt sich um anerkannte oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen, sind damit andere als unbestrittene bzw. anerkannte oder rechtskräftig titulierte Gegenansprüche von der Aufrechnung ausgeschlossen. Die - streitige - Behauptung, ein Anspruch sei von den Wohnungseigentümern anerkannt worden, deren Aufklärung eine umfangreiche Bewisaufnahme erforderlich machen würde, genügt im Beitreibungsverfahren nicht, um eine Aufrechnung durchgreifen zu lassen.

Tenor

[Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Tenor wurde vom Gericht nicht mitgeteilt.]

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin ist Wohnungseigentümerin der Einheiten Nr. A bis B. Wegen der Rechtsverhältnisse der Gemeinschaft wird auf die Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung vom 07.06.1999 (Bl. 7 ff d. A.) Bezug genommen.

Mit Antragsschrift vom 30.06.2004 wurden namens der „Wohnungseigentümergemeinschaft X-Straße, 60439 O1 (insgesamt 63 Einheiten) bestehend aus: Firma C … GmbH, vertreten durch den Zwangsverwalter Rechtsanwalt RA1, Y-Straße, O1 Beitragsforderungen für den Monat Juni 2004 in Höhe von 1.534,-- EUR nebst Zinsen und Mahnkosten geltend gemacht, gestützt auf einen in einer Wohnungseigentümerversammlung vom 30.10.2003 zu TOP 2 gefassten Beschluss über den Wirtschaftsplan 2004. Hinsichtlich der Einzelheiten dieses Beschlusses wird auf die bei den Gerichtsakten befindlichen Ablichtungen des Protokolls der Wohnungseigentümerversammlung vom 30.10.2003 (Bl. 34 d. A.) sowie der zugrunde liegenden Umlagenberechnungen für die Einheiten der Antragsgegnerin (Bl. 30 ff d. A.) Bezug genommen. Zum Zeitpunkt der Anhängigkeit des vorliegenden Verfahrens war lediglich die C … GmbH als weitere Wohnungseigentümerin eingetragen.

Das Amtsgericht hat dem Zahlungsantrag, dem die Antragsgegnerin bereits in erster Instanz entgegengetreten war, entsprochen und der Antragsgegnerin aufgegeben, an die Antragstellerin zu Händen der Verwalterin 1.534,-- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.08.2004 sowie 23,20 EUR zu zahlen. Hierbei hat es das Aktivrubrum des Beschlusses dem Grundbuchstand und der gesetzlichen Stellung des Zwangsverwalters angepasst. Zur Begründung sowie zu dem erstinstanzlichen Streitstand wird auf die Gründe des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 30.09.2004 (Bl. 58 ff d. A.) Bezug genommen.

Hiergegen hat die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Antrag sei mangels Aktivlegitimation zurückzuweisen gewesen. Das Amtsgericht habe nicht eine Auslegung und Berichtigung des Aktivrubrums vornehmen dürfen. Die Antragsgegnerin hat mit Nichtwissen bestritten, dass die Versammlung am 30.10.2003 stattgefunden habe. Im Übrigen hat sie hilfsweise aufgerechnet mit einer angeblichen Aufwendungsersatzforderung, die aus der – zwischen den Beteiligten streitigen – Begleichung einer Handwerkerrechnung vom 28.06.2002 über 22.950,-- EUR resultiere. Sie hat behauptet, der Ausgleichsanspruch sei von den damaligen Eigentümern anerkannt worden.

Die Antragstellerin ist der sofortigen Beschwerde entgegengetreten und hat den angefochtenen Beschluss verteidigt.

Das Landgericht hat aufgrund Beweisbeschlusses vom 04.04.2005 (Bl. 100 d. A.) Beweis über die Behauptung der Antragstellerin erhoben, dass am 30.10.2003 eine Eigentümerversammlung stattgefunden habe und dass in TOP 2 der Wirtschaftsplan für 2004 beschlossen worden sei, durch Vernehmung des Zeugen Z1. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 04.04.2005 (Bl. 101 ff d. A.) Bezug genommen.

Durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 103 ff d. A.), auf den gleichfalls verwiesen wird, hat das Landgericht die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Zahlungspflicht der Antragsgegnerin aus den §§ 16 Abs. 2, 28 Abs. 2, Abs. 5 WEG i. V. m. dem unangefochten gebliebenen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft über den Wirtschaftsplan 2004 vom 30.10.2003 zu TOP 2 ergebe. Dass es zu dieser Beschlussfassung gekommen sei, habe die Beweisaufnahme ergeben. Der Antrag könne auch nicht mangels Aktivlegitimation zurückgewiesen werden, da das Amtsgericht zutreffenderweise das Rubrum gegenüber der Antragsschrift berichtigt habe. Eine Aufrechnung mit Aufwendungsersatzansprüchen scheide schon nach dem Inhalt der Teilungserklärung aus, die zulässigerweise einen weitergehenden Aufrechnungsausschluss beinhalte. Überdies handele es sich bei dem geltend gemachten Aufwendungsersatzanspruch nicht um einen “anerkannten” Anspruch, da die Antragstellerseite das Zustandekommen eines Anerkenntnisses in Abrede stelle und zudem die tatsächliche Bezahlung der Handwerkerforderung durch die Antragsgegnerin bestreite.

Gegen diesen Beschluss hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 12.04.2005 sofortige weitere Beschwerde eingelegt, die sie mit weiterem Schriftsatz vom 11.05.2005 (Bl. 133 ff d. A.) begründet hat. Sie rügt, dass das Landgericht die erklärte Aufrechnung der Antragsgegnerin gegen fällige Wohngeldforderungen negiert habe. So habe sich das Landgericht nicht damit auseinandergesetzt, ob hier nicht gegebenenfalls die Antragsgegnerin einen Rechtsanspruch gegen die Gemeinschaft aus Notgeschäftsführung habe, von daher die Aufrechnung bereits durchgreife. Im Übrigen sei auch von Seiten der Antragsgegnerin vorgetragen und unter Beweis gestellt worden, dass die Wohnungseigentümer die Forderungen der Antragsgegnerin gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft anerkannt hätten. Auch dies habe das Landgericht nicht hinreichend gewürdigt. Weiter macht die weitere Beschwerde geltend, dass das Landgericht - dem Amtsgericht folgend - entgegen dem Antrag der Antragstellerseite dieser mehr Zinsen als beantragt zugesprochen habe.

Die Antragsgegnerin beantragt,

unter Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts Frankfurt am Main vom 04.04.2005 zu Az. 2-09 T 538/04 und des Beschlusses des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 30.09.2004 zu Az. 655 UR II 495/04 WEG den Antrag der Antragsteller vom 30.06.2004 zurückzuweisen.

Die Antragstellerin ist der sofortigen weiteren Beschwerde entgegengetreten. Hinsichtlich ihres Vorbringens wird auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 24.05.2005 (Bl. 139 d. A.) verwiesen.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin ist gemäß § 45 Abs. 1 WEG statthaft und auch ansonsten zulässig, so insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluss beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts, auf die hin er durch den Senat als Rechtsbeschwerdegericht lediglich zu überprüfen ist, §§ 43 Abs. 1 WEG, 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO.

Der Senat hat zunächst die Beteiligtenbezeichnung der Antragstellerin im Rubrum (nochmals) klarstellend berichtigt. In diesem war bislang – allerdings entsprechend der bisherigen Rechtspraxis - als Verfahrensbeteiligter und Inhaber der Wohngeldforderung lediglich der hier allein verbliebene Wohnungseigentümer (also mit Ausnahme der Antragsgegnerin) aufgeführt. Der Bundesgerichtshof ist in seinem Beschluss vom 02.06.2005 (NJW 2005, 2061) nunmehr zu dem Ergebnis gelangt, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer – unabhängig von ihrer Größe oder der Zahl ihrer Mitglieder - rechtsfähig ist, soweit sie bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnimmt. Der Senat schließt sich dem an und hält an seiner bisherigen abweichenden Rechtsauffassung (Beschluss vom 14.02.2005, Az.: 20 W 360/04 = OLGR 2005, 930, die hiesige Gemeinschaft betreffend) nicht mehr fest. Die Konsequenz dieser Teilrechtsfähigkeit ist die Partei- und Beteiligungsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft hinsichtlich der das Verwaltungsvermögen betreffenden Forderungen und Verbindlichkeiten. Zu diesen aber gehören auch Wohngeldforderungen, da die Wohnungseigentümer hier im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnehmen. Diese Teilhabe ist nämlich, wie der Bundesgerichtshof ausführt, nicht auf das Außenverhältnis beschränkt, sondern betrifft auch z. B. die Verfolgung von Beitragsansprüchen gegen einzelne Wohnungseigentümer. Da hier Gegenstand des Verfahrens unzweifelhaft eine nach dieser Rechtsprechung der Eigentümergemeinschaft als Verband sui generis zustehende Forderung ist, ist die Beteiligtenbezeichnung auch in der Rechtsbeschwerdeinstanz noch klarzustellen, ohne dass hierdurch die Identität der Beteiligten infrage gestellt würde (vgl. nunmehr ausdrücklich OLG München FGPrax 2005, 206; OLG Köln OLGR 2006, 137; vgl. weiter OLG Düsseldorf NZM 2006, 182; AG Neuköln ZMR 2005, 744; Wenzel ZWE 2006, 2, 10; ZNotP 2006, 82, 87; Riecke/Rechenberg MDR 2006, 310, 311). Dies gilt umso mehr, als auch bislang an die Bezeichnung von Wohnungseigentümergemeinschaften jedenfalls auf der Aktivseite keine allzu strengen Anforderungen gestellt wurden (vgl. im Einzelnen Senat, Beschluss vom 14.02.2005, Az.: 20 W 360/04, Seite 4; BGH NJW 2005, 2061). Vorliegend kommt hinzu, dass sogar der ursprüngliche Antrag ausdrücklich im Namen der „Wohnungseigentümergemeinschaft ...-Straße ...“ und auf Zahlung an diese gestellt worden war (vgl. dazu auch Senat, Beschluss vom 14.02.2005, Az.: 20 W 360/04, Seite 5), was – wie erwähnt – von den Vorinstanzen der bisherigen Rechtspraxis angepasst worden ist. Damit kann jedenfalls hier in keiner Weise in Zweifel stehen, dass es von Anfang an um eine Forderung der Wohnungseigentümergemeinschaft ging, die auch dieser gegenüber zu erfüllen ist. Dies ergibt sich überdies auch aus der Formulierung des Entscheidungstenors. Obwohl das Amtsgericht bereits eine Zahlungsverpflichtung an „die Antragstellerin“ ausgesprochen hatte, hat der Senat lediglich zur Klarstellung auch eine entsprechende Anpassung im Hinblick auf die im Tenor der amtsgerichtlichen Entscheidung ausgesprochene Leistungsverpflichtung vorgenommen, die nunmehr nicht mehr gegenüber dem einzelnen Wohnungseigentümer besteht, sondern gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft als eigener Rechtspersönlichkeit (vgl. auch OLG München FGPrax 2005, 206).

Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Landgericht eine Zahlungspflicht der Antragsgegnerin aus den §§ 16 Abs. 2, 28 Abs. 2, Abs. 5 WEG i. V. m. dem unangefochten gebliebenen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft über den Wirtschaftsplan 2004 vom 30.10.2003 entnommen hat. Die diesbezüglichen tatsächlichen Feststellungen hinsichtlich der Beschlussfassung durch das Landgericht sind für den Senat als Rechtsbeschwerdegericht bindend, §§ 43 Abs. 1 WEG, 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, 559 Abs. 2 ZPO. Die weitere Beschwerde erhebt insofern auch keine Einwendungen.

Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das Landgericht die von der Antragsgegnerin erklärte hilfsweise Aufrechnung mit einer Gegenforderung nicht durchgreifen lassen.

Grundsätzlich ist gegenüber einem Anspruch auf Wohngeld nach gefestigter Rechtsprechung eine Aufrechnung nur mit gemeinschaftsbezogenen Gegenforderungen nach § 21 Abs. 2 WEG oder §§ 680, 683 BGB möglich, es sei denn, die Gegenforderung ist anerkannt oder rechtskräftig festgestellt (vgl. zuletzt Senat, Beschluss vom 13.07.2005, 20 W 327/04; Kammergericht ZWE 2002, 363; Niedenführ/Schulze, WEG, 7. Aufl., § 28 Rz. 142; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 28 Rz. 148; Palandt/Bassenge, BGB, 65. Aufl., § 16 WEG Rz. 17, jeweils m. w. N.). Wird allerdings ein für eine Verwaltungsschuld gesamtschuldnerisch haftender Wohnungseigentümer – nach bisher geltender Rechtslage (vgl. nun BGH NJW 2005, 2061) – durch die Aufrechnung des Außengläubigers gezwungen, Verwaltungsschulden der Gemeinschaft zu begleichen, liegt ein der Notgeschäftsführung vergleichbarer Tatbestand vor, der den Wohnungseigentümer berechtigt, seinerseits gegen laufende monatliche Wohngeldvorschüsse aufzurechnen (vgl. Senat, Beschluss vom 13.07.2005, 20 W 327/04; Kammergericht ZWE 2002, 363; Palandt/Bassenge, a.a.O., § 16 WEG Rz. 17; Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 28 Rz. 148).

Unabhängig von der Frage, ob ein derartiger Fall hier vorliegen würde, hat das Landgericht zu Recht berücksichtigt, dass in § 11 Abs. 7 der Gemeinschaftsordnung vom 07.06.1999 geregelt ist, dass Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte gegenüber Hausgeldforderungen nicht zulässig sind, außer es handelt sich um anerkannte oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen. Daraus zieht die Rechtsprechung zutreffend den Schluss (so Kammergericht FGPrax 2003, 212), dass damit andere als unbestrittene bzw. anerkannte oder rechtskräftig titulierte Gegenansprüche von der Aufrechnung ausgeschlossen sind; der Senat schließt sich dem an. § 10 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 WEG lässt derartige Vereinbarungen, wie sie hier im Grundbuch verlautbart sind, ausdrücklich zu (vgl. Kammergericht FGPrax 2003, 212; Bassenge/Wolicki, Anwaltshandbuch Wohnungseigentumsrecht, Teil 19 Rz. 48 m. w. N.; Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 28 Rz. 149). Die WEG-Gerichte sind nicht befugt, die in der Gemeinschaftsordnung vorgesehenen Aufrechnungsverbote zu lockern. Im Ergebnis bedeutet dies einen Ausschluss der Aufrechnungsmöglichkeiten für Gegenansprüche aus Notgeschäftsführung. Dieser Ausschluss ist für den einzelnen Wohnungseigentümer nicht unzumutbar, da er lediglich bedeutet, dass die Gegenforderung gesondert gerichtlich geltend zu machen ist (vgl. hierzu im Einzelnen Kammergericht FGPrax 2003, 212; vgl. auch Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 28 Rz. 142). Sind mithin Gegenansprüche aus Notgeschäftsführung ausgeschlossen, so muss dies auch für solche Ansprüche gelten, die Ansprüchen aus Notgeschäftsführung gleich stehen, worauf sich die weitere Beschwerde in Anlehnung an die obigen Ausführungen vorliegend beruft. Der diesbezügliche Einwand der weiteren Beschwerde (Ziffer 3.1. des Schriftsatzes vom 11.05.2005) greift mithin nicht durch.

Wie das Landgericht ebenfalls rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, liegt auch keine anerkannte oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderung im Sinne der zitierten Vorschrift der Gemeinschaftsordnung vor. Die diesbezüglichen Einwendungen der weiteren Beschwerde sind unerheblich.

Die von der Antragsgegnerin geltend gemachte Gegenforderung ist im vorliegenden Beitreibungsverfahren von Antragstellerseite dem Grunde nach bestritten worden; sie ist jedenfalls nicht anerkannt worden. Die Behauptung der Antragsgegnerin, die vormalige Miteigentümerin – die SIP & C Immobilien GmbH & Co. OHG - bzw. deren Gesellschafterinnen hätten im Jahre 2002 die Forderung anerkannt, ist insoweit nicht hinreichend, um die Aufrechnung im vorliegenden Beitreibungsverfahren berücksichtigen zu können. Hintergrund der beschränkten Aufrechenbarkeit mit Wohngeldforderungen, wie sie von der Rechtsprechung entwickelt worden ist und in der vorliegenden Gemeinschaftsordnung ihr besonderes Gepräge gefunden hat, ist der Umstand, dass diese ihrer Natur nach im Interesse einer geordneten Verwaltung und zur Vermeidung von Unzuträglichkeiten und Schäden einer raschen Verwirklichung bedürfen (vgl. hierzu etwa BayObLGZ 1977, 67; NZM 1999, 1058; vgl. auch Staudinger/Bub, BGB, Stand Juli 2005, § 28 WEG Rz. 228). Darauf hat bereits das Amtsgericht zu Recht hingewiesen. Die Durchsetzbarkeit derartiger Forderungen soll nicht durch umfangreiche Beweisaufnahmen verzögert werden können. Dieser Gesichtspunkt gilt auch für den vorliegenden Fall. Wollte man dem Vorbringen der Antragsgegnerin nachgehen, wäre ggf. eine Mehrzahl von – zum überwiegenden Teil im Ausland ansässigen – Zeugen zu vernehmen. Die Antragsgegnerin behauptet zwar, das “Anerkenntnis” sei schriftlich niedergelegt worden, sie vermag allerdings nicht, ein derartiges Schriftstück vorzulegen. Die Behauptung, ein „Anerkenntnis“ sei von einer vorherigen Wohnungseigentümerin erklärt worden, vermag mithin hier nicht auszureichen.

Damit kann die weitere Frage offen bleiben, ob ein derartiges Anerkenntnis in materiell-rechtlicher Hinsicht überhaupt ausreichend dargelegt worden wäre, was das Amtsgericht in Zweifel gezogen hat.

Letztendlich würde sich aber auch im Ergebnis nichts anderes ergeben, wenn man das von der Antragsgegnerin behauptete “Anerkenntnis” als abgegeben unterstellen würde. Nach ihrem Vorbringen soll in der Versammlung vom 10.08.2002 von der Antragsgegnerin darauf hingewiesen worden sein, dass sie auf Grund der gesamtschuldnerischen Inanspruchnahme wohl Zahlung auf die erstellte Rechnung leisten müsse, den entsprechenden Betrag dann aber von der Eigentümergemeinschaft zurückverlange bzw. mit Forderungen der Eigentümergemeinschaft ihr gegenüber aufrechnen würde. Hiermit seien die damaligen Wohnungseigentümer einverstanden gewesen (vgl. hierzu den Schriftsatz vom 06.04.2005, Seite 3), woraus die Antragsgegnerin ein Anerkenntnis herleitet. Ein derartiges Anerkenntnis einer damals mangels Zahlung noch gar nicht bestehenden Ausgleichsforderung der Antragsgegnerin kann mithin lediglich unter der Maßgabe erteilt worden sein, dass in der Folgezeit tatsächlich die Rechnung von der Antragsgegnerin ausgeglichen worden wäre; ansonsten bestünde kein Ausgleichsanspruch der Antragsgegnerin. Dass die Wohnungseigentümer unabhängig vom Bestehen eines Ausgleichsanspruchs an die Antragsgegnerin hätten eine Zahlung leisten wollen, läge fern und könnte dem Sachvorbringen der Antragsgegnerin auch nicht entnommen werden. Auch diese Zahlung ist allerdings von der Antragstellerseite bestritten worden (vgl. den Schriftsatz vom 19.08.2004, Seite 2). Jedenfalls insoweit wäre dann ggf. eine Beweiserhebung zur Berechtigung der Aufrechnungsforderung erforderlich gewesen, wovon offensichtlich auch die weitere Beschwerde ausgeht (vgl. Ziffer 4.1. des Schriftsatzes vom 11.05.2005). Diese soll im vorliegenden Beitreibungsverfahren aber aus den genannten Gründen gerade ausgeschlossen sein.

Angesichts dessen widerspricht es auch nicht den Grundsätzen von Treu und Glauben, dass sich die Antragstellerseite auf die in der Gemeinschaftsordnung enthaltene Klausel zur Beschränkung der Aufrechenbarkeit mit Wohngeldforderungen berufen und die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung bestritten hat. Anderes wird teilweise etwa bei entscheidungsreifen Forderungen angenommen (vgl. hierzu etwa Bassenge/Wolicki, a.a.O., Teil 19 Rz. 48 m. w. N; vgl. zu vertraglichen Aufrechnungsverboten auch Münchener Kommentar/Schlüter, BGB, 4. Aufl., § 387 Rz. 61; Münchener Kommentar/Basedow, a.a.O., § 309 Nr. 3 Rz. 7). Darin kann auch kein Verstoß gegen § 138 ZPO gesehen werden. Hier kommt noch hinzu, dass – nach Vorbringen der Antragsgegnerseite - die damals handelnden Personen nicht vollständig mit den Beteiligten des vorliegenden Beitreibungsverfahrens identisch sind.

Auch der Zinsausspruch unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Der Zinsanspruch ergibt sich der Höhe nach jedenfalls aus den §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Es mag zwar zutreffend sein, worauf die weitere Beschwerde abstellt, dass die Formulierungen “5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz” und “Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz” unterschiedlich zu werten sind (vgl. hierzu etwa Führ JuS 2005, 1095). Zum einen wäre jedoch nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht den diesbezüglichen Sachantrag entsprechend der Gesetzeslage (§ 288 Abs. 1 Satz 2 BGB) ausgelegt hat; dass die Antragstellerseite einen davon abweichenden Zinsanspruch hätte geltend machen wollen, wäre nicht ersichtlich gewesen (vgl. auch OLG Hamm NJW 2005, 2238; Weidlich DNotZ 2004, 820; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 288 Rz. 7). Zum anderen käme es hierauf nicht einmal entscheidend an. Beantragt nämlich etwa ein Kläger, dem mehr zugesprochen wurde, als er im ersten Rechtszug beantragt hatte, das Rechtsmittel des Beklagten zurückzuweisen, so wird durch die darin liegende Genehmigung der Mangel geheilt, denn im Sich-zu-Eigen-machen der gegen § 308 ZPO verstoßenen Entscheidung liegt eine noch in der Berufungsinstanz mögliche Klageerweiterung (vgl. hierzu Zöller/Vollkommer, ZPO, 25 Aufl., § 308 Rz. 7 mit vielfältigen weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs). Ein solcher Fall läge hier jedenfalls vor. Eine Antragserweiterung wäre auch im Erstbeschwerdeverfahren noch möglich gewesen; die Antragstellerseite hat Zurückweisung der (Erst-)Beschwerde beantragt. Jedenfalls aus dieser Überlegung heraus wäre gegen den Zinsausspruch nichts einzuwenden.

Es entspricht billigem Ermessen, dass die Antragsgegnerin die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen hat, da sie mit ihrem Rechtsmittel unterlegen ist, § 47 Satz 1 WEG. Wegen der außergerichtlichen Kosten besteht ausnahmsweise Veranlassung, von dem in Wohnungseigentumssachen geltenden Grundsatz abzuweichen, wonach jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat, § 47 Satz 2 WEG. Insoweit folgt der Senat ebenfalls den Vorinstanzen. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass säumige Wohngeldschuldner in Beitreibungsverfahren den Antragstellern grundsätzlich die außergerichtlichen Kosten zu erstatten haben. Die Festsetzung des Beschwerdewerts hat der Senat an der unbeanstandet gebliebenen Festsetzung durch das Landgericht orientiert, § 48 Abs. 3 WEG.